17 2 die wirklichen Gläubiger angehalten zu werden. Ls wird daher gewarnt, diesbezügliche Forderungen der französischen Sequester zu erfüllen. („Neues Wiener Tagblatt" vom 7. Mai 1915.) 3. Staatliche Überwachung und Zwangs verwaltung. Überwachung ausländischer Unternehmungen. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge setzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende Verordnung erlassen: 8 1. Die Landeszentralbehörden können unter Zustimmung des Reichskanzlers im Wege der Ver geltung für solche innerhalb ihres Gebietes ansässi ge Unternehmungen oder Zweigniederlassungen von Unternehmungen, welche vom feindlichen Ausland geleitet oder beaufsichtigt werden oder deren Erträg nisse ganz oder zum Teil in das feindliche Ausland abzuführen sind, aus Kosten der Unternehmungen Aufsichtspersonen bestellen, die unter Wahrung der Eigentums- und sonstigen Privatrechte des Unter nehmens darüber zu wachen haben, daß während des Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in einer den deut schen Interessen widerstreitenden Weise geführt wird. Auf Versicherungsunternehmungen finden die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überwachung auf Anordnung des Reichskanzlers durch das Aufsichtsamt für Pri vatversicherung veranlaßt wird. 8 2. Die Aufsichtspersonen sind insbesondere be fugt: 1. Geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbeson dere Verfügungen über Vermögenswerte und Mittei lungen über geschäftliche Angelegenheiten zu unter sagen: 2. die Bücher und Schriften des Unternehmens einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Be stände an Wertpapieren und Waren zu untersuchen; 3. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen. 8 3. Die Leiter und Angestellten der Unterneh mungen haben den zum Zwecke der Überwachung des Unternehmens von den Aufsichtspersonen ge troffenen Anordnungen und Weisungen Folge zu leisten. § 4. Gelder oder sonstige Vermögenswerte eines unter Aufsicht gestellten Unternehmens dürfen weder mittelbar noch unmittelbar in das feindliche Aus land abgeführt oder überwiesen werden. Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zu lassen. Sie können in geeigneten Fällen anordnen, daß Geld oder Wertpapiere, deren Überweisung nach Absatz 1 nicht erfolgen darf, zugunsten der Berechtig ten bei der Reichsbank hinterlegt werden. 8 5. Wer als Leiter oder Angestellter eines Unternehmens den Vorschriften der 88 3 oder 4 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe erwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 50.000 Mark und mit Ge fängnis bis zu drei Jahren oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar. 8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. (R.-G.-Bl. Nr. 71 vom 4. September 1914.) Bekanntmachung, betreffend die Über wachung ausländischer Unternehmungen. Voni 22. Oktober 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 447.) Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge setzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. In die Verordnung, betreffend die Überwachung ausländischer Unternehmungen vom 4. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397), wird hinter den 8 5 folgender 8 5a eingestellt: Ist für eine unter Aufsicht gestellte Unter nehmung oder Zweigniederlassung kein Leiter oder Angestellter im Inland vorhanden, der zu Rechts handlungen für die Unternehmung oder die Zweig niederlassung befugt ist, oder nimmt der Leiter oder Angestellte die Geschäfte nicht wahr, so ist auf Antrag der Aufsichtsperson ein Vertreter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Unternehmung oder Zweig niederlassung ansässig ist. Über die Auswahl des Vertreters ist die Aufsichtsperson zu hören. Der Vertreter hat die laufenden Geschäfte der Unternehmung oder Zweigniederlassung ganz oder teilweise zu beendigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte kann er auch neue Geschäfte eingehen. Er hat den Anordnungen und Weisungen der Aufsichts person Folge zu leisten. Der Vertreter hat Anspruch auf Erstattung barer Auslagen und auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Der Betrag ist durch vas Amts gericht nach Anhörung der Aufsichtsperson festzu setzen und von dem Vertreter bei der Unternehmung oder Zweigniederlassung einzuziehen. Während der Dauer der Vertretung ruht die Befugnis der Leiter und Angestellten zu Rechtshand lungen für die Unternehmung oder die Zweignieder lassung. Das Amtsgericht hat die Vertretung auf Antrag der Aufsichtsperson aufzuheben. Ist die Unternehmung oder Zweigniederlassung in das Handelsregister oder das Genassenschafts- register eingetragen, so ist die Bestellung des Ver treters sowie die Aufhebung der Vertretung von Amts wegen in das Register einzutragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Artikel Ä. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.