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        <title>Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform</title>
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            <forname>Reinhold</forname>
            <surname>Jaeckel</surname>
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            <idno>1024536734</idno>
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        ﻿
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        ﻿STATISTIK
UND VERWALTUNG

MIT BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG
DER PREUSSISCHEN VERWALTUNGSREFORM

VON

DR. REINHOLD JAECKEL

KREISSTATISTIKER

JENA

VERLAG VON GUSTAV FISCHER
1913
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        ﻿
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        ﻿
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        ﻿Vorwort.

Anlaß zur folgenden kleinen Schrift gab für mich ein Vor-
schlag, den ich vor ungefähr Jahresfrist an den Vorstand der
Deutschen Statistischen Gesellschaft bzw. dessen Schriftführer
richtete, auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversamm-
lung die Stellung der Statistik zur Verwaltung zu setzen. Meiner
Anregung wurde damals Folge gegeben, indem ich um das Referat
gebeten wurde. Amtliche Arbeiten hinderten mich aber eine
feste Zusage zu geben; an meine Stelle ist dann Herr Oberbürger-
meister Geh. Regierungsrat Dr. Wilms-Posen getreten.

Wider Erwarten ist es mir aber doch noch gelungen, einige
Gedanken niederzuschreiben, die ich nunmehr unter Vorbehalt des
Folgenden der Öffentlichkeit übergebe: Meine Vorschläge sind
in erster Linie den Beobachtungen und Erfahrungen einer mehr-
jährigen Praxis als Krei sstatistiker, dann aber auch den Gedanken-
gängen entnommen, die ich mir während meiner Universitätslehr-
tätigkeit vor einigen Jahren für ein einleitendes Werk in das
Studium der Statistik kurz skizziert hatte. Die Ausführungen
selbst mußten oft in mehr aphoristischer Form gegeben werden,
weil Inhalt und Stoff des Themas eine systematische Darlegung
noch gar nicht recht zuläßt, und weil auch der Hauptzweck dieser
Arbeit sein sollte, diese ganze Frage überhaupt wieder einmal zur
Diskussion zu stellen.

Charlottenburg, den 2. Dezember 1912.

Dr. Reinhold Jaeckel.
        <pb n="6" />
        ﻿4 61 **183* ~ 2. 2.4 6.

B i k

Literatur1).

Behre, Otto, Geschichte der Statistik in Brandenburg-Preußen bis zur Gründung des
Königlichen Statistischen Bureaus. Vierter Abschnitt die Gründung des Kgl.
Preuß. Statist. Bureaus. Berlin 1905, S. 362ff.

Blenck, Das Königliche statistische Bureau in Berlin beim Eintritte in sein neuntes
Jahrzehnt. Berlin 1885.

—, Das Königliche statistische Bureau während der Jahre 1885—1896. Berlin 1898.
Block, Maurice, Traite thSorique et pratique de Statistique. Organisation de la sta-
tistique. DeuxiÄme Edition. 1886, S. 242ff. Deutsche Ausgabe von Scheel.
Leipzig 1879, S. 16ff. und S. 24/25.

Boeckh, Richard, Die Bearbeitung von Kreisstatistiken durch die Königlichen Land-
räte infolge des Ministerialreskripts vom 11. April 1859. Zeitschrift des Kgl.
Preuß. Statist. Bureaus. Jahrg. I, Nr. 12, S. 307—320.

—, Die geschichtliche Entwicklung der amtlichen Statistik des preußischen Staates.

Festgabe für den Internationalen Statistischen Kongreß in Berlin. Berlin 1863.
—, Über Zentralisation oder Dezentralisation der Statistik mit besonderer Beziehung auf
die gegenwärtige Behandlung der Provinzialstatistik in den alten und neuen
Provinzen des Preußischen Staates. Zeitschr. d. Kgl. Pr. St. B. Jahrg. IX,
S. 212—215.

—, Das Verhältnis der städtischen zur staatlichen Statistik und die sich hieraus für die
städt. Statist. Ämter ergebenden Konsequenzen. Anlage 5 zum Protokoll der
XV. Konferenz der Vorstände der Statist. Ämter deutscher Städte. S. 17 ff.
Böhmert, Die Aufgaben der statistischen Bureaus und Zeitschriften in ihrer Verbindung
mit Hochschulen und Lehrstühlen für Nationalökonomie und Statistik. Zeitschr.
des Kgl. Sächsischen Statistischen Bureaus XXI. Jahrg. 1875, S. 2ff.
Correnti, Constitution demograpliique et economique des communes. Compte-Rendu
des travaux de la VI me session du congrös international de statistique. reuni ä
Florence 1867, S. 111 ff.

Czoernig, Zur Reform der administrativen Statistik. Statistische Monatsschrift. VIII. Jahrg.
(1887), S. 569 ff.

Der konstitutionelle Staat und die Statistik. Herausgegeben von dem Verein für pommersche
Statistik. Berlin 1848.

Engel, Ernst, Über die Organisation der amtlichen Statistik mit besonderer Beziehung
auf Preußen. Zeitschr. d. Kgl. Pr. Stat. Bur., Jahig. I 1861, S. 53 ff.

t) Diejenige Literatur, welche die Beziehungen der Statistik zur Verwaltung ohne
näheres Eingehen auf das organisatorische Problem behandelt, wie z. B. die Aufsätze
von Frankenberg »Über die Bedeutung der Statistik für die städtischen Verwaltungen«:,
Archiv für Städtekunde, I. Jahrg. 1909, S. 103 ff., Silbergleit »Statistik und städtische
Verwaltung«, Kommunale Rundschau, I. Jahrg. 1907, S. 88ff. u. a. m. ist natürlich nicht
berücksichtigt worden.
        <pb n="7" />
        ﻿VIII

Engel, Ernst, Über die neuesten Fortschritte in der Organisation der amtlichen Statistik
in Preußen, S. A. aus den Nm. 7 und 8 des II. lahrg. der Zeitschr. d. Kgl.
Pr. Statist. Bureaus. Berlin 1862, S. 161 ff.

—, Die Statistik im Dienste der Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der im
preußischen Staate bestehenden Einrichtungen. Zeitschr. d. Kgl. Preuß. Stat.
Bureaus. Jahrgang III, 1863, S. 2Ö9ff.; auch als Separatabdruck. Berlin 1863.

Fallati, Gedanken über Mittel und Wege zur Hebung der praktischen Statistik mit
besonderer Rücksicht auf Deutschland. Zeitschr. für die gesamte Staatswissen-
schaft 1846, S. 496 ff.

Festschrift des Königlich Preußischen Statistischen Bureaus. Erster Teil: Das Königliche
Statistische Bureau im ersten Jahrhundert seines Bestehens 1805—1905. Herausg.
von Blenck. Berlin 1905.

Gerber, Über Statistik und statistische Behörden. Marburg 1842.

Hasse, Die Organisation der amtlichen Statistik. Leipzig 1888, S. II ff.

Hildebrandt, Die wissenschaftliche Aufgabe der Statistik. Jahrbücher für National-
ökonomie und Statistik. Bd. VI, S. 1 ff.

Hoffmann, Das Bedürfnis eigentümlicher statistischer Grundlagen für die Wirksam-
keit der inneren Verwaltung und die Mittel zu dessen Befriedigung. Zeitschr. f. d.
gesamte Staatswissenschaft Jahrg. 1845, Bd. II, S. 576ff., besonders S. 587—595.

v. Inama-Sternegg, »Über Statistik«. Wien 1866, S. 16 in Staatswissenschaftliche
Abhandlungen. Leipzig 1903, S. 233.

—, Geschichte und Statistik. Ebendort, S. 267.

Kollmann, Die Stellung der Statistik im Staats- und Gemeindedienst im deutschen
Reich. Deutsches Statistisches Zentralblatt 4. Jahrg. Sp. I—12 und 33—40.

Konek, »Über die Organisation bezügl. Reorganisation der amtlichen Statistik.« Denk-
schrift im Hinblick auf den IX. Internationalen Statistischen Kongreß. Budapest
1874, s- 7 ff-

Körösi, Über kommunale statistische Bureaus. Zeitschr. des Kgl. Preuß. Stat.
Bureaus. 14. Jahrg. 1874, S. 35 ff.

Kühnert, »Die Beziehungen der Verwaltung zur Statistik« in Verwaltung und Statistik.
Volkswirtschaftl.-statistische Monatsschrift für die gesamte Reichs-Staats- und
Kommunal-Verwaltung. Jahrg. I, 1911, S. 2 ff.

»La Statistique officielle en France et ä l’etranger« in der Festschrift: Le 25 Anniver-
saire de la Societe de Statistique de Paris 1860—1885. Paris 1886, S. 145 ff-
Organisation, Travaux et Publications des Services de Statistiques des differents
Minis teres.

Liechtenstein, J. M. v., Über statistische Bureaus, ihre Geschichte, Einrichtung und
nötigen Formen. 4. Aufl. Dresden 1820.

Lukas, »Zur Reform der Administrativ-Statistik«. Selbstverlag des Verfassers. Wienl896.

von Mayr, Statistik und Verwaltung. Allgemeines Statistisches Archiv Bd. I, S. 33ff-

—, Die Bedeutung der Statistik für die Verwaltung und Wissenschaft. Zeitschr. für
schweizerische Statistik. Jahrg. 1909, S. 643 ff.

—, Statistik und Gesellschaftslehre. Bd. I: Theoretische Statistik § 64. Die Organi-
sation der statistischen Verwaltung im Allgemeinen. Freiburg 1895, S. I4iff.

—, Die Organisation der amtlichen Statistik und der Arbeitstätigkeit der statistischen
Bureaus. Ergebnisse einer Umfrage bei den staatlichen statistischen Bureaus.
Vorgelegt der permanenten Kommission des internationalen Statistischen Kon-
gresses zu Budapest. Herausgegeben vom Kgl. Bayer. Statistischen Bureau.
München 1876.
        <pb n="8" />
        ﻿IX

von Mayr, Gutachten über die Zentralisation und Dezentralisation der statistisch-technischen
Tätigkeit; erstattet von Ministerialrat Dr. Georg Mayr. München 1874, separat
auch abgedruckt in der Zeitschr. des Kgl. Bayer. Statist. Bureaus Jahrg. 1874, S. 62.

—, Reichsstatistik und Landesstatistik in Verwaltung und Statistik. Jahrg. I, 1911, S. 4,
vgl. auch die Polemik zwischen von Mayr und van der Borght in der Kölnischen
Zeitung v. 2. I., 13. I. 11, Nr. 21 (19. I. 11) und Nr. 29 über diese Frage.

Meitzen, Geschichte, Theorie und Technik der Statistik, 2. Aufl. 1903, S. 186.

Mischler, Handbuch der Verwaltungsstatistik, Bd. I: Allgemeine Grundlagen der Ver-
waltungsstatistik. Stuttgart 1892.

—, Statistik und Selbstverwaltung. Allgemeines Statistisches Archiv, 2. Jahrg,, S. 1 ff.

Mucke, Die Stellung der amtlichen und der privaten Statistik zueinander. Stat. Monatsschr.
XI. Jahrg. S. 49 ff.

Petermann, Ortsstatistik oder Gemeindestatistik. Zur Orientierung über die Frage
wegen Errichtung städtischer statistischer Bureaus, mit besonderer Rücksicht auf
Dresden. G. Schönfeld 1873.

Protokoll des Internationalen Statistischen Kongresses zu Florenz 1867, S. 387 ff. und 468 ff.

Puslowski, Das königlich preußische statistische Bureau und seine Dependentien, Ge-
schichte, Organisation und Verwaltung. Berlin 1872.

v. Reden, Die jetzige Aufgabe der Statistik in Beziehung zur Staatsverwaltung (als
Manuskript gedruckt) Frankfurt a. M. 1853, 2. Aufl. 1857.

■—, Aufgabe und Stellung der Statistik bei der Ober-Behörde des Deutschen Bundes.
Denkschrift überreicht der Bundesversammlung. März 1848.

v. Scheel, Die Statistik als Teil der Verwaltung, besonders die Stellung der Sta-
tistischen Ämter und Beamten im Behördenorganismus in Schönbergs Handbuch
der politischen Ökonomie. 4. Aufl., Bd. III, 2, S. 230/31.

—, Die Organisation der amtlichen Statistik. Zeitschr. f. d. ges. Staatswissenschaft,
Bd. XXV, S. 76.

v. Schlieben, Ansichten über Zweck und Einrichtung statistischer Sammlungen oder
Bureaus. Halle 1830.

Schmelzle, Statistik und Verwaltung in der Zeitschr. »Verwaltung und Statistik«,
1. Jahrg. 1911, Heft 2, S. 41—43.

Schmid, Österreichs Statistik im Lichte der Verwaltungsreform. Zeitschr. f. d. ges.
Staatswissenschaft, 68. Jahrg. 1912, S. 2iiff.

Schmidt, Die Aufgaben städtisch-statistischer Bureaus. Zeitschr. für Schweizerische
Statistik, 28. Jahrg. 1892, S. 87ff.

Schott, Besorgnisse des Verwaltungsstatistikers. Deutsches Statistisches Zentralblatt,
Jahrg. III. 1911, besonders Sp. 37/38.

Stein, Die Verwaltungslehre. Zweiter Teil. Die Lehre von der Inneren Verwaltung.
Erster Teil. Das Bevölkerungswesen und sein Verwaltungsrecht. Stuttgart 1866.

Stüve, Über die Notwendigkeit und die Mittel zur Erlangung vollständiger Landes-
statistik. Hannover 1849.

J. v. W., Die Errichtung statistischer Bureaus und statistischer Privatvereine. Deutsche
Vierteljahrsschrift. 3. Heft, 1846, S. 95 ff.

Wilms, Verwaltung und Statistik in »der Tag« vom 17. April 1912, Leitartikel.

—, Statistik und Verwaltung in der Zeitschr. Verwaltung und Statistik, 2. Jahrg. 1912,
S. 321 ff.

O. Weber, Statistik und Politik. Wien.

J. E. Woerl, Erläuterungen zur Theorie der Statistik in näherer Rücksicht für Staats-
zwecke. Freiburg 1841.
        <pb n="9" />
        ﻿Statistik und Verwaltung1).

Der Staat hat imperium, Herrschergewalt. In seinem Wesen
liegt es zu zwingen für die jeweiligen Zwecke, die der Wohlfahrt
aller dienen sollen. Darin liegt auch seine Schwäche und das Ge-
fährliche für die Wissenschaft; denn im täglichen aktiven Handeln
der Verwaltung wird nur zu oft der höhere Endzweck der Mensch-
heit vergessen. Was heute gut schien und auch wohl gut war,
ist morgen schlecht. Die Wissenschaft allein vermag hier dem
Handeln einen festen Halt zu geben, wenn auch nicht in allen
Punkten, weil auch sie dem Wechsel der oft durch das Zeitliche
bedingten Entwicklung der Ideenströmungen2) unterliegt.

Hier ist es die Wissenschaft der Statistik, das ist die auf
menschliche Zwecke gerichtete Massenbeobachtung gesellschaft-
licher Tatsachen3), die allein den sichersten Gradmesser des Richtig
oder Unrichtig der jeweiligen Politik abgeben kann.

Wenn auch das Ideal der Antike der griechischen Philosophie,
nur die Philosophen, also die Wissenschaftler, zur Leitung des
Staatswesens zuzulassen4), schlechterdings wohl niemals ohne Rest
erfüllt werden kann, so läßt sich doch immerhin eine Annäherung
erzielen. Der Segen wäre dann, daß die Politik den jeweiligen
Stimmungen, die oft gute und schlechte selbst innerhalb der Re-
gierung sein können, entrissen wird. Der Kulturanstieg der Mensch-
heit wird dann stetiger, die politischen Wirren und Krisen werden
milder, der Fortschritt der Gesellschaft wird ein gleichmäßiger.

J) Vgl. meine Ausführungen in der Diskussion zum Referat Statistik und Ver-
waltung auf der 2. Mitgliederversammlung der Deutschen Statistischen Gesellschaft am
22. Oktober 1912 zu Berlin. Abgedruckt in der Beilage zum Deutschen Statistischen
Zentralblatt, V. Jahrgang 1913, Heft 1.

2)	Die Zeit hierbei aber nur als Funktion der Idee gedacht. Sie ist also nur
insofern kausal gedacht, als die Idee des Staates sich vornehmlich im zeitlichen
Rahmen bewegt, und Zeit und Raum die zunächst erkennbaren Grenzen unseres Denkens
darstellen.

3)	Vgl. das Vorwort meiner Arbeit »Statistik über die Lage der technischen
Privatbeamten in Groß-Berlin«. Gustav Fischer, Jena 1908.

4)	Vgl. u. a. Platons Politeia in »Platons ausgewählte Schriften«, Ausgabe Teuffel
u. Wiegand. Bd. II. Stuttgart 1857, S. 188.

Jaeckel, Statistik und Verwaltung.	1
        <pb n="10" />
        ﻿2

Herrschen und zwingen verträgt sich nicht mit der Wissenschaft.
Die Wissenschaft kann also niemals dienendes Glied der Verwaltung
sein. Bisher war sie es in besonderer Beziehung auf die Statistik.
Daraus resultiert denn auch die ständige Beeinflussung und oft
sogar Vergewaltigung der Statistik, die Herabwürdigung zu einem
rein subalternen Organe des Staates und seiner Verwaltung.

In einer Reihe von Staaten ist diese Periode der unterge-
ordneten Stellung der Statistik im Staatsorganismus zum Teil be-
reits überwunden. Die Statistik ist aber trotz alledem noch nicht
frei und unabhängig gestellt. Es gibt mit geringer Ausnahme
weder eine methodische Ausbildung in der Statistik auf den Uni-
versitäten und daher auch keine Lehrstühle, noch einen besonderen
praktischen Vorbereitungsdienst in der Statistik und daher keine
statistische Laufbahn und keine besondere Klasse statistischer Be-
amten in der Hierarchie des Beamtentums. Die geringe Ausbil-
dung und Schätzung der Statistik ist im Grunde nichts weiter als
ein Reflex der mangelnden logischen Schulung des Einzelnen und
der geringen Denkfähigkeit des Volkes.

Die Wissenschaft muß dermaleinst die höhere Einheit, die
oberste Kategorie im Staatenleben der Völker werden; denn nur die
Wissenschaften vermögen die Grundlinien des Lebens zu geben.
Verwaltung ist eine Kunst, keine Wissenschaft1). Wenn daher die
Statistik Wissenschaft sein will, wenn sie die Stellung im Staate haben
will, die ihr gebührt, dann kann sie niemals Funktion der Ver-
waltung sein, wie ihr das bisher selbst von hervorragenden Stati-
stikern wie Mischler2) und v. Mayr3) vindiziert worden ist.
Das ergibt aber auch schon die einfachste staatsrechtliche Über-
legung.

Träger des Staatswillens ist stets das Staatsoberhaupt. Im
Ministerialsystem der Staaten der Gegenwart fungieren die Minister,
also die obersten Beamten im Staate und der Staatsbehörden, als
im Grunde völlig vom Staatsrepräsentanten abhängige Subalterne.
Eine Verquickung der Statistik mit der Verwaltung durch Unter-
ordnung ist einfach eine Unmöglichkeit oder eine Lüge, denn
wissenschaftliches Forschen kann nie den Willenskundgebungen
einer Person unterliegen, deren Interesse doch ausschließlich nur
ein praktisches, keinenfalls aber ein wissenschaftliches ist. In

*) Vgl. Cuno: Theorie und Praxis bei der Ausbildung der Regierungsreferendare.
Preußisches Verwaltungsblatt. Jahrg. XXXIII, Nr. 32.	11. Mai 1912, S. 529.

2)	Vgl. Allgemeine Grundlagen der Verwaltungsstatistik. Stuttgart 1892, S. 21.

3)	Statistik und Verwaltung. Allg. Statist. Archiv, Bd. I, S. 40.
        <pb n="11" />
        ﻿den meisten Staaten ist zudem die Statistik nicht in einem beson-
deren Ministerium organisiert, d. h. die statistische Zentralbehörde
ist nicht einmal koordiniert den Ministerien, sondern sie ist sogar
Unter- oder Hilfsorgan irgendeines Ministeriums, zumeist des
Ministeriums des Innern1).

Die Staaten sind aber auch Rechtspersönlichkeiten im inter-
nationalen Verkehr, die früher wohl für das Auswärtige, jetzt aber
zumeist für das Innerpolitische die Statistik nach den jeweiligen
Zwecken der Verwaltung pflegen. Wurde damals selbst die Volks-
zahl und die Bewegung der Bevölkerung gegenüber dem Aus-
lande, d. h. den feindlichen Nachbarstaaten, bewußt unrichtig an-
gegeben, so ist dieser Standpunkt wohl für sämtliche Kulturstaaten
verlassen. Trotzdem kann aber der allgemeinen Statistik der
Staaten zum großen Teil der Charakter der Tendenz- und Geschäfts-
statistik nicht abgesprochen werden. Sind doch die Staaten in
bestimmter Beziehung noch immer Geschäftsunternehmungen und
ihre Statistiken Geschäftsstatistiken, da es eine freie, unabhängige,
nur internationalen Normen unterworfene statistische Wissenschaft
noch nicht gibt.

Entweder ist die Statistik eine Wissenschaft, dann kann sie
nicht Glied der Verwaltung sein, oder sie ist eine rechnerische
Methode, ein induktives Verfahren, dann wird sie nur von der
Verwaltung gehandhabt als subalternes Mittel der Staatserkenntnis
und der allgemeinen politischen Erkenntnis. Will also die Statistik
die Stellung im Staatsorganismus haben, die ihr gebührt, dann
muß eine völlige Umgestaltung der Verwaltungsorganisation der
Staaten in dieser Beziehung Platz greifen.

Die Statistik muß neben der Verwaltung stehen2), nicht
in ihr oder unter ihr. Die Verwaltung muß sogar von der sou-
verän gestellten und nur dem Wahrheitsbekenntnis unterworfenen
Statistik Anregung empfangen. Nach L. v. Stein ist die Ver-
waltung die erhaltende Kraft, aber auch die rechtsbildende Kraft
im Staatsleben, die der Gesetzgebung, dem starren Rückgrate des

J) Ein lehrreiches Beispiel der Entwicklung bietet das wechselvolle Geschick des
niederländischen Statistischen Bureaus. Vgl. Methorst: »Geschichte der Organisation
der Statistik in den Niederlanden« in: Zur Geschichte der niederländischen Statistik.
Allg. Statist. Archiv Bd. VI, 2, S. 346.

2)	Engel betrachtet sogar etwas kühn, aber nicht mit Unrecht die Verwaltung
und zwar sowohl die Staats- als auch die Kommunalverwaltung als »das Organ, durch
welches die amtliche Statistik wirkt«. Vgl. die Statistik im Dienste der Verwal-
tung, S. 2.
        <pb n="12" />
        ﻿4

Staates einen neuen Anstoß zur Fortentwicklung gibt1). Die
Statistik dagegen gibt dem Staate die allgemeine logische Basis
und den Akten der Staatsverwaltung die logische Begründung.

Die Entwicklung der Statistik ist natürlich stets der Entwick-
lung des Staatsgedankens gefolgt. Im absoluten Staat, wo selbst
die Gesetzgebung und Rechtsprechung dem Herrscher unterlagen,
wo die Theorie uneingeschränkt herrschte, »jedes Gesetz gelte nur
soweit, als es den Machthabern vorteilhaft erscheine«2), konnte an eine
wissenschaftliche Statistik noch gar nicht gedacht werden3). Das gilt
auch für das Regime Ludwigs XIV. und Friedrichs des Großen. Es
ist ein fundamentaler Irrtum, der immer wieder auftaucht, zu be-
haupten, der Staatsabsolutismus hätte sich der Statistik günstig
gegenübergestellt4). Gewiß ist nicht zu leugnen, daß damals ein-
zelne Herrscher Interesse an einer wohlgeordneten Statistik hatten,
doch nur in dem Sinne, den jeder Kaufmann entwickelt, wenn er
durch eine wohldurchdachte Kontrolle seinen Geschäftsbetrieb zu
seinen Zwecken überwacht, oder den jeder Tierzüchter hat, wenn
er seinen Tierpark sich vermehren sieht5). Weder Ludwig XIV.
noch Friedrich der Große haben daher an einer wissenschaftlichen
Statistik auch nur das geringste Interesse gehabt, ebensowenig als
letzterem z. B. die Integrität der Justiz etwas galt6). Erst die
Schaffung des konstitutionellen Staates bereitete auch der Statistik
etwas freiere Bahnen7). Der Konstitutionalismus ist aber nicht
überall und ohne Rest durchgedrungen, je mehr Residuen des.
früheren Absolutismus noch im Staate sind, um so unfreier ist
auch die Stellung der Statistik. Die Nuancen lassen sich hier aus.
einer Vergleichung der verschiedenen Bundesstaaten im Deutschen
Reiche entnehmen, abgesehen natürlich von dem Moment der all-
gemeinen Bevölkerungsgröße und finanziellen Leistungsfähigkeit.

Die Realisierung des Rechtsstaates in der Gegenwart besagt,,
der Staat soll gesetzmäßig verwaltet werden. Weshalb soll er

*) Vgl. Artikel Verwaltung, Verwaltungslehre, Polizei, Verwaltungsrecht, Wörter-
buch des Deutschen Verwaltungsrechts von Stengel Bd II, S. 708. Freiburg 1890.

2)	Vgl. v. Holtzendorff, »Die Prinzipien der Politik«. 2. Aufl. Berlin 1879,.

S. 117.

3)	Gegenteiliger Ansicht: Mischler, »Handbuch der Verwaltungsstatistik«.

4)	Nur im Sinne der Achenwallschen Auffassung der Statistik kann von einer

schöpferischen Tätigkeit des absoluten Staates und der merkantilistischen Periode in dieser
Beziehung gesprochen werden.

6)	Äußerung Friedrichs des Großen.

*) Vgl. Mayer, Justiz und Verwaltung. Rektoratsrede. Straßburg 1902, S. 33..

7)	Vgl. Fallati. Zeitschr. f. d. gesamte Staatswissenschaft. Bd. H. 1853.
        <pb n="13" />
        ﻿5

nicht auch wissenschaftlich, d. h. nach den Prinzipien der Wahr-
heit, die für den Staat allein die Statistik vermittelt, verwaltet
werden?

Die Verwaltung würde sich damit der Wissenschaftskontrolle
des Staates unterwerfen. Es wäre dies ein eminenter Faktor in
der Kulturerkenntnis und im Kulturfortschritt der Menschheit.
Die Verwaltung würde nunmehr statistischer werden, wie sie im
19. Jahrhundert juristischer geworden ist. Weshalb sollte sich aber
auch der Staat nicht der allgemeinen Wissenschaft der Statistik
unterwerfen, wie er es als Fiskus, d. i. als Subjekt privater Rechts-
verhältnisse gegenüber dem jus tut?1) Dadurch würde durchaus
noch nicht die vorerst natürlich noch utopische Leitung des Staates
durch die Wissenschaft, wie sie die griechische Philosophie er-
strebte, realisiert werden. Die Statistik müßte also die Stellung im
Staate erlangen, die die Justiz bereits zum Teil erlangt hat, indem
an Stelle der Rechtsnormen und Interpretation der Gesetze das
Finden und Erklären der Gesetzmäßigkeiten, der großen Regeln
des Staats- und Gesellschaftslebens tritt. Damit würde dann auch
der Einfluß der Wissenschaft auf das Leben gebührende Berück-
sichtigung finden und eine neue Blütezeit der Wissenschaft heran-
brechen2), so daß dann der Staat durch die Statistik gewissermaßen
zu einem Wissenschaftsinstitut der Menschheit würde.

