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        <title>Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen</title>
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        ﻿Heft Nr. 6

Rechte

der Hypotheken-
gläubiger an Met- und
Pachtzinsen
        <pb n="2" />
        ﻿Inhalt.

Seilt

Einleitung................................................5

Eingabe an das Neichs-Jusiizaurt.................... . .	8

Anlage A.	Beschwerden in Einzelfällen..................16

Anlage B.	Aeußerungen von Kreditinstituten.............28

Anlage C. Berichte der Zwangsverwalter und mit der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
mögen vertrauter Personen

a)	Groß-Berlin............................34

b)	Andere größere Städte	des Reiches... 37
        <pb n="3" />
        ﻿Einleitung.

Dev Verband zum Schutze des deutschen Grundbesitzes
und Realkredits hat unter dem 4. April 1912 einen Aufruf
folgenden Inhalts erlassen:

„Ueber Lie Benachteiligungen der berechtigten Interessen
der Hypothekengläubiger wird in beteiligten Kreisen seit
Jahren geklagt. Die Klagen mehren sich neuerdings in
auffallendem Maße. Die Vorschriften des BGB. §§573,1123
und 1124, die in wohlmeinender Absicht gegeben sind und
die entsprechenden Bestimmungen der Konkursordnung und
des Zwangsverfteigerungsgefetzes bieten Handhaben zu un-
redlichen Machenschaften, welche die Absicht des Gesetzgebers
vereiteln, ohne daß ihnen nach dem jetzigen Wortlaut der
Vorschriften wirksam entgegengetreten werden kann.

Der gesetzlich gewährleistete Anspruch des Hypotheken-
gläubigers auf Miet- oder Pachtzins kann durch Abtretung
oder Verpfändung der Miete an Dritte tatsächlich für zwei
Vierteljahre, unter Umständen noch für längere Zeit, hin-
fällig gemacht werden. Wer ein Grundstück erwirbt, kann
den ihm gesetzlich zustehenden Mietzinsanspruch für spätere
Zeit, unter Umständen für eine lange Reihe von Jahren,
tatsächlich einbüßen, wenn ihm vor der Auflassung eine Ver-
fügung des Vermieters über den Mietzins zugunsten anderer
Personen bekannt gegeben wird usw.

Diese und andere Nachteile berühren auf das Empfind-
lichste die berechtigten Interessen aller derer, die im Ver-
trauen auf den gesetzlich gewährleisteten Schutz des Hypo-
thekengläubigers Grund und Boden bestehen haben. Sie
schädigen insbesondere auch viele kleine und mittlere Kapital-
eigner, deren einziges oder wichtigstes Besitztum die Hypothek
ist. Sie erleichtern Verstöße gegen Treu und Glauben und
untergraben dadurch die Rechtssicherheit eines wesentlichen
Teiles des öffentlichen Kreditverkehrs. Sie behindern end-
lich die für den städtischen Grundbesitz notwendige Be-
schaffung zweiter Hypotheken.

Zur Beseitigung der Mißstände wird der Verband zum
Schutze des deutschen Grundbesitzes und Realkredits auf eine
        <pb n="4" />
        ﻿G

Aenderung der Gesetzgebung hinwirken. Erfolg ist dabei
aber nur daun zu erwarten, wenn das Uebel in vollem Um-
fange klargelegt werden kann, wenn insbesondere erwiesen
wird, daß es sich nicht lediglich um vereinzelte oder nur m
engeren Gebieten vorkommende Vorgänge handelt. An alle
beteiligten Kreise in allen Gebieten Deutschlands wendet sich
deshalb der Verband mit der dringenden Bitte, i h m ii b e r
tatsä ch I i cf) e Fälle solcher m i ß b r ä u ch l i ch e n
A u s n u tz u n g der gelte n - c n g esetzli ch e n B e -
st i in m u n gen eingehende M i tt e i I u n g e n —
selbstverständlich ohne Angabe der in Betracht kommenden
Namen — und gegebenenfalls die vorhandenen Unterlagen
zur Verfügung zu stellen. Das übermittelte Material Wird
einer eingehenden sachverständigen Prüfung unterzogen
werden rind soll die Grundlage bilden für die Schritte, die
zur Beseitigung der vorhandenen Uebel erforderlich sind."

Dieser Aufruf wurde in der Absicht, Interesse und Mit-
wirkung möglichst weiter Kreise gewinnen zu können, stark
verbreitet: so wurde er unter anderem an alle bedeutenderen
Tageszeitungen, sowie die wirtschaftlichen und juristischen
Fachzeitschriften übersandt. Weiterhin gelangte er an alle
Institute, die für die Hergäbe von Hypothekengeldern in Be-
tracht kommen, also in erster Linie die Hypothekenbanken,
Versicherungsinstitute und Sparkassen. Endlich wurde er in
den Kreisen der Grundstücks- und Hypothekenmakler, in der
Fachpresse der Grund- und Hausbesitzer, der Architekten
und des Baugewerbes, sowie des Jmmobilienmarktes be-
kannt gemacht,

Zur Gewinnung weiteren Tatsachenmaterials erfolgte
späterhin die Versendung spezieller gefaßter Fragebogen, an
bestimmte Berufskreise; dabei erwies sich als eine starke Be-
reicherung insbesondere eine Umfrage, die Herr Justizrat
Hirsekorn unter den in Groß-Berlin als Zwangsvewalter fun-
gierenden Herren veranstaltete. Wir schulden Herrn Justiz-
rat Hirsekorn sowohl wie auch den Herren Zwangsverwaltern,
die sämtlich in der zuvorkommendsten Weise sich der vielfach
recht mühevollen Beantwortung unterzogen haben für ihre
überaus freundliche Unterstützung lebhaften Dank.

Die auf diese Weise für Groß-Berlin veranstaltete Um-
frage wurde späterhin vom Verbände auf sämtliche wich-
tigeren Plätze des Reiches ausgedehnt mit dem Erfolg, daß
auch hierbei dem Ansuchen des Verbandes in der entgegen-
kommendsten Weise entsprochen wurde. Auch diesen aus-
wärtigen Herrn Einsendern, wie ebenso allen übrigen Be-
        <pb n="5" />
        ﻿antwortern unseres Aufrufes sprechen wir an dieser Stelle
unseren aufrichtigen Dank aus.

Bei weitenl nicht alle Zuschriften konnten zur Ver-
ivendung gelangen. Für die Zwecke der vorliegenden Ein-
gabe fanden aus bestimmten Gründen nur diejenigen Mit-
teilungen Berücksichtigung, welche sich in unzweifelhafter
Weise über Schädigungen durch die Bestimmungen der 88573,
1123 und 1124 BGB. aussprachen. Maßgebend war für
diese Beschränkung in erster Linie der Ilnistand, daß ver-
mieden werden sollte, in den Antrag eine Forderung auf-
zunehmen, die nach irgendwelcher Seite hin eine s y stein a-
t i s ch e Aenderung des BGB. notwendig machen würde.
Es tonnten aus diesem Grunde insbesondere die sehr häu-
figen Klagen über Schädigungen von Nachhypothekaren durch
Zahlung der Zinsen der 1. Hypothek seitens Dritter nicht
behandelt werden.

Die Eingabe richtete sich uninittelbar an das Reichsjustiz-
amt: sie wurde jedoch auch den übrigen höheren Reichs- und
Staatsbehörden, sowie den Mitgliedern des Reichstags- und
Bundesrats zur Kenntnisnahme übermittelt. In Verfolg
eines Beschlusses des Arbeitsausschusses des Verbandes
wurde ferner dem Deutschen Juristentag die Bitte vorgelegt,
die Angelegenheit auf dieTagesördnung seiner nächstjährigen
Verhandlungen zu setzen.

». i iINWmTT
        <pb n="6" />
        ﻿Berlin, im Januar 1913.

An das

Reichs-Julfizamf

Berlin W.

An das Reichs-Justizamf wendet sich der unter-
zeichnete Verband zum Schutze des deutschen Grundbesitzes
und Realkredits mit dem ganz ergebensten ersuchen, mit
tunlichster Beschleunigung eine Abänderung der §§ 1124
BGB. und 57 ZroVG. herbeizuführen , durch welche
die schweren Schäden, die diese Vorschriften für den
Grundkredit zur folge haben, beseitigt oder doch gemildert
werden. Schädigend wirken die §§ 1124 BGB. und 57
ZroVG. (letzterer in Verbindung mit § 573 Satz 1 BGB.),
weil sie zulassen, dafj einem Hypothekengläubiger, der
wegen rückständiger Hypothekenzinsen die Ztoangsooll-
streckung in das Grundstück ausgebracht und es not-
gedrungen unter schweren Verlusten und unter Aufwand
erheblicher Kosten in der Zwangsoersteigerung erstanden
hat, für oier Vierteljahre die ITliet- und Pachterträge aus
dem Grundstücke entzogen werden können (oergl. Ent-
scheidung des Reichsgerichts oom 5. 12. 1906 Band 64
Seite 415). Abhilfe kann nur ein Gingreifen des Gesetz-
gebers bringen.

Wir oerkennen nicht, das] es in hohem Malze bedenklich
ist, an dem großen, oor nunmehr 14 Jahren nach unend-
lichen Ulühen abgeschlossenen Gesetzgebungswerke durch
Abänderung einzelner Vorschriften zu rütteln, und halten
grundsätzlich für richtiger, daß dem aus fortschreitender
wirtschaftlicher Gntcoickelung heroorgehenden Bedürfnisse
nach Aenderung -des Gesetzes durch eine sorgfältig oor-
bereitete allgemeine Reform Rechnung getragen wird,
statt durch das slickwerk der Abänderung einzelner Vor-
schriften. Aber, um hier die Worte des Herrn Staats-
sekretärs des Reichs-Justizamts selbst zu gebrauchen, die
er bei Beratung des im Jahre 1908 beschlossenen Zusatzes
zu § 833 BGB. gesprochen hat: „Wenn eine Vorschrift
        <pb n="7" />
        ﻿des BOB. in der Tat nach den Erfahrungen des täglichen
Lebens für die Bevölkerung große Nachteile und Schädi-
gungen mit sich bringt, so kann das BGB. nicht für
so sakrosankt gehalten werden, um trotzdem von jeder
Änderung seines Inhalts abzusehen.“ Unvergleichlich
schwerer, als die Nachteile, die damals zu einer Abände-
rung des Gesetzes in bezug auf Ersatz des Schadens bei
der Tierhaltung führten, sind und wirken die Schäden,
welche die oben angeführten Vorschriften herbeiführen.

Hierüber ist dem Reichs-Justizamfe bereits in zwei
Denkschriften, auf deren Inhalt wir ausdrücklich Bezug
nehmen, berichtet worden, nämlich in der Eingabe des
Sonderausschusses für Hypothekenbankroesen des Zentral-
üerbandes des Deutschen Bank- und Bankiergeroerbes
vom 12. Juli 1910 und in der Eingabe der Weitesten der
Kaufmannschaft van Berlin vom April 1912. Seitdem ist
in öffentlichen Versammlungen, in den Tageszeitungen
und in wirtschaftlichen und juristischen Nachblättern viel-
fach und in immer dringlicheren Vorstellungen darauf
hingewiesen worden, daß die angezogenen Gesetzesvor-
schriften in ihren für die Hypothekengläubiger schaden-
bringenden Wirkungen ungerecht sind, im wirtschaftlichen
Leben der Gegenwart zu einer Beschränkung des Grund-
kredits geführt haben und auf jeden Versuch einer
Gesundung des Grundkredits hindernd einwirken. Ins-
besondere gestatten wir uns, auf die im Buchhandel
herausgegebenen Verhandlungen des 3. und 4. deutschen
Maklertages vom 5. und 6. luni 1909 in Frankfurt a. M.
und vorn 8. und 9. Juli 1911 in München, auf die Auf-
sätze: „Die rechtliche Sicherung der zweiten Hypothek“
in der Zeitschrift „Recht und Wirtschaft“ vorn Oktober 1912
und „Zur Lage des zweiten Hypothekengläubigers“ in der
„Deutschen Juristenzeitung“ vorn selben Monat und
endlich auf die in Guttentag’s Verlag in diesem Jahre
erschienene Abhandlung „Die Rechtsunsicherheit des
Hypothekengläubigers“ hinzuweisen.

Der unterzeichnete Verband, der hervorgegangen ist
aus dem Bedürfnisse, gegenüber den schweren Scheiden
        <pb n="8" />
        ﻿TO

und fassen, unser denen der deutsche Grundbesitz und
Realkredit in der Gegenwart leidet, Schutz zu suchen, hat
in der Erkenntnis, daß gegen die hier vorgebrachten Schä-
digungen am dringendsten Abhilfe not tut, sofort nach seiner
Gründung ein möglichst umfangreiches Material zu sam-
meln gesucht, welches die von allen Seiten erhobenen
Klagen und die von sachkundigen Korporationen bereits
geltend gemachten Vorstellungen eingehender begründen
und dem Gesetzgeber die Ueberzeugung von der Rot-
roendigkeit einer sofortigen Aenderung des geltenden
Rechtes verschaffen möchte. Aus der Menge des uns
zugeflossenen Materials legen wir in den Anlagen Aus-
züge oor, die in drei Gruppen gesondert sind:

1.	Beschwerden in Einzelfällen, die Aufschluß dar-
über geben, welchen Schaden der einzelne zahlen-
mäßig erleidet und wie hilflos er den Wirkungen
des Gesetzes gegenübersteht (Anlage A).

2.	Aeußerungen großer Kreditinstitute über den Um-
fang des Schadens und die Rotwendigkeit der Re-
form (Anlage B).

Z. Berichte der Zroangsoerroalter und mit der Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen ver-
trauter Personen über die gewohnheitsmäßige und
gewerbliche Ausnutzung der Vorschriften des Gesetzes
und ihre verderblichen Wirkungen (Anlage C).

Die Summe des Schadens, den die Hypothekengläubiger
zu erleiden haben, läßt sich annähernd aus den letztge-
dachten Berichten ermitteln. Rimmt man an, daß in
Groß-Berlin nicht bei 80 bis 90% wie die Zwangsverwalter
in Anlage C berichten, sondern nur bei 2/3 der Immo-
biliar-Zroangsoollstreckungen Zessionen und Pfändungen
vorausgegangen sind, und daß durchschnittlich nur 3
Quartale Mietzins dem Hypothekengläubiger entzogen
werden, so stellt sich die Rechnung folgendermaßen: Bei
898 Hausgrundstücken, die mit einem Steigerpreise von
durchschnittlich mehr wie je 200 000 M. im Jahre 1911
in Groß-Berlin zur Zwangsversteigerung kamen (vergl.
Jahrbuch der Aeltesten der Kaufmannschaft für 1911,
        <pb n="9" />
        ﻿11

Band II S. 567), sind wenigstens 600 mal 10 500 ffl.
ITIietoerluste (je 3/4 van 14 000 III. Jahresmiete) gleich
6 ZOO 000 III. Schaden für die Hypothekengläubiger
festzustellen. Flach den in Anlage C ausgeführten Be-
richten ist in anderen Städten des Reichs die Zahl der
Zessionen und Pfändungen kaum geringer, als in Berlin,
und danach läfjf sich der Umfang der FRillionen-Verluste
ermessen, den der Grundkredit im Deutschen Reiche in-
folge der angefochtenen Gesetzesvorschriften erleiden muH.

