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        <title>Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)</title>
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            <forname>Bruno</forname>
            <surname>Stein</surname>
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        </author>
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            <idno>1023388405</idno>
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        ﻿
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        ﻿Wissenschaft

1

Die fontroHe der RchNWSlWllg
(In der PrivWirtsAstj.

Ein Vcittag M Kritik! ihrer Wirksamkeit.

Inaugural - Differtation

zur Erlangung der Doktorwürde

der Lohen philosophischen Fakultät der Großherzoglich
Badischen Ruprecht-Karls-Aniversität in Heidelberg

vorgelegt von

Bruno Stein, D. L. L. L.

Diplom-Bücherrevisor.

Borna -- Leipzig

Buchdruckerei Robert Roste
1914.

X
        <pb n="3" />
        ﻿Referent: Geheimrat Prof. vr. Eberhard Gothein.
        <pb n="4" />
        ﻿
        <pb n="5" />
        ﻿Inhaltsverzeichnis.

Sette

Vorwort................................................................ 1

I.	Allgemeiner Heil.

1.	Begriff und	Wesen	der Kontrolle.................................... 3

2.	Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Kontrolle und das öffentlich-recht-
liche Interesse	daran...............................................16

II. Teil: Per heutige Stand der Kontrollorgane.

3.	Die Kontrolle im Staate, in der Gemeinde und bei den Interessenver-
tretungen ..........................................................28

4.	Die Berufsbücherrevisoren.

a)	Im	Ausland.....................................................42

b)	In	Deutschland ................................................54

5.	Die Kontrollorgane

a)	der	Genossenschaft..............................................74

b)	der	Aktiengesellschaft .........................................93
        <pb n="6" />
        ﻿Vorwort.

Die Arbeit stellt den Versuch dar, einen Überblick über das
weite Gebiet der Kontrolle unter besonderer Betonung der Wirk-
samkeit derselben zu geben; sie wendet sich in erster Linie an den
Laien, in zweiter Linie an meine Berufsgenossen. Hieraus erklärt
sich, daß ich alles „Buchhaltungs-Technische", soweit nur angängig,
ausschalten und verschiedene Kapitel (vgl. z. B. „Die Berufs-
bücherrevisoren im Ausland") inhaltlich so weit beschneiden mußte,
als nur ein klarer Überblick über das betreffende Einzelgebiet er-
ermöglicht wurde.

Das Schöpfen aus früheren Quellen war mir insofern ver-
fügt, als die Materie der Kontrolle, abgesehen von den einseitig
ihren Jntereffenstandpunkt vertretenden Arbeiten einiger Praktiker
und verschiedenen kleineren Beiträgen in den handelswissenschaft-
lichen Zeitschriften, in der Literatur so gut wie gar nicht behandelt
worden ist. Eine weitere Schwierigkeit bot sich mir beim Sammeln
von Material, als verschiedene beteiligte Kreise auf meine Anfragen
nicht eingingen; ferner verlief eine Enquete bei den deutschen
Revisionsgesellschaften fast resultatlos.

Wenn ich trotzdem versuche, die Wirksamkeit der Kontrolle
der Rechnungslegung einer Kritik zu unterziehen, so stütze ich
mich hierbei allein auf die Resultate meines mehrjährigen Studiums
dieser Frage und auf meine praktischen Erfahrungen als „freier
Bücherrevisor" sowie Beamter einer der ersten deutschen Treuhand-
gesellschaften. Sollte aber durch die Arbeit das Inter-
esse an der Kontrolle der Rechnungslegung in weitere
Kreise getragen und dadurch eine Bewegung zu ihrem
systematischen Ausbau, den ich als eine crnste neue Auf-
gabe unserer Handelshochschulen betrachte, eingeleitet sein,
so ist ihr Zweck erfüllt.

An dieser Stelle drängt es mich, allen denen zu danken, die
mich bei meiner Arbeit unterstützten, in erster Linie Herrn Geh.
Hofrat Prof. Dr. Eberhard Gothein-Heidelberg, der mir die weit-
gehendste Förderung in seinem Seminar zuteil werden ließ. Auch
        <pb n="7" />
        ﻿— 2 —

meinem früheren verehrten Lehrer Herrn Prof. Robert Stern-
Leipzig schulde ich besonderen Dank dafür, daß er mir, trotzdem
er mit der Herausgabe feines Buchhaltungslexikons 1913 überaus
beschäftigt mar, wiederholt Auskünfte erteilte und in uneigen-
nützigster Weise mir verschiedene Artikel seines Lexikons im
Manuskript zur Verfügung stellte.

Dresden, im Januar 1914.	Bruno Stein.

Bernhardstraße 1021.
        <pb n="8" />
        ﻿Erster Teil.

1.	Begriff und Wesen der Kontrolle.

Die Einführung des „Betriebskapitals" in die Einzelwirtschaft,
die damit bedingte Zusammenballung von Kapitalien und nicht
zuletzt die Inanspruchnahme des Kredits erforderten Maßnahmen
und Einrichtungen, die geeignet sein mußten, einmal dem Wirt-
schaftenden die Übersicht über die ihm zur Verfügung stehenden
Kraftfaktoren zu verschaffen, zum audern dem Gläubiger bezw.
Gesellschafter den Nachweis für die Rentabilität und den Stand
des Unternehmens, die sein Interesse begründeten, zu erbringen.

Die Gesamtheit dieser Maßnahmen und Einrichtungen be-
zeichnen wir als Kontrolle; sie hat die Möglichkeit, wirtschaftliche
Werturteile zahlenmäßig darzustellen und systematisch zu ver-
rechnen, zur Voraussetzung.

Das gedächtnismäßige Einprägen der Wirkungen, die den
einzelnen Wirtschaftssektoren innewohnten, wie das bei einer
kleinen Wirtschaft möglich war, genügte bald nicht mehr.

Wollte man eine kontinuierliche, planvolle, über den eigenen
Bedarf hinausgehende und auf Erwerb gerichtete Wirtschafts-
führung erstreben, so mußte man die beim Wirtschaften ge-
wonnenen Werturteile klassifizieren, die Beziehungen untereinander
herstellen: sie systematisch verrechnen.

Seit altersher begegnen wir daher Versuchen, die Resultate
des Wirtschaftens zu zerlegen und in ein System zu bringen,
das die Beurteilung des Einflusses der einzelnen wirtschaftlichen
Tatsachen auf die ganze Wirtschaftsentfaltung zuließ.

Die Anfänge zu Verrechnungssystemen,ft wenn wir darunter
das einfache Aufschreiben von Geschäftsvorfällen verstehen, lassen
sich bis ins graue Altertum verfolgen; wir begegnen ihnen bei
allen handeltreibenden Völkern der Antike in mehr oder minder

ft Näheres hierüber bei B. Penndorf, Geschichte der Buchhaltung, Leipzig 1914.
Leider erschien die wertvolle Arbeit erst nach der Fertigstellung nieiner Arbeit.
        <pb n="9" />
        ﻿4

primitiver Form, bei den Babyloniern, Phöniziern, Griechen und
Römern. Namentlich bei letztgenannten Völkern, bei denen der
staatliche Organismus am weitesten durchgebildet war, finden wir
Verrechnungen der verschiedensten Einnahmen aus Tributen, Ver-
pachtungen usw.

Das größte Interesse, das Verrechnungswesen gründlich durch-
zubilden, lag natürlich bei den Kaufleuten; bei den „Argentarii"
treffen wir schon Handelsbücher an.

Von dem Zeitpunkte, da die Verrechnung der besseren Übersicht
halber in Büchern vorgenommen wird, bezeichnet man sie als Buch-
führung oder Buchhaltung schlechthin.

Den eigentlichen Fortschritt machte die Buchhaltung erst mit
der Einführung der arabischen Ziffern um 1200; es entwickelte
sich allmählich die sogen, italienische oder doppelte Buchführung,
die auf dem Prinzip der mathematischen Gleichung beruht.

Ihre erste Darstellung finden wir um 1494 in der Abhandlung
des Mathematikers und Mönches Luca Pacioli: Summa äs Arith-
metica, Geometria, Proportioni et Proportionalitä. An diesem
System ist — abgesehen von der nur noch in Kommunalbetrieben
angewandten kameralistischen Verrechnungsweise — bis heutigen-
tags festgehalten worden. Wohl werden täglich neue Systeme
erklügelt, sie stellen aber alle nichts weiter dar als eine Modi-
fikation der Anwendung des Prinzips der doppelten Buchführung.

Es kann in dieser Arbeit nicht meine Aufgabe sein, die Technik
der doppelten Buchführung^ darzulegen, sondern es genügt hier,
wenn ich die Tatsache feststelle, daß die doppelte Buchhaltung
die Fähigkeiten in sich birgt, alle wirtschaftlichen Vorgänge in
einer Unternehmung so zur Verrechnung und Darstellung zu
bringen, daß der Unternehmer in den Stand gesetzt wird, die
Lage und Entwicklung seines Vermögens in allen Einzelheiten
zu übersehen und an Hand des gewonnenen Bildes weiter zu
disponieren.

Wie der Feuermann vor dem Dampfkessel auf den Mano-
meter und das Wasserstandsglas blickt und gleichsam abliest, wie-
viel Kräfte ihm zur Verfügung stehen, gleichzeitig aber auch die
Bedürfnisse des Kessels erkennt — ob er Kohlen auswerfen oder
Wasser zuführen muß —, so wird der Unternehmer auf Grund
seiner Buchführung erkennen, was sein Unternehmen leisten kann
und welcher Maßnahmen es zum erfolgreichen Fortbestehen
bedarf.

y Die gesamte Literatur zum Studium der Buchhaltung auch nur in Aus-
wahl auszuführen, würde zu weit gehen; ich erinnere hier an die allerbekanntesten
Arbeiten von Stern, Adler, Fischer, Nehm, Passow, Reisch und Kreidig u. a.
        <pb n="10" />
        ﻿5

Gleichzeitig wird aber durch die doppelte Buchhaltung^) eine
Kontrolle über die einzelnen Vermögensbestände ausgeübt, die
namentlich dadurch wirksam wird, daß sie jeden Vermögens-
bestandteil, in welchem Zustande er auch sein mag, doppelt ver-
rechnet; die mathematische Gleichung kann nicht stimmen, wenn
ihre beiden Seiten nicht gleichmäßig^) verändert werden. Die
selbsttätige Kontrolle, die die doppelte Buchführung ausübt, würde
für eine geordnete Wirtschaftsführung vollauf genügen, wenn
nicht die Möglichkeit bestände, auch mittels der Buchführung
Fehler zu machen, die ein falsches Resultat zeitigen, obwohl nach
außen durch die zahlenmäßige Übereinstimmung der beiden Seiten
der Gleichung der Anschein gegeben ist, als ob alles in bester
Ordnung sei.

Die Fehler können zweierlei Art sein:

1. Die rechnerisch-technischen Fehler unterlaufen un-
absichtlich durch die Unachtsamkeit oder Unkenntnis des Buchenden,
absichtlich zum Zwecke der Unterschlagung, Verschleierung oder aus
sonst einem fraudulosen Grunde.

Wie schon oben gesagt, wird nach außen dadurch, daß auf
beiden Seiten der Gleichung gleiche (wenn auch falsche) Zahlen
verwendet werden, das Bild der Richtigkeit erweckt, da beide
Seiten der Gleichung rechnerisch übereinstimmen. Und es müßte
schon ein recht plumper Betrüger sein, wollte er seine Verfehlungen
durch das äußerliche „Stimmendmachen" des Zahlenwerkes nicht
verbergen. Gerade diesem Umstand ist es ja zuzuschreiben, daß
Unterschlagungen oft jahrzehntelang unentdeckt bleiben.

Diese Mängel des Systems lassen sich durch eine Änderung
im System selbst nicht ausgleichen oder ganz verhindern; das
einzige wirksame Mittel besteht in einer nochmaligen kritischen

Die sogen, einfache Buchführung gibt wohl die Gesamtsumme des Gewinnes
bezw. Verlustes an, sie kann aber die einzelnen Erfolgsbestandteile nicht nachweisen,
sie gewährt nur eine beschränkte Kontrolle der Bücher untereinander. — Die reine
kamcralistische Buchführung ist keine Erfolgsrechnung, sie ist die einfache und direkte
Gegenüberstellung von Anordnung und Vollzug, sie weist irgendwelches innere
Kontrollmittel nicht auf.

_ 2) Kaufe ich z. B. Waren ein, so vergrößert sich auf der einen Seite mein
Aktiv-Vermögen (die Warenbestände nehmen um den Wareirposten zu), auf
der anderen Seite vergrößert sich mein Passiv-Vermögen: meine Schulden
vergrößern sich um den Preis der Waren. Bezahle ich die Waren, so tritt das
Gegenteil ein: Mein Aktiv-Vermögen vermindert sich auf der einen Seite
um das zur Bezahlung aus der Kasse genommene Geld, mein Passiv-Vermögen
vermindert sich auf der anderen Seite um die Höhe der bezahlten Schulden.
Diese Beispiele mögen genügen; es ließe sich natürlich der Nachweis für das Vor-
handensein des Prinzips der niathematischen Gleichung in der Buchführung auch
für einseitige Bermögensveränderungen, für die Verrechnung des Gewinnes und
Verlustes usw. erbringen.
        <pb n="11" />
        ﻿6

Durchsicht der Buchungen und ihrer Unterlagen, in der sogen.
Revision. Absolut sicher wirkt auch die Revision nicht, insofern,
weil sie nur an den vorhandenen Buchungen einsetzen kann,
somit Buchungen, die unterlassen wurden — bona oder mala
fide — nicht ergreift; es kann der Richter nicht urteilen, wenn
ihm das Delikt nicht bekannt ist. Es werden also Unterschlagungen,
die der Kassierer in der Art ausführte, daß er eingehendes Geld
in seine Tasche steckte und überhaupt nicht verbuchte, sich ohne
weiteres an Hand der Buchführung nur schwerlich feststellen
lassen.

Immerhin ist neben der organischen, zwangsläufigen Jnnen-
kontrolle der Buchführung die Revision das einzige und beste
Mittel, rechnerisch-technische Mängel abzustellen.

2.	Die rechnerisch-materiellen Fehler entstehen ebenfalls
unabsichtlich oder absichtlich, aus Unkenntnis, Unachtsamkeit oder
zum Zwecke der Täuschung; sie liegen darin begründet, daß jeder
zu buchende Gegenstand oder Vermögensbestandteil vom Buchenden
bewertet werden muß. Wert ist aber nur Werturteil und so
immer von jedem werturteilenden Subjekt abhängig.

Die Möglichkeit aber, einen bestimmten Gegenstand ver-
schiedentlich beurteilen zu können, ist die Quelle der materiellen
Fehler.

Der gewissenhafte Unternehmer wird — schon um sich nicht
selbst zu belügen — möglichst wahres Werte einsetzen. Diese
Werte sind aber immer nur subjektiv, jeder andere kann über
die gewonnenen Werte ein anderes Urteil fällen.

Hat z. B. der Vorstand einer Aktiengesellschaft* 2) nach bestem
Wissen und Gewissen die Außenstände (Debitoren) bewertet, so
können alle anderen, die die Außenstände einer Beurteilung unter-
ziehen, zu ganz verschiedenen Resultaten gelangen. Wenn anderer-
seits eine Bank die Beteiligung an einer Erdölgrube, an einem
Bergwerk usw. mit 1 Mk. einsetzt, oder wenn ein Industrieunter-
nehmen teure Patente mit 1 Mk. bewertet, wer kann ihnen Recht
oder Unrechts geben? Morgen schon kann der Ölvorrat — wie
dies die Erfahrung schon des öfteren gelehrt hat — zu einer be-
nachbarten Grube abfließen, die Erzader plötzlich verschwinden, die
Patente durch Neuerfindungen überholt werden; dann ist der
Wertansatz von 1 Mk. gerechtfertigt; die Unternehmungen können

1)	Das ist an dieser Stelle: nicht zu hohe, eher zu niedrige Werte.

2)	Ich wähle vorzugsweise als Beispiel die Aktiengesellschaft, weil ihre Rech-
nungslegung bezw. Bilanz die Öffentlichkeit am meisten berührt.

s) Die „stillen" Reserven der Deutschen Bank betragen nach Schätzungen in
Börsenkreisen heute 100-200 Mill. Mk.; wer möchte die Deutsche Bank der Bilanz-
luge zeihen?
        <pb n="12" />
        ﻿7

aber ebenso gut viele Jahre hindurch glänzend prosperieren und
immer größere Renten abwerfen und sind so vielleicht Millionen
wert.

Der vorsichtige Unternehmer wird danach trachten, seine Werte
möglichst niedrig einzusetzen, um damit stille Reserven zu schaffen,
der unsolide Unternehmer jedoch benutzt die Möglichkeit der Höher-
bewertung — ob sie gesetzlich zulässig ist oder nicht, ist hier nicht
zu erörtern —, um seinen Gläubigern eine wohlfrisierte Bilanz/)
ein schön angestrichenes Haus mit morschen Balken zu zeigen.

An Hand der einzelnen Bilanz ist kaum ein Urteil über deren
Wertansätze möglich, nur ausnahmsweise kann der aufmerksame
Beobachter Schlüsse ziehen.

So bleiben ihm in einigen Fällen die stillen Reserven nicht
unbemerkt, vor allen Dingen nicht bei den Anlagewerten (Grund-
stücke, Gebäude, Maschinen usw.), namentlich dann, wenn er die
Bilanzen der früheren Jahre heranzieht. Hat z. B. eine Unter-
nehmung — wir wollen hier zur Deutlichkeit einen möglichst
krassen Fall annehmen — ihre Gebäude im Jahre 1911 mit
1 Mk. zu Buche stehen, baut aber im Geschäftsjahr 1912 eine
neue Fabrik für 800000 Mk., bewertet ihre Grundstücke in der
folgenden Bilanz wieder mit 1 Mk., d. h. sie trägt dem Neubau
gar nicht Rechnung, so sehen wir hier eine Unterbewertung der
Gebäude mit 800 000 Mk. bezw. es ist eine stille Reserve bei der
Position Gebäude in dieser Höhe gebildet worden.

Diese stille Reserve wird aber nur für den offensichtlich, der
zur Kenntnis des Fabrikneubaues gelangt) stille Reserven darum,
die in der Unterbewertung von Gegenständen gelegt werden, die
sich für den dem Betrieb Außenstehenden der Beurteilung fast
ganz entziehen, wie die Warenbestände, Debitoren usw., werden
nicht bemerkt werden; wohl gibt es Umstände, die den Schluß
auf stille Reserven rechtfertigen, so aus dem Verhältnis zwischen
Kapital zum Uinsatz.

Genau zahlenmäßig festlegen lassen sich die stillen Reserven
nicht; sie beruhen für den „Unwissenden" auf Schätzung, die bei
der Aktiengesellschaft verschiedentlich im Kurswert zum Ausdruck
kommt; nehmen wir hier an, daß der Kurswert im wesentlichen
von der Rente abhängt, die ein Unternehmen abwirft, so tritt
bei den Unternehmungen, wo vermutlich stille Reserven vorhanden
sind, eine Höherbewertung der Aktien ein als sie dieselben nach

ff Des Prinzip der mathematischen Gleichung ist auch in der Bilanz gewahrt,
was dadurch zum Ausdruck kommt, daß beide Seiten der Bilanz in ihren End-
summen zahlenmäßig übereinstimmen; hierdurch wird aber der innere Wert der
Zahlen nicht berührt.
        <pb n="13" />
        ﻿8

der Höhe ihrer Rente verdienen. Ein Beispiels soll das ver-
anschaulichen. Am 31. 12. 1912 notierten an der Berliner Börse
— ich habe möglichst gleichartige Unternehmungen mit ungefähr
gleichhoher Dividende ausgelesen —

Name des Papiers	Dividende  Ol  Io	Im  Geschäftsjahr	Kurs am 31.12.1912	Rente für den Besitzer  °/o
Berlin-Anhaltische Maschinen	10	1911 (1. 1.)	170,50	5,83
Dresdner Gasmotoren. . .	11	1911 (1. 1.)	157,—	7
Horch-Auto		15	1912 (1.11.)	200,—	71/,
Nähmaschinen Koch . . .	11	1911 (1. 1.)	192,50	5,73
Daimler-Motoren ....	10	1911 (1. 1.)	305,-	3,28
Lauchhammer		10	1912 (1. 7.)	199,—	5,02

Die Aufstellung zeigt uns deutlich, wie die Aktien der Daimler-
Motoren-Gesellschaft bei einer Dividende von 10 °/0 einen außer-
ordentlich hohen Kursstand (305) erreicht haben; die Rente für
den Besitzer stellt sich demgemäß auffällig niedrig. Allgemein
aber dürfte bekannt sein, daß die Daimler-Motoren-Gesellschaft
in Stuttgart eines der angesehensten deutschen Werke darstellt,
deren vorsichtige Dividendenpolitik vor allen Dingen darauf ge-
richtet ist, den Aktionären stabile Dividenden bei hohen „stillen"
Reserven auszuschütten. Auf diesen Umstand ist von der guten
Handelspresse verschiedentlich hingewiesen worden; und das Publi-
kum zeichnet diese Werte durch besonders hohe Schätzung aus,
wie wir dies auch aus dem heutigen Kursstand, der gegen den
obigen um weitere ca. 50"/, höher ist, erblicken können.

An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, welche große
Aufgabe^ der Handelspresse in der Kritik der Bilanzen zufällt,
und es ist zu bedauern, daß außer einigen bekannten Handelsblättern
wie Frankfurter Zeitung, Berliner Tageblatt, Kölner Volkszeitung
u. a. diesem Teil so gut wie keine Beachtung zuteil wird.

tz vgl. hierzu die interessanten Darstellungen in Nicklisch,. Allgemeine kauf-
männische Betriebslehre, Leipzig 1912, im Abschnitt „Die Organisation der Unter-
nehmung als Organisation des Vermögens" S. 109 ff.

2) A. Schulze, Die Bankkatastrophen in Sachsen im Jahre 1901, Tübingen
1903, S. 122.	,	_ _

So wären z. B. die Verluste beim Zusammenbruch der Leipziger Bank für
Sachsen bei weitem nicht so große gewesen, hätte nicht die sächsische Presse, voran
die Leipzigs, gänzlich versagt in der rechtzeitigen Aufklärung ihrer Leser über die
Verhältnisse dieses Bankinstituts; dies muß um so mehr verwundern, als die Frank-
furter Zeitung schon lange vorher in bitterer Fehde mit der Trebergesellschaft lag
und des öfteren Warnungsrufe hatte ergehen lassen. „Cassel, wo die Volkswirt-
schaftlich vorzüglich unterrichtete Frankfurter Zeitung viel verbreitet ist, befreite sich
beizeiten von seinem großen Besitze an Treber-Aktien."
        <pb n="14" />
        ﻿9

Aus den gegebenen Beispielen erkennen wir, welche Modu-
lationsfähigkeit jede Bilanz besitzt, wie sie aber auch dadurch für
den gefahrbringend werden kann, der eine Bilanz als Unterlage
für sein Vertrauen gegenüber einem Unternehmen nimmt.

Eine Bilanz hat nur Wert, wenn man jede einzelne Zahl
nach ihrem Entstehen, nach ihrer Zusammensetzung kennt, ein
Urteil über eine Bilanz abgeben aber, ohne die Unterlagen der
Zahlen zu kennen, halte ich für ein anmaßendes Unterfangen.

Wird also die Bilanz als Ausgangspunkt des Vertrauens
gegen eine Unternehmung genommen — wie dies in großem
Maßstabe bei den Aktiengesellschaften geschieht —, so muß der
gewissenhafte Gläubiger sich oder seinem Vertreter die Gewähr
verschaffen, daß das, was in der Bilanz gesagt ist, materiell richtig
und gesetzlich vertretbar ist. Dies geschieht wieder mittels der
Revision, der eingehenden Untersuchung des Rechnungswerkes und
Berichterstattung darüber; sie ist vor allem dort nötig, wo dem
Interessenten die Möglichkeit der Nachprüfung durch die mangelnde
Kenntnis der Rechnungsführung und durch den Umfang derselben
genommen, zum mindesten stark beeinträchtigt ist. Die Revision
wird am besten durch einen qualifizierten Sachverständigen vor-
genommen; andere Maßnahmen sind wirkungslos.

Ich stehe darum auch der an sich gut gemeinten Forderung
der Bilanzwahrheit x) und Bilanzklarheit für die öffentlich Rechnung
legenden Unternehmungen ablehnend gegenüber, weil ihre Er-
füllung nur unvollkommen möglich ist. Wenn die Bilanz ge-
wiß für die Öffentlichkeit den Maßstab der Beurteilung eines
Unternehmens bilden soll — und der Gesetzgeber hat auch diese
Wirkung herbeiführen wollen —, so dürfte, abgesehen von den
von mir soeben erörterten Schwierigkeiten, die im Werturteil
liegen, eine allzu starke Betonung des Offenheitsprinzips in der

q Während man mit dem Begriff der Bilanzwahrheit den materiellen Gehalt
der einzelnen Bilanzpositionen treffen will, sucht man durch die Bilanzklorheit mehr
den technischen Aufbau der Bilanz zu erfassen, man verlangt die detaillierte Her-
gäbe der Zahlen, so z. B.

Debitoren

a)	volleinbringliche

bedeckte 600000.—
unbedeckte 250000.—

b)	zweifelhafte 150000.-	1000000.—

Ferner wünscht Beigel (Theorie der Buchführungs- und Bilanzrevision, Dresden
1808, S. 21 ff.) die gesetzliche Einführung von Bilanzfchemata für die Hanptgruppen
von Aktiengesellschaften, wie sie z. B. für die Hypothekenbanken bereits bestehen;
unsere Großbanken haben sich neuerdings zur Veröffentlichung ihrer Zweimonats-
bilanzen auf ein gemeinsames Schema geeinigt.

vgl. auch Nehm, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften usw., München 1903,
S. 46 ff.
        <pb n="15" />
        ﻿10

Bilanz eine weitgehende Schädigung der Unternehmer bedeuten,
insofern, als dieselben sich damit ihrer Konkurrenz ausliefern.

Ich glaube vielmehr, daß die Entwicklung der Rechnungs-
legung dahingehen muß, die in der Bilanz gezeigten Werte durch
ein wirksames Kontrollorgan verbürgt zu wissen.

Fragen wir uns nun, welche Erfordernisse muß die Kontrolle
bezw. ihre Mittel und Organe ausweisen, damit sie ihren größten
Nutzeffekt hergibt?

Als Mittel der Kontrolle haben wir, wie ich zeigte, an-
zusprechen:

1.	das Verrechnungssystem — Buchhaltung
— innere Kontrolle;

2.	die Revision — äußere Kontrolle.

Die Buchhaltung ist eine wissenschaftliche Methode, die die
Vermögensveränderungen und Erfolge iGewinn oder Verlust) einer
im Betrieb befindlichen Wirtschaft ziffernmäßig darstellen soll; als
solche ist ihr Ausbau Aufgabe der Handelsbetriebslehre. Der
Wirtschaftende hat nur das Interesse, die Buchführungsform dem
Charakter seiner Unternehmung anzupassen und unter Vermeidung
aller unökonomischer Vorgänge möglichst schnell und billig zum
sicheren Resultat, zu seiner Dispositionsbasis zu gelangen. Normen
für die technische Ausgestaltung der Buchhaltung auch nur für
bestimmte Berufsgattungen aufzustellen wäre töricht; es wäre
das gleiche, wollte der Ingenieur z. B. für Maschinenfabriken ein
Schema von Maschinen aufstellen, das sich ausschließlich in jedem
einzelnen Betriebe zur Erreichung des höchsten ökonomischen Nutzens
verwenden ließe. Hier wie dort heißt es den individuellen Be-
dürfnissen des Betriebes Rechnung tragen. Darum kann man
nie dringend genug vor den sogen, künstlichen Systemen warnen.

Es erübrigt sich, hier näher auf den technischen Aufbau der
Buchhaltung einzugehen; er soll uns verbürgen

1.	den Nachweis des Vermögens und seiner
Veränderungen;

2.	den Nachweis des Erfolges (Gewinn oder
Verlust);

3.	die Kontrolle: der Ab- und Zugänge der Bestände,
der Richtigkeit der Kalkulation in jedem Teile des
Betriebes u. a.

Während der Nachweis des Vermögens und des Erfolges
nach Ablauf einer bestimmten Periode (in der Regel Geschäfts-
jahr, aber auch Semester, Monat usw.) in der Ausstellung der
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt, arbeitet die
Kontrolle kontinuierlich während der ganzen Periode.
        <pb n="16" />
        ﻿11

Erwähnen will ich noch, daß die Buchhaltung in ihrer Kon-
trollfunktion von einer Reihe technischer Erfindungen und Kon-
struktionen unterstützt wird, wie Kontrollkassen, automatische
Arbeiterkontrolluhreu, die die Arbeitszeit registrieren, Brieffrankier-
maschinen usw., hierher gehören auch die Taxameter an Fahr-
zeugen; auch ihre Wirkung ist zum Teil recht problematisch, da
sie die Ehrlichkeit der sie Bedienenden voraussetzen.

Wir gelangen nun zum anderen Mittel der Kontrolle, zur
Revision?) Wir verstehen darunter die sachverständige, objektive
Prüfung und Beurteilung der gebuchten Geschäftsvorfälle einer
Rechnungsperiode; ich habe sie als äußere Kontrolle bezeichnet,
weil sie von außerhalb des eigentlichen Geschäftsbetriebes der
Unternehmung Stehenden ausgeübt wird. Sie wird veranlaßt

1.	aus freiem Entschluß des Unternehmers;
er will den ordnungsmäßigen Geschäftsgang seines
Betriebes verbürgt wissen;

2.	aus Interesse der Gläubiger; sie erblicken, da
sie keinen Anteil an der Geschäftsführung haben, in
der Revision eine Versicherung gegen Verlust durch
unsolides Geschäftsgebaren;

3.	aus öffentlichrechtlichem Interesse; der Ge-
setzgeber ordnet die Kontrolle zum Schutze der wirt-
schaftlich Schwachen und Unwissenden an.

Den die Revision Ausführenden nennen wir Revisor;
seiner Tätigkeit ist nur dann Wert beizumessen, wenn er die in-
tellektuellen und moralischen Qualitäten aufweist, die ihn zum
„Gerichtsitzen", zum sachverständigen, objektiven Urteil befähigen.

Es kann hier nicht meine Aufgabe sein aufzuzählen, was
den Revisor zum „Sachverständigen" macht; ich will nur kurz
andeuten, daß er neben volkswirtschaftlicher Allgemeinbildung die
Technik der Rechnungslegung beherrschen, die diesbezügliche Ge-
setzgebung, die Handelsgebräuche, die verschiedenen Betriebsformen,
Arbeitsmethoden usw. kennen muß.

Da der Unternehmer dem Revisor aber das ganze „Leben
und Weben" seines Betriebes offenbart, so muß er ihm volles
Vertrauen schenken können. Unverbrüchliches Stillschweigen über
alle Verhältnisse, mit denen der Revisor bei der Ausübung seines
Berufes bekannt wird, muß dem Unternehmers gewährleistet sein;

') Die technische Revision, als Prüfung des technischen Organismus eines
Betriebes auf leine Zweckmäßigkeit und seinen Zustand hin, hat der Verfasser als
außerhalb des Rahmens dieser Arbeit stehend von der Betrachtung ausgeschaltet.

s) Soweit dem Verfasser bekannt ist und er in Erfahrung bringen konnte,
sind den Unternehmern bisher durch Verwendung von Bücherrevisoren, sowohl Einzel-
revisoren als Revisionsgesellschaften, Nachteile in dieser Hinsicht nicht entstanden.

Stein.	2
        <pb n="17" />
        ﻿12

der Revisor darf die bei der Revision erlangten Kenntnisse weder
zu seinem Vorteile noch zum Schaden oder Nutzen anderer ver-
wenden.

Sind diese Vorbedingungen erfüllt, so hat die Tätigkeit des
Revisors nur dann Wert, wenn das Resultat, das Urteil objektiv
ist; das Haupterfordernis hierzu ist die möglichst
weitgehende Unabhängigkeit vom Betriebe bezw.
Auftraggeber. In idealvollkommener Weise wird sich die
Frage nach Unabhängigkeit wohl nie lösen lassen; wir kommen
ihr um so näher, je größer der Abstand zwischen Unternehmer
und ausführendem Revisor wird, der in der Entlöhnung am
deutlichsten seinen Ausdruck findet. Revisoren darum, die vom
Unternehmer als Beamte angestellt werden, werden ihren Zweck
kaum erfüllen. Wohl können sie im Mechanismus des Betriebes
viel Gutes schaffen, sie werden aber auf die Geschäftsführung und
deren Maximen keinen Einfluß ausüben, denn mit jeder Be-
anstandung, die sie vorbringen, kritisieren und verletzen sie ihren
Auftraggeber. Letzten Endes wird der „eigene" Revisor schon
mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Nachteile, die ihm sein even-
tueller Widerstand bereitet, zum ungewollten „willenlosen" In-
strument seines Auftraggebers. Die Gefahr, in eine ähnliche
Abhängigkeit zu geraten, bedroht namentlich durch das Vorhanden-
sein einer minderwertigen Konkurrenz auch den außenstehenden
Einzelrevisor, besonders dort, wo es sich um wiederkehrende
Revisionen handelt; um sich das Geschäft nicht entgehen zu lassen,
wird er oftmals gezwungen, seinen Standpunkt zu korrigieren;
macht er das Geschäft nicht, macht es ein anderer. Hierbei ist
nicht gesagt, daß der andere nun etwa gar mala, fiele handeln
müßte.

Verhältnismäßig am besten ist die Unabhängigkeit hergestellt
bei den Revisionsgesellschaften. Hier tritt der Beamte sRevisorj
zu dem Auftraggeber in gar kein Verhältnis und ist von ihm in
keiner Hinsicht abhängig;*) er hat immer das Bestreben, sein
Urteil möglichst objektiv ^) zu gestalten.

Wir sehen, daß der Begriff der Unabhängigkeit bei der Be-
urteilung der Wirksamkeit der Kontrolle und ihrer Organe als
Revision von ausschlaggebender Bedeutung ist; bei der im zweiten
Teil sich anschließenden Darstellung und Kritik der bestehenden

Analog hierzu bemerkt der Hauptverband deutscher gewerblicher Genossen-
schaften, E. V., Berlin in einer Zuschrift an den Verfasser: „Das von uns ein-
geführte Revisionssystem hat sich durchaus bewährt, insbesondere auch darum, weil
die Revisoren als Angestellte des Hauptverbandes den zu revidierenden Genossen-
schaften absolut frei und selbständig gegenüberstehen",
tz vgl. auch Fußnote 2 S. 13.
        <pb n="18" />
        ﻿13

Revisionsinstitute wird daher der Verfasser die Unabhängigkeit
immer in den Mittelpunkt des Interesses stellen.

An dieser Stelle möchte ich auch auf die Frage eingehen, ob
die Revisionsarbeit ein geeignetes Tätigkeitsfeld für Gesellschaften
sei. Dafür spricht ohne weiteres das Bestehen der großen Accoun-
tantfirmen iBücherrevisorenfirmenj in Amerika und England, die
oft mehr als hundert Beamte beschäftigen. Die Vorteile, die die
Gesellschaftsform bietet, sind mannigfacher Art:

1.	Wie wir sahen, ist die Unabhängigkeit der Beamten in
ihrer Stellung als Revisor gegenüber dem Auftraggeber
gewahrt; die Autorität der Beamten wird unterstützt
durch das Renommee ihrer Gesellschaft.

2.	Jeder Auftrag kann individuell behandelt werden; es
können bei dem großen Personal, mit einem Stabe von
technischen und juristischen Mitarbeitern, für den be-
stimmten Fall besonders geeignete Leute zur Bearbeitung
herausgesucht werden.

3.	Es können Aufträge st angenommen werden, die weit über
das Vermögen des Einzelrevisors hinausgehen.

So schreibt die Deutsche Treuhand-Gesellschaft in ihrem
21. Geschäftsbericht (1900): „Beim Zusammenbruch der Nieder-
deutschen Bank, Kommanditgesellschaft auf Aktien in Dortmund,
wurden wir zur Untersuchung und Klarstellung der Verhältnisse
des Unternehmens beigezogen. Als ein großer Vorteil für alle
derartigen, eine beschleunigte Behandlung auch im öffentlichen
Interesse dringend erheischenden Fälle hat sich die Größe und
Einheitlichkeit unseres Revisionsbetriebes erwiesen, sie haben es
uns ermöglicht, in kurzer Frist nach Erteilung des Auftrages mit
etwa 30, nach gemeinsamen Gesichtspunkten ft geschulten, einer
einheitlichen Leitung unterstehenden, aber zur selbständigen Be-
urteilung aller Vorgänge befähigten Revisionsbeamten die Arbeit
bei dem Hauptsitz und den zahlreichen Zweiganstalten der Bank
gleichzeitig in Angriff zu nehmen. Die Durchführung der von

. ) Aus diesem Grunde heraus fordert auch Römer (bei Beigel, Theorie und
Praxis S. 126) eine Revisionsgesellschaft deutscher Bücherrevisoren und Beigel
a. a. O. S. 130 „einen Zentralverband deutscher Bücherrevisoren mit dem Sitz in
Berlin und einem ausgedehnteren Filialnetz in Form einer eingetragenen Genossen-
schaft mit einem ausreichenden Garantiekapital".

ft Ich möchte an dieser Stelle hervorheben, daß der Verfasser aus praktischer
Erfahrung festgestellt hat, daß das von den einzelnen Revisionsgesellschaften ihrer
Arbeit zugrunde gelegte „System" Schemamenschen nicht erzieht; das System ist
an und für sich nur ein Arbeitsplan, eine Skizze, nach der eine Revision anzu-
fassen ist; innerhalb des Systems aber kann sich die ganze persönliche Initiative
des Revisors ausleben.

2»
        <pb n="19" />
        ﻿14

den Großbanken veranstalteten Hilfsaktion st wurde ebenfalls in
unsere Hände gelegt".

4.	Die bei den einzelnen Revisionen gemachten Erfahrungen
der großen Anzahl Beamten fließen in einer Zentrale zusammen,
werden hier gesichtet, zusammengestellt und zum Ausbau des Re-
visionssystems und damit zur Ausbildung der Beamten ver-
wendet. Den ausgezeichneten Systemen unserer Revisionsgesell-
schaften ist auch das fast fehlerlose Funktionieren ihres Revisions-
dienstes zuzuschreiben.

Gegen diese nicht wegleugbaren Vorteile der Ausführung
der Bücherrevision in Gesellschaftsform können auch die argen
Verunglimpfungen, wie sie namentlich unseren Treuhandgesell-
schasten seitens der Einzelrevisoren st zuteil werden, nichts aus-
richten; die Erfolge und die Anerkennung, die sich unsere Treu-
handgesellschaften bei der Geschäftswelt errungen haben, ließen sie
ungehört verhallen.

Auf den Zusammenschluß in Verbänden beruhen auch nach
des Verfassers Ansicht die Erfolge, die unzweifelhaft der obligato-
rische Revisor unserer Genossenschaft errungen hat. Über die
Nachteile der Revisionsgesellschasten, sofern sie außerhalb der be-
ruflichen Leistungsfähigkeit liegen, spreche ich später in dem
Kapitel über „Die Berussbücherrevisoren in Deutschland".

Noch einige Worte über die Technik der Revision.st Wir
unterscheiden hier drei Arten Revision:

st vgl. hierzu meine Ausführungen in der Fußnote 2 S. 19.
st Auch Römer und Beigel überschreiten das Maß der Sachlichkeit bei ihrem
Urteil über die deutschen Treuhandgesellschasten; vgl. u. a. die im Jahre 1912 von
Beigel verfaßte „Broschüre Treuhand» jRevisions-) Gesellschaften oder beeidigte
Bücherrevisoren /herausgegeben vom Verband deulscher Bücherrevisoren)".

st über die Vornahme von Revisionen finden wir wertvolle Anleitungen und Rat-
schläge u. a. bei R. Beigel, Theorie und Praxis der Buchführungs- und Bilanzrevision,
Dresden 1908; C. Porzig, Die Technik der Bücher- und Bilanzrevision, Stuttgart
1913; G. Kramer, Leitfaden für das Etats-, Rechnungs-, Kassen- und Revisionswesen
der deutschen Stadtgemeinden, Leipzig 1904; V. Muntendorf, Defraudationsschutz,
Brünn 1903; Karl Porges, Die Kontrolle bei der Manipulation und Buchführung
in Banken, Kreditinstituten, Sparkassen, Genossenschaften und allen öffentl. Unter-
nehmungen, Wien 1903; A. Schmid, Die Bücher- und Bilanzrevision sowie das
Institut der Bücherrevisoren sSeparatabdruck aus dem Jahrbuche der Export-
akademie des K. K. österreichischen Handelsmuseums 9. Studienjahr 1906/07),
Wien 1908; Hans Töndury-Giers, Die Organisation der Rechnungsprüfung bet
Aktiengesellschaften, Zürich 1903. Auch in den bekannten Werken über Bilanzwesen,
so von Nehm, Reisch und Kreibig, Fischer, Simon, Stern, Passow n. a. finden wir
viel hierhergehöriges Material, ebenso in den „Instruktionen" für die Revisoren
der einzelnen Revisionsgesellschaften und Verbände. Bezüglich der ausländischen
Literatur finden wir die besten Nachweise bei Stern, Buchhaltungslcxikon, Wien,
Berlin, Leipzig 1913.
        <pb n="20" />
        ﻿15

1.	die einmalige Revision beim jedesmaligen Abschluß des
Geschäftsjahres,

2.	die kontinuierliche Revision, die sich durch das ganze Jahr
hinzieht und in Etappen (wöchentlich, monatlich, viertel-
jährlich usw.) vorgenommen wird,

3.	die Gelegenheitsrevision, die infolge eines besonderen
Anlasses vorgenommen wird (Unterschlagung usw.) und
deren Umfang in den meisten Fällen durch den Auftrag
des Auftraggebers bestimmt ist.

