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            <surname>Strupp</surname>
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        I 
Der Staatsbürger 
Sammlung zur Einführung in das öffentliche Recht 
herausgegeben von Rechtsanwalt H. Kamps, Bonn 
2./3. 
Grundzüge 
des 
positiven Völkerrechts 
Von 
Dr. Karl Strupp 
Ludwig Röhrscheid, Verlag, Bonn 
1921
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        Vorwort. 
Die Not unseres Volles drückte uns die Feder in die Hand. 
Es scheint manchmal, als ob dem deutschen Volle der Sinn für 
sachliche Erörterungen über die Fragen des öffentlichen Lebens 
abhanden gekommen sei. Das Schlagwort regiert und findet im 
wirtschaftlichen und seelischen Druck, der auf uns allen lagert, den 
besten Nährboden. Da tut ein sachlich auiklärendes Wort bitter 
not. Hoffentlich erreicht es viele Volksgenossen. 
Wir stehen in einer völligen Umwälzung unserer öffentlichen 
Einnchtungen. Bisheriges Wissen und früheres Schrifttum sind 
veraltet. ■ Neues muß an die Stelle treten. Die demokratische 
Staatsform macht solches doppelt notwendig. Größeren Rechten 
folgen größere Pflichten. Eine der wichtigsten staatsbürgerlichen 
Pflichten besteht für jeden, der seinen Stimmzettel handhabt, 
dann, sich über Bedeutung und Wirkung seines staatsbürgerlichen 
Handelns Klarheit zu verschaffen. Dazu gehört aber in erster 
Linie die Kenntnis der Gmndlagen unseres öffentlichen Lebens. 
Mehr als je ist die alte Klage berechtigt, daß wir Deutschen 
ein unpolitisches Voll sind. Die neue Staatsform gründet die 
Staatsleitung auf breiteste Volkswünsche und geschulte Vollseinsicht. 
Deutschlands Zukunft dient daher jeder, der Kenntnisse und Sinn 
für innere und äußere Politll vermittelt oder erwirbt. Wenn 
der Blick für wirtschaftliche und politische Notwendigkeiten und 
Möglichkeiten mehr als bisher ins Voll getragen wird, so wachsen 
die geringen Mittel, die uns noch verblieben sind für Deutschlands 
neuen Aufstieg. 
Der Herausgeber.
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        Jr-swri 
Grundzüge 
des 
positiven Völkerrechts 
Von 
Dr. Karl Strupp 
Ludwig Röhrscheid, Verlag, Bonn 
1921
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        iq u TWi 
Alle Rechte, auch das der Übersetzung 
in fremde Sprachen, vorbehalten 
Copyright 1921 by Ludwig Röhrscheid Verlag Bonn 
F rUU S 
Kirn! 
v e 
' ' H. //. ^ 
Ohlemothsche Buchdruckerei 
Georg Richters 
Erfurt
        <pb n="11" />
        Sr. Exzellenz Herrn Wirklichen Geh. Rat 
Professor Dr. med. Wilhelm Erb 
in Heidelberg, meinem väterlichen Freunde, 
in herzlichster Verehrung und Dankbarkeit
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        Inhaltsverzeichnis. 
1. Buch. 
Wesen und Werden des Völkerrechts 
Erster Abschnitt. 
Grundbegriffe, Völkerrechtsgefchichte, Völkerrechtslite 
raturgeschichte 
§ 1. Der Völkerrechtsbegriff. Die Notwendigkeit eines Völker 
rechts. Seine Rechtsnatur. Einwände. Die Schwierig 
keit der Normenermittlung. Der Begriff Völkerrechts 
gemeinschaft 
§ 2. Die Völkerrechtsquellen, Völkerrecht und Landesrecht ... 
§ 3. Geschichte des Völkerrechts 
§ 4. Völkerrechts-Literaturgeschichte 
2. Buch. 
Das Völkerrecht im Frieden 
Zweiter Abschnitt. 
Die Subjekte des Völkerrechts 
§ 5. Die völkerrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit. Die 
Staatenverbindungen. Neutralisierte Staaten 
§ 6. Entstehung und Untergang von Völkerrechtssubjekten; die 
Anerkennung im Völkerrecht. Die sogenannte Staaten 
sukzession 
Dritter Abschnitt. 
Die Momente des Staates in ihrer völkerrechtlichen Be- 
deutung 
§ 7. Die Staatsgewalt 
§ 8. Das Staatsvolk 
§ 9. Exkurs: Das Fremdenrecht einschließlich des Auslieferungs 
rechts 
§ 10. Das Staatsgebiet 
§ 11. Exkurs: Die hohe See 
Seite 
1—35 
1—35 
1—7 
7—12 
12—29 
29—35 
35—161 
35—57 
35—49 
49—57 
57—79 
57—62 
62—65 
65—68 
69—76 
76—79
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        m '»■Mipi 
Ä 
VI Inhaltsverzeichnis. 
_ 
Die nationalen und internationalen Organe des völker 
rechtlichen Verkehrs 
A. Die nationalen Organe 
§ 12. Übersicht 
§ 13. Das Staatshaupt - 
§ 14. Das Gesandtschastsrecht 
§ 15. Die Konsuln 
§ 16. Unständige Staatenvertreter 
B. Die internationalen Organe im völkerrechtlichen Verkehr . 
§ 17 
§ 18. Verwaltungsgemeinschasten, internationale Unionen .... 
Fünfter Abschnitt. 
Die Formen des völkerrechtlichen Verkehrs, insbesondere 
der völkerrechtliche Vertrag 
§ 19. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse im allgemeinen .. 
§ 20. Der völkerrechtliche Vertrag im weiteren Sinne 
§ 21. Die Sicherung der völkerrechtlichen Verträge 
Sechster Abschnitt. 
Die wichtigsten völkerrechtlichen Erscheinungsformen des 
Staatenlebens 
§ 22. Allgemeines 
§ 23. Der internationale Verkehr 
§ 24. Handel und Industrie 
§ 25. Münz-, Maß- und Gewichtswesen 
§ 26. Privatrecht und Zivilprozeß 
§ 27. Die Konventionen zum Schutze des menschlichen Lebens 
§ 28. Schutz von Tieren und Pflanzen 
§ 29. Der Schutz ideeller Interessen 
Siebenter Abschnitt. 
Das völkerrechtliche Delikt und der Ausschluß der Rechts- 
Widrigkeit im Völkerrecht 
§ 30. Das völkerrechtliche Delikt 
§ 31. Der Ausschluß der Rechtswidrigkeit im Völkerrecht 
Achter Abschnitt. 
Das völkerrechtliche Kriegsvorbeugungsrecht 
| 32. Gute Dienste und Vermittlung 
§ 33. Internationale Untersuchungskommissionen 
§ 34. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit 
§ 35. Der internationale Völkerbundsgerichtshos 
§ 36. Der Völkerbund 
Seite 
80—94 
80—89 
80 
80—82 
82—85 
85—88 
88— 89 
89— 94 
89—92 
92—94 
94—102 
94—97 
97—100 
101—102 
102—122 
102— 103 
103— 111 
111—112 
112— 113 
113— 115 
115—117 
118 
118—122 
122—135 
122—129 
129—135 
136—161 
136— 137 
137— 138 
139—152 
152—155 
155—161
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        Inhaltsverzeichnis. 
VII 
S. Buch. 
Völkerrecht und Krieg 
Seite 
161—238 
Neunter Abschnitt. 
Die gemeinsamen Grundlagen (der allgemeine Teil) des 
Kriegsrechts 
§ 37. Krieg und Kriegsrecht 
§ 38. Der Kriegsausbruch und seine Wirkungen 
§ 39. Die Kriegsbeendigung 
§ 40. Der Kriegsschauplatz 
161—180 
161—167 
167—175 
175—178 
178—180 
Zehnter Abschnitt. 
Die einzelnen Kriegsrechtsarten. 1. Der Landkrieg .... 
§ 41. Übersicht 
§ 42. Kriegsstand und Kriegsparteien 
§ 43. Das Recht der Kriegsgesanyenen und Verwundeten .. 
§ 44. Die Feindseligkeiten 
§ 45. Spione und Parlamentäre 
§ 46. Die Occupatio bellica 
180—201 
180—181 
181—184 
184—192 
192—195 . 
195— 196 
196— 201 
Elster Abschnitt. 
II. Das Seekriegsrecht 
§ 47. Geschichte des Seekriegsrechts 
§ 48. Kriegsschauplatz und Kriegsstand .... 
§ 49. Die Feindseligkeiten 
§ 50. Das Seebeuterecht 
201—221 
201—206 
206— 207 
207— 208 
218—221 
Zwölfter Abschnitt. 
Das Neutralitätsrecht 
§ 51. Übersicht 
§ 52. Die Landneutralität 
§ 53. Die Seeneutralität 
§ 64. Das Kontrebanderecht 
§ 65. Neutralitätswidrige Unterstützung 
5 56. Das Anhaltungs- und Durchsuchungsrecht 
§ 57. Das formelle Prisenrecht 
221— 239 
221—222 
222— 225 
225—230 
230—235 
235— 236 
236— 238 
238
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        Vorwort. 
Einer Anregung des Herrn Professors Dr. Giese folgend, habe ich 
mich entschlossen, meine Vorlesungen über Völkerrecht, die ich im 
W. S. 1920/21 an der Universität Frankfurt a. 9Ji. gehalten habe, in 
leicht veränderter Form einem weiteren Leserkreise vorzulegen. Das 
Buch wendet sich im Sinne des Vorwortes des Herausgebers an 
breiteste Volkskreise, will aber auch, wie seine Entstehung zeigt, der 
juristischen akademischen Jugend ein Führer sein. 
Es enthält in gedrängter Form — etwas ausführlicher nur beim 
Kriegsvorbeugungsrecht — das positive, in Geltung stehende, also 
das gegenwärtige Völkerrecht. Die Erörterung von Streitfragen 
und die Beibringung von Literatur habe ich, wenn auch schweren 
Herzens, dem Zwecke der Sammlung gemäß und, um den Umfang des 
Buches nicht noch mehr anwachsen zu lassen, unterdrückt. Doch habe 
ich stets unter Betonung und knapper Begründung meiner eigenen Auf 
fassung auf wichtige Streitfragen hingewiesen und in einem Anhang 
wenigstens die Literatur aufgeführt, die in den meisten Lehrbüchern 
noch nicht verzeichnet ist. Einige Wiederholungen, die sich in dem 
Buche finden, sind gewollt. Sie sollen besonders wichtige Fragen 
dem Leser einhämmern. Für Anregungen und Berichtigungen für 
spätere Auflagen wäre ich dankbar. 
Frankfurt a. M., Juni 21. Strupp. 
Gärtnerweg 62.
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        1. Buch. 
Wesen und Werden des Völkerrechts. 
Erster Abschnitt. 
Grundbegriffe, Völkerrechtsgeschichte, 
Völkerrechts literaturgeschichte. 
§ 1. Der Bölkcrrechtsbegriff. 
Tie Notwendigkeit eines Völkerrechts. Seine Rcchtsnatur. Ein 
wände. Tie Schwierigkeit der Normenermittlung. Ter Begriff 
Völkcrrcchtsgemeinschaft. 
Völkerrecht ist der Inbegriff der Rechtsregeln, welche 
Rechte und Pflichten der zur Völkerrechtsgemeinschaft ge 
hörenden Staaten und anderer Völkerrechtssubjekte zum 
Gegenstand haben. 
I. Daß im Zeitalter des Welthandels ein Völkerrecht überhaupt 
notwendig ist, das heißt, daß die Staaten der Normen nicht ent 
behren können, die ihre Beziehungen zueinander zum Gegenstände 
haben, sollte selbstverständlich sein. Denn es gibt keine Frage des staat 
lichen Lebens, die in irgendeiner Hinsicht über die Grenzen des Staats 
gebiets hinaus wirkt, die nicht nach staatsvertraglicher Regelung ver 
langt. Mag es sich darum handeln, daß der Angehörige eines Staates 
einen Brief nach dem Auslande schreibt, selbst per Bahn oder Auto 
mobil oder im Luftfahrzeug dorthin reist, Handelsbeziehungen dort 
anknüpft, oder mag es sich um die Ausübung ärztlicher Praxis oder 
Funktionen einer Hebamme in Grenzorten jenseits der Grenze, um 
die Auszahlung von Versicherungsbeträgen an ausländische Arbeiter 
oder um die Vornahme wissenschaftlicher Ausgrabungen auf fremdem 
Strupp, Völkerrecht. 1
        <pb n="18" />
        2 
Der Völkerrechtsbegriff. 
Gebiet, um die Bewilligung des Armenrechts an eine ausländische 
Partei, die Auslieferung eines Verbrechers, um nur ein paar Bei 
spiele willkürlich herauszugreifen, handeln, stets wird hier der Ab 
schluß eines Zwei- oder Mehrparteienvertrages zwischen Staaten Vor 
aussetzung sein. 
Diese Tatsache pflegt von der Mehrzahl der nichtwissenschaftlichen 
Gegner des Völkerrechts übersehen zu werden, deren Zahl nach dem 
angeblichen „Zusammenbruch des Völkerrechts im Weltkrieg" nur 
noch zugenommen hat. Selbst wenn es, wie häufig behauptet wird, 
zuträfe, daß das Kriegsrecht unter den Stürmen des vierjährigen Welt 
erdbebens hinweggefegt worden sei, würde deshalb doch das Völker 
recht, das normalerweise den Friedensverkehr der Staaten im Auge 
hat und nur notgedrungen jenen anormalen Zustand, der sich Krieg 
nennt, regelt, noch Existenzberechtigung besitzen, ja bei dem fort 
bestehenden Nebeneinander koordinierter Staaten unentbehrlich sein. 
Im übrigen ist es aber gar nicht einmal richtig, daß auch nur das 
Kriegsvölkerrecht im Weltkriege zusammengebrochen sei. Die meisten 
der angeblichen Völkerrechts Verletzungen, die intra et extra muros 
behauptet wurden, sind niemals vorgekommen, sei es mangels Tat 
bestandes, sei es mangels Rechtsnorm. Mangels Tatbestandes um 
dessentwillen nicht, weil häufig Vorfälle, die als Rechtsverletzungen 
angesehen worden sind, niemals begangen wurden (fama crescit 
eundo!), sich überhaupt unter keinen Rechtssatz subsumieren lassen; 
mangels Rechtsnorm, weil ein behaupteter Rechtssatz aus juristisch 
technischen Gründen noch nicht oder nicht mehr oder gerade für 
diese Kriegsparteien nicht in Geltung stand. (Vgl. dazu unten 
b 2 und § 37.) 
a) Davon ausgehend, daß Recht eine Zwangsordnung von Lebens 
verhältnissen sei, wendet sich eine Lehre mit der Begründung gegen 
die Rechtsnatur des Völkerrechts, daß dem Völkerrecht der Zwang 
ermangele und infolgedessen kein Recht vorliege. Von anderen wiede 
rum wird auf den Mangel eines Gesetzgebers und einer Rechtsprechung 
hingewiesen. 
Was zunächst den letzteren Vorwurf anlangt, so ist es gewiß richtig, 
daß ein „Gesetzgeber" von der Art, wie er im Landesrecht entgegentritt, 
im Völkerrecht fehlt. Er muß auch fehlen. Sonst würde von einem 
Nebeneinander selbständiger Staaten, das dem Völkerrecht eigen 
tümlich ist, nicht mehr gesprochen werden können, sondern es würde 
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        Natur des Völkerrechts. 
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ein Staat von dem Typ des Bundesstaates, in dem im Verhältnis des 
Bundesstaates zu dem Gliedstaate innerstaatliches Recht, Staatsrecht, 
gelten würde, als vorliegend zu gelten haben. Gleichwohl aber ist 
dem Völkerrecht ein Rechtsetzungsorgan nicht fremd, nur ist 
hier das Eigentümliche festzustellen, daß die jeweiligen Recht 
setzungsorgane, nämlich die Staaten, die bestimmte Normen als 
für sich verbindlich ins Leben rufen wollen, zugleich die Adressaten 
dieser Normen sind. Während im innerstaatlichen Recht Rechts 
setzungsorgane und Normenadressaten auseinandersallen, decken sie 
sich im Völkerrecht. Und wie tagtäglich von wenigen, z. B. nur von 
zwei Staaten, für sie als Vertragsparteien gültiges Recht gesetzt wird, 
so sind aus großen Staatenkonserenzen, z. B. 1899 und 1907 aus den 
Haager Friedenskonferenzen, in größtem Umfange Rechtsnormen mit 
umfassendem personellem Kreis geschaffen worden. Fehlt also im 
Völkerrecht kein „Gesetzgeber", mag dieser auch besonderer Art sein, 
so ist auch eine Rechtsprechung, wobei man noch nicht notwendig 
an den wieder eingegangenen zentral-amerikanischen Gerichtshof 
1907—1917 oder an den neuen, am 13. Dezember 1920 geschaffenen 
des Völkerbundes zu denken braucht, dem Völkerrecht nicht unbekannt: 
Man hat nur die Worte internationale Schiedsgerichtsbarkeit aus 
zusprechen, um zu zeigen, daß, wenn auch die ordentliche Gerichts 
barkeit, so, wie wir sie vom Landesrecht her gewohnt sind (von gemein 
samen Gerichten von Staaten in Bundesstaaten aus Grund von Staats 
verträgen abgesehen), im Völkerrechte noch in der Entwicklung be 
griffen ist, doch dem Völkerrecht derBegriss derRechtsprechung 
keineswegs fremd ist. Zudem lehrt die Geschichte aller Kultur 
völker, daß das Recht stets schon vor dem Gericht dagewesen ist, 
und daß die Volksgenossen auch schon zu einer Zeit Normen als Rechts 
normen anerkannt haben, als ihnen zu ihrer Durchsetzung nur die rohe 
Gewalt, die Selbsthilfe, das Fehderecht, zur Verfügung standen. Und 
was nun endlich den Hauptvorwurf gegen das Völkerrecht anlangt, daß 
ihm derZwang mangle, so zeigt zunächst auch hier die Geschichte, daß 
der staatliche Zwang erst zu einer Zeit in das staatliche Leben getreten 
ist, in der längst Recht bestand. Zum anderen aber ist der Zwang durch 
Vollstreckungsorgane, so wie ihn jetzt der Völkerbund erhalten soll, 
im Völkerrecht einmal in der scharfen Form des Krieges und außer 
dem, unter der Herrschaft des Völkerbundes, des wirtschaftlichen 
Gesamtboykotts, vorhanden, zum anderen aber gibt es neben diesem
        <pb n="20" />
        4 - Völkergewohnheitsrecht. 
materiellen noch einen ideellen Zwang, der sich vor allem darin 
äußert daß ein Staat, der seine völkerrechtlichen Verpflichtungen 
nicht hält, in eine äußerst bedenkliche Lage versetzt würde, weil die 
Staaten sich weigern würden, mit einem solchen unzuverlässigen 
Vertragsgenossen bestehende Rechtsbeziehungen fortzusetzen oder neue 
anzuknüpfen. Reichen die vorher besprochenen Einwände also mcht 
aus um die Rechtsnatur des Völkerrechts zu widerlegen, so ist es 
anderseits von größter Bedeutung, daß die Staaten selbst allzeit und bei 
seder Gelegenheit seine rechtlich verpflichtende Krast anerkannt haben. 
b) Wenn eine andere Gruppe von Völkerrechtsleugnern den Ton 
darauf legt, daß der Staat sich zwar selbst binden könne, daß aber, rote 
bei Staat sich selbst binde, eben weil ihm bei dieser Bmdung nur sein 
eigener Wille entgegentrete, sich auch wieder lösen könne, so übersehen 
die Anhänger dieser Meinung (es handelt sich namentlich um Philipp 
Zorn und seine Schule), daß, wie besonders Triepel und ihm folgend 
namentlich der Italiener Anzilotti, dem sich die italienische Fach 
wissenschaft (besonders Cavaglieri, Diena, Donati) angeschlossen 
hat überzeugend dargetan, dem Staate zwar bei dem Entschlüsse, 
einen Staatsvertrag abzuschließen, sein eigener Wille entgegentritt 
dieser aber mit entsprechenden Erklärungen eines anderen Staates 
zusammenfließt, so daß dem Staate, sobald die Willenserklärungen 
mehrerer Staaten vorliegen, nunmehr eine zur Einheit verschmolzene 
Willensmehrheit gegenübersteht, von der er sich einseitig nicht frei 
machen kann. Es liegt vollständig auf dieser Linie, wenn die Groß 
mächte, nachdem Rußland sich 1870 einseitig von der 1856 aus betn 
Pariser Kongreß angenommenen Neutralisierung des Schwarzen 
Meeres losgesagt hatte, am 13. Januar 1871 in einem feierlichen 
Protokoll ausdrücklich erklärt haben, daß keine Macht sich einseitig 
ohne Zustimmung seiner Vertragsgenossen nach vorhergegangener Ver 
ständigung von einem Vertrag lösen oder diesen ändern könne. 
Ist Völkerrecht Recht, so ist es doch wohl auf keinem Rechtsgebiete 
so schwierig, zu ermitteln, ob ein Satz, der als Recht behauptet wird, 
auch wirklich Recht ist, wie auf dem Gebiete des Völkerrechts, ^as 
hängt zunächst damit zusammen, daß der größte Teil des -Boll er« 
rechts auch heute noch aus Gewohnheitsrecht beruht, das heißt, 
daß hier Recht durch gleichmäßige, wiederholte, von der Über 
zeugung Recht und zwar Völkerrecht anzuwenden getra 
genen Übung (opinio juris gentium) geschaffen wird.
        <pb n="21" />
        Die Gültigkeitsfeststellung. 5 
Es ist nun im Einzelfalle um dessentwillen oft so schwer, festzustellen, 
ob Völkerrecht vorliegt, weil keinem Staate gegen seinen Willen Recht 
aufgezwungen werden kann. Der Nachweis, daß ein bestimmter 
Staat einen Satz als Rechts- und zwar als Völkerrechtssatz an 
erkannt hat, wird nur dann leicht zu führen sein, wenn ein Staat 
einem anderen Staate gegenüber sich auf diesen Satz als Völkerrechts 
satz berufen hat oder ihn als solchen gegen sich hat gelten lassen. 
Aber selbst beim aufgezeichneten Recht ist die Feststellung nicht so 
leicht, als es auf den ersten Augenblick erscheint. Denn wenn auch aus 
der Aufzählung der Vertragsparteien zu Beginn jedes Vertrages 
entnommen werden kann, wer die Vertragsparteien sein sollen, so 
ist mit dieser Aufzählung nicht gesagt, daß sie auch wirklich Vertrags 
parteien geworden, das heißt rechtlich gebunden sind. Für jeden 
Staatsvertrag muß geprüft werden, ob er schon, ob er noch gilt. 
Ob er schon gilt: Ein Vertrag ist noch nicht perfekt mit der Unter 
zeichnung, sondern erst mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden, 
bzw. nach Aufnahme eines Protokolles über die erfolgte Hinterlegung 
nach Maßgabe des Staatsvertrages. Das hängt damit zusammen, 
daß bei den meisten Verträgen heute parlamentarische Zustimmung 
erforderlich ist, und daß, wenn auch ein Staatsvertrag dem Willen der 
Regierung konform ist, so wie er durch Unterzeichnung durch die 
Bevollmächtigten Ausdruck gefunden hat, so doch damit noch nicht 
gesagt ist, daß er auch dem Willen des Parlamentes entspricht. Ein 
lehrreiches Beispiel bietet der Versailler Friedensvertrag vom 28. Juni 
1919. Dieser hat zwar an diesem Tage die Unterzeichnung der Bevoll 
mächtigten gefunden, ohne aber damit schon völkerrechtliche Gültigkeit 
erlangt zu haben. Diese ist vielmehr zunächst im Verhältnis der Mächte, 
die am 10. Januar 1920 ihre Ratifikationsurkunden unter Errichtung 
eines Protokolles in Paris hinterlegt haben, an diesem Tage in Kraft 
getreten (Art. 440 des Friedensvertrages), während eine Ratifikation 
der Vereinigten Staaten von Amerika, das heißt das Versprechen des 
Staatsoberhauptes als des völkerrechtlichen Vertreters des Staates, 
den Vertrag halten zu wollen, trotz eines dahingehenden Willens des 
amerikanischen Präsidenten Wilson, mangels der Zustimmung einer 
Zweidrittelmehrheit des amerikanischen Senates, wie sie das ameri 
kanische Staatsrecht verlangt, noch nicht möglich gewesen ist. 
c) Unrichtig und irreführend, aber weil er sich eingebürgert hat, 
beizubehalten, ist der Name Völkerrecht. Juristisch genau wäre
        <pb n="22" />
        Völkerrechtsgemeinschast. 
Staatenrecht da das Volk als einer der Tatbestandsmerkmale des 
Staates allein nichts juristisch Ersaßbares ist. Der heute gebräuchliche 
Name ist die Übersetzung des lateinischen jus gentium, das freilich 
etwas ganz anderes, nämlich das zwischen Römern und Fremden rm 
römischen Reiche geltende Recht, bedeutet hatte. 1650 hat der Eng 
länder üouch die bessere Bezeichnung jus inter gentes vorgeschlagen; 
seitdem finden wir wenigstens in der ausländischen Literatur die 
Übersetzung von jus gentium (Droit des gens, Law of Nations) und 
International Law, Droit International Public, Diritto Internazio- 
nale nebeneinander. Bedenklich war es, daß der Franzose Foelix 
einem Droit international public ein Droit international prive gegen 
übergestellt, und daß diese Zweiteilung in der Wissenschaft großen Am 
klang gefunden hat. Es gibt nur ein internationales Recht, namlich 
das Völkerrecht, während das sogenannte internationale Privat- 
oder Strafrecht landesrechtliche Normen zum Gegenstand 
hat die zum Teil unter Verweisung auf fremdes Landes 
recht, darauf Rücksicht nehmen, daß bestimmte Rechtsver 
hältnisse ganz oder zum Teil im Auslande gelagert sind, --abei 
ist freilich ein wichtiger Teil des internationalen Privatrechts zwischen 
staatlich geregelt (s. unten § 23), daher, soweit dies der Fall ist, formell 
Völkerrecht, materiell internationales Privatrecht. 
II Die Völkerrechtsgemeinschaft im Sinne der ^ejmitton 
bedeutet eine Vielheit von Staaten, die durch gemeinsame Interessen 
(schon Sullh, der Minister Heirichs IV. von Frankreich, sprach von einer 
Interdependance reciproque des Etats) verbunden sind, und die si 1 
deshalb gegenseitig als Völkerrechtssubjekte anerkennen. Dabei ist Ge 
meinsamkeit der Kultur und der Zivilisation keineswegs erforderlich 
wie denn z. B. das Statut für den neuen Völkerbundsgerichtshof, 
an dem Staaten aus allen Weltteilen beteiligt sind, eine Verschieden 
heit der Zivilisation unter den Völkerbundsstaaten ausdrücklich durch 
das Verlangen sanktioniert, daß von den Wahlkörperschaften Richter 
gewählt werden sollen, die verschiedene zivilisatorische Anschauungen 
Die weiter vielfach aufgestellte Behauptung, daß nur zivilisierte 
Staaten des Völkerrechts teilhaftig seien, muß zurückgewiesen werden. 
Jeder Staat, das heißt jedes — nach moderner Rechtsaufsassting- 
organisierte, seßhafte Volk, muß heute als Träger von völkerrechtlichen 
Rechten und Pflichten angesehen werden, wenn und sofern er nur von
        <pb n="23" />
        7 
Die Völkerrechtsquellen. 
einem Staat oder mehreren als Völkerrechtssubjekt anerkannt worden 
und ihm damit zu erkennen gegeben ist, daß man ihn einer solchen 
Qualifizierung mit allen sich daraus ergebenden Folgerungen für 
würdig hält. (Weiteres in der Lehre von der Anerkennung.) 
Heute wird man auch solche Staaten zur Völkerrechtsgemeinschaft 
zu rechnen haben, hinsichtlich deren man früher (wie bei China, Siam 
und Persien) zweifelhaft war, eine Auffassung, die ihre Bestätigung 
in der Aufzählung dieser Staaten im Versailler Friedensvertrag und 
anderen Staatsurkunden aus der neuesten Zeit findet. Zur Völker 
rechtsgemeinschaft wird man auch Abessinien und, nach seiner Auf 
nahme in den Völkerbund (Dezember 1920), trotz mancher Unklar 
heiten, Albanien, nicht minder aus gleichem Grunde den Mitgründer 
staat des Völkerbundes Hedschas zu rechnen haben. 
III. Über andere Völkerrechtssubjekte als Staaten siehe unten 
§5. 
§ 2. Tic Völkerrechtsquellen, Völkerrecht und Landesrecht. 
I. Völkerrecht ist ein Recht zwischen, nicht über Völkerrechts 
subjekten. Damit ist die naturrechtliche Lehre abgelehnt, die, sehr zum 
Schaden einer Ermittlung des wirklich positiv geltenden Völkerrechts, 
in Theorie und Praxis so lange ihre Orgien gefeiert hat. Rechts 
quellen nun sind einzig Gewohnheitsrecht und Vereinbarung. 
Innerstaatliche Gesetze, Rechtssprüche nationaler wie internationaler 
Gerichte, wissenschaftliche Autorenmeinungen besitzen zwar als Er 
kenntnismittel geltenden zwischenstaatlichen Rechtes erhebliche Be 
deutung, Recht selbst sind sie nie. Dementsprechend bestimmt Art. 40 
des Statutes für den Völkerbundsgerichtshof als anzuwendendes 
Recht: 1. völkerrechtliche Vereinbarungen, 2. die internationale Ge 
wohnheit als Beweis einer allgemein als Recht anerkannten Praxis 
(comme preuve d'une pratique generale acceptee comme etant le 
droit), 3. die allgemeinen, von den zivilisierten Nationen anerkannten 
Rechtsprinzipien (?!), 4. richterliche Entscheidungen und die Lehre 
der berufensten Schriftsteller als Hilfsmittel zur Bestimmung der 
Rechtsregeln. 
II. Vom innerstaatlichen Recht her sind wir gewohnt, den größten 
Teil des gesamten Rcchtsstoffes in Gesetzesform ausgezeichnet zu 
finden, so daß für das Gewohnheitsrecht nur verhältnismäßig wenig 
Raum bleibt. Doch beruht namentlich das Verfassungsrecht vielfach
        <pb n="24" />
        8 
Vertrag und Vereinbarung. 
auf Gewohnheit, wie denn Ungarn bis zur Revolution und England 
bis auf den heutigen Tag keine geschriebenen Verfassungen gekannt 
haben. Im Völkerrecht macht auch noch heute, nach den Haager 
Konferenzen, Gewohnheitsrecht den größten Teil des positiven Völker 
rechts aus. Nur ein geringer Bruchteil hat in Vertragsform schrift 
lichen Niederschlag gefunden. In beiden Fällen, bei dem Gewohn 
heitsrecht, wie beim aufgezeichneten, liegt der Rechtssetzung eine still 
schweigende oder ausdrückliche Willenseinigung der Staaten zu Grunde, 
die man nach dem Vorgang von Binding in seiner Studie über die 
rechtliche Natur des norddeutschen Bundes (1892) und Heinrich Trie- 
pel (Völkerrecht und Landesrecht, 1899), dem sich die italienische 
Fachwissenschaft, voran Anzilotti, Diena,Cavaglieri angeschlossen 
haben, als Vereinbarung zu bezeichnen pflegt. Vom Vertrag unter 
scheidet sich diese dadurch, daß dieser ein Rechtsgeschäft ist, die Ver 
einbarung dagegen Rechtssätze enthält (Bergbohm). Während beim 
Vertrag sich Willenserklärungen kreuzen, also z. B. das Deutsche 
Reich verspricht, in der 50-Kilometerzone keine Truppen zu halten 
(vgl. Versailler Frieden, Art. 43), stehen bei der Vereinbarung parallele 
Willenserklärungen nebeneinander: Die Völkerbundstaaten verpflich 
ten sich z. B. auf die Satzung des Völkerbundspaktes mit dem 
dort gegebenen Inhalt: jeder Staat will neben dem anderen genau 
dasselbe. Auch das Gewohnheitsrecht ist Vereinbarung und unter 
scheidet sich nur durch die Art, wie es erkennbar wird von dem schrift 
lich fixierten Recht. Dabei handelt es sich hier wie dort nicht um 
äußeres Staatsrecht, sondern um Völkerrecht, das eine einseitige Ab 
änderung oder Zurücknahme durch einen der beteiligten Staaten aus 
schließt. Tie schon erwähnte Auffassung Zorns, Pohls und anderer, 
wonach das Völkerrecht zwar eine Selbstbindung und Selbstbeschrän 
kung des Staates enthalte, diese aber, weil einseitig abgegeben, ebenso 
einseitig wieder abgebeugt oder aufgehoben werden könne, übersieht, 
worauf schon Triepel und mit besonderer Schärfe Anzilotti hin 
gewiesen hat, daß der Staat zwar bei der Abgabe einer Willenser 
klärung gegenüber einem anderen Staate frei ist, daß ihm aber von 
dem Augenblicke an, wo er diese Erklärung abgegeben hat und diese 
völkerrechtlich verbindlich geworden ist, nicht mehr sein eigener Wille 
allein, sondern sein eigener Wille plus dem Willen seines bzw. seiner 
Vertragsgenossen zur Einheit verschmolzen entgegentritt. Demgemäß 
ist das völkerrechtliche Gewohnheitsrecht zu definieren als der 
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recht 
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Regu 
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mäßi, 
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recht
        <pb n="25" />
        Das Gewohnheitsrecht. 9 
Inbegriff der durch gleichmäßige und dauernde Übung ge 
schaffenen Normen, einer Übung, die von der Überzeugung. 
Recht und zwar Völkerrecht ldas beißt, für einen und mindestens 
für einen weiteren Staat geltendes Recht), anzuwenden, ge 
tragen ist. 
Daraus folgt: Es ist notwendig 
a) eine Übung, die 
b) regelmäßig, aber nicht immer, über einen längeren Zeitraum 
hin stattfinden muß (von der „Gebräuche tiefgetretenen Spur" spricht 
Schiller). 
c) Diese Übung muß auf der Überzeugung beruhen, Recht und zwar 
Völkerrecht anzuwenden. Das besagt: Fehlt die Überzeugung über- 
hauvt, daß Recht angewendet werde, so kann ein Satz vorliegen, der 
vielleicht aus internationaler Höflichkeit (comitas gentium, courtoi- 
sie internationale) angewendet wird, ohne daß sich aber Rechtsfolgen 
aus feiner Nichtanwendung ableiten ließen. Hierher gehört z. B. das 
Seezeremoniell (sich begegnende Kriegsschiffe verschiedener Staaten 
begrüßen sich durch Flaggensalut). Ist zwar die Überzeugung, Recht 
anzuwenden, vorhanden, ohne daß sich aber der Staat dabei bewußt 
ist, Sätze als Völkerrecht anzuwenden, d. h. also Rechtssätze, an die er 
gebunden ist, weil sich sein Wille mit dem eines anderen oder anderer 
Staaten verschmolzen hat, so kann das oben erwähnte äußere Staats 
recht vorliegen, worunter innerstaatliche (landesrechtliche) Normen zu 
verstehen sind, die Auslandsfragen zum Inhalte haben (z. B. das 
Fremdenrecht oder ein Auslieferungsgesetz). Dabei ist es sehr wohl 
möglich, daß verschiedene Staaten inhaltlich gleiche Gesetze, „Parallel 
gesetze" (Störk), besitzen, die aber stets einseitiger Abänderung bzw. 
Aufhebung um dessentwillen unterliegen, weil sie eben nur Landes 
recht und nicht Völkerrecht sind. Beispiele: der internationale Signal 
codex, den die seefahrenden Staaten nach dem Vorbild des englischen 
Commercial code of signals for the use of all nations von 1857 an 
genommen haben. Oder die gemeinsamen Grundsätze über die Ver 
meidung des Zusammenstoßes aus See nach dem Vorbild der englischen 
Regulations for preventing collisions at sea von 1862. 
Während es mit den in § 1 gegebenen Einschränkungen verhältnis 
mäßig leicht ist, den persönlichen Ümkreis der Geltung einer schriftlich 
aufgezeichneten Vereinbarung festzustellen, treten beim Gewohnheits 
recht die größten Schwierigkeiten auf. Denn es gibt nur ganz wenig
        <pb n="26" />
        Universelles und partikuläres Recht. 
10 - ■ : ; 
(Säfee die für alle Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft verbrndlich 
sind und die (und die allein!; anders t). M-s z- B. Oppenhemr I ) 
deshalb auch für neu in die Völkerrechtsgemeinschaft ausgenommene 
Staaten sofort Gültigkeit besitzen, weil sie geradezu als notwendig 
für die Zugehörigkeit zur Völkerrechtsfamilie zu gelten haben (Unwer- 
alvölkerrechtssätze). Hierher gehören msbesondere gewisse Satze des 
Gesandtenrechts, diejenigen von der Unabhängigkeit und Unverletzlich 
keit der Staaten und der Kardinalsatz von der Heiligkeit der Vertrage. 
Von den wenigen universellen Rechtssätzen oder Komplexen solcher 
abgesehen, ist das Völkerrecht überwiegend partikularer NaUlr. 
Wenn man in der Literatur zuweilen die Bezeichnung europäisches 
Völkerrecht, daneben anglo-amerikanisches trifft, so ist diese Bezeichnung 
insofern richtig (vgl. Alvarez, Le droit international amencam 
1910 und dagegen Sa Vianna, De la non-existence dun droit 
international americain, 1912). Beide bewegen s-ch m Extremen, als 
es eine ganze Reihe von Sätzen gibt, die nur zwischen den kontinen 
talen Staaten Anerkennung als Völkerrecht gesunden haben, wahren 
wieder andere von England und der ihm folgenden Union als Völker 
recht betrachtet werden. Selbstverständlich können aus emem Satz, 
der nach kontinentaler Ansicht Völkerrechtssatz ist, nach akiglo-ameri- 
kanischer nicht, von europäischen Staaten England und Amerika gegen 
über keinerlei Rechte hergeleitet werden (nach kontinentalen An 
schauungen ist Feind im Krieg nur der feindliche Staats nach anglo- 
amerikanischer wer in Feindesland seinen Wohnsitz hat.^ ^m Weltkrieg 
war daher die Behandlung der auf feindlichem Gebiet sich bchndenden 
Personen als alien enemies durch England nicht als völkerrechtswid &gt;g 
anutehen&gt;ein ^Eerrechtssatz oder eine Vielheit solcher auf die oben 
(81) umschriebene Weise völkerrechtlich bindend geworden, so ist damit 
der Staat verpflichtet mit der Wirkung, daß er sich durch Unterlagen 
vorgeschriebenen Handelns oder durch Vornahme verbotenen Tuns 
völkerrechtlich haftbar machen kann. Nicht gebunden aber smd seine 
Organe ausnahmslos, sowie die übrigen Untertanen. Für die einen 
wie die anderen wird das Völkerrecht niemals als Völkerrecht das 
sich nur an die Staaten richtet, sondern nur und ausschließlich 
als Landesrecht wirksam, das heißt, nur und erst, wenn e^ 
nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes, je nachdem 
durch Gesetz oder Verordnung, als Gesetz oder als Verord^
        <pb n="27" />
        Völkerrecht und Landesrecht. 
11 
nung Landesrecht geworden ist. Umgekehrt aber kann es vor 
kommen, daß ein Völkerrechtssatz bereits aus irgendeinem Grunde in 
Wegfall gekommen ist, während das Landesrecht, das in Durchführung 
der völkerrechtlichen Verpflichtungen erging, noch in voller Wirksamkeit 
besteht. Zwei Beispiele mögen das verdeutlichen: Den meisten Frie 
densverträgen ist die sogenannte Amnestieklausel eigentümlich, d. h. 
die Bestimmung, daß wegen gewisser oder aller Straftaten, die von 
Gefangenen verübt wurden, keine weitere Strafverbüßung eintritt, 
keine neuen Strafverfahren anhängig zu machen und schon begonnene 
einzustellen sind. So lange in solchen Fällen trotz Vollgültigkeit des 
Friedensvertrages kein Gesetz bzw. keine Verordnung ergangen ist, 
durch die das Völkerrecht in Landesrecht umgesetzt ist, also nunmehr 
nach innen als Gesetz oder Verordnung gilt, dürfen die Behörden 
ebensowenig Gefangene entlassen, wie begonnene Strafverfahren 
einstellen (neue Verfahren werden sie aus Zweckmäßigkeit nicht 
eröffnen, können es aber rechtlich). Daß ein Gesetz aber unabhängig 
von dem zugrunde liegenden Staatsvertrag fortbesteht, bis es auf die 
selbe Weise, wie es entstanden ist, wieder aufgehoben wird, hat auch 
das deutsche Reichsgericht in einem Urteil vom 26. Oktober 1914 
richtig anerkannt. Es hat damals ohne Rücksicht darauf, ob ein Staats 
vertrag durch den Krieg aufgelöst oder suspendiert werde, das Fort 
bestehen des auf Grund des Staatsvertrages ergangenen Landes 
gesetzes, bis es etwa aufgehoben würde, ausdrücklich betont. Eine be 
sondere Betrachtung bedarf noch ein Satz des anglo-amerikanischen 
Rechtes, der nunmehr in Art. 4 der deutschen Reichsverfassung vom 
11. August 1919 (= Art. 9 der often. Verfassung von 1920) Eingang 
gefunden hat. Nach einer Auffassung, die in England als Gewohnheits 
recht gilt, in den Vereinigten Staaten in Art. 6, Abs. 2 der Verfassung 
von 1787 ausdrücklich Aufnahme gefunden hat, ist Völkerrecht, soweit 
es auf universellem oder von England (Amerika) anerkanntem Völker 
gewohnheitsrecht oder von England (Amerika) ratifizierten Ver 
einbarungen beruht, ohne weiteres ein Teil des Landesrechts, mit 
der Wirkung, daß es nur statute law (Gesetzesrecht) weichen muß. 
Art. 4 der Reichsverfassung bestimmt nun, daß die allgemein aner 
kannten Sätze des Völkerrechts als Bestandteile des Reichsrechts zu 
gelten hätten. Hier wie dort bedeutet die Anerkennung des Völker 
rechts als Landesrecht rechtlich nichts anderes als eine Umkehrung des' 
sonstigen historischen Vorgangs. Während der Staat sonst erst auf
        <pb n="28" />
        12 Völkerrecht des Altertums. 
Grund des Völkerrechts Landesrecht schafft, wird hier erklärt, daß das 
bestehende, bzw. das noch zu schaffende Völkerrecht, sobald es für den 
Staat verbindlich geworden, Landesrecht ist. Es liegt also lediglich 
eine Antizipierung des Umgusses von Völkerrecht in Landesrecht vor. 
Dabei ist sür Art. 4 noch zu bemerken, daß nach seiner unglücklichen 
Fassung („allgemein anerkannte Sätze") nur universelles Völker 
recht und hier nur wieder Gewohnheitsrecht, weil beim Vertragsrecht 
die Vertragsparteien genau genannt sind, unter Art. 4 fällt. In allen 
anderen Fällen ist hingegen ein besonderer Umguß von Völkerrecht 
in Landesrecht, so wie wir ihn oben kennen gelernt haben, notwendig. 
§ 3. Geschichte des Völkerrechts. 
Beruht das Völkerrecht auf dem materiellen Moment der Interessen 
gemeinschaft und den ideellen der gemeinsamen Kultur, ist weiter ein 
Völkerrecht, wenigstens regelmäßig^, nur zwischen gleichen und un 
abhängigen Staaten möglich, so kann es nicht wunder nehmen, daß 
ein Völkerrecht im modernen Sinne dem Altertum wie der Neuzeit 
fremd gewesen ist. Ist deni heutigen Staatenleben der Gedanke der 
Jnterdepenz immanent, so beherrschte die Idee der Isoliertheit die 
Jahrhunderte bis in den Beginn der sog. Neuzeit hinein. Weder die 
Israeliten, die von der Idee des auserwählten Volkes ausgingen, 
noch die Griechen, die, stolz auf ihre Autarkie, auf andere Völker als 
Barbaren herabsahen und endlich nicht die Römer, mit deren Grund 
sätze: „ad versus hostem (d. h. dem Nichtrömer) aeterna auctoritas“ 
wie mit deren Tendenz auf Weltbeherrschung ein Völkerrecht unverein 
bar war, vermochten es daher zur Ausbildung eines solchen zu bringen. 
War dem griechischen Denken, das beweisen die Schriften vornehm 
lich des Pythagoras und der Stoiker, internationales Denken nicht 
fremd, so entsprach doch der Praxis viel mehr die Selbstgenügsamkeit 
eines Aristoteles, der isolierte Staat eines Plato. Man kann es höch 
stens als Ansätze eines Völkerrechts bezeichnen, wenn gewisse Sätze 
über die Gastfreundschaft und auch über die Unverletzlichkeit der Ge 
sandten bestanden, wenn im Rahmen Griechenlands der Amphi- 
ktyonenbund eine gewisse engere Verbindung, für den bestimmte 
Rechtssätze galten, schuf, und wenn uns Verträge, namentlich Friedens- 
i Auch zwischen unabhängigen und abhängigen Staaten gilt Völkerrecht, 
darüber später (§ 5).
        <pb n="29" />
        Das Völkerrecht im Mittelalter. 
13 
vertrüge, zuweilen aber auch Handels- wie Schiedsgerichtsverträge 
begegnen. Im ganzen und großen war doch — die umfassenden 
Untersuchungen Philippsons vermögen das nicht zu entkräften — 
die Berührung mit dem Ausland feindlicher Natur und deren Aus 
gestaltung mehr Sache größerer oder geringerer Humanität als des 
Rechtes. Nicht anders bei den Römern. Abgesehen davon, daß sich 
hier eine Art von Organen für den Völkerrechtsverkehr in dem Fetialen- 
kolleg herausgebildet hatte, dem in seiner doppelten Funktion als 
Gutachterschaft, ob ein zu beginnender Krieg gerecht und daher von 
den Göttern gewollt oder ungerecht und daher nicht gewollt sei und 
daneben als Überbringer der Kriegserklärung eine gewisse Bedeu 
tung zukam. Im übrigen war die Berührung mit Fremden, von ge 
legentlichen Verträgen, darunter auch Handelsverträgen, abgesehen, 
überwiegend feindlich, das Feindesland stand mit allenr, was auf ihm 
war, dem römischen Zugriffe offen und es war die Regel, daß die 
Feinde mit ihrer Familie bei freiwilliger Unterwerfung geknechtet, bei 
Widerstand zuweilen sogar getötet wurden. Auch bei den deutschen 
und den anderen Völkern der Christenheit konnte sich so lange kein 
wirkliches Völkerrecht herausbilden, als das römische Reich deutscher 
Nation als Universalreich bestand und daneben die Universalkirche mit 
dem Papst an der Spitze die Herrschaft beanspruchte. Die Bahn für 
eine Entwicklung des Völkerrechts war erst frei gemacht, als nach dem 
Interregnum die Kaisermacht in Verfall geriet und nach der Ge- 
fangensetzung Bonisaz' VIII. in Avignon die Staaten Europas sich, 
„superiorem non recognoscentes“, von einer Oberherrschaft freizu 
machen begannen, „souverän" wurden, wie es Jean Bodin in seinen 
8ix livres de la republique 1576 zum ersten Male klassisch formu 
liert hat. 
Doch ging auch jetzt die Entwicklung des Völkerrechts nur sehr lang 
sam vorwärts. Es war der kriegerischen Zeit entsprechend, wenn das 
Kriegsrecht, und hier wieder besonders das Seekriegsrecht, zunächst 
eine gewisse Ausbildung erfuhr, wenngleich Grotius, dessen 1625 er 
schienenes Werk „De jure belli ac pads“ von größter Bedeutung für 
die Entwicklung des Völkerrechts geworden ist, neben dem Kriegs 
recht auch schon bedeutsame friedensrechtliche Fragen behandelt hat. 
Wichtig war, daß auf dem Westfälischen Friedenskongreß in Münster 
und Osnabrück 1648 zum ersten Male die meisten größeren Staaten 
Europas, und zwar Monarchien wie Republiken, sich als unabhängige
        <pb n="30" />
        14 
Die Entwicklung seit 1648—1815. 
und gleichberechtigte Staaten am Konferenztisch trafen, und daß dort 
die Schweiz und die Niederlande als unabhängige Staatengebilde 
anerkannt worden sind. 
faktisch nicht rechtlich, datiert von damals die nur noch lose, staaten 
bundähnliche Zusammengehörigkeit der 332 deutschen Staaten. Seit 
dem Westfälischen Frieden beginnt ferner die Errichtung von dauern 
den Gesandtschaften zur Regel zu werden. Das folgende ^ahrbundert 
ist ausgefüllt mit dem Kampf um das Prinzip des europäischen 
Gleichgewichts, das heißt, um die politische Idee, daß die ein 
zelnen Staaten mit ihren Verbündeten sich ungefähr das Gleichge 
wicht halten müßten. Das Prinzip ist als justum potentiae equi 
librium im Frieden von Utrecht 1714 ausdrücklich anerkannt worden. 
Kn diese Periode fallen die Eroberungskriege Ludwigs XIV., die mit 
seiner in den Frieden von Utrecht (1713) und Rastatt-Baden (1714) 
Lin Ausdruck kommenden Niederlage endigten, die Vernichtung des 
holländischen Seehandels durch England und die Erlangung der See 
herrschast durch dieses nach der Zurückdrängung Frankreichs zur Lee, 
die Verdrängung Schwedens aus seiner Großmachtstellung seit dem 
Frieden von Nystadt 1721 und das gleichzeitige Emporsteigen Ruß 
lands in diese Stellung, das Aufsteigen Preußens zum Rang eines 
Großstaates im Verlauf der schlesischen Kriege und des Siebeniährigen 
Krieges, die Zurückdrängung der Türken in Europa, die Aufteilung 
des mehr und mehr verfallenden Polens durch die Nachbargroßmachte. 
Wenig päter, 1783, wird im Frieden von Versailles die Unabhängig 
keit des jüngsten und des ersten außereuropäischen Gliedes der VoUer- 
familie, der Vereinigten Staaten von Amerika, ausgesprochen. Drei 
Kahre vorher hatten sich Neutrale zum ersten Male in einem Abwehr 
bund, der sogenannten bewaffneten Neutralität von 1780, zusammen- 
qesunden, deren Grundsätze einen erheblichen Einfluß aus d,e Ent 
wicklung des Seekriegsrechtes gewonnen haben, em Institut des 
Völkerrechts, das überhaupt im 17. und 18. Jahrhundert bedeutsame 
Grundsätze herausgebildet hat (darüber unten § 47). In diesen Zeit 
abschnitt fällt auch der Friede von Kutschuck Kaynardgi li74 
zwischen Rußland und der Türkei, durch den das seit dieser Zeit mcht 
mehr zur Ruhe gekommene Balkanproblem auf die politische Tages 
ordnung gesetzt worden ist. Namentlich war es der Art. 7 dieses Ver 
trages, der ein Schutzrecht der Russen über die Christen des russischen 
Gesandtschastsviertels in Konstantinopel zum Inhalt hatte, der zum 
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        Vom Wiener Kongreß bis 1856. 15 
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Gegenstand heftiger Streitigkeiten geworden ist und letzten Endes zum 
Krimkrieg geführt hat. 
Wenig ergiebig für das Völkerrecht war die Zeit der französischen 
Revolution, wenngleich diese die Unabhängigkeit der Völker und damit 
einen der wichtigsten Völkerrechtsgrundsätze theoretisch proklamiert 
hatte. Im schärfsten Gegensatz dazu stand der Napoleonische Imperialis 
mus, der erst mit seinem Sturze ein Ende erreicht hat. 
Einen Markstein in der Weiterentwicklung bildet der Wiener Kon 
greß vom Herbst 1814 bis zum Sommer 1815, dessen Niederschlag die 
Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815 darstellt. Dieses überaus be 
deutsame Dokument enthielt in seinen wichtigsten Bestimmungen die 
Schaffung des Königreichs der Niederlande, des in Personalunion mit 
Rußland stehenden Königreichs Polen, sowie des (1846 von Österreich 
annektierten) Freistaates Krakau unter österreichisch-russisch-preußi 
schem Protektorat, umschrieb die völkerrechtliche Lage Deutschlands 
in einem seiner integrierenden Bestandteile, der deutschen Bundes 
akte, anerkannte die ewige Neutralität der Schweiz, proklamierte die 
Abschaffung des Negerhandels wie die Freiheit der internationalen 
Flüsse, insbesondere des Rheins, und stellte eine 1818 auf dem Aachener 
Kongreß erweiterte Rangordnung der Gesandten auf. 
Wenig später, am 26. September 1815, schlossen dann die Herrscher 
von Preußen, Rußland und Österreich auf Initiative des russischen 
Kaisers Alexander I. die „Heilige Allianz" ab, als Bund zur Siche 
rung der sogenannten rechtsmäßigen Dynastien in den einzelnen 
Staaten (sog Legitimitätsprinzip), auf Grund deren dann die 
Vertragsschließenden, in Durchführung der Beschlüsse der Kongresse 
von Aachen (dem auch Frankreich beigetreten war), Troppau, Laibach 
und Verona (1818—21), zu Gunsten der vertriebenen Herrscher inter 
veniert haben (Österreich 1821 in den italienischen Staaten, Frankreich 
1823 in Spanien). 
England, das schon von Anfang an der Heiligen Allianz mit Ab 
neigung gegenüber gestanden war, trat damals 1822 (unter der 
Ministerschaft Cannings) auch offiziell gegen sie auf, während in der 
amerikanischen Union der Präsident Monroe in seiner berühmt ge 
wordenen Kongreßbotschaft vom 2. Dezember 1823 gegenüber der 
drohenden Einmischung der Allianz zu Ungunsten der seit 1810 von 
Spanien bzw. Portugal abgefallenen mittel- und südamerikanischen 
Staaten die Grundsätze aufstellte, daß Amerika sich nicht in europäische
        <pb n="32" />
        mm 
16 
1815—1856. 
Anaeleqenheiten mische, dafür aber auch verlange, daß die europäischen 
Staaten sich unter allen Umständen jeglicher Einmischung in dre ge 
samtamerikanischen Verhältnisse enthielten. 
Die griechische Frage, die durch den Abfall der griechischen Staats 
teile der Türkei in Europa 1821 ins Rollen gekommen war, fand 
nachdem der Widerstand der Türkei gegen das Dreimachte-Protokoll 
von 1826 in dem Griechenland als halbsouveräner Staat unter türki 
scher Oberhoheit vorgesehen war, nach der Vernichtung der turki- 
chen Flotte bei Navarino 1827 und der Niederlage der Türken im 
russisch-türkischen Krieg 1829, der Rußland, das schon 1812 im Frieden 
von Bukarest Bessarabien erhalten hatte, nunmehr bis an die Donau 
vorschob, eine endgültige Lösung im Londoner Protokoll vom 3. Fe 
bruar 1830 und dem Londoner Vertrag vom 7. Mm 1832. Nach ihm 
wurde Griechenland unabhängig. An seine Spitze trat als Jlomg 
Prinz Otto von Bayern. 
Noch eine andere Frage ist um diese Zeit London entschieden 
worden: Belgien, dessen katholisch-wallonische Bevölkerung ßch 1830 
von dem protestantisch-flämischen Holland losgerissen hatte wurde 
nach einer vorläufigen Einigung 1831 durch Vertrag von 1839 zum 
unabhängigen, neutralisierten Staat erklärt. 
Noch in das gleiche Jahrzehnt fällt der russisch-tmkische Vertrag 
von Unkiar-Jskelessi 1833, in dem das landesrechtüche Prmzip der 
Türkei, die Meerengen in Kriegs- und Friedenszeiten allen Kriegs 
schiffen zu verschließen, ein Prinzip, das bereits 1805 in einem Ver 
trag mit Preußen, 1809 in einem solchen mit England Aufnahme ge 
sunden hatte, einseitige Bekräftigung zu Gunsten Rußlands fand. 
Der Absallversuch des Paschas Mehemed Ali mit der von Frartt- 
reich unterstützten Tendenz der Schaffung eines unabhängigen syrisch- 
ägyptischen Staates fand nach mannigfaltigen Kriegsdrohungen 1840 
seine Erledigung. Mehemed Ali wurde als Erbstatthalter der Provinz 
Ägypten von der Türkei anerkannt. 
In dieselbe Zeit (13. Juli 1841) fällt der Meerengen-Vertrag der 
Mächte mit der Türkei, in dem das Prinzip der Schließung der Meer 
engen als Vertragsgrundsatz ausgesprochen wurde sowie der sogenannte 
Quintupel-Vertrag der Großmächte zur Beseitigung des Negerhan 
dels. Die schleswig-holsteinische Frage, die seit 1846 wegen des dro 
henden Aussterbens des dänischen Herrscherhauses und der voraus 
sichtlichen Trennung Schleswig-Holsteins, das seit 1460 mit Dane
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        mischen 
die ge- 
1815—1856. 
17 
Staats- 
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»genannte 
lkegerhan- 
t des dro- 
r voraus- 
iit Däne 
mark verbunden gewesen war (nur in Schleswig-Holstein, nicht in 
Dänemark galt die Lex salica), fand eine provisorische Regelung in 
dem Londoner Vertrag von 1852, durch den die Gesamtnachfolge des 
Hauses Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg in Dänemark und 
Schleswig-Holstein vorgesehen wurde. 
Die von Rußland in Anspruch genommene Schutzherrschaft über 
die türkischen Christen, die auf den oben erwähnten Art. 7 des Friedens 
von 1774 zurückging, bot Rußland den Anlaß, seine hochfliegenden 
Pläne, die auf die Auspflanzung des Doppelkreuzes auf der Hagia 
Sophia gerichtet waren, erneut ins Werk zu setzen. Aber nicht nur 
England, sondern auch das damals aufkommende Sardinien und Frank 
reich, in dem Napoleon III. seit 1852 Kaiser der Franzosen war, traten 
dem russischen Jntperialismus entgegen. Der Krimkrieg 1853—1856 
endigte mit der Niederlage Rußlands, das sich im Frieden von Paris 
(30. März 1856) harte Friedensbedingungen gefallen lassen mußte. 
Die Türkei wurde in das europäische Konzert aufgenommen und des 
europäischen öffentlichen Rechts, d. h. des Völkerrechts, für teilhaftig 
erklärt. Es verpflichteten sich Frankreich, England und Österreich, die 
Unberührtheit der Türkei zu garantieren und einen Angriff aus sie als 
Kriegsgrund anzusehen. Rußland büßte die Erfolge der Frieden von 
Bukarest und Adrianopel wieder ein und wurde besonders empfind 
lich dadurch getroffen, daß das Schwarze Meer für neutralisiert er 
klärt wurde, worin das Verbot lag, dort Kriegsschiffe zu unterhalten 
oder militärische Arsenale einzurichten. In einem besonderen Ab 
kommen, an dem nicht alle Signatarmächte des Pariser Friedens (zu 
denen auch Preußen gehörte, obwohl es ein neutraler Staat war) be 
teiligt waren, sondern das nur zwischen England, Frankreich, Preußen, 
Österreich und Rußland abgeschlossen wurde, das aber dann zum wesent 
lichen Bestandteil des Hauptvertrages erklärt wurde, verpflichtete sich 
Rußland, die Aalandinseln nicht zu befestigen. Es war weiter ein harter 
Schlag für diesen Staat, daß ihm das Schutzrecht über die Christen in 
der Türkei entzogen wurde. Das brennende Problem der Donau 
fürstentümer Moldau und Walachai fand nicht 1856 in Paris, sondern 
erst 1858 eine definitive Regelung; beide wurden zum Fürstentum 
Rumänien vereinigt. 
Weiter erfuhr die Donaufrage eine Regelung, die in der Folgezeit 
&lt;s. internationales Flußrecht) weiteren Ausbau erfahren hat. 
Noch während der Konferenz, am 16. April 1856, schlossen in Paris 
Strupp, Völkerrecht. „
        <pb n="34" />
        1856—1878. 
18 - 
bie Staaten Preußen, Österreich, Frankreich, England RuPand, ent- 
dinikn und die Türkei die sogenannte Pariser Seerechts-Deklaratwn 
ab die in einer Reihe der wichtigsten seekriegsrechtllchen Fragen Polier- 
recht schus, dem in der Folgezeit nahezu alle Kulturstaaten beigetreten 
sind. Wenn die Vereinigten Staaten von Amerika sich ihr mcht ange 
schlossen haben, so war der Grund dafür der, daß fte überhaupt A - 
schassung des Seebeuterechts wünschten, ohne aber dannt gegen Eng- . 
land durchdringen zu können. Im spanisch-amerikamschen Krreg haben 
beide Kriegsparteien, obwohl nicht an die Deklaration gebunben, #6 
Grundsätze befolgt. Spanien ist ihr 1907 auf der Haager Friedens- 
Das Jahrzehnt bis zum deutsch-französischen Krieg ist charakterisiert 
einmal durch die Expansionsbewegung Rußlands, Englands und Frank 
reichs von denen die russische Ausbreitungswelle nach dem Amur und 
in der Richtung aus Indien zielt (1858—1873), wahrend Framre, ) 
in Hinterindien am Mekong vorwärts drmgt. In Amerika tob lMI 
bis 1864) der an völkerrechtlichen Problemen überreiche S ze wns- 
krieg zwischen Nord- und Südstaaten, der mit dem Sreg der ersteren 
und der Erhebung der Union zur Großmacht endet. vG Europa ist 
das Jahrzehnt ausgesüllt voii den Kämpfen der Nationalitatem Hier 
m45 L dkm « d°u„ch- P-M-m. « icit« f 
Hon nicht mehr zur Ruhe gekommen war. Tre schleswig-holsternische 
Frage bildete nur den mittelbaren Anlaß zur Auseinandersetzung 
zwischen Berlin und Wien. Nur vorübergehend hatte der Krieg mit 
Dänemark, der in dem Erlaß des dänischen Komgs, entgegen den Be 
schlüssen der Konferenz von 1852, Schleswig mit Dänemark zu - 
einigen seine Ursache gehabt hatte, Preußen und Österreich wassen- 
brüderlich zusammengeführt. Tie Auseinandersetzung war unaus 
bleiblich geworden, als Dänemark im Frieden von Wien vom 30. Ol 
tobet 1864 Schleswig-Holstein und Lauenburg an Preußen und Oste - 
reich gemeinsam abtrat. Im Vertrag von Gastem 1865 hatte man d - 
so geschossene ungesunde Rechtslage nur vorübergehend verkleiste , 
ie und die deutsche Frage führten dann zum bewaffneten Zusammen 
stoß rwiscben Preußen und Österreich und den beiderseitig Verbündeten. 
ÄSS ist niedergelegt im Frieden von Prag vm 
23. August 1866 und in einer Reihe weiterer Friedensschlüsse mit den 
kleineren Staaten, soweit sie aus dem Krieg unversehrt hervorg' 
gangen sind. In dem wichtigsten Friedensvertrag, dem mit Österreich,
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        1866—1878. 
ib, Sar- 
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hervorge-! 
Österreich, 
19 
erklärte sich dieses mit der vorzunehmenden Neuordnung der Dinge in 
Deutschland durch Verträge Preußens mit den übrigen deutschen 
Staaten einverstanden. Es erhob keinen Widerspruch gegen die 
Annexion Hannovers, Kurhessens, Nassaus und Frankfurts und trat 
Schleswig-Holstein und Lauenburg an Preußen ab. In einem be 
sonderen Artikel 5 gab Preußen seine Zustimmung dazu, daß, falls 
die nördlichen Teile Schleswigs ihren Willen zu erkennen geben sollten 
mit Dänemark vereint zu werden, Preußen diesem Wunsche zu will 
fahren hätte. Diese Bestimmung ist durch vertragliche Abmachung 
zwischen Preußen und Österreich im Jahre 1879 wieder beseitigt wor 
den. Ein Recht dritter Staaten oder der Bewohner Nordschleswigs 
hatte sie nie begründet. Frankreich hatte damals vergeblich versucht 
irgendeinen, zum mindesten einen diplomatischen Erfolg für sich her 
auszuschlagen; das einzige, was es erzielte war, daß Österreich, das 
bereits im Kriege gegen Sardinien und Frankreich 1859 durch den 
Frieden von Zürich die Lombardei verloren hatte, nunmehr in dem 
Frieden vom 3. Oktober 1866 an das mit Preußen verbündete Italien, 
das seit 1861 nahezu alle Gebiete des jetzigen Königreichs vereint hatte,' 
nunmehr auch Venetien verlor. Dieses Gebiet ist, um österreichische 
Empfindlichkeiten zu schonen, an Frankreich und von diesem sofort 
Italien abgetreten worden, von dem sich Napoleon als Entgelt na 
mentlich für die Wasfenhilfe im Jahre 1859 im Vertrag von Turin 
1861 Nizza und Savoyen hatte zedieren lassen. Nun richtete der 
Franzosenkaiser zur Vergrößerung seiner Macht seine Blicke auf 
Luxemburg, in dem seit 1815 noch immer eine preußische Besatzung 
lag. Ein schon damals in greifbare Nähe gerückter deutsch-französischer 
Krieg ist noch verhütet worden. Auf der Londoner Konferenz haben 
sich nach langwierigen Verhandlungen die Mächte auf die Neutrali 
sierung des Großherzogtums im Vertrage vom 11. Mai 1867 geeinigt. 
Wie in das fünfte Jahrzehnt die Pariser Deklaration, so fällt in 
das sechste die Kodifikation zweier Ausschnitte aus dem Völkerrecht 
durch die Genfer Konvention von 1864 und die Petersburger Deklara- 
tion von 1868, von denen die erstere das Verwundetenrecht, die letztere 
die Verwendung gewisser humanitätswidriger Geschosse behandelt. 
Hatte die Nationalitätenbewegung im 6. Jahrzehnt durch die Einigung 
Italiens, dessen Hauptstadt freilief) erst nach dem Abrücken der sran- 
zösischen Besatzung aus Rom und der Einnahme des 'Kirchenstaates 
durch die königlichen Truppen am 20. September 1870 an Italien
        <pb n="36" />
        20 
1856—1878. 
fam und die Verbindung der Jonischen Inseln mit Griechenland IM 
cv a w 1863 sich durchgesetzt, so blieb Deutschland bis zur Auseinander 
setzung mit Frankreich ungeeint, wenn auch durch den Austrag des 
Heqemonialkampses mit Wien ein bedeutender Schritt vorwärts getan 
war. Der Schwerpunkt der Bedeutung der kriegerischen Auseinander 
setzung mit Frankreich bleibt die Schassung des deutschen Kaisertums. 
4 seinen Verlaus fällt ein völkerrechtliches Ereignis von großer Trag 
weite, die einseitige Auskündigung der Neutralisierung des Schwarzen 
Meeres durch Rußland im Oktober 1870, in deren Verfolg sich i 
Mächte am 13. März 1871 noch während des deutsch-französischen 
Krieges auf einer in London abgehaltenen Konferenz im sogenannten 
Pontus-Vertrag auf die Aufhebung des die Neutralisierung des 
Schwarzen Meeres aussprechenden Artikels des Friedens von 1856 
geeinigt haben. Dabei haben sie jedoch den wichtigen Volkerrechtssatz 
mit aller Deutlichkeit ausgesprochen, daß kern Staat sich einseitig von 
den Bestimmungen eines Vertrages loslösen oder diesen einseitig 
ändern dürfe. — Das damals nur wie fernes Wetterleuchten am 
Horizont aufgetauchte Balkanproblem ist in der Folgezeit bis zum 
Weltkrieg kaum mehr zur Ruhe gekommen. Rußland wendete in 
dieser Zeit unter der Reichskanzlerschaft des Fürsten Gortschakow sein 
Augenmerk in verstärktem Maße aus die Türkei. Aufstande m Serbien 
und Montenegro dienten ihm als Vorwand, um einen neuen Krieg 
mit der Türkei anzufangen. Es gelang ihm, von Rumäniens Armee 
unter dem Fürsten Karl unterstützt, emen entscheidenden Sieg über 
die Türkei davonzutragen, der in dem Vorfneden von St. Stephano 
vom 3. März 1878 schärfsten Ausdruck gefunden hat. Abgesehen von 
hohen Kriegsentschädigungen erklärte sich hier die Türkei mit der 
Schaffung eines als russischen Vorposten gedachten Groß-Bulganem 
einverstanden, dessen Grenzen das Schwarze Meer, die Ägers und die 
Adria bespülen sollte. Weiter wurde in Asien Ardahan, Kars und Ba- 
tum an Rußland abgetreten. Die harten Bestimmungen dieses Ver 
trages ließen die Gefahr eines Eingreifens von Österreich und Eng 
land, deren Interessen im Orient aufs schwerste bedroht erschienen, 
als nahe bevorstehend erscheinen. Namentlich fühlte sich Österreich 
verletzt, dem Rußland in der sogenannten Reichsstadter Konvention 
von 1876 versprochen hatte, eine eventuelle Neuregelung der Orient 
verhältnisse nur in Gemeinschaft mit den PaZer Signatarmachteii 
vorzunehmen. Aus Bismarcks Vorschlag, der Rußland für die 1870
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        1878—1899. 
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21 
bemahlte wohlwollenbe Nenttalität bankbat, abet gleichwohl ent 
schlossen mar, auf bet Konferenz bie Rolle eines ehrlichen Maklers 
zu spielen, ist bann am 18. Juni 1878 in Berlin ein Kongreß bet 
Pariser Signatatmächte zusammengetreten, beten Ergebnisse in bet 
Kongreßakte vom 13. Juli 1878 niebergetegt finb. Bereits vorher 
am 4. Juni hatte Englanb mit bet Türkei ein Bündnis abgeschlossen 
und sich Cbpern abtreten lassen, bas es für den Fall bet Rückgabe von 
Ardahan, Kars unb Saturn seitens Rußlands zurückzugeben versprach. 
In der Berliner Kongreßakte ist Bulgarien wesentlich verkleinert 
worben unb als halbsouveräner tributpflichtiger Staat unter bie 
Oberhoheit der Türkei gestellt worden. Unabhängig erklärt wurden 
Serbien und Rumänien. Aus Ostrumelieu wurde eine autonome 
Provinz geschaffen, wobei bestimmt wurde, baß der jeweilige Fürst 
von Bulgarien Generalgouverneur von Ostrumelien sein sollte. Im 
Jahre 1885 ist bann durch Volksaufstand, dessen Ergebnis schließlich 
die Zustimmung der Mächte gefunden hat, der Anschluß der Provinz 
an Bulgarien erfolgt. Österreich-Ungarn, dem bereits in der Reichs 
städter Konvention Rußland eine Anwartschaft auf Bosnien und die 
Herzegowina zugesichert hatte, erhielt das Mandat zur Beseüung und 
Verwaltung dieser Gebiete, ferner das Recht zur militärischen Be 
setzung des Sandschaks von Novibazar. Montenegro, dessen Unab 
hängigkeit damals offiziell bekräftigt wurde, erhielt wesentliche Ein 
schränkungen seiner Souveränität auferlegt, indem ihm das Halten 
von Kriegsschiffen verboten, die Schleifung der Festungen an der 
Sojana, die Einführung der österreichischen Seegesetzgebung und die 
Ausübung der Seepolizei in seinen Küstengewässern durch Österreich- 
Ungarn auferlegt wurde. 
Die infolge des Berliner Kongresses eingetretene Verschärfung der 
Stimmung in Rußland nicht nur gegen Österreich-Ungarn, sondern 
auch gegen Deutschland, von dem man eine Parteinahme zu Gunsten 
Rußlands erwarten zu sollen geglaubt hatte, führte zu der Verdich 
tung der deutsch-österreichischen Beziehungen und zu dem Zweibund, 
der in dem Bündnisvertrag vom 7. April 1879 enthalten ist. Er fand 
seine Erweiterung, als Italien 1882 seine Mittelmeerstellung durch die 
Übernahme des französischen Protektorats über Tunis bedroht glaubte: 
im Jahre 1884 schloß sich die jüngste Großmacht dem Zweibund an, 
ber sich durch den bis zum Weltkrieg geheimgehaltenen Beitritt Ru 
mäniens durch Verträge mit dem Reich und Österreich-Ungarn zu
        <pb n="38" />
        1878—1899. 
22 
einem Vierbund ausgewachsen hat. Die deutschfreundliche Gesinnung 
Alexanders II. von Rußland hatte trotz des Anwachsens des Pan- 
stavismus eine Entspannung der deutsch-russischen Trübung herbei- 
aeiührt Ausdruck derselben war der deutsch-russische Ruckverstchcrung, - 
hertrag, der auch nach der Thronbesteigung Alexanders III. bis zum 
Sturz Bismarcks in Kraft blieb. Ihm lag die Idee des großen Kanzlers 
zugrunde, eine Annäherung Rußlands an Frankreich zu verhüten, um 
auf diese Weise den Frieden zu erhalten. Wie nach dem Frieden von 
1856 wandte Rußland auch nach dem Berliner Kongreß seme Blicke 
nach dem fernen Osten. Es näherte sich immer mehr den Grenzen 
Chinas, Persiens und Afghainstans. Frankreich erwarb 1883 Tong- 
kina und das Protektorat über Anam iind Kambodja m Hsntermdien. 
cfrt Afrika wurden immer umfangreichere Gebiete kolonisatorisch er 
schlossen, so von Deutschland, England, Frankreich und Italien, von 
dem das letztere freilich seine Schutzherrschaft über Abesstmen die es 
im Vertrag von Utschiali 1889 begründet hatte, 1896 ^ Frieden von 
Addis Abeba wieder aufgeben mußte. Schon vorher 1882 hatte Eng 
land Ägypten besetzt, über das es bis zur offenen Erklärung des Pro 
tektorats 1914 eine faktische Herrschaft ausgeübt hat. 
Das folgende Jahrzehnt bis zur Jahrhundertwende ist charakterisiert 
durch die Annäherung Rußlands an Frankreich, durch dw Erlangung 
der Großmachtstellung seitens Japans, das freilich die Errungen 
schaften des Krieges mit China auf Einschreiten Deutschlands Ruß 
lands und Frankreichs im Frieden von Shimonosek, 1895 teilweise 
wieder ausgeben mußte, durch die Erwerbung sogeuannter ,,Pacht- 
gebiete in China durch England, Rußland und Deutschland (Kiautschou) 
und durch die faktische Aufgabe der Monroe-Doktrin se'tens Amerikas 
im Pariser Frieden von 1898. Indem die Union hier die Philippinen 
und Porto-Rico von Spanien erwarb und sich einen sehr starken Ein 
fluß in Cuba sicherte, hat es seine Interesselosigkeit an außeramerlka- 
nischen Verhältnissen tatsächlich aufgegeben und sich der Weltmacht- 
politik zugewandt. on 
Hatten eine Reihe wichtiger internationaler Fragen in den 80er 
und 90 er Jahren zu bedeutsamen völkerrechtlichen Abmachungen ge 
führt, so insbesondere 1885 gelegentlich der Schaffung des Kongo 
staates zur Ausstellung einer Reihe von Rechtssahen über den Erwerb 
von Kolonien und über die Neutralisierung des Kongobeckens ferner 
die umfassende Brüsseler Antisilaverei-Konferenz von 1890, so bildet
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        1878—1899. 
23 
doch einen Markstein die I. Haager Friedenskonferenz, die unter Be 
teiligung von 26 Staaten am 18. Mai 1899 zusammentrat. Gelang 
es hier auch nicht, die Abrüstungsfrage zu lösen, so hat sie doch an 
knüpfend an die Beschlüsse der nicht zur Vereinbarung gediehenen 
Brüsseler Konferenz von 1874 ein umfassendes Kriegsrechtsbuch ge 
schaffen und, was nicht weniger bedeutsam ist, das sogenannte Friedens 
abkommen, auf dem das Haager Schiedsgericht beruht. Weiter enthält 
die Schlußakte vom 29. Juli 1899 ein Abkommen betreffend die An 
wendung der Genfer Konvention von 1864 auf den Seekrieg, während 
drei Erklärungen sich mit der Einschränkung der Feindseligkeiten int 
Kriege beschäftigen. Weiter wurde eine Resolution einstimmig ange 
nommen, daß für das Wachstum des materiellen und moralischen 
Wohls der Menschheit eine Einschränkung der Militärlasten, die gegen 
wärtig auf der Welt lasteten, dringend wünschenswert sei. Sechs 
Wünsche stellten ein Programm für eine zukünftige Friedenskon 
ferenz auf. 
Waren die beiden letzten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts relativ 
friedlich verlaufen, so ist seit Beginn des 20. der Krieg beinahe in 
Permanenz erklärt gewesen. Es beginnt mit schweren Kämpfen int 
äußersten Osten wie int schwarzen Erdteil. England, das sich in den 
90er Jahren zu dem Grundsatz der „Glänzenden Isolierung" bekannt 
hatte und das sich trotz gelegentlicher Reibungen, so 1896 mit Frank 
reich in der Faschoda-Ängelegenheit, von stärkeren Engagements fern 
hielt und namentlich ausgeprägte Freundschaft zu Österreich-Ungarn 
und freundliche Stellung zu Deutschland zeigte, an das es 1890, 
int Austausch gegen das Sultanat Zanzibar, Helgoland abgetreten 
hatte, beginnt Ende 1899 seinen Krieg gegen die Buren-Republiken, 
die 1881—1884 unter seinem Protektorat gestanden, seitdem aber 
wieder eine unabhängige Stellung mit der einzigen Einschränkung 
angenommen hatten, daß England gegenüber Verträgen der Trans 
vaal-Republik ein befristetes Vetorecht besessen hatte. Der Buren 
krieg endigte mit der völligen Niederwerfung Transvaals und des 
Oranje-Freistaates int Frieden von Prätoria 1901. Er hatte England 
gezeigt, daß es viel Feinde, aber keine Freunde besaß und es ver 
anlaßt, dem Gedanken eines Bündnisses mit Deutschland näherzu 
treten, das leider an betn Widerstand Bülows und der damals be 
ginnenden Flottenpolitik des Kaisers gescheitert ist. Ein Zeichen der 
allgemeinen europäischen Entspannung wie der Solidarität der durch
        <pb n="40" />
        1899—1914. 
24 
gleiche Kultur verbundenen Großstaaten bedeutete es, wenn 1900 
aeleaentlich des in China gegen Fremde angezettelten Boxer-Auf 
standes, Truppen der verschiedensten Staaten, darunter Englands, 
Frankreichs, Rußlands, Japans, Deutschlands unter deutschem Ober 
befehl in China einmarschierten und die chinesische Regierung im Pe 
kinger Protokoll von 1901 zum Nachgeben zwang. Durch verschiedene 
Verträge ist zwischen den Mächten damals das Prinzip der offenen 
Tür, das heißt der wirtschaftlichen Gleichberechtigung aller, ausgestellt 
worden. r , .. 
Der russisch-japanische Gegensatz, bei dem es sich namentlich um die 
Mandschureifrage sowie darum handelte, ob Rußland oder Japan 
das Protektorat über Korea haben sollte, spitzte sich in der Folgezeit 
bis zum bewaffneten Zusammenstoß zu. Der nlssisch-japamsche Krieg 
1904—05 endigte mit dem Frieden von Portsmouth, der Japan das 
später (1910) angegliederte Korea als Schutzstaat, daneben Port Arthur 
und Teile von Sachalin brachte. In der gleichen Zeit beginnt sich das 
allgemeine Bündnis-System auszudehnen. Großbritannien, das be 
reits 1902 ein Bündnis mit Japan abgeschlossen hatte, das mW Älb- 
beuqungen später wiederholt erneuert worden ist, nähert sich Frank 
reich und es kommt nach Bereinigung der verschiedenen Differenzen 
mit dem Vertrag vom 8. April 1904 zur Entente corchale, die den 
ersten Keim des'späteren tatsächlichen oder rechtlichen Bündnisses m 
sich trug. In dieselbe Zeit fällt der Beginn der Spannung zwischen 
Deutschland und Frankreich in der Marokko-Frage, veranlaßt durch 
Eingriffe Frankreichs in die auf der Madrider Konvention von 1880 
und dem deutsch-marokkanischen Handelsvertrag von 1890 beruhenden 
deutschen Vertragsrechte in Marokko. Nach Scheitern des von fran 
zösischer Seite unternommenen direkten Verständigungsversuches mit 
Deutschland unter dem Minister Rouvier kommt es nach scharfen 
Drohungen Deutschlands, nach Abgang des französischen Außen 
ministers Delcasse zur internationalen Algeciras-Konferenz, die, ohne 
eine Erreichung der deutschen Absicht in Marokko darzustellen, vor 
allem den Riß im Dreibund offenbart hatte, deisen Teilnehmer Aulien 
sich bereits 1902 unter dem Außenminister Prinetti Frankreich ge 
nähert hatte und nun in Algeciras Deutschland im Stich ließ ^n 
das folgende Jahr fällt der zweite große Erfolg Eduards VII., me 
Bereinigung der alten Differenzen mit Rußland, namentlich m der 
persisch-afghanischen und der tibetanischen Frage durch Vertrag vom
        <pb n="41" />
        1899—1914. 
25 
31- August 1907. Damit war praktisch der Dreiverband fertig. Es 
war dieselbe Zeit, in der die zweite Haager Friedenskonferenz tagte 
unter Teilnahme von 44 Staaten, die 13 wichtige Abkommen beschloß, 
nämlich Abkommen 1. betreffend die friedliche Erledigung inter 
nationaler Streitfälle, 2. betreffend die Einschränkung der Anwendung 
von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden, 3. über den 
Beginn der Feindseligkeiten, 4. betreffend die Gesetze und Gebräuche 
des Landkrieges, 5. betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen 
Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges, 6. über die Behand 
lung der feindlichen Kauffahrteischiffe bei Ausbruch der Feindselig 
keiten, 7. über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegs 
schiffe, 8. über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontakt 
minen, 9. betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegs 
zeiten, 10. über die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens 
auf den Seekrieg, 11. über gewisse Beschränkungen in der Ausübung 
des Beuterechts im Seekrieg, 12". über die Errichtung eines inter 
nationalen Prisenhofes, 13. betreffend die Rechte und Pflichten der 
neutralen Mächte im Falle eines Seekrieges, sowie 14. eine Erklärung, 
betreffend das Verbot des Werfens von Geschossen und Sprengstoffen 
aus Luftschiffen. 
Bereits ein Jahr vorher hatte die zweite Genfer Konferenz das 
Verwundeten-Recht auf festere Basis gestellt als das 1864 geschehen, 
während die Londoner Seerechts-Teklaration vom 26. Februar 1909, 
die dann freilich an dem Widerstand des englischen Oberhauses 
überhaupt zu Fall gekommen ist, die wichtigsten Teile des Seekriegs 
rechts zu kodifizieren gesucht hat. 
Während man so in Genf, im Haag, in London und bei der Be 
handlung anderer völkerrechtlich zu normierender Fragen, an anderen 
Orten in friedlicher Arbeit zusammensaß, trieb die allgemeine euro 
päische Lage und namentlich die Orientpolitik auf die große Ausein 
andersetzung hin. Zwar fühlte sich Rußland trotz seines mehr denn je 
über Berlin und Wien nach Konstantinopel zielenden Ausdehnungs 
dranges noch nicht stark genug, in der bosnischen Krise den Welt 
krieg zu entfesseln. Trotz der Verständigung, die zwischen dem öster 
reichisch-ungarischen Außenminister Grafen Aehrenthal und seinem 
russischen Kollegen Jswolsky in dem Sinne zustande gekommen war, 
daß Österreich-Ungarn gegen Nachgeben in der Meerengenfrage 
Bosnien und die Herzegowina annektieren dürfe, hatte die Doppel-
        <pb n="42" />
        1899—1914. 
26 
Monarchie durch einseitige völkerrechtswidrige Erklärung vom 5. Ok 
tober 1908 diese tatsächlich ja schon unter ihrer Herrschet befmdüchen 
Gebiete sich angeeignet, ohne, gleich Rußland &gt;n 'ieichstadt, aii ih ^ 
Versprechen gegenüber ihrem Partner zu denken. Gleichzeitig hatte 
Bulgarien seine Unabhängigkeit proklamiert. Ohne Konferenz stn 
dann durch Verhandlungen zwischen den Machten, trotz der starten 
Kriegsstimmung in Serbien gegen Österreich-Ungarn, sowie durch 
Verträge mit der Türkei die beiden völkerrechtswidrigen Me von 1908 
nachträglich legalisiert worden, wobei Montenegro die Aufhebung des 
seine Souveränität einschränkenden Artikels 29 des Berliner Vertrages 
und die Türkei die Rückgabe des Sandschaks und Novibazar erlangte. 
Aber die Spannung ist nicht mehr aus der Welt herausgekommen. 
Daran hat auch die serbische Loyalitätserklärung an Österreich-Ungarn 
vom März 1909 wie die deutsch-französische Verständigung über 
Marokko, die in dieselbe Zeit fällt und das deutsch-russische (Pots 
damer) Abkommen von 1910 nichts mehr zu andern vermocht Der 
deutsch-russische Gegensatz blieb latent, wobei sich der Panslavismus 
des von Ungarn wirtschaftlich gekränkten und über die Angliederung 
Bosniens an Österreich-Ungarn erbitterten Serbiens an Stel^ Bul 
gariens bediente, das sich schon in den 80 er Jahren unter dem Fürsten 
Alexander aus dem Hause Battenberg und, nach dessen Sturz durch 
russische Ränke, unter dem Fürsten, seit 1908 König Ferdinand rusp- 
schen Einflüssen unzugänglich gezeigt hatte, England bückte man 
mit wachsender Besorgnis auf die weltwirtschaftliche Stellung Deutsch 
lands und seine als Bedrohung enipsundeiien Flottenrustungen über 
die in den Unterredungen des englischen Kriegsministers Lord Haldane 
mit dem Reichskanzler Bethmann-Hollweg und dem Großadmiral 
v. Tirpitz 1912 keine Verständigung erzielt werden konnte. Und wenn 
auch mit Frankreich am 4. November 1911 nach schwerster Gefährdung 
des Weltfriedens in der Marokko-Frage eine Einigung erreicht worden 
ist und Deutschland als Preis für die Zustimmung zum Protektorat 
Frankreichs über Marokko, das durch Vertrag vom 30. Marz 1912 be 
gründet worden, in Kamerun territoriale Zugeständnisse erhielt, und 
damit dieser Streitfall endgültig beseitigt war, zeigte sich doch inimer 
mehr, daß auch hier aktiver Kriegswille unter der Oberfläche vorhan 
den blieb. Trotz formeller Erneuerung des Dreibundes hatte dm still 
schweigende Zustimmung Frankreichs zu Italiens Tripollsexpeditwn, 
die den Krieg mit der Türkei entfesselte und tm Frieden von Ouchy
        <pb n="43" />
        1899—1914. 
27 
1912 Tripolis und die Cyrenaika an Italien brachte, gezeigt, daß 
Italien von der Entente nicht mehr als Gegner angesehen wurde. 
Der erste und zweite Balkankrieg, der erste geführt vom Balkan 
bund unter russischer Ägide, das heißt, von Montenegro, Serbien und 
Bulgarien gegen die Türkei und dann der zweite zwischen Bulgarien 
mit seinen ehemaligen Verbündeten, denen sich Rumänien zugesellte, 
hatte eher, trotz häufiger Differenzen, die auf der Londoner Kon 
ferenz tagenden Großmächte einander näher gebracht; England ver 
trat hier im'wesentlichen seinen alten Balkanstandpunkt, gegen den 
Rußland nicht bewaffnet anzutreten wagte. Der Friede von London 
am 30. Mai 1913, die verschiedenen Einzelfriedensschlüsse der Balkan 
staaten mit der Türkei und der Friede von Bukarest zwischen Bul 
garien und seinen Gegnern int zweiten Balkankrieg brachten im wesent 
lichen die Verdrängung der Türkei aus Europa, daneben eine Ver 
schärfung, des bulgarisch-rumänischen Gegensatzes durch die Abtretung 
bulgarischer Gebietsteile an seinen nördlichen Nachbarn. Die Er 
bitterung Bulgariens hierüber, wie über die Abtretungen an Griechen 
land und Serbien haben seine Parteinahme für Deutschland und seine 
Verbündeten im Weltkrieg psychologisch erst möglich gemacht. Der 
Weltkrieg selbst ist dann im Anschluß an die Ermordung des öster 
reichischen Thronfolgerpaares in Serajewo am 28. Juni 1914 und die 
daran anschließende Demarche Österreich-Ungarns in Belgrad, das 
Eintreten Rußlands für Serbien, die entschiedene Parteinahme Frank 
reichs für Mßland und das laue Verhalten Englands, das es unterließ, 
den Kriegswillen an der Sängerbrücke und am Quai d'Orsay zu 
bremsen, zum Ausbruch gekommen. Im Verlauf dieses Krieges haben 
sich dann nach und nach alle Großmächte und ein beträchtlicher Teil 
weiterer Staaten (insgesamt 27) zum Bunde gegen Deutschland, 
Österreich-Ungarn und die 1914 bzw. 1915 an seine Seite getretenen 
Staaten Türkei und Bulgarien zusammengeschlossen, von ihnen Italien 
in der Hoffnung auf den Erwerb ihm im Londoner Vertrag vom 
26. April 1915 zugesicherter umfassender Gebietsvergrößerung, die 
Vereinigten Staaten von Amerika veranlaßt teils durch wirtschaft 
liche, teils durch andere Erwägungen, die mit dem Il-Bootkrieg zu 
sammen hingen. Das japanische Vorgehen mag sich nicht zum ge 
ringen Teil durch das bedauerliche Verhalten Deutschlands im Jahre 
1895 erklären, das damals ohne Grund mitgeholfen hatte, Japan der 
Früchte seines Sieges teilweise zu berauben. Der Weltkrieg hat trotz
        <pb n="44" />
        28 
1914—1920. 
der beispiellosen Leistungen des deutschen Volkes und seiner Ver 
bündeten mit der Niederlage der Zentralmächte geendet. _ Die Er 
gebnisse des Krieges, zu denen auch die Entstehuiig einer großen Reihe 
von Neustaaten zu rechnen ist, finden sich niedergelegt in den Friedens- 
Verträgen von Versailles vom 28. Juni 1919 mit Deutschland, von 
St Germain vom 10. September 1919 mit Österreich, von Nemlly 
vom 27. November 1919 mit Bulgarien, von Trianon vom 4. Juni 
1920 mit Ungarn und von Sevres vorn 10. August 1920 mit der dürfet. 
Alle Verträge enthalten beträchtliche Gebietsverluste für die Zentral- 
mächte, zum Teil zu Gunsten der neuentstandenen und anerkannten 
Staaten Polen, Serbo-Kroatien = Slowenien und der Tschecho- 
Slowakei. So verliert Deutschland insbesondere Nordschleswig an 
Dänemark, Eupen und Malmedy an Belgien, Elsaß-Lothringen nit 
Frankreich, Teile Westpreußens und Posen an Polen, das Hultschiner 
Ländchen an die Tschecho-Slowakei, Memel zur Verfügung unserer 
Hauptgegner an einen noch unbestimmten Staat. Aus Danzig wird 
ein Freistaat unter polnischem Protektorat unter dem Schutz des 
Völkerbundes gebildet. Über Oberschlesien soll noch Volksabstimmung 
stattfinden. Österreich, zum Kleinstaat herabgedrückt, verliert das süd 
lich des Brenners gelegene Tirol, Görz und Triest an Italien, Dalma 
tien Kroatien, Slawonien an Serbien, Böhmen an die ^schecho- 
Slowakei und erwirbt dafür lediglich Westungarn vom Madjarcn- 
reich, das gleichfalls durch große Verluste an seine Nachbarn Serbien, 
Tschecho-Slowakei und Rumänien zum Staat zweiten Ranges de 
gradiert wird. Die Türkei wird völlig aus Europa verdrängt. Durch 
Art 37 des Friedens von Sövres werden die Meerengen im Krieg 
wie im Frieden den Handels- und Kriegsschiffen aller Staaten ge 
öffnet und kriegerischen Unternehmungen entzogen. Eme besondere 
Meerengen-Kommission wird eingesetzt, in der von den ehemaligen 
Kriegsgegnern Bulgarien und die Türkei vertreten sind. Turkestan 
wird autonom. Für Smyrna ist der Erwerb durch Griechenland ins 
Auge gefaßt, Armenien wird unabhängig, desgleichen Syrien, Mesopo 
tamien, über deren endgültiges Schicksal noch beschlossen werden soll. 
