18 Bekanntmachung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unterneh mungen. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge setzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (R.-G.-Bl. S. 327) folgende Verordnung er lassen : 8 L Die Landeszentralbehörden können unter Zustimmung des Reichskanzlers im Wege der Ver geltung solche Unternehmungen, deren Kapital ganz oder überwiegend französischen Staatsangehörigen zusteht, zwangsweise unter Verwaltung stellen. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß zur Verdeckung der Beteiligung französischer Staatsangehöriger Angehörige anderer Staaten vorgeschoben werden. 8 2. Der Verwalter hat sich in den Besitz des Unternehmens zu setzen. Er ist zu allen Rechtshand lungen für das Unternehmen befugt. Er kann das Unternehmen ganz oder teilweise fortführen oder sich auf die Beendigung der laufenden Geschäfte be schränken. Nach Abwicklung der Geschäfte kann der Ver walter, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die im Inland ihren Sitz hat, aus Antrag eines deut schen Gesellschafters die Gesellschaft unter Zustim mung der Landeszentralbehörde auflösen. Während der Dauer der Verwaltung ruhen die Befugnisse des Inhabers des Unternehmens sowie die Befugnisse anderer Personen zu Rechtshandlun gen für das Unternehmen. Das gleiche gilt von den Befugnissen aller Organe. Ist das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen, so ist die Bestellung des Verwalters sowie die Aufhebung der Verwaltung von Amts wegen gebührenfrei einzutragen. 8 3. Der Reichskanzler kann im Wege der Ver geltung die Auflösung der im 8 1 bezeichneten Unternehmungen sowie bei Gesellschaften, di« im Inland ihren Sitz haben, die Auflösung der Gesell schaft für zulässig erklären. 8 4. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, in welcher Weise die in den 88 1 bis 3 bezeich neten Maßnahmen durchzuführen sind. 8 5. Die Kosten der in den 88 1 bis 4 bezeich neten Maßnahmen hat das Unternehmen zu tragen. Überschüsse, die sich für die am Unternehmen Be teiligten ergeben, sind, soweit es sich um Angehörige des feindlichen Auslandes handelt, für deren Rech nung bei der Reichsbank zu hinterlegen. Die Landes- zentralbehörde kann, wenn der Angehörige dps feindlichen Auslandes im Inland wohnt, die Aus zahlung der für seinen Unterhalt erforderlichen Be träge gestatten. 8 6. Wer vorsätzlich einer auf Grund der 88 1 bis 3 angeordneten Verwaltung Gegenstände ganz oder teilweise entzieht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 8 7. Einem Unternehmen im Sinne dieser Ver ordnung stehen die Niederlassung eines Unternehmens sowie ein Grundstück gleich. 8 8. Auf Versicherungsunternehmungen, die dem Aufsichtsamte für Privatversicherung unterstehen, fin den die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maß gabe Anwendung, daß die in den 88 1 bis 4 bezeich neten Maßnahmen auf Anordnung des Reichskanz lers durch das Aufsichtsamt für Privatversicherung getroffen werden. 8 9. Der Reichskanzler kann im Wege der Ver geltung die Vorschriften dieser Verordnung aus die Angehörigen anderer feindlicher Staaten für anwend bar erklären. 8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. („Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 280 vom 26. No vember 1914.) Das elsaß-lothringische Ministerium hat auf Grund des 8 4 der Verordnung des Bundes rats vom 26. November 1914 über die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen nunmehr die zwangsweise Verwaltung sämtlicher in Elsaß- Lothringen betriebener Unternehmungen, deren Kapi tal ganz oder überwiegend französischen Staatsange hörigen zusteht, ebenso die Verwaltung aller Grund stücke, die französischen Staatsangehörigen ganz oder zum überwiegenden Teil gehören, angeordnet. Uber die Art, in der die Zwangsverwaltung ausgeübt wer den soll, sagt die Verordnung nichts. Die Zwangs verwalter werden von dem Bezirkspräsidenten ernannt werden. („Frankfurter Zeitung" vom 18. Dezember 1914.) Bekanntmachung, betreffend Ände- derungen hinsichtlich der Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usnn vom 4. August 1914 (R.-G.-Bl. S. 327) folgende Verordnung er lassen : 8 1. Nach dem 26. November 1914 eingetretene Änderungen in der Kapitalbeteiligung eines Unter nehmens schließen die Zulässigkeit der in der Ver ordnung vom 26. November 1914, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmun gen (R.-G.-Bl. S. 487), und in den auf Grund der selben ergangenen Bekanntmachungen des Reichskanz lers vorgesehenen Maßnahmen nicht aus. 8 2. Wer in der Zeit nach dem 26. November 1914 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung An teile an dem Unternehmen erworben hat, die am 26. November 1914 einem Angehörigen des feind lichen Auslandes zustanden, kann von dem Vertrage zurücktreten, sofern das Unternehmen unter zwangs weise Verwaltung gestellt wird. Der Rücktritt ist innerhalb eines Monats, nachdem der Berechtigte von