Bei den ersten beiden Arten der Revisionen — und diese
bilden in der Hauptsache die Regel —, wo es sich um die Prüfung
der Vorgänge des ganzen Geschäftsjahres handelt, fragt es sich
nun, sollen die Geschäftsunfälle, jeder einzeln, unter die Lupe der
Kritik geuommen werden oder kann man sich mit Stichproben
behelfen. Im Interesse der Gründlichkeit wäre es zu wünschen,
wenn man ohne Stichproben auskommen könnte, bedenken wir
aber, daß es Betriebe gibt mit mehreren Tausenden kaufmännischen
Beamten, so wird uns bald einleuchten, daß wir in diesen Fällen
kaum jede Buchung dahin untersuchen können, ob sie buch-
haltungstechnisch, juristisch und wirtschaftlich ver-
tretbar ist, zumal man ja bei diesen Erwägungen auf die Unter-
lagen, als Korrespondenz, Rechnungen, Verträge u. a., zurückgehen
muß; auch müssen wir immer im Auge behalten, daß eine Re-
vision, die an und für sich schon Unbequemlichkeiten für die Be-
amten und Unternehmer mit sich bringt, nicht allzu betriebs-
störend empfunden werden darf. Der Streit darum, der um
die Stichproben namentlich unter den Theoretikern (auch theo-
retischen Praktikern) entstanden war, hat die Praxis nach des
Verfassers Ansicht und Erfahrung längst zugunsten der Stich-
proben entschieden. Es hat sich herausgestellt und die Erfolge
der Revisionsgesellschaften und -verbände beweisen dies, daß wohl
abgewogene Stichproben ft mit Sachverständnis durchgeführt voll-

') Die Deutsche Treuhand-Gesellschaft bemerkt über die von ihr befolgte
Methode folgendes (vgl. W. Nachod, Treuhänder und Treuhandgesellschaften in
ZStaatsWiss., Tübingen 1908, S. 129fr): „Wir pflegen in der Regel bei Fabrik-
Unternehmungen sämtliche Buchungen, soweit sie tote Konten betreffen, von den
Grundbuchungen an bis ins Hauptbuch hinein in bezug aus richtige Übertragung
zu prüfen. Die Übertragungen auf die lebenden Konten werden stichprobenweise
geprüft. Wir verbinden hiermit eine Aufnahme der Bestände_ an Kasse,
Wechseln, Coupons und Effekten, sowie eine Prüfung der Grundbucheintragungen
hinsichtlich des Immobiliarbesitzes und der Verpfändungen. Die Zugänge auf den
Anlagekontm werden daraufhin untersucht, ob die verausgabten Beträge auch den
betreffenden Konten und nicht etwa dem Betrieb hätten zur Last fallen müssen.
Auch die Kassenbelege werden, falls der uns von unserem Auftraggeber bewilligte
Zeitaufwand eine solche Gründlichkeit gestattet, sämtlich, sonst unter Beobachtung
        <pb n="21" />
        ﻿16

auf genügende Revisionsresultate zeitigen, vor allen Dingen dann,
wenn es sich um kontinuierliche Revisionen handelt.

Diese Art der Revision ist besonders für das Personal von
erzieherischer Wirkung und auch darum zu empfehlen, weil sie das
ganze Jahr anhaltend wirkt und verhütet, daß Fehler auf längere
Zeit durch das Rechnungswesen mitgeschleppt werden.

2.	Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Kontrolle und das
öffentlichrechtliche Interesse daran.

Wir haben gesehen, daß wirtschaftliche Tätigkeit und Kon-
trolle eng miteinander verknüpft sind. Überall wo gewirtschaftet
wird, begegnen wir der Kontrolle: im Staat, in der Gemeinde,
in der Privatwirtschaft. Bei der öffentlichen Rechnungslegung ist
sie Erfordernis, da der Staat die Gemeinde nicht für sich wirt-
schaften, sondern an Stelle und im Auftrag vieler, denen sie
Rechenschaft schuldig sind. Anders in der Privatwirtschaft; hier
ist der Wirtschaftende sich Selbstzweck, und so lange, als er nicht
das Wohl der Allgemeinheit berührt, ist er in seiner Wirtschafts-
führung unbehindert; er kann zur Rechnungslegung nicht an-
gehalten werden. So wird denn auch in den meisten Privat-
wirtschaften keine Kontrolle ausgeübt, schon aus dem Grunde
nicht, weil ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu eng umgrenzt ist und
meistens nicht über den Haushalt hinausgeht. Sobald aber die
Wirtschaft für den einzelnen unübersichtlich wird, tritt das Be-
dürfnis der Kontrolle an ihn heran, sie wird für ihn zur Not-
wendigkeit, ohne sie ist die Aussicht auf erfolgreiches Wirtschaften
gering und gewagt. Wir können uns auch heute kaum noch
einen größeren Betrieb vorstellen, der nicht zum mindesten die
Buchführung als Kontrolle eingerichtet hätte; auch diese reicht
namentlich bei den ungeheuren Kapitalassoziationen nicht aus,
wie sie uns in den Großbanken mit ihren Depositenkassen- und
Filialsystemen, in den Jndustriekonzernen, Syndikaten, Trusts
usw. entgegentreten. Hier überall finden wir ausgedehnte Kon-
trollmaßregeln, die vor allem in sachgemäßen Revisionen zum
Ausdruck kommen.

eines für den einzelnen Fall geeigneten Systems, nicht aber durch Stichproben ge-
prüft. Die Inventur wird insoweit geprüft, als wir die Reinschrift mit den
Originalausnahmen vergleichen und feststellen, daß für Halb- und Fertigfabrikate
die aus den Kalkulationen ersichtlichen Preise, für Rohmaterialien die aus ein-
zusehenden Fakturen sich ergebenden Einkaufs- bezw. die Tagespreise gemäß § 261
HGB. in Ansatz gebracht sind".
        <pb n="22" />
        ﻿17

Wohl wird der Wert der Kontrolle noch nicht — und dies
trifft in hohem Grade für Deutschland zu — in dem gebührenden
Maße anerkannt, weil man einerseits den Gegenwert nicht zahlen-
mäßig zur Darstellung bringen kann, andererseits die Kontrolle
für unproduktivst hält. Aber gerade in den Ländern, die wirt-
schaftlich die größten Erfolge zu verzeichnen haben, z. B. Amerika,
England, da finden wir die ausgebautesten Kontrolleinrichtungen;
es ist geradezu auffallend, daß an allen Punkten des Erdballs,
wo englisches Kapital arbeitet, auch die Tätigkeit des englischen
Bücherrevisors einsetzt. In diesen Ländern, die zum ersten Grund-
satz die möglichste Vermeidung von Energieverlusten erhoben haben,
scheut man die „unproduktiven" Kosten nicht, weil man weiß,
daß das Mittel zur Erreichung dieses Zieles die richtig angewen-
dete Kontrolle bietet.

Die Kontrolle soll nicht nur die Unstimmig-
keiten im Rechnungswesen auffinden und richtig
stellen, sie soll vorbeugen, erzieherisch wirken und
dem Unternehmer ein getreuer Ratgeber sein, sie
soll die „Reellität und Sicherheit des gesamten
wirtschaftlichen Lebens und Verkehrs" gewährleisten.

Erst in dem letzten Jahrzehnt tritt bei uns in der An-
schauung über den Wert der Kontrolle Wandel ein, indem man
sich allmählich zü Kontrolleinrichtungen bequemt; bedauerlicher-
weise werden sie immer erst durch die Schäden, die der Mangel
solcher Einrichtungen herbeiführte, veranlaßt.

Die Niederlage des sogen, gewerblichen Mittelstandes hat
meines Erachtens nicht allein zum Grunde, daß Handwerk und
Gewerbe von der Macht und dem Können des Jndustriealismus
bezw. Kapitalismus erdrückt werden, sondern auch, daß der Hand-
werker es nicht verstand zu rechnen, zu kalkulieren,^) nicht verstand,
sich über sein wirtschaftliches Können den richtigen Überblick zu
verschaffen, wie dies ihm mittels Einrichtung auch einer nur
primitiven Buchführung möglich gewesen wäre. Diesem Übelstand

tz Diese ungerechte Beurteilung wird der Buchhaltung und Revision felir oft
öon Leuten zuteil, die sich infolge ihrer persönlichen Fähigkeiten oder sonstiger
besonders günstiger Umstände von der Pike emporgearbeitet haben; diese erblicken
in der „Schreiberei" nur unnötigen Ballast.

st Darum fordert auch Kückelhaus (Essen) auf dem 3. reichsdeutschen Mittel-
standstag in Leipzig (August 1913) die Schaffung einheitlicher Kalkulationsgrund-
lagen. In einer Resolution dazu wurde gefordert, daß für jedes Handwerksfach
einwandfreie Unterlagen vermittelst genauer Buchführung beschafft würden, mit
denen man die Höhe des angemessenen Preises durch exakte, auf den Tatsachen
aufgebaute Beweise begründen könne. Die preiskalkulatorischen Unterlagen seien
der Kritik durch die Jnnungsversammlung zu unterbreiten und den gewerblichen
Schulen als Grundlage des Unterrichts zu empfehlen.
        <pb n="23" />
        ﻿18

suchen die Fortbildungs- und Gewerbeschulen in ihrem Buch-
führungsunterricht zu steuern, die Interessenvertretungen wie
Handwerks- und Gewerbekammern durch Veranstaltung von Buch-
führungskursen. Besondere Anstrengungen, Kontrolleinrichtungen
durchzuführen, macht die Landwirtschaft; hier ist besonders die
Erkenntnis durchgedrungen, daß rationelles Wirtschaften nur an
Hand eines Verrechnungssystems möglich ist. So fördern denn
die Landwirtschaftskammern und sonstigen Interessenvertretungen
diese Bestrebungen durch Abhalten von Unterrichtskursen in den
einzelnen Vereinen, richten Verkaufsstellen von Büchern ein, über-
nehmen die Buchführung und Revision von einzelnen Betrieben
in sogen. Buch- oder Buchordnungsstellen usw. Über die Tätigkeit
und Erfolge dieser letzteren Einrichtungen berichte ich später
ausführlich.

Bei unseren kommerziellen Großbetrieben hat sich die Über-
zeugung vom inneren Werte der Kontrolle — für sie kommt in
der Hauptsache die Revision in Betracht — bei weitem nicht in
dem Maße durchgerungen, als man nach den Beispielen, die
Amerika und England geben, annehmen sollte.

Über diese traurige Tatsache sollten wir uns auch nicht durch
den Umstand hinwegtäuschen lassen, daß eine große Anzahl Be-
triebe ihr Rechnungswerk durch außenstehende Revisoren kon-
trollieren läßt; sehr oft erfolgt die Revision aus folgenden Gründen:
entweder soll die Unterschrift einer Treuhandgesellschaft oder
eines beeidigten Bücherrevisors als Beruhigungspille für die Gläu-
biger dienen oder die interessierte Bank steht mit ihrem Zwang
hinter der Revision. „Freiwillige" Revisionen sind — wie der
Verfasser auch aus seiner praktischen Tätigkeit als Revisor weiß
— nur selten, und in diesem Falle ist meistens der Unternehmer
erst durch Schaden zur Kontrolle bekehrt worden.

Tag für Tag lesen wir von Veruntreuungen, und viele
Millionen sind dem Volksvermögen schon auf diese Weise verloren
gegangen. Betrachten wir alle diese Fälle in ihren Ursachen, so
stoßen wir meistenteils auf einen Mangel oder Versagen der
Kontrolle.

Erst in jüngster Zeit hat die Filiale der „Danziger Privat-
Aktien-Bank" in Lauenburg ft einen Verlust von ca. 400006 Mk.
erlitten als Differenz aus Effektengeschäften, die zwei Beamte
für eigene Rechnung in Höhe von nominal ca. 5 Mill. Mk.,
die einen effektiven Wert von ca. 10 Mill. Mk. darstellten,
eingegangen waren. Wenn man die Höhe dieser Beträge ansieht,
so muß man zu dem Schluffe kommen, daß die Kontrolle in

ft Mitteilung des Berliner Tagebl. in Nr. 263 v. 27. 6.1913.
        <pb n="24" />
        ﻿19

diesem Falle ungenügend war und durchaus versagt hat. Beim
Vorhandensein derartig primitiver Kontrollen muß man sich nur
wundern, daß nicht mehr unterschlagen wird.

Die Unterschlagungen bilden aber nur den plumpen Teil
der Veruntreuungen, die begangen werden. Schwieriger und
komplizierter sind z. B. die Bilanzverschleierungen und sonstige
buchmäßigen Fälschungen; h leider gelangen diese Verfehlungen
zahlenmäßig dargestellt, obwohl sie häufiger sind und weit größere
Beträge als die Unterschlagungen ausmachen, weniger zur Kenntnis
der Öffentlichkeit; sie verschwinden in der Versenkung des Direk-
tionstisches unserer Banken, in den Gcrichtsakten usw.

In all den großen Zusammenbrüchen, ich erinnere nur an
die Leipziger Bank, Trebertrocknung-Gesellschast in Cassel, Rheinau
Konzern, Mannheim, Niederdeutsche Bank in Dortmund, haben
Verstöße gegen die buchmäßige Darstellung von Vermögensbestand-
teilen dem Strafrichter reichlich Gelegenheit zum Einschreiten
gegeben.

Allerdings können Zusammenbrüche selbst durch die beste
Kontrolle nicht verhindert werden, insofern als hierbei Faktoren
eine Rolle spielen, die die Kontrolle nicht überwinden kann, z. B.
Krisen, Konjunkturumschläge, höhere Gewalt u. a. m. Aber die
Kontrolle kann in vielen Fällen vorbeugen, kann warnen, kann
Mißslände der Organisation aufdecken und Fehlerquellen nach-
weisen, sie kann vor allem die verbrecherischen Manipulationen
verhindern, die ausgeführt werden, um den bevorstehenden und in
den meisten Fällen unvermeidlichen Untergang des Unternehmens
hinauszuschieben. Tritt der Fall einer Unternehmung ein, so
zeitigt er Verluste für die verschiedenen beteiligten Privatwirt-
schaften als auch für die gesamte Volkswirtschaft.

Die wirtschaftliche Krises um die Wende des 19. Jahrhunderts,

1)	Beigel, Theorie und Praxis der Buchführung?- und Bilanzrevision, Dresden
1908, S. 38 registriert in 14 Punkten die hauptsächlichsten Delikte dieser Art.
Ich vermeide, sie hier aufzuführen, da sie buchtechnische Kenntnisse voraussetzen.

2)	A. Schulze, Die Bankkatastrophen in Sachsen im Jahre 1901, Ergänzungs-
heft 9 der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Tübingen 1903, schreibt
in der Einleitung S. 3: „Das Bekanntwerden des verwerflichen Geschäftsgebarens
der Spielhagen-Banken in Berlin, der Pommerschen Hypotheken-Aktien-Bank, der
Mecklenburg-Strelitzschen Hypotheken-Bank, der Mißerfolg der Aktiengesellschaft für
Eisen- und Kohle-Industrie in Differdingen-Dannenbaum, der Fabrik feuerfester und
säurefester Produkte, Aktiengesellschaft Nauheim, der Bank für Bergbau und Industrie
in Berlin, der Allgemeinen deutschen Kleinbahn-Gesellschaft, Aktiengesellschaft Berlin,
der Leipziger Wollkämmerei, der Aktiengesellschaft Elektrizitätswerke &lt;vormals O. L.
Kummer &amp; Co.) in Dresden, der Kreditanstalt für Handel und Industrie in Dresden
u. a., besonders aber der Zusammenbruch der Leipziger Bank und der Aktien-
gesellschaft für Trebertrocknung in Cassel, dem unmittelbar die Aufdeckung der
unerhörten Fälschungen der Gerhard Terlinden-Aktiengesellschaft zu Oberhausen
        <pb n="25" />
        ﻿20

vor allem der Zusammenbruch der Leipziger Bank im Jahre 1901
bedeutete für die deutsche Volkswirtschaft geradezu eine verheerende
Katastrophe; Hunderte von Millionen an Vermögen gingen ver-
loren, Hunderte von Existenzen wurden vernichtet. Und doch liegen
die Ursachen zu dieser Katastrophe in den Zeiten des ungeheuren
wirtschaftlichen Aufschwungs der letzten neunziger Jahre.

Gerade in den Zeiten höchster wirtschaftlicher Blüte, wo das
Kapital arbeitsbedürftig und arbeitslustig wird, ist besondere Vor-
sicht am Platze, damit Krisen nach Möglichkeit vermieden, zum
wenigsten aber in ihrer Wirkung gemildert werden; die Mittel
hierzu bietet die sachgemäße Kontrolle.

Bei der großen Bedeutung, die die Kontrolle für die Volks-
wirtschaft hat, setzt auch bald ft das öffentlichrechtliche Interesse
ein als Träger des Schutzes, den der wirtschaftlich Schwächere
gegenüber dem wirtschaftlich Stärkeren bedarf.

Hatte die Erfahrung in der Wirtschaftsführung besondere
Formen der Unternehmung herausgebildet, bei deren Anwendung
das Wirtschaften erleichtert und erfolgreicher wurde, so bedurfte
sowohl der Unternehmer, der diese Formen benutzte, als auch der
außenstehende Dritte, der denselben vertraute, des gesetzlichen
Schutzes, um durch die Qualitäten der Formen keinen Schaden
zu erleiden. Das öffentlichrechtliche Interesse ist darum um so
stärker und der gesetzliche Schutz um so intensiver, je größer der
Defekt an der Garantie des Unternehmens ist, die einmal in der
Haftung des Unternehmers, zum anderen in dem Einfluß, den
der Unternehmer auf die Wirtschaftsführung besitzt, zur Dar-
stellung gelangt.

folgte, erzeugten tiefgehendes Mißtrauen, welches sich in erster Linie gegen
die Hypotheken- und ,Anlagebankeiö richtete und eine Kreditkrisis von unab-
fehbaren Folgen herbeizuführen drohte". — Ähnliche Umstände beim Zusammen-
bruch der Niederdeutschen Bank-Kommanditgesellschaft auf Aktien in Dortmund im
Jahre 1910 veranlaßten die Großbanken zur Durchführung einer Hilfsaktion zu
gunsten der „kleinen Gläubiger"; man wollte damit die „großen Schreier" beruhigen.
Die diesbezügliche Mitteilung lautete: „Seitens einer Bankengruppe ist beschlossen
worden, die Forderungen von Gläubigern der Niederdeutschen Bank, soweit es sich
um Beträge bis zu 10000 Mk. handelt und sofern sie nicht Banken und Bankiers
zustehen, unter folgenden Bedingungen zu übernehnien: Es werden gewährt an:

1.	Gläubiger	bis	100 Mk. 75 °/0	ihrer Forderungen,

2.	Gläubiger über	100— 500 Mk.	40 °/0 ihrer	Forderungen, mindestens 75	Mk.,

3.	„	„	500- 3000 „	30 °/0 „	„	„	200	„

4.	„	„	3000-10000	„	25 «/o „	„	„	900	„

Sofern die Konkursquote höher als die gezahlten Beträge ausfällt, wird sie s. Zt.
durch uns den jetzigen Gläubigern vergütet; ist sie dagegen geringer, so wird auf
das Rückforderungsrecht seitens der Banken verzichtet".

ft Lehmann, Lehrb. d. HR-, Leipzig 1908, S. 128. Schon im Mittelalter
besaßen die Geschäftsbücher volle Beweiskraft, äußerstenfalls ließ man sie durch
den Bucheid bestärken.
        <pb n="26" />
        ﻿21

Der Schutz besteht in gesetzgeberischen Maßnahmen, die die
ordnungsmäßige Wirtschaftsführung in den einzelnen Wirtschaften
und den Verkehr zwischen denselben regeln und verbürgen sollen.

Zu den wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen dieser Art ge-
hören die über die Buchführung^ und die in engem Zusammen-
hang damit stehende Inventarisierung^) und Bilanzierung/) weil
dieselben in den meisten Fällen für die Beurteilung des Unter-
nehmens als einzige Unterlage dienen.

Ich habe vorn gezeigt, welche Gefahr eine Bilanz infolge
ihrer Modulationsfähigkeit für den Unkundigen bringen kann, als
derselbe niemals ohne nähere Untersuchung wissen kann, unter
welchen Gesichtspunkten die Wertansätze in der Bilanz gebildet
wurden.

Der Gesetzgeber trägt diesem Umstand, und zwar nach Mög-
lichkeit Rechnung, indem er der Höherbewertung steuert, der Unter-
bewertung aber und damit den stillen Reserven, weil sie nicht
zum Schaden der Beteiligten ausschlagen können, keine Grenze
setzt. &lt;Für die Besteuerung freilich kommt der Standpunkt des
Gesetzgebers nicht in Betracht; die Steuerbehörde konstruiert für
ihre Berechnungen den ihr wahrscheinlichen reellen Wert.)

Diese Bestimmungen über Buchführung und Bilanz werden
in dem Grade verschärft/) als das Band, das Unternehmung und
Unternehmer verknüpft, lockerer wird. Der Einzelwirtschaftende,
der mit seinem ganzen Vermögen haftet und seine ganze persön-

4) Zur Buchführung sind gesetzlich verpflichtet alle Vollkansleute im Sinne
des Handelsgesetzbuches jHGB. §§ 88ff.). Sonderbestimmungen bestehen, abgesehen
von verschiedenen Spezialfällen, für

a)	die offene Handelsgesellschaft jHGB. §§ 118,120—122),

b)	die Kommanditgesellschaft lHGB. §8 166, 167),

e) die Aktiengesellschaft jHGB. §§ 239, 260—265), wozu noch die Vor-
schriften über Gewinnverteilung und Liquidation treten jHGB. §§ 237,
245, 240, 294, 295, 262, 302).

2) Unter „Inventarisieren" verstehen wir das Aufstellen eines Verzeichnisses
(Inventar) beim Entstehen eines Geschäftes oder am Schluffe einer Rechnungsperiode
(Geschäftsjahr), das die einzelnen Vermögensbestandteile (Aktiva und Passiva) mit
ihrem Werte am Zeitpunkte der Ausstellung nachweist.

°&gt; Unter Bilanzieren jabgeleitet vom italienischen „bilancia“ — Krämer-
wage) verstehen wir das Zusammenfassen der Ergebnisse der Wirtschaftstätigkeit
in der Reget für ein Jahr. Die in dem Inventar festgelegten Vermögenswerte
werden gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen. Je nachdem die Aktiven
die Passiven überragen oder umgekehrt, haben wir es mit Vermögen oder Unter-
bilanz, im Vergleich zum Vorjahr mit Gewinn oder Verlust zu tun.

4) Hierher zählen die Registerpflicht, öffentliche Rechnungslegung, Einsetzen
von besonderen Kontrollorganen u. a. Trotz der Veröffentlichungspflicht bestanden
für das Berichtsjahr 1910/11 des Kaiserl. Statist. Amtes 242 Aktiengesellschaften,
„die ihre Bilanzen überhaupt nicht veröffentlichen oder in einer derartigen Form
und Anordnung, daß sie auch nach Rückfrage bei der Gesellschaft statistisch nicht
verwertet werden konnten". Wo bleibt da der Registerrichter?
        <pb n="27" />
        ﻿22

liche Initiative beim Wirtschaften uneingeschränkt zur Geltung
bringen kann, besitzt darum verhältnismäßig die größte Bewegungs-
freiheit; er wird im Handelsgesetzbuch nur zur Sorgfalt des
„ordentlichen" Kaufmanns angehalten, wobei die geordnete Ver-
rechnung, die Buchführung nicht einmal für ihn zwingendst ist.

In allen Wirtschaftsformen, namentlich in denen, wo das
Prinzip der beschränkten Haftung oder die Ausschaltung des
Einflusses auf die Wirtschaftsführung seitens des Unternehmers
durchgebildet ist, ziehen sich die Maschen des Netzes von gesetz-
lichen Sicherheitsvorschriften eng zusammen.

Dies zeigen uns die volkswirtschaftlich bedeutsamsten Schöpf-
ungen des modernen Wirtschaftslebens: die Aktiengesellschaften
und die Genossenschaften. Wie schon angedeutet, hat in diesen
Assoziationsformen der einzelne Beteiligte als solcher keinen An-
teil — oder doch nur in geringem Maße — an der Wirtschafts-
führung, auch tritt hierbei die Gefahr auf, die der Grundsatz der
beschränkten Haftung der Aktionäre und Genossenschaften für die
Gläubiger, der unbeschränkten Haftung der Genossenschafter für
diese in sich birgt. Schutz benötigt also der Beteiligte für das
in die Unternehmung hineingesteckte Kapital, dann aber jeder
andere, der mit der Unternehmung in wirtschaftlichen Verkehr
treten will; dem trägt das Gesetz Rechnung, indem es das Ent-
stehen wie das Funktionieren dieser Gesellschaftsformen unter
dem Gesichtspunkte möglichster Offenkundigkeit, weiterhin der un-
parteiischen Kontrolle ordnet.

Dieser Grundsatz findet feinen Ausdruck vornehmlich in dem
Erfordernis der öffentlichen Rechnungslegung und in der Schaffung
von verantwortlichen Vertretungsorganen der Kapitalbeteiligten
jAufsichtsrat usw.), die die gesamte Geschäftsgebarung kontrollieren.
Wo diese Organe Mängel aufweisen, und diese sind in der
Hauptsache in der Unkenntnis der rechnungslegenden Wirtschafts-
führung — es soll das kein Vorwurf sein — begründet, dort

st HGB. Z 38 Abs. 1: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen
und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen". Richtet er keine
Buchführung ein, so kann er von Gesetzes wegen hierzu nicht gezwungen werden.
Die Unterlassung ordentlicher Buchführung hat aber in zwei Beziehungen Bedeutung.
Einmal wird wegen betrüglichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft der Kridar
(§§ 239, 240 KO), der in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen,
Handelsbücher vernichtet, verheimlicht oder so geführt oder verändert hat, daß sie
keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren, wegen einfachen Bankerutts mit
Gefängnis bestraft der Kridar, der ohne jede Absicht Handelsbücher zu führen
Unterlässen hat, deren Führung ihm gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht,
vernichtet oder so unordentlich geführt hat, daß sie keine Übersicht des Vermögens-
zustandes gewähren. Sodann aber wird tatsächlich die Beweiskraft unordentlich
geführter Bücher geschwächt oder vernichtet sein.
        <pb n="28" />
        ﻿23

ordnet der Gesetzgeber besondere Institute an. Dies tritt be-
sonders hervor bei der Aktiengesellschaft in der Möglichkeit, die
sich der Generalversammlung bietet, der Gesellschaft fernstehende
Revisoren zur Prüfung der Bilanz und der Vorgänge bei der
Gründung^ und Geschäftsführung st zu bestellen. Im Notfall
kann sogar auf Antrag einer gewissen Minderheit das Gericht
Revisoren st bestellen.

Weit ausgeprägter finden wir das Bestreben des Gesetz-
gebers, den Schutz, den das Kontrollorgan des Aufsichtsrates
ausübt, zu verstärken, bei den Genossenschaften. Der Aufsichtsrat
der Genossenschaften fetzt sich meistens aus „kleinen" Leuten zu-
sammen, denen die Fähigkeit, eine Rechnungsführung zu kon-
trollieren und zu beurteilen, mehr oder minder abgeht. Darum
findet eine Ergänzuüg des Auffichtsrates statt, indem das Gesetz
diesem Organ den obligatorischen Revisor beiordnet, der genau
wie der Gelegenheitsrevisor bei der Aktiengesellschaft hier in
keinen: Zusammenhang mit der Genossenschaft steht; das Urteil
kann nur dann objektiv sein, wenn der Revisor von dem zu
revidierenden Institut unabhängig ist.

An dieser Stelle will ich gleich bemerken, daß die Mängel,
die der Gesetzgeber für genügend hält, um den Genossenschaften
das Institut der obligatorischen Revision aufzubürden, in dem-
selben Maße, wenn nicht weit höher, dem Aufsichtsrat der Aktien-
gesellschaften (vgl. Abschnitt 5b) anhaften. Wohl sind verschiedentlich
Ansätze und Vorschläge gemacht worden, um diesem Übelstand
zu steuern, so von Rießer.st Hecht,st Warschauer«) u. a., aber
der Gesetzgeber ist bisher auf diese Anregungen nicht eingegangen.

Wenn aber der deutsche Volkswirt betrachtet, daß am
31. Dezember 1912: 5421 Aktiengesellschaften mit einem nominellen
Kapital von ca. 17 Milliarden Mark bestanden,') so kann er bei
der Höhe dieser Zahlen, in denen ein gutes Stück werbendes
Volksvermögen dargestellt wird, nicht achtlos an den Lücken der
Gesetzgebung vorübergehen; es ist nicht nur sein gutes Recht,

st HGB. 88 193 u. 194.
st HGB. 8 266 Abs. 1.
st HGB. 8 266 Abs. 2.

st vgl. Verhandl. d. 28. DJT., Kiel 1906, Referat von Dühringer und
Rießer über die Frage: „Empfiehlt es sich, die Verantwortlichkeit der Mitglieder
des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft genauer zu bestimmen" ?

st 8' Hecht, Zur Reform des Aktiengesellschaftsrechts 1882. Derselbe, Referat
über die Mißstände im Wesen der deutschen Aktiengesellschaft 1903.

st O. Warschauer, Die Reorganisation des Aufsichtsratwesens 1902.
st Zur gleichen Zeit befanden sich in Liquidation 312 Aktiengesellschaften
mit ca. 350 Millionen, in Konkurs 87 Aktiengesellschaften mit ca. 78 Millionen
Aktienkapital.
        <pb n="29" />
        ﻿24

sondern seine moralische Pflicht, die Ausbesserung der bestehen-
den Schäden vom Gesetzgeber zu verlangen und die Forderung
nach dem obligatorischen Revisor für die Aktiengesellschaften auf-
zustellen. Bemerkenswert ist, daß der Gesetzgeber die „Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung" außerhalb aller besonderen Vor-
schriften über die Rechnungslegung stellt; hatte das Gesetz auch
nur an Vereinigungen mit geringer Mitgliederzahl, an eine die
individuellen Bedürfnisse weniger Unternehmer befriedigende
Gesellschaftsform gedacht, so hatte es meines Erachtens zu wenig
auf die Gläubiger Rücksicht genommen, die der Gefahr, die die
beschränkte Haftung mit sich bringt, weit mehr ausgesetzt sind
als die Gläubiger bei der Aktiengesellschaft. Dies zeigt deutlich
die Konkursstatistik der Handelsgesellschaften und Genossenschaften;
wir sehen aus nebenstehender Tabelle, wie die Zahl der „neuen
Konkurse" der Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegenüber
den anderen Handelsgesellschaften stetig wächst &lt;allerdings auch
auf das Zunehmen der G. m. b. H. zurückzuführen) und diese in
ihrer Gesamtsumme 1911 bereits überschreitet. Die Zahl der
wegen Mangels einer nur den Kosten entsprechenden Konkurs-
masse abgewiesenen Konkurse stellt 1911 das Dreifache, 1912 das
Vierfache aller übrigen Gesellschaften und Genossenschaften dar;
die ausgefallenen nicht berechtigten Forderungen betragen gegen-
über denen bei den Aktiengesellschaften ungefähr das Doppelte,
die Verlustquote der ausgefallenen nicht bevorrechtigten Forde-
rungen ist bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht mit
Ausnahme des Jahres 1912, in dem die Kommanditgesellschaften
den traurigen Rekord an sich reißen, am höchsten.

Die in den beendeten Gesellschafts- und Genossenschafts-
konkursen ausgefallenen Beträge der nichtbevorrechtigten
Konkursforderungen beziffern sich summiert wie folgt ff.Tab. auf S.26).

Diese Übelstände werden noch vergrößert dadurch, daß die
Presse durch die nichtöffentliche Rechnungslegung der Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung keine Möglichkeit zur Kritik
derselben hat; bei der großen Beliebtheit aber — es wurden in
der Zeit vom April 1892 bis 1902: 6200 Gesellschaften mit einem
Gesamtkapital von 2 282 400 740 Mk. gegründet/) es bestanden
ferner nach der Reichsstatistik

1909: 17 077 Gesellschaften mit 3611,5 Millionen Kapital

1910:	19 650	„	„	3880,7

1911:	22179	„	„	4229,5

1912:	24611	„	„	4497.9

l) vgl. R. Wmdt in Jahrb. f. Nationalökonomie n. Statistik III. Folge Bd. 24,
Jena 1902, S. 70/71.
        <pb n="30" />
        ﻿	„Neue Konkurse"							Abgewiesene Konkurse wegen Mangels einer nur den Kosten entsprechenden Konkursmasse						
	1906	1907	1908	1909	1910	1911	1912	1906	1907	1908	1909	1910	1911	1912
Offene Handelsgesellschaften . . .	324	384	474	358	381	354	425	42	46	44	41	46	40	47
Kommanditgesellschaften		39	32	88	44	42	34	34	—	6	4	6	3	9	4
„	auf Aktien .	—	1	—	—	2	—	—	—	—	—	—	1	—	—
Aktiengesellschaften		22	27	34	22	26	29	35	7	4	6	1	7	6	7
Zusammen: Handelsgesell-														
schäften		381	444	546	424	451	417	494	49	56	54	43	57	65	58
Gesellschaften mit beschränk-														
ter Haftpflicht		163	230	£54	357	426	454	629	47	57	118	126	163	171	280
Genossensch.m.unbeschränkt.Haflpflicht	13	10	11	13	8	9		—	—	—	1	—	—	
„	„ beschränkter Haftpflicht	40	70-	53	59	66	59	74	2	2	4	5	4	—	1
„	„ Nachschußpflicht . .	—	—	—	—	—	—		—	—	—	—	—	—	)
Zusammen: Genossenschaften	53	80	64	72	74	68	74	2	2	4	6	4	—	1
Andere Gemeinschuldner sz.B. Vereine)	—	—	—	—	—	—	33	—	—	—	—	—	—	10
Insgesamt	597	754	964	853	951	939	1230	93	115	176	180	224	226	349
        <pb n="31" />
        ﻿	Jahr	Offene  Handels-  gesell-  schaften	Kom-  mandit-  gesell»  schäften	Aktien-  gesell-  schaften	Gesell- schaften mit beschränkt. Haftung	Genossen- schaften mit unbeschränkt. Haftung	Genossen- schaften mit beschränkt. Haftung	Genossen- schaften mit Nachschuß- pflicht
	1906	20 804 966	3 587 286	10 932 206	8 631 034	4 592	241 661	
	1907	24 547 088	4 227 791	17 171 638	4 728 885	—	1 277 765	
Ausgefallene nicht bevorrechtigte	1908	21 883 560	4 373 596	7 365 495	15 680 420	1 704 763	1 711 123	
	1909	23 939 244	1 608 814	9 221 837	13 407 979	—	1 029 002	21579
Konkursforderungen	1910	53 436 771	5 812 474	9 605 773	17 550 454	—	1 482 094	
in Mark	1911|	27 786 848 a Akt	8 805 937t .») 4 126 762]	6 293 213	13 767 210	899 279	1 096 993	
	1912	32 401 958	10536 916	11613 614	19 774 539	14 974	1210 945	
	1906	80,7	76,3	76,1	87	0,5	60,8	
	1907	84,5	85,7	67,6	99,6	—	77,6	
Auf 100 Mk.	1908	82,1	84,1	82,2	82,6	58,3	83,-	
nicht bevorrechtigte	1909	72,5	77,-	65,2	85,2	—	38,9	93,1
Konkursforderungen	1910	87,-	83,2	81,3	87,9	—	52,5	
	191l{	80,3  o.Sl	83,4) ft.1) 97,7 j	69,2	86,7	55,5	72,9	
	1912	84,5	88,7	76,2	86,5	11,1	41-	

L) Hierunter fällt der Konkurs der Niederdeutschen Bank, Kommanditgesellschaft auf Aktien in Dortninnd.
        <pb n="32" />
        ﻿27

— und der damit dokumentierten wirtschaftlichen Bedeutung dieser
Unternehmungsform, die weit über den vom Gesetzgeber an-
genommenen Zwecks hinausgeht, genügt heute das Warnungs-
schild „G. m. b. H." kaum.

Sollte aber bei einer Revision dieses Gesetzes eine größere
Geschmeidigkeit in der Übertragung der Geschäftsanteile eintreten,
wie diese von den Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht er-
strebt wird,") so könnte der Gesetzgeber nicht umhin, die Kontroll-
vorschriften, wie sie bei den Aktiengesellschaften bereits bestehen,
anzuordnen.

In weit größerem Maße als bisher muß das öffentlich-
rechtliche Interesse auch da einsetzen, wo es sich um die Aus-
übung der Bücherrevision als freien Beruf handelt. Wie wir
heute uns an einen Arzt, an einen Rechtsanwalt oder Patent-
anwalt mit Vertrauen wenden, weil wir wissen, daß sein Titel
uns reelle fachmännische Kenntnisse und Behandlung unserer
Interessen verbürgt, so müssen auch die Qualitäten des Buch-
oder Rechnungssachverständigen uns durch Vorbildung und auch
durch äußerliche Bezeichnung gewährleistet sein. Gerade in
Deutschland liegen die Verhältnisse des freien Bücherrevisors, wie
ich später zeigen werde, sehr im argen, zumal eine große Anzahl
unwürdiger Elemente unter dieser Flagge segelt, einerseits zum
Nachteil des Publikums, andererseits zum Schaden der quali-
sizierten Standesgenossen. Auch hier ist es Pflicht des Gesetz-
gebers, dem unwürdigen Zustande zu steuern.

Hierfür bietet ein drastisches Beispiel die im Jahre 1906 mit 90 Millionen
gegründete Siemens-Schuckert G. m. b. H. in Berlin. An ihr sieht man deutlich,
daß die G. m. b. H. nur ein Ersatz für die schwerfällige und „teure" Form der
Aktiengesellschaft sein soll.

2) Man hat bereits 1906 die Gründung einer Börse für G. m. b. H.-Anteile
i» Kiel geplant.

Stein.

3
        <pb n="33" />
        ﻿Zweiter Teil.

Der heutige Stand der Kontrollorgane.

3.	Die Kontrolle im Staate, in der Gemeinde und bei den
Intereff envertretungen.

Obwohl außerhalb meines Themas liegend, möchte ich zunächst
einige Worte der Kontrolle widmen, die der Staat oder die Ge-
meinde ausübt, weil für die Beurteilung derselben die gleichen
Gesichtspunkte wie bei der privatwirtschaftlichen Kontrolle maß-
gebend sind. ■

Der Staat benötigt die Kontrolle zuvörderst, um die Einhaltung
der von ihm erlassenen Gesetze (wobei es sich namentlich um die
Steuer handelt) verbürgt zu wissen. So finden wir strenge Kon-
trollen vorhanden zur Überwachung der Produktion von Zucker,
Salz, Malz usw., ähnliche Maßnahmen erfordern die Zölle, die
Getränkesteuern, Stempelabgaben.

Aber auch das eigene Rechnungswert des Staates und der
Gemeinde untersteht der Kontrolle.

Sie erfolgt beim Staatshaushalt durch Prüfung und Fest-
stellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von
Staatsgeldern, über Ab- und Zugang von Staatseigentum und
über die Verwaltung der Staatsschulden.

Die ausführende Staatsbehörde ist die Oberrechnungskammer;
wir begegnen den ersten 1707 in Sachsen, 1711 in Preußen
&lt;1824, 1872 reorganisiert).

