<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1023493845</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Heft  Nr.  6

Rechte
der  Hypothekengläubiger
  an  Met-  und
Pachtzinsen
        <pb n="2" />
        Inhalt.
Seilt
Einleitung  5
Eingabe  an  das  Neichs-Jusiizaurt  .  .  8
Anlage  A.  Beschwerden  in  Einzelfällen  16
Anlage  B.  Aeußerungen  von  Kreditinstituten  28
Anlage  C.  Berichte  der  Zwangsverwalter  und  mit  der
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen ­
  vertrauter  Personen
a)  Groß-Berlin  34
b)  Andere  größere  Städte  des  Reiches...  37
        <pb n="3" />
        Einleitung.
Dev  Verband  zum  Schutze  des  deutschen  Grundbesitzes
und  Realkredits  hat  unter  dem  4.  April  1912  einen  Aufruf
folgenden  Inhalts  erlassen:
„Ueber  Lie  Benachteiligungen  der  berechtigten  Interessen
der  Hypothekengläubiger  wird  in  beteiligten  Kreisen  seit
Jahren  geklagt.  Die  Klagen  mehren  sich  neuerdings  in
auffallendem  Maße.  Die  Vorschriften  des  BGB.  §§573,1123
und  1124,  die  in  wohlmeinender  Absicht  gegeben  sind  und
die  entsprechenden  Bestimmungen  der  Konkursordnung  und
des  Zwangsverfteigerungsgefetzes  bieten  Handhaben  zu  unredlichen ­
  Machenschaften,  welche  die  Absicht  des  Gesetzgebers
vereiteln,  ohne  daß  ihnen  nach  dem  jetzigen  Wortlaut  der
Vorschriften  wirksam  entgegengetreten  werden  kann.
Der  gesetzlich  gewährleistete  Anspruch  des  Hypothekengläubigers
  auf  Miet-  oder  Pachtzins  kann  durch  Abtretung
oder  Verpfändung  der  Miete  an  Dritte  tatsächlich  für  zwei
Vierteljahre,  unter  Umständen  noch  für  längere  Zeit,  hinfällig ­
  gemacht  werden.  Wer  ein  Grundstück  erwirbt,  kann
den  ihm  gesetzlich  zustehenden  Mietzinsanspruch  für  spätere
Zeit,  unter  Umständen  für  eine  lange  Reihe  von  Jahren,
tatsächlich  einbüßen,  wenn  ihm  vor  der  Auflassung  eine  Verfügung ­
  des  Vermieters  über  den  Mietzins  zugunsten  anderer
Personen  bekannt  gegeben  wird  usw.
Diese  und  andere  Nachteile  berühren  auf  das  Empfindlichste ­
  die  berechtigten  Interessen  aller  derer,  die  im  Vertrauen ­
  auf  den  gesetzlich  gewährleisteten  Schutz  des  Hypothekengläubigers ­
  Grund  und  Boden  bestehen  haben.  Sie
schädigen  insbesondere  auch  viele  kleine  und  mittlere  Kapitaleigner,
  deren  einziges  oder  wichtigstes  Besitztum  die  Hypothek
ist.  Sie  erleichtern  Verstöße  gegen  Treu  und  Glauben  und
untergraben  dadurch  die  Rechtssicherheit  eines  wesentlichen
Teiles  des  öffentlichen  Kreditverkehrs.  Sie  behindern  endlich ­
  die  für  den  städtischen  Grundbesitz  notwendige  Beschaffung ­
  zweiter  Hypotheken.
Zur  Beseitigung  der  Mißstände  wird  der  Verband  zum
Schutze  des  deutschen  Grundbesitzes  und  Realkredits  auf  eine
        <pb n="4" />
        G

Aenderung  der  Gesetzgebung  hinwirken.  Erfolg  ist  dabei
aber  nur  daun  zu  erwarten,  wenn  das  Uebel  in  vollem  Umfange ­
  klargelegt  werden  kann,  wenn  insbesondere  erwiesen
wird,  daß  es  sich  nicht  lediglich  um  vereinzelte  oder  nur  m
engeren  Gebieten  vorkommende  Vorgänge  handelt.  An  alle
beteiligten  Kreise  in  allen  Gebieten  Deutschlands  wendet  sich
deshalb  der  Verband  mit  der  dringenden  Bitte,  i  h  m  ii  b  e  r
tatsä  ch  I  i  cf)  e  Fälle  solcher  m  i  ß  b  r  ä  u  ch  l  i  ch  e  n
A  u  s  n  u  tz  u  n  g  der  gelte  n  -  c  n  g  esetzli  ch  e  n  B  e  -
st  i  in  m  u  n  gen  eingehende  M  i  tt  e  i  I  u  n  g  e  n  —
selbstverständlich  ohne  Angabe  der  in  Betracht  kommenden
Namen  —  und  gegebenenfalls  die  vorhandenen  Unterlagen
zur  Verfügung  zu  stellen.  Das  übermittelte  Material  Wird
einer  eingehenden  sachverständigen  Prüfung  unterzogen
werden  rind  soll  die  Grundlage  bilden  für  die  Schritte,  die
zur  Beseitigung  der  vorhandenen  Uebel  erforderlich  sind."

Dieser  Aufruf  wurde  in  der  Absicht,  Interesse  und  Mitwirkung ­
  möglichst  weiter  Kreise  gewinnen  zu  können,  stark
verbreitet:  so  wurde  er  unter  anderem  an  alle  bedeutenderen
Tageszeitungen,  sowie  die  wirtschaftlichen  und  juristischen
Fachzeitschriften  übersandt.  Weiterhin  gelangte  er  an  alle
Institute,  die  für  die  Hergäbe  von  Hypothekengeldern  in  Betracht ­
  kommen,  also  in  erster  Linie  die  Hypothekenbanken,
Versicherungsinstitute  und  Sparkassen.  Endlich  wurde  er  in
den  Kreisen  der  Grundstücks-  und  Hypothekenmakler,  in  der
Fachpresse  der  Grund-  und  Hausbesitzer,  der  Architekten
und  des  Baugewerbes,  sowie  des  Jmmobilienmarktes  bekannt ­
  gemacht,
Zur  Gewinnung  weiteren  Tatsachenmaterials  erfolgte
späterhin  die  Versendung  spezieller  gefaßter  Fragebogen,  an
bestimmte  Berufskreise;  dabei  erwies  sich  als  eine  starke  Bereicherung ­
  insbesondere  eine  Umfrage,  die  Herr  Justizrat
Hirsekorn  unter  den  in  Groß-Berlin  als  Zwangsvewalter  fungierenden ­
  Herren  veranstaltete.  Wir  schulden  Herrn  Justizrat ­
  Hirsekorn  sowohl  wie  auch  den  Herren  Zwangsverwaltern,
die  sämtlich  in  der  zuvorkommendsten  Weise  sich  der  vielfach
recht  mühevollen  Beantwortung  unterzogen  haben  für  ihre
überaus  freundliche  Unterstützung  lebhaften  Dank.
Die  auf  diese  Weise  für  Groß-Berlin  veranstaltete  Umfrage ­
  wurde  späterhin  vom  Verbände  auf  sämtliche  wichtigeren ­
  Plätze  des  Reiches  ausgedehnt  mit  dem  Erfolg,  daß
auch  hierbei  dem  Ansuchen  des  Verbandes  in  der  entgegenkommendsten ­
  Weise  entsprochen  wurde.  Auch  diesen  auswärtigen ­
  Herrn  Einsendern,  wie  ebenso  allen  übrigen  Be ­
        <pb n="5" />
        antwortern  unseres  Aufrufes  sprechen  wir  an  dieser  Stelle
unseren  aufrichtigen  Dank  aus.
Bei  weitenl  nicht  alle  Zuschriften  konnten  zur  Verivendung
  gelangen.  Für  die  Zwecke  der  vorliegenden  Eingabe ­
  fanden  aus  bestimmten  Gründen  nur  diejenigen  Mitteilungen ­
  Berücksichtigung,  welche  sich  in  unzweifelhafter
Weise  über  Schädigungen  durch  die  Bestimmungen  der  88573,
1123  und  1124  BGB.  aussprachen.  Maßgebend  war  für
diese  Beschränkung  in  erster  Linie  der  Ilnistand,  daß  vermieden ­
  werden  sollte,  in  den  Antrag  eine  Forderung  aufzunehmen, ­
  die  nach  irgendwelcher  Seite  hin  eine  s  y  stein  at
  i  s  ch  e  Aenderung  des  BGB.  notwendig  machen  würde.
Es  tonnten  aus  diesem  Grunde  insbesondere  die  sehr  häufigen ­
  Klagen  über  Schädigungen  von  Nachhypothekaren  durch
Zahlung  der  Zinsen  der  1.  Hypothek  seitens  Dritter  nicht
behandelt  werden.
Die  Eingabe  richtete  sich  uninittelbar  an  das  Reichsjustizamt: ­
  sie  wurde  jedoch  auch  den  übrigen  höheren  Reichs-  und
Staatsbehörden,  sowie  den  Mitgliedern  des  Reichstags-  und
Bundesrats  zur  Kenntnisnahme  übermittelt.  In  Verfolg
eines  Beschlusses  des  Arbeitsausschusses  des  Verbandes
wurde  ferner  dem  Deutschen  Juristentag  die  Bitte  vorgelegt,
die  Angelegenheit  auf  dieTagesördnung  seiner  nächstjährigen
Verhandlungen  zu  setzen.

».  i  iINWmTT
        <pb n="6" />
        Berlin,  im  Januar  1913.

An  das
Reichs-Julfizamf
Berlin  W.
An  das  Reichs-Justizamf  wendet  sich  der  unterzeichnete ­
  Verband  zum  Schutze  des  deutschen  Grundbesitzes
und  Realkredits  mit  dem  ganz  ergebensten  ersuchen,  mit
tunlichster  Beschleunigung  eine  Abänderung  der  §§  1124
BGB.  und  57  ZroVG.  herbeizuführen  ,  durch  welche
die  schweren  Schäden,  die  diese  Vorschriften  für  den
Grundkredit  zur  folge  haben,  beseitigt  oder  doch  gemildert
werden.  Schädigend  wirken  die  §§  1124  BGB.  und  57
ZroVG.  (letzterer  in  Verbindung  mit  §  573  Satz  1  BGB.),
weil  sie  zulassen,  dafj  einem  Hypothekengläubiger,  der
wegen  rückständiger  Hypothekenzinsen  die  Ztoangsoollstreckung
  in  das  Grundstück  ausgebracht  und  es  notgedrungen ­
  unter  schweren  Verlusten  und  unter  Aufwand
erheblicher  Kosten  in  der  Zwangsoersteigerung  erstanden
hat,  für  oier  Vierteljahre  die  ITliet-  und  Pachterträge  aus
dem  Grundstücke  entzogen  werden  können  (oergl.  Entscheidung ­
  des  Reichsgerichts  oom  5.  12.  1906  Band  64
Seite  415).  Abhilfe  kann  nur  ein  Gingreifen  des  Gesetzgebers ­
  bringen.
Wir  oerkennen  nicht,  das]  es  in  hohem  Malze  bedenklich
ist,  an  dem  großen,  oor  nunmehr  14  Jahren  nach  unendlichen ­
  Ulühen  abgeschlossenen  Gesetzgebungswerke  durch
Abänderung  einzelner  Vorschriften  zu  rütteln,  und  halten
grundsätzlich  für  richtiger,  daß  dem  aus  fortschreitender
wirtschaftlicher  Gntcoickelung  heroorgehenden  Bedürfnisse
nach  Aenderung  -des  Gesetzes  durch  eine  sorgfältig  oorbereitete
  allgemeine  Reform  Rechnung  getragen  wird,
statt  durch  das  slickwerk  der  Abänderung  einzelner  Vorschriften. ­
  Aber,  um  hier  die  Worte  des  Herrn  Staatssekretärs ­
  des  Reichs-Justizamts  selbst  zu  gebrauchen,  die
er  bei  Beratung  des  im  Jahre  1908  beschlossenen  Zusatzes
zu  §  833  BGB.  gesprochen  hat:  „Wenn  eine  Vorschrift
        <pb n="7" />
        des  BOB.  in  der  Tat  nach  den  Erfahrungen  des  täglichen
Lebens  für  die  Bevölkerung  große  Nachteile  und  Schädigungen ­
  mit  sich  bringt,  so  kann  das  BGB.  nicht  für
so  sakrosankt  gehalten  werden,  um  trotzdem  von  jeder
Änderung  seines  Inhalts  abzusehen.“  Unvergleichlich
schwerer,  als  die  Nachteile,  die  damals  zu  einer  Abänderung ­
  des  Gesetzes  in  bezug  auf  Ersatz  des  Schadens  bei
der  Tierhaltung  führten,  sind  und  wirken  die  Schäden,
welche  die  oben  angeführten  Vorschriften  herbeiführen.
Hierüber  ist  dem  Reichs-Justizamfe  bereits  in  zwei
Denkschriften,  auf  deren  Inhalt  wir  ausdrücklich  Bezug
nehmen,  berichtet  worden,  nämlich  in  der  Eingabe  des
Sonderausschusses  für  Hypothekenbankroesen  des  Zentralüerbandes
  des  Deutschen  Bank-  und  Bankiergeroerbes
vom  12.  Juli  1910  und  in  der  Eingabe  der  Weitesten  der
Kaufmannschaft  van  Berlin  vom  April  1912.  Seitdem  ist
in  öffentlichen  Versammlungen,  in  den  Tageszeitungen
und  in  wirtschaftlichen  und  juristischen  Nachblättern  vielfach ­
  und  in  immer  dringlicheren  Vorstellungen  darauf
hingewiesen  worden,  daß  die  angezogenen  Gesetzesvorschriften ­
  in  ihren  für  die  Hypothekengläubiger  schadenbringenden ­
  Wirkungen  ungerecht  sind,  im  wirtschaftlichen
Leben  der  Gegenwart  zu  einer  Beschränkung  des  Grundkredits ­
  geführt  haben  und  auf  jeden  Versuch  einer
Gesundung  des  Grundkredits  hindernd  einwirken.  Insbesondere ­
  gestatten  wir  uns,  auf  die  im  Buchhandel
herausgegebenen  Verhandlungen  des  3.  und  4.  deutschen
Maklertages  vom  5.  und  6.  luni  1909  in  Frankfurt  a.  M.
und  vorn  8.  und  9.  Juli  1911  in  München,  auf  die  Aufsätze: ­
  „Die  rechtliche  Sicherung  der  zweiten  Hypothek“
in  der  Zeitschrift  „Recht  und  Wirtschaft“  vorn  Oktober  1912
und  „Zur  Lage  des  zweiten  Hypothekengläubigers“  in  der
„Deutschen  Juristenzeitung“  vorn  selben  Monat  und
endlich  auf  die  in  Guttentag’s  Verlag  in  diesem  Jahre
erschienene  Abhandlung  „Die  Rechtsunsicherheit  des
Hypothekengläubigers“  hinzuweisen.
Der  unterzeichnete  Verband,  der  hervorgegangen  ist
aus  dem  Bedürfnisse,  gegenüber  den  schweren  Scheiden
        <pb n="8" />
        TO

und  fassen,  unser  denen  der  deutsche  Grundbesitz  und
Realkredit  in  der  Gegenwart  leidet,  Schutz  zu  suchen,  hat
in  der  Erkenntnis,  daß  gegen  die  hier  vorgebrachten  Schädigungen ­
  am  dringendsten  Abhilfe  not  tut,  sofort  nach  seiner
Gründung  ein  möglichst  umfangreiches  Material  zu  sammeln ­
  gesucht,  welches  die  von  allen  Seiten  erhobenen
Klagen  und  die  von  sachkundigen  Korporationen  bereits
geltend  gemachten  Vorstellungen  eingehender  begründen
und  dem  Gesetzgeber  die  Ueberzeugung  von  der  Rotroendigkeit
  einer  sofortigen  Aenderung  des  geltenden
Rechtes  verschaffen  möchte.  Aus  der  Menge  des  uns
zugeflossenen  Materials  legen  wir  in  den  Anlagen  Auszüge ­
  oor,  die  in  drei  Gruppen  gesondert  sind:
1.  Beschwerden  in  Einzelfällen,  die  Aufschluß  darüber ­
  geben,  welchen  Schaden  der  einzelne  zahlenmäßig ­
  erleidet  und  wie  hilflos  er  den  Wirkungen
des  Gesetzes  gegenübersteht  (Anlage  A).
2.  Aeußerungen  großer  Kreditinstitute  über  den  Umfang ­
  des  Schadens  und  die  Rotwendigkeit  der  Reform ­
  (Anlage  B).
Z.  Berichte  der  Zroangsoerroalter  und  mit  der  Zwangsvollstreckung ­
  in  das  unbewegliche  Vermögen  vertrauter ­
  Personen  über  die  gewohnheitsmäßige  und
gewerbliche  Ausnutzung  der  Vorschriften  des  Gesetzes
und  ihre  verderblichen  Wirkungen  (Anlage  C).
Die  Summe  des  Schadens,  den  die  Hypothekengläubiger
zu  erleiden  haben,  läßt  sich  annähernd  aus  den  letztgedachten ­
  Berichten  ermitteln.  Rimmt  man  an,  daß  in
Groß-Berlin  nicht  bei  80  bis  90%  wie  die  Zwangsverwalter
in  Anlage  C  berichten,  sondern  nur  bei  2 / 3  der  Immobiliar-Zroangsoollstreckungen
  Zessionen  und  Pfändungen
vorausgegangen  sind,  und  daß  durchschnittlich  nur  3
Quartale  Mietzins  dem  Hypothekengläubiger  entzogen
werden,  so  stellt  sich  die  Rechnung  folgendermaßen:  Bei
898  Hausgrundstücken,  die  mit  einem  Steigerpreise  von
durchschnittlich  mehr  wie  je  200  000  M.  im  Jahre  1911
in  Groß-Berlin  zur  Zwangsversteigerung  kamen  (vergl.
Jahrbuch  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  für  1911,
        <pb n="9" />
        11