ITlan geht durchaus fehl in der Annahme, dah von
diesen Verlusten die grossen Kreditinstitute: Hypotheken-
banken, Versicherungsanstalten, Sparkassen getroffen
werden. Diese Institute beleihen nach gesetzlicher und
statutarischer Vorschrift der Regel nach nur an erster
Stelle und nicht über 60 °/0 des Wertes und finden, wie
die Berichte der Hypothekenbanken und Versicherungs-
anstalten in Anlage B bestätigen, auch bei abgewirt-
schafteten und im Werte gesunkenen Grundstücken der
Regel nach in den durch die Steigerpreise repräsentierten
Substanzwerten der Grundstücke vollen Ausgleich für
Kapital und rückständige Zinsen. Aber die über diese
Grenze hinaus gewährten, an zweiter und dritter Steile
eingetragenen Hypotheken der Privatkapitalisten, kleinen
Rentner, Bauhandwerker, die im Vertrauen auf die
Sicherheit des Immobiliarkredits ihre Spargelder und
Arbeitsverdienste den Hausbesitzern hergeliehen haben,
diese sind es, die, wie in den einzelnen Beispielen der
Anlage A drastisch geschildert wird, in folge der gesetz-
lichen Bestimmungen zur Uebernahme der lllietnerluste
bei krstehen der Grundstücke gezwungen werden, wenn
sie nicht, durch die drohenden Verluste geschreckt, sich zur
Preisgabe des ganzen in der Hypothek angelegten Ver-
mögens entschliefen. Werden diese Kreditgeber von den
schädlichen Wirkungen der Gesetze unmittelbar betroffen,
so hat doch am letzten Cnde der Grundbesitz selbst den
Schaden zu tragen. Denn eine, wir möchten sagen, selbst-
verständliche folge solcher Schädigungen ist, datz sich der
vorsichtige Geldgeber, das Privatkapital, von der gefahr-
        <pb n="10" />
        ﻿12

bringenden Vermögensanlage zurückzieht, während der
gewerbsmäßige öeldoerleiher nur unter schwersten Be-
dingungen, in denen er Deckung seines Verlustrisikos sucht,
Hypothekenkapital an zweiter Stelle hergibt. So wird die
im wirtschaftlichen Leben der Gegencoart viel beklagte
Kreditnot des Grundbesitzes durch die angezogenen Gesetzes-
vorschriften wenn nicht herbeigeführt, so doch wesentlich
gesteigert. Wir verweisen auf die oben bezeichneten
Schriften, in denen diese verderblichen Wirkungen des Ge-
setzes näher klargelegt und nachgewiesen worden sind.
Jede Reform, die neue Kreditgeber und neues Kapital für
den Grundbesitz gewinnen will, mutz, wenn sie nachhaltig
wirken soll, an erster Stelle die drohende Verlustgefahr
beseitigen, sie hat deshalb die von uns nachgesuchte
Gesetzesänderung zur Voraussetzung.

In Anbetracht der erheblichen Bedenken, die dem
Grlatz von Rouellen zum BGB. entgegenstehen, lag es
nahe, zunächst nach Mitteln der Selbsthilfe zur Abwehr
der schadenbringenden Wirkungen des Gesetzes zu suchen.
Beachtenswert schien uns derVorschlag, dotz derHypatheken-
gläubiger sich durch rechtzeitige Gintragung eines Aietz-
brauchsrechts zu schützen suchen solle. Aber schon in den
Verhandlungen des dritten deutschen Maklertages S. 24ff. ist
nachgewiesen, datz diese Matznahme bei drohender Zwangs-
vollstreckung nur in seltenen fällen zum Ziele führen kann,
als eine allgemeine schadenvorbeugende Matznahme aber, die
jeder Gläubiger bei Hingabe der Hypothek auswirken solle,
wirtschaftlich unmöglich ist. Jn der letzten Aovembernummer
der Fachzeitschrift „Das Recht“ wird ein anderer Weg der
Selbsthilfe empfohlen. Gs solle der mit dem Verlust von mehr
als zwei Quartalsmiefen auf Grund des § 57 ZroVG. be-
drohte Gläubiger im Klagewege die Unroirksamkeifs-
erklärung der ihm nachteiligen Zessionen oder Pfändungen
durchsetzen. Diese könne er nach § 135 BGB. bean-
spruchen, weil eine über das Verbot des § 1124 BGB.
hinausreichende Verfügung des Grundstücksbesitzers ihm
gegenüber nichtig sein müsse. Wir lassen dahingestellt,
ob der Richter der Ansicht des Verfassers dieses Aufsatzes
        <pb n="11" />
        ﻿13

beipflichten roird, im praktischen leben roird sein Vor-
schlag wenig Bedeutung haben, da der Hypotheken-
gläubiger erst anfechten kann und wird, nachdem er
Kenntnis von der ihn benachteiligenden Verfügung erlangt
und sich van der slotroendigkeit des Erwerbs des Grund-
stücks in der Zwangsversteigerung überzeugt hat, der Regel
nach zu spät, um die Zahlung der mieten an Dritte noch
zu hindern. Zudem ist das Bestehen der durch die Zwangs-
verwaltung ausgewirkten Beschlagnahme Voraussetzung
für Zuerkennen des Anspruchs, und sie wird sich nicht
bis zur Rechtskraft des Prozesses aufrecht erhalten
lassen. Sollte aber wirklich die Klage des Hypotheken-
gläubigers auf riichtigkeitserklärung der über zwei Quartale
reichenden Verfügung des Besitzers in weiterem Umfange
Grfolg haben können: richtiger wäre zweifellos, datz der
Gesetzgeber für die zahlreichen fälle, in denen der Hypo-
thekengläubiger erstehen mutz, eine klare gesetzliche Regel
feststellt, als datz nach der gegenwärtigen Rechtslage der
seinem Sinne entsprechende Erfolg nur von den wenigen
erreicht wird, die rechtzeitig Prozeh führen können und
wollen.

Kein triftiger Grund kann das fortbestehen der
angefochtenen Vorschriften rechtfertigen. Der erste Ent-
wurf zum BGB. sprach in Uebereinstimmung mit
dem früher geltenden Rechte dem Hypothekengläubiger
die mieterträge nur für einen Zeitraum von drei
ITlonaten nach der Beschlagnahme ab. In der zweiten
Lesung erst wurden dem Hypothekengläubiger zwei
Quartale entzogen, für diese Aenderung war keineswegs
die Rücksicht auf den Besitzer oder dritte Gläubiger mass-
gebend. Die im Gesetze (§ 1123 BGB.) ausgesprochene
Regel, datz sich die Hypothek auf die mieterträge mit-
erstrecken müsse, wurde vielmehr vorbehaltlos festgehalten,
und für die Ausnahme des §1124 wurden keine anderen
Gründe geltend gemacht als bei der ersten Lesung, nämlich
die in den ITlotiuen hervorgehobene Rücksicht auf den
mieser, der durch die Zwangsvollstreckung des Hypotheken-
gläubigers nicht in die Lage versetzt werden dürfe, voraus-
        <pb n="12" />
        ﻿14

gezahlte oder verrechnete Miete doppelt zahlen zu müssen.
Das Interesse des Hypothekengläubigers, sagen die Motive,
sei hinlänglich gewahrt, wenn das Gesetz dafür sorge,
das; ihm der Zins nicht für eine längere Zeit als 3 Monate
nach der Beschlagnahme entzogen werden könne. Trotzdem
hat man in der zweiten Lesung dem Besitzer ein Ver-
fügungsrecht über die Mieten auf 2 Quartale zugesprochen,
und zwar nur zu dem Zwecke, um die Vorschrift des
§1124 mit der des neubeschlossenen § 573 in Einklang
zu bringen. Dieselbe Vorschrift (§ 573 Satz 1 BGB.)
wurde dann, um der Gleichstellung des Zwangsverkaufs
mit dem freihändigen Verkaufe willen, durch § 57 Abs. 1
ZwVG. nochmals bei der Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen zur Anwendung gebracht. So muH
der Hypothekengläubiger, der wider Willen das Grundstück
ersteht, nach dem Belieben seines Schuldners zweimal
zwei Quartale Mieterträge aus dem Grundstücke entbehren,
obgleich die Gründe, die den Verlust an Miete für den
freihändigen Käufer erträglich machen, für ihn als Zwangs-
käufer nicht zutreffen, und obgleich er vor einem freihändigen
Käufer ein eigenes Recht auf die Mieterträge voraus hat.

Von diesem doppelten Verluste des Hypotheken-
gläubigers zieht der Mieter keinen Vorteil; denn er ist
in seinen berechtigten Interessen hinreichend geschützt,
wenn ihn das Gesetz vor Doppelzahlung der laufenden
Miete bewahrt. Dritte Gläubiger, der Besitzer
selbst und völlig unbeteiligte Dritte suchen ungerecht-
fertigte Bereicherung aus dem Schaden des Hypotheken-
gläubigers. Durch Annoncen in den Tageszeitungen
bringen sich ITlietzessionare oder auch Generalpächter bei
den Besitzern in Empfehlung, und aus der Uebernahme
von solchen Zessionen bildet sich, wie die Zwangsverwalter
in Anlage C berichten, ein reichen Gewinn versprechender
wucherischer Gewerbebetrieb.

Wir enthalten uns spezieller Vorschläge zur Abände-
rung des Gesetzes, sie finden sich ausführlich begründet
in den Eingaben des Cenfral-Verbandes der Deutschen
Banken und der Aeltesten der Kaufmannschaft, sowie in
        <pb n="13" />
        ﻿WWWWWM

r	15

der oben bezeichneten Abhandlung. Schon die Wieder-
herstellung des Rechts, das vor Erl ah des BGB. in
Brechen galt, würde genügen. Indes würden wir var
der Vorschrift des früheren BreuHischen Rechts der Be-
stimmung des früheren Bayerischen Gesetzes den Vorzug
geben, welches mit der freigäbe der bis zum nächsten
Zinstermin nach der Beschlagnahme des Grundstücks
laufenden mieten allen berechtigten Interessen der JTlieter
volle Berücksichtigung gewährte, und auch der Tatsache
Rechnung trug, dah die mieten für kleine Wohnungen
zumeist nicht vierteljährlich, sondern monatlich entrichtet
werden. Die Anwendung des § 573 Satz 1 BGB. in der
Zwangsversteigerung mühte allgemein ausgeschlossen
werden, jedenfalls aber dann, wenn der Hypothekengläubiger
nach vorausgegangener Zwangsverwaltung das Grundstück
ersteht. Bei diesen Aenderungen handelt es sich nicht
um einen Eingriff in das System des BGB., sie sind
bedeutungslos für den rechtlichen Aufbau des Gesetzes.
Aber um so gräher ist ihre wirtschaftliche Bedeutung: Sie
sollen unerträgliche wirtschaftliche Schädigungen wieder
beseitigen und sind deshalb notwendig und derart dringlich,
dah sich ungesäumte Inangriffnahme der zur Beseitigung
der mifjstände erforderlichen gesetzgeberischen Arbeiten
empfehlen dürfte.

Verband zum Schutze des Deutschen
Grundbesitzes und Realkredits. 6.V.

Thinius

Direktor der Breuhischen Hypotheken-Aktienbank
Vorsitzender des Arbeitsausschusses
Kammergerichtsrat a. D.
        <pb n="14" />
        ﻿Anlage A.

Beschwerden in Einzelfällen.

1.	Die Dampfziegelei Kl. G. bei Breslau schreibt:

„Die Einleitung der Zwangsverwaltung erfolgte bei

dein Grundstück L..........strafte am 20. Januar 1908,

bei dem Grundstück A.......strafte am 15. Februar 1908.

Am 13. Januar 1908 aber hatte die Besitzerin die Mietzinsen
beider Grundstücke für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni
1908, welche Mieten laut der Zession auf 7500 Mk. (Sieben-
tausendfünfhundert Mk.) beziffert worden sind, an eine
dritte Person abgetreten, die nicht Hypothekengläubiger
war. Bei der darauf erfolgten Zwangsversteigerung waren
die Hypothekenzinsen für 9 Monate rückständig."

2.	Herr Schlossermeister H. in Glogau schreibt:

„Ich hatte auf einem Grundstück seit 1892 eine Hy-
pothek von 10 000 Mark. Im Juli 1911 hörte die Zrns-
zahlung an alle Hypothekengläubiger auf, da die Miete von
einem Privatgläubiger des Besitzers gepfändet war. Ich
erstand am 13. März das Grundstück in der Zwangsver-
waltung. Sämtliche Mieten des Grundstücks sind von
Nichthypothekengläubigern bis 1. Juli gepfändet. Ich habe
also keine Einnahme aus dem Hause, bin aber als Käufer
verpflichtet, die Zinsen von 82 000 Mark Hypotheken zu
zahlen. Ich erleide einen Ausfall von 1670 Mark."

3.	Frau B.-Frankfurt a. O. schreibt:

„Ich bin seit vielen Jahren Besitzerin einer zweiten
Hypothek auf dem Hause Berlin N., W . . . . strafte im
Betrage von 30 000 Mark. Vor mir stehen 100 000 Mark
von der P . . .schen Lebensversicherungsgesellschaft, hinter
mir 15 000 Mk. von einem Kaufmann Sch. und 2259,31 Mk.
A. u. M. in Berlin. Mietertrag 9200 Mark. Als ich im
Oktober zum erstenmal unpünktlich die Zinsen bekam,
übergab ich nach verschiedenen Korrespondenzen die Sache
dem Rechtsanwalt. Da wurde festgestellt, daß ein Herr S.,
der eine Hypothek aus einem anderen Hause derselben
Wirtin hatte, die Mieten für ein halbes Jahr im voraus
gepfändet hatte. Die unbequeme Folge für mich ist, daß der
hinter mir stehende Gläubiger, da auf diese Weise die
        <pb n="15" />
        ﻿17

Kosten so viel größer geworden sind, darauf verzichtete zu
bieten, und daß ich darum das Haus habe erstehen müssen".

4.	Herr P.-Jena schreibt:

„Ein mit einer Hypothek belastetes Haus gelangte zur
Zwangsversteigerung. Ein Rechtsanwalt pfändete wegen
seiner Kosten die Miete. Inzwischen erstand der Unter-
zeichnete das Haus. Er hatte vom Zuschlag an die Zinsen
vom Meistgebot zu zahlen, die Nutznießung (Miete) streicht
der Rechtsanwalt ein. Die Miete war für das laufende
(4. Quartal 1911) und das folgende (1. Quartal 1912) an
den Rechtsanwalt zu zahlen, ich mußte aber vom Zuschlag-
tage ab Zinsen zahlen. — Dies ist jedenfalls keine Ge-
rechtigkeit!"

