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        <title>Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform</title>
        <author>
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            <forname>Reinhold</forname>
            <surname>Jaeckel</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1024536734</idno>
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        STATISTIK
UND  VERWALTUNG

MIT  BESONDERER  BERÜCKSICHTIGUNG
DER  PREUSSISCHEN  VERWALTUNGSREFORM
VON
DR.  REINHOLD  JAECKEL
KREISSTATISTIKER

JENA
VERLAG  VON  GUSTAV  FISCHER
1913
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        Vorwort.

Anlaß  zur  folgenden  kleinen  Schrift  gab  für  mich  ein  Vorschlag, ­
  den  ich  vor  ungefähr  Jahresfrist  an  den  Vorstand  der
Deutschen  Statistischen  Gesellschaft  bzw.  dessen  Schriftführer
richtete,  auf  die  Tagesordnung  der  nächsten  Mitgliederversammlung ­
  die  Stellung  der  Statistik  zur  Verwaltung  zu  setzen.  Meiner
Anregung  wurde  damals  Folge  gegeben,  indem  ich  um  das  Referat
gebeten  wurde.  Amtliche  Arbeiten  hinderten  mich  aber  eine
feste  Zusage  zu  geben;  an  meine  Stelle  ist  dann  Herr  Oberbürgermeister ­
  Geh.  Regierungsrat  Dr.  Wilms-Posen  getreten.
Wider  Erwarten  ist  es  mir  aber  doch  noch  gelungen,  einige
Gedanken  niederzuschreiben,  die  ich  nunmehr  unter  Vorbehalt  des
Folgenden  der  Öffentlichkeit  übergebe:  Meine  Vorschläge  sind
in  erster  Linie  den  Beobachtungen  und  Erfahrungen  einer  mehrjährigen ­
  Praxis  als  Krei  sstatistiker,  dann  aber  auch  den  Gedankengängen ­
  entnommen,  die  ich  mir  während  meiner  Universitätslehrtätigkeit ­
  vor  einigen  Jahren  für  ein  einleitendes  Werk  in  das
Studium  der  Statistik  kurz  skizziert  hatte.  Die  Ausführungen
selbst  mußten  oft  in  mehr  aphoristischer  Form  gegeben  werden,
weil  Inhalt  und  Stoff  des  Themas  eine  systematische  Darlegung
noch  gar  nicht  recht  zuläßt,  und  weil  auch  der  Hauptzweck  dieser
Arbeit  sein  sollte,  diese  ganze  Frage  überhaupt  wieder  einmal  zur
Diskussion  zu  stellen.
Charlottenburg,  den  2.  Dezember  1912.

Dr.  Reinhold  Jaeckel.
        <pb n="3" />
        4  61  **183*  ~  2.  2.4  6.

B  i  k

Literatur 1 ).

Behre,  Otto,  Geschichte  der  Statistik  in  Brandenburg-Preußen  bis  zur  Gründung  des
Königlichen  Statistischen  Bureaus.  Vierter  Abschnitt  die  Gründung  des  Kgl.
Preuß.  Statist.  Bureaus.  Berlin  1905,  S.  362ff.
Blenck,  Das  Königliche  statistische  Bureau  in  Berlin  beim  Eintritte  in  sein  neuntes
Jahrzehnt.  Berlin  1885.
—,  Das  Königliche  statistische  Bureau  während  der  Jahre  1885—1896.  Berlin  1898.
Block,  Maurice,  Traite  thSorique  et  pratique  de  Statistique.  Organisation  de  la  statistique.
  DeuxiÄme  Edition.  1886,  S.  242ff.  Deutsche  Ausgabe  von  Scheel.
Leipzig  1879,  S.  16ff.  und  S.  24/25.
Boeckh,  Richard,  Die  Bearbeitung  von  Kreisstatistiken  durch  die  Königlichen  Landräte ­
  infolge  des  Ministerialreskripts  vom  11.  April  1859.  Zeitschrift  des  Kgl.
Preuß.  Statist.  Bureaus.  Jahrg.  I,  Nr.  12,  S.  307—320.
—,  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  amtlichen  Statistik  des  preußischen  Staates.
Festgabe  für  den  Internationalen  Statistischen  Kongreß  in  Berlin.  Berlin  1863.
—,  Über  Zentralisation  oder  Dezentralisation  der  Statistik  mit  besonderer  Beziehung  auf
die  gegenwärtige  Behandlung  der  Provinzialstatistik  in  den  alten  und  neuen
Provinzen  des  Preußischen  Staates.  Zeitschr.  d.  Kgl.  Pr.  St.  B.  Jahrg.  IX,
S.  212—215.
—,  Das  Verhältnis  der  städtischen  zur  staatlichen  Statistik  und  die  sich  hieraus  für  die
städt.  Statist.  Ämter  ergebenden  Konsequenzen.  Anlage  5  zum  Protokoll  der
XV.  Konferenz  der  Vorstände  der  Statist.  Ämter  deutscher  Städte.  S.  17  ff.
Böhmert,  Die  Aufgaben  der  statistischen  Bureaus  und  Zeitschriften  in  ihrer  Verbindung
mit  Hochschulen  und  Lehrstühlen  für  Nationalökonomie  und  Statistik.  Zeitschr.
des  Kgl.  Sächsischen  Statistischen  Bureaus  XXI.  Jahrg.  1875,  S.  2ff.
Correnti,  Constitution  demograpliique  et  economique  des  communes.  Compte-Rendu
des  travaux  de  la  VI  me  session  du  congrös  international  de  statistique.  reuni  ä
Florence  1867,  S.  111  ff.
Czoernig,  Zur  Reform  der  administrativen  Statistik.  Statistische  Monatsschrift.  VIII.  Jahrg.
(1887),  S.  569  ff.
Der  konstitutionelle  Staat  und  die  Statistik.  Herausgegeben  von  dem  Verein  für  pommersche
Statistik.  Berlin  1848.
Engel,  Ernst,  Über  die  Organisation  der  amtlichen  Statistik  mit  besonderer  Beziehung
auf  Preußen.  Zeitschr.  d.  Kgl.  Pr.  Stat.  Bur.,  Jahig.  I  1861,  S.  53  ff.
t)  Diejenige  Literatur,  welche  die  Beziehungen  der  Statistik  zur  Verwaltung  ohne
näheres  Eingehen  auf  das  organisatorische  Problem  behandelt,  wie  z.  B.  die  Aufsätze
von  Frankenberg  »Über  die  Bedeutung  der  Statistik  für  die  städtischen  Verwaltungen«:,
Archiv  für  Städtekunde,  I.  Jahrg.  1909,  S.  103  ff.,  Silbergleit  »Statistik  und  städtische
Verwaltung«,  Kommunale  Rundschau,  I.  Jahrg.  1907,  S.  88ff.  u.  a.  m.  ist  natürlich  nicht
berücksichtigt  worden.
        <pb n="4" />
        VIII

Engel,  Ernst,  Über  die  neuesten  Fortschritte  in  der  Organisation  der  amtlichen  Statistik
in  Preußen,  S.  A.  aus  den  Nm.  7  und  8  des  II.  lahrg.  der  Zeitschr.  d.  Kgl.
Pr.  Statist.  Bureaus.  Berlin  1862,  S.  161  ff.
—,  Die  Statistik  im  Dienste  der  Verwaltung  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  im
preußischen  Staate  bestehenden  Einrichtungen.  Zeitschr.  d.  Kgl.  Preuß.  Stat.
Bureaus.  Jahrgang  III,  1863,  S.  2Ö9ff.;  auch  als  Separatabdruck.  Berlin  1863.
Fallati,  Gedanken  über  Mittel  und  Wege  zur  Hebung  der  praktischen  Statistik  mit
besonderer  Rücksicht  auf  Deutschland.  Zeitschr.  für  die  gesamte  Staatswissenschaft ­
  1846,  S.  496  ff.
Festschrift  des  Königlich  Preußischen  Statistischen  Bureaus.  Erster  Teil:  Das  Königliche
Statistische  Bureau  im  ersten  Jahrhundert  seines  Bestehens  1805—1905.  Herausg.
von  Blenck.  Berlin  1905.
Gerber,  Über  Statistik  und  statistische  Behörden.  Marburg  1842.
Hasse,  Die  Organisation  der  amtlichen  Statistik.  Leipzig  1888,  S.  II  ff.
Hildebrandt,  Die  wissenschaftliche  Aufgabe  der  Statistik.  Jahrbücher  für  Nationalökonomie ­
  und  Statistik.  Bd.  VI,  S.  1  ff.
Hoffmann,  Das  Bedürfnis  eigentümlicher  statistischer  Grundlagen  für  die  Wirksamkeit ­
  der  inneren  Verwaltung  und  die  Mittel  zu  dessen  Befriedigung.  Zeitschr.  f.  d.
gesamte  Staatswissenschaft  Jahrg.  1845,  Bd.  II,  S.  576ff.,  besonders  S.  587—595.
v.  Inama-Sternegg,  »Über  Statistik«.  Wien  1866,  S.  16  in  Staatswissenschaftliche
Abhandlungen.  Leipzig  1903,  S.  233.
—,  Geschichte  und  Statistik.  Ebendort,  S.  267.
Kollmann,  Die  Stellung  der  Statistik  im  Staats-  und  Gemeindedienst  im  deutschen
Reich.  Deutsches  Statistisches  Zentralblatt  4.  Jahrg.  Sp.  I—12  und  33—40.
Konek,  »Über  die  Organisation  bezügl.  Reorganisation  der  amtlichen  Statistik.«  Denkschrift ­
  im  Hinblick  auf  den  IX.  Internationalen  Statistischen  Kongreß.  Budapest
1874,  s -  7  ff-Körösi,
  Über  kommunale  statistische  Bureaus.  Zeitschr.  des  Kgl.  Preuß.  Stat.
Bureaus.  14.  Jahrg.  1874,  S.  35  ff.
Kühnert,  »Die  Beziehungen  der  Verwaltung  zur  Statistik«  in  Verwaltung  und  Statistik.
Volkswirtschaftl.-statistische  Monatsschrift  für  die  gesamte  Reichs-Staats-  und
Kommunal-Verwaltung.  Jahrg.  I,  1911,  S.  2  ff.
»La  Statistique  officielle  en  France  et  ä  l’etranger«  in  der  Festschrift:  Le  25  Anniversaire
  de  la  Societe  de  Statistique  de  Paris  1860—1885.  Paris  1886,  S.  145  ff-Organisation,
  Travaux  et  Publications  des  Services  de  Statistiques  des  differents
Minis  teres.
Liechtenstein,  J.  M.  v.,  Über  statistische  Bureaus,  ihre  Geschichte,  Einrichtung  und
nötigen  Formen.  4.  Aufl.  Dresden  1820.
Lukas,  »Zur  Reform  der  Administrativ-Statistik«.  Selbstverlag  des  Verfassers.  Wienl896.
von  Mayr,  Statistik  und  Verwaltung.  Allgemeines  Statistisches  Archiv  Bd.  I,  S.  33ff-—,
  Die  Bedeutung  der  Statistik  für  die  Verwaltung  und  Wissenschaft.  Zeitschr.  für
schweizerische  Statistik.  Jahrg.  1909,  S.  643  ff.
—,  Statistik  und  Gesellschaftslehre.  Bd.  I:  Theoretische  Statistik  §  64.  Die  Organisation ­
  der  statistischen  Verwaltung  im  Allgemeinen.  Freiburg  1895,  S.  I4iff.
—,  Die  Organisation  der  amtlichen  Statistik  und  der  Arbeitstätigkeit  der  statistischen
Bureaus.  Ergebnisse  einer  Umfrage  bei  den  staatlichen  statistischen  Bureaus.
Vorgelegt  der  permanenten  Kommission  des  internationalen  Statistischen  Kongresses ­
  zu  Budapest.  Herausgegeben  vom  Kgl.  Bayer.  Statistischen  Bureau.
München  1876.
        <pb n="5" />
        IX

von  Mayr,  Gutachten  über  die  Zentralisation  und  Dezentralisation  der  statistisch-technischen
Tätigkeit;  erstattet  von  Ministerialrat  Dr.  Georg  Mayr.  München  1874,  separat
auch  abgedruckt  in  der  Zeitschr.  des  Kgl.  Bayer.  Statist.  Bureaus  Jahrg.  1874,  S.  62.
—,  Reichsstatistik  und  Landesstatistik  in  Verwaltung  und  Statistik.  Jahrg.  I,  1911,  S.  4,
vgl.  auch  die  Polemik  zwischen  von  Mayr  und  van  der  Borght  in  der  Kölnischen
Zeitung  v.  2.  I.,  13.  I.  11,  Nr.  21  (19.  I.  11)  und  Nr.  29  über  diese  Frage.
Meitzen,  Geschichte,  Theorie  und  Technik  der  Statistik,  2.  Aufl.  1903,  S.  186.
Mischler,  Handbuch  der  Verwaltungsstatistik,  Bd.  I:  Allgemeine  Grundlagen  der  Verwaltungsstatistik. ­
  Stuttgart  1892.
—,  Statistik  und  Selbstverwaltung.  Allgemeines  Statistisches  Archiv,  2.  Jahrg,,  S.  1  ff.
Mucke,  Die  Stellung  der  amtlichen  und  der  privaten  Statistik  zueinander.  Stat.  Monatsschr.
XI.  Jahrg.  S.  49  ff.
Petermann,  Ortsstatistik  oder  Gemeindestatistik.  Zur  Orientierung  über  die  Frage
wegen  Errichtung  städtischer  statistischer  Bureaus,  mit  besonderer  Rücksicht  auf
Dresden.  G.  Schönfeld  1873.
Protokoll  des  Internationalen  Statistischen  Kongresses  zu  Florenz  1867,  S.  387  ff.  und  468  ff.
Puslowski,  Das  königlich  preußische  statistische  Bureau  und  seine  Dependentien,  Geschichte, ­
  Organisation  und  Verwaltung.  Berlin  1872.
v.  Reden,  Die  jetzige  Aufgabe  der  Statistik  in  Beziehung  zur  Staatsverwaltung  (als
Manuskript  gedruckt)  Frankfurt  a.  M.  1853,  2.  Aufl.  1857.
■—,  Aufgabe  und  Stellung  der  Statistik  bei  der  Ober-Behörde  des  Deutschen  Bundes.
Denkschrift  überreicht  der  Bundesversammlung.  März  1848.
v.  Scheel,  Die  Statistik  als  Teil  der  Verwaltung,  besonders  die  Stellung  der  Statistischen ­
  Ämter  und  Beamten  im  Behördenorganismus  in  Schönbergs  Handbuch
der  politischen  Ökonomie.  4.  Aufl.,  Bd.  III,  2,  S.  230/31.
—,  Die  Organisation  der  amtlichen  Statistik.  Zeitschr.  f.  d.  ges.  Staatswissenschaft,
Bd.  XXV,  S.  76.
v.  Schlieben,  Ansichten  über  Zweck  und  Einrichtung  statistischer  Sammlungen  oder
Bureaus.  Halle  1830.
Schmelzle,  Statistik  und  Verwaltung  in  der  Zeitschr.  »Verwaltung  und  Statistik«,
1.  Jahrg.  1911,  Heft  2,  S.  41—43.
Schmid,  Österreichs  Statistik  im  Lichte  der  Verwaltungsreform.  Zeitschr.  f.  d.  ges.
Staatswissenschaft,  68.  Jahrg.  1912,  S.  2iiff.
Schmidt,  Die  Aufgaben  städtisch-statistischer  Bureaus.  Zeitschr.  für  Schweizerische
Statistik,  28.  Jahrg.  1892,  S.  87ff.
Schott,  Besorgnisse  des  Verwaltungsstatistikers.  Deutsches  Statistisches  Zentralblatt,
Jahrg.  III.  1911,  besonders  Sp.  37/38.
Stein,  Die  Verwaltungslehre.  Zweiter  Teil.  Die  Lehre  von  der  Inneren  Verwaltung.
Erster  Teil.  Das  Bevölkerungswesen  und  sein  Verwaltungsrecht.  Stuttgart  1866.
Stüve,  Über  die  Notwendigkeit  und  die  Mittel  zur  Erlangung  vollständiger  Landesstatistik. ­
  Hannover  1849.
J.  v.  W.,  Die  Errichtung  statistischer  Bureaus  und  statistischer  Privatvereine.  Deutsche
Vierteljahrsschrift.  3.  Heft,  1846,  S.  95  ff.
Wilms,  Verwaltung  und  Statistik  in  »der  Tag«  vom  17.  April  1912,  Leitartikel.
—,  Statistik  und  Verwaltung  in  der  Zeitschr.  Verwaltung  und  Statistik,  2.  Jahrg.  1912,
S.  321  ff.
O.  Weber,  Statistik  und  Politik.  Wien.
J.  E.  Woerl,  Erläuterungen  zur  Theorie  der  Statistik  in  näherer  Rücksicht  für  Staatszwecke. ­
  Freiburg  1841.
        <pb n="6" />
        Statistik  und  Verwaltung 1 ).
Der  Staat  hat  imperium,  Herrschergewalt.  In  seinem  Wesen
liegt  es  zu  zwingen  für  die  jeweiligen  Zwecke,  die  der  Wohlfahrt
aller  dienen  sollen.  Darin  liegt  auch  seine  Schwäche  und  das  Gefährliche ­
  für  die  Wissenschaft;  denn  im  täglichen  aktiven  Handeln
der  Verwaltung  wird  nur  zu  oft  der  höhere  Endzweck  der  Menschheit ­
  vergessen.  Was  heute  gut  schien  und  auch  wohl  gut  war,
ist  morgen  schlecht.  Die  Wissenschaft  allein  vermag  hier  dem
Handeln  einen  festen  Halt  zu  geben,  wenn  auch  nicht  in  allen
Punkten,  weil  auch  sie  dem  Wechsel  der  oft  durch  das  Zeitliche
bedingten  Entwicklung  der  Ideenströmungen 2 )  unterliegt.
Hier  ist  es  die  Wissenschaft  der  Statistik,  das  ist  die  auf
menschliche  Zwecke  gerichtete  Massenbeobachtung  gesellschaftlicher ­
  Tatsachen 3 ),  die  allein  den  sichersten  Gradmesser  des  Richtig
oder  Unrichtig  der  jeweiligen  Politik  abgeben  kann.
Wenn  auch  das  Ideal  der  Antike  der  griechischen  Philosophie,
nur  die  Philosophen,  also  die  Wissenschaftler,  zur  Leitung  des
Staatswesens  zuzulassen 4 ),  schlechterdings  wohl  niemals  ohne  Rest
erfüllt  werden  kann,  so  läßt  sich  doch  immerhin  eine  Annäherung
erzielen.  Der  Segen  wäre  dann,  daß  die  Politik  den  jeweiligen
Stimmungen,  die  oft  gute  und  schlechte  selbst  innerhalb  der  Regierung ­
  sein  können,  entrissen  wird.  Der  Kulturanstieg  der  Menschheit ­
  wird  dann  stetiger,  die  politischen  Wirren  und  Krisen  werden
milder,  der  Fortschritt  der  Gesellschaft  wird  ein  gleichmäßiger.
J )  Vgl.  meine  Ausführungen  in  der  Diskussion  zum  Referat  Statistik  und  Verwaltung ­
  auf  der  2.  Mitgliederversammlung  der  Deutschen  Statistischen  Gesellschaft  am
22.  Oktober  1912  zu  Berlin.  Abgedruckt  in  der  Beilage  zum  Deutschen  Statistischen
Zentralblatt,  V.  Jahrgang  1913,  Heft  1.
2 )  Die  Zeit  hierbei  aber  nur  als  Funktion  der  Idee  gedacht.  Sie  ist  also  nur
insofern  kausal  gedacht,  als  die  Idee  des  Staates  sich  vornehmlich  im  zeitlichen
Rahmen  bewegt,  und  Zeit  und  Raum  die  zunächst  erkennbaren  Grenzen  unseres  Denkens
darstellen.
3 )  Vgl.  das  Vorwort  meiner  Arbeit  »Statistik  über  die  Lage  der  technischen
Privatbeamten  in  Groß-Berlin«.  Gustav  Fischer,  Jena  1908.
4 )  Vgl.  u.  a.  Platons  Politeia  in  »Platons  ausgewählte  Schriften«,  Ausgabe  Teuffel
u.  Wiegand.  Bd.  II.  Stuttgart  1857,  S.  188.
Jaeckel,  Statistik  und  Verwaltung.  1
        <pb n="7" />
        2

Herrschen  und  zwingen  verträgt  sich  nicht  mit  der  Wissenschaft.
Die  Wissenschaft  kann  also  niemals  dienendes  Glied  der  Verwaltung
sein.  Bisher  war  sie  es  in  besonderer  Beziehung  auf  die  Statistik.
Daraus  resultiert  denn  auch  die  ständige  Beeinflussung  und  oft
sogar  Vergewaltigung  der  Statistik,  die  Herabwürdigung  zu  einem
rein  subalternen  Organe  des  Staates  und  seiner  Verwaltung.
In  einer  Reihe  von  Staaten  ist  diese  Periode  der  untergeordneten ­
  Stellung  der  Statistik  im  Staatsorganismus  zum  Teil  bereits ­
  überwunden.  Die  Statistik  ist  aber  trotz  alledem  noch  nicht
frei  und  unabhängig  gestellt.  Es  gibt  mit  geringer  Ausnahme
weder  eine  methodische  Ausbildung  in  der  Statistik  auf  den  Universitäten ­
  und  daher  auch  keine  Lehrstühle,  noch  einen  besonderen
praktischen  Vorbereitungsdienst  in  der  Statistik  und  daher  keine
statistische  Laufbahn  und  keine  besondere  Klasse  statistischer  Beamten ­
  in  der  Hierarchie  des  Beamtentums.  Die  geringe  Ausbildung ­
  und  Schätzung  der  Statistik  ist  im  Grunde  nichts  weiter  als
ein  Reflex  der  mangelnden  logischen  Schulung  des  Einzelnen  und
der  geringen  Denkfähigkeit  des  Volkes.
Die  Wissenschaft  muß  dermaleinst  die  höhere  Einheit,  die
oberste  Kategorie  im  Staatenleben  der  Völker  werden;  denn  nur  die
Wissenschaften  vermögen  die  Grundlinien  des  Lebens  zu  geben.
Verwaltung  ist  eine  Kunst,  keine  Wissenschaft 1 ).  Wenn  daher  die
Statistik  Wissenschaft  sein  will,  wenn  sie  die  Stellung  im  Staate  haben
will,  die  ihr  gebührt,  dann  kann  sie  niemals  Funktion  der  Verwaltung ­
  sein,  wie  ihr  das  bisher  selbst  von  hervorragenden  Statistikern ­
  wie  Mischler 2 )  und  v.  Mayr 3 )  vindiziert  worden  ist.
Das  ergibt  aber  auch  schon  die  einfachste  staatsrechtliche  Überlegung. ­

Träger  des  Staatswillens  ist  stets  das  Staatsoberhaupt.  Im
Ministerialsystem  der  Staaten  der  Gegenwart  fungieren  die  Minister,
also  die  obersten  Beamten  im  Staate  und  der  Staatsbehörden,  als
im  Grunde  völlig  vom  Staatsrepräsentanten  abhängige  Subalterne.
Eine  Verquickung  der  Statistik  mit  der  Verwaltung  durch  Unterordnung ­
  ist  einfach  eine  Unmöglichkeit  oder  eine  Lüge,  denn
wissenschaftliches  Forschen  kann  nie  den  Willenskundgebungen
einer  Person  unterliegen,  deren  Interesse  doch  ausschließlich  nur
ein  praktisches,  keinenfalls  aber  ein  wissenschaftliches  ist.  In
*)  Vgl.  Cuno:  Theorie  und  Praxis  bei  der  Ausbildung  der  Regierungsreferendare.
Preußisches  Verwaltungsblatt.  Jahrg.  XXXIII,  Nr.  32.  11.  Mai  1912,  S.  529.
2 )  Vgl.  Allgemeine  Grundlagen  der  Verwaltungsstatistik.  Stuttgart  1892,  S.  21.
3 )  Statistik  und  Verwaltung.  Allg.  Statist.  Archiv,  Bd.  I,  S.  40.
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        den  meisten  Staaten  ist  zudem  die  Statistik  nicht  in  einem  besonderen ­
  Ministerium  organisiert,  d.  h.  die  statistische  Zentralbehörde
ist  nicht  einmal  koordiniert  den  Ministerien,  sondern  sie  ist  sogar
Unter-  oder  Hilfsorgan  irgendeines  Ministeriums,  zumeist  des
Ministeriums  des  Innern 1 ).
Die  Staaten  sind  aber  auch  Rechtspersönlichkeiten  im  internationalen ­
  Verkehr,  die  früher  wohl  für  das  Auswärtige,  jetzt  aber
zumeist  für  das  Innerpolitische  die  Statistik  nach  den  jeweiligen
Zwecken  der  Verwaltung  pflegen.  Wurde  damals  selbst  die  Volkszahl ­
  und  die  Bewegung  der  Bevölkerung  gegenüber  dem  Auslande, ­
  d.  h.  den  feindlichen  Nachbarstaaten,  bewußt  unrichtig  angegeben, ­
  so  ist  dieser  Standpunkt  wohl  für  sämtliche  Kulturstaaten
verlassen.  Trotzdem  kann  aber  der  allgemeinen  Statistik  der
Staaten  zum  großen  Teil  der  Charakter  der  Tendenz-  und  Geschäftsstatistik ­
  nicht  abgesprochen  werden.  Sind  doch  die  Staaten  in
bestimmter  Beziehung  noch  immer  Geschäftsunternehmungen  und
ihre  Statistiken  Geschäftsstatistiken,  da  es  eine  freie,  unabhängige,
nur  internationalen  Normen  unterworfene  statistische  Wissenschaft
noch  nicht  gibt.
Entweder  ist  die  Statistik  eine  Wissenschaft,  dann  kann  sie
nicht  Glied  der  Verwaltung  sein,  oder  sie  ist  eine  rechnerische
Methode,  ein  induktives  Verfahren,  dann  wird  sie  nur  von  der
Verwaltung  gehandhabt  als  subalternes  Mittel  der  Staatserkenntnis
und  der  allgemeinen  politischen  Erkenntnis.  Will  also  die  Statistik
die  Stellung  im  Staatsorganismus  haben,  die  ihr  gebührt,  dann
muß  eine  völlige  Umgestaltung  der  Verwaltungsorganisation  der
Staaten  in  dieser  Beziehung  Platz  greifen.
Die  Statistik  muß  neben  der  Verwaltung  stehen 2 ),  nicht
in  ihr  oder  unter  ihr.  Die  Verwaltung  muß  sogar  von  der  souverän ­
  gestellten  und  nur  dem  Wahrheitsbekenntnis  unterworfenen
Statistik  Anregung  empfangen.  Nach  L.  v.  Stein  ist  die  Verwaltung ­
  die  erhaltende  Kraft,  aber  auch  die  rechtsbildende  Kraft
im  Staatsleben,  die  der  Gesetzgebung,  dem  starren  Rückgrate  des

J )  Ein  lehrreiches  Beispiel  der  Entwicklung  bietet  das  wechselvolle  Geschick  des
niederländischen  Statistischen  Bureaus.  Vgl.  Methorst:  »Geschichte  der  Organisation
der  Statistik  in  den  Niederlanden«  in:  Zur  Geschichte  der  niederländischen  Statistik.
Allg.  Statist.  Archiv  Bd.  VI,  2,  S.  346.
2 )  Engel  betrachtet  sogar  etwas  kühn,  aber  nicht  mit  Unrecht  die  Verwaltung
und  zwar  sowohl  die  Staats-  als  auch  die  Kommunalverwaltung  als  »das  Organ,  durch
welches  die  amtliche  Statistik  wirkt«.  Vgl.  die  Statistik  im  Dienste  der  Verwaltung, ­
  S.  2.
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        4

Staates  einen  neuen  Anstoß  zur  Fortentwicklung  gibt 1 ).  Die
Statistik  dagegen  gibt  dem  Staate  die  allgemeine  logische  Basis
und  den  Akten  der  Staatsverwaltung  die  logische  Begründung.
Die  Entwicklung  der  Statistik  ist  natürlich  stets  der  Entwicklung ­
  des  Staatsgedankens  gefolgt.  Im  absoluten  Staat,  wo  selbst
die  Gesetzgebung  und  Rechtsprechung  dem  Herrscher  unterlagen,
wo  die  Theorie  uneingeschränkt  herrschte,  »jedes  Gesetz  gelte  nur
soweit,  als  es  den  Machthabern  vorteilhaft  erscheine« 2 ),  konnte  an  eine
wissenschaftliche  Statistik  noch  gar  nicht  gedacht  werden 3 ).  Das  gilt
auch  für  das  Regime  Ludwigs  XIV.  und  Friedrichs  des  Großen.  Es
ist  ein  fundamentaler  Irrtum,  der  immer  wieder  auftaucht,  zu  behaupten, ­
  der  Staatsabsolutismus  hätte  sich  der  Statistik  günstig
gegenübergestellt 4 ).  Gewiß  ist  nicht  zu  leugnen,  daß  damals  einzelne ­
  Herrscher  Interesse  an  einer  wohlgeordneten  Statistik  hatten,
doch  nur  in  dem  Sinne,  den  jeder  Kaufmann  entwickelt,  wenn  er
durch  eine  wohldurchdachte  Kontrolle  seinen  Geschäftsbetrieb  zu
seinen  Zwecken  überwacht,  oder  den  jeder  Tierzüchter  hat,  wenn
er  seinen  Tierpark  sich  vermehren  sieht 5 ).  Weder  Ludwig  XIV.
noch  Friedrich  der  Große  haben  daher  an  einer  wissenschaftlichen
Statistik  auch  nur  das  geringste  Interesse  gehabt,  ebensowenig  als
letzterem  z.  B.  die  Integrität  der  Justiz  etwas  galt 6 ).  Erst  die
Schaffung  des  konstitutionellen  Staates  bereitete  auch  der  Statistik
etwas  freiere  Bahnen 7 ).  Der  Konstitutionalismus  ist  aber  nicht
überall  und  ohne  Rest  durchgedrungen,  je  mehr  Residuen  des.
früheren  Absolutismus  noch  im  Staate  sind,  um  so  unfreier  ist
auch  die  Stellung  der  Statistik.  Die  Nuancen  lassen  sich  hier  aus.
einer  Vergleichung  der  verschiedenen  Bundesstaaten  im  Deutschen
Reiche  entnehmen,  abgesehen  natürlich  von  dem  Moment  der  allgemeinen ­
  Bevölkerungsgröße  und  finanziellen  Leistungsfähigkeit.
Die  Realisierung  des  Rechtsstaates  in  der  Gegenwart  besagt,,
der  Staat  soll  gesetzmäßig  verwaltet  werden.  Weshalb  soll  er