Unabhängigkeit ist ein Kriterium der wissenschaftlichen
Statistik. Wenn die Statistik zu eng liiert ist mit der Verwaltung
— eine neuere Auffassung3 4) will sie sogar als »Spezialgebiet der
Verwaltung«, als »ein Fachgebiet der Verwaltung ohne irgend-
welche Besonderheiten« angesehen wissen — dann liegt die Gefahr
der Unterordnung unter die jeweiligen Zwecke und damit der
Unlogik vor. Denn die praktische Politik hat, wie einst von
Holtzendorff sehr richtig sagte1), »keine Verpflichtung zur
logischen Konsequenz«. Beruht doch alle Politik zumeist auf ge-
fühlsmäßigem Handeln, sowie auf einer kühnen Kombination freier
Willensentschlüsse, die bestimmt sind durch die Gegebenheit der je-

’) Vgl. Fleiner, »Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts«. Tübingen
1911, S. 45.

2)	Vgl. J. Harnack, Geschichte der Kgl. Preußischen Akademie der Wissen-
schaften zu Berlin. Berlin 1910.

3)	Vgl. Günther: »Geschichte der älteren bayrischen Statistik«. Berliner Habili-
tationsschrift, abgedruckt als Heft 77 der Beiträge zur Statistik des Kgr. Bayern.
München 1910, S. 117.

4)	v. Holtzendorff, die Prinzipien der Politik, Einleitung in die staatswissen-
schaftliche Betrachtung der Gegenwart, 2. Aufl. Berlin 1879, S. 105.
        <pb n="14" />
        ﻿6

weiligen Verhältnisse, so daß es also in der Politik und damit
auch in der Verwaltung weniger auf die logische Begründung, als
auf das Handeln, das allein den Erfolg verbürgt, ankommt.

Die Statistik dagegen gibt — wie bereits erwähnt — die
logische Begründung der Akte der Staatsverwaltung; sie ist in
gewissem Sinne sogar die logische Voraussetzung des Staates. Erst
durch die Statistik wird also in die Politik vernunftgemäßes und
daher menschliches Handeln kommen. Die Unabhängigkeit und
Unbeeinflußbarkeit wird der Statistik am besten gewährleistet
durch die Garantien, die dem Kontrollwesen und deren Behörden
und Organe in ihrer Tätigkeit schon jetzt im Staate gegeben sind.
Das kommt zum Ausdruck in der Stellung, die z. B. die preußische
Oberrechnungskammer in Preußen hat. Sie ist die Zentralinstanz
für das gesamte Kontrollwesen und hat die Stellung eines obersten
Gerichtshofes im Staate. In gewissem Sinne stellt sie ein Mittel-
glied zwischen der Legislative und Exekutive, zwischen der gesetz-
gebenden und vollziehenden Gewalt im Staate dar.

Sie ist daher dementsprechend eine Zentralbehörde, die den
Ministerien und obersten Staatsämtern nebengeordnet ist und un-
mittelbar dem Könige, also der obersten Gewalt im Staate, oder
dem Ministerpräsidenten unterstellt ist. Wenn auch hier nicht alle
Forderungen der Wissenschaft erfüllt sind, so ist doch ihre Stel-
lung eine recht günstige. Die Mitglieder der preußischen Ober-
rechnungskammer z. B. genießen die Unabhängigkeit der Richter,
sie sind nach oben und unten unbeeinflußbar. Die Oberrechnungs-
kammer besitzt aber auch selbständige Befugnis gegenüber allen
anderen Behörden1). Sie kann von ihnen zu ihrer Information
Angaben, Aufschlüsse, Einsendung der Akten usw. verlangen oder
auch Beauftragte an Ort und Stelle senden.

In Preußen, das in vieler Beziehung hinsichtlich der Statistik
an der Spitze der Staaten stand, ist vor gerade ioo Jahren dieser
sehr richtige Weg eingeschlagen worden, indem das Statistische
Bureau neben der Oberrechnungskammer und der allgemeinen
Staatsbuchhalterei dem Staatskanzler unmittelbar untergeordnet
wurde, nachdem es zuvor dem Ministerium des Inneren unterstellt
war2). Dieser Weg ist dann aber wieder verlassen worden, indem
das Statistische Bureau nach dem Abgänge J. G. Hoffmanns 1844

') Vgl. v. Heckei, »Das Budget«. Hand- und Lehrbuch der Staatswissen-
schaften. II, 4. Leipzig 1898. S. 289 ff.

2) Vgl. Anlage I, III u. IV. Festschrift S. 6/7. Puslowski, S. 32, 47/48.
Behre, S. 388/89.
        <pb n="15" />
        ﻿7

zunächst mit dem Handelsamte als besondere Abteilung verbunden1)
und nach dessen Auflösung 4 Jahre später dem Ministerium des
Inneren endgültig unterstellt wurde2), trotzdem Hoffmann seiner-
zeit in dem Bericht über das Protokoll der Immediat-Kommission
das Statistische Bureau sich gedacht hatte als »eine Behörde,
welche der Verwaltung nahesteht, ohne doch mit ihr selbst be-
teiligt zu sein«3).

Die Regierung Preußens wie auch anderer Länder stand eben
damals viel zu sehr unter dem Banne der Achenwallschen Auf-
fassung der Statistik, so daß für sie die Statistik bloße Zustandskunde
für die jeweiligen Zwecke des Staates war und als oberstes Prinzip
der Statistischen Bureaus noch immer allgemein der Sammelzweck
galt. Selbst seitens des Theorie wurde daher von ihnen als von
»öffentlich autorisierten Sammlungen gesprochen, die unter dem
Namen statistischer Bureaus begründet worden seien«4).

Nicht zum geringen Teil ist daher die subalterne Stellung
der Statistik dadurch bedingt gewesen, daß sie noch nicht als
System sich gefestigt hatte mit eigener Methode, also Wissenschaft
war; denn die Stellung der Statistik zum Staate ist stets durch
die Auffassung der Statistik als Wissenschaft oder als Methode
bedingt gewesen. Die Statistik als Selbstzweck zu betrachten,
dahin war man damals, wie Engel einst ausführte5 б), noch nicht
gelangt, »obschon die Zeit, in welcher es geschehen würde«, wie
er zu früh prophezeite, »in nicht allzu großer Ferne liegen würde«.
Die erfreuliche Entwicklung der Statistik im letzten Jahrhundert,
speziell in den letzten Jahrzehnten hat aber, nicht zuletzt
durch den Fortschritt der Städtestatistik, ihr eine Bedeutung im
Staatsleben gegeben, die sie nie zuvor besessen hatte und die sie
nunmehr berechtigt, gelegentlich der preußischen Verwaltungsreform
ihre Forderungen zu stellen. Dabei darf aber natürlich nicht ver-
gessen werden, daß die Selbstverwaltung mit ihrem Laienelement,

') Vgl. Anlage IX, S. 36.

2) Vgl. Anlage X, S. 36.

а)	Vgl. Boeckh, Die geschichtliche Entwicklung der amtlichen Statistik des
preußischen Staates. 1863, S. 44.

4)	Vgl. Schlieben, Ansichten über Zweck und Einrichtung statistischer Samm-
lungen oder Bureaus. Halle 1830. Vorerinnerung S. III/IV u. S. 9, und Liech-

tenstern, Über statistische Bureaus usw., S. 49, aber selbst Engel stand noch völlig
unter dieser Anschauung. Vgl. Über die Organisation der amtlichen Statistik mit be-
sonderer Beziehung auf Preußen. Zeitschrift d. Kgl. Preußischen Statistischen Bureaus
Jahrg. I, S. 53.

б)	Die Statistik im Dienste der Verwaltung. S. A. S. I.
        <pb n="16" />
        ﻿8

das sich oft mehr als Gegner der Statistik erwiesen hat als das
Beamtentum und die Bureaukratie, die Statistik anfänglich ein
gut Stück wieder zurückgebracht hat.

Preußen ist eine konstitutionelle Monarchie. Die Staatsform
ist aber hinsichtlich der Stellung der Statistik in der Verwaltung
ganz gleichgültig, im Gegenteil, es scheint vorerst die Monarchie
die Gewähr der stetigeren Entwicklung eher zu geben, als das
Parteiregime der Republik1).

Für die Zwecke der Verwaltung gliedert sich der preu-
ßische Staat in Provinzen, Regierungsbezirke, Kreise und Gemein-
den. Die dementsprechenden Behörden sind das Oberpräsidium
für die Provinz, der Regierungspräsident oder die Regierung für
den Regierungsbezirk, der Landrat für den Kreis, der Gemeinde-
oder Ortsvorsteher für die Landgemeinde, der Magistrat bzw.
Bürgermeister für die Stadtgemeinde. Für rein polizeiliche Zwecke
sind seit 1872 zudem die Amtsbezirke mit den Amtsvorstehern
unter den Landräten zu erwähnen; da sie aber fast bedeutungslos
für die Zwecke der vorliegenden Arbeit sind, so sollen sie bei der
Betrachtung gänzlich außer Acht bleiben.

Oberste Zentralbehörden sind das Staatsministerium, der
Staatsrat, die 9 Einzelministerien: Ministerium des Innern, der aus-
wärtigen Angelegenheiten, das Kriegsministerium, das Justiz-
ministerium, das Ministerium der geistlichen und Unterrichts-
angelegenheiten, das Finanzministerium, das Ministerium für Land-
wirtschaft, Domänen und Forsten, das Ministerium der öffentlichen
Arbeiten, das Ministerium für Handel und Gewerbe; ferner der
evangelische Oberkirchenrat, das Oberverwaltungsgericht, die Ober-
rechnungskammer. Die eingangs erwähnten oberen, mittleren und
unteren Verwaltungsbehörden ressortieren von dem Ministerium
des Innern, zugleich mit dem Statistischen Landesamt und der
Statistischen Zentralkommission usw.

Oberste und einzige Behörde für die Statistik ist in Preußen
das Kgl. Preußische Statistische Bureau, seit 1905 unter der Be-
zeichnung Statistisches Landesamt. Die Statistische Zentralkom-
mission, die 1860 nach dem Vorbilde der belgischen Zentralkom-
mission auf Betreiben Engels zum Zwecke der Begutachtung der
für die einzelnen Zwecke der Staatsverwaltung erforderlichen

*) Das läßt sich aus der überragenden Stellung des Statistischen Bureaus in
Preußen und der Entwicklung der Statistik dort überhaupt gegenüber der z. B. in den
Vereinigten Staaten oder Frankreich entnehmen.
        <pb n="17" />
        ﻿9

Maßnahmen eingesetzt1) und io Jahre später (1870) reorganisiert
wurde2), ist im Grunde nur ein Unterorgan sämtlicher Fachministerien
mit dem Ministerium des Innern an der Spitze und daher fast
ohne Bedeutung.

Die staatsrechtlichen Grundlagen der Statistik sind noch
nirgends gegeben. Wie die Volkszählungen, diese wichtigsten Inven-
tarien der Menschheit, auf bloßen Polizeiverordnungen beruhen, so
haben auch alle Maßnahmen der amtlichen Statistik ihre Grundlagen
in Akten der Verwaltung, in allgemeinen Verfügungen und Er-
lassen des Ministeriums des Innern, soweit diese nicht dem Statistischen
Landesamt übertragen worden sind. Da über Preußen noch die
Reichseinheit steht, so steht auch das Statistische Landesamt in
mancher Beziehung mittelbar unter der Staatsgewalt des Deutschen
Reiches, die der Statistik ebenfalls nur eine subsidiäre Stellung zu-
gewiesen hat durch Unterstellung des Kaiserlichen Statistischen
Amtes unter das Reichsamt des Innern.

Die vornehmlichsten Erhebungsorgane des Statistischen Landes-
amtes sind die Regierungen, die Kreis- und Ortsbehörden. Erhe-
bungsorgane natürlich nur insoweit, als das Statistische Landesamt
im Aufträge und in Vertretung des Ministeriums des Innern oder der
anderen Ministerien handelt und demgemäß mit deren Machtbefugnis
ausgestattet ist, die das Statistische Landesamt aber nie direkt, sondern
immer erst durch Anweisung des Ministeriums gebrauchen kann.

Die Ortsbehörden sind gewissermaßen das selbstzählende
Publikum, während die Landräte die Zähler und die Regierungen
die Kontrollorgane darstellen sollen. Nahezu die gesamte statistische
Erhebungstätigkeit spielt sich in diesen 3 Instanzen des Verwal-
tungszuges ab.

Fast gänzlich ohne unmittelbare Beziehung zur Statistik sind
die Oberpräsidenten. Nach § 13 der noch jetzt geltenden Instruktion
für die Oberpräsidenten vom 31. Dezember 1825 (Gesetz-Sammlung
1826, S. 1) haben zwar die Oberpräsiden den jährlich an das Staats-
ministerium einen allgemeinen Bericht über den Zustand der Pro-
vinzen zu erstatten und zudem die Jahresberichte der ihnen unter-
geordneten Behörden den Fachministerien »über die Resultate der
zu ihrem Ressort gehörenden Verwaltung« zu übermitteln3); doch

*) Vgl. Festschrift des Königlich Preußischen Statistischen Bureaus zur Jahr-
hundertfeier seines Bestehens. Erster Teil: Das Königliche Statistische Bureau im ersten
Jahrhundert seines Bestehens 1805—1905. Herausg. v. Blenck. Berlin 1905, S. 172 ff.

2)	Vgl. Anlage XVI, S. 60 ff.

3)	Vgl. Anlage VI, S. 30.
        <pb n="18" />
        ﻿IO

ist wohl nirgends von der Erstattung wissenschaftlicher Verwal-
tungsberichte des Oberpräsidenten etwas lautbar geworden.

Anders liegt die Sache bei den Regierungen. Verschiedene
Erlasse1 2) beschäftigen sich hier ausdrücklich mit der Erledigung
der statistischen Angelegenheiten durch die Regierungen. Bereits
die Geschäftsinstruktion für die Regierungen in sämüichen Pro-
vinzen vom 26. Dezember 1808 (G.-S. 1806/10, S. 497Ü) wies auf
besondere Vorschriften, die wegen der statistischen Nachrichten
und der darüber einzureichenden Generalwerke noch ergehen
sollten, hin, die dann auch in der Instruktion zur Geschäftsführung
der Regierungen in den Königlich Preußischen Staaten vom
23. Oktober 1817 gegeben wurden3).

Nach § 2, 9 dieser Regierungsinstruktion vom 23. Oktober
1817 gehört zum Ressort der ersten Abteilung der Regierung die
Sammlung aller statistischen Nachrichten; ihr Ordnen und Zusam-
menstellen zu Generalwerken. Die nähere Erläuterung besagt
hierzu in den allgemeinen Vorschriften für die erste Abteilung,
daß diese »zu der gehörigen Zeit den höheren Behörden die
vorgeschriebenen tabellarischen Übersichten und statistischen
Tabellen einzureichen hätte«. Und im § 40, der von den besonderen
Rechten und Pflichten des Regierungspräsidenten handelt, heißt
es, dem Präsidenten liegt die Sorge für die pünktliche Erstattung
der periodischen Berichte ob; er hat ferner für die Sammlung,
Ordnung und Zusammenstellung zuverlässiger und zweckmäßiger
statistischer Nachrichten, für gründliche und erschöpfende Ausar-
beitung der jährlichen Verwaltungsberichte, sowie für die Erstattung
und zweckmäßige Ausarbeitung der monatlichen Zeitungsberichte4 5)
Sorge zu tragen.

Welche Bedeutung die Statistik bei den Regierungen haben
sollte, geht aber noch mehr aus der Zirkular-Verfügung und der
Anleitung zur Behandlung der statistischen Angelegenheiten bei
den Regierungen vom 22. Februar 1862 hervor6). Es wird näm-
lich hier vorausgesetzt, daß bei jeder Regierung ein statistisches
Dezernat vorhanden ist. Auch wird betont, daß die Regierungen
auf die richtige und systematische Behandlung der Statistik nicht
allein für den Bezirk, sondern auch im Interesse der Provinzial-

') Vgl. Anlage II, S. 28; V, S. 29; XII, S. 37; XIII, S. 37ff.

2)	Anlage II, S. 28.

3)	Anlage V, S. 29.

*) Vgl. Anlage VII, S. 30ff.

5) Vgl. Anlage XIII, S. 37 ff.
        <pb n="19" />
        ﻿Verwaltung hinzuwirken hätten, da »die Bezirks-Regierungen auch
für diesen Geschäftszweig den Mittelpunkt der Provinzial-Verwal-
tung bildeten.«

Des weiteren wird erinnert, daß nach § 40 die Pflege der
Statistik eine ganz besondere Obliegenheit der Regie-
rungspräsidenten zu bilden hätte. Hierin liegt, um die eigenen
Worte der Anleitung zu wählen, ausgesprochen, daß dieser Ge-
schäftszweig von einem die Bedürfnisse der gesamten Verwaltung
überschauenden und umfassenden Gesichtspunkte und mit allseitiger
Wahrung derselben geregelt und behandelt sein will, und es er-
gibt sich daraus der generelle Charakter als der oberste Grundsatz
für die Stellung und den Geschäftskreis des statistischen Dezernats.

In demselben muß daher die gesamte Statistik des Regie-
rungsbezirks für alle Zweige der Regierungs-Verwaltung ihren
Mittel- und Sammelpunkt finden, damit die verschiedenen statisti-
schen Ermittelungen einheitlich und mit sachkundiger Erfahrung
geleitet werden, und ihre Resultate sich gegenseitig unterstützen,
beleuchten, ergänzen und berichtigen.

Gehört das statistische Dezernat als solches gleich der Abteilung
des Innern an, so muß dasselbe doch auf die statistischen Ange-
legenheiten auch der übrigen Abteilungen seine Einwirkung ausüben.

Das betreffende Regierungs-Mitglied ist daher mit allen sta-
tistischen Erhebungen und Darstellungen entweder als Dezernent
oder Codezernent zu befassen. Es gilt dies nicht bloß von sämt-
lichen Nachrichten, welche ausdrücklich als statistisch bezeichnet
werden und insbesondere für das Königliche statistische Bureau
bestimmt sind, sondern überhaupt von allen Aufnahmen und Ar-
beiten (Berichten, Nachweisungen, Übersichten), welche ihrem
Wesen nach statistischer Art sind, also eine Darstellung der
jeweiligen Zustände des Regierungsbezirks oder einzelner Teile
desselben oder einzelner Geschäftszweige, in Zahlen oder in
sonstigen tatsächlichen Angaben enthalten.

Hierhin gehören unter Anderem auch die Zeitungsberichte,
ferner die Jahresübersichten der verschiedenen Departements,
mögen dieselben zur Einreichung an die Vorgesetzte Behörde, zur
Veröffentlichung (durch das Amtsblatt usw.) oder nur zur eigenen
Information der Regierung dienen sollen.

Eine natürliche Ausnahme bilden solche Nachrichten usw.,
welche nur für ganz spezielle Geschäftszwecke einen vorüber-
gehenden Wert haben, als periodische Kassenabschlüsse, Rechnungs-
übersichten, Bestandsnachweisungen usw. Ebenso sehr bedarf aber
        <pb n="20" />
        ﻿— 12 —

andernteils, je nach dem Inhalte der verschiedenen Tabellen usw.,
auch das statistische Dezernat der Unterstützung durch die spe-
zielle Sachkenntnis und Erfahrung der übrigen Verwaltungsfächer,
deren Dezernenten insbesondere die materielle Richtigkeit der ihr
Departement betreffenden Daten zu vertreten haben.

In der Regel wird es sich empfehlen, bei der Bearbeitung
aller Angelegenheiten, in welchen das allgemeine statistische Inter-
esse dasjenige des einzelnen Geschäftszweiges überwiegt, das für
die Statistik bestimmte Mitglied nicht bloß in der Stellung eines
Codezernenten zu beteiligen, sondern ihm das Dezernat selbst an-
zuvertrauen, damit dessen volle Verantwortlichkeit für die statisti-
schen Gesichtspunkte um so mehr in den Vordergrund trete.
Dies findet besondere Anwendung hinsichtlich der für das König-
liche statistische Bureau bestimmten generellen Aufnahmen.

Die Fürsorge für das einheitlich gemeinsame Zusammen-
wirken des statistischen Geschäftskreises und der übrigen Dienst-
zweige wird einen Gegenstand fortdauernder Aufmerksamkeit des
Regierungspräsidenten und der Abteilungsdirigenten zu bilden
haben.

Es ist die Aufgabe des statistischen Dezernats, dies ganze
vorbezeichnete Material, sei’s selbständig, sei’s in Unterstützung
und Gemeinschaft mit den anderen Dezernaten, zu sammeln, zu
ordnen und zusammenzustellen.

Die Sammlung der statistischen Nachrichten hat dem oben
hervorgehobenen Bedürfnisse eines einheitlichen Verfahrens da-
durch zu genügen, daß die mannigfaltigen Quellen dieser Art an
einem Punkte zusammengeführt, und das Vorhandensein und die
Ergebnisse derselben fortdauernd gegenwärtig und in bequemer
Benutzbarkeit erhalten werden. Zu diesem Behufe wird es zweck-
mäßig sein, die statistischen Materialien auch räumlich, nämlich in
derselben Registratur nach Möglichkeit zu konzentrieren, soweit
dies mit sonstigen dienstlichen Rücksichten vereinbar ist.

Um hierbei das Schreibwerk nicht unverhältnismäßig zu ver-
mehren, wird es in vielen Fällen genügen, in übersichtlichen
Notizen, welche bei dem statistischen Dezernate geführt werden,
die Hauptresultate der Zusammenstellungen anderer Verwaltungs-
zweige niederzulegen, oder selbst nur auf deren Vorhandensein
durch einen nachrichtlichen Vermerk hinzuweisen.

Zur Ordnung der statistischen Nachrichten gehört wesentlich
deren Prüfung und Berichtigung, damit die Zahlen auch dem
Leben entsprechen.
        <pb n="21" />
        ﻿13

Hier liegt der Schwerpunkt der statistischen Geschäftstätig-
keit bei den Regierungen. Hier haben die betreffenden Beamten
die ihnen beiwohnende Kenntnis des Landes und seiner Zustände,
ihre Sorgfalt und Gründlichkeit vorzüglich zu bewähren. Denn
von den Mängeln und Fehlern, welche der Aufmerksamkeit der
nahestehenden Provinzialbehörden entgehen, müssen einleuchtender-
weise viele auch der eindringendsten Revision der Vorgesetzten
Behörden verborgen bleiben.

Ein besonders wirksames Mittel der Prüfung ist in der Ver-
gleichung der neuesten Erhebungen mit früheren gegeben. Die-
selbe muß daher mit aller Genauigkeit und Schärfe stattfinden
und jede nicht durchaus in der Natur der Verhältnisse begründete
und von selbst erklärliche Abweichung in eingehender Weise er-
örtert und völlig ins Licht gestellt werden.

Da es mehrfach vorkommt, daß über wesentlich denselben
Gegenstand nur zu verschiedenen Zwecken verschiedene Zu-
sammenstellungen von statistischem Werte gemacht werden, so ist
in deren gegenseitiger Vergleichung ebenfalls ein nicht außer Acht
zu lassendes Mittel für die Prüfung ihrer Richtigkeit zu finden.
So einerseits die Urlisten der Volkszählung, andererseits die
Klassensteuer- und Einkommensteuerlisten, die polizeilichen Melde-
register usw., ferner einerseits die Gewerbe- und Fabrik-Tabellen,
andererseits die Gewerbesteuerrolle, die Übersichten der Produk-
tionen des Hütten- usw. Betriebes usw., ebenso einerseits der
Kirchen- und Schul-Tabellen, andererseits die Jahresberichte über
den Stand des Schulwesens usw.

Zu einer solchen vergleichenden Prüfung vorliegender stati-
stischer Aufnahmen wird auch jede sonstige, im Geschäftslaufe vor-
kommende Gelegenheit auffordern, wo statistische Data zur Grund-
lage von allgemeinen oder besonderen Verwaltungsmaßregeln usw.
benutzt werden sollen, und verschiedene Angaben einander gegen-
über gehalten werden können.

Die Prüfung der statistischen Tabellenwerke darf sich übrigens
nicht auf deren Durchsicht bei der Regierung selbst beschränken,
sondern muß nach Bedürfnis auch durch örtliche Revisionen bei
Gelegenheit von Dienstreisen in der Art fortgesetzt werden, daß
der Departementsrat mit den betreffenden Behörden das Verfahren
der Aufnahme bespricht, die Tabellen usw. durchgeht und deren
Richtigkeit zum Gegenstände näherer Erörterungen macht, nach
Umständen auch durch eigene Nachrevisionen feststellt. — Die
        <pb n="22" />
        ﻿14

Revision der Volkszählungslisten wird durch besondere Anord-
nungen geregelt.

Wenn endlich die Regierungs-Instruktion auch die Zusammen-
stellung der statistischen Nachrichten hervorhebt, so ist hierunter
nicht bloß die genaue und sachgemäße Einreihung in die vorge-
schriebenen Formulare, sondern auch eine, den Anforderungen des
praktischen Bedürfnisses, den Zwecken der Behörden und des
Publikums dienende Nutzbarmachung zu verstehen.

Hierzu gereicht namentlich eine angemessene Veröffentlichung
derselben. Dies ist ein unentbehrliches Mittel, das so häufig
fehlende Interesse und Verständnis für die Aufgaben und die Be-
deutsamkeit der Statistik bei den Behörden wie beim Publikum
zu wecken und in die richtigen Wege zu leiten, dadurch eine
größere Bereitwilligkeit und Gewissenhaftigkeit bei den statistischen
Erhebungen zu erzielen und die Statistik mit dem Leben in frucht-
bringende Wechselwirkung zu setzen.

Es sind hiermit nicht bloß die einfachen Bekanntmachungen
von statistisch zusammengestellten Zahlenergebnissen gemeint, wie
solche den Behörden und dem Publikum durch die Amts- und
Kreis-Blätter usw. periodisch bestimmten amtlichen Zwecken mit-
geteilt zu werden pflegen, sondern es handelt sich darum, die
Resultate der statistischen Ermittelungen durch eine eingehendere
Bearbeitung allgemein verständlich und anwendbar zu machen.

Solche für die Öffentlichkeit bestimmten Darstellungen sind
ebenso wünschenswert und notwendig für den ganzen Regierungs-
bezirk, wie für die einzelnen landrätlichen Kreise, ja auch — je
nach dem Umfange und Gewicht der verschiedenen lokalen Zu-
stände und Bedürfnisse — für einzelne Ortsbezirke und Gemeinden,
besonders für die Städte.

Der Kern war also hier, daß die Regierungen gewisser-
maßen eine Mittelinstanz zwischen der obersten statistischen Be-
hörde und den unteren Erhebungsorganen hinsichtlich der Statistik
darstellen sollten bei aller Wahrung einer bestimmten Sonderstel-
lung, die sie mehr dem Ministerium des Innern als dem Statistischen
Bureau unterstellt sein ließ. Jedenfalls waren statistische Dezernate,
also besondere höhere Beamtenstellen, denen die Leitung des
statistischen Dienstes bei den Regierungen obliegen sollte, gedacht.
Aus diesem und keinem anderen Grunde ist dann auch folgerichtig
durch Ministerial-Erlaß vom 15. August 1862 das Statistische Se-
minar am Kgl. Statistischen Bureau, oder, wie es wörtlich heißt,
der theoretisch-praktische Kursus zur Ausbildung in der amtlichen
        <pb n="23" />
        ﻿i5

Statistik, der eine Pflanzstätte höherer statistischer Beamten in
Preußen sein sollte, gegründet worden1).

Man geht wohl nicht fehl, wenn man in Ernst Engel, den
damaligen Leiter der preußischen Statistik, den spiritus rector
dieses ganzen Aufbaues sieht; war doch dessen Forderung stets
gewesen »in jeder Provinz, in jedem Regierungsbezirke, in jedem
landrätlichen Kreise, in jeder Stadt müßte ein für Statistik be-
stimmtes amtliches Organ vorhanden sein«2).

Leider sind die statistischen Dezernate bei den Regierungen,
die ja jedenfalls nur ein Vorstoß im Sinne eines bestimmten Pro-
grammes zugunsten der Statistik sein sollten, auf dem Papier ge-
blieben, die Statistik hat sich nicht durchzusetzen vermocht, oder
besser, die Zeit war wohl noch nicht reif für eine wissenschaftliche
Erkenntnis und Führung des Verwaltungslebens. Der theoretische
Kursus verlor namentlich mit dem Kriege 1870 an Bedeutung, er
schlief nach verschiedenem Aufflackern sanft ein. Eine statistische
Schulung der höheren Verwaltungsbeamten gibt es nicht mehr.
Die Praxis bezüglich der Statistik bei den Regierungen, wie auch
bei den übrigen Verwaltungsinstanzen ist, die Statistik durch Sub-
alternbeamte in recht subalterner Weise erledigen zu lassen, so daß
von irgend einer Pflege wissenschaftlicher Statistik in den reinen
Landesverwaltungsbehörden nicht mehr gesprochen werden kann.

