36 Anlage IX. (No. 2452.) Verordnung wegen Anordnung eines Handelsrats und Errichtung eines Handelsamts. Vom 7. Juni 1844. Gesetzsammlung 1844. Seite 148. § 10. Das Statistische Bureau wird mit dem Handelsamte verbunden, und als eine besondere Abteilung desselben, unter der oberen Leitung des Präsidenten des Handelsamts, von einem eigenen Direktor verwaltet. Die Bestimmung des Statistischen Bureaus bleibt übrigens unverändert, und soll dasselbe den allgemeinen statistischen Zwecken auch ferner in der bisherigen Ausdehnung dienen. Der Präsident hat aber dahin zu wirken, daß die bei diesem Bureau gesammelten Mate rialien für die Kenntnis der Handels- und Gewerbeverhältnisse nutzbarer werden. Anlage X. (No. 3054.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Juli 1848 wegen Unterordnung des statisti schen Bureaus unter das Ministerium des Innern. Gesetzsammlung 1848. Seite 337. Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 9. d. Mts. genehmige Ich, daß das Statistische Bureau dem Ministerium des Innern untergeordnet werde, und beauftrage das Staatsministerium, diesen Erlaß in Vollzug zu setzen. Anlage XI. Cirkular-Erlaß an sämtliche Königliche Regierungen, die von den Landräten von Zeit zu Zeit auf den Kreistagen zu gebenden Übersichten von den Verhältnissen der von ihnen verwalteten Kreise betreffend, vom 11. April 1859. 108) Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung. 20. Jahrg. 1859. Seite 128. Durch die Zirkular-Verfügung vom 2. September 1838 (Ann. S. 539) ist die Königl. Regierung aufgefordert worden, die Landräte Ihres Verwaltungsbezirks zu ermuntern, in bestimmten Zeitabschnitten eine Übersicht sowohl über die sta tistischen und sonstigen Verhältnisse als besonders auch über die Resultate der Verwaltung des Kreises nach näherer Anleitung des gedachten Zirkulars zu geben. Bei der hohen Wichtigkeit solcher Arbeiten und dem dringenden Interesse amtlicher Förderung derselben nehme ich Veranlassung, nicht nur der Königl. Re gierung den Gegenstand in Erinnerung zu bringen, sondern Dieselbe auch anzu weisen, den Landräten die früher bloß empfohlene periodische Mitteilung über die statistischen Verhältnisse und die allseitige Entwicklung der Kreise vorzuschreiben, mit der Maßgabe, daß eine solche Darstellung mindestens von drei zu drei Jahren zu liefern ist, und dieselbe sich immer auf dasjenige Jahr zu beziehen hat, in welchem die letzten amtlichen statistischen Zählungen geschehen sind. Von jeder Übersicht der in Rede stehenden Art ist ein Druck-Exemplar oder eine Abschrift hierher einzureichen. Berlin, den n. April 1859. Der Minister des Innern. Flottwell.