93 Laß dann auch jeder jährlichen Revision der Charakter der gesetz lichen Revision innewohnl, und daß alle angeschlossenen Genossen schaften sich dieser jährlichen Revision zu unterwerfen haben". Ich für meinen Teil vertrete den Standpunkt, die jährliche Revision ohne weitere Kautelen an Stelle der bisher geübten zweijährigen obligatorisch einzuführen. Der Kostenpunkt dürfte unter Berücksichtigung des von mir vorn Gesagten meines Erachtens keine Rolle spielen; Genossen schaften, die sich in ihrer Existenz durch den Revisionsbeitrag si gefährdet sehen, haben überhaupt keine Existenzberechtigung. Wie sehr den einzelnen Verbänden an der Einführung der einjährigen Revision gelegen ist, dokumentiert auch die Zuschrift des Haupt verbandes deutscher gewerblicher Genossenschaften E. V. Berlin an den Verfasser, in der es heißt: „Wir berechnen für jede vorgenommene Revision für den Tag 20 Mk. ... Dagegen betragen unsere Kosten für den Tag 32 Mk. Die überschießenden 12 Mk. werden vom Hauptverband zugelegt unter der Voraussetzung, daß die Genossenschaft an Stelle der vom Gesetz geforderten zweijährigen Revision die einjährige Revision durchführt." Noch mit kurzen Worten will ich auf die Haftpflicht der Revisoren bezw. der Revisionsverbände eingehen. Gerade der Umstand, daß das Gesetz dieselbe nicht präzisiert hat, hat manche Debatte und reiche Literatur hierüber gezeitigt, ohne daß eine Verständigung erzielt worden wäre. Wie eine Erlösung aus bangem Zweifel wirkte darum das reichsgerichtliche Urteil in Sachen * 2 ) des Winzervereins Oberwinter gegen den „Verband der rheinpreuhischen landwirtschaftlichen Ge nossenschaften" in Bonn v. 24.1.1912 • (^' _ Hiernach können die Verbände, sofern sie bei der Bestellung und bei der ihnen nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Überwachung der Revisoren sorgfältig verfahren, wegen einer mangelhaften Revision nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden, der Revisor tz Die Honorare für die Revisionen bewegen sich gegenüber den von den Treuhandgesellschaften geforderten wirklich in engen Grenzen; es beträgt im Durch schnitt 20 Mk. pro Tag (Reisetage werden als Arbeitstage in der Regel mit gerechnet). Manche Verbände erheben einen festen Jahresbeitrag (ca. 20 Mk.) und weiterhin einen gewissen Prozentsatz (ca. I'^»/») vom Bruttogewinn, sie gewähren dann einen freien Revisionstag und berechnen jeden weiteren aufgewendeten Tag mit ca. 15 Mk. Bei der geringen Dauer der Revisionen — in normalen Fällen handelt es sich um wenige Tage — dürfte daher die Honorarfrage für die Einführung der jährlichen Revision ohne entscheidende Bedeutung sein. 2 ) Die ausführliche Erörterung des Falles finden wir in der Deutschen land wirtschaftlichen Genossenschaftspresse 1910: Nr. 18, 1912: Nr. 2, 5, 6. 7*