2 der im § 1 genannten Staaten, die im Inland ihren Wohnsitz haben, ferner auf die im Inland zu bewir kende Erfüllung von Ansprüchen, die für Angehörige solcher Staaten im Betriebe ihrer im Jnlande bcfind- lichen Niederlassungen entstanden sind. Die Leistung von Unterstützungen an Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie bleibt gestattet. 8 4. Der Finanzminister im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern kann Ausnahmen von dem Verbote des 8 1 zulassen. 8 5. Für die Dauer des Verbotes können Verzugs zinsen nicht gefordert werden. 8 6. Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß er die geschuldeten Beträge oder Wertpapiere bei der Oesterreichisch-ungarischen Bank oder bei der Postsparkasse hinterlegt. 8 7. Verbotswidrige Leistungen unterliegen dem im 8 2 der kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 289, vorgesehenen Strafen. 8 8. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Kund- machung in Wirksamkeit. Verordnung des Finanzmini st ers im Einvernehmen mit deni Mini st er für öffentliche Arbeiten vom 28. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 305 (ausgegeben am 3. No vember 1914), über Ausnahmen vom Zahlungs verbote gegen Großbritannien und Frankreich. Auf Grund des 8 4 der Verordnung des Gesarnt- ministeriums vorn 22. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 291, über die Erlassung eines Zahlungsverbotes gegen Groß britannien und Frankreich werden Zahlungen, die zur Erlangung oder Aufrechterhaltung vonPatenten, Must er- oder Markenrechten in Großbritannien und Irland sowie den britischen Kolonien und Besitzungen, ferner in Frankreich und dessen Kolonien notwendig sind, bis auf weiteres zu gelassen. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund machung in Kraft. Verordnung des Gesamtministeriuins v o m 14. D c z c ni b c r 1914, R.-G.-Bl. Nr. 343 (ausgegeben am 15. Dezember 1914), über die Erlassung eines Zahlungsverbotes gegen Rußland. Auf Grund des 8 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 289, betreffend Vergeltungsmaßregeln auf rechtlichem und wirtschaft lichem Gebiete anläßlich der kriegerischen Ereignisse, wird verordnet, wie folgt: 8 1. Die Bestimmungen der Verordnung des Ge samtministeriums vom 22. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 291, über die Erlassung eines Zahlungsverbotes gegen Großbritannien und Frankreich finden gegenüber russischen Staatsangehörigen sowie Personen, die in Rußland ihren Wohnsitz (Sitz) haben, mit der Änderung Anwendung, daß das Verbot auch gegen jeden Erwerber ohne Rücksicht auf seinen Wohnsitz (Sitz» gilt, wenn er den Anspruch nach dem Beginne der Wirksamkeit dieser Verordnung erworben hat. Zahlungen, die zur Erlangung oder Aufrecht erhaltung von Patenten, Muster- oder Markenrechten in Rußland notwendig sind, werden bis auf weiteres zugelassen. 8 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Verordnung des Gesamtministe- riuins vom 1. März 1915. R.-G.-Bl. Nr. 48 (ausgegeben am 3. März 1915), über die Anzeige von auf Geld oder Wertpapiere lauten den Guthaben und Forderungen der Angehörigen Großbritanniens, Frankreichs und Rußlands, dann der Personen, die in diesen Gebieten ihren Wohnsitz (Sitz) haben. Auf Grund des 8 l der Kaiserlichen Verord nung vom 16. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 289, betreffend Vergeltungsmaßregeln auf rechtlichem und wirtschaftlichem (iiebicte anläßlich der kriegerischen Ereignisse, wird verordnet, wie folgt: 8 1. Alle auf Geld oder Wertpapiere lautenden Guthaben und Forderungen jeder Art, welche An gehörigen Großbritanniens samt Irland, Frankreichs und Rußlands, einschließlich deren Kolonien und Besitzungen, dann Personen, die in diesen Gebieten ihren Wohnsitz (Sitz) haben, gegen im Jnlande tätige Unternehmungen, öffentliche Verwaltungs körper, sonstige Körperschaften und Einzelpersonen zustehen, müssen von diesen dem Finanzministerium binnen 14 Tagen angezeigt werden. 8 2. Der Anzeigepflicht unterliegen nicht: 1. Guthaben und Forderungen, die kleiner sind als 500 Kronen, 500 Franken, 20 Pfund oder 200 Rubel; bei wiederkehrenden Leistungen (Renten, Unterhaltsbeiträgen usw.) ist der Jahresbetrag der Schuld maßgebend; 2. Guthaben und Forderungen von Angehöri gen der im 8 1 genannten Staaten, die im Jnlande ihren Wohnsitz (Sitz) haben; 3. Ansprüche, die für Angehörige dieser Staaten im Betriebe ihrer im Jnlande befindlichen Niederlassungen entstanden und im Jnlande zu er füllen sind. 8 3. Die Anzeigen haben in tabellarischer Form Name und Adresse des Gläubigers und des Ver pflichteten, den geschuldeten Betrag und den Rechts grund des Anspruches zu enthalten. Sie sind auf dem Umschlage mit dem Vermerke „über amtliche Aufforderung" zu bezeichnen und genießen Stempel- und Portofreiheit. 8 4. Unterlassungen der Anzeige, unvollständige und unwahre Angaben werden, sofern nicht die strengeren Strafbestimmungen des 8 2 der Kaiser lichen Verordnung vom 10. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 289, Anwendung finden, gemäß der Ministerial- verordnung vorn 30. September 1857, R.-G.-Bl. Nr. 198, bestraft.