4 Staates einen neuen Anstoß zur Fortentwicklung gibt 1 ). Die Statistik dagegen gibt dem Staate die allgemeine logische Basis und den Akten der Staatsverwaltung die logische Begründung. Die Entwicklung der Statistik ist natürlich stets der Entwick lung des Staatsgedankens gefolgt. Im absoluten Staat, wo selbst die Gesetzgebung und Rechtsprechung dem Herrscher unterlagen, wo die Theorie uneingeschränkt herrschte, »jedes Gesetz gelte nur soweit, als es den Machthabern vorteilhaft erscheine« 2 ), konnte an eine wissenschaftliche Statistik noch gar nicht gedacht werden 3 ). Das gilt auch für das Regime Ludwigs XIV. und Friedrichs des Großen. Es ist ein fundamentaler Irrtum, der immer wieder auftaucht, zu be haupten, der Staatsabsolutismus hätte sich der Statistik günstig gegenübergestellt 4 ). Gewiß ist nicht zu leugnen, daß damals ein zelne Herrscher Interesse an einer wohlgeordneten Statistik hatten, doch nur in dem Sinne, den jeder Kaufmann entwickelt, wenn er durch eine wohldurchdachte Kontrolle seinen Geschäftsbetrieb zu seinen Zwecken überwacht, oder den jeder Tierzüchter hat, wenn er seinen Tierpark sich vermehren sieht 5 ). Weder Ludwig XIV. noch Friedrich der Große haben daher an einer wissenschaftlichen Statistik auch nur das geringste Interesse gehabt, ebensowenig als letzterem z. B. die Integrität der Justiz etwas galt 6 ). Erst die Schaffung des konstitutionellen Staates bereitete auch der Statistik etwas freiere Bahnen 7 ). Der Konstitutionalismus ist aber nicht überall und ohne Rest durchgedrungen, je mehr Residuen des. früheren Absolutismus noch im Staate sind, um so unfreier ist auch die Stellung der Statistik. Die Nuancen lassen sich hier aus. einer Vergleichung der verschiedenen Bundesstaaten im Deutschen Reiche entnehmen, abgesehen natürlich von dem Moment der all gemeinen Bevölkerungsgröße und finanziellen Leistungsfähigkeit. Die Realisierung des Rechtsstaates in der Gegenwart besagt,, der Staat soll gesetzmäßig verwaltet werden. Weshalb soll er *) Vgl. Artikel Verwaltung, Verwaltungslehre, Polizei, Verwaltungsrecht, Wörter buch des Deutschen Verwaltungsrechts von Stengel Bd II, S. 708. Freiburg 1890. 2 ) Vgl. v. Holtzendorff, »Die Prinzipien der Politik«. 2. Aufl. Berlin 1879,. S. 117. 3 ) Gegenteiliger Ansicht: Mischler, »Handbuch der Verwaltungsstatistik«. 4 ) Nur im Sinne der Achenwallschen Auffassung der Statistik kann von einer schöpferischen Tätigkeit des absoluten Staates und der merkantilistischen Periode in dieser Beziehung gesprochen werden. 6 ) Äußerung Friedrichs des Großen. *) Vgl. Mayer, Justiz und Verwaltung. Rektoratsrede. Straßburg 1902, S. 33.. 7 ) Vgl. Fallati. Zeitschr. f. d. gesamte Staatswissenschaft. Bd. H. 1853.