3 l* § 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Safes feindlicher Ausländer. Das Finanzministerium macht darauf aufmerksam, daß im Sinne der geltenden Zahlungsverbote vom 22. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 291, und vom 14. De zember 1914, R.-G.-Bl. Nr. 343, der Zritritt zu Safes, deren Inhaber im Auslande seßhafte Staatsangehörige Frankreichs, Englands und Rußlands sind, ohne Be willigung des Finanzministeriums weder ihnen noch deren Bevollmächtigten zu gestatten wäre. („Wiener Zeitung" Nr. 94 vom 25. April 1915.) Verordnung desFinanzministers im Einvernehmen mit dem Mini st er des Innern vom 23. Juni 1915, R.-G.-Bl. Nr. 174 (ausgegeben am 26. Juni 1915), über Aus nahmen vom Zahlungsverbote gegen Rußland. Auf Grund des 8 4 der Verordnung des Gesamt ministeriums vom 22. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 291, und des 8 1 der Verordnung des Gesamtministeriums vom 14. Dezember 1914, R.-G.-Bl. Nr. 343, werden Zahlungen und Überweisungen in die in österreichisch ungarischer Militärverwaltung stehenden Gebiete Polens bis auf weiteres Zugelassen. Diese Verorduung tritt mit dem Tage der Kund machung in Kraft. 3. Staatliche Überwachung. Verordnung des Ge samtmini st eriu ms vom 22. Oktober 1914. R.-G.-Bl. Nr. 292 (a u s- gegeben am 23. Oktober 1914), betreffend die Überwachung ausländischer Unternehmungen. Auf Grund des 8 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 298, wird ver ordnet, wie folgt: 8 1. Kraft des Vergeltungsrechtes können für solche im Geltungsgebiete dieser Verordnung tätige Unterneh mungen oder Zweigniederlassungen von Unternehmungen, welche vom feindlichen Ausland aus geleitet oder be aufsichtigt werden, sowie für solche Unternehmungen, deren Erträgnisse ganz oder zum Teil in das feindliche Ausland abzuführen sind, auf Kosten der Unterneh mungen Aufsichtspersonen bestellt werden, die unter Wahrung der Eigentums- und sonstigen Privatrechte des Unternehmens darüber zu wachen haben, daß während des Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in einer den inländischen Interessen widerstreitenden Weise geführt wird. 8 2. Die Aufsichtspersonen sind insbesondere befugt: 1. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen; 2. die Bücher und Schriften des Unternehmens einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Be stände an Wertpapieren und Waren zu untersuchen; 3. geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbeson dere Verfügungen über Vermögenswerte und Mit teilungen über geschäftliche Angelegenheiten zu unter sagen. 8 3. Die Leiter und Angestellten der Unter nehmungen haben den zum Zwecke der Überwachung des Unternehmens von den Aufsichtspersonen ge troffenen Anordnungen und Weisungen Folge zu leisten. 8 4. Gelder oder sonstige Vermögenswerte eines unter Aufsicht gestellten Unternehmen? dürfen weder mittelbar noch unmittelbar in das feindliche Ausland abgeführt oder überwiesen werden. Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zu lassen. Sie können in geeigneten Fällen anordnen, daß Geld oder Wertpapiere, deren Abführung oder Überweisung nach Absatz 1 nicht erfolgen darf, zu gunsten der Berechtigten bei der Österreichisch-unga rischen Bank oder bei der Postsparkasse hinterlegt werden. 8 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. 4. Gewerbliches Eigentum. Das k. k. Patentamt beobachtet bei der Behand lung der Patentanmeldungen von Ange hörigen feindliche rStaaten (mitAusnahme von Rußland) dermalen folgende Grundsätze: Das Verfahren über die Anmeldung wird bis zur Erteilung des Patentes durchgeführt. Es werden dem nach Vorbescheide erlassen, Beschlüsse auf Bekannt machung der Anmeldung gefaßt und Aufgebote voll zogen. Auch Beschlüsse auf Zurückweisung von Anmel dungen werden im gegebenen Falle gefaßt. Die Er- teilung von Patenten bleibt dagegen aufgeschoben. So fern für die Anmeldung eine Priorität auf Grund des Unionsvertrages beansprucht wird, wird der Vorprüfung und dem Bekanntmachungsbeschlusse diese Priorität vor läufig zugrunde gelegt. Die endgültige Zuerkennung der Priorität bleibt dem Erteilungsbeschlusse vorbehalten. Wenn der Beschluß über die etwaige Zurückweisung der Anmeldung von der Vorfrage der Versagung der be gehrten Unionspriorität abhängt, so wird der Beschluß aufgeschoben. Die in den 88 3, 4 und 7 der Miniflerial- verordnung vom 2. September 1914, R.-G.-Bl. Nr. 232, vorgesehene Begünstigungen zur Aufrecht erhaltung von Patenten trotz unterbliebener Gebühren zahlung, der Wiedereinsetzung gegen versäumte Fristen, der Verlängerung der Frist für die Aussetzung der Be kanntmachung der Patentanmeldung, ferner die in der Ministerialverordnung vom 2. September 1914,R.-G.-Bl. Nr. 233, vorgesehene Begünstigung der Verlängerung der Frist zur Vorlage von Prioritätsbelegen werden den Angehörigen Frankreichs und Großbritanniens gewährt, da und insolange in diesen Staaten auch den öster reichischen Staatsangehörigen die dort infolge des Krieges vorgesehenen Begünstigungen zuteil werden. I Die Erledigung von jGesuchen wegen Übertragung des