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        <title>Grundzüge des positiven Völkerrechts</title>
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            <forname>Karl</forname>
            <surname>Strupp</surname>
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        </author>
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            <idno>1024339858</idno>
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        I

Der  Staatsbürger
Sammlung  zur  Einführung  in  das  öffentliche  Recht
herausgegeben  von  Rechtsanwalt  H.  Kamps,  Bonn
2./3.
Grundzüge
des
positiven  Völkerrechts

Von

Dr.  Karl  Strupp

Ludwig  Röhrscheid,  Verlag,  Bonn
1921
        <pb n="7" />
        Vorwort.

Die  Not  unseres  Volles  drückte  uns  die  Feder  in  die  Hand.
Es  scheint  manchmal,  als  ob  dem  deutschen  Volle  der  Sinn  für
sachliche  Erörterungen  über  die  Fragen  des  öffentlichen  Lebens
abhanden  gekommen  sei.  Das  Schlagwort  regiert  und  findet  im
wirtschaftlichen  und  seelischen  Druck,  der  auf  uns  allen  lagert,  den
besten  Nährboden.  Da  tut  ein  sachlich  auiklärendes  Wort  bitter
not.  Hoffentlich  erreicht  es  viele  Volksgenossen.
Wir  stehen  in  einer  völligen  Umwälzung  unserer  öffentlichen
Einnchtungen.  Bisheriges  Wissen  und  früheres  Schrifttum  sind
veraltet.  ■  Neues  muß  an  die  Stelle  treten.  Die  demokratische
Staatsform  macht  solches  doppelt  notwendig.  Größeren  Rechten
folgen  größere  Pflichten.  Eine  der  wichtigsten  staatsbürgerlichen
Pflichten  besteht  für  jeden,  der  seinen  Stimmzettel  handhabt,
dann,  sich  über  Bedeutung  und  Wirkung  seines  staatsbürgerlichen
Handelns  Klarheit  zu  verschaffen.  Dazu  gehört  aber  in  erster
Linie  die  Kenntnis  der  Gmndlagen  unseres  öffentlichen  Lebens.
Mehr  als  je  ist  die  alte  Klage  berechtigt,  daß  wir  Deutschen
ein  unpolitisches  Voll  sind.  Die  neue  Staatsform  gründet  die
Staatsleitung  auf  breiteste  Volkswünsche  und  geschulte  Vollseinsicht.
Deutschlands  Zukunft  dient  daher  jeder,  der  Kenntnisse  und  Sinn
für  innere  und  äußere  Politll  vermittelt  oder  erwirbt.  Wenn
der  Blick  für  wirtschaftliche  und  politische  Notwendigkeiten  und
Möglichkeiten  mehr  als  bisher  ins  Voll  getragen  wird,  so  wachsen
die  geringen  Mittel,  die  uns  noch  verblieben  sind  für  Deutschlands
neuen  Aufstieg.

Der  Herausgeber.
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        Jr-swri

Grundzüge
des
positiven  Völkerrechts

Von
Dr.  Karl  Strupp

Ludwig  Röhrscheid,  Verlag,  Bonn
1921
        <pb n="9" />
        iq  u  TWi

Alle  Rechte,  auch  das  der  Übersetzung
in  fremde  Sprachen,  vorbehalten
Copyright  1921  by  Ludwig  Röhrscheid  Verlag  Bonn

F rUU S
Kirn!

v  e

'  '  H.  //.  ^

Ohlemothsche  Buchdruckerei
Georg  Richters
Erfurt
        <pb n="10" />
        Sr.  Exzellenz  Herrn  Wirklichen  Geh.  Rat
Professor  Dr.  med.  Wilhelm  Erb
in  Heidelberg,  meinem  väterlichen  Freunde,
in  herzlichster  Verehrung  und  Dankbarkeit
        <pb n="11" />
        Inhaltsverzeichnis.

1.  Buch.
Wesen  und  Werden  des  Völkerrechts
Erster  Abschnitt.
Grundbegriffe,  Völkerrechtsgefchichte,  Völkerrechtsliteraturgeschichte ­

§  1.  Der  Völkerrechtsbegriff.  Die  Notwendigkeit  eines  Völkerrechts. ­
  Seine  Rechtsnatur.  Einwände.  Die  Schwierigkeit ­
  der  Normenermittlung.  Der  Begriff  Völkerrechtsgemeinschaft ­

§  2.  Die  Völkerrechtsquellen,  Völkerrecht  und  Landesrecht  ...
§  3.  Geschichte  des  Völkerrechts
§  4.  Völkerrechts-Literaturgeschichte
2.  Buch.

Das  Völkerrecht  im  Frieden
Zweiter  Abschnitt.
Die  Subjekte  des  Völkerrechts
§  5.  Die  völkerrechtliche  Rechts-  und  Handlungsfähigkeit.  Die
Staatenverbindungen.  Neutralisierte  Staaten
§  6.  Entstehung  und  Untergang  von  Völkerrechtssubjekten;  die
Anerkennung  im  Völkerrecht.  Die  sogenannte  Staatensukzession ­


Dritter  Abschnitt.
Die  Momente  des  Staates  in  ihrer  völkerrechtlichen  Bedeutung

§  7.  Die  Staatsgewalt
§  8.  Das  Staatsvolk
§  9.  Exkurs:  Das  Fremdenrecht  einschließlich  des  Auslieferungsrechts ­

§  10.  Das  Staatsgebiet
§  11.  Exkurs:  Die  hohe  See

Seite
1—35

1—35

1—7
7—12
12—29
29—35

35—161

35—57
35—49

49—57

57—79
57—62
62—65
65—68
69—76
76—79
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VI  Inhaltsverzeichnis.
_
Die  nationalen  und  internationalen  Organe  des  völkerrechtlichen ­
  Verkehrs
A.  Die  nationalen  Organe
§  12.  Übersicht
§  13.  Das  Staatshaupt  -
§  14.  Das  Gesandtschastsrecht
§  15.  Die  Konsuln
§  16.  Unständige  Staatenvertreter
B.  Die  internationalen  Organe  im  völkerrechtlichen  Verkehr  .
§  17
§  18.  Verwaltungsgemeinschasten,  internationale  Unionen  ....
Fünfter  Abschnitt.
Die  Formen  des  völkerrechtlichen  Verkehrs,  insbesondere
der  völkerrechtliche  Vertrag
§  19.  Die  völkerrechtlichen  Rechtsverhältnisse  im  allgemeinen  ..
§  20.  Der  völkerrechtliche  Vertrag  im  weiteren  Sinne
§  21.  Die  Sicherung  der  völkerrechtlichen  Verträge
Sechster  Abschnitt.
Die  wichtigsten  völkerrechtlichen  Erscheinungsformen  des
Staatenlebens
§  22.  Allgemeines
§  23.  Der  internationale  Verkehr
§  24.  Handel  und  Industrie
§  25.  Münz-,  Maß-  und  Gewichtswesen
§  26.  Privatrecht  und  Zivilprozeß
§  27.  Die  Konventionen  zum  Schutze  des  menschlichen  Lebens
§  28.  Schutz  von  Tieren  und  Pflanzen
§  29.  Der  Schutz  ideeller  Interessen
Siebenter  Abschnitt.
Das  völkerrechtliche  Delikt  und  der  Ausschluß  der  Rechts-Widrigkeit
  im  Völkerrecht
§  30.  Das  völkerrechtliche  Delikt
§  31.  Der  Ausschluß  der  Rechtswidrigkeit  im  Völkerrecht
Achter  Abschnitt.
Das  völkerrechtliche  Kriegsvorbeugungsrecht
|  32.  Gute  Dienste  und  Vermittlung
§  33.  Internationale  Untersuchungskommissionen
§  34.  Internationale  Schiedsgerichtsbarkeit
§  35.  Der  internationale  Völkerbundsgerichtshos
§  36.  Der  Völkerbund

Seite
80—94
80—89
80
80—82
82—85
85—88
88—  89
89—  94
89—92
92—94

94—102
94—97
97—100
101—102

102—122
102—  103
103—  111
111—112
112—  113
113—  115
115—117
118
118—122

122—135
122—129
129—135

136—161
136—  137
137—  138
139—152
152—155
155—161
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        Inhaltsverzeichnis.

VII

S.  Buch.
Völkerrecht  und  Krieg

Seite
161—238

Neunter  Abschnitt.
Die  gemeinsamen  Grundlagen  (der  allgemeine  Teil)  des
Kriegsrechts
§  37.  Krieg  und  Kriegsrecht
§  38.  Der  Kriegsausbruch  und  seine  Wirkungen
§  39.  Die  Kriegsbeendigung
§  40.  Der  Kriegsschauplatz

161—180
161—167
167—175
175—178
178—180

Zehnter  Abschnitt.
Die  einzelnen  Kriegsrechtsarten.  1.  Der  Landkrieg  ....
§  41.  Übersicht
§  42.  Kriegsstand  und  Kriegsparteien
§  43.  Das  Recht  der  Kriegsgesanyenen  und  Verwundeten  ..
§  44.  Die  Feindseligkeiten
§  45.  Spione  und  Parlamentäre
§  46.  Die  Occupatio  bellica

180—201
180—181
181—184
184—192
192—195  .
195—  196
196—  201

Elster  Abschnitt.
II.  Das  Seekriegsrecht
§  47.  Geschichte  des  Seekriegsrechts
§  48.  Kriegsschauplatz  und  Kriegsstand  ....
§  49.  Die  Feindseligkeiten
§  50.  Das  Seebeuterecht

201—221
201—206
206—  207
207—  208
218—221

Zwölfter  Abschnitt.
Das  Neutralitätsrecht
§  51.  Übersicht
§  52.  Die  Landneutralität
§  53.  Die  Seeneutralität
§  64.  Das  Kontrebanderecht
§  65.  Neutralitätswidrige  Unterstützung
5  56.  Das  Anhaltungs-  und  Durchsuchungsrecht
§  57.  Das  formelle  Prisenrecht

221—  239
221—222
222—  225
225—230
230—235
235—  236
236—  238
238
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        Vorwort.
Einer  Anregung  des  Herrn  Professors  Dr.  Giese  folgend,  habe  ich
mich  entschlossen,  meine  Vorlesungen  über  Völkerrecht,  die  ich  im
W.  S.  1920/21  an  der  Universität  Frankfurt  a.  9Ji.  gehalten  habe,  in
leicht  veränderter  Form  einem  weiteren  Leserkreise  vorzulegen.  Das
Buch  wendet  sich  im  Sinne  des  Vorwortes  des  Herausgebers  an
breiteste  Volkskreise,  will  aber  auch,  wie  seine  Entstehung  zeigt,  der
juristischen  akademischen  Jugend  ein  Führer  sein.
Es  enthält  in  gedrängter  Form  —  etwas  ausführlicher  nur  beim
Kriegsvorbeugungsrecht  —  das  positive,  in  Geltung  stehende,  also
das  gegenwärtige  Völkerrecht.  Die  Erörterung  von  Streitfragen
und  die  Beibringung  von  Literatur  habe  ich,  wenn  auch  schweren
Herzens,  dem  Zwecke  der  Sammlung  gemäß  und,  um  den  Umfang  des
Buches  nicht  noch  mehr  anwachsen  zu  lassen,  unterdrückt.  Doch  habe
ich  stets  unter  Betonung  und  knapper  Begründung  meiner  eigenen  Auffassung ­
  auf  wichtige  Streitfragen  hingewiesen  und  in  einem  Anhang
wenigstens  die  Literatur  aufgeführt,  die  in  den  meisten  Lehrbüchern
noch  nicht  verzeichnet  ist.  Einige  Wiederholungen,  die  sich  in  dem
Buche  finden,  sind  gewollt.  Sie  sollen  besonders  wichtige  Fragen
dem  Leser  einhämmern.  Für  Anregungen  und  Berichtigungen  für
spätere  Auflagen  wäre  ich  dankbar.
Frankfurt  a.  M.,  Juni  21.  Strupp.
Gärtnerweg  62.
        <pb n="15" />
        1.  Buch.
Wesen  und  Werden  des  Völkerrechts.
Erster  Abschnitt.
Grundbegriffe,  Völkerrechtsgeschichte,
Völkerrechts  literaturgeschichte.
§  1.  Der  Bölkcrrechtsbegriff.
Tie  Notwendigkeit  eines  Völkerrechts.  Seine  Rcchtsnatur.  Einwände. ­
  Tie  Schwierigkeit  der  Normenermittlung.  Ter  Begriff
Völkcrrcchtsgemeinschaft.
Völkerrecht  ist  der  Inbegriff  der  Rechtsregeln,  welche
Rechte  und  Pflichten  der  zur  Völkerrechtsgemeinschaft  gehörenden ­
  Staaten  und  anderer  Völkerrechtssubjekte  zum
Gegenstand  haben.
I.  Daß  im  Zeitalter  des  Welthandels  ein  Völkerrecht  überhaupt
notwendig  ist,  das  heißt,  daß  die  Staaten  der  Normen  nicht  entbehren ­
  können,  die  ihre  Beziehungen  zueinander  zum  Gegenstände
haben,  sollte  selbstverständlich  sein.  Denn  es  gibt  keine  Frage  des  staatlichen ­
  Lebens,  die  in  irgendeiner  Hinsicht  über  die  Grenzen  des  Staatsgebiets ­
  hinaus  wirkt,  die  nicht  nach  staatsvertraglicher  Regelung  verlangt. ­
  Mag  es  sich  darum  handeln,  daß  der  Angehörige  eines  Staates
einen  Brief  nach  dem  Auslande  schreibt,  selbst  per  Bahn  oder  Automobil ­
  oder  im  Luftfahrzeug  dorthin  reist,  Handelsbeziehungen  dort
anknüpft,  oder  mag  es  sich  um  die  Ausübung  ärztlicher  Praxis  oder
Funktionen  einer  Hebamme  in  Grenzorten  jenseits  der  Grenze,  um
die  Auszahlung  von  Versicherungsbeträgen  an  ausländische  Arbeiter
oder  um  die  Vornahme  wissenschaftlicher  Ausgrabungen  auf  fremdem
Strupp,  Völkerrecht.  1
        <pb n="16" />
        2

Der  Völkerrechtsbegriff.

Gebiet,  um  die  Bewilligung  des  Armenrechts  an  eine  ausländische
Partei,  die  Auslieferung  eines  Verbrechers,  um  nur  ein  paar  Beispiele ­
  willkürlich  herauszugreifen,  handeln,  stets  wird  hier  der  Abschluß ­
  eines  Zwei-  oder  Mehrparteienvertrages  zwischen  Staaten  Voraussetzung ­
  sein.
Diese  Tatsache  pflegt  von  der  Mehrzahl  der  nichtwissenschaftlichen
Gegner  des  Völkerrechts  übersehen  zu  werden,  deren  Zahl  nach  dem
angeblichen  „Zusammenbruch  des  Völkerrechts  im  Weltkrieg"  nur
noch  zugenommen  hat.  Selbst  wenn  es,  wie  häufig  behauptet  wird,
zuträfe,  daß  das  Kriegsrecht  unter  den  Stürmen  des  vierjährigen  Welterdbebens ­
  hinweggefegt  worden  sei,  würde  deshalb  doch  das  Völkerrecht, ­
  das  normalerweise  den  Friedensverkehr  der  Staaten  im  Auge
hat  und  nur  notgedrungen  jenen  anormalen  Zustand,  der  sich  Krieg
nennt,  regelt,  noch  Existenzberechtigung  besitzen,  ja  bei  dem  fortbestehenden ­
  Nebeneinander  koordinierter  Staaten  unentbehrlich  sein.
Im  übrigen  ist  es  aber  gar  nicht  einmal  richtig,  daß  auch  nur  das
Kriegsvölkerrecht  im  Weltkriege  zusammengebrochen  sei.  Die  meisten
der  angeblichen  Völkerrechts  Verletzungen,  die  intra  et  extra  muros
behauptet  wurden,  sind  niemals  vorgekommen,  sei  es  mangels  Tatbestandes, ­
  sei  es  mangels  Rechtsnorm.  Mangels  Tatbestandes  um
dessentwillen  nicht,  weil  häufig  Vorfälle,  die  als  Rechtsverletzungen
angesehen  worden  sind,  niemals  begangen  wurden  (fama  crescit
eundo!),  sich  überhaupt  unter  keinen  Rechtssatz  subsumieren  lassen;
mangels  Rechtsnorm,  weil  ein  behaupteter  Rechtssatz  aus  juristischtechnischen ­
  Gründen  noch  nicht  oder  nicht  mehr  oder  gerade  für
diese  Kriegsparteien  nicht  in  Geltung  stand.  (Vgl.  dazu  unten
b  2  und  §  37.)
a)  Davon  ausgehend,  daß  Recht  eine  Zwangsordnung  von  Lebensverhältnissen ­
  sei,  wendet  sich  eine  Lehre  mit  der  Begründung  gegen
die  Rechtsnatur  des  Völkerrechts,  daß  dem  Völkerrecht  der  Zwang
ermangele  und  infolgedessen  kein  Recht  vorliege.  Von  anderen  wiederum ­
  wird  auf  den  Mangel  eines  Gesetzgebers  und  einer  Rechtsprechung
hingewiesen.
Was  zunächst  den  letzteren  Vorwurf  anlangt,  so  ist  es  gewiß  richtig,
daß  ein  „Gesetzgeber"  von  der  Art,  wie  er  im  Landesrecht  entgegentritt,
im  Völkerrecht  fehlt.  Er  muß  auch  fehlen.  Sonst  würde  von  einem
Nebeneinander  selbständiger  Staaten,  das  dem  Völkerrecht  eigentümlich ­
  ist,  nicht  mehr  gesprochen  werden  können,  sondern  es  würde

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ein  Staat  von  dem  Typ  des  Bundesstaates,  in  dem  im  Verhältnis  des
Bundesstaates  zu  dem  Gliedstaate  innerstaatliches  Recht,  Staatsrecht,
gelten  würde,  als  vorliegend  zu  gelten  haben.  Gleichwohl  aber  ist
dem  Völkerrecht  ein  Rechtsetzungsorgan  nicht  fremd,  nur  ist
hier  das  Eigentümliche  festzustellen,  daß  die  jeweiligen  Rechtsetzungsorgane, ­
  nämlich  die  Staaten,  die  bestimmte  Normen  als
für  sich  verbindlich  ins  Leben  rufen  wollen,  zugleich  die  Adressaten
dieser  Normen  sind.  Während  im  innerstaatlichen  Recht  Rechtssetzungsorgane ­
  und  Normenadressaten  auseinandersallen,  decken  sie
sich  im  Völkerrecht.  Und  wie  tagtäglich  von  wenigen,  z.  B.  nur  von
zwei  Staaten,  für  sie  als  Vertragsparteien  gültiges  Recht  gesetzt  wird,
so  sind  aus  großen  Staatenkonserenzen,  z.  B.  1899  und  1907  aus  den
Haager  Friedenskonferenzen,  in  größtem  Umfange  Rechtsnormen  mit
umfassendem  personellem  Kreis  geschaffen  worden.  Fehlt  also  im
Völkerrecht  kein  „Gesetzgeber",  mag  dieser  auch  besonderer  Art  sein,
so  ist  auch  eine  Rechtsprechung,  wobei  man  noch  nicht  notwendig
an  den  wieder  eingegangenen  zentral-amerikanischen  Gerichtshof
1907—1917  oder  an  den  neuen,  am  13.  Dezember  1920  geschaffenen
des  Völkerbundes  zu  denken  braucht,  dem  Völkerrecht  nicht  unbekannt:
Man  hat  nur  die  Worte  internationale  Schiedsgerichtsbarkeit  auszusprechen, ­
  um  zu  zeigen,  daß,  wenn  auch  die  ordentliche  Gerichtsbarkeit, ­
  so,  wie  wir  sie  vom  Landesrecht  her  gewohnt  sind  (von  gemeinsamen ­
  Gerichten  von  Staaten  in  Bundesstaaten  aus  Grund  von  Staatsverträgen ­
  abgesehen),  im  Völkerrechte  noch  in  der  Entwicklung  begriffen ­
  ist,  doch  dem  Völkerrecht  derBegriss  derRechtsprechung
keineswegs  fremd  ist.  Zudem  lehrt  die  Geschichte  aller  Kulturvölker, ­
  daß  das  Recht  stets  schon  vor  dem  Gericht  dagewesen  ist,
und  daß  die  Volksgenossen  auch  schon  zu  einer  Zeit  Normen  als  Rechtsnormen ­
  anerkannt  haben,  als  ihnen  zu  ihrer  Durchsetzung  nur  die  rohe
Gewalt,  die  Selbsthilfe,  das  Fehderecht,  zur  Verfügung  standen.  Und
was  nun  endlich  den  Hauptvorwurf  gegen  das  Völkerrecht  anlangt,  daß
ihm  derZwang  mangle,  so  zeigt  zunächst  auch  hier  die  Geschichte,  daß
der  staatliche  Zwang  erst  zu  einer  Zeit  in  das  staatliche  Leben  getreten
ist,  in  der  längst  Recht  bestand.  Zum  anderen  aber  ist  der  Zwang  durch
Vollstreckungsorgane,  so  wie  ihn  jetzt  der  Völkerbund  erhalten  soll,
im  Völkerrecht  einmal  in  der  scharfen  Form  des  Krieges  und  außerdem, ­
  unter  der  Herrschaft  des  Völkerbundes,  des  wirtschaftlichen
Gesamtboykotts,  vorhanden,  zum  anderen  aber  gibt  es  neben  diesem
        <pb n="18" />
        4  -  Völkergewohnheitsrecht.
materiellen  noch  einen  ideellen  Zwang,  der  sich  vor  allem  darin
äußert  daß  ein  Staat,  der  seine  völkerrechtlichen  Verpflichtungen
nicht  hält,  in  eine  äußerst  bedenkliche  Lage  versetzt  würde,  weil  die
Staaten  sich  weigern  würden,  mit  einem  solchen  unzuverlässigen
Vertragsgenossen  bestehende  Rechtsbeziehungen  fortzusetzen  oder  neue
anzuknüpfen.  Reichen  die  vorher  besprochenen  Einwände  also  mcht
aus  um  die  Rechtsnatur  des  Völkerrechts  zu  widerlegen,  so  ist  es
anderseits  von  größter  Bedeutung,  daß  die  Staaten  selbst  allzeit  und  bei
seder  Gelegenheit  seine  rechtlich  verpflichtende  Krast  anerkannt  haben.
b)  Wenn  eine  andere  Gruppe  von  Völkerrechtsleugnern  den  Ton
darauf  legt,  daß  der  Staat  sich  zwar  selbst  binden  könne,  daß  aber,  rote
bei  Staat  sich  selbst  binde,  eben  weil  ihm  bei  dieser  Bmdung  nur  sein
eigener  Wille  entgegentrete,  sich  auch  wieder  lösen  könne,  so  übersehen
die  Anhänger  dieser  Meinung  (es  handelt  sich  namentlich  um  Philipp
Zorn  und  seine  Schule),  daß,  wie  besonders  Triepel  und  ihm  folgend
namentlich  der  Italiener  Anzilotti,  dem  sich  die  italienische  Fachwissenschaft ­
  (besonders  Cavaglieri,  Diena,  Donati)  angeschlossen
hat  überzeugend  dargetan,  dem  Staate  zwar  bei  dem  Entschlüsse,
einen  Staatsvertrag  abzuschließen,  sein  eigener  Wille  entgegentritt
dieser  aber  mit  entsprechenden  Erklärungen  eines  anderen  Staates
zusammenfließt,  so  daß  dem  Staate,  sobald  die  Willenserklärungen
mehrerer  Staaten  vorliegen,  nunmehr  eine  zur  Einheit  verschmolzene
Willensmehrheit  gegenübersteht,  von  der  er  sich  einseitig  nicht  frei
machen  kann.  Es  liegt  vollständig  auf  dieser  Linie,  wenn  die  Großmächte, ­
  nachdem  Rußland  sich  1870  einseitig  von  der  1856  aus  betn
Pariser  Kongreß  angenommenen  Neutralisierung  des  Schwarzen
Meeres  losgesagt  hatte,  am  13.  Januar  1871  in  einem  feierlichen
Protokoll  ausdrücklich  erklärt  haben,  daß  keine  Macht  sich  einseitig
ohne  Zustimmung  seiner  Vertragsgenossen  nach  vorhergegangener  Verständigung ­
  von  einem  Vertrag  lösen  oder  diesen  ändern  könne.
Ist  Völkerrecht  Recht,  so  ist  es  doch  wohl  auf  keinem  Rechtsgebiete
so  schwierig,  zu  ermitteln,  ob  ein  Satz,  der  als  Recht  behauptet  wird,
auch  wirklich  Recht  ist,  wie  auf  dem  Gebiete  des  Völkerrechts,  ^as
hängt  zunächst  damit  zusammen,  daß  der  größte  Teil  des  -Boll er«
rechts  auch  heute  noch  aus  Gewohnheitsrecht  beruht,  das  heißt,
daß  hier  Recht  durch  gleichmäßige,  wiederholte,  von  der  Überzeugung ­
  Recht  und  zwar  Völkerrecht  anzuwenden  getragenen ­
  Übung  (opinio  juris  gentium)  geschaffen  wird.
        <pb n="19" />
        Die  Gültigkeitsfeststellung.  5
Es  ist  nun  im  Einzelfalle  um  dessentwillen  oft  so  schwer,  festzustellen,
ob  Völkerrecht  vorliegt,  weil  keinem  Staate  gegen  seinen  Willen  Recht
aufgezwungen  werden  kann.  Der  Nachweis,  daß  ein  bestimmter
Staat  einen  Satz  als  Rechts-  und  zwar  als  Völkerrechtssatz  anerkannt ­
  hat,  wird  nur  dann  leicht  zu  führen  sein,  wenn  ein  Staat
einem  anderen  Staate  gegenüber  sich  auf  diesen  Satz  als  Völkerrechtssatz ­
  berufen  hat  oder  ihn  als  solchen  gegen  sich  hat  gelten  lassen.
Aber  selbst  beim  aufgezeichneten  Recht  ist  die  Feststellung  nicht  so
leicht,  als  es  auf  den  ersten  Augenblick  erscheint.  Denn  wenn  auch  aus
der  Aufzählung  der  Vertragsparteien  zu  Beginn  jedes  Vertrages
entnommen  werden  kann,  wer  die  Vertragsparteien  sein  sollen,  so
ist  mit  dieser  Aufzählung  nicht  gesagt,  daß  sie  auch  wirklich  Vertragsparteien ­
  geworden,  das  heißt  rechtlich  gebunden  sind.  Für  jeden
Staatsvertrag  muß  geprüft  werden,  ob  er  schon,  ob  er  noch  gilt.
Ob  er  schon  gilt:  Ein  Vertrag  ist  noch  nicht  perfekt  mit  der  Unterzeichnung, ­
  sondern  erst  mit  dem  Austausch  der  Ratifikationsurkunden,
bzw.  nach  Aufnahme  eines  Protokolles  über  die  erfolgte  Hinterlegung
nach  Maßgabe  des  Staatsvertrages.  Das  hängt  damit  zusammen,
daß  bei  den  meisten  Verträgen  heute  parlamentarische  Zustimmung
erforderlich  ist,  und  daß,  wenn  auch  ein  Staatsvertrag  dem  Willen  der
Regierung  konform  ist,  so  wie  er  durch  Unterzeichnung  durch  die
Bevollmächtigten  Ausdruck  gefunden  hat,  so  doch  damit  noch  nicht
gesagt  ist,  daß  er  auch  dem  Willen  des  Parlamentes  entspricht.  Ein
lehrreiches  Beispiel  bietet  der  Versailler  Friedensvertrag  vom  28.  Juni
1919.  Dieser  hat  zwar  an  diesem  Tage  die  Unterzeichnung  der  Bevollmächtigten ­
  gefunden,  ohne  aber  damit  schon  völkerrechtliche  Gültigkeit
erlangt  zu  haben.  Diese  ist  vielmehr  zunächst  im  Verhältnis  der  Mächte,
die  am  10.  Januar  1920  ihre  Ratifikationsurkunden  unter  Errichtung
eines  Protokolles  in  Paris  hinterlegt  haben,  an  diesem  Tage  in  Kraft
getreten  (Art.  440  des  Friedensvertrages),  während  eine  Ratifikation
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  das  heißt  das  Versprechen  des
Staatsoberhauptes  als  des  völkerrechtlichen  Vertreters  des  Staates,
den  Vertrag  halten  zu  wollen,  trotz  eines  dahingehenden  Willens  des
amerikanischen  Präsidenten  Wilson,  mangels  der  Zustimmung  einer
Zweidrittelmehrheit  des  amerikanischen  Senates,  wie  sie  das  amerikanische ­
  Staatsrecht  verlangt,  noch  nicht  möglich  gewesen  ist.
c)  Unrichtig  und  irreführend,  aber  weil  er  sich  eingebürgert  hat,
beizubehalten,  ist  der  Name  Völkerrecht.  Juristisch  genau  wäre
        <pb n="20" />
        Völkerrechtsgemeinschast.

Staatenrecht  da  das  Volk  als  einer  der  Tatbestandsmerkmale  des
Staates  allein  nichts  juristisch  Ersaßbares  ist.  Der  heute  gebräuchliche
Name  ist  die  Übersetzung  des  lateinischen  jus  gentium,  das  freilich
etwas  ganz  anderes,  nämlich  das  zwischen  Römern  und  Fremden  rm
römischen  Reiche  geltende  Recht,  bedeutet  hatte.  1650  hat  der  Engländer ­
  üouch  die  bessere  Bezeichnung  jus  inter  gentes  vorgeschlagen;
seitdem  finden  wir  wenigstens  in  der  ausländischen  Literatur  die
Übersetzung  von  jus  gentium  (Droit  des  gens,  Law  of  Nations)  und
International  Law,  Droit  International  Public,  Diritto  Internazionale
  nebeneinander.  Bedenklich  war  es,  daß  der  Franzose  Foelix
einem  Droit  international  public  ein  Droit  international  prive  gegenübergestellt, ­
  und  daß  diese  Zweiteilung  in  der  Wissenschaft  großen  Am
klang  gefunden  hat.  Es  gibt  nur  ein  internationales  Recht,  namlich
das  Völkerrecht,  während  das  sogenannte  internationale  Privatoder
  Strafrecht  landesrechtliche  Normen  zum  Gegenstand
hat  die  zum  Teil  unter  Verweisung  auf  fremdes  Landesrecht, ­
  darauf  Rücksicht  nehmen,  daß  bestimmte  Rechtsverhältnisse ­
  ganz  oder  zum  Teil  im  Auslande  gelagert  sind,  --abei
ist  freilich  ein  wichtiger  Teil  des  internationalen  Privatrechts  zwischenstaatlich ­
  geregelt  (s.  unten  §  23),  daher,  soweit  dies  der  Fall  ist,  formell
Völkerrecht,  materiell  internationales  Privatrecht.
II  Die  Völkerrechtsgemeinschaft  im  Sinne  der  ^ejmitton
bedeutet  eine  Vielheit  von  Staaten,  die  durch  gemeinsame  Interessen
(schon  Sullh,  der  Minister  Heirichs  IV.  von  Frankreich,  sprach  von  einer
Interdependance  reciproque  des  Etats)  verbunden  sind,  und  die  si  1
deshalb  gegenseitig  als  Völkerrechtssubjekte  anerkennen.  Dabei  ist  Gemeinsamkeit ­
  der  Kultur  und  der  Zivilisation  keineswegs  erforderlich
wie  denn  z.  B.  das  Statut  für  den  neuen  Völkerbundsgerichtshof,
an  dem  Staaten  aus  allen  Weltteilen  beteiligt  sind,  eine  Verschiedenheit ­
  der  Zivilisation  unter  den  Völkerbundsstaaten  ausdrücklich  durch
das  Verlangen  sanktioniert,  daß  von  den  Wahlkörperschaften  Richter
gewählt  werden  sollen,  die  verschiedene  zivilisatorische  Anschauungen
Die  weiter  vielfach  aufgestellte  Behauptung,  daß  nur  zivilisierte
Staaten  des  Völkerrechts  teilhaftig  seien,  muß  zurückgewiesen  werden.
Jeder  Staat,  das  heißt  jedes  —  nach  moderner  Rechtsaufsasstingorganisierte,
  seßhafte  Volk,  muß  heute  als  Träger  von  völkerrechtlichen
Rechten  und  Pflichten  angesehen  werden,  wenn  und  sofern  er  nur  von
        <pb n="21" />
        7

Die  Völkerrechtsquellen.

einem  Staat  oder  mehreren  als  Völkerrechtssubjekt  anerkannt  worden
und  ihm  damit  zu  erkennen  gegeben  ist,  daß  man  ihn  einer  solchen
Qualifizierung  mit  allen  sich  daraus  ergebenden  Folgerungen  für
würdig  hält.  (Weiteres  in  der  Lehre  von  der  Anerkennung.)
Heute  wird  man  auch  solche  Staaten  zur  Völkerrechtsgemeinschaft
zu  rechnen  haben,  hinsichtlich  deren  man  früher  (wie  bei  China,  Siam
und  Persien)  zweifelhaft  war,  eine  Auffassung,  die  ihre  Bestätigung
in  der  Aufzählung  dieser  Staaten  im  Versailler  Friedensvertrag  und
anderen  Staatsurkunden  aus  der  neuesten  Zeit  findet.  Zur  Völkerrechtsgemeinschaft ­
  wird  man  auch  Abessinien  und,  nach  seiner  Aufnahme ­
  in  den  Völkerbund  (Dezember  1920),  trotz  mancher  Unklarheiten, ­
  Albanien,  nicht  minder  aus  gleichem  Grunde  den  Mitgründerstaat ­
  des  Völkerbundes  Hedschas  zu  rechnen  haben.
III.  Über  andere  Völkerrechtssubjekte  als  Staaten  siehe  unten
§5.
§  2.  Tic  Völkerrechtsquellen,  Völkerrecht  und  Landesrecht.
I.  Völkerrecht  ist  ein  Recht  zwischen,  nicht  über  Völkerrechtssubjekten. ­
  Damit  ist  die  naturrechtliche  Lehre  abgelehnt,  die,  sehr  zum
Schaden  einer  Ermittlung  des  wirklich  positiv  geltenden  Völkerrechts,
in  Theorie  und  Praxis  so  lange  ihre  Orgien  gefeiert  hat.  Rechtsquellen ­
  nun  sind  einzig  Gewohnheitsrecht  und  Vereinbarung.
Innerstaatliche  Gesetze,  Rechtssprüche  nationaler  wie  internationaler
Gerichte,  wissenschaftliche  Autorenmeinungen  besitzen  zwar  als  Erkenntnismittel ­
  geltenden  zwischenstaatlichen  Rechtes  erhebliche  Bedeutung, ­
  Recht  selbst  sind  sie  nie.  Dementsprechend  bestimmt  Art.  40
des  Statutes  für  den  Völkerbundsgerichtshof  als  anzuwendendes
Recht:  1.  völkerrechtliche  Vereinbarungen,  2.  die  internationale  Gewohnheit ­
  als  Beweis  einer  allgemein  als  Recht  anerkannten  Praxis
(comme  preuve  d'une  pratique  generale  acceptee  comme  etant  le
droit),  3.  die  allgemeinen,  von  den  zivilisierten  Nationen  anerkannten
Rechtsprinzipien  (?!),  4.  richterliche  Entscheidungen  und  die  Lehre
der  berufensten  Schriftsteller  als  Hilfsmittel  zur  Bestimmung  der
Rechtsregeln.
II.  Vom  innerstaatlichen  Recht  her  sind  wir  gewohnt,  den  größten
Teil  des  gesamten  Rcchtsstoffes  in  Gesetzesform  ausgezeichnet  zu
finden,  so  daß  für  das  Gewohnheitsrecht  nur  verhältnismäßig  wenig
Raum  bleibt.  Doch  beruht  namentlich  das  Verfassungsrecht  vielfach
        <pb n="22" />
        8

Vertrag  und  Vereinbarung.

auf  Gewohnheit,  wie  denn  Ungarn  bis  zur  Revolution  und  England
bis  auf  den  heutigen  Tag  keine  geschriebenen  Verfassungen  gekannt
haben.  Im  Völkerrecht  macht  auch  noch  heute,  nach  den  Haager
Konferenzen,  Gewohnheitsrecht  den  größten  Teil  des  positiven  Völkerrechts ­
  aus.  Nur  ein  geringer  Bruchteil  hat  in  Vertragsform  schriftlichen ­
  Niederschlag  gefunden.  In  beiden  Fällen,  bei  dem  Gewohnheitsrecht, ­
  wie  beim  aufgezeichneten,  liegt  der  Rechtssetzung  eine  stillschweigende ­
  oder  ausdrückliche  Willenseinigung  der  Staaten  zu  Grunde,
die  man  nach  dem  Vorgang  von  Binding  in  seiner  Studie  über  die
rechtliche  Natur  des  norddeutschen  Bundes  (1892)  und  Heinrich  Triepel
  (Völkerrecht  und  Landesrecht,  1899),  dem  sich  die  italienische
Fachwissenschaft,  voran  Anzilotti,  Diena,Cavaglieri  angeschlossen
haben,  als  Vereinbarung  zu  bezeichnen  pflegt.  Vom  Vertrag  unterscheidet ­
  sich  diese  dadurch,  daß  dieser  ein  Rechtsgeschäft  ist,  die  Vereinbarung ­
  dagegen  Rechtssätze  enthält  (Bergbohm).  Während  beim
Vertrag  sich  Willenserklärungen  kreuzen,  also  z.  B.  das  Deutsche
Reich  verspricht,  in  der  50-Kilometerzone  keine  Truppen  zu  halten
(vgl.  Versailler  Frieden,  Art.  43),  stehen  bei  der  Vereinbarung  parallele
Willenserklärungen  nebeneinander:  Die  Völkerbundstaaten  verpflichten ­
  sich  z.  B.  auf  die  Satzung  des  Völkerbundspaktes  mit  dem
dort  gegebenen  Inhalt:  jeder  Staat  will  neben  dem  anderen  genau
dasselbe.  Auch  das  Gewohnheitsrecht  ist  Vereinbarung  und  unterscheidet ­
  sich  nur  durch  die  Art,  wie  es  erkennbar  wird  von  dem  schriftlich ­
  fixierten  Recht.  Dabei  handelt  es  sich  hier  wie  dort  nicht  um
äußeres  Staatsrecht,  sondern  um  Völkerrecht,  das  eine  einseitige  Abänderung ­
  oder  Zurücknahme  durch  einen  der  beteiligten  Staaten  ausschließt. ­
  Tie  schon  erwähnte  Auffassung  Zorns,  Pohls  und  anderer,
wonach  das  Völkerrecht  zwar  eine  Selbstbindung  und  Selbstbeschränkung ­
  des  Staates  enthalte,  diese  aber,  weil  einseitig  abgegeben,  ebenso
einseitig  wieder  abgebeugt  oder  aufgehoben  werden  könne,  übersieht,
worauf  schon  Triepel  und  mit  besonderer  Schärfe  Anzilotti  hingewiesen ­
  hat,  daß  der  Staat  zwar  bei  der  Abgabe  einer  Willenserklärung ­
  gegenüber  einem  anderen  Staate  frei  ist,  daß  ihm  aber  von
dem  Augenblicke  an,  wo  er  diese  Erklärung  abgegeben  hat  und  diese
völkerrechtlich  verbindlich  geworden  ist,  nicht  mehr  sein  eigener  Wille
allein,  sondern  sein  eigener  Wille  plus  dem  Willen  seines  bzw.  seiner
Vertragsgenossen  zur  Einheit  verschmolzen  entgegentritt.  Demgemäß
ist  das  völkerrechtliche  Gewohnheitsrecht  zu  definieren  als  der

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        <pb n="23" />
        Das  Gewohnheitsrecht.  9
Inbegriff  der  durch  gleichmäßige  und  dauernde  Übung  geschaffenen ­
  Normen,  einer  Übung,  die  von  der  Überzeugung.
Recht  und  zwar  Völkerrecht  ldas  beißt,  für  einen  und  mindestens
für  einen  weiteren  Staat  geltendes  Recht),  anzuwenden,  getragen ­
  ist.
Daraus  folgt:  Es  ist  notwendig
a)  eine  Übung,  die
b)  regelmäßig,  aber  nicht  immer,  über  einen  längeren  Zeitraum
hin  stattfinden  muß  (von  der  „Gebräuche  tiefgetretenen  Spur"  spricht
Schiller).
c)  Diese  Übung  muß  auf  der  Überzeugung  beruhen,  Recht  und  zwar
Völkerrecht  anzuwenden.  Das  besagt:  Fehlt  die  Überzeugung  überhauvt,
  daß  Recht  angewendet  werde,  so  kann  ein  Satz  vorliegen,  der
vielleicht  aus  internationaler  Höflichkeit  (comitas  gentium,  courtoisie
  internationale)  angewendet  wird,  ohne  daß  sich  aber  Rechtsfolgen
aus  feiner  Nichtanwendung  ableiten  ließen.  Hierher  gehört  z.  B.  das
Seezeremoniell  (sich  begegnende  Kriegsschiffe  verschiedener  Staaten
begrüßen  sich  durch  Flaggensalut).  Ist  zwar  die  Überzeugung,  Recht
anzuwenden,  vorhanden,  ohne  daß  sich  aber  der  Staat  dabei  bewußt
ist,  Sätze  als  Völkerrecht  anzuwenden,  d.  h.  also  Rechtssätze,  an  die  er
gebunden  ist,  weil  sich  sein  Wille  mit  dem  eines  anderen  oder  anderer
Staaten  verschmolzen  hat,  so  kann  das  oben  erwähnte  äußere  Staatsrecht ­
  vorliegen,  worunter  innerstaatliche  (landesrechtliche)  Normen  zu
verstehen  sind,  die  Auslandsfragen  zum  Inhalte  haben  (z.  B.  das
Fremdenrecht  oder  ein  Auslieferungsgesetz).  Dabei  ist  es  sehr  wohl
möglich,  daß  verschiedene  Staaten  inhaltlich  gleiche  Gesetze,  „Parallelgesetze" ­
  (Störk),  besitzen,  die  aber  stets  einseitiger  Abänderung  bzw.
Aufhebung  um  dessentwillen  unterliegen,  weil  sie  eben  nur  Landesrecht ­
  und  nicht  Völkerrecht  sind.  Beispiele:  der  internationale  Signalcodex, ­
  den  die  seefahrenden  Staaten  nach  dem  Vorbild  des  englischen
Commercial  code  of  signals  for  the  use  of  all  nations  von  1857  angenommen ­
  haben.  Oder  die  gemeinsamen  Grundsätze  über  die  Vermeidung ­
  des  Zusammenstoßes  aus  See  nach  dem  Vorbild  der  englischen
Regulations  for  preventing  collisions  at  sea  von  1862.
Während  es  mit  den  in  §  1  gegebenen  Einschränkungen  verhältnismäßig ­
  leicht  ist,  den  persönlichen  Ümkreis  der  Geltung  einer  schriftlich
aufgezeichneten  Vereinbarung  festzustellen,  treten  beim  Gewohnheitsrecht ­
  die  größten  Schwierigkeiten  auf.  Denn  es  gibt  nur  ganz  wenig
        <pb n="24" />
        Universelles  und  partikuläres  Recht.

10  -  ■  :  ;
(Säfee  die  für  alle  Staaten  der  Völkerrechtsgemeinschaft  verbrndlich
sind  und  die  (und  die  allein!;  anders  t).  M-s  z-  B.  Oppenhemr  I  )
deshalb  auch  für  neu  in  die  Völkerrechtsgemeinschaft  ausgenommene
Staaten  sofort  Gültigkeit  besitzen,  weil  sie  geradezu  als  notwendig
für  die  Zugehörigkeit  zur  Völkerrechtsfamilie  zu  gelten  haben  (Unweralvölkerrechtssätze).
  Hierher  gehören  msbesondere  gewisse  Satze  des
Gesandtenrechts,  diejenigen  von  der  Unabhängigkeit  und  Unverletzlichkeit ­
  der  Staaten  und  der  Kardinalsatz  von  der  Heiligkeit  der  Vertrage.
Von  den  wenigen  universellen  Rechtssätzen  oder  Komplexen  solcher
abgesehen,  ist  das  Völkerrecht  überwiegend  partikularer  NaUlr.
Wenn  man  in  der  Literatur  zuweilen  die  Bezeichnung  europäisches
Völkerrecht,  daneben  anglo-amerikanisches  trifft,  so  ist  diese  Bezeichnung
insofern  richtig  (vgl.  Alvarez,  Le  droit  international  amencam
1910  und  dagegen  Sa  Vianna,  De  la  non-existence  dun  droit
international  americain,  1912).  Beide  bewegen  s-ch  m  Extremen,  als
es  eine  ganze  Reihe  von  Sätzen  gibt,  die  nur  zwischen  den  kontinentalen ­
  Staaten  Anerkennung  als  Völkerrecht  gesunden  haben,  wahren
wieder  andere  von  England  und  der  ihm  folgenden  Union  als  Völkerrecht ­
  betrachtet  werden.  Selbstverständlich  können  aus  emem  Satz,
der  nach  kontinentaler  Ansicht  Völkerrechtssatz  ist,  nach  akiglo-amerikanischer
  nicht,  von  europäischen  Staaten  England  und  Amerika  gegenüber ­
  keinerlei  Rechte  hergeleitet  werden  (nach  kontinentalen  Anschauungen ­
  ist  Feind  im  Krieg  nur  der  feindliche  Staats  nach  angloamerikanischer
  wer  in  Feindesland  seinen  Wohnsitz  hat.^  ^m  Weltkrieg
war  daher  die  Behandlung  der  auf  feindlichem  Gebiet  sich  bchndenden
Personen  als  alien  enemies  durch  England  nicht  als  völkerrechtswid  &amp;gt;g
anutehen&amp;gt;ein  ^Eerrechtssatz  oder  eine  Vielheit  solcher  auf  die  oben
(81)  umschriebene  Weise  völkerrechtlich  bindend  geworden,  so  ist  damit
der  Staat  verpflichtet  mit  der  Wirkung,  daß  er  sich  durch  Unterlagen
vorgeschriebenen  Handelns  oder  durch  Vornahme  verbotenen  Tuns
völkerrechtlich  haftbar  machen  kann.  Nicht  gebunden  aber  smd  seine
Organe  ausnahmslos,  sowie  die  übrigen  Untertanen.  Für  die  einen
wie  die  anderen  wird  das  Völkerrecht  niemals  als  Völkerrecht  das
sich  nur  an  die  Staaten  richtet,  sondern  nur  und  ausschließlich
als  Landesrecht  wirksam,  das  heißt,  nur  und  erst,  wenn  e^
nach  Maßgabe  des  innerstaatlichen  Rechtes,  je  nachdem
durch  Gesetz  oder  Verordnung,  als  Gesetz  oder  als  Verord^
        <pb n="25" />
        Völkerrecht  und  Landesrecht.

11

nung  Landesrecht  geworden  ist.  Umgekehrt  aber  kann  es  vorkommen, ­
  daß  ein  Völkerrechtssatz  bereits  aus  irgendeinem  Grunde  in
Wegfall  gekommen  ist,  während  das  Landesrecht,  das  in  Durchführung
der  völkerrechtlichen  Verpflichtungen  erging,  noch  in  voller  Wirksamkeit
besteht.  Zwei  Beispiele  mögen  das  verdeutlichen:  Den  meisten  Friedensverträgen ­
  ist  die  sogenannte  Amnestieklausel  eigentümlich,  d.  h.
die  Bestimmung,  daß  wegen  gewisser  oder  aller  Straftaten,  die  von
Gefangenen  verübt  wurden,  keine  weitere  Strafverbüßung  eintritt,
keine  neuen  Strafverfahren  anhängig  zu  machen  und  schon  begonnene
einzustellen  sind.  So  lange  in  solchen  Fällen  trotz  Vollgültigkeit  des
Friedensvertrages  kein  Gesetz  bzw.  keine  Verordnung  ergangen  ist,
durch  die  das  Völkerrecht  in  Landesrecht  umgesetzt  ist,  also  nunmehr
nach  innen  als  Gesetz  oder  Verordnung  gilt,  dürfen  die  Behörden
ebensowenig  Gefangene  entlassen,  wie  begonnene  Strafverfahren
einstellen  (neue  Verfahren  werden  sie  aus  Zweckmäßigkeit  nicht
eröffnen,  können  es  aber  rechtlich).  Daß  ein  Gesetz  aber  unabhängig
von  dem  zugrunde  liegenden  Staatsvertrag  fortbesteht,  bis  es  auf  dieselbe ­
  Weise,  wie  es  entstanden  ist,  wieder  aufgehoben  wird,  hat  auch
das  deutsche  Reichsgericht  in  einem  Urteil  vom  26.  Oktober  1914
richtig  anerkannt.  Es  hat  damals  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  ein  Staatsvertrag ­
  durch  den  Krieg  aufgelöst  oder  suspendiert  werde,  das  Fortbestehen ­
  des  auf  Grund  des  Staatsvertrages  ergangenen  Landesgesetzes, ­
  bis  es  etwa  aufgehoben  würde,  ausdrücklich  betont.  Eine  besondere ­
  Betrachtung  bedarf  noch  ein  Satz  des  anglo-amerikanischen
Rechtes,  der  nunmehr  in  Art.  4  der  deutschen  Reichsverfassung  vom
11.  August  1919  (=  Art.  9  der  often.  Verfassung  von  1920)  Eingang
gefunden  hat.  Nach  einer  Auffassung,  die  in  England  als  Gewohnheitsrecht ­
  gilt,  in  den  Vereinigten  Staaten  in  Art.  6,  Abs.  2  der  Verfassung
von  1787  ausdrücklich  Aufnahme  gefunden  hat,  ist  Völkerrecht,  soweit
es  auf  universellem  oder  von  England  (Amerika)  anerkanntem  Völkergewohnheitsrecht ­
  oder  von  England  (Amerika)  ratifizierten  Vereinbarungen ­
  beruht,  ohne  weiteres  ein  Teil  des  Landesrechts,  mit
der  Wirkung,  daß  es  nur  statute  law  (Gesetzesrecht)  weichen  muß.
Art.  4  der  Reichsverfassung  bestimmt  nun,  daß  die  allgemein  anerkannten ­
  Sätze  des  Völkerrechts  als  Bestandteile  des  Reichsrechts  zu
gelten  hätten.  Hier  wie  dort  bedeutet  die  Anerkennung  des  Völkerrechts ­
  als  Landesrecht  rechtlich  nichts  anderes  als  eine  Umkehrung  des'
sonstigen  historischen  Vorgangs.  Während  der  Staat  sonst  erst  auf
        <pb n="26" />
        12  Völkerrecht  des  Altertums.
Grund  des  Völkerrechts  Landesrecht  schafft,  wird  hier  erklärt,  daß  das
bestehende,  bzw.  das  noch  zu  schaffende  Völkerrecht,  sobald  es  für  den
Staat  verbindlich  geworden,  Landesrecht  ist.  Es  liegt  also  lediglich
eine  Antizipierung  des  Umgusses  von  Völkerrecht  in  Landesrecht  vor.
Dabei  ist  sür  Art.  4  noch  zu  bemerken,  daß  nach  seiner  unglücklichen
Fassung  („allgemein  anerkannte  Sätze")  nur  universelles  Völkerrecht ­
  und  hier  nur  wieder  Gewohnheitsrecht,  weil  beim  Vertragsrecht
die  Vertragsparteien  genau  genannt  sind,  unter  Art.  4  fällt.  In  allen
anderen  Fällen  ist  hingegen  ein  besonderer  Umguß  von  Völkerrecht
in  Landesrecht,  so  wie  wir  ihn  oben  kennen  gelernt  haben,  notwendig.
§  3.  Geschichte  des  Völkerrechts.
Beruht  das  Völkerrecht  auf  dem  materiellen  Moment  der  Interessengemeinschaft ­
  und  den  ideellen  der  gemeinsamen  Kultur,  ist  weiter  ein
Völkerrecht,  wenigstens  regelmäßig^,  nur  zwischen  gleichen  und  unabhängigen ­
  Staaten  möglich,  so  kann  es  nicht  wunder  nehmen,  daß
ein  Völkerrecht  im  modernen  Sinne  dem  Altertum  wie  der  Neuzeit
fremd  gewesen  ist.  Ist  deni  heutigen  Staatenleben  der  Gedanke  der
Jnterdepenz  immanent,  so  beherrschte  die  Idee  der  Isoliertheit  die
Jahrhunderte  bis  in  den  Beginn  der  sog.  Neuzeit  hinein.  Weder  die
Israeliten,  die  von  der  Idee  des  auserwählten  Volkes  ausgingen,
noch  die  Griechen,  die,  stolz  auf  ihre  Autarkie,  auf  andere  Völker  als
Barbaren  herabsahen  und  endlich  nicht  die  Römer,  mit  deren  Grundsätze: ­
  „ad versus  hostem  (d.  h.  dem  Nichtrömer)  aeterna  auctoritas“
wie  mit  deren  Tendenz  auf  Weltbeherrschung  ein  Völkerrecht  unvereinbar ­
  war,  vermochten  es  daher  zur  Ausbildung  eines  solchen  zu  bringen.
War  dem  griechischen  Denken,  das  beweisen  die  Schriften  vornehmlich ­
  des  Pythagoras  und  der  Stoiker,  internationales  Denken  nicht
fremd,  so  entsprach  doch  der  Praxis  viel  mehr  die  Selbstgenügsamkeit
eines  Aristoteles,  der  isolierte  Staat  eines  Plato.  Man  kann  es  höchstens ­
  als  Ansätze  eines  Völkerrechts  bezeichnen,  wenn  gewisse  Sätze
über  die  Gastfreundschaft  und  auch  über  die  Unverletzlichkeit  der  Gesandten ­
  bestanden,  wenn  im  Rahmen  Griechenlands  der  Amphiktyonenbund
  eine  gewisse  engere  Verbindung,  für  den  bestimmte
Rechtssätze  galten,  schuf,  und  wenn  uns  Verträge,  namentlich  Friedensi
  Auch  zwischen  unabhängigen  und  abhängigen  Staaten  gilt  Völkerrecht,
darüber  später  (§  5).
        <pb n="27" />
        Das  Völkerrecht  im  Mittelalter.

13

vertrüge,  zuweilen  aber  auch  Handels-  wie  Schiedsgerichtsverträge
begegnen.  Im  ganzen  und  großen  war  doch  —  die  umfassenden
Untersuchungen  Philippsons  vermögen  das  nicht  zu  entkräften  —
die  Berührung  mit  dem  Ausland  feindlicher  Natur  und  deren  Ausgestaltung ­
  mehr  Sache  größerer  oder  geringerer  Humanität  als  des
Rechtes.  Nicht  anders  bei  den  Römern.  Abgesehen  davon,  daß  sich
hier  eine  Art  von  Organen  für  den  Völkerrechtsverkehr  in  dem  Fetialenkolleg
  herausgebildet  hatte,  dem  in  seiner  doppelten  Funktion  als
Gutachterschaft,  ob  ein  zu  beginnender  Krieg  gerecht  und  daher  von
den  Göttern  gewollt  oder  ungerecht  und  daher  nicht  gewollt  sei  und
daneben  als  Überbringer  der  Kriegserklärung  eine  gewisse  Bedeutung ­
  zukam.  Im  übrigen  war  die  Berührung  mit  Fremden,  von  gelegentlichen ­
  Verträgen,  darunter  auch  Handelsverträgen,  abgesehen,
überwiegend  feindlich,  das  Feindesland  stand  mit  allenr,  was  auf  ihm
war,  dem  römischen  Zugriffe  offen  und  es  war  die  Regel,  daß  die
Feinde  mit  ihrer  Familie  bei  freiwilliger  Unterwerfung  geknechtet,  bei
Widerstand  zuweilen  sogar  getötet  wurden.  Auch  bei  den  deutschen
und  den  anderen  Völkern  der  Christenheit  konnte  sich  so  lange  kein
wirkliches  Völkerrecht  herausbilden,  als  das  römische  Reich  deutscher
Nation  als  Universalreich  bestand  und  daneben  die  Universalkirche  mit
dem  Papst  an  der  Spitze  die  Herrschaft  beanspruchte.  Die  Bahn  für
eine  Entwicklung  des  Völkerrechts  war  erst  frei  gemacht,  als  nach  dem
Interregnum  die  Kaisermacht  in  Verfall  geriet  und  nach  der  Gefangensetzung
  Bonisaz'  VIII.  in  Avignon  die  Staaten  Europas  sich,
„superiorem  non  recognoscentes“,  von  einer  Oberherrschaft  freizumachen ­
  begannen,  „souverän"  wurden,  wie  es  Jean  Bodin  in  seinen
8ix  livres  de  la  republique  1576  zum  ersten  Male  klassisch  formuliert ­
  hat.
Doch  ging  auch  jetzt  die  Entwicklung  des  Völkerrechts  nur  sehr  langsam ­
  vorwärts.  Es  war  der  kriegerischen  Zeit  entsprechend,  wenn  das
Kriegsrecht,  und  hier  wieder  besonders  das  Seekriegsrecht,  zunächst
eine  gewisse  Ausbildung  erfuhr,  wenngleich  Grotius,  dessen  1625  erschienenes ­
  Werk  „De  jure  belli  ac  pads“  von  größter  Bedeutung  für
die  Entwicklung  des  Völkerrechts  geworden  ist,  neben  dem  Kriegsrecht ­
  auch  schon  bedeutsame  friedensrechtliche  Fragen  behandelt  hat.
Wichtig  war,  daß  auf  dem  Westfälischen  Friedenskongreß  in  Münster
und  Osnabrück  1648  zum  ersten  Male  die  meisten  größeren  Staaten
Europas,  und  zwar  Monarchien  wie  Republiken,  sich  als  unabhängige
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        14

Die  Entwicklung  seit  1648—1815.

und  gleichberechtigte  Staaten  am  Konferenztisch  trafen,  und  daß  dort
die  Schweiz  und  die  Niederlande  als  unabhängige  Staatengebilde
anerkannt  worden  sind.
faktisch  nicht  rechtlich,  datiert  von  damals  die  nur  noch  lose,  staatenbundähnliche ­
  Zusammengehörigkeit  der  332  deutschen  Staaten.  Seit
dem  Westfälischen  Frieden  beginnt  ferner  die  Errichtung  von  dauernden ­
  Gesandtschaften  zur  Regel  zu  werden.  Das  folgende  ^ahrbundert
ist  ausgefüllt  mit  dem  Kampf  um  das  Prinzip  des  europäischen
Gleichgewichts,  das  heißt,  um  die  politische  Idee,  daß  die  einzelnen ­
  Staaten  mit  ihren  Verbündeten  sich  ungefähr  das  Gleichgewicht ­
  halten  müßten.  Das  Prinzip  ist  als  justum  potentiae  equilibrium ­
  im  Frieden  von  Utrecht  1714  ausdrücklich  anerkannt  worden.
Kn  diese  Periode  fallen  die  Eroberungskriege  Ludwigs  XIV.,  die  mit
seiner  in  den  Frieden  von  Utrecht  (1713)  und  Rastatt-Baden  (1714)
Lin  Ausdruck  kommenden  Niederlage  endigten,  die  Vernichtung  des
holländischen  Seehandels  durch  England  und  die  Erlangung  der  Seeherrschast ­
  durch  dieses  nach  der  Zurückdrängung  Frankreichs  zur  Lee,
die  Verdrängung  Schwedens  aus  seiner  Großmachtstellung  seit  dem
Frieden  von  Nystadt  1721  und  das  gleichzeitige  Emporsteigen  Rußlands ­
  in  diese  Stellung,  das  Aufsteigen  Preußens  zum  Rang  eines
Großstaates  im  Verlauf  der  schlesischen  Kriege  und  des  Siebeniährigen
Krieges,  die  Zurückdrängung  der  Türken  in  Europa,  die  Aufteilung
des  mehr  und  mehr  verfallenden  Polens  durch  die  Nachbargroßmachte.
Wenig  päter,  1783,  wird  im  Frieden  von  Versailles  die  Unabhängigkeit ­
  des  jüngsten  und  des  ersten  außereuropäischen  Gliedes  der  VoUerfamilie,
  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  ausgesprochen.  Drei
Kahre  vorher  hatten  sich  Neutrale  zum  ersten  Male  in  einem  Abwehrbund, ­
  der  sogenannten  bewaffneten  Neutralität  von  1780,  zusammenqesunden,
  deren  Grundsätze  einen  erheblichen  Einfluß  aus  d,e  Entwicklung ­
  des  Seekriegsrechtes  gewonnen  haben,  em  Institut  des
Völkerrechts,  das  überhaupt  im  17.  und  18.  Jahrhundert  bedeutsame
Grundsätze  herausgebildet  hat  (darüber  unten  §  47).  In  diesen  Zeitabschnitt ­
  fällt  auch  der  Friede  von  Kutschuck  Kaynardgi  li74
zwischen  Rußland  und  der  Türkei,  durch  den  das  seit  dieser  Zeit  mcht
mehr  zur  Ruhe  gekommene  Balkanproblem  auf  die  politische  Tagesordnung ­
  gesetzt  worden  ist.  Namentlich  war  es  der  Art.  7  dieses  Vertrages, ­
  der  ein  Schutzrecht  der  Russen  über  die  Christen  des  russischen
Gesandtschastsviertels  in  Konstantinopel  zum  Inhalt  hatte,  der  zum

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        Vom  Wiener  Kongreß  bis  1856.  15

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Gegenstand  heftiger  Streitigkeiten  geworden  ist  und  letzten  Endes  zum
Krimkrieg  geführt  hat.
Wenig  ergiebig  für  das  Völkerrecht  war  die  Zeit  der  französischen
Revolution,  wenngleich  diese  die  Unabhängigkeit  der  Völker  und  damit
einen  der  wichtigsten  Völkerrechtsgrundsätze  theoretisch  proklamiert
hatte.  Im  schärfsten  Gegensatz  dazu  stand  der  Napoleonische  Imperialismus, ­
  der  erst  mit  seinem  Sturze  ein  Ende  erreicht  hat.
Einen  Markstein  in  der  Weiterentwicklung  bildet  der  Wiener  Kongreß ­
  vom  Herbst  1814  bis  zum  Sommer  1815,  dessen  Niederschlag  die
Wiener  Kongreßakte  vom  9.  Juni  1815  darstellt.  Dieses  überaus  bedeutsame ­
  Dokument  enthielt  in  seinen  wichtigsten  Bestimmungen  die
Schaffung  des  Königreichs  der  Niederlande,  des  in  Personalunion  mit
Rußland  stehenden  Königreichs  Polen,  sowie  des  (1846  von  Österreich
annektierten)  Freistaates  Krakau  unter  österreichisch-russisch-preußischem ­
  Protektorat,  umschrieb  die  völkerrechtliche  Lage  Deutschlands
in  einem  seiner  integrierenden  Bestandteile,  der  deutschen  Bundesakte, ­
  anerkannte  die  ewige  Neutralität  der  Schweiz,  proklamierte  die
Abschaffung  des  Negerhandels  wie  die  Freiheit  der  internationalen
Flüsse,  insbesondere  des  Rheins,  und  stellte  eine  1818  auf  dem  Aachener
Kongreß  erweiterte  Rangordnung  der  Gesandten  auf.
Wenig  später,  am  26.  September  1815,  schlossen  dann  die  Herrscher
von  Preußen,  Rußland  und  Österreich  auf  Initiative  des  russischen
Kaisers  Alexander  I.  die  „Heilige  Allianz"  ab,  als  Bund  zur  Sicherung ­
  der  sogenannten  rechtsmäßigen  Dynastien  in  den  einzelnen
Staaten  (sog  Legitimitätsprinzip),  auf  Grund  deren  dann  die
Vertragsschließenden,  in  Durchführung  der  Beschlüsse  der  Kongresse
von  Aachen  (dem  auch  Frankreich  beigetreten  war),  Troppau,  Laibach
und  Verona  (1818—21),  zu  Gunsten  der  vertriebenen  Herrscher  interveniert ­
  haben  (Österreich  1821  in  den  italienischen  Staaten,  Frankreich
1823  in  Spanien).
England,  das  schon  von  Anfang  an  der  Heiligen  Allianz  mit  Abneigung ­
  gegenüber  gestanden  war,  trat  damals  1822  (unter  der
Ministerschaft  Cannings)  auch  offiziell  gegen  sie  auf,  während  in  der
amerikanischen  Union  der  Präsident  Monroe  in  seiner  berühmt  gewordenen ­
  Kongreßbotschaft  vom  2.  Dezember  1823  gegenüber  der
drohenden  Einmischung  der  Allianz  zu  Ungunsten  der  seit  1810  von
Spanien  bzw.  Portugal  abgefallenen  mittel-  und  südamerikanischen
Staaten  die  Grundsätze  aufstellte,  daß  Amerika  sich  nicht  in  europäische
        <pb n="30" />
        mm

16

1815—1856.

Anaeleqenheiten  mische,  dafür  aber  auch  verlange,  daß  die  europäischen
Staaten  sich  unter  allen  Umständen  jeglicher  Einmischung  in  dre  gesamtamerikanischen ­
  Verhältnisse  enthielten.
Die  griechische  Frage,  die  durch  den  Abfall  der  griechischen  Staatsteile ­
  der  Türkei  in  Europa  1821  ins  Rollen  gekommen  war,  fand
nachdem  der  Widerstand  der  Türkei  gegen  das  Dreimachte-Protokoll
von  1826  in  dem  Griechenland  als  halbsouveräner  Staat  unter  türkischer ­
  Oberhoheit  vorgesehen  war,  nach  der  Vernichtung  der  turkichen
  Flotte  bei  Navarino  1827  und  der  Niederlage  der  Türken  im
russisch-türkischen  Krieg  1829,  der  Rußland,  das  schon  1812  im  Frieden
von  Bukarest  Bessarabien  erhalten  hatte,  nunmehr  bis  an  die  Donau
vorschob,  eine  endgültige  Lösung  im  Londoner  Protokoll  vom  3.  Februar ­
  1830  und  dem  Londoner  Vertrag  vom  7.  Mm  1832.  Nach  ihm
wurde  Griechenland  unabhängig.  An  seine  Spitze  trat  als  Jlomg
Prinz  Otto  von  Bayern.
Noch  eine  andere  Frage  ist  um  diese  Zeit  London  entschieden
worden:  Belgien,  dessen  katholisch-wallonische  Bevölkerung  ßch  1830
von  dem  protestantisch-flämischen  Holland  losgerissen  hatte  wurde
nach  einer  vorläufigen  Einigung  1831  durch  Vertrag  von  1839  zum
unabhängigen,  neutralisierten  Staat  erklärt.
Noch  in  das  gleiche  Jahrzehnt  fällt  der  russisch-tmkische  Vertrag
von  Unkiar-Jskelessi  1833,  in  dem  das  landesrechtüche  Prmzip  der
Türkei,  die  Meerengen  in  Kriegs-  und  Friedenszeiten  allen  Kriegsschiffen ­
  zu  verschließen,  ein  Prinzip,  das  bereits  1805  in  einem  Vertrag ­
  mit  Preußen,  1809  in  einem  solchen  mit  England  Aufnahme  gesunden ­
  hatte,  einseitige  Bekräftigung  zu  Gunsten  Rußlands  fand.
Der  Absallversuch  des  Paschas  Mehemed  Ali  mit  der  von  Frarttreich
  unterstützten  Tendenz  der  Schaffung  eines  unabhängigen  syrischägyptischen
  Staates  fand  nach  mannigfaltigen  Kriegsdrohungen  1840
seine  Erledigung.  Mehemed  Ali  wurde  als  Erbstatthalter  der  Provinz
Ägypten  von  der  Türkei  anerkannt.
In  dieselbe  Zeit  (13.  Juli  1841)  fällt  der  Meerengen-Vertrag  der
Mächte  mit  der  Türkei,  in  dem  das  Prinzip  der  Schließung  der  Meerengen ­
  als  Vertragsgrundsatz  ausgesprochen  wurde  sowie  der  sogenannte
Quintupel-Vertrag  der  Großmächte  zur  Beseitigung  des  Negerhandels. ­
  Die  schleswig-holsteinische  Frage,  die  seit  1846  wegen  des  drohenden ­
  Aussterbens  des  dänischen  Herrscherhauses  und  der  voraussichtlichen ­
  Trennung  Schleswig-Holsteins,  das  seit  1460  mit  Dane
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        mischen
die  ge-1815—1856.



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  verbunden  gewesen  war  (nur  in  Schleswig-Holstein,  nicht  in
Dänemark  galt  die  Lex  salica),  fand  eine  provisorische  Regelung  in
dem  Londoner  Vertrag  von  1852,  durch  den  die  Gesamtnachfolge  des
Hauses  Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg  in  Dänemark  und
Schleswig-Holstein  vorgesehen  wurde.
Die  von  Rußland  in  Anspruch  genommene  Schutzherrschaft  über
die  türkischen  Christen,  die  auf  den  oben  erwähnten  Art.  7  des  Friedens
von  1774  zurückging,  bot  Rußland  den  Anlaß,  seine  hochfliegenden
Pläne,  die  auf  die  Auspflanzung  des  Doppelkreuzes  auf  der  Hagia
Sophia  gerichtet  waren,  erneut  ins  Werk  zu  setzen.  Aber  nicht  nur
England,  sondern  auch  das  damals  aufkommende  Sardinien  und  Frankreich, ­
  in  dem  Napoleon  III.  seit  1852  Kaiser  der  Franzosen  war,  traten
dem  russischen  Jntperialismus  entgegen.  Der  Krimkrieg  1853—1856
endigte  mit  der  Niederlage  Rußlands,  das  sich  im  Frieden  von  Paris
(30.  März  1856)  harte  Friedensbedingungen  gefallen  lassen  mußte.
Die  Türkei  wurde  in  das  europäische  Konzert  aufgenommen  und  des
europäischen  öffentlichen  Rechts,  d.  h.  des  Völkerrechts,  für  teilhaftig
erklärt.  Es  verpflichteten  sich  Frankreich,  England  und  Österreich,  die
Unberührtheit  der  Türkei  zu  garantieren  und  einen  Angriff  aus  sie  als
Kriegsgrund  anzusehen.  Rußland  büßte  die  Erfolge  der  Frieden  von
Bukarest  und  Adrianopel  wieder  ein  und  wurde  besonders  empfindlich ­
  dadurch  getroffen,  daß  das  Schwarze  Meer  für  neutralisiert  erklärt ­
  wurde,  worin  das  Verbot  lag,  dort  Kriegsschiffe  zu  unterhalten
oder  militärische  Arsenale  einzurichten.  In  einem  besonderen  Abkommen, ­
  an  dem  nicht  alle  Signatarmächte  des  Pariser  Friedens  (zu
denen  auch  Preußen  gehörte,  obwohl  es  ein  neutraler  Staat  war)  beteiligt ­
  waren,  sondern  das  nur  zwischen  England,  Frankreich,  Preußen,
Österreich  und  Rußland  abgeschlossen  wurde,  das  aber  dann  zum  wesentlichen ­
  Bestandteil  des  Hauptvertrages  erklärt  wurde,  verpflichtete  sich
Rußland,  die  Aalandinseln  nicht  zu  befestigen.  Es  war  weiter  ein  harter
Schlag  für  diesen  Staat,  daß  ihm  das  Schutzrecht  über  die  Christen  in
der  Türkei  entzogen  wurde.  Das  brennende  Problem  der  Donaufürstentümer ­
  Moldau  und  Walachai  fand  nicht  1856  in  Paris,  sondern
erst  1858  eine  definitive  Regelung;  beide  wurden  zum  Fürstentum
Rumänien  vereinigt.
Weiter  erfuhr  die  Donaufrage  eine  Regelung,  die  in  der  Folgezeit
&amp;lt;s.  internationales  Flußrecht)  weiteren  Ausbau  erfahren  hat.
Noch  während  der  Konferenz,  am  16.  April  1856,  schlossen  in  Paris
Strupp,  Völkerrecht.  „
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        1856—1878.

18  -
bie  Staaten  Preußen,  Österreich,  Frankreich,  England  RuPand,  entdinikn
  und  die  Türkei  die  sogenannte  Pariser  Seerechts-Deklaratwn
ab  die  in  einer  Reihe  der  wichtigsten  seekriegsrechtllchen  Fragen  Polierrecht
  schus,  dem  in  der  Folgezeit  nahezu  alle  Kulturstaaten  beigetreten
sind.  Wenn  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  sich  ihr  mcht  angeschlossen ­
  haben,  so  war  der  Grund  dafür  der,  daß  fte  überhaupt  A  -
schassung  des  Seebeuterechts  wünschten,  ohne  aber  dannt  gegen  Eng-  .
land  durchdringen  zu  können.  Im  spanisch-amerikamschen  Krreg  haben
beide  Kriegsparteien,  obwohl  nicht  an  die  Deklaration  gebunben,  #6
Grundsätze  befolgt.  Spanien  ist  ihr  1907  auf  der  Haager  Friedens-Das
  Jahrzehnt  bis  zum  deutsch-französischen  Krieg  ist  charakterisiert
einmal  durch  die  Expansionsbewegung  Rußlands,  Englands  und  Frankreichs ­
  von  denen  die  russische  Ausbreitungswelle  nach  dem  Amur  und
in  der  Richtung  aus  Indien  zielt  (1858—1873),  wahrend  Framre,  )
in  Hinterindien  am  Mekong  vorwärts  drmgt.  In  Amerika  tob  lMI
bis  1864)  der  an  völkerrechtlichen  Problemen  überreiche  S  ze  wnskrieg
  zwischen  Nord-  und  Südstaaten,  der  mit  dem  Sreg  der  ersteren
und  der  Erhebung  der  Union  zur  Großmacht  endet.  vG  Europa  ist
das  Jahrzehnt  ausgesüllt  voii  den  Kämpfen  der  Nationalitatem  Hier
m45  L  dkm  «  d°u„ch-  P-M-m.  «  icit«  f
Hon  nicht  mehr  zur  Ruhe  gekommen  war.  Tre  schleswig-holsternische
Frage  bildete  nur  den  mittelbaren  Anlaß  zur  Auseinandersetzung
zwischen  Berlin  und  Wien.  Nur  vorübergehend  hatte  der  Krieg  mit
Dänemark,  der  in  dem  Erlaß  des  dänischen  Komgs,  entgegen  den  Beschlüssen ­
  der  Konferenz  von  1852,  Schleswig  mit  Dänemark  zu  -
einigen  seine  Ursache  gehabt  hatte,  Preußen  und  Österreich  wassenbrüderlich
  zusammengeführt.  Tie  Auseinandersetzung  war  unausbleiblich ­
  geworden,  als  Dänemark  im  Frieden  von  Wien  vom  30.  Ol
tobet  1864  Schleswig-Holstein  und  Lauenburg  an  Preußen  und  Oste  -
reich  gemeinsam  abtrat.  Im  Vertrag  von  Gastem  1865  hatte  man  d  -
so  geschossene  ungesunde  Rechtslage  nur  vorübergehend  verkleiste  ,
ie  und  die  deutsche  Frage  führten  dann  zum  bewaffneten  Zusammenstoß ­
  rwiscben  Preußen  und  Österreich  und  den  beiderseitig  Verbündeten.
ÄSS  ist  niedergelegt  im  Frieden  von  Prag  vm
23.  August  1866  und  in  einer  Reihe  weiterer  Friedensschlüsse  mit  den
kleineren  Staaten,  soweit  sie  aus  dem  Krieg  unversehrt  hervorg'
gangen  sind.  In  dem  wichtigsten  Friedensvertrag,  dem  mit  Österreich,
        <pb n="33" />
        1866—1878.

ib,  Sarlaration

Völkergetreten ­

ht  ange-  !
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  Eng-  I
:g  haben
sen,  ihre
xriedensikterisiert

ib  Frankmur
  und
Frankreich
)bt  (1861
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r  Revoluilsteinische

bersetzung
Krieg  mil  ^
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hervorge-!
Österreich,

19
erklärte  sich  dieses  mit  der  vorzunehmenden  Neuordnung  der  Dinge  in
Deutschland  durch  Verträge  Preußens  mit  den  übrigen  deutschen
Staaten  einverstanden.  Es  erhob  keinen  Widerspruch  gegen  die
Annexion  Hannovers,  Kurhessens,  Nassaus  und  Frankfurts  und  trat
Schleswig-Holstein  und  Lauenburg  an  Preußen  ab.  In  einem  besonderen ­
  Artikel  5  gab  Preußen  seine  Zustimmung  dazu,  daß,  falls
die  nördlichen  Teile  Schleswigs  ihren  Willen  zu  erkennen  geben  sollten
mit  Dänemark  vereint  zu  werden,  Preußen  diesem  Wunsche  zu  willfahren ­
  hätte.  Diese  Bestimmung  ist  durch  vertragliche  Abmachung
zwischen  Preußen  und  Österreich  im  Jahre  1879  wieder  beseitigt  worden. ­
  Ein  Recht  dritter  Staaten  oder  der  Bewohner  Nordschleswigs
hatte  sie  nie  begründet.  Frankreich  hatte  damals  vergeblich  versucht
irgendeinen,  zum  mindesten  einen  diplomatischen  Erfolg  für  sich  herauszuschlagen; ­
  das  einzige,  was  es  erzielte  war,  daß  Österreich,  das
bereits  im  Kriege  gegen  Sardinien  und  Frankreich  1859  durch  den
Frieden  von  Zürich  die  Lombardei  verloren  hatte,  nunmehr  in  dem
Frieden  vom  3.  Oktober  1866  an  das  mit  Preußen  verbündete  Italien,
das  seit  1861  nahezu  alle  Gebiete  des  jetzigen  Königreichs  vereint  hatte,'
nunmehr  auch  Venetien  verlor.  Dieses  Gebiet  ist,  um  österreichische
Empfindlichkeiten  zu  schonen,  an  Frankreich  und  von  diesem  sofort
Italien  abgetreten  worden,  von  dem  sich  Napoleon  als  Entgelt  namentlich ­
  für  die  Wasfenhilfe  im  Jahre  1859  im  Vertrag  von  Turin
1861  Nizza  und  Savoyen  hatte  zedieren  lassen.  Nun  richtete  der
Franzosenkaiser  zur  Vergrößerung  seiner  Macht  seine  Blicke  auf
Luxemburg,  in  dem  seit  1815  noch  immer  eine  preußische  Besatzung
lag.  Ein  schon  damals  in  greifbare  Nähe  gerückter  deutsch-französischer
Krieg  ist  noch  verhütet  worden.  Auf  der  Londoner  Konferenz  haben
sich  nach  langwierigen  Verhandlungen  die  Mächte  auf  die  Neutralisierung ­
  des  Großherzogtums  im  Vertrage  vom  11.  Mai  1867  geeinigt.
Wie  in  das  fünfte  Jahrzehnt  die  Pariser  Deklaration,  so  fällt  in
das  sechste  die  Kodifikation  zweier  Ausschnitte  aus  dem  Völkerrecht
durch  die  Genfer  Konvention  von  1864  und  die  Petersburger  Deklaration
  von  1868,  von  denen  die  erstere  das  Verwundetenrecht,  die  letztere
die  Verwendung  gewisser  humanitätswidriger  Geschosse  behandelt.
Hatte  die  Nationalitätenbewegung  im  6.  Jahrzehnt  durch  die  Einigung
Italiens,  dessen  Hauptstadt  freilief)  erst  nach  dem  Abrücken  der  sranzösischen
  Besatzung  aus  Rom  und  der  Einnahme  des 'Kirchenstaates
durch  die  königlichen  Truppen  am  20.  September  1870  an  Italien
        <pb n="34" />
        20

1856—1878.

fam  und  die  Verbindung  der  Jonischen  Inseln  mit  Griechenland  IM
cv a w  1863  sich  durchgesetzt,  so  blieb  Deutschland  bis  zur  Auseinandersetzung ­
  mit  Frankreich  ungeeint,  wenn  auch  durch  den  Austrag  des
Heqemonialkampses  mit  Wien  ein  bedeutender  Schritt  vorwärts  getan
war.  Der  Schwerpunkt  der  Bedeutung  der  kriegerischen  Auseinandersetzung ­
  mit  Frankreich  bleibt  die  Schassung  des  deutschen  Kaisertums.
4  seinen  Verlaus  fällt  ein  völkerrechtliches  Ereignis  von  großer  Tragweite, ­
  die  einseitige  Auskündigung  der  Neutralisierung  des  Schwarzen
Meeres  durch  Rußland  im  Oktober  1870,  in  deren  Verfolg  sich  i
Mächte  am  13.  März  1871  noch  während  des  deutsch-französischen
Krieges  auf  einer  in  London  abgehaltenen  Konferenz  im  sogenannten
Pontus-Vertrag  auf  die  Aufhebung  des  die  Neutralisierung  des
Schwarzen  Meeres  aussprechenden  Artikels  des  Friedens  von  1856
geeinigt  haben.  Dabei  haben  sie  jedoch  den  wichtigen  Volkerrechtssatz
mit  aller  Deutlichkeit  ausgesprochen,  daß  kern  Staat  sich  einseitig  von
den  Bestimmungen  eines  Vertrages  loslösen  oder  diesen  einseitig
ändern  dürfe.  —  Das  damals  nur  wie  fernes  Wetterleuchten  am
Horizont  aufgetauchte  Balkanproblem  ist  in  der  Folgezeit  bis  zum
Weltkrieg  kaum  mehr  zur  Ruhe  gekommen.  Rußland  wendete  in
dieser  Zeit  unter  der  Reichskanzlerschaft  des  Fürsten  Gortschakow  sein
Augenmerk  in  verstärktem  Maße  aus  die  Türkei.  Aufstande  m  Serbien
und  Montenegro  dienten  ihm  als  Vorwand,  um  einen  neuen  Krieg
mit  der  Türkei  anzufangen.  Es  gelang  ihm,  von  Rumäniens  Armee
unter  dem  Fürsten  Karl  unterstützt,  emen  entscheidenden  Sieg  über
die  Türkei  davonzutragen,  der  in  dem  Vorfneden  von  St.  Stephano
vom  3.  März  1878  schärfsten  Ausdruck  gefunden  hat.  Abgesehen  von
hohen  Kriegsentschädigungen  erklärte  sich  hier  die  Türkei  mit  der
Schaffung  eines  als  russischen  Vorposten  gedachten  Groß-Bulganem
einverstanden,  dessen  Grenzen  das  Schwarze  Meer,  die  Ägers  und  die
Adria  bespülen  sollte.  Weiter  wurde  in  Asien  Ardahan,  Kars  und  Batum
  an  Rußland  abgetreten.  Die  harten  Bestimmungen  dieses  Vertrages ­
  ließen  die  Gefahr  eines  Eingreifens  von  Österreich  und  England, ­
  deren  Interessen  im  Orient  aufs  schwerste  bedroht  erschienen,
als  nahe  bevorstehend  erscheinen.  Namentlich  fühlte  sich  Österreich
verletzt,  dem  Rußland  in  der  sogenannten  Reichsstadter  Konvention
von  1876  versprochen  hatte,  eine  eventuelle  Neuregelung  der  Orientverhältnisse ­
  nur  in  Gemeinschaft  mit  den  PaZer  Signatarmachteii
vorzunehmen.  Aus  Bismarcks  Vorschlag,  der  Rußland  für  die  1870
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        1878—1899.

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21
bemahlte  wohlwollenbe  Nenttalität  bankbat,  abet  gleichwohl  entschlossen ­
  mar,  auf  bet  Konferenz  bie  Rolle  eines  ehrlichen  Maklers
zu  spielen,  ist  bann  am  18.  Juni  1878  in  Berlin  ein  Kongreß  bet
Pariser  Signatatmächte  zusammengetreten,  beten  Ergebnisse  in  bet
Kongreßakte  vom  13.  Juli  1878  niebergetegt  finb.  Bereits  vorher
am  4.  Juni  hatte  Englanb  mit  bet  Türkei  ein  Bündnis  abgeschlossen
und  sich  Cbpern  abtreten  lassen,  bas  es  für  den  Fall  bet  Rückgabe  von
Ardahan,  Kars  unb  Saturn  seitens  Rußlands  zurückzugeben  versprach.
In  der  Berliner  Kongreßakte  ist  Bulgarien  wesentlich  verkleinert
worben  unb  als  halbsouveräner  tributpflichtiger  Staat  unter  bie
Oberhoheit  der  Türkei  gestellt  worden.  Unabhängig  erklärt  wurden
Serbien  und  Rumänien.  Aus  Ostrumelieu  wurde  eine  autonome
Provinz  geschaffen,  wobei  bestimmt  wurde,  baß  der  jeweilige  Fürst
von  Bulgarien  Generalgouverneur  von  Ostrumelien  sein  sollte.  Im
Jahre  1885  ist  bann  durch  Volksaufstand,  dessen  Ergebnis  schließlich
die  Zustimmung  der  Mächte  gefunden  hat,  der  Anschluß  der  Provinz
an  Bulgarien  erfolgt.  Österreich-Ungarn,  dem  bereits  in  der  Reichsstädter ­
  Konvention  Rußland  eine  Anwartschaft  auf  Bosnien  und  die
Herzegowina  zugesichert  hatte,  erhielt  das  Mandat  zur  Beseüung  und
Verwaltung  dieser  Gebiete,  ferner  das  Recht  zur  militärischen  Besetzung ­
  des  Sandschaks  von  Novibazar.  Montenegro,  dessen  Unabhängigkeit ­
  damals  offiziell  bekräftigt  wurde,  erhielt  wesentliche  Einschränkungen ­
  seiner  Souveränität  auferlegt,  indem  ihm  das  Halten
von  Kriegsschiffen  verboten,  die  Schleifung  der  Festungen  an  der
Sojana,  die  Einführung  der  österreichischen  Seegesetzgebung  und  die
Ausübung  der  Seepolizei  in  seinen  Küstengewässern  durch  Österreich-Ungarn
  auferlegt  wurde.
Die  infolge  des  Berliner  Kongresses  eingetretene  Verschärfung  der
Stimmung  in  Rußland  nicht  nur  gegen  Österreich-Ungarn,  sondern
auch  gegen  Deutschland,  von  dem  man  eine  Parteinahme  zu  Gunsten
Rußlands  erwarten  zu  sollen  geglaubt  hatte,  führte  zu  der  Verdichtung ­
  der  deutsch-österreichischen  Beziehungen  und  zu  dem  Zweibund,
der  in  dem  Bündnisvertrag  vom  7.  April  1879  enthalten  ist.  Er  fand
seine  Erweiterung,  als  Italien  1882  seine  Mittelmeerstellung  durch  die
Übernahme  des  französischen  Protektorats  über  Tunis  bedroht  glaubte:
im  Jahre  1884  schloß  sich  die  jüngste  Großmacht  dem  Zweibund  an,
ber  sich  durch  den  bis  zum  Weltkrieg  geheimgehaltenen  Beitritt  Rumäniens ­
  durch  Verträge  mit  dem  Reich  und  Österreich-Ungarn  zu
        <pb n="36" />
        1878—1899.

22
einem  Vierbund  ausgewachsen  hat.  Die  deutschfreundliche  Gesinnung
Alexanders  II.  von  Rußland  hatte  trotz  des  Anwachsens  des  Panstavismus
  eine  Entspannung  der  deutsch-russischen  Trübung  herbeiaeiührt
  Ausdruck  derselben  war  der  deutsch-russische  Ruckverstchcrung,  -
hertrag,  der  auch  nach  der  Thronbesteigung  Alexanders  III.  bis  zum
Sturz  Bismarcks  in  Kraft  blieb.  Ihm  lag  die  Idee  des  großen  Kanzlers
zugrunde,  eine  Annäherung  Rußlands  an  Frankreich  zu  verhüten,  um
auf  diese  Weise  den  Frieden  zu  erhalten.  Wie  nach  dem  Frieden  von
1856  wandte  Rußland  auch  nach  dem  Berliner  Kongreß  seme  Blicke
nach  dem  fernen  Osten.  Es  näherte  sich  immer  mehr  den  Grenzen
Chinas,  Persiens  und  Afghainstans.  Frankreich  erwarb  1883  Tongkina
  und  das  Protektorat  über  Anam  iind  Kambodja  m  Hsntermdien.
cfrt  Afrika  wurden  immer  umfangreichere  Gebiete  kolonisatorisch  erschlossen, ­
  so  von  Deutschland,  England,  Frankreich  und  Italien,  von
dem  das  letztere  freilich  seine  Schutzherrschaft  über  Abesstmen  die  es
im  Vertrag  von  Utschiali  1889  begründet  hatte,  1896  ^  Frieden  von
Addis  Abeba  wieder  aufgeben  mußte.  Schon  vorher  1882  hatte  England ­
  Ägypten  besetzt,  über  das  es  bis  zur  offenen  Erklärung  des  Protektorats ­
  1914  eine  faktische  Herrschaft  ausgeübt  hat.
Das  folgende  Jahrzehnt  bis  zur  Jahrhundertwende  ist  charakterisiert
durch  die  Annäherung  Rußlands  an  Frankreich,  durch  dw  Erlangung
der  Großmachtstellung  seitens  Japans,  das  freilich  die  Errungenschaften ­
  des  Krieges  mit  China  auf  Einschreiten  Deutschlands  Rußlands ­
  und  Frankreichs  im  Frieden  von  Shimonosek,  1895  teilweise
wieder  ausgeben  mußte,  durch  die  Erwerbung  sogeuannter  ,,Pachtgebiete
  in  China  durch  England,  Rußland  und  Deutschland  (Kiautschou)
und  durch  die  faktische  Aufgabe  der  Monroe-Doktrin  se'tens  Amerikas
im  Pariser  Frieden  von  1898.  Indem  die  Union  hier  die  Philippinen
und  Porto-Rico  von  Spanien  erwarb  und  sich  einen  sehr  starken  Einfluß ­
  in  Cuba  sicherte,  hat  es  seine  Interesselosigkeit  an  außeramerlkanischen
  Verhältnissen  tatsächlich  aufgegeben  und  sich  der  Weltmachtpolitik
  zugewandt.  on
Hatten  eine  Reihe  wichtiger  internationaler  Fragen  in  den  80er
und  90  er  Jahren  zu  bedeutsamen  völkerrechtlichen  Abmachungen  geführt, ­
  so  insbesondere  1885  gelegentlich  der  Schaffung  des  Kongostaates ­
  zur  Ausstellung  einer  Reihe  von  Rechtssahen  über  den  Erwerb
von  Kolonien  und  über  die  Neutralisierung  des  Kongobeckens  ferner
die  umfassende  Brüsseler  Antisilaverei-Konferenz  von  1890,  so  bildet
        <pb n="37" />
        1878—1899.

23

doch  einen  Markstein  die  I.  Haager  Friedenskonferenz,  die  unter  Beteiligung ­
  von  26  Staaten  am  18.  Mai  1899  zusammentrat.  Gelang
es  hier  auch  nicht,  die  Abrüstungsfrage  zu  lösen,  so  hat  sie  doch  anknüpfend ­
  an  die  Beschlüsse  der  nicht  zur  Vereinbarung  gediehenen
Brüsseler  Konferenz  von  1874  ein  umfassendes  Kriegsrechtsbuch  geschaffen ­
  und,  was  nicht  weniger  bedeutsam  ist,  das  sogenannte  Friedensabkommen, ­
  auf  dem  das  Haager  Schiedsgericht  beruht.  Weiter  enthält
die  Schlußakte  vom  29.  Juli  1899  ein  Abkommen  betreffend  die  Anwendung ­
  der  Genfer  Konvention  von  1864  auf  den  Seekrieg,  während
drei  Erklärungen  sich  mit  der  Einschränkung  der  Feindseligkeiten  int
Kriege  beschäftigen.  Weiter  wurde  eine  Resolution  einstimmig  angenommen, ­
  daß  für  das  Wachstum  des  materiellen  und  moralischen
Wohls  der  Menschheit  eine  Einschränkung  der  Militärlasten,  die  gegenwärtig ­
  auf  der  Welt  lasteten,  dringend  wünschenswert  sei.  Sechs
Wünsche  stellten  ein  Programm  für  eine  zukünftige  Friedenskonferenz ­
  auf.
Waren  die  beiden  letzten  Jahrzehnte  des  19.  Jahrhunderts  relativ
friedlich  verlaufen,  so  ist  seit  Beginn  des  20.  der  Krieg  beinahe  in
Permanenz  erklärt  gewesen.  Es  beginnt  mit  schweren  Kämpfen  int
äußersten  Osten  wie  int  schwarzen  Erdteil.  England,  das  sich  in  den
90er  Jahren  zu  dem  Grundsatz  der  „Glänzenden  Isolierung"  bekannt
hatte  und  das  sich  trotz  gelegentlicher  Reibungen,  so  1896  mit  Frankreich ­
  in  der  Faschoda-Ängelegenheit,  von  stärkeren  Engagements  fernhielt ­
  und  namentlich  ausgeprägte  Freundschaft  zu  Österreich-Ungarn
und  freundliche  Stellung  zu  Deutschland  zeigte,  an  das  es  1890,
int  Austausch  gegen  das  Sultanat  Zanzibar,  Helgoland  abgetreten
hatte,  beginnt  Ende  1899  seinen  Krieg  gegen  die  Buren-Republiken,
die  1881—1884  unter  seinem  Protektorat  gestanden,  seitdem  aber
wieder  eine  unabhängige  Stellung  mit  der  einzigen  Einschränkung
angenommen  hatten,  daß  England  gegenüber  Verträgen  der  Transvaal-Republik ­
  ein  befristetes  Vetorecht  besessen  hatte.  Der  Burenkrieg ­
  endigte  mit  der  völligen  Niederwerfung  Transvaals  und  des
Oranje-Freistaates  int  Frieden  von  Prätoria  1901.  Er  hatte  England
gezeigt,  daß  es  viel  Feinde,  aber  keine  Freunde  besaß  und  es  veranlaßt, ­
  dem  Gedanken  eines  Bündnisses  mit  Deutschland  näherzutreten, ­
  das  leider  an  betn  Widerstand  Bülows  und  der  damals  beginnenden ­
  Flottenpolitik  des  Kaisers  gescheitert  ist.  Ein  Zeichen  der
allgemeinen  europäischen  Entspannung  wie  der  Solidarität  der  durch
        <pb n="38" />
        1899—1914.

24
gleiche  Kultur  verbundenen  Großstaaten  bedeutete  es,  wenn  1900
aeleaentlich  des  in  China  gegen  Fremde  angezettelten  Boxer-Aufstandes, ­
  Truppen  der  verschiedensten  Staaten,  darunter  Englands,
Frankreichs,  Rußlands,  Japans,  Deutschlands  unter  deutschem  Oberbefehl ­
  in  China  einmarschierten  und  die  chinesische  Regierung  im  Pekinger ­
  Protokoll  von  1901  zum  Nachgeben  zwang.  Durch  verschiedene
Verträge  ist  zwischen  den  Mächten  damals  das  Prinzip  der  offenen
Tür,  das  heißt  der  wirtschaftlichen  Gleichberechtigung  aller,  ausgestellt
worden.  r  ,  ..
Der  russisch-japanische  Gegensatz,  bei  dem  es  sich  namentlich  um  die
Mandschureifrage  sowie  darum  handelte,  ob  Rußland  oder  Japan
das  Protektorat  über  Korea  haben  sollte,  spitzte  sich  in  der  Folgezeit
bis  zum  bewaffneten  Zusammenstoß  zu.  Der  nlssisch-japamsche  Krieg
1904—05  endigte  mit  dem  Frieden  von  Portsmouth,  der  Japan  das
später  (1910)  angegliederte  Korea  als  Schutzstaat,  daneben  Port  Arthur
und  Teile  von  Sachalin  brachte.  In  der  gleichen  Zeit  beginnt  sich  das
allgemeine  Bündnis-System  auszudehnen.  Großbritannien,  das  bereits ­
  1902  ein  Bündnis  mit  Japan  abgeschlossen  hatte,  das  mW  Älbbeuqungen
  später  wiederholt  erneuert  worden  ist,  nähert  sich  Frankreich ­
  und  es  kommt  nach  Bereinigung  der  verschiedenen  Differenzen
mit  dem  Vertrag  vom  8.  April  1904  zur  Entente  corchale,  die  den
ersten  Keim  des'späteren  tatsächlichen  oder  rechtlichen  Bündnisses  m
sich  trug.  In  dieselbe  Zeit  fällt  der  Beginn  der  Spannung  zwischen
Deutschland  und  Frankreich  in  der  Marokko-Frage,  veranlaßt  durch
Eingriffe  Frankreichs  in  die  auf  der  Madrider  Konvention  von  1880
und  dem  deutsch-marokkanischen  Handelsvertrag  von  1890  beruhenden
deutschen  Vertragsrechte  in  Marokko.  Nach  Scheitern  des  von  französischer ­
  Seite  unternommenen  direkten  Verständigungsversuches  mit
Deutschland  unter  dem  Minister  Rouvier  kommt  es  nach  scharfen
Drohungen  Deutschlands,  nach  Abgang  des  französischen  Außenministers ­
  Delcasse  zur  internationalen  Algeciras-Konferenz,  die,  ohne
eine  Erreichung  der  deutschen  Absicht  in  Marokko  darzustellen,  vor
allem  den  Riß  im  Dreibund  offenbart  hatte,  deisen  Teilnehmer  Aulien
sich  bereits  1902  unter  dem  Außenminister  Prinetti  Frankreich  genähert ­
  hatte  und  nun  in  Algeciras  Deutschland  im  Stich  ließ  ^n
das  folgende  Jahr  fällt  der  zweite  große  Erfolg  Eduards  VII.,  me
Bereinigung  der  alten  Differenzen  mit  Rußland,  namentlich  m  der
persisch-afghanischen  und  der  tibetanischen  Frage  durch  Vertrag  vom
        <pb n="39" />
        1899—1914.

25

31-  August  1907.  Damit  war  praktisch  der  Dreiverband  fertig.  Es
war  dieselbe  Zeit,  in  der  die  zweite  Haager  Friedenskonferenz  tagte
unter  Teilnahme  von  44  Staaten,  die  13  wichtige  Abkommen  beschloß,
nämlich  Abkommen  1.  betreffend  die  friedliche  Erledigung  internationaler ­
  Streitfälle,  2.  betreffend  die  Einschränkung  der  Anwendung
von  Gewalt  bei  der  Eintreibung  von  Vertragsschulden,  3.  über  den
Beginn  der  Feindseligkeiten,  4.  betreffend  die  Gesetze  und  Gebräuche
des  Landkrieges,  5.  betreffend  die  Rechte  und  Pflichten  der  neutralen
Mächte  und  Personen  im  Falle  eines  Landkrieges,  6.  über  die  Behandlung ­
  der  feindlichen  Kauffahrteischiffe  bei  Ausbruch  der  Feindseligkeiten, ­
  7.  über  die  Umwandlung  von  Kauffahrteischiffen  in  Kriegsschiffe, ­
  8.  über  die  Legung  von  unterseeischen  selbsttätigen  Kontaktminen, ­
  9.  betreffend  die  Beschießung  durch  Seestreitkräfte  in  Kriegszeiten, ­
  10.  über  die  Anwendung  der  Grundsätze  des  Genfer  Abkommens
auf  den  Seekrieg,  11.  über  gewisse  Beschränkungen  in  der  Ausübung
des  Beuterechts  im  Seekrieg,  12".  über  die  Errichtung  eines  internationalen ­
  Prisenhofes,  13.  betreffend  die  Rechte  und  Pflichten  der
neutralen  Mächte  im  Falle  eines  Seekrieges,  sowie  14.  eine  Erklärung,
betreffend  das  Verbot  des  Werfens  von  Geschossen  und  Sprengstoffen
aus  Luftschiffen.
Bereits  ein  Jahr  vorher  hatte  die  zweite  Genfer  Konferenz  das
Verwundeten-Recht  auf  festere  Basis  gestellt  als  das  1864  geschehen,
während  die  Londoner  Seerechts-Teklaration  vom  26.  Februar  1909,
die  dann  freilich  an  dem  Widerstand  des  englischen  Oberhauses
überhaupt  zu  Fall  gekommen  ist,  die  wichtigsten  Teile  des  Seekriegsrechts ­
  zu  kodifizieren  gesucht  hat.
Während  man  so  in  Genf,  im  Haag,  in  London  und  bei  der  Behandlung ­
  anderer  völkerrechtlich  zu  normierender  Fragen,  an  anderen
Orten  in  friedlicher  Arbeit  zusammensaß,  trieb  die  allgemeine  europäische ­
  Lage  und  namentlich  die  Orientpolitik  auf  die  große  Auseinandersetzung ­
  hin.  Zwar  fühlte  sich  Rußland  trotz  seines  mehr  denn  je
über  Berlin  und  Wien  nach  Konstantinopel  zielenden  Ausdehnungsdranges ­
  noch  nicht  stark  genug,  in  der  bosnischen  Krise  den  Weltkrieg ­
  zu  entfesseln.  Trotz  der  Verständigung,  die  zwischen  dem  österreichisch-ungarischen ­
  Außenminister  Grafen  Aehrenthal  und  seinem
russischen  Kollegen  Jswolsky  in  dem  Sinne  zustande  gekommen  war,
daß  Österreich-Ungarn  gegen  Nachgeben  in  der  Meerengenfrage
Bosnien  und  die  Herzegowina  annektieren  dürfe,  hatte  die  Doppel-
        <pb n="40" />
        1899—1914.

26
Monarchie  durch  einseitige  völkerrechtswidrige  Erklärung  vom  5.  Oktober ­
  1908  diese  tatsächlich  ja  schon  unter  ihrer  Herrschet  befmdüchen
Gebiete  sich  angeeignet,  ohne,  gleich  Rußland  &amp;gt;n  'ieichstadt,  aii  ih  ^
Versprechen  gegenüber  ihrem  Partner  zu  denken.  Gleichzeitig  hatte
Bulgarien  seine  Unabhängigkeit  proklamiert.  Ohne  Konferenz  stn
dann  durch  Verhandlungen  zwischen  den  Machten,  trotz  der  starten
Kriegsstimmung  in  Serbien  gegen  Österreich-Ungarn,  sowie  durch
Verträge  mit  der  Türkei  die  beiden  völkerrechtswidrigen  Me  von  1908
nachträglich  legalisiert  worden,  wobei  Montenegro  die  Aufhebung  des
seine  Souveränität  einschränkenden  Artikels  29  des  Berliner  Vertrages
und  die  Türkei  die  Rückgabe  des  Sandschaks  und  Novibazar  erlangte.
Aber  die  Spannung  ist  nicht  mehr  aus  der  Welt  herausgekommen.
Daran  hat  auch  die  serbische  Loyalitätserklärung  an  Österreich-Ungarn
vom  März  1909  wie  die  deutsch-französische  Verständigung  über
Marokko,  die  in  dieselbe  Zeit  fällt  und  das  deutsch-russische  (Potsdamer) ­
  Abkommen  von  1910  nichts  mehr  zu  andern  vermocht  Der
deutsch-russische  Gegensatz  blieb  latent,  wobei  sich  der  Panslavismus
des  von  Ungarn  wirtschaftlich  gekränkten  und  über  die  Angliederung
Bosniens  an  Österreich-Ungarn  erbitterten  Serbiens  an  Stel^  Bulgariens ­
  bediente,  das  sich  schon  in  den  80  er  Jahren  unter  dem  Fürsten
Alexander  aus  dem  Hause  Battenberg  und,  nach  dessen  Sturz  durch
russische  Ränke,  unter  dem  Fürsten,  seit  1908  König  Ferdinand  ruspschen
  Einflüssen  unzugänglich  gezeigt  hatte,  England  bückte  man
mit  wachsender  Besorgnis  auf  die  weltwirtschaftliche  Stellung  Deutschlands ­
  und  seine  als  Bedrohung  enipsundeiien  Flottenrustungen  über
die  in  den  Unterredungen  des  englischen  Kriegsministers  Lord  Haldane
mit  dem  Reichskanzler  Bethmann-Hollweg  und  dem  Großadmiral
v.  Tirpitz  1912  keine  Verständigung  erzielt  werden  konnte.  Und  wenn
auch  mit  Frankreich  am  4.  November  1911  nach  schwerster  Gefährdung
des  Weltfriedens  in  der  Marokko-Frage  eine  Einigung  erreicht  worden
ist  und  Deutschland  als  Preis  für  die  Zustimmung  zum  Protektorat
Frankreichs  über  Marokko,  das  durch  Vertrag  vom  30.  Marz  1912  begründet ­
  worden,  in  Kamerun  territoriale  Zugeständnisse  erhielt,  und
damit  dieser  Streitfall  endgültig  beseitigt  war,  zeigte  sich  doch  inimer
mehr,  daß  auch  hier  aktiver  Kriegswille  unter  der  Oberfläche  vorhanden ­
  blieb.  Trotz  formeller  Erneuerung  des  Dreibundes  hatte  dm  stillschweigende ­
  Zustimmung  Frankreichs  zu  Italiens  Tripollsexpeditwn,
die  den  Krieg  mit  der  Türkei  entfesselte  und  tm  Frieden  von  Ouchy
        <pb n="41" />
        1899—1914.

27

1912  Tripolis  und  die  Cyrenaika  an  Italien  brachte,  gezeigt,  daß
Italien  von  der  Entente  nicht  mehr  als  Gegner  angesehen  wurde.
Der  erste  und  zweite  Balkankrieg,  der  erste  geführt  vom  Balkanbund ­
  unter  russischer  Ägide,  das  heißt,  von  Montenegro,  Serbien  und
Bulgarien  gegen  die  Türkei  und  dann  der  zweite  zwischen  Bulgarien
mit  seinen  ehemaligen  Verbündeten,  denen  sich  Rumänien  zugesellte,
hatte  eher,  trotz  häufiger  Differenzen,  die  auf  der  Londoner  Konferenz ­
  tagenden  Großmächte  einander  näher  gebracht;  England  vertrat ­
  hier  im'wesentlichen  seinen  alten  Balkanstandpunkt,  gegen  den
Rußland  nicht  bewaffnet  anzutreten  wagte.  Der  Friede  von  London
am  30.  Mai  1913,  die  verschiedenen  Einzelfriedensschlüsse  der  Balkanstaaten ­
  mit  der  Türkei  und  der  Friede  von  Bukarest  zwischen  Bulgarien ­
  und  seinen  Gegnern  int  zweiten  Balkankrieg  brachten  im  wesentlichen ­
  die  Verdrängung  der  Türkei  aus  Europa,  daneben  eine  Verschärfung, ­
  des  bulgarisch-rumänischen  Gegensatzes  durch  die  Abtretung
bulgarischer  Gebietsteile  an  seinen  nördlichen  Nachbarn.  Die  Erbitterung ­
  Bulgariens  hierüber,  wie  über  die  Abtretungen  an  Griechenland ­
  und  Serbien  haben  seine  Parteinahme  für  Deutschland  und  seine
Verbündeten  im  Weltkrieg  psychologisch  erst  möglich  gemacht.  Der
Weltkrieg  selbst  ist  dann  im  Anschluß  an  die  Ermordung  des  österreichischen ­
  Thronfolgerpaares  in  Serajewo  am  28.  Juni  1914  und  die
daran  anschließende  Demarche  Österreich-Ungarns  in  Belgrad,  das
Eintreten  Rußlands  für  Serbien,  die  entschiedene  Parteinahme  Frankreichs ­
  für  Mßland  und  das  laue  Verhalten  Englands,  das  es  unterließ,
den  Kriegswillen  an  der  Sängerbrücke  und  am  Quai  d'Orsay  zu
bremsen,  zum  Ausbruch  gekommen.  Im  Verlauf  dieses  Krieges  haben
sich  dann  nach  und  nach  alle  Großmächte  und  ein  beträchtlicher  Teil
weiterer  Staaten  (insgesamt  27)  zum  Bunde  gegen  Deutschland,
Österreich-Ungarn  und  die  1914  bzw.  1915  an  seine  Seite  getretenen
Staaten  Türkei  und  Bulgarien  zusammengeschlossen,  von  ihnen  Italien
in  der  Hoffnung  auf  den  Erwerb  ihm  im  Londoner  Vertrag  vom
26.  April  1915  zugesicherter  umfassender  Gebietsvergrößerung,  die
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  veranlaßt  teils  durch  wirtschaftliche, ­
  teils  durch  andere  Erwägungen,  die  mit  dem  Il-Bootkrieg  zusammen ­
  hingen.  Das  japanische  Vorgehen  mag  sich  nicht  zum  geringen ­
  Teil  durch  das  bedauerliche  Verhalten  Deutschlands  im  Jahre
1895  erklären,  das  damals  ohne  Grund  mitgeholfen  hatte,  Japan  der
Früchte  seines  Sieges  teilweise  zu  berauben.  Der  Weltkrieg  hat  trotz
        <pb n="42" />
        28

1914—1920.

der  beispiellosen  Leistungen  des  deutschen  Volkes  und  seiner  Verbündeten ­
  mit  der  Niederlage  der  Zentralmächte  geendet.  _  Die  Ergebnisse ­
  des  Krieges,  zu  denen  auch  die  Entstehuiig  einer  großen  Reihe
von  Neustaaten  zu  rechnen  ist,  finden  sich  niedergelegt  in  den  Friedens-Verträgen
  von  Versailles  vom  28.  Juni  1919  mit  Deutschland,  von
St  Germain  vom  10.  September  1919  mit  Österreich,  von  Nemlly
vom  27.  November  1919  mit  Bulgarien,  von  Trianon  vom  4.  Juni
1920  mit  Ungarn  und  von  Sevres  vorn  10.  August  1920  mit  der  dürfet.
Alle  Verträge  enthalten  beträchtliche  Gebietsverluste  für  die  Zentralmächte,
  zum  Teil  zu  Gunsten  der  neuentstandenen  und  anerkannten
Staaten  Polen,  Serbo-Kroatien  =  Slowenien  und  der  Tschecho-Slowakei.
  So  verliert  Deutschland  insbesondere  Nordschleswig  an
Dänemark,  Eupen  und  Malmedy  an  Belgien,  Elsaß-Lothringen  nit
Frankreich,  Teile  Westpreußens  und  Posen  an  Polen,  das  Hultschiner
Ländchen  an  die  Tschecho-Slowakei,  Memel  zur  Verfügung  unserer
Hauptgegner  an  einen  noch  unbestimmten  Staat.  Aus  Danzig  wird
ein  Freistaat  unter  polnischem  Protektorat  unter  dem  Schutz  des
Völkerbundes  gebildet.  Über  Oberschlesien  soll  noch  Volksabstimmung
stattfinden.  Österreich,  zum  Kleinstaat  herabgedrückt,  verliert  das  südlich ­
  des  Brenners  gelegene  Tirol,  Görz  und  Triest  an  Italien,  Dalmatien ­
  Kroatien,  Slawonien  an  Serbien,  Böhmen  an  die  ^schecho-Slowakei
  und  erwirbt  dafür  lediglich  Westungarn  vom  Madjarcnreich,
  das  gleichfalls  durch  große  Verluste  an  seine  Nachbarn  Serbien,
Tschecho-Slowakei  und  Rumänien  zum  Staat  zweiten  Ranges  degradiert ­
  wird.  Die  Türkei  wird  völlig  aus  Europa  verdrängt.  Durch
Art  37  des  Friedens  von  Sövres  werden  die  Meerengen  im  Krieg
wie  im  Frieden  den  Handels-  und  Kriegsschiffen  aller  Staaten  geöffnet ­
  und  kriegerischen  Unternehmungen  entzogen.  Eme  besondere
Meerengen-Kommission  wird  eingesetzt,  in  der  von  den  ehemaligen
Kriegsgegnern  Bulgarien  und  die  Türkei  vertreten  sind.  Turkestan
wird  autonom.  Für  Smyrna  ist  der  Erwerb  durch  Griechenland  ins
Auge  gefaßt,  Armenien  wird  unabhängig,  desgleichen  Syrien,  Mesopotamien, ­
  über  deren  endgültiges  Schicksal  noch  beschlossen  werden  soll.
Unabhängig  wird  Hedschas  sowie  Ägypten,  über  das  das  englische
Protektorat  Anerkennung  findet.  Der  Erwerb  Cyperns  wird  endgültig ­
  anerkannt.  m  ,  „  -
In  völkerrechtlicher  Hinsicht  verdienen  aus  den  Vertragen  außer
mit  Deutschland  Hervorhebung  der  Schutz  nationaler  Minderheiten,
        <pb n="43" />
        1914—1920  —  Literaturgeschichte.  29

aus  allen  Verträgen  die  überaus  wichtige,  epochale  Schaffung  des
Völkerbundes  (genau  genommen  schon  am  28.  April  1919  erfolgt 1 ),
die  Ordnung  des  internationalen  Arbeitsrechts  und  die  Fortentwicklung ­
  des  internationalen  Fluß-,  insbesondere  des  Donaurechtes.
Mag  man  im  übrigen  die  politischen  Erfolge  des  Völkerbundes  bisher ­
  nur  skeptisch  betrachten,  so  bildet  doch  die  erste  Vollversammlung
in  Genf  (15.  November  bis  17.  Dezember  1920)  und  die  dort  erfolgte
Schaffung  eines  ständigen  internationalen  Gerichtshofes  einen  neuen
Markstein  in  der  Geschichte  des  Völkerrechts.
%
§  4.  Völkerrechts-Literaturgeschichte.
I.  Die  wissenschaftliche  Beschäftigung  mit  dem  Völkerrecht  ist  verhältnismäßig ­
  jungen  Datums.  Zwar  haben  auch  früher  schon,  namentlich ­
  im  Mittelalter,  einzelne  Schriftsteller  völkerrechtliche  Fragen  erörtert, ­
  unter  denen  besonders  Probleme  des  Kriegsrechts  und  hier  das
von  der  Gerechtigkeit  oder  Ungerechtigkeit  des  Krieges  die  kanonistische
Literatur  stark  bewegt.  Eine  wirklich  völkerrechtliche  Literatur  hat
indessen  bis  Hugo  Grotius  im  wesentlichen  gefehlt.  Aus  der  vorhergehenden ­
  Zeit  verdienen  Erwähnung  das  Buch  Legnanos,  vs  hello,
de  repressaliis  et  de  duello,  1360;  Belli,  De  re  militari,  1563;  Gentilis,
  De  iure  belli  libri  tres,  1598,  vorher  1585  De  legationibus,
Suarez,  Tractatus  de  legibus  et  de  legislations,  1612.
Aber  wirkliche  durchdringende  Behandlung  hat  doch  das  Völkerrecht
erst  in  dem  unsterblichen  Werk  Hugo  Grotius'  (1583—1645),  De  I
jure  belli  ac  pacis  libri  tres,  1625,  dem  bereits  16(19  sein  Buch  De  mare  |
libero  vorausgegangen  war,  gefunden.  Nicht  ohne  Grund  hat  man
diesen  großen  Holländer  als  den  Vater  des  Völkerrechts  bezeichnet;
denn  kein  geringer  Teil  seiner  Ausführungen  ist  in  der  Folgezeit  von
den  Staaten  gleich  einer  Rechtsquelle  geachtet  worden  mit  der  Wirkung,
daß  eine  Reihe  der  von  ihm  vorgetragenen  Sätze  wirklich  zum  Völkerrecht ­
  erhoben  worden  sind.  Eigentümlich  ist  Grotius,  den  man  auch
den  Vater  des  Naturrechts  genannt  hat,  die  Zweiteilung  des  Rechtes
in  Naturrecht  (jus  naturae)  und  positives  Recht  (ius  voluntarium),
wobei  dem  Naturrecht,  das  heißt,  einem  von  Ort  und  Zeit  unabhängigen, ­
  in  der  Brust  jedes  Rechtsgenossen  schlummernden  und  nur  zu
weckenden  Recht,  der  Vorzug  vor  dem  Völkerrecht  gegeben  wird.

