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        <title>Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)</title>
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            <forname>Bruno</forname>
            <surname>Stein</surname>
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        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>1023388405</idno>
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        X

Wissenschaft
1
Die  fontroHe  der  RchNWSlWllg
(In  der  PrivWirtsAstj.
Ein  Vcittag  M  Kritik!  ihrer  Wirksamkeit.

Inaugural  -  Differtation
zur  Erlangung  der  Doktorwürde
der  Lohen  philosophischen  Fakultät  der  Großherzoglich
Badischen  Ruprecht-Karls-Aniversität  in  Heidelberg
vorgelegt  von
Bruno  Stein,  D.  L.  L.  L.
Diplom-Bücherrevisor.

Borna  --  Leipzig
Buchdruckerei  Robert  Roste
1914.
        <pb n="2" />
        Referent:  Geheimrat  Prof.  vr.  Eberhard  Gothein.
        <pb n="3" />
        Inhaltsverzeichnis.
Sette
Vorwort  1
I.  Allgemeiner  Heil.
1.  Begriff  und  Wesen  der  Kontrolle  3
2.  Die  volkswirtschaftliche  Bedeutung  der  Kontrolle  und  das  öffentlich-rechtliche ­
  Interesse  daran  16
II.  Teil:  Per  heutige  Stand  der  Kontrollorgane.
3.  Die  Kontrolle  im  Staate,  in  der  Gemeinde  und  bei  den  Interessenvertretungen ­
  28
4.  Die  Berufsbücherrevisoren.
a)  Im  Ausland  42
b)  In  Deutschland  54
5.  Die  Kontrollorgane
a)  der  Genossenschaft  74
b)  der  Aktiengesellschaft  93
        <pb n="4" />
        Vorwort.
Die  Arbeit  stellt  den  Versuch  dar,  einen  Überblick  über  das
weite  Gebiet  der  Kontrolle  unter  besonderer  Betonung  der  Wirksamkeit ­
  derselben  zu  geben;  sie  wendet  sich  in  erster  Linie  an  den
Laien,  in  zweiter  Linie  an  meine  Berufsgenossen.  Hieraus  erklärt
sich,  daß  ich  alles  „Buchhaltungs-Technische",  soweit  nur  angängig,
ausschalten  und  verschiedene  Kapitel  (vgl.  z.  B.  „Die  Berufsbücherrevisoren ­
  im  Ausland")  inhaltlich  so  weit  beschneiden  mußte,
als  nur  ein  klarer  Überblick  über  das  betreffende  Einzelgebiet  erermöglicht
  wurde.
Das  Schöpfen  aus  früheren  Quellen  war  mir  insofern  verfügt, ­
  als  die  Materie  der  Kontrolle,  abgesehen  von  den  einseitig
ihren  Jntereffenstandpunkt  vertretenden  Arbeiten  einiger  Praktiker
und  verschiedenen  kleineren  Beiträgen  in  den  handelswissenschaftlichen ­
  Zeitschriften,  in  der  Literatur  so  gut  wie  gar  nicht  behandelt
worden  ist.  Eine  weitere  Schwierigkeit  bot  sich  mir  beim  Sammeln
von  Material,  als  verschiedene  beteiligte  Kreise  auf  meine  Anfragen
nicht  eingingen;  ferner  verlief  eine  Enquete  bei  den  deutschen
Revisionsgesellschaften  fast  resultatlos.
Wenn  ich  trotzdem  versuche,  die  Wirksamkeit  der  Kontrolle
der  Rechnungslegung  einer  Kritik  zu  unterziehen,  so  stütze  ich
mich  hierbei  allein  auf  die  Resultate  meines  mehrjährigen  Studiums
dieser  Frage  und  auf  meine  praktischen  Erfahrungen  als  „freier
Bücherrevisor"  sowie  Beamter  einer  der  ersten  deutschen  Treuhandgesellschaften.
  Sollte  aber  durch  die  Arbeit  das  Interesse ­
  an  der  Kontrolle  der  Rechnungslegung  in  weitere
Kreise  getragen  und  dadurch  eine  Bewegung  zu  ihrem
systematischen  Ausbau,  den  ich  als  eine  crnste  neue  Aufgabe ­
  unserer  Handelshochschulen  betrachte,  eingeleitet  sein,
so  ist  ihr  Zweck  erfüllt.
An  dieser  Stelle  drängt  es  mich,  allen  denen  zu  danken,  die
mich  bei  meiner  Arbeit  unterstützten,  in  erster  Linie  Herrn  Geh.
Hofrat  Prof.  Dr.  Eberhard  Gothein-Heidelberg,  der  mir  die  weitgehendste ­
  Förderung  in  seinem  Seminar  zuteil  werden  ließ.  Auch
        <pb n="5" />
        —  2  —
meinem  früheren  verehrten  Lehrer  Herrn  Prof.  Robert  Stern-Leipzig
  schulde  ich  besonderen  Dank  dafür,  daß  er  mir,  trotzdem
er  mit  der  Herausgabe  feines  Buchhaltungslexikons  1913  überaus
beschäftigt  mar,  wiederholt  Auskünfte  erteilte  und  in  uneigennützigster ­
  Weise  mir  verschiedene  Artikel  seines  Lexikons  im
Manuskript  zur  Verfügung  stellte.
Dresden,  im  Januar  1914.  Bruno  Stein.
Bernhardstraße  1021.
        <pb n="6" />
        Erster  Teil.
1.  Begriff  und  Wesen  der  Kontrolle.
Die  Einführung  des  „Betriebskapitals"  in  die  Einzelwirtschaft,
die  damit  bedingte  Zusammenballung  von  Kapitalien  und  nicht
zuletzt  die  Inanspruchnahme  des  Kredits  erforderten  Maßnahmen
und  Einrichtungen,  die  geeignet  sein  mußten,  einmal  dem  Wirtschaftenden ­
  die  Übersicht  über  die  ihm  zur  Verfügung  stehenden
Kraftfaktoren  zu  verschaffen,  zum  audern  dem  Gläubiger  bezw.
Gesellschafter  den  Nachweis  für  die  Rentabilität  und  den  Stand
des  Unternehmens,  die  sein  Interesse  begründeten,  zu  erbringen.
Die  Gesamtheit  dieser  Maßnahmen  und  Einrichtungen  bezeichnen ­
  wir  als  Kontrolle;  sie  hat  die  Möglichkeit,  wirtschaftliche
Werturteile  zahlenmäßig  darzustellen  und  systematisch  zu  verrechnen, ­
  zur  Voraussetzung.
Das  gedächtnismäßige  Einprägen  der  Wirkungen,  die  den
einzelnen  Wirtschaftssektoren  innewohnten,  wie  das  bei  einer
kleinen  Wirtschaft  möglich  war,  genügte  bald  nicht  mehr.
Wollte  man  eine  kontinuierliche,  planvolle,  über  den  eigenen
Bedarf  hinausgehende  und  auf  Erwerb  gerichtete  Wirtschaftsführung ­
  erstreben,  so  mußte  man  die  beim  Wirtschaften  gewonnenen ­
  Werturteile  klassifizieren,  die  Beziehungen  untereinander
herstellen:  sie  systematisch  verrechnen.
Seit  altersher  begegnen  wir  daher  Versuchen,  die  Resultate
des  Wirtschaftens  zu  zerlegen  und  in  ein  System  zu  bringen,
das  die  Beurteilung  des  Einflusses  der  einzelnen  wirtschaftlichen
Tatsachen  auf  die  ganze  Wirtschaftsentfaltung  zuließ.
Die  Anfänge  zu  Verrechnungssystemen,ft  wenn  wir  darunter
das  einfache  Aufschreiben  von  Geschäftsvorfällen  verstehen,  lassen
sich  bis  ins  graue  Altertum  verfolgen;  wir  begegnen  ihnen  bei
allen  handeltreibenden  Völkern  der  Antike  in  mehr  oder  minder

ft  Näheres  hierüber  bei  B.  Penndorf,  Geschichte  der  Buchhaltung,  Leipzig  1914.
Leider  erschien  die  wertvolle  Arbeit  erst  nach  der  Fertigstellung  nieiner  Arbeit.
        <pb n="7" />
        4

primitiver  Form,  bei  den  Babyloniern,  Phöniziern,  Griechen  und
Römern.  Namentlich  bei  letztgenannten  Völkern,  bei  denen  der
staatliche  Organismus  am  weitesten  durchgebildet  war,  finden  wir
Verrechnungen  der  verschiedensten  Einnahmen  aus  Tributen,  Verpachtungen ­
  usw.
Das  größte  Interesse,  das  Verrechnungswesen  gründlich  durchzubilden, ­
  lag  natürlich  bei  den  Kaufleuten;  bei  den  „Argentarii"
treffen  wir  schon  Handelsbücher  an.
Von  dem  Zeitpunkte,  da  die  Verrechnung  der  besseren  Übersicht
halber  in  Büchern  vorgenommen  wird,  bezeichnet  man  sie  als  Buchführung ­
  oder  Buchhaltung  schlechthin.
Den  eigentlichen  Fortschritt  machte  die  Buchhaltung  erst  mit
der  Einführung  der  arabischen  Ziffern  um  1200;  es  entwickelte
sich  allmählich  die  sogen,  italienische  oder  doppelte  Buchführung,
die  auf  dem  Prinzip  der  mathematischen  Gleichung  beruht.
Ihre  erste  Darstellung  finden  wir  um  1494  in  der  Abhandlung
des  Mathematikers  und  Mönches  Luca  Pacioli:  Summa  äs  Arithmetica,
  Geometria,  Proportioni  et  Proportionalitä.  An  diesem
System  ist  —  abgesehen  von  der  nur  noch  in  Kommunalbetrieben
angewandten  kameralistischen  Verrechnungsweise  —  bis  heutigentags ­
  festgehalten  worden.  Wohl  werden  täglich  neue  Systeme
erklügelt,  sie  stellen  aber  alle  nichts  weiter  dar  als  eine  Modifikation ­
  der  Anwendung  des  Prinzips  der  doppelten  Buchführung.
Es  kann  in  dieser  Arbeit  nicht  meine  Aufgabe  sein,  die  Technik
der  doppelten  Buchführung^  darzulegen,  sondern  es  genügt  hier,
wenn  ich  die  Tatsache  feststelle,  daß  die  doppelte  Buchhaltung
die  Fähigkeiten  in  sich  birgt,  alle  wirtschaftlichen  Vorgänge  in
einer  Unternehmung  so  zur  Verrechnung  und  Darstellung  zu
bringen,  daß  der  Unternehmer  in  den  Stand  gesetzt  wird,  die
Lage  und  Entwicklung  seines  Vermögens  in  allen  Einzelheiten
zu  übersehen  und  an  Hand  des  gewonnenen  Bildes  weiter  zu
disponieren.
Wie  der  Feuermann  vor  dem  Dampfkessel  auf  den  Manometer ­
  und  das  Wasserstandsglas  blickt  und  gleichsam  abliest,  wieviel ­
  Kräfte  ihm  zur  Verfügung  stehen,  gleichzeitig  aber  auch  die
Bedürfnisse  des  Kessels  erkennt  —  ob  er  Kohlen  auswerfen  oder
Wasser  zuführen  muß  —,  so  wird  der  Unternehmer  auf  Grund
seiner  Buchführung  erkennen,  was  sein  Unternehmen  leisten  kann
und  welcher  Maßnahmen  es  zum  erfolgreichen  Fortbestehen
bedarf.

y  Die  gesamte  Literatur  zum  Studium  der  Buchhaltung  auch  nur  in  Auswahl ­
  auszuführen,  würde  zu  weit  gehen;  ich  erinnere  hier  an  die  allerbekanntesten
Arbeiten  von  Stern,  Adler,  Fischer,  Nehm,  Passow,  Reisch  und  Kreidig  u.  a.
        <pb n="8" />
        5

Gleichzeitig  wird  aber  durch  die  doppelte  Buchhaltung^)  eine
Kontrolle  über  die  einzelnen  Vermögensbestände  ausgeübt,  die
namentlich  dadurch  wirksam  wird,  daß  sie  jeden  Vermögensbestandteil, ­
  in  welchem  Zustande  er  auch  sein  mag,  doppelt  verrechnet; ­
  die  mathematische  Gleichung  kann  nicht  stimmen,  wenn
ihre  beiden  Seiten  nicht  gleichmäßig^)  verändert  werden.  Die
selbsttätige  Kontrolle,  die  die  doppelte  Buchführung  ausübt,  würde
für  eine  geordnete  Wirtschaftsführung  vollauf  genügen,  wenn
nicht  die  Möglichkeit  bestände,  auch  mittels  der  Buchführung
Fehler  zu  machen,  die  ein  falsches  Resultat  zeitigen,  obwohl  nach
außen  durch  die  zahlenmäßige  Übereinstimmung  der  beiden  Seiten
der  Gleichung  der  Anschein  gegeben  ist,  als  ob  alles  in  bester
Ordnung  sei.
Die  Fehler  können  zweierlei  Art  sein:
1.  Die  rechnerisch-technischen  Fehler  unterlaufen  unabsichtlich ­
  durch  die  Unachtsamkeit  oder  Unkenntnis  des  Buchenden,
absichtlich  zum  Zwecke  der  Unterschlagung,  Verschleierung  oder  aus
sonst  einem  fraudulosen  Grunde.
Wie  schon  oben  gesagt,  wird  nach  außen  dadurch,  daß  auf
beiden  Seiten  der  Gleichung  gleiche  (wenn  auch  falsche)  Zahlen
verwendet  werden,  das  Bild  der  Richtigkeit  erweckt,  da  beide
Seiten  der  Gleichung  rechnerisch  übereinstimmen.  Und  es  müßte
schon  ein  recht  plumper  Betrüger  sein,  wollte  er  seine  Verfehlungen
durch  das  äußerliche  „Stimmendmachen"  des  Zahlenwerkes  nicht
verbergen.  Gerade  diesem  Umstand  ist  es  ja  zuzuschreiben,  daß
Unterschlagungen  oft  jahrzehntelang  unentdeckt  bleiben.
Diese  Mängel  des  Systems  lassen  sich  durch  eine  Änderung
im  System  selbst  nicht  ausgleichen  oder  ganz  verhindern;  das
einzige  wirksame  Mittel  besteht  in  einer  nochmaligen  kritischen

Die  sogen,  einfache  Buchführung  gibt  wohl  die  Gesamtsumme  des  Gewinnes
bezw.  Verlustes  an,  sie  kann  aber  die  einzelnen  Erfolgsbestandteile  nicht  nachweisen,
sie  gewährt  nur  eine  beschränkte  Kontrolle  der  Bücher  untereinander.  —  Die  reine
kamcralistische  Buchführung  ist  keine  Erfolgsrechnung,  sie  ist  die  einfache  und  direkte
Gegenüberstellung  von  Anordnung  und  Vollzug,  sie  weist  irgendwelches  innere
Kontrollmittel  nicht  auf.
_  2 )  Kaufe  ich  z.  B.  Waren  ein,  so  vergrößert  sich  auf  der  einen  Seite  mein
Aktiv-Vermögen  (die  Warenbestände  nehmen  um  den  Wareirposten  zu),  auf
der  anderen  Seite  vergrößert  sich  mein  Passiv-Vermögen:  meine  Schulden
vergrößern  sich  um  den  Preis  der  Waren.  Bezahle  ich  die  Waren,  so  tritt  das
Gegenteil  ein:  Mein  Aktiv-Vermögen  vermindert  sich  auf  der  einen  Seite
um  das  zur  Bezahlung  aus  der  Kasse  genommene  Geld,  mein  Passiv-Vermögen
vermindert  sich  auf  der  anderen  Seite  um  die  Höhe  der  bezahlten  Schulden.
Diese  Beispiele  mögen  genügen;  es  ließe  sich  natürlich  der  Nachweis  für  das  Vorhandensein ­
  des  Prinzips  der  niathematischen  Gleichung  in  der  Buchführung  auch
für  einseitige  Bermögensveränderungen,  für  die  Verrechnung  des  Gewinnes  und
Verlustes  usw.  erbringen.
        <pb n="9" />
        6

Durchsicht  der  Buchungen  und  ihrer  Unterlagen,  in  der  sogen.
Revision.  Absolut  sicher  wirkt  auch  die  Revision  nicht,  insofern,
weil  sie  nur  an  den  vorhandenen  Buchungen  einsetzen  kann,
somit  Buchungen,  die  unterlassen  wurden  —  bona  oder  mala
fide  —  nicht  ergreift;  es  kann  der  Richter  nicht  urteilen,  wenn
ihm  das  Delikt  nicht  bekannt  ist.  Es  werden  also  Unterschlagungen,
die  der  Kassierer  in  der  Art  ausführte,  daß  er  eingehendes  Geld
in  seine  Tasche  steckte  und  überhaupt  nicht  verbuchte,  sich  ohne
weiteres  an  Hand  der  Buchführung  nur  schwerlich  feststellen
lassen.
Immerhin  ist  neben  der  organischen,  zwangsläufigen  Jnnenkontrolle
  der  Buchführung  die  Revision  das  einzige  und  beste
Mittel,  rechnerisch-technische  Mängel  abzustellen.
2.  Die  rechnerisch-materiellen  Fehler  entstehen  ebenfalls
unabsichtlich  oder  absichtlich,  aus  Unkenntnis,  Unachtsamkeit  oder
zum  Zwecke  der  Täuschung;  sie  liegen  darin  begründet,  daß  jeder
zu  buchende  Gegenstand  oder  Vermögensbestandteil  vom  Buchenden
bewertet  werden  muß.  Wert  ist  aber  nur  Werturteil  und  so
immer  von  jedem  werturteilenden  Subjekt  abhängig.
Die  Möglichkeit  aber,  einen  bestimmten  Gegenstand  verschiedentlich ­
  beurteilen  zu  können,  ist  die  Quelle  der  materiellen
Fehler.
Der  gewissenhafte  Unternehmer  wird  —  schon  um  sich  nicht
selbst  zu  belügen  —  möglichst  wahres  Werte  einsetzen.  Diese
Werte  sind  aber  immer  nur  subjektiv,  jeder  andere  kann  über
die  gewonnenen  Werte  ein  anderes  Urteil  fällen.
Hat  z.  B.  der  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft *  2 )  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  die  Außenstände  (Debitoren)  bewertet,  so
können  alle  anderen,  die  die  Außenstände  einer  Beurteilung  unterziehen, ­
  zu  ganz  verschiedenen  Resultaten  gelangen.  Wenn  andererseits ­
  eine  Bank  die  Beteiligung  an  einer  Erdölgrube,  an  einem
Bergwerk  usw.  mit  1  Mk.  einsetzt,  oder  wenn  ein  Industrieunternehmen ­
  teure  Patente  mit  1  Mk.  bewertet,  wer  kann  ihnen  Recht
oder  Unrechts  geben?  Morgen  schon  kann  der  Ölvorrat  —  wie
dies  die  Erfahrung  schon  des  öfteren  gelehrt  hat  —  zu  einer  benachbarten ­
  Grube  abfließen,  die  Erzader  plötzlich  verschwinden,  die
Patente  durch  Neuerfindungen  überholt  werden;  dann  ist  der
Wertansatz  von  1  Mk.  gerechtfertigt;  die  Unternehmungen  können

1)  Das  ist  an  dieser  Stelle:  nicht  zu  hohe,  eher  zu  niedrige  Werte.
2 )  Ich  wähle  vorzugsweise  als  Beispiel  die  Aktiengesellschaft,  weil  ihre  Rechnungslegung ­
  bezw.  Bilanz  die  Öffentlichkeit  am  meisten  berührt.
s )  Die  „stillen"  Reserven  der  Deutschen  Bank  betragen  nach  Schätzungen  in
Börsenkreisen  heute  100-200  Mill.  Mk.;  wer  möchte  die  Deutsche  Bank  der  Bilanzluge ­
  zeihen?
        <pb n="10" />
        7

aber  ebenso  gut  viele  Jahre  hindurch  glänzend  prosperieren  und
immer  größere  Renten  abwerfen  und  sind  so  vielleicht  Millionen
wert.
Der  vorsichtige  Unternehmer  wird  danach  trachten,  seine  Werte
möglichst  niedrig  einzusetzen,  um  damit  stille  Reserven  zu  schaffen,
der  unsolide  Unternehmer  jedoch  benutzt  die  Möglichkeit  der  Höherbewertung ­
  —  ob  sie  gesetzlich  zulässig  ist  oder  nicht,  ist  hier  nicht
zu  erörtern  —,  um  seinen  Gläubigern  eine  wohlfrisierte  Bilanz/)
ein  schön  angestrichenes  Haus  mit  morschen  Balken  zu  zeigen.
An  Hand  der  einzelnen  Bilanz  ist  kaum  ein  Urteil  über  deren
Wertansätze  möglich,  nur  ausnahmsweise  kann  der  aufmerksame
Beobachter  Schlüsse  ziehen.
So  bleiben  ihm  in  einigen  Fällen  die  stillen  Reserven  nicht
unbemerkt,  vor  allen  Dingen  nicht  bei  den  Anlagewerten  (Grundstücke,
  Gebäude,  Maschinen  usw.),  namentlich  dann,  wenn  er  die
Bilanzen  der  früheren  Jahre  heranzieht.  Hat  z.  B.  eine  Unternehmung ­
  —  wir  wollen  hier  zur  Deutlichkeit  einen  möglichst
krassen  Fall  annehmen  —  ihre  Gebäude  im  Jahre  1911  mit
1  Mk.  zu  Buche  stehen,  baut  aber  im  Geschäftsjahr  1912  eine
neue  Fabrik  für  800000  Mk.,  bewertet  ihre  Grundstücke  in  der
folgenden  Bilanz  wieder  mit  1  Mk.,  d.  h.  sie  trägt  dem  Neubau
gar  nicht  Rechnung,  so  sehen  wir  hier  eine  Unterbewertung  der
Gebäude  mit  800  000  Mk.  bezw.  es  ist  eine  stille  Reserve  bei  der
Position  Gebäude  in  dieser  Höhe  gebildet  worden.
Diese  stille  Reserve  wird  aber  nur  für  den  offensichtlich,  der
zur  Kenntnis  des  Fabrikneubaues  gelangt)  stille  Reserven  darum,
die  in  der  Unterbewertung  von  Gegenständen  gelegt  werden,  die
sich  für  den  dem  Betrieb  Außenstehenden  der  Beurteilung  fast
ganz  entziehen,  wie  die  Warenbestände,  Debitoren  usw.,  werden
nicht  bemerkt  werden;  wohl  gibt  es  Umstände,  die  den  Schluß
auf  stille  Reserven  rechtfertigen,  so  aus  dem  Verhältnis  zwischen
Kapital  zum  Uinsatz.
Genau  zahlenmäßig  festlegen  lassen  sich  die  stillen  Reserven
nicht;  sie  beruhen  für  den  „Unwissenden"  auf  Schätzung,  die  bei
der  Aktiengesellschaft  verschiedentlich  im  Kurswert  zum  Ausdruck
kommt;  nehmen  wir  hier  an,  daß  der  Kurswert  im  wesentlichen
von  der  Rente  abhängt,  die  ein  Unternehmen  abwirft,  so  tritt
bei  den  Unternehmungen,  wo  vermutlich  stille  Reserven  vorhanden
sind,  eine  Höherbewertung  der  Aktien  ein  als  sie  dieselben  nach

ff  Des  Prinzip  der  mathematischen  Gleichung  ist  auch  in  der  Bilanz  gewahrt,
was  dadurch  zum  Ausdruck  kommt,  daß  beide  Seiten  der  Bilanz  in  ihren  Endsummen ­
  zahlenmäßig  übereinstimmen;  hierdurch  wird  aber  der  innere  Wert  der
Zahlen  nicht  berührt.
        <pb n="11" />
        8

der  Höhe  ihrer  Rente  verdienen.  Ein  Beispiels  soll  das  veranschaulichen. ­
  Am  31.  12.  1912  notierten  an  der  Berliner  Börse
—  ich  habe  möglichst  gleichartige  Unternehmungen  mit  ungefähr
gleichhoher  Dividende  ausgelesen  —

Name  des  Papiers

Dividende
Ol
Io

Im
Geschäftsjahr

Kurs  am
31.12.1912

Rente  für
den  Besitzer
°/o

Berlin-Anhaltische  Maschinen

10

1911  (1.  1.)

170,50

5,83

Dresdner  Gasmotoren.  .  .

11

1911  (1.  1.)

157,—

7

Horch-Auto

15

1912  (1.11.)

200,—

7 1 /,

Nähmaschinen  Koch  .  .  .

11

1911  (1.  1.)

192,50

5,73

Daimler-Motoren  ....

10

1911  (1.  1.)

305,-3,28



Lauchhammer

10

1912  (1.  7.)

199,—

5,02

Die  Aufstellung  zeigt  uns  deutlich,  wie  die  Aktien  der  Daimler-Motoren-Gesellschaft
  bei  einer  Dividende  von  10  °/ 0  einen  außerordentlich ­
  hohen  Kursstand  (305)  erreicht  haben;  die  Rente  für
den  Besitzer  stellt  sich  demgemäß  auffällig  niedrig.  Allgemein
aber  dürfte  bekannt  sein,  daß  die  Daimler-Motoren-Gesellschaft
in  Stuttgart  eines  der  angesehensten  deutschen  Werke  darstellt,
deren  vorsichtige  Dividendenpolitik  vor  allen  Dingen  darauf  gerichtet ­
  ist,  den  Aktionären  stabile  Dividenden  bei  hohen  „stillen"
Reserven  auszuschütten.  Auf  diesen  Umstand  ist  von  der  guten
Handelspresse  verschiedentlich  hingewiesen  worden;  und  das  Publikum ­
  zeichnet  diese  Werte  durch  besonders  hohe  Schätzung  aus,
wie  wir  dies  auch  aus  dem  heutigen  Kursstand,  der  gegen  den
obigen  um  weitere  ca.  50"/,  höher  ist,  erblicken  können.
An  dieser  Stelle  möchte  ich  darauf  hinweisen,  welche  große
Aufgabe^  der  Handelspresse  in  der  Kritik  der  Bilanzen  zufällt,
und  es  ist  zu  bedauern,  daß  außer  einigen  bekannten  Handelsblättern
wie  Frankfurter  Zeitung,  Berliner  Tageblatt,  Kölner  Volkszeitung
u.  a.  diesem  Teil  so  gut  wie  keine  Beachtung  zuteil  wird.

tz  vgl.  hierzu  die  interessanten  Darstellungen  in  Nicklisch,.  Allgemeine  kaufmännische ­
  Betriebslehre,  Leipzig  1912,  im  Abschnitt  „Die  Organisation  der  Unternehmung ­
  als  Organisation  des  Vermögens"  S.  109  ff.
2 )  A.  Schulze,  Die  Bankkatastrophen  in  Sachsen  im  Jahre  1901,  Tübingen
1903,  S.  122.  ,  _  _
So  wären  z.  B.  die  Verluste  beim  Zusammenbruch  der  Leipziger  Bank  für
Sachsen  bei  weitem  nicht  so  große  gewesen,  hätte  nicht  die  sächsische  Presse,  voran
die  Leipzigs,  gänzlich  versagt  in  der  rechtzeitigen  Aufklärung  ihrer  Leser  über  die
Verhältnisse  dieses  Bankinstituts;  dies  muß  um  so  mehr  verwundern,  als  die  Frankfurter ­
  Zeitung  schon  lange  vorher  in  bitterer  Fehde  mit  der  Trebergesellschaft  lag
und  des  öfteren  Warnungsrufe  hatte  ergehen  lassen.  „Cassel,  wo  die  Volkswirtschaftlich
  vorzüglich  unterrichtete  Frankfurter  Zeitung  viel  verbreitet  ist,  befreite  sich
beizeiten  von  seinem  großen  Besitze  an  Treber-Aktien."
        <pb n="12" />
        9

Aus  den  gegebenen  Beispielen  erkennen  wir,  welche  Modulationsfähigkeit ­
  jede  Bilanz  besitzt,  wie  sie  aber  auch  dadurch  für
den  gefahrbringend  werden  kann,  der  eine  Bilanz  als  Unterlage
für  sein  Vertrauen  gegenüber  einem  Unternehmen  nimmt.
Eine  Bilanz  hat  nur  Wert,  wenn  man  jede  einzelne  Zahl
nach  ihrem  Entstehen,  nach  ihrer  Zusammensetzung  kennt,  ein
Urteil  über  eine  Bilanz  abgeben  aber,  ohne  die  Unterlagen  der
Zahlen  zu  kennen,  halte  ich  für  ein  anmaßendes  Unterfangen.
Wird  also  die  Bilanz  als  Ausgangspunkt  des  Vertrauens
gegen  eine  Unternehmung  genommen  —  wie  dies  in  großem
Maßstabe  bei  den  Aktiengesellschaften  geschieht  —,  so  muß  der
gewissenhafte  Gläubiger  sich  oder  seinem  Vertreter  die  Gewähr
verschaffen,  daß  das,  was  in  der  Bilanz  gesagt  ist,  materiell  richtig
und  gesetzlich  vertretbar  ist.  Dies  geschieht  wieder  mittels  der
Revision,  der  eingehenden  Untersuchung  des  Rechnungswerkes  und
Berichterstattung  darüber;  sie  ist  vor  allem  dort  nötig,  wo  dem
Interessenten  die  Möglichkeit  der  Nachprüfung  durch  die  mangelnde
Kenntnis  der  Rechnungsführung  und  durch  den  Umfang  derselben
genommen,  zum  mindesten  stark  beeinträchtigt  ist.  Die  Revision
wird  am  besten  durch  einen  qualifizierten  Sachverständigen  vorgenommen; ­
  andere  Maßnahmen  sind  wirkungslos.
Ich  stehe  darum  auch  der  an  sich  gut  gemeinten  Forderung
der  Bilanzwahrheit  x )  und  Bilanzklarheit  für  die  öffentlich  Rechnung
legenden  Unternehmungen  ablehnend  gegenüber,  weil  ihre  Erfüllung ­
  nur  unvollkommen  möglich  ist.  Wenn  die  Bilanz  gewiß ­
  für  die  Öffentlichkeit  den  Maßstab  der  Beurteilung  eines
Unternehmens  bilden  soll  —  und  der  Gesetzgeber  hat  auch  diese
Wirkung  herbeiführen  wollen  —,  so  dürfte,  abgesehen  von  den
von  mir  soeben  erörterten  Schwierigkeiten,  die  im  Werturteil
liegen,  eine  allzu  starke  Betonung  des  Offenheitsprinzips  in  der

q  Während  man  mit  dem  Begriff  der  Bilanzwahrheit  den  materiellen  Gehalt
der  einzelnen  Bilanzpositionen  treffen  will,  sucht  man  durch  die  Bilanzklorheit  mehr
den  technischen  Aufbau  der  Bilanz  zu  erfassen,  man  verlangt  die  detaillierte  Hergäbe ­
  der  Zahlen,  so  z.  B.
Debitoren
a)  volleinbringliche
bedeckte  600000.—
unbedeckte  250000.—
b)  zweifelhafte  150000.-  1000000.—
Ferner  wünscht  Beigel  (Theorie  der  Buchführungs-  und  Bilanzrevision,  Dresden
1808,  S.  21  ff.)  die  gesetzliche  Einführung  von  Bilanzfchemata  für  die  Hanptgruppen
von  Aktiengesellschaften,  wie  sie  z.  B.  für  die  Hypothekenbanken  bereits  bestehen;
unsere  Großbanken  haben  sich  neuerdings  zur  Veröffentlichung  ihrer  Zweimonatsbilanzen ­
  auf  ein  gemeinsames  Schema  geeinigt.
vgl.  auch  Nehm,  Die  Bilanzen  der  Aktiengesellschaften  usw.,  München  1903,
S.  46  ff.
        <pb n="13" />
        10

Bilanz  eine  weitgehende  Schädigung  der  Unternehmer  bedeuten,
insofern,  als  dieselben  sich  damit  ihrer  Konkurrenz  ausliefern.
Ich  glaube  vielmehr,  daß  die  Entwicklung  der  Rechnungslegung ­
  dahingehen  muß,  die  in  der  Bilanz  gezeigten  Werte  durch
ein  wirksames  Kontrollorgan  verbürgt  zu  wissen.
Fragen  wir  uns  nun,  welche  Erfordernisse  muß  die  Kontrolle
bezw.  ihre  Mittel  und  Organe  ausweisen,  damit  sie  ihren  größten
Nutzeffekt  hergibt?
Als  Mittel  der  Kontrolle  haben  wir,  wie  ich  zeigte,  anzusprechen: ­

1.  das  Verrechnungssystem  —  Buchhaltung
—  innere  Kontrolle;
2.  die  Revision  —  äußere  Kontrolle.
Die  Buchhaltung  ist  eine  wissenschaftliche  Methode,  die  die
Vermögensveränderungen  und  Erfolge  iGewinn  oder  Verlust)  einer
im  Betrieb  befindlichen  Wirtschaft  ziffernmäßig  darstellen  soll;  als
solche  ist  ihr  Ausbau  Aufgabe  der  Handelsbetriebslehre.  Der
Wirtschaftende  hat  nur  das  Interesse,  die  Buchführungsform  dem
Charakter  seiner  Unternehmung  anzupassen  und  unter  Vermeidung
aller  unökonomischer  Vorgänge  möglichst  schnell  und  billig  zum
sicheren  Resultat,  zu  seiner  Dispositionsbasis  zu  gelangen.  Normen
für  die  technische  Ausgestaltung  der  Buchhaltung  auch  nur  für
bestimmte  Berufsgattungen  aufzustellen  wäre  töricht;  es  wäre
das  gleiche,  wollte  der  Ingenieur  z.  B.  für  Maschinenfabriken  ein
Schema  von  Maschinen  aufstellen,  das  sich  ausschließlich  in  jedem
einzelnen  Betriebe  zur  Erreichung  des  höchsten  ökonomischen  Nutzens
verwenden  ließe.  Hier  wie  dort  heißt  es  den  individuellen  Bedürfnissen ­
  des  Betriebes  Rechnung  tragen.  Darum  kann  man
nie  dringend  genug  vor  den  sogen,  künstlichen  Systemen  warnen.
Es  erübrigt  sich,  hier  näher  auf  den  technischen  Aufbau  der
Buchhaltung  einzugehen;  er  soll  uns  verbürgen
1.  den  Nachweis  des  Vermögens  und  seiner
Veränderungen;
2.  den  Nachweis  des  Erfolges  (Gewinn  oder
Verlust);
3.  die  Kontrolle:  der  Ab-  und  Zugänge  der  Bestände,
der  Richtigkeit  der  Kalkulation  in  jedem  Teile  des
Betriebes  u.  a.
Während  der  Nachweis  des  Vermögens  und  des  Erfolges
nach  Ablauf  einer  bestimmten  Periode  (in  der  Regel  Geschäftsjahr, ­
  aber  auch  Semester,  Monat  usw.)  in  der  Ausstellung  der
Bilanz  und  Gewinn-  und  Verlustrechnung  erfolgt,  arbeitet  die
Kontrolle  kontinuierlich  während  der  ganzen  Periode.
        <pb n="14" />
        11

Erwähnen  will  ich  noch,  daß  die  Buchhaltung  in  ihrer  Kontrollfunktion ­
  von  einer  Reihe  technischer  Erfindungen  und  Konstruktionen ­
  unterstützt  wird,  wie  Kontrollkassen,  automatische
Arbeiterkontrolluhreu,  die  die  Arbeitszeit  registrieren,  Brieffrankiermaschinen ­
  usw.,  hierher  gehören  auch  die  Taxameter  an  Fahrzeugen; ­
  auch  ihre  Wirkung  ist  zum  Teil  recht  problematisch,  da
sie  die  Ehrlichkeit  der  sie  Bedienenden  voraussetzen.
Wir  gelangen  nun  zum  anderen  Mittel  der  Kontrolle,  zur
Revision?)  Wir  verstehen  darunter  die  sachverständige,  objektive
Prüfung  und  Beurteilung  der  gebuchten  Geschäftsvorfälle  einer
Rechnungsperiode;  ich  habe  sie  als  äußere  Kontrolle  bezeichnet,
weil  sie  von  außerhalb  des  eigentlichen  Geschäftsbetriebes  der
Unternehmung  Stehenden  ausgeübt  wird.  Sie  wird  veranlaßt
1.  aus  freiem  Entschluß  des  Unternehmers;
er  will  den  ordnungsmäßigen  Geschäftsgang  seines
Betriebes  verbürgt  wissen;
2.  aus  Interesse  der  Gläubiger;  sie  erblicken,  da
sie  keinen  Anteil  an  der  Geschäftsführung  haben,  in
der  Revision  eine  Versicherung  gegen  Verlust  durch
unsolides  Geschäftsgebaren;
3.  aus  öffentlichrechtlichem  Interesse;  der  Gesetzgeber ­
  ordnet  die  Kontrolle  zum  Schutze  der  wirtschaftlich ­
  Schwachen  und  Unwissenden  an.
Den  die  Revision  Ausführenden  nennen  wir  Revisor;
seiner  Tätigkeit  ist  nur  dann  Wert  beizumessen,  wenn  er  die  intellektuellen ­
  und  moralischen  Qualitäten  aufweist,  die  ihn  zum
„Gerichtsitzen",  zum  sachverständigen,  objektiven  Urteil  befähigen.
Es  kann  hier  nicht  meine  Aufgabe  sein  aufzuzählen,  was
den  Revisor  zum  „Sachverständigen"  macht;  ich  will  nur  kurz
andeuten,  daß  er  neben  volkswirtschaftlicher  Allgemeinbildung  die
Technik  der  Rechnungslegung  beherrschen,  die  diesbezügliche  Gesetzgebung, ­
  die  Handelsgebräuche,  die  verschiedenen  Betriebsformen,
Arbeitsmethoden  usw.  kennen  muß.
Da  der  Unternehmer  dem  Revisor  aber  das  ganze  „Leben
und  Weben"  seines  Betriebes  offenbart,  so  muß  er  ihm  volles
Vertrauen  schenken  können.  Unverbrüchliches  Stillschweigen  über
alle  Verhältnisse,  mit  denen  der  Revisor  bei  der  Ausübung  seines
Berufes  bekannt  wird,  muß  dem  Unternehmers  gewährleistet  sein;

')  Die  technische  Revision,  als  Prüfung  des  technischen  Organismus  eines
Betriebes  auf  leine  Zweckmäßigkeit  und  seinen  Zustand  hin,  hat  der  Verfasser  als
außerhalb  des  Rahmens  dieser  Arbeit  stehend  von  der  Betrachtung  ausgeschaltet.
s)  Soweit  dem  Verfasser  bekannt  ist  und  er  in  Erfahrung  bringen  konnte,
sind  den  Unternehmern  bisher  durch  Verwendung  von  Bücherrevisoren,  sowohl  Einzelrevisoren ­
  als  Revisionsgesellschaften,  Nachteile  in  dieser  Hinsicht  nicht  entstanden.
Stein.  2
        <pb n="15" />
        12

der  Revisor  darf  die  bei  der  Revision  erlangten  Kenntnisse  weder
zu  seinem  Vorteile  noch  zum  Schaden  oder  Nutzen  anderer  verwenden. ­

Sind  diese  Vorbedingungen  erfüllt,  so  hat  die  Tätigkeit  des
Revisors  nur  dann  Wert,  wenn  das  Resultat,  das  Urteil  objektiv
ist;  das  Haupterfordernis  hierzu  ist  die  möglichst
weitgehende  Unabhängigkeit  vom  Betriebe  bezw.
Auftraggeber.  In  idealvollkommener  Weise  wird  sich  die
Frage  nach  Unabhängigkeit  wohl  nie  lösen  lassen;  wir  kommen
ihr  um  so  näher,  je  größer  der  Abstand  zwischen  Unternehmer
und  ausführendem  Revisor  wird,  der  in  der  Entlöhnung  am
deutlichsten  seinen  Ausdruck  findet.  Revisoren  darum,  die  vom
Unternehmer  als  Beamte  angestellt  werden,  werden  ihren  Zweck
kaum  erfüllen.  Wohl  können  sie  im  Mechanismus  des  Betriebes
viel  Gutes  schaffen,  sie  werden  aber  auf  die  Geschäftsführung  und
deren  Maximen  keinen  Einfluß  ausüben,  denn  mit  jeder  Beanstandung, ­
  die  sie  vorbringen,  kritisieren  und  verletzen  sie  ihren
Auftraggeber.  Letzten  Endes  wird  der  „eigene"  Revisor  schon
mit  Rücksicht  auf  die  wirtschaftlichen  Nachteile,  die  ihm  sein  eventueller ­
  Widerstand  bereitet,  zum  ungewollten  „willenlosen"  Instrument ­
  seines  Auftraggebers.  Die  Gefahr,  in  eine  ähnliche
Abhängigkeit  zu  geraten,  bedroht  namentlich  durch  das  Vorhandensein ­
  einer  minderwertigen  Konkurrenz  auch  den  außenstehenden
Einzelrevisor,  besonders  dort,  wo  es  sich  um  wiederkehrende
Revisionen  handelt;  um  sich  das  Geschäft  nicht  entgehen  zu  lassen,
wird  er  oftmals  gezwungen,  seinen  Standpunkt  zu  korrigieren;
macht  er  das  Geschäft  nicht,  macht  es  ein  anderer.  Hierbei  ist
nicht  gesagt,  daß  der  andere  nun  etwa  gar  mala,  fiele  handeln
müßte.
Verhältnismäßig  am  besten  ist  die  Unabhängigkeit  hergestellt
bei  den  Revisionsgesellschaften.  Hier  tritt  der  Beamte  sRevisorj
zu  dem  Auftraggeber  in  gar  kein  Verhältnis  und  ist  von  ihm  in
keiner  Hinsicht  abhängig;*)  er  hat  immer  das  Bestreben,  sein
Urteil  möglichst  objektiv  ^)  zu  gestalten.
Wir  sehen,  daß  der  Begriff  der  Unabhängigkeit  bei  der  Beurteilung ­
  der  Wirksamkeit  der  Kontrolle  und  ihrer  Organe  als
Revision  von  ausschlaggebender  Bedeutung  ist;  bei  der  im  zweiten
Teil  sich  anschließenden  Darstellung  und  Kritik  der  bestehenden

Analog  hierzu  bemerkt  der  Hauptverband  deutscher  gewerblicher  Genossenschaften, ­
  E.  V.,  Berlin  in  einer  Zuschrift  an  den  Verfasser:  „Das  von  uns  eingeführte ­
  Revisionssystem  hat  sich  durchaus  bewährt,  insbesondere  auch  darum,  weil
die  Revisoren  als  Angestellte  des  Hauptverbandes  den  zu  revidierenden  Genossenschaften ­
  absolut  frei  und  selbständig  gegenüberstehen",
tz  vgl.  auch  Fußnote  2  S.  13.
        <pb n="16" />
        13

Revisionsinstitute  wird  daher  der  Verfasser  die  Unabhängigkeit
immer  in  den  Mittelpunkt  des  Interesses  stellen.
An  dieser  Stelle  möchte  ich  auch  auf  die  Frage  eingehen,  ob
die  Revisionsarbeit  ein  geeignetes  Tätigkeitsfeld  für  Gesellschaften
sei.  Dafür  spricht  ohne  weiteres  das  Bestehen  der  großen  Accountantfirmen ­
  iBücherrevisorenfirmenj  in  Amerika  und  England,  die
oft  mehr  als  hundert  Beamte  beschäftigen.  Die  Vorteile,  die  die
Gesellschaftsform  bietet,  sind  mannigfacher  Art:
1.  Wie  wir  sahen,  ist  die  Unabhängigkeit  der  Beamten  in
ihrer  Stellung  als  Revisor  gegenüber  dem  Auftraggeber
gewahrt;  die  Autorität  der  Beamten  wird  unterstützt
durch  das  Renommee  ihrer  Gesellschaft.
2.  Jeder  Auftrag  kann  individuell  behandelt  werden;  es
können  bei  dem  großen  Personal,  mit  einem  Stabe  von
technischen  und  juristischen  Mitarbeitern,  für  den  bestimmten ­
  Fall  besonders  geeignete  Leute  zur  Bearbeitung
herausgesucht  werden.
3.  Es  können  Aufträge  st  angenommen  werden,  die  weit  über
das  Vermögen  des  Einzelrevisors  hinausgehen.
So  schreibt  die  Deutsche  Treuhand-Gesellschaft  in  ihrem
21.  Geschäftsbericht  (1900):  „Beim  Zusammenbruch  der  Niederdeutschen ­
  Bank,  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  in  Dortmund,
wurden  wir  zur  Untersuchung  und  Klarstellung  der  Verhältnisse
des  Unternehmens  beigezogen.  Als  ein  großer  Vorteil  für  alle
derartigen,  eine  beschleunigte  Behandlung  auch  im  öffentlichen
Interesse  dringend  erheischenden  Fälle  hat  sich  die  Größe  und
Einheitlichkeit  unseres  Revisionsbetriebes  erwiesen,  sie  haben  es
uns  ermöglicht,  in  kurzer  Frist  nach  Erteilung  des  Auftrages  mit
etwa  30,  nach  gemeinsamen  Gesichtspunkten  ft  geschulten,  einer
einheitlichen  Leitung  unterstehenden,  aber  zur  selbständigen  Beurteilung ­
  aller  Vorgänge  befähigten  Revisionsbeamten  die  Arbeit
bei  dem  Hauptsitz  und  den  zahlreichen  Zweiganstalten  der  Bank
gleichzeitig  in  Angriff  zu  nehmen.  Die  Durchführung  der  von

.  )  Aus  diesem  Grunde  heraus  fordert  auch  Römer  (bei  Beigel,  Theorie  und
Praxis  S.  126)  eine  Revisionsgesellschaft  deutscher  Bücherrevisoren  und  Beigel
a.  a.  O.  S.  130  „einen  Zentralverband  deutscher  Bücherrevisoren  mit  dem  Sitz  in
Berlin  und  einem  ausgedehnteren  Filialnetz  in  Form  einer  eingetragenen  Genossenschaft ­
  mit  einem  ausreichenden  Garantiekapital".
ft  Ich  möchte  an  dieser  Stelle  hervorheben,  daß  der  Verfasser  aus  praktischer
Erfahrung  festgestellt  hat,  daß  das  von  den  einzelnen  Revisionsgesellschaften  ihrer
Arbeit  zugrunde  gelegte  „System"  Schemamenschen  nicht  erzieht;  das  System  ist
an  und  für  sich  nur  ein  Arbeitsplan,  eine  Skizze,  nach  der  eine  Revision  anzufassen ­
  ist;  innerhalb  des  Systems  aber  kann  sich  die  ganze  persönliche  Initiative
des  Revisors  ausleben.