*)  Vgl.  Artikel  Verwaltung,  Verwaltungslehre,  Polizei,  Verwaltungsrecht,  Wörterbuch ­
  des  Deutschen  Verwaltungsrechts  von  Stengel  Bd  II,  S.  708.  Freiburg  1890.
2 )  Vgl.  v.  Holtzendorff,  »Die  Prinzipien  der  Politik«.  2.  Aufl.  Berlin  1879,.
S.  117.
3 )  Gegenteiliger  Ansicht:  Mischler,  »Handbuch  der  Verwaltungsstatistik«.
4 )  Nur  im  Sinne  der  Achenwallschen  Auffassung  der  Statistik  kann  von  einer
schöpferischen  Tätigkeit  des  absoluten  Staates  und  der  merkantilistischen  Periode  in  dieser
Beziehung  gesprochen  werden.
6 )  Äußerung  Friedrichs  des  Großen.
*)  Vgl.  Mayer,  Justiz  und  Verwaltung.  Rektoratsrede.  Straßburg  1902,  S.  33..
7 )  Vgl.  Fallati.  Zeitschr.  f.  d.  gesamte  Staatswissenschaft.  Bd.  H.  1853.
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        5

nicht  auch  wissenschaftlich,  d.  h.  nach  den  Prinzipien  der  Wahrheit, ­
  die  für  den  Staat  allein  die  Statistik  vermittelt,  verwaltet
werden?
Die  Verwaltung  würde  sich  damit  der  Wissenschaftskontrolle
des  Staates  unterwerfen.  Es  wäre  dies  ein  eminenter  Faktor  in
der  Kulturerkenntnis  und  im  Kulturfortschritt  der  Menschheit.
Die  Verwaltung  würde  nunmehr  statistischer  werden,  wie  sie  im
19.  Jahrhundert  juristischer  geworden  ist.  Weshalb  sollte  sich  aber
auch  der  Staat  nicht  der  allgemeinen  Wissenschaft  der  Statistik
unterwerfen,  wie  er  es  als  Fiskus,  d.  i.  als  Subjekt  privater  Rechtsverhältnisse ­
  gegenüber  dem  jus  tut? 1 )  Dadurch  würde  durchaus
noch  nicht  die  vorerst  natürlich  noch  utopische  Leitung  des  Staates
durch  die  Wissenschaft,  wie  sie  die  griechische  Philosophie  erstrebte, ­
  realisiert  werden.  Die  Statistik  müßte  also  die  Stellung  im
Staate  erlangen,  die  die  Justiz  bereits  zum  Teil  erlangt  hat,  indem
an  Stelle  der  Rechtsnormen  und  Interpretation  der  Gesetze  das
Finden  und  Erklären  der  Gesetzmäßigkeiten,  der  großen  Regeln
des  Staats-  und  Gesellschaftslebens  tritt.  Damit  würde  dann  auch
der  Einfluß  der  Wissenschaft  auf  das  Leben  gebührende  Berücksichtigung ­
  finden  und  eine  neue  Blütezeit  der  Wissenschaft  heranbrechen ­
 2 ),  so  daß  dann  der  Staat  durch  die  Statistik  gewissermaßen
zu  einem  Wissenschaftsinstitut  der  Menschheit  würde.
Unabhängigkeit  ist  ein  Kriterium  der  wissenschaftlichen
Statistik.  Wenn  die  Statistik  zu  eng  liiert  ist  mit  der  Verwaltung
—  eine  neuere  Auffassung 3  4 )  will  sie  sogar  als  »Spezialgebiet  der
Verwaltung«,  als  »ein  Fachgebiet  der  Verwaltung  ohne  irgendwelche ­
  Besonderheiten«  angesehen  wissen  —  dann  liegt  die  Gefahr
der  Unterordnung  unter  die  jeweiligen  Zwecke  und  damit  der
Unlogik  vor.  Denn  die  praktische  Politik  hat,  wie  einst  von
Holtzendorff  sehr  richtig  sagte 1 ),  »keine  Verpflichtung  zur
logischen  Konsequenz«.  Beruht  doch  alle  Politik  zumeist  auf  gefühlsmäßigem ­
  Handeln,  sowie  auf  einer  kühnen  Kombination  freier
Willensentschlüsse,  die  bestimmt  sind  durch  die  Gegebenheit  der  je’) ­
  Vgl.  Fleiner,  »Institutionen  des  deutschen  Verwaltungsrechts«.  Tübingen
1911,  S.  45.
2 )  Vgl.  J.  Harnack,  Geschichte  der  Kgl.  Preußischen  Akademie  der  Wissenschaften ­
  zu  Berlin.  Berlin  1910.
3 )  Vgl.  Günther:  »Geschichte  der  älteren  bayrischen  Statistik«.  Berliner  Habilitationsschrift, ­
  abgedruckt  als  Heft  77  der  Beiträge  zur  Statistik  des  Kgr.  Bayern.
München  1910,  S.  117.
4 )  v.  Holtzendorff,  die  Prinzipien  der  Politik,  Einleitung  in  die  staatswissenschaftliche
  Betrachtung  der  Gegenwart,  2.  Aufl.  Berlin  1879,  S.  105.
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        6

weiligen  Verhältnisse,  so  daß  es  also  in  der  Politik  und  damit
auch  in  der  Verwaltung  weniger  auf  die  logische  Begründung,  als
auf  das  Handeln,  das  allein  den  Erfolg  verbürgt,  ankommt.
Die  Statistik  dagegen  gibt  —  wie  bereits  erwähnt  —  die
logische  Begründung  der  Akte  der  Staatsverwaltung;  sie  ist  in
gewissem  Sinne  sogar  die  logische  Voraussetzung  des  Staates.  Erst
durch  die  Statistik  wird  also  in  die  Politik  vernunftgemäßes  und
daher  menschliches  Handeln  kommen.  Die  Unabhängigkeit  und
Unbeeinflußbarkeit  wird  der  Statistik  am  besten  gewährleistet
durch  die  Garantien,  die  dem  Kontrollwesen  und  deren  Behörden
und  Organe  in  ihrer  Tätigkeit  schon  jetzt  im  Staate  gegeben  sind.
Das  kommt  zum  Ausdruck  in  der  Stellung,  die  z.  B.  die  preußische
Oberrechnungskammer  in  Preußen  hat.  Sie  ist  die  Zentralinstanz
für  das  gesamte  Kontrollwesen  und  hat  die  Stellung  eines  obersten
Gerichtshofes  im  Staate.  In  gewissem  Sinne  stellt  sie  ein  Mittelglied ­
  zwischen  der  Legislative  und  Exekutive,  zwischen  der  gesetzgebenden ­
  und  vollziehenden  Gewalt  im  Staate  dar.
Sie  ist  daher  dementsprechend  eine  Zentralbehörde,  die  den
Ministerien  und  obersten  Staatsämtern  nebengeordnet  ist  und  unmittelbar ­
  dem  Könige,  also  der  obersten  Gewalt  im  Staate,  oder
dem  Ministerpräsidenten  unterstellt  ist.  Wenn  auch  hier  nicht  alle
Forderungen  der  Wissenschaft  erfüllt  sind,  so  ist  doch  ihre  Stellung ­
  eine  recht  günstige.  Die  Mitglieder  der  preußischen  Oberrechnungskammer ­
  z.  B.  genießen  die  Unabhängigkeit  der  Richter,
sie  sind  nach  oben  und  unten  unbeeinflußbar.  Die  Oberrechnungskammer ­
  besitzt  aber  auch  selbständige  Befugnis  gegenüber  allen
anderen  Behörden 1 ).  Sie  kann  von  ihnen  zu  ihrer  Information
Angaben,  Aufschlüsse,  Einsendung  der  Akten  usw.  verlangen  oder
auch  Beauftragte  an  Ort  und  Stelle  senden.
In  Preußen,  das  in  vieler  Beziehung  hinsichtlich  der  Statistik
an  der  Spitze  der  Staaten  stand,  ist  vor  gerade  ioo  Jahren  dieser
sehr  richtige  Weg  eingeschlagen  worden,  indem  das  Statistische
Bureau  neben  der  Oberrechnungskammer  und  der  allgemeinen
Staatsbuchhalterei  dem  Staatskanzler  unmittelbar  untergeordnet
wurde,  nachdem  es  zuvor  dem  Ministerium  des  Inneren  unterstellt
war 2 ).  Dieser  Weg  ist  dann  aber  wieder  verlassen  worden,  indem
das  Statistische  Bureau  nach  dem  Abgänge  J.  G.  Hoffmanns  1844
')  Vgl.  v.  Heckei,  »Das  Budget«.  Hand-  und  Lehrbuch  der  Staatswissenschaften. ­
  II,  4.  Leipzig  1898.  S.  289  ff.
2 )  Vgl.  Anlage  I,  III  u.  IV.  Festschrift  S.  6/7.  Puslowski,  S.  32,  47/48.
Behre,  S.  388/89.
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        7

zunächst  mit  dem  Handelsamte  als  besondere  Abteilung  verbunden 1 )
und  nach  dessen  Auflösung  4  Jahre  später  dem  Ministerium  des
Inneren  endgültig  unterstellt  wurde 2 ),  trotzdem  Hoffmann  seinerzeit ­
  in  dem  Bericht  über  das  Protokoll  der  Immediat-Kommission
das  Statistische  Bureau  sich  gedacht  hatte  als  »eine  Behörde,
welche  der  Verwaltung  nahesteht,  ohne  doch  mit  ihr  selbst  beteiligt ­
  zu  sein« 3 ).
Die  Regierung  Preußens  wie  auch  anderer  Länder  stand  eben
damals  viel  zu  sehr  unter  dem  Banne  der  Achenwallschen  Auffassung ­
  der  Statistik,  so  daß  für  sie  die  Statistik  bloße  Zustandskunde
für  die  jeweiligen  Zwecke  des  Staates  war  und  als  oberstes  Prinzip
der  Statistischen  Bureaus  noch  immer  allgemein  der  Sammelzweck
galt.  Selbst  seitens  des  Theorie  wurde  daher  von  ihnen  als  von
»öffentlich  autorisierten  Sammlungen  gesprochen,  die  unter  dem
Namen  statistischer  Bureaus  begründet  worden  seien« 4 ).
Nicht  zum  geringen  Teil  ist  daher  die  subalterne  Stellung
der  Statistik  dadurch  bedingt  gewesen,  daß  sie  noch  nicht  als
System  sich  gefestigt  hatte  mit  eigener  Methode,  also  Wissenschaft
war;  denn  die  Stellung  der  Statistik  zum  Staate  ist  stets  durch
die  Auffassung  der  Statistik  als  Wissenschaft  oder  als  Methode
bedingt  gewesen.  Die  Statistik  als  Selbstzweck  zu  betrachten,
dahin  war  man  damals,  wie  Engel  einst  ausführte 5  б ),  noch  nicht
gelangt,  »obschon  die  Zeit,  in  welcher  es  geschehen  würde«,  wie
er  zu  früh  prophezeite,  »in  nicht  allzu  großer  Ferne  liegen  würde«.
Die  erfreuliche  Entwicklung  der  Statistik  im  letzten  Jahrhundert,
speziell  in  den  letzten  Jahrzehnten  hat  aber,  nicht  zuletzt
durch  den  Fortschritt  der  Städtestatistik,  ihr  eine  Bedeutung  im
Staatsleben  gegeben,  die  sie  nie  zuvor  besessen  hatte  und  die  sie
nunmehr  berechtigt,  gelegentlich  der  preußischen  Verwaltungsreform
ihre  Forderungen  zu  stellen.  Dabei  darf  aber  natürlich  nicht  vergessen ­
  werden,  daß  die  Selbstverwaltung  mit  ihrem  Laienelement,
')  Vgl.  Anlage  IX,  S.  36.
2 )  Vgl.  Anlage  X,  S.  36.
а )  Vgl.  Boeckh,  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  amtlichen  Statistik  des
preußischen  Staates.  1863,  S.  44.
4 )  Vgl.  Schlieben,  Ansichten  über  Zweck  und  Einrichtung  statistischer  Sammlungen ­
  oder  Bureaus.  Halle  1830.  Vorerinnerung  S.  III/IV  u.  S.  9,  und  Liechtenstern,
  Über  statistische  Bureaus  usw.,  S.  49,  aber  selbst  Engel  stand  noch  völlig
unter  dieser  Anschauung.  Vgl.  Über  die  Organisation  der  amtlichen  Statistik  mit  besonderer ­
  Beziehung  auf  Preußen.  Zeitschrift  d.  Kgl.  Preußischen  Statistischen  Bureaus
Jahrg.  I,  S.  53.
б )  Die  Statistik  im  Dienste  der  Verwaltung.  S.  A.  S.  I.
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        8

das  sich  oft  mehr  als  Gegner  der  Statistik  erwiesen  hat  als  das
Beamtentum  und  die  Bureaukratie,  die  Statistik  anfänglich  ein
gut  Stück  wieder  zurückgebracht  hat.
Preußen  ist  eine  konstitutionelle  Monarchie.  Die  Staatsform
ist  aber  hinsichtlich  der  Stellung  der  Statistik  in  der  Verwaltung
ganz  gleichgültig,  im  Gegenteil,  es  scheint  vorerst  die  Monarchie
die  Gewähr  der  stetigeren  Entwicklung  eher  zu  geben,  als  das
Parteiregime  der  Republik 1 ).
Für  die  Zwecke  der  Verwaltung  gliedert  sich  der  preußische ­
  Staat  in  Provinzen,  Regierungsbezirke,  Kreise  und  Gemeinden. ­
  Die  dementsprechenden  Behörden  sind  das  Oberpräsidium
für  die  Provinz,  der  Regierungspräsident  oder  die  Regierung  für
den  Regierungsbezirk,  der  Landrat  für  den  Kreis,  der  Gemeindeoder ­
  Ortsvorsteher  für  die  Landgemeinde,  der  Magistrat  bzw.
Bürgermeister  für  die  Stadtgemeinde.  Für  rein  polizeiliche  Zwecke
sind  seit  1872  zudem  die  Amtsbezirke  mit  den  Amtsvorstehern
unter  den  Landräten  zu  erwähnen;  da  sie  aber  fast  bedeutungslos
für  die  Zwecke  der  vorliegenden  Arbeit  sind,  so  sollen  sie  bei  der
Betrachtung  gänzlich  außer  Acht  bleiben.
Oberste  Zentralbehörden  sind  das  Staatsministerium,  der
Staatsrat,  die  9  Einzelministerien:  Ministerium  des  Innern,  der  auswärtigen ­
  Angelegenheiten,  das  Kriegsministerium,  das  Justizministerium, ­
  das  Ministerium  der  geistlichen  und  Unterrichtsangelegenheiten, ­
  das  Finanzministerium,  das  Ministerium  für  Landwirtschaft, ­
  Domänen  und  Forsten,  das  Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiten,  das  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe;  ferner  der
evangelische  Oberkirchenrat,  das  Oberverwaltungsgericht,  die  Oberrechnungskammer. ­
  Die  eingangs  erwähnten  oberen,  mittleren  und
unteren  Verwaltungsbehörden  ressortieren  von  dem  Ministerium
des  Innern,  zugleich  mit  dem  Statistischen  Landesamt  und  der
Statistischen  Zentralkommission  usw.
Oberste  und  einzige  Behörde  für  die  Statistik  ist  in  Preußen
das  Kgl.  Preußische  Statistische  Bureau,  seit  1905  unter  der  Bezeichnung ­
  Statistisches  Landesamt.  Die  Statistische  Zentralkommission, ­
  die  1860  nach  dem  Vorbilde  der  belgischen  Zentralkommission ­
  auf  Betreiben  Engels  zum  Zwecke  der  Begutachtung  der
für  die  einzelnen  Zwecke  der  Staatsverwaltung  erforderlichen
*)  Das  läßt  sich  aus  der  überragenden  Stellung  des  Statistischen  Bureaus  in
Preußen  und  der  Entwicklung  der  Statistik  dort  überhaupt  gegenüber  der  z.  B.  in  den
Vereinigten  Staaten  oder  Frankreich  entnehmen.
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        9

Maßnahmen  eingesetzt 1 )  und  io  Jahre  später  (1870)  reorganisiert
wurde 2 ),  ist  im  Grunde  nur  ein  Unterorgan  sämtlicher  Fachministerien
mit  dem  Ministerium  des  Innern  an  der  Spitze  und  daher  fast
ohne  Bedeutung.
Die  staatsrechtlichen  Grundlagen  der  Statistik  sind  noch
nirgends  gegeben.  Wie  die  Volkszählungen,  diese  wichtigsten  Inventarien
  der  Menschheit,  auf  bloßen  Polizeiverordnungen  beruhen,  so
haben  auch  alle  Maßnahmen  der  amtlichen  Statistik  ihre  Grundlagen
in  Akten  der  Verwaltung,  in  allgemeinen  Verfügungen  und  Erlassen ­
  des  Ministeriums  des  Innern,  soweit  diese  nicht  dem  Statistischen
Landesamt  übertragen  worden  sind.  Da  über  Preußen  noch  die
Reichseinheit  steht,  so  steht  auch  das  Statistische  Landesamt  in
mancher  Beziehung  mittelbar  unter  der  Staatsgewalt  des  Deutschen
Reiches,  die  der  Statistik  ebenfalls  nur  eine  subsidiäre  Stellung  zugewiesen ­
  hat  durch  Unterstellung  des  Kaiserlichen  Statistischen
Amtes  unter  das  Reichsamt  des  Innern.
Die  vornehmlichsten  Erhebungsorgane  des  Statistischen  Landesamtes ­
  sind  die  Regierungen,  die  Kreis-  und  Ortsbehörden.  Erhebungsorgane ­
  natürlich  nur  insoweit,  als  das  Statistische  Landesamt
im  Aufträge  und  in  Vertretung  des  Ministeriums  des  Innern  oder  der
anderen  Ministerien  handelt  und  demgemäß  mit  deren  Machtbefugnis
ausgestattet  ist,  die  das  Statistische  Landesamt  aber  nie  direkt,  sondern
immer  erst  durch  Anweisung  des  Ministeriums  gebrauchen  kann.
Die  Ortsbehörden  sind  gewissermaßen  das  selbstzählende
Publikum,  während  die  Landräte  die  Zähler  und  die  Regierungen
die  Kontrollorgane  darstellen  sollen.  Nahezu  die  gesamte  statistische
Erhebungstätigkeit  spielt  sich  in  diesen  3  Instanzen  des  Verwaltungszuges ­
  ab.
Fast  gänzlich  ohne  unmittelbare  Beziehung  zur  Statistik  sind
die  Oberpräsidenten.  Nach  §  13  der  noch  jetzt  geltenden  Instruktion
für  die  Oberpräsidenten  vom  31.  Dezember  1825  (Gesetz-Sammlung
1826,  S.  1)  haben  zwar  die  Oberpräsiden  den  jährlich  an  das  Staatsministerium ­
  einen  allgemeinen  Bericht  über  den  Zustand  der  Provinzen ­
  zu  erstatten  und  zudem  die  Jahresberichte  der  ihnen  untergeordneten ­
  Behörden  den  Fachministerien  »über  die  Resultate  der
zu  ihrem  Ressort  gehörenden  Verwaltung«  zu  übermitteln 3 );  doch

*)  Vgl.  Festschrift  des  Königlich  Preußischen  Statistischen  Bureaus  zur  Jahrhundertfeier ­
  seines  Bestehens.  Erster  Teil:  Das  Königliche  Statistische  Bureau  im  ersten
Jahrhundert  seines  Bestehens  1805—1905.  Herausg.  v.  Blenck.  Berlin  1905,  S.  172  ff.
2 )  Vgl.  Anlage  XVI,  S.  60  ff.
3 )  Vgl.  Anlage  VI,  S.  30.
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        IO

ist  wohl  nirgends  von  der  Erstattung  wissenschaftlicher  Verwaltungsberichte ­
  des  Oberpräsidenten  etwas  lautbar  geworden.
Anders  liegt  die  Sache  bei  den  Regierungen.  Verschiedene
Erlasse 1  2 )  beschäftigen  sich  hier  ausdrücklich  mit  der  Erledigung
der  statistischen  Angelegenheiten  durch  die  Regierungen.  Bereits
die  Geschäftsinstruktion  für  die  Regierungen  in  sämüichen  Provinzen ­
  vom  26.  Dezember  1808  (G.-S.  1806/10,  S.  497Ü)  wies  auf
besondere  Vorschriften,  die  wegen  der  statistischen  Nachrichten
und  der  darüber  einzureichenden  Generalwerke  noch  ergehen
sollten,  hin,  die  dann  auch  in  der  Instruktion  zur  Geschäftsführung
der  Regierungen  in  den  Königlich  Preußischen  Staaten  vom
23.  Oktober  1817  gegeben  wurden 3 ).
Nach  §  2,  9  dieser  Regierungsinstruktion  vom  23.  Oktober
1817  gehört  zum  Ressort  der  ersten  Abteilung  der  Regierung  die
Sammlung  aller  statistischen  Nachrichten;  ihr  Ordnen  und  Zusammenstellen ­
  zu  Generalwerken.  Die  nähere  Erläuterung  besagt
hierzu  in  den  allgemeinen  Vorschriften  für  die  erste  Abteilung,
daß  diese  »zu  der  gehörigen  Zeit  den  höheren  Behörden  die
vorgeschriebenen  tabellarischen  Übersichten  und  statistischen
Tabellen  einzureichen  hätte«.  Und  im  §  40,  der  von  den  besonderen
Rechten  und  Pflichten  des  Regierungspräsidenten  handelt,  heißt
es,  dem  Präsidenten  liegt  die  Sorge  für  die  pünktliche  Erstattung
der  periodischen  Berichte  ob;  er  hat  ferner  für  die  Sammlung,
Ordnung  und  Zusammenstellung  zuverlässiger  und  zweckmäßiger
statistischer  Nachrichten,  für  gründliche  und  erschöpfende  Ausarbeitung ­
  der  jährlichen  Verwaltungsberichte,  sowie  für  die  Erstattung
und  zweckmäßige  Ausarbeitung  der  monatlichen  Zeitungsberichte 4  5 )
Sorge  zu  tragen.
Welche  Bedeutung  die  Statistik  bei  den  Regierungen  haben
sollte,  geht  aber  noch  mehr  aus  der  Zirkular-Verfügung  und  der
Anleitung  zur  Behandlung  der  statistischen  Angelegenheiten  bei
den  Regierungen  vom  22.  Februar  1862  hervor 6 ).  Es  wird  nämlich ­
  hier  vorausgesetzt,  daß  bei  jeder  Regierung  ein  statistisches
Dezernat  vorhanden  ist.  Auch  wird  betont,  daß  die  Regierungen
auf  die  richtige  und  systematische  Behandlung  der  Statistik  nicht
allein  für  den  Bezirk,  sondern  auch  im  Interesse  der  Provinzial-')
  Vgl.  Anlage  II,  S.  28;  V,  S.  29;  XII,  S.  37;  XIII,  S.  37ff.
2 )  Anlage  II,  S.  28.
3 )  Anlage  V,  S.  29.
*)  Vgl.  Anlage  VII,  S.  30ff.
5 )  Vgl.  Anlage  XIII,  S.  37  ff.
        <pb n="16" />
        Verwaltung  hinzuwirken  hätten,  da  »die  Bezirks-Regierungen  auch
für  diesen  Geschäftszweig  den  Mittelpunkt  der  Provinzial-Verwaltung ­
  bildeten.«
Des  weiteren  wird  erinnert,  daß  nach  §  40  die  Pflege  der
Statistik  eine  ganz  besondere  Obliegenheit  der  Regierungspräsidenten ­
  zu  bilden  hätte.  Hierin  liegt,  um  die  eigenen
Worte  der  Anleitung  zu  wählen,  ausgesprochen,  daß  dieser  Geschäftszweig ­
  von  einem  die  Bedürfnisse  der  gesamten  Verwaltung
überschauenden  und  umfassenden  Gesichtspunkte  und  mit  allseitiger
Wahrung  derselben  geregelt  und  behandelt  sein  will,  und  es  ergibt ­
  sich  daraus  der  generelle  Charakter  als  der  oberste  Grundsatz
für  die  Stellung  und  den  Geschäftskreis  des  statistischen  Dezernats.
In  demselben  muß  daher  die  gesamte  Statistik  des  Regierungsbezirks ­
  für  alle  Zweige  der  Regierungs-Verwaltung  ihren
Mittel-  und  Sammelpunkt  finden,  damit  die  verschiedenen  statistischen ­
  Ermittelungen  einheitlich  und  mit  sachkundiger  Erfahrung
geleitet  werden,  und  ihre  Resultate  sich  gegenseitig  unterstützen,
beleuchten,  ergänzen  und  berichtigen.
Gehört  das  statistische  Dezernat  als  solches  gleich  der  Abteilung
des  Innern  an,  so  muß  dasselbe  doch  auf  die  statistischen  Angelegenheiten ­
  auch  der  übrigen  Abteilungen  seine  Einwirkung  ausüben.
Das  betreffende  Regierungs-Mitglied  ist  daher  mit  allen  statistischen ­
  Erhebungen  und  Darstellungen  entweder  als  Dezernent
oder  Codezernent  zu  befassen.  Es  gilt  dies  nicht  bloß  von  sämtlichen ­
  Nachrichten,  welche  ausdrücklich  als  statistisch  bezeichnet
werden  und  insbesondere  für  das  Königliche  statistische  Bureau
bestimmt  sind,  sondern  überhaupt  von  allen  Aufnahmen  und  Arbeiten ­
  (Berichten,  Nachweisungen,  Übersichten),  welche  ihrem
Wesen  nach  statistischer  Art  sind,  also  eine  Darstellung  der
jeweiligen  Zustände  des  Regierungsbezirks  oder  einzelner  Teile
desselben  oder  einzelner  Geschäftszweige,  in  Zahlen  oder  in
sonstigen  tatsächlichen  Angaben  enthalten.
Hierhin  gehören  unter  Anderem  auch  die  Zeitungsberichte,
ferner  die  Jahresübersichten  der  verschiedenen  Departements,
mögen  dieselben  zur  Einreichung  an  die  Vorgesetzte  Behörde,  zur
Veröffentlichung  (durch  das  Amtsblatt  usw.)  oder  nur  zur  eigenen
Information  der  Regierung  dienen  sollen.
Eine  natürliche  Ausnahme  bilden  solche  Nachrichten  usw.,
welche  nur  für  ganz  spezielle  Geschäftszwecke  einen  vorübergehenden ­
  Wert  haben,  als  periodische  Kassenabschlüsse,  Rechnungsübersichten, ­
  Bestandsnachweisungen  usw.  Ebenso  sehr  bedarf  aber
        <pb n="17" />
        —  12  —
andernteils,  je  nach  dem  Inhalte  der  verschiedenen  Tabellen  usw.,
auch  das  statistische  Dezernat  der  Unterstützung  durch  die  spezielle ­
  Sachkenntnis  und  Erfahrung  der  übrigen  Verwaltungsfächer,
deren  Dezernenten  insbesondere  die  materielle  Richtigkeit  der  ihr
Departement  betreffenden  Daten  zu  vertreten  haben.
In  der  Regel  wird  es  sich  empfehlen,  bei  der  Bearbeitung
aller  Angelegenheiten,  in  welchen  das  allgemeine  statistische  Interesse ­
  dasjenige  des  einzelnen  Geschäftszweiges  überwiegt,  das  für
die  Statistik  bestimmte  Mitglied  nicht  bloß  in  der  Stellung  eines
Codezernenten  zu  beteiligen,  sondern  ihm  das  Dezernat  selbst  anzuvertrauen, ­
  damit  dessen  volle  Verantwortlichkeit  für  die  statistischen ­
  Gesichtspunkte  um  so  mehr  in  den  Vordergrund  trete.
Dies  findet  besondere  Anwendung  hinsichtlich  der  für  das  Königliche ­
  statistische  Bureau  bestimmten  generellen  Aufnahmen.
Die  Fürsorge  für  das  einheitlich  gemeinsame  Zusammenwirken ­
  des  statistischen  Geschäftskreises  und  der  übrigen  Dienstzweige ­
  wird  einen  Gegenstand  fortdauernder  Aufmerksamkeit  des
Regierungspräsidenten  und  der  Abteilungsdirigenten  zu  bilden
haben.
Es  ist  die  Aufgabe  des  statistischen  Dezernats,  dies  ganze
vorbezeichnete  Material,  sei’s  selbständig,  sei’s  in  Unterstützung
und  Gemeinschaft  mit  den  anderen  Dezernaten,  zu  sammeln,  zu
ordnen  und  zusammenzustellen.
Die  Sammlung  der  statistischen  Nachrichten  hat  dem  oben
hervorgehobenen  Bedürfnisse  eines  einheitlichen  Verfahrens  dadurch ­
  zu  genügen,  daß  die  mannigfaltigen  Quellen  dieser  Art  an
einem  Punkte  zusammengeführt,  und  das  Vorhandensein  und  die
Ergebnisse  derselben  fortdauernd  gegenwärtig  und  in  bequemer
Benutzbarkeit  erhalten  werden.  Zu  diesem  Behufe  wird  es  zweckmäßig ­
  sein,  die  statistischen  Materialien  auch  räumlich,  nämlich  in
derselben  Registratur  nach  Möglichkeit  zu  konzentrieren,  soweit
dies  mit  sonstigen  dienstlichen  Rücksichten  vereinbar  ist.
Um  hierbei  das  Schreibwerk  nicht  unverhältnismäßig  zu  vermehren, ­
  wird  es  in  vielen  Fällen  genügen,  in  übersichtlichen
Notizen,  welche  bei  dem  statistischen  Dezernate  geführt  werden,
die  Hauptresultate  der  Zusammenstellungen  anderer  Verwaltungszweige ­
  niederzulegen,  oder  selbst  nur  auf  deren  Vorhandensein
durch  einen  nachrichtlichen  Vermerk  hinzuweisen.
Zur  Ordnung  der  statistischen  Nachrichten  gehört  wesentlich
deren  Prüfung  und  Berichtigung,  damit  die  Zahlen  auch  dem
Leben  entsprechen.
        <pb n="18" />
        13

Hier  liegt  der  Schwerpunkt  der  statistischen  Geschäftstätigkeit ­
  bei  den  Regierungen.  Hier  haben  die  betreffenden  Beamten
die  ihnen  beiwohnende  Kenntnis  des  Landes  und  seiner  Zustände,
ihre  Sorgfalt  und  Gründlichkeit  vorzüglich  zu  bewähren.  Denn
von  den  Mängeln  und  Fehlern,  welche  der  Aufmerksamkeit  der
nahestehenden  Provinzialbehörden  entgehen,  müssen  einleuchtenderweise ­
  viele  auch  der  eindringendsten  Revision  der  Vorgesetzten
Behörden  verborgen  bleiben.
Ein  besonders  wirksames  Mittel  der  Prüfung  ist  in  der  Vergleichung ­
  der  neuesten  Erhebungen  mit  früheren  gegeben.  Dieselbe ­
  muß  daher  mit  aller  Genauigkeit  und  Schärfe  stattfinden
und  jede  nicht  durchaus  in  der  Natur  der  Verhältnisse  begründete
und  von  selbst  erklärliche  Abweichung  in  eingehender  Weise  erörtert ­
  und  völlig  ins  Licht  gestellt  werden.
Da  es  mehrfach  vorkommt,  daß  über  wesentlich  denselben
Gegenstand  nur  zu  verschiedenen  Zwecken  verschiedene  Zusammenstellungen ­
  von  statistischem  Werte  gemacht  werden,  so  ist
in  deren  gegenseitiger  Vergleichung  ebenfalls  ein  nicht  außer  Acht
zu  lassendes  Mittel  für  die  Prüfung  ihrer  Richtigkeit  zu  finden.
So  einerseits  die  Urlisten  der  Volkszählung,  andererseits  die
Klassensteuer-  und  Einkommensteuerlisten,  die  polizeilichen  Melderegister ­
  usw.,  ferner  einerseits  die  Gewerbe-  und  Fabrik-Tabellen,
andererseits  die  Gewerbesteuerrolle,  die  Übersichten  der  Produktionen ­
  des  Hütten-  usw.  Betriebes  usw.,  ebenso  einerseits  der
Kirchen-  und  Schul-Tabellen,  andererseits  die  Jahresberichte  über
den  Stand  des  Schulwesens  usw.
Zu  einer  solchen  vergleichenden  Prüfung  vorliegender  statistischer ­
  Aufnahmen  wird  auch  jede  sonstige,  im  Geschäftslaufe  vorkommende ­
  Gelegenheit  auffordern,  wo  statistische  Data  zur  Grundlage ­
  von  allgemeinen  oder  besonderen  Verwaltungsmaßregeln  usw.
benutzt  werden  sollen,  und  verschiedene  Angaben  einander  gegenüber ­
  gehalten  werden  können.
Die  Prüfung  der  statistischen  Tabellenwerke  darf  sich  übrigens
nicht  auf  deren  Durchsicht  bei  der  Regierung  selbst  beschränken,
sondern  muß  nach  Bedürfnis  auch  durch  örtliche  Revisionen  bei
Gelegenheit  von  Dienstreisen  in  der  Art  fortgesetzt  werden,  daß
der  Departementsrat  mit  den  betreffenden  Behörden  das  Verfahren
der  Aufnahme  bespricht,  die  Tabellen  usw.  durchgeht  und  deren
Richtigkeit  zum  Gegenstände  näherer  Erörterungen  macht,  nach
Umständen  auch  durch  eigene  Nachrevisionen  feststellt.  —  Die
        <pb n="19" />
        14

Revision  der  Volkszählungslisten  wird  durch  besondere  Anordnungen ­
  geregelt.
Wenn  endlich  die  Regierungs-Instruktion  auch  die  Zusammenstellung ­
  der  statistischen  Nachrichten  hervorhebt,  so  ist  hierunter
nicht  bloß  die  genaue  und  sachgemäße  Einreihung  in  die  vorgeschriebenen ­
  Formulare,  sondern  auch  eine,  den  Anforderungen  des
praktischen  Bedürfnisses,  den  Zwecken  der  Behörden  und  des
Publikums  dienende  Nutzbarmachung  zu  verstehen.
Hierzu  gereicht  namentlich  eine  angemessene  Veröffentlichung
derselben.  Dies  ist  ein  unentbehrliches  Mittel,  das  so  häufig
fehlende  Interesse  und  Verständnis  für  die  Aufgaben  und  die  Bedeutsamkeit ­
  der  Statistik  bei  den  Behörden  wie  beim  Publikum
zu  wecken  und  in  die  richtigen  Wege  zu  leiten,  dadurch  eine
größere  Bereitwilligkeit  und  Gewissenhaftigkeit  bei  den  statistischen
Erhebungen  zu  erzielen  und  die  Statistik  mit  dem  Leben  in  fruchtbringende ­
  Wechselwirkung  zu  setzen.
Es  sind  hiermit  nicht  bloß  die  einfachen  Bekanntmachungen
von  statistisch  zusammengestellten  Zahlenergebnissen  gemeint,  wie
solche  den  Behörden  und  dem  Publikum  durch  die  Amts-  und
Kreis-Blätter  usw.  periodisch  bestimmten  amtlichen  Zwecken  mitgeteilt ­
  zu  werden  pflegen,  sondern  es  handelt  sich  darum,  die
Resultate  der  statistischen  Ermittelungen  durch  eine  eingehendere
Bearbeitung  allgemein  verständlich  und  anwendbar  zu  machen.
Solche  für  die  Öffentlichkeit  bestimmten  Darstellungen  sind
ebenso  wünschenswert  und  notwendig  für  den  ganzen  Regierungsbezirk, ­
  wie  für  die  einzelnen  landrätlichen  Kreise,  ja  auch  —  je
nach  dem  Umfange  und  Gewicht  der  verschiedenen  lokalen  Zustände ­
  und  Bedürfnisse  —  für  einzelne  Ortsbezirke  und  Gemeinden,
besonders  für  die  Städte.
Der  Kern  war  also  hier,  daß  die  Regierungen  gewissermaßen ­
  eine  Mittelinstanz  zwischen  der  obersten  statistischen  Behörde ­
  und  den  unteren  Erhebungsorganen  hinsichtlich  der  Statistik
darstellen  sollten  bei  aller  Wahrung  einer  bestimmten  Sonderstellung, ­
  die  sie  mehr  dem  Ministerium  des  Innern  als  dem  Statistischen
Bureau  unterstellt  sein  ließ.  Jedenfalls  waren  statistische  Dezernate,
also  besondere  höhere  Beamtenstellen,  denen  die  Leitung  des
statistischen  Dienstes  bei  den  Regierungen  obliegen  sollte,  gedacht.
Aus  diesem  und  keinem  anderen  Grunde  ist  dann  auch  folgerichtig
durch  Ministerial-Erlaß  vom  15.  August  1862  das  Statistische  Seminar ­
  am  Kgl.  Statistischen  Bureau,  oder,  wie  es  wörtlich  heißt,
der  theoretisch-praktische  Kursus  zur  Ausbildung  in  der  amtlichen
        <pb n="20" />
        i5