Band  II  S.  567),  sind  wenigstens  600  mal  10  500  ffl.
ITIietoerluste  (je  3 / 4  van  14  000  III.  Jahresmiete)  gleich
6  ZOO  000  III.  Schaden  für  die  Hypothekengläubiger
festzustellen.  Flach  den  in  Anlage  C  ausgeführten  Berichten ­
  ist  in  anderen  Städten  des  Reichs  die  Zahl  der
Zessionen  und  Pfändungen  kaum  geringer,  als  in  Berlin,
und  danach  läfjf  sich  der  Umfang  der  FRillionen-Verluste
ermessen,  den  der  Grundkredit  im  Deutschen  Reiche  infolge ­
  der  angefochtenen  Gesetzesvorschriften  erleiden  muH.
ITlan  geht  durchaus  fehl  in  der  Annahme,  dah  von
diesen  Verlusten  die  grossen  Kreditinstitute:  Hypothekenbanken, ­
  Versicherungsanstalten,  Sparkassen  getroffen
werden.  Diese  Institute  beleihen  nach  gesetzlicher  und
statutarischer  Vorschrift  der  Regel  nach  nur  an  erster
Stelle  und  nicht  über  60  °/ 0  des  Wertes  und  finden,  wie
die  Berichte  der  Hypothekenbanken  und  Versicherungsanstalten ­
  in  Anlage  B  bestätigen,  auch  bei  abgewirtschafteten ­
  und  im  Werte  gesunkenen  Grundstücken  der
Regel  nach  in  den  durch  die  Steigerpreise  repräsentierten
Substanzwerten  der  Grundstücke  vollen  Ausgleich  für
Kapital  und  rückständige  Zinsen.  Aber  die  über  diese
Grenze  hinaus  gewährten,  an  zweiter  und  dritter  Steile
eingetragenen  Hypotheken  der  Privatkapitalisten,  kleinen
Rentner,  Bauhandwerker,  die  im  Vertrauen  auf  die
Sicherheit  des  Immobiliarkredits  ihre  Spargelder  und
Arbeitsverdienste  den  Hausbesitzern  hergeliehen  haben,
diese  sind  es,  die,  wie  in  den  einzelnen  Beispielen  der
Anlage  A  drastisch  geschildert  wird,  in  folge  der  gesetzlichen ­
  Bestimmungen  zur  Uebernahme  der  lllietnerluste
bei  krstehen  der  Grundstücke  gezwungen  werden,  wenn
sie  nicht,  durch  die  drohenden  Verluste  geschreckt,  sich  zur
Preisgabe  des  ganzen  in  der  Hypothek  angelegten  Vermögens ­
  entschliefen.  Werden  diese  Kreditgeber  von  den
schädlichen  Wirkungen  der  Gesetze  unmittelbar  betroffen,
so  hat  doch  am  letzten  Cnde  der  Grundbesitz  selbst  den
Schaden  zu  tragen.  Denn  eine,  wir  möchten  sagen,  selbstverständliche ­
  folge  solcher  Schädigungen  ist,  datz  sich  der
vorsichtige  Geldgeber,  das  Privatkapital,  von  der  gefahr-
        <pb n="10" />
        12

bringenden  Vermögensanlage  zurückzieht,  während  der
gewerbsmäßige  öeldoerleiher  nur  unter  schwersten  Bedingungen, ­
  in  denen  er  Deckung  seines  Verlustrisikos  sucht,
Hypothekenkapital  an  zweiter  Stelle  hergibt.  So  wird  die
im  wirtschaftlichen  Leben  der  Gegencoart  viel  beklagte
Kreditnot  des  Grundbesitzes  durch  die  angezogenen  Gesetzesvorschriften ­
  wenn  nicht  herbeigeführt,  so  doch  wesentlich
gesteigert.  Wir  verweisen  auf  die  oben  bezeichneten
Schriften,  in  denen  diese  verderblichen  Wirkungen  des  Gesetzes ­
  näher  klargelegt  und  nachgewiesen  worden  sind.
Jede  Reform,  die  neue  Kreditgeber  und  neues  Kapital  für
den  Grundbesitz  gewinnen  will,  mutz,  wenn  sie  nachhaltig
wirken  soll,  an  erster  Stelle  die  drohende  Verlustgefahr
beseitigen,  sie  hat  deshalb  die  von  uns  nachgesuchte
Gesetzesänderung  zur  Voraussetzung.
In  Anbetracht  der  erheblichen  Bedenken,  die  dem
Grlatz  von  Rouellen  zum  BGB.  entgegenstehen,  lag  es
nahe,  zunächst  nach  Mitteln  der  Selbsthilfe  zur  Abwehr
der  schadenbringenden  Wirkungen  des  Gesetzes  zu  suchen.
Beachtenswert  schien  uns  derVorschlag,  dotz  derHypathekengläubiger
  sich  durch  rechtzeitige  Gintragung  eines  Aietzbrauchsrechts
  zu  schützen  suchen  solle.  Aber  schon  in  den
Verhandlungen  des  dritten  deutschen  Maklertages  S.  24ff.  ist
nachgewiesen,  datz  diese  Matznahme  bei  drohender  Zwangsvollstreckung ­
  nur  in  seltenen  fällen  zum  Ziele  führen  kann,
als  eine  allgemeine  schadenvorbeugende  Matznahme  aber,  die
jeder  Gläubiger  bei  Hingabe  der  Hypothek  auswirken  solle,
wirtschaftlich  unmöglich  ist.  Jn  der  letzten  Aovembernummer
der  Fachzeitschrift  „Das  Recht“  wird  ein  anderer  Weg  der
Selbsthilfe  empfohlen.  Gs  solle  der  mit  dem  Verlust  von  mehr
als  zwei  Quartalsmiefen  auf  Grund  des  §  57  ZroVG.  bedrohte ­
  Gläubiger  im  Klagewege  die  Unroirksamkeifserklärung
  der  ihm  nachteiligen  Zessionen  oder  Pfändungen
durchsetzen.  Diese  könne  er  nach  §  135  BGB.  beanspruchen, ­
  weil  eine  über  das  Verbot  des  §  1124  BGB.
hinausreichende  Verfügung  des  Grundstücksbesitzers  ihm
gegenüber  nichtig  sein  müsse.  Wir  lassen  dahingestellt,
ob  der  Richter  der  Ansicht  des  Verfassers  dieses  Aufsatzes
        <pb n="11" />
        13

beipflichten  roird,  im  praktischen  leben  roird  sein  Vorschlag ­
  wenig  Bedeutung  haben,  da  der  Hypothekengläubiger ­
  erst  anfechten  kann  und  wird,  nachdem  er
Kenntnis  von  der  ihn  benachteiligenden  Verfügung  erlangt
und  sich  van  der  slotroendigkeit  des  Erwerbs  des  Grundstücks ­
  in  der  Zwangsversteigerung  überzeugt  hat,  der  Regel
nach  zu  spät,  um  die  Zahlung  der  mieten  an  Dritte  noch
zu  hindern.  Zudem  ist  das  Bestehen  der  durch  die  Zwangsverwaltung ­
  ausgewirkten  Beschlagnahme  Voraussetzung
für  Zuerkennen  des  Anspruchs,  und  sie  wird  sich  nicht
bis  zur  Rechtskraft  des  Prozesses  aufrecht  erhalten
lassen.  Sollte  aber  wirklich  die  Klage  des  Hypothekengläubigers ­
  auf  riichtigkeitserklärung  der  über  zwei  Quartale
reichenden  Verfügung  des  Besitzers  in  weiterem  Umfange
Grfolg  haben  können:  richtiger  wäre  zweifellos,  datz  der
Gesetzgeber  für  die  zahlreichen  fälle,  in  denen  der  Hypothekengläubiger ­
  erstehen  mutz,  eine  klare  gesetzliche  Regel
feststellt,  als  datz  nach  der  gegenwärtigen  Rechtslage  der
seinem  Sinne  entsprechende  Erfolg  nur  von  den  wenigen
erreicht  wird,  die  rechtzeitig  Prozeh  führen  können  und
wollen.
Kein  triftiger  Grund  kann  das  fortbestehen  der
angefochtenen  Vorschriften  rechtfertigen.  Der  erste  Entwurf ­
  zum  BGB.  sprach  in  Uebereinstimmung  mit
dem  früher  geltenden  Rechte  dem  Hypothekengläubiger
die  mieterträge  nur  für  einen  Zeitraum  von  drei
ITlonaten  nach  der  Beschlagnahme  ab.  In  der  zweiten
Lesung  erst  wurden  dem  Hypothekengläubiger  zwei
Quartale  entzogen,  für  diese  Aenderung  war  keineswegs
die  Rücksicht  auf  den  Besitzer  oder  dritte  Gläubiger  massgebend. ­
  Die  im  Gesetze  (§  1123  BGB.)  ausgesprochene
Regel,  datz  sich  die  Hypothek  auf  die  mieterträge  miterstrecken ­
  müsse,  wurde  vielmehr  vorbehaltlos  festgehalten,
und  für  die  Ausnahme  des  §1124  wurden  keine  anderen
Gründe  geltend  gemacht  als  bei  der  ersten  Lesung,  nämlich
die  in  den  ITlotiuen  hervorgehobene  Rücksicht  auf  den
mieser,  der  durch  die  Zwangsvollstreckung  des  Hypothekengläubigers ­
  nicht  in  die  Lage  versetzt  werden  dürfe,  voraus-
        <pb n="12" />
        14

gezahlte  oder  verrechnete  Miete  doppelt  zahlen  zu  müssen.
Das  Interesse  des  Hypothekengläubigers,  sagen  die  Motive,
sei  hinlänglich  gewahrt,  wenn  das  Gesetz  dafür  sorge,
das;  ihm  der  Zins  nicht  für  eine  längere  Zeit  als  3  Monate
nach  der  Beschlagnahme  entzogen  werden  könne.  Trotzdem
hat  man  in  der  zweiten  Lesung  dem  Besitzer  ein  Verfügungsrecht ­
  über  die  Mieten  auf  2  Quartale  zugesprochen,
und  zwar  nur  zu  dem  Zwecke,  um  die  Vorschrift  des
§1124  mit  der  des  neubeschlossenen  §  573  in  Einklang
zu  bringen.  Dieselbe  Vorschrift  (§  573  Satz  1  BGB.)
wurde  dann,  um  der  Gleichstellung  des  Zwangsverkaufs
mit  dem  freihändigen  Verkaufe  willen,  durch  §  57  Abs.  1
ZwVG.  nochmals  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  zur  Anwendung  gebracht.  So  muH
der  Hypothekengläubiger,  der  wider  Willen  das  Grundstück
ersteht,  nach  dem  Belieben  seines  Schuldners  zweimal
zwei  Quartale  Mieterträge  aus  dem  Grundstücke  entbehren,
obgleich  die  Gründe,  die  den  Verlust  an  Miete  für  den
freihändigen  Käufer  erträglich  machen,  für  ihn  als  Zwangskäufer ­
  nicht  zutreffen,  und  obgleich  er  vor  einem  freihändigen
Käufer  ein  eigenes  Recht  auf  die  Mieterträge  voraus  hat.
Von  diesem  doppelten  Verluste  des  Hypothekengläubigers ­
  zieht  der  Mieter  keinen  Vorteil;  denn  er  ist
in  seinen  berechtigten  Interessen  hinreichend  geschützt,
wenn  ihn  das  Gesetz  vor  Doppelzahlung  der  laufenden
Miete  bewahrt.  Dritte  Gläubiger,  der  Besitzer
selbst  und  völlig  unbeteiligte  Dritte  suchen  ungerechtfertigte ­
  Bereicherung  aus  dem  Schaden  des  Hypothekengläubigers. ­
  Durch  Annoncen  in  den  Tageszeitungen
bringen  sich  ITlietzessionare  oder  auch  Generalpächter  bei
den  Besitzern  in  Empfehlung,  und  aus  der  Uebernahme
von  solchen  Zessionen  bildet  sich,  wie  die  Zwangsverwalter
in  Anlage  C  berichten,  ein  reichen  Gewinn  versprechender
wucherischer  Gewerbebetrieb.
Wir  enthalten  uns  spezieller  Vorschläge  zur  Abänderung ­
  des  Gesetzes,  sie  finden  sich  ausführlich  begründet
in  den  Eingaben  des  Cenfral-Verbandes  der  Deutschen
Banken  und  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft,  sowie  in
        <pb n="13" />
        WWWWWM

r  15
der  oben  bezeichneten  Abhandlung.  Schon  die  Wiederherstellung ­
  des  Rechts,  das  vor  Erl  ah  des  BGB.  in
Brechen  galt,  würde  genügen.  Indes  würden  wir  var
der  Vorschrift  des  früheren  BreuHischen  Rechts  der  Bestimmung ­
  des  früheren  Bayerischen  Gesetzes  den  Vorzug
geben,  welches  mit  der  freigäbe  der  bis  zum  nächsten
Zinstermin  nach  der  Beschlagnahme  des  Grundstücks
laufenden  mieten  allen  berechtigten  Interessen  der  JTlieter
volle  Berücksichtigung  gewährte,  und  auch  der  Tatsache
Rechnung  trug,  dah  die  mieten  für  kleine  Wohnungen
zumeist  nicht  vierteljährlich,  sondern  monatlich  entrichtet
werden.  Die  Anwendung  des  §  573  Satz  1  BGB.  in  der
Zwangsversteigerung  mühte  allgemein  ausgeschlossen
werden,  jedenfalls  aber  dann,  wenn  der  Hypothekengläubiger
nach  vorausgegangener  Zwangsverwaltung  das  Grundstück
ersteht.  Bei  diesen  Aenderungen  handelt  es  sich  nicht
um  einen  Eingriff  in  das  System  des  BGB.,  sie  sind
bedeutungslos  für  den  rechtlichen  Aufbau  des  Gesetzes.
Aber  um  so  gräher  ist  ihre  wirtschaftliche  Bedeutung:  Sie
sollen  unerträgliche  wirtschaftliche  Schädigungen  wieder
beseitigen  und  sind  deshalb  notwendig  und  derart  dringlich,
dah  sich  ungesäumte  Inangriffnahme  der  zur  Beseitigung
der  mifjstände  erforderlichen  gesetzgeberischen  Arbeiten
empfehlen  dürfte.
Verband  zum  Schutze  des  Deutschen
Grundbesitzes  und  Realkredits.  6.V.
Thinius
Direktor  der  Breuhischen  Hypotheken-Aktienbank
Vorsitzender  des  Arbeitsausschusses
Kammergerichtsrat  a.  D.
        <pb n="14" />
        Anlage  A.
Beschwerden  in  Einzelfällen.
1.  Die  Dampfziegelei  Kl.  G.  bei  Breslau  schreibt:
„Die  Einleitung  der  Zwangsverwaltung  erfolgte  bei
dein  Grundstück  L  strafte  am  20.  Januar  1908,
bei  dem  Grundstück  A  strafte  am  15.  Februar  1908.
Am  13.  Januar  1908  aber  hatte  die  Besitzerin  die  Mietzinsen
beider  Grundstücke  für  die  Zeit  vom  1.  Februar  bis  30.  Juni
1908,  welche  Mieten  laut  der  Zession  auf  7500  Mk.  (Siebentausendfünfhundert ­
  Mk.)  beziffert  worden  sind,  an  eine
dritte  Person  abgetreten,  die  nicht  Hypothekengläubiger
war.  Bei  der  darauf  erfolgten  Zwangsversteigerung  waren
die  Hypothekenzinsen  für  9  Monate  rückständig."
2.  Herr  Schlossermeister  H.  in  Glogau  schreibt:
„Ich  hatte  auf  einem  Grundstück  seit  1892  eine  Hypothek ­
  von  10  000  Mark.  Im  Juli  1911  hörte  die  Zrnszahlung
  an  alle  Hypothekengläubiger  auf,  da  die  Miete  von
einem  Privatgläubiger  des  Besitzers  gepfändet  war.  Ich
erstand  am  13.  März  das  Grundstück  in  der  Zwangsverwaltung. ­
  Sämtliche  Mieten  des  Grundstücks  sind  von
Nichthypothekengläubigern  bis  1.  Juli  gepfändet.  Ich  habe
also  keine  Einnahme  aus  dem  Hause,  bin  aber  als  Käufer
verpflichtet,  die  Zinsen  von  82  000  Mark  Hypotheken  zu
zahlen.  Ich  erleide  einen  Ausfall  von  1670  Mark."
3.  Frau  B.-Frankfurt  a.  O.  schreibt:
„Ich  bin  seit  vielen  Jahren  Besitzerin  einer  zweiten
Hypothek  auf  dem  Hause  Berlin  N.,  W  .  .  .  .  strafte  im
Betrage  von  30  000  Mark.  Vor  mir  stehen  100  000  Mark
von  der  P  .  .  .schen  Lebensversicherungsgesellschaft,  hinter
mir  15  000  Mk.  von  einem  Kaufmann  Sch.  und  2259,31  Mk.
A.  u.  M.  in  Berlin.  Mietertrag  9200  Mark.  Als  ich  im
Oktober  zum  erstenmal  unpünktlich  die  Zinsen  bekam,
übergab  ich  nach  verschiedenen  Korrespondenzen  die  Sache
dem  Rechtsanwalt.  Da  wurde  festgestellt,  daß  ein  Herr  S.,
der  eine  Hypothek  aus  einem  anderen  Hause  derselben
Wirtin  hatte,  die  Mieten  für  ein  halbes  Jahr  im  voraus
gepfändet  hatte.  Die  unbequeme  Folge  für  mich  ist,  daß  der
hinter  mir  stehende  Gläubiger,  da  auf  diese  Weise  die
        <pb n="15" />
        17

Kosten  so  viel  größer  geworden  sind,  darauf  verzichtete  zu
bieten,  und  daß  ich  darum  das  Haus  habe  erstehen  müssen".