2»
        <pb n="17" />
        14

den  Großbanken  veranstalteten  Hilfsaktion  st  wurde  ebenfalls  in
unsere  Hände  gelegt".
4.  Die  bei  den  einzelnen  Revisionen  gemachten  Erfahrungen
der  großen  Anzahl  Beamten  fließen  in  einer  Zentrale  zusammen,
werden  hier  gesichtet,  zusammengestellt  und  zum  Ausbau  des  Revisionssystems ­
  und  damit  zur  Ausbildung  der  Beamten  verwendet. ­
  Den  ausgezeichneten  Systemen  unserer  Revisionsgesellschaften ­
  ist  auch  das  fast  fehlerlose  Funktionieren  ihres  Revisionsdienstes ­
  zuzuschreiben.
Gegen  diese  nicht  wegleugbaren  Vorteile  der  Ausführung
der  Bücherrevision  in  Gesellschaftsform  können  auch  die  argen
Verunglimpfungen,  wie  sie  namentlich  unseren  Treuhandgesellschasten
  seitens  der  Einzelrevisoren  st  zuteil  werden,  nichts  ausrichten; ­
  die  Erfolge  und  die  Anerkennung,  die  sich  unsere  Treuhandgesellschaften ­
  bei  der  Geschäftswelt  errungen  haben,  ließen  sie
ungehört  verhallen.
Auf  den  Zusammenschluß  in  Verbänden  beruhen  auch  nach
des  Verfassers  Ansicht  die  Erfolge,  die  unzweifelhaft  der  obligatorische ­
  Revisor  unserer  Genossenschaft  errungen  hat.  Über  die
Nachteile  der  Revisionsgesellschasten,  sofern  sie  außerhalb  der  beruflichen ­
  Leistungsfähigkeit  liegen,  spreche  ich  später  in  dem
Kapitel  über  „Die  Berussbücherrevisoren  in  Deutschland".
Noch  einige  Worte  über  die  Technik  der  Revision.st  Wir
unterscheiden  hier  drei  Arten  Revision:

st  vgl.  hierzu  meine  Ausführungen  in  der  Fußnote  2  S.  19.
st  Auch  Römer  und  Beigel  überschreiten  das  Maß  der  Sachlichkeit  bei  ihrem
Urteil  über  die  deutschen  Treuhandgesellschasten;  vgl.  u.  a.  die  im  Jahre  1912  von
Beigel  verfaßte  „Broschüre  Treuhand»  jRevisions-)  Gesellschaften  oder  beeidigte
Bücherrevisoren  /herausgegeben  vom  Verband  deulscher  Bücherrevisoren)".
st  über  die  Vornahme  von  Revisionen  finden  wir  wertvolle  Anleitungen  und  Ratschläge ­
  u.  a.  bei  R.  Beigel,  Theorie  und  Praxis  der  Buchführungs-  und  Bilanzrevision,
Dresden  1908;  C.  Porzig,  Die  Technik  der  Bücher-  und  Bilanzrevision,  Stuttgart
1913;  G.  Kramer,  Leitfaden  für  das  Etats-,  Rechnungs-,  Kassen-  und  Revisionswesen
der  deutschen  Stadtgemeinden,  Leipzig  1904;  V.  Muntendorf,  Defraudationsschutz,
Brünn  1903;  Karl  Porges,  Die  Kontrolle  bei  der  Manipulation  und  Buchführung
in  Banken,  Kreditinstituten,  Sparkassen,  Genossenschaften  und  allen  öffentl.  Unternehmungen, ­
  Wien  1903;  A.  Schmid,  Die  Bücher-  und  Bilanzrevision  sowie  das
Institut  der  Bücherrevisoren  sSeparatabdruck  aus  dem  Jahrbuche  der  Exportakademie ­
  des  K.  K.  österreichischen  Handelsmuseums  9.  Studienjahr  1906/07),
Wien  1908;  Hans  Töndury-Giers,  Die  Organisation  der  Rechnungsprüfung  bet
Aktiengesellschaften,  Zürich  1903.  Auch  in  den  bekannten  Werken  über  Bilanzwesen,
so  von  Nehm,  Reisch  und  Kreibig,  Fischer,  Simon,  Stern,  Passow  n.  a.  finden  wir
viel  hierhergehöriges  Material,  ebenso  in  den  „Instruktionen"  für  die  Revisoren
der  einzelnen  Revisionsgesellschaften  und  Verbände.  Bezüglich  der  ausländischen
Literatur  finden  wir  die  besten  Nachweise  bei  Stern,  Buchhaltungslcxikon,  Wien,
Berlin,  Leipzig  1913.
        <pb n="18" />
        15

1.  die  einmalige  Revision  beim  jedesmaligen  Abschluß  des
Geschäftsjahres,
2.  die  kontinuierliche  Revision,  die  sich  durch  das  ganze  Jahr
hinzieht  und  in  Etappen  (wöchentlich,  monatlich,  vierteljährlich ­
  usw.)  vorgenommen  wird,
3.  die  Gelegenheitsrevision,  die  infolge  eines  besonderen
Anlasses  vorgenommen  wird  (Unterschlagung  usw.)  und
deren  Umfang  in  den  meisten  Fällen  durch  den  Auftrag
des  Auftraggebers  bestimmt  ist.
Bei  den  ersten  beiden  Arten  der  Revisionen  —  und  diese
bilden  in  der  Hauptsache  die  Regel  —,  wo  es  sich  um  die  Prüfung
der  Vorgänge  des  ganzen  Geschäftsjahres  handelt,  fragt  es  sich
nun,  sollen  die  Geschäftsunfälle,  jeder  einzeln,  unter  die  Lupe  der
Kritik  geuommen  werden  oder  kann  man  sich  mit  Stichproben
behelfen.  Im  Interesse  der  Gründlichkeit  wäre  es  zu  wünschen,
wenn  man  ohne  Stichproben  auskommen  könnte,  bedenken  wir
aber,  daß  es  Betriebe  gibt  mit  mehreren  Tausenden  kaufmännischen
Beamten,  so  wird  uns  bald  einleuchten,  daß  wir  in  diesen  Fällen
kaum  jede  Buchung  dahin  untersuchen  können,  ob  sie  buchhaltungstechnisch, ­
  juristisch  und  wirtschaftlich  vertretbar ­
  ist,  zumal  man  ja  bei  diesen  Erwägungen  auf  die  Unterlagen, ­
  als  Korrespondenz,  Rechnungen,  Verträge  u.  a.,  zurückgehen
muß;  auch  müssen  wir  immer  im  Auge  behalten,  daß  eine  Revision, ­
  die  an  und  für  sich  schon  Unbequemlichkeiten  für  die  Beamten ­
  und  Unternehmer  mit  sich  bringt,  nicht  allzu  betriebsstörend ­
  empfunden  werden  darf.  Der  Streit  darum,  der  um
die  Stichproben  namentlich  unter  den  Theoretikern  (auch  theoretischen ­
  Praktikern)  entstanden  war,  hat  die  Praxis  nach  des
Verfassers  Ansicht  und  Erfahrung  längst  zugunsten  der  Stichproben ­
  entschieden.  Es  hat  sich  herausgestellt  und  die  Erfolge
der  Revisionsgesellschaften  und  -verbände  beweisen  dies,  daß  wohl
abgewogene  Stichproben  ft  mit  Sachverständnis  durchgeführt  voll-')

  Die  Deutsche  Treuhand-Gesellschaft  bemerkt  über  die  von  ihr  befolgte
Methode  folgendes  (vgl.  W.  Nachod,  Treuhänder  und  Treuhandgesellschaften  in
ZStaatsWiss.,  Tübingen  1908,  S.  129fr):  „Wir  pflegen  in  der  Regel  bei  Fabrik-Unternehmungen
  sämtliche  Buchungen,  soweit  sie  tote  Konten  betreffen,  von  den
Grundbuchungen  an  bis  ins  Hauptbuch  hinein  in  bezug  aus  richtige  Übertragung
zu  prüfen.  Die  Übertragungen  auf  die  lebenden  Konten  werden  stichprobenweise
geprüft.  Wir  verbinden  hiermit  eine  Aufnahme  der  Bestände_  an  Kasse,
Wechseln,  Coupons  und  Effekten,  sowie  eine  Prüfung  der  Grundbucheintragungen
hinsichtlich  des  Immobiliarbesitzes  und  der  Verpfändungen.  Die  Zugänge  auf  den
Anlagekontm  werden  daraufhin  untersucht,  ob  die  verausgabten  Beträge  auch  den
betreffenden  Konten  und  nicht  etwa  dem  Betrieb  hätten  zur  Last  fallen  müssen.
Auch  die  Kassenbelege  werden,  falls  der  uns  von  unserem  Auftraggeber  bewilligte
Zeitaufwand  eine  solche  Gründlichkeit  gestattet,  sämtlich,  sonst  unter  Beobachtung
        <pb n="19" />
        16

auf  genügende  Revisionsresultate  zeitigen,  vor  allen  Dingen  dann,
wenn  es  sich  um  kontinuierliche  Revisionen  handelt.
Diese  Art  der  Revision  ist  besonders  für  das  Personal  von
erzieherischer  Wirkung  und  auch  darum  zu  empfehlen,  weil  sie  das
ganze  Jahr  anhaltend  wirkt  und  verhütet,  daß  Fehler  auf  längere
Zeit  durch  das  Rechnungswesen  mitgeschleppt  werden.

2.  Die  volkswirtschaftliche  Bedeutung  der  Kontrolle  und  das
öffentlichrechtliche  Interesse  daran.
Wir  haben  gesehen,  daß  wirtschaftliche  Tätigkeit  und  Kontrolle ­
  eng  miteinander  verknüpft  sind.  Überall  wo  gewirtschaftet
wird,  begegnen  wir  der  Kontrolle:  im  Staat,  in  der  Gemeinde,
in  der  Privatwirtschaft.  Bei  der  öffentlichen  Rechnungslegung  ist
sie  Erfordernis,  da  der  Staat  die  Gemeinde  nicht  für  sich  wirtschaften, ­
  sondern  an  Stelle  und  im  Auftrag  vieler,  denen  sie
Rechenschaft  schuldig  sind.  Anders  in  der  Privatwirtschaft;  hier
ist  der  Wirtschaftende  sich  Selbstzweck,  und  so  lange,  als  er  nicht
das  Wohl  der  Allgemeinheit  berührt,  ist  er  in  seiner  Wirtschaftsführung ­
  unbehindert;  er  kann  zur  Rechnungslegung  nicht  angehalten ­
  werden.  So  wird  denn  auch  in  den  meisten  Privatwirtschaften ­
  keine  Kontrolle  ausgeübt,  schon  aus  dem  Grunde
nicht,  weil  ihre  wirtschaftliche  Tätigkeit  zu  eng  umgrenzt  ist  und
meistens  nicht  über  den  Haushalt  hinausgeht.  Sobald  aber  die
Wirtschaft  für  den  einzelnen  unübersichtlich  wird,  tritt  das  Bedürfnis ­
  der  Kontrolle  an  ihn  heran,  sie  wird  für  ihn  zur  Notwendigkeit, ­
  ohne  sie  ist  die  Aussicht  auf  erfolgreiches  Wirtschaften
gering  und  gewagt.  Wir  können  uns  auch  heute  kaum  noch
einen  größeren  Betrieb  vorstellen,  der  nicht  zum  mindesten  die
Buchführung  als  Kontrolle  eingerichtet  hätte;  auch  diese  reicht
namentlich  bei  den  ungeheuren  Kapitalassoziationen  nicht  aus,
wie  sie  uns  in  den  Großbanken  mit  ihren  Depositenkassen-  und
Filialsystemen,  in  den  Jndustriekonzernen,  Syndikaten,  Trusts
usw.  entgegentreten.  Hier  überall  finden  wir  ausgedehnte  Kontrollmaßregeln, ­
  die  vor  allem  in  sachgemäßen  Revisionen  zum
Ausdruck  kommen.

eines  für  den  einzelnen  Fall  geeigneten  Systems,  nicht  aber  durch  Stichproben  geprüft. ­
  Die  Inventur  wird  insoweit  geprüft,  als  wir  die  Reinschrift  mit  den
Originalausnahmen  vergleichen  und  feststellen,  daß  für  Halb-  und  Fertigfabrikate
die  aus  den  Kalkulationen  ersichtlichen  Preise,  für  Rohmaterialien  die  aus  einzusehenden ­
  Fakturen  sich  ergebenden  Einkaufs-  bezw.  die  Tagespreise  gemäß  §  261
HGB.  in  Ansatz  gebracht  sind".
        <pb n="20" />
        17

Wohl  wird  der  Wert  der  Kontrolle  noch  nicht  —  und  dies
trifft  in  hohem  Grade  für  Deutschland  zu  —  in  dem  gebührenden
Maße  anerkannt,  weil  man  einerseits  den  Gegenwert  nicht  zahlenmäßig ­
  zur  Darstellung  bringen  kann,  andererseits  die  Kontrolle
für  unproduktivst  hält.  Aber  gerade  in  den  Ländern,  die  wirtschaftlich ­
  die  größten  Erfolge  zu  verzeichnen  haben,  z.  B.  Amerika,
England,  da  finden  wir  die  ausgebautesten  Kontrolleinrichtungen;
es  ist  geradezu  auffallend,  daß  an  allen  Punkten  des  Erdballs,
wo  englisches  Kapital  arbeitet,  auch  die  Tätigkeit  des  englischen
Bücherrevisors  einsetzt.  In  diesen  Ländern,  die  zum  ersten  Grundsatz ­
  die  möglichste  Vermeidung  von  Energieverlusten  erhoben  haben,
scheut  man  die  „unproduktiven"  Kosten  nicht,  weil  man  weiß,
daß  das  Mittel  zur  Erreichung  dieses  Zieles  die  richtig  angewendete ­
  Kontrolle  bietet.
Die  Kontrolle  soll  nicht  nur  die  Unstimmigkeiten ­
  im  Rechnungswesen  auffinden  und  richtig
stellen,  sie  soll  vorbeugen,  erzieherisch  wirken  und
dem  Unternehmer  ein  getreuer  Ratgeber  sein,  sie
soll  die  „Reellität  und  Sicherheit  des  gesamten
wirtschaftlichen  Lebens  und  Verkehrs"  gewährleisten.
Erst  in  dem  letzten  Jahrzehnt  tritt  bei  uns  in  der  Anschauung ­
  über  den  Wert  der  Kontrolle  Wandel  ein,  indem  man
sich  allmählich  zü  Kontrolleinrichtungen  bequemt;  bedauerlicherweise ­
  werden  sie  immer  erst  durch  die  Schäden,  die  der  Mangel
solcher  Einrichtungen  herbeiführte,  veranlaßt.
Die  Niederlage  des  sogen,  gewerblichen  Mittelstandes  hat
meines  Erachtens  nicht  allein  zum  Grunde,  daß  Handwerk  und
Gewerbe  von  der  Macht  und  dem  Können  des  Jndustriealismus
bezw.  Kapitalismus  erdrückt  werden,  sondern  auch,  daß  der  Handwerker ­
  es  nicht  verstand  zu  rechnen,  zu  kalkulieren,^)  nicht  verstand,
sich  über  sein  wirtschaftliches  Können  den  richtigen  Überblick  zu
verschaffen,  wie  dies  ihm  mittels  Einrichtung  auch  einer  nur
primitiven  Buchführung  möglich  gewesen  wäre.  Diesem  Übelstand

tz  Diese  ungerechte  Beurteilung  wird  der  Buchhaltung  und  Revision  felir  oft
öon  Leuten  zuteil,  die  sich  infolge  ihrer  persönlichen  Fähigkeiten  oder  sonstiger
besonders  günstiger  Umstände  von  der  Pike  emporgearbeitet  haben;  diese  erblicken
in  der  „Schreiberei"  nur  unnötigen  Ballast.
st  Darum  fordert  auch  Kückelhaus  (Essen)  auf  dem  3.  reichsdeutschen  Mittelstandstag ­
  in  Leipzig  (August  1913)  die  Schaffung  einheitlicher  Kalkulationsgrundlagen. ­
  In  einer  Resolution  dazu  wurde  gefordert,  daß  für  jedes  Handwerksfach
einwandfreie  Unterlagen  vermittelst  genauer  Buchführung  beschafft  würden,  mit
denen  man  die  Höhe  des  angemessenen  Preises  durch  exakte,  auf  den  Tatsachen
aufgebaute  Beweise  begründen  könne.  Die  preiskalkulatorischen  Unterlagen  seien
der  Kritik  durch  die  Jnnungsversammlung  zu  unterbreiten  und  den  gewerblichen
Schulen  als  Grundlage  des  Unterrichts  zu  empfehlen.
        <pb n="21" />
        18

suchen  die  Fortbildungs-  und  Gewerbeschulen  in  ihrem  Buchführungsunterricht ­
  zu  steuern,  die  Interessenvertretungen  wie
Handwerks-  und  Gewerbekammern  durch  Veranstaltung  von  Buchführungskursen.
  Besondere  Anstrengungen,  Kontrolleinrichtungen
durchzuführen,  macht  die  Landwirtschaft;  hier  ist  besonders  die
Erkenntnis  durchgedrungen,  daß  rationelles  Wirtschaften  nur  an
Hand  eines  Verrechnungssystems  möglich  ist.  So  fördern  denn
die  Landwirtschaftskammern  und  sonstigen  Interessenvertretungen
diese  Bestrebungen  durch  Abhalten  von  Unterrichtskursen  in  den
einzelnen  Vereinen,  richten  Verkaufsstellen  von  Büchern  ein,  übernehmen ­
  die  Buchführung  und  Revision  von  einzelnen  Betrieben
in  sogen.  Buch-  oder  Buchordnungsstellen  usw.  Über  die  Tätigkeit
und  Erfolge  dieser  letzteren  Einrichtungen  berichte  ich  später
ausführlich.
Bei  unseren  kommerziellen  Großbetrieben  hat  sich  die  Überzeugung ­
  vom  inneren  Werte  der  Kontrolle  —  für  sie  kommt  in
der  Hauptsache  die  Revision  in  Betracht  —  bei  weitem  nicht  in
dem  Maße  durchgerungen,  als  man  nach  den  Beispielen,  die
Amerika  und  England  geben,  annehmen  sollte.
Über  diese  traurige  Tatsache  sollten  wir  uns  auch  nicht  durch
den  Umstand  hinwegtäuschen  lassen,  daß  eine  große  Anzahl  Betriebe ­
  ihr  Rechnungswerk  durch  außenstehende  Revisoren  kontrollieren ­
  läßt;  sehr  oft  erfolgt  die  Revision  aus  folgenden  Gründen:
entweder  soll  die  Unterschrift  einer  Treuhandgesellschaft  oder
eines  beeidigten  Bücherrevisors  als  Beruhigungspille  für  die  Gläubiger ­
  dienen  oder  die  interessierte  Bank  steht  mit  ihrem  Zwang
hinter  der  Revision.  „Freiwillige"  Revisionen  sind  —  wie  der
Verfasser  auch  aus  seiner  praktischen  Tätigkeit  als  Revisor  weiß
—  nur  selten,  und  in  diesem  Falle  ist  meistens  der  Unternehmer
erst  durch  Schaden  zur  Kontrolle  bekehrt  worden.
Tag  für  Tag  lesen  wir  von  Veruntreuungen,  und  viele
Millionen  sind  dem  Volksvermögen  schon  auf  diese  Weise  verloren
gegangen.  Betrachten  wir  alle  diese  Fälle  in  ihren  Ursachen,  so
stoßen  wir  meistenteils  auf  einen  Mangel  oder  Versagen  der
Kontrolle.
Erst  in  jüngster  Zeit  hat  die  Filiale  der  „Danziger  Privat-Aktien-Bank"
  in  Lauenburg  ft  einen  Verlust  von  ca.  400006  Mk.
erlitten  als  Differenz  aus  Effektengeschäften,  die  zwei  Beamte
für  eigene  Rechnung  in  Höhe  von  nominal  ca.  5  Mill.  Mk.,
die  einen  effektiven  Wert  von  ca.  10  Mill.  Mk.  darstellten,
eingegangen  waren.  Wenn  man  die  Höhe  dieser  Beträge  ansieht,
so  muß  man  zu  dem  Schluffe  kommen,  daß  die  Kontrolle  in

ft  Mitteilung  des  Berliner  Tagebl.  in  Nr.  263  v.  27.  6.1913.
        <pb n="22" />
        19

diesem  Falle  ungenügend  war  und  durchaus  versagt  hat.  Beim
Vorhandensein  derartig  primitiver  Kontrollen  muß  man  sich  nur
wundern,  daß  nicht  mehr  unterschlagen  wird.
Die  Unterschlagungen  bilden  aber  nur  den  plumpen  Teil
der  Veruntreuungen,  die  begangen  werden.  Schwieriger  und
komplizierter  sind  z.  B.  die  Bilanzverschleierungen  und  sonstige
buchmäßigen  Fälschungen;  h  leider  gelangen  diese  Verfehlungen
zahlenmäßig  dargestellt,  obwohl  sie  häufiger  sind  und  weit  größere
Beträge  als  die  Unterschlagungen  ausmachen,  weniger  zur  Kenntnis
der  Öffentlichkeit;  sie  verschwinden  in  der  Versenkung  des  Direktionstisches ­
  unserer  Banken,  in  den  Gcrichtsakten  usw.
In  all  den  großen  Zusammenbrüchen,  ich  erinnere  nur  an
die  Leipziger  Bank,  Trebertrocknung-Gesellschast  in  Cassel,  Rheinau
Konzern,  Mannheim,  Niederdeutsche  Bank  in  Dortmund,  haben
Verstöße  gegen  die  buchmäßige  Darstellung  von  Vermögensbestandteilen ­
  dem  Strafrichter  reichlich  Gelegenheit  zum  Einschreiten
gegeben.
Allerdings  können  Zusammenbrüche  selbst  durch  die  beste
Kontrolle  nicht  verhindert  werden,  insofern  als  hierbei  Faktoren
eine  Rolle  spielen,  die  die  Kontrolle  nicht  überwinden  kann,  z.  B.
Krisen,  Konjunkturumschläge,  höhere  Gewalt  u.  a.  m.  Aber  die
Kontrolle  kann  in  vielen  Fällen  vorbeugen,  kann  warnen,  kann
Mißslände  der  Organisation  aufdecken  und  Fehlerquellen  nachweisen, ­
  sie  kann  vor  allem  die  verbrecherischen  Manipulationen
verhindern,  die  ausgeführt  werden,  um  den  bevorstehenden  und  in
den  meisten  Fällen  unvermeidlichen  Untergang  des  Unternehmens
hinauszuschieben.  Tritt  der  Fall  einer  Unternehmung  ein,  so
zeitigt  er  Verluste  für  die  verschiedenen  beteiligten  Privatwirtschaften ­
  als  auch  für  die  gesamte  Volkswirtschaft.
Die  wirtschaftliche  Krises  um  die  Wende  des  19.  Jahrhunderts,

1 )  Beigel,  Theorie  und  Praxis  der  Buchführung?-  und  Bilanzrevision,  Dresden
1908,  S.  38  registriert  in  14  Punkten  die  hauptsächlichsten  Delikte  dieser  Art.
Ich  vermeide,  sie  hier  aufzuführen,  da  sie  buchtechnische  Kenntnisse  voraussetzen.
2 )  A.  Schulze,  Die  Bankkatastrophen  in  Sachsen  im  Jahre  1901,  Ergänzungsheft ­
  9  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft,  Tübingen  1903,  schreibt
in  der  Einleitung  S.  3:  „Das  Bekanntwerden  des  verwerflichen  Geschäftsgebarens
der  Spielhagen-Banken  in  Berlin,  der  Pommerschen  Hypotheken-Aktien-Bank,  der
Mecklenburg-Strelitzschen  Hypotheken-Bank,  der  Mißerfolg  der  Aktiengesellschaft  für
Eisen-  und  Kohle-Industrie  in  Differdingen-Dannenbaum,  der  Fabrik  feuerfester  und
säurefester  Produkte,  Aktiengesellschaft  Nauheim,  der  Bank  für  Bergbau  und  Industrie
in  Berlin,  der  Allgemeinen  deutschen  Kleinbahn-Gesellschaft,  Aktiengesellschaft  Berlin,
der  Leipziger  Wollkämmerei,  der  Aktiengesellschaft  Elektrizitätswerke  &amp;lt;vormals  O.  L.
Kummer  &amp;amp;  Co.)  in  Dresden,  der  Kreditanstalt  für  Handel  und  Industrie  in  Dresden
u.  a.,  besonders  aber  der  Zusammenbruch  der  Leipziger  Bank  und  der  Aktiengesellschaft ­
  für  Trebertrocknung  in  Cassel,  dem  unmittelbar  die  Aufdeckung  der
unerhörten  Fälschungen  der  Gerhard  Terlinden-Aktiengesellschaft  zu  Oberhausen
        <pb n="23" />
        20

vor  allem  der  Zusammenbruch  der  Leipziger  Bank  im  Jahre  1901
bedeutete  für  die  deutsche  Volkswirtschaft  geradezu  eine  verheerende
Katastrophe;  Hunderte  von  Millionen  an  Vermögen  gingen  verloren, ­
  Hunderte  von  Existenzen  wurden  vernichtet.  Und  doch  liegen
die  Ursachen  zu  dieser  Katastrophe  in  den  Zeiten  des  ungeheuren
wirtschaftlichen  Aufschwungs  der  letzten  neunziger  Jahre.
Gerade  in  den  Zeiten  höchster  wirtschaftlicher  Blüte,  wo  das
Kapital  arbeitsbedürftig  und  arbeitslustig  wird,  ist  besondere  Vorsicht ­
  am  Platze,  damit  Krisen  nach  Möglichkeit  vermieden,  zum
wenigsten  aber  in  ihrer  Wirkung  gemildert  werden;  die  Mittel
hierzu  bietet  die  sachgemäße  Kontrolle.
Bei  der  großen  Bedeutung,  die  die  Kontrolle  für  die  Volkswirtschaft ­
  hat,  setzt  auch  bald  ft  das  öffentlichrechtliche  Interesse
ein  als  Träger  des  Schutzes,  den  der  wirtschaftlich  Schwächere
gegenüber  dem  wirtschaftlich  Stärkeren  bedarf.
Hatte  die  Erfahrung  in  der  Wirtschaftsführung  besondere
Formen  der  Unternehmung  herausgebildet,  bei  deren  Anwendung
das  Wirtschaften  erleichtert  und  erfolgreicher  wurde,  so  bedurfte
sowohl  der  Unternehmer,  der  diese  Formen  benutzte,  als  auch  der
außenstehende  Dritte,  der  denselben  vertraute,  des  gesetzlichen
Schutzes,  um  durch  die  Qualitäten  der  Formen  keinen  Schaden
zu  erleiden.  Das  öffentlichrechtliche  Interesse  ist  darum  um  so
stärker  und  der  gesetzliche  Schutz  um  so  intensiver,  je  größer  der
Defekt  an  der  Garantie  des  Unternehmens  ist,  die  einmal  in  der
Haftung  des  Unternehmers,  zum  anderen  in  dem  Einfluß,  den
der  Unternehmer  auf  die  Wirtschaftsführung  besitzt,  zur  Darstellung ­
  gelangt.

folgte,  erzeugten  tiefgehendes  Mißtrauen,  welches  sich  in  erster  Linie  gegen
die  Hypotheken-  und  ,Anlagebankeiö  richtete  und  eine  Kreditkrisis  von  unabfehbaren
  Folgen  herbeizuführen  drohte".  —  Ähnliche  Umstände  beim  Zusammenbruch ­
  der  Niederdeutschen  Bank-Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  in  Dortmund  im
Jahre  1910  veranlaßten  die  Großbanken  zur  Durchführung  einer  Hilfsaktion  zu
gunsten  der  „kleinen  Gläubiger";  man  wollte  damit  die  „großen  Schreier"  beruhigen.
Die  diesbezügliche  Mitteilung  lautete:  „Seitens  einer  Bankengruppe  ist  beschlossen
worden,  die  Forderungen  von  Gläubigern  der  Niederdeutschen  Bank,  soweit  es  sich
um  Beträge  bis  zu  10000  Mk.  handelt  und  sofern  sie  nicht  Banken  und  Bankiers
zustehen,  unter  folgenden  Bedingungen  zu  übernehnien:  Es  werden  gewährt  an:
1.  Gläubiger  bis  100  Mk.  75  °/ 0  ihrer  Forderungen,
2.  Gläubiger  über  100—  500  Mk.  40  °/ 0  ihrer  Forderungen,  mindestens  75  Mk.,
3.  „  „  500-  3000  „  30  °/ 0  „  „  „  200  „
4.  „  „  3000-10000  „  25  «/o  „  „  „  900  „
Sofern  die  Konkursquote  höher  als  die  gezahlten  Beträge  ausfällt,  wird  sie  s.  Zt.
durch  uns  den  jetzigen  Gläubigern  vergütet;  ist  sie  dagegen  geringer,  so  wird  auf
das  Rückforderungsrecht  seitens  der  Banken  verzichtet".
ft  Lehmann,  Lehrb.  d.  HR-,  Leipzig  1908,  S.  128.  Schon  im  Mittelalter
besaßen  die  Geschäftsbücher  volle  Beweiskraft,  äußerstenfalls  ließ  man  sie  durch
den  Bucheid  bestärken.
        <pb n="24" />
        21

Der  Schutz  besteht  in  gesetzgeberischen  Maßnahmen,  die  die
ordnungsmäßige  Wirtschaftsführung  in  den  einzelnen  Wirtschaften
und  den  Verkehr  zwischen  denselben  regeln  und  verbürgen  sollen.
Zu  den  wichtigsten  gesetzlichen  Bestimmungen  dieser  Art  gehören ­
  die  über  die  Buchführung^  und  die  in  engem  Zusammenhang ­
  damit  stehende  Inventarisierung^)  und  Bilanzierung/)  weil
dieselben  in  den  meisten  Fällen  für  die  Beurteilung  des  Unternehmens ­
  als  einzige  Unterlage  dienen.
Ich  habe  vorn  gezeigt,  welche  Gefahr  eine  Bilanz  infolge
ihrer  Modulationsfähigkeit  für  den  Unkundigen  bringen  kann,  als
derselbe  niemals  ohne  nähere  Untersuchung  wissen  kann,  unter
welchen  Gesichtspunkten  die  Wertansätze  in  der  Bilanz  gebildet
wurden.
Der  Gesetzgeber  trägt  diesem  Umstand,  und  zwar  nach  Möglichkeit ­
  Rechnung,  indem  er  der  Höherbewertung  steuert,  der  Unterbewertung ­
  aber  und  damit  den  stillen  Reserven,  weil  sie  nicht
zum  Schaden  der  Beteiligten  ausschlagen  können,  keine  Grenze
setzt.  &amp;lt;Für  die  Besteuerung  freilich  kommt  der  Standpunkt  des
Gesetzgebers  nicht  in  Betracht;  die  Steuerbehörde  konstruiert  für
ihre  Berechnungen  den  ihr  wahrscheinlichen  reellen  Wert.)
Diese  Bestimmungen  über  Buchführung  und  Bilanz  werden
in  dem  Grade  verschärft/)  als  das  Band,  das  Unternehmung  und
Unternehmer  verknüpft,  lockerer  wird.  Der  Einzelwirtschaftende,
der  mit  seinem  ganzen  Vermögen  haftet  und  seine  ganze  persön-4
 )  Zur  Buchführung  sind  gesetzlich  verpflichtet  alle  Vollkansleute  im  Sinne
des  Handelsgesetzbuches  jHGB.  §§  88ff.).  Sonderbestimmungen  bestehen,  abgesehen
von  verschiedenen  Spezialfällen,  für
a)  die  offene  Handelsgesellschaft  jHGB.  §§  118,120—122),
b)  die  Kommanditgesellschaft  lHGB.  §8  166,  167),
e)  die  Aktiengesellschaft  jHGB.  §§  239,  260—265),  wozu  noch  die  Vorschriften ­
  über  Gewinnverteilung  und  Liquidation  treten  jHGB.  §§  237,
245,  240,  294,  295,  262,  302).
2 )  Unter  „Inventarisieren"  verstehen  wir  das  Aufstellen  eines  Verzeichnisses
(Inventar)  beim  Entstehen  eines  Geschäftes  oder  am  Schluffe  einer  Rechnungsperiode
(Geschäftsjahr),  das  die  einzelnen  Vermögensbestandteile  (Aktiva  und  Passiva)  mit
ihrem  Werte  am  Zeitpunkte  der  Ausstellung  nachweist.
°&amp;gt;  Unter  Bilanzieren  jabgeleitet  vom  italienischen  „bilancia“  —  Krämerwage) ­
  verstehen  wir  das  Zusammenfassen  der  Ergebnisse  der  Wirtschaftstätigkeit
in  der  Reget  für  ein  Jahr.  Die  in  dem  Inventar  festgelegten  Vermögenswerte
werden  gegenübergestellt  und  gegeneinander  abgewogen.  Je  nachdem  die  Aktiven
die  Passiven  überragen  oder  umgekehrt,  haben  wir  es  mit  Vermögen  oder  Unterbilanz,
  im  Vergleich  zum  Vorjahr  mit  Gewinn  oder  Verlust  zu  tun.
4 )  Hierher  zählen  die  Registerpflicht,  öffentliche  Rechnungslegung,  Einsetzen
von  besonderen  Kontrollorganen  u.  a.  Trotz  der  Veröffentlichungspflicht  bestanden
für  das  Berichtsjahr  1910/11  des  Kaiserl.  Statist.  Amtes  242  Aktiengesellschaften,
„die  ihre  Bilanzen  überhaupt  nicht  veröffentlichen  oder  in  einer  derartigen  Form
und  Anordnung,  daß  sie  auch  nach  Rückfrage  bei  der  Gesellschaft  statistisch  nicht
verwertet  werden  konnten".  Wo  bleibt  da  der  Registerrichter?
        <pb n="25" />
        22

liche  Initiative  beim  Wirtschaften  uneingeschränkt  zur  Geltung
bringen  kann,  besitzt  darum  verhältnismäßig  die  größte  Bewegungsfreiheit; ­
  er  wird  im  Handelsgesetzbuch  nur  zur  Sorgfalt  des
„ordentlichen"  Kaufmanns  angehalten,  wobei  die  geordnete  Verrechnung, ­
  die  Buchführung  nicht  einmal  für  ihn  zwingendst  ist.
In  allen  Wirtschaftsformen,  namentlich  in  denen,  wo  das
Prinzip  der  beschränkten  Haftung  oder  die  Ausschaltung  des
Einflusses  auf  die  Wirtschaftsführung  seitens  des  Unternehmers
durchgebildet  ist,  ziehen  sich  die  Maschen  des  Netzes  von  gesetzlichen ­
  Sicherheitsvorschriften  eng  zusammen.
Dies  zeigen  uns  die  volkswirtschaftlich  bedeutsamsten  Schöpfungen ­
  des  modernen  Wirtschaftslebens:  die  Aktiengesellschaften
und  die  Genossenschaften.  Wie  schon  angedeutet,  hat  in  diesen
Assoziationsformen  der  einzelne  Beteiligte  als  solcher  keinen  Anteil ­
  —  oder  doch  nur  in  geringem  Maße  —  an  der  Wirtschaftsführung, ­
  auch  tritt  hierbei  die  Gefahr  auf,  die  der  Grundsatz  der
beschränkten  Haftung  der  Aktionäre  und  Genossenschaften  für  die
Gläubiger,  der  unbeschränkten  Haftung  der  Genossenschafter  für
diese  in  sich  birgt.  Schutz  benötigt  also  der  Beteiligte  für  das
in  die  Unternehmung  hineingesteckte  Kapital,  dann  aber  jeder
andere,  der  mit  der  Unternehmung  in  wirtschaftlichen  Verkehr
treten  will;  dem  trägt  das  Gesetz  Rechnung,  indem  es  das  Entstehen ­
  wie  das  Funktionieren  dieser  Gesellschaftsformen  unter
dem  Gesichtspunkte  möglichster  Offenkundigkeit,  weiterhin  der  unparteiischen ­
  Kontrolle  ordnet.
Dieser  Grundsatz  findet  feinen  Ausdruck  vornehmlich  in  dem
Erfordernis  der  öffentlichen  Rechnungslegung  und  in  der  Schaffung
von  verantwortlichen  Vertretungsorganen  der  Kapitalbeteiligten
jAufsichtsrat  usw.),  die  die  gesamte  Geschäftsgebarung  kontrollieren.
Wo  diese  Organe  Mängel  aufweisen,  und  diese  sind  in  der
Hauptsache  in  der  Unkenntnis  der  rechnungslegenden  Wirtschaftsführung ­
  —  es  soll  das  kein  Vorwurf  sein  —  begründet,  dort
st  HGB.  Z  38  Abs.  1:  „Jeder  Kaufmann  ist  verpflichtet,  Bücher  zu  führen
und  in  diesen  seine  Handelsgeschäfte  und  die  Lage  seines  Vermögens  nach  den
Grundsätzen  ordnungsmäßiger  Buchführung  ersichtlich  zu  machen".  Richtet  er  keine
Buchführung  ein,  so  kann  er  von  Gesetzes  wegen  hierzu  nicht  gezwungen  werden.
Die  Unterlassung  ordentlicher  Buchführung  hat  aber  in  zwei  Beziehungen  Bedeutung.
Einmal  wird  wegen  betrüglichen  Bankerutts  mit  Zuchthaus  bestraft  der  Kridar
(§§  239,  240  KO),  der  in  der  Absicht,  seine  Gläubiger  zu  benachteiligen,
Handelsbücher  vernichtet,  verheimlicht  oder  so  geführt  oder  verändert  hat,  daß  sie
keine  Übersicht  des  Vermögenszustandes  gewähren,  wegen  einfachen  Bankerutts  mit
Gefängnis  bestraft  der  Kridar,  der  ohne  jede  Absicht  Handelsbücher  zu  führen
Unterlässen  hat,  deren  Führung  ihm  gesetzlich  oblag,  oder  dieselben  verheimlicht,
vernichtet  oder  so  unordentlich  geführt  hat,  daß  sie  keine  Übersicht  des  Vermögenszustandes
  gewähren.  Sodann  aber  wird  tatsächlich  die  Beweiskraft  unordentlich
geführter  Bücher  geschwächt  oder  vernichtet  sein.
        <pb n="26" />
        23

ordnet  der  Gesetzgeber  besondere  Institute  an.  Dies  tritt  besonders ­
  hervor  bei  der  Aktiengesellschaft  in  der  Möglichkeit,  die
sich  der  Generalversammlung  bietet,  der  Gesellschaft  fernstehende
Revisoren  zur  Prüfung  der  Bilanz  und  der  Vorgänge  bei  der
Gründung^  und  Geschäftsführung  st  zu  bestellen.  Im  Notfall
kann  sogar  auf  Antrag  einer  gewissen  Minderheit  das  Gericht
Revisoren  st  bestellen.
Weit  ausgeprägter  finden  wir  das  Bestreben  des  Gesetzgebers, ­
  den  Schutz,  den  das  Kontrollorgan  des  Aufsichtsrates
ausübt,  zu  verstärken,  bei  den  Genossenschaften.  Der  Aufsichtsrat
der  Genossenschaften  fetzt  sich  meistens  aus  „kleinen"  Leuten  zusammen, ­
  denen  die  Fähigkeit,  eine  Rechnungsführung  zu  kontrollieren ­
  und  zu  beurteilen,  mehr  oder  minder  abgeht.  Darum
findet  eine  Ergänzuüg  des  Auffichtsrates  statt,  indem  das  Gesetz
diesem  Organ  den  obligatorischen  Revisor  beiordnet,  der  genau
wie  der  Gelegenheitsrevisor  bei  der  Aktiengesellschaft  hier  in
keinen:  Zusammenhang  mit  der  Genossenschaft  steht;  das  Urteil
kann  nur  dann  objektiv  sein,  wenn  der  Revisor  von  dem  zu
revidierenden  Institut  unabhängig  ist.
An  dieser  Stelle  will  ich  gleich  bemerken,  daß  die  Mängel,
die  der  Gesetzgeber  für  genügend  hält,  um  den  Genossenschaften
das  Institut  der  obligatorischen  Revision  aufzubürden,  in  demselben ­
  Maße,  wenn  nicht  weit  höher,  dem  Aufsichtsrat  der  Aktiengesellschaften ­
  (vgl.  Abschnitt  5b)  anhaften.  Wohl  sind  verschiedentlich
Ansätze  und  Vorschläge  gemacht  worden,  um  diesem  Übelstand
zu  steuern,  so  von  Rießer.st  Hecht,st  Warschauer«)  u.  a.,  aber
der  Gesetzgeber  ist  bisher  auf  diese  Anregungen  nicht  eingegangen.
Wenn  aber  der  deutsche  Volkswirt  betrachtet,  daß  am
31.  Dezember  1912:  5421  Aktiengesellschaften  mit  einem  nominellen
Kapital  von  ca.  17  Milliarden  Mark  bestanden,')  so  kann  er  bei
der  Höhe  dieser  Zahlen,  in  denen  ein  gutes  Stück  werbendes
Volksvermögen  dargestellt  wird,  nicht  achtlos  an  den  Lücken  der
Gesetzgebung  vorübergehen;  es  ist  nicht  nur  sein  gutes  Recht,

st  HGB.  88  193  u.  194.
st  HGB.  8  266  Abs.  1.
st  HGB.  8  266  Abs.  2.
st  vgl.  Verhandl.  d.  28.  DJT.,  Kiel  1906,  Referat  von  Dühringer  und
Rießer  über  die  Frage:  „Empfiehlt  es  sich,  die  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder
des  Aufsichtsrats  einer  Aktiengesellschaft  genauer  zu  bestimmen"  ?
st  8'  Hecht,  Zur  Reform  des  Aktiengesellschaftsrechts  1882.  Derselbe,  Referat
über  die  Mißstände  im  Wesen  der  deutschen  Aktiengesellschaft  1903.
st  O.  Warschauer,  Die  Reorganisation  des  Aufsichtsratwesens  1902.
st  Zur  gleichen  Zeit  befanden  sich  in  Liquidation  312  Aktiengesellschaften
mit  ca.  350  Millionen,  in  Konkurs  87  Aktiengesellschaften  mit  ca.  78  Millionen
Aktienkapital.
        <pb n="27" />
        24

sondern  seine  moralische  Pflicht,  die  Ausbesserung  der  bestehenden ­
  Schäden  vom  Gesetzgeber  zu  verlangen  und  die  Forderung
nach  dem  obligatorischen  Revisor  für  die  Aktiengesellschaften  aufzustellen. ­
  Bemerkenswert  ist,  daß  der  Gesetzgeber  die  „Gesellschaft ­
  mit  beschränkter  Haftung"  außerhalb  aller  besonderen  Vorschriften ­
  über  die  Rechnungslegung  stellt;  hatte  das  Gesetz  auch
nur  an  Vereinigungen  mit  geringer  Mitgliederzahl,  an  eine  die
individuellen  Bedürfnisse  weniger  Unternehmer  befriedigende
Gesellschaftsform  gedacht,  so  hatte  es  meines  Erachtens  zu  wenig
auf  die  Gläubiger  Rücksicht  genommen,  die  der  Gefahr,  die  die
beschränkte  Haftung  mit  sich  bringt,  weit  mehr  ausgesetzt  sind
als  die  Gläubiger  bei  der  Aktiengesellschaft.  Dies  zeigt  deutlich
die  Konkursstatistik  der  Handelsgesellschaften  und  Genossenschaften;
wir  sehen  aus  nebenstehender  Tabelle,  wie  die  Zahl  der  „neuen
Konkurse"  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  gegenüber
den  anderen  Handelsgesellschaften  stetig  wächst  &amp;lt;allerdings  auch
auf  das  Zunehmen  der  G.  m.  b.  H.  zurückzuführen)  und  diese  in
ihrer  Gesamtsumme  1911  bereits  überschreitet.  Die  Zahl  der
wegen  Mangels  einer  nur  den  Kosten  entsprechenden  Konkursmasse ­
  abgewiesenen  Konkurse  stellt  1911  das  Dreifache,  1912  das
Vierfache  aller  übrigen  Gesellschaften  und  Genossenschaften  dar;
die  ausgefallenen  nicht  berechtigten  Forderungen  betragen  gegenüber ­
  denen  bei  den  Aktiengesellschaften  ungefähr  das  Doppelte,
die  Verlustquote  der  ausgefallenen  nicht  bevorrechtigten  Forderungen ­
  ist  bei  den  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht  mit
Ausnahme  des  Jahres  1912,  in  dem  die  Kommanditgesellschaften
den  traurigen  Rekord  an  sich  reißen,  am  höchsten.
Die  in  den  beendeten  Gesellschafts-  und  Genossenschaftskonkursen
  ausgefallenen  Beträge  der  nichtbevorrechtigten
Konkursforderungen  beziffern  sich  summiert  wie  folgt  ff.Tab.  auf  S.26).
Diese  Übelstände  werden  noch  vergrößert  dadurch,  daß  die
Presse  durch  die  nichtöffentliche  Rechnungslegung  der  Gesellschaften ­
  mit  beschränkter  Haftung  keine  Möglichkeit  zur  Kritik
derselben  hat;  bei  der  großen  Beliebtheit  aber  —  es  wurden  in
der  Zeit  vom  April  1892  bis  1902:  6200  Gesellschaften  mit  einem
Gesamtkapital  von  2  282  400  740  Mk.  gegründet/)  es  bestanden
ferner  nach  der  Reichsstatistik
1909:  17  077  Gesellschaften  mit  3611,5  Millionen  Kapital
1910:  19  650  „  „  3880,7
1911:  22179  „  „  4229,5
1912:  24611  „  „  4497.9

l )  vgl.  R.  Wmdt  in  Jahrb.  f.  Nationalökonomie  n.  Statistik  III.  Folge  Bd.  24,
Jena  1902,  S.  70/71.
        <pb n="28" />
        „Neue  Konkurse"

Abgewiesene  Konkurse  wegen  Mangels  einer
nur  den  Kosten  entsprechenden  Konkursmasse

1906

1907

1908

1909

1910

1911

1912

1906

1907

1908

1909

1910

1911

1912

Offene  Handelsgesellschaften  .  .  .

324

384

474

358

381

354

425

42

46

44

41

46

40

47

Kommanditgesellschaften

39

32

88

44

42

34

34

—

6

4

6

3

9

4

„  auf  Aktien  .

—

1

—

—

2

—

—

—

—

—

—

1

—

—

Aktiengesellschaften

22

27

34

22

26

29

35

7

4

6

1

7

6

7

Zusammen:  Handelsgesellschäften



381

444

546

424

451

417

494

49

56

54

43

57

65

58

Gesellschaften  mit  beschränkter

  Haftpflicht

163

230

£54

357

426

454

629

47

57

118

126

163

171

280

Genossensch.m.unbeschränkt.Haflpflicht

13

10

11

13

8

9

—

—

—

1

—

—

„  „  beschränkter  Haftpflicht

40

70-53



59

66

59

74

2

2

4

5

4

—

1

„  „  Nachschußpflicht  .  .

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

)

Zusammen:  Genossenschaften

53

80

64

72

74

68

74

2

2

4

6

4

—

1

Andere  Gemeinschuldner  sz.B.  Vereine)

—

—

—

—

—

—

33

—

—

—

—

—

—

10

Insgesamt

597

754

964

853

951

939

1230

93

115

176

180

224

226

349
        <pb n="29" />
        Jahr

Offene
Handelsgesell ­
 ­


Kommandit-


schäften

Aktiengesell ­
 ­


Gesellschaften ­
  mit
beschränkt.
Haftung

Genossenschaften ­
  mit
unbeschränkt.
Haftung

Genossenschaften ­
  mit
beschränkt.
Haftung

Genossenschaften ­
  mit
Nachschußpflicht ­


1906

20  804  966

3  587  286

10  932  206

8  631  034

4  592

241  661

1907

24  547  088

4  227  791

17  171  638

4  728  885

—

1  277  765

Ausgefallene  nicht
bevorrechtigte

1908

21  883  560

4  373  596

7  365  495

15  680  420

1  704  763

1  711  123

1909

23  939  244

1  608  814

9  221  837

13  407  979

—

1  029  002

21579

Konkursforderungen

1910

53  436  771

5  812  474

9  605  773

17  550  454

—

1  482  094

in  Mark

1911|

27  786  848
a  Akt

8  805  937t
.»)  4  126  762]

6  293  213

13  767  210

899  279

1  096  993

1912

32  401  958

10536  916

11613  614

19  774  539

14  974

1210  945

1906

80,7

76,3

76,1

87

0,5

60,8

1907

84,5

85,7

67,6

99,6

—

77,6

Auf  100  Mk.

1908

82,1

84,1

82,2

82,6

58,3

83,-nicht

  bevorrechtigte

1909

72,5

77,-65,2



85,2

—

38,9

93,1

Konkursforderungen

1910

87,-83,2



81,3

87,9

—

52,5

191l{

80,3
o.Sl

83,4)
ft. 1 )  97,7  j

69,2

86,7

55,5

72,9

1912

84,5

88,7

76,2

86,5

11,1

41-L

 )  Hierunter  fällt  der  Konkurs  der  Niederdeutschen  Bank,  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  in  Dortninnd.
        <pb n="30" />
        27

Stein.

3

—  und  der  damit  dokumentierten  wirtschaftlichen  Bedeutung  dieser
Unternehmungsform,  die  weit  über  den  vom  Gesetzgeber  angenommenen ­
  Zwecks  hinausgeht,  genügt  heute  das  Warnungsschild ­
  „G.  m.  b.  H."  kaum.
Sollte  aber  bei  einer  Revision  dieses  Gesetzes  eine  größere
Geschmeidigkeit  in  der  Übertragung  der  Geschäftsanteile  eintreten,
wie  diese  von  den  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht  erstrebt ­
  wird,")  so  könnte  der  Gesetzgeber  nicht  umhin,  die  Kontrollvorschriften, ­
  wie  sie  bei  den  Aktiengesellschaften  bereits  bestehen,
anzuordnen.
In  weit  größerem  Maße  als  bisher  muß  das  öffentlichrechtliche
  Interesse  auch  da  einsetzen,  wo  es  sich  um  die  Ausübung ­
  der  Bücherrevision  als  freien  Beruf  handelt.  Wie  wir
heute  uns  an  einen  Arzt,  an  einen  Rechtsanwalt  oder  Patentanwalt ­
  mit  Vertrauen  wenden,  weil  wir  wissen,  daß  sein  Titel
uns  reelle  fachmännische  Kenntnisse  und  Behandlung  unserer
Interessen  verbürgt,  so  müssen  auch  die  Qualitäten  des  Buchoder ­
  Rechnungssachverständigen  uns  durch  Vorbildung  und  auch
durch  äußerliche  Bezeichnung  gewährleistet  sein.  Gerade  in
Deutschland  liegen  die  Verhältnisse  des  freien  Bücherrevisors,  wie
ich  später  zeigen  werde,  sehr  im  argen,  zumal  eine  große  Anzahl
unwürdiger  Elemente  unter  dieser  Flagge  segelt,  einerseits  zum
Nachteil  des  Publikums,  andererseits  zum  Schaden  der  qualisizierten
  Standesgenossen.  Auch  hier  ist  es  Pflicht  des  Gesetzgebers, ­
  dem  unwürdigen  Zustande  zu  steuern.

