5« Gemeinde-Verbänden durch Hinzulegung von Besitzungen, Verleihung der Gemeinde- Verfassung an ländliche Ortschaften, Abtrennung von Gütern und Gemeinde verbänden usw.). Städte, Zahl der Gemeindevertreter in derselben, Zahl der Wahlberechtigten für die Gemeinde-Vertretung in den drei Abteilungen, Census für die Wahlberechti gung in jeder der drei Abteilungen, Teilnahme an den Wahlen. Zahl und Arten der städtischen Gemeindebeamten (besoldeter, unbesoldeter). — Stadtgemeinde vermögen an Immobiliarbesitz (Landgüter, Forsten, städtische Grundstücke) und an Fonds (mit Unterscheidung des Kämmereivermögens und mit Bemerkungen hinsichtlich etwa vorhandener bestimmter Klassen von Einwohnern zur Benutzung vorbehaltenen Vermögens und der Verwaltung desselben). Stadtgemeinde-Schulden, Zwecke, zu welchem sie kontrahiert werden, Verzinsungs- und Tilgungsplan. Aus gaben der Stadtgemeinden in den letzten drei Jahren mit Unterscheidung der Zwecke, zu welchen die Verwendungen stattfinden (also für allgemeine Administration, Unterricht, Kirchen, Sanitätsanstalten, Armenwesen, Wohltätigkeitsanstalten, Sparkassen usw., Wegebauten usw., Polizei, Gefängnisse, Militär usw.) und möglichst mit Unterscheidung persönlicher und sächlicher Kosteneinnahmen der Stadt gemeinden in den letzten drei Jahren aus dem städtischen Vermögen, aus Gefällen (Bürgerrechtsgeldern usw.), aus Steuerzuschlägen zu direkten oder indirekten Staatssteuern, aus städtischen Steuern (mit Angabe, nach welchen Grundsätzen dieselben veranlagt werden) und diesen ähnlichen Naturalleistungen der Gemeinde glieder (Betrag derselben in Geld). — Für die Kreise der westlichen Provinzen: Haushalt der Bürgermeistereien und Ämter mit Unterscheidung der Zwecke der Ausgaben und der Einnahme quellen. Verfassung der Landgemeinden, Organisation der Gemeindevertretung in denselben, Angabe, in welchen Gemeinden eine Vertretung stattfindet, und nach welchem Verhältnis in den sonstigen Gemeinden die Stimmberechtigung sich richtet. Zustand der Gemeindeverwaltung, Angabe, in welcher Art das Amt des Gemeinde vorstandes besetzt wird (Verbindung mit dem Besitze eines Gutes), wie die Ge meindekasse verwaltet und kontrolliert wird. — Vermögen der Landgemeinden an Immobilien und Fonds; vorhandene Schulden der Landgemeinden, zu welchem Zwecke sie aufgenommen sind usw. Jährliche Ausgaben der Landgemeinden mit Unterscheidung der Zwecke derselben. Einnahmen der Landgemeinden, aus dem Vermögen, aus Gefällen, aus Steuerleistungen der Einwohner der entsprechenden Naturalleistungen, Bezeichnung des Maßstabes, nach welchem dieselben erteilt und aufgebracht werden. Anlage XV. Zirkular-Erlaß an sämtliche Königliche Regierungs-Präsidien, die Einrichtung eines theoretisch-praktischen Kursus zur Ausbildung in der amtlichen Statistik bei dem Königlichen statistischen Bureau betreffend, vom 15. August 1862. Ministerial-Blatt für die gesamte innere Verwaltung. No. 8. 23. Jahrg. 30. September 1862. Seite 257 ff. Schon seit mehreren Jahren ist das Bedürfnis empfunden worden, die amt liche Statistik des Preußischen Staates auf eine höhere Stufe der Vollkommenheit zu heben und namentlich dafür zu sorgen, daß sie alle Zweige der Verwaltung gleich mäßig umfasse und sich durch zweckmäßige Erhebung, Sammlung, Zusammen-