von den höchsten Instanzen genehmigt. Eine genaue Scheidelinte Jäßt sich nicht ziehen. Jedoch liegen bereits Präzedenzfälle vor, denen man in der Praxis zu folgen pflegt. Allerdings widerspricht das dem ursprünglichen Sinn der Verfassung. Jedoch war die Fülle der im Laufe der Revolution entstehenden Geseke so gewaltig — und ist es noch immer —, daß die meisten Gesekentwürfe nur vom Rate für Arbeit und Volksverteidigung und vom Rate der Volkskommissare, in vielen Fällen auch vom Präsidium des Zentral- sxekutivkomitees genehmigt werden. Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen des Rates der Volkskommissare und der einzelnen Volkskommissariate, die den Ministerien entsprechen. Einige Daten im Kapitel VII unterscheiden sich von denen, die in der russischen und englischen Ausgabe dieses Buches zu finden sind. Dies ist darauf zurückzuführen, daß in den legten Monaten vor der Geldreform des Jahres 1924 die Sowjetpapierrubelemission durch sämtliche Kassen des Finanzkommissariats vorgenommen wurde, deren Zahl 700 übersteigt. Die Kassen durften Papier- ‚ubel nur für bestimmte Zwecke emilttieren, doch waren sie in einigen Fällen (Einwechseln von Banknoten) nicht an bestimmte Summen gebunden. Da die endgültigen Berichte vieler vom Zentrum weit entfernten Kassen in Moskau erst spät eingelaufen sind, mußten die ursprünglichen Zusammenstellungen über die Ver- teilung der Sowjetpapierrubelemissionen auf die einzelnen Monate in der Folge korrigiert werden. Die Entwicklungstendenzen, die die ursprünglichen Daten klarlegiten, wurden jedoch durch diese Aenderungen nicht berührt. Es sei noch erwähnt, daB die vorliegende Arbeit hauptsächlich auf Untersuchungen der Materialien des Finanzkommissariats der Union der SSR. beruht. Als Chef der Valutaverwaltung desselben hatte der Verfasser Gelegenheit sowohl aus diesen Materialien zu schöpfen als auch die Vorgänge auf dem ‘Gebiete des Geldwesens Sowjelrußlands seit 1922 in ihrem Werden und ihren Konsequenzen näher zu verfolgen.