21 vom 1. Oktober bis 31. Dezeniber 1911 rechnete H. mü mir ab. Mitte Dezember 1911, also reichlich 2 Monate nach der Auflassung wurde mir und mehreren Mietern im Hause eine von Justizrat B. in Berlin am 4. März 1911, also 6% Monate vor der Auflassung, ausgestellte Zession zu Gunsten des Rentiers I. in Königswusterhausen wegen 20 000 Mark zugestellt, inhalts deren die Mieten des Grund- stiicks für die Zeit 'vom 1. April 1911 bis 31. März 1912 dem I. übereignet wurden. Gegen diese Abtretung ist nichts zu machen, denn der § 573 BGB. bestimmt, daß eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Uebergänge des Eigentums über den auf die Zeit der Berechtigung des Er werbers entfallenden Mietzins getroffen hat, insoweit wirk sam ist, als sie sich auf den Mietzins für das zurzeit des Uebergangs des Eigentums laufende und das folgende Ka lendervierteljahr bezieht. Diese Bestimmung macht es bet jedem Verkauf geradezu unmöglich, mit einer absoluten Gewißheit festzustellen, ob Mietszessionen vorliegen. Man wäre gezwungen von dem Kaufpreis den Betrag der Mieten von 6 Monaten zu de ponieren, um sich einigermaßen zu schützen. Ein derartiger Verkäufer ist natürlich stets vermögenslos und wenn es auch keinem Zweifel unterliegen kann, daß das auf Täuschung angelegte aktive Verhalten des Verkäufers die Verübung eines Betruges gemäß § 263 des Strafgesetz buches für das Deutsche Reich in sich schließt, so ist damit dem Käufer des Grundstücks auch herzlich wenig gedient. Daß die Bestimmung des § 673 BGB. oft abschreckend auf den Kauf eines Grundstücks wirken muß, bedarf keiner weiteren Ausführung." 13. Herr S.-Annahütte schreibt: „Ich gab nach längerem Drängen auf ein Grundstück, dessen Mietertrag mir mit 3500 Mk. angegeben war, hinter 43 000 Mk. eine zweite Hypothek von 3000 Mk. Das An wesen kam zur Zwangsversteigerung. Ich mußte es er stehen, da der hinter mir stehende Hypothekargläubiger seine Hypothek im Stiche ließ. Dabei machte ich die Erfahrung, daß die Zinsen der ersten Hypothek für ein Jahr rückständig und gestundet waren, ferner, daß die Mieten für zwei Quar tale gepfändet waren. Ich mußte zusehen, wie andere die Mieten einzogen, und mußte doch aus den meinigen die Zin sen, Lasten und Kosten tragen."