5.	Herr W.-Berlin schreibt:

„Auf einem Eckgrundstück in Berlin steht eine erste
Hypothek von 400 000 Mark, eine zweite von 100 000 Mark.
Mangels Zinszahlung wurde im Januar 1912 Zwangsver-
waltung und Zwangsversteigerung beantragt und zwar
wegen rückständiger Zinsen seit 1. Oktober 1911. Das
Grundstück ist devastiert, die Mieten des Grundstückes sind
an den Schwiegersohn der Eigentümerin abgetreten worden,
welcher außerdem in dem Hause einen wertvollen Laden
und eine Wohnung frei von jeder Miete bewohnt. Die
Gläubigerin der zweiten Hypothek war nicht in der Lage,
das Grundstück in der Subhastation zu erstehen, weil sie
die erforderlichen Mittel nicht flüssig machen konnte. Es
waren folgende Aufwendungen erforderlich:

Die Zinsen der Hypothek von 400 000 Mark vom 1. Ok-
tober 1911 bis 1. Juli 1912 ü 4% Prozent 12 750,— Mk.
Mietsverlust für die Zeit vom 1. Juli 1912
bis zum 30. September 1912, bis zu
welchem Termin die Mieten abgetreten

sind................................ 8 000,— „

Kosten der Zwangsverwaltung und

Zwangsversteigerung ca.............. 4 000,— „

Stempel, Umsatzsteuer und Reichsstempel ca. 13 400,— „

38 150,— Mk.

Es kommt noch hinzu, daß, da das Grundstück im höchsten
Grade ungünstig vermietet ist, die bestehenden Verträge fast
durchgehend gekündigt werden müssen, um angemessene
Mieten zu erzielen. —

Die Gläubigerin der zweiten Hypothek ist besonders
dadurch, daß die Mieten zediert waren, erheblich geschädigt
worden; denn im anderen Falle wären ihr nicht nur die
        <pb n="16" />
        ﻿18

erheblichen Kosten der Zwangsverwaltung nicht entstanden,
dieselben hätten vielmehr aus den Mieteingängen gedeckt
werden können, und ferner hätte ein erheblicher Teil der
Zinsen der 1. Hypothek noch aus der Zwangsverwaltung
heraus bezahlt werden können. Die Gläubigerin der zweiten
Hypothek, welcher die vorerwähnten Verhältnisse unbekannt
waren, und welche sich nur darauf präpariert hatte, die
Kosten des Verfahrens, Landes- und Neichsstempel und
Umsatzsteuer zu zahlen, hatte, wie bereits erwähnt, die
erforderlichen Mittel nicht disponibel und war demnach
außerstande, das Grundstück zu erstehen." —

6.	Herr Sch.-Berlin schreibt:

„Das Grundstück W . . . straße steht zum 6. Juni
1912 zur Subhastation an. Die Mieten sind durch Pacht-
vertrag gepfändet, so daß den Hypothekengläubiger als
Ersteher ein Mietsverlust von % Jahren trifft, der sich nach
dem jetzigen Mietvertrag auf 18 633,76 Mark beziffert.
Dazu kommen die rückständigen Zinsen und Kosten mit ca.
26 500 Mark, also zusammen 17 133,75 Mark. Der Wert
des Grundstücks wird dadurch ein wesentlich geringerer
und die zweite Hypothek fast wertlos."

7.	Herr S.-Berlin schreibt:

„Das Grundstück N. . . straße kommt am 8. Juni
1912 zur Subhastation. Der Nießbraucher hat auf sein
Nießbrauchrecht verzichtet und hat seine Forderung, die er
an den Besitzer hatte, an einen Handwerker abgetreten, und
dieser hat die Mieten gepfändet. —

Für den Ersteher gehen daher % bis 1 Jahr Mieten
verloren. Ich habe mich deshalb entschlossen, die zweite
Hypothek in Höhe von 42 000 Mark evt. ausfallen zu lassen."

8.	Herr Sch.-Berlin schreibt:

„Das Grundstück Treptow G. . . . straße stand am
6. Februar 1912 zur Subhastation an. Dasselbe wurde von
dem zweiten Hypothekengläubiger, dessen Bürge ich bin, mit
200 000 Mark erworben. An rückständigen Zinsen und
Kosten habe ich 32 365,27 Mark gezahlt. Die Mieten waren
verpachtet und zwar in der Weise, daß der Nießbraucher auf
sein Recht verzichtet hatte, und der Eigentümer des Grund-
stückes dem Buchhalter des Nießbrauchers die Mieten auf
ein Jahr verpachtete, so daß durch diese Transaktion
1% Jahre Mietsverlust entstanden sind. Außerdem war in
dem Pachtvertrag ausdrücklich vermerkt, daß der Pächter
zur Einnahme der Mieten berechtigt ist, nicht aber ver-
        <pb n="17" />
        ﻿19

pflichtet, die Hypothekenzinsen zn zahlen, was auch nicht
geschehen ist. —

Auf Anfechtung dieses Vertrages haben die Gerichte
ihn als zu Recht bestehend anerkannt. — Dieser Pächter hat
jetzt sogar eine G. m. b. H. gegründet und offeriert diskret
schwachen Hausbesitzern solche Pachtverträge, die auf 2 Jahre
geschlossen werden können."

9.	Herr Sch.-Berlin schreibt:

„Am 22. Dezember 1911 stand das Grundstück N . . .•
straße zur Versteigerung an. AIs zweiter Hypotheken-
gläubiger erwarb ich dasselbe mit 24 500 Mark, um meine
Hypothek zu retten. Nachdem ich im Verteilungstermin die
Kosten und rückständigen Zinsen, Umsatzsteuer und Reichs-
stempel mit 18 523,89 Mark gezahlt habe, waren die
Mieten durch Zession gepfändet, so daß ich in: Monat Ja-
nuar 28 Pfennig Einnahme hatte. Dazu steht das Haus
infolge schlechter baulicher Anlage fast leer. Auch heute noch
hat der Zessionar teilweise auf die Mieten Beschlag gelegt,
dazu kommen noch erhebliche Kosten für bauliche Verände-
rungen, die dringend vorgenonmren werden müssen, so daß
durch Erstehung des Grundstücks die zweite Hypothek bei
weitem nicht gedeckt ist. Das Grundstück soll normal
22116 Mark Miete bringen; die Einnahme betrügt aber
nach dem heutigen Stand, der sich vor Oktober 1912 nicht
ändert und vorbehaltlich, daß die Mieter überhaupt zahlen,
6061 Mark jährlich. Und von diesem Mietsertrag sollen
die Hypothekenzinsen und Unkosten gedeckt werden, was
natürlich gänzlich ausgeschlossen ist." —

10.	Herr Rechtsanwalt Dr. C.-Hamburg schreibt:

„Ein hiesiger Erblasser vermachte seiner Witwe lebens-
länglich die Zinsen seines Vermögens. Dieses Vermögen
bestand fast lediglich aus einer kurz vorher von ihn: aus
5 Jahre genommenen ersten Hypothek von 400 000 Mark.
Bereits kurz nach seinem Tode wurden die Hypotheken-
zinsen nicht bezahlt. Als gerichtlich vorgegangen wurde,
stellte sich heraus, daß sämtliche Mieten des betr. Grund-
stückes auf lange Zeit im voraus einem Gläubiger über-
tragen worden waren. Der Nachlaß war seinerseits nicht
in der Lage, eine Zwangsversteigerung herbeizu-
fiihren, und zwar, weil er das Risiko nicht laufen konnte,
evt. das Grundstück zu erstehen, wobei noch einesteils
erhebliche Rückstände ai: Zinsen und Steuern, andernteils
die Entziehung der Mieten für zwei (resp. in Wirklichkeit 4)
Vierteljahre zu berücksichtigen waren. Es wurde deshalb
        <pb n="18" />
        ﻿20

iber Weg der Zwangsverwaltung gewählt. Hm
dieselbe zu ermöglichen, mußten zunächst einige tausend
Mark für die Verwaltungskosten einschl. notwendiger Re-
paraturen an den Zwangsverwalter bezahlt werden. Das
Schlimmste war aber: daß nunmehr bis zur Fälligkeit der
Zinsen für das von der Zession befreite dritte Kalender-
vierteljahr 9 Monate verstrichen, während welcher Zeit gar
keine Mieten für Len Zwarchsverwalter eingingen,
weil in der Zwischenzeit der Zessionar das Vorrecht besaß.
Das Resultat war: daß der Witwe während dieser ganzen
Zeit keine Zinsen ausbezahlt werden konnten. Da sie kein
weiteres Vermögen besaß, so hätte sie aller Mittel
entbehren müssen, wenn ihr nicht von dritter Seite
Vorschüsse auf die Zinsen gewährt worden wären. Dieses
Beispiel beweist: wie weitgehende Wirkungen die Gestattung
der Zession der Mieten mit sich bringt; falls nicht von
anderer Seite Hilfe geschaffen worden wäre, wäre die
Witwe geradezu dem Verhungern preisgegeben gewesen."

11.	Herr A.-Schöneberg schreibt:

„Ein Fall betrifft den Architekt W. früher Berlin,
K. . .str. wohnhaft, welcher das Grundstück Berlin-Wil-
mersdorf, B . . .str. erbaut und die Mieten des von ihm
erbauten Hauses für die Dauer vom 1. September 1911 bis
einschl. 31. Dezember 1911 an den Kaufmann P., Schöne-
berg, M . . .str. gegen ein bares Darlehen von 4500 Mark
abgetreten hat.

Der zweite Fall betrifft zwei Grundstücke Berlin,
W . . .str., dem Architekt G., daselbst wohnhaft, gehörig.
G. hat die Mieten der beiden Grundstücke für längere Zeit
an Herrn W., Berlin R . . . str. verkauft und soll sogar
für die Mieten des einen Hauses überhaupt keine bare
Valuta empfangen haben. Inzwischen ist G. auch zahlungs-
unfähig geworden und um die Grundstücke zu halten, müssen
nun die Zinsen und Unterhaltungskosten von den Hypothe-
kengläubigern aufgebracht werden." —

12.	Herr Bankdirektor M.-Köln schreibt:

„Mitte Oktober 1911 kaufte ich von dem Bau-
unternehmer H.-Steglitz, Las diesem gehörig gewesene
Grundstück Sch . . . straße. Da mir bekannt war, daß
die finanziellen Verhältnisse des Genannten schwach waren,
zog ich Erkundigungen im Hause darüber ein, ob etwa
Mieten gepfändet oder zediert seien. Dies wurde überall
verneint. Die Mieten pro 4. Quartal also für die Zeit
        <pb n="19" />
        ﻿21

vom 1. Oktober bis 31. Dezeniber 1911 rechnete H. mü
mir ab.

Mitte Dezember 1911, also reichlich 2 Monate nach der
Auflassung wurde mir und mehreren Mietern im Hause
eine von Justizrat B. in Berlin am 4. März 1911, also
6% Monate vor der Auflassung, ausgestellte Zession zu
Gunsten des Rentiers I. in Königswusterhausen wegen
20 000 Mark zugestellt, inhalts deren die Mieten des Grund-
stiicks für die Zeit 'vom 1. April 1911 bis 31. März 1912
dem I. übereignet wurden. Gegen diese Abtretung ist
nichts zu machen, denn der § 573 BGB. bestimmt, daß eine
Verfügung, die der Vermieter vor dem Uebergänge des
Eigentums über den auf die Zeit der Berechtigung des Er-
werbers entfallenden Mietzins getroffen hat, insoweit wirk-
sam ist, als sie sich auf den Mietzins für das zurzeit des
Uebergangs des Eigentums laufende und das folgende Ka-
lendervierteljahr bezieht.

Diese Bestimmung macht es bet jedem Verkauf geradezu
unmöglich, mit einer absoluten Gewißheit festzustellen, ob
Mietszessionen vorliegen. Man wäre gezwungen von dem
Kaufpreis den Betrag der Mieten von 6 Monaten zu de-
ponieren, um sich einigermaßen zu schützen. Ein derartiger
Verkäufer ist natürlich stets vermögenslos und wenn es
auch keinem Zweifel unterliegen kann, daß das auf
Täuschung angelegte aktive Verhalten des Verkäufers die
Verübung eines Betruges gemäß § 263 des Strafgesetz-
buches für das Deutsche Reich in sich schließt, so ist damit
dem Käufer des Grundstücks auch herzlich wenig gedient.

Daß die Bestimmung des § 673 BGB. oft abschreckend
auf den Kauf eines Grundstücks wirken muß, bedarf keiner
weiteren Ausführung."

13.	Herr S.-Annahütte schreibt:

„Ich gab nach längerem Drängen auf ein Grundstück,
dessen Mietertrag mir mit 3500 Mk. angegeben war, hinter
43 000 Mk. eine zweite Hypothek von 3000 Mk. Das An-
wesen kam zur Zwangsversteigerung. Ich mußte es er-
stehen, da der hinter mir stehende Hypothekargläubiger seine
Hypothek im Stiche ließ. Dabei machte ich die Erfahrung,
daß die Zinsen der ersten Hypothek für ein Jahr rückständig
und gestundet waren, ferner, daß die Mieten für zwei Quar-
tale gepfändet waren. Ich mußte zusehen, wie andere die
Mieten einzogen, und mußte doch aus den meinigen die Zin-
sen, Lasten und Kosten tragen."
        <pb n="20" />
        ﻿22

14.	Herr Schlossermeister K.-Friedenau schreibt:

„Die Abneigung gegen Hergäbe von zweiten Hypotheken
erklärt sich daraus, daß in den letzten Jahren die Gläubiger
zweiter Hypotheken häufig bei Versteigerungen gezwungen
waren, entweder ihr Geld fallen zu lassen oder die Häuser zu
erstehen; zur Erstehung in Zwangsversteigerungen gehören
bedeutende Barmittel, die die Gläubiger oft nicht beschaffen
können. Es wird bei Versteigerungen in den meisten Fällen
von den zweiten Hypothekengläubigern eine Anzahlung auf
die erste Stelle verlangt, sodann ist eine Provision für die erste
Stelle zu zahlen, außerdem kommt noch etwa 3% Umsatzsteuer
vom gemeinen Wert hinzu, Hypothekenbanken haben häufig
in ihrem Darlehensvertrage Bestimmungen, daß im Falle
der früheren Fälligkeit des Darlehens 1 Proz. Provision
pro aimo zu zahlen ist. Wenn nun ein Jahr nach Hergäbe
des Darlehens Zwangsversteigerung eintritt, so muß zu-
nächst diese Provision im Verkaufstermin herausgeboten
werden. Dies trifft nun nicht den ursprünglichen Darlehens-
nehmer, sondern den zweiten Hypothekengläubiger. Kommt
nun noch hinzu, daß Mieten zediert oder gepfändet sind, daß
die Bank, die die erste Hypothek besitzt, Zinsansprüche an
Dritte abgetreten hat, so kann der zweite Hypothekengläubi-
ger die Hälfte seiner Hypothek opfern für Ansprüche, die er
bei Hergäbe des Darlehens nicht in Betracht gezogen hat.
Wenn eine Gesundung betr. Hergäbe von zweiten Hypothe-
ken eintreten soll, ist es dringend notwendig, daß das Gesetz
dahin geändert wird, daß Pfändungen und Zedierungen von
Mieten dem Hypothekengläubiger gegeniiber unwirksam sind;
wenn diese Bestirnmung Gesetz wird, wird es keinem
Wucherer mehr einfallen, auf Mietszessionen Geld zu geben.
Der Gesetzgeber wollte den Schwächeren schützen und ließ zu,
daß dem Besitzer von Grundstiicken das Verfügungsrecht über
Mieten für das angefangene und nächste Quartal dem Hypo-
thekengläubiger gegenüber zustand; zu helfen ist in diesen
Fällen dem Besitzer doch nicht mehr rind haben gewöhnlich
Dritte und nicht der Besitzer den Vorteil von dieser Be-
stimmung."