Statistik,  der  eine  Pflanzstätte  höherer  statistischer  Beamten  in
Preußen  sein  sollte,  gegründet  worden 1 ).
Man  geht  wohl  nicht  fehl,  wenn  man  in  Ernst  Engel,  den
damaligen  Leiter  der  preußischen  Statistik,  den  spiritus  rector
dieses  ganzen  Aufbaues  sieht;  war  doch  dessen  Forderung  stets
gewesen  »in  jeder  Provinz,  in  jedem  Regierungsbezirke,  in  jedem
landrätlichen  Kreise,  in  jeder  Stadt  müßte  ein  für  Statistik  bestimmtes ­
  amtliches  Organ  vorhanden  sein« 2 ).
Leider  sind  die  statistischen  Dezernate  bei  den  Regierungen,
die  ja  jedenfalls  nur  ein  Vorstoß  im  Sinne  eines  bestimmten  Programmes ­
  zugunsten  der  Statistik  sein  sollten,  auf  dem  Papier  geblieben, ­
  die  Statistik  hat  sich  nicht  durchzusetzen  vermocht,  oder
besser,  die  Zeit  war  wohl  noch  nicht  reif  für  eine  wissenschaftliche
Erkenntnis  und  Führung  des  Verwaltungslebens.  Der  theoretische
Kursus  verlor  namentlich  mit  dem  Kriege  1870  an  Bedeutung,  er
schlief  nach  verschiedenem  Aufflackern  sanft  ein.  Eine  statistische
Schulung  der  höheren  Verwaltungsbeamten  gibt  es  nicht  mehr.
Die  Praxis  bezüglich  der  Statistik  bei  den  Regierungen,  wie  auch
bei  den  übrigen  Verwaltungsinstanzen  ist,  die  Statistik  durch  Subalternbeamte
  in  recht  subalterner  Weise  erledigen  zu  lassen,  so  daß
von  irgend  einer  Pflege  wissenschaftlicher  Statistik  in  den  reinen
Landesverwaltungsbehörden  nicht  mehr  gesprochen  werden  kann.
Das  ergibt  auch  die  Betrachtung  der  Kreisstatistik.  Gerade
die  Kreise  waren  ursprünglich  schon  wegen  ihres  historischen  und
territorialen  Gefüges,  vor  allem  aber  wegen  ihrer  kommunalen
Kompaktheit  unter  sämtlichen  Verwaltungseinheiten  der  preußischen ­
  Monarchie  am  ehesten  geeignet,  eine  geordnete  Statistik  zu
pflegen.  Bereits  in  der  Institution  der  Landreiter  des  16.  und
17.  Jahrhunderts  lag  hier  der  erste  Ansatz  zu  einer  Kreisstatistik
vor 3 ).  Eine  eigentliche  Pflege  erfuhr  die  Kreisstatistik  aber  erst
durch  das  Zirkularreskript  vom  2.  September  1838 4 ),  welches  die
!)  Vgl.  Min.-Bl.  f.  d.  ges.  innere  Verw.  23.  Jahrg.  1862.  Nr.  8.  S.  257  ff.  und
Anlage  XV,  S.  58  ff.,  ferner  Festschrift  des  Kgl.  Preußischen  Statistischen  Bureaus,  Teil  I,
S.  176—180.  Engel,  Denkschrift  betr.  die  Gründung  des  statistischen  Seminars.  Zeitschr.
d.  Kgl.  Pr.  St.  B.  Jahrg.  62,  S.  174—76,  das  statistische  Seminar  des  Kgl.  Pr.  St.
Bureaus,  Zeitschr.  1864,  S.  197—205,  auch  S.  A.
2 )  Ernst  Engel,  Über  die  neuesten  Fortschritte  in  der  Organisation  der  amtl.
Statistik  in  Preußen.  Zeitschr.  d.  Kgl.  Preuß.  Stat.  Bureaus,  II.  Jahrg.  1862,  Nr.  7
und  8  auf  S.  A,  S.  1.
3 )  Vgl.  u.  a.  Reinhold  Jaeckel,  »Zur  Geschichte  der  Bevölkerung  des  Kreises
Teltow.«  Beilage  zum  Verwaltungsbericht  des  Kreises  Teltow,  auch  separat  erschienen.  S.  2.
4 )  Vgl.  Anl.  VIII,  S.  34  ff.
        <pb n="21" />
        —  i6  —
Regierungen  aufforderte,  die  Landräte  zu  periodischen  Übersichten
über  die  statistischen  und  sonstigen  Verhältnisse,  insbesondere  über
die  Resultate  der  Verwaltung  zu  ermuntern,  und  durch  den  Zirkularerlaß ­
  vom  ii.  April  185g 1 ),  der  die  dreijährige  Berichterstattung ­
  der  Landräte  vorschrieb,  sowie  durch  den  Erlaß  vom
27.  Juni  1862 2 ),  der  Inhalt  und  Form  der  Kreisstatistiken  der
periodischen  Berichterstattungen  endgültig  festlegte.
In  diesen  Kreisbeschreibungen  der  30er  und  40er  Jahre  und
später  der  60  er  Jahre  können  aber  wissenschaftliche  Statistiken
im  strengen  Sinne  nicht  erblickt  werden,  daran  hinderte  schon
die  mangelnde  statistisch  -  wissenschaftliche  Schulung  der  Verfasser, ­
  die  zumeist  die  Landräte  selbst  oder  gar  nur  Subalternbeamte ­
  waren 3 ).  Es  waren  im  Grunde  Statistiken  in  der  Art  der
Achenwall-Schlözerschen  Auffassung,  besonders  aber  in  der  Niemanns, ­
  der  ja  in  seinen  »Miscellaneen  historischen,  statistischen
und  ökonomischen  Inhalts« 4 )  von  nachhaltigstem  Einfluß  auf  die
Gestaltung  der  Kreisbeschreibungen  wie  auch  der  Verwaltungsstatistik ­
  überhaupt  gewesen  ist,  wenn  auch  die  zeitgenössische  Geschichte ­
  dies  nicht  erkennen  konnte  und  die  Nachwelt  nicht  zugestehen ­
  wollte 5 ).
Das  Streben  der  Statistiker  ist  stets  auf  die  Anerkennung
der  Statistik  als  Wissenschaft  gegangen,  dann  aber  auf  die  möglichst ­
  souveräne  Stellung  der  Statistik  innerhalb  des  Staatsorganismus ­
 6 ).  Ihre  Reformwünsche  decken  sich  zum  Teil  mit  dem  bereits ­
  zu  Beginn  Ausgeführten  und  dem  an  späterer  Stelle  noch

4 )  Vgl.  Anl.  XI,  S.  36.
2 )  Vgl.  Anl.  XIV,  S.  43  ff.
3 )  Vgl.  Boeckh,  Die  Bearbeitung  von  Kreisstatistiken  durch  die  Kgl.  Landräte  usw.
Zeitschr.  des  Kgl.  Preuß.  Statistischen  Bureaus.  I.  Jahrg.  1861.  S.  308.  »Der  Landrat
ist  nicht  schon  von  selbst  ein  Statistiker;  die  statistische  Tätigkeit,  welche  die  Landratsärater ­
  in  so  hohem  Grade  beschäftigt,  bleibt  ihm  mitunter  fremd,  selten  wenigstens
erlangt  er  die  volle  Technik  derselben;  bei  allen  erforderlichen  Zahlen  in  den  Akten  wird
er  auch  nicht  immer  mit  den  Verhältnissen  des  Kreises  völlig  vertraut  sein,  noch  weniger
oft  ihnen  Verständnis  ihres  statistischen  Wertes  entgegenbringen.«
4 )  Miscellaneen  historischen,  statistischen  und  ökonomischen  Inhalts  zur  Kunde
des  deutschen  und  angrenzenden  Nordens  besonders  der  Herzogtümer  Schleswig  und
Holstein.  2  Bde.  Altona  und  Leipzig  1798.
5 )  Über  Niemann  vgl.  John:  Geschichte  der  Statistik  1884,  S.  H4ff.  Jonak:
Theorie  der  Statistik.  Wien  1853,  S.  31,  vgl.  aber  auch  Niemanns  Abriß  der  Statistik
und  Staatenkunde.  Altona  1807.
6 )  Mischler:  Allgemeine  Grundlagen  der  Verwaltungsstatistik.  Stuttgart  1892
besonders  §  35.  Die  Stellung  des  statistischen  Amtes  im  System  der  Verwaltungsbehörden, ­
  S.  113  ff.
        <pb n="22" />
        Auszuführenden.  Sie  alle  stimmen  wohl  darin  überein,  daß  die
Statistik  koordiniert  der  Verwaltung  sein  müßte,  d.  h.  also,  daß
die  statistische  Zentralbehörde  nebengeordnet  den  Ministerien,  und
bei  Unterstellung  im  Höchstfälle  nur  nachgeordnet  dem  Staatsministerium ­
  oder  dem  Ministerpräsidenten  zu  sein  hätte 1 ).  Auch  ist  für
die  meisten  feststehend,  daß  den  statistischen  Behörden  die  Stellung ­
  und  Unabhängigkeit  richterlicher  Behörden  zukäme  und  daß
sie  viel  Analoges  mit  den  obersten  finanziellen  Kontrollbehörden,
den  Rechnungshöfen  aufwiesen 2 )  und  daß  ihnen  daher  deren  Stellung ­
  einzuräumen  wäre 3 ).  Unter  dem  Statistischen  Bureau  waren
Provinzialämter 4  * ),  Ämter  der  Regierungen  oder  besser  Dezernate
ressortierend  von  ihm  gedacht,  aber  auch  selbst  Kreisämter  waren
für  erstrebenswert  gehalten,  so  von  Ernst  Engel,  dem  langjährigen
Leiter  des  Königlich  Preußischen  Statistischen  Bureaus,  Boeckh,
Fallati,  Hasse,  Konek,  Meitzen,  Scheel  und  anderen 6 ).
Wenn  nun  auch  diese  Reformwünsche  nicht  schlechtweg  als
Utopie  zu  bezeichnen  sind,  wie  das  z.  B.  Block  getan  hat 6 ),  so
ist  andererseits  nicht  zu  verkennen,  daß  bei  der  Eigenart  und
dem  Stande  unseres  gegenwärtigen  Gesellschafts-  und  Staatslebens, ­
  das  noch  immer  seine  Wurzeln  im  Vergangenen,  Althergebrachten ­
  und  Traditionellen  hat,  ganz  abgesehen  von  der  internationalen ­
  Bedingtheit  dieses  Problems,  eine  Regelung  in  absehbarer ­
  Zeit  nur  in  der  Form  von  Teilkonzessionen  an  den  Grundgedanken ­
  möglich  sein  wird.
Die  durch  Erlaß  vom  7.  Juni  1909  vor  4  Jahren  inaugurierte

*)  Am  weitesten  in  bezug  hierauf  geht  wohl  Laspeyres,  der  die  Forderung
aufstellt,  daß  in  jedem  Lande  die  statistischen  Bureaus  statt  einer  irgend  einem  Ministerium ­
  untergeordneten,  eine  allen  Ministerien  übergeordnete  Stellung  haben  müßten.  »Die
Kathedersozialisten  und  die  statistischen  Kongresse.  Gedanken  zur  Begründung  einer
nationalökonomischen  Statistik  und  einer  statistischen  Nationalökonomie.  Berlin  1875.  S.  43.
2 )  Hasse,  a.  a.  O.  S.  14.
s )  Dagegen  wendet  sich  G.  v.  Mayr  in  seiner  Statistik  und  Gesellschaftslehre.
Bd.  I,  144.
4 )  Meitzen  a.  a.  O.,  S.  186.  Mischler,  S.  121.  Conrad,  Grundriß  zum  Studium
der  politischen  Ökomonie.  Vierter  Teil:  Statistik.  2.  Aufl.  Jena  1902,  S.  24.
6 )  Vgl.  Boeckh,  Über  Zentralisation  oder  Dezentralisation  der  Statistik  a.  a.  O.,
S.  213.  Fallati,  Gedanken  über  Mittel  und  Wege  zur  Hebung  der  praktischen  Statistik
a.  a.  O.  S.  496.  Hasse,  Die  Organisation  der  amtl.  Statistik,  S.  II.  Konek,  Über
die  Organisation  bezügl.  Reorganisation  der  amtlichen  Statistik,  S.  7-  Meitzen,  Geschichte, ­
  Theorie  und  Technik  der  Statistik,  S.  186.  Mischler,  Handbuch  der  Verwaltungsstatistik, ­
  S.  125  u.  127.
®)  Block,  Traite  theorique  et  practique  de  Statistique,  2me  6d.  Paris  1886,
2.  Aufl.,  p.  249/250.
Jaeckel,  Statistik  und  Verwaltung.

2
        <pb n="23" />
        i8

Verwaltungsreform  in  Preußen  gibt,  wie  schon  erwähnt,  Gelegenheit, ­
  den  Forderungen  der  Statistiker  in  bezug  auf  die  Stellung
der  Statistik  im  Staate  und  zur  Verwaltung  in  etwas  Rechnung
zu  tragen.  Die  Schwierigkeit  liegt  hier  zunächst  hinsichtlich  der
allgemeinen  Behördenorganisation  darin,  daß  wohl  Einigkeit  darüber ­
  herrscht,  die  Verwaltung  zu  dezentralisieren,  doch  aber  über
das  Wie  die  allererheblichsten  Meinungsverschiedenheiten  sich
geltend  gemacht  haben.  Ein  Teil  der  Verwaltungsschriftsteller
und  -Praktiker  will  die  Regierungen  und  Regierungspräsidenten
unter  entsprechender  Verstärkung  der  Oberpräsidien  und  Landräte ­
  fallen  lassen,  so  Bornhak'),  Zedlitz  und  Neukirch *  2 ),  Lotz 3 ),
Schwarz 4  * )  (in  einer  früheren  Schrift  auch  Hue  de  Grais 6 ))  u.a.m.;
wiederum  andere  sind  für  Aufhebung  der  Oberpräsidien,  so  Hue
de  Grais 6 )  u.  a.,  während  gegen  jede  Änderung  der  Behördenorganisation, ­
  also  für  Beibehaltung  der  Regierungen,  Oberpräsidien
v.  Arnstedt 7 ),  Klonau 8 )  und  der  anonyme  Verfasser  der  Verwaltungsreformaufsätze ­
  in  der  Schlesischen  Zeitung 9 ),  die  seinerzeit
soviel  Aufsehen  erregten,  sich  aussprechen 10 ).
Für  die  Statistik  kann  es  sich  hier  zunächst  natürlich  nur
darum  handeln,  weniger  auf  die  Durchsetzung  prinzipieller  Forderungen ­
  Wert  zu  legen,  als  auf  die  Forderungen  im  Rahmen  des
Erreichbaren.  Unter  diesem  Gesichtspunkt  wird  die  Statistik  stets
der  Beseitigung  der  Regierungsinstanz  das  Wort  reden,  denn  diese
hat  sich  nie  recht  als  lebensfähiges  Gebilde  erwiesen.  Das  beweist
*)  Die  Vereinfachung  der  preußischen  Verwaltungsorganisation.  Gesetz  und  Recht,
io.  Jahrg.,  S.  Iff.
2 )  Neueinrichtung  der  preußischen  Verwaltung.  Preuß.  Jahrb.  1902,  S.  24.
3 )  Lotz,  Über  die  Notwendigkeit  der  Reform  der  Verwaltungsorganisation  in
Preußen  und  zur  Reform  der  preußischen  Verwaltung.  Schmollers  Jahrbuch,  Jahrg.  26,
S.  227ff.  und  Jahrg.  27,  S.  93  ff.
4 )  Schwarz,  Über  die  Reform  der  inneren  Verwaltung  in  Preußen.  Preuß.
Jahrbücher  1905,  S.  458ff.
6 )  Reorganisation  der  inneren  Verwaltung  Preußens  auf  Grundlage  der  Selbstverwaltung. ­
  Berlin  1871,  S.  73.
6 )  Die  Vereinfachung  der  preußischen  Verwaltung.  Verwaltungsarchiv  Bd.  XV,
S.  351.
’)  Alte  und  neue  Gedanken  über  die  Reorganisation  der  inneren  Verwaltung  in
Preußen.  Verwaltungsarchiv  Bd.  XII,  S.  314.
8 )  Klonau,  Zur  Reform  der  preußischen  Verwaltung.  Grenzboten,  62.  Jahrg.
Nr.  8,  S.  437  und  Nr.  9,  S.  512.
9 )  Zur  Verwaltungsreform.  Von  ***  Separatabdruck  aus  der  Schlesischen  Zeitung.
10 )  Hinsichtlich  der  weiteren  Literatur  vgl.  Stier-Somlo,  Jahrbuch  des  Verwaltungsrechtes, ­
  5.  Jahrgang  S.  141  ff.,  6.  Jahrg.  S.  83  ff.  und  Preußisches  Verwaltungsblatt,
  Jahrg.  1909,  1910,  1911  und  1912.
        <pb n="24" />
        B  i  K  461  We k Ft -2.  2.46.
—  i 9  —
allein  schon  das  völlige  Versagen  der  Regierungen  gegenüber  den
großen  Aufgaben  der  Statistik,  die  ihnen  durch  Engel  seinerzeit
zugewiesen  und  die  ein  Boeckh  durch  vorbildliche  Arbeiten  als
Dezernent  für  Statistik  bei  der  Regierung  zu  Potsdam  nicht  zu
erzielen  vermochte 1 ).
Abgesehen  hiervon  ist  auch  die  allgemeine  Erwägung  maßgebend, ­
  daß  nur  diejenigen  Verwaltungseinheiten  des  Staates
rechte  Lebensfähigkeit  besitzen,  die  mit  Kommunalverbänden  zusammenfallen ­
  wie  die  Provinzen  und  Kreise,  die  also  zur  Erledigung ­
  der  staatlichen  Aufgaben  sich  finanziell  auf  die  Selbstverwaltungsverbände ­
  stützen  können 2 ).  Gerade  hier  befindet  sich
das  Schwergewicht  der  Bedeutung  für  die  Statistik.  Denn  das
erste  Interesse  eines  Kommunalverbandes  liegt  neben  der  Erfüllung
der  allgemeinen  öffentlichen  Aufgaben  in  dem  Finanzinteresse.
Aus  dem  Finanzinteresse  sind  seinerzeit  auch  die  staatlichen  statistischen ­
  Bureaus,  »die  Sammelstellen  der  Verzeichnisse  der  Kräfte
und  Reichtümer  des  Staates«  geschaffen  worden.
Es  ist  daher  ein  dringendes  Erfordernis  einer  geordneten
Verwaltung,  daß  auch  die  verschiedenen  Kommunalverbände,  die
Stadt-  und  Landkreise,  die  Provinzialverbände  sich  zur  Errichtung
statistischer  Ämter  entschließen.  Die  Städte  sind  ja  bereits  vor
einem  halben  Jahrhundert  vorangegangen,  sie  besitzen  gegenwärtig
in  Preußen  31  und  im  Deutschen  Reich  überhaupt  45  statistische
Ämter 3 ).  Äls  Bedürfnisprinzip  für  die  Notwendigkeit  der  Errichtung ­
  eines  städtischen  statistischen  Amtes  hat  sich  allgemein  die
Praxis  eingebürgert,  die  Erreichung  des  ersten  Hunderttausend
der  Einwohnerzahl  als  Anlaß  zur  Gründung  zu  betrachten 4 ),  wenn
auch  verschiedentlich  Städte  mit  weniger  als  100000  Einwohnern
ein  Statistisches  Amt  sich  schufen  und  von  mehr  als  100000  Einwohner ­
  noch  keins  hatten.
Unter  allen  Kreisen  der  preußischen  Monarchie  ist  der  Kreis
4 )  Vgl.  Boeckh,  Über  Zentralisation  oder  Dezentralisation  der  Statistik  usw.
Zeitschr.  des  Kgl.  Pr.  Stat.  Bur.,  Jahrg.  IX,  S.  212.  Mischler,  Handb.  der  Verwaltungsstatistik ­
  I,  S.  127.
2 )  Das  beweist  die  Geschichte  des  Statistischen  Amtes  des  Kgl.  Polizeipräsidiums
in  Berlin,  vgl.  Zeitschr.  des  Kgl.  Pr.  Stat.  Bur.,  Jahrg.  1874.  Nachträgliche  Bemerkungen
der  Redaktion  d.  i.  Engel  zum  Aufsatz  von  Körösi,  S.  43  ff.
3 )  Vgl.  Statistisches  Jahrbuch  deutscher  Städte.  Herausg.  von  Neefe.  18.  Jahrg.
1912,  S.  16.  Das  dortige  Verzeichnis  muß  ergänzt  werden  um  die  Ämter  von  Crefeld
und  Danzig.
4 )  Engel  hat  seinerzeit  (1862)  Statistische  Bureaus  der  Städte  bei  Erreichung
einer  Einwohnerzahl  von  50000  für  notwendig  gehalten.

2*
        <pb n="25" />
        20

Teltow  mit  der  Schaffung  einer  Statistischen  Stelle  und  später  eines
Statistischen  Bureaus  vorangegangen 1 ).  Provinzialstatistische  Ämter
gibt  es  dagegen  noch  nirgends.
Der  Gedanke  liegt  nun  nahe  und  ist  auch  nicht  von  der
Hand  zu  weisen,  daß  eine  Norm  geschaffen  wird,  durch  die  zunächst ­
  bei  jedem  Provinzialverbande  und  jedem  der  31  Landkreise,
die  nach  der  Volkszählung  von  1910  mehr  als  100000  Einwohner
zählten,  Statistische  Ämter  in  der  Art  der  städtischen  statistischen
geschaffen  werden.  Die  Städtischen  Statistischen  Ämter  sind  nun
aber  seinerzeit  aus  dem  Bedürfnis  der  Praxis,  aus  Nützlichkeitserwägungen ­
  in  freier  Initiative  von  Fall  zu  Fall  geschaffen  worden,
die  mit  Wissenschaftlichkeit  oft  nicht  das  geringste  zu  tun  hatten.
Dank  der  hervorragenden  Rührigkeit  einzelner  Städtestatistiker
ist  aber  die  Städtestatistik  im  allgemeinen  davor  bewahrt  geblieben,
im  unwissenschaftlichen  Fahrwasser  zu  beharren.  Diese  Gefahr
liegt  aber  nahe  bei  den  Provinzial-  und  Kreiskommunalverbänden,
weil  hier  der  Geschäftsstandpunkt  oder,  wenn  man  auch  sagen
will,  der  reine  Verwaltungsstandpunkt  stärker  sich  geltend  macht,
als  bei  den  in  dieser  Beziehung  schon  mehr  kultivierten  und  der
Wissenschaft  geneigten  größeren  Stadtverbänden.
Eine  Fülle  unüberwindlicher  Schwierigkeiten  taucht  also  hier
auf.  Wie  sollen  diese  Verhältnisse  geregelt  werden?  Kommunalverbände ­
  als  freie  Korporationen  des  öffentlichen  Rechts  können
in  dieser  Beziehung  dem  Zwange  nicht  unmittelbar  unterworfen
werden.  Soll  diese  Frage  einzelstaatlich  oder  durch  das  Reich
geregelt  werden?  Die  Differenzierung  des  Verwaltungsaufbaues,
die  verschiedenen  Größen  der  einzelnen  Verwaltungskörper  der
Bundesstaaten  kann  hier  alles  scheitern  lassen.  Allein  die  mehr
als  30  Gesetze,  die  der  gegenwärtigen  Verwaltungsorganisation  in
Preußen  zugrunde  liegen 2 ),  erweisen  sich  einer  einheitlichen  Regelung ­
  der  Statistik  nicht  gerade  sehr  förderlich.
*)  Vgl.  Voranschläge  des  Kreises  Teltow  1908.  II.  Verwaltungsvoranschlag
S.  7  und  S.  17.  Bemerkung  3,  Bericht  über  den  Stand  und  die  Verwaltung  der  Kreiskommunalangelegenheit ­
  des  Kreises  Teltow  für  das  Rechnungsjahr  1911,  ferner  Platzer
»Organisation  des  statistischen  Dienstes«  in  der  Festgabe  für  G.  von  Mayr:  »Die
Statistik  in  Deutschland  nach  ihrem  heutigen  Stand.«  München  1911,  S.  150  u.  158.
2 )  Außer  dem  allgemeinen  Landesverwaltungsgesetze  vom  30.  VII.  1883,  dem
Zuständigkeitsgesetz  vom  I.  VIII.  1883,  dem  Sondergesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung ­
  in  Posen  vom  19.  V.  1883  gibt  es  in  Preußen  6  bezw.  9  Provinzialordnungen,
6  Kreisordnungen,  6  bezw.  8  Landgemeinde-  und  Gemeindeordnungen,  7  bezw.  8  Städteordnungen. ­
  Vgl.  Arndt,  Die  Verfassungs-Urkunde  für  den  preußischen  Staat.  5.  Aufl.
I 9°4,  S.  340ff.  Preuß,  »Zur  preußischen  Verwaltungsreform«.  Berlin  1910,  S.  87/88.
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        21

Und  wenn  auch  dieses  alles  überwunden  werden  sollte,  so
wäre  noch  die  —  allerdings  behebbare  —  Schwierigkeit,  daß  die
kommunalstatistischen  Ämter  nur  in  derselben  losen  Verbindung
—  auf  der  einen  Seite  durch  die  eigene  Verwaltung  untergeordnet ­
  als  Ausführungsorgan,  auf  der  anderen  Seite  in  den
kommunalen  Angelegenheiten  souverän  und  koordiniert  der
Zentralstelle  —  sich  befinden,  wie  die  städtischen  statistischen
Ämter  in  der  Gegenwart.  Das  ist  ein  Zustand,  der  ebenfalls
wiederum  sehr  reformbedürftig  ist.  Es  erweist  sich  daher  nur  ein
Weg  als  einigermaßen  gangbar.
Durch  Gesetz,  also  auf  dem  Wege  des  Zwanges,  durch  Änderung ­
  der  Provinzialordnungen,  wird  vorerst  bei  den  Provinzial-Kommunalverbänden
  ein  Statistisches  Amt  oder  zum  mindesten
eine  statistische  Stelle  geschaffen 1 ),  die  mit  einem  Fachstatistiker
zu  besetzen  ist.  Dieser  Statistiker  müßte  aus  der  allgemeinen
statistischen  Laufbahn  —  die  allerdings  erst  noch  zu  schaffen
wäre  —  hervorgegangen  sein  und  damit  natürlich  unmittelbarer
Staatsbeamter  sein.  Die  Besetzung  der  Stelle  würde  also  nur  allein
nach  dem  Vorschläge  des  Statistischen  Landesamtes  durch  die
Preußische  Staatsregierung  erfolgen.  Ungeachtet  dessen  müßte
oder  könnte  der  Statistiker  aus  den  Mitteln  des  Kommunalverbandes
bezahlt  werden,  weil  diesem  neben  der  Erledigung  der  staatlichen
Statistik,  der  Erstattung  des  Verwaltungsberichtes,  insbesondere
die  Pflege  der  lokalen  Statistik  obzuliegen  hätte.  Der  Statistiker
würde  damit  mutatis  mutandis  die  Doppelstellung  der  Landräte
erhalten.  Er  würde  auf  der  einen  Seite  Beamter  der  Landesverwaltung ­
  sein  und  auf  der  anderen  Seite  Organ  des  Kommunalverbandes. ­
  Die  Schwierigkeiten,  die  sich  hieraus  ergeben,  sollen
nicht  verkannt  werden;  sie  sollen  nicht  zur  Erörterung  gelangen,
weil  ihr  Wesen  vornehmlich  juristischer  Natur  ist.  Vielleicht  läßt
sich  durch  die  Darstellung  des  Aufgabenkreises  manche  Schwierigkeit ­
  besser  umgehen.  Als  Organ  des  Statistischen  Landesamtes 2 )
hätte  der  Provinzialstatistiker  oder  das  provinzialstatistische  Amt
sämtliche  staatlichen  Statistiken  für  die  Provinz  durchzuführen.
Ihm  würde  also  die  Verteilung,  Versendung,  Sammlung,  Prüfung
t)  Boeckh,  Über  Zentralisation  oder  Dezentralisation  der  Statistik  a.  a.  O.,  S.  213,
ist  für  die  Angliederung  der  provinzialstatistischen  Bureaus  an  das  Oberpräsidium,  dessen
Etat  »der  zur  Förderung  der  Provinzialstatistik  nötige  Betrag  hinzuzusetzen  wäre«.  Bei
der  geringen  Geneigtheit  der  preußischen  Regierung  für  Ausgaben  statistischer  Art
scheint  dieser  "Weg  aber  ein  aussichtsloser  zu  sein.
2 )  Vgl.  hierzu  Mischler,  Handbuch  der  Verwaltungsstatistik,  S.  125.
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        22

des  Aufnahmematerials  obliegen.  Fernerhin  die  Aufbereitung,
so  daß  er  analog  einem  Teile  der  jetzigen  Tätigkeit  der
statistischen  Landesämter  gegenüber  dem  reichsstatistischen  Amt
mit  einem  Rückfall  in  das  Frühere  (Landräte)  z.  ß.  die  fertigen
Tabellen  zu  einem  bestimmten  Termin  an  das  Landesamt  abzuliefern ­
  hätte.  Eine  wissenschaftliche  Darstellung  wäre  nicht  beliebt ­
  wegen  der  Einheitlichkeit  der  wissenschaftlichen  Gesamtdarstellung ­
  der  Zentralstelle.  Als  staatlicher  Statistiker  wäre  also
dieser  Provinzialstatistiker  mehr  gebunden,  er  würde  eine  untergeordnete ­
  Stellung  einnehmen.  Dieses  wiegt  aber  nicht  so  schwer,
als  natürlich  der  Provinzialstatistiker,  durch  Subalternbeamte  unterstützt, ­
  lediglich  Aufsichtsorgan  in  bezug  auf  den  Gang  der  Erhebungen ­
  ist.
Der  eigentliche  Kern  und  die  eigentliche  Bedeutung  der  Tätigkeit ­
  des  Provinzialstatistikers  liegt  dagegen  in  der  selbständigen
wissenschaftlichen  Bearbeitung  aller  statistischen  Angelegenheiten ­
  der  Provinz.  Dazu  würden  natürlich  auch  die  Gebiete  der
staatlichen  Statistik  gehören,  sofern  sie  für  die  kommunale  Verwaltung ­
  von  besonderem  Interesse  sind.  Der  Statistiker  würde  in
dieser  Beziehung  als  Provinzialkommunalbeamter  handeln.  Es  würde
hier  nun  der  Streitfall  eintreten  können,  daß  bei  der  Darstellung
einer  staatlichen  statistischen  Erhebung,  z.  B.  der  Volkszählungsoder ­
  Berufszählungsergebnisse,  der  Provinzialstatistiker  wissenschaftlich ­
  zu  einem  der  statistischen  Zentralstelle  gerade  diametral
entgegengesetzten  Ergebnis  kommt,  weil  er  besser  über  die  wirklichen ­
  Verhältnisse  der  Provinz  orientiert  ist  als  das  fernstehende
Landesamt.  Diese  Gegensätzlichkeit  würde  dem  Ansehen  der
Statistik  nicht  schaden,  im  Gegenteil,  sie  würde  sie  fördern.  Die
Disziplin  gegenüber  dem  Statistischen  Landesamt  würde  allerdings
etwas  leiden;  da  es  aber  eine  Disziplin  in  wissenschaftlichen  Dingen
nicht  gibt,  so  würde  eine  derartige  Polemik  für  die  weiterstrebende
Erkenntnis  der  Statistik  und  damit  auch  des  Staatswohles  von
allergrößter  Bedeutung  sein.  Dieser  Provinzialstatistiker  hätte  das
Gute,  daß  er  oft  ein  sehr  wirksames  Korrektiv  der  obersten  Landesstatistik ­
  abgeben  könnte,  während  er  andererseits  gegenüber  dem
Landesdirektor,  also  gegenüber  der  kommunalen  Verwaltung  ein
ebenfalls  nicht  unwirksames  Kontroll-  und  Aufsichtsorgan  hinsichtlich ­
  des  Zahlenaufbaues  und  der  Zahlengestaltung  des  Verbandes ­
  darstellen  würde.  Die  positive  Bedeutung  des  Provinzialstatistikers ­
  liegt  —  um  noch  einmal  zu  resümieren  —  jedenfalls
in  der  selbständigen  wissenschaftlichen  Bearbeitung  sämtlicher
        <pb n="28" />
        23

statistischer  Angelegenheiten  der  Provinz,  in  der  Leitung  und
Überwachung  der  staatlichen  Erhebungen  und  allgemeinen  Statistiken. ­
  Der  Provinzialstatistiker  wäre,  um  es  kurz  zu  bezeichnen,
allgemeiner  Wissenschaftsbeamter  der  Provinz,  der  nur  hinsichtlich
der  staatlichen  Statistik  Mittelsorgan  der  statistischen  Zentralstelle
ist  durch  Überwachung  der  Erhebungsarbeiten  und  Bereitstellung
der  fertigen  Tabellen  der  Provinz.
Wie  bei  den  Selbstverwaltungskörpern  der  Provinz,  so
ließe  sich  natürlich  auch  in  den  Kreisen  eine  Statistikerstelle
einrichten.  Dies  um  so  eher,  als  bereits  ein  Kreis  mit  der  Schaffung ­
  einer  statistischen  Berufsbeamtenstelle  vorangegangen  ist
und  als  es  eine  ganze  Anzahl  von  Kreisen  gibt,  die  sowohl
ihrer  Bedeutung  nach  hinsichtlich  der  Volkszahl,  als  auch  hinsichtlich ­
  der  wirtschaftlichen  oder  sonstigen  Verhältnisse  eine
statistisch  geschulte  Kraft  geradezu  dringend  haben  müssen.  Die
Stellung  des  Kreisstatistikers  wäre  analog  der  des  Provinzialstatistikers, ­
  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  der  Kreisstatistiker  in  gewisser ­
  Beziehung  hinsichtlich  der  staatlichen  Statistik  neben  dem
Statistischen  Landesamt  auch  dem  Provinzialstatistiker  nachgeordnet ­
  wäre,  indem  er  das  Erhebungsmaterial,  die  Tabellen  usw.
zunächst  an  den  Provinzialstatistiker  abliefern  müßte.  Diese  Frage
ist  aber  gänzlich  bedeutungslos  und  leicht  zu  regeln.  Dem  Landrat ­
  wäre  er  nur  als  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  unterstellt, ­
  soweit  überhaupt  bei  der  souveränen  Stellung  des  Statistikers
von  einer  Unterstellung  des  Statistikers  die  Rede  sein  kann 1 ).  Seine
Aufgabe  wäre  die  wissenschaftliche  Darstellung  der  Kreisangelegenheiten. ­
  Daß  diese  sehr  gut  Objekt  sein  können,  beweisen  die  zahlreichen ­
  verdienstlichen  Veröffentlichungen  des  Kreises  Teltow.  Die
selbständige  Bearbeitung  der  Kreisverhältnisse  ist  aber  sogar  ein  Bedürfnis. ­
  Nicht  allein  wegen  der  lokalen  Interessen  und  Sonderheiten, ­
  sondern  zur  Bewältigung  und  Erkenntnis  der  großen
innerpolitischen  Aufgaben  des  Staates.  Es  sei  nur  an  das  Problem
der  inneren  Kolonisation  erinnert,  die  eine  Bevölkerungsfortschreibung ­
  und  eine  Erfassung  der  Wanderungsvorgänge  zum  mindesten
in  den  östlichen  Provinzen  geradezu  zur  nationalen  Pflicht  macht.
Welchen  Wert  derartige  Untersuchungen  haben,  beweist  das  ver--
 1 )  Es  würde  dieses  natürlich  ein  Nebenherlaufen  der  Statistik  mit  der  Verwaltung
zur  Voraussetzung  haben,  wie  dieses  in  gewissem  Sinne  und  mutatis  mutandis  bei  der
Katasterverwaltung  der  Fall  ist,  wo  z.  B.  der  Katasterkontrolleur,  also  sogar  ein  mittlerer
Beamter,  »nicht  unter  der  Kreisbehörde  steht,  sondern  dem  Landrat  koordiniert  ist«.  Vgl.
Jacobi,  Die  Katasterverwaltung  in  Preußen.  Verwaltungsarchiv,  Bd.  21.  S.  86.
        <pb n="29" />
        24