Das ergibt auch die Betrachtung der Kreisstatistik. Gerade
die Kreise waren ursprünglich schon wegen ihres historischen und
territorialen Gefüges, vor allem aber wegen ihrer kommunalen
Kompaktheit unter sämtlichen Verwaltungseinheiten der preußi-
schen Monarchie am ehesten geeignet, eine geordnete Statistik zu
pflegen. Bereits in der Institution der Landreiter des 16. und
17. Jahrhunderts lag hier der erste Ansatz zu einer Kreisstatistik
vor3). Eine eigentliche Pflege erfuhr die Kreisstatistik aber erst
durch das Zirkularreskript vom 2. September 18384), welches die

!) Vgl. Min.-Bl. f. d. ges. innere Verw. 23. Jahrg. 1862. Nr. 8. S. 257 ff. und
Anlage XV, S. 58 ff., ferner Festschrift des Kgl. Preußischen Statistischen Bureaus, Teil I,
S. 176—180. Engel, Denkschrift betr. die Gründung des statistischen Seminars. Zeitschr.
d. Kgl. Pr. St. B. Jahrg. 62, S. 174—76, das statistische Seminar des Kgl. Pr. St.
Bureaus, Zeitschr. 1864, S. 197—205, auch S. A.

2)	Ernst Engel, Über die neuesten Fortschritte in der Organisation der amtl.
Statistik in Preußen. Zeitschr. d. Kgl. Preuß. Stat. Bureaus, II. Jahrg. 1862, Nr. 7
und 8 auf S. A, S. 1.

3)	Vgl. u. a. Reinhold Jaeckel, »Zur Geschichte der Bevölkerung des Kreises
Teltow.« Beilage zum Verwaltungsbericht des Kreises Teltow, auch separat erschienen. S. 2.

4)	Vgl. Anl. VIII, S. 34 ff.
        <pb n="24" />
        ﻿— i6 —

Regierungen aufforderte, die Landräte zu periodischen Übersichten
über die statistischen und sonstigen Verhältnisse, insbesondere über
die Resultate der Verwaltung zu ermuntern, und durch den Zir-
kularerlaß vom ii. April 185g1), der die dreijährige Berichterstat-
tung der Landräte vorschrieb, sowie durch den Erlaß vom
27. Juni 18622), der Inhalt und Form der Kreisstatistiken der
periodischen Berichterstattungen endgültig festlegte.

In diesen Kreisbeschreibungen der 30er und 40er Jahre und
später der 60 er Jahre können aber wissenschaftliche Statistiken
im strengen Sinne nicht erblickt werden, daran hinderte schon
die mangelnde statistisch - wissenschaftliche Schulung der Ver-
fasser, die zumeist die Landräte selbst oder gar nur Subaltern-
beamte waren3). Es waren im Grunde Statistiken in der Art der
Achenwall-Schlözerschen Auffassung, besonders aber in der Nie-
manns, der ja in seinen »Miscellaneen historischen, statistischen
und ökonomischen Inhalts«4) von nachhaltigstem Einfluß auf die
Gestaltung der Kreisbeschreibungen wie auch der Verwaltungs-
statistik überhaupt gewesen ist, wenn auch die zeitgenössische Ge-
schichte dies nicht erkennen konnte und die Nachwelt nicht zu-
gestehen wollte5).

Das Streben der Statistiker ist stets auf die Anerkennung
der Statistik als Wissenschaft gegangen, dann aber auf die mög-
lichst souveräne Stellung der Statistik innerhalb des Staatsorganis-
mus6). Ihre Reformwünsche decken sich zum Teil mit dem be-
reits zu Beginn Ausgeführten und dem an späterer Stelle noch

4)	Vgl. Anl. XI, S. 36.

2)	Vgl. Anl. XIV, S. 43 ff.

3)	Vgl. Boeckh, Die Bearbeitung von Kreisstatistiken durch die Kgl. Landräte usw.
Zeitschr. des Kgl. Preuß. Statistischen Bureaus. I. Jahrg. 1861. S. 308. »Der Landrat
ist nicht schon von selbst ein Statistiker; die statistische Tätigkeit, welche die Landrats-
ärater in so hohem Grade beschäftigt, bleibt ihm mitunter fremd, selten wenigstens
erlangt er die volle Technik derselben; bei allen erforderlichen Zahlen in den Akten wird
er auch nicht immer mit den Verhältnissen des Kreises völlig vertraut sein, noch weniger
oft ihnen Verständnis ihres statistischen Wertes entgegenbringen.«

4)	Miscellaneen historischen, statistischen und ökonomischen Inhalts zur Kunde
des deutschen und angrenzenden Nordens besonders der Herzogtümer Schleswig und
Holstein. 2 Bde. Altona und Leipzig 1798.

5)	Über Niemann vgl. John: Geschichte der Statistik 1884, S. H4ff. Jonak:
Theorie der Statistik. Wien 1853, S. 31, vgl. aber auch Niemanns Abriß der Statistik
und Staatenkunde. Altona 1807.

6)	Mischler: Allgemeine Grundlagen der Verwaltungsstatistik. Stuttgart 1892
besonders § 35. Die Stellung des statistischen Amtes im System der Verwaltungs-
behörden, S. 113 ff.
        <pb n="25" />
        ﻿Auszuführenden. Sie alle stimmen wohl darin überein, daß die
Statistik koordiniert der Verwaltung sein müßte, d. h. also, daß
die statistische Zentralbehörde nebengeordnet den Ministerien, und
bei Unterstellung im Höchstfälle nur nachgeordnet dem Staatsmini-
sterium oder dem Ministerpräsidenten zu sein hätte1). Auch ist für
die meisten feststehend, daß den statistischen Behörden die Stel-
lung und Unabhängigkeit richterlicher Behörden zukäme und daß
sie viel Analoges mit den obersten finanziellen Kontrollbehörden,
den Rechnungshöfen aufwiesen2) und daß ihnen daher deren Stel-
lung einzuräumen wäre3). Unter dem Statistischen Bureau waren
Provinzialämter4 *), Ämter der Regierungen oder besser Dezernate
ressortierend von ihm gedacht, aber auch selbst Kreisämter waren
für erstrebenswert gehalten, so von Ernst Engel, dem langjährigen
Leiter des Königlich Preußischen Statistischen Bureaus, Boeckh,
Fallati, Hasse, Konek, Meitzen, Scheel und anderen6).

Wenn nun auch diese Reformwünsche nicht schlechtweg als
Utopie zu bezeichnen sind, wie das z. B. Block getan hat6), so
ist andererseits nicht zu verkennen, daß bei der Eigenart und
dem Stande unseres gegenwärtigen Gesellschafts- und Staats-
lebens, das noch immer seine Wurzeln im Vergangenen, Alther-
gebrachten und Traditionellen hat, ganz abgesehen von der inter-
nationalen Bedingtheit dieses Problems, eine Regelung in abseh-
barer Zeit nur in der Form von Teilkonzessionen an den Grund-
gedanken möglich sein wird.

Die durch Erlaß vom 7. Juni 1909 vor 4 Jahren inaugurierte

*) Am weitesten in bezug hierauf geht wohl Laspeyres, der die Forderung
aufstellt, daß in jedem Lande die statistischen Bureaus statt einer irgend einem Mini-
sterium untergeordneten, eine allen Ministerien übergeordnete Stellung haben müßten. »Die
Kathedersozialisten und die statistischen Kongresse. Gedanken zur Begründung einer
nationalökonomischen Statistik und einer statistischen Nationalökonomie. Berlin 1875. S. 43.

2)	Hasse, a. a. O. S. 14.

s) Dagegen wendet sich G. v. Mayr in seiner Statistik und Gesellschaftslehre.
Bd. I, 144.

4) Meitzen a. a. O., S. 186. Mischler, S. 121. Conrad, Grundriß zum Studium

der politischen Ökomonie. Vierter Teil: Statistik. 2. Aufl. Jena 1902, S. 24.

6) Vgl. Boeckh, Über Zentralisation oder Dezentralisation der Statistik a. a. O.,
S. 213. Fallati, Gedanken über Mittel und Wege zur Hebung der praktischen Statistik
a. a. O. S. 496. Hasse, Die Organisation der amtl. Statistik, S. II. Konek, Über
die Organisation bezügl. Reorganisation der amtlichen Statistik, S. 7- Meitzen, Ge-
schichte, Theorie und Technik der Statistik, S. 186. Mischler, Handbuch der Ver-
waltungsstatistik, S. 125 u. 127.

®) Block, Traite theorique et practique de Statistique, 2me 6d. Paris 1886,
2. Aufl., p. 249/250.

Jaeckel, Statistik und Verwaltung.

2
        <pb n="26" />
        ﻿i8

Verwaltungsreform in Preußen gibt, wie schon erwähnt, Gelegen-
heit, den Forderungen der Statistiker in bezug auf die Stellung
der Statistik im Staate und zur Verwaltung in etwas Rechnung
zu tragen. Die Schwierigkeit liegt hier zunächst hinsichtlich der
allgemeinen Behördenorganisation darin, daß wohl Einigkeit dar-
über herrscht, die Verwaltung zu dezentralisieren, doch aber über
das Wie die allererheblichsten Meinungsverschiedenheiten sich
geltend gemacht haben. Ein Teil der Verwaltungsschriftsteller
und -Praktiker will die Regierungen und Regierungspräsidenten
unter entsprechender Verstärkung der Oberpräsidien und Land-
räte fallen lassen, so Bornhak'), Zedlitz und Neukirch* 2), Lotz3),
Schwarz4 *) (in einer früheren Schrift auch Hue de Grais6)) u.a.m.;
wiederum andere sind für Aufhebung der Oberpräsidien, so Hue
de Grais6) u. a., während gegen jede Änderung der Behörden-
organisation, also für Beibehaltung der Regierungen, Oberpräsidien
v. Arnstedt7), Klonau8) und der anonyme Verfasser der Ver-
waltungsreformaufsätze in der Schlesischen Zeitung9), die seinerzeit
soviel Aufsehen erregten, sich aussprechen10).

Für die Statistik kann es sich hier zunächst natürlich nur
darum handeln, weniger auf die Durchsetzung prinzipieller Forde-
rungen Wert zu legen, als auf die Forderungen im Rahmen des
Erreichbaren. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Statistik stets
der Beseitigung der Regierungsinstanz das Wort reden, denn diese
hat sich nie recht als lebensfähiges Gebilde erwiesen. Das beweist

*) Die Vereinfachung der preußischen Verwaltungsorganisation. Gesetz und Recht,
io. Jahrg., S. Iff.

2)	Neueinrichtung der preußischen Verwaltung. Preuß. Jahrb. 1902, S. 24.

3)	Lotz, Über die Notwendigkeit der Reform der Verwaltungsorganisation in
Preußen und zur Reform der preußischen Verwaltung. Schmollers Jahrbuch, Jahrg. 26,
S. 227ff. und Jahrg. 27, S. 93 ff.

4)	Schwarz, Über die Reform der inneren Verwaltung in Preußen. Preuß.

Jahrbücher 1905, S. 458ff.

6) Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens auf Grundlage der Selbst-
verwaltung. Berlin 1871, S. 73.

6) Die Vereinfachung der preußischen Verwaltung. Verwaltungsarchiv Bd. XV,

S. 351.

’) Alte und neue Gedanken über die Reorganisation der inneren Verwaltung in
Preußen. Verwaltungsarchiv Bd. XII, S. 314.

8)	Klonau, Zur Reform der preußischen Verwaltung. Grenzboten, 62. Jahrg.
Nr. 8, S. 437 und Nr. 9, S. 512.

9)	Zur Verwaltungsreform. Von *** Separatabdruck aus der Schlesischen Zeitung.

10)	Hinsichtlich der weiteren Literatur vgl. Stier-Somlo, Jahrbuch des Ver-
waltungsrechtes, 5. Jahrgang S. 141 ff., 6. Jahrg. S. 83 ff. und Preußisches Verwaltungs-
blatt, Jahrg. 1909, 1910, 1911 und 1912.
        <pb n="27" />
        ﻿B i K 461 WekFt-2. 2.46.

— i9 —

allein schon das völlige Versagen der Regierungen gegenüber den
großen Aufgaben der Statistik, die ihnen durch Engel seinerzeit
zugewiesen und die ein Boeckh durch vorbildliche Arbeiten als
Dezernent für Statistik bei der Regierung zu Potsdam nicht zu
erzielen vermochte1).

Abgesehen hiervon ist auch die allgemeine Erwägung maß-
gebend, daß nur diejenigen Verwaltungseinheiten des Staates
rechte Lebensfähigkeit besitzen, die mit Kommunalverbänden zu-
sammenfallen wie die Provinzen und Kreise, die also zur Erledi-
gung der staatlichen Aufgaben sich finanziell auf die Selbst-
verwaltungsverbände stützen können2). Gerade hier befindet sich
das Schwergewicht der Bedeutung für die Statistik. Denn das
erste Interesse eines Kommunalverbandes liegt neben der Erfüllung
der allgemeinen öffentlichen Aufgaben in dem Finanzinteresse.
Aus dem Finanzinteresse sind seinerzeit auch die staatlichen sta-
tistischen Bureaus, »die Sammelstellen der Verzeichnisse der Kräfte
und Reichtümer des Staates« geschaffen worden.

Es ist daher ein dringendes Erfordernis einer geordneten
Verwaltung, daß auch die verschiedenen Kommunalverbände, die
Stadt- und Landkreise, die Provinzialverbände sich zur Errichtung
statistischer Ämter entschließen. Die Städte sind ja bereits vor
einem halben Jahrhundert vorangegangen, sie besitzen gegenwärtig
in Preußen 31 und im Deutschen Reich überhaupt 45 statistische
Ämter3). Äls Bedürfnisprinzip für die Notwendigkeit der Errich-
tung eines städtischen statistischen Amtes hat sich allgemein die
Praxis eingebürgert, die Erreichung des ersten Hunderttausend
der Einwohnerzahl als Anlaß zur Gründung zu betrachten4), wenn
auch verschiedentlich Städte mit weniger als 100000 Einwohnern
ein Statistisches Amt sich schufen und von mehr als 100000 Ein-
wohner noch keins hatten.

Unter allen Kreisen der preußischen Monarchie ist der Kreis

4) Vgl. Boeckh, Über Zentralisation oder Dezentralisation der Statistik usw.
Zeitschr. des Kgl. Pr. Stat. Bur., Jahrg. IX, S. 212. Mischler, Handb. der Verwaltungs-
statistik I, S. 127.

2)	Das beweist die Geschichte des Statistischen Amtes des Kgl. Polizeipräsidiums
in Berlin, vgl. Zeitschr. des Kgl. Pr. Stat. Bur., Jahrg. 1874. Nachträgliche Bemerkungen
der Redaktion d. i. Engel zum Aufsatz von Körösi, S. 43 ff.

3)	Vgl. Statistisches Jahrbuch deutscher Städte. Herausg. von Neefe. 18. Jahrg.
1912, S. 16. Das dortige Verzeichnis muß ergänzt werden um die Ämter von Crefeld
und Danzig.

4)	Engel hat seinerzeit (1862) Statistische Bureaus der Städte bei Erreichung
einer Einwohnerzahl von 50000 für notwendig gehalten.

2*
        <pb n="28" />
        ﻿20

Teltow mit der Schaffung einer Statistischen Stelle und später eines
Statistischen Bureaus vorangegangen1). Provinzialstatistische Ämter
gibt es dagegen noch nirgends.

Der Gedanke liegt nun nahe und ist auch nicht von der
Hand zu weisen, daß eine Norm geschaffen wird, durch die zu-
nächst bei jedem Provinzialverbande und jedem der 31 Landkreise,
die nach der Volkszählung von 1910 mehr als 100000 Einwohner
zählten, Statistische Ämter in der Art der städtischen statistischen
geschaffen werden. Die Städtischen Statistischen Ämter sind nun
aber seinerzeit aus dem Bedürfnis der Praxis, aus Nützlichkeits-
erwägungen in freier Initiative von Fall zu Fall geschaffen worden,
die mit Wissenschaftlichkeit oft nicht das geringste zu tun hatten.
Dank der hervorragenden Rührigkeit einzelner Städtestatistiker
ist aber die Städtestatistik im allgemeinen davor bewahrt geblieben,
im unwissenschaftlichen Fahrwasser zu beharren. Diese Gefahr
liegt aber nahe bei den Provinzial- und Kreiskommunalverbänden,
weil hier der Geschäftsstandpunkt oder, wenn man auch sagen
will, der reine Verwaltungsstandpunkt stärker sich geltend macht,
als bei den in dieser Beziehung schon mehr kultivierten und der
Wissenschaft geneigten größeren Stadtverbänden.

Eine Fülle unüberwindlicher Schwierigkeiten taucht also hier
auf. Wie sollen diese Verhältnisse geregelt werden? Kommunal-
verbände als freie Korporationen des öffentlichen Rechts können
in dieser Beziehung dem Zwange nicht unmittelbar unterworfen
werden. Soll diese Frage einzelstaatlich oder durch das Reich
geregelt werden? Die Differenzierung des Verwaltungsaufbaues,
die verschiedenen Größen der einzelnen Verwaltungskörper der
Bundesstaaten kann hier alles scheitern lassen. Allein die mehr
als 30 Gesetze, die der gegenwärtigen Verwaltungsorganisation in
Preußen zugrunde liegen2), erweisen sich einer einheitlichen Rege-
lung der Statistik nicht gerade sehr förderlich.

*) Vgl. Voranschläge des Kreises Teltow 1908. II. Verwaltungsvoranschlag
S. 7 und S. 17. Bemerkung 3, Bericht über den Stand und die Verwaltung der Kreis-
kommunalangelegenheit des Kreises Teltow für das Rechnungsjahr 1911, ferner Platzer
»Organisation des statistischen Dienstes« in der Festgabe für G. von Mayr: »Die
Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand.« München 1911, S. 150 u. 158.

2)	Außer dem allgemeinen Landesverwaltungsgesetze vom 30. VII. 1883, dem
Zuständigkeitsgesetz vom I. VIII. 1883, dem Sondergesetz über die allgemeine Landes-
verwaltung in Posen vom 19. V. 1883 gibt es in Preußen 6 bezw. 9 Provinzialordnungen,
6 Kreisordnungen, 6 bezw. 8 Landgemeinde- und Gemeindeordnungen, 7 bezw. 8 Städte-
ordnungen. Vgl. Arndt, Die Verfassungs-Urkunde für den preußischen Staat. 5. Aufl.
I9°4, S. 340ff. Preuß, »Zur preußischen Verwaltungsreform«. Berlin 1910, S. 87/88.
        <pb n="29" />
        ﻿21

Und wenn auch dieses alles überwunden werden sollte, so
wäre noch die — allerdings behebbare — Schwierigkeit, daß die
kommunalstatistischen Ämter nur in derselben losen Verbindung
— auf der einen Seite durch die eigene Verwaltung unterge-
ordnet als Ausführungsorgan, auf der anderen Seite in den
kommunalen Angelegenheiten souverän und koordiniert der
Zentralstelle — sich befinden, wie die städtischen statistischen
Ämter in der Gegenwart. Das ist ein Zustand, der ebenfalls
wiederum sehr reformbedürftig ist. Es erweist sich daher nur ein
Weg als einigermaßen gangbar.

Durch Gesetz, also auf dem Wege des Zwanges, durch Ände-
rung der Provinzialordnungen, wird vorerst bei den Provinzial-
Kommunalverbänden ein Statistisches Amt oder zum mindesten
eine statistische Stelle geschaffen1), die mit einem Fachstatistiker
zu besetzen ist. Dieser Statistiker müßte aus der allgemeinen
statistischen Laufbahn — die allerdings erst noch zu schaffen
wäre — hervorgegangen sein und damit natürlich unmittelbarer
Staatsbeamter sein. Die Besetzung der Stelle würde also nur allein
nach dem Vorschläge des Statistischen Landesamtes durch die
Preußische Staatsregierung erfolgen. Ungeachtet dessen müßte
oder könnte der Statistiker aus den Mitteln des Kommunalverbandes
bezahlt werden, weil diesem neben der Erledigung der staatlichen
Statistik, der Erstattung des Verwaltungsberichtes, insbesondere
die Pflege der lokalen Statistik obzuliegen hätte. Der Statistiker
würde damit mutatis mutandis die Doppelstellung der Landräte
erhalten. Er würde auf der einen Seite Beamter der Landesver-
waltung sein und auf der anderen Seite Organ des Kommunal-
verbandes. Die Schwierigkeiten, die sich hieraus ergeben, sollen
nicht verkannt werden; sie sollen nicht zur Erörterung gelangen,
weil ihr Wesen vornehmlich juristischer Natur ist. Vielleicht läßt
sich durch die Darstellung des Aufgabenkreises manche Schwierig-
keit besser umgehen. Als Organ des Statistischen Landesamtes2)
hätte der Provinzialstatistiker oder das provinzialstatistische Amt
sämtliche staatlichen Statistiken für die Provinz durchzuführen.
Ihm würde also die Verteilung, Versendung, Sammlung, Prüfung

t) Boeckh, Über Zentralisation oder Dezentralisation der Statistik a. a. O., S. 213,
ist für die Angliederung der provinzialstatistischen Bureaus an das Oberpräsidium, dessen
Etat »der zur Förderung der Provinzialstatistik nötige Betrag hinzuzusetzen wäre«. Bei
der geringen Geneigtheit der preußischen Regierung für Ausgaben statistischer Art
scheint dieser "Weg aber ein aussichtsloser zu sein.

2) Vgl. hierzu Mischler, Handbuch der Verwaltungsstatistik, S. 125.
        <pb n="30" />
        ﻿22

des Aufnahmematerials obliegen. Fernerhin die Aufbereitung,
so daß er analog einem Teile der jetzigen Tätigkeit der
statistischen Landesämter gegenüber dem reichsstatistischen Amt
mit einem Rückfall in das Frühere (Landräte) z. ß. die fertigen
Tabellen zu einem bestimmten Termin an das Landesamt abzu-
liefern hätte. Eine wissenschaftliche Darstellung wäre nicht be-
liebt wegen der Einheitlichkeit der wissenschaftlichen Gesamtdar-
stellung der Zentralstelle. Als staatlicher Statistiker wäre also
dieser Provinzialstatistiker mehr gebunden, er würde eine unter-
geordnete Stellung einnehmen. Dieses wiegt aber nicht so schwer,
als natürlich der Provinzialstatistiker, durch Subalternbeamte unter-
stützt, lediglich Aufsichtsorgan in bezug auf den Gang der Er-
hebungen ist.

Der eigentliche Kern und die eigentliche Bedeutung der Tätig-
keit des Provinzialstatistikers liegt dagegen in der selbständigen
wissenschaftlichen Bearbeitung aller statistischen Angelegen-
heiten der Provinz. Dazu würden natürlich auch die Gebiete der
staatlichen Statistik gehören, sofern sie für die kommunale Ver-
waltung von besonderem Interesse sind. Der Statistiker würde in
dieser Beziehung als Provinzialkommunalbeamter handeln. Es würde
hier nun der Streitfall eintreten können, daß bei der Darstellung
einer staatlichen statistischen Erhebung, z. B. der Volkszählungs-
oder Berufszählungsergebnisse, der Provinzialstatistiker wissen-
schaftlich zu einem der statistischen Zentralstelle gerade diametral
entgegengesetzten Ergebnis kommt, weil er besser über die wirk-
lichen Verhältnisse der Provinz orientiert ist als das fernstehende
Landesamt. Diese Gegensätzlichkeit würde dem Ansehen der
Statistik nicht schaden, im Gegenteil, sie würde sie fördern. Die
Disziplin gegenüber dem Statistischen Landesamt würde allerdings
etwas leiden; da es aber eine Disziplin in wissenschaftlichen Dingen
nicht gibt, so würde eine derartige Polemik für die weiterstrebende
Erkenntnis der Statistik und damit auch des Staatswohles von
allergrößter Bedeutung sein. Dieser Provinzialstatistiker hätte das
Gute, daß er oft ein sehr wirksames Korrektiv der obersten Landes-
statistik abgeben könnte, während er andererseits gegenüber dem
Landesdirektor, also gegenüber der kommunalen Verwaltung ein
ebenfalls nicht unwirksames Kontroll- und Aufsichtsorgan hin-
sichtlich des Zahlenaufbaues und der Zahlengestaltung des Ver-
bandes darstellen würde. Die positive Bedeutung des Provinzial-
statistikers liegt — um noch einmal zu resümieren — jedenfalls
in der selbständigen wissenschaftlichen Bearbeitung sämtlicher
        <pb n="31" />
        ﻿23

statistischer Angelegenheiten der Provinz, in der Leitung und
Überwachung der staatlichen Erhebungen und allgemeinen Stati-
stiken. Der Provinzialstatistiker wäre, um es kurz zu bezeichnen,
allgemeiner Wissenschaftsbeamter der Provinz, der nur hinsichtlich
der staatlichen Statistik Mittelsorgan der statistischen Zentralstelle
ist durch Überwachung der Erhebungsarbeiten und Bereitstellung
der fertigen Tabellen der Provinz.

Wie bei den Selbstverwaltungskörpern der Provinz, so
ließe sich natürlich auch in den Kreisen eine Statistikerstelle
einrichten. Dies um so eher, als bereits ein Kreis mit der Schaf-
fung einer statistischen Berufsbeamtenstelle vorangegangen ist
und als es eine ganze Anzahl von Kreisen gibt, die sowohl
ihrer Bedeutung nach hinsichtlich der Volkszahl, als auch hin-
sichtlich der wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse eine
statistisch geschulte Kraft geradezu dringend haben müssen. Die
Stellung des Kreisstatistikers wäre analog der des Provinzialstatis-
tikers, nur mit dem Unterschiede, daß der Kreisstatistiker in ge-
wisser Beziehung hinsichtlich der staatlichen Statistik neben dem
Statistischen Landesamt auch dem Provinzialstatistiker nachge-
ordnet wäre, indem er das Erhebungsmaterial, die Tabellen usw.
zunächst an den Provinzialstatistiker abliefern müßte. Diese Frage
ist aber gänzlich bedeutungslos und leicht zu regeln. Dem Land-
rat wäre er nur als dem Vorsitzenden des Kreisausschusses unter-
stellt, soweit überhaupt bei der souveränen Stellung des Statistikers
von einer Unterstellung des Statistikers die Rede sein kann1). Seine
Aufgabe wäre die wissenschaftliche Darstellung der Kreisangelegen-
heiten. Daß diese sehr gut Objekt sein können, beweisen die zahl-
reichen verdienstlichen Veröffentlichungen des Kreises Teltow. Die
selbständige Bearbeitung der Kreisverhältnisse ist aber sogar ein Be-
dürfnis. Nicht allein wegen der lokalen Interessen und Sonder-
heiten, sondern zur Bewältigung und Erkenntnis der großen
innerpolitischen Aufgaben des Staates. Es sei nur an das Problem
der inneren Kolonisation erinnert, die eine Bevölkerungsfortschrei-
bung und eine Erfassung der Wanderungsvorgänge zum mindesten
in den östlichen Provinzen geradezu zur nationalen Pflicht macht.
Welchen Wert derartige Untersuchungen haben, beweist das ver-

-1) Es würde dieses natürlich ein Nebenherlaufen der Statistik mit der Verwaltung
zur Voraussetzung haben, wie dieses in gewissem Sinne und mutatis mutandis bei der
Katasterverwaltung der Fall ist, wo z. B. der Katasterkontrolleur, also sogar ein mittlerer
Beamter, »nicht unter der Kreisbehörde steht, sondern dem Landrat koordiniert ist«. Vgl.
Jacobi, Die Katasterverwaltung in Preußen. Verwaltungsarchiv, Bd. 21. S. 86.
        <pb n="32" />
        ﻿24

dienstliche Werk von Sering: »Die Verteilung des Grundbesitzes
und die Abwanderung vom Lande«, wo in einem umfangreichen
Tabellenteil die Zu- und Abwanderung nach Kreisen 1871 —1905,
die Zu- und Abnahme der Bevölkerung in den Landgemeinden
und Gutsbezirken 1871—1905 gegeben wird.

