87 Um diesen Mißbräuchen zu steuern, wurde von Faßbender st der Vorschlag gemacht, die Gerichte sollten von ihrer vorgesetzten Behörde angewiesen werden im Falle, daß eine „wilde" Ge nossenschaft einen Revisor wünscht, an einen Rcvisionsverband gleichartiger Genossenschaften um Zuweisung bezw. Kenntlich machung eines „sachverständigen Revisors" heranzutreten. Kort- haus vertritt im Grunde dieselbe Ansicht; sie findet ihre Dar stellung in Nr. 2 der die Revision betreffenden Leitsätze zum 10. Deutschen gewerblichen Genossenschaftstag in Leipzig 1913, welche lautet: „2. (Zusätzlich zu § 61 Abs. 1 GenG.s In erster Linie ist ein Revisor zu bestellen, welcher in einem mit dem Revisions recht ausgestatteten Revisionsverbande tätig ist, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat und dem Genossenschaften gleicher oder ähnlicher Art angehören. Abs. 2, welcher lautet: ,Der Vorstand der Genossenschaft hat die Bestellung zu beantragen', ist zu streichen. Abs. 3, welcher lautet: ,Die Bestellung erfolgt, nachdem die höhere Verwaltungsbehörde über die Person des Revisors gehört ist. Erklärt sich die Behörde mit einer von der Genossenschaft vorgeschlagenen Person einverstanden, so ist diese zum Revisor zu bestellen', ist gleichfalls zu streichen. Abs. 2 soll in Zukunft lauten: ,Nur soweit solche Revisoren nicht zur Verfügung stehen, können andere geeignete Personen vom Gericht als Revisoren bestellt werden'. Abs. 3 soll lauten: ,Die Bestellung erfolgt, nachdem die höhere Vewaltungsbehörde und ein Revisionsverband, dem Ge nossenschaften gleicher oder ähnlicher Art angehören, und in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, über die Person des Revisors gehört sind'. Wenn ich auch zugestehe, daß mit der Ausführung dieser Vorschläge das Übel im Kern erfaßt wird, so finde ich dieselben doch nicht weitgehend genug. Hat man die meisten der „wilden" Genossenschaften st als Schädlinge des Genossenschaftswesens er kannt, so soll man ihre totale Beseitigung erstreben, indem man für Genossenschaften die Pflicht der Zugehörigkeit zu dem ihrer Eigenart entsprechenden Revisionsverbande fordert. Hierbei muß auch eine größere Konzentration innerhalb der einzelnen Hauptverbände herbeigeführt werden; eine derartige st Faßbender a. a. O.: Die Justizministerien der Bundesstaaten außer Sachsen haben dieses Ansuchen als außerhalb des Bereiches ihrer Wirksamkeit liegend zurückgewiesen. st Am 1.1. 1911 gab es im Deutschen Reich 1088 Genossenschaften (13,4 °/ 0 )„ die keinem Revisionsverbande angehörten.