32 b) Versicherungsinstitute. 14. Die Versicherungsgesellschaft „Nordstern", Berlin, schreibt: „Abtretungen und Pfändungen von Mieten an Dritte schädigen die Hypothekengläubiger aufs schwerste, erleichtern Verstöße gegen Treu und Glauben, untergraben die Rechts sicherheit eines wesentlichen Teiles des öffentlichen Kredit verkehrs. Sie behindern endlich die für den städtischen Grundbesitz notwendige Beschaffung zweiter Hypotheken." 16. Die Versicherungsgesellschaft „Germania", Stettin, schreibt: „Unbedingte Abhilfe durch Aenderung der Gesetzgebung ist dringend nötig. Vorzugsweise kommen die Fälle in Groß- Berlin vor." 16. Die Deutsche Lebensversicheruugsbank Berlin schreibt: »In fast allen Subhastationsfällen liegen Mietzessionen oder Mietpfändungen vor, wodurch die Erwerber der be treffenden Grundstücke schwer geschädigt werden. Eine Aenderung der gesetzlichen Vorschriften ist unbedingt nötig." Und: »Wir stehen auf dem Standpunkt, daß sie darin ge ändert werden müssen, daß der Ertrag der Grundstücke unter keinen Umständen von dritter Seite beansprucht werden kann, bevor nicht die sämtlichen Zinsansprüche der Hypotheken gläubiger befriedigt sind, und daß auch durch Mietzessionen die Rechte der Hypothekenglüubiger keineswegs beeinträchtigt werden dürfen." 17. Die „Alte Leipziger Versicherungsanstalt" schreibt: „In der Regel lagen bei den Zwaugsverwaltungen, an denen wir interessiert waren, nur gerichtliche Pfändungen der Mieten weniger rechtsgeschäftliche Verfügungen vor." ™ Die Lebensversicherungsgesellschaft „Wilhelma" in Magdeburg schreibt: "2luch in Magdeburg herrschen infolge der Mietpfän- dungen und Mietzessionen in Subhastationsfällen die gröbsten Mißstände auf dem Gebiete des Hypothekenwesens." c) I in m o b i I i e n g e s e I l s ch a f t e n. 19. Die „Norddeutsche Jmmobilieugesellschaft" erklärt di'e Abänderung der einschlägigen Paragraphen BGB. für drin gend notwendig. Zur Erleichterung des Nachweises, welche