1  Vgl.  unten  §  35.
        <pb n="44" />
        i
i

30

Völkerrechtsliteratmgeschichte.

In  seinen  Bahnen  wandeln:  A.  Pufendorf  (1632—1694),  De  jure
naturae  et  gentium  1672;  Thomasius  (1655—1728):  Fundamenta
iuris  naturae  et  gentium  1705;  Bardehrae  (1674  1744)  besannt  al§
Kommentator  Grotius;  Burlamaqui  (1694—1748)  der  „Principes
du  droit  de  la  nature  et  des  gens“  schrieb;  Wolfs  (1679—1754),  dessen
lus  gentium  methodo  scientifica  pertractum  1(49  erschien,  Battel
(1714—1767)  mit  seinem  bedeutsamen  Werk:  Droit  des  gens  (1758).
Demgegenüber  sind  Positivisten:  Zouch  (1590—1660),  dessen  1650
erschienenes  Buch  Juris  et  judicii  fecialis  sive  juris  inter  gentes
explicatio  wohl  als  das  erste  positive  Völkerrechtsbuch  bezeichnet
worden  ist.  Gegenüber  Grotius  betont  er,  ohne  als  Kind  seiner  Zeit
das  Naturrecht  völlig  zu  verwerfen,  doch  den  Vorrang  des  positiven
Rechtes  vor  jenem.  Von  ihm  stammt  auch  die  Bezeichnung  ius  inter
gentes  on  ©teile  des  bisher  üblichen  ius  gentium;  weiter  Cornelius
van  Bynkershoek  (1673—1743),  dessen  Werke  De  dominio  maris
(1702),  De  foro  legatorum  (1721),  Quaestionum  jurispublici  libri  II
(1737)  größte  Bedeutung  erlangt  haben;  Johann  Jacob  Moser
(1701—1783),  Verfasser  der  „Grundsätze  des  jetzt  üblichen  Völkerrechts ­
  in  Friedenszeiten"  (1750),  „Grundsätze  des  jetzt  üblichen  Völkerrechts ­
  in  Kriegszeiten"  (1752),  Versuch  des  neuesten  europäischen
Völkerrechts  in  Friedens-  und  Kriegszeiten  (1777/80);  G.  F.  v.  Martens ­
  (1756—1821),  der  insbesondere  „Principes  de  droit  des  gens
moderne  de  l'Earope  (1789)“  schrieb  und  der  der  Begründer  des  noch
bestehenden  monumentalen  Martensschen  Quellenwerkes  ist.
In  der  Folgezeit  hat  das  Naturrecht  mehr  und  mehr  an  Anhängern
eingebüßt,  ohne  indessen  restlos  aus  der  Völkerrechtswissenschaft  und
der  Praxis  namentlich  der  anglo-amerikanischen  Gerichte,  so  weit
diese  sich  mit  völkerrechtlichen  Fragen  befassen,  entfernt  zu  sein.
So  sind  von  Neueren  noch  Lorimer,  Bonfils,  Phillimore,
Halleck,  Fiore,  Kohler  als  Vertreter  einer  wenn  auch  modernisierten ­
  naturrechtlichen  Anschauung  des  Völkerrechts  zu  bezeichnen.
II.  Übersicht  über  die  wichtigste  neue  Völkerrechtsliteratur: ­

(Die  mit  *  versehenen  sind  wichtig,  die  mit  **  besonders  zu  empfehlen.)
I.  Deutschsprachige.
»Bluntschli,  Das  moderne  Völkerrecht  der  zivilisierten  Staaten.  Als
Rechtsbuch  dargestellt.  1868.  3.  Ausl.  1878.
        <pb n="45" />
        Neuere  Literatur.

31

Bvnsils,  Lehrbuch  des  Völkerrechts.  Übersetzt  (nach  der  3.  Auil.)  und  mit
Anmerkungen  versehen  von  Gr  ah.  Mit  Geleitswort  von  Hübler.  1904.
Bulmerincq,  Das  Völkerrecht  oder  das  internationale  Recht.  1884  (in
Marquardsens  Handbuch  des  öfsentlichen  Rechts).
Friedrich,  Grundzüge  des  Völkerrechts  sür  Studierende  und  Laien.  1915.
*Gareis,  Institutionen  des  Völkerrechts.  2.  Ausl.  1901.
Hartmann,  Institutionen  des  praktischen  Völkerrechts  in  Friedenszeiten
mit  Rücksicht  auf  die  Verfassung,  die  Verträge  und  die  Gesetzgebung  des
Deutschen  Reiches.  1874.  2.  Ausl.  1878.
"Heffter,  Das  europäische  Völkerrecht  der  Gegenwart  auf  den  bisherigen
Grundlagen.  1844.  8.  Ausl.  Herausgegeben  von  Geffcken  1888.
"Heilborn,  Das  System  des  Völkerrechts  entwickelt  aus  den  völkerrechtlichen ­
  Begrisfen.  1896.  Derselbe  in  v.  Holtzendorsf-Kohlers  Rechtsenchklopädie
  1903.
|  "v.  Holtzendorsf,  Handbuch  des  Völkerrechts  (in  Einzelbeiträgen)  4  Bde.
1885—1889.
»Köhler,  Grundlagen  des  Völkerrechts.  1918.  (Nur  für  Vorgerücktere.)
s  **b.  Liszt,  Das  Völkerrecht  systematisch  dargestellt.  11.  Ausl.  1918.
v.  Liszt,  in  Birkmeyers  Enryklopädie  der  Rechtswissenschaft.  2.  Auil.  1904.
F.  v.  Martens,  Völkerrecht.  Das  internationale  Recht  der  zivilisierten
Nationen.  Deutsch  von  Bergbohm.  2  Bde.  1883—1886.
(  *v.  Martitz,  in  Hinnebergs  Kultur  der  Gegenwart.  Systematische  Rechtswissenschaft. ­
  2.  Ausl.  1913.
*F.  Perels,  Das  internationale  öffentliche  Seerecht  der  Gegenwart.
2.  Ausl.  1903.
»Rivier,  Lehrbuch  des  Völkerrechts.  2.  Ausl.  1899.
|  "Stier-Somlo,  Handbuch  des  Völkerrechts  (in  Einzelbeiträgen)  seit  1912.
Stoerck,  in  Holtzendorfss  Rechtsencyklopädie.  5.  Ausl.  1890.
I  *»E.  Ullmann,  Völkerrecht.  1898.  Neubearbeitung  1908.
A.  Zorn,  Grundzüge  des  Völkerrechts.  2.  Ausl.  1903.
II.  In  französischer  Sprache.
»»Fauchille,  Le  droit  international  public,  2  Bde.,  1921  (völlig  umgearbeitete ­
  und  beträchtlich  vermehrte  Neuausgabe  von  Bonsils,  Manuel
de  droit  public  [droit  des  gens]  1894).
Chretien,  Principes  de  droit  internat.  public.  1893.
»»Despagnet,  Cours  de  droit  internat.  public.  4.  Ausl,  herausgegeben
von  de  Boeck.  1910.
»Funck-Brentano  it  Corel,  Droit  de  gens.  1877.
I  »Martens,  G.  F.,  Präcis  du  droit  des  gens.  1797.  (Neu  1864.)
»»Märignhac,  Traits  de  droit  public  internat.  I.  Teil  1905,  II.  Teil  1907,
m.  Teil,  1  Bd.  1912.
        <pb n="46" />
        i'ii-3‘2



Neuere  Literatur.

I

.  Aufl.

**be  Lauter,  Le  droit  international  public  positif  1920  (2.,  bis  1914  ergänzte ­
  Auslage  seines  holländischen  Werkes).
**Nys,  Le  droit  intemat.  Les  princip  s,  les  theories,  les  faits.  3  Bde.
2.  Aufl.  1912.  ,
Pisdelievre,  Precis  de  droit  intemat.  public  ou  droit  des  gens.  1os4.
*»Pradier-Fod6re,  Traite  de  droit  intemat.  public  europeen  et  am6ricain.
  8  Bde.  1884—1906.
"Rivier,  Principes  du  droit  des  gens.  2  Bde.  1896.
|  "Calvo  lArgentinier),  Le  droit  intemat.  theorique  et  pratique.  5.
5  Bde.  und  ein  Ergänzungsband  1896.
III.  In  englischer  Sprache.
*Foulke,  A  treatise  cn  intemat.  law.  2  Bde.  1920.
-»»Hall,  A  treatise  on  intemat.  law.  7.  Aufl.  1917.
»»Hershey,  The  essentials  of  Internat.  Public  Law.  1912.
I  g.  Lawrence,  The  principles  of  intemat.  law.  4.  Ausl.  1910.
»»Moore,  Digest  of  intemat.  law.  8  Bde.  1906.
I  »»Oppenheim,  Internat.  Law.  A  treatise.  2  Bde.  2.  Ausl.  1912.  Bd.  I.
»»Phillimore,  Oonnnentaries  upon  intemat.  law.  3.  Ausl.  4  Bde.  1879
bis  1889.
Taylor,  A  treatise  on  intemat.  public  law.  1901.
I  Travers  Twiß,  Le  droit  des  gens  ou  des  nations  considerSes  comme
communautes  politiques  independantes.  Selbständige  französische  Ausgabe ­
  des  1861  ff.  erschienenen  englischen  Werkes.  2  Bde.  1887  und  1888
Walker,  The  science  of  intemat.  law.  1893.  Derselbe,  A  manuel  of
public  intemat.  law.  1895.
»Westlake,  Internat. Law.  2.  Aufl.  I.  Bd.  1910.  II.  Bd.  1913.
3^0*1  on,  Digest  of  the  intemat.  law  of  the  United  States.  3  Bde.  1886.
Neue  Bearbeitung  von  Moore  in  8  Bänden  1906.
Wheaton,  Elements  of  intemat.  law.  3.  Aufl.  1889  (dazu  ausführlicher
Kommentar  von  Lawrence).  Neue  Ausgabe  von  Atlay  1904.
Wilson  &amp;amp;  Tucker,  Intemat.  law.  5.  Aufl.  1910.
IV.  In  italienischer  Sprache.
»»Anzilotti,  Corsa  di  diritto  internationale,  L,  HI.  1912ff.  (besonders
zu  empfehlen).
»Contuzzi,  Diritto  internationale  pubilico.  1995.
»»Diena,  Diritto  intemaz.  pubblico  1908.  2.  Aufl.  1914.
Lomvnaco,  Trattato  di  diritto  intemaz.  pubblico.  1905.
»ißaäquttleÖiote,  Trat  tato  di  diritto  intemaz.  pubblico.  5.  Aufl.  3  Bde.
1914.
Olivi,  Manuale  di  diritto  intemaz.  pubblico  e  private.  2.  Aufl.  1911.

I
        <pb n="47" />
        Neuere  Literatur.

33

V.  In  hollündischcr  Sprache.
.**De  Lauter,  Het  stellig  Volkenrecht.  2  Bde.  1910.
VI.  In  spanischer  bzw.  portugiesischer  Sprache.
**De  Olivart,  Tratado  de  derecho  intemac.  püblico.  4.  Ausl.  4  Bde.
Z  1903/04.
**Suarez,  Tratado  de  derecho  intemac.  püblico.  2  Bde.  1916.
&amp;gt;M.  TorresCampos,  Elementes  de  derecho  intemac.  pübheo.  2.  Ausl.  1904.
**Bevilaqua  (^Brasilianer),  Direito  intemacional.  2  Bde.  1910.
a)  Fällesammlungen:
Bentwich,  Students  leading  cases  and  statutes  on  international  law,
1913;  Cobbett,  Cases  and  opinions  on  international  law  and  various
points  of  english  law  connected  therewith,  third  edition.  Part  I:
Peace.  1909.  Part  II:  War  and  Neutrality.  1913;  Scott,  Cases  on
international  law.  1906;  Strupp,  Völkerrechtliche  Fälle,  Heft  1,  1911;  |
Heft  2,  1912.
b)  Zeitschriften  und  Quellen:
American  Journal  of  International  Law.
American  Journal  of  International  Law,  Documents.
Annuaire  de  ITnstitut  de  droit  international.
Archiv  des  öffentlichen  Rechts.
Jahrbuch  des  Völkerrechts  (herausgegeben  von  Niemeyer  u.  Strupp).
Reports  of  the  International  Law  Association  und  der  (englischen)  Grotius
Society.
Revue  generale  de  droit  international  public  (herausgegeben  von  Fauchille
und  L-Pradelle).  (=  RG.)
Revue  de  droit  international  et  de  legislation  comparee  (herausgegeben
von  Rolin).  (=  RDIC.)
Revue  de  dro  t  international  prive  etc.  (herausgegeben  von  Clunet).
Rivista  di  diritto  internationale  (herausgegeben  von  Anzilotti  u.  Ricciz
  Busatti).  (=  RDI.)
Zeitschrift  für  internationales  Recht  (herausgegeben  von  Niemeyer).  (—  NZ.)
Zeitschrift  für  Völkerrecht  (jetzt  herausgegeben  von  Fleischmann  u.  Strupp).
(=  ZV.)
Akten  der  Conference  internationale  de  la  paix,  La  Haye,  18  mai  jusqu'a
29  juillet  1899  (3  Teile),  I.  Stuft.  1899,  II.  Stuft.  1907.
Deuxieme  Conference  de  la  paix.  La  Haye,  15  juin  jusqu’ü  18  octobre  1907
(Actes  et  Documents),  3  Bde.
&amp;gt;  Fleischmann,  Völkerrechtsquellen,  1905.
Strupp,  Urkunden  zur  Geschichte  des  Völkerrechts,  2  Bde.,  1911.  Erganzungsheft
  1912;  2.  Ausl,  in  3  Bänden,  1921  ff.
Strupp,  Völkerrecht.

8
        <pb n="48" />
        Neuere  Literatur.

34
Recueil  des  principaux  trait&amp;amp;ä  d’alliance,  de  paix,  de  treve,  de  neutrality,
de  commerce,  de  limites,  d’6change  etc.  et  plusieurs  autres  actes  servant
ä  la  connaissance  des  relations  ytrangeres  de  Puissances  et  Etats  de
l’Europe  tant  dans  leur  rapport  mutuel  que  dans  celui  envers  les
Puissances  et  Etats,  dans  d'autres  parties  de  globe,  depuis  1761  juaqu'ä
present  ([1.  u.]  2.  Stuft.,  8  Bde.  Bd.  1-4  von  G.  F.  v.  Martens,  Bd.
5—8  von  Karl  v.  Martens).
Nouveau  recueil  etc.  (Bd.  1—16  Von  G.  F.  v.  Martens,  Karl  v.  Martens,
F.  Saatfeld,  F.  Murhard,  umfassend  die  Zeit  von  1808—1839).
Supplement  au  recueil  (4  Bde.)  Zeit  von  1802  1808.
Nouveaux  supplements  aux  recueil  (3  Bde.)  Zeit  von  1839—1842.
Nouveau  recueil  g6n6ral  de  traites  etc.  (Bd.  1—20,  herausgegeben  von
3.  Hopf,  F.  Murhard,  Ch.  Murhard,  I.  Pinhas,  Kart  Samwer,  umfassend ­
  die  Zeit  von  1843—1874.
Wie  oben  2^m°  serie  (35  Bde.,  herausgegeben  von  Karl  Samwer,  Julius
Hopf,  Felix  Stoerk,  umfassend  die  Zeit  von  1874—1907).
Me  oben  3 i6rne  serie  (feit  1907,  herausgegeben  von  Heinrich  Triepel).
Im  Erscheinen:  Wörterbuch  des  Völkerrechts,  herausgegeben  von  Strupp.
III.  Das  Fehlen  aufgezeichneter  Völkerrechtssätze  ist  von  der  Wissenschaft ­
  schon  seit  mehr  als  einem  Jahrhundert  als  ein  schwerer  Mangel
empfunden  worden.  Zuerst  war  es  Jeremias  Bentham,  der  eine
Kodifikation  des  Völkerrechts  angeregt  hat.  Weiter  gingen  eine  Reihe
von  Autoren,  die  die  Kühnheit  besahen,  das  positive,  meist  aber  ein
naturrechtlich  herausgearbeitetes  Völkerrecht  in  Paragraphenform
aufzustellen.  Von  den  so  entstandenen  Privatarbeiten  (ohne  rechtliche
Bedeutung)  sind  hervorzuheben  das  1863  von  Franz  Lieber  abgefaßte ­
  Kriegsrechtsbuch,  das  dann  als  „Instructions  for  the  government
of  the  armies  in  the  Field“  von  der  Regierung  der  Vereinigten  Staaten
mit  (landesrechtlicher)  Wirksamkeit  ausgestattet  worden  ist  und  auf  den
Brüsseler  Landkriegsentwurf  von  1874  Einfluß  geübt  hat,  des  Schweizer ­
  Völkerrechtslehrers  Bluntschli  1878  veröffentlichte  „Modernes
Völkerrecht  der  zivilisierten  Staaten  als  Rechtsbuch  dargestellt  ,  von
dem  die  chinesische  Regierung  zu  amtlichem  Gebrauche  eine  Übersetzung ­
  Herstellen  ließ,  Mancinis  Vocazione  del  nostro  Secolo  per
la  riforma  e  Codificazione  del  diritto  delle  Genti  (1872),  Dudley
Fields  Daft  Outlines  of  an  international  code  (1872),  Fiores  Diritto
Internazionale  codificato  e  la  sua  sanzione  giuridica  (1890).  Zum
Zwecke  der  wissenschaftlichen  Durchforschung  des  Völkerrechts  und
seiner  Kodifikation  sind  ferner  1873  die  International  Law  Assoeia-
        <pb n="49" />
        Völkerrechtskodisikation  —  Rechtsobjektivität.  35
tion  mit  breiterem  personalem  Umkreis  (und  Landesgruppen,  darunter
seit  1913  die  „Deutsche  Vereinigung  sür  internationales  Recht")  und
gleichzeitig,  beschränkt  aus  anerkannte  Völkerrechtsautoritäten,  das
Institut  de  droit  international  (entsprechend  die  Deutsche  Gesellschast
  sür  Völkerrecht,  seit  1917)  gegründet  worden.
Nationale  Völkerrechtsgesellschaften  bestehen  in  den  meisten  Kulturstaaten ­
  unter  verschiedenen  Namen  (so  in  England  als  Grotms
Society).  Große  Verdienste  um  die  kodisikatorische  Fortbildung  des
Völkerrechts  kann  auch  die  Union  Interparlamentaire  für  sich  in  Anspruch ­
  nehmen.

2.  Buch.
Das  Völkerrecht  im  Frieden.
Zweiter  Abschnitt.
Die  Subjekte  des  Völkerrechts.
§  5.  Die  völkerrechtliche  Rechts-  und  Handlungsfähigkeit.  Die
Staatenverbindungen.  Neutralisierte  Staaten.
I.  Rechtssubjekt  sein  heißt  Träger  völkerrechtlicher  Rechte
und  Pflichten  sein  können,  bedeutet  die  potentielle  Fähigkeit ­
  zum  Haben  völkerrechtlicher  Rechte  und  Pflichten.  Es
kommt  also  sür  die  Feststellung,  wer  Völkerrechtssubjekt  ist,  darauf  an,
wem  von  den  völkerrechtsetzenden  Organen,  d.  h.,  von  den  Staaten,
die  allein  als  Schöpfer  objektiven  Rechtes  Anerkennung  gefunden
haben,  die  Völkerrechtssähigkeit  zuerkannt  worden  ist.  Wenn  Völkerrecht ­
  von  der  herrschenden  Lehre  als  Recht  zwischen  den  Staaten
definiert  wird,  so  versperren  sich  alle  diejenigen,  die  dieser  Auffassung
sind,  den  Weg  zu  der  Erkenntnis,  daß,  wenn  die  hinsichtlich  ihrer
Rechtssetzung  allmächtigen  Rechtssetzungsorgane,  eben  die  Staaten,
auch  anderen  wirklichen  oder  nur  in  der  Rechtswelt  lebenden  Wesen
Rechtssubjektivität  zuerkennen,  sie  auch  diese  zu  Völkerrechtssubjekten
erheben.  Abzulehnen  ist  daher  die  Auffassung,  daß  überhaupt  begrifflich ­
  nur  Staaten  Völkerrechtssubjekte  sein  können.  Sie  ist  die
        <pb n="50" />
        36

Die  heutigen  Völkerrechtssubjekte.

allerdings  logische  Konsequenz  des  unrichtigen  Vordersatzes,  daß
Völkerrecht  nur  das  Recht  zwischen  den  Staaten  sei,  während  richtig
ist,  daß  Völkerrechtssetzungsorgane  bisher  ausschließlich  Staaten
sind.  Es  stände  nichts  im  Weg,  daß  einige  Staaten  oder  auch  alle  mit
einem  je  nachdem  engeren  oder  größeren  Geltungsbereich  Völkerrechtssubjekte ­
  anerkennten,  die  nicht  Staaten  sind.  So  sind  Völkerrechtssubjekte ­
  die  als  kriegführende  Macht  anerkannten  Aufständischen,
mag  diese  Anerkennung  nun  vom  Akutterlande  oder  von  einem  anderen
Staate  ausgehen :  im  Verhältnis  zu  dem  anerkennenden  Staat  ist  die
Völkerrechtssubjektsqualität  unbestreitbar,  da  das  Kriegsrecht,  d.  h.
diejenigen  Sätze  des  Völkerrechts,  die  für  den  Krieg  geschaffen  sind
(wobei  zn  untersuchen  wäre,  welche  Sätze  im  konkreten  Fall  in  Betracht ­
  kommen,  weil  der  aufständischen  Partei  als  einem  bisher  Nicht-Rechtssubjekt
  schwerlich  ein  Gewohnheitsrecht,  und  nur  dieses  käme
in  Frage,  nachgewiesen  werden  kann),  doch  unzweifelhaft  mit  der
Anerkennung  als  kriegsführende  Partei  völkerrechtliche  Rechte  und
Pflichten  für  sie  begründen,  also  ihre  partielle  völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit ­
  erkennen  lassen.  Eine  Handlungsfähigkeit  ohne  dahinterstehende ­
  Rechtsfähigkeit  aber  ist  undenkbar;  denn  es  hat  niemand
Rechte,  der  sie  überhaupt  nicht  haben  kann.  Steht  man  weiter  mit
uns  auf  dem  Standpunkt,  daß  Indien,  Australien,  Canada,  die  südafrikanische ­
  Union,  Neuseeland  nicht  Staaten,  sondern,  weil  ihre  Verfassung ­
  auf  englisches  Recht  zurückgeht,  nur  Länder  sind,  so  sind  auch
diese  von  den  Signatarmächten  der  großen  Friedensschlüsse  von
1919/20  und  den  später  noch  hinzugetretenen  oder  hinzutretenden
Staaten  als  Völkerrechtssubjekte,  wenn  auch  nur  mit  partieller  Handlungsfähigkeit, ­
  anerkannt,  denn  es  werden  nach  Art.  1,  insbesondere
Abs.  2  der  Völkerbundspakte  nicht  nur  Staaten,  sondern  auch  Dominien
und  Kolonien  mit  voller  Selbstverwaltung  und  unter  diesen  die  obenerwähnten ­
  als  „ursprüngliche  Mitglieder"  zum  Völkerbund  zugelassen,
womit  ihre  Völkerrechtsfähigkeit,  die  sich  teilweise  schon  früher  in
engstem  Umkreis  in  dem  Recht,  z.  B.  beim  Weltpostverein  als  Vertragspartei ­
  zu  figurieren,  geäußert  hat,  feststeht.  Sie  erscheinen  aber
auch  in  anderen,  wichtigen,  neueren  Verträgen  als  gleichberechtigte
Vertragsgenossen.
Nicht  als  Völkerrechtssubjekt  anzuerkennen  sind  nomadisierende
(Stämme,  kolonisatorische  Unternehmungen,  die  noch  nicht  zum  Staat
gediehen  sind,  bzw.  im  Falle  des  Völkerbundes  die  im  Art.  1,  Abs.  2
        <pb n="51" />
        Rechtsstellung  des  Papstes.

37

der  Völkerbundspakte  vorgesehenen  Bedingungen  erfüllen,  ferner
auch  nicht  internationale  Kommissionen,  die  lediglich  als  Beauftragte
der  einzelnen  in  der  Kommission  vertretenen  Staaten  angesehen
werden  müssen.  Nicht  Völkerrechtssubjekt  ist  ferner  das  Individuum,
wenn  es  auch,  wie  es  in  dem  Prisenhofsabkommen  von  1907,  im
Brest-Litowsker  Frieden  oder  in  den  großen  Frieden  von  1919/20
vorgesehen  ist,  vor  internationalen  Gerichtshöfen  als  scheinbare  Partei
auftreten  kann.  In  Wirklichkeit  sind  hier  die  Staaten  Parteien  und
die  Individuen  nur  im  Interesse  der  Vereinfachung  zur  selbständigen
Vertretung  ihrer  Sache  befugt.  Zweifelhafter  ist,  ob  der  Heilige  Stuhl,
wie  von  vielen  Seiten  behauptet  wird,  als  Völkerrechtssubjekt  anzusehen ­
  ist.  Unzweifelhaft  war  er  das  als  Kirchenstaat  bis  zu  dessen
Eroberung  durch  Italien  am  20.  September  1870.  Ebenso  unzweifelhaft ­
  ist  mit  der  Endigung  des  Kirchenstaates  durch  debellatio  dessen
Völkerrechtssubjektivität  entfallen.  Und  wenn  von  mancher  Seite
auch  heute  noch  ein  Staat  als  bestehend  konstruiert  wird,  der  den
Kirchenstaat  fortsetzen  soll,  so  ist  dies  unzutreffend.  Das  ergibt  die
Geschichte  der  Entwicklung  nach  dem  Annexionstag.  Staat  ist  das
organisierte,  seßhafte  Volk.  Keines  der  drei  Momente  läßt  sich  heute
noch  nachweisen,  denn  wenn  auch  in  Erfüllung  eines  durch  den  ita-  •
lienischen  Außenminister  Marquis  Visconti  Venosta  gegebenen  Versprechens ­
  Italien  unter  dem  13.  März  1871  das  sogenannte  Garantiegesetz ­
  erlassen  bat,  das  die  Rechtsstellung  des  Papstes  landesrechtlich
feststellt,  so  läßt  sich  doch  aus  diesem  die  Staatseigenschaft  eines  unter
dem  Papst  organisierten,  aus  dem  dem  selbst  exterritorial  und  unverletzlich ­
  erklärten  Papst  überlassenen  und  für  exterritorial  erklärten
Grundstücken  Vatikan,  Lateran,  Castell  Gandolfo  bestehenden  Gebietes, ­
  das  nicht  italienisch  sei,  nicht  konstruieren.  Denn  diese  Gebiete
sind  genau  so  wie  etwa  ein  Gesandtschaftshotel  in  Rom  italienischer
Boden,  nur  daß  eben  hier  die  Macht  der  Territorialgewalt  ihr  Ende
erreicht.  Und  es  gibt  auch  keine  päpstlichen  Untertanen,  sondern  nur
je  nachdem  italienische  oder  solche  fremder  Staaten.  Aber  auch,
wenn  man  mit  uns  die  Staatsgualität  nicht  unter  allen  Umständen
für  erforderlich  hält,  wird  der  Nachweis  der  Anerkennung  des  Heiligen
Stuhles  als  Völkerrechtssubjekt  kaum  möglich  sein.  Von  den  drei
Rechtskomplexen  insbesondere,  die  der  Staat  normalerweise  besitzt,
dem  jus  belli  ac  pacis,  dem  jus  legationum  (aktives  und  passives  Gesandtschaftsrecht), ­
  dem  jus  foederum  ac  tractatuum  (Vertragsrecht)
        <pb n="52" />
        38

Die  Staatenverbindungen.

besitzt  der  Papst  das  erste  und  dritte  bestimmt  nicht.  Zu  Unrecht  hat
man  die  Konkordate,  bei  deren  Abschluß  der  Papst  nur  als  geistliches
Oberhaupt  der  Kirche  tätig  wird,  als  Staatsverträge  aufgefaßt  wissen
wollen.  Zweifelhaft  kann  es  sein,  ob  das  Gesandtschaftsrecht,  soweit
es  als  aktives  gegenüber  anderen  Staaten  als  Italien  in  die  Erscheinung ­
  tritt,  nicht  doch  mehr  als  Vertretung  in  rebus  spiritualibus  beinhaltet, ­
  zumal,  seitdem  im  Weltkriege  von  der  Kurie  doch  eine  nicht
nur  auf  das  rein  kirchliche  Gebiet  beschränkte  Tätigkeit  entfaltet  worden
ist.  Doch  neige  ich  auch  hier  de  praesenti  zur  Ablehnung  der  Annahme
einer  völkerrechtlichen  Vertretung.  Beachtung  verdient,  daß
einige  Neustaaten,  wie  Finnland  und  Esthland,  als  Völkerrechtssubjekte
vom  Papst  anerkannt  worden  sind  und  sich  amtlich  darauf  berufen
haben.  Daß  eine  Aufnahme  des  Papstes  in  die  Völkerrechtsgemeinschaft, ­
  zumal  nach  den  Erfahrungen  des  Krieges  und  dem  in
ihm  zum  Ausdruck  gelangten  hohen  politischen  Gewicht  der  Kurie
eine  unbedingte  Forderung  der  Zukunft  ist,  gehört  aus  ein  anderes
Feld.
II.  Sind  normalerweise  Staaten,  von  den  wenigen  erwähnten
Ausnahmen  abgesehen,  Völkerrechtssubjekte,  so  sind  es  doch  nicht  alle
Staaten.  Wir  vertreten  die  Auffassung,  die  durch  die  Staatenpraxis
wieder  und  wieder  bestätigt  wird,  daß,  obwohl  ein  Staat  existent  ist,
sobald  auf  bestimmtem  Gebiet  ein  Volk  nach  eigenem  Recht  lebt,  so
doch  dieser  Staat  nicht  früher  Völkcrrechtssubjekt  überhaupt ­
  sein  kann,  bis  er  nnd  im  Verhältnis  wie  er  von  einem
oder  mehreren  anderen  Staaten  als  Völkerrechtssubjekt
anerkannt  wird  (vgl.  §  6).  Es  fragt  sich,  ob  neben  als  Völkerrechtssubjekt ­
  anerkannten  Nichtstaaten  auch  in  Staatenverbindungen
lebende  Staaten  wie  die  betr.  Verbindung  selbst  Völkerrechtssubjektivität ­
  haben  können.  Hier  sind  zwei  große  Gruppen  zu  unterscheiden, ­
  völkerrechtliche  und  staatsrechtliche  Staatenverbindungen.
Unter  den  völkerrechtlichen  wieder  solche  auf  der  Grundlage  staatlicher
Gleichheit  und  auf  der  Grundlage  staatlicher  Ungleichheit.  Gehört  in
die  letztere  Gruppe  das  sogenannte  Protektorat,  so  in  die  andere
Personalunion,  Realunion  und  der  Staatenbund  im  weiteren  Sinne,
zu  dem  Allianzen,  Verwaltungsgemeinschaften  und  Staatenbund  im
engeren  Sinne  zu  rechnen  sind.  Unter  die  staatsrechtlichen  Staatenverbindungen ­
  fallen  Staatenstaat  und  Bundesstaat.  Zur  Erläuterung
diene  folgende  Skizze:
        <pb n="53" />
        Die  Staatenverbindungen.
Staatenverbindungen

39

völkerrechtliche  staatsrechtliche

Staatenstaat  StuulSIMklV^

auf  der  Grundlage  auf  b.  Grundl.
staatl.  Gleichheit  staatl.  Ungleichh.

Protektorat
Staatenbünde
(irri  weiteren  Sinn)

Personalunion  Realunion

Verwaltungs-  Staatenbünde
gemeinschaften  im  engeren  Sinne

Allianzen

Nicht  zu  den  völkerrechtlichen  Staatenverbindungen  zu  rechnen  sind
Staatenverschmelzungen,  wie  die  Fusion  mehrerer  Staaten  zu  einem
Einheitsstaat  (Italien)  oder  die  Inkorporation  durch  Annexion  (Hannover, ­
  Schleswig-Holstein,  Nassau,  Frankfurt  a.  M.  1866).
a)  Die  völkerrechtliche  Staatenverbindung  schafft  —  kraft
gewollter  Selbstbindung  —  ein  Vertragsverhältnis,  bei  dem
die  Souveränität  den  einzelnen  Staaten  verbleibt  (societas),  die
staatsrechtliche  Staatenverbindungschafft  ein  neuesRechtssubjekt
  (universitas),  einen  neuen,  von  den  es  bildenden  selbständigen
Staat.  Souveränität  besitzt  nur  dieser,  sie  fehlt  seinen  Gliedern.
b)  Die  Personalunion  ist  zufällige,  vorübergehende  Verbindung ­
  mehrerer  Staaten  durch  ein  gemeinsames,  fürstliches ­
  Staatshaupt,  beruhend  auf  zufälliger  Übereinstimmung ­
  der  Thronfolgeordnung  (z.  B.  Hannover-England  1714
bis  1837,  Preußen-Neuenburg  1707—1857,  Holland-Luxemburg
1815—1890),  gleichzeitige  Wahl  des  Herrschers  in  verschiedenen
Staaten  (Sachsen-Polen  1697-1706),  oder  auf  anderem  Grunde
(Belgien-Kongo  1885—1908,  Island-Dänemark  seit  1918).  In  der
Personalunion  ist  seder  Staat  völlig  unabhängig  vom  anderen.  Es  ist
also  jeder  unabhängiges  Völkerrechtssubjekt,  eine  Unabhängigkeit,
die  so  weit  geht,  daß  theoretisch  ein  Krieg  zwischen  den  uniierten
Staaten  durchaus  möglich  wäre.
c)  Die  Realunion  ist  die  dauernde,  gewollte,  verfassungsmäßige ­
  Verbindung  mehrerer  Staaten  durch  die  Gemein-
        <pb n="54" />
        40

Die  Staatenverbindungen.
schaft  des  fürstlichen  Staatshauptes  (Schweden-Norwegen
1814—1905,  Österreich-Ungarn  1867—1918).  Meist  sind  auch  gewisse
Institutionen  gemeinsam  (Österreich-Ungarn:  Auswärtiges,  Krieg,
Finanzen).  Nach  innen  erscheinen  die  Staaten  völlig  unabhängig,  nach
außen  als  Einheit.  Die  Realunion,  und  normalerweise^  nicht  die  uni«
ierten  Staaten,  besitzt  gegenüber  außerhalb  der  Union  stehenden
Staaten  völkerrechtliche  Rechtssubiektivität.
d)  Allianzen  sind  völkerrechtliche  Vertragsverhältnisse
unabhängiger  Staaten  zur  gemeinsamen  Verfolgung  gemeinsamer ­
  politischer  Ziele,  meist  kriegerischer  Natur.
e)  Verwaltungsunionen  sind  völkerrechtliche  Vertragsverhältnisse ­
  unabhängiger  Staaten  zur  gemeinsamen  Verfolgung ­
  gemeinsamer  unpolitischer  Ziele.  (Beispiele:  Weltpostverein, ­
  Welttelegraphenverein,  Union  zum  Schutze  des  gewerblichen ­
  Eigentums,  Staatenverband  zum  Schutze  von  Werken  der
Literatur  und  Kunst).
f)  Der  Staatenbund  im  engeren  Sinne  ist  ein  dauerndes,
völkerrechtliches  Vertragsverhältnis  (societas)  unabhängiger
und  unabbängig  bleibender  Staaten  zur  gemeinsamen  Verfolgung ­
  gemeinsamer,  umfassender  Gesamtzwecke.
1.  Der  Staatenbund  hat  keine  Herrschaftsgewalt  gegenüber  den
einzelnen  Staaten,  seine  Befehle  in  Gestalt  von  Beschlüssen  gemeinsamer ­
  Organe  verpflichten  lediglich  völkerrechtlich  die  einzelnen
Staaten  zur  Erfüllung,  wenden  sich  nur  an  diese,  niemals  direkt  an
deren  Staatsangehörige  und  müssen,  um  diese  zu  verpflichten,  erst
in  Landesrecht  umgegossen  werden.  Daran  ändert  es  nichts,  wenn
bereits  kraft  der  Verfassung  des  Staatenbundes  Beschlüsse  ohne
weiteres  landesrechtlich  wirksam  werden.  Denn  dann  liegt  der  landesrechtliche ­
  Rechtsgrund  bereits  in  dem  landesrechtlichen  Umguß  der
Verfassung.  Eine  unmittelbare  Erfüllungsmöglichkeit  durch  eigene
Organe  besitzt  der  Bund  nicht;  er  kann  lediglich  mit  Gewalt  gegen  den
ungehorsamen  Staat  einschreiten  („Bundesexekution").
2.  Die  Bundesgewalt  ist  keine  besondere,  von  der  der  Glieder
unabhängige  Staatsgewalt,  sondern  ein  Gesandtenkongreß  (Bundestag,
  Pikte).  Das  „Bundesgebiet"  kein  Gebiet  des  Staatenbundes,
1  Es  ist  möglich,  daß  auch  jeder  der  uniierten  Staaten  völkerrechtlich  begrenzte ­
  Handlungs-,  also  auch  Rechtsfähigkeit  besitzt.
        <pb n="55" />
        Die  Staatenverbindungen.  41
sondern  nur  das  der  einzelnen  Staaten.  Staatsangehörige  des  Staatenbundes ­
  gibt  es  nicht.  Dieser  ist  also  kein  Staat.
Hauptbeispiele:  Amerika  1778—1787,  Schweiz  1815—1848,  der
Deutsche  Bund  1815—1866,  der  Völkerbund.  Der  Deutsche  Bund  ist
—  neben  den  Staaten,  aus  denen  er  bestand  —  als  Völkerrechtssubjekt ­
  anzusprechen,  da  er  selbständiges  Gesandtschaftsrecht  und  das
Recht  zur  Erklärung  von  Krieg  und  Frieden  hatte.  Über  den  Völkerbund ­
  vgl.  unten  §  36.
g)  Protektorat  und  Staatenstaat  werden  von  der  Wissenschaft  meistens
unter  der  irreführenden  Bezeichnung  halbsouveräne  Staaten  zusammengefaßt. ­
  In  Wirklichkeit  handelt  es  sich  um  zwei  ganz  verschiedene ­
  Rechtsgebilde,  die  sich  nur  darin  treffen,  daß  zwei  Staaten
in  einem  Rechtsverhältnis  zueinander  stehen,  bei  dem  der  eine  nur
beschränkt  völkerrechtlich  handlungsfähig  ist.
1.  Das  völkerrechtliche  Protektorat  ist  ein  Vertragsverhältnis, ­
  kraft  dessen  sich  ein  Staat  gegen  den  Anspruch  aus
Schutz  in  ein  Abhängigkeitsverhältnis  zu  einem  anderen
Staate  begibt,  der  seine  völkerrechtliche  Vertretung  übernimmt ­
  (trotz  des  Vertrages  von  1918  nicht  Monacco,  vgl.  Revue
generale  1920).
2.  Der  Staatenstaatoderdie  Vasallitätistdie  Vereinigung
mehrerer  Staaten,  in  der  die  Gliedstaaten  (Vasall-  oder
Unterstaaten)  der  staatlichen  Oberherrlichkeit  eines  anderen
Staates  (des  Suzeräns,  Oberstaat)  rechtlich  unterworfen  sind.
Gleichen  sich  beide  bann,  daß  der  Unterstaat  stets  auch  Völkerrechtssubjekt ­
  ist  und  eine  mehr  oder  weniger  beschränkte  Handlungsfähigkeit
hat,  so  auch  darin,  daß  sie  ein  Ubergangsstadium  darstellen.  Hier  aber
zeigt  sich  sofort  ein  Unterschied.  Während  das  Protektorat  einen  Übergang ­
  darstellt  von  der  Unabhängigkeit  zur  Inkorporation,  bedeutet  der
Staatenstaat  einen  Übergang  von  der  Provinzstellung  zur  Unabhängigkeit. ­
  Das  juristisch  Entscheidende  aber  ist,  daß  das  Protektorat  ein
reines  völkerrechtliches  Vertragsverhältnis  ist,  das  ein  bisher
unabhängiges  Mitglied  der  Völkerrechtsgemeinschaft  eingeht,  das  seine
Völkerrechtssubjektivität  so  lange  bewahrt,  als  es  überhaupt  noch
Staat  ist.  Der  Unterstaat  bildet  keinen  Teil  des  Staatsgebietes  des
Oberstaates,  die  Einschränkungen,  die  ihm  auferlegt  sind,  müssen
restriktiv  ausgelegt  werden.  Daraus  folgt  u.  et.  auch,  daß  der  Unterstaat
im  Protektoratsverhältnis  an  einem  Kriege  des  Oberstaates  unbe-
        <pb n="56" />
        42

Der  Bundesstaat  insbesondere.

teiligt  sein  kann,  so  lange  nicht  der  letztere  nach  Maßgabe  seiner  Kompetenz ­
  ihn  auf  völkerrechtlich  relevante  Weise  in  den  Krieg  hineinzieht.
Endigt  die  Staatsgualität  des  protegierten  Staates,  so  muß  nach  Lage
der  Staatenauffassung  angenommen  werden,  daß  der  Unterstaat  aufhört, ­
  Völkerrechtssubjekt  zu  sein,  und  das  Gleiche  wird  schon  dann  angenommen ­
  werden  müssen,  wenn  ihm  jede  völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit ­
  genommen  ist.  Umgekehrt  ist  beim  Staatenstaat  der  Unterstaat, ­
  der  einen  Teil  des  Suzeränstaates  bildet  (auf  den  sich  also  auch
dessen  Verträge  erstrecken,  und  dessen  Kriege  seine  Kriege  sind),  für  das
Völkerrecht  überhaupt  noch  nicht  da,  bis  er  als  Völkerrechtssubjekt,  sei
es  ausdrücklich,  sei  es  in  der  stillschweigenden  Form  des  Abschlusses  von
Staatsverträgen  oder  der  Entsendung  von  Staatenvertretungen  mit
diplomatischem  Charakter,  anerkannt  ist.  Staatenstaaten  existieren  zur
Zeit  nicht  mehr;  die  wichtigsten  Protektorate  werden  unter  III  besprochen ­
  werden.
h)  Der  Bundesstaat  ist  eine  dauernde  staatsrechtliche^  Verbindung ­
  einer  Staatenmehrheit  zu  einem  souveränen  Gesamtstaat. ­

1.  Der  Bundesstaat  hat  eigenen  Herrscherwillen,  eigene  Herrschastsgewalt,
  eigene  Organe.
2.  Er  hat  unmittelbare  Gewalt  über  die  Angehörigen  der  Einzelstaaten; ­
  seine  Gesetze  gehen  denen  dieser  vor  (vgl.  [neue]  RV.  Art.  131:
„Reichsrecht  bricht  Landesrecht"),  er  kann  jederzeit  seine  eigene  Machtsphäre ­
  erweitern  (sog.  Kompetenz-Kompetenz).
3.  Er  hat  eigenes  Staatsgebiet.
Der  Bundesstaat  ist  Staat  (universitas)  und  wird,  wie  jeder  andere
Staat,  durch  dlnerkennung  Völkerrechtssubjekt.  Aber  auch  die  Gliedstaaten ­
  haben  regelmäßig  Völkerrechtssubjektivität,  da  sie  häufig  Vertragschließungsrecht, ­
  zuweilen  auch  das  ius  legationum,  so  im  Deutschen ­
  Reiche  nach  der  Vers,  von  1871,  anders  nach  der  von  1919  [vgl.
Art.  45]),  also  völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit,  besitzen,  mag  dieses
auch  durch  die  Zustimmung  des  Bundesstaates  selbst  noch  eingeengt
sein  (vgl.  neue  deutsche  Vers,  von  1919  Art.  78).  Man  wird,  von  der
historischen  Entwicklung  ausgehend,  zu  der  Feststellung  berechtigt  sein,
daß  dort,  wo  Bundesstaaten  aus  ehemaligen  unabhängigen  Staaten,
namentlich  aus  Staatenbünden,  hervorgegangen  sind,  sie  ohne  weiteres
1  Neuerdings  behauptet  Nawiasky,  daß  auch  der  Bundesstaat  eine
völkerrechtliche  Staatenverbindung  sei.
        <pb n="57" />
        Völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit.  43
ihre  Völkerrechtssubjektivität  behalten  haben.  Umgekehrt  zeigt  mit
besonderer  Deutlichkeit  der  Bundesstaat  Österreich,  daß  dort,  wo  ge&amp;gt;
schichtlich  die  ehemaligen  Gliedstaaten  Provinzen  gewesen  sind,  sie
auch  als  Gliedstaat  eines  Bundesstaates  völkerrechtlich  nicht  in  die  Erscheinung ­
  traten.  Beispiele:  Das  Deutsche  Reich  seit  1871,  Österreich ­
  seit  1920,  die  Union  seit  1787,  Schweiz  seit  1848,  Mexiko  seit
1857,  Argentinien  seit  1860,  Brasilien  seit  1891,  Venezuela  seit  1893.
III.  Ist  völkerrechtliche  Rechtsfähigkeit  die  potentielle  Fälligkeit,
Träger  völkerrechtlicher  Rechte  und  Pflichten  zu  sein,  so  ist  völkerrechtliche ­
  Handlungsfähigkeit  die  aktuelle  Fähigkeit,  sich
durch  völkerrechtliche  Handlungen  zu  berechtigen  und  zu
verpflichten.  Schon  oben  ist  von  der  sogenannten  Halbsouveränität
gesprochen  worden,  ein  höchst  unglücklicher  Begriff,  der,  wie  überhaupt
der  ganze  Begriff  Souveränität,  aus  dem  Völkerrecht  verschwinden
sollte.  (Auf  neuer  Grundlage  versucht  neuestens  Kelsen  die  Eliminierung ­
  des  Souveränitätsbegriffes  aus  dem  Völkerrecht.)  Bedeutet
Souveränität  absolute  Unabhängigkeit  nach  außen,  so  ist  eine  solche,
sobald  zwei  Staaten  durch  Verträge  miteinander  in  Verbindung
treten,  bereits  ausgeschlossen.  Es  gibt  nur  eine  relative  Unabhängigkeit, ­
  völlig  unabhängig  ist  im  Rechtssinn  überhaupt  kein  Staat.  Auch
dort,  wo  die  Unabhängigkeit  auf  ein  Minimum  reduziert  wird,  unterscheidet ­
  sie  sich,  sobald  diese  Reduktion  auf  dem  vertraglich  basierten
Willen  des  vermindert  Unabhängigen  beruht,  niemals  qualitativ,
sondern  nur  quantitativ  von  dem  Fall,  wo  ein  Staat  nahezu  absolut
unabhängig  und  vielleicht  nur  in  einer  ganz  minimalen  Frage  einem
anderen  gegenüber  abhängig  ist.  Deshalb  und  weil  Halbsouveränität
ein  Widerspruch  in  sich  ist  (Souveränität  -  suprema  potestas  ist  ein
Superlativ  und  infolgedessen  nicht  teilbar),  empfiehlt  es  sich,  überhaupt
nur  von  (mebr  oder  weniger)  beschränkter  Handlungsfähigkeit  zu
sprechen.  Dabei  sind  allerdings  Protektorat  und  Staatenstaat  insofern
aus  eine  gemeinsame  Plattform  zu  stellen,  als  bei  beiden  die  diplomatische ­
  Vertretung  dem  Unterstaat  regelmäßig  entzogen,  bzw.  noch
nicht  gewährt  ist  und  beim  Oberstaat  liegt.  Den  interessantesten  Fall
eines  vermindert  handlungsfähigen  Staates  bildet  Ägypten,  das  nach
und  nach  alle  Stadien  von  einer  Provinz  über  den  Staatenstaat  zum
Protektorat  durchlaufen  hat.  1840,  wie  in  der  Völkerrechtsgeschichte
hervorgeboben,  zur  autonomen  Provinz  unter  einem  Erbstatthalter
erhoben,  ist  es  in  der  Folgezeit  mehr  und  mehr  in  die  Stelle  eines
        <pb n="58" />
        «Mini

PT"

44

Protektorate.

X

Staatenstaates  eingerückt,  der  nicht  nur  konsularischen  Verkehr  mit
fremden  Staaten  unterhielt,  sondern  auch  an  einer  Reihe  von  völkerrechtlichen ­
  Verträgen  (namentlich  wirtschaftlichen  und  Verkehrsverträgen) ­
  als  Partei  beteiligt  gewesen  ist.  Seit  1882  zwar  nicht  rechtlich,
aber  faktisch  unter  englischem  Protektorat  ist  es  durch  die  Anerkennung
dieses  Protektorates  durch  die  einzelnen  Mächte,  zuletzt  durch  die
Friedensverträge  von  1919/20,  in  den  rechtlichen  Zustand  eines
Protektorates  übergeführt  worden.
Als  Staatenstaaten  sind  weiter  hervorzuheben  Serbien,  Rumänien
bis  1878,  Bulgarien  1878—1908.  Als  Protektorate  sind,  wenn  man
von  den  historisch  wichtigen  Fällen  Transvaal  1881—1884  unter  Engj
  land  (von  da  ab  bis  1901  hatte  letzteres  nur  ein  sechsmonatig  befristetes ­
  Vetorecht  gegen  Verträge  der  Republik  mit  fremden  Staaten),
•  Abessinien  1889—1896  unter  Italien,  Madagaskar  unter  Frankreich
1885—1896  und  Korea  unter  Japan  1905—1910,  die  zugleich  die
Richtigkeit  des  behaupteten  Satzes  beweisen,  daß  die  Unterstaaten  im
Protektoratsverhältnis  früher  oder  später  von  dem  Oberstaat  absorbiert ­
  werden,  absieht,  namentlich  folgende  zu  nennen:
a)  unter  Rußland:  jedenfalls  bis  zum  Weltkrieg:  Chiwa  und
Buchara,
d)  unter  Frankreich:  Anam  und  Kambodja  seit  1884,  Tunis  seit
dem  Vertrag  von  1882  und  Marokko  seit  1912,
c)  unter  England:  die  indischen  Vasallenstaaten,  Nord-Borneo  und
das  Sultanat  Zanzibar  seit  1890,
d)  unter  Polen:  die  Freie  Stadt  Danzig  auf  Grund  des  Versailler
Friedensvertrages,
e)  unter  Frankreich  und  Spanien:  die  Republik  Andorra  —
San  Marino  und  Monacco  sind  unabhängige  Staaten  —.
IV.  a)  Es  herrscht  in  der  Völkerrechtswissenschaft  noch  unausgetragener
  Streit  darüber,  ob  auch  die  sogenannte  Neutralisation  von
Gebieten  und  Gebietsteilen  als  Verminderung  der  Handlungsfähigkeit
aufgefaßt  werden  muß.  Neutralisation  von  Staaten  (die  Neutralisierung ­
  von  Staatsteilen  wird  irrtümlich  hiermit  vermischt  und
wird  im  folgenden  besonders  betrachtet  werden)  ist  nun  die  vertragliche, ­
  nie  die  einseitig  auferlegte  oder  übernommene  (sog.  „autonome") ­
  Pflicht  eines  Staates,  inhalts  derer  es  auf  seine
sonst  bestehendeFreiheit,  an  einemKriege  anderer  Staaten
teilzunehmen  oder  neutral  zu  bleiben,  verzichten  muß,  so
        <pb n="59" />
        45

Neutralisation  und  Befriedung.

daß  also  ein  Staat,  der  eine  solche  Verpflichtung  übernommen  hat,  in
einem  Krieg  anderer  Staaten  überhaupt  gar  nicht  in  den  Krieg  eingreifen ­
  darf,  sondern  neutral  bleiben  muß.  Darin  liegt  ein  Verzicht
auf  einen  wesentlichen  Teil  der  völkerrechtlichen  Handlungsfähigkeit,
nämlich  auf  das  jus  belli,  und  es  ist  daher  die  Neutralisation  sogar  als
eine  bedeutsame  und  starke  Einschränkung  der  völkerrechtlichen  Handlungsfähigkeit ­
  aufzufassen  (a.  A.  die  herrschende  Meinung).  Man  halte
dem  nicht  entgegen,  daß  der  Staat  hier  freiwillig,  vertraglich,  seine
Handlungsfähigkeit  einschränke;  denn  das  gilt  auch  bei  dem  Protektorat,
wo  niemand  die  Verminderung  der  völkerrechtlichen  Handlung  ernstlich
angezweifelt  hat.
In  der  Völkerrechtsgeschichte  nimmt  die  Neutralisation  von  Staaten
eine  wichtige  Stellung  ein.  Dabei  sind  es  verschiedene  Gründe,  die
jene  veranlaßt  haben.  Meist  ist  es  das  egoistische  Interesse  einer
Staatenmehrheit  gewesen,  das  zum  Schutz  einzelner  Staaten  oder
Staatengruppen  zu  dieser  rechtlichen  Regelung  geführt  hat  und  nur
in  einem  Falle  ist  das  Interesse  des  neutralisierten  Staates  selbst  der
treibende  Faktor  gewesen.  Es  handelt  sich  um  die  Schweiz.  Die
Eidgenossenschaft  hatte  es  schon  seit  Beginn  der  Neuzeit  als  politisches
Leitmotiv  angesehen,  in  die  zahlreichen  Stiege,  die  im  16.  und  in  den
folgenden  Jahrhunderten  Europa  durchtobten,  nicht  aktiv  einzugreifen.
Wenn  Schweizer  Truppen  („Reisläufer")  in  großem  Umfang  in  den
Heeren  aller  Kriegführenden  anzutreffen  waren,  so  entsprach  dies
durchaus  dem  damaligen  Neutralitätsbegriff,  wonach  man  selbst  in  der
Entsendung  von  Hilfstruppen  nicht  unbedingt  eine  Neutralitätswidrigkeit ­
  zu  erblicken  vermochte.  Erst  die  Napoleonischen  Kriege  und
vor  allem  der  Durchmarsch  Schwarzenbergs  durch  die  Schweiz  zu  Beginn ­
  des  Jahres  1814  hatten  hier  die  großen  Gefahren  gezeigt,  denen  die
Schweiz  durch  ihre  Lage  ausgesetzt  war.  Auf  Schweizer  Anregung  ist
dann,  nachdem  bereits  auf  dem  Wiener  Kongreß  die  ewige  Neutralität
der  Schweiz  anerkannt  und  ihr  Gebietsbestand  und  ihre  Unverletzlichkeit ­
  ausdrücklich  garantiert  worden  war,  am  20.  November  1815  in
einem  feierlichen  Vertrag  der  Großmächte  mit  der  Schweiz  die  dauemde
Neutralität  festgelegt  worden.
Unter  anderen  Umständen  ist  die  Neutralisation  Belgiens  vor  sich
gegangen.  Wegen  seiner  Lage  zum  Kriegsschauplatz  in  den  Kriegen
des  Mittelalters  und  der  Neuzeit  prädestiniert,  hatten  schon  die  Teilnehmer ­
  der  Großen  Allianz  im  Kampfe  gegen  Ludwig  XIV.  den  vom
        <pb n="60" />
        Neutralisation  und  Befriedung.

46

französischen  Einfall  bedrohten  Gebieten  einen  gewissen  Schutz  info-  ($j ne
fern  bestimmt,  als  der  sogenannte  Barriere-Vertrag  von  1701  Maß-  Mtlicb
regeln  ins  Auge  faßte,  aus  diesen  Gebieten  einen  „Wall  und  Deich"  ^  M
(digue  et  rempart)  gegen  Frankreich  zu  machen.  Im  Frieden  von  Luxem
Utrecht  hatte  man  diese  Gebiete,  die  nunmehrigen  österreichischen  Nieder-  achtlich
lande,  durch  Einräumung  eines  Besatzungsrechts  in  wichtige  Festungen  wasfne
zugunsten  Hollands  auszugestalten  versucht,  das  erst  1785  beseitigt  Mita,
worden  ist.  $ eu
Nachdem  der  Wiener  Kongreß  die  von  1793  bis  zum  ersten  Pariser  schäfte,
Frieden  französischen  Gebiete  mit  Holland  vereinigt  hatte,  hielten  es  i  ^  z
die  gegen  Frankreich  verbündeten  vier  Mächte  für  angemessen,  da  !  Mgt
ihnen  der  so  geschaffene  Schutz  gegen  Frankreich  noch  nicht  stark  genug  t  ^liters,
erschien,  durch.ein  geheimes  Militärprotokoll  vom  15.  November  1818  j  ncutm
für  den  Bündnisfall  ein  Besatzungsrecht  Preußens  in  Namur,  Lüttich,  hinaue
Dinant  und  ein  solches  Englands  in  Ostende,  Ypern  und  Nieuport  !  roir f m "
festzusetzen.  Dem  Protokoll  ist  dann  Holland  beigetreten.  Nach  der  { n  hw
Revolution  und  der  Losreißung  Belgiens  1830  hielt  es  die  Londoner  ;  mibe
Konferenz  für  richtig,  die  Neutralisierung  Belgiens  als  Pufferstaat  besonk
gegen  Frankreich  „par  et  pour  l’Europe“  ins  Auge  zu  fassen.  Dem-  i  zzorbe
gemäß  ist  durch  Verträge,  die  schon  1831  festgesetzt  wurden,  aber  erst  ,  ^inem
am  14.  April  1839  zwischen  Belgien  und  den  Großmächten,  Holland  '  m M e]
und  den  Großmächten  und  Belgien-Holland  zustande  gekommen  sind,  (, e ^ re
die  dauernde  Neutralität  Belgiens  unter  der  Garantie  der  Großmächte  mu 6
vereinbart  worden.  Im  Dezember  1831  hatten  die  Befürchtungen  Ztveis
der  vier  Mächte  gegen  Frankreich  bereits  zum  Abschluß  eines  neuen  daran
Geheimprotokolls  mit  Belgien  geführt,  das  im  wesentlichen  dem  von  Versti
1818  mit  Holland  entsprach.  Praktische  Bedeutung  hat  es  im  Weltkrieg  hjerd,
nicht  zu  erlangen  vermocht,  weil  es  an  der  Hauptvoraussetzung,  nämlich  (n  ein
dem  Vorliegen  des  Bündnisfalles,  im  Hinblick  auf  den  Krieg  zwischen  werd«
den  früher  Verbündeten  gefehlt  hat.  Immerhin  ist  die  Existenz  dieses  i m  $
Vertrages  von  rechtlichem  Interesse  im  Hinblick  auf  die  Frage  ge-  den?
wesen,  ob  nicht  jedenfalls  im  Verhältnis  der  an  dem  Protokoll  vom  i  als  n
Dezember  1831  beteiligten  Mächte  eine  Abbeugung  des  Neutralisa-  :  daß  e
tionsgedankens  unter  Garantie  Belgiens  vorgelegen  hat,  eine  Frage,  !  dadu,
die  für  die  Frage  des  deutschen  Einmarsches  nicht  ohne  Belang  war.  '  Posit
Die  Neutralität  Belgiens  gehört  heute  der  Geschichte  an,  nachdem  |  g c
durch  die  Friedensverträge  mit  Deutschland,  Österreich,  Ungarn  die  .  enge,
vertragliche  Bindung  von  1839  gelöst  worden  ist.  f  zMs
        <pb n="61" />
        47

Neutralisation  und  Befriedung.
Eine  Aufhebung  der  Neutralisation  ist  weiter  ins  Auge  gefaßt  hin^
sichtlich  Luxemburgs.  Sie  war  durch  den  Londoner  Vertrag  vom
11.  Mai  1867  erfolgt  zu  dem  Zweck,  die  Aspirationen  Frankreichs  auf
Luxemburg  hintanzuhalten.  Bei  der  Neutralisation  ist  besonders  beachtlich, ­
  daß  es  sich  hier  um  eine,  wie  man  sie  nennen  könnte,  entwaffnete ­
  Neutralität  handelt,  da  Luxemburg  nur  Polizei,  aber  kein
Militär  unterhalten  durste.
Neutralisiert  wurde  ferner  in  der  54.  Sitzung  der  Londoner  Boti
  schasterkonferenz  von  1913  Albanien.
b)  Was  die  Rechte  und  Pflichten  der  neutralisierten  Staaten  anlangt, ­
  so  muß  man  hier  zwischen  Kriegs-  und  Friedenszeiten  scharf
unterscheiden.  Im  Krieg  decken  sich  die  Rechte  und  Pflichten  des
neutralisierten  Staates  mit  denen  der  Neutralen  überhaupt.  Darüber
hinaus  aber  hat  er  gewisse  Verpflichtungen  (man  könnte  sie  Vorwirkungen ­
  der  Neutralität  nennen)  zu  erfüllen,  die  ihn  überhaupt  erst
in  die  Lage  versetzen,  im  Krieg  seinen  Neutralitätspslichten  gerecht  zu
werden.  Dazu  gehört,  daß  er  sich,  soweit  nicht  wie  bei  Luxemburg  ein
besonderes  Verbot  entgegensteht,  durch  Befestigungen  und  militärische
Vorbereitungen  in  die  Lage  versetzt,  im  Kriegsfälle  auch  gegenüber
einem  Angriff  seiner  Hauptpflicht,  nämlich  seinem  Neutralbleibenmüssen,
  gerecht  werden  zu  können.  Bestritten  ist,  ob  er  einer  Allianz
beitreten  darf.  Uns  scheint,  daß  dieses  als  unzulässig  erachtet  werden
muß.  Ist  dies  bei  der  Ofsensivallianz  ohne  weiteres  klar,  so  können
Zweifel  bei  der  Defensivallianz  bestehen,  die  aber  mit  dem  Hinblick
darauf  abzulehnen  sind,  daß  eine  solche  eine  so  weitgehende  militärische
Verständigung  mit  dem  Allianzgenossen  zur  Voraussetzung  hat,  daß
hierdurch  im  Kriegsfälle  ein  eventueller  Gegner  des  Allianzgenossen
in  eine  schlechtere  Lage  käme.  Dagegen  muß  es  als  zulässig  anerkannt
werden,  daß  sich  der  angegriffene  neutrale  Staat  nach  Bundesgenossen
im  Kriege  umsieht.  Vorbesprechungen  über  militärische  Fragen  für
den  Fall  eines  befürchteten  Angriffes  im  Krieg  dürfen  prinzipiell  nicht
^  als  ausgeschlossen  gelten,  nur  dürfen  sie  sich  nicht  so  weit  verdichten,
daß  ein  evtl.  Gegner,  dessen  Angrisssabsichten  nur  vermutet  werden,
dadurch  im  Kriegsfälle  mit  einem  anderen  Staate  in  eine  schlechtere
Position  gedrängt  würde.
Zollbündnisse  sind  wegen  der  srüher  oder  später  eintretenden
engeren  politischen  Verbindung  der  zollgeeinten  Staaten  kaum  als
zulässig  anzuerkennen,  wie  denn  Belgien  es  1840  abgelehnt  hat,  eine
        <pb n="62" />
        48

Befriedung.

Zollunion  mit  Frankreich  einzugehen.  Die  Zugehörigkeit  Luxemburgs
zum  deutschen  Zollverein  bestand  bereits  1867  und  ist  durch  den
Londoner  Vertrag  ausdrücklich  aufrecht  erhalten  worden.
Die  Zugehörigkeit  zu  einer  Personalunion  ist  wegen  der  rechtlichen
Unabhängigkeit  der  uniierten  Staaten  (vgl.  die  Union  Luxemburg-Holland
  bis  1890)  durchaus  zulässig,  unzulässig  die  Zugehörigkeit  zur
Realunion  oder  Bundesstaat,  sofern  nicht  die  Staatenverbindung
selbst  neutralisiert  ist.
Durch  den  Beitritt  der  Schweiz  zum  Völkerbund  ist  die  Schweiz
ihrer  Neutralität  nicht  verlustig  gegangen,  wohl  aber  hat  der  Begriff
der  Neutralität  für  die  Völkerbundstaaten  eine  Abweichung  insofern
erhalten,  als  hier  die  —  von  Max  Huber  —  sogenannte  artifizielle
Neutralität  in  das  Völkerrecht  eingeführt  worden  ist,  wonach  wirtschaftliche ­
  Zwangsmaßnahmen  gegen  einen  mit  dem  Völkerbund  ini
Kriegszustand  befindlichen  Staat  nicht  als  Verletzungen  der  Neutralitätspflichten ­
  seitens  des  neutralisierten  Staates  aufzufassen  sind.
c)  Nicht  unter  den  Begriff  der  Neutralisierung,  weil  nur  Völkerr
  ^chtssubjekte  neutralisiert  sein  können,  fällt  die  fälschlich  sogenannte
Neutralisierung  und  die  sogenannte  Neutralität  gewisser  Personen.
Hier  handelt  es  sich  vielmehr  um  Schaffung  eines  Zustandes,  um  eine
„Befriedung"  (Krauel)  zugunsten  der  erwähnten  Objekte,  die
Verpflichtungen  zu  Lasten  von  Staaten  auferlegen,  deren  Inhalt  darin
zu  erblicken  ist,  daß  die  Befriedungsobjekte  im  Kriegsfälle  von  jeglicher ­
  kriegerischen  Unternehmung  verschont  bleiben.
Hierher  gehört  zunächst  die  Befriedung  von  Chablais  und
Faucigny  durch  den  Wiener  Kongreß,  die  erst  durch  den  soweit  von
der  Schweiz  akzeptierten  Art.  435  des  Versailler  Friedens  aufgehoben
worden  ist.  Diese  in  unmittelbarer  Nähe  des  Genfer  Sees  gelegenen
Gebiete  waren  im  Interesse  der  Schweiz  als  deren  Neutralität  teilhaftig ­
  erklärt  worden,  es  durften  dort  keine  militärischen  Aushebungen
stattfinden,  im  Kriegsfälle  hatte  der  Staat,  zu  dem  das  betreffende
Gebiet  gehörte  (erst  Savoyen,  seit  1860  Frankreich),  seine  Truppen
dort  zurückzuziehen,  während  die  Schweiz  die  Befugnis  erhielt,  die
ihren  dort  einmarschieren  zu  lassen.  Befriedet  sind  weiter  die  Jonischen
Inseln,  insbesondere  Korfu  und  Paxos  auf  Grund  der  Vereinbarung
von  1863,  doch  haben  die  Alliierten  sich  im  Weltkrieg  um  diese  Befriedung ­
  nicht  gekümmert,  sondern  Korfu  zu  einem  wichtigen  Operationsmittelpunkt ­
  gestaltet,  in  dem  das  serbische  Heer  neu  ausgebildet
        <pb n="63" />
        Anerkennung  im  Völkerrecht.

49

worden  ist.  Befriedet  waren  ferner  die  Aaland-Jnseln  seit  1856  (was
Rußland  nicht  gehindert  hat,  im  Weltkrieg  dort  Befestigungen  anzulegen) ­
  und  das  Schwarze  Meer  von  1856—1871.  Befriedet  find  Teile
des  Schwarzen  Meeres,  das  Kongogebiet,  der  Niger  auf  Grund  der
Kongoakte  von  1885,  der  internationale  Leuchtturm  auf  Cap  Spartell
(Marokko).
Nicht  unter  den  Begriff  Befriedung  fällt  der  Schutz  gewißer  Personengruppen ­
  auf  Grund  der  Genfer  Konvention  von  1906  (siehe
tiefe).
§  6.  Entstehung  und  Untergang  von  Bölkerrechtsfubjekten:  die
Änertennung  im  Völkerrecht.  Tie  sogenannte  Staatensukzession.
I.  Von  der  Entstehung  eines  Staates,  die  juristisch  nicht  erfaßt
werden  kann,  sondern  die  als  Tatsache  in  dem  Augenblick  vorliegt,
in  dem  auf  eigenem  Staatsgebiet  ein  Staatsvolk  nach  felbftgefetztem
Recht  unter  einer  Staatsgewalt  vorhanden  ist,  scharf  zu  trenneii  ist
die  Entstehung  der  Völkerrechtssubjektivität.  Sie  erfolgt
durch  die  ausdrückliche  oder  stillschweigende,  in  dieser  Hmsicht
etwa  durch  Entsendung  von  Gesandten  oder  den  Abschluß  eines  völkerrechtlichen ­
  Vertrages  zum  Ausdruck  kommende  Anerkennung  als
Völkerrechtssubjekt  durch  einen,  mehrere  oder  alle  Staaten
der  Völkerrechtsgemeinschaft.  Der  Anerkennung  kommt  somit,
was  freilich  sehr  bestritten  ist,  konstitutive  und  nicht  deklaratorische ­
  Bedeutung  zu.  Erfolgt  sie  nicht,  wie  häufig,  unter  Auslösn,
wie  solche  z.  B.  hinsichtlich  des  Schutzes  gewisser  Religionen  tm  Ber  ­
liner  Vertrag  den  neu  entstandenen  Staaten  auferlegt  worden  sind,
oder  wie  sie  hinsichtlich  des  Minoritätenschutzes  z.  B.  schon  am  28.  ^uni
1919  zwischen  den  Alliierten  und  Polen  vereinbart  wurden,  so  ist  doch
der  neuaufgenommene  Staat,  auch  ohne  daß  dies  besonders  stipuliert
zu  werden  brauchte,  an  die  universell  geltenden  Völkerrechtssätze  wie
die  von  der  Heiligkeit  der  Verträge,  der  Gleichheit  der  Staaten,  der
Unverletzlichkeit  ihres  Gebietes,  der  Unverletzlichkeit  der  Gesandten,
aber  auch  nur  an  diese,  ohne  weiteres,  gebunden.  Nicht  zu  verwechseln
mit  der  Anerkennung  als  Völkerrechtssubjekt  ist  die  einer  bestimmten
Staalsform  in  einem  Staat.  An  sich  ist  es  eine  rein  landesrechtliche
Angelegenheit,  welche  Staatssorm  (Monarchie  oder  Republik,  demokratische ­
  oder  Sowjetrepublik)  ein  Staat  hat:  forma  regiminis
mutata  non  mutatur  civitas  ipsa:  die  Änderung  einer  Staats-Strupp,
  Völkerrecht.  ^
        <pb n="64" />
        50

Staatensukzession.

form  ist  ebensowenig  eine  Änderung  des  Staates,  wie  etwa  ein  Gebietszuwachs ­
  (man  denke  an  Jugoslavien)  oder  eine  Gebietsverminderung ­
  (Österreich),  und  so  lange  der  einmal  als  Völkerrechtssubjekt  anerkannte ­
  Staat  als  Staat  besteht,  ist  es  völkerrechtlich  ohne  Belang,  wie
er  im  Inneren  organisiert  oder  wie  groß  er  ist.  Wegen  des  hohen
politischen  Interesses,  das  unter  Umständen  an  den  Regierungsverhältnissen ­
  eines  anderen  Staates  obwalten  kann,  Pflegt  jedoch  beim
Regierungswechsel  eine  besondere  Anerkennung  desselben  zu  erfolgen,
die  aber  ebensowenig  verlangt  werden  kann  wie  die  Anerkennung
als  Völkerrechtssubjekt.  Dabei  wird  häufig  die  neue  Regierung  nicht
als  de  jure-,  sondern  nur  als  de  faeto4Regterung,  mit  der  nur  ein
Mindestmaß  von  rechtlichen  Beziehungen  unterhalten  wird,  anerkannt. ­
  Diese  Anerkennung  vermag  also  nicht  die  Völkerrechtssubjektivität ­
  eines  Staates  zu  beeinträchtigen,  wirkt  aber  auf  seine  Handlungsfähigkeit ­
  faktisch  ein.
II.  Ist  ein  Staat  in  die  Völkerrechtsgemeinschaft  als  Völkerrechtssubjekt ­
  aufgenommen  worden,  so  endigt  seine  Völkerrechtssubjektivität,
sobald  er  nicht  mehr  Staat  ist,  sobald  also,  sei  es  auf  natürlichem  Wege,
sei  es  juristisch,  eines  der  drei  Staatsmomente,  Staatsgebiet,  Staatsvolk, ­
  Staatsgewalt  in  Wegfall  gekommen  ist.  Es  wurde  schon  gezeigt,
daß  dies  bei  den  Staatenverbindungen  nicht  notwendig  der  Fall  ist,
insbesondere  ist  erkannt  worden,  daß  durch  Begründung  eines  ProtektoratsvSrhältnisses
  oder  durch  Zusammenschluß  eines  Staates  zu  einem
Bundesstaat  die  Völkerrechtssubjektivität  des  Unterstaates  bzw.  der
Gliedstaaten  sehr  wohl  erhalten  bleiben  kann.  Jedoch  pflegen  beim
Untergang  von  Staaten  wie  vielfach  bei  Eintritt  in  Staatenverbindungen ­
  rechtliche  Veränderungen  vorzugehen,  die  in  der  Wissenschaft
unter  dem  —  irreführenden  —  Namen  Staatensukzession  zusammengefaßt ­
  werden.
III.  Schoenborn,  einer  der  Hauptschriftsteller  über  diese  bis  zu
Beginn  des  20.  Jahrhunderts  sehr  vernachlässigte  und  auch  heute
noch  mit  Zweifelsfragen  durchsetzte  Materie  hat  die  möglichen  Fälle
wirklicher  oder  scheinbarer  Rechtsnachfolge  in  zwei  große  Gruppen
eingeteilt.  Im  Anschluß  an  ihn  kann  unterschieden  werden  zwischen
Gebietsabtretungen  auf  Grund  Vertrags  (Zession),  auf  der  einen
Seite  und  Gebietsübergängen,  die  nicht  auf  völkerrechtlichen  Verträgen ­
  beruhen  aus  der  anderen.  Die  letzteren  teilt  er  wieder  in
folgende  Gruppen  ein:
        <pb n="65" />
        Staatensukzession.  51
1.  Losreißung  und  Verselbständigung,
2.  Annexion,
3.  Zusammenschluß  mehrerer  Staaten  zum  Bundesstaat,
4.  Verschmelzung,
5.  Zergliederung.
Obwohl,  streng  genommen,  nur  einige  der  der  Hauptgruppe  angehörigen
  Fälle  in  diesen  Zusammenhang  gehören,  soll  doch,  um  eine
Zerreißung  der  Materie  zu  verhüten,  ihre  Gesamtbehandlung  an
dieser  Stelle  stattfinden.
a)  Was  zunächst  die  Zession  anlangt,  so  ist  hier  der  Name,  der  für
die  Abtretung  gewählt  wird,  nicht  unbedingt  entscheidend  und  es  muß
gerade  hier  (wie  übrigens  auch  sonst)  nachdrücklich  davor  gewarnt
werden,  privatrechtliche  Begriffe  aus  das  Völkerrecht  zu  übertragen.
So  gibt  es  keinen  „Kauf"  im  völkerrechtlichen  Sinn,  sondern  nur  eine
dauernde  Übertragung  der  Gebietshoheit,  mag  auch  für  diese  Übertragung ­
  ein  „Preis"  gezahlt  worden  sein.  Die  „Pacht"  aus  99  Jahre,
die  z.  B.  bei  der  Abtretung  Kiautschous  1898  an  das  Deutsche  Reich
und  bei  der  Übertragung  von  Gebieten  im  deutsch-französischen
Marokkovertrag  vom  4.  November  1911  eine  bedeutsame  Rolle  gespielt ­
  haben,  find  nichts  anderes  als  Formen  verhüllter  Gebietsabtretungen, ­
  Formen,  die  man  gewählt  hat,  um  die  Empfindlichkeit
des  abtretenden  Staates  zu  schonen.  Als  Formen  verhüllter  Gebietsabtretungen ­
  oder  wenigstens  auf  einer  Seite  gewollter  Hinausschiebung ­
  rechtlicher  Klärung  muß  man  auch  Fälle,  wie  die  sog.  „Verpfändung" ­
  von  Wismar  von  Schweden  an  Mecklenburg-Schwerin
(1803;  als  endgültig  anerkannt  1903),  die  der  bedingten  Abtretung
Cyperns  an  England  1878  oder  der  Besetzung  und  Verwaltung
Bosniens  und  der  Herzogewina  durch  Österreich-Ungarn  auffassen.
Auch  die  in  der  Völkerbundakte  vorgesehene  Schaffung  von  „Mandaten" ­
  gehört  teilweise  hierher.  Art.  22  der  Völkerbundakte  kennt
drei  Arten  solcher  Mandate:
1.  Gemeinwesen,  die  zum  ehemaligen  türkischen  Reiche  gehörten  und
einen  solchen  Grad  der  Entwicklung  erreicht  haben,  daß  ihre  Existenz
als  unabhängige  Staaten  vorübergehend  anerkannt  werden  kann,  vorausgesetzt, ­
  daß  sie  sich  den  Ratschlägen  eines  Mandatars  unterwerfen,
2.  Gebiete,  in  denen  der  Grad  der  Entwicklung  (gedacht  ist  insbesondere ­
  an  mittelafrikanische  Völker)  erfordert,  daß  der  Mandatar  sofort ­
  die  Verwaltung  übernimmt  und

4*
        <pb n="66" />
        52

Staatensukzession  —  Plebiszit.
3.  Gebiete,  wie  Südwestasrika  und  gewisse  Inseln  des  australischen
Stillen  Ozeans  mit  geringer  Bevölkerungsdichte  und  geringer  Ausdehnung, ­
  die  'nach  den  Gesetzen  des  Mandatars  als  integrierender
Bestandteil  seines  Gebiets  zu  verwalten  sind.
Ist  im  3.  Falle  die  Gebietszuweisung  ohne  weiteres  ersichtlich,
so  handelt  es  sich  im  2.  um  verhüllte  Gebietsabtretung,  im  1.  lMesopotamien,
  Syrien,  Palästina)  um  die  zukünstige  Schasfung  von  Protektoraten. ­

b)  Nicht  als  Gebietsabtretung  auszufassen  ist  die  Aufteilung  eines
Staates  in  Interessensphären,  als  deren  bekannteste  die  rechtliche,
freilich  nur  relativ,  inter  partes,  wirkende  Sanktionierung  einer  nordpersischen ­
  für  Rußland,  einer  südpersischen  für  England  durch  den
russisch-britischen  Vertrag  vom  31.  August  1907  anzusehen  ist.  Hier
sind  wirtschaftliche  Machtbereiche  gegeneinander  abgegrenzt.
c)  Nicht  als  Übergang  kraft  Zession,  sondern  als  Gebietsübergänge
der  zweiten  Hauptgruppe  sind  Veränderungen  in  der  Rechtswelt  aufzufassen, ­
  bei  denen  ein  Staat  einen  anderen  kriegerisch  vollkommen
niederkämpft  und  sich  nunmehr  von  dem  Besiegten  in  einem  wohl
äußerlich  in  Vertragsform  gekleideten  Dokument  die  Vernichtung  des
Staates  bestätigen  läßt.  So  kann  es  zweifelhaft  sein,  ob  der  Friede
von  Prätoria  vom  31.  Mai  1902  zwischen  England  und  den  Burenstaaten ­
  überhaupt  noch  den  Charakter  eines  Vertrages  zwischen  zwei
Staaten  darstellt,  oder  ob  nicht  vielmehr  England  bereits  die  Staatsgewalt ­
  in  diesen  Gebieten  besessen  hat  und  sich  nur  noch  die  Niederwerfung ­
  im  Mantel  eines  Vertrages  bestätigen  ließ.
d)  Die  notwendige  Folge  einer  vertraglichen  Abtretung  ist  der
Übergang  von  Staatsgebiet,  die  Zurückziehung  einer  und  die  Ausdehnung ­
  einer  anderen  Staatsgewalt,  eine  Kompetenzverschiebung.
Mit  dem  Übergang  des  Gebietes  wechseln  die  Angehörigen  desselben
ihre  Staatsangehörigkeit.  Die  Ungerechtigkeit,  die  hierin  liegt,  daß
Staatsangehörige  meist  gegen  ihren  Willen  gezwungen  werden,  in  die
Kompetenzsphäre  eines  anderen  Staates  zu  gelangen,  hat  zur  Ausbildung ­
  zweier  Institute  geführt,  die,  ohne  daß  bei  einer  Gebietsabtretung ­
  die  beteiligten  Staaten  völkerrechtlich  gezwungen  werden,  aus
sie  Rücksicht  zu  nehmen,  doch  in  neueren  Vertrügen  mehr  und  mehr
Aufnahme  zu  finden  pflegen:  Es  handelt  sich  um  die  Institute  Plebiszit ­
  und  Option.
Das  Plebiszit,  das  vor  allem  seit  den  Kriegen  der  französischen
        <pb n="67" />
        Option  —  Minoritätenrecht.  53
Revolution  mit  ihrer  Betonung  der  Individualität  aufgekommen  ist,
beruht  auf  dem  Gedanken,  daß,  wenn  die  beteiligten  Staaten  damit
einverstanden  sind,  den  Bewohnern  des  abzutretenden  Gebietes  oder
eines  Teils  desselben,  die  Möglichkeit  gewährt  werden  soll,  sich  im
Wege  der  Abstimmung  darüber  zu  äußern,  ob  sie  mit  dem  Gebiet  bei
der  alten  Staatsgewalt  bleiben  wollen  oder  mit  ihrer  Abtretung  einverstanden ­
  sind.
So  haben  sich,  wenn  auch  stark  unter  Druck,  beispielsweise  1790  die
Bewohner  von  Avignon  für  Abtretung  des  Gebietes  an  Frankreich
ausgesprochen  und  ebenso  war  es  bei  der  Abtretung  von  Nizza  und
Savoyen  an  Frankreich  1860.  In  besonders  weitgehendem  Umfang
ist  in  den  Friedensverträgen  von  1919/20  von  dem  Plebiszit  Gebrauch
gemacht:  von  dem  Scheinplebiszit  bei  Eupen  und  Malmedy  abgesehen,
bei  denen  nur  ein  öffentlicher  Einspruch  gegen  die  Abtretung  dieser
Gebiete  an  Belaien  vorgesehen  war,  enthält  der  Versailler  Frieden
ausführliche  Plebiszitordnungen  für  Nordschleswig,  Teile  Ostpreußens,
Oberschlesien  und  das  Saargebiet.
Aber  auch  in  Fällen,  in  denen  die  eigentliche  Volksabstimmung  nicht
vorgesehen  ist,  pflegt  (nicht  muß)  die  Option  seit  dem  Hubertusburger ­
  Frieden  von  1763  und  mit  besonderer  Regelmäßigkeit  seit  dem
Züricher  Frieden  von  1859  in  Abtretungsverträgen  Ausnahme  zu
finden.  Sie  beruht  auf  dem  Gedanken,  daß,  wenn  man  auch  den
Bewohnern  des  abzutretenden  Gebietes  kein  Mitentscheidungsrecht
über  die  abzutretenden  Gebiete  zubilligen  will,  man  ihnen  doch  die
Möglichkeit  gewähren  soll,  sich  für  die  alte  oder  neue  Staatsangehörigkeit ­
  zu  entscheiden.  Stets  hat  die  Wahl  des  alten  Staates  Auswanderungspflicht ­
  zur  Folge.  Dagegen  ist  heute  in  weitestem  Umfang  der
sogenannte  Realisierungszwang,  d.  h.  die  Verpflichtung  zum  Verkauf
von  in  dem  abgetretenen  Gebiet  gelegenen  Grundstücken  beseitigt,
auch  darf  regelmäßig  die  bewegliche  Habe  frei  von  Steuern  und  Abgaben ­
  mitgenommen  werden.  In  dieser  Ausprägung  hat  die  Option
auch  in  den  neuesten  Friedensverträgen  Aufnahme  gefunden.^  In
ihnen  findet  sich  noch  ein  weiteres  Institut,  teils  (wie  im  Versailler
Friedensvertrag)  unter  Verweisung  auf  Spezialverträge,  z.  B.  einen
der  Entente  mit  Polen  vom  28.  Juni  1919,  angedeutet,  teils  (so  in  den
übrigen  Friedensverträgen,  z.  B.  dem  von  St.  Germain  Art.  62ff.,
Sbores  140ff.)  ausdrücklich  verankert:  Es  ist  der  sogenannte  Schutz
der  Minoritäten,  eine  Kulturtat  von  allergrößter  Bedeutung.
        <pb n="68" />
        54

Staatensukzession.

Nach  den  gleichlautenden  Bestimmungen  wird  den  Staaten,  in  denen
nationale  Minderheiten  sich  befinden,  eine  Reihe  von  Verpflichtungen
auferlegt,  die  landesrechtlichen  Verfassungsgesetzcharakter  tragen
müssen.  Es  werden  danach  insbesondere  die  Minderheiten  (als  z.  B.
Deutsche  in  Polen)  Staatsangehörige  des  Staates,  der  die  Staatsgewalt ­
  über  sie  erworben  hat.  Sie  dürfen  in  bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher ­
  Hinsicht  vor  anderen  Staatsangehörigen  keinerlei  Zurücksetzung ­
  erfahren,  es  muß  hinsichtlich  ihrer  Sprache,  Kultur  und  hier
besonders  Schulangelegenheiten  in  größtem  Umfange  Rücksicht  auf
sie  genommen  werden.  Die  genaue  Überwachung  der  Durchführung
obliegt  dem  Völkerbund,  an  den  sich  vertragswidrig  behandelte  Minderheiten ­
  und  dritte  Staaten  unmittelbar  beschwerdeführend  wenden
können.
e)  Was  die  Einwirkung  der  Zession  auf  völkerrechtliche  Rechte  und
Pflichten  anlangt,  so  ist  grundsätzlich  davon  auszugehen,  daß  jede
Staatsgewalt  stets  nur  als  Ganzes  berechtigt  und  verpflichtet  wird
und  daß  infolgedessen  aus  einer  Veränderung  int  Gebiet  eine  Veränderung ­
  in  den  Rechten  und  Pflichten  nicht  folgt.  Das  kommt  in  dem
sogenannten  Prinzip  der  beweglichen  Vertragsgrenzen  zum
Ausdruck,  wonach  häufig  in  den  Verträgen  bestimmt  wird,  daß  ihre
Bestimmungen  auf  das  gegenwärtige  und  zukünftige  Gebiet  der
Vertragsteile  Anwendung  zu  finden  hätten.  Eine  Ausnahme  wird
vielfach  zunächst  hinsichtlich  sogenannter  „Verträge  mit  territori-„
  stier  Beziehung"  anerkannt,  d.  h.  Verträgen,  die,  ohne  dingliche
Rechte  zu  erzeugen,  in  so  engem  Zusammenhange  mit  dem  Gebiete
stehen,  daß  die  Persönlichkeit  des  Verpflichteten  oder  Berechtigten
nebensächlich  ist.  Beispiele:  Die  Fortdauer  der  Neutralisierung  von
Chablais  und  Faucigny  trotz  des  Überganges  dieser  Gebiete  von
Savoyen  an  Frankreich  (1860),  die  Geltung  des  Verbotes  der  Befestigungen ­
  von  Hüningen  auch  nach  Erwerb  dieser  Stadt  1871  durch
Deutschland,  1920  durch  Frankreich.  Beide  gehen  auf  Wiener  Kongreßbeschlüsse ­
  zurück.  Aber  auch  hier  gilt  dies  nur,  wo  ein  Kollektivakt  von
einer  größeren  Anzahl  von  Mächten  geschaffen  worden,  und  sofern  der
Erwerberstaat  eines  Gebietes  an  der  Schaffung  der  Rechtslage  beteiligt ­
  gewesen  ist.  Wenn  auch  im  Völkerrecht  Rechte  und  Pflichten
nur  zwischen  Vertragsparteien,  niemals  aber  Pflichten  zu  Lasten
dritter  ohne  deren  Zustimmung  begründet  werden  können,  alle  Verträge ­
  nur  relativer  und  niemals  absoluter  Natur  sind,  so  würde  es  doch
        <pb n="69" />
        Staatensukzession.

55

gegen  den  auch  das  Völkerrecht  beherrschenden  Grundsatz  von  Treu
und  Glauben  verstoßen,  wenn  ein  Staat  ein  Gebiet  erwirbt,  für  das
er  ein  besonderes  Regime  mitgeschaffen  hat,  um  das  er  sich,  nachdem
er  es  selbst  erworben,  nicht  mehr  kümmern  wollte.  —  Unberührt  bei
einer  Gebietsabtretung  bleibt  die  innere  Rechtsordnung,  soweit  nichts
abweichendes  vertraglich  bestimmt  ist.  Mit  dem  Gebietsübergang  ist
der  neue  Staat  in  dem  neuerworbenen  Gebiet  in  dem  gleichen  Maße
Herr  wie  in  seinem  alten.  Öffentlich-rechtliche  Ansprüche  gehen  grundsätzlich ­
  nicht  über,  dem  Neuerwerber  bleibt  es  überlassen,  ob  er  bestehende ­
  Steuern  in  der  bisherigen  Weise  weiter  erheben  will  oder
nicht.  Tut  er  es,  so  geschieht  es  aus  eigenem  Recht.  Verwaltungsvermögen ­
  geht  regelmäßig  über  (Kasernen).  Für  Staatsschulden  bleibt
wie  das  auch  Deutschland  1871  hinsichtlich  Elsaß-Lothringens  betont
hat  —  der  bisherige  Inhaber  der  Staatsgewalt  haftbar.  Doch  finden
sich  Abweichungen  aus  Billigkeit  namentlich  dann,  wenn  auf  das  abgetretene ­
  Gebiet  besondere  Aufwendungen  gemacht  wurden  (sogenannte ­
  in  rem  versio).
f)  Den  nicht  auf  völkerrechtlichem  Vertrag  beruhenden  Gebietsveränderungen ­
  gemeinsam  ist  ein  einseitiger  Akt  der  Sukzession,
wesentlich  ein  Gebietsübergang,  d.  h.  ein  Verdrängen  einer  Staatsgewalt, ­
  die  nicht  auf  Willenseinigung,  sondern  auf  der  faktischen  Unterstellung ­
  eines  Gebietes  unter  die  neue  Staatsgewalt  beruht.  Hierzu
gehört  zunächst:
1.  Die  Losreißung  und  Verselbständigung.  Hier  bildet  sich
ein  neues  Staatswesen  in  rechtlicher  Unabhängigkeit.  Die  Staatsgewalt ­
  ist  originär,  nicht  abgeleitet  vom  Willen  des  Altstaates,  sie  ist
etwas  juristisch  neues.  Auch  wenn  dritte  Staaten  an  der  Bildung  des
Neustaates  teilgenommen  und  ihm  vielleicht  sogar  eine  Verfassung
gegeben  haben/  so  beruht  rechtlich  doch  die  Verfassung  des  Neustaates
nur  auf  seinem  eigenen  Willen  und  ein  evtl.  Vertrag  mit  dem  Altstaat ­
  setzt  den  Neustaat  bereits  als  bestehend  voraus  (Danzig).
Was  die  Bindung  an  das  Völkerrecht  anlangt,  so  ist  der  Neustaat,
wie  jeder  andere  in  die  Völkerrechtsgemeinschaft  eintretende  Staat
an  alle  die  Universalrechtssätze  gebunden,  denen  er  sich  mit  Eintritt
in  die  Völkerrechtsgemeinschaft  stillschweigend  unterwerfen  muß.  Im
übrigen  tritt  er  ohne  vertragliche  Rechte  und  Pflichten  ins  Leben,  da
er  eben  neu  entstanden  ist  und  sich  nicht  vom  Altstaat  ableitet.  Die
Verträge  des  Altstaates  sind  für  ihn  res  inter  alios  actae  (bestritten).
        <pb n="70" />
        56

Staatensukzession.

Abweichungen  sind  in  der  Praxis  aus  politischen  Gründen  freilich
zuweilen  vorgekommen  (Belgien,  Balkan,  Ukraine)  und  die  Anerkennung ­
  des  Neustaates  von  der  Übernahme  gewisser  Pflichten  des
Altstaates  abhängig  gemacht  worden.
Von  einer  Pflicht  zur  Schuldenübernahme  kann  nach  dem  Vorgetragenen ­
  rechtlich  keine  Rede  sein,  wie  denn  1898  Cuba  selbst  die
sehr  erheblichen  bezüglichen  Schulden  (die  speziell  auf  Konto  Cuba
von  Spanien  gemachten  Aufwendungen)  abgelehnt  hat.  (Anderer
Ansicht  die  herrschende  Meinung,  die  ein  entsprechendes  Gewohnheitsrecht ­
  behauptet.)
2.  Annexion.  Der  passiv  betroffene  Staat  geht  unter,  der  Nachfolger, ­
  ein  bereits  bestehender  Staat,  dehnt  seine  Herrschaftsgewalt
über  das  ganze  Gebiet  des  Annektierten  aus.  Hinsichtlich  der  völkerrechtlichen ­
  Rechte  und  Pflichten  gilt,  daß  die  Rechte  und  Pflichten
des  Annektierten  erloschen  sind,  dieser  als  Völkerrechtssubjekt  nicht
mehr  existiert.  Für  die  oben  besprochenen  Verträge  mit  territorialer
Beziehung  gilt  freilich  vielfach  das  vorher  Gesagte.  Was  die  von  dem
annektierten  Staat  mit  Privaten  abgeschlossenen  Verträge  anlangt,
so  geht  eine  weitverbreitete,  von  der  Staatenpraxis  (anders  freilich
England  nach  dem  Burenkrieg)  gestützte  Auffassung  dahin,  daß  der
Erobererstaat  für  sie  einstehen  müsse  (so  auch  von  Neueren  Anzilotti,
Corso  I  297,  Oppenheim  I  148).  Wenn  und  soweit  der  Erobererstaat ­
  in  sonstige  völkerrechtliche  Pflichten  und  Rechte  des  Annektierten
eintritt,  ist  dies  als  ein  (auch  durch  konkludente  Handlungen  möglicher)
neuer  Vertrag  mit  den  in  Betracht  kommenden  Staaten  anzusehen.
3.  Beim  Zusammenschluß  mehrerer  Staaten  zum  Bundesstaat
oder  Eintritt  mehrerer  Staaten  in  einen  solchen  richtet  sich  die  Hauptfrage ­
  der  Rechte  und  Pflichten  der  Einzelstaaten  nach  der  Verfassung
des  Bundesstaates,  die  hierüber  souverän  befinden  kann.  Prinzipiell
sind  die  völkerrechtlichen  Rechte  und  Pflichten  der  Einzelstaaten  so
lange  erhalten,  als  sie  als  Völkerrechtssubjekte  bestehen  bleiben.
4.  Bei  Verschmelzung  mehrerer  Staaten  zum  Einheitsstaat  erlöschen ­
  regelmäßig  die  völkerrechtlichen  Rechte  und  Pflichten  der  zusammengeschlossenen ­
  Staaten,  die  ja  zu  bestehen  aufgehört  haben.
5.  Von  einer  Zergliederung  (Dismembration)  ist  dort  zu  sprechen,
wo  eine  Staatsgewalt  untergeht  und  auf  ihrem  Gebiet  andere  bestehende ­
  nachrücken  oder  neu  entstehen.  Es  gilt  das  zu  2  Gesagte.
In  dem  besonders  schwierigen  Fall  der  Zergliederung  Österreichs,  das
        <pb n="71" />
        57

Die  Staatsgewalt.
selbst  bestehen  blieb,  während  gleichzeitig  auf  seinem  früheren  Gebiete
ein  Neustaat  entstand  und  ein  bestehender  sich  vergrößerte,  hat  der
Friede  von  St.  Germain  (Art.  203)  eine  teilweise  Regelung  getroffen,
indem  jeder  der  Sukzessionsstaaten,  Österreich  inbegriffen,  einen  Teil
der  gedeckten  und  ungedeckten  ehemals  österreichisch-ungarischen
Staatsschuld  übernehmen  muß,  ausgenommen  die  Kriegsanleiheschuld, ­
  für  die  Österreich  bzw.  Ungarn  selber  aufzukommen  hat.

Dritter  Abschnitt.
Die  Momente  des  Staates  in  ihrer  völkerrechtlichen ­
  Bedeutung.
§  7.  Tie  Staatsgewalt.
I.  Es  ist  einer  der  wichtigsten  völkerrechtlichen  Grundsätze,  daß  die
Staaten  in  der  Völkerrechtsgemeinschaft  sich  als  gleichberechtigt  und
unabhängig  voneinander  gegenüberstehen.  Gilt  im  Staat  Subordination, ­
  so  in  der  Staatenwelt  Koordination.  Daraus
folgt,  daß,  sofern  nicht  vertraglich  Abweichendes  vereinbart  ist,  eine
Majörisierung  eines  Staates  durch  einen  anderen  rechtlich  unzulässig
ist:  der  größte  Staat  hat,  wie  das  z.  B.  in  der  Völkerbundsverfassung
wenigstens  für  die  Vollversammlung  ausdrücklich  festgestellt  ist,  rechtlich ­
  genau  so  viel  oder  so  wenig  zu  sagen,  wie  der  kleinste.
Wenn  gerade  in  dieser  Verfassung  selbst  eine  Abbeugung  beim
Völkerbundsrat  gemacht  ist  insofern,  als  dieser  aus  den  fünf  bisher
feindlichen  Großmächten  und  vier  weiteren  Staaten  bestehen  soll,
so  bedeutet  dies  eine  vertragliche,  also  gewollte,  Übertragung  von
Rechten  der  am  Völkerbund  beteiligten  Staaten  auf  den  Völkerbundsrat, ­
  der  insoweit  als  Organ  der  Völkerbundstaaten  erscheint,  nicht  aber
etwa  eine  Anerkennung  rechtlicher  Staatenungleichheit.  Das
kommt  besonders  deutlich  auch  darin  zum  Ausdruck,  daß  die  vier
Staaten,  die  außer  den  Ententegroßmächten  im  Völkerbundsrat  vertreten ­
  sein  sollen,  zurzeit  keine  Großmächte  sind.
II.  Faktisch  hat  sich  allerdings  in  der  Völkerrechtsgemeinschaft  eine
Ungleichheit  politischer  Natur  in  dem  System  der  Großmächte
herausgebildet,  unter  denen  Staaten  mit  großem  Gebiet,  großer  Be-
        <pb n="72" />
        Rang  der  Staaten.

68
völkerungsziffer  mit  —  das  ist  das  Entscheidende  —  besonders  starkem
politischem  und  wirtschaftlichem  Einfluß  zu  verstehen  sind.  Zu  ihnen
gehörten  vor  dem  Weltkrieg  Deutschland,  England,  Frankreich,  Italien,
Japan,  Österreich-Ungarn,  Rußland,  die  Vereinigten  Staaten  von
Amerika.  Österreich-Ungarn  existiert  nicht  mehr,  Deutschland  und
Mßland  sind  zurzeit  nicht  als  Großmächte  anerkannt.  Soweit  diese
Großmächte  (vor  dem  Beitritt  außereuropäischer  Staaten  vielfach
„das  europäische  Konzert"  genannt)  sich  „  R  e  ch  t  e"  gegenüber  kleineren
Staaten,  die  nicht  auf  einen  Völkerrechtstitel  sich  stützen  konnten,  angemaßt ­
  haben,  handelt  es  sich  um  glatte  Rechtsbrüche.
III.  Nichts  zu  tun  mit  der  Frage  der  Staatengleichheit  hat  die  sogenannte ­
  Rangordnung  der  Staaten  (droit  de  preseance),  wie
sie  in  kleinlichster  Form  bei  Staatenkongressen  und  Staatenkonferenzen, ­
  aber  auch  sonst  im  Völkerverkehr  namentlich  früher  in  Erscheinung
getreten  ist.  Es  haben  sich  hier  mit  der  Zeit  gewisse  Grundsätze  herausgebildet, ­
  die  allerdings  mehr  dem  diplomatischen  Brauch  als  dem  j
Völkerrecht  angehören.  Hierher  gehört  insbesondere,  daß  bei  Staatenverträgen, ­
  an  denen  mehrere  Parteien  vertreten  sind,  die  Staaten  in
der  Reihenfolge  des  französischen  Alphabets  rangieren.
Nicht  völlig  belanglos  in  völkerrechtlicher  Hinsicht  ist  die  Frage  des
Titels  einer  Monarchie,  denn  nur  die  Kaiserreiche,  Königreiche  und
Großherzogtümer,  daneben  auch  die  großen  Republiken  genießen  die
sogenannten  königlichen  Ehren  (gleichgestellt  der  Heilige  Stuhl).  Ist
die  Befugnis  dieser  Staaten,  die  Königskrone  im  Wappen  zu  führen,
zeremonieller  Natur,  so  hat  das  Recht  der  Staaten  mit  königlichen
Ehren,  Gesandte  erster  Klasse,  also  Botschafter,  zu  schicken  und  zu  I
empfangen,  eine  erhebliche  praktische  Bedeutung.  In  dieser  liegt  es
auch  begründet,  wenn  Rangerhöhungen  von  Staaten  der  völkerrechtlichen ­
  Anerkennung  bedürfen.  Dementsprechend  bat  auch  das  Aachener
Protokoll  vom  11.  Oktober  1818  ausdrücklich  besttmmt,  daß  der  Titel
eines  Souveräns  kein  Gegenstand  einfacher  Etikette  sei,  und  es  ist  die
Königin  von  England  1876  als  Kaiserin  von  Indien  ausdrücklich  anerkannt ­
  worden,  wie  weiter  1881  Rumänien,  1882  Serbien,  1908  Bulgarien, ­
  1910  Montenegro  die  Anerkennung  der  Königswürde  nachgesucht ­
  und  erlangt  haben.
IV.  Die  Gleichheit  der  Staaten  wie  ihre  Unabhängigkeit  wird  von
der  Mehrzahl  der  namentlich  —  älteren  —  Völkerrechtsschriftsteller
in  einen  Katalog  sogenannter  völkerrechtlicher  Grundrechte  (zu  ihnen
        <pb n="73" />
        59

Die  sogenannten  Grundrechte

werden  auch  noch  ein  angebliches  Selbsterhaltungsrecht,  das  ins  commercii
  und  andere  mehr  gerechnet)  eingereiht,  die,  unabänderlich  und
dem  Begriff  des  Völkerrechts  immanent,  für  jeden  Staat  mit  Wirkung
gegen  jeden  Staat  zu  gelten  hätten.  Es  ist  das  Verdienst  Jellineks,
Triepels,  Heilborns  und  namentlich  Cavaglieris,  nachgewiesen
zu  haben,  daß  es  sich  hier  um  keine  Rechte  von  der  Art  handelt,  wie  sie
namentlich  die  naturrechtliche  Richtung  in  der  Völkerrechtswissenschaft
behauptet  hat.  Gleichwohl  aber  steckt  in  der  abgelehnten  Anerkennung
absolut  wirkender  Grundrechte  ein  richtiger  Kern:  Unter  ihnen  finden
sich  zum  Teil  für  alle  Mitglieder  der  Staatenfamilie  gültige  (Universal-)
Völkerrechtssätze,  denen  sich  jeder  in  die  VölkeriLchtsgemeinschaft  neu
eintretender  Staat,  eben  weil  sie  für  die  ganze  Völkerrechtsgemeinschaft
ausnahmslos  gelten,  unterwerfen  muß,  auf  die  er  sich  aber  auch  zu
seinen  Gunsten  berufen  darf.  Aus  der  Gleichheit  und  der  durch
Verträge  freilich  häufig  auf  ein  Minimum  reduzierten  Unabhängigkeit ­
  der  Staaten  folgt,  positiv,  daß  der  Staat,  soweit  nicht  vertragliche ­
  Bindungen  oder  Völkergewohnheitsrecht  entgegenstehen,  auch
nach  außen  allmächtig  ist,  negativ,  daß  jeder  Staat  einen  Angriff  auf
die  Elemente  eines  anderen  Staates  (Staatsgebiet,  Staatsgewalt,
Staatsvolk)  unterlassen  muß,  gleichgültig,  ob  dieser  Angriff  von  dem
Staate  selbst,  seinen  Staatsangehörigen  oder  von  Staatsfremden
von  seinem  Gebiete  aus  erfolgt.  Völkerrechtswidrig  sind  daher  ebensowohl ­
  Gebietsverletzungen  (der  Einmarsch  der  Franzosen  in  den  Maingau ­
  1920)  wie  willkürliche  Behandlung  der  Angehörigen  anderer
Staaten  und  auf  Lostrennung  von  fremden  Gebietsteilen  gerichtete
oder  geduldete  Bestrebungen,  wie  z.  B.  die  großserbische  Propaganda
gegen  Österreich-Ungarn,  die  den  Weltkrieg  mit  entfesselt  hat.
V.  Das  in  der  Wissenschaft  breit  erörterte  und  von  der  Staatenpraxis ­
  nur  zu  häufig,  wenn  es  der  jeweiligen  politischen  Konstellation
entsprach,  bereitwillig  geübte  Jnterventionsrecht  hat  im  Völkerrechtssystem ­
  keinen  Platz:Jntervention,das  heißt,  d  i  e  v  o  n  W  a  f  f  e  n  -
gewalt  begleitete  oder  von  der  Drohung  mit  ihr  unterstützte
Einmischung  in  irgend  welche  Angelegenheiten  eines  anderen ­
  Staates  ist  stets  völkerrechtswidrig,  a)  Dies  hat  nicht  nur  der
englische  Minister  Canning  im  Jahre  1823.  sondern  noch  klarer  der
amerikanische  Präsident  Monroe  in  seiner  Kongreßbotschaft  vom
2.  Dezember  1823  zum  Ausdruck  gebracht.  So  weit  die  Monroelehre
(negativ)  ein  Desinteressement,  in  der  Kongreßbotschaft  vom  4.  März
        <pb n="74" />
        60

Intervention.

1921  von  Präsident  Harding  non-interestment  genannt,  bei  Union
gegenüber  europäischen  Angelegenheiten  enthält,  entspricht  sie  dem
Nichtinterventionsprinzip.  Sie  reicht  in  ihrem  positiven  Teile  darüber ­
  hinaus,  wenn  sie  (insoweit  im  Sinne  politischer  Hegemonietendenz,
wie  sie  sich  seit  den  letzten  Jahrzehnten  des  20.  Jahrhunderts  in  ge-  j
wissen  Ausprägungen  des  sogenannten  Panamerikanismus  äußert)
Interventionen  auch  in  nicht  nur  nord-,  sondern  in  mittel-  oder  südamerikanische ­
  Verhältnisse  abwehrt.  Darüber,  daß  die  Monroedoktrin
praktisch  überholt  ist,  vgl.  oben  S.  22.  Man  beachte  aber,  daß  sie,
unter  Begrenzung  auf  ihren  negativen  Inhalt,  in  der  Völkerbundspakte ­
  Art.  21  ausdrückliche  Anerkennung  gefunden  hat.  und  daß  an
ihr  die  Annahme  der  Pakte  im  amerikanischen  Senat  1919/20  zu  Fall
gekommen  ist.
b)  Betrachtet  man  sich  in  der  Geschichte  alle  Fälle  sogenannter
Intervention,  so  hat  es  sich  hier  (man  denke  vor  allem  an  die  berüchtigten ­
  Interventionen  auf  Grund  des  Legitimitätsprinzips,  so  die  !
Intervention  Frankreichs  und  Englands  in  Griechenland  1916/17,
wie  des  sogenannten  —  ebenfalls  rein  politischen!  —  Prinzips  des
Mächtegleichgewichts/  entweder  um  nackte  Völkerrechtsbrüche,  oder  um
Handlungen  auf  Grund  eines  besonderen  Völkerrechtstitels  gehandelt. ­
  Als  solche  erscheinen  vertragliche  Einmischungserlaubnisse
(man  denke  an  Einmischungen  der  Mächte  in  der  Türkei  auf  Grund
der  Bestimmungen  des  Berliner  Vertrages  von  1878,  Art.  3  des  Vertrages ­
  zwischen  Amerika  und  Cuba  von  1903:  „the  Government  of
Cuba  consents  that  the  United  States  may  exercise  the  right  to
intervene  for  the  preservation  of  Cuban  independence“),  Ersuchen
eines  Staates  im  konkreten  Falle  (Österreich  an  Rußland  zwecks  Niederschlagung ­
  des  ungarischen  Aufstandes  1849,  die  Hilfsgesuche  der
Ukraine  und  Finnlands  an  Deutschland  gegen  die  Bolschewisten  1918),
Einmischungen  aus  Grund  eines  Notrechtes  oder  einer  Repressalie
(darüber  §  31).
Bei  Mehrparteienverträgen  besteht  im  Falle  eines  Verstoßes  durch
einen  Staat  kein  (fälschlich  z.  B.  von  Oppenheim,  I  226  behauptetes) ­
  Jnterventionsrecht  aller  Vertragsgenossen,  sondern  nur  ein
deliktischer  Anspruch  des  unmittelbar  Verletzten  (s.  unten  §  30).
VI.  Neben  der  Intervention  kennt  die  Wissenschaft  die  Jnterzession,
  die  sogenannte  Erteilung  freundlicher  Ratschläge,  die
allerdings  häufig  von  versteckten  Drohungen  begleitet  ist  und  dann  als
        <pb n="75" />
        Die  Exekution  der  fremden  Staaten.