Die Kontrolle des Reichshaushalts wird durch die preußische
Oberrechnungskammer, die als „Rechnungshof des Deutschen
Reichs" fungiert und diesem Zwecke entsprechend verstärkt wurde,
ausgeübt. Über die Tätigkeit dieser Behörde ergeht jährlich eine
Denkschrift an den Reichstag und ein Jmmediatbericht an den
Kaiser.
        <pb n="34" />
        ﻿29

Ähnliche Einrichtungen bestehen in Österreich, Frankreich,
Italien usw. Die Prüfung und Revision der Gemeinderechnungen st
ist in den deutschen Einzelstaaten verschiedentlich geregelt.

So legen nach den preußischen Städteordnungen die Stadt-
gemeinden der älteren Provinzen der Aufsichtsbehörde lediglich
den Entlastungsbeschluß der Gemeindeorgane vor; in der Rhein-
provinz wird die Rechnung durch den Landrat geprüft und
endgültig festgestellt. In Sachsen erfolgt die Prüfung und Fest-
stellung der Rechnung durch den Gemeinderat, doch hat die
Aufsichtsbehörde ein sogen. Aufsichtsrecht, sie kann jederzeit über
die Vermögensverhältnisse der Gemeinden und die Geschäftsführung
der Gemeindeorgane Äuskunft und Nachweisungen verlangen.
Bayern, Württemberg, Elsaß-Lothringen, bedingt auch Baden
stehen auf dem Standpunkte obrigkeitlicher Abhörung und Be-
scheidungen der Rechnungen; in Hessen ist auch das Gemeinde-
Rechnungswesen beim Rechnungshof zentralisiert.

Bezüglich der Landgemeinden ist die Zuständigkeit der Staats-
organe regelmäßig eine ausgedehntere.

Die Prüfung des Rechnungswerkes innerhalb der Gemeinden st
geschieht nicht nach einheitlichen Grundsätzen, sie erfolgt bald
durch die eigene Verwaltung (so durch den Magistrat bei städtischen
Sparkassen, durch den Kreisausschuß bei Kreissparkassen), bald
durch besonders gewählte Kommissionen. Größere Gemeinden
haben ihre besonderen Revisionsbureaus st mit eigens für diesen
Zweck angestellten Revisoren. Diese letzteren sind in der Regel
aus den Beamten (mittleren Beamten) der Städte bezw. Spar-
kassen hervorgegangen, und zwar aus solchen, die besondere Er-
fahrung nicht nur im Rechnungswesen, sondern auch im allgemeinen
Verwaltungsdienste — für die Sparkassenrevisoren kommen hier
namentlich Kenntnis des Grundbuchs-, Hypothekenrechts usw. in
Betracht — besitzen. Wenn wir aber heute die Beobachtung
machen, daß fast jede Gemeinde einen oder mehrere technische
Betriebe besitzt, wie Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Schlachthöse,

_ tu ?en Artikel „Gemeindehaushalt" in Stengels Wörterb. d. deutschen
^Zerw!tt. m l, Freiburg 1890; O. Schwarz, Formelle Finanzverwaltung in Preußen
und tm Reich, Berlin 1907.

st Näheres über den Revisionsdienst der Gemeinden bei G. Kramer, Leitfaden
für das Etats-, Rechnungs-, Kassen- und Revisionswesen der deutschen Stadt-
gemeinden, Leipzig 1904.

st Beigel (Theorie und Praxis der Buchführungs- und Bilanzrevision, Dres-
den 1908, S. 37) schreibt: „Mustergültig sind die städtischen Revisionseinrichtungen
in Frankfurt a. M. Das ist aber auch die einzige Stadtverwaltung Preußens, die
ihr Finanz- und Revisionswesen fest organisiert hat. Sonst scheint trotz des Selbst-
Verwaltungsrechts, das in diesem Staate den Gemeinden zugestanden ist, das schönste
Durcheinander mit Bezug auf das Revisionsweseu zu herrschen".

3»
        <pb n="35" />
        ﻿30

Straßenbahnen, Ziegeleien usw., so müssen wir zu dem Schluß
kommen, daß für die Revision derartiger Betriebe an die Revisoren
die Forderung vollkommener kaufmännischer Durchbildung mit
Recht gestellt werden darf. In dieser Erkenntnis lassen auch schon
verschiedene Gemeinden ihre Betriebswerke durch Treuhandgesell-
schaften revidieren, so Düsseldorf, Göttingen, Lüneburg, Osnabrück u. a.
Hieraus ist auch die Forderung nach einer „gemeindlichen Treuhand-
gesellschaft" entstanden. Der Gedanke tauchte zuerst in der Stadt-
verordnetenversammlung zu Düsseldorf v. 27. 11. 1912 gelegentlich
der Beratung der Haushaltpläne auf, über die die Rheinisch-
Westfälische Zeitung st wie folgt berichtet: „. . . Hier wies ein
Redner auf die wachsende Verantwortung hin, die den Stadt-
verordneten der großen Gemeinden obliege und die es wohl ver-
ständlich erscheinen lasse, die Frage auszuwerfen, ob auch alles
für die unerläßliche Prüfung der Geschäfte der Verwaltung geschehe.
Hier könne die übliche Revision, wie sie in kleineren Gemeinden
genüge, nicht mehr als ausreichend bezeichnet werden. Und ähnlich
wie die Industrie ihre Treuhandgesellschaften habe, sei auch für
die Kommunen die Schaffung von Treuhandgesellschaften zu fordern.
Diese Gesellschaften sollten nicht lediglich prüfen, sondern auch
Anregungen und Verbesserung in der Verwaltung geben. . .
Der Stadtverordnete. . . betonte jedoch, daß es nicht allein darauf
ankomme, die nach rein kaufmännischen Grundsätzen betriebenen
Einrichtungen der Gemeinden zu prüfen, sondern alle Zweige der
Verwaltung. Diese Prüfung könne nur durch besonders vor-
gebildete Beamte vorgenommen werden und deshalb sei auch die
Schaffung gemeindlicher Treuhandgesellschaften zu fordern. Die
Anregung wurde von dem Sprecher der liberalen Fraktion noch
unterstrichen, und Oberbürgermeister vr. Oehler erklärte, die An-
gelegenheit im Vorstand des preußischen Städtetags zur Sprache
zu bringen"?)

Der Vorschlag der Gründung gemeindlicher Treuhandgesell-
fchaften ist um so beachtenswerter, als er von einem Mitglied
des heute bestehenden Kontrollorgans (Stadtverordnete) ausgeht.

Diese Einrichtung hätte aber den wesentlichen Vorteil gegen
die jetzt bestehenden Kontrollorgane, daß sie außerhalb des eigent-
lichen Gemeindeorganismus stehen würde; ihre Beamten brauchen
keine Rücksicht aus den Auftraggeber oder den zu Revidierenden
zu nehmen. Gerade das Abhängigkeitsverhältnis, das sich not-

1)	v. 28. 11. 1912.

2)	Laut Schreiben v. 27. 5. 1913 des Herrn Oberbürgermeister vr. Oehler
an den Verfasser hatte derselbe bisher noch keine Gelegenheit, die Angelegenheit
beim Vorstand des preußischen Städtetages zur Sprache zu bringen.
        <pb n="36" />
        ﻿31

wendigerweise immer da herausbilden muß, wo der Revisor
Beamter der Gemeinde ist, macht den Wert der Kontrolle zum
größten Teil illusorisch. Kramerst) der derzeitige Rechnungsdirektor
und Vorstand des Revisionsbureaus der Stadt Frankfurt a. M.,
fordert darum Unkündbarkeit des Revisorenpostens; nur dann
kann die Unbefangenheit des Revisors garantiert werden, wenn
derselbe oxtra mnro8 steht.

Eine „gemeindliche Treuhandgesellschaft" wäre aber auch im
Interesse der kleineren Gemeinden zu begrüßen, die sich einen
kostspieligen Kontrollapparat nicht leisten können.

Anfänge zu gemeindlichen Treuhandgesellschaften sind bereits
gemacht worden mit der Gründung derS tadtka ssen- Revisions-
verbände. Derartige Verbände existieren u. a. in den preußi-
schen Provinzen Brandenburg, Posen, Schlesien, Hannover, im
Regierungsbezirk Nassau u. a. Sie bezwecken die Ausführung von
fachmännischen Revisionen. Die Verbandsrevisionen haben in der
Hauptsache das System des Buchführungs- und Kastenwesens zu
begutachten und die darüber bestehenden Vorschriften in bezug
auf ihre Vollkommenheit zu prüfen. Die Revision besteht neben
der Prüfung des Systems in einer genauen Nachprüfung des
vorhandenen Vermögenswertes sowie in der stichprobenweisen
Revision der Buchungen. Da sie in der Regel in Zwischenräumen
von 3 zu 3 Jahren stattfinden und sich bei den einzelnen Städten
auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum (2—10 Tagen) er-
strecken, können sie die genaue Rechnungsprüfung nicht ersetzen.
Sie sollen, wie schon oben gesagt, in der Hauptsache begutachtenden
Wert besitzen, weshalb sie die sonstigen Revisionen sKastenrevisionen,
Revisionen der Jahresrechnungen) nicht ersetzen. Die Verbands-
revisoren übernehmen jedoch auf Antrag auch die Prüfung von
Jahresrechnungen. Der Hannoversche Stadtkastenreoisionsver-
band'-) hat z. B. ein eigenes Revisionsbureau, das unter Leitung
des Verbandsrevisors mit hinreichendem Personal besetzt ist, ein-
gerichtet; in diesem werden auf Antrag von Städten und Kommunen
die Jahresrechnungen von Kommunen sKämmereirechnungen
Betriebswerksrechnungen nebst Bilanzen und Gewinn- und Verlust-
rechnungen) revidiert.

Die Revisionen haben sich auch auf die Prüfung der Wirt-
schaftlichkeit der direkten Kommunal- fowie Betriebswerks-
verwaltungen zu erstrecken.

h G. Kramer, Die Verwaltung der städtischen Kassen und die Vornahme
von Kassen- und anderen Revisionen, Berlin 1901.

st Derselbe besteht seit 1906, ihm gehörten im Oktober 1910 31 Gemeinden
an. Dem Verbände können auch außerpreußische Gemeinden beitreten.
        <pb n="37" />
        ﻿32

Eine gleichartige Erscheinung bildet der Zusammenschluß der
öffentlichen Sparkassen im deutschen Sparkassenverband. Die
Verbände bilden namentlich der Staatsregierung und den gesetz-
gebenden Körperschaften gegenüber das Sprachrohr der Sparkassen,
die rapide Entwicklung der Sparkassen ist diesen Organisationen
zu verdanken.

Die Verbände haben sich u. a. die Revision ihrer Sparkassen
zur Aufgabe gemacht. Die Revisionen finden in bestimmten
Zwischenräumen lZeitabständen von zirka 3—5 Jahren) statt.
Sie erstrecken sich hauptsächlich auf die Prüfung der aktiven Be-
stände Hypotheken, Wertpapiere, Schuldscheine, Wechsel usw.), also
auf die Feststellung, ob die Einlagen der Sparer sicher angelegt
sind. Die Revision bezweckt ferner die Beachtung der Bestimmungen
des Hypotheken- und Grundbuchrechts sowie der sonstigen in
Frage kommenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, des
Wechselrechts usw. Schließlich wirken die Verbandsrevisionen auf
eine zweckmäßige Verteilung der Ausleihungen (Anlage in Staats-
und Kommunalpapieren. Befriedigung des Personal- und Real-
kredits) hin. Daneben sind aber auch sozialpolitische Aufgaben
&lt;Beleihung von Arbeiterwohnhäusern über die sonst bei Sparkassen
übliche Grenze hinaus, Zinsvergünstigung bei Abtraqshypotheken)
zu berücksichtigen.

Der Verbandsrevisor hat daneben das System der Buch-
führung zu prüfen, Besserungsvorschläge zu treffen; schließlich
dient auch seine jeweilige Anwesenheit bei den einzelnen Kassen
der Aussprache und Belehrung über Fachfragen.

Die Revisionsverbände haben zumeist einen, manchmal auch
mehrere Revisoren; in verschiedenen Provinzen sind sie nur neben-
amtlich angestellt. Vorzuziehen sind jedoch die hauptamtlich tätigen,
da sie allein wegen des größeren Umfanges ihres Arbeitsfeldes
einen erweiterten Blick und Erfahrung besitzen, auch ihre Initiative
nicht zu zersplittern brauchen.

Notwendig erscheint mir, daß die Gemeinden der Anstellung
und Ausbildung des Revisionspersonals mehr Beachtung schenken

h Als Sparkassenunterverbände bestehen: Rheinisch-Westfälischer Verband,
Sächsischer Verband, Hannoverscher Verband, Verband für Sacbsen-Thüringen-
Anhalt, Brandenburgischer Verband, Schlesischer Verband, Badischer Verband,
Schleswig-Holsteinischer Verband, Verband für Hessen-Nassau und Waldeck, Württem-
bergischer Verband, Pommerscher Verband, Ost- und Westpreußischer Verband,
Hessischer Verband, Posenscher Verband, Elsaß-Lothringischer Verband, Oberfränkischer
Verband, Oberbayrischer Verband, Mittelfränkischer Verband, Pfälzischer Verband,
Niederbayrischer Verband, Schwäbischer Verband, Oberpfälzischer Verband, Unter-
fränkischer Verband, Unterstützungs-Institut Altona; bei einzelnen Kassen als Mit-
glieder: Neue Sparkasse Lübeck, Rostock, Sparkassen Bremen, Hamburg, Schwerin.
        <pb n="38" />
        ﻿33

als bisher. Wendelh sagt hierüber: „Es ist daher bei der Ein-
richtung von Revisionsämtern oder Revisorstellen die größte Sorg-
salt in bezug auf das Beamtenmaterial zu verwenden und von
den Bewerbern nicht nur eine sachliche Ausbildung in den ver-
schiedenen Systemen des Rechnungswesens, sondern auch eine
genügende Kenntnis des sonstigen Verwaltungsdienstes, ferner eine
gute Allgemeinbildung zu verlangen. Auch die letztere ist notwendig
zur Prüfung und Beurteilung von Fragen der wirtschaftlichen
Sorgfalt. — Es ist ferner Aufgabe der Verwaltung, den Revisions-
organen eine gebührende Selbständigkeit und sowohl nach außen-
hin wie auch innerhalb der Verwaltung ein Ansehen dadurch zu
verschaffen, daß ihrer Tätigkeit eine weitgehende Bedeutung bei-
gelegt und größtmögliche Unterstützung zuteil wird. Eine Unter-
lassung in dieser Beziehung wird den Wert und die Wirkung der
Revisionsorgane bedeutend herabsetzen. Leider wird diesen Um-
ständen noch nicht überall die nötige Bedeutung beigelegt; mir
ist sogar die bedauerliche Tatsache bekannt, daß in einer Provinzial-
hauptstadt einige durch Einstellung von weiblichen Hilfskräften
überzählig gewordene Kanzlisten, die seit Jahrzehnten die Schreib-
maschine bedient hatten, in das Revisionsamt versetzt worden sind,
eine Maßregel, die nichts weniger als wirtschaftlich ist". Wie
segensreich eine geschickte Revisionseinrichtung wirken kann, zeigt
Wendel 2) an folgendem Beispiel: „Die Erfolge derartiger Revisionen
sind für die Finanzwirtschaft von großem Vorteile, beispielsweise
sind in der Stadt Hannover nach der durch einen Bureaudirektor
durchgeführten Bureauform, die eine Vereinfachung des Registratur-,
Expeditions-, Rechnungs- und Kassendienstes — namentlich infolge
Einführung von Maschinen — und außerdem eine Nachprüfung
der Verteilung des Bureaupersonals mit Erfolg bewirkte, Ersparnisse
an Verwaltungskosten in Höhe von 80 000 Mk. jährlich erzielt".

Die Erfolge der Revisionen hängen aber im wesentlichen von
der Qualität der Revisoren ab, die wieder durch eine Fachaus-
bildung gewährleistet werden muß. Es dürste zur Erlangung
meses Zieles die Einführung von Kursen entweder an der Akademie
für kommunale Verwaltung in Düsseldorf oder an den Handels-
hochschulen^) ratsam sein.

\ dd Wendel (Revisor des Hannoverschen Stadtkassenrevisionsverbandes), Vor-
trag gehalten m der „Kommunalen Woche" Düsseldorf, 1913: „Die Revision von
Gemerndetaßen und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Gemeindeverwaltungen"
(dem Verfasser in liebenswürdiger Weise zur Verfügung gestellt), enthält sehr be-
achtenswerte Richtlinien für Gemeinderevisionen usw. Dem genannten Herrn ver-
danke ich auch wertvolle Mitteilungen über die kommunalen Revisionsverbände.

2)	M. Wendel in dem in voriger Fußnote zit. Vortrage.

3)	vgl. meine Ausführungen im Abschnitt „Die Berufsbücherrevisoren in
Deutschland".
        <pb n="39" />
        ﻿34

Im Anschluß hieran möchte ich noch die Förderung der
Kontrolle durch die Interessenvertretungen einer kurzen Besprechung
unterziehen. — Wie ich schon im Eingang erwähnte, geschieht dies
von seiten der Handwerker- und Gewerbekammern in der Haupt-
sache durch Abhaltung von Buchführungskursen. Die Handels-
kammern und sonstige Vertretungen von „Kaufleuten" erfüllen
in dieser Hinsicht ihre Pflicht durch Hebung des kaufmännischen
Ausbildungswesens. Die Interessenvertretungen der Landwirt-
schaft gehen hierin weiter; sie richten Verkaufsstellen von Büchern^)
ein, die der landwirtschaftlichen Wirtschaftsführung besonders an-
gepaßt sind, und übernehmen die Buchführung und Revision von
einzelnen Betrieben in sogen. Buch- oder Buchordnungsstellen.
Letztere Einrichtungen finden wir u. a. bei den Landwirtschafts-
kammern in Halle, Darmstadt, Brandenburg, Wiesbaden, Bonn,
Münster, Karlsruhe, Weihenstephan, Mecklenburg (Patriotischer
Verein), Frciburg Wadischer Bauernverein), Oldenburg usw. Auch
gibt es in verschiedenen Provinzialhauptstädten private landwirt-
schaftliche Zentralbnchführungsstellen, unter denen das bekannteste
wohl das Institut des Universitätsprofessors Howard in Leipzig
ist, das ca. 150 Beamte beschäftigt. In Insterburg besteht eine
landwirtschaftliche Buchführnngsgenossenschaft.

Besondere Bedeutung hat die Buchstelle der Deutschen Land-
wirtschaftsgesellschaft in Berlin erlangt.

*) Die Steigerung des Bedarfs an Büchern durch das Eindringen der Buch-
führung in landwirtfchaftliche Betriebe zeigt die nachstehende Statistik über die
Entwicklung des Bücher- und Formularverkauss der 1895 errichteten Buchstelle der
„Deutschen Landwtrtschaftsgesellfchaft", Berlin während der letzten 10 Jahre. Der
Bücher- und Formularverkauf stellte sich im

Jahr	Wirt-  schafts-  bücher	Bäuerliche  Buch-  führungen	Zucht- bücher für Züchterver- elnigung	Lose  Zuchtbuch.  formulare	Geldwert im ganzen  Ji
1903	3 971	230	3410	44 325	16476,49
1904	5 090	394	3342	21 194	19 881,93
1905	6 027	516	3621	22 884	21 863,87
1906	6 215	803	6179	44 872	27 074,23
1907	7 212	635	7593	82 237	33 326,77
1908	8 292	1116	5731	51 302	35 463,64
1909	9 868	1669	7407	58 498	41 637,76
1910	12173	2293	5952	47 044	48 852,67
1911	12100	3134	7070	35 074	57 146,27
1012  bis 30.11.	14 448	3188	6102	36 416	62 659,18
        <pb n="40" />
        ﻿35

Die Zahl der Beamten betrug am

1.	1.	1903	31	1.	1.	1909	84

1.	1.	1904	46	1.	1.	1910	89

1. 1.	1905	60	1.	1.	1911	107

1. 1.	1906	74	1.	1.	1912	114

1. 1.	1907	72	1.	12.	1912* 1)	123

1. 1.	1908	80

Nach dem Prospekt der Buchstelle der „D. L. bietet die-
selbe durch Übernahme der Buchführung nach Wochenberichten st
ihren Auftraggebern folgendes:

1.	Laufende Nachprüfung aller Eintragungen.

2.	Führung der Hauptbücher.

3.	Aufstellung der Jahresabschlußrechnungen einschließlich
Reinertragsberechnung und Einkommensteuererklärung
(letztere auf Wunsch kostenlos).

4.	Statistische Zusammenstellungen der Buchführungsergeb-
nisse.

5.	Erwägungsrechnungen (Kalkulationen) für die einzelnen
Wirtschaftszweige.

0 Die Zahl der am I. 12. 1912 in der Buchstelle beschäftigten 123 Beamten
setzt sich wie folgt zusammen:

1.	Oberleitung, Bureau und Formularstelle:

1	Geschäftsführer,

2	wissenschaflliche Hilfsarbeiter (je einer für die Geschäfte der Betriebs-
abteilung und der Buchstelle),

1 Bureauvorsteher,

1	erster Expedient,

4 Expeüitions- und Registraturbeamte,

2	Boten,

1 Buchhalter,

1 Formularverwalter,

4 Maschinenschreiberinnen.

17

2.	Buchhalterei:

4 Abteilungsvorsteher,

12 Gruppenvorsteher,

52 Buchhalter und Hilfsarbeiter,

29 Lehrlinae.

97

3.	Rechnerei:

1 Vorsteher,

1 Gruppenvorsteher,

7 Buchhalter und Hilfsarbeiter.

9

st Die Führung der Bücher geschieht in der Buchstelle und stützt sich auf die
Wochenberichte (Kassen-, Natural-, Viehberichte usw.) der Auftraggeber, die diese
wöchentlich einsenden.
        <pb n="41" />
        ﻿Bei der Berechnung des Honorars geht die D. L. G. (wie auch
die von den Landwirtschaftskammern errichteten Buchstellen) von
dem Grundsätze aus, mit der Einrichtung der Buchstellen in erster
Linie die Förderung der Landwirtschaft zu erstreben und keine
Gewinne hiermit zu erzielen. Die Höhe der Jahresgebühren für
verschiedene Gutsgrößen ist aus folgender Aufstellung ersichtlich:

Jahresgebühren für Führung der Bücher nach
Wochenberichten einschließlich Abschluß.

(Die untergestellten Zahlen geben die bei Annahme einer Rückvergütung von 15°/0
in Wirklichkeit zu zahlenden Sätze an.)

Hektarberechnungsfläche	100	200	300	400	500	600	800	1000
a) Einfache Buchführung ohne Arbeits-	Ji	Ji	Ji	Ji	Ji	Ji	Ji	Ji
rechnung.  Bei extensivem Betriebe (unter 180 Mk.'Einnahme vom Hektar) .	300	350	400	450	500	550	650	750
	255	297	340	382	425	467	552	637
Bei mittelintensivem Betriebe &lt;180 bis 800 Mk. Einnahme vom Hektar)	360	420	480	540	600	660	780	900
	306	357	398	459	510	56 l	663	765
Bei intensivem Betriebe (über 300 Mk. Einnahme vom Hektar) .	420	490	560	630	700	770	910	1050
	357	416	476	535	595	654	773	892
b) Einfache Buchführung mit Arbeits- rechnung, bei Lieferung von Arbeits- wochen berichten.  Bei extensivem Betriebe (unter 180 Mk. Einnahme vom Hektar) .	390	455	520	585	650	715	845	975
	331	387	442	497	552	608	718	829
Bei mittelintensivem Betriebe &lt;180 bis 300 Mk. Einnahme vom Hektar)	468	546	624	702	780	858	1014	1170
	398	464	530	597	663	729	862	994
Bei intensivem Betriebe (über 300 Mk. Einnahme vom Hektar) .	546	637	728	819	910	1001	1183	1365
	464	541	619	696	773	851	1006	1160
e) Einfache Buchführung mit Arbeits- rechnung, bei Lieferung von Arbeits- berichten in Tagebuchform.  Bei extensivem Betriebe (unter (180 Mk. Einnahme vom Hektar) .	405	472	540	607	675	742	847	1012
	344	402	459	516	574	631	746	861
Bei mittelintensivem Betriebe &lt;180 bis 300 Mk. Einnahme vom Hektar)	486	567	648	729	810	891	1053	1215
	413	482	551	620	688	757	895	1033
Bei intensivem Betriebe (über 300 Mk. Einnahme vom Hektar) .	567	661	756	850	945	1039	1228	1417
	482	562	643	723	803	884	1044	1205
        <pb n="42" />
        ﻿Hektarberechnungsfläche	100	200	300	400	500	600	800	1000
d) Buchführung mit Erwägungsrech-	Ji	Ji	Ji	Ji	ji	Ji	Ji	Ji
nungen für alleBetriebszwetgeiFeld- bau als Ganzes), bei Lieferung von Arbeitsberichten in Tagebuch - form.')  Bei extensivem Betriebe (unter 180 Mk. Einnahme vom Hektar) .	530	597	665	732	800	867	1002	1137
	450	508	565	623	680	737	852	967
Bei mittelintensivem Betriebe (180 bis 300 Mk. Einnahme vom Hektar)	636	717	798	879	960	1041	1203	1365
	541	609	678	747	816	885	1023	1160
Bei intensivem Betriebe (über 300 Mk. Einnahme vom Hektar) .	742	836	931	1025	1120	1214	1403	1592
	631	711	791	872	952	1032	1193	1354

Die folgende Übersicht läßt erkennen, daß diese Einrichtung
der Buchstelle sich zunehmender Beliebtheit bei den Landwirten
erfreut. Die Führung der Bücher nach Wochenberichten geschah
nach Anzahl, Art und Umfang der Aufträge und deren Kosten:

Stand  am  1. Jan.	Anzahl  der  Aufträge im ganzen	Einfache  Buchführg.  ohne  Arbeits-  rechnung	Des-  gleichen  mit  Arbeits-  rechnung	Mit Er- wägungsrech- nungen f. alle Wirtschafts- zweige („dopp.  Abschluß«)	Jahres-  gebühren  Ji	Berech-  nungs-  fläche* 2)  ha	Gebühren- satz auf 1ha Berech- nungs- fläche  Ji
1903	94	54	12	' 28	38 760	54 617	0,71
1904	136	87	16	33	59 923	74 761	0,80
1905	167	100	26	41	76 393	87 008	0,88
1906	165	100	27	38	86 360	78192	1,10
1907	190	116	40	34	100 503	95 762	1,05
1908	217	147	40	30	113 572	108 792	1,04
1909	234	171	43	20	117 902	116 457	1,01
1910	259	192	49	18	131 075	119 473	1,10
1911	299	223	61	15	155 662	147 236	1,06
1912  Dez.	307	242	49	16	212 901	147 331	1,45(1,19)
1912	325	260	47	18	224 558	155 334	1,45(1,19)

Die erhebliche Erhöhung des Gebührensatzes auf 1 da der
Berechnungsfläche in den letzten beiden Jahren erklärt die D. L. G.
(Jahrb. 1912 S. 889) mit dem Inkrafttreten der neuen Gebühren-

') Bei Wochenberichtsform um den Unterschied zwischen b und c billiger.

2) Wald und Wasser, wenn mehr als */4 der Gesamtfläche, seit 1912 in allen
Fällen, nur zu 1U gerechnet.
        <pb n="43" />
        ﻿38

ordnung v. 20. 10. 1910, „dabei ist aber zu berücksichtigen, daß
den Auftraggebern auf die Gebührensätze Rückvergütungen gewährt
werden, die im Jahre 1911/12 15—21°/0 betrugen; die Gebühren
ermäßigen sich dadurch auf durchschnittlich 1,19 Mk. für den
Hektar".

Freilich haben die Buchstellen auch ihre Widersacher. Einmal
sind es die Steuerbehörden, die ja in jedem Verrechnungssystem
ihren geschworenen Feind erblicken, zum andern ist es das Miß-
trauen in den beteiligten Kreisen, die durch die zentrale Buch-
sührungsanstalt das Bekanntwerden bezw. Bloßstellen ihrer Ver-
mögensverhältnisse befürchten.

Welche Bedeutung die Landwirtschaft der Buchführung beimißt,
geht auch aus der jüngst erfolgten Gründung einer „Vereinigung
zur Erlangung der Beweiskraft der Buchführung und zur Förde-
rung der Betriebslehre der Landwirtschaft" hervor, die als ihren
Zweckst bezeichnet: Sie will

1.	für die Buchführung der Landwirte die gleiche Beweiskraft
erlangen, wie sie die Buchführung anderer Berufszweige
durch Gesetz bereits genießt;

2.	für die Anhänger der verschiedenen Buchführungssysteme
eine Stätte der Aussprache und Verständigung sein;

3.	die Betriebslehre der Landwirtschaft fördern;

4.	in den Kreisen der anderen Berufsstände ein besseres
Verständnis für die Existenzbedingungen der Landwirt-
schaft erwecken und dadurch die bestehenden Interessen-
gegensätze zwischen Land und Stadt mildern.

Als Mittel zur Erreichung ^dieser Ziele sieht die Vereinigung
in erster Linie an:

a)	die gesetzliche Anerkennung dafür, daß in der Landwirt-
schaft die den Anforderungen des Handelsgesetzbuches
entsprechenden Buchführungsformen mit den kamera-
listischen gleichberechtigt sind;

b)	die Verbreitung der Erkenntnis dafür, das ebenso wie der
industrielle auch der landwirtschaftliche Betrieb rechnungs-
mäßig zur Darstellung zu bringen ist;

oj die Förderung betriebswissenschaftlicher Institute an
deutschen Universitäten und Hochschulen oder sonstiger
auf diesem Gebiete bereits vorhandener Einrichtungen;

6) die Sammlung und Verarbeitung von auf Grund genauer
Buchführung gewonnener Produktions- und Rentabilitäts-
zahlen;

st § 1 der Satzungen, angenommen in der 1. Hauptversammlung in Berlin
am 18. 2. 1913.
        <pb n="44" />
        ﻿39

e) das Zusammenarbeiten von Praxis und Theorie durch
Förderung von Beratungs- und Buchführungsstellen,
Kongressen, Vorträgen, Studienreisen u. dgl.

Die Vereinigung ß will der „falschen Ansicht der städtischen
Bevölkerung, daß der Faktor Natur dem Landwirt die Erzeug-
nisse nahezu kosten- und mühelos in den Schoß werfe, und daß
nur eine ganz unberechtigte Begehrlichkeit der Landwirte die Ver-
billigung der Lebensmittel zu verhindern strebe; die deutsche Land-
wirtschaft müsse in genügender Menge entweder Brot, Fleisch und
Milch in bester Qualität und zu billigen Preisen liefern oder sie
dürfe nicht sein", entgegentreten und die Vorwürfe swie sie nament-
lich von Professor Delbrück st und in jüngster Zeit von dem
Reichstagsabgeordneten Gotheinst dem Großgrundbesitz gemacht
werden), daß der Landwirt ein „Steuerdrückeberger" sei bezw.
daß das tatsächlich bestehende steuerpflichtige Einkommen des
Landwirts nicht wirksam erfaßt werde, zurückweisen.

„Diese falsche Ansicht läßt sich nicht durch Worte beseitigen,
nur der genaue Nachweis der wirklichen Erträge der Landwirt-
schaft kann ihre Gegner davon überzeugen, daß die Landwirtschaft
mit geringerem Nutzen und gleich großem Risiko arbeitet als Handel
und Industrie.

Dieser Nachweis ist aber nur aus Grund einer gesetzlich an-
erkannten Buchführung möglich. Mehr als bisher muß daher
die deutsche Landwirtschaft den Rechenstift zur Hand nehmen und
alle Vorgänge in dem landwirtschaftlichen Betriebe zahlenmäßig
zur Darstellung bringen.

Die Vereinigung sieht ihre Aufgabe vor allem darin, zu
zeigen, daß das Resultat der Buchführung in der Lage ist, der
Landwirtschaft die Anerkennung ihrer Leistungen zu verschaffen.

Von der Regierung aber, als über den Parteien stehend,
müssen wir verlangen, daß sie einer geordneten Buchführung des
-andwirts die gleiche gesetzliche Behandlung zuteil werden läßt,
mre sie die Buchführung der Kaufmannes und des Fabrikanten
bereits genießt."

Nach der gefaßten Resolution wird der Anschein erweckt, als
ob dre Steuerbehörde „einer geordneten Buchführung des Land-
wirts" keinen Glauben beimißt, den Kaufmann also bevorzugt.
Wenn dies der Fall wäre, bestände damit gewiß eine Ungerechtig-
keit. Die Steuerbehörde verneint aber bisher die Anwendung

h vgl. Resolution, angenommen in der 1. Hauptversammlung in Berlin am
18. 2. 1913.

2) vgl. Referat über den Ausgangspunkt und die Entwicklung unserer bis-
herigen Bestrebungen, erstattet von Prof. Dr. Howard-Leipzig in der 2. Ausschuß-
sitzung zu Berlin am 26. 4. 1913, S. 5.
        <pb n="45" />
        ﻿kaufmännischer Grundsätze nur aus dem Grunde, als es die land-
wirtschaftliche Betriebslehre bisher nicht verstanden hat, allgemein
gültige Normen, einheitliche Grundsätze für das Werturteils über
alle Wirtschaftsphasen und -ergebnisse, wie der Kaufmann sie bei
der bücherlichen Darstellung seiner Betriebe schon seit altersher
anwendet, zu schaffen. Auf diesen Standpunkt stellt sich auch
das Kgl. Preuß. Staatsministerium in der Begründung der jetzt
&lt;1913) dem Landtage vorliegenden Einkommensteuernovelle, die in
H 12 ausführt:

„Der Gedanke liegt nahe, nach Analogie der für die Kauf-
leute im § 13 des Einkommensteuergesetzes getroffenen Sonder-
bestimmung auch für diejenigen Landwirte, welche geordnete Buch-
führung eingerichtet haben, die Zugrundelegung der von ihnen
aufgestellten Vermögensbilanzen bei der Veranlagung gegenüber
der bisher die Gleichstellung der Landwirte mit den Kaufleuten
in dieser Hinsicht ablehnenden Rechtsprechung des Oberverwaltungs-
gerichts (Entsch. in Staatsst. Bd. 7 S. 117, Bd. 13 S. 131) ge-
setzlich anzuerkennen. Der Verwendung landwirtschaftlicher Bilanzen
als gesetzlicher Grundlage der Veranlagung stehen aber gewichtige
Bedenken entgegen.

Wenn durch den § 13 des Einkommensteuergesetzes für die
Veranlagung der Kaufleute der aus den ordnungsgemäß geführten
Handelsbüchern, der Inventur und der Bilanz sich ergebende Ge-
schäftsgewinn für maßgebend erklärt ist, so beruht dies darauf,
daß nach § 38 HGB. den Kaufleuten die gesetzliche Verpflichtung
obliegt, Handelsbllcher zu führen, und daß ferner in den §§ 39
bis 44 et. a. O. über Form und Inhalt der Handelsbücher ge-
setzliche Bestimmungen getroffen sind. Beachtet ein Kaufmann
diese Vorschriften nicht, so setzt er sich der Gefahr strafgerichtlicher
Verurteilung nach den §§ 219 u. 240 KO. aus. Für die Land-
wirte fehlt es an irgendwelchen gleichartigen Vorschriften. Auch
erscheint es ausgeschlossen, solche allgemeingültige gesetzliche Normen
für sie einzuführen. Denn bislang ist man über die Grundzüge
der landwirtschaftlichen Buchführung noch keineswegs zu einer ein-
heitlichen und einwandfreien Auffassung gelangt. Tatsächlich
weichen daher auch die zahlreich vorhandenen landwirtschaftlichen
Buchführungssysteme in den elementarsten Fragen bezüglich Auf-
stellung von Inventur und Bilanz voneinander ab. Eine gleich-
mäßige und gerechte Veranlagung der Einkommensteuer könnte
aber bei Zugrundelegung der landwirtschaftlichen Vermögens-

tz Es sei hier nur an den Streit um die Bewertung der selbstgewonnenen
nicht marktfähigen Erzeugnisse: Stalldünger, marktlosen Futterstoffe erinnert.
        <pb n="46" />
        ﻿41

bilanzen nur dann gewährleistet erscheinen, wenn diese nach all-
gemein gültigen einheitlichen Normen zur Aufstellung gelangten.

Läßt schon dieser Umstand es nicht statthaft erscheinen, den
von Landwirten gefertigten Inventuren und Bilanzen für _ die
Zwecke der Steuerveranlagung entscheidende Bedeutung beizumessen,
so tritt noch hinzu, daß es im Landwirtschaftsbetrieb äußerst
schwierig, ja unmöglich ist, eine Inventur nach kaufmännischen
Grundsätzen aufzustellen. Denn zahlreiche Teile des landwirt-
schaftlichen Vermögens haben entweder überhaupt keinen Markt-
wert, oder sie ändern ihren Wert von Tag zu Tag. Als Beispiele
seien nur erwähnt die dem Acker in Form von Düngung oder
Aussaat einverleibten Werte oder die vom Boden noch nicht ge-
trennten Früchte; der Wert der letzteren ändert sich nicht nur
täglich von der Saat bis zur Ernte, sondern entzieht sich sogar
wegen der Abhängigkeit des Ertrages von den Witterungsverhält-
nissen jeder Schätzung.

Die Zulassung der Einkommensberechnung nach Inventur
und Bilanz würde ferner zur notwendigen Folge haben, daß der
Landwirt alle Teile seines Grundvermögens, also auch den Fundus
selbst in die Inventur aufnehmen müßte, wie ja auch der Kauf-
mann nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches alle Ver-
mögensgegenstände in die Inventur einzuschließen hat. Die jähr-
liche Neubewertung des Grund und Bodens aber nach der Ver-
besserung oder Verschlechterung, welche er durch die verschiedenen
Vetriebsvorgänge im Laufe des Jahres erfahren hat, dürste für
die Landwirte schwer zu bewerkstelligen und in den wenigsten
Fällen auch nur mit annähernder Richtigkeit und Sicherheit durch-
zuführen sein".

Wir erkennen aus dieser Begründung, die ja in vielen
Punkten nach des Verfassers Ansicht den Stempel des grünen
Tisches trägt, daß die Steuer nicht die „geordnete" Buchführung
des Landwirts ablehnt, auch nicht die landwirtschaftliche Buch-
llNsUstg nach streng kaufmännischen Grundsätzen, sondern die
Buchführung des Landwirts, die wohl äußerlich nach kauf-
männischen Grundsätzen aufgemacht ist, aber hierbei die alten,
unb^luchbaren Normen, die, soweit man überhaupt von solchen
sprechen kann, in buntem Durcheinander beinahe für jede Einzel-
wirtschaft bestehen, verwendet. Und wir werden es als ein Ver-
dienst der Vereinigung bezeichnen müssen, wenn es ihr gelänge,
allgemein gültige, einheitliche Normen aus dem jetzt bestehenden
Wirrwarr herauszuheben und denselben vom Gesetz und der
Wissenschaft volle Anerkennung zu verschaffen.

Das Bestreben aber, das wir bei der Landwirtschaft antreffen,
rationell auf Grund einer organisierten Buchführung zu wirk-
        <pb n="47" />
        ﻿42

schäften, möge auch die anderen nicht kaufmännischen Erwerbs-
kreise ergreifen; ihre Interessenvertretungen aber haben die Pflicht,
mehr als bisher auf die Notwendigkeit eines auf die Rechnungs-
legung gestützten Wirtschaftens hinzuweisen.

4.	Die Berufsbücherrevisoren,
a) Im Ausland.

Der Beruf des Bücherrevisors ist fast so alt, als man die
Verrechnung in Büchern vornimmt.

Schmidt erwähnt, daß man den ersten Rechnungsprüfern
in Italien begegnet. Um 1225 hat bereits Mailand eine Kontrolle
der Stadtverrechnung eingerichtet, welche alle 4 Monate stattfand.
Derselbe Verfasser führt weiterhin an, daß das Kassabuch von
Papst Nikolaus Ul., welches die Zeit v. 1. 5. 1279 bis 1. 3. 1280
umfaßt, am Ende den Kassensaldo aufweist mit der Bemerkung:
„und dieser Saldo stimmt mit dem Buch unseres Notars über-
ein". Er schließt hieraus, daß die Revision in der Art ausgeführt
wurde, daß dasselbe Buch zum zweitenmal in Kopie von dem
Notar geführt wurde und zum Zwecke der Kontrolle das Ver-
gleichen der beiden Bücher stattfand.

Um dieselbe Zeit entwickelt sich ungefähr auch der Bücher-
revisorenberuf in England, viel später erst in Deutschland und
in anderen Ländern.

Wenn wir den Beruf des Bücherrevisors nach Leistungs-
fähigkeit, Erfolg und Ansehen beurteilen sollen, so werden wir
den des Engländers an erster Stelle zu behandeln haben; ich
glaube dies etwas ausführlicher tun zu müssen, da die englischen
Verhältnisse immer als mustergültig hingestellt und zur Über-
nahme empfohlen werden.

