23 statistischer Angelegenheiten der Provinz, in der Leitung und Überwachung der staatlichen Erhebungen und allgemeinen Stati stiken. Der Provinzialstatistiker wäre, um es kurz zu bezeichnen, allgemeiner Wissenschaftsbeamter der Provinz, der nur hinsichtlich der staatlichen Statistik Mittelsorgan der statistischen Zentralstelle ist durch Überwachung der Erhebungsarbeiten und Bereitstellung der fertigen Tabellen der Provinz. Wie bei den Selbstverwaltungskörpern der Provinz, so ließe sich natürlich auch in den Kreisen eine Statistikerstelle einrichten. Dies um so eher, als bereits ein Kreis mit der Schaf fung einer statistischen Berufsbeamtenstelle vorangegangen ist und als es eine ganze Anzahl von Kreisen gibt, die sowohl ihrer Bedeutung nach hinsichtlich der Volkszahl, als auch hin sichtlich der wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse eine statistisch geschulte Kraft geradezu dringend haben müssen. Die Stellung des Kreisstatistikers wäre analog der des Provinzialstatis tikers, nur mit dem Unterschiede, daß der Kreisstatistiker in ge wisser Beziehung hinsichtlich der staatlichen Statistik neben dem Statistischen Landesamt auch dem Provinzialstatistiker nachge ordnet wäre, indem er das Erhebungsmaterial, die Tabellen usw. zunächst an den Provinzialstatistiker abliefern müßte. Diese Frage ist aber gänzlich bedeutungslos und leicht zu regeln. Dem Land rat wäre er nur als dem Vorsitzenden des Kreisausschusses unter stellt, soweit überhaupt bei der souveränen Stellung des Statistikers von einer Unterstellung des Statistikers die Rede sein kann 1 ). Seine Aufgabe wäre die wissenschaftliche Darstellung der Kreisangelegen heiten. Daß diese sehr gut Objekt sein können, beweisen die zahl reichen verdienstlichen Veröffentlichungen des Kreises Teltow. Die selbständige Bearbeitung der Kreisverhältnisse ist aber sogar ein Be dürfnis. Nicht allein wegen der lokalen Interessen und Sonder heiten, sondern zur Bewältigung und Erkenntnis der großen innerpolitischen Aufgaben des Staates. Es sei nur an das Problem der inneren Kolonisation erinnert, die eine Bevölkerungsfortschrei bung und eine Erfassung der Wanderungsvorgänge zum mindesten in den östlichen Provinzen geradezu zur nationalen Pflicht macht. Welchen Wert derartige Untersuchungen haben, beweist das ver- - 1 ) Es würde dieses natürlich ein Nebenherlaufen der Statistik mit der Verwaltung zur Voraussetzung haben, wie dieses in gewissem Sinne und mutatis mutandis bei der Katasterverwaltung der Fall ist, wo z. B. der Katasterkontrolleur, also sogar ein mittlerer Beamter, »nicht unter der Kreisbehörde steht, sondern dem Landrat koordiniert ist«. Vgl. Jacobi, Die Katasterverwaltung in Preußen. Verwaltungsarchiv, Bd. 21. S. 86.