16.	Firma Sch.-Breslau schreibt:

„Das von unserer Gesellschaft erststellig beliehene und in
deren Nutznießung befindliche Grundstück G . . . straße
Hierselbst ist nachstehend noch mit verschiedenen Hypotheken
belastet, welche aber den wirklichen Wert des Grundstücks
erheblich übersteigen und demzufolge in der Hauptsache wert-
        <pb n="21" />
        ﻿23

los sind. Der Mietsertrag des Grundstücks deckt nämlich-
gegenwärtig kaum die Zinsforderung unserer Gesellschaft.

Einer der jetzigen Gläubiger nun, dessen Forderung in
der unvermeidlichen Zwangsversteigerung unbedingt aus-
fallen wird, hat trotzdem während der Nutznießung in seinem
Interesse Mieten gepfändet, und es ist gemäß § 771 Z.-P.-O.
hiergegen Widerspruch erhoben worden, weil die Mieten dem
Eigentümer gar nicht mehr zustehen und also ein Anspruch
gepfändet worden ist, der in Wirklichkeit gar nicht besteht.
Dieser Widerspruch ist vom Landgericht nicht anerkannt und
die Beschwerde dagegen ist vom hiesigenOberlandesgericht zu-
rückgewiesen worden. Auf Antrag unserer Gesellschaft ist
inzwischen die Zwangsverwaltung des Grundstücks eingelei-
tet worden und unsere Gesellschaft hat gegen den fraglichen
Gläubiger die Jnterventionsklage wegen Einstellung der
Zwangsvollstreckung erhoben. Wegen der augenblicklichen
Ungewißheit der Mieter über die Person des Empfangs-
berechtigten hinterlegen dieselben aber die fälligen Beträge
.bei der Regierungshauptkasse, so daß für unsere Gesellschaft
die Nutznießung besteht, außerdem die Zwangsverwaltung
eingesetzt ist und dennoch die Mieten an den Empfangs-
berechtigten nicht zur Zahlung gelangen."

16.	Die L . . . Hypothekenbank A.-G. berichtet:

„Bei einem Grundstück, das wir zur Zwangsversteige-
rung stellen mußten, und das wir bei einer niedrigen
Zwangsversteigerungstaxe von 67 000 Mk. nur mit 36 000
Mark beliehen hatten, wollte sich der zweite Hypothekengläu-
biger mit Rücksicht auf die vorhandene Mietspfändung trotz
seiner zweiten Hypothek von 16 000 Mk. nicht dazu verstehen,
das Grundstück in der Zwangsversteigerung zu erwerben.
In diesem Falle lag die Sache so, daß die Pfändung und Ab-
tretung der Mieten auf drei Quartale sich erstreckte, da die
Beschlagnahnie in der Zwangsverwaltung im ersten Viertel-
jahr 1912 erfolgt war und der Versteigerungstermin im
zweiten Vierteljahr anstand. Infolge der gesetzlichen Be-
stimmung hatten sonach die Abtretung und Pfändung der
Mieten Gültigkeit für drei Quartale, und der Ersteher konnte
auf Einnahme aus dem Grundstück erst vom 1. Oktober an
rechnen."

Die Lebensversicherungsgesellschaft N., Berlin, berichtet
über folgende Fälle:

17.	„Am 8. November 1911 ersteigert Herr K. als In-
haber der zweiten Hypothek ein Haus in Berlin. Die erste
Miete (pro Quartal ca. 10 000 Mk.) floß ihm am 1. April
        <pb n="22" />
        ﻿24

1912 zu. Er hatte demnach einen Verlust von 18 600 Mk.
an Mieten. Sein eigener Zinsverlust auf die zweite Hypo-
thek betrug 4260 Mk., die Unkostenrechnung erhöhte sich
weiter durch rückständige Steuern im Betrage von 1376 Mk.
sowie durch rückständige von anderer Seite gezahlte Zinsen
der ersten Hypothek im Betrage von 24160 Mk. auf rund
48 300 Mk."

18.	„Der Besitzer eines Grundstückes in Charlottenburg,
G . . .straße, hatte Ende März 1912 seinem Bruder, der no-
torisch vollständig unvermögend ist, wegen einer angeblichen
Forderung von 4000 Mk. ein Nießbrauchrecht an dem Grund-
stück eingeräumt^ Dieser Nießbraucher hat am 4. April nach
Einziehung sämtlicher Mieten die künftigen Mieten bis zum
31. September 1912 an einen Dritten zediert. Mangels
Zinszahlung kam das Haus zur Zwangsversteigerung. Der
Ersteigerer, Inhaber der zweiten Hypothek, konnte im An-
sechtungsprozeß, der noch schwebt, nur erreichen, daß die
Mieten bis zur Entscheidung des Rechtsstreits bei Gericht
deponiert werden. Er mußte jedoch seinerseits noch eine
Sicherheit von 1000 Mk. leisten. Nur auf Grund des bei
den notorisch ganz schlechten Vermögensverhältnissen des
Nießbrauchers offen gutacje liegenden sraudulosen Charakters
des ersten Rechtsgeschäftes hat der geschädigte Hypotheken-
gläubiger Hoffnung, den Rechtsstreit in einem für ihn gün-
stigen Sinne entschieden zu sehen."

19.	Eine andere Lebensversicherungsgesellschaft in
Berlin schreibt:

„Wir haben bei unseren hypothekarischen Beleihungen
ebenfalls seit etwa einem Jahre die Beobachtung gemacht,
daß in fast allen Subhastationsfüllen Mietzessionen und
Mietpfändungen vorliegen, wodurch die Erwerber der be-
treffenden Grundstücke wesentlich benachteiligt werden.

Vor etwa einem Jahre inachte sich die Einleitung
der Zwangsverwaltung bei einem Grundstück nötig, weil
der Besitzer des betreffenden Anwesens dieses auf Kauf-
Offerte mit Nießbraucheintragung weitergegeben haste.
Der Nießbraucher hatte alsdann, ohne an Zahlung
der Zinsen der ersten Hypothek zu denken, die
Ausübung des Nießbrauchrechtes einem Dritten abgetreten,
auf welchen dann schließlich noch Mietspfändungen von an-
derer Seite ausgebracht wurden. Die Ermittelung der
Interessen und die Durchführung des Zwangsverfahrens
erforderte mehrere Monate, und bei der nachfolgenden Sub-
        <pb n="23" />
        ﻿hastation entstand dem Erwerber durch die vorhanden ge-
wesenen Komplikationen ein Schaden von etwa 10 000 Mk."

20.	„Bei einem Grundstück in Charlottenburg
erklärte sich der Eigentümer außerstande, seinen Zins-
zahlungsverpflichtungen den Hypothekengläubigern gegen-
über nachzukommen, und er ließ daraufhin für einen unbe-
teiligten Dritten ein Nießbrauchrecht eintragen, wodurch den
Gläubigern die Zinsen gesichert werden sollten. Nach we-
nigen Wochen kam nun aber wider Erwarten auch der bisher
als vermögend bekannte Nießbraucher in Zahlungsschwierig-
keiten, und die Folge davon war, daß für Verpflichtungen
des Nießbrauchers die Mieten des ihm nicht gehörigen
Grundstücks mit Beschlag belegt und der Zwangsverwaltung
auf längere Zeit entzogen wurden. Wenn auch die hinter
uns stehenden Gläubiger, die das Objekt alsdann zur
Zwangsversteigerung brachten, gegen die Pfändung der
Mieten Einspruch erhoben und den Klagcweg betraten, so
hatten sie doch am Subhastationstermine durch diese Pfän-
dung einen vorläufigen Schaden von etwa 8000 Mk."

21.	Die Sparkasse K . . . berichtet über zwei Fälle, in
denen sie durch Mietspfändungen, die seitens dritter Privat-
gläubiger gegen ihre Hypothekarschuldner ausgebracht wor-
den waren, sich zur Einleitung der Zwangsversteigerung ge-
zwungen sah und dabei eine Einbuße von 1800 Mk. erlitt.
Es handelte sich um Dresdener Grundstücke.

22.	Eine Lebensversicherungsgesellschaft in Nürnberg
schreibt:

„Auf einem Grundstück in Fürth stand für uns ein Dar-
lehen von 75 000 Mk. zur ersten Stelle. Mangels Zins-
zahlung, die Rückstände betrugen bereits 3700 Mk., wurde
die Zwangsversteigerung eingeleitet. Die am 1. Januar
1912 fälligen Mietzinsen im Betrag von 1250 Mk. wurden
von einer dortigen Firma wegen einer Forderung von 7000
Mark auf Grund einer am 22. November 1911 erfolgten
Abtretung der Mieten durch den Grundstückeigentümer be-
ansprucht und eingezogen. Desgl. die am 1. April fälligen
Mietzinsen. Die Bank mußte auf Grund der Bestimmungen
der W 1123, 1124 B. G. B. die Abtretung gegen sich gelten
lassen. Im Februar wurde das Grundstück der Bank in der
Zwangsversteigerung zugeschlagen, am 1. Juli wird sie erst-
malig in der Lage sein, Mietzinsen einzuziehen. Der Aus-
fall beträgt 2500 Mk."

23.	Die Bremer Terraingesellschaft erläutert durch Mit-
teilung eines typischen Falles die Sachlage, wie sie sich bei der
        <pb n="24" />
        ﻿26

dort regelmäßig vorherrschenden Wohnsitte in Zwei- oder
Dreifamilienhäusern im Falle einer Zwangsversteigerung
gestalten muß.

Sie schreibt: „Seit einer Reihe von Jahren haben
hier die Zwangsvollstreckungen ganz erschreckend zugenom-
men. Es kamen fast an tausend Zwangsvollstreckungs-
anträge pro anno in den letzten Jahren vor, wovon etwa
% durchgeführt worden sein mögen. .

Bei fast allen Zwangskäufen sind die Mieten für den
Hypothekengläubiger verloren, denn sie sind meist cidiert
oder gepfändet oder im voraus eingezogen.

Beispiel: Ein Zweifamilienhaus, taxiert auf 16 000
Mark, trägt eine erste Hypothek von 8000 Mk. und eine
zweite Hypothek von 4000 Mk. Der Eigentümer hat einige
tausend Mark anbezahlt oder der Unternehmer hat noch eine
Restkaufschuld hinter 12 000 Mk. stehen lassen.

Kommt nun der Eigentümer in Zahlungsschwierig-
keiten, so ergibt sich, da die Hypothekenzinszahlung nach dor-
tiger Sitte zumeist halbjährlich postnumerando erfolgt, fol-
gende Sachlage:

Will der zweite Hypothekengläubiger das Grundstück
ersteigern, so hat er zu bezahlen:

1.	Die Zinsen für die erste Hypo-

thek von................... Mk. 8 000.—

rückständig für % Jahre ca. Mk. 300.—

2.	Die Bremische Staatsabgabe

2% von..................... Mk. 15 000.—

Mk. 300.—

3.	2/s°/o Reichsstempelabgabe von	Mk. 16 000.-

Mk. 100.—

4.	Gerichtskosten, Kosten für Re-

gulierung d.Hypotheken usw. Mk. 200.—

SW. 900.-

also fast 25 Proz. seiner Hypothek.

Dabei sind jedoch nicht gerechnet die Zinsenverluste auf
seine eigene Hypothek von M. 4000,—, die Devastation des
Hauses usw., usw. Infolgedessen sind die zweiten Hypo-
theken als .Kapitalsanlage äußerst unbeliebt geworden."

24.	Die Norddeutsche Jmniobiliengesellschaft A.-G. über-
mittelt zwei Verträge über Verpachtungen von Einnahmen
aus Grundstücken in Neukölln. Sie weist dabei insbesondere
auf einen in beiden Vertrügen befindlichen Paragraphen hin,
aus dem hervorgeht, daß der Pächter nicht verpflichtet ist,
die Zinsen, Steuern und Kanalisationsgebühren zu bezahlen.
Sie schreibt: „Der Verpächter hat seine Rechte aus dem Ver-
        <pb n="25" />
        ﻿HM U

27

trage bezüglich des Pachtzinses selbstverständlich sofort weiter-
abgetreten. Der neue Pächter hat nun in dem Zwangsverstei-
gerungsverfahren sowohl dembisherigenHypothekengläubiger
als auch dem Ersteher gegenüber seine Rechte aus dem Ver-
trage geltend gemacht. Der Termin zur Zwangsversteigerung,
der im Januar 1912 anstand, wurde wegen dieser verschie-
denen Verträge auf Veranlassung der betreibenden Gläubi-
gerin aufgehoben.

Dieser Vertrag wurde von dem Ersteher angefochten.
Im Verlauf des Prozesses zog jedoch der Ersteher die Anfech-
tungsklage zurück." —
        <pb n="26" />
        ﻿/

Anlage B.

Aeußerungen von Kreditinstituten.

a)	Hypothekenbanken.

1.	Die Berliner Hypothekenbank berichtet, daß bei 60
auf ihre Veranlassung durchgeführten Zwangsverwaltungen
(davon 6 außerhalb Groß-Berlins) in 16 Fällen Verfügun-
gen über die Mieten vorlagen (1 Fall außerhalb Groß-
Berlins). Sie bemerkt weiter:

„Die Uebergabe-Protokolle der Zwangsverwalter, aus
denen wir obige Feststellungen, gemacht haben, scheinen viel-
fach in bezug auf die vorliegende Frage unvollständig und
ungenau, was sich eben daraus erklärt, daß die Frage
der Zession oder Pfändung von Mieten den
ersten Hy potheke »gläubig er kaum be-
rühr t."

2.	Die Deutsche Hypothekenbank Meiningen berichtet,
daß sie im Jahre 1911 an 49 (davon in Groß-Berlin an 25)
Zwangsversteigerungen beteiligt war; Verfügungen über die
Mieten lagen vor in 22 (12) Fällen; im 1. Halbjahr 1912
lauten die Zahlen 21 (7) Zwangsversteigerungen; 12 (3)
Fälle von Verfügungen über die Mieten.

3.	Der Frankfurter Hypotheken-Creditverein berichtet:

„Die in § 1124 BGB bestimmte Verfügungsfreiheit

über die nach § 1123 BGB. der Hypothek verhafteten Miet-
ertrügnisse ivird fast ausnahmlos vom Grundstückseigen-
tümer durch Abtretung oder von dessen Gläubigern durch
Pfändung zum Schaden der Hypothekengläubiger aus-
genutzt.