Hierfür  bietet  ein  drastisches  Beispiel  die  im  Jahre  1906  mit  90  Millionen
gegründete  Siemens-Schuckert  G.  m.  b.  H.  in  Berlin.  An  ihr  sieht  man  deutlich,
daß  die  G.  m.  b.  H.  nur  ein  Ersatz  für  die  schwerfällige  und  „teure"  Form  der
Aktiengesellschaft  sein  soll.
2 )  Man  hat  bereits  1906  die  Gründung  einer  Börse  für  G.  m.  b.  H.-Anteile
i»  Kiel  geplant.
        <pb n="31" />
        Zweiter  Teil.
Der  heutige  Stand  der  Kontrollorgane.
3.  Die  Kontrolle  im  Staate,  in  der  Gemeinde  und  bei  den
Intereff  envertretungen.
Obwohl  außerhalb  meines  Themas  liegend,  möchte  ich  zunächst
einige  Worte  der  Kontrolle  widmen,  die  der  Staat  oder  die  Gemeinde ­
  ausübt,  weil  für  die  Beurteilung  derselben  die  gleichen
Gesichtspunkte  wie  bei  der  privatwirtschaftlichen  Kontrolle  maßgebend ­
  sind.  ■
Der  Staat  benötigt  die  Kontrolle  zuvörderst,  um  die  Einhaltung
der  von  ihm  erlassenen  Gesetze  (wobei  es  sich  namentlich  um  die
Steuer  handelt)  verbürgt  zu  wissen.  So  finden  wir  strenge  Kontrollen ­
  vorhanden  zur  Überwachung  der  Produktion  von  Zucker,
Salz,  Malz  usw.,  ähnliche  Maßnahmen  erfordern  die  Zölle,  die
Getränkesteuern,  Stempelabgaben.
Aber  auch  das  eigene  Rechnungswert  des  Staates  und  der
Gemeinde  untersteht  der  Kontrolle.
Sie  erfolgt  beim  Staatshaushalt  durch  Prüfung  und  Feststellung ­
  der  Rechnungen  über  Einnahmen  und  Ausgaben  von
Staatsgeldern,  über  Ab-  und  Zugang  von  Staatseigentum  und
über  die  Verwaltung  der  Staatsschulden.
Die  ausführende  Staatsbehörde  ist  die  Oberrechnungskammer;
wir  begegnen  den  ersten  1707  in  Sachsen,  1711  in  Preußen
&amp;lt;1824,  1872  reorganisiert).
Die  Kontrolle  des  Reichshaushalts  wird  durch  die  preußische
Oberrechnungskammer,  die  als  „Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs"  fungiert  und  diesem  Zwecke  entsprechend  verstärkt  wurde,
ausgeübt.  Über  die  Tätigkeit  dieser  Behörde  ergeht  jährlich  eine
Denkschrift  an  den  Reichstag  und  ein  Jmmediatbericht  an  den
Kaiser.
        <pb n="32" />
        29

Ähnliche  Einrichtungen  bestehen  in  Österreich,  Frankreich,
Italien  usw.  Die  Prüfung  und  Revision  der  Gemeinderechnungen  st
ist  in  den  deutschen  Einzelstaaten  verschiedentlich  geregelt.
So  legen  nach  den  preußischen  Städteordnungen  die  Stadtgemeinden
  der  älteren  Provinzen  der  Aufsichtsbehörde  lediglich
den  Entlastungsbeschluß  der  Gemeindeorgane  vor;  in  der  Rheinprovinz ­
  wird  die  Rechnung  durch  den  Landrat  geprüft  und
endgültig  festgestellt.  In  Sachsen  erfolgt  die  Prüfung  und  Feststellung ­
  der  Rechnung  durch  den  Gemeinderat,  doch  hat  die
Aufsichtsbehörde  ein  sogen.  Aufsichtsrecht,  sie  kann  jederzeit  über
die  Vermögensverhältnisse  der  Gemeinden  und  die  Geschäftsführung
der  Gemeindeorgane  Äuskunft  und  Nachweisungen  verlangen.
Bayern,  Württemberg,  Elsaß-Lothringen,  bedingt  auch  Baden
stehen  auf  dem  Standpunkte  obrigkeitlicher  Abhörung  und  Bescheidungen ­
  der  Rechnungen;  in  Hessen  ist  auch  das  Gemeinde-Rechnungswesen
  beim  Rechnungshof  zentralisiert.
Bezüglich  der  Landgemeinden  ist  die  Zuständigkeit  der  Staatsorgane ­
  regelmäßig  eine  ausgedehntere.
Die  Prüfung  des  Rechnungswerkes  innerhalb  der  Gemeinden  st
geschieht  nicht  nach  einheitlichen  Grundsätzen,  sie  erfolgt  bald
durch  die  eigene  Verwaltung  (so  durch  den  Magistrat  bei  städtischen
Sparkassen,  durch  den  Kreisausschuß  bei  Kreissparkassen),  bald
durch  besonders  gewählte  Kommissionen.  Größere  Gemeinden
haben  ihre  besonderen  Revisionsbureaus  st  mit  eigens  für  diesen
Zweck  angestellten  Revisoren.  Diese  letzteren  sind  in  der  Regel
aus  den  Beamten  (mittleren  Beamten)  der  Städte  bezw.  Sparkassen ­
  hervorgegangen,  und  zwar  aus  solchen,  die  besondere  Erfahrung ­
  nicht  nur  im  Rechnungswesen,  sondern  auch  im  allgemeinen
Verwaltungsdienste  —  für  die  Sparkassenrevisoren  kommen  hier
namentlich  Kenntnis  des  Grundbuchs-,  Hypothekenrechts  usw.  in
Betracht  —  besitzen.  Wenn  wir  aber  heute  die  Beobachtung
machen,  daß  fast  jede  Gemeinde  einen  oder  mehrere  technische
Betriebe  besitzt,  wie  Gas-,  Wasser-,  Elektrizitätswerke,  Schlachthöse,

_  tu  ? en  Artikel  „Gemeindehaushalt"  in  Stengels  Wörterb.  d.  deutschen
^Zerw!tt.  m  l,  Freiburg  1890;  O.  Schwarz,  Formelle  Finanzverwaltung  in  Preußen
und  tm  Reich,  Berlin  1907.
st  Näheres  über  den  Revisionsdienst  der  Gemeinden  bei  G.  Kramer,  Leitfaden
für  das  Etats-,  Rechnungs-,  Kassen-  und  Revisionswesen  der  deutschen  Stadtgemeinden, ­
  Leipzig  1904.
st  Beigel  (Theorie  und  Praxis  der  Buchführungs-  und  Bilanzrevision,  Dresden ­
  1908,  S.  37)  schreibt:  „Mustergültig  sind  die  städtischen  Revisionseinrichtungen
in  Frankfurt  a.  M.  Das  ist  aber  auch  die  einzige  Stadtverwaltung  Preußens,  die
ihr  Finanz-  und  Revisionswesen  fest  organisiert  hat.  Sonst  scheint  trotz  des  Selbst-Verwaltungsrechts,
  das  in  diesem  Staate  den  Gemeinden  zugestanden  ist,  das  schönste
Durcheinander  mit  Bezug  auf  das  Revisionsweseu  zu  herrschen".

3»
        <pb n="33" />
        30

Straßenbahnen,  Ziegeleien  usw.,  so  müssen  wir  zu  dem  Schluß
kommen,  daß  für  die  Revision  derartiger  Betriebe  an  die  Revisoren
die  Forderung  vollkommener  kaufmännischer  Durchbildung  mit
Recht  gestellt  werden  darf.  In  dieser  Erkenntnis  lassen  auch  schon
verschiedene  Gemeinden  ihre  Betriebswerke  durch  Treuhandgesellschaften
  revidieren,  so  Düsseldorf,  Göttingen,  Lüneburg,  Osnabrück  u.  a.
Hieraus  ist  auch  die  Forderung  nach  einer  „gemeindlichen  Treuhandgesellschaft"
  entstanden.  Der  Gedanke  tauchte  zuerst  in  der  Stadtverordnetenversammlung ­
  zu  Düsseldorf  v.  27.  11.  1912  gelegentlich
der  Beratung  der  Haushaltpläne  auf,  über  die  die  Rheinisch-Westfälische
  Zeitung  st  wie  folgt  berichtet:  „.  .  .  Hier  wies  ein
Redner  auf  die  wachsende  Verantwortung  hin,  die  den  Stadtverordneten ­
  der  großen  Gemeinden  obliege  und  die  es  wohl  verständlich ­
  erscheinen  lasse,  die  Frage  auszuwerfen,  ob  auch  alles
für  die  unerläßliche  Prüfung  der  Geschäfte  der  Verwaltung  geschehe.
Hier  könne  die  übliche  Revision,  wie  sie  in  kleineren  Gemeinden
genüge,  nicht  mehr  als  ausreichend  bezeichnet  werden.  Und  ähnlich
wie  die  Industrie  ihre  Treuhandgesellschaften  habe,  sei  auch  für
die  Kommunen  die  Schaffung  von  Treuhandgesellschaften  zu  fordern.
Diese  Gesellschaften  sollten  nicht  lediglich  prüfen,  sondern  auch
Anregungen  und  Verbesserung  in  der  Verwaltung  geben.  .  .
Der  Stadtverordnete.  .  .  betonte  jedoch,  daß  es  nicht  allein  darauf
ankomme,  die  nach  rein  kaufmännischen  Grundsätzen  betriebenen
Einrichtungen  der  Gemeinden  zu  prüfen,  sondern  alle  Zweige  der
Verwaltung.  Diese  Prüfung  könne  nur  durch  besonders  vorgebildete ­
  Beamte  vorgenommen  werden  und  deshalb  sei  auch  die
Schaffung  gemeindlicher  Treuhandgesellschaften  zu  fordern.  Die
Anregung  wurde  von  dem  Sprecher  der  liberalen  Fraktion  noch
unterstrichen,  und  Oberbürgermeister  vr.  Oehler  erklärte,  die  Angelegenheit ­
  im  Vorstand  des  preußischen  Städtetags  zur  Sprache
zu  bringen"?)
Der  Vorschlag  der  Gründung  gemeindlicher  Treuhandgesellfchaften
  ist  um  so  beachtenswerter,  als  er  von  einem  Mitglied
des  heute  bestehenden  Kontrollorgans  (Stadtverordnete)  ausgeht.
Diese  Einrichtung  hätte  aber  den  wesentlichen  Vorteil  gegen
die  jetzt  bestehenden  Kontrollorgane,  daß  sie  außerhalb  des  eigentlichen ­
  Gemeindeorganismus  stehen  würde;  ihre  Beamten  brauchen
keine  Rücksicht  aus  den  Auftraggeber  oder  den  zu  Revidierenden
zu  nehmen.  Gerade  das  Abhängigkeitsverhältnis,  das  sich  not-1)

  v.  28.  11.  1912.
2 )  Laut  Schreiben  v.  27.  5.  1913  des  Herrn  Oberbürgermeister  vr.  Oehler
an  den  Verfasser  hatte  derselbe  bisher  noch  keine  Gelegenheit,  die  Angelegenheit
beim  Vorstand  des  preußischen  Städtetages  zur  Sprache  zu  bringen.
        <pb n="34" />
        31

wendigerweise  immer  da  herausbilden  muß,  wo  der  Revisor
Beamter  der  Gemeinde  ist,  macht  den  Wert  der  Kontrolle  zum
größten  Teil  illusorisch.  Kramerst)  der  derzeitige  Rechnungsdirektor
und  Vorstand  des  Revisionsbureaus  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.,
fordert  darum  Unkündbarkeit  des  Revisorenpostens;  nur  dann
kann  die  Unbefangenheit  des  Revisors  garantiert  werden,  wenn
derselbe  oxtra  mnro8  steht.
Eine  „gemeindliche  Treuhandgesellschaft"  wäre  aber  auch  im
Interesse  der  kleineren  Gemeinden  zu  begrüßen,  die  sich  einen
kostspieligen  Kontrollapparat  nicht  leisten  können.
Anfänge  zu  gemeindlichen  Treuhandgesellschaften  sind  bereits
gemacht  worden  mit  der  Gründung  derS  tadtka  ssen-  Revisionsverbände. ­
  Derartige  Verbände  existieren  u.  a.  in  den  preußischen ­
  Provinzen  Brandenburg,  Posen,  Schlesien,  Hannover,  im
Regierungsbezirk  Nassau  u.  a.  Sie  bezwecken  die  Ausführung  von
fachmännischen  Revisionen.  Die  Verbandsrevisionen  haben  in  der
Hauptsache  das  System  des  Buchführungs-  und  Kastenwesens  zu
begutachten  und  die  darüber  bestehenden  Vorschriften  in  bezug
auf  ihre  Vollkommenheit  zu  prüfen.  Die  Revision  besteht  neben
der  Prüfung  des  Systems  in  einer  genauen  Nachprüfung  des
vorhandenen  Vermögenswertes  sowie  in  der  stichprobenweisen
Revision  der  Buchungen.  Da  sie  in  der  Regel  in  Zwischenräumen
von  3  zu  3  Jahren  stattfinden  und  sich  bei  den  einzelnen  Städten
auf  einen  verhältnismäßig  kurzen  Zeitraum  (2—10  Tagen)  erstrecken, ­
  können  sie  die  genaue  Rechnungsprüfung  nicht  ersetzen.
Sie  sollen,  wie  schon  oben  gesagt,  in  der  Hauptsache  begutachtenden
Wert  besitzen,  weshalb  sie  die  sonstigen  Revisionen  sKastenrevisionen,
Revisionen  der  Jahresrechnungen)  nicht  ersetzen.  Die  Verbandsrevisoren ­
  übernehmen  jedoch  auf  Antrag  auch  die  Prüfung  von
Jahresrechnungen.  Der  Hannoversche  Stadtkastenreoisionsverband'-)
  hat  z.  B.  ein  eigenes  Revisionsbureau,  das  unter  Leitung
des  Verbandsrevisors  mit  hinreichendem  Personal  besetzt  ist,  eingerichtet; ­
  in  diesem  werden  auf  Antrag  von  Städten  und  Kommunen
die  Jahresrechnungen  von  Kommunen  sKämmereirechnungen
Betriebswerksrechnungen  nebst  Bilanzen  und  Gewinn-  und  Verlustrechnungen) ­
  revidiert.
Die  Revisionen  haben  sich  auch  auf  die  Prüfung  der  Wirtschaftlichkeit ­
  der  direkten  Kommunal-  fowie  Betriebswerksverwaltungen ­
  zu  erstrecken.

h  G.  Kramer,  Die  Verwaltung  der  städtischen  Kassen  und  die  Vornahme
von  Kassen-  und  anderen  Revisionen,  Berlin  1901.
st  Derselbe  besteht  seit  1906,  ihm  gehörten  im  Oktober  1910  31  Gemeinden
an.  Dem  Verbände  können  auch  außerpreußische  Gemeinden  beitreten.
        <pb n="35" />
        32

Eine  gleichartige  Erscheinung  bildet  der  Zusammenschluß  der
öffentlichen  Sparkassen  im  deutschen  Sparkassenverband.  Die
Verbände  bilden  namentlich  der  Staatsregierung  und  den  gesetzgebenden ­
  Körperschaften  gegenüber  das  Sprachrohr  der  Sparkassen,
die  rapide  Entwicklung  der  Sparkassen  ist  diesen  Organisationen
zu  verdanken.
Die  Verbände  haben  sich  u.  a.  die  Revision  ihrer  Sparkassen
zur  Aufgabe  gemacht.  Die  Revisionen  finden  in  bestimmten
Zwischenräumen  lZeitabständen  von  zirka  3—5  Jahren)  statt.
Sie  erstrecken  sich  hauptsächlich  auf  die  Prüfung  der  aktiven  Bestände ­
  Hypotheken,  Wertpapiere,  Schuldscheine,  Wechsel  usw.),  also
auf  die  Feststellung,  ob  die  Einlagen  der  Sparer  sicher  angelegt
sind.  Die  Revision  bezweckt  ferner  die  Beachtung  der  Bestimmungen
des  Hypotheken-  und  Grundbuchrechts  sowie  der  sonstigen  in
Frage  kommenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches,  des
Wechselrechts  usw.  Schließlich  wirken  die  Verbandsrevisionen  auf
eine  zweckmäßige  Verteilung  der  Ausleihungen  (Anlage  in  Staatsund ­
  Kommunalpapieren.  Befriedigung  des  Personal-  und  Realkredits) ­
  hin.  Daneben  sind  aber  auch  sozialpolitische  Aufgaben
&amp;lt;Beleihung  von  Arbeiterwohnhäusern  über  die  sonst  bei  Sparkassen
übliche  Grenze  hinaus,  Zinsvergünstigung  bei  Abtraqshypotheken)
zu  berücksichtigen.
Der  Verbandsrevisor  hat  daneben  das  System  der  Buchführung ­
  zu  prüfen,  Besserungsvorschläge  zu  treffen;  schließlich
dient  auch  seine  jeweilige  Anwesenheit  bei  den  einzelnen  Kassen
der  Aussprache  und  Belehrung  über  Fachfragen.
Die  Revisionsverbände  haben  zumeist  einen,  manchmal  auch
mehrere  Revisoren;  in  verschiedenen  Provinzen  sind  sie  nur  nebenamtlich ­
  angestellt.  Vorzuziehen  sind  jedoch  die  hauptamtlich  tätigen,
da  sie  allein  wegen  des  größeren  Umfanges  ihres  Arbeitsfeldes
einen  erweiterten  Blick  und  Erfahrung  besitzen,  auch  ihre  Initiative
nicht  zu  zersplittern  brauchen.
Notwendig  erscheint  mir,  daß  die  Gemeinden  der  Anstellung
und  Ausbildung  des  Revisionspersonals  mehr  Beachtung  schenken

h  Als  Sparkassenunterverbände  bestehen:  Rheinisch-Westfälischer  Verband,
Sächsischer  Verband,  Hannoverscher  Verband,  Verband  für  Sacbsen-Thüringen-Anhalt,
  Brandenburgischer  Verband,  Schlesischer  Verband,  Badischer  Verband,
Schleswig-Holsteinischer  Verband,  Verband  für  Hessen-Nassau  und  Waldeck,  Württembergischer
  Verband,  Pommerscher  Verband,  Ost-  und  Westpreußischer  Verband,
Hessischer  Verband,  Posenscher  Verband,  Elsaß-Lothringischer  Verband,  Oberfränkischer
Verband,  Oberbayrischer  Verband,  Mittelfränkischer  Verband,  Pfälzischer  Verband,
Niederbayrischer  Verband,  Schwäbischer  Verband,  Oberpfälzischer  Verband,  Unterfränkischer ­
  Verband,  Unterstützungs-Institut  Altona;  bei  einzelnen  Kassen  als  Mitglieder: ­
  Neue  Sparkasse  Lübeck,  Rostock,  Sparkassen  Bremen,  Hamburg,  Schwerin.
        <pb n="36" />
        33

als  bisher.  Wendelh  sagt  hierüber:  „Es  ist  daher  bei  der  Einrichtung ­
  von  Revisionsämtern  oder  Revisorstellen  die  größte  Sorgsalt ­
  in  bezug  auf  das  Beamtenmaterial  zu  verwenden  und  von
den  Bewerbern  nicht  nur  eine  sachliche  Ausbildung  in  den  verschiedenen ­
  Systemen  des  Rechnungswesens,  sondern  auch  eine
genügende  Kenntnis  des  sonstigen  Verwaltungsdienstes,  ferner  eine
gute  Allgemeinbildung  zu  verlangen.  Auch  die  letztere  ist  notwendig
zur  Prüfung  und  Beurteilung  von  Fragen  der  wirtschaftlichen
Sorgfalt.  —  Es  ist  ferner  Aufgabe  der  Verwaltung,  den  Revisionsorganen ­
  eine  gebührende  Selbständigkeit  und  sowohl  nach  außenhin
  wie  auch  innerhalb  der  Verwaltung  ein  Ansehen  dadurch  zu
verschaffen,  daß  ihrer  Tätigkeit  eine  weitgehende  Bedeutung  beigelegt ­
  und  größtmögliche  Unterstützung  zuteil  wird.  Eine  Unterlassung ­
  in  dieser  Beziehung  wird  den  Wert  und  die  Wirkung  der
Revisionsorgane  bedeutend  herabsetzen.  Leider  wird  diesen  Umständen ­
  noch  nicht  überall  die  nötige  Bedeutung  beigelegt;  mir
ist  sogar  die  bedauerliche  Tatsache  bekannt,  daß  in  einer  Provinzialhauptstadt ­
  einige  durch  Einstellung  von  weiblichen  Hilfskräften
überzählig  gewordene  Kanzlisten,  die  seit  Jahrzehnten  die  Schreibmaschine ­
  bedient  hatten,  in  das  Revisionsamt  versetzt  worden  sind,
eine  Maßregel,  die  nichts  weniger  als  wirtschaftlich  ist".  Wie
segensreich  eine  geschickte  Revisionseinrichtung  wirken  kann,  zeigt
Wendel  2 )  an  folgendem  Beispiel:  „Die  Erfolge  derartiger  Revisionen
sind  für  die  Finanzwirtschaft  von  großem  Vorteile,  beispielsweise
sind  in  der  Stadt  Hannover  nach  der  durch  einen  Bureaudirektor
durchgeführten  Bureauform,  die  eine  Vereinfachung  des  Registratur-,
Expeditions-,  Rechnungs-  und  Kassendienstes  —  namentlich  infolge
Einführung  von  Maschinen  —  und  außerdem  eine  Nachprüfung
der  Verteilung  des  Bureaupersonals  mit  Erfolg  bewirkte,  Ersparnisse
an  Verwaltungskosten  in  Höhe  von  80  000  Mk.  jährlich  erzielt".
Die  Erfolge  der  Revisionen  hängen  aber  im  wesentlichen  von
der  Qualität  der  Revisoren  ab,  die  wieder  durch  eine  Fachausbildung ­
  gewährleistet  werden  muß.  Es  dürste  zur  Erlangung
meses  Zieles  die  Einführung  von  Kursen  entweder  an  der  Akademie
für  kommunale  Verwaltung  in  Düsseldorf  oder  an  den  Handelshochschulen^) ­
  ratsam  sein.
\  dd  Wendel  (Revisor  des  Hannoverschen  Stadtkassenrevisionsverbandes),  Vortrag ­
  gehalten  m  der  „Kommunalen  Woche"  Düsseldorf,  1913:  „Die  Revision  von
Gemerndetaßen  und  die  Prüfung  der  Wirtschaftlichkeit  der  Gemeindeverwaltungen"
(dem  Verfasser  in  liebenswürdiger  Weise  zur  Verfügung  gestellt),  enthält  sehr  beachtenswerte ­
  Richtlinien  für  Gemeinderevisionen  usw.  Dem  genannten  Herrn  verdanke ­
  ich  auch  wertvolle  Mitteilungen  über  die  kommunalen  Revisionsverbände.
2 )  M.  Wendel  in  dem  in  voriger  Fußnote  zit.  Vortrage.
3 )  vgl.  meine  Ausführungen  im  Abschnitt  „Die  Berufsbücherrevisoren  in
Deutschland".
        <pb n="37" />
        34

Im  Anschluß  hieran  möchte  ich  noch  die  Förderung  der
Kontrolle  durch  die  Interessenvertretungen  einer  kurzen  Besprechung
unterziehen.  —  Wie  ich  schon  im  Eingang  erwähnte,  geschieht  dies
von  seiten  der  Handwerker-  und  Gewerbekammern  in  der  Hauptsache ­
  durch  Abhaltung  von  Buchführungskursen.  Die  Handelskammern ­
  und  sonstige  Vertretungen  von  „Kaufleuten"  erfüllen
in  dieser  Hinsicht  ihre  Pflicht  durch  Hebung  des  kaufmännischen
Ausbildungswesens.  Die  Interessenvertretungen  der  Landwirtschaft ­
  gehen  hierin  weiter;  sie  richten  Verkaufsstellen  von  Büchern^)
ein,  die  der  landwirtschaftlichen  Wirtschaftsführung  besonders  angepaßt ­
  sind,  und  übernehmen  die  Buchführung  und  Revision  von
einzelnen  Betrieben  in  sogen.  Buch-  oder  Buchordnungsstellen.
Letztere  Einrichtungen  finden  wir  u.  a.  bei  den  Landwirtschaftskammern ­
  in  Halle,  Darmstadt,  Brandenburg,  Wiesbaden,  Bonn,
Münster,  Karlsruhe,  Weihenstephan,  Mecklenburg  (Patriotischer
Verein),  Frciburg  Wadischer  Bauernverein),  Oldenburg  usw.  Auch
gibt  es  in  verschiedenen  Provinzialhauptstädten  private  landwirtschaftliche ­
  Zentralbnchführungsstellen,  unter  denen  das  bekannteste
wohl  das  Institut  des  Universitätsprofessors  Howard  in  Leipzig
ist,  das  ca.  150  Beamte  beschäftigt.  In  Insterburg  besteht  eine
landwirtschaftliche  Buchführnngsgenossenschaft.
Besondere  Bedeutung  hat  die  Buchstelle  der  Deutschen  Landwirtschaftsgesellschaft
  in  Berlin  erlangt.

*)  Die  Steigerung  des  Bedarfs  an  Büchern  durch  das  Eindringen  der  Buchführung ­
  in  landwirtfchaftliche  Betriebe  zeigt  die  nachstehende  Statistik  über  die
Entwicklung  des  Bücher-  und  Formularverkauss  der  1895  errichteten  Buchstelle  der
„Deutschen  Landwtrtschaftsgesellfchaft",  Berlin  während  der  letzten  10  Jahre.  Der
Bücher-  und  Formularverkauf  stellte  sich  im

Jahr

Wirtschafts-



Bäuerliche
Buchführungen


Zuchtbücher
  für
Züchterverelnigung


Lose
Zuchtbuch.
formulare

Geldwert
im  ganzen
Ji

1903

3  971

230

3410

44  325

16476,49

1904

5  090

394

3342

21  194

19  881,93

1905

6  027

516

3621

22  884

21  863,87

1906

6  215

803

6179

44  872

27  074,23

1907

7  212

635

7593

82  237

33  326,77

1908

8  292

1116

5731

51  302

35  463,64

1909

9  868

1669

7407

58  498

41  637,76

1910

12173

2293

5952

47  044

48  852,67

1911

12100

3134

7070

35  074

57  146,27

1012
bis  30.11.

14  448

3188

6102

36  416

62  659,18
        <pb n="38" />
        35

Die  Zahl  der  Beamten  betrug  am
1.  1.  1903  31  1.  1.  1909  84
1.  1.  1904  46  1.  1.  1910  89
1.  1.  1905  60  1.  1.  1911  107
1.  1.  1906  74  1.  1.  1912  114
1.  1.  1907  72  1.  12.  1912 *  1 )  123
1.  1.  1908  80

Nach  dem  Prospekt  der  Buchstelle  der  „D.  L.  bietet  dieselbe ­
  durch  Übernahme  der  Buchführung  nach  Wochenberichten  st
ihren  Auftraggebern  folgendes:
1.  Laufende  Nachprüfung  aller  Eintragungen.
2.  Führung  der  Hauptbücher.
3.  Aufstellung  der  Jahresabschlußrechnungen  einschließlich
Reinertragsberechnung  und  Einkommensteuererklärung
(letztere  auf  Wunsch  kostenlos).
4.  Statistische  Zusammenstellungen  der  Buchführungsergebnisse. ­

5.  Erwägungsrechnungen  (Kalkulationen)  für  die  einzelnen
Wirtschaftszweige.

0  Die  Zahl  der  am  I.  12.  1912  in  der  Buchstelle  beschäftigten  123  Beamten
setzt  sich  wie  folgt  zusammen:
1.  Oberleitung,  Bureau  und  Formularstelle:
1  Geschäftsführer,
2  wissenschaflliche  Hilfsarbeiter  (je  einer  für  die  Geschäfte  der  Betriebsabteilung ­
  und  der  Buchstelle),
1  Bureauvorsteher,
1  erster  Expedient,
4  Expeüitions-  und  Registraturbeamte,
2  Boten,
1  Buchhalter,
1  Formularverwalter,
4  Maschinenschreiberinnen.
17
2.  Buchhalterei:
4  Abteilungsvorsteher,
12  Gruppenvorsteher,
52  Buchhalter  und  Hilfsarbeiter,
29  Lehrlinae.
97
3.  Rechnerei:
1  Vorsteher,
1  Gruppenvorsteher,
7  Buchhalter  und  Hilfsarbeiter.
9
st  Die  Führung  der  Bücher  geschieht  in  der  Buchstelle  und  stützt  sich  auf  die
Wochenberichte  (Kassen-,  Natural-,  Viehberichte  usw.)  der  Auftraggeber,  die  diese
wöchentlich  einsenden.
        <pb n="39" />
        Bei  der  Berechnung  des  Honorars  geht  die  D.  L.  G.  (wie  auch
die  von  den  Landwirtschaftskammern  errichteten  Buchstellen)  von
dem  Grundsätze  aus,  mit  der  Einrichtung  der  Buchstellen  in  erster
Linie  die  Förderung  der  Landwirtschaft  zu  erstreben  und  keine
Gewinne  hiermit  zu  erzielen.  Die  Höhe  der  Jahresgebühren  für
verschiedene  Gutsgrößen  ist  aus  folgender  Aufstellung  ersichtlich:
Jahresgebühren  für  Führung  der  Bücher  nach
Wochenberichten  einschließlich  Abschluß.
(Die  untergestellten  Zahlen  geben  die  bei  Annahme  einer  Rückvergütung  von  15°/ 0
in  Wirklichkeit  zu  zahlenden  Sätze  an.)

Hektarberechnungsfläche

100

200

300

400

500

600

800

1000

a)  Einfache  Buchführung  ohne  Arbeits-Ji



Ji

Ji

Ji

Ji

Ji

Ji

Ji

rechnung.
Bei  extensivem  Betriebe  (unter
180  Mk.'Einnahme  vom  Hektar)  .

300

350

400

450

500

550

650

750

255

297

340

382

425

467

552

637

Bei  mittelintensivem  Betriebe  &amp;lt;180
bis  800  Mk.  Einnahme  vom  Hektar)

360

420

480

540

600

660

780

900

306

357

398

459

510

56  l

663

765

Bei  intensivem  Betriebe  (über
300  Mk.  Einnahme  vom  Hektar)  .

420

490

560

630

700

770

910

1050

357

416

476

535

595

654

773

892

b)  Einfache  Buchführung  mit  Arbeitsrechnung, ­
  bei  Lieferung  von  Arbeitswochen ­
  berichten.
Bei  extensivem  Betriebe  (unter
180  Mk.  Einnahme  vom  Hektar)  .

390

455

520

585

650

715

845

975

331

387

442

497

552

608

718

829

Bei  mittelintensivem  Betriebe  &amp;lt;180
bis  300  Mk.  Einnahme  vom  Hektar)

468

546

624

702

780

858

1014

1170

398

464

530

597

663

729

862

994

Bei  intensivem  Betriebe  (über
300  Mk.  Einnahme  vom  Hektar)  .

546

637

728

819

910

1001

1183

1365

464

541

619

696

773

851

1006

1160

e)  Einfache  Buchführung  mit  Arbeitsrechnung, ­
  bei  Lieferung  von  Arbeitsberichten ­
  in  Tagebuchform.
Bei  extensivem  Betriebe  (unter
(180  Mk.  Einnahme  vom  Hektar)  .

405

472

540

607

675

742

847

1012

344

402

459

516

574

631

746

861

Bei  mittelintensivem  Betriebe  &amp;lt;180
bis  300  Mk.  Einnahme  vom  Hektar)

486

567

648

729

810

891

1053

1215

413

482

551

620

688

757

895

1033

Bei  intensivem  Betriebe  (über
300  Mk.  Einnahme  vom  Hektar)  .

567

661

756

850

945

1039

1228

1417

482

562

643

723

803

884

1044

1205
        <pb n="40" />
        Hektarberechnungsfläche

100

200

300

400

500

600

800

1000

d)  Buchführung  mit  Erwägungsrech-Ji



Ji

Ji

Ji

ji

Ji

Ji

Ji

nungen  für  alleBetriebszwetgeiFeldbau
  als  Ganzes),  bei  Lieferung  von
Arbeitsberichten  in  Tagebuch  -
form.')
Bei  extensivem  Betriebe  (unter
180  Mk.  Einnahme  vom  Hektar)  .

530

597

665

732

800

867

1002

1137

450

508

565

623

680

737

852

967

Bei  mittelintensivem  Betriebe  (180
bis  300  Mk.  Einnahme  vom  Hektar)

636

717

798

879

960

1041

1203

1365

541

609

678

747

816

885

1023

1160

Bei  intensivem  Betriebe  (über
300  Mk.  Einnahme  vom  Hektar)  .

742

836

931

1025

1120

1214

1403

1592

631

711

791

872

952

1032

1193

1354

Die  folgende  Übersicht  läßt  erkennen,  daß  diese  Einrichtung
der  Buchstelle  sich  zunehmender  Beliebtheit  bei  den  Landwirten
erfreut.  Die  Führung  der  Bücher  nach  Wochenberichten  geschah
nach  Anzahl,  Art  und  Umfang  der  Aufträge  und  deren  Kosten:

Stand
am
1.  Jan.

Anzahl
der
Aufträge
im  ganzen

Einfache
Buchführg.
ohne
Arbeitsrechnung ­


Desgleichen

mit
Arbeitsrechnung ­


Mit  Erwägungsrech ­
 ­
  f.  alle
Wirtschaftszweige ­
  („dopp.
Abschluß«)

Jahresgebühren ­

Ji

Berechnungs ­
 ­
 *  2 )
ha

Gebührensatz ­
  auf  1ha
Berechnungs ­
 ­

Ji

1903

94

54

12

'  28

38  760

54  617

0,71

1904

136

87

16

33

59  923

74  761

0,80

1905

167

100

26

41

76  393

87  008

0,88

1906

165

100

27

38

86  360

78192

1,10

1907

190

116

40

34

100  503

95  762

1,05

1908

217

147

40

30

113  572

108  792

1,04

1909

234

171

43

20

117  902

116  457

1,01

1910

259

192

49

18

131  075

119  473

1,10

1911

299

223

61

15

155  662

147  236

1,06

1912
Dez.

307

242

49

16

212  901

147  331

1,45(1,19)

1912

325

260

47

18

224  558

155  334

1,45(1,19)

Die  erhebliche  Erhöhung  des  Gebührensatzes  auf  1  da  der
Berechnungsfläche  in  den  letzten  beiden  Jahren  erklärt  die  D.  L.  G.
(Jahrb.  1912  S.  889)  mit  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Gebühren-')

  Bei  Wochenberichtsform  um  den  Unterschied  zwischen  b  und  c  billiger.
2 )  Wald  und  Wasser,  wenn  mehr  als  */ 4  der  Gesamtfläche,  seit  1912  in  allen
Fällen,  nur  zu  1 U  gerechnet.
        <pb n="41" />
        38

ordnung  v.  20.  10.  1910,  „dabei  ist  aber  zu  berücksichtigen,  daß
den  Auftraggebern  auf  die  Gebührensätze  Rückvergütungen  gewährt
werden,  die  im  Jahre  1911/12  15—21°/ 0  betrugen;  die  Gebühren
ermäßigen  sich  dadurch  auf  durchschnittlich  1,19  Mk.  für  den
Hektar".
Freilich  haben  die  Buchstellen  auch  ihre  Widersacher.  Einmal
sind  es  die  Steuerbehörden,  die  ja  in  jedem  Verrechnungssystem
ihren  geschworenen  Feind  erblicken,  zum  andern  ist  es  das  Mißtrauen ­
  in  den  beteiligten  Kreisen,  die  durch  die  zentrale  Buchsührungsanstalt
  das  Bekanntwerden  bezw.  Bloßstellen  ihrer  Vermögensverhältnisse ­
  befürchten.
Welche  Bedeutung  die  Landwirtschaft  der  Buchführung  beimißt,
geht  auch  aus  der  jüngst  erfolgten  Gründung  einer  „Vereinigung
zur  Erlangung  der  Beweiskraft  der  Buchführung  und  zur  Förderung ­
  der  Betriebslehre  der  Landwirtschaft"  hervor,  die  als  ihren
Zweckst  bezeichnet:  Sie  will
1.  für  die  Buchführung  der  Landwirte  die  gleiche  Beweiskraft
erlangen,  wie  sie  die  Buchführung  anderer  Berufszweige
durch  Gesetz  bereits  genießt;
2.  für  die  Anhänger  der  verschiedenen  Buchführungssysteme
eine  Stätte  der  Aussprache  und  Verständigung  sein;
3.  die  Betriebslehre  der  Landwirtschaft  fördern;
4.  in  den  Kreisen  der  anderen  Berufsstände  ein  besseres
Verständnis  für  die  Existenzbedingungen  der  Landwirtschaft ­
  erwecken  und  dadurch  die  bestehenden  Interessengegensätze ­
  zwischen  Land  und  Stadt  mildern.
Als  Mittel  zur  Erreichung  ^dieser  Ziele  sieht  die  Vereinigung
in  erster  Linie  an:
a)  die  gesetzliche  Anerkennung  dafür,  daß  in  der  Landwirtschaft ­
  die  den  Anforderungen  des  Handelsgesetzbuches
entsprechenden  Buchführungsformen  mit  den  kameralistischen
  gleichberechtigt  sind;
b)  die  Verbreitung  der  Erkenntnis  dafür,  das  ebenso  wie  der
industrielle  auch  der  landwirtschaftliche  Betrieb  rechnungsmäßig ­
  zur  Darstellung  zu  bringen  ist;
oj  die  Förderung  betriebswissenschaftlicher  Institute  an
deutschen  Universitäten  und  Hochschulen  oder  sonstiger
auf  diesem  Gebiete  bereits  vorhandener  Einrichtungen;
6)  die  Sammlung  und  Verarbeitung  von  auf  Grund  genauer
Buchführung  gewonnener  Produktions-  und  Rentabilitätszahlen; ­


st  §  1  der  Satzungen,  angenommen  in  der  1.  Hauptversammlung  in  Berlin
am  18.  2.  1913.
        <pb n="42" />
        39

e)  das  Zusammenarbeiten  von  Praxis  und  Theorie  durch
Förderung  von  Beratungs-  und  Buchführungsstellen,
Kongressen,  Vorträgen,  Studienreisen  u.  dgl.
Die  Vereinigung  ß  will  der  „falschen  Ansicht  der  städtischen
Bevölkerung,  daß  der  Faktor  Natur  dem  Landwirt  die  Erzeugnisse ­
  nahezu  kosten-  und  mühelos  in  den  Schoß  werfe,  und  daß
nur  eine  ganz  unberechtigte  Begehrlichkeit  der  Landwirte  die  Verbilligung ­
  der  Lebensmittel  zu  verhindern  strebe;  die  deutsche  Landwirtschaft ­
  müsse  in  genügender  Menge  entweder  Brot,  Fleisch  und
Milch  in  bester  Qualität  und  zu  billigen  Preisen  liefern  oder  sie
dürfe  nicht  sein",  entgegentreten  und  die  Vorwürfe  swie  sie  namentlich ­
  von  Professor  Delbrück  st  und  in  jüngster  Zeit  von  dem
Reichstagsabgeordneten  Gotheinst  dem  Großgrundbesitz  gemacht
werden),  daß  der  Landwirt  ein  „Steuerdrückeberger"  sei  bezw.
daß  das  tatsächlich  bestehende  steuerpflichtige  Einkommen  des
Landwirts  nicht  wirksam  erfaßt  werde,  zurückweisen.
„Diese  falsche  Ansicht  läßt  sich  nicht  durch  Worte  beseitigen,
nur  der  genaue  Nachweis  der  wirklichen  Erträge  der  Landwirtschaft ­
  kann  ihre  Gegner  davon  überzeugen,  daß  die  Landwirtschaft
mit  geringerem  Nutzen  und  gleich  großem  Risiko  arbeitet  als  Handel
und  Industrie.
Dieser  Nachweis  ist  aber  nur  aus  Grund  einer  gesetzlich  anerkannten ­
  Buchführung  möglich.  Mehr  als  bisher  muß  daher
die  deutsche  Landwirtschaft  den  Rechenstift  zur  Hand  nehmen  und
alle  Vorgänge  in  dem  landwirtschaftlichen  Betriebe  zahlenmäßig
zur  Darstellung  bringen.
Die  Vereinigung  sieht  ihre  Aufgabe  vor  allem  darin,  zu
zeigen,  daß  das  Resultat  der  Buchführung  in  der  Lage  ist,  der
Landwirtschaft  die  Anerkennung  ihrer  Leistungen  zu  verschaffen.
Von  der  Regierung  aber,  als  über  den  Parteien  stehend,
müssen  wir  verlangen,  daß  sie  einer  geordneten  Buchführung  des
-andwirts  die  gleiche  gesetzliche  Behandlung  zuteil  werden  läßt,
mre  sie  die  Buchführung  der  Kaufmannes  und  des  Fabrikanten
bereits  genießt."
Nach  der  gefaßten  Resolution  wird  der  Anschein  erweckt,  als
ob  dre  Steuerbehörde  „einer  geordneten  Buchführung  des  Landwirts" ­
  keinen  Glauben  beimißt,  den  Kaufmann  also  bevorzugt.
Wenn  dies  der  Fall  wäre,  bestände  damit  gewiß  eine  Ungerechtigkeit. ­
  Die  Steuerbehörde  verneint  aber  bisher  die  Anwendung

h  vgl.  Resolution,  angenommen  in  der  1.  Hauptversammlung  in  Berlin  am
18.  2.  1913.

2 )  vgl.  Referat  über  den  Ausgangspunkt  und  die  Entwicklung  unserer  bisherigen ­
  Bestrebungen,  erstattet  von  Prof.  Dr.  Howard-Leipzig  in  der  2.  Ausschußsitzung ­
  zu  Berlin  am  26.  4.  1913,  S.  5.
        <pb n="43" />
        kaufmännischer  Grundsätze  nur  aus  dem  Grunde,  als  es  die  landwirtschaftliche ­
  Betriebslehre  bisher  nicht  verstanden  hat,  allgemein
gültige  Normen,  einheitliche  Grundsätze  für  das  Werturteils  über
alle  Wirtschaftsphasen  und  -ergebnisse,  wie  der  Kaufmann  sie  bei
der  bücherlichen  Darstellung  seiner  Betriebe  schon  seit  altersher
anwendet,  zu  schaffen.  Auf  diesen  Standpunkt  stellt  sich  auch
das  Kgl.  Preuß.  Staatsministerium  in  der  Begründung  der  jetzt
&amp;lt;1913)  dem  Landtage  vorliegenden  Einkommensteuernovelle,  die  in
H  12  ausführt:
„Der  Gedanke  liegt  nahe,  nach  Analogie  der  für  die  Kaufleute ­
  im  §  13  des  Einkommensteuergesetzes  getroffenen  Sonderbestimmung ­
  auch  für  diejenigen  Landwirte,  welche  geordnete  Buchführung ­
  eingerichtet  haben,  die  Zugrundelegung  der  von  ihnen
aufgestellten  Vermögensbilanzen  bei  der  Veranlagung  gegenüber
der  bisher  die  Gleichstellung  der  Landwirte  mit  den  Kaufleuten
in  dieser  Hinsicht  ablehnenden  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts ­
  (Entsch.  in  Staatsst.  Bd.  7  S.  117,  Bd.  13  S.  131)  gesetzlich ­
  anzuerkennen.  Der  Verwendung  landwirtschaftlicher  Bilanzen
als  gesetzlicher  Grundlage  der  Veranlagung  stehen  aber  gewichtige
Bedenken  entgegen.
Wenn  durch  den  §  13  des  Einkommensteuergesetzes  für  die
Veranlagung  der  Kaufleute  der  aus  den  ordnungsgemäß  geführten
Handelsbüchern,  der  Inventur  und  der  Bilanz  sich  ergebende  Geschäftsgewinn ­
  für  maßgebend  erklärt  ist,  so  beruht  dies  darauf,
daß  nach  §  38  HGB.  den  Kaufleuten  die  gesetzliche  Verpflichtung
obliegt,  Handelsbllcher  zu  führen,  und  daß  ferner  in  den  §§  39
bis  44  et.  a.  O.  über  Form  und  Inhalt  der  Handelsbücher  gesetzliche ­
  Bestimmungen  getroffen  sind.  Beachtet  ein  Kaufmann
diese  Vorschriften  nicht,  so  setzt  er  sich  der  Gefahr  strafgerichtlicher
Verurteilung  nach  den  §§  219  u.  240  KO.  aus.  Für  die  Landwirte ­
  fehlt  es  an  irgendwelchen  gleichartigen  Vorschriften.  Auch
erscheint  es  ausgeschlossen,  solche  allgemeingültige  gesetzliche  Normen
für  sie  einzuführen.  Denn  bislang  ist  man  über  die  Grundzüge
der  landwirtschaftlichen  Buchführung  noch  keineswegs  zu  einer  einheitlichen ­
  und  einwandfreien  Auffassung  gelangt.  Tatsächlich
weichen  daher  auch  die  zahlreich  vorhandenen  landwirtschaftlichen
Buchführungssysteme  in  den  elementarsten  Fragen  bezüglich  Aufstellung ­
  von  Inventur  und  Bilanz  voneinander  ab.  Eine  gleichmäßige ­
  und  gerechte  Veranlagung  der  Einkommensteuer  könnte
aber  bei  Zugrundelegung  der  landwirtschaftlichen  Vermögenstz ­

  Es  sei  hier  nur  an  den  Streit  um  die  Bewertung  der  selbstgewonnenen
nicht  marktfähigen  Erzeugnisse:  Stalldünger,  marktlosen  Futterstoffe  erinnert.
        <pb n="44" />
        41

bilanzen  nur  dann  gewährleistet  erscheinen,  wenn  diese  nach  allgemein ­
  gültigen  einheitlichen  Normen  zur  Aufstellung  gelangten.
Läßt  schon  dieser  Umstand  es  nicht  statthaft  erscheinen,  den
von  Landwirten  gefertigten  Inventuren  und  Bilanzen  für  _  die
Zwecke  der  Steuerveranlagung  entscheidende  Bedeutung  beizumessen,
so  tritt  noch  hinzu,  daß  es  im  Landwirtschaftsbetrieb  äußerst
schwierig,  ja  unmöglich  ist,  eine  Inventur  nach  kaufmännischen
Grundsätzen  aufzustellen.  Denn  zahlreiche  Teile  des  landwirtschaftlichen ­
  Vermögens  haben  entweder  überhaupt  keinen  Marktwert, ­
  oder  sie  ändern  ihren  Wert  von  Tag  zu  Tag.  Als  Beispiele
seien  nur  erwähnt  die  dem  Acker  in  Form  von  Düngung  oder
Aussaat  einverleibten  Werte  oder  die  vom  Boden  noch  nicht  getrennten ­
  Früchte;  der  Wert  der  letzteren  ändert  sich  nicht  nur
täglich  von  der  Saat  bis  zur  Ernte,  sondern  entzieht  sich  sogar
wegen  der  Abhängigkeit  des  Ertrages  von  den  Witterungsverhältnissen ­
  jeder  Schätzung.
Die  Zulassung  der  Einkommensberechnung  nach  Inventur
und  Bilanz  würde  ferner  zur  notwendigen  Folge  haben,  daß  der
Landwirt  alle  Teile  seines  Grundvermögens,  also  auch  den  Fundus
selbst  in  die  Inventur  aufnehmen  müßte,  wie  ja  auch  der  Kaufmann ­
  nach  den  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuches  alle  Vermögensgegenstände ­
  in  die  Inventur  einzuschließen  hat.  Die  jährliche ­
  Neubewertung  des  Grund  und  Bodens  aber  nach  der  Verbesserung ­
  oder  Verschlechterung,  welche  er  durch  die  verschiedenen
Vetriebsvorgänge  im  Laufe  des  Jahres  erfahren  hat,  dürste  für
die  Landwirte  schwer  zu  bewerkstelligen  und  in  den  wenigsten
Fällen  auch  nur  mit  annähernder  Richtigkeit  und  Sicherheit  durchzuführen ­
  sein".
Wir  erkennen  aus  dieser  Begründung,  die  ja  in  vielen
Punkten  nach  des  Verfassers  Ansicht  den  Stempel  des  grünen
Tisches  trägt,  daß  die  Steuer  nicht  die  „geordnete"  Buchführung
des  Landwirts  ablehnt,  auch  nicht  die  landwirtschaftliche  BuchllNsUstg
  nach  streng  kaufmännischen  Grundsätzen,  sondern  die
Buchführung  des  Landwirts,  die  wohl  äußerlich  nach  kaufmännischen ­
  Grundsätzen  aufgemacht  ist,  aber  hierbei  die  alten,
unb^luchbaren  Normen,  die,  soweit  man  überhaupt  von  solchen
sprechen  kann,  in  buntem  Durcheinander  beinahe  für  jede  Einzelwirtschaft ­
  bestehen,  verwendet.  Und  wir  werden  es  als  ein  Verdienst ­
  der  Vereinigung  bezeichnen  müssen,  wenn  es  ihr  gelänge,
allgemein  gültige,  einheitliche  Normen  aus  dem  jetzt  bestehenden
Wirrwarr  herauszuheben  und  denselben  vom  Gesetz  und  der
Wissenschaft  volle  Anerkennung  zu  verschaffen.
Das  Bestreben  aber,  das  wir  bei  der  Landwirtschaft  antreffen,
rationell  auf  Grund  einer  organisierten  Buchführung  zu  wirk ­
        <pb n="45" />
        42

schäften,  möge  auch  die  anderen  nicht  kaufmännischen  Erwerbskreise ­
  ergreifen;  ihre  Interessenvertretungen  aber  haben  die  Pflicht,
mehr  als  bisher  auf  die  Notwendigkeit  eines  auf  die  Rechnungslegung ­
  gestützten  Wirtschaftens  hinzuweisen.

