Der Völkerbundsgerichtshof. 154 gerichtshofsrichter aufgestellten Voraussetzungen entsprechen, bestim men lernn. Kommt auch die Vermittlungskommission nicht zum Ziel, so findet Ergänzung durch die gewählten Richter selber aus der Zahl der Personen statt, die nur überhaupt Stimmen in einem der beiden Wahlkörperschaften auf sich vereinigt haben. Die wiederwählbaren Richter sind auf neun Jahre berufen; die Hauptrichter können keine politische oder Verwaltungstätigkeit ausüben. In Durchführung ihrer Funktionen genießen sie diplomatische Vorrechte. Sitz des Gerichts hofes ist Haag. Normalerweise findet jährlich eine Sitzung statt, die am 15. Juni beginnt und bis zur Aufarbeitung der vorliegenden Falle ^^Prinzipiell funktioniert der Gerichtshof in Vollsitzung, also in der Besetzung von 11 Richtern, doch genügen neun zur Beschlußfähigkeit. Besondere Bestimmungen gelten für das Verfahren auf Grund des internationalen Arbeitsrechts und des Verkehrsrechts des Versailler Friedensvertrages. Die Nationalen beider Parteien sind nicht aus geschlossen, hat die eine Partei keinen Staatsangehörigen im Gerichts hof so kann sie für den speziellen Streitfall einen Richter auswählen. Das gleiche gilt, wenn beide Parteien keinen Nationalen im Ge- < c) Nach der ausdrücklichen bedeutsamen Vorschrift des Art. 34 dür fen nur Staaten oder Völkerbundsmitglieder vor dem Ge richtshof auftreten. Soweit Nichtvölkerbundsmitgüeder sich des Gerichtshofes bedienen wollen, müssen sie sich besonderen, vom Volker bundsrat zu erlassenden Bestimmungen unterwerfen. Der Gerichtshos entscheidet in allen Streitigkeiten, die die Parteien chm unterwerfe^ sei es ans Grund isolierten oder instttutionellen Schiedsvertrages. Rach einer das Obligatorium, das der Entwurf der Juristenkommission vor gesehen hatte, wieder abbeugenden (und damit die wegen seines Ver haltens 1907 Deutschland gemachten Vorwürfe auch gegen dre ableh nenden Völkerbundsstaaten wendenden) Vorschrift (Art. 36, Abs. ^1, können die Mitglieder des Völkerbundsgerichtshofes (und davon haben eine größere Anzahl bereits Gebrauch gemacht) die Erklärung abgeben, daß sie ohne weiteres die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes in allen oder einigen Rechtsstreitigkeiten anerkennen, bei denen es sich um die Auslegung eines Vertrages handelt, jede Völkerrechtssrage, das Be stehen einer Tatsache, die, bewiesen, einen Völkerrechtsbruch darstellen würde und die Natur oder Ausdehnung der wegen eines Völkerrechts-