Gerade in den Kreisen lassen sich wegen ihrer unmittelbaren
Nähe an der Bevölkerung diejenigen Bevölkerungs- und Wirt-
schaftsvorgänge am ehesten erfassen und auf den letzten Grund
zurückführen, die in ihrer Gesamtheit als Erscheinung im Staate
der Regierung oft so viel Schwierigkeiten hinsichtlich des richtigen
Erkennens und der darauf basierenden politischen Maßnahmen
machen1). Abgesehen davon sind aber die Kreise stets die wich-
tigste Sammelstelle aller amtlichen und halbamtlichen Erhebungen
und das hervorragendste Durchführungsorgan der staatlichen Stati-
stik gewesen2). Sie sind u. a. Durchgangs- und Sammelstelle der
folgenden staatlichen Statistiken: Brandstatistik, Statistik der Streiks
und Aussperrungen, Statistik der ausländischen Arbeiter, Statistik
des Anbaues und der Ernte, Hochwasser- und Überschwemmungs-
Statistik, Statistik der Selbstmorde, der Taubstummen, der Zwangsver-
steigerung ländlicher Grundstücke, neuerdings der Finanzstatistik3).
Ihnen liegt die vierteljährliche Berichterstattung des sogenannten
Zeitungsberichtes an den Regierungspräsidenten ob4 *). Leider ist
den Kreisen infolge der nicht unberechtigten Zentralisation der
statistischen Arbeiten des Landes und ihrer Vereinigung im Stati-
stischen Landesamt die Selbständigkeit des eigenen Auszählens
und Aufbereitens genommen worden. Es läßt sich hier überhaupt
bedauerlicherweise ein starkes Zurückdrängen der staatlichen Auf-
gaben der Statistik in den landrätlichen Behörden seit einigen
Jahrzehnten beobachten. Konnte 1861 Boeckh6) in seinem Auf-

*) Vgl. u. a. Hue de Grais, Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens
auf Grundlage der Selbstverwaltung. Berlin 1871, S. 53. Praktisch angelegte Kreis-
statistiken können unstreitig wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Kreis-
verhältnisse bieten, ihren wahren Wert erhält die letztere immer erst, wenn sie von
unmittelbarer Anschauung getragen wird.

2)	Hinsichtlich des früher beim Landrat einlaufenden Materiales vgl. Boeckh:
Die Bearbeitung von Kreisstatistiken durch die kgl. Landräte, Zeitschr. des Kgl. Pr. St.
Bureaus. 1861, S. 308.

3)	Von einer Aufzählung sämtlicher Statistiken kann wohl hier abgesehan werden,
da dieses schließlich nur auf eine Darlegung sämtlicher Angelegenheiten des Statistischen
Landesamtes hinauslaufen würde.

4)	Vgl. Anlage VII, S. 30 ff.

s) Vgl. Boeckh: Die Bearbeitung von Kreisstatistiken. Zeitschr. des Kgl. Preuß.

Stat. Bureaus. 1861, S. 307.
        <pb n="33" />
        ﻿25

satze über die Bearbeitung der Kreisstatistiken durch die Kgl.
Landräte noch schreiben: »Die Ausarbeitung von Kreisstatistiken
ist infolge der neuesten ministeriellen Anordnungen in gewissem
Maße ein integrierender Teil der Tätigkeit der landrätlichen Be-
hörden geworden,«1) so ist jetzt zu sagen: Die staatliche Statistik
bildet einen nur untergeordneten Bestandteil der Aufgaben des
Landratsamtes.

Nur eins ist den Kreisen geblieben; sie sind nicht nur Ver-
teilungs- und Sammelstelle bei den großen Zählungen, sondern
sie sind auch die Auskunfts- und Anweisungsstelle, das Kontroll-
organ für die richtige sachgemäße Durchführung der großen
Zählungen. Wie dieses bisher möglich gewesen ist, ist allerdings
mit einem starken Fragezeichen zu versehen. Das Subalternbe-
amtenpersonal der Kreisbehörden, dem die Unterweisung und An-
leitung der ländlichen Gemeindevorsteher allein obliegen sollte, ist
nicht einmal in den Elementen der statistischen Technik bewandert;
es hat daher bisher wohl nur in den seltensten Fällen die exakte
Durchführung der großen Zählungen, die doch an dieser Stelle ein
bestimmtes Maß statistischer Kenntnisse und statistischer Praxis ver-
langen, überall wirklich einwandfrei gewährleistet werden können.

Die Kreise treiben aber auch eigene Statistik. Diese ist
ihnen im Grunde schon durch § 127 Absatz 2 der Kreisordnung
auferlegt, der besagt, daß der Kreisausschuß dem Kreistage bei
Vorlage des Kreishaushaltsetats über den Stand und die Verwal-
tung der Kreiskommunalangelegenheiten Bericht zu erstatten
hat2). Diese Kreisverwaltungsberichte, die häufig nur handschrift-
lich oder durch Umdruck vervielfältigt hergestellt werden, sind
natürlich vorerst völlig wertlos im Sinne der statistisch wissen-
schaftlichen Erkenntnis. Sie können immerhin aber, namentlich
wenn die Publizität der Berichte durch Drucklegung vorgeschrieben
werden sollte, bei geeigneter Bearbeitung Anlaß zu einer wenn
auch nur rudimentären Kreisstatistik geben. Für die eigenen
kommunalen Zwecke bietet sich den Kreisen aber ein reiches Feld
        <pb n="34" />
        ﻿26

der Betätigung, das auch in mancher Beziehung genutzt worden
ist. Es sei an die Fleischbeschau- und Trichinenschaustatistik, an
die Statistik der Säuglingssterblichkeit einzelner Kreise erinnert.

Es erweist sich daher nur ein Weg als gangbar und das ist
die Regelung der Statistik durch das Reich. Eine wirkliche Re-
form wird aber, das muß vorausgeschickt werden, eine Revolution
der Staatsgrundlagen bedeuten1). Denn die Integrität der Statistik
muß schon in der Verfassung gewährleistet werden. Es müßte
also demzufolge ein Gesetz betreffend die Statistik erlassen werden,
das einem Staatsgrundgesetz gleichkäme und mit besonderen Garan-
tien zu umgeben wäre2). Über das Deutsche Reich müßte sich ein
Netz von statistischen Bezirken erstrecken. Diese könnten zunächst
in möglichster Angliederung an die Bundesstaaten, soweit diese eine
eigene Landesstatistik haben, gebildet werden. Die Abgrenzung
der Bezirke müßte unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten in ein-
gehenden Beratungen, zu denen auch die Vertreter der Verwaltung
Zutritt hätten, erfolgen. Unter den wissenschaftlichen Gesichts-
punkten wären an erster Stelle die bevölkerungswissenschaftlichen,
die ethnischen, die der Rasse und Nationalität zu nennen, dann
die wirtschaftlichen, geographischen, klimatischen usw. Diese Be-
zirke, die dann weiterhin nach unten zu gliedern wären unter ent-
sprechender Berücksichtigung natürlich des jeweiligen Landes-
charakters, würden Statistische Ämter erhalten, die unter voller
Souveränität der wissenschaftlichen Selbständigkeit von der den
Ministerien koordinierten Statistischen Zentralstelle zu ressortieren
hätten.

Die Ausspinnung dieses Planes ist natürlich müßig, es kann
nur gesagt werden, daß er eine vollständige Dezentralisation der
Statistik und eine ganz andere Gestaltung der Öffentlichkeit
und der wissenschaftlichen Bearbeitung der Ergebnisse bedeuten
würde. Die erste praktische Folge wäre dann, daß die Frage des
Ausbaues der örtlichen Statistik, die eine Lebensfrage der staat-
lichen Statistik ist, damit gelöst wäre. Die allgemeine Erkenntnis
der Reichsstatistik, die wegen des Eingehens auf die vielen Einzel-
heiten der territorialen Gebiete, gelinde ausgedrückt, eine sehr
grobe war, würde eine bessere und in bezug auf die kleinen Ver-

*) Vgl. meine Ausführungen auf der 2. Tagung der Deutschen Statistischen Ge-
sellschaft zu Berlin am 22. Oktober 1912 in der Diskussion zum Verhandlungsgegen-
stand: Statistik und Verwaltung. Abgedruckt im Deutschen Statistischen Zentralblatt,

5.	Jahrgang, 1913. Heft 1, Beilage.

2) Etwas ähnliches fordert neuerdings Schmid a. a. O., S. 244.
        <pb n="35" />
        ﻿27

waltungsgebiete eine richtigere werden, indem diese durch orts-
kundige Statistiker ihre Bearbeitung fänden. Die Quellenwerke
der Reichsstatistik, die wegen der Wiedergabe der Details der
Bundesstaaten und ihrer Verwaltungseinheiten die Erkenntnis eher
verschleiern als verdeutlichen bei einer zumeist sehr dürftigen Aus-
beute der wissenschaftlichen Gesamtdarstellung, würden in der alten
Form verschwinden. Es würde das reine innere sachliche Moment,
das bisher zugunsten der örtlichen Details fast vollständig zurück-
treten mußte, wieder allein zu seinem Rechte kommen. All die
großen Fragen der Bevölkerungswissenschaft und Bevölkerungs-
statistik, der Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftsstatistik usw.,
die für das Reich bisher nun» unzulänglich von privaten Statistikern
abgehandelt wurden, könnten jetzt den breiten Raum der amtlichen
Darstellung in Quellenwerken einnehmen. Der alte nicht unbe-
rechtigte Vorwurf der toten Zahlenanhäufung, der Zahlenfriedhöfe
seitens vieler Kreise, würde verschwinden. Der Umsatz der Statistik
wäre damit ein schnellerer und die Einwirkung der Statistik auf
das tägliche Leben eine intensivere.

Statistische Bureaus sollen Menschheits-Observatorien sein.
Einer späteren Zeit wird es Vorbehalten bleiben zu begreifen, daß
die Statistik nur dann wirklichen ersprießlichen Wert für die
Zwecke der Menschheit haben wird, wenn sie international nur
nach wissenschaftlichen Prinzipien geregelt und geleitet wird. Die
Statistischen Bureaus werden dann der Verwaltung, also dem un-
mittelbar konkreten Staat ebensowenig unterworfen sein, als etwa
die astronomischen Institute und chemischen oder physikalischen
Laboratorien hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Ergebnisse. Nur
dann, aber auch nur dann allein wird die statistische Forschung
ihrer hohen Aufgabe und ersten Voraussetzung gerecht werden,
wie Boeckh sie einmal sehr richtig formuliert hat, »nicht den
Zeitfragen und Zeitströmungen zu folgen, sondern ihnen voranzu-
gehen, unbekümmert um den praktischen Nutzen, den ihre Er-
gebnisse liefern«1). Wenn in diesem Sinne die vorstehenden Aus-
führungen einige Anregungen gewährt haben sollten, so wäre dem
Zweck der Schrift vollauf genügt.

■*) Vgl. Statistisches Jahrbuch der Stadt Berlin. 4. Jahrg., 1878. Vorwort, S. V.
        <pb n="36" />
        ﻿Anhang.

Anlage I.

(No. 59) Publikandum, betreffend die veränderte Verfassung der obersten Staats-
behörden der Preußischen Monarchie, in Beziehung auf die innere Landes- und
Finanzverwaltung. Vom 16. Dezember 1808.

— Gesetzsammlung 1806/1810. Seite 369 —

Besondere Behörde zur Sammlung statistischer Nach-
richten.

20.	Der Minister des Innern ist übrigens auch Chef der Behörde, welche zur
Sammlung und Zusammenstellung statistischer Nachrichten eingerichtet, und zu
dem Ende mit einer besonderen Instruktion versehen werden soll.

Anlage II.

(No. 64) Geschäfts-Instruktion für die Regierungen in sämtlichen Provinzen.

Vom 26. Dezember 1808.

— Gesetzsammlung 1806/10. Seite 497 —

Statistische Nachrichten.

§ 55. Wegen der statistischen Nachrichten und der davon einzureichenden
Generalwerke werden besondere Vorschriften ergehen. Mittlerweile bleibt es bei
denen, die bis jetzt haben eingereicht werden müssen.

Anlage III.

Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der
preußischen Monarchie. Vom 27. Oktober 1810.

— Gesetzsammlung 1810, No. 2. Seite 3 —

Das Ministerium des Innern

hat zu seinem Wirkungskreise alle Ausübungen der obersten Gewalt, insoweit sie
nicht ausdrücklich den Ministerien der Finanzen, der Justiz, des Krieges oder
andern Behörden beigelegt sind.

Namentlich gehören dahin:

A.	In der Abteilung der allgemeinen Polizei usw.

10.	Die Sammlung und Zusammenstellung aller statistischen Nachrichten.
Unmittelbar unter der Abteilung für die allgemeine Polizei stehen:

1.	die Provinzialregierungen usw.

2.	die Stände und ihre Behörden usw.

3.	der Polizeipräsident der Residenz Berlin usw.
        <pb n="37" />
        ﻿29

4.	die wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen usw.

5.	die eigenen allgemeinen Bildungsanstalten für das Medizinalwesen.

6.	die Charitee in Berlin.

7.	das Statistische Bureau.

Anlage IV.

(No. 95) Königlicher Befehl vom 24. April 1812, wegen einiger näheren Bestim-
mungen der Verordnung vom 27. Oktober 1810, über die veränderte Verfassung
aller obersten Staatsbehörden in der Preußischen Monarchie.

— Gesetzsammlung 1812. Seite 43 —

An den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg.

Da allgemeine Übersicht und Kontrolle vorzüglich zu Ihrem Amte gehören,
so sollen Ihnen, außer der Oberrechnungskammer, auch das statistische
Bureau und die allgemeine Staats-Buchhalterei unmittelbar untergeordnet sein.

Anlage V.

Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen in den Königlich Preußischen
Staaten. Vom 23. Oktober 1817.

— Gesetzsammlung 1817. Seite 248 —

Abschnitt I.

Von dem Geschäftskreise der Regierungen und ihrer

Abteilungen.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Der Geschäftskreis der Regierungen erstreckt sich auf alle Gegenstände
der inneren Landes-Verwaltung, welche von Unserm Staatskanzler, den Ministern
der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, der geistlichen Angelegenheiten und
des öffentlichen Unterrichts, des Krieges, der Polizei, der Finanzen und des Han-
dels abhängen, insoweit diese Gegenstände

a)	überhaupt von einer Territorialbehörde verwaltet werden können, und

b)	für selbige nicht besondere Verwaltungsbehörden angeordnet, oder sie
andern Behörden ausdrücklich übertragen sind.

Ressort der ersten Abteilung der Regierung.

Von diesen Gegenständen gehören vor die erste Abteilung der Regierung:

9. Sammlung aller statistischen Nachrichten; ihr Ordnen und Zusammen-
stellen zu Generalwerken.

Abschnitt II.

Von den Befugnissen und Obliegenheiten der Regierungen und ihrer Ab-
teilungen in dem ihnen angewiesenen Geschäftskreise.

A. Allgemein für beide Abteilungen und deren Plenum geltend

B.	Für die erste Abteilung

Allgemeine Vorschriften für dieselbe und besondere Fälle, wo sie zu be-
richten hat
        <pb n="38" />
        ﻿30

§i7.....................

Die Abteilung reicht ferner zu der gehörigen Zeit den höheren Behörden ein:

14.	Die vorgeschriebenen tabellarischen Übersichten und statistischen
Tabellen.

Abschnitt IV.

Von den Rechten und Pflichten der Regierungsbeamten.

Allgemeine Vorschriften,
b) Wegen der Jahresberichte.

§ 37. Alle Jahre am Schluß desselben stattet jedes Mitglied über den Zustand
und die Geschäftslage seines Departements, von dem, was während dem Laufe
des Jahres in demselben von Erheblichkeit geschehen und noch zu tun übrig bleibt,
einen allgemeinen übersichtlichen und beurteilenden Bericht ab, welcher in dem
Kollegium zum Vortrag kommt, und nachdem darauf das Nötige verfügt worden,
zum Hauptverwaltungsbericht benutzt wird, den die Regierung nach Ablauf eines
jeden Jahres über den Zustand der Verwaltung ihres Bezirkes im ganzen und die
darin in dem verflossenen Jahre gemachten Fortschritte an die Ministerien zu
erstatten, und welchem sie die einzelnen Berichte der Departementsräte jedes-
mal beizufügen hat.

Besondere Rechte und Pflichten
a) des Präsidiums:

b) des Präsidenten:

§ 40. Auch liegt dem Präsidenten ob, die Sorge für die pünktliche Erstattung
der periodischen Berichte; für die Sammlung, Ordnung und Zusammenstellung
zuverlässiger und zweckmäßiger statistischer Nachrichten; für gründliche und
erschöpfende Ausarbeitung der jährlichen Verwaltungsberichte; nicht weniger für
Erstattung und zweckmäßige Ausarbeitung der monatlichen Zeitungsberichte.

Anlage VI.

(No. 981) Instruktion für die Ober-Präsidenten vom 31. Dezember 1825.

— Gesetzsammlung 1826/27. Seite 1 —

§ 13. Jeder Ober-Präsident erstattet jährlich einen allgemeinen Bericht
über den Zustand der ihm anvertrauten Provinz an das Staatsministerium, und
übersendet die Jahresberichte der ihm untergeordneten Behörden an die einzelnen
betreffenden Ministerien über die Resultate der zu ihrem Ressort gehörenden Ver-
waltung.

Anlage VII.

Die sogenannten Immediatzeitungsberichte, die gegenwärtig noch immer,
wenn auch nur alle Vierteljahre, erstattet werden müssen und dadurch eine be-
trächtliche Belastung der Verwaltung darstellen, sind unter der Regierung Friedrichs
des Großen eingeführt worden. Das Datum ihres Ursprungs ist bisher aber noch
immer nicht ermittelt worden. Für die Gegenwart lassen sie sich auf das Mini-
sterialreskript vom 6. Oktober 1812 zurückführen. Die ausführlichen Vorschriften
        <pb n="39" />
        ﻿3i

ergingen aber erst durch das Ministerialreskript vom 16. Oktober 1835, das
folgendes bestimmt:

Zirkularreskript der königl. Ministerien
an sämtliche königl. Regierungen vom
16. Oktober 1835.

Se. Majestät der König haben Allerhöchst bemerkt, daß die Zeitungsberichte
der königlichen Regierungen in den Rubriken nicht übereinstimmen, auch daß der
Inhalt derselben nicht nach gleichmäßigen Grundsätzen ausgefüllt wird, und des-
halb die Aufstellung eines Schemas zum Zeitungsberichte für sämtliche Regierungen
anbefohlen. Nach diesem Schema, welches anliegend (a) erfolgt, sind von jetzt
ab die Berichte abzufassen und dabei nachfolgende Bestimmungen zu beobachten.

1.	Der Zweck der Zeitungsberichte ist, Sr. Majestät eine gedrängte historische
Übersicht nicht nur von den erheblichen Ereignissen des Monats, sondern
auch von dem Zustande der Provinz und deren Verwaltung zu geben.

2.	In der Fassung der Berichte muß Kürze und Bündigkeit vorherrschen;
sie müssen nicht mit Details überladen werden, welche entweder nicht
wesentlich zur Sache gehören oder nicht wichtig genug sind, um zu Sr. Maje-
stät Allerhöchster Kenntnis gebracht zu werden. Es ist demnach nicht
der Zweck des aufgestellten Schemas, die Berichte durch Anwendung des-
selben ausführlicher zu machen; vielmehr soll die Beachtung der Rubriken,
bei gleicher und vielleicht noch größerer Reichhaltigkeit des Inhalts, eine
kürzere und übersichtlichere Gestaltung ihrer Form möglich machen, ohne
daß dabei die Lebendigkeit der Darstellung leide.

3.	Von den vorgeschriebenen Rubriken darf keine übergangen werden, son-
dern wenn es für die eine oder die andere an Stoff zur Ausfüllung fehlen
sollte, muß solches in derselben angeführt, die Rubrik aber nicht leer ge-
lassen werden. Bei manchen Rubriken wird es nicht nötig sein, jeden Monat
dasselbe zu bemerken, so z. B. in Ansehung der „öffentlichen Stimmung“.
Bei solchen Rubriken genügt es, wenn in dem ersten Zeitungsberichte
eines jeden Jahres das Gehörige angezeigt und, sofern keine Veränderung
eingetreten ist, in den folgenden nur darauf Bezug genommen wird.

4.	Da, wo die Regierungen mit Verwaltung der indirekten Abgaben nichts
zu tun haben, ist dasjenige, was sie in bezug auf diese Verwaltung und den
Einfluß der indirekten Steuern auf die davon zunächst betroffenen Ge-
werbe, den Handel und die Volksstimmung in den Zeitungsbericht auf-
nehmen, vorher durch Rücksprache mit den betreffenden Provinzial-Steuer-
direktoren zu vervollständigen oder zu berichtigen, damit nicht entstellte
Angaben und einseitige Ansichten nachher weitläufige Verhandlungen nötig
machen. Es wird nicht beabsichtigt, daß die Königlichen Regierungen
sich des eigenen Urteils und der Mitteilung eigener Wahrnehmungen über
dergleichen Gegenstände enthalten, sondern nur, daß sie nicht anders als
völlig unterrichtet davon sprechen, ihren Bemerkungen dadurch mehr Wert
geben und den Zeitungsbericht nicht zur Veranlassung von Belehrungen
oder Berichtigungen machen, die sie in ihrer Nähe und in ihrer verfassungs-
mäßigen Stellung zu dem Provinzial-Steuerdirektor sich früher und auf
kürzerem Wege verschaffen können.

Die nämliche Bemerkung gilt von den Geschäften der Generalkom-
        <pb n="40" />
        ﻿32

missionen zur Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, Ge-
meinheitsteilungen usw.

5.	Vorkommende tabellarische Übersichten sollen nicht in den Bericht selbst
verwebt, sondern als Beilagen angefügt und an der betreffenden Stelle
nur darauf hingewiesen werden.

Jedem Berichte muß beigefügt werden:

I.	Die Nachweisung von den Durchschnittsmarktpreisen des Getreides,
des Rauchfutters, der Kartoffeln, sowie der übrigen Hauptconsumti-
bilien, mit Angabe der Maßbestimmungen beim Holze nach kubischem
Inhalt;

IX. Die Übersicht des Kassenabschlusses der Regierungs-Hauptkasse,
und zwar:

x. Bestand vom vorigen Monat,

2.	Einnahme im laufenden Monat,

3.	Totaleinnahme,

4.	Ausgabe im Monat (darunter zur General-Staatskasse abgeführte
Überschüsse),

5.	Bestand,

6.	darunter Vorschüsse,

7.	mithin wirkliche Bestände, und zwar:

a)	in baren disponiblen Geldern,

b)	in baren Depositis,

c)	in Staatspapieren und Dokumenten.

Davon gehören:

a)	der Königlichen Kasse,

b)	nicht Königliche Fonds.

Von denjenigen Regierungen, in deren Bezirke sich Haupthandelsplätze befinden:

III.	Die Preistabelle der Kolonial- und anderen ausländischen Waren.

Von den Regierungen der Küstendepartements

IV.	eine Nachweisung der ein- und ausgegangenen Schiffe.

Von denjenigen Regierungen, in deren Bezirk Messen gehalten werden, in den
Meßmonaten :

V.	Eine Nachweisung der auf den Messen ein- und ausklarierten Waren.

6.	In bezug auf den Einsendungstermin der Zeitungsberichte verbleibt es bei
der Bestimmung des Zirkularreskriptes vom 5. Oktober 1812, wonach die-
selben unfehlbar mit der ersten Post in der dem Monat, für welchen der
Bericht erstattet wird, nächstfolgenden Woche abgesendet werden müssen.

Die Königliche Regierung wird hierdurch angewiesen, sich nunmehr
bei der Abfassung des an des Königs Majestät monatlich zu erstattenden
Zeitungsberichts nach diesen Allerhöchsten Bestimmungen zu achten.

Berlin, den 16. Oktober 1835.

Schema

zum monatlichen Immediat-Zeitungsberichte der Königlichen Regierungen.

1.	Witterung.

Allgemeiner Charakter derselben, Resultate des Thermometer- und
Barometerstandes (Angabe der täglichen Beobachtungen ist nicht er-
        <pb n="41" />
        ﻿33

forderlich), herrschende Richtung der Winde, merkwürdige Natur-Phäno-
mene usw.

Bisheriger Einfluß der Witterung auf die Erzeugung der Landes-
produkte, wahrscheinliche Folgen derselben für die Ernte usw.

2.	Mortalität.

Gesundheitszustand der Menschen im allgemeinen, vermehrte oder ver-
minderte Zahl der Sterbefälle, herrschende Krankheiten, Verunglückte,
sofern ihrer nicht unter g oder io Erwähnung geschieht. Wo sich einzelne
Fälle durch besonders merkwürdige Umstände auszeichnen, sind diese
unter genauer Orts- und Personenbezeichnung und Angabe der näheren
Umstände namhaft zu machen; außerdem genügt die numerische Angabe.

3.	Schädliche Naturereignisse.

Feuerschäden, Überschwemmungen, Hagel-, Sturm- usw. Schäden und
andere dahin gehörige Unglücksfälle

mit numerischer Angabe der beschädigten öffentlichen und Privat-
gebäude, Mühlen, Fabriken, Scheunen, Speicher, Ställe usw. und —
womöglich — mit ungefährer Schätzung des Schadens und Angabe
der angeordneten Hilfe.

4.	Wohlstand im allgemeinen.

Ab- und Zunahme — mit besonderer Heraushebung derjenigen Umstände,
welche die Fortschritte oder Hindernisse des öffentlichen Wohlstandes
und der Gewerbsamkeit und deren Ursachen bezeichnen —, Erfindungen.

5.	Landeskultur.

Resultate des Ackerbaues und seiner Nebengewerbe, des Garten-, Wein-,
Waldbaues, der Viehzucht — (Gesundheitszustand der Haustiere, Vieh-
seuchen), — erhebliche Meliorationen; Preise der Consumtibilien, ob
wesentlich gestiegen oder gefallen, ungewöhnliche Preis-Phänomene.

6.	Gewerbebetrieb.

a)	im allgemeinen,

b)	Bergbau,

c)	Fabriken und Manufakturen,

d)	Schiffahrt und Handel (Meßverkehr, Kurs der Münzsorten, Staats-
papiere und kaufmännischen Wechsel).

7.	Öffentliche Stimmung und Einfluß der Gesetz-
gebung auf dieselbe.

8.	Religiosität.

9.	Wohltätigkeit und Menschenliebe.

Verdienstliche Handlungen mit namentlicher Angabe der Personen und
dessen, was zur öffentlichen Anerkennung geschehen.

10.	Verbrechen (Selbstmorde).

Bei merkwürdigen Vorfällen unter spezieller Angabe der näheren Um-
stände und der darauf genommenen Maßregeln.

11.	Gemeinwesen.

12.	Kirchen- und Schulwesen.

Gründung und Fortgang öffentlicher Unterrichts- und Bildungsanstalten,
wissenschaftliche Institute, Sektenwesen und religiöse Umtriebe.

Jaeckel, Statistik und Verwaltung.	3
        <pb n="42" />
        ﻿13- Polizei.

Sicherheits-, Paß- und Fremdenpolizei (Entstehung und Aufhören be-
deutender Polizei-Institute, Armen-, Kranken-, Gefangen-, Irrenanstal-
ten usw.), Vergnügungsanstalten, Theater usw.

14.	Gewerbepolizei, auch in Beziehung auf Produktion.

15.	Öffentliche Bauten

mit Einschluß der Wegebauten.

16.	Militärverhältnisse.

Ergänzung des Heeres, Landwehr-Remonten, Truppenbewegungen und
Dislokationen, Militärübungen usw.