Eine Berechtigung des Eigentümers, diese Verfügungs-
freiheit durch das Gesetz gewährleistet zu sehen, kann nicht
anerkannt werden, da die Erträgnisse des Grundstücks in
erster Linie zur Deckung seiner Lasten wirtschaftlich bestimmt
sind und auch nicht einzusehen ist, daß den pfändenden Per-
sonalgläubigern ein Vorrecht vor den Pfandglänbigern ein-
zuräumen sei. Der durch die Verfügungen für den Real-
gläubiger und durch die Möglichkeit der Verfügungen für
den Realkredit entstehende Schaden liegt auf der Hand, da die
auf einem Grundstück eingetragenen Forderungen nach er-
        <pb n="27" />
        ﻿29

folgtet Beschlagnahme des Pfandgrundstücks in unangemesse-
ner Weise anwachsen." Ferner:

„Am meisten wird unseres Wissens in denjenigen
Staaten iiber die in Frage stehenden reichsgesetzlichen Be-
stimmungen geklagt, in denen der zu erstrebende Erfolg
durch das alte Landesgesetz bereits gewährleistet war."

4.	Die Frankfurter Hypothekenbank schreibt in ihrem
Geschäftsbericht:

„Abtretungen- Pfändungen von Mieten treffen die Nach-
gläubiger schwer und tragen dadurch zu den jetzigen Schwie-
rigkeiten der Beschaffung von Nachhypotheken wesentlich
bei." Ferner:

„Die Entscheidung des Reichsgerichts vom 6. 12. 1900
entspricht schwerlich der Absicht des Gesetzgebers, aber sie kann
auf den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen gestützt wer-
den. Der steigernde Gläubiger hat deshalb mit der Mög-
lichkeit zu rechnen, daß er mangels eines Ertrages der
Zwangsverwaltung die gesamten Zinsrückstände bis zur Ver-
steigerung^zahlen inuß, uud daß er dariiber hinaus bis zu
weiteren 0 Monaten Zinsen und Lasten des Grundstücks zu
tragen, Mieteinnahmen aber noch nicht zu erwarten hat."
Ferner:

„Es ist nicht zu verwundern, wenn die Möglichkeit,
Nachhypotheken ohne drückende Bedingungen zu bekommen,
unter diesen Umständen sehr gering geworden ist."

5.	Die Preußische Bodencredit-A.-Bank übersendet eine
Aufstellung der in Posen 1908—1911 gerichtlich eingeleiteten
Zwangsverwaltungen städtischer Grundstücke, bei denen trotz
der Beschlagnahnie den Hypothekengläubigern die Mieten
noch für zwei Kalendervierteljahre entzogen worden sind.

Zwangsverwaltungen.

Jin Jalire	Zahl der Grundstücke	Die Miete» waren fvci bei  Grundstücken  Zahl	B  beiGnind-  stilcken	cschtaqnahin  Pfän-  dungen	m lagen Bo An,reiht der  Ab-  tretungen	r  Rich- b rauchs- rechte
1908	71	22	49	05	22	3
1909	66	21	36	01	15	4
1910	24	10	14	18	0	3
1911	21	14	7 !	10	3	1
        <pb n="28" />
        ﻿30

(Bei «dieser Aufstellung ist zu beachten, daß nicht auf-
geklärt ist, ob die Zwangsverwaltung länger dauerte oder
nur ganz vorübergehend bestand, in welchen Fällen die
Mieten meistens frei sind. Das Bild erscheint hier also
günstiger, als es in Wirklichkeit liegt.)

6.	Die Preußische Central-Bodencredit-A.-Bank weist
aus ihre Mitwirkung bei den Eingaben des Sonderaus-
schusses des Centralverbandes für das Deutsche Bank- und
Bankiergewerbe und der Aeltesten der Kaufmannschaft von
Berlin in gleicher Sache hin. Sie schreibt weiter:

„Wir erkennen die Bemühungen des Verbandes auf
Abstellung mißbräuchlicher Ausnutzung der geltenden gesetz-
lichen Bestimmungen sehr an."

7.	Die Preußische Hypotheken-Akt.-Bank war 1911 an
101 Zwangsversteigerungen beteiligt, wobei in 37 Fällen
über die Mieten verfügt war. —

8.	Die Leipziger Hypothekenbank schreibt:

„Eine Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen emp-
fiehlt sich wegen der außerordentlichen Häufigkeit miß-
bräuchlicher Benutzung, sowie wegen der Schwere der Schä-
digungen nicht nur im Interesse der Hypothekenbanken, son-
dern vor allem im Interesse der nachstehenden Hypothekare.
Es hat sich mehrfach in Fällen, wo ein Grundstück zur Be-
schlagnahme gestellt werden mußte, herausgestellt, daß die
Abtretung und Pfändung der aus dem Grundstück einkom-
menden Mieten die Ursache gewesen ist, daß die Durchfüh-
rung der Zwangsversteigerung auf • Schwierigkeiten stieß,
und daß insbesondere die nachstehenden Hypothekengläubiger
Bedenken trugen, ein Grundstück in der Zwangsversteige-
rung zu erstehen, von dem sie auf längere Zeit Einkünfte
nicht zu erwarten hatten."

Ferner: „Schädlich wirkt auch die Reichsgerichtsentschei-
dung, wonach Mietsabtretung und Pfändung, wenn die Be-
schlagnahme in der Zwangsverwaltung durch den Zuschlag
erlischt, von neuem für das während der Zwangsversteige-
rung laufende und das darauffolgende Vierteljahr wieder in
Kraft treten. Infolge der Rechtsprechung ziehen sich die Pri-
vatkapitalisten immer mehr vom Erwerb zweiter Hypotheken
zurück."

9.	Die Westdeutsche Bodencredit-Anstalt Köln a. Rh.
berichtet: „Von 51 Zwangsverwaltungen waren in 45 Fällen
die Mieten gepfändet oder abgetreten."
        <pb n="29" />
        ﻿31

10.	Die Preußische Pfandbriefbank schreibt:

„Bei sehr vielen, man kann Wohl sagen, bei der Mehr-
zahl der Zwangsversteigerungen, bei denen die Bank betei-
ligt war, lagen Mietspfändungen oder Mietszessionen vor.

Für uns als erststellige Hypothekengläubigerin erstand
hieraus jedoch niemals Schaden."

11.	Die Bayer. Hypotheken- und Wechselbank schreibt:

„Schädigungen der Hypothekengläubiger durch derartige

Verfügungen kommen ziemlich häufig vor."

12.	Die Rheinische Hypothekenbank Mannheim schreibt:

„Schädigungen der nacheingetragenen Hypotheken-
gläubiger durch Verfügungen über die Mieten, insbesondere
durch Pfändung der Mieten seitens Nichthypothekengläubiger
lassen sich oft wahrnehmen.

In Groß-Berlin bilden derartige Schädigungen die fast
ausnahmslose Regel. In ziemlich allen anderen Städten
sind sie recht häufig, besonders auch in: Mannheim, Heidel-
berg, Hanau, Kassel, Altona, Wiesbaden, Köln, Duisburg,
Mainz, Halle.

Eine Folge dieses Zustandes ist, daß die Zwangsverwal-
tung nur in seltenen Fällen ihren Zweck erreicht und zur Be-
friedigung des betreibenden Gläubigers führt. Der Gläu-
biger wird hiernach genötigt, zu dem schärferen Mittel der
Zwangsversteigerung zu greifen. Immer mehr Gläubiger
und in immer häufigeren Fällen werden also von dem mil-
deren Mittel der Zwangsverwaltung überhaupt absehen und
sofort die Zwangsversteigerung beantragen. Die Hypo-
thekengläubiger werden durch die Tatsache der Mietspfän-
dungen geradezu gezwungen, sofort mit der Zwangsversteige-
rung vorzugehen, und zwar ohne dem Schuldner Frist lassen
zu können. Auf diese Weise wird die Mietspfändung zur
direkten Ursache des vollständigen Zusammenbruchs des Hy-
pothekenschuldners und zum unabwendbaren Verlust seines
Eigentums am Grundstück. Die Bestimmungen des 8 1121
BGB., die im wesentlichen die Interessen des Grundstücks-
eigentümers gegen den Hypothekengläubiger wahren wollen,
wirken also regelmäßig gegen die Interessen auch des Grund-
stückseigentümers, und zwar um so mehr, je mehr von den
Bestimmungen des 8 1124 BGB. Gebrauch gemacht wird."

13.	Die Schlesische Bodencredit-A.°G. Breslau über-
mittelt der Häufigkeit der Fülle halber die Adressen der für
die Berichterstattung in Betracht kommenden als Zwangs-
verwalter fungierenden Rechtsanwälte, Notare usw. Die Be-
richte dieser siehe unter den Zwangsverwalterberichten.
        <pb n="30" />
        ﻿32

b)	Versicherungsinstitute.

14.	Die Versicherungsgesellschaft „Nordstern", Berlin,
schreibt:

„Abtretungen und Pfändungen von Mieten an Dritte
schädigen die Hypothekengläubiger aufs schwerste, erleichtern
Verstöße gegen Treu und Glauben, untergraben die Rechts-
sicherheit eines wesentlichen Teiles des öffentlichen Kredit-
verkehrs. Sie behindern endlich die für den städtischen
Grundbesitz notwendige Beschaffung zweiter Hypotheken."

16. Die Versicherungsgesellschaft „Germania", Stettin,
schreibt:

„Unbedingte Abhilfe durch Aenderung der Gesetzgebung
ist dringend nötig. Vorzugsweise kommen die Fälle in Groß-
Berlin vor."

16.	Die Deutsche Lebensversicheruugsbank Berlin
schreibt:

»In fast allen Subhastationsfällen liegen Mietzessionen
oder Mietpfändungen vor, wodurch die Erwerber der be-
treffenden Grundstücke schwer geschädigt werden. Eine
Aenderung der gesetzlichen Vorschriften ist unbedingt nötig."
Und:

»Wir stehen auf dem Standpunkt, daß sie darin ge-
ändert werden müssen, daß der Ertrag der Grundstücke unter
keinen Umständen von dritter Seite beansprucht werden kann,
bevor nicht die sämtlichen Zinsansprüche der Hypotheken-
gläubiger befriedigt sind, und daß auch durch Mietzessionen
die Rechte der Hypothekenglüubiger keineswegs beeinträchtigt
werden dürfen."

17.	Die „Alte Leipziger Versicherungsanstalt" schreibt:

„In der Regel lagen bei den Zwaugsverwaltungen, an

denen wir interessiert waren, nur gerichtliche Pfändungen der
Mieten weniger rechtsgeschäftliche Verfügungen vor."

™ Die Lebensversicherungsgesellschaft „Wilhelma" in
Magdeburg schreibt:

"2luch in Magdeburg herrschen infolge der Mietpfän-
dungen und Mietzessionen in Subhastationsfällen die
gröbsten Mißstände auf dem Gebiete des Hypothekenwesens."

c)	I in m o b i I i e n g e s e I l s ch a f t e n.

19.	Die „Norddeutsche Jmmobilieugesellschaft" erklärt di'e
Abänderung der einschlägigen Paragraphen BGB. für drin-
gend notwendig. Zur Erleichterung des Nachweises, welche
        <pb n="31" />
        ﻿33

Schiebungen und Machinationen auf die durch das Gesetz ge-
währleistete Möglichkeit der Verfügung über die Mietzinsen
aufgebaut werden, übermittelt die Gesellschaft Abschriften
zweier ihr bekannt gewordener Verträge über Verpachtungen
von Einnahmen aus einem Grundstück. (Siehe Anlage
A. 24.) Der Hauptinhalt derartiger Verträge, die vielfach
die beliebteste Form doloser Schädigung der Hypotheken-
gläubiger darstellt, liegt stets darin, daß der zahlungs-
unfähige Hypothekenschuldner mit Hilfe einer vermögens-
losen G. m. b. H. und geschützt durch §§ 1124, 573 BGB.
feinen Hypothekengläubigern die Erträge des Grundstücks
Zu entziehen sucht.

20.	Die Bremer Terraingesellschaft schreibt:

„Die Zwangsvollstreckungen haben iit erschreckendem
Maße zugenommen. Die Mieten sind fast bei allen Zwangs-
versteigerungen für den Hypothekengläubiger verloren,
denn sie sind meist entweder zidiert, oder gepfändet, oder
im voraus eingezogen. Zweite Hypotheken sind dadurch
äußerst unbeliebt geworden."

&lt;t) Grundstücks- und Hypothen - Mäkle r.

21.	Der Verband Deutscher Grundstücks- und Hypo-
theken-Makler-Vereine, Frankfurt a. M., schreibt:

„Ein genaues Studium von Zwangsverwaltungs-
akten ist für diese Frage ganz unnötig. Jeder Praktiker
weiß, daß bei nahezu allen Zwangsverwaltungen die
Mieten für längere Zeit gepfändet oder zediert sind."
        <pb n="32" />
        ﻿Anlage C.

Berichte der Zwangsverwalter und mit der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen vertrauter Personen.

a) Berichte aus Grosz-Berlin.

1.	Zwangsverwalter C. schreibt:

„Von den ca. 300 von meiner Abteilung in: Jahre 1911
durchgeführten Zwangsverwaltungen lagen mir ca. 100 ob.
Verfügungen über die Mieten lagen dabei fast in sämt-
lichen Fällen vor. Ausnahmen kamen nur vor bei Un-
kenntnis oder Ueberrumpelung der Schuldner."

2.	Zwangsverwalter Z. schreibt:

„Verfügungen über die Mieten lagen bei meinen
Zwangsverwaltungen in 90 Prozent aller Fälle bor. Zwei-
mal waren sogar die Mieten noch unfertiger Häuser schon
vorweggenommen. Hypothekengläubiger waren Pfändungs-
gläubiger bezw. Zessionäre in 26 Prozent aller Fälle, sonst
offene Schiebungen."

3.	Zwangsverwalter W. schreibt:

„Von den von mir bisher geführten 164 Zwangsverwal-
tungen betrafen 63 Neubauten, bei 79 bebauten Grund-
stücken waren die Mieten gepfändet oder zediert, oder war
Nießbrauchrecht eingetragen, welches nicht ordnungsmäßig
ausgeübt wurde. Bei 22 Grundstücken waren die Mieten
frei, oder wurde das Nießbrauchsrecht ordnungsmäßig aus-
geübt. Tatsächlich für die Zwangsverwaltungsmasse frei
waren die Mieten nur in wenigen Fällen und auch in
diesen Fällen konnte ich mich des Eindrucks zum Teil nicht
erwehren, daß hier ein Zufall mitspielte oder die besonders
rege Aufmerksamkeit des Hypothekengläubigers schuld war.

Bei ca. 60 Proz. der bewohnten Häuser waren die
Mieten offenbar an einen guten Freund abgetreten,
oder von diesem gepfändet."