61

Intervention  erscheint.  Das  Hauptbeispiel  ist  die  Jnterzession  Deutschlands ­
  Frankreichs  und  Rußlands  nach  dem  Frieden  von  Shrmonosekl
1895/durch  die  Japan  veranlaßt  wurde,  einen  Teil  seiner  Forderungen
an  China  falten  zu  lassen.
Uber  gute  Dienste  und  Mediation  s.  unten  §  32.
VII.  Es  ist  eine  weitere  Konsequenz  der  Gleichheit  und  Unavhanaiqkeit
  der  Staaten  (par  in  parem  non  habet  indicium!),  daß  der
Staat  dem  fremden  Staat  gegenüber  keine  Staatsgewalt  ausüben
darf,  es  sei  denn,  daß  er  wie  ein  Privatmann,  also  im  Gewände  des
Fiskus,  z.  B.  als  Unternehmer  von  Eisenbahnen,  aus  sremdem  Gebiet
auftritt 1 .  Eine  Ausnahme  besteht  ferner  insoweit,  als  sich  em  Staat
sonstwie  freiwillig  fremder  Gerichtsbarkeit  unterwirft  und  sofern  es
sich  um  Grundstücke  auf  fremdem  Gebiete  handelt.  Labei  gilt,  daß,
wenn  ein  Staat  eine  Klage  in  einem  fremden  Staat  anstrengt,  er
sich  deshalb  doch  noch  nicht  eine  Widerklage  gefallen  lassen  mutz.
Die  Unabhängigkeit  der  Staaten  bringt  es  weiter  mit  sich,  daß,  soweit
nicht  vertragliche  Bestimmungen  entgegenstehen,  ein  Staat  m  bezug
aus  Gesetzgebung,  Rechtsprechung,  Verwaltung  vollkommen  unabhänaig
  gestellt  ist,  soweit  er  im  Rahmen  seiner  Gebietshoheit  handelü
Diese  ist  Staatsgewalt,  bezogen  auf  das  Staatsgebiet  und
durch  diese  Beziehung  räumlich  umgrenzt  (Lcht).  Das  betagt,
daß  wer  und  was  sich  aus  einem  Gebiet  befindet,  der  Staatsgewalt
des  betr.  Staates  unterworfen  ist,  dem  das  Gebiet  gehört  (quidcpnd
est  in  territorio,  etiam  est  de  territorio).  Eine  Ausnahme  besteht
soweit  nicht  dingliche  Klagen  in  Betracht  kommen,  ur  den  Umkreis
der  sogenannten  „Exterritorialen",  die  zwar  nicht  notwendig  der  Gesetzgebung ­
  des  Aufenthaltsstaates  entzogen,  wohl  aber  ferner  Zwiti
  Val.  übriqens  Art.  281  des  Versailler  Friedens  „si  le  Gouvernement
aUemand  se  livre  au  commerce  international,  il  n’aura,  a  ce  pomt  e
vue  .  ..,  aucun  des  droits,  privileges  et  immumtes  de  la  souveramete
entivreLend  den  anderen  Frieden  mit  den  Zentralmächten.  Übrigens  ist
die  Frage  sehr  bestritten.  Vgl.  etwa  Triepel,  Gerichtsbarkeit  über  fremde
Staaten  im  Archiv  f.  öff.  Recht  1911,  f  3»  JI  309s
Diena  Diritto  intemazionale1,134j.  (vorzüglich),  Sonnig,  Die  iS  ch
barkeit  über  fremde  Staaten,  1903;  Dynovsky,  Zulässigkeit  emer  Zwangs-Vollstreckung
  gegen  auswärtige  Staaten  1917  (Sammlung  von  Gutachten
zum  Hellfeldsall;  dieser  selbst  im  Jahrbuch  des  oft.  Rechts  V  1911)  und
vorzüglich  —  van  Praag,  Jurisdiction  en  droit  international  public,  1917.
        <pb n="76" />
        62  Staatsvolk.  I
und  Strafgerichtsbarkeit  und  seiner  Steuergesetzgebung  personaler  pflegen
Natur  nicht  unterworfen  sind.  Zu  dem  Kreis  der  Exterritorialen  ge-  auszusül
hören  die  diplomatischen  Vertreter  einschließlich  der  Mitglieder  ge-  Systeme
wisser  internationaler  Kommissionen,  das  fremde  Staatshaupt,  die  (iussanj
Mitglieder  des  Ständigen  Schiedsgerichts  itnb  des  neuen  Völkerbunds-  |  im  deuts
gerichtshofs  im  Haag,  die  Völkerbundsdelegierten  in  Ausübung  ihrer  von  eine
Berufstätigkeit  in  Genf,  Truppenteile,  die  sich  im  Krieg  oder  Frieden  |  handelt,
aus  fremdem  Gebiet  aufhalten,  fremde  Kriegs-  und  Staatsschiffe.  Im  südamer
Einzelnen  f.  §  12ff.  !  burtsort
z.  B.  au
§  8.  Das  Staatsvolk.  Küsteng
I.  StaatsvolkistderJnbegriffderdurchdiegleicheStaats-  :  (Englan
angebörigkeit  verbundenen  Personen.  Über  sie  übt  der  Staat  die  dahk
die  Personalhoheit  aus,  die  sich  namentlich  im  diplomatischen  und  auch  au
konsularischen  Schutz  im  Ausland  äußert.  Dabei  muß  Eines  sestge-  I  Ausläni
halten  werden:  Wenn  und  soweit  ein  Staat  zugunsten  seiner  Staats-  1914  ai
angehörigen  einschreitet,  macht  er  in  eigenem  Namen  eigenes  Recht  Jmperi
geltend.  Der  einzelne  Staatsangehörige  steht  in  keiner  völkerrechtlichen  Als  t
Beziehung  zu  fremden  Staaten,  da  das  Völkerrecht  bis  auf  den  Heu-  j  einem
Ligen  Tag  völkerrechtliche  Rechte  und  Pflichten  dem  Individuum  nicht  Debella
zuerkannt  hat.  Auch  dann,  wenn  völkerrechtliche  Verträge  davon  erleichtt
sprechen,  daß  die  Angehörigen  der  Vertragsteile  bestimmte  Rechte  |  weilen
haben  sollen,  wird  durch  diese  Bestimmungen  kein  unmittelbarer  An-  dienstes
spruch  der  stets  und  nur  als  Objekt  völlerrechtlicher  Sätze  anzu-  Als  &amp;lt;
sehenden  Personen  begründet,  sondern  einzig  und  allein  der  Vertrags-  erkenne
Parteien,  der  Staaten.  Ob  und  inwieweit  die  Staatsangehörigen  einen  des  Bü
Anspruch  an  ihren  Staat  auf  Durchsetzung  der  diesem  zu  ihren  völkerrt
Gunsten  eingeräumten  völkerrechtliche  Rechte  haben,  ist  Frage  des  doppe
konkreten  Landesrechts:  An  den  fremden  Staat  kann  der  Staats-  spiele:
fremde,  soweit  völkerrechtliche  Rechte  in  Frage  kommen,  nur  durch  das  eine  V&amp;gt;
Medium  seines  Staates  herankommen.  Dementsprechend  waren  auch  häufig
die  Nordschleswiger  nicht  berechtigt,  auf  Grund  des  Art.  5  des  Prager  eine  b
Friedens  von  1866  (oben  S.  19)  eine  Vereinigung  mit  Dänemark  zu  im  Ar
verlangen.  &amp;gt;  Henna
II.  Wer  Staatsangehöriger  eines  Staates  ist,  beurteilt  sich  nach  RechtsI
Landesrecht,  doch  ist  eben  wegen  des  ihnen  zu  gewährenden  Völker-  Staat
rechtlichen  Schutzes  diese  Frage  von  größter  Bedeutung  auch  in  Völker-  staate
rechtlicher  Hinsicht.  Hinsichtlich  des  Erwerbes  der  Staatsangehörigkeit  heranz
        <pb n="77" />
        Staatsangehörigkeit.

63

:sonaler
tien  geder
  geipt,
  die
rbundstg
  ihrer
Frieden
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^taatsr
  Staat
)en  und
&amp;gt;  festge-Staats-

  Recht
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Rechte
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  einen
ju  ihren
age  des
Staatsurch
  das
cen  auch
i  Prager
mark  zu
ich  nach
t  völkern
  Völkerhörigkeit ­


pflegen  die  einzelnen  Landesgesetze  eine  Reihe  von  Erwerbsgründen
aufzuführen,  deren  wichtigster  die  Geburt  ist.  Dabei  stehen  hier  drei
Systeme  nebeneinander,  das  Bodenrecht  (ins  soli),  das  Blutsrecht
(ins  sanguinis)  und  ein  gemischtes  System.  Nach  Blutsrecht,  das  z.  B.
im  deutschen  Gesetz  vom  22.  Juli  1913  gilt,  ist  Staatsangehöriger,  wer
von  einem  deutschen  Vater,  oder  soweit  es  sich  um  uneheliche  Kinder
handelt,  von  einer  deutschen  Mutter  abstammt.  Nach  dem  Recht  vieler
südamerikanischer  Staaten,  z.  B.  Argentiniens,  entscheidet  der  Geburtsort, ­
  so  daß,  wer  auf  argentinischem  Boden  geboren  ist  (also  auch
z.  B.  auf  einem  argentinischen  Schiff  auf  hohem  Meer  oder  in  fremden
Küstengewässern),  Argentinier  ist.  Nach  dem  gemischten  System
(England,  Amerika)  werden  nicht  nur  Kinder  von  Staatsangehörigen,
die  daheim  oder  im  Ausland  geboren  sind,  Staatsangehörige,  sondern
auch  auf  englischem  bzw.  amerikanischem  Boden  geborene  Kinder  von
Ausländern.  Nach  der  British  Nationality  and  Status  of  Aliens  Acts
1914  and  1918  gilt  als  Engländer,  wer  int  Bereich  des  britischen
Imperiums  geboren  ist,  oder  von  einem  Engländer  abstammt.
Als  weitere  Erwerbsgründe  begegnen  uns  namentlich  Heirat  mit
einem  Ausländer,  Wechsel  der  Staatsgewalt  durch  Vertrag  oder
Debellatio,  Wiederaufnahme  eines  früheren  Staatsangehörigen  unter
erleichterten  Formen  und  die  Einbürgerung  oder  Naturalisation,  zuweilen ­
  auch  der  Eintritt  in  den  Staatsdienst  mit  Einschluß  des  Militärdienstes. ­

Als  Endigungsgründe  kommen  hauptsächlich  vor:  Entlassung,  Aberkennung, ­
  Zeitablauf,  Option.  Es  liegt  z.  T.  in  dem  Nebeneinander
des  Bluts-  und  des  Bodenprinzips  und  dem  Fehlen  entgegenstehender
völkerrechtlicher  Bestimmungen  begründet,  daß  vielfach  Personen  eine
doppelte  Staatsangehörigkeit  besitzen  (Sujets  mixtes).  (Beispiele ­
  :  ein  Kind  eines  Deutschen  wird  auf  englischem  Boden  geboren;
eine  Venezuelanerin  heiratet  einen  Deutschen).  Umgekehrt  kommt  es
häufig  vor,  daß  eine  Person  staatenlos  (apoiid)  ist,  etwa,  weil  sie
eine  bestehende  Staatsangehörigkeit  durch  langjährigen  Aufenthalt
int  Ausland  nach  Maßgabe  des  Staatsangehörigkeitsrechts  ihrer
Heimat  verloren  hat  oder  Nachkomme  eines  Staatenlosen  ist.  Die
Rechtslage  der  Staatenlosen  ist  außerordentlich  prekär,  weil  es  keinen
Staat  gibt,  der  verpflichtet  oder  berechtigt  wäre,  dem  Aufenthaltsstaate ­
  gegenüber  für  sie  einzutreten,  der  sie  zu  Leistungen  aller  Art
heranziehen  kann  (Steuern,  Militärdienst).  (Ein  Beispiel  boten  die
        <pb n="78" />
        64  Staatsangehörigkeit.
rumänischen  Juden,  die  nach  rumänischem  Recht  als  staatenlose  Ausländer ­
  behandelt  wurden.  Erst  durch  Vertrag  mit  den  alliierten  und
assoziierten  Hauptmächten  vom  9.  Dez.  1919  ist  Rumänien  verpslichtet
worden,  ipso  facto  jüdische  Einwohner  Rumäniens  als  rumänische
Staatsangehörige  zu  behandeln.)  Eine  völkerrechtliche  Regelung  für
solche  Fälle  fehlt  bisber,  doch  versuchen  Verträge  vielfach  Schwierigkeiten ­
  abzubeugen.  So  ist  durch  die  Bancroftverträge  von  1868
zwischen  dem  Norddeutschen  Bund  und  den  süddeutschen  Staaten  mit
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  vereinbart  worden,  daß  die
Angehörigen  des  einen  Staates,  die  in  dem  anderen  naturalisiert
worden  sind  und  dort  fünf  Jahre  ununterbrochen  gelebt  haben,  auch
von  dem  ersten  Staate  als  Angehörige  des  Ausenthaltsstaates  behandelt
werden.  Sie  dürfen  bei  ihrer  Rückkehr  in  die  alte  Heimat  nur  wegen
der  vor  der  Auswanderung  —  nicht  wegen  der  durch  die  Auswanderung ­
  —  begangenen  strafbaren  Handlungen  (insbesondere  Wehrpflichtverletzungen
  !)  bestraft  werden.  Sie  verlieren  auch  ihre  neue  Staatsangehörigkeit, ­
  wenn  sie  ohne  Rückkehrabsicht  sich  zwei  Jahre  in  ihrer
alten  Heimat  ausgehalten  haben,  oder  ohne  animus  revertendi  ihre
neue  Heimat  verlassen  und  in  der  alten  bleiben.  In  völkerrechtlicher
Hinsicht  ist  die  wichtigste  aus  der  Staatszugehörigkeit  sich  ergebende
Folgerung  der  Schutz,  der  den  Staatsangehörigen  im  Ausland  gewährt ­
  wird.
Soweit  Personen  doppelte  Staatsangehörigkeiten  besitzen,  kann  jeder
Staat,  dessen  Staatsangehörigkeit  der  Sujet  mixte  besitzt,  für  ihn
eintreten,  doch  ist  ein  Einschreiten  dann  versagt,  wenn  ein  Schutzanspruch ­
  einem  Staate  gegenüber  in  Frage  käme,  dessen  Staatsangehörigkeit ­
  die  betreffende  Person  auch  besitzt.  Umgekehrt  ist  jeder  Staat
berechtigt,  Sujets  mixtes  so  zu  behandeln,  als  ob  sie  nur  seine  Staatsangehörigkeit ­
  besäßen  (z.  B.  wie  zum  Militärdienst  heranziehen).
Außer  den  Staatsangehörigen  wird  der  Schutz  eines  Staates  auch
den  Angehörigen  solcher  Staaten  gewährt,  deren  Vertretung  ein
Staat  im  Hinblick  aus  den  Abbruch  der  diplomatischen  Beziehungen,
bzw.  im  Krieg  mit  anderen  Staaten  ein  Staat  übernommen  hat,
weiter  aber  auch  den  sogenannten  Schutzgenossen.  Hierunter  sind
die  Angehörigen  solcher  Staaten  zu  verstehen,  für  die  ein  anderer
Staat  auf  Grund  von  Verträgen  die  Vertretung  übernimmt,  weil
diese  Staaten  selbst  keine  diplomatischen  Vertretungen  besitzen.  In
Konsulargerichtsbezirken  werden  ferner  zu  den  Schutzgenossen  auch  die
        <pb n="79" />
        Drago-Lehre.

65

de  facto-Untertanen  gerechnet,  die  auf  Grund  eines  besonderen
Schutzbriefes  unter  den  Schutz  des  betreffenden  Konsuls  gestellt  sind.
Nach  deutscher  Rechtsauffassung  gehören  hierzu  Staatenlose,  die  ui»
sprünglich  Deutsche  waren,  wie  ihre  Ehefrauen,  Witwen  und  Abkömmlinge, ­
  ferner  Deutsche  im  ethnograplstschen  Sinne  und  weiter
Personen,  die  auf  Grund  eines  besonderen  Dienstverhältnisses  als
Dolmetscher  in  Verbindung  mit  dem  Deutschen  Reiche  getreten  sind.
Den  Staatsangehörigen  stehen  hinsichtlich  des  Schutzes  eines
Staates  auch  juristische  Personen  gleich,  für  deren  Staatsangehörigkeit
heute  nach  herrschender  Meinung  der  Verwaltungssitz  maßgebend  ist,
sowie  Staats-,  Handels-  und  Luftschiffe.
III.  Das  völkerrechtliche  Schvtzrecht  eines  Staates  gegenüber  einem
anderen  Staate  greift  Platz,  sobald  irgendein  zugunsten  eines  Staatsangehörigen ­
  bestehendes  Recht  des  zum  Schutz  berechtigten  Staates
verletzt  wird.  Zweifelhaft  und  bestritten  ist,  ob  ein  Staat  auch  zugunsten ­
  seiner  Angehörigen  einschreiten  darf,  wenn  der  fremde  Staat
ihnen  gegenüber  bestehenden  geldlichen  Verpflichtungen  nicht  nachkommt. ­
  Wir  lehnen  ein  Einschreiterecht  ab  (s.  S.  59),  sofern  nicht  ein
völkerrechtliches  Recht  des  einschreitenden  Staates  verletzt  ist.  In
solchen  Fällen  sind  aber,  namentlich  gegenüber  sttdamerikanischen
Staaten,  die  Großmächte  häufig  gewaltsam  eingeschritten.  Dagegen
hat  sich  schon  1868Calvo,  dann  1902  der  argentinische  Außenminister
Drago  (Drago-Doktrin)  gewandt.
Die  II.  Haager  Konvention  von  1907  (sog.  Porter-Konvention)
verbietet  die  Anwendung  von  Gewalt  bei  Eintreibung  von  Vertragsschulden ­
  eines  Staates,  sofern  nicht  der  Schuldnerstaat  das  Anerbieten
schiedsrichterlicher  Erledigung  ablehnt  oder  unbeantwortet  läßt,  den
Abschluß  des  Schiedsvertrages  vereitelt  oder  dem  Schiedsspruch  nicht
nachkommt.
§  9.  Exkurs:  Das  Fremdenrecht  einschließlich  des  Auslieferungsrechts. ­

I.  Wie  den  Staatsangehörigen,  so  ergreift  auch  den  Staatsfremden
das  Recht  des  Aufenthaltsstaates,  dessen  Normen  sich  auch  prinzipiell
an  ihn  richten.  Eine  Ausnahme  gilt  sür  die  Exterritorialen  einschließlich
der  Fremden  in  Konsulargerichtsbezirken  (s.  S.  87).  War  der  Fremde
früher  schütz-  und  rechtlos,  so  geht  die  Tendenz  des  modernen  Völkerrechts ­
  dahin,  ihn  dem  Inländer  mehr  und  mehr  gleichzustellen.  Zu-Ztrupp,
  Völkcrrecht.  5
        <pb n="80" />
        gg  Fremdenrecht.
weilen,  und  es  ist  hier  an  den  Kreis  der  sogenannten  Exterritorialen
;u  erinnern,  genießt  der  Fremde  eine  gegenüber  den  Einheimischen
bevorzugte  Stellung.  Von  dieser  Ausnahme  und  von  vertraglich  besonders ­
  festgelegten  Fällen  abgesehen,  ist  der  Staatsfremde  den
Nationalen  jedoch  höchstens  gleichgestellt.  Ein  besonderes  Recht  aus
Handel,  auf  Aufenthalt  und  Niederlassung,  wie  überhaupt  em  Recht
auf  Erschließung  des  Landes  für  Staatsfremde,  das  von  manchen
Autoren  naturrechtlicher  Färbung  vielfach  sogar  als  Grundrecht  bebauptet
  wird,  kann  nicht  anerkannt  werden.  Soweit  nicht  Vertrage
bestehen  und  ein  großes  Netz  von  Niederlassungsverträgen  umspannt
die  Kulturwelt,  ist  kein  Staat  gehindert,  Fremde  abzuweisen  (renvoi).
Nur  nimmt  diese  Abweisung  die  Natur  eines  unfreundlichen  Aktes  an,
gegen  den  Vergeltungsmaßnahmen  zulässig  sind,  wenn  ein  Staat
gerade  die  Angehörigen  eines  bestimmten  Staates  oder  einer  bestimmten ­
  Rasse  abweist.  Unter  diesen  Gesichtspunkten  müssen  die
amerikanischen  Maßnahmen  gegen  China  und  gegen  Japan  m  den
letzten  30  Jahren  bis  zur  Gegenwart  betrachtet  werden.  Im  übrigen
ist  eine  Zurücksetzung  des  Staatsfremden  gegenüber  dem  Nationalen
ziemlich  häufig.  Das  gilt  namentlich  auf  dem  Gebiete  des  Handels
und  Gewerbes,  wo  z.  B.  die  Küstenschiffahrt,  die  Fischerei  in  den
Küstengewässern  und  das  Apothekergewerbe  den  Einheimischen  vorbehalten ­
  ist.  In  privatrechtlicher  Hinsicht  kannten  z.  B.  Rußland  und
Rumänien  vor  dem  Weltkrieg  das  Verbot  des  Erwerbes  von  Grundstücken ­
  durch  Staatsfremde,  ein  Verbot,  das  für  ausländische  juristische
Personen  auch  in  der  Gesetzgebung  anderer  Staaten  nicht  selten  ist
und  uns  z.  B.  im  deutschen  Recht  in  der  abgeschwächten  Form  staatlicher
  Genehmigung  begegnet.  Weitere  Einschränkungen  sind  während
des  Weltkrieges  und  nach  seiner  Beendigung  häufig  geworden.
Im  übrigen  ist  der  Ausländer  dem  Inländer  auf  dem  Gebiet  des
Privatrechtes  und  Zivilprozesses  nahezu  völlig  gleichgestellt,  er  genießt
uneingeschränkten  Rechtsschutz,  mag  ihm  auch  das  Armenrecht  versag
oder  die  Klageerhebung  von  der  Leistung  einer  Sicherheit  abhängig
gemacht  werden.  Die  Rechtsfähigkeit  ausländischer  Gesellschaften
bedarf  zwecks  Anerkennung  inländischer  Bestätigung,  die  Nationalflagge ­
  darf  nur  von  inländischen  Schiffen  geführt  werden.  Auf  dem
Gebiete  des  öffentlichen  Rechtes  freilich  finden  sich  besonders  tiefgehende ­
  Unterschiede.  Zwar  wird  von  Ausländern  keine  besondere
Ausländergebühr  mehr  erhoben,  wie  solche  bei  Erwerb  von  Todeswegen

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        Auslieferung.  67
als  gabella  hereditaria,  droit  d'aubaine,  jus  detractus  und  in  ähnlichen
Fällen  früher  häufig  war,  wohl  aber  ist  der  Staatsfremde  vom  Genuß
solcher  Rechte  ausgeschlossen,  die  eine  engere  Beziehung  zum  Staate
zur  Voraussetzung  haben.  So  kann  er  regelmäßig  nicht  wählen  und
nicht  gewählt  werden,  während  er  sich  im  Besitz  solcher  politischer
Rechte,  wie  Vereins-  und  Versammlungsrecht,  zu  befinden  pflegt.  Umgekehrt ­
  freilich  wird  er  normalerweise  nicht  zu  solchen  Leistungen
herangezogen,  die  eine  Zugehörigkeit  zum  Staat  ihrer  Natur  nach
voraussetzen.  Es  fallen  darunter  insbesondere  Dienstleistungen  militärischer ­
  Natur  und  damit  im  Zusammenhang  stehende  Besteuerungen.
Immerhin  unterliegen  sie  vielfach  militärischen  Kontributionen  und
Requisitionen,  soweit  diese  nicht  durch  Verträge  ausgeschlossen  sind.
Die  Formel,  wonach  Fremden  in  Staatsverträgen  häufig  Schutz  von
Personen  und  Eigentum  zugesichert  wird,  hat  praktisch  kaum  mehr
Bedeutung,  ihr  Inhalt  versteht  sich  nach  dem  positiven  Völkerrecht
heute  von  selbst.  Ist  es  völkerrechtlich  unzulässig,  die  Angehörigen
eines  bestimmten  Staates  wegen  ihrer  Staatsangehörigkeit  auszuweisen, ­
  soweit  dies  nicht  int  Vergeltungswege  geschieht,  so  ist  es  doch
völkerrechtlich  durchaus  erlaubt,  einzelne  Staatsfremde,  sei  es  vom
Betreten  des  Staatsgebietes  auszuschließen  (Abweisung,  renvoi),
sei  es  als  lästige'Ausländer  auszuweisen  (Expulsion).  In  letzterem
Falle  ist  ihr  Heimatsstaat  verpflichtet,  sie,  wie  das  häufig  auch  in
sogenannten  Repatriierungsverträgen  zum  Ausdruck  gebracht
wird,  wieder  aufzunehmen.
II.  Von  besonderer  Bedeutung  ist  schließlich  noch  die  Möglichkeit,
auf  dem  Staatsgebiet  aufhältige  Ausländer,  denen  mangels  staatsvertraglicher ­
  Regelung  ein  Asyl  auf  fremdem  Staatsgebiet  gewährt
werden  kann,  wegen  in  einem  anderen  Staate  begangener  strafbarer
Handlungen  an  diesen  auszuliefern.  Während  vielfach  —  so  in
Deutschland,  anders  z.  B.  in  England  —  das  Prinzip  der  Nichtauslieferung ­
  der  Nationalen  gilt,  das  zuweilen  sogar  gesetzliche,  ja
verfassungsrechtliche  Anerkennung  (vgl.  neue  RV.  Art.  112)  gefunden
hat,  und  wonach,  von  exzeptionellen  Verträgen  abgesehen  (vgl.  z.  B.
die  Auslieferungsparagraphen  des  Versailler  Friedensvertrages,
Art.  229),  Einheimische  wegen  im  Auslande  begangener  Delikte  einem
fremden  Staate  zur  Bestrafung  nicht  übergeben  werden,  ist  in  wachsendem ­
  Maße  durch  Staatsverträge,  aber  auch  nur  nach  Maßgabe
dieser,  bei  gewissen  Delikten  eine  Auslieferungspflicht  Staats-5*
        <pb n="82" />
        68  Politische  Delikte  —  Embargo.
fremder  an  sremde  Staaten  sestgesetzt  morden.  Tabei  kommt  nicht
nur  eine  Auslieferung  von  Angehörigen  des  das  Auslieferungsbegehren
stellenden  Staates  an  diesen  in  Frage,  sondern  auch  von  Staatsfremden,
  die  einem  dritten  Staate  angehören.  Die  Frage,  welche  Delikte
Auslieferungsdelikte  sind,  kann  nur  vom  konkreten  Staatsvertrag
zwischen  den  beteiligten  Staaten  aus  beantwortet  werden,  eine  allgemein ­
  geltende  Regel  läßt  sich  nicht  aufstellen,  wenn  auch  in  wachsendem ­
  Maße  der  Kreis  der  Auslieserungsdelikte  erweitert  wird.  Wohl
aber  findet  sich  in  den  Verträgen  regelmäßig  die  Bestimmung,  daß  eine
Verurteilung  nur  hinsichtlich  der  Delikte  erfolgen  darf,
wegen  der  die  Auslieferung  begehrt  worden  ist  (sog.  Spezialitätsprinzip), ­
  so  daß,  wenn  eine  Person  zwei  Verbrechen  begangen ­
  hat,  und  nur  wegen  des  einen  ein  Auslieserungsbegehren
gestellt  worden  ist,  auch  nur  wegen  dieses  eine  Bestrafung  erfolgen
kann.  ,  ,  „  m  .
Seit  Beginn  des  vorigen  Jahrhunderts  hat  sich  weiter  das  Prinzip
ausgebildet,  das  vielfach  landesrechtlichen  oder  völkerrechtlichen  Ausdruck ­
  gefunden  hat,  wonach  eine  Auslieferung  wegen  politischer
Delikte  und  von  Delikten,  die  mit  solchen  im  Zusammenhang  stehen
(sog.  konnexen  und  komplexen  Delikte,  z.  B.  Mord)  unzulässig  sei.
Begeht  also  ein  Staatsfremder  in  einem  fremden  Staat  Landesverrat, ­
  so  kann  er  wegen  dieses  Landesverrates  nach  seiner  Flucht  ins
Ausland  nicht  ausgeliefert  werden,  es  sei  denn,  daß  etwa  ein  anderes
Delikt  seine  Auslieferung  rechtfertigt,  oder  daß  das  politische  Delikt
ein  Attentat  aus  das  Staatshaupt  des  die  Auslieferung  begehrenden ­
  Staates  darstellt.  Es  gilt  heute  der  Grundsatz,  daß  ein
Attentat  oder  Attentatsversuch  dieser  Art  auch  dann  ein  Auslieferung^
begehren  rechtfertigt,  wenn  die  Handlung  an  sich  als  politische  Tat  sich
charakterisieren  läßt  (sog.  belgische  Attentatsklausel).  —
Wie  Staatsfremde,  so  genießen  auch  fremde  Schisse  itn  allgemeinen
Aufenthaltsrecht  in  fremden  Gewässern,  insbesondere  in  fremden
Häfen.  Eine  Einschränkung  besteht  hier,  wenn  es  sich  um  Kriegshäsen
handelt,  in  denen  der  Aufenthalt  von  einer  besonderen  Erlaubnis  abhängig ­
  gemacht  zu  werden  pflegt.  Zulässig  ist  regelmäßig  gegenüber
fremden  Schiffen  das  sogenannte  Embargo,  d.  h.  die  Zurückhaltung ­
  von  fremden  Handelsschiffen  für  militärische  oder
sonstige  staatliche  Zwecke,  doch  pflegt  seine  Zulässigkeit  vielfach
durch  Staatsverträge  ausgeschlossen  zu  werden.
        <pb n="83" />
        Staatslandgebiet.

69

§  10.  Das  Staatsgebiet.
I.  Das  Staatsgebiet  eines  Staates  setzt  sich  zusammen  aus  dem
Staatsland-,  Luft-  und  Seegebiet.  Uber  dieses  Gebiet  übt  der  Staat
die  Staatsgewalt  als  Gebietshoheit  aus.  Soweit  nicht  das
Recht  der  Exterritorialität  eingreift,  gilt  der  Satz,  daß,  unbeschadet
bestehender  völkerrechtlicher  Verpflichtungen,  der  Staat  auf  seinem
Gebiete  Angehörigen  wie  Fremden  gegenüber  omnipotent  ist.
II.  a)  Staats-Landgebiet  ist  der  von  den  Staatsgrenzen
umschlossene  Teil  der  Erdoberfläche  samt  dem  Erdinnern
unterEinschlußdervonfremdemStaatsgebiet  umschlossenen
Gebietsteile  und  von  Inseln.  Die  Grenzen  eines  Staatsgebietes
können  natürliche  oder  sogenannte  konventionelle  sein.  Als  natürliche
Grenzen  begegnen  uns  Gebirge  und  Flüsse,  wobei  bei  Flüssen
entweder  die  Mittellinie  oder  der  sogenannte  Talweg,  d.  h.  die
tiefste  Rinne,  in  der  die  Schiffe  talwärts  zu  fahren  pflegen  (vgl.
Art.  30  Versailler  Frieden),  als  Grenzen  erscheinen.  Enklaven,  die
vom  Gebiet  anderer  Staaten  umschlossen  werden,  wie  z.  B.  seit  dem
Versailler  Friedensvertrag  Ostpreußen,  bleiben  ein  Teil  des  Staatsganzen. ­
  Zu  diesem  gehören  völkerrechtlich  auch  die  sogenannten
Nebenländer  und  Kolonien,  wobei  den  Nebenländern  ausnahmsweise ­
  die  Stellung  von  Staatenstaaten  eingeräumt  ist.  Als  Beispiel
ließe  sich  auf  die  sog.  „self-governing  colonies“  Indien,  Canada,  Neuseeland, ­
  Austtalien  und  die  südafrikanische  Union  verweisen,  die  in
der  Völkerbundspakte  als  selbständige  Träger  von  Rechten  und  Pflichten ­
  anerkannt  sind.  Auch  soweit  Kolonien,  wie  dies  bei  den  deutschen
gewesen  ist,  staatsrechtlich  wie  Ausland  behandelt  werden,  sind  sie
doch  völkerrechtlich  dem  Mutterlande  durchaus  gleichgestellt,  so  daß
sie  in  dieser  Hinsicht  durchaus  als  Teil  des  Staatsganzen  erscheinen.
Nicht  zum  Staatsgebiet  gehören  die  sogenannten  Interessensphären, ­
  wie  solche  z.  B.  durch  den  russisch-englischen  Vertrag  von
1907  in  Persien  begründet  worden  sind.  Hier  besteht  die  Befugnis  zunächst ­
  zu  einer  wirtschaftlichen  Durchdringung  mit  dem  Recht  zu
späterem  ausschließlichem  Erwerb  der  Gebietshoheit  über  die  Interessensphäre ­
  (auch  koloniales  Protektorat  genannt).
b)  Zum  Wassergebiet  eines  Staates  gehören  die  nationalen
Gewässer  einschließlich  der  Häfen  sowie  die  Binnenseen  und
-Meere  im  engeren  Sinne.
        <pb n="84" />
        70  Staatsseegebiet.
1.  Die  nationalen  Ströme  sind  solche,  die  zwischen  Quelle
und  Mündung  aus  beiden  Seiten  vom  Landgebiet  eines
Staates  begrenzt  sind.  Steht  an  Abschnitten  eines  Flusses  mehreren ­
  Staaten  die  Gebietshoheit  zu,  so  liegt  eine  geteilte  Herrschaft  der
Staaten  vor,  soweit  nicht  die  Ströme  vom  Meer  aus  schiffbar  sind.
Ist  das  letztere  der  Fall,  so  spricht  man  von  internationalen  Strömen,
die  besonderer  Regelung  unterliegen  (darüber  §  23).
2.  Entsprechendes  gilt  von  nationalen  Kanälen,  sie  unterstehen
grundsätzlich  der  Gebietshoheit  des  Anliegerstaates.  Für  den  Kieler
Kanal  ist  gemäß  Art.  380/86  des  Versailler  Friedens  eine  besondere
Regelung  getroffen  (s.  unten  §  23).
3.  Was  die  Binnenmeere  im  engeren  Sinne  anbetrifft,  d.  h.
solche,  die  in  keiner  schiffbaren  Verbindung  mit  dem  Meere  stehen,  so
unterstehen  diese  der  Gebietshoheit  des  oder  der  umliegenden  Uferstaaten, ­
  wobei  es  bestritten  ist,  ob,  sofern  mehrere  Staaten  Umlieger
sind,  die  Gebietshoheit  real  oder  ideell  geteilt  ist.  Für  den  Bodensee
nimmt  die  herrschende  Lehre  im  Einklang  mit  der  Staatenpraxis  im
Weltkrieg  an,  daß  eine  reale  Teilung  vorliege,  und  daß  demgemäß
auch  der  Teil  des  Bodensees,  der  vor  Schweizer  Gebiet  sich  besindet,
an  der  Neutralität  dieses  Landes  teilnahm.  Ter  Genfer  See  ist,  seit
einem  Vertrage  von  1564,  durch  eine  der  Länge  nach  durch  die  Seemitte ­
  gezogene  ideelle  Linie  zwischen  Schweiz  und  Frankreich  geteilt.
4.  Binnenmeere  im  weiteren  Sinne  sind  solche,  die  von
dem  Gebiet  mehrerer  Staaten  umgeben  sind  und  mit  dem
Meere  in  schiffbarer  Verbindung  stehen.  Ist  die  Verbindung
mit  dem  Meere  von  zwei  Staaten  beherrscht,  so  gelten  für  das  Binnenmeer ­
  die  gleichen  Regeln  wie  für  die  offene  See,,  während  jenes  im
Falle  der  Beherrschung  durch  nur  einen  Staat  dessen  Gebiet  hinzuzurechnen ­
  ist,  wenn  dieser  auch  die  Meerenge  beherrscht  (außerordentlich
bestritten!).
5.  Sehr  umstritten  ist  die  Frage,  ob  die  sogenannten  Küstengewässer, ­
  d.  h.  das  zunächst  der  Küste  gelegene  Meer  (mer  territoriale,
territorial  waters,  mare  territoriale)  der  unbeschränkten  Gebietshoheit ­
  eines  Staates,  dessen  Küste  sie  bespülen,  unterliegen,  oder  ob
er  in  jenen  nur  einzelne,  insbesondere  Fischerei-,  Kontroll-,  Gerichtsbarkeits-
  und  Polizeirecht,  aber  nicht  die  Gebietshoheit  in  ihrer  Totalität ­
  auszuüben  berechtigt  sei.  Daß  überhaupt  eine  Gebietshoheit  des
Nferstaates  in  den  Küstengewässern  besteht,  findet  seine  Rechtfertigung
        <pb n="85" />
        Das  Küstenmeer.  71
in  Sicherheitsgründen  nicht  nur  militärischer,  sondern  auch  sanitärer
und  fiskalischer  Natur.  Dabei  herrscht  zunächst  schon  keine  Einhelligkeit ­
  darüber,  wie  weit  die  Küstengewässer  reichen.  Nicht  zu  ihnen  gehört
jedenfalls  der  Strand  bis  zur  Niedrigstwassergrenze,  d.  h.  der  Strand,
der  frei  bleibt,  wenn  das  Meer  den  niedrigsten  Ebbestand  erreicht  hat.
Er  ist  noch  Staatsgebiet.  Wie  weit  aber  die  Küstengewässer  von  der
Niedrigstwassergrenze  aus  meerwärts  sich  ersttecken,  darüber  hat  sich
bisher  ein  festes  völkerrechtliches  Gewohnheitsrecht  nicht  ausbilden
können.  Zwar  findet  sich  vielfach  in  Verträgen  die  sogenannte  Dreimeilenzone, ­
  d.  h.  ein  Wassergebiet,  das  durch  Fällung  von  Senkrechten ­
  und  durch  Ziehung  von  Parallelen  zur  Küstenliuie  in  einem  Abstand ­
  von  drei  Seemeilen  =  5555  Metern  gewonnen  wird.  Doch  läßt
sich  nicht  sagen,  daß  diese  Dreimeilenzone  einem  Völkerrechtssatz  entspräche. ­
  Auch  die  frühere  Annahme  der  Kauonenschußweite,  die  auf
Bynkershoeks  Buch  De  dominio  maris  (1702)  zurückgeht  („ibi  finitur
dominium  terrae,  ubi  finitur  vis  armorum“),  vermag  heute  bei  der
großen  Tragweite  der  Küstengeschütze  selbst  nicht  einmal  mehr  in  dem
Sinne  einen  Anhalt  zu  gewähren,  daß  das  Küstengewässer  keinesfalls
weiter  gerechnet  werden  dürfe,  als  auf  Kanonenschußweite.  So  bleibt
es  dem  einzelnen  Landesrecht  überlassen,  die  Küstenmeerdistanz
von  sich  aus  zu  bestimmen.  Man  findet  die  Drei-,  Sechs-,  Zehnmeilenzone ­
  und  es  kommt  häufig  vor,  daß  derselbe  Staat  bei  der  Behandlung
der  einen  Frage  eine  andere  Regelung  trifft,  wie  bei  der  anderen  (vgl.
Raestad,  Revue  generale  XXI  401—420).
Weiter  ist  es,  wie  schon  gesagt,  zweifelhaft,  ob  dem  Staat  in  dem
Küstengewässer  unbeschränkte  oder  beschränkte  Gebietshoheit  zusteht.
Während  die  herrschende  Meinung,  insbesondere  Schücking,  Ullmann,
  Oppenheim  der  ersteren  Ansicht  sind,  möchten  wir  mit
Lapradelle  und  Liszt  annehmen,  daß  der  Staat  nur  eine  beschränkte ­
  Staatsgewalt  ausübt.  Denn  es  steht  nahezu  unbestritten
fest,  daß  z.  B.  ein  in  Küstengewässern  an  Bord  eines  fremden  Schiffes  .
auf  der  Durchfahrt  geborenes  Kind  auf  fremdem  Boden  geboren  ist,
wie  ein  Totschlag  zwischen  Matrosen  in  einem  solchen  Falle  dem  Recht
des  Staates,  dem  das  Schiff  angehört,  unterfällt.  Durch  die  Küstengewässer ­
  steht  in  Kriegs-  wie  in  Friedenszeiten  fremden  Handels-  wie
Kriegsschiffen  kraft  positiven  Völkerrechts  uneingeschränkte  Durchfahrt
(ius  passagii  innoxii)  zu.  Das  Verweilen  von  Schiffen  in  den
Küstengewässern  freilich  ist  bei  Kriegsschiffen  grundsätzlich  von  der
        <pb n="86" />
        72

Das  Küstenmeer.

Genehmigung  des  Aufenthaltsstaates  abhängig  gemacht,  bei  Handelsschiffen ­
  im  Prinzip  erlaubt,  doch  bestehen  in  letzterer  Hinsicht  vielfach
Ausnahmen,  insbesondere  in  der  Nähe  von  Kriegshäfen.  Den  Angehörigen ­
  des  Uferstaates  ist  in  den  Küstengewässern  in  der  Regel  die
Küstenfrachtfahrt  zwischen  zwei  eigenen  Häfen  (Cabotage)
und  der  Fischfang  Vorbehalten,  dem  Uferstaat  steht  das  Recht  der  Seepolizei ­
  zu,  die  sich  insbesondere  in  sanitäts-  und  sicherheitspolizeilichen
Maßnahmen  äußert.  Juristische  Handlungen,  die  in  den  Küstengewässern, ­
  aber  nicht  an  Bord  eines  fremden  Schiffes  sich  ereignen,
unterstehen  uneingeschränkt  der  Zivil-  und  Strafgerichtsbarkeit  des
Uferstaates.  Soweit  Seeunfälle  sich  in  den  Küstengewässern  ereignen,
hat  nach  englischem  wie  nach  deutschem  Recht  der  Uferstaat  Gerichtsgewalt. ­
  Zweifelhaft  ist  die  Rechtslage  für  Handlungen  an  Bord
fremder,  in  den  Küstengewässern  auihältiger  Schiffe,  sofern  es  sich
nicht  um  Kriegsschiffe  handelt.  Sind  diese  unzweifelhaft  exterritorial,
d.  h.  der  Gerichtsbarkeit  des  Uferstaates  völlig  entzogen,  so  daß  alle
an  Bord  vorkommenden  Handlungen  durch  die  dem  Kriegsschiffe
innewohnende  „Realexterritorialität"  (Arisch)  wirklich  als  im  Auslande
vorgekommen  erscheinen,  so  nimmt  die  anglo-amerikanische  Praxis
für  Handelsschiffe  meist  unbeschränkte  Gewalt  des  Uferstaates  an,  der
aber  diese  bei  strafbaren  Handlungen  nach  der  Territorial  Waters
Jurisdiction  Act  von  1878  ausdrücklich  in  Anspruch  nehmen  muß,
während  in  der  kontinentalen  gewöhnlich  unterschieden  wird,  ob
Handlungen  in  Frage  stehen,  die  in  irgendeiner  Weise  die  Sicherheit
und  Ordnung  des  Uferstaates  gefährden  könnten  oder  nicht.  Weiter
wird  unterschieden,  ob  an  den  Vorfällen  Passagiere  bzw.  Schiffsbesatzung ­
  oder  andere  Personen  beteiligt  sind.  Soweit  eine  solche
Gefährdung  oder  Verletzung  in  Betracht  kommt,  pflegt  der  Uferstaat
die  Gerichtsbarkeit  für  sich  in  Anspruch  zu  nehmen,  während  er  sonst
die  Angelegenheit  dem  Schiffskapitän,  bzw.  dem  Konsul  des  Schiffsstaates ­
  regelmäßig  überläßt.  Das  letztere  gilt  namentlich  bei  Streitigkeiten ­
  der  Schiffsbesatzung,  wobei  der  Hinweis  Liszts  auf  ein  Urteil
des  französischen  Staatsrats  von  1806,  auf  das  diese  Praxis  zurückgeht,
insofern  der  Berichtigung  bedarf,  als  Frankreich  selbst  sie  1859  wieder
durchbrochen  hat  und  damals  auch  in  einem  tätlichen  Streit  von  Matrosen ­
  eines  fremden  Schiffes  untereinander  durch  Verhaftung  des
einen  an  Land  gegangenen  Matrosen  eingeschritten  ist,  dafür  aber  den
Ton  auf  die  Schwere  der  Handlung  gelegt  hat.
        <pb n="87" />
        Baien,  Buchten,  Meerengen.

73

6.  Sehr  umstritten  ist  auch  die  Rechtslage  von  Baien  und  Buchten'.
Sieht  man  von  solchen  ab,  die  von  mehr  als  einem  Staate  umschlossen
sind,  hinsichtlich  derer  die  Territorialeigenschaft  nur  noch  vereinzelt
behauptet  wird,  die  also  nach  richtiger  Ansicht  dem  offenen  Meere
gleich  zu  behandeln  sind,  so  wird  bei  einem  Umlieger  unterschieden,
ob  die,  vielfach  von  den  am  meisten  meerwärts  gelegenen,  durch  eine
ideelle  Linie  verbunden  gedachten  Vorgebirgen  aus  berechnete  Öffnung
dieser  Baien  und  Buchten  größer  als  6  bzw.  10  Seemeilen  (letzteres
die  deutsche  Auffassung)  ist  oder  nicht.  Ist  die  Öffnung  geringer,  so
gilt  das  dahinter  liegende  Gebiet  als  Eigengewässer  des  Uferstaates,
während  bei  größeren  Öffnungen  auf  das  landeinwärts  hinter  der
ideellen  Linie  gelegene  Wassergebiet  die  Grundsätze  über  Küstengewässer ­
  und  offenes  Meer  Anwendung  finden.  Doch  haben  sich  —
bei  besonders  starken  Schwankungen  der  Wissenschaft  —  feste  Regeln
auch  hier  nicht  entwickelt  und  es  sind  selbst  Buchten  von  einer  Ausdehnung ­
  der  Öffnung  von  30,  40  (letztere  Öffnung  besitzt  die  von  England ­
  als  territorial  bezeichnete  Miramicki  Bai  in  Canada)  und  mehr
Seemeilen  (Hudson-Bai;  englische  Auffassung)  namentlich  von  England ­
  (die  sog.  „Kings  chambers“)  und  Amerika  für  nationale  Gewässer
erklärt  worden.  Hierbei  hat  man  vielfach  mit  dem  Begriff  der  historischen ­
  Gewässer  operiert,  worunter  man  solche  verstand,  deren  nationale
Eigenschaft  seit  mehr  als  100  Jahren  behauptet  worden  ist  (so  das
Institut  für  Völkerrecht).
7.  Meerengen,  die  zu  geschlossenen  Meeren  führen  und  an  denen
ein  oder  mehrere  Staaten  Anlieger  sind,  unterfallen  der  Gebietshoheit
des  oder  der  Anlieger.  Verbinden  sie  zwei  freie  Meere,  so  sind  sie  für
Handelsschiffe  frei.  Früher  häufige  Durchfahrtszölle  (wie  sie  z.  B.
bis  1857  in  der  Gestalt  der  sog.  Sundzölle  Dänemark  erhob),  sind
völkerrechtlich  in  diesem  Falle  unzulässig.
Wie  über  sein  Landgebiet,  so  übt  ein  Staat  auch  über  sein  Wassergebiet ­
  mangels  abweichender  völkerrechtlicher  Vereinbarungen  unbeschränkte ­
  Gebietshoheit  aus.  Dabei  ist  jedoch  der  Völkerrechtssatz  von
Wichtigkeit,  daß  kein  Staat  die  natürlichen  Bedingungen  seines  Gebietes ­
  zum  Nachteil  eines  anderen  Staates  verändern  darf  und  insbesondere
  bei  Flüssen,  die,  ohne  international  im  Sinne  der  Verträge
1  Gut  Villeneuve,  De  la  determination  de  la  ligne  separative  des  eaux
nationales  et  de  la  mer  territoriale  sp6cialement  dans  les  bales,  Th6se  de
Paris,  1914.
        <pb n="88" />
        Erwerb  des  Staatsgebiets.

74

zu  sein,  das  Gebiet  mehrerer  Staaten  durchfließen,  den  Unterlieger
nicht  durch  Ableitungen  usw.  an  der  Benutzung  der  Wassermengen
hindern  darf  (so  z.  B.  Versailler  Frieden  Art.  337).
c)  Zu  dem  Gebiete  eines  Staates  gehört  aber  weiter  unzweifelhast
auch  der  Erdraum  unter  dem  Staatsgebiet,  wie  die  Luftsäule
darüber.  In  letzterer  Hinsicht  war  es  vor  dem  Kriege  zweifelhaft,
ob  der  Staat  ein  unbegrenztes  Recht  der  Gebietshoheit  im  Luftgebiet
ausüben  könne  oder  ob  nur  in  bestimmter  Höhe  und  hier  auch  wieder,
ob  diese  Gebietshoheit  unbeschränkt  oder  nur  mit  gewissen  Einschränkungen ­
  betätigt  werden  könne.  Im  Weltkrieg  ist  die  schrankenlose
Souveränität  der  unter  dem  Luftgebiet  herrschenden  Staaten,  auch
hinsichtlich  der  Frage  der  Durchdringung  der  Luft  mit  Wellen  der
drahtlosen  Telegraphie,  praktisch  geübt  worden,  auch  haben  sich  bereits
die  nationalen  Gesetzgebungen  einiger  Staaten  mit  dem  Luftrecht
beschäftigt.  Seitdem  ist  ein  Abkommen  für  die  Regulierung  der  Luftschiffahrt ­
  am  13.  Oktober  1919  zwischen  England,  Frankreich,  Italien,
Belgien,  Bolivien,  Brasilien,  China,  Cuba,  Ecuador,  Panama,  Polen,
Portugal,  Rumänien,  Siam  und  Uruguay  für  Friedenszeiten  abgeschlossen ­
  worden,  das  zwar  von  der  absoluten  Souveränität  der
Staaten  unter  dem  Luftgebiet  ausgeht,  aber  doch  eine  Reihe  wichtiger
Regeln  aufstellt,  die  das  Luftgebiet  den  Küstengewässern  im  wesentlichen ­
  gleichstellen  (s.  genauer  unten  §  23).
III.  Das  Staatsgebiet  wird  erworben  lediglich  auf  vier  Arten,
ursprünglich:  durch  Anwachsung,  Okkupation  und  Debellation;  derivativ: ­
  durch  Zession.
Versteht  man  unter  Debellatio  die  völlige  Niederkampsung
im  Krieg,  wobei  eine  Annektionserklärung  vor  völliger  Niederwerfung
der  feindlichen  Staatsgewalt,  wie  die  Englands  gegenüber  den  Burenstaaten ­
  im  Jahre  1900  oder  Italiens  gegenüber  der  Cyrenaika  und
Tripolis  am  5.  November  1911  zu  Beginn  des  Türkenkrieges,  rechtlich
völlig  bedeutungslos  ist,  so  ist  unter  Okkupation  die  Aneignung  bisher
staatenlosen  Gebietes  (mit  Ausnahme  des  nicht  okkupationsfäh'.gen
Meeres,  dessen  Boden  aber  okkupiert  werden  kann)  zu  verstehen.
Hierher  gehört  auch  die  Besitzergreifung  von  Kolonialgebiet,  da  ja  hier
ein  organisiertes  seßhaftes  Volk  nicht  vorhanden  zu  sein  pflegt,  so  daß
also  auch  sogenannte  Verträge  mit  eingeborenen  Häuptlingen  nicht
völkerrechtlich  bewertet  werden  können,  sondern  nur  auf  eine  Aneignungsabsicht ­
  schließen  lassen.  Diese  Aneignungsabsicht  (animus)

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Coimperium  —  Staatsservituten.

75

ist  eine  Voraussetzunfl  für  die  Aneignung.  Dabei  genügt  aber  die
Aneignungsabsicht  nicht,  soweit  sie  nicht  durch  tatsächliche  Besitzergreifung ­
  (corpus,  Prinzip  der  Effektivität)  verwirklicht  ist.  Symbolische ­
  Handlungen,  wie  die  Auspflanzung  einer  Fahne  sind  nicht  ausreichend, ­
  wie  auch  weiter  die  Besetzung  eines  Küstenstriches  nicht  genügt, ­
  um  die  Herrschaft  über  das  Hinterland  zu  verwirklichen.  Soweit
Rechte  dritter  Staaten  davon  berührt  werden,  wird  Erwerb  und  Verlust ­
  von  Staatsgebiet  erst  durch  eine  ausdrückliche  oder  durch  schlüssige
Handlungen  betätigte  offizielle  Zustimmung  nach  Mitteilung  an  sie
wirksam.  Diese,  in  der  Kongoakte  von  1885  für  Okkupationen  an
der  Küste  Afrikas  allgemein  gestellte  N  o  ti  fi  k  a  ti  o  ns  Pflicht  ist  trotz
Aufhebung  jener  Akte  durch  Vertrag  vom  10.  September  1919  als
zu  Gewohnheitsrecht  erstarkt  anzusehen.
IV.  Coimperium.  übt  normalerweise  nur  ein  Staat  die  Gebietshoheit ­
  über  ein  Territorium  aus,  so  kennt  doch  die  Völkerrechtsgeschichte
Fälle,  in  denen  ein  Gebiet  der  Staatsgewalt  mehrerer  Staaten  unterworfen ­
  ist.  Kein  Staat  übt  hier  die  Staatsgewalt  in  toto  aus;  jeder  ist
Gebietsherrscher  begrenzt  durch  die  Mitgewalt  des  Rechtsgenossen.
Die  Kompetenzen  müssen  und  werden  hier  regelmäßig  durch  Staatsverträge ­
  gegeneinander  abgegrenzt.  Hauptbeispiele  sind  Schleswig-Holstein
  und  Lauenburg  1864/66  (Österreich  und  Preußen),  Samoa
1889—1899  (unter  dem  Kollektivprotektorat  Deutschlands,  Englands
und  der  Union),  Moresnet  1815—1920  (Preußen— Belgien),  der  Sudan
seit  1899  (England—Ägypten;  doch  entbehrte  dieses  Coimperium  der
rechtlichen  Wirksamkeit  bis  zum  Sevresfrieden,  weil  der  englischägyptische ­
  Vertrag  von  1899  die  Zustimmung  der  Türkei,  als  des
Suzeräns  Ägyptens,  vorher  nicht  gefunden  hatte),  Memel  seit  dem
Versailler  Frieden  Art.  99  (unter  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten). ­

V.  Tie  sogenannten  Staatsservituten.  Wie  die  Staatsgewalt ­
  über  ein  Gebiet  im  Ganzen  aus  einen  anderen  Staat  übertragen ­
  werden  kann,  so  ist  es  auch  möglich,  sie  durch  Vertrag  in  gewisser
Hinsicht  zugunsten  eines  anderen  Staates  einzuschränken.  Man  hat
in  der  Wissenschaft  für  solche  Fälle  vielfach  den  privatrechtlichen  Begriff ­
  der  Servituten  verwerten  zu  lönnen  geglaubt  und  auch  heute  noch
lehrt  die  herrschende  Meinung  das  Bestehen  von  positiven  wie  negativen ­
  Staatsservituten,  je  nachdem  ob  die  Pflicht  des  eingeschränkten
Staates  kraft  des  zugrunde  liegenden  Vertrages  auf  ein  positives

I
        <pb n="90" />
        76  Hohe  See  —  Geschichte.
Tun  oder  ein  Unterlassen  bzw.  Gewährenlassen  zugunsten  des  berechtigten ­
  Staates  gerichtet  ist.  (Beispiele:  die  sog.  Neutralisierung  von
Chablais  und  Faucignt,  (s.  oben  S.  48),  das  Verbot  der  Befestigung
der  Aalandinseln  1856  (s.  S.  17),  die  Rheinlandbesetzung,  die  Schaffung
einer  neutralen  Zone  gemäß  Art.  42  des  Versailler  Friedens,  die
Deutschland  auferlegten  Rüstungsbeschränkungen  gemäß  desselben
Vertrages  Teil  V).  Es  ist  rechtlich  unzutreffend,  hier  von  Servituten
zu  sprechen.  Denn  Staatsgewalt  ist  impermm,  nicht  dominium,
Herrschaft  über  Menschen  in  einem  Gebiet  nicht  ein  dingliches  Recht
am  Gebiet  (so  nchtig  Flicker,  Cavaglieri,  Lauter,  Liszt).  „Staatsservituten" ­
  basten  nicht  an  dem  Gebiet;  sie  bestehen  nur  im  Verhältnis
zwischen  den  Vertragschließenden.  Geht  ein  Gebiet  an  einen  dritten
Staat  über,  so  erlöschen  die  „Staatsservituten"  mangels  besonderer
Abrede.  Nur  eine  scheinbare  Ausnahme  bildet  der  oben  §  6  erwähnte ­
  Fall,  für  den  dort  auch  die  nähere  Begründung  gegeben  ist.
Die  moderne  Staatsauffassung  liegt  in  der  hier  gewiesenen  Richtung.
So  hat  ein  Haager  Schiedsgericht  in  der  hochbedcutsamen  Neufundlandfischereifrage ­
  1910  dem  Begriff  völkerrechtlicher  Staatsservituten
die  Anerkennung  versagt  und  im  Jahre  1920  hat  der  Völkerbundsrat
sich  dem  Gutachten  einer  Kommission  von  Völkerrechtsjuristen  in  der
Aalandfrage  angeschlossen,  das  sich,  unter  Berufung  auf  jenes  Haager
Urteil  scharf  gegen  die  Staatsservituten  ausgesprochen  hat.  Der  hier  |
vertretenen  Auffassung  entspricht  es,  wenn  wir  einen  rechtlichen
Unterschied  zwischen  dem  Befestigungsverbot  in  der  neutralen  Rhemuferzone
  und  den  Rüktungsbeschränkungen  nicht  anerkennen  können,
in  beiden  Fällen  handelt  es  sich  um  rein  relativ  wirkende  Beschränkungen ­
  der  Staatsgewalt,  nicht  aber  dort  um  Begründung  von
Staatsservituten,  hier  um  „sonstige  Beschränkungen  der  Staatsgewalt". ­


§  11.  Exkurs:  Die  hohe  See.
I.  Geschichte.  Der  Satz  des  römischen  Rechtes  von  der  Freiheit  der
Luft,  des  fließenden  Wassers,  des  Meeres  und  der  Meeresküsten  kann
nicht',  wie  gelegentlich  behauptet  wird,  als  ein  solcher  des  Völkerrechts
angesprochen  werden.  Er  ist  im  Privatrecht  aufgekommen  und  ist
gerade  zu  der  Zeit,  als  das  römische  Recht  in  den  mittelalterlichen
Kulturstaaten  in  vollster  Blüte  stand,  von  den  Staaten  nicht  beachtet
worden.  Der  moderne  Satz  von  der  Freiheit  der  Meere,  d.  h.  der
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        77

Hohe  See  —  Begriff.

hohen  See  mit  Ausschluß  der  Küstengewässer  und  derjenigen  meerartigen ­
  Bildungen,  die  nicht  den  Regeln  der  hohen  See  unterstehen,
ist  verhältnisnräßig  neuen  Datums.  Aber  er  gilt,  wenn  auch  —  z.  B.
neuestens  von  Stier-Somlo  —  bestritten,  in  Theorie  und  Praxis  unangefochten. ­
  Freilich  hat  es  lange  gedauert,  bis  er  sich  zur  Anerkennung
als  Satz  des  universellen  Völkerrechts  durchgerungen  hat.  Behauptete
im  Mittelalter  Venedig  für  die  Adria,  Genua  für  das  Ligurische  Meer
Alleinherrschaft,  konnte  Portugal  Hoheitsrechte  über  den  ganzen
Indischen  Ozean  und  über  den  Atlantischen  südlich  von  Marokko,
Spanien  über  den  Stillen  Ozean  und  den  Golf  von  Mexiko  auf  Grund
einer  Bulle  des  Papstes  Alexander  VI.  in  Anspruch  nehmen,  so  hat
trotz  seiner  liberalen  Anschauung  unter  der  Königin  Elisabeth,  England
Sonderrechte  über  die  Gewässer  um  England,  namentlich  über  die
Nordsee  und  den  Atlantischen  Ozean  vom  Nordkap  bis  zum  Kap  von
Finisterre  in  Anspmch  genommen.  Die  äußere  Form  hierfür  war  es,
wenn  von  Seiten  des  britischen  Reiches  noch  zu  Beginn  des  19.  Jahrhunderts ­
  von  diese  Seegebiete  durchfahrenden  Schiffen  Senken  der
Flagge  verlangt  wurde.
Zunächst  ist  es  die  Wissenschaft  gewesen,  die  gegen  das  Prinzip  von
den  geschlossenen  Meeren  Sturm  gelaufen  ist.  Im  Jahre  1609  veröffentlichte ­
  Hugo  Grotius  eine  kleine  Schrift  „Mare  liberum“,  die
ein  Kapitel  seines  umfassenderen  Werkes  „De  jure  praedae“  darstellt,
in  der  er  sich  zugunsten  seiner  holländischen  Heimat  dafür  einsetzte,  daß
die  See  in  keines  Staates  Eigentum  stehen  könne,  weil  sie  nicht
okkupationsfähig  sei,  und  daß  sie  infolgedessen  unter  keines  Staates
Gewalt  stehen  könne.  Trotz  des  großen  Aufsehens,  das  diese  Schrift
erregt  hat,  gegen  die  zahlreiche  Autoren,  namentlich  der  Engländer
Seiden  (mare  clausum  1635)  in  Streitschriften  vorgegangen  sind,  ist
theoretisch  der  Sieg  des  Seefreiheitsprinzips  erst  mit  dem  Erscheinen
des  Buches  des  Holländers  van  Bhnkecshoek  „De  dominio  maris“
(1702)  entschieden  gewesen.  In  einem  Streit  mit  Rußland  im  Jahre
1821  hat  sich  gerade  England  dazu  bekannt.
II.  Begriff  und  Inhalt.  Hohe  See  bezeichnet  alle  diejenigen ­
  Meere  und  Meeresteile,  die  nicht  den  oben  (§  10,
Abs.  Ilb)  erwähnten  Regeln  unterfallen.  Die  hohe  See  ist  frei,
besagt,  daß  sie  keiner  Staatsgewalt  unterworfen  sein  kann,  und  daß
also  insbesondere  kein  Staat  berechtigt  ist,  über  die  hohe  See  als  solche
Hoheitsrechte  auszuüben.  Der  Satz  beinhaltet  nicht,  daß  auf  der  hohen
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        Seestiaßeilrecht.

78
See  Anarchie  herrsche,  vielmehr  gilt  das  Prinzip,  daß  dort  alle  Schiffe
dem  Rechte  des  Staates  unterfallen,  dessen  Flagge  sie  nach  Maßgabe
des  jeweiligen  Landesrechts  zu  führen  berechtigt  sind  und  führen.  Sie
gelten  als  „schwimmende  Heimatsteile"  (territoires  flottants).  Ein
auf  hoher  See  auf  einem  deutschen  Schiff  geborenes  Kind  ist  also
deutsch,  ein  auf  hoher  See  auf  einem  französischen  Schiffe  von  einem
Engländer  an  einem  Amerikaner  verübter  Mord  ist  nach  französischem
Recht  in  Frankreich  abzuurteilen.
Der  Freiheit  des  Meeres  entspricht  es,  wenn  der  Fischfang  für  alle
Nationen  auf  ihm  offen  steht,  und  wenn  das  hohe  Meer  von  den  Kriegführenden ­
  zum  Kriegsschauplatz  gemacht  werden  darf.  Einschränkungen
ergeben  sich  teils  aus  Völkergewohnheitsrecht,  teils  aus  besonderen
Abmachungen  interessierter  Mächte.  In  erster  Hinsicht  bestehen  die
Vorschriften  über  Anhaltung  und  Durchsuchung  im  Zusammenhang
mit  Blockade-  und  Konterbanderecht,  in  letzterer  gewisse  Befugnisse,
wie  sie  sich  aus  einer  Reihe  von  Abkommen  ergeben.  (Siehe  III.)
III.  a)  Bis  1910  fehlte  es  an  einer  einheitlichen  Regelung  für  eine
Seestraßenordnung,  es  waren  also  insbesondere  keine  Vorschriften
über  Fahrtrichtungen  zur  Verhütung  von  Kollisionen  und  ähnlichen
Fällen  getroffen.  '  Doch  haben  sich  die  Mehrzahl  der  Staaten  an  ein
englisches  Gesetz  von  1862,  das  Regeln  über  die  Verhütung  von
Kollisionen  zur  See  enthielt,  gehalten,  und  ebenso  war  der  Commercial  I
Code  of  Signals  for  the  Use  of  all  Nations  (1857)  für  alle  seefahrenden  |
Nationen  vorbildlich.
Am  28.  September  1910  sind  von  den  seefahrenden  Staaten  Eu
ropas,  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  und  einer  Reihe  von
südamerikanischen  Staaten  zwei  Abkommen  unterzeichnet  worden,  |
das  eine  zur  Vereinheitlichung  gewisser  Rechtsregeln  im  Hinblick  auf
Zusammenstöße  zwischen  Schiffen,  das  andere  zur  Vereinheitlichung
gewisser  Rechtsregeln  betreffend  Hilfeleistung  und  Rettung  zur  See.
Weiter  tagte  im  Jahre  1913  die  sogenannte  Titanic-Konferenz  (s.  unten
§  27).
b)  1.  Über  die  Einschränkungen,  die  sich  aus  Blockade-  und  Konterbanderecht ­
  ergeben,  siehe  unten  §  47  ff.
2.  Die  sogenannte  Flaggenprüfung  (Verification  du  Pavillon).
Ein  Recht  zur  Prüfung  der  Flagge,  bestehend  in  der  Anhaltung
eines  Schiffes  (droit  d’arret)  der  (meist  an  Bord)  erfolgenden  Einsicht ­
  in  die  Schiffspapiere  (Verification  du  Pavillon),  evtl.  Durch-
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        %  i

Piraterie.

79

suchung  des  Schiffes  (droit  de  visite)  und  Beschlagnahmung  (droit
de  saisie)  zwecks  Aufhellung  oder  Aburteilung  steht,  von  Frankreich
bestritten,  den  Kriegsschiffen  aller  Staaten  kraft  Gewohnheitsrechts  zu.
Veranlassung  bildet  regelmäßig  ein  Verdacht  gegenüber  dem  angehaltenen ­
  Schiffe,  mag  es  sich  nun  um  einen  solchen  der  Piraterie,  oder
Durchsuchung  auf  Grund  besonderer  Staatsverträge,  etwa  der  Antisklaverei-Akte
  von  1890,  der  Nordseefischerei-Konvention  von  1882,
oder  des  Abkommens  zum  Schutze  der  unterseeischen  Telegraphenkabel ­
  handeln  (s.  unten  §  27).
3.  Piraterie  ist  ein  auf  hoher  See  von  der  Mannschaft  oder
den  Passagieren  gegen  Personen  oder  Sachen  verübter
rechtswidriger  Gewaltakt.  Daraus  folgt:  nur  private  Schiffe
können  Piraterie  verüben,  Kriegsschiffe  als  solche  niemals,  es  sei  denn,
daß  sie  sich  gegen  ihren  eigenen  Staat  empören  und  Gewaltakte  im
Dienste  einer  nicht  als  kriegführend  anerkannten  Partei  verüben.
Schisse,  die  auf  Grund  von  Kaperbriefen  Gewaltakte  verüben,  sind
keine  Piraten,  wohl  aber  handelt  der  Staat  völkerrechtswidrig,  der  den
ersten  Satz  der  Pariser  Deklaration  von  1856  anerkannt  hat  und
gleichwohl  Kaper  ausrüstet.  Der  sogenannte  Animus  furandi  ist  nicht
erforderlich,  so  daß  jede  Gewalttat  ans  offener  See  als  Piraterie  erscheint, ­
  mag  dabei  eine  Aneignung  von  fremdem  Gut  erfolgen  oder
etwa  ein  Mord  an  einem  Passagier,  oder  mögen  auch  nur  Mannschaft
oder  Passagiere  den  Schiffsführer  durch  Einschüchterung  veranlassen,
einen  anderen  Kurs  einzrischlagen.  Kraft  Völkergewohnheitsrecht  gilt
der  Pirat  als  Feind  des  „gesamten  Menschengeschlechtes",  kein  Staat
darf  sich  für  ihn  einsetzen  (Fiktion  der  Entnationalisierung),  er  darf
nach  Maßgabe  jedes  Landesrechts  von  seiten  des  aufbringenden  Staates
mit  dem  Tode  bestraft  werden.  Weggenommenes  Gut  ist  grundsätzlich
dem  Eigentümer  wieder  zuzustellen  (Pirata  non  mutat  dominium).
IV.  Der  Boden  unter  dem  Meere  ist,  wie  namentlich  Oppenheim
dargetan  hat,  okkupationsfähig,  soweit  die  darüber  befindliche  Wasserfläche ­
  offenes  Meer  ist.  Das  gilt  insbesondere  im  Falle  einer  Untertunnelung ­
  einer  Seefläche  (man  denke  an  den  geplanten  Calais—
Dover-Tunnel).
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        80

Organe  des  Völkerrechts.

Vierter  Abschnitt.
Die  nationalen  und  internationalen  Organe
des  völkerrechtlichen  Verkehrs.
A.  Die  nationalen  Organe.
§  12.  Übersicht.
Der  Staat  ist  eine  begriffliche  Abstraktion  und  bedarf  infolgedessen
Organe,  deren  Handlungen  als  Handlungen  des  Staates  selber  erscheinen. ­
  Als  oberstes  völkerrechtliches  Vertretungsorgan  kommt  hier
naturgemäß  das  Staatshaupt  in  Frage,  mag  dieses  nun  ein  Monarch, ­
  ein  Präsident  oder  eine  Personenmehrheit  sein,  die,  wie  z.  B.
die  Schweiz  und  neuestens  die  Mehrzahl  der  deutschen  Gliedstaaten
und  Danzig,  ein  sog.  kollegiales  Staatshaupt  besitzen.  Dabei  ist  jedoch
mit  Entschiedenheit  festzuhalten,  daß  die  Frage,  wer  die  oberste
völkerrechtliche  Vertretungsbefugnis  eines  Staates  hat,  keine
völkerrechtliche  ist.  Hier  verweist  das  Völkerrecht  auf  das  Staatsrecht, ­
  in  dem  die  Frage  ihre  Beantwortung  findet.  Gleichfalls  nach
diesem,  also  nach  Landesrecht,  ist  die  Frage  zu  entscheiden,  ob  und  in
welchem  Umfange  das  Staatsbaupt  als  völkerrechtliches  Vertretungsorgan, ­
  bei  dem  namentlich  der  Abschluß  völkerrechtlicher  Verträge,
Kriegserklärung  und  Friedensschluß  liegen,  an  die  Mitwirkung  anderer ­
  landesrechtlicher  Faktoren,  insbesondere  eines  Parlaments,  gebunden ­
  ist,  wie  das  nicht  nur  beim  Abschluß  von  Staatsverträgen,
sondern  selbst  beim  Recht  der  Kriegserklärung  und  des  Friedensschlusses
vorzukommen  pflegt.  —  Dem  Staatshaupt  untergeordnet  ist  das
Ministerium  der  Auswärtigen  Angelegenheiten,  dessen  leitender
Minister  praktisch  als  der  tatsächliche  Leiter  des  Verkehrs  mit  den
fremden  Staaten  erscheint.  Von  ihm  ressortieren  Vertreter  dauernder
oder  vorübergehender  Art  mit  oder  ohne  diplomatischen  Charakter,
die  sogenannten  Agenten  und  Gesandten  (i.  w.  S.)  und  die  Konsulatsbeamten. ­
  Daneben  finden  sich  noch  Kommissorien  zu  technischen  oder
anderen  Zwecken,  politische  Agenten  und  Geheimagenten.
§  13.  Das  Staatshaupt.
I.  In  der  Literatur  wird  vielfach,  so  z.  B.  von  Ullmann,  eine
Unterscheidung  gemacht,  je  nachdem,  ob  an  der  Spitze  eines  Staates
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81

ein  monarchisches  Staatshaupt  oder  ein  Präsident  oder  ein  kollektives
Staatshaupt  steht.  Es  wird  vielfach  behauptet,  daß  der  Präsident
gegenüber  dem  Monarchen  völkerrechtlich  eine  untergeordnetere
Stellung  einnehme.  An  dieser  Aussassung  trifft  nur  soviel  zu,  daß
gewisse,  aber  nicht  dem  Völkerrecht,  sondern  dem  internationalen
Zeremoniell  angehörige  Bevorrechtigungen  dem  Monarchen,  nicht
aber  dem  Präsidenten  zustehen.  So  pflegen  militärische  Ehren  nur
dem  int  Auslande  sich  aufhaltenden  Monarchen  erwiesen  zu  werden,
dem  auch  die  Anrede  „mein  Bruder"  seitens  eines  fremden  Monarchen
allein  zukommt,  während  dieser  einen  Präsidenten  nur  „mein  Freund"
oder  ähnlich  anzureden  pflegt.
Im  übrigen  aber  wird  für  das  Völkerrecht  die  feste  Basis  gewonnen,
wenn  man  beachtet,  daß  es  sich  beim  Staatshaupt,  mag  er  nun  Monarch ­
  oder  Präsident  oder  kollektives  Staatshaupt^  sein,  um  den  völkerrechtlichen ­
  Vertreter  eines  fremden  Staates  handelt.  Demgemäß ­
  muß  unterschiedslos  einem  fremden  Staatshaupt  im  Ausland
der  Anspruch  auf  Unverletzlichkeit,  d.  h.  erhöhten  strafrechtlichen
Schutzs  und  Exterritorialität  zugebilligt  werden.  Das  besagt,  daß  das
fremde  Staatshaupt,  dem  der  Regent  eines  Staates  gleichzustellen
ist,  seine  ihn  begleitenden  Familienmitglieder  und  sein  Gefolge  im
Auslande  bei  genehmigtem  Aufenthalt  der  Zwangsgewalt  des  Aufenthaltsstaates ­
  nicht  unterfallen,  ohne  aber  von  den  dort  geltenden  Normen ­
  befreit  zu  sein.  Das  hat  zur  Folge,  eben  weil  (bestritten!)  Exterritorialität ­
  nicht  Fiktion  einer  Nichtanwesenheit,  nicht  Befreiung  von
den  geltenden  Rechtssätzen,  sondern  nur  Ausschluß  jeden  Zwanges
beinhaltet,  daß  einerseits  auch  die  im  Besitze  des  Staatshauptes  und
der  mit  ihm  Exterritorialen  befindlichen  Sachen  geschützt  sind,  andererseits ­
  Notwehr  zulässig  ist.  Eine  Ausnahme  gilt,  soweit  ein  Glied  dieses
Exterritorialkreises  als  Kläger  auftritt,  sowie  für  Grundstücke  im  Ausi
  Dessen  Rechtsstellung  im  Völkerrecht  ist  noch  nicht  untersucht.  Doch
ist  anzunehmen,  daß  jedes  Mitglied  dieser  Personenmehrheit  die  Völkerrechtliche
  Sonderstellung  des  Staatshauptes  dem  Auslande  gegenüber  ein«
nimmt.
-  Die  Unverletzlichkeit,  gleich  der  Exterritorialität  historisch  zuerst  dem
Gesandten  und  viel  später  dem  Staatshaupte  zugebilligt,  bedeutet  nur  er«
höhten  Strafschutz.  Sie  ist  zu  einer  Zeit  entstanden,  da  der  Fremde  rechtlos
war  und  nur  den  Gesandten  ein  —  heute  selbstverständlicher  —  Schutz  im
Auslande  zuerkannt  wurde.
Strupp,  Völkerrecht.  6

WWW
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        82

Gesandtschastsrecht.

land,  die  dem  dortigen  Rechte  in  prozessualer  und  steuerlicher  Hinsicht
unterworfen  sind.  Weiter  gilt  unbeschränkte  Befreiung  von  Abgaben
und  ungehemmter  Verkehr  mit  seinem  Staate  durch  Kuriere,  die
insoweit  das  Recht  der  Exterritorialität  genießen.
II.  Hält  sich  ein  Staatshaupt  im  Ausland  inkognito,  d.  h.  nicht  als
Haupt  eines  fremden  Staates,  sondern  etwa  unter  fremdem  Namen
auf,  so  kann  er  völkerrechtlich  als  Privatmann  behandelt  werden.  Die
Unverletzlichkeit  und  Exterritorialität  greift  jedoch  in  vollem  Umfange
von  dem  Augenblick  an  wieder  Platz,  wo  er  sich  offiziell  zu  erkennen
gibt.  Wenn  und  soweit  sich  ein  Staatshaupt  in  Dienste  eines  fremden
Staates  begibt,  was  früher,  namentlich  beim  Militärdienst,  keine
Seltenheit  war,  wird  dies  als  ein  Verzicht  auf  seine  Exterritorialität
gegenüber  dem  Staate  angesehen,  in  dem  er  dient  (man  denke  an  den
alten  Dessauer  in  den  schlesischen  Kriegen  oder  den  preußischen  Oberbefehlshaber ­
  Herzog  Ferdinand  von  Braunschweig  im  Jahre  1806.
Dementsprechend  ist  dann  auch  1844  vom  englischen  Oberhaus  die
Möglichkeit  der  Anstrengung  einer  Klage  gegen  den  König  von  Hannover ­
  vor  englischen  Gerichten  zugelassen  worden,  weil  jener  als  englischer ­
  Prinz  Bütglied  des  englischen  Oberhauses  und  insofern  englischer ­
  Untertan  geblieben  sei).  Staatshäupter,  die  auf  ihre  Stellung
verzichtet  haben  oder  abgesetzt  worden  sind,  stehen  rechtlich  Privatleuten ­
  vollkommen  gleich,  wie  denn  im  Jahre  1872  das  französische
Seine-Tribunal  in  Paris  eine  Klage  gegen  die  entthronte  Königin
Isabella  von  Spanien  zugelassen  hat.
III.  Staatshäuptem  in  Staatenverbindungen  stehen,  außer  gegenüber ­
  einem  Oberstaate  alle  Rechte  zu,  die  auch  sonst  dem  höchsten  Vertreter ­
  eines  Völkerrechtssubjektivität  genießenden  Staates  zugebilligt  ,
sind.
§  14.  Das  Gesandtschastsrecht.
I.  Wenn  auch  dem  Altertum  die  Entsendung  von  Gesandtschaften
keineswegs  fremd  war  und  wenn  auch  deren  Mitglieder  als  unverletzlich, ­
  d.  h.,  nicht  wie  andere  Fremde,  als  recht-  und  schutzlos  angesehen
worden  sind,  so  besteht  doch  ein  tiefgreifender  Unterschied  zwischen
dem  damaligen  und  dem  modernen  Gesandtschaftsrecht.
Der  Unterschied  beruht  hauptsächlich  darauf,  daß  Gesandtschaften
in  früherer  Zeit  als  dem  ausgehenden  Mittelalter  nicht  das  Moment
der  Ständigkeit  in  sich  aufgenommen  hatten,  und  daß  man  die  Un-
        <pb n="97" />
        Gesandtschaftsiecht.  83
Verletzlichkeit  der  Gesandten  nicht  als  auf  Völkerrecht,  sondern  auf
religiöser  Grundlage  beruhend  ansehen  muß.  Attch  die  Gesandtschaften,
die  die  Päpste  am  Hofe  des  Frankenkönigs  zu  unterhalten  pflegten
(die  sog.  Apocrisiarii),  können  nicht  als  Gesandte  int  völkerrechtlichen
Sinne  aufgefaßt  werden,  weil  zu  ihren  Kompetenzen  doch  nur  kirchliche ­
  Angelegenheiten  gehörten.  Wohl  aber  läßt  sich  seit  Beginn  des
13.  Jahrhunderts  zunächst  im  Verkehr  der  italienischen  Stadtstaaten
ein  intensiverer  Verkehr  durch  Gesandtschaften  feststellen,  der  seit
etwa  1500  und  hauptsächlich  seit  dem  westfälischen  Frieden  die  Natur
einer  ständigen  Institution  anzunehmen  pflegt.  Von  da  an  läßt  sich
auch  die  Entwicklung  des  modernen  Gesandtschaftsrechts  datieren.
II.  Das  aktive  Gesandtschaftsrecht  bedeutet  das  Recht,
Gesandte  zuschicken,  das  passive,  solche  zu  empfangen.  Beide
Rechte  kommen  dem  vollhandlungsfähigen  Staate  unbeschränkt  zu:
von  Staatenverbindungen  dem  Staate  der  Personalunion,  nicht
aber  denen  der  Realunion.  Im  Staatenbund  besitzt  jeder  Staat  das
ius  legationis,  daneben  kann  cs  —  wie  der  Deutsche  Bund  —  auch  die
societas  als  solche  besitzen,  die  damit  zwar  nicht  Staat,  wohl  aber  Völkerrechtssubjekt ­
  wird.  Im  Bundesstaat  (vgl.  das  Deutsche  Reich!)  kann
neben  dem  Zentralstaat  auch  den  Gliedstaaten  das  Gesandtschaftsrecht
kraft  Landesrechts  zustehen.  Unter  Protektorat  stehende  Staaten
haben  regelmäßig  kein  Gesandtschaftsrecht,  Unterstaaten  im  Staatenstaat ­
  können  beschränkte  Gesandtschaft  haben.
III.  Streitigkeiten  über  den  Rang  der  Gesandten  und  deren  Bedeutung ­
  haben  dahin  geführt,  daß  der  Wiener  Kongreß  unter  dem
19.  März  1815  drei  Klassen  von  Gesandten  (im  weiteren  Sinne)  aufgestellt ­
  hat,  denen  dann  durch  ein  Aachener  Protokoll  1818  noch  eine
weitere  hinzugefügt  worden  ist.  Seitdem  unterscheidet  man  1.  die
Botschafter  (ambassadeurs),  denen  die  pästlichen  Nuntien  gleichstehen,
2.  die  Gesandten  im  engeren  Sinne  (envoyes  extraordinaires  et  ministres
  plenipotentiaires),  denen  die  päpstlichen  Jnternuntien  im  Range
entsprechen,  3.  die  Ministerresidenten,  4.  die  Geschäftsträger  (charges
d’affaires).  Gesandte  I.  Klasse,  also  Botschafter,  Pflegen  nur  Großstaaten ­
  zu  unterhalten.  Diese,  wie  Gesandte  i.  e.  S.  und  Ministerresidenten ­
  sind  von  Staatshaupt  zu  Staatshauvt,  die  Geschäftsträger
vom  Außenminister  beim  Außenminister  beglaubigt.  Gesandte  I.
Klasse  haben  den  Vorrang  vor  denen  der  II.  Klasse  usw.  Innerhalb
derselben  Klasse  entscheidet  nach  dem  Wiener  Reglement  hinsichtlich
        <pb n="98" />
        84

Gesandtschaftsrecht.

des  Vorranges  die  sogenannte  lokale  Anciennität,  d.  h.,  es  wird  die
Stellung  des  Gesandten  von  dem  Datum  der  Anzeige  seiner  Ankunft
an  datiert,  und  es  ist  der  der  Rangälteste  in  der  Klasse,  der  die  älteste
Anciennität  besitzt  (Doyen).  An  solchen  Orten,  wo  ein  im  entsprechenden ­
  Rang  stehender  Vertreter  des  Papstes  residiert,  ist  dieser  Doyen.
III.  Hinsichtlich  der  Begründung  des  Gesandtenverhältnisses
sind  mehrere  Phasen  zu  unterscheiden:  1.  die  Anfrage  des  Absendean ­
  den  Empfangsstaat,  ob  die  betreffende  Person  als  Vertreter  des
Absendestaates  genehm,  persona  grata  sei  (demande  d’agreation),
eine  Anfrage,  die  ohne  Begründung  (England  und  Amerika  verlangen
allerdings  eine  solche)  abgelehnt  werden  kann;  2.  die  rein  staatsrechtliche ­
  Ernennung  des  Betreffenden  zum  Gesandten;  3.  die  Reise  nach
dem  Niederlassüngsort:  bei  der  dritte  Staaten,  durch  die  der  Gesandte
reist,  nach  richtiger  Ansicht  auf  die  Gesandtschaftsqualität  der  betreffenden ­
  Personen  keine  Rücksicht  zu  nehmen  brauchen,  während  mit  dem
Betreten  des  Bodens  des  Aufenthaltsstaates  der  Gesandte  nach  Gewohnheitsrecht ­
  in  die  Vorrechte  des  Gesandten  eintritt,  4.  die  Übergabe ­
  des  Beglaubigungsschreibens  (lettre  de  creance)  bei  dem  Staatshaupt ­
  bzw.  dem  Außenminister.
Die  Rechtsstellung  des  Gesandten  endigt  durch  Heimberufung,
seinen  Tod,  durch  Zustellung  der  Pässe  an  ihn  persönlich  (etwa  weil  er
nicht  mehr  persona  grata  ist)  oder  als  Vertreter  seines  Staates  (Abbruch ­
  der  diplomatischen  Beziehungen  ist  nicht  identisch  mit  Krieg!),
durch  Krieg,  konstitutionelle  Änderungen  im  Absende-  oder  Empfangsstaat. ­
  Dabei  ist  die  Regel,  daß  er  selbst  int  Falle  seiner  Ausweisung
noch  bis  zum  Verlassen  des  Aufenthaltsstaates  die  diplomatischen
Vorrechte  genießt.
IV.  Die  Rechtsstellung  des  Gesandten:  Er  hat  die  Vertretung
des  Absendestaates  in  jeder  Richtung,  namentlich  aber  hinsichtlich  der
Führung  von  Verhandlungen  und  des  Nationalen  zu  gewährenden
Schutzes  und  zwar  nach  Maßgabe  der  Weisungen  seines  Außenministers,
als  dessen  Hörrohr  (auch  Horchposten!)  und  Sprachrohr  der  Gesandte
erscheint.  Zur  Durchführung  seiner  Aufgaben  genießt  er  eine  Reihe
von  Bevorrechtigungen,  die,  als  „Exterritorialität"  zusammengefaßt,
ihm  formell  als  dem  Vertreter  seines  Staates  zustehen,  die  aber
ihren  tieferen  Grund  in  der  Notwendigkeit  haben,  ihm  die  reibungslose ­
  Durchführung  seiner  Aufgaben  zu  ermöglichen  („ne  impediatur
legatio“).  Sie  äußern  sich  zunächst  in  der  Unverletzlichkeit,  sodann  in
        <pb n="99" />
        Konsularrecht.

85

der  Exterritorialität,  also  in  der  Befreiung  von  der  inländischen  (nicht
von  den  Normen  überhaupt!)  Zwangsgewalt,  wobei  die  Exterritorialität ­
  sich  nicht  nur  auf  den  Gesandten  selbst  und  seine  Familie,  sondern
auch  auf  das  gesamte  Gesandtschaftspersonal,  einschließlich  der  nicht
aus  dem  Aufenthaltsstaat  stammenden  Dienerschaft,  samt  Gesandtschaftshotel ­
  und  Mobilien,  einschließlich  ibrer  Papiere,  wie  auf  ihren
gesamten,  namentlich  postalischen  Verkehr  mit  ihrem  Heimatsstaat
erstreckt.  Auch  bei  der  Vornahme  rechtswidriger  Handlungen  ist  der
Gesandte  mit  seinem  Kreise  unverletzlich  (Straf-,  nicht  Schuldausschließungsgrund, ­
  Notwehr  zulässig!).  Weiter  gehört  hierher  die  Befreiung ­
  von  der  inländischen  Zivilgewalt.  Der  Gesandte  kann
klagen,  aber  nicht  ohne  Zustimmung  seines  Heimatsstaates  verklagt
werden,  soweit  nicht  Immobilien  in  Frage  stehen.  Die  Exterritorialität
äußert  sich  weiter  in  der  Unbetretbarkeit  des  Gesandtschaftshotels
(fianchise  de  1 ’hotel),  womit  jedoch  kein  —  in  früheren  Zeiten  bestehendes ­
  —  Asylrecht  (sog.  ius  quarteriomm)  verbunden  ist.  Das
Gesondtschaftshotel  ist  zwar  für  die  staatlichen  Organe  des  Aufenthaltsstaates ­
  unbetretbar,  der  Gesandte  ist  aber  verpflichtet,  einen  in
das  Haus  geflüchteten  Verbrecher  dem  Aufenthaltsstaate  zu  übergeben
(Ausnahmen  kommen  in  südamerikanischen  Staaten  (außer  Perus
zu  Gunsten  politischer  Verbrecher  vor,  was  sich  aus  der  Häufigkeit  der
dort  vorkommenden  Revolutionen  erklärt).  Weiter  ist  der  Gesandte
befreit  von  direkten  und  persönlichen  Steuern,  regelmäßig  dagegen
nicht  von  indirekten,  sowie  nicht  von  Zöllen  und  Grundsteuern.  Er
genießt  das  Recht  auf  uneingeschränkten  Verkehr  mit  seinem  Absendestaat,
  sowie  das  Recht  der  Vornahme  gewisser  Akte  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit,  so  insbesondere  das  Recht  zum  Abschluß  der  sogenannten ­
  diplomatischen  Ehen  zwischen  Angehörigen  seines  Staates.
§  15.  Tie  Konsuln.
I.  Die  Einrichtung  der  Konsuln  geht  historisch  auf  das  Mittelalter
zurück,  in  dem  die  großen,  namentlich  italienischen  Stadtstaaten  sich
gegenseitig  Consuls  marchands,  auch  consules  genannt,  zusandten,  die
wirtschaftliche  und  rechtliche  Funktionen  auszuüben  hatten.  Blieb
ihre  jurisdiktionelle  Tätigkeit  in  der  Folgezeit  auf  den  Orient  beschränkt,
so  ist  ihnen  doch  auch  in  den  europäischen  Staaten,  wo  sie  namentlich
seit  dem  15.  Jahrhundert  auftreten,  als  Vertreter  des  Absendestaates
in  wirtschaftlicher  Hinsicht  sowie  bei  der  Vornahme  von  Akten  der
        <pb n="100" />
        86  Konsularrecht.
freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  mehr  und  mehr  Bedeutung  zuerkannt
worden.
II.  Von  den  Gesandten  unterscheiden  sich  die  Konsuln  hauptsächlich
dadurch,  daß  sie  dem  Gesandten  untergeordnet  und,  regelmäßig  nur
durch  ihn  mit  dem  heimischen  Auswärtigen  Amt  verkehrend,  den  Absendestaat
  nur  in  wirtschaftlicher  Hinsicht  vertreten.  Sie  gelten  nicht
als  mit  diplomatischem  Charakter  bekleidet  und  genießen  infolgedessen
auch  keine  weitgehende  Sonderstoilung,  sondern  regelmäßig  und  auch
das  nur  kraft  extra  bestehender  Verträge  nur  Schutz  ihrer  amtlichen  Papiere, ­
  sowie  derjenigen  Mobilien,  in  denen  sich  solche  Papiere  befinden.
III.  Sie  werden  eingeteilt  in  Berufskonsuln  (Consuls  de  carriere
oder  Consoles  missi),  und  Wahlkonsuln  (Consuls  commer$ants,  Consoles ­
  elect!),  von  denen  die  ersteren  berufsmäßig  vorgebildete  Beamte,
letztere  meist  Kaufleute  sind,  die  dem  Aufenthaltsstaate  ihrer  Staatsangehörigkeit ­
  nach  angehören.  Zuweilen  werden  Konsuln  auch  zu
Geschäftsträgern  ernannt,  die  dann  als  solche  diplomatischen  Charakter
haben.  Im  einzelnen  wird  unterschieden  zwischen  Generalkonsuln,
Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten,  ohne  daß  aber  völkerrechtlich ­
  hierin  ein  Unterschied  liegt.
IV.  Die  Rechtsstellung  der  Konsuln  beginnt  nicht  schon  ijtit  ihrer
Ernennung  durch  den  Absende-  (lettre  de  provision),  sondern  erst  mit
der  Genehmigung  ihrer  Amtstätigkeit  durch  den  Empsangsstaat  (sogenannte ­
  Erteilung  des  Exequatur  oder  Placet).  Sie  äußert  sich  vornehmlich ­
  in  der  Wahrung  der  wirtschaftlichen  Angelegenheiten  des
Absendestaates,  der  Wahrung  der  Interessen  der  Staatsangehörigen
und  Schutzgenossen,  daneben  aber  auch  in  weitem  Umfange  in  der
Vornahme  von  Akten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  bei  standesamtlichen ­
  Funktionen,  bei  Entscheidungen  von  Streitigkeiten  an  Bord
von  Schiffen  des  Heimatsstaates  und  dergleichen  mehr.
V.  Eine  wesentlich  andere  Stellung  nehmen  die  a)  sogenannten
Jurisdiktionskonsuln  in  gewissen  außerchristlichen  Staaten,  in  den  sogenannten ­
  Konsulargerichtsbezirken,  ein.  Historisch  weist  diese  Einrichtung ­
  auf  das  schon  im  Frühmittelalter  anzutreffende  Verfahren
zurück,  wonach  vornehmlich  die  italienischen  Levante-,  weiter  aber
auch  die  im  Verlauf  der  Kreuzzüge  im  Orient  entstandenen  christlichen
Staaten  den  auf  ihrem  Gebiete  aufhältigen  Fremden  das  Recht  zustanden, ­
  in  ihren  Streitigkeiten  nach  eigenem  Recht  vor  eigenen  Richtern ­
  beurteilt  zu  werden.  Verkoppelt  damit  waren  weitgehende  poli-
        <pb n="101" />
        Konsulargerichtsbarkeit.

87

tische  Befugnisse,  sodaßMartens  mit  Recht  davon  sprechen  konnte,  daß
z.  B.  in  den  Zeiten  des  lateinischen  Kaisertums  der  venezianische  podestfr
  in  Byzanz  sozusagen  der  Vizekaiser  war.  Eine  entsprechende
Einrichtung,  freilich  begrenzt,  begegnet  in  der  Folgezeit  im  Verhältnis ­
  der  christlichen  zu  den  mohammedanischen  Staaten,  wobei  die
Rechtsbeziehungen  zu  der  Türkei  seit  der  Eroberung  Konstantinopels
1453  im  Vordergrund  stehen,  b)  Eine  besonders  wichtige  Ausprägung
hat  diese  Rechtseinrichtung,  der  es  vornehmlich  entspricht,  daß  Fremde
bei  Streitigkeiten  untereinander,  ferner  in  Zivilprozessen,  in  denen
sie  als  Beklagte  und  bei  Strafprozessen,  in  denen  sie  als  Beschuldigte
erscheinen,  von  einem  Konsulargericht  —  und  zwar  gemäß  dem  Satze
actor  sequitur  formn  rei  —  Recht  zu  nehmen  haben,  in  den  sogenannten
Kapitulationen  gesunden.  Das  sind  nach  türkischer  Ansicht  einseitige ­
  Vergünstigungen  auf  Zeit  (der  Koran  kennt  keinen  Vertrag  mit
Ungläubigen,  sondern  nur  Waffenstillstand),  nach  europäischer  Auffassung ­
  wirkliche  Verträge  (wobei  es  hinsichtlich  des  Namens  zweifelhaft ­
  ist,  ob  er  eine  Übersetzung  des  arabischen  Wortes  suhl  =  Waffenstillstand ­
  ist,  oder  daher  kommt,  daß  die  Entwürfe  dieser  Verträge  in
Kapitel  eingeteilt  zu  werden  Pflegten).
Als  wichtigster  dieser  Verträge  aus  älterer  Zeit  erscheint  derjenige
zwischen  der  Türkei  und  Frankreich  von  1535,  der,  zuletzt  1740  erneuert,
als  Modell  für  Kapitulationen  mit  anderen  Staaten,  so  mit  Preußen
von  1761,  gedient  hat.  Diese  Verträge  galten  für  die  Türkei  und  zwar
auch  für  die  von  der  Türkei  abgetretenen  Gebietsteile,  find  aber  in
diesen  früher  oder  später  außer  Kraft  gesetzt  worden.  So  hat  Rumänien
einseitig  1877  die  Konsulargerichtsbarkeit  außer  Kraft  gesetzt,  Bulgarien
1907—1911,  Serbien  nach  1878.  Jn  Cypern  hat  England,  in  Bosnien-Herzegowina
  Österreich-Ungarn  nach  1878  die  Konsulargerichtsbarkeit
beseitigt.
Hinsichtlich  Ägyptens,  Chinas,  Siams  hat  Deutschland  durch  den  Versailler ­
  Frieden  auf  die  Konsulargerichtsbarkeit  verzichtet.  Beseitigt  ist  ferner ­
  die  Konsulargerichtsbarkeit  seitens  Frankreichs  in  Tunis  und  Marokko.
Von  besonderem  Interesse  ist  die  Frage  der  Konsulargerichtsbarkeit ­
  in  der  Türkei.  Nach  Ausbruch  des  Weltkrieges  hatte  die
Türkei  einseitig  Kapitulationen  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1914  an
außer  Kraft  gesetzt.  Deutschland,  das  ursprünglich  mit  den  Mächten
dagegen  protestiert  hatte,  hatte  in  Verträgen  vom  11.  Januar  1917  mit
der  Türkei  vollständig  den  Boden  der  Kapitulationen  verlassen  und  die
        <pb n="102" />
        88

Konsulargerichtsbarkeit.

Türkei,  der  das  bereits  auf  dem  Pariser  Kongreß  von  1856  zugesichert
worden  war,  vollkommen  als  gleichberechtigten  Kulturstaat  behandelt.
Durch  den  Versailler  Frieden,  Art.  290,  sind  diese  Verträge  aufgehoben. ­
  Gleichwohl  muß  ein  Verzicht  Deutschlands  auf  die  Kapitulationen ­
  in  der  Türkei  angenommen  werden,  weil  die  Verträge  von
1917  nur  als  Niederschlag  des  Gedankens  aufzufassen  sind,  daß  für  eine
Anwendung  der  Kapitulationen  gegenüber  der  Türkei  keine  Veranlassung ­
  mehr  vorliege.  Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  haben  sich
durch  den  Frieden  von  SLvres  ihre  Kapitulationsrechte  nachträglich
bestätigen  lassen  (Art.  261).
c)  Was  den  Inhalt  der  Konsulargerichtsbarkeit  anbetrifft,  so  haben
die  Jurisdiktionskonsuln  regelmäßig  Polizeigewalt,  einschließlich  der
Ausweisungsbefugnis  gegenüber  ihren  Staatsangehörigen,  weiter
die  Zivil-  und  Strafgerichtsbarkeit  in  allen  Sachen,  in  welchen  beide
Teile  die  Staatsangehörigkeit  des  Jurisdiktionskonsuls  besitzen,  während
bei  Streitigkeiten  zwischen  Angehörigen  verschiedener  Staaten  der
Konsul  des  Beklagten,  bzw.  Beschuldigten  entscheidet,  sofern  nicht  der
Aufenthaltsstaat  beteiligt  ist,  in  welchem  Falle  dessen  Gerichte  regelmäßig ­
  zuständig  sind.  Doch  muß  auch  in  solchen  Prozessen  der  Konsul
oder  dessen  Vertreter  zugegen  sein.
Jurisdiktionskonsuln  genießen  dieselbe  Exterritorialität  wie  die  Gesandten ­
  für  sich,  ihre  Familie  und  ihr  Personal,  weiter  aber  das  Recht
zur  Haltung  einer  Ehrenwache  und,  was  besonders  bedeutsam  ist,  ein
ausgedehntes  Asylrecht  auf  das  Fremdenviertel.
Eine  Einschränkung  der  Konsulargerichtsbarkeit  ist  in  der  Einsetzung
sogenannter  gemischter  Gerichte  zu  erblicken,  wie  solche  teilweise  in
der  Türkei  (seit  1846)  und  in  Ägypten  (seit  1875)  bestanden  haben.
Hier  sind  sie  seit  der  Begründung  des  rechtlichen  Protektorats  Englands ­
  über  Ägypten  im  Abbau  begriffen.  In  der  Türkei  ist  durch
Art.  261  die  Konsulargerichtsbarkeit  zugunsten  derjenigen  Alliierten,
die  sie  früher  schon  besaßen,  wieder  hergestellt,  zu  Gunsten  der  übrigen ­
  ausdrücklich  stipuliert  worden.
§  16.  Unständige  Staatenvertreter.
I.  Neben  den  ständigen  Vertretern  eines  Staates  durch  Gesandte
oder  Konsuln  sind  unständige  Vertretungen  ziemlich  häufig.  Sie  begegnen ­
  uns  insbesondere  in  den  Delegierten  zu  internationalen  Kongressen ­
  und  Konferenzen,  weiter  in  den  internationalen  Kommissionen,
        <pb n="103" />
        89

Internationale  Organe.

wie  sie  beispielsweise  die  verschiedenen  in  Deutschland  und  den  übrigen
Staaten  der  Zentralmächte  eingesetzten  Überwachungskommjssionen,
mit  Einschluß  der  interallierten  Rheinlandkommission,  darstellen.  Sie
treten  uns  entgegen  als  sogeannte  Charg6  des  Affaires  und  als  Agenten, ­
  die  etwa  zum  Abschluß  eines  konkreten  Vertrages  entsandt  werden,
wie  als  politische  Agenten,  mögen  diese  nun  mit  Geheimauftrag  im
Empfangsstaate  weilen  oder  nicht.  Alle  diese  genießen  zwar  mangels
besonderer  Abmachung,  wie  sie  z.  B.  Artikel  3  des  Rheinlandabkommens
vom  28.  Juni  1919  zugunsten  der  Rheinlandkommission  enthält,  ni  cht
die  diplomatischen  Vorrechte,  müssen  doch  als  im  Besitz  der  persönlichen ­
  Unverletzlichkeit  und  geschützt  gegen  Wegnahme  ihrer  amtlichen
Papiere  angesehen  werden.
II.  Als  Organe  eines  fremden  Staates  exterritorial  sind  auch
auf  fremdem  Staatslandgebiet  mit  Erlaubnis  des  Aufenthaltsstaates ­
  im  Frieden  befindliche  geschlossene  Truppenkörper, ­
  wie  etwa  die  alliierten  Truppen  imRheingebiet,  sowie  Kriegsschiffe ­
  in  fremden  Hoheitsgewässern  aufzufassen.  Hinsichtlich
jener  gilt  der  Grundsatz:  „la  loi  suit  le  drapeau“;  diese  gelten  als
schwimmende  Gebietsteile  ihres  Heimatsstaates  (territoire  flottant).
Sie  unterstehen  ihrem  heimischen  Rechte,  das,  soweit  Truppen  zu
Lande  in  Betracht  kommen,  durch  ihre  mitgeführten  Militärgerichte
ausgeübt  wird.  Kriminell  zu  ahnende  Delikte  gegen  die  Besatzungstruppen ­
  unterfallen  regelmäßig  der  Ahndung  durch  jene.  (Grundlegend: ­
  Robin,  Des  occupations  militaires  en  dehors  des  occupations
de  guerre,  1913.  Übet  die  Mischbesetzung  auf  Grund  Waffenstillstandsvertrags ­
  s.  Strupp  inZV.  XL;  über  die  Rheinlandbesetzung  Vogels,
Das  Rheinlandabkommen,  1920.)
III.  Über  die  Rechtsstellung  der  Besatzungstruppen  bei  occupatio
bellica  s.  unten  im  Kriegsrecht.

B.  Die  internationalen  Organe  im  völkerrechtlichen  Verkehr.
§17.
I.  Es  entspricht  der  mangelhaften  Organisation  der  Staatengesellschaft, ­
  daß  internationale  Organe  einer  Staatenmehrheit  bis  auf  den
heutigen  Tag  nur  in  verhältnismäßig  geringem  Maße  festgestellt
werden  können.
        <pb n="104" />
        90

Internationale  Organe.

pr

a)  Rechtssetzung.  Unterscheidet  man  nach  den  Tätigkeitsbereichen
Rechtssetzung,  Rechtsprechung  und  Verwaltung,  so  fehlt  es  vor  allem
noch  bislang  an  internationalen  Organen  der  Rechtssetzung,  da  auch
die  großen  völkerrechtlichen  Kodifikationen,  wie  sie  namentlich  1856,
1899,1907,1909  vorgenommen  sind,  von  den  Staaten  selbst  und  nicht
von  einem  besonderen  Organe  dieser  ausgehen.  Auch  die  rechtssetzenden
Beschlüsse  des  Völkerbundes,  insbesondere  die  so  überaus  bedeutsame
Schaffung  eines  wirklichen  ständigen  Gerichtshofes  im  Haag,  sind  nicht
von  einem  internationalen  Organ  erfolgt.  Man  wird  jedoch  in  einem
ausgebauten  Völkerbundsrat,  sofern  dieser  berufen  sein  wird,  Völkerrecht ­
  zu  schaffen,  ein  derartiges  Organ  zu  erblicken  haben.
^Rechtsprechung.  Dagegen  ist  es  bereits  zur  Ausbildung  internationaler ­
  Gerichte  gekommen.  Als  solches  nicht  anzusprechen  ist,  wie
das  vielfach  geschieht,  der  sogenannte  Ständige  Schiedsgerichtshof  im
Haag.  Tenn  dieser  besteht  nur  aus  einer  auf  dem  Bureau  des  Ständigen ­
  Schiedsgerichtshofes  im  Haag  vorhandenen  Richterliste,  in  die
die  Vertragsmächte  bis  zu  vier  Namen  von  Persönlichkeiten  von  untadeligem ­
  Rufe  und  ausgerüstet  mit  besonderen  Kenntnissen  des  Völkerrechts ­
  berufen  dürfen,  aus  der  dann  im  Einzelfalle  erst  ein  Haager
Schiedsgericht,  d.  h.  ein  im  Haag  amtierendes  Schiedsgericht  der  beiden
Streitteile,  gebildet  wird.  Als  ein  solches  Gericht  aufzufassen  gewesen
wäre  der  1907  geplante  Weltschiedsgerichtshof  und  das  damals  gleichzeitig ­
  im  Entwurf  beschlossene  Oberprisengericht.  Wohl  aber  ist  ein
wirklicher  internationaler  Gerichtshof  int  Sinne  eines  echten  internationalen ­
  Rechtsprechungsorganes  in  dem  auf  der  I.  Genfer  Völkerbundstagung ­
  (1920)  beschlossenen  Internationalen  Gerichtshof  zu  erblicken ­
  (s.  unten  §35).  •
c)  Verwaltung.  Am  zahlreichsten  treffen  wir  internationale  Organe ­
  auf  dem  Gebiete  der  Verwaltung.  Hier  sind  zunächst  diejenigen
internationalen  Organe  zu  nennen,  die,  mit  Befehls-  und  Zwangsgewalt ­
  ausgestattet,  aus  dem  Gebiet  des  internationalen  Völkerrechts
bestehen.
1.  Die  Rheinschiffahrts-Zentralkommission,  eingesetzt  durch  die
Rheinschiffahrtsordnung  von  1831,  bzw.  die  revidierte  Rheinschifffahrtsakte ­
  von  1868.  Diese  Kommission,  die  in  Mannheim  ihren  Sitz
hatte,  bestand  aus  Vertretern  der  Userstaaten  Frankreich,  Baden,
Bayern,  Hessen  und  Holland,  die  zusammen  die  Zentralkommission
bildeten.  Ihr  stand  Verwaltung  sowie  Gerichtsbarkeit  zweiter  Jn-
        <pb n="105" />
        91

Internationale  Organe.
stanz  gegenüber  Entscheidungen  der  Rheinschiffahrtsgerichte  zu.  Durch
Artikel  354ff.  des  Versailler  Friedens  ist  sie  aufrecht  erhalten,  jedoch
ist  ihr  Sitz  von  Mannheim  nach  Straßburg  verlegt  und  sie  setzt  sich
nunmehr  zusammen  aus:  2  Vertretern  der  Niederlande,  2  der  Schweiz,
4  der  deutschen  Rheinuferstaaten,  4  Frankreichs,  das  den  Vorsitz  führt,
2  Großbritanniens,  2  Italiens,  2  Belgiens.
2.  Die  europäische  Donaukommission,  eingesetzt  durch  den
Pariser  Frieden  von  1856  und  ursprünglich  auf  die  Signatarmächte
des  Pariser  Friedens  (Preußen,  später  Deutschland,  Frankreich,  England, ­
  Rußland,  Türkei,  Sardinien,  später  Italien)  zu  denen  dann  noch
1878  Rumänien  trat,  beschränkt,  hat  in  erheblichem  Umfange  ein  Verordnungsrecht ­
  sowie  gerichtliche  Funktionen  auf  der  unteren  Donau
ausgeübt.  Durch  den  ungültig  erklärten  Bukarester  Frieden  von  1918
als  Donaumündungs-Kommission  auf  Vertreter  der  Zentralmächte
beschränkt,  ist  sie  zunächst  nur  aus  Vertretern  Großbritanniens,  Frankreichs, ­
  Italiens  und  Rumäniens  gebildet.  Daneben  wird  eine  neue
Kommission  geschaffen,  die  von  dem  Eisernen  Tor  bis  Ulm  Befugnisse
ausüben  und  bestehen  soll  aus  zwei  Vertretern  der  deutschen  Uferstaaten, ­
  je  einem  Vertreter  der  anderen  Uferstaaten  und  je  einem  Vertreter ­
  der  in  der  europäischen  Kommission  in  Zukunft  vertretenen
Nichtuferstaaten.  Weiter  sind  gebildet  worden:
3.  eine  Elbe-Kommission,  bestehend  aus  4  Vertretern  der  deutschen ­
  Uferstaaten,  2  Vertretern  der  Tschecho-Slowakei,  je  1  Vertreter
Großbritanniens,  Frankreichs,  Italiens  und  Belgiens;
4.  eine  Oder-Kommission,  bestehend  aus  3  Vertretern  Preußens,
je  1  Vertreter  Polens,  der  Tschecho-Slowakei,  Großbritanniens,  Dänemarks, ­
  Frankreichs  und  Schwedens.
Wichtig  ist  weiter:
5.  die  durch  den  Sevres-Frieden  eingesetzte  Meerengen-Kommission,
  die  mit  diplomatischen  Vorrechten,  eigener  Flagge,  eigener
Organisation  ausgestattet,  umfassende  Verwaltungsausgaben  auch  in
sanitärer  Hinsicht  auszuüben  berufen  ist.  Ihr  gehören  an  die  Vereinigten ­
  Staaten  von  Amerika,  England,  Frankreich,  Italien,  Japan,
Griechenland,  Rumänien  und,  nach  ihrem  Beitritt  zuni  Völkerbund
Rußland,  Bulgarien  und  die  Türkei,  dabei  sollen  die  Union,  England,
Frankreich,  Italien,  Japan,  Rußland  2  Vertreter  haben.
Nicht  ins  Leben  getreten^sind  die  internationale  Kongo-  und  die
internaüonalc  Niger-Kommission.
        <pb n="106" />
        92

Verwaltungsgemeinschaften.

6.  Auf  dem  Gebiete  des  Gesundheitsrechts  sind  zu  nennen:  der
Conseil  International  Sanitaire  in  Bukarest,  ferner  der  Obergesundheitsrat ­
  von  Konstantinopel,  der  schon  1839  begründet,  nach  der  Pariser ­
  Sanitäts-Konvention  von  1903  aus  14  Nichttürken  und  4  Türken
bestand.  Von  ihm  ressortierte  der  Gesundheitsrat  in  Alexandrien,  der
zuletzt  aus  4  Ägyptern  und  13  Nichtägyptern  bestand.  Der  oberste
Gesundheitsrat  ist  durch  den  Frieden  von  SLvres  aufgehoben  worden,
seine  Funktionen,  vor  allem  die  Bekämpfung  der  Pest,  Cholera,  sind
auf  die  Meerengen-Kommission  übergegangen.  Weiter  bestand  ein
Conseil  maritime  in  Tanger.
7.  Auf  dem  Gebiete  der  Finanzverwaltung  sind  von  Wichtigkeit
die  internationalen  Kommissionen  zur  Verwaltung  der  Staatsschulden,
die  1875,  bzw.  1878  und  1898  in  Ägypten,  der  Türkei  und  Griechenland
eingesetzt  waren,  ferner,  seit  dem  Frieden  von  Sövres  (Art.  234ff.),
die  neue  Finanzkommission,  bestehend  aus  Vertretern  Englands,  Frankreichs, ­
  Italiens,  denen  umfassendste  Kontrollbefugnisse  gegenüber  der
Türkei  zustehen,  die  bis  zur  Budgetgenehmigung  gesteigert  sind.
§  18.  Berwaltungsgemeinschaften,  internationale  Unionen.
A.  Verwaltungsgemeinschaften,  im  engeren  Sinne  auch  Unionen ­
  genannt,  sind  auf  Vereinbarung  beruhende  organisierte
Verbindungen  einer  nicht  geschlossenen  Staatengruppe  zu
dem  Zwecke,  eine  Gemeinschaft  auf  einem  der  Verwaltung
angehörenden  Gebiete  herbeizuführen.
Ihnen  ist  wesentlich,  daß  sie  mit  Organen  begabt  sind,  bei  denen  der
Zutritt  einer  über  den  Kreis  der  gegenwärtigen  Teilnehmer  hinausgehenden ­
  Zahl  von  Teilnehmern  offen  steht.
Tie  Unionen  haben  keinen  behördlichen  Charakter,  sie  sind  im  wesentlichen ­
  auf  die  Aufgaben  einer  Kanzlei  oder  eines  Archivs  beschränkt.
Ihre  Hauptaufgabe  besteht  in  der  Sammlung  und  Publikation  amtlichen ­
  Materials  und  in  der  Auskunftserteilung
B.  Nach  dem  Gegenstand  ihrer  Aufgaben  sind  zu  unterscheiden  Gemeinschaften: ­

I.  Auf  dem  Gebiete  des  Verkehrswesens
a)  das  Bureau  des  Welt-Telegraphen-Vereins  in  Bern,  das,  unter
Aufsicht  der  Schweiz  1868  begründet,  in  französischer  Sprache
das  „Journal  telegraph! que“  herausgibt;
        <pb n="107" />
        Berwaltungsgeinemschaften.