Unabhängig wird Hedschas sowie Ägypten, über das das englische 
Protektorat Anerkennung findet. Der Erwerb Cyperns wird end 
gültig anerkannt. m , „ - 
In völkerrechtlicher Hinsicht verdienen aus den Vertragen außer 
mit Deutschland Hervorhebung der Schutz nationaler Minderheiten,
        <pb n="45" />
        1914—1920 — Literaturgeschichte. 29 
aus allen Verträgen die überaus wichtige, epochale Schaffung des 
Völkerbundes (genau genommen schon am 28. April 1919 erfolgt 1 ), 
die Ordnung des internationalen Arbeitsrechts und die Fortentwick 
lung des internationalen Fluß-, insbesondere des Donaurechtes. 
Mag man im übrigen die politischen Erfolge des Völkerbundes bis 
her nur skeptisch betrachten, so bildet doch die erste Vollversammlung 
in Genf (15. November bis 17. Dezember 1920) und die dort erfolgte 
Schaffung eines ständigen internationalen Gerichtshofes einen neuen 
Markstein in der Geschichte des Völkerrechts. 
% 
§ 4. Völkerrechts-Literaturgeschichte. 
I. Die wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Völkerrecht ist ver 
hältnismäßig jungen Datums. Zwar haben auch früher schon, nament 
lich im Mittelalter, einzelne Schriftsteller völkerrechtliche Fragen er 
örtert, unter denen besonders Probleme des Kriegsrechts und hier das 
von der Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit des Krieges die kanonistische 
Literatur stark bewegt. Eine wirklich völkerrechtliche Literatur hat 
indessen bis Hugo Grotius im wesentlichen gefehlt. Aus der vorher 
gehenden Zeit verdienen Erwähnung das Buch Legnanos, vs hello, 
de repressaliis et de duello, 1360; Belli, De re militari, 1563; Gen- 
tilis, De iure belli libri tres, 1598, vorher 1585 De legationibus, 
Suarez, Tractatus de legibus et de legislations, 1612. 
Aber wirkliche durchdringende Behandlung hat doch das Völkerrecht 
erst in dem unsterblichen Werk Hugo Grotius' (1583—1645), De I 
jure belli ac pacis libri tres, 1625, dem bereits 16(19 sein Buch De mare | 
libero vorausgegangen war, gefunden. Nicht ohne Grund hat man 
diesen großen Holländer als den Vater des Völkerrechts bezeichnet; 
denn kein geringer Teil seiner Ausführungen ist in der Folgezeit von 
den Staaten gleich einer Rechtsquelle geachtet worden mit der Wirkung, 
daß eine Reihe der von ihm vorgetragenen Sätze wirklich zum Völker 
recht erhoben worden sind. Eigentümlich ist Grotius, den man auch 
den Vater des Naturrechts genannt hat, die Zweiteilung des Rechtes 
in Naturrecht (jus naturae) und positives Recht (ius voluntarium), 
wobei dem Naturrecht, das heißt, einem von Ort und Zeit unabhängi 
gen, in der Brust jedes Rechtsgenossen schlummernden und nur zu 
weckenden Recht, der Vorzug vor dem Völkerrecht gegeben wird. 
1 Vgl. unten § 35.
        <pb n="46" />
        i 
i 
30 
Völkerrechtsliteratmgeschichte. 
In seinen Bahnen wandeln: A. Pufendorf (1632—1694), De jure 
naturae et gentium 1672; Thomasius (1655—1728): Fundamenta 
iuris naturae et gentium 1705; Bardehrae (1674 1744) besannt al§ 
Kommentator Grotius; Burlamaqui (1694—1748) der „Principes 
du droit de la nature et des gens“ schrieb; Wolfs (1679—1754), dessen 
lus gentium methodo scientifica pertractum 1(49 erschien, Battel 
(1714—1767) mit seinem bedeutsamen Werk: Droit des gens (1758). 
Demgegenüber sind Positivisten: Zouch (1590—1660), dessen 1650 
erschienenes Buch Juris et judicii fecialis sive juris inter gentes 
explicatio wohl als das erste positive Völkerrechtsbuch bezeichnet 
worden ist. Gegenüber Grotius betont er, ohne als Kind seiner Zeit 
das Naturrecht völlig zu verwerfen, doch den Vorrang des positiven 
Rechtes vor jenem. Von ihm stammt auch die Bezeichnung ius inter 
gentes on ©teile des bisher üblichen ius gentium; weiter Cornelius 
van Bynkershoek (1673—1743), dessen Werke De dominio maris 
(1702), De foro legatorum (1721), Quaestionum jurispublici libri II 
(1737) größte Bedeutung erlangt haben; Johann Jacob Moser 
(1701—1783), Verfasser der „Grundsätze des jetzt üblichen Völker 
rechts in Friedenszeiten" (1750), „Grundsätze des jetzt üblichen Völker 
rechts in Kriegszeiten" (1752), Versuch des neuesten europäischen 
Völkerrechts in Friedens- und Kriegszeiten (1777/80); G. F. v. Mar 
tens (1756—1821), der insbesondere „Principes de droit des gens 
moderne de l'Earope (1789)“ schrieb und der der Begründer des noch 
bestehenden monumentalen Martensschen Quellenwerkes ist. 
In der Folgezeit hat das Naturrecht mehr und mehr an Anhängern 
eingebüßt, ohne indessen restlos aus der Völkerrechtswissenschaft und 
der Praxis namentlich der anglo-amerikanischen Gerichte, so weit 
diese sich mit völkerrechtlichen Fragen befassen, entfernt zu sein. 
So sind von Neueren noch Lorimer, Bonfils, Phillimore, 
Halleck, Fiore, Kohler als Vertreter einer wenn auch moderni 
sierten naturrechtlichen Anschauung des Völkerrechts zu bezeichnen. 
II. Übersicht über die wichtigste neue Völkerrechtslite 
ratur: 
(Die mit * versehenen sind wichtig, die mit ** besonders zu empfehlen.) 
I. Deutschsprachige. 
»Bluntschli, Das moderne Völkerrecht der zivilisierten Staaten. Als 
Rechtsbuch dargestellt. 1868. 3. Ausl. 1878.
        <pb n="47" />
        Neuere Literatur. 
31 
Bvnsils, Lehrbuch des Völkerrechts. Übersetzt (nach der 3. Auil.) und mit 
Anmerkungen versehen von Gr ah. Mit Geleitswort von Hübler. 1904. 
Bulmerincq, Das Völkerrecht oder das internationale Recht. 1884 (in 
Marquardsens Handbuch des öfsentlichen Rechts). 
Friedrich, Grundzüge des Völkerrechts sür Studierende und Laien. 1915. 
*Gareis, Institutionen des Völkerrechts. 2. Ausl. 1901. 
Hartmann, Institutionen des praktischen Völkerrechts in Friedenszeiten 
mit Rücksicht auf die Verfassung, die Verträge und die Gesetzgebung des 
Deutschen Reiches. 1874. 2. Ausl. 1878. 
"Heffter, Das europäische Völkerrecht der Gegenwart auf den bisherigen 
Grundlagen. 1844. 8. Ausl. Herausgegeben von Geffcken 1888. 
"Heilborn, Das System des Völkerrechts entwickelt aus den völkerrecht 
lichen Begrisfen. 1896. Derselbe in v. Holtzendorsf-Kohlers Rechts- 
enchklopädie 1903. 
| "v. Holtzendorsf, Handbuch des Völkerrechts (in Einzelbeiträgen) 4 Bde. 
1885—1889. 
»Köhler, Grundlagen des Völkerrechts. 1918. (Nur für Vorgerücktere.) 
s **b. Liszt, Das Völkerrecht systematisch dargestellt. 11. Ausl. 1918. 
v. Liszt, in Birkmeyers Enryklopädie der Rechtswissenschaft. 2. Auil. 1904. 
F. v. Martens, Völkerrecht. Das internationale Recht der zivilisierten 
Nationen. Deutsch von Bergbohm. 2 Bde. 1883—1886. 
( *v. Martitz, in Hinnebergs Kultur der Gegenwart. Systematische Rechts 
wissenschaft. 2. Ausl. 1913. 
*F. Perels, Das internationale öffentliche Seerecht der Gegenwart. 
2. Ausl. 1903. 
»Rivier, Lehrbuch des Völkerrechts. 2. Ausl. 1899. 
| "Stier-Somlo, Handbuch des Völkerrechts (in Einzelbeiträgen) seit 1912. 
Stoerck, in Holtzendorfss Rechtsencyklopädie. 5. Ausl. 1890. 
I *»E. Ullmann, Völkerrecht. 1898. Neubearbeitung 1908. 
A. Zorn, Grundzüge des Völkerrechts. 2. Ausl. 1903. 
II. In französischer Sprache. 
»»Fauchille, Le droit international public, 2 Bde., 1921 (völlig umge 
arbeitete und beträchtlich vermehrte Neuausgabe von Bonsils, Manuel 
de droit public [droit des gens] 1894). 
Chretien, Principes de droit internat. public. 1893. 
»»Despagnet, Cours de droit internat. public. 4. Ausl, herausgegeben 
von de Boeck. 1910. 
»Funck-Brentano it Corel, Droit de gens. 1877. 
I »Martens, G. F., Präcis du droit des gens. 1797. (Neu 1864.) 
»»Märignhac, Traits de droit public internat. I. Teil 1905, II. Teil 1907, 
m. Teil, 1 Bd. 1912.
        <pb n="48" />
        i'ii- 
3‘2 
Neuere Literatur. 
I 
. Aufl. 
**be Lauter, Le droit international public positif 1920 (2., bis 1914 er 
gänzte Auslage seines holländischen Werkes). 
**Nys, Le droit intemat. Les princip s, les theories, les faits. 3 Bde. 
2. Aufl. 1912. , 
Pisdelievre, Precis de droit intemat. public ou droit des gens. 1os4. 
*»Pradier-Fod6re, Traite de droit intemat. public europeen et am6ri- 
cain. 8 Bde. 1884—1906. 
"Rivier, Principes du droit des gens. 2 Bde. 1896. 
| "Calvo lArgentinier), Le droit intemat. theorique et pratique. 5. 
5 Bde. und ein Ergänzungsband 1896. 
III. In englischer Sprache. 
*Foulke, A treatise cn intemat. law. 2 Bde. 1920. 
-»»Hall, A treatise on intemat. law. 7. Aufl. 1917. 
»»Hershey, The essentials of Internat. Public Law. 1912. 
I g. Lawrence, The principles of intemat. law. 4. Ausl. 1910. 
»»Moore, Digest of intemat. law. 8 Bde. 1906. 
I »»Oppenheim, Internat. Law. A treatise. 2 Bde. 2. Ausl. 1912. Bd. I. 
»»Phillimore, Oonnnentaries upon intemat. law. 3. Ausl. 4 Bde. 1879 
bis 1889. 
Taylor, A treatise on intemat. public law. 1901. 
I Travers Twiß, Le droit des gens ou des nations considerSes comme 
communautes politiques independantes. Selbständige französische Aus 
gabe des 1861 ff. erschienenen englischen Werkes. 2 Bde. 1887 und 1888 
Walker, The science of intemat. law. 1893. Derselbe, A manuel of 
public intemat. law. 1895. 
»Westlake, Internat. Law. 2. Aufl. I. Bd. 1910. II. Bd. 1913. 
3^0*1 on, Digest of the intemat. law of the United States. 3 Bde. 1886. 
Neue Bearbeitung von Moore in 8 Bänden 1906. 
Wheaton, Elements of intemat. law. 3. Aufl. 1889 (dazu ausführlicher 
Kommentar von Lawrence). Neue Ausgabe von Atlay 1904. 
Wilson &amp; Tucker, Intemat. law. 5. Aufl. 1910. 
IV. In italienischer Sprache. 
»»Anzilotti, Corsa di diritto internationale, L, HI. 1912ff. (besonders 
zu empfehlen). 
»Contuzzi, Diritto internationale pubilico. 1995. 
»»Diena, Diritto intemaz. pubblico 1908. 2. Aufl. 1914. 
Lomvnaco, Trattato di diritto intemaz. pubblico. 1905. 
»ißaäquttleÖiote, Trat tato di diritto intemaz. pubblico. 5. Aufl. 3 Bde. 
1914. 
Olivi, Manuale di diritto intemaz. pubblico e private. 2. Aufl. 1911. 
I
        <pb n="49" />
        Neuere Literatur. 
33 
V. In hollündischcr Sprache. 
.**De Lauter, Het stellig Volkenrecht. 2 Bde. 1910. 
VI. In spanischer bzw. portugiesischer Sprache. 
**De Olivart, Tratado de derecho intemac. püblico. 4. Ausl. 4 Bde. 
Z 1903/04. 
**Suarez, Tratado de derecho intemac. püblico. 2 Bde. 1916. 
&gt;M. TorresCampos, Elementes de derecho intemac. pübheo. 2. Ausl. 1904. 
**Bevilaqua (^Brasilianer), Direito intemacional. 2 Bde. 1910. 
a) Fällesammlungen: 
Bentwich, Students leading cases and statutes on international law, 
1913; Cobbett, Cases and opinions on international law and various 
points of english law connected therewith, third edition. Part I: 
Peace. 1909. Part II: War and Neutrality. 1913; Scott, Cases on 
international law. 1906; Strupp, Völkerrechtliche Fälle, Heft 1, 1911; | 
Heft 2, 1912. 
b) Zeitschriften und Quellen: 
American Journal of International Law. 
American Journal of International Law, Documents. 
Annuaire de ITnstitut de droit international. 
Archiv des öffentlichen Rechts. 
Jahrbuch des Völkerrechts (herausgegeben von Niemeyer u. Strupp). 
Reports of the International Law Association und der (englischen) Grotius 
Society. 
Revue generale de droit international public (herausgegeben von Fauchille 
und L-Pradelle). (= RG.) 
Revue de droit international et de legislation comparee (herausgegeben 
von Rolin). (= RDIC.) 
Revue de dro t international prive etc. (herausgegeben von Clunet). 
Rivista di diritto internationale (herausgegeben von Anzilotti u. Ricci- 
z Busatti). (= RDI.) 
Zeitschrift für internationales Recht (herausgegeben von Niemeyer). (— NZ.) 
Zeitschrift für Völkerrecht (jetzt herausgegeben von Fleischmann u. Strupp). 
(= ZV.) 
Akten der Conference internationale de la paix, La Haye, 18 mai jusqu'a 
29 juillet 1899 (3 Teile), I. Stuft. 1899, II. Stuft. 1907. 
Deuxieme Conference de la paix. La Haye, 15 juin jusqu’ü 18 octobre 1907 
(Actes et Documents), 3 Bde. 
&gt; Fleischmann, Völkerrechtsquellen, 1905. 
Strupp, Urkunden zur Geschichte des Völkerrechts, 2 Bde., 1911. Er- 
ganzungsheft 1912; 2. Ausl, in 3 Bänden, 1921 ff. 
Strupp, Völkerrecht. 
8
        <pb n="50" />
        Neuere Literatur. 
34 
Recueil des principaux trait&amp;ä d’alliance, de paix, de treve, de neutrality, 
de commerce, de limites, d’6change etc. et plusieurs autres actes servant 
ä la connaissance des relations ytrangeres de Puissances et Etats de 
l’Europe tant dans leur rapport mutuel que dans celui envers les 
Puissances et Etats, dans d'autres parties de globe, depuis 1761 juaqu'ä 
present ([1. u.] 2. Stuft., 8 Bde. Bd. 1-4 von G. F. v. Martens, Bd. 
5—8 von Karl v. Martens). 
Nouveau recueil etc. (Bd. 1—16 Von G. F. v. Martens, Karl v. Martens, 
F. Saatfeld, F. Murhard, umfassend die Zeit von 1808—1839). 
Supplement au recueil (4 Bde.) Zeit von 1802 1808. 
Nouveaux supplements aux recueil (3 Bde.) Zeit von 1839—1842. 
Nouveau recueil g6n6ral de traites etc. (Bd. 1—20, herausgegeben von 
3. Hopf, F. Murhard, Ch. Murhard, I. Pinhas, Kart Samwer, um 
fassend die Zeit von 1843—1874. 
Wie oben 2^m° serie (35 Bde., herausgegeben von Karl Samwer, Julius 
Hopf, Felix Stoerk, umfassend die Zeit von 1874—1907). 
Me oben 3 i6rne serie (feit 1907, herausgegeben von Heinrich Triepel). 
Im Erscheinen: Wörterbuch des Völkerrechts, herausgegeben von Strupp. 
III. Das Fehlen aufgezeichneter Völkerrechtssätze ist von der Wissen 
schaft schon seit mehr als einem Jahrhundert als ein schwerer Mangel 
empfunden worden. Zuerst war es Jeremias Bentham, der eine 
Kodifikation des Völkerrechts angeregt hat. Weiter gingen eine Reihe 
von Autoren, die die Kühnheit besahen, das positive, meist aber ein 
naturrechtlich herausgearbeitetes Völkerrecht in Paragraphenform 
aufzustellen. Von den so entstandenen Privatarbeiten (ohne rechtliche 
Bedeutung) sind hervorzuheben das 1863 von Franz Lieber abge 
faßte Kriegsrechtsbuch, das dann als „Instructions for the government 
of the armies in the Field“ von der Regierung der Vereinigten Staaten 
mit (landesrechtlicher) Wirksamkeit ausgestattet worden ist und auf den 
Brüsseler Landkriegsentwurf von 1874 Einfluß geübt hat, des Schwei 
zer Völkerrechtslehrers Bluntschli 1878 veröffentlichte „Modernes 
Völkerrecht der zivilisierten Staaten als Rechtsbuch dargestellt , von 
dem die chinesische Regierung zu amtlichem Gebrauche eine Über 
setzung Herstellen ließ, Mancinis Vocazione del nostro Secolo per 
la riforma e Codificazione del diritto delle Genti (1872), Dudley 
Fields Daft Outlines of an international code (1872), Fiores Diritto 
Internazionale codificato e la sua sanzione giuridica (1890). Zum 
Zwecke der wissenschaftlichen Durchforschung des Völkerrechts und 
seiner Kodifikation sind ferner 1873 die International Law Assoeia-
        <pb n="51" />
        Völkerrechtskodisikation — Rechtsobjektivität. 35 
tion mit breiterem personalem Umkreis (und Landesgruppen, darunter 
seit 1913 die „Deutsche Vereinigung sür internationales Recht") und 
gleichzeitig, beschränkt aus anerkannte Völkerrechtsautoritäten, das 
Institut de droit international (entsprechend die Deutsche Gesell- 
schast sür Völkerrecht, seit 1917) gegründet worden. 
Nationale Völkerrechtsgesellschaften bestehen in den meisten Kul 
turstaaten unter verschiedenen Namen (so in England als Grotms 
Society). Große Verdienste um die kodisikatorische Fortbildung des 
Völkerrechts kann auch die Union Interparlamentaire für sich in An 
spruch nehmen. 
2. Buch. 
Das Völkerrecht im Frieden. 
Zweiter Abschnitt. 
Die Subjekte des Völkerrechts. 
§ 5. Die völkerrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit. Die 
Staatenverbindungen. Neutralisierte Staaten. 
I. Rechtssubjekt sein heißt Träger völkerrechtlicher Rechte 
und Pflichten sein können, bedeutet die potentielle Fähig 
keit zum Haben völkerrechtlicher Rechte und Pflichten. Es 
kommt also sür die Feststellung, wer Völkerrechtssubjekt ist, darauf an, 
wem von den völkerrechtsetzenden Organen, d. h., von den Staaten, 
die allein als Schöpfer objektiven Rechtes Anerkennung gefunden 
haben, die Völkerrechtssähigkeit zuerkannt worden ist. Wenn Völker 
recht von der herrschenden Lehre als Recht zwischen den Staaten 
definiert wird, so versperren sich alle diejenigen, die dieser Auffassung 
sind, den Weg zu der Erkenntnis, daß, wenn die hinsichtlich ihrer 
Rechtssetzung allmächtigen Rechtssetzungsorgane, eben die Staaten, 
auch anderen wirklichen oder nur in der Rechtswelt lebenden Wesen 
Rechtssubjektivität zuerkennen, sie auch diese zu Völkerrechtssubjekten 
erheben. Abzulehnen ist daher die Auffassung, daß überhaupt be 
grifflich nur Staaten Völkerrechtssubjekte sein können. Sie ist die
        <pb n="52" />
        36 
Die heutigen Völkerrechtssubjekte. 
allerdings logische Konsequenz des unrichtigen Vordersatzes, daß 
Völkerrecht nur das Recht zwischen den Staaten sei, während richtig 
ist, daß Völkerrechtssetzungsorgane bisher ausschließlich Staaten 
sind. Es stände nichts im Weg, daß einige Staaten oder auch alle mit 
einem je nachdem engeren oder größeren Geltungsbereich Völker 
rechtssubjekte anerkennten, die nicht Staaten sind. So sind Völker 
rechtssubjekte die als kriegführende Macht anerkannten Aufständischen, 
mag diese Anerkennung nun vom Akutterlande oder von einem anderen 
Staate ausgehen : im Verhältnis zu dem anerkennenden Staat ist die 
Völkerrechtssubjektsqualität unbestreitbar, da das Kriegsrecht, d. h. 
diejenigen Sätze des Völkerrechts, die für den Krieg geschaffen sind 
(wobei zn untersuchen wäre, welche Sätze im konkreten Fall in Be 
tracht kommen, weil der aufständischen Partei als einem bisher Nicht- 
Rechtssubjekt schwerlich ein Gewohnheitsrecht, und nur dieses käme 
in Frage, nachgewiesen werden kann), doch unzweifelhaft mit der 
Anerkennung als kriegsführende Partei völkerrechtliche Rechte und 
Pflichten für sie begründen, also ihre partielle völkerrechtliche Hand 
lungsfähigkeit erkennen lassen. Eine Handlungsfähigkeit ohne dahinter 
stehende Rechtsfähigkeit aber ist undenkbar; denn es hat niemand 
Rechte, der sie überhaupt nicht haben kann. Steht man weiter mit 
uns auf dem Standpunkt, daß Indien, Australien, Canada, die süd 
afrikanische Union, Neuseeland nicht Staaten, sondern, weil ihre Ver 
fassung auf englisches Recht zurückgeht, nur Länder sind, so sind auch 
diese von den Signatarmächten der großen Friedensschlüsse von 
1919/20 und den später noch hinzugetretenen oder hinzutretenden 
Staaten als Völkerrechtssubjekte, wenn auch nur mit partieller Hand 
lungsfähigkeit, anerkannt, denn es werden nach Art. 1, insbesondere 
Abs. 2 der Völkerbundspakte nicht nur Staaten, sondern auch Dominien 
und Kolonien mit voller Selbstverwaltung und unter diesen die oben 
erwähnten als „ursprüngliche Mitglieder" zum Völkerbund zugelassen, 
womit ihre Völkerrechtsfähigkeit, die sich teilweise schon früher in 
engstem Umkreis in dem Recht, z. B. beim Weltpostverein als Ver 
tragspartei zu figurieren, geäußert hat, feststeht. Sie erscheinen aber 
auch in anderen, wichtigen, neueren Verträgen als gleichberechtigte 
Vertragsgenossen. 
Nicht als Völkerrechtssubjekt anzuerkennen sind nomadisierende 
(Stämme, kolonisatorische Unternehmungen, die noch nicht zum Staat 
gediehen sind, bzw. im Falle des Völkerbundes die im Art. 1, Abs. 2
        <pb n="53" />
        Rechtsstellung des Papstes. 
37 
der Völkerbundspakte vorgesehenen Bedingungen erfüllen, ferner 
auch nicht internationale Kommissionen, die lediglich als Beauftragte 
der einzelnen in der Kommission vertretenen Staaten angesehen 
werden müssen. Nicht Völkerrechtssubjekt ist ferner das Individuum, 
wenn es auch, wie es in dem Prisenhofsabkommen von 1907, im 
Brest-Litowsker Frieden oder in den großen Frieden von 1919/20 
vorgesehen ist, vor internationalen Gerichtshöfen als scheinbare Partei 
auftreten kann. In Wirklichkeit sind hier die Staaten Parteien und 
die Individuen nur im Interesse der Vereinfachung zur selbständigen 
Vertretung ihrer Sache befugt. Zweifelhafter ist, ob der Heilige Stuhl, 
wie von vielen Seiten behauptet wird, als Völkerrechtssubjekt anzu 
sehen ist. Unzweifelhaft war er das als Kirchenstaat bis zu dessen 
Eroberung durch Italien am 20. September 1870. Ebenso unzweifel 
haft ist mit der Endigung des Kirchenstaates durch debellatio dessen 
Völkerrechtssubjektivität entfallen. Und wenn von mancher Seite 
auch heute noch ein Staat als bestehend konstruiert wird, der den 
Kirchenstaat fortsetzen soll, so ist dies unzutreffend. Das ergibt die 
Geschichte der Entwicklung nach dem Annexionstag. Staat ist das 
organisierte, seßhafte Volk. Keines der drei Momente läßt sich heute 
noch nachweisen, denn wenn auch in Erfüllung eines durch den ita- • 
lienischen Außenminister Marquis Visconti Venosta gegebenen Ver 
sprechens Italien unter dem 13. März 1871 das sogenannte Garantie 
gesetz erlassen bat, das die Rechtsstellung des Papstes landesrechtlich 
feststellt, so läßt sich doch aus diesem die Staatseigenschaft eines unter 
dem Papst organisierten, aus dem dem selbst exterritorial und unver 
letzlich erklärten Papst überlassenen und für exterritorial erklärten 
Grundstücken Vatikan, Lateran, Castell Gandolfo bestehenden Ge 
bietes, das nicht italienisch sei, nicht konstruieren. Denn diese Gebiete 
sind genau so wie etwa ein Gesandtschaftshotel in Rom italienischer 
Boden, nur daß eben hier die Macht der Territorialgewalt ihr Ende 
erreicht. Und es gibt auch keine päpstlichen Untertanen, sondern nur 
je nachdem italienische oder solche fremder Staaten. Aber auch, 
wenn man mit uns die Staatsgualität nicht unter allen Umständen 
für erforderlich hält, wird der Nachweis der Anerkennung des Heiligen 
Stuhles als Völkerrechtssubjekt kaum möglich sein. Von den drei 
Rechtskomplexen insbesondere, die der Staat normalerweise besitzt, 
dem jus belli ac pacis, dem jus legationum (aktives und passives Ge 
sandtschaftsrecht), dem jus foederum ac tractatuum (Vertragsrecht)
        <pb n="54" />
        38 
Die Staatenverbindungen. 
besitzt der Papst das erste und dritte bestimmt nicht. Zu Unrecht hat 
man die Konkordate, bei deren Abschluß der Papst nur als geistliches 
Oberhaupt der Kirche tätig wird, als Staatsverträge aufgefaßt wissen 
wollen. Zweifelhaft kann es sein, ob das Gesandtschaftsrecht, soweit 
es als aktives gegenüber anderen Staaten als Italien in die Erschei 
nung tritt, nicht doch mehr als Vertretung in rebus spiritualibus be 
inhaltet, zumal, seitdem im Weltkriege von der Kurie doch eine nicht 
nur auf das rein kirchliche Gebiet beschränkte Tätigkeit entfaltet worden 
ist. Doch neige ich auch hier de praesenti zur Ablehnung der Annahme 
einer völkerrechtlichen Vertretung. Beachtung verdient, daß 
einige Neustaaten, wie Finnland und Esthland, als Völkerrechtssubjekte 
vom Papst anerkannt worden sind und sich amtlich darauf berufen 
haben. Daß eine Aufnahme des Papstes in die Völkerrechtsge 
meinschaft, zumal nach den Erfahrungen des Krieges und dem in 
ihm zum Ausdruck gelangten hohen politischen Gewicht der Kurie 
eine unbedingte Forderung der Zukunft ist, gehört aus ein anderes 
Feld. 
II. Sind normalerweise Staaten, von den wenigen erwähnten 
Ausnahmen abgesehen, Völkerrechtssubjekte, so sind es doch nicht alle 
Staaten. Wir vertreten die Auffassung, die durch die Staatenpraxis 
wieder und wieder bestätigt wird, daß, obwohl ein Staat existent ist, 
sobald auf bestimmtem Gebiet ein Volk nach eigenem Recht lebt, so 
doch dieser Staat nicht früher Völkcrrechtssubjekt über 
haupt sein kann, bis er nnd im Verhältnis wie er von einem 
oder mehreren anderen Staaten als Völkerrechtssubjekt 
anerkannt wird (vgl. § 6). Es fragt sich, ob neben als Völkerrechts 
subjekt anerkannten Nichtstaaten auch in Staatenverbindungen 
lebende Staaten wie die betr. Verbindung selbst Völkerrechtssub 
jektivität haben können. Hier sind zwei große Gruppen zu unter 
scheiden, völkerrechtliche und staatsrechtliche Staatenverbindungen. 
Unter den völkerrechtlichen wieder solche auf der Grundlage staatlicher 
Gleichheit und auf der Grundlage staatlicher Ungleichheit. Gehört in 
die letztere Gruppe das sogenannte Protektorat, so in die andere 
Personalunion, Realunion und der Staatenbund im weiteren Sinne, 
zu dem Allianzen, Verwaltungsgemeinschaften und Staatenbund im 
engeren Sinne zu rechnen sind. Unter die staatsrechtlichen Staaten 
verbindungen fallen Staatenstaat und Bundesstaat. Zur Erläuterung 
diene folgende Skizze:
        <pb n="55" />
        Die Staatenverbindungen. 
Staatenverbindungen 
39 
völkerrechtliche staatsrechtliche 
Staatenstaat StuulSIMklV^ 
auf der Grundlage auf b. Grundl. 
staatl. Gleichheit staatl. Ungleichh. 
Protektorat 
Staatenbünde 
(irri weiteren Sinn) 
Personalunion Realunion 
Verwaltungs- Staatenbünde 
gemeinschaften im engeren Sinne 
Allianzen 
Nicht zu den völkerrechtlichen Staatenverbindungen zu rechnen sind 
Staatenverschmelzungen, wie die Fusion mehrerer Staaten zu einem 
Einheitsstaat (Italien) oder die Inkorporation durch Annexion (Han 
nover, Schleswig-Holstein, Nassau, Frankfurt a. M. 1866). 
a) Die völkerrechtliche Staatenverbindung schafft — kraft 
gewollter Selbstbindung — ein Vertragsverhältnis, bei dem 
die Souveränität den einzelnen Staaten verbleibt (societas), die 
staatsrechtliche Staatenverbindungschafft ein neuesRechts- 
subjekt (universitas), einen neuen, von den es bildenden selbständigen 
Staat. Souveränität besitzt nur dieser, sie fehlt seinen Gliedern. 
b) Die Personalunion ist zufällige, vorübergehende Ver 
bindung mehrerer Staaten durch ein gemeinsames, fürst 
liches Staatshaupt, beruhend auf zufälliger Übereinstim 
mung der Thronfolgeordnung (z. B. Hannover-England 1714 
bis 1837, Preußen-Neuenburg 1707—1857, Holland-Luxemburg 
1815—1890), gleichzeitige Wahl des Herrschers in verschiedenen 
Staaten (Sachsen-Polen 1697-1706), oder auf anderem Grunde 
(Belgien-Kongo 1885—1908, Island-Dänemark seit 1918). In der 
Personalunion ist seder Staat völlig unabhängig vom anderen. Es ist 
also jeder unabhängiges Völkerrechtssubjekt, eine Unabhängigkeit, 
die so weit geht, daß theoretisch ein Krieg zwischen den uniierten 
Staaten durchaus möglich wäre. 
c) Die Realunion ist die dauernde, gewollte, verfassungs 
mäßige Verbindung mehrerer Staaten durch die Gemein-
        <pb n="56" />
        40 
Die Staatenverbindungen. 
schaft des fürstlichen Staatshauptes (Schweden-Norwegen 
1814—1905, Österreich-Ungarn 1867—1918). Meist sind auch gewisse 
Institutionen gemeinsam (Österreich-Ungarn: Auswärtiges, Krieg, 
Finanzen). Nach innen erscheinen die Staaten völlig unabhängig, nach 
außen als Einheit. Die Realunion, und normalerweise^ nicht die uni« 
ierten Staaten, besitzt gegenüber außerhalb der Union stehenden 
Staaten völkerrechtliche Rechtssubiektivität. 
d) Allianzen sind völkerrechtliche Vertragsverhältnisse 
unabhängiger Staaten zur gemeinsamen Verfolgung ge 
meinsamer politischer Ziele, meist kriegerischer Natur. 
e) Verwaltungsunionen sind völkerrechtliche Vertrags 
verhältnisse unabhängiger Staaten zur gemeinsamen Ver 
folgung gemeinsamer unpolitischer Ziele. (Beispiele: Welt 
postverein, Welttelegraphenverein, Union zum Schutze des gewerb 
lichen Eigentums, Staatenverband zum Schutze von Werken der 
Literatur und Kunst). 
f) Der Staatenbund im engeren Sinne ist ein dauerndes, 
völkerrechtliches Vertragsverhältnis (societas) unabhängiger 
und unabbängig bleibender Staaten zur gemeinsamen Ver 
folgung gemeinsamer, umfassender Gesamtzwecke. 
1. Der Staatenbund hat keine Herrschaftsgewalt gegenüber den 
einzelnen Staaten, seine Befehle in Gestalt von Beschlüssen gemein 
samer Organe verpflichten lediglich völkerrechtlich die einzelnen 
Staaten zur Erfüllung, wenden sich nur an diese, niemals direkt an 
deren Staatsangehörige und müssen, um diese zu verpflichten, erst 
in Landesrecht umgegossen werden. Daran ändert es nichts, wenn 
bereits kraft der Verfassung des Staatenbundes Beschlüsse ohne 
weiteres landesrechtlich wirksam werden. Denn dann liegt der landes 
rechtliche Rechtsgrund bereits in dem landesrechtlichen Umguß der 
Verfassung. Eine unmittelbare Erfüllungsmöglichkeit durch eigene 
Organe besitzt der Bund nicht; er kann lediglich mit Gewalt gegen den 
ungehorsamen Staat einschreiten („Bundesexekution"). 
2. Die Bundesgewalt ist keine besondere, von der der Glieder 
unabhängige Staatsgewalt, sondern ein Gesandtenkongreß (Bundes- 
tag, Pikte). Das „Bundesgebiet" kein Gebiet des Staatenbundes, 
1 Es ist möglich, daß auch jeder der uniierten Staaten völkerrechtlich be 
grenzte Handlungs-, also auch Rechtsfähigkeit besitzt.
        <pb n="57" />
        Die Staatenverbindungen. 41 
sondern nur das der einzelnen Staaten. Staatsangehörige des Staa 
tenbundes gibt es nicht. Dieser ist also kein Staat. 
Hauptbeispiele: Amerika 1778—1787, Schweiz 1815—1848, der 
Deutsche Bund 1815—1866, der Völkerbund. Der Deutsche Bund ist 
— neben den Staaten, aus denen er bestand — als Völkerrechts 
subjekt anzusprechen, da er selbständiges Gesandtschaftsrecht und das 
Recht zur Erklärung von Krieg und Frieden hatte. Über den Völker 
bund vgl. unten § 36. 
g) Protektorat und Staatenstaat werden von der Wissenschaft meistens 
unter der irreführenden Bezeichnung halbsouveräne Staaten zu 
sammengefaßt. In Wirklichkeit handelt es sich um zwei ganz ver 
schiedene Rechtsgebilde, die sich nur darin treffen, daß zwei Staaten 
in einem Rechtsverhältnis zueinander stehen, bei dem der eine nur 
beschränkt völkerrechtlich handlungsfähig ist. 
1. Das völkerrechtliche Protektorat ist ein Vertragsver 
hältnis, kraft dessen sich ein Staat gegen den Anspruch aus 
Schutz in ein Abhängigkeitsverhältnis zu einem anderen 
Staate begibt, der seine völkerrechtliche Vertretung über 
nimmt (trotz des Vertrages von 1918 nicht Monacco, vgl. Revue 
generale 1920). 
2. Der Staatenstaatoderdie Vasallitätistdie Vereinigung 
mehrerer Staaten, in der die Gliedstaaten (Vasall- oder 
Unterstaaten) der staatlichen Oberherrlichkeit eines anderen 
Staates (des Suzeräns, Oberstaat) rechtlich unterworfen sind. 
Gleichen sich beide bann, daß der Unterstaat stets auch Völkerrechts 
subjekt ist und eine mehr oder weniger beschränkte Handlungsfähigkeit 
hat, so auch darin, daß sie ein Ubergangsstadium darstellen. Hier aber 
zeigt sich sofort ein Unterschied. Während das Protektorat einen Über 
gang darstellt von der Unabhängigkeit zur Inkorporation, bedeutet der 
Staatenstaat einen Übergang von der Provinzstellung zur Unabhängig 
keit. Das juristisch Entscheidende aber ist, daß das Protektorat ein 
reines völkerrechtliches Vertragsverhältnis ist, das ein bisher 
unabhängiges Mitglied der Völkerrechtsgemeinschaft eingeht, das seine 
Völkerrechtssubjektivität so lange bewahrt, als es überhaupt noch 
Staat ist. Der Unterstaat bildet keinen Teil des Staatsgebietes des 
Oberstaates, die Einschränkungen, die ihm auferlegt sind, müssen 
restriktiv ausgelegt werden. Daraus folgt u. et. auch, daß der Unterstaat 
im Protektoratsverhältnis an einem Kriege des Oberstaates unbe-
        <pb n="58" />
        42 
Der Bundesstaat insbesondere. 
teiligt sein kann, so lange nicht der letztere nach Maßgabe seiner Kompe 
tenz ihn auf völkerrechtlich relevante Weise in den Krieg hineinzieht. 
Endigt die Staatsgualität des protegierten Staates, so muß nach Lage 
der Staatenauffassung angenommen werden, daß der Unterstaat auf 
hört, Völkerrechtssubjekt zu sein, und das Gleiche wird schon dann an 
genommen werden müssen, wenn ihm jede völkerrechtliche Handlungs 
fähigkeit genommen ist. Umgekehrt ist beim Staatenstaat der Unter 
staat, der einen Teil des Suzeränstaates bildet (auf den sich also auch 
dessen Verträge erstrecken, und dessen Kriege seine Kriege sind), für das 
Völkerrecht überhaupt noch nicht da, bis er als Völkerrechtssubjekt, sei 
es ausdrücklich, sei es in der stillschweigenden Form des Abschlusses von 
Staatsverträgen oder der Entsendung von Staatenvertretungen mit 
diplomatischem Charakter, anerkannt ist. Staatenstaaten existieren zur 
Zeit nicht mehr; die wichtigsten Protektorate werden unter III be 
sprochen werden. 
h) Der Bundesstaat ist eine dauernde staatsrechtliche^ Ver 
bindung einer Staatenmehrheit zu einem souveränen Ge 
samtstaat. 
1. Der Bundesstaat hat eigenen Herrscherwillen, eigene Herrschasts- 
gewalt, eigene Organe. 
2. Er hat unmittelbare Gewalt über die Angehörigen der Einzel 
staaten; seine Gesetze gehen denen dieser vor (vgl. [neue] RV. Art. 131: 
„Reichsrecht bricht Landesrecht"), er kann jederzeit seine eigene Macht 
sphäre erweitern (sog. Kompetenz-Kompetenz). 
3. Er hat eigenes Staatsgebiet. 
Der Bundesstaat ist Staat (universitas) und wird, wie jeder andere 
Staat, durch dlnerkennung Völkerrechtssubjekt. Aber auch die Glied 
staaten haben regelmäßig Völkerrechtssubjektivität, da sie häufig Ver 
tragschließungsrecht, zuweilen auch das ius legationum, so im Deut 
schen Reiche nach der Vers, von 1871, anders nach der von 1919 [vgl. 
Art. 45]), also völkerrechtliche Handlungsfähigkeit, besitzen, mag dieses 
auch durch die Zustimmung des Bundesstaates selbst noch eingeengt 
sein (vgl. neue deutsche Vers, von 1919 Art. 78). Man wird, von der 
historischen Entwicklung ausgehend, zu der Feststellung berechtigt sein, 
daß dort, wo Bundesstaaten aus ehemaligen unabhängigen Staaten, 
namentlich aus Staatenbünden, hervorgegangen sind, sie ohne weiteres 
1 Neuerdings behauptet Nawiasky, daß auch der Bundesstaat eine 
völkerrechtliche Staatenverbindung sei.
        <pb n="59" />
        Völkerrechtliche Handlungsfähigkeit. 43 
ihre Völkerrechtssubjektivität behalten haben. Umgekehrt zeigt mit 
besonderer Deutlichkeit der Bundesstaat Österreich, daß dort, wo ge&gt; 
schichtlich die ehemaligen Gliedstaaten Provinzen gewesen sind, sie 
auch als Gliedstaat eines Bundesstaates völkerrechtlich nicht in die Er 
scheinung traten. Beispiele: Das Deutsche Reich seit 1871, Öster 
reich seit 1920, die Union seit 1787, Schweiz seit 1848, Mexiko seit 
1857, Argentinien seit 1860, Brasilien seit 1891, Venezuela seit 1893. 
III. Ist völkerrechtliche Rechtsfähigkeit die potentielle Fälligkeit, 
Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein, so ist völker 
rechtliche Handlungsfähigkeit die aktuelle Fähigkeit, sich 
durch völkerrechtliche Handlungen zu berechtigen und zu 
verpflichten. Schon oben ist von der sogenannten Halbsouveränität 
gesprochen worden, ein höchst unglücklicher Begriff, der, wie überhaupt 
der ganze Begriff Souveränität, aus dem Völkerrecht verschwinden 
sollte. (Auf neuer Grundlage versucht neuestens Kelsen die Elimi 
nierung des Souveränitätsbegriffes aus dem Völkerrecht.) Bedeutet 
Souveränität absolute Unabhängigkeit nach außen, so ist eine solche, 
sobald zwei Staaten durch Verträge miteinander in Verbindung 
treten, bereits ausgeschlossen. Es gibt nur eine relative Unabhängig 
keit, völlig unabhängig ist im Rechtssinn überhaupt kein Staat. Auch 
dort, wo die Unabhängigkeit auf ein Minimum reduziert wird, unter 
scheidet sie sich, sobald diese Reduktion auf dem vertraglich basierten 
Willen des vermindert Unabhängigen beruht, niemals qualitativ, 
sondern nur quantitativ von dem Fall, wo ein Staat nahezu absolut 
unabhängig und vielleicht nur in einer ganz minimalen Frage einem 
anderen gegenüber abhängig ist. Deshalb und weil Halbsouveränität 
ein Widerspruch in sich ist (Souveränität - suprema potestas ist ein 
Superlativ und infolgedessen nicht teilbar), empfiehlt es sich, überhaupt 
nur von (mebr oder weniger) beschränkter Handlungsfähigkeit zu 
sprechen. Dabei sind allerdings Protektorat und Staatenstaat insofern 
aus eine gemeinsame Plattform zu stellen, als bei beiden die diplo 
matische Vertretung dem Unterstaat regelmäßig entzogen, bzw. noch 
nicht gewährt ist und beim Oberstaat liegt. Den interessantesten Fall 
eines vermindert handlungsfähigen Staates bildet Ägypten, das nach 
und nach alle Stadien von einer Provinz über den Staatenstaat zum 
Protektorat durchlaufen hat. 1840, wie in der Völkerrechtsgeschichte 
hervorgeboben, zur autonomen Provinz unter einem Erbstatthalter 
erhoben, ist es in der Folgezeit mehr und mehr in die Stelle eines
        <pb n="60" />
        «Mini 
PT" 
44 
Protektorate. 
X 
Staatenstaates eingerückt, der nicht nur konsularischen Verkehr mit 
fremden Staaten unterhielt, sondern auch an einer Reihe von völker 
rechtlichen Verträgen (namentlich wirtschaftlichen und Verkehrsver 
trägen) als Partei beteiligt gewesen ist. Seit 1882 zwar nicht rechtlich, 
aber faktisch unter englischem Protektorat ist es durch die Anerkennung 
dieses Protektorates durch die einzelnen Mächte, zuletzt durch die 
Friedensverträge von 1919/20, in den rechtlichen Zustand eines 
Protektorates übergeführt worden. 
Als Staatenstaaten sind weiter hervorzuheben Serbien, Rumänien 
bis 1878, Bulgarien 1878—1908. Als Protektorate sind, wenn man 
von den historisch wichtigen Fällen Transvaal 1881—1884 unter Eng- 
j land (von da ab bis 1901 hatte letzteres nur ein sechsmonatig befriste 
tes Vetorecht gegen Verträge der Republik mit fremden Staaten), 
• Abessinien 1889—1896 unter Italien, Madagaskar unter Frankreich 
1885—1896 und Korea unter Japan 1905—1910, die zugleich die 
Richtigkeit des behaupteten Satzes beweisen, daß die Unterstaaten im 
Protektoratsverhältnis früher oder später von dem Oberstaat absor 
biert werden, absieht, namentlich folgende zu nennen: 
a) unter Rußland: jedenfalls bis zum Weltkrieg: Chiwa und 
Buchara, 
d) unter Frankreich: Anam und Kambodja seit 1884, Tunis seit 
dem Vertrag von 1882 und Marokko seit 1912, 
c) unter England: die indischen Vasallenstaaten, Nord-Borneo und 
das Sultanat Zanzibar seit 1890, 
d) unter Polen: die Freie Stadt Danzig auf Grund des Versailler 
Friedensvertrages, 
e) unter Frankreich und Spanien: die Republik Andorra — 
San Marino und Monacco sind unabhängige Staaten —. 
IV. a) Es herrscht in der Völkerrechtswissenschaft noch unausge- 
tragener Streit darüber, ob auch die sogenannte Neutralisation von 
Gebieten und Gebietsteilen als Verminderung der Handlungsfähigkeit 
aufgefaßt werden muß. Neutralisation von Staaten (die Neu 
tralisierung von Staatsteilen wird irrtümlich hiermit vermischt und 
wird im folgenden besonders betrachtet werden) ist nun die vertrag 
liche, nie die einseitig auferlegte oder übernommene (sog. „auto 
nome") Pflicht eines Staates, inhalts derer es auf seine 
sonst bestehendeFreiheit, an einemKriege anderer Staaten 
teilzunehmen oder neutral zu bleiben, verzichten muß, so
        <pb n="61" />
        45 
Neutralisation und Befriedung. 
daß also ein Staat, der eine solche Verpflichtung übernommen hat, in 
einem Krieg anderer Staaten überhaupt gar nicht in den Krieg ein 
greifen darf, sondern neutral bleiben muß. Darin liegt ein Verzicht 
auf einen wesentlichen Teil der völkerrechtlichen Handlungsfähigkeit, 
nämlich auf das jus belli, und es ist daher die Neutralisation sogar als 
eine bedeutsame und starke Einschränkung der völkerrechtlichen Hand 
lungsfähigkeit aufzufassen (a. A. die herrschende Meinung). Man halte 
dem nicht entgegen, daß der Staat hier freiwillig, vertraglich, seine 
Handlungsfähigkeit einschränke; denn das gilt auch bei dem Protektorat, 
wo niemand die Verminderung der völkerrechtlichen Handlung ernstlich 
angezweifelt hat. 
In der Völkerrechtsgeschichte nimmt die Neutralisation von Staaten 
eine wichtige Stellung ein. Dabei sind es verschiedene Gründe, die 
jene veranlaßt haben. Meist ist es das egoistische Interesse einer 
Staatenmehrheit gewesen, das zum Schutz einzelner Staaten oder 
Staatengruppen zu dieser rechtlichen Regelung geführt hat und nur 
in einem Falle ist das Interesse des neutralisierten Staates selbst der 
treibende Faktor gewesen. Es handelt sich um die Schweiz. Die 
Eidgenossenschaft hatte es schon seit Beginn der Neuzeit als politisches 
Leitmotiv angesehen, in die zahlreichen Stiege, die im 16. und in den 
folgenden Jahrhunderten Europa durchtobten, nicht aktiv einzugreifen. 
Wenn Schweizer Truppen („Reisläufer") in großem Umfang in den 
Heeren aller Kriegführenden anzutreffen waren, so entsprach dies 
durchaus dem damaligen Neutralitätsbegriff, wonach man selbst in der 
Entsendung von Hilfstruppen nicht unbedingt eine Neutralitäts 
widrigkeit zu erblicken vermochte. Erst die Napoleonischen Kriege und 
vor allem der Durchmarsch Schwarzenbergs durch die Schweiz zu Be 
ginn des Jahres 1814 hatten hier die großen Gefahren gezeigt, denen die 
Schweiz durch ihre Lage ausgesetzt war. Auf Schweizer Anregung ist 
dann, nachdem bereits auf dem Wiener Kongreß die ewige Neutralität 
der Schweiz anerkannt und ihr Gebietsbestand und ihre Unverletzlich 
keit ausdrücklich garantiert worden war, am 20. November 1815 in 
einem feierlichen Vertrag der Großmächte mit der Schweiz die dauemde 
Neutralität festgelegt worden. 
Unter anderen Umständen ist die Neutralisation Belgiens vor sich 
gegangen. Wegen seiner Lage zum Kriegsschauplatz in den Kriegen 
des Mittelalters und der Neuzeit prädestiniert, hatten schon die Teil 
nehmer der Großen Allianz im Kampfe gegen Ludwig XIV. den vom
        <pb n="62" />
        Neutralisation und Befriedung. 
46 
französischen Einfall bedrohten Gebieten einen gewissen Schutz info- ($j ne 
fern bestimmt, als der sogenannte Barriere-Vertrag von 1701 Maß- Mtlicb 
regeln ins Auge faßte, aus diesen Gebieten einen „Wall und Deich" ^ M 
(digue et rempart) gegen Frankreich zu machen. Im Frieden von Luxem 
Utrecht hatte man diese Gebiete, die nunmehrigen österreichischen Nieder- achtlich 
lande, durch Einräumung eines Besatzungsrechts in wichtige Festungen wasfne 
zugunsten Hollands auszugestalten versucht, das erst 1785 beseitigt Mita, 
worden ist. $ eu 
Nachdem der Wiener Kongreß die von 1793 bis zum ersten Pariser schäfte, 
Frieden französischen Gebiete mit Holland vereinigt hatte, hielten es i ^ z 
die gegen Frankreich verbündeten vier Mächte für angemessen, da ! Mgt 
ihnen der so geschaffene Schutz gegen Frankreich noch nicht stark genug t ^liters, 
erschien, durch.ein geheimes Militärprotokoll vom 15. November 1818 j ncutm 
für den Bündnisfall ein Besatzungsrecht Preußens in Namur, Lüttich, hinaue 
Dinant und ein solches Englands in Ostende, Ypern und Nieuport ! roir f m " 
festzusetzen. Dem Protokoll ist dann Holland beigetreten. Nach der { n hw 
Revolution und der Losreißung Belgiens 1830 hielt es die Londoner ; mibe 
Konferenz für richtig, die Neutralisierung Belgiens als Pufferstaat besonk 
gegen Frankreich „par et pour l’Europe“ ins Auge zu fassen. Dem- i zzorbe 
gemäß ist durch Verträge, die schon 1831 festgesetzt wurden, aber erst , ^inem 
am 14. April 1839 zwischen Belgien und den Großmächten, Holland ' m M e] 
und den Großmächten und Belgien-Holland zustande gekommen sind, (, e ^ re 
die dauernde Neutralität Belgiens unter der Garantie der Großmächte mu 6 
vereinbart worden. Im Dezember 1831 hatten die Befürchtungen Ztveis 
der vier Mächte gegen Frankreich bereits zum Abschluß eines neuen daran 
Geheimprotokolls mit Belgien geführt, das im wesentlichen dem von Versti 
1818 mit Holland entsprach. Praktische Bedeutung hat es im Weltkrieg hjerd, 
nicht zu erlangen vermocht, weil es an der Hauptvoraussetzung, nämlich (n ein 
dem Vorliegen des Bündnisfalles, im Hinblick auf den Krieg zwischen werd« 
den früher Verbündeten gefehlt hat. Immerhin ist die Existenz dieses i m $ 
Vertrages von rechtlichem Interesse im Hinblick auf die Frage ge- den? 
wesen, ob nicht jedenfalls im Verhältnis der an dem Protokoll vom i als n 
Dezember 1831 beteiligten Mächte eine Abbeugung des Neutralisa- : daß e 
tionsgedankens unter Garantie Belgiens vorgelegen hat, eine Frage, ! dadu, 
die für die Frage des deutschen Einmarsches nicht ohne Belang war. ' Posit 
Die Neutralität Belgiens gehört heute der Geschichte an, nachdem | g c 
durch die Friedensverträge mit Deutschland, Österreich, Ungarn die . enge, 
vertragliche Bindung von 1839 gelöst worden ist. f zMs
        <pb n="63" />
        47 
Neutralisation und Befriedung. 
Eine Aufhebung der Neutralisation ist weiter ins Auge gefaßt hin^ 
sichtlich Luxemburgs. Sie war durch den Londoner Vertrag vom 
11. Mai 1867 erfolgt zu dem Zweck, die Aspirationen Frankreichs auf 
Luxemburg hintanzuhalten. Bei der Neutralisation ist besonders be 
achtlich, daß es sich hier um eine, wie man sie nennen könnte, ent 
waffnete Neutralität handelt, da Luxemburg nur Polizei, aber kein 
Militär unterhalten durste. 
Neutralisiert wurde ferner in der 54. Sitzung der Londoner Bot- 
i schasterkonferenz von 1913 Albanien. 
b) Was die Rechte und Pflichten der neutralisierten Staaten an 
langt, so muß man hier zwischen Kriegs- und Friedenszeiten scharf 
unterscheiden. Im Krieg decken sich die Rechte und Pflichten des 
neutralisierten Staates mit denen der Neutralen überhaupt. Darüber 
hinaus aber hat er gewisse Verpflichtungen (man könnte sie Vor 
wirkungen der Neutralität nennen) zu erfüllen, die ihn überhaupt erst 
in die Lage versetzen, im Krieg seinen Neutralitätspslichten gerecht zu 
werden. Dazu gehört, daß er sich, soweit nicht wie bei Luxemburg ein 
besonderes Verbot entgegensteht, durch Befestigungen und militärische 
Vorbereitungen in die Lage versetzt, im Kriegsfälle auch gegenüber 
einem Angriff seiner Hauptpflicht, nämlich seinem Neutralbleiben- 
müssen, gerecht werden zu können. Bestritten ist, ob er einer Allianz 
beitreten darf. Uns scheint, daß dieses als unzulässig erachtet werden 
muß. Ist dies bei der Ofsensivallianz ohne weiteres klar, so können 
Zweifel bei der Defensivallianz bestehen, die aber mit dem Hinblick 
darauf abzulehnen sind, daß eine solche eine so weitgehende militärische 
Verständigung mit dem Allianzgenossen zur Voraussetzung hat, daß 
hierdurch im Kriegsfälle ein eventueller Gegner des Allianzgenossen 
in eine schlechtere Lage käme. Dagegen muß es als zulässig anerkannt 
werden, daß sich der angegriffene neutrale Staat nach Bundesgenossen 
im Kriege umsieht. Vorbesprechungen über militärische Fragen für 
den Fall eines befürchteten Angriffes im Krieg dürfen prinzipiell nicht 
^ als ausgeschlossen gelten, nur dürfen sie sich nicht so weit verdichten, 
daß ein evtl. Gegner, dessen Angrisssabsichten nur vermutet werden, 
dadurch im Kriegsfälle mit einem anderen Staate in eine schlechtere 
Position gedrängt würde. 
Zollbündnisse sind wegen der srüher oder später eintretenden 
engeren politischen Verbindung der zollgeeinten Staaten kaum als 
zulässig anzuerkennen, wie denn Belgien es 1840 abgelehnt hat, eine
        <pb n="64" />
        48 
Befriedung. 
Zollunion mit Frankreich einzugehen. Die Zugehörigkeit Luxemburgs 
zum deutschen Zollverein bestand bereits 1867 und ist durch den 
Londoner Vertrag ausdrücklich aufrecht erhalten worden. 
Die Zugehörigkeit zu einer Personalunion ist wegen der rechtlichen 
Unabhängigkeit der uniierten Staaten (vgl. die Union Luxemburg- 
Holland bis 1890) durchaus zulässig, unzulässig die Zugehörigkeit zur 
Realunion oder Bundesstaat, sofern nicht die Staatenverbindung 
selbst neutralisiert ist. 
Durch den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund ist die Schweiz 
ihrer Neutralität nicht verlustig gegangen, wohl aber hat der Begriff 
der Neutralität für die Völkerbundstaaten eine Abweichung insofern 
erhalten, als hier die — von Max Huber — sogenannte artifizielle 
Neutralität in das Völkerrecht eingeführt worden ist, wonach wirt 
schaftliche Zwangsmaßnahmen gegen einen mit dem Völkerbund ini 
Kriegszustand befindlichen Staat nicht als Verletzungen der Neutrali 
tätspflichten seitens des neutralisierten Staates aufzufassen sind. 
c) Nicht unter den Begriff der Neutralisierung, weil nur Völker- 
r ^chtssubjekte neutralisiert sein können, fällt die fälschlich sogenannte 
Neutralisierung und die sogenannte Neutralität gewisser Personen. 
Hier handelt es sich vielmehr um Schaffung eines Zustandes, um eine 
„Befriedung" (Krauel) zugunsten der erwähnten Objekte, die 
Verpflichtungen zu Lasten von Staaten auferlegen, deren Inhalt darin 
zu erblicken ist, daß die Befriedungsobjekte im Kriegsfälle von jeg 
licher kriegerischen Unternehmung verschont bleiben. 
Hierher gehört zunächst die Befriedung von Chablais und 
Faucigny durch den Wiener Kongreß, die erst durch den soweit von 
der Schweiz akzeptierten Art. 435 des Versailler Friedens aufgehoben 
worden ist. Diese in unmittelbarer Nähe des Genfer Sees gelegenen 
Gebiete waren im Interesse der Schweiz als deren Neutralität teil 
haftig erklärt worden, es durften dort keine militärischen Aushebungen 
stattfinden, im Kriegsfälle hatte der Staat, zu dem das betreffende 
Gebiet gehörte (erst Savoyen, seit 1860 Frankreich), seine Truppen 
dort zurückzuziehen, während die Schweiz die Befugnis erhielt, die 
ihren dort einmarschieren zu lassen. Befriedet sind weiter die Jonischen 
Inseln, insbesondere Korfu und Paxos auf Grund der Vereinbarung 
von 1863, doch haben die Alliierten sich im Weltkrieg um diese Be 
friedung nicht gekümmert, sondern Korfu zu einem wichtigen Opera 
tionsmittelpunkt gestaltet, in dem das serbische Heer neu ausgebildet
        <pb n="65" />
        Anerkennung im Völkerrecht. 
49 
worden ist. Befriedet waren ferner die Aaland-Jnseln seit 1856 (was 
Rußland nicht gehindert hat, im Weltkrieg dort Befestigungen anzu 
legen) und das Schwarze Meer von 1856—1871. Befriedet find Teile 
des Schwarzen Meeres, das Kongogebiet, der Niger auf Grund der 
Kongoakte von 1885, der internationale Leuchtturm auf Cap Spartell 
(Marokko). 
Nicht unter den Begriff Befriedung fällt der Schutz gewißer Per 
sonengruppen auf Grund der Genfer Konvention von 1906 (siehe 
tiefe). 
§ 6. Entstehung und Untergang von Bölkerrechtsfubjekten: die 
Änertennung im Völkerrecht. Tie sogenannte Staatensukzession. 
I. Von der Entstehung eines Staates, die juristisch nicht erfaßt 
werden kann, sondern die als Tatsache in dem Augenblick vorliegt, 
in dem auf eigenem Staatsgebiet ein Staatsvolk nach felbftgefetztem 
Recht unter einer Staatsgewalt vorhanden ist, scharf zu trenneii ist 
die Entstehung der Völkerrechtssubjektivität. Sie erfolgt 
durch die ausdrückliche oder stillschweigende, in dieser Hmsicht 
etwa durch Entsendung von Gesandten oder den Abschluß eines völker 
rechtlichen Vertrages zum Ausdruck kommende Anerkennung als 
Völkerrechtssubjekt durch einen, mehrere oder alle Staaten 
der Völkerrechtsgemeinschaft. Der Anerkennung kommt somit, 
was freilich sehr bestritten ist, konstitutive und nicht deklarato 
rische Bedeutung zu. Erfolgt sie nicht, wie häufig, unter Auslösn, 
wie solche z. B. hinsichtlich des Schutzes gewisser Religionen tm Ber 
liner Vertrag den neu entstandenen Staaten auferlegt worden sind, 
oder wie sie hinsichtlich des Minoritätenschutzes z. B. schon am 28. ^uni 
1919 zwischen den Alliierten und Polen vereinbart wurden, so ist doch 
der neuaufgenommene Staat, auch ohne daß dies besonders stipuliert 
zu werden brauchte, an die universell geltenden Völkerrechtssätze wie 
die von der Heiligkeit der Verträge, der Gleichheit der Staaten, der 
Unverletzlichkeit ihres Gebietes, der Unverletzlichkeit der Gesandten, 
aber auch nur an diese, ohne weiteres, gebunden. Nicht zu verwechseln 
mit der Anerkennung als Völkerrechtssubjekt ist die einer bestimmten 
Staalsform in einem Staat. An sich ist es eine rein landesrechtliche 
Angelegenheit, welche Staatssorm (Monarchie oder Republik, demo 
kratische oder Sowjetrepublik) ein Staat hat: forma regiminis 
mutata non mutatur civitas ipsa: die Änderung einer Staats- 
Strupp, Völkerrecht. ^
        <pb n="66" />
        50 
Staatensukzession. 
form ist ebensowenig eine Änderung des Staates, wie etwa ein Ge 
bietszuwachs (man denke an Jugoslavien) oder eine Gebietsverminde 
rung (Österreich), und so lange der einmal als Völkerrechtssubjekt an 
erkannte Staat als Staat besteht, ist es völkerrechtlich ohne Belang, wie 
er im Inneren organisiert oder wie groß er ist. Wegen des hohen 
politischen Interesses, das unter Umständen an den Regierungsver 
hältnissen eines anderen Staates obwalten kann, Pflegt jedoch beim 
Regierungswechsel eine besondere Anerkennung desselben zu erfolgen, 
die aber ebensowenig verlangt werden kann wie die Anerkennung 
als Völkerrechtssubjekt. Dabei wird häufig die neue Regierung nicht 
als de jure-, sondern nur als de faeto4Regterung, mit der nur ein 
Mindestmaß von rechtlichen Beziehungen unterhalten wird, aner 
kannt. Diese Anerkennung vermag also nicht die Völkerrechtssub 
jektivität eines Staates zu beeinträchtigen, wirkt aber auf seine Hand 
lungsfähigkeit faktisch ein. 
II. Ist ein Staat in die Völkerrechtsgemeinschaft als Völkerrechts 
subjekt aufgenommen worden, so endigt seine Völkerrechtssubjektivität, 
sobald er nicht mehr Staat ist, sobald also, sei es auf natürlichem Wege, 
sei es juristisch, eines der drei Staatsmomente, Staatsgebiet, Staats 
volk, Staatsgewalt in Wegfall gekommen ist. Es wurde schon gezeigt, 
daß dies bei den Staatenverbindungen nicht notwendig der Fall ist, 
insbesondere ist erkannt worden, daß durch Begründung eines Protek- 
toratsvSrhältnisses oder durch Zusammenschluß eines Staates zu einem 
Bundesstaat die Völkerrechtssubjektivität des Unterstaates bzw. der 
Gliedstaaten sehr wohl erhalten bleiben kann. Jedoch pflegen beim 
Untergang von Staaten wie vielfach bei Eintritt in Staatenverbin 
dungen rechtliche Veränderungen vorzugehen, die in der Wissenschaft 
unter dem — irreführenden — Namen Staatensukzession zu 
sammengefaßt werden. 
III. Schoenborn, einer der Hauptschriftsteller über diese bis zu 
Beginn des 20. Jahrhunderts sehr vernachlässigte und auch heute 
noch mit Zweifelsfragen durchsetzte Materie hat die möglichen Fälle 
wirklicher oder scheinbarer Rechtsnachfolge in zwei große Gruppen 
eingeteilt. Im Anschluß an ihn kann unterschieden werden zwischen 
Gebietsabtretungen auf Grund Vertrags (Zession), auf der einen 
Seite und Gebietsübergängen, die nicht auf völkerrechtlichen Ver 
trägen beruhen aus der anderen. Die letzteren teilt er wieder in 
folgende Gruppen ein:
        <pb n="67" />
        Staatensukzession. 51 
1. Losreißung und Verselbständigung, 
2. Annexion, 
3. Zusammenschluß mehrerer Staaten zum Bundesstaat, 
4. Verschmelzung, 
5. Zergliederung. 
Obwohl, streng genommen, nur einige der der Hauptgruppe an- 
gehörigen Fälle in diesen Zusammenhang gehören, soll doch, um eine 
Zerreißung der Materie zu verhüten, ihre Gesamtbehandlung an 
dieser Stelle stattfinden. 
a) Was zunächst die Zession anlangt, so ist hier der Name, der für 
die Abtretung gewählt wird, nicht unbedingt entscheidend und es muß 
gerade hier (wie übrigens auch sonst) nachdrücklich davor gewarnt 
werden, privatrechtliche Begriffe aus das Völkerrecht zu übertragen. 
So gibt es keinen „Kauf" im völkerrechtlichen Sinn, sondern nur eine 
dauernde Übertragung der Gebietshoheit, mag auch für diese Über 
tragung ein „Preis" gezahlt worden sein. Die „Pacht" aus 99 Jahre, 
die z. B. bei der Abtretung Kiautschous 1898 an das Deutsche Reich 
und bei der Übertragung von Gebieten im deutsch-französischen 
Marokkovertrag vom 4. November 1911 eine bedeutsame Rolle ge 
spielt haben, find nichts anderes als Formen verhüllter Gebiets 
abtretungen, Formen, die man gewählt hat, um die Empfindlichkeit 
des abtretenden Staates zu schonen. Als Formen verhüllter Gebiets 
abtretungen oder wenigstens auf einer Seite gewollter Hinaus 
schiebung rechtlicher Klärung muß man auch Fälle, wie die sog. „Ver 
pfändung" von Wismar von Schweden an Mecklenburg-Schwerin 
(1803; als endgültig anerkannt 1903), die der bedingten Abtretung 
Cyperns an England 1878 oder der Besetzung und Verwaltung 
Bosniens und der Herzogewina durch Österreich-Ungarn auffassen. 
Auch die in der Völkerbundakte vorgesehene Schaffung von „Man 
daten" gehört teilweise hierher. Art. 22 der Völkerbundakte kennt 
drei Arten solcher Mandate: 
1. Gemeinwesen, die zum ehemaligen türkischen Reiche gehörten und 
einen solchen Grad der Entwicklung erreicht haben, daß ihre Existenz 
als unabhängige Staaten vorübergehend anerkannt werden kann, vor 
ausgesetzt, daß sie sich den Ratschlägen eines Mandatars unterwerfen, 
2. Gebiete, in denen der Grad der Entwicklung (gedacht ist insbe 
sondere an mittelafrikanische Völker) erfordert, daß der Mandatar so 
fort die Verwaltung übernimmt und 
4*
        <pb n="68" />
        52 
Staatensukzession — Plebiszit. 
3. Gebiete, wie Südwestasrika und gewisse Inseln des australischen 
Stillen Ozeans mit geringer Bevölkerungsdichte und geringer Aus 
dehnung, die 'nach den Gesetzen des Mandatars als integrierender 
Bestandteil seines Gebiets zu verwalten sind. 
Ist im 3. Falle die Gebietszuweisung ohne weiteres ersichtlich, 
so handelt es sich im 2. um verhüllte Gebietsabtretung, im 1. lMeso- 
potamien, Syrien, Palästina) um die zukünstige Schasfung von Pro 
tektoraten. 
b) Nicht als Gebietsabtretung auszufassen ist die Aufteilung eines 
Staates in Interessensphären, als deren bekannteste die rechtliche, 
freilich nur relativ, inter partes, wirkende Sanktionierung einer nord 
persischen für Rußland, einer südpersischen für England durch den 
russisch-britischen Vertrag vom 31. August 1907 anzusehen ist. Hier 
sind wirtschaftliche Machtbereiche gegeneinander abgegrenzt. 
c) Nicht als Übergang kraft Zession, sondern als Gebietsübergänge 
der zweiten Hauptgruppe sind Veränderungen in der Rechtswelt auf 
zufassen, bei denen ein Staat einen anderen kriegerisch vollkommen 
niederkämpft und sich nunmehr von dem Besiegten in einem wohl 
äußerlich in Vertragsform gekleideten Dokument die Vernichtung des 
Staates bestätigen läßt. So kann es zweifelhaft sein, ob der Friede 
von Prätoria vom 31. Mai 1902 zwischen England und den Buren 
staaten überhaupt noch den Charakter eines Vertrages zwischen zwei 
Staaten darstellt, oder ob nicht vielmehr England bereits die Staats 
gewalt in diesen Gebieten besessen hat und sich nur noch die Nieder 
werfung im Mantel eines Vertrages bestätigen ließ. 
d) Die notwendige Folge einer vertraglichen Abtretung ist der 
Übergang von Staatsgebiet, die Zurückziehung einer und die Aus 
dehnung einer anderen Staatsgewalt, eine Kompetenzverschiebung. 
Mit dem Übergang des Gebietes wechseln die Angehörigen desselben 
ihre Staatsangehörigkeit. Die Ungerechtigkeit, die hierin liegt, daß 
Staatsangehörige meist gegen ihren Willen gezwungen werden, in die 
Kompetenzsphäre eines anderen Staates zu gelangen, hat zur Aus 
bildung zweier Institute geführt, die, ohne daß bei einer Gebietsab 
tretung die beteiligten Staaten völkerrechtlich gezwungen werden, aus 
sie Rücksicht zu nehmen, doch in neueren Vertrügen mehr und mehr 
Aufnahme zu finden pflegen: Es handelt sich um die Institute Plebi 
szit und Option. 
Das Plebiszit, das vor allem seit den Kriegen der französischen
        <pb n="69" />
        Option — Minoritätenrecht. 53 
Revolution mit ihrer Betonung der Individualität aufgekommen ist, 
beruht auf dem Gedanken, daß, wenn die beteiligten Staaten damit 
einverstanden sind, den Bewohnern des abzutretenden Gebietes oder 
eines Teils desselben, die Möglichkeit gewährt werden soll, sich im 
Wege der Abstimmung darüber zu äußern, ob sie mit dem Gebiet bei 
der alten Staatsgewalt bleiben wollen oder mit ihrer Abtretung ein 
verstanden sind. 
So haben sich, wenn auch stark unter Druck, beispielsweise 1790 die 
Bewohner von Avignon für Abtretung des Gebietes an Frankreich 
ausgesprochen und ebenso war es bei der Abtretung von Nizza und 
Savoyen an Frankreich 1860. In besonders weitgehendem Umfang 
ist in den Friedensverträgen von 1919/20 von dem Plebiszit Gebrauch 
gemacht: von dem Scheinplebiszit bei Eupen und Malmedy abgesehen, 
bei denen nur ein öffentlicher Einspruch gegen die Abtretung dieser 
Gebiete an Belaien vorgesehen war, enthält der Versailler Frieden 
ausführliche Plebiszitordnungen für Nordschleswig, Teile Ostpreußens, 
Oberschlesien und das Saargebiet. 
Aber auch in Fällen, in denen die eigentliche Volksabstimmung nicht 
vorgesehen ist, pflegt (nicht muß) die Option seit dem Hubertus 
burger Frieden von 1763 und mit besonderer Regelmäßigkeit seit dem 
Züricher Frieden von 1859 in Abtretungsverträgen Ausnahme zu 
finden. Sie beruht auf dem Gedanken, daß, wenn man auch den 
Bewohnern des abzutretenden Gebietes kein Mitentscheidungsrecht 
über die abzutretenden Gebiete zubilligen will, man ihnen doch die 
Möglichkeit gewähren soll, sich für die alte oder neue Staatsangehörig 
keit zu entscheiden. Stets hat die Wahl des alten Staates Auswande 
rungspflicht zur Folge. Dagegen ist heute in weitestem Umfang der 
sogenannte Realisierungszwang, d. h. die Verpflichtung zum Verkauf 
von in dem abgetretenen Gebiet gelegenen Grundstücken beseitigt, 
auch darf regelmäßig die bewegliche Habe frei von Steuern und Ab 
gaben mitgenommen werden. In dieser Ausprägung hat die Option 
auch in den neuesten Friedensverträgen Aufnahme gefunden.^ In 
ihnen findet sich noch ein weiteres Institut, teils (wie im Versailler 
Friedensvertrag) unter Verweisung auf Spezialverträge, z. B. einen 
der Entente mit Polen vom 28. Juni 1919, angedeutet, teils (so in den 
übrigen Friedensverträgen, z. B. dem von St. Germain Art. 62ff., 
Sbores 140ff.) ausdrücklich verankert: Es ist der sogenannte Schutz 
der Minoritäten, eine Kulturtat von allergrößter Bedeutung.
        <pb n="70" />
        54 
Staatensukzession. 
Nach den gleichlautenden Bestimmungen wird den Staaten, in denen 
nationale Minderheiten sich befinden, eine Reihe von Verpflichtungen 
auferlegt, die landesrechtlichen Verfassungsgesetzcharakter tragen 
müssen. Es werden danach insbesondere die Minderheiten (als z. B. 
Deutsche in Polen) Staatsangehörige des Staates, der die Staats 
gewalt über sie erworben hat. Sie dürfen in bürgerlicher und staats 
bürgerlicher Hinsicht vor anderen Staatsangehörigen keinerlei Zurück 
setzung erfahren, es muß hinsichtlich ihrer Sprache, Kultur und hier 
besonders Schulangelegenheiten in größtem Umfange Rücksicht auf 
sie genommen werden. Die genaue Überwachung der Durchführung 
obliegt dem Völkerbund, an den sich vertragswidrig behandelte Minder 
heiten und dritte Staaten unmittelbar beschwerdeführend wenden 
können. 
e) Was die Einwirkung der Zession auf völkerrechtliche Rechte und 
Pflichten anlangt, so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß jede 
Staatsgewalt stets nur als Ganzes berechtigt und verpflichtet wird 
und daß infolgedessen aus einer Veränderung int Gebiet eine Ver 
änderung in den Rechten und Pflichten nicht folgt. Das kommt in dem 
sogenannten Prinzip der beweglichen Vertragsgrenzen zum 
Ausdruck, wonach häufig in den Verträgen bestimmt wird, daß ihre 
Bestimmungen auf das gegenwärtige und zukünftige Gebiet der 
Vertragsteile Anwendung zu finden hätten. Eine Ausnahme wird 
vielfach zunächst hinsichtlich sogenannter „Verträge mit territori- 
„ stier Beziehung" anerkannt, d. h. Verträgen, die, ohne dingliche 
Rechte zu erzeugen, in so engem Zusammenhange mit dem Gebiete 
stehen, daß die Persönlichkeit des Verpflichteten oder Berechtigten 
nebensächlich ist. Beispiele: Die Fortdauer der Neutralisierung von 
Chablais und Faucigny trotz des Überganges dieser Gebiete von 
Savoyen an Frankreich (1860), die Geltung des Verbotes der Be 
festigungen von Hüningen auch nach Erwerb dieser Stadt 1871 durch 
Deutschland, 1920 durch Frankreich. Beide gehen auf Wiener Kongreß 
beschlüsse zurück. Aber auch hier gilt dies nur, wo ein Kollektivakt von 
einer größeren Anzahl von Mächten geschaffen worden, und sofern der 
Erwerberstaat eines Gebietes an der Schaffung der Rechtslage be 
teiligt gewesen ist. Wenn auch im Völkerrecht Rechte und Pflichten 
nur zwischen Vertragsparteien, niemals aber Pflichten zu Lasten 
dritter ohne deren Zustimmung begründet werden können, alle Ver 
träge nur relativer und niemals absoluter Natur sind, so würde es doch
        <pb n="71" />
        Staatensukzession. 
55 
gegen den auch das Völkerrecht beherrschenden Grundsatz von Treu 
und Glauben verstoßen, wenn ein Staat ein Gebiet erwirbt, für das 
er ein besonderes Regime mitgeschaffen hat, um das er sich, nachdem 
er es selbst erworben, nicht mehr kümmern wollte. — Unberührt bei 
einer Gebietsabtretung bleibt die innere Rechtsordnung, soweit nichts 
abweichendes vertraglich bestimmt ist. Mit dem Gebietsübergang ist 
der neue Staat in dem neuerworbenen Gebiet in dem gleichen Maße 
Herr wie in seinem alten. Öffentlich-rechtliche Ansprüche gehen grund 
sätzlich nicht über, dem Neuerwerber bleibt es überlassen, ob er be 
stehende Steuern in der bisherigen Weise weiter erheben will oder 
nicht. Tut er es, so geschieht es aus eigenem Recht. Verwaltungsver 
mögen geht regelmäßig über (Kasernen). Für Staatsschulden bleibt 
wie das auch Deutschland 1871 hinsichtlich Elsaß-Lothringens betont 
hat — der bisherige Inhaber der Staatsgewalt haftbar. Doch finden 
sich Abweichungen aus Billigkeit namentlich dann, wenn auf das ab 
getretene Gebiet besondere Aufwendungen gemacht wurden (soge 
nannte in rem versio). 
f) Den nicht auf völkerrechtlichem Vertrag beruhenden Gebiets 
veränderungen gemeinsam ist ein einseitiger Akt der Sukzession, 
wesentlich ein Gebietsübergang, d. h. ein Verdrängen einer Staats 
gewalt, die nicht auf Willenseinigung, sondern auf der faktischen Unter 
stellung eines Gebietes unter die neue Staatsgewalt beruht. Hierzu 
gehört zunächst: 
1. Die Losreißung und Verselbständigung. Hier bildet sich 
ein neues Staatswesen in rechtlicher Unabhängigkeit. Die Staats 
gewalt ist originär, nicht abgeleitet vom Willen des Altstaates, sie ist 
etwas juristisch neues. Auch wenn dritte Staaten an der Bildung des 
Neustaates teilgenommen und ihm vielleicht sogar eine Verfassung 
gegeben haben/ so beruht rechtlich doch die Verfassung des Neustaates 
nur auf seinem eigenen Willen und ein evtl. Vertrag mit dem Alt 
staat setzt den Neustaat bereits als bestehend voraus (Danzig). 
Was die Bindung an das Völkerrecht anlangt, so ist der Neustaat, 
wie jeder andere in die Völkerrechtsgemeinschaft eintretende Staat 
an alle die Universalrechtssätze gebunden, denen er sich mit Eintritt 
in die Völkerrechtsgemeinschaft stillschweigend unterwerfen muß. Im 
übrigen tritt er ohne vertragliche Rechte und Pflichten ins Leben, da 
er eben neu entstanden ist und sich nicht vom Altstaat ableitet. Die 
Verträge des Altstaates sind für ihn res inter alios actae (bestritten).
        <pb n="72" />
        56 
Staatensukzession. 
Abweichungen sind in der Praxis aus politischen Gründen freilich 
zuweilen vorgekommen (Belgien, Balkan, Ukraine) und die Aner 
kennung des Neustaates von der Übernahme gewisser Pflichten des 
Altstaates abhängig gemacht worden. 
Von einer Pflicht zur Schuldenübernahme kann nach dem Vor 
getragenen rechtlich keine Rede sein, wie denn 1898 Cuba selbst die 
sehr erheblichen bezüglichen Schulden (die speziell auf Konto Cuba 
von Spanien gemachten Aufwendungen) abgelehnt hat. (Anderer 
Ansicht die herrschende Meinung, die ein entsprechendes Gewohnheits 
recht behauptet.) 
2. Annexion. Der passiv betroffene Staat geht unter, der Nach 
folger, ein bereits bestehender Staat, dehnt seine Herrschaftsgewalt 
über das ganze Gebiet des Annektierten aus. Hinsichtlich der völker 
rechtlichen Rechte und Pflichten gilt, daß die Rechte und Pflichten 
des Annektierten erloschen sind, dieser als Völkerrechtssubjekt nicht 
mehr existiert. Für die oben besprochenen Verträge mit territorialer 
Beziehung gilt freilich vielfach das vorher Gesagte. Was die von dem 
annektierten Staat mit Privaten abgeschlossenen Verträge anlangt, 
so geht eine weitverbreitete, von der Staatenpraxis (anders freilich 
England nach dem Burenkrieg) gestützte Auffassung dahin, daß der 
Erobererstaat für sie einstehen müsse (so auch von Neueren Anzilotti, 
Corso I 297, Oppenheim I 148). Wenn und soweit der Eroberer 
staat in sonstige völkerrechtliche Pflichten und Rechte des Annektierten 
eintritt, ist dies als ein (auch durch konkludente Handlungen möglicher) 
neuer Vertrag mit den in Betracht kommenden Staaten anzusehen. 
3. Beim Zusammenschluß mehrerer Staaten zum Bundesstaat 
oder Eintritt mehrerer Staaten in einen solchen richtet sich die Haupt 
frage der Rechte und Pflichten der Einzelstaaten nach der Verfassung 
des Bundesstaates, die hierüber souverän befinden kann. Prinzipiell 
sind die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten der Einzelstaaten so 
lange erhalten, als sie als Völkerrechtssubjekte bestehen bleiben. 
4. Bei Verschmelzung mehrerer Staaten zum Einheitsstaat er 
löschen regelmäßig die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten der zu 
sammengeschlossenen Staaten, die ja zu bestehen aufgehört haben. 
5. Von einer Zergliederung (Dismembration) ist dort zu sprechen, 
wo eine Staatsgewalt untergeht und auf ihrem Gebiet andere be 
stehende nachrücken oder neu entstehen. Es gilt das zu 2 Gesagte. 
In dem besonders schwierigen Fall der Zergliederung Österreichs, das
        <pb n="73" />
        57 
Die Staatsgewalt. 
selbst bestehen blieb, während gleichzeitig auf seinem früheren Gebiete 
ein Neustaat entstand und ein bestehender sich vergrößerte, hat der 
Friede von St. Germain (Art. 203) eine teilweise Regelung getroffen, 
indem jeder der Sukzessionsstaaten, Österreich inbegriffen, einen Teil 
der gedeckten und ungedeckten ehemals österreichisch-ungarischen 
Staatsschuld übernehmen muß, ausgenommen die Kriegsanleihe 
schuld, für die Österreich bzw. Ungarn selber aufzukommen hat. 
Dritter Abschnitt. 
Die Momente des Staates in ihrer völker 
rechtlichen Bedeutung. 
§ 7. Tie Staatsgewalt. 
I. Es ist einer der wichtigsten völkerrechtlichen Grundsätze, daß die 
Staaten in der Völkerrechtsgemeinschaft sich als gleichberechtigt und 
unabhängig voneinander gegenüberstehen. Gilt im Staat Sub 
ordination, so in der Staatenwelt Koordination. Daraus 
folgt, daß, sofern nicht vertraglich Abweichendes vereinbart ist, eine 
Majörisierung eines Staates durch einen anderen rechtlich unzulässig 
ist: der größte Staat hat, wie das z. B. in der Völkerbundsverfassung 
wenigstens für die Vollversammlung ausdrücklich festgestellt ist, recht 
lich genau so viel oder so wenig zu sagen, wie der kleinste. 
Wenn gerade in dieser Verfassung selbst eine Abbeugung beim 
Völkerbundsrat gemacht ist insofern, als dieser aus den fünf bisher 
feindlichen Großmächten und vier weiteren Staaten bestehen soll, 
so bedeutet dies eine vertragliche, also gewollte, Übertragung von 
Rechten der am Völkerbund beteiligten Staaten auf den Völkerbunds 
rat, der insoweit als Organ der Völkerbundstaaten erscheint, nicht aber 
etwa eine Anerkennung rechtlicher Staatenungleichheit. Das 
kommt besonders deutlich auch darin zum Ausdruck, daß die vier 
Staaten, die außer den Ententegroßmächten im Völkerbundsrat ver 
treten sein sollen, zurzeit keine Großmächte sind. 
II. Faktisch hat sich allerdings in der Völkerrechtsgemeinschaft eine 
Ungleichheit politischer Natur in dem System der Großmächte 
herausgebildet, unter denen Staaten mit großem Gebiet, großer Be-
        <pb n="74" />
        Rang der Staaten. 
68 
völkerungsziffer mit — das ist das Entscheidende — besonders starkem 
politischem und wirtschaftlichem Einfluß zu verstehen sind. Zu ihnen 
gehörten vor dem Weltkrieg Deutschland, England, Frankreich, Italien, 
Japan, Österreich-Ungarn, Rußland, die Vereinigten Staaten von 
Amerika. Österreich-Ungarn existiert nicht mehr, Deutschland und 
Mßland sind zurzeit nicht als Großmächte anerkannt. Soweit diese 
Großmächte (vor dem Beitritt außereuropäischer Staaten vielfach 
„das europäische Konzert" genannt) sich „ R e ch t e" gegenüber kleineren 
Staaten, die nicht auf einen Völkerrechtstitel sich stützen konnten, an 
gemaßt haben, handelt es sich um glatte Rechtsbrüche. 
III. Nichts zu tun mit der Frage der Staatengleichheit hat die so 
genannte Rangordnung der Staaten (droit de preseance), wie 
sie in kleinlichster Form bei Staatenkongressen und Staatenkonferen 
zen, aber auch sonst im Völkerverkehr namentlich früher in Erscheinung 
getreten ist. Es haben sich hier mit der Zeit gewisse Grundsätze heraus 
gebildet, die allerdings mehr dem diplomatischen Brauch als dem j 
Völkerrecht angehören. Hierher gehört insbesondere, daß bei Staaten 
verträgen, an denen mehrere Parteien vertreten sind, die Staaten in 
der Reihenfolge des französischen Alphabets rangieren. 
Nicht völlig belanglos in völkerrechtlicher Hinsicht ist die Frage des 
Titels einer Monarchie, denn nur die Kaiserreiche, Königreiche und 
Großherzogtümer, daneben auch die großen Republiken genießen die 
sogenannten königlichen Ehren (gleichgestellt der Heilige Stuhl). Ist 
die Befugnis dieser Staaten, die Königskrone im Wappen zu führen, 
zeremonieller Natur, so hat das Recht der Staaten mit königlichen 
Ehren, Gesandte erster Klasse, also Botschafter, zu schicken und zu I 
empfangen, eine erhebliche praktische Bedeutung. In dieser liegt es 
auch begründet, wenn Rangerhöhungen von Staaten der völkerrecht 
lichen Anerkennung bedürfen. Dementsprechend bat auch das Aachener 
Protokoll vom 11. Oktober 1818 ausdrücklich besttmmt, daß der Titel 
eines Souveräns kein Gegenstand einfacher Etikette sei, und es ist die 
Königin von England 1876 als Kaiserin von Indien ausdrücklich an 
erkannt worden, wie weiter 1881 Rumänien, 1882 Serbien, 1908 Bul 
garien, 1910 Montenegro die Anerkennung der Königswürde nachge 
sucht und erlangt haben. 
IV. Die Gleichheit der Staaten wie ihre Unabhängigkeit wird von 
der Mehrzahl der namentlich — älteren — Völkerrechtsschriftsteller 
in einen Katalog sogenannter völkerrechtlicher Grundrechte (zu ihnen
        <pb n="75" />
        59 
Die sogenannten Grundrechte 
werden auch noch ein angebliches Selbsterhaltungsrecht, das ins com- 
mercii und andere mehr gerechnet) eingereiht, die, unabänderlich und 
dem Begriff des Völkerrechts immanent, für jeden Staat mit Wirkung 
gegen jeden Staat zu gelten hätten. Es ist das Verdienst Jellineks, 
Triepels, Heilborns und namentlich Cavaglieris, nachgewiesen 
zu haben, daß es sich hier um keine Rechte von der Art handelt, wie sie 
namentlich die naturrechtliche Richtung in der Völkerrechtswissenschaft 
behauptet hat. Gleichwohl aber steckt in der abgelehnten Anerkennung 
absolut wirkender Grundrechte ein richtiger Kern: Unter ihnen finden 
sich zum Teil für alle Mitglieder der Staatenfamilie gültige (Universal-) 
Völkerrechtssätze, denen sich jeder in die VölkeriLchtsgemeinschaft neu 
eintretender Staat, eben weil sie für die ganze Völkerrechtsgemeinschaft 
ausnahmslos gelten, unterwerfen muß, auf die er sich aber auch zu 
seinen Gunsten berufen darf. Aus der Gleichheit und der durch 
Verträge freilich häufig auf ein Minimum reduzierten Unabhängig 
keit der Staaten folgt, positiv, daß der Staat, soweit nicht vertrag 
liche Bindungen oder Völkergewohnheitsrecht entgegenstehen, auch 
nach außen allmächtig ist, negativ, daß jeder Staat einen Angriff auf 
die Elemente eines anderen Staates (Staatsgebiet, Staatsgewalt, 
Staatsvolk) unterlassen muß, gleichgültig, ob dieser Angriff von dem 
Staate selbst, seinen Staatsangehörigen oder von Staatsfremden 
von seinem Gebiete aus erfolgt. Völkerrechtswidrig sind daher eben 
sowohl Gebietsverletzungen (der Einmarsch der Franzosen in den Main 
gau 1920) wie willkürliche Behandlung der Angehörigen anderer 
Staaten und auf Lostrennung von fremden Gebietsteilen gerichtete 
oder geduldete Bestrebungen, wie z. B. die großserbische Propaganda 
gegen Österreich-Ungarn, die den Weltkrieg mit entfesselt hat. 
V. Das in der Wissenschaft breit erörterte und von der Staaten 
praxis nur zu häufig, wenn es der jeweiligen politischen Konstellation 
entsprach, bereitwillig geübte Jnterventionsrecht hat im Völker 
rechtssystem keinen Platz:Jntervention,das heißt, d i e v o n W a f f e n - 
gewalt begleitete oder von der Drohung mit ihr unterstützte 
Einmischung in irgend welche Angelegenheiten eines an 
deren Staates ist stets völkerrechtswidrig, a) Dies hat nicht nur der 
englische Minister Canning im Jahre 1823. sondern noch klarer der 
amerikanische Präsident Monroe in seiner Kongreßbotschaft vom 
2. Dezember 1823 zum Ausdruck gebracht. So weit die Monroelehre 
(negativ) ein Desinteressement, in der Kongreßbotschaft vom 4. März
        <pb n="76" />
        60 
Intervention. 
1921 von Präsident Harding non-interestment genannt, bei Union 
gegenüber europäischen Angelegenheiten enthält, entspricht sie dem 
Nichtinterventionsprinzip. Sie reicht in ihrem positiven Teile dar 
über hinaus, wenn sie (insoweit im Sinne politischer Hegemonietendenz, 
wie sie sich seit den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts in ge- j 
wissen Ausprägungen des sogenannten Panamerikanismus äußert) 
Interventionen auch in nicht nur nord-, sondern in mittel- oder süd 
amerikanische Verhältnisse abwehrt. Darüber, daß die Monroedoktrin 
praktisch überholt ist, vgl. oben S. 22. Man beachte aber, daß sie, 
unter Begrenzung auf ihren negativen Inhalt, in der Völkerbunds 
pakte Art. 21 ausdrückliche Anerkennung gefunden hat. und daß an 
ihr die Annahme der Pakte im amerikanischen Senat 1919/20 zu Fall 
gekommen ist. 
b) Betrachtet man sich in der Geschichte alle Fälle sogenannter 
Intervention, so hat es sich hier (man denke vor allem an die berüch 
tigten Interventionen auf Grund des Legitimitätsprinzips, so die ! 
Intervention Frankreichs und Englands in Griechenland 1916/17, 
wie des sogenannten — ebenfalls rein politischen! — Prinzips des 
Mächtegleichgewichts/ entweder um nackte Völkerrechtsbrüche, oder um 
Handlungen auf Grund eines besonderen Völkerrechtstitels ge 
handelt. Als solche erscheinen vertragliche Einmischungserlaubnisse 
(man denke an Einmischungen der Mächte in der Türkei auf Grund 
der Bestimmungen des Berliner Vertrages von 1878, Art. 3 des Ver 
trages zwischen Amerika und Cuba von 1903: „the Government of 
Cuba consents that the United States may exercise the right to 
intervene for the preservation of Cuban independence“), Ersuchen 
eines Staates im konkreten Falle (Österreich an Rußland zwecks Nie 
derschlagung des ungarischen Aufstandes 1849, die Hilfsgesuche der 
Ukraine und Finnlands an Deutschland gegen die Bolschewisten 1918), 
Einmischungen aus Grund eines Notrechtes oder einer Repressalie 
(darüber § 31). 
Bei Mehrparteienverträgen besteht im Falle eines Verstoßes durch 
einen Staat kein (fälschlich z. B. von Oppenheim, I 226 behaup 
tetes) Jnterventionsrecht aller Vertragsgenossen, sondern nur ein 
deliktischer Anspruch des unmittelbar Verletzten (s. unten § 30). 