4.  Die  Berufsbücherrevisoren,
a)  Im  Ausland.
Der  Beruf  des  Bücherrevisors  ist  fast  so  alt,  als  man  die
Verrechnung  in  Büchern  vornimmt.
Schmidt  erwähnt,  daß  man  den  ersten  Rechnungsprüfern
in  Italien  begegnet.  Um  1225  hat  bereits  Mailand  eine  Kontrolle
der  Stadtverrechnung  eingerichtet,  welche  alle  4  Monate  stattfand.
Derselbe  Verfasser  führt  weiterhin  an,  daß  das  Kassabuch  von
Papst  Nikolaus  Ul.,  welches  die  Zeit  v.  1.  5.  1279  bis  1.  3.  1280
umfaßt,  am  Ende  den  Kassensaldo  aufweist  mit  der  Bemerkung:
„und  dieser  Saldo  stimmt  mit  dem  Buch  unseres  Notars  überein". ­
  Er  schließt  hieraus,  daß  die  Revision  in  der  Art  ausgeführt
wurde,  daß  dasselbe  Buch  zum  zweitenmal  in  Kopie  von  dem
Notar  geführt  wurde  und  zum  Zwecke  der  Kontrolle  das  Vergleichen ­
  der  beiden  Bücher  stattfand.
Um  dieselbe  Zeit  entwickelt  sich  ungefähr  auch  der  Bücherrevisorenberuf ­
  in  England,  viel  später  erst  in  Deutschland  und
in  anderen  Ländern.
Wenn  wir  den  Beruf  des  Bücherrevisors  nach  Leistungsfähigkeit, ­
  Erfolg  und  Ansehen  beurteilen  sollen,  so  werden  wir
den  des  Engländers  an  erster  Stelle  zu  behandeln  haben;  ich
glaube  dies  etwas  ausführlicher  tun  zu  müssen,  da  die  englischen
Verhältnisse  immer  als  mustergültig  hingestellt  und  zur  Übernahme ­
  empfohlen  werden.
In  Großbritannien  lassen  sich  die  Anfänge  des  Bücherrevisorenberufes ­
  bis  ins  13.  Jahrhundert  verfolgen.  Um  diese
Zeit  treten  bereits  die  „Auditors"  auf,  deren  Aufgabe  es  war
—  und  hieraus  erklärt  sich  der  Name  uuckitor  (audire  =  hören)  —,
das  Rechnungswerk  durch  Abhören,^  „Kollationieren",  zu  prüfen.
Später  werden  die  im  Rechnungswesen  bewanderten  Fachleute

tz  A.  Schmid,  Die  Bücher-  und  Bilanzrevision  sowie  das  Institut  der  Bücherrevision. ­
  Okartsrscl  Accountants  und  Treuhandgesellschaften.  Separatabdruck
aus  dem  Jahrbuche  der  Export-Akademie  des  k.  k.  österr.  Handelsmuseums,  Wien
2 )  Andere  führen  die  Bezeichnung  „Auditor"  daran?  zurück,  daß  in  alter
Zeit  die  Rechnungsprüfung  in  einem  mündlichen  Verhör  des  Rechnunglegenden  bestanden ­
  hätte.
        <pb n="46" />
        43

„Accountants"  (compter  =  rechnen)  genannt.  Ein  eigentlicher
Unterschied  besteht  zwischen  diesen  Berufsbezeichnungen  nicht.  Mit
Auditor  bezeichnet  man  heute  den  Bücherrevisor  vor  allen  Dingen
in  seiner  Teileigenschaft  als  Rechnungs-,  Bilanzprüfer,  während
man  unter  Accountant  ihn  mehr  in  einem  weiteren  Tätigkeitsfeld ­
  —  als  Treuhänder  —,  der  u.  a.,  vielleicht  sogar  in  der
Hauptsache,  als  Berufszweig  auch  das  Bücherprüfen  (LuäitinZ)
ausübt,  verstanden  haben  will.
Der  Beruf  („uoeountuno^")  wird  auch  zuerst  in  Großbritannien ­
  staatlich  anerkannt.
Schon  in  der  Mitte  des  17.  Jahrhunderts  tauchen  Lehrbücher
und  Revisionsinstruktionen  auf,  und  1799  führt  das  Adreßbuch
von  London  bereits  11  Firmen  auf,  die  sich  mit  Bücherrevisionen
beschäftigen.
Im  Jahre  1811  finden  wir  bereits  24,  und  im  Jahre  1822
gibt  es  deren  73.  Die  Bankkrise  von  1836/37  ließ  die  Zahl  der
Accountants  im  Jahre  1840  auf  107  anschwellen.  Das  Inkrafttreten ­
  der  Oompunieo  Lot  von  1844  bedeutete  die  Aufhebung  des
Konzessionssystems  für  die  Aktiengesellschaften  und  die  Einführung ­
  des  obligatorischen  Revisors?)  Genau  so  wie  bei  uns  später
in  Deutschland  zeitigt  auch  für  England  das  Verlassen  des  Konzessionssystems ­
  den  Ausbruch  der  wildesten  Spekulation;  die
raschen  Fortschritte  des  englischen  Eisenbahnwesens  und  die  hohe
Rente  der  bestehenden  Gesellschaften  (nach  Stürmer  si  10—15°/ 0 )
ließen  die  „Eisenbahngründungswut"  einsetzen,  von  deren  Ausdehnung ­
  man  sich  ein  Bild  machen  kann,  wenn  man  bedenkt,
„daß  nach  dem  Berichts  des  Amtes  zur  Registrierung  der  Aktiengesellschaften ­
  am  31.  12.  1845  an  neuprojektierten  Gesellschaften
über  1400  eingetragen  waren.  So  hatte  man  in  einem  Falle  nicht
weniger  als  11  Projekte  für  eine  Bahn  eingebracht,  welche  in  der
Nähe  von  London  ein  enges  Tal  durchschneiden  sollte,  durch  das
nur  eine  einzige  Bahn  gehen  konnte".  Von  den  in  den  Jahren
~^4—-1847  eingebrachten  Projekten  wurden  637  mit  15120  km
Bahnlänge  (bis  1845  besaß  England  2536  engl.  Meilen  Bahnlange) ­
  mit  einem  Gesamtkapital  von  636  443  877  Fr.  genehmigt?) ­
  Es  trat  mit  dieser  Erscheinung  ein  enormer  Bedarf

-)  O.  Geltung,  Die  Bücherprüfung  im  englischen  Aktienrechte^  Jena^  ^
S.  11:  „Der  Gedanke,  daß  ein  generelles  Kontrollorgan  k  seine  Be-Staat
  das  Konzessionsspstem  fallen  läßt,  pndet  auch  un  e  g  sch
statrgung  .  &amp;amp;  Stürmer,  Geschichte  der  Eisenbahnen,  Bromber^  18^-  zgd.  1
3 j  G.  Cohn,  Untersuch,  über  die  engl.  Eisenbahnpolitik,  Leipzig
S-^W.v.Närdling.  Eisenbahnkonknrrenz  nnd  Eisenbahnsnsionen  in  England.
Wien  1875.

Stein.

4
        <pb n="47" />
        44

von  Berufsrevisoren  an  den  Tag.  Einmal  schrieb  die  oben  genannte ­
  Companies  Act  von  1844  die  Überwachung  der  Gesellschaften ­
  durch  Auditors  vor,  zum  andern  brauchten  die  Gründer
dem  Publikum  gegenüber,  das  noch  immer  unter  dem  Eindruck
des  Südseeschwindels  stand,  Gewährsleute  für  ihre  Prospekte.
Hierzu  bemerkt  v.  Nördling  ff:
„In  jener  Zeitperiode  erwuchs  den  hervorragendsten  Zeitungen ­
  aus  der  Veröffentlichung  der  Prospekte  der  neuen  Gesellschaften ­
  eine  durchschnittliche  Einnahme  von  300000  Fr.  pro
Woche.  Die  am  27.  9.  1845  erschienene  Nummer  von  ,Herepath’s
Railway  Journal*  enthielt  60  Quartseiten  Annoncen  und  die
,Railway  Times*  sogar  88.  —  Ingenieure,  Advokaten  ff  und  Experten ­
  des  Parlaments  erfreuten  sich  in  gleicher  Weise  ungemessener
Einkünfte.  Am  17.  November  publizierte  die  „Times“  auf  fünf
mit  feinster  Schrift  bedruckten  Seiten  einen  offiziellen  Ausweis
über  alle  bis  zum  21.  Oktober  desselben  Jahres  handelsgerichtlich
protokollierten  Gesellschaften**.
Die  bestehenden  Berufsrevisoren  konnten  natürlich,  wenngleich
sie  ihre  Arbeit  mit  Rücksicht  auf  die  Gelegenheit  zur  „reichen
Ernte*'  auch  nicht  allzu  ernst  nahmen,  die  Nachfrage  nur  durch
Heranziehung  von  Hilfspersonal  decken.  Auch  ergreifen  jetzt  diesen
Berus  eine  große  Anzahl  von  „Leuten  mit  weitgehendster  Geschäftserfahrung ­
  und  Zuverlässigkeit**?)
Eine  Erstarkung  erfährt  der  Bücherrevisorenstand  dadurch,
daß  die  Bankruptcy  Act  von  1869  auch  den  Accountant  als
Konkursverwalter  zuläßt.
Dieser  ungewöhnliche  Aufschwung  im  Bücherrevisorengewerbe
konnte  es  nicht  verhindern,  daß  unter  dem  Schilde  der  Accountants
sich  auch  das  Pfuschertum  ausbreitete,  und  ihm  suchte  man  nun
zu  begegnen  auf  dem  Wege  der  Selbsthilfe,  der  Organisation.  Den
Anfang  dazu  machte  Schottland.
Als  erste  derartige  Gründung  tritt  uns  die  1854  durch  Royal
Charter  ins  Leben  gerufene  „Society  of  Accountants  in  Edinburgh“
entgegen;  1855  entsteht  in  Glasgow  eine  Gesellschaft  unter  dem
Namen  „The  Institute  ok  Accountants  and  Actuaries*'  und  1867
in  Aberdeen  „The  Society  ok  Accountants**.
Diese  Gesellschaften  ff  besitzen  seit  1892  einen  gemeinsamen
Prüfungsausschuß.  Verhältnismäßig  spät  organisieren  sich  die

ff  W.  v.  Nördlirig  a.  a.  O.  S.  11.
ff  Hierunter  sind  gewiß  auch  die  „auditors“  zu  verstehen,
ff  vgl.  L.  Dicksee  in  seinem  Aufsatz:  Accountants  usw.,  in  Sterns  Buchhaltungslexikon ­
  1913.
ff  Dicksee  gibt  an  gleicher  Stelle  die  Zahl  der  Chartere:!  Accountants  in
Schottland  am  31.12.  1910  mit  100  an.
        <pb n="48" />
        45

Bücherrevisoren  in  England.  Erst  1870  vereinigen  sie  sich  durch
„Royal  Charter“  in  London  in  dem  „Institute  of  Accountants“;
ähnliche  Verbände,  die  mehr  oder  minder  Bedeutung  erlangten,
erstanden  in  „zahlreichen"  Provinzstädten.
Sie  gingen  insgesamt  durch  Royal  Charter  v.  11.  5.  1880  in
dem  „Institute  of  Chartered  Accountants  in  England  and  Wales“
auf,  das  damals  ungefähr  500  Berufsrevisoren  vereinte;  bis
heutigentages  ist  dieses  Institut  das  mohl  berufenste  und  wichtigste
geblieben;  seine  Mitgliederzahl  2 )  betrug  am  1.  1.  1912
Fellows 2 )  980
Associates  in  practice  1777
Associates  not  in  practice  .  .  .  1205
Members  not  in  England  or  Wales  429
zusammen  4391  Mitglieder
Neben  dem  „Institute“  gründete  sich  im  Jahre  1885  durch
„Certificate  of  the  Board  of  Trade“  die  „Society  of  Accountants
and  Auditors“.  Dieser  Verband  wird  von  den  Mitgliedern  8 )  des
ersten  Instituts  mehr  oder  weniger  als  minderwertiger  „Outsider“
betrachtet;  meines  Erachtens  mit  Unrecht.  Beim  Vergleichen  der
Statuten  beider  Gesellschaften  habe  ich  gefunden,  daß  Unterschiede
in  bezug  auf  Anforderungen  an  die  Mitglieder,  Prüfungen,  Aufnahmebedingungen ­
  usw.  nicht  bestehen,  die  eine  derartige  Meinung
rechtfertigen.  Diese  Stimmung  gegen  die  Incorporated  Accountants ­
  scheint  auch  in  England  selbst  umzuschlagen;  so  schreibt
Dicksee  in  dem  mehrfach  zitierten  Artikel:  „In  der  ersten  Zeit  des
Bestandes  der  ,Society*  wurde  der  Bezeichnung  ,Incorporated
Accountants'  nur  wenig  Bedeutung  beigemessen,  aber  nach  und
nach  nahm  das  Ansehen  der  Incorporated  Accountants  zu,  bis
man  auch  sagen  härte,  die  Bezeichnung  hat  denselben  guten  Klang.
Der  Hauptunterschied  ist  wohl  der,  daß  diejenigen,  die  Chartered
Accountants  werden  wollen,  zuerst  unter  bestimmten  Bedingungen
bn  einem  Mitglieds  arbeiten  müssen,  dem  sie  dann  eine  mehr
oder  weniger  große  Entschädigung  zu  bezahlen  haben  oder  von
dem  sie  nur  gering  honoriert  werden.  Die  Mehrzahl  der  Incorporated ­
  Accountants  hat  aber  nicht  unter  so  günstigen  An-')

  Entnommen  dem  „Report  of  the  council“  presented  to  the  thirthyfirst
  annual  meeting  on  first  day  of  May  1912.
■)  Dre  Mitglieder  zerfallen  in  Fellows  (erstklassige  Mitglieder»,  die  nach
5,ähriger  selbständiger  beruflicher  Tätigkeit  aus  den  Reihen  der  Associates  (zweitklassige
  Mitglieder)  hervorgehen,  die  wiederum  diesen  Titel  erhalten,  wenn  sie  nach
in  der  Regel  5  jähriger  Assistenzzeit  sich  der  vorgeschriebenen  Prüfung  mit  Erfolg
unterzogen  haben.
3)  Auch  Beigel  vertritt  diese  Ansicht.

4'
        <pb n="49" />
        46

sangsbedingungen  gearbeitet,  der  Unterschied  ist  daher  vielleicht
mehr  ein  sozialer  als  intellektueller".
Die  Mitgliederzahl  der  „Society“  gibt  „The  incorporated'
Accountants  Year  Book  1912—1918  auf
880  Fellows
1629  Associates
total  2509  an.
Die  schon  öfters  erstrebte  Vereinigung  dieser  beiden  Verbände:
„Institute"  und  „Society“  ist  bisher  nicht  gelungen.  Außerdem
bestehen  neben  diesen  beiden  großen  Instituten  noch  eine  große
Anzahl  Amateurrevisoren,  die  sich  auch  teils  in  Gesellschaften
zusammengeschlossen  haben;  sie  üben  ihre  Tätigkeit  meist  im
Nebenberuf  aus;  es  muß  daher  dem  Publikum  überlassen  bleiben,
den  tüchtigen  Revisor  gegenüber  dem  Pfuscher  herauszusuchen.
Mit  Recht  bemerkt  Gertung  zu  diesem  Übelstand:  „Es  ist
sehr  bemerkenswert,  daß  bei  diesen  Gründungen  cher  zwei  großen  Verbände) ­
  niemals  ein  Monopol  gefordert  oder  gewährt  worden  ist"?)
Das  Gesetz  gibt  keinerlei  Garantien  dafür,  daß  Personen,
die  den  Revisorenberuf  ausüben,  dazu  qualifiziert  sind.  Tatsache
aber  ist,  daß  die  Mitglieder  der  großen  Verbände  sich  in  der
englischen  Geschäftswelt  eines  großen  Ansehens  und  Vertrauens
erfreuen,  das  durch  den  Ruf  ihrer  beruflichen  Befähigung  wohlbegründet ­
  ist.  Diesen  Ruf  suchen  sich  die  genannten  Gesellschaften
zu  erhalten  durch  die  Forderung  gleichartiger  sachlicher  Ausbildung ­
  und  Schaffung  strenger  Bedingungen  zur  Aufnahme  in
die  Verbände.
Die  Ausbildung  der  Revisoren  des  „Institute"  regelt  Art.  4 2 )
des  Statuts  st  („Bye  Laws"  in  der  Fassung  von  1880  mit  den
Ergänzungen  von  1904  und  1910).
Wer  sich  dem  Berus  als  Accountant  widmen  will,  muß
mindestens  16  Jahre  alt  sein.  Besitzt  er  keinen  akademischen
Grad,  so  muß  er  sich  einer  Vorprüfung  (Preliminary)  unterziehen,
in  der  er  seine  Allgemeinbildung  nachweist.  Die  Prüfung,  die
im  Werte,  soviel  ich  Einblick  gewinnen  konnte,  ungefähr  der
Prüfung  zur  Erlangung  des  Einjährig-Freiwilligen-Zeugnisses
unserer  Oberrealschule  entspricht,  ist  nur  schriftlich  und  erstreckt
sich  auf  folgende  Fächer:

1)  O.  Geltung,  Die  Bücherprüfung  im  englischen  Aktienrechte.
2 )  Seit  Juni  1891  in  Kraft.  ,  ,
3 )  Ich  beschränke  mich,  hier  nur  auf  die  Ausbildung  der  Mitglieder  des
„Instituts"  einzugehen,  bei  der  „Society“  sind  die  Bestimmungen  über  die  Ausbildung ­
  fast  dieselben.
        <pb n="50" />
        47

1.  Diktat  und  kurzer  englischer  Aussatz,
2.  Arithmetik,
3.  Algebra  und  Geometrie,
4.  Geographie,
5.  Geschichte.
Diese  5  Fächer  sind  obligatorisch,  es  treten  hinzu  noch
2  Wahlfächer,  unter  denen  mindestens  eine  Sprache  sein  muß:
1.  Lateinisch,  7.  höhere  Mathematik,
2.  Griechisch,  8.  Physik,
3.  Französisch,  9.  Chemie,
4.  Deutsch,  10.  Biologie,
5.  Italienisch,  11.  Geologie,
6.  Spanisch,  12.  Stenographie.

Hat  der  Accountant-Beflissene  sich  über  seine  Vorbildung
genügend  ausgewiesen,  so  muß  er  sich  zu  einer  5  jährigen  Lehrzeit
bei  einem  Mitgliede  der  Gesellschaft  verpflichten;  für  die  Inhaber
eines  akademischen  Grades  wird  diese  Frist  auf  3  Jahr  herabgesetzt. ­
  Den  theoretischen  Unterricht  vermitteln  besondere,  vom
„Institute“  unterhaltene  Ltuäents'  8ooieties,  deren  es  zurzeit  12
gibt.  Nach  Ablauf  der  ersten  Hälfte  der  praktischen  Lehrzeit  muß
der  „Articled  Clerk“,  wie  der  offizielle  Titel  des  Kandidaten
lautet,  sich  einer  Mittelprüfung  (Intermediate)  unterwerfen,  um
vorwiegend  die  in  seiner  beruflichen  Ausbildung  gemachten  Fortschritte ­
  darzutun.
Die  Prüfung  ist  gleichfalls  nur  schriftlich  und  erstreckt  sich  aus
1.  &amp;gt;  Buchhaltungs-  und  Rechnungswesen,  einschließlich  Teil-2.1
  Haber-  und  Vollstreckerschaft,
3.  Revisionskunde,
4.  Rechte  und  Pflichten  der  Liquidatoren,  Treuhänder  und
Vermögensverwalter.
Nach  Absolvierung  seiner  Lehrzeit  meldet  sich  der  Kandidat  zur
Lchlußprüfung  (Final),  die  wiederum  nur  schriftlich  ist  und  außer
den  in  der  Mittelprüfung  verlangten  Fächern  noch  folgende  umfaßt:
5.  Grundzüge  des  Konkurs-  und  Aktiengesellschaftsrechts,
6.  Grundzüge  des  Handels-  und  Schiedsrichterrechtsll)
Die  Prüfungen  selbst  scheinen  entweder  durchschnittlich  sehr  schwer
zu  sein  oder  forensisch  gehandhabt  zu  werden,  wie  die  folgende
Übersicht  zeigt:

h  „Laws  of  Arbitrations  and  Awards“.
        <pb n="51" />
        48

Vorprüfung
Mittelprüfung  .
Schlußprüfung  .

Im  Jahre  1911
bestanden  fielen  durch
265  212
269  124
224  161

Total  758  497

Mit  dem  Bestehen  der  Schlußprüfung  ist  dem  Kandidaten  die
Möglichkeit  zum  Eintritt  in  das  „Instituts"  als  Asfoziate  gegeben;
nach  5  jähriger  selbständiger  Ausübung  des  Berufs  kann  er  sich
zum  Fellow  wählen  lassen.
Zum  Kennzeichen  seines  Standes  fügt  er  seinem  Namen  die
Initialen  h
A.  C.  A.  (Associate  of  Chartered  Accountants)
F.  C.  A.  (Fellow  of  Chartered  Accountants)  bei.
Der  Umfang  des  Tätigkeitsfeldes  der  Accountants  ist  im
großen  und  ganzen  derselbe  wie  der  unserer  Berufsbücherrevisoren
in  Deutschland,  wenn  auch  vielleicht  in  England  das  treuhänderische
Moment  mehr  in  den  Vordergrund  tritt.
Das  allerdings  muß  zugestanden  werden,  daß  die  Beschäftigung^) ­
  des  englischen  Bücherrevisors  eine  weit  größere  ist  als
die  seines  deutschen  Kollegen.  Einesteils  hat  dies  seinen  Grund
darin,  daß  der  englische  Geschäftsmann  den  Wert  der  Kontrolle
weit  höher  anschlägt  als  der  deutsche,  zum  anderen  Teile  ist  der
englische  Bücherrevisor  das  Äquivalent  für  die  verhältnismäßig
geringe  kaufmännisch-technische  Bildung  des  englischen  Angestellten.
Dicksee 3 )  zerlegt  die  Tätigkeit  des  Accountant  in  folgende
Punkte:
1.  Revisionen  sowie  Berichterstattung  über  die  Buchführung
von  Gesellschaften,  Korporationen,  Institute,  Privatfirmen
und  Privatpersonen.
2.  Aufstellung  von  Bilanzen;  Feststellung  bezüglich  der  Arten
der  Geschäfte  und  Ausarbeitung  von  Verteilungsplänen.
3.  Untersuchung  von  Betrieben  auf  Grund  der  Handelsbücher
und  Konten  bezüglich  der  Ertragsverhältnisse;  Nachweisungen ­
  von  Abgängen  und  Unterschlagungen.
4.  Ergänzung  von  mangelhaft  geführten  Handelsbüchern  und
Abschluß  von  Konten  zwecks  Vorlage  dieser  bei  Gericht.

J )  Durch  die  große  Anzahl  der  Revisorenverbände,  deren  Mitglieder  ihrem
Namen  entsprechend  verschiedene  Initialen  zufügen,  ist  dem  Laien  die  Orientierung
über  die  Zugehörigkeit  zu  den  einzelnen  Verbänden  sehr  erschwert.
2 )  Beigel,  Theorie  und  Praxis,  erwähnt  S.  191,  daß  die  Zahl  der  bei  den
einzelnen  Revisionsfirmen  beschäftigten  Gehilfen  zwischen  2  und  89  schwankt,
s)  L.  Dicksee  in  Sterns  Buchhaltungslexikon  1913.
        <pb n="52" />
        49

5.  Ausübung  des  Amtes  eines  Schiedsrichters  oder  Sachverständigen ­
  in  Gerichtsangelegenheiten,  bei  denen  buchhalterische ­
  Fragen  Gegenstand  der  Feststellung  sind.
6.  Ausübung  der  Tätigkeit  eines  Sekretärs  oder  Revisors
bei  Handelsvereinigungen  oder  bei  Gesellschaften  (Oompanies),
  die  derartige  Beamte  nicht  selbst  unterhalten.
7.  Ausübung  der  Tätigkeit  eines  gerichtlichen  Vermögensverwalters ­
  für  Personen,  die  geschäftsunfähig  sind.
8.  Ausübung  der  Tätigkeit  eines  Treuhänders  oder  freiwilligen ­
  Vermögensverwalters  und
9.  Durchführung  von  Verteilung  der  Vermögensmassen  bei
Konkursen  sowie  die  Liquidation  und  Verteilung  des
Nachlaßvermögens  von  verstorbenen  Personen.
Bei  letztem  Punkte  müssen  wir  berücksichtigen,  daß  die  Heranziehung ­
  der  Accountants  zu  dieser  Tätigkeit  nicht  allzu  bedeutend
geworden  ist,  da  es  in  England  amtliche  Konkursverwalter  und
Liquidationsgesellschaften  gibt;  in  Schottland  allerdings  fallen
diese  Institute  weg,  und  hier  bildet  die  Verwaltung  von  Konkursen ­
  usw.  einen  ergiebigen  Geschäftszweig  der  „Accountants".
Von  besonderen  Interesse  ist  nun  zu  erfahren,  welche  Stellung
und  Funktion  der  Accountant  als  obligatorischer  Revisor  (auditor)
der  Aktiengesellschaften  einnimmt.  Wir  werden  uns  zu  fragen
haben,  ist  der  englische  Revisor  ein  unabhängiges  und  damit
wirksames  Kontrollorgan,  wie  es  das  öffentlichrechtliche  Interesse
um  so  mehr  in  England  erfordert,  als  das  englische  Gesetz  verschiedene ­
  Sicherheitsvorschristen,  die  wir  im  deutschen  Aktienrecht
finden,  so  über  den  Aufsichtsrat  als  Kontrollorgan,  Reservefonds,
Wertansätze  in  der  Bilanz,  Öffentlichkeitszwang  der  Rechnungslegung, ­
  Bestimmungen  über  die  Buchführung,  gewisse  Erfordernisse
bei  der  Gründung  usw.  nicht  kennt.
Durch  die  Aktiennovelle  von  1900  wurde  die  bis  dahin  fast
durchgängig  bereits  geübte  Bücherprüfung  für  alle  Aktiengesellschaften ­
  lineorporatsä  Companies)  obligatorisch,  „um  die  ordnungsmäßige ­
  Geschäftsführung  der  Companies  zu  sichern"?)
Die  Bestellung  der  Revisoren  erfolgt  mit  Ausnahme  der
ersten,  die  die  Directors  vornehmen,  durch  Wahl  seitens  der
Generalversammlung,  die  auch  die  Vergütung  für  ihre  Tätigkeit
festsetzt;  die  im  Gesetz  vorgesehene  Bestellung  des  anditors  durch
das  Handelsamt  ff  (Board  of  Trade)  kann  nicht  von  Amts  wegen,
sondern  nur  auf  Antrag  eines  Aktionärs  erfolgen.

&amp;gt;)  Vergleiche  hierzu  die  Entwicklung  des  Instituts  der  obligatorischen  Bücherprüfung ­
  bei  O.  Gertung,  Die  Bücherprüfung  im  englischen  Aktienrechte,  Jena  1906.
ff  Dieser  Fall  ist  bisher  noch  nicht  eingetreten.
        <pb n="53" />
        50

Die  Revisoren  können  jederzeit  die  Bücher  nebst  sämtlichen
Belegen  und  Schriftstücken  der  Company  einsehen  und  von  allen
Beamten  —  auch  der  Board  of  Directors  (Direktionskollegium,
das  auch  den  sogen.  Aufsichtsrat  nach  unseren  Begriffen  einschließt)
ist  davon  nicht  ausgenommen  —  Auskunft  verlangen.  Sie  haben
die  Bilanz  zu  bescheinigen,  hierbei  etwaige  Mängelrügen  betreffs
Auskunfterteilung  und  Verfügungstellung  der  Bücher  und  Unterlagen ­
  anzubringen;  ferner  erstatten  sie  einen  Bericht  an  die
Aktionäre,  der  in  der  Generalversammlung  zu  verlesen  ist  und
sich  darüber  zu  äußern  hat,  ob  das  in  der  Bilanz  entworfene
Bild  die  Geschäftslage  des  Unternehmens  wahrheitsgetreu  widerspiegelt. ­

Der  Revisor  hastet  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Kaufmanns;  er  kann  sowohl  zivilrechtlich  wie  strafrechtlich  zur
Verantwortung  gezogen  werden.  Im  letzteren  Falle  muß  ein
Delikt,  z.  B.  wissentliche  Bescheinigung  einer  falschen  Bilanz  vorliegen, ­
  was  bei  den  ehrenvollen  Traditionen  des  englischen  Bücherreoisorenberufes
  fast  ausgeschlossen  erscheint.  Er  wird  meistens
für  den  ganzen  Schaden  verantwortlich  gemacht.  So  wurde,
wie  Geltung  in  seiner  mehrfach  zitierten  Arbeit  berichtet,  z.  B.
„der  Auditor  in  re  London  and  General  Bank,  Lim.  zum  Ersatz
einer  ganzen  Jahresdividende  von  8486,11  £  verurteilt,  die  infolge ­
  seiner  Unachtsamkeit  aus  dem  Kapital  bezahlt  worden  war".
Nach  Geltung  scheint  neuerdings  die  englische  Rechtsprechung
diese  Rigorosität  einzuschränken,  indem  sie  die  Ersatzpflicht  der
Auditors  nach  dem  Grade  ihres  Verschuldens  bemißt,  jetzt  also
auch  event,  die  Directors  usw.  mit  heranzieht.  Ganz  besonders
rühmend  hebt  Gertung  hervor,  daß  die  Auditors  die  Verantwortung ­
  für  ihre  Tätigkeit  im  Interesse  ihres  Standes  und
in  der  Absick)t,  die  Amateurrevisoren  aus  dem  Felde  zu  schlagen,
nie  abgelehnt  haben.
„Es  ist  nicht  alles  Gold  was  glänzt",  und  so  haften  auch
der  vielgepriesenen  Einrichtung  des  englischen  Audit  eine  Anzahl
schwerer  Mängel  an.  Hier  tritt  uns  zunächst  das  Fehlen  jeder
Bestimmung  im  Gesetz  über  die  Qualifikation  des  Auditors  entgegen; ­
  es  liegt  lediglich  bei  der  Generalversammlung,  wen  sie
als  Auditor  bestimmt,  er  darf  nur  nicht  Beamter  der  Gesellschaft ­
  sein  oder  dem  Board  ok  Bireetors  angehören.  Hierdurch
wird  aber  gerade  dem  Pfufchertum  der  Boden  bereitet.
Auch  die  Möglichkeit,  daß  die  Generalversammlung  durch
Beschluß  auf  Verlesen  des  Berichtes  verzichten  kann,  ist  zumal
dort,  wo  die  Majorität  in  den  Händen  von  nur  wenigen
Aktionären  ruht,  nur  angetan,  die  Bedeutung  der  Kontrolle
herabzuwürdigen.
        <pb n="54" />
        51

Weiterhin  wird  die  Wirksamkeit  des  Audits  dadurch  beeinträchtigt, ­
  daß  die  vollkommene  Unabhängigkeit  des  Revisors
vom  Auftraggeber  weder  im  Gesetz  h  noch  durch  die  Revisorenorganisationen ­
  hergestellt  ist.
Die  Auditors  werden  von  den  „Directors"  der  Generalversammlung ­
  vorgeschlagen,  und  diese  gibt  in  der  Regel  lediglich
nur  ihre  Zustimmung;  den  einzelnen  Aktionären  ist  die  Persönlichkeit ­
  des  Rechnungsprüfers  kaum  bekannt,  dazu  tritt  noch  die
Interesselosigkeit  der  Aktionäre,  die  in  England  als  in  den  englischen ­
  Verhältnissen  begründet  weit  größer  ist  als  bei  uns  in
Deutschland.  Der  Auditor  wird  also  im  Grunde  genommen
von  dem  Verwaltungsrat  der  Gesellschaft  berufen;  wird  der
Revisor  unbequem,  so  muß  er  abdanken.
Ein  Recht,  an  die  Aktionäre  zu  appellieren,  steht  dem  Auditor
nicht  zu.
Ein  anderer  wird  von  den  Directors  gefunden  werden,  der
ihnen  willfähriger  ist:  bona  oder  mala  fide;  der  Aktionär  wird
den  Wechsel  in  der  Person  des  Auditors  kaum  merken.
Gegen  diesen  Mißstand,  der,  wie  Geltung  mit  Recht  sagt,
den  ganzen  Wert  des  Audits  in  Frage  stellt,  bietet  das  Gesetz
keinen  Schutz.  Deshalb  haben  die  „Chartered  Accountants“
unter  sich  die  Abmachung  getroffen,  daß  kein  Mitglied  das  niedergelegte ­
  Mandat  eines  Kollegen  übernimmt,  ohne  sich  vorher  über
die  Ursachen  der  Niederlegung  zu  erkundigen.  Was  aber  der  eine
als  Grund  zur  Niederlegung  betrachtet,  braucht  für  den  anderen
—  selbst  bei  Voraussetzung  der  bona  Udos  —  noch  lange  nicht
maßgebend  sein,  den  Auftrag  abzuweisen.
Auch  wird  sich  immer,  zumal  bei  der  minderwertigen  Konkurrenz, ­
  jemand  finden  lassen,  bei  dem  der  klingende  Lohn  das
steife  Rückgrat  ersetzt.
Die  Abhängigkeit,  die  den  Auditor  in  vielen  Fällen  zum
Prügelknaben  der  Directors  macht,  beklagen  natürlich  auch  die
englischen  Revisoren,  und  sie  haben  verschiedentlich  Versuche  unternommen. ­
  dieselbe  nach  Möglichkeit  zu  beseitigen,  indem  sie  u.  a.
—  zuletzt  bei  der  Festlegung  der  Aktiennovelle  im  Jahre  1900  —
die  Forderung  nach  Publikation  des  Nücktrittgrundes  an  die
Aktionäre  aufstellten.  Der  Gesetzgeber  hat  darauf  keine  Rücksicht
genommen,  meines  Erachtens  aus  dem  Grunde  heraus,  weil  man
im  Falle  des  Rücktritts  nicht  in  der  Lage  wäre,  die  Stichhaltigkeit ­
  der  Gründe  hierzu  ohne  näheren  Einblick  in  die  Verhältnisse

h  O.  Geltung  a.  a.  S.  19:  „Es  gibt  eigentlich  innerhalb  der  Company  keine
Stelle,  die  unparteiisch  genug  wäre,  um  mit  der  Ernennung  des  Auditors  betraut
zu  werden".
        <pb n="55" />
        52

der  Gesellschaft  zu  beurteilen;  dieser  Standpunkt  wäre  auch  nur
berechtigt,  denn  die  Directors  bezw.  die  Gesellschaft  wären  dann
in  gefahrbringender  Weise  der  Willkür  des  Revisors  ausgesetzt.
Die  von  mir  besprochenen  Mängel,  mit  denen  ich  vor  allem
das  System  des  Audits  treffen  wollte  und  an  deren  Vorhandensein ­
  die  Schuld  nicht  der  englische  Bücherrevisor,  sondern  der  Gesetzgeber ­
  trägt,  lassen  vielleicht  die  Vermutung  aufkommen,  daß  sich
dieselben  zur  Kalamität  herausgebildet  hätten.  Dem  ist  nicht  so;
die  englischen  Revisoren  haben  es  bisher  durch  ihre  intellektuelle
und  moralische  Qualität  verstanden,  sich  das  Ansehen  und  Vertrauen ­
  der  englischen  Geschäftswelt  zu  erwerben  und  zu  erhalten;
und  mir  erscheint  das  Urteil  von  Jafföff  viel  zu  hart,  der  die
Ansicht  vertritt,  daß  die  Bescheinigung  des  Auditors  nicht  das
Papier  wert  sei,  auf  das  sie  geschrieben.  Die  Erfolge  verdankt
der  englische  Bücherrevisor  aber  lediglich  der  mustergültigen  Organisation ­
  seiner  Verbände;  diese  ist  vorbildlich  und  nachahmenswert, ­
  nicht  das  Audit  in  seiner  jetzigen  Gestalt.  Leider  ist  diesem
Umstande  bisher  bei  der  Darstellung  des  englischen  Systems  nie
Rechnung  getragen  worden.
Das  Einkommen  der  einzelnen  Accountants  beträgt  nach
Beigel  ff  oft  bis  zu  40  000  Mk.  und  mehr.  Die  Tageshonorarsätze ­
  richten  sich  nach  der  Arbeitszeit  und  Qualität  der
zur  Revision  verwendeten  Personen  und  schwanken  zwischen  20
und  65  Mk.  Selbstverständlich  werden  die  niederen  Sätze  nur
für  Schreiber  in  Ansatz  gebracht.  In  vielen  Fällen  bezieht  aber
der  Accountant,  wenn  er  die  Revision  dauernd  behält,  eine
Pauschalsumme,  und  es  gibt  Firmen,ff  die  jährlich  mehr  denn
20000  Mk.  dafür  ausgeben.
Wie  ich  schon  vorn  erwähnte,  erstrecken  die  englischen  Revisorenverbände ­
  ihre  Tätigkeit  weit  über  das  eigene  Heimatland  hinaus;
überall  wo  englische  Kaufleute  tätig  sind,  treffen  wir  auch  den
Accountant;  in  den  britischen  Kolonien  ist  das  Revisorenwesen
bestorganisiert.
Ähnliche  Einrichtungen  im  Bücherrevisorenwesen,  die  sich  an
den  englischen  Typ,  was  Vorbildung  usw.  betrifft,  anlehnen,
finden  wir  in  Nordamerikas)  wo  als  wichtigste  Verbände  aufgeführt ­
  zu  werden  verdienen:

ff  E.  Jaffö,  Das  englische  Bankwesen  1905.
ff  Beigel,  Theorie  und  Praxis  S.  184.
ff  Dieser  Fall  kommt  allerdings  vereinzelt  auch  bei  uns  in  Deutschland  vor.
ff  Näheres  bei  I.  Jastrow  in  seinem  „Bericht  über  eine  volkswirtschaftliche
Studienreise  in  Nordamerika"  und  E.  Römer,  Die  Bücherrevisorenpraxis  in
Deutschland  und  England.
        <pb n="56" />
        53

1.  The  American  Association  of  Public  Accountants
(gegründet  1887),
2.  The  National  Society  of  Certified  Public  Accountants
(gegründet  1897).
Im  Jahre  1896  wurde  in  New  Dorf  den  Accountants  Titel
und  Ausbildung  durch  „The  Certified  Public  Accountants  Act“
(Laws  of  New-York  1896,  ch.  312)  garantiert,  welchem  Beispiele
auch  bald  die  Gesetzgeber  anderer  Staaten  folgten.
Im  Jahre  1902  schlossen  sich  die  meisten  Accountants-Verbände ­
  Amerikas  in  der  „Federation  of  Societies  of  Public
Accountants  in  America“  zusammen.  Neben  den  Einzelrevisorennerbänden
  bestehen  eine  große  Anzahl  Audit  Companies/)  die  das
Gewerbe  der  Bücherrevision  in  Form  von  offenen  Handels-  oder
Aktiengesellschaften  betreiben;  diese  haben  versucht,  ihren  Geschäftskreis ­
  auch  auf  Deutschland  auszudehnen,  sie  sind  aber  hieran
meines  Erachtens  durch  das  Entstehen  und  gleichzeitige  gute
Funktionieren  unserer  Treuhandgesellschaften  gehindert  worden.
Auch  in  den  Niederlanden  finden  wir  Anklänge  an  das
englische  System;  hier  haben  sich  die  Buchsachverständigen  1895  in
dem  Nederlandch  Instituut  van  Accountants  vereinigt;  dank
ihrer  straffen  Organisation  genießen  auch  sie  einen  vorzüglichen
Ruf.  Es  bestehen  außerdem  zwei  Verbände  jüngeren  Datums.
In  großer  Blüte  steht  der  Bücherrevisorenberuf  ferner  in
Italien.  Die  Gründung  von  Revisorenverbänden  reicht  bis
ins  16.  Jahrhundert  zurück?)  Im  Statut  der  Mailänder  Bücherrevisoren ­
  finden  wir  bereits  1744  unter  den  Aufnahmebedingungen
die  Forderung:  „Kenntnisse  der  Nationalökonomie,  in  den  Handelsfächern ­
  und  in  der  öffentlichen  Verwaltung,  ferner  eine  vollständige ­
  Kenntnis  des  Lateinischen  und  der  Arithmetik,  eine  fünfjährige ­
  Lehrzeit,  das  Alter  von  25  Jahren  und  endlich  die  Ablegung ­
  einer  Prüfung  über  Verrechnungswesen".  Wir  sehen,  daß
diese  Bestimmungen  in  ihren  Grundzügen  später  von  England
übernommen  wurden.
Auf  Vorschlag  des  Bücherrevisorenkongresses  1879  fand  in
allen  Provinzen  und  größeren  Städten  der  Zusammenschluß  der
„Ragionieri"  in  Vereinen  statt.
Das  Arbeiten  der  qualifizierten  Bücherrevisoren  wird  auch
in  Italien  durch  das  Vorhandensein  zahlreicher  Amateurrevisoren
erschwert.

&amp;gt;)  W.  Nachod,  Treuhänder  und  Treuhandgesellschaften,  Tübingen  1808,
S.  126  gibt  die  Zahl  dieser  Companies,  die  oft  einen  großen  Stab  von  Accountants
und  Ingenieuren  beschäftigen,  auf  ca.  IM  an.
y  A.  Schmidt,  Die  Bücher-  und  Bilanzrevision,  sowie  das  Justitut  der
Bücherrevision,  Wien  1808.
        <pb n="57" />
        54

In  Österreich  liegen  die  Verhältnisse  ähnlich  wie  bei  uns
in  Deutschland,  man  begegnet  dem  Revisionswesen  nur  mit  wenig
Interesse.  Auch  findet  der  Stand  der  Bücherrevisoren  wenig
Rückhalt  durch  die  Gesetzgebung;  obligatorisch  ist  die  Bücherprüfung
nur  bei  den  „Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften  und
anderen  Vereinen"  (Gesetz  v.  10.  6.  1903).
Es  sind  auch  Versuche  gemacht  worden  (1903/04:  A.  Kohn
und  E.  v.  Lenz),  das  englische  System  bei  der  Regierung  durchzudrücken, ­
  aber  ohne  Erfolg.
In  diese  Zeit  1904  fällt  auch  die  Vereinigung  der  beim
Handels-  und  Strafgerichte  in  Wien  ständig  beeidigten  Buchsachverständigen ­
  zu  einem  „Gremium  der  Buchsachverständigen",
das  1906  einen  Reoisionsverband  für  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften
  und  Vereine  gründete.  Zum  Zwecke  der  Vorbildung ­
  von  Bücherrevisoren  besteht  seit  Oktober  1906  an  der
Exportakademie  des  Handelsmuseums  in  Wien  ein  Spezialkurs
über  Bücher-  und  Bilanzrevision.
Bevor  ich  nun  zur  Besprechung  der  Verhältnisse  der  berufsmäßigen ­
  Bücherprüfung  in  Deutschland  übergehe,  möchte  ich  noch
erwähnen,  daß  sich  ein  Bücherrevisorenstand  in  allen  Kulturländern ­
  herausgebildet  hat,  sich  aber  heute  noch  meistenteils  im
Entwicklungs-  und  Organisationsstadium  befindet:  so  Frankreich,
Rußland,  Spanien,  Zentralamerika  usw.

4.  Die  Berufsbücherrevisoren,
b)  In  Deutschland.
Der  Bücherrevisor  in  Deutschland  hat  eigentlich  noch  keine
Geschichte?)  Weder  der  gewaltige  Aufschwung  unseres  Wirtschaftslebens, ­
  weder  die  bedeutenden  gesetzgeberischen  Neuordnungen  der
letzten  50  Jahre,  noch  die  eingetretenen  Krisen  —  so  der  Gründungsrummel ­
  anfangs  der  70  er  Jahre  —  vermochten  diesen  Beruf
einem  Erstarken  entgegenzuführen;  er  harrt  der  Wiedergeburt
noch  heute.
Ende  des  18.  Jahrhunderts  treffen  wir  in  den  Hansestädten
Buchhalter  an,  die  eine  ähnliche  Rolle  gespielt  haben  mögen  wie
unsere  nicht  juristischen  Konkursverwalter  heutigentags.  Darauf
deutet  wohl  auch  der  Name  hin,  mit  dem  diese  Buchsachverständigen
in  Hamburg  belegt  werden:  Fallitbuchhalter.  Namentlich  in  den

tz  B.  Penndorf,  Chemnitz,  weist  in  seinem  Aufsatz  „Zur  Entwicklung  der
Bücherrevision  in  Deutschland"  (in  Zeitschrift  für  Handelswissenschaft  und  Handelspraxis, ­
  Januar  1914)  nach,  daß  bereits  im  Mittelalter  vereinzelt  kaufmännische
Sachverständige  vor  Gericht  auftraten.
        <pb n="58" />
        55

Handelsstädten  bedurfte  man  derartiger  Handelssachverständiger;
so  finden  mir  bereits  im  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  der  kaufmännischen ­
  Korporation  in  Magdeburg  das  Recht  zugesprochen  st:
„sämtliche  in  Magdeburg  zur  Bekundung  der  Quantität,  Qualität
und  richtigen  Verpackung  öffentlich  angestellten  Personen,  deren
Wahl  durch  das  Gesetz  v.  7.  9.  1811  der  Kaufmannschaft  ausdrücklich ­
  beigelegt  ist",  mit  Genehmigung  der  Kommunalbehörde
zu  wählen.  Auch  die  allgemeine  Gewerbeordnung  von  1845  hielt
an  der  Konzessionspflicht  für  Handelssachverständige  fest,  sie  durften
nur  dann  ihr  Gewerbe  ausüben,  wenn  sie  „als  solche  von  den
verfassungsgemäß  dazu  befugten  Staats-  und  Kommunalbehörden
oder  Korporationen  angestellt  oder  konzessioniert  waren".  Die
Reichsgewerbeordnung  von  1869  räumte  mit  der  Konzessionspflichtst
  auf,  so  daß  nunmehr  auch  der  Handelssachverständige,  der
Bücherrevisor  st  den  Beruf  frei  ausüben  durste;  den  Handelsvertretungen, ­
  Staats-  oder  Kommunalbehörden  wurde  das  Recht
belassen,  Sachverständige  öffentlich  „auf  die  Beobachtung  der  bestehenden ­
  Vorschriften"  anzustellen  und  zu  beeidigen.  Vielfach
übte  man  auch  die  Praxis,  derartige  Sachverständige  von  den
Handelsorganen  anstellen,  aber  vom  Gericht  oder  von  städtischen
Behörden  beeidigen  zu  lassen.
Eine  einheitliche  Praxis  bei  der  Anstellung  bezw.  Beeidigung
von  Bücherrevisoren  wird  bis  heute  noch  nicht  befolgt;  so  beeiden ­
  in
Preußen:  Handelskammern  iHandelskammergesetz  st  von  1897)  und
Gerichte;st
Bayern:  Handelskammern  und  Gerichte;
Sachsen:  die  dazu  befugten  Staats-  und  Kommunalbehörden;
Württemberg:  Handelskammern  und  Gerichte;
Baden:  Gemeindebehörden  und  Handelskammern  bestellen  &amp;lt;Bezirksämter
  beeidigen);
Hessen:  Handelskammern;
Sachsen-Weimar:  Handelskammern  und  Gerichte;

)  vgl.  Geschichtliches  im  „Verzeichnis  der  Bücherrevisoren"  2.  Anst.,  herausgegeben ­
  von  der  Handelskammer  in  Magdeburg,  S.  2.
st  8  3(5  RGewO.
st  2luf  Betreiben  der  Handelskammer  Magdeburg  wurde  in  der  Gewerbegesetznovelle
  1900  die  Bezeichnung  „Bücherrevisor"  in  den  Wortlaut  des  Gesetzes
aufgenommen.
st  Gibt  den  Handelskammern  und  den  kaufmännischen  Korporationen  in
Berlin,  Stettin,  Tilsit,  Königsberg,  Danzig,  Memel  und  Elbing  das  Recht,
die  in  36  RGewO.  bezeichneten  Gewerbetreibenden  öffentlich  anzustellen  und  zu
beeidigen.
st  Laut  Erlaß  des  preuß.  Justizministers  wird  v.  21.  3.  1900  ab  keine  öffentliche ­
  Anstellung  oder  Ernennung  mehr  durch  Justizbehörden  vorgenommen.
        <pb n="59" />
        56

Braunschrveig:  Handeskammern  und  Gerichte;
Sachsen-Altenburg:  Handelskammern;
Schwarzburg-Sondershausen:  Handelskammern;
Lübeck:  Stadt-  und  Landamt;
Hamburg:  Ernennung  erfolgt  durch  Handelskammer,  Beeidigung
durch  Präses  der  Deputation  für  Handel  und  Schifffahrt ­
  ;
Bremen:  Senat,  nach  Anhörung  der  Handelskammer.
Der  Zweck  der  sogen,  öffentlichen  Anstellung,  „den  als
Bücherrevisioren  im  Interesse  von  Handel,  Industrie  und  Verkehr
tätigen  Vertrauensmännern  für  die  Ausübung  ihres  sonst  freien
Gewerbes  ein  besonderes  Ansehen  zu  verleihen",  wurde  erreicht,
da  man  mit  der  Anstellung  dem  Sachverständigen  einen  öffentlichen ­
  Charakter  verlieh;  auch  dem  Publikum  wurde  damit  die
Gewähr  gegeben,  daß  es  so  leicht  keinem  Pfuscher  in  die  Hände
fällt,  wenn  es  sich  eines  privilegierten  Bücherrevisors  bedient;
denn  es  werden  in  der  Regel  nur  Leute  zu  Sachverständigen  bestellt ­
  werden,  die  den  Instanzen  als  dazu  befähigt  und  geeignet
bekannt  h  sind.  Freilich  übernimmt  die  bestellende  Instanz  keine
Garantie  für  die  Qualität  der  Erwählten,  auch  wird  durch  die
„öffentliche  Bestellung  oder  gerichtliche  generelle  Beeidigung",  so
führt  mit  Recht  vr.  Behrend  in  der  Einleitung  zum  „Verzeichnis
der  Bücherrevisoren"  aus,  „die  Glaubwürdigkeit  des  Bestellten
weder  begründet  noch  erhöht".  Auch  hat  das  Bestellungsversahren
  nicht  verhindern  können,  daß  in  den  zu  Sachverständigen
bestellten  Personen  Mißgriffe  vorgekommen  sind.  Diese  Mißgriffe
sind  lediglich  darauf  zurückzuführen,  einmal,  daß  man  meint,
daß  ein  tüchtiger  Kaufmann  sich  so  ipso  zum  Bücherrevisor  eignet,
andererseits  die  Ausbildung  zum  Bücherrevisor  bisher  eine
empirische  ist,  also  es  jedem  Bücherrevisor  überlassen  bleibt,  welche
und  wieviel  Kenntnisse  er  zur  Ausübung  seines  Berufes  für  zureichend ­
  hält.  So  beklagt  Fritzsche^)  die  mangelhafte  Gesetzeskenntnis ­
  der  gerichtlichen  Bücherrevisoren  und  führt  hierfür
folgende  Beispiele  an:

J )  So  sagt  §  2  der  Vereinbarungen,  betr.  die  öffentliche  Anstellung  von
Bücherrevisoren  (A  der  Vorschriften  des  Verbandes  mitteldeutscher  Handelskammern^
„Vor  der  Anstellung  ist  die  Bedürfnisfrage  sowie  die  Befähigung,  Sachkenntnis
und  Würdigkeit  des  Anzustellenden  zu  prüfen.  Insbesondere  ist  festzustellen,  ob
der  Bücherrevisor  Büchereinrichtungen  in  Rücksicht  auf  die  Eigenart  und  die  Ausdehnung ­
  eines  Geschäfts  schnell  zu  beurteilen  vermag.  Es  bleibt  der  Handelskammer ­
  freigestellt,  sich  diese  Gewißheit  unter  Hinzuziehung  eines  bereits  angestellten,
beeidigten  Bücherrevisors  durch  Abhaltung  einer  Probebücherrevision  zu  verschaffen".
2 )  B.  Fritzsche,  Dresden,  in  seinem  Referat  über  „Die  Vorbildung  und
Heranbildung  kaufmännischer  Bücherrevisoren"  aus  dem  1.  Verbandstag  Deutscher
Bücherrevisoren  in  Berlin  1905.
        <pb n="60" />
        57

