I. Österreich. 1. Rechtsgrundlagen der Vergeltungs maßnahmen. Kaiserliche Verordnung vom 16. Ok tober 1914. R.-G.-Bl. Nr. 289. betreffend Ler- geltungsmaßregeln auf rechtlichem und wirt schaftlichem Gebiet anläßlich der kriegerischen Ereignisse. Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgcsctzes vom 21. Dezeinber 1867, R.-G.-Bl. Nr. 141, finde Ich anzu ordnen, wie folgt: 8 1- Die Regierung wird ermächtigt, kraft des Vec- geltungsrechtes Verordnungen oder Verfügungen recht licher oder wirtschaftlicher Art über die Behandlung von Ausländern und ausländischen Unternehinungen zu er lassen und Maßregeln zu treffen, die geeignet sind, die unmittelbare oder nüttclbare Vollziehung von Leistungen in das feindliche Ansland zu verhindern. 8 2. Wer vorsätzlich den auf Grund des § 1 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von einem Monat bis zu einem Jahre bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu K 50.000 verhängt werden, die in den Staatsschatz fließt. 8 3. Die Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Mit dem Vollzüge sind der Minister des Innern und die anderen beteiligten Minister beauftragt. Verordnung des Gesamtministeriums vom 22. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 290, b e- treffend Bergeltungsmaßregeln bei Guthaben und Forderungen, die Angehörigen feindlicher Staaten zustehe». Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 289, wird ver ordnet, wie folgt: 8 1. Kraft des Vergeltungsrechtes kann die Be friedigung von Ansprüchen, die Angehörigen feindlicher Staaten aus Guthaben und Forderungen gegen im Inland tätige Unternehmungen, Einzelpersonen, öffent liche Verwaltungskörper und sonstige Körperschaften zustehen, verboten oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden. Ferner kann angeordnet werden, daß die geschuldeten Sachen bis ans weiteres bei der Oesterreichisch-ungarischen Bank oder der Postsparkasse oder an anderen geeigneten Stellen hinterlegt werden. 8 2. Vom Zeitpunkt des Wirksamkcitsbeginnes der Verordnung an können alle im Inland tätigen Unterneh mungen, Einzelpersonen, öffentliche Verwaltungskörper und sonstige Körperschaften von der Regierung ange halten werden, die Guthaben und Forderungen der im tz 1 bezeichneten Art anzugeben. 8 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. 2. Zahlungsverbote. Verordnung des Gesamtministeriums v o m 22. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 291 (a u s- gegeben am 23. Oktober 1914), über die Er lassung eines Zahlungsverbotcs gegen Groß britannien und Frankreich. Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung von, 16. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 289, betreffend Vergeltungsmaßregeln auf rechtlichem und wirtschaft lichem Gebiet anläßlich der kriegerischen Ereignisse, wird verordnet, wie folgt: 8 1. Es wird bis auf weiteres verboten, an Ange hörige von Großbritannien und Irland sowie der britischen Kolonien und Besitzungen, ferner von Frankreich und dessen Kolonien sowie an Personen, die in diesen Ge bieten ihren Wohnsitz (Sitz) haben, mittelbar oder un mittelbar in bar, in Wechseln oder Schecks, durch Über weisung oder in sonstiger Weise Zahlungen zu leisten sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar nach diesen Gebieten zu überweisen. Dieses Verbot gilt insbesondere auch gegen jeden Erwerber des Anspruches, der ihn nach bem 13. August 191.4, wenn er aber im Inland seinen Wohnsitz (Sitz) hat, nach dem Beginne der Wirksamkeit dieser Verord nung erworben hat. 8 2. Für Wechsel und Schecks, die unter dieses Zahlungsverbot fallen, wird die Zahlungszcit, die Frist für die Präsentation zur Zahlung und für die Protest erhebung bis auf weiteres hinausgeschoben. 8 3. Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden keine Anwendung auf Zahlungen im Inland an Angehörige