4.  Herr  P.-Jena  schreibt:

„Ein  mit  einer  Hypothek  belastetes  Haus  gelangte  zur
Zwangsversteigerung.  Ein  Rechtsanwalt  pfändete  wegen
seiner  Kosten  die  Miete.  Inzwischen  erstand  der  Unterzeichnete ­
  das  Haus.  Er  hatte  vom  Zuschlag  an  die  Zinsen
vom  Meistgebot  zu  zahlen,  die  Nutznießung  (Miete)  streicht
der  Rechtsanwalt  ein.  Die  Miete  war  für  das  laufende
(4.  Quartal  1911)  und  das  folgende  (1.  Quartal  1912)  an
den  Rechtsanwalt  zu  zahlen,  ich  mußte  aber  vom  Zuschlagtage ­
  ab  Zinsen  zahlen.  —  Dies  ist  jedenfalls  keine  Gerechtigkeit!" ­


5.  Herr  W.-Berlin  schreibt:
„Auf  einem  Eckgrundstück  in  Berlin  steht  eine  erste
Hypothek  von  400  000  Mark,  eine  zweite  von  100  000  Mark.
Mangels  Zinszahlung  wurde  im  Januar  1912  Zwangsverwaltung ­
  und  Zwangsversteigerung  beantragt  und  zwar
wegen  rückständiger  Zinsen  seit  1.  Oktober  1911.  Das
Grundstück  ist  devastiert,  die  Mieten  des  Grundstückes  sind
an  den  Schwiegersohn  der  Eigentümerin  abgetreten  worden,
welcher  außerdem  in  dem  Hause  einen  wertvollen  Laden
und  eine  Wohnung  frei  von  jeder  Miete  bewohnt.  Die
Gläubigerin  der  zweiten  Hypothek  war  nicht  in  der  Lage,
das  Grundstück  in  der  Subhastation  zu  erstehen,  weil  sie
die  erforderlichen  Mittel  nicht  flüssig  machen  konnte.  Es
waren  folgende  Aufwendungen  erforderlich:
Die  Zinsen  der  Hypothek  von  400  000  Mark  vom  1.  Oktober ­
  1911  bis  1.  Juli  1912  ü  4%  Prozent  12  750,—  Mk.
Mietsverlust  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1912
bis  zum  30.  September  1912,  bis  zu
welchem  Termin  die  Mieten  abgetreten
sind  8  000,—  „
Kosten  der  Zwangsverwaltung  und
Zwangsversteigerung  ca  4  000,—  „
Stempel,  Umsatzsteuer  und  Reichsstempel  ca.  13  400,—  „
38  150,—  Mk.

Es  kommt  noch  hinzu,  daß,  da  das  Grundstück  im  höchsten
Grade  ungünstig  vermietet  ist,  die  bestehenden  Verträge  fast
durchgehend  gekündigt  werden  müssen,  um  angemessene
Mieten  zu  erzielen.  —
Die  Gläubigerin  der  zweiten  Hypothek  ist  besonders
dadurch,  daß  die  Mieten  zediert  waren,  erheblich  geschädigt
worden;  denn  im  anderen  Falle  wären  ihr  nicht  nur  die
        <pb n="16" />
        18

erheblichen  Kosten  der  Zwangsverwaltung  nicht  entstanden,
dieselben  hätten  vielmehr  aus  den  Mieteingängen  gedeckt
werden  können,  und  ferner  hätte  ein  erheblicher  Teil  der
Zinsen  der  1.  Hypothek  noch  aus  der  Zwangsverwaltung
heraus  bezahlt  werden  können.  Die  Gläubigerin  der  zweiten
Hypothek,  welcher  die  vorerwähnten  Verhältnisse  unbekannt
waren,  und  welche  sich  nur  darauf  präpariert  hatte,  die
Kosten  des  Verfahrens,  Landes-  und  Neichsstempel  und
Umsatzsteuer  zu  zahlen,  hatte,  wie  bereits  erwähnt,  die
erforderlichen  Mittel  nicht  disponibel  und  war  demnach
außerstande,  das  Grundstück  zu  erstehen."  —
6.  Herr  Sch.-Berlin  schreibt:
„Das  Grundstück  W  .  .  .  straße  steht  zum  6.  Juni
1912  zur  Subhastation  an.  Die  Mieten  sind  durch  Pachtvertrag ­
  gepfändet,  so  daß  den  Hypothekengläubiger  als
Ersteher  ein  Mietsverlust  von  %  Jahren  trifft,  der  sich  nach
dem  jetzigen  Mietvertrag  auf  18  633,76  Mark  beziffert.
Dazu  kommen  die  rückständigen  Zinsen  und  Kosten  mit  ca.
26  500  Mark,  also  zusammen  17  133,75  Mark.  Der  Wert
des  Grundstücks  wird  dadurch  ein  wesentlich  geringerer
und  die  zweite  Hypothek  fast  wertlos."
7.  Herr  S.-Berlin  schreibt:
„Das  Grundstück  N.  .  .  straße  kommt  am  8.  Juni
1912  zur  Subhastation.  Der  Nießbraucher  hat  auf  sein
Nießbrauchrecht  verzichtet  und  hat  seine  Forderung,  die  er
an  den  Besitzer  hatte,  an  einen  Handwerker  abgetreten,  und
dieser  hat  die  Mieten  gepfändet.  —
Für  den  Ersteher  gehen  daher  %  bis  1  Jahr  Mieten
verloren.  Ich  habe  mich  deshalb  entschlossen,  die  zweite
Hypothek  in  Höhe  von  42  000  Mark  evt.  ausfallen  zu  lassen."
8.  Herr  Sch.-Berlin  schreibt:
„Das  Grundstück  Treptow  G.  .  .  .  straße  stand  am
6.  Februar  1912  zur  Subhastation  an.  Dasselbe  wurde  von
dem  zweiten  Hypothekengläubiger,  dessen  Bürge  ich  bin,  mit
200  000  Mark  erworben.  An  rückständigen  Zinsen  und
Kosten  habe  ich  32  365,27  Mark  gezahlt.  Die  Mieten  waren
verpachtet  und  zwar  in  der  Weise,  daß  der  Nießbraucher  auf
sein  Recht  verzichtet  hatte,  und  der  Eigentümer  des  Grundstückes ­
  dem  Buchhalter  des  Nießbrauchers  die  Mieten  auf
ein  Jahr  verpachtete,  so  daß  durch  diese  Transaktion
1%  Jahre  Mietsverlust  entstanden  sind.  Außerdem  war  in
dem  Pachtvertrag  ausdrücklich  vermerkt,  daß  der  Pächter
zur  Einnahme  der  Mieten  berechtigt  ist,  nicht  aber  ver ­
        <pb n="17" />
        19

pflichtet,  die  Hypothekenzinsen  zn  zahlen,  was  auch  nicht
geschehen  ist.  —
Auf  Anfechtung  dieses  Vertrages  haben  die  Gerichte
ihn  als  zu  Recht  bestehend  anerkannt.  —  Dieser  Pächter  hat
jetzt  sogar  eine  G.  m.  b.  H.  gegründet  und  offeriert  diskret
schwachen  Hausbesitzern  solche  Pachtverträge,  die  auf  2  Jahre
geschlossen  werden  können."
9.  Herr  Sch.-Berlin  schreibt:
„Am  22.  Dezember  1911  stand  das  Grundstück  N  .  .  .•
straße  zur  Versteigerung  an.  AIs  zweiter  Hypothekengläubiger ­
  erwarb  ich  dasselbe  mit  24  500  Mark,  um  meine
Hypothek  zu  retten.  Nachdem  ich  im  Verteilungstermin  die
Kosten  und  rückständigen  Zinsen,  Umsatzsteuer  und  Reichsstempel ­
  mit  18  523,89  Mark  gezahlt  habe,  waren  die
Mieten  durch  Zession  gepfändet,  so  daß  ich  in:  Monat  Januar ­
  28  Pfennig  Einnahme  hatte.  Dazu  steht  das  Haus
infolge  schlechter  baulicher  Anlage  fast  leer.  Auch  heute  noch
hat  der  Zessionar  teilweise  auf  die  Mieten  Beschlag  gelegt,
dazu  kommen  noch  erhebliche  Kosten  für  bauliche  Veränderungen, ­
  die  dringend  vorgenonmren  werden  müssen,  so  daß
durch  Erstehung  des  Grundstücks  die  zweite  Hypothek  bei
weitem  nicht  gedeckt  ist.  Das  Grundstück  soll  normal
22116  Mark  Miete  bringen;  die  Einnahme  betrügt  aber
nach  dem  heutigen  Stand,  der  sich  vor  Oktober  1912  nicht
ändert  und  vorbehaltlich,  daß  die  Mieter  überhaupt  zahlen,
6061  Mark  jährlich.  Und  von  diesem  Mietsertrag  sollen
die  Hypothekenzinsen  und  Unkosten  gedeckt  werden,  was
natürlich  gänzlich  ausgeschlossen  ist."  —
10.  Herr  Rechtsanwalt  Dr.  C.-Hamburg  schreibt:
„Ein  hiesiger  Erblasser  vermachte  seiner  Witwe  lebenslänglich ­
  die  Zinsen  seines  Vermögens.  Dieses  Vermögen
bestand  fast  lediglich  aus  einer  kurz  vorher  von  ihn:  aus
5  Jahre  genommenen  ersten  Hypothek  von  400  000  Mark.
Bereits  kurz  nach  seinem  Tode  wurden  die  Hypothekenzinsen ­
  nicht  bezahlt.  Als  gerichtlich  vorgegangen  wurde,
stellte  sich  heraus,  daß  sämtliche  Mieten  des  betr.  Grundstückes ­
  auf  lange  Zeit  im  voraus  einem  Gläubiger  übertragen ­
  worden  waren.  Der  Nachlaß  war  seinerseits  nicht
in  der  Lage,  eine  Zwangsversteigerung  herbeizufiihren,
  und  zwar,  weil  er  das  Risiko  nicht  laufen  konnte,
evt.  das  Grundstück  zu  erstehen,  wobei  noch  einesteils
erhebliche  Rückstände  ai:  Zinsen  und  Steuern,  andernteils
die  Entziehung  der  Mieten  für  zwei  (resp.  in  Wirklichkeit  4)
Vierteljahre  zu  berücksichtigen  waren.  Es  wurde  deshalb
        <pb n="18" />
        20

iber  Weg  der  Zwangsverwaltung  gewählt.  Hm
dieselbe  zu  ermöglichen,  mußten  zunächst  einige  tausend
Mark  für  die  Verwaltungskosten  einschl.  notwendiger  Reparaturen ­
  an  den  Zwangsverwalter  bezahlt  werden.  Das
Schlimmste  war  aber:  daß  nunmehr  bis  zur  Fälligkeit  der
Zinsen  für  das  von  der  Zession  befreite  dritte  Kalendervierteljahr
  9  Monate  verstrichen,  während  welcher  Zeit  gar
keine  Mieten  für  Len  Zwarchsverwalter  eingingen,
weil  in  der  Zwischenzeit  der  Zessionar  das  Vorrecht  besaß.
Das  Resultat  war:  daß  der  Witwe  während  dieser  ganzen
Zeit  keine  Zinsen  ausbezahlt  werden  konnten.  Da  sie  kein
weiteres  Vermögen  besaß,  so  hätte  sie  aller  Mittel
entbehren  müssen,  wenn  ihr  nicht  von  dritter  Seite
Vorschüsse  auf  die  Zinsen  gewährt  worden  wären.  Dieses
Beispiel  beweist:  wie  weitgehende  Wirkungen  die  Gestattung
der  Zession  der  Mieten  mit  sich  bringt;  falls  nicht  von
anderer  Seite  Hilfe  geschaffen  worden  wäre,  wäre  die
Witwe  geradezu  dem  Verhungern  preisgegeben  gewesen."
11.  Herr  A.-Schöneberg  schreibt:
„Ein  Fall  betrifft  den  Architekt  W.  früher  Berlin,
K.  .  .str.  wohnhaft,  welcher  das  Grundstück  Berlin-Wilmersdorf,
  B  .  .  .str.  erbaut  und  die  Mieten  des  von  ihm
erbauten  Hauses  für  die  Dauer  vom  1.  September  1911  bis
einschl.  31.  Dezember  1911  an  den  Kaufmann  P.,  Schöneberg, ­
  M  .  .  .str.  gegen  ein  bares  Darlehen  von  4500  Mark
abgetreten  hat.
Der  zweite  Fall  betrifft  zwei  Grundstücke  Berlin,
W  .  .  .str.,  dem  Architekt  G.,  daselbst  wohnhaft,  gehörig.
G.  hat  die  Mieten  der  beiden  Grundstücke  für  längere  Zeit
an  Herrn  W.,  Berlin  R  .  .  .  str.  verkauft  und  soll  sogar
für  die  Mieten  des  einen  Hauses  überhaupt  keine  bare
Valuta  empfangen  haben.  Inzwischen  ist  G.  auch  zahlungsunfähig ­
  geworden  und  um  die  Grundstücke  zu  halten,  müssen
nun  die  Zinsen  und  Unterhaltungskosten  von  den  Hypothekengläubigern ­
  aufgebracht  werden."  —
12.  Herr  Bankdirektor  M.-Köln  schreibt:
„Mitte  Oktober  1911  kaufte  ich  von  dem  Bauunternehmer ­
  H.-Steglitz,  Las  diesem  gehörig  gewesene
Grundstück  Sch  .  .  .  straße.  Da  mir  bekannt  war,  daß
die  finanziellen  Verhältnisse  des  Genannten  schwach  waren,
zog  ich  Erkundigungen  im  Hause  darüber  ein,  ob  etwa
Mieten  gepfändet  oder  zediert  seien.  Dies  wurde  überall
verneint.  Die  Mieten  pro  4.  Quartal  also  für  die  Zeit
        <pb n="19" />
        21

vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezeniber  1911  rechnete  H.  mü
mir  ab.
Mitte  Dezember  1911,  also  reichlich  2  Monate  nach  der
Auflassung  wurde  mir  und  mehreren  Mietern  im  Hause
eine  von  Justizrat  B.  in  Berlin  am  4.  März  1911,  also
6%  Monate  vor  der  Auflassung,  ausgestellte  Zession  zu
Gunsten  des  Rentiers  I.  in  Königswusterhausen  wegen
20  000  Mark  zugestellt,  inhalts  deren  die  Mieten  des  Grundstiicks
  für  die  Zeit  'vom  1.  April  1911  bis  31.  März  1912
dem  I.  übereignet  wurden.  Gegen  diese  Abtretung  ist
nichts  zu  machen,  denn  der  §  573  BGB.  bestimmt,  daß  eine
Verfügung,  die  der  Vermieter  vor  dem  Uebergänge  des
Eigentums  über  den  auf  die  Zeit  der  Berechtigung  des  Erwerbers ­
  entfallenden  Mietzins  getroffen  hat,  insoweit  wirksam ­
  ist,  als  sie  sich  auf  den  Mietzins  für  das  zurzeit  des
Uebergangs  des  Eigentums  laufende  und  das  folgende  Kalendervierteljahr ­
  bezieht.
Diese  Bestimmung  macht  es  bet  jedem  Verkauf  geradezu
unmöglich,  mit  einer  absoluten  Gewißheit  festzustellen,  ob
Mietszessionen  vorliegen.  Man  wäre  gezwungen  von  dem
Kaufpreis  den  Betrag  der  Mieten  von  6  Monaten  zu  deponieren, ­
  um  sich  einigermaßen  zu  schützen.  Ein  derartiger
Verkäufer  ist  natürlich  stets  vermögenslos  und  wenn  es
auch  keinem  Zweifel  unterliegen  kann,  daß  das  auf
Täuschung  angelegte  aktive  Verhalten  des  Verkäufers  die
Verübung  eines  Betruges  gemäß  §  263  des  Strafgesetzbuches ­
  für  das  Deutsche  Reich  in  sich  schließt,  so  ist  damit
dem  Käufer  des  Grundstücks  auch  herzlich  wenig  gedient.
Daß  die  Bestimmung  des  §  673  BGB.  oft  abschreckend
auf  den  Kauf  eines  Grundstücks  wirken  muß,  bedarf  keiner
weiteren  Ausführung."
13.  Herr  S.-Annahütte  schreibt:
„Ich  gab  nach  längerem  Drängen  auf  ein  Grundstück,
dessen  Mietertrag  mir  mit  3500  Mk.  angegeben  war,  hinter
43  000  Mk.  eine  zweite  Hypothek  von  3000  Mk.  Das  Anwesen ­
  kam  zur  Zwangsversteigerung.  Ich  mußte  es  erstehen, ­
  da  der  hinter  mir  stehende  Hypothekargläubiger  seine
Hypothek  im  Stiche  ließ.  Dabei  machte  ich  die  Erfahrung,
daß  die  Zinsen  der  ersten  Hypothek  für  ein  Jahr  rückständig
und  gestundet  waren,  ferner,  daß  die  Mieten  für  zwei  Quartale ­
  gepfändet  waren.  Ich  mußte  zusehen,  wie  andere  die
Mieten  einzogen,  und  mußte  doch  aus  den  meinigen  die  Zinsen, ­
  Lasten  und  Kosten  tragen."
        <pb n="20" />
        22

14.  Herr  Schlossermeister  K.-Friedenau  schreibt:
„Die  Abneigung  gegen  Hergäbe  von  zweiten  Hypotheken
erklärt  sich  daraus,  daß  in  den  letzten  Jahren  die  Gläubiger
zweiter  Hypotheken  häufig  bei  Versteigerungen  gezwungen
waren,  entweder  ihr  Geld  fallen  zu  lassen  oder  die  Häuser  zu
erstehen;  zur  Erstehung  in  Zwangsversteigerungen  gehören
bedeutende  Barmittel,  die  die  Gläubiger  oft  nicht  beschaffen
können.  Es  wird  bei  Versteigerungen  in  den  meisten  Fällen
von  den  zweiten  Hypothekengläubigern  eine  Anzahlung  auf
die  erste  Stelle  verlangt,  sodann  ist  eine  Provision  für  die  erste
Stelle  zu  zahlen,  außerdem  kommt  noch  etwa  3%  Umsatzsteuer
vom  gemeinen  Wert  hinzu,  Hypothekenbanken  haben  häufig
in  ihrem  Darlehensvertrage  Bestimmungen,  daß  im  Falle
der  früheren  Fälligkeit  des  Darlehens  1  Proz.  Provision
pro  aimo  zu  zahlen  ist.  Wenn  nun  ein  Jahr  nach  Hergäbe
des  Darlehens  Zwangsversteigerung  eintritt,  so  muß  zunächst ­
  diese  Provision  im  Verkaufstermin  herausgeboten
werden.  Dies  trifft  nun  nicht  den  ursprünglichen  Darlehensnehmer, ­
  sondern  den  zweiten  Hypothekengläubiger.  Kommt
nun  noch  hinzu,  daß  Mieten  zediert  oder  gepfändet  sind,  daß
die  Bank,  die  die  erste  Hypothek  besitzt,  Zinsansprüche  an
Dritte  abgetreten  hat,  so  kann  der  zweite  Hypothekengläubiger ­
  die  Hälfte  seiner  Hypothek  opfern  für  Ansprüche,  die  er
bei  Hergäbe  des  Darlehens  nicht  in  Betracht  gezogen  hat.
Wenn  eine  Gesundung  betr.  Hergäbe  von  zweiten  Hypotheken ­
  eintreten  soll,  ist  es  dringend  notwendig,  daß  das  Gesetz
dahin  geändert  wird,  daß  Pfändungen  und  Zedierungen  von
Mieten  dem  Hypothekengläubiger  gegeniiber  unwirksam  sind;
wenn  diese  Bestirnmung  Gesetz  wird,  wird  es  keinem
Wucherer  mehr  einfallen,  auf  Mietszessionen  Geld  zu  geben.
Der  Gesetzgeber  wollte  den  Schwächeren  schützen  und  ließ  zu,
daß  dem  Besitzer  von  Grundstiicken  das  Verfügungsrecht  über
Mieten  für  das  angefangene  und  nächste  Quartal  dem  Hypothekengläubiger ­
  gegenüber  zustand;  zu  helfen  ist  in  diesen
Fällen  dem  Besitzer  doch  nicht  mehr  rind  haben  gewöhnlich
Dritte  und  nicht  der  Besitzer  den  Vorteil  von  dieser  Bestimmung." ­

