Anlage A. Beschwerden in Einzelfällen. 1. Die Dampfziegelei Kl. G. bei Breslau schreibt: „Die Einleitung der Zwangsverwaltung erfolgte bei dein Grundstück L strafte am 20. Januar 1908, bei dem Grundstück A strafte am 15. Februar 1908. Am 13. Januar 1908 aber hatte die Besitzerin die Mietzinsen beider Grundstücke für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 1908, welche Mieten laut der Zession auf 7500 Mk. (Sieben tausendfünfhundert Mk.) beziffert worden sind, an eine dritte Person abgetreten, die nicht Hypothekengläubiger war. Bei der darauf erfolgten Zwangsversteigerung waren die Hypothekenzinsen für 9 Monate rückständig." 2. Herr Schlossermeister H. in Glogau schreibt: „Ich hatte auf einem Grundstück seit 1892 eine Hy pothek von 10 000 Mark. Im Juli 1911 hörte die Zrns- zahlung an alle Hypothekengläubiger auf, da die Miete von einem Privatgläubiger des Besitzers gepfändet war. Ich erstand am 13. März das Grundstück in der Zwangsver waltung. Sämtliche Mieten des Grundstücks sind von Nichthypothekengläubigern bis 1. Juli gepfändet. Ich habe also keine Einnahme aus dem Hause, bin aber als Käufer verpflichtet, die Zinsen von 82 000 Mark Hypotheken zu zahlen. Ich erleide einen Ausfall von 1670 Mark." 3. Frau B.-Frankfurt a. O. schreibt: „Ich bin seit vielen Jahren Besitzerin einer zweiten Hypothek auf dem Hause Berlin N., W . . . . strafte im Betrage von 30 000 Mark. Vor mir stehen 100 000 Mark von der P . . .schen Lebensversicherungsgesellschaft, hinter mir 15 000 Mk. von einem Kaufmann Sch. und 2259,31 Mk. A. u. M. in Berlin. Mietertrag 9200 Mark. Als ich im Oktober zum erstenmal unpünktlich die Zinsen bekam, übergab ich nach verschiedenen Korrespondenzen die Sache dem Rechtsanwalt. Da wurde festgestellt, daß ein Herr S., der eine Hypothek aus einem anderen Hause derselben Wirtin hatte, die Mieten für ein halbes Jahr im voraus gepfändet hatte. Die unbequeme Folge für mich ist, daß der hinter mir stehende Gläubiger, da auf diese Weise die