dienstliche  Werk  von  Sering:  »Die  Verteilung  des  Grundbesitzes
und  die  Abwanderung  vom  Lande«,  wo  in  einem  umfangreichen
Tabellenteil  die  Zu-  und  Abwanderung  nach  Kreisen  1871  —1905,
die  Zu-  und  Abnahme  der  Bevölkerung  in  den  Landgemeinden
und  Gutsbezirken  1871—1905  gegeben  wird.
Gerade  in  den  Kreisen  lassen  sich  wegen  ihrer  unmittelbaren
Nähe  an  der  Bevölkerung  diejenigen  Bevölkerungs-  und  Wirtschaftsvorgänge ­
  am  ehesten  erfassen  und  auf  den  letzten  Grund
zurückführen,  die  in  ihrer  Gesamtheit  als  Erscheinung  im  Staate
der  Regierung  oft  so  viel  Schwierigkeiten  hinsichtlich  des  richtigen
Erkennens  und  der  darauf  basierenden  politischen  Maßnahmen
machen 1 ).  Abgesehen  davon  sind  aber  die  Kreise  stets  die  wichtigste ­
  Sammelstelle  aller  amtlichen  und  halbamtlichen  Erhebungen
und  das  hervorragendste  Durchführungsorgan  der  staatlichen  Statistik ­
  gewesen 2 ).  Sie  sind  u.  a.  Durchgangs-  und  Sammelstelle  der
folgenden  staatlichen  Statistiken:  Brandstatistik,  Statistik  der  Streiks
und  Aussperrungen,  Statistik  der  ausländischen  Arbeiter,  Statistik
des  Anbaues  und  der  Ernte,  Hochwasser-  und  Überschwemmungs-Statistik,
  Statistik  der  Selbstmorde,  der  Taubstummen,  der  Zwangsversteigerung ­
  ländlicher  Grundstücke,  neuerdings  der  Finanzstatistik 3 ).
Ihnen  liegt  die  vierteljährliche  Berichterstattung  des  sogenannten
Zeitungsberichtes  an  den  Regierungspräsidenten  ob 4  * ).  Leider  ist
den  Kreisen  infolge  der  nicht  unberechtigten  Zentralisation  der
statistischen  Arbeiten  des  Landes  und  ihrer  Vereinigung  im  Statistischen ­
  Landesamt  die  Selbständigkeit  des  eigenen  Auszählens
und  Aufbereitens  genommen  worden.  Es  läßt  sich  hier  überhaupt
bedauerlicherweise  ein  starkes  Zurückdrängen  der  staatlichen  Aufgaben ­
  der  Statistik  in  den  landrätlichen  Behörden  seit  einigen
Jahrzehnten  beobachten.  Konnte  1861  Boeckh 6 )  in  seinem  Auf-*)
  Vgl.  u.  a.  Hue  de  Grais,  Reorganisation  der  inneren  Verwaltung  Preußens
auf  Grundlage  der  Selbstverwaltung.  Berlin  1871,  S.  53.  Praktisch  angelegte  Kreisstatistiken ­
  können  unstreitig  wichtige  Anhaltspunkte  für  die  Beurteilung  der  Kreisverhältnisse ­
  bieten,  ihren  wahren  Wert  erhält  die  letztere  immer  erst,  wenn  sie  von
unmittelbarer  Anschauung  getragen  wird.
2 )  Hinsichtlich  des  früher  beim  Landrat  einlaufenden  Materiales  vgl.  Boeckh:
Die  Bearbeitung  von  Kreisstatistiken  durch  die  kgl.  Landräte,  Zeitschr.  des  Kgl.  Pr.  St.
Bureaus.  1861,  S.  308.
3 )  Von  einer  Aufzählung  sämtlicher  Statistiken  kann  wohl  hier  abgesehan  werden,
da  dieses  schließlich  nur  auf  eine  Darlegung  sämtlicher  Angelegenheiten  des  Statistischen
Landesamtes  hinauslaufen  würde.
4 )  Vgl.  Anlage  VII,  S.  30  ff.
s )  Vgl.  Boeckh:  Die  Bearbeitung  von  Kreisstatistiken.  Zeitschr.  des  Kgl.  Preuß.
Stat.  Bureaus.  1861,  S.  307.
        <pb n="30" />
        25

satze  über  die  Bearbeitung  der  Kreisstatistiken  durch  die  Kgl.
Landräte  noch  schreiben:  »Die  Ausarbeitung  von  Kreisstatistiken
ist  infolge  der  neuesten  ministeriellen  Anordnungen  in  gewissem
Maße  ein  integrierender  Teil  der  Tätigkeit  der  landrätlichen  Behörden ­
  geworden,« 1 )  so  ist  jetzt  zu  sagen:  Die  staatliche  Statistik
bildet  einen  nur  untergeordneten  Bestandteil  der  Aufgaben  des
Landratsamtes.
Nur  eins  ist  den  Kreisen  geblieben;  sie  sind  nicht  nur  Verteilungs-
  und  Sammelstelle  bei  den  großen  Zählungen,  sondern
sie  sind  auch  die  Auskunfts-  und  Anweisungsstelle,  das  Kontrollorgan ­
  für  die  richtige  sachgemäße  Durchführung  der  großen
Zählungen.  Wie  dieses  bisher  möglich  gewesen  ist,  ist  allerdings
mit  einem  starken  Fragezeichen  zu  versehen.  Das  Subalternbeamtenpersonal ­
  der  Kreisbehörden,  dem  die  Unterweisung  und  Anleitung ­
  der  ländlichen  Gemeindevorsteher  allein  obliegen  sollte,  ist
nicht  einmal  in  den  Elementen  der  statistischen  Technik  bewandert;
es  hat  daher  bisher  wohl  nur  in  den  seltensten  Fällen  die  exakte
Durchführung  der  großen  Zählungen,  die  doch  an  dieser  Stelle  ein
bestimmtes  Maß  statistischer  Kenntnisse  und  statistischer  Praxis  verlangen, ­
  überall  wirklich  einwandfrei  gewährleistet  werden  können.
Die  Kreise  treiben  aber  auch  eigene  Statistik.  Diese  ist
ihnen  im  Grunde  schon  durch  §  127  Absatz  2  der  Kreisordnung
auferlegt,  der  besagt,  daß  der  Kreisausschuß  dem  Kreistage  bei
Vorlage  des  Kreishaushaltsetats  über  den  Stand  und  die  Verwaltung ­
  der  Kreiskommunalangelegenheiten  Bericht  zu  erstatten
hat 2 ).  Diese  Kreisverwaltungsberichte,  die  häufig  nur  handschriftlich ­
  oder  durch  Umdruck  vervielfältigt  hergestellt  werden,  sind
natürlich  vorerst  völlig  wertlos  im  Sinne  der  statistisch  wissenschaftlichen ­
  Erkenntnis.  Sie  können  immerhin  aber,  namentlich
wenn  die  Publizität  der  Berichte  durch  Drucklegung  vorgeschrieben
werden  sollte,  bei  geeigneter  Bearbeitung  Anlaß  zu  einer  wenn
auch  nur  rudimentären  Kreisstatistik  geben.  Für  die  eigenen
kommunalen  Zwecke  bietet  sich  den  Kreisen  aber  ein  reiches  Feld
        <pb n="31" />
        26

der  Betätigung,  das  auch  in  mancher  Beziehung  genutzt  worden
ist.  Es  sei  an  die  Fleischbeschau-  und  Trichinenschaustatistik,  an
die  Statistik  der  Säuglingssterblichkeit  einzelner  Kreise  erinnert.
Es  erweist  sich  daher  nur  ein  Weg  als  gangbar  und  das  ist
die  Regelung  der  Statistik  durch  das  Reich.  Eine  wirkliche  Reform ­
  wird  aber,  das  muß  vorausgeschickt  werden,  eine  Revolution
der  Staatsgrundlagen  bedeuten 1 ).  Denn  die  Integrität  der  Statistik
muß  schon  in  der  Verfassung  gewährleistet  werden.  Es  müßte
also  demzufolge  ein  Gesetz  betreffend  die  Statistik  erlassen  werden,
das  einem  Staatsgrundgesetz  gleichkäme  und  mit  besonderen  Garantien ­
  zu  umgeben  wäre 2 ).  Über  das  Deutsche  Reich  müßte  sich  ein
Netz  von  statistischen  Bezirken  erstrecken.  Diese  könnten  zunächst
in  möglichster  Angliederung  an  die  Bundesstaaten,  soweit  diese  eine
eigene  Landesstatistik  haben,  gebildet  werden.  Die  Abgrenzung
der  Bezirke  müßte  unter  wissenschaftlichen  Gesichtspunkten  in  eingehenden ­
  Beratungen,  zu  denen  auch  die  Vertreter  der  Verwaltung
Zutritt  hätten,  erfolgen.  Unter  den  wissenschaftlichen  Gesichtspunkten ­
  wären  an  erster  Stelle  die  bevölkerungswissenschaftlichen,
die  ethnischen,  die  der  Rasse  und  Nationalität  zu  nennen,  dann
die  wirtschaftlichen,  geographischen,  klimatischen  usw.  Diese  Bezirke, ­
  die  dann  weiterhin  nach  unten  zu  gliedern  wären  unter  entsprechender ­
  Berücksichtigung  natürlich  des  jeweiligen  Landescharakters, ­
  würden  Statistische  Ämter  erhalten,  die  unter  voller
Souveränität  der  wissenschaftlichen  Selbständigkeit  von  der  den
Ministerien  koordinierten  Statistischen  Zentralstelle  zu  ressortieren
hätten.
Die  Ausspinnung  dieses  Planes  ist  natürlich  müßig,  es  kann
nur  gesagt  werden,  daß  er  eine  vollständige  Dezentralisation  der
Statistik  und  eine  ganz  andere  Gestaltung  der  Öffentlichkeit
und  der  wissenschaftlichen  Bearbeitung  der  Ergebnisse  bedeuten
würde.  Die  erste  praktische  Folge  wäre  dann,  daß  die  Frage  des
Ausbaues  der  örtlichen  Statistik,  die  eine  Lebensfrage  der  staatlichen ­
  Statistik  ist,  damit  gelöst  wäre.  Die  allgemeine  Erkenntnis
der  Reichsstatistik,  die  wegen  des  Eingehens  auf  die  vielen  Einzelheiten ­
  der  territorialen  Gebiete,  gelinde  ausgedrückt,  eine  sehr
grobe  war,  würde  eine  bessere  und  in  bezug  auf  die  kleinen  Ver*) ­
  Vgl.  meine  Ausführungen  auf  der  2.  Tagung  der  Deutschen  Statistischen  Gesellschaft ­
  zu  Berlin  am  22.  Oktober  1912  in  der  Diskussion  zum  Verhandlungsgegenstand: ­
  Statistik  und  Verwaltung.  Abgedruckt  im  Deutschen  Statistischen  Zentralblatt,
5.  Jahrgang,  1913.  Heft  1,  Beilage.
2 )  Etwas  ähnliches  fordert  neuerdings  Schmid  a.  a.  O.,  S.  244.
        <pb n="32" />
        27

waltungsgebiete  eine  richtigere  werden,  indem  diese  durch  ortskundige ­
  Statistiker  ihre  Bearbeitung  fänden.  Die  Quellenwerke
der  Reichsstatistik,  die  wegen  der  Wiedergabe  der  Details  der
Bundesstaaten  und  ihrer  Verwaltungseinheiten  die  Erkenntnis  eher
verschleiern  als  verdeutlichen  bei  einer  zumeist  sehr  dürftigen  Ausbeute ­
  der  wissenschaftlichen  Gesamtdarstellung,  würden  in  der  alten
Form  verschwinden.  Es  würde  das  reine  innere  sachliche  Moment,
das  bisher  zugunsten  der  örtlichen  Details  fast  vollständig  zurücktreten ­
  mußte,  wieder  allein  zu  seinem  Rechte  kommen.  All  die
großen  Fragen  der  Bevölkerungswissenschaft  und  Bevölkerungsstatistik, ­
  der  Wirtschaftswissenschaft  und  Wirtschaftsstatistik  usw.,
die  für  das  Reich  bisher  nun»  unzulänglich  von  privaten  Statistikern
abgehandelt  wurden,  könnten  jetzt  den  breiten  Raum  der  amtlichen
Darstellung  in  Quellenwerken  einnehmen.  Der  alte  nicht  unberechtigte ­
  Vorwurf  der  toten  Zahlenanhäufung,  der  Zahlenfriedhöfe
seitens  vieler  Kreise,  würde  verschwinden.  Der  Umsatz  der  Statistik
wäre  damit  ein  schnellerer  und  die  Einwirkung  der  Statistik  auf
das  tägliche  Leben  eine  intensivere.
Statistische  Bureaus  sollen  Menschheits-Observatorien  sein.
Einer  späteren  Zeit  wird  es  Vorbehalten  bleiben  zu  begreifen,  daß
die  Statistik  nur  dann  wirklichen  ersprießlichen  Wert  für  die
Zwecke  der  Menschheit  haben  wird,  wenn  sie  international  nur
nach  wissenschaftlichen  Prinzipien  geregelt  und  geleitet  wird.  Die
Statistischen  Bureaus  werden  dann  der  Verwaltung,  also  dem  unmittelbar ­
  konkreten  Staat  ebensowenig  unterworfen  sein,  als  etwa
die  astronomischen  Institute  und  chemischen  oder  physikalischen
Laboratorien  hinsichtlich  ihrer  wissenschaftlichen  Ergebnisse.  Nur
dann,  aber  auch  nur  dann  allein  wird  die  statistische  Forschung
ihrer  hohen  Aufgabe  und  ersten  Voraussetzung  gerecht  werden,
wie  Boeckh  sie  einmal  sehr  richtig  formuliert  hat,  »nicht  den
Zeitfragen  und  Zeitströmungen  zu  folgen,  sondern  ihnen  voranzugehen, ­
  unbekümmert  um  den  praktischen  Nutzen,  den  ihre  Ergebnisse ­
  liefern« 1 ).  Wenn  in  diesem  Sinne  die  vorstehenden  Ausführungen ­
  einige  Anregungen  gewährt  haben  sollten,  so  wäre  dem
Zweck  der  Schrift  vollauf  genügt.

■*)  Vgl.  Statistisches  Jahrbuch  der  Stadt  Berlin.  4.  Jahrg.,  1878.  Vorwort,  S.  V.
        <pb n="33" />
        Anhang.

Anlage  I.
(No.  59)  Publikandum,  betreffend  die  veränderte  Verfassung  der  obersten  Staatsbehörden ­
  der  Preußischen  Monarchie,  in  Beziehung  auf  die  innere  Landes-  und
Finanzverwaltung.  Vom  16.  Dezember  1808.
—  Gesetzsammlung  1806/1810.  Seite  369  —
Besondere  Behörde  zur  Sammlung  statistischer  Nachrichten. ­

20.  Der  Minister  des  Innern  ist  übrigens  auch  Chef  der  Behörde,  welche  zur
Sammlung  und  Zusammenstellung  statistischer  Nachrichten  eingerichtet,  und  zu
dem  Ende  mit  einer  besonderen  Instruktion  versehen  werden  soll.

Anlage  II.
(No.  64)  Geschäfts-Instruktion  für  die  Regierungen  in  sämtlichen  Provinzen.
Vom  26.  Dezember  1808.
—  Gesetzsammlung  1806/10.  Seite  497  —
Statistische  Nachrichten.
§  55.  Wegen  der  statistischen  Nachrichten  und  der  davon  einzureichenden
Generalwerke  werden  besondere  Vorschriften  ergehen.  Mittlerweile  bleibt  es  bei
denen,  die  bis  jetzt  haben  eingereicht  werden  müssen.
Anlage  III.
Verordnung  über  die  veränderte  Verfassung  aller  obersten  Staatsbehörden  in  der
preußischen  Monarchie.  Vom  27.  Oktober  1810.
—  Gesetzsammlung  1810,  No.  2.  Seite  3  —
Das  Ministerium  des  Innern
hat  zu  seinem  Wirkungskreise  alle  Ausübungen  der  obersten  Gewalt,  insoweit  sie
nicht  ausdrücklich  den  Ministerien  der  Finanzen,  der  Justiz,  des  Krieges  oder
andern  Behörden  beigelegt  sind.
Namentlich  gehören  dahin:
A.  In  der  Abteilung  der  allgemeinen  Polizei  usw.
10.  Die  Sammlung  und  Zusammenstellung  aller  statistischen  Nachrichten.
Unmittelbar  unter  der  Abteilung  für  die  allgemeine  Polizei  stehen:
1.  die  Provinzialregierungen  usw.
2.  die  Stände  und  ihre  Behörden  usw.
3.  der  Polizeipräsident  der  Residenz  Berlin  usw.
        <pb n="34" />
        29

4.  die  wissenschaftliche  Deputation  für  das  Medizinalwesen  usw.
5.  die  eigenen  allgemeinen  Bildungsanstalten  für  das  Medizinalwesen.
6.  die  Charitee  in  Berlin.
7.  das  Statistische  Bureau.

Anlage  IV.
(No.  95)  Königlicher  Befehl  vom  24.  April  1812,  wegen  einiger  näheren  Bestimmungen ­
  der  Verordnung  vom  27.  Oktober  1810,  über  die  veränderte  Verfassung
aller  obersten  Staatsbehörden  in  der  Preußischen  Monarchie.
—  Gesetzsammlung  1812.  Seite  43  —
An  den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.
Da  allgemeine  Übersicht  und  Kontrolle  vorzüglich  zu  Ihrem  Amte  gehören,
so  sollen  Ihnen,  außer  der  Oberrechnungskammer,  auch  das  statistische
Bureau  und  die  allgemeine  Staats-Buchhalterei  unmittelbar  untergeordnet  sein.
Anlage  V.
Instruktion  zur  Geschäftsführung  der  Regierungen  in  den  Königlich  Preußischen
Staaten.  Vom  23.  Oktober  1817.
—  Gesetzsammlung  1817.  Seite  248  —
Abschnitt  I.
Von  dem  Geschäftskreise  der  Regierungen  und  ihrer
Abteilungen.
Allgemeine  Bestimmungen.
§  1.  Der  Geschäftskreis  der  Regierungen  erstreckt  sich  auf  alle  Gegenstände
der  inneren  Landes-Verwaltung,  welche  von  Unserm  Staatskanzler,  den  Ministern
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,  der  geistlichen  Angelegenheiten  und
des  öffentlichen  Unterrichts,  des  Krieges,  der  Polizei,  der  Finanzen  und  des  Handels ­
  abhängen,  insoweit  diese  Gegenstände
a)  überhaupt  von  einer  Territorialbehörde  verwaltet  werden  können,  und
b)  für  selbige  nicht  besondere  Verwaltungsbehörden  angeordnet,  oder  sie
andern  Behörden  ausdrücklich  übertragen  sind.
Ressort  der  ersten  Abteilung  der  Regierung.
Von  diesen  Gegenständen  gehören  vor  die  erste  Abteilung  der  Regierung:

9.  Sammlung  aller  statistischen  Nachrichten;  ihr  Ordnen  und  Zusammenstellen ­
  zu  Generalwerken.
Abschnitt  II.
Von  den  Befugnissen  und  Obliegenheiten  der  Regierungen  und  ihrer  Abteilungen ­
  in  dem  ihnen  angewiesenen  Geschäftskreise.
A.  Allgemein  für  beide  Abteilungen  und  deren  Plenum  geltend

B.  Für  die  erste  Abteilung
Allgemeine  Vorschriften  für  dieselbe  und  besondere  Fälle,  wo  sie  zu  berichten ­
  hat
        <pb n="35" />
        30

§i7
Die  Abteilung  reicht  ferner  zu  der  gehörigen  Zeit  den  höheren  Behörden  ein:
14.  Die  vorgeschriebenen  tabellarischen  Übersichten  und  statistischen
Tabellen.

Abschnitt  IV.
Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  Regierungsbeamten.
Allgemeine  Vorschriften,
b)  Wegen  der  Jahresberichte.
§  37.  Alle  Jahre  am  Schluß  desselben  stattet  jedes  Mitglied  über  den  Zustand
und  die  Geschäftslage  seines  Departements,  von  dem,  was  während  dem  Laufe
des  Jahres  in  demselben  von  Erheblichkeit  geschehen  und  noch  zu  tun  übrig  bleibt,
einen  allgemeinen  übersichtlichen  und  beurteilenden  Bericht  ab,  welcher  in  dem
Kollegium  zum  Vortrag  kommt,  und  nachdem  darauf  das  Nötige  verfügt  worden,
zum  Hauptverwaltungsbericht  benutzt  wird,  den  die  Regierung  nach  Ablauf  eines
jeden  Jahres  über  den  Zustand  der  Verwaltung  ihres  Bezirkes  im  ganzen  und  die
darin  in  dem  verflossenen  Jahre  gemachten  Fortschritte  an  die  Ministerien  zu
erstatten,  und  welchem  sie  die  einzelnen  Berichte  der  Departementsräte  jedesmal ­
  beizufügen  hat.

Besondere  Rechte  und  Pflichten
a)  des  Präsidiums:

b)  des  Präsidenten:

§  40.  Auch  liegt  dem  Präsidenten  ob,  die  Sorge  für  die  pünktliche  Erstattung
der  periodischen  Berichte;  für  die  Sammlung,  Ordnung  und  Zusammenstellung
zuverlässiger  und  zweckmäßiger  statistischer  Nachrichten;  für  gründliche  und
erschöpfende  Ausarbeitung  der  jährlichen  Verwaltungsberichte;  nicht  weniger  für
Erstattung  und  zweckmäßige  Ausarbeitung  der  monatlichen  Zeitungsberichte.

Anlage  VI.
(No.  981)  Instruktion  für  die  Ober-Präsidenten  vom  31.  Dezember  1825.
—  Gesetzsammlung  1826/27.  Seite  1  —
§  13.  Jeder  Ober-Präsident  erstattet  jährlich  einen  allgemeinen  Bericht
über  den  Zustand  der  ihm  anvertrauten  Provinz  an  das  Staatsministerium,  und
übersendet  die  Jahresberichte  der  ihm  untergeordneten  Behörden  an  die  einzelnen
betreffenden  Ministerien  über  die  Resultate  der  zu  ihrem  Ressort  gehörenden  Verwaltung. ­

Anlage  VII.
Die  sogenannten  Immediatzeitungsberichte,  die  gegenwärtig  noch  immer,
wenn  auch  nur  alle  Vierteljahre,  erstattet  werden  müssen  und  dadurch  eine  beträchtliche ­
  Belastung  der  Verwaltung  darstellen,  sind  unter  der  Regierung  Friedrichs
des  Großen  eingeführt  worden.  Das  Datum  ihres  Ursprungs  ist  bisher  aber  noch
immer  nicht  ermittelt  worden.  Für  die  Gegenwart  lassen  sie  sich  auf  das  Ministerialreskript
  vom  6.  Oktober  1812  zurückführen.  Die  ausführlichen  Vorschriften
        <pb n="36" />
        3i

ergingen  aber  erst  durch  das  Ministerialreskript  vom  16.  Oktober  1835,  das
folgendes  bestimmt:
Zirkularreskript  der  königl.  Ministerien
an  sämtliche  königl.  Regierungen  vom
16.  Oktober  1835.
Se.  Majestät  der  König  haben  Allerhöchst  bemerkt,  daß  die  Zeitungsberichte
der  königlichen  Regierungen  in  den  Rubriken  nicht  übereinstimmen,  auch  daß  der
Inhalt  derselben  nicht  nach  gleichmäßigen  Grundsätzen  ausgefüllt  wird,  und  deshalb ­
  die  Aufstellung  eines  Schemas  zum  Zeitungsberichte  für  sämtliche  Regierungen
anbefohlen.  Nach  diesem  Schema,  welches  anliegend  (a)  erfolgt,  sind  von  jetzt
ab  die  Berichte  abzufassen  und  dabei  nachfolgende  Bestimmungen  zu  beobachten.
1.  Der  Zweck  der  Zeitungsberichte  ist,  Sr.  Majestät  eine  gedrängte  historische
Übersicht  nicht  nur  von  den  erheblichen  Ereignissen  des  Monats,  sondern
auch  von  dem  Zustande  der  Provinz  und  deren  Verwaltung  zu  geben.
2.  In  der  Fassung  der  Berichte  muß  Kürze  und  Bündigkeit  vorherrschen;
sie  müssen  nicht  mit  Details  überladen  werden,  welche  entweder  nicht
wesentlich  zur  Sache  gehören  oder  nicht  wichtig  genug  sind,  um  zu  Sr.  Majestät ­
  Allerhöchster  Kenntnis  gebracht  zu  werden.  Es  ist  demnach  nicht
der  Zweck  des  aufgestellten  Schemas,  die  Berichte  durch  Anwendung  desselben ­
  ausführlicher  zu  machen;  vielmehr  soll  die  Beachtung  der  Rubriken,
bei  gleicher  und  vielleicht  noch  größerer  Reichhaltigkeit  des  Inhalts,  eine
kürzere  und  übersichtlichere  Gestaltung  ihrer  Form  möglich  machen,  ohne
daß  dabei  die  Lebendigkeit  der  Darstellung  leide.
3.  Von  den  vorgeschriebenen  Rubriken  darf  keine  übergangen  werden,  sondern ­
  wenn  es  für  die  eine  oder  die  andere  an  Stoff  zur  Ausfüllung  fehlen
sollte,  muß  solches  in  derselben  angeführt,  die  Rubrik  aber  nicht  leer  gelassen ­
  werden.  Bei  manchen  Rubriken  wird  es  nicht  nötig  sein,  jeden  Monat
dasselbe  zu  bemerken,  so  z.  B.  in  Ansehung  der  „öffentlichen  Stimmung“.
Bei  solchen  Rubriken  genügt  es,  wenn  in  dem  ersten  Zeitungsberichte
eines  jeden  Jahres  das  Gehörige  angezeigt  und,  sofern  keine  Veränderung
eingetreten  ist,  in  den  folgenden  nur  darauf  Bezug  genommen  wird.
4.  Da,  wo  die  Regierungen  mit  Verwaltung  der  indirekten  Abgaben  nichts
zu  tun  haben,  ist  dasjenige,  was  sie  in  bezug  auf  diese  Verwaltung  und  den
Einfluß  der  indirekten  Steuern  auf  die  davon  zunächst  betroffenen  Gewerbe, ­
  den  Handel  und  die  Volksstimmung  in  den  Zeitungsbericht  aufnehmen, ­
  vorher  durch  Rücksprache  mit  den  betreffenden  Provinzial-Steuerdirektoren
  zu  vervollständigen  oder  zu  berichtigen,  damit  nicht  entstellte
Angaben  und  einseitige  Ansichten  nachher  weitläufige  Verhandlungen  nötig
machen.  Es  wird  nicht  beabsichtigt,  daß  die  Königlichen  Regierungen
sich  des  eigenen  Urteils  und  der  Mitteilung  eigener  Wahrnehmungen  über
dergleichen  Gegenstände  enthalten,  sondern  nur,  daß  sie  nicht  anders  als
völlig  unterrichtet  davon  sprechen,  ihren  Bemerkungen  dadurch  mehr  Wert
geben  und  den  Zeitungsbericht  nicht  zur  Veranlassung  von  Belehrungen
oder  Berichtigungen  machen,  die  sie  in  ihrer  Nähe  und  in  ihrer  verfassungsmäßigen ­
  Stellung  zu  dem  Provinzial-Steuerdirektor  sich  früher  und  auf
kürzerem  Wege  verschaffen  können.
Die  nämliche  Bemerkung  gilt  von  den  Geschäften  der  Generalkom-
        <pb n="37" />
        32

missionen  zur  Regulierung  der  gutsherrlich-bäuerlichen  Verhältnisse,  Gemeinheitsteilungen ­
  usw.
5.  Vorkommende  tabellarische  Übersichten  sollen  nicht  in  den  Bericht  selbst
verwebt,  sondern  als  Beilagen  angefügt  und  an  der  betreffenden  Stelle
nur  darauf  hingewiesen  werden.
Jedem  Berichte  muß  beigefügt  werden:
I.  Die  Nachweisung  von  den  Durchschnittsmarktpreisen  des  Getreides,
des  Rauchfutters,  der  Kartoffeln,  sowie  der  übrigen  Hauptconsumtibilien,
  mit  Angabe  der  Maßbestimmungen  beim  Holze  nach  kubischem
Inhalt;
IX.  Die  Übersicht  des  Kassenabschlusses  der  Regierungs-Hauptkasse,
und  zwar:
x.  Bestand  vom  vorigen  Monat,
2.  Einnahme  im  laufenden  Monat,
3.  Totaleinnahme,
4.  Ausgabe  im  Monat  (darunter  zur  General-Staatskasse  abgeführte
Überschüsse),
5.  Bestand,
6.  darunter  Vorschüsse,
7.  mithin  wirkliche  Bestände,  und  zwar:
a)  in  baren  disponiblen  Geldern,
b)  in  baren  Depositis,
c)  in  Staatspapieren  und  Dokumenten.
Davon  gehören:
a)  der  Königlichen  Kasse,
b)  nicht  Königliche  Fonds.
Von  denjenigen  Regierungen,  in  deren  Bezirke  sich  Haupthandelsplätze  befinden:
III.  Die  Preistabelle  der  Kolonial-  und  anderen  ausländischen  Waren.
Von  den  Regierungen  der  Küstendepartements
IV.  eine  Nachweisung  der  ein-  und  ausgegangenen  Schiffe.
Von  denjenigen  Regierungen,  in  deren  Bezirk  Messen  gehalten  werden,  in  den
Meßmonaten  :
V.  Eine  Nachweisung  der  auf  den  Messen  ein-  und  ausklarierten  Waren.
6.  In  bezug  auf  den  Einsendungstermin  der  Zeitungsberichte  verbleibt  es  bei
der  Bestimmung  des  Zirkularreskriptes  vom  5.  Oktober  1812,  wonach  dieselben ­
  unfehlbar  mit  der  ersten  Post  in  der  dem  Monat,  für  welchen  der
Bericht  erstattet  wird,  nächstfolgenden  Woche  abgesendet  werden  müssen.
Die  Königliche  Regierung  wird  hierdurch  angewiesen,  sich  nunmehr
bei  der  Abfassung  des  an  des  Königs  Majestät  monatlich  zu  erstattenden
Zeitungsberichts  nach  diesen  Allerhöchsten  Bestimmungen  zu  achten.
Berlin,  den  16.  Oktober  1835.
Schema
zum  monatlichen  Immediat-Zeitungsberichte  der  Königlichen  Regierungen.
1.  Witterung.
Allgemeiner  Charakter  derselben,  Resultate  des  Thermometer-  und
Barometerstandes  (Angabe  der  täglichen  Beobachtungen  ist  nicht  er ­
        <pb n="38" />
        33

forderlich),  herrschende  Richtung  der  Winde,  merkwürdige  Natur-Phänomene ­
  usw.
Bisheriger  Einfluß  der  Witterung  auf  die  Erzeugung  der  Landesprodukte, ­
  wahrscheinliche  Folgen  derselben  für  die  Ernte  usw.
2.  Mortalität.
Gesundheitszustand  der  Menschen  im  allgemeinen,  vermehrte  oder  verminderte ­
  Zahl  der  Sterbefälle,  herrschende  Krankheiten,  Verunglückte,
sofern  ihrer  nicht  unter  g  oder  io  Erwähnung  geschieht.  Wo  sich  einzelne
Fälle  durch  besonders  merkwürdige  Umstände  auszeichnen,  sind  diese
unter  genauer  Orts-  und  Personenbezeichnung  und  Angabe  der  näheren
Umstände  namhaft  zu  machen;  außerdem  genügt  die  numerische  Angabe.
3.  Schädliche  Naturereignisse.
Feuerschäden,  Überschwemmungen,  Hagel-,  Sturm-  usw.  Schäden  und
andere  dahin  gehörige  Unglücksfälle
mit  numerischer  Angabe  der  beschädigten  öffentlichen  und  Privatgebäude, ­
  Mühlen,  Fabriken,  Scheunen,  Speicher,  Ställe  usw.  und  —
womöglich  —  mit  ungefährer  Schätzung  des  Schadens  und  Angabe
der  angeordneten  Hilfe.
4.  Wohlstand  im  allgemeinen.
Ab-  und  Zunahme  —  mit  besonderer  Heraushebung  derjenigen  Umstände,
welche  die  Fortschritte  oder  Hindernisse  des  öffentlichen  Wohlstandes
und  der  Gewerbsamkeit  und  deren  Ursachen  bezeichnen  —,  Erfindungen.
5.  Landeskultur.
Resultate  des  Ackerbaues  und  seiner  Nebengewerbe,  des  Garten-,  Wein-,
Waldbaues,  der  Viehzucht  —  (Gesundheitszustand  der  Haustiere,  Viehseuchen), ­
  —  erhebliche  Meliorationen;  Preise  der  Consumtibilien,  ob
wesentlich  gestiegen  oder  gefallen,  ungewöhnliche  Preis-Phänomene.
6.  Gewerbebetrieb.
a)  im  allgemeinen,
b)  Bergbau,
c)  Fabriken  und  Manufakturen,
d)  Schiffahrt  und  Handel  (Meßverkehr,  Kurs  der  Münzsorten,  Staatspapiere ­
  und  kaufmännischen  Wechsel).
7.  Öffentliche  Stimmung  und  Einfluß  der  Gesetzgebung ­
  auf  dieselbe.
8.  Religiosität.
9.  Wohltätigkeit  und  Menschenliebe.
Verdienstliche  Handlungen  mit  namentlicher  Angabe  der  Personen  und
dessen,  was  zur  öffentlichen  Anerkennung  geschehen.
10.  Verbrechen  (Selbstmorde).
Bei  merkwürdigen  Vorfällen  unter  spezieller  Angabe  der  näheren  Umstände ­
  und  der  darauf  genommenen  Maßregeln.
11.  Gemeinwesen.
12.  Kirchen-  und  Schulwesen.
Gründung  und  Fortgang  öffentlicher  Unterrichts-  und  Bildungsanstalten,
wissenschaftliche  Institute,  Sektenwesen  und  religiöse  Umtriebe.
Jaeckel,  Statistik  und  Verwaltung.  3
        <pb n="39" />
        13-  Polizei.
Sicherheits-,  Paß-  und  Fremdenpolizei  (Entstehung  und  Aufhören  bedeutender ­
  Polizei-Institute,  Armen-,  Kranken-,  Gefangen-,  Irrenanstalten ­
  usw.),  Vergnügungsanstalten,  Theater  usw.
14.  Gewerbepolizei,  auch  in  Beziehung  auf  Produktion.
15.  Öffentliche  Bauten
mit  Einschluß  der  Wegebauten.
16.  Militärverhältnisse.
Ergänzung  des  Heeres,  Landwehr-Remonten,  Truppenbewegungen  und
Dislokationen,  Militärübungen  usw.
17.  Abgaben.
18.  Domänen  und  Forsten.
19.  Verwaltungs-Organisation.
Wichtige  Veränderungen  bei  den  öffentlichen  Behörden,  Verlegen  des
Sitzes  derselben  usw.,  Hauptgegenstände  der  Administration  im  Laufe
des  Monats,  erfolgte  Reformen  und  Verbesserung  in  derselben.
20.  Gesetzgebung.
21.  Grenzverhältnisse.
22.  Einflußreiche  Veränderungen  im  Auslande.
23.  Sonstige  allgemeine  wichtige  und  merkwürdige  Nachrichten.