93

b)  das  Bureau  des  Weltpostvereins  in  Bern,  1875  begründet,  veröffentlicht ­
  die  Monatsschrift  „L’union  postele“  in  deutscher,  französischer ­
  und  englischer  Sprache;
c)  das  Office  central  des  transports  intemationaux  in  Bern,  1890
begründet,  vermittelt  die  Mitteilungen  zwischen  den  Vertragsstaaten, ­
  sammelt  alle  das  internationale  Transportwesen  betreffenden ­
  Nachrichten  und  übt  auf  Verlangen  der  Parteien
schiedsgerichtliche  Funktionen  in  Streitigkeiten  der  Eisenbahn  aus;
d)  das  internationale  Funkentelegraphen-Bureau  in  Bern,  mit  dem
internationalen  Telegraphen-Bureau  verbunden;
e)  gemischten  Charakter  hat  das  Bureau  des  internationalen  Verbandes ­
  der  Straßenkongresse  zu  Paris  seit  1908,  das  nur  teilweise
aus  Staatsvertretern  besteht;
f)  das  durch  das  internationale  Luftrechtsabkommen  von  1919  vorgesehene ­
  Luftamt.
II.  Auf  dem  Gebiete  von  Handel  und  Industrie
a)  das  Bureau  der  Staatengemeinschaft  zum  Schutze  des  gewerblichen ­
  Eigentums  in  Bern,  das  seit  1883  besteht,  die  Wochenschrift
„La  propriete  industrielle“  herausgibt  und  seit  1886  mit
b)  dem  Bureau  des  Staatenverbandes  zum  Schutze  der  Werke  der
Literatur  und  Kunst  zu  Bern  vereinigt  ist.  Es  gibt  in  französischer
Sprache  die  Monatsschrift  „Le  droit  d’auteur“  heraus;.
c)  das  Bureau  des  internationalen  Verbandes  zur  Veröffentlichung
der  Zolltarife  zu  Brüssel  seit  1890,  das  die  einschlägigen  Gesetze
und  Verordnungen  sammelt  und  sie  in  5  Sprachen  (deutsch,  französisch, ­
  englisch,  italienisch  und  spanisch)  in  dem  „Bulletin  international ­
  des  douanes“  herausgibt;
d)  das  Bureau  der  ständigen  Zuckerkommission  in  Brüssel  seit  1902;
e)  das  landwirtschaftliche  Institut  in  Rom  seit  1905;
f)  die  Meterkommission  seit  1875  in  Paris,  deren  Bureau  die  internationalen ­
  Maße  des  Meters  und  des  Kilogramms  bewacht  und
den  einzelnen  Staaten  Urmaß  und  Urgewicht  überweist.
III.  Auf  dem  Gebiete  des  Gesundheitswesens
das  internationale  Sanitätsamt  in  Paris  seit  1907.
IV.  Auf  dem  Gebiete  des  Schutzes  ideeller  und  wissenschaftlicher ­
  Interessen
a)  der  internationale  geodätische  Verband  in  Potsdam;
        <pb n="108" />
        94  Völkerrechtliche  Rechtsverhältnisse.
b)  das  Bureau  der  Staatenvereinigung  zur  Bekänrpfung  des  Sklavenraubes ­
  und  des  Sklavenhandels  in  Zanzibar  mit  seinem  Spezialbureau ­
  in  Brüssel.  Von  diesen  hat  das  Bureau  in  Zanzibar
alle  Materialien  zur  Bekämpfung  des  Sklavenhandels  zu  sammeln ­
  und  das  Brüsseler  Bureau  die  einschlägigen  Gesetze  auszutauschen; ­

c)  die  internationale  Union  zur  hydrographischen  und  biologischen
Erforschung  der  Meere  seit  1901  in  Kopenhagen;
d)  das  Bureau  der  seismologischen  Union  in  Straßburg  seit  1903;
e)  die  Kommissionen  auf  Grund  der  Abkommen  zur  Bekämpfung
des  Waffenhandels  seit  1919;
f)  das  internationale  Arbeitsamt  in  Bern,  seit  1919.
V.  Sonstige  Verwaltungsgemeinschaften
a)  die  pan-amerikanische  Union  seit  1889,  bzw.  1910,  die  alle  Gesamtamerika ­
  betreffenden  Fragen  bearbeitet,  sowie
b)  seit  1920  das  Sekretariat  des  Völkerbundes,  über  das  bei  der
Darstellung  des  Völkerbundes  berichtet  wird.

Fünfter  Abschnitt.
Die  Formen  des  völkerrechtlichen  Verkehrs,
insbesondere  der  völkerrechtliche  Vertrag.
§  19.  Die  völkerrechtlichen  Rechtsverhältnisse  im  allgemeinen.
I.  Wenn  Subjekte  des  Völkerrechts  nicht  nur  Staaten  sein  können
(vgl.  oben  §  5  ff.),  so  ist  es  klar,  daß  auch  völkerrechtliche  Verhältnisse
nicht  nur,  wie  die  herrschende  Lehre  annimmt,  zwischen  Staaten  möglich ­
  sind.  Zwar  ist  es  richtig,  daß  Erbverbrüderungen  und  sonstige  Verträge, ­
  wie  sie  zwischen  den  monarchischen  Staatshäuptern  in  früheren
Zeiten  häufig  abgeschlossen  worden,  nicht  als  völkerrechtliche  Verträge
angesehen  werden  können,  und  ebenso  trifft  es  zu,  daß  Verträge  zwischen
einem  Staat  und  den  Angehörigen  eines  anderen,  die  nur  als  Objekte ­
  des  Völkerrechts  erscheinen,  gleichgültig,  welcher  Art  der  Inhalt
solcher  Verträge  sein  mag,  nicht  den  Regeln  des  Völkerrechts  unterstehen. ­
  Wohl  aber  sind  die  kriegsrechtlichen  Beziehungen  zwischen
        <pb n="109" />
        i

Keine  Verjährung.

95

einem  Staat  und  einer  als  kriegführend  anerkannten  aufständischen
Partei  nach  Völkerrecht  zu  beurteilen.  Das  Entscheidende  ist  eben
immer,  ob  von  Staaten  Nichtstaaten  die  Fähigkeit  zuerkannt  ist,  völkerrechtliche ­
  Handlungen  vorzunehmen.  Wenn  und  soweit  das  der  Fall,
werden  völkerrechtliche  Rechtsverhältnisse  geschaffen.
II.  Die  von  manchen,  z.  B.  von  Liszt,  aufgestellte  Behauptung,
es  dürfe  nur  dann  von  völkerrechtlichen  Rechtsverhältnissen  gesprochen
werden,  wenn  die  Ausübung  staatlicher  Hoheitsrechte  ihren  Inhalt
bilde,  ist  unseres  Erachtens  nicht  zutreffend.  Wenn  und  soweit  ein  Staat
mit  einem  anderen  Staate  Rechtsverhältnisse  normiert,  liegen  solche
vor,  die  formell  den  Regeln  des  Völkerrechts  unterfallen  ohne  Rücksicht
auf  den  materiellen  Inhalt.  Das  gilt  nur  dann  nicht,  wenn  der  Staat
als  Fiskus  auftritt  und  z.  B.  mit  einem  anderen  Staat  ein  Kreditabkommen ­
  oder  einen  Lieferungsvertrag  abschließt.
III.  Völkerrechtlich  erheblich  sind  Tatsachen,  die  für  die
Begründung,  Änderung  oder  Aufhebung  von  Völkerrechtsverhältnissen ­
  von  Bedeutung  sind.  Hierzu  gehören  einmal  natürliche ­
  Tatsachen,  wie  z.  B.  Vergrößerung  eines  Gebietes  durch  Anspülung, ­
  durch  die  plötzliche  Bildung  einer  Insel  in  den  Küstengewässern
usw.  Nicht  anzuerkennen  ist  für  das  Gebiet  des  Völkerrechts  eine
rechtsbegründende  oder  rechtszerstörende  Verjährung.  Alle  Versuche, ­
  die  in  dieser  Richtung  gemacht  worden  sind,  eine  solche  zu  konstruieren, ­
  sind  schon  daran  rettungslos  gescheitert,  daß  es  nicht  möglich
gewesen  ist,  eine  völkerrechtlich  anerkannte  Verjährungsfrist  aufzuzeigen. ­
  Wohl  aber  liegt  auch  für  das  Gebiet  des  Völkerrechts  dem  Gedanken ­
  der  Verjährung  ein  richtiges  Moment  zugrunde,  nämlich,  daß
aus  einem  protestlos  einige  Zeit  hindurch  andauernden  Zustand,
der  mit  fremdem  Recht  kollidiert,  der  Rückschluß  gezogen  werden  kann,
daß  hier  seitens  eines  Berechtigten  auf  die  Geltendmachung  desRechtes
kein  Wert  gelegt  wird,  so  daß  derjenige,  der  es  zunächst  rechtlos  ausgeübt ­
  hat,  nunmehr  als  in  rechtmäßiger  Ausübung  befindlich  erscheinen ­
  kann  (normative  Kraft  des  Faktischen).
IV.  Wie  auf  anderen  Rechtsgebieten,  so  lassen  sich  auch  auf  dem  des
Völkerrechts  einseitige  (empfangs-  und  nichtempfangsbedürstige)  und
zweiseitige  Willenserklärungen  unterscheiden.  Zu  den  einseitigen
empfangsbedürftigen  gehört  beispielsweise  die  Kriegserklärung,  die
Notifikation  der  Annexion  eines  bisher  herrenlosen  Gebietes  oder  einer
Blockade,  die  vertraglich  vorgesehene  Kündigung  eines  Handelsvertrages,
        <pb n="110" />
        96  Protest  —  Stillschweigen.
die  Austrittserklärung  eines  Staates  aus  dem  Völkerbund,  ein  Protest
als  Verwahrung  gegen  eine  Handlung,  die  als  Rechtsstörung  oder  als
Rechtsverletzung  aufgefaßt  wird  usw.
Eine  hohe  Bedeutung  im  Völkerrecht  kommt  auch  dem  Stillschweigen
  zu,  wenn  es  als  qualifiziertes  Stillschweigen  zu  bewerten
rst,  das  heißt  dann,  wenn  ein  Protest  oder  eine  sonstige  rechtlich  zu  bewertende ­
  Kundgebung  erwartet  werden  mußte,  um  zu  verhindern,
daß  eine  Rechtsbegründung,  Rechtsänderung  oder  Rechtsaufhebung
dem  schweigenden  Staat  wegen  seines  Schweigens,  obwohl  er  sprechen
konnte  und  sprechen  mußte,  entgegen  gehalten  werden  kann.  Wenn
also  z.  B.  einem  Staat,  der  selbst  auf  ein  herrenloses  Gebiet  vertraglich
Ansprüche  erheben  zu  können  behauptet,  seine  Besitzergreifung  durch
einen  anderen  Staat  von  diesem  mitgeteilt  wird  und  er  schweigt,  ist
hierin  ebenso  seine  Zustimmung  zu  erblicken,  als  wenn  ein  Staat  die
Errichtung  eines  Protektorats  und  die  Einrichtung  seiner  eigenen  Gerichte ­
  in  dem  Protektorstaat  anzeigt,  sofern  die  betroffenen  Staaten
gegen  eine  hierin  zum  Ausdruck  kommen  sollende  Aufhebung  der  Konsulargerichtsbarkeit ­
  keinen  Einspruch  erheben.  Dagegen  ist  es  irrig,
aus  einem  Stillschweigen  zu  der  Anzeige  von  der  Schaffung  von  Rechtsverhältnissen ­
  mehr  als  die  negative  Folgerung  ziehen  zu  wollen,  daß
der  Staat,  dem  gegenüber  die  Anzeige  erfolgt  ist,  nun  nichts  dagegen
einzuwenden  habe.  Wenn  also  ein  Staat  von  anderen  Staaten  vertraglich ­
  als  neutralisiert  erklärt  wird,  ergibt  sich  daraus  noch  nicht  die
Verpflichtung  dritter  Staaten,  denen  hiervon  Kenntnis  gegeben  wird,
diesen  Staat  in  einem  Krieg  als  neutralisiert  zu  achten  oder  sich  einer
Kriegführung  gegen  ihn  zu  enthalten.  Wenn  und  soweit  ein  solcher
Neutralisationsvertrag  nicht  die  Beitrittsmöglichkeit  vorsieht  und  andere ­
  Staaten  beitreten  oder  durch  besonderen  Vertrag  die  Neutralisation ­
  auch  für  sich  verbindlich  anerkennen,  liegt  eine  Pflicht  zur  Achtung ­
  der  Neutralisation  für  sie  nicht  vor.
V.  Wenngleich  völkerrechtliche  Willenserklärungen  an  eine  bestimmte
Form  nicht  gebunden  sind,  ist  doch  Schriftlichkeit  die  Regel.  Willenserklärungen ­
  können  bedingte  und  befristete  sein;  in  letzter  Hinsicht  ist
an  das  Ultimatum  zu  denken.  Von  der  bedingten  Willenserklärung
scharf  zu  unterscheiden  ist  die  Willenserklärung  unter  einer  Auflage,
die  mit  ihr  zuweilen  verwechselt  wird.  So  hat  man  häufig  behauptet,
daß  die  Unabhängigkeit  Rumäniens  1878  nur  -unter  bestimmtem  Bedingungen ­
  anerkannt  worden  sei  und  man  hat  daraus  folgern  wollen,
        <pb n="111" />
        7

Der  völkerrechtliche  Beitrag.  97
daß  die  Nichtbeachtung  z.  B.  der  Vorschrift  über  die  Gleichstellung  der
Juden  mit  Andersgläubigen  in  Rumänien  auch  auf  die  Anerkennung
rechtlich  einwirken  könne.  In  solchen  und  ähnlichen  Fällen  liegt  jedoch,
juristisch  betrachtet,  nur  eine  Auflage  vor,  die  zwar  nicht  die  Anerkennung ­
  nichtig  macht,  wohl  aber  die  Wirkung  haben  kann,  daß  der  betreffende ­
  Staat,  der  die  Auflage  nicht  erfüllt,  ein  völkerrechtliches
Delikt  begeht  und  dessen  Folgen  über  sich  ergehen  lassen  muß.
VI.  Von  Willensmängeln,  die  die  Wirksamkeit  einer  völkerrechtlichen
Willenserklärung  beeinflussen  können,  kommen  Irrtum  wesentlicher
Art,  Betrug  (man  denke  an  die  Vorzeigung  einer  unrichtig  ausgeführten
Karte  bei  Gebietsabtretungen)  und  vis  absoluta,  also  physischer  Zwang,
in  Frage;  psychischer  Zwang  (vis  compulsiva)  genügt  nicht.
§  20.  Ter  völkerrechtliche  Vertrag  im  weiteren  Sinne.
I.  Wenn  auch,  wie  früher  ausgeführt  (s.  S.  8),  hinsichtlich  des
Inhaltes  zwischen  Verträgen  und  Vereinbarungen  in  dem  Sinne
scharf  unterschieden  werden  muß,  daß  bei  Verträgen  zusammenklingende, ­
  bei  Vereinbarungen  parallellaufende  Willenserklärungen
vorliegen,  so  treten  doch  die  einen  wie  die  anderen  in  Vertragsform
(daher:  Vertrag  i.  w.  S.)  auf.  Der  Mantel  für  die  mehrseitige  völkerrechtliche ­
  Willenserklärung  ist  der  Vertrag.
II.  Ter  Name,  unter  denen  die  Willenserklärungen  von  zwei  oder
mehreren  Parteien  (wir  wählen  dafür  die  Ausdrücke  Zwei-  und  Mehrparteienverträge) ­
  auftreten,  ist  gleichgültig.  Es  macht  keinen  Unterschied, ­
  ob  ein  solcher  Vertrag  im  formellen  Sinne  unter  der  Bezeichnung
Vertrag,  Abkonimen,  Vereinbarung,  Deklaration  erscheint,  oder  ob
man  sich  zu  seinem  Abschluß  etwa  gar  der  Form  des  einfachen  Notenaustausches ­
  bedient.  Es  sei  daran  erinnert,  daß  so  wichtige  rechtssetzende ­
  Verträge  im  formellen  Sinne,  wie  die  Pariser  und  Londoner
Seerechtsdeklaration,  sich  ausdrücklich  als  Deklaration  bezeichnen,  eine
Form,  unter  der  sonst  häufig  einseitige  Willenserklärungen,  wie  z.  B.
Kriegs-  und  Neutralitätserklärungen  abgegeben  werden.  Und  der
sogenannte  Rush-Bagot-Vertrag  von  1817,  der  für  die  Frage  der  Abrüstung ­
  Wichtigkeit  erlangt  hat,  ist  in  Form  des  einfachen  Notenaustausches ­
  zustande  gekommen.
III.  Wenn  auch  Völkerrechtsfähigkeit  nicht  nur  Staaten  zukommt,
so  ist  doch  von  den  Staaten  bisher  ausschließlich  nur  wiederum  Staaten
völkerrechtliche  Vertragsfähigkeit  zuerkannt  worden.  Eine  solche  be-Strupp.
  Völkerrecht.
        <pb n="112" />
        98  Ratifikation.
sitzen  aber  nicht  nur  vollhandlungsfähige,  sondern  auch  in  der  Handlungsfähigkeit ­
  beschränkte  Staaten.  So  hat  Ägypten  wie  Bulgarien
eine  beschränkte  Vertragssähigkeit  besessen,  die  englischen  Dominions
Indien,  Australien,  Canada,  Neuseeland  und  die  Südafrikanische
Union  dürfen  Zolltarifverträge  (mit  gewissen  Schranken)  abschließen,
sie  sind  Mitglieder  des  Völkerbundes  und  haben  auf  der  Genfer  Tagung
(November—Dezember  1920)  zum  Teil  von  England  abweichende
Voten  abgegeben.
Abgeschlossen  wird  der  Vertrag  von  den  Bevollmächtigten  der
Staaten,  ohne  jedoch  mangels  besonderer  Vollmacht  und  besonderer
Einigung,  wie  das  z.  B.  kraft  besonderer  Vollmacht  ausnahmsweise
bei  Abschluß  des  türkisch-bulgarischen  Friedens  am  30.  Mai  1913  der
Fall  gewesen  ist,  damit  schon  rechtsverbindlich  zu  sein.  Rechtlich  verbindlich ­
  wird  vielmehr  ein  Vertrag,  oder  genauer,  der  von  den
Bevollmächtigten  geschaffene  Vertragsentwurf,  erst  mit  dem  Austausch ­
  der  Ratifikationsurkunden,  bzw.  nach  Maßgabe  des
Inhaltes  des  Vertrages  mit  seiner  Hinterlegung  an  einem
dritten  Ort  und  Protokollaufnahme  darüber.  Ersteres  ist  die
Regel  bei  Zwei-,  letzteres  bei  Mehrparteienverträgen.  Ratifikation
ist  die  feierliche  Erklärung  des  Staatshauptes,  daß  der  Vertrag ­
  unverbrüchlich  gehalten  werden  solle.  Das  Völkerrecht
sagt  nichts  darüber  aus  und  kann  nichts  darüber  aussagen,  wer  von
dem  einzelnen  Staat  als  Ratifikationsorgan  bezeichnet  wird.  Hierüber
zu  besttmmen,  ist  Sache  des  einzelnen  Staatsrechts,  auf  das  das  Völkerrecht ­
  hier  zurückgreifen  muß.  Dabei  tobt  in  der  Wissenschaft  ein
heftiger  Streit  darüber,  ob  staatsrechtliche  Beschränkungen  des  Staatshauptes, ­
  also  insbesondere  parlamentarische  Genehmigung  eines  Vertrages, ­
  völkerrechtlich  Beachtung  verdienen,  so  daß  ein  ohnä  erforderliche ­
  parlamentarische  Genehmigung  ratifizierter  Vertrag  völkerrechtlich ­
  noch  nicht  bindend  ist,  oder  ob  man  zwischen  völkerrechtlicher  Gültigkeit ­
  und  staatsrechtlicher  Ungültigkeit  in  dem  Sinne  unterscheiden
müsse,  daß  mit  der  Ratifikation  der  Vertrag  völkerrechtlich  unter  allen
Umständen  bindend  sei.  Die  Anhänger  der  letzteren  Auffassung,  zu
denen  Gneist,  Laband,  Triepel  gehören,  übersehen,  daß  es  ein
Unding  ist,  den  staatlichen  Willen  spalten  zu  wollen  in  dem  Sinne,  daß
derselbe  Staat  nach  innen  gebunden  und  nach  außen  frei  dastehen  solle.
Sie  verkennen  auch  weiter  das  Bestehen  eines  völkerrechtlichen  Gewohnheitsrechtssatzes, ­
  inhalts  dessen  das  Völkerrecht  nicht  nur,  was
        <pb n="113" />
        99

Offene  Konventionen  —  Beiträge  zu  Gunsten  Dritter.

unbestritten  ist,  hinsichtlich  der  Frage,  wer  Ratifikationsorgan  ist,  sondern ­
  auch,  wie  es  RatisikationSorgan  ist,  d.  h.  welche  Beschränkungen
seine  Vollmacht  für  Ratifikationen  ausweist,  aus  das  Landesrecht  verweist. ­
  Eine  Verpflichtung  zur  Ratifikation  besteht  um  dessentwillen
nicht,  weil  eben  vorher  nur  ein  Vertragsentwurf  vorliegt.  Freilich
kann  dieser  nur  so,  wie  er  ist,  angenommen  oder  verworfen  werden,
Abänderungen,  wie  sie  z.  B.  der  amerikanische  Senat  1900  an  dem
Panamavertrag  mit  England  oder  neuestens  an  dem  Versailler  Frieden
vorgenommen  hat,  sind  völkerrechtlich  einer  Verwerfung  des  Entwurfes ­
  unter  Vorlegung  eines  neuen  gleichzusetzen.  Nicht  zu  verwechseln ­
  mit  der  Ablehnung  eines  Vertrages  ist  der  sogenannte  Vorbehalt, ­
  das  ist  die  Erklärung  eines  Staates  schon  bei  Abschluß
des  Vertragsentwurfes  oder  bei  Ratifizierung,  daß  er  mit
einer  bestimmten  Vorschrift  oder  mit  einer  Mehrheit  von
solchen  nicht  einverstanden  sei.  Alsdann  ist  er  an  die  betreffende
Bestimmung  nicht  gebunden.
Nicht  ratisikationsbedurstig  sind  regelmäßig  solche  Verträge,  die  wie
Abkommen  über  Waffenruhe,  Kapitulationen  und  dergleichen  im
Kriege  häufig  zwischen  dazu  bevollmächtigten  Truppensührern  abgeschlossen ­
  werden.
IV.  Durch  den  Vertrag  werden  nur  die  Vertragschließenden,  nicht
aber  dritte  Staaten  berechtigt  und  verpflichtet.  Jedoch  sind  häufig  sogenannte ­
  offene  Konventionen,  worunter  solche  Abkommen  zu
verstehen  sind,  in  denen  ausdrücklich  erklärt  wird,  daß  Nichtsignatarmächte ­
  beitreten  können.  Dabei  ist  zu  unterscheiden  zwischen  Akzession
und  Adhäsion,  indem  unter  ersterer  der  Beitritt  zu  dem  ganzen  Vertrag
  und  unter  letzterer  derjenige  zu  einzelnen  seiner  Bestimmungen
zu  verstehen  ist.  Jurisüsch  ist  der  Beitritt  als  Vertragsabschluß  mit  den
ursprünglichen  Staaten  aufzufassen,  die  in  der  Beitrittsklausel  eine
entsprechende  Vertragsofferte  machen.
V.  Verträge  zu  Gunsten  und  zu  Lasten  Dritter  (seil.
Staaten)  kennt  auch  das  Völkerrecht,  jedoch  werden  dritte  Staaten
nur  mit  ihrer  Zusümmung  dadurch  verpflichtet;  ob  auch  berechtigt,  ist
eine  Frage,  deren  Beantwortung  von  der  Absicht  der  Vertragspartei
abhängt.  Zu  vermuten  ist  eine  solche  nicht.  So  ist  der  Aalandsvertrag
von  1856,  der  zunächst  im  Interesse  Schweden?,  tiefer  gesehen  aber  im
Interesse  Englands,  eine  Besesügung  der  Aalandsinseln  durch  Rußland
verbot,  nicht  so  aufzufassen,  daß  etwa  Schweden  im  Weltkrieg  gegen
        <pb n="114" />
        100

Meistbegünstigung.

die  Befestigung  durch  Rußland  ein  Einspruchsrecht  gehabt  hätte.
Und  ebensowenig  können  andere  Staaten  als  die  Vertragsparteien
(die  Union  und  England  bzw.  die  Union  und  Panama)  aus  den  den
Panamakanal  betreffenden  Vorschriften  der  Verträge  von  1901  und
1903  (f.  unten  §  23)  Rechte  für  sich  herleiten,  obgleich  dort  bestimmt
wird,  daß  der  Kanal  den  Schiffen  aller  Nationen  offen  stehen  solle.
Zweifelhaft  kann  fein,  ob  z.  B.  die  Bestimmung  des  Versailler  Friedens,
die  der  Schweiz  und  Holland  Sitz  und  Stimme  in  der  Rheinzentralkommifsion
  verleiht,  ohne  weiteres  als  pactum  in  favorem  tertiorum
aufgefaßt  werden  kann.
VI.  Eigenartig  ist  die  sogannte  Meistbegünstigungsklausel,  die
absolut  oder  relativ  sein  kann.  Sie  besagt,  daß  dem  Vertragsgegner
alle  Vorrechte  zugute  kommen  sollen,  die  (das  ist  die  absolute
Meistbegünstigung)  allen  anderen  Staaten  oder  doch  wenigstens ­
  (relativeMeistbegünstigung)bestimmten  zugebilligt  werden.
VII.  Ein  Vertrag  endigt  nicht  durch  Nichterfüllung  seitens  eines
Teiles  (ein  solcher  berechtigt  nur  den  anderen  Teil  zum  Rücktntt,  bzw.
zur  Geltendmachung  der  Folgen  eines  völkerrechtlichen  Delikts),  sondern
1.  durch  Zeitablauf,  wenn  er  auf  Zeit  abgeschlossen  war,
2.  durch  Eintritt  des  Bedingungsfalles  bei  der  Resolutivbedingung,
3.  durch  Kündigung,  soweit  eine  solche  ausdrücklich  vorgesehen  war,
4.  durch  neue  Einigung  der  Parteien  (contrarius  actus),
5.  in  gewissen  Fällen  (darüber  später)  durch  den  Kriegsausbruch
zwischen  den  Vertragsparteien.  Nach  einer  weitverbreiteten  Lehre
soll  auch  int  Völkerrecht  die  clausula  rebus  sic  stantibus  gelten,
wonach  ein  Vertrag  von  einer  Seite  aufgehoben  werden  darf,  wenn
die  Verhältnisse  in  der  Zeit  zwischen  Abschluß  des  Vertrages  und  dem
Aushebungsmoment  sich  wesentlich  geändert  hat.  Man  hat  sogar  vielfach ­
  behauptet,  daß  die  Lehre  aus  dem  Völkerrecht  in  das  Privatrecht
übertragen  sei.  In  Wirklichkeit  ist  der  Vorgang  der  gewesen,  daß  die
von  den  Glossatoren  ausgebrachte  Lehre  in  die  Völkerrechtswissenschast
eingedrungen  ist,  ohne  freilich  die  Staatenpraxis  für  sich  gewonnen  zu
haben.  Betrachtet  man  die  Fälle,  in  denen  die  clausula  rebus  sic
stantibus  von  den  Staaten  zur  Anwendung  gekommen  sein  soll,
näher,  so  zeigt  sich,  daß  sie  teils  in  solchen  Fällen  angewandt  worden
ist,  in  denen  ein  völkerrechtlicher  Notstand  vorlag  (darüber  später),
oder  daß  die  Berufung  aus  sie  durch  keinerlei  Rechtssatz  gestützt  war,
sondern  einen  glatten  Rechtsbruch  darstellt.
        <pb n="115" />
        Garantie  im  Völkerrecht.

101

§  21.  Die  Sicherung  der  völkerrechtlichen  Verträge.
I.  Während  in  früherer  Zeit  zur  Sicherung  völkerrechtlicher  Verträge ­
  Eid  der  Staatenvertreter  (so  zuletzt  in  einem  Allianzvertrag
zwischen  Frankreich  und  der  Schweiz  1777),  Geiselstellung  (zuletzt  seitens ­
  England  1748  zur  Sicherung  des  Aachener  Friedens),  Bürgschaft
anderer  Staaten  häufig  waren,  sind  nur  zwei  Sicherungsinstitute  auf
die  Gegenwart  gekommen.  Es  sind  dies  einmal  die  Sicherungsbesetzung, ­
  zum  anderen  die  Garantie.
II.  Ms  Beispiel  der  Sicherungsbesetzung  haben  die  Besetzung
Frankreichs  1815—1618  und  1871—1873,  neuestens  die  vielfachen
Besetzungen  zu  gelten,  die  auf  Grund  der  Waffenstillstands-  und
Friedensverträge  mit  unseren  Gegnern  im  Weltkneg  festgesetzt  worden
sind.
III.  Die  Garantie  ist  die  Verpflichtung  eines  oder  mehrerer
Staaten  für  die  Erfüllung  der  Vertragsverpflichtungen
anderer  Staaten  oder  für  den  Schutz  von  dessen  Rechten  mit
allen  Mitteln,  evtl,  mit  Waffengewalt,  einzutreten.  Die
Garantie  kann  einzeln  oder  von  mehreren  Staaten  erfolgen  und  nach
dem  Vertrage  so  gedacht  sein,  daß  auf  Anrufen  des  Garantierten  (ein
solches  ist  stets  erforderlich)  jeder  einzelne  Garant  oder  alle  zusammen
einzuschreiten  haben.  Dabei  hat  sich  England  am  4.  Juli  1867  durch
Lord  Derby  gelegentlich  der  Unterhausdebatte  über  den  Luxemburgvertrag ­
  auf  den  Standpunkt  gestellt,  daß  eine  Kollektivgarantie,  wie  sie
im  Gegensatz  zu  Belgien  bei  Luxemburg  abgeschlossen  worden  sei,  besage, ­
  daß  der  einzelne  Garant  nur  einzuschreiten  brauche,  wenn  alle
übrigen  mit  einschritten,  so  daß  seine  Einschreitepflicht  überhaupt
dann  völlig  wegfalle,  wenn  einer  der  Garanten  selbst  den  Garantievertrag ­
  verletze.  Diese  juristisch  unhaltbare  Auffassung  ist  von  der
nahezu  gesamten  Völkerrechtswissenschaft  abgelehnt  worden,  es  ist
insbesondere  hervorzuheben,  daß  Oppenheim  in  seiner  neuen  Ausgabe ­
  besonders  scharf  gegen  sie  auftritt,  obgleich  der  damalige  englische
Premierminister  Asquith  sich  am  4.  August  1914  erneut  zu  ihr  bekannt
hat.  Garantieobjekt  kann  ebenso  die  Neutralität  eines  Staates  sein
(Schweiz,  Belgien,  Luxemburg,  Albanien),  wie  die  Unversehrtheit
eines  bestimmten  Gebietes  (Verträge  zwischen  den  Ostseemächten
vom  2.  November  1907  betreffend  die  Integrität  Norwegens,  ferner
Art.  10  der  Völkerbundsakte),  wie  etwa  auch  eine  bestimmte  Staats-
        <pb n="116" />
        102

Das  Staatenleben.

form  (Garantie  der  konstitutionalen  Monarchie  Griechenlands  1832,  i
bzw.  1863),  endlich  die  Garantie  von  Anleihen,  wie  solche  bei  den
griechischen  und  türkischen  Anleihen  von  den  Mächten  häufig  übernommen
  worden  sind.
Sechster  Abschnitt.
Die  wichtigsten  völkerrechtlichen  Erscheinungs-  1
formen  des  Staatenlebens.
§  22.  Allgemeines.
Es  ist  die  natürliche  Folge  der  wachsenden  Ausdehnung  von  Handel
und  Verkehr  und  der  Fortschritte  der  Technik,  wenn  im  Laufe  des
19.  Jahrhunderts  und  seitdem  in  immer  steigendem  Maße  die  Staaten
in  eine  stetig  intensivere  und  qualitativ  wie  quantitativ  bedeutsamere
Berührung  miteinander  gekommen  sind,  die  sie  zunächst  aus  egoistischen
Motiven,  darüber  hinaus  aber  auch  aus  altruistischen  veranlaßt  hat,
in  Vertragsbeziehungen  zueinander  zu  treten,  bei  denen  es  sich  nicht
um  die  Regelung  politischer  Fragen  handelt,  sondern  wo  die  gegenseitige ­
  Abhängigkeit  der  Staaten,  die  ,,interd6pendance  reciproque
des  Etats“  (so  schon  Sully),  prägnant  in  die  Erscheinung  tritt.  Besonders ­
  zahlreich  sind  naturgemäß  die  Verträge  zwischen  zwei  Staaten
und  hier  wieder  besonders  zwischen  benachbarten.  Ein  reicher  Kranz
von  Zweiparteienverträgen  umschließt  die  einzelnen  Glieder  der
Völkerrechtsgemeinschaft  untereinander  und  wohl  wenig  Gebiete  gibt
es,  die  noch  nicht  zwischenstaatlich  erfaßt  sind.  (Vgl.  schon  oben  S.89ff.)
Daneben  aber  finden  sich  in  ständig  steigender  Zahl  Kollektivverträge
(im  folgenden  Mehrparteienverträge  genannt),  die,  überwiegend
Rechtssätze  enthaltend,  also  im  rechtlichen  Sinne  als  Vereinbarungen
aufzufassen,  häufig  im  Hintergrund  eine  Art  von  Jnteressengemein-  2
schaft  einer  Mehr-  oder  Vielheit  von  Staaten  aufzeigen.
Wie  die  Zwei-,  so  sind  auch  die  Mehrparteienverträge  zum  großen
Teil  durch  die  Friedensverträge  mit  den  alliierten  und  assoziierten
Mächten  endgültig  wirkungslos  geworden,  ein  rauher  Windstoß  hat
die  kräftigen  Ansätze  internationaler  Solidarität  geknickt.  Das  soll
eine  Betrachtung  auch  einer  Reihe  von  Mehrparteienverträgen  im
        <pb n="117" />
        Berkehrsverträge.

103
fügenden  nicht  hindern,  die  nach  dem  Weltkrieg  nur  noch  geschichtliche
Bedeutung  haben,  das  um  so  weniger,  als  eben  die  Zwischenabhängigkeit ­
  der  Staaten  doch  früher  oder  später  mit  zwingender  Notwendigkeit ­
  zu  ihrer  Wiederherstellung,  wenn  auch  in  abgeänderter  Form,
führen  muß,  zum  Teil  auch  bereits  geführt  hat.
§  23.  Der  internationale  Verkehr.
I.  Die  Post.
Nachdem  sich  schon  am  9.  Oktober  1874  zu  Bern  21  Staaten  zum
Allgemeinen  Postverein  zusammengeschlossen  hatten,  umspannt  dieser,
seit  dem  1.  Juni  1878  als  Weltpostverein  bezeichnet,  nunmehr  alle
Staaten  der  Sulturroelt 1 .  Durch  spätere  Konventionen,  zuletzt  1920
in  Madrid  revidiert,  behandelt  der  zu  Grunde  liegende  Vertrag  den
Verkehr  mit  Briefen,  Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapieren,
während  in  Nebenverträgen  Besümmungen  über  Briefe  und  Kästchen ­
  mit  Wertangabe,  Postanweisungen,  Postpakete,  Postaufträge,
Zeitungen  und  Zeitschriftenbeförderung  enthalten  sind.  Besonders
hervorzuheben  ist  die  prinzipielle,  1920  freilich  im  Schlußprotokoll  im
Hinblick  auf  die  Valutaunterschiede  stark  modifizierte  Einheitlichkeit
der  Postgebühr,  die  Zulassung  von  Einschreibesendungen,  die  Einsetzung ­
  eines  internationalen  Bureaus  in  Bern  (vgl.  S.  93).  Der  Vertrag ­
  ist  in  den  Friedensverträgen  auch  im  Verhältnis  der  alliierten  und
assoziierten  Mächte  zu  Deutschland  aufrechterhalten.
II.  Der  Telegraphenverkehr.
a)  Schon  unter  dem  17.  Mai  1865  ist  in  Paris  der  Allgemeine  Telegraphen-Verein
  gegründet  worden,  dessen  Grundvertrag  wiederholt,
so  1875  und  1908,  abgeändert  worden  ist.  Dem  Telegrapben-Verein
  gehören  heute  alle  europäischen  Staaten  an,  ferner  aber  eine  Reihe
afrikanischer  Gebiete,  südamerikanische  Staaten  (nicht  die  Union)  und
Australien.  Wichtig  ist,  daß  der  Worttarif  als  Grundlage  genommen
ist;  eine  einheitliche  Taxe  ist  bislang  nicht  durchgeführt.  Sein  Organ
ist  das  internationale  Welttelegraphen-Bureau  in  Bern  (vgl.  S.  93) 1 .
b)  Zum  Schutze  der  unterseeischen  Telegraphenkabel  wurde
am  14.  März  1884  ein  durch  einen  Zusatzartikel  und  1886  durch  eine
1  Der  Madrider  Vertrag  von  1920  nennt  (wie  schon  früher  neben  Staaten
auch  Nebenländer)  73  Kontrahenten,  darunter  die  Neustaaten  Polen,  Jugoslawien, ­
  Tschecho-Slowakei,  Finnland,  Irland.
        <pb n="118" />
        104

Verkehrsverträge.

Deklaration  erweiterter  internationaler  Vertrag  zum  Schutze  der  Untersee-Telegraphenkabel
  geschlossen,  der,  Staaten  aller  Weltteile  umschließend, ­
  nur  für  den  Frieden  und  nicht  in  Küstengewässern  gilt.  Jegliche ­
  Betriebsstörung  oder  Beschädigung  ist  untersagt.  Verstöße  werden
von  Kriegsschiffen  der  Vertragsteile,  die  Anhaltungsrecht  gegenüber
den  verdächtigen  Schiffen  haben,  festgestellt  und  von  dem  zuständigen
Gericht  des  schuldigen  Schiffes  abgeurteilt.
c)  Unter  dem  3.  November  1906  wurde  in  Berlin  ein  internationaler ­
  Funkentelegrapben-Vertrag  abgeschlossen,  dem  eine  große
Zahl  von  Staaten  beigetreten  sind  und  der  die  Regelung  der  Funkentelegraphie ­
  zum  Gegenstand  hat.  Zunächst  wurden  nur  telegraphische
Mtteilungen  zwischen  Bordstationen  und  an  militärische  Küstenstationen ­
  zugelassen,  weiter  die  Zulässigkeit  auf  den  Verkehr  von
Schiff  zu  Schiff  ausgedehnt.  Eine  Londoner  Konferenz  von  1912,
deren  Beschlüsse  zur  Zeit  für  42  Staaten  bindend  sind,  ist  noch  weiter
gegangen  und  hat  den  Verkehr  auf  alle  Systeme,  nicht  wie  bisher  nur
auf  das  Marconi-System,  erweitert.  Die  unter  a  bis  c  erwähnten
Verträge  sind  im  Versailler  Frieden  unter  den  auch  im  Verhältnis  zu
Deutschland  geltenden  erwähnt.
III.  Die  Eisenbahnen.
a)  Das  Berner  internationale  Abkommen  vom  14.  Oktober  1890
bzw.  22.  Juli  1908  (Vertragsstaaten  die  wichtigeren  europäischen,  von
außereuropäischen  Peru;  von  den  Friedensverträgen  aufrecht  erhalten)
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  findet  Anwendung  auf  die  Sendung ­
  von  allen  Gütern,  die  auf  Grund  eines  durchgehenden  Frachtbriefes ­
  aus  dem  Gebiet  eines  der  vertragschließenden  Staaten  in  das
Gebiet  eines  anderen  vertragschließenden  Staates  auf  denjenigen
Eisenbahnstrecken  befördert  werden,  die  für  den  internationalen  Eisenbahnverkehr ­
  geeignet  erscheinen  und  sich  den  Bestimmungen  des  Übereinkommens ­
  unterwerfen.  Materiell  ist  der  Hauptvertrag,  der  durch
eine  Liste  der  beteiligten  Eisenbahnstrecken,  Reglements  und  weitere  Bestimmungen ­
  ergänzt  wird,  handelsrechtlicher  und  zivilrechtlicher  Natur.
b)  Schon  vorher  waren  unter  dem  15.  Mai  1886,  ersetzt  durch  Vertrag ­
  von  1907  —  aufrechterhalten  durch  die  Friedensverträge—Grundsätze ­
  aufgestellt  worden  über  die  Spurweite  der  Eisenbahnen,
1  Gilt  gemäß  Art.  282  des  Versailler  Friedens  zwischen  Deutschland  und
den  Vertragsgegnern  weiter.
        <pb n="119" />
        Verkehrsverträge.

105

sowie  über  die  Beschaffenheit  des  rollenden  Materials,  sowie
über  die  zollsichere  Einrichtung  des  Verschlusses  der  Eisenbahnwagen
im  internationalen  Verkehr  (zum  Teil  durch  den  Versailler  Frieden
aufrecht  erhalten).
c)  Der  Gotthardbahn-Vertrag  von  1869  bzw.  1878  zwischen
Italien  und  der  Schweiz,  später  erweitert  durch  den  Beitritt  des  Norddeutschen ­
  Bundes  bzw.  des  Deutschen  Reiches,  ersetzt  durch  Vertrag
vom  13.  Oktober  1909,  der  als  Gegengabe  für  die  von  Deutschland  und
Italien  an  die  Schweiz  gewährte  finanzielle  Beihilfe  diesen  Gläubigern
bestimmten  Einfluß  hinsichtlich  des  Durchgangsverkehrs  auf  der  Gotthardbahn, ­
  unter  Wahrung  der  Betriebs-  und  Tarifhoheit  der  Schweiz
und  ihrer  Befugnis,  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Neutralität  und  zur
Verteidigung  des  Landes  nötigen  Maßnahmen  zu  treffen,  gewährte.
IV.  Automobile.
Das  Pariser  Abkommen  vom  11.  November  1909,  an  dem  die  Mehrzahl ­
  der  europäischen  Staaten  beteiligt  sind  (aufrechterhalten  in  den
Friedensverträgen),  regelt  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  und  enthält ­
  insbesondere  eingehende  Vorschriften  über  den  Befähigungsnachweis ­
  für  den  Führer,  internationale  Zeichen  und  Signale.
V.  Die  Luft.
Zwischen  27  der  mit  den  Zentralmächten  im  Krieg  befindlich  gewesenen ­
  Mächten  ist  am  13.  Oktober  1919  ein  internationales  Luftrechtsabkommen ­
  abgeschlossen  worden,  zu  dem  auch  anderen  Völkerbundstaaten ­
  der  Beitritt  offen  steht.  Kriegsgegner  dürfen  erst  nach
ihrem  Beitritt  zum  Völkerbund  oder  mit  Zustimmung  der  alliierten
und  assoziierten  Mächte  beitreten,  jedoch  nach  dem  1.  Januar  1923
bereits  mit  Einverständnis  von  %  der  damaligen  Vertragsmächte.
Das  Abkommen  gilt  nur  für  Friedenszeiten  und  läßt  die  Handlungsfreiheit ­
  der  Staaten  im  Krieg  unberührt.  In  Entscheidung  der  Streitfrage, ­
  ob  dem  Staat  die  uneingeschränkte  Staatsgewalt  über  den  darüber ­
  befindlichen  Luftraum  zustehe  (deutsche  Auffassung),  oder  ob
die  Luft  frei  sei  und  dieser  Freiheit  nur  im  Interesse  der  Souveränität
des  darunter  befindlichen  Staates  gewisse  Grenzen  gezogen  werden
dürften  (Auffassung  Fauchille  und  des  Instituts  für  Völkerrecht),  geht
die  Konvention  von  der  Souveränität  des  Unterliegers  aus,  gestattet
aber  Handels-  wie  Kriegsflugzeugen,  außer  für  näher  zu  bezeichnende
Verbotszonen,  Durchflugsrecht.
        <pb n="120" />
        106

Schiffahrtsrecht.

Für  Staatsluftschiffe  (darunter  sind  zu  verstehen:  Militärluftfahrzeuge ­
  und  ausschließlich  für  Staatsdienste  bestimmte  Flugzeuge  wie
für  Post,  Polizei)  gilt  Sonderregelung.  Militärluftschiffe  bedürfen
zur  Landung  besonderer  Aufenthaltsbewilligung,  genießen  aber  dann
Exterritorialität.  Jedes  Luftfahrzeug  muß  eine  Staatsangehörigkeit
besitzen;  die  Staatsangehörigkeit  beurteilt  sich  nach  dem  Staate,  in
dessen  Register  das  Fahrzeug  eingetragen  ist.  Eintragung  ist  nur  zulässig, ­
  wenn  das  Fahrzeug  einem  Angehörigen  des  betreffenden  Staates
gehört.  Bei  Fahrzeugen  in  Gesellschaftsbesitz  müssen  der  Präsident
und  mindestens  2 / 3  der  Gesellschafter  die  Staatsangehörigkeit  besitzen.
Jedes  Fahrzeug  muß  ein  Nationalitätsabzeichen  und  ein  Eintragungszeichen, ­
  sowie  Name  und  Wohnsitz  des  Besitzers  enthalten.  Ein  umfangreiches ­
  Luftstraßenrecht  ergänzt  das  Abkommen.
VI.  Das  internationale  Schiffahrtsrecht.
a)  Einschränkungen  des  Prinzips  der  Meeresfreiheit  durch  Verträge.
1.  Das  große  Prinzip  der  Freiheit  der  Meere  (vgl.  später)  hat  wiederholt ­
  beträchtliche  Abbeugungen  erfahren.  So  ist  entgegen  dem
völkerrechtlichen  Grundsatz,  daß  Binnenmeere,  die  mit  der  offenen
See  in  Verbindung  stehen,  an  der  Freiheit  dieser  teilnehmen,  durch
die  Neutralisierung  des  Schwarzen  Meeres  im  Pariser  Frieden
von  1856,  dieser  erheblich  eingeschränkt  worden.  Danach  durfte  Rußland ­
  im  Schwarzen  Meer  keine  Kriegsschiffe  halten  und  keinerlei  militärische ­
  Anlagen  errichten.  Nachdem  sich  Rußland  schon  am  31.  Oktober ­
  1870  von  diesem  Vertrag  losgesagt  hatte,  ist  die  Neutralisierung
durch  den  sogenannten  Pontus-Vertrag  vom  30.  März  1871  durch  die
Pariser  Signatarmächte  aufgehoben  worden.
2.  Noch  interessanter  ist  die  Regelung  der  sogenannten  Meerengenfrage, ­
  d.  h.  die  Frage  der  Durchfahrt  durch  den  das  Schwarze  Meer
mit  dem  Ägäischen  Meer  verbindenden  Bosporus  und  die  Dardanellen.
Nach  allgemeinen  Grundsätzen  wäre  diese  Durchfahrt  für  Handelsund ­
  Kriegsschiffe  frei.  Die  Türkei  hat  aber  mit  allem  Nachdruck  eine
entgegenstehende,  zunächst  rein  landesrechtliche  Anschauung  vertreten.
Nachdem  diese  in  einem  Bündnisverträge  mit  Rußland  1805,  dann  im
Frieden  mit  England  1809  beschränkte  völkerrechtliche  Anerkennung
gefunden,  hat  sich  Rußland  durch  einen  Geheimartikel  zu  dem  Vertrag
von  Unkiar-Jskelessi  1833  als  einzige  Bündnispflicht  der  Türkei  die
Schließung  der  Meerenge  in  Kriegszeiten  versprechen  lassen.  Ein  Ver-
        <pb n="121" />
        Internationale  Ströme.

7^07  ^
trag  zwischen  England,  Österreich-Ungarn,  Preußen,  RuE^uM^,
der  Türkei  vom  15.  Juli  1840  hat  den  Grundsatz  als  alte  Regel  PMigr.  X
Durch  den  Meerengenvertrag  vom  13.  Juli  1841,  an  dem  uoch^^^kreich
  beteiligt  war  und  dem  dann  Toskana,  Dänemark,  Belgien,
den  und  Norwegen  beigetreten  sind,  ist  die  Schließung  der  Meereng^kksür
  alle  nichttürkischen  Kriegsschiffe  ausgesprochen  worden.  Eine  Ausnahme ­
  war  zugunsten  leichter  Gesandtschastsschiffe  gemacht  und  diese
Ausnahme  1856  auf  je  zwei  leichte  Kriegsschiffe  der  Signatarmächte
zur  Überwachung  der  Donauschiffahrt  erweitert  worden.  1871  ist  im
Pontus-Vertrag  die  Befugnis  der  Türkei  anerkannt  worden,  die  Meerengen ­
  zwecks  Durchsührung  des  Pariser  Vertrags  in  Friedenszeiten
den  Kriegsschiffen  verbündeter  oder  befreundeter  Mächte  zu  öffnen.
Der  Anspruch  von  anderen  Staaten,  z.  B.  von  der  Union,  auch  ein
Staatsschiff  nach  Konstantinopel  schicken  zu  dürfen,  ist  stets  zurückgewiesen ­
  worden.  Wiederholt  hat  die  Türkei  seitdem  jedoch  auch  Schiffen
der  russischen  Freiwilligenflotte,  die  unter  Handelsflagge  unarmiert
Truppentransporte  beförderten,  die  Durchfahrt  gestattet.  Durch  den
Frieden  von  Sövres  Art.  37  ff.  sind  die  Meerengen,  die  noch  ein  größeres ­
  Gebiet  umfassen,  mit  Einschluß  der  Dardanellen,  des  Bosporus
und  Marmarameeres  in  Friedens-  wie  in  Kriegszeiten  für  die  Handelsund ­
  Kriegsschiffe  aller  Staaten  offen  erklärt  worden.  Blockierung  ist
verboten,  keinerlei  Kriegsrechte  können  ohne  Erlaubnis  des  Völkerbundes ­
  dort  ausgeübt  werden.  Es  wird  eine  besondere  Meerengen-Kommission
  eingesetzt  (vgl.  S.  91).
b)  Die  internationalen  Ströme.
I.  Internationale  Ströme  sind  solche,  die  das  Gebiet  mehrerer ­
  Staaten  durchfließen  und  mit  dem  Meere  in  schiffbarer
.Verbindung  stehen.  Für  sie  gilt  das  Prinzip,  das  der  Versailler
Frieden  in  Art.  332  vortrefflich  dahin  formuliert:
„Auf  den  für  international  erklärten  Wasserstraßen  werden  die
Staatsangehörigen,  das  Gut  und  die  Flagge  aller  Mächte  auf  dem
Fuße  vollkommener  Gleichheit  behandelt  und  zwar  so,  daß  kein  Unterschied ­
  zum  Nachteil  der  Staatsangehörigen,  des  Gutes  und  der  Flagge
irgendeiner  dieser  Mächte  zwischen  diesen  und  den  Staatsangehörigen,
dem  Gute  und  der  Flagge  des  Uferstaates  selbst  oder  des  meistbegünsttgten
  Staates  gemacht  werden  darf."
Wenn  und  soweit  Ströme  für  international  erklärt  sind  (die  Jnternationalisierung
  versteht  sich  nie  von  selbst,  sondern  beruht  stets  auf
        <pb n="122" />
        108

Internationale  Ströme.

Vertrag,  weshalb  man  auch  vonkonventionellenStrömen  spricht),
dürfen  von  ihnen  Abgaben  nur  dann  und  soweit  erhoben  werden,  als
dies  durch  besondere  Vorschriften  in  einem  über  die  Unterhaltungskosten ­
  hinausgehenden  Maße  bestimmt  wird.
II.  Kennt  die  Geschichte  einseitige,  also  landesrechtliche  Jnternationalisierungen
  schon  aus  früherer  Zeit  (so  ist  durch  das  sogenannte
pactum  Ferrariae  von  1177  der  Po  von  der  Staatsgewalt  von  Ferrara
als  den  Flaggen  aller  Staaten  offen  erklärt  worden),  so  ist  doch  erst
seit  dem  Westfälischen  Frieden  und  dann  weiter  seit  einer  Erklärung
der  französischen  Revolutionsregierung  vom  16.  November  1792  und
hier  zunächst  für  Maas  und  Schelde,  dann  allgemein,  eine  Jnternationalisierung,
  allerdings  unter  Beschränkung  auf  die  Uferstaaten,
ausgesprochen  worden.  Eine  umfassende  Statuierung  der  Schiffahrtsfreiheit ­
  enthält  dann  erst  Artikel  5  des  ersten  Pariser  Friedens  vom
30.  Mai  1814  und  im  Anschluß  daran  —  hier  ist  der  großen  Verdienste
Humboldts  um  die  Erkämpfung  des  Pnnzips  zu  gedenken  —  Artikel
108—116  der  Wiener  Kongreßakte.  In  Verfolg  dessen  sind  dann  zunächst ­
  der  Rhein  mit  Nebenflüssen  (Neckar,  Main,  Mosel)  dem  internationalen ­
  System  unterworfen  worden.  Beschränkte  die  Rheinschifffahrtsakte ­
  von  1831  die  Rheinschiffahrt  noch  auf  die  Uferstaaten,  so
gab  die  Mannheimer  revidierte  Rheinschisfahrtsakte  von  1868  den
Rhein  von  Basel  bis  ins  Meer  den  Schiffen  aller  Staaten  frei  (der
Vertrag  war  vereinbart  zwischen  den  Uferstaaten  Frankreich,  Baden,
Bayern,  Preußen,  Hessen  und  Holland);  ein  Separatvertrag  zwischen
Baden  und  der  Schweiz  von  1879  erklärte  auch  die  Strecke  Neuhausen—
Basel  für  internationalisiert.
HI.  Entsprechende  Bestimmungen  wurden  in  Wien  für  Maas  und
Schelde,  ferner  durch  meist  Uferstaatenverträge,  also  nur  mit  relativer
Wirkung,  im  Laufe  der  Zeit  getroffen  für  Ems,  Elbe  (1819  bzw.  1824),
Weser  (1823),  Oder,  Weichsel,  Warthe,  Njemen,  Pruth,  Po  (1821  bzw.
1849—1859,  wo  der  Po  rein  italienischer  Fluß  geworden),  Duro  (1835),
Tajo,  Donau,  für  eine  Reihe  mittel-  und  südamerikanischer  Ströme,
so  für  den  Rio  de  la  Plata,  schließlich  noch  für  Kongo  und  Niger.
Einer  besonderen  Betrachtung  bedarf  die  Rechtsentwicklung  der  Donau. ­
  Für  sie  bestimmte  zunächst  ein  russisch-österreichischer  Vertrag
von  1840  die  —  relative  —  Schiffahrtsfreiheit,  die  dann  durch  den
Pariser  Frieden  von  1856  aus  breitere  Basis  gestellt  und  im  Sinne  der
Wiener  Beschlüsse  ausgebaut  wurde.  Zwei  Kommissionen  wurden
        <pb n="123" />
        Internationale  Ströme.  109
eingesetzt,  die  europäische,  die,  ursprünglich  nur  sür  zwei  Jahre  eingesetzt, ­
  mit  beschränkten  Kompetenzen  noch  heute  besteht  (vgl.  S.  91),
und  die  permanente  Kommission  der  Userstaaten  Württemberg,  Bayern
Österreich  und  der  Türkei,  die,  mit  der  Ausarbeitung  einer  Donauakte
betraut,  nie  zu  Bedeutung  gelangt  ist.  Die  von  ihr  ausgearbeitete
Schifsahrtsakte  von  1857,  die  die  Fahrt  zwischen  Donauhäfen  nur  den
Uferstaaten  vorbehielt  und  den  übrigen  Mächten  nur  die  Fahrt  vom
offenen  Meer  bis  zu  einem  Donauhafen  freigab,  wurde  zwar  von  den
Mächten  1858  verworfen;  gleichwohl  ist  sie  noch  bis  in  den  Weltkrieg
hinein  in  Österreich-Ungarn  in  Geltung  gestanden.  Eine  von  der  Europäischen ­
  Kommission  ausgearbeitete  Schiffahrtsakte  vom  2.  November
1865  bestimmte  die  Neutralität,  besser  Befriedung  der  Arbeiten  und
Einrichtungen  der  Kommission  selbst  an  der  Donaumündung  und  dehnte
diese  Befriedung  auf  die  Hafenverwaltung  von  Sulina,  das  Marine-Hospital
  und  das  technische  Personal  aus.  Der  Berliner  Vertrag  von
1878  erstreckte  diese  Befriedung  auf  den  mittleren  Donaulauf,  also  bis
zum  Eisernen  Tor.  Auf  dieser  Strecke  waren  Befestigungen  zu  schleifen,
neue  durften  nicht  angelegt  werden  und  es  war  die  Befahrung  der
Strecke  Eisernes  Tor  bis  zum  Schwarzen  Meer  nicht  für  Militär-,  sondern ­
  nur  sür  (Strom-  und  Zoll-)  Polizeischiffe  zulässig.  Eine  Ausnahme
bestand  sür  die  Stationsschisse  der  Mächte,  die  bis  Galatz  fahren  durften.
Die  europäische  Kommission  wurde  in  ihrer  Tätigkeit  bestätigt  und
diese  bis  nach  Galatz  ausgedehnt.  Rumänien  erhielt  Sitz  und  Stimme
in  der  Kommission.  In  der  Folgezeit  arbeitete  diese  eine  Schisfahrtsordnung ­
  von  1883  (abgeändert  1911)  für  die  untere  Donau  und  die
Donaumündungen,  freilich  unter  Ausschluß  der  Ciliamündung,  soweit
Rußland  dessen  beide  Arme  besaß,  aus,  die  von  der  Londoner  Konferenz ­
  1883  angenommen  wurde.  Ein  Reglement  für  den  mittleren
Lauf  1882  ist  an  dem  Widerspruch  Rumäniens  gescheitert.  Dementsprechend ­
  verblieb  die  Schiffahrt  auf  dem  mittleren  Stromlauf  unter
der  Territorialgewalt  der  Uferstaaten.  Hier  haben  erst  die  Friedensschlüsse ­
  mit  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  eine  Änderung  geschaffen, ­
  indem  hier  auch  die  Strecke  von  dem  Punkte  an,  wo  der  Tätigkeitsbereich ­
  der  europäischen  Kommission  endigt,  unter  eine  neu  zu
bildende  internationale  Kommission  gestellt  wird.
IV.  Die  Kongoakte  vom  26.  Februar  1885,  ersetzt  zunächst  im  Verhältnis ­
  von  Amerika,  Belgien,  Großbritannien,  Frankreich,  Italien,
Japan,  Portugal,  Deutschland,  Österreich,  Ungarn,  Bulgarien  und  der
        <pb n="124" />
        110  Internationale  Kanäle.
Türkei  durch  einen  Vertrag  von  St.  Germain  vom  10.  September  1919  Ozean
spricht  die  Jnternationalisierung  auch  für  Kongo  und  Niger  aus.  Die  !  Englar
Befriedung  dieser  Gebiete,  die  in  der  Kongoakte  von  1885  ausgesprochen  Unter!
war,  ist  in  die  neue  Akte  nicht  wieder  aufgenommen.  worden
c)  Die  internationalen  Kanäle.  also  B
I.  Der  Suezkanal.  der  Ui
Nach  langen  Verhandlungen,  die  bis  in  die  fünfziger  Jahre  zurück-  empsu
reichen,  ist  am  29.  Oktober  1888  zu  Konstantinopel  die  rechtliche  Ordnung  I.  Hai
des  Suezkanals  erfolgt.  Dieser  Vertrag  ist  abgeschlossen  von  den  euro-  einigtk
päischen  Großmächten,  der  Türkei,  Spanien  und  den  Niederlanden.  heilen
Nachträglich  sind  dann  noch  Schweden  und  Norwegen,  Dänemark  sollten
und  Portugal,  China  und  Japan  beigetreten.  In  ihm  wird  zunächst  zutretl
für  den  maritimen  Kanal  in  Kriegs-  und  Friedenszeiten  Schiffahrts-  roeitgi
freiheit  für  Handels-  und  Kriegsschiffe  aller  Flaggen  ausgesprochen.  i  18.  N
Die  Kanalblockade  ist  unzulässig.  Der  Kanal  nebst  einem  Umkreis  von  nur  d
drei  Seemeilen  von  seinem  Hafen  aus  soll  selbst  dann,  wenn  die  Türkei  j  Uni
in  einen  Krieg  verwickelt  ist,  befriedet  sein.  Die  Kriegsschiffe  der  Krieg-  Bari
führenden  dürfen  sich  im  Kanal  und  seinem  Eingangshafen  nicht  länger  Pana
aufhalten,  als  es  unbedingt  nötig  ist,  um  sich  zu  verproviantieren.  In  der  di
Port  Said  und  Suez  ist  ein  Aufenthalt  von  nur  24  Stunden  gestattet  friedn
und  der  gleiche  Abstand  muß  zwischen  dem  Auslaufen  feindlicher  Schisse  j  III
liegen.  Unerlaubt  ist  eine  Landung  der  Kriegführenden,  sei  es  von  allein
Truppen,  Munition  oder  Kriegsmaterial.  Die  Mächte  dürfen  im  den  i
Kanal  prinzipiell  keinerlei  Kriegsschiffe  unterhalten.  Der  Schutz  des  380—
Kanals  obliegt  der  ägyptischen  Regierung,  die  sich  evtl,  zwecks  Unter-  seine
stützung  an  die  Türkei  zu  wenden  hat.  ,  offen
Im  Hinblick  auf  die  provisorische  Besetzung  Ägyptens  durch  England  Heber
hatte  letzteres  für  die  Dauer  dieses  Zustandes  sich  der  Ordnung  im
Suezkanal  nicht  unterworfen,  jedoch  in  Art.  6  des  Abkommens  vom
8.  April  1904  gegenüber  Frankreich  (daher  mit  Wirksamkeit  nur  diesem  1. 1
gegenüber!  [bestritten])  auf  seinen  Vorbehalt  verzichtet.  Im  Welt-  recht!
krieg  hat  dann  England  durch  die  ägyptische  Regierung  deutsche  und  fälsch
österreichische  Handelsschiffe  in  den  Kanal  einlaufen  lassen,  dann  aber  ist  in
zur  Ausfahrt  gezwungen  und  zur  guten  Prise  gemacht.  Auch  sind  über!
Befestigungen  am  Kanal  angelegt  und  kriegerische  Handlungen  dort  vorai
vorgenommen  worden.  ZollI
II.  Der  Panama-Kanal.  abge
In  Erwartung  der  Herstellung  eines  Kanals  zwischen  dem  Stillen  für  z
        <pb n="125" />
        Internationale  Kanäle.

Ill

Ozean  und  Atlantischen  Ozean  war  bereits  im  Jahre  1850  zwischen
Enaland  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  der  nach  den
Unterhändlern  sogenannte  Clayton-Bulwer-Vertrag  abgeschlossen
worden,  der  sür  den  zu  schassenden  Kanal  Sicherheit  und  Neutralität
also  Befriedung,  vorsah.  Die  Mitüberwachung  «Lnglands  wurde  m
bet  Union,  als  das  Kanalprosekt  greifbare  Gestalt  annahm,  drückend
empfunden;  man  versuchte  in  einem  neuen  Vertrag,  dem  sogenannten
I.  Hah-Pauncefote-Vertrag  von  1900,  die  Alleinaufsicht  der  Vereinigten ­
  Staaten  einzusetzen,  gleichzeitig  aber  die  Regeln  über  die  Freiheiten ­
  des  Suez-Kanals  auf  den  Panama-Kanal  zu  übertragen.  Es
sollten  die  übrigen  Mächte  aufgefordert  werden,  dem  Vertrage  beizutreten. ­
  Der  Vertrag  ist  von  dem  amerikanischen  Senat  als  noch  nicht
weitgehend  genug  verworfen  worden  und  ein  neuer  Vertrag  vom
18  November  1901  hat  dann  die  Beitrittsklausel  fallen  lassen,  so  daß
nur  die  beiden  Vertragsteile  aus  ihnen  Rechte  herleiten  können.
Unter  dem  16.  November  1903  hat  dann  in  dem  sogenannten  Hay-Varilla-Vertrag
  die  Union  sich  von  dem  neu  gegründeten  Staat
Panama  die  Souveränität  über  eine  10  Meilen  breite  Zone,  innerhalb
der  der  Kanal  verlausen  sollte,  übertragen  lassen.  Auch  hier  ist  die  Befriedung ­
  ausdrücklich  ausgesprochen.  ,  „  .
III  Der  Nordostsee-Kanal  untersteht  als  rem  nationaler  Kanal
allein  der  deutschen  Staatsgewalt.  Einschränkungen  ergeben  sich  aus
den  vertraglichen  Verpflichtungen  des  Versailler  Friedens  Artikel
380—386,  durch  die  Deutschland  gezwungen  wird,  den  Kanal  und
seine-  Zugänge  allen  mit  ihm  in  Frieden  lebenden  Nationen  frei  und
offen  zu  halten  und  Abgaben  nur  zum  Ausgleich  der  Unkosten  zu  erheben. ­
  Zweifelsfragen  entscheidet  der  Völkerbundsgerichtshof.
§  24.  Handel  und  Industrie.
I.  Es  ist  schon  oben  ausgeführt  worden  (vgl.  S.  70),  daß  eine  völkerrechtliche ­
  Pflicht,  mit  fremden  Staaten  Handel  zu  treiben,  das  vielfach
fälschlich  behauptete  Commercium,  nicht  anerkannt  werden  kann.  Es
ist  infolgedessen  theoretisch  ein  Staat  nicht  gehindert,  fremden  Handel
überhaupt  auszuschließen  oder  ihn  drückenden  Zöllen  M  unterwerfen,
vorausgesetzt,  daß  er  Vergeltungsmaßnahmen  (ebensolche  Abgaben:
Zollkrieg!)  nicht  scheut.  Regelmäßig  pflegen  jedoch  Handelsverträge
abgeschlossen  zu  werden,  die  vielfach  eine  Mindest-  und  Höchstgrenze
für  zu  zahlende  Zölle  enthalten.  Zuweilen  findet  sich  m  ihnen  auch  die
        <pb n="126" />
        112

Handel  und  Industrie.

Meistbegünstigungsklausel,  inhalts  deren  alle  Vorteile  oder  gewisse
Vorteile,  die  einem  anderen  Staat  zur  Zeit  oder  in  Zukunft  einmal
gewährt  würden,  dem  konkreten  Vertragsgegner  automatisch  zugute
kommen  sollen.  Solche  Besttmmungen  finden  sich  jedoch  regelmäßig
in  Zweiparteien-Verträgen,  interessieren  also  an  dieser  Stelle  weiter
nicht.  Wohl  aber  muß  darauf  hingewiesen  werden,  daß  die  Friedensverträge ­
  von  1919/20  in  weitgehendstem  Maße  kollektiv  aber  einseitig
für  die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  Meistbegünstigungen  enthalten. ­

II.  Schon  früher  ist  auf  das  Bureau  des  Staatenverbandes
zur  Veröffentlichung  der  Zolltarife,  der  am  5.  Juli  1890  zu
Brüssel  begründet  worden  ist,  hingewiesen  worden,  der  zur  Zeit  51
Staaten  bzw.  Nebenländer  umschließt  (in  den  Friedensverträgen  aufrechterhalten). ­

III.  Höchst  bedeutsam  ist  auch  der  in  den  Friedensverträgen  freilich
nicht  mehr  erwähnte  Brüsseler  Vertrag  über  die  Behandlung
des  Zuckers  vom  5.  März  1902,  der  den  Wettbewerb  zwischen  den
Rübenzucker  und  Rohrzucker  erzeugenden  Staaten  ausgleichen  und
den  Zuckerverbrauch  heben  will.  Vertragsstaaten  waren:  Deutschland,
Österreich-Ungarn,  Belgien,  Frankreich,  Großbritannien,  Italien,
Niederlande  ohne  Kolonien,  Schweden,  Spanien,  Luxemburg,  Peru
und  die  Schweiz  sind  dann  später  beigetreten.  Der  Vertrag  enthielt
die  Verpflichtung  der  Vertragsmächte,  die  auf  Erzeugung  und  Ausfuhr
von  Zucker  gesetzten  direkten  und  indirekten  Prämien  zu  beseitigen  und
für  den  Überzoll,  d.  h.  die  Mehrbelastung  des  ausländischen  über  den
inländischen  Zucker  eine  Bestimmte  Höchstgrenze  nicht  zu  überschreiten.
Eine  bestimmte  llberwachungskommission  war  zu  diesem  Zweck  eingesetzt. ­
  Eine  Strafklausel  bestimmte  für  Zucker  aus  Ländern  mit  Prämiensystem ­
  einen  besonderen  Einfuhrzoll.  1907  wurde  nach  Rücktritt
Spaniens  der  Vertrag  bis  1913  verlängert,  Rußland  unter  bestimmten
Bedingungen  aufgenommen,  England  von  der  Strafklausel  befreit.
1912  ist  die  Vereinbarung  auf  5  Jahre  erneuert  worden,  doch  sind  Großbritannien, ­
  Italien  und  Spanien  nicht  mehr  beteiligt  gewesen.
§  25.  Münz--,  Maß-  und  Gewichtswcsen.
a)  Von  geringer  Bedeutung  sind  die  sog.  Münzkonventionen
und  zwar  die  skandinavische  von  1873  bzw.  1875  zwischen  Dänemark—
Schweden-^Norwegen  und  die  lateinische  Münzunion  zwischen  Frank-
        <pb n="127" />
        113

Privatrecht  und  Zivilprozeß.

reich,  Belgien,  Italien  und  der  Schweiz  begründende  von  I860,  der
1868  Griechenland  beigetreten  ist  und  die  wiederholt  —  zuletzt  1920  —
erneuert  wurde.  Sie  nimmt  ein  festes  Wertverhältnis  von  Gold  und
Silber  gleich  1  zu  15%  an.
b)  Zum  Zwecke  einer  internationalen  Vereinheitlichung  und
Vervollständigung  des  metrischen  Systems  ist  im  Jahre  1875
zwischen  17  Staaten  eine  internationale  Meterkonvention  zu  Paris
abgeschlossen  worden,  die  im  persönlichen  Umkreise  einige  Änderungen
erfahren  hat,  im  übrigen  traft  der  Friedensverträge  aufrecht  erhalten
worden  ist.

§  26.  Privatrecht  und  Zivilprozes;.
I.  Nach  langen  Vorarbeiten  haben,  theoretisch  stark  gefördert  durch
den  großen  holländischen  Rechtslehrer  Ässer,  in  den  90  er  Jahren  im
Haag  eine  Reihe  von  Staatenkonferenzen  stattgefunden,  deren  Ergebnis ­
  das  Abkommen  zur  Regelung  der  Fragen  des  internationalen
Privatrechts  vom  14.  Nov.  1896,  ersetzt  durch  das  Zivilprozeßabkommen ­
  vom  17.  Juli  1905,  war.  Es  ist  unterzeichnet  von  Deutschland, ­
  Österreich-Ungarn,  Belgien,  Dänemark,  Spanien,  Frankreich,
Italien,  Luxemburg,  Norwegen,  Niederlande,  Portugal,  Rumänien,
Rußland,  Schweden  und  Schweiz,  die  sämtlich  ratifiziert  haben,  von
denen  aber  dann  nach  Art.  287  des  Versailler  Friedens  Frankreich,
Portugal  und  Rumänien  zurückgetreten  sind.  Das  Abkommen  behandelt ­
  zunächst  die  Zustellung  an  Personen  im  Ausland,  die  Ersuchen ­
  von  Behörde  zu  Behörde.  Es  beseitigt  die  Sicherheitsleistung
wegen  Ausländerqualität,  erklärt  die  Kosten  in  jedem  Vertragsstaate
für  vollstreckbar  und  läßt  prinzipiell  das  Armenrecht  zu.
II.  Die  Konferenz  von  1900  hat  zu  drei  familienrechtlichen
Abkommen  vom  12.  Juni  1902  geführt,  von  denen  das  erste  das
Recht  der  Eheschließung,  das  zweite  die  Ehescheidung,  das  dritte  die
Vormundschaft  über  Minderjährige  betrifft.  Sie  sind  abgeschlossen
zwischen  Deutschland,  Belgien,  Frankreich,  Luxemburg,  Holland,
Rumänien,  Schweden;  beigetreten  sind  die  Schweiz,  Italien,  Portugal,
Ungarn.  Nur  dem  dritten  Abkommen  ist  Spanien  1904  beigetreten.
Frankreich  ist  von  allen  dreien  zum  1.  Juli  1914  zurückgetreten.  Im
Verhältnis  zwischen  Deutschland  und  den  alliierten  und  assoziierten
Mächten  gilt  nur  noch  das  dritte  Abkommen.
Für  das  Eheschließungsrecht  gilt  das  Staatsangehörigkeitsprinzip
Strupp,  Völkerrecht.  g
        <pb n="128" />
        114  Pnvatrecht.
für  jeden  der  lünftigen  Ehegatten,  doch  bestehen  Einschränkungen  zugunsten
  des  Rechtes  des  Schließungsortes,  die  jedoch  keine  Ungültigkeit
der  Ehe  bewirken.  Verweigerung  des  Eheabschlusses  wegen  religiöser
Hindernisse  ist  zulässig,  eine  formgerecht  abgeschlossene  Ehe  ist  allgemein ­
  gültig,  es  sei  denn,  daß  der  Staat  oder  die  Staaten  der  betreffenden ­
  Personen  das  Erfordernis  der  kirchlichen  Ehe  ausstellen.
Diplomatische  Ehen  sind  gültig,  sofern  beide  Nupturienten  nicht
Angehörige  des  Schließungsstaates  sind  und  dieser  einverstanden  ist.
Eine  nach  den  Gesetzen  des  Schließungsstaates  formell  ungültige  Ehe
kann  nach  den  Gesetzen  anderer  Staaten  evtl,  gültig  sein,  sofern  dessen
Formvorschriften  beobachtet  worden  sind.
Eine  Ehescheidung  setzt  Zulässigkeit  nach  Heimatsrecht  und  nach
dem  Recht  des  Antragsortes  voraus.  Die  Ehescheidung  muß  nach  beiden ­
  Rechten  begründet  sein.  Ehescheidung  kann  ferner  nur  vorgenommen ­
  werden,  wenn  im  konkreten  Falle  nach  den  beiden  Rechten  die
Ehescheidung  begründet  erscheint.  Der  Antrag  kann  gestellt  werden
vor  den  nach  Heimatsrecht  zuständigen  Gerichten  oder  vor  den  Gerichten ­
  des  Wohnsitzes  der  Ehegatten.
Die  Vormundschaft  richtet  sich  nach  dem  Heimatsrecht  des  Minderjährigen, ­
  hat  dieser  aber  seinen  Wohnsitz  im  Ausland,  so  kann
mangels  Einspruchs  des  Aufenthaltsstaates  der  diplomatische  oder
konsularische  Vertreter  des  Heimatsstaates  einschreiten.  Soweit  alsdann ­
  die  Vormundschaft  nicht  nach  dem  Heimatsrecht  eintritt,  ist  das
Wohnsitzrecht  maßgebend.  Für  Beginn  und  Endigung  der  Vormundschaft ­
  ist  das  Heimatsrecht  des  Minderjährigen  entscheidend.  Die  vormundschaftliche ­
  Verwaltung  erstreckt  sich  mit  Ausnahme  der  nicht  m
dem  Aufenthaltsstaat  gelegenen  Güter  auf  Person  und  Vermögen  des
Minderjährigen.  Einstweilige  Schutzmaßnahmen  müssen  von  den  Ortsbehörden ­
  ergriffen  werden.  ^  r  ..
Zwei  noch  nicht  ratifizierte  Abkommen  vom  17.  Juli  190o  regeln  bte
Wirkung  der  Ehe  in  Umrissen  und  die  Entmündigung.
III.  1910  sind  zwischen  einer  Reihe  von  Staaten  zwei  Abkommen
über  Zusammenstoß  von  Schiffen  und  über  die  Hilfeleistung
und  Bergung  in  Seenot  zustande  gekommen,  die  von  den  Ententefrieden ­
  ausrecht  erhalten  werden.
IV.  Auf  dem  Gebiete  des  Urheber-  und  Erfinderrechts  rst  an
erster  Stelle  a)  die  1911  in  Washington  in  wichtigen  Punkten  ergänzte,
die  Mehrheit  der  Staaten  der  Völkerrechtsgemeinschaft  umfassende
        <pb n="129" />
        Gewerbliches  und  literarisches  Eigentum.

116

8*

Konvention  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums,  zuerst ­
  abgeschlossen  1883  zu  Pari?,  zu  erwähnen,  deren  Mitgliedschaft  die
Angehörigen  eines  jeden  Verbandsstaates  in  bezug  auf  das  gewerbliche ­
  Eigentum,  insbesondere  hinsichtlich  der  Patenterteilung,  den
eigenen  Staatsangehörigen  gleichstellt.
b)  1886  ist  zwischen  einer  Reihe  von  Staaten,  zu  denen  aber  Rußland ­
  und  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  nicht  gehören,  die
Berner  Konvention  zum  Schutze.von  Werken  der  Literatur
und  Kunst  geschlossen  worden,  die  dann  1908  (zu  Berlin)  und  1914
(zu  Bern)  noch  Ergänzungen  erfahren  hat.  Hiernach  werden  die  Urheber ­
  der  Verbandsstaaten  den  eigenen  Angehörigen  gleichgestellt,  das
gleiche  gilt  von  den  Verlegern  von  Werken,  die  in  einem  Verbandsstaat
veröffentlicht  sind,  und  von  einem  Angehörigen  eines  Nichtverbandsstaates ­
  herrühren.  Weitere  Bestimmungen  betreffen  das  Ubersetzungsrecht, ­
  die  Verbreitung  von  Auszügen,  die  Aufführung  dramatischer
oder  musikalischer  Werke.  1908  ist  hinzugekommen  eine  Höchstschutzfrist ­
  von  50  Jahren  nach  dem  Tode,  die  Ausdehnung  der  geschützten
Werke  auf  Baukunst,  Photographie  und  Kinematographie,  die  Gleichstellung ­
  des  llbersetzungsrechts,  der  Schutz  des  Komponisten  gegen
mechanische  Wiedergabe  (Phonograph)  und  des  Urhebers  gegen  Verfilmung. ­
  Die  Konvention,  der  am  1.  Januar  1921  Deutschland,
Österreich,  Belgien,  Dänemark,  Spanien,  Frankreich,  Großbritannien,
Holland,  Portugal  (mit  Nebenländern),  Griechenland,  Haiti,  Italien,
Japan,  Liberia,  Luxemburg,  Marokko,  Monacco,  Norwegen,  Polen,
Schweiz,  Tunis  angehörten,  ist  durch  die  Friedensverträge  aufrecht
erhalten.
§  27.  Die  Konventionen  zum  Schutze  des  menschlichen  Lebens.
I.  Nachdem  eine  auf  Napoleons  III.  Wunsch  nach  Paris  einberufene
Sanitätskonvention  zur  Bekämpfung  der  Cholera  und  einer
Konvention  von  1853  keinerlei  praktische  Erfolge  erzielt  hatte,  ist  es
zuerst  im  Jahre  1892  einer  unter  Führung  Österreich-Ungarns  tagenden ­
  Konferenz  in  Venedig  gelungen,  Maßnahmen  gegen  die  Cholera
zu  treffen.  Die  Feststellung  der  kurzen  Inkubationszeit  der  Cholera
führte  hier  zu  einer  Beseitigung  der  langen  Quarantäne.
Während  die  damals  vereinbarten  Maßregeln  hauptsächlich  Ägypten
und  den  Suezkanal  betreffen,  die  wegen  der  Mekkapilger  besondere
Beachtung  verdienten,  wendet  sich  die  Dresdener  Übereinkunft  von
        <pb n="130" />
        116

Schutz  des  menschlichen  Lebens.

1893  gegen  die  Ausbreitung  der  Cholera  in  Europa.  Hier  werden  die
verkehrshemmenden  Maßnahmen  auf  die  verseuchten  Gebiete  beschränkt, ­
  giftfangende  Gegenstände,  die  als  Träger  von  Ansteckungsstoffen ­
  in  Betracht  kommen  und  daher  von  der  Einfuhr  ausgeschlossen
und  für  Desinfektion  in  Betracht  kommen  können,  sind:  Leibwäsche,
getragene  Kleider,  gebrauchtes  Bettzeug,  Hadern  und  Lumpen.
Andere  Gegenstände  dürfen  von  Ein-  und  Durchfuhr  nicht  ausgeschlossen ­
  werden.  Eine  allgemeine  Grenzsperre  ist  unzulässig,  nur
Erkrankte  dürfen  zurückgehalten  werden.  Für  den  Seeverkehr  wird
zwischen  verseuchten,  verdächtigen  und  reinen  Schiffen  unterschieden.
Die  ersteren  unterliegen  der  Quarantäne,  die  verdächtigten  werden
desinfiziert,  sie  erhalten  frisches  Trinkwasser,  ihr  Kielwasser  wird  ausgeschwefelt. ­

Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  Cholera  in  den  Ursprungsländern ­
  enthält  die  Pariser  Konvention  von  1894,  sie  betrifft
insbesondere  die  Überwachung  der  Mekkapilgerfahrten  und  die  Einrichtung ­
  von  Sanitätsstationen  im  Persischen  Golf.
Gegen  die  Pest  wendet  sich  die  Sanitätskonferenz  von  1897  mit
einer  Deklaration  von  1900.
Eine  Zusammenstellung  bildet  die  Pariser  Konvention  betreffend ­
  Maßnahmen  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
vom  3.  Dezember  1903,  die  vom  Versailler  Frieden  aufrecht  erhalten
ist.  Hier  ist  besonders  hervorzuheben,  daß  die  Inkubationszeit  bei
der  Pest  nur  fünf  Tage  beträgt  und  daß  sie  die  Vertilgung  der  Ratten
als  Hauptaufgabe  als  der  Träger  der  Pest  enthält.  Die  Konvention
gilt  für  23  Staaten  und  eine  größere  Anzahl  von  Nebenländern  (13;
Stand  vom  14.  Februar  1921).
Eine  Umarbeitung  bedeutet  die  160  Artikel  umfassende  Konvention
vom  17.  Januar  1912.  Sie  berücksichtigt  auch  die  Übertragung  der
Pest  durch  den  Rattenfloh,  anerkennt  bei  der  Cholera  gesunde  Bazillenträger, ­
  leugnet  die  Möglichkeit  gifttragender  Waren  und  bestimmt  die
Vernichtung  der  Ratten,  Stechmücken  und  anderer  Insekten.
II.  Gegen  den  Mißbrauch  von  Alkohol  wendet  sich  ein  auch  nach
dem  Versailler  Vertrag  gültiges  Abkommen  zur  Unterdrückung
des  Branntweinhandels  unter  den  Nordseefischern  auf  hoher
See,  zu  Haag  abgeschlossen  am  16.  November  1887.  Es  läßt  bei  Zuwiderhandlung ­
  gegen  das  Verbot  des  Verkaufes  oder  Ankaufes  von
Spirituosengegenständen  an  und  von  Personen  an  Bord  eines  Fischer-
        <pb n="131" />
        Schutz  des  menschlichen  Lebens.

117

fahrzeuges  Verurteilung  durch  den  Flaggenstaat  zu,  während  die
Überwachung  den  Fischereikreuzern  der  vertragschließenden  Mächte,
zu  denen  Deutschland,  Holland,  Belgien,  Dänemark  und  Großbritannien ­
  gehören,  obliegt.
III.  Der  schon  durch  Art.  90  ff.  der  Brüsseler  Antisklavereiakte  in
einer  genau  abgegrenzten  Zone  in  Afrika  verbotene,  bzw.  wesentlichen
Einschränkungen  unterworfene  Handel  mit  Spirituosen  ist  durch
ein  besonderes  Abkommen  von  St.  Germain  vom  10.  September  1919
erneut  prohibiert  worden.  Die  Zone  betrifft  ganz  Afrika  mit  den  Inseln
innerhalb  von  100  Seemeilen  von  der  Küste,  mit  Ausschluß  von  Algier,
Tunis  und  Marokko,  Libyen,  Ägypten  und  der  südafnkanischen  Union.
Der  Verkauf  gewisser  Alkoholika  ist  hier  teils  überhaupt  verboten,
teils  mit  einem  Einfuhrzoll  von  800  %  pro  Hektoliter  belastet.  Die
Fabrikation  von  Alkohol  ist  dort  gleichfalls  verboten.
IV.  Zur  Bekämpfung  des  Opiummißbrauchs  ist  im  Haag  1912
eine  1914  ergänzte  Konvention  abgeschlossen  worden,  die  die  Einschränkung ­
  der  Einfuhr  nach  China  und  des  Verbrauches  in  China  zum
Gegenstand  hat.  Sie  ist  erst  durch  den  Versailler  Friedensvertrag  im
Verhältnis  der  Signatarmächte  in  Kraft  gesetzt  worden.
V.  Am  29.  November  1906  ist  zwischen  18  Staaten  in  Brüssel  ein  —
in  Versailles  aufrecht  erhaltenes  —  Abkommen  zur  Vereinheitlichung ­
  pharmazeutischer  Formeln  für  starkwirkende  Gifte
abgeschlossen  worden.
VI.  Nach  der  Titanic-Katastrophe  ist  auf  Anregung  des  deutschen
Kaisers  1913  eine  Konferenz  in  London  zusammengetreten,  die  am
20.  Januar  1914  den  Vertrag  zum  Schutz  des  menschlichen
Lebens  auf  hoher  See  abgeschlossen  hat.  Zunächst  werden  besondere
Beobachtungsschiffe  auf  Kosten  der  Vertragsmächte  von  den  Vereinigten ­
  Staaten  gestellt,  die  im  nordatlantischen  Ozean  die  Wracks
zu  zerstören  und  die  Eisverhältnisse  zu  beobachten  haben.  Schiffe
müssen  so  konstruiert  werden,  daß  sie  durch  wasserdichte  Schotten
möglichst  unsinkbar  sind.  Alle  Handelsschiffe  mit  mehr  als  50  Personen
an  Bord  müssen  Funkentelegraphie  besitzen.  Jeder  Kapitän  muß  auf
das  Notzeichen  hin  zu  Hilfe  eilen.  Auf  jedem  Schiffe  und  für  alle  an
Bord  sich  befindlichen  Personen  muß  Platz  in  den  Rettungsbooten
oder  Rettungsflößen  vorhanden  sein.
        <pb n="132" />
        118

Schutz  von  Tieren  und  Pflanzen.

/

§  28.  Schutz  von  Tieren  und  Pflanzen.
I.  Zur  Verhütung  der  Verschleppung  der  Reblaus,  jenes  ier
für  den  Weinbau  so  gefährlichen  Schädlings,  ist  1881  zu  Bern  eine  bei
internationale  Konvention  abgeschlossen  worden,  die  ein  gemeinsames  Sl
Vorgehen  gegen  Verschleppung  der  Reblaus  zum  Inhalt  hat.  Sl
II.  Zum  Schutz  der  Fischerei  sind  außer  einer  wichtigen  Verein-  liä
barung  zwischen  England  und  den  Vereinigten  Staaten  im  Jahre  1893  Gi
über  den  Robbenfang  int  Behringsmeer,  der  sich  eine  Reihe  anderer
Staaten,  aber  nicht  Deutschland  angeschlossen  haben,  1885  zwischen  &amp;gt;
Deutschland,  der  Schweiz  und  Holland  Vereinbarungen  über  die  od
Regelung  der  Lachsfischerei  zustande  gekommen,  weiter  .  @ l
III.  1882  ein  im  Haag  abgeschlossener  —  in  Versailles  bestätigter  —  du
Vertrag  über  die  polizeiliche  Regelung  der  Fischerei  in  der  to(
Nordsee,  außerhalb  der  Küstengewässer.  In  dem  letzteren
Vertrag  wird  die  Fischereipolizei  der  Signatarmächte  in  der  Nordsee  to(
ausdrücklich  statuiert.  Zwar  wird  durch  eine  mit  Rücksicht  auf  Frank-  R&amp;lt;
reich  aufgenommene  Besttmmung  prinzipiell  keine  Durchsuchung  der-  ge
dächtiger  Schiffe  zugelassen,  doch  sollen  solche  in  ihren  Heimathäfen  au
zur  Aburteilung  der  heimischen  Gerichte  eskortiert  werden.  Ein  Wider-  de
stand  hiergegen  ist  wie  Widerstand  gegen  die  eigene-Staatsgewalt  zu  g!'
bestrafen.  '
IV.  Dem  Schutz  der  Tierwelt  in  Afrika  gilt  ein  niemals  ratifizierter ­
  Londoner  Vertrag  von  1900.  Er  unterscheidet  zwischen  den  de
menschennützlichen  und  unschädlichen,  sowie  dem  wissenschaftlichen  w
Interesse  dienenden  Tieren.  Die  Jagd  wird  teils  verboten,  teils  durch  sü
Aufstellung  von  Schonfristen  eingegrenzt.  ®
V.  1902  ist  ein  Abkommen  geschlossen  worden  zum  Schutze  der  UT
für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Vögel,  an  der  allerdings  da^  ß'
wichtigste  Land,  nämlich  Italien,  nicht  beteiligt  ist.  Hinsichtlich  der
Schutzobjekte,  d.  h.  gewisser  für  nützlich  erklärter  Vögel  wird  ein  Verbot  ji
der  Tötung,  der  Zerstörung  der  Nester,  Eier  und  Brut  ausgesprochen.  de
.  di
§  29.  Ter  Schutz  ideeller  Interessen.  it
I.  Hierher  sind  zunächst  Bestimmungen  zu  rechnen,  die,  wie  z.  B.
Art.  5,27,35,44,  62  der  Berliner  Kongreßakte,  oder  Art.  6  der  Kongo-  ak
alte  von  1885  (entsprechend  Art.  11  des  neuen  Abkommens  vom  10.  A
September  1919)  den  Schutz  aller  Religionsbekenntnisse  dort  te
für  die  Balkanstaaten,  hier  für  gewisse  Teile  Afrikas  aussprechen.  vr
        <pb n="133" />
        Schutz  ideeller  Interessen.  119
II.  Weiter  gehören  hierher  die  in  den  Friedensverträgen  der  alliierten ­
  und  assoziierten  Mächte  und  gleichzeitig  in  den  Verträgen  mit
den  verschiedenen  Neustaaten,  insbesondere  Polen,  der  Tschecho-Slowakei,
  Jugoslavien  aufgenommenen  Bestimmungen  über  den
Schutz  nationaler  Minderheiten  (s.  schon  oben  S.  54),  namentlich ­
  in  religiöser,  politischer  und  kultureller  Hinsicht,  die  landesrechtliche
Grundgesetzqualität  besitzen  müssen.  Die  Verträge  enthalten  gleichmäßig ­
  die  Verpflichtung  zum  Schutze  von  Leben  und  Freiheit  aller
Einwohner  ohne  Rücksicht  auf  Geburt,  Nationalität,  Sprache,  Rasse
oder  Religion.  Dabei  wird  hier  insbesondere  für  die  neuerworbenen
Gebietsteile  der  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  für  dessen  Bewohner
durch  den  Erwerberstaat  prinzipiell  ausgesprochen.  Durch  diesen  Erwerb ­
  werden  sie  in  jeder  Hinsicht  den  übrigen  Angehörigen  des  Erwerbsstaates ­
  gleichgestellt.  Aus  Glaubensverschiedenheit  dürfen  irgendwelche ­
  Zurücksetzungen  im  Erwerb  bürgerlicher  oder  staatsbürgerlicher
Rechte,  z.  B.  die  Zulassung  zu  öffentlichen  Stellen  usw.,  nicht  hergeleitet ­
  werden.  Die  Staatsangehörigen  dürfen  sich  jeder  Sprache,
auch  in  öffentlichen  Versammlungen  und  auch  vor  den  Gerichten
bedienen.  Für  die  nationalen  Minderheiten  wird  hier  regelmäßig  die
gleiche  Behandlung  und  Sicherheit  in  rechtlicher  und  tatsächlicher  Hinsicht ­
  ausgesprochen,  wie  für  andere  Staatsangehörige.  Insbesondere
dürfen  sie  wohltätige,  religiöse  und  soziale  Einrichtungen  schaffen  mit
dem  Gebrauch  ihrer  eigenen  Sprache  und  ihrer  Religion.  In  Gegenden
mit  beträchtlichen  nationalen  Minderheiten  muß  von  Staatswegen
für  entsprechende  Schulanstalten  gesorgt  werden.  Die  einschlägigen
Besümmungen  gelten  als  von  internationaler  Bindung  und  stehen
unter  Garantie  des  Völkerbundes.  Abänderungen  unterliegen  einer
Zustimmung  einer  Mehrheit  des  Völkerbundsrates.
*  III.  Dem  Schutze  ideeller  und  humanitärer  Interessen  dienen  zunächst ­
  Abkommen  zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels  aus
dem  Jahre  1902  bzw.  1910  sowie  ein  Abkommen  zur  Bekämpfung
der  Verbreitung  unzüchtiger  Publikationen  aus  dem  Jahre
1910  (in  den  Friedensinstrumenten  ausdrücklich  erwähnt).
Weiter  sind  hierher  zu  rechnen  IV.  Bestimmungen  der  Antisklavereiakte ­
  von  1890  bzw.  einer  Akte  von  1908  über  das  Waffenwesen  in
Afrika.  Beide  sind  aufgehoben  durch  zwei  Abkommen  vom  10.  September ­
  1919,  von  denen  das  eine  sich  als  Revisionsakte  der  Kongoakte
von  1885  und  der  Antisklavereiakte  von  1890,  das  andere  sich  als
        <pb n="134" />
        120

Schutz  ideeller  Interessen.

Konvention  für  die  Kontrolle  des  Waffen-  und  Munitionshandels
bezeichnet.  Die  neue  Waffenakte  verbietet  generell,  von  besonderen
durch  die  in  Betracht  kommenden  Staaten  zu  erteilenden  Ausnahmebestimmungen ­
  abgesehen,  die  Ausfuhr  bestimmter  Waffen,  wie  Geschütze, ­
  Explosivapparate,  Flammenwerfer,  Maschinengewehre  nebst
Munition,  und  dehnt  dieses  Verbot,  das  entsprechend  auch  für  Einfuhr
geschaffen  ist,  auf  alle  Feuerwaffen  überhaupt  aus  für  Afrika,  (außer
Algier,  Tripolis  und  der  südafrikanischen  Union),  Transkaukasien,
Persien,  Arabien,  das  ehemalige  türkische  Festland,  das  Rote  Meer,
den  Golf  von  Aden  und  den  Persischen  Golf.  Es  wird  eine  strenge
Überwachung  in  zahlreichen  Detailbesümmungen  angeordnet  und  ein
besonderes  internationales  Bureau  eingesetzt,  dem  genaueste  Mitteilungen ­
  selbst  über  jede  Ausnahmebewilligung  von  den  einzelnen
Staaten  zu  machen  sind.
V.  Gegen  den  Sklavenhandel  hatte  sich  schon  eine  feierliche
Erklärung  des  Wiener  Kongresses  vom  8.  Februar  1815  gewandt.  Ein
praktisches  Ergebnis  war  nach  wiederholten  Verhandlungen  erst  durch
den  sog.  Quintupelvertrag  vom  20.  Dezember  1841  zwischen  den
Großmächten  erzielt  worden,  der  eine  verdächtige  Zone  im  Atlantischen
Ozean  zwischen  Afrika  und  Amerika,  sowie  dem  westlichen  Teile  des
Indischen  Ozeans  absteckte  und  in  diesen  den  Kreuzern  der  Vertragsmächte ­
  ein  Durchsuchungsrecht  gewährte.  Eine  umfassende  Kodifikation ­
  der  Materie  stellte  in  7  Kapiteln  mit  100  Artikeln  die  Brüsseler
Antisklavereiakte  vom  2.  Juni  1890  dar.  Im  I.  und  II.  Kapitel  handelte
sie  von  den  Ländern  des  Sklavenhandels  und  sah  als  Maßregelung
Verhinderung  der  Sklavenjagden  durch  Anlage  von  Stationen,  Überwachung ­
  der  Karawanenstraßen  und  Anhaltung  und  Verfolgung  der
Sklavenzüge  vor.  In  einem  dritten  Kapitel  wurde  der  Sklavenhandel
zur  See  behandelt.  Als  verdächtige  Zone  wurde  hier  der  westliche
Teil  des  Indischen  Ozeans  mit  dem  Roten  Meer  bezeichnet.  Es  wurde
die  Anhaltung  jedes  verdächtigen  Schiffes  unter  500  Tonnen  angeordnet, ­
  eine  Durchsuchung  jedoch  nur  zugelassen,  sofern  der  betreffende
Staat  (eine  Konzession  an  Frankreich)  das  erlaubte.  Bei  Verdacht  war
das  Schiff  nach  dem  Flaggenhafen  einzubringen.  Bei  mißbräuchlicher
Flaggensührung  verfiel  das  Schiss,  bei  Sklavenhandel  wurden  Schiff
und  Mannschaften  der  Gerichtsbehörde  der  Flagge  überwiesen.  Bei
ungerechtem  Verfahren  war  Schadensersatz  zu  leisten.
VI.  Das  internationale  Arbeitsrecht.  Hierüber  treffen
        <pb n="135" />
        121

Schutz  ideeller  Interessen.

Art.  387—427  des  Versailler  Friedens  bzw.  die  Besttmmungen  der
anderen  Friedensverträge  eingehende  Anordnungen.  Mitglieder  des
ständigen  Verbandes  für  die  Organisation  der  Arbeit  sind  die  Völkerbundsmitglieder. ­
  Organe  des  Verbandes  sind  die  Hauptversammlung,
ein  internationales  Arbeitsamt  in  Genf  und  der  Verwaltungsrat.  Die
Hauptversammlung  tagt  mindestens  einmal  im  Jahre  in  Genf.  Jeder
Staat  hat  4  Vertreter  (2  der  Regierung,  je  1  Arbeitgeber  und  1  Arbeitnehmer). ­
  Jeder  Vertreter  stimmt  unabhängig  für  sich.  In  der  Hauptversammlung ­
  bedürfen  Beschlüsse  regelmäßig  einfacher  Majorität.
Beschlüsse  sind  ungültig,  wenn  die  Zahl  der  abgegebenen  Stimmen
geringer  ist  als  die  Hälfte  der  an  der  Tagung  anwesenden  Vertreter.
Anträge  werden  gefaßt  entweder  als  Vorschläge,  die  den  Mitgliedstaaten ­
  zur  Prüfung  vorgeschlagen  sind,  um  in  der  Form  des  Landesgesetzes ­
  oder  anderswie  zur  Ausführung  zu  gelangen,  oder  als  Entwurf
zu  einem  durch  die  Mitgliedstaaten  zu  ratifizierenden  internationalen
Abkommen.  Die  Anträge  sind  in  beiden  Fällen  von  den  Mitgliedstaaten ­
  binnen  Jahresfrist  den  zuständigen  Stellen  zum  Zwecke  des
Umgusses  in  Landesrecht  zu  unterbreiten.  Hat  der  Antrag  daraufhin
keine  Maßnahmen  zur  Folge,  so  besteht  keine  weitere  Verpflichtung
des  Mitgliedstaates.
Tie  Tätigkeit  des  internationalen  Arbeitsamtes  besteht  in  der
Sammlung  und  Weiterleitung  alles  einschlägigen  Materials,  der  Bearbeitung ­
  der  Beratungsgegenstände  für  die  Hauptversammlung
unter  Vorbereitung  der  Tagesordnung  für  dieselbe.  Der  Verwaltungsrat ­
  besteht  aus  12  Regierungsvertretern,  von  denen  8  von  den  industriell
wichtigsten  Staaten  und  4  durch  die  Regierungsvertreter  in  der  Hauptversammlung ­
  gewählt  werden,  sowie  aus  6  Arbeitgeber-  und  6  Arbeitnehmervertretern. ­

Wegen  mangelhafter  Ausführung  angenommener  Übereinkommen
steht  den  Berufsvertretungen  gewerblicher  Arbeitnehmer  oder  Arbeitgeber ­
  oder  den  Mitgliedstaaten  ein  Beschwerderecht  beim  Arbeitsamt
zu.  Regelmäßig  wird  hierauf  die  beklagte  Regierung  durch  den  Verwaltungsrat ­
  zur  Erklärung  aufgefordert.  Bei  Untunlichkeit  dieser
Aufforderungen  oder  mangelhafter  Erklärung  wird  von  ihm  ein  Untersuchungsausschuß ­
  eingesetzt,  der  aus  einer  Liste  gebildet  wird,  auf  die
jeder  Staat  einen  Arbeitgeber,  einen  Arbeitnehmer  und  eine  unabhängige ­
  Person  setzt.  Aus  dieser  Liste  wird  im  Einzelfalle  ein  Untersuchungsausschuß ­
  gebildet,  wobei  je  eine  Person  aus  jeder  Klasse  ent-
        <pb n="136" />
        122

Die  völkerrechtswidrige  Handlung.
nommen  wird.  Dieser  erstattet  Bericht  über  die  tatsächlichen  Feststellungen ­
  und  knüpft  daran  Vorschläge  über  evtl,  wirtschaftliche  Maßnahmen ­
  gegen  den  renitenten  Staat.  Durch  den  Generalsekretär  des
Völkerbundes  wird  der  Bericht  den  beteiligten  Regierungen  zugestellt,
denen  eine  Erklärungspflicht  über  die  Annahme  der  Vorschläge  obliegt. ­
  Im  Falle  der  Ablehnung  haben  sie  zu  erklären,  ob  sie  bereit
wären,  den  Streitfall  dem  Völkerbundsgerichtshof  zuzuleiten.  Bei
Säumnis  in  der  Erklärung  darf  jeder  Mitgliedstaat  den  Gerichtshof
anrufen.  Dieser  selbst  hat  völlige  Entscheidungsfreiheit  gegenüber  den
Vorschlägen  des  Untersuchungsausschusses,  er  kann  evtl,  wirtschaftliche
Maßnahmen  vorschlagen,  wobei  es  gegen  seine  Entscheidung  kein
Rechtsmittel  gibt.

Siebenter  Abschnitt.
Das  völkerrechtliche  Delikt  und  der  Ausschluß
der  Rechtswidrigkeit  im  Völkerrecht.
§  30.  Das  völkerrechtliche  Delikt.
I.  Die  Staatenhaftung  im  allgemeinen.
a)  Die  völkerrechtswidrige  Handlung.
Wie  auf  dem  Gebiet  des  Zivil-  und  Strafrechts,  so  setzt  auch  ein
völkerrechtliches  Delikt  eine  gegen  das  Recht  gerichtete  Handlung,  eine
injuria  voraus:  nulla  injuria  sine  jure.  Es  ist  schon  oben  (vgl.  §  5ff.)
von  den  Schwierigkeiten  gesprochen  worden,  im  Einzelfalle  festzustellen,
ob  ein  Staat  gegen  eine  Rechtsvorschrift  verstoßen  hat.  Die
Rechtsvorschriften,  gegen  die  ein  Staat  in  einem  konkreten  Fall  verstößt, ­
  können,  das  sei  wiederholt,  ebensowohl  Sätze  des  völkerrechtlichen ­
  Gewohnheitsrechts,  wie  solche  sein,  die  sich  in  Vereinbarungen
oder  individuellen  Verträgen  niedergelegt  finden.  Auch  Verstöße  gegen ­
  die  letzteren  bedeuten  stets  eine  Verletzung  dahinterstehenden  objektiven ­
  Rechtes,  nämlich  des  dem  universellen  Völkerrecht  angehörenden, ­
  alle  Glieder  der  Staatengemeinschaft  bindenden  Rechtssatzes:
pacta  sunt  servanda.  Daraus  darf  jedoch  nicht  gefolgert  werden,  daß
die  Verletzung,  sei  es  eines  Vertrages  zwischen  zwei  oder  mehreren
        <pb n="137" />
        Deliktssubjektivität.

123

Staaten,  sei  es  einer  Mehr-  oder  Vielparteienvereinbarung,  eine  Völkerrechtswidrigleit ­
  gegenüber  allen  Staaten  der  Völkerrechtsgemeinschast
bedeute.  Die  Völkerrechtsordnung  hat  vielmehr  der  Idee  des  Gesamtdelikts ­
  noch  nicht  Rechnung  getragen.  Sie  erkennt  vielmehr  einen
deliktischen  Anspruch  nur  dem  Staate  zu,  der  durch  eine  rechtswidrige ­
  Handlung  unmittelbar  verletzt  wurde.  Eine  Völkerrechtswidrige
  Handlung  kann  nun  sowohl  in  einem  Tun,  als  in  einem
Unterlassen  bestehen.  Ist  in  ersterer  Hinsicht  beispielsweise  an  die
Pflicht  der  Staaten  zu  denken,  die  Verletzung  fremder  Staaten  zu
verhüten  und  wenn  sie  nicht  verhütet  werden  konnte,  Bestrafung  eintreten ­
  zu  lassen,  so  in  letzterer  Hinsicht  etwa  an  die  Pflicht,  bestimmte
Völkerrechtssätze  in  Landesrecht  umzugießen.
Deliktssubjekt  sein  heißt,  die  rechtliche  Fähigkeit  haben,
durch  rechtswidrige  Handlung  deren  Folgen  zu  seinem  Nachteil ­
  auszulösen;  Deliktsobjekt  seinheißt,  dieFähigkeithaben,
die  an  rechtswidrige  Handlungen  vor  der  Rechtsordnung
geknüpften  Rechtswirkungen  für  sich  geltend  zu  machen.
Während  (vgl.  oben  S.  36)  Völkerrechtssubjektivität  ausnahmsweise
nicht  nur  Staaten  zukommt,  ist  ein  Fall  nicht  nachweisbar,  in  denen  die
Staaten  als  Völkerrechtssetzungs-Organe  anderen  juristischen  Gebilden
als  den  Staaten  Deliktsfähigkeit  zuerkannt  hätten.  Dabei  ist  es  eine
Frage,  die  sich  nur  aus  dem  Jnnenverhältnis  zwischen  einem  unabhängigen ­
  und  einem  von  diesem  abhängigen  Staate  beurteilen  läßt,  inwieweit ­
  ein  völkerrechtlich  rechtsfähiger  Staat,  der  sich  zu  einem  anderen
in  einem  Abhängigkeitsverhältnis  befindet,  völkerrechtlich  handlungs-,
also  auch  deliktsfähig  ist.  Aus  dem  Vorstehenden  ergibt  sich,  daß  Handlungen, ­
  die  nicht  von  einem  Staat  verübt  werden,  völkerrechtlich  irrelevant ­
  sind,  und  daß  es  unrichtig  ist,  wenn  eine  Reihe  von  Autoren  der
direkten,  unmittelbaren  oder  originären  Haftung  des  Staates  für  seine
Organe  eine  mittelbare,  indirekte  oder  stellvertretende  für  Handlungen
privater  und  kompetenzwidriger  Handlungen  Organe  zur  Seite  stellt
(so  z.  B.  Ullmann,  Liszt,  Oppenheim).  Dieser  Ansicht  sind  schon  Triepel
  und  Anzilotti  entgegengetreten  durch  den  Nachweis,  daß  auch  bei
den  Handlungen  von  Individuen,  soweit  sie  völkerrechtlich
relevant  erscheinen,  nur  eine  Haftung  des  Staates  aus  eigenem ­
  Verhalten,  nämlich  aus  seiner  Passivität,  in  Frage
kommt.  Von  einer  indirekten  Haftung  des  Staates  im  Völkerrecht
kann  nur  dort  gesprochen  werden,  wo  ein  Staat  für  einen  an-
        <pb n="138" />
        124

Schuld-  oder  Erfolghaftung?

deren  Staat  einzutreten  hat,  also  bei  völkerrechtlichen  Abhängigkeitsverhältnissen. ­
  Hier  haftet  der  Staat  für  die  Völkerrechtswidrigkeit
eines  anderen  Staates,  weil  dieser  nach  der  Struktur  des  Abhängigkeitsverhältnisses ­
  aus  rechtlichen  oder  tatsächlichen  Gründen  nicht  zur  Verantwortung ­
  gezogen  werden  kann.
Der  Staat  ist  eine  begriffliche  Abstraktion,  der  zu  Wollen  und  Handeln ­
  das  Wollen  und  Handeln  von  Individuen  braucht.  Wenn  und
soweit  daher  ein  Individuum  und  zwar  unterschiedslos,  ob
es  sich  um  ein  Organ  hoher  oder  niederer  Stellung  handelt,
nach  Maßgabe  des  geltenden  Landesrechts  mit  einer  Organstellung ­
  irgendeiner  Art  betraut  ist,  muß  seine  Handlung  als
Handlung  des  Staates  selbst  gewertet  werden.  Dabei  gilt,  daß
der  Staat  nach  positivem  Völkerrecht  für  seine  Organe  ebensowohl
haftet,  wenn  sie  int  Rahmen,  wie  wenn  sie  außerhalb  des  Rahmens ­
  ihrer  Zuständigkeit  gehandelt  haben,  im  letzteren  Falle,
sofern  die  betreffende  Handlung  nach  Maßgabe  ihrer  Zuständigkeit
überhaupt  von  ihnen  begangen  werden  konnte  und  in  einer  Weise  begangen ­
  wird,  die  sie  als  Organ  erscheinen  läßt.  Anders  ist  die  Rechtslage ­
  dort,  wo  Staatsorgane  andere  staatliche  Funktionen  ausüben  als
die,  zu  denen  sie  überhaupt  berufen  sind,  oder  Handlungen  vornehmen,
die  sich  überhaupt  nicht  als  staatliche  qualifizieren  lassen.
Was  die  sehr  wichtige  Frage  anbetrifft,  ob  im  Völkerrecht,  wie  die
herrschende  Lehre  annimmt,  Schuldhaftung,  oder  wie  Anzilotti
will,  reine  Erfolghaftung  gilt,  so  geht  unsere  Auffassung  (der  sich
bis  jetzt  Borchard  und  Wehberg  angeschlossen  haben)  an  der  Hand  der
Staatenpraxis  dahin:  ein  Staat  haftet  für  die  kompetenzwidrigen ­
  Handlungen  seiner  Organe  ohne  Rücksicht  auf  deren
Verschulden  nach  dem  Prinzip  der  Erfolgshaftung.  Das
gleiche  gilt  bei  positiven  kompetenzgemäßen  Handlungen
von  Staatsorganen.  Bei  Unterlassungshandlungen  dieser
gilt  als  Regel  das  Verschuldensprinzip,  sofern  nicht  der  deliktische
  Tatbestand  in  einem  aufgezeichneten  Rechtssatze
enthalten  ist.  In  letzterem  Falle  ist  durch  Auslegung  zu  ermitteln,
ob  Erfolgs-  oder  Verschuldenshaftung  von  den  Teilnehmern  an  der
Vereinbarung  gewollt  ist.
Wenn  und  soweit  das  Schuldprinzip  gilt,  begegnet  uns  die  culpa
in  der  Gestalt  von  Vorsatz  und  Nachlässigkeit.  Dabei  handelt  ein  Staat
nicht  schuldhaft,  der  auf  die  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  anderen
        <pb n="139" />
        Begrisf  des  völkerrechtlichen  Delikts.  125
Staaten  gegenüber  die  gleiche  Sorgfalt  verwendet,  die  er  in  eigenen
Angelegenheiten  zur  Anwendung  bringt.
Zusammenfassend  ist  völkerrechtliches  Delikt  eine  von  einem
Staat  ausgehende,  die  Rechte  eines  anderen  Staates  verletzende ­
  Handlung,  die  nur  dann  auf  staatliches  Verschulden
zurückzuführen  sein  muß,  wenn  ein  staatliches  Unterlassen
in  Frage  steht.  .
II.  Die  Staatenhaftung  im  einzelnen.
&amp;lt;  a )  Die  Haftung  des  Staates  ohne  Vermittlung  des  Handelns ­
  Privater.  .
Als  solche  Haftung  kommt  zunächst  diejenige  für  den  Gesetzgeber  m
Frage,  die  den  Staat  dann  haftbar  machen  kann,  wenn  der  Gesetzgeber ­
  einer  gültigen  völkerrechtlichen  Verpflichtung  zuwider  ein  Gesetz
erläßt,  das  sich  zu  positivem,  eben  für  diesen  Staat  gültigen  Völkerrecht
in  Widsrspruch  setzt,  oder  es  unterläßt,  ein  Gesetz  zu  machen,  zu  dessen
Erlaß  er  unmittelbar  oder  mittelbar  völkerrechtlich  verpflichtet  war.
b)  Auch  durch  Handeln  vonGerichten  als  Willensorganen  des  Staates
kann  eine  völkerrechtliche  Haftung  begründet  werden.  So  kann  ein
Gericht  aus  völkerrechtlicher  Pflicht  entstandenes  Landesrecht  entweder ­
  bewußt  überhaupt  nicht  anwenden,  oder  bewußt  falsch  anwenden,
insbesondere  falsch  auslegen.  In  ersterem  Falle  spricht  man  von  Rechtsverweigemng
  (justitia  denegata),  zu  der  noch  Rechtsverzögerung
(justitia  protracta)  tritt.  Dagegen  kommt  eine  Haftung  des  Staates
für  falsche  Anwendung,  insbesondere  Auslegung  von  Rechtssätzen  nur
dann  und  soweit  in  Frage,  als  eine  bestimmte  Anwendung  oder  Auslegung ­
  aus  einer  völkerrechtlichen  Verpflichtung  sich  ergibt.  Ohne  daß
sich  also  eine  Haftung  für  Gerichte  auf  justitia  denegata  und  Rechtsbeugung ­
  beschränken  müsse,  greift  eine  völkerrechtliche  Haftung  des
Staates  für  Gerichte  nur  Platz,  wo  deren  Handeln  zu  völkerrechtlichen,
den  Staat  bindenden  Verpflichtungen  im  Widerspruch  steht.  Begründet ­
  ist  die  völkerrechtliche  Haftung  für  Handlungen  von  Gerichten,  die
1  völkerrechtlichen  Verpflichtungen  zuwiderlaufen,  in  dem  Augenblick,
in  dem  jene  Handlung  begangen  wurde.  Doch  erlaubt  die  Völkerrechtsordnung ­
  einem  Staate  nicht  früher  seine  schon  bestehenden  Ansprüche
aus  einem  durch  fremde  Gerichtsbehörden  ausgelösten  Delikte  den
Staaten,  denen  jene  zugehören,  geltend  zu  machen,  als  bis  es  feststeht,
daß  durch  die  Handlung  der  letzten  Instanz  das  der  ersten  nicht  sowohl
bestätigt  als  vielmehr  nicht  beseitigt  worden  ist.
        <pb n="140" />
        126

Die  Staatenhaftung  im  Einzelnen.

c)  Die  Haftung  des  Staates  für  Verwaltungsorgane  einschließlich
des  Staatshauptes  und  der  Regierung.
Als  Beispiel  wäre  eine  Amnestierung  einer  Person  gedacht,  deren
Verurteilung  einer  völkerrechtlichen  Pflicht  entsprach,  oder  wo  ein
Verwaltungsorgan  eine  willkürliche  Verhaftung  vornimmt.
Besondere  Bedeutung  hat  die  Haftung  des  Staates  für  Militärpersonen. ­
  Für  den  Kriegsfall  bestimmen  hier  Art.  3  und  4  des  Abkommens ­
  vom  18.  Oktober  1907  die  staatliche  Haftung,  sobald  irgendeine ­
  der  bewaffneten  Macht  angehörige  Person  gegen  eine  Bestimmung
des  Landkriegsrechts  verstößt.
d)  Was  die  sogenannte  de  knoto-Regierung  anlangt,  d.  h.  eine
nur  tatsächlich  bestehende  Regierung,  so  ist  der  Gesichtspunkt  entscheidend, ­
  daß  der  Staat  noch  als  Völkerrechtssubjekt  besteht,  daß  somit
die  Änderung  der  Staatsform  keine  Bedeutung  hat.  Das  gilt  freilich
nur  dann,  wenn  eine  Verdrängung  der  Staatsgewalt  durch  eine  andere ­
  erfolgt  (der  Hauptschriftsteller  der  Materie,  Borchard,  spricht  hier
treffend  von  einem  general  de  facto  government),  anders,  wenn  die  bisherige ­
  Staatsgewalt  nur  auf  Zeit  oder  partiell,  d.  h.  nur  für  einen  Teil
des  Staatsgebietes  an  der  Ausübung  ihrer  Funktionen  gehindert  ist.  Ist
diese  Regierung  als  kriegführende  Partei  anerkannt  und  damit  partiell
handlungs-,  also  völkerrechtsfähig,  so  hat  sie  für  alle  Verletzungen  von
für  sie  verbindlichen  Kriegsrechtsvorschriften  einzustehen,  wie  ein  Staat.
Für  bei  Tumulten,  Aufruhr,  Bürgerkrieg  den  Angehörigen  fremder
Staaten  durch  Staatsorgane  zugefügte  Schäden  muß  festgestellt  werden, ­
  daß  ein  Staat  zunächst  für  Maßnahmen  als  solche  bei  Unterdrückung ­
  innerer  Unruhen  völkerrechtlich  nicht  haftbar  gemacht  werden
kann  (sehr  bestritten!  anders  z.  B.  Brusa  und  Fauchille).  Seine  Hastung
  kommt  erst  dann  in  Frage,  wenn  der  Staat  in  einem  konkreten
Falle  einer  sonstigen  völkerrechtlichen  Verpflichtung  zuwiderhandelt,
z.  B.  Fremde  willkürlich  verhaftet  hat.  Hat  ein  Staat  ihm  gegenüber
Aufständige  selbst  als  Kriegführende  anerkannt,  so  wird  er  von  jeder
Haftung  frei,  da  in  seiner  Anerkennung  die  amtliche  Erklärung  liegt,
daß  er  keine  Macht  mehr  über  sie  habe  und  ihnen  wie  fremden  Feinden
gegenüberstehe.
Erfolgt  die  Anerkennung  von  dritten  Staaten,  so  wird  der  Staat
der  de  jnre-Regierung  jenem  gegenüber  von  der  Haftung  frei,  da
durch  die  Anerkennung  der  dritte  Staat  ihm  die  Macht  über  die  Insurgenten ­
  abgesprochen  hat.
        <pb n="141" />
        Die  mittelbare  Staatenhastung.