16.  Firma  Sch.-Breslau  schreibt:
„Das  von  unserer  Gesellschaft  erststellig  beliehene  und  in
deren  Nutznießung  befindliche  Grundstück  G  .  .  .  straße
Hierselbst  ist  nachstehend  noch  mit  verschiedenen  Hypotheken
belastet,  welche  aber  den  wirklichen  Wert  des  Grundstücks
erheblich  übersteigen  und  demzufolge  in  der  Hauptsache  wert ­
        <pb n="21" />
        23

los  sind.  Der  Mietsertrag  des  Grundstücks  deckt  nämlichgegenwärtig
  kaum  die  Zinsforderung  unserer  Gesellschaft.
Einer  der  jetzigen  Gläubiger  nun,  dessen  Forderung  in
der  unvermeidlichen  Zwangsversteigerung  unbedingt  ausfallen ­
  wird,  hat  trotzdem  während  der  Nutznießung  in  seinem
Interesse  Mieten  gepfändet,  und  es  ist  gemäß  §  771  Z.-P.-O.
hiergegen  Widerspruch  erhoben  worden,  weil  die  Mieten  dem
Eigentümer  gar  nicht  mehr  zustehen  und  also  ein  Anspruch
gepfändet  worden  ist,  der  in  Wirklichkeit  gar  nicht  besteht.
Dieser  Widerspruch  ist  vom  Landgericht  nicht  anerkannt  und
die  Beschwerde  dagegen  ist  vom  hiesigenOberlandesgericht  zurückgewiesen ­
  worden.  Auf  Antrag  unserer  Gesellschaft  ist
inzwischen  die  Zwangsverwaltung  des  Grundstücks  eingeleitet ­
  worden  und  unsere  Gesellschaft  hat  gegen  den  fraglichen
Gläubiger  die  Jnterventionsklage  wegen  Einstellung  der
Zwangsvollstreckung  erhoben.  Wegen  der  augenblicklichen
Ungewißheit  der  Mieter  über  die  Person  des  Empfangsberechtigten ­
  hinterlegen  dieselben  aber  die  fälligen  Beträge
.bei  der  Regierungshauptkasse,  so  daß  für  unsere  Gesellschaft
die  Nutznießung  besteht,  außerdem  die  Zwangsverwaltung
eingesetzt  ist  und  dennoch  die  Mieten  an  den  Empfangsberechtigten ­
  nicht  zur  Zahlung  gelangen."
16.  Die  L  .  .  .  Hypothekenbank  A.-G.  berichtet:
„Bei  einem  Grundstück,  das  wir  zur  Zwangsversteigerung ­
  stellen  mußten,  und  das  wir  bei  einer  niedrigen
Zwangsversteigerungstaxe  von  67  000  Mk.  nur  mit  36  000
Mark  beliehen  hatten,  wollte  sich  der  zweite  Hypothekengläubiger ­
  mit  Rücksicht  auf  die  vorhandene  Mietspfändung  trotz
seiner  zweiten  Hypothek  von  16  000  Mk.  nicht  dazu  verstehen,
das  Grundstück  in  der  Zwangsversteigerung  zu  erwerben.
In  diesem  Falle  lag  die  Sache  so,  daß  die  Pfändung  und  Abtretung ­
  der  Mieten  auf  drei  Quartale  sich  erstreckte,  da  die
Beschlagnahnie  in  der  Zwangsverwaltung  im  ersten  Vierteljahr ­
  1912  erfolgt  war  und  der  Versteigerungstermin  im
zweiten  Vierteljahr  anstand.  Infolge  der  gesetzlichen  Bestimmung ­
  hatten  sonach  die  Abtretung  und  Pfändung  der
Mieten  Gültigkeit  für  drei  Quartale,  und  der  Ersteher  konnte
auf  Einnahme  aus  dem  Grundstück  erst  vom  1.  Oktober  an
rechnen."
Die  Lebensversicherungsgesellschaft  N.,  Berlin,  berichtet
über  folgende  Fälle:
17.  „Am  8.  November  1911  ersteigert  Herr  K.  als  Inhaber ­
  der  zweiten  Hypothek  ein  Haus  in  Berlin.  Die  erste
Miete  (pro  Quartal  ca.  10  000  Mk.)  floß  ihm  am  1.  April
        <pb n="22" />
        24

1912  zu.  Er  hatte  demnach  einen  Verlust  von  18  600  Mk.
an  Mieten.  Sein  eigener  Zinsverlust  auf  die  zweite  Hypothek ­
  betrug  4260  Mk.,  die  Unkostenrechnung  erhöhte  sich
weiter  durch  rückständige  Steuern  im  Betrage  von  1376  Mk.
sowie  durch  rückständige  von  anderer  Seite  gezahlte  Zinsen
der  ersten  Hypothek  im  Betrage  von  24160  Mk.  auf  rund
48  300  Mk."
18.  „Der  Besitzer  eines  Grundstückes  in  Charlottenburg,
G  .  .  .straße,  hatte  Ende  März  1912  seinem  Bruder,  der  notorisch ­
  vollständig  unvermögend  ist,  wegen  einer  angeblichen
Forderung  von  4000  Mk.  ein  Nießbrauchrecht  an  dem  Grundstück ­
  eingeräumt^  Dieser  Nießbraucher  hat  am  4.  April  nach
Einziehung  sämtlicher  Mieten  die  künftigen  Mieten  bis  zum
31.  September  1912  an  einen  Dritten  zediert.  Mangels
Zinszahlung  kam  das  Haus  zur  Zwangsversteigerung.  Der
Ersteigerer,  Inhaber  der  zweiten  Hypothek,  konnte  im  Ansechtungsprozeß,
  der  noch  schwebt,  nur  erreichen,  daß  die
Mieten  bis  zur  Entscheidung  des  Rechtsstreits  bei  Gericht
deponiert  werden.  Er  mußte  jedoch  seinerseits  noch  eine
Sicherheit  von  1000  Mk.  leisten.  Nur  auf  Grund  des  bei
den  notorisch  ganz  schlechten  Vermögensverhältnissen  des
Nießbrauchers  offen  gutacje  liegenden  sraudulosen  Charakters
des  ersten  Rechtsgeschäftes  hat  der  geschädigte  Hypothekengläubiger ­
  Hoffnung,  den  Rechtsstreit  in  einem  für  ihn  günstigen
  Sinne  entschieden  zu  sehen."
19.  Eine  andere  Lebensversicherungsgesellschaft  in
Berlin  schreibt:
„Wir  haben  bei  unseren  hypothekarischen  Beleihungen
ebenfalls  seit  etwa  einem  Jahre  die  Beobachtung  gemacht,
daß  in  fast  allen  Subhastationsfüllen  Mietzessionen  und
Mietpfändungen  vorliegen,  wodurch  die  Erwerber  der  betreffenden ­
  Grundstücke  wesentlich  benachteiligt  werden.
Vor  etwa  einem  Jahre  inachte  sich  die  Einleitung
der  Zwangsverwaltung  bei  einem  Grundstück  nötig,  weil
der  Besitzer  des  betreffenden  Anwesens  dieses  auf  Kauf-Offerte
  mit  Nießbraucheintragung  weitergegeben  haste.
Der  Nießbraucher  hatte  alsdann,  ohne  an  Zahlung
der  Zinsen  der  ersten  Hypothek  zu  denken,  die
Ausübung  des  Nießbrauchrechtes  einem  Dritten  abgetreten,
auf  welchen  dann  schließlich  noch  Mietspfändungen  von  anderer ­
  Seite  ausgebracht  wurden.  Die  Ermittelung  der
Interessen  und  die  Durchführung  des  Zwangsverfahrens
erforderte  mehrere  Monate,  und  bei  der  nachfolgenden  Sub-
        <pb n="23" />
        hastation  entstand  dem  Erwerber  durch  die  vorhanden  gewesenen ­
  Komplikationen  ein  Schaden  von  etwa  10  000  Mk."
20.  „Bei  einem  Grundstück  in  Charlottenburg
erklärte  sich  der  Eigentümer  außerstande,  seinen  Zinszahlungsverpflichtungen ­
  den  Hypothekengläubigern  gegenüber ­
  nachzukommen,  und  er  ließ  daraufhin  für  einen  unbeteiligten ­
  Dritten  ein  Nießbrauchrecht  eintragen,  wodurch  den
Gläubigern  die  Zinsen  gesichert  werden  sollten.  Nach  wenigen ­
  Wochen  kam  nun  aber  wider  Erwarten  auch  der  bisher
als  vermögend  bekannte  Nießbraucher  in  Zahlungsschwierigkeiten, ­
  und  die  Folge  davon  war,  daß  für  Verpflichtungen
des  Nießbrauchers  die  Mieten  des  ihm  nicht  gehörigen
Grundstücks  mit  Beschlag  belegt  und  der  Zwangsverwaltung
auf  längere  Zeit  entzogen  wurden.  Wenn  auch  die  hinter
uns  stehenden  Gläubiger,  die  das  Objekt  alsdann  zur
Zwangsversteigerung  brachten,  gegen  die  Pfändung  der
Mieten  Einspruch  erhoben  und  den  Klagcweg  betraten,  so
hatten  sie  doch  am  Subhastationstermine  durch  diese  Pfändung ­
  einen  vorläufigen  Schaden  von  etwa  8000  Mk."
21.  Die  Sparkasse  K  .  .  .  berichtet  über  zwei  Fälle,  in
denen  sie  durch  Mietspfändungen,  die  seitens  dritter  Privatgläubiger
  gegen  ihre  Hypothekarschuldner  ausgebracht  worden ­
  waren,  sich  zur  Einleitung  der  Zwangsversteigerung  gezwungen ­
  sah  und  dabei  eine  Einbuße  von  1800  Mk.  erlitt.
Es  handelte  sich  um  Dresdener  Grundstücke.
22.  Eine  Lebensversicherungsgesellschaft  in  Nürnberg
schreibt:
„Auf  einem  Grundstück  in  Fürth  stand  für  uns  ein  Darlehen ­
  von  75  000  Mk.  zur  ersten  Stelle.  Mangels  Zinszahlung, ­
  die  Rückstände  betrugen  bereits  3700  Mk.,  wurde
die  Zwangsversteigerung  eingeleitet.  Die  am  1.  Januar
1912  fälligen  Mietzinsen  im  Betrag  von  1250  Mk.  wurden
von  einer  dortigen  Firma  wegen  einer  Forderung  von  7000
Mark  auf  Grund  einer  am  22.  November  1911  erfolgten
Abtretung  der  Mieten  durch  den  Grundstückeigentümer  beansprucht ­
  und  eingezogen.  Desgl.  die  am  1.  April  fälligen
Mietzinsen.  Die  Bank  mußte  auf  Grund  der  Bestimmungen
der  W  1123,  1124  B.  G.  B.  die  Abtretung  gegen  sich  gelten
lassen.  Im  Februar  wurde  das  Grundstück  der  Bank  in  der
Zwangsversteigerung  zugeschlagen,  am  1.  Juli  wird  sie  erstmalig ­
  in  der  Lage  sein,  Mietzinsen  einzuziehen.  Der  Ausfall ­
  beträgt  2500  Mk."
23.  Die  Bremer  Terraingesellschaft  erläutert  durch  Mitteilung ­
  eines  typischen  Falles  die  Sachlage,  wie  sie  sich  bei  der
        <pb n="24" />
        26

dort  regelmäßig  vorherrschenden  Wohnsitte  in  Zwei-  oder
Dreifamilienhäusern  im  Falle  einer  Zwangsversteigerung
gestalten  muß.
Sie  schreibt:  „Seit  einer  Reihe  von  Jahren  haben
hier  die  Zwangsvollstreckungen  ganz  erschreckend  zugenommen. ­
  Es  kamen  fast  an  tausend  Zwangsvollstreckungsanträge ­
  pro  anno  in  den  letzten  Jahren  vor,  wovon  etwa
%  durchgeführt  worden  sein  mögen.  .
Bei  fast  allen  Zwangskäufen  sind  die  Mieten  für  den
Hypothekengläubiger  verloren,  denn  sie  sind  meist  cidiert
oder  gepfändet  oder  im  voraus  eingezogen.
Beispiel:  Ein  Zweifamilienhaus,  taxiert  auf  16  000
Mark,  trägt  eine  erste  Hypothek  von  8000  Mk.  und  eine
zweite  Hypothek  von  4000  Mk.  Der  Eigentümer  hat  einige
tausend  Mark  anbezahlt  oder  der  Unternehmer  hat  noch  eine
Restkaufschuld  hinter  12  000  Mk.  stehen  lassen.
Kommt  nun  der  Eigentümer  in  Zahlungsschwierigkeiten, ­
  so  ergibt  sich,  da  die  Hypothekenzinszahlung  nach  dortiger ­
  Sitte  zumeist  halbjährlich  postnumerando  erfolgt,  folgende ­
  Sachlage:
Will  der  zweite  Hypothekengläubiger  das  Grundstück
ersteigern,  so  hat  er  zu  bezahlen:
1.  Die  Zinsen  für  die  erste  Hypothek ­
  von  Mk.  8  000.—
rückständig  für  %  Jahre  ca.  Mk.  300.—
2.  Die  Bremische  Staatsabgabe
2%  von  Mk.  15  000.—
Mk.  300.—
3.  2 /s°/o  Reichsstempelabgabe  von  Mk.  16  000.-Mk.
  100.—
4.  Gerichtskosten,  Kosten  für  Regulierung ­
  d.Hypotheken  usw.  Mk.  200.—
SW.  900.-also
  fast  25  Proz.  seiner  Hypothek.
Dabei  sind  jedoch  nicht  gerechnet  die  Zinsenverluste  auf
seine  eigene  Hypothek  von  M.  4000,—,  die  Devastation  des
Hauses  usw.,  usw.  Infolgedessen  sind  die  zweiten  Hypotheken ­
  als  .Kapitalsanlage  äußerst  unbeliebt  geworden."
24.  Die  Norddeutsche  Jmniobiliengesellschaft  A.-G.  übermittelt ­
  zwei  Verträge  über  Verpachtungen  von  Einnahmen
aus  Grundstücken  in  Neukölln.  Sie  weist  dabei  insbesondere
auf  einen  in  beiden  Vertrügen  befindlichen  Paragraphen  hin,
aus  dem  hervorgeht,  daß  der  Pächter  nicht  verpflichtet  ist,
die  Zinsen,  Steuern  und  Kanalisationsgebühren  zu  bezahlen.
Sie  schreibt:  „Der  Verpächter  hat  seine  Rechte  aus  dem  Ver-
        <pb n="25" />
        HM  U

27
trage  bezüglich  des  Pachtzinses  selbstverständlich  sofort  weiterabgetreten.
  Der  neue  Pächter  hat  nun  in  dem  Zwangsversteigerungsverfahren ­
  sowohl  dembisherigenHypothekengläubiger
als  auch  dem  Ersteher  gegenüber  seine  Rechte  aus  dem  Vertrage ­
  geltend  gemacht.  Der  Termin  zur  Zwangsversteigerung,
der  im  Januar  1912  anstand,  wurde  wegen  dieser  verschiedenen ­
  Verträge  auf  Veranlassung  der  betreibenden  Gläubigerin ­
  aufgehoben.
Dieser  Vertrag  wurde  von  dem  Ersteher  angefochten.
Im  Verlauf  des  Prozesses  zog  jedoch  der  Ersteher  die  Anfechtungsklage ­
  zurück."  —
        <pb n="26" />
        /

Anlage  B.
Aeußerungen  von  Kreditinstituten.
a)  Hypothekenbanken.
1.  Die  Berliner  Hypothekenbank  berichtet,  daß  bei  60
auf  ihre  Veranlassung  durchgeführten  Zwangsverwaltungen
(davon  6  außerhalb  Groß-Berlins)  in  16  Fällen  Verfügungen ­
  über  die  Mieten  vorlagen  (1  Fall  außerhalb  Groß-Berlins).
  Sie  bemerkt  weiter:
„Die  Uebergabe-Protokolle  der  Zwangsverwalter,  aus
denen  wir  obige  Feststellungen,  gemacht  haben,  scheinen  vielfach ­
  in  bezug  auf  die  vorliegende  Frage  unvollständig  und
ungenau,  was  sich  eben  daraus  erklärt,  daß  die  Frage
der  Zession  oder  Pfändung  von  Mieten  den
ersten  Hy  potheke  »gläubig  er  kaum  berühr ­
  t."
2.  Die  Deutsche  Hypothekenbank  Meiningen  berichtet,
daß  sie  im  Jahre  1911  an  49  (davon  in  Groß-Berlin  an  25)
Zwangsversteigerungen  beteiligt  war;  Verfügungen  über  die
Mieten  lagen  vor  in  22  (12)  Fällen;  im  1.  Halbjahr  1912
lauten  die  Zahlen  21  (7)  Zwangsversteigerungen;  12  (3)
Fälle  von  Verfügungen  über  die  Mieten.
3.  Der  Frankfurter  Hypotheken-Creditverein  berichtet:
„Die  in  §  1124  BGB  bestimmte  Verfügungsfreiheit
über  die  nach  §  1123  BGB.  der  Hypothek  verhafteten  Mietertrügnisse ­
  ivird  fast  ausnahmlos  vom  Grundstückseigentümer ­
  durch  Abtretung  oder  von  dessen  Gläubigern  durch
Pfändung  zum  Schaden  der  Hypothekengläubiger  ausgenutzt. ­