In Großbritannien lassen sich die Anfänge des Bücher-
revisorenberufes bis ins 13. Jahrhundert verfolgen. Um diese
Zeit treten bereits die „Auditors" auf, deren Aufgabe es war
— und hieraus erklärt sich der Name uuckitor (audire = hören) —,
das Rechnungswerk durch Abhören,^ „Kollationieren", zu prüfen.
Später werden die im Rechnungswesen bewanderten Fachleute

tz A. Schmid, Die Bücher- und Bilanzrevision sowie das Institut der Bücher-
revision. Okartsrscl Accountants und Treuhandgesellschaften. Separatabdruck
aus dem Jahrbuche der Export-Akademie des k. k. österr. Handelsmuseums, Wien

2) Andere führen die Bezeichnung „Auditor" daran? zurück, daß in alter
Zeit die Rechnungsprüfung in einem mündlichen Verhör des Rechnunglegenden be-
standen hätte.
        <pb n="48" />
        ﻿43

„Accountants" (compter = rechnen) genannt. Ein eigentlicher
Unterschied besteht zwischen diesen Berufsbezeichnungen nicht. Mit
Auditor bezeichnet man heute den Bücherrevisor vor allen Dingen
in seiner Teileigenschaft als Rechnungs-, Bilanzprüfer, während
man unter Accountant ihn mehr in einem weiteren Tätigkeits-
feld — als Treuhänder —, der u. a., vielleicht sogar in der
Hauptsache, als Berufszweig auch das Bücherprüfen (LuäitinZ)
ausübt, verstanden haben will.

Der Beruf („uoeountuno^") wird auch zuerst in Großbritan-
nien staatlich anerkannt.

Schon in der Mitte des 17. Jahrhunderts tauchen Lehrbücher
und Revisionsinstruktionen auf, und 1799 führt das Adreßbuch
von London bereits 11 Firmen auf, die sich mit Bücherrevisionen
beschäftigen.

Im Jahre 1811 finden wir bereits 24, und im Jahre 1822
gibt es deren 73. Die Bankkrise von 1836/37 ließ die Zahl der
Accountants im Jahre 1840 auf 107 anschwellen. Das Inkraft-
treten der Oompunieo Lot von 1844 bedeutete die Aufhebung des
Konzessionssystems für die Aktiengesellschaften und die Einfüh-
rung des obligatorischen Revisors?) Genau so wie bei uns später
in Deutschland zeitigt auch für England das Verlassen des Kon-
zessionssystems den Ausbruch der wildesten Spekulation; die
raschen Fortschritte des englischen Eisenbahnwesens und die hohe
Rente der bestehenden Gesellschaften (nach Stürmer si 10—15°/0)
ließen die „Eisenbahngründungswut" einsetzen, von deren Aus-
dehnung man sich ein Bild machen kann, wenn man bedenkt,
„daß nach dem Berichts des Amtes zur Registrierung der Aktien-
gesellschaften am 31. 12. 1845 an neuprojektierten Gesellschaften
über 1400 eingetragen waren. So hatte man in einem Falle nicht
weniger als 11 Projekte für eine Bahn eingebracht, welche in der
Nähe von London ein enges Tal durchschneiden sollte, durch das
nur eine einzige Bahn gehen konnte". Von den in den Jahren
~^4—-1847 eingebrachten Projekten wurden 637 mit 15120 km
Bahnlänge (bis 1845 besaß England 2536 engl. Meilen Bahn-
lange) mit einem Gesamtkapital von 636 443 877 Fr. ge-
nehmigt?) Es trat mit dieser Erscheinung ein enormer Bedarf

-) O. Geltung, Die Bücherprüfung im englischen Aktienrechte^ Jena^ ^
S. 11: „Der Gedanke, daß ein generelles Kontrollorgan k	seine Be-

Staat das Konzessionsspstem fallen läßt, pndet auch un e g sch

statrgung . &amp; Stürmer, Geschichte der Eisenbahnen, Bromber^ 18^- zgd. 1
3j G. Cohn, Untersuch, über die engl. Eisenbahnpolitik, Leipzig

S-^W.v.Närdling. Eisenbahnkonknrrenz nnd Eisenbahnsnsionen in England.
Wien 1875.

Stein.

4
        <pb n="49" />
        ﻿44

von Berufsrevisoren an den Tag. Einmal schrieb die oben ge-
nannte Companies Act von 1844 die Überwachung der Gesell-
schaften durch Auditors vor, zum andern brauchten die Gründer
dem Publikum gegenüber, das noch immer unter dem Eindruck
des Südseeschwindels stand, Gewährsleute für ihre Prospekte.
Hierzu bemerkt v. Nördling ff:

„In jener Zeitperiode erwuchs den hervorragendsten Zei-
tungen aus der Veröffentlichung der Prospekte der neuen Gesell-
schaften eine durchschnittliche Einnahme von 300000 Fr. pro
Woche. Die am 27. 9. 1845 erschienene Nummer von ,Herepath’s
Railway Journal* enthielt 60 Quartseiten Annoncen und die
,Railway Times* sogar 88. — Ingenieure, Advokaten ff und Ex-
perten des Parlaments erfreuten sich in gleicher Weise ungemessener
Einkünfte. Am 17. November publizierte die „Times“ auf fünf
mit feinster Schrift bedruckten Seiten einen offiziellen Ausweis
über alle bis zum 21. Oktober desselben Jahres handelsgerichtlich
protokollierten Gesellschaften**.

Die bestehenden Berufsrevisoren konnten natürlich, wenngleich
sie ihre Arbeit mit Rücksicht auf die Gelegenheit zur „reichen
Ernte*' auch nicht allzu ernst nahmen, die Nachfrage nur durch
Heranziehung von Hilfspersonal decken. Auch ergreifen jetzt diesen
Berus eine große Anzahl von „Leuten mit weitgehendster Geschäfts-
erfahrung und Zuverlässigkeit**?)

Eine Erstarkung erfährt der Bücherrevisorenstand dadurch,
daß die Bankruptcy Act von 1869 auch den Accountant als
Konkursverwalter zuläßt.

Dieser ungewöhnliche Aufschwung im Bücherrevisorengewerbe
konnte es nicht verhindern, daß unter dem Schilde der Accountants
sich auch das Pfuschertum ausbreitete, und ihm suchte man nun
zu begegnen auf dem Wege der Selbsthilfe, der Organisation. Den
Anfang dazu machte Schottland.

Als erste derartige Gründung tritt uns die 1854 durch Royal
Charter ins Leben gerufene „Society of Accountants in Edinburgh“
entgegen; 1855 entsteht in Glasgow eine Gesellschaft unter dem
Namen „The Institute ok Accountants and Actuaries*' und 1867
in Aberdeen „The Society ok Accountants**.

Diese Gesellschaften ff besitzen seit 1892 einen gemeinsamen
Prüfungsausschuß. Verhältnismäßig spät organisieren sich die

ff W. v. Nördlirig a. a. O. S. 11.
ff Hierunter sind gewiß auch die „auditors“ zu verstehen,
ff vgl. L. Dicksee in seinem Aufsatz: Accountants usw., in Sterns Buchhal-
tungslexikon 1913.

ff Dicksee gibt an gleicher Stelle die Zahl der Chartere:! Accountants in
Schottland am 31.12. 1910 mit 100 an.
        <pb n="50" />
        ﻿45

Bücherrevisoren in England. Erst 1870 vereinigen sie sich durch
„Royal Charter“ in London in dem „Institute of Accountants“;
ähnliche Verbände, die mehr oder minder Bedeutung erlangten,
erstanden in „zahlreichen" Provinzstädten.

Sie gingen insgesamt durch Royal Charter v. 11. 5. 1880 in
dem „Institute of Chartered Accountants in England and Wales“
auf, das damals ungefähr 500 Berufsrevisoren vereinte; bis
heutigentages ist dieses Institut das mohl berufenste und wichtigste
geblieben; seine Mitgliederzahl 2) betrug am 1. 1. 1912

Fellows2).........................980

Associates in practice............1777

Associates not in practice .	. .	1205

Members not in England or Wales 429

zusammen 4391 Mitglieder

Neben dem „Institute“ gründete sich im Jahre 1885 durch
„Certificate of the Board of Trade“ die „Society of Accountants
and Auditors“. Dieser Verband wird von den Mitgliedern 8) des
ersten Instituts mehr oder weniger als minderwertiger „Outsider“
betrachtet; meines Erachtens mit Unrecht. Beim Vergleichen der
Statuten beider Gesellschaften habe ich gefunden, daß Unterschiede
in bezug auf Anforderungen an die Mitglieder, Prüfungen, Auf-
nahmebedingungen usw. nicht bestehen, die eine derartige Meinung
rechtfertigen. Diese Stimmung gegen die Incorporated Accoun-
tants scheint auch in England selbst umzuschlagen; so schreibt
Dicksee in dem mehrfach zitierten Artikel: „In der ersten Zeit des
Bestandes der ,Society* wurde der Bezeichnung ,Incorporated
Accountants' nur wenig Bedeutung beigemessen, aber nach und
nach nahm das Ansehen der Incorporated Accountants zu, bis
man auch sagen härte, die Bezeichnung hat denselben guten Klang.
Der Hauptunterschied ist wohl der, daß diejenigen, die Chartered
Accountants werden wollen, zuerst unter bestimmten Bedingungen
bn einem Mitglieds arbeiten müssen, dem sie dann eine mehr
oder weniger große Entschädigung zu bezahlen haben oder von
dem sie nur gering honoriert werden. Die Mehrzahl der In-
corporated Accountants hat aber nicht unter so günstigen An-

') Entnommen dem „Report of the council“ presented to the thirthy-
first annual meeting on first day of May 1912.

■) Dre Mitglieder zerfallen in Fellows (erstklassige Mitglieder», die nach
5,ähriger selbständiger beruflicher Tätigkeit aus den Reihen der Associates (zweit-
klassige Mitglieder) hervorgehen, die wiederum diesen Titel erhalten, wenn sie nach
in der Regel 5 jähriger Assistenzzeit sich der vorgeschriebenen Prüfung mit Erfolg
unterzogen haben.

3) Auch Beigel vertritt diese Ansicht.

4'
        <pb n="51" />
        ﻿46

sangsbedingungen gearbeitet, der Unterschied ist daher vielleicht
mehr ein sozialer als intellektueller".

Die Mitgliederzahl der „Society“ gibt „The incorporated'
Accountants Year Book 1912—1918 auf

880 Fellows
1629 Associates

total 2509 an.

Die schon öfters erstrebte Vereinigung dieser beiden Verbände:
„Institute" und „Society“ ist bisher nicht gelungen. Außerdem
bestehen neben diesen beiden großen Instituten noch eine große
Anzahl Amateurrevisoren, die sich auch teils in Gesellschaften
zusammengeschlossen haben; sie üben ihre Tätigkeit meist im
Nebenberuf aus; es muß daher dem Publikum überlassen bleiben,
den tüchtigen Revisor gegenüber dem Pfuscher herauszusuchen.

Mit Recht bemerkt Gertung zu diesem Übelstand: „Es ist
sehr bemerkenswert, daß bei diesen Gründungen cher zwei großen Ver-
bände) niemals ein Monopol gefordert oder gewährt worden ist"?)

Das Gesetz gibt keinerlei Garantien dafür, daß Personen,
die den Revisorenberuf ausüben, dazu qualifiziert sind. Tatsache
aber ist, daß die Mitglieder der großen Verbände sich in der
englischen Geschäftswelt eines großen Ansehens und Vertrauens
erfreuen, das durch den Ruf ihrer beruflichen Befähigung wohl-
begründet ist. Diesen Ruf suchen sich die genannten Gesellschaften
zu erhalten durch die Forderung gleichartiger sachlicher Aus-
bildung und Schaffung strenger Bedingungen zur Aufnahme in
die Verbände.

Die Ausbildung der Revisoren des „Institute" regelt Art. 42)
des Statuts st („Bye Laws" in der Fassung von 1880 mit den
Ergänzungen von 1904 und 1910).

Wer sich dem Berus als Accountant widmen will, muß
mindestens 16 Jahre alt sein. Besitzt er keinen akademischen
Grad, so muß er sich einer Vorprüfung (Preliminary) unterziehen,
in der er seine Allgemeinbildung nachweist. Die Prüfung, die
im Werte, soviel ich Einblick gewinnen konnte, ungefähr der
Prüfung zur Erlangung des Einjährig-Freiwilligen-Zeugnisses
unserer Oberrealschule entspricht, ist nur schriftlich und erstreckt
sich auf folgende Fächer:

1)	O. Geltung, Die Bücherprüfung im englischen Aktienrechte.

2)	Seit Juni 1891 in Kraft.	,	,

3)	Ich beschränke mich, hier nur auf die Ausbildung der Mitglieder des
„Instituts" einzugehen, bei der „Society“ sind die Bestimmungen über die Aus-
bildung fast dieselben.
        <pb n="52" />
        ﻿47

1.	Diktat und kurzer englischer Aussatz,

2.	Arithmetik,

3.	Algebra und Geometrie,

4.	Geographie,

5.	Geschichte.

Diese 5 Fächer sind obligatorisch, es treten hinzu noch
2 Wahlfächer, unter denen mindestens eine Sprache sein muß:

1.	Lateinisch,	7.	höhere Mathematik,

2.	Griechisch,	8.	Physik,

3.	Französisch,	9.	Chemie,

4.	Deutsch,	10.	Biologie,

5.	Italienisch,	11.	Geologie,

6.	Spanisch,	12.	Stenographie.

Hat der Accountant-Beflissene sich über seine Vorbildung
genügend ausgewiesen, so muß er sich zu einer 5 jährigen Lehrzeit
bei einem Mitgliede der Gesellschaft verpflichten; für die Inhaber
eines akademischen Grades wird diese Frist auf 3 Jahr herab-
gesetzt. Den theoretischen Unterricht vermitteln besondere, vom
„Institute“ unterhaltene Ltuäents' 8ooieties, deren es zurzeit 12
gibt. Nach Ablauf der ersten Hälfte der praktischen Lehrzeit muß
der „Articled Clerk“, wie der offizielle Titel des Kandidaten
lautet, sich einer Mittelprüfung (Intermediate) unterwerfen, um
vorwiegend die in seiner beruflichen Ausbildung gemachten Fort-
schritte darzutun.

Die Prüfung ist gleichfalls nur schriftlich und erstreckt sich aus

1.	&gt; Buchhaltungs- und Rechnungswesen, einschließlich Teil-

2.1 Haber- und Vollstreckerschaft,

3.	Revisionskunde,

4.	Rechte und Pflichten der Liquidatoren, Treuhänder und
Vermögensverwalter.

Nach Absolvierung seiner Lehrzeit meldet sich der Kandidat zur
Lchlußprüfung (Final), die wiederum nur schriftlich ist und außer
den in der Mittelprüfung verlangten Fächern noch folgende umfaßt:

5.	Grundzüge des Konkurs- und Aktiengesellschaftsrechts,

6.	Grundzüge des Handels- und Schiedsrichterrechtsll)

Die Prüfungen selbst scheinen entweder durchschnittlich sehr schwer
zu sein oder forensisch gehandhabt zu werden, wie die folgende
Übersicht zeigt:

h „Laws of Arbitrations and Awards“.
        <pb n="53" />
        ﻿48

Vorprüfung
Mittelprüfung .
Schlußprüfung .

Im Jahre 1911
bestanden fielen durch

265	212

269	124

224	161

Total 758	497

Mit dem Bestehen der Schlußprüfung ist dem Kandidaten die
Möglichkeit zum Eintritt in das „Instituts" als Asfoziate gegeben;
nach 5 jähriger selbständiger Ausübung des Berufs kann er sich
zum Fellow wählen lassen.

Zum Kennzeichen seines Standes fügt er seinem Namen die
Initialen h

A. C. A. (Associate of Chartered Accountants)

F. C. A. (Fellow of Chartered Accountants) bei.

Der Umfang des Tätigkeitsfeldes der Accountants ist im
großen und ganzen derselbe wie der unserer Berufsbücherrevisoren
in Deutschland, wenn auch vielleicht in England das treuhänderische
Moment mehr in den Vordergrund tritt.

Das allerdings muß zugestanden werden, daß die Beschäf-
tigung^) des englischen Bücherrevisors eine weit größere ist als
die seines deutschen Kollegen. Einesteils hat dies seinen Grund
darin, daß der englische Geschäftsmann den Wert der Kontrolle
weit höher anschlägt als der deutsche, zum anderen Teile ist der
englische Bücherrevisor das Äquivalent für die verhältnismäßig
geringe kaufmännisch-technische Bildung des englischen Angestellten.

Dicksee3) zerlegt die Tätigkeit des Accountant in folgende
Punkte:

1.	Revisionen sowie Berichterstattung über die Buchführung
von Gesellschaften, Korporationen, Institute, Privatfirmen
und Privatpersonen.

2.	Aufstellung von Bilanzen; Feststellung bezüglich der Arten
der Geschäfte und Ausarbeitung von Verteilungsplänen.

3.	Untersuchung von Betrieben auf Grund der Handelsbücher
und Konten bezüglich der Ertragsverhältnisse; Nach-
weisungen von Abgängen und Unterschlagungen.

4.	Ergänzung von mangelhaft geführten Handelsbüchern und
Abschluß von Konten zwecks Vorlage dieser bei Gericht.

J) Durch die große Anzahl der Revisorenverbände, deren Mitglieder ihrem
Namen entsprechend verschiedene Initialen zufügen, ist dem Laien die Orientierung
über die Zugehörigkeit zu den einzelnen Verbänden sehr erschwert.

2) Beigel, Theorie und Praxis, erwähnt S. 191, daß die Zahl der bei den
einzelnen Revisionsfirmen beschäftigten Gehilfen zwischen 2 und 89 schwankt,
s) L. Dicksee in Sterns Buchhaltungslexikon 1913.
        <pb n="54" />
        ﻿49

5.	Ausübung des Amtes eines Schiedsrichters oder Sach-
verständigen in Gerichtsangelegenheiten, bei denen buch-
halterische Fragen Gegenstand der Feststellung sind.

6.	Ausübung der Tätigkeit eines Sekretärs oder Revisors
bei Handelsvereinigungen oder bei Gesellschaften (Oom-
panies), die derartige Beamte nicht selbst unterhalten.

7.	Ausübung der Tätigkeit eines gerichtlichen Vermögens-
verwalters für Personen, die geschäftsunfähig sind.

8.	Ausübung der Tätigkeit eines Treuhänders oder frei-
willigen Vermögensverwalters und

9.	Durchführung von Verteilung der Vermögensmassen bei
Konkursen sowie die Liquidation und Verteilung des
Nachlaßvermögens von verstorbenen Personen.

Bei letztem Punkte müssen wir berücksichtigen, daß die Heran-
ziehung der Accountants zu dieser Tätigkeit nicht allzu bedeutend
geworden ist, da es in England amtliche Konkursverwalter und
Liquidationsgesellschaften gibt; in Schottland allerdings fallen
diese Institute weg, und hier bildet die Verwaltung von Kon-
kursen usw. einen ergiebigen Geschäftszweig der „Accountants".

Von besonderen Interesse ist nun zu erfahren, welche Stellung
und Funktion der Accountant als obligatorischer Revisor (auditor)
der Aktiengesellschaften einnimmt. Wir werden uns zu fragen
haben, ist der englische Revisor ein unabhängiges und damit
wirksames Kontrollorgan, wie es das öffentlichrechtliche Interesse
um so mehr in England erfordert, als das englische Gesetz ver-
schiedene Sicherheitsvorschristen, die wir im deutschen Aktienrecht
finden, so über den Aufsichtsrat als Kontrollorgan, Reservefonds,
Wertansätze in der Bilanz, Öffentlichkeitszwang der Rechnungs-
legung, Bestimmungen über die Buchführung, gewisse Erfordernisse
bei der Gründung usw. nicht kennt.

Durch die Aktiennovelle von 1900 wurde die bis dahin fast
durchgängig bereits geübte Bücherprüfung für alle Aktiengesell-
schaften lineorporatsä Companies) obligatorisch, „um die ordnungs-
mäßige Geschäftsführung der Companies zu sichern"?)

Die Bestellung der Revisoren erfolgt mit Ausnahme der
ersten, die die Directors vornehmen, durch Wahl seitens der
Generalversammlung, die auch die Vergütung für ihre Tätigkeit
festsetzt; die im Gesetz vorgesehene Bestellung des anditors durch
das Handelsamt ff (Board of Trade) kann nicht von Amts wegen,
sondern nur auf Antrag eines Aktionärs erfolgen.

&gt;) Vergleiche hierzu die Entwicklung des Instituts der obligatorischen Bücher-
prüfung bei O. Gertung, Die Bücherprüfung im englischen Aktienrechte, Jena 1906.
ff Dieser Fall ist bisher noch nicht eingetreten.
        <pb n="55" />
        ﻿50

Die Revisoren können jederzeit die Bücher nebst sämtlichen
Belegen und Schriftstücken der Company einsehen und von allen
Beamten — auch der Board of Directors (Direktionskollegium,
das auch den sogen. Aufsichtsrat nach unseren Begriffen einschließt)
ist davon nicht ausgenommen — Auskunft verlangen. Sie haben
die Bilanz zu bescheinigen, hierbei etwaige Mängelrügen betreffs
Auskunfterteilung und Verfügungstellung der Bücher und Unter-
lagen anzubringen; ferner erstatten sie einen Bericht an die
Aktionäre, der in der Generalversammlung zu verlesen ist und
sich darüber zu äußern hat, ob das in der Bilanz entworfene
Bild die Geschäftslage des Unternehmens wahrheitsgetreu wider-
spiegelt.

Der Revisor hastet mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns; er kann sowohl zivilrechtlich wie strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen werden. Im letzteren Falle muß ein
Delikt, z. B. wissentliche Bescheinigung einer falschen Bilanz vor-
liegen, was bei den ehrenvollen Traditionen des englischen Bücher-
reoisorenberufes fast ausgeschlossen erscheint. Er wird meistens
für den ganzen Schaden verantwortlich gemacht. So wurde,
wie Geltung in seiner mehrfach zitierten Arbeit berichtet, z. B.
„der Auditor in re London and General Bank, Lim. zum Ersatz
einer ganzen Jahresdividende von 8486,11 £ verurteilt, die in-
folge seiner Unachtsamkeit aus dem Kapital bezahlt worden war".

Nach Geltung scheint neuerdings die englische Rechtsprechung
diese Rigorosität einzuschränken, indem sie die Ersatzpflicht der
Auditors nach dem Grade ihres Verschuldens bemißt, jetzt also
auch event, die Directors usw. mit heranzieht. Ganz besonders
rühmend hebt Gertung hervor, daß die Auditors die Ver-
antwortung für ihre Tätigkeit im Interesse ihres Standes und
in der Absick)t, die Amateurrevisoren aus dem Felde zu schlagen,
nie abgelehnt haben.

„Es ist nicht alles Gold was glänzt", und so haften auch
der vielgepriesenen Einrichtung des englischen Audit eine Anzahl
schwerer Mängel an. Hier tritt uns zunächst das Fehlen jeder
Bestimmung im Gesetz über die Qualifikation des Auditors ent-
gegen; es liegt lediglich bei der Generalversammlung, wen sie
als Auditor bestimmt, er darf nur nicht Beamter der Gesell-
schaft sein oder dem Board ok Bireetors angehören. Hierdurch
wird aber gerade dem Pfufchertum der Boden bereitet.

Auch die Möglichkeit, daß die Generalversammlung durch
Beschluß auf Verlesen des Berichtes verzichten kann, ist zumal
dort, wo die Majorität in den Händen von nur wenigen
Aktionären ruht, nur angetan, die Bedeutung der Kontrolle
herabzuwürdigen.
        <pb n="56" />
        ﻿51

Weiterhin wird die Wirksamkeit des Audits dadurch be-
einträchtigt, daß die vollkommene Unabhängigkeit des Revisors
vom Auftraggeber weder im Gesetz h noch durch die Revisoren-
organisationen hergestellt ist.

Die Auditors werden von den „Directors" der General-
versammlung vorgeschlagen, und diese gibt in der Regel lediglich
nur ihre Zustimmung; den einzelnen Aktionären ist die Persönlich-
keit des Rechnungsprüfers kaum bekannt, dazu tritt noch die
Interesselosigkeit der Aktionäre, die in England als in den eng-
lischen Verhältnissen begründet weit größer ist als bei uns in
Deutschland. Der Auditor wird also im Grunde genommen
von dem Verwaltungsrat der Gesellschaft berufen; wird der
Revisor unbequem, so muß er abdanken.

Ein Recht, an die Aktionäre zu appellieren, steht dem Auditor
nicht zu.

Ein anderer wird von den Directors gefunden werden, der
ihnen willfähriger ist: bona oder mala fide; der Aktionär wird
den Wechsel in der Person des Auditors kaum merken.

Gegen diesen Mißstand, der, wie Geltung mit Recht sagt,
den ganzen Wert des Audits in Frage stellt, bietet das Gesetz
keinen Schutz. Deshalb haben die „Chartered Accountants“
unter sich die Abmachung getroffen, daß kein Mitglied das nieder-
gelegte Mandat eines Kollegen übernimmt, ohne sich vorher über
die Ursachen der Niederlegung zu erkundigen. Was aber der eine
als Grund zur Niederlegung betrachtet, braucht für den anderen

—	selbst bei Voraussetzung der bona Udos — noch lange nicht
maßgebend sein, den Auftrag abzuweisen.

Auch wird sich immer, zumal bei der minderwertigen Kon-
kurrenz, jemand finden lassen, bei dem der klingende Lohn das
steife Rückgrat ersetzt.

Die Abhängigkeit, die den Auditor in vielen Fällen zum
Prügelknaben der Directors macht, beklagen natürlich auch die
englischen Revisoren, und sie haben verschiedentlich Versuche unter-
nommen. dieselbe nach Möglichkeit zu beseitigen, indem sie u. a.

—	zuletzt bei der Festlegung der Aktiennovelle im Jahre 1900 —
die Forderung nach Publikation des Nücktrittgrundes an die
Aktionäre aufstellten. Der Gesetzgeber hat darauf keine Rücksicht
genommen, meines Erachtens aus dem Grunde heraus, weil man
im Falle des Rücktritts nicht in der Lage wäre, die Stichhaltig-
keit der Gründe hierzu ohne näheren Einblick in die Verhältnisse

h O. Geltung a. a. S. 19: „Es gibt eigentlich innerhalb der Company keine
Stelle, die unparteiisch genug wäre, um mit der Ernennung des Auditors betraut
zu werden".
        <pb n="57" />
        ﻿52

der Gesellschaft zu beurteilen; dieser Standpunkt wäre auch nur
berechtigt, denn die Directors bezw. die Gesellschaft wären dann
in gefahrbringender Weise der Willkür des Revisors ausgesetzt.

Die von mir besprochenen Mängel, mit denen ich vor allem
das System des Audits treffen wollte und an deren Vorhanden-
sein die Schuld nicht der englische Bücherrevisor, sondern der Gesetz-
geber trägt, lassen vielleicht die Vermutung aufkommen, daß sich
dieselben zur Kalamität herausgebildet hätten. Dem ist nicht so;
die englischen Revisoren haben es bisher durch ihre intellektuelle
und moralische Qualität verstanden, sich das Ansehen und Ver-
trauen der englischen Geschäftswelt zu erwerben und zu erhalten;
und mir erscheint das Urteil von Jafföff viel zu hart, der die
Ansicht vertritt, daß die Bescheinigung des Auditors nicht das
Papier wert sei, auf das sie geschrieben. Die Erfolge verdankt
der englische Bücherrevisor aber lediglich der mustergültigen Or-
ganisation seiner Verbände; diese ist vorbildlich und nachahmens-
wert, nicht das Audit in seiner jetzigen Gestalt. Leider ist diesem
Umstande bisher bei der Darstellung des englischen Systems nie
Rechnung getragen worden.

Das Einkommen der einzelnen Accountants beträgt nach
Beigel ff oft bis zu 40 000 Mk. und mehr. Die Tages-
honorarsätze richten sich nach der Arbeitszeit und Qualität der
zur Revision verwendeten Personen und schwanken zwischen 20
und 65 Mk. Selbstverständlich werden die niederen Sätze nur
für Schreiber in Ansatz gebracht. In vielen Fällen bezieht aber
der Accountant, wenn er die Revision dauernd behält, eine
Pauschalsumme, und es gibt Firmen,ff die jährlich mehr denn
20000 Mk. dafür ausgeben.

Wie ich schon vorn erwähnte, erstrecken die englischen Revisoren-
verbände ihre Tätigkeit weit über das eigene Heimatland hinaus;
überall wo englische Kaufleute tätig sind, treffen wir auch den
Accountant; in den britischen Kolonien ist das Revisorenwesen
bestorganisiert.

Ähnliche Einrichtungen im Bücherrevisorenwesen, die sich an
den englischen Typ, was Vorbildung usw. betrifft, anlehnen,
finden wir in Nordamerikas) wo als wichtigste Verbände auf-
geführt zu werden verdienen:

ff E. Jaffö, Das englische Bankwesen 1905.
ff Beigel, Theorie und Praxis S. 184.

ff Dieser Fall kommt allerdings vereinzelt auch bei uns in Deutschland vor.
ff Näheres bei I. Jastrow in seinem „Bericht über eine volkswirtschaftliche
Studienreise in Nordamerika" und E. Römer, Die Bücherrevisorenpraxis in
Deutschland und England.
        <pb n="58" />
        ﻿53

1.	The American Association of Public Accountants
(gegründet 1887),

2.	The National Society of Certified Public Accountants
(gegründet 1897).

Im Jahre 1896 wurde in New Dorf den Accountants Titel
und Ausbildung durch „The Certified Public Accountants Act“
(Laws of New-York 1896, ch. 312) garantiert, welchem Beispiele
auch bald die Gesetzgeber anderer Staaten folgten.

Im Jahre 1902 schlossen sich die meisten Accountants-Ver-
bände Amerikas in der „Federation of Societies of Public
Accountants in America“ zusammen. Neben den Einzelrevisoren-
nerbänden bestehen eine große Anzahl Audit Companies/) die das
Gewerbe der Bücherrevision in Form von offenen Handels- oder
Aktiengesellschaften betreiben; diese haben versucht, ihren Geschäfts-
kreis auch auf Deutschland auszudehnen, sie sind aber hieran
meines Erachtens durch das Entstehen und gleichzeitige gute
Funktionieren unserer Treuhandgesellschaften gehindert worden.

Auch in den Niederlanden finden wir Anklänge an das
englische System; hier haben sich die Buchsachverständigen 1895 in
dem Nederlandch Instituut van Accountants vereinigt; dank
ihrer straffen Organisation genießen auch sie einen vorzüglichen
Ruf. Es bestehen außerdem zwei Verbände jüngeren Datums.

In großer Blüte steht der Bücherrevisorenberuf ferner in
Italien. Die Gründung von Revisorenverbänden reicht bis
ins 16. Jahrhundert zurück?) Im Statut der Mailänder Bücher-
revisoren finden wir bereits 1744 unter den Aufnahmebedingungen
die Forderung: „Kenntnisse der Nationalökonomie, in den Handels-
fächern und in der öffentlichen Verwaltung, ferner eine voll-
ständige Kenntnis des Lateinischen und der Arithmetik, eine fünf-
jährige Lehrzeit, das Alter von 25 Jahren und endlich die Ab-
legung einer Prüfung über Verrechnungswesen". Wir sehen, daß
diese Bestimmungen in ihren Grundzügen später von England
übernommen wurden.

Auf Vorschlag des Bücherrevisorenkongresses 1879 fand in
allen Provinzen und größeren Städten der Zusammenschluß der
„Ragionieri" in Vereinen statt.

Das Arbeiten der qualifizierten Bücherrevisoren wird auch
in Italien durch das Vorhandensein zahlreicher Amateurrevisoren
erschwert.

&gt;) W. Nachod, Treuhänder und Treuhandgesellschaften, Tübingen 1808,
S. 126 gibt die Zahl dieser Companies, die oft einen großen Stab von Accountants
und Ingenieuren beschäftigen, auf ca. IM an.

y A. Schmidt, Die Bücher- und Bilanzrevision, sowie das Justitut der
Bücherrevision, Wien 1808.
        <pb n="59" />
        ﻿54

In Österreich liegen die Verhältnisse ähnlich wie bei uns
in Deutschland, man begegnet dem Revisionswesen nur mit wenig
Interesse. Auch findet der Stand der Bücherrevisoren wenig
Rückhalt durch die Gesetzgebung; obligatorisch ist die Bücherprüfung
nur bei den „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
anderen Vereinen" (Gesetz v. 10. 6. 1903).

Es sind auch Versuche gemacht worden (1903/04: A. Kohn
und E. v. Lenz), das englische System bei der Regierung durch-
zudrücken, aber ohne Erfolg.

In diese Zeit 1904 fällt auch die Vereinigung der beim
Handels- und Strafgerichte in Wien ständig beeidigten Buch-
sachverständigen zu einem „Gremium der Buchsachverständigen",
das 1906 einen Reoisionsverband für Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften und Vereine gründete. Zum Zwecke der Vor-
bildung von Bücherrevisoren besteht seit Oktober 1906 an der
Exportakademie des Handelsmuseums in Wien ein Spezialkurs
über Bücher- und Bilanzrevision.

Bevor ich nun zur Besprechung der Verhältnisse der berufs-
mäßigen Bücherprüfung in Deutschland übergehe, möchte ich noch
erwähnen, daß sich ein Bücherrevisorenstand in allen Kultur-
ländern herausgebildet hat, sich aber heute noch meistenteils im
Entwicklungs- und Organisationsstadium befindet: so Frankreich,
Rußland, Spanien, Zentralamerika usw.

4.	Die Berufsbücherrevisoren,
b) In Deutschland.

Der Bücherrevisor in Deutschland hat eigentlich noch keine
Geschichte?) Weder der gewaltige Aufschwung unseres Wirtschafts-
lebens, weder die bedeutenden gesetzgeberischen Neuordnungen der
letzten 50 Jahre, noch die eingetretenen Krisen — so der Gründungs-
rummel anfangs der 70 er Jahre — vermochten diesen Beruf
einem Erstarken entgegenzuführen; er harrt der Wiedergeburt
noch heute.

Ende des 18. Jahrhunderts treffen wir in den Hansestädten
Buchhalter an, die eine ähnliche Rolle gespielt haben mögen wie
unsere nicht juristischen Konkursverwalter heutigentags. Darauf
deutet wohl auch der Name hin, mit dem diese Buchsachverständigen
in Hamburg belegt werden: Fallitbuchhalter. Namentlich in den

tz B. Penndorf, Chemnitz, weist in seinem Aufsatz „Zur Entwicklung der
Bücherrevision in Deutschland" (in Zeitschrift für Handelswissenschaft und Handels-
praxis, Januar 1914) nach, daß bereits im Mittelalter vereinzelt kaufmännische
Sachverständige vor Gericht auftraten.
        <pb n="60" />
        ﻿55

Handelsstädten bedurfte man derartiger Handelssachverständiger;
so finden mir bereits im Anfang des 19. Jahrhunderts der kauf-
männischen Korporation in Magdeburg das Recht zugesprochen st:
„sämtliche in Magdeburg zur Bekundung der Quantität, Qualität
und richtigen Verpackung öffentlich angestellten Personen, deren
Wahl durch das Gesetz v. 7. 9. 1811 der Kaufmannschaft aus-
drücklich beigelegt ist", mit Genehmigung der Kommunalbehörde
zu wählen. Auch die allgemeine Gewerbeordnung von 1845 hielt
an der Konzessionspflicht für Handelssachverständige fest, sie durften
nur dann ihr Gewerbe ausüben, wenn sie „als solche von den
verfassungsgemäß dazu befugten Staats- und Kommunalbehörden
oder Korporationen angestellt oder konzessioniert waren". Die
Reichsgewerbeordnung von 1869 räumte mit der Konzessions-
pflichtst auf, so daß nunmehr auch der Handelssachverständige, der
Bücherrevisor st den Beruf frei ausüben durste; den Handels-
vertretungen, Staats- oder Kommunalbehörden wurde das Recht
belassen, Sachverständige öffentlich „auf die Beobachtung der be-
stehenden Vorschriften" anzustellen und zu beeidigen. Vielfach
übte man auch die Praxis, derartige Sachverständige von den
Handelsorganen anstellen, aber vom Gericht oder von städtischen
Behörden beeidigen zu lassen.

Eine einheitliche Praxis bei der Anstellung bezw. Beeidigung
von Bücherrevisoren wird bis heute noch nicht befolgt; so be-
eiden in

Preußen: Handelskammern iHandelskammergesetz st von 1897) und
Gerichte;st

Bayern: Handelskammern und Gerichte;

Sachsen: die dazu befugten Staats- und Kommunalbehörden;
Württemberg: Handelskammern und Gerichte;

Baden: Gemeindebehörden und Handelskammern bestellen &lt;Be-
zirksämter beeidigen);

Hessen: Handelskammern;

Sachsen-Weimar: Handelskammern und Gerichte;

) vgl. Geschichtliches im „Verzeichnis der Bücherrevisoren" 2. Anst., heraus-
gegeben von der Handelskammer in Magdeburg, S. 2.

st 8 3(5 RGewO.

st 2luf Betreiben der Handelskammer Magdeburg wurde in der Gewerbe-
gesetznovelle 1900 die Bezeichnung „Bücherrevisor" in den Wortlaut des Gesetzes
aufgenommen.

st Gibt den Handelskammern und den kaufmännischen Korporationen in
Berlin, Stettin, Tilsit, Königsberg, Danzig, Memel und Elbing das Recht,
die in 36 RGewO. bezeichneten Gewerbetreibenden öffentlich anzustellen und zu
beeidigen.

st Laut Erlaß des preuß. Justizministers wird v. 21. 3. 1900 ab keine öffent-
liche Anstellung oder Ernennung mehr durch Justizbehörden vorgenommen.
        <pb n="61" />
        ﻿56

Braunschrveig: Handeskammern und Gerichte;

Sachsen-Altenburg: Handelskammern;
Schwarzburg-Sondershausen: Handelskammern;

Lübeck: Stadt- und Landamt;

Hamburg: Ernennung erfolgt durch Handelskammer, Beeidigung
durch Präses der Deputation für Handel und Schiff-
fahrt ;

Bremen: Senat, nach Anhörung der Handelskammer.

Der Zweck der sogen, öffentlichen Anstellung, „den als
Bücherrevisioren im Interesse von Handel, Industrie und Verkehr
tätigen Vertrauensmännern für die Ausübung ihres sonst freien
Gewerbes ein besonderes Ansehen zu verleihen", wurde erreicht,
da man mit der Anstellung dem Sachverständigen einen öffent-
lichen Charakter verlieh; auch dem Publikum wurde damit die
Gewähr gegeben, daß es so leicht keinem Pfuscher in die Hände
fällt, wenn es sich eines privilegierten Bücherrevisors bedient;
denn es werden in der Regel nur Leute zu Sachverständigen be-
stellt werden, die den Instanzen als dazu befähigt und geeignet
bekannt h sind. Freilich übernimmt die bestellende Instanz keine
Garantie für die Qualität der Erwählten, auch wird durch die
„öffentliche Bestellung oder gerichtliche generelle Beeidigung", so
führt mit Recht vr. Behrend in der Einleitung zum „Verzeichnis
der Bücherrevisoren" aus, „die Glaubwürdigkeit des Bestellten
weder begründet noch erhöht". Auch hat das Bestellungsver-
sahren nicht verhindern können, daß in den zu Sachverständigen
bestellten Personen Mißgriffe vorgekommen sind. Diese Mißgriffe
sind lediglich darauf zurückzuführen, einmal, daß man meint,
daß ein tüchtiger Kaufmann sich so ipso zum Bücherrevisor eignet,
andererseits die Ausbildung zum Bücherrevisor bisher eine
empirische ist, also es jedem Bücherrevisor überlassen bleibt, welche
und wieviel Kenntnisse er zur Ausübung seines Berufes für zu-
reichend hält. So beklagt Fritzsche^) die mangelhafte Gesetzes-
kenntnis der gerichtlichen Bücherrevisoren und führt hierfür
folgende Beispiele an:

J) So sagt § 2 der Vereinbarungen, betr. die öffentliche Anstellung von
Bücherrevisoren (A der Vorschriften des Verbandes mitteldeutscher Handelskammern^
„Vor der Anstellung ist die Bedürfnisfrage sowie die Befähigung, Sachkenntnis
und Würdigkeit des Anzustellenden zu prüfen. Insbesondere ist festzustellen, ob
der Bücherrevisor Büchereinrichtungen in Rücksicht auf die Eigenart und die Aus-
dehnung eines Geschäfts schnell zu beurteilen vermag. Es bleibt der Handels-
kammer freigestellt, sich diese Gewißheit unter Hinzuziehung eines bereits angestellten,
beeidigten Bücherrevisors durch Abhaltung einer Probebücherrevision zu verschaffen".

