84 Wird die Revision durch einen vom Verbände gestellten Revisor ausgeführt, so hat dieser eineAbschrift des Revisionsberichtes demVer- bandsvorstande einzureichen (§63 Abs. 3). In der Praxis hat sich vielfach die Gepflogenheit herausgebildet, daß die Revisionsberichte von den Revisoren festgestellt, dann zur Redaktion dem Verbands direktor übergeben werden und von diesem schließlich an die Ge nossenschaft gelangen. Andere Verbände wahren die vollkommene Selbständigkeit ihrer Revisoren, andere führen zur Kontrolle ihrer Kontrolleure sogen. Superrevisionen durch. Wie die Revision ausgeführt werden soll, darüber sagt das Gesetz nur, daß sie durch einen „sachverständigen" Revisor vorgenommen werden soll; diesem ist also die Art der Prüfung überlassen. Nach ihrer Ausübung unterscheiden wir heute zwei Haupt arten von Revisionen: 1. Die verwaltungstechnische Revision,st in der festgestellt werden soll, ob der Vorstand und Aufsichtsrat den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ihre Obliegenheiten ver sahen, ob die Generalversammlungen ordnungsmäßig abgehalten und sonstige gesetzliche Bestimmungen beachtet wurden usw. 2. Diekalkulatorisch-materielleRevision, die sich auf die Prüfung des Rechnungswerkes im besonderen erstreckt. Beide Arten der Revisionen lassen sich natürlich nicht haar scharf auseinanderhalten; so läßt sich z. B. bei der unter 1. er wähnten Revision eine Prüfung der Buchführung, wenn auch in großen Zügen, nicht umgehen. Bei vielen Verbänden findet eine verschiedene Behandlung der Revisionen überhaupt nicht statt; auch scheint mir dieselbe nicht in der Absicht des Gesetzgebers ge legen zu haben; in der „besonderen Begründung" zu § 49 des Entw. (jetzt § 53) wird hierzu gesagt: „Die periodische Revision soll sich auf die Geschäftsführung der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung erstrecken. Sie darf sich keineswegs auf eine bloß kalkulatorische Kontrolle der Bilanzen und Geschäftsbücher beschränken. Wenn auch eine probeweise Prüfung in dieser Richtung zweckmäßig und bei vielen Genossenschaften unentbehrlich sein wird, so muß doch die Unter suchung des Revisors sich wesentlich auf die materielle Seite der Geschäftsführung und die hierbei befolgten Grundsätze sowie auf das Funktionieren der Genossenschaftsorgane und der sonstigen Einrichtungen der Genossenschaft richten". st Der allgemeine Veretnstag in Plauen 1887, der die Grundsätze für die Verbandsrevision beriet, hatte nur die vcrwaltungstechnische Revision im Auge; bei mangelhafter Geschäftsführung solle der Revisor gehalten sein, „die betreffende Geschäftstätigkeit in Gegenwart von Vorstand und Aufsichtsrat selbst vorzunehmen und dabei die erforderliche Anleitung zu erteilen".