30 §i7 Die Abteilung reicht ferner zu der gehörigen Zeit den höheren Behörden ein: 14. Die vorgeschriebenen tabellarischen Übersichten und statistischen Tabellen. Abschnitt IV. Von den Rechten und Pflichten der Regierungsbeamten. Allgemeine Vorschriften, b) Wegen der Jahresberichte. § 37. Alle Jahre am Schluß desselben stattet jedes Mitglied über den Zustand und die Geschäftslage seines Departements, von dem, was während dem Laufe des Jahres in demselben von Erheblichkeit geschehen und noch zu tun übrig bleibt, einen allgemeinen übersichtlichen und beurteilenden Bericht ab, welcher in dem Kollegium zum Vortrag kommt, und nachdem darauf das Nötige verfügt worden, zum Hauptverwaltungsbericht benutzt wird, den die Regierung nach Ablauf eines jeden Jahres über den Zustand der Verwaltung ihres Bezirkes im ganzen und die darin in dem verflossenen Jahre gemachten Fortschritte an die Ministerien zu erstatten, und welchem sie die einzelnen Berichte der Departementsräte jedes mal beizufügen hat. Besondere Rechte und Pflichten a) des Präsidiums: b) des Präsidenten: § 40. Auch liegt dem Präsidenten ob, die Sorge für die pünktliche Erstattung der periodischen Berichte; für die Sammlung, Ordnung und Zusammenstellung zuverlässiger und zweckmäßiger statistischer Nachrichten; für gründliche und erschöpfende Ausarbeitung der jährlichen Verwaltungsberichte; nicht weniger für Erstattung und zweckmäßige Ausarbeitung der monatlichen Zeitungsberichte. Anlage VI. (No. 981) Instruktion für die Ober-Präsidenten vom 31. Dezember 1825. — Gesetzsammlung 1826/27. Seite 1 — § 13. Jeder Ober-Präsident erstattet jährlich einen allgemeinen Bericht über den Zustand der ihm anvertrauten Provinz an das Staatsministerium, und übersendet die Jahresberichte der ihm untergeordneten Behörden an die einzelnen betreffenden Ministerien über die Resultate der zu ihrem Ressort gehörenden Ver waltung. Anlage VII. Die sogenannten Immediatzeitungsberichte, die gegenwärtig noch immer, wenn auch nur alle Vierteljahre, erstattet werden müssen und dadurch eine be trächtliche Belastung der Verwaltung darstellen, sind unter der Regierung Friedrichs des Großen eingeführt worden. Das Datum ihres Ursprungs ist bisher aber noch immer nicht ermittelt worden. Für die Gegenwart lassen sie sich auf das Mini- sterialreskript vom 6. Oktober 1812 zurückführen. Die ausführlichen Vorschriften