Anhang. Anlage I. (No. 59) Publikandum, betreffend die veränderte Verfassung der obersten Staats behörden der Preußischen Monarchie, in Beziehung auf die innere Landes- und Finanzverwaltung. Vom 16. Dezember 1808. — Gesetzsammlung 1806/1810. Seite 369 — Besondere Behörde zur Sammlung statistischer Nach richten. 20. Der Minister des Innern ist übrigens auch Chef der Behörde, welche zur Sammlung und Zusammenstellung statistischer Nachrichten eingerichtet, und zu dem Ende mit einer besonderen Instruktion versehen werden soll. Anlage II. (No. 64) Geschäfts-Instruktion für die Regierungen in sämtlichen Provinzen. Vom 26. Dezember 1808. — Gesetzsammlung 1806/10. Seite 497 — Statistische Nachrichten. § 55. Wegen der statistischen Nachrichten und der davon einzureichenden Generalwerke werden besondere Vorschriften ergehen. Mittlerweile bleibt es bei denen, die bis jetzt haben eingereicht werden müssen. Anlage III. Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der preußischen Monarchie. Vom 27. Oktober 1810. — Gesetzsammlung 1810, No. 2. Seite 3 — Das Ministerium des Innern hat zu seinem Wirkungskreise alle Ausübungen der obersten Gewalt, insoweit sie nicht ausdrücklich den Ministerien der Finanzen, der Justiz, des Krieges oder andern Behörden beigelegt sind. Namentlich gehören dahin: A. In der Abteilung der allgemeinen Polizei usw. 10. Die Sammlung und Zusammenstellung aller statistischen Nachrichten. Unmittelbar unter der Abteilung für die allgemeine Polizei stehen: 1. die Provinzialregierungen usw. 2. die Stände und ihre Behörden usw. 3. der Polizeipräsident der Residenz Berlin usw.