127

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  Was  die  Staatenhaftung  unter  Vermittlung  des  Handelns ­
  Privater  anlangt,  insbesondere  die  Haftung  des  Staates  im
Falle  von  Tumulten,  Aufruhr  und  Bürgerkrieg,  so  ist  hier  nach  herrschender ­
  Ansicht,  insbesondere  der  Staatenpraxis,  der  Aufenthalts
staat  nur  verpflichtet,  soweit  er  imstande  ist,  den  Ausbruch
von  Unruhen  zu  verhüten  und  Fremde,  soweit  jene  sich  gegen
sie  richten,  vor  Angriffen  zu  schützen,  bzw.  falls  die  Unruhen
sich  ohne  Verschulden  des  Aufenthaltsstaates  nicht  verhüten  ließen,  die
Täter  zu  bestrafen  und  geschädigten  Fremden  den  Rechtsweg  zur  Geltendmachung ­
  ihrer  Schadensersatzansprüche  zur  Verfügung  zu  halten,
(anders  z.  B.  v.  Bar  und  ein  Beschluß  des  Instituts  für  Völkerrecht
von  1900).
III.  Die  völkerrechtliche  Haftung  eines  Staates  für  andere
Staaten.  (Die  mittelbare  Staatenhaftung.)
In  Betracht  kommen  hier  sowohl  Fälle  der  Haftung  des  Bundesstaates ­
  für  seine  Gliedstaaten,  wie  die  Haftung  von  Staaten  für  zu
ihnen  in  einem  rechtlichen  oder  tatsächlichen  Abhängigkeitsverhältnisse
stehende  Staaten.
a)  Bei  einer  Haftung  des  Bundesstaates  für  die  Gliedstaaten  sind
verschiedene  Fälle  zu  untersch  nden.
Eine  völkerrechtliche  Verantwortlichkeit  ist  zunächst  dann  möglich,
wenn  der  Bundesstaat  als  solcher  Verpflichtungen  übernommen  hat,
gegen  die  nach  Lage  der  staatlichen  Kompetenzverteilung  durch  das
Handeln  von  Gliedstaaten  verstoßen  werden  kann  (z.  B.  Verpflichtung
durch  Staatsvertrag,  Konsularbeamte  zu  Staatssteuern  nicht  heranzuziehen). ­
  Hier  ist  das  Tun  und  Unterlassen  des  Gliedstaates  völkerrechtlich ­
  gleichgültig,  weil  eine  völkerrechtliche  Verpflichtung  des  Gliedstaates ­
  gar  nicht  besteht.  Es  haftet  hier  der  Bundesstaat,  wenn,  weil
er  landesrechtliche  Schranken  nicht  beseitigt,  von  einem  Gliedstaat  eine
Handlung  begangen  wird,  die  seiner  völkerrechtlichen  Verpflichtung
widerspricht.  Niemals  kann  sich  ein  Bundesstaat  darauf  berufen,  daß
die  Landesgesetzgebung  ihm  keine  Handhabe  gab,  präventiv  oder  repressiv ­
  gegen  Gliedstaaten  einzuschreiten,  die  ihm  die  Erfüllung  seiner
völkerrechtlichen  Pflichten  unmöglich  machen.  In  solchen  Fällen  ist  er
nach  feststehender  Staatenpraxis  verpflichtet,  sich  die  entsprechenden
landesrechtlichen  Machtmittel  zu  verschaffen.
Auch  dort  kann  nicht  von  einer  Haftung  des  Bundesstaates  für  Gliedstaaten ­
  gesprochen  werden,  wo  diese  ein  völkerrechtliches  Delikt  gar
        <pb n="142" />
        128

Rechtsgüter  —  Folgen.

nicht  begehen  können,  weil  sie  insoweit  völkerrechtlich  nur  beschränkt
handlungsfähig  oder  gar  -unfähig  sind.  Auch  hier  haftet,  da  sie  völkerrechtlich ­
  gar  nicht  vorhanden  sind,  der  Bundesstaat  für  sie  nicht  anders, ­
  wie  ein  Einheitsstaat  für  seine  Kommunalverbände.
b)  Wenn  und  soweit  ein  Gliedstaat  noch  völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit ­
  besitzt  (z.  B.  einen  Auslieferungsvertrag  abschließen  darf),
kann  er  auch  selbst  ein  völkerrechtliches  Delikt  begehen  und  es  ist  auch
möglich,  daß  der  verletzte  Staat  mit  Repressalien  darauf  reagiert.
Wohl  aber  zeigt  sich  die  Notwendigkeit,  daß  der  Bundesstaat  an  Stelle
seines  Gliedstaates  in  die  Haftung  eintritt,  dann,  wenn  es  sich  darum
handelt,  gegen  den  Gliedstaat  mit  Zwangsmaßnahmen  vorzugehen,
die  den  Bundesstaat  mitbetreffen  würden.  Weil  das  nicht  als  zulässig
anerkannt  werden  kann,  muß  umgekehrt  auch  der  Bundesstaat  für  seinen ­
  Gliedstaat  haften.
c)  Soweit  Unterstaaten  Deliktssubjektivität  besitzen,  müssen  sie  logischerweise ­
  auch  völkerrechtlich  dafür  haftbar  gemacht  werden  können,
aber  auch  hier  tritt  dieser  Feststellung  die  Tatsache  entgegen,  daß  gerade ­
  wie  beim  Bundesstaat  das  Abhängigkeitsverhältnis  der  Durchsetzung ­
  völkerrechtlicher  Deliktsansprüche  einen  Damm  entgegensetzt,
und  daß  es  sich  deshalb  der  Oberstaat  gefallen  lassen  muß,  genau  wie
ein  Bundesstaat  behandelt  zu  werden.  Das  gleiche  dürfte  dort  anzunehmen ­
  sein,  wo  zwar  kein  rechtlich  anerkanntes  Abhängigkeitsverhältnis ­
  besteht,  wo  aber  doch  allgemein  oder  in  bestimmten  Richtungen ­
  ein  Staat  in  seinen  Beziehungen  zum  Auslande  nach  den
Weisungen  eines  anderen  Staates  handelt.
IV.  Die  wichtigsten  verletzbaren  Rechtsgüter  des  Deliktsobjektes ­
  sind  außer  seinen  drei  Elementen  Staatsgebiet,  Staatsgewalt,
Staatsvolk  die  staatliche  Ehre,  die  staatliche  Verfassung,  Regierungsform, ­
  ja  selbst  die  Thronfolge.
V.  Die  Folgen  des  völkerrechtlichen  Delikts.
a)  Welche  Unrechtsfolgen  im  konkreten  Falle  an  ein  Delikt  zu  knüpfen
sind,  obliegt  in  der  Regel  (anders  z.  B.  nach  Art.  3  der  IV.  Konvention ­
  betreffend  die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkrieges  von  1907,  wo
an  die  Verletzung  von  Vorschriften  der  Landkriegsordnung  Schadensersatzpflicht ­
  geknüpft  wird)  dem  subjektiven  Ermessen  des  Deliktobjektes
oder  der  Auffassung  eines  von  den  beteiligten  Staaten  eingesetzten
Schiedsgerichts.  Regelmäßig  ist  aber  der  Zustand  wieder  herzustellen,
der  vorliegen  würde,  wenn  das  rechtswidrige  Tun  oder  Unterlassen
        <pb n="143" />
        Ausschluß  der  Rechtswidrigkeit.  129
nicht  stattgefunden  hätte.  Ist  das  nicht  möglich,  so  tritt  Schadensersatz
oder  (und)  Genugtuung  ein.
b)  Was  den  Schadensersatz  wegen  Zahlung  eines  Vermögensschadens
anlangt,  so  kann  zur  Feststellung  seines  Umfanges  natürlich  nicht,  wie
das  irrigerweise  zuweilen  geschehen  ist,  vom  Privatrechte  eines  der  beteiligten ­
  Staaten  ausgegangen  werden.  Auf  der  Londoner  Seerechtskonferenz ­
  ist  vielmehr  als  das  allgemeine  Prinzip  des  Völkerrechts
festgestellt  worden,  daß  Schadensersatz  nur  für  direkte,  nicht  auch  indirekte ­
  Verluste  zuzuerkennen  sei.  Nicht  nachweisbar  für  das  Gebiet
des  Völkerrechts  ist  die  Pflicht  zur  Zahlung  von  Zinsen  für  nicht  erfüllte ­
  Geldschulden.
c)  Neben  Schadensersatzansprüchen  bei  Vermögensschaden  sind
solche  für  immaterielle  Schaden  häufig.  Rechtlich  als  Genugtuung
aufzufassen,  kommen  sie  ausnahmsweise  dort  vor,  wo  immaterielle
Güter  der  Staatsangehörigen  völkerrechtswidrig  betroffen  sind.
d)  Die  Genugtuung  im  engeren  Sinne  liegt  dort  vor,  wo  ein  Staat
neben  oder  unabhängig  von  einem  Schadensersatzanspruche  Ansprüche
geltend  macht,  die  nicht  auf  Zahlung  einer  Geldsumme  gerichtet  sind.
e)  Ein  bei  Grotius,  Vattel  und  von  einigen  Neueren  behaupteter
Satz,  daß  ein  Staat  wegen  völkerrechtlicher  Delikte  bestraft  werden
könne,  ist  für  das  Völkerrecht  nicht  nachweisbar.  Die  Strafvorschriften
wie  sie  die  5  großen  Friedensschlüsse  von  1919/20  enthalten,  schaffen
lediglich  kraft  dieser  Verträge  einen  Strafanspruch  der  alliierten  und
assoziierten  Mächte.
§  31.  Der  Ausschluß  der  Rechtswidrigkcit  im  Völkerrecht.
Auch  wenn  ein  Rechtssatz  oder  ein  Komplex  von  solchen  unzweifelhaft ­
  als  gültig  feststeht,  können  doch  Fälle  eintreten,  bei  deren  Vorliegen ­
  eine  an  sich  bestehende  Völkerrechtswidrigkeit  als  ausgeschlossen
erscheinen  muß.  Damit  kommen  wir  zu  der  von  mir  in  meinem  Buche
„Das  völkerrechtliche  Delikt"  (1920)  eingehend  erörterten,  wichtigen
Lehre  vom  völkerrechtlichen
I.  Notrecht  und  der  Repressalie.
Wie  im  Leben  des  einzelnen  Fälle  vorkommen  können,  in  denen  er
ein  fremdes  rechtlich  geschütztes  Interesse  um  der  Erhaltung  eines  anderen ­
  willen  verletzen  muß,  wie  der  Staat  nach  innen  ein  sogenanntes
Staatsnotrecht  besitzt,  so  kann  auch  der  Staat  in  seinem  Verkehr  mit
anderen  Staaten  in  eine  Lage  kommen,  in  der  er  in  die  Rechte  anderer
Strupp,  Völkerrecht.  9
        <pb n="144" />
        130

Der  völkerrechtliche  Notstand.

Staaten  eingreifen  muß.  Man  hat  dies  in  der  Wissenschaft  frühzeitig
erkannt  und  sich  auf  verschiedene  Weise  zu  helfen  versucht.  So  sindet
sich  in  allen  Lehrbüchern  ein  angebliches  Grundrecht  der  Selbsterhaltung ­
  verzeichnet,  dessen  Wesen  es  ausmachen  soll,  daß  der  Staat  berechtigt ­
  sei,  in  jedes  fremde  Recht  einzugreifen,  wenn  das  im  Interesse
seiner  Selbsterhaltung  als  erforderlich  erscheint.  Diesem  Grundrechte
der  Selbsterhaltung  spricht  man  die  Bedeutung  zu,  daß  es  allen  anderen ­
  Rechten  vorgehe.  Neben  diesem  Grundrechte  der  Selbsterhaltung
treibt  in  den  meisten  völkerrechtlichen  Gesamtdarstellungen  die  sogenannte ­
  clausula  rebus  sic  stantibus  ihr  Unwesen.  Diese  Klausel,  die
ihren  Ursprung  im  römischen  Recht  hat  und  keineswegs,  wie  von  der
Privatrechtswissenschaft  meistens  behauptet  wird,  im  Völkerrecht,  besagt, ­
  daß  ein  Vertrag  (und  dasselbe  muß  natürlich  bei  jedem  Völkerrechtssatz ­
  gelten),  wenn  seit  Vertragsabschluß  eine  so  wesentliche  Veränderung ­
  der  Umstände  eingetreten  ist,  daß  den  an  der  Rechtsnorm
beteiligten  Staaten  ein  Festhalten  an  ihr  nicht  mehr  zugemutet  werden
kann,  hinfällig  wird.  Krankt  die  clausula  daran,  daß  es  einem  Staat
freisteht,  eine  Veränderung  der  Umstände  für  so  wesentlich  anzusehen,
daß  er  sich  ohne  Rechtsbruch  von  ihr  lösen  kann  und  führt  sie  somit  zum
Bankerott  des  Völkerrechts  überhaupt,  so  ist  das  angebliche  Grundrecht
der  Selbsterhaltung  viel  zu  eng,  weil  es  nur  dann  Platz  zu  greifen  hätte,
wenn  die  Existenz  des  Staates  aus  dem  Spiele  steht.  In  Wirklichkeit
darf  es  nach  den  Untersuchungen,  die  Bruno  Schmidt  1907  und  vier
Jahre  später  Erich  Kaufmann  angestellt  haben,  als  feststehend  gelten,
daß  die  Staaten  weder  ein  Grundrecht  der  Selbsterhaltung  noch  die
Klausel  anerkennen.  Wohl  aber  kennt  das  Völkerrecht  ein  Notrecht,
dessen  Bestehen  ein  Blick  auf  die  Völkerrechtsgeschichte  der  letzten  150
Jahre  deutlich  beweist.  Von  der  französischen  Wissenschaft  durchgehend
verworfen  und  insbesondere  neuestens  von  dem  Belgier  Visscher,  den
Italienern  Borsi  und  Cavaglieri  und  dem  Österreicher  Strisower  abgelehnt, ­
  beherrscht  es  unbedingt  die  Rechtsüberzeugung  der  Staatenwelt. ­
  .  .
Der  völkerrechtliche  Notstand  nun  ist  eine  Lage,  in  der  ein
Staat  von  einer  gegenwärtigen  oder  unmittelbar  bevorstehenden ­
  schweren,  auf  andere  Weise  nicht  abwendbaren
Gefahr  bedroht  ist,  die  ohne  Verletzung  fremder,  rechtlich
geschützter  Interessen  vernünftiger  Überlegung  nach  die
Existenz  des  Staates,  seinen  gegenwärtigen  Territorial-
        <pb n="145" />
        9*

Der  völkerrechtliche  Notstand.

131

zeitig
findet
erhallt ­
  betreffe ­

rechte
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baren
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ch  die
orialoder

  Personalbestand  in  Frage  stellen  oder  seine  Unabhängigkeit ­
  in  einem  solchen  Maße  einschränken  würde,  daß  seine
völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit  aufgehoben  oder  doch
als  auf  ein  Minimum  reduziert  erscheinen  würde.
a)  Zunächst  muß  es  sich  um  eine  Gefahr  handeln,  die  unmittelbar
bevorsteht  oder  bereits  besteht.  Es  genügt  nicht,  daß  eine  Gefahr  erst
für  die  Zukunft  zu  besorgen  ist.  Wenn  also  ein  Staat  eine  Gefährdung
nicht  unmittelbar  vor  sich  sieht,  darf  von  einem  Notstand  überhaupt
nicht  gesprochen  werden.  Das  ist  im  Jahre  1842  von  dem  amerikanischen ­
  Staatssekretär  Webster  gelegentlich  des  Carolinen-Zwischenfalls
  mit  aller  Schärfe  auf  die  Formel  gebracht  worden,  daß  eine  „instant ­
  and  overwhelming  necessity“  vorliegen  müsse.  Weiter  aber,
und  das  ist  das  wichtigste  Tatbestandsmerkmal  des  Notstands  überhaupt,
muß
b)  die  Gefahr  auf  andere  Weise  nicht  abwendbar  sein.  Wenn  also
eine  Betrachtung  der  gegebenen  Sachlage  im  Einzelfalle  dahin  führt,
daß  es  doch  noch  andere  Möglichkeiten  gibt,  um  die  Notlage  abzuwehren,
müssen  diese  Mittel,  sofern  sie  sich  im  Rahmen  des  Rechts  bewegen,
angewandt  werden  und  es  ist  in  einem  solchen  Falle  die  Vornahme
einer  Handlung  nicht  zu  rechtfertigen,  die  Handlung  also,  sofern  durch
sie  gegen  einen  Völkerrechtssatz  verstoßen  wird,  völkerrechtswidrig.
Es  muß  weiter
c)  eine  vernünftige,  also  objektive  Betrachtungsweise  dahin  führen,
daß  gewisse  höchste  staatliche  Lebensgüter  auf  dem  Spiele  stehen  und
nicht  erhalten  bleiben  können,  außer  durch  Eingriff  in  fremde  Völkerrechtlich
  als  schutzwürdig  anerkannte  Interessen.
Welcher  Art  nun  diese  Interessen  sind,  ist  zweifelhaft  und  umstritten.
d)  Sorgfältige  Betrachtung  der  Staatenpraxis  lehrt,  als  solche  nicht
nur  die  Existenz  des  Staates  anzuerkennen,  die  bedroht  oder  gefährdet
ist,  sobald  eines  der  drei  Momente  des  Staates:  Staatsgebiet,  Staatsgewalt, ­
  Staatsvolk  bedroht  sind,  was  also  einer  Anerkennung  des  sogenannten ­
  „Selbsterhaltungsrechts"  gleichstehen  würde,  sondern,  daß
als  solche  wichtige  Lebensgüter  auch  schon  die  Unabhängigkeit  angesprochen ­
  werden  muß.  Aus  den  vorherigen  Erörterungen  folgt  einmal ­
  die  Subsidiarität  des  Notrechts,  weiter,  daß  Notstandsexzeß  sowie
Putativnotstand  unzulässig  sind.  Das  besagt,  daß,  wenn  ein  Staat
Handlungen  vornimmt,  die  über  das  zur  Abwehr  des  Notstandes  erforderliche ­
  Maß  hinausreichen,  oder  wenn  er  irrtümlich  Notstand  als
        <pb n="146" />
        lß‘2  Der  völkerrechtliche  Notstand.
gegeben  annimmt,  im  einen  wie  im  anderen  Falle  sein  Handeln  rechtswidrig ­
  bleibt.  Ist  die  im  Notstand  vorgenommene  Handlung  rechtsgemäß, ­
  so  ist  natürlich  auch,  da  ein  entgegenstehender  Völkerrechtssatz
nicht  besteht,  eine  Schadensersatzsorderung  ausgeschlossen.  Überwindet
das  Notrecht  jedes  andere  entgegenstehende  aus  dem  Völkerrecht  ent«
sließende  Recht,  so  sindet  es  seine  Schranken  an  dem  Notrecht  eines
anderen  Staates.  Besinden  sich  also  beide  Staaten  im  Notstand,  so
sind  beide  Notrechte  gleich  stark  und  es  ist  juristisch  nicht  möglich,  ein
Vorgehen  des  einen  oder  anderen  festzustellen.
Einige  Beispiele  mögen  das  Vorstehende  erläutern.  Dabei  ist  zu
erwähnen,  daß  der  Italiener  Cavaglieri,  der  einige  Hauptsälle  aufzählt
(um  ein  Notrecht  abzulehnen),  übersieht,  daß  ein  Protest  von  Staaten
gegen  das  von  einem  anderen  behauptete  Notrecht  sich  nicht  so  sehr
gegen  die  Behauptung  der  Existenz  eines  solchen  Notrechts,  als  vielmehr ­
  gegen  ein  angeblich  vorliegendes  Tatbestandsmerkmal,  insbesondere ­
  gegen  dasjenige  der  Subsidiarität  und  Erforderlichkeit,  regelmäßig ­
  gerichtet  hat.
Als  bekanntestes  Beispiel  darf  auf  den  Einfall  Friedrichs  des  Großen
in  Sachsen  1756  zunächst  hingewiesen  werden.  Dieser  ist  in  amtlichen
Auslassungen  Preußens  ausdrücklich  auf  Notstand  gestützt  worden,
was  uns  ja  allein  hier  interessiert,  so  daß  es  unbeachtet  bleiben  kann,
daß  nach  unserer  Ansicht  die  Rechtfertigung  eines  Krieges  nicht  notwendig ­
  erscheint.
Im  Jahre  1797  hat  England  Lebensrnittel  von  neutralen  Schiffen
weggeholt  und  in  England  verkauft  und  dies  gleichfalls  mit  Berufung
auf  Notstand  gerechtfertigt,  weil  England  sich  damals  von  einer  Hungersnot ­
  bedroht  gefühlt  gesehen  hatte.  Wiederum  ist  es  England  gewesen,
das  1808  die  Beschießung  von  Kopenhagen  und  die  Wegnahme  der
dänischen  Flotte  auf  Notstand  gestützt  hat,  weil  ein  Einrücken  Napoleons
von  Jütland  aus  in  Dänemark  und  der  erzwungene  Anschluß  dieses
Staates  an  Frankreich  und  damit  dessen  Flottenverstärkung  England
bedroht  hätte.  Im  Jahre  1837  hat  Amerika  gelegentlich  eines  Ausstandes
  in  Canada  gegen  die  englische  Herrschaft  nicht  genügend  Maßnahmen ­
  getroffen,  um  eine  Unterstützung  der  ausständigen  Canadier
von  amerikanischer  Seite  zu  verhüten.  Da  haben  englische  Truppen
in  amerikanischen  Gewässern  das  Schiff  Caroline  angegriffen,  an  Bord
dessen  sich  amerikanische  Freischärler  befanden,  die  nach  Canada  wollten,
das  Schiff  verbrannt  und  über  die  Niagarafälle  abgestürzt.  Beide
        <pb n="147" />
        133

Kriegsräson  und  Kriegsmanier.

Staaten  haben  damals  die  Existenz  eines  Notrechts  anerkannt;  bestritten ­
  und  zweifelhaft  war  nur  das  Vorliegen  eines  Tatbestandsmerkmales. ­
  1846  hat  Österreich  den  unter  gemeinsamem  Protektorat
von  Preußen,  Österreich  und  Rußland  stehenden  Freistaat  Krakau  seinem ­
  Staate  einverleibt,  weil  Krakau  ein  ständiger  Herd  von  Unruhen
sei,  die  auf  Galizien  überzugreifen  drohten.  Seitens  Frankreichs  und
Englands  ist  scharf  gegen  diesen  angeblichen  Notstand  protestiert  worden.
1870  hat  Rußland  einseitig  unter  Berufung  auf  Notstand  sich  von  den,
die  Neutralisierung  des  Schwarzen  Meeres  aussprechenden  Bestimmungen ­
  des  Pariser  Vertrages  von  1856  losgesagt  und  1886  die  im
Berliner  Vertrag  von  1878  festgesetzte  Freihafenstellung  von  Batum
aufgehoben.  1904  hat  Japan  seinen  Einmarsch  in  Korea  ebenso  mit
Notstand  zu  rechtfertigen  gesucht  wie  1914  Deutschland  seinen  in  Belgien ­
  und  endlich  hat  1914  die  Türkei  einseitig  die  Kapitulationsverträge
aufgehoben,  weil  diese  ihren  Lebensinteressen  widerstritten.
II-  Gibt  es  unseres  Erachtens  ein  völkerrechtliches  Notrecht,  so  muß
dies  in  gleicher  Weise  im  Krieg  wie  im  Frieden  den  geltenden  Rechtssätzen ­
  entgegengesetzt  werden  können.  Daneben  aber  wird  noch  darüber
hinaus  von  vielen  Schriftstellern  und  namentlich  in  militärischen  Kreisen ­
  ein  besonderes  militärisches  Notrecht  behauptet.  Dessen  Inhalt
pflegt  man  auf  die  Formel  zu  bringen:  Kriegsräson  geht  vor  Kriegsmanier. ­
  Dabei  versteht  man  unter  Kriegsräson  die  militärischen  Notwendigkeiten, ­
  unter  Kriegsmanier  das  Kriegsrecht.  Wäre  diese  Auffassung ­
  richtig,  so  wäre  ein  Kriegsrecht  praktisch  überhaupt  nicht  möglich.
Tenn  es  kann  jeder  Rechtssatz  mit  dem  Hinweis  außer  Kraft  gesetzt
werden,  die  militärischen  Notwendigkeiten  widerstreiten  seiner  Anwendung. ­
  Diese  Auffassung  entspringt  einer  völligen  Verkennung  der
geschichtlichen  Entwicklung  des  Kriegsrechts.  War  ursprünglich  gegenüber ­
  dem  Feind,  wie  schon  früher  ausgeführt,  alles  erlaubt,  so  befindet
sich  doch  schon  bei  Hugo  Grotius  die  Milderung,  die  in  dem  Satz
liegt:  Omnia  in  bello  Heere,  quae  necessaria  sunt  ad  finem  belli,  das
heißt:  alles  ist  im  Kriege  erlaubt  bis  zur  Erreichung  des  Kriegszweckes,
und  Kriegszweck  ist  die  Niederringung  des  Feindes.  Festzustellen  ist
nun,  was  hierzu  notwendig  und  was  nicht  notwendig  ist  und  das  festzustellen, ­
  das  war  ja  die  Aufgabe,  die  die  Staaten  bewußt  (das  ergibt
sich  mit  Klarheit  aus  amtlichen  Äußerungen  der  Brüssel-Haager  Konferenzen) ­
  sich  als  Aufgabe  gesetzt  und  erfüllt  haben.  Stellt  aber  das
Kriegsrecht  einen  Kompromiß  dar  zwischen  militärischen  Notwendig-
        <pb n="148" />
        134

Repressalie.

feiten  und  modernen  Kultur-  und  Humanitätsauffassungen  so  ist  es
ein  Unbing,  das  so  geschaffene  Recht  durch  eine  Generalklausel,  lebet
Satz  gelte  nur,  soweit  es  die  militärischen  Interessen  erlaubten,  emruschränken.
  Es  liegt  int  Sinne  dieser  Auffassungen,  wenn  dte  Haager
Konventionen  vielfach  Rechtssätzen  die  Einschränkung  hmzusügen:
soweit  keine  zwingende  Notwendigkeit  entgegensteht,  soweit  möglich,
soweit  die  militärischen  Verhältnisse  es  gestatten  usw.
Daraus  folgt,  daß  in  allen  Fällen,  in  denen  eine  solche  einschränkende
Klausel  nicht  aufgenommen  ist,  ein  besonderer  militärischer  Notstand
nicht  anerkannt  werden  kann,  so  daß  also  das  Kriegsrecht  genau  wie
sonst  nur  durch  Notstand  in  dem  früher  kennengelernten  Sinne  Abbeugun^n
  erfahrtje  ^  ^  ein  völkerrechtliches  Delikt
nach  fruchtloser  Mahnung  erfolgende,  irgendeine  Volkerrechtsnorm ­
  int  Verhältnis  des  Repressalie  ausübenden  und
des  von  ihr  betroffenen  Staates  zeitweise  außer  Kraft
setzende,  von  Rechtsschutztendenz  getragene  Selbsthilfehandlung
  des  ursprünglich  verletzten  Staates.  Daraus  folgt,
a)  Repressaliensubjekt  kann  nur  ein  Staat  sem,  und  zwar  der  Staat,
der  Deliktsobjekt  war,  gegen  den  also  ein  völkerrechtliches  Delikt  verübt ­
  wurde.  Repressalienobjekt  ist  der  Deliktstäter,  d.  h.  also  deriemge
Staat,  der  ein  völkerrechtliches  Delikt  verübt  hatte.
b)  Die  Repressalie  ist  eine  vom  Völkerrecht  wegen  ihrer  Rechtsschutztendenz ­
  ausnahmsweise  erlaubte  Selbsthilfemaßnahme^,  die  dazu
dient,  die  Rechtsfolgen  eines  völkerrechtlichen  Delikts  zu  erzwingen
oder  (und)  neue  Delikte  zu  verhüten.  Da  die  Repressalie  nur  dann
nicht  rechtswidrig  ist,  wenn  sie  sich  gegen  vorausgegangenes  Delikt
1  In  der  Völkerrechtswissenschaft  nimmt  die  Lehre  von  den  erlaubten
Selbsthilsemiiteln  einen  breiten  Raum  ein.  Als  solche  lehnen  wrr  insbesondere ­
  die  Intervention  ab  ls.oben  S.  59),  die  nur  im  Mantel  emes  justus
titulus  Daseinsberechtigung  hat  und  erkennen  ausschließlich  die  Repressalie
an.  Auch  die  Friedensblockade  ist  ohne  besondere  Rechtstitel  kaum  as
erlaubtes  Selbsthilfemittel  positivrechtlich  nachweisbar  &amp;lt;s.  unten  ©.213).  D,e
Retorsion  ist  keine  rechtswidrige  Handlung,  sie  beantwortet  nur  eine  unfreundliche ­
  Handlung  (acte  pen  amical)  mit  einer  eben  solchen.  Der  Krieg
ist,  weil  sich  Völkerrechtsfolgen  an  ihn  knüpfen,  zwar  nicht  völkerrechtlich
irrelevant,  aber  als  solcher  nicht  als  erlaubtes  Selbsthilsemittel  anerkannt,
sondern  lediglich  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  toleriert,  also  nicht  ausdrücklich ­
  verboten.

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        Repressalie.

135

richtet,  ist  eine  Repressalie  unzulässig,  deren  Objekt  dritte  Staaten  sind,
mag  nun  die  Repressalienhandlung  gar  nicht  auf  dieses  gemünzt  gewesen ­
  sein,  sondern  sie  nur,  nach  der  Wahl  des  Repressalienmittels,
mittresfen.  Daraus  folgt  insbesondere,  daß  der  I7-Bootkrieg,  soweit  von
ihm  Neutrale  betroffen  wurden,  die  nicht  ihrerseits  ein  völkerrechtliches
Delikt  begangen  und  dadurch  einen  selbständigen  Repressaliengrund
gegen  sich  geliefert  hatten,  in  seiner  uneingeschränkten  Form  eben  den
Neutralen  gegenüber  rechtswidrig  war.
c)  Welche  Norm  des  Völkerrechts  von  dem  Repressaliensubjekt  außer
Kraft  gesetzt  wird,  ist  gleichgültig.  Es  kann  sich  ebensowohl  um  einen
gewohnheitsrechtlichen  wie  einen  staatsvertraglichen,  aber  eben  im
Verhältnis  vom  Nepressaliensubjekt  zum  Repressalienobjekt  gültigen
Rechtssatz  handeln.  Gilt  dabei  nicht  das  Prinzip  der  Proportionalität,
so  ist  anderseits  doch  zu  beachten,  daß,  da  die  Repressalie  nur  solange
dauern  darf,  als  der  Grund  zu  ihr  besteht,  keine  Maßnahme  vorgenommen ­
  werden  darf,  die  über  den  Zeitpunkt  des  Wegfalls  dieses  Grundes
hinausreichen  würde.
d)  Als  Repressalienmittel  begegnen  uns  nameiülich  Embargo,  Friedensblockade, ­
  Verhaftungen  von  Personen,  Beschlagnahmungen  von
Guthaben,  schlechte  Behandlung  von  Gefangenen  usw.
e)  Tie  Repressalie  gilt  in  gleicher  Weise  im  Krieg  und  im  Frieden,
verschieden  pflegt  hier  nur  der  Zweck  zu  sein,  weil  die  Friedensrepressalie ­
  mehr  repressive,  die  Kriegsrepressalie  mehr  präventive  Natur  zeigt.
{)  Da  die  Repressalie  nicht  rechtswidrig  ist,  braucht  das  Repressaliensubjekt ­
  keinen  Schadensersatz  für  sie  zu  leisten.
g)  Vom  Krieg  unterscheidet  sich  die  Repressalie  hauptsächlich  durch  die
Willensüchtung.  Es  können  daher  sehr  wohl  gewaltsame  Handlungen,
bei  denen  Menschen  zugrunde  gehen  und  die.  für  das  Laienauge  als
kriegerische  erscheinen,  nach  dem  Willen  der  beteiligten  Staaten  nur
Ausübung  einer  Repressalie  sein.  Als  Beispiel  sei  auf  den  fchon  erwähnten ­
  französisch-chinesischen  Zwischenfall  von  1884  wie  auf  den
Boxerfeldzug  von  1900  verwiesen.  Auch  in  letzterem  ist  von  einem
Krieg  keine  Rede  gewesen,  obwohl  die  verbündeten  Mächte  teilweise
gegen  reguläre  chinesische  Soldaten  gekämpft  haben.
h)  Eine  besondere  Notwehr,  die  von  vielenAutoren  behauptet  wird,
ist  im  Völkerrecht  nicht  anzuerkennen,  es  handelt  sich  hier  vielmehr
lediglich  um  Ausübung  einer  Repressalie,  die  einem  rechtswidrigen,
vorausgehenden  Angriff  entgegengesetzt  wird.
        <pb n="150" />
        136

Gute  Dienste  und  Vermittlung.

Achter  Abschnitt.
Das  völkerrechtliche  Kriegsvorbeugungsrecht.
Kriegsvorbeugungsrecht  ist  der  Inbegriff  der  Rechtssätze,
die  ihrer  Natur  nach  bestimmt  sein  sollen,  den  Krieg  zum
mindesten  wirklich  zur  ultima  ratio,  zum  äußersten  Notbehelf, ­
  zu  stempeln.  Diesem  Zwecke  dienen  folgende  Rechtsinstitute:
1.  die  guten  Dienste  und  Vermittlung,
2.  die  internationale  Schiedsgerichtsbarkeit  und  die  internationale
Gerichtsbarkeit,
3.  der  Völkerbund.
§  32.  Gute  Dienste  und  Vermittlung.
Wenn  der  erste  Titel  der  I.  Haager  Konvention  von  1899  unter  der
Überschrift:  „Erhaltung  des  allgemeinen  Friedens"  in  einem  einzigen
Artikel  die  Erklärung  der  Signatare  enthält,  zur  Sicherung  der  Erledigung ­
  der  internationalen  Streitigkeiten  und  damit  zur  tunlichsten
Ausschaltung  der  Gewalt,  alle  ihre  Bemühungen  aufwenden  zu  wollen,
so  findet  diese  programmatische  Blankettnorm  ihre  nähere  Ausgestaltung ­
  in  dem  zweiten,  dritten  und  vierten  Titel,  die  nacheinander  von
guten  Diensten  und  Vermittlung,  von  Untersuchungskommissionen
und  von  der  Schiedsgerichtsbarkeit  handeln.  Sämtliche,  gleich  den  —
tatsächlich  stets  zuerst  Platz  greisenden  —diplomatischen  Verhandlungen, ­
  Mittel  zur  Verhütung  blutigen  Streitanstrages,  unterscheiden  sich
doch  alle  von  der  Schiedsgerichtsbarkeit  dadurch,  daß  nur  letzterer
zwingende  Kraft  innewohnt.  Nach  der  Regelung  der  Haager  Akte
besteht  aber  noch  ein  weiterer  Unterschied:  während  Vermittlung  und
gute  Dienste  nur  bei  schweren  Konflikten  Platz  greifen,  sind  die  übrigen ­
  Streiterledigungsmittel  bei  jeder  Differenz  anwendbar,  wenngleich ­
  man  bei  unbedeutenden  Streitigkeiten  in  den  meisten  Fällen
durch  diplomatische  Verhandlung  zur  Beilegung  des  Staatszwistes
gelangen  wird.  Einen  Unterschied  zwischen  Vermittlung  und  guten
Diensten  erkennt  das  Haager  Abkommen  nicht  an,  er  ist  jedoch  unzweifelhaft ­
  vorhanden  und  muß  darin  gesucht  werden,  daß  die  guten  Dienste
nur  darauf  gerichtet  sind,  die  Streitteile  zusammen-  oder  wieder  zusammenzuführen, ­
  während  Mediation  in  direkter  Führung  der  Verhandlungen ­
  auf  Grund  von  Vorschlägen  des  vermittelnden  Staates  besteht.
        <pb n="151" />
        Untersuchungskommissionen.

137

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Man  hat  in  dem  zweiten  Titel  des  Abkommens  die  streitenden  Staaten ­
  verpflichtet,  „im  Falle  einer  ernsten  Meinungsverschiedenheit  oder
eines  Streites"  vor  dem  Waffengang  die  Vermittlung  einer  befreundeten ­
  Macht  oder  mehrerer  befreundeter  Mächte  anzurufen,  diese
Pflicht  jedoch  eingeschränkt  durch  den  Zusatz:  „Soweit  die  Umstände
dies  gestatten,"  somit  also  die  Pflicht  durch  ein  subjektives  Auslegungsrecht ­
  der  konkreten  Sachlage  eingeschränkt.
Wichtiger  ist  das  „Anerbieten"  der  guten  Dienste  und  der  Vermittlung ­
  seitens  Neutraler,  eine  Vermittlung,  die  Art.  3  sowohl  für
die  Zeit  vor  wie  nach  Kriegsbeginn  für  „nützlich  und  wünschenswert"
erklärt,  „soweit  die  Umstände  dies  gestatten".  Da  Absatz  III  ausdrücklich ­
  bestimmt,  daß  in  jenem  Anerbieten  niemals  eine  unfreundliche
Handlung  erblickt  werden  dürfe,  so  entfällt  damit  auch  die  Gefahr
einer  Friktion  mit  einem  der  Streitteile.  Art.  7  bestimmt,  daß  durch
die  Vermittlungstätigkeit  eine  begonnene  Mobilmachung  und  andere
den  Krieg  vorbereitende  Maßnahmen  wie  bei  einer  nach  Ausbruch  desselben ­
  einsetzenden  Mediation  die  kriegerischen  Operationen  nicht  unterbrochen ­
  werden.
Besonderer  Erwähnung  bedarf  die  besondere  Vermittlung,  die
nur  bei  ernsten,  den  Frieden  gefährdenden  Streitigkeiten  Platz  greifen
soll.  Den  Sekundanten  bei  einem  Duell  vergleichbar,  sollen  zwei  je
von  den  Streitteilen  beauftragte,  unbeteiligte  Mächte  miteinander  in
Verbindung  treten  und,  unter  Ausschaltung  der  Parteien,  alle  Bemühungen ­
  aufwenden,  um  die  Differenz  zur  Lösung  zu  bringen.
Während  ihrer  Tätigkeit,  die  mangels  entgegenstehender  Abrede  30
Tage  nicht  überschreiten  darf,  ist  jede  direkte  Verhandlung  zwischen  den
streitenden  Teilen  eingestellt.
§  33.  Internationale  Untersuchungskommissionen.
Sie  sind  d  a  am  Platze,  wo  es  gilt,  durch  eine  unparteiische
und  gewissenhafte  Prüfung  Tatfragen  aufzuklären,  über  die
bei  den  im  Streite  befindlichen  Staaten  verschiedene  Auffassungen
herrschen.  Es  ist  bekannt,  daß  fünf  Jahre  nach  der  I.  Haager  Konferenz ­
  eine  bedenkliche  Spannung  zwischen  England  und  Rußland
durch  eine  in  Paris  eingesetzte  Untersuchungskommission  aus  der  Welt
geschafft  worden  ist.  Es  handelte  sich  damals  um  die  Beschießung
englischer  Fischerboote  durch  die  auf  der  Fahrt  nach  Ostasien  befindliche ­
  russische  Flotte,  die  in  der  Gegend  der  Doggerbänke  bei  Hull
        <pb n="152" />
        138  Untersuchungskommissionen.

glaubte.  Damals  ist  es  der  Kommission  gelungen,  einen  Streit  zu  beseitigen, ­
  der  die  Gesahr  eines  bewafsneten  Zusammenstoßes  in  große  .  j  q
Nähe  gerückt  hatte.  .  suchun
Vielfach  wird  eine  internationale  Untersuchung  ein  Vorstadtum  bü-  :  r (
den  für  ein  schiedsgerichtliches  Verfahren:  Soweit  eine  solche  Unter-  -  ^inen
suchung  den  Schiedsrichtern  zugewiesen  ist,  handelt  es  sich  nur  um  eine  i  Ausgc
Vorbereitungstätigkeit  dieser  für  die  Urteilsfindung,  eine  Tätigkeit,  :  ^ngettf
die  aber  selbständig  keine  Bedeutung  hat.  Anders,  wenn  die  Unter-  1  tü(
suchung,  wie  es  die  Regel  ist,  nur  dazu  bestimmt  ist,  eine  Grundlage  .  ^nfe
für  die  Überlegung  der  Parteien  zu  schaffen,  ob  ein  zwischen  ihnen  be-  :  L t
stehender  Streit  auf  Grund  der  getroffenen  Feststellungen  nunmehr  beben
auf  diplomatischem  Wege  aus  der  Welt  geschafft  oder  zur  rechtlichen  ,  batj  (
Entscheidung  einem  Schiedsgerichte  unterbreitet  werden  soll.  Eine  bat '  ^
derartige  Untersuchungskommission  hatten  die  in  der  Literatur  viel  &amp;gt;  ^
erörterten,  von  dem  amerikanischen  Senat  stark  geänderten  und  daher  ^utte
vom  Präsidenten  nicht  ratifizierten  Taftschen  Schiedsgerichtsverträge  :
vom  3.  August  1911  im  Auge.  Denn  sie  sahen  gegebenenfalls  eine  ^
Untersuchungskommission  vor,  die  den  Streitfall  aufklären  und  da-  ,  f ab  j T
mit  näherte  sich  ihre  Tätigkeit  der  Mediation  —  Vorschläge  machen  [)Qt  ei
sollten.  Und  eine,  wie  man  sie  nennen  könnte,  selbständige  Unter-  bet  ^
fuchungstätigkeit  (im  Gegensatz  zur  akzessorischen  bei  nachfolgendem  hatte
Schiedsgerichtsverfahren)  enthalten  die  sogenannten  Bryanschen  Ver-  (f ntro
träge  seit  1913.  finde
Wenn  die  I.  Haager  Konvention  im  dritten  Titel  von  „internationalen  Iung
Untersuchungskommissionen"  handelt,  so  hat  man  damit  nur  an  die  ^lie:
selbständigen  gedacht.  Ihre  Einsetzung  wird  in  Artikel  9  dann  als  -  bie  ir
nur!  —  nützlich  und  wünschenswert  empfohlen,  wenn  der  Streit  der  g n  b
Staaten  einer  verschiedenen  Würdigung  von  Tatsachen  entspringt.  ^nd&amp;gt;
Dabei  ist  das  Wesentliche  des  Jnstttuts,  daß  den  Parteien  volle  Frei-  Schiheit
  hinsichtlich  der  Folgen  verbleibt,  die  der  Feststellung  der  Kom-  mfo .
mission  zu  geben  ist.  Das  Ergebnis  dieser  Feststellung  kann  zu  weiteren
Verhandlungen,  kann  dahin  führen,  daß  die  Sache  einem  Schieds-  nur
gericht  unterbreitet  wird,  kann  aber  auch  zum  Kriege  führen.  Letzteren  gerid
wollte  Martens  1907  dadurch  unmöglich  machen,  daß  es  den  Parteien  Schi«
nach  dem  Erlasse  des  Berichtes  der  Untersuchungskommissionen  nur  W
noch  freistehen  sollte,  sich  friedlich  zu  einigen  oder  die  Sache  dem  Haager  Mn
Hofe  zu  übergeben.  Zuso
        <pb n="153" />
        Schiedsgerichtsbarkeit.

139

§  84.  Internationale  Schiedsgerichtsbarkeit.
I.  Ist  die  internationale  Schiedsgerichtsbarkeit,  wie  neuere  Untersuchungen ­
  dargetan,  dem  Altertum  wie  dem  Mittelalter  wohl  vertraut
gewesen,  hat  sie  vor  allem  in  der  Publizistik  der  beginnenden  Neuzeit
einen  ziemlich  breiten  Raum  eingenommen,  so  ist  sie  doch  erst  seit
Ausgang  des  18.  Jahrhunderts  zu  einer  Blüte  gelangt,  die  durch  den
Weltkrieg  zwar  aufgehalten  worden  ist,  aber  nicht  zerstört  werden  kann.
Es  war  vielleicht  etwas  verfrüht,  wenn  Martens  auf  der  II.  Haager
Konferenz  von  der,, grande  idee  qui  domine  notre  temps“  gesprochen
hat.  Daß  sie  trotz  oder  gerade  wegen  des  furchtbaren  politischen  Erdbebens, ­
  das  die  ganze  bewohnte  Welt  in  ihren  Grundfesten  erschüttert
hat,  eher  an  Anhang  in  breitesten  Kreisen  aller'Staaten  gewonnen
hat,  darf  behauptet  werden.  i
Der  elementare  Aufschwung,  den  die  Schiedsgerichtsidee  genommen,
hatte  sich  vor  Beginn  des  großen  Völkerringens  vor  allem  in  dem  Abschluß ­
  von  „institutionellen"  Schiedsverträgen  gezeigt.  Dieser  wissenschaftliche ­
  Begriff,  von  Lammasch  in  einem  berühmt  gewordenen  Aufsatz ­
  im  Jahrbuch  des  Öffentlichen  Rechtes  Band  VI  S.  76  ff.  geprägt,
hat  einen  Unterschied  erfaßt,  über  den  selbst  noch  in  den  Verhandlungen
der  Haager  Konferenzen  eine  unerfreuliche  Verwirrung  geherrscht
hatte:  Auf  zweierlei  Weise  kann  ein  Schiedsgericht  ins  Leben  treten:
Entweder  so,  daß  zwei  Staaten,  die  miteinander  sich  im  Streit  befinden, ­
  diesen  konkreten  Streit  vertraglich  schiedsrichterlicher  Regelung ­
  unterwerfen  —  in  diesem  Falle  spricht  Lammasch  von  einem
isolierten  Schiedsgericht  —,  oder  aber  so,  daß  ein  Schiedsgericht  für
die  in  der  Zukunft  erst  auftauchenden  Streitigkeiten  vorgesehen  wird.
In  diesem  Falle  stellt  die  Schiedsgerichtsbarkeit  für  die  Vertragschließenden ­
  eine  Institution  dar.  Während  also  im  ersten  Fall  der  oder  die
Schiedsrichter  auf  Grund  des  für  die  spezielle  Streitigkeit  geschaffenen
Abkommens  tätig  werden,  stellt  in  dem  zweiten  Fall  ein  nach  Abschluß ­
  des  „Grundvertrages"  möglicherweise  geschlossener  Vertrag
nur  die  näheren  Einzelheiten  über  die  Funktionen  des  Schiedsgerichtes ­
  fest.  Daher  die  Unterscheidung  isoliertes  und  insütutionelles
Schiedsgericht.
Wie  der  belgische  Minister  Descamps  in  einem  berühmt  gewordenen
Rundschreiben  an  die  Mächte  vom  Jahre  1895  dargetan  hat,  war  bei
Zusammentritt  der  ersten  Haager  Friedenskonferenz  bereits  eine  große
        <pb n="154" />
        140  Schiedsgerichtsbarkeit  —  Geschichte.  I
Anzahl  von  institutionellen  Schiedsgerichtsverträgen  abgeschlossen  3.  S
worden,  deren  Hanpttypen  hier  zu  umschreiben  sind:  Man  muß  unter  j  Vi
den  Schiedsgerichtsverträgen,  außer  der  vorher  gemachten  Unterschei-  Ein  r
dung  zwischen  isolierten  und  institutionellen,  noch  eine  weitere  in  zwei-  auf  die
sacher  Hinsicht  machen.  Entweder  —  und  das  war  bis  1899  beinahe  die  renzen'
Regel  —  sollen  nur  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Auslegung  und  bei  I  und  Au
der  Anwendung  eines  bestimmten  Vertrages  ergeben  würden,  schieds-  barleit  i
gerichtlich  geregelt  werden.  Man  spricht  hier  von  einer  speziellen  Mittel
kompromissarischen  Klausel.  Oder  aber  man  unterwirft  alle  zusehen
Streitigkeiten,  die  überhaupt  zwischen  den  Vertragsteilen  auftauchen  |  gerichtli
möchten,  solcher  Entscheidung.  Das  kann  nun  wiederum  so  geschehen,  j  berühre
daß  jene  Schiedsgerichtsnormen  in  einem  anderen  Vertrag  mitent--  jedoch
halten  sind,  man  spricht  hier  von  genereller  kompromissarischer  schränkt
Klausel,  oder  aber,  und  das  war  bis  1899  die  Ausnahme,  man  macht  ,,5
eine  nur  jene  Festsetzung  der  Schiedsgerichtsbarkeit  für  die  Zukunft  schiet
enthaltende  Norm  zum  Gegenstand  einer  selbständigen  Übereinkunft.  im  f
Endlich  können  wieder  zwei  oder  mehrere  Staaten  an  einem  Schieds-  gerici
gerichtsvertrag  oder  einem  Vertrag  mit  kompromissarischer  Klausel  so  wird
beteiligt  sein.  -  fakultat
Von  der  Wissenschaft  und  den  Pazifisten  als  wichtiges  Mittel  zur  des  Ob&amp;gt;
friedlichen  Beilegung  internationaler  Streitigkeiten  gepriesen,  von  :  ßer  Be!
der  Mehrzahl  der  Staaten  in  der  Praxis  anerkannt,  war  die  Schieds-  üben  w
gerichtsidee  dazu  vorbestimmt,  in  ganz  anderem  Maße,  als  es  bisher  bitrabel
geschehen,  zum  Gegenstand  einer  internationalen  Vereinbarung  ge-  ■  interesst
macht  zu  werden,  als  am  18.  Mai  1899  im  Haag  die  erste  Friedens-  ,  Was
konferenz  zusammentrat.  gatorisö
Wenn  das  Haager  Abkommen  vom  29.  Juli  1899  die  internationale  bei  Str
Schiedssprechung  in  drei  Kapiteln  behandelt,  die  die  Überschriften  :  seiner  2
tragen:  Internationales  Schiedswesen,  Ständiger  Schiedshof,  Schieds-  |  anderer
verfahren,  so  sind  damit  klar  die  drei  Hauptfragen  gekennzeichnet,  j  Anwen!
deren  Beantwortung  der  von  dem  Plenum  der  ersten  Friedenskon-  j  geführt
ferenz  eingesetzten  (III.)  Kommission  als  Aufgabe  zugefallen  war.  ;  Fragen
Die  Fragen,  die  zur  Erörterung  gestellt  werden  mußten,  waren,  i  Wie
wenn  man  überhaupt  die  Schiedsgerichtsbarkeit  als  Streiterledigungs-  ;  scheu  R
mittel  durch  eine  Konvention  zwischen  den  26  Staaten,  die  auf  der  :  chung  b
I.  Haager  Konferenz  vertreten  waren,  anerkennen  wollte,  die:  digen  §
1.  Wann  soll  eine  internationale  Schiedsgerichtsbarkeit  Platz  greifen?  schluß  a
2.  Soll  diese  fakultativ  oder  obligatorisch  sein?  lamentc
        <pb n="155" />
        Schiedsgerichtsbarkeit  —  Geschichte.  141

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3.  Sollen  alle  Streitigkeiten  unbedingt  oder  nur  unter  gewisseit
Voraussetzungen  als  arbitrabel  gelten?
Ein  russischer  Entwurf,  von  Prof.  v.  Martens  ausgearbeitet,  hatte
auf  die  erste  Frage  unter  Art.  7  dahin  geantwortet,  daß  für  Differenzen ­
  rechtlicher  Natur,  insbesondere  wenn  es  sich  um  die  Anwendung
und  Auslegung  völkerrechtlicher  Verträge  handele,  die  Schiedsgerichtsbarkeit ­
  als  das  wirksamste  und  am  meisten  der  Billigkeit  entsprechende
Mittel  zur  friedlichen  Beilegung  internationaler  Streitigkeiten  anzusehen ­
  sei.  Im  übrigen  hatte  er  in  Art.  8  die  Pflicht  zum  schiedsgerichtlichen ­
  Austrag  aller  nicht  die  Ehre  oder  die  Lebensinteressen
berührenden  Fragen  der  im  Art.  7  bezeichneten  Art  statuiert,  diese
jedoch  in  den  folgenden  Art.  9  und  10  teils  erweitert,  teils  eingeschränkt. ­
  Denn  wenn  Art.  9  lautet:
„Jeder  Staat  besttmmt  von  sich  aus,  ob  dieser  oder  jener  Fall
schiedsgerichtlich  erledigt  werden  soll,  ausgenommen  die  Fälle,  die
im  folgenden  Artikel  aufgeführt  sind,  und  in  denen  die  Schiedsgerichtsbarkeit ­
  obligatorisch  sein  soll,"
so  wird  in  dem  Vordersatz  die  Schiedsgerichtsbarkeit  der  Regel  nach  als
fakultativ  bezeichnet,  und  diese  Regel  nur  in  gewissen  Fällen  zugunsten
des  Obligatoriums  abgebeugt.  Dabei  gilt  jedoch  —  und  es  ist  von  großer ­
  Bedeutung,  das  festzustellen  —,  daß  sowohl  im  Falle  des  fakultativen ­
  wie  des  obligatorischen  Schiedsgerichtes  nur  solche  Fälle  als  arbitrabel ­
  angesehen  werden  sollten,  bei  denen  weder  Ehre  noch  Lebensinteressen ­
  eines  der  beteiligten  Staaten  betroffen  würden.
Was  nun  die  Ausnahmefälle  des  Art.  10  anlangt,  so  sollte  die  obligatorische ­
  Schiedsgerichtsbarkeit  am  Platze  sein,  einmal,  ganz  allgemein,
bei  Streitigkeiten  über  Entschädigungsansprüche  eines  Staates  oder
seiner  Angehörigen  wegen  unerlaubten  Tuns  oder  Unterlassens  eines
anderen  Staates  oder  dessen  Angehöriger,  weiter  bei  Auslegung  oder
Anwendung  gewisser  Verkehrs-Verträge,  die  in  vier  Gruppen  ausgeführt ­
  waren;  soweit  es  sich  um  rein  technische  und  nicht  politische
Fragen  handeln  würde.
Wie  bekannt,  sind  Art.  9  und  10  an  dem  Widerspruch  des  Deutschen ­
  Reiches  zu  Fall  gekommen.  Eine  Gegenleistung  für  diese  Streichung ­
  bedeutete  dessen  Einwilligung  zur  Schaffung  des  Haager  Ständigen ­
  Schiedsgerichtshofes,  der  Cour  permanente  d’arbitrage,  im  Anschluß ­
  an  einen  Entwurf  der  1895  in  Brüssel  abgehaltenen  Interparlamentarischen ­
  Konferenz.
        <pb n="156" />
        142  Schiedsgerichtsbarkeit  —  Geschichte.
Weniger  Schwierigkeiten  als  die  Frage  des  Weltschiedsspruchs  hat
die  dritte  große  Ausgabe  gemacht,  die  der  III.  Kommission  zugesallen
war:  die  überaus  bedeutsame  Feststellung  einer  Prozeßordnung  sur
Streitigkeiten  vor  dem  Haager  Schiedsgericht.  —  Trotz  der  Streichung
der  Art.  9  und  10  des  russischen  Entwurfes  war  somit  das  Ergebnis
der  I.  Haager  Konferenz  in  friedensrechtlicher  Hinsicht  bedeutend.
Denn  wenn  auch  nach  dem  Abkommen  von  1899  und  tvie  antizipierend ­
  bemerkt  sei,  auch  nach  dem  von  1907  —  kein  wirklich  ständiges
Schiedsgericht  geschaffen  worden  ist,  sondern  die  Parteien  nur  in  den
von  den  einzelnen  Staaten  in  der  Höchstzahl  von  je  vier  ernannten
Schiedsrichtem  eine  Anzahl  hervorragender  Persönlichkeiten  zur  Entscheidung ­
  ihrer  Streitigkeiten  vorfanden  und  vorfinden,  so  lag  doch
hierin  wie  in  dem  Vorhandensein  des  Bureaus  des  Haager  Schiedsgerichtshofes
  ein  außerordentlich  starker  Anreiz,  Differenzen  Persönlich,
feiten  anzuvertrauen,  die  von  den  einzelnen  Signatarmächten  als  hierfür ­
  geeignet  bezeichnet  worden  waren,  und  weiter,  sich  des  im  Haag
errichteten  Bureaus  des  Schiedsgerichtshofes  für  die  Vorbereitung  des
Prozesses  und  im  Verfahren  zu  bedienen.  Während  für  letzteres  bisher ­
  von  Fall  zu  Fall  Normen  erst  hatten  von  der  Partei  geprägt  werden
müssen,  war  nunmehr  eine,  wenn  auch  nicht  lückenlose  Ordnung  geschaffen, ­
  die  automatisch  im  Verfahren  vor  dem  Haager  Schiedsgericht
Platz  greifen  sollte,  falls  die  Parteien  nichts  Abweichendes  bestimmten.
Vor  allem  aber:  hatte  man  auch  keine  Einigung  im  Sinne  der  Statuierung
  einer  Pflicht  zum  Austrag  von  Streitigkeiten  auf  schiedsgerichtlichem ­
  Wege  erzielt,  so  hat  man  durch  ein  in  Art.  16  enthaltenes  Elo-Qium
  auf  jenes  Institut  des  Völkerrechts  die  Staaten  nachdrücklich  darauf
  hingewiesen,  daß  man  bei  Scheitern  diplomatischer  Verhandlungen ­
  in  erster  Linie  zu  schiedsrichterlicher  Erledigung  des  schwebenden
Streitfalles  greifen  solle.  Man  hatte  weiter  -  was  praktisch  vielleicht
noch  wichtiger  war  -  in  Art.  19  bestimmt:  „Unabhängig  von  den
allgemeinen  und  besonderen  Verträgen,  die  schon  jetzt  den  Signatarmächten
  die  Verpflichtung  zur  Anrufung  der  Schiedssprechung  auferlegen, ­
  behalten  diese  Mächte  sich  vor,  sei  es  vor  der  Ratifikation  des
vorliegenden  Abkommens  oder  später,  neue  allgemeine  oder  besondere
Übereinkommen  abzuschließen,  um  die  obligatorische  Schiedssprechung
auf  alle  Fälle  auszudehnen,  die  ihr  nach  ihrer  Ansicht  unterworfen
werden  können."  Welchen  eminenten  praktischen  Wert  diese  auf  den
ersten  Blick  wenig  bedeutungsvoll  erscheinende  Besümmung  in  den
        <pb n="157" />
        143

Schiedsgerichtsbarkeit  —  Geschichte.

nächsten  Jahren  für  die  Fortbildung  der  Schiedsgerichtsidee  gehabt,
hat  zunächst  der  großartige  Aufschwung  bewiesen,  den  jene  alsbald  und
unmittelbar  nach  der  Beendigung  der  I.  Konferenz  in  der  Staatenpraxis ­
  genommen,  ein  Aufschwung,  der  hauptsächlich  in  dem  Abschluß
einer  außerordentlich  großen  Anzahl  obligatorischer  Schiedsgerichtsverträge ­
  zutage  getreten  ist.  Es  will  doch  etwas  bedeuten,  wenn  in  den
acht  Jahren  von  1899—1907  nicht  weniger  als  40  Schiedsgerichtsverträge ­
  zwischen  europäischen  Mächten  ratifiziert  und  weitere  sieben
abgeschlossen  worden  sind,  und  daß  an  zwei  von  ihnen,  nämlich  mit
England  und  der  Union,  das  Deutsche  Reich  beteiligt  war,  trotz  der  auf
der  Haager  Konferenz  dem  Obligatorium  entgegengesetzten  Bedenken.
Und  zu  diesen  40  oder  47  Schiedsgerichtsabkommen  tritt  noch  eine
ziemlich  große  Zahl  von  solchen  zwischen  den  mittel-  und  südamerikanischen ­
  Staaten,  insbesondere,  als  obligatorischer  Vertrag,  der,  welcher
auf  der  pan-amerikanischen  Konferenz  von  1902  abgeschlossen  worden
ist.  Zwar  enthielten  die  meisten  dieser  Verträge  noch  die  Ehren-  und
Jnteressenklausel,  vielfach  auch  eine  Klausel.zugunsten  der  Interessen
von  dritten  Mächten,  als  deren  Typ  das  französisch-englische  Abkommen
vom  18.  Oktober  1903  und  neben  anderen  das  jenen  nachgebildete,
deutsch-englische  vom  12.  Juli  1904,  gelten  können.  Doch  sind  schon
vor  1907  einige  Verträge  abgeschlossen  worden,  die  nach  dem  Vorbild
zweier  nicht  ratifizierter,  von  der  Schweiz  bzw.  England  1883  bzw.
1897  mit  der  Union  abgeschlossener  Verträge  und  des  Vertrages,  den
1898  Italien  mit  Argentinien  eingegangen,  alle  Streitigkeiten  ohne
Einschränkung  durch  irgendeine  Klausel  obligatorischer  Schiedssprechung
unterworfen  haben.  Eine  dritte  Gruppe  endlich  enthält  das  Prinzip
der  Schiedsgerichtsbarkeit  mit  Ehrenklausel,  erklärt  aber  daneben  eine
Reihe  von  Streitfragen  für  unbedingt  arbitrabel.
Amerikanische  Anregungen,  die  bis  auf  das  Jahr  1904  zurückreichen,
waren  es,  die  die  russische  Regierung  bestimmt  haben,  auf  die  Abhaltung ­
  einer  neuen  Konferenz  im  Jahre  1907  hinzuwirken.  Waren  1899
nur  26  Staaten  vertreten,  so  sind  1907  44  der  Einladung  der  niederländischen ­
  Regierung  nach  dem  Haag  gefolgt,  darunter  vor  allem  die
mittel-  und  südamerikanischen,  die  (außer  Brasilien)  1899  keine  Einladung ­
  erhalten  hatten.
Hatten  fast  alle  Staaten  in  der  Zeit  seit  1899  obligatorische  Einzelschiedsverträge
  abgeschlossen,  wollte  man  nun  versuchen,  uno  actu
durch  einen  Weltschiedsvertrag  alle  Staaten  untereinanderzu  verbinden.
        <pb n="158" />
        144

Schiedsgerichtsbarkeit  —  Geschichte.
Von  den  Großmächten  waren  es  insbesondere  England  und  die  Vereinigten ­
  Staaten  —  diese  allerdings  unter  dem  Vorbehalt  der  Gutheißung ­
  jedes  einzelnen  Kompromisses  durch  den  amerikanischen  Senat ­
  —,  die  mit  Nachdruck  für  einen  obligatorischen  Weltvertrag  eingetreten ­
  sind;  auch  Österreich-Ungarn  brachte  seine  grundsätzliche  Sympathie ­
  für  die  obligatorische  Schiedssprechung  zum  Ausdruck.  Das
Deutsche  Reich  hatte  seine  Bereitwilligkeit  zur  Mitarbeit  erklärt  und
betont,  daß  es  auf  Grund  der  seit  1899  gewonnenen  Erfahrungen  im
Prinzip  der  obligatorischen  Schiedssprechung  sympathisch  gegenüberstehe, ­
  wie  dies  aus  den  beiden  Verträgen  von  1904  und  der  Aufnahme
der  kompromissarischen  Klausel  in  alle  neueren  Handelsverträge  erhelle. ­

Gleichwohl  ist  man  —  und  leider  kann  Deutschland  von  Schuld  daran
nicht  freigesprochen  werden  —  zu  keinem  Weltschiedsvertrag  gelangt.
Vielmehr  einigte  man  sich  lediglich  auf  folgende  Deklaration:  „Die
Konferenz  hat  im  Geist  der  Verständigung  und  der  gegenseitigen  Zugeständnisse, ­
  der  eben  der  Geist  ihrer  Beratungen  ist,  die  folgende  Deklaration ­
  beschlossen,  die,  indem  sie  jeder  der  vertretenen  Mächte  den
Vorteil  ihrer  Abstimmung  wahrt,  allen  gestattet,  die  Grundsätze  zu  bestätigen, ­
  die  sie  als  allgemein  anerkannte  betrachten.  Sie  ist  einstimmig
darüber:
1.  das  Prinzip  der  obligatorischen  Schiedssprechung  anzuerkennen '
und
2.  zu  erklären,  daß  gewisse  Differenzen  und  insbesondere  diejenigen,
welche  sich  auf  die  Auslegung  und  Anwendung  der  internationalen
vertragsmäßigen  Vereinbarungen  beziehen,  geeignet  sind,  der  obligatorischen ­
  Schiedssprechung  ohne  jede  Einschränkung  unterworfen
zu  werden."
Hatte  man  auch  diesmal  den  obligatorischen  Weltschiedsgerichtsvertrag ­
  nicht  erreicht,  so  war  man  gleichwohl  in  dieser  Hinsicht  wesentlich ­
  weiter  gekommen  als  1899.  Nicht  nur  waren  mit  der  Frage  des
Obligatoriums  zusammenhängende,  tiefschürfende  Erörterungen  angestellt, ­
  das  Prinzip  der  obligatorischen  Schiedsgerichtsbarkeit  anerkannt
worden,  ja  man  hatte  selbst  für  gewisse,  nur  nicht  näher  angegebene
Differenzen  die  unbedingte  Arbitrabilität  gebilligt.  Weiter  aber  hat  die
II.  Konferenz  mit  der  Annahme  der  sogenannten  Porter-Konvention ­
  (s.  schon  oben  S.  65)  auf  indirektem  Wege  dem  Obligatorium  Eingang ­
  in  das  Werk  vom  Haag  verschafft.  Denn  indem  sich  die  Staaten
        <pb n="159" />
        145

Die  Cour  de  justice  arbitrate.

verpflichtet  haben,  für  den  Fall,  daß  ein  Staat  im  Namen  seiner  Angehörigen ­
  vertragsmäßige  Schuldforderungen  gegen  einen  anderen
Staat  geltend  mache,  nicht  zu  den  Waffen  zu  greifen,  außer  wenn  der
Schuldnerstaat  das  Anerbieten  schiedsgerichtlicher  Austragung  abgelehnt ­
  oder  unbeantwortet  gelassen  habe,  oder  wenn  er  trotz  Akzeptation
  dieses  Anerbietens  den  Abschluß  des  Kompromisses  unmöglich
mache  oder  die  Erfüllung  des  Schiedsspruches  verweigere,  hat  man  die
schiedsgerichtliche  Austragung  für  diesen  bestimmten  Fall  als  das  Normale ­
  und  die  Waffengewalt  zur  Ausnahme  erklärt.
Wie  sich  das  Deutsche  Reich  1899  zur  Schaffung  des  Haager  Schiedsgerichtshofes ­
  verstanden  hat,  so  ist  es  im  Jahre  1907  für  einen  Weltschiedsvertrag
  über  das  Prisenrecht,  nämlich  das  infolge  des  englischen
Widerstandes  nicht  ratifizierte  Prisenhofabkommen,  nachdrücklich  eingetreten, ­
  ebenso  für  den  Vorschlag  Rußlands  und  der  Vereinigten  Staaten, ­
  neben  den  sogenannten  Schiedsgerichtshof,  d.  h.  die  Liste  der
Schiedsrichter,  einen  wirklich  ständigen  Schiedsgerichtshof  zu  setzen.
Wenn  dieser  1907  nicht  zustande  gekommen  ist,  so  waren  diesmal  eine
Reihe  kleinerer  Staaten  daran  Schuld,  die  in  der  Schaffung  einer  solchen ­
  „Cour  de  justice  arbitrate“  einen  Angriff  auf  die  staatliche  Souveränität ­
  erblicken  zu  müssen  glaubten.  Jedenfalls  waren  es  nicht  die
Einwendungen  gegen  das  Prinzip,  die  das  Zustandekommen  einer  Konvention ­
  verhinderten.  Sowohl  über  Kompetenz  wie  über  das  Verfahren
hat  man  sich  verständigt.  Dagegen  war  es  die  Frage,  wie  die  Auswahl
der  Richter  erfolgen  sollte,  die  eine  Lösung  verhindert  hat.  Nach  den
russischen  Vorschlägen  sollten  sich  sämtliche  Membres  de  la  Cour  permanente ­
  d’arbitrage  einmal  im  Jahre  im  Haag  als  eine  Art  Aufsichtsbehörde ­
  gegenüber  dem  Internationalen  Bureau,  dem  Aufsichtsrat
und  den  Schiedsgerichten  versammeln,  um  auf  dieser  Zusammenkunft
eine  Delegation  von  drei  Mitgliedern  zu  wählen,  die  innerhalb  der
„Cour  permanente  d'arbitrage“  das  „Tribunal  permanente  d'arbitrage“
  gebildet  hätten.  Man  ging  dabei  von  der  Auffassung  aus,  daß
die  Staaten  sich  eines  solchen  jederzeit  bereiten,  für  ein  Jahr  fest  bestellten ­
  Gerichtes  häufiger  bedienen  würden  als  des  Schiedsgerichtshofes ­
  in  der  bisherigen  Listenform.  Weiter  ging  ein  amerikanischer
Vorschlag.  Er  wollte  die  Schaffung  eines  internationalen  Gerichtes,
im  wesentlichen  nach  dem  Vorbild  der  nationalen  Gerichte  mit  dauernder ­
  Besetzung.  Das  Richterkollegium  sollte  aus  15  Mitgliedern  bestehen, ­
  die  die  wichtigsten  Rechtssysteme  und  Sprachen  repräsentieren
Strupp,  Völkerrccht.  iq
        <pb n="160" />
        146  Die  Cour  de  justice  arbitrale.
würden.  Hier  trat  aber  sofort  eine  Schwierigkeit  zutage.  Wie  sollte
bei  nur  15  Richtern  das  Prinzip  der  Staatengleichheit  gewahrt  bleiben?
Denn  es  war  ja  klar,  daß  von  den  44  Staaten,  die  auf  der  II.  Haager
Konferenz  repräsentiert  waren,  nicht  alle  in  einem  derartig  gebildeten
Gerichte  vertreten  sein  konnten.  Ein  gemeinschaftliches  deutsch-englisch-amerikanisches ­
  Projekt  suchte  die  Lösung  in  dem  Vorschlag  des
sogenannten  Rotationsprinzipes.  Danach  hätten  alle  Großmächte  m
den  aus  nunmehr  17  Richtern  zu  bildenden  Gerichtshof  je  einen  Richter
entsandt,  während  die  übrigen  Staaten  zwar  auch  je  einen  Richter  bestimmt ­
  hätten,  ohne  daß  diese  aber  wie  die  der  Großmächte  gleichzeitig
im  Gericht  sitzen  würden.  In  einer  dem  Projekt  als  Anlage  beigegebenen ­
  Tabelle  war  die  Verteilung  der  Sitze  unter  die  Signatarmächte
auf  die  Normalperiode  von  12  Jahren  ersichtlich  gemacht.
Es  waren  die  südamerikanischen  Delegierten,  vor  allem  der  Brasilianer ­
  Barbosa,  die  aufs  schärfste  gegen  eine  derartige  ungleiche  Behandlung ­
  der  Staaten  Front  gemacht  haben.  Brasiüen  selbst  schlug
die  Verteilung  sämtlicher  Staaten  auf  drei  Schichten  vor,  deren  jede
ein  Drittel  der  Normalperiode  zu  fungieren  gehabt  hätte.  Dieser  Vorschlag ­
  fand  ebensowenig  Billigung  wie  andere,  die  das  Wahlprinzip,
sei  es  in  Form  einer  Wahl  der  Richter  durch  die  Konferenz,  sei  es  durch
Wahl  seitens  eines  besonderen  Wahlmännerkollegiums  zur  Anerkennung
zu  bringen  versuchten.
Wie  in  der  Frage  des  obligatorischen  Schiedsgerichtes,  ist  man  auch
in  der  des  wirklich  ständigen  Gerichtshofes  zu  keiner  Lösung  gelangt.
Vielmehr  hat  sich  die  Konferenz  damit  begnügt,  den  Mächten  die  Annahme ­
  des  Entwurfes  über  die  Errichtung  eines  Schiedsgerichtshofes
und  dessen  Inkraftsetzung  zu  empfehlen,  sobald  eine  Einigung  über  die
Wahl  der  Richter  und  die  Zusammensetzung  des  Gerichtshofes  erfolgt
sein  würde.  Es  mag  in  diesem  Zusammenhang  nicht  unerwähnt  bleiben, ­
  daß  durch  Vertrag  vom  20.  Dezember  1907  die  mittelamerikanischen ­
  Republiken  Costa  Rica,  Guatemala.  Honduras,  Nicaragua  und
Salvador  einen  internationalen  Gerichtshof  in  der  Corte  de  Justicia
Centroamericana  eingesetzt  haben,  die  in  Carthago  (Costa  Rica)  errichtet ­
  seit  dessen  Zerstörung  durch  Erdbeben  in  San  Jose  (Costa  Rica)
ihren  Sitz  hatte,  während  des  Weltkrieges  aber  bedauerlicherweise  aufgehoben ­
  worden  ist,  obwohl  er  eine  Reihe  wichtiger  Fälle  in  jurisüsch
hervorragender  Weise  zur  Lösung  gebracht  hat.
Wiewohl  in  den  beiden  wichtigsten  Fragen  von  friedenSrecht'icher
        <pb n="161" />
        Das  Haager  Friedensabkommen.

147

10*

Bedeutung  eine  Konvention  1907  nicht  abgeschlossen  worden  ist,  bedeutet ­
  das  Erreichte  —  von  Verbesserungen  an  der  Konvention  zur
friedlichen  Beilegung  internationaler  Streitigkeiten  sehe  ich  hier  überhaupt ­
  ab  —  gegenüber  dem  1899  Erzielten  einen  Fortschritt.
Um  zunächst  ein  Resultat  nochmals  festzustellen:  Während  man  auf
der  I.  Konferenz  den  Gedanken  des  Obligatoriums  alsbald  fallen  gelassen ­
  hat,  ist  er  auf  der  II.  Konferenz  von  beinahe  der  doppelten  Anzahl ­
  von  Staaten  im  Prinzip  anerkannt  worden,  so  daß  man  wohl  berechtigt ­
  ist,  zu  sagen,  daß  die  obligatorische  Schiedsgerichtsbarkeit  von
der  gesamten  Völkerrechtsgemeinschaft,  d.  h.  von  den  Staaten  der  Kulturwelt,
  ausdrückliche  Anerkennung  gefunden  hat,  eine  Anerkennung,
die,  wenn  sie  auch  schon  vorher  in  speziellen  Verträgen  eben  jener  Staaten ­
  in  mehr  oder  weniger  großer  Häufigkeit  in  die  Erscheinung  trat,
doch  zum  ersten  Male  in  einer  Weltkonvention  in  feierlichen  Worten
proklamiert  worden  ist.  Diese  Proklamation  hat  zugleich  die  Weiterentwicklung ­
  des  Instituts  beschleunigt.  Ließ  sich  bereits  für  die  Zeit  von
1899  —1907  ein  rapides  Steigen  in  dem  Abschluß  von  Schiedsgerichts-Verträgen
  konstatieren,  so  kann  man  heute  feststellen,  daß  mehr  als  130
ratifizierte  Schiedsgerichtsverträge  und  145  Verträge  mit  Schiedsklausel ­
  vor  Kriegsbeginn  in  Geltung  standen,  die  teils  mit,  teils  ohne
Einschränkungen,  auftauchende  Streitigkeiten  beinahe  ausnahmslos
dem  Haager  Schiedsgerichtshof  unterwerfen,  wenn  nahezu  alle  seitdem ­
  abgeschlossenen  Friedensverträge,  deren  Bestimmungen  ausnahmslos ­
  oder  doch  zum  Teil  für  Zweiselsfälle  schiedsrichterlicher  Beurteilung ­
  unterwerfen  und  wenn  endlich  das  Institut  in  der  Völkerbundspakte
  und  im  Arbeitsrecht  fest  verankert  worden  ist  (s.  unten
S.  160).
II.  a)  Was  die  internationale  Schiedsgerichtsbarkeit  gegen  gute
Dienste  und  Vermittlung  zur  Streiterledigung  abgrenzt,  ist,  daß  diese
nur  einen  Versuch  darstellen,  bestehende  Differenzen  zur  Erledigung
zu  bringen,  während  jene  berufen  ist,  durch  eine  Entscheidung  den
Streit  endgültig  aus  der  Welt  zu  schaffen.  Damit  ist  aber  nur  die  eine
Seite  der  Schiedsgerichtsbarkeit  in  ihrem  Kern  erfaßt.  Wesentlich  für
den  Begriff  „Schiedssprechung"  ist,  daß  das  Verfahren  vor  Richtern
sich  abspielt,  die  durch  Wahl  der  Parteien  berufen  sind.  Art.  37  FA,
der  das  erste  Kapitel  (Schiedswesen)  einleitet,  formuliert  daher,  völlig
zutreffend,  die  internationale  Schiedssprechung  als  „Erledigung  von
Streitigkeiten  zwischen  den  Staaten  durch  Richter  ihrer  Wahl  auf
        <pb n="162" />
        148  Begriff  der  Schiedssprechung.
Grund  der  Achtung  vor  dem  Recht".  Es  ist  bedeutsam,  daß  die  Haager
Konvention  ausdrücklich  betont,  daß  die  Sprüche  des  Haager  Schiedsgerichtes ­
  Rechtssprüche  sein  sollen.  Denn  während  im  innerstaatlichen ­
  Rechtsleben  die  Schiedsgerichte  nicht  notwendig  an  die  Normen
des  positiven  Rechtes  gebunden  sind,  ist  es  gerade  ein  unbedingtes  Ersordernis
  für  das  internationale,  das  geltende  Völkerrecht,  eventuell  unter
Zuhilfenahme  der  Analogie,  zur  Anwendung  zu  bringen,  sofern  die
Parteien  nichts  Abweichendes  vereinbart  haben.  In  dem  gleichen
wichtigen  Artikel  35,  der  die  Definition  der  internationalen  Schiedssprechung ­
  gibt,  ist  -  und^war  in  Absatz  2  -  die  weitere  Folge  niedergelegt, ­
  die  aus  der  Unterwerfung  unter  die  Schiedsgerichtsbarkeit  entfließt: ­
  „Die  Anrufung  der  Schiedssprechung,"  heißt  es  dort,  „schließt
die  Verpflichtung  in  sich,  sich  nach  Treu  und  Glauben  dem  Schiedssprüche ­
  zu  unterwerfen."  Diese  Norm  ist  von  größter  Bedeutung.
Würde  die  Verpflichtung  der  Kontrahenten  mit  Abschluß  des  Kompromisses ­
  erschöpft  sein,  so  könnte  jeder  Staat  nach  freiem  Belieben
die  Erfüllung  des  Schiedsspruches  ablehnen  und  damit  gerade  den  Unterschied ­
  verwischen,  der  zwischen  Vermittlung  und  Schiedsgerichtsbarkeit ­
  besteht.  Es  liegt  im  Wesen  jeder  Gerichtsbarkeit  (die  sich  nur
dadurch  von  jener  unterscheidet,  daß  bei  der  Schiedsgerichtsbarkeit  die
Parteien  die  Richter  bestimmen),  daß  sie  die  Verpflichtung  zur  Erfüllung ­
  der  Sentenz  in  sich  schließt.  Wenn  Art.  37  II  von  einer  Unter*
Weisung  nach  Treu  und  Glauben  spricht,  so  bedeutet  das  eme  Abkürzung
für  die  deutlichere  Fassung:  „wie  es  Treu  und  Glauben  verlangt  .  Nur
so  entspricht  sie  der  Vorstellung  von  der  Wirkung,  die  wir  an  den  Begriff ­
  Urteil  knüpfen.
b)  Was  nun  den  im  zweiten  Kapitel  des  Friedensabkommens  behandelten ­
  Ständigen  Gerichtshof,  die  Cour  permanente  d’arbitrage,
anlangt,  so  ist  diese  juristisch  nicht  als  ein  Organ  eines  angeblichen ­
  Staatenverbandes  aufzufassen.  Denn  nach  einem  Vorschlag ­
  des  Deutschen  Reiches  bestimmt  Art.  44 1.  II:  „Jede  Vertragsmacht ­
  benennt  höchstens  vier  Personen  von  anerkannter  Sachkunde  m
Fragen  des  Völkerrechts,  die  sich  der  höchsten  sittlichen  Achtung  erfreuen
und  bereit  sind,  ein  Schiedsrichteramt  zu  übernehmen.  Die  so  benannten
Personen  ollen  unter  dem  Titel  von  Mitgliedern  des  Schiedshoses  m
eine  Liste  eingetragen  werden,  diese  soll  allen  Vertragsmächten  durch  das
Bureau  mitgeteilt  werden."  Wollen  nun  die  Parteien  eines  konkreten
Streites  ein  „Tribunal  d’arbitrage“  int  Haag  zur  Entscheidung  ihrer
        <pb n="163" />
        Die  Cour  permanente  d’arbitrage.  149
Differenz  angehen,  so  finden  sie  keineswegs  ein  Schiedsgericht  bereits
vor,  sondern  einzig  allein  des  Haager  Schiedsgerichts  vorhandene  Liste,
ein  Verzeichnis  der  Personen,  die  die  einzelnen  Staaten  als  für  Haager
Schiedsrichter  geeignet  bezeichnet  haben.  Anders  ausgedrückt:  Während ­
  vor  1899  die  Parteien  von  Fall  zu  Fall  als  Schiedsrichter  jede  beliebige ­
  Person  der  ganzen  Welt  zur  Entscheidung  ihrer  Streitsache  bestellen ­
  konnten,  finden  sie  nunmehr,  in  bequemer  Weise,  sofern  sie
ihre  Sache  dem  Haager  Schiedsgericht  vorlegen,  einen  wesentlich  beschränkten ­
  Personenkreis  als  Schiedsrichter  zu  ihrer  Verfügung,  nämlich ­
  den  Kreis  der  Personen,  die  von  den  Signatarmächten  zu  Mitgliedern ­
  des  Ständigen  Schiedsgerichtshofes  im  Haag  ernannt  worden
sind.  Daraus  folgt  weiter:  „Mitglied  des  Ständigen  Schiedsgerichtshofes ­
  im  Haag"  bedeutet  nicht,  daß  der  einzelne  wirklich  Schiedsrichter
sei,  es  heißt  einzig  und  allein,  daß  das  einzelne  Mitglied  eine  spes  hat,
weil  es  in  der  Liste  steht,  vielleicht  von  den  streitenden  Staaten  zum
Schiedsrichter  ernannt  zu  werden.  Will  man  ein  Analogon,  so  kann
man  an  die  Geschworenen-  oder  Vorschlagslisten  denken.  Auch  wer
in  jene  aufgenommen  ist,  kann  vielleicht  einmal  dazu  berufen  werden,
als  Geschworener  zu  fungieren;  ob  aber  der  Einzelne,  der  in  der  Liste
steht,  berufen  werden  wird,  ergibt  das  Los.
Eine  Zuständigkeit  des  Ständigen  Schiedsgerichtshofes  im  Haag  ist
nun  für  alle  Schiedsfälle  gegeben,  sofern  nicht  zwischen  den  Parteien
über  die  Einsetzung  eines  besonderen  Schiedsgerichtes  Einverständnis
besteht.
Von  den  Fällen  besonderer  Schiedsgerichte,  die  überhaupt  nicht  int
Haag  einberufen  sind,  müssen  jene  unterschieden  werden,  deren  Mitglieder ­
  zwar  keine  Listenmänner,  also  keine  Mitglieder  des  Ständigen
Schiedsgerichtshofes  im  Haag  sind,  die  aber  in  der  holländischen  Hauptstadt ­
  tagen.  Sie  dürfen  sich  nach  Art.  47  des  Geschäftslokales  und
der  Geschäftseinrichtung  des  Bureaus  des  Ständigen  Haager  Schiedsgerichtshofes ­
  bedienen  und  die  gleiche  Ermächtigung  wird  durch  Absatz ­
  2  ausgedehnt  auf  Streitigkeiten  zwischen  anderen  Mächten  als  Vertragsmächten ­
  oder  zwischen  Vertragsmächten  und  anderen  Mächten.
Wie  wird  nun  das  konkrete  Schiedsgericht  gebildet?  Das  Normale
ist,  daß  die  Parteien  sich  über  die  Personen  im  Kompromisse  verständigen, ­
  mit  der  Wirkung,  daß  die  Personen  von  dem  Augenblick  an,  in
dem  baS'  Kompromiß  vollwirksam  ist,  Mandatare  der  beiden  Streitteile ­
  sind.  Ein  besonderer  Vertrag  mit  dem  Schiedsrichter,  ein  recep-
        <pb n="164" />
        150  Das  Schiedsverfahren.
tum  arbitri,  ist  nicht  erforderlich,  sondern  es  liegt,  juristisch  betrachtet,
in  der  Ausnahme  seines  Namens  in  die  Liste  ein  Angebot  seiner  Dienste
an  die  Signatarmächte,  das,  sofern  es  im  Augenblick  der  Bezeichnung
des  Arbiters  durch  die  Streitteile  noch  zu  Recht  besteht,  zu  dessen  Eintritt ­
  in  die  Funktionen  eines  Schiedsrichters  erstarkt.  Kommt  eine
Einigung  zwischen  den  Parteien  nicht  zustande,  so  trifft  der  Art.  45
Absatz  II—V  folgende  Regelung,  die  auch  für  die  Bildung  der  Untersuchungskommissionen ­
  gilt:  „Jede  Partei  ernennt  zwei  Schiedsrichter,
von  denen  nur  einer  ihr  Staatsangehöriger  sein  oder  unter  den  von
ihr  benannten  Mitgliedern  des  Schiedshofes  ausgewählt  werden
darf.  Diese  Schiedsrichter  wählen  gemeinsam  einen  Obmann.  Bei
Stimmengleichheit  wird  die  Wahl  des  Obmannes  einer  dritten  Macht
anvertraut,  über  deren  Bezeichnung  sich  die  Parteien  einigen.
Kommt  eine  Einigung  hierüber  nicht  zustande,  so  bezeichnet  jede
Partei  eine  andere  Macht,  und  die  Wahl  des  Obmannes  erfolgt  durch
die  so  bezeichneten  Mächte  in  Übereinstimmung.  Können  sich  diese
zwei  Mächte  binnen  zwei  Monaten  nicht  einigen,  so  schlägt  jede  von
ihnen  zwei  Personen  vor,  die  aus  der  Liste  der  Mitglieder  des  Ständigen ­
  Schiedshofes,  mit  Ausnahme  der  von  den  Parteien  benannten
Mitglieder,  genommen  und  nicht  Staatsangehörige  einer  von  ihnen
sind.  Das  Los  bestimmt,  welche  unter  den  so  vorgeschlagenen  Personen
der  Obmann  sein  soll."
Von  den  Vorschriften  über  das  Schiedsverfahren  ist  besonders  wichtig ­
  Art.  53.  Nachdem  dieser  in  Absatz  1  den  selbstverständlichen  Satz
aufstellt:  „Der  Ständige  Schiedshof  ist  für  die  Feststellung  des  Schiedsvertrages
  zuständig,  wenn  die  Parteien  darüber  einig  sind,  ste  chm  zu
überlassen,"  enthält  er  in  Absatz  2  das  hochbedeutsame  sogenannte
Zwangskompromiß  oder  —  wie  ich  es  genannt  —  Ersatzkompromiß.
Der  Ständige  Schiedshof,  und  zwar  nach  Art.  54  eine  Kommission
von  fünf  Mitgliedern,  die  nach  den  für  die  Bildung  eines  Schiedsgerichts ­
  aufgestellten  Regeln  gebildet  wird  und  im  Zweifel  auch  als
Schiedsgericht  fungiert,  ist  aber  weiter  auf  einseitigen  Antrag  einer
Partei  nach  erfolglosen  diplomatischen  Verhandlungen  zuständig,  wenn
es  sich  um  den  Abschluß  eines  unechten  Kompromisses,  d.  h.  eines  Kompromisses ­
  auf  Grund  eines  institutionellen  Schiedsgerichtsvertrages,
handelt,  sofern  dieser  für  jeden  einzelnen  Streitfall  einen  Schiedsvertrag
  vorsieht  und  dessen  Feststellung  der  Zuständigkeit  des  Schiedsbofes
  weder  ausdrücklich  noch  stillschweigend  entzieht.  Die  hier
        <pb n="165" />
        Las  Schiedsverfahren.

161

ausgesprochene  Regel  ist  als  eine  äußerst  geschickte  Präventivvorschrift
zur  Verhütung  oder  Abbeugung  eines  Rechtsbruches  anzusehen,  der
darin  liegen  würde,  daß  ein  Staat  nicht  geneigt  sein  sollte,  das  zur
Durchführung  eines  bestehenden  institutionellen  Schiedsgerichtsvertrages ­
  erforderliche  Kompromiß  abzuschließen.  Ebenso  wichtig  ist  es,
wenn  es  weiter  heißt:  „Doch  ist,  wenn  die  Gegenpartei  erklärt,  daß
nach  ihrer  Auffassung  der  Streitfall  nicht  zu  den  der  obligatorischen
Schiedssprechung  unterliegenden  Streitfällen  gehört,  die  Anrufung
des  Schiedshofes  nicht  zulässig,  es  sei  denn,  daß  das  Schiedsabkommen
  dem  Schiedsgerichte  die  Befugnis  zur  Entscheidung  dieser
Vorfrage  überträgt."  Hier  wird  klar  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  eine
Vertragsverletzung  selbstverständlich  dann  nicht  gegeben  ist,  wenn  es
zwischen  den  Parteien  überhaupt  streitig  ist,  ob  eine  arbitrate  Sache
vorliegt,  also  z.  B.,  ob  es  sich  um  eine  Rechts-  oder  um  eine  politische
Frage  handelt,  wenn  nach  dem  institutionellen  Schiedsvertrag  ausschließlich ­
  Rechtsfragen  als  arbitrabel  anzusehen  sind.
Den  zweiten  Fall  des  Ersatzkompromisses  enthält  Ziffer  2,  nach  dem
es  dann  geschaffen  werden  kann,  wenn  es  sich  um  einen  Streitfall  handelt, ­
  der  aus  bei  einer  Macht  von  einer  anderen  Macht  für  deren  Angehörige ­
  eingeforderten  Vertragsschulden  herrührt,  für  dessen  Beilegung ­
  das  Anerbieten  schiedsrichterlicher  Erledigung  angenommen
worden  ist.  Doch  findet  die  Bestimmung  dann  keine  Anwendung,  wenn
die  Annahme  unter  der  Bedingung  erfolgt  ist,  daß  der  Schiedsvertrag
auf  einem  anderen  Wege  festgestellt  werden  soll.
Hier  bildet  das  Ersatzkompromiß  die  Durchführung  eines  Vertrages,
inhalts  dessen  ein  besttmmter  Rechtsstreit  schiedsgerichtlich  ausgetragen
werden  soll.
Die  Zustellung  des  Urteils  schafft  in  Verbindung  mit  der  ordnungsmäßigen ­
  Verkündigung  die  formelle  Rechtskraft:  Das  Streitverhältnis
ist  damit  endgültig  und  mit  Ausschluß  der  Berufung,  wie  es  in  Art.  84
heißt,  entschieden.  Es  ist  in  der  Tat  mit  der  Natur  des  internationalen
Schiedsspruches,  der  eine  Differenz  gerade  beseitigen  und  nicht  verewigen ­
  soll,  der  vor  allem  verhüten  muß,  daß  die  durch  Überweisung  der
Sache  an  ein  Schiedsgericht  eingeschlummerten  Leidenschaften  von
neuem  und  vielleicht  noch  viel  heftiger  aufgerüttelt  werden,  unvereinbar, ­
  die  ganze  Sache  erneut  vor  demselben  ober  einem  anderen  Tribunal
zur  Verhandlung  und  Entscheidung  zu  bringen.  Nun  darf  man  aber
anderseits  gerade,  da  es  sich  um  einen  Rechtsspruch  handelt,  anest  nicht
        <pb n="166" />
        152  Der  Völkerbundsgerichtshof.
verkennen,  daß  gewisse  Tatsachen,  wie  z.  B.  in  einem  Grenzstreit  das
Aussinden  einer  entscheidenden  Vertragsurkunde,  recht  wohl  zu  einer
Lage  führen  können,  die  die  Streiterledigung  als  keine  definitive  erscheinen ­
  läßt.  Sollen  hier  unerquickliche,  ja  gefahrdrohende  Verhältnisse ­
  vermieden  werden,  so  muß  wenigstens  für  derartige  exzeptionelle
Fälle  eine  erneute  Prüfung  der  Sachlage  möglich  sein.  Dem  trägt
der  überaus  bedeutsame  Art.  85  Rechnung,  wenn  er  bestimmt:  .,Tie
Parteien  können  sich  im  Schiedsvertrage  vorbehalten,  die  Nachprüfung
(Revision)  des  Schiedsspruches  zu  beantragen
Der  Antrag  muß  in  diesem  Falle,  unbeschadet  anderweitiger  Abrede,
bei  dem  Schiedsgerichte  angebracht  werden,  das  den  Spruch  erlassen
hat.  Er  kann  nur  auf  die  Ermittlung  einer  neuen  Tatsache  gegründet
werden,  die  einen  entscheidenden  Einfluß  auf  den  Spruch  auszuüben
geeignet  gewesen  wäre  und  bei  Schluß  der  Verhandlung  dem  Schiedsgerichte ­
  selbst  und  der  Partei,  welche  die  Nachprüfung  beantragt  hat,
unbekannt  war.
Das  Nachprüfungsverfahren  kann  neu  eröffnet  werden  durch  euren
Beschluß  des  Schiedsgerichts,  der  das  Vorhandensein  der  neuen  Tatsache ­
  ausdrücklich  feststellt,  ihr  die  im  vorstehenden  Absätze  bezeichneten
Merkmale  zuerkennt  und  den  Antrag  insoweit  für  zulässig  erklärt.  Ter
Schiedsvertrag  bestimmt  die  Frist,  innerhalb  deren  der  Nachprüfungsantrag ­
  gestellt  werden  muß."
§  35.  Ter  internationale  Völkerbundsgerichtshof.
I.  Auch  nach  dem  Scheitern  des  Projektes  eines  wirklichen  ständigen
Gerichtshofes  im  Haag,  wie  es  1907  aufgestellt  worden  war,  ist  der  Gedanke ­
  nicht  mehr  zur  Ruhe  gekommen.  Gerade  int  Weltkrieg  hatten
private  Gesellschaften  ihm  ihre  Aufmerksamkeit  geschenkt  und  meist  im
Zusammenhang  mit  der  Erörterung  des  Völkerbundproblems  Entwürfe ­
  ausgearbeitet.  Von  besonderer  Bedeutung  war  es  aber,  daß
der  Völkerbundsrat  im  Jahre  1920  in  Gemäßheit  des  ihm  durch
Art.  14  der  Völkerbundakte  gewordenen  Auftrages  eine  Kommission
hervorragender  Völkerrechtsgelehrter  von  internationalem  Ansehen
eingesetzt  hat.  Diese  ist  in  intensivster  mehrwöchentlicher  Arbeit,  im
Anschluß  an  die  geleisteten  Vorarbeiten,  unter  denen  ein  gemeinsanter
Entwurf  der  drei  nordischen  Staaten,  Hollands  und  der  Schweiz  vom
Februar  1920  besondere  Hervorhebung  verdient,  zur  Ausarbeitung
eines  Statuts  für  einen  internationalen  Gerichtshof  gelangt,  das  mit
        <pb n="167" />
        163

Der  Völkerbundsgerichtshos.
nicht  unwesentlichen  Abänderungen,  von  denen  die  Beseitigung  bzw.
die  Einschränkung  des  Obligatoriums  besonders  wichtig  ist,  am
13.  Dezember  1920  in  der  Vollversammlung  des  Völkerbundes  in
Genf  angenommen  worden  ist.  In  einem  gleichzeitig  gefaßten  Beschluß
  wird  festgestellt,  daß  mit  der  Ratifikation  durch  die  Mehrzahl  der
Völkerbundsmitglieder  der  Gerichtshof  ins  Leben  tritt.
II.  a)  Der  internationale  Gerichtshof  (Cour  Permanente  de  Justice
Internationale)  soll  nicht  den  Haager  Schiedsgerichtshof  ersetzen,  dem
ebenso,  wie  ad  hoc  einberufenen  Schiedsgerichten  die  Parteien  auch
fernerhin  ihre  Sachen  anvertrauen  können.
b)  Organisation.
Der  internationale  Gerichtshof  besteht  aus,  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Nationalität,  gewählten  unabhängigen  Richtern,  die  neben  höchstem
moralischem  Ansehen  in  ihrer  Heimat  entweder  höchstrichterliche  Funktionen ­
  ausüben,  oder  anerkannte  Völkerrechtsautoritäten  sind.
Er  setzt  sich  zusammen  aus  15  Mitgliedern,  11  Haupt-  und  4  Hilfsrichtern, ­
  die  in  einem  sehr  geschickt  erdachten  Verfahren  von  Vollversammlung ­
  und  Völkerbundsrat  in  getrennten  Sitzungen  gewählt
werden.  Zunächst  hat  der  Generalsekretär  des  Völkerbundes  die  in  der
Liste  des  Haager  Schiedsgerichtshofes  verzeichneten  Personen  aufzufordern, ­
  nach  nationalen  Gruppen  geeignete  Persönlichkeiten  zu
präsentieren.  Genauer  besagt  das,  daß  aus  der  Haager  Liste  stehende
Vertreter  eines  jeden  Staates  sich  auf  höchstens  vier  Personen  zu  einigen ­
  haben,  von  denen  höchstens  zwei  ihre  Nationalität  besitzen  dürfen,
die  dem  Generalsekretär  mitzuteilen  sind.  Die  sämtlichen  Listen  werden
von  diesem  zusammengestellt  und  vereinigt.  Aus  ihnen  wählen  in  getrennten ­
  Wahlen  Vollversammlung  und  Rat  die  erforderliche  Zahl
von  Richtern  und  Hilfsrichtern.  Gewählt  ist  jeweils,  wer  in  jeder  Wahlkörperschaft ­
  mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen  vereinigt;  dabei  ist  darauf ­
  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  die  großen  Zivilisationsformen  und  die
Hauptvölkerrechtssysteme  bei  der  Wahl  zum  Ausdruck  kommen.  Es
muß  also  z.  B.  ein  Vertreter  der  japanischen  Zivilisation  ebenso  in  dem
Gericht  vertreten  sein,  wie  neben  Vertretern  der  kontinentalen  Rechtsanschauung ­
  solche  der  anglo-amerikanischen.  Sind  nach  dem  dritten
Wahlgang  noch  Richtersitze  vakant,  so  kann  eine  Vermittlungskommission
aus  je  drei  Mitgliedern  von  Vollversammlung  und  Rat  eingesetzt  werden, ­
  die  mit  Einstimmigkeit  auch  andere,  als  auf  der  Präsentationsliste
stehende  Personen,  sofern  sie  nur  den  allgemeinen,  für  Völkerbunds-
        <pb n="168" />
        Der  Völkerbundsgerichtshof.

154

gerichtshofsrichter  aufgestellten  Voraussetzungen  entsprechen,  bestimmen ­
  lernn.  Kommt  auch  die  Vermittlungskommission  nicht  zum  Ziel,
so  findet  Ergänzung  durch  die  gewählten  Richter  selber  aus  der  Zahl
der  Personen  statt,  die  nur  überhaupt  Stimmen  in  einem  der  beiden
Wahlkörperschaften  auf  sich  vereinigt  haben.  Die  wiederwählbaren
Richter  sind  auf  neun  Jahre  berufen;  die  Hauptrichter  können  keine
politische  oder  Verwaltungstätigkeit  ausüben.  In  Durchführung  ihrer
Funktionen  genießen  sie  diplomatische  Vorrechte.  Sitz  des  Gerichtshofes ­
  ist  Haag.  Normalerweise  findet  jährlich  eine  Sitzung  statt,  die  am
15.  Juni  beginnt  und  bis  zur  Aufarbeitung  der  vorliegenden  Falle
^^Prinzipiell  funktioniert  der  Gerichtshof  in  Vollsitzung,  also  in  der
Besetzung  von  11  Richtern,  doch  genügen  neun  zur  Beschlußfähigkeit.
Besondere  Bestimmungen  gelten  für  das  Verfahren  auf  Grund  des
internationalen  Arbeitsrechts  und  des  Verkehrsrechts  des  Versailler
Friedensvertrages.  Die  Nationalen  beider  Parteien  sind  nicht  ausgeschlossen, ­
  hat  die  eine  Partei  keinen  Staatsangehörigen  im  Gerichtshof ­
  so  kann  sie  für  den  speziellen  Streitfall  einen  Richter  auswählen.
Das  gleiche  gilt,  wenn  beide  Parteien  keinen  Nationalen  im  Ge-&amp;lt;
 c)  Nach  der  ausdrücklichen  bedeutsamen  Vorschrift  des  Art.  34  dürfen ­
  nur  Staaten  oder  Völkerbundsmitglieder  vor  dem  Gerichtshof ­
  auftreten.  Soweit  Nichtvölkerbundsmitgüeder  sich  des
Gerichtshofes  bedienen  wollen,  müssen  sie  sich  besonderen,  vom  Volkerbundsrat ­
  zu  erlassenden  Bestimmungen  unterwerfen.  Der  Gerichtshos
entscheidet  in  allen  Streitigkeiten,  die  die  Parteien  chm  unterwerfe^  sei
es  ans  Grund  isolierten  oder  instttutionellen  Schiedsvertrages.  Rach
einer  das  Obligatorium,  das  der  Entwurf  der  Juristenkommission  vorgesehen ­
  hatte,  wieder  abbeugenden  (und  damit  die  wegen  seines  Verhaltens ­
  1907  Deutschland  gemachten  Vorwürfe  auch  gegen  dre  ablehnenden ­
  Völkerbundsstaaten  wendenden)  Vorschrift  (Art.  36,  Abs.  ^1,
können  die  Mitglieder  des  Völkerbundsgerichtshofes  (und  davon  haben
eine  größere  Anzahl  bereits  Gebrauch  gemacht)  die  Erklärung  abgeben,
daß  sie  ohne  weiteres  die  Gerichtsbarkeit  des  Gerichtshofes  in  allen
oder  einigen  Rechtsstreitigkeiten  anerkennen,  bei  denen  es  sich  um  die
Auslegung  eines  Vertrages  handelt,  jede  Völkerrechtssrage,  das  Bestehen ­
  einer  Tatsache,  die,  bewiesen,  einen  Völkerrechtsbruch  darstellen
würde  und  die  Natur  oder  Ausdehnung  der  wegen  eines  Völkerrechts-
        <pb n="169" />
        Der  Völkerbund,  155

bruchs  geschuldeten  Wiedergutmachung.  Über  die  von  dem  Gerichtshof ­
  anzuwendenden  Rechtsregeln  vergleiche  oben  S.  7.
d)  Das  Verfahren.
Gerichtssprache  ist  französisch  und  englisch,  doch  können  die  Parteien
bzw.  der  Gerichtshof  Abweichendes  bestimmen.  Die  Prozeßordnung  ist
im  übrigen  ähnlich  gehalten,  wie  die  für  den  Haager  Schiedsgerichtshof, ­
  doch  verdient  Hervorhebung,  daß  die  Sitzungen  regelmäßig  öffentlich ­
  sind,  daß  ein  Versäumnisverfahren  zulässig  ist,  daß  die  Richter,  die
mit  dem  Urteil  nicht  einverstanden  sind,  ihre  abweichende  motivierte
Ansicht  daran  anschließen  dürfen.  Das  Urteil  ist  mangels  der  Entdeckung ­
  eines  neuen  entscheidenden  Gesichtspunktes  inappellabel,  es
bindet  nur  die  Parteien.  Bei  Mehrparteien-Verträgen  können  jedoch
auf  Aufforderung  des  Gerichtsschreibers  dritte  Parteien  sich  anschließen
mit  der  Wirkung,  daß  alsdann  im  Urteil  getroffene  Rechtsregeln  auch
für  sie  bindend  sind.

§  36.  Der  Völkerbund.
I.  Von  Gelehrten  und  gelehrten  Gesellschaften  des  Mittelalters  bis
zur  Neuzeit  in  den  verschiedensten  Spielarten,  früher  unter  Beschränkung ­
  auf  die  damalige  Welt,  neuestens  für  alle  Kulturstaaten,  gefordert,
ist  der  Völkerbund  doch  eigentlich  erst  im  Weltkrieg  als  Gegenwartsforderung ­
  proklamiert  worden.  Nachdem  die  amerikanische  League  to
Enforce  Peace  unter  der  Führung  Tafts  und  englische  Parallelgesellschaften, ­
  als  deren  Haupt  Viscount  Bryce  erscheint,  sich  dafür  eingesetzt ­
  haben,  hat  die  Idee  mehr  und  mehr  Boden  auch  bei  den  kriegführenden ­
  Mächten  hüben  wie  drüben  gewonnen.
Erst  von  Privatpersonen  und  Gesellschaften  z.  B.  von  Lammasch,
Schücking,  Erzberger  und  der  Zentralorganisation  für  einen  Dauerfrieden ­
  im  Haag,  der  Deutschen  Gesellschaft  für  Völkerrecht,  dann  auch
von  Regierungen  selbst,  so  den  nordischen,  der  holländischen,  der  Schweiz,
sind  Entwürfe  für  einen  Völkerbund  ausgearbeitet  worden,  deren  hervorstechendstes ­
  gemeinsames  Merkmal  die  Schaffung  eines  möglichst
alle  Staaten  umfassenden  Staatenbundes  mit  Kriegsverhütungstendenz ­
  und  die  Einsetzung  eines  wirklichen  internationalen  Gerichtshofes
zur  Entscheidung  von  Rechtsstreitigkeiten  und  eines  Vermittlungs-  und
Einigungsamtes  für  sonstige  Staatendifferenzen  bildete.  Entsprechend
Nr.  14  seiner  14  Punkte  hat  der  amerikanische  Präsident  Wilson  die
Schaffung  eines  Völkerbundes  als  eine  der  Hauptaufgaben  der  Pa-
        <pb n="170" />
        156

Rechtsnatur  des  Völkerbundes,

riser  Friedenskonferenz  angesehen.  Em  unter  dem  14.  Februar  1913
ergangener  Vorentwurf,  ausgearbeitet  von  den  Vertretern  von  14
Mächten,  ist  nach  Anhörung  13  neutraler  Staaten  unter  dem  ^8.Apri
1919  zwischen  jenen  Staaten  als  Vertrag  abgeschlossen  worden.  Dieser
Taa  muß  also  als  Geburtstag  des  Völkerbundes  gelten  mag  auch,
weqen  seiner  Verknüpfung  mit  dem  Friedensvertrag,  der  Beginn
seiner  Wirksamkeit  zeitlich  noch  hinausgeschoben  worden  sem.