4.	Zwangsverwalter G. schreibt:

„Daß Mietepfändungen und Zessionen kurz vor Ein-
leitung der Zwangsverwaltung bewerkstelligt werden, ist
leider traurige Wahrheit. Ich muß jedoch sagen, daß dieses
Verfahren fast durchweg nur von „faulen" Eigen-
        <pb n="33" />
        ﻿35

tümern, insbesondere von Spekulanten, die oft den Offen-
barungseid geleistet haben und daher nichts mehr verlieren
können, beliebt wird. Wiederholt habe ich dagegen bei an-
ständigen Eigentümern die Mieten frei angetroffen; oft-
mals war hier die Einleitung der Zwangsverwaltung und
Zwangsversteigerung ein ganz überflüssiges und auch kost-
spieliges Mittel des Gläubigers, um zu feinem Gelde zu
gelangen. Zahlenmäßiges Material besitze ich leider nicht,
doch möchte ich schätzungsweise meinen, daß hier in Neu-
kölln bei % der Zwangsverwaltungen über die Mieten zum
Nachteil der Hypothekengläubiger verfügt ist. Daß diese
Verfügungen von den Benachteiligten angefochten werden,
kommt selten vor, noch seltener, daß die Anfechtungen Er-
folg haben."

5.	Zwangsverwalter R. schreibt:

„Mietzessionen und -Pfändungen oder auch beides
liegen bei meinen Zwangsverwaltungen mindestens in
85 Prozent aller Fälle vor. Dazu kommen nichtordnungs-
gemäß ausgeübte Nießbrauchsrechte. Die §§ 1124 u.673 BGB
werden tüchtig und gründlichst ausgenutzt. Die Bestim-
mungen müßten beseitigt oder sehr eingeschränkt werden."

6.	Zwangsverwalter L.:

„Die Annahme, daß über die Grundstückseinkünfte bei
Einleitung der Zwangsverwaltung bereits regelmäßig durch
Pfändung oder Zession verfügt ist, trifft mit seltenen Aus-
nahmen zu. Ein vernünftiger Mensch kann heute in einer

2.	Hypothek eine Sicherung seiner Forderung nur bei ganz
genauer Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Schnld-
ners annehmen."

7.	Zwangsverwalter K.:

„Das heutige Recht gestattet tatsächlich unter gewissen
Voraussetzungen die vollständige Vernichtung des Hypothe-
kenpfandrechtes auf ein Jahr. Die Anwendbarkeit des 8 573
BGB. dem Ersteher gegenüber (8 57 ZwVG.) ist unter allen
Umständen aufzuheben."

8.	Zwangsverwalter N. schreibt:

„Es ist jetzt eine Seltenheit, wenn ein Grundstück, welches
unter Zwangsverwaltung kommt, frei von Pfändungen und
Zessionen ist. Erst in den letzten Tagen ist es vorgekommen,
daß der Vermerk, daß über ein Grundstück die Zwangsver-
waltung eingeleitet war, um 2 Uhr nachmittags in das
Grundbuch eingetragen wurde. Der Eigentümer hatte um
12 Uhr desselben Tages noch schnell die Mieten zediert, und
        <pb n="34" />
        ﻿36

das Grundstück mit seiner Familie und den Möbeln flucht-
artig verlassen. Es wird meistens gegen derartige durch-
sichtige Manipulationen von seiten der Geschädigten nichts
unternommen. Es ist mir nur ein Fall erfolgreicher An-
fechtung bekannt, in dem der Eigentümer die Mieten seiner
Frau zediert hatte."

9.	Zwangsverwalter M. schreibt:

„Das Vorliegen einer Zession bezw. einer Pfändung
der Mieten war in den mir übertragenen Zwangsverwal-
tungen fast ausnahmslos zu konstatieren, besonders seit der
Reichsgerichtsentscheidung, daß die Zessionen und Pfän-
dungen der Mieten mit dem Zuschlag wieder aufleben und
dann dem Ersteher gegenüber geltend gemacht werden
können, wird die Zession bezw. Pfändung der Mieten in
der Mehrzahl aller Fälle auf eine längere Frist, jedenfalls
länger als den im 8 1124 BGB. bestimmten Zeitraum er-
streckt. Die Führung von Anfechtungsprozessen ist äußerst
schwierig. Die Gewinnwahrscheinlichkeit für den Hypothekar
höchstens halb und halb.

Es ist dringend erforderlich, dem Hypothekengläubiger
einen erhöhten gesetzlichen Schutz angedeihen zu lassen.
Wenn der Gesetzgeber diesen Schutz nicht in Bälde aus-
spricht, so muß dies meiner Ueberzeugung nach dazu führen,
daß die Beschaffung von zweiten und weiteren Hypotheken
überhaupt nicht mehr möglich sein wird, da sich Geldgeber
dafiir nicht finden."

10.	Zwangsverwalter M. schreibt:

„Es kommt sehr selten vor, daß in fertigen, also ver-
mieteten Häusern Mieten seitens der Zwangsverwalter ein-
gezogen werden können. Fast stets auch in älteren Häusern
sind vor Einleitung der Zwangsverwaltung (häufig sogar
ganz kurz vorher) die Mieten zediert oder gepfändet worden,
so daß diese Zessionen bezw. Pfändungen noch gegen die
Ersteher wirksam sind. Sollte keine Zession oder Pfändung
vorliegen, so ist Nießbrauch eingetragen, der nicht ordnungs-
gemäß ausgeübt wird. Anfechtungen solcher Verfügungen
sind mir nicht bekannt. Es wäre ein edles Werk hier Abhilfe
zu schaffen. Die Inhaber der 2. Hypothek müssen fast stets
unter Uebernahme kolossaler Lasten und Kosten zur Rettung
ihrer Hypothek das Grundstück erstehen."

11.	Zwangsverwalter V. schreibt: „Nach meinen Er-
fahrungen ist unter je 15 durchgeführten Zwangsverwal-
tungen nur eine, bei der keine Mietpfändnngen bzw. Zes-
sionen vorliegen."
        <pb n="35" />
        ﻿12.	Zwangs Verwalter A. schreibt: „Meine Abrechnun-
gen von 1908—1909 ergaben, daß unter 90 Fällen nur 6
ohne Mietzessionen oder -Pfändungen vorlagen. In 1911
hatte ich im ganzen 106 Zwangsverwaltungen. Davon
gehen ab:

a)	dieselben Grundstücke 2 mal	5

b)	Neu- bzw. Rohbauten 27 mal	27

32.

Es bleiben bewohnbare Häuser 74 Stück.

Es lagen Pfändungen und Zessionen vor bei 33 Stück.
Der Rest von 41 Stück betraf jedoch Verwaltungen, von
denen 21 nur wenige Tage dauerten.

Bei 63 länger dauernden Zwangsverwaltungen war also
33 mal die Miete durch Zession oder Pfändung der Verwal-
tung entzogen; 20 mal war sie frei/'

13.	Zwangsverwalter K. und acht andere Zwangsver-
walter berichteten über das häufige Vorkommen derselben
Personen als Zessionare bei Mietzessionen, wonach festzu-
stellen ist, daß im Laufe der letzten beiden Jahre z. B. ein
„Bankier S. 27 mal als Zessionär von Mieten in Zivangs-
verwaltungssachen aufgetreten ist.

b) Berichte au§ anderen größeren Städten und Gemeinden
des Reiches.

1.	Altona: Zwangsvcrwalter G. schreibt:

„Ich besorgte 1912 10 (1911 20) Zwangsverwaltungen.
Dabei lagen in 8 (10) Fällen Zessionen und Pfändungen
der Mieten vor."

2.	Altona: Beeidigter Zwangsverwalter D. schreibt:

„In 75 Prozent aller von mir besorgten Zwangsverwal-
tungen lagen Verfügungen über die Mieten vor."

3.	Bielefeld: Zwangsverwalter Sch. schreibt:

„In 30 Fällen von den mir übertragenen 34 Zwangs-
verwaltungen habe ich die Beobachtung gemacht, daß
die Mieten entweder gepfändet oder abgetreten waren
oder sonst anderweitig über dieselben verfügt war zum Nach-
teile der die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger."

4.	Bielefeld: Der Kredit- und Sparverein e. G. schreibt:

„Auch wir bestätigen Ihnen gern, daß nach unseren Er-
fahrungen bei Zwangsversteigerungen fast ausnahms-
        <pb n="36" />
        ﻿38

I o s über die Mieten entweder von dem Grundstückseigen-
tümer selbst oder von einem seiner Gläubiger verfügt worden
ist. Eine Aenderung der bezüglichen gesetzlichen Bestimmun-
gen ist daher im Interesse der Nachhypotheken dringend
nötig."

5.	Bielefeld: Der Haus- und Grundbesitzerverein schreibt:

„Daß neben der steuerlichen Ueberlastung auch die Be-
stimmung des 8 1124 des BGB. die Beschaffung zweiter
Hypotheken sehr erschwert, ist fraglos Tatsache.

Auch unser Kredit- und Sparverein der Grundbesitzer
e. G. m. b. H. hat darin schon recht unliebsame Erfahrungen
gemacht. Fast bei jeder Zwangsversteigerung muß man
damit rechnen, daß die Mieten entweder abgetreten oder
gepfändet sind. Wenn in solchen Fällen noch hinzukommt,
daß der erste Hypothekengläubiger die Zinsen zwei Jahre
und darüber hat aufsummen lassen, dann allerdings kann
der zweite Hypothekengläubiger unter Umständen einen
Schaden erleiden, mit dem er nicht gerechnet hatte."

6.	Bochum: Zwaugsvcrwalter K. schreibt:

„Die Zahl der von mir besorgten Zwangsverwaltungen
beträgt 74; Verfügungen über die Mieten lagen vor in
50 Fällen."

7.	Bochum: Zwangsverwalter R. schreibt:

„Bis heute habe ich 21 Verwaltungen geführt; in 19
Fällen war über die Miete verfügt. In 1 Falle war Nieß-
brauchs- und Vertvaltungsrecht eingetragen. Somit blieb
1 Verwaltung über, wo Miete eingezogen werden konnte."

8.	Breslau: Zwangsverwalter Justizrat F. schreibt:

„Verfügungen über die Mieten zum Nachteil der Hypo-
thekengläubiger habe ich in meiner Praxis häufig wahr-
genommen. Die mangelhafte Gesetzgebung nötigt die Hy-
pothekengläubiger häufig, sich durch Eintragung eines Nieß-
brauchs, oder durch Abtretung von Mietsforderungen wegen
ihres Pfandrechts, zu sichern. Sie werden somit genötigt,
zu einem berechtigten Zwecke Vorsichts- und Sicherheitsmaß-
regeln zu ergreifei:, welche ihnen Mühe und Verantwortung
aufbürden."

9.	Breslau: Gerichtlicher Verwalter G. schreibt:

„Auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen mit, daß ich tu

diesen: Jahr bis Ende November 57 Grundstücke zwangs-
weise verwaltet habe. Bei diesen Grundstücken lagen die
Verhältnisse wie folgt:
        <pb n="37" />
        ﻿39

Bei 27 Grundstücken waren die Mieten abgetreten oder
gepfändet, bei 9 Grundstücken handelte es sich um unfertige
Neubauten und bei dem Ueberrest von 21 Grundstücken
waren die Mieten frei."

10.	Breslau: Justizrat B. schreibt:

„Ich nehme an den Fragen lebhaftes Interesse. Dem-
nächst werde ich eine Arbeit über „Hypothekengläubiger und
Mietzins" veröffentlichen und darauf hinweisen, daß gesetz-
geberische Maßnahmen zur Abhilfe erforderlich sind."

11.	Breslau: Zwangsverwalter Rechtsanwalt L. schreibt:

„Als langjähriger Prozeßbevollmächtigter mehrerer
Breslauer Zwangsverwalter kann ich nur die Erfahrung
bestätigen, daß in fast allen Fällen, in welchen es zur Ein-
leitung der gerichtlichen Zwangsverwaltung kommt, über die
Mieten hu voraus, sei es durch rechtsgeschäftliche Verfügung,
sei es durch Pfändung, soweit dies überhaupt gesetzlich zu-
lässig ist, disponiert zu sein pflegt."

12.	Breslau: Zwangsverwalter L. schreibt:

„Es gehört zu den Seltenheiten, daß bei einem Grund-
stück, das unter Zwangsverwaltung gekommen ist, die
Mieten nicht vorher abgetreten oder von einem guten
Freunde oder Verwandten des Grundstückseigentümers ge-
pfändet worden sind."

13.	Breslau: Zwangsverwaltungsberater Rechtsanwalt
und Notar F. schreibt:

„Meine Vertretungen in Zwangsversteigerungssachen
betrafen zumeist die aus erststelligen Hypotheken geltend
zu machenden Forderungen von Banken und städtischen In-
stituten.

So oft daher auch in solchen Sachen große Klage dar-
über geführt wurde, daß durch die Mietspfändungen auf
ein oder zwei Vierteljahre die Grundstückseinnahmen den
Hypothekenglüubigern entzogen seien, so hatte ich doch fast
nie ein unmittelbares Interesse, mich speziell mit den hier-
aus entstehenden Verlusten zu beschäftigen, da diese Ver-
luste in allen diesen von mir vertretenen Fällen die nach-
stehenden Hypothekengläubiger trafen.

Aus einer meiner kürzlichen Vertretungen habe ich es
noch im Gedächtnis, daß für zwei Quartale Mietszinsen
bis zu einem Betrage von zirka 3000 Mk. gepfändet waren.
Die Folge war, daß die Gläubigerin der 3. Hypothek, die ihr
Kapital durch Erwerb des Grundstücks wenigstens teilweise
zu retten hoffte, einen entsprechend höheren Betrag bieten
        <pb n="38" />
        ﻿40

mußte, als sie hätte bieten müssen, wenn die Mietseinnahmen
zur Bezahlung der Zinsen der beiden vorstehenden Hypo-
theken verwendet worden wären."

14.	Bromberg: Zwangsverwaltcr Kanzleirat S. schreibt:

„Im Jahre 1911 besorgte ich 26 Zwangsverwaltnngen,

bei denen in 10 Fällen Verfügungen über die Mieten vor-
lagen. 1912 besorgte ich 18. Dabei lagen 6 Fälle von Ver-
fügungen vor und zwar sämtlich Pfändungen durch Privat-
gläubiger."

15.	Cassel: Zwangsverwalter L. schreibt:

„Erst seit zwei vollen Jahren habe ich Zwangsverwal-
tungen von: hiesigen Königlichen Amtsgericht iiberwiesen
bekommen und zwar 22 Stück. Davon war in 16 Fällen
die Miete abgetreten oder kurz vorher gepfändet. Diese
Grundstücke waren sämtlich in der Stadt gelegen; nur bei
2 Stadtgrundstücken lag keine Verfügung vor. Die übrigen
5 Grundstücke, bei denen nicht über die Mieten verfügt
war, sind nur kleinere Vorortgrundstücke, wo Wohl aus
Unkenntnis, Ueberrumpelung oder wegen der geringen
Mietserträge die Verfügung unterblieb."

16.	Cassel: Zwangsverwalter Sch. schreibt:

„Die Zahl der von mir besorgten Zwangsverwaltungen
beträgt 68. Verfügungen über die Miete lagen vor in
44 Fällen."

17.	Cassel: Zwangsverwaltcr F. schreibt:

„Ich kann Ihnen nur bestätigen, daß bei den von mir
hier in der Stadt Cassel geführten Zwangsverwaltungen
fast ausnahmslos und namentlich auch seit der bekannten
Reichsgerichtsentscheidung von 1906 die Mietserträgnisse
kurz vor Einleitung der Zwangsverwaltung gepfändet oder
abgetreten waren."