2) B. Fritzsche, Dresden, in seinem Referat über „Die Vorbildung und
Heranbildung kaufmännischer Bücherrevisoren" aus dem 1. Verbandstag Deutscher
Bücherrevisoren in Berlin 1905.
        <pb n="62" />
        ﻿57

„Ich will nur drei hervorragende Leistungen gerichtlicher
Bücherrevisoren aus meiner Praxis erwähnen:

1.	Einer erstattete als Konkursverwalter Anzeige, daß der
Gemeinschuldner des betrügerischen Bankerotts (Beiseiteschaffung
von Vermögensstücken) verdächtig erscheine, weil er seinem Sohne
eine gebrauchte Maschine zur Einrichtung von dessen Werkstatt
unentgeltlich überlassen habe. Der Gemeinschuldner, der zu einer
Hochzeit nach dem anderen Ende der Monarchie gereist war,
wurde auf jene Anzeige hin sofort telegraphisch verhaftet und
nach seinem Wohnorte zurückgebracht. Infolge der von ihm ab-
gegebenen Gegenerklärung erhielt ich Auftrag zu einer gutacht-
lichen Äußerung — der Verwalter war inzwischen ins Bad gereist,
sein Vertreter mit Arbeiten überhäuft, und die Angelegenheit als
Haftsache drängte —, welche ich mühelos dahin abgeben konnte,
daß in dem Zeitpunkte, in welchem jene Schenkung stattgefunden, an
eine Vermögensüberschuldung gar nicht zu denken war, Gemein-
schuldner seine Verpflichtungen außerdem auch pünktlich erfüllt hatte.

2.	Von drei Kaufleuten wurde eine offene Handelsgesellschaft
zum Betrieb eines Fabrikationsgeschäftes errichtet, wobei A eine
sehr große, B eine geringfügige, 0 gar keine Einlage machte.
Nach einem Jahre starb A und die Gesellschaft wurde aufgelöst.
Ein Bücherrevisor besorgte die Liquidation, versilberte die Ver-
mögensstücke, bezahlte die Schulden und stellte eine Auseinander-
setzungsberechnung auf, nach welcher A und B Zinsen für ihre
Einlagen vergütet erhielten, der Überschuß aber nach Kopfteilen
unter (die Erben von) A, B und C zur Verteilung gelangen
sollte, also A und B ihre Einlagen einbüßen und 6, trotzdem
er keine gemacht und anstatt Gewinn ein erheblicher Verlust
entstanden war, obendrein etwas herausbekommen.

3.	In dem Konkurse über das Vermögen einer Aktiengesell-
schaft bezeichnete der Verwalter, gerichtlicher Bücherrevisor, den
Vorsitzenden des Aufsichtsrates als den größten Gläubiger und
antwortete auf meine Frage, woher dessen Forderung stamme,
daß er den größten Aktienbesitz habe. Dieser hervorragende Sach-
verständige hatte das Aktienkapital unter die Konkursforderungen
aufgenommen. Auf mein Monitum hin ergab sich, daß anstatt
37 °/o 125 in der Masse lagen; daß der Konkursrichter den Bock
begriffen, glaube ich heute noch nicht."

Auf einen weiteren haarsträubenden Fall von buchhalterischer
Unkenntnis weist Rüdiger st hin, wo ein beeidigter Sachverständiger

st E. Rüdiger, Chemnitz, in seinem Referat über „Die Vereidigung un-
geeigneter Personen als Bücherrevisoren oder -revisorirmen" auf demselben Ver-
bandstag.
        <pb n="63" />
        ﻿58

„bei einer ziemlich einfachen Bilanzaufmachung Aktiva auf die
Pasfivenseite und umgekehrt Passiva auf die Aktivenseite ein-
stellte". Mit diesen Beispielen, die nur die Ausnahme bilden,
wird aber klar und deutlich bewiesen, daß das jetzt geübte An-
stellungs- und Beeidigungsverfahren seine großen Schattenseiten
hat, hierüber können alle Vorschriften der Handelskammern nicht
hinweghelfen.

Wollte man aber durch die Beeidigung vor allem den qualifi-
zierten Bücherrevisors kennzeichnen, so durfte man auch für dieselbe
nicht den „Numerus clausus" damit einführen, daß man bei
Bewerbungen die Bedürfnisfragest in den Vordergrund stellt;
dadurch wird einer großen Anzahl von tüchtigen und geeigneten
Elementen das Vorwärtskommen in ungebührlicher Weise erschwert,
denn solange eine Beeidigung besteht, ist es so, daß dieselbe als
wirksames Reklameschild dient. Die Zahl derer aber, die auf
Anstellung oder Beeidigung warten, dürfte nach meiner Kenntnis
nach Hunderten zählen; freilich mögen sich hierunter auch viele
ungeeignete Bewerber befinden. Meines Erachtens kann aber,
solange ein Anrecht auf Anstellung und Beeidigung nicht besteht,
das heutige Anstellungsverfahren nur als ein Notbehelf betrachtet
werden, das wohl die beeidigten Bücherrevisoren schützt, nicht
aber die übrigen qualifizierten Standesgenossen. Schon aus diesem
Grunde muß mit dem jetzt bestehenden System gebrochen und
ein neues an dessen Stelle gesetzt werden. Und als solches kann
nur die Schaffung eines Bücherrevisorenstandes in Frage kommen,
der ausgerüstet mit einer geeigneten Vorbildung, durch den Staat
mittels eines Titels, wie ihn der Arzt, der Rechtsanwalt, der
Patentanwalt bereits besitzen, geschützt wird. Alle anderen Be-
strebungen bedeuten einen Schlag ins Wasser, der niemals im-
standeist, das sich immer mehr ausbreitende „Amateurrevisorentum"
zu unterdrücken. Darum stellt die Einführung der Bücherrevisoren-
kurse an der Handelshochschule Leipzig den ersten Markstein zum
Bau des neuen Systems dar, und wir müssen es dem geistigen
Schöpfer der Kurse, Prof. Stern, Leipzig, hoch anrechnen, daß er

st Geradezu mittelalterliche Auffassung von dem Institut der beeidigten Bücher-
revisoren verrät vr. Dieterich, Plauen, in seinem Bericht über die „Prüfung des
Hergangs der Gründung von Aktiengesellschaften" (erstattet auf der 12. Zusammen-
kunft der Bereinigung deutscher Handels- und Gewerbekammcrsekretäre, Barmen 19X2).
Er sagt dort u. a. sAuszug aus dem Bericht S. 2): „Bücherrevisoren sind im all-
gemeinen wohl nicht sehr geeignet zu Revisoren, keinesfalls haben sie einen Anspruch
darauf, ernannt zu werden". Dieterich schlägt zu Revisoren Kammerbeamte und
Kammermitglieder vor!

") Hierzu führt 9r. Behrend in seiner Einleitung zum „Verzeichnis der
Bücherrevisoren" aus: „Im großen und ganzen werden die Handelskammern gut
tun, eher zu wenig als zu viel Bücherrevisoren zu beeidigen".
        <pb n="64" />
        ﻿59

mit der Schaffung der „Diplombücherrevisoren" die erste Phase
der Entwicklung eines qualifizierten Bücherrevisorenberufes er-
stehen ließ.

Die Hebung ihres Standes haben sich gleichzeitig die bis
jetzt bestehenden Organisationen der Bücherrevisoren zur Aufgabe
gemacht; als solche kommen in Betracht: der am 17. 11. 1896
in Berlin gegründete Verband Berliner Bücherrevisoren, welcher
am 20. 1. 1898 in den „Verband deutscher Bücherrevisoren", ein-
getragener Verein mit dem Sitze in Berlin, umgewandelt wurde,
und der im Jahre 1909 gegründete „Verband deutscher Diplom-
Bücherrevisoren" mit der Zentralstelle in Leipzig. Blickt der
letztere Verband, dem zurzeit 27 Mitglieder st angehören, erst auf
eine kurze Vergangenheit zurück, so entfaltete er bereits eine leb-
hafte Tätigkeit zur Hebung des Standes seiner Mitglieder.

Der „Verband deutscher Bücherrevisoren" in Berlin hat
sich — so herb das Urteil klingen möge — im großen und ganzen
daraus beschränkt, Verbandstage abzuhalten und Resolutionen zu
fassen, zur Tat hat er sich bis jetzt nicht aufraffen können.

Ein kleiner Versuch, aus der Defensive herauszugehen, wurde
von dem Verband im Jahre 1912 unternommen, indem er an
den Reichstag eine Petition richtete, dahingehend, „den Beruf des
Bücherrevisors unter diejenigen Berufsarten aufzunehmen, deren
Ausübung bei Unzuverlässigkeit untersagt werden könne"?) Zu

st Seit Bestehen der Kurse haben erst 42 Herren daran teilgenommen. Die
geringe Anzahl erklärt sich dadurch, daß zu den Kursen, die im Wintersemester 1908
eingeführt wurden, nur eine beschränkte Anzahl (höchstens 10) Teilnehmer zugelassen
und die Kurse nur im Wintersemester abgehalten werden (vgl. meine Ausführungen
S. 60 st).

st Die „Frankfurter Zeitung" berichtet hierüber in Nr. 209 v. 30. 7. 1913;
vom „Verbände deutscher Bücherrevisoren" konnte ich hierzu keine Mitteilung
erhalten.

„Wie verlautet, schweben Erwägungen, ob die Bücherrevisoren den Bestimmungen
des § 35 GewO, unterstellt werden sollen, was bejahendenfalls zur Ausarbeitung
einer darauf bezüglichen Novelle zur Gewerbeordnung führen würde. Nach den
Bestimmungen des in Rede stehenden Paragraphen würde der Beruf der Bücher-
revisoren unter die Berufsarten aufgenommen werden, deren Ausübung bei Un-
zuverlässigkeit versagt werden kann. Über die Materie sind bereits eine Reihe von
Handelskammern gehört worden, von denen ein Teil sich im bejahenden Sinne
geäußert hat. Es wird anerkannt, daß die unlauteren Elemente, die sich in diesem
Stande breitmachen, eine wesentliche Schädigung verursachen, was sich auf dem
Wirkungsfelde der Bücherrevisoren höchst unangenehm bemerkbar macht. ^ Zurzeit
kann sich jeder als Bücherrevisor bezeichnen, der in einer anderen kaufmännischen
Tätigkeit Mißerfolge gehabt hat, so daß hierdurch eine Überfüllung des Berufs
eingetreten ist, die das Fortkommen der soliden Elemente sehr beschwert. ^ Bor
allem aber hat sich als hinderlich erwiesen, daß derartige Personen, die sich Bücher-
revisoren nennen, trotz wiederholter Unzuverlässigkeit sich weiter betätigen und dem
ganzen Stande beträchtlich schaden können, ganz abgesehen davon, daß die Wirt-
schaftsinteressen der Allgemeinheit darunter leiden. Drei Handelsvertretungen haben
Stein.	5
        <pb n="65" />
        ﻿60

diesem Vorschlage bemerkt Leonhard ff treffend: „Wenn schon die
Verwirklichung dieser Anregung für die beeidigten Bücherevisoren
kaum von großer Bedeutung ist, denn diesen kann, wie vorher
bemerkt, die Beeidigung und Anstellung genommen werden, und
selbst bei Fortführung ihrer Tätigkeit als freien Beruf würden
sie nach der Entziehung der Bestellung wohl in der Öffentlichkeit
gerichtet sein, so ist es doch im Hinblick auf die Bedeutung, die
der Bücherrevisorenstand in immer steigendem Maße für das
Wirtschaftsleben gewonnen hat, zu befürworten, wenn eine gesetz-
liche Handhabe vorhanden ist, ihn von ungeeigneten Elementen
zu reinigen".

Auch Lippert ff verspricht sich von der Unterstellung der
Bücherrevisoren unter ß 35 RGewO. nicht viel und führt als Be-
weis „das völlige Versagen des gewerblichen Verbietungsrechts
bei anderen Berufen, für die bislang die Möglichkeit der Unter-
sagung des Gewerbebetriebes gewährleistet war", ins Feld. Er
verspricht sich eine Hebung des Ansehens der Bücherrevisoren
— und hierin geht meine Ansicht mit der Lippertsff überein —
von einem reichsgesetzlichen Schutz der Bezeichnung als Bücher-
revisor und einer Approbation, wie sie heute in Z 29 RGewO.
von den Apothekern und Ärzten &lt;Wundärzte, Augenärzte, Geburts-
helfer, Zahnärzte, Tierärzte) bereits verlangt wird.

Die Grundbedingung hierfür ist eine gediegene, einheitliche
Schulung der Bücherrevisoren.

Wie der Ausbildungsgang zum Bücherrevisor gestaltet werden
soll, dazu sind schon verschiedene Pläne entwickelt worden; sie
lehnen sich wohl mit Recht alle an das englische (das sogen,
klassische) System an. Dies läßt auch der Lehrplan der Kurse4)

sich gegen eine Unterstellung der Bücherrevisoren unter die in Betracht kommenden
Bestimmungen ausgesprochen. Es wird hier geltend gemacht, daß die Möglichkeit
der Beeidigung und öffentlichen Anstellung von Bücherrevisoren die Handhabe gibt,
um vertrauenswürdige Personen dieses Standes der Öffentlichkeit kenntlich zu machen.
In der Praxis würde vielfach bereits so verfahren, daß große Verbände geschäft-
lich sich nur dann mit Bücherrevisoren befassen, wenn diese sich als anerkannt
vertrauenswürdig gezeigt haben".

l)	In Sterns Buchhaltungslexikon 1913.

ff 1)r. C. Lippert, Die Unterstellung des Bücherrcvisorengewerbes unter 8 35
GewO., Mitteilungen des Verbandes deutscher Diplom-Bücherrevisoren N. 13,
Leipzig 1913.

3) Ob durch Einführung der Approbation freilich auch die Revisionsgesell-
schaften zur seligen Ruhe gebettet werden, wie Lippert meint, erscheint mir sehr
fraglich.

ff Die Kurse wurden im Jahre 1908 eingerichtet (Jahresbericht 1908) in der
Erwägung, „daß durch die Einrichtung einem in Handelskreisen längst gefühlten
Bedürfnis nach systematischer Ausbildung tüchtiger und zuverlässiger Bücherrevisoren
entsprochen werden sollte". Seit Bestehen nahmen bisher 42 Herren teil.
        <pb n="66" />
        ﻿61

zur Ausbildung von Bücherrevisoren an der Handelshochschule
zu Leipzig durchblicken, der im wesentlichen eine Verlängerung des
Handelshochschulstudiums um ein Semester darstellt, in dem nur
eigens für den Bücherrevisor zugeschnittene Fächer getrieben werden,
während gleichzeitig die praktische Betätigung im Geschäftsbetriebe
eines Bücherrevisors erfolgt. Schwierigkeiten bereitet bei der
Einrichtung von Bücherrevisorenkursen vor allem die Festsetzung
des Vorbildnngsgrades, da ja die Voraussetzungen von Fähigkeiten
in der Regel für das Studium des Bücherrevisors höhere sein
werden als beim Kaufmann schlechthin. Der Bücherrevisor soll
nicht die Regel, sondern die Spezialität unter den Kaufleuten
bilden. Bei Erörterung der Frage der Vorbildung ist natürlich
auch der alte Streit entfacht: soll der angehende Bücherrevisor
direkt von der Schule zum Studium übergehen oder soll er erst
praktisch lernen. Ich glaube, daß die Mehrzahl der Streitenden
bei der Ausbildung des Bücherrevisors sich dafür entscheiden wird,
dem Studium die Praxis voranzustellen; soll der Bücherrevisor
vor allen Dingen ein Ratgeber für die Praxis sein, so muß er
alle Arbeiten, vom „Stift zum Handelsherrn", beurteilen können.
Dem tragen auch die Zulassungsbedingungen') für die Leipziger
Handelshochschul-Bücherrevisorenkurse Rechnung, indem sie als
aufnahmeberechtigt bezeichnen:

1.	wer die Diplomprüfung der Leipziger Handelshochschule
mindestens mit dem Prädikat „befriedigend" bestanden hat und
außerdem eine längere Tätigkeit in der kaufmännischen Praxis
nachweist;

2.	wer die Lehramtsprüfung der Leipziger Handelshochschule
mindestens mit dem Prädikat „befriedigend" bestanden hat und
außerdem eine mindestens durch zwei Jahre ausgeübte Tätigkeit
in der Praxis nachweist.

Ausnahmsweise kann der Senat der Handelshochschule auch
den Inhabern von Diplom- und Lehramtszeugnissen anderer
deutscher Handelshochschulen, wie Personen mit anderem, aber gleich-
wertigem Bildungsgang die Teilnahme am Kurse gestatten.

Hiermit scheint mir ein für die Bor- und Ausbildung von
Bücherrevisoren sehr geeigneter Modus gefunden zu sein, wenn
schon vielleicht eine größere Präzision bezüglich der kaufmännischen
Praxis zu wünschen wäre, was jedenfalls auch dann eintritt,
wenn die Entwicklungsphase überwunden und ein Plan für den
gesamten Ausbildungsgang des Bücherrevisors aufgestellt und

ll § 2 der Ordnung des Kursus zur Ausbildung von Bücherrevisoren bei
der Handelshochschule zu Leipzig.

5!
        <pb n="67" />
        ﻿62

anerkannt ist. Hierzu macht Gerstner st einen sehr beachtenswerten
Vorschlag, den er wie solgt skizziert:

1.	abgeschlossene Schulbildung (Abiturium event, auch Prima-
reife und Einjähriges);

2.	kaufmännische Lehrzeit und weitere praktische Tätigkeit,
insgesamt mindestens 3 Jahre, und Besuch einer Handelsschule;.

3.	Absolvierung einer Handelshochschule, event, mit abschließen-
dem volkswirtschaftlichen oder juristischen Doktorexamen, event
auch weiteren juristischen Prüfungen;

4.	sodann mindestens 1 Jahr praktische Betätigung im Bureau
eines Treuhänders st oder einer Treuhandgesellschaft.

Diesem Ausbildungsgange, für dessen Absolvierung Gerstner st
6 Semesterst fordert, stimme ich im wesentlichen bei, jedoch
halte ich es für ratsam, diese Zeit von 6 Semestern zu
spalten — in 4 und 2 — und eine praktische Betätigung von
einem Jahre oder 2 Jahren als Assistent bei einer Treuhand-
gesellschaft oder einem tüchtigen Bücherrevisor zwischen diese
beiden Teile zu legen. Hiernach hätte sich nach Ablauf der
ersten vier Semester der Bücherrevisorenbeslissene einer Prüfung
zu unterziehen, die mindestens der jetzigen „kaufmännischen Diplom-
prüfung" gleichzusetzen wäre, um sich im Anschluß hieran, wie
oben angedeutet, praktisch zu betätigen. An diese „Referendar-
zeit" reiht sich das abschließende 2semestrige Studium, das mit
der Abhaltung einer Schlußprüfung für „Diplombücherrevisoren"
seine Beendigung erfährt. Diese Vorbildung müßte auch als zur
Doktorpromotion genügend angesehen werden. Weiter möchte
ich in Vorschlag bringen — Gerstner deutet das auch bei Be-
sprechung der einzelnen Disziplinen an —, daß für die handels-
wissenschaftliche Ausbildung der Bücherrevisoren an der Handels-
hochschule ein besonderer Lehrplan aufgestellt wird. (So muß z. B.
die Buchführung in viel konzentrierter Form geboten werden, als
dies heute der Fall ist.)

Unter Beobachtung dieser Gesichtspunkte bildet die bei den
Leipziger Kursen erfolgte Anreihung des einen Semesters das
Bild eines unorganischen Ganzen; dieses Eindruckes habe ich mich
auch nicht als Teilnehmer an einem solchen Kurs erwehren können:

Dr. Paul Gerstner, Berlin, Der Beruf des Treuhänders, in dem Beiblatt
„Der Kaufmann und das Leben" zur Zeitschrift für Handelswissenschaft und
Handelspraxis (Januar 1912, Leipzig, C. E. Poeschel).

2)	„Treuhänder" im Sinne des zitierten Gerstnerschen Artikels (= aceountant).

3)	In dem obengenannten Aussatz „Der Beruf des Treuhänders".

st Pros. Schmid, Wien (Die Bücher-- und Bilanzrevision sowie das Institut
der Bücherrevisoren, Wien 1908), fordert ein Studium von mindestens 3, mög-
lichst 4 Jahren.
        <pb n="68" />
        ﻿63

Für die reiche Fülle des Stoffes, der geboten wird, ist die Dauer
des Kursus von einem Semester viel zu eng begrenzt.

Auch für den Lehrplan sind verschiedentlich von Theoretikern
und Praktikern Vorschläge eingebracht worden; sie sind alle samt
und sonders von dem Gedanken getragen, den Bücherrevisor
zum Allerweltsonkel, zum zweiten Doktor Eisenbart zu stempeln?)
Derartigen Versuchen gegenüber erscheint der Leipziger Lehrplan
fast nüchtern. § 5 der Kursusordnung führt als Gegenstände
des Unterrichts auf:

1.	Bilanzkunde und Bilanzrevision;

2.	praktische Übungen in industriellen und kaufmännischen
Betrieben;

3.	Konkursrecht im allgemeinen und Konkursverwaltung im
besonderen;

4.	andere mit dem Revisionswesen in Verbindung stehende
Materien.

Nur Autoritäten wie Stern (Technik der Bücherrevision) und
Jaeger -Konkursrecht) können die Wirksamkeit dieser engbegrenzten
Kurse herausarbeiten und aufrechterhalten.

Auch im Lehrplan scheint Gerstner8) meines Erachtens mit
seiner Skizze einen guten gangbaren Weg vorgezeichnet zu haben,
so daß ich eine Wiedergabe an dieser Stelle gern vornehme:

Handelswissenschaften -Handels- und Industrie-
betriebslehre oder Privatwirtschaftslehre), wobei das Hauptgewicht
nicht auf die formaltechnische Ausbildung, die die Praxis gibt,
zu legen ist, sondern auf die Grundsätze privatwirtschaftlicher
Tätigkeit, insbesondere der verschiedensten Branchen und Unter-
uehmungssormen. Hierbei ist der buchhalterischen Organisation
und dem Bilanz- und Revisionswesen ein hervorragender Platz8)
einzuräumen. Auch die Vermögensverwaltung müßte Gegen-
stand spezieller Vorlesungen sein.

8. Volkswirtschaftslehre in der schon jetzt üblichen
Behandlung, wobei in Spezialvorlesungen einzelne Gebiete des
Finanzwesens -Steuertechnik) zu behandeln sind.

0. Jurisprudenz mit besonderen Vorlesungen über
Familienrecht in Verbindung mit der Testamentsvollstreckung,
Nachlaßverwaltung sowie über die Funktionen des Treuhänders
nach dem bürgerlichen Recht überhaupt; Handelsrecht, Gewerbe-
recht, Wechselrecht, Konkursrecht und verwandte Rechtsdisziplinen

&gt;) vgl. hierzu den Entwurf von Prof. Schmid, Wrem a. a. O. S.

2) In dem obengenannten Aufsatz „Der Beruf des Treuhanoers .	.

») Am besten würde für diese Übungen ein besonderes Seminar geschaffen ,
neutralen Stoff werden die Bücherrevisoren und Treuhandgesellfchaften genügend
zur Verfügung stellen.
        <pb n="69" />
        ﻿64

werden ja auch heute schon eingehend auf die praktischen Be-
ziehungen zugeschnitten.

I). Technik: Eine nicht zu unterschätzende Bedeutung hat
auch die Technik in ihrer mannigfachen Verwandtschaft mit dem
Handel und der Industrie für den zukünftigen Treuhänder, so
daß der Besuch solcher Vorlesungen obligatorisch sein müßte.

Auch die Frage, welche Schule die Ausbildung übernehmen
soll, ist zur Diskussion gestellt worden. So hält z. B. Römerr)
nichts von der Verpflanzung des Bücherrevisorenstudiums auf
die Handelshochschule, er fordert besondere Fachschulen, „die nicht
vom Kapital oder vom Staat, sondern allein von den Revisoren
selbst ausgehen", um eine vollständige Unabhängigkeit^) der
Revisoren zu erzielen.

Meines Erachtens ist zur Ausbildung von Bücherrevisoren
allein die Handelshochschule berufen, und es wäre nur zu wünschen,
wenn sich recht bald andere Handelshochschulen dem Beispiel
Leipzigs anschließen würden, um derartige Kurse einzuführen,
allerdings auf breiter Basis. Kurz vor Fertigstellung meiner
Arbeit bringt eine Zeitungsnotiz mir Kenntnis, daß die Handelshoch-
schule in Köln den Versuch macht, ein „Seminar für Treuhänder"
einzurichten. Ich möchte hier nicht verfehleil, auf die Gründe
— die mir meiner Meinung für alle angehenden Kaufleute recht
beachtenswert erscheinen — hinzuweisen, die zur Gründung des
Treuhandseminars geführt haben: „Für den kaufmännischen Be-
ruf hat sich die Tätigkeit als Revisor einer guten Treuhand-
gesellschaft als eine Sprungbrettstellung erwiesen wie kaum eine
andere. Dieser Umstand hat einen großen Andrang _ zu diesen
Stellen zur Folge. Aber leider zeigt sich außerordentlich häufig,
daß die Bewerber gegenüber den schwierigen Aufgaben versagen,
woraus sich für beide Teile unangenehme Folgen ergeben. Um
den Bewerbern Gelegenheit zu gebeu, sich auf ihre Treuhänder-
qualifikation zu prüfen und sie zu heben, ist an der Handels-
hochschule Köln ein ,Seminar für Treuhänder' eingerichtet
worden".

Bedauerlich ist an der neuen Einrichtung, daß es sich hier-
bei um einen Kursus von ganz beschränktem Umfang3) handelt;
für die Übungen sind wöchentlich 2 Stunden vorgesehen. Hchfent-

h In dem bei R. Beigel, Theorie und Praxis der Buchführungs- und Bilanz-
revision, Dresden 1808, zitierten Briefe Römers S. 129.

Ob dadurch der deutschen Wissenschaft die gewünschte Freiheit gebracht wird?
8) Wie sich der Verfasser vor Drucklegung seiner Arbeit vergewissern konnte,
ist der Ausbau des „Treuhandseminars" für das Sommersemester 1914 kraft-
voll vorgeschritten; es bestehen 2 Abteilungen: ein Vor- und ein Hauptseininar,
deren Abhaltung 4 Dozenten unter Leitung des Professors Schmalenbach obliegt.
        <pb n="70" />
        ﻿65

lich entwickelt sich aus diesem Keim ein recht kraftvoller Baum,
ein regelrechter Bildungsgang für den Treuhänder.

Nach geschehener Ausbildung muß aber der Absolvent ein
Privileg erhalten, das seine Kenntnisse und Fähigkeiten schützt
und ihn nach außen legitimiert, und ich glaube, es wird uns
Deutschen nicht schwer fallen, einen neuen Titel hierfür zu finden.
Vorschläge sind auch hierzu verschiedenlich ergangen und teilweise
angenommen worden, so: Bilanzanwalt, Rechnungsrat, Rechnungs-
anwalt, Revisionsrat, Diplombücherrevisor si usw. Wäre es nicht
angebrachter, das Wort Bücherrevisor oder Treuhänder zu schützen.

Mit der Hebung der Leistungsfähigkeit der Bücherrevisoren
muß auch die Ausdehnung ihres Geschäftskreises Schritt halten.
In Deutschland beschäftigt sich der Buchsachverständige im wesent-
lichen

1.	mit qualifizierten Buchhaltungsarbeiten (Revisionen, Neu-
einrichtungen, Verbesserungen, Umwandlungen),

2.	als Treuhänder bei Fusionen, Auseinandersetzungen,

3.	als Vermögensverwalter, Liquidator und im beschränkten
Maße als Konkursverwalter,

4.	als kaufmännischer Ratgeber (Rentabilitätsberechnungen,
Beseitigung von Zahlungsschwierigkeiten),

5.	a) als Revisor im Sinne des Reichsgesetzes betr. die

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§§ 13, 54,64),
b) als Revisor irrt Sinne des Handelsgesetzbuch betr. die
Aktiengesellschaft (§§ 112- 114, 266, 267),

6.	als Sachverständiger bei Gericht und Handelskammern,

7.	als Sachverständiger in Steuerangelegenheiten,

8.	mit Arbeiten und Geschäften, die außerhalb des eigent-
lichen Bücherrevisorenberufes liegen; hierunter nimmt
nach Römers der handelswissenschaftliche Unterricht die
Hauptrolle ein.

Ich habe versucht, nach den Angaben im „Verzeichnis der
Bücherrevisoren" 2. Ausl. 1908, herausgegeben von der Handels-

tz Die Bezeichnung „Diplombücherrevisor" legen sich die Absolventen der
Leipziger Kurse bei. Der Titel ist bisher an und für sich nicht gesetzlich geschützt,
gleichwohl wird an der Einführung und Anerkennung desselben von seiten des
Verbandes deutscher Diplom-Bücherrevisoren gearbeitet; auch war es bisher in
allen Fällen, in denen sich „Amateure" zur Irreführung des Publikums diesen
Titel beilegten, möglich, erfolgreich auf Grund des Wettbewerbgesetzes vorzugehen.
Auch ist der Titel offiziell von verschiedenen Handelskammern, Gerichten usw. an-
erkannt.

°) E. Römer, Die Bücherrevisorenpraxis in Deutschland und England, Berlin
1908, S. 119 behauptet, „daß bei nahezu der Hälfte aller deutschen Bücherrevisoren
das Einkommen aus der Lehrtätigkeit ein doppelt, ja vielleicht dreifach höheres ist,
als dasjenige aus rein revisorischer oder buchhalterischer Betätigung".
        <pb n="71" />
        ﻿66

kammer Magdeburg, eine Aufstellung zu geben, die eine Übersicht
über die Betätigung der beeideten Bücherrevisoren in Deutschland
gestatten soll.

Hiernach bildet die Bücherrevision
A. die Haupterwerbsquelle:

bei Bücherrevisoren, die das Gewerbe als „reinen"

Beruf (oder ohne wesentliche
Nebenbeschäftigung betreiben),	319

„	„	die	als Konkursverwalter und

Liquidatoren bestellt sind.	.	116

„	„	die	Waren-, Bank-, Versiche-

rungsagenturen betreiben oder
sich als Lotterieeinnehmer,

Makler usw. bezeichnen: 98

(im Mittehst............... 49

„	„	die	als Probenehmer für

Zucker, Melasse, Sämereien

usw. tätig sind............ 18

„	„	die	Buchführungsunterricht

erteilen................... 17

"519

L. die Nebenerwerbs quelle:

Als Haupterwerbsquelle betreiben:

Beruf als Handelslehrer und Dozenten	.	.	49

Inhaber von Handelslehranstalten und Buch-

sührungsinstituten................... 16

Bankdirektoren und Vorstände von Spar- und

Vorschußvereinen.................... 17

Direktoren von Aktiengesellschasten,

G. m. b. H. usw....................... 9

Geschäftsführer, Prokuristen usw........ 44

Buchhalter und andere kaufmännische Beamte	72

Beamte: Revisoren (5), Standesbeamte (1),
Versicherungsbeamte (1), Verbandssekretäre
(5), Ortskrankenkassenbeamter (3), Oberholz-

messer (1), Übersetzer (1)...................17

Inhaber von Fabriken und fabrikähnlichen

Betrieben......................22

246

») Ich habe in der Addition das Mittel eingesetzt, da die unter Agenten auf-
gezählten Bücherrevisoren teilweise bereits in der Zahl der Konkursverwalter und
Liquidatoren enthalten sind.
        <pb n="72" />
        ﻿67 —

11

15

Übertrag: 246 519

Inhaber von	offenen Handelsgesellschaften

(ohne Charakterangaben) .	.

„	„	Getreide, Kohlen-,Holz-,Fntter-

und Düngemittel, Baumateria-
lien-Speditionsgeschäften . .

„	„	Manufakturwaren-, Mode-,

Herrenmaßgeschäften, Posa-
menten-, Garnhandel-, Woll-
und Weißwaaren-, Tuchhandel-

geschäften ...................12

„	„	Geschäften für Kolonialwaren,

Drogen, Wein, Zigarren, Scho-
koladen und Zuckerwaren . .

„	„	Buchdruckerei, Verlag, Zei-

tungen, Papierhandlung . .

„	„	Eisen- u. Kurzwarengeschäften

„	„	Restaurations- und Hotel-
betrieben ...............................

„	„	Fleischwaren- fl), Fastagen-&lt;1&gt;,

Glas- und Porzellanhand-
lung fl), Geschäften sürHütten-
und Bergwerkserzeugnisse (1),

Tapeten (1), elektrische In-
stallation (1)................

15

320

Zusammen

320

839

Zu dieser Aufstellung möchte ich erläuternd bemerken, daß
ich Änderungen, soweit solche seit Ausgabe des Verzeichnisses zu
meiner Kenntnis gelangt sind, berücksichtigt habe; auch war eine
Klassifizierung dadurch sehr erschwert, daß in sehr vielen Fällen
die Bücherrevisoren auf die Frage der Handelskammer, „ob der
Bücherrevisor noch andere Geschäfte betreibt und aus Grund dieser
ins Handelsregister eingetragen ist, ferner ob er noch sonstige
Vertrauensämter bekleidet, verschiedene Berufe als Nebenbetätigung
aufgezählt st haben. Immerhin können wir aus der Statistik mit
Sicherheit schließen, daß die Bücherrevisoren, die ihren Beruf frei
von Nebenbeschäftigung ausüben, nicht mehr als die Hälfte der

st z. B. S. 71 des Verzeichnisses: .. . Kaufmann, Lotteriekollekteur, Zigarren-
händler oder S. 46 . . ., Destillationsgeschäft, Konkursverwalter, Stadtverordneter
und Vertrauensmann der Lagereiberufsgenossenschaft.
        <pb n="73" />
        ﻿68

beeideten Bücherrevisoren ausmachen. Ich glaube, daß eine
Statistik der nichtbeeidigten oder angestellten Revisoren diesen
Prozentsatz zuungunsten des „reinen" Berufes noch weiter Herab-
drücken wird, selbst wenn das „Amateurrevisorentum", das sich im
wesentlichen aus notleidenden oder gebrochenen Existenzen zu-
sammensetzt, ausscheidet. Somit ist eine Erweiterung des Tätig-
keitsfeldes geboten. In erster Linie wird man daraus bedacht
sein müssen, eine allgemeine Hebung in der Beschäftigung des
Bücherrevisors herbeizuführen, indem man das Publikum vom
Wert der ordnungsmäßigen Kontrolle zu überzeugen sucht. Erst
wenn diese Überzeugung unserer Geschäftswelt in Fleisch und
Blut übergegangen ist, wenn aus sich heraus dieselbe nach der
Kontrolle verlangt, dann ist der Grundstock für ein ersprießliches
Gedeihen des Bücherrevisorenstandes gegeben.

Die beste Förderung wird den Bücherrevisoren mit der Ver-
nichtung ihrer Konkurrenz, des sich in Gefahr bringender Weise
ausbreitenden Laientums zuteil, indem man den „Amateuren"
den beruflich gewappneten Bücherrevisor gegenüberstellt. Auch die
allgemeine Eröffnung bezw. Heranziehung zum Amte des Konkurs-
verwalters, wie es in ausgedehnterem Maße nur in Preußen
geschieht, würde den Beruf lebensfähiger gestalten. Auch hieran
ist die Allgemeinheit stark interessiert, handelt es sich ja bei der
Konkursverwaltung weniger um die formelle Erledigung des
Verfahrens als um eine kaufmännische Verwertung und Aus-
nützung des zusamengebrochenen Schuldnervermögens. Daß hierzu
der Kaufmann und im besonderen Maße der Bücherrevisor be-
rufen ist, bedarf bei aller Hochschätzung des Juristenstandes keiner
Erörterung.

Behufs Ausdehnung der beruflichen Tätigkeit wird von den
Führern der deutschen Bücherrevisorenbewegung (Römer, Beigel)
die Einführung des obligatorischen Revisors für die Aktiengesell-
schaft bezw. Gesellschaft mit beschränkter Haftpflicht und die Aus-
übung der Revisionspflichten durch freie Bücherrevisorenh geforderte
Auch erstreben sie den genossenschaftlichen Zusammenschluß ihrer
Berufskollegen. Geradezu leidenschaftlich aber führen sie den Kampf
gegen die Revisionsgesellschaften, die sie als ihren Erbfeind be-
trachten. Ich halte es darum für meine Aufgabe, an dieser
Stelle auf den Kampf näher einzugehen, inwieweit die Revisions-
gesellschaften, deren berufliche Leistungsfähigkeit ich vorn zeigte,
als solche eine Daseinsberechtigung haben. Bei meiner Betrachtung
scheiden also die rein treuhänderischen Funktionen aus, für die

Zu letzterem Punkte befinde ich mich im Widerspruch und verweise auf
meine im Abschnitt „Die Kontrollorgane der Aktiengesellschaft" entwickelten Ansichten.
        <pb n="74" />
        ﻿69

sich die Gesellschaftsform, wie dies zahlreiche Beispiele in Amerika
und England (Vinsts Companies) gezeigt haben, wohl eignet.

Die deutschen Revisionsgesellschaften stellen im Grunde eine
Verquickung des Typs der amerikanisch-englischen Trustee-Com-
pany mit der englischen Accountant-&lt;Bücherrevisoren-)Firma unter
Anlehnung an eine Bankgruppe dar.

Hatte man bei ihrem Entstehen zunächst an die Ausübung
der Treuhändertätigkeit im Sinne des trustee gedacht, so hat man
doch bald diese Betätigung, da die sich als zu wenig umfangreich
und lohnend erwies, beiseite geschoben und die Revisionsarbeit
im weitesten Sinne als Hauptgeschäftszweig hingestellt.

Treuhandgesellschaften mit reiner Treuhändertätigkeit bilden
die Ausnahme. Die Gründer unserer Treuhandgesellschaften waren
die Konzerne unserer Großbanken; erst in jüngster Zeit gründen
sich sogen, unabhängige Gesellschaften.,,

Die aus folgender Seite stehende Übersicht gibt Aufschluß über
die „Beziehungen" der wichtigsten Gesellschaften?)

War man eigentlich unfreiwillig zur Revisionstätigkeit über-
gegangen, so sollte man doch bald die Erfahrung machen, daß
der neue Boden, den man betreten hatte, wohl des Schürfens
wert war; die Banken erkannten gar bald, welch großen Nutzen
die regelmäßige und sachgemäße Kontrolle mit sich brachte.

Einmal wurde hierdurch die Kreditgewährung auf eine sichere
Basis gestellt, zum andern diente man damit der gesamten Volks-
wirtschaft, als durch die Revision die Aktionäre und Gläubiger
der Bank als auch die des revidierten Unternehmens gleichsam
durch eine Versicherung gedeckt waren. Unter diesen Gesichts-
punkten machten dann die Revisionsgesellschaften bald Schule, zumal
die Banken es zum Prinzip erhoben, die Kreditgewährung von dem
Urteil ihres Revisors, ihrer Treuhandgesellschaft abhängig zu machen.

