6i Art der statistischen Erhebungen nach gleichmäßigen Grundsätzen, metho disch und planmäßig verfahren, die Ausführung und Zuverlässigkeit der Erhebungen mit den zu Gebote stehenden Mitteln sichergestellt und die Verarbeitung und Verwertung der gewonnenen Ergebnisse in zweckent sprechender Weise bewirkt werde. 3. Demzufolge hat die statistische Zentralkommission, sowohl vermöge eigener Initiative, als auch auf Erfordern der einzelnen Verwaltungs-Chefs über alle statistischen Einrichtungen, Erhebungen, Aufstellungen usw. nach In halt, Art und Form zu beraten und gutachtlich zu beschließen. 4. Allgemeine und periodische Erhebungen der vorgedachten Art sollen ferner hin ohne vorgängige Anhörung dieser Kommissionen weder von den Zen tral-, noch von den Provinzial-Behörden veranlaßt werden. Ausgenommen hiervon bleiben einzelne Detail-Erhebungen, hinsichtlich welcher die Be hörden keiner Beschränkung unterliegen. 5. Ihren geschäftlichen Anschluß erhält die Zentralkommission an das Mini sterium des Innern, durch welches auch der Verkehr derselben mit anderen Behörden usw. vermittelt wird. Der während der Beratungen der Kom mission sich als notwendig ergebende Verkehr mit den einzelnen Ministerien erfolgt, soweit irgend tunlich, kurzer Hand durch die betreffenden Ministerial- kommissarien. Von den letzteren werden auch solche Gegenstände, über welche das Gutachten der Kommission von den einzelnen Ressortchefs ge wünscht wird, derselben vorgelegt. 6. Jedem Kommissions-Mitgliede steht es frei, bei der Kommission Anträge zu stellen oder derselben Vorschläge zu unterbreiten, welche auf neue oder abzuändernde statistische Einrichtungen, Erhebungen oder Aufstellungen abzwecken. Alle solche Vorschläge sind schriftlich zu formulieren und des näheren zu begründen. Die den Ministerien, dem Bundeskanzler-Amt und dem statistischen Bureau angehörigen Mitglieder der Kommission haben sich zu dergleichen Anträgen oder Vorschlägen vorher der Zustim mung ihrer Vorgesetzten Verwaltungs-Chefs zu versichern. 7. Der Vorsitzende leitet die Beratungen und Geschäfte der Zentralkommis sion; vertritt dieselbe nach außen und vollzieht die von der Kommission ausgehenden Gutachten, Berichte usw. Nach seiner Bestimmung ver sammelt sich die Kommission zu regelmäßigen und nötigenfalls zu außer ordentlichen, speziell anzuberaumenden Sitzungen. 8. Die Beratungen erfolgen auf Grund von Tagesordnungen, welche der Vor sitzende feststellt. Der jedesmaligen Tagesordnung, in welcher die einzelnen, zur Beratung bestimmten Gegenstände speziell verzeichnet werden, sind die auf letztere sich beziehenden schriftlichen Vorschläge und Anträge beizufügen. Die Tagesordnung muß allen in Berlin anwesenden Kom missions-Mitgliedern mindestens 8 Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Über die Zulässigkeit der sofortigen Beratung solcher Anträge einzelner Kommissions-Mitglieder, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, ent scheidet die Kommission selbst. 9. Der Vorsitzende ernennt für die der Kommission zugehenden Beratungs gegenstände die Referenten bezw. Korreferenten. Besonders wichtige und umfassende Angelegenheiten dürfen auch Subkommissionen, deren Mit-