IO ist wohl nirgends von der Erstattung wissenschaftlicher Verwal tungsberichte des Oberpräsidenten etwas lautbar geworden. Anders liegt die Sache bei den Regierungen. Verschiedene Erlasse 1 2 ) beschäftigen sich hier ausdrücklich mit der Erledigung der statistischen Angelegenheiten durch die Regierungen. Bereits die Geschäftsinstruktion für die Regierungen in sämüichen Pro vinzen vom 26. Dezember 1808 (G.-S. 1806/10, S. 497Ü) wies auf besondere Vorschriften, die wegen der statistischen Nachrichten und der darüber einzureichenden Generalwerke noch ergehen sollten, hin, die dann auch in der Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen in den Königlich Preußischen Staaten vom 23. Oktober 1817 gegeben wurden 3 ). Nach § 2, 9 dieser Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817 gehört zum Ressort der ersten Abteilung der Regierung die Sammlung aller statistischen Nachrichten; ihr Ordnen und Zusam menstellen zu Generalwerken. Die nähere Erläuterung besagt hierzu in den allgemeinen Vorschriften für die erste Abteilung, daß diese »zu der gehörigen Zeit den höheren Behörden die vorgeschriebenen tabellarischen Übersichten und statistischen Tabellen einzureichen hätte«. Und im § 40, der von den besonderen Rechten und Pflichten des Regierungspräsidenten handelt, heißt es, dem Präsidenten liegt die Sorge für die pünktliche Erstattung der periodischen Berichte ob; er hat ferner für die Sammlung, Ordnung und Zusammenstellung zuverlässiger und zweckmäßiger statistischer Nachrichten, für gründliche und erschöpfende Ausar beitung der jährlichen Verwaltungsberichte, sowie für die Erstattung und zweckmäßige Ausarbeitung der monatlichen Zeitungsberichte 4 5 ) Sorge zu tragen. Welche Bedeutung die Statistik bei den Regierungen haben sollte, geht aber noch mehr aus der Zirkular-Verfügung und der Anleitung zur Behandlung der statistischen Angelegenheiten bei den Regierungen vom 22. Februar 1862 hervor 6 ). Es wird näm lich hier vorausgesetzt, daß bei jeder Regierung ein statistisches Dezernat vorhanden ist. Auch wird betont, daß die Regierungen auf die richtige und systematische Behandlung der Statistik nicht allein für den Bezirk, sondern auch im Interesse der Provinzial- ') Vgl. Anlage II, S. 28; V, S. 29; XII, S. 37; XIII, S. 37ff. 2 ) Anlage II, S. 28. 3 ) Anlage V, S. 29. *) Vgl. Anlage VII, S. 30ff. 5 ) Vgl. Anlage XIII, S. 37 ff.