In dieser Stellung haben sich die Treuhandgesellschaften
wohl bewährt und volle Anerkennung gefunden, und es kann
nicht abgeleugnet werden, daß der Bilanzvermerk einer guten
Treuhandgesellschaft immer als Empfehlungsbrief — und meines
Erachtens mit Recht — aufgefaßt wird. Zum Beweise, daß ein
gesunder Kern in diesen modernsten Schöpfungen steckt, haben
sich die Treuhandgesellschaften entgegen den Wünschen und Voraus-
sagungen ihrer Gegner kraftvoll entwickelt, wie aus der immer
mehr zunehmenden Steigerung der Einnahnren aus den Revisionen
zu ersehen ist.

h über die deutschen Treuhandgesellschaften jeglicher Art gibt 9r. Paul
Gerstner eine Aufstellung im „Internationaler Volkswirt" Nr. SO, September 1911
(zurzeit dürften ca. 60 Treuhandgcsellfchaften bestehen. Der Vers.).
        <pb n="75" />
        ﻿70

Firma	Domizil	Beziehung zur Bank	Bemerkungen
1. Deutsche Treuhand-Ge-	Berlin	Deutsche Bank	
sellschast		Gegründet als Schutzvereini- gung einer zusammenge- brochenen Genossenschafts- sparkasse, betreibt vor- wiegend Bankgeschäfte	
2, Treuhandbank f. Sachsen	Dresden		
3. „Revision", Treuhand- Aktiengesellschaft	Berlin	Disconto - Gesellschaft und Kommerz- und Disconto-	
4. Süddeutsche Treuhand- Gesellschaft A.-G.	München	Disconto - Bank und Bahr. Hypotheken- und Wechsel- bank München	
5. Treuhand-Vereinigung	Berlin	Dresdner Bank u. A. Schaaff-	
Aktiengesellschaft	Dresden	hausenscher Bankverein	
6, Allgemeine Revisions- u. Berwaltungs - Aktien- Gesellschaften	Berlin	Delbrück, Leo &amp; Co. G. m.b.H., Berlin,JnternationaleBank in Luxemburg, H. F. Leh- mann, Halle, I. H. Stein, Köln, Vereinsbank, Ham- burg	
7. Mecklenburgische Treu- hand-Gesellschaft nt. 6. H.	Schwerin	Mecklenburgische Hypotheken- und Wechselbank	
8. Mitteldeutsche Treu-	Frankfurt	Hervorgegangen aus der„Del-	
hand-Aktien-Gesellschaft	a. M.	kredere" und Treuhand Act.-G., Frankfurt a. M.	
8. Bayrische Treuhand- Actiengesellschaft	München	Interessengemeinschaft mit Nr. 8 und Bahr. Vereins- bank, München	
10.	Osterr. - Dtsch. Treu- Hand-Ges. sPragj  11.	Treuhand - Gesellschaft	Dresden  Berlin	Alfred Seligmann &amp; Co., Karlsruhe	
beeidigter Bücherrevi- soren G. m. b. H.			
12. Badische Treuhand-	Karlsruhe		
gesellschaft			
13. Rheinische Treuhand- Act.-Ges.	Mannheim	RheinischeCreditbank, Mannheimer Bank I Mann- Süddeutsche Bank	heim  Marx &amp; Goldschmidt'  G. F. Grohe-Henrichs, Neu- stadt a. H.	
14. Deutsche Landwirtschaft-	Leipzig	Gegründet vonlOLandwirten	
liche Treuhandbank Act.-Ges.		Gutsverwaltungen und son- stigen Interessenten
        <pb n="76" />
        ﻿71

Die Einnahmen aus den Revisionen betrugen:

Nummer der	1  Ausstellg.		3	5	7	6	g	13
Ge-  schiifts-  iahr	Deutsche  Treuhand-  gesellschaft	„Revision" T. G.	Treuhand-  vereinigung	Mecklenburg.  Treuhand-  gesellschaft	Allgemeine Revisrons- und BerwaltungS- gesellschasl	Bayrische  Treuhand-  gesellschaft	Rheinische  Treuhand-  gesellschaft
1905  1907  1910  1912	149 944 433 858 994 353  1 247 490	18 646 174 245 394 502  605 454	218 510=) 371 197  433 664	20 508  25	937  26	295	1910») 48 682  1911	66	056  1912	74	351	98 845 106 249 117 345	54 028 129 894
Anzahl der  Geschäfts- 26 jähre		8	8	7	7	4	2

Die Anlehnung der Revisionsgesellschaften an die Banken
brachte natürlich auch ihre Nachteile mit sich. Bei ihrer Erörterung
müssen wir eine Teilung der Auftraggeber vornehmen in

1.	unfreiwillige, die sich bereits in irgendeinem Ab-
hängigkeitsverhältnis zur Bank befinden oder sich in ein solches
begeben wollen; diese machen nach des Verfassers Meinung 90%
aller Kunden aus, und

2.	freiwillige, die aus eigener Entschließung die Dienste
der Revisionsgesellschaften in Anspruch nehmen.

Die Nachteile der Kunden erster Gattung liegen in dem
bereits bestehenden Abhängigkeitsverhältnis zur Bank begründet.

Die Arbeitsmethoden der Revisionsgesellschaften sind intensiv
und gründlich, und sie müssen es sein, wollen die Gesellschaften
ihr Urteil, von dem sehr oft das Sein oder Nichtsein des revi-
dierten Unternehmens abhängt, nach bestem Wissen und Gewissen
abgeben. Das hat aber zur Folge, daß die Auftraggeber — ihre
Rolle als solche ist, wie ich bereits andeutete, meist passiv — zur
Beurteilung ihrer Verhältnisse sich auf „Herz und Nieren" unter-
suchen lassen und alle Taschen umkehren müssen. Es findet somit
eine Offenbarung und Klarlegung der Verhältnisse letzten Endes
der Bank gegenüber statt, die gewiß vom Einzelunternehmen

h Es bedeuten die Zahlen nicht schlechthin reine Revistonshonorare, sondern
es sind darin bei den einzelnen Gesellschaften teilweise Beträge von Provisionen,
Zinsen usw. enthalten, die aber für den hier verfolgten Zweck unwesentlich sind.

2) Die Zahlen der vorhergehenden Jahren waren mir nicht erreichbar.

Die „Deutsche Treuhandgesellschaft" nahm das Revisionsgeschäft im Jahre 1902,
d. i. in ihren: 13. Geschäftsjahr auf.

*
        <pb n="77" />
        ﻿72

unangenehm empfunden werden wird und die geeignet ist, die
Initiative der Gesellschaften zu beschneiden. Wir werden es aber
verstehen, daß eine Bank sich als Kreditgeber von dem ordnungs-
mäßigen Gang der Dinge überzeugen will: „Wer sich einer solchen
Kontrolle nicht unterwerfen will, der muß auf größeren Kredit
verzichten, und dem darf eine Bank solchen nicht anvertrauen"?)

Auch der Offenlegung der intimsten Verhältnisse an ver-
schiedene Instanzen, so an die ausführenden Revisoren, dann an
die die Revisionsresultate weiter bearbeitenden Beamten der
Revisionsgesellschaft usw. ließen die Geheimhaltung derselben in
Frage gestellt erscheinen, wenn nicht die Treuhandgesellschaften
an die Qualität ihrer sämtlichen Beamten größte Anforderungen
auch nach der moralischen Seite stellten; auch werden dieselben
zur unbedingten Verschwiegenheit durch Handschlag verpflichtet.
Schädigungen der Unternehmer aus verletzter Verschwiegenheit
sind bisher nicht bekannt geworden. Das persönliche Moment,
„das Vertrauen von Mann zu Mann", das von den „freien"
Bücherrevisoren gern in den Kamps getragen wird, spielt in
unserem heutigen Wirtschaftskampfe auf „Leben und Tod", dessen
Lebensmotioe Konnektion sin irgendwelcher Form) und abnorme
Leistung sind, bei weitem nicht mehr die Rolle wie früher. Auch
käme es nur für Aufgaben in Betracht, die der einzelne ohne
Hinzuziehung fremder Hilfe bewältigen könnte.

Bildet die Inanspruchnahme der Revisionsgesellschaften seitens
der „freiwilligen" Kunden beinahe die Ausnahme, so erklärt sich
diese Tatsache, wie ich glaube annehmen zu müssen, hauptsächlich
aus folgenden drei Gründen:

Es besteht

1. die Furcht vor Auslieferung der Geschäftsgeheimnisse an
die Bank.

Die Forderung der Geheimhaltung der anvertrauten geschäft-
lichen Verhältnisse wird hier zur Lebensfrage; den freiwilligen
Kunden muß eine Extragarantie geboten werden, daß die von
der Treuhandgesellschaft erlangten Kenntnisse nicht der der Treu-
hand gesellsch äst befreundeten Bank hinterbrachte werden, was nach
den Behauptungen der Gegner dadurch möglich sein soll, daß die
Direktoren der Banken gleichzeitig den Aufsichtsrat der Treuhand-
gesellschaften bilden.

tz „Deutscher Ökonomist", Juni 1908, S. 396, Berlin-Wilmersdorf.

2) vgl. hierzu die Ausführungen Beigels in seiner Broschüre „Treuhand-
&lt;Revisions.)Gesellschaften oder beeidigte Bücherrevisoren?" S. 15 ff., an welcher
Stelle er einen „geheimen Bericht" an die Bank erwähnt; von einer derartigen
perfiden Handlungsweise kann natürlich — wie mir dies auch aus den Kreisen der
Treuhandgesellschaften bestätigt wurde — niemals die Rede sein.
        <pb n="78" />
        ﻿73

Dieser Gefahr suchen die Treuhandgesellschaften die Spitze
zu brechen, indeni sie ihrem Aufsichtsrat die Möglichkeit der Ein-
sicht in die Schriften oder Berichte über alle bei Dritten vor-
genommenen Revisionen satzungsgemäß genommen haben;h ver-
gleiche hierzu § 19 des Statuts der deutschen Treuhandgesellschast,
Berlins) sin der Fassung v. 27. 9. 1910 bezw. 28. 3. 1912), § 21 des
Statuts der Treuhandvereinigung, A.-G., Berlin sin der Fassung
v. 2. 3. 1911), u. a.

2.	Die Honorarsätze der Revisionsgesellschaften3) sind ver-
hältnismäßig hoch im Vergleich zu denen der freien Bücherrevisoren.

Dieser Anschein wird namentlich dadurch erweckt, daß die
Revisionsgesellschaften infolge ihrer intensiven Arbeitsmethoden
eine lange Zeitdauer zur Ausführung der einzelnen Revision
benötigen.

3.	Die Revisionsgesellschaften übernehmen für ihre Arbeit
keine Haftung; sie lehnen dieselbe von vornherein ab. Diese
Maßnahme ist auch aus dem Charakter der juristischen Person
begründet.

Diese Gründe, von denen der erste, der bei weitem der stich-
haltigste ist, durch die Maßnahmen der Treuhandgesellschaften als
beseitigt gelten kann, vermögen doch nicht die Bedeutung der
Treuhandgesellschaften für die freiwillige Revision ganz aufzuheben,
wie dies die Gegner gern darstellen; wie ich es überhaupt für
wenig lohnend halte, die Treuhandgesellschaften auf der Seite der
„freiwilligen" Revision anzugreifen, weil sie den freien Revisoren
hierin so gut wie keine Konkurrenz machen. In dieser Ansicht
werde ich auch bestärkt durch die Zuschrift, die mir von einem

tz Diese Maßnahme ist allerdings bei den Gesellschaften wirkungslos, deren
Vorstände und Direktoren gleichzeitig Beamte (Vorstände und Direktoren) der be-
freundeten Bank sind.

, , *) Der 21. Geschäftsbericht (1910) der deutschen Treuhandgesellschast berichtet
hierüber: „Um den schon bisher stets aufs allerstrengste durchgeführten Grundsatz
tc9'*eit Diskretion gegenüber jedermann, eingeschlossen die Mitglieder des
Ausslchtsrats, einen dokumentarischen Ausdruck zu geben, hat ferner die außer-
ordentliche Generalversammlung der Aktionäre auf Antrag des Aufsichtsrats und
®cr S*™ ^cn § 19 unseres Statuts, welcher von den Rechten und Pflichten
des Ausslchtsrats handelt, die Bücher und Werte der Gesellschaft zu prüfen, folgenden
Zusatz gegeben: _

.	,,Vorstehende Bestimmung bezieht sich selbstverständlich nicht auf Schrift-

stücke über bei Dritten vorgenommene Revisionen; vielmehr sind solche
Schriftstücke auch gegenüber dem Aufsichtsrate und seinen Mitgliedern geheim-
zuhalten".

tz Die Deutsche Treuhandgesellschaft berechnet für die ersten beiden Tage
zusammen 500 Mk., für jeden folgenden 150 Mk. Der Satz gilt für 2 Beamte
mkl. aller sonstigen Spesen = 75 Mk. für einen Beamten. Ein geschickter „freier"
Revisor wird nicht unter 50 Mk. pro Tag arbeiten.
        <pb n="79" />
        ﻿74

der „renommiertesten gerichtlichen Bücherrevisoren" st als Vertreter
einer Gruppe seiner Kollegen zuging, in der dieser sagt: „In-
zwischen hat sich aber herausgestellt, daß die Konkurrenz der
Treuhandrevisionsgesellschaften der Großbanken keine gefährliche
Konkurrenz ist".

Geradezu aussichtslos halte ich aber den Kampf gegen die
„unfreiwillige" Revision gegen die Treuhandgesellschaften als an-
gestellte Revisoren unserer Großbanken. Von ihrem jetzt mehr
als früher betonten Prinzip: „Kredit dem Kreditwürdigen" werden
und können die Banken nicht weichen, und solange als dieses
Prinzip besteht, haben auch die Treuhandgesellschaften ihre Daseins-
berechtigung.

Wenn aber Römer st gar meint, unsere Treuhandgesellschaften
förderten in ausgesprochenster Weise die höchst ungesunde und
volkswirtschaftlich im höchsten Grade bedenkliche Agiotage, so ver-
kennt er damit die Politik der Leiter unserer Großbanken, eben
durch sachgemäße ständige Kontrolle die Agiotage einzudämmen
und in wirtschaftlich gesunde Bahnen zu leiten.

Das aber kann nicht in Abrede gestellt werden, daß es unsere
Revisionsgesellschaften gewesen sind, die den deutschen Bücher-
revisor aufgerüttelt und ihn zur Erstarkung seines Standes-
bewußtseins geführt haben. Nicht in der einseitigen Bekämpfung
einer Konkurrentengruppe, sondern in der Erziehung zur größt-
möglichsten Qualität liegt das Ziel des deutschen Bücherrevisors.

Diese Mahnung kaun nicht dringlich genug erhoben werden,
soll der Beruf des Bücherrevisors nicht weiter zur Bedeutungs-
losigkeit herabsinken; ein anderer Feind wird ihm erwachsen, der
viel gefährlicher wird als die „geschmähten" Treuhandgesellschaften
— im Stande der Rechtsanwälte. Sind dieselben durch ihre
abgeschlossene juristische Vorbildung zum Treuhänder prädestiniert,
so werden sie sich in dem eifrigen Bestreben, ihr Arbeitsfeld zu
erweitern, bald die nötige kaufmännische Schulung aneignen, die
es ihnen mehr als früher gestattet, treuhänderische Tätigkeiten im
weitesten Sinne aufzunehmen. Wie weit dieser Gedanke gereift
ist, beweist die bevorstehende Gründung der „Treuhandgesellschaft
deutscher Rechtsanwälte und Notare G. m. b. H.", zu der, wie der
geistige Urheber dieses Gedankens, Rechtsanwalt Soldan-Mainz,
in der Deutschen Rechtsanwaltszeitung st mitteilt, bereits 1912,
bevor der deutsche Anwaltstag sich in Würzburg mit dem Plane

tz Der Schreiber, dessen weitere Ausführungen in diesem Punkte sehr interessant
sind, hat mich gebeten, von der Nennung feines Namens abzusehen.

2) E. Römer in seinem Vortrag: Deutsches Revisionswesen auf dem 6. Ver-
bandstage deutscher Bücherrevisoren, Frankfurt a. M. 1910.

8) Nr. 8 10. Jahrg. v. 10. 7.1913 (Mainz).
        <pb n="80" />
        ﻿75

beschäftigte, „sich Uber 500 deutsche Kollegen zur Mitwirkung an
der Ausführung bereit erklärt" hatten.

Die neue Gesellschaft will das Arbeitsprogramm unserer
jetzigen Treuhandgesellschaften vollkommen übernehmen, auch die
Bücherprüfung; ferner wird sie „bei der Zentralstelle und in
einer Reihe von großen Städten Lehrkurse in kaufmännischer
Buchführung, Bilanzaufstellung, Bilanzprüfung, Aktienrecht, Ge-
sellschaftsrecht, Wechselrecht usw." veranstalten. Es sollen auch
tunlichst jedes Jahr eine größere Anzahl von Rechtsanwälten zu
Spezialisten in diesen Gebieten ausgebildet werden.

Spricht auch aus diesen Darstellungen die Unterschätzung
kaufmännischen Könnens und Wissens, so ersteht doch dem deutschen
Bücherrevisor in erster Linie in dem Wegnehmen aller Treu-
händerfunktionen — dann in zweiter Linie durch die Konkurrenz
auf dem Gebiete der Bücherrevision — ein Feind, der ihm weit
gefährlicher wird als die kapitalistischen Treuhandgesellschaften.

tz Hans Soldan, Die Treuhand deutscher Rechtsanwälte und Notare
iStandesfragen der deutschen Rechtsanwälte Heft 4, Mainz 1911, S. 13): „Die Treu-
handgesellschaft wird aber auch zugleich die regelmäßigen Revisionen von Aktien-
gesellschaften und anderen großen Unternehmungen, die jetzt von einzelnen Buch-
sachverständigen ausgeführt werden, leisten können. Man ist sich darüber einig,
daß die Unterwerfung unter solche Revisionen das Vertrauen zu den einzelnen
Unternehmungen außerordentlich hebt. Deshalb übertragen große Geschäfte immer
häufiger den vorhandenen Treuhandgesellschaften derartige regelmäßige Revisionen
ihrer sämtlichen Bücher- und Geschäftsführung. Die einzelnen Bücherrevisoren sind
oft hervorragend tüchtig, aber es besteht doch kein ausreichendes Personal für alle
die Revisionen, die im Interesse der deutschen Volkswirtschaft immer weiter in
Gebrauch kommen müssen. Das beweisen die Geschäftsberichte der vorhandenen
Treuhandgesellschaften auf jeder Seite; andererseits ist gerade die Verbindung der
Erfahrungen im Anwaltsberufe und in der Rechtspflege mit den geschäftlichen
kaufmännischen Erfahrungen das Wichtigste für eine allgemeine bedeutsame Revisions-
einrichtung. Deshalb müssen die deutschen Rechtsanwälte sich einen großen Apparat
schassen, in dem kaufmännisch geschulte und erfahrene Revisionsbeamte mit anwaltlich
erfahrenen Revisionsbeamten zusammen die Oberleitung aller Tätigkeiten auf diesem
Gebiete übernehmen. In dieser Zentralvcrwaltutig müssen alle Erfahrungen
zusammenfließen und wieder dem einzelnen fruchtbar gemacht werden. Alle die-
jenigen^ anwaltlichen Geschäfte, die dem einzelnen unter der Kontrolle dieser höchst
sachverständigen allgemeinen Leitung übertragen werden können, werden dann nicht
mehr an die großkapitalistischen Treuhandgesellschaften und ihre Angestellten gehen,
sondern den Rechtsanwälten verbleiben. Aus dieser Tätigkeit wird sich die regel-
mäßige Anfertigung von Steuererklärungen für Gesellschaften und Private ergeben.
Spezialisten anst diesem Gebiet werden die Rechtsanwälte unterstützen und beraten.
Die Buchsachverständigen werden ihnen in der Beurteilung der Materialien für
diese Erklärungen die nötige Kontrolle liefern. Diese Tätigkeit wird zur Folge
haben, daß auch der Rat der Rechtsanwälte und ihrer Organisation für Vermögens-
anlagen und ähnliches eingeholt wird. Was nur dem einzelnen verschwiegenen
Kollegen anvertraut wird, darüber kann er unpersönlich und event, auch im Ver-
trauen seine Treuhandgesellschaft konsultieren. Eins wird das andere bringen.
Jedenfalls wird immer eine Ausdehnung des Tätigkeitsfeldes der Rechtsanwälte
damit verbunden sein".

Stein.	6
        <pb n="81" />
        ﻿76

Es wird bei den Bücherrevisoren sein, sich rechtzeitig der Ge-
fahr zu erwehren, die Waffen bilden die eigene Qualifikation.

5. a) Die Kontrollorgane der Genossenschaft.

Hierunter zählen

1.	der Aufsichtsrat,

2.	der obligatorische, außenstehende Revisor.

Der Aufsichtsrat, dessen Funktionen das Gesetz betr. die Er-
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften v. 1. 5. 1889 in den
§§ 9, 36—41 regelt, ist das verantwortliche Aufsichtsorgan der
Genossenschaft. Es wird in dieser Verantwortung nicht entlastet
durch das Bestehen des obligatorischen Revisors.

Zu den wesentlichen Obliegenheiten des Aufsichtsrats, die
nicht übertragbar sind, gehören die Überwachung des Vorstandes
in seiner Geschäftsführung, das Prüfen der Jahresrechnung, der
Bilanzen, der Vorschläge zur Verteilung von Gewinn und Ver-
lust. Er hat also ungefähr dieselben Funktionen wie der Auf-
sichtsrat der Aktiengesellschaft; er unterscheidet sich von diesem
darin, daß für seine Mitglieder der Zwang der Zugehörigkeit zur
Genossenschaft besteht (§ 9), bei der Aktiengesellschaft ist dies nicht
der Fall, dessen Mitglieder brauchen nicht imbedingt Aktionäre
zu sein; auch ist für den genossenschaftlichen Aufsichtsrat der
Bezug von Tantieme, einer nach dem Jahresergebnis bemessenen
Vergütung, ausgeschlossen (§ 36).

Der Aufsichtsrat der Genossenschaft wird von der General-
versammlung gewählt, in der jeder Genosse — unbeschadet der
Haftung — nur eine Stimme hat. Es kommt hierin der Cha-
rakter der Genossenschaft als Personalassoziation gegenüber der
Aktiengesellschaft als Kapitalassoziation zum Ausdruck; der Auf-
sichtsrat der Genossenschaft verkörpert in der Tat den Willen
jedes einzelnen Genossen viel mehr, als dies im analogen Falle
bei der Aktiengesellschaft der Fall ist; dort ist die Wahl des Auf-
sichtsrats nicht von der Person, vom einzelnen Aktionär, sondern
von einigen großen Aktienkomplexen abhängig.

Der Übelstand also, daß der Aufsichtsrat in ein Abhängig-
keitsverhältnis zu seinen Wählern gerät, ist bei der Genossenschaft
vermieden.

Den Aufsichtsräten beider Gesellschaftsformen aber haften
dieselben Mängel st an in bezug auf ihre Fähigkeiten zur Aus-

st Bezüglich der Aktiengesellschaft vgl. meine Aussührnngen in dem folgenden
Kapitel: „Die Kontrollorgane der Aktiengesellschaft".
        <pb n="82" />
        ﻿77

führung der vom Gesetz vorgeschriebenen Überwachung und Kon-
trolle?)

Bei dem Aufsichtsrat der Genossenschaft tritt uns vor allen
Dingen der geringe Grad geschäftlicher Erfahrung und Gewandt-
heit seiner Mitglieder entgegen; dieser freilich findet in der Kon-
struktion der Genossenschaft seine natürliche Erklärung, indem die
Zahl der Genossen zum größten Teil aus kleinen Leuten besteht,
denen vorerwähnte Eigenschaften fast ganz abgehen. Auch kommt
häufig hinzu, daß der Vorstand der Genossenschaft versucht, die
Kontrolle des Aufsichtsrats auszuschalten; ja er wird geradezu
verführt zu einem derartigen Bestreben, wenn man die Interesse-
losigkeit und Saumseligkeit vieler Aufsichtsratsmitglieder be-
obachtet, mit welcher diese ihre Pflichten erfüllen.

Schon kurz nach der Gründung der ersten Genossenschaften fi
machen sich diese Mängel fühlbar, und ihnen suchte man ab-
zuhelfen, indem man dem Aufsichtsrat ein unabhängiges sach-
verständiges Organ beiordnete, den sachverständigen Revisor.

Es handelt sich mit der Schaffung des obligatorischen Revisors
nicht um ein neues Exekutivorgan der Genossenschaft, sondern ledig-
lich um eine die lückenhafte Geschäftsführung der Genossenschaft
korrigierende Jnstanz.fi die das Recht hat, zu sagen, was falsch ist und
wie es besser zu machen ist, niemals aber Mittel in der Hand hat,
die Abstellung von Mängeln zu erzwingen; diese ist ganz dem
Verantwortlichkeitsgefühl des Vorstandes und des Aufsichtsrates
bezw. der Generalversammlung anheimgestellt.

Faßbender fi charakterisiert die Stellung des Revisors in der
Genossenschaft folgendermaßen:

„Der Revisor soll sich betrachten als Freund und Berater
der Genossenschaft, der die Genossenschaften ihren Idealen in

fi In der Begr. z. GenG., Drucks, d. RT. 7. LP. lV. Sess. 1888/89 S. 47 ff.
heißt es; „Die Katastrophen, die unter den Genossenschaften eingetreten sind,
hatten vielmehr ihre Ursachen hauptsächlich in Ausschreitungen bei der Geschäfts-
führung und im Mangel einer genügenden Kontrolle über dieselbe".

fi Nach Wygodzinski, Das Genossenschaftswesen in Deutschland, Leipzig
mnd Berlin 1911, Md es zuerst die Kreditgenossenschaften, die nach der Kontrolle
verlangen; sie wollen durch diese Maßnahme das Vertrauen weiterer Kreise er-
werben.

fi Crüger führt in seinem Referat, erstattet dem Allgemeinen Genossenschafts-
tag in Cassel 1906 (vgl. Fr. Hans Crüger, Einführung in das deutsche Genossen-
schaftswesen, Berlin 1907, S. 355 ff.), aus, daß man einmal den Schädigungen
vorbeugen wollte, die „aus den mangelnden Erfahrungen der Leiter der Genossen-
schaften entstehen können", zum andern wollte man „Vorstandsmitglieder des Auf-
sichtsrats mit ihren Aufgaben vertraut machen".

4) Prof. Dr. Faßbender in seinem Referat, erstattet dem VII. Deutschen ge-
werblichen Genoffenschaftstag in Dortmund 1910, über „Entwicklung und Aufgaben
der Verbandsrevision".

6
        <pb n="83" />
        ﻿78

vo lkswirtschaftlicher, sozialer und geistig-sittlicher Beziehung unter
Wahrung der genossenschaftlichen, kaufmänischen und betriebs-
technischen Gesichtspunkte entgegenzuführen strebt und den die
Genossenschaft in diesen seinen Bestrebungen auch zu unterstützen
gewillt ist".

Den Revisor treffen wir bei den Genossenschaften schon früh
an, lange bevor das Genossenschaftsgesetz 1889 in Kraft rat. Es
wird darum im Jahre 1889 mit der Einführung der obligatorischen
Revision nicht ein Institut unvermutet neu geschaffen, sondern
eine bei einem Drittel aller Genossenschaften bereits in Übung be-
findliche Gepflogenheit zum Gesetz für alle Genossenschaften erhoben.

Einen Beamten, der eigens für die Ausübung des Revisions-
dienstes angestellt war, konnte sich die einzelne Genossenschaft mit
Rücksicht auf den geringen Umfang der Geschäfte nicht leisten, und
so war man auch in dieser Beziehung zur Durchführung dieser
wichtigen Aufgabe auf den Zusammenschluß ff angewiesen.

Das im Jahre 1859 in Weimar von 29 Genossenschaften
gegründete „Zentralkorrespondenzbureau der deutschen Vorfchuß-
und Kreditvereine", das feit dem Jahre 1861 den Namen „An-
waltschaft der deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften"
führte und unter der Leitung von Schulze-Delitzsch stand, bildete
den Grundstock genossenschaftlicher Revision; es bezweckte:

1.	Vertretung in der Presse, auf Kongressen, besonders gegen-
über der Gesetzgebung;

2.	Förderung mit Rat und Tat, Auskunftserteilung und Be-
lehrung ;

3.	Austausch bedeutsamer Erfahrungen und Anknüpfung
von Geschäftsverbindungen.

Im Jahre 1864 wird bereits vom Verband der Genossen-
schaften am Mittelrhein (Schulze-Delitzsch) in einer Resolution
gefordert, „daß auf Verlangen der einzelnen Genossenschaften
jederzeit ein sachverständiger Revisor zur Verfügung gestellt
werden sollte". Der Beschluß wurde später auch zur Ausführung
gebracht.

Auch bei Raiffeisen st ist der Gedanke, die Genossenschaften
einer sachverständigen Kontrolle zu unterstellen, bald nach der
Gründung der ersten Darlehnskasienvereine vorhanden gewesen.
Um 1872 finden wir bereits bei dem landwirtschaftlichen Verein
für Rheinpreußen einen Wanderlehrer angestellt, der auch als

st Hiergegen wird in dem Bericht der Reichstagskommission zum Entwurf
des Genossenschaftsgesetzes daraus hingewiesen, dass die bestehenden Revisions-
verbände nur aus der Befürchtung, daß die Genossenschaften unter staatliche Auf-
sicht gestellt würden, entstanden seien. Allerdings hat auch Schulze-Delitzsch diesen
Gedanken mehrfach ausgesprochen.
        <pb n="84" />
        ﻿79

Revisor tätig war; 1887 erfolgte die Gründung des „Anwalt-
schaftsverbandes" der Raiffeisenschen Genossenschaften „mit dem
ausgesprochenen Zwecke der Durchführung von Revisionen".
Ebenso hatte sich die später ins Leben gerufene Firma: „Raiff-
eisen und Konsorten" die Durchführung eines unabhängigen
genossenschaftlichen Revisionswesens zum Ziel") gesetzt.

Daß die Revision für das Bestehen der Genossenschaften ein
Lebensbedürfnis darstellte, diese Überzeugung hatte sich schnell
überall durchgesetzt mit einer Kraft, daß gar bald die Idee auf-
tauchte, die Revision für alle Genossenschaften obligatorisch ein-
zuführen. Als erster trat der Verwirklichung dieser Idee der
Raiffeisensche Anwaltschaftsverband näher, indem er 1883 allen
ihm angeschlossenen Genossenschaften die obligatorische Revision
zur Pflicht machte.

Auch Schulze-Delitzsch trat jederzeit für den organischen Aus-
bau der Revision ein; er wollte aber von einer zwangsweisen
Revision nichts wissen, sondern dieselbe ganz der Selbstbestimmung
der einzelnen Genossenschaft überlassen sehen. Diesen Stand-
punkt, den er auch auf dem Genossenschaftstag in Bremen 1874
vertrat, kam später in seinem Antrag auf dem Genosseuschafts-
tage in Eisenach (1878) zum Ausdruck, indem er den Verbands-
direktoren empfahl, „sachverständige, im kaufmännischen Rechnungs-
wesen und mit der genossenschaftlichen Organisation vertraute
Männer zum Behufe von Geschäftsrevisionen und Inventuren
auf Anrufen der einbezirkten Vereine bereitzuhalten und
Vornahme solcher Revisionen zu fördern".

Weiterhin sprachen sich die Genossenschaftstage in Kassels
(1881) und in Plauen (1887) für eine regelmäßige von sach-
verständiger Seite durchgeführte Revision aus.

') K. Hildebrand, Beriin-Steglltz, Die Einführung der obligatorischen Ber-
bandsrevision, Artikel in Nr. U des Landwirtschaftlichen Genossenschaftsblattes
v. 15. 6. 1913. Derselbe Verfasser gibt in der Dienstanweisung für Verbands-
rcvisoren, berausgegeben vom „Generalverband liindlicher Genossenschaften für
Deutschland" 1914 (im Manuskript in liebenswürdiger Weise zur Verfügung ge-
stellt), im Anhang V einen kurzen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der
einzelnen Revisionshauptverbände.

2)	vgl. Faßbender in dem zitierten Referat.

s) In Kassel wurde folgende Resolution gefaßt: „In Erwägung, daß die
Einrichtung regelmäßiger Revisionen in den Verbandsvereinen — allmählich all-
gemein durchgeführt — eine wünschenswerte Vervollständigung und organische
Weiterentwicklung der Verbandseinrichtungen darstellt und zugleich geeignet ist,
gesetzgeberischen Versuchen, die Genossenschaften der Kontrolle staatlicher oder kom-
munaler Behörden zu unterstellen, entgegenwirken, daß es daher den allgemeinen
genossenschaftlichen Interessen entspricht, diese Einrichtung in allen Verbänden zur
Durchführung zu bringen, erklärt der Allgemeine Bereinstag für Pflicht der Unter-
verbände, für die Einrichtung regelmäßig wiederkehrende Revisionen der einzelnen
Vereine Sorge zu tragen".
        <pb n="85" />
        ﻿80

Vor das Forum des Reichstags wurde die Angelegenheit
mit dem Antrage Ackermann 1881 gebracht, der dem Staate
bezw. den Kommunen die Rolle des Revisors zuwies; mit dem
Inkrafttreten des Genossenschaftsgesetzes im Jahre 1889 kam der
Streit um die Revision zur Ruhe, indem die obligatorische Revision
für alle Genossenschaften zur Einführung gelangte.

Bei der Beratung waren in der Reichstagskommission zwei
im Prinzip sich diametral gegenüberstehende Meinungen h ver-
treten.

Während der Antrag Ackermann, der die Vorschläge des
Bundesrates deckte, die Revision der Genossenschaften unter staat-
liche Aufsicht gestellt sehen, wollte der gegnerische Antrag jeden
Einfluß staatlicher Fürsorge bis auf die gesetzmäßige Anordnung
der Revision als solche ausgeschaltet und die Revision ganz der
Selbstbestimmung der auf dem Prinzip der Selbsthilfe, Selbst-
verantwortung und Selbstbestimmung gegründeten Genossenschaften
überlassen haben.

Es kam schließlich ein Kompromiß zustande, der einen Sieg
der genossenschaftlichen Tendenzen darstellt und in der jetzigen
Fassung des Genossenschaftsgesetzes (§§ 53—64) zum Ausdruck
kommt; in wesentlichen enthält er folgende Punkte:

1.	die Revision ist für alle Genossenschaften zwingend,

2.	sie wird in jedem zweiten Jahr durch einen der Ge-
nossenschaft nicht angehörigen Revisor vorgenommen,

3.	die Bestellung des Revisors erfolgt, sofern die Genossen-
schaften nicht einem sogen. Revisionsverbande angehören»
durch das Gericht; die Genossenschaft hat das Recht,
einen sachverständigen Revisor vorzuschlagen.

Ist also nach dem Gesetz der einzelnen Genossenschaft die
Wahl des Revisors prinzipiell freigestellt, insofern als sie entweder
einem Revisionsverbande beitritt oder einen Revisor sich durch
das Gericht bestellen läßt, so hat die Mehrzahl der Genossen-
schaften sich schon wegen des Kostenpunktes an die Revisions-
verbände angeschlossen. Von den am 1. 1. 1911 gezählten 30 489
Genossenschaften st gehörten 4088 Genossenschaften (23,4 °/0) keinem
Verbände an.

st In diese Zahl sind nicht einbegriffen die am 1.1. 1911 vorhandenen Zentral-
(Haupt-) Genossenschaften (es bestanden hiervon 123, darunter 64 Zentralkredit»
genossenschasten, 32 Hauptgenossenschaften für Rohstoffvereine und 27 für den Absatz
landwirtschaftlicher Artikel u. a. Sämtliche beruhen auf der beschränkten Haftpflicht;
sie zählen 26374 Mitglieder, welche 216060 weitere Geschäftsanteile erworben haben
und für 358533900 Mk. hafteten).

st vgl. Ber. der Reichstagskommission z. Entw. d. GenG., Drucks, d. RT. 7. LP.
IV Sess. 1888/89 S. 25 ff.
        <pb n="86" />
        ﻿81

Wie ich oben erwähnte, waren solche Verbände bereits vor
dem Inkrafttreten des Genossenschaftsgesetzes im Jahre 1889 vor-
handen. Die Revisionsverbände stellen den Zusammenschluß gleich-
artiger Genossenschaften innerhalb eines meistens nach wirtschafts-
geographischen Gesichtspunkten abgegrenzten Gebietes dar zum
Zwecke der Durchführung der gesetzlich notwendigen Revisionen
durch sachverständige Revisoren, des Austausches der gemachten
Erfahrungen, zur Erteilung von Rat und Auskunft, zur Wahrung
und Verfolgung gemeinsamer Interessen; sie erfüllen also eine
weit größere Aufgabe, als der Gesetzgeber sie ihnen gestellt hat.

Wir unterscheiden heute fünf Hauptgruppen von Revisions-
verbänden (Stand am 1.1.1911), deren Gliederung und Tätigkeits-
feld aus folgender Tabelle zu ersehen ist:

Name und Sitz des Hauptverbandes ft	i» p	Zahl  angesch'  L »!	der  offenen , g ü  c 2	s® J.  &lt;3  £ J=t  .~£ ö £L  A ff	e c g °  S-S§-g
1. Allgemeiner Verband der auf Selbst- hilfe beruhenden deutschen Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften E. V., Berlin (Schulze-Delitzsch)	1864-)	31	1461	813 797	3
11. Reichsverband d. deutschen landwirt- schaftlichen Genossenschaften Darm- stadt, einschließl. des Generalver- bandes ländlicher Genossenschaften für Deutschland E. B., Berlin (Raiffeisen)	1883  (1876)	39  darunt.  (13)	18 761  5 231	1773267  538159	67  (16)
111. Zentralverband deutscher Konsum- Vereine, Sitz: Dresden; Sekretariat: Hamburg	1903	9	1 137	1144794	-4)
IV. Hauptverband deutscher gewerblicher Genossenschaften E. V., Berlin	1901	15	743	108155	18
V?) Andere Revisionsverbände, die keiner der 4 Hauptgruppen angehören	—	32	4299	795381	19

9 Dm Hauptverbänden ist als Anw altsschaftsv «bänden das Recht zur Be-
stellung von Revisoren nicht verliehen, der Raiffeisen-Verband besitzt es.

2)	15 Hauptgenossenschaften gehören keinem Revisionsverbande.

3)	Jahr der Annahme des Status dieses Verbandes an.

4)	Die Hamburger Großeinkaufsgesellschaft ist als „Gesellschaft mit be-
schränkter Haftpflicht" gegründet.

6) Keinem Verbände gehören am 1. 1. 1911 an 4088 Genossenschaften mit
568365 Mitgliedern.
        <pb n="87" />
        ﻿Der Erfolg des genossenschaftlichen Gedankens beim Festlegen
des Genossenschaftsgesetzes ist gewiß für die Wirksamkeit des
Revisionsinstitutes der Genossenschaft in seinem Wert nicht hoch
genug anzuschlagen, er bildet den Grundstock für den Aufbau und
die Weiterentwicklung; weiter aber außer einigen mageren Formal-
vorschriften brachte das Gesetz bezüglich der Revision nichts trotz
der reichen und sauberen Arbeit der Kommission, trotz der mannig-
faltigen Erfahrungen, die man bereits auf diesem Gebiete ge-
sammelt hatte. So finden wir vor allem keine Andeutung darüber,
was das Gesetz unter einem „sachverständigen Revisor" (§ 53)
versteht; nirgends lesen wir etwas über die Haftung für die
Revision.

In der Übung des Gesetzes hat sich neben kleineren Mängeln
als Kalamität das heutige Bestellungsverfahren herausgebildet.

Bevor ich aber auf diese wichtigen Dinge eingehe, will ich
eine kurze Skizze des jetzigen genossenschaftlichen Revisionsverfahrens
geben.

Die Revision wird durch den bestellten Revisor svom Verband
oder Gericht) in der Regel am Sitz der Genossenschaften vor-
genommen; zur Revision ist der Aufsichtsrat hinzuzuziehen (§ 63);
über die Ausführung der Revision berichte ich später. Rach be-
endeter Revision findet meistenteils eine sogen. „Schlußrevisions-
sitzung" statt, in der den Verwaltungsorganen die Ergebnisse der
Revision bekannt gegeben und gleichzeitig von den Revisoren die
nötigen Hinweise für eine Besserung der Verhältnisse erteilt werden.
Ein Zwangsmittel zur Beseitigung der sich ergebenden Mißstände
besteht nicht.

Der Vorstand hat, ohne den Inhalt der Revision zu berühren,
zum Genossenschaftsregister eine Erklärung des Revisors einzureichen,
daß die Revision stattgefunden hat, und den Bericht über die
Revision bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als
Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. In der General-
versammlung hat der Aufsichtsrat sich über das Ergebnis der
Revision zu erklären (§ 63).

Die Dauer der Revision x) richtet sich nach der Art und dem
Umfang des Geschäftsbetriebes der Genossenschaft und schwankt
in normalen Fällen zwischen 1—8 Tagen.

Wie verschieden die Revisionsdaner bei den einzelnen Genossen-
schaften ist, zeigt nachstehende Statistik des „Verbandes ländlicher
Genossenschaften für Elfaß-Lothringen, e. V., Straßburg", für das
Berichtsjahr 1912:

tz Leider ist es mir nicht möglich, hierüber genaue Angaben zu bringen, da
nur einzelne Verbände die Revisionsergebnisse statistisch bearbeiten.
        <pb n="88" />
        ﻿83

St,atistik

der Revisionen und deren Dauer im Laufe des Jahres 1912.

