4i das Verfahren der Aufnahme bespricht, die Tabellen usw. durchgeht und deren Richtigkeit zum Gegenstände näherer Erörterung macht, nach Umständen auch durch eigene Nachrevision feststellt. — Die Revision der Volkszählungslisten wird durch besondere Anordnungen geregelt. 5. Wenn endlich die Regierungsinstruktion auch die Zusammenstellung der statistischen Nachrichten hervorhebt, so ist hierunter nicht bloß die genaue und sachgemäße Einreihung in die vorgeschriebenen Formulare, sondern auch eine den Anforderungen des praktischen Bedürfnisses, den Zwecken der Behörden und des Publikums dienende Nutzbarmachung zu verstehen. Hierzu gereicht namentlich eine angemessene Veröffentlichung derselben. Dies ist ein unentbehrliches Mittel, das so häufig fehlende Interesse und Verständnis für die Aufgaben und die Bedeutsamkeit der Statistik bei den Behörden wie beim Publikum zu wecken und in die richtigen Wege zu leiten, dadurch eine größere Bereitwilligkeit und Gewissenhaftigkeit bei den statistischen Erhebungen zu erzielen und die Statistik mit dem Leben in fruchtbringende Wechselwirkung zu setzen. Es sind hiermit nicht bloß die einfachen Bekanntmachungen von statistisch zusammengestellten Zahlenergebnissen gemeint, wie solche den Behörden und dem Publikum durch die Amts- und Kreisblätter usw. periodisch bestimmten amtlichen Zwecken mitgeteilt zu werden pflegen, sondern es handelt sich darum, die Resul tate der statistischen Ermittelungen durch eine eingehendere Bearbeitung allgemein verständlich und anwendbar zu machen. Solche für die Öffentlichkeit bestimmten Darstellungen sind ebenso wün schenswert und notwendig für den ganzen Regierungs-Bezirk, wie für die einzelnen landrätlichen Kreise, ja auch — je nach dem Umfange und Gewicht der verschie denen lokalen Zustände und Bedürfnisse — für einzelne Ortsbezirke und Gemeinden, besonders für die Städte. A. Was die Provinzial-Statistik anlangt, so steht: a) eine umfassende statistisch-topographische Beschreibung des Regierungs- Bezirks in Verbindung mit einem Ortschafts-Verzeichnisse und zuverlässigen Karten in der Reihe ihrer Aufgaben. Wenngleich es wohl nirgends an mehr oder minder erschöpfenden Leistungen für diesen Zweck fehlt, so wird doch noch viel in dieser Richtung geschehen können, insonderheit wenn die vorhandenen Topographien usw. einer älteren Zeit angehören und daher kein richtiges Bild der Gegenwart mehr gewähren. Es wird hierbei daran erinnert, daß das Königliche statistische Bureau schon unterm 11. November 1816 den Königl. Regierungen einen ausführlichen Plan zu den in Rede stehenden Beschreibungen und Ortschafts-Verzeichnissen mit geteilt hat. b) Auch die Veröffentlichung fortlaufender statistischer Nachrichten über die Regierungs-Bezirke ist durch die allgemeine Verfügung vom n. Dezember 1859 angeregt worden. Der Inhalt und der Umfang derselben wird durch das Bedürfnis der Verwaltung und durch die Rücksicht auf das Interesse des Publikums bedingt werden. Auch die Aufnahme von Adreß-Notizen — ähnlich wie bei dem durch die eben genannte Verfügung empfohlenen Vorgänge oder auch in weiterer Aus dehnung — kann sich hierbei als nützlich erweisen. Es wird erwartet, daß solche periodischen Übersichten fortan für jeden Regierungs-Bezirk fortlaufend, im An schluß an die jedesmaligen allgemeinen statistischen Aufnahmen erscheinen werden.