Anlage  VIII.
Cirkular-Reskript  des  König  1.  Ministeriums  des  Innern
und  der  Polizei,  an  sämtliche  König  1.  Regierungen,
sowie  abschriftlich  an  sämtliche  König  1.  Oberpräsidenten, ­
  wegen  der  von  den  Landräten  auf  den  Kreistagen ­
  von  Zeit  zu  Zeit  zu  gebenden  Übersicht  der  Verhältnisse ­
  der  von  ihnen  verwalteten  Kreise.
Annalen  der  Preuß.  innern  Staatsverwaltung  von  Kamptz.
Jahrgang  1838.  Seite  539—541.
Von  einem  der  Landräte  ist  auf  einem  Kreistage  ein  ausführlicher  Vortrag
sowohl  über  die  statistischen  und  sonstigen  Verhältnisse,  als  besonders  auch  über
die  Resultate  der  Verwaltung  des  Kreises,  mit  Anführung  der  im  Laufe  der  Zeit
bei  jenen  und  diesen  eingetretenen  Veränderungen,  gehalten  worden,  das  Wesentlichste ­
  dieses  Vortrages  demnächst  auch  durch  den  Druck  vervielfältigt.  Derselbe
umfaßt:
1.  die  Größe  des  Kreises  und  die  verschiedenen  Benutzungsarten  der  Bodenfläche ­
  ;
2.  die  Zahl  der  Städte-,  Land-  und  Pfarr-Gemeinen,  der  in  denselben  befindlichen ­
  gottesdienstlichen  Gebäude  der  verschiedenen  christlichen  Konfessionen, ­
  sowie  der  Juden,  und  der  bei  den  ersteren  angestellten  Pfarrgeistlichen;

3.  die  Zahl  der  männlichen  und  weiblichen  Bevölkerung  und  deren  Verteilung
auf  die  Städte  und  das  platte  Land,  sowie  auf  die  Quadratmeile  im  allgemeinen ­
  ;
        <pb n="40" />
        3*

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—  35  —

4.  die  Zahl  der  öffentlichen  und  Privatgebäude,  und  unter  den  letztem  wieder
die  der  Wohn-  und  Fabrikgebäude,  der  Mühlen,  der  Ställe  und  Scheunen;
5.  den  Viehstand  nach  den  einzelnen  Viehgattungen;
6.  die  Zahl  der  verschiedenen  Gewerbe,  welche  im  Kreise  betrieben  werden
und  den  Zustand  derselben;
7.  die  Militär-Verhältnisse,  namentlich  die  Zahl  der  im  stehenden  Heere  dienenden, ­
  sowie  der  zur  Landwehr  und  Armee-Reserve  gehörigen  Mannschaften
aus  dem  Kreise;
8.  den  Betrag  der  öffentlichen  direkten  Steuern,  und  zwar:
a)  der  Grundsteuer  im  allgemeinen,  sowie  im  Durchschnitt  auf  jeden  Morgen
des  Flächenraums  und  auf  den  einzelnen  Kopf  der  Bevölkerung  des  Kreises
treffend;
b)  der  Klassensteuer,  mit  Angabe  der  Zahl  der  Familien,  welche  dazu  nach
den  verschiedenen  Steuersätzen  kontribuieren,  der  auf  eingelegte  Reklamationen ­
  stattgefundenen  Erlasse  und  des  Durchschnittsbetrages  dieser
Steuer  pro  Kopf;
c)  der  Gewerbesteuer,  mit  Angabe  der  Zahl  der  einzelnen  Gewerbe,  von
denen  sie  entrichtet  wird,  und  des  Durchschnittssatzes  pro  Kopf;
9.  den  Betrag  der  Gemeinde-Abgaben  und  den  Zustand  des  Kommunal-Rechnungswesens;

10.  die  Zahl  der  im  Kreise  befindlichen  höheren  und  Elementar-Schulen  und
sonstigen  wissenschaftlichen  Anstalten  und  der  dabei  angestellten  Lehrer,
sowie  der  sämtlichen  Schulkinder  und  den  Zustand  des  Schulwesens  im
allgemeinen;
11.  die  ausgeführten  Kommunal-Bauten  und  den  Betrag  der  Ausgaben  dafür;
12.  das  Feuer-Sozietätswesen,  unter  Angabe  der  versicherten  Gebäude,  der
Assekurations-Summe  und  der  davon  geleisteten  Beiträge,  sowie  der  stattgefundenen ­
  Brandschäden,  resp.  in  den  Städten  und  auf  dem  platten  Lande;
13.  die  unternommenen  Wegebauten  und  deren  Kosten;
14.  vorgekommene  Verbrechen;
15.  den  Zustand  der  Landwirtschaft,  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedenen
Kulturzweige;
16.  die  stattgefundenen  Gemeinheitsteilungen.
Da  es  von  mannigfachen  Nutzen  sein  kann,  wenn  Kreisstände  und  Kreisbewohner ­
  auf  eine  solche  Weise  mit  dem  Kreise  in  allen  wesentlichen  Beziehungen
näher  bekannt,  und  dadurch  zu  einem  regeren  Interesse  für  die  Angelegenheiten
desselben  angefeuert  werden,  so  erscheint  es  wünschenswert,  daß  von  sämtlichen
Landräten  in  bestimmten  Zeitabschnitten  auf  Kreistagen  eine  ähnliche  Übersicht
der  Verhältnisse  der  von  ihnen  verwalteten  Kreise  gegeben  werde.  Ich  fordere
die  Königl.  Regierung  deshalb  auf,  die  Landräte  Ihres  Verwaltungsbezirks  hierzu
zu  ermuntern  und  wünsche,  daß  die  Herren  Kollegien-Chefs  in  den  jährlichen  Verwaltungsberichten ­
  erwähnen  mögen,  mit  welchem  Erfolge  dies  geschehen  ist.
Berlin,  den  2.  September  1838.

Der  Minister  des  Innern  und  der  Polizei,
gez.  v.  R  o  c  h  o  w.
        <pb n="41" />
        36

Anlage  IX.
(No.  2452.)  Verordnung  wegen  Anordnung  eines  Handelsrats  und  Errichtung  eines
Handelsamts.  Vom  7.  Juni  1844.
Gesetzsammlung  1844.  Seite  148.
§  10.  Das  Statistische  Bureau  wird  mit  dem  Handelsamte  verbunden,  und
als  eine  besondere  Abteilung  desselben,  unter  der  oberen  Leitung  des  Präsidenten
des  Handelsamts,  von  einem  eigenen  Direktor  verwaltet.  Die  Bestimmung  des
Statistischen  Bureaus  bleibt  übrigens  unverändert,  und  soll  dasselbe  den  allgemeinen
statistischen  Zwecken  auch  ferner  in  der  bisherigen  Ausdehnung  dienen.  Der
Präsident  hat  aber  dahin  zu  wirken,  daß  die  bei  diesem  Bureau  gesammelten  Materialien ­
  für  die  Kenntnis  der  Handels-  und  Gewerbeverhältnisse  nutzbarer  werden.

Anlage  X.
(No.  3054.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Juli  1848  wegen  Unterordnung  des  statistischen ­
  Bureaus  unter  das  Ministerium  des  Innern.
Gesetzsammlung  1848.  Seite  337.
Auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  9.  d.  Mts.  genehmige  Ich,  daß
das  Statistische  Bureau  dem  Ministerium  des  Innern  untergeordnet  werde,  und
beauftrage  das  Staatsministerium,  diesen  Erlaß  in  Vollzug  zu  setzen.

Anlage  XI.
Cirkular-Erlaß  an  sämtliche  Königliche  Regierungen,  die  von  den  Landräten  von
Zeit  zu  Zeit  auf  den  Kreistagen  zu  gebenden  Übersichten  von  den  Verhältnissen
der  von  ihnen  verwalteten  Kreise  betreffend,  vom  11.  April  1859.
108)  Ministerialblatt  für  die  gesamte  innere  Verwaltung.  20.  Jahrg.  1859.  Seite  128.
Durch  die  Zirkular-Verfügung  vom  2.  September  1838  (Ann.  S.  539)  ist  die
Königl.  Regierung  aufgefordert  worden,  die  Landräte  Ihres  Verwaltungsbezirks
zu  ermuntern,  in  bestimmten  Zeitabschnitten  eine  Übersicht  sowohl  über  die  statistischen ­
  und  sonstigen  Verhältnisse  als  besonders  auch  über  die  Resultate  der
Verwaltung  des  Kreises  nach  näherer  Anleitung  des  gedachten  Zirkulars  zu  geben.
Bei  der  hohen  Wichtigkeit  solcher  Arbeiten  und  dem  dringenden  Interesse
amtlicher  Förderung  derselben  nehme  ich  Veranlassung,  nicht  nur  der  Königl.  Regierung ­
  den  Gegenstand  in  Erinnerung  zu  bringen,  sondern  Dieselbe  auch  anzuweisen, ­
  den  Landräten  die  früher  bloß  empfohlene  periodische  Mitteilung  über  die
statistischen  Verhältnisse  und  die  allseitige  Entwicklung  der  Kreise  vorzuschreiben,
mit  der  Maßgabe,  daß  eine  solche  Darstellung  mindestens  von  drei  zu  drei  Jahren
zu  liefern  ist,  und  dieselbe  sich  immer  auf  dasjenige  Jahr  zu  beziehen  hat,  in
welchem  die  letzten  amtlichen  statistischen  Zählungen  geschehen  sind.
Von  jeder  Übersicht  der  in  Rede  stehenden  Art  ist  ein  Druck-Exemplar  oder
eine  Abschrift  hierher  einzureichen.
Berlin,  den  n.  April  1859.
Der  Minister  des  Innern.
Flottwell.
        <pb n="42" />
        37

Anlage  XII.
Zirkular-Erlaß  an  sämtliche  Königl.  Regierungen,  exkl.  der  zu  Arnsberg,  die  Sammlung ­
  statistischer  Nachrichten  über  die  einzelnen  Regierungsbezirke  betr.  vom
ix.  Dezember  1859.
Ministerialblatt  für  die  gesamte  innere  Verwaltung.  20.  Jahrg.  No.  11.  Seite  325.
Über  den  Regierungsbezirk  Arnsberg  ist  eine  Zusammenstellung  statistischer
Nachrichten  pro  1858/59  im  Druck  (Arnsberg  1859,  bei  R.  F.  Grote.  4)  erschienen.
Die  Königliche  Regierung  mache  ich  auf  diese  Druckschrift,  in  welcher  das
Material  in  klarer  und  übersichtlicher  Anordnung  zusammengestellt  und  die  richtige
Grenze  zwischen  der  Überhäufung  des  Stoffes  und  einem  dürftigen  Auszuge  aus  den
Resultaten  der  statistischen  Aufnahme  innegehalten  ist,  mit  dem  Beifügen  aufmerksam, ­
  daß  ähnliche  verdienstliche  Arbeiten  auch  aus  dem  dortigen  Bezirke
wünschenswert  erscheinen.  Zur  Abfassung  derselben  wolle  die  Kgl.  Regierung
daher  Veranlassung  geben.
Berlin,  den  11.  Dezember  1859.
Der  Minister  des  Innern.
Graf  v.  Schwerin.

Anlage  XIII.
Zirkular-Verfügung,  mit  der  Anleitung  zur  Behandlung  der  statistischen  Angelegenheiten ­
  bei  den  Regierungen,  vom  22.  Februar  1862.
Ministerialblatt  für  die  gesamte  innere  Verwaltung.  23.  Jahrg.  1862.  S.  51  ff.
Dem  Königlichen  Regierungs  -  Präsidio  übersenden  wir  hierbei  (Anl.  a)
ergebenst  —  Exemplare  einer  von  uns  entworfenen
„Anleitung  zur  Behandlung  der  statistischen  Angelegenheiten  bei  den
Regierungen"
zur  gefälligen  Kenntnisnahme  und  mit  folgendem  Bemerken:
Die  Aufgabe  der  amtlichen  Statistik  besteht  darin,  ein  möglichst  wahrheitsgetreues ­
  Bild  von  den  jeweiligen  Zuständen  des  Staates  und  des  in  ihm  sich  bewegenden ­
  öffentlichen  Lebens  zu  liefern  und  dadurch  einerseits  die  unentbehrlichen
tatsächlichen  Grundlagen  für  die  Zwecke  der  Gesetzgebung  und  der  Verwaltung  zu
gewähren,  andererseits  im  Volke  eine  gesunde  Anschauung  und  eine  richtige  Kenntnis ­
  der  öffentlichen  Verhältnisse  zu  verbreiten.  Für  die  Erfüllung  dieser  Aufgabe
bildet  eine  notwendige  Vorbedingung  das  einheitlich  planvolle  Zusammenwirken
aller  Behörden,  bei  welchen  die  statistischen  Nachrichten  zusammenfließen,  und
die  statistischen  Interessen  und  Bedürfnisse  vorzugsweise  zur  Geltung  kommen.
Es  muß  daher  insbesondere  darauf  gerechnet  werden,  daß  die  Provinzial-Verwaltungs-Behörden
  und  die  denselben  untergeordneten  Organe  es  an  ihrem
Teile  nicht  daran  fehlen  lassen,  zu  der  Sammlung,  Ordnung  und  Zusammenstellung
der  statistischen  Nachrichten  mit  Fleiß  und  Sorgfalt  beizutragen.
Da  die  Bezirks-Regierungen  auch  für  diesen  Geschäftszweig  den  Mittelpunkt ­
  der  Provinzial-Verwaltung  bilden,  so  ist  es  von  Wichtigkeit,  daß  zunächst
bei  denselben  auf  die  richtige  und  systematische  Behandlung ­
  der  Statistik  hingewirkt  werde.  Dies  ist  der  Zweck  der
        <pb n="43" />
        -  38  -

anliegenden  Anleitung,  welche  aus  den  Beratungen  der  statistischen  Zentral-Kommission
  hervorgegangen  ist.
Das  Königliche  Regierungs-Präsidium  ersuchen  wir,  dieselbe  sich  als  Richtschnur ­
  dienen  zu  lassen  und  danach  gefälligst  die  erforderlichen  Anweisungen  für
das  dortige  Regierungs-Kollegium  und  insbesondere  für  das  statistische
Dezernat  zu  erteilen.  Innerhalb  6  Monaten  sehen  wir  dem  Berichte
über  die  getroffenen  Einrichtungen  entgegen.
Falls  die  dortige  Königliche  Regierung  sich  ihrerseits  gegenwärtig  oder
späterhin  zu  besonderen  Einrichtungen  und  Anordnungen  für  die  Förderung  der
amtlichen  Statistik  veranlaßt  finden  sollte,  wolle  das  Königliche  Regierungs-Präsidium ­
  davon  Anzeige  machen.
Der  Anlaß  einer  näheren  Anweisung  über  die  zweckentsprechende  Behandlung ­
  der  Kreis-Statistik  (vgl.  5  ad  B  der  Anleitung)  bleibt  Vorbehalten.
Berlin,  den  22.  Februar  1862.
Der  Finanz-Minister
v.  P  a  t  o  w.
An  sämtliche  Königliche  Regierungs-Präsidien.
Abschrift  erhält  das  Königliche  Polizei-Präsidium  nebst  —  Exemplaren
der  Anleitung  zur  Nachricht  und  Beachtung.
Berlin,  den  22.  Februar  1862.
Der  Finanz-Minister
v.  P  a  t  o  w.
An  das  Königliche  Polizei-Präsidium  hier.
Abschrift  vorstehender  Verfügung  teilen  wir  dem  Königlichen  Statistischen
Bureau,  unter  Anschluß  von  —  Exemplaren  der  Anleitung  zur  gefälligen  Kenntnisnahme ­
  und  mit  dem  Ersuchen  mit,  Seine  Aufmerksamkeit  fortdauernd  darauf  zu
richten,  daß  die  Statistik  bei  den  Königlichen  Regierungen  und  in  den  denselben
anvertrauten  Verwaltungsbezirken  auf  den  Wegen,  mit  den  Mitteln  und  nach  den
Zielpunkten  hin,  welche  in  der  Anleitung  bezeichnet  sind,  nachhaltig  gefördert
werde.
Berlin,  den  22.  Februar  1862.
Der  Finanz-Minister
v.  P  a  t  o  w.
An  das  Königliche  statistische  Bureau  hier.
a.
Anleitung  zur  Behandlung  der  statistischen  Angelegenheiten  bei  den
Königlichen  Regierungen.
1.  Die  Geschäfts-Instruktion  für  die  Regierungen  vom  23.  Oktober  1817
nennt  im  §  2  Nr.  9  unter  den  Geschäften  der  ersten  Abteilung.
Die  Sammlung  aller  statistischen  Nachrichten,  ihr  Ordnen  und  Zusammenstellen ­
  zu  Generalwerken  und  bezeichnet  darauf  im  §  40:
die  Sorge  für  diese  Sammlung,  Ordnung  und  Zusammenstellung  zuverlässiger
und  zweckmäßiger  statistischer  Nachrichten,

Der  Minister  des  Innern.
Graf  v.  Schwerin.

Der  Minister  des  Innern.
Graf  v.  Schwerin.

Der  Minister  des  Innern.
Graf  v.  Schwerin.
        <pb n="44" />
        39

als  eine  ganz  besondere  Obliegenheit  des  Regierungspräsidenten. ­

Es  liegt  hierin  ausgesprochen,  daß  dieser  Geschäftszweig  von  einem  die  Bedürfnisse ­
  der  gesamten  Verwaltung  überschauenden  und  umfassenden  Gesichtspunkte ­
  und  mit  allseitiger  Wahrung  derselben  geregelt  und  behandelt  sein  will,
und  es  ergibt  sich  daraus  der  generelle  Charakter  als  der  oberste  Grundsatz  für  die
Stellung  und  den  Geschäftskreis  des  statistischen  Dezernats.
2.  In  demselben  muß  daher  die  gesamte  Statistik  des  Regierungsbezirks
für  alle  Zweige  der  Regierungsverwaltung  ihren  Mittel-  und  Sammelpunkt  finden,
damit  die  verschiedenen  statistischen  Ermittlungen  einheitlich  und  mit  sachkundiger
Erfahrung  geleitet  werden,  und  ihre  Resultate  sich  gegenseitig  unterstützen,  beleuchten, ­
  ergänzen  und  berichtigen.
Gehört  das  statistische  Dezernat  als  solches  gleich  der  Abteilung  des  Innern
an,  so  muß  dasselbe  doch  auf  die  statistischen  Angelegenheiten  auch  der  übrigen
Abteilungen  seine  Einwirkung  ausüben.
Das  betreffende  Regierungsmitglied  ist  daher  mit  allen  statistischen  Erhebungen ­
  und  Darstellungen  entweder  als  Dezernent  oder  Kodezernent  zu  befassen.
Es  gilt  dies  nicht  bloß  von  sämtlichen  Nachrichten,  welche  ausdrücklich  als  statistisch ­
  bezeichnet  werden  und  insbesondere  für  das  Königliche  Statistische  Bureau
bestimmt  sind,  sondern  überhaupt  von  allen  Aufnahmen  und  Arbeiten  (Berichten,
Nachweisungen,  Übersichten),  welche  ihrem  Wesen  nach  statistischer  Art  sind,
also  eine  Darstellung  der  jeweiligen  Zustände  des  Regierungsbezirks  oder  einzelner
Teile  desselben  oder  einzelner  Geschäftszweige,  in  Zahlen  oder  in  sonstigen  tatsächlichen ­
  Angaben  enthalten.
Hierhin  gehören  unter  Anderen  auch  die  Zeitungsberichte,  ferner  die  Jahresübersichten ­
  der  verschiedenen  Departements,  mögen  dieselben  zur  Einreichung
an  die  Vorgesetzte  Behörde,  zur  Veröffentlichung  (durch  das  Amtsblatt  usw.)  oder
nur  zur  eigenen  Information  der  Regierung  dienen  sollen.
Eine  natürliche  Ausnahme  bilden  solche  Nachrichten  usw.,  welche  nur  für
ganz  spezielle  Geschäftszwecke  einen  vorübergehenden  Wert  haben,  als  periodische
Kassenabschlüsse,  Rechnungsübersichten,  Bestandsnachweisungen  usw.  Ebensosehr ­
  bedarf  aber  andernteils,  je  nach  dem  Inhalte  der  verschiedenen  Tabellen  usw.
auch  das  statistische  Dezernat  der  Unterstützung  durch  die  spezielle  Sachkenntnis
und  Erfahrung  der  übrigen  Verwaltungsfächer,  deren  Dezernenten  insbesondere
die  materielle  Richtigkeit  der  ihr  Departement  betreffenden  Daten  zu  vertreten
haben.
In  der  Regel  wird  es  sich  empfehlen,  bei  der  Bearbeitung  aller  Angelegenheiten, ­
  in  welchen  das  allgemeine  statistische  Interesse  dasjenige  des  einzelnen  Geschäftszweiges ­
  überwiegt,  das  für  die  Statistik  bestimmte  Mitglied  nicht  bloß  in
der  Stellung  eines  Kodezernenten  zu  beteiligen,  sondern  ihm  das  Dezernat  selbst
anzuvertrauen,  damit  dessen  volle  Verantwortlichkeit  für  die  statistischen  Gesichtspunkte ­
  um  so  mehr  in  den  Vordergrund  trete.  Dies  findet  besondere  Anwendung
hinsichtlich  der  für  das  Königliche  statistische  Bureau  bestimmten  generellen  Aufnahmen. ­

Die  Fürsorge  für  das  einheitlich  gemeinsame  Zusammenwirken  des  statistischen ­
  Geschäftskreises  und  der  übrigen  Dienstzweige  wird  einen  Gegenstand  fortdauernder ­
  Aufmerksamkeit  des  Regierungs-Präsidenten  und  der  Abteilungs-Dirigenten ­
  zu  bilden  haben.
        <pb n="45" />
        40

3.  Es  ist  die  Aufgabe  des  statistischen  Dezernats,  dies  ganze  vorbezeichnete
Material,  sei  es  selbständig,  sei  es  in  Unterstützung  und  Gemeinschaft  mit  den
anderen  Dezernaten,  zu  sammeln,  zu  ordnen  und  zusammenzustellen.
Die  Sammlung  der  statistischen  Nachrichten  hat  dem  oben  hervorgehobenen
Bedürfnisse  eines  einheitlichen  Verfahrens  dadurch  zu  genügen,  daß  die  mannigfaltigen ­
  Quellen  dieser  Art  an  einem  Punkte  zusammengeführt,  und  das  Vorhandensein ­
  und  die  Ergebnisse  derselben  fortdauernd  gegenwärtig  und  in  bequemer  Benutzbarkeit ­
  erhalten  werden.  Zu  diesem  Behufe  wird  es  zweckmäßig  sein,  die
statistischen  Materialien  auch  räumlich,  nämlich  in  derselben  Registratur  nach
Möglichkeit  zu  konzentrieren,  soweit  dies  mit  sonstigen  dienstlichen  Rücksichten
vereinbar  ist.
Um  hierbei  das  Schreibwerk  nicht  unverhältnismäßig  zu  vermehren,  wird
es  in  vielen  Fällen  genügen,  in  übersichtlichen  Notizen,  welche  bei  dem  statistischen
Dezernate  geführt  werden,  die  Hauptresultate  der  Zusammenstellungen  anderer
Verwaltungszweige  niederzulegen,  oder  selbst  nur  auf  deren  Vorhandensein  durch
einen  nachrichtlichen  Vermerk  hinzuweisen.
4.  Zur  Ordnung  der  statistischen  Nachrichten  gehört  wesentlich  deren  Prüfung ­
  und  Berichtigung,  damit  die  Zahlen  auch  dem  Leben  entsprechen.
Hier  liegt  der  Schwerpunkt  der  statistischen  Geschäftstätigkeit  bei  den
Regierungen.  Hier  haben  die  betreffenden  Beamten  die  ihnen  beiwohnende  Kenntnis ­
  des  Landes  und  seiner  Zustände,  ihre  Sorgfalt  und  Gründlichkeit  vorzüglich  zu
bewähren.  Denn  von  den  Mängeln  und  Fehlern,  welche  der  Aufmerksamkeit  der
nahestehenden  Provinzial-Behörden  entgehen,  müssen  einleuchtenderweise  viele
auch  der  eindringendsten  Revision  der  Vorgesetzten  Behörden  verborgen  bleiben
Ein  besonders  wirksames  Mittel  der  Prüfung  ist  in  der  Vergleichung  der
neuesten  Erhebungen  mit  früheren  gegeben.  Dieselbe  muß  daher  mit  aller  Genauigkeit ­
  und  Schärfe  stattfinden  und  jede  nicht  durchaus  in  der  Natur  der  Verhältnisse
begründete  und  von  selbst  erklärliche  Abweichung  in  eingehender  Weise  erörtert
und  völlig  ins  Licht  gestellt  werden.
Da  es  mehrfach  vorkommt,  daß  über  wesentlich  denselben  Gegenstand  nur
zu  verschiedenen  Zwecken  verschiedene  Zusammenstellungen  von  statistischem
Werte  gemacht  werden,  so  ist  in  deren  gegenseitiger  Vergleichung  ebenfalls  ein  nicht
außer  acht  zu  lassendes  Mittel  für  die  Prüfung  ihrer  Richtigkeit  zu  finden.  So
einerseits  die  Urlisten  der  Volkszählung,  andererseits  die  Klassensteuer-  und  Einkommensteuerlisten, ­
  die  polizeilichen  Melderegister  usw.,  ferner  einerseits  die  Gewerbe- ­
  und  Fabriktabellen,  andererseits  die  Gewerbesteuerrolle,  die  Übersichten
der  Produktionen  des  Hütten-  usw.  Betriebes  usw.,  ebenso  einerseits  der  Kirchenund
  Schultabellen,  andererseits  die  Jahresberichte  über  den  Stand  des  Schulwesens ­
  usw.
Zu  einer  solchen  vergleichenden  Prüfung  vorliegender  statistischer  Aufnahmen ­
  wird  auch  jede  sonstige,  im  Geschäftslaufe  vorkommende  Gelegenheit  auffordern, ­
  wo  statistische  Data  zur  Grundlage  von  allgemeinen  oder  besonderen
Verwaltungsmaßregeln  usw.  benutzt  werden  sollen,  und  verschiedene  Angaben
einander  gegenübergehalten  werden  können.
Die  Prüfung  der  statistischen  Tabellenwerke  darf  sich  übrigens  nicht  auf
deren  Durchsicht  bei  der  Regierung  selbst  beschränken,  sondern  muß  nach  Bedürfnis ­
  auch  durch  örtliche  Revisionen  bei  Gelegenheit  von  Dienstreisen  in  der
Art  fortgesetzt  werden,  daß  der  Departementsrat  mit  den  betreffenden  Behörden
        <pb n="46" />
        4i

das  Verfahren  der  Aufnahme  bespricht,  die  Tabellen  usw.  durchgeht  und  deren
Richtigkeit  zum  Gegenstände  näherer  Erörterung  macht,  nach  Umständen  auch
durch  eigene  Nachrevision  feststellt.  —  Die  Revision  der  Volkszählungslisten  wird
durch  besondere  Anordnungen  geregelt.
5.  Wenn  endlich  die  Regierungsinstruktion  auch  die  Zusammenstellung
der  statistischen  Nachrichten  hervorhebt,  so  ist  hierunter  nicht  bloß  die  genaue
und  sachgemäße  Einreihung  in  die  vorgeschriebenen  Formulare,  sondern  auch  eine
den  Anforderungen  des  praktischen  Bedürfnisses,  den  Zwecken  der  Behörden  und
des  Publikums  dienende  Nutzbarmachung  zu  verstehen.
Hierzu  gereicht  namentlich  eine  angemessene  Veröffentlichung  derselben.
Dies  ist  ein  unentbehrliches  Mittel,  das  so  häufig  fehlende  Interesse  und  Verständnis
für  die  Aufgaben  und  die  Bedeutsamkeit  der  Statistik  bei  den  Behörden  wie  beim
Publikum  zu  wecken  und  in  die  richtigen  Wege  zu  leiten,  dadurch  eine  größere
Bereitwilligkeit  und  Gewissenhaftigkeit  bei  den  statistischen  Erhebungen  zu  erzielen
und  die  Statistik  mit  dem  Leben  in  fruchtbringende  Wechselwirkung  zu  setzen.
Es  sind  hiermit  nicht  bloß  die  einfachen  Bekanntmachungen  von  statistisch
zusammengestellten  Zahlenergebnissen  gemeint,  wie  solche  den  Behörden  und  dem
Publikum  durch  die  Amts-  und  Kreisblätter  usw.  periodisch  bestimmten  amtlichen
Zwecken  mitgeteilt  zu  werden  pflegen,  sondern  es  handelt  sich  darum,  die  Resultate ­
  der  statistischen  Ermittelungen  durch  eine  eingehendere  Bearbeitung  allgemein
verständlich  und  anwendbar  zu  machen.
Solche  für  die  Öffentlichkeit  bestimmten  Darstellungen  sind  ebenso  wünschenswert ­
  und  notwendig  für  den  ganzen  Regierungs-Bezirk,  wie  für  die  einzelnen
landrätlichen  Kreise,  ja  auch  —  je  nach  dem  Umfange  und  Gewicht  der  verschiedenen ­
  lokalen  Zustände  und  Bedürfnisse  —  für  einzelne  Ortsbezirke  und  Gemeinden,
besonders  für  die  Städte.
A.
Was  die  Provinzial-Statistik  anlangt,  so  steht:
a)  eine  umfassende  statistisch-topographische  Beschreibung  des  Regierungs-Bezirks
  in  Verbindung  mit  einem  Ortschafts-Verzeichnisse  und  zuverlässigen  Karten
in  der  Reihe  ihrer  Aufgaben.  Wenngleich  es  wohl  nirgends  an  mehr  oder  minder
erschöpfenden  Leistungen  für  diesen  Zweck  fehlt,  so  wird  doch  noch  viel  in  dieser
Richtung  geschehen  können,  insonderheit  wenn  die  vorhandenen  Topographien  usw.
einer  älteren  Zeit  angehören  und  daher  kein  richtiges  Bild  der  Gegenwart  mehr
gewähren.
Es  wird  hierbei  daran  erinnert,  daß  das  Königliche  statistische  Bureau  schon
unterm  11.  November  1816  den  Königl.  Regierungen  einen  ausführlichen  Plan
zu  den  in  Rede  stehenden  Beschreibungen  und  Ortschafts-Verzeichnissen  mitgeteilt ­
  hat.
b)  Auch  die  Veröffentlichung  fortlaufender  statistischer  Nachrichten  über
die  Regierungs-Bezirke  ist  durch  die  allgemeine  Verfügung  vom  n.  Dezember  1859
angeregt  worden.  Der  Inhalt  und  der  Umfang  derselben  wird  durch  das  Bedürfnis
der  Verwaltung  und  durch  die  Rücksicht  auf  das  Interesse  des  Publikums  bedingt
werden.  Auch  die  Aufnahme  von  Adreß-Notizen  —  ähnlich  wie  bei  dem  durch
die  eben  genannte  Verfügung  empfohlenen  Vorgänge  oder  auch  in  weiterer  Ausdehnung ­
  —  kann  sich  hierbei  als  nützlich  erweisen.  Es  wird  erwartet,  daß  solche
periodischen  Übersichten  fortan  für  jeden  Regierungs-Bezirk  fortlaufend,  im  Anschluß ­
  an  die  jedesmaligen  allgemeinen  statistischen  Aufnahmen  erscheinen  werden.
        <pb n="47" />
        c)  Da  der  generelle  Charakter  der  vorstehend  bezeichneten  Veröffentlichungen
es  nötig  macht,  dieselben  hauptsächlich  auf  die  zur  allgemeinsten  statistischen
Orientierung  über  die  Zustände  des  Landes  bestimmten  Nachrichten  zu  beschränken,
so  wird  es  erwünscht  sein,  wenn  die  Regierungen  ihr  Augenmerk  auch  darauf  richten,
daß  außerdem  einzelne  wichtige  Zweige  der  Verwaltung  oder  des  bürgerlichen
und  gesellschaftlichen  Lebens  in  statistischer  Form  behandelt,  und  diese  Darstellungen ­
  der  Öffentlichkeit  übergeben  werden.  Tritt  hierbei  der  gewählte  Gegenstand ­
  mit  seinen  Resultaten  und  seinen  noch  offenen  Fragen  in  lichtvoller  Weise
hervor,  so  wird  derselbe  nicht  verfehlen,  dem  öffentlichen  Geiste  eine  gesunde
Nahrung  zu  bieten  und  den  oben  schon  betonten  Zusammenhang  der  amtlichen
Statistik  mit  dem  Leben  enger  zu  knüpfen.
Wie  überhaupt  das  Gegenseitig-Ineinandergreifen  und  Miteinanderwirken
des  statistischen  Dezernats  und  der  übrigen  Departements  oben  bereits  als  eine
Notwendigkeit  bezeichnet  ist,  so  muß  auch  darauf  gerechnet  werden,  daß  aus  allen
Verwaltungsfächern  die  Beiträge  zu  solchen  statistischen  Mitteilungen  bereitwillig
hervorgehen,  und  es  nirgends  an  der  hierzu  erforderlichen  wechselseitigen  Unterstützung ­
  fehlen  werde.
Für  die  Wahl  der  Stoffe  oder  für  die  größere  oder  mindere  Ausführlichkeit
der  Bearbeitung  wird  das  jeweilige  Bedürfnis  der  Verwaltung  vorzugsweise  maßgebend ­
  sein.
Auch  hinsichtlich  dieser  Publikationen  mangelt  es  nicht  an  bekannten  und
beachtenswerten  Vorgängen  bei  einzelnen  Regierungen,  welche  zum  Anhalt  dienen
können.
Sind  Darstellungen  dieser  Art  nicht  von  dem  Umfange  und  der  Bedeutung,
um  sich  für  eine  selbständige  Veröffentlichung  zu  eignen,  so  werden  sie  in  der  periodischen ­
  Presse  eine  willige  Aufnahme  finden;  die  Kreis-  und  Wochen-Blätter,  die
Zeitungen  oder  auch  Zeitschriften  der  Fachliteratur  werden  voraussichtlich  gern
ihren  Raum  für  dergleichen  Publikationen  unentgeltlich  darbieten  und  außerdem
eine  Zahl  besonderer  Abzüge,  deren  Verteilung  an  die  Behörden,  oder,  nach  der
Natur  des  Gegenstandes,  auch  an  Privatpersonen  erwünscht  sein  kann,  zu  Gebote ­
  stellen.
Die  Amtsblätter  werden  sich  ihrer  Hauptbestimmung  nach,  sowie  mit  Rücksicht ­
  auf  den  Kostenpunkt  in  der  Regel  nicht  hierzu  eignen.
Es  ist  Vorkehrung  zu  treffen,  daß  nicht  nur  die  zu  a  und  b,  sondern  auch  die
zu  c  gedachten  Veröffentlichungen,  wenn  sie  nicht  etwa  von  untergeordneter  Bedeutung ­
  sind,  dem  Königlichen  statistischen  Bureau  in  einem  Exemplar  zugehen.
Ebenso  wird  für  deren  Mitteilung  an  die  übrigen  Königlichen  Regierungen  und  an
sonstige  Behörden,  für  welche  dieselben  Interesse  haben,  zu  sorgen,  und  hierdurch ­
  ein  gegenseitiger  Austausch  statistischer  Nachrichten  usw.  zu  vermitteln  sein.
B.
Was  die  Kreis-Statistik  anlangt,  so  handeln  von  derselben  schon  die  allgemeinen ­
  Verfügungen  vom  2.  September  1838  und  11.  April  1859  (Minist.-Bl.  S.  128)
und  es  ist  nach  Inhalt  der  letzteren  fortan  alle  drei  Jahre  für  einen  jeden  Kreis
auf  einen  Bericht  über  die  statistischen  Verhältnisse  und  die  Ergebnisse  der  Verwaltung ­
  zu  rechnen.  —  Bereits  sind  von  mehreren  Kreisen  recht  gelungene  Darstellungen ­
  dieser  Art,  die  ein  klares  Bild  von  dem  Zustande,  in  welchem  Land  und
Leute  sich  derzeitig  befinden,  sowie  von  der  Lage  und  den  Zielpunkten  der  Verwaltung ­
  gewähren,  in  die  Öffentlichkeit  getreten,  und  die  ersprießliche  Behandlung
        <pb n="48" />
        43

