35 tümern, insbesondere von Spekulanten, die oft den Offen barungseid geleistet haben und daher nichts mehr verlieren können, beliebt wird. Wiederholt habe ich dagegen bei an ständigen Eigentümern die Mieten frei angetroffen; oft mals war hier die Einleitung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung ein ganz überflüssiges und auch kost spieliges Mittel des Gläubigers, um zu feinem Gelde zu gelangen. Zahlenmäßiges Material besitze ich leider nicht, doch möchte ich schätzungsweise meinen, daß hier in Neu kölln bei % der Zwangsverwaltungen über die Mieten zum Nachteil der Hypothekengläubiger verfügt ist. Daß diese Verfügungen von den Benachteiligten angefochten werden, kommt selten vor, noch seltener, daß die Anfechtungen Er folg haben." 5. Zwangsverwalter R. schreibt: „Mietzessionen und -Pfändungen oder auch beides liegen bei meinen Zwangsverwaltungen mindestens in 85 Prozent aller Fälle vor. Dazu kommen nichtordnungs gemäß ausgeübte Nießbrauchsrechte. Die §§ 1124 u.673 BGB werden tüchtig und gründlichst ausgenutzt. Die Bestim mungen müßten beseitigt oder sehr eingeschränkt werden." 6. Zwangsverwalter L.: „Die Annahme, daß über die Grundstückseinkünfte bei Einleitung der Zwangsverwaltung bereits regelmäßig durch Pfändung oder Zession verfügt ist, trifft mit seltenen Aus nahmen zu. Ein vernünftiger Mensch kann heute in einer 2. Hypothek eine Sicherung seiner Forderung nur bei ganz genauer Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Schnld- ners annehmen." 7. Zwangsverwalter K.: „Das heutige Recht gestattet tatsächlich unter gewissen Voraussetzungen die vollständige Vernichtung des Hypothe kenpfandrechtes auf ein Jahr. Die Anwendbarkeit des 8 573 BGB. dem Ersteher gegenüber (8 57 ZwVG.) ist unter allen Umständen aufzuheben." 8. Zwangsverwalter N. schreibt: „Es ist jetzt eine Seltenheit, wenn ein Grundstück, welches unter Zwangsverwaltung kommt, frei von Pfändungen und Zessionen ist. Erst in den letzten Tagen ist es vorgekommen, daß der Vermerk, daß über ein Grundstück die Zwangsver waltung eingeleitet war, um 2 Uhr nachmittags in das Grundbuch eingetragen wurde. Der Eigentümer hatte um 12 Uhr desselben Tages noch schnell die Mieten zediert, und