Eine  Berechtigung  des  Eigentümers,  diese  Verfügungsfreiheit ­
  durch  das  Gesetz  gewährleistet  zu  sehen,  kann  nicht
anerkannt  werden,  da  die  Erträgnisse  des  Grundstücks  in
erster  Linie  zur  Deckung  seiner  Lasten  wirtschaftlich  bestimmt
sind  und  auch  nicht  einzusehen  ist,  daß  den  pfändenden  Personalgläubigern ­
  ein  Vorrecht  vor  den  Pfandglänbigern  einzuräumen
  sei.  Der  durch  die  Verfügungen  für  den  Realgläubiger
  und  durch  die  Möglichkeit  der  Verfügungen  für
den  Realkredit  entstehende  Schaden  liegt  auf  der  Hand,  da  die
auf  einem  Grundstück  eingetragenen  Forderungen  nach  er-
        <pb n="27" />
        29

folgtet  Beschlagnahme  des  Pfandgrundstücks  in  unangemessener ­
  Weise  anwachsen."  Ferner:
„Am  meisten  wird  unseres  Wissens  in  denjenigen
Staaten  iiber  die  in  Frage  stehenden  reichsgesetzlichen  Bestimmungen ­
  geklagt,  in  denen  der  zu  erstrebende  Erfolg
durch  das  alte  Landesgesetz  bereits  gewährleistet  war."
4.  Die  Frankfurter  Hypothekenbank  schreibt  in  ihrem
Geschäftsbericht:
„Abtretungen-  Pfändungen  von  Mieten  treffen  die  Nachgläubiger ­
  schwer  und  tragen  dadurch  zu  den  jetzigen  Schwierigkeiten ­
  der  Beschaffung  von  Nachhypotheken  wesentlich
bei."  Ferner:
„Die  Entscheidung  des  Reichsgerichts  vom  6.  12.  1900
entspricht  schwerlich  der  Absicht  des  Gesetzgebers,  aber  sie  kann
auf  den  Wortlaut  der  gesetzlichen  Bestimmungen  gestützt  werden. ­
  Der  steigernde  Gläubiger  hat  deshalb  mit  der  Möglichkeit ­
  zu  rechnen,  daß  er  mangels  eines  Ertrages  der
Zwangsverwaltung  die  gesamten  Zinsrückstände  bis  zur  Versteigerung^zahlen
  inuß,  uud  daß  er  dariiber  hinaus  bis  zu
weiteren  0  Monaten  Zinsen  und  Lasten  des  Grundstücks  zu
tragen,  Mieteinnahmen  aber  noch  nicht  zu  erwarten  hat."
Ferner:
„Es  ist  nicht  zu  verwundern,  wenn  die  Möglichkeit,
Nachhypotheken  ohne  drückende  Bedingungen  zu  bekommen,
unter  diesen  Umständen  sehr  gering  geworden  ist."
5.  Die  Preußische  Bodencredit-A.-Bank  übersendet  eine
Aufstellung  der  in  Posen  1908—1911  gerichtlich  eingeleiteten
Zwangsverwaltungen  städtischer  Grundstücke,  bei  denen  trotz
der  Beschlagnahnie  den  Hypothekengläubigern  die  Mieten
noch  für  zwei  Kalendervierteljahre  entzogen  worden  sind.

Zwangsverwaltungen.

Jin  Jalire

Zahl  der
Grundstücke

Die  Miete»
waren  fvci
bei
Grundstücken
Zahl

B
beiGnindstilcken


cschtaqnahin
Pfändungen ­


m  lagen  Bo
An,reiht  der
Abtretungen ­


r
Richb
  rauchsrechte ­


1908

71

22

49

05

22

3

1909

66

21

36

01

15

4

1910

24

10

14

18

0

3

1911

21

14

7  !

10

3

1
        <pb n="28" />
        30

(Bei  «dieser  Aufstellung  ist  zu  beachten,  daß  nicht  aufgeklärt ­
  ist,  ob  die  Zwangsverwaltung  länger  dauerte  oder
nur  ganz  vorübergehend  bestand,  in  welchen  Fällen  die
Mieten  meistens  frei  sind.  Das  Bild  erscheint  hier  also
günstiger,  als  es  in  Wirklichkeit  liegt.)
6.  Die  Preußische  Central-Bodencredit-A.-Bank  weist
aus  ihre  Mitwirkung  bei  den  Eingaben  des  Sonderausschusses ­
  des  Centralverbandes  für  das  Deutsche  Bank-  und
Bankiergewerbe  und  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  von
Berlin  in  gleicher  Sache  hin.  Sie  schreibt  weiter:
„Wir  erkennen  die  Bemühungen  des  Verbandes  auf
Abstellung  mißbräuchlicher  Ausnutzung  der  geltenden  gesetzlichen ­
  Bestimmungen  sehr  an."
7.  Die  Preußische  Hypotheken-Akt.-Bank  war  1911  an
101  Zwangsversteigerungen  beteiligt,  wobei  in  37  Fällen
über  die  Mieten  verfügt  war.  —
8.  Die  Leipziger  Hypothekenbank  schreibt:
„Eine  Abänderung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  empfiehlt ­
  sich  wegen  der  außerordentlichen  Häufigkeit  mißbräuchlicher ­
  Benutzung,  sowie  wegen  der  Schwere  der  Schädigungen ­
  nicht  nur  im  Interesse  der  Hypothekenbanken,  sondern ­
  vor  allem  im  Interesse  der  nachstehenden  Hypothekare.
Es  hat  sich  mehrfach  in  Fällen,  wo  ein  Grundstück  zur  Beschlagnahme ­
  gestellt  werden  mußte,  herausgestellt,  daß  die
Abtretung  und  Pfändung  der  aus  dem  Grundstück  einkommenden ­
  Mieten  die  Ursache  gewesen  ist,  daß  die  Durchführung ­
  der  Zwangsversteigerung  auf  •  Schwierigkeiten  stieß,
und  daß  insbesondere  die  nachstehenden  Hypothekengläubiger
Bedenken  trugen,  ein  Grundstück  in  der  Zwangsversteigerung ­
  zu  erstehen,  von  dem  sie  auf  längere  Zeit  Einkünfte
nicht  zu  erwarten  hatten."
Ferner:  „Schädlich  wirkt  auch  die  Reichsgerichtsentscheidung, ­
  wonach  Mietsabtretung  und  Pfändung,  wenn  die  Beschlagnahme ­
  in  der  Zwangsverwaltung  durch  den  Zuschlag
erlischt,  von  neuem  für  das  während  der  Zwangsversteigerung ­
  laufende  und  das  darauffolgende  Vierteljahr  wieder  in
Kraft  treten.  Infolge  der  Rechtsprechung  ziehen  sich  die  Privatkapitalisten ­
  immer  mehr  vom  Erwerb  zweiter  Hypotheken
zurück."
9.  Die  Westdeutsche  Bodencredit-Anstalt  Köln  a.  Rh.
berichtet:  „Von  51  Zwangsverwaltungen  waren  in  45  Fällen
die  Mieten  gepfändet  oder  abgetreten."
        <pb n="29" />
        31

10.  Die  Preußische  Pfandbriefbank  schreibt:
„Bei  sehr  vielen,  man  kann  Wohl  sagen,  bei  der  Mehrzahl ­
  der  Zwangsversteigerungen,  bei  denen  die  Bank  beteiligt ­
  war,  lagen  Mietspfändungen  oder  Mietszessionen  vor.
Für  uns  als  erststellige  Hypothekengläubigerin  erstand
hieraus  jedoch  niemals  Schaden."
11.  Die  Bayer.  Hypotheken-  und  Wechselbank  schreibt:
„Schädigungen  der  Hypothekengläubiger  durch  derartige
Verfügungen  kommen  ziemlich  häufig  vor."
12.  Die  Rheinische  Hypothekenbank  Mannheim  schreibt:
„Schädigungen  der  nacheingetragenen  Hypothekengläubiger ­
  durch  Verfügungen  über  die  Mieten,  insbesondere
durch  Pfändung  der  Mieten  seitens  Nichthypothekengläubiger
lassen  sich  oft  wahrnehmen.
In  Groß-Berlin  bilden  derartige  Schädigungen  die  fast
ausnahmslose  Regel.  In  ziemlich  allen  anderen  Städten
sind  sie  recht  häufig,  besonders  auch  in:  Mannheim,  Heidelberg, ­
  Hanau,  Kassel,  Altona,  Wiesbaden,  Köln,  Duisburg,
Mainz,  Halle.
Eine  Folge  dieses  Zustandes  ist,  daß  die  Zwangsverwaltung ­
  nur  in  seltenen  Fällen  ihren  Zweck  erreicht  und  zur  Befriedigung
  des  betreibenden  Gläubigers  führt.  Der  Gläubiger ­
  wird  hiernach  genötigt,  zu  dem  schärferen  Mittel  der
Zwangsversteigerung  zu  greifen.  Immer  mehr  Gläubiger
und  in  immer  häufigeren  Fällen  werden  also  von  dem  milderen ­
  Mittel  der  Zwangsverwaltung  überhaupt  absehen  und
sofort  die  Zwangsversteigerung  beantragen.  Die  Hypothekengläubiger ­
  werden  durch  die  Tatsache  der  Mietspfändungen ­
  geradezu  gezwungen,  sofort  mit  der  Zwangsversteigerung ­
  vorzugehen,  und  zwar  ohne  dem  Schuldner  Frist  lassen
zu  können.  Auf  diese  Weise  wird  die  Mietspfändung  zur
direkten  Ursache  des  vollständigen  Zusammenbruchs  des  Hypothekenschuldners ­
  und  zum  unabwendbaren  Verlust  seines
Eigentums  am  Grundstück.  Die  Bestimmungen  des  8  1121
BGB.,  die  im  wesentlichen  die  Interessen  des  Grundstückseigentümers ­
  gegen  den  Hypothekengläubiger  wahren  wollen,
wirken  also  regelmäßig  gegen  die  Interessen  auch  des  Grundstückseigentümers, ­
  und  zwar  um  so  mehr,  je  mehr  von  den
Bestimmungen  des  8  1124  BGB.  Gebrauch  gemacht  wird."
13.  Die  Schlesische  Bodencredit-A.°G.  Breslau  übermittelt ­
  der  Häufigkeit  der  Fülle  halber  die  Adressen  der  für
die  Berichterstattung  in  Betracht  kommenden  als  Zwangsverwalter ­
  fungierenden  Rechtsanwälte,  Notare  usw.  Die  Berichte ­
  dieser  siehe  unter  den  Zwangsverwalterberichten.
        <pb n="30" />
        32

b)  Versicherungsinstitute.
14.  Die  Versicherungsgesellschaft  „Nordstern",  Berlin,
schreibt:
„Abtretungen  und  Pfändungen  von  Mieten  an  Dritte
schädigen  die  Hypothekengläubiger  aufs  schwerste,  erleichtern
Verstöße  gegen  Treu  und  Glauben,  untergraben  die  Rechtssicherheit ­
  eines  wesentlichen  Teiles  des  öffentlichen  Kreditverkehrs. ­
  Sie  behindern  endlich  die  für  den  städtischen
Grundbesitz  notwendige  Beschaffung  zweiter  Hypotheken."
16.  Die  Versicherungsgesellschaft  „Germania",  Stettin,
schreibt:
„Unbedingte  Abhilfe  durch  Aenderung  der  Gesetzgebung
ist  dringend  nötig.  Vorzugsweise  kommen  die  Fälle  in  Groß-Berlin
  vor."
16.  Die  Deutsche  Lebensversicheruugsbank  Berlin
schreibt:
»In  fast  allen  Subhastationsfällen  liegen  Mietzessionen
oder  Mietpfändungen  vor,  wodurch  die  Erwerber  der  betreffenden ­
  Grundstücke  schwer  geschädigt  werden.  Eine
Aenderung  der  gesetzlichen  Vorschriften  ist  unbedingt  nötig."
Und:
»Wir  stehen  auf  dem  Standpunkt,  daß  sie  darin  geändert ­
  werden  müssen,  daß  der  Ertrag  der  Grundstücke  unter
keinen  Umständen  von  dritter  Seite  beansprucht  werden  kann,
bevor  nicht  die  sämtlichen  Zinsansprüche  der  Hypothekengläubiger ­
  befriedigt  sind,  und  daß  auch  durch  Mietzessionen
die  Rechte  der  Hypothekenglüubiger  keineswegs  beeinträchtigt
werden  dürfen."
17.  Die  „Alte  Leipziger  Versicherungsanstalt"  schreibt:
„In  der  Regel  lagen  bei  den  Zwaugsverwaltungen,  an
denen  wir  interessiert  waren,  nur  gerichtliche  Pfändungen  der
Mieten  weniger  rechtsgeschäftliche  Verfügungen  vor."
™  Die  Lebensversicherungsgesellschaft  „Wilhelma"  in
Magdeburg  schreibt:
"2luch  in  Magdeburg  herrschen  infolge  der  Mietpfändungen
  und  Mietzessionen  in  Subhastationsfällen  die
gröbsten  Mißstände  auf  dem  Gebiete  des  Hypothekenwesens."
c)  I  in  m  o  b  i  I  i  e  n  g  e  s  e  I  l  s  ch  a  f  t  e  n.
19.  Die  „Norddeutsche  Jmmobilieugesellschaft"  erklärt  di'e
Abänderung  der  einschlägigen  Paragraphen  BGB.  für  dringend ­
  notwendig.  Zur  Erleichterung  des  Nachweises,  welche
        <pb n="31" />
        33

Schiebungen  und  Machinationen  auf  die  durch  das  Gesetz  gewährleistete ­
  Möglichkeit  der  Verfügung  über  die  Mietzinsen
aufgebaut  werden,  übermittelt  die  Gesellschaft  Abschriften
zweier  ihr  bekannt  gewordener  Verträge  über  Verpachtungen
von  Einnahmen  aus  einem  Grundstück.  (Siehe  Anlage
A.  24.)  Der  Hauptinhalt  derartiger  Verträge,  die  vielfach
die  beliebteste  Form  doloser  Schädigung  der  Hypothekengläubiger ­
  darstellt,  liegt  stets  darin,  daß  der  zahlungsunfähige ­
  Hypothekenschuldner  mit  Hilfe  einer  vermögenslosen ­
  G.  m.  b.  H.  und  geschützt  durch  §§  1124,  573  BGB.
feinen  Hypothekengläubigern  die  Erträge  des  Grundstücks
Zu  entziehen  sucht.
20.  Die  Bremer  Terraingesellschaft  schreibt:
„Die  Zwangsvollstreckungen  haben  iit  erschreckendem
Maße  zugenommen.  Die  Mieten  sind  fast  bei  allen  Zwangsversteigerungen ­
  für  den  Hypothekengläubiger  verloren,
denn  sie  sind  meist  entweder  zidiert,  oder  gepfändet,  oder
im  voraus  eingezogen.  Zweite  Hypotheken  sind  dadurch
äußerst  unbeliebt  geworden."
&amp;lt;t)  Grundstücks-  und  Hypothen  -  Mäkle  r.
21.  Der  Verband  Deutscher  Grundstücks-  und  Hypotheken-Makler-Vereine,
  Frankfurt  a.  M.,  schreibt:
„Ein  genaues  Studium  von  Zwangsverwaltungsakten
  ist  für  diese  Frage  ganz  unnötig.  Jeder  Praktiker
weiß,  daß  bei  nahezu  allen  Zwangsverwaltungen  die
Mieten  für  längere  Zeit  gepfändet  oder  zediert  sind."
        <pb n="32" />
        Anlage  C.
Berichte  der  Zwangsverwalter  und  mit  der
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen  vertrauter  Personen.
a)  Berichte  aus  Grosz-Berlin.
1.  Zwangsverwalter  C.  schreibt:
„Von  den  ca.  300  von  meiner  Abteilung  in:  Jahre  1911
durchgeführten  Zwangsverwaltungen  lagen  mir  ca.  100  ob.
Verfügungen  über  die  Mieten  lagen  dabei  fast  in  sämtlichen ­
  Fällen  vor.  Ausnahmen  kamen  nur  vor  bei  Unkenntnis ­
  oder  Ueberrumpelung  der  Schuldner."
2.  Zwangsverwalter  Z.  schreibt:
„Verfügungen  über  die  Mieten  lagen  bei  meinen
Zwangsverwaltungen  in  90  Prozent  aller  Fälle  bor.  Zweimal ­
  waren  sogar  die  Mieten  noch  unfertiger  Häuser  schon
vorweggenommen.  Hypothekengläubiger  waren  Pfändungsgläubiger ­
  bezw.  Zessionäre  in  26  Prozent  aller  Fälle,  sonst
offene  Schiebungen."
3.  Zwangsverwalter  W.  schreibt:
„Von  den  von  mir  bisher  geführten  164  Zwangsverwaltungen ­
  betrafen  63  Neubauten,  bei  79  bebauten  Grundstücken ­
  waren  die  Mieten  gepfändet  oder  zediert,  oder  war
Nießbrauchrecht  eingetragen,  welches  nicht  ordnungsmäßig
ausgeübt  wurde.  Bei  22  Grundstücken  waren  die  Mieten
frei,  oder  wurde  das  Nießbrauchsrecht  ordnungsmäßig  ausgeübt. ­
  Tatsächlich  für  die  Zwangsverwaltungsmasse  frei
waren  die  Mieten  nur  in  wenigen  Fällen  und  auch  in
diesen  Fällen  konnte  ich  mich  des  Eindrucks  zum  Teil  nicht
erwehren,  daß  hier  ein  Zufall  mitspielte  oder  die  besonders
rege  Aufmerksamkeit  des  Hypothekengläubigers  schuld  war.
Bei  ca.  60  Proz.  der  bewohnten  Häuser  waren  die
Mieten  offenbar  an  einen  guten  Freund  abgetreten,
oder  von  diesem  gepfändet."
4.  Zwangsverwalter  G.  schreibt:
„Daß  Mietepfändungen  und  Zessionen  kurz  vor  Einleitung ­
  der  Zwangsverwaltung  bewerkstelligt  werden,  ist
leider  traurige  Wahrheit.  Ich  muß  jedoch  sagen,  daß  dieses
Verfahren  fast  durchweg  nur  von  „faulen"  Eigen-
        <pb n="33" />
        35
tümern,  insbesondere  von  Spekulanten,  die  oft  den  Offenbarungseid ­
  geleistet  haben  und  daher  nichts  mehr  verlieren
können,  beliebt  wird.  Wiederholt  habe  ich  dagegen  bei  anständigen ­
  Eigentümern  die  Mieten  frei  angetroffen;  oftmals ­
  war  hier  die  Einleitung  der  Zwangsverwaltung  und
Zwangsversteigerung  ein  ganz  überflüssiges  und  auch  kostspieliges ­
  Mittel  des  Gläubigers,  um  zu  feinem  Gelde  zu
gelangen.  Zahlenmäßiges  Material  besitze  ich  leider  nicht,
doch  möchte  ich  schätzungsweise  meinen,  daß  hier  in  Neukölln ­
  bei  %  der  Zwangsverwaltungen  über  die  Mieten  zum
Nachteil  der  Hypothekengläubiger  verfügt  ist.  Daß  diese
Verfügungen  von  den  Benachteiligten  angefochten  werden,
kommt  selten  vor,  noch  seltener,  daß  die  Anfechtungen  Erfolg ­
  haben."
5.  Zwangsverwalter  R.  schreibt:
„Mietzessionen  und  -Pfändungen  oder  auch  beides
liegen  bei  meinen  Zwangsverwaltungen  mindestens  in
85  Prozent  aller  Fälle  vor.  Dazu  kommen  nichtordnungsgemäß ­
  ausgeübte  Nießbrauchsrechte.  Die  §§  1124  u.673  BGB
werden  tüchtig  und  gründlichst  ausgenutzt.  Die  Bestimmungen ­
  müßten  beseitigt  oder  sehr  eingeschränkt  werden."
6.  Zwangsverwalter  L.:
„Die  Annahme,  daß  über  die  Grundstückseinkünfte  bei
Einleitung  der  Zwangsverwaltung  bereits  regelmäßig  durch
Pfändung  oder  Zession  verfügt  ist,  trifft  mit  seltenen  Ausnahmen ­
  zu.  Ein  vernünftiger  Mensch  kann  heute  in  einer
2.  Hypothek  eine  Sicherung  seiner  Forderung  nur  bei  ganz
genauer  Kenntnis  der  persönlichen  Verhältnisse  des  Schnldners
  annehmen."
7.  Zwangsverwalter  K.:
„Das  heutige  Recht  gestattet  tatsächlich  unter  gewissen
Voraussetzungen  die  vollständige  Vernichtung  des  Hypothekenpfandrechtes ­
  auf  ein  Jahr.  Die  Anwendbarkeit  des  8  573
BGB.  dem  Ersteher  gegenüber  (8  57  ZwVG.)  ist  unter  allen
Umständen  aufzuheben."
8.  Zwangsverwalter  N.  schreibt:
„Es  ist  jetzt  eine  Seltenheit,  wenn  ein  Grundstück,  welches
unter  Zwangsverwaltung  kommt,  frei  von  Pfändungen  und
Zessionen  ist.  Erst  in  den  letzten  Tagen  ist  es  vorgekommen,
daß  der  Vermerk,  daß  über  ein  Grundstück  die  Zwangsverwaltung ­
  eingeleitet  war,  um  2  Uhr  nachmittags  in  das
Grundbuch  eingetragen  wurde.  Der  Eigentümer  hatte  um
12  Uhr  desselben  Tages  noch  schnell  die  Mieten  zediert,  und
        <pb n="34" />
        36