VI. Neben der Intervention kennt die Wissenschaft die Jnter- 
zession, die sogenannte Erteilung freundlicher Ratschläge, die 
allerdings häufig von versteckten Drohungen begleitet ist und dann als
        <pb n="77" />
        Die Exekution der fremden Staaten. 
61 
Intervention erscheint. Das Hauptbeispiel ist die Jnterzession Deutsch 
lands Frankreichs und Rußlands nach dem Frieden von Shrmonosekl 
1895/durch die Japan veranlaßt wurde, einen Teil seiner Forderungen 
an China falten zu lassen. 
Uber gute Dienste und Mediation s. unten § 32. 
VII. Es ist eine weitere Konsequenz der Gleichheit und Unavhan- 
aiqkeit der Staaten (par in parem non habet indicium!), daß der 
Staat dem fremden Staat gegenüber keine Staatsgewalt ausüben 
darf, es sei denn, daß er wie ein Privatmann, also im Gewände des 
Fiskus, z. B. als Unternehmer von Eisenbahnen, aus sremdem Gebiet 
auftritt 1 . Eine Ausnahme besteht ferner insoweit, als sich em Staat 
sonstwie freiwillig fremder Gerichtsbarkeit unterwirft und sofern es 
sich um Grundstücke auf fremdem Gebiete handelt. Labei gilt, daß, 
wenn ein Staat eine Klage in einem fremden Staat anstrengt, er 
sich deshalb doch noch nicht eine Widerklage gefallen lassen mutz. 
Die Unabhängigkeit der Staaten bringt es weiter mit sich, daß, soweit 
nicht vertragliche Bestimmungen entgegenstehen, ein Staat m bezug 
aus Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung vollkommen unab- 
hänaig gestellt ist, soweit er im Rahmen seiner Gebietshoheit handelü 
Diese ist Staatsgewalt, bezogen auf das Staatsgebiet und 
durch diese Beziehung räumlich umgrenzt (Lcht). Das betagt, 
daß wer und was sich aus einem Gebiet befindet, der Staatsgewalt 
des betr. Staates unterworfen ist, dem das Gebiet gehört (quidcpnd 
est in territorio, etiam est de territorio). Eine Ausnahme besteht 
soweit nicht dingliche Klagen in Betracht kommen, ur den Umkreis 
der sogenannten „Exterritorialen", die zwar nicht notwendig der Ge 
setzgebung des Aufenthaltsstaates entzogen, wohl aber ferner Zwit- 
i Val. übriqens Art. 281 des Versailler Friedens „si le Gouvernement 
aUemand se livre au commerce international, il n’aura, a ce pomt e 
vue . .., aucun des droits, privileges et immumtes de la souveramete 
entivreLend den anderen Frieden mit den Zentralmächten. Übrigens ist 
die Frage sehr bestritten. Vgl. etwa Triepel, Gerichtsbarkeit über fremde 
Staaten im Archiv f. öff. Recht 1911, f 3» JI 309s 
Diena Diritto intemazionale1,134j. (vorzüglich), Sonnig, Die iS ch 
barkeit über fremde Staaten, 1903; Dynovsky, Zulässigkeit emer Zwangs- 
Vollstreckung gegen auswärtige Staaten 1917 (Sammlung von Gutachten 
zum Hellfeldsall; dieser selbst im Jahrbuch des oft. Rechts V 1911) und 
vorzüglich — van Praag, Jurisdiction en droit international public, 1917.
        <pb n="78" />
        62 Staatsvolk. I 
und Strafgerichtsbarkeit und seiner Steuergesetzgebung personaler pflegen 
Natur nicht unterworfen sind. Zu dem Kreis der Exterritorialen ge- auszusül 
hören die diplomatischen Vertreter einschließlich der Mitglieder ge- Systeme 
wisser internationaler Kommissionen, das fremde Staatshaupt, die (iussanj 
Mitglieder des Ständigen Schiedsgerichts itnb des neuen Völkerbunds- | im deuts 
gerichtshofs im Haag, die Völkerbundsdelegierten in Ausübung ihrer von eine 
Berufstätigkeit in Genf, Truppenteile, die sich im Krieg oder Frieden | handelt, 
aus fremdem Gebiet aufhalten, fremde Kriegs- und Staatsschiffe. Im südamer 
Einzelnen f. § 12ff. ! burtsort 
z. B. au 
§ 8. Das Staatsvolk. Küsteng 
I. StaatsvolkistderJnbegriffderdurchdiegleicheStaats- : (Englan 
angebörigkeit verbundenen Personen. Über sie übt der Staat die dahk 
die Personalhoheit aus, die sich namentlich im diplomatischen und auch au 
konsularischen Schutz im Ausland äußert. Dabei muß Eines sestge- I Ausläni 
halten werden: Wenn und soweit ein Staat zugunsten seiner Staats- 1914 ai 
angehörigen einschreitet, macht er in eigenem Namen eigenes Recht Jmperi 
geltend. Der einzelne Staatsangehörige steht in keiner völkerrechtlichen Als t 
Beziehung zu fremden Staaten, da das Völkerrecht bis auf den Heu- j einem 
Ligen Tag völkerrechtliche Rechte und Pflichten dem Individuum nicht Debella 
zuerkannt hat. Auch dann, wenn völkerrechtliche Verträge davon erleichtt 
sprechen, daß die Angehörigen der Vertragsteile bestimmte Rechte | weilen 
haben sollen, wird durch diese Bestimmungen kein unmittelbarer An- dienstes 
spruch der stets und nur als Objekt völlerrechtlicher Sätze anzu- Als &lt; 
sehenden Personen begründet, sondern einzig und allein der Vertrags- erkenne 
Parteien, der Staaten. Ob und inwieweit die Staatsangehörigen einen des Bü 
Anspruch an ihren Staat auf Durchsetzung der diesem zu ihren völkerrt 
Gunsten eingeräumten völkerrechtliche Rechte haben, ist Frage des doppe 
konkreten Landesrechts: An den fremden Staat kann der Staats- spiele: 
fremde, soweit völkerrechtliche Rechte in Frage kommen, nur durch das eine V&gt; 
Medium seines Staates herankommen. Dementsprechend waren auch häufig 
die Nordschleswiger nicht berechtigt, auf Grund des Art. 5 des Prager eine b 
Friedens von 1866 (oben S. 19) eine Vereinigung mit Dänemark zu im Ar 
verlangen. &gt; Henna 
II. Wer Staatsangehöriger eines Staates ist, beurteilt sich nach RechtsI 
Landesrecht, doch ist eben wegen des ihnen zu gewährenden Völker- Staat 
rechtlichen Schutzes diese Frage von größter Bedeutung auch in Völker- staate 
rechtlicher Hinsicht. Hinsichtlich des Erwerbes der Staatsangehörigkeit heranz
        <pb n="79" />
        Staatsangehörigkeit. 
63 
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n Völker 
hörigkeit 
pflegen die einzelnen Landesgesetze eine Reihe von Erwerbsgründen 
aufzuführen, deren wichtigster die Geburt ist. Dabei stehen hier drei 
Systeme nebeneinander, das Bodenrecht (ins soli), das Blutsrecht 
(ins sanguinis) und ein gemischtes System. Nach Blutsrecht, das z. B. 
im deutschen Gesetz vom 22. Juli 1913 gilt, ist Staatsangehöriger, wer 
von einem deutschen Vater, oder soweit es sich um uneheliche Kinder 
handelt, von einer deutschen Mutter abstammt. Nach dem Recht vieler 
südamerikanischer Staaten, z. B. Argentiniens, entscheidet der Ge 
burtsort, so daß, wer auf argentinischem Boden geboren ist (also auch 
z. B. auf einem argentinischen Schiff auf hohem Meer oder in fremden 
Küstengewässern), Argentinier ist. Nach dem gemischten System 
(England, Amerika) werden nicht nur Kinder von Staatsangehörigen, 
die daheim oder im Ausland geboren sind, Staatsangehörige, sondern 
auch auf englischem bzw. amerikanischem Boden geborene Kinder von 
Ausländern. Nach der British Nationality and Status of Aliens Acts 
1914 and 1918 gilt als Engländer, wer int Bereich des britischen 
Imperiums geboren ist, oder von einem Engländer abstammt. 
Als weitere Erwerbsgründe begegnen uns namentlich Heirat mit 
einem Ausländer, Wechsel der Staatsgewalt durch Vertrag oder 
Debellatio, Wiederaufnahme eines früheren Staatsangehörigen unter 
erleichterten Formen und die Einbürgerung oder Naturalisation, zu 
weilen auch der Eintritt in den Staatsdienst mit Einschluß des Militär 
dienstes. 
Als Endigungsgründe kommen hauptsächlich vor: Entlassung, Ab 
erkennung, Zeitablauf, Option. Es liegt z. T. in dem Nebeneinander 
des Bluts- und des Bodenprinzips und dem Fehlen entgegenstehender 
völkerrechtlicher Bestimmungen begründet, daß vielfach Personen eine 
doppelte Staatsangehörigkeit besitzen (Sujets mixtes). (Bei 
spiele : ein Kind eines Deutschen wird auf englischem Boden geboren; 
eine Venezuelanerin heiratet einen Deutschen). Umgekehrt kommt es 
häufig vor, daß eine Person staatenlos (apoiid) ist, etwa, weil sie 
eine bestehende Staatsangehörigkeit durch langjährigen Aufenthalt 
int Ausland nach Maßgabe des Staatsangehörigkeitsrechts ihrer 
Heimat verloren hat oder Nachkomme eines Staatenlosen ist. Die 
Rechtslage der Staatenlosen ist außerordentlich prekär, weil es keinen 
Staat gibt, der verpflichtet oder berechtigt wäre, dem Aufenthalts 
staate gegenüber für sie einzutreten, der sie zu Leistungen aller Art 
heranziehen kann (Steuern, Militärdienst). (Ein Beispiel boten die
        <pb n="80" />
        64 Staatsangehörigkeit. 
rumänischen Juden, die nach rumänischem Recht als staatenlose Aus 
länder behandelt wurden. Erst durch Vertrag mit den alliierten und 
assoziierten Hauptmächten vom 9. Dez. 1919 ist Rumänien verpslichtet 
worden, ipso facto jüdische Einwohner Rumäniens als rumänische 
Staatsangehörige zu behandeln.) Eine völkerrechtliche Regelung für 
solche Fälle fehlt bisber, doch versuchen Verträge vielfach Schwierig 
keiten abzubeugen. So ist durch die Bancroftverträge von 1868 
zwischen dem Norddeutschen Bund und den süddeutschen Staaten mit 
den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart worden, daß die 
Angehörigen des einen Staates, die in dem anderen naturalisiert 
worden sind und dort fünf Jahre ununterbrochen gelebt haben, auch 
von dem ersten Staate als Angehörige des Ausenthaltsstaates behandelt 
werden. Sie dürfen bei ihrer Rückkehr in die alte Heimat nur wegen 
der vor der Auswanderung — nicht wegen der durch die Auswande 
rung — begangenen strafbaren Handlungen (insbesondere Wehrpflicht- 
verletzungen !) bestraft werden. Sie verlieren auch ihre neue Staats 
angehörigkeit, wenn sie ohne Rückkehrabsicht sich zwei Jahre in ihrer 
alten Heimat ausgehalten haben, oder ohne animus revertendi ihre 
neue Heimat verlassen und in der alten bleiben. In völkerrechtlicher 
Hinsicht ist die wichtigste aus der Staatszugehörigkeit sich ergebende 
Folgerung der Schutz, der den Staatsangehörigen im Ausland ge 
währt wird. 
Soweit Personen doppelte Staatsangehörigkeiten besitzen, kann jeder 
Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Sujet mixte besitzt, für ihn 
eintreten, doch ist ein Einschreiten dann versagt, wenn ein Schutzan 
spruch einem Staate gegenüber in Frage käme, dessen Staatsange 
hörigkeit die betreffende Person auch besitzt. Umgekehrt ist jeder Staat 
berechtigt, Sujets mixtes so zu behandeln, als ob sie nur seine Staats 
angehörigkeit besäßen (z. B. wie zum Militärdienst heranziehen). 
Außer den Staatsangehörigen wird der Schutz eines Staates auch 
den Angehörigen solcher Staaten gewährt, deren Vertretung ein 
Staat im Hinblick aus den Abbruch der diplomatischen Beziehungen, 
bzw. im Krieg mit anderen Staaten ein Staat übernommen hat, 
weiter aber auch den sogenannten Schutzgenossen. Hierunter sind 
die Angehörigen solcher Staaten zu verstehen, für die ein anderer 
Staat auf Grund von Verträgen die Vertretung übernimmt, weil 
diese Staaten selbst keine diplomatischen Vertretungen besitzen. In 
Konsulargerichtsbezirken werden ferner zu den Schutzgenossen auch die
        <pb n="81" />
        Drago-Lehre. 
65 
de facto-Untertanen gerechnet, die auf Grund eines besonderen 
Schutzbriefes unter den Schutz des betreffenden Konsuls gestellt sind. 
Nach deutscher Rechtsauffassung gehören hierzu Staatenlose, die ui» 
sprünglich Deutsche waren, wie ihre Ehefrauen, Witwen und Ab 
kömmlinge, ferner Deutsche im ethnograplstschen Sinne und weiter 
Personen, die auf Grund eines besonderen Dienstverhältnisses als 
Dolmetscher in Verbindung mit dem Deutschen Reiche getreten sind. 
Den Staatsangehörigen stehen hinsichtlich des Schutzes eines 
Staates auch juristische Personen gleich, für deren Staatsangehörigkeit 
heute nach herrschender Meinung der Verwaltungssitz maßgebend ist, 
sowie Staats-, Handels- und Luftschiffe. 
III. Das völkerrechtliche Schvtzrecht eines Staates gegenüber einem 
anderen Staate greift Platz, sobald irgendein zugunsten eines Staats 
angehörigen bestehendes Recht des zum Schutz berechtigten Staates 
verletzt wird. Zweifelhaft und bestritten ist, ob ein Staat auch zu 
gunsten seiner Angehörigen einschreiten darf, wenn der fremde Staat 
ihnen gegenüber bestehenden geldlichen Verpflichtungen nicht nach 
kommt. Wir lehnen ein Einschreiterecht ab (s. S. 59), sofern nicht ein 
völkerrechtliches Recht des einschreitenden Staates verletzt ist. In 
solchen Fällen sind aber, namentlich gegenüber sttdamerikanischen 
Staaten, die Großmächte häufig gewaltsam eingeschritten. Dagegen 
hat sich schon 1868Calvo, dann 1902 der argentinische Außenminister 
Drago (Drago-Doktrin) gewandt. 
Die II. Haager Konvention von 1907 (sog. Porter-Konvention) 
verbietet die Anwendung von Gewalt bei Eintreibung von Vertrags 
schulden eines Staates, sofern nicht der Schuldnerstaat das Anerbieten 
schiedsrichterlicher Erledigung ablehnt oder unbeantwortet läßt, den 
Abschluß des Schiedsvertrages vereitelt oder dem Schiedsspruch nicht 
nachkommt. 
§ 9. Exkurs: Das Fremdenrecht einschließlich des Auslieferungs 
rechts. 
I. Wie den Staatsangehörigen, so ergreift auch den Staatsfremden 
das Recht des Aufenthaltsstaates, dessen Normen sich auch prinzipiell 
an ihn richten. Eine Ausnahme gilt sür die Exterritorialen einschließlich 
der Fremden in Konsulargerichtsbezirken (s. S. 87). War der Fremde 
früher schütz- und rechtlos, so geht die Tendenz des modernen Völker 
rechts dahin, ihn dem Inländer mehr und mehr gleichzustellen. Zu- 
Ztrupp, Völkcrrecht. 5
        <pb n="82" />
        gg Fremdenrecht. 
weilen, und es ist hier an den Kreis der sogenannten Exterritorialen 
;u erinnern, genießt der Fremde eine gegenüber den Einheimischen 
bevorzugte Stellung. Von dieser Ausnahme und von vertraglich be 
sonders festgelegten Fällen abgesehen, ist der Staatsfremde den 
Nationalen jedoch höchstens gleichgestellt. Ein besonderes Recht aus 
Handel, auf Aufenthalt und Niederlassung, wie überhaupt em Recht 
auf Erschließung des Landes für Staatsfremde, das von manchen 
Autoren naturrechtlicher Färbung vielfach sogar als Grundrecht be- 
bauptet wird, kann nicht anerkannt werden. Soweit nicht Vertrage 
bestehen und ein großes Netz von Niederlassungsverträgen umspannt 
die Kulturwelt, ist kein Staat gehindert, Fremde abzuweisen (renvoi). 
Nur nimmt diese Abweisung die Natur eines unfreundlichen Aktes an, 
gegen den Vergeltungsmaßnahmen zulässig sind, wenn ein Staat 
gerade die Angehörigen eines bestimmten Staates oder einer be 
stimmten Rasse abweist. Unter diesen Gesichtspunkten müssen die 
amerikanischen Maßnahmen gegen China und gegen Japan m den 
letzten 30 Jahren bis zur Gegenwart betrachtet werden. Im übrigen 
ist eine Zurücksetzung des Staatsfremden gegenüber dem Nationalen 
ziemlich häufig. Das gilt namentlich auf dem Gebiete des Handels 
und Gewerbes, wo z. B. die Küstenschiffahrt, die Fischerei in den 
Küstengewässern und das Apothekergewerbe den Einheimischen vor 
behalten ist. In privatrechtlicher Hinsicht kannten z. B. Rußland und 
Rumänien vor dem Weltkrieg das Verbot des Erwerbes von Grund 
stücken durch Staatsfremde, ein Verbot, das für ausländische juristische 
Personen auch in der Gesetzgebung anderer Staaten nicht selten ist 
und uns z. B. im deutschen Recht in der abgeschwächten Form staat- 
licher Genehmigung begegnet. Weitere Einschränkungen sind während 
des Weltkrieges und nach seiner Beendigung häufig geworden. 
Im übrigen ist der Ausländer dem Inländer auf dem Gebiet des 
Privatrechtes und Zivilprozesses nahezu völlig gleichgestellt, er genießt 
uneingeschränkten Rechtsschutz, mag ihm auch das Armenrecht versag 
oder die Klageerhebung von der Leistung einer Sicherheit abhängig 
gemacht werden. Die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften 
bedarf zwecks Anerkennung inländischer Bestätigung, die National 
flagge darf nur von inländischen Schiffen geführt werden. Auf dem 
Gebiete des öffentlichen Rechtes freilich finden sich besonders tief 
gehende Unterschiede. Zwar wird von Ausländern keine besondere 
Ausländergebühr mehr erhoben, wie solche bei Erwerb von Todeswegen 
als gal 
Fällen 
solcher 
zur 93; 
nicht ( 
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Art. 2 
fremd 
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diese
        <pb n="83" />
        Auslieferung. 67 
als gabella hereditaria, droit d'aubaine, jus detractus und in ähnlichen 
Fällen früher häufig war, wohl aber ist der Staatsfremde vom Genuß 
solcher Rechte ausgeschlossen, die eine engere Beziehung zum Staate 
zur Voraussetzung haben. So kann er regelmäßig nicht wählen und 
nicht gewählt werden, während er sich im Besitz solcher politischer 
Rechte, wie Vereins- und Versammlungsrecht, zu befinden pflegt. Um 
gekehrt freilich wird er normalerweise nicht zu solchen Leistungen 
herangezogen, die eine Zugehörigkeit zum Staat ihrer Natur nach 
voraussetzen. Es fallen darunter insbesondere Dienstleistungen mili 
tärischer Natur und damit im Zusammenhang stehende Besteuerungen. 
Immerhin unterliegen sie vielfach militärischen Kontributionen und 
Requisitionen, soweit diese nicht durch Verträge ausgeschlossen sind. 
Die Formel, wonach Fremden in Staatsverträgen häufig Schutz von 
Personen und Eigentum zugesichert wird, hat praktisch kaum mehr 
Bedeutung, ihr Inhalt versteht sich nach dem positiven Völkerrecht 
heute von selbst. Ist es völkerrechtlich unzulässig, die Angehörigen 
eines bestimmten Staates wegen ihrer Staatsangehörigkeit auszu 
weisen, soweit dies nicht int Vergeltungswege geschieht, so ist es doch 
völkerrechtlich durchaus erlaubt, einzelne Staatsfremde, sei es vom 
Betreten des Staatsgebietes auszuschließen (Abweisung, renvoi), 
sei es als lästige'Ausländer auszuweisen (Expulsion). In letzterem 
Falle ist ihr Heimatsstaat verpflichtet, sie, wie das häufig auch in 
sogenannten Repatriierungsverträgen zum Ausdruck gebracht 
wird, wieder aufzunehmen. 
II. Von besonderer Bedeutung ist schließlich noch die Möglichkeit, 
auf dem Staatsgebiet aufhältige Ausländer, denen mangels staats 
vertraglicher Regelung ein Asyl auf fremdem Staatsgebiet gewährt 
werden kann, wegen in einem anderen Staate begangener strafbarer 
Handlungen an diesen auszuliefern. Während vielfach — so in 
Deutschland, anders z. B. in England — das Prinzip der Nichtaus 
lieferung der Nationalen gilt, das zuweilen sogar gesetzliche, ja 
verfassungsrechtliche Anerkennung (vgl. neue RV. Art. 112) gefunden 
hat, und wonach, von exzeptionellen Verträgen abgesehen (vgl. z. B. 
die Auslieferungsparagraphen des Versailler Friedensvertrages, 
Art. 229), Einheimische wegen im Auslande begangener Delikte einem 
fremden Staate zur Bestrafung nicht übergeben werden, ist in wachsen 
dem Maße durch Staatsverträge, aber auch nur nach Maßgabe 
dieser, bei gewissen Delikten eine Auslieferungspflicht Staats- 
5*
        <pb n="84" />
        68 Politische Delikte — Embargo. 
fremder an sremde Staaten sestgesetzt morden. Tabei kommt nicht 
nur eine Auslieferung von Angehörigen des das Auslieferungsbegehren 
stellenden Staates an diesen in Frage, sondern auch von Staatsfrem- 
den, die einem dritten Staate angehören. Die Frage, welche Delikte 
Auslieferungsdelikte sind, kann nur vom konkreten Staatsvertrag 
zwischen den beteiligten Staaten aus beantwortet werden, eine all 
gemein geltende Regel läßt sich nicht aufstellen, wenn auch in wachsen 
dem Maße der Kreis der Auslieserungsdelikte erweitert wird. Wohl 
aber findet sich in den Verträgen regelmäßig die Bestimmung, daß eine 
Verurteilung nur hinsichtlich der Delikte erfolgen darf, 
wegen der die Auslieferung begehrt worden ist (sog. Spe 
zialitätsprinzip), so daß, wenn eine Person zwei Verbrechen be 
gangen hat, und nur wegen des einen ein Auslieserungsbegehren 
gestellt worden ist, auch nur wegen dieses eine Bestrafung erfolgen 
kann. , , „ m . 
Seit Beginn des vorigen Jahrhunderts hat sich weiter das Prinzip 
ausgebildet, das vielfach landesrechtlichen oder völkerrechtlichen Aus 
druck gefunden hat, wonach eine Auslieferung wegen politischer 
Delikte und von Delikten, die mit solchen im Zusammenhang stehen 
(sog. konnexen und komplexen Delikte, z. B. Mord) unzulässig sei. 
Begeht also ein Staatsfremder in einem fremden Staat Landesver 
rat, so kann er wegen dieses Landesverrates nach seiner Flucht ins 
Ausland nicht ausgeliefert werden, es sei denn, daß etwa ein anderes 
Delikt seine Auslieferung rechtfertigt, oder daß das politische Delikt 
ein Attentat aus das Staatshaupt des die Auslieferung be 
gehrenden Staates darstellt. Es gilt heute der Grundsatz, daß ein 
Attentat oder Attentatsversuch dieser Art auch dann ein Auslieferung^ 
begehren rechtfertigt, wenn die Handlung an sich als politische Tat sich 
charakterisieren läßt (sog. belgische Attentatsklausel). — 
Wie Staatsfremde, so genießen auch fremde Schisse itn allgemeinen 
Aufenthaltsrecht in fremden Gewässern, insbesondere in fremden 
Häfen. Eine Einschränkung besteht hier, wenn es sich um Kriegshäsen 
handelt, in denen der Aufenthalt von einer besonderen Erlaubnis ab 
hängig gemacht zu werden pflegt. Zulässig ist regelmäßig gegenüber 
fremden Schiffen das sogenannte Embargo, d. h. die Zurückhal 
tung von fremden Handelsschiffen für militärische oder 
sonstige staatliche Zwecke, doch pflegt seine Zulässigkeit vielfach 
durch Staatsverträge ausgeschlossen zu werden.
        <pb n="85" />
        Staatslandgebiet. 
69 
§ 10. Das Staatsgebiet. 
I. Das Staatsgebiet eines Staates setzt sich zusammen aus dem 
Staatsland-, Luft- und Seegebiet. Uber dieses Gebiet übt der Staat 
die Staatsgewalt als Gebietshoheit aus. Soweit nicht das 
Recht der Exterritorialität eingreift, gilt der Satz, daß, unbeschadet 
bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen, der Staat auf seinem 
Gebiete Angehörigen wie Fremden gegenüber omnipotent ist. 
II. a) Staats-Landgebiet ist der von den Staatsgrenzen 
umschlossene Teil der Erdoberfläche samt dem Erdinnern 
unterEinschlußdervonfremdemStaatsgebiet umschlossenen 
Gebietsteile und von Inseln. Die Grenzen eines Staatsgebietes 
können natürliche oder sogenannte konventionelle sein. Als natürliche 
Grenzen begegnen uns Gebirge und Flüsse, wobei bei Flüssen 
entweder die Mittellinie oder der sogenannte Talweg, d. h. die 
tiefste Rinne, in der die Schiffe talwärts zu fahren pflegen (vgl. 
Art. 30 Versailler Frieden), als Grenzen erscheinen. Enklaven, die 
vom Gebiet anderer Staaten umschlossen werden, wie z. B. seit dem 
Versailler Friedensvertrag Ostpreußen, bleiben ein Teil des Staats 
ganzen. Zu diesem gehören völkerrechtlich auch die sogenannten 
Nebenländer und Kolonien, wobei den Nebenländern ausnahms 
weise die Stellung von Staatenstaaten eingeräumt ist. Als Beispiel 
ließe sich auf die sog. „self-governing colonies“ Indien, Canada, Neu 
seeland, Austtalien und die südafrikanische Union verweisen, die in 
der Völkerbundspakte als selbständige Träger von Rechten und Pflich 
ten anerkannt sind. Auch soweit Kolonien, wie dies bei den deutschen 
gewesen ist, staatsrechtlich wie Ausland behandelt werden, sind sie 
doch völkerrechtlich dem Mutterlande durchaus gleichgestellt, so daß 
sie in dieser Hinsicht durchaus als Teil des Staatsganzen erscheinen. 
Nicht zum Staatsgebiet gehören die sogenannten Interessen 
sphären, wie solche z. B. durch den russisch-englischen Vertrag von 
1907 in Persien begründet worden sind. Hier besteht die Befugnis zu 
nächst zu einer wirtschaftlichen Durchdringung mit dem Recht zu 
späterem ausschließlichem Erwerb der Gebietshoheit über die Inter 
essensphäre (auch koloniales Protektorat genannt). 
b) Zum Wassergebiet eines Staates gehören die nationalen 
Gewässer einschließlich der Häfen sowie die Binnenseen und 
-Meere im engeren Sinne.
        <pb n="86" />
        70 Staatsseegebiet. 
1. Die nationalen Ströme sind solche, die zwischen Quelle 
und Mündung aus beiden Seiten vom Landgebiet eines 
Staates begrenzt sind. Steht an Abschnitten eines Flusses mehre 
ren Staaten die Gebietshoheit zu, so liegt eine geteilte Herrschaft der 
Staaten vor, soweit nicht die Ströme vom Meer aus schiffbar sind. 
Ist das letztere der Fall, so spricht man von internationalen Strömen, 
die besonderer Regelung unterliegen (darüber § 23). 
2. Entsprechendes gilt von nationalen Kanälen, sie unterstehen 
grundsätzlich der Gebietshoheit des Anliegerstaates. Für den Kieler 
Kanal ist gemäß Art. 380/86 des Versailler Friedens eine besondere 
Regelung getroffen (s. unten § 23). 
3. Was die Binnenmeere im engeren Sinne anbetrifft, d. h. 
solche, die in keiner schiffbaren Verbindung mit dem Meere stehen, so 
unterstehen diese der Gebietshoheit des oder der umliegenden Ufer 
staaten, wobei es bestritten ist, ob, sofern mehrere Staaten Umlieger 
sind, die Gebietshoheit real oder ideell geteilt ist. Für den Bodensee 
nimmt die herrschende Lehre im Einklang mit der Staatenpraxis im 
Weltkrieg an, daß eine reale Teilung vorliege, und daß demgemäß 
auch der Teil des Bodensees, der vor Schweizer Gebiet sich besindet, 
an der Neutralität dieses Landes teilnahm. Ter Genfer See ist, seit 
einem Vertrage von 1564, durch eine der Länge nach durch die See 
mitte gezogene ideelle Linie zwischen Schweiz und Frankreich geteilt. 
4. Binnenmeere im weiteren Sinne sind solche, die von 
dem Gebiet mehrerer Staaten umgeben sind und mit dem 
Meere in schiffbarer Verbindung stehen. Ist die Verbindung 
mit dem Meere von zwei Staaten beherrscht, so gelten für das Binnen 
meer die gleichen Regeln wie für die offene See,, während jenes im 
Falle der Beherrschung durch nur einen Staat dessen Gebiet hinzuzu 
rechnen ist, wenn dieser auch die Meerenge beherrscht (außerordentlich 
bestritten!). 
5. Sehr umstritten ist die Frage, ob die sogenannten Küstenge 
wässer, d. h. das zunächst der Küste gelegene Meer (mer territoriale, 
territorial waters, mare territoriale) der unbeschränkten Gebiets 
hoheit eines Staates, dessen Küste sie bespülen, unterliegen, oder ob 
er in jenen nur einzelne, insbesondere Fischerei-, Kontroll-, Gerichts- 
barkeits- und Polizeirecht, aber nicht die Gebietshoheit in ihrer Totali 
tät auszuüben berechtigt sei. Daß überhaupt eine Gebietshoheit des 
Nferstaates in den Küstengewässern besteht, findet seine Rechtfertigung
        <pb n="87" />
        Das Küstenmeer. 71 
in Sicherheitsgründen nicht nur militärischer, sondern auch sanitärer 
und fiskalischer Natur. Dabei herrscht zunächst schon keine Einhellig 
keit darüber, wie weit die Küstengewässer reichen. Nicht zu ihnen gehört 
jedenfalls der Strand bis zur Niedrigstwassergrenze, d. h. der Strand, 
der frei bleibt, wenn das Meer den niedrigsten Ebbestand erreicht hat. 
Er ist noch Staatsgebiet. Wie weit aber die Küstengewässer von der 
Niedrigstwassergrenze aus meerwärts sich ersttecken, darüber hat sich 
bisher ein festes völkerrechtliches Gewohnheitsrecht nicht ausbilden 
können. Zwar findet sich vielfach in Verträgen die sogenannte Drei 
meilenzone, d. h. ein Wassergebiet, das durch Fällung von Senk 
rechten und durch Ziehung von Parallelen zur Küstenliuie in einem Ab 
stand von drei Seemeilen = 5555 Metern gewonnen wird. Doch läßt 
sich nicht sagen, daß diese Dreimeilenzone einem Völkerrechtssatz ent 
spräche. Auch die frühere Annahme der Kauonenschußweite, die auf 
Bynkershoeks Buch De dominio maris (1702) zurückgeht („ibi finitur 
dominium terrae, ubi finitur vis armorum“), vermag heute bei der 
großen Tragweite der Küstengeschütze selbst nicht einmal mehr in dem 
Sinne einen Anhalt zu gewähren, daß das Küstengewässer keinesfalls 
weiter gerechnet werden dürfe, als auf Kanonenschußweite. So bleibt 
es dem einzelnen Landesrecht überlassen, die Küstenmeerdistanz 
von sich aus zu bestimmen. Man findet die Drei-, Sechs-, Zehnmeilen 
zone und es kommt häufig vor, daß derselbe Staat bei der Behandlung 
der einen Frage eine andere Regelung trifft, wie bei der anderen (vgl. 
Raestad, Revue generale XXI 401—420). 
Weiter ist es, wie schon gesagt, zweifelhaft, ob dem Staat in dem 
Küstengewässer unbeschränkte oder beschränkte Gebietshoheit zusteht. 
Während die herrschende Meinung, insbesondere Schücking, Ull- 
mann, Oppenheim der ersteren Ansicht sind, möchten wir mit 
Lapradelle und Liszt annehmen, daß der Staat nur eine be 
schränkte Staatsgewalt ausübt. Denn es steht nahezu unbestritten 
fest, daß z. B. ein in Küstengewässern an Bord eines fremden Schiffes . 
auf der Durchfahrt geborenes Kind auf fremdem Boden geboren ist, 
wie ein Totschlag zwischen Matrosen in einem solchen Falle dem Recht 
des Staates, dem das Schiff angehört, unterfällt. Durch die Küsten 
gewässer steht in Kriegs- wie in Friedenszeiten fremden Handels- wie 
Kriegsschiffen kraft positiven Völkerrechts uneingeschränkte Durchfahrt 
(ius passagii innoxii) zu. Das Verweilen von Schiffen in den 
Küstengewässern freilich ist bei Kriegsschiffen grundsätzlich von der
        <pb n="88" />
        72 
Das Küstenmeer. 
Genehmigung des Aufenthaltsstaates abhängig gemacht, bei Handels 
schiffen im Prinzip erlaubt, doch bestehen in letzterer Hinsicht vielfach 
Ausnahmen, insbesondere in der Nähe von Kriegshäfen. Den An 
gehörigen des Uferstaates ist in den Küstengewässern in der Regel die 
Küstenfrachtfahrt zwischen zwei eigenen Häfen (Cabotage) 
und der Fischfang Vorbehalten, dem Uferstaat steht das Recht der See 
polizei zu, die sich insbesondere in sanitäts- und sicherheitspolizeilichen 
Maßnahmen äußert. Juristische Handlungen, die in den Küstenge 
wässern, aber nicht an Bord eines fremden Schiffes sich ereignen, 
unterstehen uneingeschränkt der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des 
Uferstaates. Soweit Seeunfälle sich in den Küstengewässern ereignen, 
hat nach englischem wie nach deutschem Recht der Uferstaat Gerichts 
gewalt. Zweifelhaft ist die Rechtslage für Handlungen an Bord 
fremder, in den Küstengewässern auihältiger Schiffe, sofern es sich 
nicht um Kriegsschiffe handelt. Sind diese unzweifelhaft exterritorial, 
d. h. der Gerichtsbarkeit des Uferstaates völlig entzogen, so daß alle 
an Bord vorkommenden Handlungen durch die dem Kriegsschiffe 
innewohnende „Realexterritorialität" (Arisch) wirklich als im Auslande 
vorgekommen erscheinen, so nimmt die anglo-amerikanische Praxis 
für Handelsschiffe meist unbeschränkte Gewalt des Uferstaates an, der 
aber diese bei strafbaren Handlungen nach der Territorial Waters 
Jurisdiction Act von 1878 ausdrücklich in Anspruch nehmen muß, 
während in der kontinentalen gewöhnlich unterschieden wird, ob 
Handlungen in Frage stehen, die in irgendeiner Weise die Sicherheit 
und Ordnung des Uferstaates gefährden könnten oder nicht. Weiter 
wird unterschieden, ob an den Vorfällen Passagiere bzw. Schiffs 
besatzung oder andere Personen beteiligt sind. Soweit eine solche 
Gefährdung oder Verletzung in Betracht kommt, pflegt der Uferstaat 
die Gerichtsbarkeit für sich in Anspruch zu nehmen, während er sonst 
die Angelegenheit dem Schiffskapitän, bzw. dem Konsul des Schiffs 
staates regelmäßig überläßt. Das letztere gilt namentlich bei Streitig 
keiten der Schiffsbesatzung, wobei der Hinweis Liszts auf ein Urteil 
des französischen Staatsrats von 1806, auf das diese Praxis zurückgeht, 
insofern der Berichtigung bedarf, als Frankreich selbst sie 1859 wieder 
durchbrochen hat und damals auch in einem tätlichen Streit von Ma 
trosen eines fremden Schiffes untereinander durch Verhaftung des 
einen an Land gegangenen Matrosen eingeschritten ist, dafür aber den 
Ton auf die Schwere der Handlung gelegt hat.
        <pb n="89" />
        Baien, Buchten, Meerengen. 
73 
6. Sehr umstritten ist auch die Rechtslage von Baien und Buchten'. 
Sieht man von solchen ab, die von mehr als einem Staate umschlossen 
sind, hinsichtlich derer die Territorialeigenschaft nur noch vereinzelt 
behauptet wird, die also nach richtiger Ansicht dem offenen Meere 
gleich zu behandeln sind, so wird bei einem Umlieger unterschieden, 
ob die, vielfach von den am meisten meerwärts gelegenen, durch eine 
ideelle Linie verbunden gedachten Vorgebirgen aus berechnete Öffnung 
dieser Baien und Buchten größer als 6 bzw. 10 Seemeilen (letzteres 
die deutsche Auffassung) ist oder nicht. Ist die Öffnung geringer, so 
gilt das dahinter liegende Gebiet als Eigengewässer des Uferstaates, 
während bei größeren Öffnungen auf das landeinwärts hinter der 
ideellen Linie gelegene Wassergebiet die Grundsätze über Küsten 
gewässer und offenes Meer Anwendung finden. Doch haben sich — 
bei besonders starken Schwankungen der Wissenschaft — feste Regeln 
auch hier nicht entwickelt und es sind selbst Buchten von einer Aus 
dehnung der Öffnung von 30, 40 (letztere Öffnung besitzt die von Eng 
land als territorial bezeichnete Miramicki Bai in Canada) und mehr 
Seemeilen (Hudson-Bai; englische Auffassung) namentlich von Eng 
land (die sog. „Kings chambers“) und Amerika für nationale Gewässer 
erklärt worden. Hierbei hat man vielfach mit dem Begriff der histori 
schen Gewässer operiert, worunter man solche verstand, deren nationale 
Eigenschaft seit mehr als 100 Jahren behauptet worden ist (so das 
Institut für Völkerrecht). 
7. Meerengen, die zu geschlossenen Meeren führen und an denen 
ein oder mehrere Staaten Anlieger sind, unterfallen der Gebietshoheit 
des oder der Anlieger. Verbinden sie zwei freie Meere, so sind sie für 
Handelsschiffe frei. Früher häufige Durchfahrtszölle (wie sie z. B. 
bis 1857 in der Gestalt der sog. Sundzölle Dänemark erhob), sind 
völkerrechtlich in diesem Falle unzulässig. 
Wie über sein Landgebiet, so übt ein Staat auch über sein Wasser 
gebiet mangels abweichender völkerrechtlicher Vereinbarungen unbe 
schränkte Gebietshoheit aus. Dabei ist jedoch der Völkerrechtssatz von 
Wichtigkeit, daß kein Staat die natürlichen Bedingungen seines Ge 
bietes zum Nachteil eines anderen Staates verändern darf und ins- 
besondere bei Flüssen, die, ohne international im Sinne der Verträge 
1 Gut Villeneuve, De la determination de la ligne separative des eaux 
nationales et de la mer territoriale sp6cialement dans les bales, Th6se de 
Paris, 1914.
        <pb n="90" />
        Erwerb des Staatsgebiets. 
74 
zu sein, das Gebiet mehrerer Staaten durchfließen, den Unterlieger 
nicht durch Ableitungen usw. an der Benutzung der Wassermengen 
hindern darf (so z. B. Versailler Frieden Art. 337). 
c) Zu dem Gebiete eines Staates gehört aber weiter unzweifelhast 
auch der Erdraum unter dem Staatsgebiet, wie die Luftsäule 
darüber. In letzterer Hinsicht war es vor dem Kriege zweifelhaft, 
ob der Staat ein unbegrenztes Recht der Gebietshoheit im Luftgebiet 
ausüben könne oder ob nur in bestimmter Höhe und hier auch wieder, 
ob diese Gebietshoheit unbeschränkt oder nur mit gewissen Einschrän 
kungen betätigt werden könne. Im Weltkrieg ist die schrankenlose 
Souveränität der unter dem Luftgebiet herrschenden Staaten, auch 
hinsichtlich der Frage der Durchdringung der Luft mit Wellen der 
drahtlosen Telegraphie, praktisch geübt worden, auch haben sich bereits 
die nationalen Gesetzgebungen einiger Staaten mit dem Luftrecht 
beschäftigt. Seitdem ist ein Abkommen für die Regulierung der Luft 
schiffahrt am 13. Oktober 1919 zwischen England, Frankreich, Italien, 
Belgien, Bolivien, Brasilien, China, Cuba, Ecuador, Panama, Polen, 
Portugal, Rumänien, Siam und Uruguay für Friedenszeiten ab 
geschlossen worden, das zwar von der absoluten Souveränität der 
Staaten unter dem Luftgebiet ausgeht, aber doch eine Reihe wichtiger 
Regeln aufstellt, die das Luftgebiet den Küstengewässern im wesent 
lichen gleichstellen (s. genauer unten § 23). 
III. Das Staatsgebiet wird erworben lediglich auf vier Arten, 
ursprünglich: durch Anwachsung, Okkupation und Debellation; deri 
vativ: durch Zession. 
Versteht man unter Debellatio die völlige Niederkampsung 
im Krieg, wobei eine Annektionserklärung vor völliger Niederwerfung 
der feindlichen Staatsgewalt, wie die Englands gegenüber den Buren 
staaten im Jahre 1900 oder Italiens gegenüber der Cyrenaika und 
Tripolis am 5. November 1911 zu Beginn des Türkenkrieges, rechtlich 
völlig bedeutungslos ist, so ist unter Okkupation die Aneignung bisher 
staatenlosen Gebietes (mit Ausnahme des nicht okkupationsfäh'.gen 
Meeres, dessen Boden aber okkupiert werden kann) zu verstehen. 
Hierher gehört auch die Besitzergreifung von Kolonialgebiet, da ja hier 
ein organisiertes seßhaftes Volk nicht vorhanden zu sein pflegt, so daß 
also auch sogenannte Verträge mit eingeborenen Häuptlingen nicht 
völkerrechtlich bewertet werden können, sondern nur auf eine An 
eignungsabsicht schließen lassen. Diese Aneignungsabsicht (animus) 
ist ein 
Aneigi 
greifm 
bolisch 
reicher 
nügt, 1 
Rechte 
lust vo 
Hand! 
wirksa 
der K 
Aufhe^ 
zu Ge 
IV. 
Hoheit 
Fälle, 
worfei 
Gebie 
Die K 
verträ 
Holste 
1889- 
unddi 
seit U 
rechtli 
ägYPt 
Suzer 
Versa 
mächt 
V. 
gewal 
traget 
Hinsic 
in bet 
grifft 
lehrt 
tiven 
Staat
        <pb n="91" />
        . 
Coimperium — Staatsservituten. 
75 
ist eine Voraussetzunfl für die Aneignung. Dabei genügt aber die 
Aneignungsabsicht nicht, soweit sie nicht durch tatsächliche Besitzer 
greifung (corpus, Prinzip der Effektivität) verwirklicht ist. Sym 
bolische Handlungen, wie die Auspflanzung einer Fahne sind nicht aus 
reichend, wie auch weiter die Besetzung eines Küstenstriches nicht ge 
nügt, um die Herrschaft über das Hinterland zu verwirklichen. Soweit 
Rechte dritter Staaten davon berührt werden, wird Erwerb und Ver 
lust von Staatsgebiet erst durch eine ausdrückliche oder durch schlüssige 
Handlungen betätigte offizielle Zustimmung nach Mitteilung an sie 
wirksam. Diese, in der Kongoakte von 1885 für Okkupationen an 
der Küste Afrikas allgemein gestellte N o ti fi k a ti o ns Pflicht ist trotz 
Aufhebung jener Akte durch Vertrag vom 10. September 1919 als 
zu Gewohnheitsrecht erstarkt anzusehen. 
IV. Coimperium. übt normalerweise nur ein Staat die Gebiets 
hoheit über ein Territorium aus, so kennt doch die Völkerrechtsgeschichte 
Fälle, in denen ein Gebiet der Staatsgewalt mehrerer Staaten unter 
worfen ist. Kein Staat übt hier die Staatsgewalt in toto aus; jeder ist 
Gebietsherrscher begrenzt durch die Mitgewalt des Rechtsgenossen. 
Die Kompetenzen müssen und werden hier regelmäßig durch Staats 
verträge gegeneinander abgegrenzt. Hauptbeispiele sind Schleswig- 
Holstein und Lauenburg 1864/66 (Österreich und Preußen), Samoa 
1889—1899 (unter dem Kollektivprotektorat Deutschlands, Englands 
und der Union), Moresnet 1815—1920 (Preußen— Belgien), der Sudan 
seit 1899 (England—Ägypten; doch entbehrte dieses Coimperium der 
rechtlichen Wirksamkeit bis zum Sevresfrieden, weil der englisch 
ägyptische Vertrag von 1899 die Zustimmung der Türkei, als des 
Suzeräns Ägyptens, vorher nicht gefunden hatte), Memel seit dem 
Versailler Frieden Art. 99 (unter den alliierten und assoziierten Haupt 
mächten). 
V. Tie sogenannten Staatsservituten. Wie die Staats 
gewalt über ein Gebiet im Ganzen aus einen anderen Staat über 
tragen werden kann, so ist es auch möglich, sie durch Vertrag in gewisser 
Hinsicht zugunsten eines anderen Staates einzuschränken. Man hat 
in der Wissenschaft für solche Fälle vielfach den privatrechtlichen Be 
griff der Servituten verwerten zu lönnen geglaubt und auch heute noch 
lehrt die herrschende Meinung das Bestehen von positiven wie nega 
tiven Staatsservituten, je nachdem ob die Pflicht des eingeschränkten 
Staates kraft des zugrunde liegenden Vertrages auf ein positives 
I
        <pb n="92" />
        76 Hohe See — Geschichte. 
Tun oder ein Unterlassen bzw. Gewährenlassen zugunsten des berech 
tigten Staates gerichtet ist. (Beispiele: die sog. Neutralisierung von 
Chablais und Faucignt, (s. oben S. 48), das Verbot der Befestigung 
der Aalandinseln 1856 (s. S. 17), die Rheinlandbesetzung, die Schaffung 
einer neutralen Zone gemäß Art. 42 des Versailler Friedens, die 
Deutschland auferlegten Rüstungsbeschränkungen gemäß desselben 
Vertrages Teil V). Es ist rechtlich unzutreffend, hier von Servituten 
zu sprechen. Denn Staatsgewalt ist impermm, nicht dominium, 
Herrschaft über Menschen in einem Gebiet nicht ein dingliches Recht 
am Gebiet (so nchtig Flicker, Cavaglieri, Lauter, Liszt). „Staats 
servituten" basten nicht an dem Gebiet; sie bestehen nur im Verhältnis 
zwischen den Vertragschließenden. Geht ein Gebiet an einen dritten 
Staat über, so erlöschen die „Staatsservituten" mangels besonderer 
Abrede. Nur eine scheinbare Ausnahme bildet der oben § 6 er 
wähnte Fall, für den dort auch die nähere Begründung gegeben ist. 
Die moderne Staatsauffassung liegt in der hier gewiesenen Richtung. 
So hat ein Haager Schiedsgericht in der hochbedcutsamen Neufund 
landfischereifrage 1910 dem Begriff völkerrechtlicher Staatsservituten 
die Anerkennung versagt und im Jahre 1920 hat der Völkerbundsrat 
sich dem Gutachten einer Kommission von Völkerrechtsjuristen in der 
Aalandfrage angeschlossen, das sich, unter Berufung auf jenes Haager 
Urteil scharf gegen die Staatsservituten ausgesprochen hat. Der hier | 
vertretenen Auffassung entspricht es, wenn wir einen rechtlichen 
Unterschied zwischen dem Befestigungsverbot in der neutralen Rhem- 
uferzone und den Rüktungsbeschränkungen nicht anerkennen können, 
in beiden Fällen handelt es sich um rein relativ wirkende Beschrän 
kungen der Staatsgewalt, nicht aber dort um Begründung von 
Staatsservituten, hier um „sonstige Beschränkungen der Staatsge 
walt". 
§ 11. Exkurs: Die hohe See. 
I. Geschichte. Der Satz des römischen Rechtes von der Freiheit der 
Luft, des fließenden Wassers, des Meeres und der Meeresküsten kann 
nicht', wie gelegentlich behauptet wird, als ein solcher des Völkerrechts 
angesprochen werden. Er ist im Privatrecht aufgekommen und ist 
gerade zu der Zeit, als das römische Recht in den mittelalterlichen 
Kulturstaaten in vollster Blüte stand, von den Staaten nicht beachtet 
worden. Der moderne Satz von der Freiheit der Meere, d. h. der
        <pb n="93" />
        77 
Hohe See — Begriff. 
hohen See mit Ausschluß der Küstengewässer und derjenigen meer 
artigen Bildungen, die nicht den Regeln der hohen See unterstehen, 
ist verhältnisnräßig neuen Datums. Aber er gilt, wenn auch — z. B. 
neuestens von Stier-Somlo — bestritten, in Theorie und Praxis unan 
gefochten. Freilich hat es lange gedauert, bis er sich zur Anerkennung 
als Satz des universellen Völkerrechts durchgerungen hat. Behauptete 
im Mittelalter Venedig für die Adria, Genua für das Ligurische Meer 
Alleinherrschaft, konnte Portugal Hoheitsrechte über den ganzen 
Indischen Ozean und über den Atlantischen südlich von Marokko, 
Spanien über den Stillen Ozean und den Golf von Mexiko auf Grund 
einer Bulle des Papstes Alexander VI. in Anspruch nehmen, so hat 
trotz seiner liberalen Anschauung unter der Königin Elisabeth, England 
Sonderrechte über die Gewässer um England, namentlich über die 
Nordsee und den Atlantischen Ozean vom Nordkap bis zum Kap von 
Finisterre in Anspmch genommen. Die äußere Form hierfür war es, 
wenn von Seiten des britischen Reiches noch zu Beginn des 19. Jahr 
hunderts von diese Seegebiete durchfahrenden Schiffen Senken der 
Flagge verlangt wurde. 
Zunächst ist es die Wissenschaft gewesen, die gegen das Prinzip von 
den geschlossenen Meeren Sturm gelaufen ist. Im Jahre 1609 ver 
öffentlichte Hugo Grotius eine kleine Schrift „Mare liberum“, die 
ein Kapitel seines umfassenderen Werkes „De jure praedae“ darstellt, 
in der er sich zugunsten seiner holländischen Heimat dafür einsetzte, daß 
die See in keines Staates Eigentum stehen könne, weil sie nicht 
okkupationsfähig sei, und daß sie infolgedessen unter keines Staates 
Gewalt stehen könne. Trotz des großen Aufsehens, das diese Schrift 
erregt hat, gegen die zahlreiche Autoren, namentlich der Engländer 
Seiden (mare clausum 1635) in Streitschriften vorgegangen sind, ist 
theoretisch der Sieg des Seefreiheitsprinzips erst mit dem Erscheinen 
des Buches des Holländers van Bhnkecshoek „De dominio maris“ 
(1702) entschieden gewesen. In einem Streit mit Rußland im Jahre 
1821 hat sich gerade England dazu bekannt. 
II. Begriff und Inhalt. Hohe See bezeichnet alle die 
jenigen Meere und Meeresteile, die nicht den oben (§ 10, 
Abs. Ilb) erwähnten Regeln unterfallen. Die hohe See ist frei, 
besagt, daß sie keiner Staatsgewalt unterworfen sein kann, und daß 
also insbesondere kein Staat berechtigt ist, über die hohe See als solche 
Hoheitsrechte auszuüben. Der Satz beinhaltet nicht, daß auf der hohen
        <pb n="94" />
        Seestiaßeilrecht. 
78 
See Anarchie herrsche, vielmehr gilt das Prinzip, daß dort alle Schiffe 
dem Rechte des Staates unterfallen, dessen Flagge sie nach Maßgabe 
des jeweiligen Landesrechts zu führen berechtigt sind und führen. Sie 
gelten als „schwimmende Heimatsteile" (territoires flottants). Ein 
auf hoher See auf einem deutschen Schiff geborenes Kind ist also 
deutsch, ein auf hoher See auf einem französischen Schiffe von einem 
Engländer an einem Amerikaner verübter Mord ist nach französischem 
Recht in Frankreich abzuurteilen. 
Der Freiheit des Meeres entspricht es, wenn der Fischfang für alle 
Nationen auf ihm offen steht, und wenn das hohe Meer von den Krieg 
führenden zum Kriegsschauplatz gemacht werden darf. Einschränkungen 
ergeben sich teils aus Völkergewohnheitsrecht, teils aus besonderen 
Abmachungen interessierter Mächte. In erster Hinsicht bestehen die 
Vorschriften über Anhaltung und Durchsuchung im Zusammenhang 
mit Blockade- und Konterbanderecht, in letzterer gewisse Befugnisse, 
wie sie sich aus einer Reihe von Abkommen ergeben. (Siehe III.) 
III. a) Bis 1910 fehlte es an einer einheitlichen Regelung für eine 
Seestraßenordnung, es waren also insbesondere keine Vorschriften 
über Fahrtrichtungen zur Verhütung von Kollisionen und ähnlichen 
Fällen getroffen. ' Doch haben sich die Mehrzahl der Staaten an ein 
englisches Gesetz von 1862, das Regeln über die Verhütung von 
Kollisionen zur See enthielt, gehalten, und ebenso war der Commercial I 
Code of Signals for the Use of all Nations (1857) für alle seefahrenden | 
Nationen vorbildlich. 
Am 28. September 1910 sind von den seefahrenden Staaten Eu 
ropas, den Vereinigten Staaten von Amerika und einer Reihe von 
südamerikanischen Staaten zwei Abkommen unterzeichnet worden, | 
das eine zur Vereinheitlichung gewisser Rechtsregeln im Hinblick auf 
Zusammenstöße zwischen Schiffen, das andere zur Vereinheitlichung 
gewisser Rechtsregeln betreffend Hilfeleistung und Rettung zur See. 
Weiter tagte im Jahre 1913 die sogenannte Titanic-Konferenz (s. unten 
§ 27). 
b) 1. Über die Einschränkungen, die sich aus Blockade- und Konter 
banderecht ergeben, siehe unten § 47 ff. 
2. Die sogenannte Flaggenprüfung (Verification du Pavillon). 
Ein Recht zur Prüfung der Flagge, bestehend in der Anhaltung 
eines Schiffes (droit d’arret) der (meist an Bord) erfolgenden Ein 
sicht in die Schiffspapiere (Verification du Pavillon), evtl. Durch-
        <pb n="95" />
        % i 
Piraterie. 
79 
suchung des Schiffes (droit de visite) und Beschlagnahmung (droit 
de saisie) zwecks Aufhellung oder Aburteilung steht, von Frankreich 
bestritten, den Kriegsschiffen aller Staaten kraft Gewohnheitsrechts zu. 
Veranlassung bildet regelmäßig ein Verdacht gegenüber dem ange 
haltenen Schiffe, mag es sich nun um einen solchen der Piraterie, oder 
Durchsuchung auf Grund besonderer Staatsverträge, etwa der Anti- 
sklaverei-Akte von 1890, der Nordseefischerei-Konvention von 1882, 
oder des Abkommens zum Schutze der unterseeischen Telegraphen 
kabel handeln (s. unten § 27). 
3. Piraterie ist ein auf hoher See von der Mannschaft oder 
den Passagieren gegen Personen oder Sachen verübter 
rechtswidriger Gewaltakt. Daraus folgt: nur private Schiffe 
können Piraterie verüben, Kriegsschiffe als solche niemals, es sei denn, 
daß sie sich gegen ihren eigenen Staat empören und Gewaltakte im 
Dienste einer nicht als kriegführend anerkannten Partei verüben. 
Schisse, die auf Grund von Kaperbriefen Gewaltakte verüben, sind 
keine Piraten, wohl aber handelt der Staat völkerrechtswidrig, der den 
ersten Satz der Pariser Deklaration von 1856 anerkannt hat und 
gleichwohl Kaper ausrüstet. Der sogenannte Animus furandi ist nicht 
erforderlich, so daß jede Gewalttat ans offener See als Piraterie er 
scheint, mag dabei eine Aneignung von fremdem Gut erfolgen oder 
etwa ein Mord an einem Passagier, oder mögen auch nur Mannschaft 
oder Passagiere den Schiffsführer durch Einschüchterung veranlassen, 
einen anderen Kurs einzrischlagen. Kraft Völkergewohnheitsrecht gilt 
der Pirat als Feind des „gesamten Menschengeschlechtes", kein Staat 
darf sich für ihn einsetzen (Fiktion der Entnationalisierung), er darf 
nach Maßgabe jedes Landesrechts von seiten des aufbringenden Staates 
mit dem Tode bestraft werden. Weggenommenes Gut ist grundsätzlich 
dem Eigentümer wieder zuzustellen (Pirata non mutat dominium). 
IV. Der Boden unter dem Meere ist, wie namentlich Oppenheim 
dargetan hat, okkupationsfähig, soweit die darüber befindliche Wasser 
fläche offenes Meer ist. Das gilt insbesondere im Falle einer Unter 
tunnelung einer Seefläche (man denke an den geplanten Calais— 
Dover-Tunnel).
        <pb n="96" />
        80 
Organe des Völkerrechts. 
Vierter Abschnitt. 
Die nationalen und internationalen Organe 
des völkerrechtlichen Verkehrs. 
A. Die nationalen Organe. 
§ 12. Übersicht. 
Der Staat ist eine begriffliche Abstraktion und bedarf infolgedessen 
Organe, deren Handlungen als Handlungen des Staates selber er 
scheinen. Als oberstes völkerrechtliches Vertretungsorgan kommt hier 
naturgemäß das Staatshaupt in Frage, mag dieses nun ein Mon 
arch, ein Präsident oder eine Personenmehrheit sein, die, wie z. B. 
die Schweiz und neuestens die Mehrzahl der deutschen Gliedstaaten 
und Danzig, ein sog. kollegiales Staatshaupt besitzen. Dabei ist jedoch 
mit Entschiedenheit festzuhalten, daß die Frage, wer die oberste 
völkerrechtliche Vertretungsbefugnis eines Staates hat, keine 
völkerrechtliche ist. Hier verweist das Völkerrecht auf das Staats 
recht, in dem die Frage ihre Beantwortung findet. Gleichfalls nach 
diesem, also nach Landesrecht, ist die Frage zu entscheiden, ob und in 
welchem Umfange das Staatsbaupt als völkerrechtliches Vertretungs 
organ, bei dem namentlich der Abschluß völkerrechtlicher Verträge, 
Kriegserklärung und Friedensschluß liegen, an die Mitwirkung an 
derer landesrechtlicher Faktoren, insbesondere eines Parlaments, ge 
bunden ist, wie das nicht nur beim Abschluß von Staatsverträgen, 
sondern selbst beim Recht der Kriegserklärung und des Friedensschlusses 
vorzukommen pflegt. — Dem Staatshaupt untergeordnet ist das 
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, dessen leitender 
Minister praktisch als der tatsächliche Leiter des Verkehrs mit den 
fremden Staaten erscheint. Von ihm ressortieren Vertreter dauernder 
oder vorübergehender Art mit oder ohne diplomatischen Charakter, 
die sogenannten Agenten und Gesandten (i. w. S.) und die Konsulats 
beamten. Daneben finden sich noch Kommissorien zu technischen oder 
anderen Zwecken, politische Agenten und Geheimagenten. 
§ 13. Das Staatshaupt. 
I. In der Literatur wird vielfach, so z. B. von Ullmann, eine 
Unterscheidung gemacht, je nachdem, ob an der Spitze eines Staates
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        f 
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Staates 
Staatshaupt. 
81 
ein monarchisches Staatshaupt oder ein Präsident oder ein kollektives 
Staatshaupt steht. Es wird vielfach behauptet, daß der Präsident 
gegenüber dem Monarchen völkerrechtlich eine untergeordnetere 
Stellung einnehme. An dieser Aussassung trifft nur soviel zu, daß 
gewisse, aber nicht dem Völkerrecht, sondern dem internationalen 
Zeremoniell angehörige Bevorrechtigungen dem Monarchen, nicht 
aber dem Präsidenten zustehen. So pflegen militärische Ehren nur 
dem int Auslande sich aufhaltenden Monarchen erwiesen zu werden, 
dem auch die Anrede „mein Bruder" seitens eines fremden Monarchen 
allein zukommt, während dieser einen Präsidenten nur „mein Freund" 
oder ähnlich anzureden pflegt. 
Im übrigen aber wird für das Völkerrecht die feste Basis gewonnen, 
wenn man beachtet, daß es sich beim Staatshaupt, mag er nun Mon 
arch oder Präsident oder kollektives Staatshaupt^ sein, um den völker 
rechtlichen Vertreter eines fremden Staates handelt. Dem 
gemäß muß unterschiedslos einem fremden Staatshaupt im Ausland 
der Anspruch auf Unverletzlichkeit, d. h. erhöhten strafrechtlichen 
Schutzs und Exterritorialität zugebilligt werden. Das besagt, daß das 
fremde Staatshaupt, dem der Regent eines Staates gleichzustellen 
ist, seine ihn begleitenden Familienmitglieder und sein Gefolge im 
Auslande bei genehmigtem Aufenthalt der Zwangsgewalt des Aufent 
haltsstaates nicht unterfallen, ohne aber von den dort geltenden Nor 
men befreit zu sein. Das hat zur Folge, eben weil (bestritten!) Exter 
ritorialität nicht Fiktion einer Nichtanwesenheit, nicht Befreiung von 
den geltenden Rechtssätzen, sondern nur Ausschluß jeden Zwanges 
beinhaltet, daß einerseits auch die im Besitze des Staatshauptes und 
der mit ihm Exterritorialen befindlichen Sachen geschützt sind, anderer 
seits Notwehr zulässig ist. Eine Ausnahme gilt, soweit ein Glied dieses 
Exterritorialkreises als Kläger auftritt, sowie für Grundstücke im Aus- 
i Dessen Rechtsstellung im Völkerrecht ist noch nicht untersucht. Doch 
ist anzunehmen, daß jedes Mitglied dieser Personenmehrheit die Völker- 
rechtliche Sonderstellung des Staatshauptes dem Auslande gegenüber ein« 
nimmt. 
- Die Unverletzlichkeit, gleich der Exterritorialität historisch zuerst dem 
Gesandten und viel später dem Staatshaupte zugebilligt, bedeutet nur er« 
höhten Strafschutz. Sie ist zu einer Zeit entstanden, da der Fremde rechtlos 
war und nur den Gesandten ein — heute selbstverständlicher — Schutz im 
Auslande zuerkannt wurde. 
Strupp, Völkerrecht. 6 
WWW
        <pb n="98" />
        82 
Gesandtschastsrecht. 
land, die dem dortigen Rechte in prozessualer und steuerlicher Hinsicht 
unterworfen sind. Weiter gilt unbeschränkte Befreiung von Abgaben 
und ungehemmter Verkehr mit seinem Staate durch Kuriere, die 
insoweit das Recht der Exterritorialität genießen. 
II. Hält sich ein Staatshaupt im Ausland inkognito, d. h. nicht als 
Haupt eines fremden Staates, sondern etwa unter fremdem Namen 
auf, so kann er völkerrechtlich als Privatmann behandelt werden. Die 
Unverletzlichkeit und Exterritorialität greift jedoch in vollem Umfange 
von dem Augenblick an wieder Platz, wo er sich offiziell zu erkennen 
gibt. Wenn und soweit sich ein Staatshaupt in Dienste eines fremden 
Staates begibt, was früher, namentlich beim Militärdienst, keine 
Seltenheit war, wird dies als ein Verzicht auf seine Exterritorialität 
gegenüber dem Staate angesehen, in dem er dient (man denke an den 
alten Dessauer in den schlesischen Kriegen oder den preußischen Ober 
befehlshaber Herzog Ferdinand von Braunschweig im Jahre 1806. 
Dementsprechend ist dann auch 1844 vom englischen Oberhaus die 
Möglichkeit der Anstrengung einer Klage gegen den König von Han 
nover vor englischen Gerichten zugelassen worden, weil jener als eng 
lischer Prinz Bütglied des englischen Oberhauses und insofern eng 
lischer Untertan geblieben sei). Staatshäupter, die auf ihre Stellung 
verzichtet haben oder abgesetzt worden sind, stehen rechtlich Privat 
leuten vollkommen gleich, wie denn im Jahre 1872 das französische 
Seine-Tribunal in Paris eine Klage gegen die entthronte Königin 
Isabella von Spanien zugelassen hat. 
III. Staatshäuptem in Staatenverbindungen stehen, außer gegen 
über einem Oberstaate alle Rechte zu, die auch sonst dem höchsten Ver 
treter eines Völkerrechtssubjektivität genießenden Staates zugebilligt , 
sind. 
§ 14. Das Gesandtschastsrecht. 
I. Wenn auch dem Altertum die Entsendung von Gesandtschaften 
keineswegs fremd war und wenn auch deren Mitglieder als unverletz 
lich, d. h., nicht wie andere Fremde, als recht- und schutzlos angesehen 
worden sind, so besteht doch ein tiefgreifender Unterschied zwischen 
dem damaligen und dem modernen Gesandtschaftsrecht. 
Der Unterschied beruht hauptsächlich darauf, daß Gesandtschaften 
in früherer Zeit als dem ausgehenden Mittelalter nicht das Moment 
der Ständigkeit in sich aufgenommen hatten, und daß man die Un-
        <pb n="99" />
        Gesandtschaftsiecht. 83 
Verletzlichkeit der Gesandten nicht als auf Völkerrecht, sondern auf 
religiöser Grundlage beruhend ansehen muß. Attch die Gesandtschaften, 
die die Päpste am Hofe des Frankenkönigs zu unterhalten pflegten 
(die sog. Apocrisiarii), können nicht als Gesandte int völkerrechtlichen 
Sinne aufgefaßt werden, weil zu ihren Kompetenzen doch nur kirch 
liche Angelegenheiten gehörten. Wohl aber läßt sich seit Beginn des 
13. Jahrhunderts zunächst im Verkehr der italienischen Stadtstaaten 
ein intensiverer Verkehr durch Gesandtschaften feststellen, der seit 
etwa 1500 und hauptsächlich seit dem westfälischen Frieden die Natur 
einer ständigen Institution anzunehmen pflegt. Von da an läßt sich 
auch die Entwicklung des modernen Gesandtschaftsrechts datieren. 
II. Das aktive Gesandtschaftsrecht bedeutet das Recht, 
Gesandte zuschicken, das passive, solche zu empfangen. Beide 
Rechte kommen dem vollhandlungsfähigen Staate unbeschränkt zu: 
von Staatenverbindungen dem Staate der Personalunion, nicht 
aber denen der Realunion. Im Staatenbund besitzt jeder Staat das 
ius legationis, daneben kann cs — wie der Deutsche Bund — auch die 
societas als solche besitzen, die damit zwar nicht Staat, wohl aber Völker 
rechtssubjekt wird. Im Bundesstaat (vgl. das Deutsche Reich!) kann 
neben dem Zentralstaat auch den Gliedstaaten das Gesandtschaftsrecht 
kraft Landesrechts zustehen. Unter Protektorat stehende Staaten 
haben regelmäßig kein Gesandtschaftsrecht, Unterstaaten im Staaten 
staat können beschränkte Gesandtschaft haben. 
III. Streitigkeiten über den Rang der Gesandten und deren Be 
deutung haben dahin geführt, daß der Wiener Kongreß unter dem 
19. März 1815 drei Klassen von Gesandten (im weiteren Sinne) auf 
gestellt hat, denen dann durch ein Aachener Protokoll 1818 noch eine 
weitere hinzugefügt worden ist. Seitdem unterscheidet man 1. die 
Botschafter (ambassadeurs), denen die pästlichen Nuntien gleichstehen, 
2. die Gesandten im engeren Sinne (envoyes extraordinaires et mi- 
nistres plenipotentiaires), denen die päpstlichen Jnternuntien im Range 
entsprechen, 3. die Ministerresidenten, 4. die Geschäftsträger (charges 
d’affaires). Gesandte I. Klasse, also Botschafter, Pflegen nur Groß 
staaten zu unterhalten. Diese, wie Gesandte i. e. S. und Minister 
residenten sind von Staatshaupt zu Staatshauvt, die Geschäftsträger 
vom Außenminister beim Außenminister beglaubigt. Gesandte I. 
Klasse haben den Vorrang vor denen der II. Klasse usw. Innerhalb 
derselben Klasse entscheidet nach dem Wiener Reglement hinsichtlich
        <pb n="100" />
        84 
Gesandtschaftsrecht. 
des Vorranges die sogenannte lokale Anciennität, d. h., es wird die 
Stellung des Gesandten von dem Datum der Anzeige seiner Ankunft 
an datiert, und es ist der der Rangälteste in der Klasse, der die älteste 
Anciennität besitzt (Doyen). An solchen Orten, wo ein im entsprechen 
den Rang stehender Vertreter des Papstes residiert, ist dieser Doyen. 
III. Hinsichtlich der Begründung des Gesandtenverhältnisses 
sind mehrere Phasen zu unterscheiden: 1. die Anfrage des Absende 
an den Empfangsstaat, ob die betreffende Person als Vertreter des 
Absendestaates genehm, persona grata sei (demande d’agreation), 
eine Anfrage, die ohne Begründung (England und Amerika verlangen 
allerdings eine solche) abgelehnt werden kann; 2. die rein staatsrecht 
liche Ernennung des Betreffenden zum Gesandten; 3. die Reise nach 
dem Niederlassüngsort: bei der dritte Staaten, durch die der Gesandte 
reist, nach richtiger Ansicht auf die Gesandtschaftsqualität der betref 
fenden Personen keine Rücksicht zu nehmen brauchen, während mit dem 
Betreten des Bodens des Aufenthaltsstaates der Gesandte nach Ge 
wohnheitsrecht in die Vorrechte des Gesandten eintritt, 4. die Über 
gabe des Beglaubigungsschreibens (lettre de creance) bei dem Staats 
haupt bzw. dem Außenminister. 
Die Rechtsstellung des Gesandten endigt durch Heimberufung, 
seinen Tod, durch Zustellung der Pässe an ihn persönlich (etwa weil er 
nicht mehr persona grata ist) oder als Vertreter seines Staates (Ab 
bruch der diplomatischen Beziehungen ist nicht identisch mit Krieg!), 
durch Krieg, konstitutionelle Änderungen im Absende- oder Empfangs 
staat. Dabei ist die Regel, daß er selbst int Falle seiner Ausweisung 
noch bis zum Verlassen des Aufenthaltsstaates die diplomatischen 
Vorrechte genießt. 
IV. Die Rechtsstellung des Gesandten: Er hat die Vertretung 
des Absendestaates in jeder Richtung, namentlich aber hinsichtlich der 
Führung von Verhandlungen und des Nationalen zu gewährenden 
Schutzes und zwar nach Maßgabe der Weisungen seines Außenministers, 
als dessen Hörrohr (auch Horchposten!) und Sprachrohr der Gesandte 
erscheint. Zur Durchführung seiner Aufgaben genießt er eine Reihe 
von Bevorrechtigungen, die, als „Exterritorialität" zusammengefaßt, 
ihm formell als dem Vertreter seines Staates zustehen, die aber 
ihren tieferen Grund in der Notwendigkeit haben, ihm die reibungs 
lose Durchführung seiner Aufgaben zu ermöglichen („ne impediatur 
legatio“). Sie äußern sich zunächst in der Unverletzlichkeit, sodann in
        <pb n="101" />
        Konsularrecht. 
85 
der Exterritorialität, also in der Befreiung von der inländischen (nicht 
von den Normen überhaupt!) Zwangsgewalt, wobei die Exterritoriali 
tät sich nicht nur auf den Gesandten selbst und seine Familie, sondern 
auch auf das gesamte Gesandtschaftspersonal, einschließlich der nicht 
aus dem Aufenthaltsstaat stammenden Dienerschaft, samt Gesandt 
schaftshotel und Mobilien, einschließlich ibrer Papiere, wie auf ihren 
gesamten, namentlich postalischen Verkehr mit ihrem Heimatsstaat 
erstreckt. Auch bei der Vornahme rechtswidriger Handlungen ist der 
Gesandte mit seinem Kreise unverletzlich (Straf-, nicht Schuldaus 
schließungsgrund, Notwehr zulässig!). Weiter gehört hierher die Be 
freiung von der inländischen Zivilgewalt. Der Gesandte kann 
klagen, aber nicht ohne Zustimmung seines Heimatsstaates verklagt 
werden, soweit nicht Immobilien in Frage stehen. Die Exterritorialität 
äußert sich weiter in der Unbetretbarkeit des Gesandtschaftshotels 
(fianchise de 1 ’hotel), womit jedoch kein — in früheren Zeiten be 
stehendes — Asylrecht (sog. ius quarteriomm) verbunden ist. Das 
Gesondtschaftshotel ist zwar für die staatlichen Organe des Aufent 
haltsstaates unbetretbar, der Gesandte ist aber verpflichtet, einen in 
das Haus geflüchteten Verbrecher dem Aufenthaltsstaate zu übergeben 
(Ausnahmen kommen in südamerikanischen Staaten (außer Perus 
zu Gunsten politischer Verbrecher vor, was sich aus der Häufigkeit der 
dort vorkommenden Revolutionen erklärt). Weiter ist der Gesandte 
befreit von direkten und persönlichen Steuern, regelmäßig dagegen 
nicht von indirekten, sowie nicht von Zöllen und Grundsteuern. Er 
genießt das Recht auf uneingeschränkten Verkehr mit seinem Absende- 
staat, sowie das Recht der Vornahme gewisser Akte der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, so insbesondere das Recht zum Abschluß der sogenann 
ten diplomatischen Ehen zwischen Angehörigen seines Staates. 
§ 15. Tie Konsuln. 
I. Die Einrichtung der Konsuln geht historisch auf das Mittelalter 
zurück, in dem die großen, namentlich italienischen Stadtstaaten sich 
gegenseitig Consuls marchands, auch consules genannt, zusandten, die 
wirtschaftliche und rechtliche Funktionen auszuüben hatten. Blieb 
ihre jurisdiktionelle Tätigkeit in der Folgezeit auf den Orient beschränkt, 
so ist ihnen doch auch in den europäischen Staaten, wo sie namentlich 
seit dem 15. Jahrhundert auftreten, als Vertreter des Absendestaates 
in wirtschaftlicher Hinsicht sowie bei der Vornahme von Akten der
        <pb n="102" />
        86 Konsularrecht. 
freiwilligen Gerichtsbarkeit, mehr und mehr Bedeutung zuerkannt 
worden. 
II. Von den Gesandten unterscheiden sich die Konsuln hauptsächlich 
dadurch, daß sie dem Gesandten untergeordnet und, regelmäßig nur 
durch ihn mit dem heimischen Auswärtigen Amt verkehrend, den Ab- 
sendestaat nur in wirtschaftlicher Hinsicht vertreten. Sie gelten nicht 
als mit diplomatischem Charakter bekleidet und genießen infolgedessen 
auch keine weitgehende Sonderstoilung, sondern regelmäßig und auch 
das nur kraft extra bestehender Verträge nur Schutz ihrer amtlichen Pa 
piere, sowie derjenigen Mobilien, in denen sich solche Papiere befinden. 
III. Sie werden eingeteilt in Berufskonsuln (Consuls de carriere 
oder Consoles missi), und Wahlkonsuln (Consuls commer$ants, Con 
soles elect!), von denen die ersteren berufsmäßig vorgebildete Beamte, 
letztere meist Kaufleute sind, die dem Aufenthaltsstaate ihrer Staats 
angehörigkeit nach angehören. Zuweilen werden Konsuln auch zu 
Geschäftsträgern ernannt, die dann als solche diplomatischen Charakter 
haben. Im einzelnen wird unterschieden zwischen Generalkonsuln, 
Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten, ohne daß aber völker 
rechtlich hierin ein Unterschied liegt. 
IV. Die Rechtsstellung der Konsuln beginnt nicht schon ijtit ihrer 
Ernennung durch den Absende- (lettre de provision), sondern erst mit 
der Genehmigung ihrer Amtstätigkeit durch den Empsangsstaat (so 
genannte Erteilung des Exequatur oder Placet). Sie äußert sich vor 
nehmlich in der Wahrung der wirtschaftlichen Angelegenheiten des 
Absendestaates, der Wahrung der Interessen der Staatsangehörigen 
und Schutzgenossen, daneben aber auch in weitem Umfange in der 
Vornahme von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei standes 
amtlichen Funktionen, bei Entscheidungen von Streitigkeiten an Bord 
von Schiffen des Heimatsstaates und dergleichen mehr. 
V. Eine wesentlich andere Stellung nehmen die a) sogenannten 
Jurisdiktionskonsuln in gewissen außerchristlichen Staaten, in den so 
genannten Konsulargerichtsbezirken, ein. Historisch weist diese Ein 
richtung auf das schon im Frühmittelalter anzutreffende Verfahren 
zurück, wonach vornehmlich die italienischen Levante-, weiter aber 
auch die im Verlauf der Kreuzzüge im Orient entstandenen christlichen 
Staaten den auf ihrem Gebiete aufhältigen Fremden das Recht zu 
standen, in ihren Streitigkeiten nach eigenem Recht vor eigenen Rich 
tern beurteilt zu werden. Verkoppelt damit waren weitgehende poli-
        <pb n="103" />
        Konsulargerichtsbarkeit. 
87 
tische Befugnisse, sodaßMartens mit Recht davon sprechen konnte, daß 
z. B. in den Zeiten des lateinischen Kaisertums der venezianische po- 
destfr in Byzanz sozusagen der Vizekaiser war. Eine entsprechende 
Einrichtung, freilich begrenzt, begegnet in der Folgezeit im Ver 
hältnis der christlichen zu den mohammedanischen Staaten, wobei die 
Rechtsbeziehungen zu der Türkei seit der Eroberung Konstantinopels 
1453 im Vordergrund stehen, b) Eine besonders wichtige Ausprägung 
hat diese Rechtseinrichtung, der es vornehmlich entspricht, daß Fremde 
bei Streitigkeiten untereinander, ferner in Zivilprozessen, in denen 
sie als Beklagte und bei Strafprozessen, in denen sie als Beschuldigte 
erscheinen, von einem Konsulargericht — und zwar gemäß dem Satze 
actor sequitur formn rei — Recht zu nehmen haben, in den sogenannten 
Kapitulationen gesunden. Das sind nach türkischer Ansicht ein 
seitige Vergünstigungen auf Zeit (der Koran kennt keinen Vertrag mit 
Ungläubigen, sondern nur Waffenstillstand), nach europäischer Auf 
fassung wirkliche Verträge (wobei es hinsichtlich des Namens zweifel 
haft ist, ob er eine Übersetzung des arabischen Wortes suhl = Waffen 
stillstand ist, oder daher kommt, daß die Entwürfe dieser Verträge in 
Kapitel eingeteilt zu werden Pflegten). 
Als wichtigster dieser Verträge aus älterer Zeit erscheint derjenige 
zwischen der Türkei und Frankreich von 1535, der, zuletzt 1740 erneuert, 
als Modell für Kapitulationen mit anderen Staaten, so mit Preußen 
von 1761, gedient hat. Diese Verträge galten für die Türkei und zwar 
auch für die von der Türkei abgetretenen Gebietsteile, find aber in 
diesen früher oder später außer Kraft gesetzt worden. So hat Rumänien 
einseitig 1877 die Konsulargerichtsbarkeit außer Kraft gesetzt, Bulgarien 
1907—1911, Serbien nach 1878. Jn Cypern hat England, in Bosnien- 
Herzegowina Österreich-Ungarn nach 1878 die Konsulargerichtsbarkeit 
beseitigt. 
Hinsichtlich Ägyptens, Chinas, Siams hat Deutschland durch den Ver 
sailler Frieden auf die Konsulargerichtsbarkeit verzichtet. Beseitigt ist fer 
ner die Konsulargerichtsbarkeit seitens Frankreichs in Tunis und Marokko. 
Von besonderem Interesse ist die Frage der Konsulargerichts 
barkeit in der Türkei. Nach Ausbruch des Weltkrieges hatte die 
Türkei einseitig Kapitulationen mit Wirkung vom 1. Oktober 1914 an 
außer Kraft gesetzt. Deutschland, das ursprünglich mit den Mächten 
dagegen protestiert hatte, hatte in Verträgen vom 11. Januar 1917 mit 
der Türkei vollständig den Boden der Kapitulationen verlassen und die
        <pb n="104" />
        88 
Konsulargerichtsbarkeit. 
Türkei, der das bereits auf dem Pariser Kongreß von 1856 zugesichert 
worden war, vollkommen als gleichberechtigten Kulturstaat behandelt. 
Durch den Versailler Frieden, Art. 290, sind diese Verträge aufge 
hoben. Gleichwohl muß ein Verzicht Deutschlands auf die Kapitu 
lationen in der Türkei angenommen werden, weil die Verträge von 
1917 nur als Niederschlag des Gedankens aufzufassen sind, daß für eine 
Anwendung der Kapitulationen gegenüber der Türkei keine Veranlas 
sung mehr vorliege. Die alliierten und assoziierten Mächte haben sich 
durch den Frieden von SLvres ihre Kapitulationsrechte nachträglich 
bestätigen lassen (Art. 261). 
c) Was den Inhalt der Konsulargerichtsbarkeit anbetrifft, so haben 
die Jurisdiktionskonsuln regelmäßig Polizeigewalt, einschließlich der 
Ausweisungsbefugnis gegenüber ihren Staatsangehörigen, weiter 
die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit in allen Sachen, in welchen beide 
Teile die Staatsangehörigkeit des Jurisdiktionskonsuls besitzen, während 
bei Streitigkeiten zwischen Angehörigen verschiedener Staaten der 
Konsul des Beklagten, bzw. Beschuldigten entscheidet, sofern nicht der 
Aufenthaltsstaat beteiligt ist, in welchem Falle dessen Gerichte regel 
mäßig zuständig sind. Doch muß auch in solchen Prozessen der Konsul 
oder dessen Vertreter zugegen sein. 
Jurisdiktionskonsuln genießen dieselbe Exterritorialität wie die Ge 
sandten für sich, ihre Familie und ihr Personal, weiter aber das Recht 
zur Haltung einer Ehrenwache und, was besonders bedeutsam ist, ein 
ausgedehntes Asylrecht auf das Fremdenviertel. 
Eine Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit ist in der Einsetzung 
sogenannter gemischter Gerichte zu erblicken, wie solche teilweise in 
der Türkei (seit 1846) und in Ägypten (seit 1875) bestanden haben. 
Hier sind sie seit der Begründung des rechtlichen Protektorats Eng 
lands über Ägypten im Abbau begriffen. In der Türkei ist durch 
Art. 261 die Konsulargerichtsbarkeit zugunsten derjenigen Alliierten, 
die sie früher schon besaßen, wieder hergestellt, zu Gunsten der übri 
gen ausdrücklich stipuliert worden. 
§ 16. Unständige Staatenvertreter. 
I. Neben den ständigen Vertretern eines Staates durch Gesandte 
oder Konsuln sind unständige Vertretungen ziemlich häufig. Sie be 
gegnen uns insbesondere in den Delegierten zu internationalen Kon 
gressen und Konferenzen, weiter in den internationalen Kommissionen,
        <pb n="105" />
        89 
Internationale Organe. 
wie sie beispielsweise die verschiedenen in Deutschland und den übrigen 
Staaten der Zentralmächte eingesetzten Überwachungskommjssionen, 
mit Einschluß der interallierten Rheinlandkommission, darstellen. Sie 
treten uns entgegen als sogeannte Charg6 des Affaires und als Agen 
ten, die etwa zum Abschluß eines konkreten Vertrages entsandt werden, 
wie als politische Agenten, mögen diese nun mit Geheimauftrag im 
Empfangsstaate weilen oder nicht. Alle diese genießen zwar mangels 
besonderer Abmachung, wie sie z. B. Artikel 3 des Rheinlandabkommens 
vom 28. Juni 1919 zugunsten der Rheinlandkommission enthält, ni cht 
die diplomatischen Vorrechte, müssen doch als im Besitz der persön 
lichen Unverletzlichkeit und geschützt gegen Wegnahme ihrer amtlichen 
Papiere angesehen werden. 
II. Als Organe eines fremden Staates exterritorial sind auch 
auf fremdem Staatslandgebiet mit Erlaubnis des Aufent 
haltsstaates im Frieden befindliche geschlossene Truppen 
körper, wie etwa die alliierten Truppen imRheingebiet, sowie Kriegs 
schiffe in fremden Hoheitsgewässern aufzufassen. Hinsichtlich 
jener gilt der Grundsatz: „la loi suit le drapeau“; diese gelten als 
schwimmende Gebietsteile ihres Heimatsstaates (territoire flottant). 
Sie unterstehen ihrem heimischen Rechte, das, soweit Truppen zu 
Lande in Betracht kommen, durch ihre mitgeführten Militärgerichte 
ausgeübt wird. Kriminell zu ahnende Delikte gegen die Besatzungs 
truppen unterfallen regelmäßig der Ahndung durch jene. (Grund 
legend: Robin, Des occupations militaires en dehors des occupations 
de guerre, 1913. Übet die Mischbesetzung auf Grund Waffenstillstands 
vertrags s. Strupp inZV. XL; über die Rheinlandbesetzung Vogels, 
Das Rheinlandabkommen, 1920.) 
III. Über die Rechtsstellung der Besatzungstruppen bei occupatio 
bellica s. unten im Kriegsrecht. 
B. Die internationalen Organe im völkerrechtlichen Verkehr. 
§17. 
I. Es entspricht der mangelhaften Organisation der Staatengesell 
schaft, daß internationale Organe einer Staatenmehrheit bis auf den 
heutigen Tag nur in verhältnismäßig geringem Maße festgestellt 
werden können.
        <pb n="106" />
        90 
Internationale Organe. 
pr 
a) Rechtssetzung. Unterscheidet man nach den Tätigkeitsbereichen 
Rechtssetzung, Rechtsprechung und Verwaltung, so fehlt es vor allem 
noch bislang an internationalen Organen der Rechtssetzung, da auch 
die großen völkerrechtlichen Kodifikationen, wie sie namentlich 1856, 
1899,1907,1909 vorgenommen sind, von den Staaten selbst und nicht 
von einem besonderen Organe dieser ausgehen. Auch die rechtssetzenden 
Beschlüsse des Völkerbundes, insbesondere die so überaus bedeutsame 
Schaffung eines wirklichen ständigen Gerichtshofes im Haag, sind nicht 
von einem internationalen Organ erfolgt. Man wird jedoch in einem 
ausgebauten Völkerbundsrat, sofern dieser berufen sein wird, Völker 
recht zu schaffen, ein derartiges Organ zu erblicken haben. 
^Rechtsprechung. Dagegen ist es bereits zur Ausbildung inter 
nationaler Gerichte gekommen. Als solches nicht anzusprechen ist, wie 
das vielfach geschieht, der sogenannte Ständige Schiedsgerichtshof im 
Haag. Tenn dieser besteht nur aus einer auf dem Bureau des Stän 
digen Schiedsgerichtshofes im Haag vorhandenen Richterliste, in die 
die Vertragsmächte bis zu vier Namen von Persönlichkeiten von un 
tadeligem Rufe und ausgerüstet mit besonderen Kenntnissen des Völ 
kerrechts berufen dürfen, aus der dann im Einzelfalle erst ein Haager 
Schiedsgericht, d. h. ein im Haag amtierendes Schiedsgericht der beiden 
Streitteile, gebildet wird. Als ein solches Gericht aufzufassen gewesen 
wäre der 1907 geplante Weltschiedsgerichtshof und das damals gleich 
zeitig im Entwurf beschlossene Oberprisengericht. Wohl aber ist ein 
wirklicher internationaler Gerichtshof int Sinne eines echten inter 
nationalen Rechtsprechungsorganes in dem auf der I. Genfer Völker 
bundstagung (1920) beschlossenen Internationalen Gerichtshof zu er 
blicken (s. unten §35). • 
c) Verwaltung. Am zahlreichsten treffen wir internationale Or 
gane auf dem Gebiete der Verwaltung. Hier sind zunächst diejenigen 
internationalen Organe zu nennen, die, mit Befehls- und Zwangs 
gewalt ausgestattet, aus dem Gebiet des internationalen Völkerrechts 
bestehen. 
1. Die Rheinschiffahrts-Zentralkommission, eingesetzt durch die 
Rheinschiffahrtsordnung von 1831, bzw. die revidierte Rheinschiff 
fahrtsakte von 1868. Diese Kommission, die in Mannheim ihren Sitz 
hatte, bestand aus Vertretern der Userstaaten Frankreich, Baden, 
Bayern, Hessen und Holland, die zusammen die Zentralkommission 
bildeten. Ihr stand Verwaltung sowie Gerichtsbarkeit zweiter Jn-
        <pb n="107" />
        91 
Internationale Organe. 
stanz gegenüber Entscheidungen der Rheinschiffahrtsgerichte zu. Durch 
Artikel 354ff. des Versailler Friedens ist sie aufrecht erhalten, jedoch 
ist ihr Sitz von Mannheim nach Straßburg verlegt und sie setzt sich 
nunmehr zusammen aus: 2 Vertretern der Niederlande, 2 der Schweiz, 
4 der deutschen Rheinuferstaaten, 4 Frankreichs, das den Vorsitz führt, 
2 Großbritanniens, 2 Italiens, 2 Belgiens. 
2. Die europäische Donaukommission, eingesetzt durch den 
Pariser Frieden von 1856 und ursprünglich auf die Signatarmächte 
des Pariser Friedens (Preußen, später Deutschland, Frankreich, Eng 
land, Rußland, Türkei, Sardinien, später Italien) zu denen dann noch 
1878 Rumänien trat, beschränkt, hat in erheblichem Umfange ein Ver 
ordnungsrecht sowie gerichtliche Funktionen auf der unteren Donau 
ausgeübt. Durch den ungültig erklärten Bukarester Frieden von 1918 
als Donaumündungs-Kommission auf Vertreter der Zentralmächte 
beschränkt, ist sie zunächst nur aus Vertretern Großbritanniens, Frank 
reichs, Italiens und Rumäniens gebildet. Daneben wird eine neue 
Kommission geschaffen, die von dem Eisernen Tor bis Ulm Befugnisse 
ausüben und bestehen soll aus zwei Vertretern der deutschen Ufer 
staaten, je einem Vertreter der anderen Uferstaaten und je einem Ver 
treter der in der europäischen Kommission in Zukunft vertretenen 
Nichtuferstaaten. Weiter sind gebildet worden: 
3. eine Elbe-Kommission, bestehend aus 4 Vertretern der deut 
schen Uferstaaten, 2 Vertretern der Tschecho-Slowakei, je 1 Vertreter 
Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und Belgiens; 
4. eine Oder-Kommission, bestehend aus 3 Vertretern Preußens, 
je 1 Vertreter Polens, der Tschecho-Slowakei, Großbritanniens, Däne 
marks, Frankreichs und Schwedens. 
Wichtig ist weiter: 
5. die durch den Sevres-Frieden eingesetzte Meerengen-Kom- 
mission, die mit diplomatischen Vorrechten, eigener Flagge, eigener 
Organisation ausgestattet, umfassende Verwaltungsausgaben auch in 
sanitärer Hinsicht auszuüben berufen ist. Ihr gehören an die Ver 
einigten Staaten von Amerika, England, Frankreich, Italien, Japan, 
Griechenland, Rumänien und, nach ihrem Beitritt zuni Völkerbund 
Rußland, Bulgarien und die Türkei, dabei sollen die Union, England, 
Frankreich, Italien, Japan, Rußland 2 Vertreter haben. 
Nicht ins Leben getreten^sind die internationale Kongo- und die 
internaüonalc Niger-Kommission.
        <pb n="108" />
        92 
Verwaltungsgemeinschaften. 
6. Auf dem Gebiete des Gesundheitsrechts sind zu nennen: der 
Conseil International Sanitaire in Bukarest, ferner der Obergesund 
heitsrat von Konstantinopel, der schon 1839 begründet, nach der Pa 
riser Sanitäts-Konvention von 1903 aus 14 Nichttürken und 4 Türken 
bestand. Von ihm ressortierte der Gesundheitsrat in Alexandrien, der 
zuletzt aus 4 Ägyptern und 13 Nichtägyptern bestand. Der oberste 
Gesundheitsrat ist durch den Frieden von SLvres aufgehoben worden, 
seine Funktionen, vor allem die Bekämpfung der Pest, Cholera, sind 
auf die Meerengen-Kommission übergegangen. Weiter bestand ein 
Conseil maritime in Tanger. 