18.	Cassel: Zwangsverwalter K. schreibt:

„Ich besorgte 1912 drei Zwangsverwaltungen. Ver-
fügungeu über die Mieten lagen vor in allen Fällen."

19.	Chemnitz: Zwangsverwaltcr Lokalrichter P. schreibt:

„Diese Schwindeleien durch Abtretung von Mieten, Ein-
tragung von Nießbrauchsrechten, Mietszinspfändungen sind
auch hierorts in vollster Blüte. Schon bei Beginn des Neu-
baus wird der Nießbrauch für einen Freund eingetragen;
das Grundstück kommt zur Zwangsversteigerung: eine
Zwangsverwaltung kann nicht eröffnet werden wegen des
        <pb n="39" />
        ﻿41

eingetragenen Nießbrauchs. Um sich über Wasser Zu halten,
werden von minderwertigen Bauherren immer drei Grund-
stücke in Arbeit genommen. Beini zweiten und dritten
Grundstück werden dann von guten Bekannten, die Mieten
gepfändet, und dadurch hierorts und in weitem Umkreise
Hypothekare und Bauhandwerker auf das Empfindlichste ge-
schädigt. Mindestens 70 Prozent aller hier anhän-
gigen Versteigerungssachen tragen den Stempel dieser un-
lauteren Manipulationen an sich."

20.	Chemnitz: Zwangsverwalter Lokalrichter M. schreibt:

„In den meisten von mir geführten Zwangsverwaltun-
gen waren die Mietzinsen abgetreten und teilweise auch ge-
pfändet."

21.	Copitz an der Elbe: Zwangsverwalter Gemeinde-
vorstand Z. schreibt:

„Abtretung von Mieten vor der drohenden Zwangs-
verwaltung ist hier fast gar nicht vorgekommen. Dagegen
sind Pfändungen der Mieten seitens dritter berechtigter
Gläubiger vor der Beschlagnahme des betreffenden Grund-
stücks beantragt worden. Bei der Versteigerung muß der
Ersteher mit der bis zum nächsten Quartal andauernden
Mietspfändung rechnen."

22.	Danzig: Zwangsverwaltcr S. schreibt:

„Die Zahl von mir besorgter Zwangsverwaltungen be-
trägt 78. Dabei lagen in 76 Fällen Verfügungen über die
Mieten vor. In 6 Fällen waren die Mieten an die gleiche
Person verpfändet; man muß hier annehmen, daß hier
Schiebungen gemacht waren."

23.	Danzig: Zwangsverwalter T. schreibt:

„Ich habe gegenwärtig nur drei Zwangsverwaltungen.
In allen sind die Mieten gepfändet."

24.	Danzig: Zwangsverwalter S. schreibt:

„Bei den mir übertragenen etwa 130 Zwangs-
verwaltungen lagen in fast sämtlichen Fällen Verfügungen
vor, wonach die Mieten gepfändet waren."

25.	Danzig: Zwangsverwalter H. schreibt:

„Ich besorgte 1912 60 Zwangsverwaltungen. Davon
waren die Mieten gepfändet' resp. zediert in 38 Fällen."

26.	Dresden: Zwangsverwalter RechtsanwaltK. schreibt:

„Aus meiner eigenen Praxis kann ich soviel mit-
teilen, daß regelmäßig, wenn es zu einer Zwangsverwal-
tung k o m m t, hierorts die Mieten bereits ge-
bsä n d e t s i n d u n d d a ß i n v i e l e n F ä I l e n der
        <pb n="40" />
        ﻿42

Anschein besteht, daß Liese Pfändungen zu
unlauteren Zwecken vorgenommen sind/'

27.	Dresden: Zwangsvcrwalter L. schreibt:

„Wer hier in Dresden mit der Führung von Zwangs-
Verwaltungen beauftragt wurde, muß bestätigen, daß über
die Mieten fast jedesmal verfügt ist, fei es durch Pfändung,
sei es durch Abtretung."

28.	Düsseldorf: Zwangsverwaltcr M. schreibt:

„Seit Januar 1912 habe ich 21 Grundstücke verwaltet.
Davon waren in 7 Fällen über die Einnahmen nicht
verfügt. In 2 Fällen handelte es sich um Neubauten. In
weiteren 2 Fällen war in Form einer Zession über die
Einnahmen verfügt. In 10 Fällen lag Nießbrauch vor. In
diesen 10 Fällen lag eine Vollstreckungsklausel gegen die
Nießbraucher nicht vor. Der Zwangsverwalter war daher
nicht in der Lage, die Mieten zu erheben. Der Nießbrauch-
vertrag ist die in Düsseldorf für Schiebungen beliebteste
Form."

29.	Düsseldorf: Zwangsverwalter L. schreibt:

„In den meisten Fällen der Zwangsver-
waltung liegen Verfügungen über die
Mieten vor. Besteht kein Nießbrauchrecht, dann findet
man meistens Abtretungen und Pfändungen. Um das Recht
des Zwangsverwalters, die bestehenden Mietverhältnisse
durch Kündigung aufzulösen, zu hintertreiben, wird nun-
mehr dazu übergegangen, das ganze Grundstück zu ver-
mieten und die Mieten für ein halbes Jahr sich durch Aus-
stellen von Wechseln bezahlen zu lassen."

30.	Frankfurt a. M.: Zwangsverwalter Kanzleirat Sch.
schreibt:

„Anbei übermittle ich Ihnen folgende Aufstellung über
die in den Jahren 1902—1908 von mir geführten Zwangs-
verwaltungen:

Jahrgang	Zahl  der angeordneten Zwaugsverwaltungen	Vorausverfügungeil seitens des Schuldners über die Mieten durch Zession, Voranseinziehung und Verpfandung, bezw. Pfändungen.
1902	48	14
1903	49	18
1904	60	34
1905	114	63
1906	109	62
1907	115	62
1908	69	46
        <pb n="41" />
        ﻿43

Anmerkungen des Einsenders: „Es ist anzunehmen,
daß von den angeordneten Zwangsverwaltungen 15 bis
20 Prozent vor oder kurz nach der Besitzergreifung durch
den Zwangsverwalter aufgehoben worden sind.

Ich amtierte nur bis 1908."

31.	Frankfurt n. Main: Zwangsverwalter G. schreibt:

„Von den meiner Verwaltung unterstellten Grund-
stücken war über die Mieten verfügt, oder. dieselben waren
gepfändet: im Jahre 1906 in 60 Proz. aller Fälle, 1907 in
50 Proz., 1908 in 50 Proz., 1909 in 50 Proz., 1910 in
60. Proz., 1911 in 60 Proz. und 1912 in 50 Proz.

In den Jahren 1906—1909 lagen hauptsächlich bei den
Neubauten, die vielfach noch nicht ganz fertig und meistens
nur teilweise bewohnt waren, Verfügungen über die Mieten
vor. Diese Häuser waren meistens von unbemittelten
Bauunternehmern (Handwerkern aller Art) in Angriff ge-
nommen worden."

32.	Frankfurt a. Main: Zwangsvcrwalter W. schreibt:

„Ich beeile mich, Ihre Anfrage dahin zu beantworten,

daß mindestens bei zwei Dritteln meiner Verwaltungen
Zessionen und Mietspfändungei: angetroffen wurden. Daß
die vorgenannten Verfügungsrechte, ob sie unlautere Mani-
pulationen darstellen oder nicht, eine bedeutende Schädigung
der Hypotheken-Gläubiger involvieren, steht außer jedem
Zweifel, um so mehr, da der zweite oder letzte Hypothekar-
Gläubiger in den meisten Fällen auch Ersterer ist."

33.	Frankfurt a. O&gt;: Der Grund- und Hausbcsitzrr-
verein schreibt:

„Nach Unisrage bei den hiesigen Zwangsverwaltern
haben wir festgestellt, daß die in den letzten drei Jahren
vorgekommenen Verfügungen über Mieten auf Grund
rechtlicher Titel erfolgten, sogenannte Schiebungen kanten
nicht vor."

34.	Görlitz: Zwangsverwnltcr H. schreibt:

„Die Zahl der von mir besorgten Zwangsverwaltungen
betrug über 100. Dabei lagen fast ohne Ausnahme Ver-
fügungen über die Mieten vor."

35.	Görlitz: Zwangsvcrwalter H. schreibt:

„Ich führte 60 Zwangsverwaltungen durch. In den
meisten Fällen lagen Pfändungen oder Abtretungen der
Mieten vor."
        <pb n="42" />
        ﻿4!

36.	Halle a. Zwangsverwalter D. schreibt:

„Ich besorgte etwa 100 Verwaltungen. Verfügungen
lagen in 80 Proz. aller Falle vor; besonders häufig sind die
seit der Entscheidung des Reichsgerichts von 1906."

87. Hannover: Zwangsverwaltcr H. schreibt:

„Ich kann bestätigen, daß Zessionen und Pfändungen
der Mieten verhältnismäßig oft vorkommen und daß da-
durch Schaden entsteht. Es liegt unzweifelhaft im Interesse
der Ordnung und Gerechtigkeit, daß der Schütz der Hypo-
thekengläubiger ein besserer — sicherer — wird."

38.	Karlsruhe: Zwangsverwalter Rechtsanwalt G.
schreibt:

„Ich kann über meine Erfahrungen, welche ich während
Uleiner Tätigkeit als Zwangsverwalter im Laufe dreier
Jahre gemacht habe. genaue zahlenmäßige Angaben nicht
machen, da ich meine diesbezüglichen Handakten dem Voll-
streckungsgericht abgegeben habe. Soviel kann ich aber be-
stimmt angeben, daß fast in allen Fällen mit verschwindend
wenig Ausnahmen die Mietzinsen zediert oder verpfändet
waren."

39.	Karlsruhe: Zwangsverwaltcr Rechtsanwalt St.
schreibt:

„In den vrw mir bisher geführten Zwangsverwal-
tungen (etwa. 30 an der Zahl) lag in keinem Falle eine
fingierte Abtretung oder Pfändung der Mietzinsen vor.

Dagegen waren in den weitaus meisten Fällen die
Mieten von Nichthypothekengläubigern gepfändet. Da auch
durch diese an sich unanfechtbaren Pfändungen das Recht
des Hypothekengläubigers und namentlich der an späterer
Stelle stehenden Hypothekare auf Befriedigung durch die
Einnahmen aus dem beliehenen Grundstück in hohem Maße
beeinträchtigt wird. sollte bei einer Gesetzesänderung dieser
Normalfall der eiilwandfreien Pfändung in erster Linie
beriicksichtigt werden.

Der gerade nicht voir besonderem Verständnis für die
Lage der Hypothekare zeugenden Entscheidung des Reichs-
gerichts von 1906 folgen die hiesigen Vollstreckungsgerichte
nicht."

40.	Köln: Zwangsverwalter W. schreibt:

„Die Zahl der von mir seit Jahren geführten Zwangs-
verwaltuilgen betrug 1907 155 Stück. 1908 91 Stück. 1909
167 Stück, 1910 133 Stück. 1911 88 Stück, 1912 bis heute
86 Stück. Fast in sämtlichen Fällen waren die Mieten, sei
es durch Nießbrauch. Zessionen oder Pfändungen, durch
        <pb n="43" />
        ﻿Nichthypothekengläubiger in Anspruch genommen. Aus-
nahmen kamen nur vor bei Unkenntnis oder Ueberrumpe-
lung der Schuldner."

41.	Leipzig: Sparkassendirektor und Zwangsverwalter
B. schreibt:

„Nach sorgfältiger Durchsicht meiner Zwangsverwal-
tungsakten teile ich Ihnen mit, daß ich 56 Verwaltungen
geführt habe. Es lagen dabei in 41 (gleich 73,2 Proz.)
Fällen Verfügungen über die Mieten vor.

Bemerkt sei noch, daß in 4 von den 16 Fällen, wo weder
Pfändung noch Abtretung vorlag, nach kurzer Zeit das
Verfahren wieder aufgehoben worden ist, so daß man mit
Recht (meines Erachtens) bei der Zusammenstellung diese
nicht mit aufzuführen brauchtei gewissenhafterweise habe
ich es aber getan.

In letzteren: Falle würde sich vorerwähnter Prozentsatz
wesentlich, und zwar auf 80,3 erhöhen."

42.	Leipzig: Zwangsvcrwalter G. schreibt:

„Bei den von mir geführten Zwangsverwaltungen sind
in wenigstens 50 Proz. aller Fälle die Mieten abgetreten
oder gepfändet. Eine genaue Statistik kann ich Ihnen zu
meinem Bedauern deshalb nicht geben, weil die Situation
von Jahr zu Jahr wenigstens in den mir vorgelegten Fällen
schwankt. Ich glaube aber sagen zu können, daß der an- &gt;
genommene Prozentsatz das Mindestmaß für alle Fälle ist,
in denen Pfändungen oder Mietzinsabtretungen Vorlagen."

43.	Licgnitz: Zwangsverwaltcr H. schreibt:

„Daß Mietsp f ändung e n von seiten dritter,
nicht zu den Hypothekengläubigern gehörender Gläubiger
auch hier sehr o f t v o r k o m m e n , i st T a t s a ch e, und
man kann es, solange die Gesetzgebung es nicht hindert,
keinem Gläubiger verargen, wenn er auf diesem verhältnis-
mäßig bequemeren Wege, bei dem er auch außerdem im
Konkursfalle viel weniger mit der Gefahr einer Anfechtung
zu rechnen hat, zu seinem Gelde zu kommen versucht."

44.	Magdeburg: Vereidigter Gerichts. Zwangsver-
walter W. schreibt:

„Ich habe iin Jahre 1912 22 Zwangsverwaltungen
geführt. Verfügungen über die Mieten lagen i»
18 Fällen, vor."

45.	Magdeburg: Vereidigter Zwangsverwalter Sch.
schreibt:

„Ich bin seit ungefähr 15 Jahren hier als Zwangsver-
walter tätig. Während dieser Zeit habe ich feststellen müssen,
        <pb n="44" />
        ﻿I

40

daß sich die Fälle, in denen über die Mieten der unter
Zwangsverwaltung gestellten Miethäuser verfügt war, im
Laufe der Jahre gemehrt haben. Bei den letzten hundert
mir übertragenen Zwangsverwaltungen war in 71 Fällen
über die Mieten verfügt."

46.	Magdeburg: Zwangsverwaltcr Sch. schreibt:

„Es ist außer allem Zweifel, daß der Realkredit durch
Pfändungen und Zessionen der Mieten für die hinter der
ersten Stelle kommenden Hypotheken gefährdet wird. Ich
habe nach dieser Richtung hin schon seit Jahren den be-
stehenden Mißständen entgegenzuarbeiten versucht. Es ist
jedoch an eine Besserung ohne gesetzliche Eingriffe nicht zu
denken."

47.	Magdeburg: Zwangsverwaltcr B. schreibt:

„In den weitaus meisten Fällen waren in den mir
übertragen gewesenen Zwaugstzerwaltungen die Mieten vor
Einleitung des Verfahrens gepfändet oder zediert."