1 Genossenschaft mitl Tag —insgesamt 1 Tag

2 Genossenschaften	„ V-L Sagen =		„	3	Tage
13	„ 2 „	—	„	26	„
17	„ 2V, „	—	„	42 V,	„
25	„	,, 3	„	—		75	„
15	„ 31/2	„	—	„	52 V,	„
21	4	—		84	„
23	4 V, „		„	103-/2	„
20	ff O	„			100	,,
25	pu/  ff	u 12	ff			137 V,	„
8	„ 6	—		48	„
12	n 61/,	„	—	„	78	„
9	7	—	„	63	„
6	.. 7V, „	—	„	45	„
2	rr 8	„	—		16	„
13	ff	81/2	„	—	„	IIO-/2	
4	tf 9	„	—	„	36	„
7	ft 9^^	„	—	„	66-ft	„
7	„ 10	—		70	„
3	„ io1/, "	—	ff	31/V	„
4	„ 11	„	—	„	44	„
1 Genossenschaft	t, UV-	—	„	UV-	„
1	„ 12	„	—	„	12	„
5 Genossenschaften	„12V. „	—	„	62-/2	„
2	tf 13	ft	—	ff	26	n
2	,t 13V- tf	—	ff	27	ff
1 Genossenschaft	t, 14	t,	=	ff	14	ff
1	„15 V, „	—	ff	15-/-	„
1	,t 16	-----	ff	16	„
1	„ 16V- „	—	„	16V-	„
2 Genossenschaften	„ 17V- „	—	„	35	„
„	,t 18-/,	tt	—	v	37	„
1 Genossenschaft	„ 21	=	n	21	„
1	„ 22	—		22	„
2 Genossenschaften	„ 22V,	,t	=		45	„
1 Genossenschaft	„ 32V, „ „48V,	=	„	32 V,	«
1		—	„	48-/-	tt

Sa. 262 Revisionen mit zusammen .... 1675-/2 Tagen

6,4 Tage Durchschnittsdauer zu jeder Revision. Diese Durch-
schnittszahl liegt sehr hoch. Im allgemeinen dürfte der Durch-
schnitt zwischen 4 und 5 Tagen liegen.
        <pb n="89" />
        ﻿84

Wird die Revision durch einen vom Verbände gestellten Revisor
ausgeführt, so hat dieser eineAbschrift des Revisionsberichtes demVer-
bandsvorstande einzureichen (§63 Abs. 3). In der Praxis hat sich
vielfach die Gepflogenheit herausgebildet, daß die Revisionsberichte
von den Revisoren festgestellt, dann zur Redaktion dem Verbands-
direktor übergeben werden und von diesem schließlich an die Ge-
nossenschaft gelangen. Andere Verbände wahren die vollkommene
Selbständigkeit ihrer Revisoren, andere führen zur Kontrolle ihrer
Kontrolleure sogen. Superrevisionen durch.

Wie die Revision ausgeführt werden soll, darüber sagt das Gesetz
nur, daß sie durch einen „sachverständigen" Revisor vorgenommen
werden soll; diesem ist also die Art der Prüfung überlassen.

Nach ihrer Ausübung unterscheiden wir heute zwei Haupt-
arten von Revisionen:

1.	Die verwaltungstechnische Revision,st in der
festgestellt werden soll, ob der Vorstand und Aufsichtsrat den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ihre Obliegenheiten ver-
sahen, ob die Generalversammlungen ordnungsmäßig abgehalten
und sonstige gesetzliche Bestimmungen beachtet wurden usw.

2.	Diekalkulatorisch-materielleRevision, die sich
auf die Prüfung des Rechnungswerkes im besonderen erstreckt.

Beide Arten der Revisionen lassen sich natürlich nicht haar-
scharf auseinanderhalten; so läßt sich z. B. bei der unter 1. er-
wähnten Revision eine Prüfung der Buchführung, wenn auch in
großen Zügen, nicht umgehen. Bei vielen Verbänden findet eine
verschiedene Behandlung der Revisionen überhaupt nicht statt;
auch scheint mir dieselbe nicht in der Absicht des Gesetzgebers ge-
legen zu haben; in der „besonderen Begründung" zu § 49 des
Entw. (jetzt § 53) wird hierzu gesagt:

„Die periodische Revision soll sich auf die Geschäftsführung
der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung erstrecken.
Sie darf sich keineswegs auf eine bloß kalkulatorische Kontrolle
der Bilanzen und Geschäftsbücher beschränken. Wenn auch eine
probeweise Prüfung in dieser Richtung zweckmäßig und bei vielen
Genossenschaften unentbehrlich sein wird, so muß doch die Unter-
suchung des Revisors sich wesentlich auf die materielle Seite der
Geschäftsführung und die hierbei befolgten Grundsätze sowie auf
das Funktionieren der Genossenschaftsorgane und der sonstigen
Einrichtungen der Genossenschaft richten".

st Der allgemeine Veretnstag in Plauen 1887, der die Grundsätze für die
Verbandsrevision beriet, hatte nur die vcrwaltungstechnische Revision im Auge; bei
mangelhafter Geschäftsführung solle der Revisor gehalten sein, „die betreffende
Geschäftstätigkeit in Gegenwart von Vorstand und Aufsichtsrat selbst vorzunehmen
und dabei die erforderliche Anleitung zu erteilen".
        <pb n="90" />
        ﻿85

Immerhin treffen wir in vielen Fällen die oben dargetane
Spaltung in der Ausführung von Revisionen an; es werden bei
einer großen Anzahl von Verbänden kalkulatorische bezw. technische
Revisionen nur auf besonderen Wunsch ausgeführt.

Im Interesse der Genossenschaft dürfte es liegen — und auf
verschiedenen Verbandstagen sind auch dahinzielende Beschlüsse
gefaßt worden — den Revisionen den formalen Charakter zu
nehmen und die Betonung auf die materielle Seite der Prüfung
zu legen, und ich kann mich nicht dem Standpunkte anschließen,
den Havensteinsi vertritt, wenn er sagt: „daß es nicht Sache der
Revisoren ist, in den rein technischen oder kaufmännischen Betrieb
einzugreifen, sondern daß sie sich darauf zu beschränken haben,
den genossenschaftlich-technischen Betrieb zu prüfen". Aus dieser
Stellungnahme Havensteins, die dieser wiederholt ohne Erfolg
vertreten hat, spricht eine vollkommene Verkennung des genossen-
schaftlichen Revisionsinstituts, gleichzeitig aber auch der Aufgabe
der Revisionsverbände, und es ist nur zu begrüßen, wenn der-
artige irreführende Ansichten bisher in die Entwicklung des ge-
nossenschaftlichen Revisionswesens, die ganz andere Bahnen schreitet,
nicht hemmend eingreifen konnten. Wieviel großzügiger ist dagegen
die vorn zitierte Auffassung Faßbenders st vom Berufe des Revisors?

Gerade die formale Revision ist es ja, die die gerichtliche
Revision und damit das ganze Bestellungsverfahren wertlos
macht, die die Absicht des Gesetzgebers, mit der geschaffenen Freiheit
der Revisorenbestellung genossenschaftlichen Idealen zu dienen,
vereitelt.

Die Bestimmung des § 61 Abs. 3:

„Die Bestellung erfolgt, nachdem die höhere Verwaltungs-
behörde über die Person des Revisors gehört ist. Er-
klärt die Behörde sich mit einer von der Ge-
nossenschaft vorgeschlagenen Person einver-
standen, so ist diese zum Revisor zu bestellen"
die also den Genossenschaften Einfluß auf die Wahl des Revisors
verschafft, ist schon längstens als Übelstand empfunden worden.
Die Abstellung ist dringend nötig, da durch diese Bestimmung
den ärgsten Feinden des Genossenschaftswesens, den sog. „wilden"

Geh. Regierurigsrat Dr. Havensteirr, Referat, erstattet auf dem genossen-
schastlichen Bortragskursus des Reichsverbandes im September 1909 in Darmstadt:
„Neuere Erfahrungen auf dem Gebiete des genossenschaftlichen Revisionswesens",
Darmstadt 1910.

2) Prof. Dr. Faßbender in seinem Referat „Über die Entwicklung und Auf-
gaben der Berbandsrevision", erstattet dem 7. Deutschen gewerblichen Genossen-
schaftstage zu Dortmund 1910, Bericht S. 112.
        <pb n="91" />
        ﻿86

Genossenschaften, die sich nicht zum Anschluß an einen Revisions-
verband verstehen können und die sich großenteils aus den
schlimmsten Schmarotzern der Genossenschaften rekrutieren, Unter-
schlupf gewährt wird.

Die Mißstände ergeben sich vor allen Dingen daraus, daß
diesen Genossenschaften gar nicht daran liegt, einen sachverständigen
Revisor zur Prüfung zu bekommen; das überwachende Gerichts
aber kann und will den Bestellten auf „Sachverständigkeit" nicht
prüfen, sondern stellt lediglich die Unbescholtenheit des Betreffenden
fest. Eine weitere Gefahr besteht darin, daß der vom Gericht
bestellte Revisor in eine „gewisse" Abhängigkeit von der Genossen-
schaft gerät; will der Revisor sich das Geschäft nicht für das
nächste Jahr entgehen lassen, so wird er seinen Bericht so abfassen,
daß er wiederkommen kann. Welche arge Zustände hier herrschen,
will ich nur an einem Beispiel zeigen, das Korthaus in seinem
auf dem 10. Deutschen gewerblichen Genossenschaftstag (Leipzig 1913)
gehaltenen Referate gibt; es handelt sich um eine in Berlin ver-
krachte „Schwindelgenossenschaft" einer „Bank". Er sagt:

„Ich habe als gerichtlicher Sachverständiger feststellen müssen,
daß diese Genossenschaft allein im Königreiche Bayern 162 Mit-
glieder hatte. Sage und schreibe 7 von den 1200 Mitgliedern
dieser Genossenschaft hatten dagegen ihren Wohnsitz in Groß-
Berlin, gerade die 7, die notwendig waren, um die Genossenschaft
zu gründen — 1200 Mitglieder hatte diese ,Bank- in allen
Gauen Deutschlands! Ich habe, wie es meine Pflicht als Sach-
verständiger war, einmal die Revisionsberichte durchgesehen. Sie
hatten stereotyp denselben Wortlaut: ,Es wird bestätigt, daß die
Bilanz mit den ordnungsmäßig geführten Büchern übereinstimmt'.
Der in zwei Reihen schön abgefaßte Bericht kostete 125 Mk. Das
sind doch unhaltbare Zustände. Ich meine, wenn in diesem Falle
vom Gericht der Revisor irgendeines Verbandes bestellt worden
wäre und dieser auch nur eine halbe Stunde lang die Bücher
der ,Bank' angesehen hätte, konnte er feststellen, daß die Ge-
nossenschaft, die mehr als eine Million Darlehen zu geben ver-
sprochen hatte, noch nicht einmal in der Lage war, 80 Pf. Ge-
richtskosten zu zahlen, und daß deswegen eine Pfändung ihres
Mobiliars stattgefunden hatte. — Der bestellte Revisor war ein
Mann, der keine Existenz hatte und der, wie ich weiter festgestellt
habe, bei sieben solchen Genossenschaften der bestellte Revisor war
und heute noch ist und der von der einen Genossenschaft dieser
Art der andern empfohlen wird".

*) Daß auch Ausnahmen vorkommen, soll nicht in Abrede gestellt werden.
        <pb n="92" />
        ﻿87

Um diesen Mißbräuchen zu steuern, wurde von Faßbender st
der Vorschlag gemacht, die Gerichte sollten von ihrer vorgesetzten
Behörde angewiesen werden im Falle, daß eine „wilde" Ge-
nossenschaft einen Revisor wünscht, an einen Rcvisionsverband
gleichartiger Genossenschaften um Zuweisung bezw. Kenntlich-
machung eines „sachverständigen Revisors" heranzutreten. Kort-
haus vertritt im Grunde dieselbe Ansicht; sie findet ihre Dar-
stellung in Nr. 2 der die Revision betreffenden Leitsätze zum

10.	Deutschen gewerblichen Genossenschaftstag in Leipzig 1913,
welche lautet:

„2. (Zusätzlich zu § 61 Abs. 1 GenG.s In erster Linie ist
ein Revisor zu bestellen, welcher in einem mit dem Revisions-
recht ausgestatteten Revisionsverbande tätig ist, in dessen Bezirk
die Genossenschaft ihren Sitz hat und dem Genossenschaften gleicher
oder ähnlicher Art angehören.

Abs. 2, welcher lautet: ,Der Vorstand der Genossenschaft hat
die Bestellung zu beantragen', ist zu streichen.

Abs. 3, welcher lautet: ,Die Bestellung erfolgt, nachdem die
höhere Verwaltungsbehörde über die Person des Revisors gehört
ist. Erklärt sich die Behörde mit einer von der Genossenschaft
vorgeschlagenen Person einverstanden, so ist diese zum Revisor
zu bestellen', ist gleichfalls zu streichen.

Abs. 2 soll in Zukunft lauten: ,Nur soweit solche Revisoren
nicht zur Verfügung stehen, können andere geeignete Personen
vom Gericht als Revisoren bestellt werden'.

Abs. 3 soll lauten: ,Die Bestellung erfolgt, nachdem die
höhere Vewaltungsbehörde und ein Revisionsverband, dem Ge-
nossenschaften gleicher oder ähnlicher Art angehören, und in dessen
Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, über die Person des
Revisors gehört sind'.

Wenn ich auch zugestehe, daß mit der Ausführung dieser
Vorschläge das Übel im Kern erfaßt wird, so finde ich dieselben
doch nicht weitgehend genug. Hat man die meisten der „wilden"
Genossenschaften st als Schädlinge des Genossenschaftswesens er-
kannt, so soll man ihre totale Beseitigung erstreben, indem man für
Genossenschaften die Pflicht der Zugehörigkeit zu dem ihrer Eigenart
entsprechenden Revisionsverbande fordert.

Hierbei muß auch eine größere Konzentration innerhalb der
einzelnen Hauptverbände herbeigeführt werden; eine derartige

st Faßbender a. a. O.: Die Justizministerien der Bundesstaaten außer Sachsen
haben dieses Ansuchen als außerhalb des Bereiches ihrer Wirksamkeit liegend
zurückgewiesen.

st Am 1.1. 1911 gab es im Deutschen Reich 1088 Genossenschaften (13,4 °/0)„
die keinem Revisionsverbande angehörten.
        <pb n="93" />
        ﻿88

Zersplitterung,h wie sie heute besteht (vgl. untenstehende Tabelle)
— in den oben aufgezählten 5 Hauptgruppen sind 126 Revisions-
verbände vereint, unter denen sich 2 befinden, die weniger als
5 Genossenschaften als Mitglieder aufweisen —, zeitigt nur Mängel,
wie sie in den mehr oder weniger verschiedenen Ansichten über
die Methode der Revision und ihren Umfang zutage treten,
ganz abgesehen von der Unwirtschaftlichkeit, die eine derartige
Kraftvergeudung mit sich bringen muß.

Übersicht über die Revisions-Hauptverbände nach
Abstufung der Anzahl der in den Unterverbänden
zusammengeschlossenen Genossenschaften.

Anzahl der Genossen- schaften, die einen Revisions- verband bilden	All-  gemeiner  Verband  (Schulze-  Delitzsch)	Reichs-  Verband	Daneben  Raiffeisen-  Ver-  band	Zentral-  verband  der  Konsum-  Vereine	Haupt-  verband  der  gewerbl.  Genossen-  schaften	AndereRe- visionsver- bände, die kein. groß.  R.-Verb.  angehören
1— 5						2
6- 10	1				1	—
11— 29	2				2	5
21— 30	8				4	3
31— BO	13	2			3	6
51— 100	5	3		3	3	8
101— 200	2	5	1	B	2	2
201— 300		1	2	1		2
301— 500		6	7			3
501-1000		6	3			—
1001—2000		2				1
über 2000		1				

Diese Zentralisation müßte so weit gehen, daß den einzelnen
Revisionsverbänden das Recht auf Bestellung des Revisors ge-
nommen und dasselbe ausschließlich nur den Hauptverbänden zu-
gesprochen würde.

Der engere Zusammenschluß aber würde weiterhin bei viel
wirksameren Revisionen nicht die befürchtete Steigerung der Re-
visionshonorare, sondern bei geschickter Disposition und Verwendung
der Revisoren eine sachverständige Revision zu gleichen Sätzen

*) W. Wygodzinski, Das Genossenschaftswesen in Deutschland, Leipzig und
Berlin 1911, S. 104 ff. bedauert die Spaltung infolge von Gegensätzen, die
zwischen den einzelnen Verbänden bestehen; er führt sie zum Teil auf die große
Macht zurück, die die Genossenschaftsbewegung ihren Führern gab und die es
diesen leicht machte, ihre Pläne gesondert von der Allgemeinheit durchzusetzen.
        <pb n="94" />
        ﻿89

auch den Genossenschaften bringen, die auf einen kostspieligen
qualifizierten Revisor mit Rücksicht auf ihre beschränkten Mittel
bisher verzichten mußten. Gleichzeitig müßte damit die Schaffung
einheitlicher Grundsätze für die Anstellung von Revisoren und
die an sie zu richtenden Anforderungen Hand in Hand gehen, und
ich schließe mich gern der Forderung Faßbenders an, der die Ein-
führung eines Befähigungsnachweises für Genossenschaftsrevisoren
verlangt; nur so kann der „sachverständige" Genossenschastsrevisor
geschaffen werden.

Der Ausbildung und Heranziehung von sachverständigen
Revisoren haben bisher eigentlich nur die Verbände der land-
wirtschaftlichen Genossenschaften Interesse entgegengebracht?) So
werden Halbjahrskurse zur Ausbildung von Revisoren an der
deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaftsschule in Berlin -früher
Darmstadt) abgehalten. In den bis jetzt stattgefundenen 8 Kursen
wurden 269 Revisoren ausgebildet.

Die Errichtung einer Revisorenausbildungsanstalt wurde ferner
durch die Verwaltungsorgane des „Generalverbandes ländlicher
Genossenschaften für Deutschland" am 10. 7. 1913 in Heidelberg
beschlossen. Schon 3 Monate später berichtet das Landwirtschaft-
liche Genossenschaftsblatt -Nr. 19 v. 15. 10. 1913), daß der erste
Kursus am 1. Oktober in Berlin eröffnet wurde. An dem auf
4 Monate berechneten Kursus nehmen zwölf Revisionsdienst-
anwärter teil.

Der Lehrplan ft umfaßt folgende Unterrichts gegenstände
-wöchentlich 32 Stunden):

Einführung in das Genossenschaftswesen	ca. 60 Stunden
Genossenschastsrecht		„ 100 „
Buchführung und Bilanzkunde . . . .	„ 100 „
Geschäftsführung		„	40	„
Revisionswesen		„	40

0 vgl. st. Hildebrand, Berlin-Steglitz, in der Dienstanweisung für den General-
verband ländlicher Genossenschaften 1914.

2) Dem Berfasser vom Raisfeisenverbande in liebenswürdiger Weise zur Ver-
fügung gestellt, über den Ausbildungsgang bemerkt Hildebrand (Landwirtschaft-
liches Genossenschaftsblatt Nr. 19 3b. Jahrg. 1913): „Die Frage der Ausbildung
der Revisionsdienstanwärter wäre am schönsten dadurch zu lösen, daß dieselben
an der Revisorenausbildungsanstalt ihre volle theoretische und praktische Ausbildung
erhalten würden und dann nach einer kurzen Probedienstzeit als Revisoren an-
gestellt würden. Dieser Gedanke läßt sich aber zurzeit nicht verwirklichen. Der
Lehrgang müßte zeitlich derart ausgedehnt werden, daß sich dadurch Schwierig-
keiten teils finanzieller, teils technischer Natur ergeben würden, an deren Lösung vor-
erst nicht herangetreten werden kann. Dagegen macht es keine Schwierigkeiten, den
Verbünden die theoretische Ausbildung der Revisionsdienstanwärter abzunehmen
und in die Hände der Revisorenausbildungsanstalt zu legen, welche diesen Teil der
Ausbildung systematisch und nach pädagogischen Grundsätzen durchzuführeu vermag".
        <pb n="95" />
        ﻿90

Allgemeine Rechtskunde...................ca. 70 Stunden

Warenkunde.................................... 30	„

Bankwesen...................................„	30	„

Molkereiwesen...............................„	30	„

Versicherungswesen..........................„	10	„

Auch sind Vorträge über Spezialgebiete, Vortragsübungen der
Kursteilnehmer und Besichtigungen vorgesehen. Die Teilnehmer
unterziehen sich nach vier Monaten einer mündlichen und schrift-
lichen Prüfung und machen dann die praktische Ausbildung bei
ihren Verbänden durch. Nach Beendigung der praktischen Aus-
bildung folgt eine weitere Prüfung, von deren Erfolg die An-
stellung als Verbandsrevisor abhängig ist.

Die Errichtung dieser Anstalt bedeutet einen großen Fort-
schritt in der Entwicklung des genossenschaftlichen Revisionsinstitutes,
möchten doch alle Hauptverbände in die Fußtapfen des Raiff-
eisen-Verbandes treten eingedenk dessen, daß die Entwicklung des
Genossenschaftswesens ohne die Revision gar nicht möglich ge-
wesen wäre und die Vervollkommnung des Revisionswesens nur
ein „uobilo officimn“ für die Verbände bedeutet.

Vielleicht wäre an dieser Stelle zu erwägen, ob nicht die
Ausbildung von Genossenschaftsrevisoren mit in das Programm
derjenigen unserer Handelshochschulen ft aufzunehmen wäre, die
sich die Aufgabe gestellt haben, einen angesehenen deutschen
Bücherrevisorenstand zu schaffen. Berücksichtigen wir, daß es im
Deutschen Reich zur Zeit ca. 33 000 revisionspflichtige Genossenschaften
gibt, so dürfte der Erfolg in ideeller und finanzieller Hinsicht
sicher sein.

Mit dieser Reform des genossenschaftlichen Revisionswesens,
bei der ich jeden Eingriff staatlicher Gewalt — abgesehen von dem
mir geforderten Revisionszwang für alle Genossenschaften — aus-
schließen möchte, ließe sich auch'die Abhängigkeit beseitigen, in die
die Revisoren gleichsam als Beamte der Genossenschaften geraten,
wie dies namentlich bei den Miniaturverbänden der Fall ist, die
niemals in der Lage sind, Revisoren ft hauptamtlich zu beschäftigen.

ft Seit 2 Jahren besteht an der Universität Halle a. S. ein Seminar für
Genossenschaftswesen, in dein außer volkswirtschaftlichen und juristischen Materien
auch „Genossenschaftsbuchführung und Buchführungsrevision", allerdings wöchent-
lich nur zweistündig, behandelt werden.

ft Die Revisoren im Nebenamt setzen sich aus allen möglichen Berufen
zusammen. Neben Bücherrevisoren, die im allgemeinen wohl dazu geeignet sind,
finden wir u. a.: Molkereigehilsen, Volksschullehrer, Kaufleute, pensionierte Beamte.
Bei den „wilden" Genossenschaften dürften wir beim Aufmachen einer Statistik
über Herkunft und Vorbildung der Revisoren in der Hauptsache eine Sammlung
gebrochener Existenzen erhalten.
        <pb n="96" />
        ﻿91

Hierbei müßte auch die Frage endgültig erörtert werden, ob man
die Revisionsverbände nicht mit einem Mittel, aufgedeckte Miß-
stände abzustellen, ausstatten soll; eine derartige Maßnahme stößt
begreiflicherweise bei den Genossenschaften auf Widerstand, weil
sie meinen, daß damit das Prinzip der Selbstverwaltung durch-
brochen wäre. Dies ist insofern richtig, als es sich um Abstellung
formaler Mängel handelt, sobald aber schwerwiegende Bedenken
vorliegen, die die Existenz der Genossenschaft in Frage stellen, so
muß — wie Korthaus st vorschlägt — der Verbandsvorsitzende
oder sein Vertreter das gesetzliche Recht erhalten, „auf der
Generalversammlung den Mitgliedern der Genossenschaft seine
Anschauungen ohne Rücksicht auf die Wünsche von Vorstand und
Aufsichtsrat vorzutragen".

Der Gedanke der Zentralisation ist, wenn auch nicht in dem
von mir geforderten Maße, auf dem 54. Allgemeinen Genossen-
schaftstag in Posen 1913 von Prof. Dr. Crüger in seinem Referat
über die Verbandsrevision vertreten worden, indem er von einem
geplanten „freien Ausschuß der großen Verbände" berichtete, in
dem alle Lebensfragen der Genossenschaften, insbesondere die
Revision ihre Behandlung erfahren sollen. Zur finanziellen
Durchführung würde auch hier der Staat voraussichtlich gern mit
Zuschüssen — bisher sind freilich derartige Zuschüsse von den
Verbänden als das Prinzip der Selbsthilfe verletzend zurückgewiesen
und nur ausnahmsweise angenommen worden — zur Hand
gehen. — Neben dem Verfahren der Revisorenbestellung hat sich
die Vorschrift des Gesetzes (§ 53), die die Vornahme der Revision
in jedem zweiten Jahre anordnet, als unzulänglich heraus-
gestellt.

Sollen die Genossenschaften einer wirksamen Kontrolle unter-
stehen, so ist der Zwischenraum von zwei Jahren zu ausgedehnt,
er muß zum mindesten auf ein Jahr beschnitten werden. Inter-
essant sind die Gründe, die für die zweijährige Revision s. Zt. in
der Reichstagskommission vorgebracht wurden: „Bei längeren
Zwischenräumen würde keine Gewähr dafür vorhanden sein, daß
nicht mittlerweile große Unregelmäßigkeiten unentdeckt bleiben,
deren Folgen bei der nächsten Geschäftsrevision nicht mehr gut-
zumachen sind; auch würde der Umfang des sich ansammelnden
Materials kaum noch eine gründliche, nach allen Richtungen sich
erstreckende Prüfung der Geschäftsführung durch den Revisor
gestatten, und ebenso ginge dabei der Vorzug verloren, welche bei
kürzeren Revisionsperioden aus der dauernden Vertrautheit des

In seinem Referat auf dem 10. Deutschen gewerblichen Genosfenfchaftstag
in Leipzig 1913.

Stein.	7
        <pb n="97" />
        ﻿92

Revisors mit den Verhältnissen der Genossenschaften sich ergibt.
Andererseits wird eine zweijährige Wiederkehr der Revisionen für
den Zweck derselben als genügend zu betrachten sein; ein Mehreres
ist schon mit Rücksicht auf die durch die Revision den Genossen-
schaften entstehenden Kosten nicht zu verlangen".

Alle damals für die zweijährige Revisionsperiode angeführten
Gründe gelten heute genau so für die einjährige Periode; die
Einrede, daß bei kürzeren Revisionsperioden sich ein Abhängigkeits-
verhältnis zwischen Revisor und der zu revidierenden Genossen-
schaft herausbilde, kann leicht dadurch zu Fall gebracht werden,
daß die Revisoren von Zeit zu Zeit mit ihren Bezirken wechseln.

Die Frage, ob die einjährige Revisionsperiode wünschenswert
sei, haben alle Revisionsverbände bejaht und haben auch zum
großen Teil der gesetzlichen Einführung vorgegriffen, indem sie
bei den ihnen angeschlossenen Genossenschaften jährliche Revisionen
zur Ausführung bringen lassen. So hat z. B. der „Zentralverband
deutscher Konsumvereine Hamburg seit 1. 1. 1913 die jährliche
Revision durchgeführt. Seit dieser Zeit haben die dem Zentral-
verband angeschlossenen Verbände einen Extrarevisor, außer dem
bereits vorhandenen angestellt, und tragen hierfür die Kosten
selbst. Es haben allerdings die Revisionsverbände, und zwar
jeder der neun zur Durchführung dieser Maßnahme einen Zuschuß
von 4000 Mk. erhalten. In einer Zuschrift an den Verfasser sagt
der Zentralverband: „Die Erfahrungen bezüglich der Revisionen
bei unseren Verbänden haben gelehrt, daß durch den Ausbau der
jährlichen Revision die Verhältnisse fortgesetzt bessere werden";
und zur Bewilligung der oben erwähnten Beträge von insgesamt
36000 Mk. bemerkt der Verband: „auch wir haben ein großes
Interesse daran, durch ein geregeltes Revisionswesen unsere Vereine
immer mehr und mehr auf die Höhe und hauptsächlich auf gute
finanzielle Unterlagen zu bringen".

Auf dem 10. Deutschen gewerblichen Genossenschaftstag in
Leipzig 1913 forderte der Verbandsdirektor Korthaus-Berlin ff die
Einführung der einjährigen Revision auf Grundlage absoluter
Freiwilligkeit, indem er darauf hinwies, daß die zweijährige Periode
zu lang sei, da in einem Jahre viel Unheil passieren und der
Revisor nach so langer Zeit kaum in der Lage sein könnte, den
entstandenen Schaden wieder einzurenken. Korthaus brachte in
Vorschlag, §53 GenG, durch folgenden Zusatz zu erweitern:

„Den Revisionsverbänden steht das Recht zu, an Stelle der
zweijährigen Revision die einjährige zu beschließen niit der Wirkung,

ff vgl. das vortreffliche Referat: Die Revision im Dienste der Genossen-
schaften.
        <pb n="98" />
        ﻿93

Laß dann auch jeder jährlichen Revision der Charakter der gesetz-
lichen Revision innewohnl, und daß alle angeschlossenen Genossen-
schaften sich dieser jährlichen Revision zu unterwerfen haben".

Ich für meinen Teil vertrete den Standpunkt, die jährliche
Revision ohne weitere Kautelen an Stelle der bisher geübten
zweijährigen obligatorisch einzuführen.

Der Kostenpunkt dürfte unter Berücksichtigung des von mir
vorn Gesagten meines Erachtens keine Rolle spielen; Genossen-
schaften, die sich in ihrer Existenz durch den Revisionsbeitrag si
gefährdet sehen, haben überhaupt keine Existenzberechtigung. Wie
sehr den einzelnen Verbänden an der Einführung der einjährigen
Revision gelegen ist, dokumentiert auch die Zuschrift des Haupt-
verbandes deutscher gewerblicher Genossenschaften E. V. Berlin an
den Verfasser, in der es heißt:

„Wir berechnen für jede vorgenommene Revision für den Tag
20 Mk. ... Dagegen betragen unsere Kosten für den Tag 32 Mk.
Die überschießenden 12 Mk. werden vom Hauptverband zugelegt
unter der Voraussetzung, daß die Genossenschaft an Stelle der vom
Gesetz geforderten zweijährigen Revision die einjährige Revision
durchführt."

Noch mit kurzen Worten will ich auf die Haftpflicht der
Revisoren bezw. der Revisionsverbände eingehen. Gerade der
Umstand, daß das Gesetz dieselbe nicht präzisiert hat, hat manche
Debatte und reiche Literatur hierüber gezeitigt, ohne daß eine
Verständigung erzielt worden wäre.

Wie eine Erlösung aus bangem Zweifel wirkte darum das
reichsgerichtliche Urteil in Sachen* 2) des Winzervereins Oberwinter
gegen den „Verband der rheinpreuhischen landwirtschaftlichen Ge-
nossenschaften" in Bonn v. 24.1.1912 • (^'	_ Hiernach

können die Verbände, sofern sie bei der Bestellung und bei der
ihnen nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Überwachung
der Revisoren sorgfältig verfahren, wegen einer mangelhaften
Revision nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden, der Revisor

tz Die Honorare für die Revisionen bewegen sich gegenüber den von den
Treuhandgesellschaften geforderten wirklich in engen Grenzen; es beträgt im Durch-
schnitt 20 Mk. pro Tag (Reisetage werden als Arbeitstage in der Regel mit-
gerechnet). Manche Verbände erheben einen festen Jahresbeitrag (ca. 20 Mk.)
und weiterhin einen gewissen Prozentsatz (ca. I'^»/») vom Bruttogewinn, sie
gewähren dann einen freien Revisionstag und berechnen jeden weiteren aufgewendeten
Tag mit ca. 15 Mk. Bei der geringen Dauer der Revisionen — in normalen
Fällen handelt es sich um wenige Tage — dürfte daher die Honorarfrage für die
Einführung der jährlichen Revision ohne entscheidende Bedeutung sein.

2) Die ausführliche Erörterung des Falles finden wir in der Deutschen land-
wirtschaftlichen Genossenschaftspresse 1910: Nr. 18, 1912: Nr. 2, 5, 6.

7*
        <pb n="99" />
        ﻿94

ist darum für seine Tätigkeit allein verantwortlich, zumal er
„sachverständig" sein soll. Eine Schadensersatzpflicht der Revisoren
ist jedoch ausgeschlossen, wenn dieselben mit „Sorgfalt" ver-
fahren sind.

Überblicken wir nun nach der kritischen Besprechung des ge-
nossenschaftlichen Revisionsinstituts die Wirksamkeit desselben, so
müssen wir das Urteil fällen, daß es die darauf gesetzten Hoff-
nungen in 25 Jahren seines Bestehens reich erfüllt hat; es bildet
eine Stütze für alle wohl geleiteten Genossenschaften; es konnte
freilich auch nicht verhindern, daß seine Schwächen, wie vor allem
in dem Bestellungsverfahren liegen, das Aufkommen von Schwindel-
genossenschaften begünstigten.

Leider ist in den jüngsten Tagen das Revisionswesen durch
mehrere in der letzten Zeit vorgekommene Zusammenbrüche — ich
denke hier an die hessische Genossenschaftskrisis u. a. — von ver-
schiedenen Seiten Gegenstand von Verleumdungen und Ver-
dächtigungen gewesen. Es hat sich aber bei näherem Zusehen
immer herausgestellt, daß die Revisoren ihre Pflicht auf der ganzen
Linie getan hatten, daß aber die Mahnungen des Revisors taube
Ohren bei den Verwaltungsorganen der Genossenschaften fanden.
Zu diesem Urteil kam auch der Staatsanwalt in dem berüchtigten
Prozeß in Niedermodau.

Wenn sich nun auch Mißstände im Revisionswesen, wie aus
meinen Darlegungen hervorgeht, herausgestellt haben, so ist meiner
Ansicht nach gerade bei der Genossenschaft nichts unangebrachter
als der Schrei nach Staatshilfe. Es lassen sich meines Erachtens
gerade die bedenklichsten Mängel am besten auf dem Wege der
Selbsthilfe abstellen.

In diesem Sinne wurde auch auf dem jüngst in Posen
abgehaltenen 54. Allgemeinen Genossenschaftstag «August 1913)
folgende Resolution angenommen:

„Der Allgemeine Genossenschaftstag erklärt gegenüber den auf
Grund einzelner Zusammenbrüche von Genossenschaften hervor-
tretenden Anregungen die Bestimmungen über die Revision zu
verschärfen, daß, wie zuletzt auf dem Allgemeinen Genossenschaftstag
zu Kassel im Jahre 1906 ausgesprochen ist, die Erfüllung der Aus-
gaben der Revision nicht gesichert werden könne durch Einführung
von Zwangsmaßregeln in die Organisation, sondern durch Hebung
des Verständnisses der Organe der Genossenschaft für die Zwecke
der Revision. Die Revision ist nicht bestimmt, in die Genossen-
schaft ein neues Organ einzufügen, vielmehr bleibt die Ver-
antwortlichkeit von Vorstand und Aufsichtsrat im vollen Umfange
trotz der Revision unberührt bestehen. Sache des Revisors ist es,
zu prüfen, ob die Einrichtungen der Genossenschaft, die Geschäfts-
        <pb n="100" />
        ﻿95

sührung und die Kontrolle den bewährten genossenschaftlichen
Grundsätzen entsprechen. Dabei wird der Revisor, und zwar
unbeschadet der Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats, nach Möglich-
keit sein Augenmerk auch zu richten haben auf die Prüfung der
geschäftlichen Lage der Genossenschaft. Unbedingt festzuhalten ist
an der im Allgemeinen deutschen Genossenschaftsverband üblichen
Fernhaltung des Revisionsverbandes von geschäftlichen Unter-
nehmungen irgendwelcher Art".

b) Die Kontrollorgane der Aktiengesellschaft.

Wie bedeutungsvoll die Kontrolle für die Aktiengesellschaft
ist, ist vorn gezeigt worden. Das wichtigste Kontrollorgan der
Aktiengesellschaft bildet der Aufsichtsrat; neben ihm wirkt hier
und da der Gelegenheitsrevisor.

Die Pflichten des Aufsichtsrates ordnet das Handelsgesetzbuch
in § 246:

„Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft
in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und sich zu
dem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft
zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Angelegenheiten
Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und selbst durch
einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und
Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesell-
schaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren unter-
suchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vor-
schläge zur Gewinnverteilung zu prüfen und darüber der General-
versammlung Bericht zu erstatten.

Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im
Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.

Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsrates werden durch den
Gesellschaftsvertrag bestimmt.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates können die Ausübung ihrer
Obliegenheiten nicht anderen übertragen.

Weiterhin bestimmt das Gesetz (HGB. § 248), daß die Mit-
glieder des Aufsichtsrats weder Mitglieder des Vorstandes noch
Beamte der Gesellschaft sein dürfen, sie werden ferner (HGB.
ß 249) bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten zur Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmannes angehalten und haften bei Verletzung
ihrer Obliegenheiten der Gesellschaft mit den Vorstandsmitgliedern
in Gesamtheit für den daraus entstehenden Schaden.

Der Aufsichtsrat ist zum mindesten aus 3 Mitgliedern
.zusammengesetzt — sie brauchen keine Aktionäre zu sein, in der
        <pb n="101" />
        ﻿96

Regel ist dies aber der Fall —, er wird von der Generalver-
sammlung gewählt und event, abberufen.

Aus den Bestimmungen geht deutlich hervor, daß der Gesetz-
geber sich den Aufsichtsrat als Kontrollorgan gedacht hat; er soll
im Namen der Aktionäre kontrollieren. Diese Funktion verrichtet
aber der Aufsichtsrat keineswegs, und er kann es auch nicht, selbst
wenn man bei ihm den guten Willen dazu voraussetzt.

Woran scheitert die Erfüllung seiner Ausgabe?

1.	an der Qualität der einzelnen Mitglieder
und seiner Zusammensetzung;

2.	an dem Umfang der zu leistenden Arbeit;

3.	an der Stellung des Aufsichtsrats zum Vor-
stand und Generalversammlung.

Zum ersten Punkte bemerke ich:

Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung gewählt;
da bei der bekannten und teilweise auch begründeten Interesse-
losigkeit der Aktionäre nur die Großaktionäre erscheinen, so ist
die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in die Hände dieser wenigen
gelegt, die sich selbst und ihnen geeignete Persönlichkeiten in den
Aufsichtsrat wählen; daß hierbei Geschäftstüchtigkeit und Erfahrung
wenig zu sagen haben, liegt klar auf der Hand. So finden wir
denn in den Aussichtsräten alle möglichen Berufe vertreten, leider
nur wenig Leute, die als Kontrolleure eines Aktienunternehmens
wirken können: pensionierte Offiziere, Künstler, Gutsbesitzer, Ge-
lehrte usw. Können diese die Pläne eines gewiegten Direktors
kontrollieren, können sie das Rechnungswerk oder die Wirtschafts-
führung eines Unternehmens übersehen?, Sie müssen sich nur
auf wenige Aufsichtsratsmitglieder verlassen, bei denen sie die Be-
fähigung zur Kontrolle voraussetzen. Eine derartige Erfüllung
der Pflichten muß aber als Gewissenlosigkeit bezeichnet werden;
doch die Sinekure lockt mehr, als daß der Gesetzgeber jemals mit
der Haftung erfolgreich drohen könnte.

Wie weit diese Vertrauensseligkeit geht, zeigen die Verhandlungen
bei den verschiedenen Zusammenbrüchen, neuerdings wieder in
dem Verfahren gegen den Aufsichtsrat der 1910 verkrachten Nieder-
deutschen Bank in Dortmund; blindlings hat in diesem Falle
der Aufsichtsrat dem Vorstand und seinen Gehilfen vertraut und
die Ohnmacht zur Ausübung der Kontrolle eingestanden. Und
hier waren die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht nur Außenseiter
des Geschäftslebens.

Und selbst, wenn der Aufsichtsrat nur aus qualifizierten Mit-
gliedern besteht, scheitert der gute Wille zur Erfüllung seiner
Aufgabe an dem unter 2. genannten Grunde: an dem Umfang
der zu leistenden Arbeit.
        <pb n="102" />
        ﻿97

Eine Aktiengesellschaft stellt, abgesehen von einigen Miniatur-
schöpfungen, immer einen größeren Betrieb dar, zahlreiche, manch-
mal viele Hunderte Beamte werden beschäftigt, und ihr Gesamt-
produkt soll kontrolliert werden. Wir müssen hier weiter be-
denken, daß die Mitglieder des Aufsichtsrates h ihre Arbeit nur
im Nebenamt verrichten, dazu meistenteils nicht am Orte des
Unternehmens, sondern zerstreut oft recht weit vom Felde ihrer
Tätigkeit wohnen; sie können die ihnen vom Gesetzgeber zugedachte
Arbeit nicht bewältigen.

Noch ein anderer Umstand gibt zu denken: es ist die Häufung
von Aufsichtsratsmandaten in einer Person. In diesem Falle
heißt es nicht: „Ohne Wahl verteilt die Gaben stets das Glück
mit gleicher Hand"; wir finden, daß bis zu 40 und mehr Auf-
sichtsratsstellen in einer Person vereinigt sind. In diesen Fällen
den Anforderungen des Gesetzes als Aufsichtsrat zu entsprechen,
dürfte wohl über menschliches Vermögen hinausgehen.