7. Auf dem Gebiete der Finanzverwaltung sind von Wichtigkeit 
die internationalen Kommissionen zur Verwaltung der Staatsschulden, 
die 1875, bzw. 1878 und 1898 in Ägypten, der Türkei und Griechenland 
eingesetzt waren, ferner, seit dem Frieden von Sövres (Art. 234ff.), 
die neue Finanzkommission, bestehend aus Vertretern Englands, Frank 
reichs, Italiens, denen umfassendste Kontrollbefugnisse gegenüber der 
Türkei zustehen, die bis zur Budgetgenehmigung gesteigert sind. 
§ 18. Berwaltungsgemeinschaften, internationale Unionen. 
A. Verwaltungsgemeinschaften, im engeren Sinne auch Unio 
nen genannt, sind auf Vereinbarung beruhende organisierte 
Verbindungen einer nicht geschlossenen Staatengruppe zu 
dem Zwecke, eine Gemeinschaft auf einem der Verwaltung 
angehörenden Gebiete herbeizuführen. 
Ihnen ist wesentlich, daß sie mit Organen begabt sind, bei denen der 
Zutritt einer über den Kreis der gegenwärtigen Teilnehmer hinaus 
gehenden Zahl von Teilnehmern offen steht. 
Tie Unionen haben keinen behördlichen Charakter, sie sind im we 
sentlichen auf die Aufgaben einer Kanzlei oder eines Archivs beschränkt. 
Ihre Hauptaufgabe besteht in der Sammlung und Publikation amt 
lichen Materials und in der Auskunftserteilung 
B. Nach dem Gegenstand ihrer Aufgaben sind zu unterscheiden Ge 
meinschaften: 
I. Auf dem Gebiete des Verkehrswesens 
a) das Bureau des Welt-Telegraphen-Vereins in Bern, das, unter 
Aufsicht der Schweiz 1868 begründet, in französischer Sprache 
das „Journal telegraph! que“ herausgibt;
        <pb n="109" />
        Berwaltungsgeinemschaften. 
93 
b) das Bureau des Weltpostvereins in Bern, 1875 begründet, ver 
öffentlicht die Monatsschrift „L’union postele“ in deutscher, fran 
zösischer und englischer Sprache; 
c) das Office central des transports intemationaux in Bern, 1890 
begründet, vermittelt die Mitteilungen zwischen den Vertrags 
staaten, sammelt alle das internationale Transportwesen be 
treffenden Nachrichten und übt auf Verlangen der Parteien 
schiedsgerichtliche Funktionen in Streitigkeiten der Eisenbahn aus; 
d) das internationale Funkentelegraphen-Bureau in Bern, mit dem 
internationalen Telegraphen-Bureau verbunden; 
e) gemischten Charakter hat das Bureau des internationalen Ver 
bandes der Straßenkongresse zu Paris seit 1908, das nur teilweise 
aus Staatsvertretern besteht; 
f) das durch das internationale Luftrechtsabkommen von 1919 vor 
gesehene Luftamt. 
II. Auf dem Gebiete von Handel und Industrie 
a) das Bureau der Staatengemeinschaft zum Schutze des gewerb 
lichen Eigentums in Bern, das seit 1883 besteht, die Wochenschrift 
„La propriete industrielle“ herausgibt und seit 1886 mit 
b) dem Bureau des Staatenverbandes zum Schutze der Werke der 
Literatur und Kunst zu Bern vereinigt ist. Es gibt in französischer 
Sprache die Monatsschrift „Le droit d’auteur“ heraus;. 
c) das Bureau des internationalen Verbandes zur Veröffentlichung 
der Zolltarife zu Brüssel seit 1890, das die einschlägigen Gesetze 
und Verordnungen sammelt und sie in 5 Sprachen (deutsch, fran 
zösisch, englisch, italienisch und spanisch) in dem „Bulletin inter 
national des douanes“ herausgibt; 
d) das Bureau der ständigen Zuckerkommission in Brüssel seit 1902; 
e) das landwirtschaftliche Institut in Rom seit 1905; 
f) die Meterkommission seit 1875 in Paris, deren Bureau die inter 
nationalen Maße des Meters und des Kilogramms bewacht und 
den einzelnen Staaten Urmaß und Urgewicht überweist. 
III. Auf dem Gebiete des Gesundheitswesens 
das internationale Sanitätsamt in Paris seit 1907. 
IV. Auf dem Gebiete des Schutzes ideeller und wissen 
schaftlicher Interessen 
a) der internationale geodätische Verband in Potsdam;
        <pb n="110" />
        94 Völkerrechtliche Rechtsverhältnisse. 
b) das Bureau der Staatenvereinigung zur Bekänrpfung des Skla 
venraubes und des Sklavenhandels in Zanzibar mit seinem Spe 
zialbureau in Brüssel. Von diesen hat das Bureau in Zanzibar 
alle Materialien zur Bekämpfung des Sklavenhandels zu sam 
meln und das Brüsseler Bureau die einschlägigen Gesetze aus 
zutauschen; 
c) die internationale Union zur hydrographischen und biologischen 
Erforschung der Meere seit 1901 in Kopenhagen; 
d) das Bureau der seismologischen Union in Straßburg seit 1903; 
e) die Kommissionen auf Grund der Abkommen zur Bekämpfung 
des Waffenhandels seit 1919; 
f) das internationale Arbeitsamt in Bern, seit 1919. 
V. Sonstige Verwaltungsgemeinschaften 
a) die pan-amerikanische Union seit 1889, bzw. 1910, die alle Ge 
samtamerika betreffenden Fragen bearbeitet, sowie 
b) seit 1920 das Sekretariat des Völkerbundes, über das bei der 
Darstellung des Völkerbundes berichtet wird. 
Fünfter Abschnitt. 
Die Formen des völkerrechtlichen Verkehrs, 
insbesondere der völkerrechtliche Vertrag. 
§ 19. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse im allgemeinen. 
I. Wenn Subjekte des Völkerrechts nicht nur Staaten sein können 
(vgl. oben § 5 ff.), so ist es klar, daß auch völkerrechtliche Verhältnisse 
nicht nur, wie die herrschende Lehre annimmt, zwischen Staaten mög 
lich sind. Zwar ist es richtig, daß Erbverbrüderungen und sonstige Ver 
träge, wie sie zwischen den monarchischen Staatshäuptern in früheren 
Zeiten häufig abgeschlossen worden, nicht als völkerrechtliche Verträge 
angesehen werden können, und ebenso trifft es zu, daß Verträge zwischen 
einem Staat und den Angehörigen eines anderen, die nur als Ob 
jekte des Völkerrechts erscheinen, gleichgültig, welcher Art der Inhalt 
solcher Verträge sein mag, nicht den Regeln des Völkerrechts unter 
stehen. Wohl aber sind die kriegsrechtlichen Beziehungen zwischen
        <pb n="111" />
        i 
Keine Verjährung. 
95 
einem Staat und einer als kriegführend anerkannten aufständischen 
Partei nach Völkerrecht zu beurteilen. Das Entscheidende ist eben 
immer, ob von Staaten Nichtstaaten die Fähigkeit zuerkannt ist, völker 
rechtliche Handlungen vorzunehmen. Wenn und soweit das der Fall, 
werden völkerrechtliche Rechtsverhältnisse geschaffen. 
II. Die von manchen, z. B. von Liszt, aufgestellte Behauptung, 
es dürfe nur dann von völkerrechtlichen Rechtsverhältnissen gesprochen 
werden, wenn die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte ihren Inhalt 
bilde, ist unseres Erachtens nicht zutreffend. Wenn und soweit ein Staat 
mit einem anderen Staate Rechtsverhältnisse normiert, liegen solche 
vor, die formell den Regeln des Völkerrechts unterfallen ohne Rücksicht 
auf den materiellen Inhalt. Das gilt nur dann nicht, wenn der Staat 
als Fiskus auftritt und z. B. mit einem anderen Staat ein Kredit 
abkommen oder einen Lieferungsvertrag abschließt. 
III. Völkerrechtlich erheblich sind Tatsachen, die für die 
Begründung, Änderung oder Aufhebung von Völkerrechts 
verhältnissen von Bedeutung sind. Hierzu gehören einmal na 
türliche Tatsachen, wie z. B. Vergrößerung eines Gebietes durch An 
spülung, durch die plötzliche Bildung einer Insel in den Küstengewässern 
usw. Nicht anzuerkennen ist für das Gebiet des Völkerrechts eine 
rechtsbegründende oder rechtszerstörende Verjährung. Alle Ver 
suche, die in dieser Richtung gemacht worden sind, eine solche zu kon 
struieren, sind schon daran rettungslos gescheitert, daß es nicht möglich 
gewesen ist, eine völkerrechtlich anerkannte Verjährungsfrist aufzu 
zeigen. Wohl aber liegt auch für das Gebiet des Völkerrechts dem Ge 
danken der Verjährung ein richtiges Moment zugrunde, nämlich, daß 
aus einem protestlos einige Zeit hindurch andauernden Zustand, 
der mit fremdem Recht kollidiert, der Rückschluß gezogen werden kann, 
daß hier seitens eines Berechtigten auf die Geltendmachung desRechtes 
kein Wert gelegt wird, so daß derjenige, der es zunächst rechtlos aus 
geübt hat, nunmehr als in rechtmäßiger Ausübung befindlich erschei 
nen kann (normative Kraft des Faktischen). 
IV. Wie auf anderen Rechtsgebieten, so lassen sich auch auf dem des 
Völkerrechts einseitige (empfangs- und nichtempfangsbedürstige) und 
zweiseitige Willenserklärungen unterscheiden. Zu den einseitigen 
empfangsbedürftigen gehört beispielsweise die Kriegserklärung, die 
Notifikation der Annexion eines bisher herrenlosen Gebietes oder einer 
Blockade, die vertraglich vorgesehene Kündigung eines Handelsvertrages,
        <pb n="112" />
        96 Protest — Stillschweigen. 
die Austrittserklärung eines Staates aus dem Völkerbund, ein Protest 
als Verwahrung gegen eine Handlung, die als Rechtsstörung oder als 
Rechtsverletzung aufgefaßt wird usw. 
Eine hohe Bedeutung im Völkerrecht kommt auch dem Stillschwei- 
gen zu, wenn es als qualifiziertes Stillschweigen zu bewerten 
rst, das heißt dann, wenn ein Protest oder eine sonstige rechtlich zu be 
wertende Kundgebung erwartet werden mußte, um zu verhindern, 
daß eine Rechtsbegründung, Rechtsänderung oder Rechtsaufhebung 
dem schweigenden Staat wegen seines Schweigens, obwohl er sprechen 
konnte und sprechen mußte, entgegen gehalten werden kann. Wenn 
also z. B. einem Staat, der selbst auf ein herrenloses Gebiet vertraglich 
Ansprüche erheben zu können behauptet, seine Besitzergreifung durch 
einen anderen Staat von diesem mitgeteilt wird und er schweigt, ist 
hierin ebenso seine Zustimmung zu erblicken, als wenn ein Staat die 
Errichtung eines Protektorats und die Einrichtung seiner eigenen Ge 
richte in dem Protektorstaat anzeigt, sofern die betroffenen Staaten 
gegen eine hierin zum Ausdruck kommen sollende Aufhebung der Kon 
sulargerichtsbarkeit keinen Einspruch erheben. Dagegen ist es irrig, 
aus einem Stillschweigen zu der Anzeige von der Schaffung von Rechts 
verhältnissen mehr als die negative Folgerung ziehen zu wollen, daß 
der Staat, dem gegenüber die Anzeige erfolgt ist, nun nichts dagegen 
einzuwenden habe. Wenn also ein Staat von anderen Staaten ver 
traglich als neutralisiert erklärt wird, ergibt sich daraus noch nicht die 
Verpflichtung dritter Staaten, denen hiervon Kenntnis gegeben wird, 
diesen Staat in einem Krieg als neutralisiert zu achten oder sich einer 
Kriegführung gegen ihn zu enthalten. Wenn und soweit ein solcher 
Neutralisationsvertrag nicht die Beitrittsmöglichkeit vorsieht und an 
dere Staaten beitreten oder durch besonderen Vertrag die Neutrali 
sation auch für sich verbindlich anerkennen, liegt eine Pflicht zur Ach 
tung der Neutralisation für sie nicht vor. 
V. Wenngleich völkerrechtliche Willenserklärungen an eine bestimmte 
Form nicht gebunden sind, ist doch Schriftlichkeit die Regel. Willens 
erklärungen können bedingte und befristete sein; in letzter Hinsicht ist 
an das Ultimatum zu denken. Von der bedingten Willenserklärung 
scharf zu unterscheiden ist die Willenserklärung unter einer Auflage, 
die mit ihr zuweilen verwechselt wird. So hat man häufig behauptet, 
daß die Unabhängigkeit Rumäniens 1878 nur -unter bestimmtem Be 
dingungen anerkannt worden sei und man hat daraus folgern wollen,
        <pb n="113" />
        7 
Der völkerrechtliche Beitrag. 97 
daß die Nichtbeachtung z. B. der Vorschrift über die Gleichstellung der 
Juden mit Andersgläubigen in Rumänien auch auf die Anerkennung 
rechtlich einwirken könne. In solchen und ähnlichen Fällen liegt jedoch, 
juristisch betrachtet, nur eine Auflage vor, die zwar nicht die Anerken 
nung nichtig macht, wohl aber die Wirkung haben kann, daß der be 
treffende Staat, der die Auflage nicht erfüllt, ein völkerrechtliches 
Delikt begeht und dessen Folgen über sich ergehen lassen muß. 
VI. Von Willensmängeln, die die Wirksamkeit einer völkerrechtlichen 
Willenserklärung beeinflussen können, kommen Irrtum wesentlicher 
Art, Betrug (man denke an die Vorzeigung einer unrichtig ausgeführten 
Karte bei Gebietsabtretungen) und vis absoluta, also physischer Zwang, 
in Frage; psychischer Zwang (vis compulsiva) genügt nicht. 
§ 20. Ter völkerrechtliche Vertrag im weiteren Sinne. 
I. Wenn auch, wie früher ausgeführt (s. S. 8), hinsichtlich des 
Inhaltes zwischen Verträgen und Vereinbarungen in dem Sinne 
scharf unterschieden werden muß, daß bei Verträgen zusammen 
klingende, bei Vereinbarungen parallellaufende Willenserklärungen 
vorliegen, so treten doch die einen wie die anderen in Vertragsform 
(daher: Vertrag i. w. S.) auf. Der Mantel für die mehrseitige völker 
rechtliche Willenserklärung ist der Vertrag. 
II. Ter Name, unter denen die Willenserklärungen von zwei oder 
mehreren Parteien (wir wählen dafür die Ausdrücke Zwei- und Mehr 
parteienverträge) auftreten, ist gleichgültig. Es macht keinen Unter 
schied, ob ein solcher Vertrag im formellen Sinne unter der Bezeichnung 
Vertrag, Abkonimen, Vereinbarung, Deklaration erscheint, oder ob 
man sich zu seinem Abschluß etwa gar der Form des einfachen Noten 
austausches bedient. Es sei daran erinnert, daß so wichtige rechts 
setzende Verträge im formellen Sinne, wie die Pariser und Londoner 
Seerechtsdeklaration, sich ausdrücklich als Deklaration bezeichnen, eine 
Form, unter der sonst häufig einseitige Willenserklärungen, wie z. B. 
Kriegs- und Neutralitätserklärungen abgegeben werden. Und der 
sogenannte Rush-Bagot-Vertrag von 1817, der für die Frage der Ab 
rüstung Wichtigkeit erlangt hat, ist in Form des einfachen Notenaus 
tausches zustande gekommen. 
III. Wenn auch Völkerrechtsfähigkeit nicht nur Staaten zukommt, 
so ist doch von den Staaten bisher ausschließlich nur wiederum Staaten 
völkerrechtliche Vertragsfähigkeit zuerkannt worden. Eine solche be- 
Strupp. Völkerrecht.
        <pb n="114" />
        98 Ratifikation. 
sitzen aber nicht nur vollhandlungsfähige, sondern auch in der Hand 
lungsfähigkeit beschränkte Staaten. So hat Ägypten wie Bulgarien 
eine beschränkte Vertragssähigkeit besessen, die englischen Dominions 
Indien, Australien, Canada, Neuseeland und die Südafrikanische 
Union dürfen Zolltarifverträge (mit gewissen Schranken) abschließen, 
sie sind Mitglieder des Völkerbundes und haben auf der Genfer Tagung 
(November—Dezember 1920) zum Teil von England abweichende 
Voten abgegeben. 
Abgeschlossen wird der Vertrag von den Bevollmächtigten der 
Staaten, ohne jedoch mangels besonderer Vollmacht und besonderer 
Einigung, wie das z. B. kraft besonderer Vollmacht ausnahmsweise 
bei Abschluß des türkisch-bulgarischen Friedens am 30. Mai 1913 der 
Fall gewesen ist, damit schon rechtsverbindlich zu sein. Rechtlich ver 
bindlich wird vielmehr ein Vertrag, oder genauer, der von den 
Bevollmächtigten geschaffene Vertragsentwurf, erst mit dem Aus 
tausch der Ratifikationsurkunden, bzw. nach Maßgabe des 
Inhaltes des Vertrages mit seiner Hinterlegung an einem 
dritten Ort und Protokollaufnahme darüber. Ersteres ist die 
Regel bei Zwei-, letzteres bei Mehrparteienverträgen. Ratifikation 
ist die feierliche Erklärung des Staatshauptes, daß der Ver 
trag unverbrüchlich gehalten werden solle. Das Völkerrecht 
sagt nichts darüber aus und kann nichts darüber aussagen, wer von 
dem einzelnen Staat als Ratifikationsorgan bezeichnet wird. Hierüber 
zu besttmmen, ist Sache des einzelnen Staatsrechts, auf das das Völ 
kerrecht hier zurückgreifen muß. Dabei tobt in der Wissenschaft ein 
heftiger Streit darüber, ob staatsrechtliche Beschränkungen des Staats 
hauptes, also insbesondere parlamentarische Genehmigung eines Ver 
trages, völkerrechtlich Beachtung verdienen, so daß ein ohnä erforder 
liche parlamentarische Genehmigung ratifizierter Vertrag völkerrecht 
lich noch nicht bindend ist, oder ob man zwischen völkerrechtlicher Gültig 
keit und staatsrechtlicher Ungültigkeit in dem Sinne unterscheiden 
müsse, daß mit der Ratifikation der Vertrag völkerrechtlich unter allen 
Umständen bindend sei. Die Anhänger der letzteren Auffassung, zu 
denen Gneist, Laband, Triepel gehören, übersehen, daß es ein 
Unding ist, den staatlichen Willen spalten zu wollen in dem Sinne, daß 
derselbe Staat nach innen gebunden und nach außen frei dastehen solle. 
Sie verkennen auch weiter das Bestehen eines völkerrechtlichen Ge 
wohnheitsrechtssatzes, inhalts dessen das Völkerrecht nicht nur, was
        <pb n="115" />
        99 
Offene Konventionen — Beiträge zu Gunsten Dritter. 
unbestritten ist, hinsichtlich der Frage, wer Ratifikationsorgan ist, son 
dern auch, wie es RatisikationSorgan ist, d. h. welche Beschränkungen 
seine Vollmacht für Ratifikationen ausweist, aus das Landesrecht ver 
weist. Eine Verpflichtung zur Ratifikation besteht um dessentwillen 
nicht, weil eben vorher nur ein Vertragsentwurf vorliegt. Freilich 
kann dieser nur so, wie er ist, angenommen oder verworfen werden, 
Abänderungen, wie sie z. B. der amerikanische Senat 1900 an dem 
Panamavertrag mit England oder neuestens an dem Versailler Frieden 
vorgenommen hat, sind völkerrechtlich einer Verwerfung des Ent 
wurfes unter Vorlegung eines neuen gleichzusetzen. Nicht zu ver 
wechseln mit der Ablehnung eines Vertrages ist der sogenannte Vor 
behalt, das ist die Erklärung eines Staates schon bei Abschluß 
des Vertragsentwurfes oder bei Ratifizierung, daß er mit 
einer bestimmten Vorschrift oder mit einer Mehrheit von 
solchen nicht einverstanden sei. Alsdann ist er an die betreffende 
Bestimmung nicht gebunden. 
Nicht ratisikationsbedurstig sind regelmäßig solche Verträge, die wie 
Abkommen über Waffenruhe, Kapitulationen und dergleichen im 
Kriege häufig zwischen dazu bevollmächtigten Truppensührern ab 
geschlossen werden. 
IV. Durch den Vertrag werden nur die Vertragschließenden, nicht 
aber dritte Staaten berechtigt und verpflichtet. Jedoch sind häufig so 
genannte offene Konventionen, worunter solche Abkommen zu 
verstehen sind, in denen ausdrücklich erklärt wird, daß Nichtsignatar 
mächte beitreten können. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Akzession 
und Adhäsion, indem unter ersterer der Beitritt zu dem ganzen Ver- 
trag und unter letzterer derjenige zu einzelnen seiner Bestimmungen 
zu verstehen ist. Jurisüsch ist der Beitritt als Vertragsabschluß mit den 
ursprünglichen Staaten aufzufassen, die in der Beitrittsklausel eine 
entsprechende Vertragsofferte machen. 
V. Verträge zu Gunsten und zu Lasten Dritter (seil. 
Staaten) kennt auch das Völkerrecht, jedoch werden dritte Staaten 
nur mit ihrer Zusümmung dadurch verpflichtet; ob auch berechtigt, ist 
eine Frage, deren Beantwortung von der Absicht der Vertragspartei 
abhängt. Zu vermuten ist eine solche nicht. So ist der Aalandsvertrag 
von 1856, der zunächst im Interesse Schweden?, tiefer gesehen aber im 
Interesse Englands, eine Besesügung der Aalandsinseln durch Rußland 
verbot, nicht so aufzufassen, daß etwa Schweden im Weltkrieg gegen
        <pb n="116" />
        100 
Meistbegünstigung. 
die Befestigung durch Rußland ein Einspruchsrecht gehabt hätte. 
Und ebensowenig können andere Staaten als die Vertragsparteien 
(die Union und England bzw. die Union und Panama) aus den den 
Panamakanal betreffenden Vorschriften der Verträge von 1901 und 
1903 (f. unten § 23) Rechte für sich herleiten, obgleich dort bestimmt 
wird, daß der Kanal den Schiffen aller Nationen offen stehen solle. 
Zweifelhaft kann fein, ob z. B. die Bestimmung des Versailler Friedens, 
die der Schweiz und Holland Sitz und Stimme in der Rheinzentral- 
kommifsion verleiht, ohne weiteres als pactum in favorem tertiorum 
aufgefaßt werden kann. 
VI. Eigenartig ist die sogannte Meistbegünstigungsklausel, die 
absolut oder relativ sein kann. Sie besagt, daß dem Vertragsgegner 
alle Vorrechte zugute kommen sollen, die (das ist die absolute 
Meistbegünstigung) allen anderen Staaten oder doch wenig 
stens (relativeMeistbegünstigung)bestimmten zugebilligt werden. 
VII. Ein Vertrag endigt nicht durch Nichterfüllung seitens eines 
Teiles (ein solcher berechtigt nur den anderen Teil zum Rücktntt, bzw. 
zur Geltendmachung der Folgen eines völkerrechtlichen Delikts), sondern 
1. durch Zeitablauf, wenn er auf Zeit abgeschlossen war, 
2. durch Eintritt des Bedingungsfalles bei der Resolutivbedingung, 
3. durch Kündigung, soweit eine solche ausdrücklich vorgesehen war, 
4. durch neue Einigung der Parteien (contrarius actus), 
5. in gewissen Fällen (darüber später) durch den Kriegsausbruch 
zwischen den Vertragsparteien. Nach einer weitverbreiteten Lehre 
soll auch int Völkerrecht die clausula rebus sic stantibus gelten, 
wonach ein Vertrag von einer Seite aufgehoben werden darf, wenn 
die Verhältnisse in der Zeit zwischen Abschluß des Vertrages und dem 
Aushebungsmoment sich wesentlich geändert hat. Man hat sogar viel 
fach behauptet, daß die Lehre aus dem Völkerrecht in das Privatrecht 
übertragen sei. In Wirklichkeit ist der Vorgang der gewesen, daß die 
von den Glossatoren ausgebrachte Lehre in die Völkerrechtswissenschast 
eingedrungen ist, ohne freilich die Staatenpraxis für sich gewonnen zu 
haben. Betrachtet man die Fälle, in denen die clausula rebus sic 
stantibus von den Staaten zur Anwendung gekommen sein soll, 
näher, so zeigt sich, daß sie teils in solchen Fällen angewandt worden 
ist, in denen ein völkerrechtlicher Notstand vorlag (darüber später), 
oder daß die Berufung aus sie durch keinerlei Rechtssatz gestützt war, 
sondern einen glatten Rechtsbruch darstellt.
        <pb n="117" />
        Garantie im Völkerrecht. 
101 
§ 21. Die Sicherung der völkerrechtlichen Verträge. 
I. Während in früherer Zeit zur Sicherung völkerrechtlicher Ver 
träge Eid der Staatenvertreter (so zuletzt in einem Allianzvertrag 
zwischen Frankreich und der Schweiz 1777), Geiselstellung (zuletzt sei 
tens England 1748 zur Sicherung des Aachener Friedens), Bürgschaft 
anderer Staaten häufig waren, sind nur zwei Sicherungsinstitute auf 
die Gegenwart gekommen. Es sind dies einmal die Sicherungs 
besetzung, zum anderen die Garantie. 
II. Ms Beispiel der Sicherungsbesetzung haben die Besetzung 
Frankreichs 1815—1618 und 1871—1873, neuestens die vielfachen 
Besetzungen zu gelten, die auf Grund der Waffenstillstands- und 
Friedensverträge mit unseren Gegnern im Weltkneg festgesetzt worden 
sind. 
III. Die Garantie ist die Verpflichtung eines oder mehrerer 
Staaten für die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen 
anderer Staaten oder für den Schutz von dessen Rechten mit 
allen Mitteln, evtl, mit Waffengewalt, einzutreten. Die 
Garantie kann einzeln oder von mehreren Staaten erfolgen und nach 
dem Vertrage so gedacht sein, daß auf Anrufen des Garantierten (ein 
solches ist stets erforderlich) jeder einzelne Garant oder alle zusammen 
einzuschreiten haben. Dabei hat sich England am 4. Juli 1867 durch 
Lord Derby gelegentlich der Unterhausdebatte über den Luxemburg 
vertrag auf den Standpunkt gestellt, daß eine Kollektivgarantie, wie sie 
im Gegensatz zu Belgien bei Luxemburg abgeschlossen worden sei, be 
sage, daß der einzelne Garant nur einzuschreiten brauche, wenn alle 
übrigen mit einschritten, so daß seine Einschreitepflicht überhaupt 
dann völlig wegfalle, wenn einer der Garanten selbst den Garantie 
vertrag verletze. Diese juristisch unhaltbare Auffassung ist von der 
nahezu gesamten Völkerrechtswissenschaft abgelehnt worden, es ist 
insbesondere hervorzuheben, daß Oppenheim in seiner neuen Aus 
gabe besonders scharf gegen sie auftritt, obgleich der damalige englische 
Premierminister Asquith sich am 4. August 1914 erneut zu ihr bekannt 
hat. Garantieobjekt kann ebenso die Neutralität eines Staates sein 
(Schweiz, Belgien, Luxemburg, Albanien), wie die Unversehrtheit 
eines bestimmten Gebietes (Verträge zwischen den Ostseemächten 
vom 2. November 1907 betreffend die Integrität Norwegens, ferner 
Art. 10 der Völkerbundsakte), wie etwa auch eine bestimmte Staats-
        <pb n="118" />
        102 
Das Staatenleben. 
form (Garantie der konstitutionalen Monarchie Griechenlands 1832, i 
bzw. 1863), endlich die Garantie von Anleihen, wie solche bei den 
griechischen und türkischen Anleihen von den Mächten häufig über- 
nommen worden sind. 
Sechster Abschnitt. 
Die wichtigsten völkerrechtlichen Erscheinungs- 1 
formen des Staatenlebens. 
§ 22. Allgemeines. 
Es ist die natürliche Folge der wachsenden Ausdehnung von Handel 
und Verkehr und der Fortschritte der Technik, wenn im Laufe des 
19. Jahrhunderts und seitdem in immer steigendem Maße die Staaten 
in eine stetig intensivere und qualitativ wie quantitativ bedeutsamere 
Berührung miteinander gekommen sind, die sie zunächst aus egoistischen 
Motiven, darüber hinaus aber auch aus altruistischen veranlaßt hat, 
in Vertragsbeziehungen zueinander zu treten, bei denen es sich nicht 
um die Regelung politischer Fragen handelt, sondern wo die gegen 
seitige Abhängigkeit der Staaten, die ,,interd6pendance reciproque 
des Etats“ (so schon Sully), prägnant in die Erscheinung tritt. Be 
sonders zahlreich sind naturgemäß die Verträge zwischen zwei Staaten 
und hier wieder besonders zwischen benachbarten. Ein reicher Kranz 
von Zweiparteienverträgen umschließt die einzelnen Glieder der 
Völkerrechtsgemeinschaft untereinander und wohl wenig Gebiete gibt 
es, die noch nicht zwischenstaatlich erfaßt sind. (Vgl. schon oben S.89ff.) 
Daneben aber finden sich in ständig steigender Zahl Kollektivverträge 
(im folgenden Mehrparteienverträge genannt), die, überwiegend 
Rechtssätze enthaltend, also im rechtlichen Sinne als Vereinbarungen 
aufzufassen, häufig im Hintergrund eine Art von Jnteressengemein- 2 
schaft einer Mehr- oder Vielheit von Staaten aufzeigen. 
Wie die Zwei-, so sind auch die Mehrparteienverträge zum großen 
Teil durch die Friedensverträge mit den alliierten und assoziierten 
Mächten endgültig wirkungslos geworden, ein rauher Windstoß hat 
die kräftigen Ansätze internationaler Solidarität geknickt. Das soll 
eine Betrachtung auch einer Reihe von Mehrparteienverträgen im
        <pb n="119" />
        Berkehrsverträge. 
103 
fügenden nicht hindern, die nach dem Weltkrieg nur noch geschichtliche 
Bedeutung haben, das um so weniger, als eben die Zwischenabhängig 
keit der Staaten doch früher oder später mit zwingender Notwendig 
keit zu ihrer Wiederherstellung, wenn auch in abgeänderter Form, 
führen muß, zum Teil auch bereits geführt hat. 
§ 23. Der internationale Verkehr. 
I. Die Post. 
Nachdem sich schon am 9. Oktober 1874 zu Bern 21 Staaten zum 
Allgemeinen Postverein zusammengeschlossen hatten, umspannt dieser, 
seit dem 1. Juni 1878 als Weltpostverein bezeichnet, nunmehr alle 
Staaten der Sulturroelt 1 . Durch spätere Konventionen, zuletzt 1920 
in Madrid revidiert, behandelt der zu Grunde liegende Vertrag den 
Verkehr mit Briefen, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapieren, 
während in Nebenverträgen Besümmungen über Briefe und Käst 
chen mit Wertangabe, Postanweisungen, Postpakete, Postaufträge, 
Zeitungen und Zeitschriftenbeförderung enthalten sind. Besonders 
hervorzuheben ist die prinzipielle, 1920 freilich im Schlußprotokoll im 
Hinblick auf die Valutaunterschiede stark modifizierte Einheitlichkeit 
der Postgebühr, die Zulassung von Einschreibesendungen, die Ein 
setzung eines internationalen Bureaus in Bern (vgl. S. 93). Der Ver 
trag ist in den Friedensverträgen auch im Verhältnis der alliierten und 
assoziierten Mächte zu Deutschland aufrechterhalten. 
II. Der Telegraphenverkehr. 
a) Schon unter dem 17. Mai 1865 ist in Paris der Allgemeine Tele- 
graphen-Verein gegründet worden, dessen Grundvertrag wiederholt, 
so 1875 und 1908, abgeändert worden ist. Dem Telegrapben-Ver- 
ein gehören heute alle europäischen Staaten an, ferner aber eine Reihe 
afrikanischer Gebiete, südamerikanische Staaten (nicht die Union) und 
Australien. Wichtig ist, daß der Worttarif als Grundlage genommen 
ist; eine einheitliche Taxe ist bislang nicht durchgeführt. Sein Organ 
ist das internationale Welttelegraphen-Bureau in Bern (vgl. S. 93) 1 . 
b) Zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel wurde 
am 14. März 1884 ein durch einen Zusatzartikel und 1886 durch eine 
1 Der Madrider Vertrag von 1920 nennt (wie schon früher neben Staaten 
auch Nebenländer) 73 Kontrahenten, darunter die Neustaaten Polen, Jugo 
slawien, Tschecho-Slowakei, Finnland, Irland.
        <pb n="120" />
        104 
Verkehrsverträge. 
Deklaration erweiterter internationaler Vertrag zum Schutze der Un- 
tersee-Telegraphenkabel geschlossen, der, Staaten aller Weltteile um 
schließend, nur für den Frieden und nicht in Küstengewässern gilt. Jeg 
liche Betriebsstörung oder Beschädigung ist untersagt. Verstöße werden 
von Kriegsschiffen der Vertragsteile, die Anhaltungsrecht gegenüber 
den verdächtigen Schiffen haben, festgestellt und von dem zuständigen 
Gericht des schuldigen Schiffes abgeurteilt. 
c) Unter dem 3. November 1906 wurde in Berlin ein internatio 
naler Funkentelegrapben-Vertrag abgeschlossen, dem eine große 
Zahl von Staaten beigetreten sind und der die Regelung der Funken 
telegraphie zum Gegenstand hat. Zunächst wurden nur telegraphische 
Mtteilungen zwischen Bordstationen und an militärische Küsten 
stationen zugelassen, weiter die Zulässigkeit auf den Verkehr von 
Schiff zu Schiff ausgedehnt. Eine Londoner Konferenz von 1912, 
deren Beschlüsse zur Zeit für 42 Staaten bindend sind, ist noch weiter 
gegangen und hat den Verkehr auf alle Systeme, nicht wie bisher nur 
auf das Marconi-System, erweitert. Die unter a bis c erwähnten 
Verträge sind im Versailler Frieden unter den auch im Verhältnis zu 
Deutschland geltenden erwähnt. 
III. Die Eisenbahnen. 
a) Das Berner internationale Abkommen vom 14. Oktober 1890 
bzw. 22. Juli 1908 (Vertragsstaaten die wichtigeren europäischen, von 
außereuropäischen Peru; von den Friedensverträgen aufrecht erhalten) 
über den Eisenbahnfrachtverkehr findet Anwendung auf die Sen 
dung von allen Gütern, die auf Grund eines durchgehenden Fracht 
briefes aus dem Gebiet eines der vertragschließenden Staaten in das 
Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates auf denjenigen 
Eisenbahnstrecken befördert werden, die für den internationalen Eisen 
bahnverkehr geeignet erscheinen und sich den Bestimmungen des Über 
einkommens unterwerfen. Materiell ist der Hauptvertrag, der durch 
eine Liste der beteiligten Eisenbahnstrecken, Reglements und weitere Be 
stimmungen ergänzt wird, handelsrechtlicher und zivilrechtlicher Natur. 
b) Schon vorher waren unter dem 15. Mai 1886, ersetzt durch Ver 
trag von 1907 — aufrechterhalten durch die Friedensverträge—Grund 
sätze aufgestellt worden über die Spurweite der Eisenbahnen, 
1 Gilt gemäß Art. 282 des Versailler Friedens zwischen Deutschland und 
den Vertragsgegnern weiter.
        <pb n="121" />
        Verkehrsverträge. 
105 
sowie über die Beschaffenheit des rollenden Materials, sowie 
über die zollsichere Einrichtung des Verschlusses der Eisenbahnwagen 
im internationalen Verkehr (zum Teil durch den Versailler Frieden 
aufrecht erhalten). 
c) Der Gotthardbahn-Vertrag von 1869 bzw. 1878 zwischen 
Italien und der Schweiz, später erweitert durch den Beitritt des Nord 
deutschen Bundes bzw. des Deutschen Reiches, ersetzt durch Vertrag 
vom 13. Oktober 1909, der als Gegengabe für die von Deutschland und 
Italien an die Schweiz gewährte finanzielle Beihilfe diesen Gläubigern 
bestimmten Einfluß hinsichtlich des Durchgangsverkehrs auf der Gott 
hardbahn, unter Wahrung der Betriebs- und Tarifhoheit der Schweiz 
und ihrer Befugnis, die zur Aufrechterhaltung der Neutralität und zur 
Verteidigung des Landes nötigen Maßnahmen zu treffen, gewährte. 
IV. Automobile. 
Das Pariser Abkommen vom 11. November 1909, an dem die Mehr 
zahl der europäischen Staaten beteiligt sind (aufrechterhalten in den 
Friedensverträgen), regelt den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und ent 
hält insbesondere eingehende Vorschriften über den Befähigungsnach 
weis für den Führer, internationale Zeichen und Signale. 
V. Die Luft. 
Zwischen 27 der mit den Zentralmächten im Krieg befindlich ge 
wesenen Mächten ist am 13. Oktober 1919 ein internationales Luft 
rechtsabkommen abgeschlossen worden, zu dem auch anderen Völker 
bundstaaten der Beitritt offen steht. Kriegsgegner dürfen erst nach 
ihrem Beitritt zum Völkerbund oder mit Zustimmung der alliierten 
und assoziierten Mächte beitreten, jedoch nach dem 1. Januar 1923 
bereits mit Einverständnis von % der damaligen Vertragsmächte. 
Das Abkommen gilt nur für Friedenszeiten und läßt die Handlungs 
freiheit der Staaten im Krieg unberührt. In Entscheidung der Streit 
frage, ob dem Staat die uneingeschränkte Staatsgewalt über den da 
rüber befindlichen Luftraum zustehe (deutsche Auffassung), oder ob 
die Luft frei sei und dieser Freiheit nur im Interesse der Souveränität 
des darunter befindlichen Staates gewisse Grenzen gezogen werden 
dürften (Auffassung Fauchille und des Instituts für Völkerrecht), geht 
die Konvention von der Souveränität des Unterliegers aus, gestattet 
aber Handels- wie Kriegsflugzeugen, außer für näher zu bezeichnende 
Verbotszonen, Durchflugsrecht.
        <pb n="122" />
        106 
Schiffahrtsrecht. 
Für Staatsluftschiffe (darunter sind zu verstehen: Militärluftfahr 
zeuge und ausschließlich für Staatsdienste bestimmte Flugzeuge wie 
für Post, Polizei) gilt Sonderregelung. Militärluftschiffe bedürfen 
zur Landung besonderer Aufenthaltsbewilligung, genießen aber dann 
Exterritorialität. Jedes Luftfahrzeug muß eine Staatsangehörigkeit 
besitzen; die Staatsangehörigkeit beurteilt sich nach dem Staate, in 
dessen Register das Fahrzeug eingetragen ist. Eintragung ist nur zu 
lässig, wenn das Fahrzeug einem Angehörigen des betreffenden Staates 
gehört. Bei Fahrzeugen in Gesellschaftsbesitz müssen der Präsident 
und mindestens 2 / 3 der Gesellschafter die Staatsangehörigkeit besitzen. 
Jedes Fahrzeug muß ein Nationalitätsabzeichen und ein Eintragungs 
zeichen, sowie Name und Wohnsitz des Besitzers enthalten. Ein um 
fangreiches Luftstraßenrecht ergänzt das Abkommen. 
VI. Das internationale Schiffahrtsrecht. 
a) Einschränkungen des Prinzips der Meeresfreiheit durch Verträge. 
1. Das große Prinzip der Freiheit der Meere (vgl. später) hat wie 
derholt beträchtliche Abbeugungen erfahren. So ist entgegen dem 
völkerrechtlichen Grundsatz, daß Binnenmeere, die mit der offenen 
See in Verbindung stehen, an der Freiheit dieser teilnehmen, durch 
die Neutralisierung des Schwarzen Meeres im Pariser Frieden 
von 1856, dieser erheblich eingeschränkt worden. Danach durfte Ruß 
land im Schwarzen Meer keine Kriegsschiffe halten und keinerlei mili 
tärische Anlagen errichten. Nachdem sich Rußland schon am 31. Ok 
tober 1870 von diesem Vertrag losgesagt hatte, ist die Neutralisierung 
durch den sogenannten Pontus-Vertrag vom 30. März 1871 durch die 
Pariser Signatarmächte aufgehoben worden. 
2. Noch interessanter ist die Regelung der sogenannten Meerengen 
frage, d. h. die Frage der Durchfahrt durch den das Schwarze Meer 
mit dem Ägäischen Meer verbindenden Bosporus und die Dardanellen. 
Nach allgemeinen Grundsätzen wäre diese Durchfahrt für Handels 
und Kriegsschiffe frei. Die Türkei hat aber mit allem Nachdruck eine 
entgegenstehende, zunächst rein landesrechtliche Anschauung vertreten. 
Nachdem diese in einem Bündnisverträge mit Rußland 1805, dann im 
Frieden mit England 1809 beschränkte völkerrechtliche Anerkennung 
gefunden, hat sich Rußland durch einen Geheimartikel zu dem Vertrag 
von Unkiar-Jskelessi 1833 als einzige Bündnispflicht der Türkei die 
Schließung der Meerenge in Kriegszeiten versprechen lassen. Ein Ver-
        <pb n="123" />
        Internationale Ströme. 
7^07 ^ 
trag zwischen England, Österreich-Ungarn, Preußen, RuE^uM^, 
der Türkei vom 15. Juli 1840 hat den Grundsatz als alte Regel PMigr. X 
Durch den Meerengenvertrag vom 13. Juli 1841, an dem uoch^^^k- 
reich beteiligt war und dem dann Toskana, Dänemark, Belgien, 
den und Norwegen beigetreten sind, ist die Schließung der Meereng^kk- 
sür alle nichttürkischen Kriegsschiffe ausgesprochen worden. Eine Aus 
nahme war zugunsten leichter Gesandtschastsschiffe gemacht und diese 
Ausnahme 1856 auf je zwei leichte Kriegsschiffe der Signatarmächte 
zur Überwachung der Donauschiffahrt erweitert worden. 1871 ist im 
Pontus-Vertrag die Befugnis der Türkei anerkannt worden, die Meer 
engen zwecks Durchsührung des Pariser Vertrags in Friedenszeiten 
den Kriegsschiffen verbündeter oder befreundeter Mächte zu öffnen. 
Der Anspruch von anderen Staaten, z. B. von der Union, auch ein 
Staatsschiff nach Konstantinopel schicken zu dürfen, ist stets zurückge 
wiesen worden. Wiederholt hat die Türkei seitdem jedoch auch Schiffen 
der russischen Freiwilligenflotte, die unter Handelsflagge unarmiert 
Truppentransporte beförderten, die Durchfahrt gestattet. Durch den 
Frieden von Sövres Art. 37 ff. sind die Meerengen, die noch ein grö 
ßeres Gebiet umfassen, mit Einschluß der Dardanellen, des Bosporus 
und Marmarameeres in Friedens- wie in Kriegszeiten für die Handels 
und Kriegsschiffe aller Staaten offen erklärt worden. Blockierung ist 
verboten, keinerlei Kriegsrechte können ohne Erlaubnis des Völker 
bundes dort ausgeübt werden. Es wird eine besondere Meerengen- 
Kommission eingesetzt (vgl. S. 91). 
b) Die internationalen Ströme. 
I. Internationale Ströme sind solche, die das Gebiet meh 
rerer Staaten durchfließen und mit dem Meere in schiffbarer 
.Verbindung stehen. Für sie gilt das Prinzip, das der Versailler 
Frieden in Art. 332 vortrefflich dahin formuliert: 
„Auf den für international erklärten Wasserstraßen werden die 
Staatsangehörigen, das Gut und die Flagge aller Mächte auf dem 
Fuße vollkommener Gleichheit behandelt und zwar so, daß kein Unter 
schied zum Nachteil der Staatsangehörigen, des Gutes und der Flagge 
irgendeiner dieser Mächte zwischen diesen und den Staatsangehörigen, 
dem Gute und der Flagge des Uferstaates selbst oder des meistbegün- 
sttgten Staates gemacht werden darf." 
Wenn und soweit Ströme für international erklärt sind (die Jnter- 
nationalisierung versteht sich nie von selbst, sondern beruht stets auf
        <pb n="124" />
        108 
Internationale Ströme. 
Vertrag, weshalb man auch vonkonventionellenStrömen spricht), 
dürfen von ihnen Abgaben nur dann und soweit erhoben werden, als 
dies durch besondere Vorschriften in einem über die Unterhaltungs 
kosten hinausgehenden Maße bestimmt wird. 
II. Kennt die Geschichte einseitige, also landesrechtliche Jnternatio- 
nalisierungen schon aus früherer Zeit (so ist durch das sogenannte 
pactum Ferrariae von 1177 der Po von der Staatsgewalt von Ferrara 
als den Flaggen aller Staaten offen erklärt worden), so ist doch erst 
seit dem Westfälischen Frieden und dann weiter seit einer Erklärung 
der französischen Revolutionsregierung vom 16. November 1792 und 
hier zunächst für Maas und Schelde, dann allgemein, eine Jnternationa- 
lisierung, allerdings unter Beschränkung auf die Uferstaaten, 
ausgesprochen worden. Eine umfassende Statuierung der Schiffahrts 
freiheit enthält dann erst Artikel 5 des ersten Pariser Friedens vom 
30. Mai 1814 und im Anschluß daran — hier ist der großen Verdienste 
Humboldts um die Erkämpfung des Pnnzips zu gedenken — Artikel 
108—116 der Wiener Kongreßakte. In Verfolg dessen sind dann zu 
nächst der Rhein mit Nebenflüssen (Neckar, Main, Mosel) dem inter 
nationalen System unterworfen worden. Beschränkte die Rheinschiff 
fahrtsakte von 1831 die Rheinschiffahrt noch auf die Uferstaaten, so 
gab die Mannheimer revidierte Rheinschisfahrtsakte von 1868 den 
Rhein von Basel bis ins Meer den Schiffen aller Staaten frei (der 
Vertrag war vereinbart zwischen den Uferstaaten Frankreich, Baden, 
Bayern, Preußen, Hessen und Holland); ein Separatvertrag zwischen 
Baden und der Schweiz von 1879 erklärte auch die Strecke Neuhausen— 
Basel für internationalisiert. 
HI. Entsprechende Bestimmungen wurden in Wien für Maas und 
Schelde, ferner durch meist Uferstaatenverträge, also nur mit relativer 
Wirkung, im Laufe der Zeit getroffen für Ems, Elbe (1819 bzw. 1824), 
Weser (1823), Oder, Weichsel, Warthe, Njemen, Pruth, Po (1821 bzw. 
1849—1859, wo der Po rein italienischer Fluß geworden), Duro (1835), 
Tajo, Donau, für eine Reihe mittel- und südamerikanischer Ströme, 
so für den Rio de la Plata, schließlich noch für Kongo und Niger. 
Einer besonderen Betrachtung bedarf die Rechtsentwicklung der Do 
nau. Für sie bestimmte zunächst ein russisch-österreichischer Vertrag 
von 1840 die — relative — Schiffahrtsfreiheit, die dann durch den 
Pariser Frieden von 1856 aus breitere Basis gestellt und im Sinne der 
Wiener Beschlüsse ausgebaut wurde. Zwei Kommissionen wurden
        <pb n="125" />
        Internationale Ströme. 109 
eingesetzt, die europäische, die, ursprünglich nur sür zwei Jahre ein 
gesetzt, mit beschränkten Kompetenzen noch heute besteht (vgl. S. 91), 
und die permanente Kommission der Userstaaten Württemberg, Bayern 
Österreich und der Türkei, die, mit der Ausarbeitung einer Donauakte 
betraut, nie zu Bedeutung gelangt ist. Die von ihr ausgearbeitete 
Schifsahrtsakte von 1857, die die Fahrt zwischen Donauhäfen nur den 
Uferstaaten vorbehielt und den übrigen Mächten nur die Fahrt vom 
offenen Meer bis zu einem Donauhafen freigab, wurde zwar von den 
Mächten 1858 verworfen; gleichwohl ist sie noch bis in den Weltkrieg 
hinein in Österreich-Ungarn in Geltung gestanden. Eine von der Euro 
päischen Kommission ausgearbeitete Schiffahrtsakte vom 2. November 
1865 bestimmte die Neutralität, besser Befriedung der Arbeiten und 
Einrichtungen der Kommission selbst an der Donaumündung und dehnte 
diese Befriedung auf die Hafenverwaltung von Sulina, das Marine- 
Hospital und das technische Personal aus. Der Berliner Vertrag von 
1878 erstreckte diese Befriedung auf den mittleren Donaulauf, also bis 
zum Eisernen Tor. Auf dieser Strecke waren Befestigungen zu schleifen, 
neue durften nicht angelegt werden und es war die Befahrung der 
Strecke Eisernes Tor bis zum Schwarzen Meer nicht für Militär-, son 
dern nur sür (Strom- und Zoll-) Polizeischiffe zulässig. Eine Ausnahme 
bestand sür die Stationsschisse der Mächte, die bis Galatz fahren durften. 
Die europäische Kommission wurde in ihrer Tätigkeit bestätigt und 
diese bis nach Galatz ausgedehnt. Rumänien erhielt Sitz und Stimme 
in der Kommission. In der Folgezeit arbeitete diese eine Schisfahrts 
ordnung von 1883 (abgeändert 1911) für die untere Donau und die 
Donaumündungen, freilich unter Ausschluß der Ciliamündung, soweit 
Rußland dessen beide Arme besaß, aus, die von der Londoner Kon 
ferenz 1883 angenommen wurde. Ein Reglement für den mittleren 
Lauf 1882 ist an dem Widerspruch Rumäniens gescheitert. Dement 
sprechend verblieb die Schiffahrt auf dem mittleren Stromlauf unter 
der Territorialgewalt der Uferstaaten. Hier haben erst die Friedens 
schlüsse mit den alliierten und assoziierten Mächten eine Änderung ge 
schaffen, indem hier auch die Strecke von dem Punkte an, wo der Tä 
tigkeitsbereich der europäischen Kommission endigt, unter eine neu zu 
bildende internationale Kommission gestellt wird. 
IV. Die Kongoakte vom 26. Februar 1885, ersetzt zunächst im Ver 
hältnis von Amerika, Belgien, Großbritannien, Frankreich, Italien, 
Japan, Portugal, Deutschland, Österreich, Ungarn, Bulgarien und der
        <pb n="126" />
        110 Internationale Kanäle. 
Türkei durch einen Vertrag von St. Germain vom 10. September 1919 Ozean 
spricht die Jnternationalisierung auch für Kongo und Niger aus. Die ! Englar 
Befriedung dieser Gebiete, die in der Kongoakte von 1885 ausgesprochen Unter! 
war, ist in die neue Akte nicht wieder aufgenommen. worden 
c) Die internationalen Kanäle. also B 
I. Der Suezkanal. der Ui 
Nach langen Verhandlungen, die bis in die fünfziger Jahre zurück- empsu 
reichen, ist am 29. Oktober 1888 zu Konstantinopel die rechtliche Ordnung I. Hai 
des Suezkanals erfolgt. Dieser Vertrag ist abgeschlossen von den euro- einigtk 
päischen Großmächten, der Türkei, Spanien und den Niederlanden. heilen 
Nachträglich sind dann noch Schweden und Norwegen, Dänemark sollten 
und Portugal, China und Japan beigetreten. In ihm wird zunächst zutretl 
für den maritimen Kanal in Kriegs- und Friedenszeiten Schiffahrts- roeitgi 
freiheit für Handels- und Kriegsschiffe aller Flaggen ausgesprochen. i 18. N 
Die Kanalblockade ist unzulässig. Der Kanal nebst einem Umkreis von nur d 
drei Seemeilen von seinem Hafen aus soll selbst dann, wenn die Türkei j Uni 
in einen Krieg verwickelt ist, befriedet sein. Die Kriegsschiffe der Krieg- Bari 
führenden dürfen sich im Kanal und seinem Eingangshafen nicht länger Pana 
aufhalten, als es unbedingt nötig ist, um sich zu verproviantieren. In der di 
Port Said und Suez ist ein Aufenthalt von nur 24 Stunden gestattet friedn 
und der gleiche Abstand muß zwischen dem Auslaufen feindlicher Schisse j III 
liegen. Unerlaubt ist eine Landung der Kriegführenden, sei es von allein 
Truppen, Munition oder Kriegsmaterial. Die Mächte dürfen im den i 
Kanal prinzipiell keinerlei Kriegsschiffe unterhalten. Der Schutz des 380— 
Kanals obliegt der ägyptischen Regierung, die sich evtl, zwecks Unter- seine 
stützung an die Türkei zu wenden hat. , offen 
Im Hinblick auf die provisorische Besetzung Ägyptens durch England Heber 
hatte letzteres für die Dauer dieses Zustandes sich der Ordnung im 
Suezkanal nicht unterworfen, jedoch in Art. 6 des Abkommens vom 
8. April 1904 gegenüber Frankreich (daher mit Wirksamkeit nur diesem 1. 1 
gegenüber! [bestritten]) auf seinen Vorbehalt verzichtet. Im Welt- recht! 
krieg hat dann England durch die ägyptische Regierung deutsche und fälsch 
österreichische Handelsschiffe in den Kanal einlaufen lassen, dann aber ist in 
zur Ausfahrt gezwungen und zur guten Prise gemacht. Auch sind über! 
Befestigungen am Kanal angelegt und kriegerische Handlungen dort vorai 
vorgenommen worden. ZollI 
II. Der Panama-Kanal. abge 
In Erwartung der Herstellung eines Kanals zwischen dem Stillen für z
        <pb n="127" />
        Internationale Kanäle. 
Ill 
Ozean und Atlantischen Ozean war bereits im Jahre 1850 zwischen 
Enaland und den Vereinigten Staaten von Amerika der nach den 
Unterhändlern sogenannte Clayton-Bulwer-Vertrag abgeschlossen 
worden, der sür den zu schassenden Kanal Sicherheit und Neutralität 
also Befriedung, vorsah. Die Mitüberwachung «Lnglands wurde m 
bet Union, als das Kanalprosekt greifbare Gestalt annahm, drückend 
empfunden; man versuchte in einem neuen Vertrag, dem sogenannten 
I. Hah-Pauncefote-Vertrag von 1900, die Alleinaufsicht der Ver 
einigten Staaten einzusetzen, gleichzeitig aber die Regeln über die Frei 
heiten des Suez-Kanals auf den Panama-Kanal zu übertragen. Es 
sollten die übrigen Mächte aufgefordert werden, dem Vertrage bei 
zutreten. Der Vertrag ist von dem amerikanischen Senat als noch nicht 
weitgehend genug verworfen worden und ein neuer Vertrag vom 
18 November 1901 hat dann die Beitrittsklausel fallen lassen, so daß 
nur die beiden Vertragsteile aus ihnen Rechte herleiten können. 
Unter dem 16. November 1903 hat dann in dem sogenannten Hay- 
Varilla-Vertrag die Union sich von dem neu gegründeten Staat 
Panama die Souveränität über eine 10 Meilen breite Zone, innerhalb 
der der Kanal verlausen sollte, übertragen lassen. Auch hier ist die Be 
friedung ausdrücklich ausgesprochen. , „ . 
III Der Nordostsee-Kanal untersteht als rem nationaler Kanal 
allein der deutschen Staatsgewalt. Einschränkungen ergeben sich aus 
den vertraglichen Verpflichtungen des Versailler Friedens Artikel 
380—386, durch die Deutschland gezwungen wird, den Kanal und 
seine- Zugänge allen mit ihm in Frieden lebenden Nationen frei und 
offen zu halten und Abgaben nur zum Ausgleich der Unkosten zu er 
heben. Zweifelsfragen entscheidet der Völkerbundsgerichtshof. 
§ 24. Handel und Industrie. 
I. Es ist schon oben ausgeführt worden (vgl. S. 70), daß eine völker 
rechtliche Pflicht, mit fremden Staaten Handel zu treiben, das vielfach 
fälschlich behauptete Commercium, nicht anerkannt werden kann. Es 
ist infolgedessen theoretisch ein Staat nicht gehindert, fremden Handel 
überhaupt auszuschließen oder ihn drückenden Zöllen M unterwerfen, 
vorausgesetzt, daß er Vergeltungsmaßnahmen (ebensolche Abgaben: 
Zollkrieg!) nicht scheut. Regelmäßig pflegen jedoch Handelsverträge 
abgeschlossen zu werden, die vielfach eine Mindest- und Höchstgrenze 
für zu zahlende Zölle enthalten. Zuweilen findet sich m ihnen auch die
        <pb n="128" />
        112 
Handel und Industrie. 
Meistbegünstigungsklausel, inhalts deren alle Vorteile oder gewisse 
Vorteile, die einem anderen Staat zur Zeit oder in Zukunft einmal 
gewährt würden, dem konkreten Vertragsgegner automatisch zugute 
kommen sollen. Solche Besttmmungen finden sich jedoch regelmäßig 
in Zweiparteien-Verträgen, interessieren also an dieser Stelle weiter 
nicht. Wohl aber muß darauf hingewiesen werden, daß die Friedens 
verträge von 1919/20 in weitgehendstem Maße kollektiv aber einseitig 
für die alliierten und assoziierten Mächte Meistbegünstigungen ent 
halten. 
II. Schon früher ist auf das Bureau des Staatenverbandes 
zur Veröffentlichung der Zolltarife, der am 5. Juli 1890 zu 
Brüssel begründet worden ist, hingewiesen worden, der zur Zeit 51 
Staaten bzw. Nebenländer umschließt (in den Friedensverträgen auf 
rechterhalten). 
III. Höchst bedeutsam ist auch der in den Friedensverträgen freilich 
nicht mehr erwähnte Brüsseler Vertrag über die Behandlung 
des Zuckers vom 5. März 1902, der den Wettbewerb zwischen den 
Rübenzucker und Rohrzucker erzeugenden Staaten ausgleichen und 
den Zuckerverbrauch heben will. Vertragsstaaten waren: Deutschland, 
Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, 
Niederlande ohne Kolonien, Schweden, Spanien, Luxemburg, Peru 
und die Schweiz sind dann später beigetreten. Der Vertrag enthielt 
die Verpflichtung der Vertragsmächte, die auf Erzeugung und Ausfuhr 
von Zucker gesetzten direkten und indirekten Prämien zu beseitigen und 
für den Überzoll, d. h. die Mehrbelastung des ausländischen über den 
inländischen Zucker eine Bestimmte Höchstgrenze nicht zu überschreiten. 
Eine bestimmte llberwachungskommission war zu diesem Zweck ein 
gesetzt. Eine Strafklausel bestimmte für Zucker aus Ländern mit Prä 
miensystem einen besonderen Einfuhrzoll. 1907 wurde nach Rücktritt 
Spaniens der Vertrag bis 1913 verlängert, Rußland unter bestimmten 
Bedingungen aufgenommen, England von der Strafklausel befreit. 
1912 ist die Vereinbarung auf 5 Jahre erneuert worden, doch sind Groß 
britannien, Italien und Spanien nicht mehr beteiligt gewesen. 
§ 25. Münz--, Maß- und Gewichtswcsen. 
a) Von geringer Bedeutung sind die sog. Münzkonventionen 
und zwar die skandinavische von 1873 bzw. 1875 zwischen Dänemark— 
Schweden-^Norwegen und die lateinische Münzunion zwischen Frank-
        <pb n="129" />
        113 
Privatrecht und Zivilprozeß. 
reich, Belgien, Italien und der Schweiz begründende von I860, der 
1868 Griechenland beigetreten ist und die wiederholt — zuletzt 1920 — 
erneuert wurde. Sie nimmt ein festes Wertverhältnis von Gold und 
Silber gleich 1 zu 15% an. 
b) Zum Zwecke einer internationalen Vereinheitlichung und 
Vervollständigung des metrischen Systems ist im Jahre 1875 
zwischen 17 Staaten eine internationale Meterkonvention zu Paris 
abgeschlossen worden, die im persönlichen Umkreise einige Änderungen 
erfahren hat, im übrigen traft der Friedensverträge aufrecht erhalten 
worden ist. 
§ 26. Privatrecht und Zivilprozes;. 
I. Nach langen Vorarbeiten haben, theoretisch stark gefördert durch 
den großen holländischen Rechtslehrer Ässer, in den 90 er Jahren im 
Haag eine Reihe von Staatenkonferenzen stattgefunden, deren Er 
gebnis das Abkommen zur Regelung der Fragen des internationalen 
Privatrechts vom 14. Nov. 1896, ersetzt durch das Zivilprozeßab 
kommen vom 17. Juli 1905, war. Es ist unterzeichnet von Deutsch 
land, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, 
Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Portugal, Rumänien, 
Rußland, Schweden und Schweiz, die sämtlich ratifiziert haben, von 
denen aber dann nach Art. 287 des Versailler Friedens Frankreich, 
Portugal und Rumänien zurückgetreten sind. Das Abkommen be 
handelt zunächst die Zustellung an Personen im Ausland, die Er 
suchen von Behörde zu Behörde. Es beseitigt die Sicherheitsleistung 
wegen Ausländerqualität, erklärt die Kosten in jedem Vertragsstaate 
für vollstreckbar und läßt prinzipiell das Armenrecht zu. 
II. Die Konferenz von 1900 hat zu drei familienrechtlichen 
Abkommen vom 12. Juni 1902 geführt, von denen das erste das 
Recht der Eheschließung, das zweite die Ehescheidung, das dritte die 
Vormundschaft über Minderjährige betrifft. Sie sind abgeschlossen 
zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Holland, 
Rumänien, Schweden; beigetreten sind die Schweiz, Italien, Portugal, 
Ungarn. Nur dem dritten Abkommen ist Spanien 1904 beigetreten. 
Frankreich ist von allen dreien zum 1. Juli 1914 zurückgetreten. Im 
Verhältnis zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten 
Mächten gilt nur noch das dritte Abkommen. 
Für das Eheschließungsrecht gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip 
Strupp, Völkerrecht. g
        <pb n="130" />
        114 Pnvatrecht. 
für jeden der lünftigen Ehegatten, doch bestehen Einschränkungen zu- 
gunsten des Rechtes des Schließungsortes, die jedoch keine Ungültigkeit 
der Ehe bewirken. Verweigerung des Eheabschlusses wegen religiöser 
Hindernisse ist zulässig, eine formgerecht abgeschlossene Ehe ist allge 
mein gültig, es sei denn, daß der Staat oder die Staaten der betreffen 
den Personen das Erfordernis der kirchlichen Ehe ausstellen. 
Diplomatische Ehen sind gültig, sofern beide Nupturienten nicht 
Angehörige des Schließungsstaates sind und dieser einverstanden ist. 
Eine nach den Gesetzen des Schließungsstaates formell ungültige Ehe 
kann nach den Gesetzen anderer Staaten evtl, gültig sein, sofern dessen 
Formvorschriften beobachtet worden sind. 
Eine Ehescheidung setzt Zulässigkeit nach Heimatsrecht und nach 
dem Recht des Antragsortes voraus. Die Ehescheidung muß nach bei 
den Rechten begründet sein. Ehescheidung kann ferner nur vorgenom 
men werden, wenn im konkreten Falle nach den beiden Rechten die 
Ehescheidung begründet erscheint. Der Antrag kann gestellt werden 
vor den nach Heimatsrecht zuständigen Gerichten oder vor den Ge 
richten des Wohnsitzes der Ehegatten. 
Die Vormundschaft richtet sich nach dem Heimatsrecht des Min 
derjährigen, hat dieser aber seinen Wohnsitz im Ausland, so kann 
mangels Einspruchs des Aufenthaltsstaates der diplomatische oder 
konsularische Vertreter des Heimatsstaates einschreiten. Soweit als 
dann die Vormundschaft nicht nach dem Heimatsrecht eintritt, ist das 
Wohnsitzrecht maßgebend. Für Beginn und Endigung der Vormund 
schaft ist das Heimatsrecht des Minderjährigen entscheidend. Die vor 
mundschaftliche Verwaltung erstreckt sich mit Ausnahme der nicht m 
dem Aufenthaltsstaat gelegenen Güter auf Person und Vermögen des 
Minderjährigen. Einstweilige Schutzmaßnahmen müssen von den Orts 
behörden ergriffen werden. ^ r .. 
Zwei noch nicht ratifizierte Abkommen vom 17. Juli 190o regeln bte 
Wirkung der Ehe in Umrissen und die Entmündigung. 
III. 1910 sind zwischen einer Reihe von Staaten zwei Abkommen 
über Zusammenstoß von Schiffen und über die Hilfeleistung 
und Bergung in Seenot zustande gekommen, die von den Entente 
frieden ausrecht erhalten werden. 
IV. Auf dem Gebiete des Urheber- und Erfinderrechts rst an 
erster Stelle a) die 1911 in Washington in wichtigen Punkten ergänzte, 
die Mehrheit der Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft umfassende
        <pb n="131" />
        Gewerbliches und literarisches Eigentum. 
116 
8* 
Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigentums, zu 
erst abgeschlossen 1883 zu Pari?, zu erwähnen, deren Mitgliedschaft die 
Angehörigen eines jeden Verbandsstaates in bezug auf das gewerb 
liche Eigentum, insbesondere hinsichtlich der Patenterteilung, den 
eigenen Staatsangehörigen gleichstellt. 
b) 1886 ist zwischen einer Reihe von Staaten, zu denen aber Ruß 
land und die Vereinigten Staaten von Amerika nicht gehören, die 
Berner Konvention zum Schutze.von Werken der Literatur 
und Kunst geschlossen worden, die dann 1908 (zu Berlin) und 1914 
(zu Bern) noch Ergänzungen erfahren hat. Hiernach werden die Ur 
heber der Verbandsstaaten den eigenen Angehörigen gleichgestellt, das 
gleiche gilt von den Verlegern von Werken, die in einem Verbandsstaat 
veröffentlicht sind, und von einem Angehörigen eines Nichtverbands 
staates herrühren. Weitere Bestimmungen betreffen das Ubersetzungs 
recht, die Verbreitung von Auszügen, die Aufführung dramatischer 
oder musikalischer Werke. 1908 ist hinzugekommen eine Höchstschutz 
frist von 50 Jahren nach dem Tode, die Ausdehnung der geschützten 
Werke auf Baukunst, Photographie und Kinematographie, die Gleich 
stellung des llbersetzungsrechts, der Schutz des Komponisten gegen 
mechanische Wiedergabe (Phonograph) und des Urhebers gegen Ver 
filmung. Die Konvention, der am 1. Januar 1921 Deutschland, 
Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, 
Holland, Portugal (mit Nebenländern), Griechenland, Haiti, Italien, 
Japan, Liberia, Luxemburg, Marokko, Monacco, Norwegen, Polen, 
Schweiz, Tunis angehörten, ist durch die Friedensverträge aufrecht 
erhalten. 
§ 27. Die Konventionen zum Schutze des menschlichen Lebens. 
I. Nachdem eine auf Napoleons III. Wunsch nach Paris einberufene 
Sanitätskonvention zur Bekämpfung der Cholera und einer 
Konvention von 1853 keinerlei praktische Erfolge erzielt hatte, ist es 
zuerst im Jahre 1892 einer unter Führung Österreich-Ungarns tagen 
den Konferenz in Venedig gelungen, Maßnahmen gegen die Cholera 
zu treffen. Die Feststellung der kurzen Inkubationszeit der Cholera 
führte hier zu einer Beseitigung der langen Quarantäne. 
Während die damals vereinbarten Maßregeln hauptsächlich Ägypten 
und den Suezkanal betreffen, die wegen der Mekkapilger besondere 
Beachtung verdienten, wendet sich die Dresdener Übereinkunft von
        <pb n="132" />
        116 
Schutz des menschlichen Lebens. 
1893 gegen die Ausbreitung der Cholera in Europa. Hier werden die 
verkehrshemmenden Maßnahmen auf die verseuchten Gebiete be 
schränkt, giftfangende Gegenstände, die als Träger von Ansteckungs 
stoffen in Betracht kommen und daher von der Einfuhr ausgeschlossen 
und für Desinfektion in Betracht kommen können, sind: Leibwäsche, 
getragene Kleider, gebrauchtes Bettzeug, Hadern und Lumpen. 
Andere Gegenstände dürfen von Ein- und Durchfuhr nicht ausge 
schlossen werden. Eine allgemeine Grenzsperre ist unzulässig, nur 
Erkrankte dürfen zurückgehalten werden. Für den Seeverkehr wird 
zwischen verseuchten, verdächtigen und reinen Schiffen unterschieden. 
Die ersteren unterliegen der Quarantäne, die verdächtigten werden 
desinfiziert, sie erhalten frisches Trinkwasser, ihr Kielwasser wird aus 
geschwefelt. 
Maßregeln zur Bekämpfung der Cholera in den Ursprungs 
ländern enthält die Pariser Konvention von 1894, sie betrifft 
insbesondere die Überwachung der Mekkapilgerfahrten und die Ein 
richtung von Sanitätsstationen im Persischen Golf. 
Gegen die Pest wendet sich die Sanitätskonferenz von 1897 mit 
einer Deklaration von 1900. 
Eine Zusammenstellung bildet die Pariser Konvention be 
treffend Maßnahmen gegen Pest, Cholera und Gelbfieber 
vom 3. Dezember 1903, die vom Versailler Frieden aufrecht erhalten 
ist. Hier ist besonders hervorzuheben, daß die Inkubationszeit bei 
der Pest nur fünf Tage beträgt und daß sie die Vertilgung der Ratten 
als Hauptaufgabe als der Träger der Pest enthält. Die Konvention 
gilt für 23 Staaten und eine größere Anzahl von Nebenländern (13; 
Stand vom 14. Februar 1921). 
Eine Umarbeitung bedeutet die 160 Artikel umfassende Konvention 
vom 17. Januar 1912. Sie berücksichtigt auch die Übertragung der 
Pest durch den Rattenfloh, anerkennt bei der Cholera gesunde Bazillen 
träger, leugnet die Möglichkeit gifttragender Waren und bestimmt die 
Vernichtung der Ratten, Stechmücken und anderer Insekten. 
II. Gegen den Mißbrauch von Alkohol wendet sich ein auch nach 
dem Versailler Vertrag gültiges Abkommen zur Unterdrückung 
des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher 
See, zu Haag abgeschlossen am 16. November 1887. Es läßt bei Zu 
widerhandlung gegen das Verbot des Verkaufes oder Ankaufes von 
Spirituosengegenständen an und von Personen an Bord eines Fischer-
        <pb n="133" />
        Schutz des menschlichen Lebens. 
117 
fahrzeuges Verurteilung durch den Flaggenstaat zu, während die 
Überwachung den Fischereikreuzern der vertragschließenden Mächte, 
zu denen Deutschland, Holland, Belgien, Dänemark und Großbritan 
nien gehören, obliegt. 
III. Der schon durch Art. 90 ff. der Brüsseler Antisklavereiakte in 
einer genau abgegrenzten Zone in Afrika verbotene, bzw. wesentlichen 
Einschränkungen unterworfene Handel mit Spirituosen ist durch 
ein besonderes Abkommen von St. Germain vom 10. September 1919 
erneut prohibiert worden. Die Zone betrifft ganz Afrika mit den Inseln 
innerhalb von 100 Seemeilen von der Küste, mit Ausschluß von Algier, 
Tunis und Marokko, Libyen, Ägypten und der südafnkanischen Union. 
Der Verkauf gewisser Alkoholika ist hier teils überhaupt verboten, 
teils mit einem Einfuhrzoll von 800 % pro Hektoliter belastet. Die 
Fabrikation von Alkohol ist dort gleichfalls verboten. 
IV. Zur Bekämpfung des Opiummißbrauchs ist im Haag 1912 
eine 1914 ergänzte Konvention abgeschlossen worden, die die Ein 
schränkung der Einfuhr nach China und des Verbrauches in China zum 
Gegenstand hat. Sie ist erst durch den Versailler Friedensvertrag im 
Verhältnis der Signatarmächte in Kraft gesetzt worden. 
V. Am 29. November 1906 ist zwischen 18 Staaten in Brüssel ein — 
in Versailles aufrecht erhaltenes — Abkommen zur Vereinheit 
lichung pharmazeutischer Formeln für starkwirkende Gifte 
abgeschlossen worden. 
VI. Nach der Titanic-Katastrophe ist auf Anregung des deutschen 
Kaisers 1913 eine Konferenz in London zusammengetreten, die am 
20. Januar 1914 den Vertrag zum Schutz des menschlichen 
Lebens auf hoher See abgeschlossen hat. Zunächst werden besondere 
Beobachtungsschiffe auf Kosten der Vertragsmächte von den Ver 
einigten Staaten gestellt, die im nordatlantischen Ozean die Wracks 
zu zerstören und die Eisverhältnisse zu beobachten haben. Schiffe 
müssen so konstruiert werden, daß sie durch wasserdichte Schotten 
möglichst unsinkbar sind. Alle Handelsschiffe mit mehr als 50 Personen 
an Bord müssen Funkentelegraphie besitzen. Jeder Kapitän muß auf 
das Notzeichen hin zu Hilfe eilen. Auf jedem Schiffe und für alle an 
Bord sich befindlichen Personen muß Platz in den Rettungsbooten 
oder Rettungsflößen vorhanden sein.
        <pb n="134" />
        118 
Schutz von Tieren und Pflanzen. 
/ 
§ 28. Schutz von Tieren und Pflanzen. 
I. Zur Verhütung der Verschleppung der Reblaus, jenes ier 
für den Weinbau so gefährlichen Schädlings, ist 1881 zu Bern eine bei 
internationale Konvention abgeschlossen worden, die ein gemeinsames Sl 
Vorgehen gegen Verschleppung der Reblaus zum Inhalt hat. Sl 
II. Zum Schutz der Fischerei sind außer einer wichtigen Verein- liä 
barung zwischen England und den Vereinigten Staaten im Jahre 1893 Gi 
über den Robbenfang int Behringsmeer, der sich eine Reihe anderer 
Staaten, aber nicht Deutschland angeschlossen haben, 1885 zwischen &gt; 
Deutschland, der Schweiz und Holland Vereinbarungen über die od 
Regelung der Lachsfischerei zustande gekommen, weiter . @ l 
III. 1882 ein im Haag abgeschlossener — in Versailles bestätigter — du 
Vertrag über die polizeiliche Regelung der Fischerei in der to( 
Nordsee, außerhalb der Küstengewässer. In dem letzteren 
Vertrag wird die Fischereipolizei der Signatarmächte in der Nordsee to( 
ausdrücklich statuiert. Zwar wird durch eine mit Rücksicht auf Frank- R&lt; 
reich aufgenommene Besttmmung prinzipiell keine Durchsuchung der- ge 
dächtiger Schiffe zugelassen, doch sollen solche in ihren Heimathäfen au 
zur Aburteilung der heimischen Gerichte eskortiert werden. Ein Wider- de 
stand hiergegen ist wie Widerstand gegen die eigene-Staatsgewalt zu g!' 
bestrafen. ' 
IV. Dem Schutz der Tierwelt in Afrika gilt ein niemals rati 
fizierter Londoner Vertrag von 1900. Er unterscheidet zwischen den de 
menschennützlichen und unschädlichen, sowie dem wissenschaftlichen w 
Interesse dienenden Tieren. Die Jagd wird teils verboten, teils durch sü 
Aufstellung von Schonfristen eingegrenzt. ® 
V. 1902 ist ein Abkommen geschlossen worden zum Schutze der UT 
für die Landwirtschaft nützlichen Vögel, an der allerdings da^ ß' 
wichtigste Land, nämlich Italien, nicht beteiligt ist. Hinsichtlich der 
Schutzobjekte, d. h. gewisser für nützlich erklärter Vögel wird ein Verbot ji 
der Tötung, der Zerstörung der Nester, Eier und Brut ausgesprochen. de 
. di 
§ 29. Ter Schutz ideeller Interessen. it 
I. Hierher sind zunächst Bestimmungen zu rechnen, die, wie z. B. 
Art. 5,27,35,44, 62 der Berliner Kongreßakte, oder Art. 6 der Kongo- ak 
alte von 1885 (entsprechend Art. 11 des neuen Abkommens vom 10. A 
September 1919) den Schutz aller Religionsbekenntnisse dort te 
für die Balkanstaaten, hier für gewisse Teile Afrikas aussprechen. vr
        <pb n="135" />
        Schutz ideeller Interessen. 119 
II. Weiter gehören hierher die in den Friedensverträgen der alli 
ierten und assoziierten Mächte und gleichzeitig in den Verträgen mit 
den verschiedenen Neustaaten, insbesondere Polen, der Tschecho- 
Slowakei, Jugoslavien aufgenommenen Bestimmungen über den 
Schutz nationaler Minderheiten (s. schon oben S. 54), nament 
lich in religiöser, politischer und kultureller Hinsicht, die landesrechtliche 
Grundgesetzqualität besitzen müssen. Die Verträge enthalten gleich 
mäßig die Verpflichtung zum Schutze von Leben und Freiheit aller 
Einwohner ohne Rücksicht auf Geburt, Nationalität, Sprache, Rasse 
oder Religion. Dabei wird hier insbesondere für die neuerworbenen 
Gebietsteile der Erwerb der Staatsangehörigkeit für dessen Bewohner 
durch den Erwerberstaat prinzipiell ausgesprochen. Durch diesen Er 
werb werden sie in jeder Hinsicht den übrigen Angehörigen des Er 
werbsstaates gleichgestellt. Aus Glaubensverschiedenheit dürfen irgend 
welche Zurücksetzungen im Erwerb bürgerlicher oder staatsbürgerlicher 
Rechte, z. B. die Zulassung zu öffentlichen Stellen usw., nicht her 
geleitet werden. Die Staatsangehörigen dürfen sich jeder Sprache, 
auch in öffentlichen Versammlungen und auch vor den Gerichten 
bedienen. Für die nationalen Minderheiten wird hier regelmäßig die 
gleiche Behandlung und Sicherheit in rechtlicher und tatsächlicher Hin 
sicht ausgesprochen, wie für andere Staatsangehörige. Insbesondere 
dürfen sie wohltätige, religiöse und soziale Einrichtungen schaffen mit 
dem Gebrauch ihrer eigenen Sprache und ihrer Religion. In Gegenden 
mit beträchtlichen nationalen Minderheiten muß von Staatswegen 
für entsprechende Schulanstalten gesorgt werden. Die einschlägigen 
Besümmungen gelten als von internationaler Bindung und stehen 
unter Garantie des Völkerbundes. Abänderungen unterliegen einer 
Zustimmung einer Mehrheit des Völkerbundsrates. 
* III. Dem Schutze ideeller und humanitärer Interessen dienen zu 
nächst Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels aus 
dem Jahre 1902 bzw. 1910 sowie ein Abkommen zur Bekämpfung 
der Verbreitung unzüchtiger Publikationen aus dem Jahre 
1910 (in den Friedensinstrumenten ausdrücklich erwähnt). 
Weiter sind hierher zu rechnen IV. Bestimmungen der Antisklaverei 
akte von 1890 bzw. einer Akte von 1908 über das Waffenwesen in 
Afrika. Beide sind aufgehoben durch zwei Abkommen vom 10. Sep 
tember 1919, von denen das eine sich als Revisionsakte der Kongoakte 
von 1885 und der Antisklavereiakte von 1890, das andere sich als
        <pb n="136" />
        120 
Schutz ideeller Interessen. 
Konvention für die Kontrolle des Waffen- und Munitionshandels 
bezeichnet. Die neue Waffenakte verbietet generell, von besonderen 
durch die in Betracht kommenden Staaten zu erteilenden Ausnahme 
bestimmungen abgesehen, die Ausfuhr bestimmter Waffen, wie Ge 
schütze, Explosivapparate, Flammenwerfer, Maschinengewehre nebst 
Munition, und dehnt dieses Verbot, das entsprechend auch für Einfuhr 
geschaffen ist, auf alle Feuerwaffen überhaupt aus für Afrika, (außer 
Algier, Tripolis und der südafrikanischen Union), Transkaukasien, 
Persien, Arabien, das ehemalige türkische Festland, das Rote Meer, 
den Golf von Aden und den Persischen Golf. Es wird eine strenge 
Überwachung in zahlreichen Detailbesümmungen angeordnet und ein 
besonderes internationales Bureau eingesetzt, dem genaueste Mit 
teilungen selbst über jede Ausnahmebewilligung von den einzelnen 
Staaten zu machen sind. 
V. Gegen den Sklavenhandel hatte sich schon eine feierliche 
Erklärung des Wiener Kongresses vom 8. Februar 1815 gewandt. Ein 
praktisches Ergebnis war nach wiederholten Verhandlungen erst durch 
den sog. Quintupelvertrag vom 20. Dezember 1841 zwischen den 
Großmächten erzielt worden, der eine verdächtige Zone im Atlantischen 
Ozean zwischen Afrika und Amerika, sowie dem westlichen Teile des 
Indischen Ozeans absteckte und in diesen den Kreuzern der Vertrags 
mächte ein Durchsuchungsrecht gewährte. Eine umfassende Kodifi 
kation der Materie stellte in 7 Kapiteln mit 100 Artikeln die Brüsseler 
Antisklavereiakte vom 2. Juni 1890 dar. Im I. und II. Kapitel handelte 
sie von den Ländern des Sklavenhandels und sah als Maßregelung 
Verhinderung der Sklavenjagden durch Anlage von Stationen, Über 
wachung der Karawanenstraßen und Anhaltung und Verfolgung der 
Sklavenzüge vor. In einem dritten Kapitel wurde der Sklavenhandel 
zur See behandelt. Als verdächtige Zone wurde hier der westliche 
Teil des Indischen Ozeans mit dem Roten Meer bezeichnet. Es wurde 
die Anhaltung jedes verdächtigen Schiffes unter 500 Tonnen ange 
ordnet, eine Durchsuchung jedoch nur zugelassen, sofern der betreffende 
Staat (eine Konzession an Frankreich) das erlaubte. Bei Verdacht war 
das Schiff nach dem Flaggenhafen einzubringen. Bei mißbräuchlicher 
Flaggensührung verfiel das Schiss, bei Sklavenhandel wurden Schiff 
und Mannschaften der Gerichtsbehörde der Flagge überwiesen. Bei 
ungerechtem Verfahren war Schadensersatz zu leisten. 
VI. Das internationale Arbeitsrecht. Hierüber treffen
        <pb n="137" />
        121 
Schutz ideeller Interessen. 
Art. 387—427 des Versailler Friedens bzw. die Besttmmungen der 
anderen Friedensverträge eingehende Anordnungen. Mitglieder des 
ständigen Verbandes für die Organisation der Arbeit sind die Völker 
bundsmitglieder. Organe des Verbandes sind die Hauptversammlung, 
ein internationales Arbeitsamt in Genf und der Verwaltungsrat. Die 
Hauptversammlung tagt mindestens einmal im Jahre in Genf. Jeder 
Staat hat 4 Vertreter (2 der Regierung, je 1 Arbeitgeber und 1 Arbeit 
nehmer). Jeder Vertreter stimmt unabhängig für sich. In der Haupt 
versammlung bedürfen Beschlüsse regelmäßig einfacher Majorität. 
Beschlüsse sind ungültig, wenn die Zahl der abgegebenen Stimmen 
geringer ist als die Hälfte der an der Tagung anwesenden Vertreter. 
Anträge werden gefaßt entweder als Vorschläge, die den Mitglied 
staaten zur Prüfung vorgeschlagen sind, um in der Form des Landes 
gesetzes oder anderswie zur Ausführung zu gelangen, oder als Entwurf 
zu einem durch die Mitgliedstaaten zu ratifizierenden internationalen 
Abkommen. Die Anträge sind in beiden Fällen von den Mitglied 
staaten binnen Jahresfrist den zuständigen Stellen zum Zwecke des 
Umgusses in Landesrecht zu unterbreiten. Hat der Antrag daraufhin 
keine Maßnahmen zur Folge, so besteht keine weitere Verpflichtung 
des Mitgliedstaates. 
Tie Tätigkeit des internationalen Arbeitsamtes besteht in der 
Sammlung und Weiterleitung alles einschlägigen Materials, der Be 
arbeitung der Beratungsgegenstände für die Hauptversammlung 
unter Vorbereitung der Tagesordnung für dieselbe. Der Verwaltungs 
rat besteht aus 12 Regierungsvertretern, von denen 8 von den industriell 
wichtigsten Staaten und 4 durch die Regierungsvertreter in der Haupt 
versammlung gewählt werden, sowie aus 6 Arbeitgeber- und 6 Arbeit 
nehmervertretern. 
Wegen mangelhafter Ausführung angenommener Übereinkommen 
steht den Berufsvertretungen gewerblicher Arbeitnehmer oder Arbeit 
geber oder den Mitgliedstaaten ein Beschwerderecht beim Arbeitsamt 
zu. Regelmäßig wird hierauf die beklagte Regierung durch den Ver 
waltungsrat zur Erklärung aufgefordert. Bei Untunlichkeit dieser 
Aufforderungen oder mangelhafter Erklärung wird von ihm ein Unter 
suchungsausschuß eingesetzt, der aus einer Liste gebildet wird, auf die 
jeder Staat einen Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer und eine unab 
hängige Person setzt. Aus dieser Liste wird im Einzelfalle ein Unter 
suchungsausschuß gebildet, wobei je eine Person aus jeder Klasse ent-
        <pb n="138" />
        122 
Die völkerrechtswidrige Handlung. 
nommen wird. Dieser erstattet Bericht über die tatsächlichen Fest 
stellungen und knüpft daran Vorschläge über evtl, wirtschaftliche Maß 
nahmen gegen den renitenten Staat. Durch den Generalsekretär des 
Völkerbundes wird der Bericht den beteiligten Regierungen zugestellt, 
denen eine Erklärungspflicht über die Annahme der Vorschläge ob 
liegt. Im Falle der Ablehnung haben sie zu erklären, ob sie bereit 
wären, den Streitfall dem Völkerbundsgerichtshof zuzuleiten. Bei 
Säumnis in der Erklärung darf jeder Mitgliedstaat den Gerichtshof 
anrufen. Dieser selbst hat völlige Entscheidungsfreiheit gegenüber den 
Vorschlägen des Untersuchungsausschusses, er kann evtl, wirtschaftliche 
Maßnahmen vorschlagen, wobei es gegen seine Entscheidung kein 
Rechtsmittel gibt. 
Siebenter Abschnitt. 
Das völkerrechtliche Delikt und der Ausschluß 
der Rechtswidrigkeit im Völkerrecht. 
§ 30. Das völkerrechtliche Delikt. 
I. Die Staatenhaftung im allgemeinen. 
a) Die völkerrechtswidrige Handlung. 
Wie auf dem Gebiet des Zivil- und Strafrechts, so setzt auch ein 
völkerrechtliches Delikt eine gegen das Recht gerichtete Handlung, eine 
injuria voraus: nulla injuria sine jure. Es ist schon oben (vgl. § 5ff.) 
von den Schwierigkeiten gesprochen worden, im Einzelfalle festzustellen, 
ob ein Staat gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen hat. Die 
Rechtsvorschriften, gegen die ein Staat in einem konkreten Fall ver 
stößt, können, das sei wiederholt, ebensowohl Sätze des völkerrecht 
lichen Gewohnheitsrechts, wie solche sein, die sich in Vereinbarungen 
oder individuellen Verträgen niedergelegt finden. Auch Verstöße ge 
gen die letzteren bedeuten stets eine Verletzung dahinterstehenden ob 
jektiven Rechtes, nämlich des dem universellen Völkerrecht angehö 
renden, alle Glieder der Staatengemeinschaft bindenden Rechtssatzes: 
pacta sunt servanda. Daraus darf jedoch nicht gefolgert werden, daß 
die Verletzung, sei es eines Vertrages zwischen zwei oder mehreren
        <pb n="139" />
        Deliktssubjektivität. 
123 
Staaten, sei es einer Mehr- oder Vielparteienvereinbarung, eine Völker 
rechtswidrigleit gegenüber allen Staaten der Völkerrechtsgemeinschast 
bedeute. Die Völkerrechtsordnung hat vielmehr der Idee des Gesamt 
delikts noch nicht Rechnung getragen. Sie erkennt vielmehr einen 
deliktischen Anspruch nur dem Staate zu, der durch eine rechts 
widrige Handlung unmittelbar verletzt wurde. Eine Völker- 
rechtswidrige Handlung kann nun sowohl in einem Tun, als in einem 
Unterlassen bestehen. Ist in ersterer Hinsicht beispielsweise an die 
Pflicht der Staaten zu denken, die Verletzung fremder Staaten zu 
verhüten und wenn sie nicht verhütet werden konnte, Bestrafung ein 
treten zu lassen, so in letzterer Hinsicht etwa an die Pflicht, bestimmte 
Völkerrechtssätze in Landesrecht umzugießen. 
Deliktssubjekt sein heißt, die rechtliche Fähigkeit haben, 
durch rechtswidrige Handlung deren Folgen zu seinem Nach 
teil auszulösen; Deliktsobjekt seinheißt, dieFähigkeithaben, 
die an rechtswidrige Handlungen vor der Rechtsordnung 
geknüpften Rechtswirkungen für sich geltend zu machen. 
Während (vgl. oben S. 36) Völkerrechtssubjektivität ausnahmsweise 
nicht nur Staaten zukommt, ist ein Fall nicht nachweisbar, in denen die 
Staaten als Völkerrechtssetzungs-Organe anderen juristischen Gebilden 
als den Staaten Deliktsfähigkeit zuerkannt hätten. Dabei ist es eine 
Frage, die sich nur aus dem Jnnenverhältnis zwischen einem unabhän 
gigen und einem von diesem abhängigen Staate beurteilen läßt, in 
wieweit ein völkerrechtlich rechtsfähiger Staat, der sich zu einem anderen 
in einem Abhängigkeitsverhältnis befindet, völkerrechtlich handlungs-, 
also auch deliktsfähig ist. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß Hand 
lungen, die nicht von einem Staat verübt werden, völkerrechtlich irre 
levant sind, und daß es unrichtig ist, wenn eine Reihe von Autoren der 
direkten, unmittelbaren oder originären Haftung des Staates für seine 
Organe eine mittelbare, indirekte oder stellvertretende für Handlungen 
privater und kompetenzwidriger Handlungen Organe zur Seite stellt 
(so z. B. Ullmann, Liszt, Oppenheim). Dieser Ansicht sind schon Trie- 
pel und Anzilotti entgegengetreten durch den Nachweis, daß auch bei 
den Handlungen von Individuen, soweit sie völkerrechtlich 
relevant erscheinen, nur eine Haftung des Staates aus ei 
genem Verhalten, nämlich aus seiner Passivität, in Frage 
kommt. Von einer indirekten Haftung des Staates im Völkerrecht 
kann nur dort gesprochen werden, wo ein Staat für einen an-
        <pb n="140" />
        124 
Schuld- oder Erfolghaftung? 
deren Staat einzutreten hat, also bei völkerrechtlichen Abhängig 
keitsverhältnissen. Hier haftet der Staat für die Völkerrechtswidrigkeit 
eines anderen Staates, weil dieser nach der Struktur des Abhängigkeits 
verhältnisses aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Ver 
antwortung gezogen werden kann. 
Der Staat ist eine begriffliche Abstraktion, der zu Wollen und Han 
deln das Wollen und Handeln von Individuen braucht. Wenn und 
soweit daher ein Individuum und zwar unterschiedslos, ob 
es sich um ein Organ hoher oder niederer Stellung handelt, 
nach Maßgabe des geltenden Landesrechts mit einer Organ 
stellung irgendeiner Art betraut ist, muß seine Handlung als 
Handlung des Staates selbst gewertet werden. Dabei gilt, daß 
der Staat nach positivem Völkerrecht für seine Organe ebensowohl 
haftet, wenn sie int Rahmen, wie wenn sie außerhalb des Rah 
mens ihrer Zuständigkeit gehandelt haben, im letzteren Falle, 
sofern die betreffende Handlung nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit 
überhaupt von ihnen begangen werden konnte und in einer Weise be 
gangen wird, die sie als Organ erscheinen läßt. Anders ist die Rechts 
lage dort, wo Staatsorgane andere staatliche Funktionen ausüben als 
die, zu denen sie überhaupt berufen sind, oder Handlungen vornehmen, 
die sich überhaupt nicht als staatliche qualifizieren lassen. 
