13 Hier liegt der Schwerpunkt der statistischen Geschäftstätig keit bei den Regierungen. Hier haben die betreffenden Beamten die ihnen beiwohnende Kenntnis des Landes und seiner Zustände, ihre Sorgfalt und Gründlichkeit vorzüglich zu bewähren. Denn von den Mängeln und Fehlern, welche der Aufmerksamkeit der nahestehenden Provinzialbehörden entgehen, müssen einleuchtender weise viele auch der eindringendsten Revision der Vorgesetzten Behörden verborgen bleiben. Ein besonders wirksames Mittel der Prüfung ist in der Ver gleichung der neuesten Erhebungen mit früheren gegeben. Die selbe muß daher mit aller Genauigkeit und Schärfe stattfinden und jede nicht durchaus in der Natur der Verhältnisse begründete und von selbst erklärliche Abweichung in eingehender Weise er örtert und völlig ins Licht gestellt werden. Da es mehrfach vorkommt, daß über wesentlich denselben Gegenstand nur zu verschiedenen Zwecken verschiedene Zu sammenstellungen von statistischem Werte gemacht werden, so ist in deren gegenseitiger Vergleichung ebenfalls ein nicht außer Acht zu lassendes Mittel für die Prüfung ihrer Richtigkeit zu finden. So einerseits die Urlisten der Volkszählung, andererseits die Klassensteuer- und Einkommensteuerlisten, die polizeilichen Melde register usw., ferner einerseits die Gewerbe- und Fabrik-Tabellen, andererseits die Gewerbesteuerrolle, die Übersichten der Produk tionen des Hütten- usw. Betriebes usw., ebenso einerseits der Kirchen- und Schul-Tabellen, andererseits die Jahresberichte über den Stand des Schulwesens usw. Zu einer solchen vergleichenden Prüfung vorliegender stati stischer Aufnahmen wird auch jede sonstige, im Geschäftslaufe vor kommende Gelegenheit auffordern, wo statistische Data zur Grund lage von allgemeinen oder besonderen Verwaltungsmaßregeln usw. benutzt werden sollen, und verschiedene Angaben einander gegen über gehalten werden können. Die Prüfung der statistischen Tabellenwerke darf sich übrigens nicht auf deren Durchsicht bei der Regierung selbst beschränken, sondern muß nach Bedürfnis auch durch örtliche Revisionen bei Gelegenheit von Dienstreisen in der Art fortgesetzt werden, daß der Departementsrat mit den betreffenden Behörden das Verfahren der Aufnahme bespricht, die Tabellen usw. durchgeht und deren Richtigkeit zum Gegenstände näherer Erörterungen macht, nach Umständen auch durch eigene Nachrevisionen feststellt. — Die