18 erheblichen Kosten der Zwangsverwaltung nicht entstanden, dieselben hätten vielmehr aus den Mieteingängen gedeckt werden können, und ferner hätte ein erheblicher Teil der Zinsen der 1. Hypothek noch aus der Zwangsverwaltung heraus bezahlt werden können. Die Gläubigerin der zweiten Hypothek, welcher die vorerwähnten Verhältnisse unbekannt waren, und welche sich nur darauf präpariert hatte, die Kosten des Verfahrens, Landes- und Neichsstempel und Umsatzsteuer zu zahlen, hatte, wie bereits erwähnt, die erforderlichen Mittel nicht disponibel und war demnach außerstande, das Grundstück zu erstehen." — 6. Herr Sch.-Berlin schreibt: „Das Grundstück W . . . straße steht zum 6. Juni 1912 zur Subhastation an. Die Mieten sind durch Pacht vertrag gepfändet, so daß den Hypothekengläubiger als Ersteher ein Mietsverlust von % Jahren trifft, der sich nach dem jetzigen Mietvertrag auf 18 633,76 Mark beziffert. Dazu kommen die rückständigen Zinsen und Kosten mit ca. 26 500 Mark, also zusammen 17 133,75 Mark. Der Wert des Grundstücks wird dadurch ein wesentlich geringerer und die zweite Hypothek fast wertlos." 7. Herr S.-Berlin schreibt: „Das Grundstück N. . . straße kommt am 8. Juni 1912 zur Subhastation. Der Nießbraucher hat auf sein Nießbrauchrecht verzichtet und hat seine Forderung, die er an den Besitzer hatte, an einen Handwerker abgetreten, und dieser hat die Mieten gepfändet. — Für den Ersteher gehen daher % bis 1 Jahr Mieten verloren. Ich habe mich deshalb entschlossen, die zweite Hypothek in Höhe von 42 000 Mark evt. ausfallen zu lassen." 8. Herr Sch.-Berlin schreibt: „Das Grundstück Treptow G. . . . straße stand am 6. Februar 1912 zur Subhastation an. Dasselbe wurde von dem zweiten Hypothekengläubiger, dessen Bürge ich bin, mit 200 000 Mark erworben. An rückständigen Zinsen und Kosten habe ich 32 365,27 Mark gezahlt. Die Mieten waren verpachtet und zwar in der Weise, daß der Nießbraucher auf sein Recht verzichtet hatte, und der Eigentümer des Grund stückes dem Buchhalter des Nießbrauchers die Mieten auf ein Jahr verpachtete, so daß durch diese Transaktion 1% Jahre Mietsverlust entstanden sind. Außerdem war in dem Pachtvertrag ausdrücklich vermerkt, daß der Pächter zur Einnahme der Mieten berechtigt ist, nicht aber ver