62 Staatsvolk. I und Strafgerichtsbarkeit und seiner Steuergesetzgebung personaler pflegen Natur nicht unterworfen sind. Zu dem Kreis der Exterritorialen ge- auszusül hören die diplomatischen Vertreter einschließlich der Mitglieder ge- Systeme wisser internationaler Kommissionen, das fremde Staatshaupt, die (iussanj Mitglieder des Ständigen Schiedsgerichts itnb des neuen Völkerbunds- | im deuts gerichtshofs im Haag, die Völkerbundsdelegierten in Ausübung ihrer von eine Berufstätigkeit in Genf, Truppenteile, die sich im Krieg oder Frieden | handelt, aus fremdem Gebiet aufhalten, fremde Kriegs- und Staatsschiffe. Im südamer Einzelnen f. § 12ff. ! burtsort z. B. au § 8. Das Staatsvolk. Küsteng I. StaatsvolkistderJnbegriffderdurchdiegleicheStaats- : (Englan angebörigkeit verbundenen Personen. Über sie übt der Staat die dahk die Personalhoheit aus, die sich namentlich im diplomatischen und auch au konsularischen Schutz im Ausland äußert. Dabei muß Eines sestge- I Ausläni halten werden: Wenn und soweit ein Staat zugunsten seiner Staats- 1914 ai angehörigen einschreitet, macht er in eigenem Namen eigenes Recht Jmperi geltend. Der einzelne Staatsangehörige steht in keiner völkerrechtlichen Als t Beziehung zu fremden Staaten, da das Völkerrecht bis auf den Heu- j einem Ligen Tag völkerrechtliche Rechte und Pflichten dem Individuum nicht Debella zuerkannt hat. Auch dann, wenn völkerrechtliche Verträge davon erleichtt sprechen, daß die Angehörigen der Vertragsteile bestimmte Rechte | weilen haben sollen, wird durch diese Bestimmungen kein unmittelbarer An- dienstes spruch der stets und nur als Objekt völlerrechtlicher Sätze anzu- Als < sehenden Personen begründet, sondern einzig und allein der Vertrags- erkenne Parteien, der Staaten. Ob und inwieweit die Staatsangehörigen einen des Bü Anspruch an ihren Staat auf Durchsetzung der diesem zu ihren völkerrt Gunsten eingeräumten völkerrechtliche Rechte haben, ist Frage des doppe konkreten Landesrechts: An den fremden Staat kann der Staats- spiele: fremde, soweit völkerrechtliche Rechte in Frage kommen, nur durch das eine V> Medium seines Staates herankommen. Dementsprechend waren auch häufig die Nordschleswiger nicht berechtigt, auf Grund des Art. 5 des Prager eine b Friedens von 1866 (oben S. 19) eine Vereinigung mit Dänemark zu im Ar verlangen. > Henna II. Wer Staatsangehöriger eines Staates ist, beurteilt sich nach RechtsI Landesrecht, doch ist eben wegen des ihnen zu gewährenden Völker- Staat rechtlichen Schutzes diese Frage von größter Bedeutung auch in Völker- staate rechtlicher Hinsicht. Hinsichtlich des Erwerbes der Staatsangehörigkeit heranz