/ Anlage B. Aeußerungen von Kreditinstituten. a) Hypothekenbanken. 1. Die Berliner Hypothekenbank berichtet, daß bei 60 auf ihre Veranlassung durchgeführten Zwangsverwaltungen (davon 6 außerhalb Groß-Berlins) in 16 Fällen Verfügun gen über die Mieten vorlagen (1 Fall außerhalb Groß- Berlins). Sie bemerkt weiter: „Die Uebergabe-Protokolle der Zwangsverwalter, aus denen wir obige Feststellungen, gemacht haben, scheinen viel fach in bezug auf die vorliegende Frage unvollständig und ungenau, was sich eben daraus erklärt, daß die Frage der Zession oder Pfändung von Mieten den ersten Hy potheke »gläubig er kaum be rühr t." 2. Die Deutsche Hypothekenbank Meiningen berichtet, daß sie im Jahre 1911 an 49 (davon in Groß-Berlin an 25) Zwangsversteigerungen beteiligt war; Verfügungen über die Mieten lagen vor in 22 (12) Fällen; im 1. Halbjahr 1912 lauten die Zahlen 21 (7) Zwangsversteigerungen; 12 (3) Fälle von Verfügungen über die Mieten. 3. Der Frankfurter Hypotheken-Creditverein berichtet: „Die in § 1124 BGB bestimmte Verfügungsfreiheit über die nach § 1123 BGB. der Hypothek verhafteten Miet ertrügnisse ivird fast ausnahmlos vom Grundstückseigen tümer durch Abtretung oder von dessen Gläubigern durch Pfändung zum Schaden der Hypothekengläubiger aus genutzt. Eine Berechtigung des Eigentümers, diese Verfügungs freiheit durch das Gesetz gewährleistet zu sehen, kann nicht anerkannt werden, da die Erträgnisse des Grundstücks in erster Linie zur Deckung seiner Lasten wirtschaftlich bestimmt sind und auch nicht einzusehen ist, daß den pfändenden Per sonalgläubigern ein Vorrecht vor den Pfandglänbigern ein- zuräumen sei. Der durch die Verfügungen für den Real- gläubiger und durch die Möglichkeit der Verfügungen für den Realkredit entstehende Schaden liegt auf der Hand, da die auf einem Grundstück eingetragenen Forderungen nach er-