48.	Mannheim: Die Rheinische Hypothekenbank hat in
unserem Interesse bei zwei dortigen Zwangsverwaltecn Er-
kundigungen eingezogen und folgende Resultate ermittelt:

„Zwangsverwalter $.:

Jahr	Anzahl der Zwangsver- steigerungen	Verfügungen  lagen »or in Fällen	Den Hypothekengläubigern dingen an Mieten verloren durch " Pfändungen Vorauserhebung Zessionen Mk.	Mk.	Mk.
1908	25	16	8 761. - 2 529.	4 563. -
1909	14	17	14 294.	633.	2 910.—
1910	8	6	4 365. -	1672.—
1911	13	10	4 802. - 1125.— 1 672. -
1912	12	8	8 660.	2 593.—	750.—
			40 882.—	6 880,— 11 567.—
Anmerkung:	Außerdem lagen in 27 Zwangs-			

Zwangsversteigerung kam. Bet einigen Fällen waren die
Mietpfändungen durch Nichthypothekare unmittelbare Ur-
sache der Zwangsversteigerung. Die gebräuchlichste Form
der Verfügung war die Vorauserhebung der Miete.
Zwangsvcrwalter A:

Jahr	Anzahl der Zwangsver- steigerungen	Verfügungen lagen vor in Fällen	Die Mistzinspfändung führte zur Zwanasvei- stelgrrung in Fällen	Betrag der gepfändeten Mieten i.Mk
1907	52.	29	24	38 234.—
1908	66	36	31	48 $34.—
1909	44	18	15. .	20 131. -
1910	24	8	7	8470.—
1911	30	11	7	19 081.—
1912	27	13	9	'
        <pb n="45" />
        ﻿47

Anmerkung: Bei sämtlichen Zwangsversteige-
rungen ist, soviel dem BerichleZtaller bekannt, die letzt-
stellige Hypothek ganz oder zum Teil zum Ausfall ge-
kommen."

49.	Metz: Zwangsvcrwaltcr Rechtsanwalt St. schreibt:
„Ich kann sachdienliches nur von 7 Zwangsverwaltungen

berichten. Dabei waren in 6 Fällen die Mieten durch Zessio-
nen und vielfache Pfändungen der Zwangsverwaltung ver-
loren. Die beiden übrigbleibenden Fälle betrafen ein
vom Eigentümer verlassenes leerstehendes Haus und ein
Hotel. In diesen beiden Fällen lagen Verfügungen, da
praktisch unmöglich, nicht vor. Die von mir beobachteten
Zessionen bezweckten mit einer Ausnahme die Sicherung der
Hypothekeuzinsen, ohne die hohen Kosten der Zwangsver-
waltung. Sie stellen daher einen Akt der Selbsthilfe gegen
die Folgen der 88 1123 und 1124 vor und beweisen gerade
dadurch das Bedürfnis nach einer Aenderung dieser Ge-
setzesbestimmungen."

50.	Mügeln-Dresden: Zwangsvcrwalter S. schreibt:

„In Mügeln haben sehr viele Zwangsverwaltungeu
stattgefunden, in denen die Mieten auf lauge Zeit gepfändet
gewesen sind und viel Geld für die Hypothekare verloren
gegangen ist."

51.	München: Zwangsverwaltungsberatcr Rechts-
anwalt R. schreibt:

„Es ist nach meinen Erfahrungen direkt zur Regel ge-
worden, daß bei beschlagnahmten Anwesen zum Schaden
des späteren Einsteigerers rechtzeitig über die Mietzinsen
verfügt wird; ich müßte Ihnen fast meine sämtlichen Be-
schlagnahmeakten zur Verfügung stellen, wenn es für diese
jedem Praktiker täglich vorkommenden Fälle eines besonde-
ren Beleges noch bedürfte. Die Bewegung zur Abänderung
der §§ 573, 1123, 1124 BGB. erscheint mir durchaus ver-
ständlich und berechtigt. Durch die Verfügung über die
Mietzinsen wird dem Anwesenseigentümer die Möglichkeit
genommen, die Einnahme des Hauses, welche in erster
Linie zur Befriedigung der Hypothekenglänbiger bestimmt
sind, diesen zukommen zu lassen."

52.	München: Justizrat B. schreibt:

„Ich habe auf das sittenwidrige Moment der hier ein-
schlägigen Reichsgesetzgebung des. öfteren und offenbar nicht
ohne Erfolg hingewiesen. Vorbildlich wären die Bestini-
        <pb n="46" />
        ﻿-n

mungert der bayerischen Subhastationsordnung mit ihrer
Novelle gewesen."

53.	Pirna: Zwangsverwalter Vizelokalrichter A.
schreibt:

„Ich besorgte:

Im Jahre	Zwangs-  verwaltungen	Verfügungen lagen vor
1906	12	1 mal
1906	10	2mal
1907	4	2 mal
1908	12	1 mal
1909	4	—
1910	6	zum Teil abgetreten.
1911	3	Imal
1912	3	3 mal

Anmerkung des Einsenders: „Die relativ geringe Zahl
der Abtretung und Pfändungen erklärt sich daraus, daß
die Objekte in Zwangsverwaltung fast nur Hotels und
Gastwirtschaften waren, in Lenen wenig Mieter wohnten."

54. Pirna:	Zwangsverwalter		Stadtrichter G. schreibt:
„Ich besorgte:			
Im Jahre		Zwangs-	Verfügungen
		verwaltungen	lagen vor
1900		15	11
1901		142	64
1902		46	24
1903		11	4
1904		37	'	17
1906		34	10
1906		4	1
1907		11	6
1908		21	8
1909		6	2
1910		4	1
1911		7	—
1912		6	1
1900—1909	sind	die Pfändungen in der Hauptsache	
auf Grund zu	Recht	bestehender	Forderungen von Bau-
gläubigern erfolgt. Fingierte Abtretungen sind mir nicht			

bekannt geworden.

Seit 1910 sind fast ausnahmslos die Mieten entweder
gepfändet oder abgetreten."
        <pb n="47" />
        ﻿-H)

55.	Rostock: Zwangsverwalter L. schreibt:

„Ueber Benachteiligung der berechtigten Interessen der
Hypothekengläubiger wird auch hier seit Jahren geklagt.
In einer im Jahre 1911 übernommenen Verwaltung, die erst
kürzlich zum Abschluß gebracht ist, waren die Mieten sogar
bis zum Jahre 1913 gepfändet. Mit Freuden begrüße ich
die Absicht des Verbandes, diesem Treiben ein Ziel zu setzen."

56.	Rostock: Zwangsverwaltcr L. schreibt:

„Hier in Rostock ist es so schlimm, daß fast keine
Zwangsversteigerung stattfindet, bei der nicht vorher die
Mieten abgetreten oder gepfändet sind."

57.	Schwerin: Zwangsverwalter Notar St. schreibt:

„Zwangsverwaltungen werden von uns nur noch sehr
selten beantragt, da dieselben ziemlich zwecklos sind, weil
die Mietforderungen in aller Regel abgetreten oder ge-
pfändet sind. Es kommt deshalb meist gleich zu Zwangs-
versteigerungen. Ich kann auf Grund meiner Erfahrungen
in Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen er-
klären, daß hierorts in aller Regel eine Vorausverfügung
über die Mieten durch Abtretungen oder Pfändung vorliegt."

58.	Stettin: Gericht!. Administrator K. schreibt:

„Seit 1891 habe ich hier 1190 Grundstücke in Zwangs-
verwaltung. Nach meinen 21jährigen Erfahrungen wird
in sehr häufigen Fällen die Versteigerung eingeleitet, weil
die Mieten gepfändet worden sind und ebenfalls die Zwangs-
verwaltungen, weil Mieten gepfändet oder zediert worden
sind. In den letzten beiden Jahren habe ich rund 70 Grund-
stücke zwangsverwaltet, davon waren 25 Prozent mit zedier-
ten oder gepfändeten Mieten. Ich möchte behaupten, daß
mindestens dieser Prozentsatz bei allen 1200 von mir ver-
walteten Grundstücken anzunehmen ist; einen großen Pro-
zentsatz der Zessionen und auch Pfändungen halte ich für
zum Schein geschehen. Nach meinem Rechtsgefühl müßten
Zessionen sowie Pfändungen der Früchte hypothekarisch be-
lasteter Grundstücke gesetzlich überhaupt unzulässig sein,
ebenfalls die Vorauserhebung der Mieten für mehr als
% Jahr."

59.	Stettin:

»Ich habe seit Dezember 1905 im ganzen 303 Zwangs-
Verwaltungen gehabt. Unter diesen waren im ganzen 65
Verwaltungen, bei denen bei Uebergabe des Grundstücks
die Mieten gepfändet bezw. abgetreten waren. In letzter
        <pb n="48" />
        ﻿50

Zeit sind die Grundbesitzerverhältnisse in Stettin bessere ge-
worden,- mit diesem Besserwerden haben sich erfreulicher-
weise auch die Mietsabtretuugen und Pfändungen vermin-
dert. Am schlimmsten war es in der sogenannten Krachzeit
von 1905—1908."

60.	Stuttgart: Zwangsverwalier C. schreibt:

„Bei den von mir besorgten' Zwangsverwaltungen
lagen in den letzten drei Jahren in 60—60 Proz. aller Fälle
Zessionen oder Pfändungen der Mieten vor. Ich habe es
immer als großes Unrecht gegen die Hypothekengläubiger
erkannt, wenn deren Sicherheit durch die Abtretung oder
Pfändung der Mietzinse geschmälert wurde und über die
Mittel für dringende Baureparaturen anderweitig verfügt
war und halte es für dringend nötig, daß durch Gesetz die
Wirkung der Abtretung und Pfändung bis zu dem Zeit-
punkt, zu welchem das Zwangsvollstreckungsverfahren be-
ginnt, beschränkt wird.".

61.	Zwickau: Zwangsverwalter Lokalrichter B. schreibt:

„Ich habe 167 Zwangsverwaltungen gefiihrt. Man
kann annehmen, daß bei der Hälfte Verfügungen über die
Mieten vorlagen."

Nachtrag.

Nachträglich liefen noch folgende Berichte ein:

62.	Breslau. Zwangsverwaltcr R. schreibt:

„Ich besorgte pro Jahr ca. 40 Zwangsverwaltungen.
Eintragungen von Nießbrauchrechten, Pfändungen und Ab-
tretungen der Mieten sind ungefähr in der Hälfte dieser Ver-
waltungen vorgekommen."

63.	Breslau. Zwangsverwaltcr K. schreibt:

„Es waren mir folgende Zwangsverwaltungen über-
tragen: 1907, 10 (5); 1908, 16 (7); 1909, 3 (1); 1910, 8 (3);
1911, 17 (10); 1912, 26 (15). Die eingeklammerten Zahlen
bezeichnen die Anzahl der Fälle, in denen die Schuldner zum
Schaden der Hypothekengläubiger über die Mieten verfügt
hatten."

64.	Breslau. Zwangsverwalter G. (amtierte nur
während eines Teils des Jahres 1912) schreibt:

„Ich besorgte 1912 die Zwangsverwaltung von
29 Grundstücken. Dabei war in 12 Fällen über die Mieten
        <pb n="49" />
        ﻿verfügt und Mar zum Teil von Anverwandten des Ge-
meinschuldners, Im einzelnen waren bei 5 Grundstücken
die Mieten zediert, bei 6 Grundstücken der Nießbrauch einge-
tragen und bei 1 Grundstück die Mieten gepfändet."

Nach Drucklegung der Eingabe liefen noch folgende Zu-
schriften ein:

Zwickau. Vizelokalrichter O. Zwickau schreibt:

„Ich kann Ihnen voll bestätigen, daß bei der größten
Anzahl der Zwangsverwaltungen Pfändungen der Miet-
zinsen vorliegen und dadurch die Hypothekengläubiger auf
das Empfindlichste geschädigt werden.

Noch härter ist es aber, daß eine Mietzinspfändung
trotz der Beschlagnahme des Grundstücks durch Zwangsver-
waltung, nach Ablauf der in 8 1124 des BGB. gedachten
zwei Vierteljahre, nach erfolgter Zwangsversteigerung des
Grundstücks dem Ersteher gegenüber wieder aufleben kann."

Braunschweig. Justizrat H. schreibt:

„Mir ist im allgemeinen Wohl bekannt, daß in den
meisten Fällen zur Zeit der Beschlagnahme die Mieten ab-
getreten oder gepfändet sind."
        <pb n="50" />
        ﻿
        <pb n="51" />
        ﻿41

|itragenett Nießbrauchs. Um sich über Wasser zu halten,
-.en von minderwertigen Bauherren immer drei Grund-
1 in Arbeit genommen. Beim Zweiten und dritten
ldstück werden dann von guten Bekannten die Mieten
i- indet, und dadurch hierorts und in weitem Umkreise
iS r.\ !^iekare und Bauhandwerker auf das Empfindlichste ge-
lgt. Mindestens 70 Prozent aller hier anhän-
l Versteigerungssachen tragen den Stempel dieser un-
'"Len Manipulationen an sich."

-0. Chemnitz: Zwangsverwalter Loknlrichter M. schreibt:

-In den meisten von mir geführten Zwangsverwaltnn-
varen die Mietzinsen abgetreten und teilweise auch ge-
i&gt;et."

21.	Copitz an der Elbe: Zwangsverwalter Gemeinde-
land Z. schreibt:

„Abtretung von Mieten vor der drohenden Zwangs-
altung ist hier fast gar nicht vorgekommen. Dagegen
Pfändungen der Mieten seitens dritter berechtigter
biger vor der Beschlagnahme des betreffenden Grund-
beantragt worden. Bei der Versteigerung muß der
her mit der bis zum nächsten Quartal andauernden
-Pfändung rechnen."

22.	Danzig: Zwangsverwaltcr S. schreibt:

,Die Zahl von mir besorgter Zwangsverwaltungen be-
18. Dabei lagen in 76 Fällen Verfügungen über die
w vor. In 6 Fällen waren die Mieten an die gleiche
n verpfändet; man muß hier annehmen, daß hier
stbungen gemacht waren."

!. Danzig: Zwangsverwalter T. schreibt:

„Ich habe gegenwärtig nur drei Zwangsverwaltungen,
rllen sind die Mieten gepfändet."

24.	Danzig: Zwangsverwaltcr S. schreibt:

^,Bei den mir übertragenen etwa 130 Zwangs-
altungen lagen in fast sämtlichen Fällen Verfügungen
wonach die Mieten gepfändet waren."

25.	Danzig: Zwangsverwalter H. schreibt:

^ „Ich besorgte 1912 60 Zwangsverwaltungen. Davon
n die Mieten gepfändet' resp. zediert in 38 Fällen."

26.	Dresden: Zwangsverwaltcr RechtsanwaltK. schreibt:
"„Aus meiner eigenen Praxis kann ich soviel mit-
U daß regelmäßig, wenn es zu einer Zwangsverwal-
kommt, hierorts die Mieten bereits g e-
n d e t s i n d un d d a ß i n v i e l e n F ä lIe n der
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