Was die sehr wichtige Frage anbetrifft, ob im Völkerrecht, wie die 
herrschende Lehre annimmt, Schuldhaftung, oder wie Anzilotti 
will, reine Erfolghaftung gilt, so geht unsere Auffassung (der sich 
bis jetzt Borchard und Wehberg angeschlossen haben) an der Hand der 
Staatenpraxis dahin: ein Staat haftet für die kompetenzwid 
rigen Handlungen seiner Organe ohne Rücksicht auf deren 
Verschulden nach dem Prinzip der Erfolgshaftung. Das 
gleiche gilt bei positiven kompetenzgemäßen Handlungen 
von Staatsorganen. Bei Unterlassungshandlungen dieser 
gilt als Regel das Verschuldensprinzip, sofern nicht der de- 
liktische Tatbestand in einem aufgezeichneten Rechtssatze 
enthalten ist. In letzterem Falle ist durch Auslegung zu ermitteln, 
ob Erfolgs- oder Verschuldenshaftung von den Teilnehmern an der 
Vereinbarung gewollt ist. 
Wenn und soweit das Schuldprinzip gilt, begegnet uns die culpa 
in der Gestalt von Vorsatz und Nachlässigkeit. Dabei handelt ein Staat 
nicht schuldhaft, der auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen anderen
        <pb n="141" />
        Begrisf des völkerrechtlichen Delikts. 125 
Staaten gegenüber die gleiche Sorgfalt verwendet, die er in eigenen 
Angelegenheiten zur Anwendung bringt. 
Zusammenfassend ist völkerrechtliches Delikt eine von einem 
Staat ausgehende, die Rechte eines anderen Staates ver 
letzende Handlung, die nur dann auf staatliches Verschulden 
zurückzuführen sein muß, wenn ein staatliches Unterlassen 
in Frage steht. . 
II. Die Staatenhaftung im einzelnen. 
&lt; a ) Die Haftung des Staates ohne Vermittlung des Han 
delns Privater. . 
Als solche Haftung kommt zunächst diejenige für den Gesetzgeber m 
Frage, die den Staat dann haftbar machen kann, wenn der Gesetz 
geber einer gültigen völkerrechtlichen Verpflichtung zuwider ein Gesetz 
erläßt, das sich zu positivem, eben für diesen Staat gültigen Völkerrecht 
in Widsrspruch setzt, oder es unterläßt, ein Gesetz zu machen, zu dessen 
Erlaß er unmittelbar oder mittelbar völkerrechtlich verpflichtet war. 
b) Auch durch Handeln vonGerichten als Willensorganen des Staates 
kann eine völkerrechtliche Haftung begründet werden. So kann ein 
Gericht aus völkerrechtlicher Pflicht entstandenes Landesrecht ent 
weder bewußt überhaupt nicht anwenden, oder bewußt falsch anwenden, 
insbesondere falsch auslegen. In ersterem Falle spricht man von Rechts- 
verweigemng (justitia denegata), zu der noch Rechtsverzögerung 
(justitia protracta) tritt. Dagegen kommt eine Haftung des Staates 
für falsche Anwendung, insbesondere Auslegung von Rechtssätzen nur 
dann und soweit in Frage, als eine bestimmte Anwendung oder Aus 
legung aus einer völkerrechtlichen Verpflichtung sich ergibt. Ohne daß 
sich also eine Haftung für Gerichte auf justitia denegata und Rechts 
beugung beschränken müsse, greift eine völkerrechtliche Haftung des 
Staates für Gerichte nur Platz, wo deren Handeln zu völkerrechtlichen, 
den Staat bindenden Verpflichtungen im Widerspruch steht. Begrün 
det ist die völkerrechtliche Haftung für Handlungen von Gerichten, die 
1 völkerrechtlichen Verpflichtungen zuwiderlaufen, in dem Augenblick, 
in dem jene Handlung begangen wurde. Doch erlaubt die Völkerrechts 
ordnung einem Staate nicht früher seine schon bestehenden Ansprüche 
aus einem durch fremde Gerichtsbehörden ausgelösten Delikte den 
Staaten, denen jene zugehören, geltend zu machen, als bis es feststeht, 
daß durch die Handlung der letzten Instanz das der ersten nicht sowohl 
bestätigt als vielmehr nicht beseitigt worden ist.
        <pb n="142" />
        126 
Die Staatenhaftung im Einzelnen. 
c) Die Haftung des Staates für Verwaltungsorgane einschließlich 
des Staatshauptes und der Regierung. 
Als Beispiel wäre eine Amnestierung einer Person gedacht, deren 
Verurteilung einer völkerrechtlichen Pflicht entsprach, oder wo ein 
Verwaltungsorgan eine willkürliche Verhaftung vornimmt. 
Besondere Bedeutung hat die Haftung des Staates für Militär 
personen. Für den Kriegsfall bestimmen hier Art. 3 und 4 des Ab 
kommens vom 18. Oktober 1907 die staatliche Haftung, sobald irgend 
eine der bewaffneten Macht angehörige Person gegen eine Bestimmung 
des Landkriegsrechts verstößt. 
d) Was die sogenannte de knoto-Regierung anlangt, d. h. eine 
nur tatsächlich bestehende Regierung, so ist der Gesichtspunkt entschei 
dend, daß der Staat noch als Völkerrechtssubjekt besteht, daß somit 
die Änderung der Staatsform keine Bedeutung hat. Das gilt freilich 
nur dann, wenn eine Verdrängung der Staatsgewalt durch eine an 
dere erfolgt (der Hauptschriftsteller der Materie, Borchard, spricht hier 
treffend von einem general de facto government), anders, wenn die bis 
herige Staatsgewalt nur auf Zeit oder partiell, d. h. nur für einen Teil 
des Staatsgebietes an der Ausübung ihrer Funktionen gehindert ist. Ist 
diese Regierung als kriegführende Partei anerkannt und damit partiell 
handlungs-, also völkerrechtsfähig, so hat sie für alle Verletzungen von 
für sie verbindlichen Kriegsrechtsvorschriften einzustehen, wie ein Staat. 
Für bei Tumulten, Aufruhr, Bürgerkrieg den Angehörigen fremder 
Staaten durch Staatsorgane zugefügte Schäden muß festgestellt wer 
den, daß ein Staat zunächst für Maßnahmen als solche bei Unter 
drückung innerer Unruhen völkerrechtlich nicht haftbar gemacht werden 
kann (sehr bestritten! anders z. B. Brusa und Fauchille). Seine Has- 
tung kommt erst dann in Frage, wenn der Staat in einem konkreten 
Falle einer sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtung zuwiderhandelt, 
z. B. Fremde willkürlich verhaftet hat. Hat ein Staat ihm gegenüber 
Aufständige selbst als Kriegführende anerkannt, so wird er von jeder 
Haftung frei, da in seiner Anerkennung die amtliche Erklärung liegt, 
daß er keine Macht mehr über sie habe und ihnen wie fremden Feinden 
gegenüberstehe. 
Erfolgt die Anerkennung von dritten Staaten, so wird der Staat 
der de jnre-Regierung jenem gegenüber von der Haftung frei, da 
durch die Anerkennung der dritte Staat ihm die Macht über die Insur 
genten abgesprochen hat.
        <pb n="143" />
        Die mittelbare Staatenhastung. 
127 
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e) Was die Staatenhaftung unter Vermittlung des Han 
delns Privater anlangt, insbesondere die Haftung des Staates im 
Falle von Tumulten, Aufruhr und Bürgerkrieg, so ist hier nach herr 
schender Ansicht, insbesondere der Staatenpraxis, der Aufenthalts 
staat nur verpflichtet, soweit er imstande ist, den Ausbruch 
von Unruhen zu verhüten und Fremde, soweit jene sich gegen 
sie richten, vor Angriffen zu schützen, bzw. falls die Unruhen 
sich ohne Verschulden des Aufenthaltsstaates nicht verhüten ließen, die 
Täter zu bestrafen und geschädigten Fremden den Rechtsweg zur Gel 
tendmachung ihrer Schadensersatzansprüche zur Verfügung zu halten, 
(anders z. B. v. Bar und ein Beschluß des Instituts für Völkerrecht 
von 1900). 
III. Die völkerrechtliche Haftung eines Staates für andere 
Staaten. (Die mittelbare Staatenhaftung.) 
In Betracht kommen hier sowohl Fälle der Haftung des Bundes 
staates für seine Gliedstaaten, wie die Haftung von Staaten für zu 
ihnen in einem rechtlichen oder tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisse 
stehende Staaten. 
a) Bei einer Haftung des Bundesstaates für die Gliedstaaten sind 
verschiedene Fälle zu untersch nden. 
Eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit ist zunächst dann möglich, 
wenn der Bundesstaat als solcher Verpflichtungen übernommen hat, 
gegen die nach Lage der staatlichen Kompetenzverteilung durch das 
Handeln von Gliedstaaten verstoßen werden kann (z. B. Verpflichtung 
durch Staatsvertrag, Konsularbeamte zu Staatssteuern nicht heran 
zuziehen). Hier ist das Tun und Unterlassen des Gliedstaates völker 
rechtlich gleichgültig, weil eine völkerrechtliche Verpflichtung des Glied 
staates gar nicht besteht. Es haftet hier der Bundesstaat, wenn, weil 
er landesrechtliche Schranken nicht beseitigt, von einem Gliedstaat eine 
Handlung begangen wird, die seiner völkerrechtlichen Verpflichtung 
widerspricht. Niemals kann sich ein Bundesstaat darauf berufen, daß 
die Landesgesetzgebung ihm keine Handhabe gab, präventiv oder re 
pressiv gegen Gliedstaaten einzuschreiten, die ihm die Erfüllung seiner 
völkerrechtlichen Pflichten unmöglich machen. In solchen Fällen ist er 
nach feststehender Staatenpraxis verpflichtet, sich die entsprechenden 
landesrechtlichen Machtmittel zu verschaffen. 
Auch dort kann nicht von einer Haftung des Bundesstaates für Glied 
staaten gesprochen werden, wo diese ein völkerrechtliches Delikt gar
        <pb n="144" />
        128 
Rechtsgüter — Folgen. 
nicht begehen können, weil sie insoweit völkerrechtlich nur beschränkt 
handlungsfähig oder gar -unfähig sind. Auch hier haftet, da sie völker 
rechtlich gar nicht vorhanden sind, der Bundesstaat für sie nicht an 
ders, wie ein Einheitsstaat für seine Kommunalverbände. 
b) Wenn und soweit ein Gliedstaat noch völkerrechtliche Handlungs 
fähigkeit besitzt (z. B. einen Auslieferungsvertrag abschließen darf), 
kann er auch selbst ein völkerrechtliches Delikt begehen und es ist auch 
möglich, daß der verletzte Staat mit Repressalien darauf reagiert. 
Wohl aber zeigt sich die Notwendigkeit, daß der Bundesstaat an Stelle 
seines Gliedstaates in die Haftung eintritt, dann, wenn es sich darum 
handelt, gegen den Gliedstaat mit Zwangsmaßnahmen vorzugehen, 
die den Bundesstaat mitbetreffen würden. Weil das nicht als zulässig 
anerkannt werden kann, muß umgekehrt auch der Bundesstaat für sei 
nen Gliedstaat haften. 
c) Soweit Unterstaaten Deliktssubjektivität besitzen, müssen sie lo 
gischerweise auch völkerrechtlich dafür haftbar gemacht werden können, 
aber auch hier tritt dieser Feststellung die Tatsache entgegen, daß ge 
rade wie beim Bundesstaat das Abhängigkeitsverhältnis der Durch 
setzung völkerrechtlicher Deliktsansprüche einen Damm entgegensetzt, 
und daß es sich deshalb der Oberstaat gefallen lassen muß, genau wie 
ein Bundesstaat behandelt zu werden. Das gleiche dürfte dort an 
zunehmen sein, wo zwar kein rechtlich anerkanntes Abhängigkeits 
verhältnis besteht, wo aber doch allgemein oder in bestimmten Rich 
tungen ein Staat in seinen Beziehungen zum Auslande nach den 
Weisungen eines anderen Staates handelt. 
IV. Die wichtigsten verletzbaren Rechtsgüter des Delikts 
objektes sind außer seinen drei Elementen Staatsgebiet, Staatsgewalt, 
Staatsvolk die staatliche Ehre, die staatliche Verfassung, Regierungs 
form, ja selbst die Thronfolge. 
V. Die Folgen des völkerrechtlichen Delikts. 
a) Welche Unrechtsfolgen im konkreten Falle an ein Delikt zu knüpfen 
sind, obliegt in der Regel (anders z. B. nach Art. 3 der IV. Konven 
tion betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges von 1907, wo 
an die Verletzung von Vorschriften der Landkriegsordnung Schadens 
ersatzpflicht geknüpft wird) dem subjektiven Ermessen des Deliktobjektes 
oder der Auffassung eines von den beteiligten Staaten eingesetzten 
Schiedsgerichts. Regelmäßig ist aber der Zustand wieder herzustellen, 
der vorliegen würde, wenn das rechtswidrige Tun oder Unterlassen
        <pb n="145" />
        Ausschluß der Rechtswidrigkeit. 129 
nicht stattgefunden hätte. Ist das nicht möglich, so tritt Schadensersatz 
oder (und) Genugtuung ein. 
b) Was den Schadensersatz wegen Zahlung eines Vermögensschadens 
anlangt, so kann zur Feststellung seines Umfanges natürlich nicht, wie 
das irrigerweise zuweilen geschehen ist, vom Privatrechte eines der be 
teiligten Staaten ausgegangen werden. Auf der Londoner Seerechts 
konferenz ist vielmehr als das allgemeine Prinzip des Völkerrechts 
festgestellt worden, daß Schadensersatz nur für direkte, nicht auch in 
direkte Verluste zuzuerkennen sei. Nicht nachweisbar für das Gebiet 
des Völkerrechts ist die Pflicht zur Zahlung von Zinsen für nicht er 
füllte Geldschulden. 
c) Neben Schadensersatzansprüchen bei Vermögensschaden sind 
solche für immaterielle Schaden häufig. Rechtlich als Genugtuung 
aufzufassen, kommen sie ausnahmsweise dort vor, wo immaterielle 
Güter der Staatsangehörigen völkerrechtswidrig betroffen sind. 
d) Die Genugtuung im engeren Sinne liegt dort vor, wo ein Staat 
neben oder unabhängig von einem Schadensersatzanspruche Ansprüche 
geltend macht, die nicht auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind. 
e) Ein bei Grotius, Vattel und von einigen Neueren behaupteter 
Satz, daß ein Staat wegen völkerrechtlicher Delikte bestraft werden 
könne, ist für das Völkerrecht nicht nachweisbar. Die Strafvorschriften 
wie sie die 5 großen Friedensschlüsse von 1919/20 enthalten, schaffen 
lediglich kraft dieser Verträge einen Strafanspruch der alliierten und 
assoziierten Mächte. 
§ 31. Der Ausschluß der Rechtswidrigkcit im Völkerrecht. 
Auch wenn ein Rechtssatz oder ein Komplex von solchen unzweifel 
haft als gültig feststeht, können doch Fälle eintreten, bei deren Vor 
liegen eine an sich bestehende Völkerrechtswidrigkeit als ausgeschlossen 
erscheinen muß. Damit kommen wir zu der von mir in meinem Buche 
„Das völkerrechtliche Delikt" (1920) eingehend erörterten, wichtigen 
Lehre vom völkerrechtlichen 
I. Notrecht und der Repressalie. 
Wie im Leben des einzelnen Fälle vorkommen können, in denen er 
ein fremdes rechtlich geschütztes Interesse um der Erhaltung eines an 
deren willen verletzen muß, wie der Staat nach innen ein sogenanntes 
Staatsnotrecht besitzt, so kann auch der Staat in seinem Verkehr mit 
anderen Staaten in eine Lage kommen, in der er in die Rechte anderer 
Strupp, Völkerrecht. 9
        <pb n="146" />
        130 
Der völkerrechtliche Notstand. 
Staaten eingreifen muß. Man hat dies in der Wissenschaft frühzeitig 
erkannt und sich auf verschiedene Weise zu helfen versucht. So sindet 
sich in allen Lehrbüchern ein angebliches Grundrecht der Selbsterhal 
tung verzeichnet, dessen Wesen es ausmachen soll, daß der Staat be 
rechtigt sei, in jedes fremde Recht einzugreifen, wenn das im Interesse 
seiner Selbsterhaltung als erforderlich erscheint. Diesem Grundrechte 
der Selbsterhaltung spricht man die Bedeutung zu, daß es allen an 
deren Rechten vorgehe. Neben diesem Grundrechte der Selbsterhaltung 
treibt in den meisten völkerrechtlichen Gesamtdarstellungen die so 
genannte clausula rebus sic stantibus ihr Unwesen. Diese Klausel, die 
ihren Ursprung im römischen Recht hat und keineswegs, wie von der 
Privatrechtswissenschaft meistens behauptet wird, im Völkerrecht, be 
sagt, daß ein Vertrag (und dasselbe muß natürlich bei jedem Völker 
rechtssatz gelten), wenn seit Vertragsabschluß eine so wesentliche Ver 
änderung der Umstände eingetreten ist, daß den an der Rechtsnorm 
beteiligten Staaten ein Festhalten an ihr nicht mehr zugemutet werden 
kann, hinfällig wird. Krankt die clausula daran, daß es einem Staat 
freisteht, eine Veränderung der Umstände für so wesentlich anzusehen, 
daß er sich ohne Rechtsbruch von ihr lösen kann und führt sie somit zum 
Bankerott des Völkerrechts überhaupt, so ist das angebliche Grundrecht 
der Selbsterhaltung viel zu eng, weil es nur dann Platz zu greifen hätte, 
wenn die Existenz des Staates aus dem Spiele steht. In Wirklichkeit 
darf es nach den Untersuchungen, die Bruno Schmidt 1907 und vier 
Jahre später Erich Kaufmann angestellt haben, als feststehend gelten, 
daß die Staaten weder ein Grundrecht der Selbsterhaltung noch die 
Klausel anerkennen. Wohl aber kennt das Völkerrecht ein Notrecht, 
dessen Bestehen ein Blick auf die Völkerrechtsgeschichte der letzten 150 
Jahre deutlich beweist. Von der französischen Wissenschaft durchgehend 
verworfen und insbesondere neuestens von dem Belgier Visscher, den 
Italienern Borsi und Cavaglieri und dem Österreicher Strisower ab 
gelehnt, beherrscht es unbedingt die Rechtsüberzeugung der Staaten 
welt. . . 
Der völkerrechtliche Notstand nun ist eine Lage, in der ein 
Staat von einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevor 
stehenden schweren, auf andere Weise nicht abwendbaren 
Gefahr bedroht ist, die ohne Verletzung fremder, rechtlich 
geschützter Interessen vernünftiger Überlegung nach die 
Existenz des Staates, seinen gegenwärtigen Territorial-
        <pb n="147" />
        9* 
Der völkerrechtliche Notstand. 
131 
zeitig 
findet 
erhal 
lt be 
treffe 
rechte 
n an- 
iltung 
ie so- 
el, die 
&gt;n der 
)t, be- 
Zölker- 
! Ver- 
-norm 
lerden 
Staat 
isehen, 
it zum 
idrecht 
hätte, 
lichkeit 
ib vier 
gelten, 
och die 
recht, 
en 150 
gehend 
er, den 
oer ab- 
taaten- 
er ein 
&gt;evor° 
baren 
chtlich 
ch die 
orial- 
oder Personalbestand in Frage stellen oder seine Unabhängig 
keit in einem solchen Maße einschränken würde, daß seine 
völkerrechtliche Handlungsfähigkeit aufgehoben oder doch 
als auf ein Minimum reduziert erscheinen würde. 
a) Zunächst muß es sich um eine Gefahr handeln, die unmittelbar 
bevorsteht oder bereits besteht. Es genügt nicht, daß eine Gefahr erst 
für die Zukunft zu besorgen ist. Wenn also ein Staat eine Gefährdung 
nicht unmittelbar vor sich sieht, darf von einem Notstand überhaupt 
nicht gesprochen werden. Das ist im Jahre 1842 von dem amerika 
nischen Staatssekretär Webster gelegentlich des Carolinen-Zwischen- 
falls mit aller Schärfe auf die Formel gebracht worden, daß eine „in 
stant and overwhelming necessity“ vorliegen müsse. Weiter aber, 
und das ist das wichtigste Tatbestandsmerkmal des Notstands überhaupt, 
muß 
b) die Gefahr auf andere Weise nicht abwendbar sein. Wenn also 
eine Betrachtung der gegebenen Sachlage im Einzelfalle dahin führt, 
daß es doch noch andere Möglichkeiten gibt, um die Notlage abzuwehren, 
müssen diese Mittel, sofern sie sich im Rahmen des Rechts bewegen, 
angewandt werden und es ist in einem solchen Falle die Vornahme 
einer Handlung nicht zu rechtfertigen, die Handlung also, sofern durch 
sie gegen einen Völkerrechtssatz verstoßen wird, völkerrechtswidrig. 
Es muß weiter 
c) eine vernünftige, also objektive Betrachtungsweise dahin führen, 
daß gewisse höchste staatliche Lebensgüter auf dem Spiele stehen und 
nicht erhalten bleiben können, außer durch Eingriff in fremde Völker- 
rechtlich als schutzwürdig anerkannte Interessen. 
Welcher Art nun diese Interessen sind, ist zweifelhaft und umstritten. 
d) Sorgfältige Betrachtung der Staatenpraxis lehrt, als solche nicht 
nur die Existenz des Staates anzuerkennen, die bedroht oder gefährdet 
ist, sobald eines der drei Momente des Staates: Staatsgebiet, Staats 
gewalt, Staatsvolk bedroht sind, was also einer Anerkennung des so 
genannten „Selbsterhaltungsrechts" gleichstehen würde, sondern, daß 
als solche wichtige Lebensgüter auch schon die Unabhängigkeit an 
gesprochen werden muß. Aus den vorherigen Erörterungen folgt ein 
mal die Subsidiarität des Notrechts, weiter, daß Notstandsexzeß sowie 
Putativnotstand unzulässig sind. Das besagt, daß, wenn ein Staat 
Handlungen vornimmt, die über das zur Abwehr des Notstandes er 
forderliche Maß hinausreichen, oder wenn er irrtümlich Notstand als
        <pb n="148" />
        lß‘2 Der völkerrechtliche Notstand. 
gegeben annimmt, im einen wie im anderen Falle sein Handeln rechts 
widrig bleibt. Ist die im Notstand vorgenommene Handlung rechts 
gemäß, so ist natürlich auch, da ein entgegenstehender Völkerrechtssatz 
nicht besteht, eine Schadensersatzsorderung ausgeschlossen. Überwindet 
das Notrecht jedes andere entgegenstehende aus dem Völkerrecht ent« 
sließende Recht, so sindet es seine Schranken an dem Notrecht eines 
anderen Staates. Besinden sich also beide Staaten im Notstand, so 
sind beide Notrechte gleich stark und es ist juristisch nicht möglich, ein 
Vorgehen des einen oder anderen festzustellen. 
Einige Beispiele mögen das Vorstehende erläutern. Dabei ist zu 
erwähnen, daß der Italiener Cavaglieri, der einige Hauptsälle aufzählt 
(um ein Notrecht abzulehnen), übersieht, daß ein Protest von Staaten 
gegen das von einem anderen behauptete Notrecht sich nicht so sehr 
gegen die Behauptung der Existenz eines solchen Notrechts, als viel 
mehr gegen ein angeblich vorliegendes Tatbestandsmerkmal, ins 
besondere gegen dasjenige der Subsidiarität und Erforderlichkeit, regel 
mäßig gerichtet hat. 
Als bekanntestes Beispiel darf auf den Einfall Friedrichs des Großen 
in Sachsen 1756 zunächst hingewiesen werden. Dieser ist in amtlichen 
Auslassungen Preußens ausdrücklich auf Notstand gestützt worden, 
was uns ja allein hier interessiert, so daß es unbeachtet bleiben kann, 
daß nach unserer Ansicht die Rechtfertigung eines Krieges nicht not 
wendig erscheint. 
Im Jahre 1797 hat England Lebensrnittel von neutralen Schiffen 
weggeholt und in England verkauft und dies gleichfalls mit Berufung 
auf Notstand gerechtfertigt, weil England sich damals von einer Hungers 
not bedroht gefühlt gesehen hatte. Wiederum ist es England gewesen, 
das 1808 die Beschießung von Kopenhagen und die Wegnahme der 
dänischen Flotte auf Notstand gestützt hat, weil ein Einrücken Napoleons 
von Jütland aus in Dänemark und der erzwungene Anschluß dieses 
Staates an Frankreich und damit dessen Flottenverstärkung England 
bedroht hätte. Im Jahre 1837 hat Amerika gelegentlich eines Aus- 
standes in Canada gegen die englische Herrschaft nicht genügend Maß 
nahmen getroffen, um eine Unterstützung der ausständigen Canadier 
von amerikanischer Seite zu verhüten. Da haben englische Truppen 
in amerikanischen Gewässern das Schiff Caroline angegriffen, an Bord 
dessen sich amerikanische Freischärler befanden, die nach Canada wollten, 
das Schiff verbrannt und über die Niagarafälle abgestürzt. Beide
        <pb n="149" />
        133 
Kriegsräson und Kriegsmanier. 
Staaten haben damals die Existenz eines Notrechts anerkannt; be 
stritten und zweifelhaft war nur das Vorliegen eines Tatbestands 
merkmales. 1846 hat Österreich den unter gemeinsamem Protektorat 
von Preußen, Österreich und Rußland stehenden Freistaat Krakau sei 
nem Staate einverleibt, weil Krakau ein ständiger Herd von Unruhen 
sei, die auf Galizien überzugreifen drohten. Seitens Frankreichs und 
Englands ist scharf gegen diesen angeblichen Notstand protestiert worden. 
1870 hat Rußland einseitig unter Berufung auf Notstand sich von den, 
die Neutralisierung des Schwarzen Meeres aussprechenden Bestim 
mungen des Pariser Vertrages von 1856 losgesagt und 1886 die im 
Berliner Vertrag von 1878 festgesetzte Freihafenstellung von Batum 
aufgehoben. 1904 hat Japan seinen Einmarsch in Korea ebenso mit 
Notstand zu rechtfertigen gesucht wie 1914 Deutschland seinen in Bel 
gien und endlich hat 1914 die Türkei einseitig die Kapitulationsverträge 
aufgehoben, weil diese ihren Lebensinteressen widerstritten. 
II- Gibt es unseres Erachtens ein völkerrechtliches Notrecht, so muß 
dies in gleicher Weise im Krieg wie im Frieden den geltenden Rechts 
sätzen entgegengesetzt werden können. Daneben aber wird noch darüber 
hinaus von vielen Schriftstellern und namentlich in militärischen Krei 
sen ein besonderes militärisches Notrecht behauptet. Dessen Inhalt 
pflegt man auf die Formel zu bringen: Kriegsräson geht vor Kriegs 
manier. Dabei versteht man unter Kriegsräson die militärischen Not 
wendigkeiten, unter Kriegsmanier das Kriegsrecht. Wäre diese Auf 
fassung richtig, so wäre ein Kriegsrecht praktisch überhaupt nicht möglich. 
Tenn es kann jeder Rechtssatz mit dem Hinweis außer Kraft gesetzt 
werden, die militärischen Notwendigkeiten widerstreiten seiner An 
wendung. Diese Auffassung entspringt einer völligen Verkennung der 
geschichtlichen Entwicklung des Kriegsrechts. War ursprünglich gegen 
über dem Feind, wie schon früher ausgeführt, alles erlaubt, so befindet 
sich doch schon bei Hugo Grotius die Milderung, die in dem Satz 
liegt: Omnia in bello Heere, quae necessaria sunt ad finem belli, das 
heißt: alles ist im Kriege erlaubt bis zur Erreichung des Kriegszweckes, 
und Kriegszweck ist die Niederringung des Feindes. Festzustellen ist 
nun, was hierzu notwendig und was nicht notwendig ist und das fest 
zustellen, das war ja die Aufgabe, die die Staaten bewußt (das ergibt 
sich mit Klarheit aus amtlichen Äußerungen der Brüssel-Haager Kon 
ferenzen) sich als Aufgabe gesetzt und erfüllt haben. Stellt aber das 
Kriegsrecht einen Kompromiß dar zwischen militärischen Notwendig-
        <pb n="150" />
        134 
Repressalie. 
feiten und modernen Kultur- und Humanitätsauffassungen so ist es 
ein Unbing, das so geschaffene Recht durch eine Generalklausel, lebet 
Satz gelte nur, soweit es die militärischen Interessen erlaubten, em- 
ruschränken. Es liegt int Sinne dieser Auffassungen, wenn dte Haager 
Konventionen vielfach Rechtssätzen die Einschränkung hmzusügen: 
soweit keine zwingende Notwendigkeit entgegensteht, soweit möglich, 
soweit die militärischen Verhältnisse es gestatten usw. 
Daraus folgt, daß in allen Fällen, in denen eine solche einschränkende 
Klausel nicht aufgenommen ist, ein besonderer militärischer Notstand 
nicht anerkannt werden kann, so daß also das Kriegsrecht genau wie 
sonst nur durch Notstand in dem früher kennengelernten Sinne Ab- 
beugun^n erfahrtje ^ ^ ein völkerrechtliches Delikt 
nach fruchtloser Mahnung erfolgende, irgendeine Volker 
rechtsnorm int Verhältnis des Repressalie ausübenden und 
des von ihr betroffenen Staates zeitweise außer Kraft 
setzende, von Rechtsschutztendenz getragene Selbsthilfe- 
handlung des ursprünglich verletzten Staates. Daraus folgt, 
a) Repressaliensubjekt kann nur ein Staat sem, und zwar der Staat, 
der Deliktsobjekt war, gegen den also ein völkerrechtliches Delikt ver 
übt wurde. Repressalienobjekt ist der Deliktstäter, d. h. also deriemge 
Staat, der ein völkerrechtliches Delikt verübt hatte. 
b) Die Repressalie ist eine vom Völkerrecht wegen ihrer Rechts 
schutztendenz ausnahmsweise erlaubte Selbsthilfemaßnahme^, die dazu 
dient, die Rechtsfolgen eines völkerrechtlichen Delikts zu erzwingen 
oder (und) neue Delikte zu verhüten. Da die Repressalie nur dann 
nicht rechtswidrig ist, wenn sie sich gegen vorausgegangenes Delikt 
1 In der Völkerrechtswissenschaft nimmt die Lehre von den erlaubten 
Selbsthilsemiiteln einen breiten Raum ein. Als solche lehnen wrr insbe 
sondere die Intervention ab ls.oben S. 59), die nur im Mantel emes justus 
titulus Daseinsberechtigung hat und erkennen ausschließlich die Repressalie 
an. Auch die Friedensblockade ist ohne besondere Rechtstitel kaum as 
erlaubtes Selbsthilfemittel positivrechtlich nachweisbar &lt;s. unten ©.213). D,e 
Retorsion ist keine rechtswidrige Handlung, sie beantwortet nur eine un 
freundliche Handlung (acte pen amical) mit einer eben solchen. Der Krieg 
ist, weil sich Völkerrechtsfolgen an ihn knüpfen, zwar nicht völkerrechtlich 
irrelevant, aber als solcher nicht als erlaubtes Selbsthilsemittel anerkannt, 
sondern lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen toleriert, also nicht ausdrück 
lich verboten. 
richte 
mag 
wese 
mitti 
ihm 
DeliI 
gege 
New 
c) 
Straf 
gewi 
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vor&lt;
        <pb n="151" />
        Repressalie. 
135 
richtet, ist eine Repressalie unzulässig, deren Objekt dritte Staaten sind, 
mag nun die Repressalienhandlung gar nicht auf dieses gemünzt ge 
wesen sein, sondern sie nur, nach der Wahl des Repressalienmittels, 
mittresfen. Daraus folgt insbesondere, daß der I7-Bootkrieg, soweit von 
ihm Neutrale betroffen wurden, die nicht ihrerseits ein völkerrechtliches 
Delikt begangen und dadurch einen selbständigen Repressaliengrund 
gegen sich geliefert hatten, in seiner uneingeschränkten Form eben den 
Neutralen gegenüber rechtswidrig war. 
c) Welche Norm des Völkerrechts von dem Repressaliensubjekt außer 
Kraft gesetzt wird, ist gleichgültig. Es kann sich ebensowohl um einen 
gewohnheitsrechtlichen wie einen staatsvertraglichen, aber eben im 
Verhältnis vom Nepressaliensubjekt zum Repressalienobjekt gültigen 
Rechtssatz handeln. Gilt dabei nicht das Prinzip der Proportionalität, 
so ist anderseits doch zu beachten, daß, da die Repressalie nur solange 
dauern darf, als der Grund zu ihr besteht, keine Maßnahme vorgenom 
men werden darf, die über den Zeitpunkt des Wegfalls dieses Grundes 
hinausreichen würde. 
d) Als Repressalienmittel begegnen uns nameiülich Embargo, Frie 
densblockade, Verhaftungen von Personen, Beschlagnahmungen von 
Guthaben, schlechte Behandlung von Gefangenen usw. 
e) Tie Repressalie gilt in gleicher Weise im Krieg und im Frieden, 
verschieden pflegt hier nur der Zweck zu sein, weil die Friedensrepressa 
lie mehr repressive, die Kriegsrepressalie mehr präventive Natur zeigt. 
{) Da die Repressalie nicht rechtswidrig ist, braucht das Repressalien 
subjekt keinen Schadensersatz für sie zu leisten. 
g) Vom Krieg unterscheidet sich die Repressalie hauptsächlich durch die 
Willensüchtung. Es können daher sehr wohl gewaltsame Handlungen, 
bei denen Menschen zugrunde gehen und die. für das Laienauge als 
kriegerische erscheinen, nach dem Willen der beteiligten Staaten nur 
Ausübung einer Repressalie sein. Als Beispiel sei auf den fchon er 
wähnten französisch-chinesischen Zwischenfall von 1884 wie auf den 
Boxerfeldzug von 1900 verwiesen. Auch in letzterem ist von einem 
Krieg keine Rede gewesen, obwohl die verbündeten Mächte teilweise 
gegen reguläre chinesische Soldaten gekämpft haben. 
h) Eine besondere Notwehr, die von vielenAutoren behauptet wird, 
ist im Völkerrecht nicht anzuerkennen, es handelt sich hier vielmehr 
lediglich um Ausübung einer Repressalie, die einem rechtswidrigen, 
vorausgehenden Angriff entgegengesetzt wird.
        <pb n="152" />
        136 
Gute Dienste und Vermittlung. 
Achter Abschnitt. 
Das völkerrechtliche Kriegsvorbeugungsrecht. 
Kriegsvorbeugungsrecht ist der Inbegriff der Rechtssätze, 
die ihrer Natur nach bestimmt sein sollen, den Krieg zum 
mindesten wirklich zur ultima ratio, zum äußersten Notbe 
helf, zu stempeln. Diesem Zwecke dienen folgende Rechtsinstitute: 
1. die guten Dienste und Vermittlung, 
2. die internationale Schiedsgerichtsbarkeit und die internationale 
Gerichtsbarkeit, 
3. der Völkerbund. 
§ 32. Gute Dienste und Vermittlung. 
Wenn der erste Titel der I. Haager Konvention von 1899 unter der 
Überschrift: „Erhaltung des allgemeinen Friedens" in einem einzigen 
Artikel die Erklärung der Signatare enthält, zur Sicherung der Er 
ledigung der internationalen Streitigkeiten und damit zur tunlichsten 
Ausschaltung der Gewalt, alle ihre Bemühungen aufwenden zu wollen, 
so findet diese programmatische Blankettnorm ihre nähere Ausgestal 
tung in dem zweiten, dritten und vierten Titel, die nacheinander von 
guten Diensten und Vermittlung, von Untersuchungskommissionen 
und von der Schiedsgerichtsbarkeit handeln. Sämtliche, gleich den — 
tatsächlich stets zuerst Platz greisenden —diplomatischen Verhandlun 
gen, Mittel zur Verhütung blutigen Streitanstrages, unterscheiden sich 
doch alle von der Schiedsgerichtsbarkeit dadurch, daß nur letzterer 
zwingende Kraft innewohnt. Nach der Regelung der Haager Akte 
besteht aber noch ein weiterer Unterschied: während Vermittlung und 
gute Dienste nur bei schweren Konflikten Platz greifen, sind die übri 
gen Streiterledigungsmittel bei jeder Differenz anwendbar, wenn 
gleich man bei unbedeutenden Streitigkeiten in den meisten Fällen 
durch diplomatische Verhandlung zur Beilegung des Staatszwistes 
gelangen wird. Einen Unterschied zwischen Vermittlung und guten 
Diensten erkennt das Haager Abkommen nicht an, er ist jedoch unzweifel 
haft vorhanden und muß darin gesucht werden, daß die guten Dienste 
nur darauf gerichtet sind, die Streitteile zusammen- oder wieder zu 
sammenzuführen, während Mediation in direkter Führung der Verhand 
lungen auf Grund von Vorschlägen des vermittelnden Staates besteht.
        <pb n="153" />
        Untersuchungskommissionen. 
137 
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wenn« 
Fällen 
izwistes 
i guten 
zweifel- 
Dienste 
der zu- 
erhand- 
besteht. 
Man hat in dem zweiten Titel des Abkommens die streitenden Staa 
ten verpflichtet, „im Falle einer ernsten Meinungsverschiedenheit oder 
eines Streites" vor dem Waffengang die Vermittlung einer befreun 
deten Macht oder mehrerer befreundeter Mächte anzurufen, diese 
Pflicht jedoch eingeschränkt durch den Zusatz: „Soweit die Umstände 
dies gestatten," somit also die Pflicht durch ein subjektives Auslegungs 
recht der konkreten Sachlage eingeschränkt. 
Wichtiger ist das „Anerbieten" der guten Dienste und der Vermitt 
lung seitens Neutraler, eine Vermittlung, die Art. 3 sowohl für 
die Zeit vor wie nach Kriegsbeginn für „nützlich und wünschenswert" 
erklärt, „soweit die Umstände dies gestatten". Da Absatz III ausdrück 
lich bestimmt, daß in jenem Anerbieten niemals eine unfreundliche 
Handlung erblickt werden dürfe, so entfällt damit auch die Gefahr 
einer Friktion mit einem der Streitteile. Art. 7 bestimmt, daß durch 
die Vermittlungstätigkeit eine begonnene Mobilmachung und andere 
den Krieg vorbereitende Maßnahmen wie bei einer nach Ausbruch des 
selben einsetzenden Mediation die kriegerischen Operationen nicht unter 
brochen werden. 
Besonderer Erwähnung bedarf die besondere Vermittlung, die 
nur bei ernsten, den Frieden gefährdenden Streitigkeiten Platz greifen 
soll. Den Sekundanten bei einem Duell vergleichbar, sollen zwei je 
von den Streitteilen beauftragte, unbeteiligte Mächte miteinander in 
Verbindung treten und, unter Ausschaltung der Parteien, alle Be 
mühungen aufwenden, um die Differenz zur Lösung zu bringen. 
Während ihrer Tätigkeit, die mangels entgegenstehender Abrede 30 
Tage nicht überschreiten darf, ist jede direkte Verhandlung zwischen den 
streitenden Teilen eingestellt. 
§ 33. Internationale Untersuchungskommissionen. 
Sie sind d a am Platze, wo es gilt, durch eine unparteiische 
und gewissenhafte Prüfung Tatfragen aufzuklären, über die 
bei den im Streite befindlichen Staaten verschiedene Auffassungen 
herrschen. Es ist bekannt, daß fünf Jahre nach der I. Haager Kon 
ferenz eine bedenkliche Spannung zwischen England und Rußland 
durch eine in Paris eingesetzte Untersuchungskommission aus der Welt 
geschafft worden ist. Es handelte sich damals um die Beschießung 
englischer Fischerboote durch die auf der Fahrt nach Ostasien befind 
liche russische Flotte, die in der Gegend der Doggerbänke bei Hull
        <pb n="154" />
        138 Untersuchungskommissionen. 
glaubte. Damals ist es der Kommission gelungen, einen Streit zu be 
seitigen, der die Gesahr eines bewafsneten Zusammenstoßes in große . j q 
Nähe gerückt hatte. . suchun 
Vielfach wird eine internationale Untersuchung ein Vorstadtum bü- : r ( 
den für ein schiedsgerichtliches Verfahren: Soweit eine solche Unter- - ^inen 
suchung den Schiedsrichtern zugewiesen ist, handelt es sich nur um eine i Ausgc 
Vorbereitungstätigkeit dieser für die Urteilsfindung, eine Tätigkeit, : ^ngettf 
die aber selbständig keine Bedeutung hat. Anders, wenn die Unter- 1 tü( 
suchung, wie es die Regel ist, nur dazu bestimmt ist, eine Grundlage . ^nfe 
für die Überlegung der Parteien zu schaffen, ob ein zwischen ihnen be- : L t 
stehender Streit auf Grund der getroffenen Feststellungen nunmehr beben 
auf diplomatischem Wege aus der Welt geschafft oder zur rechtlichen , batj ( 
Entscheidung einem Schiedsgerichte unterbreitet werden soll. Eine bat ' ^ 
derartige Untersuchungskommission hatten die in der Literatur viel &gt; ^ 
erörterten, von dem amerikanischen Senat stark geänderten und daher ^utte 
vom Präsidenten nicht ratifizierten Taftschen Schiedsgerichtsverträge : 
vom 3. August 1911 im Auge. Denn sie sahen gegebenenfalls eine ^ 
Untersuchungskommission vor, die den Streitfall aufklären und da- , f ab j T 
mit näherte sich ihre Tätigkeit der Mediation — Vorschläge machen [)Qt ei 
sollten. Und eine, wie man sie nennen könnte, selbständige Unter- bet ^ 
fuchungstätigkeit (im Gegensatz zur akzessorischen bei nachfolgendem hatte 
Schiedsgerichtsverfahren) enthalten die sogenannten Bryanschen Ver- (f ntro 
träge seit 1913. finde 
Wenn die I. Haager Konvention im dritten Titel von „internationalen Iung 
Untersuchungskommissionen" handelt, so hat man damit nur an die ^lie: 
selbständigen gedacht. Ihre Einsetzung wird in Artikel 9 dann als - bie ir 
nur! — nützlich und wünschenswert empfohlen, wenn der Streit der g n b 
Staaten einer verschiedenen Würdigung von Tatsachen entspringt. ^nd&gt; 
Dabei ist das Wesentliche des Jnstttuts, daß den Parteien volle Frei- Schi- 
heit hinsichtlich der Folgen verbleibt, die der Feststellung der Kom- mfo . 
mission zu geben ist. Das Ergebnis dieser Feststellung kann zu weiteren 
Verhandlungen, kann dahin führen, daß die Sache einem Schieds- nur 
gericht unterbreitet wird, kann aber auch zum Kriege führen. Letzteren gerid 
wollte Martens 1907 dadurch unmöglich machen, daß es den Parteien Schi« 
nach dem Erlasse des Berichtes der Untersuchungskommissionen nur W 
noch freistehen sollte, sich friedlich zu einigen oder die Sache dem Haager Mn 
Hofe zu übergeben. Zuso
        <pb n="155" />
        Schiedsgerichtsbarkeit. 
139 
§ 84. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit. 
I. Ist die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, wie neuere Unter 
suchungen dargetan, dem Altertum wie dem Mittelalter wohl vertraut 
gewesen, hat sie vor allem in der Publizistik der beginnenden Neuzeit 
einen ziemlich breiten Raum eingenommen, so ist sie doch erst seit 
Ausgang des 18. Jahrhunderts zu einer Blüte gelangt, die durch den 
Weltkrieg zwar aufgehalten worden ist, aber nicht zerstört werden kann. 
Es war vielleicht etwas verfrüht, wenn Martens auf der II. Haager 
Konferenz von der,, grande idee qui domine notre temps“ gesprochen 
hat. Daß sie trotz oder gerade wegen des furchtbaren politischen Erd 
bebens, das die ganze bewohnte Welt in ihren Grundfesten erschüttert 
hat, eher an Anhang in breitesten Kreisen aller'Staaten gewonnen 
hat, darf behauptet werden. i 
Der elementare Aufschwung, den die Schiedsgerichtsidee genommen, 
hatte sich vor Beginn des großen Völkerringens vor allem in dem Ab 
schluß von „institutionellen" Schiedsverträgen gezeigt. Dieser wissen 
schaftliche Begriff, von Lammasch in einem berühmt gewordenen Auf 
satz im Jahrbuch des Öffentlichen Rechtes Band VI S. 76 ff. geprägt, 
hat einen Unterschied erfaßt, über den selbst noch in den Verhandlungen 
der Haager Konferenzen eine unerfreuliche Verwirrung geherrscht 
hatte: Auf zweierlei Weise kann ein Schiedsgericht ins Leben treten: 
Entweder so, daß zwei Staaten, die miteinander sich im Streit be 
finden, diesen konkreten Streit vertraglich schiedsrichterlicher Rege 
lung unterwerfen — in diesem Falle spricht Lammasch von einem 
isolierten Schiedsgericht —, oder aber so, daß ein Schiedsgericht für 
die in der Zukunft erst auftauchenden Streitigkeiten vorgesehen wird. 
In diesem Falle stellt die Schiedsgerichtsbarkeit für die Vertragschlie 
ßenden eine Institution dar. Während also im ersten Fall der oder die 
Schiedsrichter auf Grund des für die spezielle Streitigkeit geschaffenen 
Abkommens tätig werden, stellt in dem zweiten Fall ein nach Ab 
schluß des „Grundvertrages" möglicherweise geschlossener Vertrag 
nur die näheren Einzelheiten über die Funktionen des Schieds 
gerichtes fest. Daher die Unterscheidung isoliertes und insütutionelles 
Schiedsgericht. 
Wie der belgische Minister Descamps in einem berühmt gewordenen 
Rundschreiben an die Mächte vom Jahre 1895 dargetan hat, war bei 
Zusammentritt der ersten Haager Friedenskonferenz bereits eine große
        <pb n="156" />
        140 Schiedsgerichtsbarkeit — Geschichte. I 
Anzahl von institutionellen Schiedsgerichtsverträgen abgeschlossen 3. S 
worden, deren Hanpttypen hier zu umschreiben sind: Man muß unter j Vi 
den Schiedsgerichtsverträgen, außer der vorher gemachten Unterschei- Ein r 
dung zwischen isolierten und institutionellen, noch eine weitere in zwei- auf die 
sacher Hinsicht machen. Entweder — und das war bis 1899 beinahe die renzen' 
Regel — sollen nur Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und bei I und Au 
der Anwendung eines bestimmten Vertrages ergeben würden, schieds- barleit i 
gerichtlich geregelt werden. Man spricht hier von einer speziellen Mittel 
kompromissarischen Klausel. Oder aber man unterwirft alle zusehen 
Streitigkeiten, die überhaupt zwischen den Vertragsteilen auftauchen | gerichtli 
möchten, solcher Entscheidung. Das kann nun wiederum so geschehen, j berühre 
daß jene Schiedsgerichtsnormen in einem anderen Vertrag mitent-- jedoch 
halten sind, man spricht hier von genereller kompromissarischer schränkt 
Klausel, oder aber, und das war bis 1899 die Ausnahme, man macht ,,5 
eine nur jene Festsetzung der Schiedsgerichtsbarkeit für die Zukunft schiet 
enthaltende Norm zum Gegenstand einer selbständigen Übereinkunft. im f 
Endlich können wieder zwei oder mehrere Staaten an einem Schieds- gerici 
gerichtsvertrag oder einem Vertrag mit kompromissarischer Klausel so wird 
beteiligt sein. - fakultat 
Von der Wissenschaft und den Pazifisten als wichtiges Mittel zur des Ob&gt; 
friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten gepriesen, von : ßer Be! 
der Mehrzahl der Staaten in der Praxis anerkannt, war die Schieds- üben w 
gerichtsidee dazu vorbestimmt, in ganz anderem Maße, als es bisher bitrabel 
geschehen, zum Gegenstand einer internationalen Vereinbarung ge- ■ interesst 
macht zu werden, als am 18. Mai 1899 im Haag die erste Friedens- , Was 
konferenz zusammentrat. gatorisö 
Wenn das Haager Abkommen vom 29. Juli 1899 die internationale bei Str 
Schiedssprechung in drei Kapiteln behandelt, die die Überschriften : seiner 2 
tragen: Internationales Schiedswesen, Ständiger Schiedshof, Schieds- | anderer 
verfahren, so sind damit klar die drei Hauptfragen gekennzeichnet, j Anwen! 
deren Beantwortung der von dem Plenum der ersten Friedenskon- j geführt 
ferenz eingesetzten (III.) Kommission als Aufgabe zugefallen war. ; Fragen 
Die Fragen, die zur Erörterung gestellt werden mußten, waren, i Wie 
wenn man überhaupt die Schiedsgerichtsbarkeit als Streiterledigungs- ; scheu R 
mittel durch eine Konvention zwischen den 26 Staaten, die auf der : chung b 
I. Haager Konferenz vertreten waren, anerkennen wollte, die: digen § 
1. Wann soll eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit Platz greifen? schluß a 
2. Soll diese fakultativ oder obligatorisch sein? lamentc
        <pb n="157" />
        Schiedsgerichtsbarkeit — Geschichte. 141 
schlossen 
iß unter 
terschei- 
in zwei 
nahe die 
und bei 
schieds- 
ziellen 
irst alle 
stauchen 
!schehen, 
mitent- 
irischer 
m macht 
Zukunft 
nnkunft. 
Lchieds- 
Klausel 
ittel zur 
en, von 
Schieds- 
:§ bisher 
:ung ge- 
^riedens- 
lationale 
cschriften , 
Schieds- 
^zeichnet, 
denskon- 
n war. 
, waren, 
digungs- ; 
auf der 
Die: 
greisen? 
3. Sollen alle Streitigkeiten unbedingt oder nur unter gewisseit 
Voraussetzungen als arbitrabel gelten? 
Ein russischer Entwurf, von Prof. v. Martens ausgearbeitet, hatte 
auf die erste Frage unter Art. 7 dahin geantwortet, daß für Diffe 
renzen rechtlicher Natur, insbesondere wenn es sich um die Anwendung 
und Auslegung völkerrechtlicher Verträge handele, die Schiedsgerichts 
barkeit als das wirksamste und am meisten der Billigkeit entsprechende 
Mittel zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten an 
zusehen sei. Im übrigen hatte er in Art. 8 die Pflicht zum schieds 
gerichtlichen Austrag aller nicht die Ehre oder die Lebensinteressen 
berührenden Fragen der im Art. 7 bezeichneten Art statuiert, diese 
jedoch in den folgenden Art. 9 und 10 teils erweitert, teils einge 
schränkt. Denn wenn Art. 9 lautet: 
„Jeder Staat besttmmt von sich aus, ob dieser oder jener Fall 
schiedsgerichtlich erledigt werden soll, ausgenommen die Fälle, die 
im folgenden Artikel aufgeführt sind, und in denen die Schieds 
gerichtsbarkeit obligatorisch sein soll," 
so wird in dem Vordersatz die Schiedsgerichtsbarkeit der Regel nach als 
fakultativ bezeichnet, und diese Regel nur in gewissen Fällen zugunsten 
des Obligatoriums abgebeugt. Dabei gilt jedoch — und es ist von gro 
ßer Bedeutung, das festzustellen —, daß sowohl im Falle des fakulta 
tiven wie des obligatorischen Schiedsgerichtes nur solche Fälle als ar 
bitrabel angesehen werden sollten, bei denen weder Ehre noch Lebens 
interessen eines der beteiligten Staaten betroffen würden. 
Was nun die Ausnahmefälle des Art. 10 anlangt, so sollte die obli 
gatorische Schiedsgerichtsbarkeit am Platze sein, einmal, ganz allgemein, 
bei Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche eines Staates oder 
seiner Angehörigen wegen unerlaubten Tuns oder Unterlassens eines 
anderen Staates oder dessen Angehöriger, weiter bei Auslegung oder 
Anwendung gewisser Verkehrs-Verträge, die in vier Gruppen aus 
geführt waren; soweit es sich um rein technische und nicht politische 
Fragen handeln würde. 
Wie bekannt, sind Art. 9 und 10 an dem Widerspruch des Deut 
schen Reiches zu Fall gekommen. Eine Gegenleistung für diese Strei 
chung bedeutete dessen Einwilligung zur Schaffung des Haager Stän 
digen Schiedsgerichtshofes, der Cour permanente d’arbitrage, im An 
schluß an einen Entwurf der 1895 in Brüssel abgehaltenen Interpar 
lamentarischen Konferenz.
        <pb n="158" />
        142 Schiedsgerichtsbarkeit — Geschichte. 
Weniger Schwierigkeiten als die Frage des Weltschiedsspruchs hat 
die dritte große Ausgabe gemacht, die der III. Kommission zugesallen 
war: die überaus bedeutsame Feststellung einer Prozeßordnung sur 
Streitigkeiten vor dem Haager Schiedsgericht. — Trotz der Streichung 
der Art. 9 und 10 des russischen Entwurfes war somit das Ergebnis 
der I. Haager Konferenz in friedensrechtlicher Hinsicht bedeutend. 
Denn wenn auch nach dem Abkommen von 1899 und tvie antizi 
pierend bemerkt sei, auch nach dem von 1907 — kein wirklich ständiges 
Schiedsgericht geschaffen worden ist, sondern die Parteien nur in den 
von den einzelnen Staaten in der Höchstzahl von je vier ernannten 
Schiedsrichtem eine Anzahl hervorragender Persönlichkeiten zur Ent 
scheidung ihrer Streitigkeiten vorfanden und vorfinden, so lag doch 
hierin wie in dem Vorhandensein des Bureaus des Haager Schieds- 
gerichtshofes ein außerordentlich starker Anreiz, Differenzen Persönlich, 
feiten anzuvertrauen, die von den einzelnen Signatarmächten als hier 
für geeignet bezeichnet worden waren, und weiter, sich des im Haag 
errichteten Bureaus des Schiedsgerichtshofes für die Vorbereitung des 
Prozesses und im Verfahren zu bedienen. Während für letzteres bis 
her von Fall zu Fall Normen erst hatten von der Partei geprägt werden 
müssen, war nunmehr eine, wenn auch nicht lückenlose Ordnung ge 
schaffen, die automatisch im Verfahren vor dem Haager Schiedsgericht 
Platz greifen sollte, falls die Parteien nichts Abweichendes bestimmten. 
Vor allem aber: hatte man auch keine Einigung im Sinne der Statu- 
ierung einer Pflicht zum Austrag von Streitigkeiten auf schiedsgericht 
lichem Wege erzielt, so hat man durch ein in Art. 16 enthaltenes Elo- 
Qium auf jenes Institut des Völkerrechts die Staaten nachdrücklich da- 
rauf hingewiesen, daß man bei Scheitern diplomatischer Verhand 
lungen in erster Linie zu schiedsrichterlicher Erledigung des schwebenden 
Streitfalles greifen solle. Man hatte weiter - was praktisch vielleicht 
noch wichtiger war - in Art. 19 bestimmt: „Unabhängig von den 
allgemeinen und besonderen Verträgen, die schon jetzt den Signatar- 
mächten die Verpflichtung zur Anrufung der Schiedssprechung auf 
erlegen, behalten diese Mächte sich vor, sei es vor der Ratifikation des 
vorliegenden Abkommens oder später, neue allgemeine oder besondere 
Übereinkommen abzuschließen, um die obligatorische Schiedssprechung 
auf alle Fälle auszudehnen, die ihr nach ihrer Ansicht unterworfen 
werden können." Welchen eminenten praktischen Wert diese auf den 
ersten Blick wenig bedeutungsvoll erscheinende Besümmung in den
        <pb n="159" />
        143 
Schiedsgerichtsbarkeit — Geschichte. 
nächsten Jahren für die Fortbildung der Schiedsgerichtsidee gehabt, 
hat zunächst der großartige Aufschwung bewiesen, den jene alsbald und 
unmittelbar nach der Beendigung der I. Konferenz in der Staaten 
praxis genommen, ein Aufschwung, der hauptsächlich in dem Abschluß 
einer außerordentlich großen Anzahl obligatorischer Schiedsgerichts 
verträge zutage getreten ist. Es will doch etwas bedeuten, wenn in den 
acht Jahren von 1899—1907 nicht weniger als 40 Schiedsgerichts 
verträge zwischen europäischen Mächten ratifiziert und weitere sieben 
abgeschlossen worden sind, und daß an zwei von ihnen, nämlich mit 
England und der Union, das Deutsche Reich beteiligt war, trotz der auf 
der Haager Konferenz dem Obligatorium entgegengesetzten Bedenken. 
Und zu diesen 40 oder 47 Schiedsgerichtsabkommen tritt noch eine 
ziemlich große Zahl von solchen zwischen den mittel- und südameri 
kanischen Staaten, insbesondere, als obligatorischer Vertrag, der, welcher 
auf der pan-amerikanischen Konferenz von 1902 abgeschlossen worden 
ist. Zwar enthielten die meisten dieser Verträge noch die Ehren- und 
Jnteressenklausel, vielfach auch eine Klausel.zugunsten der Interessen 
von dritten Mächten, als deren Typ das französisch-englische Abkommen 
vom 18. Oktober 1903 und neben anderen das jenen nachgebildete, 
deutsch-englische vom 12. Juli 1904, gelten können. Doch sind schon 
vor 1907 einige Verträge abgeschlossen worden, die nach dem Vorbild 
zweier nicht ratifizierter, von der Schweiz bzw. England 1883 bzw. 
1897 mit der Union abgeschlossener Verträge und des Vertrages, den 
1898 Italien mit Argentinien eingegangen, alle Streitigkeiten ohne 
Einschränkung durch irgendeine Klausel obligatorischer Schiedssprechung 
unterworfen haben. Eine dritte Gruppe endlich enthält das Prinzip 
der Schiedsgerichtsbarkeit mit Ehrenklausel, erklärt aber daneben eine 
Reihe von Streitfragen für unbedingt arbitrabel. 
Amerikanische Anregungen, die bis auf das Jahr 1904 zurückreichen, 
waren es, die die russische Regierung bestimmt haben, auf die Abhal 
tung einer neuen Konferenz im Jahre 1907 hinzuwirken. Waren 1899 
nur 26 Staaten vertreten, so sind 1907 44 der Einladung der nieder 
ländischen Regierung nach dem Haag gefolgt, darunter vor allem die 
mittel- und südamerikanischen, die (außer Brasilien) 1899 keine Ein 
ladung erhalten hatten. 
Hatten fast alle Staaten in der Zeit seit 1899 obligatorische Einzel- 
schiedsverträge abgeschlossen, wollte man nun versuchen, uno actu 
durch einen Weltschiedsvertrag alle Staaten untereinanderzu verbinden.
        <pb n="160" />
        144 
Schiedsgerichtsbarkeit — Geschichte. 
Von den Großmächten waren es insbesondere England und die Ver 
einigten Staaten — diese allerdings unter dem Vorbehalt der Gut 
heißung jedes einzelnen Kompromisses durch den amerikanischen Se 
nat —, die mit Nachdruck für einen obligatorischen Weltvertrag ein 
getreten sind; auch Österreich-Ungarn brachte seine grundsätzliche Sym 
pathie für die obligatorische Schiedssprechung zum Ausdruck. Das 
Deutsche Reich hatte seine Bereitwilligkeit zur Mitarbeit erklärt und 
betont, daß es auf Grund der seit 1899 gewonnenen Erfahrungen im 
Prinzip der obligatorischen Schiedssprechung sympathisch gegenüber 
stehe, wie dies aus den beiden Verträgen von 1904 und der Aufnahme 
der kompromissarischen Klausel in alle neueren Handelsverträge er 
helle. 
Gleichwohl ist man — und leider kann Deutschland von Schuld daran 
nicht freigesprochen werden — zu keinem Weltschiedsvertrag gelangt. 
Vielmehr einigte man sich lediglich auf folgende Deklaration: „Die 
Konferenz hat im Geist der Verständigung und der gegenseitigen Zu 
geständnisse, der eben der Geist ihrer Beratungen ist, die folgende De 
klaration beschlossen, die, indem sie jeder der vertretenen Mächte den 
Vorteil ihrer Abstimmung wahrt, allen gestattet, die Grundsätze zu be 
stätigen, die sie als allgemein anerkannte betrachten. Sie ist einstimmig 
darüber: 
1. das Prinzip der obligatorischen Schiedssprechung anzuerkennen ' 
und 
2. zu erklären, daß gewisse Differenzen und insbesondere diejenigen, 
welche sich auf die Auslegung und Anwendung der internationalen 
vertragsmäßigen Vereinbarungen beziehen, geeignet sind, der obli 
gatorischen Schiedssprechung ohne jede Einschränkung unterworfen 
zu werden." 
Hatte man auch diesmal den obligatorischen Weltschiedsgerichts 
vertrag nicht erreicht, so war man gleichwohl in dieser Hinsicht wesent 
lich weiter gekommen als 1899. Nicht nur waren mit der Frage des 
Obligatoriums zusammenhängende, tiefschürfende Erörterungen an 
gestellt, das Prinzip der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit anerkannt 
worden, ja man hatte selbst für gewisse, nur nicht näher angegebene 
Differenzen die unbedingte Arbitrabilität gebilligt. Weiter aber hat die 
II. Konferenz mit der Annahme der sogenannten Porter-Konven 
tion (s. schon oben S. 65) auf indirektem Wege dem Obligatorium Ein 
gang in das Werk vom Haag verschafft. Denn indem sich die Staaten
        <pb n="161" />
        145 
Die Cour de justice arbitrate. 
verpflichtet haben, für den Fall, daß ein Staat im Namen seiner An 
gehörigen vertragsmäßige Schuldforderungen gegen einen anderen 
Staat geltend mache, nicht zu den Waffen zu greifen, außer wenn der 
Schuldnerstaat das Anerbieten schiedsgerichtlicher Austragung ab 
gelehnt oder unbeantwortet gelassen habe, oder wenn er trotz Akzep- 
tation dieses Anerbietens den Abschluß des Kompromisses unmöglich 
mache oder die Erfüllung des Schiedsspruches verweigere, hat man die 
schiedsgerichtliche Austragung für diesen bestimmten Fall als das Nor 
male und die Waffengewalt zur Ausnahme erklärt. 
Wie sich das Deutsche Reich 1899 zur Schaffung des Haager Schieds 
gerichtshofes verstanden hat, so ist es im Jahre 1907 für einen Welt- 
schiedsvertrag über das Prisenrecht, nämlich das infolge des englischen 
Widerstandes nicht ratifizierte Prisenhofabkommen, nachdrücklich ein 
getreten, ebenso für den Vorschlag Rußlands und der Vereinigten Staa 
ten, neben den sogenannten Schiedsgerichtshof, d. h. die Liste der 
Schiedsrichter, einen wirklich ständigen Schiedsgerichtshof zu setzen. 
Wenn dieser 1907 nicht zustande gekommen ist, so waren diesmal eine 
Reihe kleinerer Staaten daran Schuld, die in der Schaffung einer sol 
chen „Cour de justice arbitrate“ einen Angriff auf die staatliche Sou 
veränität erblicken zu müssen glaubten. Jedenfalls waren es nicht die 
Einwendungen gegen das Prinzip, die das Zustandekommen einer Kon 
vention verhinderten. Sowohl über Kompetenz wie über das Verfahren 
hat man sich verständigt. Dagegen war es die Frage, wie die Auswahl 
der Richter erfolgen sollte, die eine Lösung verhindert hat. Nach den 
russischen Vorschlägen sollten sich sämtliche Membres de la Cour per 
manente d’arbitrage einmal im Jahre im Haag als eine Art Aufsichts 
behörde gegenüber dem Internationalen Bureau, dem Aufsichtsrat 
und den Schiedsgerichten versammeln, um auf dieser Zusammenkunft 
eine Delegation von drei Mitgliedern zu wählen, die innerhalb der 
„Cour permanente d'arbitrage“ das „Tribunal permanente d'arbi- 
trage“ gebildet hätten. Man ging dabei von der Auffassung aus, daß 
die Staaten sich eines solchen jederzeit bereiten, für ein Jahr fest be 
stellten Gerichtes häufiger bedienen würden als des Schiedsgerichts 
hofes in der bisherigen Listenform. Weiter ging ein amerikanischer 
Vorschlag. Er wollte die Schaffung eines internationalen Gerichtes, 
im wesentlichen nach dem Vorbild der nationalen Gerichte mit dau 
ernder Besetzung. Das Richterkollegium sollte aus 15 Mitgliedern be 
stehen, die die wichtigsten Rechtssysteme und Sprachen repräsentieren 
Strupp, Völkerrccht. iq
        <pb n="162" />
        146 Die Cour de justice arbitrale. 
würden. Hier trat aber sofort eine Schwierigkeit zutage. Wie sollte 
bei nur 15 Richtern das Prinzip der Staatengleichheit gewahrt bleiben? 
Denn es war ja klar, daß von den 44 Staaten, die auf der II. Haager 
Konferenz repräsentiert waren, nicht alle in einem derartig gebildeten 
Gerichte vertreten sein konnten. Ein gemeinschaftliches deutsch-eng 
lisch-amerikanisches Projekt suchte die Lösung in dem Vorschlag des 
sogenannten Rotationsprinzipes. Danach hätten alle Großmächte m 
den aus nunmehr 17 Richtern zu bildenden Gerichtshof je einen Richter 
entsandt, während die übrigen Staaten zwar auch je einen Richter be 
stimmt hätten, ohne daß diese aber wie die der Großmächte gleichzeitig 
im Gericht sitzen würden. In einer dem Projekt als Anlage beigege 
benen Tabelle war die Verteilung der Sitze unter die Signatarmächte 
auf die Normalperiode von 12 Jahren ersichtlich gemacht. 
Es waren die südamerikanischen Delegierten, vor allem der Brasi 
lianer Barbosa, die aufs schärfste gegen eine derartige ungleiche Be 
handlung der Staaten Front gemacht haben. Brasiüen selbst schlug 
die Verteilung sämtlicher Staaten auf drei Schichten vor, deren jede 
ein Drittel der Normalperiode zu fungieren gehabt hätte. Dieser Vor 
schlag fand ebensowenig Billigung wie andere, die das Wahlprinzip, 
sei es in Form einer Wahl der Richter durch die Konferenz, sei es durch 
Wahl seitens eines besonderen Wahlmännerkollegiums zur Anerkennung 
zu bringen versuchten. 
Wie in der Frage des obligatorischen Schiedsgerichtes, ist man auch 
in der des wirklich ständigen Gerichtshofes zu keiner Lösung gelangt. 
Vielmehr hat sich die Konferenz damit begnügt, den Mächten die An 
nahme des Entwurfes über die Errichtung eines Schiedsgerichtshofes 
und dessen Inkraftsetzung zu empfehlen, sobald eine Einigung über die 
Wahl der Richter und die Zusammensetzung des Gerichtshofes erfolgt 
sein würde. Es mag in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt blei 
ben, daß durch Vertrag vom 20. Dezember 1907 die mittelamerika 
nischen Republiken Costa Rica, Guatemala. Honduras, Nicaragua und 
Salvador einen internationalen Gerichtshof in der Corte de Justicia 
Centroamericana eingesetzt haben, die in Carthago (Costa Rica) er 
richtet seit dessen Zerstörung durch Erdbeben in San Jose (Costa Rica) 
ihren Sitz hatte, während des Weltkrieges aber bedauerlicherweise auf 
gehoben worden ist, obwohl er eine Reihe wichtiger Fälle in jurisüsch 
hervorragender Weise zur Lösung gebracht hat. 
Wiewohl in den beiden wichtigsten Fragen von friedenSrecht'icher
        <pb n="163" />
        Das Haager Friedensabkommen. 
147 
10* 
Bedeutung eine Konvention 1907 nicht abgeschlossen worden ist, be 
deutet das Erreichte — von Verbesserungen an der Konvention zur 
friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten sehe ich hier über 
haupt ab — gegenüber dem 1899 Erzielten einen Fortschritt. 
Um zunächst ein Resultat nochmals festzustellen: Während man auf 
der I. Konferenz den Gedanken des Obligatoriums alsbald fallen ge 
lassen hat, ist er auf der II. Konferenz von beinahe der doppelten An 
zahl von Staaten im Prinzip anerkannt worden, so daß man wohl be 
rechtigt ist, zu sagen, daß die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit von 
der gesamten Völkerrechtsgemeinschaft, d. h. von den Staaten der Kul- 
turwelt, ausdrückliche Anerkennung gefunden hat, eine Anerkennung, 
die, wenn sie auch schon vorher in speziellen Verträgen eben jener Staa 
ten in mehr oder weniger großer Häufigkeit in die Erscheinung trat, 
doch zum ersten Male in einer Weltkonvention in feierlichen Worten 
proklamiert worden ist. Diese Proklamation hat zugleich die Weiter 
entwicklung des Instituts beschleunigt. Ließ sich bereits für die Zeit von 
1899 —1907 ein rapides Steigen in dem Abschluß von Schiedsgerichts- 
Verträgen konstatieren, so kann man heute feststellen, daß mehr als 130 
ratifizierte Schiedsgerichtsverträge und 145 Verträge mit Schieds 
klausel vor Kriegsbeginn in Geltung standen, die teils mit, teils ohne 
Einschränkungen, auftauchende Streitigkeiten beinahe ausnahmslos 
dem Haager Schiedsgerichtshof unterwerfen, wenn nahezu alle seit 
dem abgeschlossenen Friedensverträge, deren Bestimmungen aus 
nahmslos oder doch zum Teil für Zweiselsfälle schiedsrichterlicher Be 
urteilung unterwerfen und wenn endlich das Institut in der Völker- 
bundspakte und im Arbeitsrecht fest verankert worden ist (s. unten 
S. 160). 
II. a) Was die internationale Schiedsgerichtsbarkeit gegen gute 
Dienste und Vermittlung zur Streiterledigung abgrenzt, ist, daß diese 
nur einen Versuch darstellen, bestehende Differenzen zur Erledigung 
zu bringen, während jene berufen ist, durch eine Entscheidung den 
Streit endgültig aus der Welt zu schaffen. Damit ist aber nur die eine 
Seite der Schiedsgerichtsbarkeit in ihrem Kern erfaßt. Wesentlich für 
den Begriff „Schiedssprechung" ist, daß das Verfahren vor Richtern 
sich abspielt, die durch Wahl der Parteien berufen sind. Art. 37 FA, 
der das erste Kapitel (Schiedswesen) einleitet, formuliert daher, völlig 
zutreffend, die internationale Schiedssprechung als „Erledigung von 
Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl auf
        <pb n="164" />
        148 Begriff der Schiedssprechung. 
Grund der Achtung vor dem Recht". Es ist bedeutsam, daß die Haager 
Konvention ausdrücklich betont, daß die Sprüche des Haager Schieds 
gerichtes Rechtssprüche sein sollen. Denn während im innerstaat 
lichen Rechtsleben die Schiedsgerichte nicht notwendig an die Normen 
des positiven Rechtes gebunden sind, ist es gerade ein unbedingtes Ersor- 
dernis für das internationale, das geltende Völkerrecht, eventuell unter 
Zuhilfenahme der Analogie, zur Anwendung zu bringen, sofern die 
Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. In dem gleichen 
wichtigen Artikel 35, der die Definition der internationalen Schieds 
sprechung gibt, ist - und^war in Absatz 2 - die weitere Folge nieder 
gelegt, die aus der Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit ent 
fließt: „Die Anrufung der Schiedssprechung," heißt es dort, „schließt 
die Verpflichtung in sich, sich nach Treu und Glauben dem Schieds 
sprüche zu unterwerfen." Diese Norm ist von größter Bedeutung. 
Würde die Verpflichtung der Kontrahenten mit Abschluß des Kom 
promisses erschöpft sein, so könnte jeder Staat nach freiem Belieben 
die Erfüllung des Schiedsspruches ablehnen und damit gerade den Un 
terschied verwischen, der zwischen Vermittlung und Schiedsgerichts 
barkeit besteht. Es liegt im Wesen jeder Gerichtsbarkeit (die sich nur 
dadurch von jener unterscheidet, daß bei der Schiedsgerichtsbarkeit die 
Parteien die Richter bestimmen), daß sie die Verpflichtung zur Erfül 
lung der Sentenz in sich schließt. Wenn Art. 37 II von einer Unter* 
Weisung nach Treu und Glauben spricht, so bedeutet das eme Abkürzung 
für die deutlichere Fassung: „wie es Treu und Glauben verlangt . Nur 
so entspricht sie der Vorstellung von der Wirkung, die wir an den Be 
griff Urteil knüpfen. 
b) Was nun den im zweiten Kapitel des Friedensabkommens behan 
delten Ständigen Gerichtshof, die Cour permanente d’arbitrage, 
anlangt, so ist diese juristisch nicht als ein Organ eines angeb 
lichen Staatenverbandes aufzufassen. Denn nach einem Vor 
schlag des Deutschen Reiches bestimmt Art. 44 1. II: „Jede Vertrags 
macht benennt höchstens vier Personen von anerkannter Sachkunde m 
Fragen des Völkerrechts, die sich der höchsten sittlichen Achtung erfreuen 
und bereit sind, ein Schiedsrichteramt zu übernehmen. Die so benannten 
Personen ollen unter dem Titel von Mitgliedern des Schiedshoses m 
eine Liste eingetragen werden, diese soll allen Vertragsmächten durch das 
Bureau mitgeteilt werden." Wollen nun die Parteien eines konkreten 
Streites ein „Tribunal d’arbitrage“ int Haag zur Entscheidung ihrer
        <pb n="165" />
        Die Cour permanente d’arbitrage. 149 
Differenz angehen, so finden sie keineswegs ein Schiedsgericht bereits 
vor, sondern einzig allein des Haager Schiedsgerichts vorhandene Liste, 
ein Verzeichnis der Personen, die die einzelnen Staaten als für Haager 
Schiedsrichter geeignet bezeichnet haben. Anders ausgedrückt: Wäh 
rend vor 1899 die Parteien von Fall zu Fall als Schiedsrichter jede be 
liebige Person der ganzen Welt zur Entscheidung ihrer Streitsache be 
stellen konnten, finden sie nunmehr, in bequemer Weise, sofern sie 
ihre Sache dem Haager Schiedsgericht vorlegen, einen wesentlich be 
schränkten Personenkreis als Schiedsrichter zu ihrer Verfügung, näm 
lich den Kreis der Personen, die von den Signatarmächten zu Mit 
gliedern des Ständigen Schiedsgerichtshofes im Haag ernannt worden 
sind. Daraus folgt weiter: „Mitglied des Ständigen Schiedsgerichts 
hofes im Haag" bedeutet nicht, daß der einzelne wirklich Schiedsrichter 
sei, es heißt einzig und allein, daß das einzelne Mitglied eine spes hat, 
weil es in der Liste steht, vielleicht von den streitenden Staaten zum 
Schiedsrichter ernannt zu werden. Will man ein Analogon, so kann 
man an die Geschworenen- oder Vorschlagslisten denken. Auch wer 
in jene aufgenommen ist, kann vielleicht einmal dazu berufen werden, 
als Geschworener zu fungieren; ob aber der Einzelne, der in der Liste 
steht, berufen werden wird, ergibt das Los. 
Eine Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichtshofes im Haag ist 
nun für alle Schiedsfälle gegeben, sofern nicht zwischen den Parteien 
über die Einsetzung eines besonderen Schiedsgerichtes Einverständnis 
besteht. 
Von den Fällen besonderer Schiedsgerichte, die überhaupt nicht int 
Haag einberufen sind, müssen jene unterschieden werden, deren Mit 
glieder zwar keine Listenmänner, also keine Mitglieder des Ständigen 
Schiedsgerichtshofes im Haag sind, die aber in der holländischen Haupt 
stadt tagen. Sie dürfen sich nach Art. 47 des Geschäftslokales und 
der Geschäftseinrichtung des Bureaus des Ständigen Haager Schieds 
gerichtshofes bedienen und die gleiche Ermächtigung wird durch Ab 
satz 2 ausgedehnt auf Streitigkeiten zwischen anderen Mächten als Ver 
tragsmächten oder zwischen Vertragsmächten und anderen Mächten. 
Wie wird nun das konkrete Schiedsgericht gebildet? Das Normale 
ist, daß die Parteien sich über die Personen im Kompromisse verstän 
digen, mit der Wirkung, daß die Personen von dem Augenblick an, in 
dem baS' Kompromiß vollwirksam ist, Mandatare der beiden Streit 
teile sind. Ein besonderer Vertrag mit dem Schiedsrichter, ein recep-
        <pb n="166" />
        150 Das Schiedsverfahren. 
tum arbitri, ist nicht erforderlich, sondern es liegt, juristisch betrachtet, 
in der Ausnahme seines Namens in die Liste ein Angebot seiner Dienste 
an die Signatarmächte, das, sofern es im Augenblick der Bezeichnung 
des Arbiters durch die Streitteile noch zu Recht besteht, zu dessen Ein 
tritt in die Funktionen eines Schiedsrichters erstarkt. Kommt eine 
Einigung zwischen den Parteien nicht zustande, so trifft der Art. 45 
Absatz II—V folgende Regelung, die auch für die Bildung der Unter 
suchungskommissionen gilt: „Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter, 
von denen nur einer ihr Staatsangehöriger sein oder unter den von 
ihr benannten Mitgliedern des Schiedshofes ausgewählt werden 
darf. Diese Schiedsrichter wählen gemeinsam einen Obmann. Bei 
Stimmengleichheit wird die Wahl des Obmannes einer dritten Macht 
anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen. 
Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so bezeichnet jede 
Partei eine andere Macht, und die Wahl des Obmannes erfolgt durch 
die so bezeichneten Mächte in Übereinstimmung. Können sich diese 
zwei Mächte binnen zwei Monaten nicht einigen, so schlägt jede von 
ihnen zwei Personen vor, die aus der Liste der Mitglieder des Stän 
digen Schiedshofes, mit Ausnahme der von den Parteien benannten 
Mitglieder, genommen und nicht Staatsangehörige einer von ihnen 
sind. Das Los bestimmt, welche unter den so vorgeschlagenen Personen 
der Obmann sein soll." 
Von den Vorschriften über das Schiedsverfahren ist besonders wich 
tig Art. 53. Nachdem dieser in Absatz 1 den selbstverständlichen Satz 
aufstellt: „Der Ständige Schiedshof ist für die Feststellung des Schieds- 
vertrages zuständig, wenn die Parteien darüber einig sind, ste chm zu 
überlassen," enthält er in Absatz 2 das hochbedeutsame sogenannte 
Zwangskompromiß oder — wie ich es genannt — Ersatzkompromiß. 
Der Ständige Schiedshof, und zwar nach Art. 54 eine Kommission 
von fünf Mitgliedern, die nach den für die Bildung eines Schieds 
gerichts aufgestellten Regeln gebildet wird und im Zweifel auch als 
Schiedsgericht fungiert, ist aber weiter auf einseitigen Antrag einer 
Partei nach erfolglosen diplomatischen Verhandlungen zuständig, wenn 
es sich um den Abschluß eines unechten Kompromisses, d. h. eines Kom 
promisses auf Grund eines institutionellen Schiedsgerichtsvertrages, 
handelt, sofern dieser für jeden einzelnen Streitfall einen Schieds- 
vertrag vorsieht und dessen Feststellung der Zuständigkeit des Schieds- 
bofes weder ausdrücklich noch stillschweigend entzieht. Die hier
        <pb n="167" />
        Las Schiedsverfahren. 
161 
ausgesprochene Regel ist als eine äußerst geschickte Präventivvorschrift 
zur Verhütung oder Abbeugung eines Rechtsbruches anzusehen, der 
darin liegen würde, daß ein Staat nicht geneigt sein sollte, das zur 
Durchführung eines bestehenden institutionellen Schiedsgerichtsver 
trages erforderliche Kompromiß abzuschließen. Ebenso wichtig ist es, 
wenn es weiter heißt: „Doch ist, wenn die Gegenpartei erklärt, daß 
nach ihrer Auffassung der Streitfall nicht zu den der obligatorischen 
Schiedssprechung unterliegenden Streitfällen gehört, die Anrufung 
des Schiedshofes nicht zulässig, es sei denn, daß das Schiedsab- 
kommen dem Schiedsgerichte die Befugnis zur Entscheidung dieser 
Vorfrage überträgt." Hier wird klar zum Ausdruck gebracht, daß eine 
Vertragsverletzung selbstverständlich dann nicht gegeben ist, wenn es 
zwischen den Parteien überhaupt streitig ist, ob eine arbitrate Sache 
vorliegt, also z. B., ob es sich um eine Rechts- oder um eine politische 
Frage handelt, wenn nach dem institutionellen Schiedsvertrag aus 
schließlich Rechtsfragen als arbitrabel anzusehen sind. 
Den zweiten Fall des Ersatzkompromisses enthält Ziffer 2, nach dem 
es dann geschaffen werden kann, wenn es sich um einen Streitfall han 
delt, der aus bei einer Macht von einer anderen Macht für deren An 
gehörige eingeforderten Vertragsschulden herrührt, für dessen Bei 
legung das Anerbieten schiedsrichterlicher Erledigung angenommen 
worden ist. Doch findet die Bestimmung dann keine Anwendung, wenn 
die Annahme unter der Bedingung erfolgt ist, daß der Schiedsvertrag 
auf einem anderen Wege festgestellt werden soll. 
Hier bildet das Ersatzkompromiß die Durchführung eines Vertrages, 
inhalts dessen ein besttmmter Rechtsstreit schiedsgerichtlich ausgetragen 
werden soll. 
Die Zustellung des Urteils schafft in Verbindung mit der ordnungs 
mäßigen Verkündigung die formelle Rechtskraft: Das Streitverhältnis 
ist damit endgültig und mit Ausschluß der Berufung, wie es in Art. 84 
heißt, entschieden. Es ist in der Tat mit der Natur des internationalen 
Schiedsspruches, der eine Differenz gerade beseitigen und nicht verewi 
gen soll, der vor allem verhüten muß, daß die durch Überweisung der 
Sache an ein Schiedsgericht eingeschlummerten Leidenschaften von 
neuem und vielleicht noch viel heftiger aufgerüttelt werden, unverein 
bar, die ganze Sache erneut vor demselben ober einem anderen Tribunal 
zur Verhandlung und Entscheidung zu bringen. Nun darf man aber 
anderseits gerade, da es sich um einen Rechtsspruch handelt, anest nicht
        <pb n="168" />
        152 Der Völkerbundsgerichtshof. 
verkennen, daß gewisse Tatsachen, wie z. B. in einem Grenzstreit das 
Aussinden einer entscheidenden Vertragsurkunde, recht wohl zu einer 
Lage führen können, die die Streiterledigung als keine definitive er 
scheinen läßt. Sollen hier unerquickliche, ja gefahrdrohende Verhält 
nisse vermieden werden, so muß wenigstens für derartige exzeptionelle 
Fälle eine erneute Prüfung der Sachlage möglich sein. Dem trägt 
der überaus bedeutsame Art. 85 Rechnung, wenn er bestimmt: .,Tie 
Parteien können sich im Schiedsvertrage vorbehalten, die Nachprüfung 
(Revision) des Schiedsspruches zu beantragen 
Der Antrag muß in diesem Falle, unbeschadet anderweitiger Abrede, 
bei dem Schiedsgerichte angebracht werden, das den Spruch erlassen 
hat. Er kann nur auf die Ermittlung einer neuen Tatsache gegründet 
werden, die einen entscheidenden Einfluß auf den Spruch auszuüben 
geeignet gewesen wäre und bei Schluß der Verhandlung dem Schieds 
gerichte selbst und der Partei, welche die Nachprüfung beantragt hat, 
unbekannt war. 
Das Nachprüfungsverfahren kann neu eröffnet werden durch euren 
Beschluß des Schiedsgerichts, der das Vorhandensein der neuen Tat 
sache ausdrücklich feststellt, ihr die im vorstehenden Absätze bezeichneten 
Merkmale zuerkennt und den Antrag insoweit für zulässig erklärt. Ter 
Schiedsvertrag bestimmt die Frist, innerhalb deren der Nachprüfungs 
antrag gestellt werden muß." 
§ 35. Ter internationale Völkerbundsgerichtshof. 
I. Auch nach dem Scheitern des Projektes eines wirklichen ständigen 
Gerichtshofes im Haag, wie es 1907 aufgestellt worden war, ist der Ge 
danke nicht mehr zur Ruhe gekommen. Gerade int Weltkrieg hatten 
private Gesellschaften ihm ihre Aufmerksamkeit geschenkt und meist im 
Zusammenhang mit der Erörterung des Völkerbundproblems Ent 
würfe ausgearbeitet. Von besonderer Bedeutung war es aber, daß 
der Völkerbundsrat im Jahre 1920 in Gemäßheit des ihm durch 
Art. 14 der Völkerbundakte gewordenen Auftrages eine Kommission 
hervorragender Völkerrechtsgelehrter von internationalem Ansehen 
eingesetzt hat. Diese ist in intensivster mehrwöchentlicher Arbeit, im 
Anschluß an die geleisteten Vorarbeiten, unter denen ein gemeinsanter 
Entwurf der drei nordischen Staaten, Hollands und der Schweiz vom 
Februar 1920 besondere Hervorhebung verdient, zur Ausarbeitung 
eines Statuts für einen internationalen Gerichtshof gelangt, das mit
        <pb n="169" />
        163 
Der Völkerbundsgerichtshos. 
nicht unwesentlichen Abänderungen, von denen die Beseitigung bzw. 
die Einschränkung des Obligatoriums besonders wichtig ist, am 
13. Dezember 1920 in der Vollversammlung des Völkerbundes in 
Genf angenommen worden ist. In einem gleichzeitig gefaßten Be- 
schluß wird festgestellt, daß mit der Ratifikation durch die Mehrzahl der 
Völkerbundsmitglieder der Gerichtshof ins Leben tritt. 
II. a) Der internationale Gerichtshof (Cour Permanente de Justice 
Internationale) soll nicht den Haager Schiedsgerichtshof ersetzen, dem 
ebenso, wie ad hoc einberufenen Schiedsgerichten die Parteien auch 
fernerhin ihre Sachen anvertrauen können. 
b) Organisation. 
Der internationale Gerichtshof besteht aus, ohne Rücksicht auf ihre 
Nationalität, gewählten unabhängigen Richtern, die neben höchstem 
moralischem Ansehen in ihrer Heimat entweder höchstrichterliche Funk 
tionen ausüben, oder anerkannte Völkerrechtsautoritäten sind. 
Er setzt sich zusammen aus 15 Mitgliedern, 11 Haupt- und 4 Hilfs 
richtern, die in einem sehr geschickt erdachten Verfahren von Voll 
versammlung und Völkerbundsrat in getrennten Sitzungen gewählt 
werden. Zunächst hat der Generalsekretär des Völkerbundes die in der 
Liste des Haager Schiedsgerichtshofes verzeichneten Personen auf 
zufordern, nach nationalen Gruppen geeignete Persönlichkeiten zu 
präsentieren. Genauer besagt das, daß aus der Haager Liste stehende 
Vertreter eines jeden Staates sich auf höchstens vier Personen zu ei 
nigen haben, von denen höchstens zwei ihre Nationalität besitzen dürfen, 
die dem Generalsekretär mitzuteilen sind. Die sämtlichen Listen werden 
von diesem zusammengestellt und vereinigt. Aus ihnen wählen in ge 
trennten Wahlen Vollversammlung und Rat die erforderliche Zahl 
von Richtern und Hilfsrichtern. Gewählt ist jeweils, wer in jeder Wahl 
körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen vereinigt; dabei ist da 
rauf Rücksicht zu nehmen, daß die großen Zivilisationsformen und die 
Hauptvölkerrechtssysteme bei der Wahl zum Ausdruck kommen. Es 
muß also z. B. ein Vertreter der japanischen Zivilisation ebenso in dem 
Gericht vertreten sein, wie neben Vertretern der kontinentalen Rechts 
anschauung solche der anglo-amerikanischen. Sind nach dem dritten 
Wahlgang noch Richtersitze vakant, so kann eine Vermittlungskommission 
aus je drei Mitgliedern von Vollversammlung und Rat eingesetzt wer 
den, die mit Einstimmigkeit auch andere, als auf der Präsentationsliste 
stehende Personen, sofern sie nur den allgemeinen, für Völkerbunds-
        <pb n="170" />
        Der Völkerbundsgerichtshof. 
154 
gerichtshofsrichter aufgestellten Voraussetzungen entsprechen, bestim 
men lernn. Kommt auch die Vermittlungskommission nicht zum Ziel, 
so findet Ergänzung durch die gewählten Richter selber aus der Zahl 
der Personen statt, die nur überhaupt Stimmen in einem der beiden 
Wahlkörperschaften auf sich vereinigt haben. Die wiederwählbaren 
Richter sind auf neun Jahre berufen; die Hauptrichter können keine 
politische oder Verwaltungstätigkeit ausüben. In Durchführung ihrer 
Funktionen genießen sie diplomatische Vorrechte. Sitz des Gerichts 
hofes ist Haag. Normalerweise findet jährlich eine Sitzung statt, die am 
15. Juni beginnt und bis zur Aufarbeitung der vorliegenden Falle 
^^Prinzipiell funktioniert der Gerichtshof in Vollsitzung, also in der 
Besetzung von 11 Richtern, doch genügen neun zur Beschlußfähigkeit. 
Besondere Bestimmungen gelten für das Verfahren auf Grund des 
internationalen Arbeitsrechts und des Verkehrsrechts des Versailler 
Friedensvertrages. Die Nationalen beider Parteien sind nicht aus 
geschlossen, hat die eine Partei keinen Staatsangehörigen im Gerichts 
hof so kann sie für den speziellen Streitfall einen Richter auswählen. 
Das gleiche gilt, wenn beide Parteien keinen Nationalen im Ge- 
&lt; c) Nach der ausdrücklichen bedeutsamen Vorschrift des Art. 34 dür 
fen nur Staaten oder Völkerbundsmitglieder vor dem Ge 
richtshof auftreten. Soweit Nichtvölkerbundsmitgüeder sich des 
Gerichtshofes bedienen wollen, müssen sie sich besonderen, vom Volker 
bundsrat zu erlassenden Bestimmungen unterwerfen. Der Gerichtshos 
entscheidet in allen Streitigkeiten, die die Parteien chm unterwerfe^ sei 
es ans Grund isolierten oder instttutionellen Schiedsvertrages. Rach 
einer das Obligatorium, das der Entwurf der Juristenkommission vor 
gesehen hatte, wieder abbeugenden (und damit die wegen seines Ver 
haltens 1907 Deutschland gemachten Vorwürfe auch gegen dre ableh 
nenden Völkerbundsstaaten wendenden) Vorschrift (Art. 36, Abs. ^1, 
können die Mitglieder des Völkerbundsgerichtshofes (und davon haben 
eine größere Anzahl bereits Gebrauch gemacht) die Erklärung abgeben, 
daß sie ohne weiteres die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes in allen 
oder einigen Rechtsstreitigkeiten anerkennen, bei denen es sich um die 
Auslegung eines Vertrages handelt, jede Völkerrechtssrage, das Be 
stehen einer Tatsache, die, bewiesen, einen Völkerrechtsbruch darstellen 
würde und die Natur oder Ausdehnung der wegen eines Völkerrechts-
        <pb n="171" />
        Der Völkerbund, 155 
bruchs geschuldeten Wiedergutmachung. Über die von dem Gerichts 
hof anzuwendenden Rechtsregeln vergleiche oben S. 7. 
d) Das Verfahren. 
Gerichtssprache ist französisch und englisch, doch können die Parteien 
bzw. der Gerichtshof Abweichendes bestimmen. Die Prozeßordnung ist 
im übrigen ähnlich gehalten, wie die für den Haager Schiedsgerichts 
hof, doch verdient Hervorhebung, daß die Sitzungen regelmäßig öffent 
lich sind, daß ein Versäumnisverfahren zulässig ist, daß die Richter, die 
mit dem Urteil nicht einverstanden sind, ihre abweichende motivierte 
Ansicht daran anschließen dürfen. Das Urteil ist mangels der Ent 
deckung eines neuen entscheidenden Gesichtspunktes inappellabel, es 
bindet nur die Parteien. Bei Mehrparteien-Verträgen können jedoch 
auf Aufforderung des Gerichtsschreibers dritte Parteien sich anschließen 
mit der Wirkung, daß alsdann im Urteil getroffene Rechtsregeln auch 
für sie bindend sind. 
§ 36. Der Völkerbund. 
I. Von Gelehrten und gelehrten Gesellschaften des Mittelalters bis 
zur Neuzeit in den verschiedensten Spielarten, früher unter Beschrän 
kung auf die damalige Welt, neuestens für alle Kulturstaaten, gefordert, 
ist der Völkerbund doch eigentlich erst im Weltkrieg als Gegenwarts 
forderung proklamiert worden. Nachdem die amerikanische League to 
Enforce Peace unter der Führung Tafts und englische Parallelgesell 
schaften, als deren Haupt Viscount Bryce erscheint, sich dafür ein 
gesetzt haben, hat die Idee mehr und mehr Boden auch bei den krieg 
führenden Mächten hüben wie drüben gewonnen. 