17.	Abgaben.

18.	Domänen und Forsten.

19.	Verwaltungs-Organisation.

Wichtige Veränderungen bei den öffentlichen Behörden, Verlegen des
Sitzes derselben usw., Hauptgegenstände der Administration im Laufe
des Monats, erfolgte Reformen und Verbesserung in derselben.

20.	Gesetzgebung.

21.	Grenzverhältnisse.

22.	Einflußreiche Veränderungen im Auslande.

23.	Sonstige allgemeine wichtige und merkwürdige Nachrichten.

Anlage VIII.

Cirkular-Reskript des König 1. Ministeriums des Innern
und der Polizei, an sämtliche König 1. Regierungen,
sowie abschriftlich an sämtliche König 1. Oberpräsi-
denten, wegen der von den Landräten auf den Kreis-
tagen von Zeit zu Zeit zu gebenden Übersicht der Ver-
hältnisse der von ihnen verwalteten Kreise.

Annalen der Preuß. innern Staatsverwaltung von Kamptz.

Jahrgang 1838. Seite 539—541.

Von einem der Landräte ist auf einem Kreistage ein ausführlicher Vortrag
sowohl über die statistischen und sonstigen Verhältnisse, als besonders auch über
die Resultate der Verwaltung des Kreises, mit Anführung der im Laufe der Zeit
bei jenen und diesen eingetretenen Veränderungen, gehalten worden, das Wesent-
lichste dieses Vortrages demnächst auch durch den Druck vervielfältigt. Derselbe
umfaßt:

1.	die Größe des Kreises und die verschiedenen Benutzungsarten der Boden-
fläche ;

2.	die Zahl der Städte-, Land- und Pfarr-Gemeinen, der in denselben befind-
lichen gottesdienstlichen Gebäude der verschiedenen christlichen Kon-
fessionen, sowie der Juden, und der bei den ersteren angestellten Pfarr-
geistlichen;

3.	die Zahl der männlichen und weiblichen Bevölkerung und deren Verteilung
auf die Städte und das platte Land, sowie auf die Quadratmeile im all-
gemeinen ;
        <pb n="43" />
        ﻿ß i K

h R i Weftv/irtschaH- _ q
'	1 Kiei

Z

4R

— 35 —

4.	die Zahl der öffentlichen und Privatgebäude, und unter den letztem wieder
die der Wohn- und Fabrikgebäude, der Mühlen, der Ställe und Scheunen;

5.	den Viehstand nach den einzelnen Viehgattungen;

6.	die Zahl der verschiedenen Gewerbe, welche im Kreise betrieben werden
und den Zustand derselben;

7.	die Militär-Verhältnisse, namentlich die Zahl der im stehenden Heere dienen-
den, sowie der zur Landwehr und Armee-Reserve gehörigen Mannschaften
aus dem Kreise;

8.	den Betrag der öffentlichen direkten Steuern, und zwar:

a)	der Grundsteuer im allgemeinen, sowie im Durchschnitt auf jeden Morgen
des Flächenraums und auf den einzelnen Kopf der Bevölkerung des Kreises
treffend;

b)	der Klassensteuer, mit Angabe der Zahl der Familien, welche dazu nach
den verschiedenen Steuersätzen kontribuieren, der auf eingelegte Rekla-
mationen stattgefundenen Erlasse und des Durchschnittsbetrages dieser
Steuer pro Kopf;

c)	der Gewerbesteuer, mit Angabe der Zahl der einzelnen Gewerbe, von
denen sie entrichtet wird, und des Durchschnittssatzes pro Kopf;

9.	den Betrag der Gemeinde-Abgaben und den Zustand des Kommunal-Rech-
nungswesens;

10.	die Zahl der im Kreise befindlichen höheren und Elementar-Schulen und
sonstigen wissenschaftlichen Anstalten und der dabei angestellten Lehrer,
sowie der sämtlichen Schulkinder und den Zustand des Schulwesens im
allgemeinen;

11.	die ausgeführten Kommunal-Bauten und den Betrag der Ausgaben dafür;

12.	das Feuer-Sozietätswesen, unter Angabe der versicherten Gebäude, der
Assekurations-Summe und der davon geleisteten Beiträge, sowie der statt-
gefundenen Brandschäden, resp. in den Städten und auf dem platten Lande;

13.	die unternommenen Wegebauten und deren Kosten;

14.	vorgekommene Verbrechen;

15.	den Zustand der Landwirtschaft, mit Rücksicht auf die verschiedenen
Kulturzweige;

16.	die stattgefundenen Gemeinheitsteilungen.

Da es von mannigfachen Nutzen sein kann, wenn Kreisstände und Kreis-
bewohner auf eine solche Weise mit dem Kreise in allen wesentlichen Beziehungen
näher bekannt, und dadurch zu einem regeren Interesse für die Angelegenheiten
desselben angefeuert werden, so erscheint es wünschenswert, daß von sämtlichen
Landräten in bestimmten Zeitabschnitten auf Kreistagen eine ähnliche Übersicht
der Verhältnisse der von ihnen verwalteten Kreise gegeben werde. Ich fordere
die Königl. Regierung deshalb auf, die Landräte Ihres Verwaltungsbezirks hierzu
zu ermuntern und wünsche, daß die Herren Kollegien-Chefs in den jährlichen Ver-
waltungsberichten erwähnen mögen, mit welchem Erfolge dies geschehen ist.

Berlin, den 2. September 1838.

Der Minister des Innern und der Polizei,
gez. v. R o c h o w.

3*
        <pb n="44" />
        ﻿36

Anlage IX.

(No. 2452.) Verordnung wegen Anordnung eines Handelsrats und Errichtung eines
Handelsamts. Vom 7. Juni 1844.

Gesetzsammlung 1844. Seite 148.

§ 10. Das Statistische Bureau wird mit dem Handelsamte verbunden, und
als eine besondere Abteilung desselben, unter der oberen Leitung des Präsidenten
des Handelsamts, von einem eigenen Direktor verwaltet. Die Bestimmung des
Statistischen Bureaus bleibt übrigens unverändert, und soll dasselbe den allgemeinen
statistischen Zwecken auch ferner in der bisherigen Ausdehnung dienen. Der
Präsident hat aber dahin zu wirken, daß die bei diesem Bureau gesammelten Mate-
rialien für die Kenntnis der Handels- und Gewerbeverhältnisse nutzbarer werden.

Anlage X.

(No. 3054.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Juli 1848 wegen Unterordnung des statisti-
schen Bureaus unter das Ministerium des Innern.

Gesetzsammlung 1848. Seite 337.

Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 9. d. Mts. genehmige Ich, daß
das Statistische Bureau dem Ministerium des Innern untergeordnet werde, und
beauftrage das Staatsministerium, diesen Erlaß in Vollzug zu setzen.

Anlage XI.

Cirkular-Erlaß an sämtliche Königliche Regierungen, die von den Landräten von
Zeit zu Zeit auf den Kreistagen zu gebenden Übersichten von den Verhältnissen

der von ihnen verwalteten Kreise betreffend, vom 11. April 1859.

108) Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung. 20. Jahrg. 1859. Seite 128.

Durch die Zirkular-Verfügung vom 2. September 1838 (Ann. S. 539) ist die
Königl. Regierung aufgefordert worden, die Landräte Ihres Verwaltungsbezirks
zu ermuntern, in bestimmten Zeitabschnitten eine Übersicht sowohl über die sta-
tistischen und sonstigen Verhältnisse als besonders auch über die Resultate der
Verwaltung des Kreises nach näherer Anleitung des gedachten Zirkulars zu geben.

Bei der hohen Wichtigkeit solcher Arbeiten und dem dringenden Interesse
amtlicher Förderung derselben nehme ich Veranlassung, nicht nur der Königl. Re-
gierung den Gegenstand in Erinnerung zu bringen, sondern Dieselbe auch anzu-
weisen, den Landräten die früher bloß empfohlene periodische Mitteilung über die
statistischen Verhältnisse und die allseitige Entwicklung der Kreise vorzuschreiben,
mit der Maßgabe, daß eine solche Darstellung mindestens von drei zu drei Jahren
zu liefern ist, und dieselbe sich immer auf dasjenige Jahr zu beziehen hat, in
welchem die letzten amtlichen statistischen Zählungen geschehen sind.

Von jeder Übersicht der in Rede stehenden Art ist ein Druck-Exemplar oder
eine Abschrift hierher einzureichen.

Berlin, den n. April 1859.

Der Minister des Innern.

Flottwell.
        <pb n="45" />
        ﻿37

Anlage XII.

Zirkular-Erlaß an sämtliche Königl. Regierungen, exkl. der zu Arnsberg, die Samm-
lung statistischer Nachrichten über die einzelnen Regierungsbezirke betr. vom

ix. Dezember 1859.

Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung. 20. Jahrg. No. 11. Seite 325.

Über den Regierungsbezirk Arnsberg ist eine Zusammenstellung statistischer
Nachrichten pro 1858/59 im Druck (Arnsberg 1859, bei R. F. Grote. 4) erschienen.

Die Königliche Regierung mache ich auf diese Druckschrift, in welcher das
Material in klarer und übersichtlicher Anordnung zusammengestellt und die richtige
Grenze zwischen der Überhäufung des Stoffes und einem dürftigen Auszuge aus den
Resultaten der statistischen Aufnahme innegehalten ist, mit dem Beifügen auf-
merksam, daß ähnliche verdienstliche Arbeiten auch aus dem dortigen Bezirke
wünschenswert erscheinen. Zur Abfassung derselben wolle die Kgl. Regierung
daher Veranlassung geben.

Berlin, den 11. Dezember 1859.

Der Minister des Innern.

Graf v. Schwerin.

Anlage XIII.

Zirkular-Verfügung, mit der Anleitung zur Behandlung der statistischen Angelegen-
heiten bei den Regierungen, vom 22. Februar 1862.

Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung. 23. Jahrg. 1862. S. 51 ff.

Dem Königlichen Regierungs - Präsidio übersenden wir hierbei (Anl. a)
ergebenst — Exemplare einer von uns entworfenen

„Anleitung zur Behandlung der statistischen Angelegenheiten bei den

Regierungen"

zur gefälligen Kenntnisnahme und mit folgendem Bemerken:

Die Aufgabe der amtlichen Statistik besteht darin, ein möglichst wahrheits-
getreues Bild von den jeweiligen Zuständen des Staates und des in ihm sich be-
wegenden öffentlichen Lebens zu liefern und dadurch einerseits die unentbehrlichen
tatsächlichen Grundlagen für die Zwecke der Gesetzgebung und der Verwaltung zu
gewähren, andererseits im Volke eine gesunde Anschauung und eine richtige Kennt-
nis der öffentlichen Verhältnisse zu verbreiten. Für die Erfüllung dieser Aufgabe
bildet eine notwendige Vorbedingung das einheitlich planvolle Zusammenwirken
aller Behörden, bei welchen die statistischen Nachrichten zusammenfließen, und
die statistischen Interessen und Bedürfnisse vorzugsweise zur Geltung kommen.

Es muß daher insbesondere darauf gerechnet werden, daß die Provinzial-
Verwaltungs-Behörden und die denselben untergeordneten Organe es an ihrem
Teile nicht daran fehlen lassen, zu der Sammlung, Ordnung und Zusammenstellung
der statistischen Nachrichten mit Fleiß und Sorgfalt beizutragen.

Da die Bezirks-Regierungen auch für diesen Geschäftszweig den Mittel-
punkt der Provinzial-Verwaltung bilden, so ist es von Wichtigkeit, daß zunächst
bei denselben auf die richtige und systematische Behand-
lung der Statistik hingewirkt werde. Dies ist der Zweck der
        <pb n="46" />
        ﻿- 38	-

anliegenden Anleitung, welche aus den Beratungen der statistischen Zentral-Kom-
mission hervorgegangen ist.

Das Königliche Regierungs-Präsidium ersuchen wir, dieselbe sich als Richt-
schnur dienen zu lassen und danach gefälligst die erforderlichen Anweisungen für
das dortige Regierungs-Kollegium und insbesondere für das statistische
Dezernat zu erteilen. Innerhalb 6 Monaten sehen wir dem Berichte
über die getroffenen Einrichtungen entgegen.

Falls die dortige Königliche Regierung sich ihrerseits gegenwärtig oder
späterhin zu besonderen Einrichtungen und Anordnungen für die Förderung der
amtlichen Statistik veranlaßt finden sollte, wolle das Königliche Regierungs-Prä-
sidium davon Anzeige machen.

Der Anlaß einer näheren Anweisung über die zweckentsprechende Behand-
lung der Kreis-Statistik (vgl. 5 ad B der Anleitung) bleibt Vorbehalten.

Berlin, den 22. Februar 1862.

Der Finanz-Minister
v. P a t o w.

An sämtliche Königliche Regierungs-Präsidien.

Abschrift erhält das Königliche Polizei-Präsidium nebst — Exemplaren
der Anleitung zur Nachricht und Beachtung.

Berlin, den 22. Februar 1862.

Der Finanz-Minister
v. P a t o w.

An das Königliche Polizei-Präsidium hier.

Abschrift vorstehender Verfügung teilen wir dem Königlichen Statistischen
Bureau, unter Anschluß von — Exemplaren der Anleitung zur gefälligen Kenntnis-
nahme und mit dem Ersuchen mit, Seine Aufmerksamkeit fortdauernd darauf zu
richten, daß die Statistik bei den Königlichen Regierungen und in den denselben
anvertrauten Verwaltungsbezirken auf den Wegen, mit den Mitteln und nach den
Zielpunkten hin, welche in der Anleitung bezeichnet sind, nachhaltig gefördert
werde.

Berlin, den 22. Februar 1862.

Der Finanz-Minister
v. P a t o w.

An das Königliche statistische Bureau hier.

a.

Anleitung zur Behandlung der statistischen Angelegenheiten bei den
Königlichen Regierungen.

1.	Die Geschäfts-Instruktion für die Regierungen vom 23. Oktober 1817
nennt im § 2 Nr. 9 unter den Geschäften der ersten Abteilung.

Die Sammlung aller statistischen Nachrichten, ihr Ordnen und Zusammen-
stellen zu Generalwerken und bezeichnet darauf im § 40:

die Sorge für diese Sammlung, Ordnung und Zusammenstellung zuverlässiger
und zweckmäßiger statistischer Nachrichten,

Der Minister des Innern.
Graf v. Schwerin.

Der Minister des Innern.
Graf v. Schwerin.

Der Minister des Innern.
Graf v. Schwerin.
        <pb n="47" />
        ﻿39

als eine ganz besondere Obliegenheit des Regierungs-
präsidenten.

Es liegt hierin ausgesprochen, daß dieser Geschäftszweig von einem die Be-
dürfnisse der gesamten Verwaltung überschauenden und umfassenden Gesichts-
punkte und mit allseitiger Wahrung derselben geregelt und behandelt sein will,
und es ergibt sich daraus der generelle Charakter als der oberste Grundsatz für die
Stellung und den Geschäftskreis des statistischen Dezernats.

2.	In demselben muß daher die gesamte Statistik des Regierungsbezirks
für alle Zweige der Regierungsverwaltung ihren Mittel- und Sammelpunkt finden,
damit die verschiedenen statistischen Ermittlungen einheitlich und mit sachkundiger
Erfahrung geleitet werden, und ihre Resultate sich gegenseitig unterstützen, be-
leuchten, ergänzen und berichtigen.

Gehört das statistische Dezernat als solches gleich der Abteilung des Innern
an, so muß dasselbe doch auf die statistischen Angelegenheiten auch der übrigen
Abteilungen seine Einwirkung ausüben.

Das betreffende Regierungsmitglied ist daher mit allen statistischen Er-
hebungen und Darstellungen entweder als Dezernent oder Kodezernent zu befassen.
Es gilt dies nicht bloß von sämtlichen Nachrichten, welche ausdrücklich als sta-
tistisch bezeichnet werden und insbesondere für das Königliche Statistische Bureau
bestimmt sind, sondern überhaupt von allen Aufnahmen und Arbeiten (Berichten,
Nachweisungen, Übersichten), welche ihrem Wesen nach statistischer Art sind,
also eine Darstellung der jeweiligen Zustände des Regierungsbezirks oder einzelner
Teile desselben oder einzelner Geschäftszweige, in Zahlen oder in sonstigen tat-
sächlichen Angaben enthalten.

Hierhin gehören unter Anderen auch die Zeitungsberichte, ferner die Jahres-
übersichten der verschiedenen Departements, mögen dieselben zur Einreichung
an die Vorgesetzte Behörde, zur Veröffentlichung (durch das Amtsblatt usw.) oder
nur zur eigenen Information der Regierung dienen sollen.

Eine natürliche Ausnahme bilden solche Nachrichten usw., welche nur für
ganz spezielle Geschäftszwecke einen vorübergehenden Wert haben, als periodische
Kassenabschlüsse, Rechnungsübersichten, Bestandsnachweisungen usw. Ebenso-
sehr bedarf aber andernteils, je nach dem Inhalte der verschiedenen Tabellen usw.
auch das statistische Dezernat der Unterstützung durch die spezielle Sachkenntnis
und Erfahrung der übrigen Verwaltungsfächer, deren Dezernenten insbesondere
die materielle Richtigkeit der ihr Departement betreffenden Daten zu vertreten
haben.

In der Regel wird es sich empfehlen, bei der Bearbeitung aller Angelegen-
heiten, in welchen das allgemeine statistische Interesse dasjenige des einzelnen Ge-
schäftszweiges überwiegt, das für die Statistik bestimmte Mitglied nicht bloß in
der Stellung eines Kodezernenten zu beteiligen, sondern ihm das Dezernat selbst
anzuvertrauen, damit dessen volle Verantwortlichkeit für die statistischen Gesichts-
punkte um so mehr in den Vordergrund trete. Dies findet besondere Anwendung
hinsichtlich der für das Königliche statistische Bureau bestimmten generellen Auf-
nahmen.

Die Fürsorge für das einheitlich gemeinsame Zusammenwirken des statisti-
schen Geschäftskreises und der übrigen Dienstzweige wird einen Gegenstand fort-
dauernder Aufmerksamkeit des Regierungs-Präsidenten und der Abteilungs-Diri-
genten zu bilden haben.
        <pb n="48" />
        ﻿40

3.	Es ist die Aufgabe des statistischen Dezernats, dies ganze vorbezeichnete
Material, sei es selbständig, sei es in Unterstützung und Gemeinschaft mit den
anderen Dezernaten, zu sammeln, zu ordnen und zusammenzustellen.

Die Sammlung der statistischen Nachrichten hat dem oben hervorgehobenen
Bedürfnisse eines einheitlichen Verfahrens dadurch zu genügen, daß die mannig-
faltigen Quellen dieser Art an einem Punkte zusammengeführt, und das Vorhanden-
sein und die Ergebnisse derselben fortdauernd gegenwärtig und in bequemer Be-
nutzbarkeit erhalten werden. Zu diesem Behufe wird es zweckmäßig sein, die
statistischen Materialien auch räumlich, nämlich in derselben Registratur nach
Möglichkeit zu konzentrieren, soweit dies mit sonstigen dienstlichen Rücksichten
vereinbar ist.

Um hierbei das Schreibwerk nicht unverhältnismäßig zu vermehren, wird
es in vielen Fällen genügen, in übersichtlichen Notizen, welche bei dem statistischen
Dezernate geführt werden, die Hauptresultate der Zusammenstellungen anderer
Verwaltungszweige niederzulegen, oder selbst nur auf deren Vorhandensein durch
einen nachrichtlichen Vermerk hinzuweisen.

4.	Zur Ordnung der statistischen Nachrichten gehört wesentlich deren Prü-
fung und Berichtigung, damit die Zahlen auch dem Leben entsprechen.

Hier liegt der Schwerpunkt der statistischen Geschäftstätigkeit bei den
Regierungen. Hier haben die betreffenden Beamten die ihnen beiwohnende Kennt-
nis des Landes und seiner Zustände, ihre Sorgfalt und Gründlichkeit vorzüglich zu
bewähren. Denn von den Mängeln und Fehlern, welche der Aufmerksamkeit der
nahestehenden Provinzial-Behörden entgehen, müssen einleuchtenderweise viele
auch der eindringendsten Revision der Vorgesetzten Behörden verborgen bleiben

Ein besonders wirksames Mittel der Prüfung ist in der Vergleichung der
neuesten Erhebungen mit früheren gegeben. Dieselbe muß daher mit aller Genauig-
keit und Schärfe stattfinden und jede nicht durchaus in der Natur der Verhältnisse
begründete und von selbst erklärliche Abweichung in eingehender Weise erörtert
und völlig ins Licht gestellt werden.

Da es mehrfach vorkommt, daß über wesentlich denselben Gegenstand nur
zu verschiedenen Zwecken verschiedene Zusammenstellungen von statistischem
Werte gemacht werden, so ist in deren gegenseitiger Vergleichung ebenfalls ein nicht
außer acht zu lassendes Mittel für die Prüfung ihrer Richtigkeit zu finden. So
einerseits die Urlisten der Volkszählung, andererseits die Klassensteuer- und Ein-
kommensteuerlisten, die polizeilichen Melderegister usw., ferner einerseits die Ge-
werbe- und Fabriktabellen, andererseits die Gewerbesteuerrolle, die Übersichten
der Produktionen des Hütten- usw. Betriebes usw., ebenso einerseits der Kirchen-
und Schultabellen, andererseits die Jahresberichte über den Stand des Schul-
wesens usw.

Zu einer solchen vergleichenden Prüfung vorliegender statistischer Auf-
nahmen wird auch jede sonstige, im Geschäftslaufe vorkommende Gelegenheit auf-
fordern, wo statistische Data zur Grundlage von allgemeinen oder besonderen
Verwaltungsmaßregeln usw. benutzt werden sollen, und verschiedene Angaben
einander gegenübergehalten werden können.

Die Prüfung der statistischen Tabellenwerke darf sich übrigens nicht auf
deren Durchsicht bei der Regierung selbst beschränken, sondern muß nach Be-
dürfnis auch durch örtliche Revisionen bei Gelegenheit von Dienstreisen in der
Art fortgesetzt werden, daß der Departementsrat mit den betreffenden Behörden
        <pb n="49" />
        ﻿4i

das Verfahren der Aufnahme bespricht, die Tabellen usw. durchgeht und deren
Richtigkeit zum Gegenstände näherer Erörterung macht, nach Umständen auch
durch eigene Nachrevision feststellt. — Die Revision der Volkszählungslisten wird
durch besondere Anordnungen geregelt.

5.	Wenn endlich die Regierungsinstruktion auch die Zusammenstellung
der statistischen Nachrichten hervorhebt, so ist hierunter nicht bloß die genaue
und sachgemäße Einreihung in die vorgeschriebenen Formulare, sondern auch eine
den Anforderungen des praktischen Bedürfnisses, den Zwecken der Behörden und
des Publikums dienende Nutzbarmachung zu verstehen.

Hierzu gereicht namentlich eine angemessene Veröffentlichung derselben.
Dies ist ein unentbehrliches Mittel, das so häufig fehlende Interesse und Verständnis
für die Aufgaben und die Bedeutsamkeit der Statistik bei den Behörden wie beim
Publikum zu wecken und in die richtigen Wege zu leiten, dadurch eine größere
Bereitwilligkeit und Gewissenhaftigkeit bei den statistischen Erhebungen zu erzielen
und die Statistik mit dem Leben in fruchtbringende Wechselwirkung zu setzen.

Es sind hiermit nicht bloß die einfachen Bekanntmachungen von statistisch
zusammengestellten Zahlenergebnissen gemeint, wie solche den Behörden und dem
Publikum durch die Amts- und Kreisblätter usw. periodisch bestimmten amtlichen
Zwecken mitgeteilt zu werden pflegen, sondern es handelt sich darum, die Resul-
tate der statistischen Ermittelungen durch eine eingehendere Bearbeitung allgemein
verständlich und anwendbar zu machen.

Solche für die Öffentlichkeit bestimmten Darstellungen sind ebenso wün-
schenswert und notwendig für den ganzen Regierungs-Bezirk, wie für die einzelnen
landrätlichen Kreise, ja auch — je nach dem Umfange und Gewicht der verschie-
denen lokalen Zustände und Bedürfnisse — für einzelne Ortsbezirke und Gemeinden,
besonders für die Städte.

A.

Was die Provinzial-Statistik anlangt, so steht:

a)	eine umfassende statistisch-topographische Beschreibung des Regierungs-
Bezirks in Verbindung mit einem Ortschafts-Verzeichnisse und zuverlässigen Karten
in der Reihe ihrer Aufgaben. Wenngleich es wohl nirgends an mehr oder minder
erschöpfenden Leistungen für diesen Zweck fehlt, so wird doch noch viel in dieser
Richtung geschehen können, insonderheit wenn die vorhandenen Topographien usw.
einer älteren Zeit angehören und daher kein richtiges Bild der Gegenwart mehr
gewähren.

Es wird hierbei daran erinnert, daß das Königliche statistische Bureau schon
unterm 11. November 1816 den Königl. Regierungen einen ausführlichen Plan
zu den in Rede stehenden Beschreibungen und Ortschafts-Verzeichnissen mit-
geteilt hat.

b)	Auch die Veröffentlichung fortlaufender statistischer Nachrichten über
die Regierungs-Bezirke ist durch die allgemeine Verfügung vom n. Dezember 1859
angeregt worden. Der Inhalt und der Umfang derselben wird durch das Bedürfnis
der Verwaltung und durch die Rücksicht auf das Interesse des Publikums bedingt
werden. Auch die Aufnahme von Adreß-Notizen — ähnlich wie bei dem durch
die eben genannte Verfügung empfohlenen Vorgänge oder auch in weiterer Aus-
dehnung — kann sich hierbei als nützlich erweisen. Es wird erwartet, daß solche
periodischen Übersichten fortan für jeden Regierungs-Bezirk fortlaufend, im An-
schluß an die jedesmaligen allgemeinen statistischen Aufnahmen erscheinen werden.
        <pb n="50" />
        ﻿c)	Da der generelle Charakter der vorstehend bezeichneten Veröffentlichungen
es nötig macht, dieselben hauptsächlich auf die zur allgemeinsten statistischen
Orientierung über die Zustände des Landes bestimmten Nachrichten zu beschränken,
so wird es erwünscht sein, wenn die Regierungen ihr Augenmerk auch darauf richten,
daß außerdem einzelne wichtige Zweige der Verwaltung oder des bürgerlichen
und gesellschaftlichen Lebens in statistischer Form behandelt, und diese Darstel-
lungen der Öffentlichkeit übergeben werden. Tritt hierbei der gewählte Gegen-
stand mit seinen Resultaten und seinen noch offenen Fragen in lichtvoller Weise
hervor, so wird derselbe nicht verfehlen, dem öffentlichen Geiste eine gesunde
Nahrung zu bieten und den oben schon betonten Zusammenhang der amtlichen
Statistik mit dem Leben enger zu knüpfen.

Wie überhaupt das Gegenseitig-Ineinandergreifen und Miteinanderwirken
des statistischen Dezernats und der übrigen Departements oben bereits als eine
Notwendigkeit bezeichnet ist, so muß auch darauf gerechnet werden, daß aus allen
Verwaltungsfächern die Beiträge zu solchen statistischen Mitteilungen bereitwillig
hervorgehen, und es nirgends an der hierzu erforderlichen wechselseitigen Unter-
stützung fehlen werde.

Für die Wahl der Stoffe oder für die größere oder mindere Ausführlichkeit
der Bearbeitung wird das jeweilige Bedürfnis der Verwaltung vorzugsweise maß-
gebend sein.

Auch hinsichtlich dieser Publikationen mangelt es nicht an bekannten und
beachtenswerten Vorgängen bei einzelnen Regierungen, welche zum Anhalt dienen
können.

