25 satze über die Bearbeitung der Kreisstatistiken durch die Kgl. Landräte noch schreiben: »Die Ausarbeitung von Kreisstatistiken ist infolge der neuesten ministeriellen Anordnungen in gewissem Maße ein integrierender Teil der Tätigkeit der landrätlichen Be hörden geworden,« 1 ) so ist jetzt zu sagen: Die staatliche Statistik bildet einen nur untergeordneten Bestandteil der Aufgaben des Landratsamtes. Nur eins ist den Kreisen geblieben; sie sind nicht nur Ver- teilungs- und Sammelstelle bei den großen Zählungen, sondern sie sind auch die Auskunfts- und Anweisungsstelle, das Kontroll organ für die richtige sachgemäße Durchführung der großen Zählungen. Wie dieses bisher möglich gewesen ist, ist allerdings mit einem starken Fragezeichen zu versehen. Das Subalternbe amtenpersonal der Kreisbehörden, dem die Unterweisung und An leitung der ländlichen Gemeindevorsteher allein obliegen sollte, ist nicht einmal in den Elementen der statistischen Technik bewandert; es hat daher bisher wohl nur in den seltensten Fällen die exakte Durchführung der großen Zählungen, die doch an dieser Stelle ein bestimmtes Maß statistischer Kenntnisse und statistischer Praxis ver langen, überall wirklich einwandfrei gewährleistet werden können. Die Kreise treiben aber auch eigene Statistik. Diese ist ihnen im Grunde schon durch § 127 Absatz 2 der Kreisordnung auferlegt, der besagt, daß der Kreisausschuß dem Kreistage bei Vorlage des Kreishaushaltsetats über den Stand und die Verwal tung der Kreiskommunalangelegenheiten Bericht zu erstatten hat 2 ). Diese Kreisverwaltungsberichte, die häufig nur handschrift lich oder durch Umdruck vervielfältigt hergestellt werden, sind natürlich vorerst völlig wertlos im Sinne der statistisch wissen schaftlichen Erkenntnis. Sie können immerhin aber, namentlich wenn die Publizität der Berichte durch Drucklegung vorgeschrieben werden sollte, bei geeigneter Bearbeitung Anlaß zu einer wenn auch nur rudimentären Kreisstatistik geben. Für die eigenen kommunalen Zwecke bietet sich den Kreisen aber ein reiches Feld