8 des Sachverhaltes zu sorgen und bet feinen Amts handlungen mit gleicher Sorgfalt das Interesse des Kaptors und des aufgebrachten Schiffes zu wahren. Die Rechte des Kaptors werden im öffentlichen Interesse durch einen vom Flottenkommando bestimm- ren Vertreter der Kriegsmarine geltend gemacht, der ein bestimmtes Begehren bezüglich der Entscheidung über die Prise zu stellen hat. Nach Abschluß der Erhebungen hat der Unter suchungsführer allen Beteiligten Einsicht in die Akten zu gewähren und sie zur Erklärung aufzufordern, ob sie noch etwas zur Wahrung ihrer Rechte anzuführen haben. Hierauf haben sich der Vertreter der Kriegs marine und die Gegner protokollarisch oder schriftlich zu äußern; sohin sind die Akten, wenn die Unter suchungskommission sie nicht zu ergänzen notwendig findet, dem Prisengericht erster Instanz mit einer Ein begleitung vorzulegen. 8 6. Der Beschlußfassung der Prisen-Unter- suchungskomissioii ist vorbehalten: 1. Die Aufstellung von Kuratoren für die an Schiff oder Ladung Beteiligten; 2. die Entlöschung des Schiffes, der Verkauf der Ladung und die Hinterlegung des Erlöses. Der Verkauf ist nur zulässig, wenn alle Beteiligten zu stimmen oder wenn er zur Rettung vor drohendem Verderben geboten ist; 3. die Freigebung des als unverdächtig befun denen Schiffes und der Ladung, die nicht Gegenstand der Prise ist; 4. jede Verfügung über die Mannschaft und die Passagiere; 5. die Entscheidung über Beschwerden gegen Amtshandlungen des Untersuchungsführers. Die Beschlüsse der Prisen-Untersuchungskommis- sion unterliegen keinem abgesonderten Rechtszug. Uber allfällige Beschwerden fällt das Prisengericht erster Instanz die Entscheidung gleichzeitig mit dem llrteile. durch die Erhaltung von Schiff und Ladung während der Untersuchung erwachsen sind. Bei Fällung des Urteils haben die geltenden Gesetze und Vorschriften, die etwa bestehenden ein schlägigen Staatsverträge sowie die allgemein aner kannten Grundsätze des Völkerrechts als Richtschnur zu dienen. Das Urteil ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Jedem Beteiligten, welcher einen Schriften empfänger am Sitze des Prisengerichtes namhaft ge macht hat, sowie dem k. und !. Kriegsministerium, Marinesektion, für den Kaptor ist ein Exeinplar des Urteils zuzufertigen; auch ist dessen sofortige Verlaut barung in dem Normalverordnungsblatte für die k. und k. Kriegsmarine zu veranlassen, 8 8. Wird binnen 30 Tagen nach der Verlaut barung im Verordnungsblatte für die k. und k. Kriegsmarine gegen das Urteil von keinem Beteilig ten beim Prisengericht erster Instanz schriftliche Be- rufung eingelegt, mit der die Rechtsausführung zu verbinden ist, so erwächst das Urteil in Rechtskraft, woraus sämtliche Akten zur Vollziehung des Urteils an die Prisen-Untersuchungskommission zu senden sind. Wird Berufung eingelegt, so steht denjenigen Beteiligten, denen eine Abänderung des 'Erkennt nisses zum Nachteile gereichen kann, frei, von den Berufungsschriften beim Vorsitzenden des Prisen gerichtes erster Instanz binnen 14 Tagen nach Ab lauf der Berufungsfrist Einsicht zu nehmen und inner halb dieser 14 Tage schriftlich Gegenausführungen einzubringen. Nach Ablauf der 14 Tage hat das Prisen gericht erster Instanz die eingelangten Schriften samt den Untersuchungsakten an das Qberprisengericht zu leiten und die Prisen-Untersuchungskommission hie von zu verständigen. Für die Schöpfung und Kundmachung des Ur teils des Oberprisengerichtes gelten die Vorschriften des § 7, Absatz 2 und 3. 8 7. Das Prisengericht erster Instanz kann die Vervollständigung der ihm von der Prisen-Unter- suchungskommission vorgelegten Akten anordnen, namentlich die Beteiligten zur Beibringung weiterer Beweismittel zulassen, und zu diesem Behufe die Akten an die Prisen-Untersuchungskommission zu rückleiten. Das Prisengericht erster Instanz hat im Urteil auszusprechen, ob das aufgebrachte Schiff und ob die Ladung und inwieweit die letztere als gute Prise zu betrachten ist. Es hat. ferner die erforderlichen Ver fügungen über das Schiff, die Ladung und die Mann schaft zu treffen sowie im Falle der Freigabe eines Schiffes, das Kriegskonterbande an Bord hatte, die Kosten festzustellen, die durch das Prisenverfahren und Nach Fällung des Urteils sind die Akten an das Prisengericht erster Instanz behufs Verständigung der Beteiligten und der Prisen-Unterfuchungskommis- sion zu übersenden. 8 9. Wird das Schiff oder die ganze Ladung oder ein Teil derselben als gute Prise erklärt, so hat die Prisen-Untersuchungskommission Weisungen des Flottenkommandos einzuholen. Werden Schiff oder Ladung nicht als gute Prise erklärt, so hat die Prisen-Untersuchungskommission die Freigebung und Rückstellung an die zur Über nahme berechtigten Personen, entweder mit oder ohne Abzug der Kosten, nach Anordnung des prisengericht lichen Erkenntnisses zu veranlassen.