Erst von Privatpersonen und Gesellschaften z. B. von Lammasch, 
Schücking, Erzberger und der Zentralorganisation für einen Dauer 
frieden im Haag, der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, dann auch 
von Regierungen selbst, so den nordischen, der holländischen, der Schweiz, 
sind Entwürfe für einen Völkerbund ausgearbeitet worden, deren her 
vorstechendstes gemeinsames Merkmal die Schaffung eines möglichst 
alle Staaten umfassenden Staatenbundes mit Kriegsverhütungsten 
denz und die Einsetzung eines wirklichen internationalen Gerichtshofes 
zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten und eines Vermittlungs- und 
Einigungsamtes für sonstige Staatendifferenzen bildete. Entsprechend 
Nr. 14 seiner 14 Punkte hat der amerikanische Präsident Wilson die 
Schaffung eines Völkerbundes als eine der Hauptaufgaben der Pa-
        <pb n="172" />
        156 
Rechtsnatur des Völkerbundes, 
riser Friedenskonferenz angesehen. Em unter dem 14. Februar 1913 
ergangener Vorentwurf, ausgearbeitet von den Vertretern von 14 
Mächten, ist nach Anhörung 13 neutraler Staaten unter dem ^8.Apri 
1919 zwischen jenen Staaten als Vertrag abgeschlossen worden. Dieser 
Taa muß also als Geburtstag des Völkerbundes gelten mag auch, 
weqen seiner Verknüpfung mit dem Friedensvertrag, der Beginn 
seiner Wirksamkeit zeitlich noch hinausgeschoben worden sem. 
II. Die Rechtsnatur des Völkerbundes. . 
a ) Sieht man von dem irreführenden Namen ab, da die Völker nicht 
juristisch erfaßbar, sondern nur ein Moment des Staatsbegnffes sind, 
setzt man also dafür das Wort Staateribund ein, so wird klargestellt, 
daß der sogenannte Völkerbund eine völkerrechtliche Vereimgung un 
abhängiger Staaten ist, der, eben weil die Staaten unabhängig bleiben 
und kein Staat über ihnen geschassen wird, vielmehr, tote bet lebetn 
anderen Staatenbund, die Beschlüsse, soweit nicht antizipierend die 
Versassung des Völkerbundes, oder besondere Abmachungen anders 
bestimmen, erst durch Umsetzung in Landesrecht verbindliche Kraft 
nach innen erlangen, als Staatenbund m dem oben (S. 40) umschrie 
benen Sinne angesehen werden muß. Wie für den Staatenstaat und 
das Protektorat nur gewisse feste gemeinsame Regeln aufgestellt wer 
den können, im übrigen aber jeder dieser Typen gegenüber den an 
deren Unterschiedsmerkmale aufzeigt, die ihre Unterbringung unter 
eine gemeinsame Formel unmöglich machen, so sind auch beim Völker 
bund eine Reihe von Momenten festzustellen, die ihn von anderen 
Staatenbünden abheben. Hierher ist einmal seine Universaltendenz 
zu rechnen, d. h. seine Tendenz, sich über die ganze bewohnte Erde aus 
zudehnen. zum anderen seine Kriegsvorbeugungstendenz die m der 
Präambel zu scharfem Ausdruck kommt, wenn es hier hecht: daß er 
geschaffen sei, „um die Zusammenarbeit zwischen den Völkern zu ent 
wickeln und ihnen Frieden und Sicherheit zu garantieren Diese 
Krieqsvorbeugungstendenz, die nicht mit Kriegsverbot identisch is, 
kommt an zahlreichen Stellender Völkerbundspakte zum Ausdruck und 
prägt ihr ihren Stempel aus. Wenn Oppenheim in semer sorgfal- 
tigen Darstellung (3. Auflage seines Lehrbuches) dem Völkerbund die 
Staatenbundnatur abspricht, so beruht dies aus einer ^ engen De 
finition des Staatenbundbegrisss, während es unbedenklich ist, wenn 
Kraus den Völkerbund als einen besonders gearteten Staatenbund
        <pb n="173" />
        Verfassung des Völkerbundes. 157 
auffaßt. Jedenfalls ist er ein Staatenbund und keine Neuschöpfunq 
in der Mitte zwischen Staatenbund und Bundesstaat. 
b) Zweifelhaft kann sein, ob der Völkerbund Völkerrechtssubjekti 
vität besitzt. Nach der Verfassung hat er keines der drei großen Jura: 
Gesandtschaftsrecht, Recht zur Kriegserklärung und Friedensschluß, 
sowie das Recht zum Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen ausdrück 
lich zugesprochen erhalten. Muß es aber schon als zweifelhaft erscheinen, 
ob dann, wenn der Völkerbund einen Staat aus seiner Gemeinschaft 
ausschließt, oder gar die große Acht durch Eröffnung schwerster wirt 
schaftlicher oder gar militärischer Maßnahmen über ihn verhängt, nicht 
als Selbstträger völkerrechtlicher Rechte, sondern vielmehr nur als 
Sammelname an Stelle der sämtlichen ihm angehörigen Staaten er 
scheint, so ergibt sich doch aus den zahlreichen Befugnissen, die weniger 
. in der Völkerbundsverfassung, als in den großen Friedensverträgen 
und in anderen, seit Bestehen des Völkerbundes abgeschlossenen Ver 
trägen enthalten sind, daß Organen des Völkerbundes völkerrechtliche 
Kompetenzen zugewiesen sind, die das Bestehen völkerrechtlicher Hand 
lungsfähigkeit beim Bunde selbst und damit dessen Völkerrechtssubjek 
tivität dartun (nur im Ergebnis ebenso Oppenheim, I. 270). Hier 
her gehört es, wenn der Völkerbundsrat einen eigenen Oberkommissar 
in Danzig, eine Regierungskommission im Saarbecken, über das er 
Regierungsbefugnisse ausübt, unterhält, wenn Beschwerden in einer 
Reihe von Fällen z. B. beim Minoritätenschutz an ihn gehen u. a. nt. 
Nur in scheinbarem Gegensatz dazu steht es, wenn auf der Genfer Ta 
gung im Dezember 1920 (vgl. Dokument 159) betont worden ist, daß 
die Ratsmitglieder nur ihren eigenen Staat vertreten. Diese engherzige 
Auffassung, die nur dem Jnnenverhältnis zwischen Delegierten und 
Delegatarstaat gerecht wird, steht dem nicht entgegen, daß der Völker 
bundsrat als Organ, also als Teil des Völkerbundes, für diesen völker 
rechtliche Handlungen vornimmt. 
III. Die Verfassung des Völkerbundes, 
a) Die Mitgliedschaft. 
Der Völkerbund kennt 1. geborene und 2. gekorene Mitglieder. Ge 
borene Mitglieder sind die Signatarmächte der großen Friedens 
verträge mit Einschluß von Nebenländern mit Selbstverwaltung, so 
wie besonders aufgeführte neutrale Staaten, die innerhalb zweier 
Monate beigetreten sind. Zu ersterer gehören die Großmächte, zu
        <pb n="174" />
        Die Völkerbundsorgane. 
168 
letzteren beispielsweise die Schweiz, die skandinavischen Staaten, Hol 
land. Gekorene Mtglieder bedürfen einer i !- i Majorität der Voll 
versammlung, sofern sie Garantien für Beachtung ihrer völkerrecht 
lichen Verpflichtungen geben und sich den vom Völkerbund aufgestellten 
'militärischen Anordnungen unterwerfen. Die erste Genfer Vollver 
sammlung hat im Dezember 1920 Albanien, Bulgarien Costa Rica, 
Finnland, Luxemburg und Österreich zu Mitgliedern gekurt. Ter Aus 
tritt steht jedem Mitglied mit zweijähriger Kündigungsfrpt nach Er 
füllung seiner Verpflichtungen frei. Verfassungsbruch laßt Ausschluß zu. 
Mit Verfassungsänderungen unzufriedene Mitglieder können ihre 
Unterwerfung unter die abgeänderten Bestimmungen ablehnen, 
treten damit aber aus dem Völkerbund aus. 
b) Die Organe des Völkerbundes. 
1 Die Hauptorgane: Vollversammlung, Rat, Sekretariat. 
a) Die Vollversammlung (Assemble) ist die Versammlung sämtlicher 
Bundesmitglieder, die mindestens einmal im Jahre am Völkerbunds 
sitz in Genf zusammentütt. Jeder Staat kann bis zu drei Delegierte 
entsenden, hat aber nur eine Stimme. Beschlüsse ergehen von Aus 
nahmen abgesehen, mit Einstimmigkeit. Die Vollversammlung besitzt 
teils ausschließliche, teils neben dem Rat konkurrierende Zusümmigkeit 
Aus Grund eingehender Prüfung des Rechtsverhältnisse zwischen Rat 
und Vollversammlung ist auf der Genfer Tagung (vgl. Dokument lo ) 
ausdrücklich festgestellt worden, daß dort, wo Nicht Vollversammlung 
oder Rat kraft positiver Vorschrift ausschließliche Zuständigkeit be- 
sitzen keines von beiden Organen Entschließungen des anderen an 
dern soll. Zur Alleinzuständigkeit der Vollversammlung gehören z. B. 
die Zulassung neuer Mitglieder, die Wahl der Ratsmitglieder die Be 
stätigung der vom Rat vorgenommenen Wahl des Generalsekretärs, 
die Anhörung von Differenzen, die der Rat vor die Vollversammlung 
bringt, die Nachprüfung unanwendbar gewordener Vertrage. Weisen 
Verträge nur dem Völkerbund ohne nähere Bezeichnung des m Be 
tracht kommenden Organs Befugnisse zu, so dürfte Prävention ent 
scheidend sein. Insbesondere wird das gerade tagende Organ zur Prü- 
ung legitimiert erscheinen. Zur Zuständigkeit der Vollversammlung 
gehören von den oben erwähnten Beispielen abgesehen, insbesondere 
die Prüfung aller Fragen, die die internationalen Beziehungen be- 
rühren und infolgedessen den Frieden oder das gute Einvernehmen 
unter den Völkern zu stören drohen.
        <pb n="175" />
        159 
Die Völkerbundsorgane. 
ß) Der Rat. 
Der Rat besteht aus den Vertretern der vier, bzw. nach dem even- 
tuellen Beitritt Amerikas, fünf Hauptmächte und vier weiteren, von 
der Vollversammlung gewählten Mitgliedern, z. Zt. Belgien, Spanien, 
China, Brasilien. Der Rat tagt nach Bedarf an von ihm zu bestimmen 
den Orten. In der Praxis finden diese Tagungen (bisher regelmäßig 
mit Ortswechsel) ziemlich häufig statt, womit das tatsächliche Über 
gewicht des Rates und der in ihm vertretenen Staaten gesichert ist. 
Zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehört nach der Verfassung 
insbesondere, konkurrierend mit der Vollversammlung, die Prüfung 
aller Fragen, die den Weltfrieden gefährden, ferner ausschließlich die 
Ernennung des Generalsekretärs, die Aufstellung von Abrüstungs 
plänen, die Ernennung der Mitglieder der ständigen Waffenkommissio 
nen, Ratserteilung an Mitglieder betreffs Schritte im Falle ihrer Be 
drohung, die Untersuchung internationaler Streitigkeiten, die Auf 
stellung eines Entwurfs für ein ständiges Völkerbundsgericht, die Über 
wachung der Mandate (vgl. S. 51). 
y) Das internationale Sekretariat dient als Vermittlungsinstanz 
zwischen Rat und Vollversammlung, dem Völkerbund und Einzel 
staaten, veröffentlicht das Bulletin Officiel und, als eine besondere 
Abteilung desselben, die nach Inkrafttreten der Völkerbundsverfassung 
abgeschlossenen Verträge von Mitgliedern, die ohne solche Veröffent 
lichung ungültig sind. 
2. Andere Organe. 
Zu den anderen Organen des Völkerbundes gehören insbesondere 
der Weltgerichtshof, ferner die verschiedenen Völkerbundskommissionen 
so die Abrüstungskommission, die Mandatskommission, die zahlreichen 
alten und neuen Bureaus internationaler Verwaltungsgemeinschaften 
(vgl. oben S. 92), die durch die Völkerbundspakte dem Völkerbund 
unterworfen worden sind. 
IV. Zweck und Aufgabe des Völkerbundes. 
a) Der Kriegsvorbeugungszweck. 
1. Art. 10 garantiert den Mitgliedern ihren Territorialbestand und 
ihre gegenwärtige politische Unabhängigkeit gegen äußere Angriffe. 
2. Jeder Krieg (realpolitisch genug lehnt die Verfassung einen Krieg 
nicht überhaupt ab) ist Bundesangelegenheit, mag ein Bundesmitglied 
daran beteiligt sein oder nicht.
        <pb n="176" />
        160 Die Bölkerbundszwecke. 
3. Kriegsverbot besteht auf Zeit insofern, als kein Bundesmitglied 
zum Krieg schreiten darf, ohne vorher den Rat als Vermittlungsinstanz, 
eine internationale isolierte oder institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit 
oder den Weltgerichtshof angerufen zu haben. Krieg ist erst drei Mo- 
note nach Gutachten des Rates oder Urteilsfällung zulässig. Das Ur 
teil muß in vernünftiger Frist, das Gutachten mindestens sechs Monate 
nach Antrag ergehen. Krieg gegen ein Mitglied des Völkerbundes, 
der sich einem Urteil unterwirft, ist ebenso unzulässig, wie dann, wenn 
der Rat unter Nichtmitzählung der Streitteile einen einstimmigen Be 
schluß gefaßt hat. KUeg unter Verletzung dieser Vorschriften ist fiktive 
Kriegshandlung gegen alle anderen Völlerbundsmitglieder, die unter 
Abbruch aller wirtschaftlichen, diplomatischen, Handels-, Verkehrs- und 
sonstigen Beziehungen, unter Einschluß aller derjenigen zwischen An 
gehörigen ihrer Staaten und des Ächters praktisch den Wirtschafts 
krieg, der allerdings, nur wenn er als solcher gewollt ist, Krieg im Rechts 
sinne ist, gegen den Gegner beginnen. 
Der Rat kann militärische Maßnahmen empfehlen. 
Nichtmitglieder können bei Streitigkeiten aufgefordert werden, die 
vorerwähnten einschlägigen Bestimmungen anzunehmen, die dann 
auf sie Anwendung finden. Ablehnung und Kriegsbeginn hat die vor 
skizzierte große Acht zur Folge. 
4. Die Abrüstung. 
Anknüpfend an platonische Wünsche der Haager Konferenzen erklärt 
Art. 8, daß der Völkerbund zur Aufrechterhaltung des Friedens Ver 
minderung der staatlichen Rüstungen auf das mit der nationalen Sicher 
heit und der Ausführung internationaler Verpflichtungen zu verein 
barende Mindestmaß anzuordnen habe. Der Rat hat unter Berück 
sichtigung der geographischen Lage und der besonderen Bedingungen 
jedes Staates (!) mit einer eigenen ständigen Kommission Maßnahmen 
auszuarbeiten. Ein besonderer Kampf gilt der Privatfabrikation von 
Munition und Kriegsmaterialien, den einzelnen Staaten wird weitest 
gehende Auskunftspflicht auferlegt. 
b) Der Gemeinschafts- und Kulturzweck. 
Die Aufgaben des Völkerbundes erschöpfen sich nicht in der Kriegs 
vorbeugung. Der Völkerbund ist gedacht als Zentrale für alle völker 
rechtlichen Gesamtbestrebungen. Hierher gehört das internationale 
Arbeitsrecht, die Eingeborenenbehandlung, Frauen- und Kinderhandel, 
Gesundheitswesen, insbesondere Opiumbekämpsung, weitestgehende
        <pb n="177" />
        161 
Der Kriegsbegriss. 
Maßnahmen zur Kodifikation des internationalen Verkehrsrechts. 
In diesen Richtungen, namentlich in der Bekämpfung von Krank 
heiten, und hier insbesondere des Typhus, schließlich aber auch in der 
Frage der Heimbeförderung der Kriegsgefangenen hat der Völker 
bund, dessen politische Entscheidungen noch zu sehr einseitig vom Stand 
punkt unserer Kriegsgegner aus ergangen sind, bereits — und das ist 
nicht genug bekannt — Großes geleistet. 
3. Buch. 
Völkerrecht und Krieg. 
Neunter Abschnitt. 
Die gemeinsamen Grundlagen (der allgemeine 
Teil) des Rriegsrechts. 
§ 37. Krieg und Kricgsrccht. 
I. Der Begriff. 
Krieg ist bewußter und mindestens von einer Seite als 
Krieg gewollter Waffenkampf zweier oder mehrerer unab 
hängiger Staaten. 
II. Die Tatbestandsmomente. 
a) Klar ist der Begriff des Waffenkampfes, den schon Albericus 
Gentilis als iusta vi armorum contentio zur Kriegsdefinition ver 
wendet hat. 
b) Eines näheren Eingehens bedarf das Tatbestandsmoment Staa 
ten. Darin liegt einmal, daß Fehden Privater, wie sie im Mittelalter 
häufig waren, völkerrechtlich vollkommen belanglos sind (so waren 
die im Frieden erfolgten Unternehmungen von Andreas Hofer und 
Schill völkerrechtlich uninteressant; sie unterfielen dem Stand- und 
Strafrecht), zum anderen, daß Kämpfe von Staatsteilen, die sich gegen 
den Staat empören, wie auch etwa von Bundesstaaten gegen den Zen 
tralstaat oder von dem einen Glied einer Realunion gegen das andere 
Strupp, Völkerrecht. 11
        <pb n="178" />
        162 
Der Kriegsbegriss. 
völkerrechtlich nicht als Kriege zu bewerten sind. Freilich gilt hier eine 
wichtige Einschränkung: wenn und soweit die Aufständischen als krieg 
führende Partei anerkannt sind, erlangen sie damit Völkerrechts-Sub 
jektivität und eine völkerrechtliche Handlungsfähigkeit insoweit, als 
die Normen des Kriegsrechts mit ihren Rechten und Pflichten zwischen 
ihnen und den anerkennenden Staaten in Betracht kommen. So sind 
beispielsweise während des Sezessionskrieges zwischen den amerika 
nischen Nord- und Südstaaten die letzteren im Laufe der Kämpfe von 
England anerkannt worden und hierdurch zu diesem Staate in ein 
Rechtsverhältnis getreten, auf das das Neutralitätsrecht Anwendung 
zu finden hat. Dabei versteht es sich natürlich von selbst, daß auch hier 
nur Rechtssätze zur Anwendung kommen können, die überhaupt auf 
Gewohnheitsrecht beruhen, wobei die sehr schwierige und dringend 
der Untersuchung bedürftige Frage wäre, welche Kriegsrechtssätze 
im Verhältnis der Aufständischen zu den sie anerkennenden Staaten zu 
gelten haben. Denn wenn es unzweifelhaft feststeht, daß ein Staat 
nur zur Beachtung solcher Völkerrechtssätze gezwungen werden kann, 
die er als solche anerkannt oder auf die er sich berufen hat, so muß das 
selbe auch für die als Kriegführende anerkannten Aufständischen gelten. 
c) Wenn nun auch Staaten Kriege führen dürfen, so doch nicht alle, 
vielmehr kommt das ius belli gerendi nur unabhängigen Staaten 
zu. Abhängige Staaten dürfen keinen Krieg führen, wie das mit Recht 
im Jahre 1885 Bulgarien in einer Note an die Pforte und an die 
Mächte zum Ausdruck gebracht hat, als es sich int Verteidigungskampfe 
gegen die serbische Invasion wehrte. 
d) Ein weiteres wichtiges Tatbestandsmerkmal, das in seiner ganzen 
Bedeutung nur von wenigen Autoren, unter ihnen namentlich von 
Anzilotti, erkannt, wenn auch nicht für die Begriffsbildung in vollem 
Umfange verwertet worden ist, liegt in dem Willensmoment. Nur 
ein vom Staate, d. h. von dem verfassungsrechtlich dazu be 
rufenen Staatsorgan bewußt als Krieg gewollter Kampf ist 
Krieg. Es wird in der Völkerrechtswissenschaft übersehen, daß auch ein 
Waffenkampf, der alle äußeren Merkmale eines Krieges aufweist, 
und wohl nicht nur von Laien als solcher gewertet wird, nach der allein 
maßgebenden Auffassung der unmittelbar beteiligten Staaten kein 
solcher zu sein braucht. Die Geschichte weist hierfür Beispiele auf. So 
ist im Jahre 1884 ein Zwist zwischen Frankreich und China ausgebrochen, 
in dessen Verlauf Frankreich chinesische Forts bombardiert, Menschen
        <pb n="179" />
        163 
Das Willensmoment. — Der sog. gerechte Krieg. 
getötet, die chinesische Flotte zerstört hat, ohne daß aber deshalb bon 
Frankreich ein Kriegszustand als vorliegend angenommen worden 
wäre. Jrn Gegenteil hat sich das französische Außenministerium mit 
allem Nachdruck gegen eine solche Annahme seitens Englands gewandt, 
mit der näher dargelegten Begründung, daß Frankreich wegen der 
Wirkungen, die sich an den Krieg knüpften, einen Krieg mit China gar 
nicht wolle. Umgekehrt hat auch China seinen Gesandten in Paris 
nicht abberufen, sondern, als dieser über Weihnachten nach England 
reiste, betont, daß es sich nicht um Abbruch der diplomatischen Bezie 
hungen handle, sondern daß er diese Reise nur zwecks Verbringung 
seiner Ferien in England unternehme. Die Tatsache, daß es dann doch 
zwischen Frankreich und China zum Kriege gekommen ist, ändert nichts 
daran, daß beide Teile längere Zeit hindurch trotz Vornahme feind 
licher Handlungen das Vorliegen eines Kriegszustandes abgelehnt 
haben. Ganz ähnlich lagen die Verhältnisse während des Boxer-Feld 
zuges; auch hier ist ein dem von 1884 analoges Verhalten von beiden 
Seiten beobachtet worden. 
e) Muß der Krieg auch als solcher gewollt sein, so genügt es doch, 
wenn er von einer Seite als Krieg gewollt ist. Deshalb ist es durchaus 
richtig, wenn der Bukarester Friede (1913) von einem Kriege zwischen 
Bulgarien und Rumänien sprach, obwohl jenes, als die rumänischen 
Truppen die Grenze überschritten und vorrückten, mit Gewehr bei 
Fuß stehen blieb. 
Weitere Tatbestandsmerkmale als dem Kriegsbegriff wesentlich an 
zunehmen, lehne ich ab. Das gilt namentlich von der häufigen ^ Be 
hauptung, daß der Krieg gerecht sein müsse, um vor dem Völker 
rechte Anerkennung finden zu können. Theoretisch ist der Satz unhalt 
bar, und sieht man die Staatenpraxis daraufhin durch — und diese, 
nicht Autorenmeinung, schafft ja Völkerrecht — so ist festzustellen, daß 
die Staaten bisher niemals einen Unterschied zwischen gerechten und 
ungerechten Kriegen gemacht haben, in dem Sinne, daß sie einen un 
gerechten Krieg als völkerrechtswidrig angesehen hätten. Ist in der 
1 Sehr gut aber z. B. Lauter II, 223: „Le droit dans la guerre ne depend 
pas du droit ä la guerre.“ — Vgl. auch Anzilotti, Carso III, 185: il 
diritto internationale non pud . . . determinare i casi in cui 6 lecito agli 
Steti incorrere alia guerra, puö invece disciplinare il modo in cui devono 
farla: esso, in altre parole, non pud dire nd dice quando gli Stati 
sono autorizzati a farsi la guerra ma pud dire e dice come devono farla.“
        <pb n="180" />
        - 164 
Kriegsrecht. 
Literatur, namentlich des Mittelalters und hier insbesondere der theo 
logischen Schriftsteller seit dem heiligen Augustin, das Problem der 
bella iusta und iniusta eingehend behandelt worden, so ist die neuere 
positive Völkerrechtswissenschaft im wesentlichen von ihrer Behandlung 
abgekommen. Erst Strisower hat in seinem Buch „Der Krieg und 
die Völkerrechtsordnung" (1919) die Lehre vom bellum iustum und 
iniustum neu belebt und, von seinem Standpunkt durchaus folgerichtig, 
die Rechtsfolgen des völkerrechtlichen Delikts für die Unternehmung 
eines „ungerechten" Krieges behauptet. Einen Niederschlag dieser 
Lehre stellt Art. 231 des Versailler Friedensvertrages dar, der lau 
tet: „Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutsch 
land erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber 
für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten 
und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des 
ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten auf 
gezwungenen Krieges erlitten haben." Er ist nichts anderes als Aus 
druck der unrichtigen Lehrmeinung, daß der Krieg gerecht sein müsse, 
um vor dem Rechte Bestand haben zu können, eine Auffassung, die 
solange restlos scheitern muß, als nicht Gründe aufgezeigt werden 
können, die von den Staaten als geeignet für Anerkennung eines recht 
mäßigen Krieges gelten können. Nicht die Rechtmäßigkeit des Krie 
ges, der völkerrechtlich uninteressant ist, sondern die Rechtmäßigkeit der 
Kriegführung bedarf rechtlicher Wertung. 
III. a) Kriegsrecht im objektiven Sinne ist der Inbegriff 
der Normen, die im Falle eines Krieges zwischen den Krieg 
führenden gelten. Ist es im Privatrecht und auf sonstigen Gebieten 
des Landesrechts leicht, festzustellen, ob eine bestimmte Norm für 
einen gegebenen Tatbestand vorhanden ist oder nicht, so unterliegt 
diese Feststellung, wie im Völkerrecht überhaupt, so besonders im 
Kriegsrecht den größten Schwierigkeiten. Das hängt, wie schon früher 
betont, damit zusammen, daß nur der geringste Teil des Völkerrechts 
überhaupt schriftlich fixiert ist, während der größte Teil im Gewohn 
heitsrecht seinen Niederschlag gefunden hat. Das kommt, wie gleich 
falls erwähnt, daher, daß kein Staat wider seinen Willen zur Anerken 
nung eines Völkerrechtssatzes gezwungen werden kann und auch kein 
Rechtssatz nachweisbar ist, daß der das Prinzip der Staatengleichheit 
abbeugende Majoritätsgedanke in qualitativem oder quantitativem 
Sinne Völkerrechtsgeltung beanspruchen darf. Im Kriegsrecht ist
        <pb n="181" />
        Kriegsrecht. 
165 
nun die Ermittlung, soweit es sich um Gewohnheitsrecht handelt, noch 
dadurch erheblich kompliziert, daß in jedem einzelnen Falle sestgestellt 
werden muß, ob ein Satz, dessen Gültigkeit einem Staate gegenüber 
behauptet wird, von diesem nicht nur überhaupt, sondern als Völker 
rechtssatz und nicht etwa als Sitte anerkannt wurde. Es ist zu be 
achten und aus der Geschichte genug bekannt, daß historisch von der ab 
soluten Aufhebung alles Rechtes dem Feinde gegenüber mit Kriegs 
beginn ausgegangen werden muß, daß vom Altertum, durch das Mittel 
alter bis in die neuere Zeit hinein wirklich der Satz galt: „inter arma 
silent leges, “ daß der feindliche Staat mit allen seinen Bewohnern 
und allem, was sich an lebendem und totem Gut auf ihm befand, rest 
los dem Feinde verfallen war. Wendete ein milder Befehlshaber mil 
dere Gebräuche gegenüber Feinden an, so lag darin noch nicht not 
wendig die Anerkennung eines entsprechenden Völkerrechtssatzes. 
Gerade darum ist es für das Gewohnheitskriegsrecht besonders schwer, 
seine Geltung im Einzelfalle festzustellen. Allgemein aufgezeichnetes 
Kriegsrecht kennt ja die Völkerrechtsgeschichte, int Gegensatz zu häu 
figeren Einzelverträgen namentlich aus dem Gebiete des Seekrieges 
und des Kriegsgesangenenrechts, erst seit der Mitte des 19. Jahrhun 
derts. Nur zu zitieren sind hier namentlich die Pariser Seerechtsdekla 
ration von 1856, die Genfer Konvention vom 22. August 1864, revidiert 
und verbessert durch die Konvention vom 6. Juli 1906, die Peters 
burger Deklaration von 1868, die Haager Landkriegsordnung von 
1899, die ihrerseits an Amerika während des Sezessionskrieges er 
gangenen Instructions for the government of armies in the field, und 
einen nicht zum Vertrag gediehenen Brüsseler Entwurf der wichtigsten 
europäischen Staaten von 1874 anknüpft, ferner die Haager Ab 
kommen von 1907 und die nicht ratifizierte Londoner Seerechts-Dekla- 
ration von 1909. 
Aber auch soweit das internationale Kriegsrecht kodifiztert ist, stößt 
die Feststellung der Gültigkeit einer in concreto als anwendbar er 
klärten Norm häufig noch auf große rechtliche Schwierigkeiten. Es liegt 
nahe, lediglich auf die Einleitung zu den einzelnen einschlägigen Ab 
kommen zu sehen, in denen ja sämtliche Vertragsparteien in alpha 
betischer oder sonstiger Reihenfolge namentlich ausgeführt sind. Eine 
solche Auffassung wäre abwegig. Denn es ist ja zunächst keineswegs 
richtig, daß der von den Staatenbevollmächtigten unterzeichnete Ver 
trag mit Unterzeichnung schon rechtsverbindlich wird (vgl. oben S. 97).
        <pb n="182" />
        166 
Die Allbeteiligungsklausel. 
Aber auch wenn es feststeht, daß ein Abkommen schon für eine Staaten 
mehrheit verbindlich ist, folgt daraus noch nicht, daß es noch und daß 
es seinem ganzen Inhalte nach für jene Staaten gilt. Einnral, weil 
neuere Verträge vielfach eine Kündigungsklausel enthalten, zum andern, 
weil es den Staaten regelmäßig nicht verwehrt ist, zu einzelnen Ver 
tragsartikeln Vorbehalte mit der Wirkung zu machen, daß die be 
treffende Bestimmung für den Staat, der einen solchen Vorbehalt 
macht, nicht gilt. Für die Haager Abkommen ergibt sich schließlich noch 
eine sehr wichtige Einschränkung aus den regelmäßigen Vorkommen der 
von Zitelmann so genannten Allbeteiligungsklausel. Diese 
besagt, daß eine Konvention nur gilt, wenn alle Mächte, für die die 
Anwendbarkeit jener behauptet wird und die sich als Kriegsparteien 
gegenüberstehen, die Konvention ratifiziert haben. Das besagt prak 
tisch, daß, wenn sich vier Staaten gegenüber stehen, von denen nur drei 
wirklich miteinander kämpfen können, während der vierte räumlich 
von ihnen getrennt ist, die Normen einer Konvention zwischen den 
dreien nicht zur Anwendung kommen können, wenn der vierte, der am 
Kriege gar nicht aktiv teilnimmt, das Abkommen nicht ratifiziert hat. 
Im Weltkrieg hat das dahin geführt, daß wegen der Nicht 
ratifizierung der Kriegsrechtskodifikationen von 1907 durch 
einige — kleine — Staaten die Staatenpraxis übereinstim 
mend jene Konventionen als nicht rechtsgültig behandelt 
hat. 
IV. Kriegsrecht in dem oben umschriebenen Sinne bildet den Gegen 
stand dieser Darstellung. Grenzüberschreitungen werden sich im Fol 
genden aus praktischen Gründen gleichwohl als notwendig erweisen. 
Das gilt zunächst von der Darstellung des nur mittelbar hierher ge 
hörenden Neutralitätsrechts, weil ja das Kriegsrecht, streng genommen, 
nur die Beziehungen zwischen den Kriegführenden untereinander und 
erst in zweiter Linie zu den Neutralen zum Gegenstand hat, sodann 
von den Materien friedliche Besetzung und Friedensblockade, von denen 
die erstere im Zusammenhange mit der Occupatio bellica, die letztere 
mit der kriegerischen Blockade zur Darstellung kommen wird. 
V. Jede Verletzung des Kriegsrechts als Verletzung des Völkerrechts 
ist völkerrechtliches Delikt (§ 30ff.). Artikel 3 der Haager Konvention 
von 1907, betr. die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, setzt Schadens 
ersatzpflicht wegen aller gegen die LKO. verstoßenden Handlungen fest, 
die von zur bewaffneten Macht einer Kriegspartei gehörenden Per-
        <pb n="183" />
        Kriegsausbruch und Wirkungen. 167 
fönen begangen werden. Diese, den Deliktsgrnndsätzen konforme Norm 
(vgl. S. 122 ff.) ist wegen der Allbeteilignngsklausel im Weltkrieg be 
deutungslos gewesen. 
VI. Bündnisse begründet ein Rechtsband nur zwischen den Alliier 
ten. So kann ein Verbündeter, wofür der Weltkrieg Beispiele geliefert 
hat, eine Neutralitätserklärung abgeben, obwohl er vertraglich zur 
Wassenhilse verpflichtet wäre. 
VII. Eine Disposition des darzustellenden Stosses ergibt folgendes 
Bild: 
A. Allgemeine Lehren des Krieges (IX. Abschnitt); 
B. Die einzelnen Kriegsrechtsarten (X. Abschnitt); 
I. Land- und Lustkriegsrecht (§ 41 ff.), 
II. Seekriegsrecht (§ 47 ff.), 
III. Neutralitätsrecht (§ 51 ff.). 
§ 38. Der Kriegsausbruch und seine Wirkungen. 
I. Aus zweierlei Weise kann ein Krieg beginnen: durch mindestens 
von einer Partei (Staat) als Krieg bezweckte Feindseligkeiten und durch 
Formalakt — bedingte oder unbedingte Kriegserklärung. Historisch 
betrachtet finden wir für das Altertum die feierliche Kriegsankündigung 
als die regelmäßige. So ist insbesondere die in religiösen Formen sich 
vollziehende Kriegserklärung der Römer wohlbekannt. Sie erfolgte 
in der Weise, daß eine Priestergesandtschast, die sogenannten Fetialen, 
in das Land, das man bekriegen wollte, reiste, dort die römischen Be 
schwerden anbrachte und nunmehr in dem betreffenden Lande dreißig 
Tage blieb. Erfolgte während dieser Zeit kein nachgiebiger Schritt, 
so kehrte die Gesandtschaft zurück, deren Führer unter Anrufen der 
Götter als Zeugen und Bundesgenossen beim Überschreiten der Grenze 
eine Lanze als Kriegserklärung in das nunmehr feindliche Land schleu 
derte. Entsprach diese Form den religiösen Auffassungen der Römer, 
so war es dem ritterlichen Wesen des Mittelalters konform, daß man 
auch hier eine besonders feierliche Kriegserklärung durch sogenannte 
Wappenkönige (rois d'armes) für notwendig hielt. Wie bei der Privat 
fehde, hielt man den Überfall für verwerflich und eine Absage (diffi- 
datio, defi) für geboten. Dieser Brauch ist um die Mitte des 17. Jahr 
hunderts in Verfall gekommen. Das erklärt sich aus dem Vorteil, den 
es für die Staaten bot, den Krieg unter Umständen durch unerwartete 
Wegnahme einer feindlichen Flotte, deren Wiederherstellung oft Jahr-
        <pb n="184" />
        168 
Der Kriegsbeginn. 
zehnte in Anspruch nahm, zu beginnen und weiter dadurch, daß es so 
möglich wurde, einem Feind überseeische Nebenländer wegzunehmen, 
von deren Raub vielleicht erst nach Monaten eine Kunde nach dem 
Mutterlande drang. Für das 18. und 19. Jahrhundert wechseln im 
übrigen Kriege mit und ohne bedingte und unbedingte Kriegserklä 
rung miteinander ab. Eine besondere Bedeutung hat die Frage des 
Kriegsbeginns zwischen Rußland und Japan im Jahre 1904 erlangt. 
Es war damals zweifelhaft, ob in dem Abbruch der diplomatischen 
Beziehungen (der allein niemals eine Kriegserklärung er 
setzt) in Verbindung mit einer Note vom 6. Februar, in der Japan die 
Wahrung seiner Interessen ankündigte, bereits eine Kriegserklärung 
zu erblicken oder ob der Krieg dadurch zum Ausdruck gekommen sei, daß 
eine japanische Torpedobootsdivision am 8. Februar die russischen 
Kriegsschiffe im Hafen von Port Arthur angriff. Jedenfalls hat dieser 
Zwischenfall das Institut de droit international veranlaßt, 1906 in 
Gent das Kriegserklärungsproblem zu behandeln. Man hat damals 
eine Kriegserklärung oder eine ähnliche ausdrückliche Handlung als 
notwendig bezeichnet und zwischen Kriegserklärung und Beginn der 
Feindseligkeiten eine Frist von 7 Tagen für den Land- und 15 Tagen 
für den Seekrieg verlangt. Diese ©enter Beschlüsse haben das dritte 
Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 über den Beginn der Feind 
seligkeiten wesentlich beeinflußt. Dessen Artikel 1 verlangt vor Beginn 
der Feindseligkeiten eine vorausgehende, unzweideutige Benach 
richtigung, die entweder die Form einer mit Gründen versehenen 
Kriegserklärung oder die eines Ultimatums mit bedingter Kriegs 
erklärung haben muß. Von einer Fristsetzung hat man mit Recht ab 
gesehen, da von der Schnelligkeit des Losschlagens oft genug der ganze 
Kriegserfolg abhängen kann. Was nun die hier zugelassenen zwei Arten 
des Kriegsbeginns anlangt, so ist das Erfordernis der Begründung der 
Kriegserklärung, von der man sich besonders viel versprach, ziemlich 
bedeutungslos, da die in der Kriegserklärung genannten Gründe mit 
den wirklichen nicht übereinzustimmen brauchen. Von Bedeutung ist, 
daß das Ultimatum eine bedingte Kriegserklärung enthalten muß. 
Muß das Wort Krieg auch in ihm nicht notwendig vorkommen, so er 
gibt sich doch aus den Artikeln mit aller Deutlichkeit, daß jedenfalls 
Wendungen gewählt sein müssen, die unzweideutig den Krieg als Nicht 
erfüllung des Ultimatums bedeuten. 
Wegen der bedeutsamen Folgen des Krieges, namentlich für die
        <pb n="185" />
        169 
Die Wirkungen auf Staatsverträge. 
Neutralen, ist es wichtig, daß nach Artikel 2 der Kriegszustand den Neu 
tralen gegenüber erst wirksam wird, wenn er ihnen, evtl, telegraphisch, 
offiziell mitgeteilt ist. Unterbleibt diese Mitteilung freilich, so kann sich 
der Neutrale dann nicht darauf berufen, wenn er auf andere Weise 
vom Kriegsausbruch Kenntnis erhalten hat. 
II. Die völkerrechtlichen Wirkungen des Kriegsausbruchs 
a) auf die Kriegführenden. 
Die wichtigste und unmittelbar an den Kriegsausbruch angelehnte 
Folge des Krieges im Verhältnis der Kriegführenden ist die prin 
zipielle Suspendierung des geltenden Völkerrechts. Es gibt nur ge 
ringe Ausnahmen von dieser Grundregel. Zu diesen gehören die Sätze 
von der Heiligkeit der Verträge und die sämtlichen, gerade für den 
Krieg geschaffenen Normen. Dagegen werden so bedeutsame Rechte 
wie die Unverletzlichkeit und Unabhängigkeit der Staaten durch den 
Krieg über den Haufen geworfen. Geht man von dem Grundgedanken 
aus, daß der Krieg die Rechtsordnung im Verhältnis der Kriegführen 
den, soweit sie mit dem Kriege unvereinbar ist, jedenfalls für die Kriegs 
dauer suspendiert, so ist damit auch die Grundlage zur Beantwortung 
der Frage gewonnen, welchen Einfluß der Krieg auf Staats 
verträge ausübt. Denn wird durch den Krieg das Recht mindestens 
vorübergehend außer Kurs gesetzt, so muß das Gleiche für die Staats 
verträge der Fall sein. Freilich nur suspendiert, nicht annulliert. 
Das zeigt sich für das Gewohnheitsrecht ohne weiteres darin, daß so 
fort nach Kriegsende int Verhältnis der bisher Kriegführenden alle 
Sätze wieder aufleben, die als Gewohnheitsrecht anerkannt sind. Zu 
solchen gehören insbesondere die Sätze von der Unverletzlichkeit und 
Exterritorialität der Gesandten, der staatlichen Unabhängigkeit und 
Unverletzlichkeit und andere mehr. Das Gleiche muß für die Staats 
verträge behauptet werden. Sieht man sich die Völkerrechtsliteratur 
daraufhin an, so findet man freilich, und dem entspricht die Staaten 
praxis, eine außerordentliche Unklarheit. So trifft man bald die Auf 
fassung, der Krieg löse alle Staatsverträge, bald die entgegengesetzte, 
er lasse sie prinzipiell bestehen und nur insoweit ausnahmsweise außer 
Kraft treten, als dies der Natur der Verträge entspräche, was z. B. 
für Bündnisse und ähnliche Verträge behauptet wird. In der Staaten 
praxis finden wir in älteren Verträgen regelmäßig die Formulierung, 
die Verträge würden „renouvelds et confirmes“. Das ist zweifellos 
ein Widerspruch in sich. Denn man kann einen Vertrag nur erneuern,
        <pb n="186" />
        170 
Lenelasie. 
der überhaupt oder vorübergehend nicht mehr bestand, bestätigen aber 
nur, wenn er in Kraft war. Sofern man sich überhaupt bei derartigen 
Formulierungen etwas gedacht hat, liegt die Annahme nahe, daß man 
der Schwierigkeit, ob der Vertrag während des Krieges bestanden habe 
oder nicht, durch die zwar widerspruchsvolle aber doch bequeme Fassung 
hat entgehen wollen. In neueren Verträgen findet man vielfach die 
Formulierung: „remis en vigueur“, wobei zwar klar wird, daß der 
Vertrag, und das entspricht unserer Ansicht, während des Krieges nicht 
gegolten hat, ohne daß aber gesagt wird, ob es sich um eine Suspension 
oder Annullierung gehandelt habe. Aus einigen wenigen Verträgen, 
namentlich dem Frankfurter von 1871, in denen ausdrücklich von einer 
Annullierung von Handelsverträgen als wie von einer Selbstverständ 
lichkeit die Rede ist, folgern manche Autoren, unter ihnen Liszt, daß 
jedenfalls diese oder ähnliche Verträge durch den Krieg überhaupt auf 
gehoben würden. Soweit darf man nicht gehen. Die dort angenom 
mene Konstatierung eines Gewohnheitsrechtes schießt übers Ziel. 
Denn gerade bei Handelsverträgen ist ein Grund für eine Annullierung 
und nicht nur Suspendierung nicht recht ersichtlich. Man kann sich den 
ken, daß die Staaten wegen eines Grundes in Krieg geraten sind, der 
mit ihren Handelsbeziehungen nicht das Geringste zu tun hat, und daß 
es ihnen int höchsten Grade unwillkommen erschiene, wenn sie ge 
zwungen wären, einen neuen Handelsvertrag abzuschließen, der in 
haltlich vielleicht dem früheren vollkommen entsprechen würde, aber 
zu dem doch die Zustimmung ihrer Parlamente wegen Verschiebungen 
in deren Zusammensetzung nicht mehr zu erlangen wäre. 
III. Der Einfluß des Krieges auf die Neutralen: siehe Neutralitäts 
recht (§ 51). 
IV. Der Einfluß auf Private (siehe Seekriegsrecht sS. 218ff.]). 
V. Embargo, Jndult (siehe Seekriegsrecht sS. 218]). 
VI. Xenelasie. Hierunter versteht man das Recht des Staates, 
bei Kriegsbeginn Fremde auszuweisen. Es ist schwer verständlich, daß 
von manchen Autoren die Zulässigkeit dieser Maßregel bestritten wird, 
die ohne weiteres schon daraus folgt, daß mangels abweichender Ver 
träge der Staat auch im Frieden jederzeit Fremde ausweisen darf, daß 
aber, auch soweit einschlägige Verträge bestehen, im Hinblick auf deren 
jedenfallsige Suspension für Kriegsdauer, das Aufenthaltsrecht der 
Fremden während des Krieges ruht. Zweifelhafter erscheint die Frage, 
ob Angehörige des Feindes im Lande interniert werden dürfen. Die
        <pb n="187" />
        Der Wirtschaftskrieg. 
171 
Frage dürfte unbedingt zu bejahen sein, soweit es sich um Militär- 
pflichtige handelt, da ihre Ausreise ins Feindesland dessen Wehrmacht 
verstärken würde. Aber auch für andere Angehörige des Feindes, so 
weit von ihrer Seite eine Gefährdung der staatlichen Sicherheit zu 
befürchten ist, muß das Gleiche gelten. 
VII. Der sogenannte Wirtschaftskrieg. 
Der Auffassung, daß der Krieg Feindschaft nicht nur zwischen den 
Staaten, sondern auch zwischen deren Angehörigen bedeute, ist zu 
erst I. I. Rousseau entgegengetreten. „Der Krieg," ruft er im vierten 
Kapitel des ersten Buches seines Contrat social aus, „der Krieg ist 
keine Beziehung von Mensch zu Mensch, sondern eine Beziehung 
von Staat zu Staat, in dem die Privatpersonen nur zufällig Feinde 
sind, nicht als Menschen und auch nicht als Bürger, sondern als Sol 
daten, nicht als Glieder des Vaterlandes, sondern als seine Ver 
teidiger." 
Auf dem Kontinent hat dieser Satz in Theorie und Praxis früh 
Anerkennung erlangt. Schon in der napoleonischen Zeit haben sich 
französische Staatsmänner für ihn eingesetzt. Aus späterer Zeit ist 
zu erinnern an die Proklamation König Wilhelms vom 11. August 1870, 
in der es heißt: „Ich führe Krieg mit den französischen Soldaten und 
nicht mit den französischen Bürgern. Diese werden deshalb fortfahren, 
Sicherheit ihrer Person und ihrer Güter zu genießen." 
Der kontinentalen Auffassung gegenüber hat man in England und 
in den Vereinigten Staaten mit Nachdruck an dem Satze „inimici 
nostrae civitatis sunt inimici nostri“ festgehalten. Er hat auch in den 
„instructions for the Government of armies in the field“, die die 
Union im Jahre 1863 erlassen, Ausdruck gefunden. 
Es ist eine Konsequenz der Auffassung, daß durch den Krieg auch die 
Angehörigen der Belligeranten zu Feinden würden, wenn die anglo- 
amerikanische Theorie und Praxis von der Grundidee durch 
zogen wird, daß der Beginn des Krieges zwischen den Eng 
ländern bzw. Amerikanern und seinem Feinde (wobei für 
di es kindliche Eigenschaft, dem Domizilprinzip entsprechend, 
der Wohnsitz bzw. die geschäftliche Niederlassung entschei 
dend ist) jeglichen Handels- und Verkehrsbeziehungen auto 
matisch ein Ziel setze. Wenn auch von zahlreichen Ausnahmen in 
der Gestalt von General- und Speziallizenzen durchsetzt, hat man an 
diesem Prinzip zu aller Zeit mit Hartnäckigkeit festgehalten.
        <pb n="188" />
        172 Die Rechtslage vor dem Weltkrieg. 
a) Vor Beginn des Weltkrieges ergab sich dementsprechend sol- 
gendes Bild: 
1) Zu Beginn eines Krieges zwischen England bzw. den Vereinigten 
Staaten und einem anderen Staate bestehende Schuldverhältnisse 
von Privaten, die in dem Territorium der Kriegführenden ihren 
Wohnsitz haben, werden durch den Krieg suspendiert mit der Wirkung, 
daß während des Krieges weder eine auf den Verträgen basierende 
Leistung gefordert noch auf eine auf ihre Durchführung hinzielende 
Klage vor englischen oder amerikanischen Gerichten erhoben werden 
kann. Diese Regel erfährt eine Durchbrechung im Sinne der Sta- 
tuierung der Nichtigkeit dann, ivenn die Erfüllung ihrer Natur nach 
oder auf Grund der Vertragsbestimmungen nur während des Krieges 
möglich wäre. So wird ein Frachtvertrag durch die Kriegserklärung 
dann aufgelöst, wenn der Transport während des Krieges bewirkt 
werden sollte. Dieselbe Auffassung greift gegenüber Handelsgesell 
schaften, außer Aktiengesellschaften, Platz, sofern eine oder mehrere 
Gesellschaften in dem feindlichen Staat ihr Domizil haben. Auch im 
letzteren Fall liegt der Nichtigkeit der Gedanke zugrunde, daß die mit 
dem Krieg verbundene Endigung jeglichen Verkehrs zwischen den 
Angehörigen der Belligeranten, gerade wie der Tod eines Gesell 
schafters oder ähnliche Verhältnisse, eine Fortsetzung der Gesellschaft 
unmöglich machen. Besonders wichtig sind die Grundsätze, die gegen 
über Versicherungsverträgen Platz greifen. Für die Lebensversicherung 
gilt hier das Prinzip, daß der Krieg eine Zahlung der Prämie un 
möglich macht, sofern nicht ein bevollmächtigter Agent der Ver 
sicherungsgesellschaft im Feindesland seinen Wohnsitz hat und die 
Prämie an diesen gezahlt wird; daraus wird nun gefolgert, daß eben 
von diesem Ausnahmefall abgesehen, mit der Endigung der Prämien 
zahlung auch der Anspruch auf die Versicherungssumme erlösche und 
dem Versicherungsnehmer nur eine Entschädigung zustehe, die nach 
den tatsächlich gezahlten Prämien zu berechnen sei. Noch bedenklicher 
ist die, übrigens auch auf dem Kontinent lange Zeit hindurch ver 
tretene Auffassung, daß Güterversicherungsverträge dann ungültig 
seien, wenn sie zwar vor Kriegsbeginn abgeschlossen würden, der 
Versicherungsfall aber im Verlauf des Krieges eintrete. 
2) Was die während des Krieges abgeschlossenen Verträge 
anlangt, so werden sie dem Handels- und Verkehrsverbot entsprechend 
als ungültig betrachtet. Ausnahmen bestehen von diesem Prinzip
        <pb n="189" />
        Die Rechtslage vor dem Weltkrieg. 
173 
jedoch dann, wenn eine Lizenz zum Handel und Verkehr erteilt war, 
ferner für Verträge von Kriegsgefangenen, wenn ein Vertrag im 
im Notstand abgeschlossen worden ist, und wenn der Vertrag darauf 
abzielt, den englischen Streitkräften eine Utrterstutzung zu bringen. 
b) Eine Änderung im Recht schien Art. 23h der Haager Landkriegs 
ordnung vom 18. Oktober 1907 heraufzuführen. Wenn dieser in Ver 
bindung mit Art. 23 Abs. 1 der Haager Landkriegsordnung bestimmt: 
„Abgesehen von den durch Sonderabkommen aufgestellten Verboten, 
ist namentlich untersagt ..., die Aufhebung oder zeitweilige Außer 
kraftsetzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegen 
partei oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit", so war man berechtigt, 
da England und die Union das Abkommen betr. die Gesetze und Ge 
bräuche des Landkrieges ratifiziert haben, hierin die Preisgabe einer 
veralteten Anschauung zu erblicken. Es war dem amerikanischen 
General Davis vorbehalten, dem Art. 23h eine Auslegung zu geben, 
an die bei seiner Schaffung niemand gedacht hat. Nach ihm — und 
ihm folgten die englische und die amerikanische Regierung, wie von 
der Fachwissenschaft namentlich Oppenheim — soll Art. 23h nur eine 
Instruktion an die Befehlshaber der Landarmeen darstellen, die 
lediglich die militärischen Befehlshaber hindern solle, die Annahme 
von Beschwerden über irgendwelche Verletzungen der Regeln des 
Kriegsrechts durch Angehörige seiner Truppen abzulehnen. 
Abgesehen von sonstigen rechtlichen Einwendungen schwerwiegender 
Natur widerlegt sich die anglo-amerikanische Auffassung von Art. 23h 
namentlich durch die Entstehungsgeschichte. Aus ihr ergibt sich mit 
aller Deutlichkeit, daß Art. 23h nach der Meinung der deutschen 
Antragsteller die Beseitigung der anglo-amerikanischen Rechtsauf 
fassung bezweckte. 
c) Im Weltkrieg konnte, was ganz allgemein übersehen worden 
ist, Art. 23 h um dessentwillen jedenfalls von den Staaten nicht 
als geltendes Recht behandelt werden, die, wie Deutschland, we 
gen der Allbeteiligungsklausel (s. oben S. 166) die Gültigkeit der 
Haager Landkriegsordnung in der Fassung von 1907 (erst damals 
ist Art. 23h aufgenommen worden) überhaupt geleugnet haben. 
Gleichwohl hat sich die englische Gerichtspraxis mit ihm beschäftigt 
und zwar hat der englische Court of Appeal in einer Entscheidung vom 
19. Januar 1915 im Falle Porter v. Freudenberg sich auf den Stand 
punkt gestellt, den das englische Auswärtige Amt 1911 vertreten hatte.
        <pb n="190" />
        174 
Die englische Auffassung. 
Im übrigen hat die englische Praxis und Gesetzgebung das geltende 
englisch-amerikanische Gewohnheitsrecht von neuem bekräftigt, ja 
noch verschärft. So hat der Supreme Court of Judicature in einem 
Urteil vom 21. Dezember 1915 in der Sache Zinc Corporation v. Hirsch 
sich dahin ausgesprochen: „Wenn die Klägerin, wie es der Vertrag 
bezweckt, alle von ihr aufbereiteten Konzentrate für die Beklagte 
zurückstellte, so würde diese in der Lage sein, bei Friedensschluß ihren 
Handel so schnell und in so großem Umfange wie nur möglich wieder 
aufzunehmen; damit würde aber die Wirkung des Krieges auf die 
kommerzielle Blüte des feindlichen Landes abgeschwächt, deren Zer 
störung das Ziel unseres Landes während des Krieges ist. Einen 
solchen Vertrag anerkennen und ihm Wirksamkeit geben durch die 
Annahme, daß er für die Vertragsteile rechtsverbindlich geblieben sei, 
hieße das Ziel dieses Landes, die Lähmung des feindlichen Handels 
vereiteln; es hieße durch britische Gerichte das Werk wieder unge 
schehen machen, das für die Nation von ihren See- und Landstreit 
kräften vollbracht worden ist." Damit im Einklang steht das englische 
Statutarrecht. Und zwar hat man in Erweiterung der früheren Auf 
fassung die feindliche Eigenschaft nicht mehr auf den Aufenthaltsort int 
feindlichen oder vom Feinde besetzten Lande angeknüpft, sondern man 
hat zunächst auch die Staatsangehörigkeit (Personalitätsprinzip) als 
wesentlich erklärt, so daß also auch in England sich aufhaltende „Feinde" 
als solche behandelt werden; man hat schließlich (Universalprinzip) 
auch feindliche Staatsangehörige in gewissen neutralen Ländern wie 
China, Siam, Marokko, Persien und schließlich auch Neutrale, die nur 
mit Feinden Handelsbeziehungen unterhielten, in sogenannte schwarze 
Listen eingetragen und wie Feinde behandelt. Die Wirkung dieser 
Behandlung als Feinde war zunächst hinsichtlich der privaten Rechts 
fähigkeit, daß man die Verträge mit ihnen nach der oben erwähnten 
Entscheidung vom Dezember 1915 als nichtig behandelte. In pro 
zessualer Hinsicht hat man ihnen prinzipiell das Klagerecht versagt 
und ihnen sogar Rechtsansprüche bei Verhaftungen abgesprochen. 
Weiter hat man nach dem englischen Grundsatz, daß durch den Krieg 
das feindliche im Lande befindliche Eigentum der Krone verfalle, ihre 
Vermögen teils beschlagnahmt, teils liquidiert. Dem englischen Vor 
bild haben sich auch die kontinentalen Feindesstaaten angeschlossen, 
obgleich sie die kontinentale Auffassung als geltendes Recht bisher geübt 
hatten. Das ist von größter Bedeutung int Hinblick auf die Maß-
        <pb n="191" />
        Retorsion. — Kriegsbeendigung. 
175 
nahmen, die Deutschland dagegen ergriffen hat. Denn da das englische 
Recht, weil eben England nie eine andere Auffassung akzeptiert gehabt 
hatte, nicht völkerrechtswidrig war, lassen sich die deutschen Gegen 
maßnahmen England gegenüber nur unter dem Gesichtspunkt einer 
Retorsion, d. h. also einer Vergeltung einer unfreundlichen, 
aber nicht rechtswidrigen Handlung, mit einer ebensolchen, 
werten, während die entsprechenden Maßnahmen gegen die anderen 
Ententestaaten als Repressalie anzusehen sind. Während Deutschland 
in den Ostfrieden den Wirtschaftskrieg auch für die Vergangenheit 
beseitigt hat, soweit nicht Rechte gutgläubiger Dritter berührt wurden, 
ist im Versailler Frieden die anglo-amerikanische Auffassung im 
wesentlichen durchgedrungen und insbesondere Deutschland ver 
pflichtet worden, die Wirtschaftsmaßnahmen seiner Feinde anzuer 
kennen, während es seine eigenen wiedergutmachen bzw., soweit das 
unmöglich, Schadensersatz leisten muß. Dabei ist zu beachten, daß 
Deutschland gegenüber der Wirtschaftskrieg noch fortgesetzt werden 
kann, weil nämlich die Liquidationsbefugnis so lange weiter besteht, 
bis Deutschland seinen Verpflichtungen aus seinen Maßnahmen im 
Wirtschaftskriege nachgekommen ist. 
§ 39. Die Kriegsbeendigung. 
I. Die Arten. 
Auf zwei Weisen kann ein Krieg beendigt werden: Durch bewußte 
und als Kriegsbeendigung gewollte Einstellung der Feind 
seligkeiten oder durch Friedensschluß. Die Einstellung der 
Feindseligkeiten hinwiederum, d. h. das tatsächliche Aufhören des 
Kämpfens, kann je nachdem mit oder ohne Unterjochung des Gegners 
(debellatio) erfolgen. Ist z. B. der Krieg Preußens mit Liechtenstein 
1866 durch einfaches Aufhören der Kampfhandlungen beendigt wor 
den, so war im Jahre 1866 der Kampf Preußens mit Hannover, Kur 
hessen, Frankfurt und Nassau wie der Italiens 1870 mit dem Kirchen 
staat' von der Zerstörung der feindlichen Staatsgewalt und Angliede 
rung des fremden Staatsgebietes an das eigene begleitet. Viel häu 
figer ist aber, daß ein Krieg durch einen Friedensvertrag beendigt 
wird, mag dieser nun ein Vorfriedens-( Präliminar) oder endgültiger 
Friedensvertrag sein. So sind z. B. dem Prager Frieden mit Öster 
reich im Jahre 1866 wie dem Berliner Kongreß von 1878, der den 
Orientkrieg beendigte, Vorfriedensverträge vorhergegangen.
        <pb n="192" />
        Der Friedensvertrag. 
176 
II. Ein Friedensvertrag unterliegt wie jeder Vertrag den für 
den Abschluß eines solchen maßgeblichen Vorschriften. Er muß also 
insbesondere aus einer Willenseinigung der Beteiligten beruhen. 
Dabei gilt eine wichtige Besonderheit: Nahezu jeder Friedensvertrag 
erfolgt unter einem gewissen, vom Sieger ausgeübten Psychischen 
Druck. Das vermag die Gültigkeit auch des sog. Diktatssriedens nicht 
zu berühren. Psychische Gewalt, also der Druck aus den Willen des 
Besiegten, bildet keinen Vertragsaushebungsgrund. Nur 
physische Gewalt, also unmittelbarer Zwang aus den Raüsikatwns- 
berechtigten, vermag Ungültigkeit eines Vertrages ober Vertragsteiles 
herbeizuführen. In Kraft tritt der Friedensvertrag nicht mit dem Tag 
der Unterzeichnung, nach dem er aber datiert wird, sondern von dem 
Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden bzw. der Hinterlegung 
der Ratifikationsurkunden an einem dritten näher bestimmten Ort 
und Ausnahme eines Protokolls darüber. So datiert der Versailler 
Vertrag, der am 28. Juni 1919 unterzeichnet wurde, nach diesem 
Tag, in Kraft getreten ist er jedoch im Verhältnis der Staaten, dre 
am ' 10. Januar 1920 die Ratifikationsurkunden im französischen 
Außenministerium in Paris niedergelegt haben, am 10. Januar 1920. 
Jin Verhältnis zu den Staaten, bie später ratifizierten, ist er an bem 
entsprechenden späteren Tage bzw. überhaupt noch nicht in Kraft 
getreten. r v 
III. Der Inhalt eines Friedensvertrages kann sehr mannigfaltig 
sein. Feste Regeln darüber lassen sich nicht ausstellen. Nach einer 
Auszählung der Vertragsteile und deren mit gültigen Vollmachten 
ausgestatteten Vertreter, sowie nach einer Einleitung, die über ine 
Vorgeschichte des Vertrages Ausschlüsse zu geben pflegt (Präambel), 
die nur erzählt und selbst keine rechtsverbindliche Kraft besiht, pflegte 
früher in dem verbindlichen Teil zunächst die Versicherung dauernder 
Freundschaft und ewigen Friedens zu folgen. Diese vielfach lächerlich 
wirkende Formel kommt heute kaum mehr vor. Wohl aber bilden die 
Amnestieklausel und Vorschriften über Wiederaufnahme der diplo 
matischen Beziehungen und Gefangenenaustausch regelmäßigen Ver 
tragsbestandteil. Die Amnestieklausel beinhaltet regelmäßig die Nicht- 
Verfolgung im Kriege kompromittierter Staatsangehöriger. Vielfach 
wird auch darüber hinaus die Einstellung des Verfahrens gegenüber 
Gefangenen ausgesprochen, die sich in Feindesland irgendwelcher 
oder bestimmter Delikte schuldig gemacht haben. So enthielten d,e 
D# 
Verj 
schri 
hat 
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Dinl 
burc 
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Abu 
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sukzl 
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schri 
Bes 
des 
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N 
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um 
ren) 
Kas 
Ve: 
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daß 
und 
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        <pb n="193" />
        Friedensverträge. — Die sog. Kriegsverträge. 177 
Ostfrieden entsprechende weitgehende Vorschriften, während im 
Versailler Frieden eine entsprechende Amnestieklausel fehlt. Vor 
schriften über Kriegsentschädigung und Gebietsveränderung (ungenau 
hat man im Weltkrieg von einem annexions- und kontributionslosen 
Frieden gesprochen, obgleich Annexion und Kontribution ganz andere 
Dinge bedeuten) können vollkommen fehlen. So hat der Hubertus 
burger (1763) wie der bulgarisch-serbische Friede von 1885 ohne Ge 
bietsabtretungen und Kriegsentschädigung geendet. Es ist Sache der 
Abmachungen, ob die Kriegsentschädigungen wirkliche Entschädigungen 
für völkerrechtswidrige Maßnahmen des Gegners oder auch Ersatz 
für andere kriegerische Maßnahmen, insbesondere für die Krieg 
führung selbst, darstellen. Seitdem sich der Grundsatz Bahn gebrochen 
hat, daß das Individuum nicht nur das Objekt der Staatsgewalt ist, 
also seit Mitte des 18. Jahrhunderts, pflegen hieraus Rücksicht neh 
mende Bestimmungen in den sog. Optionsklauseln regelmäßig zu 
begegnen (s. oben S. 53). Neben der Optionsklausel findet sich viel 
fach das Plebiszit (s. oben S. 52). Weiter enthalten die Friedens 
verträge vielfach Bestimmungen über die früher behandelte Frage der 
Wiederherstellung von Staatsverträgen sowie über die Staaten 
sukzession. Tie letzteren Vorschriften klären darüber auf, welche Rechte 
und Pflichten der Staat, an den ein Gebiet abgetreten wird, erwirbt. 
Schließlich finden wir in Friedensverträgen auch noch Garantievor 
schriften, die, wie früher der Eid, so seit etwa einem Jahrhundert die 
Besetzung des feindlichen Gebietes zu einem Teil, die Durchführung 
des Friedensvertrages sichern soll. 
IV. Exkurs: Kriegsverträge. 
Nicht nur für den Krieg, auch im Krieg werden häufig genug Ver 
träge zwischen den Kriegsparteien abgeschlossen. Es kann sich bei ihnen 
um einfache Fragen, wie etwa die Beerdigung Gefallener, das Passie 
renlassen einzelner Personen wie um die wichtigen Fragen einer 
Kapitulation, einer Waffenruhe oder des Waffenstillstandes handeln. 
Versteht man unter Kapitulation die Übergabe eines Heeres im Felde 
oder einer Festung, eine Übergabe, für die nach der LKO. nur gilt, 
daß auf die militärische Ehre Rücksicht genommen werden muß, 
und handelt es sich hier um einen Vertrag, der von den Führern 
gegenüberliegender Truppen abgeschlossen werden kann, ohne rati- 
sikationsbedürftig zu sein, so kommt Waffenruhe und Waffenstillstand 
(die LKO. macht zwischen beiden keinen Unterschied) eine höhere 
Strupp, Völkerrecht. 12
        <pb n="194" />
        Waffenstillstand kein Kriegsende. 
178 
Bedeutung zu. Versteht man unter Waffenruhe (suspension d’armes) 
eine kürzere, unter Waffensüllstand (armistice) eine längere Unter 
brechung der Kriegshandlungen, in beiden Fällen ohne Be 
endigung des Kriegszustandes, so kann die erstere, etwa nur zur 
Beerdigung der Gefallenen, schon von Unterführern abgeschlossen 
werden, während der Waffenstillstand wegen seiner politischen, meist 
auf Kriegsbeendigung hinzielenden Bedeutung regelmäßig des Ab 
schlusses durch das höchste völkerrechtliche Vertretungsorgan bedarf. 
Da der Waffenstillstand kein Kriegsende bedeutet (neque 
enim pax sunt indutiae), können mangels abweichender Verein 
barungen alle Kriegsvorbereitungen fortgeführt werden. Es sind 
also insbesondere Neuaushebungen und Truppenbewegungen durch 
aus zulässig. Dagegen ist anzunehmen, daß Verproviantierungen von 
belagerten Festungen ohne weiteres nicht vorgenommen werden dür 
fen. Der Waffenstillstand endigt zu der angegebenen Zeit, bei Fehlen 
einer Angabe im Vertrage nach der LKO. nicht ohne Kündigung. 
Die LKO. unterscheidet im übrigen zwischen schweren Verletzungen 
des Waffenstillstands und Verletzungen durch Private. Gibt die erstere 
Kündigungsbefugnis, in besonderen Fällen sogar das Recht zu so 
fortiger Wiederaufnahme der Feindseligkeiten, so verpflichtet die 
Verletzung durch Private nur zu Schadensersatz und Bestrafung der 
Schuldigen, während über die leichte Verletzung überhaupt nichts 
gesagt ist. Es wird anzunehmen sein, daß hier die normalen Folgen 
des völkerrechtlichen Delikts Platz greifen. Der Waffenstillstand kann 
das ganze Kriegsgebiet umfassen oder lokal beschränkt sein. Im Jahre 
1871 hat man z. B. von dem Waffensüllstand die an die Schweiz 
angrenzenden Gebiete ausgenommen, weil man deutscherseits die 
Kriegsunternehmungen dort fortsetzen wollte. In ihrem Verlauf ist 
dann die Armee Bourbakis gezwungen worden, auf Schweizer Gebiet 
überzutreten, wie man auch den Fall von Belfort erreicht hat. 
§ 40. Der Kriegsschauplatz. 
I. Bei der Betrachtung des Kriegsschauplatzes muß scharf unter 
schieden werden zwischen dem Kriegsschauplatz im militärischen 
und dem im juristischen Sinne. Ist letzterer der Raum, aus 
dem Krieg geführt werden darf (potentieller Krieg), so ist ersterer 
derjenige, auf dem tatsächlich Krieg geführt wird (aktueller 
Krieg). So ist wiederholt, z. B. während des russisch-japanischen
        <pb n="195" />
        Kriegsschauplatz. 
179 
Krieges in der Mandschurei, und dann wieder im Weltkrieg in Belgien, 
Griechenland, also aus Gebieten, das weder niemands Land, noch Ge 
biet der ursprünglich Kriegführenden war, gekämpft worden. 
II. Man teilt den Kriegsschauplatz ein in Land-, See- und Luft 
kriegsschauplatz. 
a) Zum Seekriegsschauplatz gehört das der Gebietshoheit aller 
Staaten entzogene offene Meer. Hier steht es den Streitteilen frei, 
soweit keine völkerrechtlichen Normen dagegen geschaffen sind, krie 
gerisch zusammenzutreffen. Dasselbe gilt von den feindlichen Binnen 
meeren im weiteren Sinne, und den feindlichen Küstengewässern 
(s. oben S. 70). 
b) Zu den Landkriegsschauplätzen gehört zunächst das ganze 
Festlandgebiet der Kriegführenden, weiter aber auch die Binnen 
meere im engeren Sinne, d. h. Seen, die auf allen Seiten von einem 
Staat oder von mehreren umschlossen werden, aber mit dem Meere 
in keiner schiffbaren Verbindung stehen. Baien und Buchten, sowie 
die Flüsse, die das Gebiet eines oder mehrerer Kriegführenden durch 
strömen, sind auf der Seite der Kriegspartei je nachdem, ob die Grenze 
durch die Mittellinie oder durch den Talweg gebildet wird, Kriegs 
schauplatz. 
Im Jahre 1892 hat Rettich in einer Schrift „Flußschiffahrt und 
Prisenrecht" die Auffassung vertreten, daß Seekriegsschauplatz überall 
dort sei, wo Kriegsschiffe hingelangen könnten. Diese Auffassung, der 
sich mit gewissen Modifikationen Perels und Liszt angeschlossen 
haben, würde praktisch darauf hinauslaufen, auch weit im Binnenland 
eines Staates gelegene Flüsse dem Seekriegs-, insbesondere bent 
Prisenrecht zu unterwerfen. Man denke daran, daß vor einer Reihe 
von Jahren Torpedoboote den Rhein und Main hinauf bis nach 
Würzburg gefahren sind. In der Staatenpraxis hat diese Auffassung 
niemals Anerkennung erlangt. 
Zum Landkriegsschauplatz gehören ferner auch die Kolotüen, es 
können dazu gehören die in Abhängigkeit von den Kriegführenden 
stehenden Staaten, desgleichen die unter vorübergehender Ver 
waltung und Besetzung eines Staates stehenden Gebiete; der Raum 
unter dem Erdboden und die Luft darüber. Standen sich in 
letzterer Hinsicht seit dem Gutachten, das 1900 Fauchille dem 
Völkerrechtsinstitut erstattet hatte, zwei Auffassungen gegenüber, 
die französische, die von der Luftfreiheit ausging und nur in einer
        <pb n="196" />
        180 Die Kriegsrechtsarte». 
vom Erdboden aus gemessenen Zone, die inan dem Küstenmeer 
entsprechend behandeln wollte, über deren Ausdehnung man sich aber 
wie dort nicht im Klaren war, Einschränkungen zuließ, und die deutsche, 
die das gesamte Luftgebiet über der Erdoberfläche der Herrschaft 
des darunterliegenden Staates unterwarf, so ist im Weltkrieg die 
deutsche Auffassung zur praktischen Anwendung gelangt. 
Vom Kriegsschauplatz ausgenommen sind die sogenannten neutrali 
sierten oder befriedeten Gebiete (s. S. 44 ff.). 
Zehnter Abschnitt. 
Die einzelnen Kriegsrechtsarten. 
I. Der Landkrieg. 
§ 41. Übersicht. 
I. Geschichtliches, namentlich über die Petersburger Deklaration 
von 1868, die nicht ratifizierte Brüsseler Deklaration von 1874 und die 
Haager Landkriegsordnung von 1899 bzw. 1907 s. § 3. 
II. Die Haager Konvention betreffend die Gesetze und Gebräuche 
des Landkriegs von 1899 in der Fassung vom 18. Oktober 1907 (hier 
abgekürzt LKO.) wird eingeleitet durch eine Präambel, die Aufschluß 
gibt über Zweck und Richtlinien der Konvention, nämlich, eine mittlere 
Linie herzustellen zwischen den Erfordernissen der Kriegführenden und 
der Humanität, und die weiter die sogenannte Martens sche Klausel 
enthält. Die letztere besagt, daß der Landkriegsordnung keine das 
ganze Landkriegsrecht kodifizierende Natur zukommt, daß vielmehr 
das Völkergewohnheitsrecht ergänzend Platz greift. An sie schließt 
sich Art. 1 der Konvention, der die Verpflichtung der Staaten ent 
hält, die in der Anlage zur Konvention niedergelegten Vorschriften, 
die eigentliche LKO. durch Erteilung von Instruktionen an die Heere 
in Landesrecht umzusetzen. Diese Vorschrift stellt einen Kompromiß 
dar zwischen der englischen Auffassung, die 1874 zur Nichtratifizierung 
der Brüsseler Deklaration (die im wesentlichen bereits die Grundsätze 
von 1899 enthielt), geführt hatte. Englands Bestreben war dahin 
gegangen, die Landkriegsnormen seien überhaupt nicht als verpflich 
tende Rechtsnormen zu schaffen, während die anderen Staaten,
        <pb n="197" />
        181 
Kriegsstand und KriegSparteien. 
namentlich Rußland, eine Konvention mit verpflichtender Kraft ge 
fordert hatten und die Landkriegsvorschriften als Landkriegsrecht 
ins Leben rufen wollten. 
Art. 2 der Konvention bestimmt ihre Gültigkeit nur für den Fall, 
daß an einem Krieg ausschließlich Vertragsparteien teilnehmen 
(Allbeteiligungsklausel; s. oben S. 166). Da Serbien und Montenegro 
zwar die Konvention von 1899, nicht aber die von 1907 ratifiziert 
hatten, haben die Kriegführenden im Weltkrieg zwar das Bestehen 
der Konvention von 1899, nicht aber der ergänzenden Bestimmungen 
von 1907 anerkannt. Das ist von besonderer Wichtigkeit wie für 
Art. 23h, so für Art. 3, der die Schadensersatzpflicht eines kriegführen 
den Staates für alle zu seiner bewaffneten Macht gehörigen Personen 
aufstellt. Tatsächlich stellt diese Bestimmung, die als solche nach dem 
erwähnten Art. 2, eben weil sie erst 1907 aufgenommen worden ist, 
im Weltkrieg nicht gegolten hat, nur Niederschlag geltenden Rechtes 
dar. 
§ 42. Kriegsstand und Kriegsparteien. 
I. Subjekte des Kriegsrechts sind nur Staaten, von den be 
sprochenen Fällen der anerkannten Aufständischen abgesehen. Nur 
sie haben das aktive und passive Kriegsrecht, nur von ihnen 
und nur gegen sie kann rechtlich Krieg geführt werden. Es gibt heute 
keinen Privatkrieg mehr (s. oben S. 161). Krieg im Völkerrechts 
sinne führt die bewaffnete Macht eines Staates gegen die 
bewaffnete Macht eines anderen Staates. Nur die bewaffnete 
Macht eines Staates hat den aktiven Kriegszustand, der passive Kriegs 
stand kommt nach der neuesten Entwicklung des Kriegsrechts den 
friedlichen Einwohnern der kriegführenden Staaten zu, sofern sie sich 
von feindlichen Handlungen gegen den Feind ihres Staates fern 
halten. Die tatsächliche Entwicklung hat jedoch in gewisser Richtung 
auch zu einer Anerkennung irregulärer Truppen bei der Massener 
hebung (Levee en masse) geführt. 
II. Die Entwicklung seit 1813 ist nicht nur rechtshistorisch von Be 
deutung. Damals hat Preußen in Verwirklichung Scharnhorstscher 
Ideen zunächst dem stehenden Heere sogenannte Jägerdetachements 
angegliedert, die aus militärfreien, vermögenden Freiwilligen be 
standen, auf Grund einer Kgl. Verordnung sich selbst ausrüsteten und 
nach einer gewissen Ausbildungszeit ihre Vorgesetzten sich selber wähl-
        <pb n="198" />
        182 Die Levee en masse. 
ten. Da diese der staatlichen Autorisation und einer festen Organisation 
nicht ermangelten, war ihre Schaffung völkerrechtlich unanfechtbar. 
Dasselbe gilt von der Landwehr, die etwas später ins Leben trat und 
zu der alle Wehrpflichtigen vom 17. bis 45. Lebensjahre aufgerufen 
wurden zum polizeilichen Zwecke der Aufrechterhaltung der inneren 
Ordnung, aber auch zur Verteidigung des Vaterlandes. Auch sie hatten 
bestimmte Uniformierung, waren dem Heer angegliedert und dessen 
Disziplin unterworfen. 
Anders verhielt es sich mit dem Landsturm, so, wie er in der Ver 
ordnung vom 21. April 1813 vorgesehen war. Denn hier war aus 
drücklich verboten, besondere Uniformen oder Trachten anzulegen, 
„weil sie den Landsturm kenntlich machen und der Verfolgung des 
Feindes leichter preisgeben können". Zu dem Landsturm wurden 
alle Tauglichen vom 15. bis 60. Lebensjahre aufgerufen; sie sollten 
nach § 8 dem Feinde bei dem Einbruch den Rückzug versperren, ihn 
beständig außer Atem halten, seine Munition, Lebensmittel, Kuriere 
und Rekruten auffangen, seine Hospitäler aufheben, nächtliche Über 
fälle ausführen, kurz, ihn beunruhigen, peinigen, schlaflos machen, 
einzeln und in Trupps vernichten, wo es nur möglich sei. Damit war 
die ganze Natur der Volkserhebung mit ihrer eminenten Gefährlichkeit 
für ein feindliches Heer klar umschrieben, insbesondere auch eben wegen 
des Fehlens jeder Erkennbarkeit des Feindes, dem der Landstürmer 
zunächst in der Maske des friedlichen Bürgers oder Bauers entgegen 
trat, um ihn dann hinterrücks mit Waffen zu bekämpfen. Gegenüber 
scharfer Opposition aus den Kreisen des preußischen hohen Offizier 
korps selbst ist schließlich der Landsturm umgebildet und als Reserve 
geschaffen worden. In seiner ursprünglichen Form wäre er zweifellos 
völkerrechtswidrig gewesen. Im Jahre 1870 trat die Frage der Teil 
nahme von Freischärlern durch den Franktireurkrieg von neuem in 
den Mittelpunkt des Interesses. Durch ein Dekret des französischen 
Kriegsministers vom September 1870 war die Angliederung von Frei 
willigen an bestehende Truppenteile ausdrücklich ausgesprochen 
worden; im November hatte die Nationalversammlung Männer vom 
21. bis 40. Lebensjahre aufgerufen und eine bestimmte Uniformierung 
in Aussicht gestellt. Die Freischärler, die sich zahlreich meldeten, 
pflegten vielfach nur die landesübliche blaue Bluse zu tragen, der sie 
als Unterscheidungsmerkmal lediglich einen roten Besatz hinzufügten, 
den sie nach Belieben abtrennten oder anhefteten. Rückten die Truppen
        <pb n="199" />
        Die Lev6e en masse. 
183 
in ein Quartier ein, so traten ihnen friedliche Bauern in blauen Blusen 
entgegen, auf denen dann der rote Besatz vielfach nicht fehlte, wenn 
sie bei heimtückischen Überfällen gefangen genommen wurden. Dem- 
gemäß wurde von den Deutschen außer einem auf Gewehrschußweite 
erkennbaren Abzeichen späterhin unter Protest Frankreichs ein indi 
vidueller Gestellungsbefehl von nicht uniformierten Feinden verlangt, 
sofern sie nach Völkerrecht Behandlung finden sollten. 
Aus der Brüsseler Konferenz im Jahre 1874 hat die Frage der 
Freischärler und der Volkserhebung eine große Rolle gespielt. Nament 
lich waren es die kleineren Staaten, wie Belgien und die Schweiz, 
aber auch England, die, weil ihnen stehende Heere fehlten, eine Be 
rücksichtigung des freien Heldentums verlangen zu sollen glaubten. 
Man hat damals die Freischärler anerkannt, sofern sie unter einem 
Vorgesetzten stehen, der z. B. der Bürgermeister oder der Förster sein 
könne, also nicht Militärperson zu sein braucht, ein aus der Ferne er 
kennbares Abzeichen tragen, die Waffen offen führen und das Völker 
kriegsrecht beobachten. Weiter hat man auch die Volkserhebung inso 
weit anerkannt, als es sich um eine Erhebung der Bevölkerung beim 
Herannahen des Feindes, also im noch nicht besetzten Gebiet 
handelt, und insofern, als diese Bevölkerung das Völkerkriegsrecht 
beobachtet. Ein weitergehender Vorschlag, ausdrücklich auszusprechen, 
daß im besetzten Gebiet die Volkserhebung unzulässig sei, ist namentlich 
auf englischen Antrag abgelehnt worden. War 1874 die ausdrückliche 
Verfehmung der Volkserhebung im besetzten Gebiet abgelehnt 
worden, so hatten 1899 die großen Militärmächte des Kontinents alle 
Mühe, ein Scheitern der Verhandlungen im Hinblick auf einen englisch- 
schweizerischen Antrag zu verhüten, der nicht mehr und nicht weniger 
bezweckte, als die ausdrückliche Anerkennung der Volkserhebung auch 
im besetzten Gebiete. Der russische Völkerrechtslehrer v. Martens 
als Präsident hat damals durch Aufnahme der nach ihm benannten 
Klausel in das Protokoll und in die Präambel der Landkriegskonvention 
ein scheinbares Entgegenkommen für England und die Schweiz ge 
schaffen. In jener Klausel wird, unter Hinweis gerade auf Art. 1 und 2 
der LKO., die vom Franktireurkrieg und der Volkserhebung handeln, 
bestimmt, daß eben die LKO. kein abschließendes Kriegsgesetzbuch 
darstelle, vielmehr das Gewohnheitsrecht weiter bestehe. Das besagt 
aber, da die Volkserhebung im besetzten Gebiet völkerrechtswidrig 
war, daß man durch eine geschickte diplomatische Formel die Schwierig-
        <pb n="200" />
        184 
Das Gefangenenrecht. 
teit, wie sie sich aus dem englisch-schweizerischen Antrag ergab, um 
gangen hatte. Die geltenden Bestimmungen, in Art. 1 und 2 der LKO. 
niedergelegt, entsprechen dem Brüsseler Entwurf, nur hat man für 
die Volkserhebung als weiteres Erfordernis die offene Waffentragung 
vorgeschrieben. 
Art. 3 der LKO. handelt von Kombattanten und Nichtkombattanten, 
die im Falle der Gefangennahme Anspruch auf Behandlung als 
Kriegsgefangene haben. Zu diesen Nichtkombattanten pflegt man das 
Staatsoberhaupt und die männlichen Mitglieder seiner Familie, 
Militärbeamte, Minister, Feldprediger, die allerdings eine Sonder 
stellung nach Art. 9 der Genfer Konvention einnehmen, zu rechnen. 
Weiter kennt Art. 13 noch eine dritte Kategorie von Personen, die wie 
Kriegsgefangene behandelt werden müssen. Es sind dies „Personen, 
die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzugehören, wie 
Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und 
Lieferanten". Diese müssen allerdings einen Ausweis der Militär 
behörde des Heeres besitzen, das sie begleiten. 
§ 43. Das Recht der Kriegsgefangenen und Verwundeten. 
A. Das Gefangenenrecht. 
I. Es entsprach den barbarischen Gewohnheiten früherer Zeiten, 
wenn in Kriegen nicht nur die gesamte Bevölkerung des feindlichen 
Landes, ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht, gefangen genommen, 
sondern auch rückhaltlos, wenn nicht getötet, so doch versklavt wurde. 
Der Gefangene war rechtlos. Wenn sich auch im Laufe der Zeiten 
eine Milderung der Sitten herausgebildet hat, so war doch noch im 
17. Jahrhundert ein großer Teil jener Unkultur übrig geblieben. Noch 
Hugo Grotius konnte davon sprechen, daß die Gefangenen und ihre 
Nachkommen in die Sklaverei gerieten; die Tötung von Gefangenen 
nach Sturmangriffen gehörte zur Tagesordnung, wenn auch in 
wachsendem Maße eine Schonung der Nichtkombattanten und daneben 
Auswechselung von Gefangenen oder deren Freilassung seitens der 
sie festnehmenden Truppe und des Einzelsoldaten gegen Lösegeld 
(Ranzionierung) Platz zu greifen beginnt. 
II. Es sind zwei Kardinalgrundsätze, die das moderne Gefangenen 
recht beherrschen: einmal der Satz, daß die friedliche Bevölkerung der 
Gefangennahme nicht unterliegt, zum anderen, daß die Kriegsge-
        <pb n="201" />
        Das Gefangenenrecht. 
185 
fangenen sticht mehr der Gewalt der Person oder Abteilung, die sie 
gefangen genommen haben, sondern der feindlichen Regierung unter 
stehen (Staatsgefangene! LKO. Art. 4, Abs. 1.) Sie sollen mit Mensch 
lichkeit behandelt werden (Art. 4, Abs. 2). Was ihnen persönlich gehört, 
verbleibt ihr Eigentum, mit Ausnahme von Waffen, Pferden, Schrift 
stücken militärischen Inhalts, die dem Beuterecht unterliegen. Die 
Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern oder an 
anderen Orten untergebracht werden mit der Verpflichtung, sich nicht 
über eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen; dagegen ist ihre 
Einschließung nur statthaft als unerläßliche Sicherungsmaßregel und 
nur während der Dauer der diese Maßregel notwendig machenden 
Umstände. Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen 
befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen. In Ermangelung einer 
besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden sind die 
Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Klei 
dung auf demselben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung, 
die sie gefangen genommen hat. Ob und wie weit der Staat, dem die 
Kriegsgefangenen angehören, verpflichtet ist, dem Nehmestaat die 
Kosten für den Unterhalt der Kriegsgefangenen zu ersetzen, ist zweifel 
haft; denn es fehlt in der LKO. für Mannschaften eine Bestimmung, 
wie sie in Art. 17 für Offiziere enthalten ist. Hier ist eine Ersatzpflicht 
seitens des Staates der Kriegsgefangenen ausdrücklich ausgesprochen. 
Wohl aber enthält Art. 6, Abs. 5 die ausdrückliche Befugnis des Nehme 
staates, die Verdienste der Kriegsgefangenen für ihre Arbeiten zunächst 
zur Bestreitung ihres Unterhaltes zu verwenden und nur den Uberschuß 
an sie herauszugeben. 
Was die Verwendung anlangt, so darf der Staat die Kriegsge 
fangenen nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als 
Arbeiter verwenden, jedoch dürfen diese Arbeiten nicht übermäßig 
sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen. 
Es ist hervorzuheben, daß keinerlei Beziehung zwischen Arbeiten 
und Kriegsunternehmungen zulässig ist. Das ergibt die Entstehungs 
geschichte von Art. 6, Abs. 2, der im Brüsseler Entwurf nur unmittel 
bare Beziehungen mit den Unternehmungen für den Kriegsschauplatz 
verboten hatte, während die Fassung von 1899 von „aucun rapport“ 
spricht. 
Nach Art. 9 ist jeder Kriegsgefangene verpflichtet, auf Befragen 
seinen wahren Namen und Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen
        <pb n="202" />
        186 
Das Gesangenenrecht. 
diese Vorschrift, so können ihm die Vergünstigungen, die den Kriegs 
gefangenen seiner Klasse zustehen, entzogen werden. Den Kriegs 
gefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für öffentliche Verwal 
tungen oder für Privatpersonen oder für ihre eigene Rechnung aus 
zuführen. Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, 
wie für Militärpersonen des eigenen Heeres bei Ausführung der 
gleichen Arbeiten gelten, oder, falls solche Sätze nicht bestehen, nach 
einem Satze, wie er den geleisteten Arbeiten entspricht. Werden die 
Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder für 
Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einver 
ständnis mit der Militärbehörde festgestellt. Die Kriegsgefangenen 
unterstehen dem Militärrecht des Staates, in dessen Gefangenschaft 
sie sich befinden, Unbotmäßigkeiten werden mit der erforderlichen 
Strenge geahndet. Was die Flucht von Kriegsgefangenen anlangt, 
so versteht es sich von selbst, daß die Tötungsmöglichkeit von fliehenden 
Gefangenen, die auf Anruf nicht stehen bleiben, gegeben ist. Werden 
Gefangene, die entwichen waren, wieder ergriffen, bevor es ihnen 
gelungen ist, ihr Heer zu erreichen, oder bevor sie das Gebiet verlassen 
haben, das von den Truppen, welche sie gefangen genommen hatten, 
besetzt ist, so unterliegen sie nur disziplinarischer Bestrafung. Die Er 
wägung, die zur Aufnahme dieser Bestimmung (Art. 8, Abs. 2) geführt 
hat, war die, daß der natürliche Freiheitsdrang, der in Feindesland 
noch gesteigert ist, nicht kriminell geahndet werden dürfe. Werden 
Kriegsgefangene nach gelungener Flucht später wieder gefangen, so 
können sie wegen der früheren Flucht nicht bestraft werden. Die 
Freilassung Kriegsgefangener auf Ehrenwort hatte 1870 eine große 
Rolle gespielt. Damals sind deutscherseits französische Offiziere auf 
Ehrenwort freigelassen worden, mit der Verpflichtung, während des 
Krieges nicht mehr gegen Deutschland die Waffen zu tragen. Eine 
große Anzahl von ihnen hat es mit ihrer Ehre für vereinbar gehalten, 
diesem Versprechen zuwider zu handeln, oder doch wenigstens sich in 
militärischen Posten hinter der Front verwenden zu lassen. Nunmehr 
bestimmt Art. 10, daß Kriegsgefangene gegen Ehrenwort freigelassen 
werden können (nicht müssen), wenn ihr Land sie dazu ermächtigt 
(was bei Deutschland nicht der Fall ist). Wie sie alsdann bei ihrer 
Ehre verpflichtet sind, den übernommenen Verpflichtungen gemäß 
zu handeln, so darf der Staat, will er sich nicht völkerrechtlich verant 
wortlich machen, wenn und soweit er generell oder speziell die Er-
        <pb n="203" />
        Das Gefangenenrecht. 
187 
laubnis zur Abgabe des Ehrenwortes gegeben hat, keinerlei Dienste 
von ihnen annehmen oder fördern, die dem gegebenen Ehrenwort 
zuwiderlaufen. Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, 
seine Freilassung gegen Ehrenwort anzunehmen; ebensowenig ist die 
feindliche Regierung verpflichtet, dem Antrag eines Kriegsgefangenen 
auf Entlassung gegen Ehrenwort zu entsprechen. Jeder gegen Ehren 
wort entlassene Kriegsgefangene, der gegen den Staat, dem gegen 
über er die Ehrenverpflichtung eingegangen ist, oder gegen dessen 
Verbündete die Waffen trägt und wieder ergriffen wird, verliert das 
Recht der Behandlung als Kriegsgefangener und kann vor Gericht 
gestellt werden. 
Beim Ausbruch der Feindseligkeiten wird in jedem der kriegführenden 
Staaten und eintretenden Falles in den neutralen Staaten, die An 
gehörige eines der Kriegführenden in ihr Gebiet aufgenommen haben, 
eine Auskunftsstelle über die Kriegsgefangenen errichtet. Diese ist 
berufen, alle die Kriegsgefangenen betreffenden Anfragen zu beant 
worten, und erhält von den zuständigen Dienststellen alle Angaben 
über die Unterbringung und deren Wechsel, über Freilassungen gegen 
Ehrenwort, über Austausch, über Entweichungen, über Aufnahme in 
die Hospitäler und über Sterbefälle sowie sonstige Auskünfte, die 
nötig sind, um über jeden Kriegsgefangenen ein Personalblatt anzu 
legen und auf dem Laufenden zu halten. Die Auskunftsstelle ver 
zeichnet auf diesem Personalblatte die Matrikelnummer, den Vor- 
und Zunamen, das Alter, den Heimatsort, den Dienstgrad, den Trup 
penteil, die Verwundungen, den Tag und Ort der Gefangennahme, 
der Unterbringung, der Verwundungen und des Todes sowie alle 
besonderen Bemerkungen. Das Personalblatt wird nach dem Friedens 
schlüsse der Regierung des anderen Kriegführenden übermittelt. Die 
Auskunftsstelle sammelt ferner alle zum persönlichen Gebrauche 
dienenden Gegenstände, Wertsachen, Briefe usw., die auf den Schlacht 
feldern gefunden oder von den gegen Ehrenwort entlassenen, aus 
getauschten, entwichenen oder in Hospitälern oder Feldlazaretten 
gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden und stellt sie den 
Berechtigten zu. 
