des BOB. in der Tat nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für die Bevölkerung große Nachteile und Schädigungen ­ mit sich bringt, so kann das BGB. nicht für so sakrosankt gehalten werden, um trotzdem von jeder Änderung seines Inhalts abzusehen.“ Unvergleichlich schwerer, als die Nachteile, die damals zu einer Abänderung ­ des Gesetzes in bezug auf Ersatz des Schadens bei der Tierhaltung führten, sind und wirken die Schäden, welche die oben angeführten Vorschriften herbeiführen. Hierüber ist dem Reichs-Justizamfe bereits in zwei Denkschriften, auf deren Inhalt wir ausdrücklich Bezug nehmen, berichtet worden, nämlich in der Eingabe des Sonderausschusses für Hypothekenbankroesen des Zentralüerbandes des Deutschen Bank- und Bankiergeroerbes vom 12. Juli 1910 und in der Eingabe der Weitesten der Kaufmannschaft van Berlin vom April 1912. Seitdem ist in öffentlichen Versammlungen, in den Tageszeitungen und in wirtschaftlichen und juristischen Nachblättern vielfach ­ und in immer dringlicheren Vorstellungen darauf hingewiesen worden, daß die angezogenen Gesetzesvorschriften ­ in ihren für die Hypothekengläubiger schadenbringenden ­ Wirkungen ungerecht sind, im wirtschaftlichen Leben der Gegenwart zu einer Beschränkung des Grundkredits ­ geführt haben und auf jeden Versuch einer Gesundung des Grundkredits hindernd einwirken. Insbesondere ­ gestatten wir uns, auf die im Buchhandel herausgegebenen Verhandlungen des 3. und 4. deutschen Maklertages vom 5. und 6. luni 1909 in Frankfurt a. M. und vorn 8. und 9. Juli 1911 in München, auf die Aufsätze: ­ „Die rechtliche Sicherung der zweiten Hypothek“ in der Zeitschrift „Recht und Wirtschaft“ vorn Oktober 1912 und „Zur Lage des zweiten Hypothekengläubigers“ in der „Deutschen Juristenzeitung“ vorn selben Monat und endlich auf die in Guttentag’s Verlag in diesem Jahre erschienene Abhandlung „Die Rechtsunsicherheit des Hypothekengläubigers“ hinzuweisen. Der unterzeichnete Verband, der hervorgegangen ist aus dem Bedürfnisse, gegenüber den schweren Scheiden