92 Revisors mit den Verhältnissen der Genossenschaften sich ergibt. Andererseits wird eine zweijährige Wiederkehr der Revisionen für den Zweck derselben als genügend zu betrachten sein; ein Mehreres ist schon mit Rücksicht auf die durch die Revision den Genossen schaften entstehenden Kosten nicht zu verlangen". Alle damals für die zweijährige Revisionsperiode angeführten Gründe gelten heute genau so für die einjährige Periode; die Einrede, daß bei kürzeren Revisionsperioden sich ein Abhängigkeits verhältnis zwischen Revisor und der zu revidierenden Genossen schaft herausbilde, kann leicht dadurch zu Fall gebracht werden, daß die Revisoren von Zeit zu Zeit mit ihren Bezirken wechseln. Die Frage, ob die einjährige Revisionsperiode wünschenswert sei, haben alle Revisionsverbände bejaht und haben auch zum großen Teil der gesetzlichen Einführung vorgegriffen, indem sie bei den ihnen angeschlossenen Genossenschaften jährliche Revisionen zur Ausführung bringen lassen. So hat z. B. der „Zentralverband deutscher Konsumvereine Hamburg seit 1. 1. 1913 die jährliche Revision durchgeführt. Seit dieser Zeit haben die dem Zentral verband angeschlossenen Verbände einen Extrarevisor, außer dem bereits vorhandenen angestellt, und tragen hierfür die Kosten selbst. Es haben allerdings die Revisionsverbände, und zwar jeder der neun zur Durchführung dieser Maßnahme einen Zuschuß von 4000 Mk. erhalten. In einer Zuschrift an den Verfasser sagt der Zentralverband: „Die Erfahrungen bezüglich der Revisionen bei unseren Verbänden haben gelehrt, daß durch den Ausbau der jährlichen Revision die Verhältnisse fortgesetzt bessere werden"; und zur Bewilligung der oben erwähnten Beträge von insgesamt 36000 Mk. bemerkt der Verband: „auch wir haben ein großes Interesse daran, durch ein geregeltes Revisionswesen unsere Vereine immer mehr und mehr auf die Höhe und hauptsächlich auf gute finanzielle Unterlagen zu bringen". Auf dem 10. Deutschen gewerblichen Genossenschaftstag in Leipzig 1913 forderte der Verbandsdirektor Korthaus-Berlin ff die Einführung der einjährigen Revision auf Grundlage absoluter Freiwilligkeit, indem er darauf hinwies, daß die zweijährige Periode zu lang sei, da in einem Jahre viel Unheil passieren und der Revisor nach so langer Zeit kaum in der Lage sein könnte, den entstandenen Schaden wieder einzurenken. Korthaus brachte in Vorschlag, §53 GenG, durch folgenden Zusatz zu erweitern: „Den Revisionsverbänden steht das Recht zu, an Stelle der zweijährigen Revision die einjährige zu beschließen niit der Wirkung, ff vgl. das vortreffliche Referat: Die Revision im Dienste der Genossen schaften.