dieser  Aufgabe  wird  überall  um  so  mehr  fortschreiten,  je  mehr  in  der  Statistik
der  Regierungs-Bezirke  Anhalt  und  Vorbild  dafür  gegeben  werden.
C.
Die  Lokal-Statistik  endlich  ist,  was  sowohl  das  Bedürfnis,  als  auch  die  Möglichkeit ­
  derselben  betrifft,  durchaus  von  der  Besonderheit  der  örtlichenVerhältnisse
abhängig  und  läßt  sich  in  keiner  Weise  unter  ein  allgemeines  Gesetz  und  Maß
stellen.  Je  allgemeiner  übrigens  die  Vorstände  der  Städte,  Ämter  und  Bürgermeistereien ­
  sich  gedrungen  fühlen,  ihren  Eingesessenen  über  den  Gang  der  Verwaltung ­
  und  die  Lage  des  ganzen  öffentlichen  Lebens  zeitweise  Bericht  zu  erstatten, ­
  desto  mehr  werden  schon  auf  diesem  Wege  die  ortsstatistischen  Nachrichten
an  das  Licht  treten  und  zu  allgemeiner  Beachtung  und  Benutzung,  Prüfung  und
Berichtigung  gelangen.
Alle  diese  Veröffentlichungen  in  ihrer  verschiedenen  Abgrenzung  und  Abstufung ­
  möglichst  zu  fördern,  sei  es  durch  eigene  Arbeiten,  sei  es  durch  Anregung,
Leitung  und  Unterstützung  fremder  Tätigkeit,  wird  das  statistische  Dezernat  als
seine  besondere  Obliegenheit  aufzufassen  haben.
6.  Eine  den  vorstehenden  Andeutungen  entsprechende,  erfolgreiche  Bearbeitung ­
  des  statistischen  Dezernats  ist  wesentlich  davon  abhängig,  daß  das
damit  betraute  Regierungs-Mitglied  mit  einer  guten  staats-  und  volkswirtschaftlichen ­
  Bildung  ausgerüstet  ist,  die  Zustände  des  Regierungs-Bezirks  möglichst
aus  eigener  Anschauung  und  möglichst  genau  kennt,  und  endlich  Neigung,  Verständnis ­
  und  Geschick  für  die  Aufgaben  der  Statistik  besitzt.
Diese  Bedingungen  sind  bei  der  Auswahl  des  Dezernenten  sorgfältig  ins
Auge  zu  fassen.
Da,  wie  oben  gedacht,  die  Bekanntschaft  mit  den  Zuständen  des  Landes
teils  unentbehrlich,  da  es  ferner  für  die  wirksame  Prüfung  der  statistischen  Aufnahmen ­
  unerläßlich  ist,  auf  die  früheren  Tabellen  usw.  zurückzugehen  und  eindringende ­
  Vergleiche  mit  denselben  anzustellen,  und  da  so  manche  Mängel  und  deren
Berichtigung  nicht  aktenmäßig  festgestellt  werden  mögen,  eben  deshalb  aber  die
persönliche  Geschäftserfahrung  einen  sehr  wichtigen  Träger  dieses  Dezernats  bildet,
so  ergibt  es  sich  als  notwendig,  die  Tradition  in  demselben  nach  Möglichkeit  zu  erhalten, ­
  und  daher  einen  Wechsel  nicht  bloß  in  der  Person  des  Dezernenten,  sondern
auch  in  dem  ihm  zugewiesenen  Subalternen-Personale  tunlichst  zu  vermeiden.
Berlin,  den  22.  Februar  1862.
Der  Finanzminister.  Der  Minister  des  Innern,
v.  P  a  t  o  w.  Graf  v.  Schwerin.

Anlage  XIV.
Zirkular-Erlaß  an  sämtliche  Königliche  Regierungen,  mit  der  Anleitung  über  den
Inhalt  und  die  Form  der  Kreis-Statistik,  vom  27.  Juni  1862.
(Ministerialblatt  für  die  gesamte  innere  Verwaltung,  23.  Jahrg.,  1862,  Seite  230  ff.)
Nachdem  die  Erstattung  periodischer  Berichte  über  die  Statistik  der  Kreise
und  deren  Verwaltung  zuerst  mittelst  Verfügung  vom  2.  September  1838  (Annal.
S.  539)  allgemein  empfohlen,  dann  durch  die  Verfügung  vom  n.  April  1859  (Minist.
Bl.  S.  128)  in  Erinnerung  gebracht  war,  sind  diese  Berichte  auch  in  der  „Anleitung
        <pb n="49" />
        44

zur  Behandlung  der  statistischen  Angelegenheiten  bei  den  Königlichen  Regierungen“,
welche  dem  Zirkular-Erlasse  vom  22.  Februar  d.  J.  (Minist.  Bl.  S.  51)  angeschlossen
ist,  als  ein  besonders  wichtiges  Glied  in  der  Reihe  der  wünschenswerten  und  notwendigen ­
  Darstellungen  der  amtlichen  Statistik  bezeichnet  worden.
Über  die  infolge  des  Reskriptes  vom  11.  April  1859  eingegangenen  kreisstatistischen ­
  Ausarbeitungen  ist  zuerst  in  No.  18  der  Mitteilungen  des  statistischen
Bureaus,  Jahrgang  1860,  eine  Auskunft  gegeben,  dann  in  No.  12  der  Zeitschrift
dieser  Behörde,  Jahrgang  1861,  eine  ausführliche  Darstellung  veröffentlicht  worden,
wobei  auch  die  ganze  Bedeutung  der  Aufgabe  und  die  Mittel  zur  Lösung  derselben
in  nähere  Erörterung  gezogen  sind.  Beide  Aufsätze  werden  der  Aufmerksamkeit
der  Königlichen  Regierung  und  der  Landräte  empfohlen.
Die  statistische  Zentralkommission  hat  demnächst  diese  Angelegenheit  zum
Gegenstand  ihrer  Beratung  gemacht  und  die  beigefügte  Anleitung  für  den  Inhalt
und  die  Form  der  Kreis-Statistik  in  Vorschlag  gebracht  (a).
Indem  ich  die  Königliche  Regierung  veranlasse,  diesen  Leitfaden  sämtlichen ­
  Kreis-Behörden  zur  Beachtung  zuzustellen,  begleite  ich  dessen  Anwendung
mit  folgenden  Bemerkungen:
Derselbe  ist  zunächst  nicht  in  der  Weise  als  bindend  anzusehen,  daß  alle
bezeichneten  Punkte  für  jeden  Kreis  in  der  angedeuteten  Art  behandelt  werden
müßten.  Schon  der  Wortlaut  weist  darauf  hin,  daß  bei  einem  großen  Teile  der  zu
besprechenden  Gegenstände  dem  Bearbeiter  anheimgestellt  ist,  ob  und  wie  weit  er
auf  dieselben  eingehen  wolle.  Auch  das  Festhalten  der  gewählten  Folge  der  Gegenstände ­
  ist  nicht  durchaus  notwendig,  und  es  wird  überhaupt  nicht  beabsichtigt,
dem  selbständigen  Schaffen  sachkundiger  Verwaltungsbeamten  hierdurch  eine  Beschränkung ­
  aufzuerlegen.  Es  bezweckt  vielmehr  diese  Anleitung  die  Darstellung
der  statistischen  Verhältnisse  des  Kreises  tunlichst  zu  erleichtern  und  gleichzeitig
darauf  hinzuwirken,  daß  die  Vergleichung  der  Zustände  der  einzelnen  Kreise,  und
überhaupt  die  Benutzung  dieser  Nachrichten  für  weitere,  als  örtliche  Interessen
ermöglicht  werde.
Es  kann  ferner  nicht  die  Absicht  sein,  daß  alle  drei  Jahre  die  Aufstellung
einer  Kreis-Statistik  in  dem  vollen  Umfange  der  obigen  Anleitung  erstrebt  werde.
Es  handelt  sich  zunächst  allerdings  darum,  eine  Kreis-Statistik  mit  möglichst  erschöpfender ­
  Ausführlichkeit  zu  bearbeiten,  falls  nicht  eine  dieser  Anforderung
entsprechende  statistische  Kreisbeschreibung  schon  aus  früherer  Zeit  vorliegt;
alsdann  wird  es  aber  genügen,  wenn  im  Anschluß  an  dieselbe  regelmäßig  nur  die
in  den  hauptsächlichsten  statistischen  Verhältnissen  eingetretenen  Änderungen  zur
Kenntnis  der  Kreisbewohner  gebracht,  und  umfänglichere  Arbeiten  dieser  Art
dem  nach  längeren  Zeiträumen  sich  wieder  kundgebenden  Bedürfnisse  Vorbehalten ­
  werden.
Ich  verkenne  nicht,  daß  die  erste  Grundlegung  keine  leichte  und  mühelose
Aufgabe  ist,  gebe  mich  jedoch  der  Erwartung  hin,  daß  die  Kreisbehörden  den
großen  Nutzen  dieser  dankbaren  Arbeit  würdigen  und  daher  gern  bereit  sein  werden,
sich  der  damit  verknüpften  Mühewaltung  zu  unterziehen.  Diese  Voraussetzung
findet  sich  schon  bestätigt  durch  eine  Zahl  sehr  schätzbarer  kreisstatistischer  Darstellungen ­
  aus  den  verschiedenen  Provinzen  des  Staats,  welche  auch  im  wesentlichen ­
  das  Material  für  den  obigen  Leitfaden  dargeboten  haben.
Die  Königliche  Regierung  wolle  ihrerseits  in  Erwägung  nehmen,  auf  welche
Weise  die  Landräte  in  der  Lösung  der  gestellten  Aufgabe  am  zweckmäßigsten  zu
        <pb n="50" />
        45

unterstützen  sein  werden.  Es  wird  sich  der  Königlichen  Regierung  namentlich
empfehlen,  Selbst  darauf  hinzuwirken,  daß  diejenigen  nach  Maßgabe  der  Anleitung
erforderlichen  Nachrichten,  welche  nicht  dem  Bereiche  der  Kreisverwaltung,  sondern ­
  anderen  Verwaltungen  angehören,  den  Landräten  zunächst  für  das  Jahr  1861
und  dann  regelmäßig  alle  drei  Jahre  zur  Benutzung  gestellt  werden,  und  dieserhalb
sowohl  an  die  unter  Ihrer  Leitung  stehenden  Dienstzweige  die  entsprechende  Weisung ­
  zu  erlassen,  als  auch  die  Gerichts-,  Berg-,  Steuer-,  Post-,  Auseinandersetzungs-,
kirchlichen,  Provinzial-Schul-  usw.  Behörden  zu  requirieren,  zu  welchem  Behufe
noch  Exemplare  der  Anleitung  beigefügt  werden.
Soweit  ferner  von  den  Landräten  beantragt  wird,  daß  die  Königliche  Regierung ­
  den  Entwurf  der  Darstellung  zuvörderst  Ihrer  Durchlaucht  unterwerfe,  wolle
Dieselbe  sich  dem  Anträge  nicht  entziehen.
Damit  die  Kreis-Statistik  ihren  vollen  Nutzen  bringe,  ist  deren  Veröffentlichung ­
  ein  wesentliches  Bedürfnis.  Es  wird  hierzu  entweder  das  Kreisblatt  zu  benutzen, ­
  oder  —  was  vorzugsweise  wünschenswert  erscheint  —  ein  besonderer  Abdruck ­
  zu  veranlassen  sein.  Ich  zweifle  nicht,  daß,  insoweit  für  die  eine  oder  die
andere  Art  der  Veröffentlichung  ein  Kostenzuschuß  aus  öffentlichen  Mitteln  notwendig ­
  wird,  die  Kreisstände  zu  dessen  Bewilligung  bereit  sein  werden.
Die  Königliche  Regierung  wolle  regelmäßig  von  jedem  dieser  statistischen
Berichte  zwei  Exemplare  dem  Ministerium  des  Innern  und  ein  Exemplar  dem
Königlichen  statistischen  Bureau  einreichen.
Was  den  Termin  für  die  Fertigstellung  der  Kreis-Statistiken  anlangt,  so
liegt  es  in  der  Natur  der  Aufgabe,  daß  die  mit  der  Sorgfalt  und  Gründlichkeit  der
Arbeit  irgend  vereinbare  Beschleunigung  von  besonderem  Werte  ist.
Es  darf  deshalb  erwartet  werden,  daß  die  Veröffentlichung  der  fertig  abgeschlossenen ­
  Darstellungen  in  Zukunft  spätestens  bis  zum  Schlüsse  des  auf  die
jedesmalige  Volkszählung  folgenden  Jahres  stattfinden  wird,  und  daß  daher  auch
bald  nach  diesem  Termine  die  bezüglichen  Berichte  der  Königlichen  Regierungen,
unter  Beifügung  der  Kreis-Statistiken,  eingehen  werden.
Die  auf  die  vorjährige  Volkszählung  und  die  diesjährigen  statistischen  Tabellen
fußenden  Darstellungen  werden  sich  zwar,  da  ihnen  eine  grundlegende  größere  Ausführlichkeit ­
  zuteil  werden  soll,  nicht  überall  bis  zu  diesem  Termine  ausführen  und
veröffentlichen  lassen;  ich  setze  indessen  voraus,  daß  solches  spätestens  im  Anfänge
des  künftigen  Jahres  möglich  sein  werde,  und  sehe  daher  dem  diesfälligen  Berichte
der  Königlichen  Regierung  jedenfalls  bis  zum  i.  Juni  kommenden  Jahres  entgegen.
Die  Einhaltung  dieses  Termines  möge  um  so  mehr  einen  Gegenstand  des
besonderen  Eifers  der  Landräte  bilden  und  von  der  Königlichen  Regierung  nach
einiger  Zeit  durch  Einziehung  einer  Auskunft  über  den  Fortschritt  der  Arbeit  verfolgt ­
  werden,  als  die  Staatsregierung  darauf  Wert  legen  muß,  daß  der  im  Sommer
des  nächsten  Jahres  hier  tagende  statistische  Kongreß  diesen  wichtigen  Fortschritt
in  der  Entwicklung  der  Preußischen  Statistik  vollendet  finde.
Schließlich  bemerke  ich,  daß  die  Anfertigung  vollkommen  brauchbarer
Kreiskarten,  welche  nach  Maßgabe  der  infolge  des  Erlasses  vom  7.  März  d.  J.  erstatteten ­
  Berichte  der  Königlichen  Regierung  aufgenommen  werden  soll,  ebenfalls ­
  zur  Förderung  der  kreisstatistischen  Aufgaben  beitragen  wird.
Berlin,  den  27.  Juni  1862.
Der  Minister  des  .Innern,
v.  J  a  g  o  w.
        <pb n="51" />
        46

a.
Statistische  Darstellung  des  Kreises,
i.  Territorium.
Geographische  Lage,  Größe  und  Begrenzung  des  Kreises.  Mehr  oder  weniger
abgerundete  Lage,  Enklaven  und  Exklaven,  Erstreckung  nach  den  Himmelsgegenden, ­
  ob  die  Grenzen  überall  fest  reguliert  sind  (wann),  oder  ob  sie  an  einzelnen
Punkten  streitig  sind.  Abhaltung  von  Grenzbezügen.  Angaben  über  die  im  Kreise
stattgefundenen  Vermessungen  und  die  aufgenommenen  Karten  -  Mitteilungen
über  die  Territorialgeschichte  des  Kreises,  insbesondere  seit  dem  Anfänge  dieses
Jahrhunderts  eingetretene  Veränderungen  der  Territorial-Verhältnisse.
2.  Physiographische  Skizze.
Geognostische  Beschaffenheit  mit  Zuhilfenahme  der  bei  den  Bergämtern
vorhandenen  Nachrichten,  Gestaltung  der  Oberfläche;  Höhenzüge  (absolute  Höhen),
Niederungen;  Hydrographische  Verhältnisse;  Bäche,  schiffbare  Flüsse,  Landseen,
an  der  Küste  Häfen  und  Rheden.  (Material  zu  diesem  Abschnitt  in  der  Kreisbeschreibung ­
  zur  Grundsteuerregulierung.)  Die  Besprechung  der  Naturprodukte
aus  dem  Mineralreiche,  Tierreiche,  Pflanzenreiche  kann  entweder  hier  angeschlossen
oder  das  Erforderliche  unten  beim  Bergbau,  der  Viehzucht  und  dem  Ackerbau
angegeben  werden.
3.  Klimatische  Verhältnisse.
Ob  günstig  oder  ungünstig  für  Vegetation  und  Gesundheit  (Verschiedenheit
innerhalb  des  Kreises),  eventuell  Angabe  der  auf  dem  im  Kreise  gelegenen  meteorologischen ­
  Stationen  gemachten  Beobachtungen  (Luftwärme,  Feuchtigkeit,  atmosphärische ­
  Niederschläge).  Vorherrschende  Windströmungen,  vorhandener  oder
fehlender  Waldschutz.  Gewitter  und  Hagelwetter.  Einfluß  des  Klimas  auf  die
Bestimmung  der  Vegetationszeit,  den  Beginn  der  Feldarbeiten  im  Frühjahr  und
die  Beendigung  derselben  im  Herbste  (Material  in  den  Kreisbeschreibungen  zur
Grundsteuerregulierung).
4.  Bevölkerung.
Einwohnerzahl  nach  Alter  und  Geschlecht,  Familienstand  (verheiratet,  unverheiratet, ­
  verwitwet,  geschieden),  Zahl  der  Haushaltungen  und  Religionsbekenntnis ­
  (Auszug  aus  den  neuesten  statistischen  Tabellen);  städtische  und  ländliche
Bevölkerung.  Zunahme  bezw.  Abnahme  der  Bevölkerung  des  Kreises  im  allgemeinen ­
  nach  ihren  Hauptursachen  (mehr  Zuzüge  oder  Abzüge,  mehr  Geburten
oder  Sterbefälle  und  Einfluß  der  richtigeren  Zählung).  Sprach-  und  Dialekt-Verhältnisse ­
  der  Bevölkerung,  Abstammung  der  Bevölkerung,  d.  h.  Zusammensetzung
derselben  aus  verschiedenen  Volksstämmen  (Kolonisation).  Übersicht  der  Berufsund ­
  Beschäftigungsklassen  der  Einwohner  (Hauptsumme  aus  den  verschiedenen
statistischen  Tabellen  für  Ackerbau,  Industrie,  Handel,  Verkehr,  persönliche
Dienstleistungen,  Gesundheitspflege,  Wissenschaft  und  Unterricht,  Gottesdienst,
Staats-  und  Gemeinde-Verwaltung,  Justiz,  Heer  und  Marine,  Pensionäre,  Rentner,
Arme).
5.  Abzüge  und  Zuzüge  der  Bevölkerung.
Tabelle  der  in  den  letzten  drei  Jahren  ausgewanderten  und  eingewanderten
Personen  mit  Angabe  des  Ziels  der  Auswanderung,  eventuell  Vergleichung  rückwärts ­
  und  Bemerkung  über  Zunahme  oder  Abnahme.  Bei  zahlreichen  Auswande ­
        <pb n="52" />
        47

rungen  sind  die  Ursachen  derselben  anzugeben,  namentlich  sofern  die  Auswanderung ­
  durch  Verhältnisse  hervorgerufen  ist,  welche  im  öffentlichen  Interesse  zu  beklagen ­
  sind.  Bemerkungen,  ob  und  in  welchem  Umfange  neben  der  Auswanderung
mit  Entlassungs-Urkunden  eine  heimliche  Auswanderung  stattfindet,  welches  die
Ursachen  derselben  sind  und  durch  welche  Umstände  sie  begünstigt  wird;  desgleichen
bei  den  Einwanderungen,  ob  die  Zahl  derselben  durch  die  der  naturalisierten  Personen ­
  richtig  bezeichnet  wird.
Ab-  und  Zuzüge,  welche  innerhalb  des  Staatsgebietes  unter  Aufgabe  des
früheren  Wohnsitzes  erfolgen,  Bemerkungen,  in  welchem  Maße  die  betreffenden
Zahlen  (namentlich  die  der  Niederlassungen)  aus  den  polizeilichen  Büchern  bekannt ­
  sind.  Finden  zahlreiche  Zuwanderungen  oder  Abzüge  dieser  Art  statt,  so
sind  die  Gegenden,  aus  welchen  oder  in  welche  sie  erfolgen,  und  die  denselben  zugrunde ­
  liegenden  Ursachen  zu  bezeichnen  (hier  wäre  auch  zu  erwähnen,  in  welchem ­
  Maße  die  Niederlassung  durch  von  Neuanziehenden  erhobene  Abgaben  erschwert ­
  wird).  Umfang  der  Abzüge  und  Zuzüge  ohne  Wechsel  des  Domizils  (Nachrichten, ­
  welche  hierüber  etwa  aus  den  polizeilichen  Büchern  zusammengestellt
oder  bei  der  Zählung  ermittelt  sind),  ob  regelmäßig  ein  namhafter  Zugang  oder
Abgang  der  dienenden  und  arbeitenden  Klassen  nach  der  dortigen  Gegend  oder
aus  derselben  stattfindet  (periodische  Wanderungen  der  Arbeiter),  und  durch  welche
Verhältnisse  solcher  veranlaßt  ist.
6.  Eheliche  und  Geburtsverhältnisse.
Auszug  aus  dem  betreffenden  Teile  der  Bevölkerungslisten  der  letzten  drei
Jahre  (bei  den  Geburten  mit  Unterscheidung  der  ehelichen  und  unehelichen,  den
Trauungen  mit  Unterscheidung  des  Alters  der  Heiratenden);  bei  den  Trauungen
sind  die  Zahlen  für  die  einzelnen  Konfessionen  zu  unterscheiden;  Auszug  aus  der
Liste  der  gemischten  Ehen.  Relative  Zu-  oder  Abnahme  der  Trauungen  gegen
frühere  Jahre  und  Bezeichnung  derjenigen  lokalen  Verhältnisse,  welche  darauf
von  Einfluß  gewesen  sind.  Bemerkungen  hinsichtlich  des  Lebensalters,  in  welchem
die  Ehen  geschlossen  worden,  und  der  bei  einzelnen  Beschäftigungsklassen  hervortretenden ­
  Neigung  zum  frühzeitigen  Heiraten  (Mitteilung  des  hierüber  etwa  aufgenommenen ­
  Materials).  Fruchtbarkeit  der  Ehen,  ob  große  Differenzen  nach  den
einzelnen  Beschäftigungsklassen  des  Volks.  —  Zahl  der  in  den  letzten  drei  Jahren
vorgekommenen  rechtsgültigen  Ehescheidungen,  soweit  solche  bekannt  ist;  Bemerkungen ­
  in  betreff  der  größeren  oder  geringeren  Zahl  der  tatsächlich  getrennten
Ehen,  Häufigkeit  der  Konkubinate  und  der  loseren  außerehelichen  Verbindungen,
Ursachen  derselben,  Vorkommen  und  den  Umfang  der  gewerbsmäßigen  Unzucht.
Zunahme  oder  Abnahme  der  Zahl  der  unehelichen  Kinder  im  Vergleich  mit  der
Zahl  der  ehelichen  Kinder,  eventuell  mit  Angabe  der  lokalen  Ursache  dieser  Erscheinungen. ­

7.  Gesundheits-  und  Sterblichkeits-Verhältnisse.
Auszug  aus  der  Bevölkerungsliste  der  letzten  drei  Jahre  die  Sterbefälle
betreffend,  nach  dem  Alter,  Familienstand,  der  Jahreszeit  und  der  Todesursache
mit  Angabe  der  Prozentsätze,  auf  welche  sich  die  einzelnen  Arten  der  Sterbefälle
verteilen;  eventuell  Vergleichung  mit  den  Ergebnissen  früherer  Perioden.  Krankheits-
  und  Sterblichkeits-Charakter  der  letzten  drei  Jahre  unter  Bezeichnung  der
vorherrschenden  Krankheitsformen  und  eventuell  der  Bevölkerungsklassen,  welche
vorzugsweise  von  denselben  betroffen  wurden.  Endemische  Krankheiten  und  lokale
        <pb n="53" />
        48

Ursachen  derselben;  Zahl  der  an  Epidemien  erkrankten  und  verstorbenen  Personen
(eventuell  Choleranachweisungen),  medizinalpolizeiliche  Maßregeln  gegen  Epidemien ­
  (Zustand  der  Pockenimpfung,  Zahl  der  Geimpften).  Bemerkungen  hinsichtlich ­
  der  Zahl  der  Sterbefälle  kleiner  Kinder,  insbesondere  der  Sterblichkeit  der  unehelichen ­
  Kinder  durch  Vernachlässigung  (polizeiliche  Maßregeln  in  betreff  der
sogenannten  Haltekinder).  Arten  der  vorgekommenen  Selbstmorde,  häufigere
Veranlassungen  derselben,  Zu-  oder  Abnahme  ihrer  Zahl;  Arten  der  vorgekommenen
Sterbefälle  durch  Unglücksfall,  Zu-  oder  Abnahme  derselben;  Zahl  und  Arten  der
Rettungen  aus  Lebensgefahr.
8.  Wohnplätze.
Auszug  aus  der  Übersicht  der  statistischen  Verhältnisse  der  Wohnplätze
mit  Unterscheidung  der  einzelnen  Arten  derselben,  eventuell  Vergleichung  mit
den  früheren  Aufnahmen;  Art  des  Wohnens  im  Kreise,  ob  das  Zusammenwohnen
in  geschlossenen  Ortschaften  oder  das  Getrenntwohnen  in  einzelnen  Gehöften  überwiegend ­
  ist.  Verschiedenheiten,  welche  zwischen  den  tatsächlichen  Verhältnissen
des  Zusammenwohnens  und  der  Vereinigung  zu  Gemeindeverbänden  obwalten
(also  Bestehen  von  Gemeinden,  welche  keinen  größeren  Zentralwohnplatz  haben,
sondern  ganz  zerstreut  liegen  und  Bestehen  von  Wohnkomplexen,  welche  aus  verschiedenen ­
  Gemeinden  zusammengesetzt  sind,  insbesondere  durch  Übergreifen
städtischer  Bevölkerung  auf  das  platte  Land).  Zahl  der  in  den  letzten  drei  Jahren
neu  benannten  Wohnplätze,  der  mit  anderen  größeren  verschmolzenen  oder  eingegangenen ­
  kleineren  Wohnplätze;  eventuell  Zahl  der  neu  entstandenen  und  der  eingegangenen ­
  einzelnen  Gehöfte;  Bemerkungen,  in  welchem  Maße  die  Errichtung
neuer  Wohnplätze  durch  die  gesetzlichen  Bestimmungen  gehemmt  wird.
9.  Gebäude.
Zahl  der  Gebäude  nach  den  in  der  statistischen  Tabelle  angegebenen  Arten,
Dichtigkeit  der  Bewohnung  der  Gebäude.  Eingetretene  Veränderungen  in  der
Zahl  der  Gebäude  in  den  letzten  drei  Jahren  durch  Abbruch  und  Neubau  (soweit
solche  bekannt  sind),  Bemerkungen  über  den  Zustand  der  Gebäude  und  in  demselben
eingetretene  Verbesserungen,  sowohl  in  der  Bauart  (Massivbau,  Fachwerk,  Holzbau), ­
  als  der  Bedachung,  der  Geräumigkeit  und  der  inneren  Einrichtung  derselben,
Bemerkungen  über  die  Zunahme  der  Kaufpreise  und  Mietpreise  (hier  würde  nach
Ausführung  der  Gebäudesteuer-Veranlagung  die  Angabe  des  ermittelten  Reinertrages ­
  der  Gebäude  und  der  Zahl  der  in  jede  Ertragklasse  eingeschätzten  Gebäude
hinzutreten).  Übersicht  der  öffentlichen  Bauten,  welche  gegenwärtig  in  dem  Kreise
stattfinden.  Einteilung  des  Kreises  in  betreff  des  Landbauwesens.  Elementar-Ereignisse,
  durch  welche  in  den  letzten  drei  Jahren  Gebäude  zerstört  worden  sind,
insbesondere  Überschwemmungen,  Windbruch,  Brände  mit  Angabe  der  Ursachen
der  Brände  und  des  durch  dieselben  entstandenen  Schadens,  soweit  derselbe  bekannt
ist.  Einteilung  des  Kreises  in  Kehrbezirke  und  in  Feuerlöschbezirke.  Organisation
des  Feuerlöschwesens  in  den  Städten  (Feuerwehr  und  ähnliche  Einrichtungen)
und  auf  dem  platten  Lande  (Spritzenverbände).  Zahl  der  vorhandenen  Feuerlösch-Anstalten
  (Spritzen,  Leitern,  Eimer,  Haken),  Kosten  des  Feuerlöschwesens  (möglichst ­
  mit  Unterscheidung  der  persönlichen  und  sächlichen).  —  Gebäude-Versicherun
 g  gegen  Feuersgefahr:  bei  den  öffentlichen  Gesellschaften  nach  den  amtlichen
Nachrichten  unter  Angabe  der  Zahl  und  des  Wertes  der  versicherten  Gebäude,
eventuell  unter  Vergleichung  mit  der  Gesamtzahl  und  dem  Gesamtwert  der  Gebäude,
ferner  mit  Angabe,  in  welchen  Klassen  die  Gebäude  versichert,  und  welche  Bei ­
        <pb n="54" />
        49

träge  gezahlt  worden  sind;  ähnliche  Nachrichten  über  die  Immobiliar-Versicherung
bei  Privatgesellschaften,  welche  dem  Namen  und  der  Zahl  der  Agenten  nach  aufzuführen ­
  sein  werden;  desgleichen  über  Anzahl  und  Wert  der  Mobiliar-Versicherungen
in  dem  Kreise,  soweit  diese  Auskünfte  zu  ermitteln  sind.  Zahl  der  Brände;  Brandstiftungen. ­