„Ich  will  nur  drei  hervorragende  Leistungen  gerichtlicher
Bücherrevisoren  aus  meiner  Praxis  erwähnen:
1.  Einer  erstattete  als  Konkursverwalter  Anzeige,  daß  der
Gemeinschuldner  des  betrügerischen  Bankerotts  (Beiseiteschaffung
von  Vermögensstücken)  verdächtig  erscheine,  weil  er  seinem  Sohne
eine  gebrauchte  Maschine  zur  Einrichtung  von  dessen  Werkstatt
unentgeltlich  überlassen  habe.  Der  Gemeinschuldner,  der  zu  einer
Hochzeit  nach  dem  anderen  Ende  der  Monarchie  gereist  war,
wurde  auf  jene  Anzeige  hin  sofort  telegraphisch  verhaftet  und
nach  seinem  Wohnorte  zurückgebracht.  Infolge  der  von  ihm  abgegebenen ­
  Gegenerklärung  erhielt  ich  Auftrag  zu  einer  gutachtlichen ­
  Äußerung  —  der  Verwalter  war  inzwischen  ins  Bad  gereist,
sein  Vertreter  mit  Arbeiten  überhäuft,  und  die  Angelegenheit  als
Haftsache  drängte  —,  welche  ich  mühelos  dahin  abgeben  konnte,
daß  in  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  jene  Schenkung  stattgefunden,  an
eine  Vermögensüberschuldung  gar  nicht  zu  denken  war,  Gemeinschuldner ­
  seine  Verpflichtungen  außerdem  auch  pünktlich  erfüllt  hatte.
2.  Von  drei  Kaufleuten  wurde  eine  offene  Handelsgesellschaft
zum  Betrieb  eines  Fabrikationsgeschäftes  errichtet,  wobei  A  eine
sehr  große,  B  eine  geringfügige,  0  gar  keine  Einlage  machte.
Nach  einem  Jahre  starb  A  und  die  Gesellschaft  wurde  aufgelöst.
Ein  Bücherrevisor  besorgte  die  Liquidation,  versilberte  die  Vermögensstücke, ­
  bezahlte  die  Schulden  und  stellte  eine  Auseinandersetzungsberechnung ­
  auf,  nach  welcher  A  und  B  Zinsen  für  ihre
Einlagen  vergütet  erhielten,  der  Überschuß  aber  nach  Kopfteilen
unter  (die  Erben  von)  A,  B  und  C  zur  Verteilung  gelangen
sollte,  also  A  und  B  ihre  Einlagen  einbüßen  und  6,  trotzdem
er  keine  gemacht  und  anstatt  Gewinn  ein  erheblicher  Verlust
entstanden  war,  obendrein  etwas  herausbekommen.
3.  In  dem  Konkurse  über  das  Vermögen  einer  Aktiengesellschaft ­
  bezeichnete  der  Verwalter,  gerichtlicher  Bücherrevisor,  den
Vorsitzenden  des  Aufsichtsrates  als  den  größten  Gläubiger  und
antwortete  auf  meine  Frage,  woher  dessen  Forderung  stamme,
daß  er  den  größten  Aktienbesitz  habe.  Dieser  hervorragende  Sachverständige ­
  hatte  das  Aktienkapital  unter  die  Konkursforderungen
aufgenommen.  Auf  mein  Monitum  hin  ergab  sich,  daß  anstatt
37  °/o  125  in  der  Masse  lagen;  daß  der  Konkursrichter  den  Bock
begriffen,  glaube  ich  heute  noch  nicht."
Auf  einen  weiteren  haarsträubenden  Fall  von  buchhalterischer
Unkenntnis  weist  Rüdiger  st  hin,  wo  ein  beeidigter  Sachverständiger

st  E.  Rüdiger,  Chemnitz,  in  seinem  Referat  über  „Die  Vereidigung  ungeeigneter ­
  Personen  als  Bücherrevisoren  oder  -revisorirmen"  auf  demselben  Verbandstag. ­
        <pb n="61" />
        58

„bei  einer  ziemlich  einfachen  Bilanzaufmachung  Aktiva  auf  die
Pasfivenseite  und  umgekehrt  Passiva  auf  die  Aktivenseite  einstellte". ­
  Mit  diesen  Beispielen,  die  nur  die  Ausnahme  bilden,
wird  aber  klar  und  deutlich  bewiesen,  daß  das  jetzt  geübte  Anstellungs-
  und  Beeidigungsverfahren  seine  großen  Schattenseiten
hat,  hierüber  können  alle  Vorschriften  der  Handelskammern  nicht
hinweghelfen.
Wollte  man  aber  durch  die  Beeidigung  vor  allem  den  qualifizierten ­
  Bücherrevisors  kennzeichnen,  so  durfte  man  auch  für  dieselbe
nicht  den  „Numerus  clausus"  damit  einführen,  daß  man  bei
Bewerbungen  die  Bedürfnisfragest  in  den  Vordergrund  stellt;
dadurch  wird  einer  großen  Anzahl  von  tüchtigen  und  geeigneten
Elementen  das  Vorwärtskommen  in  ungebührlicher  Weise  erschwert,
denn  solange  eine  Beeidigung  besteht,  ist  es  so,  daß  dieselbe  als
wirksames  Reklameschild  dient.  Die  Zahl  derer  aber,  die  auf
Anstellung  oder  Beeidigung  warten,  dürfte  nach  meiner  Kenntnis
nach  Hunderten  zählen;  freilich  mögen  sich  hierunter  auch  viele
ungeeignete  Bewerber  befinden.  Meines  Erachtens  kann  aber,
solange  ein  Anrecht  auf  Anstellung  und  Beeidigung  nicht  besteht,
das  heutige  Anstellungsverfahren  nur  als  ein  Notbehelf  betrachtet
werden,  das  wohl  die  beeidigten  Bücherrevisoren  schützt,  nicht
aber  die  übrigen  qualifizierten  Standesgenossen.  Schon  aus  diesem
Grunde  muß  mit  dem  jetzt  bestehenden  System  gebrochen  und
ein  neues  an  dessen  Stelle  gesetzt  werden.  Und  als  solches  kann
nur  die  Schaffung  eines  Bücherrevisorenstandes  in  Frage  kommen,
der  ausgerüstet  mit  einer  geeigneten  Vorbildung,  durch  den  Staat
mittels  eines  Titels,  wie  ihn  der  Arzt,  der  Rechtsanwalt,  der
Patentanwalt  bereits  besitzen,  geschützt  wird.  Alle  anderen  Bestrebungen ­
  bedeuten  einen  Schlag  ins  Wasser,  der  niemals  imstandeist, ­
  das  sich  immer  mehr  ausbreitende  „Amateurrevisorentum"
zu  unterdrücken.  Darum  stellt  die  Einführung  der  Bücherrevisorenkurse
  an  der  Handelshochschule  Leipzig  den  ersten  Markstein  zum
Bau  des  neuen  Systems  dar,  und  wir  müssen  es  dem  geistigen
Schöpfer  der  Kurse,  Prof.  Stern,  Leipzig,  hoch  anrechnen,  daß  er

st  Geradezu  mittelalterliche  Auffassung  von  dem  Institut  der  beeidigten  Bücherrevisoren ­
  verrät  vr.  Dieterich,  Plauen,  in  seinem  Bericht  über  die  „Prüfung  des
Hergangs  der  Gründung  von  Aktiengesellschaften"  (erstattet  auf  der  12.  Zusammenkunft ­
  der  Bereinigung  deutscher  Handels-  und  Gewerbekammcrsekretäre,  Barmen  19X2).
Er  sagt  dort  u.  a.  sAuszug  aus  dem  Bericht  S.  2):  „Bücherrevisoren  sind  im  allgemeinen ­
  wohl  nicht  sehr  geeignet  zu  Revisoren,  keinesfalls  haben  sie  einen  Anspruch
darauf,  ernannt  zu  werden".  Dieterich  schlägt  zu  Revisoren  Kammerbeamte  und
Kammermitglieder  vor!
")  Hierzu  führt  9r.  Behrend  in  seiner  Einleitung  zum  „Verzeichnis  der
Bücherrevisoren"  aus:  „Im  großen  und  ganzen  werden  die  Handelskammern  gut
tun,  eher  zu  wenig  als  zu  viel  Bücherrevisoren  zu  beeidigen".
        <pb n="62" />
        59

mit  der  Schaffung  der  „Diplombücherrevisoren"  die  erste  Phase
der  Entwicklung  eines  qualifizierten  Bücherrevisorenberufes  erstehen ­
  ließ.
Die  Hebung  ihres  Standes  haben  sich  gleichzeitig  die  bis
jetzt  bestehenden  Organisationen  der  Bücherrevisoren  zur  Aufgabe
gemacht;  als  solche  kommen  in  Betracht:  der  am  17.  11.  1896
in  Berlin  gegründete  Verband  Berliner  Bücherrevisoren,  welcher
am  20.  1.  1898  in  den  „Verband  deutscher  Bücherrevisoren",  eingetragener ­
  Verein  mit  dem  Sitze  in  Berlin,  umgewandelt  wurde,
und  der  im  Jahre  1909  gegründete  „Verband  deutscher  Diplom-Bücherrevisoren"
  mit  der  Zentralstelle  in  Leipzig.  Blickt  der
letztere  Verband,  dem  zurzeit  27  Mitglieder  st  angehören,  erst  auf
eine  kurze  Vergangenheit  zurück,  so  entfaltete  er  bereits  eine  lebhafte ­
  Tätigkeit  zur  Hebung  des  Standes  seiner  Mitglieder.
Der  „Verband  deutscher  Bücherrevisoren"  in  Berlin  hat
sich  —  so  herb  das  Urteil  klingen  möge  —  im  großen  und  ganzen
daraus  beschränkt,  Verbandstage  abzuhalten  und  Resolutionen  zu
fassen,  zur  Tat  hat  er  sich  bis  jetzt  nicht  aufraffen  können.
Ein  kleiner  Versuch,  aus  der  Defensive  herauszugehen,  wurde
von  dem  Verband  im  Jahre  1912  unternommen,  indem  er  an
den  Reichstag  eine  Petition  richtete,  dahingehend,  „den  Beruf  des
Bücherrevisors  unter  diejenigen  Berufsarten  aufzunehmen,  deren
Ausübung  bei  Unzuverlässigkeit  untersagt  werden  könne"?)  Zu
st  Seit  Bestehen  der  Kurse  haben  erst  42  Herren  daran  teilgenommen.  Die
geringe  Anzahl  erklärt  sich  dadurch,  daß  zu  den  Kursen,  die  im  Wintersemester  1908
eingeführt  wurden,  nur  eine  beschränkte  Anzahl  (höchstens  10)  Teilnehmer  zugelassen
und  die  Kurse  nur  im  Wintersemester  abgehalten  werden  (vgl.  meine  Ausführungen
S.  60  st).
st  Die  „Frankfurter  Zeitung"  berichtet  hierüber  in  Nr.  209  v.  30.  7.  1913;
vom  „Verbände  deutscher  Bücherrevisoren"  konnte  ich  hierzu  keine  Mitteilung
erhalten.
„Wie  verlautet,  schweben  Erwägungen,  ob  die  Bücherrevisoren  den  Bestimmungen
des  §  35  GewO,  unterstellt  werden  sollen,  was  bejahendenfalls  zur  Ausarbeitung
einer  darauf  bezüglichen  Novelle  zur  Gewerbeordnung  führen  würde.  Nach  den
Bestimmungen  des  in  Rede  stehenden  Paragraphen  würde  der  Beruf  der  Bücherrevisoren ­
  unter  die  Berufsarten  aufgenommen  werden,  deren  Ausübung  bei  Unzuverlässigkeit ­
  versagt  werden  kann.  Über  die  Materie  sind  bereits  eine  Reihe  von
Handelskammern  gehört  worden,  von  denen  ein  Teil  sich  im  bejahenden  Sinne
geäußert  hat.  Es  wird  anerkannt,  daß  die  unlauteren  Elemente,  die  sich  in  diesem
Stande  breitmachen,  eine  wesentliche  Schädigung  verursachen,  was  sich  auf  dem
Wirkungsfelde  der  Bücherrevisoren  höchst  unangenehm  bemerkbar  macht.  ^  Zurzeit
kann  sich  jeder  als  Bücherrevisor  bezeichnen,  der  in  einer  anderen  kaufmännischen
Tätigkeit  Mißerfolge  gehabt  hat,  so  daß  hierdurch  eine  Überfüllung  des  Berufs
eingetreten  ist,  die  das  Fortkommen  der  soliden  Elemente  sehr  beschwert.  ^  Bor
allem  aber  hat  sich  als  hinderlich  erwiesen,  daß  derartige  Personen,  die  sich  Bücherrevisoren ­
  nennen,  trotz  wiederholter  Unzuverlässigkeit  sich  weiter  betätigen  und  dem
ganzen  Stande  beträchtlich  schaden  können,  ganz  abgesehen  davon,  daß  die  Wirtschaftsinteressen
  der  Allgemeinheit  darunter  leiden.  Drei  Handelsvertretungen  haben
Stein.  5
        <pb n="63" />
        60

diesem  Vorschlage  bemerkt  Leonhard  ff  treffend:  „Wenn  schon  die
Verwirklichung  dieser  Anregung  für  die  beeidigten  Bücherevisoren
kaum  von  großer  Bedeutung  ist,  denn  diesen  kann,  wie  vorher
bemerkt,  die  Beeidigung  und  Anstellung  genommen  werden,  und
selbst  bei  Fortführung  ihrer  Tätigkeit  als  freien  Beruf  würden
sie  nach  der  Entziehung  der  Bestellung  wohl  in  der  Öffentlichkeit
gerichtet  sein,  so  ist  es  doch  im  Hinblick  auf  die  Bedeutung,  die
der  Bücherrevisorenstand  in  immer  steigendem  Maße  für  das
Wirtschaftsleben  gewonnen  hat,  zu  befürworten,  wenn  eine  gesetzliche ­
  Handhabe  vorhanden  ist,  ihn  von  ungeeigneten  Elementen
zu  reinigen".
Auch  Lippert  ff  verspricht  sich  von  der  Unterstellung  der
Bücherrevisoren  unter  ß  35  RGewO.  nicht  viel  und  führt  als  Beweis ­
  „das  völlige  Versagen  des  gewerblichen  Verbietungsrechts
bei  anderen  Berufen,  für  die  bislang  die  Möglichkeit  der  Untersagung ­
  des  Gewerbebetriebes  gewährleistet  war",  ins  Feld.  Er
verspricht  sich  eine  Hebung  des  Ansehens  der  Bücherrevisoren
—  und  hierin  geht  meine  Ansicht  mit  der  Lippertsff  überein  —
von  einem  reichsgesetzlichen  Schutz  der  Bezeichnung  als  Bücherrevisor ­
  und  einer  Approbation,  wie  sie  heute  in  Z  29  RGewO.
von  den  Apothekern  und  Ärzten  &amp;lt;Wundärzte,  Augenärzte,  Geburtshelfer, ­
  Zahnärzte,  Tierärzte)  bereits  verlangt  wird.
Die  Grundbedingung  hierfür  ist  eine  gediegene,  einheitliche
Schulung  der  Bücherrevisoren.
Wie  der  Ausbildungsgang  zum  Bücherrevisor  gestaltet  werden
soll,  dazu  sind  schon  verschiedene  Pläne  entwickelt  worden;  sie
lehnen  sich  wohl  mit  Recht  alle  an  das  englische  (das  sogen,
klassische)  System  an.  Dies  läßt  auch  der  Lehrplan  der  Kurse 4 )

sich  gegen  eine  Unterstellung  der  Bücherrevisoren  unter  die  in  Betracht  kommenden
Bestimmungen  ausgesprochen.  Es  wird  hier  geltend  gemacht,  daß  die  Möglichkeit
der  Beeidigung  und  öffentlichen  Anstellung  von  Bücherrevisoren  die  Handhabe  gibt,
um  vertrauenswürdige  Personen  dieses  Standes  der  Öffentlichkeit  kenntlich  zu  machen.
In  der  Praxis  würde  vielfach  bereits  so  verfahren,  daß  große  Verbände  geschäftlich ­
  sich  nur  dann  mit  Bücherrevisoren  befassen,  wenn  diese  sich  als  anerkannt
vertrauenswürdig  gezeigt  haben".
l )  In  Sterns  Buchhaltungslexikon  1913.
ff  1)r.  C.  Lippert,  Die  Unterstellung  des  Bücherrcvisorengewerbes  unter  8  35
GewO.,  Mitteilungen  des  Verbandes  deutscher  Diplom-Bücherrevisoren  N.  13,
Leipzig  1913.
3 )  Ob  durch  Einführung  der  Approbation  freilich  auch  die  Revisionsgesellschaften ­
  zur  seligen  Ruhe  gebettet  werden,  wie  Lippert  meint,  erscheint  mir  sehr
fraglich.
ff  Die  Kurse  wurden  im  Jahre  1908  eingerichtet  (Jahresbericht  1908)  in  der
Erwägung,  „daß  durch  die  Einrichtung  einem  in  Handelskreisen  längst  gefühlten
Bedürfnis  nach  systematischer  Ausbildung  tüchtiger  und  zuverlässiger  Bücherrevisoren
entsprochen  werden  sollte".  Seit  Bestehen  nahmen  bisher  42  Herren  teil.
        <pb n="64" />
        61

zur  Ausbildung  von  Bücherrevisoren  an  der  Handelshochschule
zu  Leipzig  durchblicken,  der  im  wesentlichen  eine  Verlängerung  des
Handelshochschulstudiums  um  ein  Semester  darstellt,  in  dem  nur
eigens  für  den  Bücherrevisor  zugeschnittene  Fächer  getrieben  werden,
während  gleichzeitig  die  praktische  Betätigung  im  Geschäftsbetriebe
eines  Bücherrevisors  erfolgt.  Schwierigkeiten  bereitet  bei  der
Einrichtung  von  Bücherrevisorenkursen  vor  allem  die  Festsetzung
des  Vorbildnngsgrades,  da  ja  die  Voraussetzungen  von  Fähigkeiten
in  der  Regel  für  das  Studium  des  Bücherrevisors  höhere  sein
werden  als  beim  Kaufmann  schlechthin.  Der  Bücherrevisor  soll
nicht  die  Regel,  sondern  die  Spezialität  unter  den  Kaufleuten
bilden.  Bei  Erörterung  der  Frage  der  Vorbildung  ist  natürlich
auch  der  alte  Streit  entfacht:  soll  der  angehende  Bücherrevisor
direkt  von  der  Schule  zum  Studium  übergehen  oder  soll  er  erst
praktisch  lernen.  Ich  glaube,  daß  die  Mehrzahl  der  Streitenden
bei  der  Ausbildung  des  Bücherrevisors  sich  dafür  entscheiden  wird,
dem  Studium  die  Praxis  voranzustellen;  soll  der  Bücherrevisor
vor  allen  Dingen  ein  Ratgeber  für  die  Praxis  sein,  so  muß  er
alle  Arbeiten,  vom  „Stift  zum  Handelsherrn",  beurteilen  können.
Dem  tragen  auch  die  Zulassungsbedingungen')  für  die  Leipziger
Handelshochschul-Bücherrevisorenkurse  Rechnung,  indem  sie  als
aufnahmeberechtigt  bezeichnen:
1.  wer  die  Diplomprüfung  der  Leipziger  Handelshochschule
mindestens  mit  dem  Prädikat  „befriedigend"  bestanden  hat  und
außerdem  eine  längere  Tätigkeit  in  der  kaufmännischen  Praxis
nachweist;
2.  wer  die  Lehramtsprüfung  der  Leipziger  Handelshochschule
mindestens  mit  dem  Prädikat  „befriedigend"  bestanden  hat  und
außerdem  eine  mindestens  durch  zwei  Jahre  ausgeübte  Tätigkeit
in  der  Praxis  nachweist.
Ausnahmsweise  kann  der  Senat  der  Handelshochschule  auch
den  Inhabern  von  Diplom-  und  Lehramtszeugnissen  anderer
deutscher  Handelshochschulen,  wie  Personen  mit  anderem,  aber  gleichwertigem ­
  Bildungsgang  die  Teilnahme  am  Kurse  gestatten.
Hiermit  scheint  mir  ein  für  die  Bor-  und  Ausbildung  von
Bücherrevisoren  sehr  geeigneter  Modus  gefunden  zu  sein,  wenn
schon  vielleicht  eine  größere  Präzision  bezüglich  der  kaufmännischen
Praxis  zu  wünschen  wäre,  was  jedenfalls  auch  dann  eintritt,
wenn  die  Entwicklungsphase  überwunden  und  ein  Plan  für  den
gesamten  Ausbildungsgang  des  Bücherrevisors  aufgestellt  und

l l  §  2  der  Ordnung  des  Kursus  zur  Ausbildung  von  Bücherrevisoren  bei
der  Handelshochschule  zu  Leipzig.

5 !
        <pb n="65" />
        62

anerkannt  ist.  Hierzu  macht  Gerstner  st  einen  sehr  beachtenswerten
Vorschlag,  den  er  wie  solgt  skizziert:
1.  abgeschlossene  Schulbildung  (Abiturium  event,  auch  Primareife ­
  und  Einjähriges);
2.  kaufmännische  Lehrzeit  und  weitere  praktische  Tätigkeit,
insgesamt  mindestens  3  Jahre,  und  Besuch  einer  Handelsschule;.
3.  Absolvierung  einer  Handelshochschule,  event,  mit  abschließendem ­
  volkswirtschaftlichen  oder  juristischen  Doktorexamen,  event
auch  weiteren  juristischen  Prüfungen;
4.  sodann  mindestens  1  Jahr  praktische  Betätigung  im  Bureau
eines  Treuhänders  st  oder  einer  Treuhandgesellschaft.
Diesem  Ausbildungsgange,  für  dessen  Absolvierung  Gerstner  st
6  Semesterst  fordert,  stimme  ich  im  wesentlichen  bei,  jedoch
halte  ich  es  für  ratsam,  diese  Zeit  von  6  Semestern  zu
spalten  —  in  4  und  2  —  und  eine  praktische  Betätigung  von
einem  Jahre  oder  2  Jahren  als  Assistent  bei  einer  Treuhandgesellschaft ­
  oder  einem  tüchtigen  Bücherrevisor  zwischen  diese
beiden  Teile  zu  legen.  Hiernach  hätte  sich  nach  Ablauf  der
ersten  vier  Semester  der  Bücherrevisorenbeslissene  einer  Prüfung
zu  unterziehen,  die  mindestens  der  jetzigen  „kaufmännischen  Diplomprüfung" ­
  gleichzusetzen  wäre,  um  sich  im  Anschluß  hieran,  wie
oben  angedeutet,  praktisch  zu  betätigen.  An  diese  „Referendarzeit" ­
  reiht  sich  das  abschließende  2semestrige  Studium,  das  mit
der  Abhaltung  einer  Schlußprüfung  für  „Diplombücherrevisoren"
seine  Beendigung  erfährt.  Diese  Vorbildung  müßte  auch  als  zur
Doktorpromotion  genügend  angesehen  werden.  Weiter  möchte
ich  in  Vorschlag  bringen  —  Gerstner  deutet  das  auch  bei  Besprechung ­
  der  einzelnen  Disziplinen  an  —,  daß  für  die  handelswissenschaftliche ­
  Ausbildung  der  Bücherrevisoren  an  der  Handelshochschule ­
  ein  besonderer  Lehrplan  aufgestellt  wird.  (So  muß  z.  B.
die  Buchführung  in  viel  konzentrierter  Form  geboten  werden,  als
dies  heute  der  Fall  ist.)
Unter  Beobachtung  dieser  Gesichtspunkte  bildet  die  bei  den
Leipziger  Kursen  erfolgte  Anreihung  des  einen  Semesters  das
Bild  eines  unorganischen  Ganzen;  dieses  Eindruckes  habe  ich  mich
auch  nicht  als  Teilnehmer  an  einem  solchen  Kurs  erwehren  können:

Dr.  Paul  Gerstner,  Berlin,  Der  Beruf  des  Treuhänders,  in  dem  Beiblatt
„Der  Kaufmann  und  das  Leben"  zur  Zeitschrift  für  Handelswissenschaft  und
Handelspraxis  (Januar  1912,  Leipzig,  C.  E.  Poeschel).
2 )  „Treuhänder"  im  Sinne  des  zitierten  Gerstnerschen  Artikels  (=  aceountant).
3 )  In  dem  obengenannten  Aussatz  „Der  Beruf  des  Treuhänders".
st  Pros.  Schmid,  Wien  (Die  Bücher--  und  Bilanzrevision  sowie  das  Institut
der  Bücherrevisoren,  Wien  1908),  fordert  ein  Studium  von  mindestens  3,  möglichst ­
  4  Jahren.
        <pb n="66" />
        63

Für  die  reiche  Fülle  des  Stoffes,  der  geboten  wird,  ist  die  Dauer
des  Kursus  von  einem  Semester  viel  zu  eng  begrenzt.
Auch  für  den  Lehrplan  sind  verschiedentlich  von  Theoretikern
und  Praktikern  Vorschläge  eingebracht  worden;  sie  sind  alle  samt
und  sonders  von  dem  Gedanken  getragen,  den  Bücherrevisor
zum  Allerweltsonkel,  zum  zweiten  Doktor  Eisenbart  zu  stempeln?)
Derartigen  Versuchen  gegenüber  erscheint  der  Leipziger  Lehrplan
fast  nüchtern.  §  5  der  Kursusordnung  führt  als  Gegenstände
des  Unterrichts  auf:
1.  Bilanzkunde  und  Bilanzrevision;
2.  praktische  Übungen  in  industriellen  und  kaufmännischen
Betrieben;
3.  Konkursrecht  im  allgemeinen  und  Konkursverwaltung  im
besonderen;
4.  andere  mit  dem  Revisionswesen  in  Verbindung  stehende
Materien.
Nur  Autoritäten  wie  Stern  (Technik  der  Bücherrevision)  und
Jaeger  -Konkursrecht)  können  die  Wirksamkeit  dieser  engbegrenzten
Kurse  herausarbeiten  und  aufrechterhalten.
Auch  im  Lehrplan  scheint  Gerstner 8 )  meines  Erachtens  mit
seiner  Skizze  einen  guten  gangbaren  Weg  vorgezeichnet  zu  haben,
so  daß  ich  eine  Wiedergabe  an  dieser  Stelle  gern  vornehme:
Handelswissenschaften  -Handels-  und  Industriebetriebslehre
  oder  Privatwirtschaftslehre),  wobei  das  Hauptgewicht
nicht  auf  die  formaltechnische  Ausbildung,  die  die  Praxis  gibt,
zu  legen  ist,  sondern  auf  die  Grundsätze  privatwirtschaftlicher
Tätigkeit,  insbesondere  der  verschiedensten  Branchen  und  Unteruehmungssormen.
  Hierbei  ist  der  buchhalterischen  Organisation
und  dem  Bilanz-  und  Revisionswesen  ein  hervorragender  Platz 8 )
einzuräumen.  Auch  die  Vermögensverwaltung  müßte  Gegenstand ­
  spezieller  Vorlesungen  sein.
8.  Volkswirtschaftslehre  in  der  schon  jetzt  üblichen
Behandlung,  wobei  in  Spezialvorlesungen  einzelne  Gebiete  des
Finanzwesens  -Steuertechnik)  zu  behandeln  sind.
0.  Jurisprudenz  mit  besonderen  Vorlesungen  über
Familienrecht  in  Verbindung  mit  der  Testamentsvollstreckung,
Nachlaßverwaltung  sowie  über  die  Funktionen  des  Treuhänders
nach  dem  bürgerlichen  Recht  überhaupt;  Handelsrecht,  Gewerberecht, ­
  Wechselrecht,  Konkursrecht  und  verwandte  Rechtsdisziplinen

&amp;gt;)  vgl.  hierzu  den  Entwurf  von  Prof.  Schmid,  Wrem  a.  a.  O.  S.
2)  In  dem  obengenannten  Aufsatz  „Der  Beruf  des  Treuhanoers  .  .
»)  Am  besten  würde  für  diese  Übungen  ein  besonderes  Seminar  geschaffen  ,
neutralen  Stoff  werden  die  Bücherrevisoren  und  Treuhandgesellfchaften  genügend
zur  Verfügung  stellen.
        <pb n="67" />
        64

werden  ja  auch  heute  schon  eingehend  auf  die  praktischen  Beziehungen ­
  zugeschnitten.
I).  Technik:  Eine  nicht  zu  unterschätzende  Bedeutung  hat
auch  die  Technik  in  ihrer  mannigfachen  Verwandtschaft  mit  dem
Handel  und  der  Industrie  für  den  zukünftigen  Treuhänder,  so
daß  der  Besuch  solcher  Vorlesungen  obligatorisch  sein  müßte.
Auch  die  Frage,  welche  Schule  die  Ausbildung  übernehmen
soll,  ist  zur  Diskussion  gestellt  worden.  So  hält  z.  B.  Römer r )
nichts  von  der  Verpflanzung  des  Bücherrevisorenstudiums  auf
die  Handelshochschule,  er  fordert  besondere  Fachschulen,  „die  nicht
vom  Kapital  oder  vom  Staat,  sondern  allein  von  den  Revisoren
selbst  ausgehen",  um  eine  vollständige  Unabhängigkeit^)  der
Revisoren  zu  erzielen.
Meines  Erachtens  ist  zur  Ausbildung  von  Bücherrevisoren
allein  die  Handelshochschule  berufen,  und  es  wäre  nur  zu  wünschen,
wenn  sich  recht  bald  andere  Handelshochschulen  dem  Beispiel
Leipzigs  anschließen  würden,  um  derartige  Kurse  einzuführen,
allerdings  auf  breiter  Basis.  Kurz  vor  Fertigstellung  meiner
Arbeit  bringt  eine  Zeitungsnotiz  mir  Kenntnis,  daß  die  Handelshochschule ­
  in  Köln  den  Versuch  macht,  ein  „Seminar  für  Treuhänder"
einzurichten.  Ich  möchte  hier  nicht  verfehleil,  auf  die  Gründe
—  die  mir  meiner  Meinung  für  alle  angehenden  Kaufleute  recht
beachtenswert  erscheinen  —  hinzuweisen,  die  zur  Gründung  des
Treuhandseminars  geführt  haben:  „Für  den  kaufmännischen  Beruf ­
  hat  sich  die  Tätigkeit  als  Revisor  einer  guten  Treuhandgesellschaft ­
  als  eine  Sprungbrettstellung  erwiesen  wie  kaum  eine
andere.  Dieser  Umstand  hat  einen  großen  Andrang  _  zu  diesen
Stellen  zur  Folge.  Aber  leider  zeigt  sich  außerordentlich  häufig,
daß  die  Bewerber  gegenüber  den  schwierigen  Aufgaben  versagen,
woraus  sich  für  beide  Teile  unangenehme  Folgen  ergeben.  Um
den  Bewerbern  Gelegenheit  zu  gebeu,  sich  auf  ihre  Treuhänderqualifikation ­
  zu  prüfen  und  sie  zu  heben,  ist  an  der  Handelshochschule ­
  Köln  ein  ,Seminar  für  Treuhänder'  eingerichtet
worden".
Bedauerlich  ist  an  der  neuen  Einrichtung,  daß  es  sich  hierbei ­
  um  einen  Kursus  von  ganz  beschränktem  Umfang 3 )  handelt;
für  die  Übungen  sind  wöchentlich  2  Stunden  vorgesehen.  Hchfenth

  In  dem  bei  R.  Beigel,  Theorie  und  Praxis  der  Buchführungs-  und  Bilanzrevision,
  Dresden  1808,  zitierten  Briefe  Römers  S.  129.
Ob  dadurch  der  deutschen  Wissenschaft  die  gewünschte  Freiheit  gebracht  wird?
8 )  Wie  sich  der  Verfasser  vor  Drucklegung  seiner  Arbeit  vergewissern  konnte,
ist  der  Ausbau  des  „Treuhandseminars"  für  das  Sommersemester  1914  kraftvoll ­
  vorgeschritten;  es  bestehen  2  Abteilungen:  ein  Vor-  und  ein  Hauptseininar,
deren  Abhaltung  4  Dozenten  unter  Leitung  des  Professors  Schmalenbach  obliegt.
        <pb n="68" />
        65

lich  entwickelt  sich  aus  diesem  Keim  ein  recht  kraftvoller  Baum,
ein  regelrechter  Bildungsgang  für  den  Treuhänder.
Nach  geschehener  Ausbildung  muß  aber  der  Absolvent  ein
Privileg  erhalten,  das  seine  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  schützt
und  ihn  nach  außen  legitimiert,  und  ich  glaube,  es  wird  uns
Deutschen  nicht  schwer  fallen,  einen  neuen  Titel  hierfür  zu  finden.
Vorschläge  sind  auch  hierzu  verschiedenlich  ergangen  und  teilweise
angenommen  worden,  so:  Bilanzanwalt,  Rechnungsrat,  Rechnungsanwalt, ­
  Revisionsrat,  Diplombücherrevisor  si  usw.  Wäre  es  nicht
angebrachter,  das  Wort  Bücherrevisor  oder  Treuhänder  zu  schützen.
Mit  der  Hebung  der  Leistungsfähigkeit  der  Bücherrevisoren
muß  auch  die  Ausdehnung  ihres  Geschäftskreises  Schritt  halten.
In  Deutschland  beschäftigt  sich  der  Buchsachverständige  im  wesentlichen ­

1.  mit  qualifizierten  Buchhaltungsarbeiten  (Revisionen,  Neueinrichtungen, ­
  Verbesserungen,  Umwandlungen),
2.  als  Treuhänder  bei  Fusionen,  Auseinandersetzungen,
3.  als  Vermögensverwalter,  Liquidator  und  im  beschränkten
Maße  als  Konkursverwalter,
4.  als  kaufmännischer  Ratgeber  (Rentabilitätsberechnungen,
Beseitigung  von  Zahlungsschwierigkeiten),
5.  a)  als  Revisor  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  betr.  die
Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften  (§§  13,  54,64),
b)  als  Revisor  irrt  Sinne  des  Handelsgesetzbuch  betr.  die
Aktiengesellschaft  (§§  112-  114,  266,  267),
6.  als  Sachverständiger  bei  Gericht  und  Handelskammern,
7.  als  Sachverständiger  in  Steuerangelegenheiten,
8.  mit  Arbeiten  und  Geschäften,  die  außerhalb  des  eigentlichen ­
  Bücherrevisorenberufes  liegen;  hierunter  nimmt
nach  Römers  der  handelswissenschaftliche  Unterricht  die
Hauptrolle  ein.
Ich  habe  versucht,  nach  den  Angaben  im  „Verzeichnis  der
Bücherrevisoren"  2.  Ausl.  1908,  herausgegeben  von  der  Handelstz

  Die  Bezeichnung  „Diplombücherrevisor"  legen  sich  die  Absolventen  der
Leipziger  Kurse  bei.  Der  Titel  ist  bisher  an  und  für  sich  nicht  gesetzlich  geschützt,
gleichwohl  wird  an  der  Einführung  und  Anerkennung  desselben  von  seiten  des
Verbandes  deutscher  Diplom-Bücherrevisoren  gearbeitet;  auch  war  es  bisher  in
allen  Fällen,  in  denen  sich  „Amateure"  zur  Irreführung  des  Publikums  diesen
Titel  beilegten,  möglich,  erfolgreich  auf  Grund  des  Wettbewerbgesetzes  vorzugehen.
Auch  ist  der  Titel  offiziell  von  verschiedenen  Handelskammern,  Gerichten  usw.  anerkannt. ­

°)  E.  Römer,  Die  Bücherrevisorenpraxis  in  Deutschland  und  England,  Berlin
1908,  S.  119  behauptet,  „daß  bei  nahezu  der  Hälfte  aller  deutschen  Bücherrevisoren
das  Einkommen  aus  der  Lehrtätigkeit  ein  doppelt,  ja  vielleicht  dreifach  höheres  ist,
als  dasjenige  aus  rein  revisorischer  oder  buchhalterischer  Betätigung".
        <pb n="69" />
        66

kammer  Magdeburg,  eine  Aufstellung  zu  geben,  die  eine  Übersicht
über  die  Betätigung  der  beeideten  Bücherrevisoren  in  Deutschland
gestatten  soll.
Hiernach  bildet  die  Bücherrevision
A.  die  Haupterwerbsquelle:
bei  Bücherrevisoren,  die  das  Gewerbe  als  „reinen"
Beruf  (oder  ohne  wesentliche
Nebenbeschäftigung  betreiben),  319
„  „  die  als  Konkursverwalter  und
Liquidatoren  bestellt  sind.  .  116
„  „  die  Waren-,  Bank-,  Versicherungsagenturen ­
  betreiben  oder
sich  als  Lotterieeinnehmer,
Makler  usw.  bezeichnen:  98
(im  Mittehst  49
„  „  die  als  Probenehmer  für
Zucker,  Melasse,  Sämereien
usw.  tätig  sind  18
„  „  die  Buchführungsunterricht
erteilen  17
"519
L.  die  Nebenerwerbs  quelle:
Als  Haupterwerbsquelle  betreiben:
Beruf  als  Handelslehrer  und  Dozenten  .  .  49
Inhaber  von  Handelslehranstalten  und  Buchsührungsinstituten
  16
Bankdirektoren  und  Vorstände  von  Spar-  und
Vorschußvereinen  17
Direktoren  von  Aktiengesellschasten,
G.  m.  b.  H.  usw  9
Geschäftsführer,  Prokuristen  usw  44
Buchhalter  und  andere  kaufmännische  Beamte  72
Beamte:  Revisoren  (5),  Standesbeamte  (1),
Versicherungsbeamte  (1),  Verbandssekretäre
(5),  Ortskrankenkassenbeamter  (3),  Oberholzmesser ­

  (1),  Übersetzer  (1)  17
Inhaber  von  Fabriken  und  fabrikähnlichen
Betrieben  22

246

»)  Ich  habe  in  der  Addition  das  Mittel  eingesetzt,  da  die  unter  Agenten  aufgezählten ­
  Bücherrevisoren  teilweise  bereits  in  der  Zahl  der  Konkursverwalter  und
Liquidatoren  enthalten  sind.
        <pb n="70" />
        67  —

11

15

Übertrag:  246  519
Inhaber  von  offenen  Handelsgesellschaften
(ohne  Charakterangaben)  .  .
„  „  Getreide,  Kohlen-,Holz-,Fntterund
  Düngemittel,  Baumaterialien-Speditionsgeschäften
  .  .
„  „  Manufakturwaren-,  Mode-,
Herrenmaßgeschäften,  Posamenten-, ­
  Garnhandel-,  Wollund
  Weißwaaren-,  Tuchhandelgeschäften
  12
„  „  Geschäften  für  Kolonialwaren,
Drogen,  Wein,  Zigarren,  Schokoladen ­
  und  Zuckerwaren  .  .
„  „  Buchdruckerei,  Verlag,  Zeitungen, ­
  Papierhandlung  .  .
„  „  Eisen-  u.  Kurzwarengeschäften
„  „  Restaurations-  und  Hotelbetrieben ­

„  „  Fleischwaren-  fl),  Fastagen-&amp;lt;1&amp;gt;,
Glas-  und  Porzellanhandlung ­
  fl),  Geschäften  sürHüttenund
  Bergwerkserzeugnisse  (1),
Tapeten  (1),  elektrische  Installation ­
  (1)

15

320

Zusammen

320

839

Zu  dieser  Aufstellung  möchte  ich  erläuternd  bemerken,  daß
ich  Änderungen,  soweit  solche  seit  Ausgabe  des  Verzeichnisses  zu
meiner  Kenntnis  gelangt  sind,  berücksichtigt  habe;  auch  war  eine
Klassifizierung  dadurch  sehr  erschwert,  daß  in  sehr  vielen  Fällen
die  Bücherrevisoren  auf  die  Frage  der  Handelskammer,  „ob  der
Bücherrevisor  noch  andere  Geschäfte  betreibt  und  aus  Grund  dieser
ins  Handelsregister  eingetragen  ist,  ferner  ob  er  noch  sonstige
Vertrauensämter  bekleidet,  verschiedene  Berufe  als  Nebenbetätigung
aufgezählt  st  haben.  Immerhin  können  wir  aus  der  Statistik  mit
Sicherheit  schließen,  daß  die  Bücherrevisoren,  die  ihren  Beruf  frei
von  Nebenbeschäftigung  ausüben,  nicht  mehr  als  die  Hälfte  der
st  z.  B.  S.  71  des  Verzeichnisses:  ..  .  Kaufmann,  Lotteriekollekteur,  Zigarrenhändler ­
  oder  S.  46  .  .  .,  Destillationsgeschäft,  Konkursverwalter,  Stadtverordneter
und  Vertrauensmann  der  Lagereiberufsgenossenschaft.
        <pb n="71" />
        68

beeideten  Bücherrevisoren  ausmachen.  Ich  glaube,  daß  eine
Statistik  der  nichtbeeidigten  oder  angestellten  Revisoren  diesen
Prozentsatz  zuungunsten  des  „reinen"  Berufes  noch  weiter  Herabdrücken ­
  wird,  selbst  wenn  das  „Amateurrevisorentum",  das  sich  im
wesentlichen  aus  notleidenden  oder  gebrochenen  Existenzen  zusammensetzt, ­
  ausscheidet.  Somit  ist  eine  Erweiterung  des  Tätigkeitsfeldes ­
  geboten.  In  erster  Linie  wird  man  daraus  bedacht
sein  müssen,  eine  allgemeine  Hebung  in  der  Beschäftigung  des
Bücherrevisors  herbeizuführen,  indem  man  das  Publikum  vom
Wert  der  ordnungsmäßigen  Kontrolle  zu  überzeugen  sucht.  Erst
wenn  diese  Überzeugung  unserer  Geschäftswelt  in  Fleisch  und
Blut  übergegangen  ist,  wenn  aus  sich  heraus  dieselbe  nach  der
Kontrolle  verlangt,  dann  ist  der  Grundstock  für  ein  ersprießliches
Gedeihen  des  Bücherrevisorenstandes  gegeben.
Die  beste  Förderung  wird  den  Bücherrevisoren  mit  der  Vernichtung ­
  ihrer  Konkurrenz,  des  sich  in  Gefahr  bringender  Weise
ausbreitenden  Laientums  zuteil,  indem  man  den  „Amateuren"
den  beruflich  gewappneten  Bücherrevisor  gegenüberstellt.  Auch  die
allgemeine  Eröffnung  bezw.  Heranziehung  zum  Amte  des  Konkursverwalters, ­
  wie  es  in  ausgedehnterem  Maße  nur  in  Preußen
geschieht,  würde  den  Beruf  lebensfähiger  gestalten.  Auch  hieran
ist  die  Allgemeinheit  stark  interessiert,  handelt  es  sich  ja  bei  der
Konkursverwaltung  weniger  um  die  formelle  Erledigung  des
Verfahrens  als  um  eine  kaufmännische  Verwertung  und  Ausnützung ­
  des  zusamengebrochenen  Schuldnervermögens.  Daß  hierzu
der  Kaufmann  und  im  besonderen  Maße  der  Bücherrevisor  berufen ­
  ist,  bedarf  bei  aller  Hochschätzung  des  Juristenstandes  keiner
Erörterung.
Behufs  Ausdehnung  der  beruflichen  Tätigkeit  wird  von  den
Führern  der  deutschen  Bücherrevisorenbewegung  (Römer,  Beigel)
die  Einführung  des  obligatorischen  Revisors  für  die  Aktiengesellschaft ­
  bezw.  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht  und  die  Ausübung ­
  der  Revisionspflichten  durch  freie  Bücherrevisorenh  geforderte
Auch  erstreben  sie  den  genossenschaftlichen  Zusammenschluß  ihrer
Berufskollegen.  Geradezu  leidenschaftlich  aber  führen  sie  den  Kampf
gegen  die  Revisionsgesellschaften,  die  sie  als  ihren  Erbfeind  betrachten. ­
  Ich  halte  es  darum  für  meine  Aufgabe,  an  dieser
Stelle  auf  den  Kampf  näher  einzugehen,  inwieweit  die  Revisionsgesellschaften, ­
  deren  berufliche  Leistungsfähigkeit  ich  vorn  zeigte,
als  solche  eine  Daseinsberechtigung  haben.  Bei  meiner  Betrachtung
scheiden  also  die  rein  treuhänderischen  Funktionen  aus,  für  die

Zu  letzterem  Punkte  befinde  ich  mich  im  Widerspruch  und  verweise  auf
meine  im  Abschnitt  „Die  Kontrollorgane  der  Aktiengesellschaft"  entwickelten  Ansichten.
        <pb n="72" />
        69

sich  die  Gesellschaftsform,  wie  dies  zahlreiche  Beispiele  in  Amerika
und  England  (Vinsts  Companies)  gezeigt  haben,  wohl  eignet.
Die  deutschen  Revisionsgesellschaften  stellen  im  Grunde  eine
Verquickung  des  Typs  der  amerikanisch-englischen  Trustee-Company
  mit  der  englischen  Accountant-&amp;lt;Bücherrevisoren-)Firma  unter
Anlehnung  an  eine  Bankgruppe  dar.
Hatte  man  bei  ihrem  Entstehen  zunächst  an  die  Ausübung
der  Treuhändertätigkeit  im  Sinne  des  trustee  gedacht,  so  hat  man
doch  bald  diese  Betätigung,  da  die  sich  als  zu  wenig  umfangreich
und  lohnend  erwies,  beiseite  geschoben  und  die  Revisionsarbeit
im  weitesten  Sinne  als  Hauptgeschäftszweig  hingestellt.
Treuhandgesellschaften  mit  reiner  Treuhändertätigkeit  bilden
die  Ausnahme.  Die  Gründer  unserer  Treuhandgesellschaften  waren
die  Konzerne  unserer  Großbanken;  erst  in  jüngster  Zeit  gründen
sich  sogen,  unabhängige  Gesellschaften.,,
Die  aus  folgender  Seite  stehende  Übersicht  gibt  Aufschluß  über
die  „Beziehungen"  der  wichtigsten  Gesellschaften?)
War  man  eigentlich  unfreiwillig  zur  Revisionstätigkeit  übergegangen, ­
  so  sollte  man  doch  bald  die  Erfahrung  machen,  daß
der  neue  Boden,  den  man  betreten  hatte,  wohl  des  Schürfens
wert  war;  die  Banken  erkannten  gar  bald,  welch  großen  Nutzen
die  regelmäßige  und  sachgemäße  Kontrolle  mit  sich  brachte.
Einmal  wurde  hierdurch  die  Kreditgewährung  auf  eine  sichere
Basis  gestellt,  zum  andern  diente  man  damit  der  gesamten  Volkswirtschaft, ­
  als  durch  die  Revision  die  Aktionäre  und  Gläubiger
der  Bank  als  auch  die  des  revidierten  Unternehmens  gleichsam
durch  eine  Versicherung  gedeckt  waren.  Unter  diesen  Gesichtspunkten ­
  machten  dann  die  Revisionsgesellschaften  bald  Schule,  zumal
die  Banken  es  zum  Prinzip  erhoben,  die  Kreditgewährung  von  dem
Urteil  ihres  Revisors,  ihrer  Treuhandgesellschaft  abhängig  zu  machen.
In  dieser  Stellung  haben  sich  die  Treuhandgesellschaften
wohl  bewährt  und  volle  Anerkennung  gefunden,  und  es  kann
nicht  abgeleugnet  werden,  daß  der  Bilanzvermerk  einer  guten
Treuhandgesellschaft  immer  als  Empfehlungsbrief  —  und  meines
Erachtens  mit  Recht  —  aufgefaßt  wird.  Zum  Beweise,  daß  ein
gesunder  Kern  in  diesen  modernsten  Schöpfungen  steckt,  haben
sich  die  Treuhandgesellschaften  entgegen  den  Wünschen  und  Voraussagungen ­
  ihrer  Gegner  kraftvoll  entwickelt,  wie  aus  der  immer
mehr  zunehmenden  Steigerung  der  Einnahnren  aus  den  Revisionen
zu  ersehen  ist.

h  über  die  deutschen  Treuhandgesellschaften  jeglicher  Art  gibt  9r.  Paul
Gerstner  eine  Aufstellung  im  „Internationaler  Volkswirt"  Nr.  SO,  September  1911
(zurzeit  dürften  ca.  60  Treuhandgcsellfchaften  bestehen.  Der  Vers.).
        <pb n="73" />
        70

Firma

Domizil

Beziehung  zur  Bank

Bemerkungen

1.  Deutsche  Treuhand-Ge-Berlin



Deutsche  Bank

sellschast

Gegründet  als  Schutzvereinigung ­
  einer  zusammengebrochenen ­
  Genossenschaftssparkasse, ­
  betreibt  vorwiegend ­
  Bankgeschäfte

2,  Treuhandbank  f.  Sachsen

Dresden

3.  „Revision",  Treuhand-Aktiengesellschaft


Berlin

Disconto  -  Gesellschaft  und
Kommerz-  und  Disconto-4.

  Süddeutsche  Treuhand-Gesellschaft
  A.-G.

München

Disconto  -  Bank  und  Bahr.
Hypotheken-  und  Wechselbank ­
  München

5.  Treuhand-Vereinigung

Berlin

Dresdner  Bank  u.  A.  Schaaff-Aktiengesellschaft



Dresden

hausenscher  Bankverein

6,  Allgemeine  Revisions-  u.
Berwaltungs  -  Aktien-Gesellschaften


Berlin

Delbrück,  Leo  &amp;amp;  Co.  G.  m.b.H.,
Berlin,JnternationaleBank
in  Luxemburg,  H.  F.  Lehmann, ­
  Halle,  I.  H.  Stein,
Köln,  Vereinsbank,  Hamburg ­


7.  Mecklenburgische  Treuhand-Gesellschaft ­
  nt.  6.  H.

Schwerin

Mecklenburgische  Hypothekenund
  Wechselbank

8.  Mitteldeutsche  Treu-Frankfurt



Hervorgegangen  aus  der„Delhand-Aktien-Gesellschaft



a.  M.

kredere"  und  Treuhand
Act.-G.,  Frankfurt  a.  M.

8.  Bayrische  Treuhand-Actiengesellschaft


München

Interessengemeinschaft  mit
Nr.  8  und  Bahr.  Vereinsbank, ­
  München

10.  Osterr.  -  Dtsch.  Treu-Hand-Ges.
  sPragj
11.  Treuhand  -  Gesellschaft

Dresden
Berlin

Alfred  Seligmann  &amp;amp;  Co.,
Karlsruhe

beeidigter  Bücherrevisoren ­
  G.  m.  b.  H.