Die Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die ordnungsmäßig 
nach den Gesetzen ihres Landes gebildet worden sind und den Zweck 
verfolgen, die Vermittler der mildtätigen Nächstenhilfe zu sein, er 
halten von den Kriegführenden für sich und ihre ordnungsmäßig be-
        <pb n="204" />
        188 
Das Verwundetenrecht. 
glaubigten Agenten jede Erleichterung innerhalb der durch die mili 
tärischen Erfordernisse und die Verwaltungsvorschriften gezogenen 
Grenzen, um ihre menschenfreundlichen Bestrebungen wirksam aus 
führen zu können. Den Delegierten dieser Gesellschaften kann auf 
Grund einer ihnen persönlich von der Militärbehörde erteilten Erlaub 
nis und gegen die schriftliche Verpflichtung, sich allen von dieser etwa 
erlassenen Ordnungs- und Polizeivorschriften zu fügen, gestattet 
werden, Beihilfen an den Unterbringungsstellen sowie an den Rast 
orten der in die Heimat zurückkehrenden Gefangenen zu verteilen. 
Die Auskunftsstellen genießen Portofreiheit. Briefe, Postanwei 
sungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen 
bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande 
der Aufgabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischen 
ländern von allen Postgebühren befreit. Die als Liebesgaben und 
Beihilfen für Kriegsgefangene bestimmten Gegenstände sind von 
allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Fracht 
kosten auf Staatsbahnen befreit. 
Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion mit 
Einschluß der Teilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen unter 
der einzigen Bedingung, daß sie sich den Ordnungs- und Polizei 
vorschriften der Militärbehörde fügen. 
Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter denselben Be 
dingungen entgegengenommen oder errichtet wie die der Militär 
personen des eigenen Heeres. Das gleiche gilt für die Sterbeurkunden 
sowie für die Beerdigung von Kriegsgefangenen, wobei deren Dienst 
grad und Rang zu berücksichtigen ist. 
Nach dem Friedensschlüsse „sollen" die Kriegsgefangenen binnen 
kürzester Frist in ihre Heimat entlassen werden. 
B. Das Verwundetenrecht. 
I. Die Eindrücke, die er gelegentlich eines Besuches auf dem Schlacht 
feld von Solferino 1859 gemacht, hatten den Genfer Bürger Dunant 
veranlaßt, in Gemeinschaft mit der Genfer „Gemeinnützigen Gesell 
schaft" unter ihrem Präsidenten Mo ynier an die Schweizer Regierung 
mit dem Ersuchen heranzutreten, eine internationale Konferenz ein 
zuberufen, um die Besserung des Loses der Verwundeten in die Wege 
zu leiten. Deren Ergebnis war die I. Genfer Konferenz vom 22. Au 
gust 1864, die das Verwundetenrecht im Landkrieg, allerdings nur in
        <pb n="205" />
        189 
Das Verwundetenrecht. 
gröbsten Umrissen, enthielt. Eine Ergänzung bedeuteten die 15 Zusatz 
artikel von 1868, die das Verwundetenrecht im Seekrieg zum Inhalt 
hatten, aber niemals verbindliche Kraft erlangt haben. Nachdem man 
im Haag 1899 das Verwundetenrecht int Seekrieg festgestellt hat, ist 
auf Grund eines damals gefaßten Wunsches der Vertragsstaaten im 
Jahre 1906 eine neue Konferenz zusammengetreten, deren Ergebnis 
die des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwun 
deten und Kranken bei den int Felde stehenden Heeren vom 6. Juli 
1906 ist. 
II. Diese bestimmt in ihrem grundlegenden Artikel 1, daß Militär 
personen und andere den Heeren dienstlich beigegebene Personen, die 
verwundet oder krank sind, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit 
von der Kriegspartei, in deren Händen sie sich befinden, geachtet und 
versorgt werden sollen. Man wird den hier genannten Militärpersonen, 
die nach Art. 2 Kriegsgefangene werden, die in Art. 1 und 2 der LKO. 
genannten Personen gleichzustellen haben. 
Soweit die Kriegspartei gezwungen ist, ihre Kranken und Verwun 
deten dem Gegner zu überlassen, muß sie, soweit die Kriegslage es 
gestattet, für ihre Pflege einen Teil des Sanitätspersonals und Sani 
tätsausrüstung zurücklassen. 
Nach jedem Kampfe soll die das Schlachtfeld behauptende Partei 
Maßnahmen treffen, um die Verwundeten aufzusuchen und sie, ebenso 
wie die Gefallenen, gegen Beraubung und schlechte Behandlung zu 
schützen. Sie soll darüber wachen, daß der Beerdigung oder Verbren 
nung der Gefallenen eine sorgfältige Leichenschau vorangeht (Schlacht 
feldpolizei). 
Die beweglichen Sanitätsformationen (das heißt solche, die zur Be 
gleitung der Heere im Felde bestimmt sind) und stehenden Anstalten 
des Sanitätsdienstes sollen von den Kriegsparteien geachtet und ge 
schützt werden. Der den Sanitätsformationen und -anstalten gebüh 
rende Schutz hört auf, wenn sie dazu verwendet werden, dem Feinde 
zu schaden. Als geeignet, um für eine Sanitätsformation oder «anstatt 
den Verlust des Schutzes zu begründen, sollen nicht gelten: 
1. die Tatsache, daß das Personal der Formation oder Anstalt be 
waffnet ist und sich seiner Waffen zum Selbstschutz oder zum Schutze 
seiner Kranken und Verwundeten bedient; 2. die Tatsache, daß die 
Formation oder die Anstalt in Ermangelung bewaffneten Kranken- 
pflegerpersonals von einer militärischen Abteilung oder von Wacht-
        <pb n="206" />
        190 Das Verwundetenrecht. 
Posten bewacht wird, die mit einem regelrechten dienstlichen Auftrag 
versehen sind; 3. die Tatsache, daß in der Formation oder der Anstalt 
Waffen und Munition gesunden werden, die den Verwundeten ab 
genommen, aber noch nicht der zuständigen Dienststelle abgeliefert ^ | 
worden sind. m . 
Das ausschließlich zur Bergung, zur Beförderung und zur Behand 
lung von Verwundeten und Kranken sowie zur Verwaltung von Sa 
nitätsformationen und -anstalten bestimmte Personal und die den 
Heeren beigegebenen Feldprediger sollen unter allen Umständen ge 
achtet und geschützt werden; wenn sie in die Hände des Feindes fallen, 
dürfen sie nicht als Kriegsgefangene behandelt werden. 
Dem erwähnten Personale wird das Personal der von ihrer Regie 
rung in gehöriger Form anerkannten und ermächtigten freiwilligen 
Hilssgesellschasten, das in den Sanitätsformationen und -anstalten 
der Heere verwendet wird, gleichgestellt mit dem Vorbehalte, daß diese 
Personale den militärischen Gesetzen und Verordnungen untersteht. 
Jeder Staat soll dem anderen entweder schon in Friedenszeiten oder bei 
Beginn oder im Laufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor jeder tat 
sächlichen Verwendung die Namen der Gesellschaften bekanntgeben, die 
er ermächtigt hat, unter seiner Verantwortung am amtlichen Sanitäts 
dienste seines Heeres mitzuwirken. Eine anerkannte Gesellschaft eines 
neutralen Staates darf ihr Personal und ihre SanitätsformaUonen 
bei einer Kriegspartei nur mit vorgängiger Einwilligung ihrer eigenen 
Regierung und mit Ermächtigung der Kriegspartei selbst mitwirken 
lassen. Die Kriegspartei, welche die Hilfe annimmt, ist verpflichtet, 
solches vor jeder Verwendung dem Feinde bekannt zu machen. Während 
im Seekriegsrecht die neutralen Hilfsgesellschaften ihre eigene, die 
Flagge der Kriegspartei, der sie helfen und die Genfer Flagge führen, 
dürfen nach Art. 22 der Genfer Konvention nur die Genfer Flagge 
und die des Staates, dem die Unterstützung zuteil wird, geführt werden. 
Die Hilfsgesellschaften bilden also einen Bestandteil des Sanitäts 
personals des Staates, bei dem sie sich befinden. Wenn die vorbezeich- 
neten Personen in die Hände des Feindes gefallen sind, sollen sie ihre 
Verrichtungen unter dessen Leitung fortsetzen. Sobald ihre Mitwir 
kung nicht mehr unentbehrlich ist, sollen sie zu ihrem Heere oder in ihre 
Heimat zu solcher Zeit und auf solchem Wege, wie sich mit den mili 
tärischen Erfordernissen vereinbaren läßt, zurückgeschickt werden, etc 
dürfen in diesem Falle die Habseligkeiten, Instrumente, Waffen und
        <pb n="207" />
        191 
Das Verwundetenrecht. 
Pferde mit sich nehmen, die ihr Pnvateigentum sind. Der Feind 
sichert dem Personale, solange es sich in seinen Händen befindet, die 
selben Bezüge und dieselbe Löhnung zu wie dem Personale gleichen 
Dienstgrades des eigenen Heeres. Die beweglichen Sanitätsformationen 
sollen, wenn sie in die Hand des Feindes fallen, ihre Ausrüstung mit 
Einschluß der Bespannung behalten, ohne daß es auf die Art der Be 
förderungsmittel und des Begleitpersonals ankäme. Indessen darf 
die zuständige Militärbehörde davon zur Versorgung der Verwundeten 
und Kranken Gebrauch machen; die Rückgabe der Ausrüstung soll nach 
Maßgabe der für das Sanitätspersonal vorgesehenen Regelung und, 
soweit möglich, zur selben Zeit erfolgen. Die Gebäude und die Aus 
rüstung der stehenden Sanitätsanstalten bleiben den Kriegsgesetzen 
unterworfen, verfallen also dem Feind, dürfen aber ihrer Bestimmung 
nicht entzogen werden, solange sie für Verwundete und Kranke er 
forderlich sind. Gleichwohl können die Befehlshaber der Operations 
truppen im Falle gewichtiger militärischer Erfordernisse darüber ver 
fügen, wenn sie zuvor den Verbleib der darin untergebrachten Ver 
wundeten und Kranken sichergestellt haben. 
Die Ausrüstung der Hilfsgesellschaften, denen die Vergünstigungen 
dieses Abkommens gemäß den darin festgesetzten Bestimmungen zu 
kommen, ist als Privateigentum anzusehen und muß als solches jeder 
zeit geachtet werden, unbeschadet des den Kriegsparteien nach den Ge 
setzen und Gebräuchen des Krieges anerkanntermaßen zustehenden 
Rechtes der Inanspruchnahme von Leistungen. 
Die Räumungstransporte sollen prinzipiell wie die beweglichen Sa 
nitätsformationen behandelt werden. 
Die Verpflichtung zur Rückgabe der Sanitätsausrüstung bezieht 
sich auch auf die für Räumungszwecke besonders eingerichteten Eisen 
bahnzüge und Fahrzeuge der Binnenschiffahrt sowie auf die Aus 
stattung der zum Sanitätsdienste gehörenden gewöhnlichen Wagen, 
Eisenbahnzüge und Schiffahrtsfahrzeuge. Andere Militärfuhrwerke 
als die des Sanitätsdienstes können samt ihrer Bespannung weg 
genommen werden. Das Zivilpersonal und die verschiedenen, aus der 
Inanspruchnahme von Kriegsleistungen herrührenden Beförderungs 
mittel mit Einschluß von Eisenbahnmaterial und Schiffen, die für den 
Transport verwendet werden, unterstehen den allgemeinen Regeln 
des Völkerrechts, also Art. 22 ff. der LKO. Zu Ehren der Schweiz 
wird das heraldische Abzeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grunde,
        <pb n="208" />
        192 Die Feindseligkeiten. 
das durch die Umkehrung der eidgenössischen Landesfarben gebildet Dek&gt; 
ist, als Wahrzeichen und Abzeichen des Sanitätsdienstes der Heere bei- wich 
behalten. (Die Türkei hat sich aus religiösen Gründen an Stelle des j zünl 
Roten Kreuzes den Roten Halbmond vorbehalten.) zu v 
Dieses Wahrzeichen wird mit Erlaubnis der zuständigen Militärbehörde führ 
auf den Flaggen und Armbinden sowie auf der gesamten mit dem ist, c 
Sanitätsdienst in Verbindung stehenden Ausrüstung angebracht. Das weil 
geschützte Personal trägt eine auf dem linken Arm befestigte Binde mit dein 
dem Roten Kreuze auf weißem Grunde, die von der zuständigen Mili- eben 
tärbehörde geliefert und gestempelt wird, und der für die dem Sanitäts- Wel 
dienste der Heere zugeteilten Personen, die keine militärische Uniform prak 
tragen, ein Ausweis über ihre Person beizugeben ist. Das Flaggen- Haa^ 
abzeichen dieses Abkommens darf nur bei den Sanitätsformationen wem 
und -anstalten, deren Schutz das Abkommen anbefiehlt, und nur mit Körf 
Zustimmung der Militärbehörde gehißt werden. Daneben soll die i hart« 
Landesflagge der Kriegspartei gesetzt werden, der die Sanitätsfor- versc 
mation oder -anstalt untersteht. Jedoch sollen die Sanitätsformationen, völkc 
die in die Hände des Feindes gefallen sind, solange sie sich in dieser Kriel 
Lage befinden, keine andere Flagge als die des Roten Kreuzes hissen. gesch 
Das Wahrzeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grunde und die zu sc 
Worte „Rotes Kreuz" oder „Genfer Kreuz" sollen sowohl in Friedens- engli 
als auch in Kriegszeiten nur zum Schutze und zur Bezeichnung von Mitt 
Sanitätssormationen und -anstalten, Personal und Ausrüstung, die lassei 
durch dieses Abkommen geschützt sind, gebraucht werden. des i 
Anri 
§ 44. Die Feindseligkeiten. von 
I. Der alte Satz des Hugo Grotius, „in hello omnia licere, quae (Blei 
necessaria sunt ad finem belli“, im Kriege sei alles erlaubt, was not- Tum 
wendig sei zur Erreichung des Kriegszieles, d. h. die Niederringung des spitze 
Gegners, hat im modernen Recht insofern eine Milderung erfahren, Spitz 
als der in dem Satz steckende Gedanke, daß alles was eben nicht zur Aufs« 
Erreichung des Kriegszweckes notwendig ist, soweit es der Humanität chen 
widerstreitet, unerlaubt sei, schärfere Präzisierung erfahren hat. Beidl 
Art. 22 der LKO. bestimmt demgemäß: „Die Kriegführenden haben daß^ 
kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des 23 st 
Feindes." In näherer Ausführung dieser Bestimmung enthält giftet 
Art. 23 einige besonders wichtige Verbote, indem er zugleich auf Son- von 
derverträge verweist. Bon letzteren verbot schon a) die Petersburger welch 
Stru
        <pb n="209" />
        Dumdumgeschosse. 
193 
Deklaration von 1868 den Gebrauch von Geschossen mit einem Ge 
wicht unter 400 gr, die explodieren oder mit brennenden oder ent 
zündlichen Stoffen gefüllt sind. Derselbe Gedanke, unnötige Leiden 
zu verhüten, hat b) zu der Haager Erklärung vom 29. Juli 1899 ge 
führt, betreffend das Verbot von Geschossen, deren einziger Zweck 
ist, erstickende oder giftige Gase zu verbreiten. Darunter fallen, eben 
weil die Verbreitung der giftigen Gase nicht ihr einziger Zweck, son 
dern ihr Hauptzweck vielmehr die Unschädlichmachung der Feinde ist, 
ebensowenig Stinkbomben wie die Gelb- und Blaukreuzgranaten des 
Weltkrieges. Kommt diesen beiden Erklärungen somit nur geringe 
praktische Bedeutung zu, so ist um so wichtiger die c) Erklärung der 
Haager Vertragsmächte vom 29. Juli 1899, die sich gegen die Ver 
wendung von Geschossen wendet, die sich leicht in dem menschlichen 
Körper ausdehnen oder plattdrücken, derart, wie die Geschosse mit 
hartem Mantel, der den Kern nicht ganz umhüllt oder mit Einschnitten 
versehen ist. Die Engländer hatten in den Kämpfen mit den Berg 
völkern Indiens die Erfahrung gemacht, daß die in den modernen 
Kriegen zur Verwendung gelangten kleinkalibrigen Vollmantel 
geschosse mit ihrer großen Durchschlagskraft keine so schweren Wunden 
zu schlagen vermochten, um den Feind außer Gefecht zu setzen. Die 
englischen Soldaten kamen daher auf den Gedanken, die Spitze des 
Mittelmantels abzufeilen und den weichen Bleikern hervortreten zu 
lassen. Die Wirkung war, daß sich der Bleikern beim Durchdringen 
des Körpers stauchte, den Mantel sprengte oder selbst zerspritzte unter 
Anrichtung grauenhafter Verwundungen. Das führte zur Herstellung 
von Geschossen mit vorn geöffnetem Mantel oder kurzer Bleispitze 
(Bleispitzen- oder Halbmantelgeschosse) in der staatlichen Geschoßfabrik 
Dumdum bei Kalkutta. Daneben stellten die Engländer ein Hohl 
spitzengeschoß her, das einen Vollmantel von Nickel hatte, aber an der 
Spitze einen Hohlraum enthält, der bewirkte, daß das Geschoß beim 
Aufschlagen platzte, nach hinten sich zerteilte, stecken blieb und die glei 
chen Verwüstungen anrichtete wie die vorher besprochenen Geschosse. 
Beide Geschoßarten nun trifft die Haager Erklärung. Es ist bekannt, 
daß gerade diese im Weltkrieg häufig übertreten worden ist. d) Art. 
23 selbst verbietet zunächst die Verwendung von Giften oder ver 
gifteten Waffen und trifft damit ebensowohl die bewußte Mischung 
von Bazillen in Brunnen usw. wie die sonstige Vergiftung irgend 
welcher Art. Dabei liegt es in dem Wort Verwendung (employer), 
Strupp, Völkerrecht. 13
        <pb n="210" />
        194 Der Luftkrieg. 
daß nur die beabsichtigte Gistbeibringung gemeint ist, nicht aber dah 
die zusällige, z. B. dann, wenn durch Menschen- oder Tierleichen , f Qn 
Flüsse verseucht werden. Ziffer b) verbietet den Meuchelmord, also j 
die hinterhältige Tötung und ist besonders wichtig im Franktireurkrieg. uns 
Wie die allgemeine, vor dem Kampf erfolgende Erklärung, daß kein öori 
Pardon gegeben werde, unzulässig ist, so nicht minder die im Kampf ! veri 
oder nach ihm erfolgende Tötung oder Verwundung eines die Waffen bie I 
streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade [tefy 
ergeben hat. Unstatthaft ist weiter der Gebrauch von Waffen, Ge- verl 
schossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötige Leiden zu verursachen. e i ne 
Wenn Art. 24 Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen an j 
Mittel erlaubt, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände läge 
zu verschaffen, so enthält doch Ziffer f eine wichtige Einschränkung, getr 
insofern er den Mißbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge, schas 
der militärischen Abzeichen oder Uniform des Feindes, sowie der be- Den 
sonderen Abzeichen des Genfer Abkommens verbietet. Von größter bete 
Bedeutung ist Ziffer g, die das überaus wichtige Verbot der Zerstörung ^iti 
oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den Fällen ver- Q b ei 
bietet, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Erfordernisse geic 
des Krieges dringend erheischt wird. Absatz 3 verbietet, Angehörige bene 
der Gegenpartei zu (und zwar irgendwelcher) Teilnahme an den läge 
Kriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen, und zwar auch gj n 
dann, wenn sie, wie das bei der französischen Fremdenlegion der Fall Aust 
ist, bereits vor Kriegsausbruch angeworben waren. Freiwillige Kriegs- f ran . 
teilnähme ist völkerrechtlich erlaubt. So war gegen die Teilnahme von lagei 
Tschechen und österreichischen Italienern auf Ententeseite im Kampfe beilc 
gegen die ehemalige Doppelmonarchie völkerrechtlich nichts ein- genfi 
zuwenden. Im Zusammenhang mit dem Schutzverbot des Art. 28g wen! 
steht das Plünderungsverbot des Art. 28, das auch im Falle der Er- gast 
stürmung gilt. Für das Luftrecht bedeutsam ist, nachdem das Verbot 
von 1899, Geschosse aus Luftschiffen zu werfen, 1907 nicht erneuert 
worden ist, das Verbot des Art. 25, unverteidigte Städte, Dörfer, i. 
Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei, anzu- i n bi 
greifen oder zu beschießen. Das Schwergewicht liegt hier auf der Be- I oder 
antwortung der Frage, was unter unverteidigten Städten zu verstehen Dem 
ist. Der Ausdruck ist wesentlich weiter als „befestigt". Ein Ort kann gebie 
sehr wohl Festung sein, ohne aber verteidigt zu sein. So war Reims, zu ve 
obwohl Festung, bei unserem Vormarsch in Frankreich 1914 geräumt, als &lt;s
        <pb n="211" />
        Spione und Parlamentäre. 195 
daher unverteidigt, durfte also nicht beschossen werden. Umgekehrt 
kann ein Crt verteidigt sein, ohne deswegen Festung sein zu müssen. 
Zweifelhaft bleibt aber, wann nun ein Ort verteidigt ist. Es scheint 
uns, daß es nicht genügt, wenn sich in dem betreffenden Ort Abwehr 
vorrichtungen befinden, etwa Fliegergeschütze, um schon den Ort als 
verteidigt^ ansehen zu lassen, wohl aber ist es dann trotzdem möglich, 
die betreffenden Stellen, wo bekanntermaßen die Abwehrgeschütze 
stehen, von der Erde oder von der Luft aus anzugreifen. Art. 26 
verlangt außer im Fall eines Sturmangriffes, daß der Befehlshaber 
einer angreifenden Truppe vor Beginn einer Beschießung alles, was 
an ihm liegt, tut, um die Behörden davon zu benachrichtigen. Bei Be 
lagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen 
getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissen 
schaft, der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen 
Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwun 
dete so viel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleich- 
zeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden. Sie müssen 
aber mit einem dem Belagerer vorher bekannt zu gebenden besonderen 
Zeichen versehen sein. Durch die LKO. nicht geregelt sind verschie 
dene Fragen: 1. Nach Gewohnheitsrecht besteht keine Pflicht des Be 
lagerers, Greisen, Frauen und Kindern freien Abzug zu gewähren. 
Ein Abzug dieser „bouches inutiles“ kann die Möglichkeit zu längerem 
Ausharren der Festungsbesatzung schaffen. 2. Die während des deutsch- 
französischen Krieges praktisch gewordene Frage, ob die in einer be- 
lagerten Festung eingeschlossenen diplomatischen Vertreter den Ort 
verlassen dürfen, ist mit Recht ebenso verneint worden, wie das un- 
zensurierte Passieren ihrer Post. 3. Unzivilisierte Truppen zu ver 
wenden, ist an sich nicht verboten, nur begründen Verstöße ihrerseits 
Haftpflicht des Staates als völkerrechtliches Delikt. 
§ 45. Spione und Parlamentäre. 
I. Als Spion gilt nur, wer heimlich oder unter falschem Vorwand 
m dem Operationsgebiet eines Kriegführenden Nachrichten einzieht 
oder einzuziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen. 
Demgemäß sind Militärpersonen in Uniform, die in das Operations- 
gebret des feindlichen Heeres eingedrungen sind, um sich Nachrichten 
zu verschaffen, nicht als Spione zu betrachten. Desgleichen gelten nicht 
als Spione: Militärpersonen und Nichtmilitärpersonen, die den ihnen
        <pb n="212" />
        196 Spione und Parlamentäre. 
erteilten Auftrag, Mitteilungen an ihr eigenes oder an das feindliche 
Heer zu überbringen, offen ausführen. Dahin gehören ebenfalls Per 
sonen, die in Luftschiffen befördert werden, um Mitteilungen zu über 
bringen oder um überhaupt Verbindungen zwischen den verschiedenen 
Teilen eines Heeres oder eines Gebietes aufrechtzuerhalten. 
Der auf der Tat ertappte Spion kann nicht ohne vorausgegangenes 
Urteil bestraft werden. Ein Spion, welcher zu dem Heere, dem er an 
gehört, zurückgekehrt ist und später vom Feinde gefangen genommen 
wird, ist als Kriegsgefangener zu behandeln und kann für früher be 
gangene Spionage nicht verantwortlich gemacht werden. 
II. Als Parlamentär gilt, wer von einem der Kriegführenden bevoll 
mächtigt ist, mit dem anderen in Unterhandlungen zu treten, und sich 
mit der weißen Fahne zeigt. Er hat Anspruch auf Unverletzlichkeit, 
ebenso der ihn begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnen 
träger und Dolmetscher. 
Der Befehlshaber, zu dem ein Parlamentär gesandt wird, ist nicht 
verpflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen. Er kann alle 
erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Parlamentär zu ver 
hindern, seine Sendung zur Einziehung von Nachrichten zu benutzen. 
Er ist berechtigt, bei vorkommendem Mißbrauche den Parlamentär 
zeitweilig zurückzuhalten. Der Parlamentär verliert seinen Anspruch 
auf Unverletzlichkeit, wenn der bestimmte, unwiderlegbare Beweis 
vorliegt, daß er seine bevorrechtigte Stellung dazu benutzt hat, um Ver 
rat zu üben oder dazu anzustiften. 
§ 46. Tie Occupatio bellica. 
I. Begriff und Rechtsnatur. 
a) Tie umstrittene Frage, ob die kriegerische Besetzung fremden 
Staatsgebiets als rechtsmäßig oder rechtswidrig aufzufassen ist, muß 
nach der Lage des positiven Rechtes dahin beantwortet werden, daß 
das Recht mit Kriegsbeginn das feindliche Land den Zugriffen des 
Kriegführenden nicht mehr verwehrt, und daß es an die Tatsache der 
Besetzung feindlichen Staatsgebiets rechtliche Wirkungeri knüpft. In 
dem es das tut, erkennt es implicite an, daß die Kriegführenden 
fremde Staatsgebiete besetzen dürfen und es setzt nur der an sich und 
früher unbeschränkten Gewalt des Okkupanten im besetztett Gebiet recht 
liche Grenzen. 
b) Okkupation im Kriege ist vorübergehende, durch Her-
        <pb n="213" />
        Die Occupatio bellica. 197 
stellung der tatsächlichen Herrschaft begründete und nur 
durch Normen des Kriegsvölkerrechts und durch zeitliche 
Schranken begrenzte Ausübung von Staatsgewalt auf 
dem Gebiet eines feindlichen Staates. 
a) Es liegt im Wesen der Occupatio bellica, daß sie nur auf Zeit 
gestellt, also nur vorübergehender Natur ist. Sie führt nach Beendigung 
des Krieges entweder zur Rückgabe des betreffenden Gebietes an den 
feindlichen Staat oder zur Angliederung an den es besetzenden, sei es 
durch debellatio, sei es durch Friedensvertrag. 
ß) Die kriegerische Besetzung beruht zwar auf einer vom objektiven 
Völkerrecht erteilten Gewährung, sie bewirkt aber keine rechtliche Ab 
erkennung der Staatsgewalt für den besetzenden Staat (das wäre 
Gebietserwerb), sondern verleiht lediglich ein subjektives Recht zur 
faktischen Ausübung aller nicht von Völkerrechtsnormen verwehrter, 
aus dem Begriff der Staatsgewalt entfließender Befugnisse. Das 
besagt: 
Die alte Staatsgewalt ist lediglich zurückgedrängt (suspendiert), an 
ihrer Stelle, doch nicht als Stellvertreter, sondern kraft unmittelbar 
aus dem Völkerrecht entfließenden eigenen Rechtes, wird der okku 
pierende Staat tätig. 
c) Die Besetzung liegt vor (Art. 42 LKO.), wenn sich ein Gebiet 
tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet. Die Besetzung 
erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt 1. hergestellt ist und 
2. ausgeübt werden kann. 
II. Die Landesverwaltung. 
Wenn auch die Besetzung primär im Interesse des Okkupanten er 
folgt, so entspricht es doch modernem Kultur- und Rechtsempfinden, 
daß, soweit nicht militärische Erfordernisse Platz greifen, die 
bestehende Rechtsordnung (Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung) 
im besetzten Gebiete erhalten bleiben muß. Demgemäß bestimmt 
Art. 43 LKO. daß, nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich 
in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, dieser alle von ihm ab 
hängenden Vorkehrungen zu treffen hat, um nach Möglichkeit die öffent 
liche Ordnung und das öffentliche Leben wieder herzustellen und auf 
rechtzuerhalten und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis entgegen 
steht, unter Beobachtung der Landesgesetze (Prinzip der Verwaltungs 
Kontinuität). Zwingende Hindernisse ergeben sich in großem Umfange
        <pb n="214" />
        198 
Der Schutz des Privateigentums. 
aus den militärischen Erfordernissen, sie berechtigen dann auch dazu, 
das Recht in materiellem und in formellem Sinne im Interesse der 
Kriegführung in großem Umfange außer Kurs zu setzen. 
III. Die Grundrechte der Bevölkerung und die Vor 
schriften zum Schutze des Patriotismus. 
Einem Kriegführenden ist es untersagt, die Bevölkerung eines be 
setzten Gebiets zu zwingen, Auskünfte über das Heer des anderen 
Kriegführenden oder über dessen Verteidigungsmittel zu geben. Es 
ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der 
feindlichen Macht den Treueid zu leisten. Die Ehre und die Rechte der 
Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die 
religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen ge 
achtet werden. Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden. 
IV. Insbesondere der Schutz des Privateigentums. 
a) War das Privateigentum wie das Leben der Einwohner früher 
schutzlos, so ist heute der Gedanke des Schutzes des Privateigentums 
im Landkrieg als Prinzip anerkannt und durchgeführt. Art. 46 bil 
det insoweit den Niederschlag geltender Rechtssetzung und es wird er 
gänzt durch das Plünderungsverbot des Art. 47. Freilich erleidet 
dieser Artikel in der Praxis weitgehende Unterbrechung, namentlich 
durch die Vorschrift des Art. 23g, wonach, wenn es die Erforder 
nisse des Krieges dringend erheischen, feindliches Eigentum zerstört 
oder weggenommen werden darf und weiter durch die Vorschriften 
über Requisition. Dem Beuterecht des Siegerstaates unterliegen 
ferner die militärischen Objekte auf dem Schlachtfeld und hier insbeson 
dere Waffen, Pferde und Schriftstücke militärischen Inhalts, die im 
Besitze feindlicher Soldaten gefunden werden (Art. 4 LKO-). 
b) Das Requisitionsrecht (Art. 52—56). 
Requisitionen sind Zwangslieferungen in Naturalien 
und zwangsweise Dienstleistungen für die Bedürfnisse 
eines Heeres. Galt früher der Grundsatz: „la guerre nourrit la 
guerre“, so dürfen heute Requisitionen nur für die Bedürfnisse des 
Heeres gefordert werden. Sie müssen nach Art. 52 LKO. 1. im 
Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen und 2. solcher Art 
sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an 
Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen. Derartige 
Natural- und Dienstleistungen können nur mit Ermächtigung des Be-
        <pb n="215" />
        Requisitionen und Kontributionen. 
199 
fehlshabers der besetzten Örtlichkeit gefordert werden. Die Naturalien 
sind soviel wie möglich (!) bar zu bezahlen, andernfalls sind dafür 
Empfangsbestätigungen auszustellen. Die Zahlung der geschuldeten 
Summe soll möglichst bald — von wem? — bewirkt werden. Beschlag 
nahmefähig, aber gegen die Verpflichtung zur Rückgabe nach Friedens 
schluß oder zur Leistung von Schadensersatz sind alle Mittel, die zu 
Lande, zu Wasser und in der Luft zur Weitergabe von Nachrichten und 
zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen, sowie die Waffen 
niederlagen, wie überhaupt jede Art von Kriegsvorräten Privater. 
c) Das materielle und formelle Kontributionsrecht (Art. 
48—50; 51). 
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des 
Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es mög 
lichst nach Maßnahme der für die Ansetzung und Verteilung geltenden 
Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten 
der Verwaltung des besetzten Gebiets in dem Umfange zu tragen, wie 
die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war. Erhebt der Be 
setzende in dem besetzten Gebiet außer diesen bezeichneten Abgaben 
andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse 
des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen (sogenannte 
Ersatzkontribution). Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über 
eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt 
werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich an 
gesehen werden kann (Strafkontribution). Zwangsauflagen können 
nur auf Grund eines schriftlichen Befehls und unter Verantwortlichkeit 
eines selbständig kommandierenden Generals erhoben werden. Die 
Erhebung soll soviel wie möglich nach den Vorschriften über die An 
setzung und Verteilung der bestehenden Abgaben erfolgen. Über jede 
auferlegte Leistung wird den Leistungspflichtigen eine Empfangs 
bestätigung erteilt. 
V. Das Staatseigentum. 
a) Das Prinzip (Art. 531, 55). 
Das ein Gebiet besetzende Heer kann sich nur aneignen: das bare 
Geld und die Wertbestände des Staates sowie die dem Staate zustehen 
den eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungs 
mittel, Vorratshäuser und Lebensmittelvorräte sowie überhaupt alles 
bewegliche Eigentum des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunter-
        <pb n="216" />
        200 
Mischbesetzung und Occupatio pacifica. 
nehmungen zu bienen. Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter 
und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und 
wirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate 
gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Be 
stand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs 
verwalten. Es gilt also für Mobilien des okkupierten Staa 
tes Aneignungsrecht des Besetzenden, für Immobilien 
Verwaltung und Nutznießung. 
b) Einschränkung. (Art. 561.) 
Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohl- 
tätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten 
Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum 
zu behandeln, unterliegt also nur (aber auch: bestritten) den für dieses 
geltenden Beschränkungen (vgl. 23g LKO.). 
VI. Die Mischbesetzung und die Occupatio pacifica 1 . 
a) Die Mischbesetzung. 
Zwischen der Occupatio bellica und der Occupatio pacifica schiebt 
sich als weitere Besetzungsart, die, wie wir sie genannt, Mischbesetzung 
ein, die noch während eines Krieges, aber auf Grund eines Vertrags 
als Rechtstitel erfolgt. Als Hauptbeispiel ist auf die Besetzung der links 
rheinischen Gebiete und der Brückenköpfe Cöln, Coblenz, Mainz auf 
Grund des Waffenstillstandsvertrags vom 11. November 1918 hin 
zuweisen. Wenn und soweit nicht, wie dort, Regelungen über die 
Rechtsverhältnisse int besetzten Gebiet getroffen sind, gelten die Grund 
sätze der Landkriegsordnung ergänzend. 
b) Die friedliche Besetzung. 
Sie wird regelmäßig auf Vertrag beruhen (vgl. das Rheinland 
abkommen vom 28. Juni 1919), kann aber auch auf Repressalie oder 
einen anderen Rechtstitel gestützt sein. Soweit sie sich als reine Inter 
vention darstellt, ohne daß ihr ein besonderer Rechtstitel zur Seite 
steht, ist sie rechtswidrig (Besetzung des Maingaues durch die Franzosen 
1920). 
Wenn und soweit für die Occupatio pacifica keine besonderen Ver 
einbarungen getroffen sind, sind die Vorschriften der LKO. als 
1 Literatur zur Mischbesetzung: Strupp, in der Zeitschrift für Völkerrecht, 
58b. 11,252ff; zur Occupatio pacifica: Robin, Des occupations militaires 
en dehors des occupations de guerre, 1913.
        <pb n="217" />
        Geschichte des Seekriegsrechts. 
201 
Maximalnormen anzusehen, mit der Maßgabe, daß sie keinesfalls 
überschritten werden dürfen. Da militärische Erfordernisse hier nur 
in einem beschränkten Umfange in Betracht kommen können, erfahren 
die Vorschriften namentlich über Außerkraftsetzung von Landesrecht 
praktisch eine Einengung und es kann weiter ein Eingriff in das Privat 
eigentum nur unter dem Gesichtspunkte der Requisition als möglich 
erscheinen. Hervorgehoben werden muß, daß, wie bei der kriegerischen 
Besetzung, so auch bei der Misch- und der Friedensbesetzung die Truppen 
im besetzten Gebiet in Ausübung ihrer Dienstfunktionen Exterritoriali 
tät genießen und nach ihrem Recht ebenso abgeurteilt werden, wie 
Personen, die sich gegen sie ein Delikt zuschulden kommen lassen. 
VII. Was die vielerörterte Frage anlangt, ob Delikte, die von An 
gehörigen der Besatzungstruppen begangen werden, von den Gerichten 
des Staates abgeurteilt werden können, dem die rechtliche Staats 
gewalt zusteht, wenn sie nach Verübung des Deliktes in seine Hand 
fallen, so ist wohl zu unterscheiden, ob es sich um Delikte handelt, durch 
die ein Völkerrechtssatz verletzt wird oder nicht. Wenn und soweit dies 
der Fall ist, haftet nach dem S. 122 ff. Ausgeführten der Staat, hinter 
dem sie insoweit als Organe verschwinden, für sie, und es kann eine 
unmittelbare Bestrafung nur nach den Grundsätzen erfolgen, die für 
die Repressalie maßgebend sind. Im übrigen hingegen steht im Ein 
klang mit der ratio der sonst für sie vorhandenen Exterritorialität einer 
Bestrafung durch die Landesbehörden nach deren Recht im Falle ihrer 
späteren Ergreifung nichts im Wege. 
Elfter Abschnitt. 
Das Seekriegsrecht. 
§ 47. Geschichte des Seekricgsrechts. 
I. Vom Altertum bis zur ersten bewaffneten Neutralität. 
Dem Seekriegsrecht bis in die neuere Zeit eigentümlich ist der man 
gelnde Unterschied zwischen Kriegführenden und Neutralen und die 
Idee des Krieges als Vernichtungskrieg. Ein Unterschied zwischen 
feindlichem und neutralem Eigentum bestand nicht. Seeschlachten 
wurden auch in neutralen Gewässern geliefert. Dazu kam die Unter-
        <pb n="218" />
        202 Geschichte des Seekriegsrechts. 
stützung des Seekrieges durch die Erteilung von Repressalienbriefen 
(lettres de marque on de represailles) an Private, kraft derer diese 
auf feindliche Handelsschiffe Jagd machen durften. Erst in der zweiten 
Hälfte des 12. Jahrhunderts taucht vereinzelt der Neutralitätsbegriff 
auf. Im Consolato del Mare von 1370 finden wir die Sätze „frei Schiff, 
unfrei Gut", das heißt, auch von neutralen Schiffen darf in feindlichem 
Eigentum befindliche Ware weggenommen werden und „unfrei Schiff, 
frei Gut", neutrale Ware auf feindlichen Schiffen ist nicht konfiskabel. 
Da infolgedessen neutrale Ware nirgends wegnehmbar war, über 
nahmen die Neutralen, den Handel der Kriegführenden, namentlich 
mit Kriegswaffen, woraus sich dann wieder die Notwendigkeit ergab, 
den Transport namentlich von Kriegsmitteln zu verbieten, diese der 
Wegnahme zu unterwerfen, und, um diese durchzuführen, zur Durch 
suchung auch neutraler Schiffe (Visitation) zu schreiten. Allmählich 
bildete sich der in der ftanzösischen Ordonnance touchant la marine 
von 1681 verankerte Rechtsgrundsatz aus: 1. unfrei Schiff, unfrei Gut, 
unfrei Gut, unfrei Schiff (french doctrine of hostile infection, die 
Feindeseigenschaft des Schiffes infiziert auch das neutrale Gut und 
macht es konfiskabel, und neutrale Schiffe, die feindliches Gut führen, 
werden wegnahmefähig). Daneben bestand ein holländisch-portugie 
sischer Grundsatz: „frei Schiff, frei Gut, unfrei Schiff, unfrei Gut." 
Diese drei Grundsätze haben lange hindurch um ihre Anerkennung als 
Völkerrecht gerungen, noch vielfach durchsetzt von den Ideen des sich 
ausbildenden Konterbanderechts, unter dem Kriegsmaterial (res 
belli usui destinatae), vielfach aber auch andere Gegenstände, die krie 
gerischen wie friedlichen Zwecken dienen können, wie Lebensmittel, 
Schiffe (res ancipitis usus) verstanden wurden. 
Die Blockade, ursprünglich auf Seefestungen beschränkt, setzte bei 
ihrem Aufkommen eine wirkliche Einschnürung des blockierten feind 
lichen Gebietes voraus. Daneben bildete sich, namentlich von England 
beliebt, die sogenannte Papier- oder Fiktivblockade (auch, weil sie von 
England besonders geübt wurde, blocus anglais gennant) heraus, durch 
die eine bestimmte Gegend ohne Vornahme tatsächlicher oder doch ge 
nügend wirkender Abschnürungsmaßnahmen lediglich für blockiert 
erklärt wurde. Auf englischen Maßnahmen beruht auch die Lehre 
von der fortgesetzten Reise (continuous voyage), wonach bei ge 
lungenem Blockadebruch eine Wegnahme des Schiffes bis zur Er 
reichung des Bestimmungshafens mögli ch blieb. Wie bei der Blockade,
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        Geschichte des Seekriegsrechts. 
203 
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so hat England auch bei der Konterbande, und zwar feit 1756, die Lehre 
von der fortgesetzten Reise entwickelt, indem es neutrale Schiffe, die 
Konterbande führten, der Wegnahme unterwarf, soweit diese Gegen 
stände in der Weise nach neutralen Häfen gebracht wurden, daß sie 
von bort aus nach dem Feindesland weiter transportiert werden sollten. 
II. Das Zeitalter der bewaffneten Neutralitäten und der 
Kontinentalsperre. 
Englische Übergriffe haben im Jahre 1780 die Kaiserin Katharina II. 
von Rußland dahin geführt, mit den nordischen Seestaaten und Preu 
ßen sowie weiteren Staaten zum Schutze der neutralen Interessen 
einen Bund abzuschließen, dem die sogenannten fünf Sätze der be 
waffneten Neutralität zugrunde gelegt worden sind. Diese lauten: 
1. daß die neutralen Schiffe ungehindert von Hafen zu Hafen und an 
den Küsten der kriegführenden Staaten entlang fahren dürfen, 2. frei 
Schiff, frei Gut, 3. für Konterbande ist Art. X, XI des britisch-russi 
schen Handelsvertrages von 1766 maßgebend, 4. daß ein Hafen nur 
dann als blockiert gelten solle, wenn infolge von Vorkehrungen der den 
Hafen mit nahe genug herangeführten und dort stationierten Schiffen 
attackierenden Macht die Einfahrt mit augenscheinlicher Gefahr ver 
bunden ist, 5. daß diese Grundsätze in den Prozessen und Urteilen über 
die Legalität der Prisen zur Anwendung kommen sollten. 
Aus der gleichen Zeit verdient Hervorhebung der preußisch-ameri 
kanische Vertrag von 1785, der ausdrücklich das Seebeuterecht ausschloß, 
sowie der fortschrittliche Satz des preußischen Allgemeinen Landrechts: 
frei Schiff, frei Gut, unfrei Schiff, frei Gut. Die napoleonischeu Kriege 
bedeuten für das Seekriegsrecht, das ja ohnehin erst sehr schwache 
Blüten getrieben hatte, eine Periode schwerster Krisis. Nachdem Eng 
land 1806 alle Häfen von Brest bis zur Elbe im Blockadezustand erklärt 
hatte, antwortete Napoleon darauf in seinem berühmten Berliner 
Erlaß vom 21. November 1806 mit der Verhängung des Blockade- 
zustandes über die britischen Inseln; jeder Handel und jeder Korre 
spondenz mit diesen Ländern wurde verboten, Briefe oder Pakete an 
einen Engländer oder nur in englischer Sprache geschrieben, wurden 
konfisziert, desgleichen alle englischen Waren weggenommen, alle 
Engländer im französischen Machtbereich zu französischen Kriegs 
gefangenen erklärt. Entsprechend reagierte England 1807 durch die 
Blockade sämtlicher Häfen Frankreichs und feiner Kolonien, sowie der
        <pb n="220" />
        204 Geschichte des Seekriegsrechts. 
Häfen aller Länder, von denen englische Schiffe ausgeschlossen waren. 
Die nach diesen Hafen fahrenden oder von dort kommenden Schiffe 
waren mit Ladung konfiszierbar, alle aus französischen oder verbün 
deten Häfen kommenden Waren als Konterbande anzusehen. Eine 
Erweiterung und Verschärfung brachte schließlich noch das Dekret Na 
poleons vom Dezember 1807. 
III. Von der Pariser Seerechtsdeklaration bis zum Welt 
krieg. 
Das Durcheinander der seekriegsrechtlichen Prinzipien, namentlich 
die Geltung verschiedener Grundsätze in Frankreich und England 
mußte notwendig bei Beginn des Ärimkrieges, in dem Frankreich und 
England als Verbündete nebeneinander kämpften, zu einer Regelung 
führen. Nachdem provisorisch während des Krimkrieges von den Ver 
bündeten die Sätze frei Schiff, frei Gut, unfrei Schiff, frei Gut be 
achtet waren, trat mit der Friedenskonferenz die Notwendigkeit einer 
Normierung der wichtigsten Seekriegsfragen hervor. Am 16. April 1856 
haben die Konferenzmächte vier Grundsätze in der Pariser See 
rechtsdeklaration aufgestellt, denen mit der Zeit alle Kulturstaaten 
beigetreten sind und die auch von solchen Staaten beobachtet wurden, 
die, wie 1898 die Vereinigten Staaten und Spanien, damals die 
Pariser Deklaration noch nicht anerkannt hatten. Diese vier Grund 
sätze lauten: 
1. Die Kaperei ist und bleibt abgeschafft; 
2. die neutrale Flagge deckt das feindliche Gut, mit Aus 
nahme der Kriegskonterbande (frei Schiff, frei Gut); 
3. neutrales Gut unter feindlicher Flagge, mit Ausnahme 
der Kriegskonterbande, darf nicht mit Beschlag belegt 
werden (unfrei Schiff, frei Gut); 
4. die Blockaden müssen, um rechtsverbindlich zu fern, 
wirksam sein, das heißt, durch eine Streitmacht aufrecht er 
halten werden, welche hinreicht, um den Zugang zur Küste 
des Feindes wirklich zu verhindern. 
In der Folgezeit gingen die Bemühungen namentlich auf Besei 
tigung des Seebeuterechts. Daneben liefen einzelne Spezialfragen, 
die durch Seekriege, namentlich den spanisch-amerikanischen und den 
russisch-japanischen aufgeworfen wurden. Auf der II. Haager Konfe 
renz 1907 ist man nicht zur Ausarbeitung eines großen Seekriegsrechts
        <pb n="221" />
        205 
Geschichte des Seekriegsrechts. 
gelangt, wohl hat man dort einen nicht in Kraft getretenen Entwurf 
eines Abkommens über einen internationalen Prisenhof verfaßt, in 
Fortbildung eines Abkommens von 1899 die Genfer Konvention auf 
den Seekrieg ausgedehnt und sechs weitere Abkommen über Seekriegs 
recht getroffen. Über Blockade- und Konterbanderecht ist man damals 
zu keiner Einigung gelangt. Deshalb hat England 1908 die größeren 
Seemächte, nämlich Deutschland, die Vereinigten Staaten, Österreich- 
Ungarn, Frankreich, Spanien, Italien, Japan, Holland und Rußland 
zur Aufstellung eines Seekriegscodicis nach London berufen. Das 
Ergebnis ihrer Arbeiten ist die Londoner Seerechtsdeklaration 
vom 26. Februar 1909, die sich als Niederschlag geltenden Ge 
wohnheitsrechts bezeichnet, in Wirklichkeit aber doch viel 
fach Kompromißnatur aufweist. Das ist von großer Wichtigkeit 
und muß festgehalten werden, weil die Londoner Seerechtsdeklaration 
infolge des Widerstandes des englischen Oberhauses 1911 die Rati 
fikation Englands und deshalb auch der übrigen Mächte nicht er 
langen konnte und infolgedessen ihre Grundsätze, soweit sie Kom 
promißcharakter aufweisen, in den folgenden Kriegen an sich unan 
wendbar waren. Die Londoner Deklaration hat gleichwohl, in Landes 
recht umgegossen, sowohl im Tripoliskrieg wie in den Balkankriegen 
Anwendung erfahren, sie ist vor allem aber in die deutsche Prisen 
ordnung vom 30. September 1909 aufgenommen und wenn auch 
nicht als Völkerrecht, so doch als Landesrecht im Weltkrieg zunächst 
zur Anwendung gekommen. Auch andere Staaten, England voran, 
freilich mit gewissen Modifikationen, hatten zu Beginn des Welt 
krieges einseitig ohne eine nachweisbare völkerrechtliche Rechtsüber 
zeugung die Londoner Deklaration angenommen, sich aber in der 
Folgezeit, ohne, soweit nicht Gewohnheitsrecht vorlag, damit einen 
Rechtsbruch zu begehen, in wachsendem Maße von ihr losgesagt. Da 
die Seekriegsabkommen von 1907 wegen der Allbeteiligungsklausel 
trotz der Ratifikation der meisten beteiligten Staaten vielfach nicht als 
rechtlich bindend anerkannt, da ferner im weiteren Verlauf des Welt 
krieges mit seiner Verwilderung der Rechtsauffassung selbst Sätze der 
Pariser Seerechtsdeklaration über den Haufen geworfen sind, ergibt 
sich, wenn auch nicht für das Kriegsrecht oder gar für das Völkerrecht 
im allgemeinen, so doch für das Seekriegsrecht am Ende des Welt 
krieges ein Chaos. Das ändert jedoch nichts an der Feststellung, 
daß die später zu besprechenden seekriegsrechtlichen Vor-
        <pb n="222" />
        Kriegsschifssbegriss. 
206 
schriften, die Londoner Deklaration, soweit sie nicht lediglich Nieder 
schlag geltenden Gewohnheitsrechtes ist, ausgenommen, positives 
Recht bilden und als solches zur Darstellung zu bringen sind. 
§ 48. Kriegsschauplatz und Kriegsstand im Seekrieg. 
I. Der Kriegsschauplatz (s. oben S. 178ff.) 
II. Kriegsstand. 
a) Der Kriegsschiffsbegriff. § 
In Anlehnung an das 7. Abkommen der II. Friedenskonferenz 
„über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe" sind 
folgende Voraussetzungen nötig, um ein Schiff als Kriegsschiff er 
scheinen zu lassen: 1. die in Kriegsschiffe umgewandelten Kauffahrtei 
schiffe müssen die äußeren Abzeichen der Kriegsschiffe ihres Heimat 
landes tragen. 2. Der Befehlshaber muß im Staatsdienste stehen und 
von der zuständigen Staatsgewalt ordnungsmäßig bestellt sein. 
3. Sein Name muß in der Rangliste der Kriegsmarine stehen. 4. Die 
Mannschaft muß den Regeln der militärischen Disziplin unterworfen 
sein. 5. Jedes in ein Kriegsschiff umgewandelte Kauffahrteischiff hat 
bei seinen Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges zu 
beobachten. 
b) Die Kaperei, d. h. die Wegnahme von Handelsschiffen durch 
autorisierte Privatschiffe, ist seit 1856 verboten. 
c) Der Weltkrieg hat zur Ausbildung der bewaffneten Handels 
schiffe geführt. England namentlich ist es gewesen, das Handelsschiffe 
bewaffnet hat, mit dem Recht, ja sogar vielfach ihnen auferlegten 
Pflicht, Unterseeboote zu bekämpfen. Nach anglo-amerikanischem 
Recht ist die Bewaffnung von Handelsschiffen zu Verteidigungs 
zwecken erlaubt, wenngleich die zuweilen^ vorkommende juristische 
Begründung hierfür, es handle sich um einen Akt der Notwehr, deshalb 
unzutreffend ist, weil Nothandlungen im Völkerrecht nur Staaten 
erlaubt sind und weil der Widerstand des bewaffneten Handelsschiffes 
evtl, gegen eine Untersuchung sich in Gegensatz setzt zu dem völkerrecht- 
1 Vgl. das amerikanische Memorandum vom 26. März 1916 (bei Garner 
I. 393): „When a belligerent war ship meets a merchantman on the high 
seas which is known to be enemy-owned and attempts to capture the vessel 
the latter may exercise its right of self-protection either by flight or by 
resistance. The right to capture and the right to prevent capture one 
recognized as equally justifiable.“ 
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        Feindseligkeiten des Seekrieges. 
207 
lichen Recht zur Durchsuchung von Handelsschiffen durch Kriegsschiffe. 
Deutschland hat im Weltkrieg durch Erklärung vom Februar 1916 
bewaffnete Handelsschiffe Hilfskreuzern, also Kriegsschiffen, gleich 
gestellt mit der Wirkung, daß diese warnungslos versenkt werden 
durften. Mit Repressalie läßt sich diese Auffassung nicht verteidigen, 
da die anglo-amerikanische Rechtsanschauung gerade auf der Be 
fugnis zur defensiven Bewaffnung von Handelsschiffen beruht, ein 
Verbot solcher also völkerrechtlich in jenem Rechtskreis nicht besteht. 
Umgekehrt aber gilt jene Rechtsanschauung nicht für Deutschland, das 
somit berechtigt war, davon auszugehen, daß nur Kriegsschiffe oder 
ihnen gleichgestellte Fahrzeuge der Handelsmarine (Hilfskreuzer) be 
waffnet und zu Kampftätigkeit, nicht aber Handelsschiffe, die sich 
Durchsuchung und evtl. Aufbringung gefallen lassen müssen, ver 
wendet werden durften, so daß andere Schiffe noch besser behandelt 
waren, wenn sie als Hilfskreuzer angesehen, statt wie im Fryatt-Fall, 
als Piraten behandelt werden. Gelegentlich der Diskussion der Frage 
im Institut für Völkerrecht (1913) gelangte man gegen den Einspruch 
namentlich Triepels (vgl. diesen in ZV. VIII 378ff.) zur Annahme 
des Verteidigungsrechts bewaffneter Handelsschiffe. 
d) Die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe 
(gleichnamiges Buch von Willms, 1912) ist in dem schon erwähnten 
7. 'Abkommen von 1907 geregelt, wonach kein Kauffahrteischiff, das in 
ein Kriegsschiff umgewandelt ist, die mit dieser Eigenschaft ver 
bundenen Rechte und Pflichten hat, wenn es nicht den direkten Be 
fehlen, der unmittelbaren Aufsicht und der Verantwortlichkeit der 
Macht, deren Flagge es führt, unterstellt ist. 
§ 49. Die Feindseligkeiten des Seekrieges. 
I. Das Minenrecht unter besonderer Berücksichtigung des 
Weltkrieges. 
a) Es ist untersagt, unverankerte selbsttätige Kontaktminen zu 
legen, außer wenn diese so eingerichtet sind, daß sie spätestens eine 
Stunde, nachdem der sie Legende die Aufsicht über sie verloren hat, 
unschädlich werden; verankerte selbsttätige Minen zu legen, wenn diese 
nicht unschädlich werden, sobald sie sich von ihrer Verankerung los 
gerissen haben; Torpedos zu verwenden, wenn diese nicht unschädlich 
werden, nachdem sie ihr Ziel verfehlt haben. 
Ferner ist untersagt, vor den Küsten und Häfen des Gegners selbst-
        <pb n="224" />
        208 Minenkrieg. 
tätige Kontaktminen zu legen zu dem alleinigen Zwecke, die Handels 
schisfahrt zu unterbinden. 
Bei der Verwendung von verankerten selbsttätigen Kontaktminen 
sind für die Sicherheit der friedlichen Schiffahrt alle möglichen Vor 
sichtsmaßregeln zu treffen. Die Kriegführenden verpflichten sich, nach 
Möglichkeit dafür zu sorgen, daß diese Minen nach Ablauf eines be 
grenzten Zeitraums unschädlich werden; auch verpflichten sie sich, 
falls ihre Überwachung aufhört, die gefährlichen Gegenden den 
Schiffahrtskreisen, sobald es die militärischen Rücksichten gestatten, 
durch eine Bekanntmachung zu bezeichnen, die auch den Regierungen 
auf diplomatischem Wege mitzuteilen ist. 
Jede neutrale Macht, die vor ihren Küsten selbsttätige Kontaktminen 
legt, soll dieselben Regeln beobachten und dieselben Vorsichtsmaßregeln 
treffen, wie sie den Kriegführenden zur Pflicht gemacht sind. Die 
neutrale Macht muß durch eine vorgängige Bekanntmachung die 
Gegenden, wo selbsttätige Kontaktminen gelegt werden sollen, zur 
Kenntnis der Schiffahrtskreise bringen. Diese Bekanntmachung soll 
den Regierungen schleunigst auf diplomatischem Wege mitgeteilt 
werden. 
b) 1. Die int Weltkrieg wichtig gewordene Frage, ob die Ab 
sperrung eines Teiles des offenen Meeres durch Minen als 
solche zulässig ist, muß bejaht werden. Die offene See ist zumindestens 
potentieller Kriegsschauplatz und es ist kein Rechtssatz nachweisbar, 
der die Vornahme bestimmter Kriegsmaßnahmen dort verwehrte, 
sofern diese als solche dem Völkerrechte konform sind. 
2. Ob durch Minen eine Blockade möglich ist, ist Tatfrage. 
Wenn und soweit ein blockierungsfähiges Gebiet durch Minen ab 
gesperrt wird und diese Minen zur Erfüllung sonstiger Blockade 
voraussetzungen wie Spezialnotifikation, etwa durch Patrouillen- oder 
andere Boote personell ergänzt werden, müssen sie als zulässig an 
gesehen werden. 
II. Kriegslisten sind, wie auch im Landkrieg, erlaubt. Der so 
genannte Flaggenmißbrauch, d. h. die Führung der Flagge eines 
neutralen Staates zum Zwecke der Täuschung des Feindes, ist eine 
Verletzung der Rechte der Neutralen, ohne daß aber ein durch den 
Flaggenmißbrauch getäuschter und geschädigter Kriegsgegner daraus 
irgendwelche Rechte herleiten könnte. 
III. DieBeschießungdurchSeestreitkräfteinKriegszeiten
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Feindseligkeiten im Seekrieg. 209 
ist geregelt im 9. Abkommen der II. Haager Friedenskonferenz. Es 
heißt dort: Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, 
Wohnstätten oder Gebäude durch Seestreitkräfte zu beschießen. Eine 
Ortschaft darf nicht aus dem Grunde allein beschossen werden, weil 
vor ihrem Hafen unterseeische selbsttätige Kontaktminen gelegt sind. 
In diesem Verbote sind jedoch nicht einbegriffen militärische Werke, 
Militär- und Marineanlagen, Niederlagen von Waffen oder von 
Kriegsmaterial, Werkstätten und Einrichtungen, die für die Bedürfnisse 
der feindlichen Flotte oder des feindlichen Heeres nutzbar gemacht 
werden können, sowie im Hafen befindliche Kriegsschiffe. Der Befehls 
haber einer Seestreitmacht kann sie nach Aufforderung mit ange 
messener Frist durch Geschützfeuer zerstören, wenn jedes andere Mittel 
ausgeschlossen ist und die Ortsbehörden nicht innerhalb der gestellten 
Frist zu der Zerstörung geschritten sind. Ihn trifft in diesem Falle 
keine Verantwortung für den nicht beabsichtigten Schaden, der durch 
die Beschießung etwa verursacht worden ist. Wenn zwingende mili 
tärische Gründe, die ein sofortiges Handeln erfordern, die Bewilligung 
einer Frist nicht gestatten, so versteht es sich, daß das Verbot der Be 
schießung der unverteidigten Stadt ebenso wie im Falle des Abs. 1 
bestehen bleibt und daß der Befehlshaber alle erforderlichen Anord 
nungen zu treffen hat, damit daraus für die Stadt möglichst wenig 
Nachteile entstehen. 
Nach ausdrücklicher Ankündigung kann die Beschießung unver 
teidigter Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten und Gebäude geschritten 
werden, wenn die Ortsbehörde, nachdem sie durch eine förmliche Auf 
forderung in Verzug gesetzt ist, sich weigert, einer Anforderung von 
Lebensmitteln und Vorräten nachzukommen, die für das augenblickliche 
Bedürfnis der vor der Ortschaft liegenden Seestreitmacht benötigt 
werden. Die angeforderten Leistungen müssen im Verhältnis zu den 
Hilfsquellen der Ortschaft stehen. Sie sollen nur mit Ermächtigung 
des Befehlshabers der Seestreitmacht gefordert und soviel wie möglich 
bar bezahlt werden; andernfalls sind dafür Empfangsbescheinigungen 
auszustellen. 
Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten 
und Gebäude zu beschießen, weil sie Auslagen in Geld nicht bezahlt 
haben. 
Bei der Beschießung durch Seestreitkräfte sollen von dem Befehls 
haber alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem 
Strupp, Völkerrecht. 14
        <pb n="226" />
        210 
Kabel im Seekrieg. 
Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit ge 
widmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und 
Sammelplätze sür Kranke und Verwundete soviel wie möglich zu 
schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen 
Zwecke Verwendung finden. Pflicht der Einwohner ist es, diese 
Denkmäler, Gebäude oder Sammelplätze durch deutliche Zeichen 
kenntlich zu machen, die aus großen und steifen rechteckigen Flächen 
bestehen und diagonal in zwei Dreiecke, das obere von schwarzer, das 
untere von weißer Farbe, geteilt sein sollen. 
Mit Ausnahme des Falles, wo die militärischen Erfordernisse es 
nicht gestatten, soll der Befehlshaber der angreifenden Seestreitmacht 
vor Eröffnung der Beschießung alles, was an ihm liegt, tun, um die 
Behörden zu benachrichtigen. 
Es ist untersagt, Städte oder Ortschaften, selbst wenn sie im Sturme 
genommen sind, der Plünderung preiszugeben. 
IV. Kabel im Seekrieg. 
Im Anschluß an Wehberg, der seinerseits an die grundlegenden 
Untersuchungen von Scholz anknüpft, ist zu unterscheiden: 
1. Kabel zwischen Punkten des eigenen Landes eines Kriegführen 
den (amikale Kabel): sie können sowohl in den Küstengewässern wie 
auf hoher See kraft der staatlichen Souveränität zerstört werden; 
2. Kabel zwischen Bundesgenossen (interamikale Kabel): mangels 
besonderer Vereinbarungen unzerstörbar; 
3. Kabel zwischen dem Lande der angreifenden Kriegspartei und 
einem neutralen Staate (amikal-neutrale Kabel): zerstörbar aus Kriegs 
notwendigkeit; 
4. Kabel zwischen kriegführenden Staaten (amikal-hostile Kabel): 
überall, außer in neutralen Gewässern zerstörbar, ebenso 
5. Kabel zwischen Punkten des feindlichen Landes (hostile und mter- 
hostile Kabel); 
6. Kabel zwischen Feindesland und einem neutralen Staate (hostil- 
neutrale Kabel) gleiche Rechtslage wie bei amikal-neutrale Kabel und 
7. Kabel zwischen Punkten eines neutralen Staates oder zwei 
neutralen Staaten (interneutrale Kabel): unzerstörbar. 
V. Die Blockade im Krieg. 
a) Blockade ist die Absperrung einer feindlichen Küste ein 
schließlich von Häfen und Flußmündungen oder eines vom
        <pb n="227" />
        14* 
Seekriegsblockade. 211 
Feinde besetzten Küstengebietes vom Schiffsverkehr. Nur 
der Schiffsverkehr lwird durch die Blockade betroffen, dieser aber 
ausnahmslos. 
b) Uber die geschichtliche Entwicklung vergleiche oben S. 202 ff., dort 
auch über den grundlegenden Vülkerrechtssatz von der Effektivität der 
Blockade. Eine Ergänzung und Erweiterung des seit 1909 gültigen 
Blockaderechtes enthält das I. Kapitel der Londoner Seerechtsdekla- 
ration, die im wesentlichen dem geltenden Rechte entspricht. Sie stellt 
folgende Grundsätze auf: Die Blockade ntufj auf die feindlichen oder 
vom Feinde besetzten Häfen und Küsten beschränkt werden. 
Entsprechend der Pariser Deklaration von 1856 muß die Blockade 
uni rechtlich wirksam zu sein, tatsächlich wirksam sein, das heißt,' 
durch eine Streitmacht ausrecht erhalten werden, welche hinreicht um 
den Zugang zur feindlichen Küste in Wirklichkeit zu verhindern. 
D,e Frage, ob eine Blockade tatsächlich wirksam ist, bildet eine Tat 
frage. 
^ie Blockade gilt nicht als aufgehoben, wenn sich die blockierenden 
Streitkräfte infolge schlechten Wetters zeitweise entfernt haben. 
Die Blockade muß den verschiedenen Flaggen gegenüber unpar 
teiisch gehandhabt werden. 
Um rechtlich wirksam zu sein, muß die Blockade formell erklärt und 
bekanntgegeben werden. 
Die Blockadeerklärung wird entweder von der blockierenden Macht 
oder von den in ihrem Namen handelnden Befehlsstellen der Marine 
erlassen. Sie bestimmt: 
1. den Tag des Beginns der Blockade; 
2. die geographischen Grenzen der blockierten Küstenstrecke; 
3. die Frist, die den neutralen Schiffen zum Auslaufen gewährt 
werden muß. ; 
Wenn die blockierende Macht oder die in ihrem Namen handelnden 
Befehlsstellen der Marine die Angaben nicht einhalten, die sie in die 
Blockadeerklärung aufzunehmen haben, so ist diese Erklärung nichtig, 
und ist eine neue Erklärung notwendig, damit die Blockade Rechts 
wirksamkeit erlangt. 
Die Blockadeerklärung wird bekanntgegeben: 
1. den neutralen Mächten durch die blockierende Macht mittels einer 
Mitteilung, die an die Regierungen selbst oder an deren bei ihr be 
glaubigte Vertreter zu richten ist;
        <pb n="228" />
        Blockade. 
212 . 
2. den örtlich zuständigen Behörden durch den Besehlshaber der 
blockierenden Streitmacht. Diese Behörden sollen davon ihrerseits 
möglichst bald die sremden Konsuln benachrichtigen, die ihre Amts 
tätigkeit in dem blockierten Hasen oder aus der blockierten Küstenstrecke 
ausüben. m r , , 
Die Regeln über die Erklärung und die Bekanntgabe der Blockade 
sinden gleichsalls Anwendung, wenn die Blockade ausgedehnt oder 
nach ihrer Aushebung wieder ausgenommen werden soll 
Die Zulässigkeit der Beschlagnahme eines neutralen Schisses 
wegen Blockadebruchs ist bedingt durch die wirkliche oder vermutete 
Kenntnis der Blockade. ^ = 
Die Kenntnis der Blockade wird bis zum Beweise des Gegenteils 
vermutet, wenn das Schiss einen neutralen Hasen irach Ablaus an 
gemessener Zeit seit Bekanntgabe der Blockade an die diesen Hasen 
innehabende Macht verlassen hat. ..... . 
Wenn ein Schiss, das sich dem blockierten Hasen nähert, von dem 
Bestehen der Blockade keine Kenntnis erlangt hat, auch diese Kenntnis 
nicht vermutet werden kann, so muß die Bekanntgabe an das Schiss 
selbst durch einen Ossizier eines der Schisse der blockierenden Streit 
macht ersolgen. Diese Bekanntgabe muß in das Schissstagebuch ein 
getragen werden unter Angabe des Tages und der Stunde sowie des 
derzeitigen Schifssorts. Einem neutralen Schisse, das aus dem 
blockierten Hasen ausläust, muß freie Durchfahrt gestattet werden, 
wenn infolge einer Versäumnis des Befehlshabers der blockierenden 
Streitmacht die Blockadeerklärung den örtlich zuständigen Behörden 
nicht bekanntgegeben oder in der bekanntgegebenen Erklärung eme 
Frist nicht bestimmt war. ^ , , 
Die Beschlagnahme neutraler Schisse wegen Blockadebruchs darf 
nur innerhalb des Aktionsbereichs der Kriegsschisse stattfinden, die 
beauftragt sind, die tatsächliche Wirksamkeit der Blockade sicherzustellen 
(also Ablehnung der Reisetheorie). 
Die blockierenden Streitkräste dürfen den Zugang zu neutralen 
Häsen und Küsten nicht versperren. . . , ,. 
Ein die Beschlagnahme des Schisses rechtfertigender Blockadebruch 
ist nicht als vorliegend anzunehmen, wenn sich das Schiss derzeit aus 
der Fahrt nach einem nicht blockierten Hasen befindet, wie auch immer 
die spätere Bestimmung von Schiss oder Ladung sein mag. 
Ein Schiss, das unter Blockadebruch den blockierten Hasen verlassen 
oder c 
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~ r $a
        <pb n="229" />
        Friedensblockade. 
213 
oder anzulaufen versucht hat, bleibt der Beschlagnahme ausgesetzt, so 
lange es durch ein Kriegsschiff der blockierenden Streitmacht verfolgt 
wird. Ist die Verfolgung aufgegeben oder die Blockade aufgehoben, so 
kann seine Beschlagnahme nicht mehr bewirkt werden. 
Ein des Blockadebruchs schuldig befundenes Schiff wird eingezogen. 
Die Ladung wird gleichfalls eingezogen, sofern nicht nachgewiesen 
wird, daß der Befrachter zur Zeit der Verladung der Ware die Absicht 
des Blockadebruchs weder gekannt hat noch kennen konnte. 
Von Wichtigkeit ist, daß die oben (&lt;5. 212) erwähnte Reisetheorie, 
die die ganze Fahrt von dem Verlassen des Heimathafens bis zur Rück 
kehr in diesen als Einheit betrachtet und infolgedessen auch einen ge 
lungenen Blockadebruch als Blockadebruch bestraft, wenn er in diesen 
Zeitraum fällt, wie aus dem Vorhergehenden ersichtlich, modifiziert ist. 
Exkurs I: Die Friedensblockade. 
Zuerst im griechischen Freiheitskrieg zur Anwendung gebracht, in 
der Folgezeit häufig wiederholt, hat sich die Friedensblockade in neuerer 
Zeit als ein in der Praxis beliebtes Mittel erwiesen, um in rechtlichen, 
namentlich aber politischen Differenzen, in denen Staaten aus irgend 
welchen Gründen nicht zum Krieg schreiten wollten, einen bestimmten, 
erstrebten Zweck zu erreichen. 
Ob die Friedensblockade bereits als ein selbständiges Rechtsinstitut 
angesprochen werden kann, muß im Hinblick auf die vielfachen Proteste 
der von ihr betroffenen, meistens kleineren Staaten, als zweifelhaft 
bezeichnet werden. Jedenfalls ist die Friedensblockade insofern rechts 
wirksam, als sie als Mittel zur Ausübung eines Rechtes erscheint, ins 
besondere als Form für eine Repressalie auftritt. 1 Freilich ist zu be 
achten, daß, soweit das letztere der Fall ist, dritte Staaten sich eine 
Friedensblockade nicht gefallen zu lassen brauchen, da ja nach dem 
oben S. 135 ausgeführten, eine Repressalie relativ und nicht absolut 
wirken darf. Unsere Auffassung geht jedenfalls dahin, daß die Frie 
densblockade, abgesehen davon, daß sie auch nach Lage der Staaten 
praxis nur zur vorübergehenden Beschlagnahme, nicht aber zur Weg 
nahme von Schiffen führen darf, im übrigen aber den Grundsätzen 
der Blockade, insbesondere hinsichtlich der Notifikation, unterliegt, nur 
kraft besonderen Rechtstitels und in dem diesem Rechtstitel ent 
sprechenden Umfange rechtlich zulässig ist. 
1 Falcke, Du blocus pacifique, '919.
        <pb n="230" />
        214 
Der 17-Bootkrieg. 
Exkurs II: Blockade durch II-Boot. 
Im Weltkrieg ist, wenn auch nicht amtlich, so doch in privaten 
Rechtfertigungsschriften, die Auffassung von einer Blockade Englands 
durch die deutschen I7-Boote gesprochen worden. Theoretisch ist, da 
ein I7-Boot genau ein Kriegsschiff ist wie jedes andere und zumal im 
Hinblick auf die oben dargelegte Auffassung von der Zulässigkeit einer 
Blockade selbst durch Minen, eine Blockade durch II-Boote durchaus 
als möglich und zulässig anzusehen, sofern nur die sonstigen Voraus 
setzungen für eine Blockade als vorliegend zu erachten sind. 
VI. Der II-Bootkrieg. 
Eine rechtliche Wertung des I7-Bootkriegs hat davon auszugehen, 
daß das II-Boot sämtliche Voraussetzungen, die für den Kriegsschiffs 
begriff verlangt werden, erfüllt. Daß das II-Boot normalerweise 
unter Wasser fährt, vermag daran nichts zu ändern. Dem entsprechend 
ist die Auffassung abzulehnen, wonach das II-Boot eine neue Waffe 
sei, für die keine Grundsätze beständen, die also eben wegen dieser Lücke 
im Recht schrankenlos angewendet werden könne. Gleichwohl ergeben 
sich im Rahmen des positiven Rechtes Modifikationen gegenüber der 
normalen Seekriegführung mit anderen Kriegsschiffen aus der Eigenart 
des II-Bootes. Dieses als einzelnes handelt nicht in völkerrechtlicher 
Notlage, wenn es warnungslos Handelsschiffe torpediert; denn es gibt 
nur einen Notstand von Staaten und nicht von Staatsorganen oder 
staatlichen Kriegsmitteln. Der II-Bootkrieg muß daher rechtlich anders 
erfaßt werden. Dabei interessiert er nur, soweit er, wie dies nach den 
deutschen Erklärungen vom 4. Februar 1915 bzw. 1. Februar 1917 
der Fall war, als verschärfter oder warnungsloser II-Bootkrieg er 
scheint, das heißt, soweit hier auftauchende feindliche oder neutrale 
Schiffe warnungslos ohne Einbringung des Schiffes zur prisenrecht 
lichen Aburteilung, vor allem aber ohne Rettung von Mannschaft und 
Passagieren, torpediert wurden. 
Feindliche Handelsschiffe unterliegen ohne weiteres der Weg 
nahme kraft Seebeuterechts (vgl. den nächsten §). Neutrale sind auf 
zubringen und dürfen erst nach einem vorausgegangenen Prisen 
verfahren dem Nehmestaat zugesprochen werden. In letzterer Hinsicht 
läßt Art. 49 der Londoner Seerechtsdeklaration eine Ausnahme im 
Sinne der sofortigen Zerstörung'zu, wenn die Befolgung der Pflicht, 
das Schiff in einen Hafen zwecks Entscheidung über die Legalität der
        <pb n="231" />
        215 
Die Verwundeten und Kranken im Seekrieg. 
Wegnahme zu bringen, das Kriegsschiff einer Gefahr aussetzen oder 
den Erfolg der derzeitigen Operation beeinträchtigen würde. Das wird 
der Eigenart des II-Bootkrieges entsprechend, regelmäßig der Fall sein. 
Eine generelle Annahme eines solchen Falles, wie dies in den 17-Boot- 
erklärungen von 1915 und 1917 enthalten war, ist jedoch nicht ohne 
weiteres anzunehmen. Vor allem aber besteht stets die Pflicht 
zur Rettung von Passagieren und Mannschaft. Der „rücksichts 
lose" 17-Bootkrieg ist daher an sich rechtswidrig, soweit er auf diese 
Grundsätze keine Rücksicht nimmt, und nur insoweit rechtlich zulässig, 
als er im konkreten Fall unter dem Gesichtspunkt des Notstandes oder 
der Repressalie sich verteidigen läßt. 
VII. Das Recht der Verwundeten und Kranken im See 
krieg. 
Darüber stellt das 10. Abkommen der II. Friedenskonferenz be 
treffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf 
den Seekrieg in Ergänzung eines vorangegangenen Abkommens von 
1899 folgende Regeln auf: 
Die militärischen Lazarettschiffe, das heißt die Schiffe, die vom Staat 
einzig und allein erbaut oder eingerichtet worden sind, um den Ver 
wundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Hilfe zu bringen, und deren 
Namen beim Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls 
aber vor irgendwelcher Verwendung, den kriegführenden Mächten 
mitgeteilt werden, sind zu achten und dürfen während der Dauer der 
Feindseligkeiten nicht weggenommen werden. Auch dürfen diese 
Schiffe bei einem Aufenthalt in neutralen Häfen nicht als Kriegsschiffe 
behandelt werden. 
Lazarettschiffe, die ganz oder zum Teil auf Kosten von Privat 
personen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften ausgerüstet 
worden sind, sind ebenfalls zu achten und, von der Wegnahme aus 
geschlossen, sofern die kriegführende Macht, der sie angehören, eine 
amtliche Bescheinigung für sie ausstellt und ihren Namen dem Gegner 
beim Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber 
vor irgendwelcher Verwendung, bekanntgemacht hat. Diese Schiffe 
müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber bei sich 
führen, daß sie sich während der Ausrüstung und beimHuslaufen unter 
ihrer Aufsicht befunden haben. 
Lazarettschiffe, die ganz oder zum Teil auf Kosten von Privat-
        <pb n="232" />
        216 Die Verwundeten und Kranken im Seekrieg. 
Personen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften neutraler 
Staaten ausgerüstet worden sind, sind zu achten und von der Weg 
nahme ausgeschlossen unter der Bedingung, daß sie sich der Leitung 
eines der Kriegführenden mit vorgängiger Einwilligung ihrer eigenen 
Regierung und mit der Ermächtigung des Kriegführenden selbst unter 
stellt haben und daß dieser ihren Namen zu Beginn oder im Verlaufe 
der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung, 
dem Gegner bekanntgemacht hat. 
Die bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und 
Schiffbrüchigen der Kriegführenden ohne Unterschied der Natio 
nalität Hilfe und Beistand gewähren. Die Regierungen verpflichten 
sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen Zwecken zu benutzen. Diese 
Schiffe dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kriegsschiffe be 
hindern. Während des Kampfes und nach dem Kampfe handeln sie 
auf ihre eigene Gefahr. Die Kriegführenden üben über sie ein Auf- 
sichts- und Durchsuchungsrecht aus; sie können ihre Hilfe ablehnen, 
ihnen befehlen, sich zu entfernen, ihnen eine bestimmte Fahrtrichtung 
vorschreiben, einen Kommissar an Bord geben und sie auch zurück 
halten, wenn besonders erhebliche Umstände es erfordern. Tie Krieg 
führenden sollen die den Lazarettschiffen gegebenen Befehle soweit 
wie möglich in deren Schiffstagebuch eintragen. 
Die militärischen Lazarettschiffe sind kenntlich zu machen durch einen 
äußeren weißen Anstrich mit einem wagerecht laufenden, etwa andert 
halb Meter breiten grünen Streifen. Die anderen Lazarettschiffe sind 
kenntlich zu machen durch einen äußeren weißen Anstrich mit einem 
wagrecht laufenden, etwa anderthalb Meter breiten roten Streifen. 
Die Boote dieser Schiffe sowie die kleinen, zum Lazarettdienste ver 
wendeten Fahrzeuge müssen durch einen ähnlichen Anstrich kenntlich 
gemacht sein. Alle Lazarettschiffe sollen sich dadurch erkennbar machen, 
daß sie neben der Nationalflagge die in dem Genfer Abkommen vor 
gesehene weiße Flagge mit dem roten Kreuz und außerdem, sofern 
sie einem neutralen Staate angehören, am Hauptmaste die National 
flagge des Kriegführenden, dessen Leitung sie sich unterstellt haben, 
hissen. Lazarettschiffe, die gemäß Art. 4 vom Feinde zurückgehalten 
werden, haben die Nationalflagge des Kriegführenden, dem sie unter 
stellt sind, niederzuholen. Wollen sich die vorstehend erwähnten 
Schiffe und Boote auch während der Nacht den ihnen gebührenden 
Schutz sichern, so haben sie mit Genehmigung des Kriegführenden, den
        <pb n="233" />
        Die Verwundeten und Kranken im Seekrieg. 217 
sie begleiten, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der sie 
kenntlich machende Anstrich genügend sichtbar ist. 
Im Falle eines Kampfes an Bord eines Kriegsschiffes sollen die 
Lazarette tunlichst geachtet und geschont werden. Diese Lazarette und 
ihre Ausrüstung bleiben den Kriegsgesetzen unterworfen, dürfen aber 
ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, so lange sie für Verwundete 
und Kranke erforderlich sind. Gleichwohl kann der Befehlshaber, der 
sie in seiner Gewalt hat, im Falle gewichtiger militärischer Erforder 
nisse, darüber verfügen, wenn er zuvor den Verbleib der darin unter 
gebrachten Verwundeten und Kranken sichergestellt hat. 
Der den Lazarettschiffen und Schiffslazaretten gebührende Schutz 
hört auf, wenn sie dazu verwendet werden, dem Feinde zu schaden. 
Das geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal weggenommener 
Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden. 
Es ist berechtigt, beim Verlassen des Schiffes die Gegenstände und 
chirurgischen Instrumente, die sein Privateigentum sind, mit sich zu 
nehmen. Es soll jedoch seine Dienste so lange weiter leisten, als es 
notwendig erscheint, und kann sich erst dann zurückziehen, wenn der 
oberste Befehlshaber es für zulässig erklärt. Die Kriegführenden sind 
verpflichtet, diesem Personale, wenn es in ihre Hände fällt, dieselben 
Bezüge und dieselbe Löhnung zuzusichern wie dem Personale gleichen 
Dienstgrades der eigenen Marine. 
Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen sowie andere 
den Marinen oder Heeren dienstlich beigegebene Personen sollen, so 
fern sie verwundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt, 
ohne Unterschied der Nationalität geachtet und versorgt werden. 
Jedes Kriegsschiff einer Kriegspartei kann die Herausgabe der Ver 
wundeten, Kranken oder Schiffbrüchigen verlangen, die sich an Bord 
von militärischen Lazarettschiffen, von Lazarettschiffen einer Hilfs 
gesellschaft oder einer Privatperson, von Kauffahrteischiffen, Jachten 
und Booten befinden, welches auch die Nationalität dieser Fahr 
zeuge sei. 
Wenn ein neutrales Kriegsschiff Verwundete, Kranke oder Schiff 
brüchige an Bord genommen hat, so muß so weit wie möglich dafür 
gesorgt werden, daß diese nicht wieder an den Kriegsunternehmungen 
teilnehmen können. 
Schiffbrüchige, Verwundete oder Kranke eines Kriegführenden sind 
Kriegsgefangene, wenn sie in die Gewalt des anderen Kriegführenden
        <pb n="234" />
        218 
Das Seebeuterecht — Jndult. 
fallen. Es bleibt diesem überlassen, den Umständen nach darüber zu 
befinden, ob sie festzuhalten oder ob sie nach einem Hafen seiner Nation, 
nach einem neutralen Hafen oder selbst nach einem Hafen des Gegners 
befördert werden sollen. Im letzteren Falle dürfen die so in ihre Heimat 
entlassenen Kriegsgefangenen während der Dauer des Krieges nicht 
mehr dienen. 
Schiffbrüchige, Verwundete oder Kranke, die mit Genehmigung der 
Ortsbehörde in einem neutralen Hafen ausgeschifft worden sind, sollen, 
sofern nicht zwischen dem neutralen Staate und den kriegführenden 
Staaten ein anderes vereinbart ist, durch den neutralen Staat derart 
bewacht werden, daß sie nicht wieder an den Kriegsunternehmungen 
teilnehmen können. Die Kosten der Pflege und der Unterbringung 
sind von dem Staate zu tragen, dem die Schiffbrüchigen, Verwundeten 
oder Kranken angehören. Im übrigen sind die oben wiedergegebenen 
Bestimmungen der Genfer Konvention auf den Seekrieg übertragen. 
§ 50. Das Scebeuterecht. 
I. a) Feindliche Handelsschiffe unterliegen, anders wie int Land 
krieg feindliches Privateigentum, im Seekrieg der Wegnahme durch 
die Kriegsschiffe des Kriegsgegners kraft Seebeuterecht (gute Prise). 
Das gleiche gilt von feindlichen Waren an Bord feindlicher Schiffe 
(unfrei Schiff, unfrei Gut). Ein Schiff ist feindlich, wenn es unter 
feindlicher Flagge fährt oder wenn es, obwohl es verpflichtet wäre, 
die feindliche Flagge zu führen, eine neutrale führt. Im Weltkriege 
habe England und Frankreich die Staatsangehörigkeit des beteiligten 
Kapitals entscheiden lassen. Für den Flaggenwechsel, d. h. den 
Übergang eines feindlichen Handelsschiffes auf einen neutralen Eigen 
tümer, unterscheidet die Londoner Deklaration, ob der Übergang vor 
oder nach Beginn der Feindseligkeiten erfolgt. Im ersteren Falle gilt 
als Prinzip Rechtsbeständigkeit, im letzteren Nichtigkeit. Über die 
Frage der Feindlichkeit der Ladung besteht ein Zwiespalt zwischen der 
kontinentalen und der anglo-amerikauischen Auffassung, von denen die 
erstere auch hier auf die Staatsangehörigkeit des Eigentümers, die 
letztere auf dessen Domizil den Nachdruck legt. 
b) Das sogenannte Jndult. 
Um vom Krieg überraschten Schissen die Möglichkeit einer unbe 
hinderten Rückkehr zu gewähren, besümmt'das 6. Abkommen, freilich 
nach seiner Fassung nicht obligatorisch, folgendes:
        <pb n="235" />
        219 
Jndult. 
Befindet sich ein Kauffahrteischiff einer der kriegführenden Mächte 
beim Ausbruch der Feindseligkeiten in einem feindlichen Hafen, so ist 
es erwünscht, daß ihm gestattet wird, unverzüglich oder binnen einer 
ihm zu vergönnenden ausreichenden Frist frei auszulaufen und, mit 
einem Passagierscheine versehen, unmittelbar seinen Bestimmungs 
hafen oder einen sonstigen, ihm bezeichneten Hafen aufzusuchen. Das 
gleiche gilt für ein Schiff, das seinen letzten Abfahrtshafen vor dem 
Beginne des Krieges verlassen hat und ohne Kenntnis der Feindselig 
keiten einen feindlichen Hafen anläuft. 
Ein Kauffahrteischiff, das infolge höherer Gewalt den feindlichen 
Hafen nicht binnen der ihm vorstehenden Artikel erwähnten Frist hat 
verlassen können oder dem das Auslaufen nicht gestattet worden ist, 
darf nicht eingezogen werden. Der Kriegführende darf es nur entweder 
unter der Verpflichtung, es nach dem Kriege ohne Entschädigung zurück 
zugeben, mit Beschlag belegen oder gegen Entschädigung für sich an 
fordern. 
Die feindlichen Kauffahrteischiffe, die ihren letzten Abfahrtshafen 
vor dem Beginne des Krieges verlassen haben und in Unkenntnis der 
Feindseligkeiten auf See betroffen werden, dürfen nicht eingezogen 
werden. Sie unterliegen nur entweder der Beschlagnahme unter der 
Verpflichtung, daß sie nach dem Stiege ohne Entschädigung zurück 
gegeben werden, oder der Anforderung oder selbst Zerstörung gegen 
Entschädigung und unter der Verpflichtung, daß für die Sicherheit der 
Personen und die Erhaltung der Schiffspapiere gesorgt wird. Sobald 
diese Schiffe einen Hafen ihres Landes oder einen neutralen Hafen 
berührt haben, sind sie den Gesetzen und Gebräuchen des Seekriegs 
unterworfen. 
Die feindlichen Waren, die sich an Bord der vorstehend bezeichneten 
Schiffe befinden, unterliegen ebenfalls, zusammen mit dem Schiffe 
oder allein, entweder der Beschlagnahme, wobei sie nach dem Kriege 
ohne Entschädigung zurückzugeben sind, oder der Anforderung gegen 
Entschädigung. Das gleiche gilt für Waren, die sich an Bord der im 
Art. 3 bezeichneten Schiffe befinden. 
Dieses Abkommen erstreckt sich nicht auf solche Kauffahrteischiffe, 
deren Bau ersehen läßt, daß sie zur Umwandlung in Kriegsschiffe be 
stimmt sind. 
c) Das 11. Abkommen der II. Friedenskonferenz über gewisse Be 
schränkungen in der Ausübung des Beuterechts im Seekrieg bestimmt:
        <pb n="236" />
        220 
Privilegierte Schiffe. 
1. für Briefpostsendungen: 
Die auf See auf neutralen oder feindlichen Schiffen vorgefundenen 
Briefpostsendungen der Neutralen oder der Kriegführenden, mögen 
sie amtlicher oder privater Natur sein, sind unverletzlich. Erfolgt die 
Beschlagnahme des Schiffes, so sind sie von dem Beschlagnehmenden 
möglichst unverzüglich weiterzubefördern. Die Bestimmungen des 
vorstehenden Absatzes finden im Falle des Blockadebruchs keine An 
wendung auf die Briefsendungen, die nach dem blockierten Hafen be- 
sümmt sind oder von ihm kommen. 
Die Unverletzlichkeit der Briefpostsendungen entzieht die neutralen 
Postdampfer nicht den Gesetzen und Gebräuchen des Seekrieges, welche 
die neutralen Kauffahrteischiffe im allgemeinen betreffen. Doch soll 
ihre Durchsuchung nur im Notfälle unter möglichster Schonung und 
mit möglichster Beschleunigung vorgenommen werden. 
2. für gewisse Fahrzeuge: 
Die ausschließlich der Küstenfischerei oder den Verrichtungen der 
kleinen Lokalschiffahrt dienenden Fahrzeuge sowie ihr Fischereigerät, 
ihre Takelage, ihr Schiffsgerät und ihre Ladung sind von der Weg 
nahme befreit. Die Befreiung hört auf, sobald sie in irgendwelcher Art 
an den Feindseligkeiten teilnehmen. Die Vertragsmächte versagen es 
sich, den harmlosen Charakter dieser Fahrzeuge auszunutzen, um sie 
unter Beibehaltung ihres friedlichen Aussehens zu militärischen 
Zwecken zu verwenden. 
Von der Wegnahme sind gleichermaßen die Schiffe befreit, die mit 
religiösen, wissenschaftlichen oder menschenfreundlichen Aufgaben be 
traut sind. 
II. Über die Behandlung der Besatzung der von einem Krieg 
führenden weggenommenen Kauffahrteischiffe trifft dasselbe Ab 
kommen folgende Bestimmungen: 
Wird von einem Kriegführenden ein feindliches Kauffahrteischiff 
weggenommen, so wird dessen Mannschaft, soweit sie einem neutralen 
Staate angehört, nicht zu Kriegsgefangenen gemacht. Das gleiche 
gilt von dem Kapitän und den Offizieren, die ebenfalls einem neutralen 
Staate angehören, wenn sie ein förmliches schriftliches Versprechen 
abgeben, während der Dauer des Krieges auf keinem feindlichen 
Schiffe Dienste zu nehmen. 
Der Kapitän, die Offiziere und die Mitglieder der Mannschaft, die 
dem feindlichen Staate angehören, werden nicht zu Kriegsgefangenen
        <pb n="237" />
        Der Neutralitätsbegriff. 221 
gemacht, sofern sie sich unter Bekräftigung mit einem förmlichen 
schriftlichen Versprechen verpflichten, während der Dauer der Feind 
seligkeiten keinen Dienst zu übernehmen, der mit den Kriegsunter 
nehmungen im Zusammenhange steht. 
Die Namen der unter den vorerwähnten Voraussetzungen frei 
gelassenen Personen werden von der nehmenden Kriegsmacht der 
anderen Kriegsmacht mitgeteilt. Dieser ist es untersagt, solche Personen 
wissentlich zu verwenden. 
Die Bestimmungen finden keine Verwendung auf Schiffe, die an 
den Feindseligkeiten teilnahmen. 
III. Das Recht zur Wegnahme von Prisen erlischt, sofern nicht ein 
Waffenstillstandvertrag anderes bestimmt, erst mit der völkerrechtlich 
wirksamen Beendigung des Kriegszustandes. 
Zwölfter Abschnitt. 
Das Neutralitätsrecht. 
§ 51. Übersicht. 
I. Der Neutralitätsbegriff. 
Neutralität bedeutet Nichtteilnahme an einem zwischen 
zwei oder mehreren Staaten ausgebrochenen Kriege. 
a) Der Begriff der Neutralität in seiner heutigen Ausprägung ist 
neu. Galt bis in die Neuzeit hinein, von vereinzelten Ausnahmen, 
namentlich im Seekriegsrecht, durchbrochen, der Satz: wer nicht für 
mich ist, ist wider mich, und erschien es noch dem ausgehenden 18. und 
dem beginnenden 19. Jahrhundert als mit der Neutralität vereinbar, 
daß ein Staat, ohne aus seinem Friedensstand herauszutreten und 
gegen Völkerrecht zu verstoßen, auf Grund von vor dem Kriege ab 
geschlossener Verträge, einem Kriegführenden Subsidien zahlte, ja 
selbst Truppen stellte und sein Gebiet zum Durchmarsch frei gab, so ist 
die strengere Auffassung von der Unparteilichkeit gegenüber beiden 
Kriegsparteien heute, wenn auch nicht restlos, durchgeführt. 
