3i ergingen aber erst durch das Ministerialreskript vom 16. Oktober 1835, das folgendes bestimmt: Zirkularreskript der königl. Ministerien an sämtliche königl. Regierungen vom 16. Oktober 1835. Se. Majestät der König haben Allerhöchst bemerkt, daß die Zeitungsberichte der königlichen Regierungen in den Rubriken nicht übereinstimmen, auch daß der Inhalt derselben nicht nach gleichmäßigen Grundsätzen ausgefüllt wird, und des halb die Aufstellung eines Schemas zum Zeitungsberichte für sämtliche Regierungen anbefohlen. Nach diesem Schema, welches anliegend (a) erfolgt, sind von jetzt ab die Berichte abzufassen und dabei nachfolgende Bestimmungen zu beobachten. 1. Der Zweck der Zeitungsberichte ist, Sr. Majestät eine gedrängte historische Übersicht nicht nur von den erheblichen Ereignissen des Monats, sondern auch von dem Zustande der Provinz und deren Verwaltung zu geben. 2. In der Fassung der Berichte muß Kürze und Bündigkeit vorherrschen; sie müssen nicht mit Details überladen werden, welche entweder nicht wesentlich zur Sache gehören oder nicht wichtig genug sind, um zu Sr. Maje stät Allerhöchster Kenntnis gebracht zu werden. Es ist demnach nicht der Zweck des aufgestellten Schemas, die Berichte durch Anwendung des selben ausführlicher zu machen; vielmehr soll die Beachtung der Rubriken, bei gleicher und vielleicht noch größerer Reichhaltigkeit des Inhalts, eine kürzere und übersichtlichere Gestaltung ihrer Form möglich machen, ohne daß dabei die Lebendigkeit der Darstellung leide. 3. Von den vorgeschriebenen Rubriken darf keine übergangen werden, son dern wenn es für die eine oder die andere an Stoff zur Ausfüllung fehlen sollte, muß solches in derselben angeführt, die Rubrik aber nicht leer ge lassen werden. Bei manchen Rubriken wird es nicht nötig sein, jeden Monat dasselbe zu bemerken, so z. B. in Ansehung der „öffentlichen Stimmung“. Bei solchen Rubriken genügt es, wenn in dem ersten Zeitungsberichte eines jeden Jahres das Gehörige angezeigt und, sofern keine Veränderung eingetreten ist, in den folgenden nur darauf Bezug genommen wird. 4. Da, wo die Regierungen mit Verwaltung der indirekten Abgaben nichts zu tun haben, ist dasjenige, was sie in bezug auf diese Verwaltung und den Einfluß der indirekten Steuern auf die davon zunächst betroffenen Ge werbe, den Handel und die Volksstimmung in den Zeitungsbericht auf nehmen, vorher durch Rücksprache mit den betreffenden Provinzial-Steuer- direktoren zu vervollständigen oder zu berichtigen, damit nicht entstellte Angaben und einseitige Ansichten nachher weitläufige Verhandlungen nötig machen. Es wird nicht beabsichtigt, daß die Königlichen Regierungen sich des eigenen Urteils und der Mitteilung eigener Wahrnehmungen über dergleichen Gegenstände enthalten, sondern nur, daß sie nicht anders als völlig unterrichtet davon sprechen, ihren Bemerkungen dadurch mehr Wert geben und den Zeitungsbericht nicht zur Veranlassung von Belehrungen oder Berichtigungen machen, die sie in ihrer Nähe und in ihrer verfassungs mäßigen Stellung zu dem Provinzial-Steuerdirektor sich früher und auf kürzerem Wege verschaffen können. Die nämliche Bemerkung gilt von den Geschäften der Generalkom-