glieder die Kommission selbst zu bestimmen hat, zur Vorbereitung und zum Referat in der Kommission überwiesen werden. 10. Die Kommission beschließt nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mit glieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über Gegenstände, bei welchen das Ressort eines Ministeriums speziell interessiert ist, kann in Abwesenheit des Vertreters der bezüglichen Ressorts von der Kommission kein Beschluß gefaßt werden. 11. Für jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die gefaßten Beschlüsse unter kurzer Darlegung der Erwägungsgründe aufzuzeichnen sind. Dasselbe ist zu Anfang der nächsten Sitzung zu verlesen, nach erfolgter Genehmigung von dem Vorsitzenden zu vollziehen und demnächst jedem Mitgliede abschriftlich zuzustellen. Der Protokollführer, welcher nicht Mitglied der Kommission zu sein braucht, ist von dem Vorsitzenden zu ernennen. 12. Die Tagesordnungen für die Sitzungen nebst deren Anlagen, sowie die Sit zungs-Protokolle sind bei Zustellung derselben an die Kommissions-Mit glieder (§§ 8 und n) zugleich dem Ministerium des Innern einzureichen. 13. Die Berichte und Gutachten der Kommission, sowie ihre Vorschläge zu neuen oder abzuändernden Einrichtungen, Erhebungen, Aufstellungen usw. sind den beteiligten Verwaltungs-Chefs zur weiteren Veranlassung zuzustellen. Von den auf ihre Anträge gefaßten Beschlüssen und getroffenen Entschei dungen ist die Kommission demnächst in Kenntnis zu setzen. 14. Das Nähere in betreff des inneren Geschäftsbetriebes usw. der Kommission festzustellen, bleibt dem Vorsitzenden nach vorheriger Beratung mit der Kommission selbst überlassen. Berlin, den 21. Februar 1870. Der Minister des Innern. Graf zu Eulenburg.