12.  Badische  Treuhand-Karlsruhe



gesellschaft

13.  Rheinische  Treuhand-Act.-Ges.


Mannheim

RheinischeCreditbank,
Mannheimer  Bank  I  Mann-Süddeutsche
  Bank  heim
Marx  &amp;amp;  Goldschmidt'
G.  F.  Grohe-Henrichs,  Neustadt ­
  a.  H.

14.  Deutsche  Landwirtschaft-Leipzig



Gegründet  vonlOLandwirten

liche  Treuhandbank
Act.-Ges.

Gutsverwaltungen  und  sonstigen ­
  Interessenten
        <pb n="74" />
        71

*

Die  Einnahmen  aus  den  Revisionen  betrugen:

Nummer
der  1
Ausstellg.

3

5

7

6

g

13

Geschiifts-



Deutsche
Treuhandgesellschaft


„Revision"
T.  G.

Treuhandvereinigung ­


Mecklenburg.
Treuhandgesellschaft ­


Allgemeine
Revisrons-  und
BerwaltungSgesellschasl


Bayrische
Treuhandgesellschaft


Rheinische
Treuhandgesellschaft ­


1905
1907
1910
1912

149  944
433  858
994  353
1  247  490

18  646
174  245
394  502
605  454

218  510=)
371  197
433  664

20  508
25  937
26  295

1910»)  48  682
1911  66  056
1912  74  351

98  845
106  249
117  345

54  028
129  894

Anzahl  der
Geschäfts-  26
jähre

8

8

7

7

4

2

Die  Anlehnung  der  Revisionsgesellschaften  an  die  Banken
brachte  natürlich  auch  ihre  Nachteile  mit  sich.  Bei  ihrer  Erörterung
müssen  wir  eine  Teilung  der  Auftraggeber  vornehmen  in
1.  unfreiwillige,  die  sich  bereits  in  irgendeinem  Abhängigkeitsverhältnis ­
  zur  Bank  befinden  oder  sich  in  ein  solches
begeben  wollen;  diese  machen  nach  des  Verfassers  Meinung  90%
aller  Kunden  aus,  und
2.  freiwillige,  die  aus  eigener  Entschließung  die  Dienste
der  Revisionsgesellschaften  in  Anspruch  nehmen.
Die  Nachteile  der  Kunden  erster  Gattung  liegen  in  dem
bereits  bestehenden  Abhängigkeitsverhältnis  zur  Bank  begründet.
Die  Arbeitsmethoden  der  Revisionsgesellschaften  sind  intensiv
und  gründlich,  und  sie  müssen  es  sein,  wollen  die  Gesellschaften
ihr  Urteil,  von  dem  sehr  oft  das  Sein  oder  Nichtsein  des  revidierten ­
  Unternehmens  abhängt,  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
abgeben.  Das  hat  aber  zur  Folge,  daß  die  Auftraggeber  —  ihre
Rolle  als  solche  ist,  wie  ich  bereits  andeutete,  meist  passiv  —  zur
Beurteilung  ihrer  Verhältnisse  sich  auf  „Herz  und  Nieren"  untersuchen ­
  lassen  und  alle  Taschen  umkehren  müssen.  Es  findet  somit
eine  Offenbarung  und  Klarlegung  der  Verhältnisse  letzten  Endes
der  Bank  gegenüber  statt,  die  gewiß  vom  Einzelunternehmen

h  Es  bedeuten  die  Zahlen  nicht  schlechthin  reine  Revistonshonorare,  sondern
es  sind  darin  bei  den  einzelnen  Gesellschaften  teilweise  Beträge  von  Provisionen,
Zinsen  usw.  enthalten,  die  aber  für  den  hier  verfolgten  Zweck  unwesentlich  sind.
2)  Die  Zahlen  der  vorhergehenden  Jahren  waren  mir  nicht  erreichbar.
Die  „Deutsche  Treuhandgesellschaft"  nahm  das  Revisionsgeschäft  im  Jahre  1902,
d.  i.  in  ihren:  13.  Geschäftsjahr  auf.
        <pb n="75" />
        72

unangenehm  empfunden  werden  wird  und  die  geeignet  ist,  die
Initiative  der  Gesellschaften  zu  beschneiden.  Wir  werden  es  aber
verstehen,  daß  eine  Bank  sich  als  Kreditgeber  von  dem  ordnungsmäßigen ­
  Gang  der  Dinge  überzeugen  will:  „Wer  sich  einer  solchen
Kontrolle  nicht  unterwerfen  will,  der  muß  auf  größeren  Kredit
verzichten,  und  dem  darf  eine  Bank  solchen  nicht  anvertrauen"?)
Auch  der  Offenlegung  der  intimsten  Verhältnisse  an  verschiedene ­
  Instanzen,  so  an  die  ausführenden  Revisoren,  dann  an
die  die  Revisionsresultate  weiter  bearbeitenden  Beamten  der
Revisionsgesellschaft  usw.  ließen  die  Geheimhaltung  derselben  in
Frage  gestellt  erscheinen,  wenn  nicht  die  Treuhandgesellschaften
an  die  Qualität  ihrer  sämtlichen  Beamten  größte  Anforderungen
auch  nach  der  moralischen  Seite  stellten;  auch  werden  dieselben
zur  unbedingten  Verschwiegenheit  durch  Handschlag  verpflichtet.
Schädigungen  der  Unternehmer  aus  verletzter  Verschwiegenheit
sind  bisher  nicht  bekannt  geworden.  Das  persönliche  Moment,
„das  Vertrauen  von  Mann  zu  Mann",  das  von  den  „freien"
Bücherrevisoren  gern  in  den  Kamps  getragen  wird,  spielt  in
unserem  heutigen  Wirtschaftskampfe  auf  „Leben  und  Tod",  dessen
Lebensmotioe  Konnektion  sin  irgendwelcher  Form)  und  abnorme
Leistung  sind,  bei  weitem  nicht  mehr  die  Rolle  wie  früher.  Auch
käme  es  nur  für  Aufgaben  in  Betracht,  die  der  einzelne  ohne
Hinzuziehung  fremder  Hilfe  bewältigen  könnte.
Bildet  die  Inanspruchnahme  der  Revisionsgesellschaften  seitens
der  „freiwilligen"  Kunden  beinahe  die  Ausnahme,  so  erklärt  sich
diese  Tatsache,  wie  ich  glaube  annehmen  zu  müssen,  hauptsächlich
aus  folgenden  drei  Gründen:
Es  besteht
1.  die  Furcht  vor  Auslieferung  der  Geschäftsgeheimnisse  an
die  Bank.
Die  Forderung  der  Geheimhaltung  der  anvertrauten  geschäftlichen ­
  Verhältnisse  wird  hier  zur  Lebensfrage;  den  freiwilligen
Kunden  muß  eine  Extragarantie  geboten  werden,  daß  die  von
der  Treuhandgesellschaft  erlangten  Kenntnisse  nicht  der  der  Treuhand ­
  gesellsch  äst  befreundeten  Bank  hinterbrachte  werden,  was  nach
den  Behauptungen  der  Gegner  dadurch  möglich  sein  soll,  daß  die
Direktoren  der  Banken  gleichzeitig  den  Aufsichtsrat  der  Treuhandgesellschaften
  bilden.

tz  „Deutscher  Ökonomist",  Juni  1908,  S.  396,  Berlin-Wilmersdorf.
2 )  vgl.  hierzu  die  Ausführungen  Beigels  in  seiner  Broschüre  „Treuhand-&amp;lt;Revisions.)Gesellschaften
  oder  beeidigte  Bücherrevisoren?"  S.  15  ff.,  an  welcher
Stelle  er  einen  „geheimen  Bericht"  an  die  Bank  erwähnt;  von  einer  derartigen
perfiden  Handlungsweise  kann  natürlich  —  wie  mir  dies  auch  aus  den  Kreisen  der
Treuhandgesellschaften  bestätigt  wurde  —  niemals  die  Rede  sein.
        <pb n="76" />
        73

Dieser  Gefahr  suchen  die  Treuhandgesellschaften  die  Spitze
zu  brechen,  indeni  sie  ihrem  Aufsichtsrat  die  Möglichkeit  der  Einsicht ­
  in  die  Schriften  oder  Berichte  über  alle  bei  Dritten  vorgenommenen ­
  Revisionen  satzungsgemäß  genommen  haben;h  vergleiche ­
  hierzu  §  19  des  Statuts  der  deutschen  Treuhandgesellschast,
Berlins)  sin  der  Fassung  v.  27.  9.  1910  bezw.  28.  3.  1912),  §  21  des
Statuts  der  Treuhandvereinigung,  A.-G.,  Berlin  sin  der  Fassung
v.  2.  3.  1911),  u.  a.
2.  Die  Honorarsätze  der  Revisionsgesellschaften 3 )  sind  verhältnismäßig ­
  hoch  im  Vergleich  zu  denen  der  freien  Bücherrevisoren.
Dieser  Anschein  wird  namentlich  dadurch  erweckt,  daß  die
Revisionsgesellschaften  infolge  ihrer  intensiven  Arbeitsmethoden
eine  lange  Zeitdauer  zur  Ausführung  der  einzelnen  Revision
benötigen.
3.  Die  Revisionsgesellschaften  übernehmen  für  ihre  Arbeit
keine  Haftung;  sie  lehnen  dieselbe  von  vornherein  ab.  Diese
Maßnahme  ist  auch  aus  dem  Charakter  der  juristischen  Person
begründet.
Diese  Gründe,  von  denen  der  erste,  der  bei  weitem  der  stichhaltigste ­
  ist,  durch  die  Maßnahmen  der  Treuhandgesellschaften  als
beseitigt  gelten  kann,  vermögen  doch  nicht  die  Bedeutung  der
Treuhandgesellschaften  für  die  freiwillige  Revision  ganz  aufzuheben,
wie  dies  die  Gegner  gern  darstellen;  wie  ich  es  überhaupt  für
wenig  lohnend  halte,  die  Treuhandgesellschaften  auf  der  Seite  der
„freiwilligen"  Revision  anzugreifen,  weil  sie  den  freien  Revisoren
hierin  so  gut  wie  keine  Konkurrenz  machen.  In  dieser  Ansicht
werde  ich  auch  bestärkt  durch  die  Zuschrift,  die  mir  von  einem

tz  Diese  Maßnahme  ist  allerdings  bei  den  Gesellschaften  wirkungslos,  deren
Vorstände  und  Direktoren  gleichzeitig  Beamte  (Vorstände  und  Direktoren)  der  befreundeten ­
  Bank  sind.
,  ,  *)  Der  21.  Geschäftsbericht  (1910)  der  deutschen  Treuhandgesellschast  berichtet
hierüber:  „Um  den  schon  bisher  stets  aufs  allerstrengste  durchgeführten  Grundsatz
tc 9'* eit  Diskretion  gegenüber  jedermann,  eingeschlossen  die  Mitglieder  des
Ausslchtsrats,  einen  dokumentarischen  Ausdruck  zu  geben,  hat  ferner  die  außerordentliche
  Generalversammlung  der  Aktionäre  auf  Antrag  des  Aufsichtsrats  und
® cr  S*™  ^ cn  §  19  unseres  Statuts,  welcher  von  den  Rechten  und  Pflichten
des  Ausslchtsrats  handelt,  die  Bücher  und  Werte  der  Gesellschaft  zu  prüfen,  folgenden
Zusatz  gegeben:  _
.  ,,Vorstehende  Bestimmung  bezieht  sich  selbstverständlich  nicht  auf  Schriftstücke ­
  über  bei  Dritten  vorgenommene  Revisionen;  vielmehr  sind  solche
Schriftstücke  auch  gegenüber  dem  Aufsichtsrate  und  seinen  Mitgliedern  geheimzuhalten". ­

tz  Die  Deutsche  Treuhandgesellschaft  berechnet  für  die  ersten  beiden  Tage
zusammen  500  Mk.,  für  jeden  folgenden  150  Mk.  Der  Satz  gilt  für  2  Beamte
mkl.  aller  sonstigen  Spesen  =  75  Mk.  für  einen  Beamten.  Ein  geschickter  „freier"
Revisor  wird  nicht  unter  50  Mk.  pro  Tag  arbeiten.
        <pb n="77" />
        74

der  „renommiertesten  gerichtlichen  Bücherrevisoren"  st  als  Vertreter
einer  Gruppe  seiner  Kollegen  zuging,  in  der  dieser  sagt:  „Inzwischen ­
  hat  sich  aber  herausgestellt,  daß  die  Konkurrenz  der
Treuhandrevisionsgesellschaften  der  Großbanken  keine  gefährliche
Konkurrenz  ist".
Geradezu  aussichtslos  halte  ich  aber  den  Kampf  gegen  die
„unfreiwillige"  Revision  gegen  die  Treuhandgesellschaften  als  angestellte ­
  Revisoren  unserer  Großbanken.  Von  ihrem  jetzt  mehr
als  früher  betonten  Prinzip:  „Kredit  dem  Kreditwürdigen"  werden
und  können  die  Banken  nicht  weichen,  und  solange  als  dieses
Prinzip  besteht,  haben  auch  die  Treuhandgesellschaften  ihre  Daseinsberechtigung. ­

Wenn  aber  Römer  st  gar  meint,  unsere  Treuhandgesellschaften
förderten  in  ausgesprochenster  Weise  die  höchst  ungesunde  und
volkswirtschaftlich  im  höchsten  Grade  bedenkliche  Agiotage,  so  verkennt ­
  er  damit  die  Politik  der  Leiter  unserer  Großbanken,  eben
durch  sachgemäße  ständige  Kontrolle  die  Agiotage  einzudämmen
und  in  wirtschaftlich  gesunde  Bahnen  zu  leiten.
Das  aber  kann  nicht  in  Abrede  gestellt  werden,  daß  es  unsere
Revisionsgesellschaften  gewesen  sind,  die  den  deutschen  Bücherrevisor ­
  aufgerüttelt  und  ihn  zur  Erstarkung  seines  Standesbewußtseins ­
  geführt  haben.  Nicht  in  der  einseitigen  Bekämpfung
einer  Konkurrentengruppe,  sondern  in  der  Erziehung  zur  größtmöglichsten ­
  Qualität  liegt  das  Ziel  des  deutschen  Bücherrevisors.
Diese  Mahnung  kaun  nicht  dringlich  genug  erhoben  werden,
soll  der  Beruf  des  Bücherrevisors  nicht  weiter  zur  Bedeutungslosigkeit ­
  herabsinken;  ein  anderer  Feind  wird  ihm  erwachsen,  der
viel  gefährlicher  wird  als  die  „geschmähten"  Treuhandgesellschaften
—  im  Stande  der  Rechtsanwälte.  Sind  dieselben  durch  ihre
abgeschlossene  juristische  Vorbildung  zum  Treuhänder  prädestiniert,
so  werden  sie  sich  in  dem  eifrigen  Bestreben,  ihr  Arbeitsfeld  zu
erweitern,  bald  die  nötige  kaufmännische  Schulung  aneignen,  die
es  ihnen  mehr  als  früher  gestattet,  treuhänderische  Tätigkeiten  im
weitesten  Sinne  aufzunehmen.  Wie  weit  dieser  Gedanke  gereift
ist,  beweist  die  bevorstehende  Gründung  der  „Treuhandgesellschaft
deutscher  Rechtsanwälte  und  Notare  G.  m.  b.  H.",  zu  der,  wie  der
geistige  Urheber  dieses  Gedankens,  Rechtsanwalt  Soldan-Mainz,
in  der  Deutschen  Rechtsanwaltszeitung  st  mitteilt,  bereits  1912,
bevor  der  deutsche  Anwaltstag  sich  in  Würzburg  mit  dem  Plane

tz  Der  Schreiber,  dessen  weitere  Ausführungen  in  diesem  Punkte  sehr  interessant
sind,  hat  mich  gebeten,  von  der  Nennung  feines  Namens  abzusehen.
2)  E.  Römer  in  seinem  Vortrag:  Deutsches  Revisionswesen  auf  dem  6.  Verbandstage ­
  deutscher  Bücherrevisoren,  Frankfurt  a.  M.  1910.
8 )  Nr.  8  10.  Jahrg.  v.  10.  7.1913  (Mainz).
        <pb n="78" />
        75

beschäftigte,  „sich  Uber  500  deutsche  Kollegen  zur  Mitwirkung  an
der  Ausführung  bereit  erklärt"  hatten.
Die  neue  Gesellschaft  will  das  Arbeitsprogramm  unserer
jetzigen  Treuhandgesellschaften  vollkommen  übernehmen,  auch  die
Bücherprüfung;  ferner  wird  sie  „bei  der  Zentralstelle  und  in
einer  Reihe  von  großen  Städten  Lehrkurse  in  kaufmännischer
Buchführung,  Bilanzaufstellung,  Bilanzprüfung,  Aktienrecht,  Gesellschaftsrecht, ­
  Wechselrecht  usw."  veranstalten.  Es  sollen  auch
tunlichst  jedes  Jahr  eine  größere  Anzahl  von  Rechtsanwälten  zu
Spezialisten  in  diesen  Gebieten  ausgebildet  werden.
Spricht  auch  aus  diesen  Darstellungen  die  Unterschätzung
kaufmännischen  Könnens  und  Wissens,  so  ersteht  doch  dem  deutschen
Bücherrevisor  in  erster  Linie  in  dem  Wegnehmen  aller  Treuhänderfunktionen ­
  —  dann  in  zweiter  Linie  durch  die  Konkurrenz
auf  dem  Gebiete  der  Bücherrevision  —  ein  Feind,  der  ihm  weit
gefährlicher  wird  als  die  kapitalistischen  Treuhandgesellschaften.
tz  Hans  Soldan,  Die  Treuhand  deutscher  Rechtsanwälte  und  Notare
iStandesfragen  der  deutschen  Rechtsanwälte  Heft  4,  Mainz  1911,  S.  13):  „Die  Treuhandgesellschaft ­
  wird  aber  auch  zugleich  die  regelmäßigen  Revisionen  von  Aktiengesellschaften ­
  und  anderen  großen  Unternehmungen,  die  jetzt  von  einzelnen  Buchsachverständigen
  ausgeführt  werden,  leisten  können.  Man  ist  sich  darüber  einig,
daß  die  Unterwerfung  unter  solche  Revisionen  das  Vertrauen  zu  den  einzelnen
Unternehmungen  außerordentlich  hebt.  Deshalb  übertragen  große  Geschäfte  immer
häufiger  den  vorhandenen  Treuhandgesellschaften  derartige  regelmäßige  Revisionen
ihrer  sämtlichen  Bücher-  und  Geschäftsführung.  Die  einzelnen  Bücherrevisoren  sind
oft  hervorragend  tüchtig,  aber  es  besteht  doch  kein  ausreichendes  Personal  für  alle
die  Revisionen,  die  im  Interesse  der  deutschen  Volkswirtschaft  immer  weiter  in
Gebrauch  kommen  müssen.  Das  beweisen  die  Geschäftsberichte  der  vorhandenen
Treuhandgesellschaften  auf  jeder  Seite;  andererseits  ist  gerade  die  Verbindung  der
Erfahrungen  im  Anwaltsberufe  und  in  der  Rechtspflege  mit  den  geschäftlichen
kaufmännischen  Erfahrungen  das  Wichtigste  für  eine  allgemeine  bedeutsame  Revisionseinrichtung. ­
  Deshalb  müssen  die  deutschen  Rechtsanwälte  sich  einen  großen  Apparat
schassen,  in  dem  kaufmännisch  geschulte  und  erfahrene  Revisionsbeamte  mit  anwaltlich
erfahrenen  Revisionsbeamten  zusammen  die  Oberleitung  aller  Tätigkeiten  auf  diesem
Gebiete  übernehmen.  In  dieser  Zentralvcrwaltutig  müssen  alle  Erfahrungen
zusammenfließen  und  wieder  dem  einzelnen  fruchtbar  gemacht  werden.  Alle  diejenigen^ ­
  anwaltlichen  Geschäfte,  die  dem  einzelnen  unter  der  Kontrolle  dieser  höchst
sachverständigen  allgemeinen  Leitung  übertragen  werden  können,  werden  dann  nicht
mehr  an  die  großkapitalistischen  Treuhandgesellschaften  und  ihre  Angestellten  gehen,
sondern  den  Rechtsanwälten  verbleiben.  Aus  dieser  Tätigkeit  wird  sich  die  regelmäßige ­
  Anfertigung  von  Steuererklärungen  für  Gesellschaften  und  Private  ergeben.
Spezialisten  anst  diesem  Gebiet  werden  die  Rechtsanwälte  unterstützen  und  beraten.
Die  Buchsachverständigen  werden  ihnen  in  der  Beurteilung  der  Materialien  für
diese  Erklärungen  die  nötige  Kontrolle  liefern.  Diese  Tätigkeit  wird  zur  Folge
haben,  daß  auch  der  Rat  der  Rechtsanwälte  und  ihrer  Organisation  für  Vermögensanlagen ­
  und  ähnliches  eingeholt  wird.  Was  nur  dem  einzelnen  verschwiegenen
Kollegen  anvertraut  wird,  darüber  kann  er  unpersönlich  und  event,  auch  im  Vertrauen ­
  seine  Treuhandgesellschaft  konsultieren.  Eins  wird  das  andere  bringen.
Jedenfalls  wird  immer  eine  Ausdehnung  des  Tätigkeitsfeldes  der  Rechtsanwälte
damit  verbunden  sein".
Stein.  6
        <pb n="79" />
        76

Es  wird  bei  den  Bücherrevisoren  sein,  sich  rechtzeitig  der  Gefahr ­
  zu  erwehren,  die  Waffen  bilden  die  eigene  Qualifikation.

5.  a)  Die  Kontrollorgane  der  Genossenschaft.
Hierunter  zählen
1.  der  Aufsichtsrat,
2.  der  obligatorische,  außenstehende  Revisor.
Der  Aufsichtsrat,  dessen  Funktionen  das  Gesetz  betr.  die  Erwerbs- ­
  und  Wirtschaftsgenossenschaften  v.  1.  5.  1889  in  den
§§  9,  36—41  regelt,  ist  das  verantwortliche  Aufsichtsorgan  der
Genossenschaft.  Es  wird  in  dieser  Verantwortung  nicht  entlastet
durch  das  Bestehen  des  obligatorischen  Revisors.
Zu  den  wesentlichen  Obliegenheiten  des  Aufsichtsrats,  die
nicht  übertragbar  sind,  gehören  die  Überwachung  des  Vorstandes
in  seiner  Geschäftsführung,  das  Prüfen  der  Jahresrechnung,  der
Bilanzen,  der  Vorschläge  zur  Verteilung  von  Gewinn  und  Verlust. ­
  Er  hat  also  ungefähr  dieselben  Funktionen  wie  der  Aufsichtsrat ­
  der  Aktiengesellschaft;  er  unterscheidet  sich  von  diesem
darin,  daß  für  seine  Mitglieder  der  Zwang  der  Zugehörigkeit  zur
Genossenschaft  besteht  (§  9),  bei  der  Aktiengesellschaft  ist  dies  nicht
der  Fall,  dessen  Mitglieder  brauchen  nicht  imbedingt  Aktionäre
zu  sein;  auch  ist  für  den  genossenschaftlichen  Aufsichtsrat  der
Bezug  von  Tantieme,  einer  nach  dem  Jahresergebnis  bemessenen
Vergütung,  ausgeschlossen  (§  36).
Der  Aufsichtsrat  der  Genossenschaft  wird  von  der  Generalversammlung ­
  gewählt,  in  der  jeder  Genosse  —  unbeschadet  der
Haftung  —  nur  eine  Stimme  hat.  Es  kommt  hierin  der  Charakter ­
  der  Genossenschaft  als  Personalassoziation  gegenüber  der
Aktiengesellschaft  als  Kapitalassoziation  zum  Ausdruck;  der  Aufsichtsrat ­
  der  Genossenschaft  verkörpert  in  der  Tat  den  Willen
jedes  einzelnen  Genossen  viel  mehr,  als  dies  im  analogen  Falle
bei  der  Aktiengesellschaft  der  Fall  ist;  dort  ist  die  Wahl  des  Aufsichtsrats ­
  nicht  von  der  Person,  vom  einzelnen  Aktionär,  sondern
von  einigen  großen  Aktienkomplexen  abhängig.
Der  Übelstand  also,  daß  der  Aufsichtsrat  in  ein  Abhängigkeitsverhältnis ­
  zu  seinen  Wählern  gerät,  ist  bei  der  Genossenschaft
vermieden.
Den  Aufsichtsräten  beider  Gesellschaftsformen  aber  haften
dieselben  Mängel  st  an  in  bezug  auf  ihre  Fähigkeiten  zur  Ausst

  Bezüglich  der  Aktiengesellschaft  vgl.  meine  Aussührnngen  in  dem  folgenden
Kapitel:  „Die  Kontrollorgane  der  Aktiengesellschaft".
        <pb n="80" />
        77

führung  der  vom  Gesetz  vorgeschriebenen  Überwachung  und  Kontrolle?) ­

Bei  dem  Aufsichtsrat  der  Genossenschaft  tritt  uns  vor  allen
Dingen  der  geringe  Grad  geschäftlicher  Erfahrung  und  Gewandtheit ­
  seiner  Mitglieder  entgegen;  dieser  freilich  findet  in  der  Konstruktion ­
  der  Genossenschaft  seine  natürliche  Erklärung,  indem  die
Zahl  der  Genossen  zum  größten  Teil  aus  kleinen  Leuten  besteht,
denen  vorerwähnte  Eigenschaften  fast  ganz  abgehen.  Auch  kommt
häufig  hinzu,  daß  der  Vorstand  der  Genossenschaft  versucht,  die
Kontrolle  des  Aufsichtsrats  auszuschalten;  ja  er  wird  geradezu
verführt  zu  einem  derartigen  Bestreben,  wenn  man  die  Interesselosigkeit ­
  und  Saumseligkeit  vieler  Aufsichtsratsmitglieder  beobachtet, ­
  mit  welcher  diese  ihre  Pflichten  erfüllen.
Schon  kurz  nach  der  Gründung  der  ersten  Genossenschaften  fi
machen  sich  diese  Mängel  fühlbar,  und  ihnen  suchte  man  abzuhelfen, ­
  indem  man  dem  Aufsichtsrat  ein  unabhängiges  sachverständiges ­
  Organ  beiordnete,  den  sachverständigen  Revisor.
Es  handelt  sich  mit  der  Schaffung  des  obligatorischen  Revisors
nicht  um  ein  neues  Exekutivorgan  der  Genossenschaft,  sondern  lediglich ­
  um  eine  die  lückenhafte  Geschäftsführung  der  Genossenschaft
korrigierende  Jnstanz.fi  die  das  Recht  hat,  zu  sagen,  was  falsch  ist  und
wie  es  besser  zu  machen  ist,  niemals  aber  Mittel  in  der  Hand  hat,
die  Abstellung  von  Mängeln  zu  erzwingen;  diese  ist  ganz  dem
Verantwortlichkeitsgefühl  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsrates
bezw.  der  Generalversammlung  anheimgestellt.
Faßbender  fi  charakterisiert  die  Stellung  des  Revisors  in  der
Genossenschaft  folgendermaßen:
„Der  Revisor  soll  sich  betrachten  als  Freund  und  Berater
der  Genossenschaft,  der  die  Genossenschaften  ihren  Idealen  in

fi  In  der  Begr.  z.  GenG.,  Drucks,  d.  RT.  7.  LP.  lV.  Sess.  1888/89  S.  47  ff.
heißt  es;  „Die  Katastrophen,  die  unter  den  Genossenschaften  eingetreten  sind,
hatten  vielmehr  ihre  Ursachen  hauptsächlich  in  Ausschreitungen  bei  der  Geschäftsführung ­
  und  im  Mangel  einer  genügenden  Kontrolle  über  dieselbe".
fi  Nach  Wygodzinski,  Das  Genossenschaftswesen  in  Deutschland,  Leipzig
mnd  Berlin  1911,  Md  es  zuerst  die  Kreditgenossenschaften,  die  nach  der  Kontrolle
verlangen;  sie  wollen  durch  diese  Maßnahme  das  Vertrauen  weiterer  Kreise  erwerben. ­

fi  Crüger  führt  in  seinem  Referat,  erstattet  dem  Allgemeinen  Genossenschaftstag ­
  in  Cassel  1906  (vgl.  Fr.  Hans  Crüger,  Einführung  in  das  deutsche  Genossenschaftswesen, ­
  Berlin  1907,  S.  355  ff.),  aus,  daß  man  einmal  den  Schädigungen
vorbeugen  wollte,  die  „aus  den  mangelnden  Erfahrungen  der  Leiter  der  Genossenschaften ­
  entstehen  können",  zum  andern  wollte  man  „Vorstandsmitglieder  des  Aufsichtsrats ­
  mit  ihren  Aufgaben  vertraut  machen".
4 )  Prof.  Dr.  Faßbender  in  seinem  Referat,  erstattet  dem  VII.  Deutschen  gewerblichen ­
  Genoffenschaftstag  in  Dortmund  1910,  über  „Entwicklung  und  Aufgaben
der  Verbandsrevision".

6
        <pb n="81" />
        78

vo  lkswirtschaftlicher,  sozialer  und  geistig-sittlicher  Beziehung  unter
Wahrung  der  genossenschaftlichen,  kaufmänischen  und  betriebstechnischen ­
  Gesichtspunkte  entgegenzuführen  strebt  und  den  die
Genossenschaft  in  diesen  seinen  Bestrebungen  auch  zu  unterstützen
gewillt  ist".
Den  Revisor  treffen  wir  bei  den  Genossenschaften  schon  früh
an,  lange  bevor  das  Genossenschaftsgesetz  1889  in  Kraft  rat.  Es
wird  darum  im  Jahre  1889  mit  der  Einführung  der  obligatorischen
Revision  nicht  ein  Institut  unvermutet  neu  geschaffen,  sondern
eine  bei  einem  Drittel  aller  Genossenschaften  bereits  in  Übung  befindliche ­
  Gepflogenheit  zum  Gesetz  für  alle  Genossenschaften  erhoben.
Einen  Beamten,  der  eigens  für  die  Ausübung  des  Revisionsdienstes ­
  angestellt  war,  konnte  sich  die  einzelne  Genossenschaft  mit
Rücksicht  auf  den  geringen  Umfang  der  Geschäfte  nicht  leisten,  und
so  war  man  auch  in  dieser  Beziehung  zur  Durchführung  dieser
wichtigen  Aufgabe  auf  den  Zusammenschluß  ff  angewiesen.
Das  im  Jahre  1859  in  Weimar  von  29  Genossenschaften
gegründete  „Zentralkorrespondenzbureau  der  deutschen  Vorfchußund
  Kreditvereine",  das  feit  dem  Jahre  1861  den  Namen  „Anwaltschaft ­
  der  deutschen  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften"
führte  und  unter  der  Leitung  von  Schulze-Delitzsch  stand,  bildete
den  Grundstock  genossenschaftlicher  Revision;  es  bezweckte:
1.  Vertretung  in  der  Presse,  auf  Kongressen,  besonders  gegenüber ­
  der  Gesetzgebung;
2.  Förderung  mit  Rat  und  Tat,  Auskunftserteilung  und  Belehrung ­
  ;
3.  Austausch  bedeutsamer  Erfahrungen  und  Anknüpfung
von  Geschäftsverbindungen.
Im  Jahre  1864  wird  bereits  vom  Verband  der  Genossenschaften ­
  am  Mittelrhein  (Schulze-Delitzsch)  in  einer  Resolution
gefordert,  „daß  auf  Verlangen  der  einzelnen  Genossenschaften
jederzeit  ein  sachverständiger  Revisor  zur  Verfügung  gestellt
werden  sollte".  Der  Beschluß  wurde  später  auch  zur  Ausführung
gebracht.
Auch  bei  Raiffeisen  st  ist  der  Gedanke,  die  Genossenschaften
einer  sachverständigen  Kontrolle  zu  unterstellen,  bald  nach  der
Gründung  der  ersten  Darlehnskasienvereine  vorhanden  gewesen.
Um  1872  finden  wir  bereits  bei  dem  landwirtschaftlichen  Verein
für  Rheinpreußen  einen  Wanderlehrer  angestellt,  der  auch  als

st  Hiergegen  wird  in  dem  Bericht  der  Reichstagskommission  zum  Entwurf
des  Genossenschaftsgesetzes  daraus  hingewiesen,  dass  die  bestehenden  Revisionsverbände ­
  nur  aus  der  Befürchtung,  daß  die  Genossenschaften  unter  staatliche  Aufsicht ­
  gestellt  würden,  entstanden  seien.  Allerdings  hat  auch  Schulze-Delitzsch  diesen
Gedanken  mehrfach  ausgesprochen.
        <pb n="82" />
        79

Revisor  tätig  war;  1887  erfolgte  die  Gründung  des  „Anwaltschaftsverbandes" ­
  der  Raiffeisenschen  Genossenschaften  „mit  dem
ausgesprochenen  Zwecke  der  Durchführung  von  Revisionen".
Ebenso  hatte  sich  die  später  ins  Leben  gerufene  Firma:  „Raiffeisen ­
  und  Konsorten"  die  Durchführung  eines  unabhängigen
genossenschaftlichen  Revisionswesens  zum  Ziel")  gesetzt.
Daß  die  Revision  für  das  Bestehen  der  Genossenschaften  ein
Lebensbedürfnis  darstellte,  diese  Überzeugung  hatte  sich  schnell
überall  durchgesetzt  mit  einer  Kraft,  daß  gar  bald  die  Idee  auftauchte, ­
  die  Revision  für  alle  Genossenschaften  obligatorisch  einzuführen. ­
  Als  erster  trat  der  Verwirklichung  dieser  Idee  der
Raiffeisensche  Anwaltschaftsverband  näher,  indem  er  1883  allen
ihm  angeschlossenen  Genossenschaften  die  obligatorische  Revision
zur  Pflicht  machte.
Auch  Schulze-Delitzsch  trat  jederzeit  für  den  organischen  Ausbau ­
  der  Revision  ein;  er  wollte  aber  von  einer  zwangsweisen
Revision  nichts  wissen,  sondern  dieselbe  ganz  der  Selbstbestimmung
der  einzelnen  Genossenschaft  überlassen  sehen.  Diesen  Standpunkt, ­
  den  er  auch  auf  dem  Genossenschaftstag  in  Bremen  1874
vertrat,  kam  später  in  seinem  Antrag  auf  dem  Genosseuschaftstage
  in  Eisenach  (1878)  zum  Ausdruck,  indem  er  den  Verbandsdirektoren ­
  empfahl,  „sachverständige,  im  kaufmännischen  Rechnungswesen ­
  und  mit  der  genossenschaftlichen  Organisation  vertraute
Männer  zum  Behufe  von  Geschäftsrevisionen  und  Inventuren
auf  Anrufen  der  einbezirkten  Vereine  bereitzuhalten  und
Vornahme  solcher  Revisionen  zu  fördern".
Weiterhin  sprachen  sich  die  Genossenschaftstage  in  Kassels
(1881)  und  in  Plauen  (1887)  für  eine  regelmäßige  von  sachverständiger ­
  Seite  durchgeführte  Revision  aus.
')  K.  Hildebrand,  Beriin-Steglltz,  Die  Einführung  der  obligatorischen  Berbandsrevision,
  Artikel  in  Nr.  U  des  Landwirtschaftlichen  Genossenschaftsblattes
v.  15.  6.  1913.  Derselbe  Verfasser  gibt  in  der  Dienstanweisung  für  Verbandsrcvisoren,
  berausgegeben  vom  „Generalverband  liindlicher  Genossenschaften  für
Deutschland"  1914  (im  Manuskript  in  liebenswürdiger  Weise  zur  Verfügung  gestellt), ­
  im  Anhang  V  einen  kurzen  Überblick  über  die  geschichtliche  Entwicklung  der
einzelnen  Revisionshauptverbände.
2 )  vgl.  Faßbender  in  dem  zitierten  Referat.
s )  In  Kassel  wurde  folgende  Resolution  gefaßt:  „In  Erwägung,  daß  die
Einrichtung  regelmäßiger  Revisionen  in  den  Verbandsvereinen  —  allmählich  allgemein ­
  durchgeführt  —  eine  wünschenswerte  Vervollständigung  und  organische
Weiterentwicklung  der  Verbandseinrichtungen  darstellt  und  zugleich  geeignet  ist,
gesetzgeberischen  Versuchen,  die  Genossenschaften  der  Kontrolle  staatlicher  oder  kommunaler ­
  Behörden  zu  unterstellen,  entgegenwirken,  daß  es  daher  den  allgemeinen
genossenschaftlichen  Interessen  entspricht,  diese  Einrichtung  in  allen  Verbänden  zur
Durchführung  zu  bringen,  erklärt  der  Allgemeine  Bereinstag  für  Pflicht  der  Unterverbände, ­
  für  die  Einrichtung  regelmäßig  wiederkehrende  Revisionen  der  einzelnen
Vereine  Sorge  zu  tragen".
        <pb n="83" />
        80

Vor  das  Forum  des  Reichstags  wurde  die  Angelegenheit
mit  dem  Antrage  Ackermann  1881  gebracht,  der  dem  Staate
bezw.  den  Kommunen  die  Rolle  des  Revisors  zuwies;  mit  dem
Inkrafttreten  des  Genossenschaftsgesetzes  im  Jahre  1889  kam  der
Streit  um  die  Revision  zur  Ruhe,  indem  die  obligatorische  Revision
für  alle  Genossenschaften  zur  Einführung  gelangte.
Bei  der  Beratung  waren  in  der  Reichstagskommission  zwei
im  Prinzip  sich  diametral  gegenüberstehende  Meinungen  h  vertreten. ­

Während  der  Antrag  Ackermann,  der  die  Vorschläge  des
Bundesrates  deckte,  die  Revision  der  Genossenschaften  unter  staatliche ­
  Aufsicht  gestellt  sehen,  wollte  der  gegnerische  Antrag  jeden
Einfluß  staatlicher  Fürsorge  bis  auf  die  gesetzmäßige  Anordnung
der  Revision  als  solche  ausgeschaltet  und  die  Revision  ganz  der
Selbstbestimmung  der  auf  dem  Prinzip  der  Selbsthilfe,  Selbstverantwortung ­
  und  Selbstbestimmung  gegründeten  Genossenschaften
überlassen  haben.
Es  kam  schließlich  ein  Kompromiß  zustande,  der  einen  Sieg
der  genossenschaftlichen  Tendenzen  darstellt  und  in  der  jetzigen
Fassung  des  Genossenschaftsgesetzes  (§§  53—64)  zum  Ausdruck
kommt;  in  wesentlichen  enthält  er  folgende  Punkte:
1.  die  Revision  ist  für  alle  Genossenschaften  zwingend,
2.  sie  wird  in  jedem  zweiten  Jahr  durch  einen  der  Genossenschaft ­
  nicht  angehörigen  Revisor  vorgenommen,
3.  die  Bestellung  des  Revisors  erfolgt,  sofern  die  Genossenschaften ­
  nicht  einem  sogen.  Revisionsverbande  angehören»
durch  das  Gericht;  die  Genossenschaft  hat  das  Recht,
einen  sachverständigen  Revisor  vorzuschlagen.
Ist  also  nach  dem  Gesetz  der  einzelnen  Genossenschaft  die
Wahl  des  Revisors  prinzipiell  freigestellt,  insofern  als  sie  entweder
einem  Revisionsverbande  beitritt  oder  einen  Revisor  sich  durch
das  Gericht  bestellen  läßt,  so  hat  die  Mehrzahl  der  Genossenschaften ­
  sich  schon  wegen  des  Kostenpunktes  an  die  Revisionsverbände ­
  angeschlossen.  Von  den  am  1.  1.  1911  gezählten  30  489
Genossenschaften  st  gehörten  4088  Genossenschaften  (23,4  °/ 0 )  keinem
Verbände  an.

st  In  diese  Zahl  sind  nicht  einbegriffen  die  am  1.1.  1911  vorhandenen  Zentral-(Haupt-)
  Genossenschaften  (es  bestanden  hiervon  123,  darunter  64  Zentralkredit»
genossenschasten,  32  Hauptgenossenschaften  für  Rohstoffvereine  und  27  für  den  Absatz
landwirtschaftlicher  Artikel  u.  a.  Sämtliche  beruhen  auf  der  beschränkten  Haftpflicht;
sie  zählen  26374  Mitglieder,  welche  216060  weitere  Geschäftsanteile  erworben  haben
und  für  358533900  Mk.  hafteten).
st  vgl.  Ber.  der  Reichstagskommission  z.  Entw.  d.  GenG.,  Drucks,  d.  RT.  7.  LP.
IV  Sess.  1888/89  S.  25  ff.
        <pb n="84" />
        81

Wie  ich  oben  erwähnte,  waren  solche  Verbände  bereits  vor
dem  Inkrafttreten  des  Genossenschaftsgesetzes  im  Jahre  1889  vorhanden. ­
  Die  Revisionsverbände  stellen  den  Zusammenschluß  gleichartiger ­
  Genossenschaften  innerhalb  eines  meistens  nach  wirtschaftsgeographischen ­
  Gesichtspunkten  abgegrenzten  Gebietes  dar  zum
Zwecke  der  Durchführung  der  gesetzlich  notwendigen  Revisionen
durch  sachverständige  Revisoren,  des  Austausches  der  gemachten
Erfahrungen,  zur  Erteilung  von  Rat  und  Auskunft,  zur  Wahrung
und  Verfolgung  gemeinsamer  Interessen;  sie  erfüllen  also  eine
weit  größere  Aufgabe,  als  der  Gesetzgeber  sie  ihnen  gestellt  hat.
Wir  unterscheiden  heute  fünf  Hauptgruppen  von  Revisionsverbänden ­
  (Stand  am  1.1.1911),  deren  Gliederung  und  Tätigkeitsfeld ­
  aus  folgender  Tabelle  zu  ersehen  ist:

Name  und  Sitz  des  Hauptverbandes  ft

i»
p

Zahl
angesch'
L  »!

der
offenen
,  g  ü
c  2

s®  J.
&amp;lt;3
£  J=t
.~£  ö  £L
A  ff

e  c  g
°
S-S§-g

1.  Allgemeiner  Verband  der  auf  Selbsthilfe ­
  beruhenden  deutschen  Erwerbsu.
  Wirtschaftsgenossenschaften  E.  V.,
Berlin  (Schulze-Delitzsch)

1864-)

31

1461

813  797

3

11.  Reichsverband  d.  deutschen  landwirtschaftlichen ­
  Genossenschaften  Darmstadt, ­
  einschließl.  des  Generalverbandes ­
  ländlicher  Genossenschaften
für  Deutschland  E.  B.,  Berlin
(Raiffeisen)

1883
(1876)

39
darunt.
(13)

18  761
5  231

1773267
538159

67
(16)

111.  Zentralverband  deutscher  Konsum-Vereine,
  Sitz:  Dresden;  Sekretariat:
Hamburg

1903

9

1  137

1144794

- 4 )

IV.  Hauptverband  deutscher  gewerblicher
Genossenschaften  E.  V.,  Berlin

1901

15

743

108155

18

V?)  Andere  Revisionsverbände,  die  keiner
der  4  Hauptgruppen  angehören

—

32

4299

795381

19

9  Dm  Hauptverbänden  ist  als  Anw  altsschaftsv  «bänden  das  Recht  zur  Bestellung ­
  von  Revisoren  nicht  verliehen,  der  Raiffeisen-Verband  besitzt  es.
2 )  15  Hauptgenossenschaften  gehören  keinem  Revisionsverbande.
3 )  Jahr  der  Annahme  des  Status  dieses  Verbandes  an.
4 )  Die  Hamburger  Großeinkaufsgesellschaft  ist  als  „Gesellschaft  mit  beschränkter ­
  Haftpflicht"  gegründet.
6 )  Keinem  Verbände  gehören  am  1.  1.  1911  an  4088  Genossenschaften  mit
568365  Mitgliedern.
        <pb n="85" />
        Der  Erfolg  des  genossenschaftlichen  Gedankens  beim  Festlegen
des  Genossenschaftsgesetzes  ist  gewiß  für  die  Wirksamkeit  des
Revisionsinstitutes  der  Genossenschaft  in  seinem  Wert  nicht  hoch
genug  anzuschlagen,  er  bildet  den  Grundstock  für  den  Aufbau  und
die  Weiterentwicklung;  weiter  aber  außer  einigen  mageren  Formalvorschriften ­
  brachte  das  Gesetz  bezüglich  der  Revision  nichts  trotz
der  reichen  und  sauberen  Arbeit  der  Kommission,  trotz  der  mannigfaltigen ­
  Erfahrungen,  die  man  bereits  auf  diesem  Gebiete  gesammelt ­
  hatte.  So  finden  wir  vor  allem  keine  Andeutung  darüber,
was  das  Gesetz  unter  einem  „sachverständigen  Revisor"  (§  53)
versteht;  nirgends  lesen  wir  etwas  über  die  Haftung  für  die
Revision.
In  der  Übung  des  Gesetzes  hat  sich  neben  kleineren  Mängeln
als  Kalamität  das  heutige  Bestellungsverfahren  herausgebildet.
Bevor  ich  aber  auf  diese  wichtigen  Dinge  eingehe,  will  ich
eine  kurze  Skizze  des  jetzigen  genossenschaftlichen  Revisionsverfahrens
geben.
Die  Revision  wird  durch  den  bestellten  Revisor  svom  Verband
oder  Gericht)  in  der  Regel  am  Sitz  der  Genossenschaften  vorgenommen; ­
  zur  Revision  ist  der  Aufsichtsrat  hinzuzuziehen  (§  63);
über  die  Ausführung  der  Revision  berichte  ich  später.  Rach  beendeter ­
  Revision  findet  meistenteils  eine  sogen.  „Schlußrevisionssitzung" ­
  statt,  in  der  den  Verwaltungsorganen  die  Ergebnisse  der
Revision  bekannt  gegeben  und  gleichzeitig  von  den  Revisoren  die
nötigen  Hinweise  für  eine  Besserung  der  Verhältnisse  erteilt  werden.
Ein  Zwangsmittel  zur  Beseitigung  der  sich  ergebenden  Mißstände
besteht  nicht.
Der  Vorstand  hat,  ohne  den  Inhalt  der  Revision  zu  berühren,
zum  Genossenschaftsregister  eine  Erklärung  des  Revisors  einzureichen,
daß  die  Revision  stattgefunden  hat,  und  den  Bericht  über  die
Revision  bei  der  Berufung  der  nächsten  Generalversammlung  als
Gegenstand  der  Beschlußfassung  anzukündigen.  In  der  Generalversammlung ­
  hat  der  Aufsichtsrat  sich  über  das  Ergebnis  der
Revision  zu  erklären  (§  63).
Die  Dauer  der  Revision  x )  richtet  sich  nach  der  Art  und  dem
Umfang  des  Geschäftsbetriebes  der  Genossenschaft  und  schwankt
in  normalen  Fällen  zwischen  1—8  Tagen.
Wie  verschieden  die  Revisionsdaner  bei  den  einzelnen  Genossenschaften ­
  ist,  zeigt  nachstehende  Statistik  des  „Verbandes  ländlicher
Genossenschaften  für  Elfaß-Lothringen,  e.  V.,  Straßburg",  für  das
Berichtsjahr  1912:

tz  Leider  ist  es  mir  nicht  möglich,  hierüber  genaue  Angaben  zu  bringen,  da
nur  einzelne  Verbände  die  Revisionsergebnisse  statistisch  bearbeiten.
        <pb n="86" />
        83

St,atistik
der  Revisionen  und  deren  Dauer  im  Laufe  des  Jahres  1912.