II.  Die  Rechtsnatur  des  Völkerbundes.  .
a )  Sieht  man  von  dem  irreführenden  Namen  ab,  da  die  Völker  nicht
juristisch  erfaßbar,  sondern  nur  ein  Moment  des  Staatsbegnffes  sind,
setzt  man  also  dafür  das  Wort  Staateribund  ein,  so  wird  klargestellt,
daß  der  sogenannte  Völkerbund  eine  völkerrechtliche  Vereimgung  unabhängiger ­
  Staaten  ist,  der,  eben  weil  die  Staaten  unabhängig  bleiben
und  kein  Staat  über  ihnen  geschassen  wird,  vielmehr,  tote  bet  lebetn
anderen  Staatenbund,  die  Beschlüsse,  soweit  nicht  antizipierend  die
Versassung  des  Völkerbundes,  oder  besondere  Abmachungen  anders
bestimmen,  erst  durch  Umsetzung  in  Landesrecht  verbindliche  Kraft
nach  innen  erlangen,  als  Staatenbund  m  dem  oben  (S.  40)  umschriebenen ­
  Sinne  angesehen  werden  muß.  Wie  für  den  Staatenstaat  und
das  Protektorat  nur  gewisse  feste  gemeinsame  Regeln  aufgestellt  werden ­
  können,  im  übrigen  aber  jeder  dieser  Typen  gegenüber  den  anderen ­
  Unterschiedsmerkmale  aufzeigt,  die  ihre  Unterbringung  unter
eine  gemeinsame  Formel  unmöglich  machen,  so  sind  auch  beim  Völkerbund ­
  eine  Reihe  von  Momenten  festzustellen,  die  ihn  von  anderen
Staatenbünden  abheben.  Hierher  ist  einmal  seine  Universaltendenz
zu  rechnen,  d.  h.  seine  Tendenz,  sich  über  die  ganze  bewohnte  Erde  auszudehnen. ­
  zum  anderen  seine  Kriegsvorbeugungstendenz  die  m  der
Präambel  zu  scharfem  Ausdruck  kommt,  wenn  es  hier  hecht:  daß  er
geschaffen  sei,  „um  die  Zusammenarbeit  zwischen  den  Völkern  zu  entwickeln ­
  und  ihnen  Frieden  und  Sicherheit  zu  garantieren  Diese
Krieqsvorbeugungstendenz,  die  nicht  mit  Kriegsverbot  identisch  is,
kommt  an  zahlreichen  Stellender  Völkerbundspakte  zum  Ausdruck  und
prägt  ihr  ihren  Stempel  aus.  Wenn  Oppenheim  in  semer  sorgfaltigen
  Darstellung  (3.  Auflage  seines  Lehrbuches)  dem  Völkerbund  die
Staatenbundnatur  abspricht,  so  beruht  dies  aus  einer  ^  engen  Definition ­
  des  Staatenbundbegrisss,  während  es  unbedenklich  ist,  wenn
Kraus  den  Völkerbund  als  einen  besonders  gearteten  Staatenbund
        <pb n="171" />
        Verfassung  des  Völkerbundes.  157
auffaßt.  Jedenfalls  ist  er  ein  Staatenbund  und  keine  Neuschöpfunq
in  der  Mitte  zwischen  Staatenbund  und  Bundesstaat.
b)  Zweifelhaft  kann  sein,  ob  der  Völkerbund  Völkerrechtssubjektivität ­
  besitzt.  Nach  der  Verfassung  hat  er  keines  der  drei  großen  Jura:
Gesandtschaftsrecht,  Recht  zur  Kriegserklärung  und  Friedensschluß,
sowie  das  Recht  zum  Abschluß  von  völkerrechtlichen  Verträgen  ausdrücklich ­
  zugesprochen  erhalten.  Muß  es  aber  schon  als  zweifelhaft  erscheinen,
ob  dann,  wenn  der  Völkerbund  einen  Staat  aus  seiner  Gemeinschaft
ausschließt,  oder  gar  die  große  Acht  durch  Eröffnung  schwerster  wirtschaftlicher ­
  oder  gar  militärischer  Maßnahmen  über  ihn  verhängt,  nicht
als  Selbstträger  völkerrechtlicher  Rechte,  sondern  vielmehr  nur  als
Sammelname  an  Stelle  der  sämtlichen  ihm  angehörigen  Staaten  erscheint, ­
  so  ergibt  sich  doch  aus  den  zahlreichen  Befugnissen,  die  weniger
.  in  der  Völkerbundsverfassung,  als  in  den  großen  Friedensverträgen
und  in  anderen,  seit  Bestehen  des  Völkerbundes  abgeschlossenen  Verträgen ­
  enthalten  sind,  daß  Organen  des  Völkerbundes  völkerrechtliche
Kompetenzen  zugewiesen  sind,  die  das  Bestehen  völkerrechtlicher  Handlungsfähigkeit ­
  beim  Bunde  selbst  und  damit  dessen  Völkerrechtssubjektivität ­
  dartun  (nur  im  Ergebnis  ebenso  Oppenheim,  I.  270).  Hierher ­
  gehört  es,  wenn  der  Völkerbundsrat  einen  eigenen  Oberkommissar
in  Danzig,  eine  Regierungskommission  im  Saarbecken,  über  das  er
Regierungsbefugnisse  ausübt,  unterhält,  wenn  Beschwerden  in  einer
Reihe  von  Fällen  z.  B.  beim  Minoritätenschutz  an  ihn  gehen  u.  a.  nt.
Nur  in  scheinbarem  Gegensatz  dazu  steht  es,  wenn  auf  der  Genfer  Tagung ­
  im  Dezember  1920  (vgl.  Dokument  159)  betont  worden  ist,  daß
die  Ratsmitglieder  nur  ihren  eigenen  Staat  vertreten.  Diese  engherzige
Auffassung,  die  nur  dem  Jnnenverhältnis  zwischen  Delegierten  und
Delegatarstaat  gerecht  wird,  steht  dem  nicht  entgegen,  daß  der  Völkerbundsrat ­
  als  Organ,  also  als  Teil  des  Völkerbundes,  für  diesen  völkerrechtliche ­
  Handlungen  vornimmt.
III.  Die  Verfassung  des  Völkerbundes,
a)  Die  Mitgliedschaft.
Der  Völkerbund  kennt  1.  geborene  und  2.  gekorene  Mitglieder.  Geborene ­
  Mitglieder  sind  die  Signatarmächte  der  großen  Friedensverträge ­
  mit  Einschluß  von  Nebenländern  mit  Selbstverwaltung,  sowie ­
  besonders  aufgeführte  neutrale  Staaten,  die  innerhalb  zweier
Monate  beigetreten  sind.  Zu  ersterer  gehören  die  Großmächte,  zu
        <pb n="172" />
        Die  Völkerbundsorgane.

168
letzteren  beispielsweise  die  Schweiz,  die  skandinavischen  Staaten,  Holland. ­
  Gekorene  Mtglieder  bedürfen  einer  i !- i  Majorität  der  Vollversammlung, ­
  sofern  sie  Garantien  für  Beachtung  ihrer  völkerrechtlichen ­
  Verpflichtungen  geben  und  sich  den  vom  Völkerbund  aufgestellten
'militärischen  Anordnungen  unterwerfen.  Die  erste  Genfer  Vollversammlung ­
  hat  im  Dezember  1920  Albanien,  Bulgarien  Costa  Rica,
Finnland,  Luxemburg  und  Österreich  zu  Mitgliedern  gekurt.  Ter  Austritt ­
  steht  jedem  Mitglied  mit  zweijähriger  Kündigungsfrpt  nach  Erfüllung ­
  seiner  Verpflichtungen  frei.  Verfassungsbruch  laßt  Ausschluß  zu.
Mit  Verfassungsänderungen  unzufriedene  Mitglieder  können  ihre
Unterwerfung  unter  die  abgeänderten  Bestimmungen  ablehnen,
treten  damit  aber  aus  dem  Völkerbund  aus.
b)  Die  Organe  des  Völkerbundes.
1  Die  Hauptorgane:  Vollversammlung,  Rat,  Sekretariat.
a)  Die  Vollversammlung  (Assemble)  ist  die  Versammlung  sämtlicher
Bundesmitglieder,  die  mindestens  einmal  im  Jahre  am  Völkerbundssitz ­
  in  Genf  zusammentütt.  Jeder  Staat  kann  bis  zu  drei  Delegierte
entsenden,  hat  aber  nur  eine  Stimme.  Beschlüsse  ergehen  von  Ausnahmen ­
  abgesehen,  mit  Einstimmigkeit.  Die  Vollversammlung  besitzt
teils  ausschließliche,  teils  neben  dem  Rat  konkurrierende  Zusümmigkeit
Aus  Grund  eingehender  Prüfung  des  Rechtsverhältnisse  zwischen  Rat
und  Vollversammlung  ist  auf  der  Genfer  Tagung  (vgl.  Dokument  lo  )
ausdrücklich  festgestellt  worden,  daß  dort,  wo  Nicht  Vollversammlung
oder  Rat  kraft  positiver  Vorschrift  ausschließliche  Zuständigkeit  besitzen
  keines  von  beiden  Organen  Entschließungen  des  anderen  andern ­
  soll.  Zur  Alleinzuständigkeit  der  Vollversammlung  gehören  z.  B.
die  Zulassung  neuer  Mitglieder,  die  Wahl  der  Ratsmitglieder  die  Bestätigung ­
  der  vom  Rat  vorgenommenen  Wahl  des  Generalsekretärs,
die  Anhörung  von  Differenzen,  die  der  Rat  vor  die  Vollversammlung
bringt,  die  Nachprüfung  unanwendbar  gewordener  Vertrage.  Weisen
Verträge  nur  dem  Völkerbund  ohne  nähere  Bezeichnung  des  m  Betracht ­
  kommenden  Organs  Befugnisse  zu,  so  dürfte  Prävention  entscheidend ­
  sein.  Insbesondere  wird  das  gerade  tagende  Organ  zur  Prüung
  legitimiert  erscheinen.  Zur  Zuständigkeit  der  Vollversammlung
gehören  von  den  oben  erwähnten  Beispielen  abgesehen,  insbesondere
die  Prüfung  aller  Fragen,  die  die  internationalen  Beziehungen  berühren
  und  infolgedessen  den  Frieden  oder  das  gute  Einvernehmen
unter  den  Völkern  zu  stören  drohen.
        <pb n="173" />
        159

Die  Völkerbundsorgane.
ß)  Der  Rat.
Der  Rat  besteht  aus  den  Vertretern  der  vier,  bzw.  nach  dem  eventuellen
  Beitritt  Amerikas,  fünf  Hauptmächte  und  vier  weiteren,  von
der  Vollversammlung  gewählten  Mitgliedern,  z.  Zt.  Belgien,  Spanien,
China,  Brasilien.  Der  Rat  tagt  nach  Bedarf  an  von  ihm  zu  bestimmenden ­
  Orten.  In  der  Praxis  finden  diese  Tagungen  (bisher  regelmäßig
mit  Ortswechsel)  ziemlich  häufig  statt,  womit  das  tatsächliche  Übergewicht ­
  des  Rates  und  der  in  ihm  vertretenen  Staaten  gesichert  ist.
Zu  seiner  ausschließlichen  Zuständigkeit  gehört  nach  der  Verfassung
insbesondere,  konkurrierend  mit  der  Vollversammlung,  die  Prüfung
aller  Fragen,  die  den  Weltfrieden  gefährden,  ferner  ausschließlich  die
Ernennung  des  Generalsekretärs,  die  Aufstellung  von  Abrüstungsplänen, ­
  die  Ernennung  der  Mitglieder  der  ständigen  Waffenkommissionen, ­
  Ratserteilung  an  Mitglieder  betreffs  Schritte  im  Falle  ihrer  Bedrohung, ­
  die  Untersuchung  internationaler  Streitigkeiten,  die  Aufstellung ­
  eines  Entwurfs  für  ein  ständiges  Völkerbundsgericht,  die  Überwachung ­
  der  Mandate  (vgl.  S.  51).
y)  Das  internationale  Sekretariat  dient  als  Vermittlungsinstanz
zwischen  Rat  und  Vollversammlung,  dem  Völkerbund  und  Einzelstaaten, ­
  veröffentlicht  das  Bulletin  Officiel  und,  als  eine  besondere
Abteilung  desselben,  die  nach  Inkrafttreten  der  Völkerbundsverfassung
abgeschlossenen  Verträge  von  Mitgliedern,  die  ohne  solche  Veröffentlichung ­
  ungültig  sind.
2.  Andere  Organe.
Zu  den  anderen  Organen  des  Völkerbundes  gehören  insbesondere
der  Weltgerichtshof,  ferner  die  verschiedenen  Völkerbundskommissionen
so  die  Abrüstungskommission,  die  Mandatskommission,  die  zahlreichen
alten  und  neuen  Bureaus  internationaler  Verwaltungsgemeinschaften
(vgl.  oben  S.  92),  die  durch  die  Völkerbundspakte  dem  Völkerbund
unterworfen  worden  sind.
IV.  Zweck  und  Aufgabe  des  Völkerbundes.
a)  Der  Kriegsvorbeugungszweck.
1.  Art.  10  garantiert  den  Mitgliedern  ihren  Territorialbestand  und
ihre  gegenwärtige  politische  Unabhängigkeit  gegen  äußere  Angriffe.
2.  Jeder  Krieg  (realpolitisch  genug  lehnt  die  Verfassung  einen  Krieg
nicht  überhaupt  ab)  ist  Bundesangelegenheit,  mag  ein  Bundesmitglied
daran  beteiligt  sein  oder  nicht.
        <pb n="174" />
        160  Die  Bölkerbundszwecke.
3.  Kriegsverbot  besteht  auf  Zeit  insofern,  als  kein  Bundesmitglied
zum  Krieg  schreiten  darf,  ohne  vorher  den  Rat  als  Vermittlungsinstanz,
eine  internationale  isolierte  oder  institutionelle  Schiedsgerichtsbarkeit
oder  den  Weltgerichtshof  angerufen  zu  haben.  Krieg  ist  erst  drei  Monote
  nach  Gutachten  des  Rates  oder  Urteilsfällung  zulässig.  Das  Urteil ­
  muß  in  vernünftiger  Frist,  das  Gutachten  mindestens  sechs  Monate
nach  Antrag  ergehen.  Krieg  gegen  ein  Mitglied  des  Völkerbundes,
der  sich  einem  Urteil  unterwirft,  ist  ebenso  unzulässig,  wie  dann,  wenn
der  Rat  unter  Nichtmitzählung  der  Streitteile  einen  einstimmigen  Beschluß ­
  gefaßt  hat.  KUeg  unter  Verletzung  dieser  Vorschriften  ist  fiktive
Kriegshandlung  gegen  alle  anderen  Völlerbundsmitglieder,  die  unter
Abbruch  aller  wirtschaftlichen,  diplomatischen,  Handels-,  Verkehrs-  und
sonstigen  Beziehungen,  unter  Einschluß  aller  derjenigen  zwischen  Angehörigen ­
  ihrer  Staaten  und  des  Ächters  praktisch  den  Wirtschaftskrieg, ­
  der  allerdings,  nur  wenn  er  als  solcher  gewollt  ist,  Krieg  im  Rechtssinne ­
  ist,  gegen  den  Gegner  beginnen.
Der  Rat  kann  militärische  Maßnahmen  empfehlen.
Nichtmitglieder  können  bei  Streitigkeiten  aufgefordert  werden,  die
vorerwähnten  einschlägigen  Bestimmungen  anzunehmen,  die  dann
auf  sie  Anwendung  finden.  Ablehnung  und  Kriegsbeginn  hat  die  vorskizzierte ­
  große  Acht  zur  Folge.
4.  Die  Abrüstung.
Anknüpfend  an  platonische  Wünsche  der  Haager  Konferenzen  erklärt
Art.  8,  daß  der  Völkerbund  zur  Aufrechterhaltung  des  Friedens  Verminderung ­
  der  staatlichen  Rüstungen  auf  das  mit  der  nationalen  Sicherheit ­
  und  der  Ausführung  internationaler  Verpflichtungen  zu  vereinbarende ­
  Mindestmaß  anzuordnen  habe.  Der  Rat  hat  unter  Berücksichtigung ­
  der  geographischen  Lage  und  der  besonderen  Bedingungen
jedes  Staates  (!)  mit  einer  eigenen  ständigen  Kommission  Maßnahmen
auszuarbeiten.  Ein  besonderer  Kampf  gilt  der  Privatfabrikation  von
Munition  und  Kriegsmaterialien,  den  einzelnen  Staaten  wird  weitestgehende ­
  Auskunftspflicht  auferlegt.
b)  Der  Gemeinschafts-  und  Kulturzweck.
Die  Aufgaben  des  Völkerbundes  erschöpfen  sich  nicht  in  der  Kriegsvorbeugung. ­
  Der  Völkerbund  ist  gedacht  als  Zentrale  für  alle  völkerrechtlichen ­
  Gesamtbestrebungen.  Hierher  gehört  das  internationale
Arbeitsrecht,  die  Eingeborenenbehandlung,  Frauen-  und  Kinderhandel,
Gesundheitswesen,  insbesondere  Opiumbekämpsung,  weitestgehende
        <pb n="175" />
        161

Der  Kriegsbegriss.

Maßnahmen  zur  Kodifikation  des  internationalen  Verkehrsrechts.
In  diesen  Richtungen,  namentlich  in  der  Bekämpfung  von  Krankheiten, ­
  und  hier  insbesondere  des  Typhus,  schließlich  aber  auch  in  der
Frage  der  Heimbeförderung  der  Kriegsgefangenen  hat  der  Völkerbund, ­
  dessen  politische  Entscheidungen  noch  zu  sehr  einseitig  vom  Standpunkt ­
  unserer  Kriegsgegner  aus  ergangen  sind,  bereits  —  und  das  ist
nicht  genug  bekannt  —  Großes  geleistet.

3.  Buch.
Völkerrecht  und  Krieg.
Neunter  Abschnitt.
Die  gemeinsamen  Grundlagen  (der  allgemeine
Teil)  des  Rriegsrechts.
§  37.  Krieg  und  Kricgsrccht.
I.  Der  Begriff.
Krieg  ist  bewußter  und  mindestens  von  einer  Seite  als
Krieg  gewollter  Waffenkampf  zweier  oder  mehrerer  unabhängiger ­
  Staaten.
II.  Die  Tatbestandsmomente.
a)  Klar  ist  der  Begriff  des  Waffenkampfes,  den  schon  Albericus
Gentilis  als  iusta  vi  armorum  contentio  zur  Kriegsdefinition  verwendet ­
  hat.
b)  Eines  näheren  Eingehens  bedarf  das  Tatbestandsmoment  Staaten. ­
  Darin  liegt  einmal,  daß  Fehden  Privater,  wie  sie  im  Mittelalter
häufig  waren,  völkerrechtlich  vollkommen  belanglos  sind  (so  waren
die  im  Frieden  erfolgten  Unternehmungen  von  Andreas  Hofer  und
Schill  völkerrechtlich  uninteressant;  sie  unterfielen  dem  Stand-  und
Strafrecht),  zum  anderen,  daß  Kämpfe  von  Staatsteilen,  die  sich  gegen
den  Staat  empören,  wie  auch  etwa  von  Bundesstaaten  gegen  den  Zentralstaat ­
  oder  von  dem  einen  Glied  einer  Realunion  gegen  das  andere
Strupp,  Völkerrecht.  11
        <pb n="176" />
        162

Der  Kriegsbegriss.

völkerrechtlich  nicht  als  Kriege  zu  bewerten  sind.  Freilich  gilt  hier  eine
wichtige  Einschränkung:  wenn  und  soweit  die  Aufständischen  als  kriegführende ­
  Partei  anerkannt  sind,  erlangen  sie  damit  Völkerrechts-Subjektivität ­
  und  eine  völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit  insoweit,  als
die  Normen  des  Kriegsrechts  mit  ihren  Rechten  und  Pflichten  zwischen
ihnen  und  den  anerkennenden  Staaten  in  Betracht  kommen.  So  sind
beispielsweise  während  des  Sezessionskrieges  zwischen  den  amerikanischen ­
  Nord-  und  Südstaaten  die  letzteren  im  Laufe  der  Kämpfe  von
England  anerkannt  worden  und  hierdurch  zu  diesem  Staate  in  ein
Rechtsverhältnis  getreten,  auf  das  das  Neutralitätsrecht  Anwendung
zu  finden  hat.  Dabei  versteht  es  sich  natürlich  von  selbst,  daß  auch  hier
nur  Rechtssätze  zur  Anwendung  kommen  können,  die  überhaupt  auf
Gewohnheitsrecht  beruhen,  wobei  die  sehr  schwierige  und  dringend
der  Untersuchung  bedürftige  Frage  wäre,  welche  Kriegsrechtssätze
im  Verhältnis  der  Aufständischen  zu  den  sie  anerkennenden  Staaten  zu
gelten  haben.  Denn  wenn  es  unzweifelhaft  feststeht,  daß  ein  Staat
nur  zur  Beachtung  solcher  Völkerrechtssätze  gezwungen  werden  kann,
die  er  als  solche  anerkannt  oder  auf  die  er  sich  berufen  hat,  so  muß  dasselbe ­
  auch  für  die  als  Kriegführende  anerkannten  Aufständischen  gelten.
c)  Wenn  nun  auch  Staaten  Kriege  führen  dürfen,  so  doch  nicht  alle,
vielmehr  kommt  das  ius  belli  gerendi  nur  unabhängigen  Staaten
zu.  Abhängige  Staaten  dürfen  keinen  Krieg  führen,  wie  das  mit  Recht
im  Jahre  1885  Bulgarien  in  einer  Note  an  die  Pforte  und  an  die
Mächte  zum  Ausdruck  gebracht  hat,  als  es  sich  int  Verteidigungskampfe
gegen  die  serbische  Invasion  wehrte.
d)  Ein  weiteres  wichtiges  Tatbestandsmerkmal,  das  in  seiner  ganzen
Bedeutung  nur  von  wenigen  Autoren,  unter  ihnen  namentlich  von
Anzilotti,  erkannt,  wenn  auch  nicht  für  die  Begriffsbildung  in  vollem
Umfange  verwertet  worden  ist,  liegt  in  dem  Willensmoment.  Nur
ein  vom  Staate,  d.  h.  von  dem  verfassungsrechtlich  dazu  berufenen ­
  Staatsorgan  bewußt  als  Krieg  gewollter  Kampf  ist
Krieg.  Es  wird  in  der  Völkerrechtswissenschaft  übersehen,  daß  auch  ein
Waffenkampf,  der  alle  äußeren  Merkmale  eines  Krieges  aufweist,
und  wohl  nicht  nur  von  Laien  als  solcher  gewertet  wird,  nach  der  allein
maßgebenden  Auffassung  der  unmittelbar  beteiligten  Staaten  kein
solcher  zu  sein  braucht.  Die  Geschichte  weist  hierfür  Beispiele  auf.  So
ist  im  Jahre  1884  ein  Zwist  zwischen  Frankreich  und  China  ausgebrochen,
in  dessen  Verlauf  Frankreich  chinesische  Forts  bombardiert,  Menschen
        <pb n="177" />
        163

Das  Willensmoment.  —  Der  sog.  gerechte  Krieg.

getötet,  die  chinesische  Flotte  zerstört  hat,  ohne  daß  aber  deshalb  bon
Frankreich  ein  Kriegszustand  als  vorliegend  angenommen  worden
wäre.  Jrn  Gegenteil  hat  sich  das  französische  Außenministerium  mit
allem  Nachdruck  gegen  eine  solche  Annahme  seitens  Englands  gewandt,
mit  der  näher  dargelegten  Begründung,  daß  Frankreich  wegen  der
Wirkungen,  die  sich  an  den  Krieg  knüpften,  einen  Krieg  mit  China  gar
nicht  wolle.  Umgekehrt  hat  auch  China  seinen  Gesandten  in  Paris
nicht  abberufen,  sondern,  als  dieser  über  Weihnachten  nach  England
reiste,  betont,  daß  es  sich  nicht  um  Abbruch  der  diplomatischen  Beziehungen ­
  handle,  sondern  daß  er  diese  Reise  nur  zwecks  Verbringung
seiner  Ferien  in  England  unternehme.  Die  Tatsache,  daß  es  dann  doch
zwischen  Frankreich  und  China  zum  Kriege  gekommen  ist,  ändert  nichts
daran,  daß  beide  Teile  längere  Zeit  hindurch  trotz  Vornahme  feindlicher ­
  Handlungen  das  Vorliegen  eines  Kriegszustandes  abgelehnt
haben.  Ganz  ähnlich  lagen  die  Verhältnisse  während  des  Boxer-Feldzuges; ­
  auch  hier  ist  ein  dem  von  1884  analoges  Verhalten  von  beiden
Seiten  beobachtet  worden.
e)  Muß  der  Krieg  auch  als  solcher  gewollt  sein,  so  genügt  es  doch,
wenn  er  von  einer  Seite  als  Krieg  gewollt  ist.  Deshalb  ist  es  durchaus
richtig,  wenn  der  Bukarester  Friede  (1913)  von  einem  Kriege  zwischen
Bulgarien  und  Rumänien  sprach,  obwohl  jenes,  als  die  rumänischen
Truppen  die  Grenze  überschritten  und  vorrückten,  mit  Gewehr  bei
Fuß  stehen  blieb.
Weitere  Tatbestandsmerkmale  als  dem  Kriegsbegriff  wesentlich  anzunehmen, ­
  lehne  ich  ab.  Das  gilt  namentlich  von  der  häufigen  ^  Behauptung, ­
  daß  der  Krieg  gerecht  sein  müsse,  um  vor  dem  Völkerrechte ­
  Anerkennung  finden  zu  können.  Theoretisch  ist  der  Satz  unhaltbar, ­
  und  sieht  man  die  Staatenpraxis  daraufhin  durch  —  und  diese,
nicht  Autorenmeinung,  schafft  ja  Völkerrecht  —  so  ist  festzustellen,  daß
die  Staaten  bisher  niemals  einen  Unterschied  zwischen  gerechten  und
ungerechten  Kriegen  gemacht  haben,  in  dem  Sinne,  daß  sie  einen  ungerechten ­
  Krieg  als  völkerrechtswidrig  angesehen  hätten.  Ist  in  der
1  Sehr  gut  aber  z.  B.  Lauter  II,  223:  „Le  droit  dans  la  guerre  ne  depend
pas  du  droit  ä  la  guerre.“  —  Vgl.  auch  Anzilotti,  Carso  III,  185:  il
diritto  internationale  non  pud  .  .  .  determinare  i  casi  in  cui  6  lecito  agli
Steti  incorrere  alia  guerra,  puö  invece  disciplinare  il  modo  in  cui  devono
farla:  esso,  in  altre  parole,  non  pud  dire  nd  dice  quando  gli  Stati
sono  autorizzati  a  farsi  la  guerra  ma  pud  dire  e  dice  come  devono  farla.“
        <pb n="178" />
        -  164

Kriegsrecht.

Literatur,  namentlich  des  Mittelalters  und  hier  insbesondere  der  theologischen ­
  Schriftsteller  seit  dem  heiligen  Augustin,  das  Problem  der
bella  iusta  und  iniusta  eingehend  behandelt  worden,  so  ist  die  neuere
positive  Völkerrechtswissenschaft  im  wesentlichen  von  ihrer  Behandlung
abgekommen.  Erst  Strisower  hat  in  seinem  Buch  „Der  Krieg  und
die  Völkerrechtsordnung"  (1919)  die  Lehre  vom  bellum  iustum  und
iniustum  neu  belebt  und,  von  seinem  Standpunkt  durchaus  folgerichtig,
die  Rechtsfolgen  des  völkerrechtlichen  Delikts  für  die  Unternehmung
eines  „ungerechten"  Krieges  behauptet.  Einen  Niederschlag  dieser
Lehre  stellt  Art.  231  des  Versailler  Friedensvertrages  dar,  der  lautet: ­
  „Die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  erklären,  und  Deutschland ­
  erkennt  an,  daß  Deutschland  und  seine  Verbündeten  als  Urheber
für  alle  Verluste  und  Schäden  verantwortlich  sind,  die  die  alliierten
und  assoziierten  Regierungen  und  ihre  Staatsangehörigen  infolge  des
ihnen  durch  den  Angriff  Deutschlands  und  seiner  Verbündeten  aufgezwungenen ­
  Krieges  erlitten  haben."  Er  ist  nichts  anderes  als  Ausdruck ­
  der  unrichtigen  Lehrmeinung,  daß  der  Krieg  gerecht  sein  müsse,
um  vor  dem  Rechte  Bestand  haben  zu  können,  eine  Auffassung,  die
solange  restlos  scheitern  muß,  als  nicht  Gründe  aufgezeigt  werden
können,  die  von  den  Staaten  als  geeignet  für  Anerkennung  eines  rechtmäßigen ­
  Krieges  gelten  können.  Nicht  die  Rechtmäßigkeit  des  Krieges, ­
  der  völkerrechtlich  uninteressant  ist,  sondern  die  Rechtmäßigkeit  der
Kriegführung  bedarf  rechtlicher  Wertung.
III.  a)  Kriegsrecht  im  objektiven  Sinne  ist  der  Inbegriff
der  Normen,  die  im  Falle  eines  Krieges  zwischen  den  Kriegführenden ­
  gelten.  Ist  es  im  Privatrecht  und  auf  sonstigen  Gebieten
des  Landesrechts  leicht,  festzustellen,  ob  eine  bestimmte  Norm  für
einen  gegebenen  Tatbestand  vorhanden  ist  oder  nicht,  so  unterliegt
diese  Feststellung,  wie  im  Völkerrecht  überhaupt,  so  besonders  im
Kriegsrecht  den  größten  Schwierigkeiten.  Das  hängt,  wie  schon  früher
betont,  damit  zusammen,  daß  nur  der  geringste  Teil  des  Völkerrechts
überhaupt  schriftlich  fixiert  ist,  während  der  größte  Teil  im  Gewohnheitsrecht ­
  seinen  Niederschlag  gefunden  hat.  Das  kommt,  wie  gleichfalls ­
  erwähnt,  daher,  daß  kein  Staat  wider  seinen  Willen  zur  Anerkennung ­
  eines  Völkerrechtssatzes  gezwungen  werden  kann  und  auch  kein
Rechtssatz  nachweisbar  ist,  daß  der  das  Prinzip  der  Staatengleichheit
abbeugende  Majoritätsgedanke  in  qualitativem  oder  quantitativem
Sinne  Völkerrechtsgeltung  beanspruchen  darf.  Im  Kriegsrecht  ist
        <pb n="179" />
        Kriegsrecht.

165

nun  die  Ermittlung,  soweit  es  sich  um  Gewohnheitsrecht  handelt,  noch
dadurch  erheblich  kompliziert,  daß  in  jedem  einzelnen  Falle  sestgestellt
werden  muß,  ob  ein  Satz,  dessen  Gültigkeit  einem  Staate  gegenüber
behauptet  wird,  von  diesem  nicht  nur  überhaupt,  sondern  als  Völkerrechtssatz ­
  und  nicht  etwa  als  Sitte  anerkannt  wurde.  Es  ist  zu  beachten ­
  und  aus  der  Geschichte  genug  bekannt,  daß  historisch  von  der  absoluten ­
  Aufhebung  alles  Rechtes  dem  Feinde  gegenüber  mit  Kriegsbeginn ­
  ausgegangen  werden  muß,  daß  vom  Altertum,  durch  das  Mittelalter ­
  bis  in  die  neuere  Zeit  hinein  wirklich  der  Satz  galt:  „inter  arma
silent  leges, “  daß  der  feindliche  Staat  mit  allen  seinen  Bewohnern
und  allem,  was  sich  an  lebendem  und  totem  Gut  auf  ihm  befand,  restlos ­
  dem  Feinde  verfallen  war.  Wendete  ein  milder  Befehlshaber  mildere ­
  Gebräuche  gegenüber  Feinden  an,  so  lag  darin  noch  nicht  notwendig ­
  die  Anerkennung  eines  entsprechenden  Völkerrechtssatzes.
Gerade  darum  ist  es  für  das  Gewohnheitskriegsrecht  besonders  schwer,
seine  Geltung  im  Einzelfalle  festzustellen.  Allgemein  aufgezeichnetes
Kriegsrecht  kennt  ja  die  Völkerrechtsgeschichte,  int  Gegensatz  zu  häufigeren ­
  Einzelverträgen  namentlich  aus  dem  Gebiete  des  Seekrieges
und  des  Kriegsgesangenenrechts,  erst  seit  der  Mitte  des  19.  Jahrhunderts. ­
  Nur  zu  zitieren  sind  hier  namentlich  die  Pariser  Seerechtsdeklaration ­
  von  1856,  die  Genfer  Konvention  vom  22.  August  1864,  revidiert
und  verbessert  durch  die  Konvention  vom  6.  Juli  1906,  die  Petersburger ­
  Deklaration  von  1868,  die  Haager  Landkriegsordnung  von
1899,  die  ihrerseits  an  Amerika  während  des  Sezessionskrieges  ergangenen ­
  Instructions  for  the  government  of  armies  in  the  field,  und
einen  nicht  zum  Vertrag  gediehenen  Brüsseler  Entwurf  der  wichtigsten
europäischen  Staaten  von  1874  anknüpft,  ferner  die  Haager  Abkommen ­
  von  1907  und  die  nicht  ratifizierte  Londoner  Seerechts-Deklaration
  von  1909.
Aber  auch  soweit  das  internationale  Kriegsrecht  kodifiztert  ist,  stößt
die  Feststellung  der  Gültigkeit  einer  in  concreto  als  anwendbar  erklärten ­
  Norm  häufig  noch  auf  große  rechtliche  Schwierigkeiten.  Es  liegt
nahe,  lediglich  auf  die  Einleitung  zu  den  einzelnen  einschlägigen  Abkommen ­
  zu  sehen,  in  denen  ja  sämtliche  Vertragsparteien  in  alphabetischer ­
  oder  sonstiger  Reihenfolge  namentlich  ausgeführt  sind.  Eine
solche  Auffassung  wäre  abwegig.  Denn  es  ist  ja  zunächst  keineswegs
richtig,  daß  der  von  den  Staatenbevollmächtigten  unterzeichnete  Vertrag ­
  mit  Unterzeichnung  schon  rechtsverbindlich  wird  (vgl.  oben  S.  97).
        <pb n="180" />
        166

Die  Allbeteiligungsklausel.

Aber  auch  wenn  es  feststeht,  daß  ein  Abkommen  schon  für  eine  Staatenmehrheit ­
  verbindlich  ist,  folgt  daraus  noch  nicht,  daß  es  noch  und  daß
es  seinem  ganzen  Inhalte  nach  für  jene  Staaten  gilt.  Einnral,  weil
neuere  Verträge  vielfach  eine  Kündigungsklausel  enthalten,  zum  andern,
weil  es  den  Staaten  regelmäßig  nicht  verwehrt  ist,  zu  einzelnen  Vertragsartikeln ­
  Vorbehalte  mit  der  Wirkung  zu  machen,  daß  die  betreffende ­
  Bestimmung  für  den  Staat,  der  einen  solchen  Vorbehalt
macht,  nicht  gilt.  Für  die  Haager  Abkommen  ergibt  sich  schließlich  noch
eine  sehr  wichtige  Einschränkung  aus  den  regelmäßigen  Vorkommen  der
von  Zitelmann  so  genannten  Allbeteiligungsklausel.  Diese
besagt,  daß  eine  Konvention  nur  gilt,  wenn  alle  Mächte,  für  die  die
Anwendbarkeit  jener  behauptet  wird  und  die  sich  als  Kriegsparteien
gegenüberstehen,  die  Konvention  ratifiziert  haben.  Das  besagt  praktisch, ­
  daß,  wenn  sich  vier  Staaten  gegenüber  stehen,  von  denen  nur  drei
wirklich  miteinander  kämpfen  können,  während  der  vierte  räumlich
von  ihnen  getrennt  ist,  die  Normen  einer  Konvention  zwischen  den
dreien  nicht  zur  Anwendung  kommen  können,  wenn  der  vierte,  der  am
Kriege  gar  nicht  aktiv  teilnimmt,  das  Abkommen  nicht  ratifiziert  hat.
Im  Weltkrieg  hat  das  dahin  geführt,  daß  wegen  der  Nichtratifizierung ­
  der  Kriegsrechtskodifikationen  von  1907  durch
einige  —  kleine  —  Staaten  die  Staatenpraxis  übereinstimmend ­
  jene  Konventionen  als  nicht  rechtsgültig  behandelt
hat.
IV.  Kriegsrecht  in  dem  oben  umschriebenen  Sinne  bildet  den  Gegenstand ­
  dieser  Darstellung.  Grenzüberschreitungen  werden  sich  im  Folgenden ­
  aus  praktischen  Gründen  gleichwohl  als  notwendig  erweisen.
Das  gilt  zunächst  von  der  Darstellung  des  nur  mittelbar  hierher  gehörenden ­
  Neutralitätsrechts,  weil  ja  das  Kriegsrecht,  streng  genommen,
nur  die  Beziehungen  zwischen  den  Kriegführenden  untereinander  und
erst  in  zweiter  Linie  zu  den  Neutralen  zum  Gegenstand  hat,  sodann
von  den  Materien  friedliche  Besetzung  und  Friedensblockade,  von  denen
die  erstere  im  Zusammenhange  mit  der  Occupatio  bellica,  die  letztere
mit  der  kriegerischen  Blockade  zur  Darstellung  kommen  wird.
V.  Jede  Verletzung  des  Kriegsrechts  als  Verletzung  des  Völkerrechts
ist  völkerrechtliches  Delikt  (§  30ff.).  Artikel  3  der  Haager  Konvention
von  1907,  betr.  die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkriegs,  setzt  Schadensersatzpflicht ­
  wegen  aller  gegen  die  LKO.  verstoßenden  Handlungen  fest,
die  von  zur  bewaffneten  Macht  einer  Kriegspartei  gehörenden  Per-
        <pb n="181" />
        Kriegsausbruch  und  Wirkungen.  167
fönen  begangen  werden.  Diese,  den  Deliktsgrnndsätzen  konforme  Norm
(vgl.  S.  122  ff.)  ist  wegen  der  Allbeteilignngsklausel  im  Weltkrieg  bedeutungslos ­
  gewesen.
VI.  Bündnisse  begründet  ein  Rechtsband  nur  zwischen  den  Alliierten. ­
  So  kann  ein  Verbündeter,  wofür  der  Weltkrieg  Beispiele  geliefert
hat,  eine  Neutralitätserklärung  abgeben,  obwohl  er  vertraglich  zur
Wassenhilse  verpflichtet  wäre.
VII.  Eine  Disposition  des  darzustellenden  Stosses  ergibt  folgendes
Bild:
A.  Allgemeine  Lehren  des  Krieges  (IX.  Abschnitt);
B.  Die  einzelnen  Kriegsrechtsarten  (X.  Abschnitt);
I.  Land-  und  Lustkriegsrecht  (§  41  ff.),
II.  Seekriegsrecht  (§  47  ff.),
III.  Neutralitätsrecht  (§  51  ff.).
§  38.  Der  Kriegsausbruch  und  seine  Wirkungen.
I.  Aus  zweierlei  Weise  kann  ein  Krieg  beginnen:  durch  mindestens
von  einer  Partei  (Staat)  als  Krieg  bezweckte  Feindseligkeiten  und  durch
Formalakt  —  bedingte  oder  unbedingte  Kriegserklärung.  Historisch
betrachtet  finden  wir  für  das  Altertum  die  feierliche  Kriegsankündigung
als  die  regelmäßige.  So  ist  insbesondere  die  in  religiösen  Formen  sich
vollziehende  Kriegserklärung  der  Römer  wohlbekannt.  Sie  erfolgte
in  der  Weise,  daß  eine  Priestergesandtschast,  die  sogenannten  Fetialen,
in  das  Land,  das  man  bekriegen  wollte,  reiste,  dort  die  römischen  Beschwerden ­
  anbrachte  und  nunmehr  in  dem  betreffenden  Lande  dreißig
Tage  blieb.  Erfolgte  während  dieser  Zeit  kein  nachgiebiger  Schritt,
so  kehrte  die  Gesandtschaft  zurück,  deren  Führer  unter  Anrufen  der
Götter  als  Zeugen  und  Bundesgenossen  beim  Überschreiten  der  Grenze
eine  Lanze  als  Kriegserklärung  in  das  nunmehr  feindliche  Land  schleuderte. ­
  Entsprach  diese  Form  den  religiösen  Auffassungen  der  Römer,
so  war  es  dem  ritterlichen  Wesen  des  Mittelalters  konform,  daß  man
auch  hier  eine  besonders  feierliche  Kriegserklärung  durch  sogenannte
Wappenkönige  (rois  d'armes)  für  notwendig  hielt.  Wie  bei  der  Privatfehde, ­
  hielt  man  den  Überfall  für  verwerflich  und  eine  Absage  (diffidatio,
  defi)  für  geboten.  Dieser  Brauch  ist  um  die  Mitte  des  17.  Jahrhunderts ­
  in  Verfall  gekommen.  Das  erklärt  sich  aus  dem  Vorteil,  den
es  für  die  Staaten  bot,  den  Krieg  unter  Umständen  durch  unerwartete
Wegnahme  einer  feindlichen  Flotte,  deren  Wiederherstellung  oft  Jahr-
        <pb n="182" />
        168

Der  Kriegsbeginn.

zehnte  in  Anspruch  nahm,  zu  beginnen  und  weiter  dadurch,  daß  es  so
möglich  wurde,  einem  Feind  überseeische  Nebenländer  wegzunehmen,
von  deren  Raub  vielleicht  erst  nach  Monaten  eine  Kunde  nach  dem
Mutterlande  drang.  Für  das  18.  und  19.  Jahrhundert  wechseln  im
übrigen  Kriege  mit  und  ohne  bedingte  und  unbedingte  Kriegserklärung ­
  miteinander  ab.  Eine  besondere  Bedeutung  hat  die  Frage  des
Kriegsbeginns  zwischen  Rußland  und  Japan  im  Jahre  1904  erlangt.
Es  war  damals  zweifelhaft,  ob  in  dem  Abbruch  der  diplomatischen
Beziehungen  (der  allein  niemals  eine  Kriegserklärung  ersetzt) ­
  in  Verbindung  mit  einer  Note  vom  6.  Februar,  in  der  Japan  die
Wahrung  seiner  Interessen  ankündigte,  bereits  eine  Kriegserklärung
zu  erblicken  oder  ob  der  Krieg  dadurch  zum  Ausdruck  gekommen  sei,  daß
eine  japanische  Torpedobootsdivision  am  8.  Februar  die  russischen
Kriegsschiffe  im  Hafen  von  Port  Arthur  angriff.  Jedenfalls  hat  dieser
Zwischenfall  das  Institut  de  droit  international  veranlaßt,  1906  in
Gent  das  Kriegserklärungsproblem  zu  behandeln.  Man  hat  damals
eine  Kriegserklärung  oder  eine  ähnliche  ausdrückliche  Handlung  als
notwendig  bezeichnet  und  zwischen  Kriegserklärung  und  Beginn  der
Feindseligkeiten  eine  Frist  von  7  Tagen  für  den  Land-  und  15  Tagen
für  den  Seekrieg  verlangt.  Diese  ©enter  Beschlüsse  haben  das  dritte
Haager  Abkommen  vom  18.  Oktober  1907  über  den  Beginn  der  Feindseligkeiten ­
  wesentlich  beeinflußt.  Dessen  Artikel  1  verlangt  vor  Beginn
der  Feindseligkeiten  eine  vorausgehende,  unzweideutige  Benachrichtigung, ­
  die  entweder  die  Form  einer  mit  Gründen  versehenen
Kriegserklärung  oder  die  eines  Ultimatums  mit  bedingter  Kriegserklärung ­
  haben  muß.  Von  einer  Fristsetzung  hat  man  mit  Recht  abgesehen, ­
  da  von  der  Schnelligkeit  des  Losschlagens  oft  genug  der  ganze
Kriegserfolg  abhängen  kann.  Was  nun  die  hier  zugelassenen  zwei  Arten
des  Kriegsbeginns  anlangt,  so  ist  das  Erfordernis  der  Begründung  der
Kriegserklärung,  von  der  man  sich  besonders  viel  versprach,  ziemlich
bedeutungslos,  da  die  in  der  Kriegserklärung  genannten  Gründe  mit
den  wirklichen  nicht  übereinzustimmen  brauchen.  Von  Bedeutung  ist,
daß  das  Ultimatum  eine  bedingte  Kriegserklärung  enthalten  muß.
Muß  das  Wort  Krieg  auch  in  ihm  nicht  notwendig  vorkommen,  so  ergibt ­
  sich  doch  aus  den  Artikeln  mit  aller  Deutlichkeit,  daß  jedenfalls
Wendungen  gewählt  sein  müssen,  die  unzweideutig  den  Krieg  als  Nichterfüllung ­
  des  Ultimatums  bedeuten.
Wegen  der  bedeutsamen  Folgen  des  Krieges,  namentlich  für  die
        <pb n="183" />
        169

Die  Wirkungen  auf  Staatsverträge.

Neutralen,  ist  es  wichtig,  daß  nach  Artikel  2  der  Kriegszustand  den  Neutralen ­
  gegenüber  erst  wirksam  wird,  wenn  er  ihnen,  evtl,  telegraphisch,
offiziell  mitgeteilt  ist.  Unterbleibt  diese  Mitteilung  freilich,  so  kann  sich
der  Neutrale  dann  nicht  darauf  berufen,  wenn  er  auf  andere  Weise
vom  Kriegsausbruch  Kenntnis  erhalten  hat.
II.  Die  völkerrechtlichen  Wirkungen  des  Kriegsausbruchs
a)  auf  die  Kriegführenden.
Die  wichtigste  und  unmittelbar  an  den  Kriegsausbruch  angelehnte
Folge  des  Krieges  im  Verhältnis  der  Kriegführenden  ist  die  prinzipielle ­
  Suspendierung  des  geltenden  Völkerrechts.  Es  gibt  nur  geringe ­
  Ausnahmen  von  dieser  Grundregel.  Zu  diesen  gehören  die  Sätze
von  der  Heiligkeit  der  Verträge  und  die  sämtlichen,  gerade  für  den
Krieg  geschaffenen  Normen.  Dagegen  werden  so  bedeutsame  Rechte
wie  die  Unverletzlichkeit  und  Unabhängigkeit  der  Staaten  durch  den
Krieg  über  den  Haufen  geworfen.  Geht  man  von  dem  Grundgedanken
aus,  daß  der  Krieg  die  Rechtsordnung  im  Verhältnis  der  Kriegführenden, ­
  soweit  sie  mit  dem  Kriege  unvereinbar  ist,  jedenfalls  für  die  Kriegsdauer ­
  suspendiert,  so  ist  damit  auch  die  Grundlage  zur  Beantwortung
der  Frage  gewonnen,  welchen  Einfluß  der  Krieg  auf  Staatsverträge ­
  ausübt.  Denn  wird  durch  den  Krieg  das  Recht  mindestens
vorübergehend  außer  Kurs  gesetzt,  so  muß  das  Gleiche  für  die  Staatsverträge ­
  der  Fall  sein.  Freilich  nur  suspendiert,  nicht  annulliert.
Das  zeigt  sich  für  das  Gewohnheitsrecht  ohne  weiteres  darin,  daß  sofort ­
  nach  Kriegsende  int  Verhältnis  der  bisher  Kriegführenden  alle
Sätze  wieder  aufleben,  die  als  Gewohnheitsrecht  anerkannt  sind.  Zu
solchen  gehören  insbesondere  die  Sätze  von  der  Unverletzlichkeit  und
Exterritorialität  der  Gesandten,  der  staatlichen  Unabhängigkeit  und
Unverletzlichkeit  und  andere  mehr.  Das  Gleiche  muß  für  die  Staatsverträge ­
  behauptet  werden.  Sieht  man  sich  die  Völkerrechtsliteratur
daraufhin  an,  so  findet  man  freilich,  und  dem  entspricht  die  Staatenpraxis, ­
  eine  außerordentliche  Unklarheit.  So  trifft  man  bald  die  Auffassung, ­
  der  Krieg  löse  alle  Staatsverträge,  bald  die  entgegengesetzte,
er  lasse  sie  prinzipiell  bestehen  und  nur  insoweit  ausnahmsweise  außer
Kraft  treten,  als  dies  der  Natur  der  Verträge  entspräche,  was  z.  B.
für  Bündnisse  und  ähnliche  Verträge  behauptet  wird.  In  der  Staatenpraxis ­
  finden  wir  in  älteren  Verträgen  regelmäßig  die  Formulierung,
die  Verträge  würden  „renouvelds  et  confirmes“.  Das  ist  zweifellos
ein  Widerspruch  in  sich.  Denn  man  kann  einen  Vertrag  nur  erneuern,
        <pb n="184" />
        170

Lenelasie.

der  überhaupt  oder  vorübergehend  nicht  mehr  bestand,  bestätigen  aber
nur,  wenn  er  in  Kraft  war.  Sofern  man  sich  überhaupt  bei  derartigen
Formulierungen  etwas  gedacht  hat,  liegt  die  Annahme  nahe,  daß  man
der  Schwierigkeit,  ob  der  Vertrag  während  des  Krieges  bestanden  habe
oder  nicht,  durch  die  zwar  widerspruchsvolle  aber  doch  bequeme  Fassung
hat  entgehen  wollen.  In  neueren  Verträgen  findet  man  vielfach  die
Formulierung:  „remis  en  vigueur“,  wobei  zwar  klar  wird,  daß  der
Vertrag,  und  das  entspricht  unserer  Ansicht,  während  des  Krieges  nicht
gegolten  hat,  ohne  daß  aber  gesagt  wird,  ob  es  sich  um  eine  Suspension
oder  Annullierung  gehandelt  habe.  Aus  einigen  wenigen  Verträgen,
namentlich  dem  Frankfurter  von  1871,  in  denen  ausdrücklich  von  einer
Annullierung  von  Handelsverträgen  als  wie  von  einer  Selbstverständlichkeit ­
  die  Rede  ist,  folgern  manche  Autoren,  unter  ihnen  Liszt,  daß
jedenfalls  diese  oder  ähnliche  Verträge  durch  den  Krieg  überhaupt  aufgehoben ­
  würden.  Soweit  darf  man  nicht  gehen.  Die  dort  angenommene ­
  Konstatierung  eines  Gewohnheitsrechtes  schießt  übers  Ziel.
Denn  gerade  bei  Handelsverträgen  ist  ein  Grund  für  eine  Annullierung
und  nicht  nur  Suspendierung  nicht  recht  ersichtlich.  Man  kann  sich  denken, ­
  daß  die  Staaten  wegen  eines  Grundes  in  Krieg  geraten  sind,  der
mit  ihren  Handelsbeziehungen  nicht  das  Geringste  zu  tun  hat,  und  daß
es  ihnen  int  höchsten  Grade  unwillkommen  erschiene,  wenn  sie  gezwungen ­
  wären,  einen  neuen  Handelsvertrag  abzuschließen,  der  inhaltlich ­
  vielleicht  dem  früheren  vollkommen  entsprechen  würde,  aber
zu  dem  doch  die  Zustimmung  ihrer  Parlamente  wegen  Verschiebungen
in  deren  Zusammensetzung  nicht  mehr  zu  erlangen  wäre.
III.  Der  Einfluß  des  Krieges  auf  die  Neutralen:  siehe  Neutralitätsrecht ­
  (§  51).
IV.  Der  Einfluß  auf  Private  (siehe  Seekriegsrecht  sS.  218ff.]).
V.  Embargo,  Jndult  (siehe  Seekriegsrecht  sS.  218]).
VI.  Xenelasie.  Hierunter  versteht  man  das  Recht  des  Staates,
bei  Kriegsbeginn  Fremde  auszuweisen.  Es  ist  schwer  verständlich,  daß
von  manchen  Autoren  die  Zulässigkeit  dieser  Maßregel  bestritten  wird,
die  ohne  weiteres  schon  daraus  folgt,  daß  mangels  abweichender  Verträge ­
  der  Staat  auch  im  Frieden  jederzeit  Fremde  ausweisen  darf,  daß
aber,  auch  soweit  einschlägige  Verträge  bestehen,  im  Hinblick  auf  deren
jedenfallsige  Suspension  für  Kriegsdauer,  das  Aufenthaltsrecht  der
Fremden  während  des  Krieges  ruht.  Zweifelhafter  erscheint  die  Frage,
ob  Angehörige  des  Feindes  im  Lande  interniert  werden  dürfen.  Die
        <pb n="185" />
        Der  Wirtschaftskrieg.

171

Frage  dürfte  unbedingt  zu  bejahen  sein,  soweit  es  sich  um  Militärpflichtige
  handelt,  da  ihre  Ausreise  ins  Feindesland  dessen  Wehrmacht
verstärken  würde.  Aber  auch  für  andere  Angehörige  des  Feindes,  soweit ­
  von  ihrer  Seite  eine  Gefährdung  der  staatlichen  Sicherheit  zu
befürchten  ist,  muß  das  Gleiche  gelten.
VII.  Der  sogenannte  Wirtschaftskrieg.
Der  Auffassung,  daß  der  Krieg  Feindschaft  nicht  nur  zwischen  den
Staaten,  sondern  auch  zwischen  deren  Angehörigen  bedeute,  ist  zuerst ­
  I.  I.  Rousseau  entgegengetreten.  „Der  Krieg,"  ruft  er  im  vierten
Kapitel  des  ersten  Buches  seines  Contrat  social  aus,  „der  Krieg  ist
keine  Beziehung  von  Mensch  zu  Mensch,  sondern  eine  Beziehung
von  Staat  zu  Staat,  in  dem  die  Privatpersonen  nur  zufällig  Feinde
sind,  nicht  als  Menschen  und  auch  nicht  als  Bürger,  sondern  als  Soldaten, ­
  nicht  als  Glieder  des  Vaterlandes,  sondern  als  seine  Verteidiger." ­

Auf  dem  Kontinent  hat  dieser  Satz  in  Theorie  und  Praxis  früh
Anerkennung  erlangt.  Schon  in  der  napoleonischen  Zeit  haben  sich
französische  Staatsmänner  für  ihn  eingesetzt.  Aus  späterer  Zeit  ist
zu  erinnern  an  die  Proklamation  König  Wilhelms  vom  11.  August  1870,
in  der  es  heißt:  „Ich  führe  Krieg  mit  den  französischen  Soldaten  und
nicht  mit  den  französischen  Bürgern.  Diese  werden  deshalb  fortfahren,
Sicherheit  ihrer  Person  und  ihrer  Güter  zu  genießen."
Der  kontinentalen  Auffassung  gegenüber  hat  man  in  England  und
in  den  Vereinigten  Staaten  mit  Nachdruck  an  dem  Satze  „inimici
nostrae  civitatis  sunt  inimici  nostri“  festgehalten.  Er  hat  auch  in  den
„instructions  for  the  Government  of  armies  in  the  field“,  die  die
Union  im  Jahre  1863  erlassen,  Ausdruck  gefunden.
Es  ist  eine  Konsequenz  der  Auffassung,  daß  durch  den  Krieg  auch  die
Angehörigen  der  Belligeranten  zu  Feinden  würden,  wenn  die  angloamerikanische
  Theorie  und  Praxis  von  der  Grundidee  durchzogen ­
  wird,  daß  der  Beginn  des  Krieges  zwischen  den  Engländern ­
  bzw.  Amerikanern  und  seinem  Feinde  (wobei  für
di  es  kindliche  Eigenschaft,  dem  Domizilprinzip  entsprechend,
der  Wohnsitz  bzw.  die  geschäftliche  Niederlassung  entscheidend ­
  ist)  jeglichen  Handels-  und  Verkehrsbeziehungen  automatisch ­
  ein  Ziel  setze.  Wenn  auch  von  zahlreichen  Ausnahmen  in
der  Gestalt  von  General-  und  Speziallizenzen  durchsetzt,  hat  man  an
diesem  Prinzip  zu  aller  Zeit  mit  Hartnäckigkeit  festgehalten.
        <pb n="186" />
        172  Die  Rechtslage  vor  dem  Weltkrieg.
a)  Vor  Beginn  des  Weltkrieges  ergab  sich  dementsprechend  solgendes
  Bild:
1)  Zu  Beginn  eines  Krieges  zwischen  England  bzw.  den  Vereinigten
Staaten  und  einem  anderen  Staate  bestehende  Schuldverhältnisse
von  Privaten,  die  in  dem  Territorium  der  Kriegführenden  ihren
Wohnsitz  haben,  werden  durch  den  Krieg  suspendiert  mit  der  Wirkung,
daß  während  des  Krieges  weder  eine  auf  den  Verträgen  basierende
Leistung  gefordert  noch  auf  eine  auf  ihre  Durchführung  hinzielende
Klage  vor  englischen  oder  amerikanischen  Gerichten  erhoben  werden
kann.  Diese  Regel  erfährt  eine  Durchbrechung  im  Sinne  der  Statuierung
  der  Nichtigkeit  dann,  ivenn  die  Erfüllung  ihrer  Natur  nach
oder  auf  Grund  der  Vertragsbestimmungen  nur  während  des  Krieges
möglich  wäre.  So  wird  ein  Frachtvertrag  durch  die  Kriegserklärung
dann  aufgelöst,  wenn  der  Transport  während  des  Krieges  bewirkt
werden  sollte.  Dieselbe  Auffassung  greift  gegenüber  Handelsgesellschaften, ­
  außer  Aktiengesellschaften,  Platz,  sofern  eine  oder  mehrere
Gesellschaften  in  dem  feindlichen  Staat  ihr  Domizil  haben.  Auch  im
letzteren  Fall  liegt  der  Nichtigkeit  der  Gedanke  zugrunde,  daß  die  mit
dem  Krieg  verbundene  Endigung  jeglichen  Verkehrs  zwischen  den
Angehörigen  der  Belligeranten,  gerade  wie  der  Tod  eines  Gesellschafters ­
  oder  ähnliche  Verhältnisse,  eine  Fortsetzung  der  Gesellschaft
unmöglich  machen.  Besonders  wichtig  sind  die  Grundsätze,  die  gegenüber ­
  Versicherungsverträgen  Platz  greifen.  Für  die  Lebensversicherung
gilt  hier  das  Prinzip,  daß  der  Krieg  eine  Zahlung  der  Prämie  unmöglich ­
  macht,  sofern  nicht  ein  bevollmächtigter  Agent  der  Versicherungsgesellschaft ­
  im  Feindesland  seinen  Wohnsitz  hat  und  die
Prämie  an  diesen  gezahlt  wird;  daraus  wird  nun  gefolgert,  daß  eben
von  diesem  Ausnahmefall  abgesehen,  mit  der  Endigung  der  Prämienzahlung ­
  auch  der  Anspruch  auf  die  Versicherungssumme  erlösche  und
dem  Versicherungsnehmer  nur  eine  Entschädigung  zustehe,  die  nach
den  tatsächlich  gezahlten  Prämien  zu  berechnen  sei.  Noch  bedenklicher
ist  die,  übrigens  auch  auf  dem  Kontinent  lange  Zeit  hindurch  vertretene ­
  Auffassung,  daß  Güterversicherungsverträge  dann  ungültig
seien,  wenn  sie  zwar  vor  Kriegsbeginn  abgeschlossen  würden,  der
Versicherungsfall  aber  im  Verlauf  des  Krieges  eintrete.
2)  Was  die  während  des  Krieges  abgeschlossenen  Verträge
anlangt,  so  werden  sie  dem  Handels-  und  Verkehrsverbot  entsprechend
als  ungültig  betrachtet.  Ausnahmen  bestehen  von  diesem  Prinzip
        <pb n="187" />
        Die  Rechtslage  vor  dem  Weltkrieg.

173

jedoch  dann,  wenn  eine  Lizenz  zum  Handel  und  Verkehr  erteilt  war,
ferner  für  Verträge  von  Kriegsgefangenen,  wenn  ein  Vertrag  im
im  Notstand  abgeschlossen  worden  ist,  und  wenn  der  Vertrag  darauf
abzielt,  den  englischen  Streitkräften  eine  Utrterstutzung  zu  bringen.
b)  Eine  Änderung  im  Recht  schien  Art.  23h  der  Haager  Landkriegsordnung ­
  vom  18.  Oktober  1907  heraufzuführen.  Wenn  dieser  in  Verbindung ­
  mit  Art.  23  Abs.  1  der  Haager  Landkriegsordnung  bestimmt:
„Abgesehen  von  den  durch  Sonderabkommen  aufgestellten  Verboten,
ist  namentlich  untersagt  ...,  die  Aufhebung  oder  zeitweilige  Außerkraftsetzung ­
  der  Rechte  und  Forderungen  von  Angehörigen  der  Gegenpartei ­
  oder  die  Ausschließung  ihrer  Klagbarkeit",  so  war  man  berechtigt,
da  England  und  die  Union  das  Abkommen  betr.  die  Gesetze  und  Gebräuche ­
  des  Landkrieges  ratifiziert  haben,  hierin  die  Preisgabe  einer
veralteten  Anschauung  zu  erblicken.  Es  war  dem  amerikanischen
General  Davis  vorbehalten,  dem  Art.  23h  eine  Auslegung  zu  geben,
an  die  bei  seiner  Schaffung  niemand  gedacht  hat.  Nach  ihm  —  und
ihm  folgten  die  englische  und  die  amerikanische  Regierung,  wie  von
der  Fachwissenschaft  namentlich  Oppenheim  —  soll  Art.  23h  nur  eine
Instruktion  an  die  Befehlshaber  der  Landarmeen  darstellen,  die
lediglich  die  militärischen  Befehlshaber  hindern  solle,  die  Annahme
von  Beschwerden  über  irgendwelche  Verletzungen  der  Regeln  des
Kriegsrechts  durch  Angehörige  seiner  Truppen  abzulehnen.
Abgesehen  von  sonstigen  rechtlichen  Einwendungen  schwerwiegender
Natur  widerlegt  sich  die  anglo-amerikanische  Auffassung  von  Art.  23h
namentlich  durch  die  Entstehungsgeschichte.  Aus  ihr  ergibt  sich  mit
aller  Deutlichkeit,  daß  Art.  23h  nach  der  Meinung  der  deutschen
Antragsteller  die  Beseitigung  der  anglo-amerikanischen  Rechtsauffassung ­
  bezweckte.
c)  Im  Weltkrieg  konnte,  was  ganz  allgemein  übersehen  worden
ist,  Art.  23  h  um  dessentwillen  jedenfalls  von  den  Staaten  nicht
als  geltendes  Recht  behandelt  werden,  die,  wie  Deutschland,  wegen ­
  der  Allbeteiligungsklausel  (s.  oben  S.  166)  die  Gültigkeit  der
Haager  Landkriegsordnung  in  der  Fassung  von  1907  (erst  damals
ist  Art.  23h  aufgenommen  worden)  überhaupt  geleugnet  haben.
Gleichwohl  hat  sich  die  englische  Gerichtspraxis  mit  ihm  beschäftigt
und  zwar  hat  der  englische  Court  of  Appeal  in  einer  Entscheidung  vom
19.  Januar  1915  im  Falle  Porter  v.  Freudenberg  sich  auf  den  Standpunkt ­
  gestellt,  den  das  englische  Auswärtige  Amt  1911  vertreten  hatte.
        <pb n="188" />
        174

Die  englische  Auffassung.

Im  übrigen  hat  die  englische  Praxis  und  Gesetzgebung  das  geltende
englisch-amerikanische  Gewohnheitsrecht  von  neuem  bekräftigt,  ja
noch  verschärft.  So  hat  der  Supreme  Court  of  Judicature  in  einem
Urteil  vom  21.  Dezember  1915  in  der  Sache  Zinc  Corporation  v.  Hirsch
sich  dahin  ausgesprochen:  „Wenn  die  Klägerin,  wie  es  der  Vertrag
bezweckt,  alle  von  ihr  aufbereiteten  Konzentrate  für  die  Beklagte
zurückstellte,  so  würde  diese  in  der  Lage  sein,  bei  Friedensschluß  ihren
Handel  so  schnell  und  in  so  großem  Umfange  wie  nur  möglich  wieder
aufzunehmen;  damit  würde  aber  die  Wirkung  des  Krieges  auf  die
kommerzielle  Blüte  des  feindlichen  Landes  abgeschwächt,  deren  Zerstörung ­
  das  Ziel  unseres  Landes  während  des  Krieges  ist.  Einen
solchen  Vertrag  anerkennen  und  ihm  Wirksamkeit  geben  durch  die
Annahme,  daß  er  für  die  Vertragsteile  rechtsverbindlich  geblieben  sei,
hieße  das  Ziel  dieses  Landes,  die  Lähmung  des  feindlichen  Handels
vereiteln;  es  hieße  durch  britische  Gerichte  das  Werk  wieder  ungeschehen ­
  machen,  das  für  die  Nation  von  ihren  See-  und  Landstreitkräften ­
  vollbracht  worden  ist."  Damit  im  Einklang  steht  das  englische
Statutarrecht.  Und  zwar  hat  man  in  Erweiterung  der  früheren  Auffassung ­
  die  feindliche  Eigenschaft  nicht  mehr  auf  den  Aufenthaltsort  int
feindlichen  oder  vom  Feinde  besetzten  Lande  angeknüpft,  sondern  man
hat  zunächst  auch  die  Staatsangehörigkeit  (Personalitätsprinzip)  als
wesentlich  erklärt,  so  daß  also  auch  in  England  sich  aufhaltende  „Feinde"
als  solche  behandelt  werden;  man  hat  schließlich  (Universalprinzip)
auch  feindliche  Staatsangehörige  in  gewissen  neutralen  Ländern  wie
China,  Siam,  Marokko,  Persien  und  schließlich  auch  Neutrale,  die  nur
mit  Feinden  Handelsbeziehungen  unterhielten,  in  sogenannte  schwarze
Listen  eingetragen  und  wie  Feinde  behandelt.  Die  Wirkung  dieser
Behandlung  als  Feinde  war  zunächst  hinsichtlich  der  privaten  Rechtsfähigkeit, ­
  daß  man  die  Verträge  mit  ihnen  nach  der  oben  erwähnten
Entscheidung  vom  Dezember  1915  als  nichtig  behandelte.  In  prozessualer ­
  Hinsicht  hat  man  ihnen  prinzipiell  das  Klagerecht  versagt
und  ihnen  sogar  Rechtsansprüche  bei  Verhaftungen  abgesprochen.
Weiter  hat  man  nach  dem  englischen  Grundsatz,  daß  durch  den  Krieg
das  feindliche  im  Lande  befindliche  Eigentum  der  Krone  verfalle,  ihre
Vermögen  teils  beschlagnahmt,  teils  liquidiert.  Dem  englischen  Vorbild ­
  haben  sich  auch  die  kontinentalen  Feindesstaaten  angeschlossen,
obgleich  sie  die  kontinentale  Auffassung  als  geltendes  Recht  bisher  geübt
hatten.  Das  ist  von  größter  Bedeutung  int  Hinblick  auf  die  Maß-
        <pb n="189" />
        Retorsion.  —  Kriegsbeendigung.

175

nahmen,  die  Deutschland  dagegen  ergriffen  hat.  Denn  da  das  englische
Recht,  weil  eben  England  nie  eine  andere  Auffassung  akzeptiert  gehabt
hatte,  nicht  völkerrechtswidrig  war,  lassen  sich  die  deutschen  Gegenmaßnahmen ­
  England  gegenüber  nur  unter  dem  Gesichtspunkt  einer
Retorsion,  d.  h.  also  einer  Vergeltung  einer  unfreundlichen,
aber  nicht  rechtswidrigen  Handlung,  mit  einer  ebensolchen,
werten,  während  die  entsprechenden  Maßnahmen  gegen  die  anderen
Ententestaaten  als  Repressalie  anzusehen  sind.  Während  Deutschland
in  den  Ostfrieden  den  Wirtschaftskrieg  auch  für  die  Vergangenheit
beseitigt  hat,  soweit  nicht  Rechte  gutgläubiger  Dritter  berührt  wurden,
ist  im  Versailler  Frieden  die  anglo-amerikanische  Auffassung  im
wesentlichen  durchgedrungen  und  insbesondere  Deutschland  verpflichtet ­
  worden,  die  Wirtschaftsmaßnahmen  seiner  Feinde  anzuerkennen, ­
  während  es  seine  eigenen  wiedergutmachen  bzw.,  soweit  das
unmöglich,  Schadensersatz  leisten  muß.  Dabei  ist  zu  beachten,  daß
Deutschland  gegenüber  der  Wirtschaftskrieg  noch  fortgesetzt  werden
kann,  weil  nämlich  die  Liquidationsbefugnis  so  lange  weiter  besteht,
bis  Deutschland  seinen  Verpflichtungen  aus  seinen  Maßnahmen  im
Wirtschaftskriege  nachgekommen  ist.
§  39.  Die  Kriegsbeendigung.
I.  Die  Arten.
Auf  zwei  Weisen  kann  ein  Krieg  beendigt  werden:  Durch  bewußte
und  als  Kriegsbeendigung  gewollte  Einstellung  der  Feindseligkeiten ­
  oder  durch  Friedensschluß.  Die  Einstellung  der
Feindseligkeiten  hinwiederum,  d.  h.  das  tatsächliche  Aufhören  des
Kämpfens,  kann  je  nachdem  mit  oder  ohne  Unterjochung  des  Gegners
(debellatio)  erfolgen.  Ist  z.  B.  der  Krieg  Preußens  mit  Liechtenstein
1866  durch  einfaches  Aufhören  der  Kampfhandlungen  beendigt  worden, ­
  so  war  im  Jahre  1866  der  Kampf  Preußens  mit  Hannover,  Kurhessen, ­
  Frankfurt  und  Nassau  wie  der  Italiens  1870  mit  dem  Kirchenstaat' ­
 von  der  Zerstörung  der  feindlichen  Staatsgewalt  und  Angliederung ­
  des  fremden  Staatsgebietes  an  das  eigene  begleitet.  Viel  häufiger ­
  ist  aber,  daß  ein  Krieg  durch  einen  Friedensvertrag  beendigt
wird,  mag  dieser  nun  ein  Vorfriedens-(  Präliminar)  oder  endgültiger
Friedensvertrag  sein.  So  sind  z.  B.  dem  Prager  Frieden  mit  Österreich ­
  im  Jahre  1866  wie  dem  Berliner  Kongreß  von  1878,  der  den
Orientkrieg  beendigte,  Vorfriedensverträge  vorhergegangen.
        <pb n="190" />
        Der  Friedensvertrag.

176
II.  Ein  Friedensvertrag  unterliegt  wie  jeder  Vertrag  den  für
den  Abschluß  eines  solchen  maßgeblichen  Vorschriften.  Er  muß  also
insbesondere  aus  einer  Willenseinigung  der  Beteiligten  beruhen.
Dabei  gilt  eine  wichtige  Besonderheit:  Nahezu  jeder  Friedensvertrag
erfolgt  unter  einem  gewissen,  vom  Sieger  ausgeübten  Psychischen
Druck.  Das  vermag  die  Gültigkeit  auch  des  sog.  Diktatssriedens  nicht
zu  berühren.  Psychische  Gewalt,  also  der  Druck  aus  den  Willen  des
Besiegten,  bildet  keinen  Vertragsaushebungsgrund.  Nur
physische  Gewalt,  also  unmittelbarer  Zwang  aus  den  Raüsikatwnsberechtigten,
  vermag  Ungültigkeit  eines  Vertrages  ober  Vertragsteiles
herbeizuführen.  In  Kraft  tritt  der  Friedensvertrag  nicht  mit  dem  Tag
der  Unterzeichnung,  nach  dem  er  aber  datiert  wird,  sondern  von  dem
Tag  des  Austausches  der  Ratifikationsurkunden  bzw.  der  Hinterlegung
der  Ratifikationsurkunden  an  einem  dritten  näher  bestimmten  Ort
und  Ausnahme  eines  Protokolls  darüber.  So  datiert  der  Versailler
Vertrag,  der  am  28.  Juni  1919  unterzeichnet  wurde,  nach  diesem
Tag,  in  Kraft  getreten  ist  er  jedoch  im  Verhältnis  der  Staaten,  dre
am  '  10.  Januar  1920  die  Ratifikationsurkunden  im  französischen
Außenministerium  in  Paris  niedergelegt  haben,  am  10.  Januar  1920.
Jin  Verhältnis  zu  den  Staaten,  bie  später  ratifizierten,  ist  er  an  bem
entsprechenden  späteren  Tage  bzw.  überhaupt  noch  nicht  in  Kraft
getreten.  r  v
III.  Der  Inhalt  eines  Friedensvertrages  kann  sehr  mannigfaltig
sein.  Feste  Regeln  darüber  lassen  sich  nicht  ausstellen.  Nach  einer
Auszählung  der  Vertragsteile  und  deren  mit  gültigen  Vollmachten
ausgestatteten  Vertreter,  sowie  nach  einer  Einleitung,  die  über  ine
Vorgeschichte  des  Vertrages  Ausschlüsse  zu  geben  pflegt  (Präambel),
die  nur  erzählt  und  selbst  keine  rechtsverbindliche  Kraft  besiht,  pflegte
früher  in  dem  verbindlichen  Teil  zunächst  die  Versicherung  dauernder
Freundschaft  und  ewigen  Friedens  zu  folgen.  Diese  vielfach  lächerlich
wirkende  Formel  kommt  heute  kaum  mehr  vor.  Wohl  aber  bilden  die
Amnestieklausel  und  Vorschriften  über  Wiederaufnahme  der  diplomatischen ­
  Beziehungen  und  Gefangenenaustausch  regelmäßigen  Vertragsbestandteil. ­
  Die  Amnestieklausel  beinhaltet  regelmäßig  die  Nicht-Verfolgung
  im  Kriege  kompromittierter  Staatsangehöriger.  Vielfach
wird  auch  darüber  hinaus  die  Einstellung  des  Verfahrens  gegenüber
Gefangenen  ausgesprochen,  die  sich  in  Feindesland  irgendwelcher
oder  bestimmter  Delikte  schuldig  gemacht  haben.  So  enthielten  d,e

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        <pb n="191" />
        Friedensverträge.  —  Die  sog.  Kriegsverträge.  177
Ostfrieden  entsprechende  weitgehende  Vorschriften,  während  im
Versailler  Frieden  eine  entsprechende  Amnestieklausel  fehlt.  Vorschriften ­
  über  Kriegsentschädigung  und  Gebietsveränderung  (ungenau
hat  man  im  Weltkrieg  von  einem  annexions-  und  kontributionslosen
Frieden  gesprochen,  obgleich  Annexion  und  Kontribution  ganz  andere
Dinge  bedeuten)  können  vollkommen  fehlen.  So  hat  der  Hubertusburger ­
  (1763)  wie  der  bulgarisch-serbische  Friede  von  1885  ohne  Gebietsabtretungen ­
  und  Kriegsentschädigung  geendet.  Es  ist  Sache  der
Abmachungen,  ob  die  Kriegsentschädigungen  wirkliche  Entschädigungen
für  völkerrechtswidrige  Maßnahmen  des  Gegners  oder  auch  Ersatz
für  andere  kriegerische  Maßnahmen,  insbesondere  für  die  Kriegführung ­
  selbst,  darstellen.  Seitdem  sich  der  Grundsatz  Bahn  gebrochen
hat,  daß  das  Individuum  nicht  nur  das  Objekt  der  Staatsgewalt  ist,
also  seit  Mitte  des  18.  Jahrhunderts,  pflegen  hieraus  Rücksicht  nehmende ­
  Bestimmungen  in  den  sog.  Optionsklauseln  regelmäßig  zu
begegnen  (s.  oben  S.  53).  Neben  der  Optionsklausel  findet  sich  vielfach ­
  das  Plebiszit  (s.  oben  S.  52).  Weiter  enthalten  die  Friedensverträge ­
  vielfach  Bestimmungen  über  die  früher  behandelte  Frage  der
Wiederherstellung  von  Staatsverträgen  sowie  über  die  Staatensukzession. ­
  Tie  letzteren  Vorschriften  klären  darüber  auf,  welche  Rechte
und  Pflichten  der  Staat,  an  den  ein  Gebiet  abgetreten  wird,  erwirbt.
Schließlich  finden  wir  in  Friedensverträgen  auch  noch  Garantievorschriften, ­
  die,  wie  früher  der  Eid,  so  seit  etwa  einem  Jahrhundert  die
Besetzung  des  feindlichen  Gebietes  zu  einem  Teil,  die  Durchführung
des  Friedensvertrages  sichern  soll.
IV.  Exkurs:  Kriegsverträge.
Nicht  nur  für  den  Krieg,  auch  im  Krieg  werden  häufig  genug  Verträge ­
  zwischen  den  Kriegsparteien  abgeschlossen.  Es  kann  sich  bei  ihnen
um  einfache  Fragen,  wie  etwa  die  Beerdigung  Gefallener,  das  Passierenlassen ­
  einzelner  Personen  wie  um  die  wichtigen  Fragen  einer
Kapitulation,  einer  Waffenruhe  oder  des  Waffenstillstandes  handeln.
Versteht  man  unter  Kapitulation  die  Übergabe  eines  Heeres  im  Felde
oder  einer  Festung,  eine  Übergabe,  für  die  nach  der  LKO.  nur  gilt,
daß  auf  die  militärische  Ehre  Rücksicht  genommen  werden  muß,
und  handelt  es  sich  hier  um  einen  Vertrag,  der  von  den  Führern
gegenüberliegender  Truppen  abgeschlossen  werden  kann,  ohne  ratisikationsbedürftig
  zu  sein,  so  kommt  Waffenruhe  und  Waffenstillstand
(die  LKO.  macht  zwischen  beiden  keinen  Unterschied)  eine  höhere
Strupp,  Völkerrecht.  12
        <pb n="192" />
        Waffenstillstand  kein  Kriegsende.

178
Bedeutung  zu.  Versteht  man  unter  Waffenruhe  (suspension  d’armes)
eine  kürzere,  unter  Waffensüllstand  (armistice)  eine  längere  Unterbrechung ­
  der  Kriegshandlungen,  in  beiden  Fällen  ohne  Beendigung ­
  des  Kriegszustandes,  so  kann  die  erstere,  etwa  nur  zur
Beerdigung  der  Gefallenen,  schon  von  Unterführern  abgeschlossen
werden,  während  der  Waffenstillstand  wegen  seiner  politischen,  meist
auf  Kriegsbeendigung  hinzielenden  Bedeutung  regelmäßig  des  Abschlusses ­
  durch  das  höchste  völkerrechtliche  Vertretungsorgan  bedarf.
Da  der  Waffenstillstand  kein  Kriegsende  bedeutet  (neque
enim  pax  sunt  indutiae),  können  mangels  abweichender  Vereinbarungen ­
  alle  Kriegsvorbereitungen  fortgeführt  werden.  Es  sind
also  insbesondere  Neuaushebungen  und  Truppenbewegungen  durchaus ­
  zulässig.  Dagegen  ist  anzunehmen,  daß  Verproviantierungen  von
belagerten  Festungen  ohne  weiteres  nicht  vorgenommen  werden  dürfen. ­
  Der  Waffenstillstand  endigt  zu  der  angegebenen  Zeit,  bei  Fehlen
einer  Angabe  im  Vertrage  nach  der  LKO.  nicht  ohne  Kündigung.
Die  LKO.  unterscheidet  im  übrigen  zwischen  schweren  Verletzungen
des  Waffenstillstands  und  Verletzungen  durch  Private.  Gibt  die  erstere
Kündigungsbefugnis,  in  besonderen  Fällen  sogar  das  Recht  zu  sofortiger ­
  Wiederaufnahme  der  Feindseligkeiten,  so  verpflichtet  die
Verletzung  durch  Private  nur  zu  Schadensersatz  und  Bestrafung  der
Schuldigen,  während  über  die  leichte  Verletzung  überhaupt  nichts
gesagt  ist.  Es  wird  anzunehmen  sein,  daß  hier  die  normalen  Folgen
des  völkerrechtlichen  Delikts  Platz  greifen.  Der  Waffenstillstand  kann
das  ganze  Kriegsgebiet  umfassen  oder  lokal  beschränkt  sein.  Im  Jahre
1871  hat  man  z.  B.  von  dem  Waffensüllstand  die  an  die  Schweiz
angrenzenden  Gebiete  ausgenommen,  weil  man  deutscherseits  die
Kriegsunternehmungen  dort  fortsetzen  wollte.  In  ihrem  Verlauf  ist
dann  die  Armee  Bourbakis  gezwungen  worden,  auf  Schweizer  Gebiet
überzutreten,  wie  man  auch  den  Fall  von  Belfort  erreicht  hat.
§  40.  Der  Kriegsschauplatz.
I.  Bei  der  Betrachtung  des  Kriegsschauplatzes  muß  scharf  unterschieden ­
  werden  zwischen  dem  Kriegsschauplatz  im  militärischen
und  dem  im  juristischen  Sinne.  Ist  letzterer  der  Raum,  aus
dem  Krieg  geführt  werden  darf  (potentieller  Krieg),  so  ist  ersterer
derjenige,  auf  dem  tatsächlich  Krieg  geführt  wird  (aktueller
Krieg).  So  ist  wiederholt,  z.  B.  während  des  russisch-japanischen
        <pb n="193" />
        Kriegsschauplatz.

179

Krieges  in  der  Mandschurei,  und  dann  wieder  im  Weltkrieg  in  Belgien,
Griechenland,  also  aus  Gebieten,  das  weder  niemands  Land,  noch  Gebiet ­
  der  ursprünglich  Kriegführenden  war,  gekämpft  worden.
II.  Man  teilt  den  Kriegsschauplatz  ein  in  Land-,  See-  und  Luftkriegsschauplatz. ­

a)  Zum  Seekriegsschauplatz  gehört  das  der  Gebietshoheit  aller
Staaten  entzogene  offene  Meer.  Hier  steht  es  den  Streitteilen  frei,
soweit  keine  völkerrechtlichen  Normen  dagegen  geschaffen  sind,  kriegerisch ­
  zusammenzutreffen.  Dasselbe  gilt  von  den  feindlichen  Binnenmeeren ­
  im  weiteren  Sinne,  und  den  feindlichen  Küstengewässern
(s.  oben  S.  70).
b)  Zu  den  Landkriegsschauplätzen  gehört  zunächst  das  ganze
Festlandgebiet  der  Kriegführenden,  weiter  aber  auch  die  Binnenmeere ­
  im  engeren  Sinne,  d.  h.  Seen,  die  auf  allen  Seiten  von  einem
Staat  oder  von  mehreren  umschlossen  werden,  aber  mit  dem  Meere
in  keiner  schiffbaren  Verbindung  stehen.  Baien  und  Buchten,  sowie
die  Flüsse,  die  das  Gebiet  eines  oder  mehrerer  Kriegführenden  durchströmen, ­
  sind  auf  der  Seite  der  Kriegspartei  je  nachdem,  ob  die  Grenze
durch  die  Mittellinie  oder  durch  den  Talweg  gebildet  wird,  Kriegsschauplatz. ­

Im  Jahre  1892  hat  Rettich  in  einer  Schrift  „Flußschiffahrt  und
Prisenrecht"  die  Auffassung  vertreten,  daß  Seekriegsschauplatz  überall
dort  sei,  wo  Kriegsschiffe  hingelangen  könnten.  Diese  Auffassung,  der
sich  mit  gewissen  Modifikationen  Perels  und  Liszt  angeschlossen
haben,  würde  praktisch  darauf  hinauslaufen,  auch  weit  im  Binnenland
eines  Staates  gelegene  Flüsse  dem  Seekriegs-,  insbesondere  bent
Prisenrecht  zu  unterwerfen.  Man  denke  daran,  daß  vor  einer  Reihe
von  Jahren  Torpedoboote  den  Rhein  und  Main  hinauf  bis  nach
Würzburg  gefahren  sind.  In  der  Staatenpraxis  hat  diese  Auffassung
niemals  Anerkennung  erlangt.
Zum  Landkriegsschauplatz  gehören  ferner  auch  die  Kolotüen,  es
können  dazu  gehören  die  in  Abhängigkeit  von  den  Kriegführenden
stehenden  Staaten,  desgleichen  die  unter  vorübergehender  Verwaltung ­
  und  Besetzung  eines  Staates  stehenden  Gebiete;  der  Raum
unter  dem  Erdboden  und  die  Luft  darüber.  Standen  sich  in
letzterer  Hinsicht  seit  dem  Gutachten,  das  1900  Fauchille  dem
Völkerrechtsinstitut  erstattet  hatte,  zwei  Auffassungen  gegenüber,
die  französische,  die  von  der  Luftfreiheit  ausging  und  nur  in  einer
        <pb n="194" />
        180  Die  Kriegsrechtsarte».
vom  Erdboden  aus  gemessenen  Zone,  die  inan  dem  Küstenmeer
entsprechend  behandeln  wollte,  über  deren  Ausdehnung  man  sich  aber
wie  dort  nicht  im  Klaren  war,  Einschränkungen  zuließ,  und  die  deutsche,
die  das  gesamte  Luftgebiet  über  der  Erdoberfläche  der  Herrschaft
des  darunterliegenden  Staates  unterwarf,  so  ist  im  Weltkrieg  die
deutsche  Auffassung  zur  praktischen  Anwendung  gelangt.
Vom  Kriegsschauplatz  ausgenommen  sind  die  sogenannten  neutralisierten ­
  oder  befriedeten  Gebiete  (s.  S.  44  ff.).

Zehnter  Abschnitt.
Die  einzelnen  Kriegsrechtsarten.
I.  Der  Landkrieg.
§  41.  Übersicht.
I.  Geschichtliches,  namentlich  über  die  Petersburger  Deklaration
von  1868,  die  nicht  ratifizierte  Brüsseler  Deklaration  von  1874  und  die
Haager  Landkriegsordnung  von  1899  bzw.  1907  s.  §  3.
II.  Die  Haager  Konvention  betreffend  die  Gesetze  und  Gebräuche
des  Landkriegs  von  1899  in  der  Fassung  vom  18.  Oktober  1907  (hier
abgekürzt  LKO.)  wird  eingeleitet  durch  eine  Präambel,  die  Aufschluß
gibt  über  Zweck  und  Richtlinien  der  Konvention,  nämlich,  eine  mittlere
Linie  herzustellen  zwischen  den  Erfordernissen  der  Kriegführenden  und
der  Humanität,  und  die  weiter  die  sogenannte  Martens  sche  Klausel
enthält.  Die  letztere  besagt,  daß  der  Landkriegsordnung  keine  das
ganze  Landkriegsrecht  kodifizierende  Natur  zukommt,  daß  vielmehr
das  Völkergewohnheitsrecht  ergänzend  Platz  greift.  An  sie  schließt
sich  Art.  1  der  Konvention,  der  die  Verpflichtung  der  Staaten  enthält, ­
  die  in  der  Anlage  zur  Konvention  niedergelegten  Vorschriften,
die  eigentliche  LKO.  durch  Erteilung  von  Instruktionen  an  die  Heere
in  Landesrecht  umzusetzen.  Diese  Vorschrift  stellt  einen  Kompromiß
dar  zwischen  der  englischen  Auffassung,  die  1874  zur  Nichtratifizierung
der  Brüsseler  Deklaration  (die  im  wesentlichen  bereits  die  Grundsätze
von  1899  enthielt),  geführt  hatte.  Englands  Bestreben  war  dahin
gegangen,  die  Landkriegsnormen  seien  überhaupt  nicht  als  verpflichtende ­
  Rechtsnormen  zu  schaffen,  während  die  anderen  Staaten,
        <pb n="195" />
        181

Kriegsstand  und  KriegSparteien.
namentlich  Rußland,  eine  Konvention  mit  verpflichtender  Kraft  gefordert ­
  hatten  und  die  Landkriegsvorschriften  als  Landkriegsrecht
ins  Leben  rufen  wollten.
Art.  2  der  Konvention  bestimmt  ihre  Gültigkeit  nur  für  den  Fall,
daß  an  einem  Krieg  ausschließlich  Vertragsparteien  teilnehmen
(Allbeteiligungsklausel;  s.  oben  S.  166).  Da  Serbien  und  Montenegro
zwar  die  Konvention  von  1899,  nicht  aber  die  von  1907  ratifiziert
hatten,  haben  die  Kriegführenden  im  Weltkrieg  zwar  das  Bestehen
der  Konvention  von  1899,  nicht  aber  der  ergänzenden  Bestimmungen
von  1907  anerkannt.  Das  ist  von  besonderer  Wichtigkeit  wie  für
Art.  23h,  so  für  Art.  3,  der  die  Schadensersatzpflicht  eines  kriegführenden ­
  Staates  für  alle  zu  seiner  bewaffneten  Macht  gehörigen  Personen
aufstellt.  Tatsächlich  stellt  diese  Bestimmung,  die  als  solche  nach  dem
erwähnten  Art.  2,  eben  weil  sie  erst  1907  aufgenommen  worden  ist,
im  Weltkrieg  nicht  gegolten  hat,  nur  Niederschlag  geltenden  Rechtes
dar.

§  42.  Kriegsstand  und  Kriegsparteien.
I.  Subjekte  des  Kriegsrechts  sind  nur  Staaten,  von  den  besprochenen ­
  Fällen  der  anerkannten  Aufständischen  abgesehen.  Nur
sie  haben  das  aktive  und  passive  Kriegsrecht,  nur  von  ihnen
und  nur  gegen  sie  kann  rechtlich  Krieg  geführt  werden.  Es  gibt  heute
keinen  Privatkrieg  mehr  (s.  oben  S.  161).  Krieg  im  Völkerrechtssinne ­
  führt  die  bewaffnete  Macht  eines  Staates  gegen  die
bewaffnete  Macht  eines  anderen  Staates.  Nur  die  bewaffnete
Macht  eines  Staates  hat  den  aktiven  Kriegszustand,  der  passive  Kriegsstand ­
  kommt  nach  der  neuesten  Entwicklung  des  Kriegsrechts  den
friedlichen  Einwohnern  der  kriegführenden  Staaten  zu,  sofern  sie  sich
von  feindlichen  Handlungen  gegen  den  Feind  ihres  Staates  fernhalten. ­
  Die  tatsächliche  Entwicklung  hat  jedoch  in  gewisser  Richtung
auch  zu  einer  Anerkennung  irregulärer  Truppen  bei  der  Massenerhebung ­
  (Levee  en  masse)  geführt.
II.  Die  Entwicklung  seit  1813  ist  nicht  nur  rechtshistorisch  von  Bedeutung. ­
  Damals  hat  Preußen  in  Verwirklichung  Scharnhorstscher
Ideen  zunächst  dem  stehenden  Heere  sogenannte  Jägerdetachements
angegliedert,  die  aus  militärfreien,  vermögenden  Freiwilligen  bestanden, ­
  auf  Grund  einer  Kgl.  Verordnung  sich  selbst  ausrüsteten  und
nach  einer  gewissen  Ausbildungszeit  ihre  Vorgesetzten  sich  selber  wähl-
        <pb n="196" />
        182  Die  Levee  en  masse.
ten.  Da  diese  der  staatlichen  Autorisation  und  einer  festen  Organisation
nicht  ermangelten,  war  ihre  Schaffung  völkerrechtlich  unanfechtbar.
Dasselbe  gilt  von  der  Landwehr,  die  etwas  später  ins  Leben  trat  und
zu  der  alle  Wehrpflichtigen  vom  17.  bis  45.  Lebensjahre  aufgerufen
wurden  zum  polizeilichen  Zwecke  der  Aufrechterhaltung  der  inneren
Ordnung,  aber  auch  zur  Verteidigung  des  Vaterlandes.  Auch  sie  hatten
bestimmte  Uniformierung,  waren  dem  Heer  angegliedert  und  dessen
Disziplin  unterworfen.
Anders  verhielt  es  sich  mit  dem  Landsturm,  so,  wie  er  in  der  Verordnung ­
  vom  21.  April  1813  vorgesehen  war.  Denn  hier  war  ausdrücklich ­
  verboten,  besondere  Uniformen  oder  Trachten  anzulegen,
„weil  sie  den  Landsturm  kenntlich  machen  und  der  Verfolgung  des
Feindes  leichter  preisgeben  können".  Zu  dem  Landsturm  wurden
alle  Tauglichen  vom  15.  bis  60.  Lebensjahre  aufgerufen;  sie  sollten
nach  §  8  dem  Feinde  bei  dem  Einbruch  den  Rückzug  versperren,  ihn
beständig  außer  Atem  halten,  seine  Munition,  Lebensmittel,  Kuriere
und  Rekruten  auffangen,  seine  Hospitäler  aufheben,  nächtliche  Überfälle ­
  ausführen,  kurz,  ihn  beunruhigen,  peinigen,  schlaflos  machen,
einzeln  und  in  Trupps  vernichten,  wo  es  nur  möglich  sei.  Damit  war
die  ganze  Natur  der  Volkserhebung  mit  ihrer  eminenten  Gefährlichkeit
für  ein  feindliches  Heer  klar  umschrieben,  insbesondere  auch  eben  wegen
des  Fehlens  jeder  Erkennbarkeit  des  Feindes,  dem  der  Landstürmer
zunächst  in  der  Maske  des  friedlichen  Bürgers  oder  Bauers  entgegentrat, ­
  um  ihn  dann  hinterrücks  mit  Waffen  zu  bekämpfen.  Gegenüber
scharfer  Opposition  aus  den  Kreisen  des  preußischen  hohen  Offizierkorps ­
  selbst  ist  schließlich  der  Landsturm  umgebildet  und  als  Reserve
geschaffen  worden.  In  seiner  ursprünglichen  Form  wäre  er  zweifellos
völkerrechtswidrig  gewesen.  Im  Jahre  1870  trat  die  Frage  der  Teilnahme ­
  von  Freischärlern  durch  den  Franktireurkrieg  von  neuem  in
den  Mittelpunkt  des  Interesses.  Durch  ein  Dekret  des  französischen
Kriegsministers  vom  September  1870  war  die  Angliederung  von  Freiwilligen ­
  an  bestehende  Truppenteile  ausdrücklich  ausgesprochen
worden;  im  November  hatte  die  Nationalversammlung  Männer  vom
21.  bis  40.  Lebensjahre  aufgerufen  und  eine  bestimmte  Uniformierung
in  Aussicht  gestellt.  Die  Freischärler,  die  sich  zahlreich  meldeten,
pflegten  vielfach  nur  die  landesübliche  blaue  Bluse  zu  tragen,  der  sie
als  Unterscheidungsmerkmal  lediglich  einen  roten  Besatz  hinzufügten,
den  sie  nach  Belieben  abtrennten  oder  anhefteten.  Rückten  die  Truppen
        <pb n="197" />
        Die  Lev6e  en  masse.

183

in  ein  Quartier  ein,  so  traten  ihnen  friedliche  Bauern  in  blauen  Blusen
entgegen,  auf  denen  dann  der  rote  Besatz  vielfach  nicht  fehlte,  wenn
sie  bei  heimtückischen  Überfällen  gefangen  genommen  wurden.  Demgemäß
  wurde  von  den  Deutschen  außer  einem  auf  Gewehrschußweite
erkennbaren  Abzeichen  späterhin  unter  Protest  Frankreichs  ein  individueller ­
  Gestellungsbefehl  von  nicht  uniformierten  Feinden  verlangt,
sofern  sie  nach  Völkerrecht  Behandlung  finden  sollten.
Aus  der  Brüsseler  Konferenz  im  Jahre  1874  hat  die  Frage  der
Freischärler  und  der  Volkserhebung  eine  große  Rolle  gespielt.  Namentlich ­
  waren  es  die  kleineren  Staaten,  wie  Belgien  und  die  Schweiz,
aber  auch  England,  die,  weil  ihnen  stehende  Heere  fehlten,  eine  Berücksichtigung ­
  des  freien  Heldentums  verlangen  zu  sollen  glaubten.
Man  hat  damals  die  Freischärler  anerkannt,  sofern  sie  unter  einem
Vorgesetzten  stehen,  der  z.  B.  der  Bürgermeister  oder  der  Förster  sein
könne,  also  nicht  Militärperson  zu  sein  braucht,  ein  aus  der  Ferne  erkennbares ­
  Abzeichen  tragen,  die  Waffen  offen  führen  und  das  Völkerkriegsrecht ­
  beobachten.  Weiter  hat  man  auch  die  Volkserhebung  insoweit ­
  anerkannt,  als  es  sich  um  eine  Erhebung  der  Bevölkerung  beim
Herannahen  des  Feindes,  also  im  noch  nicht  besetzten  Gebiet
handelt,  und  insofern,  als  diese  Bevölkerung  das  Völkerkriegsrecht
beobachtet.  Ein  weitergehender  Vorschlag,  ausdrücklich  auszusprechen,
daß  im  besetzten  Gebiet  die  Volkserhebung  unzulässig  sei,  ist  namentlich
auf  englischen  Antrag  abgelehnt  worden.  War  1874  die  ausdrückliche
Verfehmung  der  Volkserhebung  im  besetzten  Gebiet  abgelehnt
worden,  so  hatten  1899  die  großen  Militärmächte  des  Kontinents  alle
Mühe,  ein  Scheitern  der  Verhandlungen  im  Hinblick  auf  einen  englischschweizerischen
  Antrag  zu  verhüten,  der  nicht  mehr  und  nicht  weniger
bezweckte,  als  die  ausdrückliche  Anerkennung  der  Volkserhebung  auch
im  besetzten  Gebiete.  Der  russische  Völkerrechtslehrer  v.  Martens
als  Präsident  hat  damals  durch  Aufnahme  der  nach  ihm  benannten
Klausel  in  das  Protokoll  und  in  die  Präambel  der  Landkriegskonvention
ein  scheinbares  Entgegenkommen  für  England  und  die  Schweiz  geschaffen. ­
  In  jener  Klausel  wird,  unter  Hinweis  gerade  auf  Art.  1  und  2
der  LKO.,  die  vom  Franktireurkrieg  und  der  Volkserhebung  handeln,
bestimmt,  daß  eben  die  LKO.  kein  abschließendes  Kriegsgesetzbuch
darstelle,  vielmehr  das  Gewohnheitsrecht  weiter  bestehe.  Das  besagt
aber,  da  die  Volkserhebung  im  besetzten  Gebiet  völkerrechtswidrig
war,  daß  man  durch  eine  geschickte  diplomatische  Formel  die  Schwierig-
        <pb n="198" />
        184

Das  Gefangenenrecht.

teit,  wie  sie  sich  aus  dem  englisch-schweizerischen  Antrag  ergab,  umgangen ­
  hatte.  Die  geltenden  Bestimmungen,  in  Art.  1  und  2  der  LKO.
niedergelegt,  entsprechen  dem  Brüsseler  Entwurf,  nur  hat  man  für
die  Volkserhebung  als  weiteres  Erfordernis  die  offene  Waffentragung
vorgeschrieben.
Art.  3  der  LKO.  handelt  von  Kombattanten  und  Nichtkombattanten,
die  im  Falle  der  Gefangennahme  Anspruch  auf  Behandlung  als
Kriegsgefangene  haben.  Zu  diesen  Nichtkombattanten  pflegt  man  das
Staatsoberhaupt  und  die  männlichen  Mitglieder  seiner  Familie,
Militärbeamte,  Minister,  Feldprediger,  die  allerdings  eine  Sonderstellung ­
  nach  Art.  9  der  Genfer  Konvention  einnehmen,  zu  rechnen.
Weiter  kennt  Art.  13  noch  eine  dritte  Kategorie  von  Personen,  die  wie
Kriegsgefangene  behandelt  werden  müssen.  Es  sind  dies  „Personen,
die  einem  Heere  folgen,  ohne  ihm  unmittelbar  anzugehören,  wie
Kriegskorrespondenten,  Zeitungsberichterstatter,  Marketender  und
Lieferanten".  Diese  müssen  allerdings  einen  Ausweis  der  Militärbehörde ­
  des  Heeres  besitzen,  das  sie  begleiten.
§  43.  Das  Recht  der  Kriegsgefangenen  und  Verwundeten.
A.  Das  Gefangenenrecht.
I.  Es  entsprach  den  barbarischen  Gewohnheiten  früherer  Zeiten,
wenn  in  Kriegen  nicht  nur  die  gesamte  Bevölkerung  des  feindlichen
Landes,  ohne  Rücksicht  auf  Alter  und  Geschlecht,  gefangen  genommen,
sondern  auch  rückhaltlos,  wenn  nicht  getötet,  so  doch  versklavt  wurde.
Der  Gefangene  war  rechtlos.  Wenn  sich  auch  im  Laufe  der  Zeiten
eine  Milderung  der  Sitten  herausgebildet  hat,  so  war  doch  noch  im
17.  Jahrhundert  ein  großer  Teil  jener  Unkultur  übrig  geblieben.  Noch
Hugo  Grotius  konnte  davon  sprechen,  daß  die  Gefangenen  und  ihre
Nachkommen  in  die  Sklaverei  gerieten;  die  Tötung  von  Gefangenen
nach  Sturmangriffen  gehörte  zur  Tagesordnung,  wenn  auch  in
wachsendem  Maße  eine  Schonung  der  Nichtkombattanten  und  daneben
Auswechselung  von  Gefangenen  oder  deren  Freilassung  seitens  der
sie  festnehmenden  Truppe  und  des  Einzelsoldaten  gegen  Lösegeld
(Ranzionierung)  Platz  zu  greifen  beginnt.
II.  Es  sind  zwei  Kardinalgrundsätze,  die  das  moderne  Gefangenenrecht ­
  beherrschen:  einmal  der  Satz,  daß  die  friedliche  Bevölkerung  der
Gefangennahme  nicht  unterliegt,  zum  anderen,  daß  die  Kriegsge-
        <pb n="199" />
        Das  Gefangenenrecht.

185
fangenen  sticht  mehr  der  Gewalt  der  Person  oder  Abteilung,  die  sie
gefangen  genommen  haben,  sondern  der  feindlichen  Regierung  unterstehen ­
  (Staatsgefangene!  LKO.  Art.  4,  Abs.  1.)  Sie  sollen  mit  Menschlichkeit ­
  behandelt  werden  (Art.  4,  Abs.  2).  Was  ihnen  persönlich  gehört,
verbleibt  ihr  Eigentum,  mit  Ausnahme  von  Waffen,  Pferden,  Schriftstücken ­
  militärischen  Inhalts,  die  dem  Beuterecht  unterliegen.  Die
Kriegsgefangenen  können  in  Städten,  Festungen,  Lagern  oder  an
anderen  Orten  untergebracht  werden  mit  der  Verpflichtung,  sich  nicht
über  eine  bestimmte  Grenze  hinaus  zu  entfernen;  dagegen  ist  ihre
Einschließung  nur  statthaft  als  unerläßliche  Sicherungsmaßregel  und
nur  während  der  Dauer  der  diese  Maßregel  notwendig  machenden
Umstände.  Die  Regierung,  in  deren  Gewalt  sich  die  Kriegsgefangenen
befinden,  hat  für  ihren  Unterhalt  zu  sorgen.  In  Ermangelung  einer
besonderen  Verständigung  zwischen  den  Kriegführenden  sind  die
Kriegsgefangenen  in  Beziehung  auf  Nahrung,  Unterkunft  und  Kleidung ­
  auf  demselben  Fuße  zu  behandeln  wie  die  Truppen  der  Regierung,
die  sie  gefangen  genommen  hat.  Ob  und  wie  weit  der  Staat,  dem  die
Kriegsgefangenen  angehören,  verpflichtet  ist,  dem  Nehmestaat  die
Kosten  für  den  Unterhalt  der  Kriegsgefangenen  zu  ersetzen,  ist  zweifelhaft; ­
  denn  es  fehlt  in  der  LKO.  für  Mannschaften  eine  Bestimmung,
wie  sie  in  Art.  17  für  Offiziere  enthalten  ist.  Hier  ist  eine  Ersatzpflicht
seitens  des  Staates  der  Kriegsgefangenen  ausdrücklich  ausgesprochen.
Wohl  aber  enthält  Art.  6,  Abs.  5  die  ausdrückliche  Befugnis  des  Nehmestaates, ­
  die  Verdienste  der  Kriegsgefangenen  für  ihre  Arbeiten  zunächst
zur  Bestreitung  ihres  Unterhaltes  zu  verwenden  und  nur  den  Uberschuß
an  sie  herauszugeben.
Was  die  Verwendung  anlangt,  so  darf  der  Staat  die  Kriegsgefangenen ­
  nach  ihrem  Dienstgrad  und  nach  ihren  Fähigkeiten  als
Arbeiter  verwenden,  jedoch  dürfen  diese  Arbeiten  nicht  übermäßig
sein  und  in  keiner  Beziehung  zu  den  Kriegsunternehmungen  stehen.
Es  ist  hervorzuheben,  daß  keinerlei  Beziehung  zwischen  Arbeiten
und  Kriegsunternehmungen  zulässig  ist.  Das  ergibt  die  Entstehungsgeschichte ­
  von  Art.  6,  Abs.  2,  der  im  Brüsseler  Entwurf  nur  unmittelbare ­
  Beziehungen  mit  den  Unternehmungen  für  den  Kriegsschauplatz
verboten  hatte,  während  die  Fassung  von  1899  von  „aucun  rapport“
spricht.
Nach  Art.  9  ist  jeder  Kriegsgefangene  verpflichtet,  auf  Befragen
seinen  wahren  Namen  und  Dienstgrad  anzugeben;  handelt  er  gegen
        <pb n="200" />
        186

Das  Gesangenenrecht.

diese  Vorschrift,  so  können  ihm  die  Vergünstigungen,  die  den  Kriegsgefangenen ­
  seiner  Klasse  zustehen,  entzogen  werden.  Den  Kriegsgefangenen ­
  kann  gestattet  werden,  Arbeiten  für  öffentliche  Verwaltungen ­
  oder  für  Privatpersonen  oder  für  ihre  eigene  Rechnung  auszuführen. ­
  Arbeiten  für  den  Staat  werden  nach  den  Sätzen  bezahlt,
wie  für  Militärpersonen  des  eigenen  Heeres  bei  Ausführung  der
gleichen  Arbeiten  gelten,  oder,  falls  solche  Sätze  nicht  bestehen,  nach
einem  Satze,  wie  er  den  geleisteten  Arbeiten  entspricht.  Werden  die
Arbeiten  für  Rechnung  anderer  öffentlicher  Verwaltungen  oder  für
Privatpersonen  ausgeführt,  so  werden  die  Bedingungen  im  Einverständnis ­
  mit  der  Militärbehörde  festgestellt.  Die  Kriegsgefangenen
unterstehen  dem  Militärrecht  des  Staates,  in  dessen  Gefangenschaft
sie  sich  befinden,  Unbotmäßigkeiten  werden  mit  der  erforderlichen
Strenge  geahndet.  Was  die  Flucht  von  Kriegsgefangenen  anlangt,
so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  die  Tötungsmöglichkeit  von  fliehenden
Gefangenen,  die  auf  Anruf  nicht  stehen  bleiben,  gegeben  ist.  Werden
Gefangene,  die  entwichen  waren,  wieder  ergriffen,  bevor  es  ihnen
gelungen  ist,  ihr  Heer  zu  erreichen,  oder  bevor  sie  das  Gebiet  verlassen
haben,  das  von  den  Truppen,  welche  sie  gefangen  genommen  hatten,
besetzt  ist,  so  unterliegen  sie  nur  disziplinarischer  Bestrafung.  Die  Erwägung, ­
  die  zur  Aufnahme  dieser  Bestimmung  (Art.  8,  Abs.  2)  geführt
hat,  war  die,  daß  der  natürliche  Freiheitsdrang,  der  in  Feindesland
noch  gesteigert  ist,  nicht  kriminell  geahndet  werden  dürfe.  Werden
Kriegsgefangene  nach  gelungener  Flucht  später  wieder  gefangen,  so
können  sie  wegen  der  früheren  Flucht  nicht  bestraft  werden.  Die
Freilassung  Kriegsgefangener  auf  Ehrenwort  hatte  1870  eine  große
Rolle  gespielt.  Damals  sind  deutscherseits  französische  Offiziere  auf
Ehrenwort  freigelassen  worden,  mit  der  Verpflichtung,  während  des
Krieges  nicht  mehr  gegen  Deutschland  die  Waffen  zu  tragen.  Eine
große  Anzahl  von  ihnen  hat  es  mit  ihrer  Ehre  für  vereinbar  gehalten,
diesem  Versprechen  zuwider  zu  handeln,  oder  doch  wenigstens  sich  in
militärischen  Posten  hinter  der  Front  verwenden  zu  lassen.  Nunmehr
bestimmt  Art.  10,  daß  Kriegsgefangene  gegen  Ehrenwort  freigelassen
werden  können  (nicht  müssen),  wenn  ihr  Land  sie  dazu  ermächtigt
(was  bei  Deutschland  nicht  der  Fall  ist).  Wie  sie  alsdann  bei  ihrer
Ehre  verpflichtet  sind,  den  übernommenen  Verpflichtungen  gemäß
zu  handeln,  so  darf  der  Staat,  will  er  sich  nicht  völkerrechtlich  verantwortlich ­
  machen,  wenn  und  soweit  er  generell  oder  speziell  die  Er-
        <pb n="201" />
        Das  Gefangenenrecht.