das  Grundstück  mit  seiner  Familie  und  den  Möbeln  fluchtartig ­
  verlassen.  Es  wird  meistens  gegen  derartige  durchsichtige ­
  Manipulationen  von  seiten  der  Geschädigten  nichts
unternommen.  Es  ist  mir  nur  ein  Fall  erfolgreicher  Anfechtung ­
  bekannt,  in  dem  der  Eigentümer  die  Mieten  seiner
Frau  zediert  hatte."
9.  Zwangsverwalter  M.  schreibt:
„Das  Vorliegen  einer  Zession  bezw.  einer  Pfändung
der  Mieten  war  in  den  mir  übertragenen  Zwangsverwaltungen ­
  fast  ausnahmslos  zu  konstatieren,  besonders  seit  der
Reichsgerichtsentscheidung,  daß  die  Zessionen  und  Pfändungen ­
  der  Mieten  mit  dem  Zuschlag  wieder  aufleben  und
dann  dem  Ersteher  gegenüber  geltend  gemacht  werden
können,  wird  die  Zession  bezw.  Pfändung  der  Mieten  in
der  Mehrzahl  aller  Fälle  auf  eine  längere  Frist,  jedenfalls
länger  als  den  im  8  1124  BGB.  bestimmten  Zeitraum  erstreckt. ­
  Die  Führung  von  Anfechtungsprozessen  ist  äußerst
schwierig.  Die  Gewinnwahrscheinlichkeit  für  den  Hypothekar
höchstens  halb  und  halb.
Es  ist  dringend  erforderlich,  dem  Hypothekengläubiger
einen  erhöhten  gesetzlichen  Schutz  angedeihen  zu  lassen.
Wenn  der  Gesetzgeber  diesen  Schutz  nicht  in  Bälde  ausspricht, ­
  so  muß  dies  meiner  Ueberzeugung  nach  dazu  führen,
daß  die  Beschaffung  von  zweiten  und  weiteren  Hypotheken
überhaupt  nicht  mehr  möglich  sein  wird,  da  sich  Geldgeber
dafiir  nicht  finden."
10.  Zwangsverwalter  M.  schreibt:
„Es  kommt  sehr  selten  vor,  daß  in  fertigen,  also  vermieteten ­
  Häusern  Mieten  seitens  der  Zwangsverwalter  eingezogen ­
  werden  können.  Fast  stets  auch  in  älteren  Häusern
sind  vor  Einleitung  der  Zwangsverwaltung  (häufig  sogar
ganz  kurz  vorher)  die  Mieten  zediert  oder  gepfändet  worden,
so  daß  diese  Zessionen  bezw.  Pfändungen  noch  gegen  die
Ersteher  wirksam  sind.  Sollte  keine  Zession  oder  Pfändung
vorliegen,  so  ist  Nießbrauch  eingetragen,  der  nicht  ordnungsgemäß ­
  ausgeübt  wird.  Anfechtungen  solcher  Verfügungen
sind  mir  nicht  bekannt.  Es  wäre  ein  edles  Werk  hier  Abhilfe
zu  schaffen.  Die  Inhaber  der  2.  Hypothek  müssen  fast  stets
unter  Uebernahme  kolossaler  Lasten  und  Kosten  zur  Rettung
ihrer  Hypothek  das  Grundstück  erstehen."
11.  Zwangsverwalter  V.  schreibt:  „Nach  meinen  Erfahrungen ­
  ist  unter  je  15  durchgeführten  Zwangsverwaltungen ­
  nur  eine,  bei  der  keine  Mietpfändnngen  bzw.  Zessionen ­
  vorliegen."
        <pb n="35" />
        12.  Zwangs  Verwalter  A.  schreibt:  „Meine  Abrechnungen ­
  von  1908—1909  ergaben,  daß  unter  90  Fällen  nur  6
ohne  Mietzessionen  oder  -Pfändungen  vorlagen.  In  1911
hatte  ich  im  ganzen  106  Zwangsverwaltungen.  Davon
gehen  ab:
a)  dieselben  Grundstücke  2  mal  5
b)  Neu-  bzw.  Rohbauten  27  mal  27
32.
Es  bleiben  bewohnbare  Häuser  74  Stück.
Es  lagen  Pfändungen  und  Zessionen  vor  bei  33  Stück.
Der  Rest  von  41  Stück  betraf  jedoch  Verwaltungen,  von
denen  21  nur  wenige  Tage  dauerten.
Bei  63  länger  dauernden  Zwangsverwaltungen  war  also
33  mal  die  Miete  durch  Zession  oder  Pfändung  der  Verwaltung ­
  entzogen;  20  mal  war  sie  frei/'
13.  Zwangsverwalter  K.  und  acht  andere  Zwangsverwalter ­
  berichteten  über  das  häufige  Vorkommen  derselben
Personen  als  Zessionare  bei  Mietzessionen,  wonach  festzustellen ­
  ist,  daß  im  Laufe  der  letzten  beiden  Jahre  z.  B.  ein
„Bankier  S.  27  mal  als  Zessionär  von  Mieten  in  Zivangsverwaltungssachen
  aufgetreten  ist.

b)  Berichte  au§  anderen  größeren  Städten  und  Gemeinden
des  Reiches.
1.  Altona:  Zwangsvcrwalter  G.  schreibt:
„Ich  besorgte  1912  10  (1911  20)  Zwangsverwaltungen.
Dabei  lagen  in  8  (10)  Fällen  Zessionen  und  Pfändungen
der  Mieten  vor."
2.  Altona:  Beeidigter  Zwangsverwalter  D.  schreibt:
„In  75  Prozent  aller  von  mir  besorgten  Zwangsverwaltungen ­
  lagen  Verfügungen  über  die  Mieten  vor."
3.  Bielefeld:  Zwangsverwalter  Sch.  schreibt:
„In  30  Fällen  von  den  mir  übertragenen  34  Zwangsverwaltungen ­
  habe  ich  die  Beobachtung  gemacht,  daß
die  Mieten  entweder  gepfändet  oder  abgetreten  waren
oder  sonst  anderweitig  über  dieselben  verfügt  war  zum  Nachteile ­
  der  die  Zwangsverwaltung  betreibenden  Gläubiger."
4.  Bielefeld:  Der  Kredit-  und  Sparverein  e.  G.  schreibt:
„Auch  wir  bestätigen  Ihnen  gern,  daß  nach  unseren  Erfahrungen ­
  bei  Zwangsversteigerungen  fast  ausnahms-
        <pb n="36" />
        38

I  o  s  über  die  Mieten  entweder  von  dem  Grundstückseigentümer ­
  selbst  oder  von  einem  seiner  Gläubiger  verfügt  worden
ist.  Eine  Aenderung  der  bezüglichen  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  ist  daher  im  Interesse  der  Nachhypotheken  dringend
nötig."
5.  Bielefeld:  Der  Haus-  und  Grundbesitzerverein  schreibt:
„Daß  neben  der  steuerlichen  Ueberlastung  auch  die  Bestimmung ­
  des  8  1124  des  BGB.  die  Beschaffung  zweiter
Hypotheken  sehr  erschwert,  ist  fraglos  Tatsache.
Auch  unser  Kredit-  und  Sparverein  der  Grundbesitzer
e.  G.  m.  b.  H.  hat  darin  schon  recht  unliebsame  Erfahrungen
gemacht.  Fast  bei  jeder  Zwangsversteigerung  muß  man
damit  rechnen,  daß  die  Mieten  entweder  abgetreten  oder
gepfändet  sind.  Wenn  in  solchen  Fällen  noch  hinzukommt,
daß  der  erste  Hypothekengläubiger  die  Zinsen  zwei  Jahre
und  darüber  hat  aufsummen  lassen,  dann  allerdings  kann
der  zweite  Hypothekengläubiger  unter  Umständen  einen
Schaden  erleiden,  mit  dem  er  nicht  gerechnet  hatte."
6.  Bochum:  Zwaugsvcrwalter  K.  schreibt:
„Die  Zahl  der  von  mir  besorgten  Zwangsverwaltungen
beträgt  74;  Verfügungen  über  die  Mieten  lagen  vor  in
50  Fällen."
7.  Bochum:  Zwangsverwalter  R.  schreibt:
„Bis  heute  habe  ich  21  Verwaltungen  geführt;  in  19
Fällen  war  über  die  Miete  verfügt.  In  1  Falle  war  Nießbrauchs- ­
  und  Vertvaltungsrecht  eingetragen.  Somit  blieb
1  Verwaltung  über,  wo  Miete  eingezogen  werden  konnte."
8.  Breslau:  Zwangsverwalter  Justizrat  F.  schreibt:
„Verfügungen  über  die  Mieten  zum  Nachteil  der  Hypothekengläubiger ­
  habe  ich  in  meiner  Praxis  häufig  wahrgenommen. ­
  Die  mangelhafte  Gesetzgebung  nötigt  die  Hypothekengläubiger ­
  häufig,  sich  durch  Eintragung  eines  Nießbrauchs, ­
  oder  durch  Abtretung  von  Mietsforderungen  wegen
ihres  Pfandrechts,  zu  sichern.  Sie  werden  somit  genötigt,
zu  einem  berechtigten  Zwecke  Vorsichts-  und  Sicherheitsmaßregeln ­
  zu  ergreifei:,  welche  ihnen  Mühe  und  Verantwortung
aufbürden."
9.  Breslau:  Gerichtlicher  Verwalter  G.  schreibt:
„Auf  Ihre  Anfrage  teile  ich  Ihnen  mit,  daß  ich  tu
diesen:  Jahr  bis  Ende  November  57  Grundstücke  zwangsweise ­
  verwaltet  habe.  Bei  diesen  Grundstücken  lagen  die
Verhältnisse  wie  folgt:
        <pb n="37" />
        39

Bei  27  Grundstücken  waren  die  Mieten  abgetreten  oder
gepfändet,  bei  9  Grundstücken  handelte  es  sich  um  unfertige
Neubauten  und  bei  dem  Ueberrest  von  21  Grundstücken
waren  die  Mieten  frei."
10.  Breslau:  Justizrat  B.  schreibt:
„Ich  nehme  an  den  Fragen  lebhaftes  Interesse.  Demnächst ­
  werde  ich  eine  Arbeit  über  „Hypothekengläubiger  und
Mietzins"  veröffentlichen  und  darauf  hinweisen,  daß  gesetzgeberische ­
  Maßnahmen  zur  Abhilfe  erforderlich  sind."
11.  Breslau:  Zwangsverwalter  Rechtsanwalt  L.  schreibt:
„Als  langjähriger  Prozeßbevollmächtigter  mehrerer
Breslauer  Zwangsverwalter  kann  ich  nur  die  Erfahrung
bestätigen,  daß  in  fast  allen  Fällen,  in  welchen  es  zur  Einleitung ­
  der  gerichtlichen  Zwangsverwaltung  kommt,  über  die
Mieten  hu  voraus,  sei  es  durch  rechtsgeschäftliche  Verfügung,
sei  es  durch  Pfändung,  soweit  dies  überhaupt  gesetzlich  zulässig ­
  ist,  disponiert  zu  sein  pflegt."
12.  Breslau:  Zwangsverwalter  L.  schreibt:
„Es  gehört  zu  den  Seltenheiten,  daß  bei  einem  Grundstück, ­
  das  unter  Zwangsverwaltung  gekommen  ist,  die
Mieten  nicht  vorher  abgetreten  oder  von  einem  guten
Freunde  oder  Verwandten  des  Grundstückseigentümers  gepfändet ­
  worden  sind."
13.  Breslau:  Zwangsverwaltungsberater  Rechtsanwalt
und  Notar  F.  schreibt:
„Meine  Vertretungen  in  Zwangsversteigerungssachen
betrafen  zumeist  die  aus  erststelligen  Hypotheken  geltend
zu  machenden  Forderungen  von  Banken  und  städtischen  Instituten. ­

So  oft  daher  auch  in  solchen  Sachen  große  Klage  darüber ­
  geführt  wurde,  daß  durch  die  Mietspfändungen  auf
ein  oder  zwei  Vierteljahre  die  Grundstückseinnahmen  den
Hypothekenglüubigern  entzogen  seien,  so  hatte  ich  doch  fast
nie  ein  unmittelbares  Interesse,  mich  speziell  mit  den  hieraus ­
  entstehenden  Verlusten  zu  beschäftigen,  da  diese  Verluste ­
  in  allen  diesen  von  mir  vertretenen  Fällen  die  nachstehenden ­
  Hypothekengläubiger  trafen.
Aus  einer  meiner  kürzlichen  Vertretungen  habe  ich  es
noch  im  Gedächtnis,  daß  für  zwei  Quartale  Mietszinsen
bis  zu  einem  Betrage  von  zirka  3000  Mk.  gepfändet  waren.
Die  Folge  war,  daß  die  Gläubigerin  der  3.  Hypothek,  die  ihr
Kapital  durch  Erwerb  des  Grundstücks  wenigstens  teilweise
zu  retten  hoffte,  einen  entsprechend  höheren  Betrag  bieten
        <pb n="38" />
        40

mußte,  als  sie  hätte  bieten  müssen,  wenn  die  Mietseinnahmen
zur  Bezahlung  der  Zinsen  der  beiden  vorstehenden  Hypotheken ­
  verwendet  worden  wären."
14.  Bromberg:  Zwangsverwaltcr  Kanzleirat  S.  schreibt:
„Im  Jahre  1911  besorgte  ich  26  Zwangsverwaltnngen,
bei  denen  in  10  Fällen  Verfügungen  über  die  Mieten  vorlagen. ­
  1912  besorgte  ich  18.  Dabei  lagen  6  Fälle  von  Verfügungen ­
  vor  und  zwar  sämtlich  Pfändungen  durch  Privatgläubiger."

