5 § 2. Mit betn Vollzüge dieser Kaiserlichen Ver ordnung, welche mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit tritt, sind Meine Minister der Finan zen, des Handels und Ackerbaues betraut. Verordnung der Ministerien der Fi nanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 6. O k t o b e r 1914, R.-G.-Bl. Nr. 268. b e- treffend die Zollbehandlung von Waren mit Rücksicht auf den Kriegszustand. Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 24. September 1914, R.-G.-Bl. Nr. 251, womit die Regierung ermächtigt wird, aus Anlaß der durch den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Ver hältnisse Verfügungen bezüglich des Warenverkehres mit dem Auslande zu treffen, wird im Einvernehmen mit der königlich ungarischen Regierung angeordnet, daß die Bestimmungen der Handelsverträge, welche mit den gegen die österreichisch-ungarische Monarchie kriegfüh renden Staaten abgeschlossen waren und infolge des Kriegszustandes außer Kraft getreten sind, bis auf weiteres auf Waren, die aus meistbegünstigten Staaten stammen oder die auf Rechnung von Inländern oder Angehörigen meistbegünstigter Staaten sich in den Frei gebieten oder Zollniederlagen des Vertragszollgebietes der beiden Staaten der Monarchie befinden, auch weiter hin anzuwenden sind. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Verordnung der Mini st erien der Fi nanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 14. Mai 1915, R.-G.-Bl. Nr. 120, betreffend Einschränkung der Ein- und Durchfuhr von Waren ans feindlichen Staaten. Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Sepien,ber 1914, R.-G.-Bl. Nr. 251, wird im Ein vernehmen mit der königlich ungarischen Regierung die Ein- und Durchfuhr von folgenden Waren der nach stehend angeführten Tarifnummern des nüt den, Gesetze vom 30. Dezember 1907, R.-G.-Bl. Nr. 278, kund gemachten Vertragszolltarifes der beiden Staaten der österreichisch-ungarischen Monarchie verboten, sofern diese Waren aus einem mit Österreich-Ungarn im Kriegs zustände befindlichen Staate oder aus den Kolonien und Schutzgebieten eines dieser Staaten stammen: T.-Nr. 108. Gebrannte geistige Flüssigkeiten. " " 109. Wein (Traubenwein) in Fässern oder Flaschen. 110. Schaumwein. „ „ 197. Spitzen, auch Luftstickereien (Ätzware) » " 210. Batiste, Gaze, Linons und andere undichte Gewebe. 237 b. Knüpfteppiche. " " 237 c. Fußteppiche andere und solche aus Filz, auch bedruckt. „ „ 217-260. Ganz- und Halbseidenwaren. " >' 261. Künstliche Blumen, fertige, ganz oder teilweise aus Textilslofsen. T.-Nr. 263. Schmuckfedern, zugerichtet, und Ar beiten daraus. „ „ 268. Damen- und Mädchenhüte aller Art. 269. Hüte aller Art, aufgeputzt. " " 274. Kleidungen, Putzwaren und andere genähte Gegenstände aus Zeugstoffen. " " 276 b. Bürstenbinderwaren n. b. b., mit Montierungen aus feinen Materialien (außer Pinseln). „ „ 296-300. Zigarettenpapier aller Art. „ „ 341. Handschuhe, lederne. „ „ 361 c. Waren n. b. b., aus Meerschaum, Lava, Zelluloid usw. 361 o. Waren n. b. b., aus Schildpatt, echt oder imitiert, auch in Verbindung mit gewöhnlichen, feinen oder anderen feinsten Materialien. " " 380. Trockenplatten für photographische Zwecke, lichtempfindliche. „ „ 468. Schreibfedern und Federhülsen. „ „ 524. Leonische Waren. „ „ 631. Essige, Fette und Sle, parfümierte. „ „ 632. Alkoholische aromatische Essenzen. „ „ 633. P arfümeriew aren, kosmetische Mittel. „ „ 637 b. Seife, feine, d. i. parfümierte oder in Täfelchen, Kugeln. Büchsen, Töpfen. Bei Ein- oder Durchfuhr solcher Waren hat der Verfügungsberechtigte der Eingangszollstelle eine schrift liche Erklärung zu überreichen, daß die Waren nicht Erzeugnisse der mit Österreich-Ungarn im Kriegszustand befindlichen Staaten oder von Kolonien oder Schutz gebieten dieser Staaten sind. Außerdem ist über die Richtigkeit dieser Erklärung der Nachweis zu erbringen : 1. Durch ein von staatlichen Behörden des Ursprungs landes ausgestelltes und vom zuständigen k. und k. Konsulate bestätigtes oder von letzterem ausgestelltes Zeugnis über den Ort der Herstellung der Ware oder 2. durch Vorlage von Frachtpapieren, Rechnungen, des kaufmännischen Schriftenwechsels u. dgl. Die Ausstellung der Erklärung, beziehungsweise die Erbringung des Nachweises über daS Herstellungsland, ist nicht erforderlich bei Effekten von Reisenden (Art. X. Z. 1, des Zolltarifgesetzes vom 13. Februar 1906, R.-G.-Bl. Nr. 20). Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund machung in Kraft. 6. Geevechtliche Maßnahmen. a) Konterbandeliste. Erlaß des k. k. Handelsministe- r i u m s v o m 8. A u g u st 1914, Zahl 27654 ex 1914, betreffend Veröffentlichung der Kontcr- bandeliste. An die Handels- und Gewerbekammer, Wien. Österreich-Ungarn hat in der Notifikation des Kriegszustandes an die neutralen Mächte erklärt, sich im Laufe der kriegerischen Operationen u. a. an die