Vorwort. Seit dem Erscheinen der ersten Auflage dieser Veröffentlichung, Ende Dezember 1914, sind so zahlreiche neue Gesetze, Verordnungen und sonstige Verfügungen der kriegführenden Mächte ergangen, welche das wirtschaftliche Kampfrecht') betreffen, daß die Ausgabe einer neuen Auf lage einem dringenden Bedürfnisse der kaufmännischen und juristischen Kreise entgegenkommen dürfte. Die Abgrenzung des Stoffgebietes der vorliegenden zweiten Auflage entspricht dem der ersten Auflage. Die Sammlung enthält die Zahlungs-, Handels- und Erfüllungsverbote, die Vorschriften über die staatliche Aufsicht, Zwangsverwaltung und Liquidation feindlicher Unterneh mungen und Vermögen sowie sonstige Maßnahmen, die sich auf die Aufhebung, Änderung und Übertragung von Rechten beziehen, weiters die Vorschriften auf den: Gebiete des Patent-, Marken- und Musterrechtes, zollrechtliche Verfügungen und die seerechtlichen Maßnahmen (Konterbandelisten, Behandlung der feindlichen Handelsschiffe bei Kriegsausbruch, Blockadeerklärungen, Prisenrecht und Prisenverfahren). Als leitender Gedanke für die Aufnahme in diese Sammlung galt die tunlichste Beschränkung auf das eigentliche Kampfrecht, also auf jene rechtlichen Maßnahmen, welche sich gegen die Volkswirtschaft und das Privatvermögen des Feindes richten. Nicht aufgenommen wurden daher die Vorschriften über die Moratorien"), welche in einer fortlaufenden Sammlung der Handelskanimer zu Berlin zusammengestellt sind, ebenso nicht die Aus- und Durchfuhrverbote. Allerdings dienen diese letzteren nicht nur als Schutz der nationalen Wirtschaft, sondern sie müssen, wenigstens zum Teile, als wirtschaftliche Kampfmaß nahmen gelten, die häufig in empfindlicher Weise auch neutrale Staaten in Mitleidenschaft ziehen. Die Aus- und Durchfuhrverbote sind, wie die Konterbandelisten, Recht in: formellen Sinne; sie sind einem verhältnismäßig häufigen Wechsel upd, .Ausnahmen unterworfen, im engsten Zusammen hange mit politischen Abmachungen, Kompensationen und Konzessionen. Die in diesem Kriege ans das höchste entwickelte Politik der Bannware hat in den Niederlanden zur Bildung einer eigenen Organisation „Nederlandsche Overzee Trustmaatschappij" (N. O. T.) im Haag geführt; eine ähn liche Organisation trachtet Großbritannien auch in der Schweiz zu schaffen. Listen der Aus- und Durchfuhrverbote werden fortlaufend von dem Z o l l b u r e a u der Kammer veröffentlicht. ') Der treffende Ausdruck „Kamp fr echt" wurde der Broschüre des Wiener Universitätsprofessors Dr. Leo S t r i s o w e r, Die vcrmögensrechtlichcn Maßregeln gegen .Österreicher in den feindlichen Staaten, ihre internalionalrechtliche Wirkung und Zurückweisung, Wien 1915 (S. 11), entlehnt. Im zweiten Abschnitt dieser Studie ist die Beziehung des Kampfrechtes zu dem im Vorworte der ersten Auflage erwähnten Artikel 23 b des Reglements zur IV. Haager Konvention (1907) einer Prüfung unterzogen. *) Die Moratorien enthalten übrigens zum Teile auch Bestimmungen zu ungunsten feindlicher Aus länder, wie z. B. die Ausnahme des deutschen Auslandsmoratoriums für die Schweiz, Teutsches Rcichsgcsetz- blatt Nr. 82 vom 25. Juni 1915. welches ausdrücklich, entsprechend dem Personalprinzipe, Angehörige Groß britanniens und Irlands, Frankreichs, Rußlands und Finnlands sowie der Kolonien und auswärtigen Be sitzungen dieser Staaten von der Begünstigung ausnimmt.