15.  Cassel:  Zwangsverwalter  L.  schreibt:
„Erst  seit  zwei  vollen  Jahren  habe  ich  Zwangsverwaltungen ­
  von:  hiesigen  Königlichen  Amtsgericht  iiberwiesen
bekommen  und  zwar  22  Stück.  Davon  war  in  16  Fällen
die  Miete  abgetreten  oder  kurz  vorher  gepfändet.  Diese
Grundstücke  waren  sämtlich  in  der  Stadt  gelegen;  nur  bei
2  Stadtgrundstücken  lag  keine  Verfügung  vor.  Die  übrigen
5  Grundstücke,  bei  denen  nicht  über  die  Mieten  verfügt
war,  sind  nur  kleinere  Vorortgrundstücke,  wo  Wohl  aus
Unkenntnis,  Ueberrumpelung  oder  wegen  der  geringen
Mietserträge  die  Verfügung  unterblieb."
16.  Cassel:  Zwangsverwalter  Sch.  schreibt:
„Die  Zahl  der  von  mir  besorgten  Zwangsverwaltungen
beträgt  68.  Verfügungen  über  die  Miete  lagen  vor  in
44  Fällen."
17.  Cassel:  Zwangsverwaltcr  F.  schreibt:
„Ich  kann  Ihnen  nur  bestätigen,  daß  bei  den  von  mir
hier  in  der  Stadt  Cassel  geführten  Zwangsverwaltungen
fast  ausnahmslos  und  namentlich  auch  seit  der  bekannten
Reichsgerichtsentscheidung  von  1906  die  Mietserträgnisse
kurz  vor  Einleitung  der  Zwangsverwaltung  gepfändet  oder
abgetreten  waren."
18.  Cassel:  Zwangsverwalter  K.  schreibt:
„Ich  besorgte  1912  drei  Zwangsverwaltungen.  Verfügungeu
  über  die  Mieten  lagen  vor  in  allen  Fällen."
19.  Chemnitz:  Zwangsverwaltcr  Lokalrichter  P.  schreibt:
„Diese  Schwindeleien  durch  Abtretung  von  Mieten,  Eintragung ­
  von  Nießbrauchsrechten,  Mietszinspfändungen  sind
auch  hierorts  in  vollster  Blüte.  Schon  bei  Beginn  des  Neubaus ­
  wird  der  Nießbrauch  für  einen  Freund  eingetragen;
das  Grundstück  kommt  zur  Zwangsversteigerung:  eine
Zwangsverwaltung  kann  nicht  eröffnet  werden  wegen  des
        <pb n="39" />
        41

eingetragenen  Nießbrauchs.  Um  sich  über  Wasser  Zu  halten,
werden  von  minderwertigen  Bauherren  immer  drei  Grundstücke ­
  in  Arbeit  genommen.  Beini  zweiten  und  dritten
Grundstück  werden  dann  von  guten  Bekannten,  die  Mieten
gepfändet,  und  dadurch  hierorts  und  in  weitem  Umkreise
Hypothekare  und  Bauhandwerker  auf  das  Empfindlichste  geschädigt. ­
  Mindestens  70  Prozent  aller  hier  anhängigen ­
  Versteigerungssachen  tragen  den  Stempel  dieser  unlauteren ­
  Manipulationen  an  sich."
20.  Chemnitz:  Zwangsverwalter  Lokalrichter  M.  schreibt:
„In  den  meisten  von  mir  geführten  Zwangsverwaltungen ­
  waren  die  Mietzinsen  abgetreten  und  teilweise  auch  gepfändet." ­

21.  Copitz  an  der  Elbe:  Zwangsverwalter  Gemeindevorstand
  Z.  schreibt:
„Abtretung  von  Mieten  vor  der  drohenden  Zwangsverwaltung ­
  ist  hier  fast  gar  nicht  vorgekommen.  Dagegen
sind  Pfändungen  der  Mieten  seitens  dritter  berechtigter
Gläubiger  vor  der  Beschlagnahme  des  betreffenden  Grundstücks ­
  beantragt  worden.  Bei  der  Versteigerung  muß  der
Ersteher  mit  der  bis  zum  nächsten  Quartal  andauernden
Mietspfändung  rechnen."
22.  Danzig:  Zwangsverwaltcr  S.  schreibt:
„Die  Zahl  von  mir  besorgter  Zwangsverwaltungen  beträgt ­
  78.  Dabei  lagen  in  76  Fällen  Verfügungen  über  die
Mieten  vor.  In  6  Fällen  waren  die  Mieten  an  die  gleiche
Person  verpfändet;  man  muß  hier  annehmen,  daß  hier
Schiebungen  gemacht  waren."
23.  Danzig:  Zwangsverwalter  T.  schreibt:
„Ich  habe  gegenwärtig  nur  drei  Zwangsverwaltungen.
In  allen  sind  die  Mieten  gepfändet."
24.  Danzig:  Zwangsverwalter  S.  schreibt:
„Bei  den  mir  übertragenen  etwa  130  Zwangsverwaltungen ­
  lagen  in  fast  sämtlichen  Fällen  Verfügungen
vor,  wonach  die  Mieten  gepfändet  waren."
25.  Danzig:  Zwangsverwalter  H.  schreibt:
„Ich  besorgte  1912  60  Zwangsverwaltungen.  Davon
waren  die  Mieten  gepfändet'  resp.  zediert  in  38  Fällen."
26.  Dresden:  Zwangsverwalter  RechtsanwaltK.  schreibt:
„Aus  meiner  eigenen  Praxis  kann  ich  soviel  mitteilen, ­
  daß  regelmäßig,  wenn  es  zu  einer  Zwangsverwaltung
  k  o  m  m  t,  hierorts  die  Mieten  bereits  gebsä ­
  n  d  e  t  s  i  n  d  u  n  d  d  a  ß  i  n  v  i  e  l  e  n  F  ä  I  l  e  n  der
        <pb n="40" />
        42

Anschein  besteht,  daß  Liese  Pfändungen  zu
unlauteren  Zwecken  vorgenommen  sind/'
27.  Dresden:  Zwangsvcrwalter  L.  schreibt:
„Wer  hier  in  Dresden  mit  der  Führung  von  Zwangs-Verwaltungen
  beauftragt  wurde,  muß  bestätigen,  daß  über
die  Mieten  fast  jedesmal  verfügt  ist,  fei  es  durch  Pfändung,
sei  es  durch  Abtretung."
28.  Düsseldorf:  Zwangsverwaltcr  M.  schreibt:
„Seit  Januar  1912  habe  ich  21  Grundstücke  verwaltet.
Davon  waren  in  7  Fällen  über  die  Einnahmen  nicht
verfügt.  In  2  Fällen  handelte  es  sich  um  Neubauten.  In
weiteren  2  Fällen  war  in  Form  einer  Zession  über  die
Einnahmen  verfügt.  In  10  Fällen  lag  Nießbrauch  vor.  In
diesen  10  Fällen  lag  eine  Vollstreckungsklausel  gegen  die
Nießbraucher  nicht  vor.  Der  Zwangsverwalter  war  daher
nicht  in  der  Lage,  die  Mieten  zu  erheben.  Der  Nießbrauchvertrag ­
  ist  die  in  Düsseldorf  für  Schiebungen  beliebteste
Form."
29.  Düsseldorf:  Zwangsverwalter  L.  schreibt:
„In  den  meisten  Fällen  der  Zwangsverwaltung ­
  liegen  Verfügungen  über  die
Mieten  vor.  Besteht  kein  Nießbrauchrecht,  dann  findet
man  meistens  Abtretungen  und  Pfändungen.  Um  das  Recht
des  Zwangsverwalters,  die  bestehenden  Mietverhältnisse
durch  Kündigung  aufzulösen,  zu  hintertreiben,  wird  nunmehr ­
  dazu  übergegangen,  das  ganze  Grundstück  zu  vermieten ­
  und  die  Mieten  für  ein  halbes  Jahr  sich  durch  Ausstellen ­
  von  Wechseln  bezahlen  zu  lassen."
30.  Frankfurt  a.  M.:  Zwangsverwalter  Kanzleirat  Sch.
schreibt:
„Anbei  übermittle  ich  Ihnen  folgende  Aufstellung  über
die  in  den  Jahren  1902—1908  von  mir  geführten  Zwangsverwaltungen: ­


Jahrgang

Zahl
der  angeordneten
Zwaugsverwaltungen

Vorausverfügungeil  seitens  des
Schuldners  über  die  Mieten
durch  Zession,  Voranseinziehung
und  Verpfandung,  bezw.
Pfändungen.

1902

48

14

1903

49

18

1904

60

34

1905

114

63

1906

109

62

1907

115

62

1908

69

46
        <pb n="41" />
        43

Anmerkungen  des  Einsenders:  „Es  ist  anzunehmen,
daß  von  den  angeordneten  Zwangsverwaltungen  15  bis
20  Prozent  vor  oder  kurz  nach  der  Besitzergreifung  durch
den  Zwangsverwalter  aufgehoben  worden  sind.
Ich  amtierte  nur  bis  1908."
31.  Frankfurt  n.  Main:  Zwangsverwalter  G.  schreibt:
„Von  den  meiner  Verwaltung  unterstellten  Grundstücken ­
  war  über  die  Mieten  verfügt,  oder.  dieselben  waren
gepfändet:  im  Jahre  1906  in  60  Proz.  aller  Fälle,  1907  in
50  Proz.,  1908  in  50  Proz.,  1909  in  50  Proz.,  1910  in
60.  Proz.,  1911  in  60  Proz.  und  1912  in  50  Proz.
In  den  Jahren  1906—1909  lagen  hauptsächlich  bei  den
Neubauten,  die  vielfach  noch  nicht  ganz  fertig  und  meistens
nur  teilweise  bewohnt  waren,  Verfügungen  über  die  Mieten
vor.  Diese  Häuser  waren  meistens  von  unbemittelten
Bauunternehmern  (Handwerkern  aller  Art)  in  Angriff  genommen ­
  worden."
32.  Frankfurt  a.  Main:  Zwangsvcrwalter  W.  schreibt:
„Ich  beeile  mich,  Ihre  Anfrage  dahin  zu  beantworten,
daß  mindestens  bei  zwei  Dritteln  meiner  Verwaltungen
Zessionen  und  Mietspfändungei:  angetroffen  wurden.  Daß
die  vorgenannten  Verfügungsrechte,  ob  sie  unlautere  Manipulationen ­
  darstellen  oder  nicht,  eine  bedeutende  Schädigung
der  Hypotheken-Gläubiger  involvieren,  steht  außer  jedem
Zweifel,  um  so  mehr,  da  der  zweite  oder  letzte  Hypothekar-Gläubiger
  in  den  meisten  Fällen  auch  Ersterer  ist."
33.  Frankfurt  a.  O&amp;gt;:  Der  Grund-  und  Hausbcsitzrrverein
  schreibt:
„Nach  Unisrage  bei  den  hiesigen  Zwangsverwaltern
haben  wir  festgestellt,  daß  die  in  den  letzten  drei  Jahren
vorgekommenen  Verfügungen  über  Mieten  auf  Grund
rechtlicher  Titel  erfolgten,  sogenannte  Schiebungen  kanten
nicht  vor."
34.  Görlitz:  Zwangsverwnltcr  H.  schreibt:
„Die  Zahl  der  von  mir  besorgten  Zwangsverwaltungen
betrug  über  100.  Dabei  lagen  fast  ohne  Ausnahme  Verfügungen ­
  über  die  Mieten  vor."
35.  Görlitz:  Zwangsvcrwalter  H.  schreibt:
„Ich  führte  60  Zwangsverwaltungen  durch.  In  den
meisten  Fällen  lagen  Pfändungen  oder  Abtretungen  der
Mieten  vor."
        <pb n="42" />
        4!

36.  Halle  a.  Zwangsverwalter  D.  schreibt:
„Ich  besorgte  etwa  100  Verwaltungen.  Verfügungen
lagen  in  80  Proz.  aller  Falle  vor;  besonders  häufig  sind  die
seit  der  Entscheidung  des  Reichsgerichts  von  1906."
87.  Hannover:  Zwangsverwaltcr  H.  schreibt:
„Ich  kann  bestätigen,  daß  Zessionen  und  Pfändungen
der  Mieten  verhältnismäßig  oft  vorkommen  und  daß  dadurch ­
  Schaden  entsteht.  Es  liegt  unzweifelhaft  im  Interesse
der  Ordnung  und  Gerechtigkeit,  daß  der  Schütz  der  Hypothekengläubiger ­
  ein  besserer  —  sicherer  —  wird."
38.  Karlsruhe:  Zwangsverwalter  Rechtsanwalt  G.
schreibt:
„Ich  kann  über  meine  Erfahrungen,  welche  ich  während
Uleiner  Tätigkeit  als  Zwangsverwalter  im  Laufe  dreier
Jahre  gemacht  habe.  genaue  zahlenmäßige  Angaben  nicht
machen,  da  ich  meine  diesbezüglichen  Handakten  dem  Vollstreckungsgericht ­
  abgegeben  habe.  Soviel  kann  ich  aber  bestimmt ­
  angeben,  daß  fast  in  allen  Fällen  mit  verschwindend
wenig  Ausnahmen  die  Mietzinsen  zediert  oder  verpfändet
waren."
39.  Karlsruhe:  Zwangsverwaltcr  Rechtsanwalt  St.
schreibt:
„In  den  vrw  mir  bisher  geführten  Zwangsverwaltungen
  (etwa.  30  an  der  Zahl)  lag  in  keinem  Falle  eine
fingierte  Abtretung  oder  Pfändung  der  Mietzinsen  vor.
Dagegen  waren  in  den  weitaus  meisten  Fällen  die
Mieten  von  Nichthypothekengläubigern  gepfändet.  Da  auch
durch  diese  an  sich  unanfechtbaren  Pfändungen  das  Recht
des  Hypothekengläubigers  und  namentlich  der  an  späterer
Stelle  stehenden  Hypothekare  auf  Befriedigung  durch  die
Einnahmen  aus  dem  beliehenen  Grundstück  in  hohem  Maße
beeinträchtigt  wird.  sollte  bei  einer  Gesetzesänderung  dieser
Normalfall  der  eiilwandfreien  Pfändung  in  erster  Linie
beriicksichtigt  werden.
Der  gerade  nicht  voir  besonderem  Verständnis  für  die
Lage  der  Hypothekare  zeugenden  Entscheidung  des  Reichsgerichts ­
  von  1906  folgen  die  hiesigen  Vollstreckungsgerichte
nicht."
40.  Köln:  Zwangsverwalter  W.  schreibt:
„Die  Zahl  der  von  mir  seit  Jahren  geführten  Zwangsverwaltuilgen
  betrug  1907  155  Stück.  1908  91  Stück.  1909
167  Stück,  1910  133  Stück.  1911  88  Stück,  1912  bis  heute
86  Stück.  Fast  in  sämtlichen  Fällen  waren  die  Mieten,  sei
es  durch  Nießbrauch.  Zessionen  oder  Pfändungen,  durch
        <pb n="43" />
        Nichthypothekengläubiger  in  Anspruch  genommen.  Ausnahmen ­
  kamen  nur  vor  bei  Unkenntnis  oder  Ueberrumpelung
  der  Schuldner."
41.  Leipzig:  Sparkassendirektor  und  Zwangsverwalter
B.  schreibt:
„Nach  sorgfältiger  Durchsicht  meiner  Zwangsverwaltungsakten ­
  teile  ich  Ihnen  mit,  daß  ich  56  Verwaltungen
geführt  habe.  Es  lagen  dabei  in  41  (gleich  73,2  Proz.)
Fällen  Verfügungen  über  die  Mieten  vor.
Bemerkt  sei  noch,  daß  in  4  von  den  16  Fällen,  wo  weder
Pfändung  noch  Abtretung  vorlag,  nach  kurzer  Zeit  das
Verfahren  wieder  aufgehoben  worden  ist,  so  daß  man  mit
Recht  (meines  Erachtens)  bei  der  Zusammenstellung  diese
nicht  mit  aufzuführen  brauchtei  gewissenhafterweise  habe
ich  es  aber  getan.
In  letzteren:  Falle  würde  sich  vorerwähnter  Prozentsatz
wesentlich,  und  zwar  auf  80,3  erhöhen."
42.  Leipzig:  Zwangsvcrwalter  G.  schreibt:
„Bei  den  von  mir  geführten  Zwangsverwaltungen  sind
in  wenigstens  50  Proz.  aller  Fälle  die  Mieten  abgetreten
oder  gepfändet.  Eine  genaue  Statistik  kann  ich  Ihnen  zu
meinem  Bedauern  deshalb  nicht  geben,  weil  die  Situation
von  Jahr  zu  Jahr  wenigstens  in  den  mir  vorgelegten  Fällen
schwankt.  Ich  glaube  aber  sagen  zu  können,  daß  der  an-  &amp;gt;
genommene  Prozentsatz  das  Mindestmaß  für  alle  Fälle  ist,
in  denen  Pfändungen  oder  Mietzinsabtretungen  Vorlagen."
43.  Licgnitz:  Zwangsverwaltcr  H.  schreibt:
„Daß  Mietsp  f  ändung  e  n  von  seiten  dritter,
nicht  zu  den  Hypothekengläubigern  gehörender  Gläubiger
auch  hier  sehr  o  f  t  v  o  r  k  o  m  m  e  n  ,  i  st  T  a  t  s  a  ch  e,  und
man  kann  es,  solange  die  Gesetzgebung  es  nicht  hindert,
keinem  Gläubiger  verargen,  wenn  er  auf  diesem  verhältnismäßig
  bequemeren  Wege,  bei  dem  er  auch  außerdem  im
Konkursfalle  viel  weniger  mit  der  Gefahr  einer  Anfechtung
zu  rechnen  hat,  zu  seinem  Gelde  zu  kommen  versucht."
44.  Magdeburg:  Vereidigter  Gerichts.  Zwangsverwalter ­
  W.  schreibt:
„Ich  habe  iin  Jahre  1912  22  Zwangsverwaltungen
geführt.  Verfügungen  über  die  Mieten  lagen  i»
18  Fällen,  vor."
45.  Magdeburg:  Vereidigter  Zwangsverwalter  Sch.
schreibt:
„Ich  bin  seit  ungefähr  15  Jahren  hier  als  Zwangsverwalter ­
  tätig.  Während  dieser  Zeit  habe  ich  feststellen  müssen,
        <pb n="44" />
        I

40
daß  sich  die  Fälle,  in  denen  über  die  Mieten  der  unter
Zwangsverwaltung  gestellten  Miethäuser  verfügt  war,  im
Laufe  der  Jahre  gemehrt  haben.  Bei  den  letzten  hundert
mir  übertragenen  Zwangsverwaltungen  war  in  71  Fällen
über  die  Mieten  verfügt."
46.  Magdeburg:  Zwangsverwaltcr  Sch.  schreibt:
„Es  ist  außer  allem  Zweifel,  daß  der  Realkredit  durch
Pfändungen  und  Zessionen  der  Mieten  für  die  hinter  der
ersten  Stelle  kommenden  Hypotheken  gefährdet  wird.  Ich
habe  nach  dieser  Richtung  hin  schon  seit  Jahren  den  bestehenden ­
  Mißständen  entgegenzuarbeiten  versucht.  Es  ist
jedoch  an  eine  Besserung  ohne  gesetzliche  Eingriffe  nicht  zu
denken."
47.  Magdeburg:  Zwangsverwaltcr  B.  schreibt:
„In  den  weitaus  meisten  Fällen  waren  in  den  mir
übertragen  gewesenen  Zwaugstzerwaltungen  die  Mieten  vor
Einleitung  des  Verfahrens  gepfändet  oder  zediert."
48.  Mannheim:  Die  Rheinische  Hypothekenbank  hat  in
unserem  Interesse  bei  zwei  dortigen  Zwangsverwaltecn  Erkundigungen ­
  eingezogen  und  folgende  Resultate  ermittelt:
„Zwangsverwalter  $.:

Jahr

Anzahl  der
Zwangsversteigerungen ­


Verfügungen
lagen  »or
in  Fällen

Den  Hypothekengläubigern  dingen  an
Mieten  verloren  durch  "
Pfändungen  Vorauserhebung  Zessionen
Mk.  Mk.  Mk.

