5 nicht auch wissenschaftlich, d. h. nach den Prinzipien der Wahr heit, die für den Staat allein die Statistik vermittelt, verwaltet werden? Die Verwaltung würde sich damit der Wissenschaftskontrolle des Staates unterwerfen. Es wäre dies ein eminenter Faktor in der Kulturerkenntnis und im Kulturfortschritt der Menschheit. Die Verwaltung würde nunmehr statistischer werden, wie sie im 19. Jahrhundert juristischer geworden ist. Weshalb sollte sich aber auch der Staat nicht der allgemeinen Wissenschaft der Statistik unterwerfen, wie er es als Fiskus, d. i. als Subjekt privater Rechts verhältnisse gegenüber dem jus tut? 1 ) Dadurch würde durchaus noch nicht die vorerst natürlich noch utopische Leitung des Staates durch die Wissenschaft, wie sie die griechische Philosophie er strebte, realisiert werden. Die Statistik müßte also die Stellung im Staate erlangen, die die Justiz bereits zum Teil erlangt hat, indem an Stelle der Rechtsnormen und Interpretation der Gesetze das Finden und Erklären der Gesetzmäßigkeiten, der großen Regeln des Staats- und Gesellschaftslebens tritt. Damit würde dann auch der Einfluß der Wissenschaft auf das Leben gebührende Berück sichtigung finden und eine neue Blütezeit der Wissenschaft heran brechen 2 ), so daß dann der Staat durch die Statistik gewissermaßen zu einem Wissenschaftsinstitut der Menschheit würde. Unabhängigkeit ist ein Kriterium der wissenschaftlichen Statistik. Wenn die Statistik zu eng liiert ist mit der Verwaltung — eine neuere Auffassung 3 4 ) will sie sogar als »Spezialgebiet der Verwaltung«, als »ein Fachgebiet der Verwaltung ohne irgend welche Besonderheiten« angesehen wissen — dann liegt die Gefahr der Unterordnung unter die jeweiligen Zwecke und damit der Unlogik vor. Denn die praktische Politik hat, wie einst von Holtzendorff sehr richtig sagte 1 ), »keine Verpflichtung zur logischen Konsequenz«. Beruht doch alle Politik zumeist auf ge fühlsmäßigem Handeln, sowie auf einer kühnen Kombination freier Willensentschlüsse, die bestimmt sind durch die Gegebenheit der je ’) Vgl. Fleiner, »Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts«. Tübingen 1911, S. 45. 2 ) Vgl. J. Harnack, Geschichte der Kgl. Preußischen Akademie der Wissen schaften zu Berlin. Berlin 1910. 3 ) Vgl. Günther: »Geschichte der älteren bayrischen Statistik«. Berliner Habili tationsschrift, abgedruckt als Heft 77 der Beiträge zur Statistik des Kgr. Bayern. München 1910, S. 117. 4 ) v. Holtzendorff, die Prinzipien der Politik, Einleitung in die staatswissen- schaftliche Betrachtung der Gegenwart, 2. Aufl. Berlin 1879, S. 105.