7 1. Am 10. August um 12 Uhr mittags beginnt die effektive Blockade der Küste des Königreiches Monte negro durch die mir unterstehenden Streitkräfte. 2. Diese Blockade erstreckt sich auf den Küsten strich zwischen 42" 6'4‘ und 41" 52t)' nördlicher Breite einschließlich der Häfen, Buchten, Reeden, Flußmün dungen und Inseln, die innerhalb dieser Grenzen ge legen sind. 3. Den im blockierten Gebiete anwesenden Schiffen und Fahrzeugen der befreundeten und der neutralen Mächte wird eine vierundzwanzigstündige Frist zum Auslaufen gewährt. Gegen alle Schiffe, die sich eines Blockadebruches schuldig machen, wird nach den Grundsätzen des inter nationalen Seerechtes vorgegangen." Das k. u. k. Ministerinm des Äußern hat diese Deklaration den am k. u. k. Hofe beglaubigten diplo matischen Vertretern in der völkerrechtlich vorgeschrie benen Weise notifiziert. („Neue Freie Presse" vom 12. August 1914.) c) Prisengerichtsordnung. Verordnung des G e s am t m i n i ste- riums vom 9. Dezember 1914, R.-G.-Bl. N r. 334, über die Kundmachung der mit Allerhöchster Entschließung vom 28. November 1914 a l l e r g n ä d i g st ge nehmigten Prisengerichtsordnung. Seine k. und k. Apostolische Majestät geruhten über einen nach Zustimmung der Regierung beider Staaten der Monarchie erstatteten alleruntertänigsten Vortrag mit Allerhöchster Entschließung vom 28. No vember 1914 bis zur diesbezüglichen Verfügung der Gesetzgebungen beider Staaten die nachstehende Pri sengerichtsordnung allergnädigst zu genehmigen. Diese Prisengerichtsordnung wird in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern hiemit kundgemacht. Prisengerichtsordnung. 8 1. Zur Fällung des Urteils in Betreff der von den k. und k. Kriegsschiffen im gegenwärtigen Kriege ausgebrachten feindlichen und verdächtigen Schisse und ihrer Ladungen wird ein Prisengericht erster Instanz in Pola und ein Oberprisengericht als zweite Instanz am Sitze des k. und k. Kriegsministe riums, Marinesektion, eingesetzt. 8 2. Das Prisengericht erster Instanz besteht aus einem Konteradmiral oder Linienschiffskapitän als Vorsitzenden und aus zwei Offizieren für den Marinejustizdienst, wovon einer als Referent fungiert, und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vor sitzende hat zur Instruktion des Prozesses eine Prisen- Untersuchungskommission aus Angehörigen der k. u. k. Marineverwaltnng zu bilden. Diese Kommission, von welcher ein Mitglied als Untersuchungsführer fungiert, ist berechtigt, Experten aus dem Kreise her Sachverständigen für Fragen des internationalen Handels zu hören. Sie hat alle im Interesse der Be teiligten und zur Förderung der Untersuchung noch vor der Urteilsfällung erforderlichen Maßnahmen in Betreff des Schiffes, der Ladung und der Beman nung zu treffen (§ 4, Absatz 2), die spruchreifen Untersuchungsakte dem Prisengerichte vorzulegen und die Urteile zu vollziehen (§ 9). 8 3. Das Oberprisengericht besteht aus einem ranghöheren Flaggenoffizier als Vorsitzenden, dann aus zwei höheren Offizieren für den Marinejustiz dienst, wovon einer als Referent fungiert, und aus je einem rechtskundigen Funktionär des Ministeriums des Äußern, des österreichischen und des ungarischen Handelsministeriums. Es entscheidet über die gegen die Urteile des Prisengerichtes erster Instanz einge legten Berufungen in zweiter und letzter Instanz. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 8 4. Aufgebrachte feindliche oder verdächtige Schiffe sind in der Regel in den Kriegshafen von Pola zu führen. Von der Ankunft des Schiffes hat der Kommandant des aufbringenden Kriegsfahrzeuges oder der Führer der Prise bei dem Vorsitzenden der Prisen-Untersuchungskoinmission jUntersuchungs- führer) sogleich die Meldung zu erstatten. Der Unter suchungsführer öffnet in Gegenwart des Komman danten (Prisenführers) und des Schiffers das ver siegelte Konvolut mit den Schiffspapieren, vernimmt ohne Verzug den Kommandanten (den Prisenführer) über alle erheblichen Umstände der Anhaltung und Aufbringung zu Protokoll und verhört den Schiffer des aufgebrachten Schiffes, der, insolange die son stigen Beteiligten an Schiff und Ladung sich nicht gemeldet und ausgewiesen haben, als deren Vertreter anzusehen ist. In gleicher Weise hat er, soweit dies erheblich erscheint, die Mannschaft, die bei der Aufbringung oder Führung der Prise mitgewirkt hat, in jedein Falle aber die gesamte Mannschaft des aufgebrachten Schiffes und nach Umständen die Passagiere zu ver hören und erst nach diesem Verhöre dem Schiffer und der Mannschaft, lvenn keine Bedenken entgegenstehen, den Verkehr mit dem Lande zu gestatten. Dem Verhöre des Schiffers, der Mannschaft und der Sachverständigen, dann den Lokalaugenschei nen sind Gerichtszeugen beizuziehen, die die Proto kolle mitunterfertigen. Die Prisen-Untersuchungskommission hat das aufgebrachte Schiff so bald als möglich zu überneh men, die Inventarisierung des Schiffes und der Ladung durch Sachverständige zu veranlassen und nötigenfalls im Einvernehmen mit der Marine-(Mili- tär-) Lokalbehörde alles vorzukehren, was zur Siche rung von Schiff und Ladung sowie zur Verpflegung und Bewachung der Mannschaft erforderlich ist. 8 5. Der Untersuchungsführer hat mit möglich ster Beschleunigung für die. vollständige Aufklärung