1  Genossenschaft  mitl  Tag  —insgesamt  1  Tag

2  Genossenschaften

„  V-L  Sagen  =

„

3

Tage

13

„  2  „

—

„

26

„

17

„  2V,  „

—

„

42  V,

„

25  „

,,  3  „

—

75

„

15

„  3 1 / 2  „

—

„

52  V,

„

21

4

—

84

„

23

4  V,  „

„

103-/2

„

20

ff  O  „

100

,,

25

pu/
ff  u  12  ff

137  V,

„

8

„  6

—

48

„

12

n  6 1 /,  „

—

„

78

„

9

7

—

„

63

„

6

..  7V,  „

—

„

45

„

2

rr  8  „

—

16

„

13

ff  81 / 2  „

—

„

IIO-/2

4

tf  9  „

—

„

36

„

7

ft  9^^  „

—

„

66-ft

„

7

„  10

—

70

„

3

„  io 1 /,  "

—

ff

31/V

„

4

„  11  „

—

„

44

„

1  Genossenschaft

t,  UV-—



„

UV-„



1

„  12  „

—

„

12

„

5  Genossenschaften

„12V.  „

—

„

62-/2

„

2

tf  13  ft

—

ff

26

n

2

,t  13V-  tf

—

ff

27

ff

1  Genossenschaft

t,  14  t,

=

ff

14

ff

1

„15  V,  „

—

ff

15-/-„



1

,t  16

-----ff



16

„

1

„  16V-  „

—

„

16V-„



2  Genossenschaften

„  17V-  „

—

„

35

„

„

,t  18-/,  tt

—

v

37

„

1  Genossenschaft

„  21

=

n

21

„

1

„  22

—

22

„

2  Genossenschaften

„  22V,  ,t

=

45

„

1  Genossenschaft

„  32V,  „
„48V,

=

„

32  V,

«

1

—

„

48-/-tt



Sa.  262  Revisionen  mit  zusammen  ....  1675-/ 2  Tagen
6,4  Tage  Durchschnittsdauer  zu  jeder  Revision.  Diese  Durchschnittszahl ­
  liegt  sehr  hoch.  Im  allgemeinen  dürfte  der  Durchschnitt ­
  zwischen  4  und  5  Tagen  liegen.
        <pb n="87" />
        84

Wird  die  Revision  durch  einen  vom  Verbände  gestellten  Revisor
ausgeführt,  so  hat  dieser  eineAbschrift  des  Revisionsberichtes  demVerbandsvorstande
  einzureichen  (§63  Abs.  3).  In  der  Praxis  hat  sich
vielfach  die  Gepflogenheit  herausgebildet,  daß  die  Revisionsberichte
von  den  Revisoren  festgestellt,  dann  zur  Redaktion  dem  Verbandsdirektor ­
  übergeben  werden  und  von  diesem  schließlich  an  die  Genossenschaft ­
  gelangen.  Andere  Verbände  wahren  die  vollkommene
Selbständigkeit  ihrer  Revisoren,  andere  führen  zur  Kontrolle  ihrer
Kontrolleure  sogen.  Superrevisionen  durch.
Wie  die  Revision  ausgeführt  werden  soll,  darüber  sagt  das  Gesetz
nur,  daß  sie  durch  einen  „sachverständigen"  Revisor  vorgenommen
werden  soll;  diesem  ist  also  die  Art  der  Prüfung  überlassen.
Nach  ihrer  Ausübung  unterscheiden  wir  heute  zwei  Hauptarten ­
  von  Revisionen:
1.  Die  verwaltungstechnische  Revision,st  in  der
festgestellt  werden  soll,  ob  der  Vorstand  und  Aufsichtsrat  den
gesetzlichen  Bestimmungen  entsprechend  ihre  Obliegenheiten  versahen, ­
  ob  die  Generalversammlungen  ordnungsmäßig  abgehalten
und  sonstige  gesetzliche  Bestimmungen  beachtet  wurden  usw.
2.  Diekalkulatorisch-materielleRevision,  die  sich
auf  die  Prüfung  des  Rechnungswerkes  im  besonderen  erstreckt.
Beide  Arten  der  Revisionen  lassen  sich  natürlich  nicht  haarscharf ­
  auseinanderhalten;  so  läßt  sich  z.  B.  bei  der  unter  1.  erwähnten ­
  Revision  eine  Prüfung  der  Buchführung,  wenn  auch  in
großen  Zügen,  nicht  umgehen.  Bei  vielen  Verbänden  findet  eine
verschiedene  Behandlung  der  Revisionen  überhaupt  nicht  statt;
auch  scheint  mir  dieselbe  nicht  in  der  Absicht  des  Gesetzgebers  gelegen ­
  zu  haben;  in  der  „besonderen  Begründung"  zu  §  49  des
Entw.  (jetzt  §  53)  wird  hierzu  gesagt:
„Die  periodische  Revision  soll  sich  auf  die  Geschäftsführung
der  Genossenschaft  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung  erstrecken.
Sie  darf  sich  keineswegs  auf  eine  bloß  kalkulatorische  Kontrolle
der  Bilanzen  und  Geschäftsbücher  beschränken.  Wenn  auch  eine
probeweise  Prüfung  in  dieser  Richtung  zweckmäßig  und  bei  vielen
Genossenschaften  unentbehrlich  sein  wird,  so  muß  doch  die  Untersuchung ­
  des  Revisors  sich  wesentlich  auf  die  materielle  Seite  der
Geschäftsführung  und  die  hierbei  befolgten  Grundsätze  sowie  auf
das  Funktionieren  der  Genossenschaftsorgane  und  der  sonstigen
Einrichtungen  der  Genossenschaft  richten".

st  Der  allgemeine  Veretnstag  in  Plauen  1887,  der  die  Grundsätze  für  die
Verbandsrevision  beriet,  hatte  nur  die  vcrwaltungstechnische  Revision  im  Auge;  bei
mangelhafter  Geschäftsführung  solle  der  Revisor  gehalten  sein,  „die  betreffende
Geschäftstätigkeit  in  Gegenwart  von  Vorstand  und  Aufsichtsrat  selbst  vorzunehmen
und  dabei  die  erforderliche  Anleitung  zu  erteilen".
        <pb n="88" />
        85

Immerhin  treffen  wir  in  vielen  Fällen  die  oben  dargetane
Spaltung  in  der  Ausführung  von  Revisionen  an;  es  werden  bei
einer  großen  Anzahl  von  Verbänden  kalkulatorische  bezw.  technische
Revisionen  nur  auf  besonderen  Wunsch  ausgeführt.
Im  Interesse  der  Genossenschaft  dürfte  es  liegen  —  und  auf
verschiedenen  Verbandstagen  sind  auch  dahinzielende  Beschlüsse
gefaßt  worden  —  den  Revisionen  den  formalen  Charakter  zu
nehmen  und  die  Betonung  auf  die  materielle  Seite  der  Prüfung
zu  legen,  und  ich  kann  mich  nicht  dem  Standpunkte  anschließen,
den  Havensteinsi  vertritt,  wenn  er  sagt:  „daß  es  nicht  Sache  der
Revisoren  ist,  in  den  rein  technischen  oder  kaufmännischen  Betrieb
einzugreifen,  sondern  daß  sie  sich  darauf  zu  beschränken  haben,
den  genossenschaftlich-technischen  Betrieb  zu  prüfen".  Aus  dieser
Stellungnahme  Havensteins,  die  dieser  wiederholt  ohne  Erfolg
vertreten  hat,  spricht  eine  vollkommene  Verkennung  des  genossenschaftlichen ­
  Revisionsinstituts,  gleichzeitig  aber  auch  der  Aufgabe
der  Revisionsverbände,  und  es  ist  nur  zu  begrüßen,  wenn  derartige ­
  irreführende  Ansichten  bisher  in  die  Entwicklung  des  genossenschaftlichen ­
  Revisionswesens,  die  ganz  andere  Bahnen  schreitet,
nicht  hemmend  eingreifen  konnten.  Wieviel  großzügiger  ist  dagegen
die  vorn  zitierte  Auffassung  Faßbenders  st  vom  Berufe  des  Revisors?
Gerade  die  formale  Revision  ist  es  ja,  die  die  gerichtliche
Revision  und  damit  das  ganze  Bestellungsverfahren  wertlos
macht,  die  die  Absicht  des  Gesetzgebers,  mit  der  geschaffenen  Freiheit
der  Revisorenbestellung  genossenschaftlichen  Idealen  zu  dienen,
vereitelt.
Die  Bestimmung  des  §  61  Abs.  3:
„Die  Bestellung  erfolgt,  nachdem  die  höhere  Verwaltungsbehörde ­
  über  die  Person  des  Revisors  gehört  ist.  Erklärt ­
  die  Behörde  sich  mit  einer  von  der  Genossenschaft ­
  vorgeschlagenen  Person  einverstanden, ­
  so  ist  diese  zum  Revisor  zu  bestellen"
die  also  den  Genossenschaften  Einfluß  auf  die  Wahl  des  Revisors
verschafft,  ist  schon  längstens  als  Übelstand  empfunden  worden.
Die  Abstellung  ist  dringend  nötig,  da  durch  diese  Bestimmung
den  ärgsten  Feinden  des  Genossenschaftswesens,  den  sog.  „wilden"

Geh.  Regierurigsrat  Dr.  Havensteirr,  Referat,  erstattet  auf  dem  genossenschastlichen
  Bortragskursus  des  Reichsverbandes  im  September  1909  in  Darmstadt:
„Neuere  Erfahrungen  auf  dem  Gebiete  des  genossenschaftlichen  Revisionswesens",
Darmstadt  1910.
2)  Prof.  Dr.  Faßbender  in  seinem  Referat  „Über  die  Entwicklung  und  Aufgaben ­
  der  Berbandsrevision",  erstattet  dem  7.  Deutschen  gewerblichen  Genossenschaftstage
  zu  Dortmund  1910,  Bericht  S.  112.
        <pb n="89" />
        86

Genossenschaften,  die  sich  nicht  zum  Anschluß  an  einen  Revisionsverband ­
  verstehen  können  und  die  sich  großenteils  aus  den
schlimmsten  Schmarotzern  der  Genossenschaften  rekrutieren,  Unterschlupf ­
  gewährt  wird.
Die  Mißstände  ergeben  sich  vor  allen  Dingen  daraus,  daß
diesen  Genossenschaften  gar  nicht  daran  liegt,  einen  sachverständigen
Revisor  zur  Prüfung  zu  bekommen;  das  überwachende  Gerichts
aber  kann  und  will  den  Bestellten  auf  „Sachverständigkeit"  nicht
prüfen,  sondern  stellt  lediglich  die  Unbescholtenheit  des  Betreffenden
fest.  Eine  weitere  Gefahr  besteht  darin,  daß  der  vom  Gericht
bestellte  Revisor  in  eine  „gewisse"  Abhängigkeit  von  der  Genossenschaft ­
  gerät;  will  der  Revisor  sich  das  Geschäft  nicht  für  das
nächste  Jahr  entgehen  lassen,  so  wird  er  seinen  Bericht  so  abfassen,
daß  er  wiederkommen  kann.  Welche  arge  Zustände  hier  herrschen,
will  ich  nur  an  einem  Beispiel  zeigen,  das  Korthaus  in  seinem
auf  dem  10.  Deutschen  gewerblichen  Genossenschaftstag  (Leipzig  1913)
gehaltenen  Referate  gibt;  es  handelt  sich  um  eine  in  Berlin  verkrachte ­
  „Schwindelgenossenschaft"  einer  „Bank".  Er  sagt:
„Ich  habe  als  gerichtlicher  Sachverständiger  feststellen  müssen,
daß  diese  Genossenschaft  allein  im  Königreiche  Bayern  162  Mitglieder ­
  hatte.  Sage  und  schreibe  7  von  den  1200  Mitgliedern
dieser  Genossenschaft  hatten  dagegen  ihren  Wohnsitz  in  Groß-Berlin,
  gerade  die  7,  die  notwendig  waren,  um  die  Genossenschaft
zu  gründen  —  1200  Mitglieder  hatte  diese  ,Bank-  in  allen
Gauen  Deutschlands!  Ich  habe,  wie  es  meine  Pflicht  als  Sachverständiger ­
  war,  einmal  die  Revisionsberichte  durchgesehen.  Sie
hatten  stereotyp  denselben  Wortlaut:  ,Es  wird  bestätigt,  daß  die
Bilanz  mit  den  ordnungsmäßig  geführten  Büchern  übereinstimmt'.
Der  in  zwei  Reihen  schön  abgefaßte  Bericht  kostete  125  Mk.  Das
sind  doch  unhaltbare  Zustände.  Ich  meine,  wenn  in  diesem  Falle
vom  Gericht  der  Revisor  irgendeines  Verbandes  bestellt  worden
wäre  und  dieser  auch  nur  eine  halbe  Stunde  lang  die  Bücher
der  ,Bank'  angesehen  hätte,  konnte  er  feststellen,  daß  die  Genossenschaft, ­
  die  mehr  als  eine  Million  Darlehen  zu  geben  versprochen ­
  hatte,  noch  nicht  einmal  in  der  Lage  war,  80  Pf.  Gerichtskosten ­
  zu  zahlen,  und  daß  deswegen  eine  Pfändung  ihres
Mobiliars  stattgefunden  hatte.  —  Der  bestellte  Revisor  war  ein
Mann,  der  keine  Existenz  hatte  und  der,  wie  ich  weiter  festgestellt
habe,  bei  sieben  solchen  Genossenschaften  der  bestellte  Revisor  war
und  heute  noch  ist  und  der  von  der  einen  Genossenschaft  dieser
Art  der  andern  empfohlen  wird".

*)  Daß  auch  Ausnahmen  vorkommen,  soll  nicht  in  Abrede  gestellt  werden.
        <pb n="90" />
        87

Um  diesen  Mißbräuchen  zu  steuern,  wurde  von  Faßbender  st
der  Vorschlag  gemacht,  die  Gerichte  sollten  von  ihrer  vorgesetzten
Behörde  angewiesen  werden  im  Falle,  daß  eine  „wilde"  Genossenschaft ­
  einen  Revisor  wünscht,  an  einen  Rcvisionsverband
gleichartiger  Genossenschaften  um  Zuweisung  bezw.  Kenntlichmachung ­
  eines  „sachverständigen  Revisors"  heranzutreten.  Korthaus
  vertritt  im  Grunde  dieselbe  Ansicht;  sie  findet  ihre  Darstellung ­
  in  Nr.  2  der  die  Revision  betreffenden  Leitsätze  zum
10.  Deutschen  gewerblichen  Genossenschaftstag  in  Leipzig  1913,
welche  lautet:
„2.  (Zusätzlich  zu  §  61  Abs.  1  GenG.s  In  erster  Linie  ist
ein  Revisor  zu  bestellen,  welcher  in  einem  mit  dem  Revisionsrecht ­
  ausgestatteten  Revisionsverbande  tätig  ist,  in  dessen  Bezirk
die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat  und  dem  Genossenschaften  gleicher
oder  ähnlicher  Art  angehören.
Abs.  2,  welcher  lautet:  ,Der  Vorstand  der  Genossenschaft  hat
die  Bestellung  zu  beantragen',  ist  zu  streichen.
Abs.  3,  welcher  lautet:  ,Die  Bestellung  erfolgt,  nachdem  die
höhere  Verwaltungsbehörde  über  die  Person  des  Revisors  gehört
ist.  Erklärt  sich  die  Behörde  mit  einer  von  der  Genossenschaft
vorgeschlagenen  Person  einverstanden,  so  ist  diese  zum  Revisor
zu  bestellen',  ist  gleichfalls  zu  streichen.
Abs.  2  soll  in  Zukunft  lauten:  ,Nur  soweit  solche  Revisoren
nicht  zur  Verfügung  stehen,  können  andere  geeignete  Personen
vom  Gericht  als  Revisoren  bestellt  werden'.
Abs.  3  soll  lauten:  ,Die  Bestellung  erfolgt,  nachdem  die
höhere  Vewaltungsbehörde  und  ein  Revisionsverband,  dem  Genossenschaften ­
  gleicher  oder  ähnlicher  Art  angehören,  und  in  dessen
Bezirk  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat,  über  die  Person  des
Revisors  gehört  sind'.
Wenn  ich  auch  zugestehe,  daß  mit  der  Ausführung  dieser
Vorschläge  das  Übel  im  Kern  erfaßt  wird,  so  finde  ich  dieselben
doch  nicht  weitgehend  genug.  Hat  man  die  meisten  der  „wilden"
Genossenschaften  st  als  Schädlinge  des  Genossenschaftswesens  erkannt, ­
  so  soll  man  ihre  totale  Beseitigung  erstreben,  indem  man  für
Genossenschaften  die  Pflicht  der  Zugehörigkeit  zu  dem  ihrer  Eigenart
entsprechenden  Revisionsverbande  fordert.
Hierbei  muß  auch  eine  größere  Konzentration  innerhalb  der
einzelnen  Hauptverbände  herbeigeführt  werden;  eine  derartige

st  Faßbender  a.  a.  O.:  Die  Justizministerien  der  Bundesstaaten  außer  Sachsen
haben  dieses  Ansuchen  als  außerhalb  des  Bereiches  ihrer  Wirksamkeit  liegend
zurückgewiesen.
st  Am  1.1.  1911  gab  es  im  Deutschen  Reich  1088  Genossenschaften  (13,4  °/ 0 )„
die  keinem  Revisionsverbande  angehörten.
        <pb n="91" />
        88

Zersplitterung,h  wie  sie  heute  besteht  (vgl.  untenstehende  Tabelle)
—  in  den  oben  aufgezählten  5  Hauptgruppen  sind  126  Revisionsverbände ­
  vereint,  unter  denen  sich  2  befinden,  die  weniger  als
5  Genossenschaften  als  Mitglieder  aufweisen  —,  zeitigt  nur  Mängel,
wie  sie  in  den  mehr  oder  weniger  verschiedenen  Ansichten  über
die  Methode  der  Revision  und  ihren  Umfang  zutage  treten,
ganz  abgesehen  von  der  Unwirtschaftlichkeit,  die  eine  derartige
Kraftvergeudung  mit  sich  bringen  muß.

Übersicht  über  die  Revisions-Hauptverbände  nach
Abstufung  der  Anzahl  der  in  den  Unterverbänden
zusammengeschlossenen  Genossenschaften.

Anzahl  der
Genossenschaften, ­

die  einen
Revisionsverband ­

bilden

Allgemeiner

Verband
(Schulze-Delitzsch)


Reichs-Verband


Daneben
Raiffeisen-Ver
 ­


Zentralverband ­

der
Konsum-Vereine


Hauptverband

der
gewerbl.
Genossenschaften ­


AndereRevisionsver
 ­
  die
kein.  groß.
R.-Verb.
angehören

1—  5

2

6-  10

1

1

—

11—  29

2

2

5

21—  30

8

4

3

31—  BO

13

2

3

6

51—  100

5

3

3

3

8

101—  200

2

5

1

B

2

2

201—  300

1

2

1

2

301—  500

6

7

3

501-1000

6

3

—

1001—2000

2

1

über  2000

1

Diese  Zentralisation  müßte  so  weit  gehen,  daß  den  einzelnen
Revisionsverbänden  das  Recht  auf  Bestellung  des  Revisors  genommen ­
  und  dasselbe  ausschließlich  nur  den  Hauptverbänden  zugesprochen ­
  würde.
Der  engere  Zusammenschluß  aber  würde  weiterhin  bei  viel
wirksameren  Revisionen  nicht  die  befürchtete  Steigerung  der  Revisionshonorare, ­
  sondern  bei  geschickter  Disposition  und  Verwendung
der  Revisoren  eine  sachverständige  Revision  zu  gleichen  Sätzen

*)  W.  Wygodzinski,  Das  Genossenschaftswesen  in  Deutschland,  Leipzig  und
Berlin  1911,  S.  104  ff.  bedauert  die  Spaltung  infolge  von  Gegensätzen,  die
zwischen  den  einzelnen  Verbänden  bestehen;  er  führt  sie  zum  Teil  auf  die  große
Macht  zurück,  die  die  Genossenschaftsbewegung  ihren  Führern  gab  und  die  es
diesen  leicht  machte,  ihre  Pläne  gesondert  von  der  Allgemeinheit  durchzusetzen.
        <pb n="92" />
        89

auch  den  Genossenschaften  bringen,  die  auf  einen  kostspieligen
qualifizierten  Revisor  mit  Rücksicht  auf  ihre  beschränkten  Mittel
bisher  verzichten  mußten.  Gleichzeitig  müßte  damit  die  Schaffung
einheitlicher  Grundsätze  für  die  Anstellung  von  Revisoren  und
die  an  sie  zu  richtenden  Anforderungen  Hand  in  Hand  gehen,  und
ich  schließe  mich  gern  der  Forderung  Faßbenders  an,  der  die  Einführung ­
  eines  Befähigungsnachweises  für  Genossenschaftsrevisoren
verlangt;  nur  so  kann  der  „sachverständige"  Genossenschastsrevisor
geschaffen  werden.
Der  Ausbildung  und  Heranziehung  von  sachverständigen
Revisoren  haben  bisher  eigentlich  nur  die  Verbände  der  landwirtschaftlichen ­
  Genossenschaften  Interesse  entgegengebracht?)  So
werden  Halbjahrskurse  zur  Ausbildung  von  Revisoren  an  der
deutschen  landwirtschaftlichen  Genossenschaftsschule  in  Berlin  -früher
Darmstadt)  abgehalten.  In  den  bis  jetzt  stattgefundenen  8  Kursen
wurden  269  Revisoren  ausgebildet.
Die  Errichtung  einer  Revisorenausbildungsanstalt  wurde  ferner
durch  die  Verwaltungsorgane  des  „Generalverbandes  ländlicher
Genossenschaften  für  Deutschland"  am  10.  7.  1913  in  Heidelberg
beschlossen.  Schon  3  Monate  später  berichtet  das  Landwirtschaftliche ­
  Genossenschaftsblatt  -Nr.  19  v.  15.  10.  1913),  daß  der  erste
Kursus  am  1.  Oktober  in  Berlin  eröffnet  wurde.  An  dem  auf
4  Monate  berechneten  Kursus  nehmen  zwölf  Revisionsdienstanwärter ­
  teil.

Der  Lehrplan  ft  umfaßt  folgende  Unterrichts  gegenstände
-wöchentlich  32  Stunden):

Einführung  in  das  Genossenschaftswesen

ca.  60  Stunden

Genossenschastsrecht

„  100  „

Buchführung  und  Bilanzkunde  .  .  .  .

„  100  „

Geschäftsführung

„  40  „

Revisionswesen

„  40

0  vgl.  st.  Hildebrand,  Berlin-Steglitz,  in  der  Dienstanweisung  für  den  Generalverband
  ländlicher  Genossenschaften  1914.
2 )  Dem  Berfasser  vom  Raisfeisenverbande  in  liebenswürdiger  Weise  zur  Verfügung
  gestellt,  über  den  Ausbildungsgang  bemerkt  Hildebrand  (Landwirtschaftliches ­
  Genossenschaftsblatt  Nr.  19  3b.  Jahrg.  1913):  „Die  Frage  der  Ausbildung
der  Revisionsdienstanwärter  wäre  am  schönsten  dadurch  zu  lösen,  daß  dieselben
an  der  Revisorenausbildungsanstalt  ihre  volle  theoretische  und  praktische  Ausbildung
erhalten  würden  und  dann  nach  einer  kurzen  Probedienstzeit  als  Revisoren  angestellt ­
  würden.  Dieser  Gedanke  läßt  sich  aber  zurzeit  nicht  verwirklichen.  Der
Lehrgang  müßte  zeitlich  derart  ausgedehnt  werden,  daß  sich  dadurch  Schwierigkeiten ­
  teils  finanzieller,  teils  technischer  Natur  ergeben  würden,  an  deren  Lösung  vorerst ­
  nicht  herangetreten  werden  kann.  Dagegen  macht  es  keine  Schwierigkeiten,  den
Verbünden  die  theoretische  Ausbildung  der  Revisionsdienstanwärter  abzunehmen
und  in  die  Hände  der  Revisorenausbildungsanstalt  zu  legen,  welche  diesen  Teil  der
Ausbildung  systematisch  und  nach  pädagogischen  Grundsätzen  durchzuführeu  vermag".
        <pb n="93" />
        90

Allgemeine  Rechtskunde  ca.  70  Stunden
Warenkunde  30  „
Bankwesen  „  30  „
Molkereiwesen  „  30  „
Versicherungswesen  „  10  „
Auch  sind  Vorträge  über  Spezialgebiete,  Vortragsübungen  der
Kursteilnehmer  und  Besichtigungen  vorgesehen.  Die  Teilnehmer
unterziehen  sich  nach  vier  Monaten  einer  mündlichen  und  schriftlichen ­
  Prüfung  und  machen  dann  die  praktische  Ausbildung  bei
ihren  Verbänden  durch.  Nach  Beendigung  der  praktischen  Ausbildung ­
  folgt  eine  weitere  Prüfung,  von  deren  Erfolg  die  Anstellung ­
  als  Verbandsrevisor  abhängig  ist.
Die  Errichtung  dieser  Anstalt  bedeutet  einen  großen  Fortschritt ­
  in  der  Entwicklung  des  genossenschaftlichen  Revisionsinstitutes,
möchten  doch  alle  Hauptverbände  in  die  Fußtapfen  des  Raiffeisen-Verbandes ­
  treten  eingedenk  dessen,  daß  die  Entwicklung  des
Genossenschaftswesens  ohne  die  Revision  gar  nicht  möglich  gewesen ­
  wäre  und  die  Vervollkommnung  des  Revisionswesens  nur
ein  „uobilo  officimn“  für  die  Verbände  bedeutet.
Vielleicht  wäre  an  dieser  Stelle  zu  erwägen,  ob  nicht  die
Ausbildung  von  Genossenschaftsrevisoren  mit  in  das  Programm
derjenigen  unserer  Handelshochschulen  ft  aufzunehmen  wäre,  die
sich  die  Aufgabe  gestellt  haben,  einen  angesehenen  deutschen
Bücherrevisorenstand  zu  schaffen.  Berücksichtigen  wir,  daß  es  im
Deutschen  Reich  zur  Zeit  ca.  33  000  revisionspflichtige  Genossenschaften
gibt,  so  dürfte  der  Erfolg  in  ideeller  und  finanzieller  Hinsicht
sicher  sein.
Mit  dieser  Reform  des  genossenschaftlichen  Revisionswesens,
bei  der  ich  jeden  Eingriff  staatlicher  Gewalt  —  abgesehen  von  dem
mir  geforderten  Revisionszwang  für  alle  Genossenschaften  —  ausschließen ­
  möchte,  ließe  sich  auch'die  Abhängigkeit  beseitigen,  in  die
die  Revisoren  gleichsam  als  Beamte  der  Genossenschaften  geraten,
wie  dies  namentlich  bei  den  Miniaturverbänden  der  Fall  ist,  die
niemals  in  der  Lage  sind,  Revisoren  ft  hauptamtlich  zu  beschäftigen.

ft  Seit  2  Jahren  besteht  an  der  Universität  Halle  a.  S.  ein  Seminar  für
Genossenschaftswesen,  in  dein  außer  volkswirtschaftlichen  und  juristischen  Materien
auch  „Genossenschaftsbuchführung  und  Buchführungsrevision",  allerdings  wöchentlich ­
  nur  zweistündig,  behandelt  werden.
ft  Die  Revisoren  im  Nebenamt  setzen  sich  aus  allen  möglichen  Berufen
zusammen.  Neben  Bücherrevisoren,  die  im  allgemeinen  wohl  dazu  geeignet  sind,
finden  wir  u.  a.:  Molkereigehilsen,  Volksschullehrer,  Kaufleute,  pensionierte  Beamte.
Bei  den  „wilden"  Genossenschaften  dürften  wir  beim  Aufmachen  einer  Statistik
über  Herkunft  und  Vorbildung  der  Revisoren  in  der  Hauptsache  eine  Sammlung
gebrochener  Existenzen  erhalten.
        <pb n="94" />
        91

Hierbei  müßte  auch  die  Frage  endgültig  erörtert  werden,  ob  man
die  Revisionsverbände  nicht  mit  einem  Mittel,  aufgedeckte  Mißstände ­
  abzustellen,  ausstatten  soll;  eine  derartige  Maßnahme  stößt
begreiflicherweise  bei  den  Genossenschaften  auf  Widerstand,  weil
sie  meinen,  daß  damit  das  Prinzip  der  Selbstverwaltung  durchbrochen ­
  wäre.  Dies  ist  insofern  richtig,  als  es  sich  um  Abstellung
formaler  Mängel  handelt,  sobald  aber  schwerwiegende  Bedenken
vorliegen,  die  die  Existenz  der  Genossenschaft  in  Frage  stellen,  so
muß  —  wie  Korthaus  st  vorschlägt  —  der  Verbandsvorsitzende
oder  sein  Vertreter  das  gesetzliche  Recht  erhalten,  „auf  der
Generalversammlung  den  Mitgliedern  der  Genossenschaft  seine
Anschauungen  ohne  Rücksicht  auf  die  Wünsche  von  Vorstand  und
Aufsichtsrat  vorzutragen".
Der  Gedanke  der  Zentralisation  ist,  wenn  auch  nicht  in  dem
von  mir  geforderten  Maße,  auf  dem  54.  Allgemeinen  Genossenschaftstag ­
  in  Posen  1913  von  Prof.  Dr.  Crüger  in  seinem  Referat
über  die  Verbandsrevision  vertreten  worden,  indem  er  von  einem
geplanten  „freien  Ausschuß  der  großen  Verbände"  berichtete,  in
dem  alle  Lebensfragen  der  Genossenschaften,  insbesondere  die
Revision  ihre  Behandlung  erfahren  sollen.  Zur  finanziellen
Durchführung  würde  auch  hier  der  Staat  voraussichtlich  gern  mit
Zuschüssen  —  bisher  sind  freilich  derartige  Zuschüsse  von  den
Verbänden  als  das  Prinzip  der  Selbsthilfe  verletzend  zurückgewiesen
und  nur  ausnahmsweise  angenommen  worden  —  zur  Hand
gehen.  —  Neben  dem  Verfahren  der  Revisorenbestellung  hat  sich
die  Vorschrift  des  Gesetzes  (§  53),  die  die  Vornahme  der  Revision
in  jedem  zweiten  Jahre  anordnet,  als  unzulänglich  herausgestellt. ­

Sollen  die  Genossenschaften  einer  wirksamen  Kontrolle  unterstehen, ­
  so  ist  der  Zwischenraum  von  zwei  Jahren  zu  ausgedehnt,
er  muß  zum  mindesten  auf  ein  Jahr  beschnitten  werden.  Interessant ­
  sind  die  Gründe,  die  für  die  zweijährige  Revision  s.  Zt.  in
der  Reichstagskommission  vorgebracht  wurden:  „Bei  längeren
Zwischenräumen  würde  keine  Gewähr  dafür  vorhanden  sein,  daß
nicht  mittlerweile  große  Unregelmäßigkeiten  unentdeckt  bleiben,
deren  Folgen  bei  der  nächsten  Geschäftsrevision  nicht  mehr  gutzumachen ­
  sind;  auch  würde  der  Umfang  des  sich  ansammelnden
Materials  kaum  noch  eine  gründliche,  nach  allen  Richtungen  sich
erstreckende  Prüfung  der  Geschäftsführung  durch  den  Revisor
gestatten,  und  ebenso  ginge  dabei  der  Vorzug  verloren,  welche  bei
kürzeren  Revisionsperioden  aus  der  dauernden  Vertrautheit  des

In  seinem  Referat  auf  dem  10.  Deutschen  gewerblichen  Genosfenfchaftstag
in  Leipzig  1913.
Stein.  7
        <pb n="95" />
        92

Revisors  mit  den  Verhältnissen  der  Genossenschaften  sich  ergibt.
Andererseits  wird  eine  zweijährige  Wiederkehr  der  Revisionen  für
den  Zweck  derselben  als  genügend  zu  betrachten  sein;  ein  Mehreres
ist  schon  mit  Rücksicht  auf  die  durch  die  Revision  den  Genossenschaften ­
  entstehenden  Kosten  nicht  zu  verlangen".
Alle  damals  für  die  zweijährige  Revisionsperiode  angeführten
Gründe  gelten  heute  genau  so  für  die  einjährige  Periode;  die
Einrede,  daß  bei  kürzeren  Revisionsperioden  sich  ein  Abhängigkeitsverhältnis ­
  zwischen  Revisor  und  der  zu  revidierenden  Genossenschaft ­
  herausbilde,  kann  leicht  dadurch  zu  Fall  gebracht  werden,
daß  die  Revisoren  von  Zeit  zu  Zeit  mit  ihren  Bezirken  wechseln.
Die  Frage,  ob  die  einjährige  Revisionsperiode  wünschenswert
sei,  haben  alle  Revisionsverbände  bejaht  und  haben  auch  zum
großen  Teil  der  gesetzlichen  Einführung  vorgegriffen,  indem  sie
bei  den  ihnen  angeschlossenen  Genossenschaften  jährliche  Revisionen
zur  Ausführung  bringen  lassen.  So  hat  z.  B.  der  „Zentralverband
deutscher  Konsumvereine  Hamburg  seit  1.  1.  1913  die  jährliche
Revision  durchgeführt.  Seit  dieser  Zeit  haben  die  dem  Zentralverband ­
  angeschlossenen  Verbände  einen  Extrarevisor,  außer  dem
bereits  vorhandenen  angestellt,  und  tragen  hierfür  die  Kosten
selbst.  Es  haben  allerdings  die  Revisionsverbände,  und  zwar
jeder  der  neun  zur  Durchführung  dieser  Maßnahme  einen  Zuschuß
von  4000  Mk.  erhalten.  In  einer  Zuschrift  an  den  Verfasser  sagt
der  Zentralverband:  „Die  Erfahrungen  bezüglich  der  Revisionen
bei  unseren  Verbänden  haben  gelehrt,  daß  durch  den  Ausbau  der
jährlichen  Revision  die  Verhältnisse  fortgesetzt  bessere  werden";
und  zur  Bewilligung  der  oben  erwähnten  Beträge  von  insgesamt
36000  Mk.  bemerkt  der  Verband:  „auch  wir  haben  ein  großes
Interesse  daran,  durch  ein  geregeltes  Revisionswesen  unsere  Vereine
immer  mehr  und  mehr  auf  die  Höhe  und  hauptsächlich  auf  gute
finanzielle  Unterlagen  zu  bringen".
Auf  dem  10.  Deutschen  gewerblichen  Genossenschaftstag  in
Leipzig  1913  forderte  der  Verbandsdirektor  Korthaus-Berlin  ff  die
Einführung  der  einjährigen  Revision  auf  Grundlage  absoluter
Freiwilligkeit,  indem  er  darauf  hinwies,  daß  die  zweijährige  Periode
zu  lang  sei,  da  in  einem  Jahre  viel  Unheil  passieren  und  der
Revisor  nach  so  langer  Zeit  kaum  in  der  Lage  sein  könnte,  den
entstandenen  Schaden  wieder  einzurenken.  Korthaus  brachte  in
Vorschlag,  §53  GenG,  durch  folgenden  Zusatz  zu  erweitern:
„Den  Revisionsverbänden  steht  das  Recht  zu,  an  Stelle  der
zweijährigen  Revision  die  einjährige  zu  beschließen  niit  der  Wirkung,

ff  vgl.  das  vortreffliche  Referat:  Die  Revision  im  Dienste  der  Genossenschaften. ­
        <pb n="96" />
        93

Laß  dann  auch  jeder  jährlichen  Revision  der  Charakter  der  gesetzlichen ­
  Revision  innewohnl,  und  daß  alle  angeschlossenen  Genossenschaften ­
  sich  dieser  jährlichen  Revision  zu  unterwerfen  haben".
Ich  für  meinen  Teil  vertrete  den  Standpunkt,  die  jährliche
Revision  ohne  weitere  Kautelen  an  Stelle  der  bisher  geübten
zweijährigen  obligatorisch  einzuführen.
Der  Kostenpunkt  dürfte  unter  Berücksichtigung  des  von  mir
vorn  Gesagten  meines  Erachtens  keine  Rolle  spielen;  Genossenschaften, ­
  die  sich  in  ihrer  Existenz  durch  den  Revisionsbeitrag  si
gefährdet  sehen,  haben  überhaupt  keine  Existenzberechtigung.  Wie
sehr  den  einzelnen  Verbänden  an  der  Einführung  der  einjährigen
Revision  gelegen  ist,  dokumentiert  auch  die  Zuschrift  des  Hauptverbandes ­
  deutscher  gewerblicher  Genossenschaften  E.  V.  Berlin  an
den  Verfasser,  in  der  es  heißt:
„Wir  berechnen  für  jede  vorgenommene  Revision  für  den  Tag
20  Mk.  ...  Dagegen  betragen  unsere  Kosten  für  den  Tag  32  Mk.
Die  überschießenden  12  Mk.  werden  vom  Hauptverband  zugelegt
unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Genossenschaft  an  Stelle  der  vom
Gesetz  geforderten  zweijährigen  Revision  die  einjährige  Revision
durchführt."
Noch  mit  kurzen  Worten  will  ich  auf  die  Haftpflicht  der
Revisoren  bezw.  der  Revisionsverbände  eingehen.  Gerade  der
Umstand,  daß  das  Gesetz  dieselbe  nicht  präzisiert  hat,  hat  manche
Debatte  und  reiche  Literatur  hierüber  gezeitigt,  ohne  daß  eine
Verständigung  erzielt  worden  wäre.
Wie  eine  Erlösung  aus  bangem  Zweifel  wirkte  darum  das
reichsgerichtliche  Urteil  in  Sachen *  2 )  des  Winzervereins  Oberwinter
gegen  den  „Verband  der  rheinpreuhischen  landwirtschaftlichen  Genossenschaften" ­
  in  Bonn  v.  24.1.1912  •  (^'  _  Hiernach
können  die  Verbände,  sofern  sie  bei  der  Bestellung  und  bei  der
ihnen  nach  dem  Genossenschaftsgesetz  obliegenden  Überwachung
der  Revisoren  sorgfältig  verfahren,  wegen  einer  mangelhaften
Revision  nicht  schadensersatzpflichtig  gemacht  werden,  der  Revisor

tz  Die  Honorare  für  die  Revisionen  bewegen  sich  gegenüber  den  von  den
Treuhandgesellschaften  geforderten  wirklich  in  engen  Grenzen;  es  beträgt  im  Durchschnitt ­
  20  Mk.  pro  Tag  (Reisetage  werden  als  Arbeitstage  in  der  Regel  mitgerechnet). ­
  Manche  Verbände  erheben  einen  festen  Jahresbeitrag  (ca.  20  Mk.)
und  weiterhin  einen  gewissen  Prozentsatz  (ca.  I'^»/»)  vom  Bruttogewinn,  sie
gewähren  dann  einen  freien  Revisionstag  und  berechnen  jeden  weiteren  aufgewendeten
Tag  mit  ca.  15  Mk.  Bei  der  geringen  Dauer  der  Revisionen  —  in  normalen
Fällen  handelt  es  sich  um  wenige  Tage  —  dürfte  daher  die  Honorarfrage  für  die
Einführung  der  jährlichen  Revision  ohne  entscheidende  Bedeutung  sein.
2 )  Die  ausführliche  Erörterung  des  Falles  finden  wir  in  der  Deutschen  landwirtschaftlichen ­
  Genossenschaftspresse  1910:  Nr.  18,  1912:  Nr.  2,  5,  6.
7*
        <pb n="97" />
        94

ist  darum  für  seine  Tätigkeit  allein  verantwortlich,  zumal  er
„sachverständig"  sein  soll.  Eine  Schadensersatzpflicht  der  Revisoren
ist  jedoch  ausgeschlossen,  wenn  dieselben  mit  „Sorgfalt"  verfahren ­
  sind.
Überblicken  wir  nun  nach  der  kritischen  Besprechung  des  genossenschaftlichen ­
  Revisionsinstituts  die  Wirksamkeit  desselben,  so
müssen  wir  das  Urteil  fällen,  daß  es  die  darauf  gesetzten  Hoffnungen ­
  in  25  Jahren  seines  Bestehens  reich  erfüllt  hat;  es  bildet
eine  Stütze  für  alle  wohl  geleiteten  Genossenschaften;  es  konnte
freilich  auch  nicht  verhindern,  daß  seine  Schwächen,  wie  vor  allem
in  dem  Bestellungsverfahren  liegen,  das  Aufkommen  von  Schwindelgenossenschaften ­
  begünstigten.
Leider  ist  in  den  jüngsten  Tagen  das  Revisionswesen  durch
mehrere  in  der  letzten  Zeit  vorgekommene  Zusammenbrüche  —  ich
denke  hier  an  die  hessische  Genossenschaftskrisis  u.  a.  —  von  verschiedenen ­
  Seiten  Gegenstand  von  Verleumdungen  und  Verdächtigungen ­
  gewesen.  Es  hat  sich  aber  bei  näherem  Zusehen
immer  herausgestellt,  daß  die  Revisoren  ihre  Pflicht  auf  der  ganzen
Linie  getan  hatten,  daß  aber  die  Mahnungen  des  Revisors  taube
Ohren  bei  den  Verwaltungsorganen  der  Genossenschaften  fanden.
Zu  diesem  Urteil  kam  auch  der  Staatsanwalt  in  dem  berüchtigten
Prozeß  in  Niedermodau.
Wenn  sich  nun  auch  Mißstände  im  Revisionswesen,  wie  aus
meinen  Darlegungen  hervorgeht,  herausgestellt  haben,  so  ist  meiner
Ansicht  nach  gerade  bei  der  Genossenschaft  nichts  unangebrachter
als  der  Schrei  nach  Staatshilfe.  Es  lassen  sich  meines  Erachtens
gerade  die  bedenklichsten  Mängel  am  besten  auf  dem  Wege  der
Selbsthilfe  abstellen.
In  diesem  Sinne  wurde  auch  auf  dem  jüngst  in  Posen
abgehaltenen  54.  Allgemeinen  Genossenschaftstag  «August  1913)
folgende  Resolution  angenommen:
„Der  Allgemeine  Genossenschaftstag  erklärt  gegenüber  den  auf
Grund  einzelner  Zusammenbrüche  von  Genossenschaften  hervortretenden ­
  Anregungen  die  Bestimmungen  über  die  Revision  zu
verschärfen,  daß,  wie  zuletzt  auf  dem  Allgemeinen  Genossenschaftstag
zu  Kassel  im  Jahre  1906  ausgesprochen  ist,  die  Erfüllung  der  Ausgaben ­
  der  Revision  nicht  gesichert  werden  könne  durch  Einführung
von  Zwangsmaßregeln  in  die  Organisation,  sondern  durch  Hebung
des  Verständnisses  der  Organe  der  Genossenschaft  für  die  Zwecke
der  Revision.  Die  Revision  ist  nicht  bestimmt,  in  die  Genossenschaft ­
  ein  neues  Organ  einzufügen,  vielmehr  bleibt  die  Verantwortlichkeit ­
  von  Vorstand  und  Aufsichtsrat  im  vollen  Umfange
trotz  der  Revision  unberührt  bestehen.  Sache  des  Revisors  ist  es,
zu  prüfen,  ob  die  Einrichtungen  der  Genossenschaft,  die  Geschäfts-
        <pb n="98" />
        95

sührung  und  die  Kontrolle  den  bewährten  genossenschaftlichen
Grundsätzen  entsprechen.  Dabei  wird  der  Revisor,  und  zwar
unbeschadet  der  Verantwortlichkeit  des  Aufsichtsrats,  nach  Möglichkeit ­
  sein  Augenmerk  auch  zu  richten  haben  auf  die  Prüfung  der
geschäftlichen  Lage  der  Genossenschaft.  Unbedingt  festzuhalten  ist
an  der  im  Allgemeinen  deutschen  Genossenschaftsverband  üblichen
Fernhaltung  des  Revisionsverbandes  von  geschäftlichen  Unternehmungen ­
  irgendwelcher  Art".

b)  Die  Kontrollorgane  der  Aktiengesellschaft.
Wie  bedeutungsvoll  die  Kontrolle  für  die  Aktiengesellschaft
ist,  ist  vorn  gezeigt  worden.  Das  wichtigste  Kontrollorgan  der
Aktiengesellschaft  bildet  der  Aufsichtsrat;  neben  ihm  wirkt  hier
und  da  der  Gelegenheitsrevisor.
Die  Pflichten  des  Aufsichtsrates  ordnet  das  Handelsgesetzbuch
in  §  246:
„Der  Aufsichtsrat  hat  die  Geschäftsführung  der  Gesellschaft
in  allen  Zweigen  der  Verwaltung  zu  überwachen  und  sich  zu
dem  Zwecke  von  dem  Gange  der  Angelegenheiten  der  Gesellschaft
zu  unterrichten.  Er  kann  jederzeit  über  diese  Angelegenheiten
Berichterstattung  von  dem  Vorstande  verlangen  und  selbst  durch
einzelne  von  ihm  zu  bestimmende  Mitglieder  die  Bücher  und
Schriften  der  Gesellschaft  einsehen  sowie  den  Bestand  der  Gesellschaftskasse ­
  und  die  Bestände  an  Wertpapieren  und  Waren  untersuchen. ­
  Er  hat  die  Jahresrechnungen,  die  Bilanzen  und  die  Vorschläge ­
  zur  Gewinnverteilung  zu  prüfen  und  darüber  der  Generalversammlung ­
  Bericht  zu  erstatten.
Er  hat  eine  Generalversammlung  zu  berufen,  wenn  dies  im
Interesse  der  Gesellschaft  erforderlich  ist.
Weitere  Obliegenheiten  des  Aufsichtsrates  werden  durch  den
Gesellschaftsvertrag  bestimmt.
Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrates  können  die  Ausübung  ihrer
Obliegenheiten  nicht  anderen  übertragen.
Weiterhin  bestimmt  das  Gesetz  (HGB.  §  248),  daß  die  Mitglieder ­
  des  Aufsichtsrats  weder  Mitglieder  des  Vorstandes  noch
Beamte  der  Gesellschaft  sein  dürfen,  sie  werden  ferner  (HGB.
ß  249)  bei  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  zur  Sorgfalt  eines
ordentlichen  Geschäftsmannes  angehalten  und  haften  bei  Verletzung
ihrer  Obliegenheiten  der  Gesellschaft  mit  den  Vorstandsmitgliedern
in  Gesamtheit  für  den  daraus  entstehenden  Schaden.
Der  Aufsichtsrat  ist  zum  mindesten  aus  3  Mitgliedern
.zusammengesetzt  —  sie  brauchen  keine  Aktionäre  zu  sein,  in  der
        <pb n="99" />
        96

Regel  ist  dies  aber  der  Fall  —,  er  wird  von  der  Generalversammlung ­
  gewählt  und  event,  abberufen.
Aus  den  Bestimmungen  geht  deutlich  hervor,  daß  der  Gesetzgeber ­
  sich  den  Aufsichtsrat  als  Kontrollorgan  gedacht  hat;  er  soll
im  Namen  der  Aktionäre  kontrollieren.  Diese  Funktion  verrichtet
aber  der  Aufsichtsrat  keineswegs,  und  er  kann  es  auch  nicht,  selbst
wenn  man  bei  ihm  den  guten  Willen  dazu  voraussetzt.
Woran  scheitert  die  Erfüllung  seiner  Ausgabe?
1.  an  der  Qualität  der  einzelnen  Mitglieder
und  seiner  Zusammensetzung;
2.  an  dem  Umfang  der  zu  leistenden  Arbeit;
3.  an  der  Stellung  des  Aufsichtsrats  zum  Vorstand ­
  und  Generalversammlung.
Zum  ersten  Punkte  bemerke  ich:
Der  Aufsichtsrat  wird  von  der  Generalversammlung  gewählt;
da  bei  der  bekannten  und  teilweise  auch  begründeten  Interesselosigkeit ­
  der  Aktionäre  nur  die  Großaktionäre  erscheinen,  so  ist
die  Wahl  der  Aufsichtsratsmitglieder  in  die  Hände  dieser  wenigen
gelegt,  die  sich  selbst  und  ihnen  geeignete  Persönlichkeiten  in  den
Aufsichtsrat  wählen;  daß  hierbei  Geschäftstüchtigkeit  und  Erfahrung
wenig  zu  sagen  haben,  liegt  klar  auf  der  Hand.  So  finden  wir
denn  in  den  Aussichtsräten  alle  möglichen  Berufe  vertreten,  leider
nur  wenig  Leute,  die  als  Kontrolleure  eines  Aktienunternehmens
wirken  können:  pensionierte  Offiziere,  Künstler,  Gutsbesitzer,  Gelehrte ­
  usw.  Können  diese  die  Pläne  eines  gewiegten  Direktors
kontrollieren,  können  sie  das  Rechnungswerk  oder  die  Wirtschaftsführung ­
  eines  Unternehmens  übersehen?,  Sie  müssen  sich  nur
auf  wenige  Aufsichtsratsmitglieder  verlassen,  bei  denen  sie  die  Befähigung ­
  zur  Kontrolle  voraussetzen.  Eine  derartige  Erfüllung
der  Pflichten  muß  aber  als  Gewissenlosigkeit  bezeichnet  werden;
doch  die  Sinekure  lockt  mehr,  als  daß  der  Gesetzgeber  jemals  mit
der  Haftung  erfolgreich  drohen  könnte.
Wie  weit  diese  Vertrauensseligkeit  geht,  zeigen  die  Verhandlungen
bei  den  verschiedenen  Zusammenbrüchen,  neuerdings  wieder  in
dem  Verfahren  gegen  den  Aufsichtsrat  der  1910  verkrachten  Niederdeutschen ­
  Bank  in  Dortmund;  blindlings  hat  in  diesem  Falle
der  Aufsichtsrat  dem  Vorstand  und  seinen  Gehilfen  vertraut  und
die  Ohnmacht  zur  Ausübung  der  Kontrolle  eingestanden.  Und
hier  waren  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  nicht  nur  Außenseiter
des  Geschäftslebens.
Und  selbst,  wenn  der  Aufsichtsrat  nur  aus  qualifizierten  Mitgliedern ­
  besteht,  scheitert  der  gute  Wille  zur  Erfüllung  seiner
Aufgabe  an  dem  unter  2.  genannten  Grunde:  an  dem  Umfang
der  zu  leistenden  Arbeit.
        <pb n="100" />
        97

Eine  Aktiengesellschaft  stellt,  abgesehen  von  einigen  Miniaturschöpfungen, ­
  immer  einen  größeren  Betrieb  dar,  zahlreiche,  manchmal ­
  viele  Hunderte  Beamte  werden  beschäftigt,  und  ihr  Gesamtprodukt ­
  soll  kontrolliert  werden.  Wir  müssen  hier  weiter  bedenken, ­
  daß  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrates  h  ihre  Arbeit  nur
im  Nebenamt  verrichten,  dazu  meistenteils  nicht  am  Orte  des
Unternehmens,  sondern  zerstreut  oft  recht  weit  vom  Felde  ihrer
Tätigkeit  wohnen;  sie  können  die  ihnen  vom  Gesetzgeber  zugedachte
Arbeit  nicht  bewältigen.
Noch  ein  anderer  Umstand  gibt  zu  denken:  es  ist  die  Häufung
von  Aufsichtsratsmandaten  in  einer  Person.  In  diesem  Falle
heißt  es  nicht:  „Ohne  Wahl  verteilt  die  Gaben  stets  das  Glück
mit  gleicher  Hand";  wir  finden,  daß  bis  zu  40  und  mehr  Aufsichtsratsstellen ­
  in  einer  Person  vereinigt  sind.  In  diesen  Fällen
den  Anforderungen  des  Gesetzes  als  Aufsichtsrat  zu  entsprechen,
dürfte  wohl  über  menschliches  Vermögen  hinausgehen.
Der  Wert  der  Kontrolle,  die  der  Aufsichtsrat  ausüben  soll,
geht  aber  drittens  verloren  durch  die  Abhängigkeit,  die  in  dem
Verhältnis  zwischen  Aufsichtsrat  zum  Vorstand  und  Generalversammlung ­
  liegt.  Wie  ich  schon  oben  anführte,  wird  der  Aufsichtsrat ­
  von  der  Generalversammlung  gewählt,  diese  aber  ist  in
ihrer  Entscheidung  in  den  meisten  Fällen  von  wenigen  Großaktionären ­
  abhängig,  ein  Kleinaktionär  wird  daher  nur  selten
Aussichtsrat,  vielleicht  zur  Beruhigung,  weil  er  zu  laut  „geschrieen". ­
  Schließlich  wird  aber  doch  die  Macht  in  den  Händen
der  Großaktionäre  vereinigt,  der  von  ihnen  gewählte  Aufsichtsrat
—  im  Grunde  bilden  sie  ihn  selbst  —  ist  Verwaltungsorgan,
der  Vorstand  wirkt  nur  als  Strohmann,  als  ausführender  Beamter ­
  des  Aufsichtsrats.  Entweder  er  geht  mit  ihm  oder  fliegt;
selbst  wenn  der  Vorstand  das  Interesse  der  Gesellschaft  im  Auge
hat,  so  kann  er  gegen  eine  Maßnahme  dieses  Aufsichtsrats  keine
Beschwerde  einlegen,  denn  das  maßgebende  Organ  wäre  die
Generalversammlung,  das  hieße  aber  letzten  Endes  nichts  weiter  als
den  Aufsichtsrat  beim  Aufsichtsrat  anklagen.  Auch  das  Umgekehrte
kann  der  Fall  sein:  der  Vorstand  verfügt  über  die  ganze  Gewalt;
so,  wenn  die  Aktiengesellschaft  aus  einer  Familiengründung  hervorgegangen ­
  ist  und  der  frühere  Besitzer  den  größten  Teil  der  Aktien
in  Händen  hält.  Hier  ist  der  Vorstand  Generalversammlung  und
Aussichtsrat.  Zur  Ergänzung  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Zahl
der  nötigen  Mitglieder  sucht  er  sich  geeignete  willfährige  Leute

ß  Es  erübrigt  sich  wohl  hier  die  sattsam  erörterten  und  doch  nicht  abwendbaren ­
  Zustände,  die  als  Tantiemejägerei,  Dekorationsaufsichtsräte  gekennzeichnet
werden,  von  neuem  aufzutischen.
        <pb n="101" />
        98

aus,  die  dann  inimer  nach  seiner  Pfeife  tanzen  werden.  Und
fragen  wir  uns  nun,  können  wir  von  den  beiden  geschilderten
Arten  der  Aufsichtsräte  —  und  um  solche  handelt  es  sich  bei
unseren  Aktiengesellschaften  fast  ohne  Ausnahme  —  eine  unparteiische ­
  Kontrolle  verlangen:  nein.
Der  Aufsichtsrat  versagt  als  Kontrollorgan,  wie  wir  sehen,
ganz  und  gar:  das  ist  eine  Tatsache,  die  von  den  Juristen^)  unumwunden ­
  als  Mangel  der  Aktiengesetzgebung  zugegeben  worden
ist.  In  der  Praxis  kommt  das  Versagen  des  Aufsichtsrats  dadurch
zum  Ausdruck,  daß  der  Aufsichtsrat *  2 )  in  vielen  Fällen  besondere
Sachverständige  —  Bücherrevisoren,  Treuhandgesellschaften  —  mit
der  Prüfung  betraut.  Es  ist  hierüber  leider  keine  Statistik  ch  vorhanden; ­
  der  Verfasser  schätzt  die  Zahl  der  sich  revidieren  lassenden
Aktiengesellschaften  auf  die  Hälfte  aller  Aktiengesellschaften,  von
denen  der  Löwenanteil  den  Treuhandgesellschaften  zufällt.  Wo
diese  Prüfung  durch  Sachverständige  fortfällt,  geschieht  sie  in  den
meisten  Fällen  in  ungenügender  Weise.  Das  erkennen  auch  die
Aufsichtsräte  an  und  haben  (wohl  unbewußt)  die  ihnen  vom
Gesetzgeber  zugedachte  Rolle  als  Kontrolleure  vertauscht  mit  der
Rolle  des  Beraters  und  Verwalters  der  Gesellschaft.  Es  hat  sich
also  eine  Trennung  vollzogen,  eine  Spaltung  in  der  Funktion
des  Aufsichtsrats,  er  ist
von  Gesetzes  wegen:  Kontrolleur,
aus  freiem  Entschluß  aber:  Berater  und  Verwaltungsrat ­
  als  Vertreter  der  Aktionäre.
Da  der  Aufsichtsrat  aber,  wie  ich  zeigte,  niemals  imstande  sein
wird,  seine  Aufgabe  als  Kontrolleur  zu  erfüllen,  so  ist  es  wünschenswert, ­
  daß  ihm  diese  Pflicht  nicht  länger  zugemutet  wird;  der
Gesetzgeber  soll  ihn  davon  entbinden  und  an  seine  Stelle  ein
neues  Organ  setzen:  den  obligatorischen,  von  der  Gesellschaft  unabhängigen ­
  Revisor.
In  seiner  Verwaltungstätigkeit  und  als  treuer  Berater  der
Gesellschaft  wird  dagegen  der  Aufsichtsrat  immer  die  Leben
spendende  Kraft  darstellen;  hierin  ist  er  eine  wirkliche  Wohltat
für  die  Aktiengesellschaft,  er  versorgt  sie  mit  Arbeit  und  schafft
Absatz  für  ihre  Produkte,  und  diese  Fähigkeiten  sollen  ihm  in
keiner  Weise  beschnitten  werden.