187

laubnis  zur  Abgabe  des  Ehrenwortes  gegeben  hat,  keinerlei  Dienste
von  ihnen  annehmen  oder  fördern,  die  dem  gegebenen  Ehrenwort
zuwiderlaufen.  Ein  Kriegsgefangener  kann  nicht  gezwungen  werden,
seine  Freilassung  gegen  Ehrenwort  anzunehmen;  ebensowenig  ist  die
feindliche  Regierung  verpflichtet,  dem  Antrag  eines  Kriegsgefangenen
auf  Entlassung  gegen  Ehrenwort  zu  entsprechen.  Jeder  gegen  Ehrenwort ­
  entlassene  Kriegsgefangene,  der  gegen  den  Staat,  dem  gegenüber ­
  er  die  Ehrenverpflichtung  eingegangen  ist,  oder  gegen  dessen
Verbündete  die  Waffen  trägt  und  wieder  ergriffen  wird,  verliert  das
Recht  der  Behandlung  als  Kriegsgefangener  und  kann  vor  Gericht
gestellt  werden.
Beim  Ausbruch  der  Feindseligkeiten  wird  in  jedem  der  kriegführenden
Staaten  und  eintretenden  Falles  in  den  neutralen  Staaten,  die  Angehörige ­
  eines  der  Kriegführenden  in  ihr  Gebiet  aufgenommen  haben,
eine  Auskunftsstelle  über  die  Kriegsgefangenen  errichtet.  Diese  ist
berufen,  alle  die  Kriegsgefangenen  betreffenden  Anfragen  zu  beantworten, ­
  und  erhält  von  den  zuständigen  Dienststellen  alle  Angaben
über  die  Unterbringung  und  deren  Wechsel,  über  Freilassungen  gegen
Ehrenwort,  über  Austausch,  über  Entweichungen,  über  Aufnahme  in
die  Hospitäler  und  über  Sterbefälle  sowie  sonstige  Auskünfte,  die
nötig  sind,  um  über  jeden  Kriegsgefangenen  ein  Personalblatt  anzulegen ­
  und  auf  dem  Laufenden  zu  halten.  Die  Auskunftsstelle  verzeichnet ­
  auf  diesem  Personalblatte  die  Matrikelnummer,  den  Vorund
  Zunamen,  das  Alter,  den  Heimatsort,  den  Dienstgrad,  den  Truppenteil, ­
  die  Verwundungen,  den  Tag  und  Ort  der  Gefangennahme,
der  Unterbringung,  der  Verwundungen  und  des  Todes  sowie  alle
besonderen  Bemerkungen.  Das  Personalblatt  wird  nach  dem  Friedensschlüsse ­
  der  Regierung  des  anderen  Kriegführenden  übermittelt.  Die
Auskunftsstelle  sammelt  ferner  alle  zum  persönlichen  Gebrauche
dienenden  Gegenstände,  Wertsachen,  Briefe  usw.,  die  auf  den  Schlachtfeldern ­
  gefunden  oder  von  den  gegen  Ehrenwort  entlassenen,  ausgetauschten, ­
  entwichenen  oder  in  Hospitälern  oder  Feldlazaretten
gestorbenen  Kriegsgefangenen  hinterlassen  werden  und  stellt  sie  den
Berechtigten  zu.
Die  Hilfsgesellschaften  für  Kriegsgefangene,  die  ordnungsmäßig
nach  den  Gesetzen  ihres  Landes  gebildet  worden  sind  und  den  Zweck
verfolgen,  die  Vermittler  der  mildtätigen  Nächstenhilfe  zu  sein,  erhalten ­
  von  den  Kriegführenden  für  sich  und  ihre  ordnungsmäßig  be-
        <pb n="202" />
        188

Das  Verwundetenrecht.

glaubigten  Agenten  jede  Erleichterung  innerhalb  der  durch  die  militärischen ­
  Erfordernisse  und  die  Verwaltungsvorschriften  gezogenen
Grenzen,  um  ihre  menschenfreundlichen  Bestrebungen  wirksam  ausführen ­
  zu  können.  Den  Delegierten  dieser  Gesellschaften  kann  auf
Grund  einer  ihnen  persönlich  von  der  Militärbehörde  erteilten  Erlaubnis ­
  und  gegen  die  schriftliche  Verpflichtung,  sich  allen  von  dieser  etwa
erlassenen  Ordnungs-  und  Polizeivorschriften  zu  fügen,  gestattet
werden,  Beihilfen  an  den  Unterbringungsstellen  sowie  an  den  Rastorten ­
  der  in  die  Heimat  zurückkehrenden  Gefangenen  zu  verteilen.
Die  Auskunftsstellen  genießen  Portofreiheit.  Briefe,  Postanweisungen, ­
  Geldsendungen  und  Postpakete,  die  für  die  Kriegsgefangenen
bestimmt  sind  oder  von  ihnen  abgesandt  werden,  sind  sowohl  im  Lande
der  Aufgabe,  als  auch  im  Bestimmungsland  und  in  den  Zwischenländern ­
  von  allen  Postgebühren  befreit.  Die  als  Liebesgaben  und
Beihilfen  für  Kriegsgefangene  bestimmten  Gegenstände  sind  von
allen  Eingangszöllen  und  anderen  Gebühren  sowie  von  den  Frachtkosten ­
  auf  Staatsbahnen  befreit.
Den  Kriegsgefangenen  wird  in  der  Ausübung  ihrer  Religion  mit
Einschluß  der  Teilnahme  am  Gottesdienste  volle  Freiheit  gelassen  unter
der  einzigen  Bedingung,  daß  sie  sich  den  Ordnungs-  und  Polizeivorschriften ­
  der  Militärbehörde  fügen.
Die  Testamente  der  Kriegsgefangenen  werden  unter  denselben  Bedingungen ­
  entgegengenommen  oder  errichtet  wie  die  der  Militärpersonen ­
  des  eigenen  Heeres.  Das  gleiche  gilt  für  die  Sterbeurkunden
sowie  für  die  Beerdigung  von  Kriegsgefangenen,  wobei  deren  Dienstgrad ­
  und  Rang  zu  berücksichtigen  ist.
Nach  dem  Friedensschlüsse  „sollen"  die  Kriegsgefangenen  binnen
kürzester  Frist  in  ihre  Heimat  entlassen  werden.
B.  Das  Verwundetenrecht.
I.  Die  Eindrücke,  die  er  gelegentlich  eines  Besuches  auf  dem  Schlachtfeld ­
  von  Solferino  1859  gemacht,  hatten  den  Genfer  Bürger  Dunant
veranlaßt,  in  Gemeinschaft  mit  der  Genfer  „Gemeinnützigen  Gesellschaft" ­
  unter  ihrem  Präsidenten  Mo  ynier  an  die  Schweizer  Regierung
mit  dem  Ersuchen  heranzutreten,  eine  internationale  Konferenz  einzuberufen, ­
  um  die  Besserung  des  Loses  der  Verwundeten  in  die  Wege
zu  leiten.  Deren  Ergebnis  war  die  I.  Genfer  Konferenz  vom  22.  August ­
  1864,  die  das  Verwundetenrecht  im  Landkrieg,  allerdings  nur  in
        <pb n="203" />
        189

Das  Verwundetenrecht.
gröbsten  Umrissen,  enthielt.  Eine  Ergänzung  bedeuteten  die  15  Zusatzartikel ­
  von  1868,  die  das  Verwundetenrecht  im  Seekrieg  zum  Inhalt
hatten,  aber  niemals  verbindliche  Kraft  erlangt  haben.  Nachdem  man
im  Haag  1899  das  Verwundetenrecht  int  Seekrieg  festgestellt  hat,  ist
auf  Grund  eines  damals  gefaßten  Wunsches  der  Vertragsstaaten  im
Jahre  1906  eine  neue  Konferenz  zusammengetreten,  deren  Ergebnis
die  des  Genfer  Abkommens  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten ­
  und  Kranken  bei  den  int  Felde  stehenden  Heeren  vom  6.  Juli
1906  ist.
II.  Diese  bestimmt  in  ihrem  grundlegenden  Artikel  1,  daß  Militärpersonen ­
  und  andere  den  Heeren  dienstlich  beigegebene  Personen,  die
verwundet  oder  krank  sind,  ohne  Unterschied  der  Staatsangehörigkeit
von  der  Kriegspartei,  in  deren  Händen  sie  sich  befinden,  geachtet  und
versorgt  werden  sollen.  Man  wird  den  hier  genannten  Militärpersonen,
die  nach  Art.  2  Kriegsgefangene  werden,  die  in  Art.  1  und  2  der  LKO.
genannten  Personen  gleichzustellen  haben.
Soweit  die  Kriegspartei  gezwungen  ist,  ihre  Kranken  und  Verwundeten ­
  dem  Gegner  zu  überlassen,  muß  sie,  soweit  die  Kriegslage  es
gestattet,  für  ihre  Pflege  einen  Teil  des  Sanitätspersonals  und  Sanitätsausrüstung ­
  zurücklassen.
Nach  jedem  Kampfe  soll  die  das  Schlachtfeld  behauptende  Partei
Maßnahmen  treffen,  um  die  Verwundeten  aufzusuchen  und  sie,  ebenso
wie  die  Gefallenen,  gegen  Beraubung  und  schlechte  Behandlung  zu
schützen.  Sie  soll  darüber  wachen,  daß  der  Beerdigung  oder  Verbrennung ­
  der  Gefallenen  eine  sorgfältige  Leichenschau  vorangeht  (Schlachtfeldpolizei). ­

Die  beweglichen  Sanitätsformationen  (das  heißt  solche,  die  zur  Begleitung ­
  der  Heere  im  Felde  bestimmt  sind)  und  stehenden  Anstalten
des  Sanitätsdienstes  sollen  von  den  Kriegsparteien  geachtet  und  geschützt ­
  werden.  Der  den  Sanitätsformationen  und  -anstalten  gebührende ­
  Schutz  hört  auf,  wenn  sie  dazu  verwendet  werden,  dem  Feinde
zu  schaden.  Als  geeignet,  um  für  eine  Sanitätsformation  oder  «anstatt
den  Verlust  des  Schutzes  zu  begründen,  sollen  nicht  gelten:
1.  die  Tatsache,  daß  das  Personal  der  Formation  oder  Anstalt  bewaffnet ­
  ist  und  sich  seiner  Waffen  zum  Selbstschutz  oder  zum  Schutze
seiner  Kranken  und  Verwundeten  bedient;  2.  die  Tatsache,  daß  die
Formation  oder  die  Anstalt  in  Ermangelung  bewaffneten  Krankenpflegerpersonals
  von  einer  militärischen  Abteilung  oder  von  Wacht-
        <pb n="204" />
        190  Das  Verwundetenrecht.
Posten  bewacht  wird,  die  mit  einem  regelrechten  dienstlichen  Auftrag
versehen  sind;  3.  die  Tatsache,  daß  in  der  Formation  oder  der  Anstalt
Waffen  und  Munition  gesunden  werden,  die  den  Verwundeten  abgenommen, ­
  aber  noch  nicht  der  zuständigen  Dienststelle  abgeliefert  ^  |
worden  sind.  m  .
Das  ausschließlich  zur  Bergung,  zur  Beförderung  und  zur  Behandlung ­
  von  Verwundeten  und  Kranken  sowie  zur  Verwaltung  von  Sanitätsformationen ­
  und  -anstalten  bestimmte  Personal  und  die  den
Heeren  beigegebenen  Feldprediger  sollen  unter  allen  Umständen  geachtet ­
  und  geschützt  werden;  wenn  sie  in  die  Hände  des  Feindes  fallen,
dürfen  sie  nicht  als  Kriegsgefangene  behandelt  werden.
Dem  erwähnten  Personale  wird  das  Personal  der  von  ihrer  Regierung ­
  in  gehöriger  Form  anerkannten  und  ermächtigten  freiwilligen
Hilssgesellschasten,  das  in  den  Sanitätsformationen  und  -anstalten
der  Heere  verwendet  wird,  gleichgestellt  mit  dem  Vorbehalte,  daß  diese
Personale  den  militärischen  Gesetzen  und  Verordnungen  untersteht.
Jeder  Staat  soll  dem  anderen  entweder  schon  in  Friedenszeiten  oder  bei
Beginn  oder  im  Laufe  der  Feindseligkeiten,  jedenfalls  aber  vor  jeder  tatsächlichen ­
  Verwendung  die  Namen  der  Gesellschaften  bekanntgeben,  die
er  ermächtigt  hat,  unter  seiner  Verantwortung  am  amtlichen  Sanitätsdienste ­
  seines  Heeres  mitzuwirken.  Eine  anerkannte  Gesellschaft  eines
neutralen  Staates  darf  ihr  Personal  und  ihre  SanitätsformaUonen
bei  einer  Kriegspartei  nur  mit  vorgängiger  Einwilligung  ihrer  eigenen
Regierung  und  mit  Ermächtigung  der  Kriegspartei  selbst  mitwirken
lassen.  Die  Kriegspartei,  welche  die  Hilfe  annimmt,  ist  verpflichtet,
solches  vor  jeder  Verwendung  dem  Feinde  bekannt  zu  machen.  Während
im  Seekriegsrecht  die  neutralen  Hilfsgesellschaften  ihre  eigene,  die
Flagge  der  Kriegspartei,  der  sie  helfen  und  die  Genfer  Flagge  führen,
dürfen  nach  Art.  22  der  Genfer  Konvention  nur  die  Genfer  Flagge
und  die  des  Staates,  dem  die  Unterstützung  zuteil  wird,  geführt  werden.
Die  Hilfsgesellschaften  bilden  also  einen  Bestandteil  des  Sanitätspersonals ­
  des  Staates,  bei  dem  sie  sich  befinden.  Wenn  die  vorbezeichneten
  Personen  in  die  Hände  des  Feindes  gefallen  sind,  sollen  sie  ihre
Verrichtungen  unter  dessen  Leitung  fortsetzen.  Sobald  ihre  Mitwirkung ­
  nicht  mehr  unentbehrlich  ist,  sollen  sie  zu  ihrem  Heere  oder  in  ihre
Heimat  zu  solcher  Zeit  und  auf  solchem  Wege,  wie  sich  mit  den  militärischen ­
  Erfordernissen  vereinbaren  läßt,  zurückgeschickt  werden,  etc
dürfen  in  diesem  Falle  die  Habseligkeiten,  Instrumente,  Waffen  und
        <pb n="205" />
        191

Das  Verwundetenrecht.

Pferde  mit  sich  nehmen,  die  ihr  Pnvateigentum  sind.  Der  Feind
sichert  dem  Personale,  solange  es  sich  in  seinen  Händen  befindet,  dieselben ­
  Bezüge  und  dieselbe  Löhnung  zu  wie  dem  Personale  gleichen
Dienstgrades  des  eigenen  Heeres.  Die  beweglichen  Sanitätsformationen
sollen,  wenn  sie  in  die  Hand  des  Feindes  fallen,  ihre  Ausrüstung  mit
Einschluß  der  Bespannung  behalten,  ohne  daß  es  auf  die  Art  der  Beförderungsmittel ­
  und  des  Begleitpersonals  ankäme.  Indessen  darf
die  zuständige  Militärbehörde  davon  zur  Versorgung  der  Verwundeten
und  Kranken  Gebrauch  machen;  die  Rückgabe  der  Ausrüstung  soll  nach
Maßgabe  der  für  das  Sanitätspersonal  vorgesehenen  Regelung  und,
soweit  möglich,  zur  selben  Zeit  erfolgen.  Die  Gebäude  und  die  Ausrüstung ­
  der  stehenden  Sanitätsanstalten  bleiben  den  Kriegsgesetzen
unterworfen,  verfallen  also  dem  Feind,  dürfen  aber  ihrer  Bestimmung
nicht  entzogen  werden,  solange  sie  für  Verwundete  und  Kranke  erforderlich ­
  sind.  Gleichwohl  können  die  Befehlshaber  der  Operationstruppen ­
  im  Falle  gewichtiger  militärischer  Erfordernisse  darüber  verfügen, ­
  wenn  sie  zuvor  den  Verbleib  der  darin  untergebrachten  Verwundeten ­
  und  Kranken  sichergestellt  haben.
Die  Ausrüstung  der  Hilfsgesellschaften,  denen  die  Vergünstigungen
dieses  Abkommens  gemäß  den  darin  festgesetzten  Bestimmungen  zukommen, ­
  ist  als  Privateigentum  anzusehen  und  muß  als  solches  jederzeit ­
  geachtet  werden,  unbeschadet  des  den  Kriegsparteien  nach  den  Gesetzen ­
  und  Gebräuchen  des  Krieges  anerkanntermaßen  zustehenden
Rechtes  der  Inanspruchnahme  von  Leistungen.
Die  Räumungstransporte  sollen  prinzipiell  wie  die  beweglichen  Sanitätsformationen ­
  behandelt  werden.
Die  Verpflichtung  zur  Rückgabe  der  Sanitätsausrüstung  bezieht
sich  auch  auf  die  für  Räumungszwecke  besonders  eingerichteten  Eisenbahnzüge ­
  und  Fahrzeuge  der  Binnenschiffahrt  sowie  auf  die  Ausstattung ­
  der  zum  Sanitätsdienste  gehörenden  gewöhnlichen  Wagen,
Eisenbahnzüge  und  Schiffahrtsfahrzeuge.  Andere  Militärfuhrwerke
als  die  des  Sanitätsdienstes  können  samt  ihrer  Bespannung  weggenommen ­
  werden.  Das  Zivilpersonal  und  die  verschiedenen,  aus  der
Inanspruchnahme  von  Kriegsleistungen  herrührenden  Beförderungsmittel ­
  mit  Einschluß  von  Eisenbahnmaterial  und  Schiffen,  die  für  den
Transport  verwendet  werden,  unterstehen  den  allgemeinen  Regeln
des  Völkerrechts,  also  Art.  22  ff.  der  LKO.  Zu  Ehren  der  Schweiz
wird  das  heraldische  Abzeichen  des  Roten  Kreuzes  auf  weißem  Grunde,
        <pb n="206" />
        192  Die  Feindseligkeiten.
das  durch  die  Umkehrung  der  eidgenössischen  Landesfarben  gebildet  Dek&amp;gt;
ist,  als  Wahrzeichen  und  Abzeichen  des  Sanitätsdienstes  der  Heere  bei-  wich
behalten.  (Die  Türkei  hat  sich  aus  religiösen  Gründen  an  Stelle  des  j  zünl
Roten  Kreuzes  den  Roten  Halbmond  vorbehalten.)  zu  v
Dieses  Wahrzeichen  wird  mit  Erlaubnis  der  zuständigen  Militärbehörde  führ
auf  den  Flaggen  und  Armbinden  sowie  auf  der  gesamten  mit  dem  ist,  c
Sanitätsdienst  in  Verbindung  stehenden  Ausrüstung  angebracht.  Das  weil
geschützte  Personal  trägt  eine  auf  dem  linken  Arm  befestigte  Binde  mit  dein
dem  Roten  Kreuze  auf  weißem  Grunde,  die  von  der  zuständigen  Mili-  eben
tärbehörde  geliefert  und  gestempelt  wird,  und  der  für  die  dem  Sanitäts-  Wel
dienste  der  Heere  zugeteilten  Personen,  die  keine  militärische  Uniform  prak
tragen,  ein  Ausweis  über  ihre  Person  beizugeben  ist.  Das  Flaggen-  Haa^
abzeichen  dieses  Abkommens  darf  nur  bei  den  Sanitätsformationen  wem
und  -anstalten,  deren  Schutz  das  Abkommen  anbefiehlt,  und  nur  mit  Körf
Zustimmung  der  Militärbehörde  gehißt  werden.  Daneben  soll  die  i  hart«
Landesflagge  der  Kriegspartei  gesetzt  werden,  der  die  Sanitätsfor-  versc
mation  oder  -anstalt  untersteht.  Jedoch  sollen  die  Sanitätsformationen,  völkc
die  in  die  Hände  des  Feindes  gefallen  sind,  solange  sie  sich  in  dieser  Kriel
Lage  befinden,  keine  andere  Flagge  als  die  des  Roten  Kreuzes  hissen.  gesch
Das  Wahrzeichen  des  Roten  Kreuzes  auf  weißem  Grunde  und  die  zu  sc
Worte  „Rotes  Kreuz"  oder  „Genfer  Kreuz"  sollen  sowohl  in  Friedens-  engli
als  auch  in  Kriegszeiten  nur  zum  Schutze  und  zur  Bezeichnung  von  Mitt
Sanitätssormationen  und  -anstalten,  Personal  und  Ausrüstung,  die  lassei
durch  dieses  Abkommen  geschützt  sind,  gebraucht  werden.  des  i
Anri
§  44.  Die  Feindseligkeiten.  von
I.  Der  alte  Satz  des  Hugo  Grotius,  „in  hello  omnia  licere,  quae  (Blei
necessaria  sunt  ad  finem  belli“,  im  Kriege  sei  alles  erlaubt,  was  not-  Tum
wendig  sei  zur  Erreichung  des  Kriegszieles,  d.  h.  die  Niederringung  des  spitze
Gegners,  hat  im  modernen  Recht  insofern  eine  Milderung  erfahren,  Spitz
als  der  in  dem  Satz  steckende  Gedanke,  daß  alles  was  eben  nicht  zur  Aufs«
Erreichung  des  Kriegszweckes  notwendig  ist,  soweit  es  der  Humanität  chen
widerstreitet,  unerlaubt  sei,  schärfere  Präzisierung  erfahren  hat.  Beidl
Art.  22  der  LKO.  bestimmt  demgemäß:  „Die  Kriegführenden  haben  daß^
kein  unbeschränktes  Recht  in  der  Wahl  der  Mittel  zur  Schädigung  des  23  st
Feindes."  In  näherer  Ausführung  dieser  Bestimmung  enthält  giftet
Art.  23  einige  besonders  wichtige  Verbote,  indem  er  zugleich  auf  Son-  von
derverträge  verweist.  Bon  letzteren  verbot  schon  a)  die  Petersburger  welch
Stru
        <pb n="207" />
        Dumdumgeschosse.

193

Deklaration  von  1868  den  Gebrauch  von  Geschossen  mit  einem  Gewicht ­
  unter  400  gr,  die  explodieren  oder  mit  brennenden  oder  entzündlichen ­
  Stoffen  gefüllt  sind.  Derselbe  Gedanke,  unnötige  Leiden
zu  verhüten,  hat  b)  zu  der  Haager  Erklärung  vom  29.  Juli  1899  geführt, ­
  betreffend  das  Verbot  von  Geschossen,  deren  einziger  Zweck
ist,  erstickende  oder  giftige  Gase  zu  verbreiten.  Darunter  fallen,  eben
weil  die  Verbreitung  der  giftigen  Gase  nicht  ihr  einziger  Zweck,  sondern ­
  ihr  Hauptzweck  vielmehr  die  Unschädlichmachung  der  Feinde  ist,
ebensowenig  Stinkbomben  wie  die  Gelb-  und  Blaukreuzgranaten  des
Weltkrieges.  Kommt  diesen  beiden  Erklärungen  somit  nur  geringe
praktische  Bedeutung  zu,  so  ist  um  so  wichtiger  die  c)  Erklärung  der
Haager  Vertragsmächte  vom  29.  Juli  1899,  die  sich  gegen  die  Verwendung ­
  von  Geschossen  wendet,  die  sich  leicht  in  dem  menschlichen
Körper  ausdehnen  oder  plattdrücken,  derart,  wie  die  Geschosse  mit
hartem  Mantel,  der  den  Kern  nicht  ganz  umhüllt  oder  mit  Einschnitten
versehen  ist.  Die  Engländer  hatten  in  den  Kämpfen  mit  den  Bergvölkern ­
  Indiens  die  Erfahrung  gemacht,  daß  die  in  den  modernen
Kriegen  zur  Verwendung  gelangten  kleinkalibrigen  Vollmantelgeschosse ­
  mit  ihrer  großen  Durchschlagskraft  keine  so  schweren  Wunden
zu  schlagen  vermochten,  um  den  Feind  außer  Gefecht  zu  setzen.  Die
englischen  Soldaten  kamen  daher  auf  den  Gedanken,  die  Spitze  des
Mittelmantels  abzufeilen  und  den  weichen  Bleikern  hervortreten  zu
lassen.  Die  Wirkung  war,  daß  sich  der  Bleikern  beim  Durchdringen
des  Körpers  stauchte,  den  Mantel  sprengte  oder  selbst  zerspritzte  unter
Anrichtung  grauenhafter  Verwundungen.  Das  führte  zur  Herstellung
von  Geschossen  mit  vorn  geöffnetem  Mantel  oder  kurzer  Bleispitze
(Bleispitzen-  oder  Halbmantelgeschosse)  in  der  staatlichen  Geschoßfabrik
Dumdum  bei  Kalkutta.  Daneben  stellten  die  Engländer  ein  Hohlspitzengeschoß ­
  her,  das  einen  Vollmantel  von  Nickel  hatte,  aber  an  der
Spitze  einen  Hohlraum  enthält,  der  bewirkte,  daß  das  Geschoß  beim
Aufschlagen  platzte,  nach  hinten  sich  zerteilte,  stecken  blieb  und  die  gleichen ­
  Verwüstungen  anrichtete  wie  die  vorher  besprochenen  Geschosse.
Beide  Geschoßarten  nun  trifft  die  Haager  Erklärung.  Es  ist  bekannt,
daß  gerade  diese  im  Weltkrieg  häufig  übertreten  worden  ist.  d)  Art.
23  selbst  verbietet  zunächst  die  Verwendung  von  Giften  oder  vergifteten ­
  Waffen  und  trifft  damit  ebensowohl  die  bewußte  Mischung
von  Bazillen  in  Brunnen  usw.  wie  die  sonstige  Vergiftung  irgendwelcher ­
  Art.  Dabei  liegt  es  in  dem  Wort  Verwendung  (employer),
Strupp,  Völkerrecht.  13
        <pb n="208" />
        194  Der  Luftkrieg.
daß  nur  die  beabsichtigte  Gistbeibringung  gemeint  ist,  nicht  aber  dah
die  zusällige,  z.  B.  dann,  wenn  durch  Menschen-  oder  Tierleichen  ,  f Qn
Flüsse  verseucht  werden.  Ziffer  b)  verbietet  den  Meuchelmord,  also  j
die  hinterhältige  Tötung  und  ist  besonders  wichtig  im  Franktireurkrieg.  uns
Wie  die  allgemeine,  vor  dem  Kampf  erfolgende  Erklärung,  daß  kein  öori
Pardon  gegeben  werde,  unzulässig  ist,  so  nicht  minder  die  im  Kampf  !  veri
oder  nach  ihm  erfolgende  Tötung  oder  Verwundung  eines  die  Waffen  bie  I
streckenden  oder  wehrlosen  Feindes,  der  sich  auf  Gnade  oder  Ungnade  [tefy
ergeben  hat.  Unstatthaft  ist  weiter  der  Gebrauch  von  Waffen,  Ge-  verl
schossen  oder  Stoffen,  die  geeignet  sind,  unnötige  Leiden  zu  verursachen.  e i ne
Wenn  Art.  24  Kriegslisten  und  die  Anwendung  der  notwendigen  an  j
Mittel  erlaubt,  um  sich  Nachrichten  über  den  Gegner  und  das  Gelände  läge
zu  verschaffen,  so  enthält  doch  Ziffer  f  eine  wichtige  Einschränkung,  getr
insofern  er  den  Mißbrauch  der  Parlamentärflagge,  der  Nationalflagge,  schas
der  militärischen  Abzeichen  oder  Uniform  des  Feindes,  sowie  der  be-  Den
sonderen  Abzeichen  des  Genfer  Abkommens  verbietet.  Von  größter  bete
Bedeutung  ist  Ziffer  g,  die  das  überaus  wichtige  Verbot  der  Zerstörung  ^iti
oder  Wegnahme  feindlichen  Eigentums  außer  in  den  Fällen  ver-  Q b ei
bietet,  wo  diese  Zerstörung  oder  Wegnahme  durch  die  Erfordernisse  geic
des  Krieges  dringend  erheischt  wird.  Absatz  3  verbietet,  Angehörige  bene
der  Gegenpartei  zu  (und  zwar  irgendwelcher)  Teilnahme  an  den  läge
Kriegsunternehmungen  gegen  ihr  Land  zu  zwingen,  und  zwar  auch  gj n
dann,  wenn  sie,  wie  das  bei  der  französischen  Fremdenlegion  der  Fall  Aust
ist,  bereits  vor  Kriegsausbruch  angeworben  waren.  Freiwillige  Kriegs-  f ran .
teilnähme  ist  völkerrechtlich  erlaubt.  So  war  gegen  die  Teilnahme  von  lagei
Tschechen  und  österreichischen  Italienern  auf  Ententeseite  im  Kampfe  beilc
gegen  die  ehemalige  Doppelmonarchie  völkerrechtlich  nichts  ein-  genfi
zuwenden.  Im  Zusammenhang  mit  dem  Schutzverbot  des  Art.  28g  wen!
steht  das  Plünderungsverbot  des  Art.  28,  das  auch  im  Falle  der  Er-  gast
stürmung  gilt.  Für  das  Luftrecht  bedeutsam  ist,  nachdem  das  Verbot
von  1899,  Geschosse  aus  Luftschiffen  zu  werfen,  1907  nicht  erneuert
worden  ist,  das  Verbot  des  Art.  25,  unverteidigte  Städte,  Dörfer,  i.
Wohnstätten  oder  Gebäude,  mit  welchen  Mitteln  es  auch  sei,  anzu-  i n  bi
greifen  oder  zu  beschießen.  Das  Schwergewicht  liegt  hier  auf  der  Be-  I  oder
antwortung  der  Frage,  was  unter  unverteidigten  Städten  zu  verstehen  Dem
ist.  Der  Ausdruck  ist  wesentlich  weiter  als  „befestigt".  Ein  Ort  kann  gebie
sehr  wohl  Festung  sein,  ohne  aber  verteidigt  zu  sein.  So  war  Reims,  zu  ve
obwohl  Festung,  bei  unserem  Vormarsch  in  Frankreich  1914  geräumt,  als  &amp;lt;s
        <pb n="209" />
        Spione  und  Parlamentäre.  195
daher  unverteidigt,  durfte  also  nicht  beschossen  werden.  Umgekehrt
kann  ein  Crt  verteidigt  sein,  ohne  deswegen  Festung  sein  zu  müssen.
Zweifelhaft  bleibt  aber,  wann  nun  ein  Ort  verteidigt  ist.  Es  scheint
uns,  daß  es  nicht  genügt,  wenn  sich  in  dem  betreffenden  Ort  Abwehrvorrichtungen ­
  befinden,  etwa  Fliegergeschütze,  um  schon  den  Ort  als
verteidigt^  ansehen  zu  lassen,  wohl  aber  ist  es  dann  trotzdem  möglich,
die  betreffenden  Stellen,  wo  bekanntermaßen  die  Abwehrgeschütze
stehen,  von  der  Erde  oder  von  der  Luft  aus  anzugreifen.  Art.  26
verlangt  außer  im  Fall  eines  Sturmangriffes,  daß  der  Befehlshaber
einer  angreifenden  Truppe  vor  Beginn  einer  Beschießung  alles,  was
an  ihm  liegt,  tut,  um  die  Behörden  davon  zu  benachrichtigen.  Bei  Belagerungen ­
  und  Beschießungen  sollen  alle  erforderlichen  Vorkehrungen
getroffen  werden,  um  die  dem  Gottesdienste,  der  Kunst,  der  Wissenschaft, ­
  der  Wohltätigkeit  gewidmeten  Gebäude,  die  geschichtlichen
Denkmäler,  die  Hospitäler  und  Sammelplätze  für  Kranke  und  Verwundete ­
  so  viel  wie  möglich  zu  schonen,  vorausgesetzt,  daß  sie  nicht  gleichzeitig
  zu  einem  militärischen  Zwecke  Verwendung  finden.  Sie  müssen
aber  mit  einem  dem  Belagerer  vorher  bekannt  zu  gebenden  besonderen
Zeichen  versehen  sein.  Durch  die  LKO.  nicht  geregelt  sind  verschiedene ­
  Fragen:  1.  Nach  Gewohnheitsrecht  besteht  keine  Pflicht  des  Belagerers, ­
  Greisen,  Frauen  und  Kindern  freien  Abzug  zu  gewähren.
Ein  Abzug  dieser  „bouches  inutiles“  kann  die  Möglichkeit  zu  längerem
Ausharren  der  Festungsbesatzung  schaffen.  2.  Die  während  des  deutschfranzösischen
  Krieges  praktisch  gewordene  Frage,  ob  die  in  einer  belagerten
  Festung  eingeschlossenen  diplomatischen  Vertreter  den  Ort
verlassen  dürfen,  ist  mit  Recht  ebenso  verneint  worden,  wie  das  unzensurierte
  Passieren  ihrer  Post.  3.  Unzivilisierte  Truppen  zu  verwenden, ­
  ist  an  sich  nicht  verboten,  nur  begründen  Verstöße  ihrerseits
Haftpflicht  des  Staates  als  völkerrechtliches  Delikt.
§  45.  Spione  und  Parlamentäre.
I.  Als  Spion  gilt  nur,  wer  heimlich  oder  unter  falschem  Vorwand
m  dem  Operationsgebiet  eines  Kriegführenden  Nachrichten  einzieht
oder  einzuziehen  sucht  in  der  Absicht,  sie  der  Gegenpartei  mitzuteilen.
Demgemäß  sind  Militärpersonen  in  Uniform,  die  in  das  Operationsgebret
  des  feindlichen  Heeres  eingedrungen  sind,  um  sich  Nachrichten
zu  verschaffen,  nicht  als  Spione  zu  betrachten.  Desgleichen  gelten  nicht
als  Spione:  Militärpersonen  und  Nichtmilitärpersonen,  die  den  ihnen
        <pb n="210" />
        196  Spione  und  Parlamentäre.
erteilten  Auftrag,  Mitteilungen  an  ihr  eigenes  oder  an  das  feindliche
Heer  zu  überbringen,  offen  ausführen.  Dahin  gehören  ebenfalls  Personen, ­
  die  in  Luftschiffen  befördert  werden,  um  Mitteilungen  zu  überbringen ­
  oder  um  überhaupt  Verbindungen  zwischen  den  verschiedenen
Teilen  eines  Heeres  oder  eines  Gebietes  aufrechtzuerhalten.
Der  auf  der  Tat  ertappte  Spion  kann  nicht  ohne  vorausgegangenes
Urteil  bestraft  werden.  Ein  Spion,  welcher  zu  dem  Heere,  dem  er  angehört, ­
  zurückgekehrt  ist  und  später  vom  Feinde  gefangen  genommen
wird,  ist  als  Kriegsgefangener  zu  behandeln  und  kann  für  früher  begangene ­
  Spionage  nicht  verantwortlich  gemacht  werden.
II.  Als  Parlamentär  gilt,  wer  von  einem  der  Kriegführenden  bevollmächtigt ­
  ist,  mit  dem  anderen  in  Unterhandlungen  zu  treten,  und  sich
mit  der  weißen  Fahne  zeigt.  Er  hat  Anspruch  auf  Unverletzlichkeit,
ebenso  der  ihn  begleitende  Trompeter,  Hornist  oder  Trommler,  Fahnenträger ­
  und  Dolmetscher.
Der  Befehlshaber,  zu  dem  ein  Parlamentär  gesandt  wird,  ist  nicht
verpflichtet,  ihn  unter  allen  Umständen  zu  empfangen.  Er  kann  alle
erforderlichen  Maßnahmen  ergreifen,  um  den  Parlamentär  zu  verhindern, ­
  seine  Sendung  zur  Einziehung  von  Nachrichten  zu  benutzen.
Er  ist  berechtigt,  bei  vorkommendem  Mißbrauche  den  Parlamentär
zeitweilig  zurückzuhalten.  Der  Parlamentär  verliert  seinen  Anspruch
auf  Unverletzlichkeit,  wenn  der  bestimmte,  unwiderlegbare  Beweis
vorliegt,  daß  er  seine  bevorrechtigte  Stellung  dazu  benutzt  hat,  um  Verrat ­
  zu  üben  oder  dazu  anzustiften.
§  46.  Tie  Occupatio  bellica.
I.  Begriff  und  Rechtsnatur.
a)  Tie  umstrittene  Frage,  ob  die  kriegerische  Besetzung  fremden
Staatsgebiets  als  rechtsmäßig  oder  rechtswidrig  aufzufassen  ist,  muß
nach  der  Lage  des  positiven  Rechtes  dahin  beantwortet  werden,  daß
das  Recht  mit  Kriegsbeginn  das  feindliche  Land  den  Zugriffen  des
Kriegführenden  nicht  mehr  verwehrt,  und  daß  es  an  die  Tatsache  der
Besetzung  feindlichen  Staatsgebiets  rechtliche  Wirkungeri  knüpft.  Indem ­
  es  das  tut,  erkennt  es  implicite  an,  daß  die  Kriegführenden
fremde  Staatsgebiete  besetzen  dürfen  und  es  setzt  nur  der  an  sich  und
früher  unbeschränkten  Gewalt  des  Okkupanten  im  besetztett  Gebiet  rechtliche ­
  Grenzen.
b)  Okkupation  im  Kriege  ist  vorübergehende,  durch  Her-
        <pb n="211" />
        Die  Occupatio  bellica.  197
stellung  der  tatsächlichen  Herrschaft  begründete  und  nur
durch  Normen  des  Kriegsvölkerrechts  und  durch  zeitliche
Schranken  begrenzte  Ausübung  von  Staatsgewalt  auf
dem  Gebiet  eines  feindlichen  Staates.
a)  Es  liegt  im  Wesen  der  Occupatio  bellica,  daß  sie  nur  auf  Zeit
gestellt,  also  nur  vorübergehender  Natur  ist.  Sie  führt  nach  Beendigung
des  Krieges  entweder  zur  Rückgabe  des  betreffenden  Gebietes  an  den
feindlichen  Staat  oder  zur  Angliederung  an  den  es  besetzenden,  sei  es
durch  debellatio,  sei  es  durch  Friedensvertrag.
ß)  Die  kriegerische  Besetzung  beruht  zwar  auf  einer  vom  objektiven
Völkerrecht  erteilten  Gewährung,  sie  bewirkt  aber  keine  rechtliche  Aberkennung ­
  der  Staatsgewalt  für  den  besetzenden  Staat  (das  wäre
Gebietserwerb),  sondern  verleiht  lediglich  ein  subjektives  Recht  zur
faktischen  Ausübung  aller  nicht  von  Völkerrechtsnormen  verwehrter,
aus  dem  Begriff  der  Staatsgewalt  entfließender  Befugnisse.  Das
besagt:
Die  alte  Staatsgewalt  ist  lediglich  zurückgedrängt  (suspendiert),  an
ihrer  Stelle,  doch  nicht  als  Stellvertreter,  sondern  kraft  unmittelbar
aus  dem  Völkerrecht  entfließenden  eigenen  Rechtes,  wird  der  okkupierende ­
  Staat  tätig.
c)  Die  Besetzung  liegt  vor  (Art.  42  LKO.),  wenn  sich  ein  Gebiet
tatsächlich  in  der  Gewalt  des  feindlichen  Heeres  befindet.  Die  Besetzung
erstreckt  sich  nur  auf  die  Gebiete,  wo  diese  Gewalt  1.  hergestellt  ist  und
2.  ausgeübt  werden  kann.
II.  Die  Landesverwaltung.
Wenn  auch  die  Besetzung  primär  im  Interesse  des  Okkupanten  erfolgt, ­
  so  entspricht  es  doch  modernem  Kultur-  und  Rechtsempfinden,
daß,  soweit  nicht  militärische  Erfordernisse  Platz  greifen,  die
bestehende  Rechtsordnung  (Gesetzgebung,  Rechtsprechung,  Verwaltung)
im  besetzten  Gebiete  erhalten  bleiben  muß.  Demgemäß  bestimmt
Art.  43  LKO.  daß,  nachdem  die  gesetzmäßige  Gewalt  tatsächlich
in  die  Hände  des  Besetzenden  übergegangen  ist,  dieser  alle  von  ihm  abhängenden ­
  Vorkehrungen  zu  treffen  hat,  um  nach  Möglichkeit  die  öffentliche ­
  Ordnung  und  das  öffentliche  Leben  wieder  herzustellen  und  aufrechtzuerhalten ­
  und  zwar,  soweit  kein  zwingendes  Hindernis  entgegensteht, ­
  unter  Beobachtung  der  Landesgesetze  (Prinzip  der  VerwaltungsKontinuität). ­
  Zwingende  Hindernisse  ergeben  sich  in  großem  Umfange
        <pb n="212" />
        198

Der  Schutz  des  Privateigentums.

aus  den  militärischen  Erfordernissen,  sie  berechtigen  dann  auch  dazu,
das  Recht  in  materiellem  und  in  formellem  Sinne  im  Interesse  der
Kriegführung  in  großem  Umfange  außer  Kurs  zu  setzen.
III.  Die  Grundrechte  der  Bevölkerung  und  die  Vorschriften ­
  zum  Schutze  des  Patriotismus.
Einem  Kriegführenden  ist  es  untersagt,  die  Bevölkerung  eines  besetzten ­
  Gebiets  zu  zwingen,  Auskünfte  über  das  Heer  des  anderen
Kriegführenden  oder  über  dessen  Verteidigungsmittel  zu  geben.  Es
ist  untersagt,  die  Bevölkerung  eines  besetzten  Gebiets  zu  zwingen,  der
feindlichen  Macht  den  Treueid  zu  leisten.  Die  Ehre  und  die  Rechte  der
Familie,  das  Leben  der  Bürger  und  das  Privateigentum  sowie  die
religiösen  Überzeugungen  und  gottesdienstlichen  Handlungen  sollen  geachtet ­
  werden.  Das  Privateigentum  darf  nicht  eingezogen  werden.
IV.  Insbesondere  der  Schutz  des  Privateigentums.
a)  War  das  Privateigentum  wie  das  Leben  der  Einwohner  früher
schutzlos,  so  ist  heute  der  Gedanke  des  Schutzes  des  Privateigentums
im  Landkrieg  als  Prinzip  anerkannt  und  durchgeführt.  Art.  46  bildet ­
  insoweit  den  Niederschlag  geltender  Rechtssetzung  und  es  wird  ergänzt ­
  durch  das  Plünderungsverbot  des  Art.  47.  Freilich  erleidet
dieser  Artikel  in  der  Praxis  weitgehende  Unterbrechung,  namentlich
durch  die  Vorschrift  des  Art.  23g,  wonach,  wenn  es  die  Erfordernisse ­
  des  Krieges  dringend  erheischen,  feindliches  Eigentum  zerstört
oder  weggenommen  werden  darf  und  weiter  durch  die  Vorschriften
über  Requisition.  Dem  Beuterecht  des  Siegerstaates  unterliegen
ferner  die  militärischen  Objekte  auf  dem  Schlachtfeld  und  hier  insbesondere ­
  Waffen,  Pferde  und  Schriftstücke  militärischen  Inhalts,  die  im
Besitze  feindlicher  Soldaten  gefunden  werden  (Art.  4  LKO-).
b)  Das  Requisitionsrecht  (Art.  52—56).
Requisitionen  sind  Zwangslieferungen  in  Naturalien
und  zwangsweise  Dienstleistungen  für  die  Bedürfnisse
eines  Heeres.  Galt  früher  der  Grundsatz:  „la  guerre  nourrit  la
guerre“,  so  dürfen  heute  Requisitionen  nur  für  die  Bedürfnisse  des
Heeres  gefordert  werden.  Sie  müssen  nach  Art.  52  LKO.  1.  im
Verhältnisse  zu  den  Hilfsquellen  des  Landes  stehen  und  2.  solcher  Art
sein,  daß  sie  nicht  für  die  Bevölkerung  die  Verpflichtung  enthalten,  an
Kriegsunternehmungen  gegen  ihr  Vaterland  teilzunehmen.  Derartige
Natural-  und  Dienstleistungen  können  nur  mit  Ermächtigung  des  Be-
        <pb n="213" />
        Requisitionen  und  Kontributionen.

199

fehlshabers  der  besetzten  Örtlichkeit  gefordert  werden.  Die  Naturalien
sind  soviel  wie  möglich  (!)  bar  zu  bezahlen,  andernfalls  sind  dafür
Empfangsbestätigungen  auszustellen.  Die  Zahlung  der  geschuldeten
Summe  soll  möglichst  bald  —  von  wem?  —  bewirkt  werden.  Beschlagnahmefähig, ­
  aber  gegen  die  Verpflichtung  zur  Rückgabe  nach  Friedensschluß ­
  oder  zur  Leistung  von  Schadensersatz  sind  alle  Mittel,  die  zu
Lande,  zu  Wasser  und  in  der  Luft  zur  Weitergabe  von  Nachrichten  und
zur  Beförderung  von  Personen  oder  Sachen  dienen,  sowie  die  Waffenniederlagen, ­
  wie  überhaupt  jede  Art  von  Kriegsvorräten  Privater.
c)  Das  materielle  und  formelle  Kontributionsrecht  (Art.
48—50;  51).
Erhebt  der  Besetzende  in  dem  besetzten  Gebiete  die  zugunsten  des
Staates  bestehenden  Abgaben,  Zölle  und  Gebühren,  so  soll  er  es  möglichst ­
  nach  Maßnahme  der  für  die  Ansetzung  und  Verteilung  geltenden
Vorschriften  tun;  es  erwächst  damit  für  ihn  die  Verpflichtung,  die  Kosten
der  Verwaltung  des  besetzten  Gebiets  in  dem  Umfange  zu  tragen,  wie
die  gesetzmäßige  Regierung  hierzu  verpflichtet  war.  Erhebt  der  Besetzende ­
  in  dem  besetzten  Gebiet  außer  diesen  bezeichneten  Abgaben
andere  Auflagen  in  Geld,  so  darf  dies  nur  zur  Deckung  der  Bedürfnisse
des  Heeres  oder  der  Verwaltung  dieses  Gebiets  geschehen  (sogenannte
Ersatzkontribution).  Keine  Strafe  in  Geld  oder  anderer  Art  darf  über
eine  ganze  Bevölkerung  wegen  der  Handlungen  einzelner  verhängt
werden,  für  welche  die  Bevölkerung  nicht  als  mitverantwortlich  angesehen ­
  werden  kann  (Strafkontribution).  Zwangsauflagen  können
nur  auf  Grund  eines  schriftlichen  Befehls  und  unter  Verantwortlichkeit
eines  selbständig  kommandierenden  Generals  erhoben  werden.  Die
Erhebung  soll  soviel  wie  möglich  nach  den  Vorschriften  über  die  Ansetzung ­
  und  Verteilung  der  bestehenden  Abgaben  erfolgen.  Über  jede
auferlegte  Leistung  wird  den  Leistungspflichtigen  eine  Empfangsbestätigung ­
  erteilt.
V.  Das  Staatseigentum.
a)  Das  Prinzip  (Art.  531,  55).
Das  ein  Gebiet  besetzende  Heer  kann  sich  nur  aneignen:  das  bare
Geld  und  die  Wertbestände  des  Staates  sowie  die  dem  Staate  zustehenden ­
  eintreibbaren  Forderungen,  die  Waffenniederlagen,  Beförderungsmittel, ­
  Vorratshäuser  und  Lebensmittelvorräte  sowie  überhaupt  alles
bewegliche  Eigentum  des  Staates,  das  geeignet  ist,  den  Kriegsunter-
        <pb n="214" />
        200

Mischbesetzung  und  Occupatio  pacifica.

nehmungen  zu  bienen.  Der  besetzende  Staat  hat  sich  nur  als  Verwalter
und  Nutznießer  der  öffentlichen  Gebäude,  Liegenschaften,  Wälder  und
wirtschaftlichen  Betriebe  zu  betrachten,  die  dem  feindlichen  Staate
gehören  und  sich  in  dem  besetzten  Gebiete  befinden.  Er  soll  den  Bestand ­
  dieser  Güter  erhalten  und  sie  nach  den  Regeln  des  Nießbrauchs
verwalten.  Es  gilt  also  für  Mobilien  des  okkupierten  Staates ­
  Aneignungsrecht  des  Besetzenden,  für  Immobilien
Verwaltung  und  Nutznießung.
b)  Einschränkung.  (Art.  561.)
Das  Eigentum  der  Gemeinden  und  der  dem  Gottesdienste,  der  Wohltätigkeit,
  dem  Unterrichte,  der  Kunst  und  der  Wissenschaft  gewidmeten
Anstalten,  auch  wenn  diese  dem  Staate  gehören,  ist  als  Privateigentum
zu  behandeln,  unterliegt  also  nur  (aber  auch:  bestritten)  den  für  dieses
geltenden  Beschränkungen  (vgl.  23g  LKO.).
VI.  Die  Mischbesetzung  und  die  Occupatio  pacifica 1 .
a)  Die  Mischbesetzung.
Zwischen  der  Occupatio  bellica  und  der  Occupatio  pacifica  schiebt
sich  als  weitere  Besetzungsart,  die,  wie  wir  sie  genannt,  Mischbesetzung
ein,  die  noch  während  eines  Krieges,  aber  auf  Grund  eines  Vertrags
als  Rechtstitel  erfolgt.  Als  Hauptbeispiel  ist  auf  die  Besetzung  der  linksrheinischen ­
  Gebiete  und  der  Brückenköpfe  Cöln,  Coblenz,  Mainz  auf
Grund  des  Waffenstillstandsvertrags  vom  11.  November  1918  hinzuweisen. ­
  Wenn  und  soweit  nicht,  wie  dort,  Regelungen  über  die
Rechtsverhältnisse  int  besetzten  Gebiet  getroffen  sind,  gelten  die  Grundsätze ­
  der  Landkriegsordnung  ergänzend.
b)  Die  friedliche  Besetzung.
Sie  wird  regelmäßig  auf  Vertrag  beruhen  (vgl.  das  Rheinlandabkommen ­
  vom  28.  Juni  1919),  kann  aber  auch  auf  Repressalie  oder
einen  anderen  Rechtstitel  gestützt  sein.  Soweit  sie  sich  als  reine  Intervention ­
  darstellt,  ohne  daß  ihr  ein  besonderer  Rechtstitel  zur  Seite
steht,  ist  sie  rechtswidrig  (Besetzung  des  Maingaues  durch  die  Franzosen
1920).
Wenn  und  soweit  für  die  Occupatio  pacifica  keine  besonderen  Vereinbarungen ­
  getroffen  sind,  sind  die  Vorschriften  der  LKO.  als
1  Literatur  zur  Mischbesetzung:  Strupp,  in  der  Zeitschrift  für  Völkerrecht,
58b.  11,252ff;  zur  Occupatio  pacifica:  Robin,  Des  occupations  militaires
en  dehors  des  occupations  de  guerre,  1913.
        <pb n="215" />
        Geschichte  des  Seekriegsrechts.

201

Maximalnormen  anzusehen,  mit  der  Maßgabe,  daß  sie  keinesfalls
überschritten  werden  dürfen.  Da  militärische  Erfordernisse  hier  nur
in  einem  beschränkten  Umfange  in  Betracht  kommen  können,  erfahren
die  Vorschriften  namentlich  über  Außerkraftsetzung  von  Landesrecht
praktisch  eine  Einengung  und  es  kann  weiter  ein  Eingriff  in  das  Privateigentum ­
  nur  unter  dem  Gesichtspunkte  der  Requisition  als  möglich
erscheinen.  Hervorgehoben  werden  muß,  daß,  wie  bei  der  kriegerischen
Besetzung,  so  auch  bei  der  Misch-  und  der  Friedensbesetzung  die  Truppen
im  besetzten  Gebiet  in  Ausübung  ihrer  Dienstfunktionen  Exterritorialität ­
  genießen  und  nach  ihrem  Recht  ebenso  abgeurteilt  werden,  wie
Personen,  die  sich  gegen  sie  ein  Delikt  zuschulden  kommen  lassen.
VII.  Was  die  vielerörterte  Frage  anlangt,  ob  Delikte,  die  von  Angehörigen ­
  der  Besatzungstruppen  begangen  werden,  von  den  Gerichten
des  Staates  abgeurteilt  werden  können,  dem  die  rechtliche  Staatsgewalt ­
  zusteht,  wenn  sie  nach  Verübung  des  Deliktes  in  seine  Hand
fallen,  so  ist  wohl  zu  unterscheiden,  ob  es  sich  um  Delikte  handelt,  durch
die  ein  Völkerrechtssatz  verletzt  wird  oder  nicht.  Wenn  und  soweit  dies
der  Fall  ist,  haftet  nach  dem  S.  122  ff.  Ausgeführten  der  Staat,  hinter
dem  sie  insoweit  als  Organe  verschwinden,  für  sie,  und  es  kann  eine
unmittelbare  Bestrafung  nur  nach  den  Grundsätzen  erfolgen,  die  für
die  Repressalie  maßgebend  sind.  Im  übrigen  hingegen  steht  im  Einklang ­
  mit  der  ratio  der  sonst  für  sie  vorhandenen  Exterritorialität  einer
Bestrafung  durch  die  Landesbehörden  nach  deren  Recht  im  Falle  ihrer
späteren  Ergreifung  nichts  im  Wege.

Elfter  Abschnitt.
Das  Seekriegsrecht.
§  47.  Geschichte  des  Seekricgsrechts.
I.  Vom  Altertum  bis  zur  ersten  bewaffneten  Neutralität.
Dem  Seekriegsrecht  bis  in  die  neuere  Zeit  eigentümlich  ist  der  mangelnde ­
  Unterschied  zwischen  Kriegführenden  und  Neutralen  und  die
Idee  des  Krieges  als  Vernichtungskrieg.  Ein  Unterschied  zwischen
feindlichem  und  neutralem  Eigentum  bestand  nicht.  Seeschlachten
wurden  auch  in  neutralen  Gewässern  geliefert.  Dazu  kam  die  Unter-
        <pb n="216" />
        202  Geschichte  des  Seekriegsrechts.
stützung  des  Seekrieges  durch  die  Erteilung  von  Repressalienbriefen
(lettres  de  marque  on  de  represailles)  an  Private,  kraft  derer  diese
auf  feindliche  Handelsschiffe  Jagd  machen  durften.  Erst  in  der  zweiten
Hälfte  des  12.  Jahrhunderts  taucht  vereinzelt  der  Neutralitätsbegriff
auf.  Im  Consolato  del  Mare  von  1370  finden  wir  die  Sätze  „frei  Schiff,
unfrei  Gut",  das  heißt,  auch  von  neutralen  Schiffen  darf  in  feindlichem
Eigentum  befindliche  Ware  weggenommen  werden  und  „unfrei  Schiff,
frei  Gut",  neutrale  Ware  auf  feindlichen  Schiffen  ist  nicht  konfiskabel.
Da  infolgedessen  neutrale  Ware  nirgends  wegnehmbar  war,  übernahmen ­
  die  Neutralen,  den  Handel  der  Kriegführenden,  namentlich
mit  Kriegswaffen,  woraus  sich  dann  wieder  die  Notwendigkeit  ergab,
den  Transport  namentlich  von  Kriegsmitteln  zu  verbieten,  diese  der
Wegnahme  zu  unterwerfen,  und,  um  diese  durchzuführen,  zur  Durchsuchung ­
  auch  neutraler  Schiffe  (Visitation)  zu  schreiten.  Allmählich
bildete  sich  der  in  der  ftanzösischen  Ordonnance  touchant  la  marine
von  1681  verankerte  Rechtsgrundsatz  aus:  1.  unfrei  Schiff,  unfrei  Gut,
unfrei  Gut,  unfrei  Schiff  (french  doctrine  of  hostile  infection,  die
Feindeseigenschaft  des  Schiffes  infiziert  auch  das  neutrale  Gut  und
macht  es  konfiskabel,  und  neutrale  Schiffe,  die  feindliches  Gut  führen,
werden  wegnahmefähig).  Daneben  bestand  ein  holländisch-portugiesischer ­
  Grundsatz:  „frei  Schiff,  frei  Gut,  unfrei  Schiff,  unfrei  Gut."
Diese  drei  Grundsätze  haben  lange  hindurch  um  ihre  Anerkennung  als
Völkerrecht  gerungen,  noch  vielfach  durchsetzt  von  den  Ideen  des  sich
ausbildenden  Konterbanderechts,  unter  dem  Kriegsmaterial  (res
belli  usui  destinatae),  vielfach  aber  auch  andere  Gegenstände,  die  kriegerischen ­
  wie  friedlichen  Zwecken  dienen  können,  wie  Lebensmittel,
Schiffe  (res  ancipitis  usus)  verstanden  wurden.
Die  Blockade,  ursprünglich  auf  Seefestungen  beschränkt,  setzte  bei
ihrem  Aufkommen  eine  wirkliche  Einschnürung  des  blockierten  feindlichen ­
  Gebietes  voraus.  Daneben  bildete  sich,  namentlich  von  England
beliebt,  die  sogenannte  Papier-  oder  Fiktivblockade  (auch,  weil  sie  von
England  besonders  geübt  wurde,  blocus  anglais  gennant)  heraus,  durch
die  eine  bestimmte  Gegend  ohne  Vornahme  tatsächlicher  oder  doch  genügend ­
  wirkender  Abschnürungsmaßnahmen  lediglich  für  blockiert
erklärt  wurde.  Auf  englischen  Maßnahmen  beruht  auch  die  Lehre
von  der  fortgesetzten  Reise  (continuous  voyage),  wonach  bei  gelungenem ­
  Blockadebruch  eine  Wegnahme  des  Schiffes  bis  zur  Erreichung ­
  des  Bestimmungshafens  mögli  ch  blieb.  Wie  bei  der  Blockade,
        <pb n="217" />
        Geschichte  des  Seekriegsrechts.

203

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so  hat  England  auch  bei  der  Konterbande,  und  zwar  feit  1756,  die  Lehre
von  der  fortgesetzten  Reise  entwickelt,  indem  es  neutrale  Schiffe,  die
Konterbande  führten,  der  Wegnahme  unterwarf,  soweit  diese  Gegenstände ­
  in  der  Weise  nach  neutralen  Häfen  gebracht  wurden,  daß  sie
von  bort  aus  nach  dem  Feindesland  weiter  transportiert  werden  sollten.
II.  Das  Zeitalter  der  bewaffneten  Neutralitäten  und  der
Kontinentalsperre.
Englische  Übergriffe  haben  im  Jahre  1780  die  Kaiserin  Katharina  II.
von  Rußland  dahin  geführt,  mit  den  nordischen  Seestaaten  und  Preußen ­
  sowie  weiteren  Staaten  zum  Schutze  der  neutralen  Interessen
einen  Bund  abzuschließen,  dem  die  sogenannten  fünf  Sätze  der  bewaffneten ­
  Neutralität  zugrunde  gelegt  worden  sind.  Diese  lauten:
1.  daß  die  neutralen  Schiffe  ungehindert  von  Hafen  zu  Hafen  und  an
den  Küsten  der  kriegführenden  Staaten  entlang  fahren  dürfen,  2.  frei
Schiff,  frei  Gut,  3.  für  Konterbande  ist  Art.  X,  XI  des  britisch-russischen ­
  Handelsvertrages  von  1766  maßgebend,  4.  daß  ein  Hafen  nur
dann  als  blockiert  gelten  solle,  wenn  infolge  von  Vorkehrungen  der  den
Hafen  mit  nahe  genug  herangeführten  und  dort  stationierten  Schiffen
attackierenden  Macht  die  Einfahrt  mit  augenscheinlicher  Gefahr  verbunden ­
  ist,  5.  daß  diese  Grundsätze  in  den  Prozessen  und  Urteilen  über
die  Legalität  der  Prisen  zur  Anwendung  kommen  sollten.
Aus  der  gleichen  Zeit  verdient  Hervorhebung  der  preußisch-amerikanische ­
  Vertrag  von  1785,  der  ausdrücklich  das  Seebeuterecht  ausschloß,
sowie  der  fortschrittliche  Satz  des  preußischen  Allgemeinen  Landrechts:
frei  Schiff,  frei  Gut,  unfrei  Schiff,  frei  Gut.  Die  napoleonischeu  Kriege
bedeuten  für  das  Seekriegsrecht,  das  ja  ohnehin  erst  sehr  schwache
Blüten  getrieben  hatte,  eine  Periode  schwerster  Krisis.  Nachdem  England ­
  1806  alle  Häfen  von  Brest  bis  zur  Elbe  im  Blockadezustand  erklärt
hatte,  antwortete  Napoleon  darauf  in  seinem  berühmten  Berliner
Erlaß  vom  21.  November  1806  mit  der  Verhängung  des  Blockadezustandes
  über  die  britischen  Inseln;  jeder  Handel  und  jeder  Korrespondenz ­
  mit  diesen  Ländern  wurde  verboten,  Briefe  oder  Pakete  an
einen  Engländer  oder  nur  in  englischer  Sprache  geschrieben,  wurden
konfisziert,  desgleichen  alle  englischen  Waren  weggenommen,  alle
Engländer  im  französischen  Machtbereich  zu  französischen  Kriegsgefangenen ­
  erklärt.  Entsprechend  reagierte  England  1807  durch  die
Blockade  sämtlicher  Häfen  Frankreichs  und  feiner  Kolonien,  sowie  der
        <pb n="218" />
        204  Geschichte  des  Seekriegsrechts.
Häfen  aller  Länder,  von  denen  englische  Schiffe  ausgeschlossen  waren.
Die  nach  diesen  Hafen  fahrenden  oder  von  dort  kommenden  Schiffe
waren  mit  Ladung  konfiszierbar,  alle  aus  französischen  oder  verbündeten ­
  Häfen  kommenden  Waren  als  Konterbande  anzusehen.  Eine
Erweiterung  und  Verschärfung  brachte  schließlich  noch  das  Dekret  Napoleons ­
  vom  Dezember  1807.
III.  Von  der  Pariser  Seerechtsdeklaration  bis  zum  Weltkrieg. ­

Das  Durcheinander  der  seekriegsrechtlichen  Prinzipien,  namentlich
die  Geltung  verschiedener  Grundsätze  in  Frankreich  und  England
mußte  notwendig  bei  Beginn  des  Ärimkrieges,  in  dem  Frankreich  und
England  als  Verbündete  nebeneinander  kämpften,  zu  einer  Regelung
führen.  Nachdem  provisorisch  während  des  Krimkrieges  von  den  Verbündeten ­
  die  Sätze  frei  Schiff,  frei  Gut,  unfrei  Schiff,  frei  Gut  beachtet ­
  waren,  trat  mit  der  Friedenskonferenz  die  Notwendigkeit  einer
Normierung  der  wichtigsten  Seekriegsfragen  hervor.  Am  16.  April  1856
haben  die  Konferenzmächte  vier  Grundsätze  in  der  Pariser  Seerechtsdeklaration ­
  aufgestellt,  denen  mit  der  Zeit  alle  Kulturstaaten
beigetreten  sind  und  die  auch  von  solchen  Staaten  beobachtet  wurden,
die,  wie  1898  die  Vereinigten  Staaten  und  Spanien,  damals  die
Pariser  Deklaration  noch  nicht  anerkannt  hatten.  Diese  vier  Grundsätze ­
  lauten:
1.  Die  Kaperei  ist  und  bleibt  abgeschafft;
2.  die  neutrale  Flagge  deckt  das  feindliche  Gut,  mit  Ausnahme ­
  der  Kriegskonterbande  (frei  Schiff,  frei  Gut);
3.  neutrales  Gut  unter  feindlicher  Flagge,  mit  Ausnahme
der  Kriegskonterbande,  darf  nicht  mit  Beschlag  belegt
werden  (unfrei  Schiff,  frei  Gut);
4.  die  Blockaden  müssen,  um  rechtsverbindlich  zu  fern,
wirksam  sein,  das  heißt,  durch  eine  Streitmacht  aufrecht  erhalten ­
  werden,  welche  hinreicht,  um  den  Zugang  zur  Küste
des  Feindes  wirklich  zu  verhindern.
In  der  Folgezeit  gingen  die  Bemühungen  namentlich  auf  Beseitigung ­
  des  Seebeuterechts.  Daneben  liefen  einzelne  Spezialfragen,
die  durch  Seekriege,  namentlich  den  spanisch-amerikanischen  und  den
russisch-japanischen  aufgeworfen  wurden.  Auf  der  II.  Haager  Konferenz ­
  1907  ist  man  nicht  zur  Ausarbeitung  eines  großen  Seekriegsrechts
        <pb n="219" />
        205

Geschichte  des  Seekriegsrechts.

gelangt,  wohl  hat  man  dort  einen  nicht  in  Kraft  getretenen  Entwurf
eines  Abkommens  über  einen  internationalen  Prisenhof  verfaßt,  in
Fortbildung  eines  Abkommens  von  1899  die  Genfer  Konvention  auf
den  Seekrieg  ausgedehnt  und  sechs  weitere  Abkommen  über  Seekriegsrecht ­
  getroffen.  Über  Blockade-  und  Konterbanderecht  ist  man  damals
zu  keiner  Einigung  gelangt.  Deshalb  hat  England  1908  die  größeren
Seemächte,  nämlich  Deutschland,  die  Vereinigten  Staaten,  Österreich-Ungarn,
  Frankreich,  Spanien,  Italien,  Japan,  Holland  und  Rußland
zur  Aufstellung  eines  Seekriegscodicis  nach  London  berufen.  Das
Ergebnis  ihrer  Arbeiten  ist  die  Londoner  Seerechtsdeklaration
vom  26.  Februar  1909,  die  sich  als  Niederschlag  geltenden  Gewohnheitsrechts ­
  bezeichnet,  in  Wirklichkeit  aber  doch  vielfach ­
  Kompromißnatur  aufweist.  Das  ist  von  großer  Wichtigkeit
und  muß  festgehalten  werden,  weil  die  Londoner  Seerechtsdeklaration
infolge  des  Widerstandes  des  englischen  Oberhauses  1911  die  Ratifikation ­
  Englands  und  deshalb  auch  der  übrigen  Mächte  nicht  erlangen ­
  konnte  und  infolgedessen  ihre  Grundsätze,  soweit  sie  Kompromißcharakter ­
  aufweisen,  in  den  folgenden  Kriegen  an  sich  unanwendbar ­
  waren.  Die  Londoner  Deklaration  hat  gleichwohl,  in  Landesrecht ­
  umgegossen,  sowohl  im  Tripoliskrieg  wie  in  den  Balkankriegen
Anwendung  erfahren,  sie  ist  vor  allem  aber  in  die  deutsche  Prisenordnung ­
  vom  30.  September  1909  aufgenommen  und  wenn  auch
nicht  als  Völkerrecht,  so  doch  als  Landesrecht  im  Weltkrieg  zunächst
zur  Anwendung  gekommen.  Auch  andere  Staaten,  England  voran,
freilich  mit  gewissen  Modifikationen,  hatten  zu  Beginn  des  Weltkrieges ­
  einseitig  ohne  eine  nachweisbare  völkerrechtliche  Rechtsüberzeugung ­
  die  Londoner  Deklaration  angenommen,  sich  aber  in  der
Folgezeit,  ohne,  soweit  nicht  Gewohnheitsrecht  vorlag,  damit  einen
Rechtsbruch  zu  begehen,  in  wachsendem  Maße  von  ihr  losgesagt.  Da
die  Seekriegsabkommen  von  1907  wegen  der  Allbeteiligungsklausel
trotz  der  Ratifikation  der  meisten  beteiligten  Staaten  vielfach  nicht  als
rechtlich  bindend  anerkannt,  da  ferner  im  weiteren  Verlauf  des  Weltkrieges ­
  mit  seiner  Verwilderung  der  Rechtsauffassung  selbst  Sätze  der
Pariser  Seerechtsdeklaration  über  den  Haufen  geworfen  sind,  ergibt
sich,  wenn  auch  nicht  für  das  Kriegsrecht  oder  gar  für  das  Völkerrecht
im  allgemeinen,  so  doch  für  das  Seekriegsrecht  am  Ende  des  Weltkrieges ­
  ein  Chaos.  Das  ändert  jedoch  nichts  an  der  Feststellung,
daß  die  später  zu  besprechenden  seekriegsrechtlichen  Vor-
        <pb n="220" />
        Kriegsschifssbegriss.

206
schriften,  die  Londoner  Deklaration,  soweit  sie  nicht  lediglich  Niederschlag ­
  geltenden  Gewohnheitsrechtes  ist,  ausgenommen,  positives
Recht  bilden  und  als  solches  zur  Darstellung  zu  bringen  sind.
§  48.  Kriegsschauplatz  und  Kriegsstand  im  Seekrieg.
I.  Der  Kriegsschauplatz  (s.  oben  S.  178ff.)
II.  Kriegsstand.
a)  Der  Kriegsschiffsbegriff.  §
In  Anlehnung  an  das  7.  Abkommen  der  II.  Friedenskonferenz
„über  die  Umwandlung  von  Kauffahrteischiffen  in  Kriegsschiffe"  sind
folgende  Voraussetzungen  nötig,  um  ein  Schiff  als  Kriegsschiff  erscheinen ­
  zu  lassen:  1.  die  in  Kriegsschiffe  umgewandelten  Kauffahrteischiffe ­
  müssen  die  äußeren  Abzeichen  der  Kriegsschiffe  ihres  Heimatlandes ­
  tragen.  2.  Der  Befehlshaber  muß  im  Staatsdienste  stehen  und
von  der  zuständigen  Staatsgewalt  ordnungsmäßig  bestellt  sein.
3.  Sein  Name  muß  in  der  Rangliste  der  Kriegsmarine  stehen.  4.  Die
Mannschaft  muß  den  Regeln  der  militärischen  Disziplin  unterworfen
sein.  5.  Jedes  in  ein  Kriegsschiff  umgewandelte  Kauffahrteischiff  hat
bei  seinen  Unternehmungen  die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Krieges  zu
beobachten.
b)  Die  Kaperei,  d.  h.  die  Wegnahme  von  Handelsschiffen  durch
autorisierte  Privatschiffe,  ist  seit  1856  verboten.
c)  Der  Weltkrieg  hat  zur  Ausbildung  der  bewaffneten  Handelsschiffe ­
  geführt.  England  namentlich  ist  es  gewesen,  das  Handelsschiffe
bewaffnet  hat,  mit  dem  Recht,  ja  sogar  vielfach  ihnen  auferlegten
Pflicht,  Unterseeboote  zu  bekämpfen.  Nach  anglo-amerikanischem
Recht  ist  die  Bewaffnung  von  Handelsschiffen  zu  Verteidigungszwecken ­
  erlaubt,  wenngleich  die  zuweilen^  vorkommende  juristische
Begründung  hierfür,  es  handle  sich  um  einen  Akt  der  Notwehr,  deshalb
unzutreffend  ist,  weil  Nothandlungen  im  Völkerrecht  nur  Staaten
erlaubt  sind  und  weil  der  Widerstand  des  bewaffneten  Handelsschiffes
evtl,  gegen  eine  Untersuchung  sich  in  Gegensatz  setzt  zu  dem  völkerrecht-1
  Vgl.  das  amerikanische  Memorandum  vom  26.  März  1916  (bei  Garner
I.  393):  „When  a  belligerent  war  ship  meets  a  merchantman  on  the  high
seas  which  is  known  to  be  enemy-owned  and  attempts  to  capture  the  vessel
the  latter  may  exercise  its  right  of  self-protection  either  by  flight  or  by
resistance.  The  right  to  capture  and  the  right  to  prevent  capture  one
recognized  as  equally  justifiable.“

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        Feindseligkeiten  des  Seekrieges.

207

lichen  Recht  zur  Durchsuchung  von  Handelsschiffen  durch  Kriegsschiffe.
Deutschland  hat  im  Weltkrieg  durch  Erklärung  vom  Februar  1916
bewaffnete  Handelsschiffe  Hilfskreuzern,  also  Kriegsschiffen,  gleichgestellt ­
  mit  der  Wirkung,  daß  diese  warnungslos  versenkt  werden
durften.  Mit  Repressalie  läßt  sich  diese  Auffassung  nicht  verteidigen,
da  die  anglo-amerikanische  Rechtsanschauung  gerade  auf  der  Befugnis ­
  zur  defensiven  Bewaffnung  von  Handelsschiffen  beruht,  ein
Verbot  solcher  also  völkerrechtlich  in  jenem  Rechtskreis  nicht  besteht.
Umgekehrt  aber  gilt  jene  Rechtsanschauung  nicht  für  Deutschland,  das
somit  berechtigt  war,  davon  auszugehen,  daß  nur  Kriegsschiffe  oder
ihnen  gleichgestellte  Fahrzeuge  der  Handelsmarine  (Hilfskreuzer)  bewaffnet ­
  und  zu  Kampftätigkeit,  nicht  aber  Handelsschiffe,  die  sich
Durchsuchung  und  evtl.  Aufbringung  gefallen  lassen  müssen,  verwendet ­
  werden  durften,  so  daß  andere  Schiffe  noch  besser  behandelt
waren,  wenn  sie  als  Hilfskreuzer  angesehen,  statt  wie  im  Fryatt-Fall,
als  Piraten  behandelt  werden.  Gelegentlich  der  Diskussion  der  Frage
im  Institut  für  Völkerrecht  (1913)  gelangte  man  gegen  den  Einspruch
namentlich  Triepels  (vgl.  diesen  in  ZV.  VIII  378ff.)  zur  Annahme
des  Verteidigungsrechts  bewaffneter  Handelsschiffe.
d)  Die  Umwandlung  von  Kauffahrteischiffen  in  Kriegsschiffe
(gleichnamiges  Buch  von  Willms,  1912)  ist  in  dem  schon  erwähnten
7.  'Abkommen  von  1907  geregelt,  wonach  kein  Kauffahrteischiff,  das  in
ein  Kriegsschiff  umgewandelt  ist,  die  mit  dieser  Eigenschaft  verbundenen ­
  Rechte  und  Pflichten  hat,  wenn  es  nicht  den  direkten  Befehlen, ­
  der  unmittelbaren  Aufsicht  und  der  Verantwortlichkeit  der
Macht,  deren  Flagge  es  führt,  unterstellt  ist.
§  49.  Die  Feindseligkeiten  des  Seekrieges.
I.  Das  Minenrecht  unter  besonderer  Berücksichtigung  des
Weltkrieges.
a)  Es  ist  untersagt,  unverankerte  selbsttätige  Kontaktminen  zu
legen,  außer  wenn  diese  so  eingerichtet  sind,  daß  sie  spätestens  eine
Stunde,  nachdem  der  sie  Legende  die  Aufsicht  über  sie  verloren  hat,
unschädlich  werden;  verankerte  selbsttätige  Minen  zu  legen,  wenn  diese
nicht  unschädlich  werden,  sobald  sie  sich  von  ihrer  Verankerung  losgerissen ­
  haben;  Torpedos  zu  verwenden,  wenn  diese  nicht  unschädlich
werden,  nachdem  sie  ihr  Ziel  verfehlt  haben.
Ferner  ist  untersagt,  vor  den  Küsten  und  Häfen  des  Gegners  selbst-
        <pb n="222" />
        208  Minenkrieg.
tätige  Kontaktminen  zu  legen  zu  dem  alleinigen  Zwecke,  die  Handelsschisfahrt ­
  zu  unterbinden.
Bei  der  Verwendung  von  verankerten  selbsttätigen  Kontaktminen
sind  für  die  Sicherheit  der  friedlichen  Schiffahrt  alle  möglichen  Vorsichtsmaßregeln ­
  zu  treffen.  Die  Kriegführenden  verpflichten  sich,  nach
Möglichkeit  dafür  zu  sorgen,  daß  diese  Minen  nach  Ablauf  eines  begrenzten ­
  Zeitraums  unschädlich  werden;  auch  verpflichten  sie  sich,
falls  ihre  Überwachung  aufhört,  die  gefährlichen  Gegenden  den
Schiffahrtskreisen,  sobald  es  die  militärischen  Rücksichten  gestatten,
durch  eine  Bekanntmachung  zu  bezeichnen,  die  auch  den  Regierungen
auf  diplomatischem  Wege  mitzuteilen  ist.
Jede  neutrale  Macht,  die  vor  ihren  Küsten  selbsttätige  Kontaktminen
legt,  soll  dieselben  Regeln  beobachten  und  dieselben  Vorsichtsmaßregeln
treffen,  wie  sie  den  Kriegführenden  zur  Pflicht  gemacht  sind.  Die
neutrale  Macht  muß  durch  eine  vorgängige  Bekanntmachung  die
Gegenden,  wo  selbsttätige  Kontaktminen  gelegt  werden  sollen,  zur
Kenntnis  der  Schiffahrtskreise  bringen.  Diese  Bekanntmachung  soll
den  Regierungen  schleunigst  auf  diplomatischem  Wege  mitgeteilt
werden.
b)  1.  Die  int  Weltkrieg  wichtig  gewordene  Frage,  ob  die  Absperrung ­
  eines  Teiles  des  offenen  Meeres  durch  Minen  als
solche  zulässig  ist,  muß  bejaht  werden.  Die  offene  See  ist  zumindestens
potentieller  Kriegsschauplatz  und  es  ist  kein  Rechtssatz  nachweisbar,
der  die  Vornahme  bestimmter  Kriegsmaßnahmen  dort  verwehrte,
sofern  diese  als  solche  dem  Völkerrechte  konform  sind.
2.  Ob  durch  Minen  eine  Blockade  möglich  ist,  ist  Tatfrage.
Wenn  und  soweit  ein  blockierungsfähiges  Gebiet  durch  Minen  abgesperrt ­
  wird  und  diese  Minen  zur  Erfüllung  sonstiger  Blockadevoraussetzungen ­
  wie  Spezialnotifikation,  etwa  durch  Patrouillen-  oder
andere  Boote  personell  ergänzt  werden,  müssen  sie  als  zulässig  angesehen ­
  werden.
II.  Kriegslisten  sind,  wie  auch  im  Landkrieg,  erlaubt.  Der  sogenannte ­
  Flaggenmißbrauch,  d.  h.  die  Führung  der  Flagge  eines
neutralen  Staates  zum  Zwecke  der  Täuschung  des  Feindes,  ist  eine
Verletzung  der  Rechte  der  Neutralen,  ohne  daß  aber  ein  durch  den
Flaggenmißbrauch  getäuschter  und  geschädigter  Kriegsgegner  daraus
irgendwelche  Rechte  herleiten  könnte.
III.  DieBeschießungdurchSeestreitkräfteinKriegszeiten
        <pb n="223" />
        rdelstitnett

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Feindseligkeiten  im  Seekrieg.  209
ist  geregelt  im  9.  Abkommen  der  II.  Haager  Friedenskonferenz.  Es
heißt  dort:  Es  ist  untersagt,  unverteidigte  Häfen,  Städte,  Dörfer,
Wohnstätten  oder  Gebäude  durch  Seestreitkräfte  zu  beschießen.  Eine
Ortschaft  darf  nicht  aus  dem  Grunde  allein  beschossen  werden,  weil
vor  ihrem  Hafen  unterseeische  selbsttätige  Kontaktminen  gelegt  sind.
In  diesem  Verbote  sind  jedoch  nicht  einbegriffen  militärische  Werke,
Militär-  und  Marineanlagen,  Niederlagen  von  Waffen  oder  von
Kriegsmaterial,  Werkstätten  und  Einrichtungen,  die  für  die  Bedürfnisse
der  feindlichen  Flotte  oder  des  feindlichen  Heeres  nutzbar  gemacht
werden  können,  sowie  im  Hafen  befindliche  Kriegsschiffe.  Der  Befehlshaber ­
  einer  Seestreitmacht  kann  sie  nach  Aufforderung  mit  angemessener ­
  Frist  durch  Geschützfeuer  zerstören,  wenn  jedes  andere  Mittel
ausgeschlossen  ist  und  die  Ortsbehörden  nicht  innerhalb  der  gestellten
Frist  zu  der  Zerstörung  geschritten  sind.  Ihn  trifft  in  diesem  Falle
keine  Verantwortung  für  den  nicht  beabsichtigten  Schaden,  der  durch
die  Beschießung  etwa  verursacht  worden  ist.  Wenn  zwingende  militärische ­
  Gründe,  die  ein  sofortiges  Handeln  erfordern,  die  Bewilligung
einer  Frist  nicht  gestatten,  so  versteht  es  sich,  daß  das  Verbot  der  Beschießung ­
  der  unverteidigten  Stadt  ebenso  wie  im  Falle  des  Abs.  1
bestehen  bleibt  und  daß  der  Befehlshaber  alle  erforderlichen  Anordnungen ­
  zu  treffen  hat,  damit  daraus  für  die  Stadt  möglichst  wenig
Nachteile  entstehen.
Nach  ausdrücklicher  Ankündigung  kann  die  Beschießung  unverteidigter ­
  Häfen,  Städte,  Dörfer,  Wohnstätten  und  Gebäude  geschritten
werden,  wenn  die  Ortsbehörde,  nachdem  sie  durch  eine  förmliche  Aufforderung ­
  in  Verzug  gesetzt  ist,  sich  weigert,  einer  Anforderung  von
Lebensmitteln  und  Vorräten  nachzukommen,  die  für  das  augenblickliche
Bedürfnis  der  vor  der  Ortschaft  liegenden  Seestreitmacht  benötigt
werden.  Die  angeforderten  Leistungen  müssen  im  Verhältnis  zu  den
Hilfsquellen  der  Ortschaft  stehen.  Sie  sollen  nur  mit  Ermächtigung
des  Befehlshabers  der  Seestreitmacht  gefordert  und  soviel  wie  möglich
bar  bezahlt  werden;  andernfalls  sind  dafür  Empfangsbescheinigungen
auszustellen.
Es  ist  untersagt,  unverteidigte  Häfen,  Städte,  Dörfer,  Wohnstätten
und  Gebäude  zu  beschießen,  weil  sie  Auslagen  in  Geld  nicht  bezahlt
haben.
Bei  der  Beschießung  durch  Seestreitkräfte  sollen  von  dem  Befehlshaber ­
  alle  erforderlichen  Vorkehrungen  getroffen  werden,  um  die  dem
Strupp,  Völkerrecht.  14
        <pb n="224" />
        210

Kabel  im  Seekrieg.

Gottesdienste,  der  Kunst,  der  Wissenschaft  und  der  Wohltätigkeit  gewidmeten ­
  Gebäude,  die  geschichtlichen  Denkmäler,  die  Hospitäler  und
Sammelplätze  sür  Kranke  und  Verwundete  soviel  wie  möglich  zu
schonen,  vorausgesetzt,  daß  sie  nicht  gleichzeitig  zu  einem  militärischen
Zwecke  Verwendung  finden.  Pflicht  der  Einwohner  ist  es,  diese
Denkmäler,  Gebäude  oder  Sammelplätze  durch  deutliche  Zeichen
kenntlich  zu  machen,  die  aus  großen  und  steifen  rechteckigen  Flächen
bestehen  und  diagonal  in  zwei  Dreiecke,  das  obere  von  schwarzer,  das
untere  von  weißer  Farbe,  geteilt  sein  sollen.
Mit  Ausnahme  des  Falles,  wo  die  militärischen  Erfordernisse  es
nicht  gestatten,  soll  der  Befehlshaber  der  angreifenden  Seestreitmacht
vor  Eröffnung  der  Beschießung  alles,  was  an  ihm  liegt,  tun,  um  die
Behörden  zu  benachrichtigen.
Es  ist  untersagt,  Städte  oder  Ortschaften,  selbst  wenn  sie  im  Sturme
genommen  sind,  der  Plünderung  preiszugeben.
IV.  Kabel  im  Seekrieg.
Im  Anschluß  an  Wehberg,  der  seinerseits  an  die  grundlegenden
Untersuchungen  von  Scholz  anknüpft,  ist  zu  unterscheiden:
1.  Kabel  zwischen  Punkten  des  eigenen  Landes  eines  Kriegführenden ­
  (amikale  Kabel):  sie  können  sowohl  in  den  Küstengewässern  wie
auf  hoher  See  kraft  der  staatlichen  Souveränität  zerstört  werden;
2.  Kabel  zwischen  Bundesgenossen  (interamikale  Kabel):  mangels
besonderer  Vereinbarungen  unzerstörbar;
3.  Kabel  zwischen  dem  Lande  der  angreifenden  Kriegspartei  und
einem  neutralen  Staate  (amikal-neutrale  Kabel):  zerstörbar  aus  Kriegsnotwendigkeit; ­

4.  Kabel  zwischen  kriegführenden  Staaten  (amikal-hostile  Kabel):
überall,  außer  in  neutralen  Gewässern  zerstörbar,  ebenso
5.  Kabel  zwischen  Punkten  des  feindlichen  Landes  (hostile  und  mterhostile
  Kabel);
6.  Kabel  zwischen  Feindesland  und  einem  neutralen  Staate  (hostilneutrale
  Kabel)  gleiche  Rechtslage  wie  bei  amikal-neutrale  Kabel  und
7.  Kabel  zwischen  Punkten  eines  neutralen  Staates  oder  zwei
neutralen  Staaten  (interneutrale  Kabel):  unzerstörbar.
V.  Die  Blockade  im  Krieg.
a)  Blockade  ist  die  Absperrung  einer  feindlichen  Küste  einschließlich ­
  von  Häfen  und  Flußmündungen  oder  eines  vom
        <pb n="225" />
        14*

Seekriegsblockade.  211
Feinde  besetzten  Küstengebietes  vom  Schiffsverkehr.  Nur
der  Schiffsverkehr  lwird  durch  die  Blockade  betroffen,  dieser  aber
ausnahmslos.
b)  Uber  die  geschichtliche  Entwicklung  vergleiche  oben  S.  202  ff.,  dort
auch  über  den  grundlegenden  Vülkerrechtssatz  von  der  Effektivität  der
Blockade.  Eine  Ergänzung  und  Erweiterung  des  seit  1909  gültigen
Blockaderechtes  enthält  das  I.  Kapitel  der  Londoner  Seerechtsdeklaration,
  die  im  wesentlichen  dem  geltenden  Rechte  entspricht.  Sie  stellt
folgende  Grundsätze  auf:  Die  Blockade  ntufj  auf  die  feindlichen  oder
vom  Feinde  besetzten  Häfen  und  Küsten  beschränkt  werden.
Entsprechend  der  Pariser  Deklaration  von  1856  muß  die  Blockade
uni  rechtlich  wirksam  zu  sein,  tatsächlich  wirksam  sein,  das  heißt,'
durch  eine  Streitmacht  ausrecht  erhalten  werden,  welche  hinreicht  um
den  Zugang  zur  feindlichen  Küste  in  Wirklichkeit  zu  verhindern.
D,e  Frage,  ob  eine  Blockade  tatsächlich  wirksam  ist,  bildet  eine  Tatfrage. ­

^ie  Blockade  gilt  nicht  als  aufgehoben,  wenn  sich  die  blockierenden
Streitkräfte  infolge  schlechten  Wetters  zeitweise  entfernt  haben.
Die  Blockade  muß  den  verschiedenen  Flaggen  gegenüber  unparteiisch ­
  gehandhabt  werden.
Um  rechtlich  wirksam  zu  sein,  muß  die  Blockade  formell  erklärt  und
bekanntgegeben  werden.
Die  Blockadeerklärung  wird  entweder  von  der  blockierenden  Macht
oder  von  den  in  ihrem  Namen  handelnden  Befehlsstellen  der  Marine
erlassen.  Sie  bestimmt:
1.  den  Tag  des  Beginns  der  Blockade;
2.  die  geographischen  Grenzen  der  blockierten  Küstenstrecke;
3.  die  Frist,  die  den  neutralen  Schiffen  zum  Auslaufen  gewährt
werden  muß.  ;
Wenn  die  blockierende  Macht  oder  die  in  ihrem  Namen  handelnden
Befehlsstellen  der  Marine  die  Angaben  nicht  einhalten,  die  sie  in  die
Blockadeerklärung  aufzunehmen  haben,  so  ist  diese  Erklärung  nichtig,
und  ist  eine  neue  Erklärung  notwendig,  damit  die  Blockade  Rechtswirksamkeit ­
  erlangt.
Die  Blockadeerklärung  wird  bekanntgegeben:
1.  den  neutralen  Mächten  durch  die  blockierende  Macht  mittels  einer
Mitteilung,  die  an  die  Regierungen  selbst  oder  an  deren  bei  ihr  beglaubigte ­
  Vertreter  zu  richten  ist;
        <pb n="226" />
        Blockade.

212  .
2.  den  örtlich  zuständigen  Behörden  durch  den  Besehlshaber  der
blockierenden  Streitmacht.  Diese  Behörden  sollen  davon  ihrerseits
möglichst  bald  die  sremden  Konsuln  benachrichtigen,  die  ihre  Amtstätigkeit ­
  in  dem  blockierten  Hasen  oder  aus  der  blockierten  Küstenstrecke
ausüben.  m  r  ,  ,
Die  Regeln  über  die  Erklärung  und  die  Bekanntgabe  der  Blockade
sinden  gleichsalls  Anwendung,  wenn  die  Blockade  ausgedehnt  oder
nach  ihrer  Aushebung  wieder  ausgenommen  werden  soll
Die  Zulässigkeit  der  Beschlagnahme  eines  neutralen  Schisses
wegen  Blockadebruchs  ist  bedingt  durch  die  wirkliche  oder  vermutete
Kenntnis  der  Blockade.  ^  =
Die  Kenntnis  der  Blockade  wird  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils
vermutet,  wenn  das  Schiss  einen  neutralen  Hasen  irach  Ablaus  angemessener ­
  Zeit  seit  Bekanntgabe  der  Blockade  an  die  diesen  Hasen
innehabende  Macht  verlassen  hat.  .....  .
Wenn  ein  Schiss,  das  sich  dem  blockierten  Hasen  nähert,  von  dem
Bestehen  der  Blockade  keine  Kenntnis  erlangt  hat,  auch  diese  Kenntnis
nicht  vermutet  werden  kann,  so  muß  die  Bekanntgabe  an  das  Schiss
selbst  durch  einen  Ossizier  eines  der  Schisse  der  blockierenden  Streitmacht ­
  ersolgen.  Diese  Bekanntgabe  muß  in  das  Schissstagebuch  eingetragen ­
  werden  unter  Angabe  des  Tages  und  der  Stunde  sowie  des
derzeitigen  Schifssorts.  Einem  neutralen  Schisse,  das  aus  dem
blockierten  Hasen  ausläust,  muß  freie  Durchfahrt  gestattet  werden,
wenn  infolge  einer  Versäumnis  des  Befehlshabers  der  blockierenden
Streitmacht  die  Blockadeerklärung  den  örtlich  zuständigen  Behörden
nicht  bekanntgegeben  oder  in  der  bekanntgegebenen  Erklärung  eme
Frist  nicht  bestimmt  war.  ^  ,  ,
Die  Beschlagnahme  neutraler  Schisse  wegen  Blockadebruchs  darf
nur  innerhalb  des  Aktionsbereichs  der  Kriegsschisse  stattfinden,  die
beauftragt  sind,  die  tatsächliche  Wirksamkeit  der  Blockade  sicherzustellen
(also  Ablehnung  der  Reisetheorie).
Die  blockierenden  Streitkräste  dürfen  den  Zugang  zu  neutralen
Häsen  und  Küsten  nicht  versperren.  .  .  ,  ,.
Ein  die  Beschlagnahme  des  Schisses  rechtfertigender  Blockadebruch
ist  nicht  als  vorliegend  anzunehmen,  wenn  sich  das  Schiss  derzeit  aus
der  Fahrt  nach  einem  nicht  blockierten  Hasen  befindet,  wie  auch  immer
die  spätere  Bestimmung  von  Schiss  oder  Ladung  sein  mag.
Ein  Schiss,  das  unter  Blockadebruch  den  blockierten  Hasen  verlassen

oder  c
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welche
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        Friedensblockade.

213

oder  anzulaufen  versucht  hat,  bleibt  der  Beschlagnahme  ausgesetzt,  solange ­
  es  durch  ein  Kriegsschiff  der  blockierenden  Streitmacht  verfolgt
wird.  Ist  die  Verfolgung  aufgegeben  oder  die  Blockade  aufgehoben,  so
kann  seine  Beschlagnahme  nicht  mehr  bewirkt  werden.
Ein  des  Blockadebruchs  schuldig  befundenes  Schiff  wird  eingezogen.
Die  Ladung  wird  gleichfalls  eingezogen,  sofern  nicht  nachgewiesen
wird,  daß  der  Befrachter  zur  Zeit  der  Verladung  der  Ware  die  Absicht
des  Blockadebruchs  weder  gekannt  hat  noch  kennen  konnte.
Von  Wichtigkeit  ist,  daß  die  oben  (&amp;lt;5.  212)  erwähnte  Reisetheorie,
die  die  ganze  Fahrt  von  dem  Verlassen  des  Heimathafens  bis  zur  Rückkehr ­
  in  diesen  als  Einheit  betrachtet  und  infolgedessen  auch  einen  gelungenen ­
  Blockadebruch  als  Blockadebruch  bestraft,  wenn  er  in  diesen
Zeitraum  fällt,  wie  aus  dem  Vorhergehenden  ersichtlich,  modifiziert  ist.
Exkurs  I:  Die  Friedensblockade.
Zuerst  im  griechischen  Freiheitskrieg  zur  Anwendung  gebracht,  in
der  Folgezeit  häufig  wiederholt,  hat  sich  die  Friedensblockade  in  neuerer
Zeit  als  ein  in  der  Praxis  beliebtes  Mittel  erwiesen,  um  in  rechtlichen,
namentlich  aber  politischen  Differenzen,  in  denen  Staaten  aus  irgendwelchen ­
  Gründen  nicht  zum  Krieg  schreiten  wollten,  einen  bestimmten,
erstrebten  Zweck  zu  erreichen.
Ob  die  Friedensblockade  bereits  als  ein  selbständiges  Rechtsinstitut
angesprochen  werden  kann,  muß  im  Hinblick  auf  die  vielfachen  Proteste
der  von  ihr  betroffenen,  meistens  kleineren  Staaten,  als  zweifelhaft
bezeichnet  werden.  Jedenfalls  ist  die  Friedensblockade  insofern  rechtswirksam, ­
  als  sie  als  Mittel  zur  Ausübung  eines  Rechtes  erscheint,  insbesondere ­
  als  Form  für  eine  Repressalie  auftritt. 1  Freilich  ist  zu  beachten, ­
  daß,  soweit  das  letztere  der  Fall  ist,  dritte  Staaten  sich  eine
Friedensblockade  nicht  gefallen  zu  lassen  brauchen,  da  ja  nach  dem
oben  S.  135  ausgeführten,  eine  Repressalie  relativ  und  nicht  absolut
wirken  darf.  Unsere  Auffassung  geht  jedenfalls  dahin,  daß  die  Friedensblockade, ­
  abgesehen  davon,  daß  sie  auch  nach  Lage  der  Staatenpraxis ­
  nur  zur  vorübergehenden  Beschlagnahme,  nicht  aber  zur  Wegnahme ­
  von  Schiffen  führen  darf,  im  übrigen  aber  den  Grundsätzen
der  Blockade,  insbesondere  hinsichtlich  der  Notifikation,  unterliegt,  nur
kraft  besonderen  Rechtstitels  und  in  dem  diesem  Rechtstitel  entsprechenden ­
  Umfange  rechtlich  zulässig  ist.

1  Falcke,  Du  blocus  pacifique,  '919.
        <pb n="228" />
        214

Der  17-Bootkrieg.

Exkurs  II:  Blockade  durch  II-Boot.
Im  Weltkrieg  ist,  wenn  auch  nicht  amtlich,  so  doch  in  privaten
Rechtfertigungsschriften,  die  Auffassung  von  einer  Blockade  Englands
durch  die  deutschen  I7-Boote  gesprochen  worden.  Theoretisch  ist,  da
ein  I7-Boot  genau  ein  Kriegsschiff  ist  wie  jedes  andere  und  zumal  im
Hinblick  auf  die  oben  dargelegte  Auffassung  von  der  Zulässigkeit  einer
Blockade  selbst  durch  Minen,  eine  Blockade  durch  II-Boote  durchaus
als  möglich  und  zulässig  anzusehen,  sofern  nur  die  sonstigen  Voraussetzungen ­
  für  eine  Blockade  als  vorliegend  zu  erachten  sind.
VI.  Der  II-Bootkrieg.
Eine  rechtliche  Wertung  des  I7-Bootkriegs  hat  davon  auszugehen,
daß  das  II-Boot  sämtliche  Voraussetzungen,  die  für  den  Kriegsschiffsbegriff ­
  verlangt  werden,  erfüllt.  Daß  das  II-Boot  normalerweise
unter  Wasser  fährt,  vermag  daran  nichts  zu  ändern.  Dem  entsprechend
ist  die  Auffassung  abzulehnen,  wonach  das  II-Boot  eine  neue  Waffe
sei,  für  die  keine  Grundsätze  beständen,  die  also  eben  wegen  dieser  Lücke
im  Recht  schrankenlos  angewendet  werden  könne.  Gleichwohl  ergeben
sich  im  Rahmen  des  positiven  Rechtes  Modifikationen  gegenüber  der
normalen  Seekriegführung  mit  anderen  Kriegsschiffen  aus  der  Eigenart
des  II-Bootes.  Dieses  als  einzelnes  handelt  nicht  in  völkerrechtlicher
Notlage,  wenn  es  warnungslos  Handelsschiffe  torpediert;  denn  es  gibt
nur  einen  Notstand  von  Staaten  und  nicht  von  Staatsorganen  oder
staatlichen  Kriegsmitteln.  Der  II-Bootkrieg  muß  daher  rechtlich  anders
erfaßt  werden.  Dabei  interessiert  er  nur,  soweit  er,  wie  dies  nach  den
deutschen  Erklärungen  vom  4.  Februar  1915  bzw.  1.  Februar  1917
der  Fall  war,  als  verschärfter  oder  warnungsloser  II-Bootkrieg  erscheint, ­
  das  heißt,  soweit  hier  auftauchende  feindliche  oder  neutrale
Schiffe  warnungslos  ohne  Einbringung  des  Schiffes  zur  prisenrechtlichen ­
  Aburteilung,  vor  allem  aber  ohne  Rettung  von  Mannschaft  und
Passagieren,  torpediert  wurden.
Feindliche  Handelsschiffe  unterliegen  ohne  weiteres  der  Wegnahme ­
  kraft  Seebeuterechts  (vgl.  den  nächsten  §).  Neutrale  sind  aufzubringen ­
  und  dürfen  erst  nach  einem  vorausgegangenen  Prisenverfahren ­
  dem  Nehmestaat  zugesprochen  werden.  In  letzterer  Hinsicht
läßt  Art.  49  der  Londoner  Seerechtsdeklaration  eine  Ausnahme  im
Sinne  der  sofortigen  Zerstörung'zu,  wenn  die  Befolgung  der  Pflicht,
das  Schiff  in  einen  Hafen  zwecks  Entscheidung  über  die  Legalität  der
        <pb n="229" />
        215

Die  Verwundeten  und  Kranken  im  Seekrieg.
Wegnahme  zu  bringen,  das  Kriegsschiff  einer  Gefahr  aussetzen  oder
den  Erfolg  der  derzeitigen  Operation  beeinträchtigen  würde.  Das  wird
der  Eigenart  des  II-Bootkrieges  entsprechend,  regelmäßig  der  Fall  sein.
Eine  generelle  Annahme  eines  solchen  Falles,  wie  dies  in  den  17-Booterklärungen
  von  1915  und  1917  enthalten  war,  ist  jedoch  nicht  ohne
weiteres  anzunehmen.  Vor  allem  aber  besteht  stets  die  Pflicht
zur  Rettung  von  Passagieren  und  Mannschaft.  Der  „rücksichtslose" ­
  17-Bootkrieg  ist  daher  an  sich  rechtswidrig,  soweit  er  auf  diese
Grundsätze  keine  Rücksicht  nimmt,  und  nur  insoweit  rechtlich  zulässig,
als  er  im  konkreten  Fall  unter  dem  Gesichtspunkt  des  Notstandes  oder
der  Repressalie  sich  verteidigen  läßt.
VII.  Das  Recht  der  Verwundeten  und  Kranken  im  Seekrieg. ­

Darüber  stellt  das  10.  Abkommen  der  II.  Friedenskonferenz  betreffend ­
  die  Anwendung  der  Grundsätze  des  Genfer  Abkommens  auf
den  Seekrieg  in  Ergänzung  eines  vorangegangenen  Abkommens  von
1899  folgende  Regeln  auf:
Die  militärischen  Lazarettschiffe,  das  heißt  die  Schiffe,  die  vom  Staat
einzig  und  allein  erbaut  oder  eingerichtet  worden  sind,  um  den  Verwundeten, ­
  Kranken  und  Schiffbrüchigen  Hilfe  zu  bringen,  und  deren
Namen  beim  Beginn  oder  im  Verlaufe  der  Feindseligkeiten,  jedenfalls
aber  vor  irgendwelcher  Verwendung,  den  kriegführenden  Mächten
mitgeteilt  werden,  sind  zu  achten  und  dürfen  während  der  Dauer  der
Feindseligkeiten  nicht  weggenommen  werden.  Auch  dürfen  diese
Schiffe  bei  einem  Aufenthalt  in  neutralen  Häfen  nicht  als  Kriegsschiffe
behandelt  werden.
Lazarettschiffe,  die  ganz  oder  zum  Teil  auf  Kosten  von  Privatpersonen ­
  oder  von  amtlich  anerkannten  Hilfsgesellschaften  ausgerüstet
worden  sind,  sind  ebenfalls  zu  achten  und,  von  der  Wegnahme  ausgeschlossen, ­
  sofern  die  kriegführende  Macht,  der  sie  angehören,  eine
amtliche  Bescheinigung  für  sie  ausstellt  und  ihren  Namen  dem  Gegner
beim  Beginn  oder  im  Verlaufe  der  Feindseligkeiten,  jedenfalls  aber
vor  irgendwelcher  Verwendung,  bekanntgemacht  hat.  Diese  Schiffe
müssen  eine  Bescheinigung  der  zuständigen  Behörde  darüber  bei  sich
führen,  daß  sie  sich  während  der  Ausrüstung  und  beimHuslaufen  unter
ihrer  Aufsicht  befunden  haben.
Lazarettschiffe,  die  ganz  oder  zum  Teil  auf  Kosten  von  Privat-
        <pb n="230" />
        216  Die  Verwundeten  und  Kranken  im  Seekrieg.
Personen  oder  von  amtlich  anerkannten  Hilfsgesellschaften  neutraler
Staaten  ausgerüstet  worden  sind,  sind  zu  achten  und  von  der  Wegnahme ­
  ausgeschlossen  unter  der  Bedingung,  daß  sie  sich  der  Leitung
eines  der  Kriegführenden  mit  vorgängiger  Einwilligung  ihrer  eigenen
Regierung  und  mit  der  Ermächtigung  des  Kriegführenden  selbst  unterstellt ­
  haben  und  daß  dieser  ihren  Namen  zu  Beginn  oder  im  Verlaufe
der  Feindseligkeiten,  jedenfalls  aber  vor  irgendwelcher  Verwendung,
dem  Gegner  bekanntgemacht  hat.
Die  bezeichneten  Schiffe  sollen  den  Verwundeten,  Kranken  und
Schiffbrüchigen  der  Kriegführenden  ohne  Unterschied  der  Nationalität ­
  Hilfe  und  Beistand  gewähren.  Die  Regierungen  verpflichten
sich,  diese  Schiffe  zu  keinerlei  militärischen  Zwecken  zu  benutzen.  Diese
Schiffe  dürfen  in  keiner  Weise  die  Bewegungen  der  Kriegsschiffe  behindern. ­
  Während  des  Kampfes  und  nach  dem  Kampfe  handeln  sie
auf  ihre  eigene  Gefahr.  Die  Kriegführenden  üben  über  sie  ein  Aufsichts-
  und  Durchsuchungsrecht  aus;  sie  können  ihre  Hilfe  ablehnen,
ihnen  befehlen,  sich  zu  entfernen,  ihnen  eine  bestimmte  Fahrtrichtung
vorschreiben,  einen  Kommissar  an  Bord  geben  und  sie  auch  zurückhalten, ­
  wenn  besonders  erhebliche  Umstände  es  erfordern.  Tie  Kriegführenden ­
  sollen  die  den  Lazarettschiffen  gegebenen  Befehle  soweit
wie  möglich  in  deren  Schiffstagebuch  eintragen.
Die  militärischen  Lazarettschiffe  sind  kenntlich  zu  machen  durch  einen
äußeren  weißen  Anstrich  mit  einem  wagerecht  laufenden,  etwa  anderthalb ­
  Meter  breiten  grünen  Streifen.  Die  anderen  Lazarettschiffe  sind
kenntlich  zu  machen  durch  einen  äußeren  weißen  Anstrich  mit  einem
wagrecht  laufenden,  etwa  anderthalb  Meter  breiten  roten  Streifen.
Die  Boote  dieser  Schiffe  sowie  die  kleinen,  zum  Lazarettdienste  verwendeten ­
  Fahrzeuge  müssen  durch  einen  ähnlichen  Anstrich  kenntlich
gemacht  sein.  Alle  Lazarettschiffe  sollen  sich  dadurch  erkennbar  machen,
daß  sie  neben  der  Nationalflagge  die  in  dem  Genfer  Abkommen  vorgesehene ­
  weiße  Flagge  mit  dem  roten  Kreuz  und  außerdem,  sofern
sie  einem  neutralen  Staate  angehören,  am  Hauptmaste  die  Nationalflagge ­
  des  Kriegführenden,  dessen  Leitung  sie  sich  unterstellt  haben,
hissen.  Lazarettschiffe,  die  gemäß  Art.  4  vom  Feinde  zurückgehalten
werden,  haben  die  Nationalflagge  des  Kriegführenden,  dem  sie  unterstellt ­
  sind,  niederzuholen.  Wollen  sich  die  vorstehend  erwähnten
Schiffe  und  Boote  auch  während  der  Nacht  den  ihnen  gebührenden
Schutz  sichern,  so  haben  sie  mit  Genehmigung  des  Kriegführenden,  den
        <pb n="231" />
        Die  Verwundeten  und  Kranken  im  Seekrieg.  217
sie  begleiten,  die  notwendigen  Vorkehrungen  zu  treffen,  damit  der  sie
kenntlich  machende  Anstrich  genügend  sichtbar  ist.
Im  Falle  eines  Kampfes  an  Bord  eines  Kriegsschiffes  sollen  die
Lazarette  tunlichst  geachtet  und  geschont  werden.  Diese  Lazarette  und
ihre  Ausrüstung  bleiben  den  Kriegsgesetzen  unterworfen,  dürfen  aber
ihrer  Bestimmung  nicht  entzogen  werden,  so  lange  sie  für  Verwundete
und  Kranke  erforderlich  sind.  Gleichwohl  kann  der  Befehlshaber,  der
sie  in  seiner  Gewalt  hat,  im  Falle  gewichtiger  militärischer  Erfordernisse, ­
  darüber  verfügen,  wenn  er  zuvor  den  Verbleib  der  darin  untergebrachten ­
  Verwundeten  und  Kranken  sichergestellt  hat.
Der  den  Lazarettschiffen  und  Schiffslazaretten  gebührende  Schutz
hört  auf,  wenn  sie  dazu  verwendet  werden,  dem  Feinde  zu  schaden.
Das  geistliche,  ärztliche  und  Lazarettpersonal  weggenommener
Schiffe  ist  unverletzlich  und  kann  nicht  kriegsgefangen  gemacht  werden.
Es  ist  berechtigt,  beim  Verlassen  des  Schiffes  die  Gegenstände  und
chirurgischen  Instrumente,  die  sein  Privateigentum  sind,  mit  sich  zu
nehmen.  Es  soll  jedoch  seine  Dienste  so  lange  weiter  leisten,  als  es
notwendig  erscheint,  und  kann  sich  erst  dann  zurückziehen,  wenn  der
oberste  Befehlshaber  es  für  zulässig  erklärt.  Die  Kriegführenden  sind
verpflichtet,  diesem  Personale,  wenn  es  in  ihre  Hände  fällt,  dieselben
Bezüge  und  dieselbe  Löhnung  zuzusichern  wie  dem  Personale  gleichen
Dienstgrades  der  eigenen  Marine.
Die  an  Bord  befindlichen  Marine-  und  Militärpersonen  sowie  andere
den  Marinen  oder  Heeren  dienstlich  beigegebene  Personen  sollen,  sofern ­
  sie  verwundet  oder  krank  sind,  von  dem,  der  das  Schiff  nimmt,
ohne  Unterschied  der  Nationalität  geachtet  und  versorgt  werden.
Jedes  Kriegsschiff  einer  Kriegspartei  kann  die  Herausgabe  der  Verwundeten, ­
  Kranken  oder  Schiffbrüchigen  verlangen,  die  sich  an  Bord
von  militärischen  Lazarettschiffen,  von  Lazarettschiffen  einer  Hilfsgesellschaft ­
  oder  einer  Privatperson,  von  Kauffahrteischiffen,  Jachten
und  Booten  befinden,  welches  auch  die  Nationalität  dieser  Fahrzeuge ­
  sei.
Wenn  ein  neutrales  Kriegsschiff  Verwundete,  Kranke  oder  Schiffbrüchige ­
  an  Bord  genommen  hat,  so  muß  so  weit  wie  möglich  dafür
gesorgt  werden,  daß  diese  nicht  wieder  an  den  Kriegsunternehmungen
teilnehmen  können.
Schiffbrüchige,  Verwundete  oder  Kranke  eines  Kriegführenden  sind
Kriegsgefangene,  wenn  sie  in  die  Gewalt  des  anderen  Kriegführenden
        <pb n="232" />
        218

Das  Seebeuterecht  —  Jndult.
fallen.  Es  bleibt  diesem  überlassen,  den  Umständen  nach  darüber  zu
befinden,  ob  sie  festzuhalten  oder  ob  sie  nach  einem  Hafen  seiner  Nation,
nach  einem  neutralen  Hafen  oder  selbst  nach  einem  Hafen  des  Gegners
befördert  werden  sollen.  Im  letzteren  Falle  dürfen  die  so  in  ihre  Heimat
entlassenen  Kriegsgefangenen  während  der  Dauer  des  Krieges  nicht
mehr  dienen.
Schiffbrüchige,  Verwundete  oder  Kranke,  die  mit  Genehmigung  der
Ortsbehörde  in  einem  neutralen  Hafen  ausgeschifft  worden  sind,  sollen,
sofern  nicht  zwischen  dem  neutralen  Staate  und  den  kriegführenden
Staaten  ein  anderes  vereinbart  ist,  durch  den  neutralen  Staat  derart
bewacht  werden,  daß  sie  nicht  wieder  an  den  Kriegsunternehmungen
teilnehmen  können.  Die  Kosten  der  Pflege  und  der  Unterbringung
sind  von  dem  Staate  zu  tragen,  dem  die  Schiffbrüchigen,  Verwundeten
oder  Kranken  angehören.  Im  übrigen  sind  die  oben  wiedergegebenen
Bestimmungen  der  Genfer  Konvention  auf  den  Seekrieg  übertragen.
§  50.  Das  Scebeuterecht.
I.  a)  Feindliche  Handelsschiffe  unterliegen,  anders  wie  int  Landkrieg ­
  feindliches  Privateigentum,  im  Seekrieg  der  Wegnahme  durch
die  Kriegsschiffe  des  Kriegsgegners  kraft  Seebeuterecht  (gute  Prise).
Das  gleiche  gilt  von  feindlichen  Waren  an  Bord  feindlicher  Schiffe
(unfrei  Schiff,  unfrei  Gut).  Ein  Schiff  ist  feindlich,  wenn  es  unter
feindlicher  Flagge  fährt  oder  wenn  es,  obwohl  es  verpflichtet  wäre,
die  feindliche  Flagge  zu  führen,  eine  neutrale  führt.  Im  Weltkriege
habe  England  und  Frankreich  die  Staatsangehörigkeit  des  beteiligten
Kapitals  entscheiden  lassen.  Für  den  Flaggenwechsel,  d.  h.  den
Übergang  eines  feindlichen  Handelsschiffes  auf  einen  neutralen  Eigentümer, ­
  unterscheidet  die  Londoner  Deklaration,  ob  der  Übergang  vor
oder  nach  Beginn  der  Feindseligkeiten  erfolgt.  Im  ersteren  Falle  gilt
als  Prinzip  Rechtsbeständigkeit,  im  letzteren  Nichtigkeit.  Über  die
Frage  der  Feindlichkeit  der  Ladung  besteht  ein  Zwiespalt  zwischen  der
kontinentalen  und  der  anglo-amerikauischen  Auffassung,  von  denen  die
erstere  auch  hier  auf  die  Staatsangehörigkeit  des  Eigentümers,  die
letztere  auf  dessen  Domizil  den  Nachdruck  legt.
b)  Das  sogenannte  Jndult.
Um  vom  Krieg  überraschten  Schissen  die  Möglichkeit  einer  unbehinderten ­
  Rückkehr  zu  gewähren,  besümmt'das  6.  Abkommen,  freilich
nach  seiner  Fassung  nicht  obligatorisch,  folgendes:
        <pb n="233" />
        219

Jndult.

Befindet  sich  ein  Kauffahrteischiff  einer  der  kriegführenden  Mächte
beim  Ausbruch  der  Feindseligkeiten  in  einem  feindlichen  Hafen,  so  ist
es  erwünscht,  daß  ihm  gestattet  wird,  unverzüglich  oder  binnen  einer
ihm  zu  vergönnenden  ausreichenden  Frist  frei  auszulaufen  und,  mit
einem  Passagierscheine  versehen,  unmittelbar  seinen  Bestimmungshafen ­
  oder  einen  sonstigen,  ihm  bezeichneten  Hafen  aufzusuchen.  Das
gleiche  gilt  für  ein  Schiff,  das  seinen  letzten  Abfahrtshafen  vor  dem
Beginne  des  Krieges  verlassen  hat  und  ohne  Kenntnis  der  Feindseligkeiten ­
  einen  feindlichen  Hafen  anläuft.
Ein  Kauffahrteischiff,  das  infolge  höherer  Gewalt  den  feindlichen
Hafen  nicht  binnen  der  ihm  vorstehenden  Artikel  erwähnten  Frist  hat
verlassen  können  oder  dem  das  Auslaufen  nicht  gestattet  worden  ist,
darf  nicht  eingezogen  werden.  Der  Kriegführende  darf  es  nur  entweder
unter  der  Verpflichtung,  es  nach  dem  Kriege  ohne  Entschädigung  zurückzugeben, ­
  mit  Beschlag  belegen  oder  gegen  Entschädigung  für  sich  anfordern. ­

Die  feindlichen  Kauffahrteischiffe,  die  ihren  letzten  Abfahrtshafen
vor  dem  Beginne  des  Krieges  verlassen  haben  und  in  Unkenntnis  der
Feindseligkeiten  auf  See  betroffen  werden,  dürfen  nicht  eingezogen
werden.  Sie  unterliegen  nur  entweder  der  Beschlagnahme  unter  der
Verpflichtung,  daß  sie  nach  dem  Stiege  ohne  Entschädigung  zurückgegeben ­
  werden,  oder  der  Anforderung  oder  selbst  Zerstörung  gegen
Entschädigung  und  unter  der  Verpflichtung,  daß  für  die  Sicherheit  der
Personen  und  die  Erhaltung  der  Schiffspapiere  gesorgt  wird.  Sobald
diese  Schiffe  einen  Hafen  ihres  Landes  oder  einen  neutralen  Hafen
berührt  haben,  sind  sie  den  Gesetzen  und  Gebräuchen  des  Seekriegs
unterworfen.
Die  feindlichen  Waren,  die  sich  an  Bord  der  vorstehend  bezeichneten
Schiffe  befinden,  unterliegen  ebenfalls,  zusammen  mit  dem  Schiffe
oder  allein,  entweder  der  Beschlagnahme,  wobei  sie  nach  dem  Kriege
ohne  Entschädigung  zurückzugeben  sind,  oder  der  Anforderung  gegen
Entschädigung.  Das  gleiche  gilt  für  Waren,  die  sich  an  Bord  der  im
Art.  3  bezeichneten  Schiffe  befinden.
Dieses  Abkommen  erstreckt  sich  nicht  auf  solche  Kauffahrteischiffe,
deren  Bau  ersehen  läßt,  daß  sie  zur  Umwandlung  in  Kriegsschiffe  bestimmt ­
  sind.
c)  Das  11.  Abkommen  der  II.  Friedenskonferenz  über  gewisse  Beschränkungen ­
  in  der  Ausübung  des  Beuterechts  im  Seekrieg  bestimmt:
        <pb n="234" />
        220

Privilegierte  Schiffe.