Sind Darstellungen dieser Art nicht von dem Umfange und der Bedeutung,
um sich für eine selbständige Veröffentlichung zu eignen, so werden sie in der perio-
dischen Presse eine willige Aufnahme finden; die Kreis- und Wochen-Blätter, die
Zeitungen oder auch Zeitschriften der Fachliteratur werden voraussichtlich gern
ihren Raum für dergleichen Publikationen unentgeltlich darbieten und außerdem
eine Zahl besonderer Abzüge, deren Verteilung an die Behörden, oder, nach der
Natur des Gegenstandes, auch an Privatpersonen erwünscht sein kann, zu Ge-
bote stellen.

Die Amtsblätter werden sich ihrer Hauptbestimmung nach, sowie mit Rück-
sicht auf den Kostenpunkt in der Regel nicht hierzu eignen.

Es ist Vorkehrung zu treffen, daß nicht nur die zu a und b, sondern auch die
zu c gedachten Veröffentlichungen, wenn sie nicht etwa von untergeordneter Be-
deutung sind, dem Königlichen statistischen Bureau in einem Exemplar zugehen.
Ebenso wird für deren Mitteilung an die übrigen Königlichen Regierungen und an
sonstige Behörden, für welche dieselben Interesse haben, zu sorgen, und hier-
durch ein gegenseitiger Austausch statistischer Nachrichten usw. zu vermitteln sein.

B.

Was die Kreis-Statistik anlangt, so handeln von derselben schon die allge-
meinen Verfügungen vom 2. September 1838 und 11. April 1859 (Minist.-Bl. S. 128)
und es ist nach Inhalt der letzteren fortan alle drei Jahre für einen jeden Kreis
auf einen Bericht über die statistischen Verhältnisse und die Ergebnisse der Ver-
waltung zu rechnen. — Bereits sind von mehreren Kreisen recht gelungene Dar-
stellungen dieser Art, die ein klares Bild von dem Zustande, in welchem Land und
Leute sich derzeitig befinden, sowie von der Lage und den Zielpunkten der Ver-
waltung gewähren, in die Öffentlichkeit getreten, und die ersprießliche Behandlung
        <pb n="51" />
        ﻿43

dieser Aufgabe wird überall um so mehr fortschreiten, je mehr in der Statistik
der Regierungs-Bezirke Anhalt und Vorbild dafür gegeben werden.

C.

Die Lokal-Statistik endlich ist, was sowohl das Bedürfnis, als auch die Mög-
lichkeit derselben betrifft, durchaus von der Besonderheit der örtlichenVerhältnisse
abhängig und läßt sich in keiner Weise unter ein allgemeines Gesetz und Maß
stellen. Je allgemeiner übrigens die Vorstände der Städte, Ämter und Bürger-
meistereien sich gedrungen fühlen, ihren Eingesessenen über den Gang der Ver-
waltung und die Lage des ganzen öffentlichen Lebens zeitweise Bericht zu er-
statten, desto mehr werden schon auf diesem Wege die ortsstatistischen Nachrichten
an das Licht treten und zu allgemeiner Beachtung und Benutzung, Prüfung und
Berichtigung gelangen.

Alle diese Veröffentlichungen in ihrer verschiedenen Abgrenzung und Ab-
stufung möglichst zu fördern, sei es durch eigene Arbeiten, sei es durch Anregung,
Leitung und Unterstützung fremder Tätigkeit, wird das statistische Dezernat als
seine besondere Obliegenheit aufzufassen haben.

6.	Eine den vorstehenden Andeutungen entsprechende, erfolgreiche Be-
arbeitung des statistischen Dezernats ist wesentlich davon abhängig, daß das
damit betraute Regierungs-Mitglied mit einer guten staats- und volkswirtschaft-
lichen Bildung ausgerüstet ist, die Zustände des Regierungs-Bezirks möglichst
aus eigener Anschauung und möglichst genau kennt, und endlich Neigung, Ver-
ständnis und Geschick für die Aufgaben der Statistik besitzt.

Diese Bedingungen sind bei der Auswahl des Dezernenten sorgfältig ins
Auge zu fassen.

Da, wie oben gedacht, die Bekanntschaft mit den Zuständen des Landes
teils unentbehrlich, da es ferner für die wirksame Prüfung der statistischen Auf-
nahmen unerläßlich ist, auf die früheren Tabellen usw. zurückzugehen und eindrin-
gende Vergleiche mit denselben anzustellen, und da so manche Mängel und deren
Berichtigung nicht aktenmäßig festgestellt werden mögen, eben deshalb aber die
persönliche Geschäftserfahrung einen sehr wichtigen Träger dieses Dezernats bildet,
so ergibt es sich als notwendig, die Tradition in demselben nach Möglichkeit zu er-
halten, und daher einen Wechsel nicht bloß in der Person des Dezernenten, sondern
auch in dem ihm zugewiesenen Subalternen-Personale tunlichst zu vermeiden.

Berlin, den 22. Februar 1862.

Der Finanzminister.	Der Minister des Innern,

v. P a t o w.	Graf v. Schwerin.

Anlage XIV.

Zirkular-Erlaß an sämtliche Königliche Regierungen, mit der Anleitung über den
Inhalt und die Form der Kreis-Statistik, vom 27. Juni 1862.

(Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung, 23. Jahrg., 1862, Seite 230 ff.)

Nachdem die Erstattung periodischer Berichte über die Statistik der Kreise
und deren Verwaltung zuerst mittelst Verfügung vom 2. September 1838 (Annal.
S. 539) allgemein empfohlen, dann durch die Verfügung vom n. April 1859 (Minist.
Bl. S. 128) in Erinnerung gebracht war, sind diese Berichte auch in der „Anleitung
        <pb n="52" />
        ﻿44

zur Behandlung der statistischen Angelegenheiten bei den Königlichen Regierungen“,
welche dem Zirkular-Erlasse vom 22. Februar d. J. (Minist. Bl. S. 51) angeschlossen
ist, als ein besonders wichtiges Glied in der Reihe der wünschenswerten und not-
wendigen Darstellungen der amtlichen Statistik bezeichnet worden.

Über die infolge des Reskriptes vom 11. April 1859 eingegangenen kreis-
statistischen Ausarbeitungen ist zuerst in No. 18 der Mitteilungen des statistischen
Bureaus, Jahrgang 1860, eine Auskunft gegeben, dann in No. 12 der Zeitschrift
dieser Behörde, Jahrgang 1861, eine ausführliche Darstellung veröffentlicht worden,
wobei auch die ganze Bedeutung der Aufgabe und die Mittel zur Lösung derselben
in nähere Erörterung gezogen sind. Beide Aufsätze werden der Aufmerksamkeit
der Königlichen Regierung und der Landräte empfohlen.

Die statistische Zentralkommission hat demnächst diese Angelegenheit zum
Gegenstand ihrer Beratung gemacht und die beigefügte Anleitung für den Inhalt
und die Form der Kreis-Statistik in Vorschlag gebracht (a).

Indem ich die Königliche Regierung veranlasse, diesen Leitfaden sämt-
lichen Kreis-Behörden zur Beachtung zuzustellen, begleite ich dessen Anwendung
mit folgenden Bemerkungen:

Derselbe ist zunächst nicht in der Weise als bindend anzusehen, daß alle
bezeichneten Punkte für jeden Kreis in der angedeuteten Art behandelt werden
müßten. Schon der Wortlaut weist darauf hin, daß bei einem großen Teile der zu
besprechenden Gegenstände dem Bearbeiter anheimgestellt ist, ob und wie weit er
auf dieselben eingehen wolle. Auch das Festhalten der gewählten Folge der Gegen-
stände ist nicht durchaus notwendig, und es wird überhaupt nicht beabsichtigt,
dem selbständigen Schaffen sachkundiger Verwaltungsbeamten hierdurch eine Be-
schränkung aufzuerlegen. Es bezweckt vielmehr diese Anleitung die Darstellung
der statistischen Verhältnisse des Kreises tunlichst zu erleichtern und gleichzeitig
darauf hinzuwirken, daß die Vergleichung der Zustände der einzelnen Kreise, und
überhaupt die Benutzung dieser Nachrichten für weitere, als örtliche Interessen
ermöglicht werde.

Es kann ferner nicht die Absicht sein, daß alle drei Jahre die Aufstellung
einer Kreis-Statistik in dem vollen Umfange der obigen Anleitung erstrebt werde.
Es handelt sich zunächst allerdings darum, eine Kreis-Statistik mit möglichst er-
schöpfender Ausführlichkeit zu bearbeiten, falls nicht eine dieser Anforderung
entsprechende statistische Kreisbeschreibung schon aus früherer Zeit vorliegt;
alsdann wird es aber genügen, wenn im Anschluß an dieselbe regelmäßig nur die
in den hauptsächlichsten statistischen Verhältnissen eingetretenen Änderungen zur
Kenntnis der Kreisbewohner gebracht, und umfänglichere Arbeiten dieser Art
dem nach längeren Zeiträumen sich wieder kundgebenden Bedürfnisse Vorbe-
halten werden.

Ich verkenne nicht, daß die erste Grundlegung keine leichte und mühelose
Aufgabe ist, gebe mich jedoch der Erwartung hin, daß die Kreisbehörden den
großen Nutzen dieser dankbaren Arbeit würdigen und daher gern bereit sein werden,
sich der damit verknüpften Mühewaltung zu unterziehen. Diese Voraussetzung
findet sich schon bestätigt durch eine Zahl sehr schätzbarer kreisstatistischer Dar-
stellungen aus den verschiedenen Provinzen des Staats, welche auch im wesent-
lichen das Material für den obigen Leitfaden dargeboten haben.

Die Königliche Regierung wolle ihrerseits in Erwägung nehmen, auf welche
Weise die Landräte in der Lösung der gestellten Aufgabe am zweckmäßigsten zu
        <pb n="53" />
        ﻿45

unterstützen sein werden. Es wird sich der Königlichen Regierung namentlich
empfehlen, Selbst darauf hinzuwirken, daß diejenigen nach Maßgabe der Anleitung
erforderlichen Nachrichten, welche nicht dem Bereiche der Kreisverwaltung, son-
dern anderen Verwaltungen angehören, den Landräten zunächst für das Jahr 1861
und dann regelmäßig alle drei Jahre zur Benutzung gestellt werden, und dieserhalb
sowohl an die unter Ihrer Leitung stehenden Dienstzweige die entsprechende Wei-
sung zu erlassen, als auch die Gerichts-, Berg-, Steuer-, Post-, Auseinandersetzungs-,
kirchlichen, Provinzial-Schul- usw. Behörden zu requirieren, zu welchem Behufe
noch Exemplare der Anleitung beigefügt werden.

Soweit ferner von den Landräten beantragt wird, daß die Königliche Re-
gierung den Entwurf der Darstellung zuvörderst Ihrer Durchlaucht unterwerfe, wolle
Dieselbe sich dem Anträge nicht entziehen.

Damit die Kreis-Statistik ihren vollen Nutzen bringe, ist deren Veröffent-
lichung ein wesentliches Bedürfnis. Es wird hierzu entweder das Kreisblatt zu be-
nutzen, oder — was vorzugsweise wünschenswert erscheint — ein besonderer Ab-
druck zu veranlassen sein. Ich zweifle nicht, daß, insoweit für die eine oder die
andere Art der Veröffentlichung ein Kostenzuschuß aus öffentlichen Mitteln not-
wendig wird, die Kreisstände zu dessen Bewilligung bereit sein werden.

Die Königliche Regierung wolle regelmäßig von jedem dieser statistischen
Berichte zwei Exemplare dem Ministerium des Innern und ein Exemplar dem
Königlichen statistischen Bureau einreichen.

Was den Termin für die Fertigstellung der Kreis-Statistiken anlangt, so
liegt es in der Natur der Aufgabe, daß die mit der Sorgfalt und Gründlichkeit der
Arbeit irgend vereinbare Beschleunigung von besonderem Werte ist.

Es darf deshalb erwartet werden, daß die Veröffentlichung der fertig ab-
geschlossenen Darstellungen in Zukunft spätestens bis zum Schlüsse des auf die
jedesmalige Volkszählung folgenden Jahres stattfinden wird, und daß daher auch
bald nach diesem Termine die bezüglichen Berichte der Königlichen Regierungen,
unter Beifügung der Kreis-Statistiken, eingehen werden.

Die auf die vorjährige Volkszählung und die diesjährigen statistischen Tabellen
fußenden Darstellungen werden sich zwar, da ihnen eine grundlegende größere Aus-
führlichkeit zuteil werden soll, nicht überall bis zu diesem Termine ausführen und
veröffentlichen lassen; ich setze indessen voraus, daß solches spätestens im Anfänge
des künftigen Jahres möglich sein werde, und sehe daher dem diesfälligen Berichte
der Königlichen Regierung jedenfalls bis zum i. Juni kommenden Jahres entgegen.

Die Einhaltung dieses Termines möge um so mehr einen Gegenstand des
besonderen Eifers der Landräte bilden und von der Königlichen Regierung nach
einiger Zeit durch Einziehung einer Auskunft über den Fortschritt der Arbeit ver-
folgt werden, als die Staatsregierung darauf Wert legen muß, daß der im Sommer
des nächsten Jahres hier tagende statistische Kongreß diesen wichtigen Fortschritt
in der Entwicklung der Preußischen Statistik vollendet finde.

Schließlich bemerke ich, daß die Anfertigung vollkommen brauchbarer
Kreiskarten, welche nach Maßgabe der infolge des Erlasses vom 7. März d. J. er-
statteten Berichte der Königlichen Regierung aufgenommen werden soll, eben-
falls zur Förderung der kreisstatistischen Aufgaben beitragen wird.

Berlin, den 27. Juni 1862.

Der Minister des .Innern,
v. J a g o w.
        <pb n="54" />
        ﻿46

a.

Statistische Darstellung des Kreises,

i.	Territorium.

Geographische Lage, Größe und Begrenzung des Kreises. Mehr oder weniger
abgerundete Lage, Enklaven und Exklaven, Erstreckung nach den Himmels-
gegenden, ob die Grenzen überall fest reguliert sind (wann), oder ob sie an einzelnen
Punkten streitig sind. Abhaltung von Grenzbezügen. Angaben über die im Kreise
stattgefundenen Vermessungen und die aufgenommenen Karten - Mitteilungen
über die Territorialgeschichte des Kreises, insbesondere seit dem Anfänge dieses
Jahrhunderts eingetretene Veränderungen der Territorial-Verhältnisse.

2.	Physiographische Skizze.

Geognostische Beschaffenheit mit Zuhilfenahme der bei den Bergämtern
vorhandenen Nachrichten, Gestaltung der Oberfläche; Höhenzüge (absolute Höhen),
Niederungen; Hydrographische Verhältnisse; Bäche, schiffbare Flüsse, Landseen,
an der Küste Häfen und Rheden. (Material zu diesem Abschnitt in der Kreis-
beschreibung zur Grundsteuerregulierung.) Die Besprechung der Naturprodukte
aus dem Mineralreiche, Tierreiche, Pflanzenreiche kann entweder hier angeschlossen
oder das Erforderliche unten beim Bergbau, der Viehzucht und dem Ackerbau
angegeben werden.

3.	Klimatische Verhältnisse.

Ob günstig oder ungünstig für Vegetation und Gesundheit (Verschiedenheit
innerhalb des Kreises), eventuell Angabe der auf dem im Kreise gelegenen meteoro-
logischen Stationen gemachten Beobachtungen (Luftwärme, Feuchtigkeit, atmo-
sphärische Niederschläge). Vorherrschende Windströmungen, vorhandener oder
fehlender Waldschutz. Gewitter und Hagelwetter. Einfluß des Klimas auf die
Bestimmung der Vegetationszeit, den Beginn der Feldarbeiten im Frühjahr und
die Beendigung derselben im Herbste (Material in den Kreisbeschreibungen zur
Grundsteuerregulierung).

4.	Bevölkerung.

Einwohnerzahl nach Alter und Geschlecht, Familienstand (verheiratet, un-
verheiratet, verwitwet, geschieden), Zahl der Haushaltungen und Religionsbekennt-
nis (Auszug aus den neuesten statistischen Tabellen); städtische und ländliche
Bevölkerung. Zunahme bezw. Abnahme der Bevölkerung des Kreises im allge-
meinen nach ihren Hauptursachen (mehr Zuzüge oder Abzüge, mehr Geburten
oder Sterbefälle und Einfluß der richtigeren Zählung). Sprach- und Dialekt-Ver-
hältnisse der Bevölkerung, Abstammung der Bevölkerung, d. h. Zusammensetzung
derselben aus verschiedenen Volksstämmen (Kolonisation). Übersicht der Berufs-
und Beschäftigungsklassen der Einwohner (Hauptsumme aus den verschiedenen
statistischen Tabellen für Ackerbau, Industrie, Handel, Verkehr, persönliche
Dienstleistungen, Gesundheitspflege, Wissenschaft und Unterricht, Gottesdienst,
Staats- und Gemeinde-Verwaltung, Justiz, Heer und Marine, Pensionäre, Rentner,
Arme).

5.	Abzüge und Zuzüge der Bevölkerung.

Tabelle der in den letzten drei Jahren ausgewanderten und eingewanderten
Personen mit Angabe des Ziels der Auswanderung, eventuell Vergleichung rück-
wärts und Bemerkung über Zunahme oder Abnahme. Bei zahlreichen Auswande-
        <pb n="55" />
        ﻿47

rungen sind die Ursachen derselben anzugeben, namentlich sofern die Auswande-
rung durch Verhältnisse hervorgerufen ist, welche im öffentlichen Interesse zu be-
klagen sind. Bemerkungen, ob und in welchem Umfange neben der Auswanderung
mit Entlassungs-Urkunden eine heimliche Auswanderung stattfindet, welches die
Ursachen derselben sind und durch welche Umstände sie begünstigt wird; desgleichen
bei den Einwanderungen, ob die Zahl derselben durch die der naturalisierten Per-
sonen richtig bezeichnet wird.

Ab- und Zuzüge, welche innerhalb des Staatsgebietes unter Aufgabe des
früheren Wohnsitzes erfolgen, Bemerkungen, in welchem Maße die betreffenden
Zahlen (namentlich die der Niederlassungen) aus den polizeilichen Büchern be-
kannt sind. Finden zahlreiche Zuwanderungen oder Abzüge dieser Art statt, so
sind die Gegenden, aus welchen oder in welche sie erfolgen, und die denselben zu-
grunde liegenden Ursachen zu bezeichnen (hier wäre auch zu erwähnen, in wel-
chem Maße die Niederlassung durch von Neuanziehenden erhobene Abgaben er-
schwert wird). Umfang der Abzüge und Zuzüge ohne Wechsel des Domizils (Nach-
richten, welche hierüber etwa aus den polizeilichen Büchern zusammengestellt
oder bei der Zählung ermittelt sind), ob regelmäßig ein namhafter Zugang oder
Abgang der dienenden und arbeitenden Klassen nach der dortigen Gegend oder
aus derselben stattfindet (periodische Wanderungen der Arbeiter), und durch welche
Verhältnisse solcher veranlaßt ist.

6. Eheliche und Geburtsverhältnisse.

Auszug aus dem betreffenden Teile der Bevölkerungslisten der letzten drei
Jahre (bei den Geburten mit Unterscheidung der ehelichen und unehelichen, den
Trauungen mit Unterscheidung des Alters der Heiratenden); bei den Trauungen
sind die Zahlen für die einzelnen Konfessionen zu unterscheiden; Auszug aus der
Liste der gemischten Ehen. Relative Zu- oder Abnahme der Trauungen gegen
frühere Jahre und Bezeichnung derjenigen lokalen Verhältnisse, welche darauf
von Einfluß gewesen sind. Bemerkungen hinsichtlich des Lebensalters, in welchem
die Ehen geschlossen worden, und der bei einzelnen Beschäftigungsklassen hervor-
tretenden Neigung zum frühzeitigen Heiraten (Mitteilung des hierüber etwa auf-
genommenen Materials). Fruchtbarkeit der Ehen, ob große Differenzen nach den
einzelnen Beschäftigungsklassen des Volks. — Zahl der in den letzten drei Jahren
vorgekommenen rechtsgültigen Ehescheidungen, soweit solche bekannt ist; Be-
merkungen in betreff der größeren oder geringeren Zahl der tatsächlich getrennten
Ehen, Häufigkeit der Konkubinate und der loseren außerehelichen Verbindungen,
Ursachen derselben, Vorkommen und den Umfang der gewerbsmäßigen Unzucht.
Zunahme oder Abnahme der Zahl der unehelichen Kinder im Vergleich mit der
Zahl der ehelichen Kinder, eventuell mit Angabe der lokalen Ursache dieser Er-
scheinungen.

7.	Gesundheits- und Sterblichkeits-Verhältnisse.

Auszug aus der Bevölkerungsliste der letzten drei Jahre die Sterbefälle
betreffend, nach dem Alter, Familienstand, der Jahreszeit und der Todesursache
mit Angabe der Prozentsätze, auf welche sich die einzelnen Arten der Sterbefälle
verteilen; eventuell Vergleichung mit den Ergebnissen früherer Perioden. Krank-
heits- und Sterblichkeits-Charakter der letzten drei Jahre unter Bezeichnung der
vorherrschenden Krankheitsformen und eventuell der Bevölkerungsklassen, welche
vorzugsweise von denselben betroffen wurden. Endemische Krankheiten und lokale
        <pb n="56" />
        ﻿48

Ursachen derselben; Zahl der an Epidemien erkrankten und verstorbenen Personen
(eventuell Choleranachweisungen), medizinalpolizeiliche Maßregeln gegen Epide-
mien (Zustand der Pockenimpfung, Zahl der Geimpften). Bemerkungen hinsicht-
lich der Zahl der Sterbefälle kleiner Kinder, insbesondere der Sterblichkeit der un-
ehelichen Kinder durch Vernachlässigung (polizeiliche Maßregeln in betreff der
sogenannten Haltekinder). Arten der vorgekommenen Selbstmorde, häufigere
Veranlassungen derselben, Zu- oder Abnahme ihrer Zahl; Arten der vorgekommenen
Sterbefälle durch Unglücksfall, Zu- oder Abnahme derselben; Zahl und Arten der
Rettungen aus Lebensgefahr.

8.	Wohnplätze.

Auszug aus der Übersicht der statistischen Verhältnisse der Wohnplätze
mit Unterscheidung der einzelnen Arten derselben, eventuell Vergleichung mit
den früheren Aufnahmen; Art des Wohnens im Kreise, ob das Zusammenwohnen
in geschlossenen Ortschaften oder das Getrenntwohnen in einzelnen Gehöften über-
wiegend ist. Verschiedenheiten, welche zwischen den tatsächlichen Verhältnissen
des Zusammenwohnens und der Vereinigung zu Gemeindeverbänden obwalten
(also Bestehen von Gemeinden, welche keinen größeren Zentralwohnplatz haben,
sondern ganz zerstreut liegen und Bestehen von Wohnkomplexen, welche aus ver-
schiedenen Gemeinden zusammengesetzt sind, insbesondere durch Übergreifen
städtischer Bevölkerung auf das platte Land). Zahl der in den letzten drei Jahren
neu benannten Wohnplätze, der mit anderen größeren verschmolzenen oder einge-
gangenen kleineren Wohnplätze; eventuell Zahl der neu entstandenen und der ein-
gegangenen einzelnen Gehöfte; Bemerkungen, in welchem Maße die Errichtung
neuer Wohnplätze durch die gesetzlichen Bestimmungen gehemmt wird.

9.	Gebäude.

Zahl der Gebäude nach den in der statistischen Tabelle angegebenen Arten,
Dichtigkeit der Bewohnung der Gebäude. Eingetretene Veränderungen in der
Zahl der Gebäude in den letzten drei Jahren durch Abbruch und Neubau (soweit
solche bekannt sind), Bemerkungen über den Zustand der Gebäude und in demselben
eingetretene Verbesserungen, sowohl in der Bauart (Massivbau, Fachwerk, Holz-
bau), als der Bedachung, der Geräumigkeit und der inneren Einrichtung derselben,
Bemerkungen über die Zunahme der Kaufpreise und Mietpreise (hier würde nach
Ausführung der Gebäudesteuer-Veranlagung die Angabe des ermittelten Rein-
ertrages der Gebäude und der Zahl der in jede Ertragklasse eingeschätzten Gebäude
hinzutreten). Übersicht der öffentlichen Bauten, welche gegenwärtig in dem Kreise
stattfinden. Einteilung des Kreises in betreff des Landbauwesens. Elementar-
Ereignisse, durch welche in den letzten drei Jahren Gebäude zerstört worden sind,
insbesondere Überschwemmungen, Windbruch, Brände mit Angabe der Ursachen
der Brände und des durch dieselben entstandenen Schadens, soweit derselbe bekannt
ist. Einteilung des Kreises in Kehrbezirke und in Feuerlöschbezirke. Organisation
des Feuerlöschwesens in den Städten (Feuerwehr und ähnliche Einrichtungen)
und auf dem platten Lande (Spritzenverbände). Zahl der vorhandenen Feuerlösch-
Anstalten (Spritzen, Leitern, Eimer, Haken), Kosten des Feuerlöschwesens (mög-
lichst mit Unterscheidung der persönlichen und sächlichen). — Gebäude-Versiche-
rung gegen Feuersgefahr: bei den öffentlichen Gesellschaften nach den amtlichen
Nachrichten unter Angabe der Zahl und des Wertes der versicherten Gebäude,
eventuell unter Vergleichung mit der Gesamtzahl und dem Gesamtwert der Gebäude,
ferner mit Angabe, in welchen Klassen die Gebäude versichert, und welche Bei-
        <pb n="57" />
        ﻿49

träge gezahlt worden sind; ähnliche Nachrichten über die Immobiliar-Versicherung
bei Privatgesellschaften, welche dem Namen und der Zahl der Agenten nach aufzu-
führen sein werden; desgleichen über Anzahl und Wert der Mobiliar-Versicherungen
in dem Kreise, soweit diese Auskünfte zu ermitteln sind. Zahl der Brände; Brand-
stiftungen.

io.	Grundeigentum.

Areal des Kreises in land- und forstwirtschaftlich benutzten Flächen (Acker,
■Garten, Wiese, Weide, Holz), übriges Areal (Ödland, Unland, Häuser und Höfe,
öffentliche Straßen, öffentliche Gewässer, andere Gewässer) nach den Resultaten
der Katastrierung, eventuell aus sonst vorliegenden Nachrichten (wobei, soweit
solche nicht auf Vermessung beruhen, anzugeben wäre, woher die Zahlen entnom-
men sind). Wo die Katastrierung ausgeführt ist, sind die Klassen, in welche das
Land eingeschätzt ist, zu unterscheiden und die ermittelten Reinertragssummen
zu bezeichnen. Wo Ermittelungen über das Areal nach der Nutzungsart schon
früher in zuverlässiger Weise stattgefunden haben, können Vergleichungen mit
denselben unter Angabe der Ursachen der eingetretenen Veränderungen hinzu-
gefügt werden. Verteilung des Bodens nach Klassen von Besitzungen, eventuell
aus den früheren Angaben der Gewerbetabelle (zu berücksichtigen, daß die einem
Besitzer gehörigen Grundstücke als eine Besitzung zu rechnen sind), sowie aus
der in betreff der Zahl der spannfähigen Nahrungen aufgestellten Tabelle. Bemer-
kungen, welcher Teil des Besitzes ohne Beschränkung veräußerlich ist, und welcher
sich in toter Hand befindet. Änderungen, welche in der letzten Zeit in der Vertei-
lung des Bodens nach der Größe der Besitzungen vorgekommen sind und zwar
durch Parzellieren (wobei zu berücksichtigen, ob durch Erbteilung oder durch
gewerbsmäßige Zerschlagung veranlaßt) und durch Zusammenkaufen. Resultate
der Tätigkeit der General-Kommissionen und der landwirtschaftlichen und Do-
mänen-Abteilungen der Regierungen, Tabellen der in den letzten drei Jahren (oder
möglichst weiter rückwärts) vorgekommenen Gemeinheitsteilungen, Regulierungen
und Ablösungen, unter Angabe der Größe der regulierten Besitzungen, des geschätzten
Wertes der Grundstücke, Gerechtigkeiten und Leistungen und der aus der Regulie-
rung erwachsenen Kosten-Angabe, welche Tätigkeit den Generalkommissionen usw.
in dem Kreise noch übrig bleibt. — Resultate der Rentenbanken; Betrag der von den
Grundbesitzern zu zahlenden Amortisationsrenten zur Ablösung von Privat- oder
Domänen-Gutsrenten; Umfang der auf den Grundbesitzungen in dem Kreise sonst
noch ruhenden Lasten aus dem gutsherrlichen Verhältnis. — Verschuldung des Bodens
durch Pfandbriefe unter Vergleichung der auf Güter des Kreises aufgenommenen
Pfandbrief-Summen mit dem angenommenen Wert der bepfandbrieften Güter. —
Bemerkungen über den Stand der Kauf- und Pachtpreise, der größeren, mittleren
und kleineren landwirtschaftlichen Besitzungen und einzelnen Parzellen (Material
in den Kreisbeschreibungen für die Grundsteuer-Regulierung). Meliorations-Ver-
bände in dem Kreise, insbesondere Deich verbände und Verbände zur Entwässerung
oder Bewässerung (Wiesen-Verbände, eventuell Drainierungs-Verbände); Aus-
dehnung derselben, Organisation, Anlage-Kapital und wie weit durch Schulden
gedeckt, jährliche Kosten und Art der Aufbringung, erreichte Erfolge. Projek-
tierte Meliorations-Verbände.

ii.	Ackerbau, Viehzucht, Forstwirtschaft.

