67 o ■si CD ->4 > -N| o oo o> i/> CD > 00 O CD I I : -"fen wir nun, ob der zweite Einwand gegen die amt- gb nsatznotierung stichhaltiger ist, als der erste. Es ervorgehoben, daß die bei den Maklern ab- senen Geschäfte kein Bild über die tatsächliche re gewährten, da hierin nicht die Ko.mpen- len der Banken* enthalten sind. Auch diese ng trifft nicht zu, zunächst schon deshalb nicht, weil ipensierten Beträge niemals den Kurs beeinflussen sondern nur die sogenannten „Spitzen“, die den als Grundlage für die Kursfeststellung dienen, uch wir sind der Meinung, daß es besser ist, die bei nken kompensierten Beträge durch die Umsatz- tg zu erfassen; nur sind wir im Gegensatz zu den reisen davon durchdrungen, daß die Durchführung Satznotierung auch in diesem Falle möglich ist. ; Banken brauchten nämlich nur gezwungen zu sämtliche Einkaufs- und Verkaufs- issionen den Kursmaklern aufzugeben. Die ihrung einer solchen Vorschrift wäre durchaus nicht S A/ierig, wie es immer dargestellt wird. Es existiert ein analoger Fall in unserem Reichsstempelgesetz . Juli 1900 bzw. 3. Juni 1906. Hierin ist nämlich «brieben, daß über sämtliche Einkaufs- und Yer- schäfte, soweit sie zur Kompensation gelangen, so- | Je Stempelergänzungsscheine auszustellen sind, die m bei nichtkompensierten Kauf- oder Verkaufs- ten in Ansatz kommenden Umsatzstempel zu ver- sind. Es wäre also nur notwendig, durch Gesetz zu men, daß alle bisher ergänzungspflichtigen Kauf- und fskommissionen den Kursmaklern in Auftrag zu sind. as heißt also die unter Umgehung des Börsenverkehrs vor- emem inneren Ausgleichimgen.