Verwaltung hinzuwirken hätten, da »die Bezirks-Regierungen auch für diesen Geschäftszweig den Mittelpunkt der Provinzial-Verwal tung bildeten.« Des weiteren wird erinnert, daß nach § 40 die Pflege der Statistik eine ganz besondere Obliegenheit der Regie rungspräsidenten zu bilden hätte. Hierin liegt, um die eigenen Worte der Anleitung zu wählen, ausgesprochen, daß dieser Ge schäftszweig von einem die Bedürfnisse der gesamten Verwaltung überschauenden und umfassenden Gesichtspunkte und mit allseitiger Wahrung derselben geregelt und behandelt sein will, und es er gibt sich daraus der generelle Charakter als der oberste Grundsatz für die Stellung und den Geschäftskreis des statistischen Dezernats. In demselben muß daher die gesamte Statistik des Regie rungsbezirks für alle Zweige der Regierungs-Verwaltung ihren Mittel- und Sammelpunkt finden, damit die verschiedenen statisti schen Ermittelungen einheitlich und mit sachkundiger Erfahrung geleitet werden, und ihre Resultate sich gegenseitig unterstützen, beleuchten, ergänzen und berichtigen. Gehört das statistische Dezernat als solches gleich der Abteilung des Innern an, so muß dasselbe doch auf die statistischen Ange legenheiten auch der übrigen Abteilungen seine Einwirkung ausüben. Das betreffende Regierungs-Mitglied ist daher mit allen sta tistischen Erhebungen und Darstellungen entweder als Dezernent oder Codezernent zu befassen. Es gilt dies nicht bloß von sämt lichen Nachrichten, welche ausdrücklich als statistisch bezeichnet werden und insbesondere für das Königliche statistische Bureau bestimmt sind, sondern überhaupt von allen Aufnahmen und Ar beiten (Berichten, Nachweisungen, Übersichten), welche ihrem Wesen nach statistischer Art sind, also eine Darstellung der jeweiligen Zustände des Regierungsbezirks oder einzelner Teile desselben oder einzelner Geschäftszweige, in Zahlen oder in sonstigen tatsächlichen Angaben enthalten. Hierhin gehören unter Anderem auch die Zeitungsberichte, ferner die Jahresübersichten der verschiedenen Departements, mögen dieselben zur Einreichung an die Vorgesetzte Behörde, zur Veröffentlichung (durch das Amtsblatt usw.) oder nur zur eigenen Information der Regierung dienen sollen. Eine natürliche Ausnahme bilden solche Nachrichten usw., welche nur für ganz spezielle Geschäftszwecke einen vorüber gehenden Wert haben, als periodische Kassenabschlüsse, Rechnungs übersichten, Bestandsnachweisungen usw. Ebenso sehr bedarf aber