1.  für  Briefpostsendungen:
Die  auf  See  auf  neutralen  oder  feindlichen  Schiffen  vorgefundenen
Briefpostsendungen  der  Neutralen  oder  der  Kriegführenden,  mögen
sie  amtlicher  oder  privater  Natur  sein,  sind  unverletzlich.  Erfolgt  die
Beschlagnahme  des  Schiffes,  so  sind  sie  von  dem  Beschlagnehmenden
möglichst  unverzüglich  weiterzubefördern.  Die  Bestimmungen  des
vorstehenden  Absatzes  finden  im  Falle  des  Blockadebruchs  keine  Anwendung ­
  auf  die  Briefsendungen,  die  nach  dem  blockierten  Hafen  besümmt
  sind  oder  von  ihm  kommen.
Die  Unverletzlichkeit  der  Briefpostsendungen  entzieht  die  neutralen
Postdampfer  nicht  den  Gesetzen  und  Gebräuchen  des  Seekrieges,  welche
die  neutralen  Kauffahrteischiffe  im  allgemeinen  betreffen.  Doch  soll
ihre  Durchsuchung  nur  im  Notfälle  unter  möglichster  Schonung  und
mit  möglichster  Beschleunigung  vorgenommen  werden.
2.  für  gewisse  Fahrzeuge:
Die  ausschließlich  der  Küstenfischerei  oder  den  Verrichtungen  der
kleinen  Lokalschiffahrt  dienenden  Fahrzeuge  sowie  ihr  Fischereigerät,
ihre  Takelage,  ihr  Schiffsgerät  und  ihre  Ladung  sind  von  der  Wegnahme ­
  befreit.  Die  Befreiung  hört  auf,  sobald  sie  in  irgendwelcher  Art
an  den  Feindseligkeiten  teilnehmen.  Die  Vertragsmächte  versagen  es
sich,  den  harmlosen  Charakter  dieser  Fahrzeuge  auszunutzen,  um  sie
unter  Beibehaltung  ihres  friedlichen  Aussehens  zu  militärischen
Zwecken  zu  verwenden.
Von  der  Wegnahme  sind  gleichermaßen  die  Schiffe  befreit,  die  mit
religiösen,  wissenschaftlichen  oder  menschenfreundlichen  Aufgaben  betraut ­
  sind.
II.  Über  die  Behandlung  der  Besatzung  der  von  einem  Kriegführenden ­
  weggenommenen  Kauffahrteischiffe  trifft  dasselbe  Abkommen ­
  folgende  Bestimmungen:
Wird  von  einem  Kriegführenden  ein  feindliches  Kauffahrteischiff
weggenommen,  so  wird  dessen  Mannschaft,  soweit  sie  einem  neutralen
Staate  angehört,  nicht  zu  Kriegsgefangenen  gemacht.  Das  gleiche
gilt  von  dem  Kapitän  und  den  Offizieren,  die  ebenfalls  einem  neutralen
Staate  angehören,  wenn  sie  ein  förmliches  schriftliches  Versprechen
abgeben,  während  der  Dauer  des  Krieges  auf  keinem  feindlichen
Schiffe  Dienste  zu  nehmen.
Der  Kapitän,  die  Offiziere  und  die  Mitglieder  der  Mannschaft,  die
dem  feindlichen  Staate  angehören,  werden  nicht  zu  Kriegsgefangenen
        <pb n="235" />
        Der  Neutralitätsbegriff.  221

gemacht,  sofern  sie  sich  unter  Bekräftigung  mit  einem  förmlichen
schriftlichen  Versprechen  verpflichten,  während  der  Dauer  der  Feindseligkeiten ­
  keinen  Dienst  zu  übernehmen,  der  mit  den  Kriegsunternehmungen ­
  im  Zusammenhange  steht.
Die  Namen  der  unter  den  vorerwähnten  Voraussetzungen  freigelassenen ­
  Personen  werden  von  der  nehmenden  Kriegsmacht  der
anderen  Kriegsmacht  mitgeteilt.  Dieser  ist  es  untersagt,  solche  Personen
wissentlich  zu  verwenden.
Die  Bestimmungen  finden  keine  Verwendung  auf  Schiffe,  die  an
den  Feindseligkeiten  teilnahmen.
III.  Das  Recht  zur  Wegnahme  von  Prisen  erlischt,  sofern  nicht  ein
Waffenstillstandvertrag  anderes  bestimmt,  erst  mit  der  völkerrechtlich
wirksamen  Beendigung  des  Kriegszustandes.

Zwölfter  Abschnitt.
Das  Neutralitätsrecht.
§  51.  Übersicht.
I.  Der  Neutralitätsbegriff.
Neutralität  bedeutet  Nichtteilnahme  an  einem  zwischen
zwei  oder  mehreren  Staaten  ausgebrochenen  Kriege.
a)  Der  Begriff  der  Neutralität  in  seiner  heutigen  Ausprägung  ist
neu.  Galt  bis  in  die  Neuzeit  hinein,  von  vereinzelten  Ausnahmen,
namentlich  im  Seekriegsrecht,  durchbrochen,  der  Satz:  wer  nicht  für
mich  ist,  ist  wider  mich,  und  erschien  es  noch  dem  ausgehenden  18.  und
dem  beginnenden  19.  Jahrhundert  als  mit  der  Neutralität  vereinbar,
daß  ein  Staat,  ohne  aus  seinem  Friedensstand  herauszutreten  und
gegen  Völkerrecht  zu  verstoßen,  auf  Grund  von  vor  dem  Kriege  abgeschlossener ­
  Verträge,  einem  Kriegführenden  Subsidien  zahlte,  ja
selbst  Truppen  stellte  und  sein  Gebiet  zum  Durchmarsch  frei  gab,  so  ist
die  strengere  Auffassung  von  der  Unparteilichkeit  gegenüber  beiden
Kriegsparteien  heute,  wenn  auch  nicht  restlos,  durchgeführt.
In  dem  —  zuerst  1620  von  Neumayr  von  Ramsla  gebrauchten  —
Namen  „Neutralität"  (von  neuter  (keiner  von  beidenj)  kommt  der  Gedanke ­
  zum  Ausdruck,  daß  neutrale  Staaten  die  Kriegführenden  auf
        <pb n="236" />
        222

Landneutralität.

gleichem  Fuße  behandeln  müssen,  also  die  Zweiseitigkeit.  Eine  wohlwollende ­
  Neutralität,  wie  sie  sich  zuweilen  in  Verträgen  vorgeschrieben
sindet,  ist,  sofern  darin  eine  Begünstigung  einer  Kriegspartei  liegt,
mit  der  Neutralität  unvereinbar.  Dabei  ist  hervorzuheben,  daß  es
stets  Sache  der  verletzten  Kriegspartei  bleibt,  ob  sie  die  Neutralitätsverletzung, ­
  die  eine  Völkerrechtsverletzung,  also  ein  völkerrechtliches
Delikt  ist,  als  solches  ansehen  und  die  daraus,  wie  sonst,  sich  ergebenden
Folgen  herleiten  will  oder  nicht.  Die  Beantwortung  dieser  Frage
gehört  der  Politik,  nicht  dem  Rechte  an.
II.  Neutralität  und  Neutralisation.  Bedeutung  von  Neutralitätserklärungen. ­

a)  Neutralitätist  einZustand,  an  den  sich  Rechtswirkungen
im  Verhältnis  zu  den  Kriegführenden  anknüpfen,  ein  Zustand, ­
  der  stets  einseitig  durch  einseitige  Erklärung  wieder
aushebbar  ist.  Das  gilt  auch  dann,  wenn,  wie  häufig,  ein  Staat,  sei
es  durch  Mitteilung  an  andere  Staaten,  sei  es  durch  landesrechtliche
Proklamation,  eine  sogenannte  Neutralitäts  erklärung,  das  heißt,
die  Erklärung  in  einem  Krieg  neutral  bleiben  zu  wollen,  abgegeben ­
  hat.  Neutralisation  dagegen  (vgl.  oben  S.  44)  ist  vertragliche ­
  Pflicht,  kraft  dessen  der  neutralisierte  Staat  in  einem
Krieg  neutral  bleiben  muß.
III.  Im  Falle  der  Kriegsnotwendigkeit  darf  ein  Kriegführender
neutrale  Schiffe  zeitweilig  mit  Beschlag  belegen,  um  die  Verbreitung
von  Nachrichten  zu  verhindern  (Arret  de  prince)  oder  sie  gegen
Entschädigung  zur  Verwendung  beschlagnahmen  (Angarienrecht).
§  52.  Tie  Landneutralität.
I.  Verbot  der  Feindseligkeiten.
Das  5.  Abkommen  der  II.  Friedenskonferenz  betr.  die  Rechte  und
Pflichten  der  neutralen  Mächte  und  Personen  im  Falle  eines  Landkrieges ­
  trifft  hierüber  folgende  Bestimmungen:
Das  Gebiet  der  neutralen  Mächte  ist  unverletzlich.
Es  ist  den  Kriegführenden  untersagt,  Truppen  oder  Munitions-  oder
Verpflegungskolonnen  durch  das  Gebiet  einer  neutralen  Macht  hindurchzuführen. ­

Es  ist  den  Kriegführenden  gleichermaßen  untersagt:
a)  auf  dem  Gebiet  einer  neutralen  Macht  eine  sunkentelegraphische
Station  einzurichten  oder  sonst  irgendeine  Anlage,  die  bestimmt  ist,

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        <pb n="237" />
        Die  Landneutralität.  223
einen  Verkehr  mit  den  kriegführenden  Land-  und  Seestreitkräften  zu
vermitteln;
b)  irgendeine  Einrichtung  dieser  Art  zu  benutzen,  die  von  ihnen  vor
dem  Kriege  auf  dem  Gebiete  der  neutralen  Macht  zu  einem  ausschließlich ­
  militärischen  Zwecke  hergestellt  und  nicht  für  den  öffentlichen
Nachrichtendienst  freigegeben  worden  ist.
Auf  dem  Gebiet  einer  neutralen  Macht  dürfen  zugunsten  der  Kriegführenden ­
  weder  Korps  von  Kombattanten  gebildet  noch  Werbestellen
eröffnet  werden.
Eine  neutrale  Macht  darf  auf  ihrem  Gebiete  keine  der  in  den  Art.
2—4  bezeichneten  Handlungen  dulden.  Sie  ist  nur  dann  verpflichtet,
Handlungen,  die  der  Neutralität  zuwiderlaufen,  zu  bestrafen,  wenn
diese  Handlungen  auf  ihrem  eigenen  Gebiet  begangen  sind.
Eine  neutrale  Macht  ist  nicht  dafür  verantwortlich,  daß  Leute  einzeln
die  Grenze  überschreiten,  um  in  den  Dienst  eines  Kriegführenden  zu
treten.
Eine  neutrale  Macht  ist  nicht  verpflichtet,  die  für  Rechnung  des  einen
oder  des  anderen  Kriegführenden  erfolgende  Ausfuhr  oder  Durchfuhr ­
  von  Waffen,  Munition  und  überhaupt  von  allem,  was  für  ein
Heer  oder  eine  Flotte  nützlich  sein  kann,  zu  verhindern.  Danach  war
Amerika  nicht  verpflichtet,  wenn  auch  berechtigt,  den  Verkauf  von
Waffen  an  die  Deutschland  im  Weltkrieg  feindlichen  Staaten  zu  verhindern. ­

Eine  neutrale  Macht  ist  nicht  verpflichtet,  für  Kriegführende  die  Benutzung ­
  von  Telegraphen-  oder  Fernsprechleitungen  sowie  von  Anlagen
für  drahtlose  Telegraphie,  gleichviel  ob  solche  ihr  selbst  oder  ob  sie
Gesellschaften  oder  Privatpersonen  gehören,  zu  untersagen  oder  zu
beschränken.
Alle  Beschränkungen  oder  Verbote,  die  von  einer  neutralen  Macht
in  Ansehung  der  vorerwähnten  Gegenstände  angeordnet  werden,  sind
von  ihr  auf  die  Kriegführenden  gleichmäßig  anzuwenden.  Die  neutrale
Macht  hat  darüber  zu  wachen,  daß  die  gleiche  Verpflichtung  von  den
Gesellschaften  oder  Privatpersonen  eingehalten  wird,  in  deren  Eigentum ­
  sich  Telegraphen-  oder  Fernsprechleitungen  oder  Anlagen  für
drahtlose  Telegraphie  befinden.
Die  Tatsache,  daß  eine  neutrale  Macht  eine  Verletzung  ihrer  Neutralität ­
  selbst  mit  Gewalt  zurückweist,  kann  nicht  als  eine  feindliche
Handlung  angesehen  werden.
        <pb n="238" />
        224

Das  Jntermertemecht.

II.  Das  Jnterniertenrecht.
Die  neutrale  Macht,  auf  deren  Gebiet  Truppen  der  kriegführenden
Heere  übertreten,  muß  sie  möglichst  weit  vom  Kriegsschauplatz  unterbringen. ­
  Sie  kann  sie  in  Lagern  verwahren  und  sie  auch  in  Festungen
oder  in  anderen  zu  diesem  Zwecke  geeigneten  Orten  einschließen.  Es
hängt  von  ihrer  Entscheidung  ab,  ob  Offiziere,  die  sich  auf  Ehrenwort
verpflichten,  das  neutrale  Gebiet  nicht  ohne  Erlaubnis  zu  verlassen,
freigelassen  werden  können.
In  Ermanglung  einer  besonderen  Vereinbarung  hat  die  neutrale
Macht  den  bei  ihr  untergebrachten  Personen  Nahrung,  Kleidung  und
die  durch  die  Menschlichkeit  gebotenen  Hilfsmittel  zu  gewähren.  Die
durch  die  Unterbringung  verursachten  Kosten  sind  nach  dem  Friedensschlüsse ­
  zu  ersetzen.
Die  neutrale  Macht,  die  entwichene  Kriegsgefangene  bei  sich  aufnimmt, ­
  wird  diese  in  Freiheit  lassen.  Wenn  sie  ihnen  gestattet,  auf
ihrem  Gebiete  zu  verweilen,  so  kann  sie  ihnen  den  Aufenthaltsort  anweisen. ­
  Die  gleiche  Bestimmung  findet  Anwendung  auf  die  Kriegsgefangenen, ­
  die  von  den  Truppen  bei  ihrer  Flucht  auf  das  Gebiet  der
neutralen  Macht  mitgesührt  werden.
Eine  neutrale  Macht  kann  den  Durchzug  von  Verwundeten  oder
Kranken  der  kriegführenden  Heere  durch  ihr  Gebiet  gestatten,  doch  nur
unter  dem  Vorbehalte,  daß  die  zur  Beförderung  benutzten  Züge  weder
Kriegspersonal  noch  Kriegsmaterial  mit  sich  führen.  Die  neutrale
Macht  ist  in  einem  solchen  Falle  verpflichtet,  die  erforderlichen  Sicherheits-
  und  Aufsichtsmaßregeln  zu  treffen.  Die  der  Gegenpartei  angehörenden ­
  Verwundeten  oder  Kranken,  die  unter  solchen  Umständen
von  einem  der  Kriegführenden  auf  neutrales  Gebiet  gebracht  werden,
sind  von  der  neutralen  Macht  derart  zu  bewachen,  daß  sie  an  den
Kriegsunternehmungen  nicht  wieder  teilnehmen  können.  Diese  Macht
hat  die  gleichen  Verpflichtungen  in  Ansehung  der  ihr  anvertrauten
Verwundeten  oder  Kranken  des  anderen  Heeres.
Das  Genfer  Abkommen  gilt  auch  für  die  im  neutralen  Gebiet  untergebrachten ­
  Kranken  und  Verwundeten.
III.  Die  sogenannten  „neutralen  Personen"^.
Als  Neutrale  sind  anzusehen  die  Angehörigen  eines  an  dem  Kriege
nicht  beteiligten  Staates.
1  Eine  sehr  unglückliche  Formulierung,  weil  diese  „Neutralen"  keine
Völkerrechtssubjekte  sind.
        <pb n="239" />
        Die  Seeneutralität.

225

Ein  Neutraler  kann  sich  auf  seine  Neutralität  nicht  berufen:
a)  wenn  er  feindliche  Handlungen  gegen  einen  Kriegführenden  begeht;

h)  wenn  er  Handlungen  zugunsten  eines  Kriegführenden  begeht,
insbesondere  wenn  er  freiwillig  Kriegsdienste  in  der  bewaffneten  Macht
einer  der  Parteien  nimmt.  In  einem  solchen  Falle  darf  der  Neutrale
von  dem  Kriegführenden,  dem  gegenüber  er  die  Neutralität  außer
acht  gelassen  hat,  nicht  strenger  behandelt  werden  als  ein  Angehöriger
des  anderen  kriegführenden  Staates  wegen  der  gleichen  Tat  behandelt
werden  kann.
Als  Handlungen  zugunsten  eines  Kriegführenden  sind  nicht  anzusehen: ­

a)  die  Übernahme  von  Lieferungen  oder  die  Bewilligung  von  Darlehen ­
  an  einen  Kriegführenden,  vorausgesetzt,  daß  der  Lieferant  oder
Darleiher  weder  im  Gebiete  der  anderen  Partei  noch  in  dem  von  ihr
besetzten  Gebiete  wohnt  und  daß  auch  die  Lieferungen  nicht  aus  diesen
herrühren;
b)  die  Leistung  von  polizeilichen  oder  Zivilverwaltungsdiensten.
IV.  Das  neutrale  Eisenbahnmaterial.
Das  aus  dem  Gebiet  einer  neutralen  Macht  herrührende  Eisenbahnmaterial, ­
  das  entweder  dieser  Macht  oder  Gesellschaften  oder  Privatpersonen ­
  gehört  und  als  solches  erkennbar  ist,  darf  von  einem  Kriegführenden ­
  nur  in  dem  Falle  und  in  dem  Maße,  in  dem  eine  gebieterische
Notwendigkeit  es  verlangt,  angefordert  und  benutzt  werden.  Es  muß
möglichst  bald  in  das  Herkunftsland  zurückgesandt  werden.  Desgleichen
kann  die  neutrale  Macht  im  Falle  der  Not  das  aus  dem  Gebiete  der
kriegführenden  Macht  herrührende  Material  in  entsprechendem  Umfange ­
  festhalten  und  benutzen.  Von  der  einen  wie  von  der  anderen
Seite  soll  eine  Entschädigung  nach  Verhältnis  des  benutzten  Materials
und  der  Dauer  der  Benutzung  gezahlt  werden.
§  53.  Die  Seeneutralität.
Quelle:  das  13.  Abkommen  der  II.  Friedenskonferenz  bett.  die
Rechte  und  Pflichten  der  Neutralen  im  Falle  eines  Seekrieges.
I.  Das  Verbot  der  Feindseligkeiten.
Die  Kriegführenden  find  verpflichtet,  die  Hoheitsrechte  der  neutralen
Mächte  zu  achten  und  sich  in  deren  Gebiet  und  Gewässern  jeder  Hand-Strupp,
  Völkerrecht.  16
        <pb n="240" />
        226

Die  Unterstützung  von  Kriegführenden.

lung  zu  enthalten,  welche  auf  Seiten  der  Mächte,  die  sie  dulden,  eine
Verletzung  ihrer  Neutralität  darstellen  würde.
Alle  von  Kriegsschiffen  der  Kriegführenden  innerhalb  der  Küstengewässer ­
  einer  neutralen  Macht  begangenen  Feindseligkeiten,  mit
Einschluß  der  Wegnahme  und  der  Ausübung  des  Durchsuchungsrechts, ­
  stellen  eine  Neutralitäsverletzung  dar  und  sind  unbedingt
untersagt.
Ist  ein  Schiff  innerhalb  der  Küstengewässer  einer  neutralen  Macht
weggenommen  worden,  so  hat  diese  Macht,  sofern  sich  die  Prise  noch
in  ihrem  Hoheitsbereich  befindet,  die  ihr  zur  Verfügung  stehenden
Mittel  anzuwenden,  um  die  Befreiung  der  Prise  mit  ihren  Offizieren
und  ihrer  Mannschaft  herbeizuführen  und  die  von  dem  Wegnehmenden
auf  die  Prise  gelegte  Besatzung  bei  sich  festzuhalten.  Befindet  sich  die
Prise  außerhalb  des  Hoheitsbereichs  der  neutralen  Macht,  so  hat  auf
Verlangen  dieser  Macht  die  nehmende  Regierung  die  Prise  mit  ihren
Offizieren  und  ihrer  Mannschaft  freizugeben.
Von  einem  Kriegführenden  darf  auf  neutralem  Gebiet  oder  auf
einem  Schiffe  in  neutralen  Gewässern  kein  Prisengericht  gebildet
werden.
Den  Kriegführenden  ist  es  untersagt,  neutrale  Häfen  oder  Gewässer
zu  einem  Stützpunkte  für  Seekriegsunternehmungen  gegen  ihre
Gegner  zu  machen,  insbesondere  dort  funkentelegraphische  Stationen
oder  sonst  irgendeine  Anlage  einzurichten,  die  bestimmt  ist,  einen  Verkehr ­
  mit  den  kriegführenden  Land-  oder  Seestreitkräften  zu  vermitteln.
II.  Das  Verbot  unmittelbarer  und  mittelbarer  Unterstützung ­
  von  Kriegführenden.
Die  von  einer  neutralen  Macht  an  eine  kriegführende  Macht  aus
irgendwelchem  Grunde  unmittelbar  oder  mittelbar  bewirkte  Abgabe
von  Kriegsschiffen,  Munition  oder  sonstigem  Kriegsmaterial  ist  untersagt. ­

Eine  neutrale  Macht  ist  nicht  verpflichtet,  die  für  Rechnung  des  einen
oder  des  anderen  Kriegführenden  erfolgende  Ausfuhr  oder  Durchfuhr
von  Waffen,  von  Munition  sowie  überhaupt  von  allem,  was  einem
Heere  oder  einer  Flotte  von  Nutzen  sein  kann,  zu  verhindern.
Eine  neutrale  Regierung  ist  verpflichtet,  die  ihr  zur  Verfügung
stehenden  Mittel  anzuwenden,  um  in  ihrem  Hoheitsbereiche  die  Ausrüstung ­
  oder  Bewaffnung  jedes  Schiffes  zu  verhindern,  bei  dem  sie
        <pb n="241" />
        227

Die  Washingtoner  Regeln  —  Die  24-Stundenregel.
triftige  Gründe  für  die  Annahme  hat,  daß  es  zum  Kreuzen  oder  zur
Teilnahme  an  feindlichen  Unternehmungen  gegen  eine  Macht,  mit  der
sie  im  Frieden  lebt,  bestimmt  ist.  Sie  ist  ferner  verpflichtet,  dieselbe
Überwachung  auszuüben,  um  zu  verhindern,  daß  aus  ihrem  Hoheitsbereich ­
  irgendein  zum  Kreuzen  oder  zur  Teilnahme  an  feindlichen
Unternehmungen  bestimmtes  Schiff  ausläuft,  das  innerhalb  ihres
Hoheitsbereichs  ganz  oder  teilweise  zum  Kriegsgebrauche  hergerichtet
worden  ist  (sog.  Washingtoner  Regeln).
Eine  neutrale  Macht  muß  die  Bedingungen,  Beschränkungen  oder
Verbote,  die  sie  für  die  Zulassung  von  Kriegsschiffen  oder  Prisen  der
Kriegführenden  in  ihre  Häfen,  Reeden  oder  Küstengewässer  aufgestellt
hat,  auf  beide  Kriegführende  gleichmäßig  anwenden.  Doch  kann  eine
neutrale  Macht  den  Zutritt  zu  ihren  Häfen  und  ihren  Reeden  einem
Kriegsschiffe  untersagen,  das  sich  den  von  ihr  ergangenen  Aufforderungen ­
  und  Anweisungen  nicht  gefügt  oder  die  Neutralität  verletzt  hat.
Die  Neutralität  einer  Macht  wird  durch  die  bloße  Durchfahrt  der
Kriegsschiffe  und  Prisen  der  Kriegführenden  durch  ihre  Küstengewässer
nicht  beeinträchtigt.
Eine  neutrale  Macht  darf  zulassen,  daß  die  Kriegsschiffe  der  Kriegführenden ­
  sich  ihrer  bestallten  Lotsen  bedienen.
III.  Der  Aufenthalt  von  Kriegsschiffen.  Die  24-Stundenregel.

Sofern  die  Gesetzgebung  der  neutralen  Macht  nicht  anderweitige
besondere  Bestimmungen  enthält,  ist  es  den  Kriegsschiffen  der  Kriegführenden, ­
  abgesehen  von  den  in  diesem  Abkommen.vorgesehenen
Fällen,  untersagt,  sich  innerhalb  der  Häfen,  Reeden  oder  Küstengewässer ­
  einer  solchen  Macht  länger  als  24  Stunden  aufzuhalten.
Erfährt  eine  Macht,  die  vom  Beginne  der  Feindseligkeiten  benachrichtigt ­
  ist,  daß  sich  innerhalb  ihrer  Häfen,  Reeden  oder  Küstengewässer
ein  Kriegsschiff  eines  Kriegführenden  aufhält,  so  hat  sie  das  Schiff
aufzufordern,  binnen  24  Stunden  oder  in  der  durch  das  Ortsgesetz
vorgeschriebenen  Frist  auszulaufen.
Kriegsschiffe  von  Kriegführenden  dürfen  ihren  Aufenthalt  in  einem
neutralen  Hafen  über  die  gesetzliche  Dauer  hinaus  nur  aus  Anlaß  von
Beschädigungen  oder  wegen  des  Zustandes  der  See  verlängern.  Sie
müssen  auslaufen,  sobald  die  Ursache  der  Verzögerung  fortgefallen  ist.
Die  Regeln  über  die  Beschränkung  des  Aufenthaltes  innerhalb  neu-
        <pb n="242" />
        228  Die  24-Stundenregel.
traler  Häfen,  Reeden  und  Gewässer  gelten  nicht  für  die  Kriegsschisfe,
die  ausschließlich  religiösen,  wissenschaftlichen  oder  menschenfreundlichen ­
  Aufgaben  dienen.
Sofern  die  Gesetzgebung  der  neutralen  Macht  nicht  anderweitige
besondere  Besttmmungen  enthält,  dürfen  sich  höchstens  drei  Kriegsschiffe ­
  eines  Kriegführenden  zu  gleicher  Zeit  innerhalb  eines  ihrer
Häfen  oder  einer  ihrer  Reeden  befinden.
Befinden  sich  innerhalb  eines  neutralen  Hafens  oder  einer  neutralen
Reede  gleichzeitig  Kriegsschiffe  beider  Kriegführenden,  so  müssen
zwischen  dem  Auslaufen  von  Schiffen  des  einen  und  des  anderen
Kriegführenden  mindestens  24  Stunden  verflossen  sein.  Die  Reihenfolge ­
  des  Auslaufens  bestimmt  sich  nach  der  Reihenfolge  der  Ankunft,
es  sei  denn,  daß  sich  das  zuerst  angekommene  Schiff  in  einer  Lage  befindet, ­
  wo  die  Verlängerung  der  gesetzlichen  Aufenthaltsdauer  zugelassen ­
  ist.  Kriegsschiffe  von  Kriegführenden  dürfen  einen  neutralen
Hafen  oder  eine  neutrale  Reede  nicht  früher  als  24  Stunden  nach  dem
Auslaufen  eines  die  Flagge  ihres  Gegners  führenden  Kauffahrteischiffs ­
  verlassen.
Innerhalb  neutraler  Häfen  und  Reeden  dürfen  die  Kriegsschiffe
von  Kriegführenden  ihre  Schäden  nur  in  dem  für  die  Sicherheit  ihrer
Schiffahrt  unerläßlichen  Maße  ausbessern,  nicht  aber  in  irgendwelcher
Weise  ihre  militärische  Kraft  erhöhen.  Die  neutrale  Behörde  hat  die
Art  der  vorzunehmenden  Ausbesserungen  festzustellen,  die  so  schnell
wie  möglich  auszuführen  sind.
Tie  Kriegsschiffe  von  Kriegführenden  dürfen  die  neutralen  Häfen,
Reeden  und  Küstengewässer  nicht  benutzen,  um  ihre  militärischen  Vorräte ­
  oder  ihre  Armierung  zu  erneuern  oder  zu  verstärken  sowie  um  ihre
Besatzung  zu  ergänzen.
Die  Kriegsschiffe  von  Kriegführenden  dürfen  innerhalb  neutraler
Häsen  und  Reeden  nur  so  viel  Lebensmittel  einnehmen,  um  ihren
Vorrat  auf  den  regelmäßigen  Friedensbestand  zu  ergänzen.  Ebenso
dürfen  diese  Schiffe  nur  so  viel  Feuerungsmaterial  einnehmen,  um  den
nächsten  Hafen  ihres  Heimatlandes  zu  erreichen.  Sie  können  übrigens
das  zur  vollständigen  Füllung  ihrer  eigentlichen  Kohlenbunker  erforderliche ­
  Feuerungsmaterial  einnehmen,  wenn  sie  sich  in  neutralen
Ländern  befinden,  die  diese  Art  der  Bemessung  des  zu  liefernden
Feuerungsmaterials  angenommen  haben.  Wenn  die  Schiffe  nach  den
Gesetzen  der  neutralen  Macht  erst  24  Stunden  nach  ihrer  Ankunft
        <pb n="243" />
        229

Prisen  in  Seenot  —  Desarmierung.
Kohlen  erhalten,  so  verlängert  sich  für  sie  die  gesetzliche  Aufenthaltsdauer ­
  um  24  Stunden.
Die  Kriegsschiffe  der  Kriegführenden,  die  in  dem  Hafen  einer  neutralen ­
  Macht  Feuerungsmaterial  eingenommen  haben,  dürfen  ihren
Vorrat  in  einem  Hafen  derselben  Macht  erst  nach  drei  Monaten
erneuern.
IV.  Die  Einbringung  von  Prisen  in  Seenot.
Eine  Prise  darf  nur  wegen  Seeuntüchtigkeit,  wegen  ungünstiger  See
sowie  wegen  Mangels  an  Feuerungsmaterial  oder  an  Vorräten  in
einen  neutralen  Hasen  gebracht  werden.  Sie  muß  wieder  auslaufen,
sobald  die  Ursache,  die  das  Einlaufen  rechtfertigte,  weggefallen  ist.
Tut  sie  dies  nicht,  so  muß  ihr  die  neutrale  Macht  eine  Aufforderung
zum  sofortigen  Auslaufen  zukommen  lassen;  sollte  sie  dieser  nicht  nachkommen, ­
  so  muß  die  neutrale  Macht  die  ihr  zur  Verfügung  stehenden
Mittel  anwenden,  um  die  Befreiung  der  Prise  mit  ihren  Offizieren
und  ihrer  Mannschaft  herbeizuführen,  sowie  um  die  von  dem  Wegnehmenden ­
  auf  die  Prise  gelegte  Besatzung  bei  sich  festzuhalten.
Tie  neutrale  Macht  muß  ebenso  die  Befreiung  solcher  Prisen  herbeiführen, ­
  die  bei  ihr  eingebracht  worden  sind,  ohne  daß  die  im  Art.  21b
vorgesehenen  Voraussetzungen  vorliegen.
Eine  neutrale  Macht  kann  Prisen,  sei  es  mit,  sei  es  ohne  Begleitung,
den  Zutritt  zu  ihren  Häfen  und  Reeden  gestatten,  wenn  sie  dorthin
gebracht  werden,  um  bis  zur  Entscheidung  des  Prisengerichts  in  Verwahrung ­
  gehalten  zu  werden.  Sie  kann  die  Prise  in  einen  anderen
ihrer  Häfen  führen  lassen.  Wenn  die  Prise  von  einem  Kriegsschiff  begleitet ­
  wird,  so  sind  die  von  dem  Wegnehmenden  auf  die  Prise  gelegten
Offiziere  und  Mannschaften  befugt,  sich  auf  das  begleitende  Schiff  zu
begeben.  Fährt  die  Prise  allein,  so  ist  die  von  dem  Wegnehmenden
auf  die  Prise  gelegte  Besatzung  in  Freiheit  zu  lassen.
V.  Die  Abrüstung  von  Kriegsschiffen.
Wenn  Kriegsschiffe  von  Kriegführenden  einen  Hafen,  wo  sie  zu
bleiben  nicht  berechtigt  sind,  trotz  der  Aufforderung  der  neutralen  Behörde ­
  nicht  verlassen,  so  hat  die  neutrale  Macht  das  Recht,  die  ihr  erforderlich ­
  scheinenden  Maßnahmen  zu  treffen,  um  ein  solches  Schiff
unfähig  zu  machen,  während  der  Dauer  des  Krieges  in  See  zu  gehen;
der  Befehlshaber  des  Schiffes  soll  die  Ausführung  dieser  Maßnahmen
erleichtern.  Werden  Kriegsschiffe  von  Kriegführenden  durch  eine  neu-
        <pb n="244" />
        230

Konterbande.

träte  Macht  festgehalten,  so  werden  die  Offiziere  und  die  Mannschaft
gleichfalls  festgehalten.  Die  so  festgehaltenen  Offiziere  und  Mannschaften ­
  können  auf  dem  Schiffe  gelassen  oder  auf  einem  anderen
Schiffe  oder  an  Land  untergebracht  werden;  sie  können  beschränkenden
Maßregeln,  deren  Auferlegung  nötig  erscheint,  unterworfen  werden.
Doch  sind  auf  dem  Schiffe  immer  die  zu  seiner  Instandhaltung  notwendigen ­
  Leute  zu  belassen.  Die  Offiziere  können  freigelassen  werden,
wenn  sie  sich  durch  Ehrenwort  verpflichten,  das  neutrale  Gebiet  nicht
ohne  Erlaubnis  zu  verlassen.
Eine  neutrale  Macht  ist  verpflichtet,  nach  Maßgabe  der  ihr  zur  Verfügung ­
  stehenden  Mittel  die  erforderliche  Aufsicht  auszuüben,  um  innerhalb ­
  ihrer  Häfen,  Reeden  und  Gewässer  jede  Verletzung  der  vorstehenden ­
  Bestimmungen  zu  verhindern.
Die  Ausübung  der  in  diesem  Abkommen  festgestellten  Rechte  durch
eine  neutrale  Macht  darf  niemals  von  dem  einen  oder  dem  anderen
Kriegführenden,  der  die  in  Betracht  kommenden  Artikel  angenommen
hat,  als  unfreundliche  Handlung  angesehen  werden.
§  54.  Das  Kontcrbanderccht  insbesondere.
Wenn  auch  int  Weltkrieg  ganz  besonders  schwer  verletzt,  mag  doch
als  Ausdruck  der  letzten  Rechtsauffassungen  vor  dem  Weltkrieg  das
2.  Kapitel  der  Londoner  Deklaration  hier  Platz  finden:
I.  Die  Arten.
a)  Die  absolute  Konterbande,  res  belli  usui  destinatae.
Als  Kriegskonterbande  werden  von  der  Londoner  Deklaration  ohne
weiteres  die  unter  der  Bezeichnung  absolute  Konterbande  begriffenen
Gegenstände  und  Stoffe  angesehen:
Waffen  jeder  Art,  mit  Einschluß  der  Jagdwaffen,  und  ihre  als  solche
kenntlichen  Bestandteile;  Geschosse,  Kartuschen  und  Patronen  jeder
Art  sowie  ihre  als  solche  kenntlichen  Bestandteile;  Schießpulver  und
Sprengstoffe,  die  besonders  für  den  Krieg  bestimmt  sind;  Lafetten,
Munitionswagen,  Protzen,  Proviantwagen,  Feldschmieden  und  ihre
als  solche  kenntlichen  Bestandteile;  militärische  als  solche  kenntliche
Kleidungs-  und  Ausrüstungsstücke;  militärisches  als  solches  kenntliches
Geschirr  jeder  Art;  für  den  Krieg  benutzbare  Reit-,  Zug-  und  Lasttiere;
Lagergerät  und  seine  als  solche  kenntlichen  Bestandteile;  Panzerplatten;
Kriegsschiffe  und  sonstige  Kriegsfahrzeuge  sowie  solche  Bestandteile,
die  nach  ihrer  besonderen  Beschaffenheit  nur  auf  einem  Kriegssahr-
        <pb n="245" />
        Konterbande.

231

zeuge  benutzt  werden  können;  Werkzeuge  und  Vorrichtungen,  die  ausschließlich ­
  zur  Anfertigung  von  Kriegsmaterial  oder  zur  Anfertigung
und  Ausbesserung  von  Waffen  und  von  Landkriegs-  oder  Seekriegsmaterial ­
  hergestellt  sind.
Gegenstände  und  Stoffe,  die  ausschließlich  für  den  Krieg  verwendet
werden,  können  in  die  Liste  der  absoluten  Kriegskonterbande  mittels
einer  Erklärung,  die  bekannt  zu  geben  ist,  aufgenommen  werden.  Die
Bekanntgabe  wird  an  die  Regierungen  der  anderen  Mächte  oder  an
deren  bei  der  erklärenden  Macht  beglaubigten  Vertreter  gerichtet.  Eine
Bekanntgabe,  die  nach  Beginn  der  Feindseligkeiten  stattfindet,  wird
nur  an  die  neutralen  Mächte  gerichtet.
b)  Die  res  ancipitis  usus,  relative  Konterbande.
Als  Kriegskonterbande  werden  ohne  weiteres  folgende  für  kriegerische ­
  wie  für  friedliche  Zwecke  verwendbare,  unter  der  Bezeichnung
relative  Konterbande  begriffene  Gegenstände  und  Stoffe  angesehen:
Lebensmittel;  Furage  und  zur  Viehfütterung  geeignete  Körnerfrüchte; ­
  für  militärische  Zwecke  geeignete  Kleidungsstücke,  Kleidungsstoffe ­
  und  Schuhwerk;  Gold  und  Silber,  geprägt  und  in  Barren,  sowie
Papiergeld;  für  den  Krieg  verwendbare  Fuhrwerke  jeder  Art  und  ihre
Bestandteile;  Schiffe,  Boote  und  Fahrzeuge  jeder  Art,  Schwimmdocks
und  Vorrichtungen  für  Trockendocks  sowie  ihre  Bestandteile;  festes  oder
rollendes  Eisenbahnmaterial,  Telegraphen-,  Funkentelegraphen-  und
Telephonmaterial;  Luftschiffe  und  Flugmaschinen,  ihre  als  solche  kenntlichen ­
  Bestandteile  sowie  Zubehörstücke,  Gegenstände  und  Stoffe,  die
erkennbar  zur  Luftschiffahrt  oder  zu  Flugzwecken  dienen  sollen;
Feuerungsmaterial  und  Schmierstoffe;  Schießpulver  und  Sprengstoffe, ­
  die  nicht  besonders  für  den  Krieg  bestimmt  sind;  Stacheldraht
sowie  die  zu  dessen  Befestigung  und  Zerschneidung  dienenden  Werkzeuge; ­
  Hufeisen  und  Hufschmiedegerät;  Geschirr  und  Sattelzeug;
Doppelgläser,  Fernrohre,  Chronometer  und  nautische  Instrumente
aller  Art.
Gegenstände  und  Stoffe,  die  für  kriegerische  wie  für  friedliche  Zwecke
verwendbar  und  nicht  schon  vorstehend  aufgeführt  sind,  können  mittels
einer  Erklärung,  die  bekannt  zu  geben  ist,  in  die  Liste  der  relativen
Konterbande  aufgenommen  werden.
c)  Ter  Verzicht  des  Artikels  26.
Verzichtet  eine  Macht  ihrerseits  darauf,  Gegenstände  und  Stoffe,
die  zu  einer  der  vorher  aufgezählten  Gruppen  gehören,  als  Kriegs-
        <pb n="246" />
        232

Konterbande.

konterbande  zu  betrachten,  so  hat  sie  ihre  Absicht  durch  eine  Erklärung
kundzugeben.
d)  Die  Freiliste.
Gegenstände  und  Stosse,  die  für  kriegerische  Zwecke  nicht  verwendbar ­
  sind,  können  nicht  als  Kriegskonterbande  erklärt  werden.
Als  Kriegskonterbande  können  die  nachstehenden  Gegenstände  nicht
erklärt  werden:
Rohbaumwolle,  Rohwolle,  Rohseide,  rohe  Jute,  roher  Flachs,  roher
Hanf  und  andere  Rohstoffe  der  Textilindustrie  sowie  die  daraus  gesponnenen ­
  Garne;  ölhaltige  Nüsse  und  Sämereien,  Kopra;  Kautschuk,
Harz,  Gummi  und  Lack,  Hopfen;  rohe  Felle,  Hörner,  Knochen  und
Elfenbein;  natürlicher  und  künstlicher  Dünger,  mit  Einschluß  der  für
die  Landwirtschaft  verwendbaren  Nitrate  und  Phosphate;  Erze;  Erde,
Ton,  Kalk,  Kreide,  Steine  mit  Einschluß  des  Marmors,  Ziegelsteine,
Schiefer  und  Dachziegel;  Porzellan  und  Glaswaren;  Papier  und  die
zu  seiner  Herstellung  zubereiteten  Stoffe;  Seife,  Farbe  mit  Einschluß
der  ausschließlich  zu  ihrer  Herstellung  bestimmten  Materialien  und  Firnis; ­
  Chlorkalk,  Soda,  Ätznatron,  schwefelsaures  Natron  in  Kuchen,
Ammoniak,  schwefelsaures  Ammoniak  und  Kupfervitriol;  Maschinen
für  Landwirtschaft,  für  Bergbau,  für  Textilindustrie  und  für  Buchdruckerei;
  Edelsteine,  Halbedelsteine,  Perlen,  Perlmutter  und  Korallen; ­
  Turm-  und  Wanduhren,  Standuhren  und  Taschenuhren  außer
Chronometern;  Mode-  und  Galanteriewaren;  Federn  jeder  Art,  Haare
und  Borsten;  Gegenstände  zur  Wohnungseinrichtung  und  zum  Wohnungsschmucke; ­
  Büromöbel  und  Bürobedarf.
Als  Kriegskonterbande  können  ferner  nicht  angesehen  werden:
Gegenstände  und  Stoffe,  die  ausschließlich  zur  Pflege  der  Kranken
und  Verwundeten  dienen,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  sie  im  Falle
gewichtiger  militärischer  Erfordernisse  gegen  Entschädigung  angefordert ­
  werden  können,  wenn  sie  die  Art.  30  vorgesehene  Bestimmung
haben;  Gegenstände  und  Stoffe,  die  zum  Gebrauche  des  Schiffes,  wo
sie  vorgefunden  werden,  oder  zum  Gebrauche  der  Besatzung  oder  der
Passagiere  dieses  Schiffes  während  der  Reise  bestimmt  sind.
II.  Die  Bedeutung  der  Unterscheidung.
a)  Die  Destinatio  hostile  bei  der  absoluten  Konterbande.
Die  Gegenstände  der  absoluten  Konterbande  unterliegen  der  Beschlagnahme, ­
  wenn  bewiesen  wird,  daß  ihre  Bestimmung  das  feindliche
        <pb n="247" />
        Konterbande.

233

oder  vom  Feinde  besetzte  Gebiet  oder  die  feindliche  Streitmacht  ist.
Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  Zuführung  dieser  Gegenstände
unmittelbar  erfolgt,  oder  ob  sie  noch  eine  Umladung  oder  eine  Beförderung ­
  zu  Lande  erfordert.
Der  Beweis  für  die  im  Art.  30  vorgesehene  Bestimmung  ist  in
folgenden  Fällen  endgültig  erbracht:
1.  wenn  die  Ware  nach  den  Urkunden  in  einem  feindlichen  Hafen
ausgeladen  oder  der  feindlichen  Streitmacht  geliefert  werden  soll;
2.  wenn  das  Schiff  nur  feindliche  Häfen  anlaufen  soll  oder  wenn  es
einen  feindlichen  Hafen  berühren  oder  zu  der  feindlichen  Streitmacht
stoßen  soll,  bevor  es  den  neutralen  Hafen  erreicht,  wohin  die  Ware
urkundlich  bestimmt  ist.
Die  Schiffspapiere  begründen  vollen  Beweis  in  Ansehung  der  Fahrt
des  Schiffes,  das  absolute  Konterbande  an  Bord  hat,  es  sei  denn,  daß
beim  Antreffen  des  Schiffes  dieses  offenbar  von  der  nach  den  Schiffspapieren ­
  einzuhaltenden  Fahrt  abgewichen  ist  und  keinen  hinreichenden
Grund  für  diese  Abweichung  nachzuweisen  vermag.
b)  Die  Destinatio  hostile  bei  der  relativen  Konterbande.
Die  Gegenstände  der  relativen  Konterbande  unterliegen  der  Beschlagnahme, ­
  wenn  bewiesen  wird,  daß  sie  für  den  Gebrauch  der  Streitmacht
oder  der  Verwaltungsstellen  des  feindlichen  Staates  bestimmt  sind,  es
sei  denn,  daß  im  letzteren  Falle  nach  Ausweis  der  Umstände  diese  Gegenstände ­
  tatsächlich  nicht  für  den  derzeitigen  Krieg  benutzt  werden
können.
Die  feindliche  Bestimmung  wird  vermutet,  wenn  die  Sendung  an
die  feindlichen  Behörden  oder  an  einen  im  feindlichen  Lande  ansässigen
Händler  gerichtet  ist,  von  dem  es  feststeht,  daß  er  dem  Feinde  Gegenstände ­
  und  Stoffe  dieser  Art  liefert.  Das  gleiche  gilt  für  eine  Sendung,
die  nach  einem  befestigten  Platze  des  Feindes  oder  nach  einem  anderen
der  feindlichen  Streitmacht  als  Basis  dienenden  Platze  bestimmt  ist;
diese  Vermutung  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  das  Kauffahrteischiff ­
  selbst,  das  nach  einem  dieser  Plätze  fährt  und  dessen  Eigenschaft
als  Konterbande  bewiesen  werden  soll.  Treffen  die  vorstehenden  Vermutungen ­
  nicht  zu,  so  wird  vermutet,  daß  die  Bestimmung  unschädlich
ist.  Die  in  diesem  Artikel  aufgestellten  Vermutungen  lassen  den  Beweis ­
  des  Gegenteils  zu.
Die  Gegenstände  der  relativen  Konterbande  unterliegen  der  Beschlagnahme ­
  nur  auf  einem  Schiffe,  das  sich  auf  der  Fahrt  nach  dem
        <pb n="248" />
        Konterbande.

234
feindlichen  oder  vom  Feinde  besetzten  Gebiet  oder  zurfeindlichen  Streitmacht ­
  befindet  und  das  diese  Gegenstände  nicht  in  einem  neutralen
Zwischenhafen  ausladen  soll.  Die  Schiffspapiere  begründen  vollen
Beweis  in  Ansehung  der  Fahrt  des  Schiffes  sowie  des  Ortes  der  Ausladung ­
  der  Waren,  es  sei  denn,  daß  beim  Antreffen  des  Schiffes  dieses
offenbar  von  der  nach  den  Schiffspapieren  einzuhaltenden  Fahrt  abgewichen ­
  ist  und  keinen  hinreichenden  Grund  für  diese  Abweichung
nachzuweisen  vermag.
Hat  das  feindliche  Gebiet  keine  Seegrenze,  so  unterliegen  die  Gegenstände ­
  der  relativen  Konterbande,  der  Beschlagnahme,  sofern  bewiesen ­
  wird,  daß  sie  feindliche  Bestimmung  haben.
c)  Der  Art.  37.
Befördert  ein  Schiff  Gegenstände,  die  der  Beschlagnahme  als  absolute ­
  oder  relative  Konterbande  unterliegen,  so  kann  es  auf  hoher
See  oder  in  den  Gewässern  der  Kriegführenden  während  der  ganzen
Dauer  seiner  Reise  (Reisetheorie)  beschlagnahmt  werden,  selbst
wenn  es  die  Absicht  hat,  einen  Zwischenhafen  anzulaufen,  bevor  es
die  feindliche  Bestimmung  erreicht.
Auf  Grund  einer  früher  ausgeführten,  aber  bereits  vollendeten  Beförderung ­
  von  Konterbande  kann  eine  Beschlagnahme  nicht  bewirkt
werden.
III.  Wirkungen  des  Konterbandetransports.
a)  Einziehung  der  Ware.
Die  Gegenstände  der  Konterbande  unterliegen  der  Einziehung.
Tie  dem  Eigentümer  der  Konterbande  gehörenden  Waren,  die  sich
an  Bord  desselben  Schiffes  befinden,  unterliegen  gleichfalls  der  Einziehung. ­

b)  Einziehung  des  Schiffes.
Die  Einziehung  des  die  Konterbande  befördernden  Schiffes  ist  zulässig, ­
  wenn  die  Konterbande  nach  Wert,  Gewicht,  Umfang  oder  Fracht
mehr  als  die  Hälfte  der  Ladung  ausmacht.
c)  Die  Kosten.
Wird  das  die  Konterbande  befördernde  Schiff  freigelassen,  so  fallen
die  der  nehmenden  Kriegsmacht  durch  das  Verfahren  vor  der  nationalen ­
  Prisengerichtsbarkeit  sowie  durch  die  Erhaltung  von  Schiff  und
Ladung  während  der  Untersuchung  erwachsenden  Kosten  dem  Schiffe
zur  Last.
        <pb n="249" />
        Neutralitätswidrige  Unterstützung.

235

d)  Ausnahmen.
Wird  ein  Schiff  auf  See  angetroffen,  das  sich  in  Unkenntnis  der
Feindseligkeiten  oder  der  auf  seine  Ladung  anwendbaren  Konterbandeerklärung ­
  befindet,  so  können  die  Gegenstände  der  Konterbande  nur
gegen  Entschädigung  eingezogen  werden;  das  Schiff  und  der  Rest  der
Ladung  sind  von  der  Einziehung  sowie  von  den  Kosten  befreit.  Das
gleiche  gilt,  wenn  der  Kapitän  von  dem  Beginne  der  Feindseligkeiten
oder  von  der  Konterbandeerklärung  Kenntnis  erlangt  hat,  die  Gegenstände ­
  der  Konterbande  aber  noch  nicht  hat  ausladen  können.  Daß  das
Schiff  den  Kriegszustand  oder  die  Konterbandeerklärung  kennt,  wird
angenommen,  wenn  es  einen  neutralen  Hafen  nach  Ablauf  angemessener ­
  Zeit  seit  Bekanntgabe  des  Beginns  der  Feindseligkeiten  oder  der
Konterbandeerklärung  an  die  diesen  Hafen  innehabende  Macht  verlassen ­
  hat.  Daß  der  Kriegszustand  dem  Schiffe  bekannt  ist,  wird  auch
angenommen,  wenn  es  einen  feindlichen  Hafen  nach  Beginn  der  Feindseligkeiten ­
  verlassen  hat.
Ein  wegen  Konterbande  angehaltenes  Schiff,  das  mit  Rücksicht  auf
das  Mengenverhältnis  der  Konterbande  nicht  der  Einziehung  unterliegt, ­
  kann  je  nach  den  Umständen  zur  Fortsetzung  der  Fahrt  ermächtigt
werden,  wenn  der  Kapitän  bereit  ist,  die  Konterbande  dem  Schiffe
des  Kriegführenden  zu  überliefern.  Die  Übergabe  der  Konterbande
wird  von  dem  nehmenden  Kriegsschiff  in  dem  Tagebuche  des  angehaltenen ­
  Schiffes  vermerkt;  der  Kapitän  dieses  Schiffes  hat  dem  nehmenden ­
  Kriegsschiffe  beglaubigte  Abschrift  aller  zweckdienlichen  Papiere
zu  übergeben.  Das  nehmende  Kriegsschiff  ist  befugt,  die  ihm  überlieferte ­
  Konterbande  zu  zerstören.
§  55.  Neutralitätswidrige  Unterstützung.
Unneutral  services,  Huasi-Konterbande,  contrebande  par  analogic.
I.  Eine  neutralitätswidrige  Unterstützung  im  Sinne  der  Londoner
Deklaration  liegt  vor,
1.  falls  ein  neutrales  Schiff  die  Reise  eigens  zum  Zwecke  der  Beförderung ­
  einzelner  in  die  feindliche  Streitmacht  eingereihter  Personen
oder  zur  Nachrichtenbeförderung  im  Interesse  des  Feindes  ausführt;
2.  falls  es  mit  Wissen  des  Eigentümers,  des  Charterers  oder  des
Kapitäns  eine  geschlossene  feindliche  Truppenabteilung  oder  eine  oder
mehrere  Personen,  die  während  der  Fahrt  die  Operationen  des  Feindes ­
  unmittelbar  unterstützen,  an  Bord  hat.
        <pb n="250" />
        *  236  Anhaltung  und  Durchsuchung.
In  beiden  Fällen  unterliegen  die  dem  Eigentümer  des  Schiffes  gehörenden ­
  Waren  mit  dem  neutralen  Schiff  der  Einziehung.  Entsprechendes ­
  gilt,  falls  ein  neutrales  Schiff  sich  unmittelbar  an  den
Feindseligkeiten  beteiligt;  falls  es  sich  unter  dem  Befehl  oder  unter
der  Aufsicht  eipes  von  der  feindlichen  Regierung  an  Bord  gesetzten
Agenten  befindet;  falls  es  von  der  feindlichen  Regierung  gechartert  ist;
falls  es  derzeit  ausschließlich  zur  Beförderung  feindlicher  Truppen  oder
zur  Nachrichtenbeförderung  im  Interesse  des  Feindes  bestimmt  ist.
II.  Während  Reservisten  und  andere  noch  nicht  in  die  bewaffnete
Macht  eingereihte  Personen  völkerrechtlich  als  Privatpersonen  zu  behandeln ­
  sind,  wogegen  allerdings  im  Weltkrieg  von  unseren  Gegnern
verstoßen  worden  ist,  bestimmt  Art.  47:
Jede  in  die  feindliche  Streitmacht  eingereihte  Person,  die  an  Bord
eines  neutralen  Kauffahrteischiffes  betroffen  wird,  kann  zum  Kriegsgefangenen ­
  gemacht  werden,  auch  wenn  dieses  Schiff  der  Beschlagnahme ­
  nicht  unterliegt.
§  56.  Tas  Anhaltungs-  und  Turchsuchungsrccht.
I.  Zwecks  Feststellung,  ob  ein  Schiff  Konterbandeartikel  an  Bord
führt,  steht  den  Kriegsschiffen  der  Kriegführenden  (nur  diesen)  ein  Anhaltungs-
  und  Durchsuchungsrecht  zu.
II.  Das  Geleit.
Neutrale  Schiffe  unter  dem  Geleit  ihrer  Kriegsflagge  sind  von  der
Durchsuchung  befreit.  Der  Kommandant  des  Geleitschiffes  hat  dem
Kommandanten  des  Kriegsschiffes  eines  Kriegführenden  auf  sein  Ersuchen ­
  über  die  Eigenschaft  der  Schiffe  und  über  ihre  Ladung  schriftlich
jede  Auskunft  zu  geben,  zu  deren  Erlangung  die  Durchsuchung  dienen
würde.
Hat  der  Kommandant  des  Kriegsschiffes  eines  Kriegführenden  Ursache ­
  anzunehmen,  daß  der  Kommandant  des  Geleitschiffs  getäuscht
worden  ist,  so  teilt  er  ihm  seine  Verdachtsgründe  mit.  In  diesem  Falle
steht  es  allein  dem  Kommandanten  des  Geleitschiffes  zu,  eine  Nachprüfung ­
  vorzunehmen.  Er  muß  das  Ergebnis  der  Nachprüfung  in
einem  Protokoll  feststellen,  das  in  Abschrift  dem  Offizier  des  Kriegsschiffes ­
  zu  übergeben  ist.  Rechtfertigen  die  so  festgestellten  Tatsachen
nach  Ansicht  des  Kommandanten  des  Geleitschiffes  die  Beschlagnahme
eines  oder  mehrerer  Schiffe,  so  muß  diesen  der  Schutz  des  Geleits  entzogen ­
  werden.
        <pb n="251" />
        Zerstörung  neutraler  Prisen.  237
III.  Postdampfer  sind  von  Anhaltungen  und  Durchsuchungen
nicht  befreit  (vgl.  oben  S-...  11.  Abkommen  Art.  1  und  2).
IV.  Bei  Flucht  oder  Widerstand  gegen  die  Durchsuchung  besteht ­
  unbedingtes  Zerstörungsrecht  ohne  weitere  Warnung.
V.  Zerstörung  neutraler  Prisen  (S.  d.  Art.  49).
Ein  beschlagnahmtes  neutrales  Schiff  darf  von  der  nehmenden
Kriegsmacht  nicht  zerstört,  sondern  muß  in  einen  Hafen  gebracht  werden, ­
  wo  gehörig  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Wegnahme  entschieden
werden  kann.
Ausnahmsweise  darf  ein  von  einem  Schiffe  des  Kriegführenden  beschlagnahmtes ­
  neutrales  Schiff,  das  der  Einziehung  unterliegen  würde,
zerstört  werden,  wenn  die  Befolgung  des  Art.  48  das  Kriegsschiff
einer  Gefahr  aussetzen  oder  den  Erfolg  der  Operationen,  worin  es  derzeit ­
  begriffen  ist,  beeinträchtigen  könnte.
Vor  der  Zerstörung  müssen  die  an  Bord  befindlichen  Personen  in
Sicherheit  gebracht,  auch  sämtliche  Schiffspapiere  und  sonstige  Beweisstücke, ­
  die  nach  Ansicht  der  Beteiligten  für  die  Entscheidung  über  die
Rechtmäßigkeit  der  Wegnahme  von  Wert  sind,  auf  das  Kriegsschiff
herübergenommen  werden.
Die  nehmende  Kriegsmacht,  die  ein  neutrales  Schiff  zerstört  hat,
muß  vor  jeder  Entscheidung  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Wegnahme
den  tatsächlichen  Nachweis  führen,  daß  sie  nur  ausnahmsweise  angesichts
einer  Notwendigkeit  der  im  Art.  49  bezeichneten  Art  gehandelt  hat.
Führt  sie  diesen  Nachweis  nicht,  so  ist  sie  gegenüber  den  Beteiligten
zum  Schadensersätze  verpflichtet,  ohne  daß  es  einer  Untersuchung  darüber ­
  bedarf,  ob  die  Wegnahme  rechtmäßig  war  oder  nicht.
Wird  die  Wegnahme  eines  neutralen  Schiffes,  dessen  Zerstörung
gerechtfertigt  worden  ist,  später  für  nichtig  erklärt,  so  muß  die  nehmende
Kriegsmacht  den  Beteiligten  an  Stelle  der  von  ihnen  zu  beanspruchenden ­
  Rückgabe  Schadensersatz  leisten.
Sind  neutrale  Waren,  die  der  Einziehung  nicht  unterlagen,  mit  dem
Schiffe  zerstört  worden,  so  hat  der  Eigentümer  dieser  Waren  Anspruch
auf  Schadensersatz.
Das  nehmende  Kriegsschiff  kann  die  Übergabe  einziehbarer  Waren,
die  an  Bord  eines  der  Einziehung  selbst  nicht  unterliegenden  Schiffes
gefunden  werden,  verlangen  oder  zu  ihrer  Zerstörung  schreiten,  tvenn
solche  Umstände  vorliegen,  die  nach  Art.  49  die  Zerstörung  eines
der  Einziehung  unterliegenden  Schiffes  rechtfertigen  würden.  Es  hat
        <pb n="252" />
        238

Das  formelle  Prisenrecht.
die  überlieferten  oder  zerstörten  Gegenstände  in  dem  Tagebuche  des
angehaltenen  Schisses  zu  vermerken  und  sich  von  dem  Kapitän  beglaubigte ­
  Abschrift  aller  zweckdienlichen  Papiere  übergeben  zu  lassen.
Sobald  die  Übergabe  oder  Zerstörung  erfolgt  ist  und  die  Förmlichkeiten ­
  erledigt  sind,  muß  dem  Kapitän  die  Fortsetzung  seiner  Fahrt  gestattet ­
  werden.  Die  Bestimmungen  der  Art.  21,  52  über  die  Verantwortlichkeit ­
  der  nehmenden  Kriegsmacht,  die  ein  neutrales  Schiss
zerstört  hat,  finden  Anwendung.
§  57.  Das  formelle  Prifcnrecht.
Über  die  Legalität  der  gemachten  Prise  muß  vor  den  besonders  eingerichteten ­
  Prisengerichten  des  Nehmestaates  int  sogenannten  Reklameprozeß, ­
  in  dem  der  Eigentümer  des  aufgebrachten  Schiffes  seine  Unschuld ­
  dartun  muß,  verhandelt  werden.  Das  Verfahren  endigt  mit
der  Zusprechung  (Kondemnierung)  des  Schiffes  an  den  Nehmestaat
oder  mit  Freilassung,  worüber  Art.  64  der  Londoner  Deklaration
folgende  Bestimmungen  trifft:
„Wird  die  Beschlagnahme  des  Schisses  oder  der  Waren  von  der
Prisengerichtsbarkeit  nicht  bestätigt  oder  wird  sie  ohne  gerichtliches
Verfahren  aufgehoben,  so  haben  die  Beteiligten  Anspruch  auf  Schadensersatz, ­
  es  sei  denn,  daß  ausreichende  Gründe  für  die  Beschlagnahme
des  Schiffes  oder  der  Waren  vorgelegen  haben."
Um  der  Ungerechtigkeit  zu  steuern,  die  darin  liegt,  daß  das  Gericht
des  Nehmestaates  zugleich  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Prisenwegnahme ­
  entscheidet,  hatte  das  12.  Abkommen  der  II.  Haager  Friedenskonferenz ­
  von  1907  die  Schaffung  eines  internationalen  Prisenhoses
vorgesehen,  bei  dem  die  Parteien  gegen  das  erstinstanzliche  Urteil
selbständig  Rekurs  Unzulegen  berechtigt  gewesen  wären.  Der  dort
vorgesehene  Prisenhof  ist  bis  auf  den  heutigen  Tag  nicht  zur  Entstehung ­
  gelangt.
        <pb n="253" />
        Stichwortverzeichnis.

239

Stichwortverzeichnis.

Aachen,  Kongreß  von  (1818)  15.
Aalandinseln  17.
Abberufung  von  diplomatischen  Vertretern ­
  84.
Abessinien  7.
Abbruch  der  diplomatischen  Beziehungen ­
  168.
Abrüstung  160.
—  von  Kriegsschiffen  229.
Abweisung  (renvoi)  67.
Acte  peu  amical  134.
Adhäsion  99.
Ägypten  16.
Afghanistan  24.
Agrement  84.
Agrikultur-Institut,  internationales
93.
Aktionsradius  bei  der  Blockade  211.
Akzession  99.
Albanien  47.
Allbeteiligungsklausel  166.
Algeoiras-Konferenz  24.
Alien  Enemy  s.  Feind  10.
Alkoholbekämpfung,  internal.  117.
Allianzen  40.
Amnestieklausel  (im  Frieden)  176.
Ämter,  internationale,  s.  internationale ­
  Unionen.
Anam  22,  44.
Andorra  44.
Anerkennung  von  Staaten  49.
Anerkennung  von  Aufständischen,  s.
Bürgerkrieg.
Angariae,  jus  222.
Anhaltung  s.  droit  d’arret.
Annexion  51,  56.
Antisklavereiakte,  s.  Brüsseler  Antisklavereikonferenz. ­

Apoliden  63.
Anzilotti  32.
Arbeitsamt,  internal.  94,120.

Armenien  28.
Arret  de  prince  222.
Asyl,  völkerrechtliches,  im  Gesandtschaftsgebäude ­
  85.
—  in  Neutralstaaten  und  -gewässern
224  227
Attentatsklausel,  belgische  68.
Attaches,  s.  Gesandtenrecht.
Auslage,  aufschiebende  auslösende  Bedingung, ­
  s.  Rechtsgeschäfte,  völkerrechtliche. ­

Aufständische,  s.  Bürgerkrieg.
Auskunftsstellen,  s.  Kriegsgefangene.
Auslieferung  67.
—  im  Versailler  Friedensvertrag  68.
Austritt  aus  dem  Völkerbund,  s.
Völkerbund.
Ausweisung  67.
Automobil-Konvention  (1909)  105.
Balkankriege  27.
Bancrostverträge  64.
Bannware,  s.  Konterbanderecht.
Barbeyrac  30.
Baien  und  Buchten  73.
Baisse  de  la  hasse  maree,  s.  Küstenmeer.
  Siehe  auch  Küstengewässer.
Bedauern,  s.  völkerrechtliche  Haftung,
Folgen.
Befestigte  Plätze,  s.  Landkriegsrecht.
Befestigungsverbot,  s.  Servituten
Völkerrecht!.
Befriedung  16  (Schwarzes  Meer),
22  (Kongo),  48  (Begriff).
Beglaubigungsschreiben,?.  Gesandtenrecht. ­

Beitritt  (Adhäsion).
Belgien  16.
Belli  29.
bellum  justum,  s.  Krieg.
Bentwich  33.
        <pb n="254" />
        240

Stichwortverzeichnis.

Beraubung  Gefallener,  j.  Genfer
Konvention.
Berliner  Kongreß  (1878)  20.
Berner  Konvention,  s.  Eisenbahn-  u.
Verlags-  u.  Urheberrecht.
Bernfskonfuln,  s.  Konsuln.
Besatznngsrecht,  f.  Servituten,  völkerrechtl.

Beschlagnahme,  völkerrechtliche,  von
feindlichem  Gut  199.
Besetzung,  s.  Okkupation.
Beuterecht  im  Landkrieg  198,  s.  auch
Seebeuterecht.
Bevilaqua  33.
Binnenmeere  69.
Binnenseen  69.
Blockaderecht  202,  210.
Blutsrecht  (ius  sanguinis)  63.
Blunts chli  30.
Bodenrecht  (ius  soli)  63.
Bodensee  63.
Bodin  13.
Bombardement  im  Landkrieg  19o.
—  im  Luftkrieg  195.
—  im  Seekrieg  208.
Bons  offices,  s.  Mediation.

Bonfils  30.
Bosnien  und  Herzegowina  21,  26.
Bosporus,  s.  Dardanellen.
Botschafter,  s.  Gesandtschastsrecht.
bouches  inutiles  195.
Boxerausstand  24.
Boykott,  s.  Völkerbund.
Branntweinhandel  in  Afrika,  s.  Alko
holbekämpsung.  ,
—  in  der  Nordsee,  s.  Alkoholbekamp
Briefgeheimnis,  s.  Gesandtschaftsrecht, ­
  Postrecht.
Briefpost  im  Krieg  220.
mwHMet  Antiiklavereikonserenz  von

1890  22.  _
—  Deklaration  von  1874  165,  180.
Bryan-Verträge,  s.  Schiedsgerichtsbarkeit ­
  138.
Bukarester  Friede  1812  16.
Bukarester  Friede  von  1913  27.

Bulgarien  20.
Bundesakte,  deutsche  von  1815  15.
Bundesstaat  41.
Bündnisverträge,  s.  Allianzen.
Bureaux,  internationale,  s.  internat.
Unionen.
Burenkrieg  23.
Burlamaqui  30.
Bynkershoek  30.

Cabotage,  s.  Küstenhandel.
Calvo  32.
Calvo-Doktrin  65.
Casus  belli,  s.  Krieg  im  allgemeinen.
Chablais  und  Faucigny,  Besriedung
48.
Charge  d'Affaires  und  charge  des
affaires,  s.  Gesandtenrecht.
Chinesisch-Japanischer  Krieg,  s.  Friede
von  Shimonoseki.
Chincse-Immigration-Act,  s.  Fremrenrecht.


Chiwa  44.  j
Lholera,  s.  Gesundheitsrecht.
Christiania,  Vertrag  von  (1907)  101.
Clayton-Bulwer-Vertrag,  s.  Panamakanal. ­

Cobbett  33.
Coimperium  75.
Comitas  gentium  8.
Consules  —  electi,  missi,  commersants,
  de  Carriere,  s.  Konsuln.
Continuous  voyage,  die  Lehre  von
der  —  202.
Contuzzi  32.
Convoi,  s.  Geleit.  .
Cour  internationale  des  prises,  s.  Prrsenhos,
  internal.
Cour  permanente  d’arbitrage  ä  la
Haye,  s.  Haager  Schiedshos.
Cyrenaika,  s.  Tripolis.
Danzig,  völkerrechtl.  Stellung  44.
Dardanellen,  s.  Meerengen.
Datierung  —  von  Verträgen
s.  diese.  ;
Debellatio,  Kriegsbeendigung  74.  (
        <pb n="255" />
        Stichwortverzeichnis.

241

De  facto41nteitanen  65.
Delai  de  faveur,  s.  Jndult.
Delikt  —  völkerrechliches,  s.  Haftung,
völkerrechtliche.
Delits  complexes,  s.  politische  Delikte.
Denwnstration,  kriegerijche,  zur  See,
s.  Kriegsrecht.
Depeschengeheimnis,  s.  Gesandtschaftsrecht. ­

Deratisation,  s.  Gesundheitsrecht,
internat.
Despagnet  31.
Deutscher  Bund,  s.  Bölkerrechtsgesch.
und  Staatenbund.
Devastation  von  Gebieten  sinsbes.  die
Nordfrankreichs)  s.  Kriegsräson.
Dienerschaft  der  Gesandten,  s.  Gesandtschaftsrecht. ­

Dienste,  gute,  s.  auch  Mediation  136.
Siena  32.
Diplomatische  Beziehungen,  Eröffnung ­
  und  Abbruch,  s.  Gesandtenrecht. ­

—  Korrespondenz,  völkerrechtlicher
Schutz,  s.  Gesandtenrecht.
Diplomatisches  Corps,  s.  Gesandtenrecht. ­

Dominions  selfgoverning  36.
Donausürstentümer,  s.  Rumänien.
Donaurecht  (bis  1920)  17,108.
Donaukommission,  europäische  91.
Drago-Doktrin  65.
Drago-Porter-Konvention  65.
Drahtlose  Telegraphie,  s.  Funkentelegraphie. ­

Drei-Seemeilenzone,  s.  Küstenmeer.
Dreibund  21.
Dreiverband,  s.  Bölkerrechtsgesch.
Dresdener  Übereinkunft,  s.  Sanitätskonferenzen. ­

Due-Diligence-Klausel  226.
Dumdum-Geschosse  193.
Durchfahrt  (ins  passagii),  s.  Küstengewässer. ­

Durchfuhr,  s.  ius  passagii.
Durchsuchungsrecht  (droit  de  visite)
236.
Etrupp,  Völkerrecht.

Droit  d’arret  236.
—  de  prdseance,  s.  Rang  d.  Staaten.
Effektivität  beim  Gebietserwerb  75.
—  s.  Blockaderecht.
Ehe  —  diplomatische  85.
Eherecht,  internationales  114.
Ehrenklausel,  s.  Schiedsgerichtsbarkeit.
Ehrenwort,  Entlassung  auf,  s.  Gesangenenrecht.

Eid,  s.  Garantie.
Eigengewässer,  s.  Landgebiet.
Eigentumswechsel,  s.  Seekriegsrecht.
Einslußsphären,  s.  Interessensphäre.
Einheitliche  Reise,  s.  Seekriegsrecht;
Seekriegsrecht,  Geschichte  des.
Einigungsamt,  s.  Mediation.
Einmischung,  s.  Intervention.
Einspruch,  s.  Protest.
Einstellung  von  Feindseligkeiten  175.
Einverleibung,  s.  Annexion.
Einwanderung,  s.  Fremdenrecht.
Eisenbahnrecht  im  Frieden  und  im
Krieg  105,  225.
Elbeschisfahrt  91.
Elbekommission  91.
Embargo  68.
Englisch-Französische  Entente  von
1904  24.
Entlassung  —  Kriegsgefangener,  s.
Kriegsgefangene.
Entmündigung,  s.  internat.  Privatrecht. ­

Entschädigung,  s.  Haftung,  völkerrechtliche. ­

Entstehung  von  Neustaaten  49.
Entwaffnung  (der  Personen  und
Schisse)  durch  Neutrale  224,  229.
Entziehung  des  Exequatur,  s.  Konsularrecht. ­

Envoye  extraordinaire,  s.  Gesandtenrecht.

Erdbebenforschung  94.
Erdmessung  93.
Erfinderrecht,  s.  Verlags-  u.  Urheberrecht. ­

Erlöschen  von  Verträgen,  j.  Verträge.
16
        <pb n="256" />
        Stichwortverzeichnis.

242
Ersabkontribution,  f.  Kontribution.
Exequatur,  s.  Konsularrecht.
Extraterritorialität  und  exterritoriale
Personen  81  ff.
Fahrlässigkeit,  s.  Haftung,  völkerrechtliche. ­

Fakultative  Schiedsgerichtsbarkeit,  s.
Schiedsgerichtsbarkeit.
Familienrecht,  internat.  113.
Farbige  Truppen,  s.  Kriegsrecht.
Fauchille  31.
Faucigny,  s.  Chablais.
Feind  —  angloamerikanischer  Begriff
10.
Feindliche  Bestimmung,  Eigenschaft,
Flagge,  Ladung,  s.  Seekriegsrecht.
Feindseligkeiten  im  Landkrieg  192.
Feldgeistliche,  s.  Kombattanten  und
Genfer  Konvention.
Feldlazarette,  s.  Genfer  Konvention.
Fernsprechanstalten,  s.  Telegraphenrecht ­
  und  Landkriegsrecht.
Festungen,  s.  Land-  bzw.  Seekriegsrecht. ­

Finanzverwaltung  92.
Fiore  30.
Fischerrecht  —  internat.  118.
Flaggenrecht  —  internat.  78.
Flaggenwechsel  218.
Flüsse,  internationale  15  (Geschichte),
107  (Begriff).
Foulke  32.
Fortgesetzte  Reise,  s.  Seekriegsrecht
202.
Franchise  —  de  Fhötel,  s.  Gesandtschaftsrecht ­
  85.
—  des  quartiers,  s.  Gesandtschastsrecht
  85.
Franktireurs  182.
Freiliste,  s.  Konterbanderecht.
Frei  Schiss,  s.  Seekriegsrecht.
Fremdenaustreibung,  s.  Lenelasie.
Fremdenrecht  65.
French  doctrine  of  hostile  infection
202.
Friedliche  Blockade  213.

Friedensvertrag,  s.  auch  Staatsverträge, ­
  Völkerrechtsgesch.  175.
Funck-Brentano  und  Sorel  31.
Funkentelegraphierecht  93,104.
Gabella  hereditaria,  emigrationis  67.
Garantiegesetz,  italienisches,  s.  Papst,
34.
Garantie,  völkerrechtliche  101.
„Garantien",  „die  vier"  von  1856,  s.
Völkerrechtsgeschichte.
Gareis  31.
Gasteiner  Vertrag,  s.  Schleswig-Holstein. ­

Gebietsabtretung  51.
Gebietshoheit  61.
Gelbfieber,  s.  Gesundheitsrecht.
Geleit  (Convoi)  236.
Generalnotifikation,  s.  Blockaderecht.
Gentilis  29.
Genfer  Konvention  von  1864  19.
von  1906  23.
Geodätische  Anstalt,  internationale,  s.
internationale  Unionen.
Gerichtsbarkeit  über  ausländ.  Staaten
61.
Gesandten  15  (Geschichtliches),  82  ff.
bis  83  (Begriff),  83  (Rang),  84
(Rechtsstellung).
Geschäftsträger,  s.  GesandtschastSrecht.

Geschosse,  Arten  und  rechtliche  Behandlung ­
  193.
Gesellschaften—gelehrte  Völkerrecht!.,
s.  Völkerrechtsgesellschasten.
Gesundheitsrat,  s.  Gesundheitsrecht,
internat.
Gesundheitsrecht  —  internationales
92,115.
Gewalt  bei  Eintreibung  von  Vertragsschulden, ­
  s.  Drago-Doktrin,
Porter  Konvention.
Gewalt  und  Völkerbund,  s.  Völkerbund. ­

Gewässer,  nationale  69.
Gewerbliches  Eigentum,  internationale ­
  Behandlung  115.

Gewir
völ
Gewis
essl
Gewoi
Vc
Gift  a
Gleich
61.
Gleich
Gold
OQ
Golfe,
Gotthi
Griech
Größt
Grotii
Grünt
lick
Haage
13
—  S&amp;lt;
un
Haftn
12
Halbst
toi
Hall :
Handl
W
Handi
Handl
35
Hay-l
kn
Hay-i
Hedsck
Hefftk
Heere
Heilbl
Heilix
Heim
Helgo
Hersh
Herze
Hinte
        <pb n="257" />
        Stichwortverzeichnis.

243

Gewinn,  entgangener,  s.  Haftung,
völkerrechtliche.
Gewissensfreiheit,  s.  religiöse  Interessen. ­

Gewohnheitsrecht,  s.  auch  Quellen  des
Völkerrechts  8.
Gist  als  verbotenes  Kriegsmittel  193.
Gleichberechtigung  der  Staaten  59,
61.
Gleichgewicht,  europäisches  14.
Gold  und  Geld  als  Konterbande
231.
Golfe,  Baien  und  Buchten.
Gotthardbahn  105.
Griechenland  16.
Großmachtssystem  58.
Grotius  13,  29.
Grundrechte  der  Staaten  iBegriffliches)
  59.
Haager  Konferenzen  von  1899  u.  1907
13,25
—  Schiedshof,  Geschichte,  Bildung
und  Zusammensetzung  145,  148.
Haftung,  völkerrechtliche  der  Staaten
122.
Halbsouveräne  Staaten,  s.  Protektorate, ­
  völkerrechtliche.
Hall  32.
Handel  mit  dem  Feind,  s.  Kriegsrecht,
Wirtschaftskrieg.
Handelsschisse,  bewaffnete  206.
Handlungsfähigkeit,  völkerrechtliche
35  ff-Hay-Pouncefote-Vertrag,
  s.  Panamakanal.

Hay-Varilla-Vertrag,s.  Panamakanal.
Hedschas  7.
Hesfter  31.
Heereslieserungen  der  Neutralen  223.
Heilborn  30.
Heilige  Allianz,  s.  Völkerrechtsgesch.
Heimatlosigkeit,  s.  Apoliden.
Helgoland  23.
Hershey  32.
Herzegowina,  s.  Bosnien.
Hinterland,  s.  Interessensphäre.

Holtzendorff  31.
hostile  infection,  s.  Seekriegsrecht,
Geschichte.
Jndult  218.
Inkognito,  völkerrechtliche  Bedeutung
82.
in  hello  omnia  Heere,  quae  necessaria
sunt  ad  belli  finem  192.
Institut  de  droit  international  35.
Institutionelle  Schiedsverträge,  s.
Schiedsverträge.
Insurgenten  und  Insurrektion,  s.
Bürgerkrieg.
Intendance  sanit.  generale  d'Egypte,
s.  Gesundheitsrecht,  internat.
Interdependance,  s.  Grundrechte.
International  law  association,  s.  Völkerrechtsgesellschasten.

Internationales  Haager  Privat-  und
Prozeßrecht  113.
—  Seebureau  zu  Zansibar  94.
Internationale  Vermittlung,  s.  Mediation. ­

Internationales  Verwaltungsrecht
102.
Interessensphäre  52.
Jnterniertenrecht  224.
Interparlamentarische  Union,  s.
Völkerrechtsgesellschasten.
Intervention  60.
Jnterzession  60.
Isolierte  Schiedsverträge,  s.  Schiedsverträge. ­

ius  angariae,  s.  Angariae,  ius.
ius  belli  ac  pads,  s.  Handlungsfähigkeit, ­
  völkerrechtliche.
ius  tractatuum,  s.  Handlungsfähigkeit, ­
  völkerrechtliche.
ius  foederum,  s.  Handlungsfähigkeit,
völkerrechtliche.
ius  legationum,  s.  Handlungsfähigkeit, ­
  völkerrechtliche.
ius  naturae  29  ff.
ius  passagii,  s.  Küstenmeer.
ius  repraesentationis,  s.  Staatsoberhäupter. ­
        <pb n="258" />
        244

Stichwortverzeichnis.

Jurisdiktionskonsuln,  s.  Konsulargerichtsbarkeit. ­

Jus  quarteriorum,  s.  Völker!.  Asyl  im
Gesandtschaftslokal.
Jus  sanguinis  und  Jus  soli,  s.  Blut-,
Bodenrecht.
Justice  arbitrate,  s.  Schiedsgerichtsbarkeit. ­

Kambodja  22.
Kanäle  70.
Kap  Sparte!,  s.  Befriedung.
Kaprecht,  s.  Prisenrecht.
Kapitulationen,  s.  Konsulargerichtsbarkeit. ­
  87.
Kapitulation  im  Kriegsrecht  177.
Kohle  als  Konterbande,  s.  Konterbanderecht. ­

Kiautschou  s.  Völkerrechtsgeschichte.
Kirchenstaat,  s.  auch  Papst  19  (Geschichte). ­

Kilia,  s.  Donaurecht.
Kodifikationsversuche  34  f.
Kohler  30.
Kolonien  (Schutzgebiete)  69.
Kombattanten,  s.  Kriegsstand.
Kompromissarische  Klausel,  s.  Schiedsgerichtsbarkeit ­
  140.
Kondominate,  s.  Koimperium.
Kongoakte  109.
Kongobecken  (bis  zum  Abkommen
September  1919)  109.
Kongofluß  109.
Kongostat  22.
Kongreß  von  Laibach,  s.  Heilige  Allianz ­
  15.
—  von  Troppau,  s.  Heilige  Allianz  15.
—  von  Verona,  s.  Heilige  Allianz  15.
Konsuln  85.
Konsulargerichtsbarkeit  86.
Kontinentalsperre  Napoleons  203.
Kontributionen  198.
Konzert,  europäisches  58.
Korea  24.
Krakau  1815—1846  15.
Krieg  im  allgemeinen  161.

Kriegsausbruch  und  seine  Wirkungen
aus  bestehende  Völkerrechtsverhältnisse ­
  im  allgemeinen  167.
Kriegsausbruch  und  Staatsverträge
169.
Kriegsbeginn  und  Privatschuldverhältnisse ­
  172.
Kriegsbeendigung  175.
Kriegsbegrisß  s.  Krieg  im  allgemeinen.
Kriegserklärung  168.
Kriegsgefangene  184.
Kriegführende,  Anerkennung  und
Rechtstellung,  s.  Bürgerkrieg.
Kriegskosten  177.
Kriegslist,  völkerrechliche  Zulässigkeit
und  Grenzen  (int  Land-  u.  Seekrieg; ­
  insbes.  der  Flaggenmißbrauch) ­
  208.
Kriegskonterbande  202,  230.
Kriegsräson  133.
Kriegsrecht  und  Kriegsgebrauch  133,
164.
Kriegsverträge  177.
Kriegszone,  s.  Kriegsschauplatz.
Kriegsstand  (aktiver  und  passiver)
181.
Kriegsschauplatz  178.
Kriegsschiffe,  völkerrechtliche  Stellung
206.
Kriegsvorbeugungsrecht  136.
Krimkrieg  17.
Kuba  22.
Küstenhandel  72.
Küstenmeer  70.
Kutschuck  Kaynardgi,  Frieden  von,  s.
Balkan  14.
la  loi  suit  le  drapeau  89.
Laibach,  Kongreß  (1818)  15.
Landsturm,  s.  Landkriegsrecht.
Lateinische  Münzunion,  s.  Münzunion, ­
  latein.
Lauenburg,  s.  Schleswig-Holstein.
Lawrence  32.
Lazarettschiffe,  s.  Verwundetenrecht.
Leben  —  menschliches,  sein  Schutz  zur
See  117.
        <pb n="259" />
        Stichwortverzeichnis.

245

Lebensmittel  als  Konterbande,  s.
Konterbande.
Legaten,  s.  Gesandtschaftsrecht.
Legitimitätsprinzip  15.
Lek,  s.  Rheinschiffahrt.
Lcttres  de  creance,  s.  Gesandtschaftsrecht ­
  84.
lettre  de  provision  86.
lettres  de  marques  on  de  represailles
202.
Lettres  de  rappel,  s.  Gesandtschaftsrecht ­
  84.
Lettres  de  recreance,  s.  Gesandtschaftsrecht ­
  84.
Levee  en  masse,  s.  Volksaufgebot.
Liste  der  Schiedsrichter,  s.  Schiedsgerichtsbarkeit. ­

Liszt  31.
Literarkonvention  93.
Lokale  Anciennität,  s.  Gesandtenrecht.
Londoner  Seerechtskonferenz  v.  1909.
—  Protokoll  1830,  s.  Griechenland.
—  Vertrag  (1831),  s.  Belgien.
von  1841  (Quintupelvertrag),
s.  Völkerrechtsgeschichte.
von  1852,  s.  Schleswig-Holst.
von  1863,  s.  Jonische  Inseln.
von  1867,  s.  Luxemburg.
—  Balkankonferenz  1913  27.
—  Erklärung  vom  8.  April  1904,  s.
englisch-französische  Entente.
—  Vertrag  von  1871,  s.  Pontusvertrag.

—  Konferenz  von  1883,  s.  Donaurecht. ­

Losreißung  51.
Lauter  31.
Luftrecht  93,  105.
Luftkriegsrecht  194.
Luxemburg  19.
Mädchenhandel  119.
Mandate  51.
„Mare-clausum“  und  „mare-liberum“,
  s.  Meeresfreiheit.
Marokko  24,  44.
Martens,  G.  F.  v.  30.

Martens,  Fr.  v.  31.
Martitz,  v.  31.
Mehrparteienverträge  97.
Meistbegünstigungsklausel  100.
Merignhac  31.
Meer,  hohes  76.
Meeresengen  16,  28,  74,106.
Meeresengenkommission  91.
Meeressreiheit  76.
Mediation,  s.  Vermittlung.
Mehemed  Ali  (Pascha  von  Ägypten)
16.
Mesopotamien  28.
Metrisches  System,  internationale
Regelung  desselben  93.
Minderheitsschutz  119.
Minen,  völkerrechtliche  Verwendung
207.
Mischbesetzung  200.
Monacco  44.
Monroe-Doktrin  15,16,  22.
Montenegro  21.
Moore  32.
Munition,  Ausfuhr  und  Durchfuhr,  s.
Neutralitätsrecht.
Münzkonventionen,  internationale
Regelung  des  Münzwesens  112.
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht,  s.  Requisitionen.
Naturrecht,  s.  ius  naturae.
Naval  prize  bill,  s.  Londoner  Seerechtskonferenz
  von  1909.
Nebenländer,  s.  Kolonien  (Schutzgebiete). ­

Necessite  de  guerre  (Kriegsräson),  s.
Notstand.
Negersklaven,  s.  Brösseler  Antisklavereikonferenz
  von  1890.
Neuilly,  Friede  von  1919  28.
Neutrale,  s.  Neutralitätsrechte.
Neutralisation  15,  45  (Schweiz),  16,
45  (Belgien),  19,47  (Luxemburg),
44  ff.  (Begriff).
Neutralisierung,  s.  Neutralisation.
Neutralität,  bewaffnete  von  1783  14,
203.
        <pb n="260" />
        246

Stichwortverzeichnis.

Neutralität,  wohlwollende,  Neutralitätsrechte
  und  -pflichten  221.
Neutralitätswidrige  Dienste,  s.  neutrale ­
  Personen.
Nickolsburg,  Friedenspräliminarien
von,  s.  Völkerrechtsgeschichte.
Niederlande,  Königreich  15.
Nizza  19.
Nystadt,  Friede  von  (1721)  14.
Nordostseekanal  111.
Nordseefischerei  118.
Notakte,  s.  Notstand.
Notifikation,  Völkerrecht!.,  beim  Gebietserwerb ­
  75.
Notstand  129.
Notwehr  135.
Novibazar,  s.  Berliner  Kongreß.
Nuntien,  s.  Gesandtschaftsrecht.
Nys  31.
Nystadt  14,174.
Obligatorium,  s.  Schiedsgerichtsbar.
keit.
Option  52.
Occupatio  bellica  196.
Oderkommission  91.
Offene  Abkommen  99.
Okkupation,  friedliche  200.
—  als  Gebietserwerbstitel,  s.  Gebietserwerb ­
  74.
Olivart  33.
Olivi  32.
Opiumhandel,  internationale  Regelung ­
  des  117.
Oppenheim,  L.  32.
Option  53.
Ordonnance  touchant  la  marine
202.
Organisation  des  Staatenverbandes,
s.  Völkerbund.
Ouchy,  Friede  von  1912  26.
Ostrumelien,  s.  Völkerrechtsgeschichte.
„Pacht",  völkerrechtliche  22,  51.
Palästina  28.
Panama-Kanal  111.
Pan-amerikanische  Union  94.

Papierne  Blockade,  s.  Blockaderecht
u.  Seekriegsrecht,  Gesch.  d.
Papst  37.
Parallelgesetze  9.
Pariser  Frieden  und  Kongreß  v.  1856
17.
Parlamentäre  195.
Partie  belligerante,  s.  Kriegführende,
bzw.  Bürgerkrieg.
Partikuläres  Völkerrecht,  allgemeines
und  partikuläres  10.
Passage  inoffensif,  s.  Küstenmeer.
Pays  hors  chretiente,  s.  Konsulargerichtsbarkeit. ­

Peking-Protokoll  (1901)  24.
Perels  31.
Persien  7,  24.
Persona  ingrata,  s.  Gesandtenrecht.
Personalhoheit,  s.  Staatsgewalt.
Personal-Union  39.
Pest,  Verträge  zu  ihrer  Bekämpfung,
s.  Gesundheitsrecht,  internat.
Petersburger  Erklärung  von  1868  19,
193.
Pharmakopoe-Konvention  von  1906
117.
Phillimore  30,  32.
Piedelievre  32.
Piraterie  79.
Plebiszite  52.
Polen  15.
Politische  Delikte  68.
Pontus-Vertrag  20.
Postrecht  im  Frieden  93,103.
Postschiffe  und  Postsachen,  Völkerrechtliche
  Behandlung  im  Seekrieg  220.
Präambel,  s.  diplomatische  Fachausdrücke. ­

Pradier  Fodere  32.
Prager  Frieden,  s.  Völkerrechtsgesch.
Prätoria,  Frieden  zu  23.
Prinzip  der  Effektivität,  s.  Blockaderecht. ­

Protest  96.
Publizität  als  Erfordernis  der  Okkupation,
  s.  Okkupation.
Pufendorf  30.
        <pb n="261" />
        Stichwortverzeichnis.

247

Prisenhof,  internationaler  238.
Prisenrecht  229,  238.
Privateigentum,  völkerrechtliche  Behandlung ­
  im  Kriege,  s.  auch  Seebeuterecht ­
  198.
Protektorate,  völkerrechtl.  und  andere
Fälle  völkerrechtlich  beschränkter
Handlungsfähigkeit  41.
Quadrupelallianz,  s.  Völkerrechtsgeschichte.

Quarantäne,  internationale  Regelung
derselben,  s.  Gesundheitsrecht,  in»
ternat.
Quasi-Konterbande,  s.  Konterbanderecht.

Quellen  des  Völkerrechtes  7.
Ouintupelvertrag,  s.  Londoner  Vertrag ­
  von  1841.
Rangordnung  der  Staaten  35.
Rappel,  s.  Gesandtenrecht.
Rastatter  Friede  14.
Ratisikation  von  Verträgen  5,  98.
Raub  aus  See,  s.  Piraterie.
Räumungstransporte,  s.  Genfer  Konvention. ­

Realexterritorialität  72.
Realunion  39  f.
Reblaus-Konvention  118.
Rebus-sic-stantibus-Slaufel  130.
Rechtsfähigkeit,  völkerrechtliche,  s.
Subjekte  des  Völkerrechts.
Rechtsgemeinschast  des  Völkerrechts,
s.  Völkerrechtsgemeinschaft.
Rechtsgeschäfte,  völkerrechtliche,  s.
auch  Staatsverträge  94.
Rechtsnachfolge,  s.  Staatensukzession.
Rechtsüberzeugung,  s.  Quellen  des
Völkerrechts.
Rechtsverschleppung  125.
Rechtsverweigerung  425.
Reconnaissance,  s.  Anerkennung.
Regel  von  1756,  s.  Seekriegsrecht,
Geschichte  des.
Regierungsform  49.
Reichsstädter  Konvention  20.

Reis  als  Konterbande,  s.  Konterbanderecht. ­

Rekurs  gegen  die  Entscheidung  nationaler ­
  Prisengerichte,  s.  Prisenrecht. ­

Relative  Konterbande,  s.  Konterbanderecht. ­

Religiöse  Interessen  118.
Renvoi  66.
Repatriierungsverträge  67.
Repressalien  134.
Requisitionen  im  Krieg  198.
Resident,  minis tre  resident,  s.  Gesandtenrecht. ­

Retaliation,  s.  Repressalien.
Retorsion  134,175.
Rheinschissahrtszentralkommission  90.
Rivier  32.
Rotes  Kreuz,  s.  Genfer  Konvention.
Rückversicherungsvertrag  22.
Rumänien  17,  21.
Salvage-Konferenz  von  1910,  Brüssel
114.
Sanitätsformationen,  kriegsrechtliche
Stellung,  s.  Verwundetenrecht.
San  Marino  44.
Serajewo  27.
Savohen  19.
Schadenersatz  im  Völkerrecht,  s.  Haftung. ­

Scott,  James  Brown  33.
Seebeuterecht  218.
—  Ausnahmen  davon  220.
Seekriegsrecht,  s.  auch  Prisenrecht
201.
—  Geschichte  des  201.
Seerechtsdeklaration  von  Paris  (1856)
18,  204.
—  von  London  25,  205.
Seezeremoniell  9.
Sevres-Friede  (1920  mit  Türkei)  28.
Schiedsgericht  und  Schiedsrichter,  s.
Schiedsgerichtsbarkeit.
Schiedsgerichtsbarkeit  und  schiedsgerichtl.
  Organisationen  nebst  Verfahren ­
  139,  147.
        <pb n="262" />
        248

Stichwortverzeichnis.

Schiedsgerichtsbarkeit  in  Bundesstaaten,
  s.  Schiedsgerichte.
Schiedsgerichtshof,  s.  Schiedsgerichtsbarkeit. ­

Schiedsgerichtsklausel  140.
Schiedsgerichtskonvention,  s.  Schiedsgerichtsbarkeit. ­

Schiedshof  im  Haag,  internationaler,
s.  Haager  Schiedshof.
Schiedsverträge  142.
Schiffe  mit  humanitärem  Zwecke  im
Krieg  220.
Schleswig-Holstein  16,18,19.
Schließung  von  Meeresteilen,  s.  Meer.
Schutzgenossen  64.
Schutzherrschaft,  s.  Protektorate,
Völkerrecht!.
Schweden-Norwegen  40.
Schweiz  15.
Sechs-Seemeilen-Grenze,  s.  Küstenmeer.

Selben  77.
Selbsterhaltung,  Recht  auf,s.  Notrecht.
Selbständigkeit  des  Staates  59.
Serbien  21.
Servituten,  völkerrechtliche  75.
Sezessionskrieg,  amerikanischer  18.
Shimonoseki-Frieden  22.
Sicherungsbesetzung  101.
Skandinavischer  Münzverband,  s.
Münzunion.
Sklavenhandel  94,  120.
Smyrna  28.
Souveränität,  völkerrechtliche  13.
Spanisch-Amerikanischer  Krieg  22.
Spezialitätsprinzip  68.
Spionage  195.
Staatsangehörigkeit  62.
Staatenbund  40.
Staatsgebiet  und  Gebietshoheit  69.
Staatsgewalt  57.
Staatenstaat  41.
Staatensukzession  50  ff.
Staatenverbindungen  38  ff.
Staatsgrenzen,  s.  Staatsgebiet.
Staatsoberbäupter  80.
Staatsrechl  (äußeres)  9.

Staatsservituten,  s.  Servituten.
Völkerrecht!.
St.  Domingo,  s.  Haiti.
St.  Germainer  Friede  (mit  Österreich
1919)  28.
Steinblockade,  s.  Blockaderecht.
Stefano-Borfriede  (1870)  20.
Stier-Somlo  31.
Stillschweigen,  s.  Rechtsgeschäfte,
völkerrechtliche.
Ströme,  s.  Flüsse.
Suarez  33.
Subjekte  des  Bölkerrecbts  35  ff.
Suez-Kanal  110.
Sujets  mixtes  63.
Sully  6.
Sundzölle,  s.  Int.  Verwaltungsrecht.
Systeme  copartageant,  s.  Konzert,
europäisches.
Taftsche  Verträge  138.
Talweg  69.
Tauchboote,  s.  17-Boote.
Telegraphenrecht,  internat.  92,  103.
Telegraphenkabel  103.
Terrae  dominium  finitur,  ubi  finitur,
  armorum  vis,  s.  Küstenmeer.
Thomasius  30.
Tiefebbe,  s.  Küstenmeer.
Tientsin,  s.  China.
Tierwelt,  s.  Int.  Verwaltungsrecht.
Titel  von  Staatshäuptern,  s.  Aachen,
Kongreß  von.
Transportrecht,  internat.  93.
Transport,  Lehre  vom  fortgesetzten  s.
Continuous  voyage.
Travers  Twiß  32.
Treu  und  Glauben  im  Völkerrecht.
s.  Rechtsgeschichte.
Treueid,  s.  Landkriegsrecht.
Treupflicht,  s.  Fremdenrecht.
Trianonfriede  (mit  Ungarn,  1920)  28.
Triepel,  s.  Völkerrechtsliteraturgesch.
Tripolis  26.
Truppenkörper  auf  fremdem  Staatsgebiet, ­
  s.  Extraterritorialität.
Tschecho-Slowakei  44.
        <pb n="263" />
        Stichwortverzeichnis.

249

Tunis  28.
Turkestan  28
Türkisch-Italienischer  Krieg  26.
Türkisch-russischer  Friede,  s.  Völkerrechtsgesch.

Tunnelproblem,  das  englische  u.  seine
völkerrechtl.  Bedeutung,  s.  Staatsgebiet. ­

Twenty-four  Hours’  Interval.  Twentyfour
  Hours’  Sojourn.  (Vierundzwanzigstundenregel.)

Ullmann  31.
Umwandlung  von  Handels-  in  Kriegsschisse
  207.
Umstandsklausel,  s.  Schiedsgerichtsbarkeit. ­

Unabhängigkeit,  Recht  auf  61.
Unfrei  Schiss,  unfrei  Gut,  s.  Seerecht. ­

Unfreundliche  Handlung,  s.  acte  peu
amical.
Unionen  92.
Unkiar-Jskelessi,  Vertrag  von  (1833),
s.  auch  Balkan  16.
Unterseebootkrieg  214.
Unterseekabel  210.
Unterstützung,  neutralitätswidrige,  s.
Neutralitätsrecht.
llntersuchungskommissionen,  internst.
137.
Unverletzlichkeit  der  Staatsangehörigkeit ­
  der  Gesandten  81.
Unzivilisierte.  Truppen  195.
Unzüchtige  Veröffentlichungen  119.
Urheberrecht  114.
Usucapion,  völkerrechtliche  (nicht  anzuerkennen) ­
  s.  Rechtsgeschäfte.
Utrechter  Frieden  14.
Basallenstaaten  41.
Vattel  30.
Vereinbarung,  Begriff  8.
Verjährung  95.
Verona,  Kongreß  zu  15.
Verproviantierung  belagerter  Festungen ­
  14.

Versailler  Friede  von  1783  6.
von  1918  8.
Verträge  zugunsten  Dritter  99.
Vertragsendigung  100.
Vertrag  im  Völkerrecht  97.
—  von  Konstantinopel  1888,  s.  Suezkanal ­

Verwaltungsgemeinschaften  40.
Verwundete,  völkerrechtliche  Behandlung ­
  durch  den  Feind,  s.  Genfer
Konvention  188,  215.
Verträge  mit  territorialer  Beziehung
55.
Vierundzwanzigstundenregel  227.
Vogelschutzkonvention  118.
Volksaufgebote  (levee  en  masse)  181.
Vollmacht  und  Instruktion,  diplomatische ­
  98.
Völkerbund  7,  36,  155.
Völkerbundsgerichtshos  152.
Völkerrecht,  Begriff  u.  Rechtsnatur
1  ff-,  3.
Völkerrechtsgeschichte  12.
Völkerrechtsgesellschaften  35.
Völkerrechtsgemeinschaft  6.
Völkerrechtsliteraturgeschichte  vom
Mittelalter  bis  1920  13  ff.
Völkerrechtsquellen,  s.  Quellen  des
Völkerrechts  7.
Völkerrechtszeitschriften  u.  Annuaires
33.
Völkerrecht  und  Landesrecht  10.
Völkerrechtssubjekt,  s.  Subjekte  des
Völkerrechts.
Vorbehalt  99.
Vorkaufsrecht  (Art.  29  und  43  der
Londoner  Seerechtsdeklaration).
Vormundschaft  114.
Waffenhandel  nach  Afrika  mit  Einschluß ­
  des  Abkommens  vom  1.  IX.
1919  119.
Waffenstillstand  und  Waffenruhe  177.
Washingtoner  Regeln  227.
Weltpostverein,  s.  Postrecht.
Welttelegraphenverein,  s.  Telegraphenrecht, ­
  internat.
        <pb n="264" />
        Stichwortverzeichnis.

2B0

Westfälischer  Frieden  1648  13.
Westlake  32.
Wiener  Frieden  von  1864,  s.  Schleswig-Holstein. ­

Wiener  Kongreß  15.
Wiener  Vertrag  von  1878,  s.  Schleswig-Holstein. ­

Widerstand  gegen  Durchsuchung,  s.
Durchsuchungsrecht.
Wirtschaftskrieg  171.
Wolfs  30.
Lenelasie  170.
Sansibar  23.
Zession  51.

Zinc-Corporation  ca  Hirsch,  s.  Wirtschaftskrieg. ­

Zinsen  bei  Schadensersatz  im  Völkerrecht, ­
  s.  Haftung.
Zivilprozeßabkommen,  Haager  113.
Zollkrieg  111.
Zolltarif,  deutscher,  s.  internationales
Finanzrecht.
Zolltarife,  ihre  Veröffentlichung  93.
Zone,  neutralisierte,  s.  Befriedung.
Zouch  30.
Zuckerkonvention  93,112.
Züricher  Frieden  von  1859  19.
Zwang  im  Völkerrecht  97.
Zweibund  21.

Druckfehlerberichtigung.
Seite  103 1  lies  Island  statt  Irland.
        <pb n="265" />
        Literatur-Anhang.

‘261

Literatur-Anhang.
Vgl.  das  Vorwort  und  die  auf  S.  29—33  bezeichneten  Lehrbücher.
Nachträge  zu  §  1:  Higgins,  The  binding  force  of  international  law,  1910.
Qu  §2:  Cavaglieri,  La  consuetudine  giuridica  internationale,  1907;
Picciotto,  The  relation  of  international  law  to  the  law  of  England
and  the  United  States,  1915.
gu  §  7:  Cavaglieri,  I  diritti  fondamentali  degli  stell  nella  sooietä  internationale ­
  1906  (grundlegend).
Qu  §8:  Borchard,  The  diplomatic  protection  of  citizens  abroad,  1915;
Leballos  La  nationalite  an  point  de  vue  de  la  legislation  comparee,
5  Bde.,  1914-1920;  Gargas,  ZV.  V  (1911);  v.  Martitz,  Das  Recht
der  Staatsangehörigkeit  im  internationalen  Verkehr,  1885;  Cogordan,
La  nationalite  au  point  de  vue  des  rapports  intemationaux,  2.  Ausl.,
1890;  Sieber,  Das  Staatsbürgerrecht  im  internationalen  Verkehr,
1907.  „  „
Zu  §  10:  Schultheß,  Das  internationale  Wasserrecht,  1915;  Kaeckenbeck,
International  rivers,  1918.
Zu812:Carlino,  Genesiefondamentodelleimmunitädiplomatiche,  1915;
©atom,  A  guide  to  diplomatic  practice,  1917;  van  Praag,  Jurisdiction ­
  en  droit  international  public,  1915;  Zorn,  Deutsches  Gesandtschafts-
  und  Konsularrecht,  1920;  Hill,  History  of  diplomacy  in  the
international  development  of  Europe,  1905,  1914.  '
Zu  8  26:  Meurer,  Die  Grundlagen  des  Versailler  Friedens  und  der  Völkerbund, ­
  1920;  Zorn,  Der  Völkerbund,  1919;  Kraus,  Vom  Wesen  des
Völkerbundes,  1920;  v.  Thadden,  Völkerrecht  und  Völkerbund,  1920;
Scelle,  Le  Tacte  des  Nations,  1919;  be  Lauter,  De  Volkenbond
een  mijl'paal  op  den  Weg  der  Rechtsontwikkeling.  1920;  Lawrence,
The  Society  of  Nations,  1919.
Zu  §  30ff.:  Strupp;  Das  völkerrechtliche  Delikt,  1920.
Zu  §  37;  Sehr  wichtig:  Garner,  International  law  and  the  world  war,
2  vols,  1920.  .  .
Zu  §  46:  Scholz,  Privateigentum  im  besetzten  und  unbesetzten  Ferndesland,
  1919.
Zu  §49:  Fran-ois:  Duikboot  en  volkenrecht,  1917.
Zu  §  51'  Ottolenghi,  II  rapporto  di  neutralitä,  1907;  Wijnveldt,
Neutraliteitsreeht  te  land,  1917;  Berzijl,  Het  prijsrecht  tegenovet
neutralen,  1917.
        <pb n="266" />
        Oie  gegenwärtigen  Existenzfragen
aller  europäischen  Staaten,  vor  allem  Deutschlands,  als
Folgen  der  Vorbereitung  und  Durchführung  des  Weltkrieges ­
  und  der  auf  ihn  folgenden  Friedensverträge
werden  zum  ersten  Mal  vom  geschichtlich-geographischen
Standpunkte  aus  dargestellt  in
Das  neue  Europa
und  seine  historisch-geographischen  Grundlagen
mit  13  Kartenskizzen  und  1  farbigen  Karte
von
Univ.-Prof.  Dr.  W.  Vogel,  Berlin
Bücherei  der  Kultur  und  Geschichte,  Bde.  16  u.  17
2  Lände  in  Halbleinen  gebunden  je  Mk.  33.-Oas
  Luch  sucht  Ursachen  und  Sinn  der  gewaltigen  Umbildung  des
europäischen  Staatsorganismus  zu  erfassen.  Oer  erste  Teil  schildert
den  Entwicklungsgang  der  für  die  Zukunft  Europas  entscheidenden
Länder  England,  Deutschland  und  Rußland,  und  umschreibt
von  diesem  Mittelpunkt  aus  die  heutige  Lage  der  europäischen  Staatengesellschast.
  Oer  zweite  Teil  untersucht  die  einzelnen  geopolitischen  und
nationalen  Fragen  Europas  und  gibt  eine  Eharakteristik  der  neu  entstandenen ­
  Staaten.  Eine  Anzahl  Skizzen  erläutern  die  Probleme,  eine
Karte  veranschaulicht  das  staatliche  Aussehen  Europas  im  Jahre  1921.
Diese  erste  zusammenfassende  wissenschaftlich  begründete ­
  Landes-  und  Geschichtskunde  der  Gegenwart,  in
allgemeinverständlicher,  fesselnder  Form  dargestellt,
ist  zur  Orientierung  über  die  heutige  europäische
Gesamtlage  unentbehrlich!

Kurt  Schroeder  Verlag,  Bonn  und  Leipzig
        <pb n="267" />
        i  &amp;gt;&amp;gt;&amp;gt;».-.
*  •
:  :

Der  Staatsbürger.
Herausgegeben  von  Rechtsanwalt  Kamps,  Boa«.
*  *
Bisher  erschienen:  i
Band  i:  Giese,  Prof.  Dr.  F.,  Grundriß  des  neuen  i
ReichssiaatsrechLs,  M.  16.—,
Band  2/3:  Strupp,  Dr.  K.,  Grundzüge  des  posi-  I
Liven  Völkerrechts,  M.  22.—.
*  *
Es  folgen  im  Jahre  1922:
Landesstaatsrecht.
Deutsches  Finanzwesen.
Deutsches  Gerichtswesen.
Deutsches  Polizeiwesen.
Kirche  und  Schule.
Wirtschaftspflege.
Sozialrecht.
Kommunalrecht.
Beamtenrecht.

Preis  eines  Bändchens  etwa  M.  16.—,
eines  Doppelbändchens  etwa  M.  22.—.
        <pb n="268" />
        *  *

Im  gleichen  Verlage  erschien:
Um  den
Vertrag  von  Versailles
und  den  Völkerbund
Betrachtungen  und  Ausblicke
von  Charles  Sarolea
Preis  Mk.  750,  Umfang  8  Bogen

Eine  Stimme  aus
England  gegen  den
Friedensverttag
        <pb n="269" />
        .  :äc;

ffWM

r r  ,r !ms&amp;amp;&amp;gt;

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C-riv-'

-V'  --■V.t:-



 s _-  &amp;gt;:
        <pb n="270" />
        —■  -. : -

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richtig
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zuneh
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die  S
unger
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pas  dt
dirittc
Steti
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lens  moment.  —  Der  sog.  gerechte  Krieg.

163

PHii?

)e  Flotte  zerstört  hat,  ohne  daß  aber  deshalb  von
igszustand  als  vorliegend  angenommen  worden
il  hat  sich  das  französische  Außenministerium  mit
n  eine  solche  Annahme  seitens  Englands  gewandt,
gelegten  Begründung,  daß  Frankreich  wegen  der
-.in  den  Krieg  knüpften,  einen  Krieg  mit  China  gar
:ehrt  hat  auch  China  seinen  Gesandten  in  Paris
dern,  als  dieser  über  Weihnachten  nach  England
&amp;gt;  sich  nicht  um  Abbruch  der  diplomatischen  Bezie-&amp;gt;ern
  daß  er  diese  Reise  nur  zwecks  Verbringung
land  unternehme.  Die  Tatsache,  daß  es  dann  doch
mb  China  zum  Kriege  gekommen  ist,  ändert  nichts
-ule  längere  Zeit  hindurch  trotz  Vornahme  feindvas
  Vorliegen  eines  Kriegszustandes  abgelehnt
I  lagen  die  Verhältnisse  während  des  Boxer-Feld-;in
  dem  von  1884  analoges  Verhalten  von  beiden
&amp;gt;orden.
auch  als  solcher  gewollt  sein,  so  genügt  es  doch,
Seite  als  Krieg  gewollt  ist.  Deshalb  ist  es  durchaus
'ckarester  Friede  (1913)  von  einem  Kriege  zwischen
änien  sprach,  obwohl  jenes,  als  die  rumänischen
r  überschritten  und  vorrückten,  mit  Gewehr  bei
dsmerkmale  als  dem  Kriegsbegriff  wesentlich  anab.
  Das  gilt  namentlich  von  der  häufigen^  Bekrieg ­
  gerecht  sein  müsse,  um  vor  dem  Völker-:
  Inden  zu  können.  Theoretisch  ist  der  Satz  unhalt-)ie
  Staatenpraxis  daraufhin  durch  —  und  diese,
:  g,  schafft  ja  Völkerrecht  —  so  ist  festzustellen,  daß
iemals  einen  Unterschied  zwischen  gerechten  und
gemacht  haben,  in  dem  Sinne,  daß  sie  einen  unvölkerrechtswidrig
  angesehen  hätten.  Ist  in  der
Lauter  II,  223:  „Le  droit  dans  la  guerre  ne  depend
®.“  —  Vgl.  auch  Anzilotti,  Corsa  III,  185:  il
non  pud  .  .  .  determinare  i  casi  in  cui  6  lecito  agli
-  lerra,  puö  invece  disciplinare  il  modo  in  cui  devono
parole,  non  pud  dire  nd  dice  quando  gli  Stati
i  la  guerra  ma  pud  dire  e  dice  come  devono  farla.“

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