9 Maßnahmen eingesetzt 1 ) und io Jahre später (1870) reorganisiert wurde 2 ), ist im Grunde nur ein Unterorgan sämtlicher Fachministerien mit dem Ministerium des Innern an der Spitze und daher fast ohne Bedeutung. Die staatsrechtlichen Grundlagen der Statistik sind noch nirgends gegeben. Wie die Volkszählungen, diese wichtigsten Inven- tarien der Menschheit, auf bloßen Polizeiverordnungen beruhen, so haben auch alle Maßnahmen der amtlichen Statistik ihre Grundlagen in Akten der Verwaltung, in allgemeinen Verfügungen und Er lassen des Ministeriums des Innern, soweit diese nicht dem Statistischen Landesamt übertragen worden sind. Da über Preußen noch die Reichseinheit steht, so steht auch das Statistische Landesamt in mancher Beziehung mittelbar unter der Staatsgewalt des Deutschen Reiches, die der Statistik ebenfalls nur eine subsidiäre Stellung zu gewiesen hat durch Unterstellung des Kaiserlichen Statistischen Amtes unter das Reichsamt des Innern. Die vornehmlichsten Erhebungsorgane des Statistischen Landes amtes sind die Regierungen, die Kreis- und Ortsbehörden. Erhe bungsorgane natürlich nur insoweit, als das Statistische Landesamt im Aufträge und in Vertretung des Ministeriums des Innern oder der anderen Ministerien handelt und demgemäß mit deren Machtbefugnis ausgestattet ist, die das Statistische Landesamt aber nie direkt, sondern immer erst durch Anweisung des Ministeriums gebrauchen kann. Die Ortsbehörden sind gewissermaßen das selbstzählende Publikum, während die Landräte die Zähler und die Regierungen die Kontrollorgane darstellen sollen. Nahezu die gesamte statistische Erhebungstätigkeit spielt sich in diesen 3 Instanzen des Verwal tungszuges ab. Fast gänzlich ohne unmittelbare Beziehung zur Statistik sind die Oberpräsidenten. Nach § 13 der noch jetzt geltenden Instruktion für die Oberpräsidenten vom 31. Dezember 1825 (Gesetz-Sammlung 1826, S. 1) haben zwar die Oberpräsiden den jährlich an das Staats ministerium einen allgemeinen Bericht über den Zustand der Pro vinzen zu erstatten und zudem die Jahresberichte der ihnen unter geordneten Behörden den Fachministerien »über die Resultate der zu ihrem Ressort gehörenden Verwaltung« zu übermitteln 3 ); doch *) Vgl. Festschrift des Königlich Preußischen Statistischen Bureaus zur Jahr hundertfeier seines Bestehens. Erster Teil: Das Königliche Statistische Bureau im ersten Jahrhundert seines Bestehens 1805—1905. Herausg. v. Blenck. Berlin 1905, S. 172 ff. 2 ) Vgl. Anlage XVI, S. 60 ff. 3 ) Vgl. Anlage VI, S. 30.