io.  Grundeigentum.
Areal  des  Kreises  in  land-  und  forstwirtschaftlich  benutzten  Flächen  (Acker,
■Garten,  Wiese,  Weide,  Holz),  übriges  Areal  (Ödland,  Unland,  Häuser  und  Höfe,
öffentliche  Straßen,  öffentliche  Gewässer,  andere  Gewässer)  nach  den  Resultaten
der  Katastrierung,  eventuell  aus  sonst  vorliegenden  Nachrichten  (wobei,  soweit
solche  nicht  auf  Vermessung  beruhen,  anzugeben  wäre,  woher  die  Zahlen  entnommen ­
  sind).  Wo  die  Katastrierung  ausgeführt  ist,  sind  die  Klassen,  in  welche  das
Land  eingeschätzt  ist,  zu  unterscheiden  und  die  ermittelten  Reinertragssummen
zu  bezeichnen.  Wo  Ermittelungen  über  das  Areal  nach  der  Nutzungsart  schon
früher  in  zuverlässiger  Weise  stattgefunden  haben,  können  Vergleichungen  mit
denselben  unter  Angabe  der  Ursachen  der  eingetretenen  Veränderungen  hinzugefügt ­
  werden.  Verteilung  des  Bodens  nach  Klassen  von  Besitzungen,  eventuell
aus  den  früheren  Angaben  der  Gewerbetabelle  (zu  berücksichtigen,  daß  die  einem
Besitzer  gehörigen  Grundstücke  als  eine  Besitzung  zu  rechnen  sind),  sowie  aus
der  in  betreff  der  Zahl  der  spannfähigen  Nahrungen  aufgestellten  Tabelle.  Bemerkungen, ­
  welcher  Teil  des  Besitzes  ohne  Beschränkung  veräußerlich  ist,  und  welcher
sich  in  toter  Hand  befindet.  Änderungen,  welche  in  der  letzten  Zeit  in  der  Verteilung ­
  des  Bodens  nach  der  Größe  der  Besitzungen  vorgekommen  sind  und  zwar
durch  Parzellieren  (wobei  zu  berücksichtigen,  ob  durch  Erbteilung  oder  durch
gewerbsmäßige  Zerschlagung  veranlaßt)  und  durch  Zusammenkaufen.  Resultate
der  Tätigkeit  der  General-Kommissionen  und  der  landwirtschaftlichen  und  Domänen-Abteilungen
  der  Regierungen,  Tabellen  der  in  den  letzten  drei  Jahren  (oder
möglichst  weiter  rückwärts)  vorgekommenen  Gemeinheitsteilungen,  Regulierungen
und  Ablösungen,  unter  Angabe  der  Größe  der  regulierten  Besitzungen,  des  geschätzten
Wertes  der  Grundstücke,  Gerechtigkeiten  und  Leistungen  und  der  aus  der  Regulierung ­
  erwachsenen  Kosten-Angabe,  welche  Tätigkeit  den  Generalkommissionen  usw.
in  dem  Kreise  noch  übrig  bleibt.  —  Resultate  der  Rentenbanken;  Betrag  der  von  den
Grundbesitzern  zu  zahlenden  Amortisationsrenten  zur  Ablösung  von  Privat-  oder
Domänen-Gutsrenten;  Umfang  der  auf  den  Grundbesitzungen  in  dem  Kreise  sonst
noch  ruhenden  Lasten  aus  dem  gutsherrlichen  Verhältnis.  —  Verschuldung  des  Bodens
durch  Pfandbriefe  unter  Vergleichung  der  auf  Güter  des  Kreises  aufgenommenen
Pfandbrief-Summen  mit  dem  angenommenen  Wert  der  bepfandbrieften  Güter.  —
Bemerkungen  über  den  Stand  der  Kauf-  und  Pachtpreise,  der  größeren,  mittleren
und  kleineren  landwirtschaftlichen  Besitzungen  und  einzelnen  Parzellen  (Material
in  den  Kreisbeschreibungen  für  die  Grundsteuer-Regulierung).  Meliorations-Verbände
  in  dem  Kreise,  insbesondere  Deich  verbände  und  Verbände  zur  Entwässerung
oder  Bewässerung  (Wiesen-Verbände,  eventuell  Drainierungs-Verbände);  Ausdehnung ­
  derselben,  Organisation,  Anlage-Kapital  und  wie  weit  durch  Schulden
gedeckt,  jährliche  Kosten  und  Art  der  Aufbringung,  erreichte  Erfolge.  Projektierte ­
  Meliorations-Verbände.
ii.  Ackerbau,  Viehzucht,  Forstwirtschaft.
Landwirtschaftliches  Personal  (als  Hauptgewerbe,  als  Nebengewerbe)  nach
den  statistischen  Tabellen.  Betrieb  der  Landwirtschaft  und  Verbesserungen,
Jaeckel,  Statistik  und  Verwaltung.  4
        <pb n="55" />
        welche  in  demselben  in  den  letzten  drei  Jahren  eingetreten  sind,  sowohl  in  Ansehung ­
  der  vorherrschenden  Wirtschafts-Systeme  (der  Fruchtfolge)  als  der  angewandten ­
  landwirtschaftlichen  Werkzeuge  und  Maschinen,  in  betreff  der  Gespannhaltung, ­
  der  Bereitung  und  Verwendung  von  Dungmitteln  und  Ankauf  künstlicher
Dungarten  und  sonstiger  Mittel  zur  Verbesserung  der  Ackerkrume  (Mergelung,
Drainagen  usw.),  Sorge  für  reines  Saatkorn.  Besondere  Gestaltung  des  landwirtschaftlichen ­
  Betriebes  auf  den  städtischen  Feldmarken.  Anbau  der  einzelnen
Fruchtart  (eventuell  unter  Schätzung,  welcher  Prozentsatz  der  Fläche  dazu  verwendet ­
  wird)  mit  Unterscheidung  der  Getreidearten,  Hülsenfrüchte,  Kartoffeln,
Rüben,  Klee  und  Futterkräuter,  Öl-  und  Gespinstpflanzen,  Farbe-  und  anderer
Handelsgewächse  und  des  Tabaks  (Material  teilweise  in  den  Kreisbeschreibungen
für  die  Grundsteuer-Veranlagung  und  in  Berichten  landwirtschaftlicher  Vereine),
Bemerkungen  über  den  Umfang  und  die  Art  des  Betriebes  des  Gartenbaues,  Obstbaues, ­
  Weinbaues.  Ernteergebnis  der  letzten  drei  Jahre  für  die  hauptsächlichen
Fruchtarten,  einschließlich  der  Ergiebigkeit  der  Wiesen  und  Weiden,  im  Vergleich
mit  den  Ergebnissen  einer  Durchschnittsernte,  Ergebnisse  des  Obstbaues  und  des
Weinbaues  (in  Eimern  mit  Angabe  der  Steuerklasse)  aus  den  letzten  drei  Jahren.
Bemerkungen  hinsichtlich  der  Ausfuhr  der  Feldfrüchte  (wohin)  und  hinsichtlich
stattfindender  Zufuhren  aus  den  anderen  Kreisen  (woher).  Getreidemärkte,  monatliche ­
  Marktpreise  der  hauptsächlichen  Produkte  der  Landwirtschaft  aus  den
letzten  drei  Jahren  (nach  den  aufgestellten  Tabellen).  Feldschäden,  welche  in
den  letzten  drei  Jahren  eingetreten  sind  (Hagelschäden,  Mäusefraß,  Überschwemmung). ­
  Umfang  der  Versicherung  gegen  Hagelschaden  in  dem  Kreise.  —  Landwirtschaftliche ­
  Vereine  und  Tätigkeit  derselben.  Anstalten  zur  Ausbildung  von  Landwirten ­
  und  Frequenz  derselben.
Tabellen  des  Viehstandes  (in  der  statistischen  Tabelle)  eventuell  mit  Vergleichung ­
  früherer  Aufnahmen  und  Bemerkungen  in  betreff  der  eingetretenen
Veränderungen.  Pferderassen  und  Verbesserungen  derselben,  Resultate  der  Beschäl-Stationen
  der  Landgestüte,  der  Körungen  der  Privatdeckhengste  und  der
Häufigkeit  des  Gebrauchs  ungekörter  Hengste.  Preise  der  Pferde.  —  Rassen  des
Rindviehes,  Maßregeln  zur  Verbesserung  derselben,  Art  der  Bullenhaltung  (Körung).
Durchschnittliches  Gewicht  und  Preis  des  Schlachtviehes,  durchschnittlicher  Milchertrag ­
  der  Kuh-Richtung  der  Rindviehzucht.  (Aufzucht  für  andere  Gegenden,
Milchwirtschaft,  Mästung.)  —  Schafrassen  und  Verbesserung  derselben,  Zweck  der
Schafhaltung  (Fleisch-  und  Woll-Produktion).  Durchschnittliches  Gewicht  und
Preis  der  zum  Schlachten  verkauften  Stücke,  durchschnittlicher  Wollertrag  der
veredelten  und  der  unveredelten  Schafe.  Schweine-Rassen  und  Verbesserung  derselben, ­
  Art  der  Eberhaltung;  durchschnittliches  Gewicht  und  Preis  der  Schweine.
Bemerkungen  hinsichtlich  der  Ausfuhr  von  Vieh  (wohin)  und  der  Zufuhr  aus  anderen ­
  Kreisen  (woher).  Viehmärkte;  Marktpreise  für  Fleisch  und  Milch  aus  den
letzten  drei  Jahren.  —  Gesundheitszustand  des  Viehstandes  in  den  letzten  drei  Jahren,
eingetretene  Schäden  durch  Epizootien,  veterinärpolizeiliche  Maßregeln  dagegen.
Vieh  Versicherung  (lokale  Vereine  und  Versicherung  bei  gewerblichen  Anstalten).
Vereine  für  einzelne  Zweige  der  Viehzucht,  Erfolge  derselben.  Umfang  und  Betrieb ­
  der  Geflügelzucht,  der  Bienenzucht  und  des  Seidenbaues  (Tabellen  der  Resultate ­
  des  letzteren).
Betrieb  der  Forstwirtschaft  und  eingetretene  Verbesserung  in  demselben,
Bezeichnung  der  angewandten  Wirtschafts-Systeme  (der  Zeit  des  Umtriebes),  in
Staats-,  Kommunal-  und  Privat-Waldungen.  Vorherrschende  Holzarten  (Schätzung
        <pb n="56" />
        5i

in  Prozent  der  Waldfläche),  Angaben  über  die  Menge  des  geschlagenen  Holzes,
den  Ertrag  und  die  Kosten  der  Bewirtschaftung,  soweit  Nachrichten  vorliegen
(eventuell  Vergleiche  zwischen  Staats-,  Kommunal-  oder  Privat-Waldungen),
Forstschäden  in  den  letzten  drei  Jahren  (Arten  der  Beschädigungen),  Holzpreise
in  den  letzten  drei  Jahren,  Absatzverhältnisse,  Betrieb  von  Torfstichen,  Nachrichten
über  die  produzierte  Menge,  Preise  und  Absatz  Verhältnisse.  —  Zustand  der  Jagd
(Zahl  der  Jagdbezirke,  Zahl  der  Jagdscheine,  lokale  Maßregeln  zum  Schutze  des
Wildstandes).  —  Zustand  der  Fischerei  (Fortschritt  oder  Rückgang  der  Fischerei
in  den  letzten  drei  Jahren  mit  Bezeichnung  der  Ursachen  derselben).
12.  Bergbau  und  Hüttenwesen,  Fabrikindustrie  und
Handwerk.
Betrieb  der  Berg-  und  Hüttenwerke,  Personal-  und  Betriebs-Verrichtungen
derselben,  Menge  oder  Wert  der  Rohprodukte,  des  Bergbaues,  der  Produkte  der
Hüttenwerke  (nach  den  Tabellen  aus  den  letzten  drei  Jahren),  Bemerkungen  über
die  im  Betriebe  der  Berg-  und  Hüttenwerke  stattgehabte  Entwicklung,  über  die
Bezugsquellen  und  Absatzwege  der  Rohstoffe  beziehentlich  der  Produkte.  —  Tabelle
der  Fabriken  und  der  vorherrschend  für  den  Großhandel  arbeitenden  gewerblichen
Anstalten  (Personal  und  Maschinen)  nach  den  statistischen  Aufnahmen,  eventuell
mit  Vergleichung  der  Resultate  früherer  Aufnahmen.  Nachrichten  über  einzelne
in  dem  Kreise  betriebene  Fabrikationszweige,  eventuell  unterAnführung  der  Menge
der  verbrauchten  oder  der  produzierten  Stoffe  (soweit  Nachrichten  darüber  vorliegen, ­
  wie  z.  B.  bei  der  Tuchfabrikation,  der  Leinenzeugfabrikation,  den  Brauereien, ­
  Brennereien,  Rübenzucker-Fabriken),  der  Bezugsquellen  (oder  der  Verbindung ­
  der  Fabrikation  mit  dem  Betriebe  der  Landwirtschaft  und  Verbrauch  der
Erzeugnisse  derselben  in  den  betreffenden  Fabrik-Anstalten),  der  Art  des  Betriebes
(ob  in  geschlossenen  Anlagen  oder  als  Haus-Industrie),  der  Betriebsvorrichtungen
(und  der  in  betreff  derselben  eingetretenen  Verbesserungen),  der  Absatzwege  und
der  in  den  Absatzverhältnissen  eingetretenen  Veränderungen  (Material  teilweise
in  den  Berichten  der  Handelskammern).  -—  Auszug  aus  der  Tabelle  der  für  den
örtlichen  Bedarf  arbeitenden  Gewerbe  (der  Handwerker-Tabelle)  mit  Bemerkungen
in  betreff  wichtiger  in  dem  Gewerbebetriebe  eingetretener  Änderungen.  Innungen
(Zahl  derselben,  Meister-Prüfungen),  Vereine  und  Anstalten  zur  Förderung  der
Gewerbetätigkeit  überhaupt  oder  eines  bestimmten  Gewerbszweiges,  gewerbliche
U  nterrichtsanstalten.

13.  Handel  und  Verkehr.
Typographische  Gewerbe  und  Handelsgewerbe  nach  den  statistischen  Aufnahmen ­
  mit  Bemerkungen  in  betreff  der  Betriebsverhältnisse  derselben  und  in
den  letzteren  eingetretener  Veränderungen.  —  Tätigkeit  der  Handelskammern.  —
Zahl  der  Märkte  und  Nachrichten  über  den  Marktverkehr.  Tabelle  der  Schankgewerbe, ­
  Zunahme  oder  Verminderung  derselben,  sowie  des  Genusses  geistiger
Getränke  im  allgemeinen  und  der  verschiedenen  Arten  insbesondere.  Tabelle  der
Schiffahrt  und  der  Transportgewerbe  (aus  der  Handelsgewerbe-Tabelle)  eventuell
mit  Vergleichung  früherer  Aufnahmen.  Nachrichten  über  die  Seeschiffahrt  und
den  Schiffsverkehr  in  den  Seehäfen,  Nachrichten  über  den  Schiffsverkehr  auf
Flüssen  und  Kanälen  (nach  den  an  Stellen,  wo  eine  Gebührenordnung  stattfindet,
geschehenen  Vermerken).  Nachrichten  über  den  Postverkehr  an  den  Expeditionsstellen ­
  innerhalb  des  Kreises  (nach  den  Zusammenstellungen  der  Postbehörden),
4*
        <pb n="57" />
        eventuell  auch  über  den  Eisenbahn-Verkehr  und  den  Verkehr  auf  der  Landesgrenze ­
  (Waren-Ein-  und  Ausgang).  Transportversicherung  in  dem  Kreise.
14.  Land-  und  Wasserstraßen.
Einteilung  des  Kreises  für  Chausseebauten,  vorhandene  Chausseen  (Länge,
Breite  mit  Unterscheidung  der  Staats-,  Bezirks-  oder  Kreis-,  Gemeinde-,  Aktienund
  Privat-Chausseen.  Einnahmen  und  Ausgaben  der  öffentlichen  Kunststraßen
(ausschließlich  der  Staats-Chausseen)  aus  den  letzten  drei  Jahren,  auf  dieselbe  verwendete ­
  Kosten  zum  Neubau,  zur  Reparatur  und  Verwaltung  (an  Materialien,
an  persönlichen  Kosten),  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Zwecke  derselben
gemachten  Schulden;  Art  der  Aufbringung  der  Kosten  für  die  Chausseen  (unterschieden ­
  in  Geld-  und  Naturalleistungen).  Chausseegeld-Einnahmen  bei  den  Staats-Chausseen.
  Projekte  zu  neuen  Chaussee-Anlagen.  —-  Bemerkungen  hinsichtlich
der  den  Kreis  durchschneidenden  Eisenbahnen  und  der  projektierten  Eisenbahnen.
—  Zustand  der  sonstigen  öffentlichen  Kommunikationswege  in  dem  Kreise  (Klassen
derselben),  Einteilung  des  Kreises  für  die  wegepolizeiliche  Aufsicht.  Leistungen
des  Kreises  und  der  Gemeinde  zur  Herstellung  und  Verbesserung  öffentlicher  Wege.
Bepflanzung  der  öffentlichen  Wege.  Bemerkungen  über  den  Zustand  der  Dorfstraßen. ­
  Bemerkungen  über  den  Zustand  der  Straßen  in  den  Städten  (eventuell
mit  Angabe  der  Kosten  der  Pflasterung,  Reinigung,  Entwässerung  und  Beleuchtung ­
  derselben).  —  Bau  und  Erhaltung  von  Brücken  und  Fähren;  Hafenbauten  usw.
—  Schiffahrtsstraßen  in  dem  Kreise  (Bezeichnung  und  Länge  derselben,  Wasserstand ­
  nach  den  Vermerken  der  Wasserbaubeamten,  Dauer  der  Benutzung  in  den
letzten  drei  Jahren);  Einteilung  des  Kreises  für  Wasserbau-Angelegenheiten.  Projektierte ­
  Schiffahrtsstraßen.
15.  Verhältnisse  der  arbeitenden  Klassen.  Abwehr  der
Verarmung.
Darlegung,  wie  hoch  sich  nach  den  lokalen  Verhältnissen  des  Kreises  der
Jahresbedarf  einer  den  arbeitenden  Klassen  angehörigen  Familie  stellt,  und  zwar
an  Nahrungsmitteln,  Wohnung,  Brennmaterial,  Kleidung  und  Wäsche,  Hausrat
und  Werkzeugen,  sowie  an  Abgaben  (einschließlich  der  Kosten  des  Unterrichts);
bei  erheblichen  Verschiedenheiten  der  Verhältnisse  innerhalb  des  Kreises  werden
diese  zu  bezeichnen  sein.  Darlegung,  in  welcher  Weise  der  Bedarf  der  arbeitenden
Klassen  befriedigt  wird  (Lohnverhältnisse  mit  Unterscheidung  des  in  Geld  und  des
in  Naturalien  gewährten);  es  werden  hierbei  die  verschiedenen  örtlich  vorkommenden
Klassen  der  landwirtschaftlichen  Arbeiter  (einschließlich  des  Gesindes),  der  Bergwerksarbeiter, ­
  Fabrikarbeiter,  Flandwerksgesellen  und  kleinen  Handwerker  (Hausweber ­
  usw.)  zu  unterscheiden  sein.  Bemerkungen,  inwiefern  sich  die  Lage  der
arbeitenden  Klassen  in  den  letzten  drei  Jahren  verbessert  oder  verschlechtert  hat,
mit  Angaben  der  Ursachen  der  bei  den  einzelnen  Klassen  eingetretenen  Veränderungen. ­

Anstalten  und  Einrichtungen,  welche  in  dem  Kreise  zum  Schutz  gegen  die
Verarmung  bestehen,  und  zwar  zur  Beschaffung  und  Erhaltung  von  Geldmitteln:
Sparkassen,  Darlehnskassen  (auch  Bürgerrettungs-Institute),  Pfandleihanstalten,
Spar-Vereine  und  Vorschuß-Vereine  nach  dem  Prinzip  der  Selbsthilfe.  —  Versicherungen ­
  für  Krankheits-  und  Sterbefälle  und  zur  Alters-Versorgung  und  zwar  öffentliche ­
  Kassen  zu  diesen  Zwecken  (Innungs-,  Knappschafts-,  Fabrik-,  Arbeiter-,
Unterstützungskassen,  Gesellen-Laden),  gegenseitige  oder  gemischte  Vereine  zu
        <pb n="58" />
        diesen  Zwecken  (Kranken-  und  Sterbe-  bezw.  Witwen-Kassen)  und  Versicherungen
bei  gewerblichen  Anstalten  dieser  Art  (für  Lebensversicherung,  Rentenversicherung) ­
  unter  Namhaftmachung  der  im  Kreise  tätigen  Gesellschaften,  und  mit  Angabe ­
  der  Zahl  ihrer  Agenten.  Gesellschaften  und  Anstalten  (gegenseitige  oder  gemischte, ­
  d.  h.  durch  wohltätige  Beiträge  unterstützte)  zur  Beschaffung  wohlfeilerer
Lebensmittel  (Bäckereien,  Kornhäuser),  wohlfeilerer  Wohnung  (gemeinnützige  Baugesellschaften), ­
  ärztlicher  Behandlung  (Gesundheitspflege-Vereine),  wohlfeilere  Rohstoffe ­
  oder  Werkzeuge,  zur  Beschaffung  von  Arbeit,  zur  Erleichterung  des  Absatzes,
zur  Beförderung  der  Mäßigkeit  unter  den  arbeitenden  Klassen.  Bei  den  verschiedenen ­
  Instituten  und  Vereinen  wird  nächst  den  Zwecken  derselben  der  Umfang
der  Beteiligung  (Zahl  der  Beitragenden,  eventuell  nach  verschiedenen  Klassen)
und  der  Wirksamkeit  (Zahl  derjenigen,  welche  in  den  letzten  drei  Jahren  die  Vorteile ­
  der  betreffenden  Anstalt  genossen  haben)  und  der  Haushalt  derselben  aus
den  letzten  drei  Jahren  anzugeben  sein,  insbesondere  die  Fonds  und  Bestände,
die  Ausgaben  (mit  Unterscheidung  der  Kosten  der  Verwaltung  und  des  für  die
Zwecke  der  Anstalt  Ausgegebenen)  und  die  Einnahme  (mit  Unterscheidung  der
Zinsen  und  der  Beiträge).
16.  Wohltätigkeit  und  Armenpflege.
Öffentliche  Wohltätigkeitsanstalten  in  dem  Kreise  (Hospitale,  Siechenhäuser,
Waisenhäuser  usw.)  mit  Angabe,  ob  dieselben  selbständig  sind,  oder  zu  anderen
korporativen  Verbänden  (Gemeinden,  Kirchen  usw.)  gehören.  Haushalt  der  Wohltätigkeitsanstalten: ­
  Vermögen,  Einnahmen  (und  zwar  Einnahmen  aus  dem  Vermögen, ­
  durch  Zuschüsse  der  Gemeinden,  von  Privaten  usw.);  Ausgaben  (Kosten
der  Verwaltung,  der  Bauten,  der  persönlichen  Erhaltung  der  Verpflegten,  mit
Angabe  der  durchschnittlichen  Zahl  derselben  in  den  letzten  drei  Jahren).  —  Stiftungsfonds ­
  zu  wohltätigen  Zwecken,  Bezeichnung  der  Zwecke,  der  Höhe  der  Fonds,
der  Zahl  der  unterstützten  Personen  und  der  Höhe  der  gegebenen  Unterstützungen  —
Wohltätige  Vereine,  Zweck  derselben,  Zahl  der  Mitglieder,  Betrag  des  Vermögens
(mit  Angabe,  ob  sie  korporative  Eigenschaft  haben),  Betrag  der  Einkünfte,  der
gegebenen  Unterstützung  (in  Geld,  in  Naturalien)  und  der  Zahl  der  Unterstützten,
Kollekten  zu  wohltätigen  Zwecken  (Angabe  des  Zwecks,  der  Art  der  Kollekte  und
der  Höhe  des  Aufkommens).
Öffentliche  Armenpflege,  Angabe,  wem  die  öffentliche  Armenpflege  in  dem
Kreise  obliegt  (Zahl  der  Armen-Verbände,  Abweichungen  der  Organisation  in
Armen-Verbände  von  der  in  Gemeinde-Verbände),  in  welchem  Maße  die  kirchliche
Armenpflege,  die  der  Gemeinde  ersetzt  (Leistungen  der  kirchlichen  Armenpflege
und  der  hierzu  bestehenden  kirchlichen  Fonds).  Gemeinde-Armenpflege:  eigentliche ­
  Armenhäuser  (Bemerkungen  über  die  Zahl  und  den  Zustand  derselben,  die
Zahl  der  darin  befindlichen  Personen,  die  Kosten  der  Armenhäuser  mit  Angabe,
inwieweit  dieselben  durch  den  Arbeitsverdienst  der  Armen  gedeckt  werden),  vorhandene ­
  Armenfonds  oder  Armenkassen  der  Gemeinden,  offene  Armenpflege,  Bemerkungen, ­
  in  welcher  Weise  dieselbe  eingerichtet  ist,  Kosten  der  offenen  Armenpflege ­
  (im  Weg.’  des  Reihezuges,  der  Gewährung  fortlaufender  Unterstützungen
an  Geld  oder  Naturalien  oder  durch  unregelmäßige  Unterstützungen,  eventuell
mit  Angabe  der  Zahl  der  Unterstützten).  —  Organisation  der  Armen-Krankenpflege ­
  (Zahl  der  Armen-Ärzte,  Ausgaben  für  Armen-Krankenpflege);  Verhältnisse
des  Armen-Schulwesens  (Zahl  der  Armenschul-Kinder).
        <pb n="59" />
        54

17.  Polizei  -  und  Gefängniswesen.
Einteilung  des  Kreises  in  Polizeiverwaltungs-Bezirke;  Art,  Zahl  und  Größe
derselben  (als  Arten  der  Polizeiverwaltungsbezirke  zu  unterscheiden,  die  der  Gemeinden, ­
  der  Bürgermeistereien  und  Ämter,  der  Staats-Polizeibehörden,  als  Domänen- ­
  und  Forstbehörden,  Distrikts-Kommissariate  usw.,  der  Standesherren,
Gutspolizei-Inhaber  und  der  verpflichteten  Stellvertreter),  Personal  der  exekutiven
Polizei  im  Kreise  (nach  Zahl  und  Art,  eventuell  unter  Angabe  der  Besoldung).
Gendarmerie  im  Kreise  und  Einteilung  derselben  in  Gendarmerie-Bezirke.  Zahl  der
vorläufigen  Straffestsetzungen  durch  die  Polizeiverwalter,  eventuell  auch  Angabe
der  festgesetzten  Strafbeträge  und  Zahl  der  vor  den  Polizei-Richter  gebrachten
Berufungen;  Zahl  der  zur  polizeilichen  Kenntnis  gebrachten  Diebstähle  (eventuell
mit  Vergleichung  der  Zahl  der  entdeckten  Diebstähle)  —  Polizei-Arrest-Lokale,  Zahl,
Arten  und  Zustand  derselben;  Frequenz  derselben  (Zahl  der  eingebrachten  Polizei-Gefangenen
  und  durchschnittliche  Zahl  der  Gefangenen).  Kosten  der  Polizeigefängnisse ­
  (einschließlich  der  Verpflegungskosten).  Zahl  der  polizeilich  transportierten ­
  Personen.  Zahl  der  unter  Polizeiaufsicht  stehenden  Personen.  —  Gerichtsgefängnisse, ­
  soweit  Nachrichten  über  dieselben  vorliegen  (Zahl  der  Untersuchungs-,
Schuld-,  Strafgefangenen,  Art  der  Beschäftigung  der  letzteren).  —  Korrektionshäuser, ­
  Arbeitshäuser  für  Vagabunden,  Bettler  und  Arbeitsscheue  (Kreis-  und
Kommunalanstalten  dieser  Art);  Haushalt  derselben,  Zahl  der  darin  befindlichen
und  jährlich  hinzugekommenen  Personen  und  Beschäftigung  (eventuell  Ertrag
der  Arbeit)  derselben.  Zahl  der  zur  Korrektionshaft  verurteilten  Personen.  —
Privat-Anstalten  für  Besserungszwecke;  Angabe,  inwieweit  die  Rettungshäuser
zu  diesem  Zwecke  benutzt  werden  (Zahl,  Frequenz  und  Haushalt  derselben).  Vereine
für  entlassene  Sträflinge  und  Erfolge  derselben.
18.  Sanitäts-Anstalten.
Personal  der  Gesundheitspflege  (aus  der  Sanitäts-Tabelle)  und  eingetretene
Veränderung  in  demselben;  Verhältnis  der  Zahl  der  Ärzte,  Hebammen  zur  Einwohnerzahl, ­
  Zahl  der  Hebammenbezirke.  Verhältnisse  der  unter  medizinal-polizeilicher ­
  Aufsicht  stehenden  Krankenhäuser  (und  bezüglich  Entbindungshäuser),
eventuell  Mitteilung  des  Haushalts  derselben  und  der  über  die  behandelten  Krankheiten ­
  geführten  Tabellen.  Verhältnisse  der  Irren-,  Heil-  und  Pflegeanstalten,
Vergleichung  mit  der  Zahl  der  im  Kreise  vorhandenen  Irren  (sofern  solche  ermittelt
ist).  Eventuell  Zustand  der  Kirchhöfe  und  der  Einrichtungen  für  die  Beerdigung.
19.  Kirchliche  Angelegenheiten.
Kirch-Tabelle  nach  den  statistischen  Aufnahmen  (kirchliches  Personal  und
gottesdienstliche  Versammlungsorte),  eventuell  mit  Vergleichung  der  Resultate
früherer  Aufnahmen.  Einteilung  des  Kreises  für  die  kirchlichen  Angelegenheiten
der  verschiedenen  Religionsformen  (Superintendenturen,  beziehungsweise  Dekanate, ­
  Pfarrsprengel,  Synagogengemeinden),  eingetretene  Veränderungen  in  den
letzten  drei  Jahren.  Bemerkungen  über  die  Zunahme  der  Bekenner  einer  Konfession ­
  auf  Kosten  der  anderen  durch  Konvertierungen  oder  im  Wege  der  gemischten
Ehen.  Umfang  des  Sektenwesens,  sowohl  der  gerichtlich  aus  den  privilegierten
Kirchen  ausgetretenen,  als  der  sich  faktisch  von  denselben  getrennt  haltenden
Sektierer,  eingetretene  Neubildung  von  Sekten  und  Vermehrung  derselben.  —  Haushalt ­
  der  kirchlichen  Verbände.  Kirchen-  und  Pfarr-  (bezüglich  Pfarrgemeinde-)
Vermögen  im  Grundbesitz,  Kapital,  Renten  usw.  und  mit  der  Kirchenverwaltung
        <pb n="60" />
        55

verbundene  Fonds.  Betrag  der  Ausgaben  für  kirchliche  Zwecke,  insoweit  derselbe
bekannt  ist  (eventuell  mit  Unterscheidung  der  persönlichen  Ausgaben,  der  Baukosten ­
  und  anderen  sächlichen  Ausgaben)  unter  Berücksichtigung  der  baren  und
Naturalbeträge.  Betrag  der  Einnahmen  mit  Unterscheidung  der  Einnahmen  aus
dem  Kirchenvermögen,  der  Leistungen  der  Gemeindemitglieder,  sowohl  an  allgemeinen ­
  Leistungen  als  an  Gebühren  (mit  Bemerkungen  hinsichtlich  des  Maßstabes
der  allgemeinen  Leistungen),  der  Leistungen  des  Patrons,  der  Zuschüsse  von  seiten
der  politischen  Körperschaften  (des  Staats,  der  politischen  Gemeinde),  der  Einkünfte ­
  aus  Stiftungen  für  bestimmte  kirchliche  Zwecke.  Bemerkungen  hinsichtlich ­
  der  Patronats-Verhältnisse  im  Kreise  (inwieweit  sich  das  Patronatsrecht  in
Händen  des  Staats,  der  Gemeinden,  Stiftungen  und  Privaten  befindet).  —  Kirchliche ­
  Anstalten  in  dem  Kreise  (einschließlich  der  Klöster  und  Stifter),  Bemerkungen
über  den  Umfang  derselben,  das  Vermögen  und  die  Einkünfte  derselben.  —  Vereine
zu  kirchlichen  Zwecken,  Wirksamkeit  und  Budget  derselben.
20.  Unterrichts-Angelegenheiten.
Schultabelle  nach  den  statistischen  Aufnahmen  eventuell  mit  Vergleichung
der  Resultate  früherer  Aufnahmen  (Zahl  der  Schulen,  Lehrer  und  Schüler).  Bemerkungen ­
  über  die  Art  der  Volksschulen  im  Kreise  (öffentliche,  private).  Bezeichnung ­
  der  Schulen,  welche  über  den  Begriff  der  Elementarschulen  hinausgehen
(sogenannte  Mittelschulen).  Veränderungen,  welche  in  den  letzten  drei  Jahren
in  der  Zahl  der  Schulverbände  und  in  der  Eigenschaft  der  Schulen  eingetreten  sind.
Vergleich  der  Zahl  der  Schüler  mit  der  der  schulpflichtigen  Kinder;  Bemerkungen,
inwieweit  der  Schulunterricht  durch  häuslichen  Unterricht  ersetzt  wird.  Verbindung ­
  des  Volksunterrichts  mit  körperlicher  und  technischer  Unterweisung
(Handarbeiten,  Gartenkultur,  Turnen  usw.).  Neben  den  Volksschulen  bestehende
Fortbildungsanstalten  (sogenannte  Sonntagsschulen,  Bezeichnung  der  Unterrichtsgegenstände) ­
  ;  Kinderbewahranstalten  und  Kindergärten.  —  Vermögen  der  Volksschulen ­
  (beziehungsweise  der  Schul-Sozietäten),  an  Grundbesitz  und  Fonds,  Aufwendungen ­
  für  Schulzwecke  und  zwar  an  persönlichen  (Tabelle  der  Lehrerbesoldungen) ­
  und  an  sächlichen  Ausgaben  (insbesondere  für  Schulbauten),  eventuell
Bemerkungen  über  Auskömmlichkeit  der  Lehrergehalte  und  Geräumigkeit  der
Schulklassen.  Art  der  Aufbringung  des  Geldes  für  Schulbedürfnisse  mit  Unterscheidung ­
  der  Einnahmen  aus  Schulfonds,  der  Leistungen  der  Schul-Sozietäts-Mitglieder
  (Angabe  des  Maßstabes  der  Aufbringung),  der  gutsherrlichen  Leistungen,
der  Schulgelder,  der  Zuschüsse  aus  den  Mitteln  der  Kirche  (beziehungsweise  der
kirchlichen  Gemeinde),  aus  Mitteln  der  politischen  Gemeinde,  aus  Staatsmitteln.
Höherer  Unterricht  (Tabelle  der  Frequenz  der  Gymnasien,  Progymnasien,
Realschulen  nach  Klassen),  Nachrichten  über  Vermögen,  Einnahmen  und  Ausgaben ­
  der  höheren  Lehranstalten  (Anstalten  zur  Ausbildung  von  Lehrern,  Präparandenschulen
  usw.).  Fonds  zur  Beförderung  höherer  Ausbildung  (Stipendien).  —
Vereine  zur  Verbreitung  gemeinnütziger  Bildung.  Vereine  zur  Pflege  von  Wissenschaften ­
  oder  Kunst  (Mitteilungen  über  die  Tätigkeit  und  die  Mittel  derselben).
Öffentliche  Bibliotheken  und  Kunstsammlungen.  Zahl  und  Arten  der  Zeitschriften,
welche  im  Kreise  erscheinen.
21.  Zivil  -  und  Kriminaljustiz.
Gerichtliche  Einteilung  der  Kreise  und  Übersicht  des  Justiz-Personals  in
denselben.  Einteilung  der  Schiedsmannsbezirke,  Tätigkeit  der  Schiedsmänner
        <pb n="61" />
        56

