11 Haltens Ermächtigung werden Zahlungeil an Groß britannien, die zur Erlangung, Aufrechterhaltung oder Verlängerung von Patent-, Marken- und Mu> sterrechten dienen, aus dem allgemeinen Zahlungsver- böte gegenüber diesem Lande bis auf weitere Ver fügung hiemit ausgenommen. („Ungarisches Patentblatt" vom 1. Dezember 1914.) Verordnung des königl. ungari schen Handelsministers und Finanz- m i n i st e r s vom 13. Jänner 1915, m i t der Ausnahmen, betreffend das mit Verordnung, Z. 8286/1914 A. E., festgesetzte Zahlungsverbot bewilligt werden. Aus Grund der im § 5 der Verordnung vom 9. November 1914, Z. 8286/1914 M. E., über die Erlassung eines Verbotes auf Leistung von Geld' und Werthwpier-Zahlungen an Großbritannien und Frankreich erhaltenen Ermächtigung werden Zah lungen an F r a n k r e i ch, die zur Erlangung, Aufrecht erhaltung oder Verlängerung von Patent-, Marken- und Musterrechten dienen, von dem allgemeinen Zahlungsverbote gegenüber diesem Lande bis aus weiteres ausgenommen. („Ungarisches Patentblatt" Nr. 3 vom 1. Februar 1915.) Verbot von Geld- und Wertpapierzahlungen an Rußland vom 14. Dezember 1914, Zahl 9051. Das Amtsblatt veröffentlicht eine Verordnung, welche auf Grund der vom 10. Dezember 1914 im § 16 des G.-A. LX.ll 1:1912 enthaltenen Ermäch tigung anordnet, daß das am 9. November 1914 unter Zahl 8286/1914 M. E. erlassene Verbot von Geld- und Wertpapierzahlungen an Großbritan nien und Frankreich nunmehr auch auf Rußland und auf die, in dessen Gebiet wohneirden Personen aus gedehnt wird, jedoch mit der Modifikatiou, daß statt des im 8 1, Absatz 2 der Verordnung Zahl 8286/1914 M - E. enthaltenden Kalendertages gegenüber Ruß- larrd der 6. August 1914 zu verstehen ist. Verordnung des königl. ungari schen Handelsministers und Finanz- m i n i st e r s betreffend, die Bewilli gung voll Ausnahmen hinsichtlich des mit Ver ordnung, Z. 9051/1914 A. E., vom 14. De zember 1914 gegenüber Rußland erlassenen Zahlungsverbotcs. Auf Grund der Verordnung vorn 14. Dezember 1914, Z. 9051/1914 bl. E., über die Erlassung eines Verbotes auf Leistung von Geld- und Wertpapier- Zahluirgen an Rußland, bzw. der im 8 5 der Ver ordnring vom 9. Noveinber 1914, Z. 8286/1914 bl. E., erhaltenen Ermächtigung werden Zahlungen in R u ß l a n d, die zur Erlangung, Aufrechterhaltung oder Verlängerung von Patent-, Marken- oder Musterrechten dienen, von dem allgemeinen Zah lungsverbote gegenüber diesem Lande bis auf wer teres ausgenommen. („Ungarisches Patentblatt" Nr. 4 vom 15. Februar 1915.) Ausnahmen vom Zahlungsverbote gegenüber England, Frankreich und Rußland, Z. 22.961. Von dem auf Grund der Verordnungen, Zahl 8286/1914 und 9051/1914, der königlich ungarischen Negierung bestehenden Zahlungsverbote gegenüber England, Frankreich und Rußland werden arrf Grund des § 5 der Verordnung Z. 8286/1914 solche Zah- lungen und Leistungen ausgenommen, die sich zu gunsten in England, Frankreich oder Rußland seß- hastiger Einzel- oder Gesellfchaftsfirmen ergeben, sofern diese Zählungen an Firmenmitglieder (Eigen tümer, Miteigentümer) erfolgen, die infolge der kriegerischen Ereignisse nach dem Gebiete Ungarns, Österreichs, oder eines verbündeten, respektive neu tralen Staates übersiedelten und ungarische odei österreichische Statsbürger oder bosnisch-herzegowr nischer Zuständigkeit oder Bürger eines verbündeter oder neutralen Staates sind. 3. Gewerbliches Eigentum*). Anläßlich des Kriegszustandes sind folgende Ver ordnungen auf dem Gebiete des Patent- und Marken rechtes**) erlassen worden: 1. Verordnungen des königlich ungarischen Handels ministers vom 21. Oktober 1914 und vom 28. Juni 1915 über die Verlängerung der in den Gesetzartikeln II—1890 und XI,1—1895 über den Markenschutz festgesetzten Fristen. 2. Verordnungen des königlich ungarischen Handels- nünisters vom 10. Jänner 1915 und vom 22. April 1915 über die Verlängerung der Frist zur Zahlung der im § 45 des Ges.-Art. XXXVII—1895 über Erfindungs- Patente festgesetzten Jahresgebühren. 4. Geerechtliche Maßnahmen. a) Konterbandeliste. Siehe Österreich unter 6, a). b) Prisengerichtsordnung. Das Amtsblatt vom 10. Dezember 1914 ver öffentlichte eine Verordnung des Ministeriums, wo nach Se. Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 28. November die Promulgierung der See prisengerichtsordnung gutgeheißen hat. *) Vergl. auch Artikel XVI und XVll des Zoll- und Handelsvertrages, Gesetz vom 30. Dezember 1907. R.-G.-Bl. Nr. 278, Ungarischer Gesetzartikel 1-lV ex 1907. **) Ausnahmen vom Zahlungsverbote zum Er langen oder Aufrechterhalten von Patenten, Muster- und Markenrechten siehe unter Zahlungsverbote, S. 10 u.ll