1908

25

16

8  761.  -  2  529.  4  563.  -

1909

14

17

14  294.  633.  2  910.—

1910

8

6

4  365.  -  1672.—

1911

13

10

4  802.  -  1125.—  1  672.  -

1912

12

8

8  660.  2  593.—  750.—

40  882.—  6  880,—  11  567.—

Anmerkung:  Außerdem  lagen  in  27  Zwangs-Zwangsversteigerung

  kam.  Bet  einigen  Fällen  waren  die
Mietpfändungen  durch  Nichthypothekare  unmittelbare  Ursache ­
  der  Zwangsversteigerung.  Die  gebräuchlichste  Form
der  Verfügung  war  die  Vorauserhebung  der  Miete.
Zwangsvcrwalter  A:

Jahr

Anzahl  der
Zwangsversteigerungen ­


Verfügungen
lagen  vor  in
Fällen

Die  Mistzinspfändung
führte  zur  Zwanasveistelgrrung
  in  Fällen

Betrag  der
gepfändeten
Mieten  i.Mk

1907

52.

29

24

38  234.—

1908

66

36

31

48  $34.—

1909

44

18

15.  .

20  131.  -

1910

24

8

7

8470.—

1911

30

11

7

19  081.—

1912

27

13

9

'
        <pb n="45" />
        47

Anmerkung:  Bei  sämtlichen  Zwangsversteigerungen ­
  ist,  soviel  dem  BerichleZtaller  bekannt,  die  letztstellige
  Hypothek  ganz  oder  zum  Teil  zum  Ausfall  gekommen." ­

49.  Metz:  Zwangsvcrwaltcr  Rechtsanwalt  St.  schreibt:
„Ich  kann  sachdienliches  nur  von  7  Zwangsverwaltungen
berichten.  Dabei  waren  in  6  Fällen  die  Mieten  durch  Zessionen ­
  und  vielfache  Pfändungen  der  Zwangsverwaltung  verloren. ­
  Die  beiden  übrigbleibenden  Fälle  betrafen  ein
vom  Eigentümer  verlassenes  leerstehendes  Haus  und  ein
Hotel.  In  diesen  beiden  Fällen  lagen  Verfügungen,  da
praktisch  unmöglich,  nicht  vor.  Die  von  mir  beobachteten
Zessionen  bezweckten  mit  einer  Ausnahme  die  Sicherung  der
Hypothekeuzinsen,  ohne  die  hohen  Kosten  der  Zwangsverwaltung. ­
  Sie  stellen  daher  einen  Akt  der  Selbsthilfe  gegen
die  Folgen  der  88  1123  und  1124  vor  und  beweisen  gerade
dadurch  das  Bedürfnis  nach  einer  Aenderung  dieser  Gesetzesbestimmungen." ­

50.  Mügeln-Dresden:  Zwangsvcrwalter  S.  schreibt:
„In  Mügeln  haben  sehr  viele  Zwangsverwaltungeu
stattgefunden,  in  denen  die  Mieten  auf  lauge  Zeit  gepfändet
gewesen  sind  und  viel  Geld  für  die  Hypothekare  verloren
gegangen  ist."
51.  München:  Zwangsverwaltungsberatcr  Rechtsanwalt ­
  R.  schreibt:
„Es  ist  nach  meinen  Erfahrungen  direkt  zur  Regel  geworden, ­
  daß  bei  beschlagnahmten  Anwesen  zum  Schaden
des  späteren  Einsteigerers  rechtzeitig  über  die  Mietzinsen
verfügt  wird;  ich  müßte  Ihnen  fast  meine  sämtlichen  Beschlagnahmeakten ­
  zur  Verfügung  stellen,  wenn  es  für  diese
jedem  Praktiker  täglich  vorkommenden  Fälle  eines  besonderen ­
  Beleges  noch  bedürfte.  Die  Bewegung  zur  Abänderung
der  §§  573,  1123,  1124  BGB.  erscheint  mir  durchaus  verständlich ­
  und  berechtigt.  Durch  die  Verfügung  über  die
Mietzinsen  wird  dem  Anwesenseigentümer  die  Möglichkeit
genommen,  die  Einnahme  des  Hauses,  welche  in  erster
Linie  zur  Befriedigung  der  Hypothekenglänbiger  bestimmt
sind,  diesen  zukommen  zu  lassen."
52.  München:  Justizrat  B.  schreibt:
„Ich  habe  auf  das  sittenwidrige  Moment  der  hier  einschlägigen
  Reichsgesetzgebung  des.  öfteren  und  offenbar  nicht
ohne  Erfolg  hingewiesen.  Vorbildlich  wären  die  Bestini-
        <pb n="46" />
        -n
mungert  der  bayerischen  Subhastationsordnung  mit  ihrer
Novelle  gewesen."
53.  Pirna:  Zwangsverwalter  Vizelokalrichter  A.
schreibt:

„Ich  besorgte:

Im  Jahre

Zwangsverwaltungen ­


Verfügungen
lagen  vor

1906

12

1  mal

1906

10

2mal

1907

4

2  mal

1908

12

1  mal

1909

4

—

1910

6

zum  Teil  abgetreten.

1911

3

Imal

1912

3

3  mal

Anmerkung  des  Einsenders:  „Die  relativ  geringe  Zahl
der  Abtretung  und  Pfändungen  erklärt  sich  daraus,  daß
die  Objekte  in  Zwangsverwaltung  fast  nur  Hotels  und
Gastwirtschaften  waren,  in  Lenen  wenig  Mieter  wohnten."

54.  Pirna:

Zwangsverwalter

Stadtrichter  G.  schreibt:

„Ich  besorgte:

Im  Jahre

ZwangsVerfügungen ­



verwaltungen

lagen  vor

1900

15

11

1901

142

64

1902

46

24

1903

11

4

1904

37

'  17

1906

34

10

1906

4

1

1907

11

6

1908

21

8

1909

6

2

1910

4

1

1911

7

—

1912

6

1

1900—1909

sind

die  Pfändungen  in  der  Hauptsache

auf  Grund  zu

Recht

bestehender

Forderungen  von  Baugläubigern

  erfolgt.  Fingierte  Abtretungen  sind  mir  nicht

bekannt  geworden.
Seit  1910  sind  fast  ausnahmslos  die  Mieten  entweder
gepfändet  oder  abgetreten."
        <pb n="47" />
        -H)
55.  Rostock:  Zwangsverwalter  L.  schreibt:
„Ueber  Benachteiligung  der  berechtigten  Interessen  der
Hypothekengläubiger  wird  auch  hier  seit  Jahren  geklagt.
In  einer  im  Jahre  1911  übernommenen  Verwaltung,  die  erst
kürzlich  zum  Abschluß  gebracht  ist,  waren  die  Mieten  sogar
bis  zum  Jahre  1913  gepfändet.  Mit  Freuden  begrüße  ich
die  Absicht  des  Verbandes,  diesem  Treiben  ein  Ziel  zu  setzen."
56.  Rostock:  Zwangsverwaltcr  L.  schreibt:
„Hier  in  Rostock  ist  es  so  schlimm,  daß  fast  keine
Zwangsversteigerung  stattfindet,  bei  der  nicht  vorher  die
Mieten  abgetreten  oder  gepfändet  sind."
57.  Schwerin:  Zwangsverwalter  Notar  St.  schreibt:
„Zwangsverwaltungen  werden  von  uns  nur  noch  sehr
selten  beantragt,  da  dieselben  ziemlich  zwecklos  sind,  weil
die  Mietforderungen  in  aller  Regel  abgetreten  oder  gepfändet ­
  sind.  Es  kommt  deshalb  meist  gleich  zu  Zwangsversteigerungen. ­
  Ich  kann  auf  Grund  meiner  Erfahrungen
in  Zwangsversteigerungen  und  Zwangsverwaltungen  erklären, ­
  daß  hierorts  in  aller  Regel  eine  Vorausverfügung
über  die  Mieten  durch  Abtretungen  oder  Pfändung  vorliegt."
58.  Stettin:  Gericht!.  Administrator  K.  schreibt:
„Seit  1891  habe  ich  hier  1190  Grundstücke  in  Zwangsverwaltung. ­
  Nach  meinen  21jährigen  Erfahrungen  wird
in  sehr  häufigen  Fällen  die  Versteigerung  eingeleitet,  weil
die  Mieten  gepfändet  worden  sind  und  ebenfalls  die  Zwangsverwaltungen, ­
  weil  Mieten  gepfändet  oder  zediert  worden
sind.  In  den  letzten  beiden  Jahren  habe  ich  rund  70  Grundstücke ­
  zwangsverwaltet,  davon  waren  25  Prozent  mit  zedierten ­
  oder  gepfändeten  Mieten.  Ich  möchte  behaupten,  daß
mindestens  dieser  Prozentsatz  bei  allen  1200  von  mir  verwalteten ­
  Grundstücken  anzunehmen  ist;  einen  großen  Prozentsatz ­
  der  Zessionen  und  auch  Pfändungen  halte  ich  für
zum  Schein  geschehen.  Nach  meinem  Rechtsgefühl  müßten
Zessionen  sowie  Pfändungen  der  Früchte  hypothekarisch  belasteter ­
  Grundstücke  gesetzlich  überhaupt  unzulässig  sein,
ebenfalls  die  Vorauserhebung  der  Mieten  für  mehr  als
%  Jahr."
59.  Stettin:
»Ich  habe  seit  Dezember  1905  im  ganzen  303  Zwangs-Verwaltungen
  gehabt.  Unter  diesen  waren  im  ganzen  65
Verwaltungen,  bei  denen  bei  Uebergabe  des  Grundstücks
die  Mieten  gepfändet  bezw.  abgetreten  waren.  In  letzter
        <pb n="48" />
        50

Zeit  sind  die  Grundbesitzerverhältnisse  in  Stettin  bessere  geworden,- ­
  mit  diesem  Besserwerden  haben  sich  erfreulicherweise ­
  auch  die  Mietsabtretuugen  und  Pfändungen  vermindert. ­
  Am  schlimmsten  war  es  in  der  sogenannten  Krachzeit
von  1905—1908."
60.  Stuttgart:  Zwangsverwalier  C.  schreibt:
„Bei  den  von  mir  besorgten'  Zwangsverwaltungen
lagen  in  den  letzten  drei  Jahren  in  60—60  Proz.  aller  Fälle
Zessionen  oder  Pfändungen  der  Mieten  vor.  Ich  habe  es
immer  als  großes  Unrecht  gegen  die  Hypothekengläubiger
erkannt,  wenn  deren  Sicherheit  durch  die  Abtretung  oder
Pfändung  der  Mietzinse  geschmälert  wurde  und  über  die
Mittel  für  dringende  Baureparaturen  anderweitig  verfügt
war  und  halte  es  für  dringend  nötig,  daß  durch  Gesetz  die
Wirkung  der  Abtretung  und  Pfändung  bis  zu  dem  Zeitpunkt, ­
  zu  welchem  das  Zwangsvollstreckungsverfahren  beginnt, ­
  beschränkt  wird.".
61.  Zwickau:  Zwangsverwalter  Lokalrichter  B.  schreibt:
„Ich  habe  167  Zwangsverwaltungen  gefiihrt.  Man
kann  annehmen,  daß  bei  der  Hälfte  Verfügungen  über  die
Mieten  vorlagen."

Nachtrag.
Nachträglich  liefen  noch  folgende  Berichte  ein:
62.  Breslau.  Zwangsverwaltcr  R.  schreibt:
„Ich  besorgte  pro  Jahr  ca.  40  Zwangsverwaltungen.
Eintragungen  von  Nießbrauchrechten,  Pfändungen  und  Abtretungen ­
  der  Mieten  sind  ungefähr  in  der  Hälfte  dieser  Verwaltungen ­
  vorgekommen."
63.  Breslau.  Zwangsverwaltcr  K.  schreibt:
„Es  waren  mir  folgende  Zwangsverwaltungen  übertragen: ­
  1907,  10  (5);  1908,  16  (7);  1909,  3  (1);  1910,  8  (3);
1911,  17  (10);  1912,  26  (15).  Die  eingeklammerten  Zahlen
bezeichnen  die  Anzahl  der  Fälle,  in  denen  die  Schuldner  zum
Schaden  der  Hypothekengläubiger  über  die  Mieten  verfügt
hatten."
64.  Breslau.  Zwangsverwalter  G.  (amtierte  nur
während  eines  Teils  des  Jahres  1912)  schreibt:
„Ich  besorgte  1912  die  Zwangsverwaltung  von
29  Grundstücken.  Dabei  war  in  12  Fällen  über  die  Mieten
        <pb n="49" />
        verfügt  und  Mar  zum  Teil  von  Anverwandten  des  Gemeinschuldners, ­
  Im  einzelnen  waren  bei  5  Grundstücken
die  Mieten  zediert,  bei  6  Grundstücken  der  Nießbrauch  eingetragen ­
  und  bei  1  Grundstück  die  Mieten  gepfändet."
Nach  Drucklegung  der  Eingabe  liefen  noch  folgende  Zuschriften ­
  ein:
Zwickau.  Vizelokalrichter  O.  Zwickau  schreibt:
„Ich  kann  Ihnen  voll  bestätigen,  daß  bei  der  größten
Anzahl  der  Zwangsverwaltungen  Pfändungen  der  Mietzinsen ­
  vorliegen  und  dadurch  die  Hypothekengläubiger  auf
das  Empfindlichste  geschädigt  werden.
Noch  härter  ist  es  aber,  daß  eine  Mietzinspfändung
trotz  der  Beschlagnahme  des  Grundstücks  durch  Zwangsverwaltung, ­
  nach  Ablauf  der  in  8  1124  des  BGB.  gedachten
zwei  Vierteljahre,  nach  erfolgter  Zwangsversteigerung  des
Grundstücks  dem  Ersteher  gegenüber  wieder  aufleben  kann."
Braunschweig.  Justizrat  H.  schreibt:
„Mir  ist  im  allgemeinen  Wohl  bekannt,  daß  in  den
meisten  Fällen  zur  Zeit  der  Beschlagnahme  die  Mieten  abgetreten ­
  oder  gepfändet  sind."
        <pb n="50" />
        41
|itragenett  Nießbrauchs.  Um  sich  über  Wasser  zu  halten,
-.en  von  minderwertigen  Bauherren  immer  drei  Grund-1
  in  Arbeit  genommen.  Beim  Zweiten  und  dritten
ldstück  werden  dann  von  guten  Bekannten  die  Mieten
i-  indet,  und  dadurch  hierorts  und  in  weitem  Umkreise
iS  r.\  !^iekare  und  Bauhandwerker  auf  das  Empfindlichste  gelgt.
  Mindestens  70  Prozent  aller  hier  anhänl
  Versteigerungssachen  tragen  den  Stempel  dieser  un-'"Len
  Manipulationen  an  sich."
-0.  Chemnitz:  Zwangsverwalter  Loknlrichter  M.  schreibt:
-In  den  meisten  von  mir  geführten  Zwangsverwaltnnvaren
  die  Mietzinsen  abgetreten  und  teilweise  auch  gei&amp;gt;et."

21.  Copitz  an  der  Elbe:  Zwangsverwalter  Gemeindeland ­
  Z.  schreibt:
„Abtretung  von  Mieten  vor  der  drohenden  Zwangsaltung
  ist  hier  fast  gar  nicht  vorgekommen.  Dagegen
Pfändungen  der  Mieten  seitens  dritter  berechtigter
biger  vor  der  Beschlagnahme  des  betreffenden  Grundbeantragt
  worden.  Bei  der  Versteigerung  muß  der
her  mit  der  bis  zum  nächsten  Quartal  andauernden
-Pfändung  rechnen."
22.  Danzig:  Zwangsverwaltcr  S.  schreibt:
,Die  Zahl  von  mir  besorgter  Zwangsverwaltungen  be-18.
  Dabei  lagen  in  76  Fällen  Verfügungen  über  die
w  vor.  In  6  Fällen  waren  die  Mieten  an  die  gleiche
n  verpfändet;  man  muß  hier  annehmen,  daß  hier
stbungen  gemacht  waren."
!.  Danzig:  Zwangsverwalter  T.  schreibt:
„Ich  habe  gegenwärtig  nur  drei  Zwangsverwaltungen,
rllen  sind  die  Mieten  gepfändet."
24.  Danzig:  Zwangsverwaltcr  S.  schreibt:
^,Bei  den  mir  übertragenen  etwa  130  Zwangsaltungen ­
  lagen  in  fast  sämtlichen  Fällen  Verfügungen
wonach  die  Mieten  gepfändet  waren."
25.  Danzig:  Zwangsverwalter  H.  schreibt:
^  „Ich  besorgte  1912  60  Zwangsverwaltungen.  Davon
n  die  Mieten  gepfändet'  resp.  zediert  in  38  Fällen."
26.  Dresden:  Zwangsverwaltcr  RechtsanwaltK.  schreibt:
"„Aus  meiner  eigenen  Praxis  kann  ich  soviel  mit-U
  daß  regelmäßig,  wenn  es  zu  einer  Zwangsverwalkommt,
  hierorts  die  Mieten  bereits  g  en
  d  e  t  s  i  n  d  un  d  d  a  ß  i  n  v  i  e  l  e  n  F  ä  lIe  n  der
        <pb n="51" />
        ﻿
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