Landwirtschaftliches Personal (als Hauptgewerbe, als Nebengewerbe) nach
den statistischen Tabellen. Betrieb der Landwirtschaft und Verbesserungen,
Jaeckel, Statistik und Verwaltung.	4
        <pb n="58" />
        ﻿welche in demselben in den letzten drei Jahren eingetreten sind, sowohl in An-
sehung der vorherrschenden Wirtschafts-Systeme (der Fruchtfolge) als der ange-
wandten landwirtschaftlichen Werkzeuge und Maschinen, in betreff der Gespann-
haltung, der Bereitung und Verwendung von Dungmitteln und Ankauf künstlicher
Dungarten und sonstiger Mittel zur Verbesserung der Ackerkrume (Mergelung,
Drainagen usw.), Sorge für reines Saatkorn. Besondere Gestaltung des landwirt-
schaftlichen Betriebes auf den städtischen Feldmarken. Anbau der einzelnen
Fruchtart (eventuell unter Schätzung, welcher Prozentsatz der Fläche dazu ver-
wendet wird) mit Unterscheidung der Getreidearten, Hülsenfrüchte, Kartoffeln,
Rüben, Klee und Futterkräuter, Öl- und Gespinstpflanzen, Farbe- und anderer
Handelsgewächse und des Tabaks (Material teilweise in den Kreisbeschreibungen
für die Grundsteuer-Veranlagung und in Berichten landwirtschaftlicher Vereine),
Bemerkungen über den Umfang und die Art des Betriebes des Gartenbaues, Obst-
baues, Weinbaues. Ernteergebnis der letzten drei Jahre für die hauptsächlichen
Fruchtarten, einschließlich der Ergiebigkeit der Wiesen und Weiden, im Vergleich
mit den Ergebnissen einer Durchschnittsernte, Ergebnisse des Obstbaues und des
Weinbaues (in Eimern mit Angabe der Steuerklasse) aus den letzten drei Jahren.
Bemerkungen hinsichtlich der Ausfuhr der Feldfrüchte (wohin) und hinsichtlich
stattfindender Zufuhren aus den anderen Kreisen (woher). Getreidemärkte, monat-
liche Marktpreise der hauptsächlichen Produkte der Landwirtschaft aus den
letzten drei Jahren (nach den aufgestellten Tabellen). Feldschäden, welche in
den letzten drei Jahren eingetreten sind (Hagelschäden, Mäusefraß, Überschwem-
mung). Umfang der Versicherung gegen Hagelschaden in dem Kreise. — Landwirt-
schaftliche Vereine und Tätigkeit derselben. Anstalten zur Ausbildung von Land-
wirten und Frequenz derselben.

Tabellen des Viehstandes (in der statistischen Tabelle) eventuell mit Ver-
gleichung früherer Aufnahmen und Bemerkungen in betreff der eingetretenen
Veränderungen. Pferderassen und Verbesserungen derselben, Resultate der Be-
schäl-Stationen der Landgestüte, der Körungen der Privatdeckhengste und der
Häufigkeit des Gebrauchs ungekörter Hengste. Preise der Pferde. — Rassen des
Rindviehes, Maßregeln zur Verbesserung derselben, Art der Bullenhaltung (Körung).
Durchschnittliches Gewicht und Preis des Schlachtviehes, durchschnittlicher Milch-
ertrag der Kuh-Richtung der Rindviehzucht. (Aufzucht für andere Gegenden,
Milchwirtschaft, Mästung.) — Schafrassen und Verbesserung derselben, Zweck der
Schafhaltung (Fleisch- und Woll-Produktion). Durchschnittliches Gewicht und
Preis der zum Schlachten verkauften Stücke, durchschnittlicher Wollertrag der
veredelten und der unveredelten Schafe. Schweine-Rassen und Verbesserung der-
selben, Art der Eberhaltung; durchschnittliches Gewicht und Preis der Schweine.
Bemerkungen hinsichtlich der Ausfuhr von Vieh (wohin) und der Zufuhr aus an-
deren Kreisen (woher). Viehmärkte; Marktpreise für Fleisch und Milch aus den
letzten drei Jahren. — Gesundheitszustand des Viehstandes in den letzten drei Jahren,
eingetretene Schäden durch Epizootien, veterinärpolizeiliche Maßregeln dagegen.
Vieh Versicherung (lokale Vereine und Versicherung bei gewerblichen Anstalten).
Vereine für einzelne Zweige der Viehzucht, Erfolge derselben. Umfang und Be-
trieb der Geflügelzucht, der Bienenzucht und des Seidenbaues (Tabellen der Re-
sultate des letzteren).

Betrieb der Forstwirtschaft und eingetretene Verbesserung in demselben,
Bezeichnung der angewandten Wirtschafts-Systeme (der Zeit des Umtriebes), in
Staats-, Kommunal- und Privat-Waldungen. Vorherrschende Holzarten (Schätzung
        <pb n="59" />
        ﻿5i

in Prozent der Waldfläche), Angaben über die Menge des geschlagenen Holzes,
den Ertrag und die Kosten der Bewirtschaftung, soweit Nachrichten vorliegen
(eventuell Vergleiche zwischen Staats-, Kommunal- oder Privat-Waldungen),
Forstschäden in den letzten drei Jahren (Arten der Beschädigungen), Holzpreise
in den letzten drei Jahren, Absatzverhältnisse, Betrieb von Torfstichen, Nachrichten
über die produzierte Menge, Preise und Absatz Verhältnisse. — Zustand der Jagd
(Zahl der Jagdbezirke, Zahl der Jagdscheine, lokale Maßregeln zum Schutze des
Wildstandes). — Zustand der Fischerei (Fortschritt oder Rückgang der Fischerei
in den letzten drei Jahren mit Bezeichnung der Ursachen derselben).

12.	Bergbau und Hüttenwesen, Fabrikindustrie und

Handwerk.

Betrieb der Berg- und Hüttenwerke, Personal- und Betriebs-Verrichtungen
derselben, Menge oder Wert der Rohprodukte, des Bergbaues, der Produkte der
Hüttenwerke (nach den Tabellen aus den letzten drei Jahren), Bemerkungen über
die im Betriebe der Berg- und Hüttenwerke stattgehabte Entwicklung, über die
Bezugsquellen und Absatzwege der Rohstoffe beziehentlich der Produkte. — Tabelle
der Fabriken und der vorherrschend für den Großhandel arbeitenden gewerblichen
Anstalten (Personal und Maschinen) nach den statistischen Aufnahmen, eventuell
mit Vergleichung der Resultate früherer Aufnahmen. Nachrichten über einzelne
in dem Kreise betriebene Fabrikationszweige, eventuell unterAnführung der Menge
der verbrauchten oder der produzierten Stoffe (soweit Nachrichten darüber vor-
liegen, wie z. B. bei der Tuchfabrikation, der Leinenzeugfabrikation, den Braue-
reien, Brennereien, Rübenzucker-Fabriken), der Bezugsquellen (oder der Verbin-
dung der Fabrikation mit dem Betriebe der Landwirtschaft und Verbrauch der
Erzeugnisse derselben in den betreffenden Fabrik-Anstalten), der Art des Betriebes
(ob in geschlossenen Anlagen oder als Haus-Industrie), der Betriebsvorrichtungen
(und der in betreff derselben eingetretenen Verbesserungen), der Absatzwege und
der in den Absatzverhältnissen eingetretenen Veränderungen (Material teilweise
in den Berichten der Handelskammern). -— Auszug aus der Tabelle der für den
örtlichen Bedarf arbeitenden Gewerbe (der Handwerker-Tabelle) mit Bemerkungen
in betreff wichtiger in dem Gewerbebetriebe eingetretener Änderungen. Innungen
(Zahl derselben, Meister-Prüfungen), Vereine und Anstalten zur Förderung der
Gewerbetätigkeit überhaupt oder eines bestimmten Gewerbszweiges, gewerbliche
U nterrichtsanstalten.

13.	Handel und Verkehr.

Typographische Gewerbe und Handelsgewerbe nach den statistischen Auf-
nahmen mit Bemerkungen in betreff der Betriebsverhältnisse derselben und in
den letzteren eingetretener Veränderungen. — Tätigkeit der Handelskammern. —
Zahl der Märkte und Nachrichten über den Marktverkehr. Tabelle der Schank-
gewerbe, Zunahme oder Verminderung derselben, sowie des Genusses geistiger
Getränke im allgemeinen und der verschiedenen Arten insbesondere. Tabelle der
Schiffahrt und der Transportgewerbe (aus der Handelsgewerbe-Tabelle) eventuell
mit Vergleichung früherer Aufnahmen. Nachrichten über die Seeschiffahrt und
den Schiffsverkehr in den Seehäfen, Nachrichten über den Schiffsverkehr auf
Flüssen und Kanälen (nach den an Stellen, wo eine Gebührenordnung stattfindet,
geschehenen Vermerken). Nachrichten über den Postverkehr an den Expeditions-
stellen innerhalb des Kreises (nach den Zusammenstellungen der Postbehörden),

4*
        <pb n="60" />
        ﻿eventuell auch über den Eisenbahn-Verkehr und den Verkehr auf der Landes-
grenze (Waren-Ein- und Ausgang). Transportversicherung in dem Kreise.

14.	Land- und Wasserstraßen.

Einteilung des Kreises für Chausseebauten, vorhandene Chausseen (Länge,
Breite mit Unterscheidung der Staats-, Bezirks- oder Kreis-, Gemeinde-, Aktien-
und Privat-Chausseen. Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Kunststraßen
(ausschließlich der Staats-Chausseen) aus den letzten drei Jahren, auf dieselbe ver-
wendete Kosten zum Neubau, zur Reparatur und Verwaltung (an Materialien,
an persönlichen Kosten), zur Verzinsung und Tilgung der zum Zwecke derselben
gemachten Schulden; Art der Aufbringung der Kosten für die Chausseen (unter-
schieden in Geld- und Naturalleistungen). Chausseegeld-Einnahmen bei den Staats-
Chausseen. Projekte zu neuen Chaussee-Anlagen. —- Bemerkungen hinsichtlich
der den Kreis durchschneidenden Eisenbahnen und der projektierten Eisenbahnen.

—	Zustand der sonstigen öffentlichen Kommunikationswege in dem Kreise (Klassen
derselben), Einteilung des Kreises für die wegepolizeiliche Aufsicht. Leistungen
des Kreises und der Gemeinde zur Herstellung und Verbesserung öffentlicher Wege.
Bepflanzung der öffentlichen Wege. Bemerkungen über den Zustand der Dorf-
straßen. Bemerkungen über den Zustand der Straßen in den Städten (eventuell
mit Angabe der Kosten der Pflasterung, Reinigung, Entwässerung und Beleuch-
tung derselben). — Bau und Erhaltung von Brücken und Fähren; Hafenbauten usw.

—	Schiffahrtsstraßen in dem Kreise (Bezeichnung und Länge derselben, Wasser-
stand nach den Vermerken der Wasserbaubeamten, Dauer der Benutzung in den
letzten drei Jahren); Einteilung des Kreises für Wasserbau-Angelegenheiten. Pro-
jektierte Schiffahrtsstraßen.

15.	Verhältnisse der arbeitenden Klassen. Abwehr der

Verarmung.

Darlegung, wie hoch sich nach den lokalen Verhältnissen des Kreises der
Jahresbedarf einer den arbeitenden Klassen angehörigen Familie stellt, und zwar
an Nahrungsmitteln, Wohnung, Brennmaterial, Kleidung und Wäsche, Hausrat
und Werkzeugen, sowie an Abgaben (einschließlich der Kosten des Unterrichts);
bei erheblichen Verschiedenheiten der Verhältnisse innerhalb des Kreises werden
diese zu bezeichnen sein. Darlegung, in welcher Weise der Bedarf der arbeitenden
Klassen befriedigt wird (Lohnverhältnisse mit Unterscheidung des in Geld und des
in Naturalien gewährten); es werden hierbei die verschiedenen örtlich vorkommenden
Klassen der landwirtschaftlichen Arbeiter (einschließlich des Gesindes), der Berg-
werksarbeiter, Fabrikarbeiter, Flandwerksgesellen und kleinen Handwerker (Haus-
weber usw.) zu unterscheiden sein. Bemerkungen, inwiefern sich die Lage der
arbeitenden Klassen in den letzten drei Jahren verbessert oder verschlechtert hat,
mit Angaben der Ursachen der bei den einzelnen Klassen eingetretenen Ver-
änderungen.

Anstalten und Einrichtungen, welche in dem Kreise zum Schutz gegen die
Verarmung bestehen, und zwar zur Beschaffung und Erhaltung von Geldmitteln:
Sparkassen, Darlehnskassen (auch Bürgerrettungs-Institute), Pfandleihanstalten,
Spar-Vereine und Vorschuß-Vereine nach dem Prinzip der Selbsthilfe. — Versiche-
rungen für Krankheits- und Sterbefälle und zur Alters-Versorgung und zwar öffent-
liche Kassen zu diesen Zwecken (Innungs-, Knappschafts-, Fabrik-, Arbeiter-,
Unterstützungskassen, Gesellen-Laden), gegenseitige oder gemischte Vereine zu
        <pb n="61" />
        ﻿diesen Zwecken (Kranken- und Sterbe- bezw. Witwen-Kassen) und Versicherungen
bei gewerblichen Anstalten dieser Art (für Lebensversicherung, Rentenversiche-
rung) unter Namhaftmachung der im Kreise tätigen Gesellschaften, und mit An-
gabe der Zahl ihrer Agenten. Gesellschaften und Anstalten (gegenseitige oder ge-
mischte, d. h. durch wohltätige Beiträge unterstützte) zur Beschaffung wohlfeilerer
Lebensmittel (Bäckereien, Kornhäuser), wohlfeilerer Wohnung (gemeinnützige Bau-
gesellschaften), ärztlicher Behandlung (Gesundheitspflege-Vereine), wohlfeilere Roh-
stoffe oder Werkzeuge, zur Beschaffung von Arbeit, zur Erleichterung des Absatzes,
zur Beförderung der Mäßigkeit unter den arbeitenden Klassen. Bei den verschie-
denen Instituten und Vereinen wird nächst den Zwecken derselben der Umfang
der Beteiligung (Zahl der Beitragenden, eventuell nach verschiedenen Klassen)
und der Wirksamkeit (Zahl derjenigen, welche in den letzten drei Jahren die Vor-
teile der betreffenden Anstalt genossen haben) und der Haushalt derselben aus
den letzten drei Jahren anzugeben sein, insbesondere die Fonds und Bestände,
die Ausgaben (mit Unterscheidung der Kosten der Verwaltung und des für die
Zwecke der Anstalt Ausgegebenen) und die Einnahme (mit Unterscheidung der
Zinsen und der Beiträge).

16.	Wohltätigkeit und Armenpflege.

Öffentliche Wohltätigkeitsanstalten in dem Kreise (Hospitale, Siechenhäuser,
Waisenhäuser usw.) mit Angabe, ob dieselben selbständig sind, oder zu anderen
korporativen Verbänden (Gemeinden, Kirchen usw.) gehören. Haushalt der Wohl-
tätigkeitsanstalten: Vermögen, Einnahmen (und zwar Einnahmen aus dem Ver-
mögen, durch Zuschüsse der Gemeinden, von Privaten usw.); Ausgaben (Kosten
der Verwaltung, der Bauten, der persönlichen Erhaltung der Verpflegten, mit
Angabe der durchschnittlichen Zahl derselben in den letzten drei Jahren). — Stif-
tungsfonds zu wohltätigen Zwecken, Bezeichnung der Zwecke, der Höhe der Fonds,
der Zahl der unterstützten Personen und der Höhe der gegebenen Unterstützungen —
Wohltätige Vereine, Zweck derselben, Zahl der Mitglieder, Betrag des Vermögens
(mit Angabe, ob sie korporative Eigenschaft haben), Betrag der Einkünfte, der
gegebenen Unterstützung (in Geld, in Naturalien) und der Zahl der Unterstützten,
Kollekten zu wohltätigen Zwecken (Angabe des Zwecks, der Art der Kollekte und
der Höhe des Aufkommens).

Öffentliche Armenpflege, Angabe, wem die öffentliche Armenpflege in dem
Kreise obliegt (Zahl der Armen-Verbände, Abweichungen der Organisation in
Armen-Verbände von der in Gemeinde-Verbände), in welchem Maße die kirchliche
Armenpflege, die der Gemeinde ersetzt (Leistungen der kirchlichen Armenpflege
und der hierzu bestehenden kirchlichen Fonds). Gemeinde-Armenpflege: eigent-
liche Armenhäuser (Bemerkungen über die Zahl und den Zustand derselben, die
Zahl der darin befindlichen Personen, die Kosten der Armenhäuser mit Angabe,
inwieweit dieselben durch den Arbeitsverdienst der Armen gedeckt werden), vor-
handene Armenfonds oder Armenkassen der Gemeinden, offene Armenpflege, Be-
merkungen, in welcher Weise dieselbe eingerichtet ist, Kosten der offenen Armen-
pflege (im Weg.’ des Reihezuges, der Gewährung fortlaufender Unterstützungen
an Geld oder Naturalien oder durch unregelmäßige Unterstützungen, eventuell
mit Angabe der Zahl der Unterstützten). — Organisation der Armen-Kranken-
pflege (Zahl der Armen-Ärzte, Ausgaben für Armen-Krankenpflege); Verhältnisse
des Armen-Schulwesens (Zahl der Armenschul-Kinder).
        <pb n="62" />
        ﻿54

17.	Polizei - und Gefängniswesen.

Einteilung des Kreises in Polizeiverwaltungs-Bezirke; Art, Zahl und Größe
derselben (als Arten der Polizeiverwaltungsbezirke zu unterscheiden, die der Ge-
meinden, der Bürgermeistereien und Ämter, der Staats-Polizeibehörden, als Do-
mänen- und Forstbehörden, Distrikts-Kommissariate usw., der Standesherren,
Gutspolizei-Inhaber und der verpflichteten Stellvertreter), Personal der exekutiven
Polizei im Kreise (nach Zahl und Art, eventuell unter Angabe der Besoldung).
Gendarmerie im Kreise und Einteilung derselben in Gendarmerie-Bezirke. Zahl der
vorläufigen Straffestsetzungen durch die Polizeiverwalter, eventuell auch Angabe
der festgesetzten Strafbeträge und Zahl der vor den Polizei-Richter gebrachten
Berufungen; Zahl der zur polizeilichen Kenntnis gebrachten Diebstähle (eventuell
mit Vergleichung der Zahl der entdeckten Diebstähle) — Polizei-Arrest-Lokale, Zahl,
Arten und Zustand derselben; Frequenz derselben (Zahl der eingebrachten Polizei-
Gefangenen und durchschnittliche Zahl der Gefangenen). Kosten der Polizei-
gefängnisse (einschließlich der Verpflegungskosten). Zahl der polizeilich transpor-
tierten Personen. Zahl der unter Polizeiaufsicht stehenden Personen. — Gerichts-
gefängnisse, soweit Nachrichten über dieselben vorliegen (Zahl der Untersuchungs-,
Schuld-, Strafgefangenen, Art der Beschäftigung der letzteren). — Korrektions-
häuser, Arbeitshäuser für Vagabunden, Bettler und Arbeitsscheue (Kreis- und
Kommunalanstalten dieser Art); Haushalt derselben, Zahl der darin befindlichen
und jährlich hinzugekommenen Personen und Beschäftigung (eventuell Ertrag
der Arbeit) derselben. Zahl der zur Korrektionshaft verurteilten Personen. —
Privat-Anstalten für Besserungszwecke; Angabe, inwieweit die Rettungshäuser
zu diesem Zwecke benutzt werden (Zahl, Frequenz und Haushalt derselben). Vereine
für entlassene Sträflinge und Erfolge derselben.

18.	Sanitäts-Anstalten.

Personal der Gesundheitspflege (aus der Sanitäts-Tabelle) und eingetretene
Veränderung in demselben; Verhältnis der Zahl der Ärzte, Hebammen zur Ein-
wohnerzahl, Zahl der Hebammenbezirke. Verhältnisse der unter medizinal-poli-
zeilicher Aufsicht stehenden Krankenhäuser (und bezüglich Entbindungshäuser),
eventuell Mitteilung des Haushalts derselben und der über die behandelten Krank-
heiten geführten Tabellen. Verhältnisse der Irren-, Heil- und Pflegeanstalten,
Vergleichung mit der Zahl der im Kreise vorhandenen Irren (sofern solche ermittelt
ist). Eventuell Zustand der Kirchhöfe und der Einrichtungen für die Beerdigung.

19.	Kirchliche Angelegenheiten.

Kirch-Tabelle nach den statistischen Aufnahmen (kirchliches Personal und
gottesdienstliche Versammlungsorte), eventuell mit Vergleichung der Resultate
früherer Aufnahmen. Einteilung des Kreises für die kirchlichen Angelegenheiten
der verschiedenen Religionsformen (Superintendenturen, beziehungsweise Deka-
nate, Pfarrsprengel, Synagogengemeinden), eingetretene Veränderungen in den
letzten drei Jahren. Bemerkungen über die Zunahme der Bekenner einer Kon-
fession auf Kosten der anderen durch Konvertierungen oder im Wege der gemischten
Ehen. Umfang des Sektenwesens, sowohl der gerichtlich aus den privilegierten
Kirchen ausgetretenen, als der sich faktisch von denselben getrennt haltenden
Sektierer, eingetretene Neubildung von Sekten und Vermehrung derselben. — Haus-
halt der kirchlichen Verbände. Kirchen- und Pfarr- (bezüglich Pfarrgemeinde-)
Vermögen im Grundbesitz, Kapital, Renten usw. und mit der Kirchenverwaltung
        <pb n="63" />
        ﻿55

verbundene Fonds. Betrag der Ausgaben für kirchliche Zwecke, insoweit derselbe
bekannt ist (eventuell mit Unterscheidung der persönlichen Ausgaben, der Bau-
kosten und anderen sächlichen Ausgaben) unter Berücksichtigung der baren und
Naturalbeträge. Betrag der Einnahmen mit Unterscheidung der Einnahmen aus
dem Kirchenvermögen, der Leistungen der Gemeindemitglieder, sowohl an all-
gemeinen Leistungen als an Gebühren (mit Bemerkungen hinsichtlich des Maßstabes
der allgemeinen Leistungen), der Leistungen des Patrons, der Zuschüsse von seiten
der politischen Körperschaften (des Staats, der politischen Gemeinde), der Ein-
künfte aus Stiftungen für bestimmte kirchliche Zwecke. Bemerkungen hinsicht-
lich der Patronats-Verhältnisse im Kreise (inwieweit sich das Patronatsrecht in
Händen des Staats, der Gemeinden, Stiftungen und Privaten befindet). — Kirch-
liche Anstalten in dem Kreise (einschließlich der Klöster und Stifter), Bemerkungen
über den Umfang derselben, das Vermögen und die Einkünfte derselben. — Vereine
zu kirchlichen Zwecken, Wirksamkeit und Budget derselben.

20.	Unterrichts-Angelegenheiten.

Schultabelle nach den statistischen Aufnahmen eventuell mit Vergleichung

der Resultate früherer Aufnahmen (Zahl der Schulen, Lehrer und Schüler). Be-
merkungen über die Art der Volksschulen im Kreise (öffentliche, private). Bezeich-
nung der Schulen, welche über den Begriff der Elementarschulen hinausgehen
(sogenannte Mittelschulen). Veränderungen, welche in den letzten drei Jahren
in der Zahl der Schulverbände und in der Eigenschaft der Schulen eingetreten sind.
Vergleich der Zahl der Schüler mit der der schulpflichtigen Kinder; Bemerkungen,
inwieweit der Schulunterricht durch häuslichen Unterricht ersetzt wird. Ver-
bindung des Volksunterrichts mit körperlicher und technischer Unterweisung
(Handarbeiten, Gartenkultur, Turnen usw.). Neben den Volksschulen bestehende
Fortbildungsanstalten (sogenannte Sonntagsschulen, Bezeichnung der Unterrichts-
gegenstände) ; Kinderbewahranstalten und Kindergärten. — Vermögen der Volks-
schulen (beziehungsweise der Schul-Sozietäten), an Grundbesitz und Fonds, Auf-
wendungen für Schulzwecke und zwar an persönlichen (Tabelle der Lehrerbesol-
dungen) und an sächlichen Ausgaben (insbesondere für Schulbauten), eventuell
Bemerkungen über Auskömmlichkeit der Lehrergehalte und Geräumigkeit der
Schulklassen. Art der Aufbringung des Geldes für Schulbedürfnisse mit Unter-
scheidung der Einnahmen aus Schulfonds, der Leistungen der Schul-Sozietäts-Mit-
glieder (Angabe des Maßstabes der Aufbringung), der gutsherrlichen Leistungen,
der Schulgelder, der Zuschüsse aus den Mitteln der Kirche (beziehungsweise der
kirchlichen Gemeinde), aus Mitteln der politischen Gemeinde, aus Staatsmitteln.

Höherer Unterricht (Tabelle der Frequenz der Gymnasien, Progymnasien,
Realschulen nach Klassen), Nachrichten über Vermögen, Einnahmen und Aus-
gaben der höheren Lehranstalten (Anstalten zur Ausbildung von Lehrern, Präpa-
randenschulen usw.). Fonds zur Beförderung höherer Ausbildung (Stipendien). —
Vereine zur Verbreitung gemeinnütziger Bildung. Vereine zur Pflege von Wissen-
schaften oder Kunst (Mitteilungen über die Tätigkeit und die Mittel derselben).
Öffentliche Bibliotheken und Kunstsammlungen. Zahl und Arten der Zeitschriften,
welche im Kreise erscheinen.

21.	Zivil - und Kriminaljustiz.

Gerichtliche Einteilung der Kreise und Übersicht des Justiz-Personals in
denselben. Einteilung der Schiedsmannsbezirke, Tätigkeit der Schiedsmänner
        <pb n="64" />
        ﻿56

(Vergleich, Zurücknahme, Überweisung an das Gericht). Prozeßtabellen der Ge-
richtsbehörden aus den letzten drei Jahren (nach den Akten der Prozesse), eventuell
Bemerkungen hinsichtlich der Zunahme gewisser Arten von Prozessen und der
lokalen Ursachen derselben. Tabellarische Zusammenstellung der Akte der frei-
willigen Gerichtsbarkeit.

Tätigkeit der Polizeianwaltschaft und Tätigkeit der Staatsanwaltschaft
(erhobene und zurückgewiesene Anklagen). Kriminal-Prozeßtabellen der Gerichts-
behörden, Übertretungen und Vergehen, welche vom Einzelrichter, Verbrechen
und Vergehen, welche vom Gerichtskollegium verhandelt sind, (Zahl der Verur-
teilungen und Freisprechungen nach Arten der Vergehen, festgesetzte Strafen),
eventuell Bemerkungen über die Zunahme einzelner Arten von Übertretungen
und Vergehen und lokale Ursachen derselben. Zusammensetzung der Geschwornen-
gerichte (Zahl der auf der Geschwornenliste stehenden Personen). Statistik der
Tätigkeit der Schwurgerichte in den letzten drei Jahren (nach den aufgestellten
Tabellen). — Tätigkeit der bestehenden Spezialgerichte, namentlich der Handels-
und Gewerbe- oder Fabrikengerichte.