*)  Rießer,  Dühringer,  Hecht,  Warschauer  u.  a.
2 )  Der  Aufsichtsrat  wird  durch  diese  Maßnahme  seiner  Verantwortung  nicht
entbunden.  D.  Vers.
')  Eine  Statistik  nach  den  Veröffentlichungen  der  Bilanzen  anzulegen  ist  nicht
möglich,  da  eine  ganze  Anzahl  Gesellschaften  dieselbe  ohne  Revisionsvermerk  veröffentlichen, ­
  selbst  wenn  dieselbe  einer  Revision  unterzogen  worden  ist.
        <pb n="102" />
        99

Versuche,  den  Aufsichtsrat  in  seiner  Eigenschaft  als  Kontrolleur
zu  heben,  sind  schon  verschiedentlich  gemacht  worden,  ohne  daß  man
einen  Vorschlag  zur  Ausführung  gebracht  hätte.  Wenn  wir  diese
Frage  lösen  wollen,  so  müssen  wir  zu  folgenden  zwei  Punkten
Stellung  nehmen.
1.  Soll  die  Kontrolle  für  die  Aktiengesellschaften  obligatorisch
sein,  und,  wenn  diese  Frage  bejaht  wird,
2.  wie  muß  das  neue  Kontrollorgan  ausgestattet  sein?
Warschauers  lehnt  die  obligatorische  Prüfung  aus  folgenden
Gründen  ab,  er  sagt:  Das  finanzielle  Versagen  von  Unternehmungen ­
  beruht  nicht  auf  Buchungsfehlern,  sondern  in  der
Hauptsache  auf  Betriebsfehlern.  Diese  sind  die  Treuhandgesellschaften ­
  fals  Revisoren)  kaum  in  der  Lage,  herauszufinden?)  Und
wenn  sie  wirklich  herausgefunden  werden,  lassen  sich  die  Aufsichtsräte ­
  und  Direktoren  in  ihrer  Handhabung  der  Geschäftsführung
nicht  beeinflussen.
Meines  Erachtens  faßt  Warschauer  hier  die  Aufgabe  und
den  Zweck  der  Kontrolle  als  zu  weitgehend  auf.  Die  Kontrolle
hat  bei  der  Aktiengesellschaft  nur  den  Zweck,  die  Geschäftsführung
insoweit  als  der  privatwirtschaftliche  Charakter  der  Aktiengesellschaft
nicht  verletzt  wird,  zu  kritisieren,  Fehlerquellen  rechnerischer  und
wirtschaftlicher  Natur  aufzudecken,  wenn  ich  so  sagen  darf,  die
Mängel  an  der  Kontrollfähigkeit  des  Aussichtsrates  abzustellen.
An  der  Initiative  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsrates
als  verantwortliche  Verwaltungsorgane  der  Aktiengesellschaft  kann
und  darf  auch  die  Kontrolle  nicht  rütteln,  das  hieße  letzthin  nichts
anderes  als  die  Haftung  dieser  Organe  ausschalten.
Bei  der  obligatorischen  Prüfung  haftet  darum  für  die  Ausführung ­
  der  Kontrolle  der  Revisor,  für  die  Abstellung  der  gefundenen ­
  Mängel  der  Aufsichtsrat  und  Vorstand.  Durch  diese
Spaltung  der  Haftung  wird  das  Verantwortlichkeitsgefühl  beider
Teile  in  der  für  den  Aktionär  und  sonstigen  Interessenten
wünschenswerten  Weise  gestärkt,  besonders  das  des  Aufsichtsrates
und  nicht,  wie  Warschauer  meint,  vernichtet.  Der  Aufsichtsrat
kann  nun  nicht  mehr  die  Entschuldigung  der  Unwissenheit,  der
Unmöglichkeit  der  Ausführung  der  Kontrolle  vorbringen;  bei  Verh

  O.  Warschauer,  Die  Treuhandgesellschaften  und  die  Aufsichtsratsfrage  in
Deutschland,  in  CouradsJ.,  Jena  1908,  3.  Folge  Bd.  35  S.  474ff.
2)  Demgegenüber  möchte  ich  feststellen,  daß  Warschauer  den  Erfolg  revisorischer
Tätigkeit  zu  niedrig  einschätzt.  Zumal  die  Treuhandgesellschaften  mit  ihrem  weitgehenden ­
  Personal-  und  Zeitaufwand  legen  weniger  Gewicht  auf  die  zahlenmäßige
Prüfung  als  auf  die  materielle:  Bewertung,  Kalkulation,  Organisation  usw.
        <pb n="103" />
        100

sehlungen  bekommt  jetzt  der  Richter  viel  wirksamere  Handhaben
zur  Verfügung  als  früher.
Auch  dem  weiter  von  Warschauer  gegen  die  obligatorische
Prüfung  angeführten  Grunde,  daß  jeder  gesetzliche  Zwang  in
ökonomischen  Dingen  eine  verstärkte  Jnterventionsmöglichkeit  des
Staates  erzeuge  und  vielfach  die  Unternehmungslust  hemme,
möchte  ich  nicht  beipflichten.  Die  bisherige  Entwicklung  der  obligatorischen ­
  Prüfung  bei  der  Genossenschaft  lehrt  anderes.  Der
Staat  käme  ja  bei  der  Einführung  einer  solchen  Maßnahme  nur
als  Gesetzgeber  in  Betracht,  der  die  Ausführung  des  Gesetzes  nicht
die  der  Revision  zu  überwachen  hätte;  vielleicht  übernimmt  er
bei  der  großen  Verantwortung  der  Revisoren  noch  die  Bürgschaft
für  die  Qualität  derselben,  indem  er  an  sie  dieselben  Ansprüche
auf  Ausbildung  stellt,  als  an  die,  die  sich  als  „freie  Revisoren"
(f.  meine  Ausführungen  S.  58ff.)  betätigen  wollen.  Warschauer
führt  ferner  ins  Feld,  daß  durch  die  Einführung  der  obligatorischen
Prüfung  eine  neue  finanzielle  Last  auf  die  Aktiengesellschaft  und
damit  auf  die  Aktionäre  geladen  würde;  er  verkennt  aber  dabei,
daß  die  Aktiengesellschaft  mit  dem  neuen  Opfer  eine  Versicherung
von  großem  ökonomischen  und  moralischen  Werte  als  Gegenleistung
erkauft.
Auch  die  technische  Durchführung  der  obligatorischen  Prüfung
erscheint  für  Warschauer  unmöglich,  er  meint,  es  müßte  zur  Bewältigung ­
  dieser  Aufgabe  „eine  Armee  von  Revisoren  entstehen".
Dem  ist  nicht  so.  Die  Deutsche  Treuhandgesellschaft  rechnet  im
Durchschnitt  für  eine  Revision  6—8  Tage  bei  Beschäftigung  von
2  Beamten.  Zur  Sicherheit  will  ich  bei  meiner  Berechnung
—  die  Revisionsmethoden  sind  auch  seit  1906  intensiver  geworden ­
  —  12  Tage  für  2  Beamte  oder  24  Tage  für  1  Beamten
und  die  Zahl  der  Aktiengesellschaften  mit  7  000  annehmen,  so
ergibt  sich,  daß  bei  einer  Beschäftigungsdauer  eines  Beamten  von
250  Tagen  im  Jahr
24  -  7000  =  168  000  :  250  =  682  Revisoren  erforderlich  sind.
Selbst  wenn  wir  die  Zahl  der  Revisoren  verdoppeln,  so  meine
ich,  wird  es  möglich  sein,  innerhalb  einiger  Jahre  über  die  genügende ­
  Anzahl  qualifizierter  Revisoren  zu  verfügen.  Auch
A.  Webers  und  ebenso  Gertung-h  meinen,  daß  die  Einführung
der  obligatorischen  Prüfung  deswegen  nicht  möglich  sei,  weil  es

0  vgl.  Walter  Nachod,  Treuhänder  und  Treuhandgesellschaften  in  ZStaatsw.
ErgHeft  28,  Tübingen  1908,  S.  132.
2 )  A.  Weber,  Die  Revisoren  der  englischen  Aktiengesellschaften  im  Bankarchiv
3.  Jahrg.  Nr.  2  S.  30.
3 )  O.  Gertung,  Die  Bücherprüsung  im  englischen  Aktienrechte,  Jena  1906
S.  83.
        <pb n="104" />
        101

einfach  an  geeigneten  Leuten  fehle.  Geltung  geht  sogar  noch
weiter  und  meint,  man  könne,  da  die  Arbeit  der  Bücherprüfung
nach  dem  1.  Januar  (Abschlußzeit)  erledigt  werden  müsse,  die  Revisoren ­
  während  des  übrigen  Jahres  nicht  genügend  beschäftigen.
Wenn  ich  auch  zugebe,  daß  sich  im  ersten  Kalendervierteljahr  die
Arbeit  staut,  so  möchte  ich  dagegen  einwenden,  daß  unsere  großen
Revisionsgesellschasten  ^)  es  bisher  immer  verstanden  haben,  ihr
Revisionspersonal  während  des  ganzen  Jahres  genügend  zu  beschäftigen ­
  und  daß  die  Arbeitshäufung  an  der  Jahreswende  weder
Hinzuziehung  von  Hilfskräften  noch  Entlassungen  von  Arbeitskräften ­
  nach  dieser  Zeit  herbeigeführt  hat.  Zum  guten  Teil  hat
das  darin  seinen  Grund,  daß  die  Revisionen  periodisch  in  Etappen
sin  sogen.  Zwischenrevisionen)  vorgenommen  werden,  die  nach
Möglichkeit  eine  gleichmäßige  Beschäftigung  aller  Beamten  im
ganzen  Jahre  gewährleistet,  ganz  abgesehen  davon,  daß  auch  die
anders  als  auf  den  1.  Januar  gelegten  Abschlußzeiten  sz.  B.  Zuckerfabriken, ­
  Brauereien  usw.  schließen  fast  durchgängig  ihr  Geschäftsjahr ­
  mit  dem  31.  September  ab)  ausgleichend  wirken.
Geltung  glaubt,  daß  eine  obligatorische  Prüfung  bei  uns
schon  aus  dem  Grunde  nicht  notwendig  sei,  weil  das  deutsche
Recht  den  Aktionär  genügend,  weit  besser  als  das  englische,  so
durch  Vorschriften  über  Gündung,  Wertansatz,  Reservefonds  usw.
schütze;  er  läßt  aber  hierbei  außer  acht,  daß  der  wichtigste  Teil
dieser  Vorschriften,  wie  ich  zeigte,  nur  problematischen  Wert  hat.
Namentlich  dieJuristen  haben  es  unternommen,  ihrem  Sorgenkind, ­
  dem  Aufsichtsrat,  die  ihm  vom  Gesetze  zugedachte  Geltung
zu  verschaffen.  So  beschäftigte  sich  1906  der  28.  Deutsche  Juristentag ­
  in  Kiel  mit  der  Frage:  „Empfiehlt  es  sich,  die  Verantwortlichkeit ­
  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  einer  Aktiengesellschaft  genauer
zu  bestimmen?"  Berichterstatter  waren  die  Herren  Reichsgerichtsrat ­
  Dr.  Dühringer,  Leipzig  und  Geheimer  Jnstizrat  Prof.  Dr.  Rieß  er,
Berlin;  sie  empfahlen  die  Annahme  folgender  Resolution:
Ein  dringliches  Bedürfnis  zu  einem  sofortigen  gesetzlichen  Eingreifen ­
  ist  nicht  anzuerkennen,  zumal  eine  weitere  Klärung  der
vielfach  stark  voneinander  abweichenden  Ansichten  uud  Reformvorschläge ­
  abzuwarten  ist.

tz  Emen  ähnlichen  Standpunkt  nimmt  auch  Thorwart  bei  der  Beratung  der
Vorlage  des  Genossenschaftsgesetzes  aus  dem  Allgemeinen  Vereinstag  zu  Erfurt  im
Jahre  1888  ein;  er  führte  aus,  es  sei  gar  nicht  daran  zu  denken,  daß  so  viele
in  genossenschaftlicher  Beziehung  tüchtige  Revisoren  zur  Verfügung  ständen,  als
bei  der  Gesamtzahl  der  deutschen  Genossenschaften  angenommen  werden  müßten
sdamals  bestanden  ca.  6000  Genossenschaften,  heute  gibt  es  deren  rund  33000).
tz  Die  Deutsche  Treuhandgesellschaft  in  Berlin  beschäftigte  Ende  1912
ca.  80  bis  90  Revisoren.
        <pb n="105" />
        102

2.  Bei  einer  künftigen  Regelung  ist  vorzusehen,  daß  im  Gesellschaftsvertrage ­
  selbst  das  Mindestmaß  der  Kontrollpflichten  mit
Rücksicht  auf  die  besondere  Art  und  Branche  der  einzelnen  Gesellschaften ­
  bestimmt  wird.  Den  Mitgliedern  der  demzufolge  im
Gesellschaftsvertrag  in  ihrem  Mindestmaß  festzusetzenden  Dezernate
oder  Kommissionen  sollen  selbständige  Kontrollbefugnisse  zustehen,
aber  auch  schärfere  Verpflichtungen  in  der  Weise  auferlegt  werden,
daß  jedes  Kommissionsmitglied  für  die  Erfüllung  seiner  besonderen  ,
Kontrollpflichten  den  übrigen  Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  verantwortlich ­
  ist.
3.  Für  größere  Aktiengesellschaften  mit  einem  Grundkapital
von  mindestens  1  Mill.  Mk.  empfiehlt  sich  die  obligatorische
Einführung  jährlicher  Bilanzrevisionen  durch  besondere,  von  der
Generalversammlung  zu  wählende,  von  der  Gesellschaft  unabhängige
Sachverständige,  welche  für  sorgfältige  Ausübung  ihrer  Pflichten
verantwortlich  zu  machen  sind.
Eine  Lösung  der  Fragens  brachte  aber  der  Juristentag  mit
Annahme  dieser  Resolution  keineswegs,  wesentlich  aber  daran  ist,
daß  die  Notwendigkeit  der  obligatorischen  jährlichen  Prüfung  für
Aktiengesellschaften  mit  einem  Kapital  von  mindestens  1  Mill.  Mk.
anerkannt  ist.
Auch  ich  bejahe  die  Notwendigkeit  des  obligatorischen  Revisors;
m.  E.  sind  aber  bei  Einführung  der  obligatorischen  Prüfung  nicht
nur  die  großen  Gesellschaften  zu  treffen,  sondern  mit  demselben
Recht  die  kleinen,  auch  ihnen  sind  bei  gleichem  Aufbau  die  gleichen
Schwächen  zu  zeigen.

ft  Die  weiteren  Versuche,  den  Aufsichtsrat  in  seiner  Wirksamkeit  zu  heben,
gehen  fast  alle  dahin,  die  Individualrechte  desselben  auszugestalten  ^Warschauer,
Hecht  u.  a.).  Nehm  in  seinem  Gutachten  an  den  Deutschen  Juristentag  1906  verlangt ­
  u.  a.  eine  nähere  Bestimmung  der  Überwachnngspflichten  des  Aufsichtsrats
von  Gesetzes  wegen  und  befürwortet  die  Spezialisierung  der  Obliegenheiten  des  Aufsichtsrats ­
  im  Gesellschaftsvertrag,  weiter  die  zwangsweise  Einführung  der
zweijährigen  Bücherprüfung  durch  für  diesen  Zweck  besonders
ausgebildete  Buchsachverständige.  Hecht  &amp;lt;Zur  Reform  des  Aktiengesellschaftsrechts) ­
  schlägt  1882  die  Bildung  eines  besonderen  Kontrollrates  —  aus  der
Mitte  der  Aktionäre  heraus  —  vor;  er  will  nicht  die  Kontrolle  durch
außenstehende  Dritte.  1908  hat  sich  die  Ansicht  Hechts  geändert.  In  dem
Referat  über  die  Mißstände  im  Wesen  der  deutschen  Aktiengesellschaft  sgehalten
  im  Verein  für  Sozialpolitik)  befürwortet  Hecht  die  Ergänzung  des  Aufsichtsrats ­
  durch  ein  kontrollierbares  Organ  nach  Muster  des  englischen  Auditors.  Rieß  er
fordert  in  seinem  Beitrag:  „Zur  Aufsichtsratsfrage",  Festgabe  der  juristischen  Gesellschaft ­
  Berlin  zum  80  jährigen  Dienstjubiläum  für  Richard  Koch  1903,  die  Bestellung ­
  von  Revisoren  nach  englischem  Muster  durch  die  Generalversammlung,  die  auch
die  Vergütung  festsetzt  (abzulehnen,  da  Abhängigkeit  dadurch  hergestellt.  Der  Vers.).
Die  Gesellschaften  haften  für  sorgfältige  Auswahl  der  Revisoren.  Vgl.  auch  den
in  der  Anlage  beigefügten  Gesetzentwurf  Rießers,  der  in  verschiedenen  prinzipiellen
Punkten  mit  meinen  nachherigen  Vorschlägen  in  direktem  Widerspruch  steht.
        <pb n="106" />
        103

Wie  soll  nun  das  Institut  des  obligatorischen  Revisors  für
die  Aktiengesellschaften  gestaltet  werden?
Wenn  wir  bedenken,  daß  wir  durch  die  Einführung  der  obligatorischen ­
  Prüfung  eine  Änderung  des  Charakters  unseres  heutigen
Aufsichtsrates  herbeiführen,  der  uns  dem  Aufsichtsrat  (soweit  wir
davon  sprechen  können)  in  den  englischen  Aktiengesellschaften  sehr
nahe  bringt,  so  erscheint  es  geradezu  verlockend  vorzuschlagen,
das  englische  Revisionssystem  auch  von  uns  zu  übernehmen.
Namentlich  sind  es  bei  uns  die  Praktiker  (Römer,  Beigel  u.  a.),
die  dies  befürworten.  Können  wir  auch  zugestehen,  daß  das
ewoonntant-System,  wie  ich  es  vorn  geschildert  habe,  im  wesentlichen ­
  durch  das  stark  ausgebildete  und  begründete  Standesbewußtsein ­
  funktioniert  hat,  so  dürfen  wir  auch  andererseits  nicht
der  Überschätzung  des  englischen  Systems  anheimfallen.  Wir
müssen  immer  berücksichtigen,  daß  die  englischen  Accountants  in
starkem  Abhängigkeitsverhältnis  zu  ihren  Auftraggebern  stehen,
und  daß  ihnen  dadurch  auch  alle  Mängel  anhaften,  die  die  Abhängigkeit ­
  notwendigerweise  mit  sich  bringt.  Wir  müssen  meiner
Meinung  nach  ein  den  deutschen  Verhältnissen  entsprechendes  Institut ­
  konstruieren;  das  Vorbild  bietet  der  obligatorische  Revisor
unserer  Genossenschaften:
Auch  bei  der  Aktiengesellschaft  muß  ein  Organ
entstehen,  getragen  vom  Gedanken  derSelbsthilfest)
durch  Zusammenschluß  aller  Aktiengesellschaften  zu
einem  Revisionsverbande,  zu  einer  Treuhandgesellschaft ­
  auf  derselben  Basis,  auf  der  heute  unsereBerufsgenossenschaften
  stehen.
1.  Eine  derartige  Einrichtung  hätte  alle  Vorzüge,  die  wir
von  einem  objektiven  Kontrollapparat  erwarten  dürfen:
Die  Revisoren  haben  dieselbe  Stellung  wie  die  bei  den  jetzt
bestehenden  Treuhandgesellschaften;  als  Beamte  des  „Aktiengesellschasten-Revisionsverbandes^
  treten  sie  in  kein  Verhältnis  zum
Auftraggeber,  sie  bleiben  also  unabhängig;  der  Revisor  hat  kein
Interesse,  zumal  er  für  den  durch  seine  Fahrlässigkeit  entstandenen
Schaden  haftet,  unobjektiv  zu  urteilen.
2.  Die  Kontrollgenossenschaft  ist  unabhängig  von  jeder  Bank.
Bei  Einführung  eines  solchen  Instituts  müßten  natürlich
alle  Mängel,  die  heute  noch  den  Revisoren  und  Treuhand-Gesellschaften ­
  anhaften,  nach  Möglichkeit  beseitigt  werden.  Hierunter
fällt  der  häufige  Beamtenwechsel,  wie  wir  ihn  bei  den  Treuhandtz

  Man  hat  sogar  früher  daran  gedacht,  daß  der  Staat  die  Kontrolle  der
Aktiengesellschaften  übernehmen  könne.  Dies  ist  aber  darum  schon  nicht  möglich,
weil  der  Staat  dann  für  seine  Tätigkeit  auch  die  Haftung  übernehmen  müßte.
        <pb n="107" />
        104

Gesellschaften  beobachten.  Als  Abwehrmaßregel  wird  hier  die
Sicherheit  der  Stellung  bei  der  Lebensfähigkeit  des  neuen  Instituts, ­
  die  Pensionsberechtigung  nach  einer  Reihe  von  Dienstjahren,
die  Beschäftigung  der  älteren  und  verheiraleten  Beamten  nach
Möglichkeit  in  und  um  ihren  festen  Wohnsitz,  die  soziale  Stellung
des  neuen  Berufes  u.  a.  m.  dienen.
Selbstverständlich  kann  eine  derartige  Institution  nicht  mit
einem  Schlage  in  die  Welt  gesetzt  werden,  schon  aus  dem  Fehlen
an  qualifizierten  Beamten  nicht;  beschließt  man  aber  heute  die
Entstehung  eines  solchen  Instituts,  so  werden  sich  gewiß  genügend
Leute  finden,  die  sich  auf  den  Beruf  vorbereiten,  ganz  abgesehen
von  dem  Zulauf,  den  es  aus  den  Kreisen  der  Treuhandbeamten
und  freien  Bücherrevisoren  sicherlich  erhält.  Auch  wird  man  die
Kontrolle  nicht  aller  Aktiengesellschaften  auf  einmal  in  Angriff
nehmen,  sondern  erst  bei  den  Aktiengesellschaften  sagen  wir  bis
zu  3  Mill.  Mk.  Kapital  anfangen  und  dann  allmählich  nach  oben
oder  unten  immer  weitere  Kreisen  ziehen.  Ein  geeignetes  Revisionssystem ­
  könnte  natürlich  aus  den  erfolgreichen  Erfahrungen
der  bestehenden  Revisionsgesellschaften  leicht  aufgestellt  werden.
Über  die  Revision,  für  deren  Geheimhaltung  der  Revisor  mit
seinem  Eide  und  Vermögen  haftet,  empfangen  nur  die  Mitglieder
des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsrates,  diese  aber  sämtlich,  einen
sckiriftlichen  Bericht.  Die  Veröffentlichung  der  Bilanz  darf  nicht
eher  geschehen,  als  die  Revision  erfolgt  ist.  Über  die  stattgefundene
Revision  hat  der  Revisor,  ohne  auf  dieselbe  sachlich  einzugehen,
dem  Registerrichter  Mitteilung  zu  machen.  Der  Bericht  selbst  darf
meines  Erachtens  nicht  zur  Verfügung  der  Generalversammlung  ff
stehen.  Auch  ist  der  Vorschlag  von  Wieners)  der  dahin  geht:
„Die  Revisoren  müssen  in  der  Generalversammlung  anwesend  sein
und  haben  den  Aktionären  auf  Erfordernis  über  die  an  sie  gerichteten ­
  Fragen  nähere  Auskunft  zu  erteilen"  im  Interesse  der
Sicherheit  ff  der  Geschäftsgeheimnisse  abzulehnen.
Der  Revisor  bleibt  auch  bei  dem  neuen  Institut  lediglich
Kontrollorgan  und  hat  als  solches  meines  Erachtens  die  Generalversammlung ­
  nicht  zu  beeinflussen;  dies  ist  schon  aus  dem  Grunde
heraus  ein  billiges  Verlangen,  als  der  Aufsichtsrat  ja  die  Haftung

y  Hiergegen  Rießer;  vgl.  Gesetzentwurf  in  der  Anlage  §§246f.  Abs.  2  Satz  2.
ff  „Zur  Reform  des  Aktiengesellschaftsrechts",  drei  Gutachten  von  H-  Wiener,
L.  Goldschmidt  und  Behrend  auf  Veranlassung  der  Eisenacher  Versammlung  zur
Besprechung  der  sozialen  Frage,  Leipzig  1873.
s )  Die  Sicherheit  der  Geschäftsgeheimnisse  auch  dem  Kapitalbeteiligten  gegenüber ­
  wird  in  neuester  Zeit  auch  von  unserer  Rechtsprechung  stark  betont;  vgl.  u.  a.
Reichsgerichtsurteil  v.  1.  4.  1913  (Aktenzeichen  II  636/12)  betr.  Aktiengesellschaft
und  das  aufsehenerregende  Reichsgerichtsurteil  v.  12.11.  1912  (Aktenzeichen  II  291/12)
betr.  die  G.  m.  b.  H.
        <pb n="108" />
        105

für  die  Bilanz  im  Grunde  beibehält.  Wenn  natürlich  im  einzelnen
Falle  Aufsichtsrat  und  Vorstand  den  Willen  zur  Vorlage  des
Berichtes  haben,  so  darf  die  Ausführung  desselben  vom  Gesetzgeber ­
  nicht  unterbunden  werden.
Die  Erhebung  der  Revisionshonorare  erfolgt  wie  bei  unseren
Berufsgenossenschaften  durch  Umlagen.  Die  dem  Revisionsverbande
angeschlossenen  Aktiengesellschaften  —  dahin  geht  mein  Vorschlag ­
  —  bezahlen  nicht  nach  aufgewendeter  Zeit  des  Revisors,
sondern  nach  Zahl  der  kaufmännischen  Beamten,  die  bei  der  revidierten ­
  Firma  angestellt  sind;  denn  nach  dem  Produkt  der  Beamten ­
  dürfte  sich  im  großen  und  ganzen  die  Arbeit  für  den
Revisor  richten.  Dadurch  wird  einerseits  dem  Auftraggeber  eine
gute  sorgsame  Arbeit  zugesichert,  anderseits  haben  weder  Revisor
noch  Auftraggeber  das  Bestreben,  die  Arbeitszeit  nach  der  Höhe
des  Honorars  einzustellen.
Freilich  wird  man  mir  erwidern,  besteht  zwischen  einem
Revisionsverband  der  Genossenschaften  und  dem  der  Aktiengesellschaften ­
  ein  großer  Unterschied,  insofern  als  es  sich  bei  den  Genossenschaften ­
  um  Gesellschaften  ohne  gegenseitiges  Konkurrenzbestreben
handelt,  die  die  bei  der  Revision  gemachten  Erfahrungen  und  Beobachtungen ­
  zum  Nutzen  und  Vorteil  der  übrigen  Gesellschaften
verwenden  können  und  sollen,  hingegen  trifft  dies  nicht  bei  den
Aktiengesellschaften  zu,  diese  stehen  in  Wettbewerb;  was  dort
wohltuend  wirkt,  wirkt  hier  gefahrbringend.
Demgegenüber  ist  zu  sagen,  daß  über  den  Verrat  der  erkannten ­
  Geschäftsgeheimnisse  nur  die  Qualität  der  Beamten  siegen
kann,  die  durch  Vorbildung,  Eid,  Haftung  usw.  garantiert  werden
muß.  Auch  haben  die  Erfahrungen  bei  den  Treuhandgesellschaften
gelehrt,  daß  Verfehlungen  dieser  Art  nicht  vorgekommen  sind.
Ich  für  meinen  Teil  bin  der  Überzeugung,  daß  wenn  eine
Neuordnung  der  Aufsichtsratssrage  erfolgt,  nur  auf  dem  Wege
der  Selbsthilfe  auch  für  die  Aktiengesellschaften  erfolgreich  vorgegangen ­
  werden  kann.
Neben  dem  Aufsichtsrat  kennt  das  deutsche  Aktienrecht  als
Kontrollorgan  noch,  wie  ich  eingangs  dieses  Teils  erwähnte,  den
Gelegenheitsrevisor.
Er  tritt  auf  zur  Prüfung
1.  der  Vorgänge  bei  der  Gründung  der  Aktiengesellschaft,h
sofern  es  sich  um  eine  sogen,  qualifizierte  Gründung  handelt  (bei
Sacheinlagen  und  Übernahmen  von  Gegenständen),  oder  wenn  bei
einem  Mitglied  des  Vorstandes  oder  Aussichtsrates  Jnteressentz

  HGB.  88  192—94  bezw.  8  266.
        <pb n="109" />
        106

kollision  vorliegt.  Die  Bestellung  des  Revisors  erfolgt  durch  das
für  die  Vertretung  des  Handelsstandes  berufene  Organ,  in  Ermangelung ­
  eines  solchen  durch  das  Gericht;
2.  a)  der  Bilanz  und  der  Geschäftsführung/)  wenn  dies  von
der  Generalversammlung  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  beschlossen ­
  worden  ist,
d)  Ist  ein  solcher  Auftrag  auf  Bestellung  von  Revisoren  zur
Prüfung  eines  Vorganges  bei  der  Gründung  oder  eines  nicht
länger  als  zwei  Jahre  zurückliegenden  Vorganges  bei  der  Geschäftsführung ­
  in  der  Generalversammlung  abgelehnt  worden,  so  können
auf  Antrag  von  Aktionären,  die  mindestens  den  zehnten  Teil  des
Grundkapitals  zu  vertreten  haben,  Revisoren  durch  das  Gericht
bestellt  werden,  sofern  die  Antragsteller  glaubhaft  machen  können,
daß  bei  dem  Vorgang  Unredlichkeiten  oder  grobe  Verletzungen  des
Gesellschaftsvertrages  stattgefunden  haben.
In  all  diesen  Fällen  ist  die  Prüfung  wirksam  durch  „sachverständige" ­
  Revisoren  auszuführen;  die  Handelsvertretungen  bezw.
die  Gerichte  ziehen  hierzu  mit  Recht  und  Vorliebe  die  ihnen  Ms
moralische  und  intellektuelle  Qualität  hin  durch  längeren  Umgang
bekannten  „beeidigten  Bücherrevisoren"  heran.
Die  Parteilosigkeit  der  Revisoren  ist  —  zumal  es  sich  meistens
um  einmalige  Revisionen  handelt  —  dabei  nicht  in  Frage  gestellt
außer  dort,  wo  als  bestellte  Revisoren  sogen.  Aktionärausschüsse
auftreten.

i)  HGB.  §§  266,  267.
        <pb n="110" />
        Stein.

8

Anlage.
Gesetzentrvurf  Entnommen  der  Festgabe  der  jur.  Gesellschaft
zu  Berlin  zum  50  jährigen  Dienstjubiläum  von
Rich.  Koch,  Berlin  1903:  „Zur  Aufsichtsratssrage",
  von  vr.  Rießer,  Berlin,  S.  320ff.).
An  Stelle  des  §  246  HGB.  treten  die  folgenden,  auch  auf
bestehende  Gesellschaften  anwendbaren  Vorschriften:

Überwachungspflicht ­


Überwachungsrecht ­


8  846.
Der  Gesellschaftsvertrag  muß  bestimmen
G  182  Abs.  2  HGB.),  nach  welchen  Richtungen
und  in  welchen  Zeitabschnitten  mindestens  der
Aufsichtsrat  die  Geschäftsführung  des  Vorstandes
während  des  Geschäftsjahres  zu  prüfen  verpflichtet ­
  ist.  Diese  Prüfung  hat  der  Aufsichtsrat ­
  selbst  oder,  unter  seiner  Verantwortung,  durch
von  ihm  bestimmte  Mitglieder  vorzunehmen,  oder
nach  einzelnen  im  Gesellschastsvertrage  anzugebenden ­
  Richtungen  durch  besondere  Sachverständige ­
  vornehmen  zu  lassen.
Daneben  ist  der  Aufsichtsrat  berechtigt,  die
gesamte  Geschäftsführung  des  Vorstandes  zu
überwachen  und  sich  zu  diesem  Zwecke  von  dem
Gange  der  Gesellschaftsangelegenheiten  zu  unterrichten. ­
  Er  kann  über  diese  Angelegenheiten
Berichterstattung  von  dem  Vorstande  verlangen
und  selbst  oder  durch  von  ihm  zu  bezeichnende
Mitglieder  oder  für  einzelne  Fragen  durch  besondere ­
  Sachverständige  die  Bücher  und  Schriften
der  Gesellschaft  einsehen  sowie  den  Bestand  der
Gesellschastskasse  und  die  Bestände  an  Wertpapieren ­
  und  Waren  untersuchen.
        <pb n="111" />
        108

Berufung  der  Der  Aufsichtsrat  ist,  außer  den  im  Gesetz
Generalver-  oder  Gesellschaftsvertrag  ausdrücklich  bestimmten
sammlung  Fällen,  berechtigt,  eine  Generalversammlung  zu
berufen,  wenn  dies  im  Interesse  der  Gesellschaft
erforderlich  erscheint.
Weitere  Obliegenheiten  werden  durch  den
Gesellschaftsvertrag  bestimmt.
8  246  a.
Eintragung  und  Die  im  Abs.  1  des  §  246  bezeichneten  Be-Beröffentlich-
  stimmungen  des  Gesellschaftsvertrages  sind  ihrem
ung  Wortlaute  nach  in  das  Handelsregister  einzutragen ­
  und  durch  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk
die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  zu  veröffentlichen.
§  246b.
Prüfung  der  Bi-  Behufs  Prüfung  des  der  nächstjährigen
lanz  durch  Generalversammlung  vorzulegenden  Geschäfts-Revisoren
  berichts  des  Vorstands  sowie  behufs  Untersuchung ­
  der  Jahresbilanz  im  Sinne  der  §§  38—40
und  261  HGB.  und  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung ­
  hat  die  Generalversammlung  mindestens
zwei  Revisoren  (Rechnungsprüfer)  zu  wählen  und
deren  Vergütung  festzustellen.
Beamte  oder  Mitglieder  des  Aufsichtsrats
der  Gesellschaft  können  zu  Revisoren  nicht  bestellt ­
  werden.
ß  246  o.
Beschwerde  Der  Vorstand  und  der  Aufsichtsrat  der  Gens ­
  gegen  die  Per-  sellschaft  ist  befugt,  im  Interesse  des  letzteren
son  der  Revi-  gegen  die  Person  der  Revisoren  zum  Protokoll
form  der  Generalversammlung  oder  binnen  einer  Woche
nach  der  Generalversammlung  bei  einem  für
den  Sitz  der  Gesellschaft  zuständigen  Notar
schriftliche  Beschwerde  zu  erheben.
Im  Falle  einer  solchen  Beschwerde  hat  das
zur  Vertretung  des  Handelsstandes  am  Sitze
der  Gesellschaft  zuständige  Organ,  in  Ermangelung ­
  eines  solchen  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk
die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  nach  Anhörung
des  Beschwerdeführers  endgültig  die  gewählten
Revisoren  zu  bestätigen  oder  andere  zu  ernennen.
        <pb n="112" />
        109

b)  bei  Wegfall
oder  Ablehnung ­
  von
visoren
c)  gegen  die  Höhe
der  Vergütung

6)  bei  unterlassener ­
  Wahl

Voraussetzungen
der  Wahl  oder
Ernennung
von  Revisoren

Vereidigung

Rechte  und
Pflichten  der
Revisoren

Die  gleiche  Stelle  ist  auf  Antrag  des  Vorstandes ­
  oder  des  Aufsichtsrats  auch  bei  Wegfall
oder  Ablehnung  eines  oder  mehreren  der  erwählten ­
  oder  ernannten  Revisoren  sowie  ferner
dann  zur  Entscheidung  zuständig,  wenn  gegen
die  von  der  Generalversammlung  festgesetzte  Höhe
der  Vergütung  der  Revisoren  von  diesen  oder
vom  Vorstande  oder  Aufsichtsrat  der  Gesellschaft
Beschwerde  erhoben  ist.
Hat  die  Generalversammlung  Revisoren  nicht
ernannt,  so  ist  neben  dem  Vorstand  und  Aufsichtsrat ­
  jeder  Aktionär  zur  Erhebung  der  Beschwerde ­
  in  den  im  Abs.  1  vorgeschriebenen  Formen
und  Fristen  berechtigt.
8  246  d.
Zu  Revisoren  behufs  der  im  §  246  b  vorgeschriebenen ­
  Prüfung  sollen  in  erster  Linie
solche  Personen  gewählt  oder  ernannt  werden,
welche  von  Gesellschaften  oder  Anstalten  besonders
ausgebildet  und  angestellt  sind,  als  diese  Gesellschaften ­
  oder  Anstalten  ein  vollbezahltes  Grundkapital ­
  von  mindestens  1  Mill.  Mk.  besitzen  und
nach  ihren  Satzungen  für  sorgfältige  Auswahl
der  Revisoren  sowie  dafür  selbstschuldnerisch
haften,  daß  sowohl  der  Inhalt  des  Prüfungsberichts ­
  vor  dessen  Vorlegung  in  der  Generalversammlung, ­
  als  die  den  Revisoren  gelegentlich
ihrer  Prüfung  zur  Kenntnis  gelangten  Geschäftsvorgänge ­
  nicht  unbefugten  Dritten  mitgeteilt
werden.
Unter  diesen  Voraussetzungen  ist  die  im
§  246  c  Abs.  2  bezeichnete  Stelle  auf  Antrag  befugt, ­
  derartige  Revisoren  als  solche  zu  vereidigen. ­

8  246  e.
Der  Vorstand  hat  den  Revisoren  die  Einsicht ­
  der  Bücher  und  Schriften  der  Gesellschaft
sowie  die  Untersuchung  der  Gesellschaftskasse  und
der  Bestände  an  Wertpapieren  und  Waren  zu
gestatten.
Die  Revisoren  haben  vom  Vorstande  alle
Aufklärungen  und  Nachweise  zu  verlangen,  welche
        <pb n="113" />
        110

Robert  NoSke,  Bornll-Lelpzig,  Großbetrieb  für  DiffertalionSdruck.

Inhalt  des  Revisionsberichtes ­


Nachprüfung
durch  den
Aufsichtsrat

Ausleguug  des
Berichtes

Nichtigkeit  der
Bilanzgenehmt
qunq  ohne
Bericht
Keine  Entlastung ­
  vor
Lieferung  aller
Aufklärungen

die  sorgfältige  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden
Prüfungspflicht  (§  246  b)  erfordert.
Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  den  Revisoren
alle  von  diesen  verlangten  Aufklärungen  und
Nachweise  zu  liefern;  er  kann  hierzu  von  dem
Gericht,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren
Sitz  hat,  durch  Ordnungsstrafen  angehalten
werden.
Z  246  k.
In  dem  Bericht  der  Revisoren  ist  besonders
festzustellen,  ob  die  geprüfte  Bilanz  den  Vorschriften ­
  der  8Z  38—40  u.  261  HGB.  entspricht
und  ob  die  von  den  Revisoren  verlangten  Aufklärungen ­
  und  Nachweise  seitens  des  Vorstandes
geliefert  worden  sind.
Der  Bericht  der  Revisoren  ist  durch  den
Aufsichtsrat  nachzuprüfen,  welcher  mit  dieser
Nachprüfung  nach  einzelnen  Richtungen  besondere
Sachverständige  betrauen  kann.  Er  ist  alsdann,
zusammen  mit  dem  Geschäftsbericht  des  Vorstands, ­
  der  Generalversammlung  mit  der  schriftlichen ­
  Erklärung  des  Aufsichtsrats  vorzulegen,
daß  und  in  welcher  Weise  diese  Nachprüfung  erfolgt ­
  ist.
Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  können
von  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft
ihren  Sitz  hat,  zur  Abgabe  dieser  Erklärung  durch
Ordnungsstrafen  angehalten  werden.
Die  Vorschriften  des  8  263  HGB.  finden  auf
die  Auslegung  des  Prüfungsberichts  der  Revisoren
sinngemäße  Anwendung.
8  246  g.
Ein  Beschluß  der  Generalversammlung  über
die  Genehmigung  der  Bilanz  und  der  Gewinnund
  Verlustrechnung  ist  nichtig,  wenn  er  nicht  auf
Grund  des  vorgeschriebenen  schriftlichen  Berichts
der  erwählten  oder  ernannten  Revisoren  erfolgt  ist.
Die  Entlastung  der  Mitglieder  des  Vorstands
kann  so  lange  nicht  beschlossen  werden,  als  diese
nicht  von  den  Revisoren  verlangten  Aufklärungen
und  Nachweise  geliefert  haben.
        <pb n="114" />
        Lebenslaus.
Ich,  Carl  Bruno  Stein,  wurde  am  1.  Dezember  1885  in
Gommern  bei  Magdeburg  geboren.  Nachdem  ich  auf  dem  Kgl.
Realgymnasium  zu  Döbeln  i.  Sa.  das  Maturitätszeugnis  erlangt
hatte,  trat  ich  zunächst  in  ein  Bankgeschäft  als  Lehrling  ein;  im
Anschluß  an  meine  Lehrzeit  leistete  ich  meiner  Militärpflicht  Genüge, ­
  um  hierauf  mich  kaufmännischen  Studien  an  der  Handelshochschule ­
  Leipzig,  nationalökonomischen  Studien  an  den  Universitäten ­
  Leipzig  und  Heidelberg  zu  widmen.  Als  Kaufmann  war
ich  weiterhin  bei  einer  unserer  ersten  Treuhand-Gesellschaften  tätig.
        <pb n="115" />
        93

daß  dann  auch  jeder  jährlichen  Revision  der  Charakter  der  gesetzlichen ­
  Revision  innewohnt,  und  daß  alle  angeschlossenen  Genossenschaften ­
  sich  dieser  jährlichen  Revision  zu  unterwerfen  haben".
Ich  für  meinen  Teil  vertrete  den  Standpunkt,  die  jährliche
Revision  ohne  weitere  Kautelen  an  Stelle  der  bisher  geübten
zweijährigen  obligatorisch  einzuführen.
Der  Kostenpunkt  dürfte  unter  Berücksichtigung  des  von  mir
vorn  Gesagten  meines  Erachtens  keine  Rolle  spielen;  Genossenschaften, ­
  die  sich  in  ihrer  Existenz  durch  den  Revisionsbeitrag  *)
gefährdet  sehen,  haben  überhaupt  keine  Existenzberechtigung.  Wie
sehr  den  einzelnen  Verbänden  an  der  Einführung  der  einjährigen
Revision  gelegen  ist,  dokumentiert  auch  die  Zuschrift  des  Hauptverbandes ­
  deutscher  gewerblicher  Genossenschaften  E.  V.  Berlin  an
den  Verfasser,  in  der  es  heißt:
„Wir  berechnen  für  jede  vorgenommene  Revision  für  den  Tag
20  Mk.  ...  Dagegen  betragen  unsere  Kosten  für  den  Tag  32  Mk.
Die  überschießenden  12  Mk.  werden  vom  Hauptverband  zugelegt
unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Genossenschaft  an  Stelle  der  vom
Gesetz  geforderten  zweijährigen  Revision  die  einjährige  Revision
durchführt."
Roch  mit  kurzen  Worten  will  ich  auf  die  Haftpflicht  der
Revisoren  bezw.  der  Revisionsverbände  eingehen.  Gerade  der
Umstand,  daß  das  Gesetz  dieselbe  nicht  präzisiert  hat,  hat  manche
Debatte  und  reiche  Literatur  hierüber  gezeitigt,  ohne  daß  eine
Verständigung  erzielt  worden  wäre.
Wie  eine  Erlösung  aus  bangem  Zweifel  wirkte  darum  das
reichsgerichtliche  Urteil  in  Sachen  ft  des  Winzervereins  Oberwinter
gegen  den  „Verband  der  rheinpreußischen  landwirtschaftlichen  Genossenschaften" ­
  in  Bonn  v.  24.1.1912  -  .  Hiernach
können  die  Verbände,  sofern  sie  bei  der  Bestellung  und  bei  der
ihnen  nach  dem  Genossenschaftsgesetz  obliegenden  Überwachung
der  Revisoren  sorgfältig  verfahren,  wegen  einer  mangelhaften
Revision  nicht  fchadensersatzpflichtig  gemacht  werden,  der  Revisor
ft  Die  Honorare  für  die  Revisionen  bewegen  sich  gegenüber  den  von  den
Treuyandgesellschaften  geforderten  wirklich  in  engen  Grenzen;  es  beträgt  im  Durchschnitt ­
  -10  Mk.  pro  Tag  (Reisetage  werden  als  Arbeitstage  in  der  Regel  mitgerechnet). ­
  Manche  Verbände  erheben  einen  festen  Jahresbeitrag  (ca.  20  Mk.)
und  weiterhin  einen  gewissen  Prozentsatz  (ca.  1ftz°/„)  vom  Bruttogewinn,  sie
gewähren  dann^  einen  freien  Revisionstag  und  berechnen  jeden  weiteren  aufgewendeten
Tag  mit  ca.  15  Mk.  Bei  der  geringen  Dauer  der  Revisionen  —  in  normalen
Fällen  handelt  es  sich  uin  wenige  Tage  —  dürfte  daher  die  Honorarfrage  für  die
Einführung  der  jährlichen  Revision  ohne  entscheidende  Bedeutung  sein.
ft  Die  ausführliche  Erörterung  des  Falles  finden  wir  in  der  Deutschen  landwirtschaftlichen ­
  Genossenschaftspresse  1910:  Nr.  18,  1912:  Nr.  2,  6,  6.
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        ﻿
      </div>
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