In dem — zuerst 1620 von Neumayr von Ramsla gebrauchten — 
Namen „Neutralität" (von neuter (keiner von beidenj) kommt der Ge 
danke zum Ausdruck, daß neutrale Staaten die Kriegführenden auf
        <pb n="238" />
        222 
Landneutralität. 
gleichem Fuße behandeln müssen, also die Zweiseitigkeit. Eine wohl 
wollende Neutralität, wie sie sich zuweilen in Verträgen vorgeschrieben 
sindet, ist, sofern darin eine Begünstigung einer Kriegspartei liegt, 
mit der Neutralität unvereinbar. Dabei ist hervorzuheben, daß es 
stets Sache der verletzten Kriegspartei bleibt, ob sie die Neutralitäts 
verletzung, die eine Völkerrechtsverletzung, also ein völkerrechtliches 
Delikt ist, als solches ansehen und die daraus, wie sonst, sich ergebenden 
Folgen herleiten will oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage 
gehört der Politik, nicht dem Rechte an. 
II. Neutralität und Neutralisation. Bedeutung von Neu 
tralitätserklärungen. 
a) Neutralitätist einZustand, an den sich Rechtswirkungen 
im Verhältnis zu den Kriegführenden anknüpfen, ein Zu 
stand, der stets einseitig durch einseitige Erklärung wieder 
aushebbar ist. Das gilt auch dann, wenn, wie häufig, ein Staat, sei 
es durch Mitteilung an andere Staaten, sei es durch landesrechtliche 
Proklamation, eine sogenannte Neutralitäts erklärung, das heißt, 
die Erklärung in einem Krieg neutral bleiben zu wollen, ab 
gegeben hat. Neutralisation dagegen (vgl. oben S. 44) ist ver 
tragliche Pflicht, kraft dessen der neutralisierte Staat in einem 
Krieg neutral bleiben muß. 
III. Im Falle der Kriegsnotwendigkeit darf ein Kriegführender 
neutrale Schiffe zeitweilig mit Beschlag belegen, um die Verbreitung 
von Nachrichten zu verhindern (Arret de prince) oder sie gegen 
Entschädigung zur Verwendung beschlagnahmen (Angarienrecht). 
§ 52. Tie Landneutralität. 
I. Verbot der Feindseligkeiten. 
Das 5. Abkommen der II. Friedenskonferenz betr. die Rechte und 
Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Land 
krieges trifft hierüber folgende Bestimmungen: 
Das Gebiet der neutralen Mächte ist unverletzlich. 
Es ist den Kriegführenden untersagt, Truppen oder Munitions- oder 
Verpflegungskolonnen durch das Gebiet einer neutralen Macht hin 
durchzuführen. 
Es ist den Kriegführenden gleichermaßen untersagt: 
a) auf dem Gebiet einer neutralen Macht eine sunkentelegraphische 
Station einzurichten oder sonst irgendeine Anlage, die bestimmt ist, 
einet 
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b) 
dem 
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Nach 
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        <pb n="239" />
        Die Landneutralität. 223 
einen Verkehr mit den kriegführenden Land- und Seestreitkräften zu 
vermitteln; 
b) irgendeine Einrichtung dieser Art zu benutzen, die von ihnen vor 
dem Kriege auf dem Gebiete der neutralen Macht zu einem ausschließ 
lich militärischen Zwecke hergestellt und nicht für den öffentlichen 
Nachrichtendienst freigegeben worden ist. 
Auf dem Gebiet einer neutralen Macht dürfen zugunsten der Krieg 
führenden weder Korps von Kombattanten gebildet noch Werbestellen 
eröffnet werden. 
Eine neutrale Macht darf auf ihrem Gebiete keine der in den Art. 
2—4 bezeichneten Handlungen dulden. Sie ist nur dann verpflichtet, 
Handlungen, die der Neutralität zuwiderlaufen, zu bestrafen, wenn 
diese Handlungen auf ihrem eigenen Gebiet begangen sind. 
Eine neutrale Macht ist nicht dafür verantwortlich, daß Leute einzeln 
die Grenze überschreiten, um in den Dienst eines Kriegführenden zu 
treten. 
Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen 
oder des anderen Kriegführenden erfolgende Ausfuhr oder Durch 
fuhr von Waffen, Munition und überhaupt von allem, was für ein 
Heer oder eine Flotte nützlich sein kann, zu verhindern. Danach war 
Amerika nicht verpflichtet, wenn auch berechtigt, den Verkauf von 
Waffen an die Deutschland im Weltkrieg feindlichen Staaten zu ver 
hindern. 
Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, für Kriegführende die Be 
nutzung von Telegraphen- oder Fernsprechleitungen sowie von Anlagen 
für drahtlose Telegraphie, gleichviel ob solche ihr selbst oder ob sie 
Gesellschaften oder Privatpersonen gehören, zu untersagen oder zu 
beschränken. 
Alle Beschränkungen oder Verbote, die von einer neutralen Macht 
in Ansehung der vorerwähnten Gegenstände angeordnet werden, sind 
von ihr auf die Kriegführenden gleichmäßig anzuwenden. Die neutrale 
Macht hat darüber zu wachen, daß die gleiche Verpflichtung von den 
Gesellschaften oder Privatpersonen eingehalten wird, in deren Eigen 
tum sich Telegraphen- oder Fernsprechleitungen oder Anlagen für 
drahtlose Telegraphie befinden. 
Die Tatsache, daß eine neutrale Macht eine Verletzung ihrer Neu 
tralität selbst mit Gewalt zurückweist, kann nicht als eine feindliche 
Handlung angesehen werden.
        <pb n="240" />
        224 
Das Jntermertemecht. 
II. Das Jnterniertenrecht. 
Die neutrale Macht, auf deren Gebiet Truppen der kriegführenden 
Heere übertreten, muß sie möglichst weit vom Kriegsschauplatz unter 
bringen. Sie kann sie in Lagern verwahren und sie auch in Festungen 
oder in anderen zu diesem Zwecke geeigneten Orten einschließen. Es 
hängt von ihrer Entscheidung ab, ob Offiziere, die sich auf Ehrenwort 
verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, 
freigelassen werden können. 
In Ermanglung einer besonderen Vereinbarung hat die neutrale 
Macht den bei ihr untergebrachten Personen Nahrung, Kleidung und 
die durch die Menschlichkeit gebotenen Hilfsmittel zu gewähren. Die 
durch die Unterbringung verursachten Kosten sind nach dem Friedens 
schlüsse zu ersetzen. 
Die neutrale Macht, die entwichene Kriegsgefangene bei sich auf 
nimmt, wird diese in Freiheit lassen. Wenn sie ihnen gestattet, auf 
ihrem Gebiete zu verweilen, so kann sie ihnen den Aufenthaltsort an 
weisen. Die gleiche Bestimmung findet Anwendung auf die Kriegs 
gefangenen, die von den Truppen bei ihrer Flucht auf das Gebiet der 
neutralen Macht mitgesührt werden. 
Eine neutrale Macht kann den Durchzug von Verwundeten oder 
Kranken der kriegführenden Heere durch ihr Gebiet gestatten, doch nur 
unter dem Vorbehalte, daß die zur Beförderung benutzten Züge weder 
Kriegspersonal noch Kriegsmaterial mit sich führen. Die neutrale 
Macht ist in einem solchen Falle verpflichtet, die erforderlichen Sicher- 
heits- und Aufsichtsmaßregeln zu treffen. Die der Gegenpartei an 
gehörenden Verwundeten oder Kranken, die unter solchen Umständen 
von einem der Kriegführenden auf neutrales Gebiet gebracht werden, 
sind von der neutralen Macht derart zu bewachen, daß sie an den 
Kriegsunternehmungen nicht wieder teilnehmen können. Diese Macht 
hat die gleichen Verpflichtungen in Ansehung der ihr anvertrauten 
Verwundeten oder Kranken des anderen Heeres. 
Das Genfer Abkommen gilt auch für die im neutralen Gebiet unter 
gebrachten Kranken und Verwundeten. 
III. Die sogenannten „neutralen Personen"^. 
Als Neutrale sind anzusehen die Angehörigen eines an dem Kriege 
nicht beteiligten Staates. 
1 Eine sehr unglückliche Formulierung, weil diese „Neutralen" keine 
Völkerrechtssubjekte sind.
        <pb n="241" />
        Die Seeneutralität. 
225 
Ein Neutraler kann sich auf seine Neutralität nicht berufen: 
a) wenn er feindliche Handlungen gegen einen Kriegführenden be- 
geht; 
h) wenn er Handlungen zugunsten eines Kriegführenden begeht, 
insbesondere wenn er freiwillig Kriegsdienste in der bewaffneten Macht 
einer der Parteien nimmt. In einem solchen Falle darf der Neutrale 
von dem Kriegführenden, dem gegenüber er die Neutralität außer 
acht gelassen hat, nicht strenger behandelt werden als ein Angehöriger 
des anderen kriegführenden Staates wegen der gleichen Tat behandelt 
werden kann. 
Als Handlungen zugunsten eines Kriegführenden sind nicht anzu 
sehen: 
a) die Übernahme von Lieferungen oder die Bewilligung von Dar 
lehen an einen Kriegführenden, vorausgesetzt, daß der Lieferant oder 
Darleiher weder im Gebiete der anderen Partei noch in dem von ihr 
besetzten Gebiete wohnt und daß auch die Lieferungen nicht aus diesen 
herrühren; 
b) die Leistung von polizeilichen oder Zivilverwaltungsdiensten. 
IV. Das neutrale Eisenbahnmaterial. 
Das aus dem Gebiet einer neutralen Macht herrührende Eisenbahn 
material, das entweder dieser Macht oder Gesellschaften oder Privat 
personen gehört und als solches erkennbar ist, darf von einem Krieg 
führenden nur in dem Falle und in dem Maße, in dem eine gebieterische 
Notwendigkeit es verlangt, angefordert und benutzt werden. Es muß 
möglichst bald in das Herkunftsland zurückgesandt werden. Desgleichen 
kann die neutrale Macht im Falle der Not das aus dem Gebiete der 
kriegführenden Macht herrührende Material in entsprechendem Um 
fange festhalten und benutzen. Von der einen wie von der anderen 
Seite soll eine Entschädigung nach Verhältnis des benutzten Materials 
und der Dauer der Benutzung gezahlt werden. 
§ 53. Die Seeneutralität. 
Quelle: das 13. Abkommen der II. Friedenskonferenz bett. die 
Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges. 
I. Das Verbot der Feindseligkeiten. 
Die Kriegführenden find verpflichtet, die Hoheitsrechte der neutralen 
Mächte zu achten und sich in deren Gebiet und Gewässern jeder Hand- 
Strupp, Völkerrecht. 16
        <pb n="242" />
        226 
Die Unterstützung von Kriegführenden. 
lung zu enthalten, welche auf Seiten der Mächte, die sie dulden, eine 
Verletzung ihrer Neutralität darstellen würde. 
Alle von Kriegsschiffen der Kriegführenden innerhalb der Küsten 
gewässer einer neutralen Macht begangenen Feindseligkeiten, mit 
Einschluß der Wegnahme und der Ausübung des Durchsuchungs 
rechts, stellen eine Neutralitäsverletzung dar und sind unbedingt 
untersagt. 
Ist ein Schiff innerhalb der Küstengewässer einer neutralen Macht 
weggenommen worden, so hat diese Macht, sofern sich die Prise noch 
in ihrem Hoheitsbereich befindet, die ihr zur Verfügung stehenden 
Mittel anzuwenden, um die Befreiung der Prise mit ihren Offizieren 
und ihrer Mannschaft herbeizuführen und die von dem Wegnehmenden 
auf die Prise gelegte Besatzung bei sich festzuhalten. Befindet sich die 
Prise außerhalb des Hoheitsbereichs der neutralen Macht, so hat auf 
Verlangen dieser Macht die nehmende Regierung die Prise mit ihren 
Offizieren und ihrer Mannschaft freizugeben. 
Von einem Kriegführenden darf auf neutralem Gebiet oder auf 
einem Schiffe in neutralen Gewässern kein Prisengericht gebildet 
werden. 
Den Kriegführenden ist es untersagt, neutrale Häfen oder Gewässer 
zu einem Stützpunkte für Seekriegsunternehmungen gegen ihre 
Gegner zu machen, insbesondere dort funkentelegraphische Stationen 
oder sonst irgendeine Anlage einzurichten, die bestimmt ist, einen Ver 
kehr mit den kriegführenden Land- oder Seestreitkräften zu vermitteln. 
II. Das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Unter 
stützung von Kriegführenden. 
Die von einer neutralen Macht an eine kriegführende Macht aus 
irgendwelchem Grunde unmittelbar oder mittelbar bewirkte Abgabe 
von Kriegsschiffen, Munition oder sonstigem Kriegsmaterial ist unter 
sagt. 
Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen 
oder des anderen Kriegführenden erfolgende Ausfuhr oder Durchfuhr 
von Waffen, von Munition sowie überhaupt von allem, was einem 
Heere oder einer Flotte von Nutzen sein kann, zu verhindern. 
Eine neutrale Regierung ist verpflichtet, die ihr zur Verfügung 
stehenden Mittel anzuwenden, um in ihrem Hoheitsbereiche die Aus 
rüstung oder Bewaffnung jedes Schiffes zu verhindern, bei dem sie
        <pb n="243" />
        227 
Die Washingtoner Regeln — Die 24-Stundenregel. 
triftige Gründe für die Annahme hat, daß es zum Kreuzen oder zur 
Teilnahme an feindlichen Unternehmungen gegen eine Macht, mit der 
sie im Frieden lebt, bestimmt ist. Sie ist ferner verpflichtet, dieselbe 
Überwachung auszuüben, um zu verhindern, daß aus ihrem Hoheits 
bereich irgendein zum Kreuzen oder zur Teilnahme an feindlichen 
Unternehmungen bestimmtes Schiff ausläuft, das innerhalb ihres 
Hoheitsbereichs ganz oder teilweise zum Kriegsgebrauche hergerichtet 
worden ist (sog. Washingtoner Regeln). 
Eine neutrale Macht muß die Bedingungen, Beschränkungen oder 
Verbote, die sie für die Zulassung von Kriegsschiffen oder Prisen der 
Kriegführenden in ihre Häfen, Reeden oder Küstengewässer aufgestellt 
hat, auf beide Kriegführende gleichmäßig anwenden. Doch kann eine 
neutrale Macht den Zutritt zu ihren Häfen und ihren Reeden einem 
Kriegsschiffe untersagen, das sich den von ihr ergangenen Aufforde 
rungen und Anweisungen nicht gefügt oder die Neutralität verletzt hat. 
Die Neutralität einer Macht wird durch die bloße Durchfahrt der 
Kriegsschiffe und Prisen der Kriegführenden durch ihre Küstengewässer 
nicht beeinträchtigt. 
Eine neutrale Macht darf zulassen, daß die Kriegsschiffe der Krieg 
führenden sich ihrer bestallten Lotsen bedienen. 
III. Der Aufenthalt von Kriegsschiffen. Die 24-Stunden- 
regel. 
Sofern die Gesetzgebung der neutralen Macht nicht anderweitige 
besondere Bestimmungen enthält, ist es den Kriegsschiffen der Krieg 
führenden, abgesehen von den in diesem Abkommen.vorgesehenen 
Fällen, untersagt, sich innerhalb der Häfen, Reeden oder Küstenge 
wässer einer solchen Macht länger als 24 Stunden aufzuhalten. 
Erfährt eine Macht, die vom Beginne der Feindseligkeiten benach 
richtigt ist, daß sich innerhalb ihrer Häfen, Reeden oder Küstengewässer 
ein Kriegsschiff eines Kriegführenden aufhält, so hat sie das Schiff 
aufzufordern, binnen 24 Stunden oder in der durch das Ortsgesetz 
vorgeschriebenen Frist auszulaufen. 
Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen ihren Aufenthalt in einem 
neutralen Hafen über die gesetzliche Dauer hinaus nur aus Anlaß von 
Beschädigungen oder wegen des Zustandes der See verlängern. Sie 
müssen auslaufen, sobald die Ursache der Verzögerung fortgefallen ist. 
Die Regeln über die Beschränkung des Aufenthaltes innerhalb neu-
        <pb n="244" />
        228 Die 24-Stundenregel. 
traler Häfen, Reeden und Gewässer gelten nicht für die Kriegsschisfe, 
die ausschließlich religiösen, wissenschaftlichen oder menschenfreund 
lichen Aufgaben dienen. 
Sofern die Gesetzgebung der neutralen Macht nicht anderweitige 
besondere Besttmmungen enthält, dürfen sich höchstens drei Kriegs 
schiffe eines Kriegführenden zu gleicher Zeit innerhalb eines ihrer 
Häfen oder einer ihrer Reeden befinden. 
Befinden sich innerhalb eines neutralen Hafens oder einer neutralen 
Reede gleichzeitig Kriegsschiffe beider Kriegführenden, so müssen 
zwischen dem Auslaufen von Schiffen des einen und des anderen 
Kriegführenden mindestens 24 Stunden verflossen sein. Die Reihen 
folge des Auslaufens bestimmt sich nach der Reihenfolge der Ankunft, 
es sei denn, daß sich das zuerst angekommene Schiff in einer Lage be 
findet, wo die Verlängerung der gesetzlichen Aufenthaltsdauer zu 
gelassen ist. Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen einen neutralen 
Hafen oder eine neutrale Reede nicht früher als 24 Stunden nach dem 
Auslaufen eines die Flagge ihres Gegners führenden Kauffahrtei 
schiffs verlassen. 
Innerhalb neutraler Häfen und Reeden dürfen die Kriegsschiffe 
von Kriegführenden ihre Schäden nur in dem für die Sicherheit ihrer 
Schiffahrt unerläßlichen Maße ausbessern, nicht aber in irgendwelcher 
Weise ihre militärische Kraft erhöhen. Die neutrale Behörde hat die 
Art der vorzunehmenden Ausbesserungen festzustellen, die so schnell 
wie möglich auszuführen sind. 
Tie Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen die neutralen Häfen, 
Reeden und Küstengewässer nicht benutzen, um ihre militärischen Vor 
räte oder ihre Armierung zu erneuern oder zu verstärken sowie um ihre 
Besatzung zu ergänzen. 
Die Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen innerhalb neutraler 
Häsen und Reeden nur so viel Lebensmittel einnehmen, um ihren 
Vorrat auf den regelmäßigen Friedensbestand zu ergänzen. Ebenso 
dürfen diese Schiffe nur so viel Feuerungsmaterial einnehmen, um den 
nächsten Hafen ihres Heimatlandes zu erreichen. Sie können übrigens 
das zur vollständigen Füllung ihrer eigentlichen Kohlenbunker er 
forderliche Feuerungsmaterial einnehmen, wenn sie sich in neutralen 
Ländern befinden, die diese Art der Bemessung des zu liefernden 
Feuerungsmaterials angenommen haben. Wenn die Schiffe nach den 
Gesetzen der neutralen Macht erst 24 Stunden nach ihrer Ankunft
        <pb n="245" />
        229 
Prisen in Seenot — Desarmierung. 
Kohlen erhalten, so verlängert sich für sie die gesetzliche Aufenthalts 
dauer um 24 Stunden. 
Die Kriegsschiffe der Kriegführenden, die in dem Hafen einer neu 
tralen Macht Feuerungsmaterial eingenommen haben, dürfen ihren 
Vorrat in einem Hafen derselben Macht erst nach drei Monaten 
erneuern. 
IV. Die Einbringung von Prisen in Seenot. 
Eine Prise darf nur wegen Seeuntüchtigkeit, wegen ungünstiger See 
sowie wegen Mangels an Feuerungsmaterial oder an Vorräten in 
einen neutralen Hasen gebracht werden. Sie muß wieder auslaufen, 
sobald die Ursache, die das Einlaufen rechtfertigte, weggefallen ist. 
Tut sie dies nicht, so muß ihr die neutrale Macht eine Aufforderung 
zum sofortigen Auslaufen zukommen lassen; sollte sie dieser nicht nach 
kommen, so muß die neutrale Macht die ihr zur Verfügung stehenden 
Mittel anwenden, um die Befreiung der Prise mit ihren Offizieren 
und ihrer Mannschaft herbeizuführen, sowie um die von dem Weg 
nehmenden auf die Prise gelegte Besatzung bei sich festzuhalten. 
Tie neutrale Macht muß ebenso die Befreiung solcher Prisen herbei 
führen, die bei ihr eingebracht worden sind, ohne daß die im Art. 21b 
vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. 
Eine neutrale Macht kann Prisen, sei es mit, sei es ohne Begleitung, 
den Zutritt zu ihren Häfen und Reeden gestatten, wenn sie dorthin 
gebracht werden, um bis zur Entscheidung des Prisengerichts in Ver 
wahrung gehalten zu werden. Sie kann die Prise in einen anderen 
ihrer Häfen führen lassen. Wenn die Prise von einem Kriegsschiff be 
gleitet wird, so sind die von dem Wegnehmenden auf die Prise gelegten 
Offiziere und Mannschaften befugt, sich auf das begleitende Schiff zu 
begeben. Fährt die Prise allein, so ist die von dem Wegnehmenden 
auf die Prise gelegte Besatzung in Freiheit zu lassen. 
V. Die Abrüstung von Kriegsschiffen. 
Wenn Kriegsschiffe von Kriegführenden einen Hafen, wo sie zu 
bleiben nicht berechtigt sind, trotz der Aufforderung der neutralen Be 
hörde nicht verlassen, so hat die neutrale Macht das Recht, die ihr er 
forderlich scheinenden Maßnahmen zu treffen, um ein solches Schiff 
unfähig zu machen, während der Dauer des Krieges in See zu gehen; 
der Befehlshaber des Schiffes soll die Ausführung dieser Maßnahmen 
erleichtern. Werden Kriegsschiffe von Kriegführenden durch eine neu-
        <pb n="246" />
        230 
Konterbande. 
träte Macht festgehalten, so werden die Offiziere und die Mannschaft 
gleichfalls festgehalten. Die so festgehaltenen Offiziere und Mann 
schaften können auf dem Schiffe gelassen oder auf einem anderen 
Schiffe oder an Land untergebracht werden; sie können beschränkenden 
Maßregeln, deren Auferlegung nötig erscheint, unterworfen werden. 
Doch sind auf dem Schiffe immer die zu seiner Instandhaltung not 
wendigen Leute zu belassen. Die Offiziere können freigelassen werden, 
wenn sie sich durch Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht 
ohne Erlaubnis zu verlassen. 
Eine neutrale Macht ist verpflichtet, nach Maßgabe der ihr zur Ver 
fügung stehenden Mittel die erforderliche Aufsicht auszuüben, um inner 
halb ihrer Häfen, Reeden und Gewässer jede Verletzung der vorstehen 
den Bestimmungen zu verhindern. 
Die Ausübung der in diesem Abkommen festgestellten Rechte durch 
eine neutrale Macht darf niemals von dem einen oder dem anderen 
Kriegführenden, der die in Betracht kommenden Artikel angenommen 
hat, als unfreundliche Handlung angesehen werden. 
§ 54. Das Kontcrbanderccht insbesondere. 
Wenn auch int Weltkrieg ganz besonders schwer verletzt, mag doch 
als Ausdruck der letzten Rechtsauffassungen vor dem Weltkrieg das 
2. Kapitel der Londoner Deklaration hier Platz finden: 
I. Die Arten. 
a) Die absolute Konterbande, res belli usui destinatae. 
Als Kriegskonterbande werden von der Londoner Deklaration ohne 
weiteres die unter der Bezeichnung absolute Konterbande begriffenen 
Gegenstände und Stoffe angesehen: 
Waffen jeder Art, mit Einschluß der Jagdwaffen, und ihre als solche 
kenntlichen Bestandteile; Geschosse, Kartuschen und Patronen jeder 
Art sowie ihre als solche kenntlichen Bestandteile; Schießpulver und 
Sprengstoffe, die besonders für den Krieg bestimmt sind; Lafetten, 
Munitionswagen, Protzen, Proviantwagen, Feldschmieden und ihre 
als solche kenntlichen Bestandteile; militärische als solche kenntliche 
Kleidungs- und Ausrüstungsstücke; militärisches als solches kenntliches 
Geschirr jeder Art; für den Krieg benutzbare Reit-, Zug- und Lasttiere; 
Lagergerät und seine als solche kenntlichen Bestandteile; Panzerplatten; 
Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge sowie solche Bestandteile, 
die nach ihrer besonderen Beschaffenheit nur auf einem Kriegssahr-
        <pb n="247" />
        Konterbande. 
231 
zeuge benutzt werden können; Werkzeuge und Vorrichtungen, die aus 
schließlich zur Anfertigung von Kriegsmaterial oder zur Anfertigung 
und Ausbesserung von Waffen und von Landkriegs- oder Seekriegs 
material hergestellt sind. 
Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich für den Krieg verwendet 
werden, können in die Liste der absoluten Kriegskonterbande mittels 
einer Erklärung, die bekannt zu geben ist, aufgenommen werden. Die 
Bekanntgabe wird an die Regierungen der anderen Mächte oder an 
deren bei der erklärenden Macht beglaubigten Vertreter gerichtet. Eine 
Bekanntgabe, die nach Beginn der Feindseligkeiten stattfindet, wird 
nur an die neutralen Mächte gerichtet. 
b) Die res ancipitis usus, relative Konterbande. 
Als Kriegskonterbande werden ohne weiteres folgende für kriege 
rische wie für friedliche Zwecke verwendbare, unter der Bezeichnung 
relative Konterbande begriffene Gegenstände und Stoffe angesehen: 
Lebensmittel; Furage und zur Viehfütterung geeignete Körner 
früchte; für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke, Kleidungs 
stoffe und Schuhwerk; Gold und Silber, geprägt und in Barren, sowie 
Papiergeld; für den Krieg verwendbare Fuhrwerke jeder Art und ihre 
Bestandteile; Schiffe, Boote und Fahrzeuge jeder Art, Schwimmdocks 
und Vorrichtungen für Trockendocks sowie ihre Bestandteile; festes oder 
rollendes Eisenbahnmaterial, Telegraphen-, Funkentelegraphen- und 
Telephonmaterial; Luftschiffe und Flugmaschinen, ihre als solche kennt 
lichen Bestandteile sowie Zubehörstücke, Gegenstände und Stoffe, die 
erkennbar zur Luftschiffahrt oder zu Flugzwecken dienen sollen; 
Feuerungsmaterial und Schmierstoffe; Schießpulver und Spreng 
stoffe, die nicht besonders für den Krieg bestimmt sind; Stacheldraht 
sowie die zu dessen Befestigung und Zerschneidung dienenden Werk 
zeuge; Hufeisen und Hufschmiedegerät; Geschirr und Sattelzeug; 
Doppelgläser, Fernrohre, Chronometer und nautische Instrumente 
aller Art. 
Gegenstände und Stoffe, die für kriegerische wie für friedliche Zwecke 
verwendbar und nicht schon vorstehend aufgeführt sind, können mittels 
einer Erklärung, die bekannt zu geben ist, in die Liste der relativen 
Konterbande aufgenommen werden. 
c) Ter Verzicht des Artikels 26. 
Verzichtet eine Macht ihrerseits darauf, Gegenstände und Stoffe, 
die zu einer der vorher aufgezählten Gruppen gehören, als Kriegs-
        <pb n="248" />
        232 
Konterbande. 
konterbande zu betrachten, so hat sie ihre Absicht durch eine Erklärung 
kundzugeben. 
d) Die Freiliste. 
Gegenstände und Stosse, die für kriegerische Zwecke nicht verwend 
bar sind, können nicht als Kriegskonterbande erklärt werden. 
Als Kriegskonterbande können die nachstehenden Gegenstände nicht 
erklärt werden: 
Rohbaumwolle, Rohwolle, Rohseide, rohe Jute, roher Flachs, roher 
Hanf und andere Rohstoffe der Textilindustrie sowie die daraus gespon 
nenen Garne; ölhaltige Nüsse und Sämereien, Kopra; Kautschuk, 
Harz, Gummi und Lack, Hopfen; rohe Felle, Hörner, Knochen und 
Elfenbein; natürlicher und künstlicher Dünger, mit Einschluß der für 
die Landwirtschaft verwendbaren Nitrate und Phosphate; Erze; Erde, 
Ton, Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß des Marmors, Ziegelsteine, 
Schiefer und Dachziegel; Porzellan und Glaswaren; Papier und die 
zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe; Seife, Farbe mit Einschluß 
der ausschließlich zu ihrer Herstellung bestimmten Materialien und Fir 
nis; Chlorkalk, Soda, Ätznatron, schwefelsaures Natron in Kuchen, 
Ammoniak, schwefelsaures Ammoniak und Kupfervitriol; Maschinen 
für Landwirtschaft, für Bergbau, für Textilindustrie und für Buch- 
druckerei; Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und Ko 
rallen; Turm- und Wanduhren, Standuhren und Taschenuhren außer 
Chronometern; Mode- und Galanteriewaren; Federn jeder Art, Haare 
und Borsten; Gegenstände zur Wohnungseinrichtung und zum Woh 
nungsschmucke; Büromöbel und Bürobedarf. 
Als Kriegskonterbande können ferner nicht angesehen werden: 
Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich zur Pflege der Kranken 
und Verwundeten dienen, jedoch mit der Maßgabe, daß sie im Falle 
gewichtiger militärischer Erfordernisse gegen Entschädigung angefor 
dert werden können, wenn sie die Art. 30 vorgesehene Bestimmung 
haben; Gegenstände und Stoffe, die zum Gebrauche des Schiffes, wo 
sie vorgefunden werden, oder zum Gebrauche der Besatzung oder der 
Passagiere dieses Schiffes während der Reise bestimmt sind. 
II. Die Bedeutung der Unterscheidung. 
a) Die Destinatio hostile bei der absoluten Konterbande. 
Die Gegenstände der absoluten Konterbande unterliegen der Be 
schlagnahme, wenn bewiesen wird, daß ihre Bestimmung das feindliche
        <pb n="249" />
        Konterbande. 
233 
oder vom Feinde besetzte Gebiet oder die feindliche Streitmacht ist. 
Es macht keinen Unterschied, ob die Zuführung dieser Gegenstände 
unmittelbar erfolgt, oder ob sie noch eine Umladung oder eine Beför 
derung zu Lande erfordert. 
Der Beweis für die im Art. 30 vorgesehene Bestimmung ist in 
folgenden Fällen endgültig erbracht: 
1. wenn die Ware nach den Urkunden in einem feindlichen Hafen 
ausgeladen oder der feindlichen Streitmacht geliefert werden soll; 
2. wenn das Schiff nur feindliche Häfen anlaufen soll oder wenn es 
einen feindlichen Hafen berühren oder zu der feindlichen Streitmacht 
stoßen soll, bevor es den neutralen Hafen erreicht, wohin die Ware 
urkundlich bestimmt ist. 
Die Schiffspapiere begründen vollen Beweis in Ansehung der Fahrt 
des Schiffes, das absolute Konterbande an Bord hat, es sei denn, daß 
beim Antreffen des Schiffes dieses offenbar von der nach den Schiffs 
papieren einzuhaltenden Fahrt abgewichen ist und keinen hinreichenden 
Grund für diese Abweichung nachzuweisen vermag. 
b) Die Destinatio hostile bei der relativen Konterbande. 
Die Gegenstände der relativen Konterbande unterliegen der Beschlag 
nahme, wenn bewiesen wird, daß sie für den Gebrauch der Streitmacht 
oder der Verwaltungsstellen des feindlichen Staates bestimmt sind, es 
sei denn, daß im letzteren Falle nach Ausweis der Umstände diese Ge 
genstände tatsächlich nicht für den derzeitigen Krieg benutzt werden 
können. 
Die feindliche Bestimmung wird vermutet, wenn die Sendung an 
die feindlichen Behörden oder an einen im feindlichen Lande ansässigen 
Händler gerichtet ist, von dem es feststeht, daß er dem Feinde Gegen 
stände und Stoffe dieser Art liefert. Das gleiche gilt für eine Sendung, 
die nach einem befestigten Platze des Feindes oder nach einem anderen 
der feindlichen Streitmacht als Basis dienenden Platze bestimmt ist; 
diese Vermutung findet jedoch keine Anwendung auf das Kauffahrtei 
schiff selbst, das nach einem dieser Plätze fährt und dessen Eigenschaft 
als Konterbande bewiesen werden soll. Treffen die vorstehenden Ver 
mutungen nicht zu, so wird vermutet, daß die Bestimmung unschädlich 
ist. Die in diesem Artikel aufgestellten Vermutungen lassen den Be 
weis des Gegenteils zu. 
Die Gegenstände der relativen Konterbande unterliegen der Be 
schlagnahme nur auf einem Schiffe, das sich auf der Fahrt nach dem
        <pb n="250" />
        Konterbande. 
234 
feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiet oder zurfeindlichen Streit 
macht befindet und das diese Gegenstände nicht in einem neutralen 
Zwischenhafen ausladen soll. Die Schiffspapiere begründen vollen 
Beweis in Ansehung der Fahrt des Schiffes sowie des Ortes der Aus 
ladung der Waren, es sei denn, daß beim Antreffen des Schiffes dieses 
offenbar von der nach den Schiffspapieren einzuhaltenden Fahrt ab 
gewichen ist und keinen hinreichenden Grund für diese Abweichung 
nachzuweisen vermag. 
Hat das feindliche Gebiet keine Seegrenze, so unterliegen die Ge 
genstände der relativen Konterbande, der Beschlagnahme, sofern be 
wiesen wird, daß sie feindliche Bestimmung haben. 
c) Der Art. 37. 
Befördert ein Schiff Gegenstände, die der Beschlagnahme als ab 
solute oder relative Konterbande unterliegen, so kann es auf hoher 
See oder in den Gewässern der Kriegführenden während der ganzen 
Dauer seiner Reise (Reisetheorie) beschlagnahmt werden, selbst 
wenn es die Absicht hat, einen Zwischenhafen anzulaufen, bevor es 
die feindliche Bestimmung erreicht. 
Auf Grund einer früher ausgeführten, aber bereits vollendeten Be 
förderung von Konterbande kann eine Beschlagnahme nicht bewirkt 
werden. 
III. Wirkungen des Konterbandetransports. 
a) Einziehung der Ware. 
Die Gegenstände der Konterbande unterliegen der Einziehung. 
Tie dem Eigentümer der Konterbande gehörenden Waren, die sich 
an Bord desselben Schiffes befinden, unterliegen gleichfalls der Ein 
ziehung. 
b) Einziehung des Schiffes. 
Die Einziehung des die Konterbande befördernden Schiffes ist zu 
lässig, wenn die Konterbande nach Wert, Gewicht, Umfang oder Fracht 
mehr als die Hälfte der Ladung ausmacht. 
c) Die Kosten. 
Wird das die Konterbande befördernde Schiff freigelassen, so fallen 
die der nehmenden Kriegsmacht durch das Verfahren vor der natio 
nalen Prisengerichtsbarkeit sowie durch die Erhaltung von Schiff und 
Ladung während der Untersuchung erwachsenden Kosten dem Schiffe 
zur Last.
        <pb n="251" />
        Neutralitätswidrige Unterstützung. 
235 
d) Ausnahmen. 
Wird ein Schiff auf See angetroffen, das sich in Unkenntnis der 
Feindseligkeiten oder der auf seine Ladung anwendbaren Konterbande 
erklärung befindet, so können die Gegenstände der Konterbande nur 
gegen Entschädigung eingezogen werden; das Schiff und der Rest der 
Ladung sind von der Einziehung sowie von den Kosten befreit. Das 
gleiche gilt, wenn der Kapitän von dem Beginne der Feindseligkeiten 
oder von der Konterbandeerklärung Kenntnis erlangt hat, die Gegen 
stände der Konterbande aber noch nicht hat ausladen können. Daß das 
Schiff den Kriegszustand oder die Konterbandeerklärung kennt, wird 
angenommen, wenn es einen neutralen Hafen nach Ablauf angemesse 
ner Zeit seit Bekanntgabe des Beginns der Feindseligkeiten oder der 
Konterbandeerklärung an die diesen Hafen innehabende Macht ver 
lassen hat. Daß der Kriegszustand dem Schiffe bekannt ist, wird auch 
angenommen, wenn es einen feindlichen Hafen nach Beginn der Feind 
seligkeiten verlassen hat. 
Ein wegen Konterbande angehaltenes Schiff, das mit Rücksicht auf 
das Mengenverhältnis der Konterbande nicht der Einziehung unter 
liegt, kann je nach den Umständen zur Fortsetzung der Fahrt ermächtigt 
werden, wenn der Kapitän bereit ist, die Konterbande dem Schiffe 
des Kriegführenden zu überliefern. Die Übergabe der Konterbande 
wird von dem nehmenden Kriegsschiff in dem Tagebuche des angehal 
tenen Schiffes vermerkt; der Kapitän dieses Schiffes hat dem nehmen 
den Kriegsschiffe beglaubigte Abschrift aller zweckdienlichen Papiere 
zu übergeben. Das nehmende Kriegsschiff ist befugt, die ihm überlie 
ferte Konterbande zu zerstören. 
§ 55. Neutralitätswidrige Unterstützung. 
Unneutral services, Huasi-Konterbande, contrebande par analogic. 
I. Eine neutralitätswidrige Unterstützung im Sinne der Londoner 
Deklaration liegt vor, 
1. falls ein neutrales Schiff die Reise eigens zum Zwecke der Be 
förderung einzelner in die feindliche Streitmacht eingereihter Personen 
oder zur Nachrichtenbeförderung im Interesse des Feindes ausführt; 
2. falls es mit Wissen des Eigentümers, des Charterers oder des 
Kapitäns eine geschlossene feindliche Truppenabteilung oder eine oder 
mehrere Personen, die während der Fahrt die Operationen des Fein 
des unmittelbar unterstützen, an Bord hat.
        <pb n="252" />
        * 236 Anhaltung und Durchsuchung. 
In beiden Fällen unterliegen die dem Eigentümer des Schiffes ge 
hörenden Waren mit dem neutralen Schiff der Einziehung. Ent 
sprechendes gilt, falls ein neutrales Schiff sich unmittelbar an den 
Feindseligkeiten beteiligt; falls es sich unter dem Befehl oder unter 
der Aufsicht eipes von der feindlichen Regierung an Bord gesetzten 
Agenten befindet; falls es von der feindlichen Regierung gechartert ist; 
falls es derzeit ausschließlich zur Beförderung feindlicher Truppen oder 
zur Nachrichtenbeförderung im Interesse des Feindes bestimmt ist. 
II. Während Reservisten und andere noch nicht in die bewaffnete 
Macht eingereihte Personen völkerrechtlich als Privatpersonen zu be 
handeln sind, wogegen allerdings im Weltkrieg von unseren Gegnern 
verstoßen worden ist, bestimmt Art. 47: 
Jede in die feindliche Streitmacht eingereihte Person, die an Bord 
eines neutralen Kauffahrteischiffes betroffen wird, kann zum Kriegs 
gefangenen gemacht werden, auch wenn dieses Schiff der Beschlag 
nahme nicht unterliegt. 
§ 56. Tas Anhaltungs- und Turchsuchungsrccht. 
I. Zwecks Feststellung, ob ein Schiff Konterbandeartikel an Bord 
führt, steht den Kriegsschiffen der Kriegführenden (nur diesen) ein An- 
haltungs- und Durchsuchungsrecht zu. 
II. Das Geleit. 
Neutrale Schiffe unter dem Geleit ihrer Kriegsflagge sind von der 
Durchsuchung befreit. Der Kommandant des Geleitschiffes hat dem 
Kommandanten des Kriegsschiffes eines Kriegführenden auf sein Er 
suchen über die Eigenschaft der Schiffe und über ihre Ladung schriftlich 
jede Auskunft zu geben, zu deren Erlangung die Durchsuchung dienen 
würde. 
Hat der Kommandant des Kriegsschiffes eines Kriegführenden Ur 
sache anzunehmen, daß der Kommandant des Geleitschiffs getäuscht 
worden ist, so teilt er ihm seine Verdachtsgründe mit. In diesem Falle 
steht es allein dem Kommandanten des Geleitschiffes zu, eine Nach 
prüfung vorzunehmen. Er muß das Ergebnis der Nachprüfung in 
einem Protokoll feststellen, das in Abschrift dem Offizier des Kriegs 
schiffes zu übergeben ist. Rechtfertigen die so festgestellten Tatsachen 
nach Ansicht des Kommandanten des Geleitschiffes die Beschlagnahme 
eines oder mehrerer Schiffe, so muß diesen der Schutz des Geleits ent 
zogen werden.
        <pb n="253" />
        Zerstörung neutraler Prisen. 237 
III. Postdampfer sind von Anhaltungen und Durchsuchungen 
nicht befreit (vgl. oben S-... 11. Abkommen Art. 1 und 2). 
IV. Bei Flucht oder Widerstand gegen die Durchsuchung be 
steht unbedingtes Zerstörungsrecht ohne weitere Warnung. 
V. Zerstörung neutraler Prisen (S. d. Art. 49). 
Ein beschlagnahmtes neutrales Schiff darf von der nehmenden 
Kriegsmacht nicht zerstört, sondern muß in einen Hafen gebracht wer 
den, wo gehörig über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme entschieden 
werden kann. 
Ausnahmsweise darf ein von einem Schiffe des Kriegführenden be 
schlagnahmtes neutrales Schiff, das der Einziehung unterliegen würde, 
zerstört werden, wenn die Befolgung des Art. 48 das Kriegsschiff 
einer Gefahr aussetzen oder den Erfolg der Operationen, worin es der 
zeit begriffen ist, beeinträchtigen könnte. 
Vor der Zerstörung müssen die an Bord befindlichen Personen in 
Sicherheit gebracht, auch sämtliche Schiffspapiere und sonstige Beweis 
stücke, die nach Ansicht der Beteiligten für die Entscheidung über die 
Rechtmäßigkeit der Wegnahme von Wert sind, auf das Kriegsschiff 
herübergenommen werden. 
Die nehmende Kriegsmacht, die ein neutrales Schiff zerstört hat, 
muß vor jeder Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme 
den tatsächlichen Nachweis führen, daß sie nur ausnahmsweise angesichts 
einer Notwendigkeit der im Art. 49 bezeichneten Art gehandelt hat. 
Führt sie diesen Nachweis nicht, so ist sie gegenüber den Beteiligten 
zum Schadensersätze verpflichtet, ohne daß es einer Untersuchung da 
rüber bedarf, ob die Wegnahme rechtmäßig war oder nicht. 
Wird die Wegnahme eines neutralen Schiffes, dessen Zerstörung 
gerechtfertigt worden ist, später für nichtig erklärt, so muß die nehmende 
Kriegsmacht den Beteiligten an Stelle der von ihnen zu beanspruchen 
den Rückgabe Schadensersatz leisten. 
Sind neutrale Waren, die der Einziehung nicht unterlagen, mit dem 
Schiffe zerstört worden, so hat der Eigentümer dieser Waren Anspruch 
auf Schadensersatz. 
Das nehmende Kriegsschiff kann die Übergabe einziehbarer Waren, 
die an Bord eines der Einziehung selbst nicht unterliegenden Schiffes 
gefunden werden, verlangen oder zu ihrer Zerstörung schreiten, tvenn 
solche Umstände vorliegen, die nach Art. 49 die Zerstörung eines 
der Einziehung unterliegenden Schiffes rechtfertigen würden. Es hat
        <pb n="254" />
        238 
Das formelle Prisenrecht. 
die überlieferten oder zerstörten Gegenstände in dem Tagebuche des 
angehaltenen Schisses zu vermerken und sich von dem Kapitän beglau 
bigte Abschrift aller zweckdienlichen Papiere übergeben zu lassen. 
Sobald die Übergabe oder Zerstörung erfolgt ist und die Förmlich 
keiten erledigt sind, muß dem Kapitän die Fortsetzung seiner Fahrt ge 
stattet werden. Die Bestimmungen der Art. 21, 52 über die Verant 
wortlichkeit der nehmenden Kriegsmacht, die ein neutrales Schiss 
zerstört hat, finden Anwendung. 
§ 57. Das formelle Prifcnrecht. 
Über die Legalität der gemachten Prise muß vor den besonders ein 
gerichteten Prisengerichten des Nehmestaates int sogenannten Reklame 
prozeß, in dem der Eigentümer des aufgebrachten Schiffes seine Un 
schuld dartun muß, verhandelt werden. Das Verfahren endigt mit 
der Zusprechung (Kondemnierung) des Schiffes an den Nehmestaat 
oder mit Freilassung, worüber Art. 64 der Londoner Deklaration 
folgende Bestimmungen trifft: 
„Wird die Beschlagnahme des Schisses oder der Waren von der 
Prisengerichtsbarkeit nicht bestätigt oder wird sie ohne gerichtliches 
Verfahren aufgehoben, so haben die Beteiligten Anspruch auf Schadens 
ersatz, es sei denn, daß ausreichende Gründe für die Beschlagnahme 
des Schiffes oder der Waren vorgelegen haben." 
Um der Ungerechtigkeit zu steuern, die darin liegt, daß das Gericht 
des Nehmestaates zugleich über die Rechtmäßigkeit der Prisenweg 
nahme entscheidet, hatte das 12. Abkommen der II. Haager Friedens 
konferenz von 1907 die Schaffung eines internationalen Prisenhoses 
vorgesehen, bei dem die Parteien gegen das erstinstanzliche Urteil 
selbständig Rekurs Unzulegen berechtigt gewesen wären. Der dort 
vorgesehene Prisenhof ist bis auf den heutigen Tag nicht zur Ent 
stehung gelangt.
        <pb n="255" />
        Stichwortverzeichnis. 
239 
Stichwortverzeichnis. 
Aachen, Kongreß von (1818) 15. 
Aalandinseln 17. 
Abberufung von diplomatischen Ver 
tretern 84. 
Abessinien 7. 
Abbruch der diplomatischen Bezieh 
ungen 168. 
Abrüstung 160. 
— von Kriegsschiffen 229. 
Abweisung (renvoi) 67. 
Acte peu amical 134. 
Adhäsion 99. 
Ägypten 16. 
Afghanistan 24. 
Agrement 84. 
Agrikultur-Institut, internationales 
93. 
Aktionsradius bei der Blockade 211. 
Akzession 99. 
Albanien 47. 
Allbeteiligungsklausel 166. 
Algeoiras-Konferenz 24. 
Alien Enemy s. Feind 10. 
Alkoholbekämpfung, internal. 117. 
Allianzen 40. 
Amnestieklausel (im Frieden) 176. 
Ämter, internationale, s. internatio 
nale Unionen. 
Anam 22, 44. 
Andorra 44. 
Anerkennung von Staaten 49. 
Anerkennung von Aufständischen, s. 
Bürgerkrieg. 
Angariae, jus 222. 
Anhaltung s. droit d’arret. 
Annexion 51, 56. 
Antisklavereiakte, s. Brüsseler Anti 
sklavereikonferenz. 
Apoliden 63. 
Anzilotti 32. 
Arbeitsamt, internal. 94,120. 
Armenien 28. 
Arret de prince 222. 
Asyl, völkerrechtliches, im Gesandt 
schaftsgebäude 85. 
— in Neutralstaaten und -gewässern 
224 227 
Attentatsklausel, belgische 68. 
Attaches, s. Gesandtenrecht. 
Auslage, aufschiebende auslösende Be 
dingung, s. Rechtsgeschäfte, völker 
rechtliche. 
Aufständische, s. Bürgerkrieg. 
Auskunftsstellen, s. Kriegsgefangene. 
Auslieferung 67. 
— im Versailler Friedensvertrag 68. 
Austritt aus dem Völkerbund, s. 
Völkerbund. 
Ausweisung 67. 
Automobil-Konvention (1909) 105. 
Balkankriege 27. 
Bancrostverträge 64. 
Bannware, s. Konterbanderecht. 
Barbeyrac 30. 
Baien und Buchten 73. 
Baisse de la hasse maree, s. Küsten- 
meer. Siehe auch Küstengewässer. 
Bedauern, s. völkerrechtliche Haftung, 
Folgen. 
Befestigte Plätze, s. Landkriegsrecht. 
Befestigungsverbot, s. Servituten 
Völkerrecht!. 
Befriedung 16 (Schwarzes Meer), 
22 (Kongo), 48 (Begriff). 
Beglaubigungsschreiben,?. Gesandten 
recht. 
Beitritt (Adhäsion). 
Belgien 16. 
Belli 29. 
bellum justum, s. Krieg. 
Bentwich 33.
        <pb n="256" />
        240 
Stichwortverzeichnis. 
Beraubung Gefallener, j. Genfer 
Konvention. 
Berliner Kongreß (1878) 20. 
Berner Konvention, s. Eisenbahn- u. 
Verlags- u. Urheberrecht. 
Bernfskonfuln, s. Konsuln. 
Besatznngsrecht, f. Servituten, völker- 
rechtl. 
Beschlagnahme, völkerrechtliche, von 
feindlichem Gut 199. 
Besetzung, s. Okkupation. 
Beuterecht im Landkrieg 198, s. auch 
Seebeuterecht. 
Bevilaqua 33. 
Binnenmeere 69. 
Binnenseen 69. 
Blockaderecht 202, 210. 
Blutsrecht (ius sanguinis) 63. 
Blunts chli 30. 
Bodenrecht (ius soli) 63. 
Bodensee 63. 
Bodin 13. 
Bombardement im Landkrieg 19o. 
— im Luftkrieg 195. 
— im Seekrieg 208. 
Bons offices, s. Mediation. 
Bonfils 30. 
Bosnien und Herzegowina 21, 26. 
Bosporus, s. Dardanellen. 
Botschafter, s. Gesandtschastsrecht. 
bouches inutiles 195. 
Boxerausstand 24. 
Boykott, s. Völkerbund. 
Branntweinhandel in Afrika, s. Alko 
holbekämpsung. , 
— in der Nordsee, s. Alkoholbekamp 
Briefgeheimnis, s. Gesandtschafts 
recht, Postrecht. 
Briefpost im Krieg 220. 
mwHMet Antiiklavereikonserenz von 
1890 22. _ 
— Deklaration von 1874 165, 180. 
Bryan-Verträge, s. Schiedsgerichts 
barkeit 138. 
Bukarester Friede 1812 16. 
Bukarester Friede von 1913 27. 
Bulgarien 20. 
Bundesakte, deutsche von 1815 15. 
Bundesstaat 41. 
Bündnisverträge, s. Allianzen. 
Bureaux, internationale, s. internat. 
Unionen. 
Burenkrieg 23. 
Burlamaqui 30. 
Bynkershoek 30. 
Cabotage, s. Küstenhandel. 
Calvo 32. 
Calvo-Doktrin 65. 
Casus belli, s. Krieg im allgemeinen. 
Chablais und Faucigny, Besriedung 
48. 
Charge d'Affaires und charge des 
affaires, s. Gesandtenrecht. 
Chinesisch-Japanischer Krieg, s. Friede 
von Shimonoseki. 
Chincse-Immigration-Act, s. Frem- 
renrecht. 
Chiwa 44. j 
Lholera, s. Gesundheitsrecht. 
Christiania, Vertrag von (1907) 101. 
Clayton-Bulwer-Vertrag, s. Panama 
kanal. 
Cobbett 33. 
Coimperium 75. 
Comitas gentium 8. 
Consules — electi, missi, commer- 
sants, de Carriere, s. Konsuln. 
Continuous voyage, die Lehre von 
der — 202. 
Contuzzi 32. 
Convoi, s. Geleit. . 
Cour internationale des prises, s. Prr- 
senhos, internal. 
Cour permanente d’arbitrage ä la 
Haye, s. Haager Schiedshos. 
Cyrenaika, s. Tripolis. 
Danzig, völkerrechtl. Stellung 44. 
Dardanellen, s. Meerengen. 
Datierung — von Verträgen 
s. diese. ; 
Debellatio, Kriegsbeendigung 74. (
        <pb n="257" />
        Stichwortverzeichnis. 
241 
De facto41nteitanen 65. 
Delai de faveur, s. Jndult. 
Delikt — völkerrechliches, s. Haftung, 
völkerrechtliche. 
Delits complexes, s. politische Delikte. 
Denwnstration, kriegerijche, zur See, 
s. Kriegsrecht. 
Depeschengeheimnis, s. Gesandt 
schaftsrecht. 
Deratisation, s. Gesundheitsrecht, 
internat. 
Despagnet 31. 
Deutscher Bund, s. Bölkerrechtsgesch. 
und Staatenbund. 
Devastation von Gebieten sinsbes. die 
Nordfrankreichs) s. Kriegsräson. 
Dienerschaft der Gesandten, s. Ge 
sandtschaftsrecht. 
Dienste, gute, s. auch Mediation 136. 
Siena 32. 
Diplomatische Beziehungen, Eröff 
nung und Abbruch, s. Gesandten 
recht. 
— Korrespondenz, völkerrechtlicher 
Schutz, s. Gesandtenrecht. 
Diplomatisches Corps, s. Gesandten 
recht. 
Dominions selfgoverning 36. 
Donausürstentümer, s. Rumänien. 
Donaurecht (bis 1920) 17,108. 
Donaukommission, europäische 91. 
Drago-Doktrin 65. 
Drago-Porter-Konvention 65. 
Drahtlose Telegraphie, s. Funkentele 
graphie. 
Drei-Seemeilenzone, s. Küstenmeer. 
Dreibund 21. 
Dreiverband, s. Bölkerrechtsgesch. 
Dresdener Übereinkunft, s. Sanitäts 
konferenzen. 
Due-Diligence-Klausel 226. 
Dumdum-Geschosse 193. 
Durchfahrt (ins passagii), s. Küsten 
gewässer. 
Durchfuhr, s. ius passagii. 
Durchsuchungsrecht (droit de visite) 
236. 
Etrupp, Völkerrecht. 
Droit d’arret 236. 
— de prdseance, s. Rang d. Staaten. 
Effektivität beim Gebietserwerb 75. 
— s. Blockaderecht. 
Ehe — diplomatische 85. 
Eherecht, internationales 114. 
Ehrenklausel, s. Schiedsgerichtsbarkeit. 
Ehrenwort, Entlassung auf, s. Ge- 
sangenenrecht. 
Eid, s. Garantie. 
Eigengewässer, s. Landgebiet. 
Eigentumswechsel, s. Seekriegsrecht. 
Einslußsphären, s. Interessensphäre. 
Einheitliche Reise, s. Seekriegsrecht; 
Seekriegsrecht, Geschichte des. 
Einigungsamt, s. Mediation. 
Einmischung, s. Intervention. 
Einspruch, s. Protest. 
Einstellung von Feindseligkeiten 175. 
Einverleibung, s. Annexion. 
Einwanderung, s. Fremdenrecht. 
Eisenbahnrecht im Frieden und im 
Krieg 105, 225. 
Elbeschisfahrt 91. 
Elbekommission 91. 
Embargo 68. 
Englisch-Französische Entente von 
1904 24. 
Entlassung — Kriegsgefangener, s. 
Kriegsgefangene. 
Entmündigung, s. internat. Privat 
recht. 
Entschädigung, s. Haftung, völkerrecht 
liche. 
Entstehung von Neustaaten 49. 
Entwaffnung (der Personen und 
Schisse) durch Neutrale 224, 229. 
Entziehung des Exequatur, s. Kon 
sularrecht. 
Envoye extraordinaire, s. Gesandten- 
recht. 
Erdbebenforschung 94. 
Erdmessung 93. 
Erfinderrecht, s. Verlags- u. Urheber 
recht. 
Erlöschen von Verträgen, j. Verträge. 
16
        <pb n="258" />
        Stichwortverzeichnis. 
242 
Ersabkontribution, f. Kontribution. 
Exequatur, s. Konsularrecht. 
Extraterritorialität und exterritoriale 
Personen 81 ff. 
Fahrlässigkeit, s. Haftung, völkerrecht 
liche. 
Fakultative Schiedsgerichtsbarkeit, s. 
Schiedsgerichtsbarkeit. 
Familienrecht, internat. 113. 
Farbige Truppen, s. Kriegsrecht. 
Fauchille 31. 
Faucigny, s. Chablais. 
Feind — angloamerikanischer Begriff 
10. 
Feindliche Bestimmung, Eigenschaft, 
Flagge, Ladung, s. Seekriegsrecht. 
Feindseligkeiten im Landkrieg 192. 
Feldgeistliche, s. Kombattanten und 
Genfer Konvention. 
Feldlazarette, s. Genfer Konvention. 
Fernsprechanstalten, s. Telegraphen 
recht und Landkriegsrecht. 
Festungen, s. Land- bzw. Seekriegs 
recht. 
Finanzverwaltung 92. 
Fiore 30. 
Fischerrecht — internat. 118. 
Flaggenrecht — internat. 78. 
Flaggenwechsel 218. 
Flüsse, internationale 15 (Geschichte), 
107 (Begriff). 
Foulke 32. 
Fortgesetzte Reise, s. Seekriegsrecht 
202. 
Franchise — de Fhötel, s. Gesandt 
schaftsrecht 85. 
— des quartiers, s. Gesandtschasts- 
recht 85. 
Franktireurs 182. 
Freiliste, s. Konterbanderecht. 
Frei Schiss, s. Seekriegsrecht. 
Fremdenaustreibung, s. Lenelasie. 
Fremdenrecht 65. 
French doctrine of hostile infection 
202. 
Friedliche Blockade 213. 
Friedensvertrag, s. auch Staatsver 
träge, Völkerrechtsgesch. 175. 
Funck-Brentano und Sorel 31. 
Funkentelegraphierecht 93,104. 
Gabella hereditaria, emigrationis 67. 
Garantiegesetz, italienisches, s. Papst, 
34. 
Garantie, völkerrechtliche 101. 
„Garantien", „die vier" von 1856, s. 
Völkerrechtsgeschichte. 
Gareis 31. 
Gasteiner Vertrag, s. Schleswig-Hol 
stein. 
Gebietsabtretung 51. 
Gebietshoheit 61. 
Gelbfieber, s. Gesundheitsrecht. 
Geleit (Convoi) 236. 
Generalnotifikation, s. Blockaderecht. 
Gentilis 29. 
Genfer Konvention von 1864 19. 
von 1906 23. 
Geodätische Anstalt, internationale, s. 
internationale Unionen. 
Gerichtsbarkeit über ausländ. Staaten 
61. 
Gesandten 15 (Geschichtliches), 82 ff. 
bis 83 (Begriff), 83 (Rang), 84 
(Rechtsstellung). 
Geschäftsträger, s. GesandtschastS- 
recht. 
Geschosse, Arten und rechtliche Be 
handlung 193. 
Gesellschaften—gelehrte Völkerrecht!., 
s. Völkerrechtsgesellschasten. 
Gesundheitsrat, s. Gesundheitsrecht, 
internat. 
Gesundheitsrecht — internationales 
92,115. 
Gewalt bei Eintreibung von Ver 
tragsschulden, s. Drago-Doktrin, 
Porter Konvention. 
Gewalt und Völkerbund, s. Völker 
bund. 
Gewässer, nationale 69. 
Gewerbliches Eigentum, internatio 
nale Behandlung 115. 
Gewir 
völ 
Gewis 
essl 
Gewoi 
Vc 
Gift a 
Gleich 
61. 
Gleich 
Gold 
OQ 
Golfe, 
Gotthi 
Griech 
Größt 
Grotii 
Grünt 
lick 
Haage 
13 
— S&lt; 
un 
Haftn 
12 
Halbst 
toi 
Hall : 
Handl 
W 
Handi 
Handl 
35 
Hay-l 
kn 
Hay-i 
Hedsck 
Hefftk 
Heere 
Heilbl 
Heilix 
Heim 
Helgo 
Hersh 
Herze 
Hinte
        <pb n="259" />
        Stichwortverzeichnis. 
243 
Gewinn, entgangener, s. Haftung, 
völkerrechtliche. 
Gewissensfreiheit, s. religiöse Inter 
essen. 
Gewohnheitsrecht, s. auch Quellen des 
Völkerrechts 8. 
Gist als verbotenes Kriegsmittel 193. 
Gleichberechtigung der Staaten 59, 
61. 
Gleichgewicht, europäisches 14. 
Gold und Geld als Konterbande 
231. 
Golfe, Baien und Buchten. 
Gotthardbahn 105. 
Griechenland 16. 
Großmachtssystem 58. 
Grotius 13, 29. 
Grundrechte der Staaten iBegriff- 
liches) 59. 
Haager Konferenzen von 1899 u. 1907 
13,25 
— Schiedshof, Geschichte, Bildung 
und Zusammensetzung 145, 148. 
Haftung, völkerrechtliche der Staaten 
122. 
Halbsouveräne Staaten, s. Protek 
torate, völkerrechtliche. 
Hall 32. 
Handel mit dem Feind, s. Kriegsrecht, 
Wirtschaftskrieg. 
Handelsschisse, bewaffnete 206. 
Handlungsfähigkeit, völkerrechtliche 
35 ff- 
Hay-Pouncefote-Vertrag, s. Panama- 
kanal. 
Hay-Varilla-Vertrag,s. Panamakanal. 
Hedschas 7. 
Hesfter 31. 
Heereslieserungen der Neutralen 223. 
Heilborn 30. 
Heilige Allianz, s. Völkerrechtsgesch. 
Heimatlosigkeit, s. Apoliden. 
Helgoland 23. 
Hershey 32. 
Herzegowina, s. Bosnien. 
Hinterland, s. Interessensphäre. 
Holtzendorff 31. 
hostile infection, s. Seekriegsrecht, 
Geschichte. 
Jndult 218. 
Inkognito, völkerrechtliche Bedeutung 
82. 
in hello omnia Heere, quae necessaria 
sunt ad belli finem 192. 
Institut de droit international 35. 
Institutionelle Schiedsverträge, s. 
Schiedsverträge. 
Insurgenten und Insurrektion, s. 
Bürgerkrieg. 
Intendance sanit. generale d'Egypte, 
s. Gesundheitsrecht, internat. 
Interdependance, s. Grundrechte. 
International law association, s. Völ- 
kerrechtsgesellschasten. 
Internationales Haager Privat- und 
Prozeßrecht 113. 
— Seebureau zu Zansibar 94. 
Internationale Vermittlung, s. Me 
diation. 
Internationales Verwaltungsrecht 
102. 
Interessensphäre 52. 
Jnterniertenrecht 224. 
Interparlamentarische Union, s. 
Völkerrechtsgesellschasten. 
Intervention 60. 
Jnterzession 60. 
Isolierte Schiedsverträge, s. Schieds 
verträge. 
ius angariae, s. Angariae, ius. 
ius belli ac pads, s. Handlungsfähig 
keit, völkerrechtliche. 
ius tractatuum, s. Handlungsfähig 
keit, völkerrechtliche. 
ius foederum, s. Handlungsfähigkeit, 
völkerrechtliche. 
ius legationum, s. Handlungsfähig 
keit, völkerrechtliche. 
ius naturae 29 ff. 
ius passagii, s. Küstenmeer. 
ius repraesentationis, s. Staatsober 
häupter.
        <pb n="260" />
        244 
Stichwortverzeichnis. 
Jurisdiktionskonsuln, s. Konsular 
gerichtsbarkeit. 
Jus quarteriorum, s. Völker!. Asyl im 
Gesandtschaftslokal. 
Jus sanguinis und Jus soli, s. Blut-, 
Bodenrecht. 
Justice arbitrate, s. Schiedsgerichts 
barkeit. 
Kambodja 22. 
Kanäle 70. 
Kap Sparte!, s. Befriedung. 
Kaprecht, s. Prisenrecht. 
Kapitulationen, s. Konsulargerichts 
barkeit. 87. 
Kapitulation im Kriegsrecht 177. 
Kohle als Konterbande, s. Konter 
banderecht. 
Kiautschou s. Völkerrechtsgeschichte. 
Kirchenstaat, s. auch Papst 19 (Ge 
schichte). 
Kilia, s. Donaurecht. 
Kodifikationsversuche 34 f. 
Kohler 30. 
Kolonien (Schutzgebiete) 69. 
Kombattanten, s. Kriegsstand. 
Kompromissarische Klausel, s. Schieds 
gerichtsbarkeit 140. 
Kondominate, s. Koimperium. 
Kongoakte 109. 
Kongobecken (bis zum Abkommen 
September 1919) 109. 
Kongofluß 109. 
Kongostat 22. 
Kongreß von Laibach, s. Heilige Alli 
anz 15. 
— von Troppau, s. Heilige Allianz 15. 
— von Verona, s. Heilige Allianz 15. 
Konsuln 85. 
Konsulargerichtsbarkeit 86. 
Kontinentalsperre Napoleons 203. 
Kontributionen 198. 
Konzert, europäisches 58. 
Korea 24. 
Krakau 1815—1846 15. 
Krieg im allgemeinen 161. 
Kriegsausbruch und seine Wirkungen 
aus bestehende Völkerrechtsver 
hältnisse im allgemeinen 167. 
Kriegsausbruch und Staatsverträge 
169. 
Kriegsbeginn und Privatschuldver 
hältnisse 172. 
Kriegsbeendigung 175. 
Kriegsbegrisß s. Krieg im allgemeinen. 
Kriegserklärung 168. 
Kriegsgefangene 184. 
Kriegführende, Anerkennung und 
Rechtstellung, s. Bürgerkrieg. 
Kriegskosten 177. 
Kriegslist, völkerrechliche Zulässigkeit 
und Grenzen (int Land- u. See 
krieg; insbes. der Flaggenmiß 
brauch) 208. 
Kriegskonterbande 202, 230. 
Kriegsräson 133. 
Kriegsrecht und Kriegsgebrauch 133, 
164. 
Kriegsverträge 177. 
Kriegszone, s. Kriegsschauplatz. 
Kriegsstand (aktiver und passiver) 
181. 
Kriegsschauplatz 178. 
Kriegsschiffe, völkerrechtliche Stellung 
206. 
Kriegsvorbeugungsrecht 136. 
Krimkrieg 17. 
Kuba 22. 
Küstenhandel 72. 
Küstenmeer 70. 
Kutschuck Kaynardgi, Frieden von, s. 
Balkan 14. 
la loi suit le drapeau 89. 
Laibach, Kongreß (1818) 15. 
Landsturm, s. Landkriegsrecht. 
Lateinische Münzunion, s. Münz 
union, latein. 
Lauenburg, s. Schleswig-Holstein. 
Lawrence 32. 
Lazarettschiffe, s. Verwundetenrecht. 
Leben — menschliches, sein Schutz zur 
See 117.
        <pb n="261" />
        Stichwortverzeichnis. 
245 
Lebensmittel als Konterbande, s. 
Konterbande. 
Legaten, s. Gesandtschaftsrecht. 
Legitimitätsprinzip 15. 
Lek, s. Rheinschiffahrt. 
Lcttres de creance, s. Gesandtschafts 
recht 84. 
lettre de provision 86. 
lettres de marques on de represailles 
202. 
Lettres de rappel, s. Gesandtschafts 
recht 84. 
Lettres de recreance, s. Gesandt 
schaftsrecht 84. 
Levee en masse, s. Volksaufgebot. 
Liste der Schiedsrichter, s. Schieds 
gerichtsbarkeit. 
Liszt 31. 
Literarkonvention 93. 
Lokale Anciennität, s. Gesandtenrecht. 
Londoner Seerechtskonferenz v. 1909. 
— Protokoll 1830, s. Griechenland. 
— Vertrag (1831), s. Belgien. 
von 1841 (Quintupelvertrag), 
s. Völkerrechtsgeschichte. 
von 1852, s. Schleswig-Holst. 
von 1863, s. Jonische Inseln. 
von 1867, s. Luxemburg. 
— Balkankonferenz 1913 27. 
— Erklärung vom 8. April 1904, s. 
englisch-französische Entente. 
— Vertrag von 1871, s. Pontus- 
vertrag. 
— Konferenz von 1883, s. Donau 
recht. 
Losreißung 51. 
Lauter 31. 
Luftrecht 93, 105. 
Luftkriegsrecht 194. 
Luxemburg 19. 
Mädchenhandel 119. 
Mandate 51. 
„Mare-clausum“ und „mare-libe- 
rum“, s. Meeresfreiheit. 
Marokko 24, 44. 
Martens, G. F. v. 30. 
Martens, Fr. v. 31. 
Martitz, v. 31. 
Mehrparteienverträge 97. 
Meistbegünstigungsklausel 100. 
Merignhac 31. 
Meer, hohes 76. 
Meeresengen 16, 28, 74,106. 
Meeresengenkommission 91. 
Meeressreiheit 76. 
Mediation, s. Vermittlung. 
Mehemed Ali (Pascha von Ägypten) 
16. 
Mesopotamien 28. 
Metrisches System, internationale 
Regelung desselben 93. 
Minderheitsschutz 119. 
Minen, völkerrechtliche Verwendung 
207. 
Mischbesetzung 200. 
Monacco 44. 
Monroe-Doktrin 15,16, 22. 
Montenegro 21. 
Moore 32. 
Munition, Ausfuhr und Durchfuhr, s. 
Neutralitätsrecht. 
Münzkonventionen, internationale 
Regelung des Münzwesens 112. 
Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht, s. Requisitionen. 
Naturrecht, s. ius naturae. 
Naval prize bill, s. Londoner See- 
rechtskonferenz von 1909. 
Nebenländer, s. Kolonien (Schutz 
gebiete). 
Necessite de guerre (Kriegsräson), s. 
Notstand. 
Negersklaven, s. Brösseler Antiskla- 
vereikonferenz von 1890. 
Neuilly, Friede von 1919 28. 
Neutrale, s. Neutralitätsrechte. 
Neutralisation 15, 45 (Schweiz), 16, 
45 (Belgien), 19,47 (Luxemburg), 
44 ff. (Begriff). 
Neutralisierung, s. Neutralisation. 
Neutralität, bewaffnete von 1783 14, 
203.
        <pb n="262" />
        246 
Stichwortverzeichnis. 
Neutralität, wohlwollende, Neutrali- 
tätsrechte und -pflichten 221. 
Neutralitätswidrige Dienste, s. neu 
trale Personen. 
Nickolsburg, Friedenspräliminarien 
von, s. Völkerrechtsgeschichte. 
Niederlande, Königreich 15. 
Nizza 19. 
Nystadt, Friede von (1721) 14. 
Nordostseekanal 111. 
Nordseefischerei 118. 
Notakte, s. Notstand. 
Notifikation, Völkerrecht!., beim Ge 
bietserwerb 75. 
Notstand 129. 
Notwehr 135. 
Novibazar, s. Berliner Kongreß. 
Nuntien, s. Gesandtschaftsrecht. 
Nys 31. 
Nystadt 14,174. 
Obligatorium, s. Schiedsgerichtsbar. 
keit. 
Option 52. 
Occupatio bellica 196. 
Oderkommission 91. 
Offene Abkommen 99. 
Okkupation, friedliche 200. 
— als Gebietserwerbstitel, s. Ge 
bietserwerb 74. 
Olivart 33. 
Olivi 32. 
Opiumhandel, internationale Rege 
lung des 117. 
Oppenheim, L. 32. 
Option 53. 
Ordonnance touchant la marine 
202. 
Organisation des Staatenverbandes, 
s. Völkerbund. 
Ouchy, Friede von 1912 26. 
Ostrumelien, s. Völkerrechtsgeschichte. 
„Pacht", völkerrechtliche 22, 51. 
Palästina 28. 
Panama-Kanal 111. 
Pan-amerikanische Union 94. 
Papierne Blockade, s. Blockaderecht 
u. Seekriegsrecht, Gesch. d. 
Papst 37. 
Parallelgesetze 9. 
Pariser Frieden und Kongreß v. 1856 
17. 
Parlamentäre 195. 
Partie belligerante, s. Kriegführende, 
bzw. Bürgerkrieg. 
Partikuläres Völkerrecht, allgemeines 
und partikuläres 10. 
Passage inoffensif, s. Küstenmeer. 
Pays hors chretiente, s. Konsular 
gerichtsbarkeit. 
Peking-Protokoll (1901) 24. 
Perels 31. 
Persien 7, 24. 
Persona ingrata, s. Gesandtenrecht. 
Personalhoheit, s. Staatsgewalt. 
Personal-Union 39. 
Pest, Verträge zu ihrer Bekämpfung, 
s. Gesundheitsrecht, internat. 
Petersburger Erklärung von 1868 19, 
193. 
Pharmakopoe-Konvention von 1906 
117. 
Phillimore 30, 32. 
Piedelievre 32. 
Piraterie 79. 
Plebiszite 52. 
Polen 15. 
Politische Delikte 68. 
Pontus-Vertrag 20. 
Postrecht im Frieden 93,103. 
Postschiffe und Postsachen, Völkerrecht- 
liche Behandlung im Seekrieg 220. 
Präambel, s. diplomatische Fachaus 
drücke. 
Pradier Fodere 32. 
Prager Frieden, s. Völkerrechtsgesch. 
Prätoria, Frieden zu 23. 
Prinzip der Effektivität, s. Blockade 
recht. 
Protest 96. 
Publizität als Erfordernis der Okku- 
pation, s. Okkupation. 
Pufendorf 30.
        <pb n="263" />
        Stichwortverzeichnis. 
247 
Prisenhof, internationaler 238. 
Prisenrecht 229, 238. 
Privateigentum, völkerrechtliche Be 
handlung im Kriege, s. auch See 
beuterecht 198. 
Protektorate, völkerrechtl. und andere 
Fälle völkerrechtlich beschränkter 
Handlungsfähigkeit 41. 
Quadrupelallianz, s. Völkerrechts- 
geschichte. 
Quarantäne, internationale Regelung 
derselben, s. Gesundheitsrecht, in» 
ternat. 
Quasi-Konterbande, s. Konterbande- 
recht. 
Quellen des Völkerrechtes 7. 
Ouintupelvertrag, s. Londoner Ver 
trag von 1841. 
Rangordnung der Staaten 35. 
Rappel, s. Gesandtenrecht. 
Rastatter Friede 14. 
Ratisikation von Verträgen 5, 98. 
Raub aus See, s. Piraterie. 
Räumungstransporte, s. Genfer Kon 
vention. 
Realexterritorialität 72. 
Realunion 39 f. 
Reblaus-Konvention 118. 
Rebus-sic-stantibus-Slaufel 130. 
Rechtsfähigkeit, völkerrechtliche, s. 
Subjekte des Völkerrechts. 
Rechtsgemeinschast des Völkerrechts, 
s. Völkerrechtsgemeinschaft. 
Rechtsgeschäfte, völkerrechtliche, s. 
auch Staatsverträge 94. 
Rechtsnachfolge, s. Staatensukzession. 
Rechtsüberzeugung, s. Quellen des 
Völkerrechts. 
Rechtsverschleppung 125. 
Rechtsverweigerung 425. 
Reconnaissance, s. Anerkennung. 
Regel von 1756, s. Seekriegsrecht, 
Geschichte des. 
Regierungsform 49. 
Reichsstädter Konvention 20. 
Reis als Konterbande, s. Konter 
banderecht. 
Rekurs gegen die Entscheidung natio 
naler Prisengerichte, s. Prisen 
recht. 
Relative Konterbande, s. Konter 
banderecht. 
Religiöse Interessen 118. 
Renvoi 66. 
Repatriierungsverträge 67. 
Repressalien 134. 
Requisitionen im Krieg 198. 
Resident, minis tre resident, s. Ge 
sandtenrecht. 
Retaliation, s. Repressalien. 
Retorsion 134,175. 
Rheinschissahrtszentralkommission 90. 
Rivier 32. 
Rotes Kreuz, s. Genfer Konvention. 
Rückversicherungsvertrag 22. 
Rumänien 17, 21. 
Salvage-Konferenz von 1910, Brüssel 
114. 
Sanitätsformationen, kriegsrechtliche 
Stellung, s. Verwundetenrecht. 
San Marino 44. 
Serajewo 27. 
Savohen 19. 
Schadenersatz im Völkerrecht, s. Haf 
tung. 
Scott, James Brown 33. 
Seebeuterecht 218. 
— Ausnahmen davon 220. 
Seekriegsrecht, s. auch Prisenrecht 
201. 
— Geschichte des 201. 
Seerechtsdeklaration von Paris (1856) 
18, 204. 
— von London 25, 205. 
Seezeremoniell 9. 
Sevres-Friede (1920 mit Türkei) 28. 
Schiedsgericht und Schiedsrichter, s. 
Schiedsgerichtsbarkeit. 
Schiedsgerichtsbarkeit und schiedsge- 
richtl. Organisationen nebst Ver 
fahren 139, 147.
        <pb n="264" />
        248 
Stichwortverzeichnis. 
Schiedsgerichtsbarkeit in Bundes- 
staaten, s. Schiedsgerichte. 
Schiedsgerichtshof, s. Schiedsgerichts 
barkeit. 
Schiedsgerichtsklausel 140. 
Schiedsgerichtskonvention, s. Schieds 
gerichtsbarkeit. 
Schiedshof im Haag, internationaler, 
s. Haager Schiedshof. 
Schiedsverträge 142. 
Schiffe mit humanitärem Zwecke im 
Krieg 220. 
Schleswig-Holstein 16,18,19. 
Schließung von Meeresteilen, s. Meer. 
Schutzgenossen 64. 
Schutzherrschaft, s. Protektorate, 
Völkerrecht!. 
Schweden-Norwegen 40. 
Schweiz 15. 
Sechs-Seemeilen-Grenze, s. Küsten- 
meer. 
Selben 77. 
Selbsterhaltung, Recht auf,s. Notrecht. 
Selbständigkeit des Staates 59. 
Serbien 21. 
Servituten, völkerrechtliche 75. 
Sezessionskrieg, amerikanischer 18. 
Shimonoseki-Frieden 22. 
Sicherungsbesetzung 101. 
Skandinavischer Münzverband, s. 
Münzunion. 
Sklavenhandel 94, 120. 
Smyrna 28. 
Souveränität, völkerrechtliche 13. 
Spanisch-Amerikanischer Krieg 22. 
Spezialitätsprinzip 68. 
Spionage 195. 
Staatsangehörigkeit 62. 
Staatenbund 40. 
Staatsgebiet und Gebietshoheit 69. 
Staatsgewalt 57. 
Staatenstaat 41. 
Staatensukzession 50 ff. 
Staatenverbindungen 38 ff. 
Staatsgrenzen, s. Staatsgebiet. 
Staatsoberbäupter 80. 
Staatsrechl (äußeres) 9. 
Staatsservituten, s. Servituten. 
Völkerrecht!. 
St. Domingo, s. Haiti. 
St. Germainer Friede (mit Österreich 
1919) 28. 
Steinblockade, s. Blockaderecht. 
Stefano-Borfriede (1870) 20. 
Stier-Somlo 31. 
Stillschweigen, s. Rechtsgeschäfte, 
völkerrechtliche. 
Ströme, s. Flüsse. 
Suarez 33. 
Subjekte des Bölkerrecbts 35 ff. 
Suez-Kanal 110. 
Sujets mixtes 63. 
Sully 6. 
Sundzölle, s. Int. Verwaltungsrecht. 
Systeme copartageant, s. Konzert, 
europäisches. 
Taftsche Verträge 138. 
Talweg 69. 
Tauchboote, s. 17-Boote. 
Telegraphenrecht, internat. 92, 103. 
Telegraphenkabel 103. 
Terrae dominium finitur, ubi fini- 
tur, armorum vis, s. Küstenmeer. 
Thomasius 30. 
Tiefebbe, s. Küstenmeer. 
Tientsin, s. China. 
Tierwelt, s. Int. Verwaltungsrecht. 
Titel von Staatshäuptern, s. Aachen, 
Kongreß von. 
Transportrecht, internat. 93. 
Transport, Lehre vom fortgesetzten s. 
Continuous voyage. 
Travers Twiß 32. 
Treu und Glauben im Völkerrecht. 
s. Rechtsgeschichte. 
Treueid, s. Landkriegsrecht. 
Treupflicht, s. Fremdenrecht. 
Trianonfriede (mit Ungarn, 1920) 28. 
Triepel, s. Völkerrechtsliteraturgesch. 
Tripolis 26. 
Truppenkörper auf fremdem Staats 
gebiet, s. Extraterritorialität. 
Tschecho-Slowakei 44.
        <pb n="265" />
        Stichwortverzeichnis. 
249 
Tunis 28. 
Turkestan 28 
Türkisch-Italienischer Krieg 26. 
Türkisch-russischer Friede, s. Völker- 
rechtsgesch. 
Tunnelproblem, das englische u. seine 
völkerrechtl. Bedeutung, s. Staats 
gebiet. 
Twenty-four Hours’ Interval. Twen- 
tyfour Hours’ Sojourn. (Vierund- 
zwanzigstundenregel.) 
Ullmann 31. 
Umwandlung von Handels- in Kriegs- 
schisse 207. 
Umstandsklausel, s. Schiedsgerichts 
barkeit. 
Unabhängigkeit, Recht auf 61. 
Unfrei Schiss, unfrei Gut, s. See 
recht. 
Unfreundliche Handlung, s. acte peu 
amical. 
Unionen 92. 
Unkiar-Jskelessi, Vertrag von (1833), 
s. auch Balkan 16. 
Unterseebootkrieg 214. 
Unterseekabel 210. 
Unterstützung, neutralitätswidrige, s. 
Neutralitätsrecht. 
llntersuchungskommissionen, internst. 
137. 
Unverletzlichkeit der Staatsangehörig 
keit der Gesandten 81. 
Unzivilisierte. Truppen 195. 
Unzüchtige Veröffentlichungen 119. 
Urheberrecht 114. 
Usucapion, völkerrechtliche (nicht an 
zuerkennen) s. Rechtsgeschäfte. 
Utrechter Frieden 14. 
Basallenstaaten 41. 
Vattel 30. 
Vereinbarung, Begriff 8. 
Verjährung 95. 
Verona, Kongreß zu 15. 
Verproviantierung belagerter Festun 
gen 14. 
Versailler Friede von 1783 6. 
von 1918 8. 
Verträge zugunsten Dritter 99. 
Vertragsendigung 100. 
Vertrag im Völkerrecht 97. 
— von Konstantinopel 1888, s. Suez 
kanal 
Verwaltungsgemeinschaften 40. 
Verwundete, völkerrechtliche Behand 
lung durch den Feind, s. Genfer 
Konvention 188, 215. 
Verträge mit territorialer Beziehung 
55. 
Vierundzwanzigstundenregel 227. 
Vogelschutzkonvention 118. 
Volksaufgebote (levee en masse) 181. 
Vollmacht und Instruktion, diploma 
tische 98. 
Völkerbund 7, 36, 155. 
Völkerbundsgerichtshos 152. 
Völkerrecht, Begriff u. Rechtsnatur 
1 ff-, 3. 
Völkerrechtsgeschichte 12. 
Völkerrechtsgesellschaften 35. 
Völkerrechtsgemeinschaft 6. 
Völkerrechtsliteraturgeschichte vom 
Mittelalter bis 1920 13 ff. 
Völkerrechtsquellen, s. Quellen des 
Völkerrechts 7. 
Völkerrechtszeitschriften u. Annuaires 
33. 
Völkerrecht und Landesrecht 10. 
Völkerrechtssubjekt, s. Subjekte des 
Völkerrechts. 
Vorbehalt 99. 
Vorkaufsrecht (Art. 29 und 43 der 
Londoner Seerechtsdeklaration). 
Vormundschaft 114. 
Waffenhandel nach Afrika mit Ein 
schluß des Abkommens vom 1. IX. 
1919 119. 
Waffenstillstand und Waffenruhe 177. 
Washingtoner Regeln 227. 
Weltpostverein, s. Postrecht. 
Welttelegraphenverein, s. Tele 
graphenrecht, internat.
        <pb n="266" />
        Stichwortverzeichnis. 
2B0 
Westfälischer Frieden 1648 13. 
Westlake 32. 
Wiener Frieden von 1864, s. Schles 
wig-Holstein. 
Wiener Kongreß 15. 
Wiener Vertrag von 1878, s. Schles 
wig-Holstein. 
Widerstand gegen Durchsuchung, s. 
Durchsuchungsrecht. 
Wirtschaftskrieg 171. 
Wolfs 30. 
Lenelasie 170. 
Sansibar 23. 
Zession 51. 
Zinc-Corporation ca Hirsch, s. Wirt 
schaftskrieg. 
Zinsen bei Schadensersatz im Völker 
recht, s. Haftung. 
Zivilprozeßabkommen, Haager 113. 
Zollkrieg 111. 
Zolltarif, deutscher, s. internationales 
Finanzrecht. 
Zolltarife, ihre Veröffentlichung 93. 
Zone, neutralisierte, s. Befriedung. 
Zouch 30. 
Zuckerkonvention 93,112. 
Züricher Frieden von 1859 19. 
Zwang im Völkerrecht 97. 
Zweibund 21. 
Druckfehlerberichtigung. 
Seite 103 1 lies Island statt Irland.
        <pb n="267" />
        Literatur-Anhang. 
‘261 
Literatur-Anhang. 
Vgl. das Vorwort und die auf S. 29—33 bezeichneten Lehrbücher. 
Nachträge zu § 1: Higgins, The binding force of international law, 1910. 
Qu §2: Cavaglieri, La consuetudine giuridica internationale, 1907; 
Picciotto, The relation of international law to the law of England 
and the United States, 1915. 
gu § 7: Cavaglieri, I diritti fondamentali degli stell nella sooietä inter 
nationale 1906 (grundlegend). 
Qu §8: Borchard, The diplomatic protection of citizens abroad, 1915; 
Leballos La nationalite an point de vue de la legislation comparee, 
5 Bde., 1914-1920; Gargas, ZV. V (1911); v. Martitz, Das Recht 
der Staatsangehörigkeit im internationalen Verkehr, 1885; Cogordan, 
La nationalite au point de vue des rapports intemationaux, 2. Ausl., 
1890; Sieber, Das Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehr, 
1907. „ „ 
Zu § 10: Schultheß, Das internationale Wasserrecht, 1915; Kaeckenbeck, 
International rivers, 1918. 
Zu812:Carlino, Genesiefondamentodelleimmunitädiplomatiche, 1915; 
©atom, A guide to diplomatic practice, 1917; van Praag, Juris 
diction en droit international public, 1915; Zorn, Deutsches Gesandt- 
schafts- und Konsularrecht, 1920; Hill, History of diplomacy in the 
international development of Europe, 1905, 1914. ' 
Zu 8 26: Meurer, Die Grundlagen des Versailler Friedens und der Völker 
bund, 1920; Zorn, Der Völkerbund, 1919; Kraus, Vom Wesen des 
Völkerbundes, 1920; v. Thadden, Völkerrecht und Völkerbund, 1920; 
Scelle, Le Tacte des Nations, 1919; be Lauter, De Volkenbond 
een mijl'paal op den Weg der Rechtsontwikkeling. 1920; Lawrence, 
The Society of Nations, 1919. 
Zu § 30ff.: Strupp; Das völkerrechtliche Delikt, 1920. 
Zu § 37; Sehr wichtig: Garner, International law and the world war, 
2 vols, 1920. . . 
Zu § 46: Scholz, Privateigentum im besetzten und unbesetzten Ferndes- 
land, 1919. 
Zu §49: Fran-ois: Duikboot en volkenrecht, 1917. 
Zu § 51' Ottolenghi, II rapporto di neutralitä, 1907; Wijnveldt, 
Neutraliteitsreeht te land, 1917; Berzijl, Het prijsrecht tegenovet 
neutralen, 1917.
        <pb n="268" />
        Oie gegenwärtigen Existenzfragen 
aller europäischen Staaten, vor allem Deutschlands, als 
Folgen der Vorbereitung und Durchführung des Welt 
krieges und der auf ihn folgenden Friedensverträge 
werden zum ersten Mal vom geschichtlich-geographischen 
Standpunkte aus dargestellt in 
Das neue Europa 
und seine historisch-geographischen Grundlagen 
mit 13 Kartenskizzen und 1 farbigen Karte 
von 
Univ.-Prof. Dr. W. Vogel, Berlin 
Bücherei der Kultur und Geschichte, Bde. 16 u. 17 
2 Lände in Halbleinen gebunden je Mk. 33.- 
Oas Luch sucht Ursachen und Sinn der gewaltigen Umbildung des 
europäischen Staatsorganismus zu erfassen. Oer erste Teil schildert 
den Entwicklungsgang der für die Zukunft Europas entscheidenden 
Länder England, Deutschland und Rußland, und umschreibt 
von diesem Mittelpunkt aus die heutige Lage der europäischen Staaten- 
gesellschast. Oer zweite Teil untersucht die einzelnen geopolitischen und 
nationalen Fragen Europas und gibt eine Eharakteristik der neu ent 
standenen Staaten. Eine Anzahl Skizzen erläutern die Probleme, eine 
Karte veranschaulicht das staatliche Aussehen Europas im Jahre 1921. 
Diese erste zusammenfassende wissenschaftlich begrün 
dete Landes- und Geschichtskunde der Gegenwart, in 
allgemeinverständlicher, fesselnder Form dargestellt, 
ist zur Orientierung über die heutige europäische 
Gesamtlage unentbehrlich! 
Kurt Schroeder Verlag, Bonn und Leipzig
        <pb n="269" />
        i &gt;&gt;&gt;».-. 
* • 
: : 
Der Staatsbürger. 
Herausgegeben von Rechtsanwalt Kamps, Boa«. 
* * 
Bisher erschienen: i 
Band i: Giese, Prof. Dr. F., Grundriß des neuen i 
ReichssiaatsrechLs, M. 16.—, 
Band 2/3: Strupp, Dr. K., Grundzüge des posi- I 
Liven Völkerrechts, M. 22.—. 
* * 
Es folgen im Jahre 1922: 
Landesstaatsrecht. 
Deutsches Finanzwesen. 
Deutsches Gerichtswesen. 
Deutsches Polizeiwesen. 
Kirche und Schule. 
Wirtschaftspflege. 
Sozialrecht. 
Kommunalrecht. 
Beamtenrecht. 
Preis eines Bändchens etwa M. 16.—, 
eines Doppelbändchens etwa M. 22.—.
        <pb n="270" />
        * * 
Im gleichen Verlage erschien: 
Um den 
Vertrag von Versailles 
und den Völkerbund 
Betrachtungen und Ausblicke 
von Charles Sarolea 
Preis Mk. 750, Umfang 8 Bogen 
Eine Stimme aus 
England gegen den 
Friedensverttag
        <pb n="271" />
        . :äc; 
ffWM 
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C-riv-' 
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        <pb n="272" />
        <pb n="273" />
        <pb n="274" />
        —■ -. : - 
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MKWG- 
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        iraira-a
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        <pb n="277" />
        11* 
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nicht 
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Buna; 
seinel 
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licher 
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Seite! 
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wenn 
richtig 
Bulgl 
Trupj 
Fuß! 
zuneh 
haupi 
rechte 
bar, i 
nicht ‘ 
die S 
unger 
gereä 
1 ©j 
pas dt 
dirittc 
Steti 
farla: 
sono s 
lens moment. — Der sog. gerechte Krieg. 
163 
PHii? 
)e Flotte zerstört hat, ohne daß aber deshalb von 
igszustand als vorliegend angenommen worden 
il hat sich das französische Außenministerium mit 
n eine solche Annahme seitens Englands gewandt, 
gelegten Begründung, daß Frankreich wegen der 
-.in den Krieg knüpften, einen Krieg mit China gar 
:ehrt hat auch China seinen Gesandten in Paris 
dern, als dieser über Weihnachten nach England 
&gt; sich nicht um Abbruch der diplomatischen Bezie- 
&gt;ern daß er diese Reise nur zwecks Verbringung 
land unternehme. Die Tatsache, daß es dann doch 
mb China zum Kriege gekommen ist, ändert nichts 
-ule längere Zeit hindurch trotz Vornahme feind- 
vas Vorliegen eines Kriegszustandes abgelehnt 
I lagen die Verhältnisse während des Boxer-Feld- 
;in dem von 1884 analoges Verhalten von beiden 
&gt;orden. 
auch als solcher gewollt sein, so genügt es doch, 
Seite als Krieg gewollt ist. Deshalb ist es durchaus 
'ckarester Friede (1913) von einem Kriege zwischen 
änien sprach, obwohl jenes, als die rumänischen 
r überschritten und vorrückten, mit Gewehr bei 
dsmerkmale als dem Kriegsbegriff wesentlich an- 
ab. Das gilt namentlich von der häufigen^ Be 
krieg gerecht sein müsse, um vor dem Völker- 
: Inden zu können. Theoretisch ist der Satz unhalt- 
)ie Staatenpraxis daraufhin durch — und diese, 
: g, schafft ja Völkerrecht — so ist festzustellen, daß 
iemals einen Unterschied zwischen gerechten und 
gemacht haben, in dem Sinne, daß sie einen un- 
völkerrechtswidrig angesehen hätten. Ist in der 
Lauter II, 223: „Le droit dans la guerre ne depend 
®.“ — Vgl. auch Anzilotti, Corsa III, 185: il 
non pud . . . determinare i casi in cui 6 lecito agli 
- lerra, puö invece disciplinare il modo in cui devono 
parole, non pud dire nd dice quando gli Stati 
i la guerra ma pud dire e dice come devono farla.“ 
iljl
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    </body>
  </text>
</TEI>