22.	Militär-Verhältnisse.

Resultate der Ersatzaushebungen in den letzten drei Jahren, eventuell mit
Bemerkungen, ob und welche Schlüsse die Tabellen auf die Diensttauglichkeit der
Bevölkerung zulassen; die Tabellen sind möglichst so vollständig mitzuteilen, daß
die Zahl der einjährigen und der dreijährigen Freiwilligen, die einzelnen Alters-
klassen, die Gründe der gültigen Abwesenheit (abgeleiteter Dienst, Überweisung
an andere Kreise usw.), die Ursachen der Nichtannahme und Zurückstellung, die
Zuteilung an die einzelnen Truppenteile (beziehungsweise die Marine) unterschieden
werden und bei den konkurrierenden Fremden deren Heimat angegeben wird. Zahl
der erhobenen Reklamationen. Zahl der zum Kriegsdienst tauglichen Pferde nach
den aufgestellten Nachweisungen, gezahlte Preise für die gelieferten Pferde. —
Bestand des stehenden Heeres in dem Kreise und Angabe der militärischen Etablisse-
ments in demselben; Angabe, welcher Teil der Truppen regelmäßig kaserniert und
welcher einquartiert ist.

Einteilung des Kreises in Landwehr-Kompagniebezirke. Zahl der im stehen-
den Heere (beziehungsweise der Marine) und der Reserve dienenden Personen aus
dem Kreise, Zahl der Landwehrleute (beziehungsweise Seewehrleute) ersten und
zweiten Aufgebots und der zur Ersatzreserve gehörigen Personen. Zahl der von
Wehrmännern gestellten Unabkömmlichkeitsgesuche. Festgesetzte Strafen wegen
unterlassenen An- und Abmeldens. Zahl der ausgetretenen Militärpflichtigen. —
Freiwillige Aufwendungen für militärische Zwecke, Invaliden- und Veteranen-
unterstützung; Vereine und Stiftungen zu diesen Zwecken, Budget derselben. —
Kriegervereine, Schützenvereine, Umfang der Wirksamkeit derselben.

23.	Staats - und Provinzial -Abgaben.

Einteilung des Kreises in Hebebezirke für die Verwaltung der direkten Staats-
steuern. Einteilung für die Verwaltung der indirekten Steuern. Personal an Steuer-
beamten im Kreise. — Betrag der Grundsteuer in den letzten drei Jahren mit An-
führung des Umfanges des steuerpflichtigen und des nichtsteuerpflichtigen Landes;
wo die Regulierung der Grundsteuer stattfindet, wird das bisherige Aufkommen
(in den letzten drei Jahren) unter Bezeichnung der einzelnen Steuersysteme und der
durchschnittlichen Höhe auf den Morgen innerhalb jedes Steuersystems, sowie der
        <pb n="65" />
        ﻿57

Umfang des bisher schon steuerpflichtigen, des bisher steuerfreien oder bevorzugten
und des auch künftig steuerfrei bleibenden Landes angegeben. Betrag der Gewerbe-
steuer in jedem der drei letzten Jahre unter Angabe der Zahl der Steuerzahlenden
mit Unterscheidung der Abteilung und der Klassen der Steuer, desgleichen mit
Unterscheidung der Gewerbescheine nach der Art des Gewerbebetriebes. Betrag
der Klassensteuer in jedem der drei letzten Jahre, Zahl der Besteuerten und Betrag
der Steuer in den einzelnen Stufen; Bemerkungen über die Regelmäßigkeit des
Einganges. Einkommensteuer (Zahl der Steuerpflichtigen und Steuerbetrag, mit
Unterscheidung der mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städte). Bei den direkten
Steuern nicht die Zahlen nach der Veranlagung, sondern die unter Berücksichtigung
der Zu- und Abgänge festgestellten Summen anzugeben. — Aufkommen an indirekten
Staatssteuern aus den letzten drei Jahren (Mahlsteuer und Schlachtsteuer nach den
Tabellen der Steuerbehörden mit Angabe der konsumierten Quanta an Getreide usw.
und an Fleisch, Tabaksteuer, Weinsteuer).

Betrag der in dem Kreise aufkommenden Provinzialabgaben aus den letzten
drei Jahren (einschließlich der Angaben für kommunalständische Verbände) mit
Unterscheidung der Zwecke, zu denen sie erhoben werden (als Tilgung der Pro-
vinzialschulden, Erhaltung der Provinzialanstalten, z. B. Landarmenhäuser, Irren-,
Taubstummen-, Blindenanstalten, und Kosten der Provinzial-Landtage) und mit
Angabe des Maßstabes, nach welchem sie geleistet werden (durch Zuschläge zu be-
stimmten Staatssteuern, durch besondere Einschätzung usw.).

24.	Kreis-Verwaltung und Kreis-Haushalt.

Organisation der Kreis-Vertretung (verhältnismäßige Vertretung der zu
diesem Zwecke gebildeten Stände, eventuell mit Vergleichung der Größe der Grund-
besitzungen, der Einwohnerzahl und der Steuerleistungen). Anteil des Kreises
an der Vertretung der größeren Verbände (also auf dem Kommunal-Landtage,
Provinzial-Landtage und im Abgeordnetenhause); Verhältnis der Teilnahme an den
Wahlen der Vertreter der Kreiseinwohner. — Organisation der Kreisverwaltung:
Beamtenpersonal der Kreiskorporation; Kommissare und Kommissionen der Kreis-
Verwaltung. — Kreisvermögen an Immobiliarbesitz (Bezeichnung und Wert des-
selben) und Kreisfonds (Betrag und Zweck derselben); Kreisschulden (Bezeichnung
des Zwecks, zu dem sie aufgenommen sind und der Art der Verzinsung und Tilgung).
Kreisausgaben in den letzten drei Jahren nach den örtlich vorkommenden Zwecken
unterschieden (also an Kosten des Kreistages, der Kreisverwaltung inkl. Kreisblatt,
für Spar- und Darlehnskassen, Wohltätigkeit, Armenverwaltung, Arbeitshäuser,
Arrestlokale, Sanitätsanstalten, für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, für
Wegebauten, für militärische Angelegenheiten usw.). — Kreiseinnahmen der letzten
drei Jahre aus dem Kreisvermögen, an Gebühren (Jagdscheingelder usw.), an Kreis-
steuern (Bezeichnung, zu welchem Zwecke die Steuern erhoben sind, eventuell
zu welchem besonderen Fonds sie geschlossen sind, und nach welchem Maßstabe sie
eingezogen werden).

25.	Gemeinde-Verwaltung und Gemeinde-Haushalt.

Bestehende Gemeinde-Verfassungen in dem Kreise; Angabe, welcher Teil
des Kreises sich außerhalb der organisierten Gemeinde-Verbände befindet (Zahl
der Gutsbezirke, Zahl der weder zu einem Gemeinde-Verband noch zu einem Guts-
bezirke gehörigen Besitzungen). Veränderungen, welche in den letzten drei Jahren
in den Verhältnissen der Gemeindebezirke eingetreten sind (Ausdehnung von
        <pb n="66" />
        ﻿5«

Gemeinde-Verbänden durch Hinzulegung von Besitzungen, Verleihung der Gemeinde-
Verfassung an ländliche Ortschaften, Abtrennung von Gütern und Gemeinde-
verbänden usw.).

Städte, Zahl der Gemeindevertreter in derselben, Zahl der Wahlberechtigten
für die Gemeinde-Vertretung in den drei Abteilungen, Census für die Wahlberechti-
gung in jeder der drei Abteilungen, Teilnahme an den Wahlen. Zahl und Arten
der städtischen Gemeindebeamten (besoldeter, unbesoldeter). — Stadtgemeinde-
vermögen an Immobiliarbesitz (Landgüter, Forsten, städtische Grundstücke) und
an Fonds (mit Unterscheidung des Kämmereivermögens und mit Bemerkungen
hinsichtlich etwa vorhandener bestimmter Klassen von Einwohnern zur Benutzung
vorbehaltenen Vermögens und der Verwaltung desselben). Stadtgemeinde-Schulden,
Zwecke, zu welchem sie kontrahiert werden, Verzinsungs- und Tilgungsplan. Aus-
gaben der Stadtgemeinden in den letzten drei Jahren mit Unterscheidung der Zwecke,
zu welchen die Verwendungen stattfinden (also für allgemeine Administration,
Unterricht, Kirchen, Sanitätsanstalten, Armenwesen, Wohltätigkeitsanstalten,
Sparkassen usw., Wegebauten usw., Polizei, Gefängnisse, Militär usw.) und möglichst
mit Unterscheidung persönlicher und sächlicher Kosteneinnahmen der Stadt-
gemeinden in den letzten drei Jahren aus dem städtischen Vermögen, aus Gefällen
(Bürgerrechtsgeldern usw.), aus Steuerzuschlägen zu direkten oder indirekten
Staatssteuern, aus städtischen Steuern (mit Angabe, nach welchen Grundsätzen
dieselben veranlagt werden) und diesen ähnlichen Naturalleistungen der Gemeinde-
glieder (Betrag derselben in Geld). —

Für die Kreise der westlichen Provinzen: Haushalt der Bürgermeistereien
und Ämter mit Unterscheidung der Zwecke der Ausgaben und der Einnahme-
quellen.

Verfassung der Landgemeinden, Organisation der Gemeindevertretung in
denselben, Angabe, in welchen Gemeinden eine Vertretung stattfindet, und nach
welchem Verhältnis in den sonstigen Gemeinden die Stimmberechtigung sich richtet.
Zustand der Gemeindeverwaltung, Angabe, in welcher Art das Amt des Gemeinde-
vorstandes besetzt wird (Verbindung mit dem Besitze eines Gutes), wie die Ge-
meindekasse verwaltet und kontrolliert wird. — Vermögen der Landgemeinden an
Immobilien und Fonds; vorhandene Schulden der Landgemeinden, zu welchem
Zwecke sie aufgenommen sind usw. Jährliche Ausgaben der Landgemeinden mit
Unterscheidung der Zwecke derselben. Einnahmen der Landgemeinden, aus dem
Vermögen, aus Gefällen, aus Steuerleistungen der Einwohner der entsprechenden
Naturalleistungen, Bezeichnung des Maßstabes, nach welchem dieselben erteilt
und aufgebracht werden.

Anlage XV.

Zirkular-Erlaß an sämtliche Königliche Regierungs-Präsidien, die Einrichtung
eines theoretisch-praktischen Kursus zur Ausbildung in der amtlichen Statistik
bei dem Königlichen statistischen Bureau betreffend, vom 15. August 1862.

Ministerial-Blatt für die gesamte innere Verwaltung. No. 8. 23. Jahrg.

30. September 1862. Seite 257 ff.

Schon seit mehreren Jahren ist das Bedürfnis empfunden worden, die amt-
liche Statistik des Preußischen Staates auf eine höhere Stufe der Vollkommenheit
zu heben und namentlich dafür zu sorgen, daß sie alle Zweige der Verwaltung gleich-
mäßig umfasse und sich durch zweckmäßige Erhebung, Sammlung, Zusammen-
        <pb n="67" />
        ﻿59

Stellung und Veröffentlichung des betreffenden Materials in einem, den heutigen
Anforderungen an diese Wissenschaft entsprechenden Grade nützlich erweise. Aus
der Kenntnis dieser Notwendigkeit sind die zuletzt in dem Erlasse des Ministeriums
des Innern vom 27. Juni d. J. ausgesprochenen Anordnungen über die Kreisbe-
schreibungen (Min.-Bl. S. 230) als auch die Anleitung zur Behandlung der statistischen
Angelegenheiten bei den Königlichen Regierungen vom 22. Februar d. J. (Min.-Bl.

S.	51) hervorgegangen.

Es kann indessen für den Zweck nicht genügen, die Aufgaben und Gegen-
stände der Statistik zu bezeichnen und die Wege zur Behandlung derselben im
allgemeinen anzuweisen, sondern es muß auch darauf Bedacht genommen werden,
statistisch vorbereitete Staatsbeamte heranzubilden.

Wenngleich nun die beste Schule hierfür die Praxis selbst ist, so bleibt doch
die Erreichung dieses Zieles davon abhängig, daß die Ausübung der Praxis nach
einem zweckmäßigen einheitlichen Systeme und mit Rücksicht auf bestimmte in
der Zentralstelle der amtlichen Statistik festgestellte Gesichtspunkte erfolge. Hierzu
ist eine besondere Vorbereitung schon deshalb erforderlich, weil sich das theoretische
Studium der Statistik auf den Universitäten mit der Lehre der eigentlichen Technik
der Statistik, worauf in der Praxis soviel ankommt, nicht befassen kann.

Infolge dieser Erwägung ist Fürsorge getroffen worden, bei dem Königlichen
Statistischen Bureau versuchsweise einen alljährlich wiederkehrenden

theoretisch praktischen Kursus zur Ausbildung in der amtlichen Statistik
zu errichten.

Die theoretischen Lehrgegenstände dieses Kursus sollen hauptsächlich sein:

1.	die Theorie und die Technik der Statistik,

2.	die Entwicklungen der Wechselbeziehungen zwischen der Gesetzgebung,

der Verwaltung und der Statistik. Die praktischen Übungen werden sich

dagegen erstrecken:

1.	auf die Ausarbeitung einzelner statistischer Themata,

2.	auf die Mitwirkung bei den laufenden Arbeiten des statistischen Bureaus.
Die Vorträge werden von den dem Königlichen statistischen Bureau an-
gehörenden Beamten, namentlich dem Direktor desselben, Geheimen
Regierungsrat Dr. Engel, dem Geheimen Regierungsrat Professor Dr.
Hanssen und dem Geheimen Regierungsrat Professor Dr. Hellwing, über-
nommen werden.

Diese Bildungsgelegenheit für die amtliche Statistik soll zunächst denjenigen
offen stehen, welche die letzte Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst zurück-
gelegt haben; jedoch in besonderen Ausnahmefällen auch anderen Personen nicht
verschlossen sein.

Die Zahl der Teilnehmer wird bis auf weiteres nicht über 8 ausgedehnt
werden.

Jede Zulassung ist von der Genehmigung des Ministers des Innern, und des
sonst noch beteiligten Ressortministers, namentlich also in betreff der Provinzial-
Regierungsbeamten von dem Einverständnisse des Finanzministers abhängig.

Wie vorgemerkt, soll der Kursus die Dauer eines Jahres umfassen, indessen
bleibt es Vorbehalten, ausnahmsweise älteren z. B., auf ihren Antrag hierzu be-
urlaubten Beamten die Teilnahme für einen kürzeren Zeitraum zu gestatten.

Der erste Kursus soll mit dem 15. Oktober dieses Jahres seinen Anfang
nehmen.
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        ﻿6o

Die Teilnehmer haben keine Kosten für den Unterricht oder die Übungen
zu tragen; sie können aber auch auf eine Remuneration oder Unterstützung keinen
Anspruch machen.

Auf diesen Grundlagen soll die neue Einrichtung versuchsweise ins Leben
treten, indem es Vorbehalten wird, die Resultate der zu gewinnenden Erfahrungen
für eine definitive Organisation zu benutzen.

Das Königliche Regierungspräsidium ersuchen wir, von dem Inhalt der
vorstehenden Eröffnungen namentlich den jüngeren bei der dortigen Königlichen
Regierung beschäftigten Beamten Kenntnis zu geben und, soweit sich andere Be-
amte für die Aufgaben der Statistik besonders interessieren, auch diese darauf
aufmerksam zu machen, sowie die etwaigen um Zulassung zum Kursus gerichteten
Gesuche entgegenzunehmen, durch die Vermittlung des Herrn Oberpräsidenten
einzureichen und sich über die Befähigung der Antragsteller für die Aufgaben der
amtlichen Statistik näher zu äußern.

Der diesjährige Bericht muß in dem laufenden Jahre spätestens bis zum
15. September und in Zukunft spätestens bis zum r. September jedes Jahres hier-
her gelangen, damit die diesseitige Entscheidung noch rechtzeitig den Gesuchstel-
lern mitgeteilt werden kann.

Berlin, den 15. August 1862.

Der Finanzminister.	Der Minister des Innern,

v. d. H e y d t.	v. J a g o w.

Anlage XVI.

I. Allgemeine Verwaltungssachen.

Erlaß an die Königlichen Provinzial-Behörden, betreffend die Zusammensetzung,
Stellung und Geschäftsführung der statistischen Zentralkommission
vom 21. Februar 1870.

Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung, Jahrg. 1870, Seite 89 ff.

In Gemäßheit des Staats-Ministerialbeschlusses vom 2. März 1869 wird hin-
sichtlich der Zusammensetzung, Stellung und Geschäftsführung der statistischen
Zentralkommission Nachstehendes bestimmt:

1.	Als Mitglieder der gedachten Kommission fungieren: a) der Vorsitzende,
welchen der Minister des Innern beruft; b) Kommissarien der einzelnen
Ministerien und des Kanzler-Amts des Norddeutschen Bundes; c) der
Direktor und noch ein Mitglied des statistischen Bureaus; d) sechs Mit-
glieder des allgemeinen Landtages, von denen jedes der beiden Häuser
drei zu wählen hat; e) solche statistische Sachverständige, welche auf Vor-
schlag der Zentralkommission durch den Minister des Innern zur Teilnahme
an deren Arbeiten eingeladen werden. Die Mitglieder der Kommission
versehen ihre Funktionen unentgeltlich.

2.	Die statistische Zentralkommission hat die Aufgabe, ein einheitliches Zu-
sammenwirken sämtlicher Zweige der Staatsverwaltung dahin zu ver-
mitteln, daß künftig auf allen der Statistik zugänglichen Gebieten — so-
wohl für das Bedürfnis der Gesetzgebung, der Verwaltung und des öffent-
lichen Lebens überhaupt, als auch mit Rücksicht auf die Anforderungen
der Wissenschaft — hinsichtlich der Grundlagen, der Ausdehnung und der
        <pb n="69" />
        ﻿6i

Art der statistischen Erhebungen nach gleichmäßigen Grundsätzen, metho-
disch und planmäßig verfahren, die Ausführung und Zuverlässigkeit der
Erhebungen mit den zu Gebote stehenden Mitteln sichergestellt und die
Verarbeitung und Verwertung der gewonnenen Ergebnisse in zweckent-
sprechender Weise bewirkt werde.

3.	Demzufolge hat die statistische Zentralkommission, sowohl vermöge eigener
Initiative, als auch auf Erfordern der einzelnen Verwaltungs-Chefs über
alle statistischen Einrichtungen, Erhebungen, Aufstellungen usw. nach In-
halt, Art und Form zu beraten und gutachtlich zu beschließen.

4.	Allgemeine und periodische Erhebungen der vorgedachten Art sollen ferner-
hin ohne vorgängige Anhörung dieser Kommissionen weder von den Zen-
tral-, noch von den Provinzial-Behörden veranlaßt werden. Ausgenommen
hiervon bleiben einzelne Detail-Erhebungen, hinsichtlich welcher die Be-
hörden keiner Beschränkung unterliegen.

5.	Ihren geschäftlichen Anschluß erhält die Zentralkommission an das Mini-
sterium des Innern, durch welches auch der Verkehr derselben mit anderen
Behörden usw. vermittelt wird. Der während der Beratungen der Kom-
mission sich als notwendig ergebende Verkehr mit den einzelnen Ministerien
erfolgt, soweit irgend tunlich, kurzer Hand durch die betreffenden Ministerial-
kommissarien. Von den letzteren werden auch solche Gegenstände, über
welche das Gutachten der Kommission von den einzelnen Ressortchefs ge-
wünscht wird, derselben vorgelegt.

6.	Jedem Kommissions-Mitgliede steht es frei, bei der Kommission Anträge
zu stellen oder derselben Vorschläge zu unterbreiten, welche auf neue oder
abzuändernde statistische Einrichtungen, Erhebungen oder Aufstellungen
abzwecken. Alle solche Vorschläge sind schriftlich zu formulieren und
des näheren zu begründen. Die den Ministerien, dem Bundeskanzler-Amt
und dem statistischen Bureau angehörigen Mitglieder der Kommission
haben sich zu dergleichen Anträgen oder Vorschlägen vorher der Zustim-
mung ihrer Vorgesetzten Verwaltungs-Chefs zu versichern.

7.	Der Vorsitzende leitet die Beratungen und Geschäfte der Zentralkommis-
sion; vertritt dieselbe nach außen und vollzieht die von der Kommission
ausgehenden Gutachten, Berichte usw. Nach seiner Bestimmung ver-
sammelt sich die Kommission zu regelmäßigen und nötigenfalls zu außer-
ordentlichen, speziell anzuberaumenden Sitzungen.

8.	Die Beratungen erfolgen auf Grund von Tagesordnungen, welche der Vor-
sitzende feststellt. Der jedesmaligen Tagesordnung, in welcher die einzelnen,
zur Beratung bestimmten Gegenstände speziell verzeichnet werden, sind
die auf letztere sich beziehenden schriftlichen Vorschläge und Anträge
beizufügen. Die Tagesordnung muß allen in Berlin anwesenden Kom-
missions-Mitgliedern mindestens 8 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.
Über die Zulässigkeit der sofortigen Beratung solcher Anträge einzelner
Kommissions-Mitglieder, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, ent-
scheidet die Kommission selbst.

9.	Der Vorsitzende ernennt für die der Kommission zugehenden Beratungs-
gegenstände die Referenten bezw. Korreferenten. Besonders wichtige und
umfassende Angelegenheiten dürfen auch Subkommissionen, deren Mit-
        <pb n="70" />
        ﻿glieder die Kommission selbst zu bestimmen hat, zur Vorbereitung und zum
Referat in der Kommission überwiesen werden.

10.	Die Kommission beschließt nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mit-
glieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Über Gegenstände, bei welchen das Ressort eines Ministeriums
speziell interessiert ist, kann in Abwesenheit des Vertreters der bezüglichen
Ressorts von der Kommission kein Beschluß gefaßt werden.

11.	Für jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die gefaßten
Beschlüsse unter kurzer Darlegung der Erwägungsgründe aufzuzeichnen
sind. Dasselbe ist zu Anfang der nächsten Sitzung zu verlesen, nach erfolgter
Genehmigung von dem Vorsitzenden zu vollziehen und demnächst jedem
Mitgliede abschriftlich zuzustellen. Der Protokollführer, welcher nicht
Mitglied der Kommission zu sein braucht, ist von dem Vorsitzenden zu
ernennen.

12.	Die Tagesordnungen für die Sitzungen nebst deren Anlagen, sowie die Sit-
zungs-Protokolle sind bei Zustellung derselben an die Kommissions-Mit-
glieder (§§ 8 und n) zugleich dem Ministerium des Innern einzureichen.

13.	Die Berichte und Gutachten der Kommission, sowie ihre Vorschläge zu neuen
oder abzuändernden Einrichtungen, Erhebungen, Aufstellungen usw. sind
den beteiligten Verwaltungs-Chefs zur weiteren Veranlassung zuzustellen.
Von den auf ihre Anträge gefaßten Beschlüssen und getroffenen Entschei-
dungen ist die Kommission demnächst in Kenntnis zu setzen.

14.	Das Nähere in betreff des inneren Geschäftsbetriebes usw. der Kommission
festzustellen, bleibt dem Vorsitzenden nach vorheriger Beratung mit der
Kommission selbst überlassen.

Berlin, den 21. Februar 1870.

Der Minister des Innern.

Graf zu Eulenburg.
        <pb n="71" />
        ﻿the scale towards document

49

träge gezahlt worden sind; ähnliche Nachrichten über die Immobiliar-Versicherung
bei Privatgesellschaften, welche dem Namen und der Zahl der Agenten nach aufzu-
führen sein werden; desgleichen über Anzahl und Wert der Mobiliar-Versicherungen
in dem Kreise, soweit diese Auskünfte zu ermitteln sind. Zahl der Brände; Brand-
stiftungen.

io.	Grundeigentum.

Areal des Kreises in land- und forstwirtschaftlich benutzten Flächen (Acker,
■Garten, Wiese, Weide, Holz), übriges Areal (Ödland, Unland, Häuser und Höfe,
öffentliche Straßen, öffentliche Gewässer, andere Gewässer) nach den Resultaten
der Katastrierung, eventuell aus sonst vorliegenden Nachrichten (wobei, soweit
solche nicht auf Vermessung beruhen, anzugeben wäre, woher die Zahlen entnom-
men sind). Wo die Katastrierung ausgeführt ist, sind die Klassen, in welche das
Land eingeschätzt ist, zu unterscheiden und die ermittelten Reinertragssummen
zu bezeichnen. Wo Ermittelungen über das Areal nach der Nutzungsart schon
früher in zuverlässiger Weise stattgefunden haben, können Vergleichungen mit
denselben unter Angabe der Ursachen der eingetretenen Veränderungen hinzu-
gefügt werden. Verteilung des Bodens nach Klassen von Besitzungen, eventuell
aus den früheren Angaben der Gewerbetabelle (zu berücksichtigen, daß die einem
Besitzer gehörigen Grundstücke als eine Besitzung zu rechnen sind), sowie aus
der in betreff der Zahl der spannfähigen Nahrungen aufgestellten Tabelle. Bemer-
kungen, welcher Teil des Besitzes ohne Beschränkung veräußerlich ist, und welcher
sich in toter Hand befindet. Änderungen, welche in der letzten Zeit in der Vertei-
lung des Bodens nach der Größe der Besitzungen vorgekommen sind und zwar
durch Parzellieren (wobei zu berücksichtigen, ob durch Erbteilung oder durch
gewerbsmäßige Zerschlagung veranlaßt) und durch Zusammenkaufen. Resultate
der Tätigkeit der General-Kommissionen und der landwirtschaftlichen und Do-
mänen-Abteilungen der Regierungen, Tabellen der in den letzten drei Jahren (oder
möglichst weiter rückwärts) vorgekommenen Gemeinheitsteilungen, Regulierungen
und Ablösungen, unter Angabe der Größe der regulierten Besitzungen, des geschätzten
Wertes der Grundstücke, Gerechtigkeiten und Leistungen und der aus der Regulie-
rung erwachsenen Kosten-Angabe, welche Tätigkeit den Generalkommissionen usw.
in dem Kreise noch übrig bleibt. — Resultate der Rentenbanken; Betrag der von den
Grundbesitzern zu zahlenden Amortisationsrenten zur Ablösung von Privat- oder
Domänen-Gutsrenten; Umfang der auf den Grundbesitzungen in dem Kreise sonst
noch ruhenden Lasten aus dem gutsherrlichen Verhältnis. — Verschuldung des Bodens
durch Pfandbriefe unter Vergleichung der auf Güter des Kreises aufgenommenen
Pfandbrief-Summen mit dem angenommenen Wert der bepfandbrieften Güter. —
Bemerkungen über den Stand der Kauf- und Pachtpreise, der größeren, mittleren
und kleineren landwirtschaftlichen Besitzungen und einzelnen Parzellen (Material
in den Kreisbeschreibungen für die Grundsteuer-Regulierung). Meliorations-Ver-
bände in dem Kreise, insbesondere Deich verbände und Verbände zur Entwässerung
oder Bewässerung (Wiesen-Verbände, eventuell Drainierungs-Verbände); Aus-
dehnung derselben, Organisation, Anlage-Kapital und wie weit durch Schulden
gedeckt, jährliche Kosten und Art der Aufbringung, erreichte Erfolge. Projek-
tierte Meliorations-Verbände.

ii.	Ackerbau, Viehzucht, Forstwirtschaft.

Landwirtschaftliches Personal (als Hauptgewerbe, als Nebengewerbe) nach
den statistischen Tabellen. Betrieb der Landwirtschaft und Verbesserungen,

Jaeckel, Statistik und Verwaltung.	4
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