10 Verfügung eine Ordnungsbuße bis zu 50.000 Kronen bemessen, haben aber ihm zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 8 8. Durch den Umstand, daß zugunsten von Angehörigen oder Einwohnern (8 9) feindlicher Staa ten bestandene Schulden oder in ihrem Eigentum ge wesene Gelder, Wertpapiere oder sonstige bewegliche Sachen nach dem 31. Juli 1914 auf eine andere Per son übergegangen sind, wird die Anwendung der ge genwärtigen Verordnung nicht verhindert. 8 9. Diejenigen Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung, welche Angehörige und Einwohner feindlicher Staaten betreffen, sind auf juristische Per sonen entsprechend anzuwenden. 8 10. Die Geltung dieser Verordnung erstreckt sich, soweit sie sich auf Rechtsverhältnisse bezieht, die in einem im Gesamtgebiete der Länder der ungari schen heiligen Krone geltenden Gesetze geregelt und bezüglich des Vollzuges nicht der kroatisch-slavoni-, scheu Autonomie vorbehalten sind, auch auf Kroatien- Slavonien. 8 11. Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 1914 in Kraft. („Ungarisches Amtsblatt" vom 23. Oktober 1914.) 2. Zahlungsverbote. Verbot von Geld- und Wertpapicrleistungen an Großbritannien und Frankreich. (Verordnung vom 9. November 1914, Zahl 8286.) Auf Grund der im § 16 G.-A. LXIII; 1912 über die Ausnahmsverfügungen für den Kriegsfall hat das königlich ungarische Ministerium als Retorsion fol gendes verarmet: 8 1. Bis auf weitere Verfügung ist es verboten, zugunsten der Bürger von Großbritannien und Frank reich sowie der Kolonien und auswärtigen Besitze dieser Staaten, ferner zugunsten der auf den erwähn ten Gebieten wohnenden Personen mittels Bargel des, Wechsels, Schecks, Anweisung oder auf andere Weise direkt oder indirekt eine Zahlung zu leisten so wie auch Bargeld oder Wertpapiere mittelbar oder un mittelbar für die erwähnten Gebiete auszuliefern. Dieses Verbot ist auch für jene Rechtsnachfolger wirksam, die die Forderung nach dem 13. August 1914 erworben haben. 8 2. Hinsichtlich solcher Wechsel, Assignationen, Warrants und Schecks, die unter das im § 1 ent haltene Verbot fallen, wird der Zahlungstermin bis auf weitere Verfügung aufgeschoben und der Termin der Präsentierung und der Protestlevierung, bei Schecks aber der Termin der im 8 17 G.-A. LVIII: 1908 erwähnten Legitimierung bis auf weitere Ver fügung verlängert. 8 3. Unter die Verfügung des § 1 fallen nicht die in den Ländern der ungarischen heiligen Krone oder in den unter der Regierung Sr. Majestät stehen den übrigen Ländern und Provinzen vollzogenen Zahlungen und sonstigen Leistungen, wenn sie zugun sten eines aus diesen Gebieten ständig wohnenden britischen oder französischen Staatsbürgers erfolgten, oder wenn sie sich auf eine Forderung beziehen, die aus einem von einem britischen oder französischen Staatsbürger auf den erwähnten Gebieten betriebenen kommerziellen oder gewerblichen Geschäfte oder aus seiner Wirtschaft entstanden ist. 8 4. Unter die Verfügung des 8 1 fallen nicht die zugunsten ungarischer oder österreichischer Staats bürger oder nach Bosnien und der Herzegowina zu ständiger Personen bestimmten Unterstützungsspenden. 8 5. Der königlich ungarische Handelsminister und der königlich ungarische Finanzminister können im allgemeinen oder von Fall zu Fall von dem im 8 1 enthaltenen Verbote Ausnahmen gestatten. 8 6. Nach den unter das im 8 1 enthaltene Ver bot fallenden Forderungen sind für die Zeit des Ver botes keine Verzugszinsen zu zahlen. 8 7. Wer infolge des im 8 1 enthaltenen Ver botes keine Zahlung leisten darf, kann das den Ge genstand seiner Schuld bildende Bargeld oder Wert papier zugunsten des Gläubigers bei der königlich ungarischen Postsparkasse in Budapest oder bei der Budapester Hauptanstalt der Österreichisch-ungari schen Bank mit der Wirkung der Erfüllung deponieren. 8 8. Demjenigen, der das im 8 1 enthaltene Verbot verletzt, können der königlich ungarische Han delsminister und der königlich ungarische Finanz minister durch gemeinsame Verfügung eine bis zu 50.000 Kronen reichende Ordnungsstrafe auferlegen, doch geben sie ihm vorher Gelegenheit, fich zu äußern. 8 9. Die Verfügungen dieser Verordnung sind auf die Rechtspersonen entsprechend anzuwenden. 8 10. Die Geltung dieser Verordnung erstreckt sich, insoferne sie sich auf Rechtsverhältnisse bezieht, die in einem auf dem ganzem Gebiete der Länder der ungarischen heiligen Krone gültigen Gesetze ge regelt und hinsichtlich des Vollzuges nicht der Auto nomie Kroatiens und Slavoniens vorbehalten sind, auch auf Kroatien-Slavonien. 8 11. Diese Verordnung tritt am 11. November 1914 in Kraft. („Ungarisches Amtsblatt" vom 11. Novcmbu 1914.) Verordnung des königl. ungarischen H a n d e l s m i n i st e r s und des k ö n i g l. un garischen Finanzministers, Z. 81.591, X. LI., über Ausnahmen vom Zahlungsverbote gegen Großbritannien. Auf Grund der im 8 5 der Verordnung des königlich ungarischen Ministeriums vom 9. November 1914, Z. 8286, über die Erlassung eines Zahlungs verbotes gegen Großbritannien und Frankreich er-