6 weiligen Verhältnisse, so daß es also in der Politik und damit auch in der Verwaltung weniger auf die logische Begründung, als auf das Handeln, das allein den Erfolg verbürgt, ankommt. Die Statistik dagegen gibt — wie bereits erwähnt — die logische Begründung der Akte der Staatsverwaltung; sie ist in gewissem Sinne sogar die logische Voraussetzung des Staates. Erst durch die Statistik wird also in die Politik vernunftgemäßes und daher menschliches Handeln kommen. Die Unabhängigkeit und Unbeeinflußbarkeit wird der Statistik am besten gewährleistet durch die Garantien, die dem Kontrollwesen und deren Behörden und Organe in ihrer Tätigkeit schon jetzt im Staate gegeben sind. Das kommt zum Ausdruck in der Stellung, die z. B. die preußische Oberrechnungskammer in Preußen hat. Sie ist die Zentralinstanz für das gesamte Kontrollwesen und hat die Stellung eines obersten Gerichtshofes im Staate. In gewissem Sinne stellt sie ein Mittel glied zwischen der Legislative und Exekutive, zwischen der gesetz gebenden und vollziehenden Gewalt im Staate dar. Sie ist daher dementsprechend eine Zentralbehörde, die den Ministerien und obersten Staatsämtern nebengeordnet ist und un mittelbar dem Könige, also der obersten Gewalt im Staate, oder dem Ministerpräsidenten unterstellt ist. Wenn auch hier nicht alle Forderungen der Wissenschaft erfüllt sind, so ist doch ihre Stel lung eine recht günstige. Die Mitglieder der preußischen Ober rechnungskammer z. B. genießen die Unabhängigkeit der Richter, sie sind nach oben und unten unbeeinflußbar. Die Oberrechnungs kammer besitzt aber auch selbständige Befugnis gegenüber allen anderen Behörden 1 ). Sie kann von ihnen zu ihrer Information Angaben, Aufschlüsse, Einsendung der Akten usw. verlangen oder auch Beauftragte an Ort und Stelle senden. In Preußen, das in vieler Beziehung hinsichtlich der Statistik an der Spitze der Staaten stand, ist vor gerade ioo Jahren dieser sehr richtige Weg eingeschlagen worden, indem das Statistische Bureau neben der Oberrechnungskammer und der allgemeinen Staatsbuchhalterei dem Staatskanzler unmittelbar untergeordnet wurde, nachdem es zuvor dem Ministerium des Inneren unterstellt war 2 ). Dieser Weg ist dann aber wieder verlassen worden, indem das Statistische Bureau nach dem Abgänge J. G. Hoffmanns 1844 ') Vgl. v. Heckei, »Das Budget«. Hand- und Lehrbuch der Staatswissen schaften. II, 4. Leipzig 1898. S. 289 ff. 2 ) Vgl. Anlage I, III u. IV. Festschrift S. 6/7. Puslowski, S. 32, 47/48. Behre, S. 388/89.