Der Wert der Kontrolle, die der Aufsichtsrat ausüben soll,
geht aber drittens verloren durch die Abhängigkeit, die in dem
Verhältnis zwischen Aufsichtsrat zum Vorstand und General-
versammlung liegt. Wie ich schon oben anführte, wird der Auf-
sichtsrat von der Generalversammlung gewählt, diese aber ist in
ihrer Entscheidung in den meisten Fällen von wenigen Groß-
aktionären abhängig, ein Kleinaktionär wird daher nur selten
Aussichtsrat, vielleicht zur Beruhigung, weil er zu laut „ge-
schrieen". Schließlich wird aber doch die Macht in den Händen
der Großaktionäre vereinigt, der von ihnen gewählte Aufsichtsrat
— im Grunde bilden sie ihn selbst — ist Verwaltungsorgan,
der Vorstand wirkt nur als Strohmann, als ausführender Be-
amter des Aufsichtsrats. Entweder er geht mit ihm oder fliegt;
selbst wenn der Vorstand das Interesse der Gesellschaft im Auge
hat, so kann er gegen eine Maßnahme dieses Aufsichtsrats keine
Beschwerde einlegen, denn das maßgebende Organ wäre die
Generalversammlung, das hieße aber letzten Endes nichts weiter als
den Aufsichtsrat beim Aufsichtsrat anklagen. Auch das Umgekehrte
kann der Fall sein: der Vorstand verfügt über die ganze Gewalt;
so, wenn die Aktiengesellschaft aus einer Familiengründung hervor-
gegangen ist und der frühere Besitzer den größten Teil der Aktien
in Händen hält. Hier ist der Vorstand Generalversammlung und
Aussichtsrat. Zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl
der nötigen Mitglieder sucht er sich geeignete willfährige Leute

ß Es erübrigt sich wohl hier die sattsam erörterten und doch nicht abwend-
baren Zustände, die als Tantiemejägerei, Dekorationsaufsichtsräte gekennzeichnet
werden, von neuem aufzutischen.
        <pb n="103" />
        ﻿98

aus, die dann inimer nach seiner Pfeife tanzen werden. Und
fragen wir uns nun, können wir von den beiden geschilderten
Arten der Aufsichtsräte — und um solche handelt es sich bei
unseren Aktiengesellschaften fast ohne Ausnahme — eine un-
parteiische Kontrolle verlangen: nein.

Der Aufsichtsrat versagt als Kontrollorgan, wie wir sehen,
ganz und gar: das ist eine Tatsache, die von den Juristen^) un-
umwunden als Mangel der Aktiengesetzgebung zugegeben worden
ist. In der Praxis kommt das Versagen des Aufsichtsrats dadurch
zum Ausdruck, daß der Aufsichtsrat* 2) in vielen Fällen besondere
Sachverständige — Bücherrevisoren, Treuhandgesellschaften — mit
der Prüfung betraut. Es ist hierüber leider keine Statistik ch vor-
handen; der Verfasser schätzt die Zahl der sich revidieren lassenden
Aktiengesellschaften auf die Hälfte aller Aktiengesellschaften, von
denen der Löwenanteil den Treuhandgesellschaften zufällt. Wo
diese Prüfung durch Sachverständige fortfällt, geschieht sie in den
meisten Fällen in ungenügender Weise. Das erkennen auch die
Aufsichtsräte an und haben (wohl unbewußt) die ihnen vom
Gesetzgeber zugedachte Rolle als Kontrolleure vertauscht mit der
Rolle des Beraters und Verwalters der Gesellschaft. Es hat sich
also eine Trennung vollzogen, eine Spaltung in der Funktion
des Aufsichtsrats, er ist

von Gesetzes wegen: Kontrolleur,
aus freiem Entschluß aber: Berater und Verwaltungs-
rat als Vertreter der Aktionäre.

Da der Aufsichtsrat aber, wie ich zeigte, niemals imstande sein
wird, seine Aufgabe als Kontrolleur zu erfüllen, so ist es wünschens-
wert, daß ihm diese Pflicht nicht länger zugemutet wird; der
Gesetzgeber soll ihn davon entbinden und an seine Stelle ein
neues Organ setzen: den obligatorischen, von der Gesellschaft unab-
hängigen Revisor.

In seiner Verwaltungstätigkeit und als treuer Berater der
Gesellschaft wird dagegen der Aufsichtsrat immer die Leben
spendende Kraft darstellen; hierin ist er eine wirkliche Wohltat
für die Aktiengesellschaft, er versorgt sie mit Arbeit und schafft
Absatz für ihre Produkte, und diese Fähigkeiten sollen ihm in
keiner Weise beschnitten werden.

*) Rießer, Dühringer, Hecht, Warschauer u. a.

2) Der Aufsichtsrat wird durch diese Maßnahme seiner Verantwortung nicht
entbunden. D. Vers.

') Eine Statistik nach den Veröffentlichungen der Bilanzen anzulegen ist nicht
möglich, da eine ganze Anzahl Gesellschaften dieselbe ohne Revisionsvermerk ver-
öffentlichen, selbst wenn dieselbe einer Revision unterzogen worden ist.
        <pb n="104" />
        ﻿99

Versuche, den Aufsichtsrat in seiner Eigenschaft als Kontrolleur
zu heben, sind schon verschiedentlich gemacht worden, ohne daß man
einen Vorschlag zur Ausführung gebracht hätte. Wenn wir diese
Frage lösen wollen, so müssen wir zu folgenden zwei Punkten
Stellung nehmen.

1.	Soll die Kontrolle für die Aktiengesellschaften obligatorisch
sein, und, wenn diese Frage bejaht wird,

2.	wie muß das neue Kontrollorgan ausgestattet sein?

Warschauers lehnt die obligatorische Prüfung aus folgenden

Gründen ab, er sagt: Das finanzielle Versagen von Unter-
nehmungen beruht nicht auf Buchungsfehlern, sondern in der
Hauptsache auf Betriebsfehlern. Diese sind die Treuhandgesell-
schaften fals Revisoren) kaum in der Lage, herauszufinden?) Und
wenn sie wirklich herausgefunden werden, lassen sich die Aufsichts-
räte und Direktoren in ihrer Handhabung der Geschäftsführung
nicht beeinflussen.

Meines Erachtens faßt Warschauer hier die Aufgabe und
den Zweck der Kontrolle als zu weitgehend auf. Die Kontrolle
hat bei der Aktiengesellschaft nur den Zweck, die Geschäftsführung
insoweit als der privatwirtschaftliche Charakter der Aktiengesellschaft
nicht verletzt wird, zu kritisieren, Fehlerquellen rechnerischer und
wirtschaftlicher Natur aufzudecken, wenn ich so sagen darf, die
Mängel an der Kontrollfähigkeit des Aussichtsrates abzustellen.

An der Initiative des Vorstandes und des Aufsichtsrates
als verantwortliche Verwaltungsorgane der Aktiengesellschaft kann
und darf auch die Kontrolle nicht rütteln, das hieße letzthin nichts
anderes als die Haftung dieser Organe ausschalten.

Bei der obligatorischen Prüfung haftet darum für die Aus-
führung der Kontrolle der Revisor, für die Abstellung der ge-
fundenen Mängel der Aufsichtsrat und Vorstand. Durch diese
Spaltung der Haftung wird das Verantwortlichkeitsgefühl beider
Teile in der für den Aktionär und sonstigen Interessenten
wünschenswerten Weise gestärkt, besonders das des Aufsichtsrates
und nicht, wie Warschauer meint, vernichtet. Der Aufsichtsrat
kann nun nicht mehr die Entschuldigung der Unwissenheit, der
Unmöglichkeit der Ausführung der Kontrolle vorbringen; bei Ver-

h O. Warschauer, Die Treuhandgesellschaften und die Aufsichtsratsfrage in
Deutschland, in CouradsJ., Jena 1908, 3. Folge Bd. 35 S. 474ff.

2) Demgegenüber möchte ich feststellen, daß Warschauer den Erfolg revisorischer
Tätigkeit zu niedrig einschätzt. Zumal die Treuhandgesellschaften mit ihrem weit-
gehenden Personal- und Zeitaufwand legen weniger Gewicht auf die zahlenmäßige
Prüfung als auf die materielle: Bewertung, Kalkulation, Organisation usw.
        <pb n="105" />
        ﻿100

sehlungen bekommt jetzt der Richter viel wirksamere Handhaben
zur Verfügung als früher.

Auch dem weiter von Warschauer gegen die obligatorische
Prüfung angeführten Grunde, daß jeder gesetzliche Zwang in
ökonomischen Dingen eine verstärkte Jnterventionsmöglichkeit des
Staates erzeuge und vielfach die Unternehmungslust hemme,
möchte ich nicht beipflichten. Die bisherige Entwicklung der obli-
gatorischen Prüfung bei der Genossenschaft lehrt anderes. Der
Staat käme ja bei der Einführung einer solchen Maßnahme nur
als Gesetzgeber in Betracht, der die Ausführung des Gesetzes nicht
die der Revision zu überwachen hätte; vielleicht übernimmt er
bei der großen Verantwortung der Revisoren noch die Bürgschaft
für die Qualität derselben, indem er an sie dieselben Ansprüche
auf Ausbildung stellt, als an die, die sich als „freie Revisoren"
(f. meine Ausführungen S. 58ff.) betätigen wollen. Warschauer
führt ferner ins Feld, daß durch die Einführung der obligatorischen
Prüfung eine neue finanzielle Last auf die Aktiengesellschaft und
damit auf die Aktionäre geladen würde; er verkennt aber dabei,
daß die Aktiengesellschaft mit dem neuen Opfer eine Versicherung
von großem ökonomischen und moralischen Werte als Gegenleistung
erkauft.

Auch die technische Durchführung der obligatorischen Prüfung
erscheint für Warschauer unmöglich, er meint, es müßte zur Be-
wältigung dieser Aufgabe „eine Armee von Revisoren entstehen".
Dem ist nicht so. Die Deutsche Treuhandgesellschaft rechnet im
Durchschnitt für eine Revision 6—8 Tage bei Beschäftigung von
2 Beamten. Zur Sicherheit will ich bei meiner Berechnung
— die Revisionsmethoden sind auch seit 1906 intensiver ge-
worden — 12 Tage für 2 Beamte oder 24 Tage für 1 Beamten
und die Zahl der Aktiengesellschaften mit 7 000 annehmen, so
ergibt sich, daß bei einer Beschäftigungsdauer eines Beamten von
250 Tagen im Jahr

24 - 7000 = 168 000 : 250 = 682 Revisoren erforderlich sind.
Selbst wenn wir die Zahl der Revisoren verdoppeln, so meine
ich, wird es möglich sein, innerhalb einiger Jahre über die ge-
nügende Anzahl qualifizierter Revisoren zu verfügen. Auch
A. Webers und ebenso Gertung-h meinen, daß die Einführung
der obligatorischen Prüfung deswegen nicht möglich sei, weil es

0 vgl. Walter Nachod, Treuhänder und Treuhandgesellschaften in ZStaatsw.
ErgHeft 28, Tübingen 1908, S. 132.

2)	A. Weber, Die Revisoren der englischen Aktiengesellschaften im Bankarchiv
3. Jahrg. Nr. 2 S. 30.

3)	O. Gertung, Die Bücherprüsung im englischen Aktienrechte, Jena 1906

S. 83.
        <pb n="106" />
        ﻿101

einfach an geeigneten Leuten fehle. Geltung geht sogar noch
weiter und meint, man könne, da die Arbeit der Bücherprüfung
nach dem 1. Januar (Abschlußzeit) erledigt werden müsse, die Re-
visoren während des übrigen Jahres nicht genügend beschäftigen.
Wenn ich auch zugebe, daß sich im ersten Kalendervierteljahr die
Arbeit staut, so möchte ich dagegen einwenden, daß unsere großen
Revisionsgesellschasten ^) es bisher immer verstanden haben, ihr
Revisionspersonal während des ganzen Jahres genügend zu be-
schäftigen und daß die Arbeitshäufung an der Jahreswende weder
Hinzuziehung von Hilfskräften noch Entlassungen von Arbeits-
kräften nach dieser Zeit herbeigeführt hat. Zum guten Teil hat
das darin seinen Grund, daß die Revisionen periodisch in Etappen
sin sogen. Zwischenrevisionen) vorgenommen werden, die nach
Möglichkeit eine gleichmäßige Beschäftigung aller Beamten im
ganzen Jahre gewährleistet, ganz abgesehen davon, daß auch die
anders als auf den 1. Januar gelegten Abschlußzeiten sz. B. Zucker-
fabriken, Brauereien usw. schließen fast durchgängig ihr Geschäfts-
jahr mit dem 31. September ab) ausgleichend wirken.

Geltung glaubt, daß eine obligatorische Prüfung bei uns
schon aus dem Grunde nicht notwendig sei, weil das deutsche
Recht den Aktionär genügend, weit besser als das englische, so
durch Vorschriften über Gündung, Wertansatz, Reservefonds usw.
schütze; er läßt aber hierbei außer acht, daß der wichtigste Teil
dieser Vorschriften, wie ich zeigte, nur problematischen Wert hat.

Namentlich dieJuristen haben es unternommen, ihrem Sorgen-
kind, dem Aufsichtsrat, die ihm vom Gesetze zugedachte Geltung
zu verschaffen. So beschäftigte sich 1906 der 28. Deutsche Juristen-
tag in Kiel mit der Frage: „Empfiehlt es sich, die Verantwortlich-
keit der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft genauer
zu bestimmen?" Berichterstatter waren die Herren Reichsgerichts-
rat Dr. Dühringer, Leipzig und Geheimer Jnstizrat Prof. Dr. Rieß er,
Berlin; sie empfahlen die Annahme folgender Resolution:

Ein dringliches Bedürfnis zu einem sofortigen gesetzlichen Ein-
greifen ist nicht anzuerkennen, zumal eine weitere Klärung der
vielfach stark voneinander abweichenden Ansichten uud Reform-
vorschläge abzuwarten ist.

tz Emen ähnlichen Standpunkt nimmt auch Thorwart bei der Beratung der
Vorlage des Genossenschaftsgesetzes aus dem Allgemeinen Vereinstag zu Erfurt im
Jahre 1888 ein; er führte aus, es sei gar nicht daran zu denken, daß so viele
in genossenschaftlicher Beziehung tüchtige Revisoren zur Verfügung ständen, als
bei der Gesamtzahl der deutschen Genossenschaften angenommen werden müßten
sdamals bestanden ca. 6000 Genossenschaften, heute gibt es deren rund 33000).

tz Die Deutsche Treuhandgesellschaft in Berlin beschäftigte Ende 1912
ca. 80 bis 90 Revisoren.
        <pb n="107" />
        ﻿102

2.	Bei einer künftigen Regelung ist vorzusehen, daß im Ge-
sellschaftsvertrage selbst das Mindestmaß der Kontrollpflichten mit
Rücksicht auf die besondere Art und Branche der einzelnen Gesell-
schaften bestimmt wird. Den Mitgliedern der demzufolge im
Gesellschaftsvertrag in ihrem Mindestmaß festzusetzenden Dezernate
oder Kommissionen sollen selbständige Kontrollbefugnisse zustehen,
aber auch schärfere Verpflichtungen in der Weise auferlegt werden,

daß jedes Kommissionsmitglied für die Erfüllung seiner besonderen	,

Kontrollpflichten den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats ver-
antwortlich ist.

3.	Für größere Aktiengesellschaften mit einem Grundkapital
von mindestens 1 Mill. Mk. empfiehlt sich die obligatorische
Einführung jährlicher Bilanzrevisionen durch besondere, von der
Generalversammlung zu wählende, von der Gesellschaft unabhängige
Sachverständige, welche für sorgfältige Ausübung ihrer Pflichten
verantwortlich zu machen sind.

Eine Lösung der Fragens brachte aber der Juristentag mit
Annahme dieser Resolution keineswegs, wesentlich aber daran ist,
daß die Notwendigkeit der obligatorischen jährlichen Prüfung für
Aktiengesellschaften mit einem Kapital von mindestens 1 Mill. Mk.
anerkannt ist.

Auch ich bejahe die Notwendigkeit des obligatorischen Revisors;
m. E. sind aber bei Einführung der obligatorischen Prüfung nicht
nur die großen Gesellschaften zu treffen, sondern mit demselben
Recht die kleinen, auch ihnen sind bei gleichem Aufbau die gleichen
Schwächen zu zeigen.

ft Die weiteren Versuche, den Aufsichtsrat in seiner Wirksamkeit zu heben,
gehen fast alle dahin, die Individualrechte desselben auszugestalten ^Warschauer,
Hecht u. a.). Nehm in seinem Gutachten an den Deutschen Juristentag 1906 ver-
langt u. a. eine nähere Bestimmung der Überwachnngspflichten des Aufsichtsrats
von Gesetzes wegen und befürwortet die Spezialisierung der Obliegenheiten des Auf-
sichtsrats im Gesellschaftsvertrag, weiter die zwangsweise Einführung der
zweijährigen Bücherprüfung durch für diesen Zweck besonders
ausgebildete Buchsachverständige. Hecht &lt;Zur Reform des Aktiengesell-
schaftsrechts) schlägt 1882 die Bildung eines besonderen Kontrollrates — aus der
Mitte der Aktionäre heraus — vor; er will nicht die Kontrolle durch
außenstehende Dritte. 1908 hat sich die Ansicht Hechts geändert. In dem
Referat über die Mißstände im Wesen der deutschen Aktiengesellschaft sge-
halten im Verein für Sozialpolitik) befürwortet Hecht die Ergänzung des Aufsichts-
rats durch ein kontrollierbares Organ nach Muster des englischen Auditors. Rieß er
fordert in seinem Beitrag: „Zur Aufsichtsratsfrage", Festgabe der juristischen Ge-
sellschaft Berlin zum 80 jährigen Dienstjubiläum für Richard Koch 1903, die Bestel-
lung von Revisoren nach englischem Muster durch die Generalversammlung, die auch
die Vergütung festsetzt (abzulehnen, da Abhängigkeit dadurch hergestellt. Der Vers.).
Die Gesellschaften haften für sorgfältige Auswahl der Revisoren. Vgl. auch den
in der Anlage beigefügten Gesetzentwurf Rießers, der in verschiedenen prinzipiellen
Punkten mit meinen nachherigen Vorschlägen in direktem Widerspruch steht.
        <pb n="108" />
        ﻿103

Wie soll nun das Institut des obligatorischen Revisors für
die Aktiengesellschaften gestaltet werden?

Wenn wir bedenken, daß wir durch die Einführung der obli-
gatorischen Prüfung eine Änderung des Charakters unseres heutigen
Aufsichtsrates herbeiführen, der uns dem Aufsichtsrat (soweit wir
davon sprechen können) in den englischen Aktiengesellschaften sehr
nahe bringt, so erscheint es geradezu verlockend vorzuschlagen,
das englische Revisionssystem auch von uns zu übernehmen.
Namentlich sind es bei uns die Praktiker (Römer, Beigel u. a.),
die dies befürworten. Können wir auch zugestehen, daß das
ewoonntant-System, wie ich es vorn geschildert habe, im wesent-
lichen durch das stark ausgebildete und begründete Standes-
bewußtsein funktioniert hat, so dürfen wir auch andererseits nicht
der Überschätzung des englischen Systems anheimfallen. Wir
müssen immer berücksichtigen, daß die englischen Accountants in
starkem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Auftraggebern stehen,
und daß ihnen dadurch auch alle Mängel anhaften, die die Ab-
hängigkeit notwendigerweise mit sich bringt. Wir müssen meiner
Meinung nach ein den deutschen Verhältnissen entsprechendes In-
stitut konstruieren; das Vorbild bietet der obligatorische Revisor
unserer Genossenschaften:

Auch bei der Aktiengesellschaft muß ein Organ
entstehen, getragen vom Gedanken derSelbsthilfest)
durch Zusammenschluß aller Aktiengesellschaften zu
einem Revisionsverbande, zu einer Treuhandgesell-
schaft auf derselben Basis, auf der heute unsereBe-
rufsgenossenschaften stehen.

1.	Eine derartige Einrichtung hätte alle Vorzüge, die wir
von einem objektiven Kontrollapparat erwarten dürfen:

Die Revisoren haben dieselbe Stellung wie die bei den jetzt
bestehenden Treuhandgesellschaften; als Beamte des „Aktiengesell-
schasten-Revisionsverbandes^ treten sie in kein Verhältnis zum
Auftraggeber, sie bleiben also unabhängig; der Revisor hat kein
Interesse, zumal er für den durch seine Fahrlässigkeit entstandenen
Schaden haftet, unobjektiv zu urteilen.

2.	Die Kontrollgenossenschaft ist unabhängig von jeder Bank.

Bei Einführung eines solchen Instituts müßten natürlich

alle Mängel, die heute noch den Revisoren und Treuhand-Gesell-
schaften anhaften, nach Möglichkeit beseitigt werden. Hierunter
fällt der häufige Beamtenwechsel, wie wir ihn bei den Treuhand-

tz Man hat sogar früher daran gedacht, daß der Staat die Kontrolle der
Aktiengesellschaften übernehmen könne. Dies ist aber darum schon nicht möglich,
weil der Staat dann für seine Tätigkeit auch die Haftung übernehmen müßte.
        <pb n="109" />
        ﻿104

Gesellschaften beobachten. Als Abwehrmaßregel wird hier die
Sicherheit der Stellung bei der Lebensfähigkeit des neuen In-
stituts, die Pensionsberechtigung nach einer Reihe von Dienstjahren,
die Beschäftigung der älteren und verheiraleten Beamten nach
Möglichkeit in und um ihren festen Wohnsitz, die soziale Stellung
des neuen Berufes u. a. m. dienen.

Selbstverständlich kann eine derartige Institution nicht mit
einem Schlage in die Welt gesetzt werden, schon aus dem Fehlen
an qualifizierten Beamten nicht; beschließt man aber heute die
Entstehung eines solchen Instituts, so werden sich gewiß genügend
Leute finden, die sich auf den Beruf vorbereiten, ganz abgesehen
von dem Zulauf, den es aus den Kreisen der Treuhandbeamten
und freien Bücherrevisoren sicherlich erhält. Auch wird man die
Kontrolle nicht aller Aktiengesellschaften auf einmal in Angriff
nehmen, sondern erst bei den Aktiengesellschaften sagen wir bis
zu 3 Mill. Mk. Kapital anfangen und dann allmählich nach oben
oder unten immer weitere Kreisen ziehen. Ein geeignetes Re-
visionssystem könnte natürlich aus den erfolgreichen Erfahrungen
der bestehenden Revisionsgesellschaften leicht aufgestellt werden.

Über die Revision, für deren Geheimhaltung der Revisor mit
seinem Eide und Vermögen haftet, empfangen nur die Mitglieder
des Vorstandes und des Aufsichtsrates, diese aber sämtlich, einen
sckiriftlichen Bericht. Die Veröffentlichung der Bilanz darf nicht
eher geschehen, als die Revision erfolgt ist. Über die stattgefundene
Revision hat der Revisor, ohne auf dieselbe sachlich einzugehen,
dem Registerrichter Mitteilung zu machen. Der Bericht selbst darf
meines Erachtens nicht zur Verfügung der Generalversammlung ff
stehen. Auch ist der Vorschlag von Wieners) der dahin geht:
„Die Revisoren müssen in der Generalversammlung anwesend sein
und haben den Aktionären auf Erfordernis über die an sie ge-
richteten Fragen nähere Auskunft zu erteilen" im Interesse der
Sicherheit ff der Geschäftsgeheimnisse abzulehnen.

Der Revisor bleibt auch bei dem neuen Institut lediglich
Kontrollorgan und hat als solches meines Erachtens die General-
versammlung nicht zu beeinflussen; dies ist schon aus dem Grunde
heraus ein billiges Verlangen, als der Aufsichtsrat ja die Haftung

y Hiergegen Rießer; vgl. Gesetzentwurf in der Anlage §§246f. Abs. 2 Satz 2.
ff „Zur Reform des Aktiengesellschaftsrechts", drei Gutachten von H- Wiener,
L. Goldschmidt und Behrend auf Veranlassung der Eisenacher Versammlung zur
Besprechung der sozialen Frage, Leipzig 1873.

s) Die Sicherheit der Geschäftsgeheimnisse auch dem Kapitalbeteiligten gegen-
über wird in neuester Zeit auch von unserer Rechtsprechung stark betont; vgl. u. a.
Reichsgerichtsurteil v. 1. 4. 1913 (Aktenzeichen II 636/12) betr. Aktiengesellschaft
und das aufsehenerregende Reichsgerichtsurteil v. 12.11. 1912 (Aktenzeichen II 291/12)
betr. die G. m. b. H.
        <pb n="110" />
        ﻿105

für die Bilanz im Grunde beibehält. Wenn natürlich im einzelnen
Falle Aufsichtsrat und Vorstand den Willen zur Vorlage des
Berichtes haben, so darf die Ausführung desselben vom Gesetz-
geber nicht unterbunden werden.

Die Erhebung der Revisionshonorare erfolgt wie bei unseren
Berufsgenossenschaften durch Umlagen. Die dem Revisionsverbande
angeschlossenen Aktiengesellschaften — dahin geht mein Vor-
schlag — bezahlen nicht nach aufgewendeter Zeit des Revisors,
sondern nach Zahl der kaufmännischen Beamten, die bei der revi-
dierten Firma angestellt sind; denn nach dem Produkt der Be-
amten dürfte sich im großen und ganzen die Arbeit für den
Revisor richten. Dadurch wird einerseits dem Auftraggeber eine
gute sorgsame Arbeit zugesichert, anderseits haben weder Revisor
noch Auftraggeber das Bestreben, die Arbeitszeit nach der Höhe
des Honorars einzustellen.

Freilich wird man mir erwidern, besteht zwischen einem
Revisionsverband der Genossenschaften und dem der Aktiengesell-
schaften ein großer Unterschied, insofern als es sich bei den Genossen-
schaften um Gesellschaften ohne gegenseitiges Konkurrenzbestreben
handelt, die die bei der Revision gemachten Erfahrungen und Be-
obachtungen zum Nutzen und Vorteil der übrigen Gesellschaften
verwenden können und sollen, hingegen trifft dies nicht bei den
Aktiengesellschaften zu, diese stehen in Wettbewerb; was dort
wohltuend wirkt, wirkt hier gefahrbringend.

Demgegenüber ist zu sagen, daß über den Verrat der er-
kannten Geschäftsgeheimnisse nur die Qualität der Beamten siegen
kann, die durch Vorbildung, Eid, Haftung usw. garantiert werden
muß. Auch haben die Erfahrungen bei den Treuhandgesellschaften
gelehrt, daß Verfehlungen dieser Art nicht vorgekommen sind.

Ich für meinen Teil bin der Überzeugung, daß wenn eine
Neuordnung der Aufsichtsratssrage erfolgt, nur auf dem Wege
der Selbsthilfe auch für die Aktiengesellschaften erfolgreich vor-
gegangen werden kann.

Neben dem Aufsichtsrat kennt das deutsche Aktienrecht als
Kontrollorgan noch, wie ich eingangs dieses Teils erwähnte, den
Gelegenheitsrevisor.

Er tritt auf zur Prüfung

1. der Vorgänge bei der Gründung der Aktiengesellschaft,h
sofern es sich um eine sogen, qualifizierte Gründung handelt (bei
Sacheinlagen und Übernahmen von Gegenständen), oder wenn bei
einem Mitglied des Vorstandes oder Aussichtsrates Jnteressen-

tz HGB. 88 192—94 bezw. 8 266.
        <pb n="111" />
        ﻿106

kollision vorliegt. Die Bestellung des Revisors erfolgt durch das
für die Vertretung des Handelsstandes berufene Organ, in Er-
mangelung eines solchen durch das Gericht;

2. a) der Bilanz und der Geschäftsführung/) wenn dies von
der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit be-
schlossen worden ist,

d) Ist ein solcher Auftrag auf Bestellung von Revisoren zur
Prüfung eines Vorganges bei der Gründung oder eines nicht
länger als zwei Jahre zurückliegenden Vorganges bei der Geschäfts-
führung in der Generalversammlung abgelehnt worden, so können
auf Antrag von Aktionären, die mindestens den zehnten Teil des
Grundkapitals zu vertreten haben, Revisoren durch das Gericht
bestellt werden, sofern die Antragsteller glaubhaft machen können,
daß bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des
Gesellschaftsvertrages stattgefunden haben.

In all diesen Fällen ist die Prüfung wirksam durch „sach-
verständige" Revisoren auszuführen; die Handelsvertretungen bezw.
die Gerichte ziehen hierzu mit Recht und Vorliebe die ihnen Ms
moralische und intellektuelle Qualität hin durch längeren Umgang
bekannten „beeidigten Bücherrevisoren" heran.

Die Parteilosigkeit der Revisoren ist — zumal es sich meistens
um einmalige Revisionen handelt — dabei nicht in Frage gestellt
außer dort, wo als bestellte Revisoren sogen. Aktionärausschüsse
auftreten.

i) HGB. §§ 266, 267.
        <pb n="112" />
        ﻿Anlage.

Gesetzentrvurf Entnommen der Festgabe der jur. Gesellschaft
zu Berlin zum 50 jährigen Dienstjubiläum von
Rich. Koch, Berlin 1903: „Zur Aufsichtsrats-
srage", von vr. Rießer, Berlin, S. 320ff.).

An Stelle des § 246 HGB. treten die folgenden, auch auf
bestehende Gesellschaften anwendbaren Vorschriften:

Überwachungs-

pflicht

Überwachungs-

recht

8 846.

Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen
G 182 Abs. 2 HGB.), nach welchen Richtungen
und in welchen Zeitabschnitten mindestens der
Aufsichtsrat die Geschäftsführung des Vorstandes
während des Geschäftsjahres zu prüfen ver-
pflichtet ist. Diese Prüfung hat der Aufsichts-
rat selbst oder, unter seiner Verantwortung, durch
von ihm bestimmte Mitglieder vorzunehmen, oder
nach einzelnen im Gesellschastsvertrage anzu-
gebenden Richtungen durch besondere Sachver-
ständige vornehmen zu lassen.

Daneben ist der Aufsichtsrat berechtigt, die
gesamte Geschäftsführung des Vorstandes zu
überwachen und sich zu diesem Zwecke von dem
Gange der Gesellschaftsangelegenheiten zu unter-
richten. Er kann über diese Angelegenheiten
Berichterstattung von dem Vorstande verlangen
und selbst oder durch von ihm zu bezeichnende
Mitglieder oder für einzelne Fragen durch be-
sondere Sachverständige die Bücher und Schriften
der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der
Gesellschastskasse und die Bestände an Wert-
papieren und Waren untersuchen.

Stein.

8
        <pb n="113" />
        ﻿108

Berufung der	Der Aufsichtsrat ist, außer den im Gesetz

Generalver-	oder Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten

sammlung	Fällen, berechtigt, eine Generalversammlung zu

berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft
erforderlich erscheint.

Weitere Obliegenheiten werden durch den
Gesellschaftsvertrag bestimmt.

8 246 a.

Eintragung und Die im Abs. 1 des § 246 bezeichneten Be-
Beröffentlich- stimmungen des Gesellschaftsvertrages sind ihrem
ung	Wortlaute nach in das Handelsregister einzu-

tragen und durch das Gericht, in dessen Bezirk
die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen.

§ 246b.

Prüfung der Bi- Behufs Prüfung des der nächstjährigen
lanz durch	Generalversammlung vorzulegenden Geschäfts-

Revisoren	berichts des Vorstands sowie behufs Unter-

suchung der Jahresbilanz im Sinne der §§ 38—40
und 261 HGB. und der Gewinn- und Verlust-
rechnung hat die Generalversammlung mindestens
zwei Revisoren (Rechnungsprüfer) zu wählen und
deren Vergütung festzustellen.

Beamte oder Mitglieder des Aufsichtsrats
der Gesellschaft können zu Revisoren nicht be-
stellt werden.

ß 246 o.

Beschwerde	Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Ge-

ns gegen die Per- sellschaft ist befugt, im Interesse des letzteren
son der Revi- gegen die Person der Revisoren zum Protokoll
form	der Generalversammlung oder binnen einer Woche

nach der Generalversammlung bei einem für
den Sitz der Gesellschaft zuständigen Notar
schriftliche Beschwerde zu erheben.

Im Falle einer solchen Beschwerde hat das
zur Vertretung des Handelsstandes am Sitze
der Gesellschaft zuständige Organ, in Ermange-
lung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
die Gesellschaft ihren Sitz hat, nach Anhörung
des Beschwerdeführers endgültig die gewählten
Revisoren zu bestätigen oder andere zu ernennen.
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        ﻿109

b)	bei Wegfall
oder Ableh-
nung von
visoren

c)	gegen die Höhe
der Vergütung

6) bei unter-
lassener Wahl

Voraussetzungen
der Wahl oder
Ernennung
von Revisoren

Vereidigung

Rechte und
Pflichten der
Revisoren

Die gleiche Stelle ist auf Antrag des Vor-
standes oder des Aufsichtsrats auch bei Wegfall
oder Ablehnung eines oder mehreren der er-
wählten oder ernannten Revisoren sowie ferner
dann zur Entscheidung zuständig, wenn gegen
die von der Generalversammlung festgesetzte Höhe
der Vergütung der Revisoren von diesen oder
vom Vorstande oder Aufsichtsrat der Gesellschaft
Beschwerde erhoben ist.

Hat die Generalversammlung Revisoren nicht
ernannt, so ist neben dem Vorstand und Auf-
sichtsrat jeder Aktionär zur Erhebung der Be-
schwerde in den im Abs. 1 vorgeschriebenen Formen
und Fristen berechtigt.

8 246 d.

Zu Revisoren behufs der im § 246 b vor-
geschriebenen Prüfung sollen in erster Linie
solche Personen gewählt oder ernannt werden,
welche von Gesellschaften oder Anstalten besonders
ausgebildet und angestellt sind, als diese Gesell-
schaften oder Anstalten ein vollbezahltes Grund-
kapital von mindestens 1 Mill. Mk. besitzen und
nach ihren Satzungen für sorgfältige Auswahl
der Revisoren sowie dafür selbstschuldnerisch
haften, daß sowohl der Inhalt des Prüfungs-
berichts vor dessen Vorlegung in der General-
versammlung, als die den Revisoren gelegentlich
ihrer Prüfung zur Kenntnis gelangten Geschäfts-
vorgänge nicht unbefugten Dritten mitgeteilt
werden.

Unter diesen Voraussetzungen ist die im
§ 246 c Abs. 2 bezeichnete Stelle auf Antrag be-
fugt, derartige Revisoren als solche zu ver-
eidigen.

8 246 e.

Der Vorstand hat den Revisoren die Ein-
sicht der Bücher und Schriften der Gesellschaft
sowie die Untersuchung der Gesellschaftskasse und
der Bestände an Wertpapieren und Waren zu
gestatten.

Die Revisoren haben vom Vorstande alle
Aufklärungen und Nachweise zu verlangen, welche
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        ﻿110

Inhalt des Re-
visionsberichtes

Nachprüfung
durch den
Aufsichtsrat

Ausleguug des
Berichtes

Nichtigkeit der
Bilanzgenehmt
qunq ohne
Bericht

Keine Ent-
lastung vor
Lieferung aller
Aufklärungen

die sorgfältige Erfüllung der ihnen obliegenden
Prüfungspflicht (§ 246 b) erfordert.

Der Vorstand ist verpflichtet, den Revisoren
alle von diesen verlangten Aufklärungen und
Nachweise zu liefern; er kann hierzu von dem
Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren
Sitz hat, durch Ordnungsstrafen angehalten
werden.

Z 246 k.

In dem Bericht der Revisoren ist besonders
festzustellen, ob die geprüfte Bilanz den Vor-
schriften der 8Z 38—40 u. 261 HGB. entspricht
und ob die von den Revisoren verlangten Auf-
klärungen und Nachweise seitens des Vorstandes
geliefert worden sind.

Der Bericht der Revisoren ist durch den
Aufsichtsrat nachzuprüfen, welcher mit dieser
Nachprüfung nach einzelnen Richtungen besondere
Sachverständige betrauen kann. Er ist alsdann,
zusammen mit dem Geschäftsbericht des Vor-
stands, der Generalversammlung mit der schrift-
lichen Erklärung des Aufsichtsrats vorzulegen,
daß und in welcher Weise diese Nachprüfung er-
folgt ist.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats können
von dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft
ihren Sitz hat, zur Abgabe dieser Erklärung durch
Ordnungsstrafen angehalten werden.

Die Vorschriften des 8 263 HGB. finden auf
die Auslegung des Prüfungsberichts der Revisoren
sinngemäße Anwendung.

8 246 g.

Ein Beschluß der Generalversammlung über
die Genehmigung der Bilanz und der Gewinn-
und Verlustrechnung ist nichtig, wenn er nicht auf
Grund des vorgeschriebenen schriftlichen Berichts
der erwählten oder ernannten Revisoren erfolgt ist.

Die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
kann so lange nicht beschlossen werden, als diese
nicht von den Revisoren verlangten Aufklärungen
und Nachweise geliefert haben.

Robert NoSke, Bornll-Lelpzig, Großbetrieb für DiffertalionSdruck.
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        ﻿Lebenslaus.

Ich, Carl Bruno Stein, wurde am 1. Dezember 1885 in
Gommern bei Magdeburg geboren. Nachdem ich auf dem Kgl.
Realgymnasium zu Döbeln i. Sa. das Maturitätszeugnis erlangt
hatte, trat ich zunächst in ein Bankgeschäft als Lehrling ein; im
Anschluß an meine Lehrzeit leistete ich meiner Militärpflicht Ge-
nüge, um hierauf mich kaufmännischen Studien an der Handels-
hochschule Leipzig, nationalökonomischen Studien an den Universi-
täten Leipzig und Heidelberg zu widmen. Als Kaufmann war
ich weiterhin bei einer unserer ersten Treuhand-Gesellschaften tätig.
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        ﻿93

daß dann auch jeder jährlichen Revision der Charakter der gesetz-
lichen Revision innewohnt, und daß alle angeschlossenen Genossen-
schaften sich dieser jährlichen Revision zu unterwerfen haben".

Ich für meinen Teil vertrete den Standpunkt, die jährliche
Revision ohne weitere Kautelen an Stelle der bisher geübten
zweijährigen obligatorisch einzuführen.

Der Kostenpunkt dürfte unter Berücksichtigung des von mir
vorn Gesagten meines Erachtens keine Rolle spielen; Genossen-
schaften, die sich in ihrer Existenz durch den Revisionsbeitrag *)
gefährdet sehen, haben überhaupt keine Existenzberechtigung. Wie
sehr den einzelnen Verbänden an der Einführung der einjährigen
Revision gelegen ist, dokumentiert auch die Zuschrift des Haupt-
verbandes deutscher gewerblicher Genossenschaften E. V. Berlin an
den Verfasser, in der es heißt:

„Wir berechnen für jede vorgenommene Revision für den Tag
20 Mk. ... Dagegen betragen unsere Kosten für den Tag 32 Mk.
Die überschießenden 12 Mk. werden vom Hauptverband zugelegt
unter der Voraussetzung, daß die Genossenschaft an Stelle der vom
Gesetz geforderten zweijährigen Revision die einjährige Revision
durchführt."

Roch mit kurzen Worten will ich auf die Haftpflicht der
Revisoren bezw. der Revisionsverbände eingehen. Gerade der
Umstand, daß das Gesetz dieselbe nicht präzisiert hat, hat manche
Debatte und reiche Literatur hierüber gezeitigt, ohne daß eine
Verständigung erzielt worden wäre.

Wie eine Erlösung aus bangem Zweifel wirkte darum das
reichsgerichtliche Urteil in Sachen ft des Winzervereins Oberwinter
gegen den „Verband der rheinpreußischen landwirtschaftlichen Ge-
nossenschaften" in Bonn v. 24.1.1912 -	. Hiernach

können die Verbände, sofern sie bei der Bestellung und bei der
ihnen nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Überwachung
der Revisoren sorgfältig verfahren, wegen einer mangelhaften
Revision nicht fchadensersatzpflichtig gemacht werden, der Revisor

ft Die Honorare für die Revisionen bewegen sich gegenüber den von den
Treuyandgesellschaften geforderten wirklich in engen Grenzen; es beträgt im Durch-
schnitt -10 Mk. pro Tag (Reisetage werden als Arbeitstage in der Regel mit-
gerechnet). Manche Verbände erheben einen festen Jahresbeitrag (ca. 20 Mk.)
und weiterhin einen gewissen Prozentsatz (ca. 1ftz°/„) vom Bruttogewinn, sie
gewähren dann^ einen freien Revisionstag und berechnen jeden weiteren aufgewendeten
Tag mit ca. 15 Mk. Bei der geringen Dauer der Revisionen — in normalen
Fällen handelt es sich uin wenige Tage — dürfte daher die Honorarfrage für die
Einführung der jährlichen Revision ohne entscheidende Bedeutung sein.

ft Die ausführliche Erörterung des Falles finden wir in der Deutschen land-
wirtschaftlichen Genossenschaftspresse 1910: Nr. 18, 1912: Nr. 2, 6, 6.

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