(Vergleich,  Zurücknahme,  Überweisung  an  das  Gericht).  Prozeßtabellen  der  Gerichtsbehörden ­
  aus  den  letzten  drei  Jahren  (nach  den  Akten  der  Prozesse),  eventuell
Bemerkungen  hinsichtlich  der  Zunahme  gewisser  Arten  von  Prozessen  und  der
lokalen  Ursachen  derselben.  Tabellarische  Zusammenstellung  der  Akte  der  freiwilligen ­
  Gerichtsbarkeit.
Tätigkeit  der  Polizeianwaltschaft  und  Tätigkeit  der  Staatsanwaltschaft
(erhobene  und  zurückgewiesene  Anklagen).  Kriminal-Prozeßtabellen  der  Gerichtsbehörden, ­
  Übertretungen  und  Vergehen,  welche  vom  Einzelrichter,  Verbrechen
und  Vergehen,  welche  vom  Gerichtskollegium  verhandelt  sind,  (Zahl  der  Verurteilungen ­
  und  Freisprechungen  nach  Arten  der  Vergehen,  festgesetzte  Strafen),
eventuell  Bemerkungen  über  die  Zunahme  einzelner  Arten  von  Übertretungen
und  Vergehen  und  lokale  Ursachen  derselben.  Zusammensetzung  der  Geschwornengerichte
  (Zahl  der  auf  der  Geschwornenliste  stehenden  Personen).  Statistik  der
Tätigkeit  der  Schwurgerichte  in  den  letzten  drei  Jahren  (nach  den  aufgestellten
Tabellen).  —  Tätigkeit  der  bestehenden  Spezialgerichte,  namentlich  der  Handelsund ­
  Gewerbe-  oder  Fabrikengerichte.
22.  Militär-Verhältnisse.
Resultate  der  Ersatzaushebungen  in  den  letzten  drei  Jahren,  eventuell  mit
Bemerkungen,  ob  und  welche  Schlüsse  die  Tabellen  auf  die  Diensttauglichkeit  der
Bevölkerung  zulassen;  die  Tabellen  sind  möglichst  so  vollständig  mitzuteilen,  daß
die  Zahl  der  einjährigen  und  der  dreijährigen  Freiwilligen,  die  einzelnen  Altersklassen, ­
  die  Gründe  der  gültigen  Abwesenheit  (abgeleiteter  Dienst,  Überweisung
an  andere  Kreise  usw.),  die  Ursachen  der  Nichtannahme  und  Zurückstellung,  die
Zuteilung  an  die  einzelnen  Truppenteile  (beziehungsweise  die  Marine)  unterschieden
werden  und  bei  den  konkurrierenden  Fremden  deren  Heimat  angegeben  wird.  Zahl
der  erhobenen  Reklamationen.  Zahl  der  zum  Kriegsdienst  tauglichen  Pferde  nach
den  aufgestellten  Nachweisungen,  gezahlte  Preise  für  die  gelieferten  Pferde.  —
Bestand  des  stehenden  Heeres  in  dem  Kreise  und  Angabe  der  militärischen  Etablissements ­
  in  demselben;  Angabe,  welcher  Teil  der  Truppen  regelmäßig  kaserniert  und
welcher  einquartiert  ist.
Einteilung  des  Kreises  in  Landwehr-Kompagniebezirke.  Zahl  der  im  stehenden ­
  Heere  (beziehungsweise  der  Marine)  und  der  Reserve  dienenden  Personen  aus
dem  Kreise,  Zahl  der  Landwehrleute  (beziehungsweise  Seewehrleute)  ersten  und
zweiten  Aufgebots  und  der  zur  Ersatzreserve  gehörigen  Personen.  Zahl  der  von
Wehrmännern  gestellten  Unabkömmlichkeitsgesuche.  Festgesetzte  Strafen  wegen
unterlassenen  An-  und  Abmeldens.  Zahl  der  ausgetretenen  Militärpflichtigen.  —
Freiwillige  Aufwendungen  für  militärische  Zwecke,  Invaliden-  und  Veteranenunterstützung; ­
  Vereine  und  Stiftungen  zu  diesen  Zwecken,  Budget  derselben.  —
Kriegervereine,  Schützenvereine,  Umfang  der  Wirksamkeit  derselben.
23.  Staats  -  und  Provinzial  -Abgaben.
Einteilung  des  Kreises  in  Hebebezirke  für  die  Verwaltung  der  direkten  Staatssteuern. ­
  Einteilung  für  die  Verwaltung  der  indirekten  Steuern.  Personal  an  Steuerbeamten ­
  im  Kreise.  —  Betrag  der  Grundsteuer  in  den  letzten  drei  Jahren  mit  Anführung ­
  des  Umfanges  des  steuerpflichtigen  und  des  nichtsteuerpflichtigen  Landes;
wo  die  Regulierung  der  Grundsteuer  stattfindet,  wird  das  bisherige  Aufkommen
(in  den  letzten  drei  Jahren)  unter  Bezeichnung  der  einzelnen  Steuersysteme  und  der
durchschnittlichen  Höhe  auf  den  Morgen  innerhalb  jedes  Steuersystems,  sowie  der
        <pb n="62" />
        57

Umfang  des  bisher  schon  steuerpflichtigen,  des  bisher  steuerfreien  oder  bevorzugten
und  des  auch  künftig  steuerfrei  bleibenden  Landes  angegeben.  Betrag  der  Gewerbesteuer ­
  in  jedem  der  drei  letzten  Jahre  unter  Angabe  der  Zahl  der  Steuerzahlenden
mit  Unterscheidung  der  Abteilung  und  der  Klassen  der  Steuer,  desgleichen  mit
Unterscheidung  der  Gewerbescheine  nach  der  Art  des  Gewerbebetriebes.  Betrag
der  Klassensteuer  in  jedem  der  drei  letzten  Jahre,  Zahl  der  Besteuerten  und  Betrag
der  Steuer  in  den  einzelnen  Stufen;  Bemerkungen  über  die  Regelmäßigkeit  des
Einganges.  Einkommensteuer  (Zahl  der  Steuerpflichtigen  und  Steuerbetrag,  mit
Unterscheidung  der  mahl-  und  schlachtsteuerpflichtigen  Städte).  Bei  den  direkten
Steuern  nicht  die  Zahlen  nach  der  Veranlagung,  sondern  die  unter  Berücksichtigung
der  Zu-  und  Abgänge  festgestellten  Summen  anzugeben.  —  Aufkommen  an  indirekten
Staatssteuern  aus  den  letzten  drei  Jahren  (Mahlsteuer  und  Schlachtsteuer  nach  den
Tabellen  der  Steuerbehörden  mit  Angabe  der  konsumierten  Quanta  an  Getreide  usw.
und  an  Fleisch,  Tabaksteuer,  Weinsteuer).
Betrag  der  in  dem  Kreise  aufkommenden  Provinzialabgaben  aus  den  letzten
drei  Jahren  (einschließlich  der  Angaben  für  kommunalständische  Verbände)  mit
Unterscheidung  der  Zwecke,  zu  denen  sie  erhoben  werden  (als  Tilgung  der  Provinzialschulden, ­
  Erhaltung  der  Provinzialanstalten,  z.  B.  Landarmenhäuser,  Irren-,
Taubstummen-,  Blindenanstalten,  und  Kosten  der  Provinzial-Landtage)  und  mit
Angabe  des  Maßstabes,  nach  welchem  sie  geleistet  werden  (durch  Zuschläge  zu  bestimmten ­
  Staatssteuern,  durch  besondere  Einschätzung  usw.).
24.  Kreis-Verwaltung  und  Kreis-Haushalt.
Organisation  der  Kreis-Vertretung  (verhältnismäßige  Vertretung  der  zu
diesem  Zwecke  gebildeten  Stände,  eventuell  mit  Vergleichung  der  Größe  der  Grundbesitzungen, ­
  der  Einwohnerzahl  und  der  Steuerleistungen).  Anteil  des  Kreises
an  der  Vertretung  der  größeren  Verbände  (also  auf  dem  Kommunal-Landtage,
Provinzial-Landtage  und  im  Abgeordnetenhause);  Verhältnis  der  Teilnahme  an  den
Wahlen  der  Vertreter  der  Kreiseinwohner.  —  Organisation  der  Kreisverwaltung:
Beamtenpersonal  der  Kreiskorporation;  Kommissare  und  Kommissionen  der  Kreis-Verwaltung.
  —  Kreisvermögen  an  Immobiliarbesitz  (Bezeichnung  und  Wert  desselben) ­
  und  Kreisfonds  (Betrag  und  Zweck  derselben);  Kreisschulden  (Bezeichnung
des  Zwecks,  zu  dem  sie  aufgenommen  sind  und  der  Art  der  Verzinsung  und  Tilgung).
Kreisausgaben  in  den  letzten  drei  Jahren  nach  den  örtlich  vorkommenden  Zwecken
unterschieden  (also  an  Kosten  des  Kreistages,  der  Kreisverwaltung  inkl.  Kreisblatt,
für  Spar-  und  Darlehnskassen,  Wohltätigkeit,  Armenverwaltung,  Arbeitshäuser,
Arrestlokale,  Sanitätsanstalten,  für  land-  und  forstwirtschaftliche  Zwecke,  für
Wegebauten,  für  militärische  Angelegenheiten  usw.).  —  Kreiseinnahmen  der  letzten
drei  Jahre  aus  dem  Kreisvermögen,  an  Gebühren  (Jagdscheingelder  usw.),  an  Kreissteuern ­
  (Bezeichnung,  zu  welchem  Zwecke  die  Steuern  erhoben  sind,  eventuell
zu  welchem  besonderen  Fonds  sie  geschlossen  sind,  und  nach  welchem  Maßstabe  sie
eingezogen  werden).
25.  Gemeinde-Verwaltung  und  Gemeinde-Haushalt.
Bestehende  Gemeinde-Verfassungen  in  dem  Kreise;  Angabe,  welcher  Teil
des  Kreises  sich  außerhalb  der  organisierten  Gemeinde-Verbände  befindet  (Zahl
der  Gutsbezirke,  Zahl  der  weder  zu  einem  Gemeinde-Verband  noch  zu  einem  Gutsbezirke ­
  gehörigen  Besitzungen).  Veränderungen,  welche  in  den  letzten  drei  Jahren
in  den  Verhältnissen  der  Gemeindebezirke  eingetreten  sind  (Ausdehnung  von
        <pb n="63" />
        5«

Gemeinde-Verbänden  durch  Hinzulegung  von  Besitzungen,  Verleihung  der  Gemeinde-Verfassung
  an  ländliche  Ortschaften,  Abtrennung  von  Gütern  und  Gemeindeverbänden ­
  usw.).
Städte,  Zahl  der  Gemeindevertreter  in  derselben,  Zahl  der  Wahlberechtigten
für  die  Gemeinde-Vertretung  in  den  drei  Abteilungen,  Census  für  die  Wahlberechtigung ­
  in  jeder  der  drei  Abteilungen,  Teilnahme  an  den  Wahlen.  Zahl  und  Arten
der  städtischen  Gemeindebeamten  (besoldeter,  unbesoldeter).  —  Stadtgemeindevermögen ­
  an  Immobiliarbesitz  (Landgüter,  Forsten,  städtische  Grundstücke)  und
an  Fonds  (mit  Unterscheidung  des  Kämmereivermögens  und  mit  Bemerkungen
hinsichtlich  etwa  vorhandener  bestimmter  Klassen  von  Einwohnern  zur  Benutzung
vorbehaltenen  Vermögens  und  der  Verwaltung  desselben).  Stadtgemeinde-Schulden,
Zwecke,  zu  welchem  sie  kontrahiert  werden,  Verzinsungs-  und  Tilgungsplan.  Ausgaben ­
  der  Stadtgemeinden  in  den  letzten  drei  Jahren  mit  Unterscheidung  der  Zwecke,
zu  welchen  die  Verwendungen  stattfinden  (also  für  allgemeine  Administration,
Unterricht,  Kirchen,  Sanitätsanstalten,  Armenwesen,  Wohltätigkeitsanstalten,
Sparkassen  usw.,  Wegebauten  usw.,  Polizei,  Gefängnisse,  Militär  usw.)  und  möglichst
mit  Unterscheidung  persönlicher  und  sächlicher  Kosteneinnahmen  der  Stadtgemeinden ­
  in  den  letzten  drei  Jahren  aus  dem  städtischen  Vermögen,  aus  Gefällen
(Bürgerrechtsgeldern  usw.),  aus  Steuerzuschlägen  zu  direkten  oder  indirekten
Staatssteuern,  aus  städtischen  Steuern  (mit  Angabe,  nach  welchen  Grundsätzen
dieselben  veranlagt  werden)  und  diesen  ähnlichen  Naturalleistungen  der  Gemeindeglieder ­
  (Betrag  derselben  in  Geld).  —
Für  die  Kreise  der  westlichen  Provinzen:  Haushalt  der  Bürgermeistereien
und  Ämter  mit  Unterscheidung  der  Zwecke  der  Ausgaben  und  der  Einnahmequellen. ­

Verfassung  der  Landgemeinden,  Organisation  der  Gemeindevertretung  in
denselben,  Angabe,  in  welchen  Gemeinden  eine  Vertretung  stattfindet,  und  nach
welchem  Verhältnis  in  den  sonstigen  Gemeinden  die  Stimmberechtigung  sich  richtet.
Zustand  der  Gemeindeverwaltung,  Angabe,  in  welcher  Art  das  Amt  des  Gemeindevorstandes ­
  besetzt  wird  (Verbindung  mit  dem  Besitze  eines  Gutes),  wie  die  Gemeindekasse ­
  verwaltet  und  kontrolliert  wird.  —  Vermögen  der  Landgemeinden  an
Immobilien  und  Fonds;  vorhandene  Schulden  der  Landgemeinden,  zu  welchem
Zwecke  sie  aufgenommen  sind  usw.  Jährliche  Ausgaben  der  Landgemeinden  mit
Unterscheidung  der  Zwecke  derselben.  Einnahmen  der  Landgemeinden,  aus  dem
Vermögen,  aus  Gefällen,  aus  Steuerleistungen  der  Einwohner  der  entsprechenden
Naturalleistungen,  Bezeichnung  des  Maßstabes,  nach  welchem  dieselben  erteilt
und  aufgebracht  werden.

Anlage  XV.
Zirkular-Erlaß  an  sämtliche  Königliche  Regierungs-Präsidien,  die  Einrichtung
eines  theoretisch-praktischen  Kursus  zur  Ausbildung  in  der  amtlichen  Statistik
bei  dem  Königlichen  statistischen  Bureau  betreffend,  vom  15.  August  1862.
Ministerial-Blatt  für  die  gesamte  innere  Verwaltung.  No.  8.  23.  Jahrg.
30.  September  1862.  Seite  257  ff.
Schon  seit  mehreren  Jahren  ist  das  Bedürfnis  empfunden  worden,  die  amtliche ­
  Statistik  des  Preußischen  Staates  auf  eine  höhere  Stufe  der  Vollkommenheit
zu  heben  und  namentlich  dafür  zu  sorgen,  daß  sie  alle  Zweige  der  Verwaltung  gleichmäßig ­
  umfasse  und  sich  durch  zweckmäßige  Erhebung,  Sammlung,  Zusammen-
        <pb n="64" />
        59

Stellung  und  Veröffentlichung  des  betreffenden  Materials  in  einem,  den  heutigen
Anforderungen  an  diese  Wissenschaft  entsprechenden  Grade  nützlich  erweise.  Aus
der  Kenntnis  dieser  Notwendigkeit  sind  die  zuletzt  in  dem  Erlasse  des  Ministeriums
des  Innern  vom  27.  Juni  d.  J.  ausgesprochenen  Anordnungen  über  die  Kreisbeschreibungen ­
  (Min.-Bl.  S.  230)  als  auch  die  Anleitung  zur  Behandlung  der  statistischen
Angelegenheiten  bei  den  Königlichen  Regierungen  vom  22.  Februar  d.  J.  (Min.-Bl.
S.  51)  hervorgegangen.
Es  kann  indessen  für  den  Zweck  nicht  genügen,  die  Aufgaben  und  Gegenstände ­
  der  Statistik  zu  bezeichnen  und  die  Wege  zur  Behandlung  derselben  im
allgemeinen  anzuweisen,  sondern  es  muß  auch  darauf  Bedacht  genommen  werden,
statistisch  vorbereitete  Staatsbeamte  heranzubilden.
Wenngleich  nun  die  beste  Schule  hierfür  die  Praxis  selbst  ist,  so  bleibt  doch
die  Erreichung  dieses  Zieles  davon  abhängig,  daß  die  Ausübung  der  Praxis  nach
einem  zweckmäßigen  einheitlichen  Systeme  und  mit  Rücksicht  auf  bestimmte  in
der  Zentralstelle  der  amtlichen  Statistik  festgestellte  Gesichtspunkte  erfolge.  Hierzu
ist  eine  besondere  Vorbereitung  schon  deshalb  erforderlich,  weil  sich  das  theoretische
Studium  der  Statistik  auf  den  Universitäten  mit  der  Lehre  der  eigentlichen  Technik
der  Statistik,  worauf  in  der  Praxis  soviel  ankommt,  nicht  befassen  kann.
Infolge  dieser  Erwägung  ist  Fürsorge  getroffen  worden,  bei  dem  Königlichen
Statistischen  Bureau  versuchsweise  einen  alljährlich  wiederkehrenden
theoretisch  praktischen  Kursus  zur  Ausbildung  in  der  amtlichen  Statistik
zu  errichten.
Die  theoretischen  Lehrgegenstände  dieses  Kursus  sollen  hauptsächlich  sein:
1.  die  Theorie  und  die  Technik  der  Statistik,
2.  die  Entwicklungen  der  Wechselbeziehungen  zwischen  der  Gesetzgebung,
der  Verwaltung  und  der  Statistik.  Die  praktischen  Übungen  werden  sich
dagegen  erstrecken:
1.  auf  die  Ausarbeitung  einzelner  statistischer  Themata,
2.  auf  die  Mitwirkung  bei  den  laufenden  Arbeiten  des  statistischen  Bureaus.
Die  Vorträge  werden  von  den  dem  Königlichen  statistischen  Bureau  angehörenden ­
  Beamten,  namentlich  dem  Direktor  desselben,  Geheimen
Regierungsrat  Dr.  Engel,  dem  Geheimen  Regierungsrat  Professor  Dr.
Hanssen  und  dem  Geheimen  Regierungsrat  Professor  Dr.  Hellwing,  übernommen ­
  werden.
Diese  Bildungsgelegenheit  für  die  amtliche  Statistik  soll  zunächst  denjenigen
offen  stehen,  welche  die  letzte  Prüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  zurückgelegt ­
  haben;  jedoch  in  besonderen  Ausnahmefällen  auch  anderen  Personen  nicht
verschlossen  sein.
Die  Zahl  der  Teilnehmer  wird  bis  auf  weiteres  nicht  über  8  ausgedehnt
werden.
Jede  Zulassung  ist  von  der  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern,  und  des
sonst  noch  beteiligten  Ressortministers,  namentlich  also  in  betreff  der  Provinzial-Regierungsbeamten
  von  dem  Einverständnisse  des  Finanzministers  abhängig.
Wie  vorgemerkt,  soll  der  Kursus  die  Dauer  eines  Jahres  umfassen,  indessen
bleibt  es  Vorbehalten,  ausnahmsweise  älteren  z.  B.,  auf  ihren  Antrag  hierzu  beurlaubten ­
  Beamten  die  Teilnahme  für  einen  kürzeren  Zeitraum  zu  gestatten.
Der  erste  Kursus  soll  mit  dem  15.  Oktober  dieses  Jahres  seinen  Anfang
nehmen.
        <pb n="65" />
        6o

Die  Teilnehmer  haben  keine  Kosten  für  den  Unterricht  oder  die  Übungen
zu  tragen;  sie  können  aber  auch  auf  eine  Remuneration  oder  Unterstützung  keinen
Anspruch  machen.
Auf  diesen  Grundlagen  soll  die  neue  Einrichtung  versuchsweise  ins  Leben
treten,  indem  es  Vorbehalten  wird,  die  Resultate  der  zu  gewinnenden  Erfahrungen
für  eine  definitive  Organisation  zu  benutzen.
Das  Königliche  Regierungspräsidium  ersuchen  wir,  von  dem  Inhalt  der
vorstehenden  Eröffnungen  namentlich  den  jüngeren  bei  der  dortigen  Königlichen
Regierung  beschäftigten  Beamten  Kenntnis  zu  geben  und,  soweit  sich  andere  Beamte ­
  für  die  Aufgaben  der  Statistik  besonders  interessieren,  auch  diese  darauf
aufmerksam  zu  machen,  sowie  die  etwaigen  um  Zulassung  zum  Kursus  gerichteten
Gesuche  entgegenzunehmen,  durch  die  Vermittlung  des  Herrn  Oberpräsidenten
einzureichen  und  sich  über  die  Befähigung  der  Antragsteller  für  die  Aufgaben  der
amtlichen  Statistik  näher  zu  äußern.
Der  diesjährige  Bericht  muß  in  dem  laufenden  Jahre  spätestens  bis  zum
15.  September  und  in  Zukunft  spätestens  bis  zum  r.  September  jedes  Jahres  hierher ­
  gelangen,  damit  die  diesseitige  Entscheidung  noch  rechtzeitig  den  Gesuchstellern ­
  mitgeteilt  werden  kann.
Berlin,  den  15.  August  1862.
Der  Finanzminister.  Der  Minister  des  Innern,
v.  d.  H  e  y  d  t.  v.  J  a  g  o  w.

Anlage  XVI.
I.  Allgemeine  Verwaltungssachen.
Erlaß  an  die  Königlichen  Provinzial-Behörden,  betreffend  die  Zusammensetzung,
Stellung  und  Geschäftsführung  der  statistischen  Zentralkommission
vom  21.  Februar  1870.
Ministerialblatt  für  die  gesamte  innere  Verwaltung,  Jahrg.  1870,  Seite  89  ff.
In  Gemäßheit  des  Staats-Ministerialbeschlusses  vom  2.  März  1869  wird  hinsichtlich ­
  der  Zusammensetzung,  Stellung  und  Geschäftsführung  der  statistischen
Zentralkommission  Nachstehendes  bestimmt:
1.  Als  Mitglieder  der  gedachten  Kommission  fungieren:  a)  der  Vorsitzende,
welchen  der  Minister  des  Innern  beruft;  b)  Kommissarien  der  einzelnen
Ministerien  und  des  Kanzler-Amts  des  Norddeutschen  Bundes;  c)  der
Direktor  und  noch  ein  Mitglied  des  statistischen  Bureaus;  d)  sechs  Mitglieder ­
  des  allgemeinen  Landtages,  von  denen  jedes  der  beiden  Häuser
drei  zu  wählen  hat;  e)  solche  statistische  Sachverständige,  welche  auf  Vorschlag ­
  der  Zentralkommission  durch  den  Minister  des  Innern  zur  Teilnahme
an  deren  Arbeiten  eingeladen  werden.  Die  Mitglieder  der  Kommission
versehen  ihre  Funktionen  unentgeltlich.
2.  Die  statistische  Zentralkommission  hat  die  Aufgabe,  ein  einheitliches  Zusammenwirken ­
  sämtlicher  Zweige  der  Staatsverwaltung  dahin  zu  vermitteln, ­
  daß  künftig  auf  allen  der  Statistik  zugänglichen  Gebieten  —  sowohl ­
  für  das  Bedürfnis  der  Gesetzgebung,  der  Verwaltung  und  des  öffentlichen ­
  Lebens  überhaupt,  als  auch  mit  Rücksicht  auf  die  Anforderungen
der  Wissenschaft  —  hinsichtlich  der  Grundlagen,  der  Ausdehnung  und  der
        <pb n="66" />
        6i

Art  der  statistischen  Erhebungen  nach  gleichmäßigen  Grundsätzen,  methodisch ­
  und  planmäßig  verfahren,  die  Ausführung  und  Zuverlässigkeit  der
Erhebungen  mit  den  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  sichergestellt  und  die
Verarbeitung  und  Verwertung  der  gewonnenen  Ergebnisse  in  zweckentsprechender ­
  Weise  bewirkt  werde.
3.  Demzufolge  hat  die  statistische  Zentralkommission,  sowohl  vermöge  eigener
Initiative,  als  auch  auf  Erfordern  der  einzelnen  Verwaltungs-Chefs  über
alle  statistischen  Einrichtungen,  Erhebungen,  Aufstellungen  usw.  nach  Inhalt, ­
  Art  und  Form  zu  beraten  und  gutachtlich  zu  beschließen.
4.  Allgemeine  und  periodische  Erhebungen  der  vorgedachten  Art  sollen  fernerhin ­
  ohne  vorgängige  Anhörung  dieser  Kommissionen  weder  von  den  Zentral-, ­
  noch  von  den  Provinzial-Behörden  veranlaßt  werden.  Ausgenommen
hiervon  bleiben  einzelne  Detail-Erhebungen,  hinsichtlich  welcher  die  Behörden ­
  keiner  Beschränkung  unterliegen.
5.  Ihren  geschäftlichen  Anschluß  erhält  die  Zentralkommission  an  das  Ministerium ­
  des  Innern,  durch  welches  auch  der  Verkehr  derselben  mit  anderen
Behörden  usw.  vermittelt  wird.  Der  während  der  Beratungen  der  Kommission ­
  sich  als  notwendig  ergebende  Verkehr  mit  den  einzelnen  Ministerien
erfolgt,  soweit  irgend  tunlich,  kurzer  Hand  durch  die  betreffenden  Ministerialkommissarien.
  Von  den  letzteren  werden  auch  solche  Gegenstände,  über
welche  das  Gutachten  der  Kommission  von  den  einzelnen  Ressortchefs  gewünscht ­
  wird,  derselben  vorgelegt.
6.  Jedem  Kommissions-Mitgliede  steht  es  frei,  bei  der  Kommission  Anträge
zu  stellen  oder  derselben  Vorschläge  zu  unterbreiten,  welche  auf  neue  oder
abzuändernde  statistische  Einrichtungen,  Erhebungen  oder  Aufstellungen
abzwecken.  Alle  solche  Vorschläge  sind  schriftlich  zu  formulieren  und
des  näheren  zu  begründen.  Die  den  Ministerien,  dem  Bundeskanzler-Amt
und  dem  statistischen  Bureau  angehörigen  Mitglieder  der  Kommission
haben  sich  zu  dergleichen  Anträgen  oder  Vorschlägen  vorher  der  Zustimmung ­
  ihrer  Vorgesetzten  Verwaltungs-Chefs  zu  versichern.
7.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Beratungen  und  Geschäfte  der  Zentralkommission; ­
  vertritt  dieselbe  nach  außen  und  vollzieht  die  von  der  Kommission
ausgehenden  Gutachten,  Berichte  usw.  Nach  seiner  Bestimmung  versammelt ­
  sich  die  Kommission  zu  regelmäßigen  und  nötigenfalls  zu  außerordentlichen, ­
  speziell  anzuberaumenden  Sitzungen.
8.  Die  Beratungen  erfolgen  auf  Grund  von  Tagesordnungen,  welche  der  Vorsitzende ­
  feststellt.  Der  jedesmaligen  Tagesordnung,  in  welcher  die  einzelnen,
zur  Beratung  bestimmten  Gegenstände  speziell  verzeichnet  werden,  sind
die  auf  letztere  sich  beziehenden  schriftlichen  Vorschläge  und  Anträge
beizufügen.  Die  Tagesordnung  muß  allen  in  Berlin  anwesenden  Kommissions-Mitgliedern ­
  mindestens  8  Tage  vor  der  Sitzung  zugestellt  werden.
Über  die  Zulässigkeit  der  sofortigen  Beratung  solcher  Anträge  einzelner
Kommissions-Mitglieder,  welche  nicht  auf  der  Tagesordnung  stehen,  entscheidet ­
  die  Kommission  selbst.
9.  Der  Vorsitzende  ernennt  für  die  der  Kommission  zugehenden  Beratungsgegenstände ­
  die  Referenten  bezw.  Korreferenten.  Besonders  wichtige  und
umfassende  Angelegenheiten  dürfen  auch  Subkommissionen,  deren  Mit-
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        glieder  die  Kommission  selbst  zu  bestimmen  hat,  zur  Vorbereitung  und  zum
Referat  in  der  Kommission  überwiesen  werden.
10.  Die  Kommission  beschließt  nach  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder. ­
  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den
Ausschlag.  Über  Gegenstände,  bei  welchen  das  Ressort  eines  Ministeriums
speziell  interessiert  ist,  kann  in  Abwesenheit  des  Vertreters  der  bezüglichen
Ressorts  von  der  Kommission  kein  Beschluß  gefaßt  werden.
11.  Für  jede  Sitzung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  in  welchem  die  gefaßten
Beschlüsse  unter  kurzer  Darlegung  der  Erwägungsgründe  aufzuzeichnen
sind.  Dasselbe  ist  zu  Anfang  der  nächsten  Sitzung  zu  verlesen,  nach  erfolgter
Genehmigung  von  dem  Vorsitzenden  zu  vollziehen  und  demnächst  jedem
Mitgliede  abschriftlich  zuzustellen.  Der  Protokollführer,  welcher  nicht
Mitglied  der  Kommission  zu  sein  braucht,  ist  von  dem  Vorsitzenden  zu
ernennen.
12.  Die  Tagesordnungen  für  die  Sitzungen  nebst  deren  Anlagen,  sowie  die  Sitzungs-Protokolle ­
  sind  bei  Zustellung  derselben  an  die  Kommissions-Mitglieder ­
  (§§  8  und  n)  zugleich  dem  Ministerium  des  Innern  einzureichen.
13.  Die  Berichte  und  Gutachten  der  Kommission,  sowie  ihre  Vorschläge  zu  neuen
oder  abzuändernden  Einrichtungen,  Erhebungen,  Aufstellungen  usw.  sind
den  beteiligten  Verwaltungs-Chefs  zur  weiteren  Veranlassung  zuzustellen.
Von  den  auf  ihre  Anträge  gefaßten  Beschlüssen  und  getroffenen  Entscheidungen ­
  ist  die  Kommission  demnächst  in  Kenntnis  zu  setzen.
14.  Das  Nähere  in  betreff  des  inneren  Geschäftsbetriebes  usw.  der  Kommission
festzustellen,  bleibt  dem  Vorsitzenden  nach  vorheriger  Beratung  mit  der
Kommission  selbst  überlassen.
Berlin,  den  21.  Februar  1870.
Der  Minister  des  Innern.
Graf  zu  Eulenburg.
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        the  scale  towards  document

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träge  gezahlt  worden  sind;  ähnliche  Nachrichten  über  die  Immobiliar-Versicherung
bei  Privatgesellschaften,  welche  dem  Namen  und  der  Zahl  der  Agenten  nach  aufzuführen ­
  sein  werden;  desgleichen  über  Anzahl  und  Wert  der  Mobiliar-Versicherungen
in  dem  Kreise,  soweit  diese  Auskünfte  zu  ermitteln  sind.  Zahl  der  Brände;  Brandstiftungen. ­

io.  Grundeigentum.
Areal  des  Kreises  in  land-  und  forstwirtschaftlich  benutzten  Flächen  (Acker,
■Garten,  Wiese,  Weide,  Holz),  übriges  Areal  (Ödland,  Unland,  Häuser  und  Höfe,
öffentliche  Straßen,  öffentliche  Gewässer,  andere  Gewässer)  nach  den  Resultaten
der  Katastrierung,  eventuell  aus  sonst  vorliegenden  Nachrichten  (wobei,  soweit
solche  nicht  auf  Vermessung  beruhen,  anzugeben  wäre,  woher  die  Zahlen  entnommen ­
  sind).  Wo  die  Katastrierung  ausgeführt  ist,  sind  die  Klassen,  in  welche  das
Land  eingeschätzt  ist,  zu  unterscheiden  und  die  ermittelten  Reinertragssummen
zu  bezeichnen.  Wo  Ermittelungen  über  das  Areal  nach  der  Nutzungsart  schon
früher  in  zuverlässiger  Weise  stattgefunden  haben,  können  Vergleichungen  mit
denselben  unter  Angabe  der  Ursachen  der  eingetretenen  Veränderungen  hinzugefügt ­
  werden.  Verteilung  des  Bodens  nach  Klassen  von  Besitzungen,  eventuell
aus  den  früheren  Angaben  der  Gewerbetabelle  (zu  berücksichtigen,  daß  die  einem
Besitzer  gehörigen  Grundstücke  als  eine  Besitzung  zu  rechnen  sind),  sowie  aus
der  in  betreff  der  Zahl  der  spannfähigen  Nahrungen  aufgestellten  Tabelle.  Bemerkungen, ­
  welcher  Teil  des  Besitzes  ohne  Beschränkung  veräußerlich  ist,  und  welcher
sich  in  toter  Hand  befindet.  Änderungen,  welche  in  der  letzten  Zeit  in  der  Verteilung ­
  des  Bodens  nach  der  Größe  der  Besitzungen  vorgekommen  sind  und  zwar
durch  Parzellieren  (wobei  zu  berücksichtigen,  ob  durch  Erbteilung  oder  durch
gewerbsmäßige  Zerschlagung  veranlaßt)  und  durch  Zusammenkaufen.  Resultate
der  Tätigkeit  der  General-Kommissionen  und  der  landwirtschaftlichen  und  Domänen-Abteilungen
  der  Regierungen,  Tabellen  der  in  den  letzten  drei  Jahren  (oder
möglichst  weiter  rückwärts)  vorgekommenen  Gemeinheitsteilungen,  Regulierungen
und  Ablösungen,  unter  Angabe  der  Größe  der  regulierten  Besitzungen,  des  geschätzten
Wertes  der  Grundstücke,  Gerechtigkeiten  und  Leistungen  und  der  aus  der  Regulierung ­
  erwachsenen  Kosten-Angabe,  welche  Tätigkeit  den  Generalkommissionen  usw.
in  dem  Kreise  noch  übrig  bleibt.  —  Resultate  der  Rentenbanken;  Betrag  der  von  den
Grundbesitzern  zu  zahlenden  Amortisationsrenten  zur  Ablösung  von  Privat-  oder
Domänen-Gutsrenten;  Umfang  der  auf  den  Grundbesitzungen  in  dem  Kreise  sonst
noch  ruhenden  Lasten  aus  dem  gutsherrlichen  Verhältnis.  —  Verschuldung  des  Bodens
durch  Pfandbriefe  unter  Vergleichung  der  auf  Güter  des  Kreises  aufgenommenen
Pfandbrief-Summen  mit  dem  angenommenen  Wert  der  bepfandbrieften  Güter.  —
Bemerkungen  über  den  Stand  der  Kauf-  und  Pachtpreise,  der  größeren,  mittleren
und  kleineren  landwirtschaftlichen  Besitzungen  und  einzelnen  Parzellen  (Material
in  den  Kreisbeschreibungen  für  die  Grundsteuer-Regulierung).  Meliorations-Verbände
  in  dem  Kreise,  insbesondere  Deich  verbände  und  Verbände  zur  Entwässerung
oder  Bewässerung  (Wiesen-Verbände,  eventuell  Drainierungs-Verbände);  Ausdehnung ­
  derselben,  Organisation,  Anlage-Kapital  und  wie  weit  durch  Schulden
gedeckt,  jährliche  Kosten  und  Art  der  Aufbringung,  erreichte  Erfolge.  Projektierte ­
  Meliorations-Verbände.
ii.  Ackerbau,  Viehzucht,  Forstwirtschaft.
Landwirtschaftliches  Personal  (als  Hauptgewerbe,  als  Nebengewerbe)  nach
den  statistischen  Tabellen.  Betrieb  der  Landwirtschaft  und  Verbesserungen,
Jaeckel,  Statistik  und  Verwaltung.  4
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